Erwägungen (16 Absätze)
E. 1 Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsumwiderhandlungen ab 1. Juni 2020).
E. 2 Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wo- von 4 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
E. 3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 4 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind), wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
E. 4 Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
E. 5 Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Oktober 2018 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– wird wi- derrufen. Die Geldstrafe wird vollzogen.
E. 6 Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Dezember 2018 unter Ansetzung einer Probe- zeit von zwei Jahren ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird widerrufen. Die Geldstrafe wird vollzogen.
- 3 -
E. 7 Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 16'000.– zu bezah- len.
E. 9 Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. März 2021, 10. Juni 2022 sowie 19. September 2022 beschlag- nahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: 1 Minigrip mit 4 MDMA Steinen aus Dose schwarz/grün (Asservat- Nr. A014'175'678), 1 Minigrip mit Kokainsteinen (Asservat-Nr. A014'175'689), 1 Minigrip mit Kokainpulver aus Dose schwarz/grün (Asservat- Nr. A014'175'690), 1 Minigrip mit MDMA aus Dose schwarz/grün (Asservat- Nr. A014'175'714), Kapseln mit MDMA aus Dose schwarz/grün (Asservat- Nr. A014'175'725), Kapseln aus Dose schwarz/grün (Asservat-Nr. A014'175'747), Dose schwarz/grün (Asservat-Nr. A014'175'758), 12 Minigrip (Asservat-Nr. A014'175'770), 1 grün/durchsichtige Dose mit Kokain (Asservat-Nr. A014'175'792), 4 Vakuumbeutel mit Marihuana (Asservat-Nr. A014'176'046), Mehrere Minigrip mit MDMA aus Stoffsack (Asservat- Nr. A014'176'206), 5 Tabletten aus Stoffsack (Asservat-Nr. A014'176'228), 1 Minigrip mit roten und 1 Minigrip mit gelben Ecstasy-Pillen (Asservat- Nr. A014'176'239), Diverse leere Minigrip aus Stoffsack (Asservat-Nr. A014'176'273),
- 4 - 1 Stoffsack (Asservat-Nr. A014'176'319), Haschisch aus Holzbox (Asservat-Nr. A014'176'353), 1 Minigrip mit Kokain aus Holzbox (Asservat-Nr. A014'176'375), 1 Minigrip mit unbekannter Substanz aus Holzbox (Asservat- Nr. A014'176'400), Diverse Minigrip mit Potenzwurzel aus Holzbox (Asservat- Nr. A014'176'477), 1 Feinwaage mit diversen leeren Minigrip (Asservat-Nr. A014'176'557), 9 Minigrip mit Ecstasy-Pillen aus Sporttasche (Asservat- Nr. A014'176'740), 1 Coop Plastiksack mit diversen Minigrip mit Kokainresten aus Sportta- sche (Asservat-Nr. A014'176'751), 1 Sporttasche (Asservat-Nr. A014'176'762), 1 Kapselfüllgerät (Asservat-Nr. A014'176'784), 1 Vakumiermaschine (Asservat-Nr. A014'176'808), 1 Holzbox (Asservat-Nr. A014'176'853), 1 Minigrip (Asservat-Nr. A014'176'875), Feinwaage (Asservat-Nr. A015'795'285), Haschisch (Asservat-Nr. A015'795'343), Verpackungsmaterial mit Marihuanarückständen (Asservat- Nr. A015'795'365), LSD (Asservat-Nr. A015'795'398), Sprühflasche mit LSD (Asservat-Nr. A015'795'423), Minigrip (Asservat-Nr. A015'795'434), Cellophanfolie mit Kokainrückständen (Asservat-Nr. A015'795'456), Marihuana (Asservat-Nr. A015'795'490), Ecstasy (Asservat-Nr. A015'795'503), Kokain (Asservat-Nr. A016'377'563),
- 5 - Ecstasy (Asservat-Nr. A016'377'574), Ecstasy (Asservat-Nr. A016'377'585), Marihuana (Asservat-Nr. A016'377'632), Marihuana (Asservat-Nr. A016'377'643), Feinwaage Marke Diamond (Asservat-Nr. A016'377'654), Feinwaage (Asservat-Nr. A016'377'665), Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A016'377'676), Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A016'377'687), Tragetaschen (Asservat-Nr. A016'377'698), Tabakdose (Asservat-Nr. A016'377'701)
E. 10 Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. März 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servaten-Triage, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten her- ausgegeben: 1 Portemonnaie (Asservat-Nr. A014'175'883), Schlüssel KABA (Asservat-Nr. A014'176'659), 1 Adapter für MicroSD-Karte (Asservat-Nr. A014'176'682), 1 Telefonsimkarte Lebara (Asservat-Nr. A014'176'706), Diverse Notizzettel (Asservat-Nr. A014'176'820), Diverse Einzahlungsscheine (Asservat-Nr. A014'176'842) Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Ent- scheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen.
- 6 - Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten.
E. 11 Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
10. März 2021 sowie vom 19. September 2022 beschlagnahmten total Fr. 14'620.– werden zur Deckung der Busse, der widerrufenen Geldstrafen und im verbleibenden Umfang zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung verwendet.
E. 12 Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die unter den Polis- Geschäfts-Nr. 80900294, 83223896 sowie 78664592 sichergestellten Spu- ren, Spurenträger sowie Sachaufnahmen der Sicherstellungen eingezogen und vernichtet.
E. 13 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 7'883.00 K Aosutselang Keann (tGonustapcohlitzeeni); Fr. 3'950.00 Auslagen (Polizei); Fr. 70.00 Auslagen (Untersuchung); Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Fr. 17'149.10 Mag. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 37'752.10 Total
E. 14 Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 13 werden dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
E. 15 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Mag. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben);
- 7 - das Bundesamt für Polizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern (Art. 28 Abs. 3 BetmG; per Einschreiben gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Mag. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland im Doppel (per Einschrei- ben, gegen Empfangsschein); das Bundesamt für Polizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern (Art. 28 Abs. 3 BetmG) (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste per E-Mail (...@ji.zh.ch); und nach Eintritt der Rechtskraft an Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B, unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Postfach, 8021 Zürich (hinsichtlich Disp.-Ziff. 9 und 10); an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (B-2/2018/36222); an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (C-5/2018/39733).
E. 16 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
- 8 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 31. Mai 2023 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schibli Arn MLaw S. Kaufmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Winterthur Geschäfts-Nr.: DG220052-K/UD Mitwirkend: Vizepräsidentin lic. iur. C. Schibli Arn als Vorsitzende, Bezirksrichter lic. iur. O. Slavik, Bezirksrichterin MLaw S. Mihovci und Gerichts- schreiberin MLaw S. Kaufmann Urteil vom 31. Mai 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt X._____ betreffend Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, etc. / Widerruf / Landesverweisung
- 2 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsumwiderhandlungen ab 1. Juni 2020).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wo- von 4 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, ab- züglich 4 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind), wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.
5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. Oktober 2018 unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– wird wi- derrufen. Die Geldstrafe wird vollzogen.
6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Dezember 2018 unter Ansetzung einer Probe- zeit von zwei Jahren ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 90.– wird widerrufen. Die Geldstrafe wird vollzogen.
- 3 -
7. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vor- handenen, widerrechtlich erlangten Vermögensvorteil Fr. 16'000.– zu bezah- len.
9. Die folgenden, mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. März 2021, 10. Juni 2022 sowie 19. September 2022 beschlag- nahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservaten-Triage, lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: 1 Minigrip mit 4 MDMA Steinen aus Dose schwarz/grün (Asservat- Nr. A014'175'678), 1 Minigrip mit Kokainsteinen (Asservat-Nr. A014'175'689), 1 Minigrip mit Kokainpulver aus Dose schwarz/grün (Asservat- Nr. A014'175'690), 1 Minigrip mit MDMA aus Dose schwarz/grün (Asservat- Nr. A014'175'714), Kapseln mit MDMA aus Dose schwarz/grün (Asservat- Nr. A014'175'725), Kapseln aus Dose schwarz/grün (Asservat-Nr. A014'175'747), Dose schwarz/grün (Asservat-Nr. A014'175'758), 12 Minigrip (Asservat-Nr. A014'175'770), 1 grün/durchsichtige Dose mit Kokain (Asservat-Nr. A014'175'792), 4 Vakuumbeutel mit Marihuana (Asservat-Nr. A014'176'046), Mehrere Minigrip mit MDMA aus Stoffsack (Asservat- Nr. A014'176'206), 5 Tabletten aus Stoffsack (Asservat-Nr. A014'176'228), 1 Minigrip mit roten und 1 Minigrip mit gelben Ecstasy-Pillen (Asservat- Nr. A014'176'239), Diverse leere Minigrip aus Stoffsack (Asservat-Nr. A014'176'273),
- 4 - 1 Stoffsack (Asservat-Nr. A014'176'319), Haschisch aus Holzbox (Asservat-Nr. A014'176'353), 1 Minigrip mit Kokain aus Holzbox (Asservat-Nr. A014'176'375), 1 Minigrip mit unbekannter Substanz aus Holzbox (Asservat- Nr. A014'176'400), Diverse Minigrip mit Potenzwurzel aus Holzbox (Asservat- Nr. A014'176'477), 1 Feinwaage mit diversen leeren Minigrip (Asservat-Nr. A014'176'557), 9 Minigrip mit Ecstasy-Pillen aus Sporttasche (Asservat- Nr. A014'176'740), 1 Coop Plastiksack mit diversen Minigrip mit Kokainresten aus Sportta- sche (Asservat-Nr. A014'176'751), 1 Sporttasche (Asservat-Nr. A014'176'762), 1 Kapselfüllgerät (Asservat-Nr. A014'176'784), 1 Vakumiermaschine (Asservat-Nr. A014'176'808), 1 Holzbox (Asservat-Nr. A014'176'853), 1 Minigrip (Asservat-Nr. A014'176'875), Feinwaage (Asservat-Nr. A015'795'285), Haschisch (Asservat-Nr. A015'795'343), Verpackungsmaterial mit Marihuanarückständen (Asservat- Nr. A015'795'365), LSD (Asservat-Nr. A015'795'398), Sprühflasche mit LSD (Asservat-Nr. A015'795'423), Minigrip (Asservat-Nr. A015'795'434), Cellophanfolie mit Kokainrückständen (Asservat-Nr. A015'795'456), Marihuana (Asservat-Nr. A015'795'490), Ecstasy (Asservat-Nr. A015'795'503), Kokain (Asservat-Nr. A016'377'563),
- 5 - Ecstasy (Asservat-Nr. A016'377'574), Ecstasy (Asservat-Nr. A016'377'585), Marihuana (Asservat-Nr. A016'377'632), Marihuana (Asservat-Nr. A016'377'643), Feinwaage Marke Diamond (Asservat-Nr. A016'377'654), Feinwaage (Asservat-Nr. A016'377'665), Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A016'377'676), Diverses Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A016'377'687), Tragetaschen (Asservat-Nr. A016'377'698), Tabakdose (Asservat-Nr. A016'377'701)
10. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. März 2021 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich, As- servaten-Triage, lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten her- ausgegeben: 1 Portemonnaie (Asservat-Nr. A014'175'883), Schlüssel KABA (Asservat-Nr. A014'176'659), 1 Adapter für MicroSD-Karte (Asservat-Nr. A014'176'682), 1 Telefonsimkarte Lebara (Asservat-Nr. A014'176'706), Diverse Notizzettel (Asservat-Nr. A014'176'820), Diverse Einzahlungsscheine (Asservat-Nr. A014'176'842) Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Ent- scheids und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der genannten Lagerbehörde abzuholen.
- 6 - Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist abgeholt, ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände gutscheinend zu verwenden bzw. zu vernichten.
11. Die mit Verfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
10. März 2021 sowie vom 19. September 2022 beschlagnahmten total Fr. 14'620.– werden zur Deckung der Busse, der widerrufenen Geldstrafen und im verbleibenden Umfang zur teilweisen Deckung der Ersatzforderung verwendet.
12. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die unter den Polis- Geschäfts-Nr. 80900294, 83223896 sowie 78664592 sichergestellten Spu- ren, Spurenträger sowie Sachaufnahmen der Sicherstellungen eingezogen und vernichtet.
13. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'200.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 7'883.00 K Aosutselang Keann (tGonustapcohlitzeeni); Fr. 3'950.00 Auslagen (Polizei); Fr. 70.00 Auslagen (Untersuchung); Entschädigung amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Fr. 17'149.10 Mag. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 37'752.10 Total
14. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 13 werden dem Beschuldigten aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
15. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Mag. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben);
- 7 - das Bundesamt für Polizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern (Art. 28 Abs. 3 BetmG; per Einschreiben gegen Empfangsschein); die Bezirksgerichtskasse Winterthur (überbracht); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt Mag. iur. X._____, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland im Doppel (per Einschrei- ben, gegen Empfangsschein); das Bundesamt für Polizei, Nussbaumstrasse 29, 3003 Bern (Art. 28 Abs. 3 BetmG) (per Einschreiben, gegen Empfangsschein); Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste per E-Mail (...@ji.zh.ch); und nach Eintritt der Rechtskraft an Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B, unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials"; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich; die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Postfach, 8021 Zürich (hinsichtlich Disp.-Ziff. 9 und 10); an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (B-2/2018/36222); an die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (C-5/2018/39733).
16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Winterthur, Lindstrasse 10, 8400 Winterthur, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
- 8 - Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Winterthur, 31. Mai 2023 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Die Vizepräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Schibli Arn MLaw S. Kaufmann Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.