Sachverhalt
Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich je nach dem in einer protokollarischen Aufnahme des durch den Requirierenden benannten oder auch von der Polizei festgestellten Lebenssachverhalts erschöpft. Dabei hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom November 2023 protokollierte Wahrnehmungen der Polizei berücksichtigt, ohne dass eine Befragung erforderlich sei: «Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht aufgezeigt, dass Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Polizeibeamten (...) protokollierten eigenen Wahrnehmungen bestehen würden, weshalb eine Befragung des Polizeibeamten unterbleiben konnte» (BGer 6B_853/2023 vom 15. November 2023, mit Hinweis auf 6B_1140/2014 vom 3. März 2016 E. 1.3). Soweit es sich bei den protokollierten Feststellungen nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizisten handelt, kommt ihnen nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Grundsätzlich gilt ein Polizeirapport somit auch als Beweismittel, wenn er Angaben enthält, welche der Beschuldigte oder Dritte gemacht haben.
In Bezug auf die Entstehung des Wahrnehmungsberichts (vor allem die zeitliche Komponente und die Art der Wiedergabe der eigenen Eindrücke) ist Pol B____ vor den Schranken des Strafdreiergerichts einlässlich befragt worden. Hierzu führte er aus, dass Wahrnehmungsberichte verfasst würden, wenn etwas Spezielles vorgefallen sei. Alles was ihm wichtig erscheine in diesem Zusammenhang schreibe er chronologisch und nach bestem Gewissen auf, in der Regel zwei bis drei Tage nach dem Vorfall. Dass sein Wahrnehmungsbericht tatsächlich vom 11. Juli 2019 datiere, ergebe sich aus dem Umstand, dass wohl erst dann eine Verfügung seines Vorgesetzten erlassen worden sei, erstellt habe er den Bericht jedoch bereits früher (vgl. angefochtenes Urteil S. 12, Akten S. 453; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 21, Akten S. 402).
Wesentlich ist vorliegend insbesondere, dass Pol B____ auf Begehren des Verteidigers an die erstinstanzliche Hauptverhandlung vorgeladen worden ist. Mithin konnte eine Konfrontation mit dem rapportierenden Beamten durchgeführt werden. Das (grundsätzlich absolute) Recht des Beschuldigten, mit dem Belastungszeugen konfrontiert zu werden und diesem Fragen zu stellen, ist damit ohne Weiteres gewahrt worden (vgl. zur Frage des Konfrontationsanspruchs bei Vorliegen eines Polizeirapports die Voraussetzungen in BGer 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023). Sodann hat der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung genügend Gelegenheit eingeräumt bekommen, um zum Wahrnehmungsbericht Stellung zu beziehen und auch diesbezüglich ergänzende Fragen zu stellen (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 118 Ia 462 E. 5b;Häring,in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 145 StPO N 11). Darüber hinaus hat der Beschuldigte auch nicht genügend dargetan, inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass der detailliert und nüchtern formulierte Bericht in seiner Gesamtheit als glaubhaft bezeichnet werden müsse, nicht zutreffe. Sofern er diesbezüglich einwendet, das Strafdreiergericht habe Pol B____ nicht einlässlich zur Sache befragt, ist ihm zu entgegnen, dass sein Verteidiger diverse Fragen gestellt hat. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sich die gemachten Angaben mit den Depositionen im Wahrnehmungsbericht decken und diese noch einmal bestätigen würden (vgl. angefochtenes Urteil S. 12, Akten S. 453). Nach dem Gesagten sind die von der Polizei selbst gemachten und dokumentierten Angaben im Polizeirapport sowie im Wahrnehmungsbericht ohne Weiteres verwertbar.Bei dieser Beweislage ist der Sachverhalt ohne jeden erheblichen Zweifel erstellt. Um sodann unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation voll und ganz auf die zutreffenden Ausführungen des Strafdreiergerichts verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind damit zu bestätigen.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 29. Oktober 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
A____ wird der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu10 Monaten Freiheitsstrafesowie zu einerGeldstrafe von 35 Tagessätzenzu CHF 30., beides mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 177 Abs. 1, 285 Ziff. 1 und 286 sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und Art. 31 der Strafprozessordnung.
A____ wird von der Anklage der Sachbeschädigung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung freigesprochen.
A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 500. an C____ verurteilt.
Auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abisdes Strafgesetzbuches wird verzichtet.
A____ trägt die Kosten von CHF 2'154.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 10'500. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 100 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 12'190. und ein Auslagenersatz von CHF 297.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 975. (7,7 % auf CHF 9'118.65[Aufwand bis 31.12.23]sowie 8,1 % auf CHF 3'368.55[Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 13'462.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Mateja Smiljic
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).
Erwägungen (1 Absätze)
E. 30 Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
SB.2021.78
URTEIL
vom27. Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Lucienne Renaud
und Gerichtsschreiberin MLaw Mateja Smiljic
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBerufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Privatkläger
B____
C____
D____
E____
F____
G____
Gegenstand
Berufunggegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 29. Oktober 2020 (SG.2020.55)
betreffend versuchte schwere Körperverletzung, mehrfache einfache Kör-
perverletzung, Sachbeschädigung, mehrfache Gewalt und Drohung gegen
Behörden und Beamte, mehrfache Beschimpfung sowie Hinderung einer
Amtshandlung
Sachverhalt
Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich je nach dem in einer protokollarischen Aufnahme des durch den Requirierenden benannten oder auch von der Polizei festgestellten Lebenssachverhalts erschöpft. Dabei hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom November 2023 protokollierte Wahrnehmungen der Polizei berücksichtigt, ohne dass eine Befragung erforderlich sei: «Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht aufgezeigt, dass Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Polizeibeamten (...) protokollierten eigenen Wahrnehmungen bestehen würden, weshalb eine Befragung des Polizeibeamten unterbleiben konnte» (BGer 6B_853/2023 vom 15. November 2023, mit Hinweis auf 6B_1140/2014 vom 3. März 2016 E. 1.3). Soweit es sich bei den protokollierten Feststellungen nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizisten handelt, kommt ihnen nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen (zum Ganzen: BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2, 6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3, 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3). Grundsätzlich gilt ein Polizeirapport somit auch als Beweismittel, wenn er Angaben enthält, welche der Beschuldigte oder Dritte gemacht haben.
In Bezug auf die Entstehung des Wahrnehmungsberichts (vor allem die zeitliche Komponente und die Art der Wiedergabe der eigenen Eindrücke) ist Pol B____ vor den Schranken des Strafdreiergerichts einlässlich befragt worden. Hierzu führte er aus, dass Wahrnehmungsberichte verfasst würden, wenn etwas Spezielles vorgefallen sei. Alles was ihm wichtig erscheine in diesem Zusammenhang schreibe er chronologisch und nach bestem Gewissen auf, in der Regel zwei bis drei Tage nach dem Vorfall. Dass sein Wahrnehmungsbericht tatsächlich vom 11. Juli 2019 datiere, ergebe sich aus dem Umstand, dass wohl erst dann eine Verfügung seines Vorgesetzten erlassen worden sei, erstellt habe er den Bericht jedoch bereits früher (vgl. angefochtenes Urteil S. 12, Akten S. 453; Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 21, Akten S. 402).
Wesentlich ist vorliegend insbesondere, dass Pol B____ auf Begehren des Verteidigers an die erstinstanzliche Hauptverhandlung vorgeladen worden ist. Mithin konnte eine Konfrontation mit dem rapportierenden Beamten durchgeführt werden. Das (grundsätzlich absolute) Recht des Beschuldigten, mit dem Belastungszeugen konfrontiert zu werden und diesem Fragen zu stellen, ist damit ohne Weiteres gewahrt worden (vgl. zur Frage des Konfrontationsanspruchs bei Vorliegen eines Polizeirapports die Voraussetzungen in BGer 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023). Sodann hat der Beschuldigte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung genügend Gelegenheit eingeräumt bekommen, um zum Wahrnehmungsbericht Stellung zu beziehen und auch diesbezüglich ergänzende Fragen zu stellen (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 118 Ia 462 E. 5b;Häring,in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 145 StPO N 11). Darüber hinaus hat der Beschuldigte auch nicht genügend dargetan, inwiefern die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass der detailliert und nüchtern formulierte Bericht in seiner Gesamtheit als glaubhaft bezeichnet werden müsse, nicht zutreffe. Sofern er diesbezüglich einwendet, das Strafdreiergericht habe Pol B____ nicht einlässlich zur Sache befragt, ist ihm zu entgegnen, dass sein Verteidiger diverse Fragen gestellt hat. Die Vorinstanz hat zutreffend festgehalten, dass sich die gemachten Angaben mit den Depositionen im Wahrnehmungsbericht decken und diese noch einmal bestätigen würden (vgl. angefochtenes Urteil S. 12, Akten S. 453). Nach dem Gesagten sind die von der Polizei selbst gemachten und dokumentierten Angaben im Polizeirapport sowie im Wahrnehmungsbericht ohne Weiteres verwertbar.Bei dieser Beweislage ist der Sachverhalt ohne jeden erheblichen Zweifel erstellt. Um sodann unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation voll und ganz auf die zutreffenden Ausführungen des Strafdreiergerichts verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind damit zu bestätigen.
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 29. Oktober 2020 mangels Anfechtungin Rechtskraft erwachsensind:
Die Berufung von A____ wird teilweise gutgeheissen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen.
A____ wird der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Hinderung einer Amtshandlung schuldig erklärt und verurteilt zu10 Monaten Freiheitsstrafesowie zu einerGeldstrafe von 35 Tagessätzenzu CHF 30., beides mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren,
in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1, 177 Abs. 1, 285 Ziff. 1 und 286 sowie Art. 42 Abs. 1, Art. 44 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und Art. 31 der Strafprozessordnung.
A____ wird von der Anklage der Sachbeschädigung sowie der mehrfachen einfachen Körperverletzung freigesprochen.
A____ wird zur Zahlung einer Genugtuung von CHF 500. an C____ verurteilt.
Auf die Anordnung einer fakultativen Landesverweisung nach Art. 66abisdes Strafgesetzbuches wird verzichtet.
A____ trägt die Kosten von CHF 2'154.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 10'500. für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000. (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang von 100 % vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 12'190. und ein Auslagenersatz von CHF 297.20, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 975. (7,7 % auf CHF 9'118.65[Aufwand bis 31.12.23]sowie 8,1 % auf CHF 3'368.55[Aufwand ab 1.1.24]), somit total CHF 13'462.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 50 % vorbehalten.
Mitteilung an:
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Mateja Smiljic
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).