Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Die Parteien streiten über Ansprüche der Berufungsbeklagten aus Vermögens- verwaltungsverträgen, welche im Jahr 2016 zwischen ihr und der ihr gehörenden C._____ AG (C._____ AG) einerseits und der in Zürich domizilierten D._____ AG (D._____ AG) anderseits, für welche der Berufungskläger als Vermögensverwalter tätig war, geschlossen wurden. Bezüglich des detaillierten Sachverhalts kann auf die Ausführungen im Rückweisungsentscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2024 sowie die Akten verwiesen werden (act. 5/192 E. I/1.-3.).
E. 2 Am 10. Februar 2020 erhob die Berufungsbeklagte beim Bezirksgericht Zürich eine Teil-Schadenersatzklage in der Höhe von GBP 75'000.– gegen die D._____ AG und den Berufungskläger (act. 5/2). Mit Urteil vom 5. Oktober 2023 hiess die Vor-instanz die Klage gegen den Berufungskläger gut und verpflichtete ihn zur Be- zahlung von umgerechnet CHF 89'810.– zuzüglich Zinsen (act. 5/196).
E. 3 Gegen das Urteil der Vorinstanz führte der Berufungskläger Berufung. Mit Ent- scheid vom 22. April 2024 hob die Kammer das erstinstanzliche Urteil auf und wies das Verfahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Zürich zurück (act. 5/192). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (act. 5/193).
E. 4 Nach der Rückweisung des Verfahrens führte die Vorinstanz ein Beweisverfah- ren durch (act. 5/196 ff.). Nach Ergänzung des Verfahrens fällte sie am 29. August 2025 das Urteil und verpflichtete den Berufungskläger, der Berufungsbeklagten GBP 75'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 1. April 2017 zu bezahlen (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/231). Es kann für die bisherigen Verfahren im Einzelnen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (act. 4 E. I/1-5) sowie die Akten ver- wiesen werden.
E. 5 Mit Schreiben vom 3. Oktober 2025 (Poststempel) gelangt der Berufungskläger erneut ans Obergericht und beantragt sinngemäss, das vorinstanzliche Urteil sei
- 7 - aufzuheben und die Teilklage sei abzuweisen. Zugleich ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren (act. 2 S. 3). Die Akten der Vorinstanz (act. 5/1-234) wurden beigezogen. Mit Rücksicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird auf das Einholen eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. II.
1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO), zumal der berufungsbezogene Streitwert die erforderliche Streitwert- grenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO von CHF 10'000.– übersteigt. Die Berufung ist mit Anträgen und einer Begründung zu versehen und innert 30 Tagen zu erheben (Art. Art. 311 ZPO). Der Beschwerdeführer reichte die Berufung fristgerecht ein (act. 2 und 5/232) und diese enthält Anträge sowie eine Begründung. Schliesslich ist der Berufungskläger als vor Vorinstanz unterlegene Partei zur Berufung legiti- miert. Insoweit steht dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen.
2. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt ebenso die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermes- sens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substan- tiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die Berufungsinstanz kann sich dabei – abgesehen von offensichtlichen Mängeln
– auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Be- anstandungen beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an das Begründungserfordernis ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Ober- gericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär
- 8 - zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führen- den Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Insbesondere genügen die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung auch den für Laien herabgesetzten Begründungsanforderungen nicht (vgl. BGer 5A_591/2017 vom 9. März 2018 E. 2.1.).
3. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil davon aus, dass der Berufungsklä- ger mit der letzten Überweisung der C._____ AG von zweimal GBP 500'000.– auf die Konten der Berufungsbeklagten bei den beiden in E._____ [Stadt in England] ansässigen Brokern F._____ und G._____ trotz (des bis zur Vertragsunterzeich- nung geltenden) Handelsverbots Finanzgeschäfte getätigt und dabei einen grossen Verlust erlitten habe. Es bleibe in Nachachtung des Rückweisungsentscheids zu prüfen, ob die Berufungsbeklagte die vor Vertragsunterzeichnung begonnene Han- delstätigkeit stillschweigend genehmigt habe. Dabei stelle die (bestrittene) Behaup- tung des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte sei täglich elektronisch von den beiden Brokern F._____ und G._____ über die abgewickelten Geschäfte und damit über die Wiederaufnahme des Handels informiert worden, eine wesentliche Sach- verhaltsfrage dar. Denn der Berufungskläger hätte unter diesen Umständen nach Treu und Glauben annehmen dürfen, dass die Berufungsbeklagte mit dem Handel als solchem einverstanden sei. Mit dem stillschweigenden Zulassen des Handels bzw. dem Untätigbleiben der Berufungsbeklagten würde diese auch ein Selbstver- schulden am eingetretenen Schaden treffen. Der Beweis der täglichen Information obliege dem Berufungskläger, wobei das als Beleg eingereichte E-Mail des Brokers F._____ vom 27. Mai 2022 (act. 5/140/1) zum vollen Beweis noch nicht genüge. Die Abnahme der vom Berufungskläger zusätzlich offerierten Beweise, nämlich das Einholen von schriftlichen Auskünften der beiden Broker F._____ und G._____, sei unentbehrlich. Misslinge dem Berufungskläger der Beweis, werde die (Teil-)Klage gutzuheissen sein. Gelinge dem Beklagten der Beweis, werde in weiteren Schritten zu prüfen sein, ob der geltend gemachte Schadenersatzanspruch der Berufungs- beklagten bestehe (act. 4 E. II/1.1 f.). Nach durchgeführtem Beweisverfahren wür- digte die Vorinstanz das Beweisergebnis: Das an den Broker F._____ (bzw. H.____
- 9 - [ehemals F._____]) gerichtete gerichtliche Auskunftsbegehren habe nicht zuge- stellt werden können (act. 4 E. II/2.2) und der Broker I._____ (Rechtsnachfolger des Brokers G._____) habe einen täglichen automatischen E-Mail-Versand an die Kunden nicht bestätigt (act. 4 E. II/2.3). Damit sei dem Berufungskläger der Beweis nicht gelungen, dass die Berufungsbeklagte bezüglich der dritten Tranche von zweimal GBP 500'000.– von den Brokern täglich automatisch über den Handel in- formiert worden sei (act. 4 E. II/4). Als Folge der Beweislosigkeit sei die Teil-Scha- denersatzklage gutzuheissen (vgl. act. 4 E. II/5).
4. Der Berufungskläger gibt in der Berufung im Wesentlichen an, das E-Mail vom
27. Mai 2022 der F._____ beweise bereits, dass täglich Kontoauszüge per E-Mail an alle Kunden und damit auch an die Berufungsbeklagte geschickt worden seien. Zudem hätten der Berufungsbeklagten die Daten im Backoffice der beiden Broker täglich zur Verfügung gestanden; sie wäre verpflichtet gewesen, sich dort zu infor- mieren. Sie habe vom Handel gewusst und diesem durch ihr Stillschweigen zuge- stimmt. Es sei nicht glaubhaft, wenn sie ausführe, nach einem Verlust von GBP 4 Millionen den Handel über die fünfte Million nicht kontrolliert haben zu wollen. Sie trage die Verantwortung für den Verlust, hätte sie doch die Vollmacht an den Beru- fungskläger jederzeit widerrufen und den Handel stoppen können (act. 2).
E. 5.1 Was die Bedeutung der täglichen Information der Berufungsbeklagten durch die Broker für die Annahme einer stillschweigenden Genehmigung des Handels betrifft, kann zunächst auf die Ausführungen im Rückweisungsentscheid (act. 5/192 E. II/9.4.6 ff.) sowie die Ausführungen der Vorinstanz (act. 4 E. II/1.1) verwiesen werden. Demzufolge ist nicht wesentlich, ob den Kunden die Kontoauszüge sowie die Auszüge der Transaktionen im Backoffice-System der Broker zur Verfügung standen und die Kunden sich in dieses System hätten einloggen können. Denn die Berufungsbeklagte durfte ohne aktive Information durch die Broker oder den Beru- fungskläger über den (verbotenerweise) vorzeitig aufgenommenen Handel darauf vertrauen, dass sich der Berufungskläger an ihr Verbot hält und den Handel erst nach Unterzeichnung des neuen Vermögensverwaltungsvertrags wieder aufnimmt. Mit anderen Worten kann aus dem Umstand, dass die Konten für die Berufungsbe-
- 10 - klagte abrufbar waren, weder eine stillschweigende Genehmigung für die Wieder- aufnahme des Handels noch ein Selbstverschulden der Berufungsbeklagten am erlittenen Schaden angenommen werden. Der Berufungskläger bringt gegen diese rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz und im Rückweisungsentscheid nichts Konkretes vor. Mit den (sinngemässen) Vorwürfen, die Berufungsbeklagte habe den Schaden zu verantworten, wenn sie trotz des Verlusts von GBP 4 Mio. noch- mals GBP 1 Mio. an die Broker überweise und ungeachtet der Möglichkeit, sich jederzeit ins Backoffice der Broker einzuloggen, den Handel nicht verfolge, gibt der Berufungskläger bloss seine abweichende Rechtsmeinung kund, ohne aber aufzu- zeigen, weshalb die vorgenannten rechtlichen Überlegungen unzutreffend sein sol- len. Es besteht aufgrund der Berufung kein Anlass, auf die entsprechenden Erwä- gungen (act. 4 E. II/1.1 und act. 5/192 E. II/9.4.6 ff.) zurückzukommen bzw. diese zu korrigieren.
E. 5.2.1 Der Berufungskläger scheint sich hauptsächlich an der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz zu stören. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist er der Auffassung, der Beweis der täglichen Information der Berufungsbeklagten sei bereits durch die E-Mail des Brokers F._____ vom 27. Mai 2022 erbracht worden (act. 2 S. 1).
E. 5.2.2 Dem Berufungskläger oblag der Beweis, dass die beiden Broker F._____ und G._____ der Berufungsbeklagten jeden Tag per E-Mail die Kontoauszüge zu- sandten bzw. sie über den Handel informierten. Als Beweismass gilt der strikte Be- weis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 140 III 610 E. 4.1, BGE 132 II 719 E. 3.1).
E. 5.2.3 Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Be- weise (Art. 157 ZPO). Es hat die Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln zu würdigen bzw. es hat nach frei gebildeter Meinung zu entscheiden. Gesamthaft betrachtet muss die Beweiswürdigung sachlich vertretbar d.h. plausibel und nach- vollziehbar sein (BSK ZPO-GUYAN, Art. 157 N 2; ZK ZPO-HASENBÖHLER/YANEZ, Art. 157 N 5 ff.; DIKE ZPO-VISCHER/LEU, Art. 157 N 7). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. In der E-Mail vom 27. Mai 2022 (act. 5/140/1) teilte J._____
- 11 - von der F._____ dem Berufungskläger mit, "soweit ich mich entsinnen kann, haben alle Kunden, die ein Konto bei der F._____ geführt haben, einen täglichen Konto- auszug ("daily statement") via Email erhalten. Die F._____ müsste dies bestätigen können [...]". Im Rückweisungsentscheid hielt die Kammer dazu – für die Vorinstanz verbindlich – fest, aufgrund der vagen und wenig überzeugenden Formulierung ge- nüge die E-Mail nicht, um den vollen Beweis zu erbringen (act. 5/192 E. II/9.4.9 und act. 4 E. II/1.1 und 4.1). Weshalb diese Einschätzung falsch sein soll, erläutert der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Die Formulierung "Soweit ich mich ent- sinnen kann,.." zeigt, dass sich J._____ unsicher war bzw. sich auf seine Erinne- rungen nicht sicher zu stützen vermochte. Seine Unsicherheit wird mit dem verwen- deten Konjunktiv, "Die F._____ müsste dies bestätigen können", nochmals verdeut- licht. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers sah sich J._____ nicht in der Lage, das tägliche Zusenden des Kontoauszugs der F._____ an die Berufungsbe- klagte mit Sicherheit zu bestätigen. Mit Bezug auf den Broker G._____ taugt die E- Mail ohnehin nicht zum Beweis.
E. 5.2.4 Im Beweisverfahren versuchte die Vorinstanz, die vom Berufungskläger of- ferierten schriftlichen Auskünfte der beiden Broker über die tägliche Information der Berufungsbeklagten einzuholen (act. 5/196 ff.). Dem Broker F._____ (bzw. H._____) konnte das gerichtliche Auskunftsersuchen nicht zugestellt werden (act. 5/212). Die Vorinstanz erwog dazu, die misslungene Zustellung wirke sich pro- zessual zu Ungunsten des beweisbelasteten Berufungsklägers aus (act. 4 E. II/4.1). Die Argumentation der Vorinstanz ist zu schützen: Mit Beweisbeschluss vom
26. August 2024 setzte die Vorinstanz dem Berufungskläger Frist zur Bekanntgabe der aktuellen postalischen Adressen der beiden Broker F._____ und G._____ an (act. 5/196). Daraufhin reichte der Berufungskläger die englischen Handelsregis- terauszüge ein und teilte die Adressen der in E._____ domizilierten Broker mit (act. 5/200 ff.). Aus den Handelsregisterauszügen ergeben sich neben den Adres- sen auch die Umfirmierungen der F._____ in H._____ Limited per tt.mm.2022 und der G._____ in I._____ Limited per tt.mm.2021 (act. 5/201/1 f.). Nachdem die Vor- instanz den Parteien Gelegenheit eingeräumt hatte, zu den vorgesehenen Fragen
- 12 - an die Broker Stellung zu nehmen (act. 5/204), veranlasste sie die Zustellung des Auskunftsbegehrens auf dem Rechtshilfeweg an die vom Berufungskläger mitge- teilten Adressen (act. 5/207 f.). Allerdings konnte der H._____ das gerichtliche In- formationsersuchen nicht zugestellt werden. Denn beim Versuch der Zustellung mittels Gerichtsvollzieher wurde die Entgegennahme der Dokumente verweigert (act. 5/212). Der geschilderte Ablauf belegt, dass die Vorinstanz bei der internatio- nalen Zustellung an die Broker korrekt vorging und das ihr Zumutbare für die Ein- holung der schriftlichen Auskünfte vorkehrte. Bis heute ist, soweit bekannt, keine Bestätigung der H._____ über die tägliche Information der Berufungsbeklagten ein- gegangen. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, es sei dem Berufungs- kläger der Beweis der täglichen Information der Berufungsbeklagten durch die F._____ nicht gelungen, was sich zu seinen Ungunsten auswirke.
E. 5.3 Das Auskunftsbegehren konnte der I._____ (vormals G._____) am 5. Februar 2025 zugestellt werden (act. 5/209), woraufhin diese ein Antwortschreiben ein- reichte (act. 5/210, übersetzt in act. 5/214). Die Vorinstanz hielt fest, die I._____ habe geantwortet, sie könne bestätigen, dass es keinen automatischen E-Mail-Ver- sand gegeben habe. Vielmehr hätten die Auszüge den Kunden im Backoffice-Sys- tem von I._____, in welches sie sich hätten einloggen können, zur Verfügung ge- standen. Die Einzelheiten dazu seien allen Kunden bei deren Anmeldung bei I._____ zugesandt worden. Die Vorinstanz schloss daraus, damit sei dem Beru- fungskläger auch der Beweis der täglichen Information durch die G._____ nicht gelungen (act. 4 E. II/2.3 und 4.2). Der Berufungskläger geht weder auf die Erwä- gungen der Vorinstanz noch auf das Schreiben der I._____ näher ein. Seine pau- schale Behauptung, die Berufungsbeklagte habe vom Handel gewusst, hilft ihm nicht weiter. Dass sich die Berufungsbeklagte regelmässig eingeloggt und vom Handel Kenntnis gehabt hätte, hatte der Berufungskläger vor Vorinstanz nicht sub- stantiiert behauptet und dies wäre auch nicht belegt. Der von der Vorinstanz wie- dergegebene Inhalt ergibt sich überdies aus dem schriftlichen Antwortschreiben der I._____. Demzufolge ist auch diesbezüglich die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu bestätigen, dem Berufungskläger sei der Beweis der täglichen (aktiven) Infor- mation der Berufungsbeklagten mittels E-Mails durch die G._____ nicht gelungen.
- 13 -
E. 6 Bei diesem Beweisergebnis gilt als erstellt, dass der Berufungskläger mit der letzten Überweisung von GBP 1 Mio. weisungswidrig handelte, weil er gegen das Verbot der Berufungsbeklagten, vor der Vertragsunterzeichnung keinen Handel zu treiben, verstiess. Er hat daher den von ihm verursachten Schaden zu tragen. Dies führt zur Gutheissung der Teil-Schadenersatzklage. Die Berufung ist demnach ab- zuweisen.
E. 7.1 Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von GBP 75'000.– (umgerechnet rund CHF 80'000.–). In Berücksichtigung von §§ 4 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie aufgrund des überschaubaren Zeitaufwands und der eher geringen Schwierigkeit der Sache ist die Gerichtsgebühr auf CHF 3'000.– anzusetzen und ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
E. 7.2 Eine Parteientschädigung ist im Berufungsverfahren nicht zuzusprechen, dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, und der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind.
E. 7.3 Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung, welche auch die Kostenverteilung des ersten Berufungsverfahrens (LB230045) umfasst (act. 4 Dis- positiv-Ziff. 3-8), wurde nicht angefochten, weshalb es dabei ihr Bewenden hat.
E. 8.1 Der Berufungskläger ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung gibt er an, er befinde sich seit dem 20. März 2025 in Untersuchungshaft. Die Un- tersuchungsbehörde habe sämtliche Konten gesperrt. Er verfüge weder über Ein- kommen noch Vermögen (act. 2 S. 3).
E. 8.2 Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wie aus der vorstehenden Begründung hervor- geht, brachte der Berufungskläger bloss pauschale Einwände vor oder bekundete seine abweichende Auffassung, ohne sich ernsthaft mit den Erwägungen der Vor-
- 14 - instanz oder denjenigen im Rückweisungsentscheid der Kammer auseinanderzu- setzen. Die Gewinnaussichten der Berufung waren daher von Anfang an beträcht- lich geringer als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten wird abgewiesen.
2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
7. Abteilung, vom 29. August 2025 wird bestätigt.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 3'000.– festge- setzt und dem Berufungskläger auferlegt.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie der Berufungsschrift (act. 2), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 15 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 80'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am:
Dispositiv
- April 2017 zu bezahlen. Unter Vorbehalt der Klageerhöhung und der Nachklage.
- Es sei der Klägerin in der Betreibung gegen den Beklagten 2 Nr. ... des BA Visp, Zahlungsbefehl vom 27. November 2019, im Umfang von CHF 89'810, eventualiter im gerichtlich zugesprochenen Be- trag (ggf. umgerechnet in CHF) definitive Rechtsöffnung zu ertei- len. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 5/188)
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 89'810.– zuzüglich Zins von 5 % seit 1. April 2017 zu bezahlen.
- Der Antrag der Klägerin auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung wird ab- gewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf CHF 10'000.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse ge- nommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Der Rest des von der Klägerin geleisteten Vorschusses wird dieser zurücker- stattet.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 22'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. - 3 -
- (Schriftliche Mitteilung).
- (Rechtsmittel/Berufung). Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 5/192 S. 3): "1. Es sei das Urteil vom 5. Oktober 2023 des Bezirksgerichts Zürich in Geschäfts-Nr. CG200076 aufzuheben und die Klage der Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen.
- Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen mit der Auflage, vom Beklagten eine schriftliche Klageantwort einzuholen und ein Beweis- verfahren durchzuführen;
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten. " der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. 5/192 S. 3):
- Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist, und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr. CG 200016) zu bestätigen.
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehr- wertsteuer) zulasten des Beklagten. Anträge der (vorsorglichen) Anschlussberufung der Klägerin und Anschlussberufungsklägerin (act. 5/192 S. 3 f.)
- Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr. CG200016) - mit Ausnahme von des- sen Dispositiv-Ziffer 2 - aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin GBP 75'000 (eventualiter - in Be- stätigung des Urteils – CHF 89'810) zuzüglich Zins von 5 % seit 1. April 2017 zu bezahlen. Unter Vorbehalt der Klageerhöhung und der Nachklage. - 4 -
- Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehr- wertsteuer) zuIasten des Beklagten. Beschluss des Obergerichts: (act. 5/192)
- Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.
- Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Urteil des Obergerichts: (act. 5/192)
- In Gutheissung des Eventualantrags der Berufung wird das Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 5. Oktober 2023 aufgehoben und das Verfahren wird zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 10'000.– festgesetzt. Die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Endentscheid der Vorinstanz vorbehalten, unter Einbezug des vom Beklagten geleisteten Vorschusses von CHF 8'000.–.
- Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf CHF 8'000.– festgesetzt. Die Zusprechung der Parteientschädigung bleibt dem Endent- scheid der Vorinstanz vorbehalten.
- (Schriftliche Mitteilung).
- (Rechtsmittel). Urteil des Bezirksgerichtes:
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin GBP 75'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 1. April 2017 zu bezahlen. - 5 -
- Der Antrag der Klägerin auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung wird ab- gewiesen.
- Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'500.– festgesetzt. Die Barauslagen betragen Fr. 135.– (Übersetzungen).
- Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Der Rest des von der Klägerin geleisteten Vorschusses (Fr. 6'240.–) wird die- ser zurückerstattet.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 10'000.– (Geschäfts- Nr. LB230045-O) wird dem Beklagten auferlegt. Der von ihm geleistete Vor- schuss von Fr. 8'000.– wird verrechnet.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 23'000.– (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- (Schriftliche Mitteilung an die Parteien).
- (Rechtsmittel). Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 2 S. 3, sinngemäss): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Teilklage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklag- ten. - 6 - Erwägungen: I.
- Die Parteien streiten über Ansprüche der Berufungsbeklagten aus Vermögens- verwaltungsverträgen, welche im Jahr 2016 zwischen ihr und der ihr gehörenden C._____ AG (C._____ AG) einerseits und der in Zürich domizilierten D._____ AG (D._____ AG) anderseits, für welche der Berufungskläger als Vermögensverwalter tätig war, geschlossen wurden. Bezüglich des detaillierten Sachverhalts kann auf die Ausführungen im Rückweisungsentscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2024 sowie die Akten verwiesen werden (act. 5/192 E. I/1.-3.).
- Am 10. Februar 2020 erhob die Berufungsbeklagte beim Bezirksgericht Zürich eine Teil-Schadenersatzklage in der Höhe von GBP 75'000.– gegen die D._____ AG und den Berufungskläger (act. 5/2). Mit Urteil vom 5. Oktober 2023 hiess die Vor-instanz die Klage gegen den Berufungskläger gut und verpflichtete ihn zur Be- zahlung von umgerechnet CHF 89'810.– zuzüglich Zinsen (act. 5/196).
- Gegen das Urteil der Vorinstanz führte der Berufungskläger Berufung. Mit Ent- scheid vom 22. April 2024 hob die Kammer das erstinstanzliche Urteil auf und wies das Verfahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Zürich zurück (act. 5/192). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (act. 5/193).
- Nach der Rückweisung des Verfahrens führte die Vorinstanz ein Beweisverfah- ren durch (act. 5/196 ff.). Nach Ergänzung des Verfahrens fällte sie am 29. August 2025 das Urteil und verpflichtete den Berufungskläger, der Berufungsbeklagten GBP 75'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 1. April 2017 zu bezahlen (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/231). Es kann für die bisherigen Verfahren im Einzelnen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (act. 4 E. I/1-5) sowie die Akten ver- wiesen werden.
- Mit Schreiben vom 3. Oktober 2025 (Poststempel) gelangt der Berufungskläger erneut ans Obergericht und beantragt sinngemäss, das vorinstanzliche Urteil sei - 7 - aufzuheben und die Teilklage sei abzuweisen. Zugleich ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren (act. 2 S. 3). Die Akten der Vorinstanz (act. 5/1-234) wurden beigezogen. Mit Rücksicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird auf das Einholen eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. II.
- Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO), zumal der berufungsbezogene Streitwert die erforderliche Streitwert- grenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO von CHF 10'000.– übersteigt. Die Berufung ist mit Anträgen und einer Begründung zu versehen und innert 30 Tagen zu erheben (Art. Art. 311 ZPO). Der Beschwerdeführer reichte die Berufung fristgerecht ein (act. 2 und 5/232) und diese enthält Anträge sowie eine Begründung. Schliesslich ist der Berufungskläger als vor Vorinstanz unterlegene Partei zur Berufung legiti- miert. Insoweit steht dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen.
- Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt ebenso die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermes- sens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substan- tiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die Berufungsinstanz kann sich dabei – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Be- anstandungen beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an das Begründungserfordernis ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Ober- gericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär - 8 - zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führen- den Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Insbesondere genügen die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung auch den für Laien herabgesetzten Begründungsanforderungen nicht (vgl. BGer 5A_591/2017 vom 9. März 2018 E. 2.1.).
- Die Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil davon aus, dass der Berufungsklä- ger mit der letzten Überweisung der C._____ AG von zweimal GBP 500'000.– auf die Konten der Berufungsbeklagten bei den beiden in E._____ [Stadt in England] ansässigen Brokern F._____ und G._____ trotz (des bis zur Vertragsunterzeich- nung geltenden) Handelsverbots Finanzgeschäfte getätigt und dabei einen grossen Verlust erlitten habe. Es bleibe in Nachachtung des Rückweisungsentscheids zu prüfen, ob die Berufungsbeklagte die vor Vertragsunterzeichnung begonnene Han- delstätigkeit stillschweigend genehmigt habe. Dabei stelle die (bestrittene) Behaup- tung des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte sei täglich elektronisch von den beiden Brokern F._____ und G._____ über die abgewickelten Geschäfte und damit über die Wiederaufnahme des Handels informiert worden, eine wesentliche Sach- verhaltsfrage dar. Denn der Berufungskläger hätte unter diesen Umständen nach Treu und Glauben annehmen dürfen, dass die Berufungsbeklagte mit dem Handel als solchem einverstanden sei. Mit dem stillschweigenden Zulassen des Handels bzw. dem Untätigbleiben der Berufungsbeklagten würde diese auch ein Selbstver- schulden am eingetretenen Schaden treffen. Der Beweis der täglichen Information obliege dem Berufungskläger, wobei das als Beleg eingereichte E-Mail des Brokers F._____ vom 27. Mai 2022 (act. 5/140/1) zum vollen Beweis noch nicht genüge. Die Abnahme der vom Berufungskläger zusätzlich offerierten Beweise, nämlich das Einholen von schriftlichen Auskünften der beiden Broker F._____ und G._____, sei unentbehrlich. Misslinge dem Berufungskläger der Beweis, werde die (Teil-)Klage gutzuheissen sein. Gelinge dem Beklagten der Beweis, werde in weiteren Schritten zu prüfen sein, ob der geltend gemachte Schadenersatzanspruch der Berufungs- beklagten bestehe (act. 4 E. II/1.1 f.). Nach durchgeführtem Beweisverfahren wür- digte die Vorinstanz das Beweisergebnis: Das an den Broker F._____ (bzw. H.____ - 9 - [ehemals F._____]) gerichtete gerichtliche Auskunftsbegehren habe nicht zuge- stellt werden können (act. 4 E. II/2.2) und der Broker I._____ (Rechtsnachfolger des Brokers G._____) habe einen täglichen automatischen E-Mail-Versand an die Kunden nicht bestätigt (act. 4 E. II/2.3). Damit sei dem Berufungskläger der Beweis nicht gelungen, dass die Berufungsbeklagte bezüglich der dritten Tranche von zweimal GBP 500'000.– von den Brokern täglich automatisch über den Handel in- formiert worden sei (act. 4 E. II/4). Als Folge der Beweislosigkeit sei die Teil-Scha- denersatzklage gutzuheissen (vgl. act. 4 E. II/5).
- Der Berufungskläger gibt in der Berufung im Wesentlichen an, das E-Mail vom
- Mai 2022 der F._____ beweise bereits, dass täglich Kontoauszüge per E-Mail an alle Kunden und damit auch an die Berufungsbeklagte geschickt worden seien. Zudem hätten der Berufungsbeklagten die Daten im Backoffice der beiden Broker täglich zur Verfügung gestanden; sie wäre verpflichtet gewesen, sich dort zu infor- mieren. Sie habe vom Handel gewusst und diesem durch ihr Stillschweigen zuge- stimmt. Es sei nicht glaubhaft, wenn sie ausführe, nach einem Verlust von GBP 4 Millionen den Handel über die fünfte Million nicht kontrolliert haben zu wollen. Sie trage die Verantwortung für den Verlust, hätte sie doch die Vollmacht an den Beru- fungskläger jederzeit widerrufen und den Handel stoppen können (act. 2).
- 5.1. Was die Bedeutung der täglichen Information der Berufungsbeklagten durch die Broker für die Annahme einer stillschweigenden Genehmigung des Handels betrifft, kann zunächst auf die Ausführungen im Rückweisungsentscheid (act. 5/192 E. II/9.4.6 ff.) sowie die Ausführungen der Vorinstanz (act. 4 E. II/1.1) verwiesen werden. Demzufolge ist nicht wesentlich, ob den Kunden die Kontoauszüge sowie die Auszüge der Transaktionen im Backoffice-System der Broker zur Verfügung standen und die Kunden sich in dieses System hätten einloggen können. Denn die Berufungsbeklagte durfte ohne aktive Information durch die Broker oder den Beru- fungskläger über den (verbotenerweise) vorzeitig aufgenommenen Handel darauf vertrauen, dass sich der Berufungskläger an ihr Verbot hält und den Handel erst nach Unterzeichnung des neuen Vermögensverwaltungsvertrags wieder aufnimmt. Mit anderen Worten kann aus dem Umstand, dass die Konten für die Berufungsbe- - 10 - klagte abrufbar waren, weder eine stillschweigende Genehmigung für die Wieder- aufnahme des Handels noch ein Selbstverschulden der Berufungsbeklagten am erlittenen Schaden angenommen werden. Der Berufungskläger bringt gegen diese rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz und im Rückweisungsentscheid nichts Konkretes vor. Mit den (sinngemässen) Vorwürfen, die Berufungsbeklagte habe den Schaden zu verantworten, wenn sie trotz des Verlusts von GBP 4 Mio. noch- mals GBP 1 Mio. an die Broker überweise und ungeachtet der Möglichkeit, sich jederzeit ins Backoffice der Broker einzuloggen, den Handel nicht verfolge, gibt der Berufungskläger bloss seine abweichende Rechtsmeinung kund, ohne aber aufzu- zeigen, weshalb die vorgenannten rechtlichen Überlegungen unzutreffend sein sol- len. Es besteht aufgrund der Berufung kein Anlass, auf die entsprechenden Erwä- gungen (act. 4 E. II/1.1 und act. 5/192 E. II/9.4.6 ff.) zurückzukommen bzw. diese zu korrigieren. 5.2. 5.2.1. Der Berufungskläger scheint sich hauptsächlich an der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz zu stören. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist er der Auffassung, der Beweis der täglichen Information der Berufungsbeklagten sei bereits durch die E-Mail des Brokers F._____ vom 27. Mai 2022 erbracht worden (act. 2 S. 1). 5.2.2. Dem Berufungskläger oblag der Beweis, dass die beiden Broker F._____ und G._____ der Berufungsbeklagten jeden Tag per E-Mail die Kontoauszüge zu- sandten bzw. sie über den Handel informierten. Als Beweismass gilt der strikte Be- weis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 140 III 610 E. 4.1, BGE 132 II 719 E. 3.1). 5.2.3. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Be- weise (Art. 157 ZPO). Es hat die Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln zu würdigen bzw. es hat nach frei gebildeter Meinung zu entscheiden. Gesamthaft betrachtet muss die Beweiswürdigung sachlich vertretbar d.h. plausibel und nach- vollziehbar sein (BSK ZPO-GUYAN, Art. 157 N 2; ZK ZPO-HASENBÖHLER/YANEZ, Art. 157 N 5 ff.; DIKE ZPO-VISCHER/LEU, Art. 157 N 7). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. In der E-Mail vom 27. Mai 2022 (act. 5/140/1) teilte J._____ - 11 - von der F._____ dem Berufungskläger mit, "soweit ich mich entsinnen kann, haben alle Kunden, die ein Konto bei der F._____ geführt haben, einen täglichen Konto- auszug ("daily statement") via Email erhalten. Die F._____ müsste dies bestätigen können [...]". Im Rückweisungsentscheid hielt die Kammer dazu – für die Vorinstanz verbindlich – fest, aufgrund der vagen und wenig überzeugenden Formulierung ge- nüge die E-Mail nicht, um den vollen Beweis zu erbringen (act. 5/192 E. II/9.4.9 und act. 4 E. II/1.1 und 4.1). Weshalb diese Einschätzung falsch sein soll, erläutert der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Die Formulierung "Soweit ich mich ent- sinnen kann,.." zeigt, dass sich J._____ unsicher war bzw. sich auf seine Erinne- rungen nicht sicher zu stützen vermochte. Seine Unsicherheit wird mit dem verwen- deten Konjunktiv, "Die F._____ müsste dies bestätigen können", nochmals verdeut- licht. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers sah sich J._____ nicht in der Lage, das tägliche Zusenden des Kontoauszugs der F._____ an die Berufungsbe- klagte mit Sicherheit zu bestätigen. Mit Bezug auf den Broker G._____ taugt die E- Mail ohnehin nicht zum Beweis. 5.2.4. Im Beweisverfahren versuchte die Vorinstanz, die vom Berufungskläger of- ferierten schriftlichen Auskünfte der beiden Broker über die tägliche Information der Berufungsbeklagten einzuholen (act. 5/196 ff.). Dem Broker F._____ (bzw. H._____) konnte das gerichtliche Auskunftsersuchen nicht zugestellt werden (act. 5/212). Die Vorinstanz erwog dazu, die misslungene Zustellung wirke sich pro- zessual zu Ungunsten des beweisbelasteten Berufungsklägers aus (act. 4 E. II/4.1). Die Argumentation der Vorinstanz ist zu schützen: Mit Beweisbeschluss vom
- August 2024 setzte die Vorinstanz dem Berufungskläger Frist zur Bekanntgabe der aktuellen postalischen Adressen der beiden Broker F._____ und G._____ an (act. 5/196). Daraufhin reichte der Berufungskläger die englischen Handelsregis- terauszüge ein und teilte die Adressen der in E._____ domizilierten Broker mit (act. 5/200 ff.). Aus den Handelsregisterauszügen ergeben sich neben den Adres- sen auch die Umfirmierungen der F._____ in H._____ Limited per tt.mm.2022 und der G._____ in I._____ Limited per tt.mm.2021 (act. 5/201/1 f.). Nachdem die Vor- instanz den Parteien Gelegenheit eingeräumt hatte, zu den vorgesehenen Fragen - 12 - an die Broker Stellung zu nehmen (act. 5/204), veranlasste sie die Zustellung des Auskunftsbegehrens auf dem Rechtshilfeweg an die vom Berufungskläger mitge- teilten Adressen (act. 5/207 f.). Allerdings konnte der H._____ das gerichtliche In- formationsersuchen nicht zugestellt werden. Denn beim Versuch der Zustellung mittels Gerichtsvollzieher wurde die Entgegennahme der Dokumente verweigert (act. 5/212). Der geschilderte Ablauf belegt, dass die Vorinstanz bei der internatio- nalen Zustellung an die Broker korrekt vorging und das ihr Zumutbare für die Ein- holung der schriftlichen Auskünfte vorkehrte. Bis heute ist, soweit bekannt, keine Bestätigung der H._____ über die tägliche Information der Berufungsbeklagten ein- gegangen. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, es sei dem Berufungs- kläger der Beweis der täglichen Information der Berufungsbeklagten durch die F._____ nicht gelungen, was sich zu seinen Ungunsten auswirke. 5.3. Das Auskunftsbegehren konnte der I._____ (vormals G._____) am 5. Februar 2025 zugestellt werden (act. 5/209), woraufhin diese ein Antwortschreiben ein- reichte (act. 5/210, übersetzt in act. 5/214). Die Vorinstanz hielt fest, die I._____ habe geantwortet, sie könne bestätigen, dass es keinen automatischen E-Mail-Ver- sand gegeben habe. Vielmehr hätten die Auszüge den Kunden im Backoffice-Sys- tem von I._____, in welches sie sich hätten einloggen können, zur Verfügung ge- standen. Die Einzelheiten dazu seien allen Kunden bei deren Anmeldung bei I._____ zugesandt worden. Die Vorinstanz schloss daraus, damit sei dem Beru- fungskläger auch der Beweis der täglichen Information durch die G._____ nicht gelungen (act. 4 E. II/2.3 und 4.2). Der Berufungskläger geht weder auf die Erwä- gungen der Vorinstanz noch auf das Schreiben der I._____ näher ein. Seine pau- schale Behauptung, die Berufungsbeklagte habe vom Handel gewusst, hilft ihm nicht weiter. Dass sich die Berufungsbeklagte regelmässig eingeloggt und vom Handel Kenntnis gehabt hätte, hatte der Berufungskläger vor Vorinstanz nicht sub- stantiiert behauptet und dies wäre auch nicht belegt. Der von der Vorinstanz wie- dergegebene Inhalt ergibt sich überdies aus dem schriftlichen Antwortschreiben der I._____. Demzufolge ist auch diesbezüglich die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu bestätigen, dem Berufungskläger sei der Beweis der täglichen (aktiven) Infor- mation der Berufungsbeklagten mittels E-Mails durch die G._____ nicht gelungen. - 13 -
- Bei diesem Beweisergebnis gilt als erstellt, dass der Berufungskläger mit der letzten Überweisung von GBP 1 Mio. weisungswidrig handelte, weil er gegen das Verbot der Berufungsbeklagten, vor der Vertragsunterzeichnung keinen Handel zu treiben, verstiess. Er hat daher den von ihm verursachten Schaden zu tragen. Dies führt zur Gutheissung der Teil-Schadenersatzklage. Die Berufung ist demnach ab- zuweisen.
- 7.1. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von GBP 75'000.– (umgerechnet rund CHF 80'000.–). In Berücksichtigung von §§ 4 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie aufgrund des überschaubaren Zeitaufwands und der eher geringen Schwierigkeit der Sache ist die Gerichtsgebühr auf CHF 3'000.– anzusetzen und ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2. Eine Parteientschädigung ist im Berufungsverfahren nicht zuzusprechen, dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, und der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. 7.3. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung, welche auch die Kostenverteilung des ersten Berufungsverfahrens (LB230045) umfasst (act. 4 Dis- positiv-Ziff. 3-8), wurde nicht angefochten, weshalb es dabei ihr Bewenden hat.
- 8.1. Der Berufungskläger ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung gibt er an, er befinde sich seit dem 20. März 2025 in Untersuchungshaft. Die Un- tersuchungsbehörde habe sämtliche Konten gesperrt. Er verfüge weder über Ein- kommen noch Vermögen (act. 2 S. 3). 8.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wie aus der vorstehenden Begründung hervor- geht, brachte der Berufungskläger bloss pauschale Einwände vor oder bekundete seine abweichende Auffassung, ohne sich ernsthaft mit den Erwägungen der Vor- - 14 - instanz oder denjenigen im Rückweisungsentscheid der Kammer auseinanderzu- setzen. Die Gewinnaussichten der Berufung waren daher von Anfang an beträcht- lich geringer als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Es wird beschlossen:
- Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten wird abgewiesen.
- Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
- Abteilung, vom 29. August 2025 wird bestätigt.
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 3'000.– festge- setzt und dem Berufungskläger auferlegt.
- Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie der Berufungsschrift (act. 2), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). - 15 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 80'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LB250053-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 6. November 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Forderung / unentgeltliche Rechtspflege Berufung gegen ein Urteil der 7. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom
29. August 2025; Proz. CG240067
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 5/2 S. 2) "1. Es seien die Beklagten solidarisch zu verpflichten, der Klägerin GBP 75'000 (eventualiter: CHF 89'810) nebst Zins zu 5% seit
1. April 2017 zu bezahlen. Unter Vorbehalt der Klageerhöhung und der Nachklage.
2. Es sei der Klägerin in der Betreibung gegen den Beklagten 2 Nr. ... des BA Visp, Zahlungsbefehl vom 27. November 2019, im Umfang von CHF 89'810, eventualiter im gerichtlich zugesprochenen Be- trag (ggf. umgerechnet in CHF) definitive Rechtsöffnung zu ertei- len. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 5/188)
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 89'810.– zuzüglich Zins von 5 % seit 1. April 2017 zu bezahlen.
2. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung wird ab- gewiesen.
3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 10'000.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse ge- nommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
5. Der Rest des von der Klägerin geleisteten Vorschusses wird dieser zurücker- stattet.
6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 22'200.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- 3 -
7. (Schriftliche Mitteilung).
8. (Rechtsmittel/Berufung). Berufungsanträge: des Beklagten und Berufungsklägers (act. 5/192 S. 3): "1. Es sei das Urteil vom 5. Oktober 2023 des Bezirksgerichts Zürich in Geschäfts-Nr. CG200076 aufzuheben und die Klage der Berufungsbeklagten vollumfänglich abzuweisen.
2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurückzuweisen mit der Auflage, vom Beklagten eine schriftliche Klageantwort einzuholen und ein Beweis- verfahren durchzuführen;
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt.) zu Lasten der Berufungsbeklagten. " der Klägerin und Berufungsbeklagten (act. 5/192 S. 3):
1. Es sei die Berufung vollumfänglich abzuweisen, soweit dar- auf einzutreten ist, und es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr. CG 200016) zu bestätigen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehr- wertsteuer) zulasten des Beklagten. Anträge der (vorsorglichen) Anschlussberufung der Klägerin und Anschlussberufungsklägerin (act. 5/192 S. 3 f.)
1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 5. Oktober 2023 (Geschäfts-Nr. CG200016) - mit Ausnahme von des- sen Dispositiv-Ziffer 2 - aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin GBP 75'000 (eventualiter - in Be- stätigung des Urteils – CHF 89'810) zuzüglich Zins von 5 % seit 1. April 2017 zu bezahlen. Unter Vorbehalt der Klageerhöhung und der Nachklage.
- 4 -
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehr- wertsteuer) zuIasten des Beklagten. Beschluss des Obergerichts: (act. 5/192)
1. Auf die Anschlussberufung wird nicht eingetreten.
2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Urteil. Urteil des Obergerichts: (act. 5/192)
1. In Gutheissung des Eventualantrags der Berufung wird das Urteil des Bezirks- gerichts Zürich vom 5. Oktober 2023 aufgehoben und das Verfahren wird zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 10'000.– festgesetzt. Die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Endentscheid der Vorinstanz vorbehalten, unter Einbezug des vom Beklagten geleisteten Vorschusses von CHF 8'000.–.
3. Die Parteientschädigung für das Berufungsverfahren wird auf CHF 8'000.– festgesetzt. Die Zusprechung der Parteientschädigung bleibt dem Endent- scheid der Vorinstanz vorbehalten.
4. (Schriftliche Mitteilung).
5. (Rechtsmittel). Urteil des Bezirksgerichtes:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin GBP 75'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 1. April 2017 zu bezahlen.
- 5 -
2. Der Antrag der Klägerin auf Erteilung der definitiven Rechtsöffnung wird ab- gewiesen.
3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 10'500.– festgesetzt. Die Barauslagen betragen Fr. 135.– (Übersetzungen).
4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Beklagte wird auf die Nachzahlungspflicht ge- mäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
5. Der Rest des von der Klägerin geleisteten Vorschusses (Fr. 6'240.–) wird die- ser zurückerstattet.
6. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 10'000.– (Geschäfts- Nr. LB230045-O) wird dem Beklagten auferlegt. Der von ihm geleistete Vor- schuss von Fr. 8'000.– wird verrechnet.
7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 23'000.– (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für das zweitinstanzliche Verfah- ren eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
9. (Schriftliche Mitteilung an die Parteien).
10. (Rechtsmittel). Berufungsanträge: des Berufungsklägers (act. 2 S. 3, sinngemäss): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Teilklage sei abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Berufungsbeklag- ten.
- 6 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien streiten über Ansprüche der Berufungsbeklagten aus Vermögens- verwaltungsverträgen, welche im Jahr 2016 zwischen ihr und der ihr gehörenden C._____ AG (C._____ AG) einerseits und der in Zürich domizilierten D._____ AG (D._____ AG) anderseits, für welche der Berufungskläger als Vermögensverwalter tätig war, geschlossen wurden. Bezüglich des detaillierten Sachverhalts kann auf die Ausführungen im Rückweisungsentscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2024 sowie die Akten verwiesen werden (act. 5/192 E. I/1.-3.).
2. Am 10. Februar 2020 erhob die Berufungsbeklagte beim Bezirksgericht Zürich eine Teil-Schadenersatzklage in der Höhe von GBP 75'000.– gegen die D._____ AG und den Berufungskläger (act. 5/2). Mit Urteil vom 5. Oktober 2023 hiess die Vor-instanz die Klage gegen den Berufungskläger gut und verpflichtete ihn zur Be- zahlung von umgerechnet CHF 89'810.– zuzüglich Zinsen (act. 5/196).
3. Gegen das Urteil der Vorinstanz führte der Berufungskläger Berufung. Mit Ent- scheid vom 22. April 2024 hob die Kammer das erstinstanzliche Urteil auf und wies das Verfahren zur Durchführung eines Beweisverfahrens und zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Zürich zurück (act. 5/192). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht nicht ein (act. 5/193).
4. Nach der Rückweisung des Verfahrens führte die Vorinstanz ein Beweisverfah- ren durch (act. 5/196 ff.). Nach Ergänzung des Verfahrens fällte sie am 29. August 2025 das Urteil und verpflichtete den Berufungskläger, der Berufungsbeklagten GBP 75'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 1. April 2017 zu bezahlen (act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar] = act. 5/231). Es kann für die bisherigen Verfahren im Einzelnen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil (act. 4 E. I/1-5) sowie die Akten ver- wiesen werden.
5. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2025 (Poststempel) gelangt der Berufungskläger erneut ans Obergericht und beantragt sinngemäss, das vorinstanzliche Urteil sei
- 7 - aufzuheben und die Teilklage sei abzuweisen. Zugleich ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Berufungsverfahren (act. 2 S. 3). Die Akten der Vorinstanz (act. 5/1-234) wurden beigezogen. Mit Rücksicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird auf das Einholen eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Sache erweist sich als spruchreif. II.
1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 Bst. a ZPO), zumal der berufungsbezogene Streitwert die erforderliche Streitwert- grenze gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO von CHF 10'000.– übersteigt. Die Berufung ist mit Anträgen und einer Begründung zu versehen und innert 30 Tagen zu erheben (Art. Art. 311 ZPO). Der Beschwerdeführer reichte die Berufung fristgerecht ein (act. 2 und 5/232) und diese enthält Anträge sowie eine Begründung. Schliesslich ist der Berufungskläger als vor Vorinstanz unterlegene Partei zur Berufung legiti- miert. Insoweit steht dem Eintreten auf die Berufung nichts entgegen.
2. Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt ebenso die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermes- sens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substan- tiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 ff. E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die Berufungsinstanz kann sich dabei – abgesehen von offensichtlichen Mängeln
– auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Be- anstandungen beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff. E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an das Begründungserfordernis ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Ober- gericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur rudimentär
- 8 - zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Berufung führen- den Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Insbesondere genügen die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung auch den für Laien herabgesetzten Begründungsanforderungen nicht (vgl. BGer 5A_591/2017 vom 9. März 2018 E. 2.1.).
3. Die Vorinstanz ging im angefochtenen Urteil davon aus, dass der Berufungsklä- ger mit der letzten Überweisung der C._____ AG von zweimal GBP 500'000.– auf die Konten der Berufungsbeklagten bei den beiden in E._____ [Stadt in England] ansässigen Brokern F._____ und G._____ trotz (des bis zur Vertragsunterzeich- nung geltenden) Handelsverbots Finanzgeschäfte getätigt und dabei einen grossen Verlust erlitten habe. Es bleibe in Nachachtung des Rückweisungsentscheids zu prüfen, ob die Berufungsbeklagte die vor Vertragsunterzeichnung begonnene Han- delstätigkeit stillschweigend genehmigt habe. Dabei stelle die (bestrittene) Behaup- tung des Berufungsklägers, die Berufungsbeklagte sei täglich elektronisch von den beiden Brokern F._____ und G._____ über die abgewickelten Geschäfte und damit über die Wiederaufnahme des Handels informiert worden, eine wesentliche Sach- verhaltsfrage dar. Denn der Berufungskläger hätte unter diesen Umständen nach Treu und Glauben annehmen dürfen, dass die Berufungsbeklagte mit dem Handel als solchem einverstanden sei. Mit dem stillschweigenden Zulassen des Handels bzw. dem Untätigbleiben der Berufungsbeklagten würde diese auch ein Selbstver- schulden am eingetretenen Schaden treffen. Der Beweis der täglichen Information obliege dem Berufungskläger, wobei das als Beleg eingereichte E-Mail des Brokers F._____ vom 27. Mai 2022 (act. 5/140/1) zum vollen Beweis noch nicht genüge. Die Abnahme der vom Berufungskläger zusätzlich offerierten Beweise, nämlich das Einholen von schriftlichen Auskünften der beiden Broker F._____ und G._____, sei unentbehrlich. Misslinge dem Berufungskläger der Beweis, werde die (Teil-)Klage gutzuheissen sein. Gelinge dem Beklagten der Beweis, werde in weiteren Schritten zu prüfen sein, ob der geltend gemachte Schadenersatzanspruch der Berufungs- beklagten bestehe (act. 4 E. II/1.1 f.). Nach durchgeführtem Beweisverfahren wür- digte die Vorinstanz das Beweisergebnis: Das an den Broker F._____ (bzw. H.____
- 9 - [ehemals F._____]) gerichtete gerichtliche Auskunftsbegehren habe nicht zuge- stellt werden können (act. 4 E. II/2.2) und der Broker I._____ (Rechtsnachfolger des Brokers G._____) habe einen täglichen automatischen E-Mail-Versand an die Kunden nicht bestätigt (act. 4 E. II/2.3). Damit sei dem Berufungskläger der Beweis nicht gelungen, dass die Berufungsbeklagte bezüglich der dritten Tranche von zweimal GBP 500'000.– von den Brokern täglich automatisch über den Handel in- formiert worden sei (act. 4 E. II/4). Als Folge der Beweislosigkeit sei die Teil-Scha- denersatzklage gutzuheissen (vgl. act. 4 E. II/5).
4. Der Berufungskläger gibt in der Berufung im Wesentlichen an, das E-Mail vom
27. Mai 2022 der F._____ beweise bereits, dass täglich Kontoauszüge per E-Mail an alle Kunden und damit auch an die Berufungsbeklagte geschickt worden seien. Zudem hätten der Berufungsbeklagten die Daten im Backoffice der beiden Broker täglich zur Verfügung gestanden; sie wäre verpflichtet gewesen, sich dort zu infor- mieren. Sie habe vom Handel gewusst und diesem durch ihr Stillschweigen zuge- stimmt. Es sei nicht glaubhaft, wenn sie ausführe, nach einem Verlust von GBP 4 Millionen den Handel über die fünfte Million nicht kontrolliert haben zu wollen. Sie trage die Verantwortung für den Verlust, hätte sie doch die Vollmacht an den Beru- fungskläger jederzeit widerrufen und den Handel stoppen können (act. 2). 5. 5.1. Was die Bedeutung der täglichen Information der Berufungsbeklagten durch die Broker für die Annahme einer stillschweigenden Genehmigung des Handels betrifft, kann zunächst auf die Ausführungen im Rückweisungsentscheid (act. 5/192 E. II/9.4.6 ff.) sowie die Ausführungen der Vorinstanz (act. 4 E. II/1.1) verwiesen werden. Demzufolge ist nicht wesentlich, ob den Kunden die Kontoauszüge sowie die Auszüge der Transaktionen im Backoffice-System der Broker zur Verfügung standen und die Kunden sich in dieses System hätten einloggen können. Denn die Berufungsbeklagte durfte ohne aktive Information durch die Broker oder den Beru- fungskläger über den (verbotenerweise) vorzeitig aufgenommenen Handel darauf vertrauen, dass sich der Berufungskläger an ihr Verbot hält und den Handel erst nach Unterzeichnung des neuen Vermögensverwaltungsvertrags wieder aufnimmt. Mit anderen Worten kann aus dem Umstand, dass die Konten für die Berufungsbe-
- 10 - klagte abrufbar waren, weder eine stillschweigende Genehmigung für die Wieder- aufnahme des Handels noch ein Selbstverschulden der Berufungsbeklagten am erlittenen Schaden angenommen werden. Der Berufungskläger bringt gegen diese rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz und im Rückweisungsentscheid nichts Konkretes vor. Mit den (sinngemässen) Vorwürfen, die Berufungsbeklagte habe den Schaden zu verantworten, wenn sie trotz des Verlusts von GBP 4 Mio. noch- mals GBP 1 Mio. an die Broker überweise und ungeachtet der Möglichkeit, sich jederzeit ins Backoffice der Broker einzuloggen, den Handel nicht verfolge, gibt der Berufungskläger bloss seine abweichende Rechtsmeinung kund, ohne aber aufzu- zeigen, weshalb die vorgenannten rechtlichen Überlegungen unzutreffend sein sol- len. Es besteht aufgrund der Berufung kein Anlass, auf die entsprechenden Erwä- gungen (act. 4 E. II/1.1 und act. 5/192 E. II/9.4.6 ff.) zurückzukommen bzw. diese zu korrigieren. 5.2. 5.2.1. Der Berufungskläger scheint sich hauptsächlich an der Beweiswürdigung durch die Vorinstanz zu stören. Im Gegensatz zur Vorinstanz ist er der Auffassung, der Beweis der täglichen Information der Berufungsbeklagten sei bereits durch die E-Mail des Brokers F._____ vom 27. Mai 2022 erbracht worden (act. 2 S. 1). 5.2.2. Dem Berufungskläger oblag der Beweis, dass die beiden Broker F._____ und G._____ der Berufungsbeklagten jeden Tag per E-Mail die Kontoauszüge zu- sandten bzw. sie über den Handel informierten. Als Beweismass gilt der strikte Be- weis. Dieser ist erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (BGE 140 III 610 E. 4.1, BGE 132 II 719 E. 3.1). 5.2.3. Das Gericht bildet sich seine Überzeugung nach freier Würdigung der Be- weise (Art. 157 ZPO). Es hat die Beweise ohne Bindung an förmliche Beweisregeln zu würdigen bzw. es hat nach frei gebildeter Meinung zu entscheiden. Gesamthaft betrachtet muss die Beweiswürdigung sachlich vertretbar d.h. plausibel und nach- vollziehbar sein (BSK ZPO-GUYAN, Art. 157 N 2; ZK ZPO-HASENBÖHLER/YANEZ, Art. 157 N 5 ff.; DIKE ZPO-VISCHER/LEU, Art. 157 N 7). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. In der E-Mail vom 27. Mai 2022 (act. 5/140/1) teilte J._____
- 11 - von der F._____ dem Berufungskläger mit, "soweit ich mich entsinnen kann, haben alle Kunden, die ein Konto bei der F._____ geführt haben, einen täglichen Konto- auszug ("daily statement") via Email erhalten. Die F._____ müsste dies bestätigen können [...]". Im Rückweisungsentscheid hielt die Kammer dazu – für die Vorinstanz verbindlich – fest, aufgrund der vagen und wenig überzeugenden Formulierung ge- nüge die E-Mail nicht, um den vollen Beweis zu erbringen (act. 5/192 E. II/9.4.9 und act. 4 E. II/1.1 und 4.1). Weshalb diese Einschätzung falsch sein soll, erläutert der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Die Formulierung "Soweit ich mich ent- sinnen kann,.." zeigt, dass sich J._____ unsicher war bzw. sich auf seine Erinne- rungen nicht sicher zu stützen vermochte. Seine Unsicherheit wird mit dem verwen- deten Konjunktiv, "Die F._____ müsste dies bestätigen können", nochmals verdeut- licht. Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers sah sich J._____ nicht in der Lage, das tägliche Zusenden des Kontoauszugs der F._____ an die Berufungsbe- klagte mit Sicherheit zu bestätigen. Mit Bezug auf den Broker G._____ taugt die E- Mail ohnehin nicht zum Beweis. 5.2.4. Im Beweisverfahren versuchte die Vorinstanz, die vom Berufungskläger of- ferierten schriftlichen Auskünfte der beiden Broker über die tägliche Information der Berufungsbeklagten einzuholen (act. 5/196 ff.). Dem Broker F._____ (bzw. H._____) konnte das gerichtliche Auskunftsersuchen nicht zugestellt werden (act. 5/212). Die Vorinstanz erwog dazu, die misslungene Zustellung wirke sich pro- zessual zu Ungunsten des beweisbelasteten Berufungsklägers aus (act. 4 E. II/4.1). Die Argumentation der Vorinstanz ist zu schützen: Mit Beweisbeschluss vom
26. August 2024 setzte die Vorinstanz dem Berufungskläger Frist zur Bekanntgabe der aktuellen postalischen Adressen der beiden Broker F._____ und G._____ an (act. 5/196). Daraufhin reichte der Berufungskläger die englischen Handelsregis- terauszüge ein und teilte die Adressen der in E._____ domizilierten Broker mit (act. 5/200 ff.). Aus den Handelsregisterauszügen ergeben sich neben den Adres- sen auch die Umfirmierungen der F._____ in H._____ Limited per tt.mm.2022 und der G._____ in I._____ Limited per tt.mm.2021 (act. 5/201/1 f.). Nachdem die Vor- instanz den Parteien Gelegenheit eingeräumt hatte, zu den vorgesehenen Fragen
- 12 - an die Broker Stellung zu nehmen (act. 5/204), veranlasste sie die Zustellung des Auskunftsbegehrens auf dem Rechtshilfeweg an die vom Berufungskläger mitge- teilten Adressen (act. 5/207 f.). Allerdings konnte der H._____ das gerichtliche In- formationsersuchen nicht zugestellt werden. Denn beim Versuch der Zustellung mittels Gerichtsvollzieher wurde die Entgegennahme der Dokumente verweigert (act. 5/212). Der geschilderte Ablauf belegt, dass die Vorinstanz bei der internatio- nalen Zustellung an die Broker korrekt vorging und das ihr Zumutbare für die Ein- holung der schriftlichen Auskünfte vorkehrte. Bis heute ist, soweit bekannt, keine Bestätigung der H._____ über die tägliche Information der Berufungsbeklagten ein- gegangen. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, es sei dem Berufungs- kläger der Beweis der täglichen Information der Berufungsbeklagten durch die F._____ nicht gelungen, was sich zu seinen Ungunsten auswirke. 5.3. Das Auskunftsbegehren konnte der I._____ (vormals G._____) am 5. Februar 2025 zugestellt werden (act. 5/209), woraufhin diese ein Antwortschreiben ein- reichte (act. 5/210, übersetzt in act. 5/214). Die Vorinstanz hielt fest, die I._____ habe geantwortet, sie könne bestätigen, dass es keinen automatischen E-Mail-Ver- sand gegeben habe. Vielmehr hätten die Auszüge den Kunden im Backoffice-Sys- tem von I._____, in welches sie sich hätten einloggen können, zur Verfügung ge- standen. Die Einzelheiten dazu seien allen Kunden bei deren Anmeldung bei I._____ zugesandt worden. Die Vorinstanz schloss daraus, damit sei dem Beru- fungskläger auch der Beweis der täglichen Information durch die G._____ nicht gelungen (act. 4 E. II/2.3 und 4.2). Der Berufungskläger geht weder auf die Erwä- gungen der Vorinstanz noch auf das Schreiben der I._____ näher ein. Seine pau- schale Behauptung, die Berufungsbeklagte habe vom Handel gewusst, hilft ihm nicht weiter. Dass sich die Berufungsbeklagte regelmässig eingeloggt und vom Handel Kenntnis gehabt hätte, hatte der Berufungskläger vor Vorinstanz nicht sub- stantiiert behauptet und dies wäre auch nicht belegt. Der von der Vorinstanz wie- dergegebene Inhalt ergibt sich überdies aus dem schriftlichen Antwortschreiben der I._____. Demzufolge ist auch diesbezüglich die Schlussfolgerung der Vorinstanz zu bestätigen, dem Berufungskläger sei der Beweis der täglichen (aktiven) Infor- mation der Berufungsbeklagten mittels E-Mails durch die G._____ nicht gelungen.
- 13 -
6. Bei diesem Beweisergebnis gilt als erstellt, dass der Berufungskläger mit der letzten Überweisung von GBP 1 Mio. weisungswidrig handelte, weil er gegen das Verbot der Berufungsbeklagten, vor der Vertragsunterzeichnung keinen Handel zu treiben, verstiess. Er hat daher den von ihm verursachten Schaden zu tragen. Dies führt zur Gutheissung der Teil-Schadenersatzklage. Die Berufung ist demnach ab- zuweisen. 7. 7.1. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von GBP 75'000.– (umgerechnet rund CHF 80'000.–). In Berücksichtigung von §§ 4 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sowie aufgrund des überschaubaren Zeitaufwands und der eher geringen Schwierigkeit der Sache ist die Gerichtsgebühr auf CHF 3'000.– anzusetzen und ausgangsgemäss dem Berufungskläger aufzuerle- gen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7.2. Eine Parteientschädigung ist im Berufungsverfahren nicht zuzusprechen, dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, und der Berufungsbeklagten nicht, weil ihr keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind. 7.3. Die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung, welche auch die Kostenverteilung des ersten Berufungsverfahrens (LB230045) umfasst (act. 4 Dis- positiv-Ziff. 3-8), wurde nicht angefochten, weshalb es dabei ihr Bewenden hat. 8. 8.1. Der Berufungskläger ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Zur Begründung gibt er an, er befinde sich seit dem 20. März 2025 in Untersuchungshaft. Die Un- tersuchungsbehörde habe sämtliche Konten gesperrt. Er verfüge weder über Ein- kommen noch Vermögen (act. 2 S. 3). 8.2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wie aus der vorstehenden Begründung hervor- geht, brachte der Berufungskläger bloss pauschale Einwände vor oder bekundete seine abweichende Auffassung, ohne sich ernsthaft mit den Erwägungen der Vor-
- 14 - instanz oder denjenigen im Rückweisungsentscheid der Kammer auseinanderzu- setzen. Die Gewinnaussichten der Berufung waren daher von Anfang an beträcht- lich geringer als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Berufungsklägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten wird abgewiesen.
2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksgerichts Zürich,
7. Abteilung, vom 29. August 2025 wird bestätigt.
2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 3'000.– festge- setzt und dem Berufungskläger auferlegt.
3. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagte unter Beilage einer Kopie der Berufungsschrift (act. 2), sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be- schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 15 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 80'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. E. Lichti Aschwanden MLaw B. Lakic versandt am: