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AH240026

Forderung

Zh Bezirksgericht Winterthur · 2025-03-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 13. November 2024, am hiesigen Gericht eingegangen am

14. November 2024, reichte der Kläger die vorliegende Klage samt Beilagen ein (act. 1-3). Mit Eingabe vom 19. November 2024 liess der Kläger neben einer Voll- macht an dessen Vater eine weitere Beilage einreichen (act. 5-7). Mit Verfügung vom 27. November 2024 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um seine Klage mit klaren Rechtsbegehren sowie einer Bezifferung des Streitwerts zu ergänzen (act. 8). Innert erstreckter Frist reichte der Kläger mit Eingabe vom 12. Januar 2025 eine korrigierte Version seiner Klage samt Beilagen ein (act. 11-12/1–2).

E. 1.1 Anteil am 13. Monatslohn und Verzugszins

E. 1.1.1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer grundsätzlich den Lohn zu ent- richten, welcher vereinbart wurde (Art. 322 Abs. 1 OR). Sofern nicht kürzere Fristen oder andere Termine vereinbart sind, müssen Löhne dem Arbeitnehmer am Ende jedes Monats ausgerichtet werden (Art. 323 Abs. 1 OR). Der 13. Monatslohn ist eine zusätzliche Vergütung in der Höhe eines Monatslohnes pro Jahr für die durch den Arbeitnehmer geleistete Arbeit. Dabei handelt es sich um einen festen Lohn- bestandteil, auf dessen Ausrichtung der Arbeitnehmer einen Anspruch hat (SENTI CHRISTOPH, Die Abgrenzung zwischen Leistungslohn und Gratifikation, AJP 2002, S. 670 m.w.H.). Der obligatorische Anspruch entsteht nicht erst zum Jahresende, sondern anteilsmässig für jeden einzelnen Monat. Hingegen wird die Forderung erst auf den vereinbarten Zahlungstermin fällig. Verlässt der Angestellte während des Jahres den Arbeitsplatz, so werden mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses sämtliche Forderungen – und damit auch sein Anspruch pro rata temporis – fällig (SENTI, a.a.O., S. 670).

E. 1.1.2 Ist ein Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse von 5 % pro Jahr zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 339 Abs. 1 OR werden mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vor-

- 6 - genommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR).

E. 1.2 Auslagenersatz und Umtriebsentschädigung für den "Rechtsverfolgungsauf- wand"

E. 1.2.1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten (Art. 103 Abs. 1 OR). Als Schadensposten kommen insbesondere die Kosten der Rechtsverfolgung, sofern sie dem Geschädigten nicht schon aufgrund des Prozessrechts erstattet werden und soweit sie zur Durchset- zung der Forderung notwendig und angemessen sind, in Betracht (Urteil BGer vom

19. Mai 2003, 4C.11/2003, E. 5.2; vgl. BGE 117 II 101 E.6b; BSK OR-WIDMER LÜ- CHINGER/WIEGAND, Art. 103 N 6).

E. 1.2.2 Die Zivilprozessordnung regelt in Art. 95 Abs. 3 ZPO unter dem Begriff der "Parteientschädigung" die ersatzfähigen Aufwandarten. Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO sind Auslagen der Parteien nur zu ersetzen, wenn und soweit sie im Verfahren notwendig waren. Notwendige Auslagen in diesem Sinne können na- mentlich Kosten für Übersetzungen von Urkunden, Reisespesen, Postspesen, Kos- ten für Telekommunikation oder Kosten von Kopien sein (vgl. Botschaft ZPO 2006, S. 7293). Sodann sind die Kosten einer berufsmässigen Vertretung zu ersetzen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Fehlt es hingegen an einer anwaltlichen Vertretung, so wird der obsiegenden Partei im Regelfall mangels eines besonderen Aufwands keine Entschädigung zugesprochen. Nur ausnahmsweise, in "begründeten Fällen", ist eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Erforder- lich ist eine besondere Begründung (vgl. Urteil BGer vom 6. Dezember 2023, 4A_436/2023, E. 4.1; BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 95 N 68), wobei die zu entschädigenden Umtriebe im Einzelnen darzulegen sind (vgl. Urteil HGer ZH vom

5. April 2017, HG150238-O, E. 4.2).

E. 1.3 Schadenersatz betreffend Arbeitsbestätigung Als Ausfluss der Fürsorgepflicht statuiert Art. 330a OR die Pflicht des Arbeit- gebers, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen ein Zeugnis auszustellen. Der

- 7 - Arbeitnehmer hat die Wahl zwischen einem Vollzeugnis und einer Arbeitsbestäti- gung (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 330a N 1 ff.). Der Anspruch auf Ausstel- lung eines Zeugnisses ist mit einer Leistungsklage durchsetzbar. Wird innert nütz- licher Frist kein oder ein nicht den gesetzlichen Anforderungen genügendes Ar- beitszeugnis ausgestellt, haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den daraus entstandenen Schaden nach Art. 97 ff. OR (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 330a N 10 f.). Ein solcher kann namentlich in der Erschwerung der Stellensu- che für den Arbeitnehmer liegen (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 330a N 11; OFK OR-PELLASCIO, Art. 330a N 16). Der Nachweis der erforderlichen Kausalität ist allerdings oft schwer zu erbringen (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 330a N 11).

E. 1.4 Beweislastverteilung Der Beweis für die Verzugsvoraussetzungen, für den geltend gemachten Aus- lagenersatz und die Umtriebsentschädigung sowie das Vorliegen eines Schaden- ersatzanspruchs obliegt nach den allgemeinen Regeln von Art. 8 ZGB dem Kläger (statt vieler: BGE 125 III 78 E. 3b).

E. 1.5 Verfahrensmaximen und Beweisregeln

E. 1.5.1 Vorliegend ist ein Sachverhalt von Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO zu beurteilen; es handelt sich um eine übrige arbeitsrechtliche Streitigkeit (vgl. Art. 243 Abs. 2 ZPO e contrario) mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.–. Folglich ge- langt die soziale Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Bei der sozialen Untersuchungsmaxime beschränkt sich das Gericht darauf, bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Beweiserhebung "mitzuwirken". Es bleibt Sache der Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu bezeichnen. Die soziale Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von der Pflicht, bei der Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung mitzuwirken (BSK ZPO-MAZAN, Art. 247 N 13). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Gericht die Parteien zwar bezüglich des erheblichen Sachverhalts und allfälliger Beweismittel zu befragen, die Parteien müssen jedoch die wesentlichen Behaup-

- 8 - tungen selbst vorbringen. Die gerichtliche Untersuchungspflicht ersetzt die Mitwir- kung der Parteien demgemäss nicht vollständig (BGE 141 III 569 E. 2.3.1). Die rich- terliche Frage- und Beweiserhebungspflicht kann somit keine Sachverhaltsele- mente betreffen, für die sich in den Parteidarstellungen keine Anhaltspunkte finden (vgl. BGE 125 III 231 E. 4a). Das Gericht hat lediglich durch Belehrungen und Be- fragungen der Parteien darauf hinzuwirken, dass der relevante Sachverhalt vorge- tragen bzw. ergänzt wird. Der Umfang der gerichtlichen Hilfestellung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; etwa von den intellektuellen Fähigkeiten der Par- teien, der Schwierigkeit der Materie und einer allfälligen anwaltlichen Vertretung (BSK ZPO-MAZAN, Art. 247 N 16). Auch im Geltungsbereich der sozialen Untersu- chungsmaxime ist das Gericht an die Dispositionsmaxime gebunden und kann nicht mehr oder nichts anderes als verlangt bzw. nicht weniger als anerkannt zu- sprechen (Art. 58 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-MAZAN, Art. 247 N 21).

E. 1.5.2 Beweisgegenstand sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt entsprechende, substantiierte Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenseite genügend substantiiert bestritten werden können (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6; BGE 144 III 519 E. 5.2.2.2; Urteil BGer vom 2. Februar 2016, 4A_299/2015, E. 2.3 m.w.H.). Andernfalls besteht vorbehältlich Art. 153 ZPO kein Raum für eine Beweisabnahme (Urteil BGer vom 28. Januar 2016, 4A_504/2015, E. 2.4; Urteil BGer vom 6. September 2017, 4A_113/2017, E. 6.1.1). Das Beweisverfahren dient also nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (Urteil BGer vom 6. Sep- tember 2017, 4A_113/2017, E. 6.1.1). Fehlt es mit anderen Worten bereits an einer hinreichenden Tatsachenbehauptung der beweisbelasteten Partei, können die ab- genommenen Beweisaussagen von Parteien und Zeugen nicht dazu dienen, das Behauptungsverfahren nachzuholen und die fehlenden Tatsachenvorbringen zu er- setzen (Urteil BGer vom 18. April 2001, 4C.341/2000, E. 4). Ein Beweismittel ist zudem nur dann als formgerecht angeboten zu betrach- ten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachen- behauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweis- offerten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die

- 9 - damit bewiesen werden sollen. Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer Frage Beweismittel abzunehmen, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten wurden (BGE 144 III 67 E. 2.1; BGer Urteil vom 29. September 2016, 4A_381/2016, E. 3.1.2).

2. Würdigung

E. 2 Die Parteien wurden auf den 27. März 2025 zur Durchführung der Hauptver- handlung vorgeladen (act. 13), wobei der Kläger unentschuldigt – trotz gehöriger Vorladung (vgl. E. III./2.) – nicht erschien (Prot. S. 4). Anlässlich der Hauptverhand- lung erhielten die Beklagten die Möglichkeit, Vorbringen zur Beantwortung der Klage zu machen (Prot. S. 4 f.).

E. 2.1 Dass vorliegend ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zustande ge- kommen ist, ist zwar unbestritten. Die Ausführungen des Klägers zu seiner geltend gemachten Forderung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bleiben – so- weit solche überhaupt gemacht werden – sowohl in der Klageschrift vom 13. No- vember 2024 (act. 1) als auch in deren korrigierter Version vom 12. Januar 2025 (act. 11) in den überwiegenden Teilen pauschal, unsubstantiiert und unbelegt.

E. 2.2 Wie bereits ausgeführt, stellten sich die Beklagten anlässlich der Hauptver- handlung vom 27. März 2025 auf den Standpunkt, dass dem Kläger gemäss da- mals anwendbarem alten Personalrecht kein Anspruch auf Ausrichtung eines

E. 2.3 Im Hinblick auf den geforderten Auslagenersatz und die Umtriebsentschädi- gung für die vom Kläger im Zusammenhang mit der Rechtsdurchsetzung behaup- teten Aufwendungen fehlt es an rechtsgenügend substantiierten Behauptungen. Der Kläger führt lediglich rudimentär aus, dass er Schadenersatz "wegen 3 Monate Zahlungs-Verspätung" fordere und verweist – pauschal und ohne konkrete Anga- ben – in einer Auflistung auf ihm angefallene Aufwände. Namentlich handle es sich dabei um CHF 1'250.– für das Verfassen von Briefen, von CHF 26.– Postgebühr,

- 10 - CHF 150.– für eine juristische Beratung der Anwaltskammer Bern sowie von CHF 350.– für Fahrt- und Verpflegungskosten "am Prozesstag" in Winterthur (act. 1 S. 2). Zu den einzelnen Positionen dieser Auflistung fehlen konkrete Behauptungen. Der Kläger legt namentlich weder dar, um was für Briefe es sich handelt, wie sich der Stundenansatz der Forderung von CHF 1'250.– zusammensetzt noch zu wel- chen Zeitpunkten die einzelnen Aufwendungen – die Bearbeitung der Briefe, der Versand von Mahnungen oder die juristischen Beratungen – angefallen sein sollen. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger Kosten für den "Prozesstag" in Win- terthur geltend machen will, ist er zur gerichtlichen Verhandlung gar nicht erschie- nen. Ausführungen, dass damit die Schlichtungsverhandlung gemeint wäre, finden sich hingegen keine. Es kann indes nicht am Gericht liegen, die konkrete Forderung des Klägers aus seinen Eingaben "herauszulesen" und aus einer pauschalen Auf- listung von gewissen Schadenspositionen eine konkrete Tatsachenbehauptung zu konstruieren. Dieses Vorgehen genügt den Substantiierungsanforderungen nicht – auch nicht vor dem Hintergrund der sozialen Untersuchungsmaxime. Zudem unter- lässt es der Kläger, korrespondierende Beweisofferten zu den einzelnen Positionen anzubringen (act. 1 S. 2). Die entsprechende pauschale Auflistung des Klägers zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rechtsdurchsetzung bleibt damit unsubstantiiert und gänzlich unbelegt.. Selbst wenn der Kläger seine Tatsachenvorbringen rechtsgenüglich behaup- tet und die Beweise hinreichend offeriert hätte, wäre die Klage hinsichtlich sämtli- cher vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen abzuweisen. Bei den geltend gemachten Fahrtkosten (CHF 350.–) und der Postgebühr für Mahnungen (CHF 26.–) fehlt es an der für deren Ersatz erforderlichen Notwendigkeit im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO. Da die Fälligkeit des Anteils am 13. Monatslohn mit der Kündigung eintritt (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR), würde – selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf Ausrichtung eines 13. Monatslohns hätte – das Erfordernis ei- ner Mahnung entfallen. Die im Zusammenhang mit der Verhandlung "am Prozess- tag" in Winterthur entstandenen Kosten wären – falls davon ausgegangen würde, es handle sich um die Kosten der Schlichtungsverhandlung – ebenfalls nicht not-

- 11 - wendig gewesen, wäre dem Kläger die Möglichkeit einer Betreibung offen gestan- den. Damit sind beide Kostenpositionen dem Kläger anzulasten. Sodann wäre auch die vom (nicht anwaltlich vertretenen) Kläger verlangte Entschädigung für die juristische Beratung in Höhe von CHF 150.– sowie für das Verfassen von Briefen in Höhe von CHF 1'250.– mangels erforderlicher Begründet- heit (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) abzuweisen. Wie bereits erläutert, ist eine Um- triebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO lediglich in "begründe- ten" Fällen angezeigt; im Besonderen bei Verdienstausfall bei einer selbständig er- werbstätigen Person, die durch die Entschädigung einen gewissen Ausgleich für die eigene Prozessführung erhalten soll (BGer Urteil vom 28. September 2017, 4A_233/2017, E. 4.5; BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 95 N 72). Eine solche Konstellation liegt in casu nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger auch unter Berücksichtigung eines – allenfalls subsidiär zur prozessrechtlichen Parteientschä- digung geschuldeten – Verzugsschadens im Sinne von Art. 103 OR die genannten Aufwendungen nicht zu ersetzen wären. Wiederum erscheinen die geltend ge- machten Aufwendungen weder notwendig noch angemessen, zumal es dem Klä- ger freigestanden wäre, den Verzugszins auf dem – für Geldforderungen primär vorgesehenen – Betreibungsweg geltend zu machen.

E. 2.4 Das Gesagte gilt sodann auch für den geltend gemachten Schadenersatz für die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens durch die verspätete Ausstel- lung der Arbeitsbestätigung. Lediglich implizit führt der Kläger aus, ihm sei durch die verspätete Aushändigung des Arbeitszeugnisses einen "Schaden" entstanden. Er habe aufgrund der Verspätung 5 Monate ohne Arbeit verbracht (act. 1 S. 2; act. 11 S. 2). Entsprechende Behauptungen, inwiefern der Kläger dadurch in sei- nem wirtschaftlichen Fortkommen konkret beeinträchtigt gewesen wäre – nament- lich dass er von einem bestimmten anderen Arbeitgeber aufgrund der fehlenden Arbeitsbestätigung nicht eingestellt worden wäre –, finden sich wiederum keine. Der Kläger unterlässt es zudem gänzlich, die Schadenshöhe zu beziffern.

- 12 - Der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzumerken, dass – gehörig sub- stantiierte Behauptungen samt dazugehörigen Beweisofferten vorausgesetzt – die gerichtliche Durchsetzung des Schadenersatzes auch vor dem Hintergrund des Kausalitätserfordernisses wohl kaum gelingen würde: Der Kläger hätte darzulegen und zu beweisen, dass ihm eine konkrete Anstellung (einzig) aufgrund des Fehlens der Arbeitsbestätigung verweigert wurde. Folglich ist die Klage auch hinsichtlich des Schadenersatzes im Zusammenhang mit der Arbeitsbestätigung abzuweisen.

E. 2.5 Am Fehlen von gehörig substantiierten Behauptungen des Klägers zu seinen Vorbringen vermögen auch die vorliegend anwendbare soziale Untersuchungsma- xime sowie die gerichtliche Fragepflicht nichts zu ändern, zumal diese den Kläger nicht davon entbinden, zumindest die wesentlichen Behauptungen selbst vorzu- bringen. Dem Kläger wurde die Möglichkeit zur Klageverbesserung mehrfach ein- geräumt (act. 4 und 8) und obwohl die von ihm innert erstreckter Frist eingereichte, "korrigierte" Eingabe vom 12. Januar 2025 (act. 11) nach wie vor nicht mehr Auf- schluss bot in Bezug auf die bemängelten Punkte, wurde er zur Hauptverhandlung

– im Besonderen aber zur Klagebegründung – vorgeladen (act. 14). Dies in der Absicht, Unklarheiten, fehlende Substantiiertheit und Beweisofferten allenfalls an- lässlich der mündlichen Hauptverhandlung in Ausübung der richterlichen Frage- pflicht beheben zu können. Der Kläger wurde indes im Rahmen der Vorladung aus- drücklich darauf hingewiesen, dass – im Falle seines Nichterscheinens – ohne wei- tere prozessuale Schritte ein Entscheid gefällt werde und diesem die Akten und die Vorbringen der anwesenden Partei zugrunde gelegt werden können (vgl. act. 14) und unterliess es dennoch zu erscheinen bzw. sich vertreten zu lassen (Prot. S. 4). VI. Fazit Zusammenfassend mangelt es dem Kläger bereits an einem Anspruch auf einen Anteil am 13. Monatslohn, sodass auch kein korrespondierender Restan- spruch oder Verzugszins geschuldet ist. Weiter fehlt es an gehörig substantiierten

- 13 - Behauptungen des Klägers hinsichtlich des Auslagenersatzes, der Umtriebsent- schädigung sowie der Schadenersatzforderung. Damit entfallen die behaupteten Ansprüche des Klägers ohne Weiteres und die Klage ist vollumfänglich abzuwei- sen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3 Anwendbare Bestimmungen Massgeblich ist die Zivilprozessordnung in ihrer Fassung vor dem 1. Januar 2025 (Art. 407 f. ZPO). IV. Parteistandpunkte

1. Der Kläger bringt vor, dass von seinem Anteil am 13. Monatslohn noch ein Rest von CHF 154.45 ausstehend sei und der bezahlte Betrag im Übrigen mit drei Monaten Verspätung ausgezahlt worden sei. Gemäss der in der Klageschrift ent- haltenen Auflistung wird dieser Restanspruch sowie eine Zinsforderung von CHF 27.60 bis zum 25. April 2024 geltend gemacht (act. 1 S. 2). Ebenfalls in dieser Auflistung finden sich Schadenspositionen; im Einzelnen die Position CHF 1'250.– für das Verfassen von vier Briefen, CHF 26.– für Postgebühren, CHF 150.– für eine juristische Beratung der Anwaltskammer Bern sowie CHF 350.– für Fahrt- und Ver- pflegungskosten "am Prozesstag" in Winterthur (act. 1 S. 2; vgl. act. 11 S. 2). Diese Aufwendungen fordert der Kläger als "Zahlung von Schadenersatz". Schliesslich wird sinngemäss der Schaden, der dem Kläger infolge "verspätet ausgehändigter" Arbeitsbestätigung entstanden sei, geltend gemacht (act. 1 S. 2; act. 11 S. 2).

2. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass der Kläger gemäss gelten- dem alten Personalrecht während der Probezeit keinen Anspruch auf Auszahlung eines 13. Monatslohns gehabt habe, dieser jedoch aus Kulanz ausgezahlt worden sei (vgl. Prot. S. 4 f.). Demzufolge wird auch ein allfälliger den 13. Monatslohn be- treffender Rest- und Verzugszinsanspruch bestritten. Bezüglich der Arbeitsbestäti- gung stellt sich die Beklagte hingegen auf den Standpunkt, dass dem Kläger bereits am 9. Februar 2024 eine solche zugestellt worden sei. Dieser habe sich erst Wo- chen später dazu geäussert und eine Ergänzung verlangt, welche dem Kläger am

- 5 -

E. 8 Mai 2024 entsprechend angepasst erneut zugestellt worden sei (Prot. S. 4 f.). Folglich hat der im Zusammenhang mit der Arbeitsbestätigung geltend gemachte Schadenersatz ebenfalls als bestritten zu gelten. Zum ferner nicht anerkannten Auslagenersatz und zur Umtriebsentschädigung gemäss klägerischem Rechtsbe- gehren soll nachfolgend eingegangen werden. V. Rechtliches und Würdigung

1. Allgemeine Ausführungen

E. 13 Monatslohnes zugekommen sei (Prot. S. 4 f.). Da der Kläger dieser Verhand- lung unentschuldigt fernblieb, blieb dies unbestritten. Somit ist davon auszugehen, dass dem Kläger keinen Anspruch auf einen Anteil am 13. Monatslohn zusteht. Dementsprechend entfällt sowohl der geltend gemachte Restanspruch als auch der Verzugszins, sodass die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist. Nur der Vollstän- digkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch auf den 13. Monatslohn die übli- chen Sozialabzüge gemacht werden müssen, was wohl dem vom Kläger behaup- teten "Rest" von CHF 154.45 entspricht.

Dispositiv
  1. Der Streitwert der vorliegenden Klage beträgt CHF 1'930.45 (vgl. act. 1 und act. 11; sinngemäss) und liegt damit unter CHF 30'000.–. Demzufolge sind in An- wendung von Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten zu erheben.
  2. Mangels erheblicher Umtriebe ist der beklagten Partei keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Aufgrund des Verfahrensausgangs ist auch der klagenden Partei keine solche auszurichten (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:
  3. Die Klage wird abgewiesen.
  4. Es werden keine Kosten erhoben.
  5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde.
  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen. - 14 - Winterthur, 27. März 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Arbeitsgericht Die Arbeitsgerichtspräsidentin i. V.: Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Mihovci MLaw L. Dossenbach
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Winterthur Arbeitsgericht Geschäfts-Nr.: AH240026-K/Ubegr/ac Mitwirkend: Arbeitsgerichtspräsidentin i.V. MLaw S. Mihovci Gerichtsschreiber MLaw L. Dossenbach Urteil vom 27. März 2025 (begründete Fassung) in Sachen A._____, Kläger vertreten durch X._____ gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren (act. 1, act. 11, sinngemäss)

1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Betrag von CHF 154.45 zzgl. Zins von CHF 27.60 zu bezahlen.

2. Die Beklagte sei ferner zu verpflichten, dem Kläger CHF 1'776.– für seine Umtriebe zu bezahlen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Eingabe vom 13. November 2024, am hiesigen Gericht eingegangen am

14. November 2024, reichte der Kläger die vorliegende Klage samt Beilagen ein (act. 1-3). Mit Eingabe vom 19. November 2024 liess der Kläger neben einer Voll- macht an dessen Vater eine weitere Beilage einreichen (act. 5-7). Mit Verfügung vom 27. November 2024 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um seine Klage mit klaren Rechtsbegehren sowie einer Bezifferung des Streitwerts zu ergänzen (act. 8). Innert erstreckter Frist reichte der Kläger mit Eingabe vom 12. Januar 2025 eine korrigierte Version seiner Klage samt Beilagen ein (act. 11-12/1–2).

2. Die Parteien wurden auf den 27. März 2025 zur Durchführung der Hauptver- handlung vorgeladen (act. 13), wobei der Kläger unentschuldigt – trotz gehöriger Vorladung (vgl. E. III./2.) – nicht erschien (Prot. S. 4). Anlässlich der Hauptverhand- lung erhielten die Beklagten die Möglichkeit, Vorbringen zur Beantwortung der Klage zu machen (Prot. S. 4 f.).

3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif und es hat direkt ein Entscheid zu ergehen, wobei das Gericht seinem Entscheid die Akten sowie Vorbringen der an- wesenden Beklagtenvertretung zu Grunde legen kann (Art. 234 Abs. 1 ZPO).

- 3 - II. Sachverhaltsübersicht Der Kläger klagt vorliegend auf einen Restanteil am 13. Monatslohn zzgl. Verzugs- zins darauf sowie auf Schadenersatz für Umtriebe im Zusammenhang mit der recht- lichen Durchsetzung seiner Forderung. Ebenfalls geltend gemacht – wenn auch nicht explizit als Rechtsbegehren formuliert und nicht in der Klagebewilligung so enthalten – wird ein Verspätungsschaden aufgrund der (behauptetermassen) ver- späteten Ausstellung der Arbeitsbestätigung (act. 1 und 11; sinngemäss). III. Prozessuales

1. Prozessvoraussetzungen Die Klagebewilligung datiert vom 16. August 2024 (act. 2). Die Klage wurde somit rechtzeitig eingereicht (Art. 209 Abs. 3 ZPO). Im Übrigen erweisen sich die Pro- zessvoraussetzungen als erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 59 in Verbindung mit Art. 60 ZPO).

2. Gehörige Vorladung des Klägers Der Kläger wurde mit Vorladung vom 21. Januar 2025 zur Hauptverhandlung vom

27. März 2025 vorgeladen (act. 14/2). Nachdem die Vorladung nicht abgeholt wurde, wurde sie erneut – sowohl per Gerichtsurkunde als auch per A-Post-Plus – zugestellt (act. 14/2). Dass der Kläger auch die erneut versandte Vorladung nicht abholte, ist indessen unbeachtlich, da dem Kläger die Verfügung vom 27. Novem- ber 2024 persönlich zugestellt werden konnte (act. 9). Ohnehin war es der Kläger, der mit Eingabe vom 13. November 2024 seine Klage (vgl. act. 1) und auf gericht- liche Aufforderung hin mit Eingabe vom 12. Januar 2025 (vgl. act. 11) eine korri- gierte Version seiner Klage einreichte. Daran ändert auch die vom Kläger resp. seinem Vertreter mitgeteilte Auslandsabwesenheit nichts (vgl. act. 4), zumal der Kläger von der Hängigkeit des (von ihm eingeleiteten) Verfahrens Kenntnis hatte und um die Entgegennahme allfälliger gerichtlicher Sendungen hätte besorgt sein müssen (vgl. hierzu BSK ZPO-GSCHWEND, Art. 138 N 18a).

- 4 - Somit hätte der Kläger mit der Zustellung der Vorladung rechnen müssen, womit die Vorladung im Sinne der Zustellfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt gilt. Dem Gesagten zufolge wurde der Kläger gehörig vorgeladen und trägt die Säumnisfolgen seiner unentschuldigten Verhandlungsabwesenheit.

3. Anwendbare Bestimmungen Massgeblich ist die Zivilprozessordnung in ihrer Fassung vor dem 1. Januar 2025 (Art. 407 f. ZPO). IV. Parteistandpunkte

1. Der Kläger bringt vor, dass von seinem Anteil am 13. Monatslohn noch ein Rest von CHF 154.45 ausstehend sei und der bezahlte Betrag im Übrigen mit drei Monaten Verspätung ausgezahlt worden sei. Gemäss der in der Klageschrift ent- haltenen Auflistung wird dieser Restanspruch sowie eine Zinsforderung von CHF 27.60 bis zum 25. April 2024 geltend gemacht (act. 1 S. 2). Ebenfalls in dieser Auflistung finden sich Schadenspositionen; im Einzelnen die Position CHF 1'250.– für das Verfassen von vier Briefen, CHF 26.– für Postgebühren, CHF 150.– für eine juristische Beratung der Anwaltskammer Bern sowie CHF 350.– für Fahrt- und Ver- pflegungskosten "am Prozesstag" in Winterthur (act. 1 S. 2; vgl. act. 11 S. 2). Diese Aufwendungen fordert der Kläger als "Zahlung von Schadenersatz". Schliesslich wird sinngemäss der Schaden, der dem Kläger infolge "verspätet ausgehändigter" Arbeitsbestätigung entstanden sei, geltend gemacht (act. 1 S. 2; act. 11 S. 2).

2. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass der Kläger gemäss gelten- dem alten Personalrecht während der Probezeit keinen Anspruch auf Auszahlung eines 13. Monatslohns gehabt habe, dieser jedoch aus Kulanz ausgezahlt worden sei (vgl. Prot. S. 4 f.). Demzufolge wird auch ein allfälliger den 13. Monatslohn be- treffender Rest- und Verzugszinsanspruch bestritten. Bezüglich der Arbeitsbestäti- gung stellt sich die Beklagte hingegen auf den Standpunkt, dass dem Kläger bereits am 9. Februar 2024 eine solche zugestellt worden sei. Dieser habe sich erst Wo- chen später dazu geäussert und eine Ergänzung verlangt, welche dem Kläger am

- 5 -

8. Mai 2024 entsprechend angepasst erneut zugestellt worden sei (Prot. S. 4 f.). Folglich hat der im Zusammenhang mit der Arbeitsbestätigung geltend gemachte Schadenersatz ebenfalls als bestritten zu gelten. Zum ferner nicht anerkannten Auslagenersatz und zur Umtriebsentschädigung gemäss klägerischem Rechtsbe- gehren soll nachfolgend eingegangen werden. V. Rechtliches und Würdigung

1. Allgemeine Ausführungen 1.1 Anteil am 13. Monatslohn und Verzugszins 1.1.1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer grundsätzlich den Lohn zu ent- richten, welcher vereinbart wurde (Art. 322 Abs. 1 OR). Sofern nicht kürzere Fristen oder andere Termine vereinbart sind, müssen Löhne dem Arbeitnehmer am Ende jedes Monats ausgerichtet werden (Art. 323 Abs. 1 OR). Der 13. Monatslohn ist eine zusätzliche Vergütung in der Höhe eines Monatslohnes pro Jahr für die durch den Arbeitnehmer geleistete Arbeit. Dabei handelt es sich um einen festen Lohn- bestandteil, auf dessen Ausrichtung der Arbeitnehmer einen Anspruch hat (SENTI CHRISTOPH, Die Abgrenzung zwischen Leistungslohn und Gratifikation, AJP 2002, S. 670 m.w.H.). Der obligatorische Anspruch entsteht nicht erst zum Jahresende, sondern anteilsmässig für jeden einzelnen Monat. Hingegen wird die Forderung erst auf den vereinbarten Zahlungstermin fällig. Verlässt der Angestellte während des Jahres den Arbeitsplatz, so werden mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses sämtliche Forderungen – und damit auch sein Anspruch pro rata temporis – fällig (SENTI, a.a.O., S. 670). 1.1.2 Ist ein Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinse von 5 % pro Jahr zu bezahlen (Art. 104 Abs. 1 OR). Gemäss Art. 339 Abs. 1 OR werden mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses alle Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis fällig. Wurde für die Erfüllung ein bestimmter Verfalltag verabredet oder ergibt sich ein solcher infolge einer vorbehaltenen und gehörig vor-

- 6 - genommenen Kündigung, so kommt der Schuldner schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR). 1.2 Auslagenersatz und Umtriebsentschädigung für den "Rechtsverfolgungsauf- wand" 1.2.1 Befindet sich der Schuldner im Verzuge, hat er Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung zu leisten (Art. 103 Abs. 1 OR). Als Schadensposten kommen insbesondere die Kosten der Rechtsverfolgung, sofern sie dem Geschädigten nicht schon aufgrund des Prozessrechts erstattet werden und soweit sie zur Durchset- zung der Forderung notwendig und angemessen sind, in Betracht (Urteil BGer vom

19. Mai 2003, 4C.11/2003, E. 5.2; vgl. BGE 117 II 101 E.6b; BSK OR-WIDMER LÜ- CHINGER/WIEGAND, Art. 103 N 6). 1.2.2 Die Zivilprozessordnung regelt in Art. 95 Abs. 3 ZPO unter dem Begriff der "Parteientschädigung" die ersatzfähigen Aufwandarten. Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO sind Auslagen der Parteien nur zu ersetzen, wenn und soweit sie im Verfahren notwendig waren. Notwendige Auslagen in diesem Sinne können na- mentlich Kosten für Übersetzungen von Urkunden, Reisespesen, Postspesen, Kos- ten für Telekommunikation oder Kosten von Kopien sein (vgl. Botschaft ZPO 2006, S. 7293). Sodann sind die Kosten einer berufsmässigen Vertretung zu ersetzen (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO). Fehlt es hingegen an einer anwaltlichen Vertretung, so wird der obsiegenden Partei im Regelfall mangels eines besonderen Aufwands keine Entschädigung zugesprochen. Nur ausnahmsweise, in "begründeten Fällen", ist eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Erforder- lich ist eine besondere Begründung (vgl. Urteil BGer vom 6. Dezember 2023, 4A_436/2023, E. 4.1; BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 95 N 68), wobei die zu entschädigenden Umtriebe im Einzelnen darzulegen sind (vgl. Urteil HGer ZH vom

5. April 2017, HG150238-O, E. 4.2). 1.3 Schadenersatz betreffend Arbeitsbestätigung Als Ausfluss der Fürsorgepflicht statuiert Art. 330a OR die Pflicht des Arbeit- gebers, dem Arbeitnehmer auf dessen Verlangen ein Zeugnis auszustellen. Der

- 7 - Arbeitnehmer hat die Wahl zwischen einem Vollzeugnis und einer Arbeitsbestäti- gung (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 330a N 1 ff.). Der Anspruch auf Ausstel- lung eines Zeugnisses ist mit einer Leistungsklage durchsetzbar. Wird innert nütz- licher Frist kein oder ein nicht den gesetzlichen Anforderungen genügendes Ar- beitszeugnis ausgestellt, haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für den daraus entstandenen Schaden nach Art. 97 ff. OR (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 330a N 10 f.). Ein solcher kann namentlich in der Erschwerung der Stellensu- che für den Arbeitnehmer liegen (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 330a N 11; OFK OR-PELLASCIO, Art. 330a N 16). Der Nachweis der erforderlichen Kausalität ist allerdings oft schwer zu erbringen (BSK OR-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 330a N 11). 1.4 Beweislastverteilung Der Beweis für die Verzugsvoraussetzungen, für den geltend gemachten Aus- lagenersatz und die Umtriebsentschädigung sowie das Vorliegen eines Schaden- ersatzanspruchs obliegt nach den allgemeinen Regeln von Art. 8 ZGB dem Kläger (statt vieler: BGE 125 III 78 E. 3b). 1.5 Verfahrensmaximen und Beweisregeln 1.5.1 Vorliegend ist ein Sachverhalt von Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO zu beurteilen; es handelt sich um eine übrige arbeitsrechtliche Streitigkeit (vgl. Art. 243 Abs. 2 ZPO e contrario) mit einem Streitwert von unter CHF 30'000.–. Folglich ge- langt die soziale Untersuchungsmaxime zur Anwendung. Bei der sozialen Untersuchungsmaxime beschränkt sich das Gericht darauf, bei der Feststellung des Sachverhaltes und der Beweiserhebung "mitzuwirken". Es bleibt Sache der Parteien, das Tatsächliche vorzutragen und die Beweismittel zu bezeichnen. Die soziale Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von der Pflicht, bei der Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung mitzuwirken (BSK ZPO-MAZAN, Art. 247 N 13). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat das Gericht die Parteien zwar bezüglich des erheblichen Sachverhalts und allfälliger Beweismittel zu befragen, die Parteien müssen jedoch die wesentlichen Behaup-

- 8 - tungen selbst vorbringen. Die gerichtliche Untersuchungspflicht ersetzt die Mitwir- kung der Parteien demgemäss nicht vollständig (BGE 141 III 569 E. 2.3.1). Die rich- terliche Frage- und Beweiserhebungspflicht kann somit keine Sachverhaltsele- mente betreffen, für die sich in den Parteidarstellungen keine Anhaltspunkte finden (vgl. BGE 125 III 231 E. 4a). Das Gericht hat lediglich durch Belehrungen und Be- fragungen der Parteien darauf hinzuwirken, dass der relevante Sachverhalt vorge- tragen bzw. ergänzt wird. Der Umfang der gerichtlichen Hilfestellung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; etwa von den intellektuellen Fähigkeiten der Par- teien, der Schwierigkeit der Materie und einer allfälligen anwaltlichen Vertretung (BSK ZPO-MAZAN, Art. 247 N 16). Auch im Geltungsbereich der sozialen Untersu- chungsmaxime ist das Gericht an die Dispositionsmaxime gebunden und kann nicht mehr oder nichts anderes als verlangt bzw. nicht weniger als anerkannt zu- sprechen (Art. 58 Abs. 1 ZPO; BSK ZPO-MAZAN, Art. 247 N 21). 1.5.2 Beweisgegenstand sind rechtserhebliche, streitige Tatsachen (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Dies setzt entsprechende, substantiierte Tatsachenbehauptungen voraus, die von der Gegenseite genügend substantiiert bestritten werden können (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6; BGE 144 III 519 E. 5.2.2.2; Urteil BGer vom 2. Februar 2016, 4A_299/2015, E. 2.3 m.w.H.). Andernfalls besteht vorbehältlich Art. 153 ZPO kein Raum für eine Beweisabnahme (Urteil BGer vom 28. Januar 2016, 4A_504/2015, E. 2.4; Urteil BGer vom 6. September 2017, 4A_113/2017, E. 6.1.1). Das Beweisverfahren dient also nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche vielmehr voraus (Urteil BGer vom 6. Sep- tember 2017, 4A_113/2017, E. 6.1.1). Fehlt es mit anderen Worten bereits an einer hinreichenden Tatsachenbehauptung der beweisbelasteten Partei, können die ab- genommenen Beweisaussagen von Parteien und Zeugen nicht dazu dienen, das Behauptungsverfahren nachzuholen und die fehlenden Tatsachenvorbringen zu er- setzen (Urteil BGer vom 18. April 2001, 4C.341/2000, E. 4). Ein Beweismittel ist zudem nur dann als formgerecht angeboten zu betrach- ten, wenn sich die Beweisofferte eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachen- behauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweis- offerten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die

- 9 - damit bewiesen werden sollen. Das Gericht ist nicht gehalten, zur Klärung einer Frage Beweismittel abzunehmen, die nicht in diesem Zusammenhang angeboten wurden (BGE 144 III 67 E. 2.1; BGer Urteil vom 29. September 2016, 4A_381/2016, E. 3.1.2).

2. Würdigung 2.1 Dass vorliegend ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zustande ge- kommen ist, ist zwar unbestritten. Die Ausführungen des Klägers zu seiner geltend gemachten Forderung im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis bleiben – so- weit solche überhaupt gemacht werden – sowohl in der Klageschrift vom 13. No- vember 2024 (act. 1) als auch in deren korrigierter Version vom 12. Januar 2025 (act. 11) in den überwiegenden Teilen pauschal, unsubstantiiert und unbelegt. 2.2 Wie bereits ausgeführt, stellten sich die Beklagten anlässlich der Hauptver- handlung vom 27. März 2025 auf den Standpunkt, dass dem Kläger gemäss da- mals anwendbarem alten Personalrecht kein Anspruch auf Ausrichtung eines

13. Monatslohnes zugekommen sei (Prot. S. 4 f.). Da der Kläger dieser Verhand- lung unentschuldigt fernblieb, blieb dies unbestritten. Somit ist davon auszugehen, dass dem Kläger keinen Anspruch auf einen Anteil am 13. Monatslohn zusteht. Dementsprechend entfällt sowohl der geltend gemachte Restanspruch als auch der Verzugszins, sodass die Klage in diesem Punkt abzuweisen ist. Nur der Vollstän- digkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch auf den 13. Monatslohn die übli- chen Sozialabzüge gemacht werden müssen, was wohl dem vom Kläger behaup- teten "Rest" von CHF 154.45 entspricht. 2.3 Im Hinblick auf den geforderten Auslagenersatz und die Umtriebsentschädi- gung für die vom Kläger im Zusammenhang mit der Rechtsdurchsetzung behaup- teten Aufwendungen fehlt es an rechtsgenügend substantiierten Behauptungen. Der Kläger führt lediglich rudimentär aus, dass er Schadenersatz "wegen 3 Monate Zahlungs-Verspätung" fordere und verweist – pauschal und ohne konkrete Anga- ben – in einer Auflistung auf ihm angefallene Aufwände. Namentlich handle es sich dabei um CHF 1'250.– für das Verfassen von Briefen, von CHF 26.– Postgebühr,

- 10 - CHF 150.– für eine juristische Beratung der Anwaltskammer Bern sowie von CHF 350.– für Fahrt- und Verpflegungskosten "am Prozesstag" in Winterthur (act. 1 S. 2). Zu den einzelnen Positionen dieser Auflistung fehlen konkrete Behauptungen. Der Kläger legt namentlich weder dar, um was für Briefe es sich handelt, wie sich der Stundenansatz der Forderung von CHF 1'250.– zusammensetzt noch zu wel- chen Zeitpunkten die einzelnen Aufwendungen – die Bearbeitung der Briefe, der Versand von Mahnungen oder die juristischen Beratungen – angefallen sein sollen. Weiter ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger Kosten für den "Prozesstag" in Win- terthur geltend machen will, ist er zur gerichtlichen Verhandlung gar nicht erschie- nen. Ausführungen, dass damit die Schlichtungsverhandlung gemeint wäre, finden sich hingegen keine. Es kann indes nicht am Gericht liegen, die konkrete Forderung des Klägers aus seinen Eingaben "herauszulesen" und aus einer pauschalen Auf- listung von gewissen Schadenspositionen eine konkrete Tatsachenbehauptung zu konstruieren. Dieses Vorgehen genügt den Substantiierungsanforderungen nicht – auch nicht vor dem Hintergrund der sozialen Untersuchungsmaxime. Zudem unter- lässt es der Kläger, korrespondierende Beweisofferten zu den einzelnen Positionen anzubringen (act. 1 S. 2). Die entsprechende pauschale Auflistung des Klägers zu den Aufwendungen im Zusammenhang mit der Rechtsdurchsetzung bleibt damit unsubstantiiert und gänzlich unbelegt.. Selbst wenn der Kläger seine Tatsachenvorbringen rechtsgenüglich behaup- tet und die Beweise hinreichend offeriert hätte, wäre die Klage hinsichtlich sämtli- cher vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen abzuweisen. Bei den geltend gemachten Fahrtkosten (CHF 350.–) und der Postgebühr für Mahnungen (CHF 26.–) fehlt es an der für deren Ersatz erforderlichen Notwendigkeit im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO. Da die Fälligkeit des Anteils am 13. Monatslohn mit der Kündigung eintritt (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR), würde – selbst wenn der Kläger einen Anspruch auf Ausrichtung eines 13. Monatslohns hätte – das Erfordernis ei- ner Mahnung entfallen. Die im Zusammenhang mit der Verhandlung "am Prozess- tag" in Winterthur entstandenen Kosten wären – falls davon ausgegangen würde, es handle sich um die Kosten der Schlichtungsverhandlung – ebenfalls nicht not-

- 11 - wendig gewesen, wäre dem Kläger die Möglichkeit einer Betreibung offen gestan- den. Damit sind beide Kostenpositionen dem Kläger anzulasten. Sodann wäre auch die vom (nicht anwaltlich vertretenen) Kläger verlangte Entschädigung für die juristische Beratung in Höhe von CHF 150.– sowie für das Verfassen von Briefen in Höhe von CHF 1'250.– mangels erforderlicher Begründet- heit (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO) abzuweisen. Wie bereits erläutert, ist eine Um- triebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO lediglich in "begründe- ten" Fällen angezeigt; im Besonderen bei Verdienstausfall bei einer selbständig er- werbstätigen Person, die durch die Entschädigung einen gewissen Ausgleich für die eigene Prozessführung erhalten soll (BGer Urteil vom 28. September 2017, 4A_233/2017, E. 4.5; BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 95 N 72). Eine solche Konstellation liegt in casu nicht vor. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem Kläger auch unter Berücksichtigung eines – allenfalls subsidiär zur prozessrechtlichen Parteientschä- digung geschuldeten – Verzugsschadens im Sinne von Art. 103 OR die genannten Aufwendungen nicht zu ersetzen wären. Wiederum erscheinen die geltend ge- machten Aufwendungen weder notwendig noch angemessen, zumal es dem Klä- ger freigestanden wäre, den Verzugszins auf dem – für Geldforderungen primär vorgesehenen – Betreibungsweg geltend zu machen. 2.4 Das Gesagte gilt sodann auch für den geltend gemachten Schadenersatz für die Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens durch die verspätete Ausstel- lung der Arbeitsbestätigung. Lediglich implizit führt der Kläger aus, ihm sei durch die verspätete Aushändigung des Arbeitszeugnisses einen "Schaden" entstanden. Er habe aufgrund der Verspätung 5 Monate ohne Arbeit verbracht (act. 1 S. 2; act. 11 S. 2). Entsprechende Behauptungen, inwiefern der Kläger dadurch in sei- nem wirtschaftlichen Fortkommen konkret beeinträchtigt gewesen wäre – nament- lich dass er von einem bestimmten anderen Arbeitgeber aufgrund der fehlenden Arbeitsbestätigung nicht eingestellt worden wäre –, finden sich wiederum keine. Der Kläger unterlässt es zudem gänzlich, die Schadenshöhe zu beziffern.

- 12 - Der Vollständigkeit halber ist schliesslich anzumerken, dass – gehörig sub- stantiierte Behauptungen samt dazugehörigen Beweisofferten vorausgesetzt – die gerichtliche Durchsetzung des Schadenersatzes auch vor dem Hintergrund des Kausalitätserfordernisses wohl kaum gelingen würde: Der Kläger hätte darzulegen und zu beweisen, dass ihm eine konkrete Anstellung (einzig) aufgrund des Fehlens der Arbeitsbestätigung verweigert wurde. Folglich ist die Klage auch hinsichtlich des Schadenersatzes im Zusammenhang mit der Arbeitsbestätigung abzuweisen. 2.5 Am Fehlen von gehörig substantiierten Behauptungen des Klägers zu seinen Vorbringen vermögen auch die vorliegend anwendbare soziale Untersuchungsma- xime sowie die gerichtliche Fragepflicht nichts zu ändern, zumal diese den Kläger nicht davon entbinden, zumindest die wesentlichen Behauptungen selbst vorzu- bringen. Dem Kläger wurde die Möglichkeit zur Klageverbesserung mehrfach ein- geräumt (act. 4 und 8) und obwohl die von ihm innert erstreckter Frist eingereichte, "korrigierte" Eingabe vom 12. Januar 2025 (act. 11) nach wie vor nicht mehr Auf- schluss bot in Bezug auf die bemängelten Punkte, wurde er zur Hauptverhandlung

– im Besonderen aber zur Klagebegründung – vorgeladen (act. 14). Dies in der Absicht, Unklarheiten, fehlende Substantiiertheit und Beweisofferten allenfalls an- lässlich der mündlichen Hauptverhandlung in Ausübung der richterlichen Frage- pflicht beheben zu können. Der Kläger wurde indes im Rahmen der Vorladung aus- drücklich darauf hingewiesen, dass – im Falle seines Nichterscheinens – ohne wei- tere prozessuale Schritte ein Entscheid gefällt werde und diesem die Akten und die Vorbringen der anwesenden Partei zugrunde gelegt werden können (vgl. act. 14) und unterliess es dennoch zu erscheinen bzw. sich vertreten zu lassen (Prot. S. 4). VI. Fazit Zusammenfassend mangelt es dem Kläger bereits an einem Anspruch auf einen Anteil am 13. Monatslohn, sodass auch kein korrespondierender Restan- spruch oder Verzugszins geschuldet ist. Weiter fehlt es an gehörig substantiierten

- 13 - Behauptungen des Klägers hinsichtlich des Auslagenersatzes, der Umtriebsent- schädigung sowie der Schadenersatzforderung. Damit entfallen die behaupteten Ansprüche des Klägers ohne Weiteres und die Klage ist vollumfänglich abzuwei- sen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Der Streitwert der vorliegenden Klage beträgt CHF 1'930.45 (vgl. act. 1 und act. 11; sinngemäss) und liegt damit unter CHF 30'000.–. Demzufolge sind in An- wendung von Art. 114 lit. c ZPO keine Gerichtskosten zu erheben.

2. Mangels erheblicher Umtriebe ist der beklagten Partei keine Parteientschädi- gung zuzusprechen. Aufgrund des Verfahrensausgangs ist auch der klagenden Partei keine solche auszurichten (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je als Gerichtsurkunde.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind im Doppel und mit zweifachem Verzeichnis beizule- gen.

- 14 - Winterthur, 27. März 2025 BEZIRKSGERICHT WINTERTHUR Arbeitsgericht Die Arbeitsgerichtspräsidentin i. V.: Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Mihovci MLaw L. Dossenbach