Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Februar 2023 als New Product Development Manager bei der Beklagten angestellt, wobei ein 80%-Pensum und ein Bruttosalär (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 83'200.– pro Jahr vereinbart war. Nachdem die Klägerin am [Datum im November] 2023 ihre Tochter zur Welt brachte, war sie gemäss übereinstimmenden Parteivorbringen vom [Datum im November] 2023 bis zum
30. April 2024 im (einvernehmlich über die gesetzliche Mindestdauer hinaus verlängerten) Mutterschaftsurlaub. Unbestritten und aktenkundig ist sodann, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. April 2024 ordentlich auf den 31. Juli 2024 gekündigt hat.
- 3 - 2.2. Die Klägerin macht kurz zusammengefasst geltend, dass die Kündigung missbräuchlich sei, weil die Kündigungsbegründung der Beklagten – finanzielle Gründe und eine Restrukturierung – vorgeschoben sei resp. nicht zutreffe, da die Klägerin durch eine neu angestellte Mitarbeitende ersetzt worden und die Produktentwicklung weitergelaufen sei. Die Klägerin erachtet vielmehr die Schwangerschaft, die Elternzeit, ihre künftige Mutterrolle und damit zusammenhängende Befürchtungen von Abwesenheiten als Grund für die Kündigung. Sie verlangt eine Pönalentschädigung von vier Monatslöhnen resp. Fr. 27'333.33 zzgl. Zinsen. 2.3. Die Beklagte bestreitet, dass die Kündigungsbegründung vorgeschoben sei. Zusammengefasst habe die Position der Klägerin nicht mehr existiert, weil sie die Beklagte mit einer anderen Position zusammengelegt habe, um Kosten zu sparen. Da die Produktentwicklung zu ihrer Kerntätigkeit gehöre, habe die Beklagte auch nach der Kündigung versucht, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese weiterhin möglich bleibe. Weder die Schwangerschaft, die Elternzeit noch die künftige Mutterrolle sei der Grund für die Kündigung gewesen. Die Kündigung sei einzig durch finanzielle Gründe motiviert gewesen, nicht missbräuchlich und deshalb auch keine Entschädigung geschuldet. 3.1. Gemäss Art. 336b OR hat die Partei, welche eine Entschädigung aus missbräuchlicher Kündigung geltend macht, längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache zu erheben (Art. 336b Abs. 1 OR). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es (unabhängig davon, ob die beklagte Arbeitgeberin die Verwirkung geltend macht) an der auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung klagenden Partei, diejenigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, gestützt auf welche das Gericht darauf schliessen kann, dass diese gegen die angeblich missbräuchliche Kündigung Einsprache erhoben hat (BGE 149 III 304 E. 4 = Pra 2024 Nr. 19 = JAR 2024 S. 207 ff.). 3.2. Auch im Geltungsbereich von Art. 247 Abs. 2 ZPO bleibt es grundsätzlich Sache der Parteien, das Tatsächliche des Streites vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (vgl. zum Ganzen statt vieler BSK ZPO-
- 4 - PORTMANN/RUDOLPH, Art. 247 ZPO Rz. 13 und 19). Die beschränkte Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von der Pflicht, bei der Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung mitzuwirken. Die Rechtsprechung hat immer wieder klar gemacht, dass das Gericht zwar verpflichtet ist, die Parteien bezüglich des erheblichen Sachverhalts und allfälliger Beweismittel zu befragen, die Parteien die wesentlichen Behauptungen jedoch selbst vorbringen müssen und die gerichtliche Untersuchungspflicht die Mitwirkung der Parteien nicht vollständig ersetzt (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 m.w.H. = Pra 2016 Nr. 99). Die richterliche Fragepflicht kann somit keine Sachverhaltselemente betreffen, für die sich in den Parteivorbringen keine Anhaltspunkte finden. Auch die Literatur betont, dass es grundsätzlich Sache der Parteien bleibt, das Tatsächliche des Streites vorzutragen und die Beweismittel zu nennen, und das Gericht sich nur ergänzend an der Sammlung des Prozessstoffes beteiligt (BSK ZPO-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 247 ZPO Rz. 13 m.w.H.; BK ZPO-KILLIAS, Art. 247 ZPO Rz. 17; KUKO ZPO-FRAEFEL, Art. 247 ZPO Rz. 8 ff.). Zudem soll und darf sich das Gericht gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Fragepflicht wie in einem ordentlichen Verfahren zurückhalten, wenn sich anwaltlich vertretene Parteien gegenüberstehen (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 = Pra 2016 Nr. 99; zuletzt bestätigt etwa im Urteil des BGer 4A_539/2024 vom 7. Januar 2025 E. 3.2.). 3.3. Sodann ergibt sich aus dem bereits erwähnten BGE 149 III 304 (E. 4.3) konkret, dass die gerichtliche Fragepflicht bei fehlenden Behauptungen hinsichtlich einer Einsprache gemäss Art. 336b Abs. 1 OR nicht weiterhilft. Dieser Entscheid betraf zwar ein ordentliches Verfahren und damit Art. 56 ZPO und nicht Art. 247 Abs. 2 ZPO. Da sich das Gericht mit der Fragepflicht jedoch (wie ausgeführt) bei anwaltlich vertretenen Parteien auch unter Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime "wie in einem ordentlichen Verfahren" zurückhalten soll und darf, lässt sich die Argumentation in BGE 149 III 304 E. 4.3. auf solche Verfahren übertragen. 4.1. Gemäss der zitierten Rechtsprechung lag es an der Klägerin, Behauptungen betreffend eine Einsprache im Sinne von Art. 336b Abs. 1 OR aufzustellen und (im Bestreitungsfalle) entsprechende Beweismittel zu bezeichnen. Sie hat sich indes
- 5 - weder in der Klage noch anlässlich der Hauptverhandlung zu einer allfälligen Einsprache geäussert und es liegt auch keine solche (oder ein Schreiben, das allenfalls als solche ausgelegt werden könnte) bei den Akten. Vorliegend sind überdies beide Parteien anwaltlich vertreten, weshalb einer gerichtlichen Nachfrage betreffend eine allfällige Einsprache die wiedergegebene Rechtslage entgegenstand. Da es somit an Behauptungen hinsichtlich einer gültigen schriftlichen Einsprache im Sinne von Art. 336b Abs. 1 OR fehlt, ist die Klage abzuweisen. 4.2. Dasselbe gilt insoweit, als sich die Klägerin (zusätzlich oder alternativ) auf das GlG stützt, da Art. 9 GlG hinsichtlich des Verfahrens bei diskriminierender Kündigung auf Art. 336b OR verweist. Im Übrigen dürfte betreffend die Geltendmachung von Forderungen nach dem GlG zwar wohl keine gültige Klagebewilligung vorliegen, da nicht dargetan oder ersichtlich ist, dass solche inhaltlich bereits Gegenstand des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt waren (vgl. dazu AGer-Z 2019, Nr. 20; HENSCH, in: KAUFMANN/STEIGER-SACKMANN [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz,
E. 3 Auflage, Basel 2022, S. 552 f.) oder (zusätzlich) ein solches vor der Schlichtungsbehörde nach dem GlG durchlaufen wurde. Es fehlt indes gleichwohl nicht an einer Prozessvoraussetzung, da angesichts der direkten Geltendmachung von Forderungen nach dem GlG auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung von einem konkludenten Verzicht im Sinne von Art. 199 Abs. 2 lit. c ZPO auszugehen ist (vgl. BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 220 ZPO Rz. 28 sowie Art. 221 ZPO Rz. 45; BBl 2006, 7329 f.). 5.1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind ausgangsgemäss zu regeln (Art. 104 und Art. 106 ZPO). 5.2. Nach Art. 114 lit. c ZPO sind bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– keine Gerichtskosten zu erheben. Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf Fr. 27'733.33. Eine Gerichtsgebühr entfällt somit. 5.3. Bei einem Streitwert von Fr. 27'733.33 beträgt das Grundhonorar einer berufsmässigen Vertretung nach der zürcherischen Anwaltsgebührenverordnung
- 6 - in der Regel Fr. 5'136.– (inkl. Mehrwertsteuer) und ist mit der Erstattung der Klagebegründung bzw. der Klageantwort verdient, wobei auch der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung abgedeckt ist. Weitere Bemühungen der berufsmässigen Vertretung wären mit Zuschlägen zu entschädigen (§ 4 und 11 AnwGebV), sind jedoch im vorliegenden Verfahren nicht angefallen. Da die Beklagte vollumfänglich obsiegt, ist die Klägerin zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 5'136.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'136.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. (gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, er ist rechtskräftig.)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
- 1 - Entscheide des Arbeitsgerichtes Zürich 2025 Ausgewählte Entscheide des Arbeitsgerichts des Bezirks Zürich Jahrgang 2025 (Zitiervorschlag: AGer-Z 2025 Nr. X) Herausgegeben vom Arbeitsgericht, Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8036 Zürich. Redaktion: Dr. iur. Th. Oertli, Leitende Gerichtsschreiberin AGer-Z 2025 Nr. 3 Art. 336b OR. Art. 9 GlG. Art. 199 Abs. 2 lit. c ZPO. Formelle Voraussetzung der gültigen schriftlichen und fristgerechten Einsprache gegen die Kündigung. Konkludenter Verzicht auf ein Schlichtungsverfahren bei einer Streitigkeit nach dem Gleichstellungsgesetz. Hat sich die anwaltlich vertretene Klägerin weder in der Klage noch anlässlich der Hauptverhandlung zu einer allfälligen Einsprache geäussert und liegt auch keine solche (oder ein Schreiben, das allenfalls als solche ausgelegt werden könnte) bei den Akten, fehlt es an den notwendigen Behauptungen hinsichtlich einer gültigen schriftlichen Einsprache im Sinne von Art. 336b Abs. 1 OR und die Klage ist abzuweisen. Es schadet nichts, wenn in den Prozess neu auch Forderungen nach dem Gleichstellungsgesetz (GlG) eingebracht werden, für die keine Klagebewilligung vorliegt, da angesichts der Möglichkeit der direkten Geltendmachung von Forderungen nach dem GlG auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung von einem konkludenten Verzicht auf das Schlichtungsverfahren im Sinne von Art. 199 Abs. 2 lit. c ZPO auszugehen ist. Aus dem Urteil des Arbeitsgerichts Zürich, AH240113-L vom 15. Mai 2025 (gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben; Gerichtsbesetzung
- 2 - Präsident i.V. MLaw L. Schwendener als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin MLaw E. Tahiri) Rechtsbegehren: "Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 27'733.33 nebst Zins zu 5% seit 01.08.2024 zu bezahlen. Unter Entschädigungsfolgen zzgl. MWST von 8.1% zu Lasten der Beklagten." Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 5. November 2024 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die vorliegende Klage mit den erwähnten Rechtsbegehren ein. Die Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise [...] und [...], datiert vom 25. Oktober 2024; die Frist gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO wurde gewahrt. Mit Verfügung vom 12. November 2024 wurde der Beklagten Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme angesetzt. Mit Eingabe vom
21. Januar 2025 reichte sie die Stellungnahme ein. Hernach wurden die Parteien mit Vorladung vom 28. Januar 2025 zur Hauptverhandlung auf den 13. Mai 2025 vorgeladen. Anlässlich der Hauptverhandlung erstatteten die Parteien alle Parteivorträge. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2.1. Die Klägerin war gemäss Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2022 ab dem
1. Februar 2023 als New Product Development Manager bei der Beklagten angestellt, wobei ein 80%-Pensum und ein Bruttosalär (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 83'200.– pro Jahr vereinbart war. Nachdem die Klägerin am [Datum im November] 2023 ihre Tochter zur Welt brachte, war sie gemäss übereinstimmenden Parteivorbringen vom [Datum im November] 2023 bis zum
30. April 2024 im (einvernehmlich über die gesetzliche Mindestdauer hinaus verlängerten) Mutterschaftsurlaub. Unbestritten und aktenkundig ist sodann, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. April 2024 ordentlich auf den 31. Juli 2024 gekündigt hat.
- 3 - 2.2. Die Klägerin macht kurz zusammengefasst geltend, dass die Kündigung missbräuchlich sei, weil die Kündigungsbegründung der Beklagten – finanzielle Gründe und eine Restrukturierung – vorgeschoben sei resp. nicht zutreffe, da die Klägerin durch eine neu angestellte Mitarbeitende ersetzt worden und die Produktentwicklung weitergelaufen sei. Die Klägerin erachtet vielmehr die Schwangerschaft, die Elternzeit, ihre künftige Mutterrolle und damit zusammenhängende Befürchtungen von Abwesenheiten als Grund für die Kündigung. Sie verlangt eine Pönalentschädigung von vier Monatslöhnen resp. Fr. 27'333.33 zzgl. Zinsen. 2.3. Die Beklagte bestreitet, dass die Kündigungsbegründung vorgeschoben sei. Zusammengefasst habe die Position der Klägerin nicht mehr existiert, weil sie die Beklagte mit einer anderen Position zusammengelegt habe, um Kosten zu sparen. Da die Produktentwicklung zu ihrer Kerntätigkeit gehöre, habe die Beklagte auch nach der Kündigung versucht, die Voraussetzungen zu schaffen, dass diese weiterhin möglich bleibe. Weder die Schwangerschaft, die Elternzeit noch die künftige Mutterrolle sei der Grund für die Kündigung gewesen. Die Kündigung sei einzig durch finanzielle Gründe motiviert gewesen, nicht missbräuchlich und deshalb auch keine Entschädigung geschuldet. 3.1. Gemäss Art. 336b OR hat die Partei, welche eine Entschädigung aus missbräuchlicher Kündigung geltend macht, längstens bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache zu erheben (Art. 336b Abs. 1 OR). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es (unabhängig davon, ob die beklagte Arbeitgeberin die Verwirkung geltend macht) an der auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung klagenden Partei, diejenigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, gestützt auf welche das Gericht darauf schliessen kann, dass diese gegen die angeblich missbräuchliche Kündigung Einsprache erhoben hat (BGE 149 III 304 E. 4 = Pra 2024 Nr. 19 = JAR 2024 S. 207 ff.). 3.2. Auch im Geltungsbereich von Art. 247 Abs. 2 ZPO bleibt es grundsätzlich Sache der Parteien, das Tatsächliche des Streites vorzutragen und die Beweismittel zu nennen (vgl. zum Ganzen statt vieler BSK ZPO-
- 4 - PORTMANN/RUDOLPH, Art. 247 ZPO Rz. 13 und 19). Die beschränkte Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von der Pflicht, bei der Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung mitzuwirken. Die Rechtsprechung hat immer wieder klar gemacht, dass das Gericht zwar verpflichtet ist, die Parteien bezüglich des erheblichen Sachverhalts und allfälliger Beweismittel zu befragen, die Parteien die wesentlichen Behauptungen jedoch selbst vorbringen müssen und die gerichtliche Untersuchungspflicht die Mitwirkung der Parteien nicht vollständig ersetzt (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 m.w.H. = Pra 2016 Nr. 99). Die richterliche Fragepflicht kann somit keine Sachverhaltselemente betreffen, für die sich in den Parteivorbringen keine Anhaltspunkte finden. Auch die Literatur betont, dass es grundsätzlich Sache der Parteien bleibt, das Tatsächliche des Streites vorzutragen und die Beweismittel zu nennen, und das Gericht sich nur ergänzend an der Sammlung des Prozessstoffes beteiligt (BSK ZPO-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 247 ZPO Rz. 13 m.w.H.; BK ZPO-KILLIAS, Art. 247 ZPO Rz. 17; KUKO ZPO-FRAEFEL, Art. 247 ZPO Rz. 8 ff.). Zudem soll und darf sich das Gericht gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit der Fragepflicht wie in einem ordentlichen Verfahren zurückhalten, wenn sich anwaltlich vertretene Parteien gegenüberstehen (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 = Pra 2016 Nr. 99; zuletzt bestätigt etwa im Urteil des BGer 4A_539/2024 vom 7. Januar 2025 E. 3.2.). 3.3. Sodann ergibt sich aus dem bereits erwähnten BGE 149 III 304 (E. 4.3) konkret, dass die gerichtliche Fragepflicht bei fehlenden Behauptungen hinsichtlich einer Einsprache gemäss Art. 336b Abs. 1 OR nicht weiterhilft. Dieser Entscheid betraf zwar ein ordentliches Verfahren und damit Art. 56 ZPO und nicht Art. 247 Abs. 2 ZPO. Da sich das Gericht mit der Fragepflicht jedoch (wie ausgeführt) bei anwaltlich vertretenen Parteien auch unter Geltung der sozialen Untersuchungsmaxime "wie in einem ordentlichen Verfahren" zurückhalten soll und darf, lässt sich die Argumentation in BGE 149 III 304 E. 4.3. auf solche Verfahren übertragen. 4.1. Gemäss der zitierten Rechtsprechung lag es an der Klägerin, Behauptungen betreffend eine Einsprache im Sinne von Art. 336b Abs. 1 OR aufzustellen und (im Bestreitungsfalle) entsprechende Beweismittel zu bezeichnen. Sie hat sich indes
- 5 - weder in der Klage noch anlässlich der Hauptverhandlung zu einer allfälligen Einsprache geäussert und es liegt auch keine solche (oder ein Schreiben, das allenfalls als solche ausgelegt werden könnte) bei den Akten. Vorliegend sind überdies beide Parteien anwaltlich vertreten, weshalb einer gerichtlichen Nachfrage betreffend eine allfällige Einsprache die wiedergegebene Rechtslage entgegenstand. Da es somit an Behauptungen hinsichtlich einer gültigen schriftlichen Einsprache im Sinne von Art. 336b Abs. 1 OR fehlt, ist die Klage abzuweisen. 4.2. Dasselbe gilt insoweit, als sich die Klägerin (zusätzlich oder alternativ) auf das GlG stützt, da Art. 9 GlG hinsichtlich des Verfahrens bei diskriminierender Kündigung auf Art. 336b OR verweist. Im Übrigen dürfte betreffend die Geltendmachung von Forderungen nach dem GlG zwar wohl keine gültige Klagebewilligung vorliegen, da nicht dargetan oder ersichtlich ist, dass solche inhaltlich bereits Gegenstand des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt waren (vgl. dazu AGer-Z 2019, Nr. 20; HENSCH, in: KAUFMANN/STEIGER-SACKMANN [Hrsg.], Kommentar zum Gleichstellungsgesetz,
3. Auflage, Basel 2022, S. 552 f.) oder (zusätzlich) ein solches vor der Schlichtungsbehörde nach dem GlG durchlaufen wurde. Es fehlt indes gleichwohl nicht an einer Prozessvoraussetzung, da angesichts der direkten Geltendmachung von Forderungen nach dem GlG auch ohne ausdrückliche Verzichtserklärung von einem konkludenten Verzicht im Sinne von Art. 199 Abs. 2 lit. c ZPO auszugehen ist (vgl. BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 220 ZPO Rz. 28 sowie Art. 221 ZPO Rz. 45; BBl 2006, 7329 f.). 5.1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind ausgangsgemäss zu regeln (Art. 104 und Art. 106 ZPO). 5.2. Nach Art. 114 lit. c ZPO sind bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– keine Gerichtskosten zu erheben. Vorliegend beläuft sich der Streitwert auf Fr. 27'733.33. Eine Gerichtsgebühr entfällt somit. 5.3. Bei einem Streitwert von Fr. 27'733.33 beträgt das Grundhonorar einer berufsmässigen Vertretung nach der zürcherischen Anwaltsgebührenverordnung
- 6 - in der Regel Fr. 5'136.– (inkl. Mehrwertsteuer) und ist mit der Erstattung der Klagebegründung bzw. der Klageantwort verdient, wobei auch der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung abgedeckt ist. Weitere Bemühungen der berufsmässigen Vertretung wären mit Zuschlägen zu entschädigen (§ 4 und 11 AnwGebV), sind jedoch im vorliegenden Verfahren nicht angefallen. Da die Beklagte vollumfänglich obsiegt, ist die Klägerin zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung von Fr. 5'136.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'136.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde.
5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. (gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben, er ist rechtskräftig.)