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CG240067

Forderung

Bezirksgericht Zürich ·7. Abteilung · 2025-08-29 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Obergericht, LB250053-O

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Mit Einreichen der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Zürich, Kreise … und …, vom 23. Oktober 2019 sowie der schriftlichen Klagebegründung vom

10. Februar 2020 (act. 1 und act. 2 im Verfahren CG200016) machte die Klägerin die Forderungsklage (gegen die C._____ AG als Beklagte 1 und B._____ als Be- klagten 2) mit obgenanntem Rechtsbegehren beim Bezirksgericht Zürich anhängig. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 wurde das Verfahren gegen die Beklagte 1, welche in Konkurs geraten war, abgeschrieben (act. 44 im Verfahren CG200016). Mit Urteil vom 5. Oktober 2023 wurde die Teilklage gutgeheissen (act. 188 im Ver- fahren CG200016). Zum detaillierten Verfahrensverlauf wird auf die Erwägungen im genannten Urteil verwiesen.

E. 1.1 Gemäss dem obergerichtlichen Entscheid vom 22. April 2024 (act. 192) ist der vom Bezirksgericht Zürich und von der Klägerin vertretenen Auffassung, der Beklagte habe mit der letzten Überweisung der F._____-AG von je GBP 500'000.– vor der Vertragsunterzeichnung nicht handeln dürfen, zu folgen. Unbestrittener- massen habe der Beklagte trotz des Verbots mit diesem Geld gehandelt und einen grossen Verlust eingefahren. Es bleibe zu prüfen, ob die Klägerin die Handelstätig- keit stillschweigend genehmigt habe (vgl. act. 192 Ziffern 9.4.1. und 9.4.2.). Weiter erwog die Oberinstanz im Wesentlichen, der Beklagte habe behauptet, die Klägerin habe von beiden Brokern täglich Auszüge über sämtliche Transaktionen erhalten. Zum Beweis habe er eine Bestätigung des Brokers D._____ eingereicht und schriftliche Auskünfte der beiden Broker offeriert. Die Klägerin habe die Be- hauptung, täglich informiert worden zu sein, bestritten, nicht aber, jederzeit online Zugang zu den Handelsportalen gehabt zu haben (vgl. act. 192 Ziffer 9.4.3.). Aufgrund der vertraglichen Beziehungen habe die Klägerin von den Brokern die Zugangsdaten zu den Online-Plattformen erhalten, welche sie an die C._____ wei- tergeleitet und mit welchen sie jederzeit Zugriff auf ihre Konten beziehungsweise zum Back-Office der Broker gehabt habe (vgl. act. 192 Ziffer 9.4.4.). Selbst wenn die Klägerin täglich über die Handelstätigkeit der C._____ informiert worden wäre oder sie sich selbst online informiert hätte, könne das Stillschweigen der Klägerin keine nachträgliche Genehmigung der konkret vorgenommenen Transaktionen be- deuten (vgl. act. 192 Ziffer 9.4.5.). Die Weisung der Klägerin, vor Vertragsunter- zeichnung keinen Handel zu betreiben, habe sich aber nicht auf die einzelnen Transaktionen bezogen, sondern auf die Handelstätigkeit der C._____ an sich. Es sei daher zu fragen, ob die tägliche Information der Klägerin durch die Broker über die Handelstätigkeit und das Tolerieren der Klägerin beziehungsweise deren Nicht- einschreiten aus Sicht des Beklagten nach Treu und Glauben als Genehmigung des Handels habe verstanden werden dürfen. Dabei falle in Betracht, dass die Klä- gerin rund zehn Tage nach dem erteilten Handelsverbot insgesamt GBP 1 Mio. auf ihre Konten bei den Brokern überwiesen und der C._____ die Zugangsdaten über- geben habe. Damit habe sie selber die Voraussetzungen geschaffen, dass die C._____ beziehungsweise der Beklagte erneut für sie habe Handel treiben können.

- 5 - Wäre die Klägerin überdies täglich elektronisch von den Brokern über die abgewi- ckelten Geschäfte und damit über die Fortsetzung des Handels informiert worden, hätte der Beklagte nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Klä- gerin damit einverstanden sei (act. 192 Ziffer 9.4.6.). Demzufolge betreffe die Behauptung des Beklagten, die Broker hätten die Klägerin jeden Tag per E-Mail über den Handel informiert, eine wesentliche Sachverhalts- frage. Danach entscheide sich, ob eine Genehmigung des Handels anzunehmen sei und die Klägerin ein Selbstverschulden am eingetretenen Schaden treffe. Die Beweislast betreffend die tägliche Information obliege dem Beklagten. Das als Be- weis eingereichte E-Mail des Brokers D._____ an den Beklagten vom 27. Mai 2022 (act. 140/1) genüge zum vollen Beweis noch nicht. Die Abnahme der weiteren vom Beklagten offerierten Beweise sei daher unentbehrlich. Misslinge dem Beklagten der Beweis, werde die (Teil-)Klage gutzuheissen sein. Gelinge dem Beklagten der Beweis, werde in einem weiteren Schritt zu prüfen sein, ob der geltend gemachte Schadenersatzanspruch der Klägerin bestehe (act. 192 Ziffer 9.4.9.).

E. 1.2 Dem Beklagten obliegt somit der Beweis für seine Behauptung, dass die beiden Broker D._____ und E._____ die Klägerin jeden Tag per E-Mail über den Handel informiert haben. Als Beweismittel offerierte der Beklagte das an ihn gerichtete E-Mail des Brokers D._____ vom 27. Mai 2022 (act. 140/1) sowie einzuholende schriftliche Auskünfte der beiden Broker D._____ und E._____ (vgl. act. 138 S. 7 Ziff. 37 und 38). Diese Beweismittel sind zugelassen worden (vgl. act. 196).

- 6 -

2. Beweisergebnis

E. 2 Mit Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

22. April 2024 wurde das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Oktober 2023 aufgehoben und das Verfahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Zürich zurück- gewiesen (act. 192). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesge- richt mit Entscheid vom 15. Juli 2024 nicht ein (act. 193). Die Akten wurden am

2. August 2024 ans Bezirksgericht Zürich retourniert.

- 3 - In ihrem Rückweisungsentscheid erwog die Berufungsinstanz, die Behauptung des Beklagten, die Broker hätten die Klägerin jeden Tag per E-Mail über den Handel informiert, betreffe eine wesentliche Sachverhaltsfrage. Die vom beweisbelasteten Beklagten dazu offerierten und geeignet scheinenden Beweise seien daher abzu- nehmen (act. 192 Ziffer 9.4.9.).

E. 2.1 In der E-Mail des Brokers D._____ vom 27. Mai 2022 (act. 140/1) teilte G._____ von der D._____ dem Beklagten mit, "soweit ich mich entsinnen kann, haben alle Kunden, die ein Konto bei der D._____ geführt haben, einen täglichen Kontoauszug ("daily statement") via Email erhalten. Die D._____ müsste dies be- stätigen können".

E. 2.2 Das an den Broker D._____ (neu: D'._____) gerichtete Auskunftsersuchen des Gerichts konnte nicht zugestellt werden (vgl. act. 212, übersetzt in act. 214 S. 2).

E. 2.3 Die E'._____ (vormals: E._____; act. 201/2) teilte schriftlich mit, auf die Frage, ob E._____ täglich und automatisch Auszüge aller Transaktionen per E-Mail versandt habe, könne sie bestätigen, dass es keinen automatischen E-Mail-Ver- sand gegeben habe. Vielmehr hätten die Auszüge den Kunden im Backoffice-Sys- tem von E'._____, in welches sie sich hätten einloggen können, zur Verfügung ge- standen. Die Einzelheiten dazu seien allen Kunden bei deren Anmeldung bei E'._____ zugesandt worden (act. 210, übersetzt in act. 214 S. 1).

3. Stellungnahmen zum Beweisergebnis und Schlussvorträge

E. 3 Am 26. August 2024 erging der Beweisbeschluss. Zum Hauptbeweis des Be- klagten wurden die im Recht liegende Urkunde act. 140/1 sowie schriftliche Aus- künfte der beiden Broker D._____ Ltd. und E._____ Ltd. zugelassen (act. 196). Auf- forderungsgemäss (vgl. act. 196) teilte der Beklagte in der Folge mit Schreiben vom

23. September 2024 (act. 200) die aktuellen Adressen der beiden Broker D._____ Ltd (neu: D'._____ Ltd.; act. 201/1) und E._____ Ltd. (neu: E'._____ Ltd.; act. 201/2) mit. Die Entwürfe der Schreiben an die beiden Broker wurden den Par- teien zugestellt (act. 204), welche keine Einwände gegen die Fragestellung erho- ben. Anschliessend wurde die rechtshilfeweise Zustellung der gerichtlichen Anfra- gen an die beiden Broker in die Wege geleitet (act. 207 und act. 208).

E. 3.1 Der Beklagte führte in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis aus, er habe die ausstehende Auskunft der D'._____ nicht zu verantworten, weshalb sie ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Die Informationslücke sei zu seinen Guns- ten in dem Sinne auszulegen, dass seine Behauptungen zumindest nicht widerlegt seien (act. 218 S. 1, act. 228). Der Stellungnahme der E'._____ sei zu entnehmen, dass die Beklagte [recte: die Klägerin] und die F._____ AG als Kunden der E._____ zu Beginn ihrer Kundenbe- ziehung Zugangsdaten zum Back-Office System erhalten hätten, was ihnen ermög- licht habe, sich jederzeit einzuloggen und sich über den Stand und die Vorgänge auf ihren Handelskonti zu informieren. Dies bestätige seine Behauptung, dass ih- nen diese Informationen jederzeit zur Verfügung gestanden seien (act. 218 S. 1, act. 228).

- 7 - Im Rahmen des Schlussvortrags machte der Beklagte geltend, die Klägerin be- haupte, dass die letzte Einzahlung von GBP 1 Mio. im Februar 2017 unter der Be- dingung getätigt worden sei, bis zur Freigabe nicht damit zu handeln. Damit habe sie ein Misstrauen gegenüber ihm geltend gemacht und es müsse angenommen werden, dass sie spätestens ab diesem Zeitpunkt ein Interesse daran gehabt habe, sich periodisch zu vergewissern, dass er nicht mit der letzten Million handle. Dies sei ihr mit dem Online-Zugang zu den Kontoauszügen der Brokerkonten jederzeit möglich gewesen, weshalb sie seine Handlungstätigkeit durch ihr Nichteinschreiten genehmigt habe (act. 218 S. 2, act. 228).

E. 3.2 Die Klägerin führte aus, der Broker E._____ (neu: E'._____) habe ausdrü- cklich bestätigt, dass es keinen automatischen E-Mail-Versand gegeben habe. Da- mit könne von einem Tolerieren und einer stillschweigenden Genehmigung des weisungswidrigen Handels mit den im Februar 2017 an die E._____ bezahlten GBP 500'000.– keine Rede sein. Zudem sei der Beweis des Beklagten in Bezug auf die schriftliche Auskunft des Brokers D._____ misslungen. Damit könne auch von einem Tolerieren und einer stillschweigenden Genehmigung des weisungswid- rigen Handels mit den im Februar 2017 an die D._____ bezahlten GBP 500'000.– keine Rede sein. Damit sei die Klage gutzuheissen (act. 217 S. 7). Zu den Ausführungen des Beklagten in seinem Schlussvortrag entgegnete die Klä- gerin, es sei unstrittig, dass sie (die Klägerin) und die F._____ AG vom Broker E._____ zu Beginn der Kundenbeziehung Login-Daten zugestellt erhielten. Daraus könne der Beklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beklagte habe gewusst, dass sie (die Klägerin) und die F._____ AG diese Login-Daten nicht benutzen wür- den. Aus den Login-Daten könne keine Genehmigung der Handelstätigkeit abge- leitet werden (act. 229 S. 3). Der Beklagte habe ausserdem nicht rechtsgenüglich behauptet, dass er trotz ausdrücklicher anderslautender Weisung nach Treu und Glauben habe davon ausgehen dürfen, sie (die Klägerin) und die F._____ AG hät- ten den Handel stilschweigend genehmigt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine Genehmigung durch konkludentes Handeln nach der bundegerichtlichen Recht- sprechung nur bei Vorliegen eines eindeutigen Verhaltens angenommen werden könne, dessen Auslegung keine vernünftigen Zweifel hervorrufe. Angesichts der

- 8 - Weisungen, mit den Geldern vor der Unterzeichnung der Verträge keinen Handel zu betreiben, und der Nicht-Unterzeichnung der Verträge könnten die Vorausset- zungen von Art. 6 OR von Vornherein nicht erfüllt sein, weil der Beklagte nach Treu und Glauben gerade nicht von einem stillschweigenden Einverständnis zur Wider- handlung gegen die Weisungen und das Formerfordernis habe ausgehen dürfen. Die pauschalen Behauptungen des Beklagten, dass sie (die Klägerin) und die F._____ AG sich mit dem Login jederzeit hätten einloggen und sich über den Stand und die Vorgänge auf ihren Handelskonten hätten informieren können, seien un- substantiiert und würden bestritten. Dasselbe gelte für die neuen Behauptungen des Beklagten bezüglich Misstrauen und Interesse, sich periodisch zu vergewis- sern, dass trotz Verbot kein Handel betrieben werde. Diese Behauptungen seien zudem verspätet und daher unbeachtlich. Ein Kunde müsse nicht überwachen, ob sich sein weisungsgebundener Vermögensverwalter an seine ausdrücklichen und strikten Weisungen halte oder nicht. Er dürfe darauf vertrauen, dass der weisungs- gebundene Vermögensverwalter seine Gelder pflicht- und weisungsgemäss ver- walte (act. 229 S. 4).

4. Würdigung

E. 4 Am 26. Februar 2025 ging das Antwortschreiben des Brokers E'._____, da- tierend vom 10. Februar 2025 (act. 210, übersetzt in act. 214 S. 1), beim Bezirks- gericht Zürich ein. Die Zustellung an den Broker D'._____ konnte nicht ausgeführt werden (act. 212, übersetzt in act. 214 S. 2).

E. 4.1 Broker D._____ Eine Auskunft des Brokers D._____ (neu: D'._____) konnte nicht erhältlich gemacht werden. Dies wirkt sich prozessual zu Ungunsten der beweisbelasteten Partei, mit- hin des Beklagten, aus. Dass durch diese "Informationslücke" seine Behauptung nicht widerlegt sei, gereicht dem Beklagten ebenfalls nicht zum Vorteil, da er den vollen Beweis zu erbringen hat. Zur E-Mail von G._____ von der D._____ vom 27. Mai 2022 (act. 140/1) äusserten sich die Parteien in ihren Stellungnahmen zum Beweisergebnis nicht. Gemäss obergerichtlichem Entscheid vom 22. April 2024 ist die Formulierung in dieser E- Mail vage und wenig überzeugend, weshalb sie zum vollen Beweis nicht genügt (vgl. act. 192 Ziffer 9.4.9.). Mangels einer bestätigenden Auskunft des Brokers D._____ bleibt es dabei.

- 9 - Damit ist der Beweis des Beklagten für seine Behauptung, der Broker D._____ habe die Klägerin jeden Tag per E-Mail über den Handel informiert, nicht erbracht.

E. 4.2 Broker E._____ Gemäss der schriftlichen Auskunft des Brokers E'._____ (vormals: E._____) hat es keinen automatischen E-Mail-Versand aller Transaktionen an die Kunden gegeben. Damit ist der Beweis des Beklagten für seine Behauptung, der Broker E._____ habe die Klägerin jeden Tag per E-Mail über den Handel informiert, nicht erbracht. Ergänzend ist - bezugnehmend auf die Ausführungen des Beklagten in seinem Schlussvortrag - zu bemerken, dass nicht strittig (und nicht Gegenstand des Be- weisverfahrens) ist, dass die Auszüge der Transaktionen den Kunden im Backof- fice-System des Brokers zur Verfügung standen und die Kunden sich in dieses Sys- tem einloggen konnten. Die Ansicht des Beklagten, die Klägerin habe mit dem er- teilten Handelsverbot ihr Misstrauen zum Ausdruck gebracht und deshalb Grund gehabt, die Kontoauszüge zu konsultieren, lässt sich nicht in Einklang bringen mit dem Umstand, dass die Klägerin einige Tage nach dem erteilten Handelsverbot insgesamt GBP 1 Mio. auf ihre Konten bei den Brokern überwiesen und der C.____ die Zugangsdaten übergeben hat. Damit hat sie selber die Voraussetzungen ge- schaffen, dass die C._____ beziehungsweise der Beklagte Handel treiben können. Hätte sie Zweifel gehabt, dass sich der Beklagte an das Handelsverbot hält, hätte sie damit zuwarten oder auch jederzeit die Vollmacht an den Beklagten bei den Brokern widerrufen können. Es erübrigt sich, weiter darauf einzugehen.

E. 5 Schlussfolgerung Der Beweis für die Behauptung des Beklagten, dass die beiden Broker D._____ und E._____ die Klägerin jeden Tag per E-Mail über den Handel informiert haben, ist nicht erbracht. Folglich hat der Beklagte bezüglich der 3. Überweisung von GBP 1 Mio. weisungswidrig gehandelt. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im obergerichtlichen Entscheid vom 22. April 2024 verwiesen werden (vgl. act. 192 Ziffer 9.4.9.).

- 10 - Die (Teil-)Klage ist demzufolge (erneut) gutzuheissen. Unter Hinweis auf die Aus- führungen im obergerichtlichen Entscheid vom 22. April 2024 (act. 192 Ziffer 11.) ist der Schadenersatz allerdings in GBP zuzusprechen. Der klägerische Antrag auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Rechtsbegeh- ren Ziffer 2.) ist - unter Verweis auf die Erwägungen im Entscheid des Bezirksge- richts Zürich vom 5. Oktober 2023 (act. 188 S. 41) - unverändert abzuweisen. III.

1. Auch nach durchgeführtem Beweisverfahren bleibt es dabei, dass der Be- klagte beinahe vollumfänglich unterliegt und entsprechend kosten- und entschädi- gungspflichtig wird (Art. 105 und 106 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann bezüglich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auf die Aus- führungen im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Oktober 2023 verwiesen wer- den (act. 188 S. 41 und S. 42 im Verfahren CG200016). Die Gerichtsgebühr ist zufolge des durchgeführten Beweisverfahrens gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG um weitere 5% zu erhöhen und auf gerundet Fr. 10'500.– festzusetzen. Die Parteientschädigung ist angesichts der Aufwendungen der Klä- gerin im Zusammenhang mit dem Beweisverfahren und den Schlussvorträgen um Fr. 800.– auf nunmehr insgesamt Fr. 23'000.– (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu erhöhen.

2. Der Entscheid über die Kosten und die Entschädigung im Berufungsverfahren ist dem Bezirksgericht vorbehalten worden (vgl. act. 192 Ziffer 12.). Ausgangsge- mäss ist die auf Fr. 10'000.– festgesetzte zweitinstanzliche Entscheidgebühr dem Beklagten aufzuerlegen, unter Berücksichtigung des von ihm geleisteten Vorschus- ses von Fr. 8'000.–. Ausserdem ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die auf Fr. 8'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzte Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen.

- 11 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin GBP 75'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 1. April 2017 zu bezahlen.
  2. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung wird ab- gewiesen.
  3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'500.– festgesetzt. Die Barauslagen betragen Fr. 135.– (Übersetzungen).
  4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  5. Der Rest des von der Klägerin geleisteten Vorschusses (Fr. 6'240.–) wird die- ser zurückerstattet.
  6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 10'000.– (Geschäfts-Nr. LB230045-O) wird dem Beklagten auferlegt. Der von ihm geleistete Vor- schuss von Fr. 8'000.– wird verrechnet.
  7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 23'000.– (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
  10. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der - 12 - Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 29. August 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
  11. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Benninger MLaw F. Chiment
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Zürich

7. Abteilung Geschäfts-Nr.: CG240067-L / U Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Ch. Benninger als Vorsitzender, Richterin lic. iur. C. Dogwiler-Coray und Richter lic. iur. B. Bloch sowie Gerichtsschreiberin MLaw F. Chiment Urteil vom 29. August 2025 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2 im Verfahren CG200016) "1. Es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, der Klägerin GBP 75'000 (eventualiter: CHF 89'810) nebst Zins zu 5% seit

1. April 2017 zu bezahlen. Unter Vorbehalt der Klageerhöhung und der Nachklage.

2. Es sei der Klägerin in der Betreibung gegen den Beklagten 2 Nr. 1 des BA Visp, Zahlungsbefehl vom 27. November 2019, im Umfang von CHF 89'810, eventualiter im gerichtlich zugesprochenen Be- trag (ggf. umgerechnet in CHF) definitive Rechtsöffnung zu ertei- len. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Erwägungen: I.

1. Mit Einreichen der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Zürich, Kreise … und …, vom 23. Oktober 2019 sowie der schriftlichen Klagebegründung vom

10. Februar 2020 (act. 1 und act. 2 im Verfahren CG200016) machte die Klägerin die Forderungsklage (gegen die C._____ AG als Beklagte 1 und B._____ als Be- klagten 2) mit obgenanntem Rechtsbegehren beim Bezirksgericht Zürich anhängig. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2020 wurde das Verfahren gegen die Beklagte 1, welche in Konkurs geraten war, abgeschrieben (act. 44 im Verfahren CG200016). Mit Urteil vom 5. Oktober 2023 wurde die Teilklage gutgeheissen (act. 188 im Ver- fahren CG200016). Zum detaillierten Verfahrensverlauf wird auf die Erwägungen im genannten Urteil verwiesen.

2. Mit Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

22. April 2024 wurde das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Oktober 2023 aufgehoben und das Verfahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Zürich zurück- gewiesen (act. 192). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesge- richt mit Entscheid vom 15. Juli 2024 nicht ein (act. 193). Die Akten wurden am

2. August 2024 ans Bezirksgericht Zürich retourniert.

- 3 - In ihrem Rückweisungsentscheid erwog die Berufungsinstanz, die Behauptung des Beklagten, die Broker hätten die Klägerin jeden Tag per E-Mail über den Handel informiert, betreffe eine wesentliche Sachverhaltsfrage. Die vom beweisbelasteten Beklagten dazu offerierten und geeignet scheinenden Beweise seien daher abzu- nehmen (act. 192 Ziffer 9.4.9.).

3. Am 26. August 2024 erging der Beweisbeschluss. Zum Hauptbeweis des Be- klagten wurden die im Recht liegende Urkunde act. 140/1 sowie schriftliche Aus- künfte der beiden Broker D._____ Ltd. und E._____ Ltd. zugelassen (act. 196). Auf- forderungsgemäss (vgl. act. 196) teilte der Beklagte in der Folge mit Schreiben vom

23. September 2024 (act. 200) die aktuellen Adressen der beiden Broker D._____ Ltd (neu: D'._____ Ltd.; act. 201/1) und E._____ Ltd. (neu: E'._____ Ltd.; act. 201/2) mit. Die Entwürfe der Schreiben an die beiden Broker wurden den Par- teien zugestellt (act. 204), welche keine Einwände gegen die Fragestellung erho- ben. Anschliessend wurde die rechtshilfeweise Zustellung der gerichtlichen Anfra- gen an die beiden Broker in die Wege geleitet (act. 207 und act. 208).

4. Am 26. Februar 2025 ging das Antwortschreiben des Brokers E'._____, da- tierend vom 10. Februar 2025 (act. 210, übersetzt in act. 214 S. 1), beim Bezirks- gericht Zürich ein. Die Zustellung an den Broker D'._____ konnte nicht ausgeführt werden (act. 212, übersetzt in act. 214 S. 2).

5. Mit Verfügung vom 28. April 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen und ihre Schlussvorträge im Sinne von Art. 232 Abs. 2 ZPO einzureichen (act. 215). Auf die mündliche Erstattung der Schlussvorträge wurde verzichtet (act. 221 und act. 222). Die Klägerin erstattete den ersten Schlussvortrag mit Eingabe vom 15. Mai 2025 (act. 217), der Beklagte den seinigen mit Eingabe vom 21. Mai 2025 (act. 218). Die zweiten Schlussvorträge gingen am 1. Juli 2025 (act. 228) und am 3. Juli 2025 (act. 229) ein. Die Doppel wurden der Gegenseite jeweils zugestellt (act. 223 und act. 230/1-2). II.

1. Gegenstand des Beweisverfahrens

- 4 - 1.1. Gemäss dem obergerichtlichen Entscheid vom 22. April 2024 (act. 192) ist der vom Bezirksgericht Zürich und von der Klägerin vertretenen Auffassung, der Beklagte habe mit der letzten Überweisung der F._____-AG von je GBP 500'000.– vor der Vertragsunterzeichnung nicht handeln dürfen, zu folgen. Unbestrittener- massen habe der Beklagte trotz des Verbots mit diesem Geld gehandelt und einen grossen Verlust eingefahren. Es bleibe zu prüfen, ob die Klägerin die Handelstätig- keit stillschweigend genehmigt habe (vgl. act. 192 Ziffern 9.4.1. und 9.4.2.). Weiter erwog die Oberinstanz im Wesentlichen, der Beklagte habe behauptet, die Klägerin habe von beiden Brokern täglich Auszüge über sämtliche Transaktionen erhalten. Zum Beweis habe er eine Bestätigung des Brokers D._____ eingereicht und schriftliche Auskünfte der beiden Broker offeriert. Die Klägerin habe die Be- hauptung, täglich informiert worden zu sein, bestritten, nicht aber, jederzeit online Zugang zu den Handelsportalen gehabt zu haben (vgl. act. 192 Ziffer 9.4.3.). Aufgrund der vertraglichen Beziehungen habe die Klägerin von den Brokern die Zugangsdaten zu den Online-Plattformen erhalten, welche sie an die C._____ wei- tergeleitet und mit welchen sie jederzeit Zugriff auf ihre Konten beziehungsweise zum Back-Office der Broker gehabt habe (vgl. act. 192 Ziffer 9.4.4.). Selbst wenn die Klägerin täglich über die Handelstätigkeit der C._____ informiert worden wäre oder sie sich selbst online informiert hätte, könne das Stillschweigen der Klägerin keine nachträgliche Genehmigung der konkret vorgenommenen Transaktionen be- deuten (vgl. act. 192 Ziffer 9.4.5.). Die Weisung der Klägerin, vor Vertragsunter- zeichnung keinen Handel zu betreiben, habe sich aber nicht auf die einzelnen Transaktionen bezogen, sondern auf die Handelstätigkeit der C._____ an sich. Es sei daher zu fragen, ob die tägliche Information der Klägerin durch die Broker über die Handelstätigkeit und das Tolerieren der Klägerin beziehungsweise deren Nicht- einschreiten aus Sicht des Beklagten nach Treu und Glauben als Genehmigung des Handels habe verstanden werden dürfen. Dabei falle in Betracht, dass die Klä- gerin rund zehn Tage nach dem erteilten Handelsverbot insgesamt GBP 1 Mio. auf ihre Konten bei den Brokern überwiesen und der C._____ die Zugangsdaten über- geben habe. Damit habe sie selber die Voraussetzungen geschaffen, dass die C._____ beziehungsweise der Beklagte erneut für sie habe Handel treiben können.

- 5 - Wäre die Klägerin überdies täglich elektronisch von den Brokern über die abgewi- ckelten Geschäfte und damit über die Fortsetzung des Handels informiert worden, hätte der Beklagte nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass die Klä- gerin damit einverstanden sei (act. 192 Ziffer 9.4.6.). Demzufolge betreffe die Behauptung des Beklagten, die Broker hätten die Klägerin jeden Tag per E-Mail über den Handel informiert, eine wesentliche Sachverhalts- frage. Danach entscheide sich, ob eine Genehmigung des Handels anzunehmen sei und die Klägerin ein Selbstverschulden am eingetretenen Schaden treffe. Die Beweislast betreffend die tägliche Information obliege dem Beklagten. Das als Be- weis eingereichte E-Mail des Brokers D._____ an den Beklagten vom 27. Mai 2022 (act. 140/1) genüge zum vollen Beweis noch nicht. Die Abnahme der weiteren vom Beklagten offerierten Beweise sei daher unentbehrlich. Misslinge dem Beklagten der Beweis, werde die (Teil-)Klage gutzuheissen sein. Gelinge dem Beklagten der Beweis, werde in einem weiteren Schritt zu prüfen sein, ob der geltend gemachte Schadenersatzanspruch der Klägerin bestehe (act. 192 Ziffer 9.4.9.). 1.2. Dem Beklagten obliegt somit der Beweis für seine Behauptung, dass die beiden Broker D._____ und E._____ die Klägerin jeden Tag per E-Mail über den Handel informiert haben. Als Beweismittel offerierte der Beklagte das an ihn gerichtete E-Mail des Brokers D._____ vom 27. Mai 2022 (act. 140/1) sowie einzuholende schriftliche Auskünfte der beiden Broker D._____ und E._____ (vgl. act. 138 S. 7 Ziff. 37 und 38). Diese Beweismittel sind zugelassen worden (vgl. act. 196).

- 6 -

2. Beweisergebnis 2.1. In der E-Mail des Brokers D._____ vom 27. Mai 2022 (act. 140/1) teilte G._____ von der D._____ dem Beklagten mit, "soweit ich mich entsinnen kann, haben alle Kunden, die ein Konto bei der D._____ geführt haben, einen täglichen Kontoauszug ("daily statement") via Email erhalten. Die D._____ müsste dies be- stätigen können". 2.2. Das an den Broker D._____ (neu: D'._____) gerichtete Auskunftsersuchen des Gerichts konnte nicht zugestellt werden (vgl. act. 212, übersetzt in act. 214 S. 2). 2.3. Die E'._____ (vormals: E._____; act. 201/2) teilte schriftlich mit, auf die Frage, ob E._____ täglich und automatisch Auszüge aller Transaktionen per E-Mail versandt habe, könne sie bestätigen, dass es keinen automatischen E-Mail-Ver- sand gegeben habe. Vielmehr hätten die Auszüge den Kunden im Backoffice-Sys- tem von E'._____, in welches sie sich hätten einloggen können, zur Verfügung ge- standen. Die Einzelheiten dazu seien allen Kunden bei deren Anmeldung bei E'._____ zugesandt worden (act. 210, übersetzt in act. 214 S. 1).

3. Stellungnahmen zum Beweisergebnis und Schlussvorträge 3.1. Der Beklagte führte in seiner Stellungnahme zum Beweisergebnis aus, er habe die ausstehende Auskunft der D'._____ nicht zu verantworten, weshalb sie ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe. Die Informationslücke sei zu seinen Guns- ten in dem Sinne auszulegen, dass seine Behauptungen zumindest nicht widerlegt seien (act. 218 S. 1, act. 228). Der Stellungnahme der E'._____ sei zu entnehmen, dass die Beklagte [recte: die Klägerin] und die F._____ AG als Kunden der E._____ zu Beginn ihrer Kundenbe- ziehung Zugangsdaten zum Back-Office System erhalten hätten, was ihnen ermög- licht habe, sich jederzeit einzuloggen und sich über den Stand und die Vorgänge auf ihren Handelskonti zu informieren. Dies bestätige seine Behauptung, dass ih- nen diese Informationen jederzeit zur Verfügung gestanden seien (act. 218 S. 1, act. 228).

- 7 - Im Rahmen des Schlussvortrags machte der Beklagte geltend, die Klägerin be- haupte, dass die letzte Einzahlung von GBP 1 Mio. im Februar 2017 unter der Be- dingung getätigt worden sei, bis zur Freigabe nicht damit zu handeln. Damit habe sie ein Misstrauen gegenüber ihm geltend gemacht und es müsse angenommen werden, dass sie spätestens ab diesem Zeitpunkt ein Interesse daran gehabt habe, sich periodisch zu vergewissern, dass er nicht mit der letzten Million handle. Dies sei ihr mit dem Online-Zugang zu den Kontoauszügen der Brokerkonten jederzeit möglich gewesen, weshalb sie seine Handlungstätigkeit durch ihr Nichteinschreiten genehmigt habe (act. 218 S. 2, act. 228). 3.2. Die Klägerin führte aus, der Broker E._____ (neu: E'._____) habe ausdrü- cklich bestätigt, dass es keinen automatischen E-Mail-Versand gegeben habe. Da- mit könne von einem Tolerieren und einer stillschweigenden Genehmigung des weisungswidrigen Handels mit den im Februar 2017 an die E._____ bezahlten GBP 500'000.– keine Rede sein. Zudem sei der Beweis des Beklagten in Bezug auf die schriftliche Auskunft des Brokers D._____ misslungen. Damit könne auch von einem Tolerieren und einer stillschweigenden Genehmigung des weisungswid- rigen Handels mit den im Februar 2017 an die D._____ bezahlten GBP 500'000.– keine Rede sein. Damit sei die Klage gutzuheissen (act. 217 S. 7). Zu den Ausführungen des Beklagten in seinem Schlussvortrag entgegnete die Klä- gerin, es sei unstrittig, dass sie (die Klägerin) und die F._____ AG vom Broker E._____ zu Beginn der Kundenbeziehung Login-Daten zugestellt erhielten. Daraus könne der Beklagte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beklagte habe gewusst, dass sie (die Klägerin) und die F._____ AG diese Login-Daten nicht benutzen wür- den. Aus den Login-Daten könne keine Genehmigung der Handelstätigkeit abge- leitet werden (act. 229 S. 3). Der Beklagte habe ausserdem nicht rechtsgenüglich behauptet, dass er trotz ausdrücklicher anderslautender Weisung nach Treu und Glauben habe davon ausgehen dürfen, sie (die Klägerin) und die F._____ AG hät- ten den Handel stilschweigend genehmigt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine Genehmigung durch konkludentes Handeln nach der bundegerichtlichen Recht- sprechung nur bei Vorliegen eines eindeutigen Verhaltens angenommen werden könne, dessen Auslegung keine vernünftigen Zweifel hervorrufe. Angesichts der

- 8 - Weisungen, mit den Geldern vor der Unterzeichnung der Verträge keinen Handel zu betreiben, und der Nicht-Unterzeichnung der Verträge könnten die Vorausset- zungen von Art. 6 OR von Vornherein nicht erfüllt sein, weil der Beklagte nach Treu und Glauben gerade nicht von einem stillschweigenden Einverständnis zur Wider- handlung gegen die Weisungen und das Formerfordernis habe ausgehen dürfen. Die pauschalen Behauptungen des Beklagten, dass sie (die Klägerin) und die F._____ AG sich mit dem Login jederzeit hätten einloggen und sich über den Stand und die Vorgänge auf ihren Handelskonten hätten informieren können, seien un- substantiiert und würden bestritten. Dasselbe gelte für die neuen Behauptungen des Beklagten bezüglich Misstrauen und Interesse, sich periodisch zu vergewis- sern, dass trotz Verbot kein Handel betrieben werde. Diese Behauptungen seien zudem verspätet und daher unbeachtlich. Ein Kunde müsse nicht überwachen, ob sich sein weisungsgebundener Vermögensverwalter an seine ausdrücklichen und strikten Weisungen halte oder nicht. Er dürfe darauf vertrauen, dass der weisungs- gebundene Vermögensverwalter seine Gelder pflicht- und weisungsgemäss ver- walte (act. 229 S. 4).

4. Würdigung 4.1. Broker D._____ Eine Auskunft des Brokers D._____ (neu: D'._____) konnte nicht erhältlich gemacht werden. Dies wirkt sich prozessual zu Ungunsten der beweisbelasteten Partei, mit- hin des Beklagten, aus. Dass durch diese "Informationslücke" seine Behauptung nicht widerlegt sei, gereicht dem Beklagten ebenfalls nicht zum Vorteil, da er den vollen Beweis zu erbringen hat. Zur E-Mail von G._____ von der D._____ vom 27. Mai 2022 (act. 140/1) äusserten sich die Parteien in ihren Stellungnahmen zum Beweisergebnis nicht. Gemäss obergerichtlichem Entscheid vom 22. April 2024 ist die Formulierung in dieser E- Mail vage und wenig überzeugend, weshalb sie zum vollen Beweis nicht genügt (vgl. act. 192 Ziffer 9.4.9.). Mangels einer bestätigenden Auskunft des Brokers D._____ bleibt es dabei.

- 9 - Damit ist der Beweis des Beklagten für seine Behauptung, der Broker D._____ habe die Klägerin jeden Tag per E-Mail über den Handel informiert, nicht erbracht. 4.2. Broker E._____ Gemäss der schriftlichen Auskunft des Brokers E'._____ (vormals: E._____) hat es keinen automatischen E-Mail-Versand aller Transaktionen an die Kunden gegeben. Damit ist der Beweis des Beklagten für seine Behauptung, der Broker E._____ habe die Klägerin jeden Tag per E-Mail über den Handel informiert, nicht erbracht. Ergänzend ist - bezugnehmend auf die Ausführungen des Beklagten in seinem Schlussvortrag - zu bemerken, dass nicht strittig (und nicht Gegenstand des Be- weisverfahrens) ist, dass die Auszüge der Transaktionen den Kunden im Backof- fice-System des Brokers zur Verfügung standen und die Kunden sich in dieses Sys- tem einloggen konnten. Die Ansicht des Beklagten, die Klägerin habe mit dem er- teilten Handelsverbot ihr Misstrauen zum Ausdruck gebracht und deshalb Grund gehabt, die Kontoauszüge zu konsultieren, lässt sich nicht in Einklang bringen mit dem Umstand, dass die Klägerin einige Tage nach dem erteilten Handelsverbot insgesamt GBP 1 Mio. auf ihre Konten bei den Brokern überwiesen und der C.____ die Zugangsdaten übergeben hat. Damit hat sie selber die Voraussetzungen ge- schaffen, dass die C._____ beziehungsweise der Beklagte Handel treiben können. Hätte sie Zweifel gehabt, dass sich der Beklagte an das Handelsverbot hält, hätte sie damit zuwarten oder auch jederzeit die Vollmacht an den Beklagten bei den Brokern widerrufen können. Es erübrigt sich, weiter darauf einzugehen.

5. Schlussfolgerung Der Beweis für die Behauptung des Beklagten, dass die beiden Broker D._____ und E._____ die Klägerin jeden Tag per E-Mail über den Handel informiert haben, ist nicht erbracht. Folglich hat der Beklagte bezüglich der 3. Überweisung von GBP 1 Mio. weisungswidrig gehandelt. Es kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen Ausführungen im obergerichtlichen Entscheid vom 22. April 2024 verwiesen werden (vgl. act. 192 Ziffer 9.4.9.).

- 10 - Die (Teil-)Klage ist demzufolge (erneut) gutzuheissen. Unter Hinweis auf die Aus- führungen im obergerichtlichen Entscheid vom 22. April 2024 (act. 192 Ziffer 11.) ist der Schadenersatz allerdings in GBP zuzusprechen. Der klägerische Antrag auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Rechtsbegeh- ren Ziffer 2.) ist - unter Verweis auf die Erwägungen im Entscheid des Bezirksge- richts Zürich vom 5. Oktober 2023 (act. 188 S. 41) - unverändert abzuweisen. III.

1. Auch nach durchgeführtem Beweisverfahren bleibt es dabei, dass der Be- klagte beinahe vollumfänglich unterliegt und entsprechend kosten- und entschädi- gungspflichtig wird (Art. 105 und 106 ZPO). Zur Vermeidung von Wiederholungen kann bezüglich der Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen auf die Aus- führungen im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Oktober 2023 verwiesen wer- den (act. 188 S. 41 und S. 42 im Verfahren CG200016). Die Gerichtsgebühr ist zufolge des durchgeführten Beweisverfahrens gestützt auf § 4 Abs. 2 GebV OG um weitere 5% zu erhöhen und auf gerundet Fr. 10'500.– festzusetzen. Die Parteientschädigung ist angesichts der Aufwendungen der Klä- gerin im Zusammenhang mit dem Beweisverfahren und den Schlussvorträgen um Fr. 800.– auf nunmehr insgesamt Fr. 23'000.– (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu erhöhen.

2. Der Entscheid über die Kosten und die Entschädigung im Berufungsverfahren ist dem Bezirksgericht vorbehalten worden (vgl. act. 192 Ziffer 12.). Ausgangsge- mäss ist die auf Fr. 10'000.– festgesetzte zweitinstanzliche Entscheidgebühr dem Beklagten aufzuerlegen, unter Berücksichtigung des von ihm geleisteten Vorschus- ses von Fr. 8'000.–. Ausserdem ist der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die auf Fr. 8'000.– zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzte Parteientschädigung für das Berufungsverfahren zu bezahlen.

- 11 - Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin GBP 75'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 1. April 2017 zu bezahlen.

2. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung wird ab- gewiesen.

3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'500.– festgesetzt. Die Barauslagen betragen Fr. 135.– (Übersetzungen).

4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

5. Der Rest des von der Klägerin geleisteten Vorschusses (Fr. 6'240.–) wird die- ser zurückerstattet.

6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 10'000.– (Geschäfts-Nr. LB230045-O) wird dem Beklagten auferlegt. Der von ihm geleistete Vor- schuss von Fr. 8'000.– wird verrechnet.

7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 23'000.– (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

10. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der

- 12 - Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 29. August 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH

7. Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Benninger MLaw F. Chiment