Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Am 26. Januar 2024 meldete der Beschuldigte A._____ fristgerecht Beru- fung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Ab- teilung (nachfolgend: Vorinstanz), vom 15. Dezember 2023 an (Urk. 76), welches den Parteien am 26. Januar 2024 mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 58 f.; Urk. 111). Mit Beschluss vom 30. Juli 2024 ver- längerte die Vorinstanz die Sicherheitshaft des Beschuldigten bis zum 26. Januar 2025 (Urk. 125). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 122 = Urk. 127) am 30. Juli 2024 (Urk. 123/6) reichte der Beschuldigte dem Obergericht am 19. August 2024 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 130).
E. 1.1 Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BASLER KOMMENTAR, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Während eine nachträgliche Einschränkung der Berufung auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt werden kann, ist eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht mehr zulässig (vgl. BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 3 + 6 zu Art. 399 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem refor- matorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist
- 7 - anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. No- vember 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Be- gründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer. 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.). 1.2.1. Ausweislich der Berufungserklärung vom 19. August 2024 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher übler Nachrede sowie übler Nachrede gegen einen Verstorbenen gemäss Disp.-Ziff. 1, die Strafzumessung gemäss Disp.-Ziff. 2 und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Disp.-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils (Urk. 130). Er verlangt Freisprüche bezüglich der angefochtenen Schuldpunkte, eine mildere Bestrafung mit maximal 12 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von maximal 60 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie die Ausrichtung einer Genugtuung für die erlittene Überhaft von CHF 200.– pro Tag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse (Urk. 130 S. 2). Obwohl der Beschuldigte explizit nur das Strafmass gemäss Disp.-Ziff. 2 anficht, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Gewährung bzw. Verweigerung des bedingten Strafvollzuges gemäss Disp.-Ziff. 3 von Amtes wegen zu überprüfen (vgl. BGE 144 IV 383 E. 1.1; 147 IV 167 E. 1.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3). 1.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er plädiere auf "nicht schuldig", womit er entgegen der eingangs ausgeführten Berufungserklärung das gesamte vorinstanzliche Urteil anficht. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben: ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a); welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b); und welche Beweisanträge sie stellt
- 8 - (lit. c). Es handelt sich bei der 20-tägigen Frist um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Diese nachträgliche Erweiterung der Berufungserklärung im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung erfolgte demnach eindeutig verspätet. Im Übrigen war der Beschuldigte bisher geständig. Sofern er an der heutigen Berufungsverhandlung sinngemäss Schuldausschlussgründe geltend macht, hat sich die Vorinstanz bereits ausreichend damit auseinander gesetzt (Urk. 127 S. 21. f.), weshalb der Beschuldigte mit seinen Ausführungen diesbezüglich nicht zu hören ist. Es bleibt demnach bei den hiervor ausgeführten (rechtzeitig) angefochtenen Punkten des vorinstanzlichen Urteils.
E. 1.3 Unangefochten blieben somit die Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie mehrfacher Beschimpfung) sowie die Dispositivziffern 5 (Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände) und 6 bis 8 (Kostendispositiv), was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist.
E. 1.4 In allen übrigen Punkten ist das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung führt, ist dabei zu seinen Gunsten das Verschlechterungsverbot zu beachten (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Er-
- 9 - kenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer. 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer. 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer. 6B_931/2021 vom 15. Au- gust 2022, E. 3.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1).
3. Der Beschuldigte reichte dem Gericht während des Berufungsverfahrens un- aufgefordert mehrere, teils äusserst umfangreiche, handschriftliche, schwer leser- liche und auch inhaltlich wenig verständliche Eingaben ein (vgl. Urk. 131, 139, 148, 149, 152, 153, 154 und 155). Diese wurden jeweils dem amtlichen Verteidi- ger zwecks Abstimmung des weiteren Vorgehens mit dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 140 f. und Urk. 150 f.). Sofern und soweit der Be- schuldigte mit diesen Eingaben seine bereits vor Vorinstanz gestellten (abwegi- gen) prozessualen Anträge wiederholen bzw. erneuern wollte, kann hierzu sinn- gemäss auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2024 wurde die Postkontrolle wäh- rend der Sicherheitshaft des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft delegiert und der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde dem Be- schuldigten Frist angesetzt, um auf die Berufungsverhandlung aktuelle Unterlagen
- 6 - zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 132). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete in der Folge auf Anschlussberufung und beantragte die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 135). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
E. 2.1 Die Vorinstanz legte sodann mit ausführlicher und überzeugender Begrün- dung die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt der versuchten Erpressung auf 15 Monate Freiheitsstrafe fest (Urk. 127 S. 29 bis S. 31 oben). Auch darauf kann verwiesen werden. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 159 S. 9 f.) ist die Höhe der Einsatzstrafe nicht zu beanstanden.
E. 2.2 Hinsichtlich der mehrfachen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 fällt objektiv ins Gewicht, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 über einen Zeitraum von rund zwei Monaten insgesamt drei schriftliche, konkret und plastisch formulierte, schwere (Todes-)Drohungen äusserte, welche die Privatklä- gerin 1 nachvollziehbar in Angst und Schrecken versetzten. Das objektive Ver- schulden wiegt keinesfalls leicht. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus nicht nachvoll- ziehbaren Motiven bzw. gemäss Ausführungen der Verteidigung (Urk. 159
- 13 - S. 12 f.) sinngemäss aus Rachemotiven, was das Verschulden nicht relativiert. Verschuldensmindernd ist jedoch die leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfä- higkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Gesamtverschulden reduziert sich damit auf eher leicht. Gestützt darauf ist die Einzelstrafe innerhalb des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf 8 Monate Frei- heitsstrafe festzulegen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe jedoch lediglich um drei Monate zu erhöhen, zumal die vom Beschuldigten aufgebaute Drohkulisse bereits im Zusammenhang mit der versuchten Erpressung berücksichtigt wurde.
E. 2.3 Hinsichtlich der versuchten Nötigung zum Nachteil des Privatklägers 2 fällt objektiv ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 einmalig per E- Mail unter Todesdrohungen dazu aufforderte, sich schriftlich bei ihm für den Tod seiner Eltern zu entschuldigen. Ausgehend vom vollendeten Delikt wiegt das ob- jektive Verschulden nicht mehr leicht. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus nicht nachvoll- ziehbaren Motiven bzw. gemäss Ausführungen der Verteidigung (Urk. 159 S. 12 f.) sinngemäss aus Rachemotiven, was das Verschulden nicht relativiert. Verschuldensmindernd ist jedoch die leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfä- higkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Gesamtverschulden reduziert sich damit auf leicht. Gestützt darauf ist die Einzelstrafe innerhalb des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf 4 Monate Frei- heitsstrafe festzulegen. Freiheitsstrafe deshalb, weil nicht zu erwarten ist, dass sich der Beschuldigte von einer Geldstrafe beeindrucken lässt (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB; vgl. Urk. 127 S. 39 sowie Urk. 4/20 S. 68 oben). Da es beim Versuch blieb, ist die Strafe gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB auf 2 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
- 14 - In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen.
E. 2.4 Hinsichtlich der versuchten Nötigung zum Nachteil der Privatkläger 3 bis 6 fällt objektiv ins Gewicht, dass der Beschuldigte diese einmalig per E-Mail unter drastischen Todesdrohungen für immer davon abhalten wollte, das familieneigene Ferienhaus in L._____ GR zu benutzen. Ausgehend vom vollendeten Delikt wiegt das objektive Verschulden keinesfalls leicht. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus nicht nachvoll- ziehbaren Motiven bzw. gemäss Ausführungen der Verteidigung (Urk. 159 S. 12 f.) sinngemäss aus Rachemotiven, was das Verschulden nicht relativiert. Verschuldensmindernd ist jedoch die leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfä- higkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Gesamtverschulden reduziert sich damit auf noch leicht. Gestützt darauf ist die Einzelstrafe innerhalb des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf 8 Monate Frei- heitsstrafe festzulegen. Da es beim Versuch blieb, ist die Strafe gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB auf 4 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen.
E. 2.5 Gestützt auf die Tatkomponenten resultiert eine einstweilige Gesamtstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe. Es bleibt die Täterkomponente zu berücksichti- gen.
E. 3 Am 7. Oktober 2024 wurden die Parteien auf den 4. März 2025 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 138). Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezem- ber 2024 wurde die Sicherheitshaft des Beschuldigten für die weitere Dauer des Berufungsverfahrens verlängert (Urk. 146).
E. 3.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowie die ausführliche Darstellung im Gutachten von Dr. M._____ verwiesen werden (Urk. 127 S. 31; Urk. 4/20 S. 26 ff.).
- 15 - Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich weder zur Person noch zur Sache äussern wolle (Prot. II S. 9), weshalb sich zu den persönlichen Verhältnissen nichts Neues ergeben hat, was vorliegend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich – soweit sie nicht bereits im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit strafmildernd berücksichtigt wurden – strafzumessungsneutral aus.
E. 3.2 Der Beschuldigte verfügt über eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr
2016. Wegen mehrfacher Drohung, Nötigung und Beschimpfung wurde er damals zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 200.–, bei einer Probe- zeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 2'200.– verurteilt (Urk. 129). Diese Vorstrafe ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen.
E. 3.3 Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist – unter Hinweis auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu (Urk. 127 S. 34 f.) – insgesamt leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht er- sichtlich.
E. 3.4 Nachdem sich die Täterkomponente insgesamt neutral auswirkt, bleibt es bei der aufgrund der Tatkomponente festgelegten Gesamtstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe. Angesichts des im Berufungsverfahrens geltenden Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es indessen bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bleiben.
E. 4 Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte A._____ (aus der Sicherheitshaft zugeführt) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsan- walt lic. iur. X._____, Staatsanwalt lic. iur. B._____ sowie Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für die Privatklägerin 1. Die Parteien stellten die eingangs wiedergegebe- nen Anträge (Prot. II S. 6 f. ff.; Urk. 159 und 160). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales
E. 4.1 Die mehrfache Beschimpfung kann gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen bestraft werden. In objektiver Hinsicht bediente sich der Beschuldigte in einer E-Mail diverser Ver- balinjurien gegenüber den Privatklägern 3 bis 6. Das objektive Verschulden ist als erheblich zu bezeichnen. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus nicht nachvoll- ziehbaren Motiven bzw. gemäss Ausführungen der Verteidigung (Urk. 159
- 16 - S. 12 f.) sinngemäss aus Rachemotiven was das Verschulden nicht relativiert. Verschuldensmindernd ist jedoch die leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfä- higkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Gesamtverschulden reduziert sich damit auf nicht mehr leicht. Gestützt darauf ist die Einzelstrafe innerhalb des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzulegen.
E. 4.2 Bezüglich der Tagessatzhöhe kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 127 S. 38), an deren Gültigkeit sich im Beru- fungsverfahren nichts geändert hat. Die Tagessatzhöhe ist auf Fr. 100.– festzu- setzen. 5.1. Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu be- strafen. An diese Strafe sind bis und mit heute 869 Tage vom Beschuldigten seit dem 18. Oktober 2022 erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzu- rechnen (Art. 51 StGB). 5.2. Ein bedingter Strafvollzug fällt angesichts der schlechten Legalprognose des Beschuldigten ausser Betracht (vgl. Urk. 127 S. 40 f.; Urk. 4/20 S. 68 oben). Je- doch sind sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe bereits durch Haft erstan- den. 6.1. Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an, nachdem sie die diesbezüglichen Anforderungen als erfüllt erachtete (Urk. 127 S. 42 ff.). 6.2. Die Verteidigung wandte im Berufungsverfahren zusammengefasst dagegen ein, der Beschuldigte bestreite die vom psychiatrischen Gutachter Dr. M._____ gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Er leide vielmehr an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einem "Mobbing- syndrom". Das Gutachten sei sodann unzureichend, da es weitgehend auf Akten- studium beruhe und nur ein einziges Explorationsgespräch stattgefunden habe.
- 17 - Es bestehe keine Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr beim Beschuldigten. Der Be- schuldigte sei zu einer Therapie in der Schweiz – gestützt auf die falsche Dia- gnose des Gutachters – auch nicht bereit, "unter keinen Umständen". Eine statio- näre Massnahme sei zudem völlig unverhältnismässig. Der Gutachter gehe kurz- fristig nur von einer geringen Ausführungsgefahr aus, erst mittel- und langfristig von einer moderaten bis erhöhten Ausführungsgefahr, wobei dies aber noch von weiteren Dynamiken abhängig gemacht werde, welche beim Beschuldigten bisher nie aufgetreten seien. Selbst der Gutachter erachte die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten nur als erschwert bzw. sehr schwer und langwierig behandel- bar. Da der Beschuldigte zudem nicht therapiewillig sei und eine solche Therapie gegen den Willen des Betroffenen nicht möglich sei, erachte der Gutachter eine stationäre Massnahme denn auch als "nicht erfolgsversprechend". Auch die Alter- native einer ambulanten Behandlung komme für den Gutachter mangels notwen- diger Intensität nicht in Frage. Schliesslich sei zu beachten, dass der Beschuldigte die ausgefällte Freiheitsstrafe bereits erstanden habe. Ein weitergehender Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten sei unter den gegebenen Umständen nicht verhältnismässig (Urk. 98 S. 17 ff.; Urk. 159 S. 14 ff.). 6.3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentli- che Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Be- handlung von psychischen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psy- chischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die An- ordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zu- sammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Re- duktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische
- 18 - Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gele- genheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315, E. 3.4.1; BGer. 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024, E. 12.2.1; 6B_1226/2023 vom 20. De- zember 2023, E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 6.3.2. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legal- prognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den ange- strebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhält- nisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das be- deutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müs- sen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Ge- samtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künfti- ger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105, E. 5.4; 137 IV 201, E. 1.2; BGer. 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024, E. 12.2.2; 6B_1226/2023 vom 20. Dezem- ber 2023, E. 2.3.2; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023, E. 4.3.1; je mit Hinweisen). 6.3.3. Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterli- chen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störun- gen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein
- 19 - erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (vgl. BGer. 6B_933/2023 vom
15. Februar 2024, E. 12.2.3; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023, E. 4.3.1; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023, E. 5.3.4, nicht publ. in: BGE 149 IV 325; je mit Hinweisen). 6.3.4. Hat der Täter – wie vorliegend – seine Strafe verbüsst, bedarf es für die Anordnung einer stationären Massnahme einer schweren Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit. Eine schwere Gefährdung bestimmt sich namentlich nach Art und Schwere der begangenen und der zu erwartenden Taten, der Nähe und dem Ausmass der vom Täter ausgehenden Gefahr und der Bedeutung des bei ei- nem allfälligen Rückfall bedrohten Rechtsguts (BGer. 6B_68/2016 vom 28. No- vember 2016, E. 4.3.1). Eine schwere psychische Störung (vgl. BGer. 6B_1406/2017 vom 9. April 2018, E. 5.3) per se genügt nicht; psychische Krankheit ist für sich allein betrachtet nicht mit Gefährlichkeit gleichzusetzen (BGer. 6B_45/2018 vom 8. März 2018, E. 1.4). Weiter muss feststehen, dass nur eine langfristige stationäre Behandlung die Rückfallgefahr vermindern kann. Das macht eine strikte Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne der Geeignetheit, Erfor- derlichkeit und Angemessenheit (einziges Mittel zum Zweck der angestrebten Ge- fahrenabwehr) erforderlich. Massnahmen bedürfen, soweit sie das schuldange- messene Mass überschreiten, einer besonderen Rechtfertigung durch das öffent- liche Interesse. Das schuldangemessene Mass der Strafe wird wiederum durch ihre Höhe ausgedrückt. Generell bleibt somit selbst die Anordnung einer thera- peutischen Massnahme von der Frage der Dauer der Strafe nicht völlig unberührt. Bei geringem Verschulden und entsprechend kurzer Freiheitsstrafe ist unter Um- ständen aus diesem Grund trotz Therapiebedürfnis beim Betroffenen von einer Strafe abzusehen. Die Tatsache, dass keine Reststrafe besteht, kann sich daher zumindest indirekt durchaus auswirken (BGE 136 IV 156, E. 3.2). 6.3.5. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die
- 20 - Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Voll- zugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 150 IV 1, E. 2.3.3; 146 IV 1, E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der ande- ren Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1, E. 2.3.3; 146 IV 114, E. 2.1; 142 IV 49, E. 2.1.3; 141 IV 369, E. 6.1; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1, E. 2.3.3; 142 IV 49, E. 2.1.3; 141 IV 369, E. 6.1; vgl. zum Ganzen auch: BGer. 6B_286/2024 vom 7. August 2024, E. 1.3). 6.4.1. Hinsichtlich des Vorliegens einer schweren psychischen Störung sowie einer grundsätzlichen Massnahmebedürftigkeit beim Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 127 S. 22 ff. und S. 45 ff.). Das vorliegende psychiatrische Gutachten von Dr. M._____ erweist sich dabei entgegen der Verteidigung als umfassend, schlüssig und überzeugend. Angesichts der dem Gutachter zur Verfügung gestellten, um- fangreichen medizinischen Vorakten über den Beschuldigten (vgl. Urk. 4/20 S. 13 ff.) ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gutachter nur eine – immerhin 3 Stun- den und 20 Minuten lange, ausführliche – psychiatrische Exploration des Beschul- digten durchführte (Urk. 4/20 S. 2 und S. 26 ff.). In diesem Zusammenhang ist zu- dem darauf hinzuweisen, dass Art und Umfang der von ihm durchgeführten Unter- suchungen grundsätzlich dem Gutachter obliegen und auch reine Aktengutachten verwertbar sein können. Das vorliegende Gutachten erweist sich aber wie gesagt ohnehin als ausführlich, umfassend und aussagekräftig. Es ist vorbehaltlos ver- wertbar. 6.4.2. Die Verteidigung weist jedoch zu Recht darauf hin, dass der Gutachter erhebliche Vorbehalte hinsichtlich der Massnahmefähigkeit des Beschuldigten
- 21 - bzw. den Erfolgsaussichten einer (stationären) therapeutischen Massnahme an- gebracht hat. So führte der Gutachter hierzu – kurz zusammengefasst – insbe- sondere aus, dass sich eine Persönlichkeitsstörung zwar grundsätzlich behandeln lasse, wobei es sich vorliegend jedoch um eine stark chronifizierte Störung handle, was die Behandlung erschwere. Hinzu komme, dass die Persönlichkeits- störung beim Beschuldigten mit einer fundamental-christlichen Weltanschauung und Verschwörungsideologien kombiniert sei, welche einer psychiatrischen Be- handlung nicht zugänglich seien. Auch wenn der Beschuldigte im Rahmen der Haft einen gewissen Leidensdruck und damit verbunden auch einen Verände- rungswunsch beschreiben könne, sei eine tatsächliche Behandlung der Sympto- matik nur sehr schwer und langwierig möglich. Da sich der Beschuldigte zudem als Opfer und nicht als Täter sehe, würde eine deliktsorientierte Therapie – wie sie in der Forensik praktiziert werde – an dieser Diskrepanz scheitern. Gegen den Willen des Beschuldigten könne eine Behandlung nicht erfolgversprechend durch- geführt werden, weil es bei einer Persönlichkeitsstörung nötig sei, dass die Per- son bereit sei, sich ihren Persönlichkeitsanteilen zu stellen und auch offen über ihre Gedanken und Gefühle zu kommunizieren. Eine ambulante Therapie könne nur schon deshalb nicht empfohlen werden, weil damit die notwendige Intensität der Behandlung nicht geboten werden könne. Eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB würde vermutlich einen langwierigen, d.h. mehrjährigen Prozess be- deuten und es sei sehr fraglich, ob eine Reduktion der beim Beschuldigten vor- handenen Rückfallgefahr innerhalb einer Frist von fünf Jahren überhaupt erreich- bar wäre. Zudem sei fraglich, ob es überhaupt gelingen werde, tatsächlich eine Einsicht des Beschuldigten in das Normabweichende seiner Denkprozesse zu er- reichen und an einer Veränderung in seinem Erleben arbeiten zu können (Urk. 4/20 S. 65 f. und S. 68 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung lehnte der Beschuldigte – gemäss Ausführungen seiner Verteidigung – eine stationäre Massnahme denn auch er- neut kategorisch ab (Urk. 159 S. 14 und 17). Auch wenn der Gutachter letztlich eine stationäre Massnahme empfiehlt, "wenn das Gericht die normativen Voraussetzungen für die Anordnung einer Mass-
- 22 - nahme erkennt" (Urk. 4/20 S. 69), bestehen aufgrund der vorstehenden Ausfüh- rungen des Gutachters doch offenkundig schwerwiegende Zweifel an der Mass- nahmefähigkeit des Beschuldigten bzw. an den Erfolgsaussichten einer statio- nären Massnahme, d.h. insbesondere an einer dadurch zu erreichenden Reduk- tion der Rückfallgefahr, zumal innert der gesetzlich dafür vorgesehenen Re- geldauer von maximal fünf Jahren (Art. 59 Abs. 4 StGB). Bewährte Therapieme- thoden wie die deliktsorientierte Therapie können beim Beschuldigten offenbar gar nicht angewendet werden. Vor dem Hintergrund, dass eine Therapie nur unter Mitwirkung des Beschuldigten überhaupt erfolgsversprechend sein könnte, der Beschuldigte eine zwangsweise, staatlich angeordnete Therapie basierend auf ei- ner "falschen" Diagnose gestützt auf seine gefestigten Überzeugungen jedoch nach wie vor kategorisch ablehnt, mithin auch keine Anzeichen für eine minimale Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten ersichtlich sind, ist insgesamt ledig- lich von einer vagen, theoretischen Erfolgsmöglichkeit auszugehen, welche für die Anordnung einer stationären Massnahme nicht genügt. 6.4.3. Wie unter E. 6.3.3. ausgeführt ist sodann dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit bei der Anordnung einer stationären Massnahme besondere Be- achtung zu schenken, wenn der Beschuldigte – wie hier – die schuldangemes- sene Strafe bereits durch Haft erstanden hat. Nur eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit rechtfertigt unter diesen Umständen die Anordnung einer stationären Massnahme. Entscheidend ist diesbezüglich insbesondere das Aus- mass der vom Beschuldigten in Zukunft (mit oder ohne stationäre Behandlung) zu erwartenden Delikte. Der Gutachter hielt hierzu zusammengefasst fest, das Risi- koprofil des Beschuldigten erweise sich in der Gesamtbeurteilung als ungünstig bis sehr ungünstig. Gleichzeitig sei aber derzeit nicht mit schwerwiegenden Delik- ten gegen die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität anderer zu rechnen. Es handle sich somit auch nicht um einen sogenannten "High-Risk-Täter". Das Rückfallrisiko für Delikte wie sie ihm aktuell vorgeworfen würden (scil. Drohungen und Ehrverletzungen) sei als hoch zu bezeichnen. Die Frage nach der Ausfüh- rungsgefahr (bezüglich der Drohungen des Beschuldigten) sei schwieriger zu be- antworten, zumal sich beim Beschuldigten eine ambivalente Haltung zu Gewalt- handlungen zeige. Als mögliches Eskalationsszenario sei zu nennen, dass der
- 23 - Beschuldigte durch immer wiederkehrende Kontakte zu den Privatklägern immer wieder an seine persönliche Situation und den Tod der Eltern erinnert werde, was dann zu weiteren Gewaltphantasien führe. Sollte er zudem finanzielle Schwierig- keiten bekommen, würde das bei ihm auch wieder die Wut auf die vermeintliche Schuld der Privatkläger "triggern". In einer solchen Situation steige die Gefahr, dass sich der Beschuldigte doch noch "rächen" würde. Hinzu komme, dass der Beschuldigte in der Schweiz vermutlich Schulden bei den Steuerbehörden habe, was seine finanzielle und emotionale Situation noch weiter verschärfen würde, falls er sich wieder in der Schweiz anmelden sollte. Gedanken an "20 Jahre Lu- xusknast" könnten dann mit der Zeit Überhand gewinnen und die Handlungs- schwelle zu körperlicher Gewaltanwendung soweit absenken, dass er doch den Schritt zu auch schwerer Gewaltanwendung gehen könnte. Im eher günstigen Fall würde er sich dagegen, nach seiner Haftentlassung, in Rumänien seinen "Stu- dien" widmen und auch keinen Kontakt zu den Privatklägern mehr suchen. Somit sei die akute Ausführungsgefahr als eher gering zu bezeichnen. Diese könne aber mittel- bis langfristig je nach der weiteren Konstellation ansteigen. Grundsätzlich wäre aber zu erwarten, dass sich eine solche (Gewalt-)Handlung abzeichnen würde, indem der Beschuldigte dann wieder anfangen würde, die Privatkläger mit- tels E-Mail oder Briefen zu kontaktieren und zunächst ähnliche Drohungen und "Forderungen" zu stellen. Erst wenn dies keinen Erfolg hätte, könnte er – falls er sich in die Ecke gedrängt fühle – auch tätlich werden. Man könne also davon aus- gehen, dass sich eine solche Eskalation abzeichnen würde, wobei es sich schlussendlich um sehr dynamische Prozesse handle, die teilweise sehr schnell kippen könnten. Generell gelte es festzuhalten, dass Prognosen – je länger sie in die Zukunft gerichtet sind – umso ungenauer würden. Prognosen, die einen Zeit- raum von mehr als fünf Jahren abbildeten, könnten nur in den seltensten Fällen überhaupt getätigt werden (Urk. 4/20 S. 62 ff.). 6.4.4. Ohne das (strafbare) Verhalten des Beschuldigten bagatellisieren zu wollen, stellen vereinzelte Drohungen per Brief oder E-Mail an Privatpersonen of- fenkundig noch keine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Eine solche Gefährdung wäre allenfalls bei einem namhaften Risiko für Gewaltdelikte zu bejahen. Diesbezüglich konnte der Gutachter jedoch keine hinreichend konkre-
- 24 - ten Prognosen abgeben, die in absehbarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit ein massgebliches, vom Beschuldigten ausgehendes Risiko für (schwere) Gewaltde- likte nahelegen würden. Die Prognose erscheint vielmehr ungewiss und von diver- sen Eventualitäten abhängig. Dabei kann nicht zu Lasten des Beschuldigten von der jeweils schlimmsten Variante ausgegangen werden, zumal der Gutachter dar- auf hinweist, dass auch im Falle eines schlechten Verlaufs davon ausgegangen werden könne, dass sich eine allfällige Eskalation über einige Zeit abzeichnen würde, währenddessen noch Gegenmassnahmen eingeleitet werden könnten. Schliesslich ist noch einmal zu erwähnen, dass auch im Falle der Anordnung ei- ner stationären Massnahme die beim Beschuldigten vorhandene Rückfallgefahr nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit überhaupt gesenkt werden könnte. 6.5. Mangels Erfolgsaussichten bzw. Massnahmefähigkeit des Beschuldigten, aber auch mangels Vorliegen einer vom Beschuldigten ausgehenden (hinreichend konkreten) schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erweist sich die An- ordnung einer stationären Massnahme somit vorliegend als nicht verhältnismäs- sig. Auch eine ambulante Massnahme ist nicht erfolgversprechend. Von der An- ordnung einer therapeutischen Massnahme ist daher abzusehen. V. Genugtuung für Überhaft
1. Im Fall von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft besteht ein Anspruch auf angemessene Haftentschädigung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten aus- gesprochenen Sanktion angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Die Festlegung der Haftentschädigung beruht auf gerichtlichem Ermessen, in welches das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 143 IV 339, E. 3.1; BGer. 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020, E. 5.2; 6B_984/2018 vom 4. April 2019, E. 5.1; 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017, E. 4.2; 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014, E. 1.2). Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 431 Abs. 2 StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonder- heiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Summe zu ermitteln, wo-
- 25 - bei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Frei- heitsentzügen Fr. 200. – pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnli- che Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Summe rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339, E. 3.1; 113 Ib 155, E. 3b; BGer. 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020, E. 5.2; 6B_984/2018 vom 4. April 2019, E. 5.1; 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014, E. 1.2; 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012, E. 4.2; BGer. 6B_519/2022 vom
24. August 2022, E. 3.1).
2. Vorliegend befand sich der Beschuldigte während 869 Tagen in (rechtmäs- sig angeordneter) Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wobei letztlich nur eine Strafe von 20 Monaten und 30 Tagessätzen (entsprechend 630 Tagen) ausgefällt und von der Anordnung einer stationären Massnahme abgesehen wurde, weshalb 239 Tage (rund 8 Monate) der vom Beschuldigten erstandenen Haft nicht an eine Sanktion angerechnet werden können und als sog. Überhaft verbleiben, für wel- che dem Beschuldigten gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine Genugtuung zu ent- richten ist. Bei Festlegung der Höhe des Tagessatzes ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen längeren Freiheitsentzug handelt, welcher grundsätzlich recht- mässig war, aber zu lange dauerte. Dies führt zu einer Reduktion des Tagessat- zes auf Fr. 100.–.
3. Dem Beschuldigten ist somit für die erlittene Überhaft von 239 Tagen eine Genugtuung von Fr. 23'900.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Vl. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterlie- gen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Beschul- digte mit seinen Anträgen im Schuldpunkt sowie bezüglich Absehen von einer therapeutischen Massnahme, unterliegt jedoch bezüglich der ausgefällten Strafe.
- 26 - Demgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 1/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/4 vorbehal- ten. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf die eingereichten Honorarnoten (Urk. 156 und 157) für seine Bemühungen und Auslagen im Beru- fungsverfahren mit Fr. 11'500.– (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 8 Dezember 2023 verwiesen werden (Urk. 93 S. 4 ff.). Diese Anträge sind ohne Weiteres abzuweisen. Zudem erklärte die Verteidigung des Beschuldigten anläss- lich der Berufungsverhandlung, dass der nachfolgende prozessuale Antrag (Urk. 158) des Beschuldigten gestellt werde, welcher sinngemäss die vom Be- schuldigten eingereichten Eingaben zusammenfasse: Es seien die folgenden Krankenakten/Behandlungsdokumentationen zur Person des Beschuldigten beizuziehen:
- von den Allgemeinpraktikern Dres. med. C._____ und D._____, c/o … [Adresse] (für den Zeitraum ca. 2010-2015);
- von den Allgemeinpraktikern Dres. med. E._____ und F._____, … [Adresse] (für die Zeiträume ca. 2004-2010 und ca. 2015-2017);
- von den Chiropraktikern Dres. med. G._____, … [Adresse], und H._____, … [Adresse] (Zeitraum ca. 2011);
- von den Physiotherapeuten I._____, … [Adresse] (Zeitraum 2012- 2015).
- 10 - Ob der Beizug dieser Krankenakten des Beschuldigten für die Entscheidfindung notwendig ist, wird anhand sämtlicher bereits vorliegender Beweise gewürdigt, weshalb diese Beweisanträge im Rahmen des Schuldpunktes zu behandeln sind (vgl. dazu sogleich unter E. III). III. Schuldpunkt
1. Soweit im Berufungsverfahren relevant, sprach die Vorinstanz den Beschul- digten der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie der üblen Nachrede gegen einen Verstorbenen im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 i.V.m. Art. 175 Abs. 1 StGB (Dossier 3; Urk. 84 S. 6 unten) schuldig (Urk. 127 S. 17 ff.).
2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren, wie auch schon vor Vorinstanz, zusammengefasst dagegen vor, im anklagegegenständlichen E-Mail des Beschuldigten vom 4. September 2022 sei – nebst den unbestrittenen Be- schimpfungen der Privatkläger 3 bis 6 – der Privatkläger 3 (J._____) auch mit an- geblichen strafrechtlichen Verfehlungen von ihm selbst und seinem verstorbenen Bruder K._____ konfrontiert worden. Dies sei der Kontext der üblen Nachrede. Eine üble Nachrede gegenüber den Privatklägern 4 bis 6 sei dagegen nicht er- sichtlich, diese seien einfach beschimpft worden. Gegenüber dem Privatkläger 3 als direktem Adressat könne jedoch nicht "übel nachgeredet" werden. Zur Erfül- lung dieses Tatbestandes sei vielmehr eine Äusserung gegenüber einem Dritten erforderlich (Prot. I S. 42 f.; Urk. 159 S. 8 f.).
Dispositiv
- Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten, soweit sich diese auf die Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie mehrfacher Beschimpfung bezieht.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 15. Dezember 2023 betreffend die Dispositivziffer 1 teilweise (Schuld- sprüche wegen versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie mehrfacher Beschimpfung) sowie betreffend die Dispositivziffern 5 (Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände) und 6 bis 8 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung - 27 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird von den Vorwürfen: der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie der üblen Nachrede gegen einen Verstorbenen im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 175 Abs. 1 StGB freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit ei- ner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon bis und mit heute 869 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
- Freiheits- und Geldstrafe werden vollzogen, sind jedoch bereits vollumfäng- lich durch Haft erstanden.
- Von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme wird abgesehen.
- Dem Beschuldigten wird für die erlittene Überhaft von 239 Tagen eine Ge- nugtuung von Fr. 23'900.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'500.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MWST)
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu 1/4 dem Beschuldigten auferlegt und im Übri- gen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- - 28 - gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von 1/4 vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) den Vertreter der Privaklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (übergeben) die Privatkläger 2-6 resp. deren Vertreter sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Privatklägerschaft resp. deren Vertreter und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung - 29 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. März 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec MLaw Matic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB240383-O/U/nk Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Weder und Oberrichter lic. iur. Amsler sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Matic Urteil vom 4. März 2025 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend versuchte Erpressung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 15. Dezember 2023 (DG230003)
- 2 - Anklage: Die berichtigte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2023 (Urk. 84) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 127 S. 58. ff.)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB, der üblen Nachrede gegen einen Verstorbenen im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 i.V.m. Art. 175 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wo- von bis und mit heute 424 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 100.– (entsprechend CHF 10'000.–).
3. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
5. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden folgende Gegen- stände freigegeben:
- 3 -
• Apple iPad 2 (Asservat Nr. A016'699'233)
• Mobiltelefon Huawei P9 lite (Asservat Nr. A016'699'244)
• SIM-Karte Vodafone Rumänien (Asservat Nr. A016'859'464) Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um diese Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheides und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachge- nannten Lagerbehörde abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, werden sie vernichtet.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'200.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 8'796.65 Auslagen Gutachten CHF 500.– Auslagen Gericht (Entsiegelungsverfahren) CHF 650.– Auslagen Polizei (Auswertung Mobiltelefon u. Tablet) CHF 28'763.– Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 46'909.65 Kosten Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men die Entschädigung für die amtliche Verteidigung, werden dem Beschul- digten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Vorverfahren und im erstinstanz-
- 4 - lichen Verfahren mit total CHF 28'763.– inkl. MwSt (davon CHF 25'841.20 als Honorar und CHF 865.10 für Auslagen sowie CHF 2'056.40 für Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kasse des Bezirksge- richts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 28'763.– an Rechtsan- walt lic. iur. X._____ auszubezahlen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 159)
1. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 sei der Beschuldigte von den Vor- würfen
- der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie
- der üblen Nachrede gegen einen Verstorbenen im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 175 Abs. 1 StGB vollum- fänglich freizusprechen.
2. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 sei der Beschuldigte mit einer Frei- heitsstrafe von maximal 12 Monaten, abzüglich bis dato erstandener Haft, sowie mit einer Geldstrafe von maximal 60 Tagessätzen zu CHF 30.00 (entsprechend CHF 1'800.–) zu bestrafen.
3. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. 4 sei von der Anordnung einer (stati- onären therapeutischen) Massnahme abzusehen. 4.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens inklusive derjenigen der amtli- chen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.2 Es sei den Beschuldigten eine angemessene Genugtuung für erlittene Überhaft im Betrag von je CHF 200.00 pro Tag aus der Gerichtskasse zu entrichten.
- 5 -
b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 160)
a) Die Berufung des Beschuldigten sei in sämtlichen Punkten abzuweisen und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 15. Dezember 2023 sei vollumfänglich zu bestätigen
b) unter Kostenauflage für das Berufungsverfahren an den Beschuldigten. ______________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Am 26. Januar 2024 meldete der Beschuldigte A._____ fristgerecht Beru- fung gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Ab- teilung (nachfolgend: Vorinstanz), vom 15. Dezember 2023 an (Urk. 76), welches den Parteien am 26. Januar 2024 mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet worden war (vgl. Prot. I S. 58 f.; Urk. 111). Mit Beschluss vom 30. Juli 2024 ver- längerte die Vorinstanz die Sicherheitshaft des Beschuldigten bis zum 26. Januar 2025 (Urk. 125). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 122 = Urk. 127) am 30. Juli 2024 (Urk. 123/6) reichte der Beschuldigte dem Obergericht am 19. August 2024 fristgerecht seine Berufungserklärung ein (Urk. 130).
2. Mit Präsidialverfügung vom 27. August 2024 wurde die Postkontrolle wäh- rend der Sicherheitshaft des Beschuldigten an die Staatsanwaltschaft delegiert und der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO sowie Art. 401 StPO eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Zugleich wurde dem Be- schuldigten Frist angesetzt, um auf die Berufungsverhandlung aktuelle Unterlagen
- 6 - zu seinen finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 132). Die Staatsanwalt- schaft verzichtete in der Folge auf Anschlussberufung und beantragte die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 135). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
3. Am 7. Oktober 2024 wurden die Parteien auf den 4. März 2025 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 138). Mit Präsidialverfügung vom 13. Dezem- ber 2024 wurde die Sicherheitshaft des Beschuldigten für die weitere Dauer des Berufungsverfahrens verlängert (Urk. 146).
4. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte A._____ (aus der Sicherheitshaft zugeführt) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsan- walt lic. iur. X._____, Staatsanwalt lic. iur. B._____ sowie Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für die Privatklägerin 1. Die Parteien stellten die eingangs wiedergegebe- nen Anträge (Prot. II S. 6 f. ff.; Urk. 159 und 160). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BASLER KOMMENTAR, Schweizeri- sche Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, N 1 f. zu Art. 402 StPO, m.w.H.). Mit der Berufungserklärung ist deshalb verbindlich anzugeben, auf welche Teile des angefochtenen Urteils sich die Berufung gegebenenfalls beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a sowie Abs. 4 StPO). Während eine nachträgliche Einschränkung der Berufung auch noch anlässlich der Berufungsverhandlung erklärt werden kann, ist eine Ausdehnung der Berufungsanträge auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils nach Ablauf der gesetzlichen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht mehr zulässig (vgl. BASLER KOMMENTAR, a.a.O., N 3 + 6 zu Art. 399 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO sind mit der Berufungserklärung zudem refor- matorische Anträge in der Sache selbst zu stellen, d.h. vom Berufungskläger ist
- 7 - anzugeben, wie das Urteil nach seiner Ansicht richtigerweise lauten soll (BGE 149 IV 284, E. 2.2; BGE 143 IV 408, E. 6.1; BGer. 7B_539/2023 vom 3. No- vember 2023, E. 3.1.2). Die gestellten Rechtsbegehren sind dabei stets nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Lichte der dazu gegebenen Be- gründung (BGE 147 V 369, E. 4.3.1; BGer. 6B_881/2021 vom 27. Juni 2022, E. 1.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1 f.). 1.2.1. Ausweislich der Berufungserklärung vom 19. August 2024 beschränkte der Beschuldigte seine Berufung auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher übler Nachrede sowie übler Nachrede gegen einen Verstorbenen gemäss Disp.-Ziff. 1, die Strafzumessung gemäss Disp.-Ziff. 2 und die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gemäss Disp.-Ziff. 4 des angefochtenen Urteils (Urk. 130). Er verlangt Freisprüche bezüglich der angefochtenen Schuldpunkte, eine mildere Bestrafung mit maximal 12 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von maximal 60 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie die Ausrichtung einer Genugtuung für die erlittene Überhaft von CHF 200.– pro Tag, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse (Urk. 130 S. 2). Obwohl der Beschuldigte explizit nur das Strafmass gemäss Disp.-Ziff. 2 anficht, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch die Gewährung bzw. Verweigerung des bedingten Strafvollzuges gemäss Disp.-Ziff. 3 von Amtes wegen zu überprüfen (vgl. BGE 144 IV 383 E. 1.1; 147 IV 167 E. 1.5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3). 1.2.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, er plädiere auf "nicht schuldig", womit er entgegen der eingangs ausgeführten Berufungserklärung das gesamte vorinstanzliche Urteil anficht. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben: ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (lit. a); welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt (lit. b); und welche Beweisanträge sie stellt
- 8 - (lit. c). Es handelt sich bei der 20-tägigen Frist um eine gesetzliche Frist, welche nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Diese nachträgliche Erweiterung der Berufungserklärung im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung erfolgte demnach eindeutig verspätet. Im Übrigen war der Beschuldigte bisher geständig. Sofern er an der heutigen Berufungsverhandlung sinngemäss Schuldausschlussgründe geltend macht, hat sich die Vorinstanz bereits ausreichend damit auseinander gesetzt (Urk. 127 S. 21. f.), weshalb der Beschuldigte mit seinen Ausführungen diesbezüglich nicht zu hören ist. Es bleibt demnach bei den hiervor ausgeführten (rechtzeitig) angefochtenen Punkten des vorinstanzlichen Urteils. 1.3. Unangefochten blieben somit die Dispositivziffer 1 teilweise (Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie mehrfacher Beschimpfung) sowie die Dispositivziffern 5 (Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände) und 6 bis 8 (Kostendispositiv), was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. 1.4. In allen übrigen Punkten ist das angefochtene Urteil im Berufungsverfahren zu überprüfen. Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung führt, ist dabei zu seinen Gunsten das Verschlechterungsverbot zu beachten (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO).
2. Auf die Argumente der Parteien ist im Rahmen der nachstehenden Erwä- gungen einzugehen. Dabei muss sich das Gericht nicht ausdrücklich mit jeder tat- sächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen; viel- mehr kann es sich auf die für die Entscheidfindung wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. statt vieler: BGE 141 IV 249, E. 1.3.1, mit Hinweisen). Ferner kann das Gericht zur Begründung im Folgenden auf Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweisen, soweit es diese als zutreffend erachtet (Art. 82 Abs. 4 StPO; vgl. hierzu BGer. 6B_570/2019 vom 23. September 2019, E. 4.2, m.w.H., sowie Nydegger, Der Verweis auf die Entscheidbegründung der Vorinstanz gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO, recht 2021, S. 15 ff.). Dies, zumal das strafrechtliche Berufungsverfahren keine Wiederholung des erstinstanzlichen Er-
- 9 - kenntnisverfahrens darstellt und das Berufungsgericht auch keine Erstinstanz ist; vielmehr knüpft das Berufungsverfahren an das erstinstanzliche Verfahren an und baut darauf auf (vgl. dazu BGer. 7B_15/2021 vom 19. September 2023, E. 4.2.2; BGer. 7B_11/2021 vom 15. August 2023, E. 5.2; BGer. 6B_931/2021 vom 15. Au- gust 2022, E. 3.2; BGer. 7B_293/2022 vom 6. Januar 2024, E. 2.2.1).
3. Der Beschuldigte reichte dem Gericht während des Berufungsverfahrens un- aufgefordert mehrere, teils äusserst umfangreiche, handschriftliche, schwer leser- liche und auch inhaltlich wenig verständliche Eingaben ein (vgl. Urk. 131, 139, 148, 149, 152, 153, 154 und 155). Diese wurden jeweils dem amtlichen Verteidi- ger zwecks Abstimmung des weiteren Vorgehens mit dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht (vgl. Urk. 140 f. und Urk. 150 f.). Sofern und soweit der Be- schuldigte mit diesen Eingaben seine bereits vor Vorinstanz gestellten (abwegi- gen) prozessualen Anträge wiederholen bzw. erneuern wollte, kann hierzu sinn- gemäss auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom
8. Dezember 2023 verwiesen werden (Urk. 93 S. 4 ff.). Diese Anträge sind ohne Weiteres abzuweisen. Zudem erklärte die Verteidigung des Beschuldigten anläss- lich der Berufungsverhandlung, dass der nachfolgende prozessuale Antrag (Urk. 158) des Beschuldigten gestellt werde, welcher sinngemäss die vom Be- schuldigten eingereichten Eingaben zusammenfasse: Es seien die folgenden Krankenakten/Behandlungsdokumentationen zur Person des Beschuldigten beizuziehen:
- von den Allgemeinpraktikern Dres. med. C._____ und D._____, c/o … [Adresse] (für den Zeitraum ca. 2010-2015);
- von den Allgemeinpraktikern Dres. med. E._____ und F._____, … [Adresse] (für die Zeiträume ca. 2004-2010 und ca. 2015-2017);
- von den Chiropraktikern Dres. med. G._____, … [Adresse], und H._____, … [Adresse] (Zeitraum ca. 2011);
- von den Physiotherapeuten I._____, … [Adresse] (Zeitraum 2012- 2015).
- 10 - Ob der Beizug dieser Krankenakten des Beschuldigten für die Entscheidfindung notwendig ist, wird anhand sämtlicher bereits vorliegender Beweise gewürdigt, weshalb diese Beweisanträge im Rahmen des Schuldpunktes zu behandeln sind (vgl. dazu sogleich unter E. III). III. Schuldpunkt
1. Soweit im Berufungsverfahren relevant, sprach die Vorinstanz den Beschul- digten der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie der üblen Nachrede gegen einen Verstorbenen im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 i.V.m. Art. 175 Abs. 1 StGB (Dossier 3; Urk. 84 S. 6 unten) schuldig (Urk. 127 S. 17 ff.).
2. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfahren, wie auch schon vor Vorinstanz, zusammengefasst dagegen vor, im anklagegegenständlichen E-Mail des Beschuldigten vom 4. September 2022 sei – nebst den unbestrittenen Be- schimpfungen der Privatkläger 3 bis 6 – der Privatkläger 3 (J._____) auch mit an- geblichen strafrechtlichen Verfehlungen von ihm selbst und seinem verstorbenen Bruder K._____ konfrontiert worden. Dies sei der Kontext der üblen Nachrede. Eine üble Nachrede gegenüber den Privatklägern 4 bis 6 sei dagegen nicht er- sichtlich, diese seien einfach beschimpft worden. Gegenüber dem Privatkläger 3 als direktem Adressat könne jedoch nicht "übel nachgeredet" werden. Zur Erfül- lung dieses Tatbestandes sei vielmehr eine Äusserung gegenüber einem Dritten erforderlich (Prot. I S. 42 f.; Urk. 159 S. 8 f.). 3.1. Soweit verständlich bezieht sich der Vorwurf der üblen Nachrede in der An- klageschrift darauf, dass der Beschuldigte in seiner E-Mail vom 4. September 2022 an J._____ (Privatkläger 3) "die obgenannten Geschädigten" (unklar, ob da- mit nur der Privatkläger 3 und sein verstorbener Bruder K._____ oder auch die Privatkläger 4 bis 6 gemeint sind) der Begehung diverser Straftaten wie versuch- ter Totschlag, Diebstahl, Beteiligung an einer kriminellen Organisation oder Frei- heitsberaubung bezichtigt habe (vgl. Urk. 84 S. 6 lit. b Abs. 2). Die in Abs. 1 die- ser Anklagelittera genannten Verbalinjurien stellen dagegen offenkundig blosse Beschimpfungen dar, welche nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens
- 11 - sind, nachdem der Beschuldigte den diesbezüglichen Schuldspruch der Vorin- stanz akzeptiert hat. 3.2. Im genannten E-Mail des Beschuldigten an den Privatkläger 3 vom 4. Sep- tember 2022 (Urk. D3/2) erhebt der Beschuldigte diverse wirre, nicht nachvollzieh- bare Vorwürfe an J._____ und K._____, wie dass diese sich "vom Kommunis- mus und dem phönizischen Antichristen in Rom" hätten verführen lassen und al- les verraten hätten, was ihre Pflegeeltern repräsentiert hätten, nämlich "das eid- genössische zwinglianische Patriarchat", welches die Grundlage für ihren Wohl- stand darstelle, den sie "damit" gestohlen hätten. "Damit" hätten sie entscheidend mitgewirkt an der Zerstörung des christlichen Abendlandes, was das Leben des Beschuldigten zerstört habe. Durch seine Mittäterschaft in der "Globalistenclique, welche die gesamte Welt zerstört hast", habe der Privatkläger 3 die folgenden Verbrechen begangen: "Diebstahl und Raub, Versuchter Totschlag, Freiheitsbe- raubung, Geiselnahme, Kriminelle Organisation, Drohung, Nötigung, Geisel- nahme, Folter, Landesverrat und Mord." Es folgen dann seitenweise allgemeine Ausführungen zu diesen Tatbeständen, ohne dass daraus ein konkreter Tatvor- wurf gegen den Privatkläger 3 oder dessen verstorbenem Bruder ersichtlich würde. Die Privatkläger 4 bis 6 werden in diesem Zusammenhang gar nicht er- wähnt. 3.3. Der Beschuldigte wollte den Privatkläger 3 mit seinen Ausführungen zwar mutmasslich beleidigen. Ein konkreter (verständlicher) Vorwurf eines unehrenhaf- ten Verhaltens im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB geht daraus jedoch nicht hervor. Im Gegenteil diskreditierte sich der Beschuldigte mit seinen wirren Be- hauptungen eigentlich selbst. Hinzu kommt, wie die Verteidigung zu Recht ein- wendet, dass die fraglichen Äusserungen, welche sich in erster Linie auf den Pri- vatkläger 3 beziehen, gegenüber diesem selbst gemacht wurden und nicht "bei ei- nem anderen" im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Die Weiterverbreitung er- folgte sodann durch den Privatkläger 3 selbst, welcher es selbst in der Hand hatte, ob und wem er das strittige E-Mail weiterleitet. Der Tatbestand der üblen Nachrede ist deshalb in mehrfacher Hinsicht nicht erfüllt.
- 12 - 3.4. Der Beschuldigte ist somit von den Anklagevorwürfen der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie der üblen Nachrede gegen ei- nen Verstorbenen im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 175 Abs. 1 StGB freizusprechen. Damit erübrigen sich die Einholung der im Beweisantrag (Urk. 158) genannten Krankenakten und Behandlungsdokumentationen sowie weitere Ausführungen dazu. IV. Strafzumessung / Vollzug / Massnahme
1. Vorab kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zur verminderten Schuldfähigkeit des Beschuldigten, zum anwendbaren Strafrah- men sowie zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzumessung verwiesen wer- den (Urk. 127 S. 21 bis S. 29 oben). Beizupflichten ist insbesondere auch den vorinstanzlichen Erwägungen zu den von der Verteidigung geltend gemachten Strafmilderungsgründen (a.a.O., S. 26 f.), wobei hierzu noch ergänzt werden kann, dass die psychische Verfassung des Beschuldigten im Tatzeitpunkt bereits unter dem Titel der verminderten Schuldfähigkeit strafmildernd berücksichtigt wird. 2.1. Die Vorinstanz legte sodann mit ausführlicher und überzeugender Begrün- dung die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt der versuchten Erpressung auf 15 Monate Freiheitsstrafe fest (Urk. 127 S. 29 bis S. 31 oben). Auch darauf kann verwiesen werden. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 159 S. 9 f.) ist die Höhe der Einsatzstrafe nicht zu beanstanden. 2.2. Hinsichtlich der mehrfachen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin 1 fällt objektiv ins Gewicht, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 über einen Zeitraum von rund zwei Monaten insgesamt drei schriftliche, konkret und plastisch formulierte, schwere (Todes-)Drohungen äusserte, welche die Privatklä- gerin 1 nachvollziehbar in Angst und Schrecken versetzten. Das objektive Ver- schulden wiegt keinesfalls leicht. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus nicht nachvoll- ziehbaren Motiven bzw. gemäss Ausführungen der Verteidigung (Urk. 159
- 13 - S. 12 f.) sinngemäss aus Rachemotiven, was das Verschulden nicht relativiert. Verschuldensmindernd ist jedoch die leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfä- higkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Gesamtverschulden reduziert sich damit auf eher leicht. Gestützt darauf ist die Einzelstrafe innerhalb des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf 8 Monate Frei- heitsstrafe festzulegen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe jedoch lediglich um drei Monate zu erhöhen, zumal die vom Beschuldigten aufgebaute Drohkulisse bereits im Zusammenhang mit der versuchten Erpressung berücksichtigt wurde. 2.3. Hinsichtlich der versuchten Nötigung zum Nachteil des Privatklägers 2 fällt objektiv ins Gewicht, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 einmalig per E- Mail unter Todesdrohungen dazu aufforderte, sich schriftlich bei ihm für den Tod seiner Eltern zu entschuldigen. Ausgehend vom vollendeten Delikt wiegt das ob- jektive Verschulden nicht mehr leicht. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus nicht nachvoll- ziehbaren Motiven bzw. gemäss Ausführungen der Verteidigung (Urk. 159 S. 12 f.) sinngemäss aus Rachemotiven, was das Verschulden nicht relativiert. Verschuldensmindernd ist jedoch die leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfä- higkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Gesamtverschulden reduziert sich damit auf leicht. Gestützt darauf ist die Einzelstrafe innerhalb des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf 4 Monate Frei- heitsstrafe festzulegen. Freiheitsstrafe deshalb, weil nicht zu erwarten ist, dass sich der Beschuldigte von einer Geldstrafe beeindrucken lässt (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB; vgl. Urk. 127 S. 39 sowie Urk. 4/20 S. 68 oben). Da es beim Versuch blieb, ist die Strafe gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB auf 2 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren.
- 14 - In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen. 2.4. Hinsichtlich der versuchten Nötigung zum Nachteil der Privatkläger 3 bis 6 fällt objektiv ins Gewicht, dass der Beschuldigte diese einmalig per E-Mail unter drastischen Todesdrohungen für immer davon abhalten wollte, das familieneigene Ferienhaus in L._____ GR zu benutzen. Ausgehend vom vollendeten Delikt wiegt das objektive Verschulden keinesfalls leicht. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus nicht nachvoll- ziehbaren Motiven bzw. gemäss Ausführungen der Verteidigung (Urk. 159 S. 12 f.) sinngemäss aus Rachemotiven, was das Verschulden nicht relativiert. Verschuldensmindernd ist jedoch die leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfä- higkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Gesamtverschulden reduziert sich damit auf noch leicht. Gestützt darauf ist die Einzelstrafe innerhalb des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe auf 8 Monate Frei- heitsstrafe festzulegen. Da es beim Versuch blieb, ist die Strafe gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB auf 4 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen. 2.5. Gestützt auf die Tatkomponenten resultiert eine einstweilige Gesamtstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe. Es bleibt die Täterkomponente zu berücksichti- gen. 3.1. Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sowie die ausführliche Darstellung im Gutachten von Dr. M._____ verwiesen werden (Urk. 127 S. 31; Urk. 4/20 S. 26 ff.).
- 15 - Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er sich weder zur Person noch zur Sache äussern wolle (Prot. II S. 9), weshalb sich zu den persönlichen Verhältnissen nichts Neues ergeben hat, was vorliegend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich – soweit sie nicht bereits im Rahmen der verminderten Schuldfähigkeit strafmildernd berücksichtigt wurden – strafzumessungsneutral aus. 3.2. Der Beschuldigte verfügt über eine einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr
2016. Wegen mehrfacher Drohung, Nötigung und Beschimpfung wurde er damals zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 200.–, bei einer Probe- zeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von Fr. 2'200.– verurteilt (Urk. 129). Diese Vorstrafe ist leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 3.3. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist – unter Hinweis auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz hierzu (Urk. 127 S. 34 f.) – insgesamt leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit ist nicht er- sichtlich. 3.4. Nachdem sich die Täterkomponente insgesamt neutral auswirkt, bleibt es bei der aufgrund der Tatkomponente festgelegten Gesamtstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe. Angesichts des im Berufungsverfahrens geltenden Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es indessen bei der von der Vorinstanz ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bleiben. 4.1. Die mehrfache Beschimpfung kann gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB mit einer Geldstrafe von maximal 90 Tagessätzen bestraft werden. In objektiver Hinsicht bediente sich der Beschuldigte in einer E-Mail diverser Ver- balinjurien gegenüber den Privatklägern 3 bis 6. Das objektive Verschulden ist als erheblich zu bezeichnen. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus nicht nachvoll- ziehbaren Motiven bzw. gemäss Ausführungen der Verteidigung (Urk. 159
- 16 - S. 12 f.) sinngemäss aus Rachemotiven was das Verschulden nicht relativiert. Verschuldensmindernd ist jedoch die leicht bis mittelgradig verminderte Schuldfä- higkeit des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das Gesamtverschulden reduziert sich damit auf nicht mehr leicht. Gestützt darauf ist die Einzelstrafe innerhalb des zur Verfügung stehenden Straf- rahmens auf 30 Tagessätze Geldstrafe festzulegen. 4.2. Bezüglich der Tagessatzhöhe kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 127 S. 38), an deren Gültigkeit sich im Beru- fungsverfahren nichts geändert hat. Die Tagessatzhöhe ist auf Fr. 100.– festzu- setzen. 5.1. Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.– zu be- strafen. An diese Strafe sind bis und mit heute 869 Tage vom Beschuldigten seit dem 18. Oktober 2022 erstandener Untersuchungs- und Sicherheitshaft anzu- rechnen (Art. 51 StGB). 5.2. Ein bedingter Strafvollzug fällt angesichts der schlechten Legalprognose des Beschuldigten ausser Betracht (vgl. Urk. 127 S. 40 f.; Urk. 4/20 S. 68 oben). Je- doch sind sowohl die Freiheits- als auch die Geldstrafe bereits durch Haft erstan- den. 6.1. Die Vorinstanz ordnete für den Beschuldigten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) an, nachdem sie die diesbezüglichen Anforderungen als erfüllt erachtete (Urk. 127 S. 42 ff.). 6.2. Die Verteidigung wandte im Berufungsverfahren zusammengefasst dagegen ein, der Beschuldigte bestreite die vom psychiatrischen Gutachter Dr. M._____ gestellte Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Er leide vielmehr an einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einem "Mobbing- syndrom". Das Gutachten sei sodann unzureichend, da es weitgehend auf Akten- studium beruhe und nur ein einziges Explorationsgespräch stattgefunden habe.
- 17 - Es bestehe keine Rückfall- bzw. Ausführungsgefahr beim Beschuldigten. Der Be- schuldigte sei zu einer Therapie in der Schweiz – gestützt auf die falsche Dia- gnose des Gutachters – auch nicht bereit, "unter keinen Umständen". Eine statio- näre Massnahme sei zudem völlig unverhältnismässig. Der Gutachter gehe kurz- fristig nur von einer geringen Ausführungsgefahr aus, erst mittel- und langfristig von einer moderaten bis erhöhten Ausführungsgefahr, wobei dies aber noch von weiteren Dynamiken abhängig gemacht werde, welche beim Beschuldigten bisher nie aufgetreten seien. Selbst der Gutachter erachte die Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten nur als erschwert bzw. sehr schwer und langwierig behandel- bar. Da der Beschuldigte zudem nicht therapiewillig sei und eine solche Therapie gegen den Willen des Betroffenen nicht möglich sei, erachte der Gutachter eine stationäre Massnahme denn auch als "nicht erfolgsversprechend". Auch die Alter- native einer ambulanten Behandlung komme für den Gutachter mangels notwen- diger Intensität nicht in Frage. Schliesslich sei zu beachten, dass der Beschuldigte die ausgefällte Freiheitsstrafe bereits erstanden habe. Ein weitergehender Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten sei unter den gegebenen Umständen nicht verhältnismässig (Urk. 98 S. 17 ff.; Urk. 159 S. 14 ff.). 6.3.1. Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentli- che Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Artikel 59-61, 63 oder 64 erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Be- handlung von psychischen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psy- chischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die An- ordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zu- sammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Re- duktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische
- 18 - Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gele- genheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315, E. 3.4.1; BGer. 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024, E. 12.2.1; 6B_1226/2023 vom 20. De- zember 2023, E. 2.3.1; je mit Hinweisen). 6.3.2. Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV; Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legal- prognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den ange- strebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhält- nisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das be- deutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müs- sen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Ge- samtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künfti- ger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105, E. 5.4; 137 IV 201, E. 1.2; BGer. 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024, E. 12.2.2; 6B_1226/2023 vom 20. Dezem- ber 2023, E. 2.3.2; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023, E. 4.3.1; je mit Hinweisen). 6.3.3. Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterli- chen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störun- gen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Mangelnde Einsicht gehört bei schweren, langandauernden Störungen häufig zum typischen Krankheitsbild. Ein
- 19 - erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (vgl. BGer. 6B_933/2023 vom
15. Februar 2024, E. 12.2.3; 6B_387/2023 vom 21. Juni 2023, E. 4.3.1; 6B_766/2022 vom 17. Mai 2023, E. 5.3.4, nicht publ. in: BGE 149 IV 325; je mit Hinweisen). 6.3.4. Hat der Täter – wie vorliegend – seine Strafe verbüsst, bedarf es für die Anordnung einer stationären Massnahme einer schweren Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit. Eine schwere Gefährdung bestimmt sich namentlich nach Art und Schwere der begangenen und der zu erwartenden Taten, der Nähe und dem Ausmass der vom Täter ausgehenden Gefahr und der Bedeutung des bei ei- nem allfälligen Rückfall bedrohten Rechtsguts (BGer. 6B_68/2016 vom 28. No- vember 2016, E. 4.3.1). Eine schwere psychische Störung (vgl. BGer. 6B_1406/2017 vom 9. April 2018, E. 5.3) per se genügt nicht; psychische Krankheit ist für sich allein betrachtet nicht mit Gefährlichkeit gleichzusetzen (BGer. 6B_45/2018 vom 8. März 2018, E. 1.4). Weiter muss feststehen, dass nur eine langfristige stationäre Behandlung die Rückfallgefahr vermindern kann. Das macht eine strikte Verhältnismässigkeitsprüfung im Sinne der Geeignetheit, Erfor- derlichkeit und Angemessenheit (einziges Mittel zum Zweck der angestrebten Ge- fahrenabwehr) erforderlich. Massnahmen bedürfen, soweit sie das schuldange- messene Mass überschreiten, einer besonderen Rechtfertigung durch das öffent- liche Interesse. Das schuldangemessene Mass der Strafe wird wiederum durch ihre Höhe ausgedrückt. Generell bleibt somit selbst die Anordnung einer thera- peutischen Massnahme von der Frage der Dauer der Strafe nicht völlig unberührt. Bei geringem Verschulden und entsprechend kurzer Freiheitsstrafe ist unter Um- ständen aus diesem Grund trotz Therapiebedürfnis beim Betroffenen von einer Strafe abzusehen. Die Tatsache, dass keine Reststrafe besteht, kann sich daher zumindest indirekt durchaus auswirken (BGE 136 IV 156, E. 3.2). 6.3.5. Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die
- 20 - Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeit des Voll- zugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; BGE 150 IV 1, E. 2.3.3; 146 IV 1, E. 3.1). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der ande- ren Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1, E. 2.3.3; 146 IV 114, E. 2.1; 142 IV 49, E. 2.1.3; 141 IV 369, E. 6.1; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1, E. 2.3.3; 142 IV 49, E. 2.1.3; 141 IV 369, E. 6.1; vgl. zum Ganzen auch: BGer. 6B_286/2024 vom 7. August 2024, E. 1.3). 6.4.1. Hinsichtlich des Vorliegens einer schweren psychischen Störung sowie einer grundsätzlichen Massnahmebedürftigkeit beim Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 127 S. 22 ff. und S. 45 ff.). Das vorliegende psychiatrische Gutachten von Dr. M._____ erweist sich dabei entgegen der Verteidigung als umfassend, schlüssig und überzeugend. Angesichts der dem Gutachter zur Verfügung gestellten, um- fangreichen medizinischen Vorakten über den Beschuldigten (vgl. Urk. 4/20 S. 13 ff.) ist auch nicht zu beanstanden, dass der Gutachter nur eine – immerhin 3 Stun- den und 20 Minuten lange, ausführliche – psychiatrische Exploration des Beschul- digten durchführte (Urk. 4/20 S. 2 und S. 26 ff.). In diesem Zusammenhang ist zu- dem darauf hinzuweisen, dass Art und Umfang der von ihm durchgeführten Unter- suchungen grundsätzlich dem Gutachter obliegen und auch reine Aktengutachten verwertbar sein können. Das vorliegende Gutachten erweist sich aber wie gesagt ohnehin als ausführlich, umfassend und aussagekräftig. Es ist vorbehaltlos ver- wertbar. 6.4.2. Die Verteidigung weist jedoch zu Recht darauf hin, dass der Gutachter erhebliche Vorbehalte hinsichtlich der Massnahmefähigkeit des Beschuldigten
- 21 - bzw. den Erfolgsaussichten einer (stationären) therapeutischen Massnahme an- gebracht hat. So führte der Gutachter hierzu – kurz zusammengefasst – insbe- sondere aus, dass sich eine Persönlichkeitsstörung zwar grundsätzlich behandeln lasse, wobei es sich vorliegend jedoch um eine stark chronifizierte Störung handle, was die Behandlung erschwere. Hinzu komme, dass die Persönlichkeits- störung beim Beschuldigten mit einer fundamental-christlichen Weltanschauung und Verschwörungsideologien kombiniert sei, welche einer psychiatrischen Be- handlung nicht zugänglich seien. Auch wenn der Beschuldigte im Rahmen der Haft einen gewissen Leidensdruck und damit verbunden auch einen Verände- rungswunsch beschreiben könne, sei eine tatsächliche Behandlung der Sympto- matik nur sehr schwer und langwierig möglich. Da sich der Beschuldigte zudem als Opfer und nicht als Täter sehe, würde eine deliktsorientierte Therapie – wie sie in der Forensik praktiziert werde – an dieser Diskrepanz scheitern. Gegen den Willen des Beschuldigten könne eine Behandlung nicht erfolgversprechend durch- geführt werden, weil es bei einer Persönlichkeitsstörung nötig sei, dass die Per- son bereit sei, sich ihren Persönlichkeitsanteilen zu stellen und auch offen über ihre Gedanken und Gefühle zu kommunizieren. Eine ambulante Therapie könne nur schon deshalb nicht empfohlen werden, weil damit die notwendige Intensität der Behandlung nicht geboten werden könne. Eine stationäre Behandlung nach Art. 59 StGB würde vermutlich einen langwierigen, d.h. mehrjährigen Prozess be- deuten und es sei sehr fraglich, ob eine Reduktion der beim Beschuldigten vor- handenen Rückfallgefahr innerhalb einer Frist von fünf Jahren überhaupt erreich- bar wäre. Zudem sei fraglich, ob es überhaupt gelingen werde, tatsächlich eine Einsicht des Beschuldigten in das Normabweichende seiner Denkprozesse zu er- reichen und an einer Veränderung in seinem Erleben arbeiten zu können (Urk. 4/20 S. 65 f. und S. 68 f.). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung lehnte der Beschuldigte – gemäss Ausführungen seiner Verteidigung – eine stationäre Massnahme denn auch er- neut kategorisch ab (Urk. 159 S. 14 und 17). Auch wenn der Gutachter letztlich eine stationäre Massnahme empfiehlt, "wenn das Gericht die normativen Voraussetzungen für die Anordnung einer Mass-
- 22 - nahme erkennt" (Urk. 4/20 S. 69), bestehen aufgrund der vorstehenden Ausfüh- rungen des Gutachters doch offenkundig schwerwiegende Zweifel an der Mass- nahmefähigkeit des Beschuldigten bzw. an den Erfolgsaussichten einer statio- nären Massnahme, d.h. insbesondere an einer dadurch zu erreichenden Reduk- tion der Rückfallgefahr, zumal innert der gesetzlich dafür vorgesehenen Re- geldauer von maximal fünf Jahren (Art. 59 Abs. 4 StGB). Bewährte Therapieme- thoden wie die deliktsorientierte Therapie können beim Beschuldigten offenbar gar nicht angewendet werden. Vor dem Hintergrund, dass eine Therapie nur unter Mitwirkung des Beschuldigten überhaupt erfolgsversprechend sein könnte, der Beschuldigte eine zwangsweise, staatlich angeordnete Therapie basierend auf ei- ner "falschen" Diagnose gestützt auf seine gefestigten Überzeugungen jedoch nach wie vor kategorisch ablehnt, mithin auch keine Anzeichen für eine minimale Kooperationsbereitschaft des Beschuldigten ersichtlich sind, ist insgesamt ledig- lich von einer vagen, theoretischen Erfolgsmöglichkeit auszugehen, welche für die Anordnung einer stationären Massnahme nicht genügt. 6.4.3. Wie unter E. 6.3.3. ausgeführt ist sodann dem Grundsatz der Verhält- nismässigkeit bei der Anordnung einer stationären Massnahme besondere Be- achtung zu schenken, wenn der Beschuldigte – wie hier – die schuldangemes- sene Strafe bereits durch Haft erstanden hat. Nur eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit rechtfertigt unter diesen Umständen die Anordnung einer stationären Massnahme. Entscheidend ist diesbezüglich insbesondere das Aus- mass der vom Beschuldigten in Zukunft (mit oder ohne stationäre Behandlung) zu erwartenden Delikte. Der Gutachter hielt hierzu zusammengefasst fest, das Risi- koprofil des Beschuldigten erweise sich in der Gesamtbeurteilung als ungünstig bis sehr ungünstig. Gleichzeitig sei aber derzeit nicht mit schwerwiegenden Delik- ten gegen die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität anderer zu rechnen. Es handle sich somit auch nicht um einen sogenannten "High-Risk-Täter". Das Rückfallrisiko für Delikte wie sie ihm aktuell vorgeworfen würden (scil. Drohungen und Ehrverletzungen) sei als hoch zu bezeichnen. Die Frage nach der Ausfüh- rungsgefahr (bezüglich der Drohungen des Beschuldigten) sei schwieriger zu be- antworten, zumal sich beim Beschuldigten eine ambivalente Haltung zu Gewalt- handlungen zeige. Als mögliches Eskalationsszenario sei zu nennen, dass der
- 23 - Beschuldigte durch immer wiederkehrende Kontakte zu den Privatklägern immer wieder an seine persönliche Situation und den Tod der Eltern erinnert werde, was dann zu weiteren Gewaltphantasien führe. Sollte er zudem finanzielle Schwierig- keiten bekommen, würde das bei ihm auch wieder die Wut auf die vermeintliche Schuld der Privatkläger "triggern". In einer solchen Situation steige die Gefahr, dass sich der Beschuldigte doch noch "rächen" würde. Hinzu komme, dass der Beschuldigte in der Schweiz vermutlich Schulden bei den Steuerbehörden habe, was seine finanzielle und emotionale Situation noch weiter verschärfen würde, falls er sich wieder in der Schweiz anmelden sollte. Gedanken an "20 Jahre Lu- xusknast" könnten dann mit der Zeit Überhand gewinnen und die Handlungs- schwelle zu körperlicher Gewaltanwendung soweit absenken, dass er doch den Schritt zu auch schwerer Gewaltanwendung gehen könnte. Im eher günstigen Fall würde er sich dagegen, nach seiner Haftentlassung, in Rumänien seinen "Stu- dien" widmen und auch keinen Kontakt zu den Privatklägern mehr suchen. Somit sei die akute Ausführungsgefahr als eher gering zu bezeichnen. Diese könne aber mittel- bis langfristig je nach der weiteren Konstellation ansteigen. Grundsätzlich wäre aber zu erwarten, dass sich eine solche (Gewalt-)Handlung abzeichnen würde, indem der Beschuldigte dann wieder anfangen würde, die Privatkläger mit- tels E-Mail oder Briefen zu kontaktieren und zunächst ähnliche Drohungen und "Forderungen" zu stellen. Erst wenn dies keinen Erfolg hätte, könnte er – falls er sich in die Ecke gedrängt fühle – auch tätlich werden. Man könne also davon aus- gehen, dass sich eine solche Eskalation abzeichnen würde, wobei es sich schlussendlich um sehr dynamische Prozesse handle, die teilweise sehr schnell kippen könnten. Generell gelte es festzuhalten, dass Prognosen – je länger sie in die Zukunft gerichtet sind – umso ungenauer würden. Prognosen, die einen Zeit- raum von mehr als fünf Jahren abbildeten, könnten nur in den seltensten Fällen überhaupt getätigt werden (Urk. 4/20 S. 62 ff.). 6.4.4. Ohne das (strafbare) Verhalten des Beschuldigten bagatellisieren zu wollen, stellen vereinzelte Drohungen per Brief oder E-Mail an Privatpersonen of- fenkundig noch keine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Eine solche Gefährdung wäre allenfalls bei einem namhaften Risiko für Gewaltdelikte zu bejahen. Diesbezüglich konnte der Gutachter jedoch keine hinreichend konkre-
- 24 - ten Prognosen abgeben, die in absehbarer Zeit mit hoher Wahrscheinlichkeit ein massgebliches, vom Beschuldigten ausgehendes Risiko für (schwere) Gewaltde- likte nahelegen würden. Die Prognose erscheint vielmehr ungewiss und von diver- sen Eventualitäten abhängig. Dabei kann nicht zu Lasten des Beschuldigten von der jeweils schlimmsten Variante ausgegangen werden, zumal der Gutachter dar- auf hinweist, dass auch im Falle eines schlechten Verlaufs davon ausgegangen werden könne, dass sich eine allfällige Eskalation über einige Zeit abzeichnen würde, währenddessen noch Gegenmassnahmen eingeleitet werden könnten. Schliesslich ist noch einmal zu erwähnen, dass auch im Falle der Anordnung ei- ner stationären Massnahme die beim Beschuldigten vorhandene Rückfallgefahr nur mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit überhaupt gesenkt werden könnte. 6.5. Mangels Erfolgsaussichten bzw. Massnahmefähigkeit des Beschuldigten, aber auch mangels Vorliegen einer vom Beschuldigten ausgehenden (hinreichend konkreten) schweren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erweist sich die An- ordnung einer stationären Massnahme somit vorliegend als nicht verhältnismäs- sig. Auch eine ambulante Massnahme ist nicht erfolgversprechend. Von der An- ordnung einer therapeutischen Massnahme ist daher abzusehen. V. Genugtuung für Überhaft
1. Im Fall von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft besteht ein Anspruch auf angemessene Haftentschädigung, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten aus- gesprochenen Sanktion angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 2 StPO). Die Festlegung der Haftentschädigung beruht auf gerichtlichem Ermessen, in welches das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 143 IV 339, E. 3.1; BGer. 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020, E. 5.2; 6B_984/2018 vom 4. April 2019, E. 5.1; 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017, E. 4.2; 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014, E. 1.2). Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 431 Abs. 2 StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonder- heiten des Einzelfalls entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Summe zu ermitteln, wo-
- 25 - bei Art und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung der Summe nahelegen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Frei- heitsentzügen Fr. 200. – pro Tag als angemessen, sofern nicht aussergewöhnli- che Umstände vorliegen, die eine höhere oder geringere Summe rechtfertigen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (BGE 143 IV 339, E. 3.1; 113 Ib 155, E. 3b; BGer. 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020, E. 5.2; 6B_984/2018 vom 4. April 2019, E. 5.1; 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014, E. 1.2; 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012, E. 4.2; BGer. 6B_519/2022 vom
24. August 2022, E. 3.1).
2. Vorliegend befand sich der Beschuldigte während 869 Tagen in (rechtmäs- sig angeordneter) Untersuchungs- und Sicherheitshaft, wobei letztlich nur eine Strafe von 20 Monaten und 30 Tagessätzen (entsprechend 630 Tagen) ausgefällt und von der Anordnung einer stationären Massnahme abgesehen wurde, weshalb 239 Tage (rund 8 Monate) der vom Beschuldigten erstandenen Haft nicht an eine Sanktion angerechnet werden können und als sog. Überhaft verbleiben, für wel- che dem Beschuldigten gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO eine Genugtuung zu ent- richten ist. Bei Festlegung der Höhe des Tagessatzes ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen längeren Freiheitsentzug handelt, welcher grundsätzlich recht- mässig war, aber zu lange dauerte. Dies führt zu einer Reduktion des Tagessat- zes auf Fr. 100.–.
3. Dem Beschuldigten ist somit für die erlittene Überhaft von 239 Tagen eine Genugtuung von Fr. 23'900.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Vl. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterlie- gen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend obsiegt der Beschul- digte mit seinen Anträgen im Schuldpunkt sowie bezüglich Absehen von einer therapeutischen Massnahme, unterliegt jedoch bezüglich der ausgefällten Strafe.
- 26 - Demgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 1/4 dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 1/4 vorbehal- ten. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist gestützt auf die eingereichten Honorarnoten (Urk. 156 und 157) für seine Bemühungen und Auslagen im Beru- fungsverfahren mit Fr. 11'500.– (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten, soweit sich diese auf die Schuldsprüche wegen versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie mehrfacher Beschimpfung bezieht.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen, Abteilung, vom 15. Dezember 2023 betreffend die Dispositivziffer 1 teilweise (Schuld- sprüche wegen versuchter Erpressung, mehrfacher Drohung, mehrfacher versuchter Nötigung sowie mehrfacher Beschimpfung) sowie betreffend die Dispositivziffern 5 (Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände) und 6 bis 8 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung
- 27 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird von den Vorwürfen: der mehrfachen üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie der üblen Nachrede gegen einen Verstorbenen im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 175 Abs. 1 StGB freigesprochen.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit ei- ner Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 100.–, wovon bis und mit heute 869 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind.
3. Freiheits- und Geldstrafe werden vollzogen, sind jedoch bereits vollumfäng- lich durch Haft erstanden.
4. Von der Anordnung einer therapeutischen Massnahme wird abgesehen.
5. Dem Beschuldigten wird für die erlittene Überhaft von 239 Tagen eine Ge- nugtuung von Fr. 23'900.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'500.– amtliche Verteidigung (inkl. 7,7 bzw. 8,1 % MWST)
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu 1/4 dem Beschuldigten auferlegt und im Übri- gen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi-
- 28 - gung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Um- fang von 1/4 vorbehalten.
8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben) den Vertreter der Privaklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1 (übergeben) die Privatkläger 2-6 resp. deren Vertreter sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Privatklägerschaft resp. deren Vertreter und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung
- 29 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. März 2025 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec MLaw Matic