Erwägungen (94 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 (act. 1) samt Beilage (act. 2 [Vollmacht]) machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren hierorts rechts- hängig. Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 27. Februar 2024 zur mündlichen Verhandlung auf den 15. Mai 2024 vorgeladen (act. 4). Mit Verschie- bungsanzeige vom 25. März 2024 wurde diese Verhandlung auf den 18. Juni 2024 verschoben (act. 7).
E. 1.1 Strittig ist vorliegend der Kinder- und Ehegattenunterhalt. Die Gesuchstel- lerin beantragt, es sei der Gesuchsgegner rückwirkend per 1. Januar 2023 zu ver- pflichten, angemessene Unterhaltsbeiträge für die Kinder in Höhe von mindestens Fr. 4'679.– (zzgl. Kinderzulagen) zu bezahlen. Zudem sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, Ehegattenunterhalt für die Gesuchstellerin persönlich in Höhe von mindestens Fr. 1'250.– pro Monat, rückwirkend per 1. Januar 2023, zu bezahlen (act. 13 S. 1 f.). Der Gesuchsgegner hingegen verlangt für den Fall, dass die ehe- liche Wohnung der Gesuchstellerin zugeteilt wird, die Gesuchstellerin sei zu ver- pflichten, dem Gesuchsgegner an die Kosten für die drei Kinder einen monatli- chen Unterhalt von Fr. 195.– pro Kind ab 1. November 2024 für die Dauer des Verfahrens zu bezahlen (act. 15 S. 4).
2. Rechtliche Grundlagen Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Be- gehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeträge an die Kinder und den Unterhalts- beitrag an den Ehegatten festsetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Der Kinderun- terhaltsanspruch stützt sich auf Art. 276 ff. ZGB, während der eheliche Unterhalts- anspruch der Ehegatten untereinander seine Grundlage in Art. 163 ZGB findet.
E. 1.1.1 In Bezug auf den Begriff der Obhut wird zwischen alternierender und alleini- ger Obhut unterschieden. Bei der alternierenden Obhut beteiligen sich beide Elternteile zu mehr oder weniger gleichen Teilen an der täglichen Betreuung und Erziehung des Kindes. Eine alternierende Obhut liegt somit vor, wenn das Kind abwechselnd zu einem substantiellen Zeitanteil bei jedem Elternteil lebt, mit Mut- ter und Vater Alltag und Freizeit teilt und in beiden Elternhäusern zu Hause und nicht nur zu Besuch ist (vgl. zum Begriff der alternierenden Obhut auch BGE 147 III 121, E. 3.2).
E. 1.1.2 Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel ist (Art. 296 Abs. 2 ZGB) und grundsätzlich das Recht einschliesst, den Aufenthalts- ort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 1, E. 3.3), geht damit nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher. Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt ha- ben, muss das mit dieser Frage befasste Gericht prüfen, ob dieses Betreuungs- modell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (vgl. Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 142 III 612, E. 4.2; 142 III 617, E. 3.2.3, je m.w.H.). Die alternierende Obhut stellt hohe Anforderungen an Eltern und Kinder und ist deshalb nicht per se das zu bevorzugende Betreuungs- modell, wenn sich Ehepartner mit minderjährigen Kinder trennen. Die alternie- rende Obhut ist namentlich dann nicht angezeigt, wenn das Kind dadurch kontinu- ierlich dem Konflikt der Eltern ausgesetzt wird.
E. 1.1.3 Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet,
- 13 - dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Ver- gangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die al- ternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612, E. 4.2; 142 III 617, E. 3.2.3).
E. 1.1.4 Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatori- sche Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und be- reit sind, in den Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Die Kommunikation zwischen den Eltern kann indessen auch bloss schriftlich er- folgen. Es steht einer alternierenden Obhut zudem nicht entgegen, wenn die El- tern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermitt- lung einer Drittperson angewiesen sind (Urteil 5A_629/2019 des Bundesgerichts vom 13. November 2020, E. 4.2). Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd be- treuten. Weitere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu den Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; an- sonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGE 144 III 481, E. 4.6.3 und E. 4.7; Urteile 5A_241/2018 und 5A_297/2018 des Bundesgerichts vom 18. März 2019, E. 5.1; Urteil 5A_707/2019 des Bundesge- richts vom 18. August 2020, E. 3.1.1 und E. 3.4). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch)
- 14 - nicht urteilsfähig ist (s. zum Ganzen BGE 142 III 612, E. 4.3; 142 III 617, E. 3.2.3, je m.w.H.).
E. 1.1.5 Wenn die Eltern nicht in der Lage sind, sich darüber zu verständigen, in welchem Umfang ein jeder von ihnen die faktische Betreuung des Kindes über- nimmt, hat das Gericht diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen ge- währleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (vgl. dazu: BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl. 2022, Art. 298 N 5 ff.).
E. 1.2 Anträge der Parteien Die Gesuchstellerin beantragt, die drei Kinder D._____, E._____ und F._____ seien unter ihre alleinige Obhut zu stellen (act. 13 S. 1). Der Gesuchs- gegner beantragt hingegen, es seien die drei Töchter unter die alternierende Ob- hut der Parteien zu stellen (act. 15 S. 1).
E. 1.3 Würdigung
E. 1.3.1 Die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile steht vorliegend ausser Frage. Sodann haben beide Eltern eine gelebte und enge Beziehung zu den Kindern (Prot. S. 12; Prot. S. 19). Was die Kommunikation zwischen den Eltern angeht, so ist diese zwar belastet, allerdings funktioniert die Kommunikation insoweit, als dass diese Schwierigkeiten nicht gegen die alternierende Obhut sprechen. Zwar findet die Kommunikation grösstenteils schriftlich statt. Dies steht indessen einer alternierenden Obhut – wie oben ausgeführt – nicht entgegen, zumal sich die Par- teien offensichtlich in genügender Weise in alltäglichen Kinderbelangen abspre- chen können. Zudem findet nicht nur ein schriftlicher Austausch statt, tauschen sich die Parteien doch auf Anraten einer Scheidungsberatung bei den Übergaben am Sonntagabend auch über wesentliche Belange der Kinder persönlich oder si- tuativ telefonisch aus (act. 15 S. 6; act. 22 S. 2; Prot. S. 13). Die diversen, von der Gesuchstellerin geschilderten Verständigungsprobleme zwischen den Kindseltern sind für Eltern in einer Trennungssituationen durchaus noch im Rahmen und wohl zumindest teilweise auch auf die unterschiedlichen Kommunikationsbedürfnisse
- 15 - der Elternteile zurückzuführen. Von diesen Friktionen abgesehen, haben die Kindseltern aber eine funktionierende Kommunikation in den Kinderbelangen. Da- mit kann festgehalten werden, dass die Kommunikation zwischen den Elternteilen zwar belastet ist, eine grundsätzliche Absprachefähigkeit indessen besteht. Die Parteien wohnen in unmittelbarer Nähe, weshalb eine alternierende Obhut auf- grund der geographischen Nähe ohne Weiteres möglich ist, zumal die alternie- rende Obhut damit keinen massgeblichen Einfluss auf den Schulweg der Kinder oder deren soziales Umfeld hat. Zum Kriterium der Kontinuität bzw. Stabilität ist zu sagen, dass die Kinder seit Herbst 2023, mithin seit eineinhalb Jahren, bereits jedes zweite Wochenende von Samstag auf Sonntag sowie an drei Abenden un- ter der Woche durch den Gesuchsgegner betreut werden, an welchen die Ge- suchstellerin Freizeitaktivitäten wahrnimmt (Prot. S. 14; Prot. S. 21; act. 13 S. 2; act. 15 S. 6; act. 19 S. 1). Zudem verbringen die Kinder den Mittwochnachmittag beim Gesuchsgegner, wobei D._____ in der Regel auch bereits das Mittagessen mit dem Gesuchsgegner einnimmt (act. 22 S. 2; act. 37 Rz. 9). Damit verbringen die Kinder bereits seit Herbst 2023 regelmässig und an verschiedenen Tagen Zeit im Haushalt des Gesuchsgegners. Damit steht auch das Kriterium der Kontinuität bzw. Stabilität nicht einer alternierenden Obhut entgegen.
E. 1.3.2 Wenn die Gesuchstellerin vorbringt, die vom Gesuchsgegner vorgeschla- gene Regelung führe zu einem "hin und her" und sei – zum Beispiel wegen der Planung – anstrengend (vgl. act. 13 S. 4 ff.), so kann diesem Vorbringen in dieser allgemeinen Form nicht gefolgt werden. Dieses Argument würde immer gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut sprechen, da es bei einer Verteilung der Betreuungsanteile auf beide Elternteile notwendigerweise zu Wechseln und damit einhergehend zu einem gewissen Planungsaufwand kommt. Aufgrund des Alters der Kinder sind sie zudem bis zu einem gewissen Grad schon selbständig, was die Planung ebenfalls vereinfacht, da sie auch schon selber bei der Vorbereitung der Wechsel bzw. ihrer Sachen mithelfen können. Was den Einwand angeht, der Gesuchsgegner könne die Kinder nicht persönlich betreuen (vgl. act. 13 S. 9), so ergab sich anlässlich der Befragung der Parteien, dass der Gesuchsgegner die Kinder in der Regel mit einigen Ausnahmen persönlich betreute respektive dass es in der Vergangenheit bei beiden Elternteilen zu Situationen kam, in denen die
- 16 - Kinder mangels Verfügbarkeit des betreuenden Elternteils Selbständigkeit zeigen mussten (Prot. S. 14 und 23). Dies wurde auch durch die Kinderanhörungen be- stätigt (Prot. S. 34, 39 und 45). Schliesslich ist zu erwähnen, dass die jüngste Tochter der Parteien, F._____, bald 10 Jahre alt wird. Die Möglichkeit einer per- sönlichen Betreuung und ständigen Verfügbarkeit, wie sie bei Kleinkindern grund- sätzlich eine Rolle spielt, ist vorliegend nicht mehr zentral. Auch dieses Vorbrin- gen der Gesuchstellerin spricht nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut.
E. 1.3.3 E._____ sagte anlässlich der Kinderanhörung, dass sie die gelebte Betreu- ungsregelung "okay" fände. Es sei einzig mühsam, wenn man am Abend müde sei und dann noch hochlaufen müsse. Für sie wäre es okay, wenn sie dann ein- fach beim Vater schlafen könne. Die Gesuchstellerin sage aber, dass sie dann al- les mitnehmen müssten für den nächsten Tag und das stimme schon (Prot. S. 34). Sie sehe Vor- und Nachteile, wenn sie unter der Woche am Abend nicht mehr an die C._____-strasse zurückgehen, sondern an der H._____-strasse übernachten würde. Ein Nachteil wäre, dass sie dann ihre Kleider und Schulsa- chen einpacken und mitnehmen müsste. Sonst habe eine solche Regelung keine Nachteile. Sie wisse nicht, was sie sich selber für eine Lösung wünschen würde. Wahrscheinlich wäre dies eine ähnliche Regelung wie die jetzige gelebte Betreu- ung. Sie würde aber lieber abends jeweils das Haus wechseln als ans Packen zu denken. Auf die vom Gesuchsgegner im Rahmen der Verhandlung vom 18. Juni 2024 beantragte Betreuungsregelung angesprochen sagte E._____, das sei ei- gentlich nicht so dumm. Man müsse aber vermutlich viel packen und an viel den- ken. Wenn sie früher einmal etwas vergessen habe, dann sei sie einfach früher nach Hause oder habe es schnell geholt. Sie gab dann später korrigierend an, dass sie nicht so lange beim Gesuchsgegner schlafen wolle, wobei drei Tage zu lange seien. Sie habe beim Vater nicht so viele Kleider. Sie könne sich die vorge- schlagene Betreuungsregelung aber schon vorstellen, wenn es nicht anders ginge. Sie würden dann lange bei beiden Eltern sein. Es sei besser, wenn sie ihre Eltern abwechslungsweise sehen würden (Prot. S. 35).
- 17 - F._____ führte an der Kinderanhörung aus, die gelebten Betreuungsverhält- nisse finde sie gut. Blöd sei nur, dass sie am Abend noch hochlaufen müsse. Eine Lösung wäre es, dass sie am Montag beim Vater schlafen könnten und dann am Dienstagmorgen von dort in die Schule gehen könnten. Am Dienstag nach der Schule würde sie dann gern wieder zu ihrer Mutter gehen. Sie wisse nicht, ob sie sich auch vorstellen könne, am Sonntagabend bei ihrem Vater zu schlafen. Sie fände es gut, dass sie ihren Vater mehr sehe als noch unmittelbar nach der Tren- nung. Sie würde es gut finden, wenn sie am Abend nicht mehr an die C._____- strasse zurück müssten, sondern an der H._____-strasse übernachten könnten. Sie habe ja ihr Schulsachen dann schon dabei, da sie jeweils direkt von der Schule an die H._____-strasse gehen würden (Prot. S. 39). Sie selber habe sich keine Vorstellung über eine mögliche Betreuungsregelung gemacht. Sie fände es gut, wie es aktuell sei. Auf die vom Gesuchsgegner im Rahmen der Verhandlung vom 18. Juni 2024 beantragte Betreuungsregelung angesprochen, sagte F._____ zunächst, dass zwei Tage am Stück zu lange seien. Wenn dies aber an einem Wochenende wäre, dann wäre es nicht zu lange. Unter der Woche habe sie aber ohnehin oft Stress und sie könne sich nicht vorstellen, dann zwei Nächte beim Va- ter zu verbringen. An der aktuellen Betreuungsregelung fände sie die vielen Wechsel anstrengend. Es sei aber okay, unter der Woche Zeit beim Vater zu ver- bringen, da sie jeweils nicht hoch- und wieder hinunterlaufen müssten. Den Vor- schlag, einmal unter der Woche beim Vater zu schlafen und jedes zweite Wo- chenende von Freitag bis Sonntag fände sie gut. Sie fände es einfach gut, je ei- nen freien Nachmittag bei der Mutter und beim Vater zu verbringen (Prot. S. 40). Sie fügt schliesslich noch an, dass die Gesuchstellerin der Meinung sei, dass es besser sei, bei einem Elternteil zu schlafen und die Sachen bei einem Elternteil zu haben. Sie denke aber, dass wenn man nicht gerade dreckige Kleidung habe, man vielleicht auch einmal beim Gesuchsgegner schlafen könne (Prot. S. 41). D._____ führte anlässlich der Kinderanhörung aus, sie wolle den Gesuchs- gegner gleich oft sehen wie die Gesuchstellerin. Ein Wochenende pro Monat sei zu wenig und verschiedene Abende unter der Woche seien zu kompliziert (Prot. S. 43). Am Montagabend sei sie nicht beim Vater, da sie Volleyballtraining habe und bei der Gesuchstellerin zu Abend esse. Sie finde diese Regelung zerstreut.
- 18 - Sie fände es besser, Freitagnachmittag als am Donnerstagabend zum Gesuchs- gegner zu gehen. Dann würden sie beim Gesuchsgegner bleiben können und folglich jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag beim Vater sein (Prot. S. 45). Die Wechsel vor dem Zubettgehen unter der Woche würden gutgehen, sie wolle nicht die Schulsachen für zwei Tage mitschleppen. D._____ führte zu Über- nachtungen unter der Woche aus, sie fände dies unpraktisch. Für sie wäre dies eine zusätzliche, vermeidbare Last. Überlegt habe sie es sich jedoch noch nie konkret. Sie wisse auch nicht, welche Lösung sie sich wünschen würde. Sie könne sich aber vorstellen, anstatt am Donnerstagabend am Freitagabend zum Vater zu gehen. Sie wolle beide Eltern gleich oft sehen, aber nicht auf einmal, sondern ausgeglichen. Auf entsprechende Frage, was sie über das vom Ge- suchsgegner beantragte Betreuungsrecht denke, antwortet D._____, dass dies kompliziert und nicht optimal für sie wäre (Prot. S. 46). Im Schreiben vom 22. Ja- nuar 2025 (act. 49) erklärte D._____, sie sei mit der jetzigen Aufteilung der Be- treuung durch ihre Eltern nicht einverstanden. Ihr Wunsch sei es von Mittwoch- nachmittag bis Freitagabend oder Samstagmorgen beim Gesuchsgegner zu sein. Der Gesuchsgegner habe ihr gesagt, sie könne selber bestimmen, wo sie sein möchte. Sie habe das Schreiben verfasst, da sie den Gesuchsgegner an den Abenden oft vermisse.
E. 1.3.4 Auch aus den Kinderanhörungen hat sich damit nichts ergeben, was gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut sprechen würde. Die drei Kinder fühlen sich in beiden Haushalten zu Hause und wünschen mindestens eine Betreuung durch den Gesuchsgegner wie seit Herbst 2023 gelebt wurde. Zusammenfassend ist es dem Kindeswohl angemessen, die drei gemeinsamen Töchter unter die al- ternierende Obhut der Parteien zu stellen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist dabei am Wohnsitz der Mutter an der C._____-strasse 1 in G._____ festzule- gen, wogegen auch der Gesuchsgegner nicht opponiert (act. 15 S. 13).
E. 1.3.5 Die elterliche Sorge bleibt auch für die Dauer der Trennung bei beiden El- tern. Die Parteien haben daher über wesentliche Angelegenheiten die Kinder be- treffend gemeinsam zu entscheiden. Auch die Bestimmung über den Aufenthalts- ort des Kindes ist Teil der elterlichen Sorge (Art. 301a ZGB). Solange die Kinder
- 19 - unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien stehen, bedarf ein Wech- sel des Aufenthaltsortes der Kinder daher der Zustimmung des anderen Eltern- teils, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufent- haltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB).
2. Betreuungsregelung
E. 1.4 Nach dem Gesagten ist die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1 in G._____ für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin sowie den Kindern inkl. Hausrat mit nachfolgenden Ausnahmen zur alleinigen Benützung zuzuwei- sen.
2. Herausgabe Gegenstände
E. 2 Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2024 hielten die Par- teien ihre Parteivorträge und die Parteien wurden persönlich befragt (act. 13; act. 15; Prot. S. 6 ff.). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde der Gesuch- stellerin mit Verfügung vom 5. Juli 2024 (act. 17) Frist angesetzt, um zu allfälligen Noven des Gesuchsgegners sowie zum Ergebnis der Parteibefragung schriftlich
- 6 - Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Stellung- nahme zum Ergebnis der Parteibefragung angesetzt. Die schriftliche Stellung- nahme des Gesuchsgegners vom 14. August ging innert Frist ein (act. 19). Am
16. August 2024 ging sodann die Stellungnahme der Gesuchstellerin ein (act. 22). Nachdem aussergerichtliche Einigungsgespräche ergebnislos verlaufen sind (act. 24), wurde den Parteien zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs je die Ein- gaben der Gegenseite zugestellt (act. 25; act. 26). Die Stellungnahme des Ge- suchsgegners vom 14. November 2024 samt Beilagen (act. 37; act. 38/80-86) ging am 15. November 2024 ein.
E. 2.1 Kinderunterhalt
E. 2.1.1 Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB; BGE 147 III 265, E. 5.1). Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien.
- 23 - Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Damit wird klargestellt, dass es nicht allein darauf ankommt, was ein Kind zur Abdeckung seiner physischen Bedürfnisse (namentlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, Hygiene, medizinische Behandlung) sowie zur Sicherstellung einer gebotenen persönlichen Betreuung qua Betreuungsunterhalt unmittelbar braucht. Vielmehr sind auch die elterliche Leistungsfähigkeit und Lebensstellung – wobei diese meist zusammengehen und Letztere vorab im Fall überdurchschnittli- cher finanzieller Ressourcen bei gleichzeitig sparsamer Lebenshaltung eine ei- genständige Rolle spielt – entscheidende Faktoren bei der Bestimmung des ge- bührenden Unterhalts des Kindes. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkre- ten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurch- schnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstel- lung der Eltern teilhaben soll (BGE 147 III 265, E. 5.4).
E. 2.1.2 Soweit die Elternteile getrennt leben und deshalb auch getrennte Haus- haltskassen führen, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall hat das Gericht dies im Unterhaltstitel festzulegen. Da- bei gelten folgende Grundsätze: Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des ei- nen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geld- unterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimm- ten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist. Steht das Kind hingegen unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreu- ungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leis- tungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leis- tungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich da- bei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten
- 24 - Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind. Im Kontext der Aus- gangsfrage, wer wem welchen Geldbetrag zu leisten hat, bestimmt Art. 289 Abs. 1 ZGB, dass der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zusteht und während dessen Minderjährigkeit vom unterhaltsverpflichteten Elternteil an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut geleistet wird. Sind beide El- tern obhutsberechtigt, ist die Norm so zu verstehen, dass die Unterhaltspflicht durch Leistung an den jeweils anderen Elternteil erfüllt wird (BGE 147 III 265, E. 5.5).
E. 2.1.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt für sämtliche Unterhalts- kategorien (Kinderunterhalt, ehelicher Unterhalt, nachehelicher Unterhalt, Volljäh- rigenunterhalt) in aller Regel – mit gewissen Ausnahmen bei ganz aussergewöhn- lich guten finanziellen Verhältnissen – die sog. zweistufige Methode mit Über- schussverteilung (BGE 147 III 265, E. 6.1 und E. 6.6; 147 III 293, E. 4; vgl. bereits BGE 144 III 377, E. 7). Aufgrund der Interdependenz der genannten Unterhaltsan- sprüche untereinander sind diese stets in einer einheitlichen Berechnung zu er- mitteln, wobei für sämtliche in Frage stehenden Unterhaltskategorien im Ergebnis (weitgehend) dieselben Prozessmaximen gelten müssen; namentlich schlägt die für den Kinderunterhalt geltende strenge Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und weitgehend auch die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) auf den Ehegattenunterhalt durch (vgl. dazu etwa BGE 147 III 301, E. 2.2; Urteil 5A_112/2020 des Bundesgerichts vom 28. März 2022, E. 2.2). Dabei sind die tat- sächlichen Verhältnisse nicht bis in alle Einzelheiten zu klären; ein strikter Beweis ist aufgrund des vorläufigen und jederzeit abänderbaren Charakters eheschutz- richterlicher Massnahmen nicht gefordert.
E. 2.1.4 Weil die den Eltern anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unter- schiedlicher Höhe sind, bedarf es einer Feststellung darüber, wer welche Ausla- gen für das Kind direkt trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen im Sinne von Art. 285a ZGB bezieht. So haben beide Eltern – grundsätzlich jeweils im Um- fang ihrer Betreuungsanteile – Auslagen für Positionen, welche durch den Grund- betrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohnkosten auf. Dem-
- 25 - gegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünf- tigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbe- treuungskosten. Auch die Kinderzulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuzie- hen sind, bezieht nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 5A_743/2017 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, E. 5.4.3).
E. 2.2 Ehegattenunterhalt Gemäss Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Beide Parteien haben An- spruch auf gebührenden Unterhalt (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Sowohl beim ehelichen als auch beim nachehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhaltes beider Ehegat- ten: Beim ehelichen Unterhalt darf es nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen, indem über die bisherige Lebenshaltung hinaus einfach das Gesamteinkommen hälftig geteilt würde. Verunmöglichen trennungs- bedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhalts- schuldner.
3. Konkrete Unterhaltsberechnung
E. 2.3 Aufgrund des Gesagten ist folgende Betreuungsregelung festzuhalten: Betreuung durch den Vater: Jeweils am Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr, bis Montagabend, 21:00 Uhr und Mittwochmittag, ab Schul- bzw. Hortschluss bis Mittwochabend, 21:00 Uhr; sowie jedes Wochenende in einer geraden Kalenderwoche von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, so beginnt seine Betreu- ungsverantwortung bereits am Gründonnerstag, 18:00 Uhr. Feiertage im Jahr mit gerader Jahreszahl jeweils:
- an Weihnachten am 24. Dezember, von 12:00 Uhr, bis zum 25. Dezember, 12:00 Uhr;
- an Silvester/Neujahr am 31. Dezember, von 12:00 Uhr, bis zum 1. Januar, 12:00 Uhr sowie am 1. Januar, von 12:00 Uhr, bis zum 2. Januar, 12:00 Uhr. im Jahr mit ungerader Jahreszahl jeweils:
- an Weihnachten am 25. Dezember, von 12:00 Uhr, bis zum 26. Dezember, 12:00 Uhr. Ferien Während 6.5 Schulferienwochen pro Jahr Die Parteien werden angehalten, sich jeweils bis Ende Oktober über die Auftei- lung der Ferien für das Folgejahr zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, kommt im Jahr mit gerader Jahreszahl dem Vater, im Jahr mit ungerader Jahres- zahl der Mutter das Entscheidungsrecht für das Folgejahr zu. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.
- 22 -
E. 2.4 Selbstverständlich bleibt es den Parteien unbenommen, diese Besuchs-, Feiertags- und Ferienregelung im gegenseitigen Einverständnis abzuändern. VI. Unterhalt
1. Anträge
E. 3 Am 20. November 2024 fanden die Kinderanhörungen der drei gemeinsa- men Kinder der Parteien statt (Prot. S. 32-47). Die Protokolle der Kinderanhörun- gen wurden den Parteien, die Eingabe des Gesuchsgegners samt Beilagen vom
14. November 2024 wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 25. November 2024 zugestellt und gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum Er- gebnis der Kinderanhörungen Stellung zu nehmen (act. 39). Die Stellungnahmen der Parteien (act. 41; act. 42) gingen innert Frist beim Gericht ein. Zwecks Wah- rung des rechtlichen Gehörs wurden die Eingaben vom 5. Dezember 2024 (act. 41) bzw. 12. Dezember 2024 (act. 42) mit Kurzbrief je der Gegenseite zuge- stellt (act. 43; act. 44). Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 (act. 46) reichte der Ge- suchsgegner eine E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien ein (act. 47). Am
23. Januar 2025 ging ein Schreiben der ältesten Tochter D._____ (act. 49) beim hiesigen Gericht ein, welches den Parteien je mit Kurzbrief zugestellt wurde (act. 50). Es gingen keine weiteren Stellungnahmen der Parteien mehr ein.
E. 3.1 Einkommensverhältnisse Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen bzw. Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder, aber auch Spesenentschädigungen, so- weit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen. Werden Einkommens- bestandteile unregelmässig bzw. in unregelmässiger Höhe (z.B. Provisionen, Trinkgelder, Akkordlohn) oder gar nur einmalig (z.B. der 13. Monatslohn) ausbe- zahlt, ist von einem schwankenden Einkommen auszugehen, dem rechtspre- chungsgemäss dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durchschnitts-
- 26 - wert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (Urteil 5A_454/2010 des Bundesgerichts vom 27. August 2010, E. 3.2).
E. 3.1.1 Einkommen Gesuchstellerin: Die Gesuchstellerin macht geltend, es sei ihr aus den verschiedenen Ein- kommensquellen maximal ein Nettoeinkommen von Fr. 5'230.– anzurechnen (act. 22 S. 10). Im Jahre 2022 erzielte die Gesuchstellerin aus ihrer unselbständigen Er- werbstätigkeit insgesamt Fr. 37'051.– (act. 9/9-12). Berücksichtigt man, dass ge- wisse Aufwände im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit be- reits im Bedarf der Gesuchstellerin eingerechnet werden (Mietanteil, Wegkosten, Telefon/Internet), so erzielte sie mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Ein- kommen in der Höhe von Fr. 34'329.– (vgl. act. 9/13). Somit verfügte die Gesuch- stellerin im Jahre 2022 über ein monatliches Einkommen von Fr. 5'948.–. Im Jahre 2023 verdiente die Gesuchstellerin in unselbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 40'372.– (act. 12/13-19). Wiederum unter Berücksichtigung, dass gewisse Auf- wände im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit bereits im lau- fenden Bedarf eingerechnet sind (Mietanteil, Wegkosten, Telefon/Internet), er- zielte die Gesuchstellerin mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahre 2023 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 30'661.– (vgl. act. 12/12). Damit verdiente die Gesuchstellerin im Jahre 2023 durchschnittlich Fr. 5'919.– pro Monat. In den Jah- ren 2022 und 2023 resultierte damit ein durchschnittliches Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 5'933.–. Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass es nicht überzeugt, wenn der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang gestützt auf die von ihm angestellten Berechnungen anführt, die Gesuchstellerin habe dieses Einkommen in einem Pensum von knapp 60% verdient (act. 15 S. 20 f.). Wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt, sind ihre Dolmetschereinsätze auch durch Wegzeiten geprägt, deren Entschädigung nicht immer den effektiven Aufwand wiederspiegelt, sondern einer Pauschale entspricht. Plausibel erscheint es in vor-
- 27 - liegendem Verfahren insbesondere auch im Lichte der Betreuungsanteile der Ge- suchstellerin von einem rund 75% Pensum auszugehen. Die Gesuchstellerin vermietet zusammen mit ihrem Bruder eine geerbte Wohnung inkl. Parkplatz in G._____ für Fr. 1'950.– pro Monat exkl. Akonto Ne- benkosten (act. 23/37; act. 22 S. 7). Die Gesuchstellerin macht geltend, diesem jährlichen Mietzinsertrag von Fr. 23'400.– stünden regelmässige Ausgaben von Fr. 17'868.– entgegen (act. 22 S. 8). Zu den von der Gesuchstellerin geltend ge- machten Sanierungskosten aus dem Jahre 2023 von Fr. 6'625.– ist zunächst zu sagen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb diese in den folgenden zwei Jahren ab- geschrieben werden müssten (vgl. act. 22 S. 7 f.). Es handelt sich dabei zum Bei- spiel um das Streichen von Wänden (vgl. act. 23/31), welche in der Regel bei Mietwohnungen innert acht Jahren abgeschrieben werden. Sodann wurden Arbei- ten an Türen und der Küche vorgenommen, wobei aber nicht substantiiert ausge- führt wurde, um was für Investitionen es sich handelte (werterhaltend/wertvermeh- rend) und dies auch den entsprechenden Belegen nicht entnommen werden kann (act. 23/32; act. 23/35). Weiter gälte auch hier, dass Türen und die Kücheneinrich- tung eine wesentlich längere Lebensdauer und damit auch längere Abschrei- bungsperioden aufweisen. So gilt beispielsweise für die in der Wohnung ersetzten Dichtungen bei den Türen (vgl. act. 22/35) eine Lebensdauer von 15 Jahren und für Küchenmöbel je nach Ausführung eine Lebensdauer zwischen 15 bis 20 Jah- ren. Sodann werden Beratungskosten für die Vermietung der Wohnung geltend gemacht, welche nicht als Investitionen auf der Wohnung abgeschrieben werden können (act. 23/34). Vor diesem Hintergrund rechtfertigen sich lediglich Kosten für den Unterhalt in der Höhe von Fr. 80.– pro Monat. Wenn die Gesuchstellerin so- dann weitere jährliche Betriebskosten von Fr. 8'643.– geltend macht, so gilt es zu- nächst zu berücksichtigen, dass diese teilweise auf den Mieter abgewälzt werden, welcher hierfür auch Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 3'000.– pro Jahr leistet (act. 23/37). Sodann betreffen Fr. 3'049.– eine Einzahlung in den Erneuerungs- fonds (vgl. act. 23/38). Grundsätzlich sind Einlagen in den Erneuerungsfonds für den künftigen Gebäudeunterhalt bestimmt und wären an sich dadurch vom Miet- ertrag abzuziehen. Allerdings stellt derjenige Anteil der Einlage in den Erneue- rungsfonds eine Vermögensbildung dar, der bis zur Veräusserung nicht auf effek-
- 28 - tive Unterhaltskosten entfallen ist. Es ist nicht bekannt und es wird auch nicht aus- geführt, welche Höhe der gesamte Erneuerungsfonds aufweist und in welchem allgemeinen Zustand die Liegenschaft sich befindet sowie ob in naher Zukunft an den allgemeinen Miteigentumsanteilen grössere Unterhaltsarbeiten anfallen wer- den. Dies kann nicht zulasten des Gesuchsgegners gehen, weshalb die Einzah- lungen in den Erneuerungsfonds nicht in Abzug gebracht werden können. Damit bleiben noch jährliche Betriebskosten von Fr. 2'594.– bzw. monatliche Betriebs- kosten in der Höhe von Fr. 216.–. Zu berücksichtigen ist weiter die hypothekari- sche Zinsbelastung von monatlich Fr. 493.– (act. 23/39). Vor diesem Hintergrund ist von einem monatlichen Ertrag aus der Vermietung der Wohnung an der I._____-strasse von Fr. 1'161.– auszugehen, wovon die Hälfte der Gesuchstel- lerin als Einkommen anzurechnen ist. Wenn die Gesuchstellerin behauptet, sie (und ihr Bruder) könnten sich den Ertrag nicht auszahlen, sondern müssten die- sen für Sanierungen zurückstellen (act. 22 S. 8), so bleibt diese Behauptung gänzlich unbelegt. Zudem scheint diese Behauptung auch nicht sonderlich plausi- bel, wurde die Wohnung doch vor dem Bezug – wie die Gesuchstellerin selber geltend macht (act. 22 S. 7) – saniert und kann die Wohnung aktuell doch immer- hin für einen monatlichen Nettomietzins von Fr. 1'950.– vermietet werden, was nicht für eine sanierungsbedürftige Wohnung spricht. Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, der Gesuchstellerin seien monat- lich Euro 150.– aus der Liegenschaft in J._____ (Italien) anzurechnen (act. 15 S. 19; act. 37 S. 8). Die Gesuchstellerin hält dagegen, dass der Gewerbeteil der Liegenschaft zwar für Euro 300.– pro Monat an eine Sanitärfirma vermietet sei, aus der Vermietung der Liegenschaft indessen aufgrund hoher Kosten und Inves- titionen kein Ertrag resultiere (act. 22 S. 8). Diese auch durch Belege (act. 23/40 und act. 23/41) untermauerte Behauptung der Gesuchstellerin erscheint plausibel, weshalb der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang kein Ertrag aus der Ver- mietung der Liegenschaft in Italien anzurechnen ist. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Parteien eine Wohnung ihrer im Gesamteigentum befindlichen Liegenschaft an der C._____-strasse für einen mo- natlichen Mietzins von Fr. 1'200.– vermieten (act. 9/18; act. 15 S. 19). Während
- 29 - die Gesuchstellerin geltend macht, dass aus der Vermietung der Dachwohnung kein anrechenbares Einkommen resultiere (act. 22 S. 9), hält der Gesuchsgegner dafür, dass den Parteien je Fr. 600.– als Einkommen angerechnet werde (act. 15 S. 20). Dem Vorbringen der Gesuchstellerin, es resultiere ein Minus in der Be- triebsrechnung ist entgegen zu halten, dass sich dieses Minus deshalb zeigt, weil für die von ihr und den Kindern bewohnte Wohnung kein effektiver Mietzins be- zahlt wird und sich dies buchhalterisch entsprechend niederschlägt. Unter Berück- sichtigung dieses Umstandes sowie dem Umstand, dass bei der Berechnung der Wohnkosten der Gesuchstellerin (und der Kinder) der volle Hypothekarzins sowie der Darlehenszins angerechnet werden, zeigt sich, dass aus der Vermietung der Dachwohnung ein Ertrag erzielt werden kann. Indessen ist es durch den Ge- suchsgegner unbestritten geblieben, dass die Parteien den Ertrag nie zur De- ckung der laufenden Bedürfnisse bezogen, sondern angespart haben (act. 22 S. 9). Dieser Ertrag ist im vorliegenden Eheschutzverfahren somit weder der Ge- suchstellerin noch dem Gesuchsgegner als Einkommen anzurechnen. Unbestritten geblieben ist, dass die Gesuchstellerin Fr. 50.– aus der Vermie- tung eines Parkplatzes erhält (act. 15 S. 20), weshalb ihr dies als Einkommen an- zurechnen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin damit über ein monatliches (Gesamt-)Einkommen von Fr. 6'563.– verfügt.
E. 3.1.2 Einkommen Gesuchsgegner: Die Gesuchstellerin geht von einem monatlichen Einkommen des Gesuchs- gegners von mindestens Fr. 12'000.– aus (act. 13 S. 15 f.; act. 22 S. 10). Der Ge- suchsgegner hingegen macht geltend, er habe bis Ende Juli 2024 ein Einkommen von Fr. 10'643.– erzielt und verdiene ab 1. August 2024 ein Einkommen von Fr. 10'653.– (act. 15 S. 23). Der Gesuchsgegner war bis Ende Juli 2024 in einem 40% Pensum für die K._____-genossenschaft tätig und verdiente damit Fr. 3'215.– pro Monat. Daneben war er als Bauleiter und als Planer im Auftrags- verhältnis für die K._____-genossenschaft tätig. Aus diesen beiden Tätigkeiten er- zielte er im 2023 durchschnittlich Fr. 9'628.– (act. 9/4 exkl. Kinderzulagen). Ab
- 30 -
1. August 2024 reduziert sich sein Pensum bei der K._____-genossenschaft auf 20%, wofür der Gesuchsgegner gemäss Arbeitsvertrag noch Fr. 1'607.– pro Mo- nat verdient (act. 16/67). Ab 1. August 2024 ist somit von einem monatlichen Ein- kommen von Fr. 8'021.– aus der Tätigkeit für die K._____-genossenschaft auszu- gehen. Daneben verdiente der Gesuchsgegner mit der L._____ GmbH im Jahre 2023 rund Fr. 2'032.– pro Monat (Lohn von Fr. 1'617.– und Gewinnanteil von Fr. 415.–; act. 9/62; Prot. S. 15). Der Gesuchsgegner hält dafür, dass der durch die L._____ GmbH ausbezahlte Lohn bis Ende Juli 2024 auf einem überobligatori- schem Arbeitspensum beruhe, da er bereits für die K._____-genossenschaft bis Ende Juli 2024 in einem Vollzeitpensum tätig gewesen sei (act. 15 S. 22; act. 19 Rz. 12). Das Einkommen der L._____ GmbH sei deshalb bis Ende Juli 2024 nicht zu berücksichtigen, sondern einzig der Gewinn. Dieses Vorbringen des Gesuchs- gegners erscheint plausibel und deckt sich im Übrigen auch mit dem Empfinden der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei ständig am Arbeiten gewesen (act. 19 S. 2). Dem Gesuchsgegner ist vor diesem Hintergrund der Lohn der L._____ GmbH erst ab dem 1. August 2024 (Reduktion des Pensums bei der K._____-genossenschaft) beim Einkommen zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner besitzt gemäss eigenen Angaben in Erbengemeinschaft eine Wohnung in Südafrika, woraus seit Mai 2024 ein monatlicher Ertrag für den Gesuchsgegner von CHF 32.– resultiert (act. 37 Rz. 58 ff.; act. 38/80-82). Diese Behauptung des Gesuchsgegners ist unbestritten geblieben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner bis Ende Juli 2024 Fr. 10'075.– als Einkommen erzielen konnte. Ab 1. August 2024 ist beim Gesuchsgegner von einem Einkommen von Fr. 10'085.– auszugehen.
E. 3.1.3 Einkommen Kinder: Der Gesuchsgegner bezieht die Kinderzulagen für die drei Kinder. Diese be- trugen bis Ende 2024 Fr. 250.– für D._____ und für E._____ und F._____ je
- 31 - Fr. 200.–. Seit 1. Januar 2025 haben sich die Kinderzulagen auf Fr. 215.– bzw. Fr. 268.– erhöht. Die Kinderzulagen sind den Kindern als Einkommen anzurech- nen.
E. 3.2 Phasenbildung und rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft und für ein Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB). Die Gesuchstellerin ver- langt Unterhaltszahlungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 (act. 13 S. 1). Die Parteien trennten sich am 7. März 2023, wobei der Gesuchsgegner aber erst Mitte April 2023 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist (Prot. S. 16). Es sind deshalb erst ab 1. April 2023 Unterhaltsbeiträge festzusetzen. Die Unterhaltsbei- träge sind in einer ersten Phase vom 1. April 2023 bis Ende Juli 2024 festzuset- zen. Zu diesem Zeitpunkt wird die Haushaltsgemeinschaft beim Gesuchsgegner und seiner Lebenspartnerin aufgelöst (vgl. act. 9/22; act. 9/23; act. 16/70), wes- halb sich der Bedarf des Gesuchsgegners verändert. Ab 1. August 2024 ist des- halb eine zweite Phase zu bilden. Eine dritte Phase ist zu bilden für den Zeitraum ab Anordnung der alternierenden Obhut.
E. 3.3 Phase I (15. April 2023 bis 31. Juli 2024)
E. 3.3.1 Bedarf der Parteien und der Kinder Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist nicht nur das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen, sondern es ist dieses um weitere Positionen (Steuern, Serafe, Versicherungen, Kommunikation, VVG) zu erweitern (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 265, E. 7.2). Der Gesamtbedarf der Par- teien sowie der Kinder für die Phase 1 präsentiert sich wie folgt (gerundet): Gesuch- Gesuchs- D._____ E._____ F._____ stellerin gegner
- 32 - Grundbe- 1'350.– 850.– 600.– 600.– 400.– trag Miet- 533.– 1'300.– 266.– 266.– 266.– zins/Hypo- zins (inkl. NK) KVG 451.– 275.– 80.– 77.– 77.– ungedeckte 50.– 0.– 25.– 25.– 25.– Gesund- heitskosten Fremdbe- n.a. n.a. 129.– 404.– 538.– treuungs- kosten Auswärtige 100.– 132.– n.a. n.a. n.a. Verpfle- gung Fahrten 207.– 69.– 0.– 0.– 0.– zum Ar- beits- platz/Schul- weg Kommuni- 120.– 90.– 13.– 0.– 0.– kationskos- ten Serafe 30.– 15.– n.a. n.a. n.a
- 33 - Hausrat- 30.– 15.– n.a. n.a. n.a. und Haft- pflichtversi- cherung VVG 47.– 51.– 22.– 22.– 22.– Steuern 290.– 670.– 150.– 180.– 170.– Total er- 3'208.– 3'467.– 1'285.– 1'574.– 1'498.– weiterter Bedarf:
E. 3.3.1.1 Zum Grundbetrag: Die Grundbeträge stützen sich auf die schweizerische Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (nachfolgend "Richtlinie"). Für die Gesuchstellerin ist ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– einzusetzen (alleinerziehende Person mit minderjährigen Kindern). Für die Kinder sind aufgrund des Alters Grundbeträge von Fr. 600.– bzw. Fr. 400.– zu berücksichtigen. Beim Gesuchsgegner bestand in der Phase 1 eine kostensen- kende Lebensgemeinschaft mit der Lebenspartnerin des Gesuchsgegners (Prot. S. 16). Es ist dem Gesuchsgegner deshalb der hälftige Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen, da die Lebenspartnerin ebenfalls über ein Erwerbseinkommen ver- fügt (vgl. Prot. S. 16) und in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten im Grundbetrag enthaltenden Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung für zwei in einer Haushaltsgemeinschaft von gewisser Dauer lebende erwachsene Personen mit derjenigen vergleichbar sind, die einem Ehepaar entstehen.
E. 3.3.1.2 Zu den Wohnkosten: Die Gesuchstellerin macht für sich selber und die Kinder Wohnkosten von gesamthaft Fr. 1'331.– geltend. Diese Wohnkosten wer- den durch den Gesuchsgegner anerkannt (Prot. S. 11). Bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen resultieren Wohnkosten für die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 533.– und für die Kinder je Fr. 266.–.
- 34 - Der Gesuchsgegner macht Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'600.– geltend (act. 15 S. 24). Diese sind ausgewiesen (act. 16/69). Diese Wohnkosten sind in der ersten Phase noch auf den Gesuchsgegner und die Lebenspartnerin des Ge- suchsgegners aufzuteilen. Nachdem in dieser Phase die alleinige Obhut bei der Gesuchstellerin lag, sind keine Wohnkostenanteile für die Kinder auszuscheiden.
E. 3.3.1.3 Zu den Kosten der Krankenkasse: Die Gesuchstellerin macht für sich Kosten in der Grundversicherung von Fr. 451.– und in der Zusatzversicherung von Fr. 47.– geltend (act. 13 S. 11). Diese Kosten sind ausgewiesen (act. 14/5; act. 14/6) und anerkannt (act. 15 S. 24 und 26). Die Kosten für die Grund- und Zu- satzversicherung der Kinder sind ebenfalls ausgewiesen und mit total Fr. 102.– für D._____ und je Fr. 99.– für E._____ und F._____ zu berücksichtigen (act. 14/20; act. 14/21; act. 14/22). Der Gesuchsgegner hat ausgewiesene Kosten für die Grundversicherung der Krankenkasse von Fr. 275.– und für die Zusatzver- sicherung von Fr. 51.– (act. 9/24; act. 9/25).
E. 3.3.1.4 Zu den ungedeckten Gesundheitskosten: Die Gesuchstellerin macht un- gedeckte Gesundheitskosten von Fr. 100.– pro Monat geltend (act. 13 S. 12), wel- che vom Gesuchsgegner bestritten werden (Prot. S. 11). Die von der Gesuchstel- lerin zu den Akten gereichten Belege betreffen das Jahr 2023 (vgl. act. 14/7), in welchem die Gesuchstellerin einen Eingriff am Herzen hatte bzw. umfangreichere Untersuchungen tätigen liess (vgl. Prot. S. 25). Da aber nicht anzunehmen, dass die Gesuchstellerin auch weiterhin derart umfangreiche Abklärungen im Zusam- menhang mit ihrer Gesundheit tätigen lassen muss, können die damaligen Kosten nicht massgeblich sein. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass die Gesuchstel- lerin hierzu keine substantiierten Ausführungen machte, welche Kosten für welche Untersuchungen in Zukunft konkret anfallen werden (vgl. act. 13 S. 12; Prot. S. 25 f.) respektive inwiefern die Kosten regelmässig anfallen werden. Die Ge- suchstellerin muss aber alle drei Monate in die Kontrolle und nimmt regelmässig Medikamente ein, welche nicht von der Krankenkasse übernommen werden (Prot. S. 25 f.). Nachdem sie selber hierzu keine konkreten Zahlen nannte, ist ihr ermes- sensweise ein Betrag von Fr. 50.– einzusetzen.
- 35 - Der Gesuchsgegner macht ungedeckte Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 100.– pro Monat geltend (act. 15 S. 28). Nachdem der Gesuchsgegner anläss- lich der persönlichen Befragung erklärte, dass er gesund sei (Prot. S. 17), sind ihm in seinem Bedarf keine ungedeckten Gesundheitskosten zu berücksichtigen. Zwar fielen in der Vergangenheit für D._____ beträchtliche ungedeckte Ge- sundheitskosten an, allerdings sind die betreffenden Behandlungen abgeschlos- sen (Prot. S. 26). Es fielen für die Kinder indessen immer wieder ungedeckte Ge- sundheitskosten an, weshalb es sich mit dem Gesuchsgegner rechtfertigt, einen Betrag von je Fr. 25.– in deren Bedarf zu berücksichtigen (act. 12/23-28; act. 15 S. 25).
E. 3.3.1.5 Zu den Fremdbetreuungskosten: Alle drei Kinder werden teilweise fremd- betreut, wodurch für D._____ monatlich Fr. 129.–, für E._____ Fr. 404.– und für F._____ Fr. 538.– pro Monat an Kosten anfallen (act. 9/33-35). Die Fremdbetreu- ungskosten sind durch die Gesuchstellerin zu bezahlen, weshalb diese Kosten im Bedarf der Kinder bei der Gesuchstellerin zu berücksichtigen sind. Der Gesuchsgegner macht jährliche Kosten für die Ferienbetreuung in der Höhe von Fr. 770.– für D._____ und je Fr. 1'270.– für E._____ und F._____ gel- tend (act. 15 S. 28 f.). Hierzu ist zu sagen, dass die Kinder in dieser Phase unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin standen. Kosten für eine Ferienbetreu- ung beim Gesuchsgegner sind deshalb nicht im Bedarf der Kinder bei der Ge- suchstellerin zu berücksichtigen. Sodann handelt es sich bei näherer Betrachtung nicht nur um Betreuungskosten, sondern vielmehr um Hobbies bzw. Freizeitbe- schäftigungen während der Ferien beim Gesuchsgegner. Solche Kosten sind in dieser Phase durch den Gesuchsgegner alleine zu tragen.
E. 3.3.1.6 Zu den Kosten für auswärtige Verpflegung: Die Gesuchstellerin macht Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 220.– geltend (act. 13 S. 12). Bei den Kosten für auswärtige Verpflegung der Gesuchstellerin ist zu be- rücksichtigen, dass Sie nicht in einem Vollzeit-Pensum arbeitet sowie rund die Hälfte ihrer Arbeit aus dem Home Office erledigt (Prot. S. 23 f.). Es rechtfertigt sich deshalb bei ihr einen Betrag von Fr. 100.– einzusetzen.
- 36 - Der Gesuchsgegner arbeitet ebenfalls zu 40% aus dem Home Office (Prot. S. 17; act. 15 S. 7). Es sind ihm deshalb lediglich Fr. 132.– pro Monat für die aus- wärtige Verpflegung anzurechnen.
E. 3.3.1.7 Zu den Kosten für den Arbeitsweg: Der Gesuchsgegner macht in seinem Bedarf sowohl einen Betrag für die Nutzung des Fahrrades als auch die Kosten des Abos für den öffentlichen Verkehr in der Höhe von Fr. 100.– geltend. Gemäss Richtlinie können Fr. 15.– für die Abnützung des Fahrrades und für die Kosten des öffentlichen Verkehrs die effektiven Auslagen geltend gemacht werden. In der Existenzminimumberechnung kann indessen nicht beides kumulativ berücksichtigt werden. Es sind dem Gesuchsgegner deshalb lediglich die Kosten des Stadtabos für den öffentlichen Verkehr von Fr. 69.– anzurechnen. Die Gesuchstellerin übt ihre Tätigkeit im ganzen Kanton Zürich sowie teil- weise auch in angrenzenden Kantonen aus. Die Gesuchstellerin macht in diesem Zusammenhang Auslagen für ein Generalabonnement in der Höhe von Fr. 330.– geltend (act. 13 S. 12). Anlässlich der persönlichen Befragung hat sich indessen ergeben, dass die Gesuchstellerin kein GA besitzt (Prot. S. 26 f.), sondern für ausserkantonale Einsätze jeweils Einzeltickets löst (Prot. S. 27). Vorliegend anzu- rechnen sind ihr deshalb die Kosten für den von ihr benutzten 9-Uhr-Pass in der Höhe von Fr. 107.–. Für die unregelmässigen, rund fünf ausserkantonalen Ein- sätze pro Monat (vgl. Prot. S. 27) rechtfertigt sich ermessensweise ein Zuschlag von monatlich Fr. 100.– (Halbtax und Einzelfahrten), weshalb Wegkosten von ge- samthaft Fr. 207.– pro Monat bei der Gesuchstellerin im Bedarf zu berücksichti- gen sind. Dieser Betrag ist der Gesuchstellerin gemäss Steuererklärungen 2022 und 2023 denn auch ungefähr angefallen (vgl. act. 9/13 und act. 12/12). Für die Kinder werden durch den Gesuchsgegner Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel in der Höhe von Fr. 10.– pro Kind geltend gemacht (act. 15 S. 28). Indessen bestreiten die Kinder ihren Schulweg zu Fuss, weshalb bei ihnen keine Kosten für den Schulweg anfallen.
E. 3.3.1.8 Zu den Kommunikationskosten/Serafe/Versicherungen: Für die Kosten für Telefon/Internet/TV, die Serafe-Gebühren sowie die Haushalt- und Haftpflichtver-
- 37 - sicherung sind die gerichtsüblichen Pauschalen einzusetzen. In der Phase 1 lebt der Gesuchsgegner in einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft, weshalb die Kosten anteilsmässig auf ihn und seine mit ihm lebende Lebenspartnerin aufzutei- len sind. Für D._____ sind aufgrund ihres Alters Kosten für ein Mobiltelefon in der Höhe der monatlich anfallenden Fr. 13.– einzusetzen.
E. 3.3.1.9 Zur beruflichen Vorsorge: Die Gesuchstellerin macht in ihrem Bedarf ei- nen Betrag für die berufliche Vorsorge in der Höhe von Fr. 583.– geltend (act. 13 S. 12). Zwar wird durch die Gesuchstellerin diesbezüglich eine rudimentäre Be- rechnung angestellt (vgl. act. 22 S. 7), welche sich aber als fehlerhaft erweist. So berechnet die Gesuchstellerin die Beiträge auf ihrem gesamten Einkommen aus selbständiger wie auch unselbständiger Erwerbstätigkeit und übersieht dabei, dass auf ihrem Einkommen für ihre Dolmetscherinnentätigkeit für den Kanton Zü- rich bereits entsprechende Abzüge für die 2. Säule gemacht werden. Diese Be- rechnung kann somit von vorneherein nicht zutreffend sein. Kommt hinzu, dass durch die Gesuchstellerin nicht geltend gemacht und auch nicht belegt wird, dass sie bereits in der Vergangenheit einen entsprechenden Betrag gespart hätte. Wie der Gesuchsgegner denn auch zu Recht darauf hinweist, finden sich in der Steu- ererklärung 2023 beispielsweise keine solchen Sparbeiträge (vgl. act. 4/12). Nachdem die Gesuchstellerin in der Vergangenheit keine Einlagen für das Alter- ssparen getätigt hat, können solche Beiträge auch nicht im Eheschutzverfahren in ihrem Bedarf berücksichtigt werden.
E. 3.3.1.10 Zu den Steuern: Bei der Berechnung dieser Position ist naturgemäss jeweils nur eine Annäherung möglich, da ihre Höhe von den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen abhängt, da sie zugleich aber auch (als Position des ge- bührenden Bedarfs) selbst Kriterium für die Bemessung ebendieses Unterhalts- beitrages ist. Mit dieser annäherungsweisen Berechnung ist mit Blick auf die summarische Natur des Verfahrens und auch deshalb Vorlieb zu nehmen, da derzeit unbekannt ist, welche Abzüge konkret die Parteien in einer Steuerperiode werden vornehmen können. Eine exakte, endgültige Steuerberechnung ist somit in diesem Verfahren weder möglich, noch anzustreben. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der auf den Kinderunterhalt entfallende
- 38 - Steueranteil proportional berechnet. Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerel- ternteils im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (Urteil 5A_816/2019 des Bun- desgerichts vom 25. Juni 2021, E. 4.2.3.5.). Gestützt auf die oben genannten Einkommens- und Bedarfszahlen sind Steuern bei der Gesuchstellerin von Fr. 290.–, bei D._____ von Fr. 150.–, bei E._____ von Fr. 180.–, bei F._____ von Fr. 170.– und beim Gesuchsgegner von Fr. 670.– einzusetzen.
E. 3.3.1.11 Weitere Positionen: Der Gesuchsgegner macht weitere Positionen wie Harfe und Klavier für E._____ und F._____ sowie Nachhilfeunterricht für D._____ geltend (act. 15 S. 29). Diese Kosten sind indessen nicht im familienrechtlichen Bedarf zu berücksichtigen, sondern sind mit dem Überschuss zu decken.
E. 3.3.2 Überschussverteilung Nach Deckung des erweiterten Bedarfs sämtlicher Familienmitglieder ver- bleibt ein Einkommensüberschuss von Fr. 6'256.–. Dieser ist auf die Familienmit- glieder zu verteilen. Einkommen GSin Fr. 6'563.– Einkommen GG Fr. 10'075.– Einkommen D._____ Fr. 250.– Einkommen E._____ Fr. 200.– Einkommen F._____ Fr. 200.– Gesamteinkommen Fr. 17'288.– Bedarf GSin Fr. 3'208.–
- 39 - Bedarf GG Fr. 3'467.– Bedarf D._____ Fr. 1'285.– Bedarf E._____ Fr. 1'574.– Bedarf F._____ Fr. 1'498.– Gesamtbedarf Fr. 11'032.– Überschuss Fr. 6'256.– Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Überschuss grundsätz- lich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, was vorliegend rund 14% pro Kind und rund 29% pro Elternteil ausmacht.
E. 3.3.3 Konkrete Unterhaltsbeiträge Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Phase 1 monatliche Unterhaltsbeiträge für D._____ in der Höhe von Fr. 1'397.–, für E._____ von Fr. 1'736.– und für F._____ von Fr. 1'660.– zuzüglich der von ihm bezogenen Kinderzulagen zu bezahlen.
E. 3.4 Phase 2 (ab 1. August 2024 bis 28. Februar 2025)
E. 3.4.1 Bedarf der Parteien und der Kinder Der Gesamtbedarf der Parteien und der Kinder für die Phase 2 präsentiert sich wie folgt (gerundet): Gesuch- Gesuchs- D._____ E._____ F._____ stellerin gegner Grundbe- 1'350.– 1'200.– 600.– 600.– 400.– trag
- 40 - Miet- 533.– 2'600.– 266.– 266.– 266.– zins/Hypo- zins (inkl. NK) KVG 451.– 275.– 80.– 77.– 77.– ungedeckte 50.– 0.– 25.– 25.– 25.– Gesund- heitskosten Fremdbe- n.a. n.a. 129.– 404.– 538.– treuungs- kosten Auswärtige 100.– 132.– n.a. n.a. n.a. Verpfle- gung Fahrten 207.– 69.– 0.– 0.– 0.– zum Ar- beits- platz/Schul- weg Kommuni- 120.– 120.– 13.– 0.– 0.– kationskos- ten Serafe 30.– 30.– n.a. n.a. n.a Hausrat- 30.– 30.– n.a. n.a. n.a. und Haft-
- 41 - pflichtversi- cherung VVG 47.– 51.– 22.– 22.– 22.– Steuern 270.– 800.– 120.– 150.– 140.– Total er- 3'188.– 5'307.– 1'255.– 1'544.– 1'468.– weiterter Bedarf:
E. 3.4.2 Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen Die finanziellen Verhältnisse bleiben mit Ausnahme der nachfolgenden Ver- änderungen gleich wie in Phase 1.
E. 3.4.2.1 Einkommen: Das Einkommen des Gesuchsgegners steigt in dieser Phase leicht auf Fr. 10'085.–. Das Einkommen der Gesuchstellerin ist unverändert. Neu ist in dieser Phase mit Kinderzulagen bei D._____ und E._____ von Fr. 250.– und für F._____ gleichbleibend mit Fr. 200.– zu rechnen.
E. 3.4.2.2 Grundbeträge: In der Phase 2 bleiben die Grundbeträge für die Gesuch- stellerin und die drei Kinder gleich. Hingegen erhöht sich der Grundbetrag des Gesuchsgegners aufgrund des Auszuges seiner Lebenspartnerin auf Fr. 1'200.–.
E. 3.4.2.3 Wohnkosten: Die Wohnkosten der Gesuchstellerin und drei Kinder sind unverändert bei Fr. 533.– für die Gesuchstellerin und je Fr. 266.– für die Kinder. Hingegen erhöhen sich die Wohnkosten des Gesuchsgegners aufgrund des Aus- zugs der Lebenspartnerin des Gesuchsgegners auf Fr. 2'600.–.
E. 3.4.2.4 Kosten für Kommunikation/Serafe/Haushalt- und Haftpflichtversicherung: Nach dem Auszug der Lebenspartnerin des Gesuchsgegners trägt dieser die Kommunikationskosten, die Serafe-Gebühren und die Haushalts- und Haftpflicht- versicherung alleine. Ihm sind deshalb in der Phase 2 – gleich wie bei der Ge- suchstellerin – Fr. 120.– für die Kommunikationskosten und je Fr. 30.– für die Se- rafe-Gebühren und die Versicherungen im Bedarf einzusetzen.
- 42 -
E. 3.4.2.5 Steuern: Aufgrund der veränderten finanziellen Verhältnisse sind bei der Gesuchstellerin neu Steuern in der Höhe von Fr. 270.–, für D._____ von Fr. 120.–, für E._____ von Fr. 150.–, für F._____ von Fr. 140.– und beim Ge- suchsgegner von Fr. 800.– zu berücksichtigen.
E. 3.4.3 Überschussverteilung Nach Deckung des erweiterten Bedarfs sämtlicher Familienmitglieder ver- bleibt ein Einkommensüberschuss von Fr. 4'586.–. Dieser ist auf die Familienmit- glieder zu verteilen. Einkommen GSin Fr. 6'563.– Einkommen GG Fr. 10'085.– Einkommen D._____ Fr. 250.– Einkommen E._____ Fr. 250.– Einkommen F._____ Fr. 200.– Gesamteinkommen Fr. 17'348.– Bedarf GSin Fr. 3'188.– Bedarf GG Fr. 5'307.– Bedarf D._____ Fr. 1'255.– Bedarf E._____ Fr. 1'544.– Bedarf F._____ Fr. 1'468.– Gesamtbedarf Fr. 12'762.– Überschuss Fr. 4'586.–
E. 3.4.4 Konkrete Unterhaltsbeiträge für die Phase 2
- 43 - Bei einer Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen re- sultieren in der Phase 2 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ in der Höhe von Fr. 971.–, für E._____ von Fr. 1'251.– und für F._____ von Fr. 1'226.–.
E. 3.5 Phase 3 (ab 1. März 2025 und für weitere Dauer des Getrenntlebens)
E. 3.5.1 Bedarf der Parteien und der Kinder Der Gesamtbedarf der Parteien und der Kinder für die Phase 3 präsentiert sich wie folgt (gerundet): Gesuch- Gesuchs- D._____ E._____ F._____ stellerin gegner Grundbe- 1'350.– 1350.– 450.– bei 450.– bei 450.– bei trag GSin und GSin und GSin und 150.– bei 150.– bei 150.– bei GG GG GG Miet- 533.– 1'040.– 266.– (bei 266.– (bei 266.– (bei zins/Hypo- der GSin); der GSin); der GSin); zins (inkl. Fr. 520.– Fr. 520.– Fr. 520.– NK) (bei GG) (bei GG) (bei GG) KVG 451.– 275.– 80.– 77.– 77.– ungedeckte 50.– 0.– 25.– 25.– 25.– Gesund- heitskosten Fremdbe- n.a. n.a. 129.– 404.– 538.– treuungs- kosten
- 44 - Auswärtige 100.– 132.– n.a. n.a. n.a. Verpfle- gung Fahrten 207.– 69.– 0.– 0.– 0.– zum Ar- beits- platz/Schul- weg Kommuni- 120.– 120.– 13.– 0.– 0.– kationskos- ten Serafe 30.– 30.– n.a. n.a. n.a Hausrat- 30.– 30.– n.a. n.a. n.a. und Haft- pflichtversi- cherung VVG 47.– 51.– 22.– 22.– 22.– Steuern 200.– 1'100.– 50.– 60.– 70.– (geschätzt) Total er- 3'118.– 4'197.– 1'705.– 1'974.– 2'118– weiterter Bedarf:
E. 3.5.2 Nicht teilbare Positionen Die nicht teilbaren Bedarfspositionen wie Krankenkassenprämien inkl. unge- deckte Gesundheitskosten sowie die Fremdbetreuungskosten sind im Bedarf der
- 45 - Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin zu berücksichtigen, nachdem die Kinder dort ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben und diese Kosten auch schon bis anhin im Haushalt der Gesuchstellerin angefallen und grundsätzlich durch die Gesuch- stellerin bezahlt worden sind. Zudem sind die Kinderzulagen im Haushalt der Ge- suchstellerin als Einkommen der Kinder zu berücksichtigen, weshalb der Ge- suchsgegner zu verpflichten ist, diese an die Gesuchstellerin zu überweisen. Die Gesuchstellerin hat die Kinderzulagen für die Kinderkosten zu verwenden.
E. 3.5.3 Änderungen in den finanziellen Verhältnissen
E. 3.5.3.1 Einkommen: Die Einkommen der Parteien bleiben in der letzten Phase unverändert. Für die Kinder ist in dieser Phase mit den neuen Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 268.– bzw. Fr. 215.– zu rechnen.
E. 3.5.3.2 Grundbeträge: Aufgrund der ab Phase 3 bestehenden alternierenden Ob- hut ist dem Gesuchsgegner neu ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– anzurechnen. Nachdem F._____ im mm. 2025 das zehnte Lebensjahr erreichen wird, rechtfer- tigt es sich bei ihr bereits mit einem Grundbetrag von Fr. 600.– im Bedarf zu rech- nen. Die Grundbeträge der Kinder sind aufgrund der alternierenden Obhut neu auf die Haushalte der Gesuchstellerin und den Gesuchsgegner aufzuteilen. Unbe- stritten geblieben ist es, dass es jeweils die Gesuchstellerin übernommen hat, den Kindern Kleidung zu kaufen und diese auch zu waschen (act. 22 S. 7). Sodann werden sich die Kinder lediglich an jedem zweiten Wochenende über Nacht beim Gesuchsgegner aufhalten. Vor diesem Hintergrund sind die Grundbeträge der Kinder anteilsmässig zu je Fr. 450.– im Haushalt der Gesuchstellerin und zu je Fr. 150.– im Haushalt des Gesuchsgegners anzurechnen.
E. 3.5.3.3 Wohnkosten: Die Wohnkosten des Gesuchsgegners sind neu auf grosse und kleine Köpfe zu verteilen, was zu Wohnkosten im Bedarf des Gesuchsgeg- ners von Fr. 1'040.– führt und zu einem Wohnkostenanteil der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners von je Fr. 520.–.
E. 3.5.3.4 Steuern: Aufgrund der finanziellen Verhältnisse fallen in dieser Phase bei der Gesuchstellerin schätzungsweise Steuern in der Höhe von Fr. 200.–, für
- 46 - D._____ Fr. 50.–, für E._____ Fr. 60.– und für F._____ von Fr. 70.– an. Beim Ge- suchsgegner ist mit Steuern von schätzungsweise Fr. 1'100.– zu rechnen.
E. 3.5.4 Überschussverteilung Nach Deckung des erweiterten Bedarfs sämtlicher Familienmitglieder ver- bleibt ein Einkommensüberschuss von CHF 4'287.–. Dieser ist auf die Familien- mitglieder zu verteilen. Einkommen GSin CHF 6'563.– Einkommen GG CHF 10'085.– Einkommen D._____ CHF 268.– Einkommen E._____ CHF 268.– Einkommen F._____ CHF 215.– Gesamteinkommen CHF 17'399.– Bedarf GSin CHF 3'118.– Bedarf GG CHF 4'197.– Bedarf D._____ CHF 1'705.– Bedarf E._____ CHF 1'974.– Bedarf F._____ CHF 2'118.– Gesamtbedarf CHF 13'112.– Überschuss CHF 4'287.–
E. 3.5.5 Verteilung des Überschusses Die Kinder werden die Wochenenden inskünftig abwechselnd bei beiden El- ternteilen verbringen. Auch die Ferien werden die Parteien je hälftig mit den Kin-
- 47 - dern verbringen. Sodann ist es der Gesuchsgegner, welcher grossmehrheitlich für die Hobbies der Kinder aufkommt, aber die Gesuchstellerin, welche den Kindern Kleidung einkauft. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Überschussan- teile der Kinder von 14% gleichmässig zu je 7% pro Kind auf die Haushalte des Gesuchsgegners und der Gesuchstellerin aufzuteilen. Vor diesem Hintergrund re- sultiert ein Gesamtbedarf inkl. Überschussanteil in beiden Haushalten von D._____ von Fr. 2'305.–, von E._____ von Fr. 2'574.– und von F._____ von Fr. 2'718.–.
E. 3.5.6 Verteilung der Kinderunterhaltsbeiträge Aufgrund der oben festgesetzten Betreuungsregelung werden die Kinder zu ¾ von der Gesuchstellerin und zu ¼ durch den Gesuchsgegner betreut (2-Wo- cheneinteilung nach Morgen, Nachmittag, Abend, Nacht). Dem Gesuchsgegner verbleibt nach Deckung seines erweiterten Bedarfs ein Überschuss von Fr. 5'888.–. Der Gesuchstellerin verbleibt nach Deckung ihres erweiterten Bedarfs ein Überschuss von Fr. 3'445.–. Unter Berücksichtigung der Betreuungsanteile der Parteien sowie deren Leistungsfähigkeit nach Deckung des eigenen Bedarfs resultiert eine Beteiligung der Gesuchstellerin von 1/5 und des Gesuchsgegners von 4/5 an den Kinderkosten. Nach dem Gesagten hat sich der Gesuchsgegner für D._____ an ihrem Ge- samtbedarf inkl. Überschussanteil und nach Abzug der Kinderzulage mit Fr. 1'630.– zu beteiligen, während die Gesuchstellerin Fr. 407.– zu tragen hat. Für E._____ beträgt der Anteil des Gesuchsgegners Fr. 1'845.– und für die Gesuch- stellerin Fr. 461.–. Für F._____ beträgt der Anteil des Gesuchsgegners am Ge- samtbedarf inkl. Überschussanteil und nach Abzug der Kinderzulage Fr. 2'002.– und für die Gesuchstellerin beträgt der Anteil Fr. 501.–. Von den einzelnen Beiträ- gen leistet der Gesuchsgegner je Fr. 970.– (Barbedarf und Überschussanteil) pro Kind im eigenen Haushalt. Daraus folgt, dass der Gesuchsgegner noch Unter- haltsbeiträge an die Kosten und die Betreuung im Haushalt der Gesuchstellerin für D._____ in der Höhe von Fr. 660.–, für E._____ von Fr. 875.– und für F._____ von Fr. 1'032.– zu leisten hat.
- 48 -
E. 3.6 Ehegattenunterhalt
E. 3.6.1 Die Gesuchstellerin beantragt, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, rückwirkend auf den 1. Januar 2023 Ehegattenunterhalt für die Gesuchstellerin in Höhe von mindestens Fr. 1'250.– pro Monat zu bezahlen (act. 13 S. 2). Die Ge- suchstellerin sei zwar mit ihrem Einkommen in der Lage, ihren erweiterten famili- enrechtlichen Bedarf zu decken, trotzdem entstehe ihr durch die Betreuung der Kinder ein ehebedingter wirtschaftlicher Nachteil, da sie nicht voll erwerbstätig sein könne und deshalb ein tieferes Einkommen erziele. Zudem habe ihre Karri- ere einen erheblichen Knick erlitten, da sie nach der Geburt der Kinder ihre Ar- beitsstelle aufgegeben und sich vollständig der Betreuung und Erziehung sowie der Bewältigung des Haushalts der Familie gewidmet habe. Ohne diesen Knick würde sie heute ein wesentlich höheres Einkommen verdienen. Diese erlittenen ehebedingten Nachteile – so die Gesuchstellerin – seien der Gesuchstellerin durch Zahlung eines Ehegattenunterhaltes auszugleichen, wobei dieser aufgrund der konkreten Verhältnisse auf Fr. 1'250.– festzusetzen sei (act. 13 S. 16). Der Gesuchsgegner hingegen beantragt, dass davon Vormerk zu nehmen sei, dass kein ehelicher Unterhalt zugunsten der Gesuchstellerin geschuldet sei (act. 15 S. 1).
E. 3.6.2 Unbehelflich ist das Vorbringen der Gesuchstellerin, wenn sie vorbringt, sie erziele infolge der Betreuung der Kinder ein tieferes Einkommen. Dieser Umstand beschlägt die Frage eines allfälligen Betreuungsunterhalts, welcher aber nicht ge- schuldet ist, da die Gesuchstellerin in der Lage ist, ihre Lebenshaltungskosten aus eigener Kraft zu decken. Was sodann ihre Behauptung angeht, ihre Karriere habe durch die Betreuung der Kinder und Aufgabe ihrer Arbeitsstelle einen Knick erlitten, ohne welchen sie heute ein wesentlich höheres Einkommen erzielen würde, so bleibt diese Behauptung unsubstantiiert und ist auch nicht belegt. Ein Nachteil, welcher über einen Ehegattenunterhalt auszugleichen wäre, ist damit nicht dargetan. Nachdem der Gesuchstellerin in allen Phasen ein erheblicher Überschussanteil verbleibt, ist durch den Gesuchsgegner kein Ehegattenunterhalt geschuldet.
E. 3.7 Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge
- 49 -
E. 3.7.1 Ab 1. April 2023 geschuldete Unterhaltsbeiträge
E. 3.7.1.1 Für die Zeit vom 1. April 2023 bis und mit Februar 2025 (Urteilszeitpunkt) sind folgende Unterhaltsbeiträge fällig geworden: Anzahl Monate Unterhalt p. Monat Subtotal Phase 1 16 CHF 4'793.– Fr. 76'688.– Phase 2 7 CHF 3'448.– Fr. 24'136.– Total 23 Fr. 100'824.–
E. 3.7.1.2 Vorliegend werden Unterhaltsbeiträge ab dem 1. April 2023 zugespro- chen. Für die Anrechnung relevant sind also ausschliesslich Zahlungen des Ge- suchsgegners, welche sich auf den Zeitraum ab 1. April 2023 beziehen.
E. 3.7.2 Vom Gesuchsgegner behauptete Unterhaltszahlungen
E. 3.7.2.1 Die Tilgung oder Anrechnung von bereits geleistetem Unterhalt ist vom Sachgericht unabhängig von der geltenden Prozessmaxime nur zu berücksichti- gen, wenn sie vom Unterhaltsschuldner ausdrücklich geltend gemacht wird. Auch bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist das Sachgericht nicht ver- pflichtet, von sich aus abzuklären, ob eine Tilgung bereits erfolgt ist. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung muss der Unterhaltsschuldner selbst unter der Herrschaft der strengen Untersuchungsmaxime durch entsprechende Hinweise am Verfahren mitwirken. Er muss das Gericht über den Sachverhalt orientieren und die verfügbaren Beweismittel nennen (BGE 128 III 411, E. 3.2.1). Die Einrede der Tilgung von bereits geleistetem Unterhalt ist somit im Sachentscheid nur in dem Mass zu berücksichtigen, als sie vom Unterhaltsschuldner rechtsgenügend vorgebracht und durch die Bezeichnung von tauglichen Beweismitteln rechtsge- nügend dargetan worden ist. Aufgrund der Beweisstrengebeschränkung ist der Unterhaltsschuldner grundsätzlich nicht verpflichtet, die Tilgung der Unterhalts- schuld durch strikten Urkundenbeweis zu erbringen. Doch dürfen vom Unterhalts- schuldner klare und eindeutige Hinweise erwartet werden, wann und unter wel- chen Umständen eine Tilgung der Schuld erfolgt ist. Er hat genau darzulegen,
- 50 - dass Zahlungen für den Unterhalt geleistet worden sind (Urteil LE180051 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2018, E. III.4.4). Beantragt die unterhaltsberechtigte Person rückwirkende Unterhaltsbeiträge, so muss der Unterhaltsschuldner auch mit deren Festsetzung rechnen. Er hat deshalb für diese Zeit anfällig geleistete Zahlungen substantiiert zu behaupten und zu bele- gen (Urteil LE180050 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2019, E. III.9.6).
E. 3.7.2.2 Der Gesuchsgegner beantragt, es sei festzustellen, dass er vom 1. April 2023 bis Ende Juni 2024 seiner Unterhaltspflicht vollständig nachgekommen ist (act. 15 S. 4). Er habe vom 1. April 2023 bis zum 18. Juni 2024 insgesamt Fr. 64'691.50 respektive Fr. 75'833.50 bezahlt (act. 15 S. 34). Die Ausführungen in der Gesuchsantwort des Gesuchsgegners (act. 15 S. 32 ff.) erfolgten gänzlich unsubstantiiert. Genannt wurden einzig die behaupteten geleisteten (Gesamt-)Be- träge unter Verweis auf diverse Beilagen. Solche unsubstantiierten Vorbringen sind unbeachtlich. Die Gesuchstellerin bestreitet diese Beträge denn auch. Der Gesuchsgegner habe nicht dargelegt, welche in den eingereichten Aufstellungen aufgeführten Zahlungen als Unterhalt berücksichtigt werden müssten. Der Ge- suchsgegner habe diverse Belege eingereicht, welche Beträge aber wofür geleis- tet worden seien, werde nicht näher erläutert. Die Gesuchstellerin anerkenne le- diglich, dass der Gesuchsgegner exklusiv Kinderzulagen Fr. 20'800.–, mithin eine monatliche Unterhaltszahlung von Fr. 1'730.– geleistet habe. Weitere Zahlungen an den Barbedarf der Kinder seien nicht erfolgt (act. 22 S. 12).
E. 3.7.2.3 In der Eingabe des Gesuchsgegners vom 14. November 2024 erfolgten dann Ausführungen zu den behaupteten bereits geleisteten Unterhaltszahlungen. Konkret macht der Gesuchsgegner für den Zeitraum vom 31. März 2023 bis am
31. März 2024 Zahlungen für den Hypothekarzins vom gemeinsamen Liegen- schaftenkonto von Fr. 1'687.65, Fr. 2'160.75, Fr. 2'435.40, Fr. 2'432.25 sowie Fr. 2'375.80, also gesamthaft Fr. 11'091.85, geltend (act. 37 S. 12). Diese Zahlun- gen für den Hypothekarzins ab dem gemeinsamen Liegenschaftenkonto sind aus- gewiesen (act. 9/48; act. 9/49; act. 12/1; act. 38/83) und dem Gesuchsgegner hälftig an die zu leistenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Weiter erfolgte am
- 51 -
22. Januar 2024 eine ausgewiesene Zahlung für den Darlehenszins in der Höhe von Fr. 600.– (act. 9/20; act. 9/49), welche hälftig an die zu leistenden Unterhalts- beiträge anzurechnen ist. Ebenfalls ausgewiesen ist die geltend gemachte Bezah- lung der Gebäudeversicherung am 8. März 2024 in der Höhe von Fr. 404.– (act. 9/49; vgl. auch act. 12/3), welche wiederum hälftig anzurechnen ist. Sodann macht der Gesuchsgegner Zahlungen für den Liegenschaftenunter- halt, konkret für ein "Fenster Dachgeschoss" in der Höhe von Fr. 4'915.–, "Repa- raturen" im Umfang von Fr. 420.45 sowie einen "Auftrag an Gärtner M._____" in der Höhe von Fr. 968.– geltend (act. 37 S. 12 f.). Die entsprechenden Beträge er- geben sich ohne Weiteres aus den zu den Akten gereichten Belegen (act. 9/48; act. 9/49). Allerdings bleibt mit Ausnahme der Gärtnerarbeiten unklar, ob es sich dabei um Unterhaltsarbeiten handelte oder aber etwa um wertvermehrende Inves- titionen in die Liegenschaft. Nachdem es der Gesuchsgegner unterlassen hat, hierzu substantiierte Ausführungen zu machen und es auch nicht Aufgabe des Gerichts ist, entsprechende Abklärungen anzustellen bzw. die Akten nach weite- ren Hinweisen zu durchforsten, sind die Zahlungen an die Schreinerei N.____ und die O._____ AG nicht an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Hälf- tig anzurechnen ist hingegen die Zahlung an Gärtner M._____. Ebenfalls hälftig anzurechnen ist die für die Gesuchstellerin bezahlte Krankenkassenprämie in der Höhe von Fr. 796.50.
E. 3.7.2.4 Somit sind Zahlungen vom Liegenschaftskonto der Parteien im Umfang von Fr. 6'930.15 an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen.
E. 3.7.2.5 Der Gesuchsgegner macht weiter Zahlungen ab seinem Lohnkonto gel- tend. Hierfür verwies er in seiner Eingabe vom 14. November 2024 zunächst auf seine selbst angefertigten Aufstellungen in den Beilagen act. 9/46 und act. 9/47 sowie auf die eingereichten Kontoauszüge und weitere Beilagen in den act. 9/50- 61 (act. 37 S. 13 f.). Sodann reichte der Gesuchsgegner drei neue Aufstellungen betreffend die behaupteten Zahlungen an den Unterhalt sowie einen Auszug des Lohnkontos mit Buchungsverweisen zu den Akten (act. 38/84-86 und act. 38/88). Der besseren Übersichtlichkeit wegen werden die behaupteten Zahlungen nach-
- 52 - folgend in Tabellenform dargestellt und anschliessend wird auf die Positionen im Einzelnen eingegangen: Datum Empfänger Leistung Betrag Buchungsver- weis 3.4.2023 Haushaltsgeld Haushaltsgeld 6'000.00 BV_41 7.6.2023 Haushaltsgeld Haushaltsgeld 2'000.00 BV_51 14.6.2023 Haushaltsgeld Haushaltsgeld 2'000.00 BV_61 7.7.2023 Haushaltsgeld Haushaltsgeld 10'000.00 BV_71 28.7.2023 P._____ Handy Akti- 63.50 BV_442 vierung/März D._____ 28.7.2023 P._____ Handy April- 67.50 BV_452 Juni D._____ 29.7.2023 Haushaltsgeld Haushaltsgeld 2'000.00 BV_81 19.8.2023 Q._____ Velo Front- 36.00 BV_93 licht 7.9.2023 P._____ Handy 65.00 BV_462 Juli/August D._____ 29.9.2023 Stadt Steuern 2022 3'287.50 BV_104 G._____ Kanton/Gem. 30.9.2023 Q._____ Velo Rücklicht 74.00 BV_113 2.10.2023 Stadt Betreuung 942.15 BV_125 G.______
- 53 - 2.10.2023 Stadt Betreuung 168.15 BV_135 G._____ 2.10.2023 Konservato- Klavier 957.00 BV_146 rium 5.10.2023 P._____ Telefon Abo 113.00 BV_157 6.10.2023 Bund Steuern 2022 1'113.15 BV_164 16.10.2023 Stadt Betreuung 168.15 BV_185 G._____ 19.10.2023 Stadt Betreuung 942.15 BV_175 G._____ 20.10.2023 Stadtwerk Energie 225.20 BV_198 24.10.2023 R._____ Velolicht 230.00 BV_209 1.11.2023 Familienkonto Übertrag Kin- 1'200.00 BV_2210 derzulagen 3.11.2023 Stadt Betreuung 126.15 BV_485 G._____ 8.11.2023 SBB Transport 108.50 BV_2411 Reiten 8.11.2023 Q._____ Velo Front- 54.90 BV_253 licht 9.11.2023 S._____ Schuhe 84.95 BV_2612 11.11.2023 M'._____ Gartenarbeit 806.00 BV_2713 13.11.2023 Stadtwerk Energie 425.00 BV_288
- 54 - 13.11.2023 Haushaltsgeld GSin 500.00 BV_4714 16.11.2023 T._____ Skimiete 278.00 BV_2915 26.11.2023 M'._____ Gartenarbeit 1'600.50 BV_3013 26.11.2023 P._____ Handy Sep- 12.50 BV_312 tember D._____ 6.12.2023 Stadt Betreuung 126.15 BV_325 G._____ 6.12.2023 Stadt Betreuung 942.15 BV_335 G._____ 9.12.2023 Q._____ Velolicht und 120.00 BV_439 Finken 17.12.2023 Familienkonto Übertrag Kin- 1'400.00 BV_3410 derzulagen 18.12.2023 Stadt Betreuung 126.15 BV_355 G._____ 20.12.2023 Mittagstisch Mittagstisch 50.00 BV_385 C._____ C._____ 27.12.2023 T._____ Skimiete 169.00 BV_3915 27.12.2023 R._____ Veloschloss 102.00 BV_429 und Repara- tur 28.12.2023 P._____ Telefon Abo 111.00 BV_417
- 55 - 29.12.2023 U._____ Krankenkasse 910.80 BV_3616 E._____ 29.12.2023 U._____ Krankenkasse 910.80 BV_3716 F._____ 3.1.2024 V._____ Reittherapie 1'300.00 BV_5017 GmbH D._____ 20.1.2024 T._____ Helm 101.90 BV_6718 18.1.2024 P._____ Handy Abo 39.10 BV_712 25.1.2024 W._____ Skilager 450.00 BV_5815 AN._____ 31.1.2024 Stadt Betreuung 942.15 BV_525 G._____ 5.2.2024 Dachverband Skitage 250.00 BV_5915 Wint. Sport E._____ 5.2.2024 Dachverband Skitage 250.00 BV_6015 Winti Sport F._____ 8.2.2024 Stadt Betreuung 942.15 BV_535 G._____ 9.2.2024 Stadt Mittagstisch 126.15 BV_645 G._____ Sek 9.2.2024 AA._____ Tanzkurs 240.00 BV_726 24.2.2024 AB._____ Harfe 25.00 BV_11019 23.2.2024 P._____ Telefon Abo 123.40 BV_657
- 56 - 28.2.2024 P._____ Telefon Abo 111.60 BV_667 8.3.2024 Kinderzula- Kinderzula- 650.00 BV_5610 gen gen Februar 8.3.2024 Kinderzula- Kinderzula- 650.00 BV_5710 gen gen Januar 8.3.2024 AC._____ Mathe Nach- 528.00 BV_7317 hilfe 10.3.2024 GSin Abfallmarken 50.00 Barauslage20 11.3.2024 Stadt Mittagstisch 128.90 BV_615 G._____ Sek 2.4.2024 Dr. AD._____ Zahnkontrolle 81.50 BV_6921 D._____ 4.4.2024 Stadt Betreuung 942.15 BV_545 G._____ 17.4.2024 Konservato- Klavier 957.00 BV_516 rium 17.4.2024 R._____ Veloreparatur 82.40 BV_689 29.4.2024 Stadt Mittagstisch 128.90 BV_625 G._____ Sek 3.5.2024 Stadt Betreuung 942.15 BV_555 G._____ 5.5.2024 AE._____ Ferienkurs 160.00 BV_7515 F._____
- 57 - 5.5.2024 AF._____ Ferienkurs 174.50 BV_7615 E._____ 10.5.2024 Stadt Mittagstisch 128.90 BV_635 G._____ Sek 12.5.2024 Kinderzula- Kinderzula- 1'950.00 BV_7410 gen gen März-Mai 27.5.2024 P._____ Handy April 13.40 BV_1042 D._____ 3.6.2024 AG._____ Babysitter 142.00 BV_10622 Kurs 3.6.2024 Harfe Harfenmiete 195.00 BV_10919 AH._____ 13.6.2024 AI._____ AG Musiknoten 49.00 BV_10819 24.6.2024 Stadt Betreuung 662.40 BV_995 G._____ 28.6.2024 Harfe Harfenmiete 65.00 BV_9819 AH._____ 4.7.2024 AJ._____ Ferienlager 320.00 BV_9715 D._____ 5.7.2024 Stadt Betreuung 942.15 BV_965 G._____ 26.7.2024 Harfe Harfenmiete 65.00 BV_9519 AH._____
- 58 - 7.8.2024 Stadt Betreuung 942.15 BV_945 G._____ 11.8.2024 GSin Kinderzula- 1'300.00 BV_9310 gen Juni/Juli 18.8.2024 P._____ Handy Abo 13.10 BV_1032 Mai D._____ 19.8.2024 P._____ Handy Abo 12.50 BV_912 D._____ 19.8.2024 P._____ Handy Abo 13.00 BV_922 D._____ 23.8.2024 AK._____ Klassenlager 110.00 BV_10715 D._____ 28.8.2024 Harfe Harfenmiete 65.00 BV_9019 AH._____ 29.8.2024 GSin Kinderzulage 650.00 BV_8910 August 29.8.2024 P._____ Handy Abo 13.00 BV_1022 Juli D._____ 14.9.2024 H&M Kleider 159.25 BV_10012 16.9.2024 AC._____ Pri- Mathematik 476.00 BV_8817 vatunterricht Nachhilfe 26.9.2024 Stadt Betreuung 780.65 BV_875 G._____
- 59 - 27.9.2024 GSin Kinderzula- 650.00 BV_8510 gen 27.9.2024 Harfe Harfenmiete 65.00 BV_8619 AH._____ 30.9.2024 Konservato- Harfenunter- 957.00 BV_8419 rium richt 18.10.2024 Stadt Betreuung 780.65 BV_835 G._____ 28.10.2024 P._____ Handy Abo 12.70 BV_812 28.10.2024 Harfe Harfenmiete 65.00 BV_8219 AH._____ 28.10.2024 P._____ Handy Abo 12.70 BV_1052 D._____ 1.11.2024 Stadt Betreuung 780.65 BV_805 G._____ Zu 1: Diese Überweisungen des Gesuchsgegners auf das Haushaltskonto bei der Postfinance sind im Umfang von Fr. 22'000.– belegt (act. 9/50; act. 38/88). Zu 2: Der Gesuchsgegner behauptet, es handle sich bei diesen Überweisungen um von ihm bezahlte Rechnungen für das Handy-Abo von D._____. Den einzel- nen Buchungen können aber nicht schlüssig Angaben entnommen werden, dass es sich tatsächlich um die Begleichung von Rechnungen für D._____ gehandelt hätte. Zudem sind die einzelnen Beträge in ihrer Höhe nicht nachvollziehbar. So wird durch den Gesuchsgegner beispielsweise nicht erklärt, weshalb die Rech- nung(en) für die drei Monate April - Juni 2023 Fr. 67.50 betragen haben und die Rechnung(en) für die zwei folgenden Monate Juli und August 2023 mit Fr. 65.– ebenfalls fast gleich viel betragen haben sollen, obwohl beispielsweise dann die
- 60 - Rechnung für den September 2023 nur Fr. 12.50 oder die Rechnung für den April 2024 nur Fr. 13.40 betragen haben sollen. Teilweise stimmen die geltend ge- machten Beträge auch nicht mit den Beträgen in den Buchungen überein, so zum Beispiel für die Buchung BV_31 in act. 38/88. Abschliessend nicht nachvollzieh- bar ist es dann, wenn innerhalb von nur 2 Tagen dreimal eine Rechnung für das Handy-Abo von D._____ angefallen sein soll (vgl. BV_91, BV_92 und BV_103 in act. 38/88). Damit sind diese Leistungen nicht als an die Unterhaltsbeiträge ge- leistete Zahlungen plausibilisiert. Zu 3: Der Gesuchsgegner macht geltend, er habe am 19. August 2023 für ein Frontlicht von D._____ Fr. 36.–, am 30. September 2023 Fr. 74.– für ein Rücklicht von D._____ und am 8. November 2023 Fr. 54.90 erneut für ein Frontlicht von D._____ bezahlt, was als geleisteter Kinderunterhalt anzurechnen sei. Aus den entsprechenden Buchungen vom 19. August 2023, vom 30. September 2023 und vom 8. November 2023 (BV_9, BV_11 und BV_25 in act. 38/88) ist zwar der Emp- fänger "Q._____ AG G._____" ersichtlich. Als Buchungsbetrag aufgeführt sind am
19. August 2023 und am 30. September 2023 Fr. 34.90 bzw. Fr. 74.70, womit die geltend gemachten Leistungen nicht mit den Buchungen korrespondieren. Weiter kann allen Buchungen nicht entnommen werden, für wen oder was die entspre- chende Zahlung geleistet wurde. Damit sind die Zahlungen nicht als geleisteter Unterhaltsbeitrag plausibilisiert. Zu 4: Am 29. September 2023 und am 6. Oktober 2023 wurden vom Konto des Gesuchsgegner für die Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern 2022 Beträge in der Höhe von Fr. 3'287.50 und von Fr. 1'113.15 geleistet (BV_10 und BV_16 in act. 38/88). Nachdem es sich bei diesen Zahlungen um die Begleichung der Steu- ern der Parteien für das Jahr 2022 handelt und vorliegend rückwirkend Unterhalt ab 1. April 2023 festgesetzt wird, betreffen die Zahlungen nicht den laufenden bzw. rückwirkend geschuldeten Unterhalt, sondern einen Zeitraum davor. Diese Zahlungen für die Steuern 2022 sind nicht als bereits geleistete Unterhaltsbei- träge anzurechnen. Zu 5: Der Gesuchsgegner macht geltend, er habe verschiedentlich die Rechnun- gen der Stadt G._____ für die Betreuungskosten der Kinder bezahlt. Die Leistung
- 61 - der entsprechenden Beträge sind jeweils auch in der geleisteten Höhe ausgewie- sen (act. 38/88) und durch weitere Belege (vgl. act. 9/53; act. 9/54) plausibilisiert. Entsprechend ist ein Betrag von Fr. 12'761.30 als bereits geleisteter Unterhalt an- zurechnen. Zu 6: Die zwei Zahlungen des Gesuchsgegners an das Konservatorium G._____ für den Klavierunterricht von E._____ in der Höhe von je Fr. 957.– sind ausgewie- sen (BV_14 und BV_51 in act. 38/88). Ebenfalls ausgewiesen ist die Zahlung von Fr. 240.– für den Tanzkurs von E._____ bei AA._____ (BV_72 in act. 38/88). Da- mit hat der Gesuchsgegner nachweislich Kosten für die ausgeübten Hobbies von E._____ geleistet, welche deren Überschuss betreffen. Somit sind insgesamt Fr. 2'154.– als bereits geleisteter Unterhalt anzurechnen. Zu 7: Der Gesuchsgegner führt in seiner Aufstellung verschiedentlich Zahlungen auf, welche Rechnungen für die Kommunikation im Haushalt der Gesuchstellerin betreffen sollen. Eine weitere Substantiierung erfolgt nicht. Aus den entsprechen- den Buchungen (BV_15, BV_41, BV_65 und BV_66 in act. 38/88) sind zwar die geltend gemachten Beträge ersichtlich, welche an die P._____ bezahlt wurden. Es kann den Buchungen aber nicht entnommen werden und ist damit unklar, für wen die entsprechenden Zahlungen geleistet wurden. Es ist insbesondere keine Rechnungsnummer oder Ähnliches ersichtlich, mit welcher sich die Buchungen al- lenfalls dem Haushalt der Gesuchstellerin zuordnen lassen würden. Wie sich zu- dem aus act. 12/9 ergibt, werden die Rechnungen der P._____ zuhanden der Ge- suchstellerin versandt, wobei anzumerken ist, dass beispielsweise gerade diese Rechnung vom 3. Mai 2024 nicht durch den Gesuchsgegner beglichen worden ist (vgl. act. 38/88), weshalb nicht plausibilisiert ist, dass der Gesuchsgegner die vom ihm geltend gemachten Zahlungen für Rechnungen für die Kommunikation im Haushalt der Gesuchstellerin geleistet hätte. Zu 8: Der Gesuchsgegner führt in seiner Aufstellung behauptete Zahlungen an das Stadtwerk G._____ für den Haushalt der Gesuchstellerin auf. Den Buchungen können Beträge von Fr. 225.20 und Fr. 425.05 entnommen werden (BV_19 und BV_28 in act. 38/88). Indessen fehlen auch hier in den Buchungen weitere Anga- ben, wie zum Beispiel Referenznummern oder betroffener Haushalt, mit welchen
- 62 - die Zahlungen dem Haushalt der Gesuchstellerin zugeordnet werden könnten. Anzumerken gilt es, dass das Stadtwerk G._____ am 21. September 2023 eine Rechnung über Fr. 316.– an die Gesuchstellerin gestellt hat (act. 12/2). Diese Rechnung wurde dann aber – soweit ersichtlich – nicht vom Gesuchsgegner be- zahlt (vgl. act. 38/88). Es bleibt deshalb unklar, für wen die entsprechenden vom Gesuchsgegner behaupteten Zahlungen an das Stadtwerk G._____ erfolgt sind. Zu 9: Der Gesuchsgegner behauptet eine Zahlung am 24. Oktober 2023 für ein Velolicht für E._____ in der Höhe von Fr. 230.–. Nicht nur ist der Buchung BV_20 in act. 38/88 ein anderer Betrag zu entnehmen, nämlich Fr. 231.70, sondern er- scheint es lebensfremd, dass ein Velolicht Fr. 230.– respektive Fr. 231.70 kostet. Sodann erfolgte die Leistung von Fr. 231.70 offensichtlich an die Lebenspartnerin des Gesuchsgegners, AL._____. Gleiches gilt für den geltend gemachten Betrag von Fr. 120.– vom 9. Dezember 2023. Auch hier leistete der Gesuchsgegner den Betrag zugunsten von AL._____ und der aus der Buchung ersichtliche Betrag kor- respondiert nicht mit dem behaupteten Betrag (BV_43 in act. 38/88). Was die be- hauptete Zahlung von Fr. 102.– für ein Veloschloss und eine Reparatur am Fahr- rad von D._____ angeht, so kann der entsprechenden Buchung erneut entnom- men werden, dass eine Twint-Zahlung des Gesuchsgegners zugunsten der Tele- fonnummer seiner Lebenspartnerin erfolgte (BV_42 in act. 38/88). Auch bei dieser Buchung ist nicht ersichtlich, für wen oder für was die Zahlung erfolgte. Der Ge- suchsgegner führt schliesslich in seiner Aufstellung an, er habe am 17. April 2024 eine Veloreparatur für D._____ bezahlt. Aus der Buchung (BV_68 in act. 38/88) ist indessen nicht ersichtlich, für wen oder was der Betrag von Fr. 82.40 tatsäch- lich überwiesen wurde. Damit ist die behauptete Ausgabe des Gesuchsgegner nicht als bereits geleisteter Unterhalt plausibilisiert. Aufgrund des Gesagten sind diese vom Gesuchsgegner behaupteten Zahlungen nicht an den geschuldeten Unterhalt anzurechnen. Zu 10: Der Gesuchsgegner hat ausgewiesenermassen verschiedentlich Beträge unter dem Titel Kinderzulagen auf das Haushaltskonto überwiesen. Die Kinderzu- lagen werden aber in der Unterhaltsberechnung als Einkommen der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin berücksichtigt und sind zusätzlich zu den geschul-
- 63 - deten Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Die vom Gesuchsgegner auf das Haus- haltskonto geleisteten Kinderzulagen sind deshalb nicht von den geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Zu 11: Der Gesuchsgegner behauptet in einer Sammelposition geleistete Zahlun- gen für Transportkosten für das Reiten von D._____ in AM._____ in der Höhe von Fr. 108.50. Den einzelnen Buchungen (BV_24 in act. 38/88) kann zwar die SBB als Empfänger entnommen werden. Weitere Angaben für wen oder was hierfür Zahlungen an die SBB erfolgten, kann den Buchungen nicht entnommen werden. Dadurch ist die Position nicht plausibilisiert, weswegen diese Zahlungen nicht als geleisteter Unterhalt anzurechnen sind. Zu 12: Der Gesuchsgegner führt in seiner Aufstellung an, er habe für F._____ Schuhe beim S._____ Sport und für D._____ Kleider beim H&M gekauft, womit er einen Beitrag für den Grundbetrag von F._____ und D._____ geleistet habe. Hierzu ist aber zu sagen, dass den entsprechenden Buchungen (BV_26 und BV_100 in act. 38/88) nicht entnommen werden kann, dass die Zahlung an die S._____ Sport für Schuhe von F._____ oder die Zahlung an H&M für Kleider von D._____ erfolgt wären. Sodann gilt es festzuhalten, dass nicht substantiiert wird, dass F._____ am 9. November 2023 neue Schuhe oder D._____ am 14. Septem- ber 2024 neue Kleider benötigt hätte und der Gesuchsgegner damit für die Ge- suchstellerin Leistungen im Grundbetrag von F._____ und D._____ erbracht hätte, welche als geleisteter Unterhaltsbeitrag anzurechnen wären. Selbst wenn man also annehmen wollte, dass die betreffenden Ausgaben beim S._____ Sport tatsächlich für Schuhe von F._____ oder beim H&M für Kleider von D._____ getä- tigt worden wären, so müssten die entsprechenden Ausgaben als Geschenke des Gesuchsgegners an die Kinder behandelt werden, welche dem Überschuss des Gesuchsgegners zu belasten wären. Zu 13: Die beiden Zahlungen in der Höhe von Fr. 806.– und Fr. 1'600.50 sind aus- gewiesen. Den entsprechenden Buchungen (BV_27 und BV_30 in act. 38/88) so- wie der Detailbuchung (act. 9/51) können als Zahlungsgrund jeweils Rechnungen von M'._____, welcher unbestrittenermassen Gartenarbeiten an der C._____- strasse erledigt (vgl. act. 15 S. 12; act. 22 S. 5 f.), entnommen werden. Die Unter-
- 64 - haltskosten an der Liegenschaft an der C._____-strasse werden bei den Wohn- kosten der Gesuchstellerin und der Kinder berücksichtigt, weshalb deren Zahlung durch den Gesuchsgegner als erbrachte Unterhaltsleistung anzurechnen ist. Zu 14: Die Zahlung des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 500.– ist ausgewiesen und als geleisteter Unterhalt anzurechnen. Zu 15: Der Gesuchsgegner macht in seiner Aufstellung diverse Ausgaben für Ski- miete, Ferienlager, Ferienkurse etc. geltend, welche als bereits geleisteter Unter- halt anzurechnen seien. Diesen Positionen gemein ist, dass die Ausgaben mit den Ferien in Zusammenhang stehen, welche die Kinder mit dem Gesuchsgegner verbracht haben. Wie die Gesuchstellerin zurecht geltend macht (act. 22 S. 12 f.), standen die Kinder in der Vergangenheit unter ihrer alleinigen Obhut. Vor diesem Hintergrund hat der Gesuchsgegner die Betreuung der Kinder auch in den Ferien jeweils auf eigene Kosten übernommen, weshalb allfällige Auslagen im Zusam- menhang mit Ferien, welche die Kinder bei ihm verbracht haben, auf eigene Kos- ten des Gesuchsgegners erfolgt sind. Die vom Gesuchsgegner in diesem Zusam- menhang geltend gemachten Auslagen für die Kinder kann deshalb nicht als be- reits geleisteter Unterhalt angerechnet werden. Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass die Gesuchstellerin auch zurecht darauf hin- weist, dass für den Zeitraum vom April 2023 bis heute die alleinige Obhut bei der Gesuchstellerin lag. Es trifft deshalb zu, dass der Gesuchsgegner auch die übrige Betreuung der Kinder in der Vergangenheit jeweils auf eigene Kosten übernom- men hat, weshalb er nicht geltend machen kann, er habe durch die Bezahlung von Essen oder Miete seine Barunterhaltsschulden gegenüber den Kindern ge- leistet. Zu 16: Diese ausgewiesenen Zahlungen in der Höhe von jeweils Fr. 910.80 betra- fen die Krankenkassenprämien von E._____ und F._____. Als solche sind sie als bereits geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen. Zu 17: Der Gesuchsgegner hat nachweislich die Rechnungen für die Reittherapie in der Höhe von Fr. 1'300.– sowie den Nachhilfeunterricht in Mathematik in der Höhe von Fr. 528.– und Fr. 476.– bezahlt (BV_50, BV_73 und BV_88 in
- 65 - act. 38/88; act. 9/60). Die Reittherapie sowie der Nachhilfeunterricht von D._____ betreffen aber bei genauer Betrachtung nicht deren (laufenden) Bedarf, sondern diese stellen ausserordentliche Kinderausgaben dar, welche die Eltern in Regel anteilig zu tragen haben. Nachdem der Überschuss für die Parteien auf gleiche Köpfe verteilt wird, rechtfertigt es sich vorliegend, die entsprechenden Zahlungen als Leistung für ausserordentlichen Kinderunterhalt nur zur Hälfte anzurechnen. Zu 18: Der Gesuchsgegner führt in seiner Aufstellung aus, er habe E._____ einen Helm bei T._____ für Fr. 101.90 gekauft. Am 20. Januar 2024 erfolgte tatsächlich eine Zahlung an die T._____ in der entsprechenden Höhe. Allerdings können der Buchung keine weiteren Einzelheiten entnommen werden (BV_67 in act. 38/88). Dass die entsprechende Zahlung deshalb tatsächlich für einen Helm von E._____ erfolgte, ist damit nicht belegt. Sodann ist nicht dargetan, um was für einen Helm für E._____ es sich dabei gehandelt haben soll und inwiefern dieser Kauf notwen- dig gewesen wäre. Der geltend gemachte Betrag in der Höhe von Fr. 101.90 ist deshalb nicht als bereits geleisteter Unterhalt anzurechnen. Zu 19: Der Gesuchsgegner hat verschiedentlich Zahlungen im Zusammenhang mit dem Harfenunterricht von F._____ bezahlt. So hat er am 24. Februar 2024 Fr. 25.– für das Aufgabenheft, am 13. Juni 2024 Fr. 49.– für Musiknoten, am
30. September 2024 Fr. 957.– für den Harfenunterricht sowie die monatlichen Zahlungen für die Harfenmiete von je Fr. 65.–, total Fr. 520.–, geleistet (act. 38/88; vgl. auch act. 9/61 und act. 16/71). Diese Zahlungen betreffen das Hobby von F._____, weshalb diese Zahlungen mit einem Total von Fr. 1'551.– als bereits geleisteter Unterhalt anzurechnen ist. Zu 20: Der Gesuchsgegner behauptet, am 10. März 2024 eine Zahlung von Fr. 50.– in bar für Abfallmarken an die Gesuchstellerin geleistet zu haben. Diese Zahlung ist weder substantiiert noch belegt und nicht als bereits geleisteter Unter- halt anzurechnen. Zu 21: Der Gesuchsgegner macht mit seiner Aufstellung geltend, er habe eine Zahnkontrolle bei Dr. AD._____ für D._____ in der Höhe von Fr. 81.50 bezahlt.
- 66 - Diese Zahlung ist ausgewiesen (BV_69 in act. 38/88; act. 9/58) und als bereits geleisteter Unterhalt anzurechnen. Zu 22: Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, die Kosten für den Ba- bysitterkurs von D._____ in der Höhe von Fr. 142.– seien als bereits geleisteter Unterhalt anzurechnen. Diese Ausgabe wurde durch den Gesuchsgegner alleine beschlossen (vgl. act. 13 S. 6 und Prot. S. 10) und war nicht mit der Gesuchstel- lerin abgesprochen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesuchsgegner diese Aus- gabe auch alleine zu tragen und ist nicht als bereits geleisteter Unterhalt anzu- rechnen.
E. 3.7.2.6 Damit hat der Gesuchsgegner von seinem Lohnkonto gesamthaft bereits Fr. 44'427.90 an den rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeitrag geleistet.
E. 3.7.2.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner vom rück- wirkend geschuldeten Kinderunterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 100'824.– im Zeitraum vom 1. April 2023 bis 1. November 2024 bereits Fr. 51'358.05 geleistet hat. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO).
2. Für das vorliegende Eheschutzverfahren rechtfertigt sich angesichts des Aufwands und der Schwierigkeit des Falles in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Ober- gerichts Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.–.
3. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskos- ten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106
- 67 - Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrund- sätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt wer- den (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In vorliegendem Verfahren waren ganz überwie- gend Kinderbelange strittig, bei welchen beide Parteien – aus ihrer Sicht – An- träge im Interesse der Kinder gestellt haben. Es rechtfertigt sich deshalb, den Par- teien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigung wettzuschlagen. VIII. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 309 ZPO). Bei familienrechtlichen Streitigkei- ten nach Art. 271 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung 30 Tage (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 2 lit b ZPO). Im Summarverfahren gilt der Fristenstillstand zudem nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Es wird erkannt:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 7. März 2023 getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1 in G._____ wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlan- gen die Badezimmermöbel, gefertigt vom Bruder des Gesuchsgegners, das Klavier, das Bücherregal im Zimmer von D._____, das Bücherregal im Gang Obergeschoss, ein Messerblock mit Messer, sowie
- 68 - die Holzsitzbank, herauszugeben.
E. 4 Die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2010, E._____, geboren am tt.mm.2013, und F._____, geboren am tt.mm.2015, werden unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
E. 5 Die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2010, E._____, geboren am tt.mm.2013, und F._____, geboren am tt.mm.2015, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.
E. 6 Der Wohnsitz der Kinder D._____, E._____ und F._____ wird bei der Mutter an der C._____-strasse 1, G._____, belassen.
E. 7 Die Kinder D._____, E._____ und F._____ werden für die Dauer des Ge- trenntlebens wie folgt betreut: Betreuung durch den Vater:
a) jeweils am Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr, bis Montagabend, 21:00 Uhr, und Mittwochmittag, ab Schul- bzw. Hortschluss bis Mittwoch- abend, 21:00 Uhr;
b) sowie jedes Wochenende in einer geraden Kalenderwoche von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, so beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits am Gründonnerstag, 18:00 Uhr.
c) Feiertage im Jahr mit gerader Jahreszahl jeweils:
- an Weihnachten am 24. Dezember, von 12:00 Uhr, bis zum 25. De- zember, 12:00 Uhr;
- an Silvester/Neujahr am 31. Dezember, von 12:00 Uhr, bis zum 1. Ja- nuar, 12:00 Uhr sowie am 1. Januar, von 12:00 Uhr, bis zum 2. Januar, 12:00 Uhr.
- 69 - im Jahr mit ungerader Jahreszahl jeweils:
- an Weihnachten am 25. Dezember, von 12:00 Uhr, bis zum 26. De- zember, 12:00 Uhr.
d) Ferien Während 6.5 Schulferienwochen pro Jahr Die Parteien werden angehalten, sich jeweils bis Ende Oktober über die Aufteilung der Ferien für das Folgejahr zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, kommt im Jahr mit gerader Jahreszahl dem Vater, im Jahr mit ungerader Jahreszahl der Mutter das Entscheidungsrecht für das Folgejahr zu. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.
E. 8 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder mo- natliche Unterhaltsbeiträge zzgl. Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: In Phase 1 (ab 1. April 2023 bis 31. Juli 2024):
- Für D._____:Fr. 1'397.–
- Für E._____:Fr. 1'736.–
- Für F._____:Fr. 1'660.– In Phase 2 (ab 1. August 2024 bis 28. Februar 2025):
- Für D._____:Fr. 971.–
- Für E._____:Fr. 1'251.–
- Für F._____:Fr. 1'226.– In Phase 3 (ab 1. März 2025 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens):
- Für D._____:Fr. 660.–
- Für E._____:Fr. 875.–
- Für F._____:Fr. 1'032.– Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. April 2023.
- 70 -
E. 9 Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner für die Zeit vom 1. April 2023 bis 1. November 2024 von den vorstehend festgesetzten Unterhaltsbeiträ- gen bereits den Betrag von Fr. 51'358.05 geleistet hat und sein Verpflichtung in diesem Umfang als durch Tilgung der Forderung erloschen gilt.
E. 10 Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen wird abgewiesen.
E. 11 Alle von den vorstehenden Anordnungen abweichenden Anträge der Par- teien werden abgewiesen.
E. 12 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.
E. 13 Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
E. 14 Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
E. 15 Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Ge- suchstellerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchsgegners.
E. 16 Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Der Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO).
- 71 - Winterthur, 28. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Oes
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Winterthur Einzelgericht s.V. (Eheschutz) Geschäfts-Nr. EE240023-K/U/fg Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. R. Bretscher Gerichtsschreiberin MLaw S. Oes Urteil vom 28. Februar 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutzmassnahmen
- 2 - Rechtsbegehren I. Der Gesuchstellerin (act. 13): " 1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem
7. März 2023 und bis auf Weiteres getrennt leben.
2. Es sei die bisherige Familienwohnung an der C._____-strasse 1 für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zusammen mit den Kindern zur alleinigen Benutzung zuzuweisen und es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Gesuchsgegner die Woh- nung bereits verlassen hat.
3. Es seien die gemeinsamen Kinder der Parteien D._____, geb. tt.mm.2010, E._____, geb. tt.mm.2013, und F._____, geb. tt.mm.2015, unter die alleinige Obhut der Gesuchstellerin zu stel- len und es sei festzustellen, dass die Kinder ihren Wohnsitz bei der Gesuchstellerin haben.
4. Es sei der Gesuchsgegner zu berechtigen und verpflichten, die Kinder der Parteien wie folgt auf eigene Kosten zu betreuen:
- jeweils das erste Wochenende im Monat von Freitagabend bis Sonntagabend;
- jeden Montagabend nach Schulschluss bis 21.00 Uhr (inkl. Nachtessen);
- jeden Mittwoch nach Schulschluss bis 21.00 Uhr (inkl. Nachtessen);
- während sechs Ferienwochen pro Jahr. In der übrigen Zeit werden die Kinder durch die Gesuchstellerin betreut.
5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, angemessene Unter- haltsbeiträge in Höhe von mindestens Fr. 4'679.– (zzgl. Kinderzu- lagen) für die drei Kinder zu bezahlen, zahlbar an die Gesuchstel- lerin jeweils auf den ersten des Monats, erstmals rückwirkend per
1. Januar 2023.
6. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, Ehegattenunterhalt für die Gesuchstellerin persönlich in Höhe von mindestens Fr. 1'250.– pro Monat zu bezahlen, zahlbar jeweils auf den ersten des Monats, erstmals rückwirkend per 1. Januar 2023.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners. " II. Des Gesuchsgegners (act. 15) " 1. Vom Getrenntleben der Parteien seit 7. März 2023 sei Vormerk zu nehmen;
- 3 -
2. Die Kinder D._____, geb. tt.mm.2010, E._____, geb. tt.mm.2013, und F._____, geb. tt.mm.2015, seien unter die alternierende Ob- hut der Parteien zu stellen;
3. Die Betreuung für die drei Kinder D._____, E._____ und F._____ sei wie folgt zu regeln: Betreuung durch den Gesuchsgegner: Jeweils von Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 8 Uhr, bis Mitt- woch, 17 Uhr, sowie jedes Wochenende in der Kalenderwoche mit gerader Wo- chenzahl von Freitag, 17 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 8 Uhr; (Feiertage:) im Jahr mit gerader Jahreszahl jeweils
- an Weihnachten am 24. Dezember, von 12 Uhr, bis zum
25. Dezember, 12 Uhr
- an Silvester/Neujahr am 31. Dezember, von 12 Uhr, bis zum
1. Januar, 12 Uhr
- an Ostern von Gründonnerstag, 18 Uhr, bis Ostermontag, 18 Uhr
- an Pfingsten von Freitag, 18 Uhr, bis Pfingstmontag, 18 Uhr im Jahr mit ungerader Jahreszahl jeweils:
- an Weihnachten am 25. Dezember, von 12 Uhr, bis zum
26. Dezember, 12 Uhr
- an Silvester/Neujahr am 1. Januar, von 12 Uhr, bis zum
2. Januar, 12 Uhr
- an Auffahrt von Mittwoch, 18 Uhr, bis Sonntag nach Auffahrt, 18 Uhr (Ferien:) während 6,5 Schulferienwochen. Betreuung durch die Gesuchstellerin: Jeweils von Mittwoch, 17 Uhr, bis Freitag, 17 Uhr, sowie jedes Wochenende in der Kalenderwoche mit ungerader Wochenzahl von Freitag, 17 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 8 Uhr. (Feiertage:) im Jahr mit gerader Jahreszahl jeweils:
- an Weihnachten am 25. Dezember, von 12 Uhr, bis zum
26. Dezember, 12 Uhr
- 4 -
- an Silvester/Neujahr am 1. Januar, von 12 Uhr, bis zum
2. Januar, 12 Uhr
- an Auffahrt von Mittwoch, 18 Uhr, bis Sonntag nach Auffahrt, 18 Uhr im Jahr mit ungerader Jahreszahl jeweils:
- an Weihnachten am 24. Dezember, von 12 Uhr, bis zum
25. Dezember, 12 Uhr
- an Silvester/Neujahr am 31. Dezember, von 12 Uhr, bis zum
1. Januar, 12 Uhr
- an Ostern von Gründonnerstag, 18 Uhr, bis Ostermontag, 18 Uhr
- an Pfingsten von Freitag, 18 Uhr, bis Pfingstmontag, 18 Uhr (Ferien: ) während 6,5 Schulferienwochen. Es sei vorzumerken, dass die Parteien sich jeweils bis Ende Ok- tober über die Aufteilung der Ferien für das Folgejahr einigen. Kommt keine Einigung zustande, soll im Jahr mit gerader Jahres- zahl dem Gesuchsgegner, im Jahr mit ungerader Jahreszahl der Gesuchstellerin das Entscheidungsrecht für das Folgejahr zukom- men. 4.1 Es sei die bisherige Familienwohnung an der C._____-strasse 1 in G._____ samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrennt- lebens dem Gesuchsgegner für sich und die Kinder zur alleinigen Benutzung zu überlassen und der Gesuchstellerin eine Frist bis Ende Oktober 2024 für den Auszug zu setzen. 4.2 Eventualiter zu Antrag 4.1.: Sollte die Familienwohnung der Gesuchstellerin zugewiesen werden, sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen hin, die Badezimmermöbel, gefertigt vom Bruder des Ge- suchsgegners, das Klavier, das Bücherregal im Zimmer von D._____, das Bücherregal im Gang Obergeschoss, ein Messerblock mit Messer sowie die Holzsitzbank herauszugeben.
5. Es sei vorzumerken, dass sich der Wohnsitz der Kinder an der C._____-strasse 1 in G._____ beim jeweiligen Elternteil, der in der Liegenschaft wohnt, befindet. 6.1.Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an die Kosten für die drei Kinder einen monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen:
- CHF 202.– für jedes Kind für den Monat Juli 2024, jeweils als Barunterhalt;
- 5 -
- CHF 110.– für jedes Kind ab 1. August 2024 bis 31. Oktober 2024, jeweils als Barunterhalt;
- CHF 295.– für jedes Kind ab 1. November 2024 für die Dauer des Verfahrens; jeweils monatlich auf den Ersten jeden Monats zahlbar. 6.2.Als Eventualbegehren bei Gutheissung des Eventualantrages von Ziffer 4.2. sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchs- gegner an die Kosten für die drei Kinder einen monatlichen Unter- halt von CHF 195.– pro Kind ab 1. November 2024 für die Dauer des Verfahrens zu zahlen. 6.3.Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass kein ehelicher Unterhalt zugunsten der Gesuchstellerin geschuldet ist. 6.4.1Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner vom 1. April 2023 bis Ende Juni 2024 seiner Unterhaltspflicht vollständig nachge- kommen ist. 6.4.2Der Gesuchsgegner sei berechtigt zu erklären, den Betrag von CHF 17'036.05 als im Zeitraum von April 2023 und Juni 2024 be- reits erbrachte Unterhaltsbeiträge mit zukünftig zu leistenden Un- terhaltsbeiträge an die Gesuchstellerin zu verrechnen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten der Gesuchstellerin." Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Mit Eingabe vom 20. Februar 2024 (act. 1) samt Beilage (act. 2 [Vollmacht]) machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren hierorts rechts- hängig. Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 27. Februar 2024 zur mündlichen Verhandlung auf den 15. Mai 2024 vorgeladen (act. 4). Mit Verschie- bungsanzeige vom 25. März 2024 wurde diese Verhandlung auf den 18. Juni 2024 verschoben (act. 7).
2. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2024 hielten die Par- teien ihre Parteivorträge und die Parteien wurden persönlich befragt (act. 13; act. 15; Prot. S. 6 ff.). Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde der Gesuch- stellerin mit Verfügung vom 5. Juli 2024 (act. 17) Frist angesetzt, um zu allfälligen Noven des Gesuchsgegners sowie zum Ergebnis der Parteibefragung schriftlich
- 6 - Stellung zu nehmen. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner Frist zur Stellung- nahme zum Ergebnis der Parteibefragung angesetzt. Die schriftliche Stellung- nahme des Gesuchsgegners vom 14. August ging innert Frist ein (act. 19). Am
16. August 2024 ging sodann die Stellungnahme der Gesuchstellerin ein (act. 22). Nachdem aussergerichtliche Einigungsgespräche ergebnislos verlaufen sind (act. 24), wurde den Parteien zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs je die Ein- gaben der Gegenseite zugestellt (act. 25; act. 26). Die Stellungnahme des Ge- suchsgegners vom 14. November 2024 samt Beilagen (act. 37; act. 38/80-86) ging am 15. November 2024 ein.
3. Am 20. November 2024 fanden die Kinderanhörungen der drei gemeinsa- men Kinder der Parteien statt (Prot. S. 32-47). Die Protokolle der Kinderanhörun- gen wurden den Parteien, die Eingabe des Gesuchsgegners samt Beilagen vom
14. November 2024 wurde der Gesuchstellerin mit Verfügung vom 25. November 2024 zugestellt und gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um zum Er- gebnis der Kinderanhörungen Stellung zu nehmen (act. 39). Die Stellungnahmen der Parteien (act. 41; act. 42) gingen innert Frist beim Gericht ein. Zwecks Wah- rung des rechtlichen Gehörs wurden die Eingaben vom 5. Dezember 2024 (act. 41) bzw. 12. Dezember 2024 (act. 42) mit Kurzbrief je der Gegenseite zuge- stellt (act. 43; act. 44). Mit Eingabe vom 20. Januar 2025 (act. 46) reichte der Ge- suchsgegner eine E-Mail-Korrespondenz zwischen den Parteien ein (act. 47). Am
23. Januar 2025 ging ein Schreiben der ältesten Tochter D._____ (act. 49) beim hiesigen Gericht ein, welches den Parteien je mit Kurzbrief zugestellt wurde (act. 50). Es gingen keine weiteren Stellungnahmen der Parteien mehr ein.
4. Das Verfahren ist spruchreif. Nach Einsicht in sämtliche Akten und nach Wahrung des rechtlichen Gehörs der Parteien ergeht nun folgender Entscheid be- treffend Eheschutzmassnahmen. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Fol- genden soweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Rechtsbegehren rele- vant sind.
- 7 - II. Prozessuales
1. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Charakte- ristisch für das summarische Verfahren und somit auch das Merkmal für das Ver- fahren betreffend die Eheschutzmassnahmen ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Um der Zielsetzung der Pro- zessbeschleunigung genügend Rechnung zu tragen, verlangt das Gesetz im sum- marischen Verfahren, den Beweis grundsätzlich anhand von Urkunden zu erbrin- gen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des im Eheschutzverfahren herrschenden sog. eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO), der keine Be- weismittelbeschränkung duldet, sind auch andere Beweismittel zulässig (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nach Art. 272 ZPO dient – anders als die Untersuchungsmaxime betr. Kinderbelange (Art. 296 ZPO) – weniger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung ausge- richteten öffentlichen Interesse, sondern der Unterstützung der schwächeren Par- tei. Es ist im Hinblick auf den Charakter des summarischen Verfahrens daher nur in Ausnahmefällen Gebrauch von zeitintensiven sowie kostspieligen Expertisen zu machen. Ebenso fallen grundsätzlich Zeugen ausser Betracht. Vielmehr soll das Gericht anhand von rasch greifbaren Beweismitteln entscheiden, weshalb den Ur- kunden auch im eherechtlichen Summarverfahren eine zentrale Bedeutung zu- kommen muss. Im Sinne der Beweisstrengebeschränkung ist bei bestrittenen Tatsachen kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Gericht muss nicht voll überzeugt werden; es reicht aus, wenn für das Vorhanden- sein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Ist der Beweisführer glaubwürdig und seine Darstellung plausibel, darf auf seine Zusicherung abgestellt werden (vgl. zum Ganzen: SUT- TER-SOMM/VONTOBEL, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 271 N 10 ff. m.w.H.).
2. Haben die Ehegatten minderjährige Kinder, trifft das Gericht nach den Be- stimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnah-
- 8 - men (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO herrscht in diesem Be- reich der verstärkte Untersuchungsgrundsatz. In dessen Geltungsbereich hat das Gericht den Sachverhalt bei Bedarf auch ohne Parteiantrag mit eigenen Bewei- serhebungen abzuklären und kann nach Art. 168 Abs. 2 ZPO Beweismittel be- rücksichtigen, die nicht in den vorgeschriebenen Formen erhoben worden sind (z.B. informelle Aufzeichnungen von Gesprächen oder informelle Besichtigungen oder Besuche). Allerdings muss das Gericht den Sachverhalt auch dann abklären, wenn die Parteien die Mitwirkung verweigern (LEUENBERGER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bern 2016, S. 131). Dies ändert je- doch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grund- satz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (BSK ZPO-STECK, 4. Aufl. 2024, Art. 296 N 12). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grundsätzlich dem Ge- richt den wesentlichen Sachverhalt substantiiert darlegen müssen. Das Gericht würdigt die Beweise frei und kann auf die Aufnahme weiterer Beweismittel ver- zichten, wenn es über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfügt (vgl. BGE 130 III 734). Hinsichtlich der gegenseitigen Belange der Ehegat- ten gilt weiter der einfache Untersuchungsgrundsatz (Art. 272 ZPO). Entspre- chend hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Das Ge- richt hat Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 229 Abs. 3 ZPO) sowie aus den Akten ersichtliche Tatsachen zu berücksichtigen, auch wenn sich die betreffende Partei nicht darauf berufen hat, die Behauptungen durch Befragen zu vervollständigen, notwendige Beweismittel in Erfahrung zu bringen und von Amtes wegen abzunehmen sowie bei erheblichen Zweifeln daran auch übereinstimmende Darstellungen der Parteien zu überprüfen (LEUENBER- GER/UFFER-TOBLER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl., Bern 2016, S. 129 f.).
- 9 - III. Getrenntleben Beide Parteien haben übereinstimmend beantragt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie seit dem 7. März 2023 getrennt leben (act. 13 S. 1, act. 15 S. 1). Der Anspruch auf Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes untersteht der freien Verfügung der Parteien. Das Gericht hat diesen übereinstimmenden Willen der Parteien zu respektieren und sich in diesen übereinstimmenden Antrag nicht einzumischen (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1998, N 21 zu Art. 176 ZGB). Es ist deshalb davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 7. März 2023 getrennt leben. IV. Zuteilung der Wohnung und Hausrat
1. Wohnung 1.1. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten u.a. die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Grundsätzlich ist die eheliche Wohnung demjenigen Ehegatten zuzuteilen, dem sie besser dient. Dazu hat das Gericht alle bestehenden Interessen der Parteien nach freiem Ermessen gegen- einander abzuwägen (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1998, N 39 f. zu Art. 176 ZGB; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, 2. Aufl. 1999, N 29 f. zu Art. 176 ZGB). 1.2. Der Gesuchsgegner hält dafür, es sei ihm die bisherige Familienwohnung an der C._____-strasse 1 in G._____ für die Dauer des Getrenntlebens zusam- men mit den Kindern zu alleinigen Benützung zu überlassen (act. 15 S. 3). Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, seine in der Liegenschaft lebende Mutter würde sich in einem fragilen gesundheitlichen Zustand befinden und dar- unter leiden, dass der Gesuchsgegner nicht in der Liegenschaft wohnen könne. Sie würde zudem unter den Konflikten der Gesuchstellerin mit den Kindern leiden. Einer Schonung könne nicht anders begegnet werden als damit, dass der Ge- suchsgegner wieder in die Liegenschaft einziehe. Sodann werde der Garten
- 10 - durch den Gesuchsgegner und dessen Bruder gepflegt sowie sei er die Ansprech- sperson für den Mieter in der Dachwohnung und für seine Mutter. Er mache die Betriebsrechnung und erteile allfällige nötige Aufträge für Handwerksarbeiten etc. (act. 15 S. 11 f.). Die Gesuchstellerin macht geltend, dass bei der Zuteilung der Familienwohnung grundsätzlich auf die Befindlichkeiten der Mutter des Gesuchs- gegners keine Rücksicht zu nehmen sei. Entscheidend für die Zuweisung der Fa- milienwohnung sei das praktische Bedürfnis. Es komme darauf an, wem die Woh- nung mehr Nutzen bringe und wem der Auszug leichter falle. Der Gesuchsgegner lege in keiner Weise dar, inwiefern ihm die bisherige Familienwohnung mehr Nut- zen bringen solle als der Gesuchstellerin. Es sei dem Gesuchsgegner offenbar leicht gefallen, auszuziehen und eine neue Wohnung zu finden. Für sich eine neue Wohnung zu finden dürfte für die Gesuchstellerin hingegen äusserst schwie- rig sein. Es gebe vor diesem Hintergrund keinen Anlass, etwas an der faktischen Zuteilung zu ändern (act. 22 S. 5). 1.3. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, werden die Kinder der Parteien unter die alternierende Obhut gestellt, wobei der grössere Betreuungsanteil bei der Ge- suchstellerin bestehen wird. Dies spricht dafür, dass die eheliche Wohnung der Gesuchstellerin zugeteilt wird, da so die Kinder die überwiegende Zeit in ihrem gewohnten Umfeld in der ehelichen Wohnung verbringen können. Weder ersicht- lich noch entsprechend geltend gemacht wurde, dass ein Ehegatte zur Berufsaus- übung oder aus (eigenen) gesundheitlichen Gründen auf die eheliche Wohnung angewiesen wäre. Wenn der Gesuchsgegner anführt, dass er sich zusammen mit seinem Bruder um den Garten kümmere oder Ansprechsperson für den Mieter in der Dachwohnung oder für seine Mutter in der Nutzung der Wohnung sei bzw. die Betriebsrechnung erstelle und allfällige notwendige Handwerksarbeiten in Auftrag gebe, so ist dazu zu sagen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb es hierzu notwendig wäre, dass ihm die eheliche Wohnung zur Nutzung zugeteilt würde. Dass dies denn auch nicht notwendig ist, zeigt der Umstand, dass der Gesuchsgegner be- reits seit geraumer Zeit nicht mehr in der ehelichen Wohnung wohnt, die notwen- digen Gartenarbeiten aber dennoch besorgt und auch die entsprechenden Mieter- belange bedient werden konnten. Abschliessend festzuhalten ist, dass die Par- teien seit nunmehr fast 2 Jahren getrennt leben, wobei die Gesuchstellerin sowie
- 11 - die Kinder im Haus an der C._____-strasse verblieben sind und der Gesuchsgeg- ner nach einer Übergangsphase im Herbst 2023 eine neue Wohnung bezogen hat. Der Gesuchsgegner besitzt damit schon eine entsprechend ausgestattete Wohnung in der Nähe der Kinder. Eine Umteilung der Wohnung hätte zur Folge, dass sich die Gesuchstellerin nach einer neuen Wohnung umsehen müsste, wel- che sie überdies noch auszustatten hätte. Mit der Gesuchstellerin (act. 22 S. 6) hätte dies auch zur Folge, dass sich die Kinder an eine neue Wohnung mit neuem Schulweg, neuem Quartier etc. gewöhnen müssten, was für die Kinder erfah- rungsgemäss – entgegen der Ansicht des Gesuchsgegners (vgl. act. 37 Rz. 44) – in der Regel doch eine gewisse Belastung darstellt. Es sind mit der Gesuchstel- lerin somit keine Gründe ersichtlich, an dieser faktischen Zuteilung der ehelichen Wohnung an sie und die Kinder etwas zu ändern. 1.4. Nach dem Gesagten ist die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1 in G._____ für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin sowie den Kindern inkl. Hausrat mit nachfolgenden Ausnahmen zur alleinigen Benützung zuzuwei- sen.
2. Herausgabe Gegenstände 2.1. Der Gesuchsgegner beantragt, es seien ihm auf erstes Verlangen hin, die Badezimmermöbel, gefertigt vom Bruder des Gesuchsgegners, das Klavier, das Bücherregal im Zimmer von D._____, das Bücherregal im Gang Obergeschoss, ein Messerblock mit Messer sowie die Holzsitzbank herauszugeben. Gegen die- sen Antrag opponiert die Gesuchstellerin nicht (act. 22 S. 7). 2.2. Demgemäss ist die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlangen, die Badezimmermöbel, gefertigt vom Bruder des Gesuchs- gegners, das Klavier, das Bücherregal im Zimmer von D._____, das Bücherregal im Gang Obergeschoss, ein Messerblock mit Messer sowie die Holzsitzbank her- auszugeben.
- 12 - V. Kinderbelange (ohne Unterhalt)
1. Obhut 1.1. Vorbemerkungen 1.1.1. In Bezug auf den Begriff der Obhut wird zwischen alternierender und alleini- ger Obhut unterschieden. Bei der alternierenden Obhut beteiligen sich beide Elternteile zu mehr oder weniger gleichen Teilen an der täglichen Betreuung und Erziehung des Kindes. Eine alternierende Obhut liegt somit vor, wenn das Kind abwechselnd zu einem substantiellen Zeitanteil bei jedem Elternteil lebt, mit Mut- ter und Vater Alltag und Freizeit teilt und in beiden Elternhäusern zu Hause und nicht nur zu Besuch ist (vgl. zum Begriff der alternierenden Obhut auch BGE 147 III 121, E. 3.2). 1.1.2. Auch wenn die gemeinsame elterliche Sorge nunmehr die Regel ist (Art. 296 Abs. 2 ZGB) und grundsätzlich das Recht einschliesst, den Aufenthalts- ort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 1, E. 3.3), geht damit nicht notwendigerweise die Errichtung einer alternierenden Obhut einher. Unabhängig davon, ob sich die Eltern auf eine alternierende Obhut geeinigt ha- ben, muss das mit dieser Frage befasste Gericht prüfen, ob dieses Betreuungs- modell möglich und mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist (vgl. Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Denn nach der Rechtsprechung gilt das Kindeswohl als oberste Maxime des Kindesrechts; es ist für die Regelung des Eltern-Kind-Verhältnisses demnach immer der entscheidende Faktor, während die Interessen und Wünsche der Eltern in den Hintergrund zu treten haben (BGE 142 III 612, E. 4.2; 142 III 617, E. 3.2.3, je m.w.H.). Die alternierende Obhut stellt hohe Anforderungen an Eltern und Kinder und ist deshalb nicht per se das zu bevorzugende Betreuungs- modell, wenn sich Ehepartner mit minderjährigen Kinder trennen. Die alternie- rende Obhut ist namentlich dann nicht angezeigt, wenn das Kind dadurch kontinu- ierlich dem Konflikt der Eltern ausgesetzt wird. 1.1.3. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet,
- 13 - dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Ver- gangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die al- ternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612, E. 4.2; 142 III 617, E. 3.2.3). 1.1.4. Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatori- sche Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und be- reit sind, in den Kinderbelangen laufend miteinander zu kommunizieren und im Hinblick auf die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen zu kooperieren. Die Kommunikation zwischen den Eltern kann indessen auch bloss schriftlich er- folgen. Es steht einer alternierenden Obhut zudem nicht entgegen, wenn die El- tern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermitt- lung einer Drittperson angewiesen sind (Urteil 5A_629/2019 des Bundesgerichts vom 13. November 2020, E. 4.2). Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd be- treuten. Weitere Kriterien sind das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu den Geschwistern und seine Einbettung in das weitere soziale Umfeld. Die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, spielt hauptsächlich dann eine Rolle, wenn spezifische Bedürfnisse des Kindes eine persönliche Betreuung notwendig erscheinen lassen oder wenn ein Elternteil selbst in den Randzeiten (morgens, abends und an den Wochenenden) nicht bzw. kaum zur Verfügung stünde; an- sonsten ist von der Gleichwertigkeit von Eigen- und Fremdbetreuung auszugehen (BGE 144 III 481, E. 4.6.3 und E. 4.7; Urteile 5A_241/2018 und 5A_297/2018 des Bundesgerichts vom 18. März 2019, E. 5.1; Urteil 5A_707/2019 des Bundesge- richts vom 18. August 2020, E. 3.1.1 und E. 3.4). Beachtung verdient auch der Wunsch des Kindes, selbst wenn es bezüglich der Betreuungsregelung (noch)
- 14 - nicht urteilsfähig ist (s. zum Ganzen BGE 142 III 612, E. 4.3; 142 III 617, E. 3.2.3, je m.w.H.). 1.1.5. Wenn die Eltern nicht in der Lage sind, sich darüber zu verständigen, in welchem Umfang ein jeder von ihnen die faktische Betreuung des Kindes über- nimmt, hat das Gericht diejenige Lösung zu wählen, die unter Berücksichtigung der gesamten Umstände dem Kind die notwendige Stabilität der Beziehungen ge- währleistet, die es für seine optimale Entwicklung und Entfaltung benötigt (vgl. dazu: BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, 7. Aufl. 2022, Art. 298 N 5 ff.). 1.2. Anträge der Parteien Die Gesuchstellerin beantragt, die drei Kinder D._____, E._____ und F._____ seien unter ihre alleinige Obhut zu stellen (act. 13 S. 1). Der Gesuchs- gegner beantragt hingegen, es seien die drei Töchter unter die alternierende Ob- hut der Parteien zu stellen (act. 15 S. 1). 1.3. Würdigung 1.3.1. Die Erziehungsfähigkeit beider Elternteile steht vorliegend ausser Frage. Sodann haben beide Eltern eine gelebte und enge Beziehung zu den Kindern (Prot. S. 12; Prot. S. 19). Was die Kommunikation zwischen den Eltern angeht, so ist diese zwar belastet, allerdings funktioniert die Kommunikation insoweit, als dass diese Schwierigkeiten nicht gegen die alternierende Obhut sprechen. Zwar findet die Kommunikation grösstenteils schriftlich statt. Dies steht indessen einer alternierenden Obhut – wie oben ausgeführt – nicht entgegen, zumal sich die Par- teien offensichtlich in genügender Weise in alltäglichen Kinderbelangen abspre- chen können. Zudem findet nicht nur ein schriftlicher Austausch statt, tauschen sich die Parteien doch auf Anraten einer Scheidungsberatung bei den Übergaben am Sonntagabend auch über wesentliche Belange der Kinder persönlich oder si- tuativ telefonisch aus (act. 15 S. 6; act. 22 S. 2; Prot. S. 13). Die diversen, von der Gesuchstellerin geschilderten Verständigungsprobleme zwischen den Kindseltern sind für Eltern in einer Trennungssituationen durchaus noch im Rahmen und wohl zumindest teilweise auch auf die unterschiedlichen Kommunikationsbedürfnisse
- 15 - der Elternteile zurückzuführen. Von diesen Friktionen abgesehen, haben die Kindseltern aber eine funktionierende Kommunikation in den Kinderbelangen. Da- mit kann festgehalten werden, dass die Kommunikation zwischen den Elternteilen zwar belastet ist, eine grundsätzliche Absprachefähigkeit indessen besteht. Die Parteien wohnen in unmittelbarer Nähe, weshalb eine alternierende Obhut auf- grund der geographischen Nähe ohne Weiteres möglich ist, zumal die alternie- rende Obhut damit keinen massgeblichen Einfluss auf den Schulweg der Kinder oder deren soziales Umfeld hat. Zum Kriterium der Kontinuität bzw. Stabilität ist zu sagen, dass die Kinder seit Herbst 2023, mithin seit eineinhalb Jahren, bereits jedes zweite Wochenende von Samstag auf Sonntag sowie an drei Abenden un- ter der Woche durch den Gesuchsgegner betreut werden, an welchen die Ge- suchstellerin Freizeitaktivitäten wahrnimmt (Prot. S. 14; Prot. S. 21; act. 13 S. 2; act. 15 S. 6; act. 19 S. 1). Zudem verbringen die Kinder den Mittwochnachmittag beim Gesuchsgegner, wobei D._____ in der Regel auch bereits das Mittagessen mit dem Gesuchsgegner einnimmt (act. 22 S. 2; act. 37 Rz. 9). Damit verbringen die Kinder bereits seit Herbst 2023 regelmässig und an verschiedenen Tagen Zeit im Haushalt des Gesuchsgegners. Damit steht auch das Kriterium der Kontinuität bzw. Stabilität nicht einer alternierenden Obhut entgegen. 1.3.2. Wenn die Gesuchstellerin vorbringt, die vom Gesuchsgegner vorgeschla- gene Regelung führe zu einem "hin und her" und sei – zum Beispiel wegen der Planung – anstrengend (vgl. act. 13 S. 4 ff.), so kann diesem Vorbringen in dieser allgemeinen Form nicht gefolgt werden. Dieses Argument würde immer gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut sprechen, da es bei einer Verteilung der Betreuungsanteile auf beide Elternteile notwendigerweise zu Wechseln und damit einhergehend zu einem gewissen Planungsaufwand kommt. Aufgrund des Alters der Kinder sind sie zudem bis zu einem gewissen Grad schon selbständig, was die Planung ebenfalls vereinfacht, da sie auch schon selber bei der Vorbereitung der Wechsel bzw. ihrer Sachen mithelfen können. Was den Einwand angeht, der Gesuchsgegner könne die Kinder nicht persönlich betreuen (vgl. act. 13 S. 9), so ergab sich anlässlich der Befragung der Parteien, dass der Gesuchsgegner die Kinder in der Regel mit einigen Ausnahmen persönlich betreute respektive dass es in der Vergangenheit bei beiden Elternteilen zu Situationen kam, in denen die
- 16 - Kinder mangels Verfügbarkeit des betreuenden Elternteils Selbständigkeit zeigen mussten (Prot. S. 14 und 23). Dies wurde auch durch die Kinderanhörungen be- stätigt (Prot. S. 34, 39 und 45). Schliesslich ist zu erwähnen, dass die jüngste Tochter der Parteien, F._____, bald 10 Jahre alt wird. Die Möglichkeit einer per- sönlichen Betreuung und ständigen Verfügbarkeit, wie sie bei Kleinkindern grund- sätzlich eine Rolle spielt, ist vorliegend nicht mehr zentral. Auch dieses Vorbrin- gen der Gesuchstellerin spricht nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut. 1.3.3. E._____ sagte anlässlich der Kinderanhörung, dass sie die gelebte Betreu- ungsregelung "okay" fände. Es sei einzig mühsam, wenn man am Abend müde sei und dann noch hochlaufen müsse. Für sie wäre es okay, wenn sie dann ein- fach beim Vater schlafen könne. Die Gesuchstellerin sage aber, dass sie dann al- les mitnehmen müssten für den nächsten Tag und das stimme schon (Prot. S. 34). Sie sehe Vor- und Nachteile, wenn sie unter der Woche am Abend nicht mehr an die C._____-strasse zurückgehen, sondern an der H._____-strasse übernachten würde. Ein Nachteil wäre, dass sie dann ihre Kleider und Schulsa- chen einpacken und mitnehmen müsste. Sonst habe eine solche Regelung keine Nachteile. Sie wisse nicht, was sie sich selber für eine Lösung wünschen würde. Wahrscheinlich wäre dies eine ähnliche Regelung wie die jetzige gelebte Betreu- ung. Sie würde aber lieber abends jeweils das Haus wechseln als ans Packen zu denken. Auf die vom Gesuchsgegner im Rahmen der Verhandlung vom 18. Juni 2024 beantragte Betreuungsregelung angesprochen sagte E._____, das sei ei- gentlich nicht so dumm. Man müsse aber vermutlich viel packen und an viel den- ken. Wenn sie früher einmal etwas vergessen habe, dann sei sie einfach früher nach Hause oder habe es schnell geholt. Sie gab dann später korrigierend an, dass sie nicht so lange beim Gesuchsgegner schlafen wolle, wobei drei Tage zu lange seien. Sie habe beim Vater nicht so viele Kleider. Sie könne sich die vorge- schlagene Betreuungsregelung aber schon vorstellen, wenn es nicht anders ginge. Sie würden dann lange bei beiden Eltern sein. Es sei besser, wenn sie ihre Eltern abwechslungsweise sehen würden (Prot. S. 35).
- 17 - F._____ führte an der Kinderanhörung aus, die gelebten Betreuungsverhält- nisse finde sie gut. Blöd sei nur, dass sie am Abend noch hochlaufen müsse. Eine Lösung wäre es, dass sie am Montag beim Vater schlafen könnten und dann am Dienstagmorgen von dort in die Schule gehen könnten. Am Dienstag nach der Schule würde sie dann gern wieder zu ihrer Mutter gehen. Sie wisse nicht, ob sie sich auch vorstellen könne, am Sonntagabend bei ihrem Vater zu schlafen. Sie fände es gut, dass sie ihren Vater mehr sehe als noch unmittelbar nach der Tren- nung. Sie würde es gut finden, wenn sie am Abend nicht mehr an die C._____- strasse zurück müssten, sondern an der H._____-strasse übernachten könnten. Sie habe ja ihr Schulsachen dann schon dabei, da sie jeweils direkt von der Schule an die H._____-strasse gehen würden (Prot. S. 39). Sie selber habe sich keine Vorstellung über eine mögliche Betreuungsregelung gemacht. Sie fände es gut, wie es aktuell sei. Auf die vom Gesuchsgegner im Rahmen der Verhandlung vom 18. Juni 2024 beantragte Betreuungsregelung angesprochen, sagte F._____ zunächst, dass zwei Tage am Stück zu lange seien. Wenn dies aber an einem Wochenende wäre, dann wäre es nicht zu lange. Unter der Woche habe sie aber ohnehin oft Stress und sie könne sich nicht vorstellen, dann zwei Nächte beim Va- ter zu verbringen. An der aktuellen Betreuungsregelung fände sie die vielen Wechsel anstrengend. Es sei aber okay, unter der Woche Zeit beim Vater zu ver- bringen, da sie jeweils nicht hoch- und wieder hinunterlaufen müssten. Den Vor- schlag, einmal unter der Woche beim Vater zu schlafen und jedes zweite Wo- chenende von Freitag bis Sonntag fände sie gut. Sie fände es einfach gut, je ei- nen freien Nachmittag bei der Mutter und beim Vater zu verbringen (Prot. S. 40). Sie fügt schliesslich noch an, dass die Gesuchstellerin der Meinung sei, dass es besser sei, bei einem Elternteil zu schlafen und die Sachen bei einem Elternteil zu haben. Sie denke aber, dass wenn man nicht gerade dreckige Kleidung habe, man vielleicht auch einmal beim Gesuchsgegner schlafen könne (Prot. S. 41). D._____ führte anlässlich der Kinderanhörung aus, sie wolle den Gesuchs- gegner gleich oft sehen wie die Gesuchstellerin. Ein Wochenende pro Monat sei zu wenig und verschiedene Abende unter der Woche seien zu kompliziert (Prot. S. 43). Am Montagabend sei sie nicht beim Vater, da sie Volleyballtraining habe und bei der Gesuchstellerin zu Abend esse. Sie finde diese Regelung zerstreut.
- 18 - Sie fände es besser, Freitagnachmittag als am Donnerstagabend zum Gesuchs- gegner zu gehen. Dann würden sie beim Gesuchsgegner bleiben können und folglich jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag beim Vater sein (Prot. S. 45). Die Wechsel vor dem Zubettgehen unter der Woche würden gutgehen, sie wolle nicht die Schulsachen für zwei Tage mitschleppen. D._____ führte zu Über- nachtungen unter der Woche aus, sie fände dies unpraktisch. Für sie wäre dies eine zusätzliche, vermeidbare Last. Überlegt habe sie es sich jedoch noch nie konkret. Sie wisse auch nicht, welche Lösung sie sich wünschen würde. Sie könne sich aber vorstellen, anstatt am Donnerstagabend am Freitagabend zum Vater zu gehen. Sie wolle beide Eltern gleich oft sehen, aber nicht auf einmal, sondern ausgeglichen. Auf entsprechende Frage, was sie über das vom Ge- suchsgegner beantragte Betreuungsrecht denke, antwortet D._____, dass dies kompliziert und nicht optimal für sie wäre (Prot. S. 46). Im Schreiben vom 22. Ja- nuar 2025 (act. 49) erklärte D._____, sie sei mit der jetzigen Aufteilung der Be- treuung durch ihre Eltern nicht einverstanden. Ihr Wunsch sei es von Mittwoch- nachmittag bis Freitagabend oder Samstagmorgen beim Gesuchsgegner zu sein. Der Gesuchsgegner habe ihr gesagt, sie könne selber bestimmen, wo sie sein möchte. Sie habe das Schreiben verfasst, da sie den Gesuchsgegner an den Abenden oft vermisse. 1.3.4. Auch aus den Kinderanhörungen hat sich damit nichts ergeben, was gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut sprechen würde. Die drei Kinder fühlen sich in beiden Haushalten zu Hause und wünschen mindestens eine Betreuung durch den Gesuchsgegner wie seit Herbst 2023 gelebt wurde. Zusammenfassend ist es dem Kindeswohl angemessen, die drei gemeinsamen Töchter unter die al- ternierende Obhut der Parteien zu stellen. Der zivilrechtliche Wohnsitz der Kinder ist dabei am Wohnsitz der Mutter an der C._____-strasse 1 in G._____ festzule- gen, wogegen auch der Gesuchsgegner nicht opponiert (act. 15 S. 13). 1.3.5. Die elterliche Sorge bleibt auch für die Dauer der Trennung bei beiden El- tern. Die Parteien haben daher über wesentliche Angelegenheiten die Kinder be- treffend gemeinsam zu entscheiden. Auch die Bestimmung über den Aufenthalts- ort des Kindes ist Teil der elterlichen Sorge (Art. 301a ZGB). Solange die Kinder
- 19 - unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien stehen, bedarf ein Wech- sel des Aufenthaltsortes der Kinder daher der Zustimmung des anderen Eltern- teils, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt oder der Wechsel des Aufent- haltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den anderen Elternteil hat (Art. 301a Abs. 2 ZGB).
2. Betreuungsregelung 2.1. Anträge der Parteien Während der Gesuchsgegner eine Betreuung durch ihn jeweils von Montag- morgen bis Mittwochabend und jedes zweite Wochenende von Freitagabend bis Montagmorgen sowie eine gleichmässige Aufteilung der Ferien- und Feiertage beantragt (act. 15 S. 1 f.), beantragt die Gesuchstellerin eine Betreuung der Kin- der durch den Gesuchsgegner an einem Wochenende im Monat von Freitag- abend bis Sonntagabend, am Montag und Mittwoch nach Schulschluss bis 21:00 Uhr sowie während sechs Ferienwochen pro Jahr. 2.2. Ausgangslage Seit Herbst 2023 werden die Kinder vom Gesuchsgegner am Montag-, Mitt- woch- und Donnerstagabend, am Mittwochnachmittag sowie von Samstagmorgen bis Sonntagabend jedes zweite Wochenende betreut. Die restliche Zeit verbrin- gen die Kinder bei der Gesuchstellerin. In den Kinderanhörungen hat sich erge- ben, dass die drei Kinder grundsätzlich zufrieden sind mit dieser bisherigen Rege- lung. Gezeigt hat sich aber auch, dass es die Kinder zwar schätzen, den Ge- suchsgegner auch unter der Woche zu sehen, für sie aber die Wechsel spät am Abend und kurz vor dem Zubettgehen doch anstrengend sind. Dennoch präferie- ren die Kinder einen Wechsel vor dem Zubettgehen spät am Abend einer Über- nachtung unter der Woche. Der vom Gesuchsgegner vorgeschlagenen Betreu- ungsregelung standen die Kinder aufgrund der vielen Übernachtungen jede zweite Woche grundsätzlich kritisch gegenüber. Sicherlich beizubehalten ist vor- liegend eine Wochenendbetreuung durch den Gesuchsgegner alle zwei Wochen,
- 20 - zumal es wichtig ist, dass beide Elternteile jeweils die freien Wochenenden mit den Kindern nutzen können. Diese sind aber in der Dauer auszuweiten in dem Sinne, dass die Wochenendbetreuung des Gesuchsgegners alle zwei Wochen von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Montagabend, 21:00 Uhr, dauert. So wird den Kindern und dem Gesuchsgegner ermöglicht, tatsächlich das komplette Wochen- ende zu nutzen und nicht erst ab Samstag am späteren Morgen (vgl. Prot. S. 45). Und auch eine Ausweitung bis Montagabend erscheint sinnvoll, da es den Kin- dern möglich ist, bereits am Freitag ihre Schulsachen für den Montag zum Ge- suchsgegner mitzunehmen. Zudem verbrachten die Kinder grundsätzlich bereits bis anhin die Abende am Montag beim Gesuchsgegner, während die Gesuchstel- lerin Freizeitaktivitäten nachging. Sodann ist auch eine wöchentliche Betreuung unter der Woche beizubehalten, allerdings ist diese auf zwei Abende/einen Nach- mittag zu reduzieren, nämlich auf den Montagabend und den Mittwochnachmittag bis Abend. Zu diesen Zeiten fand bis anhin eine Betreuung durch den Gesuchs- gegner statt und die Kinder fanden diese Betreuung grundsätzlich gut. Eine Re- duktion der Betreuungsabende unter der Woche erscheint aber deshalb ange- zeigt, weil so ein Wechsel, welcher von allen Kindern als anstrengend beschrie- ben wurde, wegfällt. Was die Feiertage angeht, so erscheint es sinnvoll, das Betreuungswochen- ende des Gesuchsgegners bereits ab Gründonnerstag, 18:00 Uhr, beginnen zu lassen, wenn das Betreuungswochenende auf Ostern fällt. Für Pfingsten erübrigt sich aufgrund der Dauer der Betreuungswochenenden des Gesuchsgegner eine spezielle Regelung. Sodann sind die Doppelfeiertage über Weihnachten und Neu- jahr alternierend aufzuteilen. Hälftig aufzuteilen sind schliesslich die Schulferien der Kinder, so dass die Kinder je 6.5 Schulferienwochen mit einem Elternteil ver- bringen können. Festzuhalten ist diesbezüglich, dass die Parteien im vergange- nen Herbst die Schulferien des Kalenderjahres 2024 offenbar schon hälftig aufge- teilt haben (act. 15 S. 10; act. 9/41). Der Gesuchsgegner beantragte, es seien bis jeweils Ende Oktober des Vorjahres die Ferien mit den Kindern aufzuteilen. Bei Uneinigkeit solle dem Gesuchsgegner in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchstellerin in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht für das Folgejahr zukommen. Gegen diese Modalität opponierte die Gesuchstellerin
- 21 - nicht und diese erscheint auch sinnvoll, weshalb dies entsprechend so festzuhal- ten ist. 2.3. Aufgrund des Gesagten ist folgende Betreuungsregelung festzuhalten: Betreuung durch den Vater: Jeweils am Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr, bis Montagabend, 21:00 Uhr und Mittwochmittag, ab Schul- bzw. Hortschluss bis Mittwochabend, 21:00 Uhr; sowie jedes Wochenende in einer geraden Kalenderwoche von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montag, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, so beginnt seine Betreu- ungsverantwortung bereits am Gründonnerstag, 18:00 Uhr. Feiertage im Jahr mit gerader Jahreszahl jeweils:
- an Weihnachten am 24. Dezember, von 12:00 Uhr, bis zum 25. Dezember, 12:00 Uhr;
- an Silvester/Neujahr am 31. Dezember, von 12:00 Uhr, bis zum 1. Januar, 12:00 Uhr sowie am 1. Januar, von 12:00 Uhr, bis zum 2. Januar, 12:00 Uhr. im Jahr mit ungerader Jahreszahl jeweils:
- an Weihnachten am 25. Dezember, von 12:00 Uhr, bis zum 26. Dezember, 12:00 Uhr. Ferien Während 6.5 Schulferienwochen pro Jahr Die Parteien werden angehalten, sich jeweils bis Ende Oktober über die Auftei- lung der Ferien für das Folgejahr zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, kommt im Jahr mit gerader Jahreszahl dem Vater, im Jahr mit ungerader Jahres- zahl der Mutter das Entscheidungsrecht für das Folgejahr zu. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.
- 22 - 2.4. Selbstverständlich bleibt es den Parteien unbenommen, diese Besuchs-, Feiertags- und Ferienregelung im gegenseitigen Einverständnis abzuändern. VI. Unterhalt
1. Anträge 1.1. Strittig ist vorliegend der Kinder- und Ehegattenunterhalt. Die Gesuchstel- lerin beantragt, es sei der Gesuchsgegner rückwirkend per 1. Januar 2023 zu ver- pflichten, angemessene Unterhaltsbeiträge für die Kinder in Höhe von mindestens Fr. 4'679.– (zzgl. Kinderzulagen) zu bezahlen. Zudem sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, Ehegattenunterhalt für die Gesuchstellerin persönlich in Höhe von mindestens Fr. 1'250.– pro Monat, rückwirkend per 1. Januar 2023, zu bezahlen (act. 13 S. 1 f.). Der Gesuchsgegner hingegen verlangt für den Fall, dass die ehe- liche Wohnung der Gesuchstellerin zugeteilt wird, die Gesuchstellerin sei zu ver- pflichten, dem Gesuchsgegner an die Kosten für die drei Kinder einen monatli- chen Unterhalt von Fr. 195.– pro Kind ab 1. November 2024 für die Dauer des Verfahrens zu bezahlen (act. 15 S. 4).
2. Rechtliche Grundlagen Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Be- gehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeträge an die Kinder und den Unterhalts- beitrag an den Ehegatten festsetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Der Kinderun- terhaltsanspruch stützt sich auf Art. 276 ff. ZGB, während der eheliche Unterhalts- anspruch der Ehegatten untereinander seine Grundlage in Art. 163 ZGB findet. 2.1. Kinderunterhalt 2.1.1. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB; BGE 147 III 265, E. 5.1). Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien.
- 23 - Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Damit wird klargestellt, dass es nicht allein darauf ankommt, was ein Kind zur Abdeckung seiner physischen Bedürfnisse (namentlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, Hygiene, medizinische Behandlung) sowie zur Sicherstellung einer gebotenen persönlichen Betreuung qua Betreuungsunterhalt unmittelbar braucht. Vielmehr sind auch die elterliche Leistungsfähigkeit und Lebensstellung – wobei diese meist zusammengehen und Letztere vorab im Fall überdurchschnittli- cher finanzieller Ressourcen bei gleichzeitig sparsamer Lebenshaltung eine ei- genständige Rolle spielt – entscheidende Faktoren bei der Bestimmung des ge- bührenden Unterhalts des Kindes. Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkre- ten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch es von einer überdurch- schnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstel- lung der Eltern teilhaben soll (BGE 147 III 265, E. 5.4). 2.1.2. Soweit die Elternteile getrennt leben und deshalb auch getrennte Haus- haltskassen führen, wird praktisch relevant, wer an wen welchen Geldbetrag zu entrichten hat. Im Streitfall hat das Gericht dies im Unterhaltstitel festzulegen. Da- bei gelten folgende Grundsätze: Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des ei- nen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geld- unterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimm- ten Konstellationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist. Steht das Kind hingegen unter der alternierenden Obhut der Elternteile, so sind die finanziellen Lasten bei ähnlicher Leistungsfähigkeit umgekehrt proportional zu den Betreu- ungsanteilen zu tragen, bei je hälftigen Betreuungsanteilen proportional zur Leis- tungsfähigkeit und bei gleichzeitig asymmetrischem Betreuungsumfang und Leis- tungsgefälle entsprechend der sich daraus ergebenden Matrix, wobei es sich da- bei nicht um eine rein rechnerische Operation handelt, sondern die vorgenannten
- 24 - Grundsätze in Ausübung von Ermessen umzusetzen sind. Im Kontext der Aus- gangsfrage, wer wem welchen Geldbetrag zu leisten hat, bestimmt Art. 289 Abs. 1 ZGB, dass der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zusteht und während dessen Minderjährigkeit vom unterhaltsverpflichteten Elternteil an den gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der Obhut geleistet wird. Sind beide El- tern obhutsberechtigt, ist die Norm so zu verstehen, dass die Unterhaltspflicht durch Leistung an den jeweils anderen Elternteil erfüllt wird (BGE 147 III 265, E. 5.5). 2.1.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt für sämtliche Unterhalts- kategorien (Kinderunterhalt, ehelicher Unterhalt, nachehelicher Unterhalt, Volljäh- rigenunterhalt) in aller Regel – mit gewissen Ausnahmen bei ganz aussergewöhn- lich guten finanziellen Verhältnissen – die sog. zweistufige Methode mit Über- schussverteilung (BGE 147 III 265, E. 6.1 und E. 6.6; 147 III 293, E. 4; vgl. bereits BGE 144 III 377, E. 7). Aufgrund der Interdependenz der genannten Unterhaltsan- sprüche untereinander sind diese stets in einer einheitlichen Berechnung zu er- mitteln, wobei für sämtliche in Frage stehenden Unterhaltskategorien im Ergebnis (weitgehend) dieselben Prozessmaximen gelten müssen; namentlich schlägt die für den Kinderunterhalt geltende strenge Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und weitgehend auch die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) auf den Ehegattenunterhalt durch (vgl. dazu etwa BGE 147 III 301, E. 2.2; Urteil 5A_112/2020 des Bundesgerichts vom 28. März 2022, E. 2.2). Dabei sind die tat- sächlichen Verhältnisse nicht bis in alle Einzelheiten zu klären; ein strikter Beweis ist aufgrund des vorläufigen und jederzeit abänderbaren Charakters eheschutz- richterlicher Massnahmen nicht gefordert. 2.1.4. Weil die den Eltern anfallenden direkten Kinderkosten in der Regel unter- schiedlicher Höhe sind, bedarf es einer Feststellung darüber, wer welche Ausla- gen für das Kind direkt trägt und wer für das Kind bestimmte Leistungen im Sinne von Art. 285a ZGB bezieht. So haben beide Eltern – grundsätzlich jeweils im Um- fang ihrer Betreuungsanteile – Auslagen für Positionen, welche durch den Grund- betrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren eigenen Wohnkosten auf. Dem-
- 25 - gegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünf- tigerweise) nicht teilbare Barauslagen wie Krankenkassenprämien und Drittbe- treuungskosten. Auch die Kinderzulagen, welche vom Bedarf des Kindes abzuzie- hen sind, bezieht nur ein Elternteil. Diesen Besonderheiten ist bei der Festsetzung des Barunterhaltsbeitrages Rechnung zu tragen (vgl. Urteil 5A_743/2017 des Bundesgerichts vom 22. Mai 2019, E. 5.4.3). 2.2. Ehegattenunterhalt Gemäss Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Beide Parteien haben An- spruch auf gebührenden Unterhalt (Art. 163 Abs. 1 ZGB). Sowohl beim ehelichen als auch beim nachehelichen Unterhalt bildet die bisherige Lebensführung den Ausgangspunkt für die Bestimmung des gebührenden Unterhaltes beider Ehegat- ten: Beim ehelichen Unterhalt darf es nicht zur Vorwegnahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung kommen, indem über die bisherige Lebenshaltung hinaus einfach das Gesamteinkommen hälftig geteilt würde. Verunmöglichen trennungs- bedingte Mehrkosten es, den früheren Lebensstandard aufrechtzuerhalten, so hat der Unterhaltsgläubiger Anrecht auf die gleiche Lebenshaltung wie der Unterhalts- schuldner.
3. Konkrete Unterhaltsberechnung 3.1. Einkommensverhältnisse Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv bezahlte Provisionen, Gratifikationen bzw. Boni, Verwaltungsrats- oder Delegiertenhonorare, Trinkgelder, aber auch Spesenentschädigungen, so- weit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüberstehen. Werden Einkommens- bestandteile unregelmässig bzw. in unregelmässiger Höhe (z.B. Provisionen, Trinkgelder, Akkordlohn) oder gar nur einmalig (z.B. der 13. Monatslohn) ausbe- zahlt, ist von einem schwankenden Einkommen auszugehen, dem rechtspre- chungsgemäss dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durchschnitts-
- 26 - wert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (Urteil 5A_454/2010 des Bundesgerichts vom 27. August 2010, E. 3.2). 3.1.1. Einkommen Gesuchstellerin: Die Gesuchstellerin macht geltend, es sei ihr aus den verschiedenen Ein- kommensquellen maximal ein Nettoeinkommen von Fr. 5'230.– anzurechnen (act. 22 S. 10). Im Jahre 2022 erzielte die Gesuchstellerin aus ihrer unselbständigen Er- werbstätigkeit insgesamt Fr. 37'051.– (act. 9/9-12). Berücksichtigt man, dass ge- wisse Aufwände im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit be- reits im Bedarf der Gesuchstellerin eingerechnet werden (Mietanteil, Wegkosten, Telefon/Internet), so erzielte sie mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit ein Ein- kommen in der Höhe von Fr. 34'329.– (vgl. act. 9/13). Somit verfügte die Gesuch- stellerin im Jahre 2022 über ein monatliches Einkommen von Fr. 5'948.–. Im Jahre 2023 verdiente die Gesuchstellerin in unselbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 40'372.– (act. 12/13-19). Wiederum unter Berücksichtigung, dass gewisse Auf- wände im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit bereits im lau- fenden Bedarf eingerechnet sind (Mietanteil, Wegkosten, Telefon/Internet), er- zielte die Gesuchstellerin mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahre 2023 ein Einkommen in der Höhe von Fr. 30'661.– (vgl. act. 12/12). Damit verdiente die Gesuchstellerin im Jahre 2023 durchschnittlich Fr. 5'919.– pro Monat. In den Jah- ren 2022 und 2023 resultierte damit ein durchschnittliches Erwerbseinkommen der Gesuchstellerin von Fr. 5'933.–. Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass es nicht überzeugt, wenn der Gesuchsgegner in diesem Zusammenhang gestützt auf die von ihm angestellten Berechnungen anführt, die Gesuchstellerin habe dieses Einkommen in einem Pensum von knapp 60% verdient (act. 15 S. 20 f.). Wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt, sind ihre Dolmetschereinsätze auch durch Wegzeiten geprägt, deren Entschädigung nicht immer den effektiven Aufwand wiederspiegelt, sondern einer Pauschale entspricht. Plausibel erscheint es in vor-
- 27 - liegendem Verfahren insbesondere auch im Lichte der Betreuungsanteile der Ge- suchstellerin von einem rund 75% Pensum auszugehen. Die Gesuchstellerin vermietet zusammen mit ihrem Bruder eine geerbte Wohnung inkl. Parkplatz in G._____ für Fr. 1'950.– pro Monat exkl. Akonto Ne- benkosten (act. 23/37; act. 22 S. 7). Die Gesuchstellerin macht geltend, diesem jährlichen Mietzinsertrag von Fr. 23'400.– stünden regelmässige Ausgaben von Fr. 17'868.– entgegen (act. 22 S. 8). Zu den von der Gesuchstellerin geltend ge- machten Sanierungskosten aus dem Jahre 2023 von Fr. 6'625.– ist zunächst zu sagen, dass nicht ersichtlich ist, weshalb diese in den folgenden zwei Jahren ab- geschrieben werden müssten (vgl. act. 22 S. 7 f.). Es handelt sich dabei zum Bei- spiel um das Streichen von Wänden (vgl. act. 23/31), welche in der Regel bei Mietwohnungen innert acht Jahren abgeschrieben werden. Sodann wurden Arbei- ten an Türen und der Küche vorgenommen, wobei aber nicht substantiiert ausge- führt wurde, um was für Investitionen es sich handelte (werterhaltend/wertvermeh- rend) und dies auch den entsprechenden Belegen nicht entnommen werden kann (act. 23/32; act. 23/35). Weiter gälte auch hier, dass Türen und die Kücheneinrich- tung eine wesentlich längere Lebensdauer und damit auch längere Abschrei- bungsperioden aufweisen. So gilt beispielsweise für die in der Wohnung ersetzten Dichtungen bei den Türen (vgl. act. 22/35) eine Lebensdauer von 15 Jahren und für Küchenmöbel je nach Ausführung eine Lebensdauer zwischen 15 bis 20 Jah- ren. Sodann werden Beratungskosten für die Vermietung der Wohnung geltend gemacht, welche nicht als Investitionen auf der Wohnung abgeschrieben werden können (act. 23/34). Vor diesem Hintergrund rechtfertigen sich lediglich Kosten für den Unterhalt in der Höhe von Fr. 80.– pro Monat. Wenn die Gesuchstellerin so- dann weitere jährliche Betriebskosten von Fr. 8'643.– geltend macht, so gilt es zu- nächst zu berücksichtigen, dass diese teilweise auf den Mieter abgewälzt werden, welcher hierfür auch Akontozahlungen in der Höhe von Fr. 3'000.– pro Jahr leistet (act. 23/37). Sodann betreffen Fr. 3'049.– eine Einzahlung in den Erneuerungs- fonds (vgl. act. 23/38). Grundsätzlich sind Einlagen in den Erneuerungsfonds für den künftigen Gebäudeunterhalt bestimmt und wären an sich dadurch vom Miet- ertrag abzuziehen. Allerdings stellt derjenige Anteil der Einlage in den Erneue- rungsfonds eine Vermögensbildung dar, der bis zur Veräusserung nicht auf effek-
- 28 - tive Unterhaltskosten entfallen ist. Es ist nicht bekannt und es wird auch nicht aus- geführt, welche Höhe der gesamte Erneuerungsfonds aufweist und in welchem allgemeinen Zustand die Liegenschaft sich befindet sowie ob in naher Zukunft an den allgemeinen Miteigentumsanteilen grössere Unterhaltsarbeiten anfallen wer- den. Dies kann nicht zulasten des Gesuchsgegners gehen, weshalb die Einzah- lungen in den Erneuerungsfonds nicht in Abzug gebracht werden können. Damit bleiben noch jährliche Betriebskosten von Fr. 2'594.– bzw. monatliche Betriebs- kosten in der Höhe von Fr. 216.–. Zu berücksichtigen ist weiter die hypothekari- sche Zinsbelastung von monatlich Fr. 493.– (act. 23/39). Vor diesem Hintergrund ist von einem monatlichen Ertrag aus der Vermietung der Wohnung an der I._____-strasse von Fr. 1'161.– auszugehen, wovon die Hälfte der Gesuchstel- lerin als Einkommen anzurechnen ist. Wenn die Gesuchstellerin behauptet, sie (und ihr Bruder) könnten sich den Ertrag nicht auszahlen, sondern müssten die- sen für Sanierungen zurückstellen (act. 22 S. 8), so bleibt diese Behauptung gänzlich unbelegt. Zudem scheint diese Behauptung auch nicht sonderlich plausi- bel, wurde die Wohnung doch vor dem Bezug – wie die Gesuchstellerin selber geltend macht (act. 22 S. 7) – saniert und kann die Wohnung aktuell doch immer- hin für einen monatlichen Nettomietzins von Fr. 1'950.– vermietet werden, was nicht für eine sanierungsbedürftige Wohnung spricht. Der Gesuchsgegner macht weiter geltend, der Gesuchstellerin seien monat- lich Euro 150.– aus der Liegenschaft in J._____ (Italien) anzurechnen (act. 15 S. 19; act. 37 S. 8). Die Gesuchstellerin hält dagegen, dass der Gewerbeteil der Liegenschaft zwar für Euro 300.– pro Monat an eine Sanitärfirma vermietet sei, aus der Vermietung der Liegenschaft indessen aufgrund hoher Kosten und Inves- titionen kein Ertrag resultiere (act. 22 S. 8). Diese auch durch Belege (act. 23/40 und act. 23/41) untermauerte Behauptung der Gesuchstellerin erscheint plausibel, weshalb der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang kein Ertrag aus der Ver- mietung der Liegenschaft in Italien anzurechnen ist. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Parteien eine Wohnung ihrer im Gesamteigentum befindlichen Liegenschaft an der C._____-strasse für einen mo- natlichen Mietzins von Fr. 1'200.– vermieten (act. 9/18; act. 15 S. 19). Während
- 29 - die Gesuchstellerin geltend macht, dass aus der Vermietung der Dachwohnung kein anrechenbares Einkommen resultiere (act. 22 S. 9), hält der Gesuchsgegner dafür, dass den Parteien je Fr. 600.– als Einkommen angerechnet werde (act. 15 S. 20). Dem Vorbringen der Gesuchstellerin, es resultiere ein Minus in der Be- triebsrechnung ist entgegen zu halten, dass sich dieses Minus deshalb zeigt, weil für die von ihr und den Kindern bewohnte Wohnung kein effektiver Mietzins be- zahlt wird und sich dies buchhalterisch entsprechend niederschlägt. Unter Berück- sichtigung dieses Umstandes sowie dem Umstand, dass bei der Berechnung der Wohnkosten der Gesuchstellerin (und der Kinder) der volle Hypothekarzins sowie der Darlehenszins angerechnet werden, zeigt sich, dass aus der Vermietung der Dachwohnung ein Ertrag erzielt werden kann. Indessen ist es durch den Ge- suchsgegner unbestritten geblieben, dass die Parteien den Ertrag nie zur De- ckung der laufenden Bedürfnisse bezogen, sondern angespart haben (act. 22 S. 9). Dieser Ertrag ist im vorliegenden Eheschutzverfahren somit weder der Ge- suchstellerin noch dem Gesuchsgegner als Einkommen anzurechnen. Unbestritten geblieben ist, dass die Gesuchstellerin Fr. 50.– aus der Vermie- tung eines Parkplatzes erhält (act. 15 S. 20), weshalb ihr dies als Einkommen an- zurechnen ist. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin damit über ein monatliches (Gesamt-)Einkommen von Fr. 6'563.– verfügt. 3.1.2. Einkommen Gesuchsgegner: Die Gesuchstellerin geht von einem monatlichen Einkommen des Gesuchs- gegners von mindestens Fr. 12'000.– aus (act. 13 S. 15 f.; act. 22 S. 10). Der Ge- suchsgegner hingegen macht geltend, er habe bis Ende Juli 2024 ein Einkommen von Fr. 10'643.– erzielt und verdiene ab 1. August 2024 ein Einkommen von Fr. 10'653.– (act. 15 S. 23). Der Gesuchsgegner war bis Ende Juli 2024 in einem 40% Pensum für die K._____-genossenschaft tätig und verdiente damit Fr. 3'215.– pro Monat. Daneben war er als Bauleiter und als Planer im Auftrags- verhältnis für die K._____-genossenschaft tätig. Aus diesen beiden Tätigkeiten er- zielte er im 2023 durchschnittlich Fr. 9'628.– (act. 9/4 exkl. Kinderzulagen). Ab
- 30 -
1. August 2024 reduziert sich sein Pensum bei der K._____-genossenschaft auf 20%, wofür der Gesuchsgegner gemäss Arbeitsvertrag noch Fr. 1'607.– pro Mo- nat verdient (act. 16/67). Ab 1. August 2024 ist somit von einem monatlichen Ein- kommen von Fr. 8'021.– aus der Tätigkeit für die K._____-genossenschaft auszu- gehen. Daneben verdiente der Gesuchsgegner mit der L._____ GmbH im Jahre 2023 rund Fr. 2'032.– pro Monat (Lohn von Fr. 1'617.– und Gewinnanteil von Fr. 415.–; act. 9/62; Prot. S. 15). Der Gesuchsgegner hält dafür, dass der durch die L._____ GmbH ausbezahlte Lohn bis Ende Juli 2024 auf einem überobligatori- schem Arbeitspensum beruhe, da er bereits für die K._____-genossenschaft bis Ende Juli 2024 in einem Vollzeitpensum tätig gewesen sei (act. 15 S. 22; act. 19 Rz. 12). Das Einkommen der L._____ GmbH sei deshalb bis Ende Juli 2024 nicht zu berücksichtigen, sondern einzig der Gewinn. Dieses Vorbringen des Gesuchs- gegners erscheint plausibel und deckt sich im Übrigen auch mit dem Empfinden der Gesuchstellerin, der Gesuchsgegner sei ständig am Arbeiten gewesen (act. 19 S. 2). Dem Gesuchsgegner ist vor diesem Hintergrund der Lohn der L._____ GmbH erst ab dem 1. August 2024 (Reduktion des Pensums bei der K._____-genossenschaft) beim Einkommen zu berücksichtigen. Der Gesuchsgegner besitzt gemäss eigenen Angaben in Erbengemeinschaft eine Wohnung in Südafrika, woraus seit Mai 2024 ein monatlicher Ertrag für den Gesuchsgegner von CHF 32.– resultiert (act. 37 Rz. 58 ff.; act. 38/80-82). Diese Behauptung des Gesuchsgegners ist unbestritten geblieben. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner bis Ende Juli 2024 Fr. 10'075.– als Einkommen erzielen konnte. Ab 1. August 2024 ist beim Gesuchsgegner von einem Einkommen von Fr. 10'085.– auszugehen. 3.1.3. Einkommen Kinder: Der Gesuchsgegner bezieht die Kinderzulagen für die drei Kinder. Diese be- trugen bis Ende 2024 Fr. 250.– für D._____ und für E._____ und F._____ je
- 31 - Fr. 200.–. Seit 1. Januar 2025 haben sich die Kinderzulagen auf Fr. 215.– bzw. Fr. 268.– erhöht. Die Kinderzulagen sind den Kindern als Einkommen anzurech- nen. 3.2. Phasenbildung und rückwirkende Festlegung der Unterhaltsbeiträge Unterhaltsbeiträge können für die Zukunft und für ein Jahr vor Einreichung des Begehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB). Die Gesuchstellerin ver- langt Unterhaltszahlungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2023 (act. 13 S. 1). Die Parteien trennten sich am 7. März 2023, wobei der Gesuchsgegner aber erst Mitte April 2023 aus der ehelichen Wohnung ausgezogen ist (Prot. S. 16). Es sind deshalb erst ab 1. April 2023 Unterhaltsbeiträge festzusetzen. Die Unterhaltsbei- träge sind in einer ersten Phase vom 1. April 2023 bis Ende Juli 2024 festzuset- zen. Zu diesem Zeitpunkt wird die Haushaltsgemeinschaft beim Gesuchsgegner und seiner Lebenspartnerin aufgelöst (vgl. act. 9/22; act. 9/23; act. 16/70), wes- halb sich der Bedarf des Gesuchsgegners verändert. Ab 1. August 2024 ist des- halb eine zweite Phase zu bilden. Eine dritte Phase ist zu bilden für den Zeitraum ab Anordnung der alternierenden Obhut. 3.3. Phase I (15. April 2023 bis 31. Juli 2024) 3.3.1. Bedarf der Parteien und der Kinder Aufgrund der finanziellen Verhältnisse der Parteien ist nicht nur das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum zu berücksichtigen, sondern es ist dieses um weitere Positionen (Steuern, Serafe, Versicherungen, Kommunikation, VVG) zu erweitern (vgl. im Einzelnen BGE 147 III 265, E. 7.2). Der Gesamtbedarf der Par- teien sowie der Kinder für die Phase 1 präsentiert sich wie folgt (gerundet): Gesuch- Gesuchs- D._____ E._____ F._____ stellerin gegner
- 32 - Grundbe- 1'350.– 850.– 600.– 600.– 400.– trag Miet- 533.– 1'300.– 266.– 266.– 266.– zins/Hypo- zins (inkl. NK) KVG 451.– 275.– 80.– 77.– 77.– ungedeckte 50.– 0.– 25.– 25.– 25.– Gesund- heitskosten Fremdbe- n.a. n.a. 129.– 404.– 538.– treuungs- kosten Auswärtige 100.– 132.– n.a. n.a. n.a. Verpfle- gung Fahrten 207.– 69.– 0.– 0.– 0.– zum Ar- beits- platz/Schul- weg Kommuni- 120.– 90.– 13.– 0.– 0.– kationskos- ten Serafe 30.– 15.– n.a. n.a. n.a
- 33 - Hausrat- 30.– 15.– n.a. n.a. n.a. und Haft- pflichtversi- cherung VVG 47.– 51.– 22.– 22.– 22.– Steuern 290.– 670.– 150.– 180.– 170.– Total er- 3'208.– 3'467.– 1'285.– 1'574.– 1'498.– weiterter Bedarf: 3.3.1.1. Zum Grundbetrag: Die Grundbeträge stützen sich auf die schweizerische Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (nachfolgend "Richtlinie"). Für die Gesuchstellerin ist ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– einzusetzen (alleinerziehende Person mit minderjährigen Kindern). Für die Kinder sind aufgrund des Alters Grundbeträge von Fr. 600.– bzw. Fr. 400.– zu berücksichtigen. Beim Gesuchsgegner bestand in der Phase 1 eine kostensen- kende Lebensgemeinschaft mit der Lebenspartnerin des Gesuchsgegners (Prot. S. 16). Es ist dem Gesuchsgegner deshalb der hälftige Ehegatten-Grundbetrag einzusetzen, da die Lebenspartnerin ebenfalls über ein Erwerbseinkommen ver- fügt (vgl. Prot. S. 16) und in wirtschaftlicher Hinsicht die Kosten im Grundbetrag enthaltenden Aufwendungen für die allgemeine Lebenshaltung für zwei in einer Haushaltsgemeinschaft von gewisser Dauer lebende erwachsene Personen mit derjenigen vergleichbar sind, die einem Ehepaar entstehen. 3.3.1.2. Zu den Wohnkosten: Die Gesuchstellerin macht für sich selber und die Kinder Wohnkosten von gesamthaft Fr. 1'331.– geltend. Diese Wohnkosten wer- den durch den Gesuchsgegner anerkannt (Prot. S. 11). Bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen resultieren Wohnkosten für die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 533.– und für die Kinder je Fr. 266.–.
- 34 - Der Gesuchsgegner macht Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'600.– geltend (act. 15 S. 24). Diese sind ausgewiesen (act. 16/69). Diese Wohnkosten sind in der ersten Phase noch auf den Gesuchsgegner und die Lebenspartnerin des Ge- suchsgegners aufzuteilen. Nachdem in dieser Phase die alleinige Obhut bei der Gesuchstellerin lag, sind keine Wohnkostenanteile für die Kinder auszuscheiden. 3.3.1.3. Zu den Kosten der Krankenkasse: Die Gesuchstellerin macht für sich Kosten in der Grundversicherung von Fr. 451.– und in der Zusatzversicherung von Fr. 47.– geltend (act. 13 S. 11). Diese Kosten sind ausgewiesen (act. 14/5; act. 14/6) und anerkannt (act. 15 S. 24 und 26). Die Kosten für die Grund- und Zu- satzversicherung der Kinder sind ebenfalls ausgewiesen und mit total Fr. 102.– für D._____ und je Fr. 99.– für E._____ und F._____ zu berücksichtigen (act. 14/20; act. 14/21; act. 14/22). Der Gesuchsgegner hat ausgewiesene Kosten für die Grundversicherung der Krankenkasse von Fr. 275.– und für die Zusatzver- sicherung von Fr. 51.– (act. 9/24; act. 9/25). 3.3.1.4. Zu den ungedeckten Gesundheitskosten: Die Gesuchstellerin macht un- gedeckte Gesundheitskosten von Fr. 100.– pro Monat geltend (act. 13 S. 12), wel- che vom Gesuchsgegner bestritten werden (Prot. S. 11). Die von der Gesuchstel- lerin zu den Akten gereichten Belege betreffen das Jahr 2023 (vgl. act. 14/7), in welchem die Gesuchstellerin einen Eingriff am Herzen hatte bzw. umfangreichere Untersuchungen tätigen liess (vgl. Prot. S. 25). Da aber nicht anzunehmen, dass die Gesuchstellerin auch weiterhin derart umfangreiche Abklärungen im Zusam- menhang mit ihrer Gesundheit tätigen lassen muss, können die damaligen Kosten nicht massgeblich sein. Dies hat umso mehr zu gelten, als dass die Gesuchstel- lerin hierzu keine substantiierten Ausführungen machte, welche Kosten für welche Untersuchungen in Zukunft konkret anfallen werden (vgl. act. 13 S. 12; Prot. S. 25 f.) respektive inwiefern die Kosten regelmässig anfallen werden. Die Ge- suchstellerin muss aber alle drei Monate in die Kontrolle und nimmt regelmässig Medikamente ein, welche nicht von der Krankenkasse übernommen werden (Prot. S. 25 f.). Nachdem sie selber hierzu keine konkreten Zahlen nannte, ist ihr ermes- sensweise ein Betrag von Fr. 50.– einzusetzen.
- 35 - Der Gesuchsgegner macht ungedeckte Gesundheitskosten in der Höhe von Fr. 100.– pro Monat geltend (act. 15 S. 28). Nachdem der Gesuchsgegner anläss- lich der persönlichen Befragung erklärte, dass er gesund sei (Prot. S. 17), sind ihm in seinem Bedarf keine ungedeckten Gesundheitskosten zu berücksichtigen. Zwar fielen in der Vergangenheit für D._____ beträchtliche ungedeckte Ge- sundheitskosten an, allerdings sind die betreffenden Behandlungen abgeschlos- sen (Prot. S. 26). Es fielen für die Kinder indessen immer wieder ungedeckte Ge- sundheitskosten an, weshalb es sich mit dem Gesuchsgegner rechtfertigt, einen Betrag von je Fr. 25.– in deren Bedarf zu berücksichtigen (act. 12/23-28; act. 15 S. 25). 3.3.1.5. Zu den Fremdbetreuungskosten: Alle drei Kinder werden teilweise fremd- betreut, wodurch für D._____ monatlich Fr. 129.–, für E._____ Fr. 404.– und für F._____ Fr. 538.– pro Monat an Kosten anfallen (act. 9/33-35). Die Fremdbetreu- ungskosten sind durch die Gesuchstellerin zu bezahlen, weshalb diese Kosten im Bedarf der Kinder bei der Gesuchstellerin zu berücksichtigen sind. Der Gesuchsgegner macht jährliche Kosten für die Ferienbetreuung in der Höhe von Fr. 770.– für D._____ und je Fr. 1'270.– für E._____ und F._____ gel- tend (act. 15 S. 28 f.). Hierzu ist zu sagen, dass die Kinder in dieser Phase unter der alleinigen Obhut der Gesuchstellerin standen. Kosten für eine Ferienbetreu- ung beim Gesuchsgegner sind deshalb nicht im Bedarf der Kinder bei der Ge- suchstellerin zu berücksichtigen. Sodann handelt es sich bei näherer Betrachtung nicht nur um Betreuungskosten, sondern vielmehr um Hobbies bzw. Freizeitbe- schäftigungen während der Ferien beim Gesuchsgegner. Solche Kosten sind in dieser Phase durch den Gesuchsgegner alleine zu tragen. 3.3.1.6. Zu den Kosten für auswärtige Verpflegung: Die Gesuchstellerin macht Kosten für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 220.– geltend (act. 13 S. 12). Bei den Kosten für auswärtige Verpflegung der Gesuchstellerin ist zu be- rücksichtigen, dass Sie nicht in einem Vollzeit-Pensum arbeitet sowie rund die Hälfte ihrer Arbeit aus dem Home Office erledigt (Prot. S. 23 f.). Es rechtfertigt sich deshalb bei ihr einen Betrag von Fr. 100.– einzusetzen.
- 36 - Der Gesuchsgegner arbeitet ebenfalls zu 40% aus dem Home Office (Prot. S. 17; act. 15 S. 7). Es sind ihm deshalb lediglich Fr. 132.– pro Monat für die aus- wärtige Verpflegung anzurechnen. 3.3.1.7. Zu den Kosten für den Arbeitsweg: Der Gesuchsgegner macht in seinem Bedarf sowohl einen Betrag für die Nutzung des Fahrrades als auch die Kosten des Abos für den öffentlichen Verkehr in der Höhe von Fr. 100.– geltend. Gemäss Richtlinie können Fr. 15.– für die Abnützung des Fahrrades und für die Kosten des öffentlichen Verkehrs die effektiven Auslagen geltend gemacht werden. In der Existenzminimumberechnung kann indessen nicht beides kumulativ berücksichtigt werden. Es sind dem Gesuchsgegner deshalb lediglich die Kosten des Stadtabos für den öffentlichen Verkehr von Fr. 69.– anzurechnen. Die Gesuchstellerin übt ihre Tätigkeit im ganzen Kanton Zürich sowie teil- weise auch in angrenzenden Kantonen aus. Die Gesuchstellerin macht in diesem Zusammenhang Auslagen für ein Generalabonnement in der Höhe von Fr. 330.– geltend (act. 13 S. 12). Anlässlich der persönlichen Befragung hat sich indessen ergeben, dass die Gesuchstellerin kein GA besitzt (Prot. S. 26 f.), sondern für ausserkantonale Einsätze jeweils Einzeltickets löst (Prot. S. 27). Vorliegend anzu- rechnen sind ihr deshalb die Kosten für den von ihr benutzten 9-Uhr-Pass in der Höhe von Fr. 107.–. Für die unregelmässigen, rund fünf ausserkantonalen Ein- sätze pro Monat (vgl. Prot. S. 27) rechtfertigt sich ermessensweise ein Zuschlag von monatlich Fr. 100.– (Halbtax und Einzelfahrten), weshalb Wegkosten von ge- samthaft Fr. 207.– pro Monat bei der Gesuchstellerin im Bedarf zu berücksichti- gen sind. Dieser Betrag ist der Gesuchstellerin gemäss Steuererklärungen 2022 und 2023 denn auch ungefähr angefallen (vgl. act. 9/13 und act. 12/12). Für die Kinder werden durch den Gesuchsgegner Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel in der Höhe von Fr. 10.– pro Kind geltend gemacht (act. 15 S. 28). Indessen bestreiten die Kinder ihren Schulweg zu Fuss, weshalb bei ihnen keine Kosten für den Schulweg anfallen. 3.3.1.8. Zu den Kommunikationskosten/Serafe/Versicherungen: Für die Kosten für Telefon/Internet/TV, die Serafe-Gebühren sowie die Haushalt- und Haftpflichtver-
- 37 - sicherung sind die gerichtsüblichen Pauschalen einzusetzen. In der Phase 1 lebt der Gesuchsgegner in einer kostensenkenden Lebensgemeinschaft, weshalb die Kosten anteilsmässig auf ihn und seine mit ihm lebende Lebenspartnerin aufzutei- len sind. Für D._____ sind aufgrund ihres Alters Kosten für ein Mobiltelefon in der Höhe der monatlich anfallenden Fr. 13.– einzusetzen. 3.3.1.9. Zur beruflichen Vorsorge: Die Gesuchstellerin macht in ihrem Bedarf ei- nen Betrag für die berufliche Vorsorge in der Höhe von Fr. 583.– geltend (act. 13 S. 12). Zwar wird durch die Gesuchstellerin diesbezüglich eine rudimentäre Be- rechnung angestellt (vgl. act. 22 S. 7), welche sich aber als fehlerhaft erweist. So berechnet die Gesuchstellerin die Beiträge auf ihrem gesamten Einkommen aus selbständiger wie auch unselbständiger Erwerbstätigkeit und übersieht dabei, dass auf ihrem Einkommen für ihre Dolmetscherinnentätigkeit für den Kanton Zü- rich bereits entsprechende Abzüge für die 2. Säule gemacht werden. Diese Be- rechnung kann somit von vorneherein nicht zutreffend sein. Kommt hinzu, dass durch die Gesuchstellerin nicht geltend gemacht und auch nicht belegt wird, dass sie bereits in der Vergangenheit einen entsprechenden Betrag gespart hätte. Wie der Gesuchsgegner denn auch zu Recht darauf hinweist, finden sich in der Steu- ererklärung 2023 beispielsweise keine solchen Sparbeiträge (vgl. act. 4/12). Nachdem die Gesuchstellerin in der Vergangenheit keine Einlagen für das Alter- ssparen getätigt hat, können solche Beiträge auch nicht im Eheschutzverfahren in ihrem Bedarf berücksichtigt werden. 3.3.1.10. Zu den Steuern: Bei der Berechnung dieser Position ist naturgemäss jeweils nur eine Annäherung möglich, da ihre Höhe von den zuzusprechenden Unterhaltsbeiträgen abhängt, da sie zugleich aber auch (als Position des ge- bührenden Bedarfs) selbst Kriterium für die Bemessung ebendieses Unterhalts- beitrages ist. Mit dieser annäherungsweisen Berechnung ist mit Blick auf die summarische Natur des Verfahrens und auch deshalb Vorlieb zu nehmen, da derzeit unbekannt ist, welche Abzüge konkret die Parteien in einer Steuerperiode werden vornehmen können. Eine exakte, endgültige Steuerberechnung ist somit in diesem Verfahren weder möglich, noch anzustreben. Gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der auf den Kinderunterhalt entfallende
- 38 - Steueranteil proportional berechnet. Dazu sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu versteuernden Einkünfte in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Einkünften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuerschuld des Empfängerel- ternteils im Bedarf des Kindes zu berücksichtigen (Urteil 5A_816/2019 des Bun- desgerichts vom 25. Juni 2021, E. 4.2.3.5.). Gestützt auf die oben genannten Einkommens- und Bedarfszahlen sind Steuern bei der Gesuchstellerin von Fr. 290.–, bei D._____ von Fr. 150.–, bei E._____ von Fr. 180.–, bei F._____ von Fr. 170.– und beim Gesuchsgegner von Fr. 670.– einzusetzen. 3.3.1.11. Weitere Positionen: Der Gesuchsgegner macht weitere Positionen wie Harfe und Klavier für E._____ und F._____ sowie Nachhilfeunterricht für D._____ geltend (act. 15 S. 29). Diese Kosten sind indessen nicht im familienrechtlichen Bedarf zu berücksichtigen, sondern sind mit dem Überschuss zu decken. 3.3.2. Überschussverteilung Nach Deckung des erweiterten Bedarfs sämtlicher Familienmitglieder ver- bleibt ein Einkommensüberschuss von Fr. 6'256.–. Dieser ist auf die Familienmit- glieder zu verteilen. Einkommen GSin Fr. 6'563.– Einkommen GG Fr. 10'075.– Einkommen D._____ Fr. 250.– Einkommen E._____ Fr. 200.– Einkommen F._____ Fr. 200.– Gesamteinkommen Fr. 17'288.– Bedarf GSin Fr. 3'208.–
- 39 - Bedarf GG Fr. 3'467.– Bedarf D._____ Fr. 1'285.– Bedarf E._____ Fr. 1'574.– Bedarf F._____ Fr. 1'498.– Gesamtbedarf Fr. 11'032.– Überschuss Fr. 6'256.– Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Überschuss grundsätz- lich nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, was vorliegend rund 14% pro Kind und rund 29% pro Elternteil ausmacht. 3.3.3. Konkrete Unterhaltsbeiträge Nach dem Gesagten ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, für die Phase 1 monatliche Unterhaltsbeiträge für D._____ in der Höhe von Fr. 1'397.–, für E._____ von Fr. 1'736.– und für F._____ von Fr. 1'660.– zuzüglich der von ihm bezogenen Kinderzulagen zu bezahlen. 3.4. Phase 2 (ab 1. August 2024 bis 28. Februar 2025) 3.4.1. Bedarf der Parteien und der Kinder Der Gesamtbedarf der Parteien und der Kinder für die Phase 2 präsentiert sich wie folgt (gerundet): Gesuch- Gesuchs- D._____ E._____ F._____ stellerin gegner Grundbe- 1'350.– 1'200.– 600.– 600.– 400.– trag
- 40 - Miet- 533.– 2'600.– 266.– 266.– 266.– zins/Hypo- zins (inkl. NK) KVG 451.– 275.– 80.– 77.– 77.– ungedeckte 50.– 0.– 25.– 25.– 25.– Gesund- heitskosten Fremdbe- n.a. n.a. 129.– 404.– 538.– treuungs- kosten Auswärtige 100.– 132.– n.a. n.a. n.a. Verpfle- gung Fahrten 207.– 69.– 0.– 0.– 0.– zum Ar- beits- platz/Schul- weg Kommuni- 120.– 120.– 13.– 0.– 0.– kationskos- ten Serafe 30.– 30.– n.a. n.a. n.a Hausrat- 30.– 30.– n.a. n.a. n.a. und Haft-
- 41 - pflichtversi- cherung VVG 47.– 51.– 22.– 22.– 22.– Steuern 270.– 800.– 120.– 150.– 140.– Total er- 3'188.– 5'307.– 1'255.– 1'544.– 1'468.– weiterter Bedarf: 3.4.2. Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen Die finanziellen Verhältnisse bleiben mit Ausnahme der nachfolgenden Ver- änderungen gleich wie in Phase 1. 3.4.2.1. Einkommen: Das Einkommen des Gesuchsgegners steigt in dieser Phase leicht auf Fr. 10'085.–. Das Einkommen der Gesuchstellerin ist unverändert. Neu ist in dieser Phase mit Kinderzulagen bei D._____ und E._____ von Fr. 250.– und für F._____ gleichbleibend mit Fr. 200.– zu rechnen. 3.4.2.2. Grundbeträge: In der Phase 2 bleiben die Grundbeträge für die Gesuch- stellerin und die drei Kinder gleich. Hingegen erhöht sich der Grundbetrag des Gesuchsgegners aufgrund des Auszuges seiner Lebenspartnerin auf Fr. 1'200.–. 3.4.2.3. Wohnkosten: Die Wohnkosten der Gesuchstellerin und drei Kinder sind unverändert bei Fr. 533.– für die Gesuchstellerin und je Fr. 266.– für die Kinder. Hingegen erhöhen sich die Wohnkosten des Gesuchsgegners aufgrund des Aus- zugs der Lebenspartnerin des Gesuchsgegners auf Fr. 2'600.–. 3.4.2.4. Kosten für Kommunikation/Serafe/Haushalt- und Haftpflichtversicherung: Nach dem Auszug der Lebenspartnerin des Gesuchsgegners trägt dieser die Kommunikationskosten, die Serafe-Gebühren und die Haushalts- und Haftpflicht- versicherung alleine. Ihm sind deshalb in der Phase 2 – gleich wie bei der Ge- suchstellerin – Fr. 120.– für die Kommunikationskosten und je Fr. 30.– für die Se- rafe-Gebühren und die Versicherungen im Bedarf einzusetzen.
- 42 - 3.4.2.5. Steuern: Aufgrund der veränderten finanziellen Verhältnisse sind bei der Gesuchstellerin neu Steuern in der Höhe von Fr. 270.–, für D._____ von Fr. 120.–, für E._____ von Fr. 150.–, für F._____ von Fr. 140.– und beim Ge- suchsgegner von Fr. 800.– zu berücksichtigen. 3.4.3. Überschussverteilung Nach Deckung des erweiterten Bedarfs sämtlicher Familienmitglieder ver- bleibt ein Einkommensüberschuss von Fr. 4'586.–. Dieser ist auf die Familienmit- glieder zu verteilen. Einkommen GSin Fr. 6'563.– Einkommen GG Fr. 10'085.– Einkommen D._____ Fr. 250.– Einkommen E._____ Fr. 250.– Einkommen F._____ Fr. 200.– Gesamteinkommen Fr. 17'348.– Bedarf GSin Fr. 3'188.– Bedarf GG Fr. 5'307.– Bedarf D._____ Fr. 1'255.– Bedarf E._____ Fr. 1'544.– Bedarf F._____ Fr. 1'468.– Gesamtbedarf Fr. 12'762.– Überschuss Fr. 4'586.– 3.4.4. Konkrete Unterhaltsbeiträge für die Phase 2
- 43 - Bei einer Verteilung des Überschusses nach grossen und kleinen Köpfen re- sultieren in der Phase 2 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge für D._____ in der Höhe von Fr. 971.–, für E._____ von Fr. 1'251.– und für F._____ von Fr. 1'226.–. 3.5. Phase 3 (ab 1. März 2025 und für weitere Dauer des Getrenntlebens) 3.5.1. Bedarf der Parteien und der Kinder Der Gesamtbedarf der Parteien und der Kinder für die Phase 3 präsentiert sich wie folgt (gerundet): Gesuch- Gesuchs- D._____ E._____ F._____ stellerin gegner Grundbe- 1'350.– 1350.– 450.– bei 450.– bei 450.– bei trag GSin und GSin und GSin und 150.– bei 150.– bei 150.– bei GG GG GG Miet- 533.– 1'040.– 266.– (bei 266.– (bei 266.– (bei zins/Hypo- der GSin); der GSin); der GSin); zins (inkl. Fr. 520.– Fr. 520.– Fr. 520.– NK) (bei GG) (bei GG) (bei GG) KVG 451.– 275.– 80.– 77.– 77.– ungedeckte 50.– 0.– 25.– 25.– 25.– Gesund- heitskosten Fremdbe- n.a. n.a. 129.– 404.– 538.– treuungs- kosten
- 44 - Auswärtige 100.– 132.– n.a. n.a. n.a. Verpfle- gung Fahrten 207.– 69.– 0.– 0.– 0.– zum Ar- beits- platz/Schul- weg Kommuni- 120.– 120.– 13.– 0.– 0.– kationskos- ten Serafe 30.– 30.– n.a. n.a. n.a Hausrat- 30.– 30.– n.a. n.a. n.a. und Haft- pflichtversi- cherung VVG 47.– 51.– 22.– 22.– 22.– Steuern 200.– 1'100.– 50.– 60.– 70.– (geschätzt) Total er- 3'118.– 4'197.– 1'705.– 1'974.– 2'118– weiterter Bedarf: 3.5.2. Nicht teilbare Positionen Die nicht teilbaren Bedarfspositionen wie Krankenkassenprämien inkl. unge- deckte Gesundheitskosten sowie die Fremdbetreuungskosten sind im Bedarf der
- 45 - Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin zu berücksichtigen, nachdem die Kinder dort ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben und diese Kosten auch schon bis anhin im Haushalt der Gesuchstellerin angefallen und grundsätzlich durch die Gesuch- stellerin bezahlt worden sind. Zudem sind die Kinderzulagen im Haushalt der Ge- suchstellerin als Einkommen der Kinder zu berücksichtigen, weshalb der Ge- suchsgegner zu verpflichten ist, diese an die Gesuchstellerin zu überweisen. Die Gesuchstellerin hat die Kinderzulagen für die Kinderkosten zu verwenden. 3.5.3. Änderungen in den finanziellen Verhältnissen 3.5.3.1. Einkommen: Die Einkommen der Parteien bleiben in der letzten Phase unverändert. Für die Kinder ist in dieser Phase mit den neuen Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 268.– bzw. Fr. 215.– zu rechnen. 3.5.3.2. Grundbeträge: Aufgrund der ab Phase 3 bestehenden alternierenden Ob- hut ist dem Gesuchsgegner neu ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– anzurechnen. Nachdem F._____ im mm. 2025 das zehnte Lebensjahr erreichen wird, rechtfer- tigt es sich bei ihr bereits mit einem Grundbetrag von Fr. 600.– im Bedarf zu rech- nen. Die Grundbeträge der Kinder sind aufgrund der alternierenden Obhut neu auf die Haushalte der Gesuchstellerin und den Gesuchsgegner aufzuteilen. Unbe- stritten geblieben ist es, dass es jeweils die Gesuchstellerin übernommen hat, den Kindern Kleidung zu kaufen und diese auch zu waschen (act. 22 S. 7). Sodann werden sich die Kinder lediglich an jedem zweiten Wochenende über Nacht beim Gesuchsgegner aufhalten. Vor diesem Hintergrund sind die Grundbeträge der Kinder anteilsmässig zu je Fr. 450.– im Haushalt der Gesuchstellerin und zu je Fr. 150.– im Haushalt des Gesuchsgegners anzurechnen. 3.5.3.3. Wohnkosten: Die Wohnkosten des Gesuchsgegners sind neu auf grosse und kleine Köpfe zu verteilen, was zu Wohnkosten im Bedarf des Gesuchsgeg- ners von Fr. 1'040.– führt und zu einem Wohnkostenanteil der Kinder im Haushalt des Gesuchsgegners von je Fr. 520.–. 3.5.3.4. Steuern: Aufgrund der finanziellen Verhältnisse fallen in dieser Phase bei der Gesuchstellerin schätzungsweise Steuern in der Höhe von Fr. 200.–, für
- 46 - D._____ Fr. 50.–, für E._____ Fr. 60.– und für F._____ von Fr. 70.– an. Beim Ge- suchsgegner ist mit Steuern von schätzungsweise Fr. 1'100.– zu rechnen. 3.5.4. Überschussverteilung Nach Deckung des erweiterten Bedarfs sämtlicher Familienmitglieder ver- bleibt ein Einkommensüberschuss von CHF 4'287.–. Dieser ist auf die Familien- mitglieder zu verteilen. Einkommen GSin CHF 6'563.– Einkommen GG CHF 10'085.– Einkommen D._____ CHF 268.– Einkommen E._____ CHF 268.– Einkommen F._____ CHF 215.– Gesamteinkommen CHF 17'399.– Bedarf GSin CHF 3'118.– Bedarf GG CHF 4'197.– Bedarf D._____ CHF 1'705.– Bedarf E._____ CHF 1'974.– Bedarf F._____ CHF 2'118.– Gesamtbedarf CHF 13'112.– Überschuss CHF 4'287.– 3.5.5. Verteilung des Überschusses Die Kinder werden die Wochenenden inskünftig abwechselnd bei beiden El- ternteilen verbringen. Auch die Ferien werden die Parteien je hälftig mit den Kin-
- 47 - dern verbringen. Sodann ist es der Gesuchsgegner, welcher grossmehrheitlich für die Hobbies der Kinder aufkommt, aber die Gesuchstellerin, welche den Kindern Kleidung einkauft. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Überschussan- teile der Kinder von 14% gleichmässig zu je 7% pro Kind auf die Haushalte des Gesuchsgegners und der Gesuchstellerin aufzuteilen. Vor diesem Hintergrund re- sultiert ein Gesamtbedarf inkl. Überschussanteil in beiden Haushalten von D._____ von Fr. 2'305.–, von E._____ von Fr. 2'574.– und von F._____ von Fr. 2'718.–. 3.5.6. Verteilung der Kinderunterhaltsbeiträge Aufgrund der oben festgesetzten Betreuungsregelung werden die Kinder zu ¾ von der Gesuchstellerin und zu ¼ durch den Gesuchsgegner betreut (2-Wo- cheneinteilung nach Morgen, Nachmittag, Abend, Nacht). Dem Gesuchsgegner verbleibt nach Deckung seines erweiterten Bedarfs ein Überschuss von Fr. 5'888.–. Der Gesuchstellerin verbleibt nach Deckung ihres erweiterten Bedarfs ein Überschuss von Fr. 3'445.–. Unter Berücksichtigung der Betreuungsanteile der Parteien sowie deren Leistungsfähigkeit nach Deckung des eigenen Bedarfs resultiert eine Beteiligung der Gesuchstellerin von 1/5 und des Gesuchsgegners von 4/5 an den Kinderkosten. Nach dem Gesagten hat sich der Gesuchsgegner für D._____ an ihrem Ge- samtbedarf inkl. Überschussanteil und nach Abzug der Kinderzulage mit Fr. 1'630.– zu beteiligen, während die Gesuchstellerin Fr. 407.– zu tragen hat. Für E._____ beträgt der Anteil des Gesuchsgegners Fr. 1'845.– und für die Gesuch- stellerin Fr. 461.–. Für F._____ beträgt der Anteil des Gesuchsgegners am Ge- samtbedarf inkl. Überschussanteil und nach Abzug der Kinderzulage Fr. 2'002.– und für die Gesuchstellerin beträgt der Anteil Fr. 501.–. Von den einzelnen Beiträ- gen leistet der Gesuchsgegner je Fr. 970.– (Barbedarf und Überschussanteil) pro Kind im eigenen Haushalt. Daraus folgt, dass der Gesuchsgegner noch Unter- haltsbeiträge an die Kosten und die Betreuung im Haushalt der Gesuchstellerin für D._____ in der Höhe von Fr. 660.–, für E._____ von Fr. 875.– und für F._____ von Fr. 1'032.– zu leisten hat.
- 48 - 3.6. Ehegattenunterhalt 3.6.1. Die Gesuchstellerin beantragt, es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, rückwirkend auf den 1. Januar 2023 Ehegattenunterhalt für die Gesuchstellerin in Höhe von mindestens Fr. 1'250.– pro Monat zu bezahlen (act. 13 S. 2). Die Ge- suchstellerin sei zwar mit ihrem Einkommen in der Lage, ihren erweiterten famili- enrechtlichen Bedarf zu decken, trotzdem entstehe ihr durch die Betreuung der Kinder ein ehebedingter wirtschaftlicher Nachteil, da sie nicht voll erwerbstätig sein könne und deshalb ein tieferes Einkommen erziele. Zudem habe ihre Karri- ere einen erheblichen Knick erlitten, da sie nach der Geburt der Kinder ihre Ar- beitsstelle aufgegeben und sich vollständig der Betreuung und Erziehung sowie der Bewältigung des Haushalts der Familie gewidmet habe. Ohne diesen Knick würde sie heute ein wesentlich höheres Einkommen verdienen. Diese erlittenen ehebedingten Nachteile – so die Gesuchstellerin – seien der Gesuchstellerin durch Zahlung eines Ehegattenunterhaltes auszugleichen, wobei dieser aufgrund der konkreten Verhältnisse auf Fr. 1'250.– festzusetzen sei (act. 13 S. 16). Der Gesuchsgegner hingegen beantragt, dass davon Vormerk zu nehmen sei, dass kein ehelicher Unterhalt zugunsten der Gesuchstellerin geschuldet sei (act. 15 S. 1). 3.6.2. Unbehelflich ist das Vorbringen der Gesuchstellerin, wenn sie vorbringt, sie erziele infolge der Betreuung der Kinder ein tieferes Einkommen. Dieser Umstand beschlägt die Frage eines allfälligen Betreuungsunterhalts, welcher aber nicht ge- schuldet ist, da die Gesuchstellerin in der Lage ist, ihre Lebenshaltungskosten aus eigener Kraft zu decken. Was sodann ihre Behauptung angeht, ihre Karriere habe durch die Betreuung der Kinder und Aufgabe ihrer Arbeitsstelle einen Knick erlitten, ohne welchen sie heute ein wesentlich höheres Einkommen erzielen würde, so bleibt diese Behauptung unsubstantiiert und ist auch nicht belegt. Ein Nachteil, welcher über einen Ehegattenunterhalt auszugleichen wäre, ist damit nicht dargetan. Nachdem der Gesuchstellerin in allen Phasen ein erheblicher Überschussanteil verbleibt, ist durch den Gesuchsgegner kein Ehegattenunterhalt geschuldet. 3.7. Bereits bezahlte Unterhaltsbeiträge
- 49 - 3.7.1. Ab 1. April 2023 geschuldete Unterhaltsbeiträge 3.7.1.1. Für die Zeit vom 1. April 2023 bis und mit Februar 2025 (Urteilszeitpunkt) sind folgende Unterhaltsbeiträge fällig geworden: Anzahl Monate Unterhalt p. Monat Subtotal Phase 1 16 CHF 4'793.– Fr. 76'688.– Phase 2 7 CHF 3'448.– Fr. 24'136.– Total 23 Fr. 100'824.– 3.7.1.2. Vorliegend werden Unterhaltsbeiträge ab dem 1. April 2023 zugespro- chen. Für die Anrechnung relevant sind also ausschliesslich Zahlungen des Ge- suchsgegners, welche sich auf den Zeitraum ab 1. April 2023 beziehen. 3.7.2. Vom Gesuchsgegner behauptete Unterhaltszahlungen 3.7.2.1. Die Tilgung oder Anrechnung von bereits geleistetem Unterhalt ist vom Sachgericht unabhängig von der geltenden Prozessmaxime nur zu berücksichti- gen, wenn sie vom Unterhaltsschuldner ausdrücklich geltend gemacht wird. Auch bei der Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen ist das Sachgericht nicht ver- pflichtet, von sich aus abzuklären, ob eine Tilgung bereits erfolgt ist. Gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung muss der Unterhaltsschuldner selbst unter der Herrschaft der strengen Untersuchungsmaxime durch entsprechende Hinweise am Verfahren mitwirken. Er muss das Gericht über den Sachverhalt orientieren und die verfügbaren Beweismittel nennen (BGE 128 III 411, E. 3.2.1). Die Einrede der Tilgung von bereits geleistetem Unterhalt ist somit im Sachentscheid nur in dem Mass zu berücksichtigen, als sie vom Unterhaltsschuldner rechtsgenügend vorgebracht und durch die Bezeichnung von tauglichen Beweismitteln rechtsge- nügend dargetan worden ist. Aufgrund der Beweisstrengebeschränkung ist der Unterhaltsschuldner grundsätzlich nicht verpflichtet, die Tilgung der Unterhalts- schuld durch strikten Urkundenbeweis zu erbringen. Doch dürfen vom Unterhalts- schuldner klare und eindeutige Hinweise erwartet werden, wann und unter wel- chen Umständen eine Tilgung der Schuld erfolgt ist. Er hat genau darzulegen,
- 50 - dass Zahlungen für den Unterhalt geleistet worden sind (Urteil LE180051 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2018, E. III.4.4). Beantragt die unterhaltsberechtigte Person rückwirkende Unterhaltsbeiträge, so muss der Unterhaltsschuldner auch mit deren Festsetzung rechnen. Er hat deshalb für diese Zeit anfällig geleistete Zahlungen substantiiert zu behaupten und zu bele- gen (Urteil LE180050 des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Februar 2019, E. III.9.6). 3.7.2.2. Der Gesuchsgegner beantragt, es sei festzustellen, dass er vom 1. April 2023 bis Ende Juni 2024 seiner Unterhaltspflicht vollständig nachgekommen ist (act. 15 S. 4). Er habe vom 1. April 2023 bis zum 18. Juni 2024 insgesamt Fr. 64'691.50 respektive Fr. 75'833.50 bezahlt (act. 15 S. 34). Die Ausführungen in der Gesuchsantwort des Gesuchsgegners (act. 15 S. 32 ff.) erfolgten gänzlich unsubstantiiert. Genannt wurden einzig die behaupteten geleisteten (Gesamt-)Be- träge unter Verweis auf diverse Beilagen. Solche unsubstantiierten Vorbringen sind unbeachtlich. Die Gesuchstellerin bestreitet diese Beträge denn auch. Der Gesuchsgegner habe nicht dargelegt, welche in den eingereichten Aufstellungen aufgeführten Zahlungen als Unterhalt berücksichtigt werden müssten. Der Ge- suchsgegner habe diverse Belege eingereicht, welche Beträge aber wofür geleis- tet worden seien, werde nicht näher erläutert. Die Gesuchstellerin anerkenne le- diglich, dass der Gesuchsgegner exklusiv Kinderzulagen Fr. 20'800.–, mithin eine monatliche Unterhaltszahlung von Fr. 1'730.– geleistet habe. Weitere Zahlungen an den Barbedarf der Kinder seien nicht erfolgt (act. 22 S. 12). 3.7.2.3. In der Eingabe des Gesuchsgegners vom 14. November 2024 erfolgten dann Ausführungen zu den behaupteten bereits geleisteten Unterhaltszahlungen. Konkret macht der Gesuchsgegner für den Zeitraum vom 31. März 2023 bis am
31. März 2024 Zahlungen für den Hypothekarzins vom gemeinsamen Liegen- schaftenkonto von Fr. 1'687.65, Fr. 2'160.75, Fr. 2'435.40, Fr. 2'432.25 sowie Fr. 2'375.80, also gesamthaft Fr. 11'091.85, geltend (act. 37 S. 12). Diese Zahlun- gen für den Hypothekarzins ab dem gemeinsamen Liegenschaftenkonto sind aus- gewiesen (act. 9/48; act. 9/49; act. 12/1; act. 38/83) und dem Gesuchsgegner hälftig an die zu leistenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Weiter erfolgte am
- 51 -
22. Januar 2024 eine ausgewiesene Zahlung für den Darlehenszins in der Höhe von Fr. 600.– (act. 9/20; act. 9/49), welche hälftig an die zu leistenden Unterhalts- beiträge anzurechnen ist. Ebenfalls ausgewiesen ist die geltend gemachte Bezah- lung der Gebäudeversicherung am 8. März 2024 in der Höhe von Fr. 404.– (act. 9/49; vgl. auch act. 12/3), welche wiederum hälftig anzurechnen ist. Sodann macht der Gesuchsgegner Zahlungen für den Liegenschaftenunter- halt, konkret für ein "Fenster Dachgeschoss" in der Höhe von Fr. 4'915.–, "Repa- raturen" im Umfang von Fr. 420.45 sowie einen "Auftrag an Gärtner M._____" in der Höhe von Fr. 968.– geltend (act. 37 S. 12 f.). Die entsprechenden Beträge er- geben sich ohne Weiteres aus den zu den Akten gereichten Belegen (act. 9/48; act. 9/49). Allerdings bleibt mit Ausnahme der Gärtnerarbeiten unklar, ob es sich dabei um Unterhaltsarbeiten handelte oder aber etwa um wertvermehrende Inves- titionen in die Liegenschaft. Nachdem es der Gesuchsgegner unterlassen hat, hierzu substantiierte Ausführungen zu machen und es auch nicht Aufgabe des Gerichts ist, entsprechende Abklärungen anzustellen bzw. die Akten nach weite- ren Hinweisen zu durchforsten, sind die Zahlungen an die Schreinerei N.____ und die O._____ AG nicht an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Hälf- tig anzurechnen ist hingegen die Zahlung an Gärtner M._____. Ebenfalls hälftig anzurechnen ist die für die Gesuchstellerin bezahlte Krankenkassenprämie in der Höhe von Fr. 796.50. 3.7.2.4. Somit sind Zahlungen vom Liegenschaftskonto der Parteien im Umfang von Fr. 6'930.15 an die geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. 3.7.2.5. Der Gesuchsgegner macht weiter Zahlungen ab seinem Lohnkonto gel- tend. Hierfür verwies er in seiner Eingabe vom 14. November 2024 zunächst auf seine selbst angefertigten Aufstellungen in den Beilagen act. 9/46 und act. 9/47 sowie auf die eingereichten Kontoauszüge und weitere Beilagen in den act. 9/50- 61 (act. 37 S. 13 f.). Sodann reichte der Gesuchsgegner drei neue Aufstellungen betreffend die behaupteten Zahlungen an den Unterhalt sowie einen Auszug des Lohnkontos mit Buchungsverweisen zu den Akten (act. 38/84-86 und act. 38/88). Der besseren Übersichtlichkeit wegen werden die behaupteten Zahlungen nach-
- 52 - folgend in Tabellenform dargestellt und anschliessend wird auf die Positionen im Einzelnen eingegangen: Datum Empfänger Leistung Betrag Buchungsver- weis 3.4.2023 Haushaltsgeld Haushaltsgeld 6'000.00 BV_41 7.6.2023 Haushaltsgeld Haushaltsgeld 2'000.00 BV_51 14.6.2023 Haushaltsgeld Haushaltsgeld 2'000.00 BV_61 7.7.2023 Haushaltsgeld Haushaltsgeld 10'000.00 BV_71 28.7.2023 P._____ Handy Akti- 63.50 BV_442 vierung/März D._____ 28.7.2023 P._____ Handy April- 67.50 BV_452 Juni D._____ 29.7.2023 Haushaltsgeld Haushaltsgeld 2'000.00 BV_81 19.8.2023 Q._____ Velo Front- 36.00 BV_93 licht 7.9.2023 P._____ Handy 65.00 BV_462 Juli/August D._____ 29.9.2023 Stadt Steuern 2022 3'287.50 BV_104 G._____ Kanton/Gem. 30.9.2023 Q._____ Velo Rücklicht 74.00 BV_113 2.10.2023 Stadt Betreuung 942.15 BV_125 G.______
- 53 - 2.10.2023 Stadt Betreuung 168.15 BV_135 G._____ 2.10.2023 Konservato- Klavier 957.00 BV_146 rium 5.10.2023 P._____ Telefon Abo 113.00 BV_157 6.10.2023 Bund Steuern 2022 1'113.15 BV_164 16.10.2023 Stadt Betreuung 168.15 BV_185 G._____ 19.10.2023 Stadt Betreuung 942.15 BV_175 G._____ 20.10.2023 Stadtwerk Energie 225.20 BV_198 24.10.2023 R._____ Velolicht 230.00 BV_209 1.11.2023 Familienkonto Übertrag Kin- 1'200.00 BV_2210 derzulagen 3.11.2023 Stadt Betreuung 126.15 BV_485 G._____ 8.11.2023 SBB Transport 108.50 BV_2411 Reiten 8.11.2023 Q._____ Velo Front- 54.90 BV_253 licht 9.11.2023 S._____ Schuhe 84.95 BV_2612 11.11.2023 M'._____ Gartenarbeit 806.00 BV_2713 13.11.2023 Stadtwerk Energie 425.00 BV_288
- 54 - 13.11.2023 Haushaltsgeld GSin 500.00 BV_4714 16.11.2023 T._____ Skimiete 278.00 BV_2915 26.11.2023 M'._____ Gartenarbeit 1'600.50 BV_3013 26.11.2023 P._____ Handy Sep- 12.50 BV_312 tember D._____ 6.12.2023 Stadt Betreuung 126.15 BV_325 G._____ 6.12.2023 Stadt Betreuung 942.15 BV_335 G._____ 9.12.2023 Q._____ Velolicht und 120.00 BV_439 Finken 17.12.2023 Familienkonto Übertrag Kin- 1'400.00 BV_3410 derzulagen 18.12.2023 Stadt Betreuung 126.15 BV_355 G._____ 20.12.2023 Mittagstisch Mittagstisch 50.00 BV_385 C._____ C._____ 27.12.2023 T._____ Skimiete 169.00 BV_3915 27.12.2023 R._____ Veloschloss 102.00 BV_429 und Repara- tur 28.12.2023 P._____ Telefon Abo 111.00 BV_417
- 55 - 29.12.2023 U._____ Krankenkasse 910.80 BV_3616 E._____ 29.12.2023 U._____ Krankenkasse 910.80 BV_3716 F._____ 3.1.2024 V._____ Reittherapie 1'300.00 BV_5017 GmbH D._____ 20.1.2024 T._____ Helm 101.90 BV_6718 18.1.2024 P._____ Handy Abo 39.10 BV_712 25.1.2024 W._____ Skilager 450.00 BV_5815 AN._____ 31.1.2024 Stadt Betreuung 942.15 BV_525 G._____ 5.2.2024 Dachverband Skitage 250.00 BV_5915 Wint. Sport E._____ 5.2.2024 Dachverband Skitage 250.00 BV_6015 Winti Sport F._____ 8.2.2024 Stadt Betreuung 942.15 BV_535 G._____ 9.2.2024 Stadt Mittagstisch 126.15 BV_645 G._____ Sek 9.2.2024 AA._____ Tanzkurs 240.00 BV_726 24.2.2024 AB._____ Harfe 25.00 BV_11019 23.2.2024 P._____ Telefon Abo 123.40 BV_657
- 56 - 28.2.2024 P._____ Telefon Abo 111.60 BV_667 8.3.2024 Kinderzula- Kinderzula- 650.00 BV_5610 gen gen Februar 8.3.2024 Kinderzula- Kinderzula- 650.00 BV_5710 gen gen Januar 8.3.2024 AC._____ Mathe Nach- 528.00 BV_7317 hilfe 10.3.2024 GSin Abfallmarken 50.00 Barauslage20 11.3.2024 Stadt Mittagstisch 128.90 BV_615 G._____ Sek 2.4.2024 Dr. AD._____ Zahnkontrolle 81.50 BV_6921 D._____ 4.4.2024 Stadt Betreuung 942.15 BV_545 G._____ 17.4.2024 Konservato- Klavier 957.00 BV_516 rium 17.4.2024 R._____ Veloreparatur 82.40 BV_689 29.4.2024 Stadt Mittagstisch 128.90 BV_625 G._____ Sek 3.5.2024 Stadt Betreuung 942.15 BV_555 G._____ 5.5.2024 AE._____ Ferienkurs 160.00 BV_7515 F._____
- 57 - 5.5.2024 AF._____ Ferienkurs 174.50 BV_7615 E._____ 10.5.2024 Stadt Mittagstisch 128.90 BV_635 G._____ Sek 12.5.2024 Kinderzula- Kinderzula- 1'950.00 BV_7410 gen gen März-Mai 27.5.2024 P._____ Handy April 13.40 BV_1042 D._____ 3.6.2024 AG._____ Babysitter 142.00 BV_10622 Kurs 3.6.2024 Harfe Harfenmiete 195.00 BV_10919 AH._____ 13.6.2024 AI._____ AG Musiknoten 49.00 BV_10819 24.6.2024 Stadt Betreuung 662.40 BV_995 G._____ 28.6.2024 Harfe Harfenmiete 65.00 BV_9819 AH._____ 4.7.2024 AJ._____ Ferienlager 320.00 BV_9715 D._____ 5.7.2024 Stadt Betreuung 942.15 BV_965 G._____ 26.7.2024 Harfe Harfenmiete 65.00 BV_9519 AH._____
- 58 - 7.8.2024 Stadt Betreuung 942.15 BV_945 G._____ 11.8.2024 GSin Kinderzula- 1'300.00 BV_9310 gen Juni/Juli 18.8.2024 P._____ Handy Abo 13.10 BV_1032 Mai D._____ 19.8.2024 P._____ Handy Abo 12.50 BV_912 D._____ 19.8.2024 P._____ Handy Abo 13.00 BV_922 D._____ 23.8.2024 AK._____ Klassenlager 110.00 BV_10715 D._____ 28.8.2024 Harfe Harfenmiete 65.00 BV_9019 AH._____ 29.8.2024 GSin Kinderzulage 650.00 BV_8910 August 29.8.2024 P._____ Handy Abo 13.00 BV_1022 Juli D._____ 14.9.2024 H&M Kleider 159.25 BV_10012 16.9.2024 AC._____ Pri- Mathematik 476.00 BV_8817 vatunterricht Nachhilfe 26.9.2024 Stadt Betreuung 780.65 BV_875 G._____
- 59 - 27.9.2024 GSin Kinderzula- 650.00 BV_8510 gen 27.9.2024 Harfe Harfenmiete 65.00 BV_8619 AH._____ 30.9.2024 Konservato- Harfenunter- 957.00 BV_8419 rium richt 18.10.2024 Stadt Betreuung 780.65 BV_835 G._____ 28.10.2024 P._____ Handy Abo 12.70 BV_812 28.10.2024 Harfe Harfenmiete 65.00 BV_8219 AH._____ 28.10.2024 P._____ Handy Abo 12.70 BV_1052 D._____ 1.11.2024 Stadt Betreuung 780.65 BV_805 G._____ Zu 1: Diese Überweisungen des Gesuchsgegners auf das Haushaltskonto bei der Postfinance sind im Umfang von Fr. 22'000.– belegt (act. 9/50; act. 38/88). Zu 2: Der Gesuchsgegner behauptet, es handle sich bei diesen Überweisungen um von ihm bezahlte Rechnungen für das Handy-Abo von D._____. Den einzel- nen Buchungen können aber nicht schlüssig Angaben entnommen werden, dass es sich tatsächlich um die Begleichung von Rechnungen für D._____ gehandelt hätte. Zudem sind die einzelnen Beträge in ihrer Höhe nicht nachvollziehbar. So wird durch den Gesuchsgegner beispielsweise nicht erklärt, weshalb die Rech- nung(en) für die drei Monate April - Juni 2023 Fr. 67.50 betragen haben und die Rechnung(en) für die zwei folgenden Monate Juli und August 2023 mit Fr. 65.– ebenfalls fast gleich viel betragen haben sollen, obwohl beispielsweise dann die
- 60 - Rechnung für den September 2023 nur Fr. 12.50 oder die Rechnung für den April 2024 nur Fr. 13.40 betragen haben sollen. Teilweise stimmen die geltend ge- machten Beträge auch nicht mit den Beträgen in den Buchungen überein, so zum Beispiel für die Buchung BV_31 in act. 38/88. Abschliessend nicht nachvollzieh- bar ist es dann, wenn innerhalb von nur 2 Tagen dreimal eine Rechnung für das Handy-Abo von D._____ angefallen sein soll (vgl. BV_91, BV_92 und BV_103 in act. 38/88). Damit sind diese Leistungen nicht als an die Unterhaltsbeiträge ge- leistete Zahlungen plausibilisiert. Zu 3: Der Gesuchsgegner macht geltend, er habe am 19. August 2023 für ein Frontlicht von D._____ Fr. 36.–, am 30. September 2023 Fr. 74.– für ein Rücklicht von D._____ und am 8. November 2023 Fr. 54.90 erneut für ein Frontlicht von D._____ bezahlt, was als geleisteter Kinderunterhalt anzurechnen sei. Aus den entsprechenden Buchungen vom 19. August 2023, vom 30. September 2023 und vom 8. November 2023 (BV_9, BV_11 und BV_25 in act. 38/88) ist zwar der Emp- fänger "Q._____ AG G._____" ersichtlich. Als Buchungsbetrag aufgeführt sind am
19. August 2023 und am 30. September 2023 Fr. 34.90 bzw. Fr. 74.70, womit die geltend gemachten Leistungen nicht mit den Buchungen korrespondieren. Weiter kann allen Buchungen nicht entnommen werden, für wen oder was die entspre- chende Zahlung geleistet wurde. Damit sind die Zahlungen nicht als geleisteter Unterhaltsbeitrag plausibilisiert. Zu 4: Am 29. September 2023 und am 6. Oktober 2023 wurden vom Konto des Gesuchsgegner für die Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern 2022 Beträge in der Höhe von Fr. 3'287.50 und von Fr. 1'113.15 geleistet (BV_10 und BV_16 in act. 38/88). Nachdem es sich bei diesen Zahlungen um die Begleichung der Steu- ern der Parteien für das Jahr 2022 handelt und vorliegend rückwirkend Unterhalt ab 1. April 2023 festgesetzt wird, betreffen die Zahlungen nicht den laufenden bzw. rückwirkend geschuldeten Unterhalt, sondern einen Zeitraum davor. Diese Zahlungen für die Steuern 2022 sind nicht als bereits geleistete Unterhaltsbei- träge anzurechnen. Zu 5: Der Gesuchsgegner macht geltend, er habe verschiedentlich die Rechnun- gen der Stadt G._____ für die Betreuungskosten der Kinder bezahlt. Die Leistung
- 61 - der entsprechenden Beträge sind jeweils auch in der geleisteten Höhe ausgewie- sen (act. 38/88) und durch weitere Belege (vgl. act. 9/53; act. 9/54) plausibilisiert. Entsprechend ist ein Betrag von Fr. 12'761.30 als bereits geleisteter Unterhalt an- zurechnen. Zu 6: Die zwei Zahlungen des Gesuchsgegners an das Konservatorium G._____ für den Klavierunterricht von E._____ in der Höhe von je Fr. 957.– sind ausgewie- sen (BV_14 und BV_51 in act. 38/88). Ebenfalls ausgewiesen ist die Zahlung von Fr. 240.– für den Tanzkurs von E._____ bei AA._____ (BV_72 in act. 38/88). Da- mit hat der Gesuchsgegner nachweislich Kosten für die ausgeübten Hobbies von E._____ geleistet, welche deren Überschuss betreffen. Somit sind insgesamt Fr. 2'154.– als bereits geleisteter Unterhalt anzurechnen. Zu 7: Der Gesuchsgegner führt in seiner Aufstellung verschiedentlich Zahlungen auf, welche Rechnungen für die Kommunikation im Haushalt der Gesuchstellerin betreffen sollen. Eine weitere Substantiierung erfolgt nicht. Aus den entsprechen- den Buchungen (BV_15, BV_41, BV_65 und BV_66 in act. 38/88) sind zwar die geltend gemachten Beträge ersichtlich, welche an die P._____ bezahlt wurden. Es kann den Buchungen aber nicht entnommen werden und ist damit unklar, für wen die entsprechenden Zahlungen geleistet wurden. Es ist insbesondere keine Rechnungsnummer oder Ähnliches ersichtlich, mit welcher sich die Buchungen al- lenfalls dem Haushalt der Gesuchstellerin zuordnen lassen würden. Wie sich zu- dem aus act. 12/9 ergibt, werden die Rechnungen der P._____ zuhanden der Ge- suchstellerin versandt, wobei anzumerken ist, dass beispielsweise gerade diese Rechnung vom 3. Mai 2024 nicht durch den Gesuchsgegner beglichen worden ist (vgl. act. 38/88), weshalb nicht plausibilisiert ist, dass der Gesuchsgegner die vom ihm geltend gemachten Zahlungen für Rechnungen für die Kommunikation im Haushalt der Gesuchstellerin geleistet hätte. Zu 8: Der Gesuchsgegner führt in seiner Aufstellung behauptete Zahlungen an das Stadtwerk G._____ für den Haushalt der Gesuchstellerin auf. Den Buchungen können Beträge von Fr. 225.20 und Fr. 425.05 entnommen werden (BV_19 und BV_28 in act. 38/88). Indessen fehlen auch hier in den Buchungen weitere Anga- ben, wie zum Beispiel Referenznummern oder betroffener Haushalt, mit welchen
- 62 - die Zahlungen dem Haushalt der Gesuchstellerin zugeordnet werden könnten. Anzumerken gilt es, dass das Stadtwerk G._____ am 21. September 2023 eine Rechnung über Fr. 316.– an die Gesuchstellerin gestellt hat (act. 12/2). Diese Rechnung wurde dann aber – soweit ersichtlich – nicht vom Gesuchsgegner be- zahlt (vgl. act. 38/88). Es bleibt deshalb unklar, für wen die entsprechenden vom Gesuchsgegner behaupteten Zahlungen an das Stadtwerk G._____ erfolgt sind. Zu 9: Der Gesuchsgegner behauptet eine Zahlung am 24. Oktober 2023 für ein Velolicht für E._____ in der Höhe von Fr. 230.–. Nicht nur ist der Buchung BV_20 in act. 38/88 ein anderer Betrag zu entnehmen, nämlich Fr. 231.70, sondern er- scheint es lebensfremd, dass ein Velolicht Fr. 230.– respektive Fr. 231.70 kostet. Sodann erfolgte die Leistung von Fr. 231.70 offensichtlich an die Lebenspartnerin des Gesuchsgegners, AL._____. Gleiches gilt für den geltend gemachten Betrag von Fr. 120.– vom 9. Dezember 2023. Auch hier leistete der Gesuchsgegner den Betrag zugunsten von AL._____ und der aus der Buchung ersichtliche Betrag kor- respondiert nicht mit dem behaupteten Betrag (BV_43 in act. 38/88). Was die be- hauptete Zahlung von Fr. 102.– für ein Veloschloss und eine Reparatur am Fahr- rad von D._____ angeht, so kann der entsprechenden Buchung erneut entnom- men werden, dass eine Twint-Zahlung des Gesuchsgegners zugunsten der Tele- fonnummer seiner Lebenspartnerin erfolgte (BV_42 in act. 38/88). Auch bei dieser Buchung ist nicht ersichtlich, für wen oder für was die Zahlung erfolgte. Der Ge- suchsgegner führt schliesslich in seiner Aufstellung an, er habe am 17. April 2024 eine Veloreparatur für D._____ bezahlt. Aus der Buchung (BV_68 in act. 38/88) ist indessen nicht ersichtlich, für wen oder was der Betrag von Fr. 82.40 tatsäch- lich überwiesen wurde. Damit ist die behauptete Ausgabe des Gesuchsgegner nicht als bereits geleisteter Unterhalt plausibilisiert. Aufgrund des Gesagten sind diese vom Gesuchsgegner behaupteten Zahlungen nicht an den geschuldeten Unterhalt anzurechnen. Zu 10: Der Gesuchsgegner hat ausgewiesenermassen verschiedentlich Beträge unter dem Titel Kinderzulagen auf das Haushaltskonto überwiesen. Die Kinderzu- lagen werden aber in der Unterhaltsberechnung als Einkommen der Kinder im Haushalt der Gesuchstellerin berücksichtigt und sind zusätzlich zu den geschul-
- 63 - deten Unterhaltsbeiträgen zu bezahlen. Die vom Gesuchsgegner auf das Haus- haltskonto geleisteten Kinderzulagen sind deshalb nicht von den geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträgen in Abzug zu bringen. Zu 11: Der Gesuchsgegner behauptet in einer Sammelposition geleistete Zahlun- gen für Transportkosten für das Reiten von D._____ in AM._____ in der Höhe von Fr. 108.50. Den einzelnen Buchungen (BV_24 in act. 38/88) kann zwar die SBB als Empfänger entnommen werden. Weitere Angaben für wen oder was hierfür Zahlungen an die SBB erfolgten, kann den Buchungen nicht entnommen werden. Dadurch ist die Position nicht plausibilisiert, weswegen diese Zahlungen nicht als geleisteter Unterhalt anzurechnen sind. Zu 12: Der Gesuchsgegner führt in seiner Aufstellung an, er habe für F._____ Schuhe beim S._____ Sport und für D._____ Kleider beim H&M gekauft, womit er einen Beitrag für den Grundbetrag von F._____ und D._____ geleistet habe. Hierzu ist aber zu sagen, dass den entsprechenden Buchungen (BV_26 und BV_100 in act. 38/88) nicht entnommen werden kann, dass die Zahlung an die S._____ Sport für Schuhe von F._____ oder die Zahlung an H&M für Kleider von D._____ erfolgt wären. Sodann gilt es festzuhalten, dass nicht substantiiert wird, dass F._____ am 9. November 2023 neue Schuhe oder D._____ am 14. Septem- ber 2024 neue Kleider benötigt hätte und der Gesuchsgegner damit für die Ge- suchstellerin Leistungen im Grundbetrag von F._____ und D._____ erbracht hätte, welche als geleisteter Unterhaltsbeitrag anzurechnen wären. Selbst wenn man also annehmen wollte, dass die betreffenden Ausgaben beim S._____ Sport tatsächlich für Schuhe von F._____ oder beim H&M für Kleider von D._____ getä- tigt worden wären, so müssten die entsprechenden Ausgaben als Geschenke des Gesuchsgegners an die Kinder behandelt werden, welche dem Überschuss des Gesuchsgegners zu belasten wären. Zu 13: Die beiden Zahlungen in der Höhe von Fr. 806.– und Fr. 1'600.50 sind aus- gewiesen. Den entsprechenden Buchungen (BV_27 und BV_30 in act. 38/88) so- wie der Detailbuchung (act. 9/51) können als Zahlungsgrund jeweils Rechnungen von M'._____, welcher unbestrittenermassen Gartenarbeiten an der C._____- strasse erledigt (vgl. act. 15 S. 12; act. 22 S. 5 f.), entnommen werden. Die Unter-
- 64 - haltskosten an der Liegenschaft an der C._____-strasse werden bei den Wohn- kosten der Gesuchstellerin und der Kinder berücksichtigt, weshalb deren Zahlung durch den Gesuchsgegner als erbrachte Unterhaltsleistung anzurechnen ist. Zu 14: Die Zahlung des Gesuchsgegners an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 500.– ist ausgewiesen und als geleisteter Unterhalt anzurechnen. Zu 15: Der Gesuchsgegner macht in seiner Aufstellung diverse Ausgaben für Ski- miete, Ferienlager, Ferienkurse etc. geltend, welche als bereits geleisteter Unter- halt anzurechnen seien. Diesen Positionen gemein ist, dass die Ausgaben mit den Ferien in Zusammenhang stehen, welche die Kinder mit dem Gesuchsgegner verbracht haben. Wie die Gesuchstellerin zurecht geltend macht (act. 22 S. 12 f.), standen die Kinder in der Vergangenheit unter ihrer alleinigen Obhut. Vor diesem Hintergrund hat der Gesuchsgegner die Betreuung der Kinder auch in den Ferien jeweils auf eigene Kosten übernommen, weshalb allfällige Auslagen im Zusam- menhang mit Ferien, welche die Kinder bei ihm verbracht haben, auf eigene Kos- ten des Gesuchsgegners erfolgt sind. Die vom Gesuchsgegner in diesem Zusam- menhang geltend gemachten Auslagen für die Kinder kann deshalb nicht als be- reits geleisteter Unterhalt angerechnet werden. Nur der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass die Gesuchstellerin auch zurecht darauf hin- weist, dass für den Zeitraum vom April 2023 bis heute die alleinige Obhut bei der Gesuchstellerin lag. Es trifft deshalb zu, dass der Gesuchsgegner auch die übrige Betreuung der Kinder in der Vergangenheit jeweils auf eigene Kosten übernom- men hat, weshalb er nicht geltend machen kann, er habe durch die Bezahlung von Essen oder Miete seine Barunterhaltsschulden gegenüber den Kindern ge- leistet. Zu 16: Diese ausgewiesenen Zahlungen in der Höhe von jeweils Fr. 910.80 betra- fen die Krankenkassenprämien von E._____ und F._____. Als solche sind sie als bereits geleistete Unterhaltszahlungen anzurechnen. Zu 17: Der Gesuchsgegner hat nachweislich die Rechnungen für die Reittherapie in der Höhe von Fr. 1'300.– sowie den Nachhilfeunterricht in Mathematik in der Höhe von Fr. 528.– und Fr. 476.– bezahlt (BV_50, BV_73 und BV_88 in
- 65 - act. 38/88; act. 9/60). Die Reittherapie sowie der Nachhilfeunterricht von D._____ betreffen aber bei genauer Betrachtung nicht deren (laufenden) Bedarf, sondern diese stellen ausserordentliche Kinderausgaben dar, welche die Eltern in Regel anteilig zu tragen haben. Nachdem der Überschuss für die Parteien auf gleiche Köpfe verteilt wird, rechtfertigt es sich vorliegend, die entsprechenden Zahlungen als Leistung für ausserordentlichen Kinderunterhalt nur zur Hälfte anzurechnen. Zu 18: Der Gesuchsgegner führt in seiner Aufstellung aus, er habe E._____ einen Helm bei T._____ für Fr. 101.90 gekauft. Am 20. Januar 2024 erfolgte tatsächlich eine Zahlung an die T._____ in der entsprechenden Höhe. Allerdings können der Buchung keine weiteren Einzelheiten entnommen werden (BV_67 in act. 38/88). Dass die entsprechende Zahlung deshalb tatsächlich für einen Helm von E._____ erfolgte, ist damit nicht belegt. Sodann ist nicht dargetan, um was für einen Helm für E._____ es sich dabei gehandelt haben soll und inwiefern dieser Kauf notwen- dig gewesen wäre. Der geltend gemachte Betrag in der Höhe von Fr. 101.90 ist deshalb nicht als bereits geleisteter Unterhalt anzurechnen. Zu 19: Der Gesuchsgegner hat verschiedentlich Zahlungen im Zusammenhang mit dem Harfenunterricht von F._____ bezahlt. So hat er am 24. Februar 2024 Fr. 25.– für das Aufgabenheft, am 13. Juni 2024 Fr. 49.– für Musiknoten, am
30. September 2024 Fr. 957.– für den Harfenunterricht sowie die monatlichen Zahlungen für die Harfenmiete von je Fr. 65.–, total Fr. 520.–, geleistet (act. 38/88; vgl. auch act. 9/61 und act. 16/71). Diese Zahlungen betreffen das Hobby von F._____, weshalb diese Zahlungen mit einem Total von Fr. 1'551.– als bereits geleisteter Unterhalt anzurechnen ist. Zu 20: Der Gesuchsgegner behauptet, am 10. März 2024 eine Zahlung von Fr. 50.– in bar für Abfallmarken an die Gesuchstellerin geleistet zu haben. Diese Zahlung ist weder substantiiert noch belegt und nicht als bereits geleisteter Unter- halt anzurechnen. Zu 21: Der Gesuchsgegner macht mit seiner Aufstellung geltend, er habe eine Zahnkontrolle bei Dr. AD._____ für D._____ in der Höhe von Fr. 81.50 bezahlt.
- 66 - Diese Zahlung ist ausgewiesen (BV_69 in act. 38/88; act. 9/58) und als bereits geleisteter Unterhalt anzurechnen. Zu 22: Der Gesuchsgegner stellt sich auf den Standpunkt, die Kosten für den Ba- bysitterkurs von D._____ in der Höhe von Fr. 142.– seien als bereits geleisteter Unterhalt anzurechnen. Diese Ausgabe wurde durch den Gesuchsgegner alleine beschlossen (vgl. act. 13 S. 6 und Prot. S. 10) und war nicht mit der Gesuchstel- lerin abgesprochen. Vor diesem Hintergrund hat der Gesuchsgegner diese Aus- gabe auch alleine zu tragen und ist nicht als bereits geleisteter Unterhalt anzu- rechnen. 3.7.2.6. Damit hat der Gesuchsgegner von seinem Lohnkonto gesamthaft bereits Fr. 44'427.90 an den rückwirkend geschuldeten Unterhaltsbeitrag geleistet. 3.7.2.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner vom rück- wirkend geschuldeten Kinderunterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 100'824.– im Zeitraum vom 1. April 2023 bis 1. November 2024 bereits Fr. 51'358.05 geleistet hat. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO).
2. Für das vorliegende Eheschutzverfahren rechtfertigt sich angesichts des Aufwands und der Schwierigkeit des Falles in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. a, c und d sowie § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b der Gebührenverordnung des Ober- gerichts Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) eine Entscheidgebühr von Fr. 5'000.–.
3. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskos- ten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106
- 67 - Abs. 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrund- sätzen abgewichen und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt wer- den (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). In vorliegendem Verfahren waren ganz überwie- gend Kinderbelange strittig, bei welchen beide Parteien – aus ihrer Sicht – An- träge im Interesse der Kinder gestellt haben. Es rechtfertigt sich deshalb, den Par- teien die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen und die Parteientschädigung wettzuschlagen. VIII. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 309 ZPO). Bei familienrechtlichen Streitigkei- ten nach Art. 271 ZPO beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung 30 Tage (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Der Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 2 lit b ZPO). Im Summarverfahren gilt der Fristenstillstand zudem nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Es wird erkannt:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 7. März 2023 getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1 in G._____ wird, inkl. Hausrat und Mobiliar, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin und den Kindern zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner auf erstes Verlan- gen die Badezimmermöbel, gefertigt vom Bruder des Gesuchsgegners, das Klavier, das Bücherregal im Zimmer von D._____, das Bücherregal im Gang Obergeschoss, ein Messerblock mit Messer, sowie
- 68 - die Holzsitzbank, herauszugeben.
4. Die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2010, E._____, geboren am tt.mm.2013, und F._____, geboren am tt.mm.2015, werden unter der ge- meinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
5. Die Kinder D._____, geboren am tt.mm.2010, E._____, geboren am tt.mm.2013, und F._____, geboren am tt.mm.2015, werden für die Dauer des Getrenntlebens unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt.
6. Der Wohnsitz der Kinder D._____, E._____ und F._____ wird bei der Mutter an der C._____-strasse 1, G._____, belassen.
7. Die Kinder D._____, E._____ und F._____ werden für die Dauer des Ge- trenntlebens wie folgt betreut: Betreuung durch den Vater:
a) jeweils am Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr, bis Montagabend, 21:00 Uhr, und Mittwochmittag, ab Schul- bzw. Hortschluss bis Mittwoch- abend, 21:00 Uhr;
b) sowie jedes Wochenende in einer geraden Kalenderwoche von Freitag, 18:00 Uhr, bis Montagmorgen, Schulbeginn bzw. 8:00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, so beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits am Gründonnerstag, 18:00 Uhr.
c) Feiertage im Jahr mit gerader Jahreszahl jeweils:
- an Weihnachten am 24. Dezember, von 12:00 Uhr, bis zum 25. De- zember, 12:00 Uhr;
- an Silvester/Neujahr am 31. Dezember, von 12:00 Uhr, bis zum 1. Ja- nuar, 12:00 Uhr sowie am 1. Januar, von 12:00 Uhr, bis zum 2. Januar, 12:00 Uhr.
- 69 - im Jahr mit ungerader Jahreszahl jeweils:
- an Weihnachten am 25. Dezember, von 12:00 Uhr, bis zum 26. De- zember, 12:00 Uhr.
d) Ferien Während 6.5 Schulferienwochen pro Jahr Die Parteien werden angehalten, sich jeweils bis Ende Oktober über die Aufteilung der Ferien für das Folgejahr zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, kommt im Jahr mit gerader Jahreszahl dem Vater, im Jahr mit ungerader Jahreszahl der Mutter das Entscheidungsrecht für das Folgejahr zu. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut.
8. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für die Kinder mo- natliche Unterhaltsbeiträge zzgl. Kinderzulagen wie folgt zu bezahlen: In Phase 1 (ab 1. April 2023 bis 31. Juli 2024):
- Für D._____:Fr. 1'397.–
- Für E._____:Fr. 1'736.–
- Für F._____:Fr. 1'660.– In Phase 2 (ab 1. August 2024 bis 28. Februar 2025):
- Für D._____:Fr. 971.–
- Für E._____:Fr. 1'251.–
- Für F._____:Fr. 1'226.– In Phase 3 (ab 1. März 2025 und für die weitere Dauer des Getrenntlebens):
- Für D._____:Fr. 660.–
- Für E._____:Fr. 875.–
- Für F._____:Fr. 1'032.– Diese Unterhaltsbeiträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. April 2023.
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9. Es wird festgestellt, dass der Gesuchsgegner für die Zeit vom 1. April 2023 bis 1. November 2024 von den vorstehend festgesetzten Unterhaltsbeiträ- gen bereits den Betrag von Fr. 51'358.05 geleistet hat und sein Verpflichtung in diesem Umfang als durch Tilgung der Forderung erloschen gilt.
10. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Bezahlung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen wird abgewiesen.
11. Alle von den vorstehenden Anordnungen abweichenden Anträge der Par- teien werden abgewiesen.
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 5'000.–.
13. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
14. Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
15. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ im Doppel für sich und zuhanden der Ge- suchstellerin, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ im Doppel für sich und zuhanden des Gesuchsgegners.
16. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Der Berufung gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kommt keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO).
- 71 - Winterthur, 28. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Oes