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DG230003

Mehrfache, teilweise qualifizierte Vergewaltigung und Versuch dazu, mehrfache sexuelle Handlung mit einem Kind und Versuch dazu, mehrfache sexuelle Nötigung und Versuch dazu, mehrfache Nötigung, Pornographie

Bezirksgericht Winterthur · 2023-07-06 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_505/2025

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB;  der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von  Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne  von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (betreffend Cannabis).

E. 2 Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne  von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (betreffend Kokain).

E. 3 Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wovon 11 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

E. 4 Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

E. 5 Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB lebens- länglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (lebens- längliches Tätigkeitsverbot).

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E. 6 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zü- rich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände (Polis-Geschäfts-Nr.

83044900) werden der jeweils berechtigten oder einer von dieser bevoll- mächtigen Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben: Bettwäsche (A016'295'662);  1 Trainerhose grau mit Unterhose (A016'296'790);  1 Trainerjacke grau (A016'296'803);  1 kurze Sporthose weiss (A016'296'814);  1 Personenfotografie (A016'296'870);  1 Slip Calvin Klein schwarz (A016'305'092);  Trainerhose braun (A016'305'105);  Kapuzen-Pullover grau (A016'305'116);  1 Apple iPhone SE (A016'296'825);  Datenauslesung (A016'326'491);  SIM Karte (A016'326'504);  Datenauslesung (A016'326'515).  Allfällige Herausgabebegehren sind an das Gericht zu richten. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils keine Herausgabe ver- langt, wird die Lagerbehörde für berechtigt erklärt, die vorgenannten Gegen- stände innert weiterer 30 Tage zu vernichten respektive gutscheinend zu verwenden.

E. 7 Allfällige weitere sichergestellte Gegenstände, Spuren, Spurenträger und Asservate (Polis-Geschäfts-Nr. 83044900) werden der Lagerbehörde ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.

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E. 8 a) Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 20'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 26. Juni 2022 als Genugtuung zu bezahlen.

E. 8a Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 8b Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 20'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 26. Juni 2022 als Genugtuung zu bezahlen.

E. 9 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'930.35 Auslagen (Gutachten/Expertisen etc.); Fr. 450.00 Auslagen Polizei; Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.), ab dem Fr. 25'857.65

28. Juni 2022, abzüglich Akontozahlungen von Fr. 12'473.70; Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung der Fr. 20'337.80 Privatklägerin, Rechtsanwältin MLaw Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) ab dem 30. Juni 2022; Fr. 55'875.80 Total

E. 10 Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 9 werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Privatklägerin indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

E. 11 Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abge- wiesen.

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E. 12 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (übergeben);  Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y._____, dreifach für sich zuhanden  der Privatklägerin und der Inhaber der elterlichen Sorge (übergeben); das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (fedpol), 3003 Bern  (per Einschreiben gegen Empfangsschein); den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per E-Mail an kanz- lei.bvd@ji.zh.ch, danach per Einschreiben gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht);  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (per Einschrei-  ben, gegen Empfangsschein); Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y._____, dreifach für sich zuhanden  der Privatklägerin und der Inhaber der elterlichen Sorge (per Einschrei- ben, gegen Empfangsschein); den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an kanzlei.bvd@ji.zh.ch); und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (gegen Empfangsschein); die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, unter Beilage des  Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials" (ge- gen Empfangsschein); die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Güterstrasse 33, Post-  fach, 8010 Zürich (hinsichtlich Disp.-Ziff. 6 und 7, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss  § 54a PolG und § 52 Abs. 5 PolG (gegen Empfangsschein).

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E. 13 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 6. Juli 2023 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Oehler MLaw V. Shehu

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Winterthur Geschäfts-Nr.: DG230003-K/UD Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. A. Oehler als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. O. Slavik, Bezirksrichterin MLaw S. Mihovci sowie Gerichts- schreiberin MLaw V. Shehu Urteil vom 6. Juli 2023 (Urteilsdispositiv) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. / Tätigkeitsverbot Privatklägerin B._____, vertreten durch Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y._____,

- 2 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB;  der mehrfachen sexuellen Handlung mit einem Kind im Sinne von  Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne  von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (betreffend Cannabis).

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen der harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie  der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne  von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (betreffend Kokain).

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wovon 11 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB lebens- länglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (lebens- längliches Tätigkeitsverbot).

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6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Dezember 2022 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zü- rich, Asservate-Triage, lagernden Gegenstände (Polis-Geschäfts-Nr.

83044900) werden der jeweils berechtigten oder einer von dieser bevoll- mächtigen Person nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben: Bettwäsche (A016'295'662);  1 Trainerhose grau mit Unterhose (A016'296'790);  1 Trainerjacke grau (A016'296'803);  1 kurze Sporthose weiss (A016'296'814);  1 Personenfotografie (A016'296'870);  1 Slip Calvin Klein schwarz (A016'305'092);  Trainerhose braun (A016'305'105);  Kapuzen-Pullover grau (A016'305'116);  1 Apple iPhone SE (A016'296'825);  Datenauslesung (A016'326'491);  SIM Karte (A016'326'504);  Datenauslesung (A016'326'515).  Allfällige Herausgabebegehren sind an das Gericht zu richten. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Urteils keine Herausgabe ver- langt, wird die Lagerbehörde für berechtigt erklärt, die vorgenannten Gegen- stände innert weiterer 30 Tage zu vernichten respektive gutscheinend zu verwenden.

7. Allfällige weitere sichergestellte Gegenstände, Spuren, Spurenträger und Asservate (Polis-Geschäfts-Nr. 83044900) werden der Lagerbehörde ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlassen.

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8. a) Die Privatklägerin wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 20'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 26. Juni 2022 als Genugtuung zu bezahlen.

9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 3'930.35 Auslagen (Gutachten/Expertisen etc.); Fr. 450.00 Auslagen Polizei; Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.), ab dem Fr. 25'857.65

28. Juni 2022, abzüglich Akontozahlungen von Fr. 12'473.70; Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung der Fr. 20'337.80 Privatklägerin, Rechtsanwältin MLaw Y._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) ab dem 30. Juni 2022; Fr. 55'875.80 Total

10. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 9 werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertre- tung der Privatklägerin indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

11. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Genugtuung wird abge- wiesen.

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12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung, im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (übergeben);  Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y._____, dreifach für sich zuhanden  der Privatklägerin und der Inhaber der elterlichen Sorge (übergeben); das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (fedpol), 3003 Bern  (per Einschreiben gegen Empfangsschein); den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per E-Mail an kanz- lei.bvd@ji.zh.ch, danach per Einschreiben gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht);  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, im Doppel (per Einschrei-  ben, gegen Empfangsschein); Rechtsanwältin M.A. HSG in Law Y._____, dreifach für sich zuhanden  der Privatklägerin und der Inhaber der elterlichen Sorge (per Einschrei- ben, gegen Empfangsschein); den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste (per E-Mail an kanzlei.bvd@ji.zh.ch); und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung  Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (gegen Empfangsschein); die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A, unter Beilage des  Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials" (ge- gen Empfangsschein); die Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, Güterstrasse 33, Post-  fach, 8010 Zürich (hinsichtlich Disp.-Ziff. 6 und 7, per E-Mail an asservate@kapo.zh.ch); die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gemäss  § 54a PolG und § 52 Abs. 5 PolG (gegen Empfangsschein).

- 6 -

13. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 6. Juli 2023 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Der Gerichtspräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Oehler MLaw V. Shehu