Erwägungen (49 Absätze)
E. 1 Prozessgegenstand Der Kläger ging mit der G._____ AG als Rechtsvorgängerin der Beklagten am 5. Oktober 2020 eine Bankbeziehung ein (act. 26 N 17, act. 27/1 und act. 32 N 19). Er beziffert seine gesamten Vermögenswerte bei der G._____ AG per 9. August 2023 auf Fr. 6'391'027.– (act. 2 N 13 und act. 26 N 86). Der Kläger wurde am tt.mm.2023 als stellvertretender Vorsitzender des Vorstands von H._____ auf der Sanktionenliste des Vereinigten Königsreichs aufgeführt (act. 26 N 20, act. 27/2 und act. 32 N 20). Unter Verweis auf die im Vereinigten Königreich verhäng- ten Sanktionen informierte die Beklagte den Kläger mit E-Mail vom 2. Juni 2023 über die Sperrung seiner Guthaben (act. 2 N 14, act. 5/6 und act. 26 N 22). Nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung (Schlichtungsgesuch vom 19. Oktober
2023) kündigte die Beklagte ihre Bankbeziehung mit dem Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 mit sofortiger Wirkung und teilte ihm mit, dass sie bei ihrer Prüfung zum Schluss gekommen sei, dass sämtliche Vermögenswerte des Klä- gers ohne Bezug zum Vereinigten Königreich oder zu Ländern, die dessen Sank- tionen befolgen, freigegeben werden könnten, sofern die entsprechenden Korre- spondenzbanken kooperierten und keine britische Gegenpartei involviert sei (act. 26 N 25, act. 27/5 und act. 32 N 23). Am 30. April 2024 folgten Saldierungs-
- 4 - instruktionen des Klägers mit dem Ersuchen, die streitgegenständlichen Wert- schriftenpositionen und Guthaben an die C._____ in I._____ [Stadt in den Verei- nigten Arabischen Emiraten] zu transferieren (act. 26 N 28, act. 27/6, act. 32 N 23 und act. 47 N 44). Die Saldierungsinstruktionen wurden jedoch bisher nicht umge- setzt. Die Beklagte begründet dies mit Verzögerungen wegen der Sanktionierung des Klägers im Vereinigten Königreich (act. 26 N 30 ff. und act. 47 N 65). Der Klä- ger bestreitet die Verzögerungsgründe (act. 32 N 26 ff.).
E. 1.1 Der Kläger brachte zusammengefasst vor, vorläufig gehe es ihm nur um den Transfer – oder eventualiter die Veräusserung – der in den Rechtsbegeh- ren Ziffern 4 und 5 erwähnten Wertschriften (act. 2 N 13). Die Beklagte agiere in ihrer Funktion als Depotstelle des Klägers als "nominee", also fiduziarisch zwar auf Rechnung des Klägers, aber im eigenen Namen. Aus welchen Gründen vor diesem Hintergrund der Transfer oder die Veräusserung der einschlägigen Wert-
- 12 - schriften problematisch, geschweige denn komplex sein solle, sei nicht nachvoll- ziehbar (act. 2 N 23). Der Kläger befinde sich nicht auf der Sanktionsliste gemäss Anhang 8 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situa- tion in der Ukraine vom 4. März 2022 (SR 946.232.176.72, sog. Ukraine-VO; act. 2 N 27-29). Der Kläger sei zwar vom britischen Sanktionsgesetz erfasst ("The Russia [Sanctions] [EU Exit] Regulations 2019", act. 2 N 30 f.). Geografisch sei dieses aber nicht anwendbar. Es könnten nämlich gemäss Ziffern 2 und 3 des bri- tischen Sanktionsgesetzes ausschliesslich "UK Persons" dessen Vorschriften ver- letzen, wenn sie sich nicht innerhalb, sondern ausserhalb des Vereinigten König- reichs befänden (act. 2 N 32-34). Die Anwendungsvoraussetzungen der Ziffern 2 und 3 des britischen Sanktionsgesetzes i.V.m. Ziffer 21 des britischen Geldwä- schereigesetzes seien nicht erfüllt, womit die Beklagte den UK-Regulations nicht unterworfen sei. Das Völkerrecht verlange für eine extraterritoriale Ausrichtung ei- nes Gesetzes einen ausreichenden inländischen Anknüpfungspunkt (act. 2 N 35- 37). Nach einem allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts gelte öffentliches Recht an sich nur in jenem Staat, in dem es erlassen worden sei. Zwischen den Parteien sei gemäss Art. 18 der AGB festgelegt worden, dass ihre Vertragsbeziehung Schweizer Recht unterstehe (act. 2 N 38 und 4/7). Art. 14 der AGB – auf den sich die Beklagte bei der Sperrung der streitgegenständlichen Vermögenswerte ge- stützt habe – sei nicht anwendbar, da die Beklagte den UK-Sanktionen nicht un- terworfen sei (act. 2 N 40-44). Art. 14 AGB sei gestützt auf die Ungewöhnlich- keitsregel in jedem Falls als ungültig zu qualifizieren. Der Kläger habe bei Einge- hen seiner Vertragsbeziehung zur Beklagten nicht erkannt und habe dies nach Treu und Glauben auch nicht müssen, dass die Beklagte seine Vermögenswerte in einer Situation sperren würde, in der er gemäss Schweizer Recht keinen Sank- tionen unterworfen sei. Eine solche Klausel ändere objektiv den Vertragscharakter fundamental und beeinträchtige die Rechtsstellung des Bankkunden massiv, wo- mit sie auch objektiv ungewöhnlich sei (act. 2 N 45 m.H. auf BGE 148 III 57 E. 2.1.3.3). Subsidiär sei die Formulierung (insbesondere: "to ensure the exercise of the standard of due care customary in the business or to ensure proper management conduct") von Art. 14 AGB völlig unklar (act. 2 N 46). Die Beklagte verweigere ihm in vertrags- und rechtswidriger Weise den verlangten Vermögens-
- 13 - transfer (act. 2 N 48 - 51). Spätestens am 2. Juni 2023 habe die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie seine Vermögenswerte gesperrt halten werde, ab dann sei (betreffend Rechtsbegehren 1 bis 3) ein Verzugszins von 5 % geschuldet (act. 2 N 52 und act. 32 N 70). In der Replik macht der Kläger geltend, die Beklagte habe den Verwah- rungsstellen SIX und K._____ ja selber geschrieben, dass die UK-Sanktionen vor- liegend nicht zur Anwendung gelangten (act. 32 N 7-9).
E. 1.2 Die Beklagte erwiderte im Wesentlichen, dass die Pflicht zur Gewähr der einwandfreien Geschäftsführung auch die angemessene Prüfung und Einhal- tung von Normen des ausländischen Rechts erfordere. Das habe zur Folge, dass die Sanktionen des Vereinigten Königsreichs für die Beklagte relevant seien (act. 26 N 47-57). Die Beklagte sei aber auch gestützt auf ihre AGB berechtigt, die Ausführung der Saldierungsinstruktionen bis zum Abschluss der erforderlichen Prüfungen durch die Beklagte und die involvierten Depotstellen zu verweigern, wenn dies zur Gewährung der einwandfreien Geschäftsführung oder mit Blick auf direkte Auswirkungen der Sanktionen auf Mitarbeiter mit britischer Staatsangehö- rigkeit notwendig sei (act. 26 N 60-62). Die vertragliche Grundlage zur Einschrän- kung der Dienstleistungen gegenüber den Kunden zur Gewähr der einwandfreien Geschäftsführung sei nicht ungewöhnlich, sondern entspreche der standardmäs- sigen Praxis der Banken (act. 26 N 63 f.). Art. 14 der AGB sei auch nicht unklar (act. 26 N 65 f.). Hinzu kämen vertragliche Rechte der Beklagten gemäss De- potreglement. So sehe dessen Art. 10 vor, dass Depotwerte bei der Verwahrung im Ausland den Gesetzen und Usanzen am Ort der Verwahrung unterlägen, die von jenen in der Schweiz abweichen und gegebenenfalls kein gleichwertiges Schutzniveau bieten könnten (act. 26 N 68 und 27/14). Weiter halte Art. 15 des Depotreglements fest, dass internationale Sanktionen zu einem vertraglichen Ver- weigerungsrecht führen könnten (act. 26 N 69 und 27/14). Die Beklagte habe sämtliche Vorkehrungen für die Ausführung der Wertschriftentransfers veranlasst. Die Angelegenheit sei bei den Depotstellen K._____ und SIX pendent, auf deren Prüfungshandlungen und Compliance-Prozesse die Beklagte keinen Einfluss habe. Sobald sämtliche Prüfungen der Depotstellen abgeschlossen und die Wert-
- 14 - schriften transferiert seien, würden die Konten des Klägers in ihrer Gesamtheit saldiert. Die Vorwürfe, dass die Beklagte gegenüber der K._____ und der SIX nicht rasch und energisch genug vorgegangen sei, seien unzutreffend und wür- den zurückgewiesen (act. 47 N 30 und 36 ff.).
2. Prüfungsrecht der Beklagten
E. 2 Anwendbares Recht Der Kläger hat seinen Wohnsitz in J._____, Russland, die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz. Es liegt ein internationales Verhältnis vor, auf welches man- gels Staatsvertrags das IPRG anwendbar ist (Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IPRG). Die AGB ("General Conditions") der Rechtsvorgängerin der Beklagten enthielten in Art. 18 eine Rechtswahlklausel zugunsten des schweizerischen Rechts (act. 5/7: "All legal relations between the client and the Bank are governed by Swiss law."). Da der Kläger seine Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit der Beklag- ten ableitet, ist damit vorliegend Schweizer Recht anwendbar (Art. 116 Abs. 1 IPRG).
E. 2.1 Der Kläger ist unbestrittenermassen in der Schweiz nicht sanktioniert. Ausländische Sanktionen wie die vorliegenden entfalten in der Schweiz keine un- mittelbaren rechtlichen Wirkungen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, N 310; vgl. zum Ganzen: Schroeter, Die mittelbare Wirkung ausländi- scher Sanktionen im Schweizer Banken- und Wirtschaftsrecht, in: SJZ 118/2022 S. 531 ff.). Darin sind sich die Parteien, wie erwähnt, mittlerweile einig. Ausländi- sche Sanktionen können aber dazu führen, dass eine Bank ein vertragliches Leis- tungsverweigerungsrecht hat (vgl. dazu: HGer ZH HG180215-O vom 16. Novem- ber 2020, E. 4.5.3; BGer 4A_659/2020 vom 6. August 2021, E. 5.3.2).
E. 2.2 Gesetzliche und vertragliche Grundlagen
E. 2.2.1 Der Kläger macht keine Ausführungen zur genauen Ausgestaltung des Bankvertrags mit der Beklagten (reine Konto-/Depotbeziehung, Anlagebera- tung oder Vermögensverwaltung [statt vieler: BGer 4A_202/2019 vom 11. Dezem- ber 2019, E. 5.1]). Die Rechtsbeziehung zwischen einer Bank und dem Kunden untersteht jedoch im Wesentlichen dem Auftragsrecht. Entsprechend haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR).
E. 2.2.2 Die Bankbeziehung mit dem Kläger wurde im Jahr 2020 unter der Kundennummer 7 begründet (act. 27/1: Agreement on the Opening of a Banking Relationship). Der Kläger ging eine mehrere Vertragsbedingungen umfassende Bankbeziehung mit der Beklagten ein, in deren Rahmen er unbestrittenermassen u.a. die Geltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten (AGB; act. 5/7 i.V.m Ziffer 6 des Bankvertrags, act. 27/1) sowie deren Depotreglement
- 15 - (act. 27/14 i.V.m Ziffer 6 des Bankvertrags, act. 27/1) anerkannte (act. 26 N 58 und 67; act. 32 N 49 und 58).
E. 2.2.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen. Demnach ist in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips entscheidend (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 m.H.). Ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR ist weder behauptet noch ersichtlich. Folglich gelangt das Vertrauensprinzip zur Anwendung. Die sog. Ungewöhnlichkeitsregel besagt, dass Klauseln, mit denen eine Partei vernünftigerweise nicht rechnen musste, ge- stützt auf den Vertrauensgrundsatz nicht vom Konsens gedeckt sind. Die Willens- erklärungen der Parteien sind demnach so auszulegen, wie sie vom jeweiligen Er- klärungsempfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesam- ten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 145 III 365 E. 3.2.1). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 142 III 671 E. 3.3 m.H.).
E. 2.3 Würdigung
E. 2.3.1 Die AGB der Rechtsvorgängerin der Beklagten enthielten in Art. 14 folgende Bestimmung (Hervorhebung durch das Gericht): "To comply with legal, regulatory or contractual provisions, to ensure the exercise of the standard of due care customary in the business or to ensure proper management conduct, the Bank is permitted to partially or fully restrict services to the client. (…) In particular, the Bank can freeze account and safekeeping account relationships, limit the execution of instructions of any kind (e.g. deposit and withdrawal orders, orders to remit or transfer funds, securities and other assets and orders to close an account)." (act. 5/7).
- 16 - Art. 14 AGB gibt der Beklagten das Recht, eine Dienstleistung zu verwei- gern, um gesetzlichen, regulatorischen oder vertraglichen Bestimmungen zu ent- sprechen. Die Beklagte behält sich dabei insbesondere vor, Vermögenswerte ein- zufrieren und die Ausführung von Weisungen aller Art einzuschränken, einsch- liesslich Aufträge zur Überweisung von Geldern und Wertschriften.
E. 2.3.2 Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die Beklagte gestützt auf schweizerisches Aufsichtsrecht das Recht bzw. die Pflicht hat, die klägerischen Transaktionsanweisungen auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Die sog. bankenrechtliche Gewährspflicht gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG verlangt, dass die mit der Verwaltung und Geschäftsführung einer Bank betrauten Personen ei- nen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Diese Pflicht besteht nicht nur im Rahmen der Bewilligungserteilung für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit (Art. 3 Abs. 1 BankG), sondern dauert fort (BGE 142 II 243 E. 2.2). Bei der Prüfung der Gewährspflicht wird auch die Einhaltung von ausländischem Recht geprüft (BGer 4A_263/2019 vom 2. Dezember 2019, E. 6.2; HGer ZH HG180215 vom 16. November 2020, E. 4.5.2d und f.; Schroeter, a.a.O., S. 531 ff.). Die FINMA erwartet, dass die Banken die dem grenzüber- schreitenden Geschäft inhärenten Rechts- und Reputationsrisiken einer vertieften Analyse unterziehen und geeignete Massnahmen zur Risikominimierung treffen (Positionspapier der FINMA zu den Rechts- und Reputationsrisiken im grenzüber- schreitenden Finanzdienstleistungsgeschäft vom 22. Oktober 2010 [act. 27/11]; vgl. FINMA-Rundschreiben 2023/1, N 97 [act. 48/22] und FINMA Risikomonitor 2024, S. 16, der explizit auf ausländische Sanktionen hinweist [act. 48/23 S. 16]). Damit können aufsichtsrechtliche Gewährserfordernisse ein Einfallstor für auslän- dische Sanktionsvorgaben sein (Schroeter, a.a.O., S. 532). Die Beklagte hat Exis- tenz und Inhalt von ausländischen Sanktionen insbesondere insoweit zu beach- ten, als deren Nichtbeachtung für sie aufsichtsrechtliche Nachteile nach sich zie- hen könnte.
E. 2.3.3 Der Ausdruck "legal (…) provisions" ist von seinem Wortlaut her nicht auf schweizerisches Recht beschränkt. Der Kläger musste nach Treu und Glau- ben davon ausgehen, dass Artikel 14 AGB der Beklagten ein branchenübliches
- 17 - Verweigerungs-/Prüfrecht einräumt. Als weltweit tätige Bank ist die Beklagte auch ausländischen Wirtschaftssanktionen ausgesetzt. Sie muss berücksichtigen, ob sie infolge solcher Wirtschaftssanktionen in der entsprechenden ausländischen Jurisdiktion gegen die entsprechenden ausländischen Vorschriften verstossen würde (BGer 4A_659/2020 vom 6. August 2021, E. 5.3.2). Art. 14 AGB wäre denn auch inhaltsleer, wenn die Beklagte lediglich bei einem Verstoss gegen Schweizer Recht – das ohnehin zur Anwendung gelangt – eine Kundenweisung (einstweilen) missachten könnte.
E. 2.3.4 Hinzu kommt, dass der Beauftragte keine Weisungen befolgen muss, die seine Stellung unzumutbar erschweren würden (BSK OR I-Oser/Weber, Art. 397 N 7; BK OR-Fellmann, Art. 397 N 83; HGer ZH HG180215 vom 16. No- vember 2020, E. 4.5.3 d). Die AGB weichen somit nicht in ungewöhnlicher Weise vom hier vornehmlich massgebenden Auftragsrecht ab (vgl. Schroeter, a.a.O., S. 540 f.). Die fragliche Klausel weist keinen geschäftsfremden Inhalt auf, sie führt nicht zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters und fällt auch nicht in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus. Das be- deutet, dass sie objektiv nicht ungewöhnlich ist (dazu: BGE 138 III 411 E. 3.1; BGE 135 III 1 E. 2.1).
E. 2.3.5 Die Klausel ist für den geschäftserfahrenen Kläger (vgl. dazu: BK OR- Müller, Art. 1 N 366) auch subjektiv nicht ungewöhnlich. Ihm musste als Kadermit- glied eines international tätigen Unternehmens bekannt sein, dass ausländisches Recht bereits verschiedentlich mittelbar auf Schweizer Banken Anwendung fand (Stichwort: Steuerstreit mit den USA etc.). Art. 15 des Depotreglements, welches unbestrittenermassen ebenfalls Vertragsbestandteil wurde, hält mit folgender Formulierung denn auch fest, dass die Beklagte prüfen muss, ob internationale Sanktionen zu befolgen sind: "The Bank reserves the right to cancel or reverse orders involving Safe Custody Assets, if (…) they are contrary to legal, regulatory or internal bank guidelines, official provisions, or national or international sanctions or agreements (…) that the Bank must comply with. If the same conditions outlined above apply, the Bank is not obligated to execute orders." (act. 27/14, Hervorhebungen durch das Gericht).
- 18 - Gemäss Vertragstext ist das Recht zur Verweigerung des weisungskonvor- men Handelns nicht davon abhängig, ob ausländische Sanktionsbestimmungen in der Schweiz unmittelbar durchsetzbar sind. Vielmehr hat die Beklagte deren Exis- tenz zu beachten, wenn z.B. deren Nichtbeachtung für sie und ihre Mitarbeiter er- hebliche aufsichtsrechtliche Nachteile oder Zivil- und Strafklagen im Ausland nach sich ziehen könnte.
E. 2.3.6 Der Kläger macht sinngemäss geltend, die vom Kläger geforderten Transaktionen würden – wenn die Beklagte die Wertschriften ohne Offenlegung seines Namens transferiere – deshalb nicht sanktioniert, weil ein in einem Dritt- staat sanktioniertes Verhalten nicht entdeckt würde. Darauf kann es aber nicht an- kommen. Entscheidend ist vielmehr, ob die von der Beklagten und ihren Verwah- rungsstellen (bzw. Korrespondenzbanken) verlangten Transaktionen unter dem britischen Sanktionenregime zulässig sind oder nicht (BGer 4A_659/2020 vom 6. August 2021, E. 3.5.2).
E. 2.3.7 Zusammenfassend musste der Kläger nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass Art. 14 AGB und Art. 15 des Depotreglements der Beklagten ein weitreichendes Verweigerungs- bzw. Prüfrecht einräumten. Bei diesem Ergebnis bleibt für die Anwendung der Unklarheitsregel kein Raum (BGE 122 III 118 E. 2d; BGer 4A_659/2020 vom 6. August 2021, E. 5.3.2). Die Beklagte war zumindest vertraglich berechtigt, sich den klägerischen Instruktionen zu verweigern, bis sie den Sachverhalt geklärt hatte. Damit ist auch gesagt, dass sich die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht im Verzug befand und bis dahin keine Verzugszinsen geschuldet sind (Art. 102 ff. OR; vgl. BSK OR I-Lüchinger/Wiegand, Art. 102 N 3).
- 19 -
3. Prüfungsrecht der Drittverwahrungsstellen SIX und K._____
E. 3 Klageänderung
E. 3.1 Parteistandpunkte
E. 3.1.1 Die Beklagte macht geltend, sie habe nach Erhalt der Saldierungsin- struktionen vom 30. April 2024 detaillierte Abklärungen zur Abwicklung der Saldie- rung, namentlich betreffend die Möglichkeiten für die Übertragung der Wertschrif- ten, getroffen. Mit E-Mail vom 18. Juni 2024 habe sich die Beklagte an den Kläger gewandt und ihm detailliert dargelegt, wie die Saldierung ablaufen werde. Insbe- sondere habe sie dabei festgehalten, dass zunächst die Wertschriften und ansch- liessend das Barguthaben transferiert würden. Weiter hielt sie fest, dass der Transfer des Portfolios an die C._____ (I._____) genehmigt worden sei, mit Aus- nahme von sechs Wertschriften, für die keine Genehmigung vorliege. In Bezug auf die übrigen Wertschriften müsse nun Kontakt mit der jeweiligen Depotstelle aufgenommen werden, um die Freigabe zu erhalten, was mehrere Monate in An- spruch nehmen könne (act. 26 N 29 und 27/7). Für die Wertschriften gemäss Rechtsbegehren Ziffer 4.1. sei die Depotstelle K._____ zuständig. Am 28. Juni 2024 habe die Beklagte die K._____ schriftlich gefragt, welche Informationen sie benötige, um die betreffenden Wertschriften freizugeben. Am 13. September 2024 habe die Beklagte die K._____ über die Identität des Beklagten informiert, um die Freigabe der Wertschriften zu beschleu- nigen. Die K._____ habe daraufhin am 17. September 2024 erklärt, dass sie ihre eigenen regulatorischen Pflichten zu erfüllen und entsprechend ihre eigene Due Diligence durchzuführen habe. Hierfür seien weitere Informationen von der Be- klagten verlangt worden. Am 19. September 2024 habe sie diese Anfrage beant- wortet und um baldige Rückmeldung gebeten. Am 6. Dezember 2024 habe die K._____ festgehalten, dass die Angelegenheit intern diskutiert worden sei. Da der Kläger nach wie vor vom Office of Financial Sanctions Implementation des Verei- nigten Königreichs (OFSI) sanktioniert sei, könnten seine Vermögenswerte nicht freigegeben werden. Die Beklagte habe daraufhin am 17. Dezember 2024 gegen- über der K._____ festgehalten, dass eine Übertragung von Wertschriften "in the absence of a UK nexus" möglich sein sollte und habe der K._____ ihre diesbe- züglichen Abklärungen und Einschätzungen übermittelt. Am 20. Dezember 2024
- 20 - habe die K._____ mitgeteilt, dass die Angelegenheit nach wie vor in Prüfung sei und sie sich melden werde, sobald ein Update vorliege. Am 19. Februar 2025 habe die Beklagte um eine Mitteilung betreffend die Ergebnisse dieser Abklärung gebeten sowie sich erkundigt, ob weitere Informationen benötigt würden (act. 47 N 39 und 48/16; vgl. auch act. 26 N 31-35 und 27/8). Die Beklagte habe auf die zeitaufwändigen Abklärungen der K._____ keinen direkten Einfluss, sie habe aber regelmässig auf die Übertragung der Wertschriften hingewirkt (act. 47 N 40 f.). Am 1. Juli 2024 habe die Beklagte auch die SIX, welche die Depotstelle für die Wertschriften gemäss Rechtsbegehren Ziffern 4.2. und 4.3 sei, kontaktiert und auch diese gefragt, welche Informationen sie benötige, um die betreffenden Wert- schriften freizugeben (act. 26 N 36 und 27/9). Die Beklagte habe dazu umfangrei- che Rückfragen der SIX erhalten, welche sie am 12. September 2024 beantwortet habe (act. 26 N 37 und 27/9). Am 13. September 2024 habe die Beklagte die Rü- ckmeldung von der SIX erhalten, dass ihre Stellungnahme an das Compliance Department der SIX weitergeleitet worden sei (act. 26 N 38 und 27/9). Am 11. Ok- tober 2024 habe sich die SIX erkundigt, ob die Angaben zum Kläger an die invol- vierten Verwahrungsstellen weitergegeben werden könnten, was die Beklagte be- jaht habe. Am 3. Dezember 2024 habe die Beklagte um ein Update ersucht. Am
17. Dezember 2024 habe die SIX geantwortet, dass (i) in Bezug auf die Positio- nen, die mit L._____ (M._____/N._____) gehalten würden, die Unterlagen noch geprüft werden müssten und dass (ii) gewisse Positionen mit O._____ UK gehal- ten würden und für O._____ UK eine "licence" erforderlich sei und die Beklagte sämtliche diesbezüglichen Informationen beizubringen habe. Die Beklagte habe gleichentags mitgeteilt, dass sie ihre Spezialisten beiziehen werde, um auf die An- forderungen von O._____ UK zu antworten. Am 23. Januar 2025 habe sich die SIX nach dem Stand der Dinge erkundigt und die Beklagte habe sie am 3. Fe- bruar 2025 angewiesen, diejenigen Positionen freizugeben, die über keinen Be- zug zum Vereinigten Königreich verfügten. Am 19. Februar 2025 habe die SIX mitgeteilt, immer noch mit internen Abklärungen beschäftigt zu sein (act. 47 N 60 und 48/17). Die Beklagte habe ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten ge- genüber dem Kläger vollumfänglich erfüllt. Sie habe alle angeforderten Informatio-
- 21 - nen geliefert sowie regelmässig auf die Übertragung der Wertschriften hingewirkt (act. 47 N 52).
E. 3.1.2 Der Kläger macht dazu geltend, die Beklagte könne sich ihrer vertrag- lichen und gesetzlichen Pflicht ihm gegenüber nicht einfach dadurch entziehen, dass sie sich von ihrer Verwahrungsstelle SIX monatelang hinhalten lasse. Nöti- genfalls müsse die Beklagte gegenüber der SIX den Rechtsweg beschreiten (act. 32 N 32). Das Gleiche gelte gegenüber der K._____ (act. 32 N 30). Der Aus- tausch mit K._____ belege zudem, dass auch die Beklagte davon ausgehe, dass der Kläger über seine bei ihr gehaltenen Wertschriften verfügen dürfe (mit Hin- weis auf E-Mails der Beklagten vom 28. Juni und 17. Dezember 2024, act. 51 N 23 f.).
E. 3.2 Rechtliches
E. 3.2.1 Ein Urteil muss dem Kläger einen konkreten Nutzen bringen. Ein sol- cher Nutzen fehlt im Allgemeinen, wenn der streitige Anspruch bereits befriedet ist oder (momentan) überhaupt nicht befriedet werden kann (Zürcher, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., Art. 59 N 12 m.H. auf BGer 4A_127/2019 E. 4; BK ZPO I-Zingg, Art. 59 N 47 m.H. auf BGE 137 III 433). Ab- gesehen von Rechtsmissbrauchsfällen gehört die Frage der Erfüllung oder der Unmöglichkeit der Erfüllung allerdings zur Begründetheit der Klage. Diese ist ge- gebenenfalls ab- und nicht zurückzuweisen (BK ZPO I-Zingg, Art. 59 N 47).
E. 3.2.2 Gemäss Art. 119 OR erlischt die Verpflichtung, wenn die Erfüllung nachträglich infolge von Umständen, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, un- möglich wird. Der Schuldner hat den Untergang seiner Verpflichtung zufolge Til- gung, Erlass oder Unmöglichkeit zu beweisen (BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 58). Art. 119 OR bildet eine Korrespondenznorm zu Art. 97 OR, welcher (u.a.) die Folgen der nachträglichen, vom Schuldner zu verantwortenden Unmöglichkeit regelt. Die nachträgliche Unmöglichkeit kann tatsächlicher oder auch rechtlicher Art sein. Rechtliche Gründe für eine Unmöglichkeit liegen etwa im Falle (nachträg- lich erlassener) gesetzlicher oder behördlicher Verbote und Anordnungen vor (BGE 111 II 352 E. 2a). So können namentlich behördliche Verbote, beispiels-
- 22 - weise Ausfuhrsperren, den Schuldner daran hindern, die Leistung vertragsge- mäss zu erbringen. Zu unterscheiden ist, ob es sich um eine dauernde oder nur um eine vorübergehende Unmöglichkeit handelt (vgl. Döbeli, Bankvertragsrechtli- che Auswirkungen von internationalen Finanzsanktionen, S. 174 ff.; OGer LF240007 vom 8. Oktober 2024, E. D.6.3.2; BSK OR I-Wiegand, Art. 119 N; OFK OR-Eichenberger, Art. 119 N 4). Zur Beantwortung der Frage, ob es sich um eine dauernde oder nur vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung handelt, bedarf es einer wertenden Entscheidung des Gerichts (vgl. BSK OR I-Wiegand, Art. 97 N 17). Dabei wird von einer zurückhaltenden Berücksichtigung ausländischen Rechts im Rahmen von Art. 119 OR ausgegangen (Widmer Lüchinger, Die Be- rücksichtigung ausländischen Rechts im Rahmen von Art. 20 und 119 OR, in: Festschrift für Thomas Koller, 2018, S. 955 ff., 973).
E. 3.2.3 Das Bucheffektengesetz (BEG) regelt die Verwahrung von Wertpapie- ren und Wertrechten durch Verwahrungsstellen und deren Übertragung (Art. 1 Abs. 1 BEG). Mit dem BEG wurden für die Übertragung von Bucheffekten einheit- liche Regeln geschaffen, welche unabhängig davon gelten, ob das unterliegende Recht in einem einzelnen Wertpapier oder einer Globalurkunde verbrieft bzw. als Wertrecht ausgestaltet ist (Meier-Hayoz/von der Crone, Wertpapierrecht, N 1333 m.H. auf Botschaft BEG 2006, 9342). Im klassischen Wertpapierrecht vermittelt das Eigentum am Wertpapier die Gläubigerstellung. Bei der Bucheffekte über- nimmt die Kontogutschrift diese Zuweisungsfunktion (Meier-Hayoz/von der Crone, a.a.O., N 1337). Die Verwahrungsstelle ist nach Massgabe ihres Vertrages mit dem Kontoin- haber verpflichtet, dessen Weisungen auszuführen (Art. 15 Abs. 1 BEG). Die Ver- wahrungsstelle des Verfügenden ist verpflichtet, die Gutschrift der Bucheffekten bei der Verwahrungsstelle des Begünstigten zu veranlassen bzw. eine entspre- chende Weisung an die übergeordnete Verwahrungsstelle zu erteilen (BSK Wert- papierrecht-Pulver/Meyer Bahar, Art. 15 BEG N 10 m.H.). Bei Kettenübertragun- gen ist die Weisung gemäss Art. 15 BEG eine an die unmittelbare Verwahrungs- stelle des Kontoinhabers (vorliegend: die Beklagte) gerichtete Weisung gemäss Art. 397 OR des Auftragsrechts, die Verwahrungsstelle des Begünstigten anzu-
- 23 - weisen (BSK Wertpapierrecht-Pulver/Meyer Bahar, Art. 15 BEG N 15 m.H. auf BGE 124 III 253 E. 3a und 121 III 310 E. 3a). Der Kontoinhaber kann seine Rechte an Bucheffekten nur über seine Verwahrungsstelle ausüben, sofern das BEG nichts anderes bestimmt (Art. 13 Abs. 2 BEG). Mit dieser Regelung soll klar- gestellt werden, dass der Kontoinhaber (vorbehältlich gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung) Rechte aus der Verwahrung nicht gegenüber Verwahrungsstellen auf höherer Ebene der Verwahrungspyramide geltend machen kann, sondern grundsätzlich ausschliesslich gegenüber seiner unmittelbaren Verwahrungsstelle, d.h. derjenigen, die sein Effektenkonto führt (BSK Wertpapierrecht-Pulver/Meyer Bahar, Art. 13 BEG N 18 m.H. auf Botschaft BEG S. 9341). Die anwendbare Ge- setzgebung wie z.B. die Geldwäschereigesetzgebung können die Befolgungs- pflicht jedoch einschränken (BSK Wertpapierrecht-Hünerwadel/Fischer, Art. 24 BEG N 17). Lässt die Verwahrungsstelle Bucheffekten befugterweise bei einer Drittver- wahrungsstelle verwahren, so haftet sie für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und In- struktion der Drittverwahrungsstelle sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien (Art. 33 Abs. 2 BEG). Art. 33 BEG bezieht sich auf Schäden des Kontoinhabers infolge einer nicht pflichtgemässen Verwahrung oder Übertragung von Bucheffekten (BSK Wertpapierrecht-Bärtschi, Art. 33 BEG N 9). Die Schadenersatzklage gegen die Verwahrungsstelle fällt grundsätzlich ausser Betracht, soweit der Kontoinhaber noch über einen Erfüllungsanspruch verfügt (BSK Wertpapierrecht-Bärtschi, Art. 33 BEG N 10; vgl. bereits SJ 1965, S. 357). Die zulässigerweise eingesetzte Drittverwahrungsstelle wird als selbstän- dige Unterbeauftragte betrachtet, dies in Abgrenzung zur Hilfsperson gemäss Art. 101 OR. Dies bedeutet ein Haftungsprivileg analog zum Auftragsrecht ge- mäss Art. 399 Abs. 2 OR (BSK Wertpapierrecht-Bärtschi, Art. 33 BEG N 69 m.H. auf Botschaft BEG, S. 9352). Sorgfalt bei der Instruktion der Drittverwahrungs- stelle bedeutet namentlich die Weiterleitung der vom Kontoinhaber gemäss Art. 15 Abs. 1 BEG erteilten Weisungen (BSK Wertpapierrecht-Bärtschi, Art. 33 BEG N 70).
- 24 -
E. 3.3 Würdigung In Bezug auf das erwähnte Haftungsprivileg der Beklagten (Art. 398 OR bzw. Art. 33 BEG) ist daran zu erinnern, dass eine von der Beauftragten unver- schuldete Unmöglichkeit der Erfüllung zur Folge haben kann, dass der Auftrag ohne Entschädigungspflicht des Beauftragten erlischt. Vorliegend ist die derzei- tige Unmöglichkeit der Durchführung der vom Kläger gewünschten Transaktionen der Wertschriften nicht auf ein Verschulden der Beklagten zurückzuführen, son- dern auf die Mitwirkungsverweigerung der SIX und von K._____ infolge der Sank- tionierung des Klägers durch das Vereinigte Königreich (vgl. dazu: BGE 133 III 221 E. 2; vgl. CHK-Kuhn, Art. 15 BEG N 5 m.H.; vgl. OFK/FinfraG-BEG, Art. 15 BEG N 7). Beide Drittverwahrungsstellen berufen sich darauf, zuerst ihre Abklä- rungen zu den ihnen obliegenden Compliance-Vorschriften durchführen zu müs- sen. Sie erklärten bislang nicht, die gewünschten Wertschriftentransfers nicht durchzuführen. Damit liegt – zumindest betreffend die streitgegenständlichen Wertschriften ohne erkennbaren UK-Nexus – noch keine dauernde Unmöglichkeit vor. Vielmehr läuft das Prüfprogramm von SIX und K._____ nach wie vor – ob diese lange Dauer gerechtfertigt ist, dürfte massgeblich von der Länge der Ver- wahrkette abhängen. Falls die Prüfdauer sich als zu lange erweisen sollte und dem Kläger daraus Schaden entstehen würde, wäre dies jedoch eine Frage der Schadenersatzpflicht. Eine solche ist jedoch nicht Thema des vorliegenden Pro- zesses. Der Kläger führt nicht aus und es ist auch nicht ersichtlich, gestützt auf welche vertragliche Grundlage die Beklagte vor dem Abschluss des Prüfverfah- rens durch die Drittverwahrungsstellen zum Beschreiten des Rechtswegs ver- pflichtet werden könnte. Wie bereits erwähnt (s. E. II.7 oben), hat derjenige, der aus Bankvertrag fordert, dessen Inhalt zu beweisen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es den Bankvertrag gemäss schweizerischem Gesetz nicht gibt und die Rechtsbeziehung zwischen Bank und Bankkunde sich vielmehr aus den zwischen ihnen abgeschlossenen bankgeschäftlichen Verträgen ergibt (BK OR-Fellmann, Art. 398 N 429 m.H.). Der Kläger macht auch nicht geltend, die Beklagte bereits zur gerichtlichen Geltendmachung aufgefordert zu haben und dass diese einem solchen Auftrag nicht nachgekommen wäre. Der Kläger, wel- cher mit Eingabe vom 6. November 2025 auf die Publikation von Vogt/Livschitz
- 25 - hinweist, müsste jedoch gemäss deren Einschätzung – sofern er auf der gerichtli- chen Durchsetzung besteht – die Prozesskosten und weiteren Aufwendungen der Beklagten im Zusammenhang mit den zu erhebenden Gerichtsprozessen tragen (Art. 402 Abs. 1 OR; Vogt/Livschitz, Bis zum bitteren Ende? – Die [auftragsrechtli- chen] Pflichten von Banken bei verweigerter Ausführung instruierter Transaktio- nen durch Drittverwahrungsstellen, in: SJZ 121/2025 S. 1035 ff., 1043). Ein sol- ches Vorgehen scheint auch objektiv nicht angezeigt, solange die Verweigerung der Drittverwahrungsstellen nicht definitiv ist. Es ist hier auch festzuhalten, dass die Bank als Auftragnehmerin nicht verpflichtet ist, das vom Kläger gewünschte Ergebnis zu erzielen, sondern gemäss seinen Anweisungen mit der für ihre Funk- tion erforderlichen Sorgfalt zu handeln (vgl. BGE 133 III 221 E. 5.3). Das geschah bisher. Die Beklagte befolgte, als sie ihr eigene Prüfung der sich aus dem Auf- sichtsrecht ergebenden Compliance-Vorschriften (welche gemäss Art. 14 AGB Vertragsinhalt wurden; Bärtschi, Die rechtliche Umsetzung des Bucheffektenge- setzes, in: AJP 2009, S. 1071 ff., 1078) abgeschlossen hatte, die Anweisungen des Klägers und instruierte die Drittverwahrungsstellen, die Wertschriften ohne UK-Nexus freizugeben und ist seither regelmässig mit den Drittverwahrungsstel- len im Austausch. Die Beklagte kann somit nach dem Ausgeführten nicht ange- wiesen werden, die Wertschriften gemäss Rechtsbegehren Ziffer 4 unverzüglich an die C._____ Limited zu transferieren, da sie dazu auf die Mitwirkung ihrer Dritt- verwahrungsstellen angewiesen ist.
E. 3.3.1 Vorliegend erweitert der Kläger die Klage, in dem er quantitativ mehr verlangt (Rechtsbegehren lautend auf Geldsummen) und neue Rechtsbegehren (Rechtsbegehren betreffend Übertragung von bestimmten Wertschriften) erhebt. Es liegt damit eine Klageänderung vor. Da die Beklagte mit dieser nicht einver- standen ist, gilt es zu prüfen, ob die geänderten bzw. neuen Ansprüche mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang stehen.
E. 3.3.2 Die vom Kläger neu erhobenen Ansprüche beruhen letztlich auf dem- selben Rechtsverhältnis, nämlich dem Bankvertrag der Parteien vom 5. Oktober 2020 (act. 27/1), auch wenn für die Wertschriften die Safe Custody Regulations als zusätzliche AGB zur Anwendung gelangen (act. 5/7). Das Bundesgericht bejahte einen sachlichen Zusammenhang in einem Fall, wo sich verschiedenartige Ansprüche auf
- 8 - das gleiche Vertragsobjekt bezogen (BGer 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 2.3). Konnexität kann zudem ausnahmsweise selbst dann zu bejahen sein, wenn sich die Ansprüche aus verschiedenen Verträgen, die nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden, ergeben (DIKE ZPO-Pahud, Art. 227 N 10 m.H. auf BGE 129 III 230 E. 3.1). Eine solche Einheit ist vorliegend durch den Bankvertrag vom 5. Oktober 2020 gegeben. Hinzu kommt, dass der Streit über alle Ansprüche letztlich mit der Sanktionierung des Klägers durch das Vereinigte Königreich zu- sammenhängt. Die Beklagte schrieb am 18. Juni 2024 selber, dass beim Saldie- ren einer Kundenbeziehung zuerst die Wertschriften übertragen und dann das Bargeld überwiesen werde (act. 27/7). Das am Schluss zu überweisende Bargeld hängt von den bis dahin angefallenen Depotgebühren ab (s. E. III.5 unten). Der sachliche Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ansprüchen ist somit zu bejahen. Die Klageänderung erweist sich als zulässig.
E. 3.4 Verspätete Vorbringen Wenn der Kläger schliesslich in seiner Stellungnahme zur Duplik geltend macht, die Beklagte müsse alles in ihrer Macht stehende unternehmen, um ihren Pflichten ihm gegenüber nachzukommen, z.B. durch den Kauf von entsprechen- den Wertschriften am Markt (act. 51 S. 7), handelt es sich dabei um eine verspä- tete neue Behauptung. Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel dürfen nach Ab- schluss des Schriftenwechsels nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 aZPO vorgebracht werden (vgl. BGE 150 III 209 E. 3.3). Der Kläger hat nicht ein- mal behauptet, dass das neue Vorbringen die Voraussetzungen von aArt. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt. Damit ist darauf nicht weiter einzugehen.
- 26 -
E. 3.5 Zusammenfassend ist das Rechtsbegehren Ziffer 4 des Klägers (zur Zeit) abzuweisen (vgl. BGE 44 II 519 E. 3).
4. Rechtsbegehren Ziffer 5 Betreffend das Rechtsbegehren Ziffer 5 legt der Kläger nicht dar, gestützt auf welche vertraglichen Grundlagen er den unverzüglichen Verkauf der streitge- genständlichen Wertschriften "bestmöglich" fordert. Aufgrund der Kündigung der Geschäftsbeziehung der Parteien vom 5. Dezember 2023 scheint es an einer ver- traglichen Grundlage, gestützt auf welche die Beklagte verpflichtet werden könnte, für den Kläger Börsenverkäufe durchzuführen, zu fehlen. Bei Auflösung eines Auftragsverhältnisses nicht zur Unzeit (Art. 404 OR) enden nämlich die Aus- führungsobligationen, dafür aktualisieren sich die Abwicklungspflichten (z.B. Ab- rechnung und Ablieferung durch Beauftragten, Entlöhnung durch den Auftragge- ber gemäss Art. 394 Abs. 3, Art. 400 und Art. 402 OR; BSK OR I-Oser/Weber, Art. 404 N 15). Der Kläger hat infolge der Vertragsbeendigung grundsätzlich ledig- lich den Anspruch auf Herausgabe seiner Vermögenswerte. Anderslautende ver- tragliche Grundlagen behauptete der Kläger nicht. Somit ist das Eventualbegeh- ren 5 des Klägers ebenfalls abzuweisen.
5. Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3: Überweisung Gelder
E. 4 Elektronische Eingabe: Signatur Beilagen
E. 4.1 Die Beklagte beanstandete in der Duplik, dass der Kläger sowohl in der Klagebegründung als auch der Replik jeweils nur die Rechtsschriften, nicht aber die Beilagen, mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen habe (act. 47 N 9). Sowohl Lehre als auch Bundesgericht hätten festgehalten, dass bei elektro- nischer Übermittlung von Eingaben die Beilagen ebenfalls mit der elektronischen Signatur versehen sein müssten, um deren Vollständigkeit und Echtheit zu ge- währleisten (act. 47 N 10 f. u.a. m.H. auf BGer 4D_76/2024 vom 13. September 2024, E. 3.5.1). Die mit der Replik neu in das Verfahren eingeführten Beilagen seien deshalb in jedem Fall unbeachtlich, da diese nach der Publikation des zitier- ten Bundesgerichtsentscheides ohne elektronische Signatur eingereicht worden seien (act. 47 N 13).
E. 4.2 Es kann vorliegend offen bleiben, wie der von der Beklagten ange- führte Bundesgerichtsentscheid zu verstehen ist (vgl. dazu: Gschwend/Meien- berg, Schriftlichkeitserfordernis nach Art. 130 Abs. 2 ZPO / Besprechung von BGer, 4D_76/2024, 13.9.24, in: AJP 2025 S. 106 ff., 165). Wie unten zu zeigen sein wird, ist vorliegend der relevante Sachverhalt zwischen den Parteien unstrit- tig (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Es sind Rechtsfragen zu klären. Da somit die Beila-
- 9 - gen keine Beweisurkunden im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO darstellen, kann die Frage offen gelassen werden, ob der Kläger sie einzeln signiert einzurei- chen gehabt hätte (bzw. es kann darauf verzichtet werden, ihm allenfalls eine Nachfrist gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen).
E. 5 Bezifferung Rechtsbegehren / Nichteintreten
E. 5.1 Parteistandpunkte
E. 5.1.1 Die Beklagte bringt in der Klageantwort vor, der aktuelle Stand des EUR-Kontos des Klägers betrage EUR 137'547.75, derjenige des GBP-Kontos 490.52 und derjenige des USD-Kontos 15'909.12. Darüber hinausgehende Forde- rungen seien mangels entsprechender Guthaben von Vorherein abzuweisen (act. 26 N 42 und 27/10). Der Kläger verschweige, dass sein CHF-Konto einen Negativsaldo von Fr. 49'027.32 (Zeitpunkt Klageantwort) bzw. Fr. 58'263.23 (Zeit- punkt Duplik) bzw. per 31. März 2025 Fr. 61'133.– (Zeitpunkt Stellungnahme vom
11. April 2025) aufweise, der sich aus aufgelaufenen Konto- und Depotführungs- gebühren ergebe. Die Beklagte erklärte im Umfang dieser Forderung Verrech- nung mit den klägerischen Forderungen auf Auszahlung (act. 43 N 43 f. und
- 27 - 27/10; act. 47 N 60; act. 57 N 19). Die Beklagte sei zudem verpflichtet, einen aus- reichenden Betrag zurückzuhalten, um allfällige künftig auflaufenden Konto- und Depotgebühren zu decken, da es ihr untersagt wäre, einer von Sanktionen betrof- fenen Person Leistungen zukommen zu lassen, ohne eine entsprechende Ent- schädigung zu beziehen. Auch deshalb sei eine umfassende Auszahlung der klä- gerischen Guthaben zur Zeit nicht möglich (act. 43 N 45).
E. 5.1.2 Der Kläger macht einerseits geltend, es könne nicht sein, dass die Be- klagte ihm seit Monaten verweigere, über seine Wertschriften zu verfügen und da- für auch noch Depotgebühren verlange (act. 32 N 33). Andererseits bringt er vor, er wolle das vorliegende Verfahren nicht verkomplizieren und verzichte darauf, das Thema (der verrechneten Kontoführungsgebühren) bereits in diesem Verfah- ren zum Streitgegenstand zu machen. Er behalte sich eine entsprechende Rück- forderung von Gebühren und/oder anderen Kosten vor (act. 32 N 37). An anderer Stelle machte er im Widerspruch zu den Rechtsbegehren geltend, vorläufig gehe es ihm nur um den Transfer – oder eventualiter die Veräusserung – der in den Rechtsbegehren Ziffern 4 und 5 erwähnten Wertschriften (act. 2 N 13). In seinen Rechtsschriften finden sich darüber hinaus keine Ausführungen zu den zu über- weisenden Bargeldpositionen.
E. 5.2 Würdigung
E. 5.2.1 Zuerst ist festzuhalten, dass die Äusserungen des Klägers zu den De- potgebühren widersprüchlich sind. Wenn der Kläger geltend macht, es gehe ihm vorläufig nur um die Überweisung der streitgegenständlichen Wertschriften, steht seine Begründung im Widerspruch zu seinen Rechtsbegehren betreffend die Überweisung der Bargeldpositionen. Es ist nicht klar, ob der Kläger derzeit über- haupt eine Auszahlung bzw. Überweisung seiner Bargeldbestände fordert.
E. 5.2.2 Der Kläger legt auch nicht dar, gestützt auf welche vertraglichen Grundlagen die bei der Beklagten auf Fremdwährungskonten liegenden EUR- und GBP-Beträge gemäss Rechtsbegehren 2 in USD geschuldet sein sollen. Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschul- deten Währung zu bezahlen. Der Gläubiger kann (vom hier nicht relevanten
- 28 - Art. 84 Abs. 2 OR abgesehen) nur Zahlung in der vereinbarten Auslandwährung fordern (BGE 134 III 151 E. 2.2 bis 2.5; BGer 4A_455/2022 vom 26. Januar 2023, E. 3.2) und dementsprechend darf der Schuldner durch das Gericht nur zur Zah- lung in der betreffenden Auslandwährung verpflichtet werden.
E. 5.2.3 Dass Bankgebühren geschuldet sind, ergibt sich aus Ziffer 7 der AGB (vgl. act. 26 N 71 und Art. 7 des Depotreglements [act. 5/7]). Weshalb die Höhe der belasteten Gebühren unzutreffend sein soll, lässt sich der Begründung des Klägers (wie bereits erwähnt) nicht entnehmen. Er bestreitet die Höhe der ver- rechneten Kontoführungsgebühren nur unsubstantiiert (act. 32 N 38).
E. 5.2.4 Die Barüberweisung folgt auf die Übertragung (sämtlicher) Wertschrif- ten und ist von den bis dahin aufgelaufenen Kontoführungsgebühren (act. 27/7) abhängig. Unzutreffend ist jedoch der Hinweis der Beklagten, es sei ihr sanktions- rechtlich untersagt, dem Kläger Leistungen zukommen zu lassen, ohne eine ent- sprechende Entschädigung zu beziehen, ist doch der Kläger in der Schweiz ge- rade nicht sanktioniert. Da jedoch die Konto- und Depotführungsgebühren be- trächtlich sind und nicht absehbar ist, wie lange gewisse Positionen mit einem UK-Nexus noch gesperrt bleiben werden, kann zur Zeit noch nicht bestimmt wer- den, wie hoch das Bargeldguthaben ist, welches die Beklagte zu überweisen hätte. Der Kläger äusserte sich dazu auch nach der Verrechnungseinrede der Be- klagten nicht.
E. 5.2.5 Insgesamt fehlt es somit an einer rechtsgenügend begründeten For- derung, die dem Kläger zugesprochen werden könnte.
E. 5.3 Als Zwischenfazit bleibt festzuhalten, dass auch die Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 des Klägers abzuweisen sind.
6. Zusammenfassung Zusammenfassend ist die Klage (zur Zeit) abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist.
- 29 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind grundsätzlich nach Obsie- gen und Unterliegen der Parteien im Prozess festzulegen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Ausgangsgemäss sind daher die Gerichtskosten dem Kläger aufzu- erlegen und ist er zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beklagte zu verpflichten.
2. Die Höhe der Gerichtsgebühr und der Parteientschädigung richtet sich nach dem Streitwert von Fr. 479'066.– (act. 2 N 8). Gestützt auf § 4 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 20'500.– festzusetzen.
3. Gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV ist von einer ordentlichen Parteientschä- digung in der Höhe von gerundet Fr. 23'000.– auszugehen. Da die Grundgebühr gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV mit der Erstattung der vollständigen Klageantwort und der Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung verdient ist, die Beklagte indes zudem eine Replik sowie eine Massnahmenantwort zu erstatten hatte (dafür aber an keiner Hauptverhandlung teilnehmen musste), ist ein Zuschlag von 20 % zu veranschlagen (§ 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV). Die Parteientschädigung ist da- her auf Fr. 27'600.– festzusetzen. Mit Bezug auf den in der Klageantwort beantragten Mehrwertsteuerzuschlag (act. 26 S. 24) macht die Beklagte geltend, dass sie nicht über den vollen Vor- steuerabzug verfüge. Vielmehr habe die Vorsteuerabzugsquote im Jahr 2023 un- ter 15 % (act. 47 S. 29 und act. 48/24) und im Jahr 2024 unter 25 % betragen (act. 57 S. 6 und act. 58/27). Die Prozessentschädigung sei deshalb zuzüglich des vollen Mehrwertsteueranteils von 8,1 % zuzusprechen (act. 47 S. 6). Da die mehrwertsteuerpflichtigen Leistungen in den Jahren 2024 und 2025 erbracht wur- den, ist dem Antrag der Beklagten teilweise stattzugeben und die Prozessent- schädigung um einen Mehrwertsteuerzuschlag von 6,075 % (8,1 % x 0.75) zu er- höhen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1; ZR 104 Nr. 76, E. III.2.g.aa und bb; vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Es resultiert eine Parteient- schädigung von Fr. 29'276.70 inklusive Mehrwertsteuer von 6,075 %.
- 30 - Es wird erkannt:
E. 6 Teilklage/Nachklagevorbehalt Der Kläger erhebt eine Teilklage und behält sich eine Nachklage vor (act. 2 S. 3). Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden (Art. 86 ZPO). Ein Nachklagevorbehalt ist diesfalls nicht erforderlich.
E. 7 Prozessmaximen und Beweislast Der vorliegende Prozess unterliegt der Dispositions- und Verhandlungsma- xime. Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer be- haupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Wer aus Vertrag fordert, hat dessen Inhalt zu beweisen (BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 45a). Was die Parteien nicht in den Prozess einbringen, darf das Gericht nicht von sich aus heranziehen, es hat nicht aus eigenem Antrieb nach Tatsachen und Beweismitteln zu forschen (BK ZGB-Walter, Art. 8 N 15 m.H.).
E. 8 Editionsbegehren
E. 8.1 Der Kläger verlangt die Edition der Notification Letter Nr. 213 und 214, da er die Notwendigkeit bestreitet (act. 32 N 26) bzw. es merkwürdig findet, dass die Beklagte gegenüber der SIX und der K._____ (die Depot- bzw. Drittverwah- rungsstellen für die streitgegenständlichen Wertschriften) seinen Namen offenlegt habe (act. 32 N 28 und 31). Der Kläger legt jedoch nicht dar, welche Tatsachen-
- 11 - behauptungen die von ihm zur Edition verlangten Urkunden beweisen sollen. Da- mit fehlt es an einem zulässigen Beweisantrag. Es handelt sich beim vorliegenden Editionsbegehren um einen Ausforschungsbeweis, wodurch das Behauptungsver- fahren unzulässigerweise in das Beweisverfahren verlegt würde (vgl. Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, § 133 N 5). Das Editionsbegehren des Klägers erweist sich somit als unzulässig.
E. 8.2 Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss Art. 10 des Depotreglements ist die Beklagte befugt, Wertschriften bei einer Drittverwahrungsstelle zu verwahren, sowie dieser den Namen des Klienten offen- zulegen: "At the Bank's discretion, Safe Custody Assets may be registered to a client or segregated i.e. held in custody under the client's name. The client hereby accepts the disclosure of it's name to the third party depository." (act. 47 N 43 und 27/14). Die Beklagte war gestützt auf diese Vertragsbestimmung (act. 47 N 45 und
48) befugt, die Wertschriften des Klägers bei der SIX sowie der K._____ segre- giert aufzubewahren. Die spätere Offenlegung des Namens des Klägers erfolgte gemäss der Beklagten, um die Freigabe der Wertschriften zu beschleunigen. Die Offenlegung wurde in der Folge auch von der SIX und der K._____ verlangt und der Erhalt der gewünschten Informationen mit E-Mails vom 1. Juli 2024 (act. 27/9) und vom 17. September 2024 (act. 48/16) bestätigt. Auch dieses Vorgehen war von den Vertragsbestimmungen abgedeckt. III. Materielles
1. Parteistandpunkte
Dispositiv
- Die Klage wird betreffend Rechtsbegehren Ziff. 5 abgewiesen, im Übrigen wird die Klage zur Zeit abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'500.– festgesetzt.
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.
- Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 29'276.70 zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 63.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 28. November 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
- Abteilung Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Schurr MLaw J. Schmid
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Zürich
1. Abteilung Geschäfts-Nr. CG240023-L/U Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. M. Schurr, Bezirksrichterin lic. iur. E. Iseli, Bezirksrichter Dr. iur. Th. Steininger sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Schmid Urteil vom 28. November 2025 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren Kläger: (act. 2 S. 2 f.) "1. Die Beklagte sei unter Strafandrohung ihrer Organe nach Art. 292 StGB für den Säumnisfall zu verpflichten, die nicht auf US-ameri- kanische Dollar (USD) lautenden Kontokorrentguthaben des Klä- gers unverzüglich bestmöglich in USD umzutauschen und den USD-Betrag unverzüglich an den Kläger zu bezahlen, zuzüglich Verzugszins in Höhe von 5% pro Jahr seit 2. Juni 2023.
2. Eventualiter sei die Beklagte unter Strafandrohung ihrer Organe nach Art. 292 StGB für den Säumnisfall zu verpflichten, Euro (EUR) 138'666.85 sowie britische Pfund (GBP) 544.32 unverzüg- lich bestmöglich in US-amerikanische Dollar (USD) umzutau- schen und den USD-Betrag unverzüglich an den Kläger zu be- zahlen, zusammen mit USD 15'970.31, zuzüglich Verzugszins in Höhe von 5% pro Jahr seit 2. Juni 2023.
3. Subeventualiter sei die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger un- verzüglich Euro (EUR) 138'666.85 sowie britische Pfund (GBP) 544.32 sowie US-amerikanische Dollar (USD) 15'970.31 zu be- zahlen, zuzüglich Verzugszins in Höhe von 5% pro Jahr seit
2. Juni 2023.
4. Weiter sei die Beklagte unter Strafandrohung ihrer Organe nach Art. 292 StGB für den Säumnisfall zu verpflichten, die folgenden Wertschriften unverzüglich zuhanden des Klägers an C._____ Li- mited zu transferieren: (4.1) "6 % NOTES D._____ LIMITED USD 2020-12.08.24 GUARANTEED SECURED (ISIN 1 / Valor 2)" im Nominalwert von USD 200'000; (4.2) 150 "E._____ LTD CHF 0.1 (ISIN CH3 / Valor 4)"; (4.3) 7'800 "F._____ INC. USD 0.1 (ISIN CH5 / Valor 6)".
5. Eventualiter sei die Beklagte unter Strafandrohung ihrer Organe nach Art. 292 StGB für den Säumnisfall zu verpflichten, die fol- genden Wertschriften unverzüglich bestmöglich zu veräussern und die nicht auf US-amerikanische Dollar (USD) lautenden Ver- kaufserlöse unverzüglich bestmöglich in USD umzutauschen und hiernach den USD-Betrag unverzüglich an den Kläger zu bezah- len: (5.1) "6 % NOTES D._____ LIMITED USD 2020-12.08.24 GUARANTEED SECURED (ISIN 1 / Valor 2)" im Nominalwert von USD 200'000; (5.2) 150 "E._____ LTD CHF 0.1 (ISIN CH3 / Valor 4)"; (5.3) 7'800 "F._____ INC. USD 0.1 (ISIN CH5 / Valor 6)".
- 3 -
6. Die Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 – 5 hiervor unter Vorbehalt der Klageänderung und/oder Nachklage.
7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- klagten." Rechtsbegehren Beklagte: (act. 26 S. 2) "1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetre- ten werden kann.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten des Klägers." Erwägungen: I. Prozessgegenstand und -verlauf
1. Prozessgegenstand Der Kläger ging mit der G._____ AG als Rechtsvorgängerin der Beklagten am 5. Oktober 2020 eine Bankbeziehung ein (act. 26 N 17, act. 27/1 und act. 32 N 19). Er beziffert seine gesamten Vermögenswerte bei der G._____ AG per 9. August 2023 auf Fr. 6'391'027.– (act. 2 N 13 und act. 26 N 86). Der Kläger wurde am tt.mm.2023 als stellvertretender Vorsitzender des Vorstands von H._____ auf der Sanktionenliste des Vereinigten Königsreichs aufgeführt (act. 26 N 20, act. 27/2 und act. 32 N 20). Unter Verweis auf die im Vereinigten Königreich verhäng- ten Sanktionen informierte die Beklagte den Kläger mit E-Mail vom 2. Juni 2023 über die Sperrung seiner Guthaben (act. 2 N 14, act. 5/6 und act. 26 N 22). Nach durchgeführter Schlichtungsverhandlung (Schlichtungsgesuch vom 19. Oktober
2023) kündigte die Beklagte ihre Bankbeziehung mit dem Kläger mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 mit sofortiger Wirkung und teilte ihm mit, dass sie bei ihrer Prüfung zum Schluss gekommen sei, dass sämtliche Vermögenswerte des Klä- gers ohne Bezug zum Vereinigten Königreich oder zu Ländern, die dessen Sank- tionen befolgen, freigegeben werden könnten, sofern die entsprechenden Korre- spondenzbanken kooperierten und keine britische Gegenpartei involviert sei (act. 26 N 25, act. 27/5 und act. 32 N 23). Am 30. April 2024 folgten Saldierungs-
- 4 - instruktionen des Klägers mit dem Ersuchen, die streitgegenständlichen Wert- schriftenpositionen und Guthaben an die C._____ in I._____ [Stadt in den Verei- nigten Arabischen Emiraten] zu transferieren (act. 26 N 28, act. 27/6, act. 32 N 23 und act. 47 N 44). Die Saldierungsinstruktionen wurden jedoch bisher nicht umge- setzt. Die Beklagte begründet dies mit Verzögerungen wegen der Sanktionierung des Klägers im Vereinigten Königreich (act. 26 N 30 ff. und act. 47 N 65). Der Klä- ger bestreitet die Verzögerungsgründe (act. 32 N 26 ff.).
2. Prozessverlauf Der Kläger machte seine Klage mit den eingangs erwähnten Rechtsbegeh- ren unter Einreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise 1 und 2, vom 20. November 2023 (act. 1) am 4. März 2024 (act. 2 bis act. 5/4-18) beim hiesigen Gericht anhängig. Mit Beschluss vom 12. März 2024 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 20'500.– angesetzt (act. 7). Nach zweimaliger Fristerstreckung (zuletzt bis am
13. Mai 2024; act. 10 und 13) ersuchte der Kläger mit Eingabe vom 6. Mai 2024 um Sistierung des Verfahrens bis auf Weiteres, da die Beklagte seine Vermö- genswerte nun doch instruktionsgemäss freigeben werde (act. 17). Nachdem das Gericht von den Parteien nichts mehr betreffend eine aussergerichtliche Lösung gehört hatte (vgl. act. 17 S. 2), wurde das Sistierungsgesuch mit Verfügung vom
12. Juni 2024 abgewiesen und dem Kläger Nachfrist zur Leistung des Kostenvor- schusses angesetzt (act. 19). Nach rechtzeitigem Eingang des Kostenvorschus- ses (act. 21) wurde der Beklagten mit Verfügung vom 2. Juli 2024 Frist zur Kla- geantwort angesetzt (act. 22), welche mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 erfolgte (act. 26 und 27/1-14). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (act. 30). Die Replik datiert vom 13. November 2024 (act. 32 und 33/19-22). Zeitgleich stellte der Kläger folgende prozessualen An- träge (act. 32 S. 4): "1. Die Beklagte sei zur Urkundenedition gemäss Randziffern 28 und 31 unten aufzufordern.
2. Der Beklagten sei umgehend im Sinne einer vorsorglichen Mass- nahme zu verbieten, die Konten des Klägers bis zur Ausführung seiner Saldierungsinstruktionen mit Gebühren zu belasten."
- 5 - Mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 wurde der Beklagten Frist zur Duplik und zur Massnahmenantwort angesetzt (act. 35). Nach einmaliger Fristerstre- ckung (act. 38) erfolgte die Massnahmenantwort mit Eingabe vom 13. Januar 2025 (act. 40 und 41/15). Diese wurde dem Kläger zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 40 und 42). Am 22. Januar 2025 erfolgte eine Stellungnahme des Klägers (act. 43 f.), welche der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 43 und 46). Mit Eingabe vom 20. Februar 2025 erstattete die Beklagte ihre Duplik und reichte eine weitere Stellungnahme zum Massnahmenbegehren des Klägers ein (act. 47 und 48/15-24). Mit Verfügung vom 24. Februar 2025 wurde insbeson- dere dem Kläger Frist für eine allfällige Stellungnahme zu den Dupliknoven ange- setzt sowie die Parteien zur Erklärung aufgefordert, ob sie auf die Durchführung der Hauptverhandlung (unter Vorbehalt der allfälligen Durchführung eines Beweis- verfahrens mit Schlussvorträgen) verzichten (act. 49). Mit Eingabe vom 6. März 2025 nahm der Kläger zu den Dupliknoven Stellung und verzichtete auf die Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 51 f.). Auch die Beklagte erklärte Ver- zicht auf Durchführung einer Hauptverhandlung (act. 54). Mit Beschluss vom
27. März 2025 wurde das Massnahmenbegehren vom 13. November 2024 abge- wiesen (act. 55). Mit Eingabe vom 11. April 2025 erstattete die Beklagte eine Stel- lungnahme und brachte Noven vor (act. 57 und 58/25-27). Die Eingabe wurde dem Kläger zur Kenntnis gebracht (act. 57 und 59), was ihn zu einer weiteren Stellungnahme vom 4. Mai 2025 veranlasste (act. 60). Diese wurde der Beklagten zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 60 und 62). Mit Eingabe vom 6. November 2025 wies der Kläger auf eine neu erschienene Publikation hin (act. 63). Diese Eingabe ist der Beklagten mit vorliegendem Entscheid zuzustellen.
- 6 - II. Formelles
1. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ergibt sich aus Art. 5 IPRG (Agreement on the Opening of a Banking Relationship vom 5. Oktober 2020, Zif- fer 8, act. 27/1; nachfolgend: "Bankvertrag") sowie Art. 112 Abs. 1 IPRG. Gestützt auf Art. 6 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 19 GOG ist das Bezirksgericht auch sachlich zuständig.
2. Anwendbares Recht Der Kläger hat seinen Wohnsitz in J._____, Russland, die Beklagte ihren Sitz in der Schweiz. Es liegt ein internationales Verhältnis vor, auf welches man- gels Staatsvertrags das IPRG anwendbar ist (Art. 1 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IPRG). Die AGB ("General Conditions") der Rechtsvorgängerin der Beklagten enthielten in Art. 18 eine Rechtswahlklausel zugunsten des schweizerischen Rechts (act. 5/7: "All legal relations between the client and the Bank are governed by Swiss law."). Da der Kläger seine Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis mit der Beklag- ten ableitet, ist damit vorliegend Schweizer Recht anwendbar (Art. 116 Abs. 1 IPRG).
3. Klageänderung 3.1. Das Rechtsbegehren gemäss Klagebewilligung war ausschliesslich auf eine Geldzahlung von EUR 40'000.– gerichtet (act. 1), während mit der vorliegen- den Klage die Beklagte unter anderem verpflichtet werden soll, ein höheres EUR- Guthaben (vgl. Rechtsbegehren Ziffer 2) in USD umzutauschen und auszuzahlen sowie unter Einbezug von Depotstellen die Übertragung von Wertschriften zu ver- anlassen. Die Beklagte hält die geänderten Klagebegehren für unzulässig (act. 26 N 10). 3.2. Eine Klageänderung ist gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO nur zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu be- urteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang
- 7 - steht oder die Gegenpartei zustimmt. Der Sachzusammenhang ist zu bejahen, wenn die prozessualen Ansprüche dem gleichen oder einem benachbarten Le- bensvorgang entstammen (KUKO ZPO-Sogo/Naegeli, Art. 227 N 31). Massge- bend ist die ratio legis, wonach die Klageänderung eine rasche, effiziente und ge- samthafte Erledigung zusammenhängender Streitsachen ermöglichen will, ohne dabei die Verteidigung der Beklagten ungebührlich zu erschweren (KUKO ZPO- Sogo/Naegeli, Art. 227 N 31 m.H. auf BGer 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 2.2.3). So ist es beispielsweise zulässig, die Klage durch einen zusätzlichen Anspruch zu ergänzen, wenn beide Ansprüche nebeneinander bestehen können (z.B. Schadenersatz und Genugtuung; BSK ZPO-Willisegger, Art. 227 N 32). Es darf aber kein völlig neuer Klagegrund in den Prozess eingeführt werden, der sich mit dem aus dem ersten Sachverhalt abgeleiteten Anspruch nicht berührt. Der Kläger kann daher nicht an Stelle des Vertrages 1 einen Vertrag 2 oder statt einer unerlaubten Handlung A eine Handlung B vorbringen (BSK ZPO-Willisegger, Art. 227 N 34). Der sachliche Zusammenhang muss sich aus einem gleichartigen Sachverhalt ergeben. Der Umstand, dass die Parteien anderweitig verbunden sind (z.B. durch regelmässige Geschäftsbeziehungen), genügt für sich allein nicht, um die Klage nachträglich aus einem anderen Vertrag zu begründen. Die Verteidigungsposition des Beklagten würde über Gebühr beeinträchtigt (BSK ZPO-Willisegger, Art. 227 N 36). 3.3.1. Vorliegend erweitert der Kläger die Klage, in dem er quantitativ mehr verlangt (Rechtsbegehren lautend auf Geldsummen) und neue Rechtsbegehren (Rechtsbegehren betreffend Übertragung von bestimmten Wertschriften) erhebt. Es liegt damit eine Klageänderung vor. Da die Beklagte mit dieser nicht einver- standen ist, gilt es zu prüfen, ob die geänderten bzw. neuen Ansprüche mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang stehen. 3.3.2. Die vom Kläger neu erhobenen Ansprüche beruhen letztlich auf dem- selben Rechtsverhältnis, nämlich dem Bankvertrag der Parteien vom 5. Oktober 2020 (act. 27/1), auch wenn für die Wertschriften die Safe Custody Regulations als zusätzliche AGB zur Anwendung gelangen (act. 5/7). Das Bundesgericht bejahte einen sachlichen Zusammenhang in einem Fall, wo sich verschiedenartige Ansprüche auf
- 8 - das gleiche Vertragsobjekt bezogen (BGer 4A_255/2015 vom 1. Oktober 2015, E. 2.3). Konnexität kann zudem ausnahmsweise selbst dann zu bejahen sein, wenn sich die Ansprüche aus verschiedenen Verträgen, die nach dem Willen der Parteien eine Einheit bilden, ergeben (DIKE ZPO-Pahud, Art. 227 N 10 m.H. auf BGE 129 III 230 E. 3.1). Eine solche Einheit ist vorliegend durch den Bankvertrag vom 5. Oktober 2020 gegeben. Hinzu kommt, dass der Streit über alle Ansprüche letztlich mit der Sanktionierung des Klägers durch das Vereinigte Königreich zu- sammenhängt. Die Beklagte schrieb am 18. Juni 2024 selber, dass beim Saldie- ren einer Kundenbeziehung zuerst die Wertschriften übertragen und dann das Bargeld überwiesen werde (act. 27/7). Das am Schluss zu überweisende Bargeld hängt von den bis dahin angefallenen Depotgebühren ab (s. E. III.5 unten). Der sachliche Zusammenhang zwischen den geltend gemachten Ansprüchen ist somit zu bejahen. Die Klageänderung erweist sich als zulässig.
4. Elektronische Eingabe: Signatur Beilagen 4.1. Die Beklagte beanstandete in der Duplik, dass der Kläger sowohl in der Klagebegründung als auch der Replik jeweils nur die Rechtsschriften, nicht aber die Beilagen, mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen habe (act. 47 N 9). Sowohl Lehre als auch Bundesgericht hätten festgehalten, dass bei elektro- nischer Übermittlung von Eingaben die Beilagen ebenfalls mit der elektronischen Signatur versehen sein müssten, um deren Vollständigkeit und Echtheit zu ge- währleisten (act. 47 N 10 f. u.a. m.H. auf BGer 4D_76/2024 vom 13. September 2024, E. 3.5.1). Die mit der Replik neu in das Verfahren eingeführten Beilagen seien deshalb in jedem Fall unbeachtlich, da diese nach der Publikation des zitier- ten Bundesgerichtsentscheides ohne elektronische Signatur eingereicht worden seien (act. 47 N 13). 4.2. Es kann vorliegend offen bleiben, wie der von der Beklagten ange- führte Bundesgerichtsentscheid zu verstehen ist (vgl. dazu: Gschwend/Meien- berg, Schriftlichkeitserfordernis nach Art. 130 Abs. 2 ZPO / Besprechung von BGer, 4D_76/2024, 13.9.24, in: AJP 2025 S. 106 ff., 165). Wie unten zu zeigen sein wird, ist vorliegend der relevante Sachverhalt zwischen den Parteien unstrit- tig (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO). Es sind Rechtsfragen zu klären. Da somit die Beila-
- 9 - gen keine Beweisurkunden im Sinne von Art. 168 Abs. 1 lit. b ZPO darstellen, kann die Frage offen gelassen werden, ob der Kläger sie einzeln signiert einzurei- chen gehabt hätte (bzw. es kann darauf verzichtet werden, ihm allenfalls eine Nachfrist gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO anzusetzen).
5. Bezifferung Rechtsbegehren / Nichteintreten 5.1. Die Klage enthält das Rechtsbegehren (Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO). Wird die Bezahlung eines Geldbetrags verlangt, so ist dieser zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, ihre Forde- rung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, so kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben. Sie muss jedoch einen Mindestwert angeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 Abs. 1 ZPO). Die Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage ist insbesondere in Fällen denkbar, in denen erst das Beweis- verfahren die Grundlage der Bezifferung der Forderung abgibt. Hier ist es dem Kläger zu gestatten, die Bezifferung erst nach Abschluss des Beweisverfahrens vorzunehmen (BGE 148 III 322 E. 2.1; 140 III 409 E. 4.3.1). Ausgenommen von der Obliegenheit, die Forderung baldmöglichst zu beziffern, sind Fälle, in denen von Anfang an feststeht, dass die Höhe der eingeklagten Forderung sich gar nie exakt beziffern lassen wird, sondern vom Gericht in (analoger) Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR geschätzt werden muss (BGE 143 III 297 E. 8.2.5.2). Beruft sich der Kläger auf eine Ausnahme von der Pflicht zur Bezifferung ei- ner Klage auf Bezahlung eines Geldbetrags, hat er bereits in der Klageschrift auf- zuzeigen, dass die Bedingungen nach Art. 85 Abs. 1 ZPO für eine unbezifferte Forderungsklage erfüllt sind. Dabei genügt ein blosser Hinweis auf fehlende Infor- mationen nicht. Vielmehr muss der Kläger bereits in der Klageschrift konkret dar- legen, weshalb es ihm aus objektiven Gründen unmöglich oder wenigstens unzu- mutbar ist, die Klageforderung zu beziffern (BGE 148 III 322 E. 2 und 3; 140 III 409 E. 4.3.2). Legt der Kläger die Voraussetzungen für die Erhebung einer unbe- zifferten Forderungsklage nicht dar, ist auf eine bewusst nicht bezifferte Klage nicht einzutreten, und zwar ohne vorgängige Ausübung der gerichtlichen Frage- pflicht (Art. 56 ZPO) und ohne Ansetzung einer Nachfrist nach Art. 132 ZPO. Dies
- 10 - gilt jedenfalls für anwaltlich vertretene Parteien (BGE 148 III 322 E. 4; 140 III 409 E. 4.3.2). 5.2. Der Kläger legte vorliegend nirgends dar, weshalb es ihm nicht möglich war, sein Rechtsbegehren Ziffer 1 zu beziffern. Eine Bezifferung dieses Rechtsbe- gehrens kann auch den Rechtsschriften nicht entnommen werden. Damit ist nach dem oben Ausgeführten auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 nicht einzutreten.
6. Teilklage/Nachklagevorbehalt Der Kläger erhebt eine Teilklage und behält sich eine Nachklage vor (act. 2 S. 3). Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden (Art. 86 ZPO). Ein Nachklagevorbehalt ist diesfalls nicht erforderlich.
7. Prozessmaximen und Beweislast Der vorliegende Prozess unterliegt der Dispositions- und Verhandlungsma- xime. Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer be- haupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Wer aus Vertrag fordert, hat dessen Inhalt zu beweisen (BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 45a). Was die Parteien nicht in den Prozess einbringen, darf das Gericht nicht von sich aus heranziehen, es hat nicht aus eigenem Antrieb nach Tatsachen und Beweismitteln zu forschen (BK ZGB-Walter, Art. 8 N 15 m.H.).
8. Editionsbegehren 8.1. Der Kläger verlangt die Edition der Notification Letter Nr. 213 und 214, da er die Notwendigkeit bestreitet (act. 32 N 26) bzw. es merkwürdig findet, dass die Beklagte gegenüber der SIX und der K._____ (die Depot- bzw. Drittverwah- rungsstellen für die streitgegenständlichen Wertschriften) seinen Namen offenlegt habe (act. 32 N 28 und 31). Der Kläger legt jedoch nicht dar, welche Tatsachen-
- 11 - behauptungen die von ihm zur Edition verlangten Urkunden beweisen sollen. Da- mit fehlt es an einem zulässigen Beweisantrag. Es handelt sich beim vorliegenden Editionsbegehren um einen Ausforschungsbeweis, wodurch das Behauptungsver- fahren unzulässigerweise in das Beweisverfahren verlegt würde (vgl. Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, § 133 N 5). Das Editionsbegehren des Klägers erweist sich somit als unzulässig. 8.2. Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss Art. 10 des Depotreglements ist die Beklagte befugt, Wertschriften bei einer Drittverwahrungsstelle zu verwahren, sowie dieser den Namen des Klienten offen- zulegen: "At the Bank's discretion, Safe Custody Assets may be registered to a client or segregated i.e. held in custody under the client's name. The client hereby accepts the disclosure of it's name to the third party depository." (act. 47 N 43 und 27/14). Die Beklagte war gestützt auf diese Vertragsbestimmung (act. 47 N 45 und
48) befugt, die Wertschriften des Klägers bei der SIX sowie der K._____ segre- giert aufzubewahren. Die spätere Offenlegung des Namens des Klägers erfolgte gemäss der Beklagten, um die Freigabe der Wertschriften zu beschleunigen. Die Offenlegung wurde in der Folge auch von der SIX und der K._____ verlangt und der Erhalt der gewünschten Informationen mit E-Mails vom 1. Juli 2024 (act. 27/9) und vom 17. September 2024 (act. 48/16) bestätigt. Auch dieses Vorgehen war von den Vertragsbestimmungen abgedeckt. III. Materielles
1. Parteistandpunkte 1.1. Der Kläger brachte zusammengefasst vor, vorläufig gehe es ihm nur um den Transfer – oder eventualiter die Veräusserung – der in den Rechtsbegeh- ren Ziffern 4 und 5 erwähnten Wertschriften (act. 2 N 13). Die Beklagte agiere in ihrer Funktion als Depotstelle des Klägers als "nominee", also fiduziarisch zwar auf Rechnung des Klägers, aber im eigenen Namen. Aus welchen Gründen vor diesem Hintergrund der Transfer oder die Veräusserung der einschlägigen Wert-
- 12 - schriften problematisch, geschweige denn komplex sein solle, sei nicht nachvoll- ziehbar (act. 2 N 23). Der Kläger befinde sich nicht auf der Sanktionsliste gemäss Anhang 8 der Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situa- tion in der Ukraine vom 4. März 2022 (SR 946.232.176.72, sog. Ukraine-VO; act. 2 N 27-29). Der Kläger sei zwar vom britischen Sanktionsgesetz erfasst ("The Russia [Sanctions] [EU Exit] Regulations 2019", act. 2 N 30 f.). Geografisch sei dieses aber nicht anwendbar. Es könnten nämlich gemäss Ziffern 2 und 3 des bri- tischen Sanktionsgesetzes ausschliesslich "UK Persons" dessen Vorschriften ver- letzen, wenn sie sich nicht innerhalb, sondern ausserhalb des Vereinigten König- reichs befänden (act. 2 N 32-34). Die Anwendungsvoraussetzungen der Ziffern 2 und 3 des britischen Sanktionsgesetzes i.V.m. Ziffer 21 des britischen Geldwä- schereigesetzes seien nicht erfüllt, womit die Beklagte den UK-Regulations nicht unterworfen sei. Das Völkerrecht verlange für eine extraterritoriale Ausrichtung ei- nes Gesetzes einen ausreichenden inländischen Anknüpfungspunkt (act. 2 N 35- 37). Nach einem allgemeinen Grundsatz des Völkerrechts gelte öffentliches Recht an sich nur in jenem Staat, in dem es erlassen worden sei. Zwischen den Parteien sei gemäss Art. 18 der AGB festgelegt worden, dass ihre Vertragsbeziehung Schweizer Recht unterstehe (act. 2 N 38 und 4/7). Art. 14 der AGB – auf den sich die Beklagte bei der Sperrung der streitgegenständlichen Vermögenswerte ge- stützt habe – sei nicht anwendbar, da die Beklagte den UK-Sanktionen nicht un- terworfen sei (act. 2 N 40-44). Art. 14 AGB sei gestützt auf die Ungewöhnlich- keitsregel in jedem Falls als ungültig zu qualifizieren. Der Kläger habe bei Einge- hen seiner Vertragsbeziehung zur Beklagten nicht erkannt und habe dies nach Treu und Glauben auch nicht müssen, dass die Beklagte seine Vermögenswerte in einer Situation sperren würde, in der er gemäss Schweizer Recht keinen Sank- tionen unterworfen sei. Eine solche Klausel ändere objektiv den Vertragscharakter fundamental und beeinträchtige die Rechtsstellung des Bankkunden massiv, wo- mit sie auch objektiv ungewöhnlich sei (act. 2 N 45 m.H. auf BGE 148 III 57 E. 2.1.3.3). Subsidiär sei die Formulierung (insbesondere: "to ensure the exercise of the standard of due care customary in the business or to ensure proper management conduct") von Art. 14 AGB völlig unklar (act. 2 N 46). Die Beklagte verweigere ihm in vertrags- und rechtswidriger Weise den verlangten Vermögens-
- 13 - transfer (act. 2 N 48 - 51). Spätestens am 2. Juni 2023 habe die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass sie seine Vermögenswerte gesperrt halten werde, ab dann sei (betreffend Rechtsbegehren 1 bis 3) ein Verzugszins von 5 % geschuldet (act. 2 N 52 und act. 32 N 70). In der Replik macht der Kläger geltend, die Beklagte habe den Verwah- rungsstellen SIX und K._____ ja selber geschrieben, dass die UK-Sanktionen vor- liegend nicht zur Anwendung gelangten (act. 32 N 7-9). 1.2. Die Beklagte erwiderte im Wesentlichen, dass die Pflicht zur Gewähr der einwandfreien Geschäftsführung auch die angemessene Prüfung und Einhal- tung von Normen des ausländischen Rechts erfordere. Das habe zur Folge, dass die Sanktionen des Vereinigten Königsreichs für die Beklagte relevant seien (act. 26 N 47-57). Die Beklagte sei aber auch gestützt auf ihre AGB berechtigt, die Ausführung der Saldierungsinstruktionen bis zum Abschluss der erforderlichen Prüfungen durch die Beklagte und die involvierten Depotstellen zu verweigern, wenn dies zur Gewährung der einwandfreien Geschäftsführung oder mit Blick auf direkte Auswirkungen der Sanktionen auf Mitarbeiter mit britischer Staatsangehö- rigkeit notwendig sei (act. 26 N 60-62). Die vertragliche Grundlage zur Einschrän- kung der Dienstleistungen gegenüber den Kunden zur Gewähr der einwandfreien Geschäftsführung sei nicht ungewöhnlich, sondern entspreche der standardmäs- sigen Praxis der Banken (act. 26 N 63 f.). Art. 14 der AGB sei auch nicht unklar (act. 26 N 65 f.). Hinzu kämen vertragliche Rechte der Beklagten gemäss De- potreglement. So sehe dessen Art. 10 vor, dass Depotwerte bei der Verwahrung im Ausland den Gesetzen und Usanzen am Ort der Verwahrung unterlägen, die von jenen in der Schweiz abweichen und gegebenenfalls kein gleichwertiges Schutzniveau bieten könnten (act. 26 N 68 und 27/14). Weiter halte Art. 15 des Depotreglements fest, dass internationale Sanktionen zu einem vertraglichen Ver- weigerungsrecht führen könnten (act. 26 N 69 und 27/14). Die Beklagte habe sämtliche Vorkehrungen für die Ausführung der Wertschriftentransfers veranlasst. Die Angelegenheit sei bei den Depotstellen K._____ und SIX pendent, auf deren Prüfungshandlungen und Compliance-Prozesse die Beklagte keinen Einfluss habe. Sobald sämtliche Prüfungen der Depotstellen abgeschlossen und die Wert-
- 14 - schriften transferiert seien, würden die Konten des Klägers in ihrer Gesamtheit saldiert. Die Vorwürfe, dass die Beklagte gegenüber der K._____ und der SIX nicht rasch und energisch genug vorgegangen sei, seien unzutreffend und wür- den zurückgewiesen (act. 47 N 30 und 36 ff.).
2. Prüfungsrecht der Beklagten 2.1. Der Kläger ist unbestrittenermassen in der Schweiz nicht sanktioniert. Ausländische Sanktionen wie die vorliegenden entfalten in der Schweiz keine un- mittelbaren rechtlichen Wirkungen (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwal- tungsrecht, N 310; vgl. zum Ganzen: Schroeter, Die mittelbare Wirkung ausländi- scher Sanktionen im Schweizer Banken- und Wirtschaftsrecht, in: SJZ 118/2022 S. 531 ff.). Darin sind sich die Parteien, wie erwähnt, mittlerweile einig. Ausländi- sche Sanktionen können aber dazu führen, dass eine Bank ein vertragliches Leis- tungsverweigerungsrecht hat (vgl. dazu: HGer ZH HG180215-O vom 16. Novem- ber 2020, E. 4.5.3; BGer 4A_659/2020 vom 6. August 2021, E. 5.3.2). 2.2. Gesetzliche und vertragliche Grundlagen 2.2.1. Der Kläger macht keine Ausführungen zur genauen Ausgestaltung des Bankvertrags mit der Beklagten (reine Konto-/Depotbeziehung, Anlagebera- tung oder Vermögensverwaltung [statt vieler: BGer 4A_202/2019 vom 11. Dezem- ber 2019, E. 5.1]). Die Rechtsbeziehung zwischen einer Bank und dem Kunden untersteht jedoch im Wesentlichen dem Auftragsrecht. Entsprechend haftet der Beauftragte dem Auftraggeber für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Geschäfts (Art. 398 Abs. 2 OR). 2.2.2. Die Bankbeziehung mit dem Kläger wurde im Jahr 2020 unter der Kundennummer 7 begründet (act. 27/1: Agreement on the Opening of a Banking Relationship). Der Kläger ging eine mehrere Vertragsbedingungen umfassende Bankbeziehung mit der Beklagten ein, in deren Rahmen er unbestrittenermassen u.a. die Geltung der Allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten (AGB; act. 5/7 i.V.m Ziffer 6 des Bankvertrags, act. 27/1) sowie deren Depotreglement
- 15 - (act. 27/14 i.V.m Ziffer 6 des Bankvertrags, act. 27/1) anerkannte (act. 26 N 58 und 67; act. 32 N 49 und 58). 2.2.3. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind grundsätzlich nach denselben Prinzipien auszulegen wie andere vertragliche Bestimmungen. Demnach ist in erster Linie der übereinstimmende wirkliche Wille der Vertragsparteien und in zweiter Linie, falls ein solcher nicht festgestellt werden kann, die Auslegung der Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips entscheidend (BGE 148 III 57 E. 2.2.1 m.H.). Ein übereinstimmender Wille der Vertragsparteien im Sinne von Art. 18 Abs. 1 OR ist weder behauptet noch ersichtlich. Folglich gelangt das Vertrauensprinzip zur Anwendung. Die sog. Ungewöhnlichkeitsregel besagt, dass Klauseln, mit denen eine Partei vernünftigerweise nicht rechnen musste, ge- stützt auf den Vertrauensgrundsatz nicht vom Konsens gedeckt sind. Die Willens- erklärungen der Parteien sind demnach so auszulegen, wie sie vom jeweiligen Er- klärungsempfänger nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesam- ten Umständen verstanden werden durften und mussten (BGE 145 III 365 E. 3.2.1). Dabei ist vom Wortlaut der Erklärungen auszugehen, welche jedoch nicht isoliert, sondern aus ihrem konkreten Sinngefüge heraus zu beurteilen sind. Demnach ist der vom Erklärenden verfolgte Regelungszweck massgebend, wie ihn der Erklärungsempfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste (BGE 142 III 671 E. 3.3 m.H.). 2.3. Würdigung 2.3.1. Die AGB der Rechtsvorgängerin der Beklagten enthielten in Art. 14 folgende Bestimmung (Hervorhebung durch das Gericht): "To comply with legal, regulatory or contractual provisions, to ensure the exercise of the standard of due care customary in the business or to ensure proper management conduct, the Bank is permitted to partially or fully restrict services to the client. (…) In particular, the Bank can freeze account and safekeeping account relationships, limit the execution of instructions of any kind (e.g. deposit and withdrawal orders, orders to remit or transfer funds, securities and other assets and orders to close an account)." (act. 5/7).
- 16 - Art. 14 AGB gibt der Beklagten das Recht, eine Dienstleistung zu verwei- gern, um gesetzlichen, regulatorischen oder vertraglichen Bestimmungen zu ent- sprechen. Die Beklagte behält sich dabei insbesondere vor, Vermögenswerte ein- zufrieren und die Ausführung von Weisungen aller Art einzuschränken, einsch- liesslich Aufträge zur Überweisung von Geldern und Wertschriften. 2.3.2. Hierbei gilt es zu berücksichtigen, dass die Beklagte gestützt auf schweizerisches Aufsichtsrecht das Recht bzw. die Pflicht hat, die klägerischen Transaktionsanweisungen auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Die sog. bankenrechtliche Gewährspflicht gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c BankG verlangt, dass die mit der Verwaltung und Geschäftsführung einer Bank betrauten Personen ei- nen guten Ruf geniessen und Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten. Diese Pflicht besteht nicht nur im Rahmen der Bewilligungserteilung für die Aufnahme der Geschäftstätigkeit (Art. 3 Abs. 1 BankG), sondern dauert fort (BGE 142 II 243 E. 2.2). Bei der Prüfung der Gewährspflicht wird auch die Einhaltung von ausländischem Recht geprüft (BGer 4A_263/2019 vom 2. Dezember 2019, E. 6.2; HGer ZH HG180215 vom 16. November 2020, E. 4.5.2d und f.; Schroeter, a.a.O., S. 531 ff.). Die FINMA erwartet, dass die Banken die dem grenzüber- schreitenden Geschäft inhärenten Rechts- und Reputationsrisiken einer vertieften Analyse unterziehen und geeignete Massnahmen zur Risikominimierung treffen (Positionspapier der FINMA zu den Rechts- und Reputationsrisiken im grenzüber- schreitenden Finanzdienstleistungsgeschäft vom 22. Oktober 2010 [act. 27/11]; vgl. FINMA-Rundschreiben 2023/1, N 97 [act. 48/22] und FINMA Risikomonitor 2024, S. 16, der explizit auf ausländische Sanktionen hinweist [act. 48/23 S. 16]). Damit können aufsichtsrechtliche Gewährserfordernisse ein Einfallstor für auslän- dische Sanktionsvorgaben sein (Schroeter, a.a.O., S. 532). Die Beklagte hat Exis- tenz und Inhalt von ausländischen Sanktionen insbesondere insoweit zu beach- ten, als deren Nichtbeachtung für sie aufsichtsrechtliche Nachteile nach sich zie- hen könnte. 2.3.3. Der Ausdruck "legal (…) provisions" ist von seinem Wortlaut her nicht auf schweizerisches Recht beschränkt. Der Kläger musste nach Treu und Glau- ben davon ausgehen, dass Artikel 14 AGB der Beklagten ein branchenübliches
- 17 - Verweigerungs-/Prüfrecht einräumt. Als weltweit tätige Bank ist die Beklagte auch ausländischen Wirtschaftssanktionen ausgesetzt. Sie muss berücksichtigen, ob sie infolge solcher Wirtschaftssanktionen in der entsprechenden ausländischen Jurisdiktion gegen die entsprechenden ausländischen Vorschriften verstossen würde (BGer 4A_659/2020 vom 6. August 2021, E. 5.3.2). Art. 14 AGB wäre denn auch inhaltsleer, wenn die Beklagte lediglich bei einem Verstoss gegen Schweizer Recht – das ohnehin zur Anwendung gelangt – eine Kundenweisung (einstweilen) missachten könnte. 2.3.4. Hinzu kommt, dass der Beauftragte keine Weisungen befolgen muss, die seine Stellung unzumutbar erschweren würden (BSK OR I-Oser/Weber, Art. 397 N 7; BK OR-Fellmann, Art. 397 N 83; HGer ZH HG180215 vom 16. No- vember 2020, E. 4.5.3 d). Die AGB weichen somit nicht in ungewöhnlicher Weise vom hier vornehmlich massgebenden Auftragsrecht ab (vgl. Schroeter, a.a.O., S. 540 f.). Die fragliche Klausel weist keinen geschäftsfremden Inhalt auf, sie führt nicht zu einer wesentlichen Änderung des Vertragscharakters und fällt auch nicht in erheblichem Masse aus dem gesetzlichen Rahmen des Vertragstypus. Das be- deutet, dass sie objektiv nicht ungewöhnlich ist (dazu: BGE 138 III 411 E. 3.1; BGE 135 III 1 E. 2.1). 2.3.5. Die Klausel ist für den geschäftserfahrenen Kläger (vgl. dazu: BK OR- Müller, Art. 1 N 366) auch subjektiv nicht ungewöhnlich. Ihm musste als Kadermit- glied eines international tätigen Unternehmens bekannt sein, dass ausländisches Recht bereits verschiedentlich mittelbar auf Schweizer Banken Anwendung fand (Stichwort: Steuerstreit mit den USA etc.). Art. 15 des Depotreglements, welches unbestrittenermassen ebenfalls Vertragsbestandteil wurde, hält mit folgender Formulierung denn auch fest, dass die Beklagte prüfen muss, ob internationale Sanktionen zu befolgen sind: "The Bank reserves the right to cancel or reverse orders involving Safe Custody Assets, if (…) they are contrary to legal, regulatory or internal bank guidelines, official provisions, or national or international sanctions or agreements (…) that the Bank must comply with. If the same conditions outlined above apply, the Bank is not obligated to execute orders." (act. 27/14, Hervorhebungen durch das Gericht).
- 18 - Gemäss Vertragstext ist das Recht zur Verweigerung des weisungskonvor- men Handelns nicht davon abhängig, ob ausländische Sanktionsbestimmungen in der Schweiz unmittelbar durchsetzbar sind. Vielmehr hat die Beklagte deren Exis- tenz zu beachten, wenn z.B. deren Nichtbeachtung für sie und ihre Mitarbeiter er- hebliche aufsichtsrechtliche Nachteile oder Zivil- und Strafklagen im Ausland nach sich ziehen könnte. 2.3.6. Der Kläger macht sinngemäss geltend, die vom Kläger geforderten Transaktionen würden – wenn die Beklagte die Wertschriften ohne Offenlegung seines Namens transferiere – deshalb nicht sanktioniert, weil ein in einem Dritt- staat sanktioniertes Verhalten nicht entdeckt würde. Darauf kann es aber nicht an- kommen. Entscheidend ist vielmehr, ob die von der Beklagten und ihren Verwah- rungsstellen (bzw. Korrespondenzbanken) verlangten Transaktionen unter dem britischen Sanktionenregime zulässig sind oder nicht (BGer 4A_659/2020 vom 6. August 2021, E. 3.5.2). 2.3.7. Zusammenfassend musste der Kläger nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass Art. 14 AGB und Art. 15 des Depotreglements der Beklagten ein weitreichendes Verweigerungs- bzw. Prüfrecht einräumten. Bei diesem Ergebnis bleibt für die Anwendung der Unklarheitsregel kein Raum (BGE 122 III 118 E. 2d; BGer 4A_659/2020 vom 6. August 2021, E. 5.3.2). Die Beklagte war zumindest vertraglich berechtigt, sich den klägerischen Instruktionen zu verweigern, bis sie den Sachverhalt geklärt hatte. Damit ist auch gesagt, dass sich die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt nicht im Verzug befand und bis dahin keine Verzugszinsen geschuldet sind (Art. 102 ff. OR; vgl. BSK OR I-Lüchinger/Wiegand, Art. 102 N 3).
- 19 -
3. Prüfungsrecht der Drittverwahrungsstellen SIX und K._____ 3.1. Parteistandpunkte 3.1.1. Die Beklagte macht geltend, sie habe nach Erhalt der Saldierungsin- struktionen vom 30. April 2024 detaillierte Abklärungen zur Abwicklung der Saldie- rung, namentlich betreffend die Möglichkeiten für die Übertragung der Wertschrif- ten, getroffen. Mit E-Mail vom 18. Juni 2024 habe sich die Beklagte an den Kläger gewandt und ihm detailliert dargelegt, wie die Saldierung ablaufen werde. Insbe- sondere habe sie dabei festgehalten, dass zunächst die Wertschriften und ansch- liessend das Barguthaben transferiert würden. Weiter hielt sie fest, dass der Transfer des Portfolios an die C._____ (I._____) genehmigt worden sei, mit Aus- nahme von sechs Wertschriften, für die keine Genehmigung vorliege. In Bezug auf die übrigen Wertschriften müsse nun Kontakt mit der jeweiligen Depotstelle aufgenommen werden, um die Freigabe zu erhalten, was mehrere Monate in An- spruch nehmen könne (act. 26 N 29 und 27/7). Für die Wertschriften gemäss Rechtsbegehren Ziffer 4.1. sei die Depotstelle K._____ zuständig. Am 28. Juni 2024 habe die Beklagte die K._____ schriftlich gefragt, welche Informationen sie benötige, um die betreffenden Wertschriften freizugeben. Am 13. September 2024 habe die Beklagte die K._____ über die Identität des Beklagten informiert, um die Freigabe der Wertschriften zu beschleu- nigen. Die K._____ habe daraufhin am 17. September 2024 erklärt, dass sie ihre eigenen regulatorischen Pflichten zu erfüllen und entsprechend ihre eigene Due Diligence durchzuführen habe. Hierfür seien weitere Informationen von der Be- klagten verlangt worden. Am 19. September 2024 habe sie diese Anfrage beant- wortet und um baldige Rückmeldung gebeten. Am 6. Dezember 2024 habe die K._____ festgehalten, dass die Angelegenheit intern diskutiert worden sei. Da der Kläger nach wie vor vom Office of Financial Sanctions Implementation des Verei- nigten Königreichs (OFSI) sanktioniert sei, könnten seine Vermögenswerte nicht freigegeben werden. Die Beklagte habe daraufhin am 17. Dezember 2024 gegen- über der K._____ festgehalten, dass eine Übertragung von Wertschriften "in the absence of a UK nexus" möglich sein sollte und habe der K._____ ihre diesbe- züglichen Abklärungen und Einschätzungen übermittelt. Am 20. Dezember 2024
- 20 - habe die K._____ mitgeteilt, dass die Angelegenheit nach wie vor in Prüfung sei und sie sich melden werde, sobald ein Update vorliege. Am 19. Februar 2025 habe die Beklagte um eine Mitteilung betreffend die Ergebnisse dieser Abklärung gebeten sowie sich erkundigt, ob weitere Informationen benötigt würden (act. 47 N 39 und 48/16; vgl. auch act. 26 N 31-35 und 27/8). Die Beklagte habe auf die zeitaufwändigen Abklärungen der K._____ keinen direkten Einfluss, sie habe aber regelmässig auf die Übertragung der Wertschriften hingewirkt (act. 47 N 40 f.). Am 1. Juli 2024 habe die Beklagte auch die SIX, welche die Depotstelle für die Wertschriften gemäss Rechtsbegehren Ziffern 4.2. und 4.3 sei, kontaktiert und auch diese gefragt, welche Informationen sie benötige, um die betreffenden Wert- schriften freizugeben (act. 26 N 36 und 27/9). Die Beklagte habe dazu umfangrei- che Rückfragen der SIX erhalten, welche sie am 12. September 2024 beantwortet habe (act. 26 N 37 und 27/9). Am 13. September 2024 habe die Beklagte die Rü- ckmeldung von der SIX erhalten, dass ihre Stellungnahme an das Compliance Department der SIX weitergeleitet worden sei (act. 26 N 38 und 27/9). Am 11. Ok- tober 2024 habe sich die SIX erkundigt, ob die Angaben zum Kläger an die invol- vierten Verwahrungsstellen weitergegeben werden könnten, was die Beklagte be- jaht habe. Am 3. Dezember 2024 habe die Beklagte um ein Update ersucht. Am
17. Dezember 2024 habe die SIX geantwortet, dass (i) in Bezug auf die Positio- nen, die mit L._____ (M._____/N._____) gehalten würden, die Unterlagen noch geprüft werden müssten und dass (ii) gewisse Positionen mit O._____ UK gehal- ten würden und für O._____ UK eine "licence" erforderlich sei und die Beklagte sämtliche diesbezüglichen Informationen beizubringen habe. Die Beklagte habe gleichentags mitgeteilt, dass sie ihre Spezialisten beiziehen werde, um auf die An- forderungen von O._____ UK zu antworten. Am 23. Januar 2025 habe sich die SIX nach dem Stand der Dinge erkundigt und die Beklagte habe sie am 3. Fe- bruar 2025 angewiesen, diejenigen Positionen freizugeben, die über keinen Be- zug zum Vereinigten Königreich verfügten. Am 19. Februar 2025 habe die SIX mitgeteilt, immer noch mit internen Abklärungen beschäftigt zu sein (act. 47 N 60 und 48/17). Die Beklagte habe ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten ge- genüber dem Kläger vollumfänglich erfüllt. Sie habe alle angeforderten Informatio-
- 21 - nen geliefert sowie regelmässig auf die Übertragung der Wertschriften hingewirkt (act. 47 N 52). 3.1.2. Der Kläger macht dazu geltend, die Beklagte könne sich ihrer vertrag- lichen und gesetzlichen Pflicht ihm gegenüber nicht einfach dadurch entziehen, dass sie sich von ihrer Verwahrungsstelle SIX monatelang hinhalten lasse. Nöti- genfalls müsse die Beklagte gegenüber der SIX den Rechtsweg beschreiten (act. 32 N 32). Das Gleiche gelte gegenüber der K._____ (act. 32 N 30). Der Aus- tausch mit K._____ belege zudem, dass auch die Beklagte davon ausgehe, dass der Kläger über seine bei ihr gehaltenen Wertschriften verfügen dürfe (mit Hin- weis auf E-Mails der Beklagten vom 28. Juni und 17. Dezember 2024, act. 51 N 23 f.). 3.2. Rechtliches 3.2.1. Ein Urteil muss dem Kläger einen konkreten Nutzen bringen. Ein sol- cher Nutzen fehlt im Allgemeinen, wenn der streitige Anspruch bereits befriedet ist oder (momentan) überhaupt nicht befriedet werden kann (Zürcher, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., Art. 59 N 12 m.H. auf BGer 4A_127/2019 E. 4; BK ZPO I-Zingg, Art. 59 N 47 m.H. auf BGE 137 III 433). Ab- gesehen von Rechtsmissbrauchsfällen gehört die Frage der Erfüllung oder der Unmöglichkeit der Erfüllung allerdings zur Begründetheit der Klage. Diese ist ge- gebenenfalls ab- und nicht zurückzuweisen (BK ZPO I-Zingg, Art. 59 N 47). 3.2.2. Gemäss Art. 119 OR erlischt die Verpflichtung, wenn die Erfüllung nachträglich infolge von Umständen, die der Schuldner nicht zu vertreten hat, un- möglich wird. Der Schuldner hat den Untergang seiner Verpflichtung zufolge Til- gung, Erlass oder Unmöglichkeit zu beweisen (BSK ZGB I-Lardelli/Vetter, Art. 8 N 58). Art. 119 OR bildet eine Korrespondenznorm zu Art. 97 OR, welcher (u.a.) die Folgen der nachträglichen, vom Schuldner zu verantwortenden Unmöglichkeit regelt. Die nachträgliche Unmöglichkeit kann tatsächlicher oder auch rechtlicher Art sein. Rechtliche Gründe für eine Unmöglichkeit liegen etwa im Falle (nachträg- lich erlassener) gesetzlicher oder behördlicher Verbote und Anordnungen vor (BGE 111 II 352 E. 2a). So können namentlich behördliche Verbote, beispiels-
- 22 - weise Ausfuhrsperren, den Schuldner daran hindern, die Leistung vertragsge- mäss zu erbringen. Zu unterscheiden ist, ob es sich um eine dauernde oder nur um eine vorübergehende Unmöglichkeit handelt (vgl. Döbeli, Bankvertragsrechtli- che Auswirkungen von internationalen Finanzsanktionen, S. 174 ff.; OGer LF240007 vom 8. Oktober 2024, E. D.6.3.2; BSK OR I-Wiegand, Art. 119 N; OFK OR-Eichenberger, Art. 119 N 4). Zur Beantwortung der Frage, ob es sich um eine dauernde oder nur vorübergehende Unmöglichkeit der Leistung handelt, bedarf es einer wertenden Entscheidung des Gerichts (vgl. BSK OR I-Wiegand, Art. 97 N 17). Dabei wird von einer zurückhaltenden Berücksichtigung ausländischen Rechts im Rahmen von Art. 119 OR ausgegangen (Widmer Lüchinger, Die Be- rücksichtigung ausländischen Rechts im Rahmen von Art. 20 und 119 OR, in: Festschrift für Thomas Koller, 2018, S. 955 ff., 973). 3.2.3. Das Bucheffektengesetz (BEG) regelt die Verwahrung von Wertpapie- ren und Wertrechten durch Verwahrungsstellen und deren Übertragung (Art. 1 Abs. 1 BEG). Mit dem BEG wurden für die Übertragung von Bucheffekten einheit- liche Regeln geschaffen, welche unabhängig davon gelten, ob das unterliegende Recht in einem einzelnen Wertpapier oder einer Globalurkunde verbrieft bzw. als Wertrecht ausgestaltet ist (Meier-Hayoz/von der Crone, Wertpapierrecht, N 1333 m.H. auf Botschaft BEG 2006, 9342). Im klassischen Wertpapierrecht vermittelt das Eigentum am Wertpapier die Gläubigerstellung. Bei der Bucheffekte über- nimmt die Kontogutschrift diese Zuweisungsfunktion (Meier-Hayoz/von der Crone, a.a.O., N 1337). Die Verwahrungsstelle ist nach Massgabe ihres Vertrages mit dem Kontoin- haber verpflichtet, dessen Weisungen auszuführen (Art. 15 Abs. 1 BEG). Die Ver- wahrungsstelle des Verfügenden ist verpflichtet, die Gutschrift der Bucheffekten bei der Verwahrungsstelle des Begünstigten zu veranlassen bzw. eine entspre- chende Weisung an die übergeordnete Verwahrungsstelle zu erteilen (BSK Wert- papierrecht-Pulver/Meyer Bahar, Art. 15 BEG N 10 m.H.). Bei Kettenübertragun- gen ist die Weisung gemäss Art. 15 BEG eine an die unmittelbare Verwahrungs- stelle des Kontoinhabers (vorliegend: die Beklagte) gerichtete Weisung gemäss Art. 397 OR des Auftragsrechts, die Verwahrungsstelle des Begünstigten anzu-
- 23 - weisen (BSK Wertpapierrecht-Pulver/Meyer Bahar, Art. 15 BEG N 15 m.H. auf BGE 124 III 253 E. 3a und 121 III 310 E. 3a). Der Kontoinhaber kann seine Rechte an Bucheffekten nur über seine Verwahrungsstelle ausüben, sofern das BEG nichts anderes bestimmt (Art. 13 Abs. 2 BEG). Mit dieser Regelung soll klar- gestellt werden, dass der Kontoinhaber (vorbehältlich gegenteiliger vertraglicher Vereinbarung) Rechte aus der Verwahrung nicht gegenüber Verwahrungsstellen auf höherer Ebene der Verwahrungspyramide geltend machen kann, sondern grundsätzlich ausschliesslich gegenüber seiner unmittelbaren Verwahrungsstelle, d.h. derjenigen, die sein Effektenkonto führt (BSK Wertpapierrecht-Pulver/Meyer Bahar, Art. 13 BEG N 18 m.H. auf Botschaft BEG S. 9341). Die anwendbare Ge- setzgebung wie z.B. die Geldwäschereigesetzgebung können die Befolgungs- pflicht jedoch einschränken (BSK Wertpapierrecht-Hünerwadel/Fischer, Art. 24 BEG N 17). Lässt die Verwahrungsstelle Bucheffekten befugterweise bei einer Drittver- wahrungsstelle verwahren, so haftet sie für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und In- struktion der Drittverwahrungsstelle sowie bei der Überwachung der dauernden Einhaltung der Auswahlkriterien (Art. 33 Abs. 2 BEG). Art. 33 BEG bezieht sich auf Schäden des Kontoinhabers infolge einer nicht pflichtgemässen Verwahrung oder Übertragung von Bucheffekten (BSK Wertpapierrecht-Bärtschi, Art. 33 BEG N 9). Die Schadenersatzklage gegen die Verwahrungsstelle fällt grundsätzlich ausser Betracht, soweit der Kontoinhaber noch über einen Erfüllungsanspruch verfügt (BSK Wertpapierrecht-Bärtschi, Art. 33 BEG N 10; vgl. bereits SJ 1965, S. 357). Die zulässigerweise eingesetzte Drittverwahrungsstelle wird als selbstän- dige Unterbeauftragte betrachtet, dies in Abgrenzung zur Hilfsperson gemäss Art. 101 OR. Dies bedeutet ein Haftungsprivileg analog zum Auftragsrecht ge- mäss Art. 399 Abs. 2 OR (BSK Wertpapierrecht-Bärtschi, Art. 33 BEG N 69 m.H. auf Botschaft BEG, S. 9352). Sorgfalt bei der Instruktion der Drittverwahrungs- stelle bedeutet namentlich die Weiterleitung der vom Kontoinhaber gemäss Art. 15 Abs. 1 BEG erteilten Weisungen (BSK Wertpapierrecht-Bärtschi, Art. 33 BEG N 70).
- 24 - 3.3. Würdigung In Bezug auf das erwähnte Haftungsprivileg der Beklagten (Art. 398 OR bzw. Art. 33 BEG) ist daran zu erinnern, dass eine von der Beauftragten unver- schuldete Unmöglichkeit der Erfüllung zur Folge haben kann, dass der Auftrag ohne Entschädigungspflicht des Beauftragten erlischt. Vorliegend ist die derzei- tige Unmöglichkeit der Durchführung der vom Kläger gewünschten Transaktionen der Wertschriften nicht auf ein Verschulden der Beklagten zurückzuführen, son- dern auf die Mitwirkungsverweigerung der SIX und von K._____ infolge der Sank- tionierung des Klägers durch das Vereinigte Königreich (vgl. dazu: BGE 133 III 221 E. 2; vgl. CHK-Kuhn, Art. 15 BEG N 5 m.H.; vgl. OFK/FinfraG-BEG, Art. 15 BEG N 7). Beide Drittverwahrungsstellen berufen sich darauf, zuerst ihre Abklä- rungen zu den ihnen obliegenden Compliance-Vorschriften durchführen zu müs- sen. Sie erklärten bislang nicht, die gewünschten Wertschriftentransfers nicht durchzuführen. Damit liegt – zumindest betreffend die streitgegenständlichen Wertschriften ohne erkennbaren UK-Nexus – noch keine dauernde Unmöglichkeit vor. Vielmehr läuft das Prüfprogramm von SIX und K._____ nach wie vor – ob diese lange Dauer gerechtfertigt ist, dürfte massgeblich von der Länge der Ver- wahrkette abhängen. Falls die Prüfdauer sich als zu lange erweisen sollte und dem Kläger daraus Schaden entstehen würde, wäre dies jedoch eine Frage der Schadenersatzpflicht. Eine solche ist jedoch nicht Thema des vorliegenden Pro- zesses. Der Kläger führt nicht aus und es ist auch nicht ersichtlich, gestützt auf welche vertragliche Grundlage die Beklagte vor dem Abschluss des Prüfverfah- rens durch die Drittverwahrungsstellen zum Beschreiten des Rechtswegs ver- pflichtet werden könnte. Wie bereits erwähnt (s. E. II.7 oben), hat derjenige, der aus Bankvertrag fordert, dessen Inhalt zu beweisen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es den Bankvertrag gemäss schweizerischem Gesetz nicht gibt und die Rechtsbeziehung zwischen Bank und Bankkunde sich vielmehr aus den zwischen ihnen abgeschlossenen bankgeschäftlichen Verträgen ergibt (BK OR-Fellmann, Art. 398 N 429 m.H.). Der Kläger macht auch nicht geltend, die Beklagte bereits zur gerichtlichen Geltendmachung aufgefordert zu haben und dass diese einem solchen Auftrag nicht nachgekommen wäre. Der Kläger, wel- cher mit Eingabe vom 6. November 2025 auf die Publikation von Vogt/Livschitz
- 25 - hinweist, müsste jedoch gemäss deren Einschätzung – sofern er auf der gerichtli- chen Durchsetzung besteht – die Prozesskosten und weiteren Aufwendungen der Beklagten im Zusammenhang mit den zu erhebenden Gerichtsprozessen tragen (Art. 402 Abs. 1 OR; Vogt/Livschitz, Bis zum bitteren Ende? – Die [auftragsrechtli- chen] Pflichten von Banken bei verweigerter Ausführung instruierter Transaktio- nen durch Drittverwahrungsstellen, in: SJZ 121/2025 S. 1035 ff., 1043). Ein sol- ches Vorgehen scheint auch objektiv nicht angezeigt, solange die Verweigerung der Drittverwahrungsstellen nicht definitiv ist. Es ist hier auch festzuhalten, dass die Bank als Auftragnehmerin nicht verpflichtet ist, das vom Kläger gewünschte Ergebnis zu erzielen, sondern gemäss seinen Anweisungen mit der für ihre Funk- tion erforderlichen Sorgfalt zu handeln (vgl. BGE 133 III 221 E. 5.3). Das geschah bisher. Die Beklagte befolgte, als sie ihr eigene Prüfung der sich aus dem Auf- sichtsrecht ergebenden Compliance-Vorschriften (welche gemäss Art. 14 AGB Vertragsinhalt wurden; Bärtschi, Die rechtliche Umsetzung des Bucheffektenge- setzes, in: AJP 2009, S. 1071 ff., 1078) abgeschlossen hatte, die Anweisungen des Klägers und instruierte die Drittverwahrungsstellen, die Wertschriften ohne UK-Nexus freizugeben und ist seither regelmässig mit den Drittverwahrungsstel- len im Austausch. Die Beklagte kann somit nach dem Ausgeführten nicht ange- wiesen werden, die Wertschriften gemäss Rechtsbegehren Ziffer 4 unverzüglich an die C._____ Limited zu transferieren, da sie dazu auf die Mitwirkung ihrer Dritt- verwahrungsstellen angewiesen ist. 3.4. Verspätete Vorbringen Wenn der Kläger schliesslich in seiner Stellungnahme zur Duplik geltend macht, die Beklagte müsse alles in ihrer Macht stehende unternehmen, um ihren Pflichten ihm gegenüber nachzukommen, z.B. durch den Kauf von entsprechen- den Wertschriften am Markt (act. 51 S. 7), handelt es sich dabei um eine verspä- tete neue Behauptung. Neue Angriffs- oder Verteidigungsmittel dürfen nach Ab- schluss des Schriftenwechsels nur unter den Voraussetzungen von Art. 229 aZPO vorgebracht werden (vgl. BGE 150 III 209 E. 3.3). Der Kläger hat nicht ein- mal behauptet, dass das neue Vorbringen die Voraussetzungen von aArt. 229 Abs. 1 ZPO erfüllt. Damit ist darauf nicht weiter einzugehen.
- 26 - 3.5. Zusammenfassend ist das Rechtsbegehren Ziffer 4 des Klägers (zur Zeit) abzuweisen (vgl. BGE 44 II 519 E. 3).
4. Rechtsbegehren Ziffer 5 Betreffend das Rechtsbegehren Ziffer 5 legt der Kläger nicht dar, gestützt auf welche vertraglichen Grundlagen er den unverzüglichen Verkauf der streitge- genständlichen Wertschriften "bestmöglich" fordert. Aufgrund der Kündigung der Geschäftsbeziehung der Parteien vom 5. Dezember 2023 scheint es an einer ver- traglichen Grundlage, gestützt auf welche die Beklagte verpflichtet werden könnte, für den Kläger Börsenverkäufe durchzuführen, zu fehlen. Bei Auflösung eines Auftragsverhältnisses nicht zur Unzeit (Art. 404 OR) enden nämlich die Aus- führungsobligationen, dafür aktualisieren sich die Abwicklungspflichten (z.B. Ab- rechnung und Ablieferung durch Beauftragten, Entlöhnung durch den Auftragge- ber gemäss Art. 394 Abs. 3, Art. 400 und Art. 402 OR; BSK OR I-Oser/Weber, Art. 404 N 15). Der Kläger hat infolge der Vertragsbeendigung grundsätzlich ledig- lich den Anspruch auf Herausgabe seiner Vermögenswerte. Anderslautende ver- tragliche Grundlagen behauptete der Kläger nicht. Somit ist das Eventualbegeh- ren 5 des Klägers ebenfalls abzuweisen.
5. Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3: Überweisung Gelder 5.1. Parteistandpunkte 5.1.1. Die Beklagte bringt in der Klageantwort vor, der aktuelle Stand des EUR-Kontos des Klägers betrage EUR 137'547.75, derjenige des GBP-Kontos 490.52 und derjenige des USD-Kontos 15'909.12. Darüber hinausgehende Forde- rungen seien mangels entsprechender Guthaben von Vorherein abzuweisen (act. 26 N 42 und 27/10). Der Kläger verschweige, dass sein CHF-Konto einen Negativsaldo von Fr. 49'027.32 (Zeitpunkt Klageantwort) bzw. Fr. 58'263.23 (Zeit- punkt Duplik) bzw. per 31. März 2025 Fr. 61'133.– (Zeitpunkt Stellungnahme vom
11. April 2025) aufweise, der sich aus aufgelaufenen Konto- und Depotführungs- gebühren ergebe. Die Beklagte erklärte im Umfang dieser Forderung Verrech- nung mit den klägerischen Forderungen auf Auszahlung (act. 43 N 43 f. und
- 27 - 27/10; act. 47 N 60; act. 57 N 19). Die Beklagte sei zudem verpflichtet, einen aus- reichenden Betrag zurückzuhalten, um allfällige künftig auflaufenden Konto- und Depotgebühren zu decken, da es ihr untersagt wäre, einer von Sanktionen betrof- fenen Person Leistungen zukommen zu lassen, ohne eine entsprechende Ent- schädigung zu beziehen. Auch deshalb sei eine umfassende Auszahlung der klä- gerischen Guthaben zur Zeit nicht möglich (act. 43 N 45). 5.1.2. Der Kläger macht einerseits geltend, es könne nicht sein, dass die Be- klagte ihm seit Monaten verweigere, über seine Wertschriften zu verfügen und da- für auch noch Depotgebühren verlange (act. 32 N 33). Andererseits bringt er vor, er wolle das vorliegende Verfahren nicht verkomplizieren und verzichte darauf, das Thema (der verrechneten Kontoführungsgebühren) bereits in diesem Verfah- ren zum Streitgegenstand zu machen. Er behalte sich eine entsprechende Rück- forderung von Gebühren und/oder anderen Kosten vor (act. 32 N 37). An anderer Stelle machte er im Widerspruch zu den Rechtsbegehren geltend, vorläufig gehe es ihm nur um den Transfer – oder eventualiter die Veräusserung – der in den Rechtsbegehren Ziffern 4 und 5 erwähnten Wertschriften (act. 2 N 13). In seinen Rechtsschriften finden sich darüber hinaus keine Ausführungen zu den zu über- weisenden Bargeldpositionen. 5.2. Würdigung 5.2.1. Zuerst ist festzuhalten, dass die Äusserungen des Klägers zu den De- potgebühren widersprüchlich sind. Wenn der Kläger geltend macht, es gehe ihm vorläufig nur um die Überweisung der streitgegenständlichen Wertschriften, steht seine Begründung im Widerspruch zu seinen Rechtsbegehren betreffend die Überweisung der Bargeldpositionen. Es ist nicht klar, ob der Kläger derzeit über- haupt eine Auszahlung bzw. Überweisung seiner Bargeldbestände fordert. 5.2.2. Der Kläger legt auch nicht dar, gestützt auf welche vertraglichen Grundlagen die bei der Beklagten auf Fremdwährungskonten liegenden EUR- und GBP-Beträge gemäss Rechtsbegehren 2 in USD geschuldet sein sollen. Gemäss Art. 84 Abs. 1 OR sind Geldschulden in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschul- deten Währung zu bezahlen. Der Gläubiger kann (vom hier nicht relevanten
- 28 - Art. 84 Abs. 2 OR abgesehen) nur Zahlung in der vereinbarten Auslandwährung fordern (BGE 134 III 151 E. 2.2 bis 2.5; BGer 4A_455/2022 vom 26. Januar 2023, E. 3.2) und dementsprechend darf der Schuldner durch das Gericht nur zur Zah- lung in der betreffenden Auslandwährung verpflichtet werden. 5.2.3. Dass Bankgebühren geschuldet sind, ergibt sich aus Ziffer 7 der AGB (vgl. act. 26 N 71 und Art. 7 des Depotreglements [act. 5/7]). Weshalb die Höhe der belasteten Gebühren unzutreffend sein soll, lässt sich der Begründung des Klägers (wie bereits erwähnt) nicht entnehmen. Er bestreitet die Höhe der ver- rechneten Kontoführungsgebühren nur unsubstantiiert (act. 32 N 38). 5.2.4. Die Barüberweisung folgt auf die Übertragung (sämtlicher) Wertschrif- ten und ist von den bis dahin aufgelaufenen Kontoführungsgebühren (act. 27/7) abhängig. Unzutreffend ist jedoch der Hinweis der Beklagten, es sei ihr sanktions- rechtlich untersagt, dem Kläger Leistungen zukommen zu lassen, ohne eine ent- sprechende Entschädigung zu beziehen, ist doch der Kläger in der Schweiz ge- rade nicht sanktioniert. Da jedoch die Konto- und Depotführungsgebühren be- trächtlich sind und nicht absehbar ist, wie lange gewisse Positionen mit einem UK-Nexus noch gesperrt bleiben werden, kann zur Zeit noch nicht bestimmt wer- den, wie hoch das Bargeldguthaben ist, welches die Beklagte zu überweisen hätte. Der Kläger äusserte sich dazu auch nach der Verrechnungseinrede der Be- klagten nicht. 5.2.5. Insgesamt fehlt es somit an einer rechtsgenügend begründeten For- derung, die dem Kläger zugesprochen werden könnte. 5.3. Als Zwischenfazit bleibt festzuhalten, dass auch die Rechtsbegehren Ziffern 2 und 3 des Klägers abzuweisen sind.
6. Zusammenfassung Zusammenfassend ist die Klage (zur Zeit) abzuweisen, soweit auf sie einzutre- ten ist.
- 29 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind grundsätzlich nach Obsie- gen und Unterliegen der Parteien im Prozess festzulegen (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Ausgangsgemäss sind daher die Gerichtskosten dem Kläger aufzu- erlegen und ist er zur Leistung einer Parteientschädigung an die Beklagte zu verpflichten.
2. Die Höhe der Gerichtsgebühr und der Parteientschädigung richtet sich nach dem Streitwert von Fr. 479'066.– (act. 2 N 8). Gestützt auf § 4 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 20'500.– festzusetzen.
3. Gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV ist von einer ordentlichen Parteientschä- digung in der Höhe von gerundet Fr. 23'000.– auszugehen. Da die Grundgebühr gemäss § 11 Abs. 1 AnwGebV mit der Erstattung der vollständigen Klageantwort und der Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung verdient ist, die Beklagte indes zudem eine Replik sowie eine Massnahmenantwort zu erstatten hatte (dafür aber an keiner Hauptverhandlung teilnehmen musste), ist ein Zuschlag von 20 % zu veranschlagen (§ 11 Abs. 2 und 3 AnwGebV). Die Parteientschädigung ist da- her auf Fr. 27'600.– festzusetzen. Mit Bezug auf den in der Klageantwort beantragten Mehrwertsteuerzuschlag (act. 26 S. 24) macht die Beklagte geltend, dass sie nicht über den vollen Vor- steuerabzug verfüge. Vielmehr habe die Vorsteuerabzugsquote im Jahr 2023 un- ter 15 % (act. 47 S. 29 und act. 48/24) und im Jahr 2024 unter 25 % betragen (act. 57 S. 6 und act. 58/27). Die Prozessentschädigung sei deshalb zuzüglich des vollen Mehrwertsteueranteils von 8,1 % zuzusprechen (act. 47 S. 6). Da die mehrwertsteuerpflichtigen Leistungen in den Jahren 2024 und 2025 erbracht wur- den, ist dem Antrag der Beklagten teilweise stattzugeben und die Prozessent- schädigung um einen Mehrwertsteuerzuschlag von 6,075 % (8,1 % x 0.75) zu er- höhen (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1.1; ZR 104 Nr. 76, E. III.2.g.aa und bb; vgl. BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Es resultiert eine Parteient- schädigung von Fr. 29'276.70 inklusive Mehrwertsteuer von 6,075 %.
- 30 - Es wird erkannt:
1. Die Klage wird betreffend Rechtsbegehren Ziff. 5 abgewiesen, im Übrigen wird die Klage zur Zeit abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 20'500.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet.
4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 29'276.70 zu bezahlen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 63.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Zürich, 28. November 2025 BEZIRKSGERICHT ZÜRICH
1. Abteilung Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Schurr MLaw J. Schmid