Sachverhalt
1. Anklagesachverhalt und Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft führt in der diesem Urteil beigehefteten Anklage- schrift aus, mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 habe die Stadtpolizei Winterthur Gewaltschutzmassnahmen gegen den Beschuldigten (Kontaktverbot zu den Pri- vatklägerinnen 1 und 2 sowie G._____, sowie Rayonverbot für die E._____- strasse 1 und das Schulhaus H._____) angeordnet, welche bis am 20. Oktober 2023 angedauert hätten. Mit Urteil vom 16. Oktober 2023 habe das Bezirksgericht Winterthur diese Schutzmassnahmen bis zum 20. Januar 2024 verlängert. Der Beschuldigte habe am 17. Oktober 2023 die Information erhalten, dass die Ge- richtsurkunde zur Abholung bei der Schweizerischen Post bereit sei. Er habe diese Sendung am 23. Oktober 2023 am Postschalter abgeholt.
- 9 - Der Beschuldigte habe sich am 22. Oktober 2023, zwischen ca. 17:15 Uhr und 18:00 Uhr, mit einem Personenwagen an die E._____-strasse in F._____ be- geben. Dort habe er auf der Strasse die gemeinsame Tochter von ihm und der Privatklägerin 1, die Privatklägerin 2, angesprochen. Bevor er die Privatklägerin 2 habe ansprechen können, habe diese die Privatklägerin 1 angerufen und ihr mit- geteilt, dass der Beschuldigte vor Ort sei. Der Beschuldigte habe die Privatkläge- rin 2 daraufhin ausgefragt und habe verlangt, dass sie ihm die neue Handynum- mer mitteilen solle. Die Privatklägerin 2 habe ihm gesagt, dass er weggehen solle, da er nicht dort sein dürfe. Im Verlauf der Unterhaltung habe der Beschuldigte der Privatklägerin 2 mitgeteilt, dass er die Privatklägerin 1 schlagen werde. Zwischen- zeitlich habe sich die Privatklägerin 1 mit dem Fahrrad von ihrem Wohnort an der E._____-strasse 1 vor Ort begeben und habe aus einer Distanz von ca. 50 m Fo- tos vom Beschuldigten erstellt. Da habe ihr der Beschuldigte auf Albanisch zuge- rufen: "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt" und "Ich ficke deine Mutter", wobei er auf sie zugerannt sei. Aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten und seines Verhaltens sowie der Vorgeschichte mit dem Beschuldigten habe die Privatklägerin 1 befürchtet, dass es mindestens zu Tätlichkeiten seitens des Beschuldigten ihr gegenüber kommen werde, was sie verängstigt habe. Sie habe sich entsprechend mit dem Fahrrad so schnell als möglich vom Beschuldigten entfernt und habe kurz darauf die Polizei informiert. Die Privatklägerin 2 habe nach dem Vorfall der Privatkläge- rin 1 erzählt, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er werde die Privatklägerin 1 schlagen. Dies habe die Privatklägerin 1 zusätzlich in Angst versetzt. Der Beschuldigte habe es bei seinem Tun für möglich gehalten, dass der Zuruf "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt", in Verbindung mit dem Ausspruch "Ich ficke deine Mutter" und dem Zurennen auf die Privatklägerin 1 dazu geeignet gewesen sei, diese zu ängstigen, was er zumindest billigend in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte habe es bei seiner Äusserung gegenüber der Privatkläge- rin 2 zudem für möglich gehalten, dass diese der Privatklägerin 1 seine Aussage, wonach er die Privatklägerin 1 schlagen werde, weitererzählen werde, was er zu- mindest billigend in Kauf genommen habe. Dabei habe er gewusst, dass diese
- 10 - Äusserung dazu geeignet gewesen sei, die Privatklägerin 1 zu ängstigen, was er ebenfalls billigend in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Verfluchung "Ich ficke deine Mut- ter", die er in Albanisch an die Privatklägerin 1 gerichtet habe, diese in ihrer Ehre verletzt habe, was er auch gewollt habe. In Kenntnis der Abholungseinladung für eine eingeschriebene GU-Postsen- dung und im Wissen darum, dass die GSG-Massnahmen verlängert werden könn- ten, habe der Beschuldigte mit seinem Auftauchen an der E._____-strasse in F._____ am 22. Oktober 2023 und mit dem Ansprechen der Privatklägerin 2 und anschliessend der Privatklägerin 1 mindestens in Kauf genommen, gegen das be- stehende Kontaktverbot zu den Privatklägerinnen 1 und 2 sowie gegen das Ray- onverbot zu verstossen. 1.2. Der Beschuldigte räumt ein, dass er am 22. Oktober 2023 Kontakt mit den Privatklägerinnen 1 und 2 gehabt habe. Betreffend den Vorwurf des Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen sagt der Beschuldigte anlässlich der Haupt- verhandlung, dass er sich auf Anraten seiner Verteidigung geständig zeige (Prot. S. 14, S. 26). Er bestreitet auf Nachfrage dann jedoch, dass er die Information, dass die Gerichtsurkunde zur Abholung bei der Schweizerischen Post bereit ge- wesen sei, am 17. Oktober 2023 erhalten habe. Von der Verlängerung der Schutzmassnahmen habe er erst am 23. Oktober 2023 erfahren, da er dann die Post abgeholt und vorher nicht durch das Gericht oder die Polizei in Kenntnis ge- setzt worden sei (Prot. S. 26 f.). Vorliegend ist deshalb entgegen der amtlichen Verteidigung (vgl. act. 41 S. 2) nicht von einem Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs auszugehen und der entsprechende Sachver- haltsteil ist zu erstellen. Der Beschuldigte bestreitet zudem zumindest in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2024 (act. 12/3 F/A 23) sowie anlässlich der gerichtlichen Einvernahme weiter, dass ihm die Privatkläge- rin 2 gesagt habe, dass er weggehen solle, da er nicht dort sein dürfe. Ebenfalls bestritten wird durch den Beschuldigten, dass er der Privatklägerin 2 mitgeteilt habe, dass er die Privatklägerin 1 schlagen werde (Prot. S. 29 f.). Zuletzt bestrei- tet er, dass er der Privatklägerin 1 auf Albanisch zugerufen habe: "Jetzt warte auf
- 11 - mich, ich komme jetzt" und "Ich ficke deine Mutter" und dabei auf die Privatkläge- rin 1 zugerannt sei. Er habe die Privatklägerin 1 zudem nicht beschimpft (Prot. S. 32 f.). Es ist nach dem Ausgeführten zu prüfen, ob dem Beschuldigten der in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit nach den all- gemein gültigen Beweisregeln zu erstellen.
2. Grundsätzliches zur Sachverhaltserstellung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Der Grundsatz der freien ge- richtlichen Beweiswürdigung besagt, dass das Gericht die Beweise frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigen soll (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Aufgabe des Ge- richts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände, zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Bestehen nach so vorgenommener Beweiswürdigung er- hebliche und unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, so sind diese in dubio pro reo zu seinen Gunsten zu werten (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz in dubio pro reo aber keine Anwendung bzw. gibt keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Bei sich widersprechenden Beweismitteln darf das Gericht deshalb nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Be- weis abstellen. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass für einen Schuldspruch keine absolute Gewissheit verlangt werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisfüh- rung erreicht werden kann. Abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz
- 12 - auszuräumen. Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Er- fahrung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr bestehen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 127 I 38 E. 2.a; BGE 120 Ia 31 E. 2.d; BGer 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 4.1). 2.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf Aussagen von Beteilig- ten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfol- gen. Beim Abwägen der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdig- keit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Wäh- rend die erste Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Grundsätzlich kommt der Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aus- sageanalyse keine wesentliche Bedeutung zu, sondern der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf über- prüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tat- sächlichen Erleben entspringen. Der Methode der Aussagenanalyse liegt die Er- kenntnis zugrunde, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geis- tige Leistungen erfordern (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81, E. 2; BGer 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 2.2.2). Während die Wiedergabe eines tatsächlich er- lebten Ereignisses kognitiv relativ leicht fällt, ist es intellektuell schwieriger, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reproduzieren und über einen längeren Zeitraum hinweg konstant zu schildern. Wahre und erfundene Darstellungen unterscheiden sich deshalb regelmässig in ihrer inhaltlichen Qualität. Ein Lügner verfolgt zudem das Ziel, beim Empfänger den Eindruck der Glaubwürdigkeit zu erwecken. Er versucht im Allgemeinen Selbstkorrekturen, Erinnerungslücken und Selbstbelastungen zu vermeiden (FER- RARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 36; LU-
- 13 - DEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Rich- tern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP 11/2011, S. 1423 f.). Auch dieser Umstand kann sich in seinen Aussagen niederschlagen. Im Rahmen der Aussa- geanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die sogenannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wis- senschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aus- sage (vgl. etwa BGE 133 I 33, E. 4.3; 129 I 49, E. 5; 128 I 81, E. 2; BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017, E. 4.2, und 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1). Zu diesen Realkennzeichen gehören beispielsweise die logische Kon- sistenz, der quantitative Detailreichtum oder die Schilderung von psychischen Vorgängen oder Komplikationen im Handlungsablauf (vgl. zu den Realkennzei- chen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plä- doyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, a.a.O., S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425).
3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten Dem Beschuldigten wurden in der Untersuchung und dem gerichtlichen Ver- fahren seine Verteidigungsrechte gewährt. Insbesondere wurden ihm seine Rechte in den jeweiligen Einvernahmen erklärt, wovon er teilweise auch Ge- brauch machte. Seine Aussagen sind verwertbar. 3.2. Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2024 der Privatklägerin 1 war der Beschuldigte nicht anwesend. Allerdings wusste der Beschuldigte von dem Einvernahmetermin und er hat auf eine Teilnahme ver- zichtet. Sodann war seine amtliche Verteidigung an der Einvernahme anwesend
- 14 - (vgl. act. 12/2). Die Einvernahme der Privatklägerin 1 ist verwertbar. Ebenfalls verwertbar ist die Einvernahme der Privatklägerin 1 anlässlich der Hauptverhand- lung vom 8. Mai 2025 (Prot. S. 14 ff.). 3.3. Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 3.3.1. Der Beschuldigte macht geltend, es liege keine verwertbare Aussage der Privatklägerin 2 vor, da diese nie parteiöffentlich befragt worden sei. Die Privatklä- gerin 2 habe, zwar verständlicherweise, aber dennoch aus freien Stücken nicht parteiöffentlich ausgesagt. Die geltend gemachten Gründe ihrer Verweigerung ei- ner parteiöffentlichen Aussage hätten nichts mit einer tatsächlichen oder rechtli- chen Unmöglichkeit zu tun. Dies dürfe sich nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken, ansonsten das Konfrontationsrecht ausgehebelt würde (act. 41 S. 5). 3.3.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet wer- den, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Art. 147 StPO ist Ausfluss des rechtlichen Gehörsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und wird auch durch Art. 32 Abs. 2 BV garantiert. Die Regelung von Art. 147 StPO geht dabei über die in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verankerte Mindestgarantie des Konfrontati- onsrechts hinaus, welches einzig verlangt, dass die beschuldigte Person wenigs- tens einmal während des Verfahrens mit dem Belastungszeugen konfrontiert wird (BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, Art. 147 N 4; BGE 144 II 427 E. 3.1.2). Das Konfrontationsrecht ist grundsätzlich absoluter Natur (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Gemäss Bundesgericht kann der Beschuldigte jedoch auf das Konfrontationsrecht verzichten. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Be- schuldigte den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfronta- tion nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; BGer 6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2.2; BGer 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8; BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1, je mit Hinweisen). Die Privatkläge- rin 2 wurde in der Untersuchung nie staatsanwaltschaftlich einvernommen und mit
- 15 - dem Beschuldigten konfrontiert, weshalb dessen Konfrontationsrechte nicht ge- wahrt wurden. Weder in der Untersuchung noch im Rahmen des Hauptverfahrens hat der Beschuldigte indessen den Antrag gestellt, er sei mit der Privatklägerin 2 zu konfrontieren. Damit hat der Beschuldigte auf sein Konfrontationsrecht verzich- tet und die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin 2 kann in vorliegendem Verfahren als Beweismittel verwertet werden. 3.3.3. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht in den Urteilen 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 und 6B_173/2022 vom 27. April 2022 eingehend dazu geäussert hat, unter welchen Voraussetzun- gen ausnahmsweise auf eine Konfrontation mit der beschuldigten Person verzich- tet werden kann. Das Bundesgericht bezieht sich in den genannten Urteilen auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Gemäss EGMR ver- letzt die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen die Garantie nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befra- gung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffind- bar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärun- gen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörden liegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Kon- frontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensie- rende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit der Beweismittel ge- währleisten. Es muss dabei in drei Schritten vorgegangen werden: Erstens ist zu prüfen, ob ein ernsthaftes Motiv besteht, das die Nicht-Gegenüberstellung recht- fertigt. Zweitens muss geklärt werden, ob die unkonfrontierte Aussage das allei- nige oder entscheidende Element der Verurteilung darstellt. Und drittens muss geprüft werden, ob ausgleichende Elemente, wie namentlich solide Verfahrensga- rantien, gegeben sind, welche genügen, die der Verteidigung verursachten
- 16 - Schwierigkeiten aufzuwiegen und auf diese Weise die Fairness des Verfahrens insgesamt sicherzustellen. Elemente, die der EGMR als geeignet erachtet, die Fairness des Verfahrens wiederherzustellen, indem sie eine korrekte und faire Würdigung der Zuverlässigkeit solcher Beweise erlauben, sind namentlich der Umstand, dass die Gerichte sorgfältig die nicht verifizierten Aussagen eines ab- wesenden Zeugen geprüft haben, dass sie gezeigt haben, sich des geringen Werts dieser Aussagen bewusst zu sein, dass sie im Detail darlegen, warum sie annehmen, dass die Aussagen zuverlässig waren und dass sie dabei die anderen Beweismittel berücksichtigt haben. Als weitere ausgleichende Elemente kommen beispielsweise die Ausstrahlung einer Videoaufnahme der unkonfrontierten Aus- sagen in Betracht, ebenso die Einreichung von Beweiselementen, welche die nicht verifizierten Beweiselemente stärken, wie beispielsweise ein indirekter Zeu- genbeweis. Der Verteidigung muss schliesslich die Möglichkeit eingeräumt wer- den, die eigene Tatversion darzulegen und die Glaubwürdigkeit des abwesenden Zeugen in Frage zu stellen. Der Umstand, dass die Verteidigung die Identität des Zeugen kennt, stellt ein weiteres Element dar, das geeignet ist, die Situation der Verteidigung zu verbessern, indem es sie in die Lage versetzt, die Motive zu iden- tifizieren und zu analysieren, die der Zeuge gehabt haben könnte, um zu lügen und daher, selbst in seiner Abwesenheit, dessen Glaubwürdigkeit wirksam zu be- streiten (BGer 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2.2 f. in Pra 111 (2022) Nr. 95; BGer 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1). 3.3.4. Vorliegend teilte die Vertreterin der Privatklägerin 2 der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Juni 2024 (act. 12/7/6) mit, dass die Privatklägerin 2 im Rah- men des Untersuchungsverfahrens – und nachdem sie im polizeilichen Ermitt- lungsverfahren noch befragt werden konnte – keine Aussagen machen werde und somit von ihrem absoluten Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Zur Begründung führte die Vertreterin der Privatklägerin 2 an, dass sich diese ihr ge- genüber grundsätzlich kommunikativ gezeigt habe, bei Erwähnung des Beschul- digten jedoch verstummt sei. Die Privatklägerin 2 scheine unter massivem Druck seitens des Beschuldigten zu stehen und grosse Angst vor ihm bzw. davor zu ha- ben, dass dieser der Privatklägerin 1 etwas antue. Eine Befragung würde sie massiv belasten. Entsprechend wurde seitens der Staatsanwaltschaft auf eine
- 17 - Einvernahme der Privatklägerin 2 verzichtet (act. 12/10/1). Anlässlich der Haupt- verhandlung wiederholte die Vertreterin der Privatklägerin 2 die in ihrer Eingabe vom 26. Juni 2024 angeführte Begründung sinngemäss (Prot. S. 42 f. und S. 44 f.). Nach dem Ausgeführten wäre auch bei einer Vorladung der Privatklägerin 2 zu einer parteiöffentlichen Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung zu erwar- ten gewesen, dass diese von ihrem Aussageverweigerungsrecht im Sinne von Art. 178 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 StPO und Art. 168 Abs. 1 lit. c StPO Gebrauch gemacht, mithin ihr Zeugnis berechtigterweise verweigert hätte. Deshalb wurde auf eine parteiöffentliche Einvernahme der Privatklägerin 2 auch im Rahmen der Hauptverhandlung verzichtet. Anlässlich der Hauptverhand- lung wurde jedoch der Beschuldigte mangels Vorliegen einer parteiöffentlichen Einvernahme der Privatklägerin 2 mit den Aussagen der Privatklägerin 2 im Rah- men des polizeilichen Ermittlungsverfahren konfrontiert und ihm wurde die Mög- lichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, welche der Beschuldigte auch wahrnahm (Prot. S. 29 ff.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, werden zudem durch das hiesige Gericht die Aussagen der Privatklägerin 2 anlässlich des polizeilichen Er- mittlungsverfahren sorgfältig geprüft und mit entsprechender Vorsicht gewürdigt. Der mit vorliegendem Urteil erfolgte Schuldspruch des Beschuldigten stützt sich sodann nicht alleine auf die Aussagen der Privatklägerin 2. Nachdem schliesslich der amtlichen Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen der Par- teivorträge die Möglichkeit eingeräumt wurde, die eigene Tatversion dazulegen und die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 in Frage zu stellen, was ihr dadurch, dass ihr bzw. dem Beschuldigten die Identität der Privatklägerin 2 (bestens) be- kannt ist, erleichtert wurde, ist die Einvernahme der Privatklägerin 2 vom 23. Ok- tober 2023 (act. 6/1) verwertbar. Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind aber – wie erwähnt – mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. 3.4. Verwertbarkeit der übrigen Beweismittel Die weiteren Beweismittel sind ohne Weiteres verwertbar.
- 18 -
4. Vorbemerkung zur Glaubwürdigkeit der befragten Personen 4.1. Wie bereits erwähnt spielt in der Aussagentheorie die Glaubwürdigkeit der befragten Personen nur eine untergeordnete Rolle. Dennoch soll an dieser Stelle kurz auf die Glaubwürdigkeit der einzelnen Personen eingegangen werden. Zum Beschuldigten ist zu sagen, dass dieser als vom Strafverfahren direkt betroffene Person selbsterklärend ein Interesse an einem für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens hat. Sodann ist zwischen dem Beschuldigten und der Privatkläge- rin 1 ein Scheidungsverfahren rechtshängig (Prot. S. 15). Seit dem Jahr 2020 wurden aktenkundig diverse Male Gewaltschutzmassnahmen angeordnet, wobei jeweils Kontaktverbote des Beschuldigten zu den Privatklägerinnen 1 und 2 und zum gemeinsamen Sohn des Beschuldigten und der Privatklägerin 1, G._____, sowie Rayonverbote verfügt wurden (vgl. act. 13/2/1-4; act. 12/11/1-9). Mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. September 2020 (act. 8/1) wurde der Beschuldigte zudem aufgrund mehrerer Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 mit einer Geldstrafe und einer Busse bestraft. Das persönli- che Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 ist damit of- fensichtlich belastet. Die Privatklägerin 2 als Tochter des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 ist durch die konflikthafte Beziehung der Genannten ebenfalls (vor-)belastet. Es fällt dabei auf, dass die Privatklägerin 2 sich mit ihren Angaben eher auf Seiten der Privatklägerin 1 verortet, indem sie die Privatklägerin 1 als nette Person und den Beschuldigten als freche Person beschreibt (act. 6/1 F/A 22). Immerhin wünscht sich die Privatklägerin 2 aber offenbar, dass ihre El- tern – der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 – netter miteinander seien und sich besser verstehen würden. Eine gewisse Parteilichkeit – aus welchen Grün- den auch immer – ist aber erkennbar (vgl. z.B. Prot. S. 30; act. 6/1; act. 12/7/6). Die beschriebenen persönlichen Beziehungen der involvierten Personen sind ent- sprechend bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen. 4.2. Es kann festgehalten werden, dass bei allen Personen mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit Abstriche gemacht werden können. Indessen ist es aber so, dass es auf die Glaubwürdigkeit der einzelnen Personen nicht so sehr ankommt. Viel- mehr sind die Aussagen der involvierten Personen entscheidend, so insbeson-
- 19 - dere was gesagt wurde und wie die einzelnen Aussagen erfolgten. Die Aussagen der befragten Personen sind deshalb nachfolgend einer kritischen Würdigung zu unterziehen.
5. Aussagen der Parteien 5.1. Aussagen des Beschuldigten 5.1.1. Polizeiliche Einvernahme vom 24. Oktober 2023 (act. 4/1) Der Beschuldigte sagt aus, die Privatklägerin 1 habe seine Nummer blo- ckiert, sogar bei seinen Kindern. Die Privatklägerin 2 versuche, mit ihm bei Abwe- senheit der Privatklägerin 1 Kontakt aufzunehmen, weil die Privatklägerin 1 der Privatklägerin 2 sage, dass sie den Beschuldigten nicht anrufen dürfe. Die Privat- klägerin 2 rufe ihn jeweils versteckt an. Er habe der Privatklägerin 2 gesagt, diese solle der Privatklägerin 1 sagen, dass sie mit ihm telefoniere, aber die Privatkläge- rin 2 bekomme Panik (F/A 22). Er wisse seit gestern Abend, dass das Kontakt- und Rayonverbot um drei Monate verlängert worden sei. Es sei bis am 21. Oktober 2023 gültig gewesen. Er sei jedoch weder von der Polizei noch vom Obergericht über die Verlängerung in Kenntnis gesetzt worden. Er habe den Brief erst gestern Abend um 17:20 Uhr ab- holen können, denn er sei arbeitstätig und habe diesen nicht früher holen können. Er habe dann gelesen, dass die Gewaltschutzmassnahmen am 16. Oktober 2023 verlängert worden seien. Es habe in der Vergangenheit Verfügungen gegeben, in denen es um das Gleiche gegangen sei. Er habe diese meistens befolgt. Er glaube, einmal nicht (F/A 37 ff.). Er sei am 22. Oktober 2023, ca. 15:00 Uhr, von zu Hause weggegangen und er habe in I._____ sein Auto gewaschen. Danach habe er ins Restaurant J._____ bei der E._____-strasse, Ecke K._____-strasse, gewollt. Er gehe entweder nach L._____ oder dorthin, um traditionell albanisch zu essen. Es habe aber zu viele Leute gehabt und er sei dann die E._____-strasse entlang gefahren. Er habe die Privatklägerin 2 alleine laufen gesehen. Er habe bei der M._____-strasse wenden wollen, um nicht bei den Kindern vorbeizufahren. Bei der N._____-strasse habe er
- 20 - dann die Privatklägerin 2 gesehen, diese habe ihm gewinkt. Er habe gewusst, dass das Kontakt- und Rayonverbot bis zum 20. Oktober 2023 gültig gewesen sei. An der N._____-strasse habe er die Privatklägerin 2 begrüsst. Sie habe ihm gesagt, dass er nicht dort sein dürfe, dass er ein Verbot habe, aber das sei so ein Zufall gewesen. Die Privatklägerin 2 habe ihm dann gesagt, dass sie ein neues Handy habe. Er habe ihr Abo gekündigt, weil er dieses bezahle und dies miss- braucht werde, indem die Privatklägerin 1 der Privatklägerin 2 verbiete, ihn anzu- rufen. Er habe die Privatklägerin 2 dann gefragt, was sie in den Ferien mache und ob sie gelernt habe. Das Gespräch habe ca. drei Minuten gedauert. Die Privatklä- gerin 2 habe zu ihrer Kollegin gewollt und habe gehen wollen. Er habe sie nach G._____ gefragt. Dann sei die Privatklägerin 1 mit dem Fahrrad aufgetaucht. Sie sei von der E._____-strasse her gekommen und in die N._____-strasse eingebo- gen. Die Privatklägerin 1 habe ihn und die Privatklägerin 2 gesehen. Sie hätten ca. 100 m bis 200 m Abstand gehabt (F/A 47). Sein Auto sei an der N._____- strasse parkiert gewesen. Er habe sich verabschiedet und habe zu seinem Auto gehen wollen. Er habe dann gesehen, dass die Privatklägerin 1 ein Foto von ihm mache. Er habe zu seinem Auto gewollt und habe sie gefragt, wie es G._____ gehe. Dann habe er sie wegrennen sehen. Er frage sich, ob die Privatklägerin 1 ihn verstanden habe, sie seien ja über 100 m entfernt gewesen. Die Privatkläge- rin 2 habe er dann ebenfalls nicht mehr gesehen. Er sei dann in sein Auto gestie- gen und weggefahren (F/A 48). Er habe die Privatklägerin 1 nicht beschimpft, er habe diese nur gefragt, wie es G._____ gehe. Sie habe Panik bekommen und eine negative Vorstellung (F/A 50). Auf die angeblichen Drohungen angespro- chen, antwortet der Beschuldigte, er vermute, dass die Privatklägerin 1 der Privat- klägerin 2 eine Gehirnwäsche gegeben habe. Die Privatklägerin 1 versuche ihm etwas anzuhängen (F/A 52). Er habe mit der Privatklägerin 2 über die Ferien und das Telefon gesprochen. Dann sei die Privatklägerin 1 gekommen und sie hätten sich verabschiedet. Er habe die Privatklägerin 1 weit entfernt gesehen und diese gefragt, wie es G._____ gehe. Die Privatklägerin 2 habe ihm gesagt, dass G._____ zu einem Fussballkollegen gegangen sei und dessen Vater ihn abgeholt habe. Am Abend habe er ihr geschrieben, dass sie doch nicht ein 6-jähriges Kind alleine mit einer fremden Person gehen lassen könne. Am Montag habe er ihr
- 21 - nochmals per E-Mail geschrieben (F/A 53). Auf die Nachfrage, ob er sich der Pri- vatklägerin 1 gegenüber eher sachlich oder emotional verhalten habe, sagt der Beschuldigte, er habe sachlich gefragt, wie es G._____ gehe und die Privatkläge- rin 1 sei weggefahren. Diese habe Bilder von ihm gemacht (F/A 54). Er habe auf das Verhalten der Privatklägerin 1 sprachlos reagiert und sei zu seinem Auto ge- gangen (F/A 57). Er könne sich nicht daran erinnern, gerannt zu sein. Er sei zum Fahrzeug gegangen (F/A 59). 5.1.2. Hafteinvernahme vom 25. Oktober 2023 (act. 4/2) Er habe gewusst, dass das Rayonverbot bis am 20. Oktober 2023 dauere. Dann habe er am 23. Oktober 2023 einen eingeschriebenen Brief erhalten, in wel- chem gestanden sei, dass es verlängert worden sei. Am Tag, an dem er verhaftet worden sei, habe er deshalb nicht gewusst, dass es noch gültig gewesen sei. Als er den Brief abgeholt habe, habe er sofort seinen Anwalt angerufen, weil er Ein- sprache habe machen wollen. Dieser habe gesagt, er habe keine Zeit für eine Einsprache. Am 20. Oktober 2023 sei das Rayonverbot ausgelaufen, deshalb habe er der Privatklägerin 1 eine E-Mail geschrieben, ob sie zusammensitzen und reden könnten. Er erhalte jeweils keine Antwort auf seine E-Mails. Er gehe in der Nähe der Privatklägerin 1 in ein Restaurant. Dieses sei voll gewesen. Er habe das Auto gewendet und die Privatklägerin 2 per Zufall gesehen. Sie habe ihm gewinkt. Er habe dann angehalten, weil er gewusst habe, dass er zu diesem Zeitpunkt we- der ein Kontakt- noch ein Rayonverbot gehabt habe. Sie hätten sich dann unter- halten. Sie habe ihm von ihrem neuen Handy erzählt. Die ganze Geschichte habe an der N._____-strasse stattgefunden (F/A 6). Die N._____-strasse müsste ei- gentlich im Kontakt- und Rayonverbot drin sein, aber er habe nicht gewusst, dass es gelte (F/A 7). Die Privatklägerin 2 sei zu einer Kollegin unterwegs gewesen. Er habe sich in Richtung Auto gedreht und die Privatklägerin 1 auf dem Fahrrad ge- sehen. Er habe die Privatklägerin 1 angesprochen und nach G._____ gefragt. Diese sei dann sofort weggefahren. Er sei zu seinem Auto und sei vom Rayonver- bot weggefahren (F/A 8). Er habe sonst nichts zur Privatklägerin 1 gesagt. Am Abend habe er ihr eine E-Mail geschrieben. Es sei darum gegangen, dass G._____ bei fremden Leuten gewesen sei. Seiner Meinung nach gehe das nicht
- 22 - (F/A 9). Er habe niemandem gedroht. Als er die Abholungseinladung gesehen habe, habe er gedacht, es gehe um die Scheidung. Dass es um die Verlängerung der Schutzmassnahmen gehe, habe er nicht vermutet (F/A 10). Er habe sie [die Privatklägerin] aus einer Distanz von 100 m bis 200 m gefragt. Was die Privatklä- gerin 1 verstanden habe, wisse er nicht. Ob sie Wahnvorstellungen habe (F/A 11). Auf die Frage, ob er 100 m bis 200 m durchs Quartier geschrien habe, antwortet der Beschuldigte, er habe nicht geschrien. Als er sie gesehen habe, habe er sie gefragt, sie sei gerade weggefahren. Er frage sich, ob sie aus Datenschutzgrün- den überhaupt Fotos von ihm machen dürfe (F/A 12). Auf den Schlussvorhalt antwortet er, er sei im Zwiespalt. Wenn er die Vor- würfe bestreite, riskiere er, dass er in Untersuchungshaft komme und seinen Job verliere. Wenn er sie anerkenne, dann habe er eine weitere Vorstrafe, das könne auch negative Konsequenzen haben (F/A 16). 5.1.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 2. September 2024 (act. 12/3) Er habe nicht gewusst, dass er ein Rayonverbot gehabt habe. Dieses sei am Freitag abgelaufen. Er habe einen eingeschriebenen Brief bekommen, den habe er erst am Montag abgeholt. Daher habe das Rayonverbot erst dann gegolten. Er habe auch nicht gezielt dorthin gewollt. Das habe sich ergeben, weil er in diesem Restaurant essen gegangen sei und dann habe er die Privatklägerin 2 gesehen (F/A 7). Er könne nicht mehr genau sagen, was am 22. Oktober 2023 passiert sei, da es schon ein Jahr her sei. Er sei damals in diesem Restaurant gewesen. Er sei dann hinausgefahren und habe zufällig die Privatklägerin 2 gesehen. Sie habe ihm dann gewunken und er habe angehalten. Sie hätten dann ein wenig gespro- chen (F/A 8). Sie habe ihm dann das Telefon, welches sie von der Privatkläge- rin 1 bekommen habe, gezeigt. Dann sei die Privatklägerin 1 gekommen. Er habe die Privatklägerin 2 schon gefragt, wie es G._____ gehe. Er habe dann die Privat- klägerin 1 von weitem angesprochen, wo G._____ sei. Dann sei die Privatkläge- rin 1 weggerannt. Die Privatklägerin 2 sei auch weggerannt, als sie die Privatklä- gerin 1 gesehen habe (F/A 9). Auf Vorhalt eines Google Maps-Ausdrucks zeich- net der Beschuldigte ein, wo sich das angesprochene Restaurant befinde und wo er die Privatklägerin 2 angetroffen habe (F/A 10). Auf Nachfrage, wie das Restau-
- 23 - rant heisse, antwortet der Beschuldigte, es heisse J._____, wie er nun lese (F/A 11). Er habe zu Mittag oder zu Abend gegessen, er wisse es nicht mehr. We- gen der Uhrzeit müsse es das Abendessen gewesen sein (F/A 12). Er gehe noch heute dahin, ca. einmal pro Monat (F/A 13). Er gehe dorthin, weil es ein traditio- nelles albanisches Restaurant sei. Er kenne den Besitzer (F/A 14). Die Privatklä- gerin 2 habe ihm gewunken, deswegen habe er angehalten. Sie habe sich eigent- lich gefreut (F/A 15). Er habe das Auto gerade an der Ecke parkiert und sei aus- gestiegen. Er wisse nicht mehr, wie die Strasse heisse (F/A 18). Er sei schon frü- her in das Restaurant gegangen, bevor die Privatklägerin 1 dort gewohnt habe. Das Restaurant existiere seit fünf, sechs Jahren (F/A 19). Er habe mit der Privat- klägerin 2 darüber gesprochen, wie es ihr gehe. Sie habe ihm ihr neues Telefon gezeigt, welches sie von der Privatklägerin 1 bekommen habe. Er habe gefragt, wie es G._____ gehe. Es sei nicht lange gegangen, eine bis zwei Minuten. Er habe gesprochen, wie ein Vater mit seiner Tochter spreche, wie der Ablauf in der Schule sei, wie es G._____ gehe (F/A 21). Er könne sich nicht genau erinnern, was die Privatklägerin 2 zu ihm gesagt habe, es sei schon ein Jahr her. Er könne sich noch erinnern, dass G._____ mit einem Kollegen spielen gegangen sei. Die Privatklägerin 2 sei glücklich gewesen, da sie ein neues Telefon gehabt habe. Sie habe ihm das Telefon präsentiert, wie sie mit ihrer Schulkollegin gestritten habe, wie sie hässig geworden sei. Detailliert könne er es nicht mehr sagen, Standard eben (F/A 22). Die Frage, ob die Privatklägerin 2 ihn aufgefordert habe zu gehen, verneint der Beschuldigte. Die Privatklägerin 2 habe gesagt, sie gehe zu einer Kollegin. Es sei ganz kurz gewesen und danach sei die Privatklägerin 1 gekom- men (F/A 23). Als die Privatklägerin 1 gekommen sei, sei die Privatklägerin 2 ängstlich geworden. Er habe dann die Privatklägerin 1 angesprochen, wo G._____ sei und danach sei die Privatklägerin 1 weggerannt. Die Privatklägerin 2 sei dann automatisch auch weggerannt. Auf die Distanz zur Privatklägerin 1 ange- sprochen, sagt der Beschuldigte, es seien 100 m bis 200 m gewesen, sicher über 100 m. Was die Privatklägerin 1 verstanden habe, wisse er nicht (F/A 24). Er könne nicht sagen, in welcher Lautstärke er die Privatklägerin 1 angesprochen habe. Vielleicht ein wenig lauter, dass sie es verstehe, weil sie eine grössere Di- stanz gehabt hätten, also nicht flüsternd (F/A 25). Er habe die Privatklägerin 1 ge-
- 24 - fragt, wo G._____ sei. Das habe ihn interessiert und danach sei sie weggerannt. So viel er wisse, habe sie noch das Telefon hervorgenommen und sei weggerannt
– vielleicht für einen Beweis, dass er da gewesen sei. Das mache sie immer wie- der (F/A 26). Er sei der Privatklägerin 1 ein wenig entgegen gegangen, als diese gekommen sei, damit sie ihn höre. Vielleicht einen bis zwei Schritte. Sie sei dann aber gleich davongelaufen (F/A 28). Er habe das Urteil betreffend die Verlängerung der Schutzmassnahmen am Montag erhalten. Der Vorfall sei am Samstag gewesen. Ihn habe niemand dar- über informiert, dass die Schutzmassnahmen verlängert worden seien. Sie hätten schon einmal einen solchen Vorfall gehabt, da habe er eine telefonische Vorabin- formation des Gerichts erhalten. Er habe schon gesehen, dass er einen einge- schriebenen Brief habe, aber er habe diesen erst am Montag abgeholt. Seines Wissens sei es bis am Freitag gewesen (F/A 30). Er leere in der Regel immer am Sonntag die Post. Dann habe er Zeit. Er schaue immer von Sonntag zu Sonntag (F/A 31). Er habe sich bei niemandem erkundigt, ob die Schutzmassnahmen ver- längert worden seien bzw. wirklich ausgelaufen seien. Für ihn sei es klar gewesen bis dann, das habe er schriftlich gehabt. Er habe erst am Montag, als er den Brief geholt habe, gesehen, dass sie verlängert worden seien (F/A 32). Auf Vorhalt der von der Privatklägerin 1 anlässlich der Einvernahme vom
2. September 2024 gemachten Aussagen sagt der Beschuldigte, er wisse nicht, dass die Privatklägerin 2 am 22. Oktober 2023 um ca. 18:00 Uhr die Privatkläge- rin 1 angerufen habe. Als er mit der Privatklägerin 2 Blickkontakt gehabt habe, habe diese das Telefon nicht am Ohr gehabt. Die Privatklägerin 1 bilde sich manchmal Sachen ein (F/A 35). Die Privatklägerin 2 sei nicht von ihm zurückgewi- chen. Er sei mit der Privatklägerin 2 am Sprechen gewesen. Als die Privatkläge- rin 2 die Privatklägerin 1 gesehen habe oder er die Privatklägerin 1 auf G._____ angesprochen habe, sei die Privatklägerin 2 weggerannt. Er könne nicht sagen, wie lange die Privatklägerin 1 sie beobachtet habe. Er sei im Gespräch mit der Privatklägerin 2 gewesen (F/A 36). Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin 2 weggerannt sei, antwortet der Beschuldigte, es sei auch heute noch ein Problem mit der Privatklägerin 2. Sie habe nicht gerne, wenn der Beschuldigte und die Pri-
- 25 - vatklägerin 1 zusammen seien, weil sie dann streiten würden. Sie sei auch einmal fremdplatziert gewesen. Sie habe diese Angst. Die Privatklägerin 2 sei mit ihm al- leine anders. Sobald die Privatklägerin 1 dabei sei, habe die Privatklägerin 2 eine gewisse Angst. Die Privatklägerin 1 gebe den Kindern Angst (F/A 37). Er wisse nicht, in welche Richtung die Privatklägerin 2 weggerannt sei. Er glaube zur Pri- vatklägerin 1. Sie sei ihm schnell aus den Augen gegangen. Die Privatklägerin 1 sei mit dem Fahrrad weiter gefahren und die Privatklägerin 2 habe er nicht mehr gesehen. Er habe sich vor den Gewaltschutzmassnahmen öfters, einmal pro Wo- che, mit der Privatklägerin 2 getroffen. Sie habe ihn angerufen. Sie hätten gute Gespräche gehabt. Er habe eine gute Beziehung mit ihr. Während der Gewalt- schutzmassnahmen habe sie kein Telefon gehabt, um ihn anzurufen (F/A 38). Die Privatklägerinnen 1 und 2 seien nicht in die gleiche Richtung davon gegangen. Die Privatklägerin 1 sei rechts gegangen, die Privatklägerin 2 habe er nicht mehr gesehen. Er könne es nicht mehr sagen, er wisse es nicht mehr (F/A 39). Er sei dann ins Auto gestiegen und weggefahren (F/A 41). Es stimme nicht, dass er auf die Privatklägerin 1 zugerannt sei und geschrien habe. Er habe sie gefragt, wo G._____ sei und dann sei sie weggerannt. Er könne sich nicht genau erinnern, es sei schon ein Jahr her. Die Privatklägerin 1 habe Wahnvorstellungen. Er habe ein Beispiel von vergangener Woche. Er sei mit seinem Sohn Fussball schauen ge- gangen. G._____ habe gesagt: "Papi, ich darf nicht mit dir Fussball schauen ge- hen, weil wenn ich dich treffe, dann kann es sein, dass wir in ein Heim müssen". Das sei tragisch, wenn man dem Kind so etwas sage (F/A 42). Er dürfe die Kinder aktuell sehen, er habe kein Kontakt- oder Rayonverbot. Die Privatklägerin 1 sei aber dagegen (F/A 43). Auf Vorhalt, dass er der Privatklägerin 1 gesagt haben soll "Ich ficke deine Mutter" und "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt" verneint der Beschuldigte, dies gesagt zu haben. Er habe einzig auf albanisch gesagt, wo sein Sohn sei. Sie habe Wahnvorstellungen und versuche immer, etwas zusam- menzubasteln, das für sie von Vorteil sei (F/A 44). Auf Vorhalt, dass die Privatklä- gerin 1 Angst gehabt habe, antwortet der Beschuldigte, die Privatklägerin 1 habe Wahnvorstellungen. Er versuche wenn möglich, der Privatklägerin 1 auszuwei- chen. Es gehe ihm nur um die beiden Kinder (F/A 45). Auf die Frage, ob es in der Vergangenheit zu Gewalt gekommen sei, antwortet der Beschuldigte, was heisse
- 26 - Vergangenheit. Was passiert sei, sei passiert. Er wolle nicht mehr dazu sagen (F/A 46). Als die Privatklägerin 2 bei ihm gewesen sei, habe sie keine Angst ge- habt. Er habe die Privatklägerin 2 im Zeitraum von Juni bis Oktober jede Woche einmal getroffen. Die Privatklägerin 2 müsse keine Angst vor ihm haben (F/A 47). Er habe mit der Privatklägerin 2 nicht darüber gesprochen, dass er nicht da sein dürfe und er weggehen solle (F/A 48). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte zur Pri- vatklägerin 2 gesagt haben soll, dass er die Privatklägerin 1 schlagen und zu Bo- den bringen werde, verneint der Beschuldigte, dies gesagt zu haben. Das habe er auch schon in der früheren Einvernahme gesagt. Über solche Themen hätten sie nicht gesprochen (F/A 49). Auf Vorhalt, dass sich die Privatklägerin 1 ein Kontakt- und Rayonverbot wünsche, antwortet der Beschuldigte, es gehe ihm nur darum, dass er die Kinder sehen dürfe. Es werde jedes Mittel gegen ihn verwendet, dass er die Kinder nicht sehen dürfe. Es tue der Privatklägerin 1 weh, wenn die Kinder ihn sehen dürften und glücklich seien (F/A 50). Auf Ergänzungsfragen der amtlichen Verteidigung respektive der Vertreterin der Privatklägerin 2 sagt der Beschuldigte, er leere den Briefkasten nicht immer am Sonntag, aber meistens. In der Regel mache er es am Sonntag (F/A 55). Es sei ein Briefkasten, kein Postfach (F/A 56). Auf die Frage, ob er vom Essen ge- kommen sei oder essen habe gehen wollen, sagt er, er sei vom Essen gekommen (F/A 57). Auf die Frage, weshalb er über die E._____-strasse und nicht über die K._____-strasse gefahren sei, antwortet der Beschuldigte, er sage nichts. Er gebe aus Prinzip keine Antwort (F/A 58). Er könne fahren, wo er wolle (F/A 59). Er kenne den Inhaber des Restaurants nur vom "Hoi" und "Ciao". Manchmal würden sie zusammen sprechen. Er wisse nicht, wie dieser heisse (F/A 61). Manchmal sei er zum Mittagessen, manchmal zum Abendessen dort. Es könne sein, dass er zwei Monate nicht und dann wieder zweimal im Monat dort sei (F/A 62). Auf die Frage, ob er am Morgen der Einvernahme an der E._____-strasse gewesen sei, verweigert er die Aussage (F/A 64). 5.1.4. Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2025 Anlässlich der Hauptverhandlung bestreitet der Beschuldigte die Vorwürfe der Drohung und der Beschimpfung, erklärt aber, er zeige sich mit Bezug auf das
- 27 - Rayonverbot geständig. Er hätte wissen sollen, obwohl er es zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass es eine Verlängerung gegeben habe (Prot. S. 14 und S. 26). Der Beschuldigte führt aus, dass er seine Post meistens jeden Sonntag leere, denn das Meiste komme per E-Mail. Er habe den eingeschriebenen Brief am Sonntag gesehen und ihn am Montag abgeholt. Die Abholungseinladung habe er erst nach dem Treffen mit der Privatklägerin 2 aus dem Briefkasten geholt (Prot. S. 26 f.). Er habe nicht gewusst, dass die Privatklägerin 1 beim Zwangs- massnahmengericht die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots beantragt habe. Er habe erst davon erfahren, als er den Brief aufgemacht und das Urteil ge- sehen habe. Als er die Abholungseinladung gesehen habe, sei er sich nicht sicher gewesen, ob es um die Verlängerung der Schutzmassnahmen gehe. Es komme immer wieder einmal ein eingeschriebener Brief (Prot. S. 27). Am 22. Oktober 2023 zwischen ca. 17:15 Uhr und 18:00 Uhr habe er an der E._____-strasse in F._____ die Privatklägerin 2 gesehen. Sie habe ihm gewunken und er habe ange- halten. In diesem Zeitpunkt habe er nichts vom Rayonverbot gewusst. Er habe ein ganz normales Gespräch mit ihr geführt und sie habe ihm ihr Telefon gezeigt. Sie hätten drei, vier Minuten geredet und dann sei die Privatklägerin 1 mit dem Fahr- rad gekommen. Er habe dann gesehen, wie sie ein Foto von ihm gemacht habe. Er sei auf sie zugegangen und habe gefragt, wo G._____ sei. Sie sei weggerannt. Mehr habe es nicht gegeben (Prot. S. 28). Er habe im Restaurant J._____ geges- sen. Dann sei er mit dem Auto bei der E._____-strasse durchgefahren (Prot. S. 28). Dass die Privatklägerin 2 noch die Privatklägerin 1 angerufen habe, stimme nicht. Im Zeitpunkt des Gesprächs hätten nur sie beide miteinander ge- sprochen. Auch vor dem Gespräch hätte die Privatklägerin 2 nicht mit der Privat- klägerin 1 telefoniert. Sie hätten Blickkontakt gehabt. Solange sie Blickkontakt ge- habt hätten, habe die Privatklägerin 2 nicht telefoniert. Er habe die Privatkläge- rin 2 nicht mit dem Telefon am Ohr gesehen (Prot. S. 29). Er habe die Privatklä- gerin 2 nach ihrer neuen Handynummer gefragt. Diese habe er nicht erhalten, da die Privatklägerin 1 gekommen sei (Prot. S. 29). Es stimme nicht, dass die Privat- klägerin 2 ihm gesagt habe, dass er weggehen solle, da er nicht dort sein dürfe und keinen Kontakt mit ihr haben dürfe, und er ihr gesagt habe, dass niemand et- was machen könne. Das sei wahrscheinlich von der Privatklägerin 1 so gesteuert
- 28 - worden, dass sie das so sage (Prot. S. 30). Es stimme auch nicht, dass er der Pri- vatklägerin 2 mitgeteilt habe, dass er die Privatklägerin 1 schlagen werde. Er sage so etwas ganz sicher nicht zu den Kindern, er involviere die Kinder nicht in die Be- ziehung von ihm und der Privatklägerin 1. Die Kinder hätten gelitten und würden noch immer leiden. Die Privatklägerin 2 würde ihn zu Unrecht belasten, da sie von der Privatklägerin 1 im Vorfeld so gesteuert worden sei (Prot. S. 30). Es stimme nicht, dass er einmal ca. fünf Schritte von der Privatklägerin 2 weggegangen sei und der Privatklägerin 1 habe schreiben wollen. Es stimme überdies nicht, dass er sicher 10 Mal versucht habe, die Privatklägerin 1 anzurufen, wie dies die Privat- klägerin 2 ausgesagt habe. Auch dass er gesagt habe, die Privatklägerin 2 müsse in drei Sekunden bei ihm sein und er auch tatsächlich auf drei gezählt habe, stimme nicht (Prot. S. 31). Als die Privatklägerin 1 aufgetaucht sei, sei er auf sie zugegangen und habe sie gefragt, wo G._____ sei. Er sei 50 m bis 100 m entfernt gewesen. Er habe gesehen, wie sie ein Foto gemacht habe. Dann sei sie einfach mit dem Fahrrad weggefahren und er habe gedacht "lass es sein". Etwas anderes habe er nicht zur Privatklägerin 1 gesagt. Er habe es in einer Lautstärke gesagt, dass sie ihn gehört habe. Sie hätten schon eine Distanz gehabt. Als er die Privat- klägerin 1 gesehen habe, sei ihm der Gedanke gekommen, dass sie wieder kon- trolliere. Auf die Nachfrage, was es bei ihm ausgelöst habe, dass die Privatkläge- rin 1 ein Foto gemacht habe, antwortet der Beschuldigte, das sei Standard, sie mache jedes Mal Fotos als Beweismittel. Er könne es nicht ändern – ob es gut oder schlecht sei (Prot. S. 31 f.). Er habe weder gesagt: "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt" noch "Ich ficke deine Mutter" bzw. "Fick deine Mutter" oder etwas Ähnliches. Das einzige Wort, das er herausgelassen habe, sei gewesen: "Wo ist G._____?". Er sei schon auf sie zugegangen, da sie eine Distanz gehabt hätten. Auf Nachfrage, weshalb die Privatklägerinnen 1 und 2 ihn belasten sollten, sagt der Beschuldigte, dass sie mit jedem Mittel wolle, dass sie die Kinder für sich habe und er gar keinen Kontakt mehr mit ihnen habe (Prot. S. 33). Er denke nicht, dass die Privatklägerin 1 Angst gehabt habe. Sie mache immer Fotos und danach werde die Polizei angerufen, um ihm zu zeigen, was passiere. Es sei immer das Gleiche. So bestrafe sie ihn (Prot. S. 34).
- 29 - Auf Ergänzungsfrage der Vertreterin der Privatklägerin 2, was für andere eingeschriebene Briefe er jeweils erhalte, macht der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Auch auf die Frage, ob er sich erinnere, ob auf der Abholungseinladung der Absender aufgeführt gewesen sei, macht er keine Aussage (Prot. S. 37). 5.2. Aussagen der Privatklägerin 1 5.2.1. Polizeiliche Einvernahme vom 23. Oktober 2023 (act. 5/1) Auf die Frage, wie es ihr gehe, sagt die Privatklägerin 1, sie sei sehr belastet wegen der Situation vom Vortag. Sie habe auch Angst. Sie habe einmal keine Angst mehr gehabt, aber jetzt, wo der Beschuldigte immer wieder komme und sie belästige, habe sie wieder Angst (F/A 4). Die Privatklägerin 2 habe ihr alles er- zählt, dass sie Angst habe, vor allem um die Privatklägerin 1 (F/A 5). Es sei das erste Mal gewesen, dass sie mitbekommen habe, dass der Beschuldigte gegen ein Kontaktverbot verstossen habe (F/A 7). Die Privatklägerin 2 habe am 22. Ok- tober 2022 um 17:10 Uhr nach draussen gehen wollen, um mit einer Kollegin zu spielen. Nach ca. zwei Minuten habe die Privatklägerin 2 angerufen und gesagt, dass der Beschuldigte da sei. Sie habe gefragt, wo das sei. Die Privatklägerin 2 habe gesagt "da" und habe sich verängstigt angehört. Die Privatklägerin 2 habe dann sofort aufgelegt. Sie habe die Privatklägerin 2 zurückrufen wollen, aber diese habe das Telefon nicht abgenommen. Sie habe ja gewusst, wo die Privat- klägerin 2 habe hingehen wollen. Also sei sie auch nach draussen gegangen, da sie sich Sorgen um die Privatklägerin 2 gemacht habe. Sie habe das Fahrrad ge- nommen und habe gesehen, wie die Privatklägerin 2 mit dem Beschuldigten ge- sprochen habe. Sie sei weiter weg stehen geblieben und habe sich gedacht, dass sie ein Foto machen könne als Beweis, da der Beschuldigte ein Kontaktverbot habe. Der Beschuldigte habe sie dann gesehen und habe gerufen, ob sie nun die Polizei anrufen werde. Er sei auf sie zugerannt und habe laut geflucht (F/A 8). Sie sei schnell mit dem Fahrrad weg (F/A 9). Sie habe Angst bekommen. Sie habe ganz genau gewusst, wenn sie nicht weggehen würde, würde er sie angreifen. Sie habe im Nachhinein gedacht, dass es nicht so klug gewesen sei, wegzuge- hen, da die Privatklägerin 2 auch dort gewesen sei. Sie habe aber nicht mehr rich-
- 30 - tig denken können, sie habe Angst gehabt und der Beschuldigte sei auf sie zuge- rannt. Sie habe gedacht, er würde sie angreifen, also sei sie abgehauen. Sie habe dann gehört, wie die Privatklägerin 2 geschrien habe und ebenfalls in ihre Rich- tung gerannt sei. Als Mutter hätte sie bei der Privatklägerin 2 bleiben müssen (F/A 10). Sie sei ungefähr 20 m weit weg gestanden, als der Beschuldigte mit der Privatklägerin 2 am Sprechen gewesen sei. Sie habe ein Foto gemacht (F/A 11). Auf die Frage, weshalb sie gedacht habe, dass der Beschuldigte sie habe angrei- fen wollen, antwortet die Privatklägerin 2, sie kenne den Beschuldigten, wie er laut geworden sei und auf sie zugerannt sei. Auch wie er geflucht habe in albani- scher Sprache (F/A 13 f.). Er habe gesagt: "Ich ficke Deine Mutter" und noch an- dere Sachen, aber da sei sie mit dem Fahrrad schon davon gefahren. Sie habe es nicht mehr gehört (F/A 15). "Ich ficke deine Mutter" sei einfach Fluchen. Das habe der Beschuldigte schon früher ständig gesagt (F/A 16). Er habe dies laut ge- schrien (F/A 17). Es habe noch andere Leute gehabt, sie wisse nicht, ob diese dies mitbekommen hätten (F/A 18). Wenn sie nicht weggefahren wäre, hätte der Beschuldigte sie sicher geschlagen (F/A 19). Sie habe Angst gefühlt, als der Be- schuldigte auf sie zugerannt sei (F/A 19). Der Beschuldigte habe die Privatkläge- rin 2 ausgefragt. Er habe ihr Druck gemacht, weil sie ein neues Handy habe. Er habe ihre neue Nummer gewollt. Die Privatklägerin 2 habe ihm gesagt, dass er weggehen solle, er hätte ein Verbot. Der Beschuldigte habe "Nein" gesagt, er habe genug von der Mutter, er würde nicht weggehen. Er habe zur Privatkläge- rin 2 auch gesagt, dass er die Privatklägerin 1 schlagen werde und dass er sie zu Boden bringen werde. Die Privatklägerin 2 habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte so etwas in der Art gesagt habe, sie wisse es nicht mehr genau (F/A 21). Der Be- schuldigte habe Drohungen gegenüber der Privatklägerin 2 zum Nachteil der Pri- vatklägerin 1 ausgesprochen, nämlich dass er die Privatklägerin 1 schlagen werde (F/A 22). Dies habe ihr die Privatklägerin 2 gesagt, als sie zu Hause gewe- sen seien. Die Privatklägerin 2 habe nur noch geweint (F/A 23). Der Beschuldigte habe der Privatklägerin 2 noch gesagt, dass er nicht weggehen werde, er sei ja schliesslich der Vater, sie müsse drei Sekunden bei ihm bleiben. Sie wisse nicht genau, wie der Beschuldigte dies gemeint habe. Die Privatklägerin 2 habe ihr das einfach so erzählt (F/A 24). Der Beschuldigte habe nur die Privatklägerin 1 be-
- 31 - droht, nicht auch die Privatklägerin 2. Er habe die Privatklägerin 2 einfach unter Druck gesetzt, dass sie sich mit 12 Jahren entscheiden müsse, ob sie bei ihm oder bei der Privatklägerin 1 wohnen möchte. Sie habe ihm gesagt, dass sie bei beiden wohnen möchte. Er habe daraufhin gemeint, dass sie sich für ihn entschei- den solle. Die Privatklägerin 2 habe ihn mehrfach aufgefordert zu gehen, da er ein Kontaktverbot habe. Er habe daraufhin gemeint, er würde in dieser Stadt machen, was ihm passe. Auch die Polizei könne ihn nicht anhalten (F/A 25). Sie habe sich durch die angedrohten Schläge "schon" bedroht gefühlt (F/A 26). Sie sei sich si- cher, dass der Beschuldigte in der Lage wäre, ihr etwas anzutun. Der Beschul- digte habe sie ja schon früher geschlagen (F/A 27). Sie habe die Drohung ernst genommen. Sie mache sich "mega" Sorgen, dass es sich nun wieder zuspitze und es immer schlimmer werde (F/A 30). 5.2.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 2. September 2024 (act. 12/2) Im freien Bericht schildert die Privatklägerin 1, der Beschuldigte sei am Wohnort aufgetaucht. Die Privatklägerin 2 habe sie angerufen, als diese mit ihren Kolleginnen habe spielen wollen, weil der Beschuldigte da gewesen sei. Er habe damals noch das Kontakt- und Rayonverbot gehabt. Sie sei dann hinaus gegan- gen, weil die Privatklägerin 2 ängstlich angerufen und geweint habe. Sie habe ge- sagt, der Beschuldigte sei wieder da. Dann sei sie schnell mit dem Fahrrad ge- gangen. Sie habe dann gesehen, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin 2 am Sprechen gewesen sei. Sie habe dann gesehen, dass die Privatklägerin 2 im- mer einen Schritt zurück gegangen sei, weil sie Angst gehabt habe. Sie habe nicht näher gehen können, weil sie Angst vor ihm habe. Sie habe dann ein Foto machen wollen, als Beweis, dass er wieder im Quartier sei, obwohl er ein Verbot habe. Der Beschuldigte habe dies dann gesehen. Der Beschuldigte habe sie dann gesehen und plötzlich sei er losgerannt und habe sie beleidigt und gesagt: "Warte, jetzt komme ich". Sie sei dann einfach mit dem Fahrrad weggefahren, da sie Angst gehabt habe und die Privatklägerin 2 sei auch davon gerannt. Sie seien dann zusammen in eine Strasse, wo sie sich sicher gefühlt hätten. Da habe sie die Polizei angerufen. Er sei schnell weg. Die Polizei sei gekommen. Dann habe sie erzählt, was passiert sei. An diesem Tag sei nichts passiert, weil es Abend ge-
- 32 - wesen sei. Wie es genau gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Am nächsten Tag hätten sie bei der Polizei ausgesagt (F/A 15). Sie sei hinausgegangen, weil die Privatklägerin 2 sehr verängstigt gewesen sei und geweint habe. Die Privat- klägerin 2 habe gesagt, dass er wieder da sei. Sie habe die Privatklägerin 2 so nicht alleine lassen können. Zu diesem Zeitpunkt habe die Privatklägerin 2 das Handy des Beschuldigten gehabt. Sie habe ihr ein neues gekauft im September
2023. Denn über das alte Handy habe der Beschuldigte alles überwacht und habe immer gewusst, wo sie seien. Dann habe er anscheinend auf sie gewartet und sie gefragt wegen dem Handy und der Handynummer (F/A 17). Die Privatklägerin 2 habe sie ca. um 17:50 Uhr/18:00 Uhr angerufen. Ein halbe Stunde plus minus (F/A 18). Die Privatklägerin 2 sei am Telefon verängstigt gewesen und habe ihr gesagt: "Papi ist wieder da". Sie habe die Privatklägerin 2 nochmals angerufen. Die Privatklägerin 2 habe aber nicht rangehen dürfen, weil der Beschuldigte die neue Nummer von ihr habe haben wollen. Sie habe ihr Handy versteckt. Deswe- gen sei sie dann auch hinausgegangen (F/A 19). Das Telefonat habe ein paar Se- kunden gedauert. Die Privatklägerin 2 habe nur gesagt: "Papi ist da" und danach habe sie aufgehängt, weil er parkiert habe und gleich zu ihr hingegangen sei (Prot. S. 20). Sie habe sich Sorgen gemacht, auch weil die Privatklägerin 2 das Telefon nicht abgenommen habe, als sie versucht habe, ihr weitere Male anzuru- fen. Dann sei sie hinaus, weil sie sich Sorgen gemacht habe, wo die Privatkläge- rin 2 sei und was der Beschuldigte mache (F/A 21). Sie habe das Fahrrad genom- men, weil sie so schneller sei. Es sei in der nächsten Strasse gewesen, ca. 200 m, 150 m. Sie habe schnell sein wollen. So, wie der Beschuldigte auf sie los sei, sei sie schneller gewesen mit dem Fahrrad. Sonst hätte der Beschuldigte sie noch erwischen können (F/A 22). Sie habe gesehen, wie die Privatklägerin 2 im- mer Schrittchen zurück gemacht habe. Sie sei auf dem Trottoir gewesen und schon fast beim Balkon hinter ihr angelangt. Die Privatklägerin 2 habe dem Be- schuldigten gesagt, er solle weggehen, weil er ja nicht da sein dürfe. Das habe ihr die Privatklägerin 2 erzählt. Sie habe auch erzählt, dass die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten gesagt habe, dass er gehen solle, da er nicht hier sein dürfe. Der Beschuldigte habe gesagt, die Polizei könne ihm das nicht verbieten, er dürfe hier sein. Sie habe ihm gesagt, er solle gehen. Der Beschuldigte habe ihr dann ge-
- 33 - sagt, sie müsse drei Sekunden da bleiben. Sie, die Privatklägerin 1, habe gese- hen, wie die Privatklägerin 2 zurückgegangen und verängstigt gewesen sei. Als er sie, die Privatklägerin 1, gesehen habe, sei er auf sie losgerannt. Da habe die Pri- vatklägerin 2 begonnen laut zu weinen und sei in ihre Richtung losgerannt (F/A 23). Zwischen ihr und dem Beschuldigten seien ca. 50 m Abstand gewesen, nicht einmal 50 m (F/A 24). Der Beschuldigte habe sie gesehen und laut ge- schrien. Er habe geschrien: "Du machst jetzt ein Foto". Er habe sie beleidigt und gesagt, er komme jetzt. Er habe auch gesagt: "Rufst du jetzt die Polizei?" (F/A 25). Er habe dies auf albanisch gesagt (F/A 26). Beleidigt habe er sie, indem er auf die Mutter geschimpft habe. Auf Deutsch übersetzt habe er gesagt: "Ich fi- cke deine Mutter" (F/A 27; F/A 66). Er sei nicht so nahe zu ihr gerannt. Sobald der Beschuldigte losgerannt sei, sei sie mit dem Fahrrad losgefahren. Sie habe nicht mehr gesehen, wie lange er gerannt sei. Sie sei einfach gefahren und die Privat- klägerin 2 sei gerannt. Diese sei dann irgendwann bei ihr gewesen. Sie sei so ge- stresst und verängstigt gewesen, sie habe nicht mehr nach hinten geschaut. Sie sei einfach gefahren, dass er sie nicht erwische (F/A 28). Sie sei 150 m in eine enge Strasse gefahren, wo auch die Hauptstrasse gewesen sei. Sie habe sich si- cherer gefühlt. Sie seien versteckt gewesen und hätten die Polizei angerufen (F/A 29). Die Privatklägerin 2 habe sie nicht gleich eingeholt. Sie sei weggefah- ren, die Privatklägerin 2 gerannt. Nach ein paar Metern habe sie die Privatkläge- rin 2 eingeholt (F/A 31). Sie habe den Beschuldigten nur ein paar Sekunden gese- hen. Er habe bedrohlich, "hässig" gewirkt (F/A 33). Sie könne nicht genau sagen, was die Privatklägerin 2 ihr erzählt habe. Es sei schon ein Jahr her. Damals habe sie es genauer sagen können. Er habe sie immer gefragt, wer zu ihnen komme, was sie machen würden. Da sei es mehr um das Handy gegangen. Er habe die Handynummer der Privatklägerin 2 gewollt, er habe das Handy gewollt. Sie habe es ihm nicht gezeigt. Die Privatklägerin 2 habe ihr auch gesagt, dass der Beschul- digte sich nach einem Partner der Privatklägerin 1 erkundigt habe (F/A 35). Auf die Frage, ob der Beschuldigte sonst noch etwas gesagt habe, sagt die Privatklä- gerin 1, dass ihr sonst nichts mehr in den Sinn komme (F/A 36). Der Beschuldigte habe wissen wollen, wer zu ihnen komme und die Privatklägerin 2 habe immer "nein" gesagt. Sie habe ihm immer wieder gesagt, dass er gehen solle, da es ver-
- 34 - boten sei, dass er da sei. Sie habe ihm auch gesagt, dass er ihr das Handy nicht gebe. Sie könne es aber nicht so detailliert sagen (F/A 37). Die Privatklägerin 2 habe ihr gesagt, dass sie Angst habe. Sie habe jedes Mal Angst, wenn sie den Beschuldigten sehe. Die Privatklägerin 2 habe Angst, weil sie vieles erlebt habe, auch Gewalt gegen die Privatklägerin 1. Sie habe auch selber erlebt, wie der Be- schuldigte sie manipuliert habe, und jetzt habe sie einfach Angst. Auch die Dro- hungen, die er gesagt habe. Auch die Drohungen gegen die Privatklägerin 1, je- des Mal wenn er die Privatklägerin 2 sehe. Dass er der Privatklägerin 1 dies und das mache. Dass er sie auch heimlich getroffen habe. Irgendwann habe die Pri- vatklägerin 2 gesagt, dass sie das nicht mehr wolle. Er habe der Privatklägerin 2 auch gesagt, sie solle der Privatklägerin 1 nicht sagen, dass er die Privatklägerin 2 heimlich treffe. Das sei für sie irgendwann zu viel gewesen und jetzt habe sie einfach Angst (F/A 39). Auf die Frage, ob es am 22. Oktober 2023 zu Drohungen ihr gegenüber gekommen sei, antwortet die Privatklägerin 1, so viel sie wüsste nicht. Sie sei sich nicht sicher, ob er das in den wenigen Minuten, in welchen er mit der Privatklägerin 2 zusammen gewesen sei, gemacht habe. Der Beschuldigte habe sie aber vor der Privatklägerin 2 bedroht und beleidigt. Mit der Privatklägerin 2 alleine habe der Beschuldigte diese mehr befragt. Sie sei sich nicht sicher (F/A 40). Der Beschuldigte habe auf ihre Mutter geschimpft und sie bedroht. Es sei einfach bedrohlich gewesen. Er habe gesagt: "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt". Es sei gut gewesen, dass sie weggefahren sei. Für die Privatkläge- rin 2 sei es auch schockierend gewesen. Sie habe geweint und gesehen, dass der Beschuldigte auf die Privatklägerin 1 losgerannt sei. Er habe die Kinder kürz- lich auf Besuch gehabt und dann habe der Beschuldigte gesagt, er werde die Pri- vatklägerin 1 zusammenschlagen. Deshalb sei die Privatklägerin 2 auch erschro- cken und wolle den Beschuldigten nicht sehen (F/A 41). Sie habe die Aussage "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt" als Drohung verstanden. Dass der Be- schuldigte jetzt auf die Privatklägerin 1 los gehen würde und er sie schlagen würde. Sie sei sich sicher, dass dies passiert wäre, wenn sie geblieben wäre. Der Beschuldigte komme jetzt auch wieder vorbei und sie müsse weit entfernt bleiben, dass nichts passiere (F/A 42). Sie sei schon früher tätlich angegangen worden, wofür der Beschuldigte bestraft worden sei (F/A 43 ff.). Die Privatklägerin 2 habe
- 35 - ihr gerade dort vom Vorfall erzählt. Nicht ganz alles, denn sie seien beide erschro- cken gewesen. Dann aber zu Hause. Es sei die Polizei gekommen. Sie sei mit der Polizei unten geblieben, die Privatklägerin 2 sei nach oben. Es seien ein paar Kol- leginnen gekommen und als sie wieder alleine gewesen seien, habe ihr die Privat- klägerin 2 alles erzählt. Sie könne sich nicht ganz erinnern, was sie alles erzählt habe. Sie habe der Polizei nicht alles erzählen können, weil die Privatklägerin 2 damals noch nicht alles gesagt hätte. Da ihr die Privatklägerin 2 dann, als alle weg gewesen seien, noch mehr erzählt habe, habe sie dann am nächsten Tag die Polizei nochmals angerufen und dann seien sie zusammen aussagen gegangen (F/A 47). Die Privatklägerin 2 sei verängstigt und verwirrt gewesen (F/A 48). Die Worte des Beschuldigten hätten bei der Privatklägerin 1 Angst und Unsicherheit ausgelöst. Sie müsse jedes Mal, wenn sie hinausgehe, zuerst schauen, ob je- mand da sei. Wenn es dunkel sei, gehe sie nicht mehr hinaus. Vor zwei Jahren sei es ruhiger gewesen. Dann sei das wieder gekommen und habe die Angst, die sie schon vorher gehabt habe, wieder ausgelöst. Vorher sei es auch schon so ge- wesen, aber weil es zwei Jahre ruhig gewesen sei, habe sie gedacht, es sei okay. Die Angst sei wieder stark ausgelöst worden. Sie seien eingeschränkt, vor Allem die Privatklägerin 2. Sie habe Panik, könne nicht ruhig in die Schule gehen. Sie sei eingeschränkt, jedes Mal wenn sie aus dem Haus gingen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie einen Termin habe und komme. Sie habe die Kinder eine halbe Stunde alleine zu Hause gelassen. Sie habe der Privatklägerin 2 gesagt, sie solle schreiben, wenn sie losgingen. Um 7:45 Uhr habe sie die Privatklägerin 2 angerufen. Sie sei sehr verängstigt gewesen und habe gesagt, dass der Beschul- digte hier sei mit dem Auto. G._____ sei auf dem Balkon gewesen, um zu sehen wie das Wetter sei wegen der Jacke. Dieser habe den Beschuldigten gesehen. Sie habe dann Angst gehabt, wie sie jetzt hinaus gehen sollten, wenn er vor dem Schulhaus warte. Es sei die Angst, welche sie immer mitnehme. Sie wollten ein- fach Ruhe, dass sie hinausgehen könnten. Er sei jetzt mit dem Elektro-Trotti un- terwegs. Sie wisse dann nicht, von wo er komme. Deshalb könnten sie nun nicht mehr laufen gehen (F/A 49). Auf Vorhalt des Fotobogens (act. 3/1) sagt die Privat- klägerin 1, das sei dort, wo der Beschuldigte mit der Privatklägerin 2 angehalten habe. Sie sei ein wenig weiter weg gewesen. Sie habe dann gesehen, dass die
- 36 - Privatklägerin 2 immer weiter weg gelaufen sei. Sie habe ein Foto als Beweismit- tel machen wollen. Der Beschuldigte habe ein Kontakt- und Rayonverbot gehabt. Der Beschuldigte habe sonst immer gesagt, es stimme nicht oder sie erfinde es. Beim ersten Foto habe der Beschuldigte gesehen, dass sie ein Foto mache. Dort habe er sie dann beschimpft und ihr nachgerufen wegen dem Warten. Beim zwei- ten Foto sei er dann auf sie zugerannt. Die Privatklägerin 2 sei dann auch losge- rannt und am Weinen gewesen. Sie sei mit dem Fahrrad los und sie habe dann die Privatklägerin 2 wieder getroffen. Der Beschuldigte sei gegangen (F/A 50). Sie habe dem Beschuldigten nicht mitgeteilt, dass die Gewaltschutzmassnahmen ver- längert worden seien (F/A 56). Es gehe ihr nicht gut (F/A 57). Auf Vorhalt, dass sie bei der Polizei gesagt habe, dass der Beschuldigte sie zu Boden bringen werde, sagt die Privatklägerin 1, sie könne sich aufgrund dieses Vorhalts erinnern, dass ihr das die Privatklägerin 2 so erzählt habe (F/A 59). Er habe der Privatklägerin 2 gesagt, dass er die Privatklägerin 1 zusammenschlagen werde. Sie könne nicht mehr konkret alles sagen, was vor einem Jahr gewesen sei (F/A 60). Sie habe es damals ernst genommen (F/A 61). Diese Aussage habe Angst und Unsicherheit ausgelöst. Sie habe sich bedroht gefühlt (F/A 62).
- 37 - 5.2.3. Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2025 Die Privatklägerin 1 erklärt, sie könne sich an den Vorfall erinnern (Prot. S. 18). Das Eindrücklichste, woran sie sich erinnern könne, sei als sie den Be- schuldigten gesehen habe und die Privatklägerin 2 bei diesem gewesen sei. Als der Beschuldigte sie gesehen habe, sei er auf sie los gekommen. Er habe ge- schimpft und geflucht. Das Schlimmste sei gewesen, als die Privatklägerin 2 ge- weint habe und weggerannt sei. Sie habe in diesem Moment nicht die Kraft ge- habt, sie zu sich zu nehmen. Sie seien beide weggerannt (Prot. S. 18 f.). In ihrem freien Bericht schildert sie, die Privatklägerin 2 habe mit einer Freundin nach draussen wollen. Nach zwei Minuten habe sie die Privatklägerin 1 angerufen und gesagt, dass der Beschuldigte in der E._____-strasse sei. Sie habe nur das ge- sagt und wieder aufgehängt. Sie habe versucht, die Privatklägerin 2 zurückzuru- fen, aber sie habe das Telefon nicht mehr abgenommen. Sie sei dann mit dem Fahrrad zu ihr gefahren. Dort habe sie den Beschuldigten neben der Privatkläge- rin 2 stehen gesehen, sie hätten miteinander gesprochen. Die Privatklägerin 2 sei im Stress gewesen und habe dann ein paar Schritte zurückgemacht, während er mit ihr diskutiert habe. Sie habe dann ein Beweisfoto gemacht. Denn er sei immer wieder gekommen. Er habe es gesehen, sei in ihre Richtung gekommen und habe gesagt: "Jetzt rufst du die Polizei". Er habe geflucht und gesagt: "Jetzt warte, was passiert". In dem Moment sei sie dann einfach mit dem Fahrrad da- vongefahren, damit er sie nicht erreiche. Das Schlimmste sei gewesen, dass die Privatklägerin 2 am Schreien und Weinen gewesen sei und ebenfalls weggerannt sei, weil sie Angst um die Privatklägerin 1 gehabt habe. Sie habe in dieser Situa- tion nicht bei der Privatklägerin 2 bleiben oder auf sie warten können. Das sei der schlimmste Moment gewesen. In der Strasse neben der Hauptstrasse hätten sie sich getroffen und versteckt, damit sie in Sicherheit gewesen seien. Dann hätten sie die Polizei angerufen (Prot. S. 19). Während des Anrufs habe die Privatkläge- rin 2 ihr nur gesagt, dass der Beschuldigte hier sei. Danach habe die Privatkläge- rin 2 aufgehängt, da sie Angst gehabt habe (Prot. S. 19). Sie sei mit dem Fahrrad und nicht zu Fuss gegangen, weil sie gedacht habe, dass sie so schneller sei, falls er etwas tun würde. Sie wisse, wie er sei (Prot. S. 20). Nach den genauen Worten des Beschuldigten gefragt, sagt die Privatklägerin 1, der Beschuldigte
- 38 - habe zuerst gesagt: "Jetzt rufst du die Polizei. Warte, jetzt siehst du". Dann habe er auf die Mutter geflucht und dann sei er auf sie los. Nach dem genauen Wortlaut des "Auf die Mutter fluchen" gefragt, antwortet die Privatklägerin 1: "Auf unsere Sprache halt". Das sei das, woran sie sich erinnere. Auf Nachfrage, ob der Be- schuldigte gefragt habe, ob er sie schlagen werde, sagt die Privatklägerin 1, er habe gesagt: Jetzt warte, was passiert". Es sei etwas in diese Richtung gewesen (Prot. S. 20). Sie habe gedacht, dass der Beschuldigte sie schlagen werde, weil es früher auch immer wieder passiert sei. Er sei immer wieder gewalttätig gewe- sen. Jedes Mal, wenn sie sich begegnet seien, sei er bedrohlich gewesen, auch dann, wenn er nur mit den Augen geschaut habe (Prot. S. 20). Die Worte "Ich fi- cke deine Mutter" seien das Letzte, was man sagen könne. Es sei etwas, das überhaupt nicht gehe. Sie empfinde diese Worte als Beleidigung und Demütigung (Prot. S. 20 f.). Die Privatklägerin 2 habe ihr erzählt, dass sie Angst gehabt habe und dem Beschuldigten gesagt habe, dass er nicht hier sein dürfe und weggehen solle. Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass ihm dies keiner verbieten könne. Er habe ihr Handy und ihre Telefonnummer gewollt. Die Privatklägerin 2 habe ge- sagt, dass er irgendetwas gesagt habe wie "Ich werde deine Mutter zu Boden schlagen". Schliesslich habe er die Privatklägerin 2 gefragt, ob die Privatklägerin 1 einen Partner habe und ob die Tanten zu ihnen kommen würden (Prot. S. 21). Die Privatklägerin 2 habe ihr das erst erzählt, als sie sich beruhigt gehabt habe. Zuerst hätten sie die Polizei gerufen. Im Moment, als die Privatklägerin 2 ihr das erzählt habe, sei sie sehr verängstigt und in Panik gewesen. Die Privatklägerin 2 sei jedes Mal in Panik geraten, wenn er aufgetaucht sei. Die Privatklägerin 2 sei aufgewühlt gewesen und habe geweint. Die Privatklägerin 2 habe keine Mühe ge- habt, der Privatklägerin 1 vom Gespräch mit dem Beschuldigten zu berichten. Zu- erst habe sie geweint, aber als sie sich beruhigt habe, habe sie alles erzählt (Prot. S. 22). Es stimme, dass sich die Privatklägerin 2 vor den Gewaltschutzmassnah- men heimlich mit dem Beschuldigten getroffen habe. Das habe die Privatklägerin 1 zuerst nicht gewusst. Das heisse aber nicht, dass die Privatklägerin 2 es gewollt habe, sondern der Beschuldigte habe es gewollt. Der Beschuldigte habe die Pri- vatklägerin 2 mit dem Handy geortet und immer gewusst, wo sie gewesen sei. Er sei dann jeden Mittwoch zu ihr gegangen. Die Privatklägerin 1 habe davon erfah-
- 39 - ren, weil sie etwas im Handy der Privatklägerin 2 gesehen habe und danach habe die Privatklägerin 2 ihr erzählt, dass der Beschuldigte sie jeden Mittwoch treffe und ihr Geld gebe. Wegen dem Geld habe die Privatklägerin 2 der Privatkläge- rin 1 nichts gesagt. Als sie es herausgefunden habe, habe sie das Handy der Pri- vatklägerin 2 ausgewechselt (Prot. S. 22 f.). 5.3. Aussagen der Privatklägerin 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2023 (act. 6/1) Sie fühle sich komisch, wenn sie den Beschuldigten sehe. Sie finde es nicht okay, wie der Beschuldigte über die Privatklägerin 1 spreche (F/A 6). Sie sei sich sicher, dass der Beschuldigte gesagt habe, er werde die Privatklägerin 1 auf den Boden bringen und schlagen. Der Beschuldigte habe etwas mit Schlagen gesagt (F/A 7). Der Beschuldigte denke, sie werde nochmals ins Heim müssen wegen der Privatklägerin 1. Der Beschuldigte habe genug von der Privatklägerin 1. Des- halb wolle er diese schlagen, wie das früher passiert sei (F/A 8). Der Beschuldigte habe nicht mehr gesagt als das. Aber der Beschuldigte habe Fotos ihres Bruders im Internet gefunden. Sie habe gefragt, von wo er diese Fotos habe. Der Beschul- digte habe dann gesagt, er könne halt alles (F/A 9). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 geschlagen, als sie selber sieben Jahre alt gewesen sei. Sie glaube, das wolle er noch einmal machen. Damals habe er sie hinter das Ohr ge- schlagen (F/A 11). Er habe am gleichen Tag, als sie sieben Jahre alt gewesen sei, auch noch Spielzeuge nach der Privatklägerin 1 geworfen (F/A 12). Es sei im- mer schlimmer geworden mit dem Schlagen, deshalb hätten die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte keinen Kontakt mehr. Das sei schon bei der Hochzeit so ge- wesen. Die Privatklägerin 1 habe gedacht, er sei ein guter Mensch. Er habe ange- fangen die Privatklägerin 1 zu beleidigen. Es sei nicht besser gewesen (F/A 14). Sie habe am 22. Oktober 2023 um 16:00 Uhr oder 17:00 Uhr hinaus gehen wollen. Ihre Kolleginnen seien bei einer anderen Kollegin gewesen. Das sei in der Nähe ihres Hauses gewesen. Der Beschuldigte sei gekommen und mit dem Auto vorbeigefahren. Er habe parkiert und währenddessen habe sie die Privatkläge- rin 1 angerufen. Sie habe dann den Anruf beendet. Der Beschuldigte habe sie ge- fragt, ob sie ein neues Handy habe. Der Beschuldigte habe gefragt, weshalb sie
- 40 - ihn nicht anrufen würde. Sie habe ihm gesagt, dass sie seine Nummer nicht habe. Der Beschuldigte habe ihr Handy nehmen wollen, er sei ca. fünf Schritte wegge- gangen und habe der Privatklägerin 1 schreiben wollen. Der Beschuldigte habe sicher zehn Mal versucht, die Privatklägerin 1 anzurufen, als sie mit dem Beschul- digten gesprochen habe (F/A 15). Sie sei ca. fünf Schritte weg gewesen. Er habe gesagt, in drei Sekunden müsse sie bei ihm sein. Er habe dann bis drei gezählt, aber da sei die Privatklägerin 1 mit dem Fahrrad gekommen. Der Beschuldigte sei dann zur Privatklägerin 1 gerannt. Er habe auf Albanisch zu ihr gesagt: "Fick deine Mutter" oder etwas Ähnliches. Die Privatklägerin 1 sei dann davon gefahren und sie selber sei auch davon gerannt. Sie hätten sich versteckt und der Beschul- digte habe sie nicht gefunden. Die Privatklägerin 1 habe dann die Polizei angeru- fen (F/A 16). Auf Nachfrage, was sie denke, was passiert wäre, wenn die Privat- klägerin 1 nicht gekommen wäre, sagt die Privatklägerin 2, sie wisse es nicht. Sie denke nicht, dass der Beschuldigte sie geschlagen hätte. Sie sei zu jung und die Tochter des Beschuldigten (F/A 17). Sie vermisse den Beschuldigten nicht so viel. Früher habe sie sich eine normale Familie gewünscht und heute sei sie froh, wie es sei (F/A 18). Ihre Kolleginnen seien zu ihr nach Hause gekommen und seien dann noch geblieben. Mehr könne sie nicht sagen (F/A 19). Der Vorfall sei an der E._____-strasse um ca. 17:00 Uhr passiert (F/A 20 f.). Sie wünsche sich für die Zukunft, dass ihre Eltern netter miteinander seien, dass sie sich nicht schlagen würden und besser verstünden. Die Privatklägerin 1 sei eine nette Person und der Beschuldigte eine freche Person (F/A 22). Ihr Bruder sei noch klein, er vermisse den Beschuldigten. Er wisse nichts vom Streit aus dem Jahre 2020 (F/A 23). Sie habe dem Beschuldigten gesagt, er dürfe keinen Kontakt zu ihr haben. Er habe gesagt, dass niemand etwas machen könne. Auch die Polizei könne nichts ma- chen (F/A 24). Das Verbot finde sie bis jetzt gut. Der Beschuldigte habe schlimme Sachen gemacht. Sie beziehe sich immer wieder auf die Situation als sie klein ge- wesen sei. Dort habe sie gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin 1 hin- ter das Ohr geschlagen habe (F/A 25). Auf die Frage, ob sie Angst vor dem Be- schuldigten habe, antwortet die Privatklägerin 2, sie habe halt Angst, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin 1 etwas mache. Angst um sich selber habe sie keine. Wenn sie ihn sehe, dann erschrecke sie (F/A 26).
- 41 -
6. Weitere Beweismittel 6.1. Verfügung der Stadtpolizei Winterthur vom 6. Oktober 2023 (act. 13/2/1) Die Stadtpolizei Winterthur ordnete gegen den Beschuldigten ein Betretver- bot für die E._____-strasse 1 in F._____ sowie das Schulhaus H._____ gemäss Planbeilage für die Dauer von 14 Tagen an. Sodann wurde ein Kontaktverbot für die Dauer von 14 Tagen gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 sowie G._____ ausgesprochen. Die angeordneten Massnahmen haben bis 20. Oktober 2023 ge- golten. 6.2. Urteil des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Winterthur vom
16. Oktober 2023 (act. 12/8/2 und act. 13/7) Mit Urteil vom 16. Oktober 2023 des Zwangsmassnahmengerichts am Be- zirksgericht Winterthur wurden die durch die Stadtpolizei Winterthur angeordneten Gewaltschutzmassnahmen unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB bis und mit dem 20. Januar 2024 verlängert. Das Verfahren wurde durch ein entsprechendes Gesuch der Privatklägerin 1 eingeleitet (vgl. act. 13/1). Die Verlängerung der Schutzmassnahmen erging ohne Anhörung der Privatkläge- rin 1 und des Beschuldigten durch das Zwangsmassnahmengericht, sondern die- ses stützte sich für den Entscheid auf die Aktenlage. Der Beschuldigte wurde mit- hin nicht vorab über das Verfahren am Zwangsmassnahmengericht informiert (vgl. auch act. 13). Das Urteil vom 16. Oktober 2023 wurde den Parteien durch Gerichtsurkunde zugestellt. 6.3. Sendungsverfolgung betreffend das Urteil des Zwangsmassnahmenge- richts am Bezirksgericht Winterthur vom 16. Oktober 2023 (act. 12/8/3) Das Urteil betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen wurde am
16. Oktober 2023 der Schweizerischen Post übergeben. Am 17. Oktober 2023 wurde die Sendung dem Beschuldigten mittels Abholungseinladung zur Abholung gemeldet. Am Montag, den 23. Oktober 2023, 17:24 Uhr, konnte die Sendung dem Beschuldigten durch Entgegennahme am Schalter zugestellt werden. 6.4. Fotodokumentation (act. 3/1)
- 42 - Die Fotodokumentation enthält zwei Fotos. Auf dem Foto auf Seite 1 der Do- kumentation sieht man eine Quartierstrasse, an welcher mehrere Autos parkiert sind. Auf der Strasse laufen zwei Personen. Eine Person steht bei einem parkier- ten Auto mit offenen Türen. Ein eingezeichneter roter Pfeil zeigt zwischen ein weisses und ein graues Auto. Das Foto auf Seite 2 der Dokumentation ist aus ei- nem anderen Winkel aufgenommen. Man sieht nur noch eine der auf der Strasse laufenden Personen, welche sich zudem im Vergleich zum Bild 1 von der fotogra- fierenden Person weg bewegt hat. Die Person beim parkierten Auto steht noch immer dort. Wiederum zeigt ein roter Pfeil zwischen das weisse und das graue Auto. Der Pfeil ist auf einen Mann mit heller Hose und dunklem Oberteil gerichtet. Der Mann läuft in Richtung der fotografierenden Person. Ob er dabei rennt oder läuft, ist unklar. Die Schrittlänge sowie die Stellung der Beine, die leicht vorge- beugte Körperhaltung und insbesondere die dynamische Armhaltung lassen die Interpretation als rennend aber zu. Aus welcher Distanz die beiden Fotos aufge- nommen wurden, lässt sich aus der Fotodokumentation nicht erkennen, zumal auch unbekannt ist, ob eine Zoom-Funktion verwendet worden ist.
7. Würdigung 7.1. Zu den Aussagen des Beschuldigten 7.1.1. Glaubhaft erweisen sich die Angaben des Beschuldigten, wonach er am
22. Oktober 2023 noch keine Kenntnis des Urteils betreffend Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Winterthur hatte. Betreffend die Kenntnisnahme der Abholungseinladung sagte der Beschuldigte im Vorverfahren aus, er habe den Briefkasten – wie er dies übli- cherweise mache – erst am Sonntag geleert, anlässlich der Hauptverhandlung präzisierte er auf Nachfrage, er habe die Abholungseinladung erst nach dem Tref- fen mit der Privatklägerin 2 bzw. dem Aufeinandertreffen mit der Privatklägerin 1 aus dem Briefkasten geholt. Er habe überdies im Zeitpunkt, als er die Abholungs- einladung aus dem Briefkasten geholt habe, nicht gewusst, dass es dabei um die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen gehe, zumal er ab und zu einge- schriebene Briefe erhalte. Diese Aussagen des Beschuldigten erscheinen zumin- dest nicht unglaubhaft. Nachweislich abgeholt hat der Beschuldigte die entspre-
- 43 - chende Sendung erst am 23. Oktober 2023 am frühen Abend. Die Privatklägerin 1 informierte den Beschuldigten zudem gemäss eigenen Angaben nicht über die Beantragung der Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen und das entspre- chende Urteil erging ohne mündliche Verhandlung, weshalb es glaubhaft ist, dass der Beschuldigte nicht vom Gesuch der Privatklägerin 1 um Verlängerung der durch die Stadtpolizei Winterthur angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bzw. des im Nachgang daran ergangenen Urteils wusste. Daran ändert auch nichts, dass er aus der Vergangenheit zumindest die Möglichkeit einer Verlängerung kannte. Nach dem Gesagten erscheint jedenfalls nicht unglaubhaft, dass der Be- schuldigte die Abholungseinladung erst nach dem angeklagten Vorfall aus dem Briefkasten geholt hat und im Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Abholungs- einladung auch nicht wusste, dass es sich bei der abzuholenden Sendung um ein Urteil des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung der Gewalt- schutzmassnahmen handelte. Widersprüchlich sind hingegen die Angaben des Beschuldigten betreffend den Grund der Anwesenheit am Ort des angeklagten Er- eignisses. Der Beschuldigte brachte diesbezüglich einen Restaurantbesuch vor. Während er aber bei der Polizei und in der Hafteinvernahme noch aussagte, er habe ins Restaurant J._____ gewollt, es habe aber zu viel Leute gehabt und er sei weiter gefahren, wobei er die Privatklägerin 2 laufen gesehen habe, sagte er in den späteren Einvernahmen aus, er habe effektiv im Restaurant J._____ ge- gessen. Sodann machte es für den Beschuldigten keinen Sinn, die E._____- strasse entlang zu fahren, um bei der M._____-strasse zu wenden und in die K._____-strasse einzubiegen, liegt das Restaurant J._____ doch direkt an der Hauptstrasse – der K._____-strasse. Als glaubhaft erweist sich wiederum seine Zugabe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2023, die Pri- vatklägerin 2 habe ihm gesagt, dass er dort – d.h. am Ort der angeklagten Ereig- nisse – nicht sein dürfe. Diese Zugabe erfolgte in der ersten Einvernahme im freien Bericht, ohne dass ihm bereits entsprechende Belastungen bzw. Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 vorgehalten worden wären. Diese Angabe deckt sich sodann auch mit den Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2. Nicht abzu- stellen ist deswegen auf seine spätere Angabe anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 2. September 2024 sowie anlässlich der Hauptverhand-
- 44 - lung, wonach er mit der Privatklägerin 2 nicht darüber gesprochen habe, dass er nicht am Ort des Geschehens sein dürfe und dass sie ihm gesagt habe, dass er weggehen solle. 7.1.2. Widersprüchlich sind seine Angaben bezüglich des Eintreffens der Privat- klägerin 1 am Ort des Geschehens. Zwar bestätigt er, dass diese auf einem Fahr- rad gekommen sei. Allerdings machte er dann während des Vorverfahrens gel- tend, sie hätten ca. 100 m bis 200 m Abstand gehabt (polizeiliche Einvernahme vom 24. Oktober 2023; Hafteinvernahme vom 25. Oktober 2023; staatsanwalt- schaftliche Einvernahme vom 2. September 2024), sicher seien es 100 m gewe- sen (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 2. September 2024). Diese Ab- standsangabe ist nachweislich falsch, zumal auf Foto 2 der Fotodokumentation klar erkennbar ist, dass der Abstand zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin 1 wesentlich geringer gewesen war. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er schliesslich aus, die Entfernung zur Privatklägerin 1 habe zwischen 50 m und 100 m betragen. Lebensfremd sind seine Angaben anlässlich der Hafteinver- nahme, wonach er die Privatklägerin 1 in normalem/sachlichem Ton (er habe nicht geschrien) gefragt haben soll, wie es G._____ gehe. Bei einem Abstand von 100 m bis 200 m hört eine derart weit entfernt stehende Person nicht, was man sagt oder fragt, wenn man dabei nicht schreit. Auch über einen Abstand von 50 m muss man die Stimme doch deutlich erheben, damit einen die sich in entspre- chender Entfernung befindliche Person versteht. Dass er ein wenig lauter gespro- chen habe, so dass ihn die Privatklägerin 1 verstanden habe, räumte er dann erstmals bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein. Anlässlich der Haupt- verhandlung sagte er, er habe in normaler Lautstärke gesprochen – so, dass die Privatklägerin 1 ihn gehört habe, sie hätten schon eine Distanz gehabt. Der Be- schuldigte zeigt bei diesen Aussagen Tendenzen zur Diminuierung. Schliesslich erweisen sich seine Angaben dahingehend als widersprüchlich, was er zur Privat- klägerin 1 in diesem Moment gesagt haben soll. Während der Beschuldigte an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2023 noch aussagte, er habe die Privatklägerin 1 gefragt, wie es G._____ gehe, sagte er bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2024 sowie anlässlich der Hauptverhandlung aus, er habe die Privatklägerin 1 darauf angesprochen, wo
- 45 - G._____ sei. Was letztere Aussage angeht, so macht diese Angabe insofern kei- nen Sinn, als dass der Beschuldigte bei der Polizei noch zu Protokoll gab, die Pri- vatklägerin 2 habe ihm in ihrem Gespräch erzählt, dass G._____ zu einem Fuss- ballkollegen gegangen sei. Damit wusste er, wo G._____ sich aufhielt – was er überdies an der Hauptverhandlung auch explizit so aussagte –, und es war obso- let, die Privatklägerin 1 nochmals danach zu fragen. 7.1.3. Insgesamt weisen die Angaben des Beschuldigten damit diverse Wider- sprüche auf und seine Angaben sind mit Vorsicht zu würdigen. 7.2. Zu den Aussagen der Privatklägerin 1 7.2.1. Die Privatklägerin 1 schilderte in ihren drei Einvernahmen den wesentlichen Sachverhalt in den groben Zügen identisch und lebensnah, so insbesondere, weshalb sie mit dem Fahrrad zum Ort des Geschehens gefahren ist und weshalb sie diesen wieder verlassen hat. Ebenfalls deckungsgleich mit den eigenen Anga- ben, aber auch mit denjenigen der Privatklägerin 2, schilderte sie, dass die Privat- klägerin 2 dem Beschuldigten gesagt haben soll, er dürfe nicht am Ort des Ge- schehens sein und er solle weggehen. Diese Angaben erscheinen glaubhaft. Als glaubhaft erscheinen lässt die Angaben der Privatklägerin 1 auch, dass sich diese über weite Strecken mit den Angaben der Privatklägerin 2 decken, aber eben nicht vollständig deckungsgleich sind. Dies spricht gegen eine Absprache einer erfundenen Geschichte. So sei als Beispiel genannt, dass sowohl die Privatkläge- rin 1 als auch die Privatklägerin 2 erklärten, der Beschuldigte habe etwas mit drei Sekunden gesagt. Während aber die Privatklägerin 1 sagte, der Beschuldigte solle gesagt haben, die Privatklägerin 2 müsse drei Sekunden beim Beschuldig- ten bleiben, erklärte die Privatklägerin 2, der Beschuldigte habe gesagt, sie müsse in drei Sekunden bei ihm sein. Dabei handelt es sich um derart spezielles Element, dass man ein solches nicht erfindet. Der Umstand, dass sich dabei die Angaben der Privatklägerinnen 1 und 2 nicht genau decken, führt zwar dazu, dass unklar bleibt, was der Beschuldigte genau gesagt haben soll. Indessen spricht dies aber gerade für die Glaubhaftigkeit der Angaben, denn wäre dies einstudiert gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerinnen 1 und 2 die- ses Element exakt identisch schildern können. Gleichzeitig ist aber auch zu er-
- 46 - wähnen, dass dieser Umstand zeigt, dass es offensichtlich zumindest teilweise zu einer Misskommunikation der Privatklägerinnen 1 und 2 gekommen ist, als die Privatklägerin 2 der Privatklägern 1 vom Vorfall erzählt hat. 7.2.2. Wenn es um die Angaben dazu geht, was der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 genau gesagt haben soll, weisen deren Angaben Ungenauigkei- ten auf. Bei der Polizei sagte sie am 23. Oktober 2023 aus, der Beschuldigte habe gerufen, ob sie nun die Polizei rufen werde. Er sei auf sie zugerannt und habe laut geflucht. Er habe in albanischer Sprache geflucht und gesagt: "Ich ficke deine Mutter" und noch andere Sachen, aber da sei sie schon mit dem Fahrrad davon- gefahren und habe es nicht weiter gehört. Fast ein Jahr später bei der Staatsan- waltschaft sagte die Privatklägerin 1 hingegen aus, der Beschuldigte habe gese- hen, wie sie ein Foto von ihm gemacht habe. Plötzlich sei er losgerannt, habe sie beleidigt und gesagt: "Warte, jetzt komme ich" bzw. "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt". Sie sei dann mit dem Fahrrad weggefahren. Er habe auch ge- schrien: "Du machst jetzt ein Foto". Zudem habe er gesagt: "Rufst du jetzt die Po- lizei". Dies habe er in albanischer Sprache gesagt. Beleidigt habe er sie, indem er auf die Mutter geschimpft habe, konkret habe er gesagt: "Ich ficke deine Mutter". Damit lieferte sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein Mehr an An- gaben im Vergleich zu ihrer polizeilichen Einvernahme, wo sie noch sagte, sie habe, abgesehen davon, dass der Beschuldigte gesagt habe "ich ficke deine Mut- ter", nichts Weiteres gehört, da sie weggefahren sei. Dies obschon bei der polizei- lichen Einvernahme die Erinnerungen an den Vorfall noch frischer waren, was sie wiederholt auch selbst der Staatsanwaltschaft gegenüber zum Ausdruck brachte. Bei der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung sagte sie in ihrem freien Bericht schliesslich aus, der Beschuldigte habe, als er sie gesehen habe, gesagt: "Jetzt rufst du die Polizei", sodann habe er geflucht und gesagt: "Jetzt warte, was passiert". Dann sei sie mit dem Fahrrad weggefahren. Nach den genauen Worten des Beschuldigten gefragt, sagte sie, er habe gesagt: "Jetzt rufst du die Polizei. Warte, jetzt siehst du". Dann habe er auf die Mutter geflucht und sei auf sie los gegangen, worauf sie weggefahren sei. Die Privatklägerin 2 machte damit in ihren drei Einvernahmen unterschiedliche Angaben dazu, mit welchen Worten der Be- schuldigte sie genau bedroht haben soll. Auffällig ist zudem, dass sie jeweils auch
- 47 - innerhalb derselben Einvernahme unterschiedliche Angaben dazu macht. Diese Angaben der Privatklägerin 2 sind mithin wenig verlässlich. Konstant sagte sie aber in der polizeilichen sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte in albanischer Sprache gesagt haben soll: "Ich ficke deine Mutter". Inkonsistent ist die Privatklägerin 1 wiederum in ihrer Angabe betreffend den Abstand zum Beschuldigten. Bei der Polizei sagte sie noch, sie hätten unge- fähr 20 m Abstand gehabt, während sie bei der Staatsanwaltschaft dann sagte, es seien ca. 50 m gewesen. 7.2.3. Auffällig ist sodann, dass die Privatklägerin 1 in ihrer staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme erst auf ausdrücklichen Vorhalt bestätigen konnte, dass der Beschuldigte gesagt haben soll, er werde die Privatklägerin 1 zusammenschla- gen. Auf diesen Vorhalt sagte sie lediglich aus, dass der Beschuldigte bei einem Besuch der gemeinsamen Kinder diesen gesagt haben soll, dass er die Privatklä- gerin 1 zusammenschlagen werde und dass sie aufgrund der durch den Beschul- digten getätigten Aussagen am 22. Oktober 2023 befürchtet habe, er werde sie schlagen. Auch in der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung gab die Pri- vatklägerin 1 in ihrem freien Bericht nicht an, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 gesagt habe, dass er sie – die Privatklägerin 1 – schlagen werde. Erst auf Nachfrage, was die Privatklägerin 2 zu ihr gesagt habe, gab sie an, dass diese ihr erzählt habe, der Beschuldigte habe irgendetwas gesagt wie "Ich werde deine Mutter zu Boden schlagen". Dieses Aussageverhalten spricht nicht grundsätzlich gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, lässt aber den Ein- druck entstehen, als wäre ihr dies nicht besonders in Erinnerung geblieben. Dies lässt sich dann nur schwer in Einklang bringen mit ihrer Angabe anlässlich der po- lizeilichen Einvernahme, sie habe sich durch diese Äusserung des Beschuldigten bedroht gefühlt und Angst gehabt. Bei lebensnaher Betrachtung ist es so, dass eine Person, welche sich durch eine Äusserung effektiv bedroht gefühlt hat oder noch fühlt und deswegen eine Angst beschreibt, sich hierzu bei der Befragung zum Vorfall auch vernehmen lässt und nicht erst auf Nachfrage der einverneh- menden Person eine solche Angst respektive ein Bedroht-Fühlen nur bestätigt. Diesbezüglich ist weiter anzuführen, dass die Privatklägerin 1 auf Nachfrage des Gerichts anlässlich der Hauptverhandlung angab, das Schlimmste, woran sie sich
- 48 - erinnern könne, sei der Moment gewesen, als die Privatklägerin 2 geweint habe und weggerannt sei und sie nicht die Kraft gehabt habe, diese zu sich zu nehmen. Dies lässt zumindest den Eindruck entstehen, dass die Privatklägerin 1 insbeson- dere zu beschäftigen scheint, dass sie ihre Tochter – die Privatklägerin 2 – nicht in der von ihr gewünschten Weise hat unterstützen können, während die Privat- klägerin 2 Angst um die Privatklägerin 1 gehabt habe. Weniger in Erinnerung ge- blieben scheinen ihr hingegen, wie oben ausgeführt, die Drohungen, welche der Beschuldigte gegen sie ausgesprochen haben soll und an welche sie sich in ihren drei Einvernahmen unterschiedlich und teilweise erst auf Nachfrage erinnerte. Be- treffend den Anklagevorwurf der Beschuldigte solle der Privatklägerin 2 gegen- über gesagt haben, dass er die Privatklägerin 1 zusammenschlagen werden, ver- bleiben überdies Zweifel, ob diese Äusserung – sofern sie überhaupt ausgespro- chen worden ist – wie angeklagt am 22. Oktober 2023 getätigt worden ist. 7.2.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Angaben der Pri- vatklägerin 1 grundsätzlich glaubhaft sind, stellenweise aber nicht restlos zu über- zeugen vermögen. 7.3. Zu den Aussagen der Privatklägerin 2 7.3.1. Wie in vorstehender Erwägung E. III.3.3 ausgeführt, sind die Aussagen der Privatklägerin 2 im Folgenden mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen. 7.3.2. Zu den konkreten Aussagen der Privatklägerin 2 ist zu sagen, dass diese erlebt wirken. So schildert sie beispielsweise detailliert eine Episode, wonach der Beschuldigte Bilder von G._____ im Internet gefunden und mit der Privatkläge- rin 2 darüber gesprochen habe. So etwas erfindet man nicht. Nicht unerwähnt ge- lassen werden kann aber, dass die Privatklägerin 1 offenbar der Privatklägerin 2 über frühere Konflikte zwischen jener und dem Beschuldigten berichtet hat. So sagte die Privatklägerin 2 aus, der Beschuldigte solle die Privatklägerin 1 schon bei der Hochzeit beleidigt haben. Das kann die Privatklägerin 2 nicht aus eigener Wahrnehmung mitbekommen haben, da die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte im Jahr 2010 geheiratet haben, als die Privatklägerin 2 noch nicht geboren war. Zumindest diese Angabe kann deshalb nur über eine Mitteilung der Privatklägerin
- 49 - 1 entstanden sein. Zu ihren Angaben im freien Bericht ist zu sagen, dass sich diese über weite Strecken mit den Angaben der Privatklägerin 1 und auch zumin- dest teilweise mit den Angaben des Beschuldigten decken, die Angaben der Pri- vatklägerinnen 1 und 2 – wie bereits oben erwähnt – jedoch nicht absolut de- ckungsgleich sind. Dies spricht dafür, dass sich die Privatklägerinnen 1 und 2 nicht abgesprochen und eine Geschichte erfunden haben, sondern dass sie den Vorfall jeweils aus eigener Erinnerung wiedergeben. Wie ebenfalls bereits oben- stehend in E. III.7.2 erwähnt, bedeutet dies aber auch, dass es zumindest teil- weise zu einer Misskommunikation zwischen den Privatklägerinnen 1 und 2 ge- kommen ist. Gleich mit der Privatklägerin 1 schilderte die Privatklägerin 2 aber insbesondere, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1: "Fick deine Mutter" oder etwas Ähnliches in albanischer Sprache gesagt haben soll. Sodann erklärte sie – gleichlautend mit der Privatklägerin 1 –, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, er dürfe keinen Kontakt zu ihr haben, er aber gesagt habe, niemand könne etwas machen, auch die Polizei nicht. 7.3.3. Betreffend die Aussagen der Privatklägerin 2 zum Anklagevorwurf, der Be- schuldigte habe zu der Privatklägerin 2 gesagt, dass er die Privatklägerin 1 schla- gen werde, ist das Folgende auszuführen: Gleich zu Beginn der polizeilichen Ein- vernahme erläuterte die Privatklägerin 2, sie sei sich sicher, dass der Beschul- digte gesagt habe, er werde die Privatklägerin 1 auf den Boden bringen und schlagen. Sie relativiert ihre Aussage jedoch sogleich und führt aus, der Beschul- digte habe "irgendetwas mit Schlagen" gesagt. Auf Nachfrage, wie der Beschul- digte dies gemeint haben könnte, sagte die Privatklägerin 2, der Beschuldigte habe genug von der Privatklägerin 1 und deshalb wolle er diese schlagen, wie das früher passiert sei. Die Aussagen der Privatklägerin 2 zu diesem Anklagevor- wurf erweisen sich als nicht verlässlich. Erstens scheint sich die Privatklägerin 2 offenbar unsicher zu sein, was der Beschuldigte genau gesagt haben soll. Zwei- tens scheint unklar, inwiefern allenfalls vergangene Ereignisse (vgl. act. 8/1) die Privatklägerin 2 in ihrer Wahrnehmung beeinflusst haben könnten. Auf die Aussa- gen der Privatklägerin 2 zu diesem Anklagevorwurf kann deshalb nicht abgestellt werden.
- 50 - 7.4. Gesamtwürdigung 7.4.1. Erstellt ist, dass die Stadtpolizei Winterthur am 6. Oktober 2023 Schutz- massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz in Form eines Rayon- und Kontakt- verbotes des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 sowie G._____ erlassen hat, welche bis am 20. Oktober 2023 angedauert haben. Eben- falls erstellt ist, dass diese Schutzmassnahmen mit Urteil des Zwangsmassnah- mengerichts am Bezirksgericht Winterthur mit Urteil vom 16. Oktober 2023 bis am
20. Januar 2024 verlängert worden sind. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der bei den Akten liegenden Verfügung der Stadtpolizei Winterthur bzw. dem entspre- chenden Urteil des Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur. Er- stellt ist ebenfalls, dass der Beschuldigte das Urteil betreffend die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen am 23. Oktober 2023 am Postschalter abgeholt hat. Nicht erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte am 17. Oktober 2023 die In- formation erhalten hat, dass die Gerichtsurkunde zur Abholung bei der Schweize- rischen Post bereit war. Es ist zwar so, dass dem Beschuldigten die Abholungs- einladung für das entsprechende Urteil am 17. Oktober 2023 in den Briefkasten gelegt worden war. Dem Beschuldigten kann jedoch zum einen nicht wiederlegt werden, dass er die Abholungseinladung erst später aus dem Briefkasten geholt hat. Zum anderen kann höchstens gesagt werden, dass er der Abholungseinla- dung – wann auch immer er diese angeschaut hat – entnehmen konnte, dass eine Sendung des Gerichts bei der Schweizerischen Post bereit liegt, nicht aber dass die Gerichtsurkunde, gemeint das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Winterthur betreffend die Verlängerung der Schutzmassnah- men, zur Abholung bereit liegt, zumal sich weder erstellen lässt, was auf der Ab- holungseinladung genau abgedruckt war, noch dass der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin 1 die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen bean- tragt hatte. Letzteres konnte er höchstens aus vergangenen Erfahrungen vermu- ten, er wusste es jedoch – wie oben dargelegt – gerade nicht. Aber auch wenn er vermutet haben sollte, dass die Privatklägerin 1 die Verlängerung der Gewalt- schutzmassnahmen beantragt hatte, musste und konnte er daraus noch nicht auf eine Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen durch das Zwangsmassnah- mengericht am Bezirksgericht Winterthur schliessen.
- 51 - 7.4.2. Wiederum erstellt ist, dass sich der Beschuldigte am 22. Oktober 2023, ca. zwischen 17:15 Uhr und 18:00 Uhr, mit einem Personenwagen an die E._____- strasse in F._____ begeben hat und dort die Privatklägerin 2 angesprochen hat. Dies sagte er selber so aus und deckt sich auch mit den Angaben der Privatkläge- rinnen 1 und 2. Bevor der Beschuldigte die Privatklägerin 2 angesprochen hatte, informierte diese die Privatklägerin 1 telefonisch darüber, dass der Beschuldigte vor Ort ist. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 und wird auch durch den Umstand unterstützt, dass die Privatklägerin 1 kurze Zeit nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin 2 angesprochen hatte, mit dem Fahrrad am Ort des Geschehens aufgetaucht ist. Der Beschuldigte selber stellte dies auch nicht in Abrede, sondern sagte einzig, er habe die Privatklägerin 2 nicht telefonieren gesehen. Erstellt ist, dass sich die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte danach unterhalten haben und der Beschuldigte die Privatklägerin 2 nach deren neuen Handynummer gefragt hat. Dies sagte der Beschuldigte an sei- ner Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung selbst so aus. Erstellt ist auf- grund der Zugaben des Beschuldigten selber, dass die Privatklägerin 2 ihm ge- sagt hat, dass er nicht dort sein dürfe. Dies sagte er selber in seinem freien Be- richt bei der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2023, bevor er mit den entsprechenden Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 konfrontiert worden war, so aus und es gibt keinen Grund an dieser Zugabe zu zweifeln. Nicht erstellt ist wiederum, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 gesagt haben soll, er werde die Privatklägerin 1 schlagen. Die Privatklägerin 2 sagte zwar in ihrer polizeilichen Einvernahme aus, sie sei sich sicher, dass der Beschuldigte gesagt habe, er werde die Privatklägerin 1 schlagen. Unmittelbar danach relativierte die Privatklä- gerin 2 aber, der Beschuldigte habe "etwas mit Schlagen" gesagt. Diesbezüglich erweisen sich die Angaben der Privatklägerin 2 als zu wenig verlässlich. Kommt noch hinzu, dass es offenbar zu Verständigungsproblemen zwischen den Privat- klägerinnen 1 und 2 gekommen ist. So sagte beispielsweise die Privatklägerin 1, der Beschuldigte solle der Privatklägerin 2 gesagt haben, sie müsse drei Sekun- den bei ihm bleiben, während die Privatklägerin 2 sagte, der Beschuldigte habe gesagt, die Privatklägerin 2 müsse in drei Sekunden bei ihm sein und habe auf drei gezählt. Offenbar war die Privatklägerin 2 nach dem Vorfall auch aufgewühlt,
- 52 - weshalb es durchaus nachvollziehbar erscheint, dass es zu gewissen Verständi- gungsschwierigkeiten gekommen ist. Aufgrund der gleichlautenden Angaben aller Beteiligten, auch des Beschuldigten selbst, ist erstellt, dass die Privatklägerin 1 mit ihrem Fahrrad am Ort des Geschehens aufgetaucht ist. Was die Distanz zwi- schen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten angeht, so ergibt sich diese aus der bei den Akten liegenden Fotodokumentation. Als zu wenig verlässlich – und im Übrigen auch nicht durch die Aussagen der Privatklägerin 2 gestützt – er- weisen sich die Angaben mit Bezug auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe ge- sagt "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt". Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte dies so gesagt haben soll, zumal die Privatkläge- rin 1 hierzu im Vorverfahren keine kohärenten Angaben machte. Auch an der Hauptverhandlung gab die Privatklägerin 1 den entsprechenden Wortlaut nicht gleichlautend zu Protokoll. Hingegen ist erstellt, dass der Beschuldigte gesagt hat "Ich ficke deine Mutter" und auf die Privatklägerin 1 losgerannt ist. Dies sagte die Privatklägerin 1 mehrfach so aus und der Ausspruch wurde auch durch die Privat- klägerin 2 wahrgenommen, welche zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe das oder etwas Ähnliches gesagt. Dass der Beschuldigte auf die Privatklägerin 1 los- gerannt ist, lässt sich aus der Fotografie 2 der Fotodokumentation nicht mit Si- cherheit ableiten, hingegen steht das darauf ersichtliche Bewegungsbild des Be- schuldigten auch nicht den glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 entgegen. Erstellt ist weiter, dass die Privatklägerin 1 Angst bekommen hat und mit dem Fahrrad davongefahren ist, weil sie davon ausging, der Beschuldigte werde sie schlagen. Dass die Privatklägerin 1 mit dem Fahrrad davongefahren ist, bestätigte auch der Beschuldigte. Die Beweggründe ihres Wegfahrens schilderte die Privatklägerin 1 sodann mehrfach gleichlautend und eindrücklich, womit er- stellt ist, dass sie dies aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten – er rannte auf die Privatklägerin 1 zu – sowie seiner Äusserungen tat. Nicht erstellt ist jedoch, dass die Privatklägerin 1 auch aufgrund der Vorgeschichte befürchtete, es werde zumindest zu Tätlichkeiten des Beschuldigten ihr gegenüber kommen, zumal un- klar ist, was mit "Vorgeschichte" gemeint ist. Dies wird in der Anklage nicht näher aufgeführt.
- 53 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Standpunkt der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB, als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB und als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (act. 14). 1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen, im Übrigen beantragt der Beschuldigte einen Frei- spruch (act. 41). Die Privatklägerinnen 1 und 2 beantragen einen Schuldspruch im Sinne der Anklage (act. 19; act. 27).
2. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB 2.1. Gemäss Art. 292 StGB macht sich strafbar, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Im objekti- ven Tatbestand setzt Art. 292 StGB voraus, dass einer bestimmten Person in ei- ner rechtsgültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter Androhung einer Sanktionierung nach der genannten Bestimmung für den Fall des Nicht-Folge- Leistens eine genau umschriebene Verhaltensweise auferlegt wird (BSK StGB- RIEDO/BONER, Art. 292 N 60). Die konkrete Umschreibung der Tathandlung ergibt sich also aus dem Inhalt der betreffenden Verfügung und Art. 292 StGB enthält mithin eine sogenannte Blankettstrafdrohung (BSK StGB-RIEDO/BONER, Art. 292 N 9). Eine Verfügung kann nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn sie eröffnet und dem Adressaten zugestellt worden ist. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbe- stand schliesslich voraus, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Eine Bestra- fung fällt deshalb ausser Betracht, wenn die Verfügung vom Täter nicht zur Kennt- nis genommen worden ist. Selbst bei schuldhafter Vereitelung darf die Kenntnis- nahme nicht fingiert werden (BGE 119 IV 238 E. 2; BSK StGB-RIEDO/BONER, Art. 292 N 185 ff.).
- 54 - 2.2. Vorliegend hat der Beschuldigte die Verfügung des Zwangsmassnahmen- gerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 16. Oktober 2023 betreffend die Ver- längerung der Gewaltschutzmassnahmen erst am 23. Oktober 2023 um 17:24 Uhr am Postschalter abgeholt und somit frühestens in diesem Zeitpunkt von deren Inhalt und insbesondere der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB Kennt- nis genommen. Sodann ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte am 22. Oktober 2023, also im Zeitpunkt, in dem er sich an die E._____-strasse in F._____ bege- ben und die Privatklägerinnen 1 und 2 angesprochen hat, Kenntnis von der Abho- leinladung gehabt hätte. Aber selbst wenn der Beschuldigte von der Abholeinla- dung Kenntnis gehabt hätte und man seine Behauptung, er habe nicht gewusst, dass die Verfügung im Zusammenhang mit den Gewaltschutzmassnahmen erlas- sen worden sei, nicht gelten lassen wollte, so lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte in Kauf genommen hätte, gegen ein Kontakt- und Rayon- verbot zu verstossen. Gemäss § 10 Abs. 3 GSG/ZH werden sowohl Entscheide betreffend die Verlängerung als auch die Aufhebung von Gewaltschutzmassnahmen den Parteien schriftlich mitgeteilt. Nur weil der Beschuldigte also eine Abholeinladung im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Gewaltschutzmassnahmen er- halten hat und er aus vergangenen Erfahrungen wusste, dass diese häufig verlän- gert werden müssen, musste er noch nicht zwingend davon ausgehen, dass die Abholeinladung einen Entscheid betreffend Verlängerung der Gewaltschutzmass- nahmen betraf. Es hätte sich bei der abzuholenden Gerichtsurkunde ebenso um eine Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung oder einen abschlägigen Ent- scheid handeln können. Überdies würde die Kenntnisnahme der Abholeinladung alleine ohnehin nicht genügen. Die Erfüllung des Tatbestands setzt vielmehr vor- aus, dass der Entscheid dem Beschuldigten effektiv eröffnet, also zugestellt wor- den ist und dieser vom Inhalt des Entscheids sowie insbesondere auch von der Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB effektiv Kenntnis genommen hat. Der Beschuldigte hat – wie oben ausgeführt – nachweislich frühestens am Abend des
23. Oktober 2023, und damit nach den Ereignissen vom 22. Oktober 2023, vom Inhalt der Gewaltschutzverfügung vom 16. Oktober 2023 Kenntnis genommen. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen im Sinne von Art. 292 StGB freizusprechen.
- 55 -
3. Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB 3.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch eine schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Die Tathandlung der schweren Drohung des Art. 180 StGB erschöpft sich somit in der Ankündigung oder des in Aussicht-Stellens eines künftigen Übels durch den Täter, welches Schrecken oder Angst bei der geschädigten Person erzeugt. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst und willentlich, d.h. vorsätzlich, in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch Gesten (z.B. Geste des Durchschneidens der Kehle) oder konkludentes Verhalten (wortloses Ziehen oder Entsichern einer Schusswaffe) er- folgen. Indem das Gesetz eine schwere Drohung verlangt, legt es die Hürde be- wusst hoch. Es nimmt eine Einschränkung des Tatmittels vor. Gleichzeitig defi- niert es aber auch den beim Tatsubjekt bewirkten Erfolg, womit es eine weitere Einschränkung vornimmt und diese in Beziehung zur Ersten setzt: Die Drohung muss schwer sein und Angst machen. Eine schwere Drohung im Rechtssinne dürfte bei der Androhung von strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen von ei- nigem Gewicht regelmässig erfüllt sein. Es wird grundsätzlich ein objektiver Mass- stab angelegt, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Men- schen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 13 ff. m.w.H.). 3.2. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte auf die Privatklägerin 1 zuge- rannt ist und gesagt hat: "Ich ficke deine Mutter". In der Folge ist die Privatkläge- rin 1 mit dem Fahrrad davon gefahren, weil sie Angst hatte. Allerdings ist nicht er- kennbar, worin die schwere Drohung des Beschuldigten erblickt werden soll. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin 1 verbal keinen Nachteil in Aussicht gestellt, er hat auch nicht durch entsprechende Gesten einen solchen angezeigt. Nur aus dem Zurennen auf die Privatklägerin 1 und dem Ausruf "ich ficke deine Mutter" ein konkludentes Verhalten ableiten zu wollen, er habe die Privatklägerin 1 mindes- tens schlagen wollen respektive in diesem Ausspruch und Verhalten eine schwere Drohung zu erblicken, geht zu weit. Insbesondere lässt sich auch nicht ein ent-
- 56 - sprechender Vorsatz des Beschuldigten erstellen. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt, weshalb keine Aussagen des Beschuldigten vorliegen, welche Rück- schlüsse auf seine Intention zulassen würden. Es muss deshalb vom äusseren auf den inneren Sachverhalt geschlossen werden. Nun ist es so, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, weshalb der Beschuldigte sich derart verhalten hat. Zwar ist es möglich, dass er die Privatklägerin 1 tatsächlich hätte schlagen wollen. Allerdings ist dies nur eine theoretische Möglichkeit neben weiteren Varianten und es gibt keine weiteren Anhaltspunkte, dass dem tatsächlich so gewesen wäre. Es könnte auch der Fall gewesen sein, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zur Rede hat stellen wollen. Nichts gewonnen ist auch damit, dass die Privatklägerin 1 aus- sagt, sie sei sich sicher, dass der Beschuldigte sie geschlagen hätte, wenn sie nicht mit dem Fahrrad davongefahren wäre. Dies stellt nur ihre eigene Empfin- dung bzw. Interpretation der Absichten des Beschuldigten dar, woraus nichts für den Vorsatz des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Dies heisst nicht, dass die Privatklägerin 1 in dieser Situation keine Angst gehabt hätte. Indessen reicht dies alleine für die Erfüllung des Tatbestandes der Drohung nicht aus. Durch das Zurennen und die Äusserung "ich ficke deine Mutter" hat der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB freizuspre- chen, zumal im Übrigen – wie unter E. III.7.4 gezeigt – der Anklagesachverhalt nicht erstellt werden kann.
4. Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB 4.1. Einer Beschimpfung macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand mithin, dass der Täter jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB oder Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB in seiner Ehre an- greift, nämlich durch reine Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Verletzten oder mit einem Werturteil gegenüber Dritten oder gegenüber dem Verletzten (BGer 6B_995/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.1; 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1). Vom Tatbestand erfasst werden somit reine Werturteile (Formalinju-
- 57 - rien). Eine Formalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (BGer 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1). Bei der Beurteilung, ob eine Ehr- verletzung vorliegt, ist nicht auf die individuellen Wertmassstäbe des Verletzen abzustellen, sondern darauf, wie ein unbefangener Adressat die Äusserung ver- stehen muss (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3). Vorliegend äusserte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 gegenüber, dass er deren Mutter ficke. Diese Äusserung ist blosser Ausdruck der Missachtung und hat ohne Zweifel ehrenrührigen Charakter. Dadurch hat der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 1 durch eine negative Wertung in ihrer Ehre angegriffen und herabge- setzt. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt (vgl. z.B. auch Urteil des Oberge- richts des Kantons Aargau SST.2024.10 vom 27. August 2024 E. 6.1; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB.2021.78 vom 27. Februar 2024 E. 3.3). 4.2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz verlangt. Das heisst, der Täter muss die strafbare Handlung mit Wissen und Willen ausgeführt haben (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wusste um die Ehrenrührigkeit seiner Äusserung. Indem der Beschuldigte diese Äusserung gegenüber der Privatklägerin 1 tätigte, wollte er die Privatklägerin 1 gerade in ihrer Ehre herabsetzen. Der subjektive Tatbe- stand ist zu bejahen. 4.3. Nachdem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte einer Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 58 - V. Sanktion
1. Grundsätze der Strafzumessung Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Als Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts festzule- gen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrecht- lich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (BSK StGB-WIPRÄCHTI- GER/KELLER, Art. 47 N 91 ff.). In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen, wobei die Frage zu stellen ist, wie dem Tä- ter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen insbeson- dere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Ent- scheidungsfreiheit des Täters sowie eine allfällige verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) eine Rolle (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 115 ff.). Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Straf- zumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien wertet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denk- barer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Bei nicht besonders schwerem Verschulden siedelt die schweizerische Praxis die Strafen in aller Regel im unteren bis mittle- ren Teil des vorgegebenen Strafrahmens an. Strafen im oberen Bereich, insbe- sondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Ver- schulden des Täters auszusprechen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19). Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die persönli- chen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal-
- 59 - ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere ge- zeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Strafrahmen Vorliegend ist der Beschuldigte einer Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der Strafrahmen für eine Beschimpfung be- trägt bis zu 90 Tagessätze Geldstrafe. 2.2. Tatverschulden 2.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich bei der Äusserung "Ich ficke deine Mutter" um eine gängige Beleidigung handelt. Der Be- schuldigte äusserte die Beleidigung gegenüber der Privatklägerin 1, wobei aber auch die Tochter der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten – die Privatklägerin 2
– Zeugin der Beleidigung wurde. Es blieb bei dieser einmaligen Beleidigung. Wie schwer sich die Privatklägerin 1 dadurch beleidigt fühlte, ist unklar. Offenbar hat der Beschuldigte diesen Ausspruch, zumindest nach den Angaben der Privatklä- gerin 1, schon mehrfach in der Vergangenheit gesagt, was dazu führt, dass die vorliegend zur Anklage gebrachte (erneute) Erniedrigung als weniger schwer zu betrachten ist. 2.2.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte die Tat vorsätzlich begangen hat. Die genauen Beweggründe für die Äusse- rung sind unklar, da der Beschuldigte die Tat bestreitet. Offensichtlich wollte er damit seine Geringschätzung gegenüber der Privatklägerin 1 zum Ausdruck brin- gen und seinem Unmut Luft verschaffen. Die Tat ist nicht nachvollziehbar und hätte ohne Weiteres vermieden werden können. 2.2.3. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt leicht und die hypo- thetische Einsatzstrafe ist auf 15 Tagessätze festzusetzen. 2.3. Täterkomponente
- 60 - 2.3.1. Persönliche Verhältnisse Aus den Akten und der Befragung an der Hauptverhandlung (Prot. S. 38 ff.) ergeben sich die folgenden persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten: Der Be- schuldigte wurde am tt. Dezember 1986 in O._____ (Kosovo) geboren. Er ist im Jahre 1992 in die Schweiz gekommen und hier aufgewachsen. Der Beschuldigte ist in F._____ zur Schule gegangen und hat eine Lehre als Maler abgeschlossen. Er hat einen Bruder, welcher in F._____ lebt. Zu seinem Bruder und zu seinen ebenfalls in F._____ lebenden Eltern hat der Beschuldigte regelmässigen Kon- takt. Der Beschuldigte ist mit der Privatklägerin 1 verheiratet, das Scheidungsver- fahren ist derzeit am Bezirksgericht Winterthur pendent. Der Beschuldigte hat eine neue Partnerin, mit welcher er nicht zusammenlebt. Er ist angestellter Chauf- feur bei der P._____ GmbH und verdient mit dieser Tätigkeit netto Fr. 3'960.–. Seine Miete beträgt Fr. 1'160.–. Die Krankenkassenprämie des Beschuldigten be- trägt unter Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung zwischen ca. Fr. 140.– bis Fr. 160.–. Der Beschuldigte hat kein Vermögen, aber Schulden in der Höhe von ca. Fr. 60'000.–. Aktuell bezahlt der Beschuldigte Alimente in der Höhe von Fr. 900.– für seine beiden Kinder. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. 2.3.2. Vorstrafen Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich vom 9. September 2020 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen (mehrfache Begehung), mehrfache versuchte Nötigung, Drohung gegen den Ehegatten und mehrfache Tätlichkeiten, begangen gegen den Ehegatten, schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft. Die Vorstrafe wirkt sich leicht straferhöhend aus, zumal die begangenen Delikte zwar nicht einschlägig sind und bereits längere Zeit zurückliegen, der Beschuldigte diese jedoch ebenfalls gegen- über der Privatklägerin 1 begangen hat. 2.3.3. Nachtatverhalten
- 61 - Der Beschuldigte hat die Tat stets abgestritten. Ein Geständnis, welches al- lenfalls auf Einsicht in das begangene Unrecht und/oder Reue schliessen lassen und eine Strafreduktion rechtfertigen könnte (vgl. BGer 6B_311/2020 vom 12. Ok- tober 2020 E. 5.5 mit Hinweis auf BGE 121 IV 202 E. 2d/cc), liegt demnach nicht vor. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirkt sich strafzumessungsneutral aus. 2.3.4. Zwischenfazit Die Berücksichtigung der Täterkomponente führt zu einer leichten Erhö- hung des Verschuldens. 2.4. Höhe des Tagessatzes 2.4.1. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Dabei beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens 30 Franken und höchstens 3'000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). 2.4.2. Aufgrund der oben genannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und in Anbetracht, dass die Geldstrafe eine spürbare Sanktion darstellen soll, er- weist es sich vorliegend als angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 50.– festzu- legen. 2.5. Verbindungsbusse 2.5.1. Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verlei- hen, kann die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist (siehe nachfolgend unter Ziff. VI.), kann dem Be- schuldigten zusätzlich eine Busse auferlegt werden. Fällt das Gericht eine Busse
- 62 - aus, so bemisst es diese und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). Spricht das Gericht mehrere Sanktionen aus (z.B. eine bedingte Geldstrafe und eine Busse), so haben sie in ihrer Summe schuldange- messen zu sein (BGE 134 IV 53 E. 5.2). 2.5.2. Die vorliegenden Umstände erfordern es, der ausgefällten bedingten Sank- tion Nachdruck zu verleihen. So hielt sich der Beschuldigte bei Begehung der Tat nur wenige Tage nach Ende der Geltungsdauer der mit Verfügung der Stadtpoli- zei Winterthur vom 6. Oktober 2023 ausgesprochenen Gewaltschutzmassnahmen nahe des Wohnorts der Privatklägerin 1 – und damit im Rayon der genannten Verfügung – auf. Nachdem es aktenkundig bereits zu diversen Gewaltschutz- massnahmen gegenüber dem Beschuldigten gekommen ist und in diesem Zu- sammenhang auch bereits zu zwei Strafverfahren, scheint der Beschuldigte sich immer wieder in die Nähe der Privatklägerin 1 zu begeben, obschon diese offen- sichtlich keinen Kontakt zu ihm wünscht bzw. sich gar vor ihm fürchtet. Mit der be- dingten Geldstrafe ist deshalb aus spezialpräventiven Zwecken eine Verbindungs- busse auszusprechen. Da die Strafe insgesamt angemessen sein muss und durch die Verbindungsbusse nicht erhöht werden darf, ist eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie eine Busse von Fr. 200.– auszusprechen.
1. Anrechnung der Untersuchungshaft 1.1. Gemäss Art. 51 StGB wird die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe angerechnet. Anrechnungsfähig ist entgegen des Wortlauts der Legaldefinition der Untersuchungshaft in Art. 110 Abs. 7 StGB jede Form der Freiheitsentziehung, die aus Anlass eines Strafverfah- rens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde und deren Dauer drei Stunden überstiegen hat (BSK StGB I-METTLER/SPICHTIN, Art. 51 StGB N 13 und Art. 110 Abs. 7 StGB N 1 ff.). 1.2. Der Beschuldigte befand sich vom 23. Oktober 2023, 18:50 Uhr, bis 25. Ok- tober 2023, 15:41 Uhr, in Haft (act. 7/1; act. 7/8). Von der dem Beschuldigten auf- erlegten Geldstrafe gelten somit 2 Tagessätze als durch Haft geleistet.
- 63 - VI. Vollzug der Strafe
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt den bedingten Vollzug der Geldstrafe, un- ter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (act. 14 S. 5).
2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen ei- ner ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herr- schende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungs- gefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurtei- lung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderli- che Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
3. Vorliegend ist eine Geldstrafe auszufällen. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Be- schuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst hat (vgl. act. 40), weshalb die Vermutung einer günstigen Prognose gilt. Der Beschuldigte weist zwar eine Vor- strafe auf, allerdings liegen die Delikte schon einige Zeit zurück und erweisen sich auch als nicht einschlägig. Sodann ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren den Beschuldigten genügend beeindruckt hat, um ihn vor weiterer De- linquenz abzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren.
4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Angesichts der Umstände, der konkreten Verhältnisse und insbesondere dem Kontext, in welchem sich das Delikt zugetragen hat, erscheint es als ange- messen, die Probezeit auf 3 Jahre anzusetzen, um den bestehenden Restbeden- ken angemessen Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte weist zwar nicht ein- schlägige Vorstrafen auf, allerdings spielten sich diese – wie das vorliegende Er-
- 64 - eignis – im häuslichen Kontext ab (act. 40). Zudem ergingen gegen den Beschul- digten seit dem Jahr 2020 diverse Gewaltschutzmassnahmen, wobei jeweils Ray- onverbote sowie Kontaktverbote des Beschuldigten zu den Privatklägerinnen 1 und 2 sowie zu G._____, dem gemeinsamen Sohn des Beschuldigten und der Privatklägerin 1, ausgesprochen wurden.
5. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Ta- gen auszufällen. VII. Kontakt- und Rayonverbot
1. Standpunkt der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigung 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei dem Beschuldigten ein Kontakt- und Rayonverbot für die Dauer von 2 Jahren aufzuerlegen. Die amtliche Verteidi- gung beantragt, es sei der Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen (act. 14; act. 41). 1.2. Die Privatklägerin 1 beantragt, die Anordnung eines Kontakt- und Rayon- verbots des Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren (Prot. S. 41 f.). Festzuhal- ten ist jedoch, dass die Privatklägerschaft nicht legitimiert ist, Anträge mit Bezug auf die Sanktion sowie im Hinblick auf allfällige Massnahmen zu stellen. Die Legi- timation der Privatklägerschaft beschränkt sich im erstinstanzlichen Verfahren auf den Schuldpunkt und die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Antrag der Privatklägerin 1 sowie ihre Ausführun- gen hierzu sind deshalb unbeachtlich.
- 65 -
2. Allgemeines 2.1. Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere Per- sonen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen (Art. 67b Abs. 1 StGB). 2.2. Das Kontaktverbot ist die verbindliche Anordnung, mit einer Person oder mehreren Personen nicht in Verbindung zu treten. Das Rayonverbot ist eine Be- schränkung des Aufenthaltsrechts in räumlicher Hinsicht für eine Person, mithin verbietet es die Anwesenheit in bestimmten Räumen, Örtlichkeiten, Orten oder Ländern. Rayonverbote erscheinen insbesondere für Situationen sinnvoll, in de- nen es um den Schutz einzelner, konkreter Opfer geht, beispielsweise im Zusam- menhang mit (wiederholter) häuslicher Gewalt oder bei sogenanntem Stalking. Das Kontakt- bzw. Rayonverbot kann sich auf einzelne oder mehrere bestimmte Personen oder auf Personen einer bestimmten Gruppe beziehen. Aufgrund des Gesetzestextes ist indes davon auszugehen, dass die Anlasstat gegen mehrere Mitglieder der bestimmten Gruppe verübt worden sein muss, damit sie Grundlage für ein Verbot bilden kann (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 67b N 11 ff.). 2.3. Das Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b StGB kann aus Sicht des Ge- setzgebers nur dann zur Anwendung gelangen, wenn für die verurteilte Person eine relativ gute Prognose besteht (vgl. BBl 2012 8819, S. 8853), andernfalls in der Regel die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme nach Art. 56 ff. StGB vorliegen dürften und eine solche entsprechend anzuordnen wäre. Ob die Voraussetzungen für ein Kontakt- oder Rayonverbot vorliegen, ist im kon- kreten Einzelfall zu beurteilen (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 67b N 20). Da Kon- takt- und Rayonverbote die Grundrechte der betroffenen Person tangieren, kommt dem Verhältnismässigkeitsprinzip eine wichtige Bedeutung zu. Steht die Anord- nung eines Kontakt- und Rayonverbots im Raum, ist deshalb jeweils vorab die Eignung und Erforderlichkeit der Massnahme zu prüfen. Insbesondere im Hinblick auf die Anlasstat ist sich zu fragen, bei welchen Anlasstaten ein Verbot geeignet und notwendig ist und welche minimale Schwere die Anlasstat haben muss, damit
- 66 - ein Kontakt- und Rayonverbot verhältnismässig im engeren Sinn ist. Ergibt die Prüfung die Verhältnismässigkeit eines Kontakt- und/oder Rayonverbots, ist das Verbot bzw. sind die Verbote in sachlicher, zeitlicher, persönlicher und räumlicher Hinsicht auf das Notwendige zu beschränken (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 67b N 2 und N 8).
3. Konkrete Prüfung der Voraussetzungen 3.1. Primäre Voraussetzung für die Anordnung eines Kontakt- und Rayonver- bots ist die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens. Die Anlasstat muss sich sodann gegen eine einzelne oder gegen eine Mehrzahl von Personen gerich- tet haben. Voraussetzung für den Erlass eines Kontakt- und Rayonverbots ist mit- hin, dass der Täter sich sein Opfer nicht wahllos ausgesucht hat, sondern wegen einer bestimmten Eigenschaft, wobei diese Eigenschaft primär ursächlich gewe- sen sein muss für den Entschluss des Täters, die strafbare Handlung zu begehen (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 67b N 21 ff.). Mit der Beschimpfung liegt vorliegend ein Vergehen vor. Die Tat war mit der Privatklägerin 1 gegen die Ehefrau des Be- schuldigten und Mutter der gemeinsamen Kinder gerichtet. Diese Eigenschaften waren ursächlich für die Straftat. Die Voraussetzungen des Vergehens sowie der Konnexität der Straftat zum Opfer ist deshalb vorliegend gegeben. 3.2. Die für die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots relevante Eigen- schaft des Opfers allein genügt indes nicht. Die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots rechtfertigt sich nur, wenn die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, hat sie mit der entspre- chenden Person weiterhin Kontakt. Dabei muss die Gefahr für dieselbe Person bestehen und nicht für irgendwelche Dritte. Die Gefahr darf nicht nur rein abstrakt bestehen, vielmehr müssen konkrete Anzeichen dafür vorliegen, der Täter könne durch die Anordnung eines Verbots wirksam von der Begehung weiterer Strafta- ten gegen dieselbe Person abgehalten werden. Dies setzt einerseits überhaupt voraus, dass beim Täter die Gefahr weiterer Straffälligkeit bejaht werden muss. Zusätzlich ist aber erforderlich, dass sich diese Neigung zu weiteren Verbrechen oder Vergehen konkret auf eine identifizierbare Person bezieht. Mit anderen Wor- ten genügt nicht irgendeine Gefahr, vielmehr muss das Gericht im Einzelfall Not-
- 67 - wendigkeit, Geeignetheit und Verhältnismässigkeit des Verbots prüfen. Dabei ist die Schwere und die Wahrscheinlichkeit drohender Straftaten gegen den mit dem Verbot verbundenen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen abzuwägen. Be- deutsam kann in diesem Zusammenhang auch die mit einem Kontaktverbot ver- bundene erhebliche Erschwerung der Regelung des Besuchsrechts sein (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170456-O vom 20. April 2018 E. 2.2). Reicht bereits die unter der Probezeit ausgesprochene Geldstrafe aus, um den Täter (voraussichtlich) von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten, ist von einem Kontakt- und Rayonverbot abzusehen (Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich SB170241 vom 28. November 2017 E. II.4). 3.3. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich einzig ei- ner Beschimpfung schuldig gemacht, mithin einem minderschweren Delikt. Gegen den Beschuldigten vor diesem Hintergrund ein Kontakt- und Rayonverbot auszu- sprechen erweist sich als unverhältnismässig. Der Beschuldigte hat zusammen mit der Privatklägerin 1 zwei Kinder, welche sich bei der Privatklägerin 1 an der E._____-strasse 1 in F._____ aufhalten. Ein Kontaktverbot zur Privatklägerin 1 würde die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie des – wenn auch aktuell offenbar sistierten – Besuchsrechts massiv erschweren und den Beschul- digten faktisch von der Ausübung seiner Vaterrolle ausschliessen. Dies steht in keinem Verhältnis zur Schwere der Tat. Kommt noch hinzu, dass davon auszuge- hen ist, dass sich der Beschuldigte durch das vorliegende Strafverfahren und die bedingt ausgesprochene Geldstrafe, verbunden mit einer Busse, bei einer verlän- gerten Probezeit genügend beeindrucken lässt, so dass ihn dies von einer erneu- ten Delinquenz gegen die Privatklägerin 1 abhält. Es ist deshalb kein Kontakt- und Rayonverbot auszusprechen. VIII. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die geschädigte Person kann gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
- 68 - Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO ist die Zivilklage jedoch auf den Zivilweg zu verweisen, sofern die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ist zudem eine nicht hinreichend begründete oder bezifferte Forderung der Privatklägerschaft auf den Zivilweg zu verweisen. Im Unterschied zum Strafverfahren gilt im Adhäsionsver- fahren nämlich der Verhandlungs- und Dispositionsgrundsatz (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 22 f.). Es obliegt somit der Privatklägerschaft, das Klagefundament und damit die entsprechenden Sachbehauptungen sowie insbesondere diesbezügli- che Beweise darzubringen und begründete Anträge zu stellen (vgl. Art. 123 StPO). Es darf zwar auf Ermittlungsergebnisse aus dem Strafverfahren abgestellt werden, jedoch hat die Privatklägerschaft Sachverhaltselemente und Haftungs- voraussetzungen, welche vom Untersuchungsresultat nicht abgedeckt werden, zu substantiieren und diesbezügliche Beweismittel selbst vorzubringen (BSK StPO- DOLGE, Art. 122 N 23). Die Bezifferung und Begründung haben dabei innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu er- folgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO).
2. Anträge der Parteien 2.1. Die Privatklägerin 1 beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte aus der angeklagten Straftat gegenüber der Privatklägerin 1 im Grundsatz scha- denersatzpflichtig ist, insbesondere für die daraus entstehenden, von Versiche- rungen ungedeckten Kosten der psychologischen Betreuung. Ausserdem sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuungssumme von Fr. 1'000.– zzgl. Zins seit 22. Oktober 2023 zu bezahlen (act. 27; act. 31). Die Pri- vatklägerin 2 beantragt, es sei der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zzgl. 5% Zins ab dem 22. Oktober 2023 zuzusprechen, sowie es sei festzustellen, dass der Beschuldigte aus der angeklagten Straftat gegenüber der Privatklägerin 2 im Grundsatz schadenersatzpflichtig ist (act. 19). 2.2. Die amtliche Verteidigung beantragt, die Zivilansprüche der Privatkläger- schaft seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen (act. 41).
- 69 -
3. Zivilansprüche der Privatklägerin 1 3.1. Die Privatklägerin 1 begründet ihre Zivilansprüche zusammengefasst da- mit, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 sowie deren Kinder seit dem Früh- ling 2020, als die Privatklägerin 1 die Trennung verlangt habe, versuche zu über- wachen, zu manipulieren und ihnen seine Regeln aufzuzwingen. Um Auflagen und Weisungen kümmere er sich nicht. So habe der Beschuldigte bereits mehr- fach gegen ein bestehendes Kontakt- und Rayonverbot verstossen, wofür er auch schon strafrechtlich – nämlich mit Strafbefehl vom 9. September 2020 – geahndet worden sei. Dass der Beschuldigte einmal mehr ein Kontakt- und Rayonverbot missachtet habe und der Privatklägerin 1 zum wiederholten Male unmissverständ- lich signalisiert habe, dass sie nirgendwo vor ihm sicher sei und der Beschuldigte sich nicht abhalten lasse, sich dort aufzuhalten, wo er will, stelle eine schwere Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin 1 dar. Deren Sicherheitsgefühl sei massiv gestört und die Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt (act. 27). Das intensive Auftauchen des Beschuldigten im Umfeld der Privatklägerin 1 halte diese überdies nicht mehr aus. Sie benötige dringend psychologische Hilfe, wobei die Kosten dem Beschuldigten auferlegt werden sollen (act. 31). 3.2. Die Ausführungen der Privatklägerin 1 gründen zum Einen auf den mit (rechtskräftigem) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
9. September 2020 (act. 40) abgeurteilten Ereignissen. Die Folgen dieser Ereig- nisse können nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Die weiteren Behauptungen der Privatklägerin 1 sind unsubstantiiert und bleiben unbelegt. An- sprüche für die Zivilforderungen könnte die Privatklägerin 1 überdies lediglich aus der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB ableiten. Die Privatklägerin 1 argu- mentiert betreffend ihre Zivilforderungen jedoch nicht damit, sondern stützt diese lediglich auf den Anklagevorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB, betreffend diesen jedoch mit vorliegendem Urteil ein Freispruch ergeht. Nachdem sich der Sachverhalt betreffend die Zivilansprüche der Privatklägerin 1 nicht spruchreif erweist, ist diese mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen. Bei diesem Ausgang muss vorliegend nicht dar- über entschieden werden, ob die Eingabe der Privatklägerin 1 vom 9. April 2025
- 70 - bzw. der darin enthaltene Antrag auf Verpflichtung des Beschuldigten auf Scha- denersatz überhaupt noch Berücksichtigung finden kann, zumal diese nicht innert der mit Verfügung vom 13. Januar 2025 (act. 17) angesetzten Frist beim hiesigen Gericht eingegangen ist.
4. Zivilansprüche der Privatklägerin 2 4.1. Die Privatklägerin 2 begründet ihre Zivilansprüche zusammengefasst da- mit, dass die durch das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur mit Urteil vom 16. Oktober 2023 verlängerten Gewaltschutzmassnahmen notwen- dig waren, um die Privatklägerin 2 vom Verhalten des Beschuldigten, welches diese und ihre Familie seit Jahren belaste – dieser habe ein regelrechtes Angstre- gime aufgebaut –, zu schützen. Indem der Beschuldigte nahe dem Wohnort der Privatklägerin 2 aufgetaucht sei und sie angesprochen habe, sei die Privatkläge- rin 2 in Angst versetzt worden und ihre Privatsphäre sei missachtet worden, wo- durch diese in ihrer Persönlichkeit verletzt worden sei. Das angeklagte Verhalten des Beschuldigten sei der Höhepunkt eines jahrelangen systematischen, manipu- lativen und perfiden Verhaltens des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2 sowie deren Familie, um die Privatklägerin 1 zu tyrannisieren sowie Kontrolle und Macht auszuüben ohne dabei das Empfinden der Kinder zu berücksichtigen. Es läge nach dem Gesagten eine schwere Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR vor. In Anbetracht des Erlebten sei der Beschuldigte deshalb zu einer Genugtuung zum Ausgleich der erlittenen Unbill sowie zu Schadenersatz für den durch die Tat verursachten, jedoch noch nicht bezifferbaren Schaden zu ver- pflichten (act. 19 S. 4 ff.). 4.2. Die Privatklägerin 2 ist vom vorliegendem Verfahren lediglich mittelbar über den Anklagevorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB betroffen. Betreffend diesen Anklagevorwurf ergeht mit vorliegen- dem Urteil ein Freispruch. Die der Begründung der Privatklägerin 2 für ihre Zivil- ansprüche ebenfalls zugrunde liegenden früheren angeblichen Vorfälle oder die familiäre Situation der Familie der Privatklägerin 2 sind nicht Kernthema der An- klage bzw. sie bleiben in der Anklage unkonkretisiert und sind somit nicht erstell- bar. Nachdem der Sachverhalt in Bezug auf die Zivilansprüche somit nicht
- 71 - spruchreif ist, ist die Privatklägerin 2 mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gerichtsgebühr Die Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Sep- tember 2010 (GebV OG) setzt bei einem materiellen Entscheid über die Anklage einen Gebührenrahmen von Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). In Ausnahmefällen kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder er- mässigt werden (§ 14 Abs. 2 GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Ge- bühren bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Vorliegend bewegte sich der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles im unteren Bereich und auch die Bedeutung des Falles ist als nicht besonders hoch zu qualifizieren. Die Ge- bühr ist deshalb auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Gebühr der Anklagebehörde be- läuft sich auf Fr. 1'100.– Ebenfalls zu den Verfahrenskosten gehören die Kosten für die amtliche Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).
2. Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte seine Honorarnote für seine Bemühun- gen und Auslagen an der Hauptverhandlung ins Recht (act. 43). Sowohl das darin geltend gemachte Honorar als auch die Barauslagen erscheinen aufgrund der konkreten Umstände als gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der Dauer der Hauptverhandlung ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 7'761.50 (inkl. 8.1 % MwSt.) zu entschädigen.
- 72 -
3. Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ reichte ihr Honorarnote samt Leistungsver- zeichnis mit Eingabe vom 23. April 2025 (act. 35; act. 36) beim hiesigen Gericht ein. Sowohl das darin geltend gemachte Honorar als auch die Barauslagen er- scheinen aufgrund der konkreten Umstände als gerechtfertigt. Unter Berücksichti- gung der Dauer der Hauptverhandlung ist Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin 1 mit Fr. 7'104.65 (inkl. 8.1 % MwSt.) zu entschädigen.
4. Kostenauflage 4.1. Der Beschuldigte hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn er schuldig gesprochen wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ergeht bei einer Mehr- zahl von Anklagevorwürfen ein Teilfreispruch, so werden die Kosten des Verfah- rens dem Beschuldigten anteilsmässig auferlegt, es sei denn die ihm zur Last ge- legten Vorwürfe stehen in einem so engen und direkten Zusammenhang, dass sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 6 m.w.H.). 4.2. Da der Beschuldigte vom schwersten Vorwurf der Drohung sowie vom wei- teren Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen freigesprochen wird und lediglich ein Schuldspruch betreffend Beschimpfung erfolgt, sind dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu einem Fünftel aufzuerle- gen und zu vier Fünfteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind dabei einstweilen zu einem Fünftel auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen, sondern gesamthaft auf die Gerichtskasse zu nehmen sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO).
- 73 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB sowie des Ungehorsams gegen eine amtli- che Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB nicht schuldig und wird freige- sprochen.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
6. Gegen den Beschuldigten wird kein Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB zu der Privatklägerin 1 und kein Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB angeordnet.
7. Die Privatklägerin 1, B._____, wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die Privatklägerin 2, C._____, wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 74 - Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung (inkl. Fr. 7'104.65 Barauslagen und MwSt.) Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 7'761.50 Barauslagen und MwSt.) Fr. 17'766.15 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
10. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 9, ausgenommen die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten im Umfang von einem Fünftel auferlegt. Zu vier Fünfteln sowie im Umfang der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden sie definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von einem Fünftel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben);
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (überbracht, gegen Emp- fangsschein);
- Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ im Doppel für sich und die Privatkläge- rin 1 (übergeben);
- Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ im Doppel für sich und die Privatkläge- rin 2 (übergeben);
- die Bezirksgerichtskasse (überbracht); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials";
- 75 -
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 8. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bretscher MLaw A. Marquart
- 76 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (70 Absätze)
E. 1 Mit Anklageschrift vom 16. Dezember 2024 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") Anklage gegen A._____ (nachfolgend "Beschuldigter") wegen Drohung, Beschimpfung sowie Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen.
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei dem Beschuldigten ein Kontakt- und Rayonverbot für die Dauer von 2 Jahren aufzuerlegen. Die amtliche Verteidi- gung beantragt, es sei der Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen (act. 14; act. 41).
E. 1.2 Die Privatklägerin 1 beantragt, die Anordnung eines Kontakt- und Rayon- verbots des Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren (Prot. S. 41 f.). Festzuhal- ten ist jedoch, dass die Privatklägerschaft nicht legitimiert ist, Anträge mit Bezug auf die Sanktion sowie im Hinblick auf allfällige Massnahmen zu stellen. Die Legi- timation der Privatklägerschaft beschränkt sich im erstinstanzlichen Verfahren auf den Schuldpunkt und die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Antrag der Privatklägerin 1 sowie ihre Ausführun- gen hierzu sind deshalb unbeachtlich.
- 65 -
2. Allgemeines
E. 2 Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 (act. 17) wurde den Parteien Frist ange- setzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen und es wurde der Privatklä- gerschaft Frist angesetzt, um die Zivilansprüche zu beziffern und zu begründen. Sodann wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen und es wurde den Parteien angezeigt, dass die Privatklägerin 1 anlässlich der Hauptverhandlung als Auskunftsperson getrennt vom Beschuldigten befragt werde.
E. 2.1 Die Privatklägerin 1 beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte aus der angeklagten Straftat gegenüber der Privatklägerin 1 im Grundsatz scha- denersatzpflichtig ist, insbesondere für die daraus entstehenden, von Versiche- rungen ungedeckten Kosten der psychologischen Betreuung. Ausserdem sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuungssumme von Fr. 1'000.– zzgl. Zins seit 22. Oktober 2023 zu bezahlen (act. 27; act. 31). Die Pri- vatklägerin 2 beantragt, es sei der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zzgl. 5% Zins ab dem 22. Oktober 2023 zuzusprechen, sowie es sei festzustellen, dass der Beschuldigte aus der angeklagten Straftat gegenüber der Privatklägerin 2 im Grundsatz schadenersatzpflichtig ist (act. 19).
E. 2.2 Die amtliche Verteidigung beantragt, die Zivilansprüche der Privatkläger- schaft seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen (act. 41).
- 69 -
3. Zivilansprüche der Privatklägerin 1
E. 2.2.1 Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich bei der Äusserung "Ich ficke deine Mutter" um eine gängige Beleidigung handelt. Der Be- schuldigte äusserte die Beleidigung gegenüber der Privatklägerin 1, wobei aber auch die Tochter der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten – die Privatklägerin 2
– Zeugin der Beleidigung wurde. Es blieb bei dieser einmaligen Beleidigung. Wie schwer sich die Privatklägerin 1 dadurch beleidigt fühlte, ist unklar. Offenbar hat der Beschuldigte diesen Ausspruch, zumindest nach den Angaben der Privatklä- gerin 1, schon mehrfach in der Vergangenheit gesagt, was dazu führt, dass die vorliegend zur Anklage gebrachte (erneute) Erniedrigung als weniger schwer zu betrachten ist.
E. 2.2.2 Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte die Tat vorsätzlich begangen hat. Die genauen Beweggründe für die Äusse- rung sind unklar, da der Beschuldigte die Tat bestreitet. Offensichtlich wollte er damit seine Geringschätzung gegenüber der Privatklägerin 1 zum Ausdruck brin- gen und seinem Unmut Luft verschaffen. Die Tat ist nicht nachvollziehbar und hätte ohne Weiteres vermieden werden können.
E. 2.2.3 Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt leicht und die hypo- thetische Einsatzstrafe ist auf 15 Tagessätze festzusetzen.
E. 2.3 Das Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b StGB kann aus Sicht des Ge- setzgebers nur dann zur Anwendung gelangen, wenn für die verurteilte Person eine relativ gute Prognose besteht (vgl. BBl 2012 8819, S. 8853), andernfalls in der Regel die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme nach Art. 56 ff. StGB vorliegen dürften und eine solche entsprechend anzuordnen wäre. Ob die Voraussetzungen für ein Kontakt- oder Rayonverbot vorliegen, ist im kon- kreten Einzelfall zu beurteilen (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 67b N 20). Da Kon- takt- und Rayonverbote die Grundrechte der betroffenen Person tangieren, kommt dem Verhältnismässigkeitsprinzip eine wichtige Bedeutung zu. Steht die Anord- nung eines Kontakt- und Rayonverbots im Raum, ist deshalb jeweils vorab die Eignung und Erforderlichkeit der Massnahme zu prüfen. Insbesondere im Hinblick auf die Anlasstat ist sich zu fragen, bei welchen Anlasstaten ein Verbot geeignet und notwendig ist und welche minimale Schwere die Anlasstat haben muss, damit
- 66 - ein Kontakt- und Rayonverbot verhältnismässig im engeren Sinn ist. Ergibt die Prüfung die Verhältnismässigkeit eines Kontakt- und/oder Rayonverbots, ist das Verbot bzw. sind die Verbote in sachlicher, zeitlicher, persönlicher und räumlicher Hinsicht auf das Notwendige zu beschränken (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 67b N 2 und N 8).
3. Konkrete Prüfung der Voraussetzungen
E. 2.3.1 Persönliche Verhältnisse Aus den Akten und der Befragung an der Hauptverhandlung (Prot. S. 38 ff.) ergeben sich die folgenden persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten: Der Be- schuldigte wurde am tt. Dezember 1986 in O._____ (Kosovo) geboren. Er ist im Jahre 1992 in die Schweiz gekommen und hier aufgewachsen. Der Beschuldigte ist in F._____ zur Schule gegangen und hat eine Lehre als Maler abgeschlossen. Er hat einen Bruder, welcher in F._____ lebt. Zu seinem Bruder und zu seinen ebenfalls in F._____ lebenden Eltern hat der Beschuldigte regelmässigen Kon- takt. Der Beschuldigte ist mit der Privatklägerin 1 verheiratet, das Scheidungsver- fahren ist derzeit am Bezirksgericht Winterthur pendent. Der Beschuldigte hat eine neue Partnerin, mit welcher er nicht zusammenlebt. Er ist angestellter Chauf- feur bei der P._____ GmbH und verdient mit dieser Tätigkeit netto Fr. 3'960.–. Seine Miete beträgt Fr. 1'160.–. Die Krankenkassenprämie des Beschuldigten be- trägt unter Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung zwischen ca. Fr. 140.– bis Fr. 160.–. Der Beschuldigte hat kein Vermögen, aber Schulden in der Höhe von ca. Fr. 60'000.–. Aktuell bezahlt der Beschuldigte Alimente in der Höhe von Fr. 900.– für seine beiden Kinder. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus.
E. 2.3.2 Vorstrafen Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich vom 9. September 2020 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen (mehrfache Begehung), mehrfache versuchte Nötigung, Drohung gegen den Ehegatten und mehrfache Tätlichkeiten, begangen gegen den Ehegatten, schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft. Die Vorstrafe wirkt sich leicht straferhöhend aus, zumal die begangenen Delikte zwar nicht einschlägig sind und bereits längere Zeit zurückliegen, der Beschuldigte diese jedoch ebenfalls gegen- über der Privatklägerin 1 begangen hat.
E. 2.3.3 Nachtatverhalten
- 61 - Der Beschuldigte hat die Tat stets abgestritten. Ein Geständnis, welches al- lenfalls auf Einsicht in das begangene Unrecht und/oder Reue schliessen lassen und eine Strafreduktion rechtfertigen könnte (vgl. BGer 6B_311/2020 vom 12. Ok- tober 2020 E. 5.5 mit Hinweis auf BGE 121 IV 202 E. 2d/cc), liegt demnach nicht vor. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirkt sich strafzumessungsneutral aus.
E. 2.3.4 Zwischenfazit Die Berücksichtigung der Täterkomponente führt zu einer leichten Erhö- hung des Verschuldens.
E. 2.4 Höhe des Tagessatzes
E. 2.4.1 Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Dabei beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens 30 Franken und höchstens 3'000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB).
E. 2.4.2 Aufgrund der oben genannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und in Anbetracht, dass die Geldstrafe eine spürbare Sanktion darstellen soll, er- weist es sich vorliegend als angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 50.– festzu- legen.
E. 2.5 Verbindungsbusse
E. 2.5.1 Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verlei- hen, kann die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist (siehe nachfolgend unter Ziff. VI.), kann dem Be- schuldigten zusätzlich eine Busse auferlegt werden. Fällt das Gericht eine Busse
- 62 - aus, so bemisst es diese und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). Spricht das Gericht mehrere Sanktionen aus (z.B. eine bedingte Geldstrafe und eine Busse), so haben sie in ihrer Summe schuldange- messen zu sein (BGE 134 IV 53 E. 5.2).
E. 2.5.2 Die vorliegenden Umstände erfordern es, der ausgefällten bedingten Sank- tion Nachdruck zu verleihen. So hielt sich der Beschuldigte bei Begehung der Tat nur wenige Tage nach Ende der Geltungsdauer der mit Verfügung der Stadtpoli- zei Winterthur vom 6. Oktober 2023 ausgesprochenen Gewaltschutzmassnahmen nahe des Wohnorts der Privatklägerin 1 – und damit im Rayon der genannten Verfügung – auf. Nachdem es aktenkundig bereits zu diversen Gewaltschutz- massnahmen gegenüber dem Beschuldigten gekommen ist und in diesem Zu- sammenhang auch bereits zu zwei Strafverfahren, scheint der Beschuldigte sich immer wieder in die Nähe der Privatklägerin 1 zu begeben, obschon diese offen- sichtlich keinen Kontakt zu ihm wünscht bzw. sich gar vor ihm fürchtet. Mit der be- dingten Geldstrafe ist deshalb aus spezialpräventiven Zwecken eine Verbindungs- busse auszusprechen. Da die Strafe insgesamt angemessen sein muss und durch die Verbindungsbusse nicht erhöht werden darf, ist eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie eine Busse von Fr. 200.– auszusprechen.
1. Anrechnung der Untersuchungshaft
E. 3 Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 (act. 19) bezifferte die Privatklägerin 2 ihre Zivilansprüche und stellte verschiedene Anträge betreffend die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 (act. 20) wurde der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 Frist zur Stel- lungnahme zu den Anträgen betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit angesetzt. Nachdem sich der Beschuldigte sowie die Privatklägerin 1 innert Frist vernehmen liessen (vgl. act. 23; act. 24), erging mit Verfügung vom 17. Februar 2025 (act. 25) ein Entscheid betreffend die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung.
E. 3.1 Die Privatklägerin 1 begründet ihre Zivilansprüche zusammengefasst da- mit, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 sowie deren Kinder seit dem Früh- ling 2020, als die Privatklägerin 1 die Trennung verlangt habe, versuche zu über- wachen, zu manipulieren und ihnen seine Regeln aufzuzwingen. Um Auflagen und Weisungen kümmere er sich nicht. So habe der Beschuldigte bereits mehr- fach gegen ein bestehendes Kontakt- und Rayonverbot verstossen, wofür er auch schon strafrechtlich – nämlich mit Strafbefehl vom 9. September 2020 – geahndet worden sei. Dass der Beschuldigte einmal mehr ein Kontakt- und Rayonverbot missachtet habe und der Privatklägerin 1 zum wiederholten Male unmissverständ- lich signalisiert habe, dass sie nirgendwo vor ihm sicher sei und der Beschuldigte sich nicht abhalten lasse, sich dort aufzuhalten, wo er will, stelle eine schwere Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin 1 dar. Deren Sicherheitsgefühl sei massiv gestört und die Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt (act. 27). Das intensive Auftauchen des Beschuldigten im Umfeld der Privatklägerin 1 halte diese überdies nicht mehr aus. Sie benötige dringend psychologische Hilfe, wobei die Kosten dem Beschuldigten auferlegt werden sollen (act. 31).
E. 3.2 Die Ausführungen der Privatklägerin 1 gründen zum Einen auf den mit (rechtskräftigem) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
E. 3.3 Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich einzig ei- ner Beschimpfung schuldig gemacht, mithin einem minderschweren Delikt. Gegen den Beschuldigten vor diesem Hintergrund ein Kontakt- und Rayonverbot auszu- sprechen erweist sich als unverhältnismässig. Der Beschuldigte hat zusammen mit der Privatklägerin 1 zwei Kinder, welche sich bei der Privatklägerin 1 an der E._____-strasse 1 in F._____ aufhalten. Ein Kontaktverbot zur Privatklägerin 1 würde die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie des – wenn auch aktuell offenbar sistierten – Besuchsrechts massiv erschweren und den Beschul- digten faktisch von der Ausübung seiner Vaterrolle ausschliessen. Dies steht in keinem Verhältnis zur Schwere der Tat. Kommt noch hinzu, dass davon auszuge- hen ist, dass sich der Beschuldigte durch das vorliegende Strafverfahren und die bedingt ausgesprochene Geldstrafe, verbunden mit einer Busse, bei einer verlän- gerten Probezeit genügend beeindrucken lässt, so dass ihn dies von einer erneu- ten Delinquenz gegen die Privatklägerin 1 abhält. Es ist deshalb kein Kontakt- und Rayonverbot auszusprechen. VIII. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die geschädigte Person kann gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
- 68 - Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO ist die Zivilklage jedoch auf den Zivilweg zu verweisen, sofern die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ist zudem eine nicht hinreichend begründete oder bezifferte Forderung der Privatklägerschaft auf den Zivilweg zu verweisen. Im Unterschied zum Strafverfahren gilt im Adhäsionsver- fahren nämlich der Verhandlungs- und Dispositionsgrundsatz (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 22 f.). Es obliegt somit der Privatklägerschaft, das Klagefundament und damit die entsprechenden Sachbehauptungen sowie insbesondere diesbezügli- che Beweise darzubringen und begründete Anträge zu stellen (vgl. Art. 123 StPO). Es darf zwar auf Ermittlungsergebnisse aus dem Strafverfahren abgestellt werden, jedoch hat die Privatklägerschaft Sachverhaltselemente und Haftungs- voraussetzungen, welche vom Untersuchungsresultat nicht abgedeckt werden, zu substantiieren und diesbezügliche Beweismittel selbst vorzubringen (BSK StPO- DOLGE, Art. 122 N 23). Die Bezifferung und Begründung haben dabei innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu er- folgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO).
2. Anträge der Parteien
E. 3.3.1 Der Beschuldigte macht geltend, es liege keine verwertbare Aussage der Privatklägerin 2 vor, da diese nie parteiöffentlich befragt worden sei. Die Privatklä- gerin 2 habe, zwar verständlicherweise, aber dennoch aus freien Stücken nicht parteiöffentlich ausgesagt. Die geltend gemachten Gründe ihrer Verweigerung ei- ner parteiöffentlichen Aussage hätten nichts mit einer tatsächlichen oder rechtli- chen Unmöglichkeit zu tun. Dies dürfe sich nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken, ansonsten das Konfrontationsrecht ausgehebelt würde (act. 41 S. 5).
E. 3.3.2 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet wer- den, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Art. 147 StPO ist Ausfluss des rechtlichen Gehörsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und wird auch durch Art. 32 Abs. 2 BV garantiert. Die Regelung von Art. 147 StPO geht dabei über die in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verankerte Mindestgarantie des Konfrontati- onsrechts hinaus, welches einzig verlangt, dass die beschuldigte Person wenigs- tens einmal während des Verfahrens mit dem Belastungszeugen konfrontiert wird (BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, Art. 147 N 4; BGE 144 II 427 E. 3.1.2). Das Konfrontationsrecht ist grundsätzlich absoluter Natur (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Gemäss Bundesgericht kann der Beschuldigte jedoch auf das Konfrontationsrecht verzichten. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Be- schuldigte den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfronta- tion nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; BGer 6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2.2; BGer 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8; BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1, je mit Hinweisen). Die Privatkläge- rin 2 wurde in der Untersuchung nie staatsanwaltschaftlich einvernommen und mit
- 15 - dem Beschuldigten konfrontiert, weshalb dessen Konfrontationsrechte nicht ge- wahrt wurden. Weder in der Untersuchung noch im Rahmen des Hauptverfahrens hat der Beschuldigte indessen den Antrag gestellt, er sei mit der Privatklägerin 2 zu konfrontieren. Damit hat der Beschuldigte auf sein Konfrontationsrecht verzich- tet und die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin 2 kann in vorliegendem Verfahren als Beweismittel verwertet werden.
E. 3.3.3 Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht in den Urteilen 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 und 6B_173/2022 vom 27. April 2022 eingehend dazu geäussert hat, unter welchen Voraussetzun- gen ausnahmsweise auf eine Konfrontation mit der beschuldigten Person verzich- tet werden kann. Das Bundesgericht bezieht sich in den genannten Urteilen auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Gemäss EGMR ver- letzt die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen die Garantie nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befra- gung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffind- bar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärun- gen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörden liegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Kon- frontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensie- rende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit der Beweismittel ge- währleisten. Es muss dabei in drei Schritten vorgegangen werden: Erstens ist zu prüfen, ob ein ernsthaftes Motiv besteht, das die Nicht-Gegenüberstellung recht- fertigt. Zweitens muss geklärt werden, ob die unkonfrontierte Aussage das allei- nige oder entscheidende Element der Verurteilung darstellt. Und drittens muss geprüft werden, ob ausgleichende Elemente, wie namentlich solide Verfahrensga- rantien, gegeben sind, welche genügen, die der Verteidigung verursachten
- 16 - Schwierigkeiten aufzuwiegen und auf diese Weise die Fairness des Verfahrens insgesamt sicherzustellen. Elemente, die der EGMR als geeignet erachtet, die Fairness des Verfahrens wiederherzustellen, indem sie eine korrekte und faire Würdigung der Zuverlässigkeit solcher Beweise erlauben, sind namentlich der Umstand, dass die Gerichte sorgfältig die nicht verifizierten Aussagen eines ab- wesenden Zeugen geprüft haben, dass sie gezeigt haben, sich des geringen Werts dieser Aussagen bewusst zu sein, dass sie im Detail darlegen, warum sie annehmen, dass die Aussagen zuverlässig waren und dass sie dabei die anderen Beweismittel berücksichtigt haben. Als weitere ausgleichende Elemente kommen beispielsweise die Ausstrahlung einer Videoaufnahme der unkonfrontierten Aus- sagen in Betracht, ebenso die Einreichung von Beweiselementen, welche die nicht verifizierten Beweiselemente stärken, wie beispielsweise ein indirekter Zeu- genbeweis. Der Verteidigung muss schliesslich die Möglichkeit eingeräumt wer- den, die eigene Tatversion darzulegen und die Glaubwürdigkeit des abwesenden Zeugen in Frage zu stellen. Der Umstand, dass die Verteidigung die Identität des Zeugen kennt, stellt ein weiteres Element dar, das geeignet ist, die Situation der Verteidigung zu verbessern, indem es sie in die Lage versetzt, die Motive zu iden- tifizieren und zu analysieren, die der Zeuge gehabt haben könnte, um zu lügen und daher, selbst in seiner Abwesenheit, dessen Glaubwürdigkeit wirksam zu be- streiten (BGer 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2.2 f. in Pra 111 (2022) Nr. 95; BGer 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1).
E. 3.3.4 Vorliegend teilte die Vertreterin der Privatklägerin 2 der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Juni 2024 (act. 12/7/6) mit, dass die Privatklägerin 2 im Rah- men des Untersuchungsverfahrens – und nachdem sie im polizeilichen Ermitt- lungsverfahren noch befragt werden konnte – keine Aussagen machen werde und somit von ihrem absoluten Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Zur Begründung führte die Vertreterin der Privatklägerin 2 an, dass sich diese ihr ge- genüber grundsätzlich kommunikativ gezeigt habe, bei Erwähnung des Beschul- digten jedoch verstummt sei. Die Privatklägerin 2 scheine unter massivem Druck seitens des Beschuldigten zu stehen und grosse Angst vor ihm bzw. davor zu ha- ben, dass dieser der Privatklägerin 1 etwas antue. Eine Befragung würde sie massiv belasten. Entsprechend wurde seitens der Staatsanwaltschaft auf eine
- 17 - Einvernahme der Privatklägerin 2 verzichtet (act. 12/10/1). Anlässlich der Haupt- verhandlung wiederholte die Vertreterin der Privatklägerin 2 die in ihrer Eingabe vom 26. Juni 2024 angeführte Begründung sinngemäss (Prot. S. 42 f. und S. 44 f.). Nach dem Ausgeführten wäre auch bei einer Vorladung der Privatklägerin 2 zu einer parteiöffentlichen Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung zu erwar- ten gewesen, dass diese von ihrem Aussageverweigerungsrecht im Sinne von Art. 178 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 StPO und Art. 168 Abs. 1 lit. c StPO Gebrauch gemacht, mithin ihr Zeugnis berechtigterweise verweigert hätte. Deshalb wurde auf eine parteiöffentliche Einvernahme der Privatklägerin 2 auch im Rahmen der Hauptverhandlung verzichtet. Anlässlich der Hauptverhand- lung wurde jedoch der Beschuldigte mangels Vorliegen einer parteiöffentlichen Einvernahme der Privatklägerin 2 mit den Aussagen der Privatklägerin 2 im Rah- men des polizeilichen Ermittlungsverfahren konfrontiert und ihm wurde die Mög- lichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, welche der Beschuldigte auch wahrnahm (Prot. S. 29 ff.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, werden zudem durch das hiesige Gericht die Aussagen der Privatklägerin 2 anlässlich des polizeilichen Er- mittlungsverfahren sorgfältig geprüft und mit entsprechender Vorsicht gewürdigt. Der mit vorliegendem Urteil erfolgte Schuldspruch des Beschuldigten stützt sich sodann nicht alleine auf die Aussagen der Privatklägerin 2. Nachdem schliesslich der amtlichen Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen der Par- teivorträge die Möglichkeit eingeräumt wurde, die eigene Tatversion dazulegen und die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 in Frage zu stellen, was ihr dadurch, dass ihr bzw. dem Beschuldigten die Identität der Privatklägerin 2 (bestens) be- kannt ist, erleichtert wurde, ist die Einvernahme der Privatklägerin 2 vom 23. Ok- tober 2023 (act. 6/1) verwertbar. Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind aber – wie erwähnt – mit entsprechender Vorsicht zu würdigen.
E. 3.4 Verwertbarkeit der übrigen Beweismittel Die weiteren Beweismittel sind ohne Weiteres verwertbar.
- 18 -
4. Vorbemerkung zur Glaubwürdigkeit der befragten Personen
E. 4 Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 (act. 27) samt Beilagen (act. 28/1-3) be- zifferte die Privatklägerin 1 innert einmal erstreckter Frist (vgl. act. 22) ihre Zivilan- sprüche. Die Eingabe der Privatklägerin 1 samt Beilagen wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2025 (act. 29) den Parteien zugestellt. Mit Eingabe vom 9. April 2025 (act. 31) samt Beilagen (act. 32/1-3) erweiterte die Privatklägerin 1 ihre Zivil- forderung und stellte einen Beweisantrag, welcher mit Verfügung vom 23. April 2025 (act. 33) gutgeheissen wurde.
- 6 -
E. 4.1 Der Beschuldigte hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn er schuldig gesprochen wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ergeht bei einer Mehr- zahl von Anklagevorwürfen ein Teilfreispruch, so werden die Kosten des Verfah- rens dem Beschuldigten anteilsmässig auferlegt, es sei denn die ihm zur Last ge- legten Vorwürfe stehen in einem so engen und direkten Zusammenhang, dass sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 6 m.w.H.).
E. 4.2 Da der Beschuldigte vom schwersten Vorwurf der Drohung sowie vom wei- teren Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen freigesprochen wird und lediglich ein Schuldspruch betreffend Beschimpfung erfolgt, sind dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu einem Fünftel aufzuerle- gen und zu vier Fünfteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind dabei einstweilen zu einem Fünftel auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen, sondern gesamthaft auf die Gerichtskasse zu nehmen sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO).
- 73 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB sowie des Ungehorsams gegen eine amtli- che Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB nicht schuldig und wird freige- sprochen.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
6. Gegen den Beschuldigten wird kein Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB zu der Privatklägerin 1 und kein Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB angeordnet.
7. Die Privatklägerin 1, B._____, wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die Privatklägerin 2, C._____, wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 4.3 Nachdem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte einer Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 58 - V. Sanktion
1. Grundsätze der Strafzumessung Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Als Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts festzule- gen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrecht- lich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (BSK StGB-WIPRÄCHTI- GER/KELLER, Art. 47 N 91 ff.). In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen, wobei die Frage zu stellen ist, wie dem Tä- ter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen insbeson- dere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Ent- scheidungsfreiheit des Täters sowie eine allfällige verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) eine Rolle (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 115 ff.). Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Straf- zumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien wertet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denk- barer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Bei nicht besonders schwerem Verschulden siedelt die schweizerische Praxis die Strafen in aller Regel im unteren bis mittle- ren Teil des vorgegebenen Strafrahmens an. Strafen im oberen Bereich, insbe- sondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Ver- schulden des Täters auszusprechen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19). Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die persönli- chen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal-
- 59 - ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere ge- zeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis.
2. Konkrete Strafzumessung
E. 5 Aussagen der Parteien
E. 5.1 Aussagen des Beschuldigten
E. 5.1.1 Polizeiliche Einvernahme vom 24. Oktober 2023 (act. 4/1) Der Beschuldigte sagt aus, die Privatklägerin 1 habe seine Nummer blo- ckiert, sogar bei seinen Kindern. Die Privatklägerin 2 versuche, mit ihm bei Abwe- senheit der Privatklägerin 1 Kontakt aufzunehmen, weil die Privatklägerin 1 der Privatklägerin 2 sage, dass sie den Beschuldigten nicht anrufen dürfe. Die Privat- klägerin 2 rufe ihn jeweils versteckt an. Er habe der Privatklägerin 2 gesagt, diese solle der Privatklägerin 1 sagen, dass sie mit ihm telefoniere, aber die Privatkläge- rin 2 bekomme Panik (F/A 22). Er wisse seit gestern Abend, dass das Kontakt- und Rayonverbot um drei Monate verlängert worden sei. Es sei bis am 21. Oktober 2023 gültig gewesen. Er sei jedoch weder von der Polizei noch vom Obergericht über die Verlängerung in Kenntnis gesetzt worden. Er habe den Brief erst gestern Abend um 17:20 Uhr ab- holen können, denn er sei arbeitstätig und habe diesen nicht früher holen können. Er habe dann gelesen, dass die Gewaltschutzmassnahmen am 16. Oktober 2023 verlängert worden seien. Es habe in der Vergangenheit Verfügungen gegeben, in denen es um das Gleiche gegangen sei. Er habe diese meistens befolgt. Er glaube, einmal nicht (F/A 37 ff.). Er sei am 22. Oktober 2023, ca. 15:00 Uhr, von zu Hause weggegangen und er habe in I._____ sein Auto gewaschen. Danach habe er ins Restaurant J._____ bei der E._____-strasse, Ecke K._____-strasse, gewollt. Er gehe entweder nach L._____ oder dorthin, um traditionell albanisch zu essen. Es habe aber zu viele Leute gehabt und er sei dann die E._____-strasse entlang gefahren. Er habe die Privatklägerin 2 alleine laufen gesehen. Er habe bei der M._____-strasse wenden wollen, um nicht bei den Kindern vorbeizufahren. Bei der N._____-strasse habe er
- 20 - dann die Privatklägerin 2 gesehen, diese habe ihm gewinkt. Er habe gewusst, dass das Kontakt- und Rayonverbot bis zum 20. Oktober 2023 gültig gewesen sei. An der N._____-strasse habe er die Privatklägerin 2 begrüsst. Sie habe ihm gesagt, dass er nicht dort sein dürfe, dass er ein Verbot habe, aber das sei so ein Zufall gewesen. Die Privatklägerin 2 habe ihm dann gesagt, dass sie ein neues Handy habe. Er habe ihr Abo gekündigt, weil er dieses bezahle und dies miss- braucht werde, indem die Privatklägerin 1 der Privatklägerin 2 verbiete, ihn anzu- rufen. Er habe die Privatklägerin 2 dann gefragt, was sie in den Ferien mache und ob sie gelernt habe. Das Gespräch habe ca. drei Minuten gedauert. Die Privatklä- gerin 2 habe zu ihrer Kollegin gewollt und habe gehen wollen. Er habe sie nach G._____ gefragt. Dann sei die Privatklägerin 1 mit dem Fahrrad aufgetaucht. Sie sei von der E._____-strasse her gekommen und in die N._____-strasse eingebo- gen. Die Privatklägerin 1 habe ihn und die Privatklägerin 2 gesehen. Sie hätten ca. 100 m bis 200 m Abstand gehabt (F/A 47). Sein Auto sei an der N._____- strasse parkiert gewesen. Er habe sich verabschiedet und habe zu seinem Auto gehen wollen. Er habe dann gesehen, dass die Privatklägerin 1 ein Foto von ihm mache. Er habe zu seinem Auto gewollt und habe sie gefragt, wie es G._____ gehe. Dann habe er sie wegrennen sehen. Er frage sich, ob die Privatklägerin 1 ihn verstanden habe, sie seien ja über 100 m entfernt gewesen. Die Privatkläge- rin 2 habe er dann ebenfalls nicht mehr gesehen. Er sei dann in sein Auto gestie- gen und weggefahren (F/A 48). Er habe die Privatklägerin 1 nicht beschimpft, er habe diese nur gefragt, wie es G._____ gehe. Sie habe Panik bekommen und eine negative Vorstellung (F/A 50). Auf die angeblichen Drohungen angespro- chen, antwortet der Beschuldigte, er vermute, dass die Privatklägerin 1 der Privat- klägerin 2 eine Gehirnwäsche gegeben habe. Die Privatklägerin 1 versuche ihm etwas anzuhängen (F/A 52). Er habe mit der Privatklägerin 2 über die Ferien und das Telefon gesprochen. Dann sei die Privatklägerin 1 gekommen und sie hätten sich verabschiedet. Er habe die Privatklägerin 1 weit entfernt gesehen und diese gefragt, wie es G._____ gehe. Die Privatklägerin 2 habe ihm gesagt, dass G._____ zu einem Fussballkollegen gegangen sei und dessen Vater ihn abgeholt habe. Am Abend habe er ihr geschrieben, dass sie doch nicht ein 6-jähriges Kind alleine mit einer fremden Person gehen lassen könne. Am Montag habe er ihr
- 21 - nochmals per E-Mail geschrieben (F/A 53). Auf die Nachfrage, ob er sich der Pri- vatklägerin 1 gegenüber eher sachlich oder emotional verhalten habe, sagt der Beschuldigte, er habe sachlich gefragt, wie es G._____ gehe und die Privatkläge- rin 1 sei weggefahren. Diese habe Bilder von ihm gemacht (F/A 54). Er habe auf das Verhalten der Privatklägerin 1 sprachlos reagiert und sei zu seinem Auto ge- gangen (F/A 57). Er könne sich nicht daran erinnern, gerannt zu sein. Er sei zum Fahrzeug gegangen (F/A 59).
E. 5.1.2 Hafteinvernahme vom 25. Oktober 2023 (act. 4/2) Er habe gewusst, dass das Rayonverbot bis am 20. Oktober 2023 dauere. Dann habe er am 23. Oktober 2023 einen eingeschriebenen Brief erhalten, in wel- chem gestanden sei, dass es verlängert worden sei. Am Tag, an dem er verhaftet worden sei, habe er deshalb nicht gewusst, dass es noch gültig gewesen sei. Als er den Brief abgeholt habe, habe er sofort seinen Anwalt angerufen, weil er Ein- sprache habe machen wollen. Dieser habe gesagt, er habe keine Zeit für eine Einsprache. Am 20. Oktober 2023 sei das Rayonverbot ausgelaufen, deshalb habe er der Privatklägerin 1 eine E-Mail geschrieben, ob sie zusammensitzen und reden könnten. Er erhalte jeweils keine Antwort auf seine E-Mails. Er gehe in der Nähe der Privatklägerin 1 in ein Restaurant. Dieses sei voll gewesen. Er habe das Auto gewendet und die Privatklägerin 2 per Zufall gesehen. Sie habe ihm gewinkt. Er habe dann angehalten, weil er gewusst habe, dass er zu diesem Zeitpunkt we- der ein Kontakt- noch ein Rayonverbot gehabt habe. Sie hätten sich dann unter- halten. Sie habe ihm von ihrem neuen Handy erzählt. Die ganze Geschichte habe an der N._____-strasse stattgefunden (F/A 6). Die N._____-strasse müsste ei- gentlich im Kontakt- und Rayonverbot drin sein, aber er habe nicht gewusst, dass es gelte (F/A 7). Die Privatklägerin 2 sei zu einer Kollegin unterwegs gewesen. Er habe sich in Richtung Auto gedreht und die Privatklägerin 1 auf dem Fahrrad ge- sehen. Er habe die Privatklägerin 1 angesprochen und nach G._____ gefragt. Diese sei dann sofort weggefahren. Er sei zu seinem Auto und sei vom Rayonver- bot weggefahren (F/A 8). Er habe sonst nichts zur Privatklägerin 1 gesagt. Am Abend habe er ihr eine E-Mail geschrieben. Es sei darum gegangen, dass G._____ bei fremden Leuten gewesen sei. Seiner Meinung nach gehe das nicht
- 22 - (F/A 9). Er habe niemandem gedroht. Als er die Abholungseinladung gesehen habe, habe er gedacht, es gehe um die Scheidung. Dass es um die Verlängerung der Schutzmassnahmen gehe, habe er nicht vermutet (F/A 10). Er habe sie [die Privatklägerin] aus einer Distanz von 100 m bis 200 m gefragt. Was die Privatklä- gerin 1 verstanden habe, wisse er nicht. Ob sie Wahnvorstellungen habe (F/A 11). Auf die Frage, ob er 100 m bis 200 m durchs Quartier geschrien habe, antwortet der Beschuldigte, er habe nicht geschrien. Als er sie gesehen habe, habe er sie gefragt, sie sei gerade weggefahren. Er frage sich, ob sie aus Datenschutzgrün- den überhaupt Fotos von ihm machen dürfe (F/A 12). Auf den Schlussvorhalt antwortet er, er sei im Zwiespalt. Wenn er die Vor- würfe bestreite, riskiere er, dass er in Untersuchungshaft komme und seinen Job verliere. Wenn er sie anerkenne, dann habe er eine weitere Vorstrafe, das könne auch negative Konsequenzen haben (F/A 16).
E. 5.1.3 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 2. September 2024 (act. 12/3) Er habe nicht gewusst, dass er ein Rayonverbot gehabt habe. Dieses sei am Freitag abgelaufen. Er habe einen eingeschriebenen Brief bekommen, den habe er erst am Montag abgeholt. Daher habe das Rayonverbot erst dann gegolten. Er habe auch nicht gezielt dorthin gewollt. Das habe sich ergeben, weil er in diesem Restaurant essen gegangen sei und dann habe er die Privatklägerin 2 gesehen (F/A 7). Er könne nicht mehr genau sagen, was am 22. Oktober 2023 passiert sei, da es schon ein Jahr her sei. Er sei damals in diesem Restaurant gewesen. Er sei dann hinausgefahren und habe zufällig die Privatklägerin 2 gesehen. Sie habe ihm dann gewunken und er habe angehalten. Sie hätten dann ein wenig gespro- chen (F/A 8). Sie habe ihm dann das Telefon, welches sie von der Privatkläge- rin 1 bekommen habe, gezeigt. Dann sei die Privatklägerin 1 gekommen. Er habe die Privatklägerin 2 schon gefragt, wie es G._____ gehe. Er habe dann die Privat- klägerin 1 von weitem angesprochen, wo G._____ sei. Dann sei die Privatkläge- rin 1 weggerannt. Die Privatklägerin 2 sei auch weggerannt, als sie die Privatklä- gerin 1 gesehen habe (F/A 9). Auf Vorhalt eines Google Maps-Ausdrucks zeich- net der Beschuldigte ein, wo sich das angesprochene Restaurant befinde und wo er die Privatklägerin 2 angetroffen habe (F/A 10). Auf Nachfrage, wie das Restau-
- 23 - rant heisse, antwortet der Beschuldigte, es heisse J._____, wie er nun lese (F/A 11). Er habe zu Mittag oder zu Abend gegessen, er wisse es nicht mehr. We- gen der Uhrzeit müsse es das Abendessen gewesen sein (F/A 12). Er gehe noch heute dahin, ca. einmal pro Monat (F/A 13). Er gehe dorthin, weil es ein traditio- nelles albanisches Restaurant sei. Er kenne den Besitzer (F/A 14). Die Privatklä- gerin 2 habe ihm gewunken, deswegen habe er angehalten. Sie habe sich eigent- lich gefreut (F/A 15). Er habe das Auto gerade an der Ecke parkiert und sei aus- gestiegen. Er wisse nicht mehr, wie die Strasse heisse (F/A 18). Er sei schon frü- her in das Restaurant gegangen, bevor die Privatklägerin 1 dort gewohnt habe. Das Restaurant existiere seit fünf, sechs Jahren (F/A 19). Er habe mit der Privat- klägerin 2 darüber gesprochen, wie es ihr gehe. Sie habe ihm ihr neues Telefon gezeigt, welches sie von der Privatklägerin 1 bekommen habe. Er habe gefragt, wie es G._____ gehe. Es sei nicht lange gegangen, eine bis zwei Minuten. Er habe gesprochen, wie ein Vater mit seiner Tochter spreche, wie der Ablauf in der Schule sei, wie es G._____ gehe (F/A 21). Er könne sich nicht genau erinnern, was die Privatklägerin 2 zu ihm gesagt habe, es sei schon ein Jahr her. Er könne sich noch erinnern, dass G._____ mit einem Kollegen spielen gegangen sei. Die Privatklägerin 2 sei glücklich gewesen, da sie ein neues Telefon gehabt habe. Sie habe ihm das Telefon präsentiert, wie sie mit ihrer Schulkollegin gestritten habe, wie sie hässig geworden sei. Detailliert könne er es nicht mehr sagen, Standard eben (F/A 22). Die Frage, ob die Privatklägerin 2 ihn aufgefordert habe zu gehen, verneint der Beschuldigte. Die Privatklägerin 2 habe gesagt, sie gehe zu einer Kollegin. Es sei ganz kurz gewesen und danach sei die Privatklägerin 1 gekom- men (F/A 23). Als die Privatklägerin 1 gekommen sei, sei die Privatklägerin 2 ängstlich geworden. Er habe dann die Privatklägerin 1 angesprochen, wo G._____ sei und danach sei die Privatklägerin 1 weggerannt. Die Privatklägerin 2 sei dann automatisch auch weggerannt. Auf die Distanz zur Privatklägerin 1 ange- sprochen, sagt der Beschuldigte, es seien 100 m bis 200 m gewesen, sicher über 100 m. Was die Privatklägerin 1 verstanden habe, wisse er nicht (F/A 24). Er könne nicht sagen, in welcher Lautstärke er die Privatklägerin 1 angesprochen habe. Vielleicht ein wenig lauter, dass sie es verstehe, weil sie eine grössere Di- stanz gehabt hätten, also nicht flüsternd (F/A 25). Er habe die Privatklägerin 1 ge-
- 24 - fragt, wo G._____ sei. Das habe ihn interessiert und danach sei sie weggerannt. So viel er wisse, habe sie noch das Telefon hervorgenommen und sei weggerannt
– vielleicht für einen Beweis, dass er da gewesen sei. Das mache sie immer wie- der (F/A 26). Er sei der Privatklägerin 1 ein wenig entgegen gegangen, als diese gekommen sei, damit sie ihn höre. Vielleicht einen bis zwei Schritte. Sie sei dann aber gleich davongelaufen (F/A 28). Er habe das Urteil betreffend die Verlängerung der Schutzmassnahmen am Montag erhalten. Der Vorfall sei am Samstag gewesen. Ihn habe niemand dar- über informiert, dass die Schutzmassnahmen verlängert worden seien. Sie hätten schon einmal einen solchen Vorfall gehabt, da habe er eine telefonische Vorabin- formation des Gerichts erhalten. Er habe schon gesehen, dass er einen einge- schriebenen Brief habe, aber er habe diesen erst am Montag abgeholt. Seines Wissens sei es bis am Freitag gewesen (F/A 30). Er leere in der Regel immer am Sonntag die Post. Dann habe er Zeit. Er schaue immer von Sonntag zu Sonntag (F/A 31). Er habe sich bei niemandem erkundigt, ob die Schutzmassnahmen ver- längert worden seien bzw. wirklich ausgelaufen seien. Für ihn sei es klar gewesen bis dann, das habe er schriftlich gehabt. Er habe erst am Montag, als er den Brief geholt habe, gesehen, dass sie verlängert worden seien (F/A 32). Auf Vorhalt der von der Privatklägerin 1 anlässlich der Einvernahme vom
2. September 2024 gemachten Aussagen sagt der Beschuldigte, er wisse nicht, dass die Privatklägerin 2 am 22. Oktober 2023 um ca. 18:00 Uhr die Privatkläge- rin 1 angerufen habe. Als er mit der Privatklägerin 2 Blickkontakt gehabt habe, habe diese das Telefon nicht am Ohr gehabt. Die Privatklägerin 1 bilde sich manchmal Sachen ein (F/A 35). Die Privatklägerin 2 sei nicht von ihm zurückgewi- chen. Er sei mit der Privatklägerin 2 am Sprechen gewesen. Als die Privatkläge- rin 2 die Privatklägerin 1 gesehen habe oder er die Privatklägerin 1 auf G._____ angesprochen habe, sei die Privatklägerin 2 weggerannt. Er könne nicht sagen, wie lange die Privatklägerin 1 sie beobachtet habe. Er sei im Gespräch mit der Privatklägerin 2 gewesen (F/A 36). Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin 2 weggerannt sei, antwortet der Beschuldigte, es sei auch heute noch ein Problem mit der Privatklägerin 2. Sie habe nicht gerne, wenn der Beschuldigte und die Pri-
- 25 - vatklägerin 1 zusammen seien, weil sie dann streiten würden. Sie sei auch einmal fremdplatziert gewesen. Sie habe diese Angst. Die Privatklägerin 2 sei mit ihm al- leine anders. Sobald die Privatklägerin 1 dabei sei, habe die Privatklägerin 2 eine gewisse Angst. Die Privatklägerin 1 gebe den Kindern Angst (F/A 37). Er wisse nicht, in welche Richtung die Privatklägerin 2 weggerannt sei. Er glaube zur Pri- vatklägerin 1. Sie sei ihm schnell aus den Augen gegangen. Die Privatklägerin 1 sei mit dem Fahrrad weiter gefahren und die Privatklägerin 2 habe er nicht mehr gesehen. Er habe sich vor den Gewaltschutzmassnahmen öfters, einmal pro Wo- che, mit der Privatklägerin 2 getroffen. Sie habe ihn angerufen. Sie hätten gute Gespräche gehabt. Er habe eine gute Beziehung mit ihr. Während der Gewalt- schutzmassnahmen habe sie kein Telefon gehabt, um ihn anzurufen (F/A 38). Die Privatklägerinnen 1 und 2 seien nicht in die gleiche Richtung davon gegangen. Die Privatklägerin 1 sei rechts gegangen, die Privatklägerin 2 habe er nicht mehr gesehen. Er könne es nicht mehr sagen, er wisse es nicht mehr (F/A 39). Er sei dann ins Auto gestiegen und weggefahren (F/A 41). Es stimme nicht, dass er auf die Privatklägerin 1 zugerannt sei und geschrien habe. Er habe sie gefragt, wo G._____ sei und dann sei sie weggerannt. Er könne sich nicht genau erinnern, es sei schon ein Jahr her. Die Privatklägerin 1 habe Wahnvorstellungen. Er habe ein Beispiel von vergangener Woche. Er sei mit seinem Sohn Fussball schauen ge- gangen. G._____ habe gesagt: "Papi, ich darf nicht mit dir Fussball schauen ge- hen, weil wenn ich dich treffe, dann kann es sein, dass wir in ein Heim müssen". Das sei tragisch, wenn man dem Kind so etwas sage (F/A 42). Er dürfe die Kinder aktuell sehen, er habe kein Kontakt- oder Rayonverbot. Die Privatklägerin 1 sei aber dagegen (F/A 43). Auf Vorhalt, dass er der Privatklägerin 1 gesagt haben soll "Ich ficke deine Mutter" und "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt" verneint der Beschuldigte, dies gesagt zu haben. Er habe einzig auf albanisch gesagt, wo sein Sohn sei. Sie habe Wahnvorstellungen und versuche immer, etwas zusam- menzubasteln, das für sie von Vorteil sei (F/A 44). Auf Vorhalt, dass die Privatklä- gerin 1 Angst gehabt habe, antwortet der Beschuldigte, die Privatklägerin 1 habe Wahnvorstellungen. Er versuche wenn möglich, der Privatklägerin 1 auszuwei- chen. Es gehe ihm nur um die beiden Kinder (F/A 45). Auf die Frage, ob es in der Vergangenheit zu Gewalt gekommen sei, antwortet der Beschuldigte, was heisse
- 26 - Vergangenheit. Was passiert sei, sei passiert. Er wolle nicht mehr dazu sagen (F/A 46). Als die Privatklägerin 2 bei ihm gewesen sei, habe sie keine Angst ge- habt. Er habe die Privatklägerin 2 im Zeitraum von Juni bis Oktober jede Woche einmal getroffen. Die Privatklägerin 2 müsse keine Angst vor ihm haben (F/A 47). Er habe mit der Privatklägerin 2 nicht darüber gesprochen, dass er nicht da sein dürfe und er weggehen solle (F/A 48). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte zur Pri- vatklägerin 2 gesagt haben soll, dass er die Privatklägerin 1 schlagen und zu Bo- den bringen werde, verneint der Beschuldigte, dies gesagt zu haben. Das habe er auch schon in der früheren Einvernahme gesagt. Über solche Themen hätten sie nicht gesprochen (F/A 49). Auf Vorhalt, dass sich die Privatklägerin 1 ein Kontakt- und Rayonverbot wünsche, antwortet der Beschuldigte, es gehe ihm nur darum, dass er die Kinder sehen dürfe. Es werde jedes Mittel gegen ihn verwendet, dass er die Kinder nicht sehen dürfe. Es tue der Privatklägerin 1 weh, wenn die Kinder ihn sehen dürften und glücklich seien (F/A 50). Auf Ergänzungsfragen der amtlichen Verteidigung respektive der Vertreterin der Privatklägerin 2 sagt der Beschuldigte, er leere den Briefkasten nicht immer am Sonntag, aber meistens. In der Regel mache er es am Sonntag (F/A 55). Es sei ein Briefkasten, kein Postfach (F/A 56). Auf die Frage, ob er vom Essen ge- kommen sei oder essen habe gehen wollen, sagt er, er sei vom Essen gekommen (F/A 57). Auf die Frage, weshalb er über die E._____-strasse und nicht über die K._____-strasse gefahren sei, antwortet der Beschuldigte, er sage nichts. Er gebe aus Prinzip keine Antwort (F/A 58). Er könne fahren, wo er wolle (F/A 59). Er kenne den Inhaber des Restaurants nur vom "Hoi" und "Ciao". Manchmal würden sie zusammen sprechen. Er wisse nicht, wie dieser heisse (F/A 61). Manchmal sei er zum Mittagessen, manchmal zum Abendessen dort. Es könne sein, dass er zwei Monate nicht und dann wieder zweimal im Monat dort sei (F/A 62). Auf die Frage, ob er am Morgen der Einvernahme an der E._____-strasse gewesen sei, verweigert er die Aussage (F/A 64).
E. 5.1.4 Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2025 Anlässlich der Hauptverhandlung bestreitet der Beschuldigte die Vorwürfe der Drohung und der Beschimpfung, erklärt aber, er zeige sich mit Bezug auf das
- 27 - Rayonverbot geständig. Er hätte wissen sollen, obwohl er es zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass es eine Verlängerung gegeben habe (Prot. S. 14 und S. 26). Der Beschuldigte führt aus, dass er seine Post meistens jeden Sonntag leere, denn das Meiste komme per E-Mail. Er habe den eingeschriebenen Brief am Sonntag gesehen und ihn am Montag abgeholt. Die Abholungseinladung habe er erst nach dem Treffen mit der Privatklägerin 2 aus dem Briefkasten geholt (Prot. S. 26 f.). Er habe nicht gewusst, dass die Privatklägerin 1 beim Zwangs- massnahmengericht die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots beantragt habe. Er habe erst davon erfahren, als er den Brief aufgemacht und das Urteil ge- sehen habe. Als er die Abholungseinladung gesehen habe, sei er sich nicht sicher gewesen, ob es um die Verlängerung der Schutzmassnahmen gehe. Es komme immer wieder einmal ein eingeschriebener Brief (Prot. S. 27). Am 22. Oktober 2023 zwischen ca. 17:15 Uhr und 18:00 Uhr habe er an der E._____-strasse in F._____ die Privatklägerin 2 gesehen. Sie habe ihm gewunken und er habe ange- halten. In diesem Zeitpunkt habe er nichts vom Rayonverbot gewusst. Er habe ein ganz normales Gespräch mit ihr geführt und sie habe ihm ihr Telefon gezeigt. Sie hätten drei, vier Minuten geredet und dann sei die Privatklägerin 1 mit dem Fahr- rad gekommen. Er habe dann gesehen, wie sie ein Foto von ihm gemacht habe. Er sei auf sie zugegangen und habe gefragt, wo G._____ sei. Sie sei weggerannt. Mehr habe es nicht gegeben (Prot. S. 28). Er habe im Restaurant J._____ geges- sen. Dann sei er mit dem Auto bei der E._____-strasse durchgefahren (Prot. S. 28). Dass die Privatklägerin 2 noch die Privatklägerin 1 angerufen habe, stimme nicht. Im Zeitpunkt des Gesprächs hätten nur sie beide miteinander ge- sprochen. Auch vor dem Gespräch hätte die Privatklägerin 2 nicht mit der Privat- klägerin 1 telefoniert. Sie hätten Blickkontakt gehabt. Solange sie Blickkontakt ge- habt hätten, habe die Privatklägerin 2 nicht telefoniert. Er habe die Privatkläge- rin 2 nicht mit dem Telefon am Ohr gesehen (Prot. S. 29). Er habe die Privatklä- gerin 2 nach ihrer neuen Handynummer gefragt. Diese habe er nicht erhalten, da die Privatklägerin 1 gekommen sei (Prot. S. 29). Es stimme nicht, dass die Privat- klägerin 2 ihm gesagt habe, dass er weggehen solle, da er nicht dort sein dürfe und keinen Kontakt mit ihr haben dürfe, und er ihr gesagt habe, dass niemand et- was machen könne. Das sei wahrscheinlich von der Privatklägerin 1 so gesteuert
- 28 - worden, dass sie das so sage (Prot. S. 30). Es stimme auch nicht, dass er der Pri- vatklägerin 2 mitgeteilt habe, dass er die Privatklägerin 1 schlagen werde. Er sage so etwas ganz sicher nicht zu den Kindern, er involviere die Kinder nicht in die Be- ziehung von ihm und der Privatklägerin 1. Die Kinder hätten gelitten und würden noch immer leiden. Die Privatklägerin 2 würde ihn zu Unrecht belasten, da sie von der Privatklägerin 1 im Vorfeld so gesteuert worden sei (Prot. S. 30). Es stimme nicht, dass er einmal ca. fünf Schritte von der Privatklägerin 2 weggegangen sei und der Privatklägerin 1 habe schreiben wollen. Es stimme überdies nicht, dass er sicher 10 Mal versucht habe, die Privatklägerin 1 anzurufen, wie dies die Privat- klägerin 2 ausgesagt habe. Auch dass er gesagt habe, die Privatklägerin 2 müsse in drei Sekunden bei ihm sein und er auch tatsächlich auf drei gezählt habe, stimme nicht (Prot. S. 31). Als die Privatklägerin 1 aufgetaucht sei, sei er auf sie zugegangen und habe sie gefragt, wo G._____ sei. Er sei 50 m bis 100 m entfernt gewesen. Er habe gesehen, wie sie ein Foto gemacht habe. Dann sei sie einfach mit dem Fahrrad weggefahren und er habe gedacht "lass es sein". Etwas anderes habe er nicht zur Privatklägerin 1 gesagt. Er habe es in einer Lautstärke gesagt, dass sie ihn gehört habe. Sie hätten schon eine Distanz gehabt. Als er die Privat- klägerin 1 gesehen habe, sei ihm der Gedanke gekommen, dass sie wieder kon- trolliere. Auf die Nachfrage, was es bei ihm ausgelöst habe, dass die Privatkläge- rin 1 ein Foto gemacht habe, antwortet der Beschuldigte, das sei Standard, sie mache jedes Mal Fotos als Beweismittel. Er könne es nicht ändern – ob es gut oder schlecht sei (Prot. S. 31 f.). Er habe weder gesagt: "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt" noch "Ich ficke deine Mutter" bzw. "Fick deine Mutter" oder etwas Ähnliches. Das einzige Wort, das er herausgelassen habe, sei gewesen: "Wo ist G._____?". Er sei schon auf sie zugegangen, da sie eine Distanz gehabt hätten. Auf Nachfrage, weshalb die Privatklägerinnen 1 und 2 ihn belasten sollten, sagt der Beschuldigte, dass sie mit jedem Mittel wolle, dass sie die Kinder für sich habe und er gar keinen Kontakt mehr mit ihnen habe (Prot. S. 33). Er denke nicht, dass die Privatklägerin 1 Angst gehabt habe. Sie mache immer Fotos und danach werde die Polizei angerufen, um ihm zu zeigen, was passiere. Es sei immer das Gleiche. So bestrafe sie ihn (Prot. S. 34).
- 29 - Auf Ergänzungsfrage der Vertreterin der Privatklägerin 2, was für andere eingeschriebene Briefe er jeweils erhalte, macht der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Auch auf die Frage, ob er sich erinnere, ob auf der Abholungseinladung der Absender aufgeführt gewesen sei, macht er keine Aussage (Prot. S. 37).
E. 5.2 Aussagen der Privatklägerin 1
E. 5.2.1 Polizeiliche Einvernahme vom 23. Oktober 2023 (act. 5/1) Auf die Frage, wie es ihr gehe, sagt die Privatklägerin 1, sie sei sehr belastet wegen der Situation vom Vortag. Sie habe auch Angst. Sie habe einmal keine Angst mehr gehabt, aber jetzt, wo der Beschuldigte immer wieder komme und sie belästige, habe sie wieder Angst (F/A 4). Die Privatklägerin 2 habe ihr alles er- zählt, dass sie Angst habe, vor allem um die Privatklägerin 1 (F/A 5). Es sei das erste Mal gewesen, dass sie mitbekommen habe, dass der Beschuldigte gegen ein Kontaktverbot verstossen habe (F/A 7). Die Privatklägerin 2 habe am 22. Ok- tober 2022 um 17:10 Uhr nach draussen gehen wollen, um mit einer Kollegin zu spielen. Nach ca. zwei Minuten habe die Privatklägerin 2 angerufen und gesagt, dass der Beschuldigte da sei. Sie habe gefragt, wo das sei. Die Privatklägerin 2 habe gesagt "da" und habe sich verängstigt angehört. Die Privatklägerin 2 habe dann sofort aufgelegt. Sie habe die Privatklägerin 2 zurückrufen wollen, aber diese habe das Telefon nicht abgenommen. Sie habe ja gewusst, wo die Privat- klägerin 2 habe hingehen wollen. Also sei sie auch nach draussen gegangen, da sie sich Sorgen um die Privatklägerin 2 gemacht habe. Sie habe das Fahrrad ge- nommen und habe gesehen, wie die Privatklägerin 2 mit dem Beschuldigten ge- sprochen habe. Sie sei weiter weg stehen geblieben und habe sich gedacht, dass sie ein Foto machen könne als Beweis, da der Beschuldigte ein Kontaktverbot habe. Der Beschuldigte habe sie dann gesehen und habe gerufen, ob sie nun die Polizei anrufen werde. Er sei auf sie zugerannt und habe laut geflucht (F/A 8). Sie sei schnell mit dem Fahrrad weg (F/A 9). Sie habe Angst bekommen. Sie habe ganz genau gewusst, wenn sie nicht weggehen würde, würde er sie angreifen. Sie habe im Nachhinein gedacht, dass es nicht so klug gewesen sei, wegzuge- hen, da die Privatklägerin 2 auch dort gewesen sei. Sie habe aber nicht mehr rich-
- 30 - tig denken können, sie habe Angst gehabt und der Beschuldigte sei auf sie zuge- rannt. Sie habe gedacht, er würde sie angreifen, also sei sie abgehauen. Sie habe dann gehört, wie die Privatklägerin 2 geschrien habe und ebenfalls in ihre Rich- tung gerannt sei. Als Mutter hätte sie bei der Privatklägerin 2 bleiben müssen (F/A 10). Sie sei ungefähr 20 m weit weg gestanden, als der Beschuldigte mit der Privatklägerin 2 am Sprechen gewesen sei. Sie habe ein Foto gemacht (F/A 11). Auf die Frage, weshalb sie gedacht habe, dass der Beschuldigte sie habe angrei- fen wollen, antwortet die Privatklägerin 2, sie kenne den Beschuldigten, wie er laut geworden sei und auf sie zugerannt sei. Auch wie er geflucht habe in albani- scher Sprache (F/A 13 f.). Er habe gesagt: "Ich ficke Deine Mutter" und noch an- dere Sachen, aber da sei sie mit dem Fahrrad schon davon gefahren. Sie habe es nicht mehr gehört (F/A 15). "Ich ficke deine Mutter" sei einfach Fluchen. Das habe der Beschuldigte schon früher ständig gesagt (F/A 16). Er habe dies laut ge- schrien (F/A 17). Es habe noch andere Leute gehabt, sie wisse nicht, ob diese dies mitbekommen hätten (F/A 18). Wenn sie nicht weggefahren wäre, hätte der Beschuldigte sie sicher geschlagen (F/A 19). Sie habe Angst gefühlt, als der Be- schuldigte auf sie zugerannt sei (F/A 19). Der Beschuldigte habe die Privatkläge- rin 2 ausgefragt. Er habe ihr Druck gemacht, weil sie ein neues Handy habe. Er habe ihre neue Nummer gewollt. Die Privatklägerin 2 habe ihm gesagt, dass er weggehen solle, er hätte ein Verbot. Der Beschuldigte habe "Nein" gesagt, er habe genug von der Mutter, er würde nicht weggehen. Er habe zur Privatkläge- rin 2 auch gesagt, dass er die Privatklägerin 1 schlagen werde und dass er sie zu Boden bringen werde. Die Privatklägerin 2 habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte so etwas in der Art gesagt habe, sie wisse es nicht mehr genau (F/A 21). Der Be- schuldigte habe Drohungen gegenüber der Privatklägerin 2 zum Nachteil der Pri- vatklägerin 1 ausgesprochen, nämlich dass er die Privatklägerin 1 schlagen werde (F/A 22). Dies habe ihr die Privatklägerin 2 gesagt, als sie zu Hause gewe- sen seien. Die Privatklägerin 2 habe nur noch geweint (F/A 23). Der Beschuldigte habe der Privatklägerin 2 noch gesagt, dass er nicht weggehen werde, er sei ja schliesslich der Vater, sie müsse drei Sekunden bei ihm bleiben. Sie wisse nicht genau, wie der Beschuldigte dies gemeint habe. Die Privatklägerin 2 habe ihr das einfach so erzählt (F/A 24). Der Beschuldigte habe nur die Privatklägerin 1 be-
- 31 - droht, nicht auch die Privatklägerin 2. Er habe die Privatklägerin 2 einfach unter Druck gesetzt, dass sie sich mit 12 Jahren entscheiden müsse, ob sie bei ihm oder bei der Privatklägerin 1 wohnen möchte. Sie habe ihm gesagt, dass sie bei beiden wohnen möchte. Er habe daraufhin gemeint, dass sie sich für ihn entschei- den solle. Die Privatklägerin 2 habe ihn mehrfach aufgefordert zu gehen, da er ein Kontaktverbot habe. Er habe daraufhin gemeint, er würde in dieser Stadt machen, was ihm passe. Auch die Polizei könne ihn nicht anhalten (F/A 25). Sie habe sich durch die angedrohten Schläge "schon" bedroht gefühlt (F/A 26). Sie sei sich si- cher, dass der Beschuldigte in der Lage wäre, ihr etwas anzutun. Der Beschul- digte habe sie ja schon früher geschlagen (F/A 27). Sie habe die Drohung ernst genommen. Sie mache sich "mega" Sorgen, dass es sich nun wieder zuspitze und es immer schlimmer werde (F/A 30).
E. 5.2.2 Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 2. September 2024 (act. 12/2) Im freien Bericht schildert die Privatklägerin 1, der Beschuldigte sei am Wohnort aufgetaucht. Die Privatklägerin 2 habe sie angerufen, als diese mit ihren Kolleginnen habe spielen wollen, weil der Beschuldigte da gewesen sei. Er habe damals noch das Kontakt- und Rayonverbot gehabt. Sie sei dann hinaus gegan- gen, weil die Privatklägerin 2 ängstlich angerufen und geweint habe. Sie habe ge- sagt, der Beschuldigte sei wieder da. Dann sei sie schnell mit dem Fahrrad ge- gangen. Sie habe dann gesehen, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin 2 am Sprechen gewesen sei. Sie habe dann gesehen, dass die Privatklägerin 2 im- mer einen Schritt zurück gegangen sei, weil sie Angst gehabt habe. Sie habe nicht näher gehen können, weil sie Angst vor ihm habe. Sie habe dann ein Foto machen wollen, als Beweis, dass er wieder im Quartier sei, obwohl er ein Verbot habe. Der Beschuldigte habe dies dann gesehen. Der Beschuldigte habe sie dann gesehen und plötzlich sei er losgerannt und habe sie beleidigt und gesagt: "Warte, jetzt komme ich". Sie sei dann einfach mit dem Fahrrad weggefahren, da sie Angst gehabt habe und die Privatklägerin 2 sei auch davon gerannt. Sie seien dann zusammen in eine Strasse, wo sie sich sicher gefühlt hätten. Da habe sie die Polizei angerufen. Er sei schnell weg. Die Polizei sei gekommen. Dann habe sie erzählt, was passiert sei. An diesem Tag sei nichts passiert, weil es Abend ge-
- 32 - wesen sei. Wie es genau gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Am nächsten Tag hätten sie bei der Polizei ausgesagt (F/A 15). Sie sei hinausgegangen, weil die Privatklägerin 2 sehr verängstigt gewesen sei und geweint habe. Die Privat- klägerin 2 habe gesagt, dass er wieder da sei. Sie habe die Privatklägerin 2 so nicht alleine lassen können. Zu diesem Zeitpunkt habe die Privatklägerin 2 das Handy des Beschuldigten gehabt. Sie habe ihr ein neues gekauft im September
2023. Denn über das alte Handy habe der Beschuldigte alles überwacht und habe immer gewusst, wo sie seien. Dann habe er anscheinend auf sie gewartet und sie gefragt wegen dem Handy und der Handynummer (F/A 17). Die Privatklägerin 2 habe sie ca. um 17:50 Uhr/18:00 Uhr angerufen. Ein halbe Stunde plus minus (F/A 18). Die Privatklägerin 2 sei am Telefon verängstigt gewesen und habe ihr gesagt: "Papi ist wieder da". Sie habe die Privatklägerin 2 nochmals angerufen. Die Privatklägerin 2 habe aber nicht rangehen dürfen, weil der Beschuldigte die neue Nummer von ihr habe haben wollen. Sie habe ihr Handy versteckt. Deswe- gen sei sie dann auch hinausgegangen (F/A 19). Das Telefonat habe ein paar Se- kunden gedauert. Die Privatklägerin 2 habe nur gesagt: "Papi ist da" und danach habe sie aufgehängt, weil er parkiert habe und gleich zu ihr hingegangen sei (Prot. S. 20). Sie habe sich Sorgen gemacht, auch weil die Privatklägerin 2 das Telefon nicht abgenommen habe, als sie versucht habe, ihr weitere Male anzuru- fen. Dann sei sie hinaus, weil sie sich Sorgen gemacht habe, wo die Privatkläge- rin 2 sei und was der Beschuldigte mache (F/A 21). Sie habe das Fahrrad genom- men, weil sie so schneller sei. Es sei in der nächsten Strasse gewesen, ca. 200 m, 150 m. Sie habe schnell sein wollen. So, wie der Beschuldigte auf sie los sei, sei sie schneller gewesen mit dem Fahrrad. Sonst hätte der Beschuldigte sie noch erwischen können (F/A 22). Sie habe gesehen, wie die Privatklägerin 2 im- mer Schrittchen zurück gemacht habe. Sie sei auf dem Trottoir gewesen und schon fast beim Balkon hinter ihr angelangt. Die Privatklägerin 2 habe dem Be- schuldigten gesagt, er solle weggehen, weil er ja nicht da sein dürfe. Das habe ihr die Privatklägerin 2 erzählt. Sie habe auch erzählt, dass die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten gesagt habe, dass er gehen solle, da er nicht hier sein dürfe. Der Beschuldigte habe gesagt, die Polizei könne ihm das nicht verbieten, er dürfe hier sein. Sie habe ihm gesagt, er solle gehen. Der Beschuldigte habe ihr dann ge-
- 33 - sagt, sie müsse drei Sekunden da bleiben. Sie, die Privatklägerin 1, habe gese- hen, wie die Privatklägerin 2 zurückgegangen und verängstigt gewesen sei. Als er sie, die Privatklägerin 1, gesehen habe, sei er auf sie losgerannt. Da habe die Pri- vatklägerin 2 begonnen laut zu weinen und sei in ihre Richtung losgerannt (F/A 23). Zwischen ihr und dem Beschuldigten seien ca. 50 m Abstand gewesen, nicht einmal 50 m (F/A 24). Der Beschuldigte habe sie gesehen und laut ge- schrien. Er habe geschrien: "Du machst jetzt ein Foto". Er habe sie beleidigt und gesagt, er komme jetzt. Er habe auch gesagt: "Rufst du jetzt die Polizei?" (F/A 25). Er habe dies auf albanisch gesagt (F/A 26). Beleidigt habe er sie, indem er auf die Mutter geschimpft habe. Auf Deutsch übersetzt habe er gesagt: "Ich fi- cke deine Mutter" (F/A 27; F/A 66). Er sei nicht so nahe zu ihr gerannt. Sobald der Beschuldigte losgerannt sei, sei sie mit dem Fahrrad losgefahren. Sie habe nicht mehr gesehen, wie lange er gerannt sei. Sie sei einfach gefahren und die Privat- klägerin 2 sei gerannt. Diese sei dann irgendwann bei ihr gewesen. Sie sei so ge- stresst und verängstigt gewesen, sie habe nicht mehr nach hinten geschaut. Sie sei einfach gefahren, dass er sie nicht erwische (F/A 28). Sie sei 150 m in eine enge Strasse gefahren, wo auch die Hauptstrasse gewesen sei. Sie habe sich si- cherer gefühlt. Sie seien versteckt gewesen und hätten die Polizei angerufen (F/A 29). Die Privatklägerin 2 habe sie nicht gleich eingeholt. Sie sei weggefah- ren, die Privatklägerin 2 gerannt. Nach ein paar Metern habe sie die Privatkläge- rin 2 eingeholt (F/A 31). Sie habe den Beschuldigten nur ein paar Sekunden gese- hen. Er habe bedrohlich, "hässig" gewirkt (F/A 33). Sie könne nicht genau sagen, was die Privatklägerin 2 ihr erzählt habe. Es sei schon ein Jahr her. Damals habe sie es genauer sagen können. Er habe sie immer gefragt, wer zu ihnen komme, was sie machen würden. Da sei es mehr um das Handy gegangen. Er habe die Handynummer der Privatklägerin 2 gewollt, er habe das Handy gewollt. Sie habe es ihm nicht gezeigt. Die Privatklägerin 2 habe ihr auch gesagt, dass der Beschul- digte sich nach einem Partner der Privatklägerin 1 erkundigt habe (F/A 35). Auf die Frage, ob der Beschuldigte sonst noch etwas gesagt habe, sagt die Privatklä- gerin 1, dass ihr sonst nichts mehr in den Sinn komme (F/A 36). Der Beschuldigte habe wissen wollen, wer zu ihnen komme und die Privatklägerin 2 habe immer "nein" gesagt. Sie habe ihm immer wieder gesagt, dass er gehen solle, da es ver-
- 34 - boten sei, dass er da sei. Sie habe ihm auch gesagt, dass er ihr das Handy nicht gebe. Sie könne es aber nicht so detailliert sagen (F/A 37). Die Privatklägerin 2 habe ihr gesagt, dass sie Angst habe. Sie habe jedes Mal Angst, wenn sie den Beschuldigten sehe. Die Privatklägerin 2 habe Angst, weil sie vieles erlebt habe, auch Gewalt gegen die Privatklägerin 1. Sie habe auch selber erlebt, wie der Be- schuldigte sie manipuliert habe, und jetzt habe sie einfach Angst. Auch die Dro- hungen, die er gesagt habe. Auch die Drohungen gegen die Privatklägerin 1, je- des Mal wenn er die Privatklägerin 2 sehe. Dass er der Privatklägerin 1 dies und das mache. Dass er sie auch heimlich getroffen habe. Irgendwann habe die Pri- vatklägerin 2 gesagt, dass sie das nicht mehr wolle. Er habe der Privatklägerin 2 auch gesagt, sie solle der Privatklägerin 1 nicht sagen, dass er die Privatklägerin 2 heimlich treffe. Das sei für sie irgendwann zu viel gewesen und jetzt habe sie einfach Angst (F/A 39). Auf die Frage, ob es am 22. Oktober 2023 zu Drohungen ihr gegenüber gekommen sei, antwortet die Privatklägerin 1, so viel sie wüsste nicht. Sie sei sich nicht sicher, ob er das in den wenigen Minuten, in welchen er mit der Privatklägerin 2 zusammen gewesen sei, gemacht habe. Der Beschuldigte habe sie aber vor der Privatklägerin 2 bedroht und beleidigt. Mit der Privatklägerin 2 alleine habe der Beschuldigte diese mehr befragt. Sie sei sich nicht sicher (F/A 40). Der Beschuldigte habe auf ihre Mutter geschimpft und sie bedroht. Es sei einfach bedrohlich gewesen. Er habe gesagt: "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt". Es sei gut gewesen, dass sie weggefahren sei. Für die Privatkläge- rin 2 sei es auch schockierend gewesen. Sie habe geweint und gesehen, dass der Beschuldigte auf die Privatklägerin 1 losgerannt sei. Er habe die Kinder kürz- lich auf Besuch gehabt und dann habe der Beschuldigte gesagt, er werde die Pri- vatklägerin 1 zusammenschlagen. Deshalb sei die Privatklägerin 2 auch erschro- cken und wolle den Beschuldigten nicht sehen (F/A 41). Sie habe die Aussage "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt" als Drohung verstanden. Dass der Be- schuldigte jetzt auf die Privatklägerin 1 los gehen würde und er sie schlagen würde. Sie sei sich sicher, dass dies passiert wäre, wenn sie geblieben wäre. Der Beschuldigte komme jetzt auch wieder vorbei und sie müsse weit entfernt bleiben, dass nichts passiere (F/A 42). Sie sei schon früher tätlich angegangen worden, wofür der Beschuldigte bestraft worden sei (F/A 43 ff.). Die Privatklägerin 2 habe
- 35 - ihr gerade dort vom Vorfall erzählt. Nicht ganz alles, denn sie seien beide erschro- cken gewesen. Dann aber zu Hause. Es sei die Polizei gekommen. Sie sei mit der Polizei unten geblieben, die Privatklägerin 2 sei nach oben. Es seien ein paar Kol- leginnen gekommen und als sie wieder alleine gewesen seien, habe ihr die Privat- klägerin 2 alles erzählt. Sie könne sich nicht ganz erinnern, was sie alles erzählt habe. Sie habe der Polizei nicht alles erzählen können, weil die Privatklägerin 2 damals noch nicht alles gesagt hätte. Da ihr die Privatklägerin 2 dann, als alle weg gewesen seien, noch mehr erzählt habe, habe sie dann am nächsten Tag die Polizei nochmals angerufen und dann seien sie zusammen aussagen gegangen (F/A 47). Die Privatklägerin 2 sei verängstigt und verwirrt gewesen (F/A 48). Die Worte des Beschuldigten hätten bei der Privatklägerin 1 Angst und Unsicherheit ausgelöst. Sie müsse jedes Mal, wenn sie hinausgehe, zuerst schauen, ob je- mand da sei. Wenn es dunkel sei, gehe sie nicht mehr hinaus. Vor zwei Jahren sei es ruhiger gewesen. Dann sei das wieder gekommen und habe die Angst, die sie schon vorher gehabt habe, wieder ausgelöst. Vorher sei es auch schon so ge- wesen, aber weil es zwei Jahre ruhig gewesen sei, habe sie gedacht, es sei okay. Die Angst sei wieder stark ausgelöst worden. Sie seien eingeschränkt, vor Allem die Privatklägerin 2. Sie habe Panik, könne nicht ruhig in die Schule gehen. Sie sei eingeschränkt, jedes Mal wenn sie aus dem Haus gingen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie einen Termin habe und komme. Sie habe die Kinder eine halbe Stunde alleine zu Hause gelassen. Sie habe der Privatklägerin 2 gesagt, sie solle schreiben, wenn sie losgingen. Um 7:45 Uhr habe sie die Privatklägerin 2 angerufen. Sie sei sehr verängstigt gewesen und habe gesagt, dass der Beschul- digte hier sei mit dem Auto. G._____ sei auf dem Balkon gewesen, um zu sehen wie das Wetter sei wegen der Jacke. Dieser habe den Beschuldigten gesehen. Sie habe dann Angst gehabt, wie sie jetzt hinaus gehen sollten, wenn er vor dem Schulhaus warte. Es sei die Angst, welche sie immer mitnehme. Sie wollten ein- fach Ruhe, dass sie hinausgehen könnten. Er sei jetzt mit dem Elektro-Trotti un- terwegs. Sie wisse dann nicht, von wo er komme. Deshalb könnten sie nun nicht mehr laufen gehen (F/A 49). Auf Vorhalt des Fotobogens (act. 3/1) sagt die Privat- klägerin 1, das sei dort, wo der Beschuldigte mit der Privatklägerin 2 angehalten habe. Sie sei ein wenig weiter weg gewesen. Sie habe dann gesehen, dass die
- 36 - Privatklägerin 2 immer weiter weg gelaufen sei. Sie habe ein Foto als Beweismit- tel machen wollen. Der Beschuldigte habe ein Kontakt- und Rayonverbot gehabt. Der Beschuldigte habe sonst immer gesagt, es stimme nicht oder sie erfinde es. Beim ersten Foto habe der Beschuldigte gesehen, dass sie ein Foto mache. Dort habe er sie dann beschimpft und ihr nachgerufen wegen dem Warten. Beim zwei- ten Foto sei er dann auf sie zugerannt. Die Privatklägerin 2 sei dann auch losge- rannt und am Weinen gewesen. Sie sei mit dem Fahrrad los und sie habe dann die Privatklägerin 2 wieder getroffen. Der Beschuldigte sei gegangen (F/A 50). Sie habe dem Beschuldigten nicht mitgeteilt, dass die Gewaltschutzmassnahmen ver- längert worden seien (F/A 56). Es gehe ihr nicht gut (F/A 57). Auf Vorhalt, dass sie bei der Polizei gesagt habe, dass der Beschuldigte sie zu Boden bringen werde, sagt die Privatklägerin 1, sie könne sich aufgrund dieses Vorhalts erinnern, dass ihr das die Privatklägerin 2 so erzählt habe (F/A 59). Er habe der Privatklägerin 2 gesagt, dass er die Privatklägerin 1 zusammenschlagen werde. Sie könne nicht mehr konkret alles sagen, was vor einem Jahr gewesen sei (F/A 60). Sie habe es damals ernst genommen (F/A 61). Diese Aussage habe Angst und Unsicherheit ausgelöst. Sie habe sich bedroht gefühlt (F/A 62).
- 37 -
E. 5.2.3 Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2025 Die Privatklägerin 1 erklärt, sie könne sich an den Vorfall erinnern (Prot. S. 18). Das Eindrücklichste, woran sie sich erinnern könne, sei als sie den Be- schuldigten gesehen habe und die Privatklägerin 2 bei diesem gewesen sei. Als der Beschuldigte sie gesehen habe, sei er auf sie los gekommen. Er habe ge- schimpft und geflucht. Das Schlimmste sei gewesen, als die Privatklägerin 2 ge- weint habe und weggerannt sei. Sie habe in diesem Moment nicht die Kraft ge- habt, sie zu sich zu nehmen. Sie seien beide weggerannt (Prot. S. 18 f.). In ihrem freien Bericht schildert sie, die Privatklägerin 2 habe mit einer Freundin nach draussen wollen. Nach zwei Minuten habe sie die Privatklägerin 1 angerufen und gesagt, dass der Beschuldigte in der E._____-strasse sei. Sie habe nur das ge- sagt und wieder aufgehängt. Sie habe versucht, die Privatklägerin 2 zurückzuru- fen, aber sie habe das Telefon nicht mehr abgenommen. Sie sei dann mit dem Fahrrad zu ihr gefahren. Dort habe sie den Beschuldigten neben der Privatkläge- rin 2 stehen gesehen, sie hätten miteinander gesprochen. Die Privatklägerin 2 sei im Stress gewesen und habe dann ein paar Schritte zurückgemacht, während er mit ihr diskutiert habe. Sie habe dann ein Beweisfoto gemacht. Denn er sei immer wieder gekommen. Er habe es gesehen, sei in ihre Richtung gekommen und habe gesagt: "Jetzt rufst du die Polizei". Er habe geflucht und gesagt: "Jetzt warte, was passiert". In dem Moment sei sie dann einfach mit dem Fahrrad da- vongefahren, damit er sie nicht erreiche. Das Schlimmste sei gewesen, dass die Privatklägerin 2 am Schreien und Weinen gewesen sei und ebenfalls weggerannt sei, weil sie Angst um die Privatklägerin 1 gehabt habe. Sie habe in dieser Situa- tion nicht bei der Privatklägerin 2 bleiben oder auf sie warten können. Das sei der schlimmste Moment gewesen. In der Strasse neben der Hauptstrasse hätten sie sich getroffen und versteckt, damit sie in Sicherheit gewesen seien. Dann hätten sie die Polizei angerufen (Prot. S. 19). Während des Anrufs habe die Privatkläge- rin 2 ihr nur gesagt, dass der Beschuldigte hier sei. Danach habe die Privatkläge- rin 2 aufgehängt, da sie Angst gehabt habe (Prot. S. 19). Sie sei mit dem Fahrrad und nicht zu Fuss gegangen, weil sie gedacht habe, dass sie so schneller sei, falls er etwas tun würde. Sie wisse, wie er sei (Prot. S. 20). Nach den genauen Worten des Beschuldigten gefragt, sagt die Privatklägerin 1, der Beschuldigte
- 38 - habe zuerst gesagt: "Jetzt rufst du die Polizei. Warte, jetzt siehst du". Dann habe er auf die Mutter geflucht und dann sei er auf sie los. Nach dem genauen Wortlaut des "Auf die Mutter fluchen" gefragt, antwortet die Privatklägerin 1: "Auf unsere Sprache halt". Das sei das, woran sie sich erinnere. Auf Nachfrage, ob der Be- schuldigte gefragt habe, ob er sie schlagen werde, sagt die Privatklägerin 1, er habe gesagt: Jetzt warte, was passiert". Es sei etwas in diese Richtung gewesen (Prot. S. 20). Sie habe gedacht, dass der Beschuldigte sie schlagen werde, weil es früher auch immer wieder passiert sei. Er sei immer wieder gewalttätig gewe- sen. Jedes Mal, wenn sie sich begegnet seien, sei er bedrohlich gewesen, auch dann, wenn er nur mit den Augen geschaut habe (Prot. S. 20). Die Worte "Ich fi- cke deine Mutter" seien das Letzte, was man sagen könne. Es sei etwas, das überhaupt nicht gehe. Sie empfinde diese Worte als Beleidigung und Demütigung (Prot. S. 20 f.). Die Privatklägerin 2 habe ihr erzählt, dass sie Angst gehabt habe und dem Beschuldigten gesagt habe, dass er nicht hier sein dürfe und weggehen solle. Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass ihm dies keiner verbieten könne. Er habe ihr Handy und ihre Telefonnummer gewollt. Die Privatklägerin 2 habe ge- sagt, dass er irgendetwas gesagt habe wie "Ich werde deine Mutter zu Boden schlagen". Schliesslich habe er die Privatklägerin 2 gefragt, ob die Privatklägerin 1 einen Partner habe und ob die Tanten zu ihnen kommen würden (Prot. S. 21). Die Privatklägerin 2 habe ihr das erst erzählt, als sie sich beruhigt gehabt habe. Zuerst hätten sie die Polizei gerufen. Im Moment, als die Privatklägerin 2 ihr das erzählt habe, sei sie sehr verängstigt und in Panik gewesen. Die Privatklägerin 2 sei jedes Mal in Panik geraten, wenn er aufgetaucht sei. Die Privatklägerin 2 sei aufgewühlt gewesen und habe geweint. Die Privatklägerin 2 habe keine Mühe ge- habt, der Privatklägerin 1 vom Gespräch mit dem Beschuldigten zu berichten. Zu- erst habe sie geweint, aber als sie sich beruhigt habe, habe sie alles erzählt (Prot. S. 22). Es stimme, dass sich die Privatklägerin 2 vor den Gewaltschutzmassnah- men heimlich mit dem Beschuldigten getroffen habe. Das habe die Privatklägerin 1 zuerst nicht gewusst. Das heisse aber nicht, dass die Privatklägerin 2 es gewollt habe, sondern der Beschuldigte habe es gewollt. Der Beschuldigte habe die Pri- vatklägerin 2 mit dem Handy geortet und immer gewusst, wo sie gewesen sei. Er sei dann jeden Mittwoch zu ihr gegangen. Die Privatklägerin 1 habe davon erfah-
- 39 - ren, weil sie etwas im Handy der Privatklägerin 2 gesehen habe und danach habe die Privatklägerin 2 ihr erzählt, dass der Beschuldigte sie jeden Mittwoch treffe und ihr Geld gebe. Wegen dem Geld habe die Privatklägerin 2 der Privatkläge- rin 1 nichts gesagt. Als sie es herausgefunden habe, habe sie das Handy der Pri- vatklägerin 2 ausgewechselt (Prot. S. 22 f.).
E. 5.3 Aussagen der Privatklägerin 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2023 (act. 6/1) Sie fühle sich komisch, wenn sie den Beschuldigten sehe. Sie finde es nicht okay, wie der Beschuldigte über die Privatklägerin 1 spreche (F/A 6). Sie sei sich sicher, dass der Beschuldigte gesagt habe, er werde die Privatklägerin 1 auf den Boden bringen und schlagen. Der Beschuldigte habe etwas mit Schlagen gesagt (F/A 7). Der Beschuldigte denke, sie werde nochmals ins Heim müssen wegen der Privatklägerin 1. Der Beschuldigte habe genug von der Privatklägerin 1. Des- halb wolle er diese schlagen, wie das früher passiert sei (F/A 8). Der Beschuldigte habe nicht mehr gesagt als das. Aber der Beschuldigte habe Fotos ihres Bruders im Internet gefunden. Sie habe gefragt, von wo er diese Fotos habe. Der Beschul- digte habe dann gesagt, er könne halt alles (F/A 9). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 geschlagen, als sie selber sieben Jahre alt gewesen sei. Sie glaube, das wolle er noch einmal machen. Damals habe er sie hinter das Ohr ge- schlagen (F/A 11). Er habe am gleichen Tag, als sie sieben Jahre alt gewesen sei, auch noch Spielzeuge nach der Privatklägerin 1 geworfen (F/A 12). Es sei im- mer schlimmer geworden mit dem Schlagen, deshalb hätten die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte keinen Kontakt mehr. Das sei schon bei der Hochzeit so ge- wesen. Die Privatklägerin 1 habe gedacht, er sei ein guter Mensch. Er habe ange- fangen die Privatklägerin 1 zu beleidigen. Es sei nicht besser gewesen (F/A 14). Sie habe am 22. Oktober 2023 um 16:00 Uhr oder 17:00 Uhr hinaus gehen wollen. Ihre Kolleginnen seien bei einer anderen Kollegin gewesen. Das sei in der Nähe ihres Hauses gewesen. Der Beschuldigte sei gekommen und mit dem Auto vorbeigefahren. Er habe parkiert und währenddessen habe sie die Privatkläge- rin 1 angerufen. Sie habe dann den Anruf beendet. Der Beschuldigte habe sie ge- fragt, ob sie ein neues Handy habe. Der Beschuldigte habe gefragt, weshalb sie
- 40 - ihn nicht anrufen würde. Sie habe ihm gesagt, dass sie seine Nummer nicht habe. Der Beschuldigte habe ihr Handy nehmen wollen, er sei ca. fünf Schritte wegge- gangen und habe der Privatklägerin 1 schreiben wollen. Der Beschuldigte habe sicher zehn Mal versucht, die Privatklägerin 1 anzurufen, als sie mit dem Beschul- digten gesprochen habe (F/A 15). Sie sei ca. fünf Schritte weg gewesen. Er habe gesagt, in drei Sekunden müsse sie bei ihm sein. Er habe dann bis drei gezählt, aber da sei die Privatklägerin 1 mit dem Fahrrad gekommen. Der Beschuldigte sei dann zur Privatklägerin 1 gerannt. Er habe auf Albanisch zu ihr gesagt: "Fick deine Mutter" oder etwas Ähnliches. Die Privatklägerin 1 sei dann davon gefahren und sie selber sei auch davon gerannt. Sie hätten sich versteckt und der Beschul- digte habe sie nicht gefunden. Die Privatklägerin 1 habe dann die Polizei angeru- fen (F/A 16). Auf Nachfrage, was sie denke, was passiert wäre, wenn die Privat- klägerin 1 nicht gekommen wäre, sagt die Privatklägerin 2, sie wisse es nicht. Sie denke nicht, dass der Beschuldigte sie geschlagen hätte. Sie sei zu jung und die Tochter des Beschuldigten (F/A 17). Sie vermisse den Beschuldigten nicht so viel. Früher habe sie sich eine normale Familie gewünscht und heute sei sie froh, wie es sei (F/A 18). Ihre Kolleginnen seien zu ihr nach Hause gekommen und seien dann noch geblieben. Mehr könne sie nicht sagen (F/A 19). Der Vorfall sei an der E._____-strasse um ca. 17:00 Uhr passiert (F/A 20 f.). Sie wünsche sich für die Zukunft, dass ihre Eltern netter miteinander seien, dass sie sich nicht schlagen würden und besser verstünden. Die Privatklägerin 1 sei eine nette Person und der Beschuldigte eine freche Person (F/A 22). Ihr Bruder sei noch klein, er vermisse den Beschuldigten. Er wisse nichts vom Streit aus dem Jahre 2020 (F/A 23). Sie habe dem Beschuldigten gesagt, er dürfe keinen Kontakt zu ihr haben. Er habe gesagt, dass niemand etwas machen könne. Auch die Polizei könne nichts ma- chen (F/A 24). Das Verbot finde sie bis jetzt gut. Der Beschuldigte habe schlimme Sachen gemacht. Sie beziehe sich immer wieder auf die Situation als sie klein ge- wesen sei. Dort habe sie gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin 1 hin- ter das Ohr geschlagen habe (F/A 25). Auf die Frage, ob sie Angst vor dem Be- schuldigten habe, antwortet die Privatklägerin 2, sie habe halt Angst, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin 1 etwas mache. Angst um sich selber habe sie keine. Wenn sie ihn sehe, dann erschrecke sie (F/A 26).
- 41 -
E. 6 Weitere Beweismittel
E. 6.1 Verfügung der Stadtpolizei Winterthur vom 6. Oktober 2023 (act. 13/2/1) Die Stadtpolizei Winterthur ordnete gegen den Beschuldigten ein Betretver- bot für die E._____-strasse 1 in F._____ sowie das Schulhaus H._____ gemäss Planbeilage für die Dauer von 14 Tagen an. Sodann wurde ein Kontaktverbot für die Dauer von 14 Tagen gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 sowie G._____ ausgesprochen. Die angeordneten Massnahmen haben bis 20. Oktober 2023 ge- golten.
E. 6.2 Urteil des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Winterthur vom
16. Oktober 2023 (act. 12/8/2 und act. 13/7) Mit Urteil vom 16. Oktober 2023 des Zwangsmassnahmengerichts am Be- zirksgericht Winterthur wurden die durch die Stadtpolizei Winterthur angeordneten Gewaltschutzmassnahmen unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB bis und mit dem 20. Januar 2024 verlängert. Das Verfahren wurde durch ein entsprechendes Gesuch der Privatklägerin 1 eingeleitet (vgl. act. 13/1). Die Verlängerung der Schutzmassnahmen erging ohne Anhörung der Privatkläge- rin 1 und des Beschuldigten durch das Zwangsmassnahmengericht, sondern die- ses stützte sich für den Entscheid auf die Aktenlage. Der Beschuldigte wurde mit- hin nicht vorab über das Verfahren am Zwangsmassnahmengericht informiert (vgl. auch act. 13). Das Urteil vom 16. Oktober 2023 wurde den Parteien durch Gerichtsurkunde zugestellt.
E. 6.3 Sendungsverfolgung betreffend das Urteil des Zwangsmassnahmenge- richts am Bezirksgericht Winterthur vom 16. Oktober 2023 (act. 12/8/3) Das Urteil betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen wurde am
16. Oktober 2023 der Schweizerischen Post übergeben. Am 17. Oktober 2023 wurde die Sendung dem Beschuldigten mittels Abholungseinladung zur Abholung gemeldet. Am Montag, den 23. Oktober 2023, 17:24 Uhr, konnte die Sendung dem Beschuldigten durch Entgegennahme am Schalter zugestellt werden.
E. 6.4 Fotodokumentation (act. 3/1)
- 42 - Die Fotodokumentation enthält zwei Fotos. Auf dem Foto auf Seite 1 der Do- kumentation sieht man eine Quartierstrasse, an welcher mehrere Autos parkiert sind. Auf der Strasse laufen zwei Personen. Eine Person steht bei einem parkier- ten Auto mit offenen Türen. Ein eingezeichneter roter Pfeil zeigt zwischen ein weisses und ein graues Auto. Das Foto auf Seite 2 der Dokumentation ist aus ei- nem anderen Winkel aufgenommen. Man sieht nur noch eine der auf der Strasse laufenden Personen, welche sich zudem im Vergleich zum Bild 1 von der fotogra- fierenden Person weg bewegt hat. Die Person beim parkierten Auto steht noch immer dort. Wiederum zeigt ein roter Pfeil zwischen das weisse und das graue Auto. Der Pfeil ist auf einen Mann mit heller Hose und dunklem Oberteil gerichtet. Der Mann läuft in Richtung der fotografierenden Person. Ob er dabei rennt oder läuft, ist unklar. Die Schrittlänge sowie die Stellung der Beine, die leicht vorge- beugte Körperhaltung und insbesondere die dynamische Armhaltung lassen die Interpretation als rennend aber zu. Aus welcher Distanz die beiden Fotos aufge- nommen wurden, lässt sich aus der Fotodokumentation nicht erkennen, zumal auch unbekannt ist, ob eine Zoom-Funktion verwendet worden ist.
E. 7 Würdigung
E. 7.1 Zu den Aussagen des Beschuldigten
E. 7.1.1 Glaubhaft erweisen sich die Angaben des Beschuldigten, wonach er am
22. Oktober 2023 noch keine Kenntnis des Urteils betreffend Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Winterthur hatte. Betreffend die Kenntnisnahme der Abholungseinladung sagte der Beschuldigte im Vorverfahren aus, er habe den Briefkasten – wie er dies übli- cherweise mache – erst am Sonntag geleert, anlässlich der Hauptverhandlung präzisierte er auf Nachfrage, er habe die Abholungseinladung erst nach dem Tref- fen mit der Privatklägerin 2 bzw. dem Aufeinandertreffen mit der Privatklägerin 1 aus dem Briefkasten geholt. Er habe überdies im Zeitpunkt, als er die Abholungs- einladung aus dem Briefkasten geholt habe, nicht gewusst, dass es dabei um die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen gehe, zumal er ab und zu einge- schriebene Briefe erhalte. Diese Aussagen des Beschuldigten erscheinen zumin- dest nicht unglaubhaft. Nachweislich abgeholt hat der Beschuldigte die entspre-
- 43 - chende Sendung erst am 23. Oktober 2023 am frühen Abend. Die Privatklägerin 1 informierte den Beschuldigten zudem gemäss eigenen Angaben nicht über die Beantragung der Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen und das entspre- chende Urteil erging ohne mündliche Verhandlung, weshalb es glaubhaft ist, dass der Beschuldigte nicht vom Gesuch der Privatklägerin 1 um Verlängerung der durch die Stadtpolizei Winterthur angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bzw. des im Nachgang daran ergangenen Urteils wusste. Daran ändert auch nichts, dass er aus der Vergangenheit zumindest die Möglichkeit einer Verlängerung kannte. Nach dem Gesagten erscheint jedenfalls nicht unglaubhaft, dass der Be- schuldigte die Abholungseinladung erst nach dem angeklagten Vorfall aus dem Briefkasten geholt hat und im Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Abholungs- einladung auch nicht wusste, dass es sich bei der abzuholenden Sendung um ein Urteil des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung der Gewalt- schutzmassnahmen handelte. Widersprüchlich sind hingegen die Angaben des Beschuldigten betreffend den Grund der Anwesenheit am Ort des angeklagten Er- eignisses. Der Beschuldigte brachte diesbezüglich einen Restaurantbesuch vor. Während er aber bei der Polizei und in der Hafteinvernahme noch aussagte, er habe ins Restaurant J._____ gewollt, es habe aber zu viel Leute gehabt und er sei weiter gefahren, wobei er die Privatklägerin 2 laufen gesehen habe, sagte er in den späteren Einvernahmen aus, er habe effektiv im Restaurant J._____ ge- gessen. Sodann machte es für den Beschuldigten keinen Sinn, die E._____- strasse entlang zu fahren, um bei der M._____-strasse zu wenden und in die K._____-strasse einzubiegen, liegt das Restaurant J._____ doch direkt an der Hauptstrasse – der K._____-strasse. Als glaubhaft erweist sich wiederum seine Zugabe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2023, die Pri- vatklägerin 2 habe ihm gesagt, dass er dort – d.h. am Ort der angeklagten Ereig- nisse – nicht sein dürfe. Diese Zugabe erfolgte in der ersten Einvernahme im freien Bericht, ohne dass ihm bereits entsprechende Belastungen bzw. Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 vorgehalten worden wären. Diese Angabe deckt sich sodann auch mit den Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2. Nicht abzu- stellen ist deswegen auf seine spätere Angabe anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 2. September 2024 sowie anlässlich der Hauptverhand-
- 44 - lung, wonach er mit der Privatklägerin 2 nicht darüber gesprochen habe, dass er nicht am Ort des Geschehens sein dürfe und dass sie ihm gesagt habe, dass er weggehen solle.
E. 7.1.2 Widersprüchlich sind seine Angaben bezüglich des Eintreffens der Privat- klägerin 1 am Ort des Geschehens. Zwar bestätigt er, dass diese auf einem Fahr- rad gekommen sei. Allerdings machte er dann während des Vorverfahrens gel- tend, sie hätten ca. 100 m bis 200 m Abstand gehabt (polizeiliche Einvernahme vom 24. Oktober 2023; Hafteinvernahme vom 25. Oktober 2023; staatsanwalt- schaftliche Einvernahme vom 2. September 2024), sicher seien es 100 m gewe- sen (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 2. September 2024). Diese Ab- standsangabe ist nachweislich falsch, zumal auf Foto 2 der Fotodokumentation klar erkennbar ist, dass der Abstand zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin 1 wesentlich geringer gewesen war. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er schliesslich aus, die Entfernung zur Privatklägerin 1 habe zwischen 50 m und 100 m betragen. Lebensfremd sind seine Angaben anlässlich der Hafteinver- nahme, wonach er die Privatklägerin 1 in normalem/sachlichem Ton (er habe nicht geschrien) gefragt haben soll, wie es G._____ gehe. Bei einem Abstand von 100 m bis 200 m hört eine derart weit entfernt stehende Person nicht, was man sagt oder fragt, wenn man dabei nicht schreit. Auch über einen Abstand von 50 m muss man die Stimme doch deutlich erheben, damit einen die sich in entspre- chender Entfernung befindliche Person versteht. Dass er ein wenig lauter gespro- chen habe, so dass ihn die Privatklägerin 1 verstanden habe, räumte er dann erstmals bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein. Anlässlich der Haupt- verhandlung sagte er, er habe in normaler Lautstärke gesprochen – so, dass die Privatklägerin 1 ihn gehört habe, sie hätten schon eine Distanz gehabt. Der Be- schuldigte zeigt bei diesen Aussagen Tendenzen zur Diminuierung. Schliesslich erweisen sich seine Angaben dahingehend als widersprüchlich, was er zur Privat- klägerin 1 in diesem Moment gesagt haben soll. Während der Beschuldigte an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2023 noch aussagte, er habe die Privatklägerin 1 gefragt, wie es G._____ gehe, sagte er bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2024 sowie anlässlich der Hauptverhandlung aus, er habe die Privatklägerin 1 darauf angesprochen, wo
- 45 - G._____ sei. Was letztere Aussage angeht, so macht diese Angabe insofern kei- nen Sinn, als dass der Beschuldigte bei der Polizei noch zu Protokoll gab, die Pri- vatklägerin 2 habe ihm in ihrem Gespräch erzählt, dass G._____ zu einem Fuss- ballkollegen gegangen sei. Damit wusste er, wo G._____ sich aufhielt – was er überdies an der Hauptverhandlung auch explizit so aussagte –, und es war obso- let, die Privatklägerin 1 nochmals danach zu fragen.
E. 7.1.3 Insgesamt weisen die Angaben des Beschuldigten damit diverse Wider- sprüche auf und seine Angaben sind mit Vorsicht zu würdigen.
E. 7.2 Zu den Aussagen der Privatklägerin 1
E. 7.2.1 Die Privatklägerin 1 schilderte in ihren drei Einvernahmen den wesentlichen Sachverhalt in den groben Zügen identisch und lebensnah, so insbesondere, weshalb sie mit dem Fahrrad zum Ort des Geschehens gefahren ist und weshalb sie diesen wieder verlassen hat. Ebenfalls deckungsgleich mit den eigenen Anga- ben, aber auch mit denjenigen der Privatklägerin 2, schilderte sie, dass die Privat- klägerin 2 dem Beschuldigten gesagt haben soll, er dürfe nicht am Ort des Ge- schehens sein und er solle weggehen. Diese Angaben erscheinen glaubhaft. Als glaubhaft erscheinen lässt die Angaben der Privatklägerin 1 auch, dass sich diese über weite Strecken mit den Angaben der Privatklägerin 2 decken, aber eben nicht vollständig deckungsgleich sind. Dies spricht gegen eine Absprache einer erfundenen Geschichte. So sei als Beispiel genannt, dass sowohl die Privatkläge- rin 1 als auch die Privatklägerin 2 erklärten, der Beschuldigte habe etwas mit drei Sekunden gesagt. Während aber die Privatklägerin 1 sagte, der Beschuldigte solle gesagt haben, die Privatklägerin 2 müsse drei Sekunden beim Beschuldig- ten bleiben, erklärte die Privatklägerin 2, der Beschuldigte habe gesagt, sie müsse in drei Sekunden bei ihm sein. Dabei handelt es sich um derart spezielles Element, dass man ein solches nicht erfindet. Der Umstand, dass sich dabei die Angaben der Privatklägerinnen 1 und 2 nicht genau decken, führt zwar dazu, dass unklar bleibt, was der Beschuldigte genau gesagt haben soll. Indessen spricht dies aber gerade für die Glaubhaftigkeit der Angaben, denn wäre dies einstudiert gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerinnen 1 und 2 die- ses Element exakt identisch schildern können. Gleichzeitig ist aber auch zu er-
- 46 - wähnen, dass dieser Umstand zeigt, dass es offensichtlich zumindest teilweise zu einer Misskommunikation der Privatklägerinnen 1 und 2 gekommen ist, als die Privatklägerin 2 der Privatklägern 1 vom Vorfall erzählt hat.
E. 7.2.2 Wenn es um die Angaben dazu geht, was der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 genau gesagt haben soll, weisen deren Angaben Ungenauigkei- ten auf. Bei der Polizei sagte sie am 23. Oktober 2023 aus, der Beschuldigte habe gerufen, ob sie nun die Polizei rufen werde. Er sei auf sie zugerannt und habe laut geflucht. Er habe in albanischer Sprache geflucht und gesagt: "Ich ficke deine Mutter" und noch andere Sachen, aber da sei sie schon mit dem Fahrrad davon- gefahren und habe es nicht weiter gehört. Fast ein Jahr später bei der Staatsan- waltschaft sagte die Privatklägerin 1 hingegen aus, der Beschuldigte habe gese- hen, wie sie ein Foto von ihm gemacht habe. Plötzlich sei er losgerannt, habe sie beleidigt und gesagt: "Warte, jetzt komme ich" bzw. "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt". Sie sei dann mit dem Fahrrad weggefahren. Er habe auch ge- schrien: "Du machst jetzt ein Foto". Zudem habe er gesagt: "Rufst du jetzt die Po- lizei". Dies habe er in albanischer Sprache gesagt. Beleidigt habe er sie, indem er auf die Mutter geschimpft habe, konkret habe er gesagt: "Ich ficke deine Mutter". Damit lieferte sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein Mehr an An- gaben im Vergleich zu ihrer polizeilichen Einvernahme, wo sie noch sagte, sie habe, abgesehen davon, dass der Beschuldigte gesagt habe "ich ficke deine Mut- ter", nichts Weiteres gehört, da sie weggefahren sei. Dies obschon bei der polizei- lichen Einvernahme die Erinnerungen an den Vorfall noch frischer waren, was sie wiederholt auch selbst der Staatsanwaltschaft gegenüber zum Ausdruck brachte. Bei der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung sagte sie in ihrem freien Bericht schliesslich aus, der Beschuldigte habe, als er sie gesehen habe, gesagt: "Jetzt rufst du die Polizei", sodann habe er geflucht und gesagt: "Jetzt warte, was passiert". Dann sei sie mit dem Fahrrad weggefahren. Nach den genauen Worten des Beschuldigten gefragt, sagte sie, er habe gesagt: "Jetzt rufst du die Polizei. Warte, jetzt siehst du". Dann habe er auf die Mutter geflucht und sei auf sie los gegangen, worauf sie weggefahren sei. Die Privatklägerin 2 machte damit in ihren drei Einvernahmen unterschiedliche Angaben dazu, mit welchen Worten der Be- schuldigte sie genau bedroht haben soll. Auffällig ist zudem, dass sie jeweils auch
- 47 - innerhalb derselben Einvernahme unterschiedliche Angaben dazu macht. Diese Angaben der Privatklägerin 2 sind mithin wenig verlässlich. Konstant sagte sie aber in der polizeilichen sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte in albanischer Sprache gesagt haben soll: "Ich ficke deine Mutter". Inkonsistent ist die Privatklägerin 1 wiederum in ihrer Angabe betreffend den Abstand zum Beschuldigten. Bei der Polizei sagte sie noch, sie hätten unge- fähr 20 m Abstand gehabt, während sie bei der Staatsanwaltschaft dann sagte, es seien ca. 50 m gewesen.
E. 7.2.3 Auffällig ist sodann, dass die Privatklägerin 1 in ihrer staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme erst auf ausdrücklichen Vorhalt bestätigen konnte, dass der Beschuldigte gesagt haben soll, er werde die Privatklägerin 1 zusammenschla- gen. Auf diesen Vorhalt sagte sie lediglich aus, dass der Beschuldigte bei einem Besuch der gemeinsamen Kinder diesen gesagt haben soll, dass er die Privatklä- gerin 1 zusammenschlagen werde und dass sie aufgrund der durch den Beschul- digten getätigten Aussagen am 22. Oktober 2023 befürchtet habe, er werde sie schlagen. Auch in der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung gab die Pri- vatklägerin 1 in ihrem freien Bericht nicht an, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 gesagt habe, dass er sie – die Privatklägerin 1 – schlagen werde. Erst auf Nachfrage, was die Privatklägerin 2 zu ihr gesagt habe, gab sie an, dass diese ihr erzählt habe, der Beschuldigte habe irgendetwas gesagt wie "Ich werde deine Mutter zu Boden schlagen". Dieses Aussageverhalten spricht nicht grundsätzlich gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, lässt aber den Ein- druck entstehen, als wäre ihr dies nicht besonders in Erinnerung geblieben. Dies lässt sich dann nur schwer in Einklang bringen mit ihrer Angabe anlässlich der po- lizeilichen Einvernahme, sie habe sich durch diese Äusserung des Beschuldigten bedroht gefühlt und Angst gehabt. Bei lebensnaher Betrachtung ist es so, dass eine Person, welche sich durch eine Äusserung effektiv bedroht gefühlt hat oder noch fühlt und deswegen eine Angst beschreibt, sich hierzu bei der Befragung zum Vorfall auch vernehmen lässt und nicht erst auf Nachfrage der einverneh- menden Person eine solche Angst respektive ein Bedroht-Fühlen nur bestätigt. Diesbezüglich ist weiter anzuführen, dass die Privatklägerin 1 auf Nachfrage des Gerichts anlässlich der Hauptverhandlung angab, das Schlimmste, woran sie sich
- 48 - erinnern könne, sei der Moment gewesen, als die Privatklägerin 2 geweint habe und weggerannt sei und sie nicht die Kraft gehabt habe, diese zu sich zu nehmen. Dies lässt zumindest den Eindruck entstehen, dass die Privatklägerin 1 insbeson- dere zu beschäftigen scheint, dass sie ihre Tochter – die Privatklägerin 2 – nicht in der von ihr gewünschten Weise hat unterstützen können, während die Privat- klägerin 2 Angst um die Privatklägerin 1 gehabt habe. Weniger in Erinnerung ge- blieben scheinen ihr hingegen, wie oben ausgeführt, die Drohungen, welche der Beschuldigte gegen sie ausgesprochen haben soll und an welche sie sich in ihren drei Einvernahmen unterschiedlich und teilweise erst auf Nachfrage erinnerte. Be- treffend den Anklagevorwurf der Beschuldigte solle der Privatklägerin 2 gegen- über gesagt haben, dass er die Privatklägerin 1 zusammenschlagen werden, ver- bleiben überdies Zweifel, ob diese Äusserung – sofern sie überhaupt ausgespro- chen worden ist – wie angeklagt am 22. Oktober 2023 getätigt worden ist.
E. 7.2.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Angaben der Pri- vatklägerin 1 grundsätzlich glaubhaft sind, stellenweise aber nicht restlos zu über- zeugen vermögen.
E. 7.3 Zu den Aussagen der Privatklägerin 2
E. 7.3.1 Wie in vorstehender Erwägung E. III.3.3 ausgeführt, sind die Aussagen der Privatklägerin 2 im Folgenden mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen.
E. 7.3.2 Zu den konkreten Aussagen der Privatklägerin 2 ist zu sagen, dass diese erlebt wirken. So schildert sie beispielsweise detailliert eine Episode, wonach der Beschuldigte Bilder von G._____ im Internet gefunden und mit der Privatkläge- rin 2 darüber gesprochen habe. So etwas erfindet man nicht. Nicht unerwähnt ge- lassen werden kann aber, dass die Privatklägerin 1 offenbar der Privatklägerin 2 über frühere Konflikte zwischen jener und dem Beschuldigten berichtet hat. So sagte die Privatklägerin 2 aus, der Beschuldigte solle die Privatklägerin 1 schon bei der Hochzeit beleidigt haben. Das kann die Privatklägerin 2 nicht aus eigener Wahrnehmung mitbekommen haben, da die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte im Jahr 2010 geheiratet haben, als die Privatklägerin 2 noch nicht geboren war. Zumindest diese Angabe kann deshalb nur über eine Mitteilung der Privatklägerin
- 49 - 1 entstanden sein. Zu ihren Angaben im freien Bericht ist zu sagen, dass sich diese über weite Strecken mit den Angaben der Privatklägerin 1 und auch zumin- dest teilweise mit den Angaben des Beschuldigten decken, die Angaben der Pri- vatklägerinnen 1 und 2 – wie bereits oben erwähnt – jedoch nicht absolut de- ckungsgleich sind. Dies spricht dafür, dass sich die Privatklägerinnen 1 und 2 nicht abgesprochen und eine Geschichte erfunden haben, sondern dass sie den Vorfall jeweils aus eigener Erinnerung wiedergeben. Wie ebenfalls bereits oben- stehend in E. III.7.2 erwähnt, bedeutet dies aber auch, dass es zumindest teil- weise zu einer Misskommunikation zwischen den Privatklägerinnen 1 und 2 ge- kommen ist. Gleich mit der Privatklägerin 1 schilderte die Privatklägerin 2 aber insbesondere, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1: "Fick deine Mutter" oder etwas Ähnliches in albanischer Sprache gesagt haben soll. Sodann erklärte sie – gleichlautend mit der Privatklägerin 1 –, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, er dürfe keinen Kontakt zu ihr haben, er aber gesagt habe, niemand könne etwas machen, auch die Polizei nicht.
E. 7.3.3 Betreffend die Aussagen der Privatklägerin 2 zum Anklagevorwurf, der Be- schuldigte habe zu der Privatklägerin 2 gesagt, dass er die Privatklägerin 1 schla- gen werde, ist das Folgende auszuführen: Gleich zu Beginn der polizeilichen Ein- vernahme erläuterte die Privatklägerin 2, sie sei sich sicher, dass der Beschul- digte gesagt habe, er werde die Privatklägerin 1 auf den Boden bringen und schlagen. Sie relativiert ihre Aussage jedoch sogleich und führt aus, der Beschul- digte habe "irgendetwas mit Schlagen" gesagt. Auf Nachfrage, wie der Beschul- digte dies gemeint haben könnte, sagte die Privatklägerin 2, der Beschuldigte habe genug von der Privatklägerin 1 und deshalb wolle er diese schlagen, wie das früher passiert sei. Die Aussagen der Privatklägerin 2 zu diesem Anklagevor- wurf erweisen sich als nicht verlässlich. Erstens scheint sich die Privatklägerin 2 offenbar unsicher zu sein, was der Beschuldigte genau gesagt haben soll. Zwei- tens scheint unklar, inwiefern allenfalls vergangene Ereignisse (vgl. act. 8/1) die Privatklägerin 2 in ihrer Wahrnehmung beeinflusst haben könnten. Auf die Aussa- gen der Privatklägerin 2 zu diesem Anklagevorwurf kann deshalb nicht abgestellt werden.
- 50 -
E. 7.4 Gesamtwürdigung
E. 7.4.1 Erstellt ist, dass die Stadtpolizei Winterthur am 6. Oktober 2023 Schutz- massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz in Form eines Rayon- und Kontakt- verbotes des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 sowie G._____ erlassen hat, welche bis am 20. Oktober 2023 angedauert haben. Eben- falls erstellt ist, dass diese Schutzmassnahmen mit Urteil des Zwangsmassnah- mengerichts am Bezirksgericht Winterthur mit Urteil vom 16. Oktober 2023 bis am
20. Januar 2024 verlängert worden sind. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der bei den Akten liegenden Verfügung der Stadtpolizei Winterthur bzw. dem entspre- chenden Urteil des Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur. Er- stellt ist ebenfalls, dass der Beschuldigte das Urteil betreffend die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen am 23. Oktober 2023 am Postschalter abgeholt hat. Nicht erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte am 17. Oktober 2023 die In- formation erhalten hat, dass die Gerichtsurkunde zur Abholung bei der Schweize- rischen Post bereit war. Es ist zwar so, dass dem Beschuldigten die Abholungs- einladung für das entsprechende Urteil am 17. Oktober 2023 in den Briefkasten gelegt worden war. Dem Beschuldigten kann jedoch zum einen nicht wiederlegt werden, dass er die Abholungseinladung erst später aus dem Briefkasten geholt hat. Zum anderen kann höchstens gesagt werden, dass er der Abholungseinla- dung – wann auch immer er diese angeschaut hat – entnehmen konnte, dass eine Sendung des Gerichts bei der Schweizerischen Post bereit liegt, nicht aber dass die Gerichtsurkunde, gemeint das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Winterthur betreffend die Verlängerung der Schutzmassnah- men, zur Abholung bereit liegt, zumal sich weder erstellen lässt, was auf der Ab- holungseinladung genau abgedruckt war, noch dass der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin 1 die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen bean- tragt hatte. Letzteres konnte er höchstens aus vergangenen Erfahrungen vermu- ten, er wusste es jedoch – wie oben dargelegt – gerade nicht. Aber auch wenn er vermutet haben sollte, dass die Privatklägerin 1 die Verlängerung der Gewalt- schutzmassnahmen beantragt hatte, musste und konnte er daraus noch nicht auf eine Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen durch das Zwangsmassnah- mengericht am Bezirksgericht Winterthur schliessen.
- 51 -
E. 7.4.2 Wiederum erstellt ist, dass sich der Beschuldigte am 22. Oktober 2023, ca. zwischen 17:15 Uhr und 18:00 Uhr, mit einem Personenwagen an die E._____- strasse in F._____ begeben hat und dort die Privatklägerin 2 angesprochen hat. Dies sagte er selber so aus und deckt sich auch mit den Angaben der Privatkläge- rinnen 1 und 2. Bevor der Beschuldigte die Privatklägerin 2 angesprochen hatte, informierte diese die Privatklägerin 1 telefonisch darüber, dass der Beschuldigte vor Ort ist. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 und wird auch durch den Umstand unterstützt, dass die Privatklägerin 1 kurze Zeit nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin 2 angesprochen hatte, mit dem Fahrrad am Ort des Geschehens aufgetaucht ist. Der Beschuldigte selber stellte dies auch nicht in Abrede, sondern sagte einzig, er habe die Privatklägerin 2 nicht telefonieren gesehen. Erstellt ist, dass sich die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte danach unterhalten haben und der Beschuldigte die Privatklägerin 2 nach deren neuen Handynummer gefragt hat. Dies sagte der Beschuldigte an sei- ner Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung selbst so aus. Erstellt ist auf- grund der Zugaben des Beschuldigten selber, dass die Privatklägerin 2 ihm ge- sagt hat, dass er nicht dort sein dürfe. Dies sagte er selber in seinem freien Be- richt bei der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2023, bevor er mit den entsprechenden Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 konfrontiert worden war, so aus und es gibt keinen Grund an dieser Zugabe zu zweifeln. Nicht erstellt ist wiederum, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 gesagt haben soll, er werde die Privatklägerin 1 schlagen. Die Privatklägerin 2 sagte zwar in ihrer polizeilichen Einvernahme aus, sie sei sich sicher, dass der Beschuldigte gesagt habe, er werde die Privatklägerin 1 schlagen. Unmittelbar danach relativierte die Privatklä- gerin 2 aber, der Beschuldigte habe "etwas mit Schlagen" gesagt. Diesbezüglich erweisen sich die Angaben der Privatklägerin 2 als zu wenig verlässlich. Kommt noch hinzu, dass es offenbar zu Verständigungsproblemen zwischen den Privat- klägerinnen 1 und 2 gekommen ist. So sagte beispielsweise die Privatklägerin 1, der Beschuldigte solle der Privatklägerin 2 gesagt haben, sie müsse drei Sekun- den bei ihm bleiben, während die Privatklägerin 2 sagte, der Beschuldigte habe gesagt, die Privatklägerin 2 müsse in drei Sekunden bei ihm sein und habe auf drei gezählt. Offenbar war die Privatklägerin 2 nach dem Vorfall auch aufgewühlt,
- 52 - weshalb es durchaus nachvollziehbar erscheint, dass es zu gewissen Verständi- gungsschwierigkeiten gekommen ist. Aufgrund der gleichlautenden Angaben aller Beteiligten, auch des Beschuldigten selbst, ist erstellt, dass die Privatklägerin 1 mit ihrem Fahrrad am Ort des Geschehens aufgetaucht ist. Was die Distanz zwi- schen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten angeht, so ergibt sich diese aus der bei den Akten liegenden Fotodokumentation. Als zu wenig verlässlich – und im Übrigen auch nicht durch die Aussagen der Privatklägerin 2 gestützt – er- weisen sich die Angaben mit Bezug auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe ge- sagt "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt". Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte dies so gesagt haben soll, zumal die Privatkläge- rin 1 hierzu im Vorverfahren keine kohärenten Angaben machte. Auch an der Hauptverhandlung gab die Privatklägerin 1 den entsprechenden Wortlaut nicht gleichlautend zu Protokoll. Hingegen ist erstellt, dass der Beschuldigte gesagt hat "Ich ficke deine Mutter" und auf die Privatklägerin 1 losgerannt ist. Dies sagte die Privatklägerin 1 mehrfach so aus und der Ausspruch wurde auch durch die Privat- klägerin 2 wahrgenommen, welche zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe das oder etwas Ähnliches gesagt. Dass der Beschuldigte auf die Privatklägerin 1 los- gerannt ist, lässt sich aus der Fotografie 2 der Fotodokumentation nicht mit Si- cherheit ableiten, hingegen steht das darauf ersichtliche Bewegungsbild des Be- schuldigten auch nicht den glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 entgegen. Erstellt ist weiter, dass die Privatklägerin 1 Angst bekommen hat und mit dem Fahrrad davongefahren ist, weil sie davon ausging, der Beschuldigte werde sie schlagen. Dass die Privatklägerin 1 mit dem Fahrrad davongefahren ist, bestätigte auch der Beschuldigte. Die Beweggründe ihres Wegfahrens schilderte die Privatklägerin 1 sodann mehrfach gleichlautend und eindrücklich, womit er- stellt ist, dass sie dies aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten – er rannte auf die Privatklägerin 1 zu – sowie seiner Äusserungen tat. Nicht erstellt ist jedoch, dass die Privatklägerin 1 auch aufgrund der Vorgeschichte befürchtete, es werde zumindest zu Tätlichkeiten des Beschuldigten ihr gegenüber kommen, zumal un- klar ist, was mit "Vorgeschichte" gemeint ist. Dies wird in der Anklage nicht näher aufgeführt.
- 53 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Standpunkt der Parteien
E. 9 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 74 - Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung (inkl. Fr. 7'104.65 Barauslagen und MwSt.) Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 7'761.50 Barauslagen und MwSt.) Fr. 17'766.15 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
E. 10 Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 9, ausgenommen die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten im Umfang von einem Fünftel auferlegt. Zu vier Fünfteln sowie im Umfang der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden sie definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von einem Fünftel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 11 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben);
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (überbracht, gegen Emp- fangsschein);
- Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ im Doppel für sich und die Privatkläge- rin 1 (übergeben);
- Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ im Doppel für sich und die Privatkläge- rin 2 (übergeben);
- die Bezirksgerichtskasse (überbracht); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials";
- 75 -
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
E. 12 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 8. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bretscher MLaw A. Marquart
- 76 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240100-K / Ubegr Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Bretscher Gerichtsschreiberin MLaw A. Marquart Urteil vom 8. Mai 2025 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Drohung, Beschimpfung, Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Privatklägerinnen
1. B._____,
2. C._____, 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____,
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 16. Dezem- ber 2024 (act. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____; Die Privatklägerin 1 persönlich (für die Dauer ihrer Befragung) in Begleitung ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____; Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, in Begleitung von Praktikant MLaw D._____, für die Privatklägerin 2. Anträge: I. Der Anklagebehörde (act. 14 S. 5): "- Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift
- Anrechnung der erstandenen Haft
- Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen sowie einer Busse von Fr. 600.–
- Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren
- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse
- Anordnung eines Kontaktverbots im Sinne von Art. 67b StGB für zwei Jahre zu B._____
- Anordnung eines Rayonverbots im Sinne von Art. 67b StGB für zwei Jahre für die E._____-strasse 1, F._____
- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
- Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'100.–) "
- 3 - II. Des Verteidigers (act. 41 S. 1 f.): "1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen hinsichtlich des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB.
2. Hinsichtlich der Drohung als Ehegatte im Sinne von Art. 180 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. a StGB sowie der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB sei der Beschuldigte freizusprechen.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen.
4. Der Antrag betreffend Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Art. 67b StGB sei abzuweisen.
5. Die Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten zu einem Fünftel aufzuerlegen, im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. " III. Des Beschuldigten (sinngemäss): Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung. IV. Der Privatklägerin 1 (act. 27; act. 31; sinngemäss):
1. Der Beschuldigte A._____ sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte A._____ sei zu verpflichten, der Geschädigten und Privatklägerin 1 eine Genugtuungssumme von Fr. 1'000.–, zuzüglich Zins seit 22. Oktober 2023 zu bezahlen.
3. Die Kosten seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerle- gen, zudem wird auf die Bestellung von Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin von B._____ ver- wiesen (Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich vom 30. April 2024)
4. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte aus der angeklagten Straftat gegenüber der Privatklägerin 1 im Grundsatz schadener- satzpflichtig ist, insbesondere für die daraus entstehenden, von Versicherungen ungedeckten Kosten der psychologischen Be- treuung.
5. […]
6. Es sei gegen den Beschuldigten ein Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB für fünf Jahre zu B._____ anzuordnen.
- 4 -
7. Es sei gegen den Beschuldigten ein Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB für fünf Jahre im Umfang gemäss der Verfügung der Stadtpolizei Winterthur vom 27. März 2025 (act. 32/1) anzuordnen. V. Der Privatklägerin 2 (act. 19): "1. Der Angeklagte A._____ sei im Sinne der Anklage für schuldig zu sprechen.
2. Der Angeklagte A._____ sei zu verpflichten, der Geschädigten und Privatklägerin folgende Genugtuungssummen zu bezahlen: CHF 1'000.–, zuzüglich 5% Zins ab dem 22. Oktober 2023
3. Ferner sei im Dispositiv festzustellen, dass der Angeklagte A._____ aus der angeklagten Straftat gegenüber der Privatkläge- rin 2 im Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.
4. Eventualiter seien die Zivilforderungen der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg zu verweisen.
5. […]
6. […]
7. […]
8. […]
9. Der Privatklägerin 2 seien keinerlei Kosten und Entschädigungen aufzuerlegen.
10. Eventualiter sei der Privatklägerin 2 die unentgeltliche Prozess- führung zu gewähren. "
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Anklageschrift vom 16. Dezember 2024 erhob die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwaltschaft") Anklage gegen A._____ (nachfolgend "Beschuldigter") wegen Drohung, Beschimpfung sowie Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen.
2. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 (act. 17) wurde den Parteien Frist ange- setzt, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen und es wurde der Privatklä- gerschaft Frist angesetzt, um die Zivilansprüche zu beziffern und zu begründen. Sodann wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen und es wurde den Parteien angezeigt, dass die Privatklägerin 1 anlässlich der Hauptverhandlung als Auskunftsperson getrennt vom Beschuldigten befragt werde.
3. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 (act. 19) bezifferte die Privatklägerin 2 ihre Zivilansprüche und stellte verschiedene Anträge betreffend die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung. Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 (act. 20) wurde der Staatsanwaltschaft, dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 Frist zur Stel- lungnahme zu den Anträgen betreffend Ausschluss der Öffentlichkeit angesetzt. Nachdem sich der Beschuldigte sowie die Privatklägerin 1 innert Frist vernehmen liessen (vgl. act. 23; act. 24), erging mit Verfügung vom 17. Februar 2025 (act. 25) ein Entscheid betreffend die Öffentlichkeit der Hauptverhandlung.
4. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 (act. 27) samt Beilagen (act. 28/1-3) be- zifferte die Privatklägerin 1 innert einmal erstreckter Frist (vgl. act. 22) ihre Zivilan- sprüche. Die Eingabe der Privatklägerin 1 samt Beilagen wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2025 (act. 29) den Parteien zugestellt. Mit Eingabe vom 9. April 2025 (act. 31) samt Beilagen (act. 32/1-3) erweiterte die Privatklägerin 1 ihre Zivil- forderung und stellte einen Beweisantrag, welcher mit Verfügung vom 23. April 2025 (act. 33) gutgeheissen wurde.
- 6 -
5. Am 8. Mai 2025 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt, anlässlich wel- cher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, die Privatklägerin 1 für die Dauer ihrer Befragung, die Vertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, sowie die Vertreterin der Privatklägerin 2, Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____, erschienen sind. Das Urteil wurde gleichentags beraten, gefällt und mündlich eröffnet sowie den Anwesenden in unbegründeter Form ausgehändigt (Prot. S. 9 ff.). II. Prozessuales
1. Strafantrag und Zuständigkeit Bei den vorliegend zu beurteilenden Delikten handelt es sich mit Ausnahme der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB um Offizialdelikte. Der für die Ver- folgung und Bestrafung der Beschimpfung notwendige Strafantrag liegt vor (act. 2/1). Zudem sollen die Delikte im Sprengel des Bezirksgerichts Winterthur verübt worden sein, weshalb das hiesige Gericht auch örtlich zuständig ist (Art. 31 Abs. 1 StPO).
2. Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit 2.1. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 (act. 19) beantragte die Vertreterin der Privatklägerin 2 nebst anderem, es sei die Publikumsöffentlichkeit von der Haupt- verhandlung auszuschliessen (Antrag 5), es sei die Medienöffentlichkeit von der Hauptverhandlung vollständig auszuschliessen (Antrag 6), eventualiter seien nur akkreditierte Gerichtsberichterstattende zur Verhandlung zuzulassen und unter Sanktionsdrohung anzuweisen, verschiedene Auflagen zur Wahrung der Anony- mität der beteiligten Personen einzuhalten (Antrag 7) und es sei bei einer allfälli- gen Orientierung der Medien und der Öffentlichkeit über die Hauptverhandlung und das Urteil die Anonymität der beteiligten Personen zu wahren (Antrag 8). Mit Verfügung vom 31. Januar 2025 (act. 20) wurde der Staatsanwaltschaft, dem Be- schuldigten sowie der Privatklägerin 1 Frist angesetzt, um sich zu den Anträgen der Privatklägerin 2 zu äussern. Der amtliche Verteidiger hat auf eine Stellung- nahme verzichtet (act. 23). Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 hat sich dem
- 7 - Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit vollumfänglich angeschlossen (act. 24). Die Staatsanwaltschaft hat sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen lassen. 2.2. Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 (act. 25) wurde die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen. Den akkreditierten Gerichtsberichterstat- tenden wurde der Zutritt zur Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung) bewilligt, wobei ihnen im Sinne von Art. 70 Abs. 3 StPO Auflagen im Zusammenhang mit der Berichterstattung gemacht wurden.
3. Privatklägerschaft 3.1. Gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO hat die Erklärung, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligen zu wollen, spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erfolgen. Die Privatklägerin 1 hat sich mit Eingabe vom 26. April 2024 sowie mit Formular vom 2. Juli 2024 (act. 12/5/9; act. 12/4/5) und die Privat- klägerin 2 hat sich mit Formular vom 25. Juni 2024 (act. 12/4/3) rechtzeitig als Straf- und Zivilklägerin konstituiert. 3.2. Die amtliche Verteidigung bestreitet die Stellung der Privatklägerin 2 als Privatklägerschaft in vorliegendem Verfahren (act. 41 S. 8). 3.3. Als Privatklägerin konstituieren kann sich die geschädigte Person (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ih- ren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Frage der Parteistellung der Privatklägerin 2 stellt sich im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB. Der Straftatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen schützt das öf- fentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der staatlichen Autorität. Dieser Schutz ist jedoch nicht Selbstzweck, sondern dient der Durchsetzung jener Inter- essen, um derentwillen die Verfügung erlassen worden ist. Sind diese Interessen privater Natur, ist die Geschädigteneigenschaft der benachteiligten Person anzu- erkennen, sofern diese ein eminentes Interesse daran hat, dass die strafbewehrte Anordnung von der Gegenpartei beachtet wird (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POS- TIZZI, Art. 115 N 79; Urteil 1B_253/2019 des Bundesgerichts [BGer] vom 11. No-
- 8 - vember 2019 E. 5.3). Die Anordnung und Verlängerung der Gewaltschutzmass- nahmen erfolgten im Interesse auch der Privatklägerin 2 (vgl. act. 13/2/1; act. 13/7), welche ein entsprechendes Interesse an der Einhaltung dieser Verbote hat. Die Privatklägerin 2 kann deshalb als Privatklägerin im vorliegenden Verfah- ren auftreten.
4. Gehörsrecht Unter dem Gesichtspunkt des Gehörsrechts ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegründung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von de- nen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es muss sich nicht mit jedem Parteivorbringen einlässlich auseinandersetzen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7.; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4.). Dies entspricht den konventionsrechtlichen Anforderungen. Die EMRK verpflichtet nach der Rechtsprechung des EGMR, Entscheide zu motivieren, wobei es auf den Einzel- fall ankommt, doch lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde. Wie jedes be- hördliche Handeln hat auch der Motivationsaufwand sachbezogen und verhältnis- mässig zu sein (BGer 6B_880/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.7 m.w.H.). III. Sachverhalt
1. Anklagesachverhalt und Ausgangslage 1.1. Die Staatsanwaltschaft führt in der diesem Urteil beigehefteten Anklage- schrift aus, mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 habe die Stadtpolizei Winterthur Gewaltschutzmassnahmen gegen den Beschuldigten (Kontaktverbot zu den Pri- vatklägerinnen 1 und 2 sowie G._____, sowie Rayonverbot für die E._____- strasse 1 und das Schulhaus H._____) angeordnet, welche bis am 20. Oktober 2023 angedauert hätten. Mit Urteil vom 16. Oktober 2023 habe das Bezirksgericht Winterthur diese Schutzmassnahmen bis zum 20. Januar 2024 verlängert. Der Beschuldigte habe am 17. Oktober 2023 die Information erhalten, dass die Ge- richtsurkunde zur Abholung bei der Schweizerischen Post bereit sei. Er habe diese Sendung am 23. Oktober 2023 am Postschalter abgeholt.
- 9 - Der Beschuldigte habe sich am 22. Oktober 2023, zwischen ca. 17:15 Uhr und 18:00 Uhr, mit einem Personenwagen an die E._____-strasse in F._____ be- geben. Dort habe er auf der Strasse die gemeinsame Tochter von ihm und der Privatklägerin 1, die Privatklägerin 2, angesprochen. Bevor er die Privatklägerin 2 habe ansprechen können, habe diese die Privatklägerin 1 angerufen und ihr mit- geteilt, dass der Beschuldigte vor Ort sei. Der Beschuldigte habe die Privatkläge- rin 2 daraufhin ausgefragt und habe verlangt, dass sie ihm die neue Handynum- mer mitteilen solle. Die Privatklägerin 2 habe ihm gesagt, dass er weggehen solle, da er nicht dort sein dürfe. Im Verlauf der Unterhaltung habe der Beschuldigte der Privatklägerin 2 mitgeteilt, dass er die Privatklägerin 1 schlagen werde. Zwischen- zeitlich habe sich die Privatklägerin 1 mit dem Fahrrad von ihrem Wohnort an der E._____-strasse 1 vor Ort begeben und habe aus einer Distanz von ca. 50 m Fo- tos vom Beschuldigten erstellt. Da habe ihr der Beschuldigte auf Albanisch zuge- rufen: "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt" und "Ich ficke deine Mutter", wobei er auf sie zugerannt sei. Aufgrund der Äusserungen des Beschuldigten und seines Verhaltens sowie der Vorgeschichte mit dem Beschuldigten habe die Privatklägerin 1 befürchtet, dass es mindestens zu Tätlichkeiten seitens des Beschuldigten ihr gegenüber kommen werde, was sie verängstigt habe. Sie habe sich entsprechend mit dem Fahrrad so schnell als möglich vom Beschuldigten entfernt und habe kurz darauf die Polizei informiert. Die Privatklägerin 2 habe nach dem Vorfall der Privatkläge- rin 1 erzählt, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, er werde die Privatklägerin 1 schlagen. Dies habe die Privatklägerin 1 zusätzlich in Angst versetzt. Der Beschuldigte habe es bei seinem Tun für möglich gehalten, dass der Zuruf "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt", in Verbindung mit dem Ausspruch "Ich ficke deine Mutter" und dem Zurennen auf die Privatklägerin 1 dazu geeignet gewesen sei, diese zu ängstigen, was er zumindest billigend in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte habe es bei seiner Äusserung gegenüber der Privatkläge- rin 2 zudem für möglich gehalten, dass diese der Privatklägerin 1 seine Aussage, wonach er die Privatklägerin 1 schlagen werde, weitererzählen werde, was er zu- mindest billigend in Kauf genommen habe. Dabei habe er gewusst, dass diese
- 10 - Äusserung dazu geeignet gewesen sei, die Privatklägerin 1 zu ängstigen, was er ebenfalls billigend in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Verfluchung "Ich ficke deine Mut- ter", die er in Albanisch an die Privatklägerin 1 gerichtet habe, diese in ihrer Ehre verletzt habe, was er auch gewollt habe. In Kenntnis der Abholungseinladung für eine eingeschriebene GU-Postsen- dung und im Wissen darum, dass die GSG-Massnahmen verlängert werden könn- ten, habe der Beschuldigte mit seinem Auftauchen an der E._____-strasse in F._____ am 22. Oktober 2023 und mit dem Ansprechen der Privatklägerin 2 und anschliessend der Privatklägerin 1 mindestens in Kauf genommen, gegen das be- stehende Kontaktverbot zu den Privatklägerinnen 1 und 2 sowie gegen das Ray- onverbot zu verstossen. 1.2. Der Beschuldigte räumt ein, dass er am 22. Oktober 2023 Kontakt mit den Privatklägerinnen 1 und 2 gehabt habe. Betreffend den Vorwurf des Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen sagt der Beschuldigte anlässlich der Haupt- verhandlung, dass er sich auf Anraten seiner Verteidigung geständig zeige (Prot. S. 14, S. 26). Er bestreitet auf Nachfrage dann jedoch, dass er die Information, dass die Gerichtsurkunde zur Abholung bei der Schweizerischen Post bereit ge- wesen sei, am 17. Oktober 2023 erhalten habe. Von der Verlängerung der Schutzmassnahmen habe er erst am 23. Oktober 2023 erfahren, da er dann die Post abgeholt und vorher nicht durch das Gericht oder die Polizei in Kenntnis ge- setzt worden sei (Prot. S. 26 f.). Vorliegend ist deshalb entgegen der amtlichen Verteidigung (vgl. act. 41 S. 2) nicht von einem Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs auszugehen und der entsprechende Sachver- haltsteil ist zu erstellen. Der Beschuldigte bestreitet zudem zumindest in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2024 (act. 12/3 F/A 23) sowie anlässlich der gerichtlichen Einvernahme weiter, dass ihm die Privatkläge- rin 2 gesagt habe, dass er weggehen solle, da er nicht dort sein dürfe. Ebenfalls bestritten wird durch den Beschuldigten, dass er der Privatklägerin 2 mitgeteilt habe, dass er die Privatklägerin 1 schlagen werde (Prot. S. 29 f.). Zuletzt bestrei- tet er, dass er der Privatklägerin 1 auf Albanisch zugerufen habe: "Jetzt warte auf
- 11 - mich, ich komme jetzt" und "Ich ficke deine Mutter" und dabei auf die Privatkläge- rin 1 zugerannt sei. Er habe die Privatklägerin 1 zudem nicht beschimpft (Prot. S. 32 f.). Es ist nach dem Ausgeführten zu prüfen, ob dem Beschuldigten der in der Anklageschrift wiedergegebene Sachverhalt mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. Der eingeklagte Sachverhalt ist somit nach den all- gemein gültigen Beweisregeln zu erstellen.
2. Grundsätzliches zur Sachverhaltserstellung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Der Grundsatz der freien ge- richtlichen Beweiswürdigung besagt, dass das Gericht die Beweise frei nach sei- ner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung würdigen soll (Art. 10 Abs. 2 StPO). Ist ein Sachverhalt umstritten, ist es die Aufgabe des Ge- richts, den Fakten verpflichtet und unter Einbezug aller im Einzelfall relevanten Umstände, zu prüfen, ob es sich von einer bestimmten Sachverhaltsdarstellung überzeugt zeigen kann. Bestehen nach so vorgenommener Beweiswürdigung er- hebliche und unüberwindbare Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten, so sind diese in dubio pro reo zu seinen Gunsten zu werten (Art. 10 Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind, findet der Grundsatz in dubio pro reo aber keine Anwendung bzw. gibt keine Anweisung, welche Schlüsse aus den vorhandenen Beweismitteln zu ziehen sind. Bei sich widersprechenden Beweismitteln darf das Gericht deshalb nicht unbesehen auf den für den Beschuldigten günstigeren Be- weis abstellen. Der Grundsatz in dubio pro reo kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.2.2; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass für einen Schuldspruch keine absolute Gewissheit verlangt werden kann. Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisfüh- rung erreicht werden kann. Abstrakte und theoretische Zweifel sind kaum je ganz
- 12 - auszuräumen. Überzeugung ist erreicht, wenn vernünftigerweise und nach der Er- fahrung des Lebens ein gegenteiliger Sachverhalt keine oder nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für sich hat und erhebliche Zweifel demzufolge nicht oder nicht mehr bestehen (BGE 144 IV 345 E. 2.2.1; BGE 127 I 38 E. 2.a; BGE 120 Ia 31 E. 2.d; BGer 6P.155/2006 und 6S.363/2006 vom 28. Dezember 2006 E. 4.1). 2.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf Aussagen von Beteilig- ten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfol- gen. Beim Abwägen der Aussagen ist im Besonderen zwischen der Glaubwürdig- keit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden. Wäh- rend die erste Grundlage dafür liefert, ob einer Person getraut werden kann, ist die letztere für die im Prozess massgebende Entscheidung bedeutungsvoll, ob sich der Sachverhalt zur Hauptsache so zugetragen hat oder nicht (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.). Grundsätzlich kommt der Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft bei der Aus- sageanalyse keine wesentliche Bedeutung zu, sondern der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf über- prüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tat- sächlichen Erleben entspringen. Der Methode der Aussagenanalyse liegt die Er- kenntnis zugrunde, dass wahre und falsche Schilderungen unterschiedliche geis- tige Leistungen erfordern (BGE 129 I 49 E. 5; 128 I 81, E. 2; BGer 6B_375/2015 vom 29. Oktober 2015, E. 2.2.2). Während die Wiedergabe eines tatsächlich er- lebten Ereignisses kognitiv relativ leicht fällt, ist es intellektuell schwieriger, eine Aussage über ein komplexes Handlungsgeschehen ohne Erlebnishintergrund zu reproduzieren und über einen längeren Zeitraum hinweg konstant zu schildern. Wahre und erfundene Darstellungen unterscheiden sich deshalb regelmässig in ihrer inhaltlichen Qualität. Ein Lügner verfolgt zudem das Ziel, beim Empfänger den Eindruck der Glaubwürdigkeit zu erwecken. Er versucht im Allgemeinen Selbstkorrekturen, Erinnerungslücken und Selbstbelastungen zu vermeiden (FER- RARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsychologie, plädoyer 4/09, S. 36; LU-
- 13 - DEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Rich- tern, Staatsanwälten und Anwälten helfen, AJP 11/2011, S. 1423 f.). Auch dieser Umstand kann sich in seinen Aussagen niederschlagen. Im Rahmen der Aussa- geanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die sogenannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wis- senschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aus- sage (vgl. etwa BGE 133 I 33, E. 4.3; 129 I 49, E. 5; 128 I 81, E. 2; BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017, E. 4.2, und 6B_793/2010 vom 14. April 2011, E. 1.3.1). Zu diesen Realkennzeichen gehören beispielsweise die logische Kon- sistenz, der quantitative Detailreichtum oder die Schilderung von psychischen Vorgängen oder Komplikationen im Handlungsablauf (vgl. zu den Realkennzei- chen im Einzelnen etwa DITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, plä- doyer 2/97, S. 33 ff.; FERRARI, a.a.O., S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425).
3. Verwertbarkeit der Beweismittel 3.1. Verwertbarkeit der Aussagen des Beschuldigten Dem Beschuldigten wurden in der Untersuchung und dem gerichtlichen Ver- fahren seine Verteidigungsrechte gewährt. Insbesondere wurden ihm seine Rechte in den jeweiligen Einvernahmen erklärt, wovon er teilweise auch Ge- brauch machte. Seine Aussagen sind verwertbar. 3.2. Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2024 der Privatklägerin 1 war der Beschuldigte nicht anwesend. Allerdings wusste der Beschuldigte von dem Einvernahmetermin und er hat auf eine Teilnahme ver- zichtet. Sodann war seine amtliche Verteidigung an der Einvernahme anwesend
- 14 - (vgl. act. 12/2). Die Einvernahme der Privatklägerin 1 ist verwertbar. Ebenfalls verwertbar ist die Einvernahme der Privatklägerin 1 anlässlich der Hauptverhand- lung vom 8. Mai 2025 (Prot. S. 14 ff.). 3.3. Verwertbarkeit der Aussagen der Privatklägerin 2 3.3.1. Der Beschuldigte macht geltend, es liege keine verwertbare Aussage der Privatklägerin 2 vor, da diese nie parteiöffentlich befragt worden sei. Die Privatklä- gerin 2 habe, zwar verständlicherweise, aber dennoch aus freien Stücken nicht parteiöffentlich ausgesagt. Die geltend gemachten Gründe ihrer Verweigerung ei- ner parteiöffentlichen Aussage hätten nichts mit einer tatsächlichen oder rechtli- chen Unmöglichkeit zu tun. Dies dürfe sich nicht zum Nachteil des Beschuldigten auswirken, ansonsten das Konfrontationsrecht ausgehebelt würde (act. 41 S. 5). 3.3.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet wer- den, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). Art. 147 StPO ist Ausfluss des rechtlichen Gehörsanspruchs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und wird auch durch Art. 32 Abs. 2 BV garantiert. Die Regelung von Art. 147 StPO geht dabei über die in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK verankerte Mindestgarantie des Konfrontati- onsrechts hinaus, welches einzig verlangt, dass die beschuldigte Person wenigs- tens einmal während des Verfahrens mit dem Belastungszeugen konfrontiert wird (BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, Art. 147 N 4; BGE 144 II 427 E. 3.1.2). Das Konfrontationsrecht ist grundsätzlich absoluter Natur (BGE 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1). Gemäss Bundesgericht kann der Beschuldigte jedoch auf das Konfrontationsrecht verzichten. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Be- schuldigte den Behörden nicht vorwerfen, bestimmte Zeugen zwecks Konfronta- tion nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6c/bb; BGer 6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 2.2.2; BGer 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1.3.8; BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1, je mit Hinweisen). Die Privatkläge- rin 2 wurde in der Untersuchung nie staatsanwaltschaftlich einvernommen und mit
- 15 - dem Beschuldigten konfrontiert, weshalb dessen Konfrontationsrechte nicht ge- wahrt wurden. Weder in der Untersuchung noch im Rahmen des Hauptverfahrens hat der Beschuldigte indessen den Antrag gestellt, er sei mit der Privatklägerin 2 zu konfrontieren. Damit hat der Beschuldigte auf sein Konfrontationsrecht verzich- tet und die polizeiliche Einvernahme der Privatklägerin 2 kann in vorliegendem Verfahren als Beweismittel verwertet werden. 3.3.3. Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich das Bundesgericht in den Urteilen 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 und 6B_173/2022 vom 27. April 2022 eingehend dazu geäussert hat, unter welchen Voraussetzun- gen ausnahmsweise auf eine Konfrontation mit der beschuldigten Person verzich- tet werden kann. Das Bundesgericht bezieht sich in den genannten Urteilen auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK. Gemäss EGMR ver- letzt die ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen die Garantie nicht, wenn diese berechtigterweise das Zeugnis verweigern oder die erneute Befra- gung nicht möglich ist, weil sie trotz angemessener Nachforschungen unauffind- bar bleiben, dauernd oder für lange Zeit zur Einvernahme unfähig werden oder in der Zwischenzeit verstorben sind. Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert allerdings, dass die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärun- gen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt. Ausserdem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörden liegen. Nach der Rechtsprechung des EGMR kann sodann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Kon- frontation mit Belastungszeugen verwertbar sein, wenn ausreichend kompensie- rende Faktoren gegeben sind, die den Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren und die Überprüfung der Verlässlichkeit der Beweismittel ge- währleisten. Es muss dabei in drei Schritten vorgegangen werden: Erstens ist zu prüfen, ob ein ernsthaftes Motiv besteht, das die Nicht-Gegenüberstellung recht- fertigt. Zweitens muss geklärt werden, ob die unkonfrontierte Aussage das allei- nige oder entscheidende Element der Verurteilung darstellt. Und drittens muss geprüft werden, ob ausgleichende Elemente, wie namentlich solide Verfahrensga- rantien, gegeben sind, welche genügen, die der Verteidigung verursachten
- 16 - Schwierigkeiten aufzuwiegen und auf diese Weise die Fairness des Verfahrens insgesamt sicherzustellen. Elemente, die der EGMR als geeignet erachtet, die Fairness des Verfahrens wiederherzustellen, indem sie eine korrekte und faire Würdigung der Zuverlässigkeit solcher Beweise erlauben, sind namentlich der Umstand, dass die Gerichte sorgfältig die nicht verifizierten Aussagen eines ab- wesenden Zeugen geprüft haben, dass sie gezeigt haben, sich des geringen Werts dieser Aussagen bewusst zu sein, dass sie im Detail darlegen, warum sie annehmen, dass die Aussagen zuverlässig waren und dass sie dabei die anderen Beweismittel berücksichtigt haben. Als weitere ausgleichende Elemente kommen beispielsweise die Ausstrahlung einer Videoaufnahme der unkonfrontierten Aus- sagen in Betracht, ebenso die Einreichung von Beweiselementen, welche die nicht verifizierten Beweiselemente stärken, wie beispielsweise ein indirekter Zeu- genbeweis. Der Verteidigung muss schliesslich die Möglichkeit eingeräumt wer- den, die eigene Tatversion darzulegen und die Glaubwürdigkeit des abwesenden Zeugen in Frage zu stellen. Der Umstand, dass die Verteidigung die Identität des Zeugen kennt, stellt ein weiteres Element dar, das geeignet ist, die Situation der Verteidigung zu verbessern, indem es sie in die Lage versetzt, die Motive zu iden- tifizieren und zu analysieren, die der Zeuge gehabt haben könnte, um zu lügen und daher, selbst in seiner Abwesenheit, dessen Glaubwürdigkeit wirksam zu be- streiten (BGer 6B_1403/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2.2 f. in Pra 111 (2022) Nr. 95; BGer 6B_173/2022 vom 27. April 2022 E. 1.3.1). 3.3.4. Vorliegend teilte die Vertreterin der Privatklägerin 2 der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 26. Juni 2024 (act. 12/7/6) mit, dass die Privatklägerin 2 im Rah- men des Untersuchungsverfahrens – und nachdem sie im polizeilichen Ermitt- lungsverfahren noch befragt werden konnte – keine Aussagen machen werde und somit von ihrem absoluten Aussageverweigerungsrecht Gebrauch mache. Zur Begründung führte die Vertreterin der Privatklägerin 2 an, dass sich diese ihr ge- genüber grundsätzlich kommunikativ gezeigt habe, bei Erwähnung des Beschul- digten jedoch verstummt sei. Die Privatklägerin 2 scheine unter massivem Druck seitens des Beschuldigten zu stehen und grosse Angst vor ihm bzw. davor zu ha- ben, dass dieser der Privatklägerin 1 etwas antue. Eine Befragung würde sie massiv belasten. Entsprechend wurde seitens der Staatsanwaltschaft auf eine
- 17 - Einvernahme der Privatklägerin 2 verzichtet (act. 12/10/1). Anlässlich der Haupt- verhandlung wiederholte die Vertreterin der Privatklägerin 2 die in ihrer Eingabe vom 26. Juni 2024 angeführte Begründung sinngemäss (Prot. S. 42 f. und S. 44 f.). Nach dem Ausgeführten wäre auch bei einer Vorladung der Privatklägerin 2 zu einer parteiöffentlichen Befragung im Rahmen der Hauptverhandlung zu erwar- ten gewesen, dass diese von ihrem Aussageverweigerungsrecht im Sinne von Art. 178 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 StPO und Art. 168 Abs. 1 lit. c StPO Gebrauch gemacht, mithin ihr Zeugnis berechtigterweise verweigert hätte. Deshalb wurde auf eine parteiöffentliche Einvernahme der Privatklägerin 2 auch im Rahmen der Hauptverhandlung verzichtet. Anlässlich der Hauptverhand- lung wurde jedoch der Beschuldigte mangels Vorliegen einer parteiöffentlichen Einvernahme der Privatklägerin 2 mit den Aussagen der Privatklägerin 2 im Rah- men des polizeilichen Ermittlungsverfahren konfrontiert und ihm wurde die Mög- lichkeit zur Stellungnahme eingeräumt, welche der Beschuldigte auch wahrnahm (Prot. S. 29 ff.). Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, werden zudem durch das hiesige Gericht die Aussagen der Privatklägerin 2 anlässlich des polizeilichen Er- mittlungsverfahren sorgfältig geprüft und mit entsprechender Vorsicht gewürdigt. Der mit vorliegendem Urteil erfolgte Schuldspruch des Beschuldigten stützt sich sodann nicht alleine auf die Aussagen der Privatklägerin 2. Nachdem schliesslich der amtlichen Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung im Rahmen der Par- teivorträge die Möglichkeit eingeräumt wurde, die eigene Tatversion dazulegen und die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 2 in Frage zu stellen, was ihr dadurch, dass ihr bzw. dem Beschuldigten die Identität der Privatklägerin 2 (bestens) be- kannt ist, erleichtert wurde, ist die Einvernahme der Privatklägerin 2 vom 23. Ok- tober 2023 (act. 6/1) verwertbar. Die Aussagen der Privatklägerin 2 sind aber – wie erwähnt – mit entsprechender Vorsicht zu würdigen. 3.4. Verwertbarkeit der übrigen Beweismittel Die weiteren Beweismittel sind ohne Weiteres verwertbar.
- 18 -
4. Vorbemerkung zur Glaubwürdigkeit der befragten Personen 4.1. Wie bereits erwähnt spielt in der Aussagentheorie die Glaubwürdigkeit der befragten Personen nur eine untergeordnete Rolle. Dennoch soll an dieser Stelle kurz auf die Glaubwürdigkeit der einzelnen Personen eingegangen werden. Zum Beschuldigten ist zu sagen, dass dieser als vom Strafverfahren direkt betroffene Person selbsterklärend ein Interesse an einem für ihn günstigen Ausgang des Strafverfahrens hat. Sodann ist zwischen dem Beschuldigten und der Privatkläge- rin 1 ein Scheidungsverfahren rechtshängig (Prot. S. 15). Seit dem Jahr 2020 wurden aktenkundig diverse Male Gewaltschutzmassnahmen angeordnet, wobei jeweils Kontaktverbote des Beschuldigten zu den Privatklägerinnen 1 und 2 und zum gemeinsamen Sohn des Beschuldigten und der Privatklägerin 1, G._____, sowie Rayonverbote verfügt wurden (vgl. act. 13/2/1-4; act. 12/11/1-9). Mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. September 2020 (act. 8/1) wurde der Beschuldigte zudem aufgrund mehrerer Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 mit einer Geldstrafe und einer Busse bestraft. Das persönli- che Verhältnis zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 ist damit of- fensichtlich belastet. Die Privatklägerin 2 als Tochter des Beschuldigten und der Privatklägerin 2 ist durch die konflikthafte Beziehung der Genannten ebenfalls (vor-)belastet. Es fällt dabei auf, dass die Privatklägerin 2 sich mit ihren Angaben eher auf Seiten der Privatklägerin 1 verortet, indem sie die Privatklägerin 1 als nette Person und den Beschuldigten als freche Person beschreibt (act. 6/1 F/A 22). Immerhin wünscht sich die Privatklägerin 2 aber offenbar, dass ihre El- tern – der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 – netter miteinander seien und sich besser verstehen würden. Eine gewisse Parteilichkeit – aus welchen Grün- den auch immer – ist aber erkennbar (vgl. z.B. Prot. S. 30; act. 6/1; act. 12/7/6). Die beschriebenen persönlichen Beziehungen der involvierten Personen sind ent- sprechend bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen. 4.2. Es kann festgehalten werden, dass bei allen Personen mit Bezug auf die Glaubwürdigkeit Abstriche gemacht werden können. Indessen ist es aber so, dass es auf die Glaubwürdigkeit der einzelnen Personen nicht so sehr ankommt. Viel- mehr sind die Aussagen der involvierten Personen entscheidend, so insbeson-
- 19 - dere was gesagt wurde und wie die einzelnen Aussagen erfolgten. Die Aussagen der befragten Personen sind deshalb nachfolgend einer kritischen Würdigung zu unterziehen.
5. Aussagen der Parteien 5.1. Aussagen des Beschuldigten 5.1.1. Polizeiliche Einvernahme vom 24. Oktober 2023 (act. 4/1) Der Beschuldigte sagt aus, die Privatklägerin 1 habe seine Nummer blo- ckiert, sogar bei seinen Kindern. Die Privatklägerin 2 versuche, mit ihm bei Abwe- senheit der Privatklägerin 1 Kontakt aufzunehmen, weil die Privatklägerin 1 der Privatklägerin 2 sage, dass sie den Beschuldigten nicht anrufen dürfe. Die Privat- klägerin 2 rufe ihn jeweils versteckt an. Er habe der Privatklägerin 2 gesagt, diese solle der Privatklägerin 1 sagen, dass sie mit ihm telefoniere, aber die Privatkläge- rin 2 bekomme Panik (F/A 22). Er wisse seit gestern Abend, dass das Kontakt- und Rayonverbot um drei Monate verlängert worden sei. Es sei bis am 21. Oktober 2023 gültig gewesen. Er sei jedoch weder von der Polizei noch vom Obergericht über die Verlängerung in Kenntnis gesetzt worden. Er habe den Brief erst gestern Abend um 17:20 Uhr ab- holen können, denn er sei arbeitstätig und habe diesen nicht früher holen können. Er habe dann gelesen, dass die Gewaltschutzmassnahmen am 16. Oktober 2023 verlängert worden seien. Es habe in der Vergangenheit Verfügungen gegeben, in denen es um das Gleiche gegangen sei. Er habe diese meistens befolgt. Er glaube, einmal nicht (F/A 37 ff.). Er sei am 22. Oktober 2023, ca. 15:00 Uhr, von zu Hause weggegangen und er habe in I._____ sein Auto gewaschen. Danach habe er ins Restaurant J._____ bei der E._____-strasse, Ecke K._____-strasse, gewollt. Er gehe entweder nach L._____ oder dorthin, um traditionell albanisch zu essen. Es habe aber zu viele Leute gehabt und er sei dann die E._____-strasse entlang gefahren. Er habe die Privatklägerin 2 alleine laufen gesehen. Er habe bei der M._____-strasse wenden wollen, um nicht bei den Kindern vorbeizufahren. Bei der N._____-strasse habe er
- 20 - dann die Privatklägerin 2 gesehen, diese habe ihm gewinkt. Er habe gewusst, dass das Kontakt- und Rayonverbot bis zum 20. Oktober 2023 gültig gewesen sei. An der N._____-strasse habe er die Privatklägerin 2 begrüsst. Sie habe ihm gesagt, dass er nicht dort sein dürfe, dass er ein Verbot habe, aber das sei so ein Zufall gewesen. Die Privatklägerin 2 habe ihm dann gesagt, dass sie ein neues Handy habe. Er habe ihr Abo gekündigt, weil er dieses bezahle und dies miss- braucht werde, indem die Privatklägerin 1 der Privatklägerin 2 verbiete, ihn anzu- rufen. Er habe die Privatklägerin 2 dann gefragt, was sie in den Ferien mache und ob sie gelernt habe. Das Gespräch habe ca. drei Minuten gedauert. Die Privatklä- gerin 2 habe zu ihrer Kollegin gewollt und habe gehen wollen. Er habe sie nach G._____ gefragt. Dann sei die Privatklägerin 1 mit dem Fahrrad aufgetaucht. Sie sei von der E._____-strasse her gekommen und in die N._____-strasse eingebo- gen. Die Privatklägerin 1 habe ihn und die Privatklägerin 2 gesehen. Sie hätten ca. 100 m bis 200 m Abstand gehabt (F/A 47). Sein Auto sei an der N._____- strasse parkiert gewesen. Er habe sich verabschiedet und habe zu seinem Auto gehen wollen. Er habe dann gesehen, dass die Privatklägerin 1 ein Foto von ihm mache. Er habe zu seinem Auto gewollt und habe sie gefragt, wie es G._____ gehe. Dann habe er sie wegrennen sehen. Er frage sich, ob die Privatklägerin 1 ihn verstanden habe, sie seien ja über 100 m entfernt gewesen. Die Privatkläge- rin 2 habe er dann ebenfalls nicht mehr gesehen. Er sei dann in sein Auto gestie- gen und weggefahren (F/A 48). Er habe die Privatklägerin 1 nicht beschimpft, er habe diese nur gefragt, wie es G._____ gehe. Sie habe Panik bekommen und eine negative Vorstellung (F/A 50). Auf die angeblichen Drohungen angespro- chen, antwortet der Beschuldigte, er vermute, dass die Privatklägerin 1 der Privat- klägerin 2 eine Gehirnwäsche gegeben habe. Die Privatklägerin 1 versuche ihm etwas anzuhängen (F/A 52). Er habe mit der Privatklägerin 2 über die Ferien und das Telefon gesprochen. Dann sei die Privatklägerin 1 gekommen und sie hätten sich verabschiedet. Er habe die Privatklägerin 1 weit entfernt gesehen und diese gefragt, wie es G._____ gehe. Die Privatklägerin 2 habe ihm gesagt, dass G._____ zu einem Fussballkollegen gegangen sei und dessen Vater ihn abgeholt habe. Am Abend habe er ihr geschrieben, dass sie doch nicht ein 6-jähriges Kind alleine mit einer fremden Person gehen lassen könne. Am Montag habe er ihr
- 21 - nochmals per E-Mail geschrieben (F/A 53). Auf die Nachfrage, ob er sich der Pri- vatklägerin 1 gegenüber eher sachlich oder emotional verhalten habe, sagt der Beschuldigte, er habe sachlich gefragt, wie es G._____ gehe und die Privatkläge- rin 1 sei weggefahren. Diese habe Bilder von ihm gemacht (F/A 54). Er habe auf das Verhalten der Privatklägerin 1 sprachlos reagiert und sei zu seinem Auto ge- gangen (F/A 57). Er könne sich nicht daran erinnern, gerannt zu sein. Er sei zum Fahrzeug gegangen (F/A 59). 5.1.2. Hafteinvernahme vom 25. Oktober 2023 (act. 4/2) Er habe gewusst, dass das Rayonverbot bis am 20. Oktober 2023 dauere. Dann habe er am 23. Oktober 2023 einen eingeschriebenen Brief erhalten, in wel- chem gestanden sei, dass es verlängert worden sei. Am Tag, an dem er verhaftet worden sei, habe er deshalb nicht gewusst, dass es noch gültig gewesen sei. Als er den Brief abgeholt habe, habe er sofort seinen Anwalt angerufen, weil er Ein- sprache habe machen wollen. Dieser habe gesagt, er habe keine Zeit für eine Einsprache. Am 20. Oktober 2023 sei das Rayonverbot ausgelaufen, deshalb habe er der Privatklägerin 1 eine E-Mail geschrieben, ob sie zusammensitzen und reden könnten. Er erhalte jeweils keine Antwort auf seine E-Mails. Er gehe in der Nähe der Privatklägerin 1 in ein Restaurant. Dieses sei voll gewesen. Er habe das Auto gewendet und die Privatklägerin 2 per Zufall gesehen. Sie habe ihm gewinkt. Er habe dann angehalten, weil er gewusst habe, dass er zu diesem Zeitpunkt we- der ein Kontakt- noch ein Rayonverbot gehabt habe. Sie hätten sich dann unter- halten. Sie habe ihm von ihrem neuen Handy erzählt. Die ganze Geschichte habe an der N._____-strasse stattgefunden (F/A 6). Die N._____-strasse müsste ei- gentlich im Kontakt- und Rayonverbot drin sein, aber er habe nicht gewusst, dass es gelte (F/A 7). Die Privatklägerin 2 sei zu einer Kollegin unterwegs gewesen. Er habe sich in Richtung Auto gedreht und die Privatklägerin 1 auf dem Fahrrad ge- sehen. Er habe die Privatklägerin 1 angesprochen und nach G._____ gefragt. Diese sei dann sofort weggefahren. Er sei zu seinem Auto und sei vom Rayonver- bot weggefahren (F/A 8). Er habe sonst nichts zur Privatklägerin 1 gesagt. Am Abend habe er ihr eine E-Mail geschrieben. Es sei darum gegangen, dass G._____ bei fremden Leuten gewesen sei. Seiner Meinung nach gehe das nicht
- 22 - (F/A 9). Er habe niemandem gedroht. Als er die Abholungseinladung gesehen habe, habe er gedacht, es gehe um die Scheidung. Dass es um die Verlängerung der Schutzmassnahmen gehe, habe er nicht vermutet (F/A 10). Er habe sie [die Privatklägerin] aus einer Distanz von 100 m bis 200 m gefragt. Was die Privatklä- gerin 1 verstanden habe, wisse er nicht. Ob sie Wahnvorstellungen habe (F/A 11). Auf die Frage, ob er 100 m bis 200 m durchs Quartier geschrien habe, antwortet der Beschuldigte, er habe nicht geschrien. Als er sie gesehen habe, habe er sie gefragt, sie sei gerade weggefahren. Er frage sich, ob sie aus Datenschutzgrün- den überhaupt Fotos von ihm machen dürfe (F/A 12). Auf den Schlussvorhalt antwortet er, er sei im Zwiespalt. Wenn er die Vor- würfe bestreite, riskiere er, dass er in Untersuchungshaft komme und seinen Job verliere. Wenn er sie anerkenne, dann habe er eine weitere Vorstrafe, das könne auch negative Konsequenzen haben (F/A 16). 5.1.3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 2. September 2024 (act. 12/3) Er habe nicht gewusst, dass er ein Rayonverbot gehabt habe. Dieses sei am Freitag abgelaufen. Er habe einen eingeschriebenen Brief bekommen, den habe er erst am Montag abgeholt. Daher habe das Rayonverbot erst dann gegolten. Er habe auch nicht gezielt dorthin gewollt. Das habe sich ergeben, weil er in diesem Restaurant essen gegangen sei und dann habe er die Privatklägerin 2 gesehen (F/A 7). Er könne nicht mehr genau sagen, was am 22. Oktober 2023 passiert sei, da es schon ein Jahr her sei. Er sei damals in diesem Restaurant gewesen. Er sei dann hinausgefahren und habe zufällig die Privatklägerin 2 gesehen. Sie habe ihm dann gewunken und er habe angehalten. Sie hätten dann ein wenig gespro- chen (F/A 8). Sie habe ihm dann das Telefon, welches sie von der Privatkläge- rin 1 bekommen habe, gezeigt. Dann sei die Privatklägerin 1 gekommen. Er habe die Privatklägerin 2 schon gefragt, wie es G._____ gehe. Er habe dann die Privat- klägerin 1 von weitem angesprochen, wo G._____ sei. Dann sei die Privatkläge- rin 1 weggerannt. Die Privatklägerin 2 sei auch weggerannt, als sie die Privatklä- gerin 1 gesehen habe (F/A 9). Auf Vorhalt eines Google Maps-Ausdrucks zeich- net der Beschuldigte ein, wo sich das angesprochene Restaurant befinde und wo er die Privatklägerin 2 angetroffen habe (F/A 10). Auf Nachfrage, wie das Restau-
- 23 - rant heisse, antwortet der Beschuldigte, es heisse J._____, wie er nun lese (F/A 11). Er habe zu Mittag oder zu Abend gegessen, er wisse es nicht mehr. We- gen der Uhrzeit müsse es das Abendessen gewesen sein (F/A 12). Er gehe noch heute dahin, ca. einmal pro Monat (F/A 13). Er gehe dorthin, weil es ein traditio- nelles albanisches Restaurant sei. Er kenne den Besitzer (F/A 14). Die Privatklä- gerin 2 habe ihm gewunken, deswegen habe er angehalten. Sie habe sich eigent- lich gefreut (F/A 15). Er habe das Auto gerade an der Ecke parkiert und sei aus- gestiegen. Er wisse nicht mehr, wie die Strasse heisse (F/A 18). Er sei schon frü- her in das Restaurant gegangen, bevor die Privatklägerin 1 dort gewohnt habe. Das Restaurant existiere seit fünf, sechs Jahren (F/A 19). Er habe mit der Privat- klägerin 2 darüber gesprochen, wie es ihr gehe. Sie habe ihm ihr neues Telefon gezeigt, welches sie von der Privatklägerin 1 bekommen habe. Er habe gefragt, wie es G._____ gehe. Es sei nicht lange gegangen, eine bis zwei Minuten. Er habe gesprochen, wie ein Vater mit seiner Tochter spreche, wie der Ablauf in der Schule sei, wie es G._____ gehe (F/A 21). Er könne sich nicht genau erinnern, was die Privatklägerin 2 zu ihm gesagt habe, es sei schon ein Jahr her. Er könne sich noch erinnern, dass G._____ mit einem Kollegen spielen gegangen sei. Die Privatklägerin 2 sei glücklich gewesen, da sie ein neues Telefon gehabt habe. Sie habe ihm das Telefon präsentiert, wie sie mit ihrer Schulkollegin gestritten habe, wie sie hässig geworden sei. Detailliert könne er es nicht mehr sagen, Standard eben (F/A 22). Die Frage, ob die Privatklägerin 2 ihn aufgefordert habe zu gehen, verneint der Beschuldigte. Die Privatklägerin 2 habe gesagt, sie gehe zu einer Kollegin. Es sei ganz kurz gewesen und danach sei die Privatklägerin 1 gekom- men (F/A 23). Als die Privatklägerin 1 gekommen sei, sei die Privatklägerin 2 ängstlich geworden. Er habe dann die Privatklägerin 1 angesprochen, wo G._____ sei und danach sei die Privatklägerin 1 weggerannt. Die Privatklägerin 2 sei dann automatisch auch weggerannt. Auf die Distanz zur Privatklägerin 1 ange- sprochen, sagt der Beschuldigte, es seien 100 m bis 200 m gewesen, sicher über 100 m. Was die Privatklägerin 1 verstanden habe, wisse er nicht (F/A 24). Er könne nicht sagen, in welcher Lautstärke er die Privatklägerin 1 angesprochen habe. Vielleicht ein wenig lauter, dass sie es verstehe, weil sie eine grössere Di- stanz gehabt hätten, also nicht flüsternd (F/A 25). Er habe die Privatklägerin 1 ge-
- 24 - fragt, wo G._____ sei. Das habe ihn interessiert und danach sei sie weggerannt. So viel er wisse, habe sie noch das Telefon hervorgenommen und sei weggerannt
– vielleicht für einen Beweis, dass er da gewesen sei. Das mache sie immer wie- der (F/A 26). Er sei der Privatklägerin 1 ein wenig entgegen gegangen, als diese gekommen sei, damit sie ihn höre. Vielleicht einen bis zwei Schritte. Sie sei dann aber gleich davongelaufen (F/A 28). Er habe das Urteil betreffend die Verlängerung der Schutzmassnahmen am Montag erhalten. Der Vorfall sei am Samstag gewesen. Ihn habe niemand dar- über informiert, dass die Schutzmassnahmen verlängert worden seien. Sie hätten schon einmal einen solchen Vorfall gehabt, da habe er eine telefonische Vorabin- formation des Gerichts erhalten. Er habe schon gesehen, dass er einen einge- schriebenen Brief habe, aber er habe diesen erst am Montag abgeholt. Seines Wissens sei es bis am Freitag gewesen (F/A 30). Er leere in der Regel immer am Sonntag die Post. Dann habe er Zeit. Er schaue immer von Sonntag zu Sonntag (F/A 31). Er habe sich bei niemandem erkundigt, ob die Schutzmassnahmen ver- längert worden seien bzw. wirklich ausgelaufen seien. Für ihn sei es klar gewesen bis dann, das habe er schriftlich gehabt. Er habe erst am Montag, als er den Brief geholt habe, gesehen, dass sie verlängert worden seien (F/A 32). Auf Vorhalt der von der Privatklägerin 1 anlässlich der Einvernahme vom
2. September 2024 gemachten Aussagen sagt der Beschuldigte, er wisse nicht, dass die Privatklägerin 2 am 22. Oktober 2023 um ca. 18:00 Uhr die Privatkläge- rin 1 angerufen habe. Als er mit der Privatklägerin 2 Blickkontakt gehabt habe, habe diese das Telefon nicht am Ohr gehabt. Die Privatklägerin 1 bilde sich manchmal Sachen ein (F/A 35). Die Privatklägerin 2 sei nicht von ihm zurückgewi- chen. Er sei mit der Privatklägerin 2 am Sprechen gewesen. Als die Privatkläge- rin 2 die Privatklägerin 1 gesehen habe oder er die Privatklägerin 1 auf G._____ angesprochen habe, sei die Privatklägerin 2 weggerannt. Er könne nicht sagen, wie lange die Privatklägerin 1 sie beobachtet habe. Er sei im Gespräch mit der Privatklägerin 2 gewesen (F/A 36). Auf die Frage, weshalb die Privatklägerin 2 weggerannt sei, antwortet der Beschuldigte, es sei auch heute noch ein Problem mit der Privatklägerin 2. Sie habe nicht gerne, wenn der Beschuldigte und die Pri-
- 25 - vatklägerin 1 zusammen seien, weil sie dann streiten würden. Sie sei auch einmal fremdplatziert gewesen. Sie habe diese Angst. Die Privatklägerin 2 sei mit ihm al- leine anders. Sobald die Privatklägerin 1 dabei sei, habe die Privatklägerin 2 eine gewisse Angst. Die Privatklägerin 1 gebe den Kindern Angst (F/A 37). Er wisse nicht, in welche Richtung die Privatklägerin 2 weggerannt sei. Er glaube zur Pri- vatklägerin 1. Sie sei ihm schnell aus den Augen gegangen. Die Privatklägerin 1 sei mit dem Fahrrad weiter gefahren und die Privatklägerin 2 habe er nicht mehr gesehen. Er habe sich vor den Gewaltschutzmassnahmen öfters, einmal pro Wo- che, mit der Privatklägerin 2 getroffen. Sie habe ihn angerufen. Sie hätten gute Gespräche gehabt. Er habe eine gute Beziehung mit ihr. Während der Gewalt- schutzmassnahmen habe sie kein Telefon gehabt, um ihn anzurufen (F/A 38). Die Privatklägerinnen 1 und 2 seien nicht in die gleiche Richtung davon gegangen. Die Privatklägerin 1 sei rechts gegangen, die Privatklägerin 2 habe er nicht mehr gesehen. Er könne es nicht mehr sagen, er wisse es nicht mehr (F/A 39). Er sei dann ins Auto gestiegen und weggefahren (F/A 41). Es stimme nicht, dass er auf die Privatklägerin 1 zugerannt sei und geschrien habe. Er habe sie gefragt, wo G._____ sei und dann sei sie weggerannt. Er könne sich nicht genau erinnern, es sei schon ein Jahr her. Die Privatklägerin 1 habe Wahnvorstellungen. Er habe ein Beispiel von vergangener Woche. Er sei mit seinem Sohn Fussball schauen ge- gangen. G._____ habe gesagt: "Papi, ich darf nicht mit dir Fussball schauen ge- hen, weil wenn ich dich treffe, dann kann es sein, dass wir in ein Heim müssen". Das sei tragisch, wenn man dem Kind so etwas sage (F/A 42). Er dürfe die Kinder aktuell sehen, er habe kein Kontakt- oder Rayonverbot. Die Privatklägerin 1 sei aber dagegen (F/A 43). Auf Vorhalt, dass er der Privatklägerin 1 gesagt haben soll "Ich ficke deine Mutter" und "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt" verneint der Beschuldigte, dies gesagt zu haben. Er habe einzig auf albanisch gesagt, wo sein Sohn sei. Sie habe Wahnvorstellungen und versuche immer, etwas zusam- menzubasteln, das für sie von Vorteil sei (F/A 44). Auf Vorhalt, dass die Privatklä- gerin 1 Angst gehabt habe, antwortet der Beschuldigte, die Privatklägerin 1 habe Wahnvorstellungen. Er versuche wenn möglich, der Privatklägerin 1 auszuwei- chen. Es gehe ihm nur um die beiden Kinder (F/A 45). Auf die Frage, ob es in der Vergangenheit zu Gewalt gekommen sei, antwortet der Beschuldigte, was heisse
- 26 - Vergangenheit. Was passiert sei, sei passiert. Er wolle nicht mehr dazu sagen (F/A 46). Als die Privatklägerin 2 bei ihm gewesen sei, habe sie keine Angst ge- habt. Er habe die Privatklägerin 2 im Zeitraum von Juni bis Oktober jede Woche einmal getroffen. Die Privatklägerin 2 müsse keine Angst vor ihm haben (F/A 47). Er habe mit der Privatklägerin 2 nicht darüber gesprochen, dass er nicht da sein dürfe und er weggehen solle (F/A 48). Auf Vorhalt, dass der Beschuldigte zur Pri- vatklägerin 2 gesagt haben soll, dass er die Privatklägerin 1 schlagen und zu Bo- den bringen werde, verneint der Beschuldigte, dies gesagt zu haben. Das habe er auch schon in der früheren Einvernahme gesagt. Über solche Themen hätten sie nicht gesprochen (F/A 49). Auf Vorhalt, dass sich die Privatklägerin 1 ein Kontakt- und Rayonverbot wünsche, antwortet der Beschuldigte, es gehe ihm nur darum, dass er die Kinder sehen dürfe. Es werde jedes Mittel gegen ihn verwendet, dass er die Kinder nicht sehen dürfe. Es tue der Privatklägerin 1 weh, wenn die Kinder ihn sehen dürften und glücklich seien (F/A 50). Auf Ergänzungsfragen der amtlichen Verteidigung respektive der Vertreterin der Privatklägerin 2 sagt der Beschuldigte, er leere den Briefkasten nicht immer am Sonntag, aber meistens. In der Regel mache er es am Sonntag (F/A 55). Es sei ein Briefkasten, kein Postfach (F/A 56). Auf die Frage, ob er vom Essen ge- kommen sei oder essen habe gehen wollen, sagt er, er sei vom Essen gekommen (F/A 57). Auf die Frage, weshalb er über die E._____-strasse und nicht über die K._____-strasse gefahren sei, antwortet der Beschuldigte, er sage nichts. Er gebe aus Prinzip keine Antwort (F/A 58). Er könne fahren, wo er wolle (F/A 59). Er kenne den Inhaber des Restaurants nur vom "Hoi" und "Ciao". Manchmal würden sie zusammen sprechen. Er wisse nicht, wie dieser heisse (F/A 61). Manchmal sei er zum Mittagessen, manchmal zum Abendessen dort. Es könne sein, dass er zwei Monate nicht und dann wieder zweimal im Monat dort sei (F/A 62). Auf die Frage, ob er am Morgen der Einvernahme an der E._____-strasse gewesen sei, verweigert er die Aussage (F/A 64). 5.1.4. Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2025 Anlässlich der Hauptverhandlung bestreitet der Beschuldigte die Vorwürfe der Drohung und der Beschimpfung, erklärt aber, er zeige sich mit Bezug auf das
- 27 - Rayonverbot geständig. Er hätte wissen sollen, obwohl er es zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst habe, dass es eine Verlängerung gegeben habe (Prot. S. 14 und S. 26). Der Beschuldigte führt aus, dass er seine Post meistens jeden Sonntag leere, denn das Meiste komme per E-Mail. Er habe den eingeschriebenen Brief am Sonntag gesehen und ihn am Montag abgeholt. Die Abholungseinladung habe er erst nach dem Treffen mit der Privatklägerin 2 aus dem Briefkasten geholt (Prot. S. 26 f.). Er habe nicht gewusst, dass die Privatklägerin 1 beim Zwangs- massnahmengericht die Verlängerung des Kontakt- und Rayonverbots beantragt habe. Er habe erst davon erfahren, als er den Brief aufgemacht und das Urteil ge- sehen habe. Als er die Abholungseinladung gesehen habe, sei er sich nicht sicher gewesen, ob es um die Verlängerung der Schutzmassnahmen gehe. Es komme immer wieder einmal ein eingeschriebener Brief (Prot. S. 27). Am 22. Oktober 2023 zwischen ca. 17:15 Uhr und 18:00 Uhr habe er an der E._____-strasse in F._____ die Privatklägerin 2 gesehen. Sie habe ihm gewunken und er habe ange- halten. In diesem Zeitpunkt habe er nichts vom Rayonverbot gewusst. Er habe ein ganz normales Gespräch mit ihr geführt und sie habe ihm ihr Telefon gezeigt. Sie hätten drei, vier Minuten geredet und dann sei die Privatklägerin 1 mit dem Fahr- rad gekommen. Er habe dann gesehen, wie sie ein Foto von ihm gemacht habe. Er sei auf sie zugegangen und habe gefragt, wo G._____ sei. Sie sei weggerannt. Mehr habe es nicht gegeben (Prot. S. 28). Er habe im Restaurant J._____ geges- sen. Dann sei er mit dem Auto bei der E._____-strasse durchgefahren (Prot. S. 28). Dass die Privatklägerin 2 noch die Privatklägerin 1 angerufen habe, stimme nicht. Im Zeitpunkt des Gesprächs hätten nur sie beide miteinander ge- sprochen. Auch vor dem Gespräch hätte die Privatklägerin 2 nicht mit der Privat- klägerin 1 telefoniert. Sie hätten Blickkontakt gehabt. Solange sie Blickkontakt ge- habt hätten, habe die Privatklägerin 2 nicht telefoniert. Er habe die Privatkläge- rin 2 nicht mit dem Telefon am Ohr gesehen (Prot. S. 29). Er habe die Privatklä- gerin 2 nach ihrer neuen Handynummer gefragt. Diese habe er nicht erhalten, da die Privatklägerin 1 gekommen sei (Prot. S. 29). Es stimme nicht, dass die Privat- klägerin 2 ihm gesagt habe, dass er weggehen solle, da er nicht dort sein dürfe und keinen Kontakt mit ihr haben dürfe, und er ihr gesagt habe, dass niemand et- was machen könne. Das sei wahrscheinlich von der Privatklägerin 1 so gesteuert
- 28 - worden, dass sie das so sage (Prot. S. 30). Es stimme auch nicht, dass er der Pri- vatklägerin 2 mitgeteilt habe, dass er die Privatklägerin 1 schlagen werde. Er sage so etwas ganz sicher nicht zu den Kindern, er involviere die Kinder nicht in die Be- ziehung von ihm und der Privatklägerin 1. Die Kinder hätten gelitten und würden noch immer leiden. Die Privatklägerin 2 würde ihn zu Unrecht belasten, da sie von der Privatklägerin 1 im Vorfeld so gesteuert worden sei (Prot. S. 30). Es stimme nicht, dass er einmal ca. fünf Schritte von der Privatklägerin 2 weggegangen sei und der Privatklägerin 1 habe schreiben wollen. Es stimme überdies nicht, dass er sicher 10 Mal versucht habe, die Privatklägerin 1 anzurufen, wie dies die Privat- klägerin 2 ausgesagt habe. Auch dass er gesagt habe, die Privatklägerin 2 müsse in drei Sekunden bei ihm sein und er auch tatsächlich auf drei gezählt habe, stimme nicht (Prot. S. 31). Als die Privatklägerin 1 aufgetaucht sei, sei er auf sie zugegangen und habe sie gefragt, wo G._____ sei. Er sei 50 m bis 100 m entfernt gewesen. Er habe gesehen, wie sie ein Foto gemacht habe. Dann sei sie einfach mit dem Fahrrad weggefahren und er habe gedacht "lass es sein". Etwas anderes habe er nicht zur Privatklägerin 1 gesagt. Er habe es in einer Lautstärke gesagt, dass sie ihn gehört habe. Sie hätten schon eine Distanz gehabt. Als er die Privat- klägerin 1 gesehen habe, sei ihm der Gedanke gekommen, dass sie wieder kon- trolliere. Auf die Nachfrage, was es bei ihm ausgelöst habe, dass die Privatkläge- rin 1 ein Foto gemacht habe, antwortet der Beschuldigte, das sei Standard, sie mache jedes Mal Fotos als Beweismittel. Er könne es nicht ändern – ob es gut oder schlecht sei (Prot. S. 31 f.). Er habe weder gesagt: "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt" noch "Ich ficke deine Mutter" bzw. "Fick deine Mutter" oder etwas Ähnliches. Das einzige Wort, das er herausgelassen habe, sei gewesen: "Wo ist G._____?". Er sei schon auf sie zugegangen, da sie eine Distanz gehabt hätten. Auf Nachfrage, weshalb die Privatklägerinnen 1 und 2 ihn belasten sollten, sagt der Beschuldigte, dass sie mit jedem Mittel wolle, dass sie die Kinder für sich habe und er gar keinen Kontakt mehr mit ihnen habe (Prot. S. 33). Er denke nicht, dass die Privatklägerin 1 Angst gehabt habe. Sie mache immer Fotos und danach werde die Polizei angerufen, um ihm zu zeigen, was passiere. Es sei immer das Gleiche. So bestrafe sie ihn (Prot. S. 34).
- 29 - Auf Ergänzungsfrage der Vertreterin der Privatklägerin 2, was für andere eingeschriebene Briefe er jeweils erhalte, macht der Beschuldigte von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Auch auf die Frage, ob er sich erinnere, ob auf der Abholungseinladung der Absender aufgeführt gewesen sei, macht er keine Aussage (Prot. S. 37). 5.2. Aussagen der Privatklägerin 1 5.2.1. Polizeiliche Einvernahme vom 23. Oktober 2023 (act. 5/1) Auf die Frage, wie es ihr gehe, sagt die Privatklägerin 1, sie sei sehr belastet wegen der Situation vom Vortag. Sie habe auch Angst. Sie habe einmal keine Angst mehr gehabt, aber jetzt, wo der Beschuldigte immer wieder komme und sie belästige, habe sie wieder Angst (F/A 4). Die Privatklägerin 2 habe ihr alles er- zählt, dass sie Angst habe, vor allem um die Privatklägerin 1 (F/A 5). Es sei das erste Mal gewesen, dass sie mitbekommen habe, dass der Beschuldigte gegen ein Kontaktverbot verstossen habe (F/A 7). Die Privatklägerin 2 habe am 22. Ok- tober 2022 um 17:10 Uhr nach draussen gehen wollen, um mit einer Kollegin zu spielen. Nach ca. zwei Minuten habe die Privatklägerin 2 angerufen und gesagt, dass der Beschuldigte da sei. Sie habe gefragt, wo das sei. Die Privatklägerin 2 habe gesagt "da" und habe sich verängstigt angehört. Die Privatklägerin 2 habe dann sofort aufgelegt. Sie habe die Privatklägerin 2 zurückrufen wollen, aber diese habe das Telefon nicht abgenommen. Sie habe ja gewusst, wo die Privat- klägerin 2 habe hingehen wollen. Also sei sie auch nach draussen gegangen, da sie sich Sorgen um die Privatklägerin 2 gemacht habe. Sie habe das Fahrrad ge- nommen und habe gesehen, wie die Privatklägerin 2 mit dem Beschuldigten ge- sprochen habe. Sie sei weiter weg stehen geblieben und habe sich gedacht, dass sie ein Foto machen könne als Beweis, da der Beschuldigte ein Kontaktverbot habe. Der Beschuldigte habe sie dann gesehen und habe gerufen, ob sie nun die Polizei anrufen werde. Er sei auf sie zugerannt und habe laut geflucht (F/A 8). Sie sei schnell mit dem Fahrrad weg (F/A 9). Sie habe Angst bekommen. Sie habe ganz genau gewusst, wenn sie nicht weggehen würde, würde er sie angreifen. Sie habe im Nachhinein gedacht, dass es nicht so klug gewesen sei, wegzuge- hen, da die Privatklägerin 2 auch dort gewesen sei. Sie habe aber nicht mehr rich-
- 30 - tig denken können, sie habe Angst gehabt und der Beschuldigte sei auf sie zuge- rannt. Sie habe gedacht, er würde sie angreifen, also sei sie abgehauen. Sie habe dann gehört, wie die Privatklägerin 2 geschrien habe und ebenfalls in ihre Rich- tung gerannt sei. Als Mutter hätte sie bei der Privatklägerin 2 bleiben müssen (F/A 10). Sie sei ungefähr 20 m weit weg gestanden, als der Beschuldigte mit der Privatklägerin 2 am Sprechen gewesen sei. Sie habe ein Foto gemacht (F/A 11). Auf die Frage, weshalb sie gedacht habe, dass der Beschuldigte sie habe angrei- fen wollen, antwortet die Privatklägerin 2, sie kenne den Beschuldigten, wie er laut geworden sei und auf sie zugerannt sei. Auch wie er geflucht habe in albani- scher Sprache (F/A 13 f.). Er habe gesagt: "Ich ficke Deine Mutter" und noch an- dere Sachen, aber da sei sie mit dem Fahrrad schon davon gefahren. Sie habe es nicht mehr gehört (F/A 15). "Ich ficke deine Mutter" sei einfach Fluchen. Das habe der Beschuldigte schon früher ständig gesagt (F/A 16). Er habe dies laut ge- schrien (F/A 17). Es habe noch andere Leute gehabt, sie wisse nicht, ob diese dies mitbekommen hätten (F/A 18). Wenn sie nicht weggefahren wäre, hätte der Beschuldigte sie sicher geschlagen (F/A 19). Sie habe Angst gefühlt, als der Be- schuldigte auf sie zugerannt sei (F/A 19). Der Beschuldigte habe die Privatkläge- rin 2 ausgefragt. Er habe ihr Druck gemacht, weil sie ein neues Handy habe. Er habe ihre neue Nummer gewollt. Die Privatklägerin 2 habe ihm gesagt, dass er weggehen solle, er hätte ein Verbot. Der Beschuldigte habe "Nein" gesagt, er habe genug von der Mutter, er würde nicht weggehen. Er habe zur Privatkläge- rin 2 auch gesagt, dass er die Privatklägerin 1 schlagen werde und dass er sie zu Boden bringen werde. Die Privatklägerin 2 habe ihr gesagt, dass der Beschuldigte so etwas in der Art gesagt habe, sie wisse es nicht mehr genau (F/A 21). Der Be- schuldigte habe Drohungen gegenüber der Privatklägerin 2 zum Nachteil der Pri- vatklägerin 1 ausgesprochen, nämlich dass er die Privatklägerin 1 schlagen werde (F/A 22). Dies habe ihr die Privatklägerin 2 gesagt, als sie zu Hause gewe- sen seien. Die Privatklägerin 2 habe nur noch geweint (F/A 23). Der Beschuldigte habe der Privatklägerin 2 noch gesagt, dass er nicht weggehen werde, er sei ja schliesslich der Vater, sie müsse drei Sekunden bei ihm bleiben. Sie wisse nicht genau, wie der Beschuldigte dies gemeint habe. Die Privatklägerin 2 habe ihr das einfach so erzählt (F/A 24). Der Beschuldigte habe nur die Privatklägerin 1 be-
- 31 - droht, nicht auch die Privatklägerin 2. Er habe die Privatklägerin 2 einfach unter Druck gesetzt, dass sie sich mit 12 Jahren entscheiden müsse, ob sie bei ihm oder bei der Privatklägerin 1 wohnen möchte. Sie habe ihm gesagt, dass sie bei beiden wohnen möchte. Er habe daraufhin gemeint, dass sie sich für ihn entschei- den solle. Die Privatklägerin 2 habe ihn mehrfach aufgefordert zu gehen, da er ein Kontaktverbot habe. Er habe daraufhin gemeint, er würde in dieser Stadt machen, was ihm passe. Auch die Polizei könne ihn nicht anhalten (F/A 25). Sie habe sich durch die angedrohten Schläge "schon" bedroht gefühlt (F/A 26). Sie sei sich si- cher, dass der Beschuldigte in der Lage wäre, ihr etwas anzutun. Der Beschul- digte habe sie ja schon früher geschlagen (F/A 27). Sie habe die Drohung ernst genommen. Sie mache sich "mega" Sorgen, dass es sich nun wieder zuspitze und es immer schlimmer werde (F/A 30). 5.2.2. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 2. September 2024 (act. 12/2) Im freien Bericht schildert die Privatklägerin 1, der Beschuldigte sei am Wohnort aufgetaucht. Die Privatklägerin 2 habe sie angerufen, als diese mit ihren Kolleginnen habe spielen wollen, weil der Beschuldigte da gewesen sei. Er habe damals noch das Kontakt- und Rayonverbot gehabt. Sie sei dann hinaus gegan- gen, weil die Privatklägerin 2 ängstlich angerufen und geweint habe. Sie habe ge- sagt, der Beschuldigte sei wieder da. Dann sei sie schnell mit dem Fahrrad ge- gangen. Sie habe dann gesehen, dass der Beschuldigte mit der Privatklägerin 2 am Sprechen gewesen sei. Sie habe dann gesehen, dass die Privatklägerin 2 im- mer einen Schritt zurück gegangen sei, weil sie Angst gehabt habe. Sie habe nicht näher gehen können, weil sie Angst vor ihm habe. Sie habe dann ein Foto machen wollen, als Beweis, dass er wieder im Quartier sei, obwohl er ein Verbot habe. Der Beschuldigte habe dies dann gesehen. Der Beschuldigte habe sie dann gesehen und plötzlich sei er losgerannt und habe sie beleidigt und gesagt: "Warte, jetzt komme ich". Sie sei dann einfach mit dem Fahrrad weggefahren, da sie Angst gehabt habe und die Privatklägerin 2 sei auch davon gerannt. Sie seien dann zusammen in eine Strasse, wo sie sich sicher gefühlt hätten. Da habe sie die Polizei angerufen. Er sei schnell weg. Die Polizei sei gekommen. Dann habe sie erzählt, was passiert sei. An diesem Tag sei nichts passiert, weil es Abend ge-
- 32 - wesen sei. Wie es genau gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Am nächsten Tag hätten sie bei der Polizei ausgesagt (F/A 15). Sie sei hinausgegangen, weil die Privatklägerin 2 sehr verängstigt gewesen sei und geweint habe. Die Privat- klägerin 2 habe gesagt, dass er wieder da sei. Sie habe die Privatklägerin 2 so nicht alleine lassen können. Zu diesem Zeitpunkt habe die Privatklägerin 2 das Handy des Beschuldigten gehabt. Sie habe ihr ein neues gekauft im September
2023. Denn über das alte Handy habe der Beschuldigte alles überwacht und habe immer gewusst, wo sie seien. Dann habe er anscheinend auf sie gewartet und sie gefragt wegen dem Handy und der Handynummer (F/A 17). Die Privatklägerin 2 habe sie ca. um 17:50 Uhr/18:00 Uhr angerufen. Ein halbe Stunde plus minus (F/A 18). Die Privatklägerin 2 sei am Telefon verängstigt gewesen und habe ihr gesagt: "Papi ist wieder da". Sie habe die Privatklägerin 2 nochmals angerufen. Die Privatklägerin 2 habe aber nicht rangehen dürfen, weil der Beschuldigte die neue Nummer von ihr habe haben wollen. Sie habe ihr Handy versteckt. Deswe- gen sei sie dann auch hinausgegangen (F/A 19). Das Telefonat habe ein paar Se- kunden gedauert. Die Privatklägerin 2 habe nur gesagt: "Papi ist da" und danach habe sie aufgehängt, weil er parkiert habe und gleich zu ihr hingegangen sei (Prot. S. 20). Sie habe sich Sorgen gemacht, auch weil die Privatklägerin 2 das Telefon nicht abgenommen habe, als sie versucht habe, ihr weitere Male anzuru- fen. Dann sei sie hinaus, weil sie sich Sorgen gemacht habe, wo die Privatkläge- rin 2 sei und was der Beschuldigte mache (F/A 21). Sie habe das Fahrrad genom- men, weil sie so schneller sei. Es sei in der nächsten Strasse gewesen, ca. 200 m, 150 m. Sie habe schnell sein wollen. So, wie der Beschuldigte auf sie los sei, sei sie schneller gewesen mit dem Fahrrad. Sonst hätte der Beschuldigte sie noch erwischen können (F/A 22). Sie habe gesehen, wie die Privatklägerin 2 im- mer Schrittchen zurück gemacht habe. Sie sei auf dem Trottoir gewesen und schon fast beim Balkon hinter ihr angelangt. Die Privatklägerin 2 habe dem Be- schuldigten gesagt, er solle weggehen, weil er ja nicht da sein dürfe. Das habe ihr die Privatklägerin 2 erzählt. Sie habe auch erzählt, dass die Privatklägerin 2 dem Beschuldigten gesagt habe, dass er gehen solle, da er nicht hier sein dürfe. Der Beschuldigte habe gesagt, die Polizei könne ihm das nicht verbieten, er dürfe hier sein. Sie habe ihm gesagt, er solle gehen. Der Beschuldigte habe ihr dann ge-
- 33 - sagt, sie müsse drei Sekunden da bleiben. Sie, die Privatklägerin 1, habe gese- hen, wie die Privatklägerin 2 zurückgegangen und verängstigt gewesen sei. Als er sie, die Privatklägerin 1, gesehen habe, sei er auf sie losgerannt. Da habe die Pri- vatklägerin 2 begonnen laut zu weinen und sei in ihre Richtung losgerannt (F/A 23). Zwischen ihr und dem Beschuldigten seien ca. 50 m Abstand gewesen, nicht einmal 50 m (F/A 24). Der Beschuldigte habe sie gesehen und laut ge- schrien. Er habe geschrien: "Du machst jetzt ein Foto". Er habe sie beleidigt und gesagt, er komme jetzt. Er habe auch gesagt: "Rufst du jetzt die Polizei?" (F/A 25). Er habe dies auf albanisch gesagt (F/A 26). Beleidigt habe er sie, indem er auf die Mutter geschimpft habe. Auf Deutsch übersetzt habe er gesagt: "Ich fi- cke deine Mutter" (F/A 27; F/A 66). Er sei nicht so nahe zu ihr gerannt. Sobald der Beschuldigte losgerannt sei, sei sie mit dem Fahrrad losgefahren. Sie habe nicht mehr gesehen, wie lange er gerannt sei. Sie sei einfach gefahren und die Privat- klägerin 2 sei gerannt. Diese sei dann irgendwann bei ihr gewesen. Sie sei so ge- stresst und verängstigt gewesen, sie habe nicht mehr nach hinten geschaut. Sie sei einfach gefahren, dass er sie nicht erwische (F/A 28). Sie sei 150 m in eine enge Strasse gefahren, wo auch die Hauptstrasse gewesen sei. Sie habe sich si- cherer gefühlt. Sie seien versteckt gewesen und hätten die Polizei angerufen (F/A 29). Die Privatklägerin 2 habe sie nicht gleich eingeholt. Sie sei weggefah- ren, die Privatklägerin 2 gerannt. Nach ein paar Metern habe sie die Privatkläge- rin 2 eingeholt (F/A 31). Sie habe den Beschuldigten nur ein paar Sekunden gese- hen. Er habe bedrohlich, "hässig" gewirkt (F/A 33). Sie könne nicht genau sagen, was die Privatklägerin 2 ihr erzählt habe. Es sei schon ein Jahr her. Damals habe sie es genauer sagen können. Er habe sie immer gefragt, wer zu ihnen komme, was sie machen würden. Da sei es mehr um das Handy gegangen. Er habe die Handynummer der Privatklägerin 2 gewollt, er habe das Handy gewollt. Sie habe es ihm nicht gezeigt. Die Privatklägerin 2 habe ihr auch gesagt, dass der Beschul- digte sich nach einem Partner der Privatklägerin 1 erkundigt habe (F/A 35). Auf die Frage, ob der Beschuldigte sonst noch etwas gesagt habe, sagt die Privatklä- gerin 1, dass ihr sonst nichts mehr in den Sinn komme (F/A 36). Der Beschuldigte habe wissen wollen, wer zu ihnen komme und die Privatklägerin 2 habe immer "nein" gesagt. Sie habe ihm immer wieder gesagt, dass er gehen solle, da es ver-
- 34 - boten sei, dass er da sei. Sie habe ihm auch gesagt, dass er ihr das Handy nicht gebe. Sie könne es aber nicht so detailliert sagen (F/A 37). Die Privatklägerin 2 habe ihr gesagt, dass sie Angst habe. Sie habe jedes Mal Angst, wenn sie den Beschuldigten sehe. Die Privatklägerin 2 habe Angst, weil sie vieles erlebt habe, auch Gewalt gegen die Privatklägerin 1. Sie habe auch selber erlebt, wie der Be- schuldigte sie manipuliert habe, und jetzt habe sie einfach Angst. Auch die Dro- hungen, die er gesagt habe. Auch die Drohungen gegen die Privatklägerin 1, je- des Mal wenn er die Privatklägerin 2 sehe. Dass er der Privatklägerin 1 dies und das mache. Dass er sie auch heimlich getroffen habe. Irgendwann habe die Pri- vatklägerin 2 gesagt, dass sie das nicht mehr wolle. Er habe der Privatklägerin 2 auch gesagt, sie solle der Privatklägerin 1 nicht sagen, dass er die Privatklägerin 2 heimlich treffe. Das sei für sie irgendwann zu viel gewesen und jetzt habe sie einfach Angst (F/A 39). Auf die Frage, ob es am 22. Oktober 2023 zu Drohungen ihr gegenüber gekommen sei, antwortet die Privatklägerin 1, so viel sie wüsste nicht. Sie sei sich nicht sicher, ob er das in den wenigen Minuten, in welchen er mit der Privatklägerin 2 zusammen gewesen sei, gemacht habe. Der Beschuldigte habe sie aber vor der Privatklägerin 2 bedroht und beleidigt. Mit der Privatklägerin 2 alleine habe der Beschuldigte diese mehr befragt. Sie sei sich nicht sicher (F/A 40). Der Beschuldigte habe auf ihre Mutter geschimpft und sie bedroht. Es sei einfach bedrohlich gewesen. Er habe gesagt: "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt". Es sei gut gewesen, dass sie weggefahren sei. Für die Privatkläge- rin 2 sei es auch schockierend gewesen. Sie habe geweint und gesehen, dass der Beschuldigte auf die Privatklägerin 1 losgerannt sei. Er habe die Kinder kürz- lich auf Besuch gehabt und dann habe der Beschuldigte gesagt, er werde die Pri- vatklägerin 1 zusammenschlagen. Deshalb sei die Privatklägerin 2 auch erschro- cken und wolle den Beschuldigten nicht sehen (F/A 41). Sie habe die Aussage "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt" als Drohung verstanden. Dass der Be- schuldigte jetzt auf die Privatklägerin 1 los gehen würde und er sie schlagen würde. Sie sei sich sicher, dass dies passiert wäre, wenn sie geblieben wäre. Der Beschuldigte komme jetzt auch wieder vorbei und sie müsse weit entfernt bleiben, dass nichts passiere (F/A 42). Sie sei schon früher tätlich angegangen worden, wofür der Beschuldigte bestraft worden sei (F/A 43 ff.). Die Privatklägerin 2 habe
- 35 - ihr gerade dort vom Vorfall erzählt. Nicht ganz alles, denn sie seien beide erschro- cken gewesen. Dann aber zu Hause. Es sei die Polizei gekommen. Sie sei mit der Polizei unten geblieben, die Privatklägerin 2 sei nach oben. Es seien ein paar Kol- leginnen gekommen und als sie wieder alleine gewesen seien, habe ihr die Privat- klägerin 2 alles erzählt. Sie könne sich nicht ganz erinnern, was sie alles erzählt habe. Sie habe der Polizei nicht alles erzählen können, weil die Privatklägerin 2 damals noch nicht alles gesagt hätte. Da ihr die Privatklägerin 2 dann, als alle weg gewesen seien, noch mehr erzählt habe, habe sie dann am nächsten Tag die Polizei nochmals angerufen und dann seien sie zusammen aussagen gegangen (F/A 47). Die Privatklägerin 2 sei verängstigt und verwirrt gewesen (F/A 48). Die Worte des Beschuldigten hätten bei der Privatklägerin 1 Angst und Unsicherheit ausgelöst. Sie müsse jedes Mal, wenn sie hinausgehe, zuerst schauen, ob je- mand da sei. Wenn es dunkel sei, gehe sie nicht mehr hinaus. Vor zwei Jahren sei es ruhiger gewesen. Dann sei das wieder gekommen und habe die Angst, die sie schon vorher gehabt habe, wieder ausgelöst. Vorher sei es auch schon so ge- wesen, aber weil es zwei Jahre ruhig gewesen sei, habe sie gedacht, es sei okay. Die Angst sei wieder stark ausgelöst worden. Sie seien eingeschränkt, vor Allem die Privatklägerin 2. Sie habe Panik, könne nicht ruhig in die Schule gehen. Sie sei eingeschränkt, jedes Mal wenn sie aus dem Haus gingen. Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie einen Termin habe und komme. Sie habe die Kinder eine halbe Stunde alleine zu Hause gelassen. Sie habe der Privatklägerin 2 gesagt, sie solle schreiben, wenn sie losgingen. Um 7:45 Uhr habe sie die Privatklägerin 2 angerufen. Sie sei sehr verängstigt gewesen und habe gesagt, dass der Beschul- digte hier sei mit dem Auto. G._____ sei auf dem Balkon gewesen, um zu sehen wie das Wetter sei wegen der Jacke. Dieser habe den Beschuldigten gesehen. Sie habe dann Angst gehabt, wie sie jetzt hinaus gehen sollten, wenn er vor dem Schulhaus warte. Es sei die Angst, welche sie immer mitnehme. Sie wollten ein- fach Ruhe, dass sie hinausgehen könnten. Er sei jetzt mit dem Elektro-Trotti un- terwegs. Sie wisse dann nicht, von wo er komme. Deshalb könnten sie nun nicht mehr laufen gehen (F/A 49). Auf Vorhalt des Fotobogens (act. 3/1) sagt die Privat- klägerin 1, das sei dort, wo der Beschuldigte mit der Privatklägerin 2 angehalten habe. Sie sei ein wenig weiter weg gewesen. Sie habe dann gesehen, dass die
- 36 - Privatklägerin 2 immer weiter weg gelaufen sei. Sie habe ein Foto als Beweismit- tel machen wollen. Der Beschuldigte habe ein Kontakt- und Rayonverbot gehabt. Der Beschuldigte habe sonst immer gesagt, es stimme nicht oder sie erfinde es. Beim ersten Foto habe der Beschuldigte gesehen, dass sie ein Foto mache. Dort habe er sie dann beschimpft und ihr nachgerufen wegen dem Warten. Beim zwei- ten Foto sei er dann auf sie zugerannt. Die Privatklägerin 2 sei dann auch losge- rannt und am Weinen gewesen. Sie sei mit dem Fahrrad los und sie habe dann die Privatklägerin 2 wieder getroffen. Der Beschuldigte sei gegangen (F/A 50). Sie habe dem Beschuldigten nicht mitgeteilt, dass die Gewaltschutzmassnahmen ver- längert worden seien (F/A 56). Es gehe ihr nicht gut (F/A 57). Auf Vorhalt, dass sie bei der Polizei gesagt habe, dass der Beschuldigte sie zu Boden bringen werde, sagt die Privatklägerin 1, sie könne sich aufgrund dieses Vorhalts erinnern, dass ihr das die Privatklägerin 2 so erzählt habe (F/A 59). Er habe der Privatklägerin 2 gesagt, dass er die Privatklägerin 1 zusammenschlagen werde. Sie könne nicht mehr konkret alles sagen, was vor einem Jahr gewesen sei (F/A 60). Sie habe es damals ernst genommen (F/A 61). Diese Aussage habe Angst und Unsicherheit ausgelöst. Sie habe sich bedroht gefühlt (F/A 62).
- 37 - 5.2.3. Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung vom 8. Mai 2025 Die Privatklägerin 1 erklärt, sie könne sich an den Vorfall erinnern (Prot. S. 18). Das Eindrücklichste, woran sie sich erinnern könne, sei als sie den Be- schuldigten gesehen habe und die Privatklägerin 2 bei diesem gewesen sei. Als der Beschuldigte sie gesehen habe, sei er auf sie los gekommen. Er habe ge- schimpft und geflucht. Das Schlimmste sei gewesen, als die Privatklägerin 2 ge- weint habe und weggerannt sei. Sie habe in diesem Moment nicht die Kraft ge- habt, sie zu sich zu nehmen. Sie seien beide weggerannt (Prot. S. 18 f.). In ihrem freien Bericht schildert sie, die Privatklägerin 2 habe mit einer Freundin nach draussen wollen. Nach zwei Minuten habe sie die Privatklägerin 1 angerufen und gesagt, dass der Beschuldigte in der E._____-strasse sei. Sie habe nur das ge- sagt und wieder aufgehängt. Sie habe versucht, die Privatklägerin 2 zurückzuru- fen, aber sie habe das Telefon nicht mehr abgenommen. Sie sei dann mit dem Fahrrad zu ihr gefahren. Dort habe sie den Beschuldigten neben der Privatkläge- rin 2 stehen gesehen, sie hätten miteinander gesprochen. Die Privatklägerin 2 sei im Stress gewesen und habe dann ein paar Schritte zurückgemacht, während er mit ihr diskutiert habe. Sie habe dann ein Beweisfoto gemacht. Denn er sei immer wieder gekommen. Er habe es gesehen, sei in ihre Richtung gekommen und habe gesagt: "Jetzt rufst du die Polizei". Er habe geflucht und gesagt: "Jetzt warte, was passiert". In dem Moment sei sie dann einfach mit dem Fahrrad da- vongefahren, damit er sie nicht erreiche. Das Schlimmste sei gewesen, dass die Privatklägerin 2 am Schreien und Weinen gewesen sei und ebenfalls weggerannt sei, weil sie Angst um die Privatklägerin 1 gehabt habe. Sie habe in dieser Situa- tion nicht bei der Privatklägerin 2 bleiben oder auf sie warten können. Das sei der schlimmste Moment gewesen. In der Strasse neben der Hauptstrasse hätten sie sich getroffen und versteckt, damit sie in Sicherheit gewesen seien. Dann hätten sie die Polizei angerufen (Prot. S. 19). Während des Anrufs habe die Privatkläge- rin 2 ihr nur gesagt, dass der Beschuldigte hier sei. Danach habe die Privatkläge- rin 2 aufgehängt, da sie Angst gehabt habe (Prot. S. 19). Sie sei mit dem Fahrrad und nicht zu Fuss gegangen, weil sie gedacht habe, dass sie so schneller sei, falls er etwas tun würde. Sie wisse, wie er sei (Prot. S. 20). Nach den genauen Worten des Beschuldigten gefragt, sagt die Privatklägerin 1, der Beschuldigte
- 38 - habe zuerst gesagt: "Jetzt rufst du die Polizei. Warte, jetzt siehst du". Dann habe er auf die Mutter geflucht und dann sei er auf sie los. Nach dem genauen Wortlaut des "Auf die Mutter fluchen" gefragt, antwortet die Privatklägerin 1: "Auf unsere Sprache halt". Das sei das, woran sie sich erinnere. Auf Nachfrage, ob der Be- schuldigte gefragt habe, ob er sie schlagen werde, sagt die Privatklägerin 1, er habe gesagt: Jetzt warte, was passiert". Es sei etwas in diese Richtung gewesen (Prot. S. 20). Sie habe gedacht, dass der Beschuldigte sie schlagen werde, weil es früher auch immer wieder passiert sei. Er sei immer wieder gewalttätig gewe- sen. Jedes Mal, wenn sie sich begegnet seien, sei er bedrohlich gewesen, auch dann, wenn er nur mit den Augen geschaut habe (Prot. S. 20). Die Worte "Ich fi- cke deine Mutter" seien das Letzte, was man sagen könne. Es sei etwas, das überhaupt nicht gehe. Sie empfinde diese Worte als Beleidigung und Demütigung (Prot. S. 20 f.). Die Privatklägerin 2 habe ihr erzählt, dass sie Angst gehabt habe und dem Beschuldigten gesagt habe, dass er nicht hier sein dürfe und weggehen solle. Der Beschuldigte habe dann gesagt, dass ihm dies keiner verbieten könne. Er habe ihr Handy und ihre Telefonnummer gewollt. Die Privatklägerin 2 habe ge- sagt, dass er irgendetwas gesagt habe wie "Ich werde deine Mutter zu Boden schlagen". Schliesslich habe er die Privatklägerin 2 gefragt, ob die Privatklägerin 1 einen Partner habe und ob die Tanten zu ihnen kommen würden (Prot. S. 21). Die Privatklägerin 2 habe ihr das erst erzählt, als sie sich beruhigt gehabt habe. Zuerst hätten sie die Polizei gerufen. Im Moment, als die Privatklägerin 2 ihr das erzählt habe, sei sie sehr verängstigt und in Panik gewesen. Die Privatklägerin 2 sei jedes Mal in Panik geraten, wenn er aufgetaucht sei. Die Privatklägerin 2 sei aufgewühlt gewesen und habe geweint. Die Privatklägerin 2 habe keine Mühe ge- habt, der Privatklägerin 1 vom Gespräch mit dem Beschuldigten zu berichten. Zu- erst habe sie geweint, aber als sie sich beruhigt habe, habe sie alles erzählt (Prot. S. 22). Es stimme, dass sich die Privatklägerin 2 vor den Gewaltschutzmassnah- men heimlich mit dem Beschuldigten getroffen habe. Das habe die Privatklägerin 1 zuerst nicht gewusst. Das heisse aber nicht, dass die Privatklägerin 2 es gewollt habe, sondern der Beschuldigte habe es gewollt. Der Beschuldigte habe die Pri- vatklägerin 2 mit dem Handy geortet und immer gewusst, wo sie gewesen sei. Er sei dann jeden Mittwoch zu ihr gegangen. Die Privatklägerin 1 habe davon erfah-
- 39 - ren, weil sie etwas im Handy der Privatklägerin 2 gesehen habe und danach habe die Privatklägerin 2 ihr erzählt, dass der Beschuldigte sie jeden Mittwoch treffe und ihr Geld gebe. Wegen dem Geld habe die Privatklägerin 2 der Privatkläge- rin 1 nichts gesagt. Als sie es herausgefunden habe, habe sie das Handy der Pri- vatklägerin 2 ausgewechselt (Prot. S. 22 f.). 5.3. Aussagen der Privatklägerin 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. Oktober 2023 (act. 6/1) Sie fühle sich komisch, wenn sie den Beschuldigten sehe. Sie finde es nicht okay, wie der Beschuldigte über die Privatklägerin 1 spreche (F/A 6). Sie sei sich sicher, dass der Beschuldigte gesagt habe, er werde die Privatklägerin 1 auf den Boden bringen und schlagen. Der Beschuldigte habe etwas mit Schlagen gesagt (F/A 7). Der Beschuldigte denke, sie werde nochmals ins Heim müssen wegen der Privatklägerin 1. Der Beschuldigte habe genug von der Privatklägerin 1. Des- halb wolle er diese schlagen, wie das früher passiert sei (F/A 8). Der Beschuldigte habe nicht mehr gesagt als das. Aber der Beschuldigte habe Fotos ihres Bruders im Internet gefunden. Sie habe gefragt, von wo er diese Fotos habe. Der Beschul- digte habe dann gesagt, er könne halt alles (F/A 9). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin 1 geschlagen, als sie selber sieben Jahre alt gewesen sei. Sie glaube, das wolle er noch einmal machen. Damals habe er sie hinter das Ohr ge- schlagen (F/A 11). Er habe am gleichen Tag, als sie sieben Jahre alt gewesen sei, auch noch Spielzeuge nach der Privatklägerin 1 geworfen (F/A 12). Es sei im- mer schlimmer geworden mit dem Schlagen, deshalb hätten die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte keinen Kontakt mehr. Das sei schon bei der Hochzeit so ge- wesen. Die Privatklägerin 1 habe gedacht, er sei ein guter Mensch. Er habe ange- fangen die Privatklägerin 1 zu beleidigen. Es sei nicht besser gewesen (F/A 14). Sie habe am 22. Oktober 2023 um 16:00 Uhr oder 17:00 Uhr hinaus gehen wollen. Ihre Kolleginnen seien bei einer anderen Kollegin gewesen. Das sei in der Nähe ihres Hauses gewesen. Der Beschuldigte sei gekommen und mit dem Auto vorbeigefahren. Er habe parkiert und währenddessen habe sie die Privatkläge- rin 1 angerufen. Sie habe dann den Anruf beendet. Der Beschuldigte habe sie ge- fragt, ob sie ein neues Handy habe. Der Beschuldigte habe gefragt, weshalb sie
- 40 - ihn nicht anrufen würde. Sie habe ihm gesagt, dass sie seine Nummer nicht habe. Der Beschuldigte habe ihr Handy nehmen wollen, er sei ca. fünf Schritte wegge- gangen und habe der Privatklägerin 1 schreiben wollen. Der Beschuldigte habe sicher zehn Mal versucht, die Privatklägerin 1 anzurufen, als sie mit dem Beschul- digten gesprochen habe (F/A 15). Sie sei ca. fünf Schritte weg gewesen. Er habe gesagt, in drei Sekunden müsse sie bei ihm sein. Er habe dann bis drei gezählt, aber da sei die Privatklägerin 1 mit dem Fahrrad gekommen. Der Beschuldigte sei dann zur Privatklägerin 1 gerannt. Er habe auf Albanisch zu ihr gesagt: "Fick deine Mutter" oder etwas Ähnliches. Die Privatklägerin 1 sei dann davon gefahren und sie selber sei auch davon gerannt. Sie hätten sich versteckt und der Beschul- digte habe sie nicht gefunden. Die Privatklägerin 1 habe dann die Polizei angeru- fen (F/A 16). Auf Nachfrage, was sie denke, was passiert wäre, wenn die Privat- klägerin 1 nicht gekommen wäre, sagt die Privatklägerin 2, sie wisse es nicht. Sie denke nicht, dass der Beschuldigte sie geschlagen hätte. Sie sei zu jung und die Tochter des Beschuldigten (F/A 17). Sie vermisse den Beschuldigten nicht so viel. Früher habe sie sich eine normale Familie gewünscht und heute sei sie froh, wie es sei (F/A 18). Ihre Kolleginnen seien zu ihr nach Hause gekommen und seien dann noch geblieben. Mehr könne sie nicht sagen (F/A 19). Der Vorfall sei an der E._____-strasse um ca. 17:00 Uhr passiert (F/A 20 f.). Sie wünsche sich für die Zukunft, dass ihre Eltern netter miteinander seien, dass sie sich nicht schlagen würden und besser verstünden. Die Privatklägerin 1 sei eine nette Person und der Beschuldigte eine freche Person (F/A 22). Ihr Bruder sei noch klein, er vermisse den Beschuldigten. Er wisse nichts vom Streit aus dem Jahre 2020 (F/A 23). Sie habe dem Beschuldigten gesagt, er dürfe keinen Kontakt zu ihr haben. Er habe gesagt, dass niemand etwas machen könne. Auch die Polizei könne nichts ma- chen (F/A 24). Das Verbot finde sie bis jetzt gut. Der Beschuldigte habe schlimme Sachen gemacht. Sie beziehe sich immer wieder auf die Situation als sie klein ge- wesen sei. Dort habe sie gesehen, wie der Beschuldigte die Privatklägerin 1 hin- ter das Ohr geschlagen habe (F/A 25). Auf die Frage, ob sie Angst vor dem Be- schuldigten habe, antwortet die Privatklägerin 2, sie habe halt Angst, dass der Be- schuldigte der Privatklägerin 1 etwas mache. Angst um sich selber habe sie keine. Wenn sie ihn sehe, dann erschrecke sie (F/A 26).
- 41 -
6. Weitere Beweismittel 6.1. Verfügung der Stadtpolizei Winterthur vom 6. Oktober 2023 (act. 13/2/1) Die Stadtpolizei Winterthur ordnete gegen den Beschuldigten ein Betretver- bot für die E._____-strasse 1 in F._____ sowie das Schulhaus H._____ gemäss Planbeilage für die Dauer von 14 Tagen an. Sodann wurde ein Kontaktverbot für die Dauer von 14 Tagen gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 sowie G._____ ausgesprochen. Die angeordneten Massnahmen haben bis 20. Oktober 2023 ge- golten. 6.2. Urteil des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Winterthur vom
16. Oktober 2023 (act. 12/8/2 und act. 13/7) Mit Urteil vom 16. Oktober 2023 des Zwangsmassnahmengerichts am Be- zirksgericht Winterthur wurden die durch die Stadtpolizei Winterthur angeordneten Gewaltschutzmassnahmen unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB bis und mit dem 20. Januar 2024 verlängert. Das Verfahren wurde durch ein entsprechendes Gesuch der Privatklägerin 1 eingeleitet (vgl. act. 13/1). Die Verlängerung der Schutzmassnahmen erging ohne Anhörung der Privatkläge- rin 1 und des Beschuldigten durch das Zwangsmassnahmengericht, sondern die- ses stützte sich für den Entscheid auf die Aktenlage. Der Beschuldigte wurde mit- hin nicht vorab über das Verfahren am Zwangsmassnahmengericht informiert (vgl. auch act. 13). Das Urteil vom 16. Oktober 2023 wurde den Parteien durch Gerichtsurkunde zugestellt. 6.3. Sendungsverfolgung betreffend das Urteil des Zwangsmassnahmenge- richts am Bezirksgericht Winterthur vom 16. Oktober 2023 (act. 12/8/3) Das Urteil betreffend Verlängerung der Schutzmassnahmen wurde am
16. Oktober 2023 der Schweizerischen Post übergeben. Am 17. Oktober 2023 wurde die Sendung dem Beschuldigten mittels Abholungseinladung zur Abholung gemeldet. Am Montag, den 23. Oktober 2023, 17:24 Uhr, konnte die Sendung dem Beschuldigten durch Entgegennahme am Schalter zugestellt werden. 6.4. Fotodokumentation (act. 3/1)
- 42 - Die Fotodokumentation enthält zwei Fotos. Auf dem Foto auf Seite 1 der Do- kumentation sieht man eine Quartierstrasse, an welcher mehrere Autos parkiert sind. Auf der Strasse laufen zwei Personen. Eine Person steht bei einem parkier- ten Auto mit offenen Türen. Ein eingezeichneter roter Pfeil zeigt zwischen ein weisses und ein graues Auto. Das Foto auf Seite 2 der Dokumentation ist aus ei- nem anderen Winkel aufgenommen. Man sieht nur noch eine der auf der Strasse laufenden Personen, welche sich zudem im Vergleich zum Bild 1 von der fotogra- fierenden Person weg bewegt hat. Die Person beim parkierten Auto steht noch immer dort. Wiederum zeigt ein roter Pfeil zwischen das weisse und das graue Auto. Der Pfeil ist auf einen Mann mit heller Hose und dunklem Oberteil gerichtet. Der Mann läuft in Richtung der fotografierenden Person. Ob er dabei rennt oder läuft, ist unklar. Die Schrittlänge sowie die Stellung der Beine, die leicht vorge- beugte Körperhaltung und insbesondere die dynamische Armhaltung lassen die Interpretation als rennend aber zu. Aus welcher Distanz die beiden Fotos aufge- nommen wurden, lässt sich aus der Fotodokumentation nicht erkennen, zumal auch unbekannt ist, ob eine Zoom-Funktion verwendet worden ist.
7. Würdigung 7.1. Zu den Aussagen des Beschuldigten 7.1.1. Glaubhaft erweisen sich die Angaben des Beschuldigten, wonach er am
22. Oktober 2023 noch keine Kenntnis des Urteils betreffend Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Winterthur hatte. Betreffend die Kenntnisnahme der Abholungseinladung sagte der Beschuldigte im Vorverfahren aus, er habe den Briefkasten – wie er dies übli- cherweise mache – erst am Sonntag geleert, anlässlich der Hauptverhandlung präzisierte er auf Nachfrage, er habe die Abholungseinladung erst nach dem Tref- fen mit der Privatklägerin 2 bzw. dem Aufeinandertreffen mit der Privatklägerin 1 aus dem Briefkasten geholt. Er habe überdies im Zeitpunkt, als er die Abholungs- einladung aus dem Briefkasten geholt habe, nicht gewusst, dass es dabei um die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen gehe, zumal er ab und zu einge- schriebene Briefe erhalte. Diese Aussagen des Beschuldigten erscheinen zumin- dest nicht unglaubhaft. Nachweislich abgeholt hat der Beschuldigte die entspre-
- 43 - chende Sendung erst am 23. Oktober 2023 am frühen Abend. Die Privatklägerin 1 informierte den Beschuldigten zudem gemäss eigenen Angaben nicht über die Beantragung der Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen und das entspre- chende Urteil erging ohne mündliche Verhandlung, weshalb es glaubhaft ist, dass der Beschuldigte nicht vom Gesuch der Privatklägerin 1 um Verlängerung der durch die Stadtpolizei Winterthur angeordneten Gewaltschutzmassnahmen bzw. des im Nachgang daran ergangenen Urteils wusste. Daran ändert auch nichts, dass er aus der Vergangenheit zumindest die Möglichkeit einer Verlängerung kannte. Nach dem Gesagten erscheint jedenfalls nicht unglaubhaft, dass der Be- schuldigte die Abholungseinladung erst nach dem angeklagten Vorfall aus dem Briefkasten geholt hat und im Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Abholungs- einladung auch nicht wusste, dass es sich bei der abzuholenden Sendung um ein Urteil des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung der Gewalt- schutzmassnahmen handelte. Widersprüchlich sind hingegen die Angaben des Beschuldigten betreffend den Grund der Anwesenheit am Ort des angeklagten Er- eignisses. Der Beschuldigte brachte diesbezüglich einen Restaurantbesuch vor. Während er aber bei der Polizei und in der Hafteinvernahme noch aussagte, er habe ins Restaurant J._____ gewollt, es habe aber zu viel Leute gehabt und er sei weiter gefahren, wobei er die Privatklägerin 2 laufen gesehen habe, sagte er in den späteren Einvernahmen aus, er habe effektiv im Restaurant J._____ ge- gessen. Sodann machte es für den Beschuldigten keinen Sinn, die E._____- strasse entlang zu fahren, um bei der M._____-strasse zu wenden und in die K._____-strasse einzubiegen, liegt das Restaurant J._____ doch direkt an der Hauptstrasse – der K._____-strasse. Als glaubhaft erweist sich wiederum seine Zugabe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2023, die Pri- vatklägerin 2 habe ihm gesagt, dass er dort – d.h. am Ort der angeklagten Ereig- nisse – nicht sein dürfe. Diese Zugabe erfolgte in der ersten Einvernahme im freien Bericht, ohne dass ihm bereits entsprechende Belastungen bzw. Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 vorgehalten worden wären. Diese Angabe deckt sich sodann auch mit den Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2. Nicht abzu- stellen ist deswegen auf seine spätere Angabe anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 2. September 2024 sowie anlässlich der Hauptverhand-
- 44 - lung, wonach er mit der Privatklägerin 2 nicht darüber gesprochen habe, dass er nicht am Ort des Geschehens sein dürfe und dass sie ihm gesagt habe, dass er weggehen solle. 7.1.2. Widersprüchlich sind seine Angaben bezüglich des Eintreffens der Privat- klägerin 1 am Ort des Geschehens. Zwar bestätigt er, dass diese auf einem Fahr- rad gekommen sei. Allerdings machte er dann während des Vorverfahrens gel- tend, sie hätten ca. 100 m bis 200 m Abstand gehabt (polizeiliche Einvernahme vom 24. Oktober 2023; Hafteinvernahme vom 25. Oktober 2023; staatsanwalt- schaftliche Einvernahme vom 2. September 2024), sicher seien es 100 m gewe- sen (staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 2. September 2024). Diese Ab- standsangabe ist nachweislich falsch, zumal auf Foto 2 der Fotodokumentation klar erkennbar ist, dass der Abstand zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin 1 wesentlich geringer gewesen war. Anlässlich der Hauptverhandlung sagte er schliesslich aus, die Entfernung zur Privatklägerin 1 habe zwischen 50 m und 100 m betragen. Lebensfremd sind seine Angaben anlässlich der Hafteinver- nahme, wonach er die Privatklägerin 1 in normalem/sachlichem Ton (er habe nicht geschrien) gefragt haben soll, wie es G._____ gehe. Bei einem Abstand von 100 m bis 200 m hört eine derart weit entfernt stehende Person nicht, was man sagt oder fragt, wenn man dabei nicht schreit. Auch über einen Abstand von 50 m muss man die Stimme doch deutlich erheben, damit einen die sich in entspre- chender Entfernung befindliche Person versteht. Dass er ein wenig lauter gespro- chen habe, so dass ihn die Privatklägerin 1 verstanden habe, räumte er dann erstmals bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein. Anlässlich der Haupt- verhandlung sagte er, er habe in normaler Lautstärke gesprochen – so, dass die Privatklägerin 1 ihn gehört habe, sie hätten schon eine Distanz gehabt. Der Be- schuldigte zeigt bei diesen Aussagen Tendenzen zur Diminuierung. Schliesslich erweisen sich seine Angaben dahingehend als widersprüchlich, was er zur Privat- klägerin 1 in diesem Moment gesagt haben soll. Während der Beschuldigte an- lässlich der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2023 noch aussagte, er habe die Privatklägerin 1 gefragt, wie es G._____ gehe, sagte er bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 2. September 2024 sowie anlässlich der Hauptverhandlung aus, er habe die Privatklägerin 1 darauf angesprochen, wo
- 45 - G._____ sei. Was letztere Aussage angeht, so macht diese Angabe insofern kei- nen Sinn, als dass der Beschuldigte bei der Polizei noch zu Protokoll gab, die Pri- vatklägerin 2 habe ihm in ihrem Gespräch erzählt, dass G._____ zu einem Fuss- ballkollegen gegangen sei. Damit wusste er, wo G._____ sich aufhielt – was er überdies an der Hauptverhandlung auch explizit so aussagte –, und es war obso- let, die Privatklägerin 1 nochmals danach zu fragen. 7.1.3. Insgesamt weisen die Angaben des Beschuldigten damit diverse Wider- sprüche auf und seine Angaben sind mit Vorsicht zu würdigen. 7.2. Zu den Aussagen der Privatklägerin 1 7.2.1. Die Privatklägerin 1 schilderte in ihren drei Einvernahmen den wesentlichen Sachverhalt in den groben Zügen identisch und lebensnah, so insbesondere, weshalb sie mit dem Fahrrad zum Ort des Geschehens gefahren ist und weshalb sie diesen wieder verlassen hat. Ebenfalls deckungsgleich mit den eigenen Anga- ben, aber auch mit denjenigen der Privatklägerin 2, schilderte sie, dass die Privat- klägerin 2 dem Beschuldigten gesagt haben soll, er dürfe nicht am Ort des Ge- schehens sein und er solle weggehen. Diese Angaben erscheinen glaubhaft. Als glaubhaft erscheinen lässt die Angaben der Privatklägerin 1 auch, dass sich diese über weite Strecken mit den Angaben der Privatklägerin 2 decken, aber eben nicht vollständig deckungsgleich sind. Dies spricht gegen eine Absprache einer erfundenen Geschichte. So sei als Beispiel genannt, dass sowohl die Privatkläge- rin 1 als auch die Privatklägerin 2 erklärten, der Beschuldigte habe etwas mit drei Sekunden gesagt. Während aber die Privatklägerin 1 sagte, der Beschuldigte solle gesagt haben, die Privatklägerin 2 müsse drei Sekunden beim Beschuldig- ten bleiben, erklärte die Privatklägerin 2, der Beschuldigte habe gesagt, sie müsse in drei Sekunden bei ihm sein. Dabei handelt es sich um derart spezielles Element, dass man ein solches nicht erfindet. Der Umstand, dass sich dabei die Angaben der Privatklägerinnen 1 und 2 nicht genau decken, führt zwar dazu, dass unklar bleibt, was der Beschuldigte genau gesagt haben soll. Indessen spricht dies aber gerade für die Glaubhaftigkeit der Angaben, denn wäre dies einstudiert gewesen, so wäre zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerinnen 1 und 2 die- ses Element exakt identisch schildern können. Gleichzeitig ist aber auch zu er-
- 46 - wähnen, dass dieser Umstand zeigt, dass es offensichtlich zumindest teilweise zu einer Misskommunikation der Privatklägerinnen 1 und 2 gekommen ist, als die Privatklägerin 2 der Privatklägern 1 vom Vorfall erzählt hat. 7.2.2. Wenn es um die Angaben dazu geht, was der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 genau gesagt haben soll, weisen deren Angaben Ungenauigkei- ten auf. Bei der Polizei sagte sie am 23. Oktober 2023 aus, der Beschuldigte habe gerufen, ob sie nun die Polizei rufen werde. Er sei auf sie zugerannt und habe laut geflucht. Er habe in albanischer Sprache geflucht und gesagt: "Ich ficke deine Mutter" und noch andere Sachen, aber da sei sie schon mit dem Fahrrad davon- gefahren und habe es nicht weiter gehört. Fast ein Jahr später bei der Staatsan- waltschaft sagte die Privatklägerin 1 hingegen aus, der Beschuldigte habe gese- hen, wie sie ein Foto von ihm gemacht habe. Plötzlich sei er losgerannt, habe sie beleidigt und gesagt: "Warte, jetzt komme ich" bzw. "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt". Sie sei dann mit dem Fahrrad weggefahren. Er habe auch ge- schrien: "Du machst jetzt ein Foto". Zudem habe er gesagt: "Rufst du jetzt die Po- lizei". Dies habe er in albanischer Sprache gesagt. Beleidigt habe er sie, indem er auf die Mutter geschimpft habe, konkret habe er gesagt: "Ich ficke deine Mutter". Damit lieferte sie bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ein Mehr an An- gaben im Vergleich zu ihrer polizeilichen Einvernahme, wo sie noch sagte, sie habe, abgesehen davon, dass der Beschuldigte gesagt habe "ich ficke deine Mut- ter", nichts Weiteres gehört, da sie weggefahren sei. Dies obschon bei der polizei- lichen Einvernahme die Erinnerungen an den Vorfall noch frischer waren, was sie wiederholt auch selbst der Staatsanwaltschaft gegenüber zum Ausdruck brachte. Bei der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung sagte sie in ihrem freien Bericht schliesslich aus, der Beschuldigte habe, als er sie gesehen habe, gesagt: "Jetzt rufst du die Polizei", sodann habe er geflucht und gesagt: "Jetzt warte, was passiert". Dann sei sie mit dem Fahrrad weggefahren. Nach den genauen Worten des Beschuldigten gefragt, sagte sie, er habe gesagt: "Jetzt rufst du die Polizei. Warte, jetzt siehst du". Dann habe er auf die Mutter geflucht und sei auf sie los gegangen, worauf sie weggefahren sei. Die Privatklägerin 2 machte damit in ihren drei Einvernahmen unterschiedliche Angaben dazu, mit welchen Worten der Be- schuldigte sie genau bedroht haben soll. Auffällig ist zudem, dass sie jeweils auch
- 47 - innerhalb derselben Einvernahme unterschiedliche Angaben dazu macht. Diese Angaben der Privatklägerin 2 sind mithin wenig verlässlich. Konstant sagte sie aber in der polizeilichen sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, dass der Beschuldigte in albanischer Sprache gesagt haben soll: "Ich ficke deine Mutter". Inkonsistent ist die Privatklägerin 1 wiederum in ihrer Angabe betreffend den Abstand zum Beschuldigten. Bei der Polizei sagte sie noch, sie hätten unge- fähr 20 m Abstand gehabt, während sie bei der Staatsanwaltschaft dann sagte, es seien ca. 50 m gewesen. 7.2.3. Auffällig ist sodann, dass die Privatklägerin 1 in ihrer staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme erst auf ausdrücklichen Vorhalt bestätigen konnte, dass der Beschuldigte gesagt haben soll, er werde die Privatklägerin 1 zusammenschla- gen. Auf diesen Vorhalt sagte sie lediglich aus, dass der Beschuldigte bei einem Besuch der gemeinsamen Kinder diesen gesagt haben soll, dass er die Privatklä- gerin 1 zusammenschlagen werde und dass sie aufgrund der durch den Beschul- digten getätigten Aussagen am 22. Oktober 2023 befürchtet habe, er werde sie schlagen. Auch in der Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung gab die Pri- vatklägerin 1 in ihrem freien Bericht nicht an, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 2 gesagt habe, dass er sie – die Privatklägerin 1 – schlagen werde. Erst auf Nachfrage, was die Privatklägerin 2 zu ihr gesagt habe, gab sie an, dass diese ihr erzählt habe, der Beschuldigte habe irgendetwas gesagt wie "Ich werde deine Mutter zu Boden schlagen". Dieses Aussageverhalten spricht nicht grundsätzlich gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, lässt aber den Ein- druck entstehen, als wäre ihr dies nicht besonders in Erinnerung geblieben. Dies lässt sich dann nur schwer in Einklang bringen mit ihrer Angabe anlässlich der po- lizeilichen Einvernahme, sie habe sich durch diese Äusserung des Beschuldigten bedroht gefühlt und Angst gehabt. Bei lebensnaher Betrachtung ist es so, dass eine Person, welche sich durch eine Äusserung effektiv bedroht gefühlt hat oder noch fühlt und deswegen eine Angst beschreibt, sich hierzu bei der Befragung zum Vorfall auch vernehmen lässt und nicht erst auf Nachfrage der einverneh- menden Person eine solche Angst respektive ein Bedroht-Fühlen nur bestätigt. Diesbezüglich ist weiter anzuführen, dass die Privatklägerin 1 auf Nachfrage des Gerichts anlässlich der Hauptverhandlung angab, das Schlimmste, woran sie sich
- 48 - erinnern könne, sei der Moment gewesen, als die Privatklägerin 2 geweint habe und weggerannt sei und sie nicht die Kraft gehabt habe, diese zu sich zu nehmen. Dies lässt zumindest den Eindruck entstehen, dass die Privatklägerin 1 insbeson- dere zu beschäftigen scheint, dass sie ihre Tochter – die Privatklägerin 2 – nicht in der von ihr gewünschten Weise hat unterstützen können, während die Privat- klägerin 2 Angst um die Privatklägerin 1 gehabt habe. Weniger in Erinnerung ge- blieben scheinen ihr hingegen, wie oben ausgeführt, die Drohungen, welche der Beschuldigte gegen sie ausgesprochen haben soll und an welche sie sich in ihren drei Einvernahmen unterschiedlich und teilweise erst auf Nachfrage erinnerte. Be- treffend den Anklagevorwurf der Beschuldigte solle der Privatklägerin 2 gegen- über gesagt haben, dass er die Privatklägerin 1 zusammenschlagen werden, ver- bleiben überdies Zweifel, ob diese Äusserung – sofern sie überhaupt ausgespro- chen worden ist – wie angeklagt am 22. Oktober 2023 getätigt worden ist. 7.2.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Angaben der Pri- vatklägerin 1 grundsätzlich glaubhaft sind, stellenweise aber nicht restlos zu über- zeugen vermögen. 7.3. Zu den Aussagen der Privatklägerin 2 7.3.1. Wie in vorstehender Erwägung E. III.3.3 ausgeführt, sind die Aussagen der Privatklägerin 2 im Folgenden mit der gebotenen Vorsicht zu würdigen. 7.3.2. Zu den konkreten Aussagen der Privatklägerin 2 ist zu sagen, dass diese erlebt wirken. So schildert sie beispielsweise detailliert eine Episode, wonach der Beschuldigte Bilder von G._____ im Internet gefunden und mit der Privatkläge- rin 2 darüber gesprochen habe. So etwas erfindet man nicht. Nicht unerwähnt ge- lassen werden kann aber, dass die Privatklägerin 1 offenbar der Privatklägerin 2 über frühere Konflikte zwischen jener und dem Beschuldigten berichtet hat. So sagte die Privatklägerin 2 aus, der Beschuldigte solle die Privatklägerin 1 schon bei der Hochzeit beleidigt haben. Das kann die Privatklägerin 2 nicht aus eigener Wahrnehmung mitbekommen haben, da die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte im Jahr 2010 geheiratet haben, als die Privatklägerin 2 noch nicht geboren war. Zumindest diese Angabe kann deshalb nur über eine Mitteilung der Privatklägerin
- 49 - 1 entstanden sein. Zu ihren Angaben im freien Bericht ist zu sagen, dass sich diese über weite Strecken mit den Angaben der Privatklägerin 1 und auch zumin- dest teilweise mit den Angaben des Beschuldigten decken, die Angaben der Pri- vatklägerinnen 1 und 2 – wie bereits oben erwähnt – jedoch nicht absolut de- ckungsgleich sind. Dies spricht dafür, dass sich die Privatklägerinnen 1 und 2 nicht abgesprochen und eine Geschichte erfunden haben, sondern dass sie den Vorfall jeweils aus eigener Erinnerung wiedergeben. Wie ebenfalls bereits oben- stehend in E. III.7.2 erwähnt, bedeutet dies aber auch, dass es zumindest teil- weise zu einer Misskommunikation zwischen den Privatklägerinnen 1 und 2 ge- kommen ist. Gleich mit der Privatklägerin 1 schilderte die Privatklägerin 2 aber insbesondere, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1: "Fick deine Mutter" oder etwas Ähnliches in albanischer Sprache gesagt haben soll. Sodann erklärte sie – gleichlautend mit der Privatklägerin 1 –, dass sie dem Beschuldigten gesagt habe, er dürfe keinen Kontakt zu ihr haben, er aber gesagt habe, niemand könne etwas machen, auch die Polizei nicht. 7.3.3. Betreffend die Aussagen der Privatklägerin 2 zum Anklagevorwurf, der Be- schuldigte habe zu der Privatklägerin 2 gesagt, dass er die Privatklägerin 1 schla- gen werde, ist das Folgende auszuführen: Gleich zu Beginn der polizeilichen Ein- vernahme erläuterte die Privatklägerin 2, sie sei sich sicher, dass der Beschul- digte gesagt habe, er werde die Privatklägerin 1 auf den Boden bringen und schlagen. Sie relativiert ihre Aussage jedoch sogleich und führt aus, der Beschul- digte habe "irgendetwas mit Schlagen" gesagt. Auf Nachfrage, wie der Beschul- digte dies gemeint haben könnte, sagte die Privatklägerin 2, der Beschuldigte habe genug von der Privatklägerin 1 und deshalb wolle er diese schlagen, wie das früher passiert sei. Die Aussagen der Privatklägerin 2 zu diesem Anklagevor- wurf erweisen sich als nicht verlässlich. Erstens scheint sich die Privatklägerin 2 offenbar unsicher zu sein, was der Beschuldigte genau gesagt haben soll. Zwei- tens scheint unklar, inwiefern allenfalls vergangene Ereignisse (vgl. act. 8/1) die Privatklägerin 2 in ihrer Wahrnehmung beeinflusst haben könnten. Auf die Aussa- gen der Privatklägerin 2 zu diesem Anklagevorwurf kann deshalb nicht abgestellt werden.
- 50 - 7.4. Gesamtwürdigung 7.4.1. Erstellt ist, dass die Stadtpolizei Winterthur am 6. Oktober 2023 Schutz- massnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz in Form eines Rayon- und Kontakt- verbotes des Beschuldigten gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 sowie G._____ erlassen hat, welche bis am 20. Oktober 2023 angedauert haben. Eben- falls erstellt ist, dass diese Schutzmassnahmen mit Urteil des Zwangsmassnah- mengerichts am Bezirksgericht Winterthur mit Urteil vom 16. Oktober 2023 bis am
20. Januar 2024 verlängert worden sind. Dies ergibt sich ohne Weiteres aus der bei den Akten liegenden Verfügung der Stadtpolizei Winterthur bzw. dem entspre- chenden Urteil des Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur. Er- stellt ist ebenfalls, dass der Beschuldigte das Urteil betreffend die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen am 23. Oktober 2023 am Postschalter abgeholt hat. Nicht erstellt ist hingegen, dass der Beschuldigte am 17. Oktober 2023 die In- formation erhalten hat, dass die Gerichtsurkunde zur Abholung bei der Schweize- rischen Post bereit war. Es ist zwar so, dass dem Beschuldigten die Abholungs- einladung für das entsprechende Urteil am 17. Oktober 2023 in den Briefkasten gelegt worden war. Dem Beschuldigten kann jedoch zum einen nicht wiederlegt werden, dass er die Abholungseinladung erst später aus dem Briefkasten geholt hat. Zum anderen kann höchstens gesagt werden, dass er der Abholungseinla- dung – wann auch immer er diese angeschaut hat – entnehmen konnte, dass eine Sendung des Gerichts bei der Schweizerischen Post bereit liegt, nicht aber dass die Gerichtsurkunde, gemeint das Urteil des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Winterthur betreffend die Verlängerung der Schutzmassnah- men, zur Abholung bereit liegt, zumal sich weder erstellen lässt, was auf der Ab- holungseinladung genau abgedruckt war, noch dass der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin 1 die Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen bean- tragt hatte. Letzteres konnte er höchstens aus vergangenen Erfahrungen vermu- ten, er wusste es jedoch – wie oben dargelegt – gerade nicht. Aber auch wenn er vermutet haben sollte, dass die Privatklägerin 1 die Verlängerung der Gewalt- schutzmassnahmen beantragt hatte, musste und konnte er daraus noch nicht auf eine Verlängerung der Gewaltschutzmassnahmen durch das Zwangsmassnah- mengericht am Bezirksgericht Winterthur schliessen.
- 51 - 7.4.2. Wiederum erstellt ist, dass sich der Beschuldigte am 22. Oktober 2023, ca. zwischen 17:15 Uhr und 18:00 Uhr, mit einem Personenwagen an die E._____- strasse in F._____ begeben hat und dort die Privatklägerin 2 angesprochen hat. Dies sagte er selber so aus und deckt sich auch mit den Angaben der Privatkläge- rinnen 1 und 2. Bevor der Beschuldigte die Privatklägerin 2 angesprochen hatte, informierte diese die Privatklägerin 1 telefonisch darüber, dass der Beschuldigte vor Ort ist. Dies ergibt sich aus den glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 und wird auch durch den Umstand unterstützt, dass die Privatklägerin 1 kurze Zeit nachdem der Beschuldigte die Privatklägerin 2 angesprochen hatte, mit dem Fahrrad am Ort des Geschehens aufgetaucht ist. Der Beschuldigte selber stellte dies auch nicht in Abrede, sondern sagte einzig, er habe die Privatklägerin 2 nicht telefonieren gesehen. Erstellt ist, dass sich die Privatklägerin 2 und der Beschuldigte danach unterhalten haben und der Beschuldigte die Privatklägerin 2 nach deren neuen Handynummer gefragt hat. Dies sagte der Beschuldigte an sei- ner Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung selbst so aus. Erstellt ist auf- grund der Zugaben des Beschuldigten selber, dass die Privatklägerin 2 ihm ge- sagt hat, dass er nicht dort sein dürfe. Dies sagte er selber in seinem freien Be- richt bei der polizeilichen Einvernahme vom 24. Oktober 2023, bevor er mit den entsprechenden Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 konfrontiert worden war, so aus und es gibt keinen Grund an dieser Zugabe zu zweifeln. Nicht erstellt ist wiederum, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 gesagt haben soll, er werde die Privatklägerin 1 schlagen. Die Privatklägerin 2 sagte zwar in ihrer polizeilichen Einvernahme aus, sie sei sich sicher, dass der Beschuldigte gesagt habe, er werde die Privatklägerin 1 schlagen. Unmittelbar danach relativierte die Privatklä- gerin 2 aber, der Beschuldigte habe "etwas mit Schlagen" gesagt. Diesbezüglich erweisen sich die Angaben der Privatklägerin 2 als zu wenig verlässlich. Kommt noch hinzu, dass es offenbar zu Verständigungsproblemen zwischen den Privat- klägerinnen 1 und 2 gekommen ist. So sagte beispielsweise die Privatklägerin 1, der Beschuldigte solle der Privatklägerin 2 gesagt haben, sie müsse drei Sekun- den bei ihm bleiben, während die Privatklägerin 2 sagte, der Beschuldigte habe gesagt, die Privatklägerin 2 müsse in drei Sekunden bei ihm sein und habe auf drei gezählt. Offenbar war die Privatklägerin 2 nach dem Vorfall auch aufgewühlt,
- 52 - weshalb es durchaus nachvollziehbar erscheint, dass es zu gewissen Verständi- gungsschwierigkeiten gekommen ist. Aufgrund der gleichlautenden Angaben aller Beteiligten, auch des Beschuldigten selbst, ist erstellt, dass die Privatklägerin 1 mit ihrem Fahrrad am Ort des Geschehens aufgetaucht ist. Was die Distanz zwi- schen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten angeht, so ergibt sich diese aus der bei den Akten liegenden Fotodokumentation. Als zu wenig verlässlich – und im Übrigen auch nicht durch die Aussagen der Privatklägerin 2 gestützt – er- weisen sich die Angaben mit Bezug auf den Vorwurf, der Beschuldigte habe ge- sagt "Jetzt warte auf mich, ich komme jetzt". Es bestehen erhebliche Zweifel daran, dass der Beschuldigte dies so gesagt haben soll, zumal die Privatkläge- rin 1 hierzu im Vorverfahren keine kohärenten Angaben machte. Auch an der Hauptverhandlung gab die Privatklägerin 1 den entsprechenden Wortlaut nicht gleichlautend zu Protokoll. Hingegen ist erstellt, dass der Beschuldigte gesagt hat "Ich ficke deine Mutter" und auf die Privatklägerin 1 losgerannt ist. Dies sagte die Privatklägerin 1 mehrfach so aus und der Ausspruch wurde auch durch die Privat- klägerin 2 wahrgenommen, welche zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe das oder etwas Ähnliches gesagt. Dass der Beschuldigte auf die Privatklägerin 1 los- gerannt ist, lässt sich aus der Fotografie 2 der Fotodokumentation nicht mit Si- cherheit ableiten, hingegen steht das darauf ersichtliche Bewegungsbild des Be- schuldigten auch nicht den glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 entgegen. Erstellt ist weiter, dass die Privatklägerin 1 Angst bekommen hat und mit dem Fahrrad davongefahren ist, weil sie davon ausging, der Beschuldigte werde sie schlagen. Dass die Privatklägerin 1 mit dem Fahrrad davongefahren ist, bestätigte auch der Beschuldigte. Die Beweggründe ihres Wegfahrens schilderte die Privatklägerin 1 sodann mehrfach gleichlautend und eindrücklich, womit er- stellt ist, dass sie dies aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten – er rannte auf die Privatklägerin 1 zu – sowie seiner Äusserungen tat. Nicht erstellt ist jedoch, dass die Privatklägerin 1 auch aufgrund der Vorgeschichte befürchtete, es werde zumindest zu Tätlichkeiten des Beschuldigten ihr gegenüber kommen, zumal un- klar ist, was mit "Vorgeschichte" gemeint ist. Dies wird in der Anklage nicht näher aufgeführt.
- 53 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Standpunkt der Parteien 1.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten in rechtli- cher Hinsicht als Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB, als Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB und als Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (act. 14). 1.2. Der Beschuldigte beantragt einen Schuldspruch wegen Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen, im Übrigen beantragt der Beschuldigte einen Frei- spruch (act. 41). Die Privatklägerinnen 1 und 2 beantragen einen Schuldspruch im Sinne der Anklage (act. 19; act. 27).
2. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB 2.1. Gemäss Art. 292 StGB macht sich strafbar, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung gemäss Art. 292 StGB an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet. Im objekti- ven Tatbestand setzt Art. 292 StGB voraus, dass einer bestimmten Person in ei- ner rechtsgültig erlassenen und zugestellten Verfügung unter Androhung einer Sanktionierung nach der genannten Bestimmung für den Fall des Nicht-Folge- Leistens eine genau umschriebene Verhaltensweise auferlegt wird (BSK StGB- RIEDO/BONER, Art. 292 N 60). Die konkrete Umschreibung der Tathandlung ergibt sich also aus dem Inhalt der betreffenden Verfügung und Art. 292 StGB enthält mithin eine sogenannte Blankettstrafdrohung (BSK StGB-RIEDO/BONER, Art. 292 N 9). Eine Verfügung kann nur dann Rechtswirkungen entfalten, wenn sie eröffnet und dem Adressaten zugestellt worden ist. In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbe- stand schliesslich voraus, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Eine Bestra- fung fällt deshalb ausser Betracht, wenn die Verfügung vom Täter nicht zur Kennt- nis genommen worden ist. Selbst bei schuldhafter Vereitelung darf die Kenntnis- nahme nicht fingiert werden (BGE 119 IV 238 E. 2; BSK StGB-RIEDO/BONER, Art. 292 N 185 ff.).
- 54 - 2.2. Vorliegend hat der Beschuldigte die Verfügung des Zwangsmassnahmen- gerichts am Bezirksgericht Winterthur vom 16. Oktober 2023 betreffend die Ver- längerung der Gewaltschutzmassnahmen erst am 23. Oktober 2023 um 17:24 Uhr am Postschalter abgeholt und somit frühestens in diesem Zeitpunkt von deren Inhalt und insbesondere der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB Kennt- nis genommen. Sodann ist nicht erstellt, dass der Beschuldigte am 22. Oktober 2023, also im Zeitpunkt, in dem er sich an die E._____-strasse in F._____ bege- ben und die Privatklägerinnen 1 und 2 angesprochen hat, Kenntnis von der Abho- leinladung gehabt hätte. Aber selbst wenn der Beschuldigte von der Abholeinla- dung Kenntnis gehabt hätte und man seine Behauptung, er habe nicht gewusst, dass die Verfügung im Zusammenhang mit den Gewaltschutzmassnahmen erlas- sen worden sei, nicht gelten lassen wollte, so lässt sich nicht erstellen, dass der Beschuldigte in Kauf genommen hätte, gegen ein Kontakt- und Rayon- verbot zu verstossen. Gemäss § 10 Abs. 3 GSG/ZH werden sowohl Entscheide betreffend die Verlängerung als auch die Aufhebung von Gewaltschutzmassnahmen den Parteien schriftlich mitgeteilt. Nur weil der Beschuldigte also eine Abholeinladung im Zusammenhang mit dem Verfahren betreffend Gewaltschutzmassnahmen er- halten hat und er aus vergangenen Erfahrungen wusste, dass diese häufig verlän- gert werden müssen, musste er noch nicht zwingend davon ausgehen, dass die Abholeinladung einen Entscheid betreffend Verlängerung der Gewaltschutzmass- nahmen betraf. Es hätte sich bei der abzuholenden Gerichtsurkunde ebenso um eine Vorladung zu einer mündlichen Verhandlung oder einen abschlägigen Ent- scheid handeln können. Überdies würde die Kenntnisnahme der Abholeinladung alleine ohnehin nicht genügen. Die Erfüllung des Tatbestands setzt vielmehr vor- aus, dass der Entscheid dem Beschuldigten effektiv eröffnet, also zugestellt wor- den ist und dieser vom Inhalt des Entscheids sowie insbesondere auch von der Strafandrohung im Sinne von Art. 292 StGB effektiv Kenntnis genommen hat. Der Beschuldigte hat – wie oben ausgeführt – nachweislich frühestens am Abend des
23. Oktober 2023, und damit nach den Ereignissen vom 22. Oktober 2023, vom Inhalt der Gewaltschutzverfügung vom 16. Oktober 2023 Kenntnis genommen. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen im Sinne von Art. 292 StGB freizusprechen.
- 55 -
3. Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB 3.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch eine schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Die Tathandlung der schweren Drohung des Art. 180 StGB erschöpft sich somit in der Ankündigung oder des in Aussicht-Stellens eines künftigen Übels durch den Täter, welches Schrecken oder Angst bei der geschädigten Person erzeugt. Das Gesetz versteht unter einer Drohung nicht bloss eine ausdrückliche Erklärung des Drohenden, sondern jegliches Verhalten, durch welches das Opfer vom Drohenden bewusst und willentlich, d.h. vorsätzlich, in Schrecken oder Angst versetzt wird. Dies kann durch Worte, aber auch Gesten (z.B. Geste des Durchschneidens der Kehle) oder konkludentes Verhalten (wortloses Ziehen oder Entsichern einer Schusswaffe) er- folgen. Indem das Gesetz eine schwere Drohung verlangt, legt es die Hürde be- wusst hoch. Es nimmt eine Einschränkung des Tatmittels vor. Gleichzeitig defi- niert es aber auch den beim Tatsubjekt bewirkten Erfolg, womit es eine weitere Einschränkung vornimmt und diese in Beziehung zur Ersten setzt: Die Drohung muss schwer sein und Angst machen. Eine schwere Drohung im Rechtssinne dürfte bei der Androhung von strafbaren oder rechtswidrigen Handlungen von ei- nigem Gewicht regelmässig erfüllt sein. Es wird grundsätzlich ein objektiver Mass- stab angelegt, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Men- schen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 180 N 13 ff. m.w.H.). 3.2. Vorliegend ist erstellt, dass der Beschuldigte auf die Privatklägerin 1 zuge- rannt ist und gesagt hat: "Ich ficke deine Mutter". In der Folge ist die Privatkläge- rin 1 mit dem Fahrrad davon gefahren, weil sie Angst hatte. Allerdings ist nicht er- kennbar, worin die schwere Drohung des Beschuldigten erblickt werden soll. Der Beschuldigte hat der Privatklägerin 1 verbal keinen Nachteil in Aussicht gestellt, er hat auch nicht durch entsprechende Gesten einen solchen angezeigt. Nur aus dem Zurennen auf die Privatklägerin 1 und dem Ausruf "ich ficke deine Mutter" ein konkludentes Verhalten ableiten zu wollen, er habe die Privatklägerin 1 mindes- tens schlagen wollen respektive in diesem Ausspruch und Verhalten eine schwere Drohung zu erblicken, geht zu weit. Insbesondere lässt sich auch nicht ein ent-
- 56 - sprechender Vorsatz des Beschuldigten erstellen. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt, weshalb keine Aussagen des Beschuldigten vorliegen, welche Rück- schlüsse auf seine Intention zulassen würden. Es muss deshalb vom äusseren auf den inneren Sachverhalt geschlossen werden. Nun ist es so, dass es mehrere Möglichkeiten gibt, weshalb der Beschuldigte sich derart verhalten hat. Zwar ist es möglich, dass er die Privatklägerin 1 tatsächlich hätte schlagen wollen. Allerdings ist dies nur eine theoretische Möglichkeit neben weiteren Varianten und es gibt keine weiteren Anhaltspunkte, dass dem tatsächlich so gewesen wäre. Es könnte auch der Fall gewesen sein, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 zur Rede hat stellen wollen. Nichts gewonnen ist auch damit, dass die Privatklägerin 1 aus- sagt, sie sei sich sicher, dass der Beschuldigte sie geschlagen hätte, wenn sie nicht mit dem Fahrrad davongefahren wäre. Dies stellt nur ihre eigene Empfin- dung bzw. Interpretation der Absichten des Beschuldigten dar, woraus nichts für den Vorsatz des Beschuldigten abgeleitet werden kann. Dies heisst nicht, dass die Privatklägerin 1 in dieser Situation keine Angst gehabt hätte. Indessen reicht dies alleine für die Erfüllung des Tatbestandes der Drohung nicht aus. Durch das Zurennen und die Äusserung "ich ficke deine Mutter" hat der Beschuldigte den Tatbestand der Drohung nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB freizuspre- chen, zumal im Übrigen – wie unter E. III.7.4 gezeigt – der Anklagesachverhalt nicht erstellt werden kann.
4. Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB 4.1. Einer Beschimpfung macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand mithin, dass der Täter jemanden in anderer Weise als durch üble Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB oder Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB in seiner Ehre an- greift, nämlich durch reine Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Verletzten oder mit einem Werturteil gegenüber Dritten oder gegenüber dem Verletzten (BGer 6B_995/2017 vom 4. Juli 2018 E. 2.1; 6B_531/2018 vom 2. November 2018 E. 3.1). Vom Tatbestand erfasst werden somit reine Werturteile (Formalinju-
- 57 - rien). Eine Formalinjurie ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt (BGer 6B_1270/2017 vom 24. April 2018 E. 2.1). Bei der Beurteilung, ob eine Ehr- verletzung vorliegt, ist nicht auf die individuellen Wertmassstäbe des Verletzen abzustellen, sondern darauf, wie ein unbefangener Adressat die Äusserung ver- stehen muss (BGE 137 IV 313 E. 2.1.3). Vorliegend äusserte der Beschuldigte der Privatklägerin 1 gegenüber, dass er deren Mutter ficke. Diese Äusserung ist blosser Ausdruck der Missachtung und hat ohne Zweifel ehrenrührigen Charakter. Dadurch hat der Beschuldigte die Pri- vatklägerin 1 durch eine negative Wertung in ihrer Ehre angegriffen und herabge- setzt. Der objektive Tatbestand ist damit erfüllt (vgl. z.B. auch Urteil des Oberge- richts des Kantons Aargau SST.2024.10 vom 27. August 2024 E. 6.1; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt SB.2021.78 vom 27. Februar 2024 E. 3.3). 4.2. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz verlangt. Das heisst, der Täter muss die strafbare Handlung mit Wissen und Willen ausgeführt haben (Art. 12 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte wusste um die Ehrenrührigkeit seiner Äusserung. Indem der Beschuldigte diese Äusserung gegenüber der Privatklägerin 1 tätigte, wollte er die Privatklägerin 1 gerade in ihrer Ehre herabsetzen. Der subjektive Tatbe- stand ist zu bejahen. 4.3. Nachdem keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, ist der Beschuldigte einer Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 58 - V. Sanktion
1. Grundsätze der Strafzumessung Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Als Ausgangspunkt ist die objektive Schwere des Delikts festzule- gen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrecht- lich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist (BSK StGB-WIPRÄCHTI- GER/KELLER, Art. 47 N 91 ff.). In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung der subjektiven Tatschwere vorzunehmen, wobei die Frage zu stellen ist, wie dem Tä- ter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dabei spielen insbeson- dere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Ent- scheidungsfreiheit des Täters sowie eine allfällige verminderte Schuldfähigkeit (Art. 19 StGB) eine Rolle (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 115 ff.). Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Straf- zumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Gericht ist nicht gehalten, in Zahlen oder Prozenten anzugeben, wie es die einzelnen Strafzumessungskriterien wertet (BGE 136 IV 55 E. 5.6). Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und mit Blick auf Art. 50 StGB im Urteil ausdrücklich zu benennen, wobei von einer Skala denk- barer Abstufungen nach Schweregrad auszugehen ist. Hierauf ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Bei nicht besonders schwerem Verschulden siedelt die schweizerische Praxis die Strafen in aller Regel im unteren bis mittle- ren Teil des vorgegebenen Strafrahmens an. Strafen im oberen Bereich, insbe- sondere Höchststrafen, sind bloss ausnahmsweise und bei sehr schwerem Ver- schulden des Täters auszusprechen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 19). Die so ermittelte Strafe kann dann gegebenenfalls aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden. Die Täterkomponente umfasst die persönli- chen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhal-
- 59 - ten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere ge- zeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Geständnis.
2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Strafrahmen Vorliegend ist der Beschuldigte einer Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der Strafrahmen für eine Beschimpfung be- trägt bis zu 90 Tagessätze Geldstrafe. 2.2. Tatverschulden 2.2.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass es sich bei der Äusserung "Ich ficke deine Mutter" um eine gängige Beleidigung handelt. Der Be- schuldigte äusserte die Beleidigung gegenüber der Privatklägerin 1, wobei aber auch die Tochter der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten – die Privatklägerin 2
– Zeugin der Beleidigung wurde. Es blieb bei dieser einmaligen Beleidigung. Wie schwer sich die Privatklägerin 1 dadurch beleidigt fühlte, ist unklar. Offenbar hat der Beschuldigte diesen Ausspruch, zumindest nach den Angaben der Privatklä- gerin 1, schon mehrfach in der Vergangenheit gesagt, was dazu führt, dass die vorliegend zur Anklage gebrachte (erneute) Erniedrigung als weniger schwer zu betrachten ist. 2.2.2. Beim subjektiven Verschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte die Tat vorsätzlich begangen hat. Die genauen Beweggründe für die Äusse- rung sind unklar, da der Beschuldigte die Tat bestreitet. Offensichtlich wollte er damit seine Geringschätzung gegenüber der Privatklägerin 1 zum Ausdruck brin- gen und seinem Unmut Luft verschaffen. Die Tat ist nicht nachvollziehbar und hätte ohne Weiteres vermieden werden können. 2.2.3. Das Verschulden des Beschuldigten wiegt insgesamt leicht und die hypo- thetische Einsatzstrafe ist auf 15 Tagessätze festzusetzen. 2.3. Täterkomponente
- 60 - 2.3.1. Persönliche Verhältnisse Aus den Akten und der Befragung an der Hauptverhandlung (Prot. S. 38 ff.) ergeben sich die folgenden persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten: Der Be- schuldigte wurde am tt. Dezember 1986 in O._____ (Kosovo) geboren. Er ist im Jahre 1992 in die Schweiz gekommen und hier aufgewachsen. Der Beschuldigte ist in F._____ zur Schule gegangen und hat eine Lehre als Maler abgeschlossen. Er hat einen Bruder, welcher in F._____ lebt. Zu seinem Bruder und zu seinen ebenfalls in F._____ lebenden Eltern hat der Beschuldigte regelmässigen Kon- takt. Der Beschuldigte ist mit der Privatklägerin 1 verheiratet, das Scheidungsver- fahren ist derzeit am Bezirksgericht Winterthur pendent. Der Beschuldigte hat eine neue Partnerin, mit welcher er nicht zusammenlebt. Er ist angestellter Chauf- feur bei der P._____ GmbH und verdient mit dieser Tätigkeit netto Fr. 3'960.–. Seine Miete beträgt Fr. 1'160.–. Die Krankenkassenprämie des Beschuldigten be- trägt unter Berücksichtigung der individuellen Prämienverbilligung zwischen ca. Fr. 140.– bis Fr. 160.–. Der Beschuldigte hat kein Vermögen, aber Schulden in der Höhe von ca. Fr. 60'000.–. Aktuell bezahlt der Beschuldigte Alimente in der Höhe von Fr. 900.– für seine beiden Kinder. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich strafzumessungsneutral aus. 2.3.2. Vorstrafen Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich vom 9. September 2020 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen (mehrfache Begehung), mehrfache versuchte Nötigung, Drohung gegen den Ehegatten und mehrfache Tätlichkeiten, begangen gegen den Ehegatten, schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.– sowie einer Busse von Fr. 2'000.– bestraft. Die Vorstrafe wirkt sich leicht straferhöhend aus, zumal die begangenen Delikte zwar nicht einschlägig sind und bereits längere Zeit zurückliegen, der Beschuldigte diese jedoch ebenfalls gegen- über der Privatklägerin 1 begangen hat. 2.3.3. Nachtatverhalten
- 61 - Der Beschuldigte hat die Tat stets abgestritten. Ein Geständnis, welches al- lenfalls auf Einsicht in das begangene Unrecht und/oder Reue schliessen lassen und eine Strafreduktion rechtfertigen könnte (vgl. BGer 6B_311/2020 vom 12. Ok- tober 2020 E. 5.5 mit Hinweis auf BGE 121 IV 202 E. 2d/cc), liegt demnach nicht vor. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten wirkt sich strafzumessungsneutral aus. 2.3.4. Zwischenfazit Die Berücksichtigung der Täterkomponente führt zu einer leichten Erhö- hung des Verschuldens. 2.4. Höhe des Tagessatzes 2.4.1. Wird eine Geldstrafe ausgefällt, bemisst sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Dabei beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens 30 Franken und höchstens 3'000 Franken. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf 10 Franken gesenkt werden (Art. 34 Abs. 2 StGB). 2.4.2. Aufgrund der oben genannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und in Anbetracht, dass die Geldstrafe eine spürbare Sanktion darstellen soll, er- weist es sich vorliegend als angemessen, die Tagessatzhöhe auf Fr. 50.– festzu- legen. 2.5. Verbindungsbusse 2.5.1. Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verlei- hen, kann die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Da im vorliegenden Fall eine bedingte Geldstrafe auszusprechen ist (siehe nachfolgend unter Ziff. VI.), kann dem Be- schuldigten zusätzlich eine Busse auferlegt werden. Fällt das Gericht eine Busse
- 62 - aus, so bemisst es diese und die Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die seinem Verschulden angemessene Strafe erleidet (Art. 106 Abs. 3 StGB). Spricht das Gericht mehrere Sanktionen aus (z.B. eine bedingte Geldstrafe und eine Busse), so haben sie in ihrer Summe schuldange- messen zu sein (BGE 134 IV 53 E. 5.2). 2.5.2. Die vorliegenden Umstände erfordern es, der ausgefällten bedingten Sank- tion Nachdruck zu verleihen. So hielt sich der Beschuldigte bei Begehung der Tat nur wenige Tage nach Ende der Geltungsdauer der mit Verfügung der Stadtpoli- zei Winterthur vom 6. Oktober 2023 ausgesprochenen Gewaltschutzmassnahmen nahe des Wohnorts der Privatklägerin 1 – und damit im Rayon der genannten Verfügung – auf. Nachdem es aktenkundig bereits zu diversen Gewaltschutz- massnahmen gegenüber dem Beschuldigten gekommen ist und in diesem Zu- sammenhang auch bereits zu zwei Strafverfahren, scheint der Beschuldigte sich immer wieder in die Nähe der Privatklägerin 1 zu begeben, obschon diese offen- sichtlich keinen Kontakt zu ihm wünscht bzw. sich gar vor ihm fürchtet. Mit der be- dingten Geldstrafe ist deshalb aus spezialpräventiven Zwecken eine Verbindungs- busse auszusprechen. Da die Strafe insgesamt angemessen sein muss und durch die Verbindungsbusse nicht erhöht werden darf, ist eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie eine Busse von Fr. 200.– auszusprechen.
1. Anrechnung der Untersuchungshaft 1.1. Gemäss Art. 51 StGB wird die Untersuchungshaft, die der Täter während des Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe angerechnet. Anrechnungsfähig ist entgegen des Wortlauts der Legaldefinition der Untersuchungshaft in Art. 110 Abs. 7 StGB jede Form der Freiheitsentziehung, die aus Anlass eines Strafverfah- rens bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit des Urteils verfügt wurde und deren Dauer drei Stunden überstiegen hat (BSK StGB I-METTLER/SPICHTIN, Art. 51 StGB N 13 und Art. 110 Abs. 7 StGB N 1 ff.). 1.2. Der Beschuldigte befand sich vom 23. Oktober 2023, 18:50 Uhr, bis 25. Ok- tober 2023, 15:41 Uhr, in Haft (act. 7/1; act. 7/8). Von der dem Beschuldigten auf- erlegten Geldstrafe gelten somit 2 Tagessätze als durch Haft geleistet.
- 63 - VI. Vollzug der Strafe
1. Die Staatsanwaltschaft beantragt den bedingten Vollzug der Geldstrafe, un- ter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (act. 14 S. 5).
2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Materiell ist demnach das Fehlen ei- ner ungünstigen Prognose vorausgesetzt. Das heisst in Anlehnung an die herr- schende Praxis, dass auf das Fehlen von Anhaltspunkten für eine Wiederholungs- gefahr abgestellt wird. Die günstige Prognose wird also vermutet. Bei der Beurtei- lung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderli- che Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Ge- samtwürdigung aller Umstände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen sind.
3. Vorliegend ist eine Geldstrafe auszufällen. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen zur Gewährung des bedingten Strafvollzuges erfüllt, da der Be- schuldigte noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst hat (vgl. act. 40), weshalb die Vermutung einer günstigen Prognose gilt. Der Beschuldigte weist zwar eine Vor- strafe auf, allerdings liegen die Delikte schon einige Zeit zurück und erweisen sich auch als nicht einschlägig. Sodann ist davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren den Beschuldigten genügend beeindruckt hat, um ihn vor weiterer De- linquenz abzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren.
4. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Angesichts der Umstände, der konkreten Verhältnisse und insbesondere dem Kontext, in welchem sich das Delikt zugetragen hat, erscheint es als ange- messen, die Probezeit auf 3 Jahre anzusetzen, um den bestehenden Restbeden- ken angemessen Rechnung zu tragen. Der Beschuldigte weist zwar nicht ein- schlägige Vorstrafen auf, allerdings spielten sich diese – wie das vorliegende Er-
- 64 - eignis – im häuslichen Kontext ab (act. 40). Zudem ergingen gegen den Beschul- digten seit dem Jahr 2020 diverse Gewaltschutzmassnahmen, wobei jeweils Ray- onverbote sowie Kontaktverbote des Beschuldigten zu den Privatklägerinnen 1 und 2 sowie zu G._____, dem gemeinsamen Sohn des Beschuldigten und der Privatklägerin 1, ausgesprochen wurden.
5. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis erscheint ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen. Im vorliegenden Fall ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Ta- gen auszufällen. VII. Kontakt- und Rayonverbot
1. Standpunkt der Staatsanwaltschaft und der amtlichen Verteidigung 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei dem Beschuldigten ein Kontakt- und Rayonverbot für die Dauer von 2 Jahren aufzuerlegen. Die amtliche Verteidi- gung beantragt, es sei der Antrag der Staatsanwaltschaft abzuweisen (act. 14; act. 41). 1.2. Die Privatklägerin 1 beantragt, die Anordnung eines Kontakt- und Rayon- verbots des Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren (Prot. S. 41 f.). Festzuhal- ten ist jedoch, dass die Privatklägerschaft nicht legitimiert ist, Anträge mit Bezug auf die Sanktion sowie im Hinblick auf allfällige Massnahmen zu stellen. Die Legi- timation der Privatklägerschaft beschränkt sich im erstinstanzlichen Verfahren auf den Schuldpunkt und die adhäsionsweise Geltendmachung von Zivilansprüchen (vgl. Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Antrag der Privatklägerin 1 sowie ihre Ausführun- gen hierzu sind deshalb unbeachtlich.
- 65 -
2. Allgemeines 2.1. Hat jemand ein Verbrechen oder Vergehen gegen eine oder mehrere Per- sonen oder gegen Personen einer bestimmten Gruppe begangen und besteht die Gefahr, dass er bei einem Kontakt zu diesen Personen weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, so kann das Gericht für eine Dauer bis zu fünf Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot verhängen (Art. 67b Abs. 1 StGB). 2.2. Das Kontaktverbot ist die verbindliche Anordnung, mit einer Person oder mehreren Personen nicht in Verbindung zu treten. Das Rayonverbot ist eine Be- schränkung des Aufenthaltsrechts in räumlicher Hinsicht für eine Person, mithin verbietet es die Anwesenheit in bestimmten Räumen, Örtlichkeiten, Orten oder Ländern. Rayonverbote erscheinen insbesondere für Situationen sinnvoll, in de- nen es um den Schutz einzelner, konkreter Opfer geht, beispielsweise im Zusam- menhang mit (wiederholter) häuslicher Gewalt oder bei sogenanntem Stalking. Das Kontakt- bzw. Rayonverbot kann sich auf einzelne oder mehrere bestimmte Personen oder auf Personen einer bestimmten Gruppe beziehen. Aufgrund des Gesetzestextes ist indes davon auszugehen, dass die Anlasstat gegen mehrere Mitglieder der bestimmten Gruppe verübt worden sein muss, damit sie Grundlage für ein Verbot bilden kann (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 67b N 11 ff.). 2.3. Das Kontakt- und Rayonverbot nach Art. 67b StGB kann aus Sicht des Ge- setzgebers nur dann zur Anwendung gelangen, wenn für die verurteilte Person eine relativ gute Prognose besteht (vgl. BBl 2012 8819, S. 8853), andernfalls in der Regel die Voraussetzungen für eine therapeutische Massnahme nach Art. 56 ff. StGB vorliegen dürften und eine solche entsprechend anzuordnen wäre. Ob die Voraussetzungen für ein Kontakt- oder Rayonverbot vorliegen, ist im kon- kreten Einzelfall zu beurteilen (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 67b N 20). Da Kon- takt- und Rayonverbote die Grundrechte der betroffenen Person tangieren, kommt dem Verhältnismässigkeitsprinzip eine wichtige Bedeutung zu. Steht die Anord- nung eines Kontakt- und Rayonverbots im Raum, ist deshalb jeweils vorab die Eignung und Erforderlichkeit der Massnahme zu prüfen. Insbesondere im Hinblick auf die Anlasstat ist sich zu fragen, bei welchen Anlasstaten ein Verbot geeignet und notwendig ist und welche minimale Schwere die Anlasstat haben muss, damit
- 66 - ein Kontakt- und Rayonverbot verhältnismässig im engeren Sinn ist. Ergibt die Prüfung die Verhältnismässigkeit eines Kontakt- und/oder Rayonverbots, ist das Verbot bzw. sind die Verbote in sachlicher, zeitlicher, persönlicher und räumlicher Hinsicht auf das Notwendige zu beschränken (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 67b N 2 und N 8).
3. Konkrete Prüfung der Voraussetzungen 3.1. Primäre Voraussetzung für die Anordnung eines Kontakt- und Rayonver- bots ist die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens. Die Anlasstat muss sich sodann gegen eine einzelne oder gegen eine Mehrzahl von Personen gerich- tet haben. Voraussetzung für den Erlass eines Kontakt- und Rayonverbots ist mit- hin, dass der Täter sich sein Opfer nicht wahllos ausgesucht hat, sondern wegen einer bestimmten Eigenschaft, wobei diese Eigenschaft primär ursächlich gewe- sen sein muss für den Entschluss des Täters, die strafbare Handlung zu begehen (BSK StGB-HAGENSTEIN, Art. 67b N 21 ff.). Mit der Beschimpfung liegt vorliegend ein Vergehen vor. Die Tat war mit der Privatklägerin 1 gegen die Ehefrau des Be- schuldigten und Mutter der gemeinsamen Kinder gerichtet. Diese Eigenschaften waren ursächlich für die Straftat. Die Voraussetzungen des Vergehens sowie der Konnexität der Straftat zum Opfer ist deshalb vorliegend gegeben. 3.2. Die für die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots relevante Eigen- schaft des Opfers allein genügt indes nicht. Die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots rechtfertigt sich nur, wenn die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Verbrechen oder Vergehen begehen wird, hat sie mit der entspre- chenden Person weiterhin Kontakt. Dabei muss die Gefahr für dieselbe Person bestehen und nicht für irgendwelche Dritte. Die Gefahr darf nicht nur rein abstrakt bestehen, vielmehr müssen konkrete Anzeichen dafür vorliegen, der Täter könne durch die Anordnung eines Verbots wirksam von der Begehung weiterer Strafta- ten gegen dieselbe Person abgehalten werden. Dies setzt einerseits überhaupt voraus, dass beim Täter die Gefahr weiterer Straffälligkeit bejaht werden muss. Zusätzlich ist aber erforderlich, dass sich diese Neigung zu weiteren Verbrechen oder Vergehen konkret auf eine identifizierbare Person bezieht. Mit anderen Wor- ten genügt nicht irgendeine Gefahr, vielmehr muss das Gericht im Einzelfall Not-
- 67 - wendigkeit, Geeignetheit und Verhältnismässigkeit des Verbots prüfen. Dabei ist die Schwere und die Wahrscheinlichkeit drohender Straftaten gegen den mit dem Verbot verbundenen Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen abzuwägen. Be- deutsam kann in diesem Zusammenhang auch die mit einem Kontaktverbot ver- bundene erhebliche Erschwerung der Regelung des Besuchsrechts sein (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170456-O vom 20. April 2018 E. 2.2). Reicht bereits die unter der Probezeit ausgesprochene Geldstrafe aus, um den Täter (voraussichtlich) von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen ab- zuhalten, ist von einem Kontakt- und Rayonverbot abzusehen (Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich SB170241 vom 28. November 2017 E. II.4). 3.3. Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich einzig ei- ner Beschimpfung schuldig gemacht, mithin einem minderschweren Delikt. Gegen den Beschuldigten vor diesem Hintergrund ein Kontakt- und Rayonverbot auszu- sprechen erweist sich als unverhältnismässig. Der Beschuldigte hat zusammen mit der Privatklägerin 1 zwei Kinder, welche sich bei der Privatklägerin 1 an der E._____-strasse 1 in F._____ aufhalten. Ein Kontaktverbot zur Privatklägerin 1 würde die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge sowie des – wenn auch aktuell offenbar sistierten – Besuchsrechts massiv erschweren und den Beschul- digten faktisch von der Ausübung seiner Vaterrolle ausschliessen. Dies steht in keinem Verhältnis zur Schwere der Tat. Kommt noch hinzu, dass davon auszuge- hen ist, dass sich der Beschuldigte durch das vorliegende Strafverfahren und die bedingt ausgesprochene Geldstrafe, verbunden mit einer Busse, bei einer verlän- gerten Probezeit genügend beeindrucken lässt, so dass ihn dies von einer erneu- ten Delinquenz gegen die Privatklägerin 1 abhält. Es ist deshalb kein Kontakt- und Rayonverbot auszusprechen. VIII. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die geschädigte Person kann gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen.
- 68 - Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO ist die Zivilklage jedoch auf den Zivilweg zu verweisen, sofern die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO ist zudem eine nicht hinreichend begründete oder bezifferte Forderung der Privatklägerschaft auf den Zivilweg zu verweisen. Im Unterschied zum Strafverfahren gilt im Adhäsionsver- fahren nämlich der Verhandlungs- und Dispositionsgrundsatz (BSK StPO-DOLGE, Art. 122 N 22 f.). Es obliegt somit der Privatklägerschaft, das Klagefundament und damit die entsprechenden Sachbehauptungen sowie insbesondere diesbezügli- che Beweise darzubringen und begründete Anträge zu stellen (vgl. Art. 123 StPO). Es darf zwar auf Ermittlungsergebnisse aus dem Strafverfahren abgestellt werden, jedoch hat die Privatklägerschaft Sachverhaltselemente und Haftungs- voraussetzungen, welche vom Untersuchungsresultat nicht abgedeckt werden, zu substantiieren und diesbezügliche Beweismittel selbst vorzubringen (BSK StPO- DOLGE, Art. 122 N 23). Die Bezifferung und Begründung haben dabei innert der von der Verfahrensleitung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu er- folgen (Art. 123 Abs. 1 und 2 StPO).
2. Anträge der Parteien 2.1. Die Privatklägerin 1 beantragt, es sei festzustellen, dass der Beschuldigte aus der angeklagten Straftat gegenüber der Privatklägerin 1 im Grundsatz scha- denersatzpflichtig ist, insbesondere für die daraus entstehenden, von Versiche- rungen ungedeckten Kosten der psychologischen Betreuung. Ausserdem sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuungssumme von Fr. 1'000.– zzgl. Zins seit 22. Oktober 2023 zu bezahlen (act. 27; act. 31). Die Pri- vatklägerin 2 beantragt, es sei der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zzgl. 5% Zins ab dem 22. Oktober 2023 zuzusprechen, sowie es sei festzustellen, dass der Beschuldigte aus der angeklagten Straftat gegenüber der Privatklägerin 2 im Grundsatz schadenersatzpflichtig ist (act. 19). 2.2. Die amtliche Verteidigung beantragt, die Zivilansprüche der Privatkläger- schaft seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen (act. 41).
- 69 -
3. Zivilansprüche der Privatklägerin 1 3.1. Die Privatklägerin 1 begründet ihre Zivilansprüche zusammengefasst da- mit, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 sowie deren Kinder seit dem Früh- ling 2020, als die Privatklägerin 1 die Trennung verlangt habe, versuche zu über- wachen, zu manipulieren und ihnen seine Regeln aufzuzwingen. Um Auflagen und Weisungen kümmere er sich nicht. So habe der Beschuldigte bereits mehr- fach gegen ein bestehendes Kontakt- und Rayonverbot verstossen, wofür er auch schon strafrechtlich – nämlich mit Strafbefehl vom 9. September 2020 – geahndet worden sei. Dass der Beschuldigte einmal mehr ein Kontakt- und Rayonverbot missachtet habe und der Privatklägerin 1 zum wiederholten Male unmissverständ- lich signalisiert habe, dass sie nirgendwo vor ihm sicher sei und der Beschuldigte sich nicht abhalten lasse, sich dort aufzuhalten, wo er will, stelle eine schwere Persönlichkeitsverletzung der Privatklägerin 1 dar. Deren Sicherheitsgefühl sei massiv gestört und die Bewegungsfreiheit erheblich eingeschränkt (act. 27). Das intensive Auftauchen des Beschuldigten im Umfeld der Privatklägerin 1 halte diese überdies nicht mehr aus. Sie benötige dringend psychologische Hilfe, wobei die Kosten dem Beschuldigten auferlegt werden sollen (act. 31). 3.2. Die Ausführungen der Privatklägerin 1 gründen zum Einen auf den mit (rechtskräftigem) Strafbefehl der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
9. September 2020 (act. 40) abgeurteilten Ereignissen. Die Folgen dieser Ereig- nisse können nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Die weiteren Behauptungen der Privatklägerin 1 sind unsubstantiiert und bleiben unbelegt. An- sprüche für die Zivilforderungen könnte die Privatklägerin 1 überdies lediglich aus der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB ableiten. Die Privatklägerin 1 argu- mentiert betreffend ihre Zivilforderungen jedoch nicht damit, sondern stützt diese lediglich auf den Anklagevorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB, betreffend diesen jedoch mit vorliegendem Urteil ein Freispruch ergeht. Nachdem sich der Sachverhalt betreffend die Zivilansprüche der Privatklägerin 1 nicht spruchreif erweist, ist diese mit ihren Zivilansprüchen auf den Zivilweg zu verweisen. Bei diesem Ausgang muss vorliegend nicht dar- über entschieden werden, ob die Eingabe der Privatklägerin 1 vom 9. April 2025
- 70 - bzw. der darin enthaltene Antrag auf Verpflichtung des Beschuldigten auf Scha- denersatz überhaupt noch Berücksichtigung finden kann, zumal diese nicht innert der mit Verfügung vom 13. Januar 2025 (act. 17) angesetzten Frist beim hiesigen Gericht eingegangen ist.
4. Zivilansprüche der Privatklägerin 2 4.1. Die Privatklägerin 2 begründet ihre Zivilansprüche zusammengefasst da- mit, dass die durch das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Winterthur mit Urteil vom 16. Oktober 2023 verlängerten Gewaltschutzmassnahmen notwen- dig waren, um die Privatklägerin 2 vom Verhalten des Beschuldigten, welches diese und ihre Familie seit Jahren belaste – dieser habe ein regelrechtes Angstre- gime aufgebaut –, zu schützen. Indem der Beschuldigte nahe dem Wohnort der Privatklägerin 2 aufgetaucht sei und sie angesprochen habe, sei die Privatkläge- rin 2 in Angst versetzt worden und ihre Privatsphäre sei missachtet worden, wo- durch diese in ihrer Persönlichkeit verletzt worden sei. Das angeklagte Verhalten des Beschuldigten sei der Höhepunkt eines jahrelangen systematischen, manipu- lativen und perfiden Verhaltens des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 2 sowie deren Familie, um die Privatklägerin 1 zu tyrannisieren sowie Kontrolle und Macht auszuüben ohne dabei das Empfinden der Kinder zu berücksichtigen. Es läge nach dem Gesagten eine schwere Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR vor. In Anbetracht des Erlebten sei der Beschuldigte deshalb zu einer Genugtuung zum Ausgleich der erlittenen Unbill sowie zu Schadenersatz für den durch die Tat verursachten, jedoch noch nicht bezifferbaren Schaden zu ver- pflichten (act. 19 S. 4 ff.). 4.2. Die Privatklägerin 2 ist vom vorliegendem Verfahren lediglich mittelbar über den Anklagevorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB betroffen. Betreffend diesen Anklagevorwurf ergeht mit vorliegen- dem Urteil ein Freispruch. Die der Begründung der Privatklägerin 2 für ihre Zivil- ansprüche ebenfalls zugrunde liegenden früheren angeblichen Vorfälle oder die familiäre Situation der Familie der Privatklägerin 2 sind nicht Kernthema der An- klage bzw. sie bleiben in der Anklage unkonkretisiert und sind somit nicht erstell- bar. Nachdem der Sachverhalt in Bezug auf die Zivilansprüche somit nicht
- 71 - spruchreif ist, ist die Privatklägerin 2 mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gerichtsgebühr Die Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Sep- tember 2010 (GebV OG) setzt bei einem materiellen Entscheid über die Anklage einen Gebührenrahmen von Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). In Ausnahmefällen kann die Gebühr um bis zu einem Drittel erhöht oder er- mässigt werden (§ 14 Abs. 2 GebV OG). Grundlage für die Festsetzung der Ge- bühren bilden die Bedeutung des Falls, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Vorliegend bewegte sich der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles im unteren Bereich und auch die Bedeutung des Falles ist als nicht besonders hoch zu qualifizieren. Die Ge- bühr ist deshalb auf Fr. 1'800.– festzusetzen. Die Gebühr der Anklagebehörde be- läuft sich auf Fr. 1'100.– Ebenfalls zu den Verfahrenskosten gehören die Kosten für die amtliche Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO).
2. Entschädigung amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ reichte seine Honorarnote für seine Bemühun- gen und Auslagen an der Hauptverhandlung ins Recht (act. 43). Sowohl das darin geltend gemachte Honorar als auch die Barauslagen erscheinen aufgrund der konkreten Umstände als gerechtfertigt. Unter Berücksichtigung der Dauer der Hauptverhandlung ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 7'761.50 (inkl. 8.1 % MwSt.) zu entschädigen.
- 72 -
3. Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ reichte ihr Honorarnote samt Leistungsver- zeichnis mit Eingabe vom 23. April 2025 (act. 35; act. 36) beim hiesigen Gericht ein. Sowohl das darin geltend gemachte Honorar als auch die Barauslagen er- scheinen aufgrund der konkreten Umstände als gerechtfertigt. Unter Berücksichti- gung der Dauer der Hauptverhandlung ist Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertretung der Pri- vatklägerin 1 mit Fr. 7'104.65 (inkl. 8.1 % MwSt.) zu entschädigen.
4. Kostenauflage 4.1. Der Beschuldigte hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn er schuldig gesprochen wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ergeht bei einer Mehr- zahl von Anklagevorwürfen ein Teilfreispruch, so werden die Kosten des Verfah- rens dem Beschuldigten anteilsmässig auferlegt, es sei denn die ihm zur Last ge- legten Vorwürfe stehen in einem so engen und direkten Zusammenhang, dass sämtliche Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 6 m.w.H.). 4.2. Da der Beschuldigte vom schwersten Vorwurf der Drohung sowie vom wei- teren Vorwurf des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen freigesprochen wird und lediglich ein Schuldspruch betreffend Beschimpfung erfolgt, sind dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu einem Fünftel aufzuerle- gen und zu vier Fünfteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind dabei einstweilen zu einem Fünftel auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei die Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. Nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen, sondern gesamthaft auf die Gerichtskasse zu nehmen sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung (vgl. Art. 426 Abs. 4 StPO).
- 73 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. a StGB sowie des Ungehorsams gegen eine amtli- che Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB nicht schuldig und wird freige- sprochen.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.
5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
6. Gegen den Beschuldigten wird kein Kontaktverbot im Sinne von Art. 67b StGB zu der Privatklägerin 1 und kein Rayonverbot im Sinne von Art. 67b StGB angeordnet.
7. Die Privatklägerin 1, B._____, wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Die Privatklägerin 2, C._____, wird mit ihren Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
- 74 - Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr Anklagebehörde Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung (inkl. Fr. 7'104.65 Barauslagen und MwSt.) Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. Fr. 7'761.50 Barauslagen und MwSt.) Fr. 17'766.15 Total Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
10. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 9, ausgenommen die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten im Umfang von einem Fünftel auferlegt. Zu vier Fünfteln sowie im Umfang der Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden sie definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von einem Fünftel einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
11. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung an
- die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten (übergeben);
- die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (überbracht, gegen Emp- fangsschein);
- Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ im Doppel für sich und die Privatkläge- rin 1 (übergeben);
- Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ im Doppel für sich und die Privatkläge- rin 2 (übergeben);
- die Bezirksgerichtskasse (überbracht); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an
- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und ED-Materials";
- 75 -
- das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich.
12. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 8. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Bretscher MLaw A. Marquart
- 76 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.