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LZ260012

Unterhalt

Zürich OG ·I. Zivilkammer · 2026-08-14 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 2 Der Klägerin wird die alleinige Obhut über die Tochter C._____, geb. tt.mm.2017, belassen.

E. 3 Die Teilvereinbarung betreffend elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr vom 20. Juni 2025 wird genehmigt. Die Teilvereinbarung lautet wie folgt: "Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung

a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2017, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung wie namentlich Wahl der Schule, Berufswahl, Abschluss von Lehrverträgen sowie medizi- nische Eingriffe von einiger Tragweite miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern be- darf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebli- che Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.

b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Klägerin zu belassen.

c) Persönlicher Verkehr Betreffend die Betreuung der Tochter durch den Vater treffen die Parteien die folgende Vereinbarung: Der Beklagte betreut die Tochter

- an jedem geraden Wochenende von Freitag Schul-/Hortschluss (Abholung im Hort, Adresse: …) bis Sonntagabend 18.00 Uhr (Übergabe beim Nebeneingang des D._____, …);

- an Ostern jeweils in den geraden Jahren von Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten, jeweils von Freitag, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr,

- während den Schulferien 4 Wochen im Jahr, wobei der Vater jährlich die beiden Wochen Früh- lingsferien, in den ungeraden Jahren die Schulferien über Weihnacht- Neujahr (2 Wochen) so- wie in den geraden Jahren die beiden Wochen Herbstferien mit der Tochter verbringt.

- 3 - Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder bleiben vorbehalten."

E. 3a Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2017, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung wie namentlich Wahl der Schule, Berufswahl, Abschluss von Lehrverträgen sowie medizi- nische Eingriffe von einiger Tragweite miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern be- darf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebli- che Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.

E. 3b Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Klägerin zu belassen.

E. 3c Persönlicher Verkehr Betreffend die Betreuung der Tochter durch den Vater treffen die Parteien die folgende Vereinbarung: Der Beklagte betreut die Tochter

- an jedem geraden Wochenende von Freitag Schul-/Hortschluss (Abholung im Hort, Adresse: …) bis Sonntagabend 18.00 Uhr (Übergabe beim Nebeneingang des D._____, …);

- an Ostern jeweils in den geraden Jahren von Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten, jeweils von Freitag, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr,

- während den Schulferien 4 Wochen im Jahr, wobei der Vater jährlich die beiden Wochen Früh- lingsferien, in den ungeraden Jahren die Schulferien über Weihnacht- Neujahr (2 Wochen) so- wie in den geraden Jahren die beiden Wochen Herbstferien mit der Tochter verbringt.

- 3 - Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder bleiben vorbehalten."

E. 4 Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Beiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungs- zulagen) an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____, geb. tt.mm.2017, in folgendem Umfang zu bezahlen:

– Fr. 991.– rückwirkend für die Zeit ab 13. Januar 2024 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt). Mit dem Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt der Tochter nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 422.–, wovon Fr. 0.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen. Dieser Betrag wird von der Klägerin getragen. Die Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Zulagen) sind jeweils im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungs- modalitäten gelten auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Tochter im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Es wird festgestellt, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.

E. 5 Die Unterhaltsregelung gemäss Ziffer 4 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Klägerin Fr. 4'778.– Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) (monatlich netto, inkl. Mittagszulage, inkl. Beklagter 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Fr. 4'855.– Ausbildungszulagen) C._____ Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 215.– Die Vermögensverhältnisse sind für die Unterhaltsberechnung nicht rele- vant.

E. 6 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2025 von 107.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind je-

- 4 - weils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107.0 Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

E. 7 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Klägerin angerechnet. Die Parteien werden auf- gefordert, die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informie- ren.

E. 8 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 574.50 Dolmetscher.

E. 9 Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gem. Art. 123 ZPO hingewiesen.

E. 10 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

E. 11 Schriftliche Mitteilung an die Klägerin,  den Beklagten, unter Beilage des Doppels von act. 45,  und hernach in begründeter Fassung an die Parteien,  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster,  mit Formular an die Einwohnerkontrolle E._____,  an das Migrationsamt des Kantons Zürich, 

- 5 - je gegen Empfangsschein.

E. 12 Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zwei- fachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Vergleichs hätte mit Revision zu erfolgen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO)." Berufungsanträge: (Urk. 55 S. 2) "1. Es seien Dispositivziffern 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 12. Dezember 2025 aufzuheben.

2. Es sei der Beklagte und Berufungskläger zu verurteilen, CHF 270.85 pro Monat an Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2017, bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung an die Klägerin und Berufungsbeklagte auszurichten.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulas- ten der Klägerin und Berufungsbeklagten." Vereinbarung vom 5. August 2026: (Urk. 70) "1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositivziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Be- zirksgericht Uster vom 12. Dezember 2025 (FK250006-I) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Beiträge (zuzüglich all- fälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszula- gen) an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Toch- ter C._____, geb. tt.mm.2017, in folgendem Umfang zu bezahlen: Fr. 850.– ab 1. September 2026 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt; exkl. allfällige Kinderzulagen). Mit dem Unterhaltsbeitrag ist der

- 6 - gebührende Unterhalt der Tochter nicht gedeckt. Es fehlt monat- lich ein Betrag von Fr. 563.–, wovon Fr. 0.– auf den Betreuungs- unterhalt entfallen. Dieser Betrag wird von der Klägerin getragen. Für die Zeit von 13. Januar 2024 bis 31. August 2026 schuldet der Beklagte rückwirkende Unterhaltsbeiträge in der Höhe von gesamthaft Fr. 4'500.–. Er verpflichtet sich, der Klägerin diesen Betrag bis spätestens 31. Dezember 2027 zu bezahlen. Die Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Zulagen) sind jeweils im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungs- modalitäten gelten auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Tochter im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Be- klagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Es wird festgestellt, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.

5. Die Unterhaltsregelung gemäss Ziffer 4 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Klägerin Fr. 4'778.– Kinder- und Ausbildungszulagen) (monatlich netto, inkl. Mittagszulage, inkl. 13. Monats- Beklagter lohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszula- Fr. 4'751.– gen; entspricht einem 100% Pensum) C._____ Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 215.– Die Vermögensverhältnisse sind für die Unterhaltsberechnung nicht relevant."

2. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Ergeht ein unbegründetes Urteil und wird in der Folge eine Begründung ver- langt, so trägt diejenige Partei die Mehrkosten der Begründung, die sie ver- langt."

- 7 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 6, und 7 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 12. Dezember 2025 in Rechtskraft erwachsen sind.
  2. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  3. Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  5. In Genehmigung der Vereinbarung der Parteien vom 5. August 2026 werden die Dispositivziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 12. Dezember 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Beiträge (zu- züglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____, geb. tt.mm.2017, in folgendem Umfang zu bezahlen: Fr. 850.– ab 1. September 2026 (davon Fr. 0.– Betreuungsunter- halt; exkl. allfällige Kinderzulagen). Mit dem Unterhalts- beitrag ist der gebührende Unterhalt der Tochter nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 563.–, wovon Fr. 0.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen. Dieser Betrag wird von der Klägerin getragen. - 8 - Für die Zeit von 13. Januar 2024 bis 31. August 2026 schuldet der Be- klagte rückwirkende Unterhaltsbeiträge in der Höhe von gesamthaft Fr. 4'500.–. Er verpflichtet sich, der Klägerin diesen Betrag bis spätes- tens 31. Dezember 2027 zu bezahlen. Die Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Zulagen) sind jeweils im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten auch über die Volljährigkeit hinaus, so- lange die Tochter im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen An- sprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet. Es wird festgestellt, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.
  6. Die Unterhaltsregelung gemäss Ziffer 4 vorstehend basiert auf folgen- den Grundlagen: Einkommensverhältnisse (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Klägerin Fr. 4'778.– Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) (monatlich netto, inkl. Mittagszulage, inkl.
  7. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- Beklagter Fr. 4'751.– und Ausbildungszulagen; entspricht einem 100% Pensum) C._____ Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 215.– Die Vermögensverhältnisse sind für die Unterhaltsberechnung nicht re- levant."
  8. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wird bestätigt (Dispositivziffern 8–10).
  9. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 225.00 Dolmetscherkosten. Verlangen die Parteien keine schriftliche Begründung dieses Entscheides, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. - 9 -
  10. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  11. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Ablauf der Frist für ein Be- gehren um Begründung dieses Entscheids bzw. für die Erhebung einer Be- schwerde an das Bundesgericht an die Vorinstanz sowie an die Oberge- richtskasse, je gegen Empfangsschein. Wenn keine Begründung verlangt wird bzw. nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
  13. Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 8021 Zürich, eine Begründung dieses Entscheids verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zu Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des be- gründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Zürich, 14. August 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. N. Müller versandt am: fh
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr. LZ260012-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiber Dr. N. Müller Beschluss und Urteil vom 14. August 2026 (unbegründete Ausfertigung) in Sachen A._____, Beklagter und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Klägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Unterhalt Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom

12. Dezember 2025 (FK250006-I)

- 2 - Rechtsbegehren: (vgl. Urk. 52 S. 2 = Urk. 56 S. 2 m.H.) Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 12. Dezember 2025: (Urk. 52 S. 29 ff. = Urk. 56 S. 29 ff.) "1. Die elterliche Sorge über die Tochter C._____, geb. tt.mm.2017, wird den Parteien gemeinsam belassen.

2. Der Klägerin wird die alleinige Obhut über die Tochter C._____, geb. tt.mm.2017, belassen.

3. Die Teilvereinbarung betreffend elterliche Sorge, Obhut und persönlicher Verkehr vom 20. Juni 2025 wird genehmigt. Die Teilvereinbarung lautet wie folgt: "Elterliche Sorge, Obhut und Betreuung

a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für die Tochter C._____, geboren am tt.mm.2017, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung wie namentlich Wahl der Schule, Berufswahl, Abschluss von Lehrverträgen sowie medizi- nische Eingriffe von einiger Tragweite miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Tochter der Zustimmung beider Eltern be- darf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebli- che Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.

b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Tochter der Klägerin zu belassen.

c) Persönlicher Verkehr Betreffend die Betreuung der Tochter durch den Vater treffen die Parteien die folgende Vereinbarung: Der Beklagte betreut die Tochter

- an jedem geraden Wochenende von Freitag Schul-/Hortschluss (Abholung im Hort, Adresse: …) bis Sonntagabend 18.00 Uhr (Übergabe beim Nebeneingang des D._____, …);

- an Ostern jeweils in den geraden Jahren von Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, und in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten, jeweils von Freitag, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr,

- während den Schulferien 4 Wochen im Jahr, wobei der Vater jährlich die beiden Wochen Früh- lingsferien, in den ungeraden Jahren die Schulferien über Weihnacht- Neujahr (2 Wochen) so- wie in den geraden Jahren die beiden Wochen Herbstferien mit der Tochter verbringt.

- 3 - Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen auf einvernehmlicher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse aller Familienmitglieder bleiben vorbehalten."

4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Beiträge (zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungs- zulagen) an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____, geb. tt.mm.2017, in folgendem Umfang zu bezahlen:

– Fr. 991.– rückwirkend für die Zeit ab 13. Januar 2024 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt). Mit dem Unterhaltsbeitrag ist der gebührende Unterhalt der Tochter nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 422.–, wovon Fr. 0.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen. Dieser Betrag wird von der Klägerin getragen. Die Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Zulagen) sind jeweils im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungs- modalitäten gelten auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Tochter im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Es wird festgestellt, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.

5. Die Unterhaltsregelung gemäss Ziffer 4 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Klägerin Fr. 4'778.– Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) (monatlich netto, inkl. Mittagszulage, inkl. Beklagter 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Fr. 4'855.– Ausbildungszulagen) C._____ Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 215.– Die Vermögensverhältnisse sind für die Unterhaltsberechnung nicht rele- vant.

6. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 4 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2025 von 107.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind je-

- 4 - weils auf den 1. Januar jedes Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres anzupassen. Die An- passung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = 107.0 Fällt der Index unter den Stand von Ende November 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.

7. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden ausschliesslich der Klägerin angerechnet. Die Parteien werden auf- gefordert, die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informie- ren.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 574.50 Dolmetscher.

9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gem. Art. 123 ZPO hingewiesen.

10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

11. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin,  den Beklagten, unter Beilage des Doppels von act. 45,  und hernach in begründeter Fassung an die Parteien,  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster,  mit Formular an die Einwohnerkontrolle E._____,  an das Migrationsamt des Kantons Zürich, 

- 5 - je gegen Empfangsschein.

12. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zwei- fachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung des Vergleichs hätte mit Revision zu erfolgen (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO)." Berufungsanträge: (Urk. 55 S. 2) "1. Es seien Dispositivziffern 4 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 12. Dezember 2025 aufzuheben.

2. Es sei der Beklagte und Berufungskläger zu verurteilen, CHF 270.85 pro Monat an Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter C._____, geb. tt.mm.2017, bis zur Volljährigkeit oder bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung an die Klägerin und Berufungsbeklagte auszurichten.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulas- ten der Klägerin und Berufungsbeklagten." Vereinbarung vom 5. August 2026: (Urk. 70) "1. Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam, die Dispositivziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Be- zirksgericht Uster vom 12. Dezember 2025 (FK250006-I) aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen: "4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Beiträge (zuzüglich all- fälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszula- gen) an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Toch- ter C._____, geb. tt.mm.2017, in folgendem Umfang zu bezahlen: Fr. 850.– ab 1. September 2026 (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt; exkl. allfällige Kinderzulagen). Mit dem Unterhaltsbeitrag ist der

- 6 - gebührende Unterhalt der Tochter nicht gedeckt. Es fehlt monat- lich ein Betrag von Fr. 563.–, wovon Fr. 0.– auf den Betreuungs- unterhalt entfallen. Dieser Betrag wird von der Klägerin getragen. Für die Zeit von 13. Januar 2024 bis 31. August 2026 schuldet der Beklagte rückwirkende Unterhaltsbeiträge in der Höhe von gesamthaft Fr. 4'500.–. Er verpflichtet sich, der Klägerin diesen Betrag bis spätestens 31. Dezember 2027 zu bezahlen. Die Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Zulagen) sind jeweils im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungs- modalitäten gelten auch über die Volljährigkeit hinaus, solange die Tochter im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Be- klagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet. Es wird festgestellt, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.

5. Die Unterhaltsregelung gemäss Ziffer 4 vorstehend basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommensverhältnisse (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Klägerin Fr. 4'778.– Kinder- und Ausbildungszulagen) (monatlich netto, inkl. Mittagszulage, inkl. 13. Monats- Beklagter lohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszula- Fr. 4'751.– gen; entspricht einem 100% Pensum) C._____ Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 215.– Die Vermögensverhältnisse sind für die Unterhaltsberechnung nicht relevant."

2. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte und verzichten gegenseitig auf eine Parteientschädigung. Ergeht ein unbegründetes Urteil und wird in der Folge eine Begründung ver- langt, so trägt diejenige Partei die Mehrkosten der Begründung, die sie ver- langt."

- 7 - Es wird beschlossen:

1. Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffern 1, 2, 3, 6, und 7 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 12. Dezember 2025 in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Dem Berufungskläger wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3. Der Berufungsbeklagten wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. In Genehmigung der Vereinbarung der Parteien vom 5. August 2026 werden die Dispositivziffern 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichts am Bezirksgericht Uster vom 12. Dezember 2025 aufgehoben und durch folgende Fassung er- setzt: "4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin monatliche Beiträge (zu- züglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der gemeinsamen Tochter C._____, geb. tt.mm.2017, in folgendem Umfang zu bezahlen: Fr. 850.– ab 1. September 2026 (davon Fr. 0.– Betreuungsunter- halt; exkl. allfällige Kinderzulagen). Mit dem Unterhalts- beitrag ist der gebührende Unterhalt der Tochter nicht gedeckt. Es fehlt monatlich ein Betrag von Fr. 563.–, wovon Fr. 0.– auf den Betreuungsunterhalt entfallen. Dieser Betrag wird von der Klägerin getragen.

- 8 - Für die Zeit von 13. Januar 2024 bis 31. August 2026 schuldet der Be- klagte rückwirkende Unterhaltsbeiträge in der Höhe von gesamthaft Fr. 4'500.–. Er verpflichtet sich, der Klägerin diesen Betrag bis spätes- tens 31. Dezember 2027 zu bezahlen. Die Kinderunterhaltsbeiträge (zuzüglich allfälliger Zulagen) sind jeweils im Voraus zahlbar, und zwar auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten auch über die Volljährigkeit hinaus, so- lange die Tochter im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen An- sprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet. Es wird festgestellt, dass kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist.

5. Die Unterhaltsregelung gemäss Ziffer 4 vorstehend basiert auf folgen- den Grundlagen: Einkommensverhältnisse (monatlich netto, inkl. 13. Monatslohn, exkl. Klägerin Fr. 4'778.– Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) (monatlich netto, inkl. Mittagszulage, inkl.

13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- Beklagter Fr. 4'751.– und Ausbildungszulagen; entspricht einem 100% Pensum) C._____ Kinder- und Ausbildungszulagen Fr. 215.– Die Vermögensverhältnisse sind für die Unterhaltsberechnung nicht re- levant."

2. Die erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung wird bestätigt (Dispositivziffern 8–10).

3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 225.00 Dolmetscherkosten. Verlangen die Parteien keine schriftliche Begründung dieses Entscheides, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

- 9 -

4. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Ablauf der Frist für ein Be- gehren um Begründung dieses Entscheids bzw. für die Erhebung einer Be- schwerde an das Bundesgericht an die Vorinstanz sowie an die Oberge- richtskasse, je gegen Empfangsschein. Wenn keine Begründung verlangt wird bzw. nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

7. Die Parteien können innert 10 Tagen von der schriftlichen Zustellung an schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach 8021 Zürich, eine Begründung dieses Entscheids verlangen (Art. 318 Abs. 2 i.V.m. Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zu Einreichung eines Rechtsmittels ab Zustellung des be- gründeten Entscheides. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde ans Bundesgericht. Zürich, 14. August 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: Dr. N. Müller versandt am: fh