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FK250006

Unterhalt

Bezirksgericht Uster ·Einzelgericht im vereinfachten Verfahren · 2025-12-12 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Obergericht, LZ260012-O

Erwägungen (106 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 reichte die Klägerin eine Klage betref- fend Unterhalt sowie diverse weitere Unterlagen ein (act. 1, 3/1-17 und 4). Gleich- zeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2).

- 3 -

E. 1.2 Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 wurden die Parteien zur Einreichung diverser Unterlagen aufgefordert (act. 5). Mit Eingabe vom 12. März 2025 zeigte Rechtsanwalt MLaw Y2._____ die Vertretung des Beklagten an (act. 8). Am

19. März 2025 reichte die Klägerin diverse Unterlagen ein (act. 10/1-16). Mit Ein- gabe vom 2. April 2025 nahm Rechtsanwalt MLaw Y2._____ unter Beilage diver- ser Unterlagen Stellung (act. 11 und 12/1-16). In der Folge zeigte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 10. April 2025 die Vertretung der Klägerin an (act. 14).

E. 1.3 Mit Vorladung vom 11. April 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhand- lung (erste und zweite Parteivorträge) sowie Verhandlung betreffend Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den 20. Juni 2025 vorgeladen (act. 16).

E. 1.4 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Juni 2025 erstatteten Rechtsan- wältin lic. iur. X._____ namens der Klägerin die Klagebegründung und Rechtsan- walt MLaw LL.M. Y1._____, welcher Rechtsanwalt MLaw Y2._____ substituierte (act. 19), namens des Beklagten die Klageantwort (Prot. S. 6 ff.; act. 20 und 22). Weiter wurden die Klägerin und der Beklagte persönlich befragt (Prot. S. 12 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung be- treffend elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr (Prot. S. 29 f.; act. 24). Die Parteien vereinbarten anlässlich der Verhandlung, aussergerichtliche Ver- gleichsgespräche über den Kinderunterhalt bis Ende Juni 2025 zu führen, welche in der Folge scheiterten (Prot. S. 30; act. 25).

E. 1.5 Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 wurde der Klägerin Frist zur Replik (be- züglich Unterhalt) angesetzt (act. 26), welche mit Eingabe vom 2. September 2025 fristgerecht eingereicht wurde (act. 28 und 29/1). Mit Verfügung vom 4. Sep- tember 2025 wurde dem Beklagten Frist zur Duplik angesetzt. Diese erfolgte in- nert erstreckter Frist mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 (act. 34 bis 36/19-24).

E. 1.6 Daraufhin wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 der Klägerin Frist zur Novenstellungnahme angesetzt (act. 37), welche am 11. November 2025 ein-

- 4 - ging (act. 39 und 40/1-2). Der Beklagte nahm hierzu mit Eingabe vom 27. Novem- ber 2025 Stellung (act. 42 und 43/25).

E. 1.7 Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 teilte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ namens und im Auftrag der Klägerin mit, dass auf weitere Äusserungen seitens der Klägerschaft verzichtet werde (act. 45).

E. 1.8 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit Urteil und Verfügung vom

12. Dezember 2025 wurde die Teilvereinbarung genehmigt und der Beklagte ver- pflichtet, der Klägerin einen monatlichen Beitrag an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____, geboren tt.mm.2017, zu be- zahlen. Das Urteil und die Verfügung vom 12. Dezember 2025 wurde den Par- teien in unbegründeter Form zugestellt (act. 46 und 47).

E. 1.9 Mit Eingabe vom 2. Januar 2025 (recte: 2026) (Poststempel gleichentags) verlangte Rechtsanwalt MLaw LL.M. Y1._____ namens und im Auftrag des Be- klagten fristgerecht die Begründung des Urteils (act. 48).

E. 2 Prozessmaximen / Untersuchungsgrundsatz Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO erforscht das Gericht im Bereich der Kinderbe- lange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Sachverhalt von Amtes wegen (sog. uneingeschränkte Untersuchungsmaxime) und es entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime). Das Gericht hat damit alle Tatsachen, die für die Anordnungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermit- teln, wobei es die ihm bedeutsam scheinenden Gegebenheiten frei würdigt (Urteil des Bundesgerichts 5A_416/2008 vom 25. August 2008 E. 4; BGE 128 III 411 E. 3.2.1.). Das Sammeln des Prozessstoffes verbleibt aber auch bezüglich der Kin- derbelange in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am bes- ten kennen (BGE 133 III 639 E. 2; BGE 133 III 507 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_394/2008 vom 2. März 2009 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_722/2007 vom 7. April 2008 E. 5.2). Uneingeschränkte Untersuchungsmaxime bedeutet, dass das Gericht von sich aus tätig werden muss, auch wenn kein Parteiantrag

- 5 - vorliegt (BGE 107 II 233 ff.; ZPO Kommentar-SCHWEIGHAUSER, in: SUTTER- SOMM/LÖTSCHER/ LEUENBERGER/SEILER (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 296 N 11). Das Gericht ist dabei nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet, alle nötigen Abklärungen zu treffen (BGE 128 III 411 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_722/2007 vom 7. April 2008 E. 5.2).

E. 3 Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung

E. 3.1 Vereinbarung vom 20. Juni 2025 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Juni 2025 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts folgende Teilvereinbarung betreffend die elterliche Sorge, Obhut und Betreuung der gemeinsamen Tochter C._____, geboren tt.mm.2017: "Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung

a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2017, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung wie namentlich Wahl der Schule, Berufswahl, Abschluss von Lehrverträgen sowie medizi- nische Eingriffe von einiger Tragweite miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern be- darf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebli- che Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.

b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Klägerin zu belassen.

c) Persönlicher Verkehr Betreffend die Betreuung der Tochter durch den Vater treffen die Parteien die folgende Vereinbarung: Der Beklagte betreut die Tochter

- an jedem geraden Wochenende von Freitag Schul-/Hortschluss (Abholung im Hort, Adresse: D._____-strasse 1 in E._____) bis Sonntagabend 18.00 Uhr (Übergabe beim Nebeneingang des F._____, Im Zentrum E._____);

- an Ostern jeweils in den geraden Jahren von Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten, jeweils von Freitag, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr,

- 6 -

- während den Schulferien 4 Wochen im Jahr, wobei der Vater jährlich die beiden Wochen Früh- lingsferien, in den ungeraden Jahren die Schulferien über Weihnacht- Neujahr (2 Wochen) so- wie in den geraden Jahren die beiden Wochen Herbstferien mit der Tochter verbringt. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder bleiben vorbehalten."

E. 3.1a Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2017, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung wie namentlich Wahl der Schule, Berufswahl, Abschluss von Lehrverträgen sowie medizi- nische Eingriffe von einiger Tragweite miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern be- darf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebli- che Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.

E. 3.1b Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Klägerin zu belassen.

E. 3.1c Persönlicher Verkehr Betreffend die Betreuung der Tochter durch den Vater treffen die Parteien die folgende Vereinbarung: Der Beklagte betreut die Tochter

- an jedem geraden Wochenende von Freitag Schul-/Hortschluss (Abholung im Hort, Adresse: D._____-strasse 1 in E._____) bis Sonntagabend 18.00 Uhr (Übergabe beim Nebeneingang des F._____, Im Zentrum E._____);

- an Ostern jeweils in den geraden Jahren von Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten, jeweils von Freitag, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr,

- 6 -

- während den Schulferien 4 Wochen im Jahr, wobei der Vater jährlich die beiden Wochen Früh- lingsferien, in den ungeraden Jahren die Schulferien über Weihnacht- Neujahr (2 Wochen) so- wie in den geraden Jahren die beiden Wochen Herbstferien mit der Tochter verbringt. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder bleiben vorbehalten."

E. 3.2 Rechtliche Grundlagen

E. 3.2.1 Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Mutter und Vater (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kin- desverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Bei einer Unterhaltsklage regelt das Gericht nötigenfalls die elterli- che Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu, wenn dies wegen einer wesent- licher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 und 3 ZGB).

E. 3.2.2 Für die Zuteilung der Obhut hat das Kindeswohl Vorrang vor allen anderen Überlegungen (Urteil des BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009). Die Obhut soll primär demjenigen Elternteil anvertraut werden, welcher nach den gesamten Um- ständen die bessere Gewähr dafür bietet, dass sich das Kind in geistig-psychi- scher, körperlicher und sozialer Hinsicht altersgerecht optimal entfalten können (BGE 115 II 206 E. 4a).

E. 3.2.3 Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser dient in erster Linie dem Interesse des Kindes, ist aber zugleich auch ein Recht und eine Pflicht des betroffenen Elternteils. Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts ist das Kindeswohl oberste Richtschnur (BGE 131 III 209, E. 5; Urteil des BGer 5A_432/2011 vom 20. September 2011, E. 2.5).

E. 3.3 Parteivorbringen

E. 3.3.1 Vorbringen der Klägerin

- 7 - Die Klägerin beantragt, dass die gemeinsame Tochter C._____ unter der alleini- gen Obhut der Klägerin zu belassen sei. Sie würde seit Geburt zur Hauptsache von ihr betreut, wobei der Beklagte und C._____ sich vor allem am Wochenende sehen würden. Sie wünsche sich, dass der Beklagte mehr Betreuung übernehme, da die Beziehung zu ihm für ihre Entwicklung extrem wichtig sei und sie selbst Entlastung benötige (act. 20 S. 2 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Juni 2025 führte die Klägerin nichts Gegenteiliges aus, auch wenn es zwischen- zeitlich zu einem kurzen Kontaktabbruch zwischen dem Beklagten und C._____ gekommen sei (Prot. S. 12 ff.).

E. 3.3.2 Vorbringen des Beklagten Der Beklagte führte aus, dass die gemeinsame Tochter C._____ bereits seit der Trennung die meiste Zeit in der Obhut der Mutter verbracht habe. Ihm stehe ge- mäss Vereinbarung vom 29. Mai 2024, welche vor dem Friedensrichteramt E._____ geschlossen worden sei, ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochen- ende zu, welches er stets ausübe und im regen Kontakt zu C._____ stehe. Die Übergaben würden und sollten weiterhin an einem neutralen, öffentlichen Ort stattfinden. Da die aktuelle Regelung dem Kindeswohl am besten entspreche, sei

– im Sinne der Kontinuität – die Obhut der Mutter zuzusprechen (act. 11 S. 5 ff., act. 22 S. 4 f.; Prot. S. 22 f.).

E. 3.4 Würdigung

E. 3.4.1 Mangels gegenteiligem Antrag beantragen die Parteien übereinstimmend, die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2017, beiden El- tern gemeinsam zu belassen. Vorliegend ergeben sich aus den Akten und den persönlichen Ausführungen der Parteien keine Anhaltspunkte dafür, dass die el- terliche Sorge einem Elternteil alleine zugeteilt werden müsste. Die von den Par- teien getroffene Regelung erscheint kindswohlgerecht. Das Kind C._____ ist des- halb unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

E. 3.4.2 Betreffend der Obhut beantragen die Parteien ebenfalls übereinstimmend, dass der Klägerin die alleinige Obhut über die Tochter C._____ zuzuteilen ist.

- 8 - Weder aufgrund der Akten noch aufgrund der persönlichen Ausführungen der Parteien ergeben sich Hinweise dafür, dass diese Regelung dem Kindeswohl wi- dersprechen würde. C._____ lebte bereits bisher bzw. auch nach der Trennung der Parteien bei der Klägerin, welche sich seit jeher um sie gekümmert hat. Die alleinige Obhut über das Kind C._____ ist daher antragsgemäss bei der Klägerin zu belassen.

E. 3.4.3 In der Teilvereinbarung vom 20. Juni 2025 haben die Parteien eine Rege- lung betreffend das Besuchsrecht des Beklagten festgelegt. Die beantragte Rege- lung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beklagten und der Tochter er- scheint im Einklang mit dem Kindeswohl zu stehen sowie den Verhältnissen der Parteien angemessen zu sein. Die vor dem Friedensrichteramt E._____ getrof- fene Regelung wurde ausgedehnt, was den Wünschen beider Parteien entspricht. Der persönliche Verkehr ist daher antragsgemäss festzulegen. Gleiches gilt auch in Bezug auf die vereinbarte Ferienregelung.

E. 3.4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Teilvereinbarung vom 20. Juni 2025 vollständig zu genehmigen ist.

E. 4 Unterhalt

E. 4.1 Anträge der Parteien Die Klägerin verlangt für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'513.– (Barunterhalt Fr. 1'513.–, Betreuungsunterhalt Fr. 0.–) zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen, rückwirkend für ein Jahr vor Klageeinleitung, d.h. per

13. Januar 2024 und bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung (act. 39 S. 2). Der Beklagte bringt vor, seine Leistungsfähigkeit bereits voll ausgeschöpft zu ha- ben, indem er monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 450.– geleistet habe. In letzter Zeit habe er der Klägerin Fr. 550.– monatlich zukommen lassen und bezahle darüber hinaus die Krankenkasse für C._____. Für eine rückwir- kende Unterhaltsforderung bestehe daher keinen Raum (act. 34 S. 12). Er sei deshalb zu verpflichten, Fr. 144.– pro Monat an Kindesunterhalt für die gemein-

- 9 - same Tochter C._____ zu bezahlen, eventualiter Fr. 398.– pro Monat (act. 42 S. 2 und 6).

E. 4.2 Rechtliches

E. 4.2.1 Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB), welcher die Komponente des Geldunterhalts beschlägt und sich sowohl auf den Bar- als auch auf den Betreuungsunterhalt bezieht. Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern ent- sprechen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.1 und 5.4). Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der ge- bührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln ab- hängige dynamische Grösse, indem auch das Kind von einer überdurchschnittli- chen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der El- tern teilhaben soll.

E. 4.2.2 Bei der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich von den tat- sächlichen (d.h. effektiven) Einkommen und Ausgaben auszugehen (zum Einkom- men vgl. BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120, zu den Bedarfspositionen vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.2 S. 63). Indessen entfalten Unterhaltsurteile ihre Wirkungen (auch) für die Zukunft. Zukünftige Tatsachen sind einem Beweis aber nicht zugänglich. Letzt- lich geht das Gericht von Annahmen aus; es handelt sich um Prognosen. Die ma- terielle Rechtskraft eines Unterhaltsurteils schliesst denn auch zukünftige Tatsa- chen ein, aber nur insofern, als sich die Prognosen verwirklichen. Lassen sich zur zukünftigen Entwicklung der Einkommen oder Ausgaben keine klare Aussagen ma- chen, und kommen realistischerweise mehrere Varianten infrage, hat das Gericht seine Berechnungen auf eine von mehreren Möglichkeiten zu stützen. Es hat genau anzugeben, mit welcher Tätigkeit welches Einkommen erzielt werden kann.

E. 4.2.3 Den Erörterungen über die Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist vorauszu- schicken, dass dieser Entscheid nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss

- 10 - (Art. 4 ZGB) und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundla- gen darstellen kann (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 9.1).

E. 4.3 Betreuungsanteile

E. 4.3.1 Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich wie gesagt nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in na- tura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Dies- falls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim (BGE 147 III 265, E. 5.5).

E. 4.3.2 Vorliegend haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass C._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen sei. Weiter haben die Parteien verein- bart, dass dem Beklagten ein Besuchsrecht bzw. persönlicher Verkehr zusteht und er C._____ in den geraden Kalenderwochen von Freitag Schul-/Hortschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, betreut. Zudem wurde eine Feiertags- sowie Schulferi- enregelung getroffen (act. 24). Entsprechend leistet die Klägerin als obhutsberech- tigter Elternteil ihren Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura. Der Beklagte ist verpflichtet, seinen Anteil an den Unterhalt der Tochter in Form von Geldunter- halt zu leisten.

E. 4.3.3 Vorliegend verfügt die Klägerin nicht über ein höheres Einkommen als der Beklagte (vgl. nachfolgend Ziff. 4.5). In Anbetracht dessen, dass sie jedoch man- gels zureichender Leistungsfähigkeit des Beklagten, wie sich nachfolgend noch zei- gend wird (vgl. nachfolgend Ziff. 4.10.1), auch einen wesentlichen Anteil der Kosten der gemeinsamen Tochter trägt, und da ihr Arbeitspensum zudem über das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Schulstufenmodell) hinausgeht, ist die Leis- tungsfähigkeit des Beklagten vollumfänglich auszuschöpfen und es ist ihm kein

- 11 - Überschuss zu belassen. Nachdem aufgrund des Einkommens der Klägerin jedoch ein Gesamtüberschuss besteht (vgl. nachfolgend Ziff. 4.10.1), sind dem Beklagten wie auch der Klägerin und C._____ die erweiterten familienrechtlichen Bedarfspo- sitionen anzurechnen.

E. 4.4 Unterhaltsbedarf der Tochter C._____

E. 4.4.1 Einkommen C._____ Bei C._____ sind die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 215.– als Einkommen zu berücksichtigen.

E. 4.4.2 Bedarf von C._____ C._____ ist ein Grundbetrag von Fr. 400.– [ab Januar 2028: Fr. 600.–] anzurech- nen. Die Wohnkosten betragen exkl. Parkplatz Fr. 1'596.–, wovon der Mutter 2/3 und der Tochter 1/3, somit C._____ Fr. 532.– anzurechnen sind (act. 10/10). Die Krankenkassenkosten (KVG) von C._____ betragen (abzüglich der individuellen Prämienverbilligung) Fr. 49.– pro Monat (act. 12/15). Die VVG-Kosten betragen Fr. 47.– (act. 12/15). Die Fremdbetreuungskosten sind vom Beklagten anerkannt, weshalb Fr. 600.– im Bedarf von C._____ anzurechnen sind (act. 3/6; act. 10/7-8; act. 10/11 S. 13; Prot. S. 19 f.). Somit ergibt sich folgende Bedarfsberechnung: Grundbetrag Fr. 400.– Wohnkosten Fr. 532.– Krankenkasse (KVG) Fr. 49.– Zusatzversicherung (VVG) Fr. 47.– Fremdbetreuungskosten Fr. 600.– Total Fr. 1'628.–

E. 4.4.3 Unterhaltsbedarf von C._____ Somit ergibt sich folgender Unterhaltsbedarf von C._____: Der Barbedarf von C._____ beträgt ab 13. Januar 2024 Fr. 1'628.–. Unter Berücksichtigung des ei- genen Einkommens besteht ein Unterhaltsbedarf von Fr. 1'413.–.

- 12 - Ab Januar 2028 erhöht sich der Unterhaltsbedarf zufolge Erhöhung des Grundbe- trags auf Fr. 600 auf insgesamt Fr. 1'613.–.

E. 4.5 Leistungsfähigkeit der Klägerin

E. 4.5.1 Obwohl die Klägerin wie erwähnt ihren Unterhaltsbeitrag vollständig in na- tura leistet, indem sie dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunter- halt, vgl. oben Ziff. 4.3), ist die Leistungsfähigkeit der Klägerin wesentlich, da sich daraus, wie nachfolgend zu zeigen ist, insgesamt ein Gesamtüberschuss ergibt (vgl. unten Ziff. 4.10.1). Aus diesem Grund sind dem Beklagten trotz einge- schränkter Leistungsfähigkeit die erweiterten Bedarfspositionen anzurechnen. Dementsprechend ist nachfolgend auf das Einkommen und den Bedarf der Kläge- rin einzugehen.

E. 4.5.2 Die Klägerin erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'778.– exklu- sive Kinderzulagen und Essensentschädigung, inklusive 13. Monatslohn und Überstunden sowie unter Berücksichtigung des Quellensteuerabzuges (act. 10/4- 5).

E. 4.5.3 Bestritten ist, ob die Klägerin mit der Vermietung ihrer Wohnung in G._____ [Spanien] einen Vermögensertrag erzielt bzw. erzielen könnte (act. 34 S. 6; act. 39 S. 3). Zum Einkommen zählen auch Vermögenserträge wie bspw. Einkom- men aus Miet- und Pachtverträgen aus in- und ausländischen Mobilien (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich / St. Gallen 2023, Rz. 760 ff.; OGer ZH LY190050 vom 26. Juni 2020, E. 5.6). Unbestritten ist, dass die Klägerin Alleinei- gentümerin einer Wohnung in G._____ ist (act. 3/17). Da, wie noch aufzuzeigen wird, ein Gesamtüberschuss besteht und der Barunterhalt grundsätzlich vom Be- klagten zu decken ist (vgl. oben Ziff. 4.3 sowie nachstehend Ziff. 4.10.1), kann vorliegend offen bleiben, ob die Klägerin verpflichtet wäre, die Liegenschaft zu vermieten bzw. einen optimalen Ertrag daraus zu erzielen. Würde der Klägerin ein höheres Einkommen angerechnet, würde sich einzig die Leistungsfähigkeit der Klägerin noch weiter vergrössern. Im Übrigen ist aber festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass bei einer Vermietung der Liegenschaft an eine Drittperson ein Ertrag erzielt werden kann.

- 13 -

E. 4.6 Bedarf der Klägerin

E. 4.6.1 Der Bedarf der Klägerin präsentiert sich wie folgt: Der Klägerin ist ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– anzurechnen, da sie alleine mit ihrer Tochter wohnt. Die Wohnkosten betragen exklusive Parkplatz Fr. 1'596.–, wovon der Klägerin 2/3 und C._____ 1/3, anzurechnen sind. Die Wohnnebenkosten betragen Fr. 60.–. Entsprechend sind der Klägerin total Fr. 1'124.– für die Wohnkosten anzurechnen (act. 10/10-11). Dem Einwand des Beklagten, dass sich der Bruder der Klägerin, der dauerhaft bei ihr wohne, an den Wohnkosten zu beteiligten habe, kann ent- gegnet werden, dass dieser nur vorübergehend zusammen mit der Klägerin ge- wohnt hat und diesbezüglich eine Abmeldebestätigung im Recht liegt (act. 34 S. 9; act. 39 S. 4 und act. 40/2). Die Krankenkassenkosten (KVG) der Klägerin betragen abzüglich der individuellen Prämienverbilligung Fr. 312.– pro Monat. Die VVG-Kosten betragen Fr. 41.– (act. 21/1).

E. 4.6.2 Für die auswärtige Verpflegung erhält die Klägerin Fr. 16.– fürs Mittagessen vom Arbeitgeber entschädigt (act. 10/3). Da die Entschädigung nicht im Einkom- men miteingerechnet wurde, ist diese auch nicht im Bedarf zu berücksichtigen. Die Klägerin erhält vom Arbeitgeber ein Auto zur Verfügung gestellt. Ihr sind somit keine Kosten für den Arbeitsweg anzurechnen (act. 20 S. 6). Die Kommunikati- onskosten sind in gerichtsüblicher Höhe, demnach monatlich für Serafe-Gebühren Fr. 30.– und für Kommunikation Fr. 120.–, zu berücksichtigen. Für die Haushalts- versicherung ist der Klägerin ein Betrag von Fr. 30.– gerichtsüblich anzurechnen, welcher im Übrigen vom Beklagten anerkannt ist (act. 11 S. 11). Bei ausländi- schen Arbeitnehmenden, die der Quellensteuer unterliegen, werden die Steuern direkt vom Lohn abgezogen. Im Bedarf ist deshalb kein Steuerabzug mehr vorzu- nehmen, weil sonst die Steuern doppelt berücksichtigt würden.

E. 4.6.3 Die Klägerin hat zudem Schulden. Schulden können ausnahmsweise im Bedarf berücksichtigt werden, wenn die Schuld vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts aufgenommen und für den Unterhalt beider Elternteile verwendet wor- den ist oder beide Elternteile dafür solidarisch haften. Lautet die Schuld auf einen der beiden Elternteile, so darf die Schuld als Bedarfsposition nur berücksichtigt werden, sofern sie nicht einzig dem Interesse einer Person dient (MAIER, a.a.O.,

- 14 - Rz. 1124 ff.). Die Klägerin führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Juni 2025 aus, dass sie monatlich Fr. 50.– für den Hort, unregelmässig Fr. 100.– bis 250.– pro Monat für Kreditkartenschulden und Euro 634 pro Monat für den Hypo- thekarkredit leiste (Prot. S. 20). Die Schulden betreffend den Tageshort für die ge- meinsame Tochter lauten lediglich auf die Klägerin (vgl. act. 10/9), dienen aber genauso dem Beklagten. Die Schuldenrückzahlung betreffend Kreditkarte und Hy- pothekarkredit sind hingegen nicht im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen. Der Klägerin ist somit für die Schuldenrückzahlung ein Betrag von Fr. 50.– anzurech- nen.

E. 4.6.4 Dies ergibt folgende Bedarfsberechnung: Grundbetrag Fr. 1'350.– Wohnkosten Fr. 1'064.– Wohnnebenkosten (Parkplatz) Fr. 60.– Krankenkasse (KVG) Fr. 312.– Zusatzversicherung (VVG) Fr. 41.– auswärtige Verpflegung Fr. 0.– Mobilitätskosten Fr. 0.– Versicherungskosten Fr. 30.– Kommunikationskosten Fr. 120.– Radio/TV Fr. 30.– Abzahlungsraten Schulden Fr. 50.– Total Fr. 3'057.–

E. 4.6.5 Leistungsfähigkeit der Klägerin Insgesamt ergibt sich folgende Leistungsfähigkeit der Klägerin: Einkommen Fr. 4'778.– – Bedarf Fr. 3'057.– Leistungsfähigkeit Fr. 1'721.–

- 15 -

E. 4.7 Leistungsfähigkeit des Beklagten

E. 4.7.1 Standpunkte

E. 4.7.1.1 Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte bei H._____ AG monatlich Fr. 4'276.– netto verdiene (act. 20 S. 4; act. 28 S. 4). In den Jahren 2023, 2024 und auch noch bis Februar 2025 habe er zusätzlich für I1._____ AG gearbeitet und hierbei monatlich ein Einkommen von Fr. 736.– netto erzielt (act. 12/5-6). Die- ses zusätzliche Einkommen sei ihm anzurechnen. Just nach Klageeinleitung im Februar 2025 habe er jedoch gekündigt (act. 20 S. 4; act. 28 S. 4). Zusammenge- zählt ergebe dies ein Einkommen von Fr. 5'012.– pro Monat (act. 28 S. 4). Was der Beklagte als vorübergehendes Einkommen bezeichne, habe mindestens wäh- rend der letzten drei Jahre vor der Klageeinleitung angedauert und bilde somit Grundlage für die Berechnung seiner Leistungsfähigkeit. Erst kürzlich habe er wieder für eine "dringende Familienangelegenheit einer Freundin" einen Einsatz bei I2._____ geleistet. Gleich sei er zu verpflichten, für den Unterhalt seiner un- mündigen Tochter einen solchen Einsatz zu leisten (act. 39 S. 4). Nebst der zeitli- chen Inanspruchnahme infolge Betreuung der Tochter gemäss Teilvereinbarung vom 20. Juni 2025 sei es dem Beklagten – entgegen seinen Ausführungen – möglich, im gleichen Umfang wie auch in den letzten Jahren erwerbstätig zu sein (act. 28 S. 5). Überdies habe der Beklagte auch noch für J._____ Essen ausgelie- fert und so ein weiteres Nebeneinkommen generiert (act. 20 S. 5; act. 28 S. 4).

E. 4.7.1.2 Der Beklagte liess demgegenüber ausführen, dass er während des Jah- res 2024 neben seinem 100%-Pensum bei der H._____ AG auch einige Stunden zusätzlich für die I1._____ AG gearbeitet habe. Aus zeitlichen Gründen sei dies aber nicht mehr möglich (act. 11 S. 9; act. 12/2, 12/5-6 und 23/18; Prot. S. 24 f.). Richtig sei, dass es teilweise machbar gewesen sei, für zwei Arbeitgeber gleich- zeitig temporär zu arbeiten und eine hohe Anzahl Überstunden zu erwirtschaften. Dies sei jedoch höchstens auf sein vorübergehendes Engagement zurückzufüh- ren. So habe er 2023 lediglich Fr. 1'661.65 netto bei I1._____ AG verdient (act. 34 S. 6; act. 42 S. 5). Richtig sei zudem, dass er erst kürzlich einen 10-tägigen Ein- satz für die I1._____ AG geleistet habe, um einer Freundin zu helfen, wobei es sich aber um einen Notfalleinsatz gehandelt habe. Hinzukomme, dass er in letzter

- 16 - Zeit mit zunehmenden Rückenschmerzen zu kämpfen habe. Bei ihm sei eine schwere Foramenstenose sowie mässige Arthrosen festgestellt worden (act. 34 S. 7; act. 36/21). Er arbeite bereits in einem 100%-Pensum und vermöge damit ein Einkommen von Fr. 4'276.– netto pro Monat zu erwirtschaften. Die Erzielung eines höheren Einkommens erweise sich als unzumutbar, weshalb die Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens ausgeschlossen sei (act. 34 S. 7).

E. 4.7.2 Rechtliches

E. 4.7.2.1 In Bezug auf den Unterhalt von minderjährigen Kindern ist zu bemerken, dass die vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen ist. Dies ist im Unterhaltsrecht ein allgemeiner Grundsatz (vgl. BGE 128 III 4 E. 4a S. 5; 137 III 118 E. 2.3 S. 121; 143 III 233 E. 3.2 S. 235); er gilt aber in besonderer Weise für den Kindesunterhalt, was nicht nur jüngst im Zusammenhang mit dem Betreu- ungsunterhalt (BGE 144 III 481 E. 4.7.7 S. 498), sondern für den Barunterhalt im- mer schon betont wurde: es besteht diesbezüglich eine besondere Anstrengungs- pflicht (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121; Urteile 5A_280/2016 vom 18. November 2016 E. 4.4.1; 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2; 5A_47/2017 vom

6. November 2017 E. 8.2; 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.4; 5A_946/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1).

E. 4.7.2.2 Nach konstanter Rechtsprechung darf das Gericht bei der Festsetzung von Unterhalt von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und soweit die unterhaltspflichtige Person bei der ihr zuzumutenden Anstrengung mehr ver- dienen könnte, als sie effektiv verdient. Vorausgesetzt ist, dass das tatsächliche Einkommen nicht ausreicht, um den Unterhalt der berechtigten Person zu decken, dass es sich bei der hypothetischen Tätigkeit um eine zumutbare Arbeit handelt, und für den Betroffenen, wenn er konkrete Arbeitsanstrengungen unternimmt, eine reale Möglichkeit zur Einkommenssteigerung vorhanden ist (MAIER, a.a.O, Rz. 779 ff. m.H.).

E. 4.7.2.3 Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Leistung von Überzeit bzw. zur Er- zielung eines Nebenverdienstes. Das heisst es kann grundsätzlich von nieman- dem ein Arbeitspensum von mehr als 100 % erwartet werden. Zu unterscheiden

- 17 - ist aber zwischen zukünftiger Arbeitstätigkeit und bereits erzielten Einkommen: Lohnzahlungen, die in der Vergangenheit erfolgten, sind in der Regel bei der Un- terhaltsfestsetzung zu berücksichtigen, da bei der Ermittlung des massgeblichen Einkommens auf die aktuellen Verhältnisse inkl. effektiv geleisteter und vergüteter Überstunden abgestellt wird (BGer 5A_466/2015 vom 8. März 2016, E. 4.2.1). Die Praxis lässt zudem auch für die Zukunft Beschäftigungsgrade von über 100 % zu, wenn die Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung effektiv weiterbesteht und diese der betroffenen Person auch zugemutet werden kann. Auf die persönlichen Ver- hältnisse, das Alter, die bisherige Lebensführung und weitere Umstände ist Rück- sicht zu nehmen (BGer 5P.469/2006, vom 4. Juli 2006, E. 3.2.1).

E. 4.7.3 Tatsächlich erzieltes Einkommen des Beklagten

E. 4.7.3.1 Im Jahr 2023 betrug das monatliche Durchschnittseinkommen des Be- klagten aus Haupterwerb bei der H._____ AG ab Anstellungsbeginn im Juni 2023 Fr. 4'601.– ([Fr. 36'566.85 ./. Fr. 2'603.65 Quellensteuer ./. Kinderzulagen Fr. 1'750.– = Fr. 32'213.20] / 7 Monate; act. 12/3). Im Jahr 2024 verdiente der Be- klagte ab 19. Februar 2024 aus Haupterwerb bei H._____ AG durchschnittlich Fr. 4'288.50 netto pro Monat ([Fr. 50'919.70 ./. Fr. 3'393.70 ./. Kinderzulagen Fr. 2'500.– = Fr. 45'026.–] / 10.5 Monate; act. 12/4). Im Januar bis März 2025 betrug sein Einkommen, abzüglich Kinderzulagen, inklusive Mittagszulage, Fr. 4'297.70 netto pro Monat (Fr. 4'141.80 + Korrektur Quellensteuer Fr. 117.90 ./. Kinderzula- gen Fr. 268.– ./. Mittagzulage Fr. 320.– = Fr. 4'030.–*13 / 12 = Fr. 3'977.70 zzgl. Mittagszulage Fr. 320.–; act. 12/16). Ab April 2025 erhielt der Beklagte eine Lohn- erhöhung. Ab dann ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'339.30 auszugehen (Fr. 4'330.65 ./. Korrektur Quellensteuer Fr. 32.55 ./. Kinderzulagen Fr. 268.– ./. Mittagzulage Fr. 320.– = Fr. 4'030.–*13 / 12 = Fr. 4'019.30 zzgl. Mit- tagszulage Fr. 320.–; act. 23/18).

E. 4.7.3.2 Daneben arbeitete der Beklagte im Nebenerwerb bei I1._____ AG und er- zielte dort Im Jahr 2023 durchschnittlich netto Fr. 224.– pro Monat (act. 12/5). Im Jahr 2024 erzielte der Beklagte aus Nebenverdienst ein durchschnittliches Ein- kommen von Fr. 688.50 pro Monat ([Fr. 8'738.60 ./. Fr. 476.40 Quellensteuer] / 12 Monate) (act. 12/6). Im Januar und 2025 wurde ihm von der I1._____ AG weiter-

- 18 - hin Lohn in mindestens dieser Höhe ausbezahlt, weshalb auch im Januar/Februar 2025 von diesem Durchschnittswert von Fr. 688.50 ausgegangen werden kann (act. 12/16). Zwischen März und Mai 2025 verdiente er bei der H._____ AG zu- sätzlich Fr. 1'983.– brutto infolge Überzeit, was Fr. 1'533.– netto und durchschnitt- lich pro Monat Fr. 511.– entspricht (act. 23/18; Prot. S. 24). Zwischen Januar und Mai 2025 verdiente er zusätzlich zum Haupterwerb somit durchschnittlich (min- destens) Fr. 582.– netto pro Monat. Auch im weiteren Laufe des 2025 erfolgte ge- mäss eigenen Ausführungen ein weiterer, kurzer Einsatz bei I1._____ AG (act. 34 S. 7). Somit ergibt sich insgesamt folgendes durchschnittliches erzieltes monatli- ches Nettoeinkommen des Beklagten für die Jahre 2023 bis 2025:

a) Haupterwerb

- 2023: Fr. 4'601.– (für 7 Monate);

- 2024: Fr. 4'288.50 (für 12 Monate);

- 2025: Fr. 4'297.70 (für 3 Monate) und Fr. 4'339.30 (für 2 Monate).

b) Nebenerwerb

- 2023: Fr. 224.– (für 7 Monate);

- 2024: Fr. 688.50 (für 12 Monate);

- 2025: Fr. 582.– (für 5 Monate).

c) Einkommen total

- 2023: Fr. 4'731.– (für 7 Monate);

- 2024: Fr. 4'976.– (für 12 Monate);

- 2025: Fr. 4'879.– (für 3 Monate) und Fr. 4'921.– (für 2 Monate).

E. 4.7.3.2a Haupterwerb

- 2023: Fr. 4'601.– (für 7 Monate);

- 2024: Fr. 4'288.50 (für 12 Monate);

- 2025: Fr. 4'297.70 (für 3 Monate) und Fr. 4'339.30 (für 2 Monate).

E. 4.7.3.2b Nebenerwerb

- 2023: Fr. 224.– (für 7 Monate);

- 2024: Fr. 688.50 (für 12 Monate);

- 2025: Fr. 582.– (für 5 Monate).

E. 4.7.3.2c Einkommen total

- 2023: Fr. 4'731.– (für 7 Monate);

- 2024: Fr. 4'976.– (für 12 Monate);

- 2025: Fr. 4'879.– (für 3 Monate) und Fr. 4'921.– (für 2 Monate).

E. 4.7.3.3 Zu prüfen ist, ob dem Beklagten das seit 2023 generierte zusätzliche Ein- kommen in der Vergangenheit aber auch zukünftig nebst seiner Haupttätigkeit bei der H._____ AG anzurechnen ist. Auch wenn vom Beklagten im Grundsatz kein Arbeitspensum von mehr als 100% erwartet werden kann, ist ihm für die Vergan- genheit das effektiv erzielte und ausgewiesene Nebeneinkommen bei der I1._____ AG bzw. aus Überstunden bei der H._____ AG ohne Weiteres anzu- rechnen (vgl. oben Ziff. 4.7.3.2).

E. 4.7.3.4 Zur Frage, ob auch künftig weiterhin die Möglichkeit besteht, dass der Be- klagte zusätzliches Einkommen erzielen kann, führte der Beklagte anlässlich der

- 19 - Verhandlung vom 20. Juni 2025 aus, dass er aufgrund der Arbeit bei der H._____ AG manchmal Arbeiten weit weg auszuführen habe und dann nicht rechtzeitig zu- rück sei. So gäbe es Wochen, an denen er zwei bis drei Tage nach K._____ müsse und er dann nicht bei I._____ arbeiten könne (Prot. S. 25). Damit schliesst er indes nicht aus, in Wochen, in welchen er nicht mehrere Tage weit entfernt ar- beiten muss, nicht auch für die I1._____ AG Arbeitseinsätze leisten zu können, wie er es offenkundig auch in der Vergangenheit tat (zumal nicht ersichtlich ist, dass die Arbeitseinsätze bei der H._____ AG erst seit Neuem teilweise weiter weg sind). Dass nach wie vor Einsätze für die I1._____ AG möglich sind und der Beklagte diese zu leisten vermag, zeigt zudem der 10-tägige Notfalleinsatz des Beklagten für eine Freundin (vgl. act. 34 S. 7). Schliesslich ist es dem Beklagten offenbar auch möglich, einen vergleichbaren Zusatzverdienst bei seinem Hauptar- beitgeber H._____ AG zu erzielen, wie er es in den Monaten März bis Mai 2025 effektiv tat. Nachdem der Beklagte in den Jahren 2023, 2024 und selbst im 2025 einen relevanten Zusatzverdienst erwirtschaften konnte (vgl. oben Ziff. 4.7.3.2), und ihm dies insbesondere auch bei seinem Hauptarbeitgeber möglich ist, ist ihm auch künftig ein Zusatzeinkommen anzurechnen. Stichhaltige Gründe, weshalb ihm dies nicht mehr zumutbar sein sollte, bringt er nicht vor. Ergänzend ist anzumerken, dass die Klägerin, welche wie der Beklagte ebenfalls in der Reinigungsbrache tätig ist und obwohl sie die alleinige Obhut über die ge- meinsame Tochter innehat und entsprechende Betreuungspflichten trägt, eben- falls ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielt, weshalb nicht nachvollzogen wer- den kann, warum dies dem Beklagten nicht auch weiterhin, wie in der Vergangen- heit, möglich sein soll. Ausgehend vom aktuellen Haupteinkommen des Beklagten von Fr. 4'339.– netto pro Monat erscheint es zumindest angemessen, dem Beklagten ein Zusatzein- kommen in der Höhe des im Zeitraum Juni 2023 bis Mai 2025 durchschnittlich er- zielten Zusatzeinkommens, mithin Fr. 516.–, anzurechnen. Ein Einkommen in die- ser Höhe (Fr. 511.– p.M.) erzielte der Beklagte jedenfalls auch bei seinem Haupt- arbeitgeber in den Monaten März bis Mai über Überstunden, was ihm auch wei- terhin zugemutet werden kann. Es ist ihm somit ein Einkommen von Fr. 4'855.–

- 20 - (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungs- zulagen) anzurechnen.

E. 4.8 Bedarf des Beklagten

E. 4.8.1 Die Klägerin bringt vor, dem Beklagten sei aufgrund der gelebten Wohnge- meinschaft mit L._____ ein Grundbetrag von Fr. 1'100.– anzurechnen (act. 20 S. 8; act. 28 S. 6). Der Beklagte führt demgegenüber aus, ihm sei ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– anzurechnen, da er lediglich vorübergehend mit einem Freund zu- sammengelebt habe. Dieser habe sich von seiner Frau getrennt und hätte nir- gends unterkommen können (Prot. S. 25). Mittlerweile habe dieser eine eigene Wohnung gefunden (act. 34 S. 10; act. 36/22). Aufgrund der bloss vorübergehen- den Dauer der Haushaltsgemeinschaft ist dem Beklagten praxisgemäss der mo- natliche Grundbetrag für eine alleinstehende Person von Fr. 1'200.– anzurech- nen.

E. 4.8.2 Hinsichtlich der Wohnkosten bringt die Klägerin weiter vor, dass der Mitbe- wohner dem Beklagten Fr. 600.– pro Monat bezahle, weshalb im folglich als Wohnkosten nur Fr. 989.– anzurechnen seien (act. 28 S. 7). Der Beklagte macht hingegen Wohnkosten von Fr. 1'589.– geltend (act. 11 S. 12; act. 34 S. 10). Der Mitbewohner ist mittlerweile ausgezogen (act. 34 S. 10; act. 36/22). Unter Berück- sichtigung der Tatsache, dass es sich bloss um eine vorübergehende Haushalts- gemeinschaft handelte und der Mitbewohner bereits im September 2025 wieder ausgezogen war, sowie weil die gemeinsame Tochter regelmässig beim Beklag- ten übernachtet und er deshalb auf eine Wohnung dieser Grössenordnung ange- wiesen ist, sind im durchgehend die vollen Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'589.– pro Monat anzurechnen (vgl. act. 12/7).

E. 4.8.3 Die Krankenkassenkosten (KVG) des Beklagten betragen Fr. 380.– pro Mo- nat (act. 12/8). Die VVG-Kosten wären bei knappen Verhältnissen nicht zu be- rücksichtigen, sie betragen Fr. 45.– (act. 12/8). Nachdem aufgrund des Einkom- mens der Klägerin ein Gesamtüberschuss besteht (vgl. unten Ziff. 4.10.1), sind auch dem Beklagten die VVG-Kosten von Fr. 45.– im Bedarf anzurechnen.

- 21 -

E. 4.8.4 Der Beklagte macht geltend, es seien ihm für die Arbeitswegkosten Fr. 168.– im Bedarf zu berücksichtigen (act. 11 S. 12; act. 34 S. 11; Prot. S. 27). Die Klägerin anerkennt diesen Betrag (act. 20 S. 7; act. 28 S. 6). Die Kosten für die Mobilität sind ausgewiesen (act. 12/9) und im Übrigen von der Klägerin aner- kannt, weshalb dem Beklagten Fr. 168.– im Bedarf hierfür anzurechnen sind. Der vollständigkeitshalber seien die Kosten für den Parkplatz in der Höhe von Fr. 120.– erwähnt. Diese sind ihm, da das Auto nicht für die Berufsausübung be- nutzt wird (Prot. S. 26 f.), nicht anzurechnen.

E. 4.8.5 Der Beklagte macht einen Betrag von Fr. 320.– für die auswärtige Verpfle- gung geltend (act. 11 S. 12; act. 34 S. 11). Die Klägerin anerkennt diesen Betrag (act. 20 S. 7; act. 28 S. 6). Gemäss Lohnabrechnungen des Beklagten erhält die- ser von seiner Arbeitgeberin eine Mittagszulage im Umfang von Fr. 320.– pro Mo- nat ausbezahlt (act. 12/2; act. 23/18). Diese Auszahlung wurde im zu berücksich- tigenden Nettoeinkommen miteingerechnet (vgl. Ziff. 4.7.3.1), weshalb im Bedarf des Beklagten praxisgemäss Fr. 220.– zu berücksichtigen sind.

E. 4.8.6 Bei ausländischen Arbeitnehmenden, die der Quellensteuer unterliegen, werden die Steuern direkt vom Lohn abgezogen (vgl. act. 12/2-6; act. 23/18). Die Steuern des Beklagten wurden bereits bei der Einkommensberechnung berück- sichtigt (vgl. oben Ziff. 4.7.3). Nachdem aufgrund des Einkommens der Klägerin ein Gesamtüberschuss besteht (vgl. unten Ziff. 4.10.1), sind auch dem Beklagten (gerichtsüblich) monatlich für Serafe-Gebühren Fr. 30.–, für Haushaltsversiche- rung Fr. 30.– und für Kommunikation Fr. 120.– zu berücksichtigen.

E. 4.8.7 Der Beklagte bringt vor, dass er aktuell Fr. 350.– Unterhalt für seinen Sohn in Spanien bezahle – für welchen er zudem Fr. 268.– Kinderzulagen beziehe –, weshalb Fr. 82.– in seinem Bedarf zu berücksichtigen seien (act. 34 S. 10 f.; act. 12/12). Die Klägerin geht von demselben Betrag aus (act. 28 S. 6 f.). Beste- hende Unterhaltsverpflichtungen an andere Berechtigte (insbesondere andere Kinder) stellen fixe Abzüge dar, die vor der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den aktuell zu ermittelnden Unterhaltsanspruch vom Einkommen des Unterhalts- schuldners in Abzug zu bringen sind. Dies gewährleistet, dass dem Schuldner nach Deckung aller rechtlicher Verpflichtungen noch der Notbedarf bleibt. Folglich

- 22 - sind dem Beklagten im Bedarf Fr. 82.– (für seine bestehende Unterhaltsverpflich- tung einzusetzen.

E. 4.8.8 Dies ergibt folgende Bedarfsberechnung: Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 1'589.– Krankenkasse (KVG) Fr. 380.– Zusatzversicherung (VVG) Fr. 45.– auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Mobilitätskosten Fr. 168.– Versicherungskosten Fr. 30.– Kommunikationskosten Fr. 120.– Radio/TV Fr. 30.– Unterhaltsverpflichtungen Fr. 82.– Total Fr. 3'864.–

E. 4.9 Leistungsfähigkeit des Beklagten Insgesamt ergibt sich folgende Leistungsfähigkeit des Beklagten: Einkommen Fr. 4'855.– – Bedarf Fr. 3'864.– Leistungsfähigkeit Fr. 991.– Damit kann der Bedarf der Tochter in sämtlichen Phasen nicht vollumfänglich ge- deckt werden (vgl. oben Ziff. 4.4.3), weshalb das entsprechende Manko festzu- stellen ist.

E. 4.10 Berechnung des Unterhaltsbeitrages

E. 4.10.1 Somit stehen sich insgesamt folgende Einkommens- und Bedarfszahlen gegenüber:

- 23 - Klägerin C._____ Beklagter Total Einkommen Fr. 4'778.– Fr. 215.– 4'855.– 9'848.– – Bedarf Fr. 3'057.– Fr. 1'628.– 3'864.– 8'549.– Überschuss/Bedarf Fr. 1'721.– - 1'413.– 991.– 1'299.– Da sich somit ein Gesamtüberschuss ergibt, sind dem Beklagten auch die erwei- terten Bedarfspositionen anzurechnen (vgl. oben Ziff. 4.8).

E. 4.10.2 Im Ergebnis präsentiert sich der zu leistende Unterhaltsbeitrag wie folgt:

– Fr. 991.– rückwirkend für die Zeit ab 13. Januar 2024 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt). Auf eine Phasenbildung für die rückwirkend beantrage Zusprechung des Unter- haltsbeitrages ab 13. Januar 2024 sowie auf eine solche für die Zukunft wurde vorliegend verzichtet. Einerseits ist von variierenden Einkommen des Beklagten auszugehen, andererseits sind in den Bedarfspositionen lediglich geringfüge Un- terschiede festzustellen. Das Resultat wären Unterhaltsbeiträge, die betragsmäs- sig zwischen 5 % und 10 % voneinander abweichen, weshalb eine Phasenbildung vorliegend nicht angezeigt erscheint. Darüber hinaus führt auch eine Erhöhung des Bedarfs der Tochter (bspw. ab Erhöhung des Grundbetrags von C._____ im Alter von 10 Jahren) nicht zu einem höheren Unterhaltsbeitrag, da sich der Unter- haltsbeitrag mangels Leistungsfähigkeit nicht erhöhen kann, sondern lediglich das Manko sich vergrössert.

E. 4.10.3 Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche ge- genüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net. Der Unterhaltsbeitrag und die Familienzulagen sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.

E. 4.10.4 Mit diesem Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt der Tochter nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich

- 24 - Fr. 422.–. Dieser Betrag ist infolge Leistungsfähigkeit der Klägerin von derselben zu tragen.

E. 4.10.5 Praxisgemäss sind die Kinderunterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 286 Abs. 1 ZGB zu indexieren, da die Folgen der Teuerung nicht von vornherein auf das unterhaltsberechtigte Kind abgewälzt werden dürfen (BGE 126 III 353, 357 f. E. 1.b).

E. 5 Erziehungsgutschriften

E. 5.1 Bei der Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge, der Obhut oder der Betreuungsanteile hat das Gericht die Anrechnung der AHV-Erziehungsgutschrif- ten zu regeln (Art. 52fbis Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). Betreut ein Elternteil das ge- meinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht diesem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift an. Betreuen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Tei- len, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV; Art. 29sexies Abs. 1 lit. d AHVG [SR 831.10]).

E. 5.2 Aufgrund des vereinbarten Besuchsrechts zwischen dem Beklagten und der Tochter C._____, gemäss welchem die Klägerin den überwiegenden Teil der Betreuung übernimmt (vgl. oben Ziff. 3.1 und 3.4), ist festzulegen, dass die Erzie- hungsgutschriften für künftige AHV/IV-Renten ausschliesslich der Klägerin anzu- rechnen sind. Die Parteien sind aufzufordern, die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren.

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6.1 Prozesskosten

E. 6.1.1 Für die Bemessung der Entscheidgebühr ist von der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) auszugehen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr gemäss § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 GebV OG nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitig-

- 25 - keiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu er- heben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Bei der Bemessung der Gebühr sind der Zeitaufwand des Gerichts, die Schwierigkeit des Falles und das tatsächliche Strei- tinteresse zu berücksichtigen.

E. 6.1.2 In vorliegender Sache fand eine Verhandlung statt, anlässlich welcher die Klagebegründung, die Stellungnahme sowie die persönliche Befragung der Par- teien erfolgte und die Parteien eine Teilvereinbarung abschlossen (Prot. S. 6 ff.). Danach erfolgte schriftlich die Erstattung der Replik, Duplik sowie der Novenstel- lungnahmen (act. 28, 34, 39 und 42). Es rechtfertigt sich angesichts des aus die- ser Prozesshandlung resultierenden Aufwands die Entscheidgebühr bei konkret Fr. 3'600.– anzusetzen.

E. 6.1.3 Hinzukommen die Dolmetscherkosten, welche einmal angefallen sind, in der Höhe von Fr. 574.50 für die Verhandlung vom 20. Juni 2025.

E. 6.1.4 Grundsätzlich werden die Prozesskosten – welche sich aus den Gerichts- kosten sowie den Parteientschädigungen zusammensetzen (Art. 95 ZPO) – der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO), doch kann das Gericht in familien- rechtlichen Verfahren von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen (Art. 107 Abs. 1 lit. d ZPO). Nach ständiger Praxis des Obergerichts sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbelange in Scheidungsverfahren unabhängig vom Ausgang den Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Dies hat auch im Rahmen einer Unterhaltsklage ausserhalb eines Scheidungsprozesses zu gelten.

E. 6.1.5 Vorliegend besteht keine Veranlassung, von dieser Praxis des Obergerichts abzuweichen. Es rechtfertigt sich, den Parteien soweit Kosten auferlegt werden, diese je hälftig aufzuerlegen. Die hälftige Kostenauflage rechtfertigt sich umso mehr, als das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrund- sätzen der Zivilprozessordnung abweichen und die Prozesskosten nach Ermes-

- 26 - sen verteilen kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), was üblicherweise in familienrecht- lichen Verfahren zur hälftigen Kostenauflage führt.

E. 6.1.6 Gemäss Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 ZPO hat eine Partei der Gegenpar- tei im gleichen Verhältnis eine Parteientschädigung auszurichten, wie ihr die Kos- ten auferlegt wurden. Da den Parteien die Kosten anteilsmässig auferlegt wurden, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

E. 7 Unentgeltliche Rechtspflege Beide Parteien haben die unentgeltliche Rechtspflege beantragt (act. 2 bzw. 14, act. 11 S. 3). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).

E. 7.1 Aussichtslosigkeit Als aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernst- haft bezeichnet werden können (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 117 N 18). Bei fa- milienrechtlichen Prozessen ist die Aussichtslosigkeit nur zurückhaltend zu beja- hen (OGer ZH, PC160049 vom 17. Januar 2017, E. 7.; PQ220056 vom 27. Sep- tember 2022, E. V./2.2). Vorliegendes Verfahren betreffend Kinderunterhaltsbei- träge war nicht aussichtslos.

E. 7.2 Mittelosigkeit

E. 7.2.1 Rechtliches

E. 7.2.1.1 Als mittellos gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eige- nen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind

- 27 - (BGE 144 III 531 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1). Massgebend ist die wirtschaftli- che Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGer 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 2.3).

E. 7.2.1.2 Nach dem Effektivitätsgrundsatz dürfen auf der Einkommensseite nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, die tatsächlich vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (BK ZPO I-BÜHLER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 117 N 8). Bei der Festlegung der anrechenbaren Auslagen ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum oder Notbedarf aufzugehen. Mittel- losigkeit kann aber auch dann bejaht werden, wenn das Einkommen leicht über dem Existenzminimum liegt. Auf den monatlichen Grundbeträgen gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz ist

– im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung der Rechtssuchenden – ein pau- schaler Zuschlag von etwa 20 % hinzuzurechnen. Daneben sehen die erwähnten Richtlinien die Berücksichtigung weiterer notwendiger Auslagen wie insbesondere die Wohnkosten, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen sowie laufende Steuer-Verbindlichkeiten vor (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 117 N 12).

E. 7.2.1.3 Neben dem überschüssigen Einkommen muss auch Vermögen zur Be- streitung von Prozessaufwand eingesetzt werden. Für zukünftige Notsituationen gesteht die bisherige Gerichtspraxis in fast allen Kantonen Vermögensfreibeträge, sog. "Notgroschen" (BGer 5A_2/2020 vom 15. Januar 2020, E. 4. m.V. auf BGer 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010, E. 2.4).

E. 7.2.1.4 Soweit die finanziellen Mittel der ansprechenden Person den Betrag über- schreiten, der zur Deckung des persönlichen Bedarfs notwendig ist, ist dieser Überschuss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens in Beziehung zu setzen. Der monatliche Überschuss soll es einer Partei ermöglichen, die Prozess- kosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert einem Jahr, bei andern innert zweier Jahre zu tilgen bzw. die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvor- schüsse zu leisten. Da Prozesskosten regelmässig nur während eines beschränk- ten Zeitraums anfallen, ist es einer Person zuzumuten, vorübergehend auf den gewohnten Lebensstil zu verzichten (MAIER, Die Gewährung der unentgeltlichen

- 28 - Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra.ch 2014, S. 635 ff., S. 652).

E. 7.2.2 Mittelosigkeit der Klägerin Für Einkommen und Bedarf der Klägerin kann auf die obigen Ausführungen in Ziff. 4.4 und 4.5 verwiesen werden, wonach die Klägerin über einen Überschuss von Fr. 1'721.– verfügt (vgl. oben Ziff. 4.6.4). Zu berücksichtigen ist sodann ein Zuschlag auf den Grundbetrag der Klägerin von 20 %, entsprechend Fr. 270.–, sowie die Tatsache, dass die Klägerin das Manko von C._____ in Höhe von Fr. 422.–, zuzüglich einen Zuschlag auf den Grundbetrag von C._____ von 20 %, entsprechend Fr. 80.–, zu leisten hat. Somit verbleibt ein Überschuss von Fr. 949.– und damit von Fr. 11'388.– in zwölf Monaten (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1). Damit kann sie zwar die mutmasslich angefallenen Anwaltskosten sowie ihren Teil am Gerichtsverfahren innert eines Jahres gerade tilgen. Zwar verfügt die Klägerin über eine Liegenschaft zu Alleineigentum in Spanien, deren Kauf- preis in der Höhe von Euro 140'000.00 mit einer Hypothek von Euro 130'802.00 beglichen worden sei (act. 20 S. 9; act. 3/17). Demgegenüber stehen aber Schul- den der Klägerin von über Fr. 30'000.– (act. 3/8 und 3/14). In Anbetracht dessen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für eine im Ausland gelegene Liegenschaft die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht nicht überspannt wer- den dürfen, rechtfertigt es sich, die Mittellosigkeit der Klägerin zu bejahen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Entsprechend ist der Klägerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

E. 7.2.3 Mittelosigkeit des Beklagten Für Einkommen und Bedarf kann auf die obigen Ausführungen in Ziff. 4.7 und 4.8 verwiesen werden. Hinzuzurechnen ist sodann ein Zuschlag auf den Grundbetrag von 20 %, entsprechend Fr. 240.–. Nach Abzug der zu leistenden Unterhaltsbei- träge an C._____ verbleibt dem Beklagten kein Überschuss mehr. Sodann erge- ben sich aus den ins Recht gelegten Unterlagen sowie aus den von ihm anläss- lich der Verhandlung vom 20. Juni 2025 getätigten Aussagen keine Hinweise auf

- 29 - ein zur Tilgung der Gerichtskosten heranzuziehendes Vermögen (vgl. insb. Prot. S. 27 ff. und act. 12/16). Damit ist offensichtlich, dass der Beklagte nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen. Ihm ist somit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von MLaw Y1._____ ein unentgeltli- cher Rechtsbeistand zu bestellen.

E. 8 Rechtsmittel Gegen dieses Urteil kann Berufung erhoben werden (Art. 308 ZPO). Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
  2. Der Klägerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine un- entgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  3. Dem Beklagten wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid. Es wird erkannt:
  5. Die elterliche Sorge über die Tochter C._____, geb. tt.mm.2017, wird den Parteien gemeinsam belassen.
  6. Der Klägerin wird die alleinige Obhut über die Tochter C._____, geb. tt.mm.2017, belassen.
  7. Die Teilvereinbarung betreffend elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr vom 20. Juni 2025 wird genehmigt. Die Teilvereinbarung lautet wie folgt: "Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung a) Elterliche Sorge - 30 - Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm. 2017, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung wie namentlich Wahl der Schule, Berufswahl, Abschluss von Lehrverträgen sowie medizi- nische Eingriffe von einiger Tragweite miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern be- darf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebli- che Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat. b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Klägerin zu belassen. c) Persönlicher Verkehr Betreffend die Betreuung der Tochter durch den Vater treffen die Parteien die folgende Vereinbarung: Der Beklagte betreut die Tochter - an jedem geraden Wochenende von Freitag Schul-/Hortschluss (Abholung im Hort, Adresse: D._____-strasse 1 in E._____) bis Sonntagabend 18.00 Uhr (Übergabe beim Nebeneingang des F._____, Im Zentrum E._____); - an Ostern jeweils in den geraden Jahren von Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten, jeweils von Freitag, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, - während den Schulferien 4 Wochen im Jahr, wobei der Vater jährlich die beiden Wochen Früh- lingsferien, in den ungeraden Jahren die Schulferien über Weihnacht- Neujahr (2 Wochen) so- wie in den geraden Jahren die beiden Wochen Herbstferien mit der Tochter verbringt. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder bleiben vorbehalten."
  8. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Beiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungs- zulagen) an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____, geb. tt.mm.2017, in folgendem Umfang zu bezahlen: – Fr. 991.– rückwirkend für die Zeit ab 13. Januar 2024 (da- von Fr. 0.– Betreuungsunterhalt). Mit dem Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt der Tochter nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 422.–, wovon Fr. 0.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen. Dieser Betrag wird von der Klägerin getragen. Die Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Zulagen) sind jeweils im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungs- modalitäten gelten auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Tochter - 31 - im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Es wird festgestellt, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.
  9. Die Unterhaltsregelung gemäss Ziffer 4 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, Klägerin exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungs- Fr. 4'778.– zulagen) (monatlich netto, inkl. Mittagszulage, inkl. Beklagter 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- Fr. 4'855.– und Ausbildungszulagen) C._____ Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 215.– Die Vermögensverhältnisse sind für die Unterhaltsberechnung nicht rele- vant.
  10. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2025 von 107.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107.0 Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
  11. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Klägerin angerechnet. Die Parteien werden auf- gefordert, die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informie- ren.
  12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: - 32 - Fr. 3'600.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 574.50 Dolmetscher.
  13. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gem. Art. 123 ZPO hingewiesen.
  14. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  15. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin,  den Beklagten, unter Beilage des Doppels von act. 45,  und hernach in begründeter Fassung an die Parteien,  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster,  mit Formular an die Einwohnerkontrolle E._____,  an das Migrationsamt des Kantons Zürich,  je gegen Empfangsschein.
  16. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zwei- fachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Vergleichs hätte mit Revision zu erfolgen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). - 33 - Uster, 12. Dezember 2025 ______________________ BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Murer Mikolásek MLaw Gutzwiller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Uster Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FK250006-I/Mu/U02/dg/mz Mitwirkend: Bezirksrichterin Dr. iur. Murer Mikolásek Gerichtsschreiberin MLaw Gutzwiller Urteil und Verfügung vom 12. Dezember 2025 (begründete Fassung) in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter vertreten durch MLaw Y1._____, betreffend Unterhalt

- 2 - Schlussanträge der Klägerin: (act. 39 S. 2) "1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Kinderunterhalt für die Tochter C._____, geb. tt.mm.2017, von monatlich CHF 1'513.00 (Barunterhalt CHF 1'513.00, Betreuungsunterhalt CHF 0.00) zzgl. Familienzulagen zu bezahlen, rückwirkend für ein Jahr vor Klageeinleitung, d.h. per 13. Januar 2024, und bis zur Mündigkeit, resp. darüber hinaus bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung, solange die Tochter bei der Klägerin wohnt und keine eigenen Ansprüche geltend macht.

2. Es sei die Teilvereinbarung vom 20. Juni 2025 gerichtlich zu genehmigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten." Schlussanträge des Beklagten: (act. 42 S. 2 f.) "1. Es sei die Teilvereinbarung vom 20. Juni 2025 betreffend die elterliche Sorge und die Obhut über die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2017, gerichtlich zu genehmigen.

2. Es sei der Beklagte zu verurteilen, CHF 144.00 pro Monat an Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2017, bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung an die Klägerin auszurichten.

3. Eventualiter sei der Beklagte zu verurteilten, CHF 389.00 pro Monat an Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2017, bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung an die Klägerin auszurichten.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Gesuchstellerin [recte: Klägerin]." Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 reichte die Klägerin eine Klage betreffend Unterhalt sowie diverse weitere Unterlagen ein (act. 1, 3/1-17 und 4). Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2).

- 3 - 1.2. Mit Verfügung vom 18. Februar 2025 wurden die Parteien zur Einreichung diverser Unterlagen aufgefordert (act. 5). Mit Eingabe vom 12. März 2025 zeigte Rechtsanwalt MLaw Y2._____ die Vertretung des Beklagten an (act. 8). Am

19. März 2025 reichte die Klägerin diverse Unterlagen ein (act. 10/1-16). Mit Eingabe vom 2. April 2025 nahm Rechtsanwalt MLaw Y2._____ unter Beilage diverser Unterlagen Stellung (act. 11 und 12/1-16). In der Folge zeigte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 10. April 2025 die Vertretung der Klägerin an (act. 14). 1.3. Mit Vorladung vom 11. April 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung (erste und zweite Parteivorträge) sowie Verhandlung betreffend Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auf den 20. Juni 2025 vorgeladen (act. 16). 1.4. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Juni 2025 erstatteten Rechtsanwältin lic. iur. X._____ namens der Klägerin die Klagebegründung und Rechtsanwalt MLaw LL.M. Y1._____, welcher Rechtsanwalt MLaw Y2._____ substituierte (act. 19), namens des Beklagten die Klageantwort (Prot. S. 6 ff.; act. 20 und 22). Weiter wurden die Klägerin und der Beklagte persönlich befragt (Prot. S. 12 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung betreffend elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr (Prot. S. 29 f.; act. 24). Die Parteien vereinbarten anlässlich der Verhandlung, aussergerichtliche Vergleichsgespräche über den Kinderunterhalt bis Ende Juni 2025 zu führen, welche in der Folge scheiterten (Prot. S. 30; act. 25). 1.5. Mit Verfügung vom 18. Juli 2025 wurde der Klägerin Frist zur Replik (bezüglich Unterhalt) angesetzt (act. 26), welche mit Eingabe vom 2. September 2025 fristgerecht eingereicht wurde (act. 28 und 29/1). Mit Verfügung vom 4. September 2025 wurde dem Beklagten Frist zur Duplik angesetzt. Diese erfolgte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 20. Oktober 2025 (act. 34 bis 36/19-24). 1.6. Daraufhin wurde mit Verfügung vom 21. Oktober 2025 der Klägerin Frist zur Novenstellungnahme angesetzt (act. 37), welche am 11. November 2025 ein-

- 4 - ging (act. 39 und 40/1-2). Der Beklagte nahm hierzu mit Eingabe vom 27. November 2025 Stellung (act. 42 und 43/25). 1.7. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2025 teilte Rechtsanwältin lic. iur. X._____ namens und im Auftrag der Klägerin mit, dass auf weitere Äusserungen seitens der Klägerschaft verzichtet werde (act. 45). 1.8. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Mit Urteil und Verfügung vom

12. Dezember 2025 wurde die Teilvereinbarung genehmigt und der Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen monatlichen Beitrag an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____, geboren tt.mm.2017, zu bezahlen. Das Urteil und die Verfügung vom 12. Dezember 2025 wurde den Parteien in unbegründeter Form zugestellt (act. 46 und 47). 1.9. Mit Eingabe vom 2. Januar 2025 (recte: 2026) (Poststempel gleichentags) verlangte Rechtsanwalt MLaw LL.M. Y1._____ namens und im Auftrag des Beklagten fristgerecht die Begründung des Urteils (act. 48).

2. Prozessmaximen / Untersuchungsgrundsatz Gemäss Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO erforscht das Gericht im Bereich der Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten den Sachverhalt von Amtes wegen (sog. uneingeschränkte Untersuchungsmaxime) und es entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Offizialmaxime). Das Gericht hat damit alle Tatsachen, die für die Anordnungen über die Kinder von Bedeutung sind, von Amtes wegen zu ermitteln, wobei es die ihm bedeutsam scheinenden Gegebenheiten frei würdigt (Urteil des Bundesgerichts 5A_416/2008 vom 25. August 2008 E. 4; BGE 128 III 411 E. 3.2.1.). Das Sammeln des Prozessstoffes verbleibt aber auch bezüglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien, welche nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet sind, da sie den Prozessstoff am besten kennen (BGE 133 III 639 E. 2; BGE 133 III 507 E. 5.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_394/2008 vom 2. März 2009 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_722/2007 vom 7. April 2008 E. 5.2). Uneingeschränkte Untersuchungsmaxime bedeutet, dass das Gericht von sich aus tätig werden muss, auch wenn kein Parteiantrag

- 5 - vorliegt (BGE 107 II 233 ff.; ZPO Kommentar-SCHWEIGHAUSER, in: SUTTER-SOMM/LÖTSCHER/ LEUENBERGER/SEILER (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 296 N 11). Das Gericht ist dabei nicht nur berechtigt, sondern geradezu verpflichtet, alle nötigen Abklärungen zu treffen (BGE 128 III 411 ff.; Urteil des Bundesgerichts 5A_722/2007 vom 7. April 2008 E. 5.2).

3. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung 3.1. Vereinbarung vom 20. Juni 2025 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Juni 2025 schlossen die Parteien unter Mitwirkung des Gerichts folgende Teilvereinbarung betreffend die elterliche Sorge, Obhut und Betreuung der gemeinsamen Tochter C._____, geboren tt.mm.2017: "Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung

a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2017, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung wie namentlich Wahl der Schule, Berufswahl, Abschluss von Lehrverträgen sowie medizinische Eingriffe von einiger Tragweite miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.

b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Klägerin zu belassen.

c) Persönlicher Verkehr Betreffend die Betreuung der Tochter durch den Vater treffen die Parteien die folgende Vereinbarung: Der Beklagte betreut die Tochter

- an jedem geraden Wochenende von Freitag Schul-/Hortschluss (Abholung im Hort, Adresse: D._____-strasse 1 in E._____) bis Sonntagabend 18.00 Uhr (Übergabe beim Nebeneingang des F._____, Im Zentrum E._____);

- an Ostern jeweils in den geraden Jahren von Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten, jeweils von Freitag, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr,

- 6 -

- während den Schulferien 4 Wochen im Jahr, wobei der Vater jährlich die beiden Wochen Frühlingsferien, in den ungeraden Jahren die Schulferien über Weihnacht- Neujahr (2 Wochen) sowie in den geraden Jahren die beiden Wochen Herbstferien mit der Tochter verbringt. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder bleiben vorbehalten." 3.2. Rechtliche Grundlagen 3.2.1. Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Mutter und Vater (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande (Art. 298a Abs. 1 ZGB). Bei einer Unterhaltsklage regelt das Gericht nötigenfalls die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange neu, wenn dies wegen einer wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298d Abs. 1 und 3 ZGB). 3.2.2. Für die Zuteilung der Obhut hat das Kindeswohl Vorrang vor allen anderen Überlegungen (Urteil des BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009). Die Obhut soll primär demjenigen Elternteil anvertraut werden, welcher nach den gesamten Umständen die bessere Gewähr dafür bietet, dass sich das Kind in geistig-psychischer, körperlicher und sozialer Hinsicht altersgerecht optimal entfalten können (BGE 115 II 206 E. 4a). 3.2.3. Eltern, denen die Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser dient in erster Linie dem Interesse des Kindes, ist aber zugleich auch ein Recht und eine Pflicht des betroffenen Elternteils. Bei der Ausgestaltung des Besuchsrechts ist das Kindeswohl oberste Richtschnur (BGE 131 III 209, E. 5; Urteil des BGer 5A_432/2011 vom 20. September 2011, E. 2.5). 3.3. Parteivorbringen 3.3.1. Vorbringen der Klägerin

- 7 - Die Klägerin beantragt, dass die gemeinsame Tochter C._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen sei. Sie würde seit Geburt zur Hauptsache von ihr betreut, wobei der Beklagte und C._____ sich vor allem am Wochenende sehen würden. Sie wünsche sich, dass der Beklagte mehr Betreuung übernehme, da die Beziehung zu ihm für ihre Entwicklung extrem wichtig sei und sie selbst Entlastung benötige (act. 20 S. 2 f.). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Juni 2025 führte die Klägerin nichts Gegenteiliges aus, auch wenn es zwischenzeitlich zu einem kurzen Kontaktabbruch zwischen dem Beklagten und C._____ gekommen sei (Prot. S. 12 ff.). 3.3.2. Vorbringen des Beklagten Der Beklagte führte aus, dass die gemeinsame Tochter C._____ bereits seit der Trennung die meiste Zeit in der Obhut der Mutter verbracht habe. Ihm stehe gemäss Vereinbarung vom 29. Mai 2024, welche vor dem Friedensrichteramt E._____ geschlossen worden sei, ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende zu, welches er stets ausübe und im regen Kontakt zu C._____ stehe. Die Übergaben würden und sollten weiterhin an einem neutralen, öffentlichen Ort stattfinden. Da die aktuelle Regelung dem Kindeswohl am besten entspreche, sei

– im Sinne der Kontinuität – die Obhut der Mutter zuzusprechen (act. 11 S. 5 ff., act. 22 S. 4 f.; Prot. S. 22 f.). 3.4. Würdigung 3.4.1. Mangels gegenteiligem Antrag beantragen die Parteien übereinstimmend, die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2017, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Vorliegend ergeben sich aus den Akten und den persönlichen Ausführungen der Parteien keine Anhaltspunkte dafür, dass die elterliche Sorge einem Elternteil alleine zugeteilt werden müsste. Die von den Parteien getroffene Regelung erscheint kindswohlgerecht. Das Kind C._____ ist deshalb unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. 3.4.2. Betreffend der Obhut beantragen die Parteien ebenfalls übereinstimmend, dass der Klägerin die alleinige Obhut über die Tochter C._____ zuzuteilen ist.

- 8 - Weder aufgrund der Akten noch aufgrund der persönlichen Ausführungen der Parteien ergeben sich Hinweise dafür, dass diese Regelung dem Kindeswohl widersprechen würde. C._____ lebte bereits bisher bzw. auch nach der Trennung der Parteien bei der Klägerin, welche sich seit jeher um sie gekümmert hat. Die alleinige Obhut über das Kind C._____ ist daher antragsgemäss bei der Klägerin zu belassen. 3.4.3. In der Teilvereinbarung vom 20. Juni 2025 haben die Parteien eine Regelung betreffend das Besuchsrecht des Beklagten festgelegt. Die beantragte Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beklagten und der Tochter erscheint im Einklang mit dem Kindeswohl zu stehen sowie den Verhältnissen der Parteien angemessen zu sein. Die vor dem Friedensrichteramt E._____ getroffene Regelung wurde ausgedehnt, was den Wünschen beider Parteien entspricht. Der persönliche Verkehr ist daher antragsgemäss festzulegen. Gleiches gilt auch in Bezug auf die vereinbarte Ferienregelung. 3.4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Teilvereinbarung vom 20. Juni 2025 vollständig zu genehmigen ist.

4. Unterhalt 4.1. Anträge der Parteien Die Klägerin verlangt für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 1'513.– (Barunterhalt Fr. 1'513.–, Betreuungsunterhalt Fr. 0.–) zzgl. allfälliger Kinder-/Ausbildungszulagen, rückwirkend für ein Jahr vor Klageeinleitung, d.h. per

13. Januar 2024 und bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung (act. 39 S. 2). Der Beklagte bringt vor, seine Leistungsfähigkeit bereits voll ausgeschöpft zu haben, indem er monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 450.– geleistet habe. In letzter Zeit habe er der Klägerin Fr. 550.– monatlich zukommen lassen und bezahle darüber hinaus die Krankenkasse für C._____. Für eine rückwirkende Unterhaltsforderung bestehe daher keinen Raum (act. 34 S. 12). Er sei deshalb zu verpflichten, Fr. 144.– pro Monat an Kindesunterhalt für die gemein-

- 9 - same Tochter C._____ zu bezahlen, eventualiter Fr. 398.– pro Monat (act. 42 S. 2 und 6). 4.2. Rechtliches 4.2.1. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Das Kind hat Anspruch auf gebührenden Unterhalt (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZGB), welcher die Komponente des Geldunterhalts beschlägt und sich sowohl auf den Bar- als auch auf den Betreuungsunterhalt bezieht. Der Umfang des gebührenden Unterhalts richtet sich nach mehreren Kriterien. Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Geldunterhalt zum einen den Bedürfnissen des Kindes und zum anderen der Lebensstellung sowie der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020, E. 5.1 und 5.4). Der gebührende Unterhalt des Kindes ist somit (wie der gebührende eheliche und nacheheliche Unterhalt) eine von den konkreten Mitteln abhängige dynamische Grösse, indem auch das Kind von einer überdurchschnittlichen Leistungsfähigkeit profitieren und an einer gehobenen Lebensstellung der Eltern teilhaben soll. 4.2.2. Bei der Berechnung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich von den tatsächlichen (d.h. effektiven) Einkommen und Ausgaben auszugehen (zum Einkommen vgl. BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120, zu den Bedarfspositionen vgl. BGE 137 III 59 E. 4.2.2 S. 63). Indessen entfalten Unterhaltsurteile ihre Wirkungen (auch) für die Zukunft. Zukünftige Tatsachen sind einem Beweis aber nicht zugänglich. Letztlich geht das Gericht von Annahmen aus; es handelt sich um Prognosen. Die materielle Rechtskraft eines Unterhaltsurteils schliesst denn auch zukünftige Tatsachen ein, aber nur insofern, als sich die Prognosen verwirklichen. Lassen sich zur zukünftigen Entwicklung der Einkommen oder Ausgaben keine klare Aussagen machen, und kommen realistischerweise mehrere Varianten infrage, hat das Gericht seine Berechnungen auf eine von mehreren Möglichkeiten zu stützen. Es hat genau anzugeben, mit welcher Tätigkeit welches Einkommen erzielt werden kann. 4.2.3. Den Erörterungen über die Berechnung der Unterhaltsbeiträge ist vorauszuschicken, dass dieser Entscheid nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss

- 10 - (Art. 4 ZGB) und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf genauen Grundlagen darstellen kann (BGer 5A_90/2017 vom 24. August 2017, E. 9.1). 4.3. Betreuungsanteile 4.3.1. Grundsätzlich sorgen beide Elternteile, ein jeder nach seinen Kräften, für den in Form von Pflege, Erziehung und Geld zu erbringenden Unterhalt (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Dies gilt an sich auch für den gesamten Geldunterhalt, dessen Umfang sich wie gesagt nach Art. 285 Abs. 1 und 2 ZGB bemisst. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim (BGE 147 III 265, E. 5.5). 4.3.2. Vorliegend haben sich die Parteien darauf geeinigt, dass C._____ unter der alleinigen Obhut der Klägerin zu belassen sei. Weiter haben die Parteien vereinbart, dass dem Beklagten ein Besuchsrecht bzw. persönlicher Verkehr zusteht und er C._____ in den geraden Kalenderwochen von Freitag Schul-/Hortschluss bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, betreut. Zudem wurde eine Feiertags- sowie Schulferienregelung getroffen (act. 24). Entsprechend leistet die Klägerin als obhutsberechtigter Elternteil ihren Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura. Der Beklagte ist verpflichtet, seinen Anteil an den Unterhalt der Tochter in Form von Geldunterhalt zu leisten. 4.3.3. Vorliegend verfügt die Klägerin nicht über ein höheres Einkommen als der Beklagte (vgl. nachfolgend Ziff. 4.5). In Anbetracht dessen, dass sie jedoch mangels zureichender Leistungsfähigkeit des Beklagten, wie sich nachfolgend noch zeigend wird (vgl. nachfolgend Ziff. 4.10.1), auch einen wesentlichen Anteil der Kosten der gemeinsamen Tochter trägt, und da ihr Arbeitspensum zudem über das gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Schulstufenmodell) hinausgeht, ist die Leistungsfähigkeit des Beklagten vollumfänglich auszuschöpfen und es ist ihm kein

- 11 - Überschuss zu belassen. Nachdem aufgrund des Einkommens der Klägerin jedoch ein Gesamtüberschuss besteht (vgl. nachfolgend Ziff. 4.10.1), sind dem Beklagten wie auch der Klägerin und C._____ die erweiterten familienrechtlichen Bedarfspositionen anzurechnen. 4.4. Unterhaltsbedarf der Tochter C._____ 4.4.1. Einkommen C._____ Bei C._____ sind die Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 215.– als Einkommen zu berücksichtigen. 4.4.2. Bedarf von C._____ C._____ ist ein Grundbetrag von Fr. 400.– [ab Januar 2028: Fr. 600.–] anzurechnen. Die Wohnkosten betragen exkl. Parkplatz Fr. 1'596.–, wovon der Mutter 2/3 und der Tochter 1/3, somit C._____ Fr. 532.– anzurechnen sind (act. 10/10). Die Krankenkassenkosten (KVG) von C._____ betragen (abzüglich der individuellen Prämienverbilligung) Fr. 49.– pro Monat (act. 12/15). Die VVG-Kosten betragen Fr. 47.– (act. 12/15). Die Fremdbetreuungskosten sind vom Beklagten anerkannt, weshalb Fr. 600.– im Bedarf von C._____ anzurechnen sind (act. 3/6; act. 10/7-8; act. 10/11 S. 13; Prot. S. 19 f.). Somit ergibt sich folgende Bedarfsberechnung: Grundbetrag Fr. 400.– Wohnkosten Fr. 532.– Krankenkasse (KVG) Fr. 49.– Zusatzversicherung (VVG) Fr. 47.– Fremdbetreuungskosten Fr. 600.– Total Fr. 1'628.– 4.4.3. Unterhaltsbedarf von C._____ Somit ergibt sich folgender Unterhaltsbedarf von C._____: Der Barbedarf von C._____ beträgt ab 13. Januar 2024 Fr. 1'628.–. Unter Berücksichtigung des eigenen Einkommens besteht ein Unterhaltsbedarf von Fr. 1'413.–.

- 12 - Ab Januar 2028 erhöht sich der Unterhaltsbedarf zufolge Erhöhung des Grundbetrags auf Fr. 600 auf insgesamt Fr. 1'613.–. 4.5. Leistungsfähigkeit der Klägerin 4.5.1. Obwohl die Klägerin wie erwähnt ihren Unterhaltsbeitrag vollständig in natura leistet, indem sie dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt, vgl. oben Ziff. 4.3), ist die Leistungsfähigkeit der Klägerin wesentlich, da sich daraus, wie nachfolgend zu zeigen ist, insgesamt ein Gesamtüberschuss ergibt (vgl. unten Ziff. 4.10.1). Aus diesem Grund sind dem Beklagten trotz eingeschränkter Leistungsfähigkeit die erweiterten Bedarfspositionen anzurechnen. Dementsprechend ist nachfolgend auf das Einkommen und den Bedarf der Klägerin einzugehen. 4.5.2. Die Klägerin erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'778.– exklusive Kinderzulagen und Essensentschädigung, inklusive 13. Monatslohn und Überstunden sowie unter Berücksichtigung des Quellensteuerabzuges (act. 10/4- 5). 4.5.3. Bestritten ist, ob die Klägerin mit der Vermietung ihrer Wohnung in G._____ [Spanien] einen Vermögensertrag erzielt bzw. erzielen könnte (act. 34 S. 6; act. 39 S. 3). Zum Einkommen zählen auch Vermögenserträge wie bspw. Einkommen aus Miet- und Pachtverträgen aus in- und ausländischen Mobilien (MAIER, Unterhaltsfestsetzung in der Praxis, Zürich / St. Gallen 2023, Rz. 760 ff.; OGer ZH LY190050 vom 26. Juni 2020, E. 5.6). Unbestritten ist, dass die Klägerin Alleineigentümerin einer Wohnung in G._____ ist (act. 3/17). Da, wie noch aufzuzeigen wird, ein Gesamtüberschuss besteht und der Barunterhalt grundsätzlich vom Beklagten zu decken ist (vgl. oben Ziff. 4.3 sowie nachstehend Ziff. 4.10.1), kann vorliegend offen bleiben, ob die Klägerin verpflichtet wäre, die Liegenschaft zu vermieten bzw. einen optimalen Ertrag daraus zu erzielen. Würde der Klägerin ein höheres Einkommen angerechnet, würde sich einzig die Leistungsfähigkeit der Klägerin noch weiter vergrössern. Im Übrigen ist aber festzuhalten, dass davon auszugehen ist, dass bei einer Vermietung der Liegenschaft an eine Drittperson ein Ertrag erzielt werden kann.

- 13 - 4.6. Bedarf der Klägerin 4.6.1. Der Bedarf der Klägerin präsentiert sich wie folgt: Der Klägerin ist ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– anzurechnen, da sie alleine mit ihrer Tochter wohnt. Die Wohnkosten betragen exklusive Parkplatz Fr. 1'596.–, wovon der Klägerin 2/3 und C._____ 1/3, anzurechnen sind. Die Wohnnebenkosten betragen Fr. 60.–. Entsprechend sind der Klägerin total Fr. 1'124.– für die Wohnkosten anzurechnen (act. 10/10-11). Dem Einwand des Beklagten, dass sich der Bruder der Klägerin, der dauerhaft bei ihr wohne, an den Wohnkosten zu beteiligten habe, kann entgegnet werden, dass dieser nur vorübergehend zusammen mit der Klägerin gewohnt hat und diesbezüglich eine Abmeldebestätigung im Recht liegt (act. 34 S. 9; act. 39 S. 4 und act. 40/2). Die Krankenkassenkosten (KVG) der Klägerin betragen abzüglich der individuellen Prämienverbilligung Fr. 312.– pro Monat. Die VVG-Kosten betragen Fr. 41.– (act. 21/1). 4.6.2. Für die auswärtige Verpflegung erhält die Klägerin Fr. 16.– fürs Mittagessen vom Arbeitgeber entschädigt (act. 10/3). Da die Entschädigung nicht im Einkommen miteingerechnet wurde, ist diese auch nicht im Bedarf zu berücksichtigen. Die Klägerin erhält vom Arbeitgeber ein Auto zur Verfügung gestellt. Ihr sind somit keine Kosten für den Arbeitsweg anzurechnen (act. 20 S. 6). Die Kommunikationskosten sind in gerichtsüblicher Höhe, demnach monatlich für Serafe-Gebühren Fr. 30.– und für Kommunikation Fr. 120.–, zu berücksichtigen. Für die Haushaltsversicherung ist der Klägerin ein Betrag von Fr. 30.– gerichtsüblich anzurechnen, welcher im Übrigen vom Beklagten anerkannt ist (act. 11 S. 11). Bei ausländischen Arbeitnehmenden, die der Quellensteuer unterliegen, werden die Steuern direkt vom Lohn abgezogen. Im Bedarf ist deshalb kein Steuerabzug mehr vorzunehmen, weil sonst die Steuern doppelt berücksichtigt würden. 4.6.3. Die Klägerin hat zudem Schulden. Schulden können ausnahmsweise im Bedarf berücksichtigt werden, wenn die Schuld vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts aufgenommen und für den Unterhalt beider Elternteile verwendet worden ist oder beide Elternteile dafür solidarisch haften. Lautet die Schuld auf einen der beiden Elternteile, so darf die Schuld als Bedarfsposition nur berücksichtigt werden, sofern sie nicht einzig dem Interesse einer Person dient (MAIER, a.a.O.,

- 14 - Rz. 1124 ff.). Die Klägerin führte anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. Juni 2025 aus, dass sie monatlich Fr. 50.– für den Hort, unregelmässig Fr. 100.– bis 250.– pro Monat für Kreditkartenschulden und Euro 634 pro Monat für den Hypothekarkredit leiste (Prot. S. 20). Die Schulden betreffend den Tageshort für die gemeinsame Tochter lauten lediglich auf die Klägerin (vgl. act. 10/9), dienen aber genauso dem Beklagten. Die Schuldenrückzahlung betreffend Kreditkarte und Hypothekarkredit sind hingegen nicht im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen. Der Klägerin ist somit für die Schuldenrückzahlung ein Betrag von Fr. 50.– anzurechnen. 4.6.4. Dies ergibt folgende Bedarfsberechnung: Grundbetrag Fr. 1'350.– Wohnkosten Fr. 1'064.– Wohnnebenkosten (Parkplatz) Fr. 60.– Krankenkasse (KVG) Fr. 312.– Zusatzversicherung (VVG) Fr. 41.– auswärtige Verpflegung Fr. 0.– Mobilitätskosten Fr. 0.– Versicherungskosten Fr. 30.– Kommunikationskosten Fr. 120.– Radio/TV Fr. 30.– Abzahlungsraten Schulden Fr. 50.– Total Fr. 3'057.– 4.6.5. Leistungsfähigkeit der Klägerin Insgesamt ergibt sich folgende Leistungsfähigkeit der Klägerin: Einkommen Fr. 4'778.– – Bedarf Fr. 3'057.– Leistungsfähigkeit Fr. 1'721.–

- 15 - 4.7. Leistungsfähigkeit des Beklagten 4.7.1. Standpunkte 4.7.1.1. Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte bei H._____ AG monatlich Fr. 4'276.– netto verdiene (act. 20 S. 4; act. 28 S. 4). In den Jahren 2023, 2024 und auch noch bis Februar 2025 habe er zusätzlich für I1._____ AG gearbeitet und hierbei monatlich ein Einkommen von Fr. 736.– netto erzielt (act. 12/5-6). Dieses zusätzliche Einkommen sei ihm anzurechnen. Just nach Klageeinleitung im Februar 2025 habe er jedoch gekündigt (act. 20 S. 4; act. 28 S. 4). Zusammengezählt ergebe dies ein Einkommen von Fr. 5'012.– pro Monat (act. 28 S. 4). Was der Beklagte als vorübergehendes Einkommen bezeichne, habe mindestens während der letzten drei Jahre vor der Klageeinleitung angedauert und bilde somit Grundlage für die Berechnung seiner Leistungsfähigkeit. Erst kürzlich habe er wieder für eine "dringende Familienangelegenheit einer Freundin" einen Einsatz bei I2._____ geleistet. Gleich sei er zu verpflichten, für den Unterhalt seiner unmündigen Tochter einen solchen Einsatz zu leisten (act. 39 S. 4). Nebst der zeitlichen Inanspruchnahme infolge Betreuung der Tochter gemäss Teilvereinbarung vom 20. Juni 2025 sei es dem Beklagten – entgegen seinen Ausführungen – möglich, im gleichen Umfang wie auch in den letzten Jahren erwerbstätig zu sein (act. 28 S. 5). Überdies habe der Beklagte auch noch für J._____ Essen ausgeliefert und so ein weiteres Nebeneinkommen generiert (act. 20 S. 5; act. 28 S. 4). 4.7.1.2. Der Beklagte liess demgegenüber ausführen, dass er während des Jahres 2024 neben seinem 100%-Pensum bei der H._____ AG auch einige Stunden zusätzlich für die I1._____ AG gearbeitet habe. Aus zeitlichen Gründen sei dies aber nicht mehr möglich (act. 11 S. 9; act. 12/2, 12/5-6 und 23/18; Prot. S. 24 f.). Richtig sei, dass es teilweise machbar gewesen sei, für zwei Arbeitgeber gleichzeitig temporär zu arbeiten und eine hohe Anzahl Überstunden zu erwirtschaften. Dies sei jedoch höchstens auf sein vorübergehendes Engagement zurückzuführen. So habe er 2023 lediglich Fr. 1'661.65 netto bei I1._____ AG verdient (act. 34 S. 6; act. 42 S. 5). Richtig sei zudem, dass er erst kürzlich einen 10-tägigen Einsatz für die I1._____ AG geleistet habe, um einer Freundin zu helfen, wobei es sich aber um einen Notfalleinsatz gehandelt habe. Hinzukomme, dass er in letzter

- 16 - Zeit mit zunehmenden Rückenschmerzen zu kämpfen habe. Bei ihm sei eine schwere Foramenstenose sowie mässige Arthrosen festgestellt worden (act. 34 S. 7; act. 36/21). Er arbeite bereits in einem 100%-Pensum und vermöge damit ein Einkommen von Fr. 4'276.– netto pro Monat zu erwirtschaften. Die Erzielung eines höheren Einkommens erweise sich als unzumutbar, weshalb die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ausgeschlossen sei (act. 34 S. 7). 4.7.2. Rechtliches 4.7.2.1. In Bezug auf den Unterhalt von minderjährigen Kindern ist zu bemerken, dass die vorhandene Arbeitskapazität umfassend auszuschöpfen ist. Dies ist im Unterhaltsrecht ein allgemeiner Grundsatz (vgl. BGE 128 III 4 E. 4a S. 5; 137 III 118 E. 2.3 S. 121; 143 III 233 E. 3.2 S. 235); er gilt aber in besonderer Weise für den Kindesunterhalt, was nicht nur jüngst im Zusammenhang mit dem Betreuungsunterhalt (BGE 144 III 481 E. 4.7.7 S. 498), sondern für den Barunterhalt immer schon betont wurde: es besteht diesbezüglich eine besondere Anstrengungspflicht (BGE 137 III 118 E. 3.1 S. 121; Urteile 5A_280/2016 vom 18. November 2016 E. 4.4.1; 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.2; 5A_47/2017 vom

6. November 2017 E. 8.2; 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 3.4; 5A_946/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1). 4.7.2.2. Nach konstanter Rechtsprechung darf das Gericht bei der Festsetzung von Unterhalt von einem hypothetischen Einkommen ausgehen, falls und soweit die unterhaltspflichtige Person bei der ihr zuzumutenden Anstrengung mehr verdienen könnte, als sie effektiv verdient. Vorausgesetzt ist, dass das tatsächliche Einkommen nicht ausreicht, um den Unterhalt der berechtigten Person zu decken, dass es sich bei der hypothetischen Tätigkeit um eine zumutbare Arbeit handelt, und für den Betroffenen, wenn er konkrete Arbeitsanstrengungen unternimmt, eine reale Möglichkeit zur Einkommenssteigerung vorhanden ist (MAIER, a.a.O, Rz. 779 ff. m.H.). 4.7.2.3. Grundsätzlich besteht keine Pflicht zur Leistung von Überzeit bzw. zur Erzielung eines Nebenverdienstes. Das heisst es kann grundsätzlich von niemandem ein Arbeitspensum von mehr als 100 % erwartet werden. Zu unterscheiden

- 17 - ist aber zwischen zukünftiger Arbeitstätigkeit und bereits erzielten Einkommen: Lohnzahlungen, die in der Vergangenheit erfolgten, sind in der Regel bei der Unterhaltsfestsetzung zu berücksichtigen, da bei der Ermittlung des massgeblichen Einkommens auf die aktuellen Verhältnisse inkl. effektiv geleisteter und vergüteter Überstunden abgestellt wird (BGer 5A_466/2015 vom 8. März 2016, E. 4.2.1). Die Praxis lässt zudem auch für die Zukunft Beschäftigungsgrade von über 100 % zu, wenn die Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung effektiv weiterbesteht und diese der betroffenen Person auch zugemutet werden kann. Auf die persönlichen Verhältnisse, das Alter, die bisherige Lebensführung und weitere Umstände ist Rücksicht zu nehmen (BGer 5P.469/2006, vom 4. Juli 2006, E. 3.2.1). 4.7.3. Tatsächlich erzieltes Einkommen des Beklagten 4.7.3.1. Im Jahr 2023 betrug das monatliche Durchschnittseinkommen des Beklagten aus Haupterwerb bei der H._____ AG ab Anstellungsbeginn im Juni 2023 Fr. 4'601.– ([Fr. 36'566.85 ./. Fr. 2'603.65 Quellensteuer ./. Kinderzulagen Fr. 1'750.– = Fr. 32'213.20] / 7 Monate; act. 12/3). Im Jahr 2024 verdiente der Beklagte ab 19. Februar 2024 aus Haupterwerb bei H._____ AG durchschnittlich Fr. 4'288.50 netto pro Monat ([Fr. 50'919.70 ./. Fr. 3'393.70 ./. Kinderzulagen Fr. 2'500.– = Fr. 45'026.–] / 10.5 Monate; act. 12/4). Im Januar bis März 2025 betrug sein Einkommen, abzüglich Kinderzulagen, inklusive Mittagszulage, Fr. 4'297.70 netto pro Monat (Fr. 4'141.80 + Korrektur Quellensteuer Fr. 117.90 ./. Kinderzulagen Fr. 268.– ./. Mittagzulage Fr. 320.– = Fr. 4'030.–*13 / 12 = Fr. 3'977.70 zzgl. Mittagszulage Fr. 320.–; act. 12/16). Ab April 2025 erhielt der Beklagte eine Lohnerhöhung. Ab dann ist von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'339.30 auszugehen (Fr. 4'330.65 ./. Korrektur Quellensteuer Fr. 32.55 ./. Kinderzulagen Fr. 268.– ./. Mittagzulage Fr. 320.– = Fr. 4'030.–*13 / 12 = Fr. 4'019.30 zzgl. Mittagszulage Fr. 320.–; act. 23/18). 4.7.3.2. Daneben arbeitete der Beklagte im Nebenerwerb bei I1._____ AG und erzielte dort Im Jahr 2023 durchschnittlich netto Fr. 224.– pro Monat (act. 12/5). Im Jahr 2024 erzielte der Beklagte aus Nebenverdienst ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 688.50 pro Monat ([Fr. 8'738.60 ./. Fr. 476.40 Quellensteuer] / 12 Monate) (act. 12/6). Im Januar und 2025 wurde ihm von der I1._____ AG weiter-

- 18 - hin Lohn in mindestens dieser Höhe ausbezahlt, weshalb auch im Januar/Februar 2025 von diesem Durchschnittswert von Fr. 688.50 ausgegangen werden kann (act. 12/16). Zwischen März und Mai 2025 verdiente er bei der H._____ AG zusätzlich Fr. 1'983.– brutto infolge Überzeit, was Fr. 1'533.– netto und durchschnittlich pro Monat Fr. 511.– entspricht (act. 23/18; Prot. S. 24). Zwischen Januar und Mai 2025 verdiente er zusätzlich zum Haupterwerb somit durchschnittlich (mindestens) Fr. 582.– netto pro Monat. Auch im weiteren Laufe des 2025 erfolgte gemäss eigenen Ausführungen ein weiterer, kurzer Einsatz bei I1._____ AG (act. 34 S. 7). Somit ergibt sich insgesamt folgendes durchschnittliches erzieltes monatliches Nettoeinkommen des Beklagten für die Jahre 2023 bis 2025:

a) Haupterwerb

- 2023: Fr. 4'601.– (für 7 Monate);

- 2024: Fr. 4'288.50 (für 12 Monate);

- 2025: Fr. 4'297.70 (für 3 Monate) und Fr. 4'339.30 (für 2 Monate).

b) Nebenerwerb

- 2023: Fr. 224.– (für 7 Monate);

- 2024: Fr. 688.50 (für 12 Monate);

- 2025: Fr. 582.– (für 5 Monate).

c) Einkommen total

- 2023: Fr. 4'731.– (für 7 Monate);

- 2024: Fr. 4'976.– (für 12 Monate);

- 2025: Fr. 4'879.– (für 3 Monate) und Fr. 4'921.– (für 2 Monate). 4.7.3.3. Zu prüfen ist, ob dem Beklagten das seit 2023 generierte zusätzliche Einkommen in der Vergangenheit aber auch zukünftig nebst seiner Haupttätigkeit bei der H._____ AG anzurechnen ist. Auch wenn vom Beklagten im Grundsatz kein Arbeitspensum von mehr als 100% erwartet werden kann, ist ihm für die Vergangenheit das effektiv erzielte und ausgewiesene Nebeneinkommen bei der I1._____ AG bzw. aus Überstunden bei der H._____ AG ohne Weiteres anzurechnen (vgl. oben Ziff. 4.7.3.2). 4.7.3.4. Zur Frage, ob auch künftig weiterhin die Möglichkeit besteht, dass der Beklagte zusätzliches Einkommen erzielen kann, führte der Beklagte anlässlich der

- 19 - Verhandlung vom 20. Juni 2025 aus, dass er aufgrund der Arbeit bei der H._____ AG manchmal Arbeiten weit weg auszuführen habe und dann nicht rechtzeitig zurück sei. So gäbe es Wochen, an denen er zwei bis drei Tage nach K._____ müsse und er dann nicht bei I._____ arbeiten könne (Prot. S. 25). Damit schliesst er indes nicht aus, in Wochen, in welchen er nicht mehrere Tage weit entfernt arbeiten muss, nicht auch für die I1._____ AG Arbeitseinsätze leisten zu können, wie er es offenkundig auch in der Vergangenheit tat (zumal nicht ersichtlich ist, dass die Arbeitseinsätze bei der H._____ AG erst seit Neuem teilweise weiter weg sind). Dass nach wie vor Einsätze für die I1._____ AG möglich sind und der Beklagte diese zu leisten vermag, zeigt zudem der 10-tägige Notfalleinsatz des Beklagten für eine Freundin (vgl. act. 34 S. 7). Schliesslich ist es dem Beklagten offenbar auch möglich, einen vergleichbaren Zusatzverdienst bei seinem Hauptarbeitgeber H._____ AG zu erzielen, wie er es in den Monaten März bis Mai 2025 effektiv tat. Nachdem der Beklagte in den Jahren 2023, 2024 und selbst im 2025 einen relevanten Zusatzverdienst erwirtschaften konnte (vgl. oben Ziff. 4.7.3.2), und ihm dies insbesondere auch bei seinem Hauptarbeitgeber möglich ist, ist ihm auch künftig ein Zusatzeinkommen anzurechnen. Stichhaltige Gründe, weshalb ihm dies nicht mehr zumutbar sein sollte, bringt er nicht vor. Ergänzend ist anzumerken, dass die Klägerin, welche wie der Beklagte ebenfalls in der Reinigungsbrache tätig ist und obwohl sie die alleinige Obhut über die gemeinsame Tochter innehat und entsprechende Betreuungspflichten trägt, ebenfalls ein Einkommen in ähnlicher Höhe erzielt, weshalb nicht nachvollzogen werden kann, warum dies dem Beklagten nicht auch weiterhin, wie in der Vergangenheit, möglich sein soll. Ausgehend vom aktuellen Haupteinkommen des Beklagten von Fr. 4'339.– netto pro Monat erscheint es zumindest angemessen, dem Beklagten ein Zusatzeinkommen in der Höhe des im Zeitraum Juni 2023 bis Mai 2025 durchschnittlich erzielten Zusatzeinkommens, mithin Fr. 516.–, anzurechnen. Ein Einkommen in dieser Höhe (Fr. 511.– p.M.) erzielte der Beklagte jedenfalls auch bei seinem Hauptarbeitgeber in den Monaten März bis Mai über Überstunden, was ihm auch weiterhin zugemutet werden kann. Es ist ihm somit ein Einkommen von Fr. 4'855.–

- 20 - (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) anzurechnen. 4.8. Bedarf des Beklagten 4.8.1. Die Klägerin bringt vor, dem Beklagten sei aufgrund der gelebten Wohngemeinschaft mit L._____ ein Grundbetrag von Fr. 1'100.– anzurechnen (act. 20 S. 8; act. 28 S. 6). Der Beklagte führt demgegenüber aus, ihm sei ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– anzurechnen, da er lediglich vorübergehend mit einem Freund zusammengelebt habe. Dieser habe sich von seiner Frau getrennt und hätte nirgends unterkommen können (Prot. S. 25). Mittlerweile habe dieser eine eigene Wohnung gefunden (act. 34 S. 10; act. 36/22). Aufgrund der bloss vorübergehenden Dauer der Haushaltsgemeinschaft ist dem Beklagten praxisgemäss der monatliche Grundbetrag für eine alleinstehende Person von Fr. 1'200.– anzurechnen. 4.8.2. Hinsichtlich der Wohnkosten bringt die Klägerin weiter vor, dass der Mitbewohner dem Beklagten Fr. 600.– pro Monat bezahle, weshalb im folglich als Wohnkosten nur Fr. 989.– anzurechnen seien (act. 28 S. 7). Der Beklagte macht hingegen Wohnkosten von Fr. 1'589.– geltend (act. 11 S. 12; act. 34 S. 10). Der Mitbewohner ist mittlerweile ausgezogen (act. 34 S. 10; act. 36/22). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bloss um eine vorübergehende Haushaltsgemeinschaft handelte und der Mitbewohner bereits im September 2025 wieder ausgezogen war, sowie weil die gemeinsame Tochter regelmässig beim Beklagten übernachtet und er deshalb auf eine Wohnung dieser Grössenordnung angewiesen ist, sind im durchgehend die vollen Wohnkosten in der Höhe von Fr. 1'589.– pro Monat anzurechnen (vgl. act. 12/7). 4.8.3. Die Krankenkassenkosten (KVG) des Beklagten betragen Fr. 380.– pro Monat (act. 12/8). Die VVG-Kosten wären bei knappen Verhältnissen nicht zu berücksichtigen, sie betragen Fr. 45.– (act. 12/8). Nachdem aufgrund des Einkommens der Klägerin ein Gesamtüberschuss besteht (vgl. unten Ziff. 4.10.1), sind auch dem Beklagten die VVG-Kosten von Fr. 45.– im Bedarf anzurechnen.

- 21 - 4.8.4. Der Beklagte macht geltend, es seien ihm für die Arbeitswegkosten Fr. 168.– im Bedarf zu berücksichtigen (act. 11 S. 12; act. 34 S. 11; Prot. S. 27). Die Klägerin anerkennt diesen Betrag (act. 20 S. 7; act. 28 S. 6). Die Kosten für die Mobilität sind ausgewiesen (act. 12/9) und im Übrigen von der Klägerin anerkannt, weshalb dem Beklagten Fr. 168.– im Bedarf hierfür anzurechnen sind. Der vollständigkeitshalber seien die Kosten für den Parkplatz in der Höhe von Fr. 120.– erwähnt. Diese sind ihm, da das Auto nicht für die Berufsausübung benutzt wird (Prot. S. 26 f.), nicht anzurechnen. 4.8.5. Der Beklagte macht einen Betrag von Fr. 320.– für die auswärtige Verpflegung geltend (act. 11 S. 12; act. 34 S. 11). Die Klägerin anerkennt diesen Betrag (act. 20 S. 7; act. 28 S. 6). Gemäss Lohnabrechnungen des Beklagten erhält dieser von seiner Arbeitgeberin eine Mittagszulage im Umfang von Fr. 320.– pro Monat ausbezahlt (act. 12/2; act. 23/18). Diese Auszahlung wurde im zu berücksichtigenden Nettoeinkommen miteingerechnet (vgl. Ziff. 4.7.3.1), weshalb im Bedarf des Beklagten praxisgemäss Fr. 220.– zu berücksichtigen sind. 4.8.6. Bei ausländischen Arbeitnehmenden, die der Quellensteuer unterliegen, werden die Steuern direkt vom Lohn abgezogen (vgl. act. 12/2-6; act. 23/18). Die Steuern des Beklagten wurden bereits bei der Einkommensberechnung berücksichtigt (vgl. oben Ziff. 4.7.3). Nachdem aufgrund des Einkommens der Klägerin ein Gesamtüberschuss besteht (vgl. unten Ziff. 4.10.1), sind auch dem Beklagten (gerichtsüblich) monatlich für Serafe-Gebühren Fr. 30.–, für Haushaltsversicherung Fr. 30.– und für Kommunikation Fr. 120.– zu berücksichtigen. 4.8.7. Der Beklagte bringt vor, dass er aktuell Fr. 350.– Unterhalt für seinen Sohn in Spanien bezahle – für welchen er zudem Fr. 268.– Kinderzulagen beziehe –, weshalb Fr. 82.– in seinem Bedarf zu berücksichtigen seien (act. 34 S. 10 f.; act. 12/12). Die Klägerin geht von demselben Betrag aus (act. 28 S. 6 f.). Bestehende Unterhaltsverpflichtungen an andere Berechtigte (insbesondere andere Kinder) stellen fixe Abzüge dar, die vor der Prüfung der Leistungsfähigkeit für den aktuell zu ermittelnden Unterhaltsanspruch vom Einkommen des Unterhaltsschuldners in Abzug zu bringen sind. Dies gewährleistet, dass dem Schuldner nach Deckung aller rechtlicher Verpflichtungen noch der Notbedarf bleibt. Folglich

- 22 - sind dem Beklagten im Bedarf Fr. 82.– (für seine bestehende Unterhaltsverpflichtung einzusetzen. 4.8.8. Dies ergibt folgende Bedarfsberechnung: Grundbetrag Fr. 1'200.– Wohnkosten Fr. 1'589.– Krankenkasse (KVG) Fr. 380.– Zusatzversicherung (VVG) Fr. 45.– auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Mobilitätskosten Fr. 168.– Versicherungskosten Fr. 30.– Kommunikationskosten Fr. 120.– Radio/TV Fr. 30.– Unterhaltsverpflichtungen Fr. 82.– Total Fr. 3'864.– 4.9. Leistungsfähigkeit des Beklagten Insgesamt ergibt sich folgende Leistungsfähigkeit des Beklagten: Einkommen Fr. 4'855.– – Bedarf Fr. 3'864.– Leistungsfähigkeit Fr. 991.– Damit kann der Bedarf der Tochter in sämtlichen Phasen nicht vollumfänglich gedeckt werden (vgl. oben Ziff. 4.4.3), weshalb das entsprechende Manko festzustellen ist. 4.10. Berechnung des Unterhaltsbeitrages 4.10.1. Somit stehen sich insgesamt folgende Einkommens- und Bedarfszahlen gegenüber:

- 23 - Klägerin C._____ Beklagter Total Einkommen Fr. 4'778.– Fr. 215.– 4'855.– 9'848.– – Bedarf Fr. 3'057.– Fr. 1'628.– 3'864.– 8'549.– Überschuss/Bedarf Fr. 1'721.– - 1'413.– 991.– 1'299.– Da sich somit ein Gesamtüberschuss ergibt, sind dem Beklagten auch die erweiterten Bedarfspositionen anzurechnen (vgl. oben Ziff. 4.8). 4.10.2. Im Ergebnis präsentiert sich der zu leistende Unterhaltsbeitrag wie folgt:

– Fr. 991.– rückwirkend für die Zeit ab 13. Januar 2024 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt). Auf eine Phasenbildung für die rückwirkend beantrage Zusprechung des Unterhaltsbeitrages ab 13. Januar 2024 sowie auf eine solche für die Zukunft wurde vorliegend verzichtet. Einerseits ist von variierenden Einkommen des Beklagten auszugehen, andererseits sind in den Bedarfspositionen lediglich geringfüge Unterschiede festzustellen. Das Resultat wären Unterhaltsbeiträge, die betragsmässig zwischen 5 % und 10 % voneinander abweichen, weshalb eine Phasenbildung vorliegend nicht angezeigt erscheint. Darüber hinaus führt auch eine Erhöhung des Bedarfs der Tochter (bspw. ab Erhöhung des Grundbetrags von C._____ im Alter von 10 Jahren) nicht zu einem höheren Unterhaltsbeitrag, da sich der Unterhaltsbeitrag mangels Leistungsfähigkeit nicht erhöhen kann, sondern lediglich das Manko sich vergrössert. 4.10.3. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Der Unterhaltsbeitrag und die Familienzulagen sind an die Klägerin zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. 4.10.4. Mit diesem Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt der Tochter nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen monatlich

- 24 - Fr. 422.–. Dieser Betrag ist infolge Leistungsfähigkeit der Klägerin von derselben zu tragen. 4.10.5. Praxisgemäss sind die Kinderunterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 286 Abs. 1 ZGB zu indexieren, da die Folgen der Teuerung nicht von vornherein auf das unterhaltsberechtigte Kind abgewälzt werden dürfen (BGE 126 III 353, 357 f. E. 1.b).

5. Erziehungsgutschriften 5.1. Bei der Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge, der Obhut oder der Betreuungsanteile hat das Gericht die Anrechnung der AHV-Erziehungsgutschriften zu regeln (Art. 52fbis Abs. 1 AHVV [SR 831.101]). Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht diesem Elternteil die ganze Erziehungsgutschrift an. Betreuen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Art. 52fbis Abs. 2 AHVV; Art. 29sexies Abs. 1 lit. d AHVG [SR 831.10]). 5.2. Aufgrund des vereinbarten Besuchsrechts zwischen dem Beklagten und der Tochter C._____, gemäss welchem die Klägerin den überwiegenden Teil der Betreuung übernimmt (vgl. oben Ziff. 3.1 und 3.4), ist festzulegen, dass die Erziehungsgutschriften für künftige AHV/IV-Renten ausschliesslich der Klägerin anzurechnen sind. Die Parteien sind aufzufordern, die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung zu informieren.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Prozesskosten 6.1.1. Für die Bemessung der Entscheidgebühr ist von der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG, LS 211.11) auszugehen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten wird die Gebühr gemäss § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 1 GebV OG nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtlichen Streitig-

- 25 - keiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entscheiden, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gebühr bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre (§ 5 Abs. 2 GebV OG). Bei der Bemessung der Gebühr sind der Zeitaufwand des Gerichts, die Schwierigkeit des Falles und das tatsächliche Streitinteresse zu berücksichtigen. 6.1.2. In vorliegender Sache fand eine Verhandlung statt, anlässlich welcher die Klagebegründung, die Stellungnahme sowie die persönliche Befragung der Parteien erfolgte und die Parteien eine Teilvereinbarung abschlossen (Prot. S. 6 ff.). Danach erfolgte schriftlich die Erstattung der Replik, Duplik sowie der Novenstellungnahmen (act. 28, 34, 39 und 42). Es rechtfertigt sich angesichts des aus dieser Prozesshandlung resultierenden Aufwands die Entscheidgebühr bei konkret Fr. 3'600.– anzusetzen. 6.1.3. Hinzukommen die Dolmetscherkosten, welche einmal angefallen sind, in der Höhe von Fr. 574.50 für die Verhandlung vom 20. Juni 2025. 6.1.4. Grundsätzlich werden die Prozesskosten – welche sich aus den Gerichtskosten sowie den Parteientschädigungen zusammensetzen (Art. 95 ZPO) – der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 ZPO), doch kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von diesem Verteilungsgrundsatz abweichen (Art. 107 Abs. 1 lit. d ZPO). Nach ständiger Praxis des Obergerichts sind die Kosten des Verfahrens mit Bezug auf Kinderbelange in Scheidungsverfahren unabhängig vom Ausgang den Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt des Kindesinteresses gute Gründe zur Antragstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Dies hat auch im Rahmen einer Unterhaltsklage ausserhalb eines Scheidungsprozesses zu gelten. 6.1.5. Vorliegend besteht keine Veranlassung, von dieser Praxis des Obergerichts abzuweichen. Es rechtfertigt sich, den Parteien soweit Kosten auferlegt werden, diese je hälftig aufzuerlegen. Die hälftige Kostenauflage rechtfertigt sich umso mehr, als das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen der Zivilprozessordnung abweichen und die Prozesskosten nach Ermes-

- 26 - sen verteilen kann (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO), was üblicherweise in familienrechtlichen Verfahren zur hälftigen Kostenauflage führt. 6.1.6. Gemäss Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 ZPO hat eine Partei der Gegenpartei im gleichen Verhältnis eine Parteientschädigung auszurichten, wie ihr die Kosten auferlegt wurden. Da den Parteien die Kosten anteilsmässig auferlegt wurden, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

7. Unentgeltliche Rechtspflege Beide Parteien haben die unentgeltliche Rechtspflege beantragt (act. 2 bzw. 14, act. 11 S. 3). Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 7.1. Aussichtslosigkeit Als aussichtslos erscheinen Rechtsbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und daher nicht mehr als ernsthaft bezeichnet werden können (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 117 N 18). Bei familienrechtlichen Prozessen ist die Aussichtslosigkeit nur zurückhaltend zu bejahen (OGer ZH, PC160049 vom 17. Januar 2017, E. 7.; PQ220056 vom 27. September 2022, E. V./2.2). Vorliegendes Verfahren betreffend Kinderunterhaltsbeiträge war nicht aussichtslos. 7.2. Mittelosigkeit 7.2.1. Rechtliches 7.2.1.1. Als mittellos gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind

- 27 - (BGE 144 III 531 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1). Massgebend ist die wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGer 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 2.3). 7.2.1.2. Nach dem Effektivitätsgrundsatz dürfen auf der Einkommensseite nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, die tatsächlich vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind (BK ZPO I-BÜHLER, Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, Art. 117 N 8). Bei der Festlegung der anrechenbaren Auslagen ist grundsätzlich vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum oder Notbedarf aufzugehen. Mittellosigkeit kann aber auch dann bejaht werden, wenn das Einkommen leicht über dem Existenzminimum liegt. Auf den monatlichen Grundbeträgen gemäss den Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz ist

– im Interesse einer rechtsgleichen Behandlung der Rechtssuchenden – ein pauschaler Zuschlag von etwa 20 % hinzuzurechnen. Daneben sehen die erwähnten Richtlinien die Berücksichtigung weiterer notwendiger Auslagen wie insbesondere die Wohnkosten, Sozialbeiträge, unumgängliche Berufsauslagen sowie laufende Steuer-Verbindlichkeiten vor (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 117 N 12). 7.2.1.3. Neben dem überschüssigen Einkommen muss auch Vermögen zur Bestreitung von Prozessaufwand eingesetzt werden. Für zukünftige Notsituationen gesteht die bisherige Gerichtspraxis in fast allen Kantonen Vermögensfreibeträge, sog. "Notgroschen" (BGer 5A_2/2020 vom 15. Januar 2020, E. 4. m.V. auf BGer 5A_612/2010 vom 26. Oktober 2010, E. 2.4). 7.2.1.4. Soweit die finanziellen Mittel der ansprechenden Person den Betrag überschreiten, der zur Deckung des persönlichen Bedarfs notwendig ist, ist dieser Überschuss mit den voraussichtlichen Kosten des Verfahrens in Beziehung zu setzen. Der monatliche Überschuss soll es einer Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwendigen Prozessen innert einem Jahr, bei andern innert zweier Jahre zu tilgen bzw. die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse zu leisten. Da Prozesskosten regelmässig nur während eines beschränkten Zeitraums anfallen, ist es einer Person zuzumuten, vorübergehend auf den gewohnten Lebensstil zu verzichten (MAIER, Die Gewährung der unentgeltlichen

- 28 - Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen, in: FamPra.ch 2014, S. 635 ff., S. 652). 7.2.2. Mittelosigkeit der Klägerin Für Einkommen und Bedarf der Klägerin kann auf die obigen Ausführungen in Ziff. 4.4 und 4.5 verwiesen werden, wonach die Klägerin über einen Überschuss von Fr. 1'721.– verfügt (vgl. oben Ziff. 4.6.4). Zu berücksichtigen ist sodann ein Zuschlag auf den Grundbetrag der Klägerin von 20 %, entsprechend Fr. 270.–, sowie die Tatsache, dass die Klägerin das Manko von C._____ in Höhe von Fr. 422.–, zuzüglich einen Zuschlag auf den Grundbetrag von C._____ von 20 %, entsprechend Fr. 80.–, zu leisten hat. Somit verbleibt ein Überschuss von Fr. 949.– und damit von Fr. 11'388.– in zwölf Monaten (vgl. BGE 141 III 369 E. 4.1). Damit kann sie zwar die mutmasslich angefallenen Anwaltskosten sowie ihren Teil am Gerichtsverfahren innert eines Jahres gerade tilgen. Zwar verfügt die Klägerin über eine Liegenschaft zu Alleineigentum in Spanien, deren Kaufpreis in der Höhe von Euro 140'000.00 mit einer Hypothek von Euro 130'802.00 beglichen worden sei (act. 20 S. 9; act. 3/17). Demgegenüber stehen aber Schulden der Klägerin von über Fr. 30'000.– (act. 3/8 und 3/14). In Anbetracht dessen sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass für eine im Ausland gelegene Liegenschaft die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht nicht überspannt werden dürfen, rechtfertigt es sich, die Mittellosigkeit der Klägerin zu bejahen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Entsprechend ist der Klägerin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. 7.2.3. Mittelosigkeit des Beklagten Für Einkommen und Bedarf kann auf die obigen Ausführungen in Ziff. 4.7 und 4.8 verwiesen werden. Hinzuzurechnen ist sodann ein Zuschlag auf den Grundbetrag von 20 %, entsprechend Fr. 240.–. Nach Abzug der zu leistenden Unterhaltsbeiträge an C._____ verbleibt dem Beklagten kein Überschuss mehr. Sodann ergeben sich aus den ins Recht gelegten Unterlagen sowie aus den von ihm anlässlich der Verhandlung vom 20. Juni 2025 getätigten Aussagen keine Hinweise auf

- 29 - ein zur Tilgung der Gerichtskosten heranzuziehendes Vermögen (vgl. insb. Prot. S. 27 ff. und act. 12/16). Damit ist offensichtlich, dass der Beklagte nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen. Ihm ist somit die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von MLaw Y1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

8. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil kann Berufung erhoben werden (Art. 308 ZPO). Es wird verfügt:

1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

2. Der Klägerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3. Dem Beklagten wird in der Person von Rechtsanwalt MLaw Y1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Entscheid. Es wird erkannt:

1. Die elterliche Sorge über die Tochter C._____, geb. tt.mm.2017, wird den Parteien gemeinsam belassen.

2. Der Klägerin wird die alleinige Obhut über die Tochter C._____, geb. tt.mm.2017, belassen.

3. Die Teilvereinbarung betreffend elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr vom 20. Juni 2025 wird genehmigt. Die Teilvereinbarung lautet wie folgt: "Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung

a) Elterliche Sorge

- 30 - Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm. 2017, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung wie namentlich Wahl der Schule, Berufswahl, Abschluss von Lehrverträgen sowie medizinische Eingriffe von einiger Tragweite miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.

b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Klägerin zu belassen.

c) Persönlicher Verkehr Betreffend die Betreuung der Tochter durch den Vater treffen die Parteien die folgende Vereinbarung: Der Beklagte betreut die Tochter

- an jedem geraden Wochenende von Freitag Schul-/Hortschluss (Abholung im Hort, Adresse: D._____-strasse 1 in E._____) bis Sonntagabend 18.00 Uhr (Übergabe beim Nebeneingang des F._____, Im Zentrum E._____);

- an Ostern jeweils in den geraden Jahren von Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten, jeweils von Freitag, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr,

- während den Schulferien 4 Wochen im Jahr, wobei der Vater jährlich die beiden Wochen Frühlingsferien, in den ungeraden Jahren die Schulferien über Weihnacht- Neujahr (2 Wochen) sowie in den geraden Jahren die beiden Wochen Herbstferien mit der Tochter verbringt. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder bleiben vorbehalten."

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Beiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____, geb. tt.mm.2017, in folgendem Umfang zu bezahlen:

– Fr. 991.– rückwirkend für die Zeit ab 13. Januar 2024 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt). Mit dem Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt der Tochter nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 422.–, wovon Fr. 0.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen. Dieser Betrag wird von der Klägerin getragen. Die Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Zulagen) sind jeweils im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Tochter

- 31 - im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Es wird festgestellt, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.

5. Die Unterhaltsregelung gemäss Ziffer 4 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, Klägerin exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungs- Fr. 4'778.– zulagen) (monatlich netto, inkl. Mittagszulage, inkl. Beklagter 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- Fr. 4'855.– und Ausbildungszulagen) C._____ Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 215.– Die Vermögensverhältnisse sind für die Unterhaltsberechnung nicht relevant.

6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2025 von 107.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jeweils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107.0 Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Klägerin angerechnet. Die Parteien werden aufgefordert, die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 32 - Fr. 3'600.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 574.50 Dolmetscher.

9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gem. Art. 123 ZPO hingewiesen.

10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

11. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin,  den Beklagten, unter Beilage des Doppels von act. 45,  und hernach in begründeter Fassung an die Parteien,  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster,  mit Formular an die Einwohnerkontrolle E._____,  an das Migrationsamt des Kantons Zürich,  je gegen Empfangsschein.

12. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Vergleichs hätte mit Revision zu erfolgen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO).

- 33 - Uster, 12. Dezember 2025 ______________________ BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Murer Mikolásek MLaw Gutzwiller