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EE250040

Eheschutz

Zh Bezirksgericht Uster · 2026-01-22 · Deutsch ZH
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Parteien haben am tt. Juni 2018 in G._____ ZH geheiratet und haben die gemeinsamen Töchter, C._____, geboren tt.mm.2019, und D._____, geboren tt.mm.2021 (act. 5/3).

- 6 -

E. 2 Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 reichte der Gesuchsteller ein unbegründetes Eheschutzgesuch ein (act. 1 bis 3/2-18). Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 reichte die Gesuchsgegnerin ihrerseits ein begründetes Eheschutzgesuch ein (act. 5/1- 4/3-11), welches unter der Geschäfts-Nr. EE250041-I geführt wurde. In der Folge wurden das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EE250041-I mit Verfügung vom

E. 3 Mit weiterer Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde den Parteien je eine Frist zur Einreichung von Unterlagen angesetzt (act. 7) und mit Vorladung vom 6. Juni 2025 auf den 3. Juli 2025 zur Eheschutzverhandlung vorgeladen (act. 9).

E. 4 Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 3. Juli 2025 erstatteten die Par- teien je einen Parteivortrag und wurden die Parteien überdies persönlich befragt (Prot. S. 5 ff.; act. 17 bis 21/1). Anlässlich der Verhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung für die Dauer des Verfahrens betreffend die Betreuung der Kin- der und Durchführung einer angeordneten Beratung (act. 22). Mit Verfügung vom

E. 8 Die vorliegende Sache erweist sich als spruchreif.

- 8 - II. Prozessuale Grundsätze

Dispositiv
  1. Im Eheschutzverfahren gilt grundsätzlich die eingeschränkte Untersu- chungsmaxime (SUTTER-SOMM/HOSTETTLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 272 ZPO N 12). Das Gericht hat den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen (Art. 272 ZPO). Dazu hat das Gericht die Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffes anzulei- ten, wobei sich das Gericht bei anwaltlich vertretenen Parteien mit der Anleitung zurückzuhalten hat (SUTTER-SOMM/HOSTETTLER, a.a.O., Art. 272 ZPO N 14).
  2. Soweit Kinderbelange zu regeln sind, gelangen hingegen die uneinge- schränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht hat folglich den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen. Es ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden und muss auch ohne Antrag tätig werden, wenn dies im Sinne des Kindeswohls notwendig oder sinnvoll erscheint, um die rechtserheblichen Umstände festzustellen (SPYCHER in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band II, Bern 2012, Art. 296 ZPO N 6). Die Parteien sind jedoch auch im Rahmen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Treu und Glauben zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (BGer 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.3.2; BGE 142 V 239 E. 3.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1).
  3. Der eheliche Unterhalt im Rahmen eines Eheschutzverfahrens unterliegt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO); für die Sachverhaltsfeststellung gilt aber die Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 sowie Art. 276 Abs. 1 ZPO), freilich im Sinn der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime (Urteil 5A 857/2016 vom 8. November 2017 E. 4.3.3, nicht publ. in BGE 143 III 617).
  4. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Eheschutzverfahren um eine Angelegenheit des summarischen Verfahrens handelt (Art. 271 lit. a ZPO). Entsprechend müssen die behaupteten Tatsachen im Eheschutzverfahren glaub- - 9 - haft gemacht, aber es muss kein strikter Beweis geführt werden. Es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auf- lage, Bern 2014, N 1.01). III. Getrenntleben
  5. Gemäss Art. 175 ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haus- halt für so lange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Situa- tion oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Sind sich die Ehegatten über die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einig, so hat das Eheschutzgericht einen solchen Entschluss zu akzeptieren (MAIER/VETTERLI, in: FANKHAUSER/SCHWENZER [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 1 zu Art. 175; BGE 138 III 97 E. 2.1).
  6. Vorliegend beantragen die Parteien übereinstimmend, es sei ihnen das Ge- trenntleben zu bewilligen bzw. dass sie berechtigt seien, den gemeinsamen Haus- halt für unbestimmte Zeit aufzuheben (act. 17 Rechtsbegehren 1 und act. 19 Rechtsbegehren 1 sowie act. 72 Rechtsbegehren 1). Diesem Antrag ist nach der obenstehenden Erwägung ohne Weiteres zu entsprechen und die Parteien sind zum Getrenntleben berechtigt zu erklären.
  7. Der Gesuchsteller beantragt sodann, dass davon Vormerk zu nehmen sei, dass die Parteien seit dem 17. April 2025 getrennt leben würden (act. 17 Rechts- begehren 1). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits, dass festzustellen sei, dass sie seit dem 1. Mai 2025 getrennt seien (act. 19 Rechtsbegehren 1 und act. 72 Rechtsbe- gehren 1). Die Ausführungen und Aussagen der Parteien zum Trennungszeit- punkt gehen allerdings auseinander (act. 17 S. 12 und act. 5/1 Rz. 7; Prot. S. 9).
  8. Im Eheschutzverfahren besteht kein Anspruch auf gerichtliche Feststellung des Zeitpunkts des Getrenntlebens. So ist insbesondere das Scheidungsgericht im Hinblick darauf, ob die zweijährige Frist gemäss Art. 114 ZGB eingehalten wor- den ist, nicht an den im summarischen Verfahren ergangenen Eheschutzent- scheid gebunden. Es hat die Frage, ob die Ehegatten bereits seit mindestens - 10 - zwei Jahren getrennt leben, unabhängig im ordentlichen Scheidungsverfahren zu prüfen. Die Ehegatten haben im Eheschutzverfahren somit kein rechtlich ge- schütztes Feststellungsinteresse für die Festlegung des Zeitpunkts des Getrennt- lebens, sofern dieser Zeitpunkt keinen konkreten Einfluss auf die anzuordnenden Nebenfolgen im Eheschutzverfahren hat. Besteht kein Feststellungsinteresse an der Feststellung des Zeitpunkts des Getrenntlebens im Eheschutzverfahren, so ist auf ein entsprechendes Begehren nicht einzutreten (vgl. OGer ZH LE200039 vom
  9. Oktober 2020, E. III/A/2; OGer ZH LE180028 vom 20. Dezember 2018, E. III/A/3.1; OGer ZH LE170019 vom 13. Juli 2017, E. III/B/3; OGer ZH LE150076 vom 25. April 2016, E. II/4; ZR 102 [2003] Nr. 13; SIX, Eheschutz – ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, N 2.03 f.).
  10. Vorliegend ist ein entsprechendes Feststellunginteresse betreffend Feststel- lung des Trennungszeitpunktes nicht auszumachen. Es hat daher bei der Berech- tigterklärung zum Getrenntleben sein Bewenden. IV. Vorbemerkungen Kinderbelange Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben und haben die Ehegatten minderjäh- rige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Zu regeln sind dabei insbesondere die elterliche Sorge, die Obhut und der persönliche Ver- kehr (Art. 273 ff. und Art. 296 ff. ZGB). Dabei trifft das Gericht diese Anordnungen von Amtes wegen und hat sich an die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 270 ff. ZGB) zu halten (SCHWANDER, in: Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Art. 176 ZGB N 11 f.). V. Elterliche Sorge
  11. Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge von Mutter und Vater (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Im Eheschutzverfah- ren kann das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge übertragen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Im Re- gelfall wird den Eltern im Rahmen des Eheschutzes jedoch die gemeinsame elter- - 11 - liche Sorge belassen. Das Gericht kann die alleinige elterliche Sorge auf einen El- ternteil übertragen, wenn ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts ge- bieten, unter der Voraussetzung, dass sich der Mangel negativ auf das Kindes- wohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 298 ZGB N 2 und 13 f. m.w.H.).
  12. Beide Parteien beantragen übereinstimmend, dass ihnen die gemeinsame elterliche Sorge zu belassen sei (act. 17 Rechtsbegehren 3 und act. 19 Rechtsbe- gehren 4). Dieser Antrag stimmt auch mit dem Antrag des Kindsvertreters überein (act. 69 Rechtsbegehren 1 sowie Prot. S. 40 f.). Die Parteien befinden sich zwar ohne Zweifel in einem Konflikt – daher ist auch das vorliegende Verfahren not- wendig – es sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich dieser Mangel negativ auf das Kindswohl in dem Umfang auswirkt, dass dem übereinstimmen- den Antrag der Parteien nicht entsprochen werden könnte. VI. Obhutszuteilung und Betreuung
  13. Allgemeines zur Obhut 1.1. Im Fall der Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge muss das Gericht die Frage der Obhut regeln (BSK ZGB I- SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 298 ZGB N 4). Die Obhut umfasst nach dem neuen Recht nicht mehr das Aufenthalts- bestimmungsrecht, sondern nur noch die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes, und damit das Recht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben. Mit der Obhut ist damit die Frage der Betreuung des Kindes im Alltag verbunden. Art. 298 Abs. 2ter ZGB verpflichtet das Gericht, bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit ei- ner alternierenden Obhut zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies ver- langt. Dennoch stellt die alternierende Obhut hohe Anforderungen an die Eltern und Kinder und ist deshalb nicht in jedem Fall das zu bevorzugende Betreuungs- - 12 - modell (zum Ganzen: BSK ZGB I- SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 298 ZGB N 6 BGE 147 III 121 E. 3.2.2; BGE 142 III 612 E. 4.1 f.). 1.2. Die Parteien stellen vorliegend unterschiedliche Anträge betreffend die Zuteilung der Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____. Während der Gesuchsteller beantragt, dass die Kinder unter die alternierende Ob- hut der Parteien mit paritätischen Betreuungsanteilen zu stellen seien (act. 17 Rechtsbegehren 4 sowie act. 70 Rz. 5), stellt die Gesuchsgegnerin den Antrag auf Zusprechung der alleinigen Obhut an sie (act. 19 Rechtsbegehren 19 sowie act. 72 Rechtsbegehren 5). Der Kindsvertreter beantragt, die Zuweisung der allei- nigen Obhut an die Gesuchsgegnerin (act. 69 Rechtsbegehren 2).
  14. angeordnete Beratung Die Parteien haben mit Vereinbarung vom 3. Juli 2025 vereinbart, eine angeord- nete Beratung beim kjz durchzuführen (act. 22). Das Ziel dieser angeordneten Be- ratung war es, eine einvernehmliche Regelung der Obhut und Betreuung der ge- meinsamen Kinder zu erzielen. Mit Bericht vom 23. September 2025 teilte das kjz Uster mit, die Beratung habe beendet werden müssen. Der Gesuchsteller hätte den dritten (Online-)Beratungstermin mit einem Klick abgelehnt. Im Verlaufsbe- richt der angeordneten Beratung empfahl das kjz, die Obhut und Betreuung ge- mäss Vereinbarung vom 3. Juli 2025 beizubehalten, eine anwaltliche Vertretung für die Kinder einzusetzen und auf die Errichtung einer Beistandschaft zu verzich- ten (act. 52). Zu Recht erhob der Gesuchsteller Einwendungen gegen die Emp- fehlungen des kjz (act. 61). Es bleibt völlig unklar, auf welcher Grundlage sie zur entsprechenden Einschätzung gekommen sind. Auch weist der Gesuchsteller ebenfalls korrekt darauf hin, dass das kjz diese Empfehlungen hauptsächlich mit dem gegen ihn laufenden Strafverfahren begründete. Damit stützten sie sich auf die mutmasslich einseitige Darstellung der Gesuchsgegnerin, zumal die Un- schuldsvermutung gilt. Auf die entsprechenden Empfehlungen des kjz ist daher im Weiteren nicht einzugehen. - 13 -
  15. Voraussetzungen der alternierenden Obhut Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern er- ziehungsfähig sind und sie mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Weiter setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, nament- lich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind ge- gebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben (BGE 142 III 612 E. 4.3).
  16. Erziehungsfähigkeit 4.1. Die Erziehungsfähigkeit ist die grundlegende Kompetenz eines Elternteiles, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindli- chen Bedürfnisse einzugehen. Die Erziehungsfähigkeit der Elternteile bildet, ne- ben dem allgemeinen Grundsatz der Orientierung am Kindeswohl, das erste Krite- rium bei der Zuteilung der Obhut, welches vorab zu prüfen ist (BGer 5A_22/2010 vom 7. Juni 2010, E. 3.1; BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009, E. 2.2; SIX, Ehe- schutz, 2. Aufl., Bern 2014, N 2.08; MAIER/VETTERLI, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 176 ZGB N 2b). 4.2. Der Gesuchsteller macht ganz allgemein keine Vorbehalte gegenüber der Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin. 4.3. Die Gesuchsgegnerin führt aus, dass auch der Gesuchsteller die Kinder gut betreuen könne (Prot. S. 23). Sie erklärt ebenfalls, nicht an der Erziehungsfähig- keit des Gesuchstellers zu zweifeln (Prot. S. 40). Konkret betreut der Gesuchstel- ler die Kinder seit der Trennung der Parteien regelmässig und gerade in den Fe- rien auch über längere Zeit am Stück (act. 22 und Prot. S. 53). - 14 - 4.4. Auch der Kindsvertreter hat keinerlei Bedenken, dass der Gesuchsteller während der Betreuungszeit seinen beiden Töchtern nicht gut schauen würde. Das hätten auch die Kinder ihm gegenüber kundgetan (act. 69 Rz. 6 f.). 4.5. Strafverfahren Das laufende Strafverfahren gegen den Gesuchsteller betrifft unbestritten Sach- verhalte, welche sich während dem Zusammenleben der Parteien ereigneten. Da- her kann darauf verzichtet werden, entsprechende Akten beizuziehen. 4.6. Vorfall vom 13. November 2025 4.6.1. Die Gesuchsgegnerin führt aus, dass sie der Gesuchsteller am 14. November 2025 [recte 13. November 2025], einem Donnerstag, per Videoanruf kontaktiert habe. Sie sei während dem Anruf mit D._____ im Kinderzimmer gewesen und C._____ im Kindergarten. Der Gesuchsteller habe sie völlig aufgelöst angerufen, habe geweint und gesagt, dass er seine Kinder vermisse und traurig sei. Deswegen nehme er sich das Leben – sie würde mit den Kindern ganz alleine zurückbleiben. In dieser Woche sei bekannt geworden, dass die zuständige Staatsanwältin An- klage gegen den Gesuchsteller erheben werde, was die Gesuchsgegnerin als Aus- löser für sein Verhalten vermutet. Sie kenne solche Aussagen und diesen Zustand des Gesuchstellers aus der Zeit des Zusammenlebens. Am entsprechenden Don- nerstag habe sie nach dem Telefonat die Dargebotene Hand angerufen und auf deren Anraten hin, die Kinder am nächsten Tag (Freitag) nicht zum Gesuchsteller zur Betreuung geschickt, wie es vereinbart gewesen wäre. Als die Kinder am Frei- tag nicht wie vereinbart zum Gesuchsteller gekommen sind, sei er zur Polizei. In der Folge habe sie jedoch angeboten, dass er die Kinder für den ausgefallenen Freitag, an einem anderen Nachmittag zu sich nehmen könne, was dann auch statt- gefunden habe (Prot. S. 50; act. 72 Rz. 6). 4.6.2. Der Gesuchsteller bestreitet, Selbstmorddrohungen geäussert zu haben. Richtig sei, dass er in diesem Moment sehr traurig war und deshalb die Gesuchs- gegnerin anrief, damit er die Kinder hören konnte (Prot. S. 43). - 15 - 4.6.3. Der emotionale Ausnahmezustand des Gesuchstellers ist aus seiner Sicht in soweit nachvollziehbar, da er seit jeher beteuert, dass die ihm gegenüber erhobe- nen Vorwürfe der Gesuchsgegnerin betreffend Vorfälle häuslicher Gewalt haltlos seien, nun aber Anklage in dieser Sache erhoben wurde. Der von der Gesuchsgeg- nerin geschilderte Vorfall ist sicherlich nicht belanglos, lag aber bereits im Zeitpunkt der Verhandlung vom 11. Dezember 2025 einen Monat zurück. Die darauffolgen- den Besuche der Kinder beim Gesuchsteller verliefen ohne Probleme oder Zwi- schenfälle. Auch gefährdete der Gesuchsteller – selbst nach der Darstellung der Gesuchsgegnerin – weder die Kinder oder sie noch andere Personen. 4.7. Nach dem Gesagten und aus den weiteren Akten ergeben sich keine Hin- weise darauf, dass bei einer der Parteien die Erziehungsfähigkeit zu verneinen wäre. Es kann daher festgehalten werden, dass bei beiden Parteien die Erzie- hungsfähigkeit gegeben ist, bzw. keine rechtsgenüglichen Vorbringen bestehen oder Hinweise ersichtlich wären, die derartige Zweifel an der Erziehungsfähigkeit aufkommen liessen, dass weitere Abklärungen angezeigt erschienen. Die Erzie- hungsfähigkeit als (Grund-)Voraussetzung für eine alternierende Obhut ist somit als gegeben zu betrachten.
  17. Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit 5.1. Als unabdingbare Voraussetzung der alternierenden Obhut ist die Bereit- schaft der Eltern zu erwähnen, sich regelmässig abzusprechen und im Notfall für- einander einzuspringen (BGer 5A_991/2015 vom 29. September 2016, E. 4; MAIER/VETTERLI, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 176 ZGB N 1i). Die Kooperati- ons- und Kommunikationsfähigkeit der Kindseltern ist insbesondere relevant, wenn das Kind  wie vorliegend  schulpflichtig ist. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht ge- währleistet (BGer 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020, E. 4.1.1; BGE 142 III 612, 614 f., E. 4.2 f. = FamPra.ch 2017, 360, 364 f.). Dies selbst dann, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 4.2 = FamPra.ch 2021, 171, 173 f.). Nur wenn das Verhältnis unter den Eltern - 16 - hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet und das Kindeswohl offensichtlich gefährdet ist, sollte von der Anordnung der geteilten Ob- hut abgesehen werden (BGer 5A_72/2016 vom 2. November 2016, E. 3.3.2; BGer 5A_345/2020 vom 30. April 2021, E. 5.2). 5.2. Der Gesuchsteller führt aus, dass gemäss ständiger Praxis ein Mindestmass an Kooperationsfähigkeit der Eltern genüge. Die Parteien hätten über die Jahre hinweg gezeigt, dass sie in Kinderbelangen miteinander kommunizieren und Ab- sprachen treffen können. Zusammenfassend macht er geltend, dass die Feindse- ligkeit zwischen den Eltern das Kindswohl nicht gefährde (act. 17 S. 17). Die Kommunikation zwischen den Parteien bezüglich den Kinderbelangen im Alltag funktioniere (Prot. S. 20 und 37 mit Verweis auf act. 71/5). Dass er die Kinder am
  18. Juni 2025 vom Kindergarten mitgenommen habe, sei nur deshalb gewesen, weil er sie seit 11 Tagen nicht mehr gesehen habe. Er habe nicht geplant die Kin- der mitzunehmen. D._____ und C._____ seien zu ihm gekommen und dann habe er D._____ mitgenommen. Er habe der Gesuchsgegnerin gesagt, dass er C._____ am Mittag vom Kindergarten abhole und ihr dann die Kinder bringen werde – er habe ja arbeiten müssen. Das habe ihr schon nicht gepasst, aber sie sei damit einverstanden gewesen (Prot. S. 19 f.). Der Gesuchsteller bestreitet weiter die angeblichen Wutausbrüche seinerseits so- wie Gewalt und Drohungen gegenüber der Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegne- rin habe mehrfach angekündigt, diese Vorwürfe gegen ihn zu erheben, um sich ei- ner Erwerbstätigkeit in einem höheren Pensum zu entziehen. Diese Vorwürfe seien rein prozesstaktisch motiviert (act. 17 S. 11). 5.3. Die Gesuchsgegnerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Parteien nicht sachlich miteinander kommunizieren könnten. Der Ge- suchsteller sei der Ansicht, alleine über die Erziehung und Betreuung der Kind entscheiden zu können und drohe ihr, wenn sie sich nicht füge. Das Verhalten ihr gegenüber sei im Verlauf der Ehe immer aggressiver geworden und habe in Tät- lichkeiten geendet (act. 5/1 Rz. 10, act. 19 Rz. 6; act. 72 Rz. 4; Prot. S. 11). Es sei keine sinnvolle Kommunikation möglich, welche eine 50%/50%-Betreuung mög- lich mache. Sie wisse, dass sie nichts erwidern dürfe, wenn sie zu zweit ein Ge- - 17 - spräch führen (act. 72 Rz. 5). In dieselbe Richtung gehen ihre Ausführungen, der Gesuchsteller habe sie immer wieder mit Betreuungsanfragen kontaktiert und sie unter Druck gesetzt, sie solle ihm die Kinder bringen. Aus Angst vor einem Kon- flikt habe sie die Kinder dann jeweils gebracht. Sie habe vor den Kindern keinen Streit mit dem Gesuchsteller gewollt (act. 19 Rz. B.1). Er sei am 17. Juni 2025 bei C._____ vor dem Kindergarten aufgetaucht, habe sie damit konfrontiert, die Kin- der mitnehmen zu wollen. Sie hätte dann keine Wahl gehabt und ihm die Kinder überlassen. Sie habe sich hilflos gefühlt (act. 19 Rz. B.2; Prot. S. 8). Sie sei dann aus Verzweiflung zur Polizei gegangen. Nur durch das Eingreifen der Anwältinnen habe ein Polizeieinsatz verhindert werden können und der Gesuchsteller habe die Kinder wieder zurückgebracht (act. 19 Rz. B. 2). Auch die Behauptung des Ge- suchstellers, dass kein Elternkonflikt bestehe, sei nicht richtig. Ansonsten wären nicht sämtliche Aspekte im vorliegenden Verfahren strittig und es würde kein Strafverfahren geben. Auch zeige es sich daran, dass sich der Gesuchsteller ge- genüber dem kjz unkooperativ gezeigt habe, nachdem er realisierte, dass er die zuständige kjz-Mitarbeiterin nicht dazu bringen konnte, ihn in seinem Vorhaben (gemeint: 50/50-Betreuung) zu unterstützen (act. 72 Rz. 5). Auch habe der Ge- suchsteller C._____ mehrfach nicht in den Kindergarten gebracht, ohne das mit ihr vorher abzusprechen. Sie habe erst im Nachhinein von den Lehrpersonen da- von erfahren (act. 19 Rz. B.4; Prot. S. 25 f.). 5.4. Gemäss den sehr unterschiedlichen Ausführungen der Parteien funktionie- ren die Absprachen in Bezug auf die Kinder höchstens in einem Mindestmass – ob dieses Mindestmass allerdings für eine alternierende Obhut ausreichend wäre und ob diese Absprachen jeweils mit ungebührlicher Beeinflussung seitens des Gesuchstellers entstehen – wie das die Gesuchsgegnerin behauptet –, kann an dieser Stelle offen bleiben, zumal die Anordnung einer alternierenden Obhut für die Kinder aus den nachfolgenden Gründen nicht angemessen erscheint.
  19. Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse 6.1. Unter dem Aspekt der Kontinuität bzw. Stabilität ist die alternierende Obhut "umso eher angezeigt", wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung ab- wechselnd betreut haben (BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 4.2). - 18 - Kurz nach einer Trennung ist das sog. Kontinuitätsprinzip zu beachten. Dieses nimmt Bezug auf die von den Eltern vereinbarte Rollen- und Lastenverteilung und besagt, dass eine konkret gelebte Aufgabenteilung nach der Trennung zumindest für eine gewisse Zeit weiterzuführen ist (BGer 5A_373/2018 vom 8. April 2019, E. 3.1). Die Trennung bedeutet für das Kind eine einschneidende Zäsur, die es zuerst verarbeiten müsse, weshalb eine gleichzeitig mit der Trennung einherge- hende Umgestaltung des Betreuungsmodells schlecht mit dem Kindeswohl ver- einbaren lasse (BGer 5A_373/2018 vom 8. April 2019, E. 3.1; BGE 144 III 481, E. 4.4 bis 4.6). Es rechtfertigt sich deshalb, das von den Eheleuten während des Zusammenlebens gewählte Lebens- und Beziehungsmodell fortzuführen. Beide Eheleute sollen die Gelegenheit erhalten, sich auf die trennungsbedingte neue Si- tuation einzustellen, was nur möglich ist, wenn vorerst die anderen Parameter des täglichen Lebens während mindestens eines Jahres gleich bleiben (MAIER/VET- TERLI, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 176 ZGB N 2a). 6.2. Der Gesuchsteller führt aus, dass vorliegend die tatsächliche Betreuungssi- tuation (gemeint: vor der Trennung) – gleichwertige Erziehungs- und Betreuungs- leistung – als Ausgangspunkt für die Zuteilung der Obhut dienen müsse (act. 17 S. 12 und 15). Es sei seit 2023 eine alternierende Obhut gelebt worden (Prot. S. 14). Nach der Geburt von C._____ bzw. ab Mai 2019 habe er sein Pensum auf 80% reduziert, um zusätzlich zu den Wochenenden am Freitag die Betreuung zu übernehmen. Ab August 2020 habe er C._____ jeweils montags, freitags und am Wochenende betreut – nur wenn die Parteien C._____ nicht am gemeinsamen Arbeitsplatz übergeben konnten, habe die Mutter der Gesuchsgegnerin die Be- treuung für ein paar Stunden übernommen (act. 17 S. 7). Nach der Geburt von D._____ habe die Gesuchsgegnerin im Winter 2022 eine 40%-Stelle im Spital H._____ angetreten, diese jedoch in der Probezeit wieder gekündigt. Ab Sommer 2023 habe sie dann bei der I._____ AG ein 40%-Pensum angetreten – er habe gleichzeitig seine Arbeitstätigkeit auf 80% reduziert, um die gemeinsame Betreu- ung der Kinder weiterhin sicher zu stellen. Während der Einarbeitungsphase der Gesuchsgegnerin, wo sie 60% gearbeitet hätte, hätten sich die Parteien zusätz- lich an Montagen, Dienstagen und mittwochs mit der Kinderbetreuung abgewech- selt, indem die Kinder bei der Arbeit an denjenigen Elternteil übergeben worden - 19 - seien, der früher Feierabend hatte. Ausserdem habe er die Kinder jeden Donners- tag betreut, während die Mutter der Gesuchsgegnerin die Kinder freitags für zwei bis drei Stunden betreute bis er nach Hause kam und den restlichen Tag und Abend inkl. Zubettbringen übernahm (act. 17 S. 8). Auch habe er seit der Heirat einen wesentlichen Teil der Hausarbeit übernommen (act. 17 S. 9). Die Parteien hätten somit über die Jahre die Kinder in einem ausgewogenen und stabilen Be- treuungsmodell gemeinsam betreut. Von Beginn an habe Einigkeit bestanden, dass beide Elternteile gleichermassen Verantwortung und Betreuung überneh- men. Er habe neben der Betreuung auch seit jeher alltägliche Aufgaben wie Arzt- besuche etc. übernommen (act. 17 S. 15). Er habe einen Arbeitgeber, welcher es ihm erlaube, die Betreuung der Kinder zu übernehmen. Bei einer 100%-Anstel- lung habe er pro Tag nur 6.5 Stunden Arbeitszeit und dies jeweils in zwei Schich- ten, entweder am Morgen oder Nachmittag/Abend (Prot. S. 15). Er habe im Okto- ber 2024 sein Pensum auf 100% aufgestockt, weil der Gesuchsgegnerin alles zu viel war und sie den Haushalt habe besser führen wollen. Aber auch mit 100% habe er die Kinder jeden Tag mindestens den halben Tag gehabt – entweder ab 14.30 Uhr oder bis 11.30 Uhr (Prot. S. 16). 6.3. Die Gesuchsgegnerin führt ganz allgemein aus, dass sehr unterschiedliche Standpunkte in Bezug auf die Übernahme der Betreuung und Erziehung der Kin- der durch den Gesuchsteller bestehen würden. Er sei zwar anwesend gewesen, aber nur mit dem Ziel, ihr vorzuschreiben wie er [recte: sie] mit den Kindern umzu- gehen habe (Prot. S. 6 f.). Es sei zutreffend, dass vor der Geburt des ersten Kin- des besprochen wurde, dass sich auch der Gesuchsteller an der Betreuung betei- ligen solle – man habe auch versucht, das aufzugleisen. Sie habe nach der Ge- burt von C._____ nie 40% in der J._____ gearbeitet, sondern 20%. Anfangs habe der Gesuchsteller die Betreuung übernommen, es sei aber schnell klar geworden, dass er die Betreuung nicht alleine übernehmen wollte oder konnte. Nach der Ge- burt von D._____ habe sie ein 40%-Pensum im Spital H._____ begonnen, es habe sich aber schnell gezeigt, dass das mit der Betreuung der Kinder nicht zu vereinbaren war. Die Hauptbetreuung habe immer sie übernommen. Richtig sei, dass der Gesuchsteller zwischenzeitlich sein Pensum auf 80% reduzierte, dieses aber per Oktober 2024 wieder auf 100% erhöhte (Prot. S. 6 ff.). Als sie im August - 20 - 2023 im I._____ mit der Arbeit begonnen habe, habe der Gesuchsteller am Don- nerstag die Kinder betreut und ihre Mutter am Freitag. Sie habe sich bei der Arbeit jeweils Sorgen gemacht, ob es den Kindern gut gehe. Nach einem Jahr habe sie gemerkt, dass der Gesuchsteller überfordert war. Er sei müde gewesen von der Frühschicht und habe mit den Kindern wenig Nerven gehabt – er sei am Abend oft wegen Kleinigkeiten, wie das C._____ die Zähne nicht habe putzen wollen, ausgerastet. Als sie am nächsten Morgen zur Arbeit ging, habe sie sich grosse Sorgen gemacht, weil sie nicht wusste, wie er es mit den Kindern machen würde. Sie habe sich dann nicht mehr auf die Arbeit konzentrieren können. Nach einem Jahr habe sie gemerkt, dass sie das nicht bewerkstelligen könne und mit dem Ge- suchsteller gesprochen, dass sie kündigen möchte. Dieser habe erwidert, dass er erleichtert sei, da er mit den Kindern alleine überfordert sei. Sie hätten sich darauf geeinigt, dass sie die Arbeitstätigkeit aufgebe und sich der Kinderbetreuung widme. Erst später habe sie ein Jobangebot der K._____ erhalten, jeweils jeden zweiten Mittwoch, so dass ihre Mutter die Betreuung der Kinder übernehmen konnte (Prot. S. 23 und 50 f.). Ihr Mutter habe ihr Arbeitspensum auf 80 % redu- ziert, um die Betreuung von C._____ und D._____ zu übernehmen (Prot. S. 51). Sie bestreite, dass vor der Trennung der Parteien eine faktische alternierende Ob- hut gelebt worden sei. Der Gesuchsteller habe 100% gearbeitet und sie sich um den Hauptteil des Haushaltes und die Betreuung der Kinder gekümmert. Ganz am Anfang der Beziehung habe der Gesuchsteller ihr mitgeteilt, dass er sich eine Frau wünsche, die mit den Kindern zu Hause sei und er arbeiten gehe. Er sei der Mann und bringe das Geld nach Hause (Prot. S. 50). Es sei auch nicht richtig, dass er sich um die Alltagsbelange der Kinder wie Arzttermine, Kindergartenan- lässe etc. gekümmert habe (Prot. S. 11). 6.4. Würdigung 6.4.1. Übereinstimmend führen die Parteien aus, dass der Gesuchsteller rund ein halbes Jahr vor der Trennung der Parteien sein Pensum, welches er gut ein Jahr zuvor auf 80% reduzierte, wieder auf 100% erhöhte und die Gesuchsgegnerin ihre Arbeitstätigkeit (vorübergehend) aufgab. Uneinigkeit besteht darüber, was der Grund dafür war. Bei der Frage nach der Stabilität/Kontinuität der Verhältnisse ist - 21 - diese Frage aber nicht entscheidend. Vielmehr sind die Verhältnisse vor der Tren- nung der Parteien zu ermitteln. 6.4.2. Auf Seiten der Gesuchsgegnerin führen die Parteien übereinstimmend aus, dass diese seit der Geburt der Kinder im Umfang von 0% bis 40% erwerbstätig war: nach der Geburt von D._____ im Sommer 2022, hauptsächlich ab Sommer 2023, in einem 40%-Pensum, bis sie ca. im Oktober 2024 ihre Erwerbstätigkeit in Absprache mit dem Gesuchsteller aufgab (unter gleichzeitiger Erhöhung seines Pensums von 80% auf 100%) und ab Januar 2025 im Stundenlohn für ca. 10% (jeder zweite Mittwoch) wieder aufgenommen hat. Unbestritten und teilweise be- legt ist, dass der Gesuchsteller ab dem 1. Januar 2020 in einem Pensum von 80% erwerbstätig war (act. 18/3) sowie ebenfalls ab 1. August 2023 bis 30. Sep- tember 2024 (act. 18/5). Ab dem 1. Oktober 2024 erhöhte der Gesuchsteller sein Pensum wieder auf 100% (act. 18/5). 6.4.3. Damit wird deutlich, dass die Rollenverteilung der Parteien während dem Zusammenleben klar geregelt war. Der Gesuchsteller war der Haupterwerbstätige und die Gesuchsgegnerin die Hauptbetreuende. Auch wenn es unbestritten und glaubhaft ist, dass der aktuelle Arbeitgeber des Gesuchstellers ein Arbeitszeitmo- dell hat, bei welchem der Gesuchsteller deutlich mehr zu Hause anwesend sein kann – er muss mit einem100%-Pensum 32.5 Stunden/Woche arbeiten – als bei einem herkömmlichen 100%-Pensum von 42 oder mehr Wochenstunden, ist nicht glaubhaft, dass der Gesuchsteller während dem Zusammenleben neben seiner 100% Erwerbstätigkeit 50% der Betreuung der Kinder übernahm. Insbesondere bei einer Arbeitstätigkeit von 32.5 Stunden/Woche und gleichzeitiger Anwesenheit der Gesuchsgegnerin im Haushalt. Dem Gesuchsteller gelingt es jedenfalls nicht, glaubhaft zu machen, dass er in seiner arbeitsfreien Zeit die Kinderbetreuung gänzlich übernahm. Etwas anderes lässt sich auch aus der eingereichten Whats- app-Kommunikation der Parteien in Bezug auf die Kinder (act. 18/7) und den vom Gesuchsteller erstellten Protokollen der Kinderbetreuung der letzten Jahre (act. 18/6) nicht entnehmen, zumal die Protokolle stark subjektiv sind und ihnen – wenn überhaupt – nur ein geringer Beweiswert zukommt. Daran ändern auch die von ihm eingereichten Fotos der Kinder (act. 18/8) sowie die unbestrittenermas- - 22 - sen (vgl. Prot. S. 12) von der Gesuchsgegnerin zusammen mit den Kindern er- stellte Zeichnung für ihn (act. 18/2) nichts. Aber auch selbst wenn es ihm gelingen würde, zu beweisen, dass er nach der Arbeit und am Wochenende die Kinder mehrheitlich alleine betreut hätte – was von der Gesuchsgegnerin bestritten wird – übersteigt die Betreuungszeit der zumindest über lange Zeit nur in geringem Pensum oder gar nicht erwerbstätigen Gesuchsgegnerin die des Gesuchstellers deutlich (vgl. hierzu OGer ZH vom 17. Februar 2022, LE200063, E. 3.4.2). Nicht in Abrede zu stellen ist, dass der Gesuchsteller ein engagierter Vater ist, welcher auch die Bedürfnisse seiner Kinder kennt. Nichts gegenteiliges geht aus den vom Gesuchsteller eingereichten Whatsapp-Nachrichten hervor (act. 71/1-3). 6.4.4. Nur der Vollständigkeithalber ist zu erwähnen, dass die Reduktion seines Arbeitspensums auf 60% per 1. Mai 2025 (act. 3/2) für die Frage der Kontinuität und Stabilität unbeachtlich ist. Einerseits erfolgte diese durch den Gesuchsteller – auch gemäss seinen Angaben (Prot. S. 16) – eigenmächtige, d.h. ohne Abspra- che mit der Gesuchsgegnerin (Prot. S. 8) und andererseits erst nach der Tren- nung der Parteien. 6.4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kriterien der Stabilität und Kontinu- ität gegen eine Anordnung der alternierenden Obhut mit paritätischen Betreu- ungsanteilen sprechen.
  20. Nähe der Wohnorte, soziales Umfeld und Wunsch des Kindes 7.1. Bezüglich der Nähe der Wohnorte ist festzuhalten, dass sich die Haushalte der Parteien beide in F._____ und in geringer Distanz voneinander befinden. Auch ist der Gesuchsteller bereit, die Kinder bzw. zurzeit C._____ von seinem zu Hause in den Kindergarten zu bringen, da der Schulweg für C._____ unbestritte- nermassen zu weit wäre, um ihn zu Fuss zurück zu legen (act. 17 Rz. S. 16; Prot. S. 46; act. 72 Rz. 5). 7.2. Ein geeignetes soziales Umfeld gilt es vor allem bei Jugendlichen zu beach- ten, kann aber auch bei Kleinkindern bereits eine Rolle spielen. C._____ und D._____ verfügen, ebenfalls unstrittig, in beiden Haushalten über eine angemes- - 23 - sene Unterbringung. Zudem ist die Wohnung des Gesuchstellers ihr früheres Zu- hause, wo sie als Familie bis zur Trennung der Parteien lebten. Die Nähe der Wohnorte ermöglicht es den Kindern unabhängig vom betreuenden Elternteil Kon- takt zu Kindergarten- und Schulfreunden zu pflegen und die Hobbies auszuüben. 7.3. Ein weiteres Kriterium der Kindeswohlprüfung ist der Wunsch des Kindes. Die Gerichtspraxis nimmt an, dass Kinder mit etwa zwölf Jahren urteilsfähig seien (BGE 131 III 553; BGer, FamPra.ch 2006, 757, 760). Aufgrund des jungen Alters von C._____ und D._____ sind sie noch nicht urteilsfähig betreffend einer zukünf- tigen Betreuung durch die Eltern. Die Kinder besitzen aber schon erheblich früher alle notwendigen Fähigkeiten, um einen autonomen und stabilen Willen bilden und äussern zu können (MAIER/VETTERLI, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 176 ZGB N 4). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Kinder ab dem sechsten Al- tersjahr daher anzuhören sind (BGE 131 III 553). Weder C._____ noch D._____ haben dieses Alter erreicht. Daher erstaunen die Ausführungen des Kindsvertre- ters nicht, wenn er erklärt, weder C._____ noch D._____ hätten ihm gegenüber konkrete Wünsche oder Vorstellungen betreffend einer künftigen Betreuung ge- äussert (act. 69 Rz. 2). Nach dem Gesagten wäre aber auch ein allfälliger Wunsch der Kinder mit grosser Zurückhaltung zu würdigen und aufgrund des Al- ters der Kinder auf eine Anhörung zu verzichten. 7.4. Grundsätzlich sprechen die Nähe der Wohnorte, das soziale Umfeld und der Wunsch der Kinder nicht gegen die alternierende Obhut.
  21. Wirtschaftliche Verhältnisse 8.1. Auch wirtschaftliche Gründe können gegen die Anordnung der alternieren- den Obhut sprechen, denn Eltern haben gemeinsam alle Bedürfnisse des Kindes abzudecken; dazu gehört nicht nur die Betreuung, sondern gleichwertig auch die Bereitstellung der nötigen finanziellen Mittel (MAIER/VETTERLI, FamKomm Schei- dung, a.a.O., Art. 176 ZGB N 2d). Bei knappen wirtschaftlichen Verhältnissen kann es eine Rolle spielen, welche Betreuungslösung wirtschaftliche Vorteile bringt (BGer 5A_637/2018 vom 22. Mai 2019, E. 4.3). - 24 - 8.2. Vorliegend verfügen die Parteien über dieselbe Ausbildung (act. 5/1 Rz. 5; act. 17 S. 22; Prot. S. 45), weshalb sie ganz grundsätzlich in der Lage wären, dasselbe Einkommen zu erzielen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien sprechen nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut.
  22. Fazit Die alternierende Obhut mit paritätischer Regelung der Betreuungsanteile – wie das der Gesuchsteller beantragt – kann in vielen Fällen dem Kindeswohl entspre- chen, stellt aber hohe Anforderungen an Eltern und Kinder und ist deshalb nicht per se das zu bevorzugende Betreuungsmodell (BÜCHLER/CLAUSEN, FamKomm Schei- dung, a.a.O. Art. 298 ZGB N 5a). Vorliegend werden diese hohen Anforderungen von den Parteien nicht erfüllt. Die Kriterien der Erziehungsfähigkeit, die Nähe der Wohnorte sowie das soziale Umfeld und auch der Kindeswille oder die finanziellen Verhältnisse stehen der Anordnung der alternierenden Obhut vorliegend zwar nicht entgegen. Mindestens fraglich ist, ob die Kommunikations- und Kooperationsfähig- keit der Parteien für die Anordnung der alternierenden Obhut ausreichend wäre. Ausschlaggebendes Kriterium gegen die Anordnung der alternierenden Obhut ist jedoch das Kontinuitätsprinzip bzw. das bisher gelebte Betreuungsmodell. Diesbe- züglich ist dem Gesuchsteller zuzustimmen, dass es vorliegend das entscheidende Kriterium ist. Folglich ist der Antrag des Gesuchstellers auf alternierende Obhut (mit paritätischen Betreuungsanteilen) abzuweisen.
  23. Zuteilung der Obhut Ist wie vorliegend strittig, welchem Elternteil die Obhut über die Kinder zuzuteilen ist, ist das Kindeswohl das Leitprinzip und oberste Richtschnur. Die Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Eine Zuteilung der alleinigen Obhut über die Kinder an den Gesuchsteller wurde weder beantragt, noch liesse sich diese mit dessen Erwerbspensum oder – nach dem bereits Gesagten – dem Kon- tinuitätsprinzip vereinbaren. Damit ist der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zutei- lung der alleinigen Obhut an sie zu prüfen (act. 72 Rechtsbegehren 5). Wie be- reits ausgeführt, ist glaubhaft, dass die Kinder während dem Zusammenleben mehrheitlich von der Gesuchsgegnerin betreut wurden. Unter Würdigung aller re- - 25 - levanten Umstände ist die Obhut über die Kinder C._____ und D._____ der Ge- suchsgegnerin alleine zuzuteilen.
  24. Regelung persönlicher Verkehr 11.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minder- jährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaf- ten Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; BGE 127 III 295 E. 4a). Bei der Ausgestaltung des Be- suchsrechts bildet das Kindeswohl die oberste Richtschnur (BGE 131 III 209 E. 5; SIX, a.a.O., N 2.15 S. 75; BÜCHLER, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 273 ZGB N 25). Die Festlegung des Besuchsrechts muss sich am Einzelfall orientieren (BGer 5A_409/2008 vom 26. November 2008, E. 3.2). 11.2. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller stellt keinen expliziten Eventualan- trag für den Fall, dass er mit seinem Begehren auf Zuteilung der alternierenden Obhut mit paritätischen Betreuungsanteilen nicht durchdringt (vgl. act. 17 und act. 70). Klar erscheint, dass der Gesuchsteller eine Betreuung wünscht, die über die bisherige, für die Dauer des Verfahrens getroffene Regelung hinausgeht. Er führt in diesem Zusammenhang anlässlich seiner persönlichen Befragung aus, dass die Kinder am Sonntag, wenn er sie bereit mache, um sie nach Hause zur Gesuchsgegnerin zu bringen, oft danach fragen würden, ob er nicht die Mutter an- rufen könne, damit sie länger bleiben könnten (Prot. S. 43). 11.3. Die Gesuchsgegnerin beantragt lediglich, dass zugunsten des Gesuchstel- lers ein angemessenes Besuchsrecht festzulegen sei (act. 72 Rechtsbegehren 6). Im Weiteren führt sie aus, das sie sich den Empfehlungen des kjz vom 23. Septem- ber 2025 anschliesse und damit, dass die geltende Betreuungsregelung beibehal- ten werde (act. 72 Rz. 7). Die Kinder hätten sich in der Zwischenzeit daran gewöhnt und würden ihr gegenüber explizit wünschen, nicht öfter beim Vater zu sein (act. 72 Rz. 2; Prot. S. 48). Zudem sei ein Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen Ferien - 26 - pro Jahr, wobei dieses auf zweimal eine Woche aufzuteilen sei, vorzusehen. Mit einer gerichtsüblichen Feiertagsregelung sei sie einverstanden (act. 72 Rz. 3). 11.4. Der Kindsvertreter beantragt, dass der Gesuchsteller die beiden Töchter an den Wochenenden von ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 14.30 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr sowie in geraden Kalenderwochen von Freitag, 14.30 Uhr bis Freitagabend, 19.00 Uhr sowie an zwei weiteren Nachmittagen pro Monat von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr betreue (act. 69 Rechtsbegehren 3) sowie dass der Ge- suchsteller bis Mitte nächstes Jahr drei Wochen Ferien, jeweils wochenweise, mit den Kindern verbringen solle (act. 69 Rechtsbegehren 4). 11.5. Die Parteien haben sich mit der Vereinbarung vom 3. Juli 2025 für die Dauer des Verfahrens darauf geeinigt, dass der Gesuchsteller die Kinder jeweils an den Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitag, 14.30 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr, und in geraden Kalenderwochen von Freitag, 14.30 Uhr bis 19.00 Uhr, betreut. Weiter sieht die Vereinbarung auch einen telefonischen (Video-)Kontakt zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern jeden Dienstagabend vor (act. 22). Der Gesuchsteller liess betreffend dieser vorsorglichen Vereinbarung einwenden, dass er damit nicht mehr einverstanden sei, da er dieser Vereinbarung nur unter der Voraussetzung zugestimmt hätte, dass in der Beratung des kjz eine sinnvolle Betreuungsregelung gefunden werde (act. 42 Rz. 7). Beide Parteien führen in der persönlichen Befragung aus, dass die vereinbarte Regelung grundsätzlich funktio- niere (Prot. S. 42 ff.). Das von der Gesuchsgegnerin beschriebene Verhalten der Kinder nach der Betreuung durch den Gesuchsteller, dass sie teilweise ausgelaugt seien und angestaute Emotionen hätten, welche in einem Heulkrampf enden wür- den (Prot. S. 48), ist nicht als besorgniserregende Verhaltensweise der Kinder, son- dern vielmehr aufgrund der Umstellung der Betreuung und auch ganz generell auf- grund ihres Alters als normal zu betrachten. Die Gesuchsgegnerin ordnet das Ver- halten der Kinder denn auch entsprechend ein (Prot. S. 48). Versinnbildlichend für den vorliegenden Konflikt scheint, dass die Kinder wohl gegenüber dem Gesuch- steller sagen, mehr Zeit mit ihm verbringen zu wollen, und gegenüber der Gesuchs- gegnerin das Gegenteil. Dies verdeutlicht den Loyalitätskonflikt, in welchem sich die Kinder befinden. - 27 - 11.6. Es ist daher zu prüfen, ob es im Kindswohl liegt, die bisher gelebte Betreu- ungsregelung beizubehalten oder auszudehnen. Der Kindsvertreter beantragt eine zusätzliche Betreuung durch den Gesuchsteller an zwei Nachmittagen pro Monat. Dazu äussert sich der Gesuchsteller nicht explizit. Da die Betreuung durch den Ge- suchsteller gut verläuft – wie es beide Parteien schildern –, erscheint es angemes- sen, dem Gesuchsteller gemäss dem Antrag des Kindsvertreters zwei weitere Nachmittag pro Monat als Betreuungszeit zuzusprechen. Der Gesuchsteller ist demnach zusätzlich zu berechtigen, die Kinder in den Wochen gerader Kalender- wochen an einem weiteren Nachmittag von 14.30 Uhr bzw. Schulschluss bis 19.00 Uhr zu betreuen. 11.7. Für die bis anhin vereinbarten Telefonkontakte am Dienstagabend gilt – wie für die gesamte Betreuungsregelung –, dass diese stattfinden und funktionieren (Prot. S. 36 f. und 39). Welcher Inhalt diese Telefonate hat, ist dabei nicht von ent- scheidender Bedeutung. Sie sind demnach beizubehalten. 11.8. Ferien- und Feiertagsbetreuung 11.8.1. Was die Betreuung während der Schulferien betrifft, so beantragt der Ge- suchsteller eine hälftige Aufteilung der Ferienbetreuung, nämlich je 6.5 Wochen Schulferien pro Jahr (act. 17 Rechtsbegehren 5), wobei er sich in seiner Begrün- dung auf die alternierende Obhut beruft (act. 17 S. 14 ff.). Weiter möchte er die Kinder in Jahren gerader Jahreszahlen an Oster und am muslimischen Fest des Fastenbrechens und in ungeraden Jahren an Pfingsten, am muslimischen Opfer- fest sowie am Neujahrstag sowie jedes Jahr am zweiten Weihnachtstag betreuen (26. Dezember) (act. 17 Rechtsbegehren 5). 11.8.2. Der Gesuchsgegnerin sei bewusst, dass eine längerfristige Ferien- und Fei- ertagsregelung vorzusehen ist. Es sei aber nicht mit dem Kindeswohl vereinbar, wenn der Gesuchsteller mehr als zwei Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern verbringe, wobei diese auf zweimal eine Woche aufzuteilen seien. Nach den zwei- wöchigen Sommerferien beim Gesuchsteller letzten Sommer hätten die Kinder ihr gegenüber mitgeteilt, dass sie nie mehr zu ihm in die Ferien gehen würden (act. 72 Rz. 3 und Prot. S. 49). Gegebenenfalls könnten die Ferien stufenweise aufgebaut - 28 - werden, mit einer gerichtsüblichen Ferienregelung sei sie einverstanden (act. 72 Rz. 3). Die Gesuchsgegnerin bringt weiter vor, dass sie starke Bedenken habe, wenn der Gesuchsteller mit den Kindern im Ausland Ferien verbringen würde, da er sich gegenüber ihr mehrfach dahingehend geäussert habe, mit den Kindern in ein muslimisches Land auswandern zu wollen (act. 5/1 Rz. 7; act. 19 Rz. B.7). Dies- bezüglich erwiderte der Gesuchsteller, dass er in der Schweiz verwurzelt sei und dass er nie gedroht habe, dass Land mit den Kindern zu verlassen. 11.8.3. Diesbezüglich erwidert der Gesuchsteller, dass es richtig sei, er sei Muslim, er könne seine Religion aber auch in der Schweiz ausleben und spreche nicht ein- mal die Arabische Sprache (Prot. S. 17 f.; vgl. auch act. 17 S. 6). 11.8.4. Die Kindsvertretung beantragt, dass der Gesuchsteller zu berechtigen sei, bis Mitte Jahr drei Wochen Ferien, jeweils wochenweise mit seinen beiden Töchtern zu verbringen (act. 69 Rechtsbegehren 4). Dabei ist zu beachten, dass dieser An- trag vor dem Hintergrund einer Regelung für die Dauer des Verfahrens beantragt wurde. Der Kindsvertreter übernahm in der Folge seine vorsorglichen Anträge als Eventualanträge in der Hauptsache (Prot. S. 40 f.). 11.8.5. Vorab erscheint es angemessen, den Gesuchsteller zu berechtigen, je eine Woche der zweiwöchigen Schulferien (Herbst- / Weihnachts- / Sport- und Früh- lingsferien) mit den Kindern zu verbringen. Die Parteien haben denn auch an läss- lich der letzten Verhandlung kurz vor Weihnachten eine Betreuung des Gesuch- stellers in den Weihnachtsferien von mehreren Tagen am Stück vereinbart (Prot. S. 53). 11.8.6. Zu prüfen ist, ob dem Gesuchsteller das Recht und auch die Pflicht zu- kommt, die Kinder in den Sommerferien für zwei Wochen (am Stück) zu betreuen oder dies auf eine Woche zu beschränken ist. Bereits im letzten Sommer wurden die Kinder vom Gesuchsteller für zwei Wochen am Stück betreut. Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin, dass das für die Kinder nicht gut gewesen sei, sind zu rela- tivieren, da bis zu den nächsten Sommerferien noch einige Zeit vergehen wird. Die Kinder konnten sich an die separate Betreuungszeit bei den Eltern zum Zeitpunkt der nächsten Sommerferien bereits seit über einem Jahr gewöhnen. In den letzten - 29 - Sommerferien war dieser Umstand noch sehr neu und der Konflikt der Eltern aus- gesprochen akut. Zudem sind die Kinder dann auch ein Jahr älter, was in diesem Alter einen grossen Entwicklungsschritt bedeutet. Sie können bis dahin weiter Si- cherheit mit der neuen Betreuungsform gewinnen (vgl. hierzu die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in Prot. S. 47 f.). Auch bei einem gerichtsüblichen Ferienbetreu- ungsrecht ist es üblich, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil mit den Kindern mehrere Wochen am Stück Ferien verbringen darf. Das ermöglicht es dem Gesuch- steller, mehr Verantwortung zu übernehmen und entlastet im Gegenzug die Ge- suchsgegnerin. Auch hat sich der Gesuchsteller Gedanken dazu gemacht, wie er die ihm zustehende Schulferienzeit abdecken kann, die über seinem fünfwöchigen Ferienanspruch liegt (vgl. Prot. S. 46 f.). Daher erscheint es angemessen, den Ge- suchsteller zu berechtigen, mit den Kindern in den Sommerferien jeweils zwei Wo- chen am Stück Ferien zu verbringen. 11.8.7. In Bezug auf die von der Gesuchsgegnerin beantragte örtliche Einschrän- kung des Ferienbetreuungsrechts des Gesuchstellers auf die Schweiz ist zu sagen, dass die Gesuchsgegnerin die Behauptung, der Gesuchsteller habe mehrfach ge- sagt, mit den Kindern in ein muslimisches Land auswandern zu wollen, eine reine Parteibehauptung darstellt. Der Gesuchsteller bestreitet, jemals eine entspre- chende Drohung ausgesprochen zu haben (Prot. S. 17 f.). Auch sind aus den Akten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ersichtlich und sprechen seine Integration, familiäre Verwurzelung, Arbeitstätigkeit und Ausbildung in der Schweiz dagegen. Daher rechtfertigt es sich nicht, das Ferienbetreuungsrecht des Gesuchstellers von vornherein örtlich einzuschränken. 11.8.8. Betreffend der Aufteilung der Feiertage stellt lediglich der Gesuchsteller ei- nen konkreten Antrag (act. 17 Rechtsbegehren 5). Dieser Antrag entspricht weitge- hend der gerichtsüblichen Regelung, abgesehen von den zusätzlichen muslimi- schen Feiertagen, die der Gesuchsteller mit den Kindern verbringen möchte. Der Antrag des Gesuchstellers erscheint angemessen. 11.8.9. Zusammengefasst scheint es angemessen, das Kontaktrecht und die Fei- ertags- und Ferienregelung wie folgt festzusetzen: - 30 - Der Gesuchsteller ist für berechtigt zu erklären, C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: an den Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitag, 14.30  Uhr bzw. Schulschluss bis Sonntag, 19.00 Uhr; in geraden Kalenderwochen von Freitag, 14.30 Uhr bzw. Schulschluss  bis 19.00 Uhr in geraden Kalenderwochen an einem weiteren Nachmittag von  14.30 Uhr bzw. Schulschluss bis 19.00 Uhr in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern und am muslimischen Fest  des Fastenbrechens, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten, am muslimi-  schen Opferfest sowie am 1. Januar (Neujahrstag), jedes Jahr am 26. Dezember.  In der übrigen Zeit sind die Kinder von der Gesuchsgegnerin zu betreuen. Die Übergaben finden nach dem Bring-Bring-Modell statt. Zusätzlich zur obigen Regelung ist der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, mit den Kindern jeden Dienstagabend ein (Video-)Telefonat zu führen. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er ver- pflichtet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf ei- gene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Weiter ist der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von sechs Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen und zwar je eine Woche in den zweiwöchigen Schulferien (Frühlings-, Herbst-, Weihnachts- und Sportferien) sowie zwei Wochen in den Sommerferien. Wobei die Feiertagsregelung der Ferienreglung vorgeht. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens sechs Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin. - 31 - Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass es den Parteien unbenommen bleibt, diese Besuchs- und Ferienregelung im gegenseitigen Einverständnis anzupassen. VII. Kindesschutzmassnahmen
  25. Allgemeines Der Kindsvertreter beantragt einerseits die Installierung einer sozialpädagogi- schen Familienbegleitung für die Töchter sowie andererseits eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB (act. 69 Rechtsbegehren 5 und 6 sowie Protokoll S. 40 f.). Die Gesuchsgegnerin beantragt ebenfalls, dass für die Kinder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB anzuordnen sei (act. 19 Rechtsbegehren 10 und Prot. S. 21).
  26. Beistandschaft 2.1. Der Eheschutzrichter kann zur Regelung der Beziehung zwischen den Eltern und dem Kind die nötigen Kindesschutzmassnahmen treffen und bereits beste- hende Massnahmen den neuen Verhältnissen anpassen (Art. 315a Abs. 1 und 2 ZGB). Wo die Erteilung von Ermahnungen und Weisungen zum Schutz des Kin- deswohls nicht ausreicht, ist eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB anzuordnen (MAIER/VETTERLI, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 176 ZGB N 12a ff.). 2.2. Der Kindsvertreter beantragt eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB zu er- richten mit nachfolgenden Aufgaben (act. 69 Rechtsbegehren 5 und 6 sowie Pro- tokoll S. 40 f.): - die Eltern in ihrer Sorge um die beiden Töchter und in ihrer Ver- antwortung für die gesunde Entwicklung mit Rat und Tat zu unter- stützen und sie in Erziehungsfragen zu beraten; - das angeordnete Besuchsrecht zu überwachen; - eine geeignete sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) zu organisieren, zu begleiten, zu überwachen und die Finanzierung sicherzustellen; - Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, falls Anpassungen notwendig werden – beispielsweise zur Ausdehnung des Be- suchsrechts auf eine alternierende Obhut – oder sich weiterge- hende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten. - 32 - 2.3. Die Gesuchsgegnerin beantragt, dass für die Kinder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB mit folgenden Aufgaben anzuordnen sei (act. 19 Rechts- begehren 10, Rz. B.8 und Prot. S. 21): - Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat; - Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten in Kinderbelan- gen; - Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Ge- sprächen mit den Eltern oder die Anmeldung an den Kurs "Eltern bleiben – mein Kind im Zentrum" bzw. analoge Kurse; - Kontrolle der Betreuungsregelung, namentlich die Einhaltung der Übergabezeiten und Modalitäten. 2.4. Der Gesuchsteller beantragt, den Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft abzuweisen. Es brauche keine Beistandschaft, da das was angeordnet worden sei seitens des Gesuchstellers funktioniert habe, abgesehen vom Versuch der Gesuchsgegnerin auch das noch zu reduzieren (Prot. S. 41). Damit erkennt der Gesuchsteller zwar auf seiner Seite keine Notwendigkeit für eine Beistandschaft, das der Gesuchsgegnerin seinerseits vorgeworfene Verhalten, würde eine solche jedoch ebenfalls rechtfertigen. Auf die Behauptung des Gesuchstellers hinsichtlich des Verhaltens der Gesuchsgegnerin ist nicht weiter einzugehen, zumal die Ge- suchsgegnerin die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB selber beantragt. Folglich ist eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Kinder C._____ und D._____ anzuordnen. Der Beistandsperson sind die folgenden Aufgaben zu über- tragen: die Eltern bei der Lösungsfindung in Konflikten betreffend Ausübung  des Betreuungs- bzw. Kontaktrechts zu unterstützen; Unterstützung der Eltern, ihre Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf  die Kinderbelange zu verbessern; Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat;  Unterstützung der Eltern in Erziehungsfragen, wo nötig und angezeigt;  die Pflege, Erziehung und weitere Entwicklung des Kindes zu beglei-  ten, zu fördern und zu überwachen. - 33 -
  27. Sozialpädagogische Familienbegleitung 3.1. Der Kindsvertreter beantragt, dass für die beiden Töchter eine sozialpäd- agogische Familienbegleitung (SPF) angeordnet werde, welche den Vater coa- che, ihn in seiner Rolle stärke sowie in Erziehungsfragen berate (act. 69 Rechts- begehren 5.1). Die SPF solle per Ende April 2026 einen Bericht zuhanden des Gerichts verfassen, welcher auch Auskunft über die zukünftige Betreuung (inkl. allfälliger alternierender Obhut) geben solle (act. 69 Rechtsbegehren 5.2 und Prot. S. 40 f.). 3.2. Beide Parteien beantragen die Abweisung dieses Antrages (Prot. S. 38 und Prot. S. 41). 3.3. Der Kindsvertreter begründet den entsprechenden Antrag sinngemäss da- mit, dass dies erlaube, abzuklären, ob im Rahmen des Endentscheids allenfalls eine alternierende Obhut angeordnet werden könne. Der Kindsvertreter führt sel- ber aus, dass sich die SPF über ein Jahr erstrecken könne, bis ein entsprechen- der abschliessender Bericht vorhanden sei. 3.4. Eine entsprechend lange Abklärungszeit widerspricht dem Wesen des Eheschutzes mit seinem vorläufigen, nicht auf Dauer angelegten Charakter. Sind insbesondere auch beide Parteien gegen eine entsprechende Verzögerung des Verfahrens bzw. eines Endentscheides, ist der Antrag abzuweisen. VIII. Unterhalt
  28. Rechtliche Grundlagen 1.1. Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Be- gehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeträge an die Kinder und den Unterhalts- beitrag an den Ehegatten festsetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Haben die Ehe- gatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über - 34 - das Kindesverhältnis die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 276 ff. ZGB). 1.2. Der Unterhalt für das minderjährige Kind wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet, wobei die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen tragen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbei- trag und damit der Unterhalt in Form von Geldzahlung den Bedürfnissen des Kin- des sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 276a Abs. 1 ZGB geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familien- rechtlichen Unterhaltspflichten vor. 1.3. In Bezug auf die Geldleistungen haben die Eltern für den Barbedarf (di- rekte Kinderkosten) der gemeinsamen Kinder – mit Einschluss sämtlicher Betreu- ungskosten durch Dritte (Fremdbetreuungskosten) – aufzukommen sowie für die indirekten Kinderkosten (Betreuungsunterhalt), welche durch die Eigenbetreuung durch einen Elternteil entstehen (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches (Kinderunterhalt) vom 29. November 2013, BBl 2014 529 S. 551). Diese Betreuungskosten bilden ebenfalls Gegenstand des Kindesun- terhalts (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB) und nicht des Ehegattenunter- halts (vgl. BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018, E. 4.3). Der Betreuungs- unterhalt ist grundsätzlich dann geschuldet, wenn der betreuende Elternteil wegen der Kinderbetreuung ein Eigenversorgungsmanko aufweist oder anders formuliert, wenn durch die persönliche Kinderbetreuung die Eigenversorgungskapazität des betreuenden Elternteils geschmälert wird. Mit anderen Worten ist die persönliche Betreuung der Kinder durch einen Elternteil in Bezug auf die Unterhaltsberech- nung grundsätzlich nur dann von Relevanz, wenn ein Elternteil seine Erwerbstä- - 35 - tigkeit zugunsten der Kinderbetreuung einschränkt und dadurch nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten (vgl. auch ZR 116 [2017] Nr. 21). 1.4. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Kind nicht nur auf persönliche Fürsorge angewiesen ist, sondern auch darauf, dass seine Eltern für die Bestrei- tung der Kosten seines Lebensunterhaltes aufkommen. An die finanzielle Leis- tungsfähigkeit sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Das Kind ist regel- mässig auf Leistungen angewiesen; es hat seine Bedürftigkeit nicht selbst zu ver- treten. Daher ist der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber seinen Eltern als ganzer unverzichtbar und voraussetzungslos, das heisst im Prinzip unabhän- gig von den Verhältnissen, geschuldet (vgl. dazu BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 276 ZGB N 2). Das Kind hat wegen dieser Voraussetzungslosigkeit seines Unterhaltsanspruches einen in dem Sinne qualifizierten Anspruch, dass der Pflichtige nicht bloss eine Minimalleistung erbringe, sondern auf persönlichen Einsatz des Pflichtigen, damit dieser die bestmögliche Leistung erbringe: Die Er- füllung der Unterhaltspflicht in Form von Geld verlangt Ausschöpfung aller finanzi- ellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen, und zwar unabhängig von beruflichen Selbstverwirklichungswünschen der Eltern (vgl. BSK ZGB I-FOUNTOU- LAKIS, a.a.O., Art. 276 ZGB N 25). 1.5. Hinsichtlich der Verteilung der Kinderkosten auf die Parteien ist die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien massgeblich (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 1 ZGB). Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden kann; andernfalls ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (GMÜN- DER in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OFK ZGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 285 ZGB N 3). Voraussetzung für die Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 143 III 233 E. 3.2). 1.6. Gemäss Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten – wie bereits erwähnt – ge- meinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegat- - 36 - ten sowie nach den persönlichen Umständen, das heisst nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB). Der Unterhalt muss somit den kon- kreten Verhältnissen, der gegebenen Leistungsfähigkeit und der tatsächlichen Le- bensstellung der Ehegatten angemessen sein. Sie haben Anspruch auf den glei- chen Lebensstandard, das heisst auf die Lebenshaltung, die der andere sich leis- tet oder leisten könnte. Jeder hat nach seinen Kräften zum Unterhalt beizutragen, also nicht einfach gleichförmig und hälftig (BGE 114 II 30). Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge richtet sich im Einzelnen nach den beidseitigen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse nicht bis in alle Einzelheiten zu klären; ein strikter Beweis ist aufgrund des vorläufigen und je- derzeit abänderbaren Charakters eheschutzrichterlicher Massnahmen nicht gefor- dert. Weiter ist vorauszuschicken, dass dieser Entscheid nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf ge- nauen Grundlagen darstellen kann (BK MEIER-HAYOZ, Bern 1962, Art. 4 ZGB N 71 ff.). 1.7. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sowohl der Bar- wie auch der Betreuungsunterhalt des Kindes anhand der sog. "zweistufigen Methode mit Überschussverteilung" zu berechnen (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265). Der dem Kind geschuldete Unterhaltsbeitrag setzt sich aus dem Barunterhalt (Barbe- darf des Kindes minus Einkommen des Kindes), dem Betreuungsunterhalt (Diffe- renz der Lebenshaltungskosten und des Einkommens des betreuenden Eltern- teils) und bei guten finanziellen Verhältnissen aus einer Überschussbeteiligung zusammen. 1.8. Bei der zweistufigen Methode sind zunächst die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festzustellen; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hy- pothetischen Einkommen relevant. Dabei sind bei den unterhaltsverpflichteten El- ternteilen sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistun- gen einzubeziehen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Das massgebliche Einkommen bei unselbständig Erwerbenden besteht aus dem monatlichen Nettolohn zuzüglich
  29. Monatslohn, Bonus, Gewinnbeteiligung etc. abzüglich der Sozialbeiträge und allfällig ausbezahlter Kinderzulagen (vgl. MAIER, Konkrete Berechnung von Unter- - 37 - haltsbeiträgen, FamPra.ch 2020, S. 314 ff., 334). Beim unterhaltsberechtigten Kind sind demgegenüber die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB), Sozialversicherungsrenten (Art. 285a Abs. 2 ZGB), und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, selbst wenn sie vom Gesetz her ei- nem Elternteil geschuldet sind, als dessen Einkommen einzusetzen (BGE 147 III 265 E. 7.1 am Ende). 1.9. Hernach ist der Bedarf der Beteiligten zu ermitteln (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; OGer ZH, LY200044, E. II 1.3): bei Erwachsenen: Grundbetrag, Wohnkosten(-anteil), obligatorische Kran-  kenversicherung (abzüglich individuelle Prämienverbilligung), unumgängli- che Gesundheitskosten wie Franchise und Selbstbehalt (sofern diese aus- geschöpft werden), berufsbedingte Auslagen (auswärtige Verpflegung sowie Fahrten zum Arbeitsplatz). bei Kindern: Grundbetrag, Wohnkostenanteil (welcher bei den Wohnkosten  des obhutsberechtigten Elternteils abzuziehen ist ), obligatorische Kranken- versicherung (abzüglich individuelle Prämienverbilligung), unumgängliche Gesundheitskosten wie Franchise und Selbstbehalt (sofern diese ausge- schöpft werden), Fremdbetreuungskosten (resp. bei Schülern den Schulkos- ten in Form von Kosten für auswärtige Verpflegung und Wegkosten). 1.10. Soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen, ist das betreibungsrechtli- che auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, wobei bei beiden Elternteilen – zusätzlich zu den vorgenannten betreibungsrechtlichen Bedarfspo- sitionen – typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versiche- rungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung sowie in gehobene- ren Verhältnissen auch über die obligatorische Grundversicherung hinausge- hende nichtobligatorische Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorge- aufwendungen von Selbständigerwerbenden zu berücksichtigen sind. Für das Kind ist zudem ein Steueranteil auszuscheiden (BGE 147 III 265 E. 7.2). - 38 - 1.11. Soweit nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima aller Famili- enmitglieder Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Unterhaltsbei- trag des Kindes und jener des Ehegatten durch Zuweisung eines angemessenen Überschussanteils weiter erhöht werden. Zusatzpositionen wie Hobbies, Ferien, Haustiere, etc. sind durch diesen Überschuss zu decken (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2 m.w.H.).
  30. Rückwirkung 2.1. Das vorliegende Eheschutzverfahren wurde am 16. Mai 2025 rechtshängig gemacht (act. 1). Die Gesuchsgegnerin beantragt Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab dem 1. Mai 2025 (act. 72 Rechtsbegehren 7 und 9). Gemäss Art. 279 ZGB können Kinderunterhaltsbeiträge für ein Jahr vor Klageerhebung zugesprochen werden. Gleiches gilt für den Ehegattenunterhalt gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB. Eine rückwirkende Festsetzung kann nur dann nicht erwirkt werden, wenn sich beide Ehegatten zuvor aussergerichtlich auf Unterhaltszahlungen geeinigt haben (OGer ZH LY220018 vom 19. Oktober 2022, E. I.7.2). Vorliegend erscheint es an- gemessen, allfällige Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab dem 1. Mai 2025 zuzu- sprechen, da die Gesuchsgegnerin und die Kinder bereits ab dem 1. Mai 2025 nicht mehr mit dem Gesuchsteller im gleichen Haushalt lebten (act. 5/1 Rz. 6; act. 17 S. 12). Der Gesuchsteller hat sich seit der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes der Parteien nicht mehr am Unterhalt beteiligt (Prot. S. 45). Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Zahlungen von jeweils Fr. 2'500.– und Fr. 3'000.– an die Gesuchsgegnerin (act. 17 S. 23) sind einerseits unbelegt, ande- rerseits liegen beide vor dem 1. Mai 2025 und können bereits daher keine Berück- sichtigungen finden. Nichts anderes gilt für die unsubstantiierten Behauptungen zur Begleichung sämtlicher Krankenkassenkosten für die Familie oder laufender Mobiltelefonkosten der Gesuchsgegnerin (act. 17 S. 23). Weder wurden Belege eingereicht, noch ausgeführt, welcher Betrag angerechnet werden oder wann dies vom Gesuchsteller bezahlt worden sein soll. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, dass der Erlös des Verkaufs des Familienautos durch die Gesuchsgegnerin an die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien (Prot. S. 37). Dem ist zu widersprechen. Das wird allenfalls im Rahmen einer zukünftigen güterrechtlichen - 39 - Auseinandersetzung zu beachten sein, ist jedoch nicht mit den zu leistenden Un- terhaltsbeiträgen des Gesuchstellers zu verrechnen. Auch die Regelung und an- gebliche Bezahlung der Steuern durch den Gesuchsteller für das Jahr 2024 (Prot. S. 37) ist nicht Teil der Unterhaltsberechnung ab dem 1. Mai 2025. 2.2. Somit ist das relevante Einkommen sowie der Bedarf der Parteien und der Kinder ab 1. Mai 2025 zu berechnen und zu berücksichtigen.
  31. Phasenbildung 3.1. Vorliegend ist die Berechnung des Unterhalts in drei Phasen zu unterteilen, welche sich aufgrund des Umzugs der Gesuchsgegnerin mit den Kindern in eine eigene Wohnung am 16. August 2025 (act. 19 Rz. 9; act. 20/1) sowie der Ausdeh- nung ihrer Erwerbstätigkeit ab Eintritt des jüngsten Kindes (D._____) in den Kin- dergarten – gemäss Schulstufenregel – ergeben:  Phase 1: ab 1. Mai 2025 bis 15. August 2025,  Phase 2: ab 16. August 2025 bis 31. Juli 2026,  Phase 3: ab 1. August 2026. 3.2. Eine Eheschutzregelung weist eher kurzfristigen Charakter auf, weshalb auf weitere Phasenbildung oder gar auf die Festlegung von über die Volljährigkeit der Kinder hinausgehende Regelungen zu verzichten ist.
  32. Einkommen Gesuchsteller 4.1. Aktuell Der Gesuchsteller erzielt aktuell in einem 60%-Pensum ein Einkommen von netto Fr. 4'085.– (brutto Fr. 4'260.– ./. AHV 5.3% ./. ALV 1.1% ./. NBU 1.323% ./. UVGZ 0.154% ./.KTG 0.641 ./. BVG Fr. 137.– [60% v. 228.25]) inkl. 13. Monatslohn (Fr. 3'760.– + Fr. 137.– / 12 Mt. = Fr. 325.–) (act. 17 S. 18; act. 18/5; act. 3/2 und act. 3/5; Prot. S. 44). Der Gesuchsteller erklärt, keinen Bonus mehr zu erhalten (Prot. S. 45). Das wurde von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten und ist glaub- haft. - 40 - 4.2. Hypothetisches Einkommen 4.2.1. Per 1. Mai 2025 reduzierte der Gesuchsteller sein Pensum auf 60% (act. 3/2). Unbestritten ist, dass er zuvor seit Oktober 2024 in einem 100% Pen- sum tätig war. Auf entsprechende Frage erklärt der Gesuchsteller, dass er sein Pensum reduziert habe, um seine Kinder zu betreuen und dass er diese Reduk- tion nicht mit der Gesuchsgegnerin abgesprochen habe (vgl. hierzu vorstehende Erwägung VI.6.4.4). Auch als die Parteien im Juli 2025 vereinbarten, dass der Ge- suchsteller die Kinder für die Dauer des Verfahrens in einem mehr oder weniger gerichtsüblichen Besuchsrecht betreuen werde (act. 22), erhöhte dieser sein Pen- sum nicht (Prot. S. 44). Damit hat er aus heutiger Sicht in einer rechtsmissbräuch- lichen Art und Weise sein Pensum auf 60% reduziert. Diese Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Auch ist der Gesuchsteller weiterhin beim gleichen Arbeit- geber tätig und schliesst selber nicht von vorherein aus, dass eine (Wieder-)Erhö- hung auf 100% nicht möglich wäre (Prot. S. 44 f.). Er führt aus, dass es in seinem Berufsfeld einen klaren Fachkräftemangel gebe (act. 17 S. 22). 4.2.2. Auch in der Vergangenheit hat der Gesuchsteller bei seinem heutigen Ar- beitgeber von 80% auf 100% erhöht (vgl. bspw. act. 3/3). Daher ist eine Erhöhung auf 100% nicht nur zumutbar, sondern auch die entsprechende Möglichkeit glaub- haft – sofern das überhaupt noch zu prüfen ist bei einer rechtsmissbräuchlichen Reduktion des Arbeitspensums. Es ist dem Gesuchsteller folglich auch nach dem
  33. Mai 2025 weiterhin ein 100% Einkommen auf der Basis seines vorherigen Ein- kommens anzurechnen. Im 100% Pensum erzielte der Gesuchsteller ein Netto- einkommen von Fr. 6'806.– (Fr. 6'695.– abzgl. Kinderzulagen Fr. 430.– zzgl. An- teil 13. Monatslohn ([Fr. 6'265.– + BVG -Abzug von Fr. 228.25] / 12 Monate = Fr. 541.–) (act. 3/5). Davon ist im Weiteren auszugehen.
  34. Einkommen Gesuchsgegnerin 5.1. Aktuell Die Gesuchsgegnerin arbeitet seit 1. Januar 2025 im Stundenlohn zum Pensum von ca. 10% bei der K._____ AG in F._____. Durchschnittlich habe sie von Ja- - 41 - nuar bis Mai 2025 ein Nettoeinkommen von Fr. 968.–/Mt. erzielt (act. 5/1 Rz. 8). Dies belegt sie entsprechend (act. 5/4/3-4). Der Gesuchsteller macht dazu keine Ausführungen. Aktuell bzw. seit dem 1. Mai 2025 ist der Gesuchsgegnerin das entsprechende Einkommen anzurechnen. 5.2. Hypothetisches Einkommen aufgrund Ausdehnung Erwerbstätigkeit ab Sommer 2026 5.2.1. Das Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid eine auf den Normalfall ausgerichtete Regel aufgestellt: Dem hauptbetreuenden Elternteil ist gemäss die- ser Regel ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbs- arbeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres eine volle Erwerbstätigkeit zuzumu- ten (vgl. BGer 5A_384/2018, E. 4.7.6 zweiter Absatz). Im Kanton Zürich beginnt die obligatorische Einschulung mit Eintritt in den Kindergarten (vgl. § 3 Abs. 2 und § 5 des Volksschulgesetzes). 5.2.2. Vorliegend sind bei den Parteien und insbesondere bei der Gesuchsgegne- rin keine Umstände ersichtlich – und wurden auch nicht behauptet –, die bei der vorliegenden Obhutsregelung eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerechtfertigt erscheinen lassen. Bei der Gesuchsgegnerin ist folglich ab Eintritt von D._____ in den Kindergarten bzw. ab dem 1. August 2026 (vgl. Prot. S. 15) hypothetisch von einem 50%-Erwerbspensum auszugehen. Die- ses ist ab Eintritt von D._____ in den Kindergarten bzw. Sommer 2026 möglich und auch zumutbar, wie die Gesuchsgegnerin selber anerkennt (Prot. S. 51 f.). Ihr bleibt bis dahin noch ein gutes halbes Jahr, um die Ausdehnung ihrer Erwerbstä- tigkeit auf 50% umzusetzen. Aufgrund des seit Mai 2025 laufenden Eheschutzver- fahrens weiss sie auch bereits seit Längerem, dass ab Eintritt des jüngsten Kin- des in den Kindergarten – gemäss dem in der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung verankerten Schulstufenmodell – eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit des alleine obhutsberechtigten Elternteils auf 50% zumutbar ist. Es ist daher ab 1. August 2026 bei der Gesuchsgegnerin vom selben Einkommen wie beim Gesuch- steller (aufgrund der gleichen Ausbildung) auszugehen, was bei einem 50%-Pen- sum monatlich netto Fr. 3'400.– (Fr. 6'806.– netto bei 100%) entspricht. - 42 -
  35. Einkommen C._____ und D._____ Die Familienzulagen sind für die Bezahlung der Lebenshaltungskosten des Kindes bestimmt, weshalb sie vom Barbedarf des Kindes in Abzug zu bringen sind (MAIER, a.a.O., 344). C._____ und D._____ erhalten aufgrund ihres Alters beide je Fr. 215.– Kinderzulagen (vgl. act. 3/5).
  36. Bedarf 7.1. Grundbetrag 7.1.1. Die Grundbeträge ergeben sich gemäss den eidgenössischen Richtlinien. Dem Gesuchsteller ist gemäss Richtlinie als Alleinstehender ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– anzurechnen. 7.1.2. Dementsprechend ist der Gesuchsgegnerin ab Bezug der eigenen Woh- nung am 16. August 2025 als Alleinerziehende ohne Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person unbestrittenermassen ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– anzurechnen. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2025 bis 15. August 2025 ist von einem reduzierten Grundbetrag von Fr.1'000.– auszugehen, aufgrund des Zusammenlebens mit ihrer Mutter (Prot. S. 5). 7.1.3. Beim Barbedarf der Kinder sind gemäss Richtlinie aufgrund ihres Alters (beide unter 10 Jahren) je Fr. 400.– als Grundbetrag einzusetzen. 7.2. Wohnkosten 7.2.1. Der Gesuchsteller belegt Wohnkosten von Fr. 1'655.– sowie Nebenkosten in Höhe von Fr. 245.– (akonto), total somit Fr. 1'900.– (act. 3/13) monatlich. 7.2.2. Die Gesuchsgegnerin weist ab dem 16. August 2025 monatliche Wohnkos- ten von Fr. 1'615.– zuzüglich Nebenkosten von Fr. 175.– (akonto) aus (act. 20/1). Diese sind nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, somit Fr. 896.– bei der Gesuchsgegnerin und je Fr. 447.– bei C._____ und D._____ einzusetzen. Vom 1. Mai 2025 bis zum Bezug der neuen Wohnung am 16. August 2025 wohnte die - 43 - Gesuchsgegnerin vorübergehend bei ihrer Mutter, wofür sie keine Kosten geltend macht (act. 5/1 Rz. 9 f.). 7.3. Krankenversicherung 7.3.1. Die Kosten des Gesuchstellers für die obligatorische Krankenversicherung sind ausgewiesen und belaufen sich unter Berücksichtigung der Prämienverbilli- gung auf Fr. 174.– pro Monat (act. 3/6-7). 7.3.2. Die Kosten der Gesuchsgegnerin für die obligatorische Krankenversiche- rung sind mit Fr. 199.– (inkl. Prämienverbilligung) ebenfalls ausgewiesen (act. 3/6-7). 7.3.3. Die Kosten von C._____ und D._____ für die obligatorische Krankenversi- cherung belaufen sich auf monatlich je Fr. 33.– (inkl. Prämienverbilligung; act. 3/6-7). 7.4. Gesundheitskosten Keine der Parteien macht weder für sich noch für die Kinder ungedeckte Gesund- heitskosten geltend (vgl. act. 17 S. 20; act. 5/1 Rz. 9). 7.5. Fremdbetreuungskosten Für die Betreuung der Kinder während der Arbeitszeit der Gesuchsgegnerin am Mittwoch durch deren Mutter macht sie keine Kosten geltend (act. 5/1 Rz. 8 und 9). 7.6. Berufsbedingte Kosten 7.6.1. Der Gesuchsteller beziffert seine Arbeitswegkosten mit Fr. 105.–/Mt. (act. 17 S. 20). Die Gesuchsgegnerin rechnet ihm Kosten von Fr. 15.–/Mt. für den Arbeitsweg an (act. 19 Rz. 12), begründet dies aber nicht weiter. Da der Gesuch- steller nicht über ein Auto verfügt (vgl. Prot. S. 45), sind ihm selbstredend höchs- tens die Kosten für ein Abonnement für den öffentlichen Verkehr anzurechnen, und zwar für die Strecke F._____ bis L._____ – ein 3-Zonen-Monatsabo – - 44 - Fr. 130.–. Der Gesuchsteller macht selber Kosten von Fr. 105.– geltend, jedoch im Hinblick darauf, dass er 60% arbeitet. Bei einem 100%-Pensum sind ihm somit die Kosten für ein Monatsabonnement in der genannten Höhe von Fr. 130.– im Bedarf einzusetzen. 7.6.2. Die Gesuchsgegnerin macht keine Arbeitswegkosten geltend, zumal sie in F._____ wohnt und arbeitet. 7.6.3. Verpflegungskosten macht keine der Parteien geltend (act. 5/1 Rz. 9; act. 17 S. 20). 7.7. Versicherung, Kommunikationskosten und Steuern 7.7.1. Für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung werden den Parteien praxisge- mäss Fr. 30.– angerechnet. Für die Serafe-Gebühr sowie die Kommunikations- kosten werden den Parteien praxisgemäss Fr. 30.– resp. Fr. 100.– angerechnet. Während des Zusammenlebens der Gesuchsgegnerin mit deren Mutter, d.h. vom
  37. Mai 2025 bis 15. August 2025, sind ihr lediglich Fr. 15.– Serafe und Fr. 15.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung einzusetzen. 7.7.2. Ausgehend vom Zürcher Unterhaltsrechner ist von folgenden Steuerantei- len auszugehen. Dabei gilt, dass die dem unterhaltsempfangenden Elternteil an- fallenden Steuern proportional nach den Einkünften (inkl. Unterhaltsbeiträge) auf den Elternteil und die minderjährigen Kinder aufzuteilen sind (BGer 5A_816/2019): - Phase 1 (1. Mai 2025 bis 15. August 2025): Dem Gesuchsteller sind Fr. 386.– und der Gesuchsgegnerin Fr. 10.– sowie den Kindern je Fr. 5.– anzurechnen. - Phase 2 (16. August 2025 bis 31. Juli 2026): Dem Gesuchsteller sind Fr. 259.– und der Gesuchsgegnerin Fr. 24.– sowie den Kindern je Fr. 26.– anzurechnen. - Phase 3 (ab 1. August 2026): Dem Gesuchsteller sind Fr. 392.– und der Ge- suchsgegnerin Fr. 138.– sowie den Kindern je Fr. 55.– anzurechnen. - 45 -
  38. Unterhaltsberechnung 8.1. Phase 1 Phase 1 Gesuchsteller Gesuchsgegnerin C._____ D._____ Grundbetrag 1'200.– 1'000.– 400.– 400.– Wohnkosten 1'900.– 0.– 0.– 0.– oblig. Krankenversi- 174.– 199.– 33.– 33.– cherung KVG Hausrat- und Haft- 30.– 15.– pflichtversicherung Arbeitsweg 130.– 0.– Steuern 386.– 10.– 5.– 5.– Radio/TV-Gebühren 30.– 15.– Kommunikations- 100.– 100.– kosten Bedarf total 3'950.– 1'339.– 438.– 438.– Einkommen 6'806.– 968.– 215.– 215.– LF/Manko 2'856.– - 371.– - 223.– - 223.– 8.1.1. Der Bedarf von C._____ und D._____ beträgt je Fr. 438.–, ihre Einkommen betragen je Fr. 215.–. Dementsprechend beläuft sich ihr Barbedarf auf je Fr. 223.–. Der Betreuungsunterhaltsanspruch der Kinder – welcher praxisgemäss dem jüngsten Kind angerechnet wird – besteht im Manko der Gesuchsgegnerin, vorliegend demzufolge Fr. 371.– (Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 968.– minus Bedarf/Lebenshaltungskosten von Fr. 1'339.– inkl. Steueranteil). Folglich ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von D._____ von Fr. 594.– (davon Fr. 371.– Betreuungsunterhalt). Bei C._____ beträgt der Unterhaltsanspruch Fr. 223.– (da- von Fr. 0.– Betreuungsunterhalt). Insgesamt hat der Gesuchsteller entsprechend Fr. 817.– zzgl. allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen an den Kin- derunterhalt zu bezahlen. - 46 - 8.1.2. Da der Gesuchsteller ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 6'806.– hat und einen Bedarf von Fr. 3'950.– aufweist, beträgt seine Leistungsfähigkeit Fr. 2'856.–. Der Gesamtüberschuss nach Deckung des Barbedarfs der Kinder be- trägt demnach Fr. 2'039.– (Fr. 2'856.– Leistungsfähigkeit Gesuchsteller abzüglich Fr. 817.– Bar- und Betreuungsunterhalt). Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, demnach rund 34% je Elternteil (Fr. 693.–) und 16% je Kind (Fr. 326.–). 8.1.3. Damit beträgt der Unterhaltsbeitrag von C._____ Fr. 223.– + 326.– Über- schussanteil, somit Fr. 549.– zzgl. allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Familien- zulagen, und bei D._____ Fr. 594.– + Überschussanteil Fr. 326.– = Fr. 920.– (da- von Betreuungsunterhalt Fr. 317.–) zzgl. allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Fa- milienzulagen. 8.1.4. Entsprechend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, in der Phase 1 (ab 1. Mai 2025 bis 15 August 2025) für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 549.– zzgl. allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen (davon Fr. 0.– Betreu- ungsunterhalt) und für D._____ einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 920.– (davon Fr. 317.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen. 8.2. Phase 2 8.2.1. Ab dem 16. August 2025 sind der Gesuchsgegnerin und den Kinder die an- fallenden Wohnkosten sowie der höhere Grundbetrag von Fr. 1'350.– und die voll- ständigen Kosten für Hausrat-/Haftpflicht und Serafe anzurechnen: - 47 - Phase 2 Gesuchsteller Gesuchsgegnerin C._____ D._____ Grundbetrag 1'200.– 1'350.– 400.– 400.– Wohnkosten 1'900.– 896.– 447.– 447.– oblig. Krankenversi- 174.– 199.– 33.– 33.– cherung KVG Hausrat- und Haft- 30.– 30.– pflichtversicherung Arbeitsweg 130.– 0.– Steuern 259.– 24.– 26.– 26.– Radio/TV-Gebühren 30.– 30.– Kommunikations- 100.– 100.– kosten Bedarf total 3'824.– 2'599.– 906.– 906.– Einkommen 6'806.– 968.– 215.– 215.– LF/Manko 2'982.– - 1'631.– - 691.– - 691.– Der Bedarf von C._____ und D._____ beträgt je Fr. 906.–, ihre Einkommen betra- gen je Fr. 215.–. Dementsprechend beläuft sich ihr Barbedarf auf Fr. 691.–. Der Betreuungsunterhaltsanspruch der Kinder beträgt Fr. 1'631.– (Einkommen der Ge- suchsgegnerin von Fr. 968.– minus Bedarf/Lebenshaltungskosten von Fr. 2'599.–, inkl. Steueranteil). Folglich ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von D._____ von Fr. 2'322.– (davon Fr. 1'631.– Betreuungsunterhalt) zzgl. allfälliger Kinder-, Ausbil- dungs- und Familienzulagen. Bei C._____ beträgt der Unterhaltsanspruch Fr. 691.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) zzgl. allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen. Insgesamt hat der Gesuchsteller entsprechend Fr. 3'013.– zzgl. allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen an den Kinderunterhalt zu bezahlen. 8.2.2. Da der Gesuchsteller ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 6'806.– er- zielt und einen Bedarf von Fr. 3'824.– aufweist, beträgt seine Leistungsfähigkeit - 48 - Fr. 2'982.–. Damit kann zwar der Barbedarf der Kinder jedoch nicht der Betreu- ungsunterhalt gedeckt werden. Es verbleibt ein Manko im Betreuungsunterhalt von Fr. 31.–. 8.2.3. Entsprechend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, in Phase 2 (ab 16. Au- gust 2025 bis 31. Juli 2026) für C._____ einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 691.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) pro Monat und für D._____ einen solchen von monatlich Fr. 2'291.– (davon Fr. 1'600.– Betreuungsunterhalt), zu- züglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen für beide Kin- der, zu bezahlen. 8.3. Phase 3 8.3.1. Für die Phase 3 (ab 1. August 2026) ist von einem hypothetischen Einkom- men der Gesuchsgegnerin in der Höhe von Fr. 3'400.– monatlich auszugehen. Die weiteren Parameter – abgesehen von den vom Unterhaltsbeitrag und Einkom- men abhängigen Steuern – bleiben unverändert. 8.3.2. - 49 - Phase 3 Gesuchsteller Gesuchsgegnerin C._____ D._____ Grundbetrag 1'200.– 1'350.– 400.– 400.– Wohnkosten 1'900.– 896.– 447.– 447.– oblig. Krankenversi- 174.– 199.– 33.– 33.– cherung KVG Hausrat- und Haft- 30.– 30.– pflichtversicherung Arbeitsweg 130.– 0.– Steuern 392.– 138.– 55.– 55.– Radio/TV-Gebühren 30.– 30.– Kommunikations- 100.– 100.– kosten Bedarf total 3'956.– 2'713.– 934.– 934.– Einkommen 6'806.– 3'400.– 215.– 215.– LF/Manko 2'850.– 687.– - 719.– - 719.– 8.3.3. Der Bedarf von C._____ und D._____ beträgt je Fr. 934.–, ihre Einkommen betragen je Fr. 215.–. Dementsprechend beläuft sich ihr Barbedarf auf Fr. 719.–. Der Betreuungsunterhalt fällt weg, da die Gesuchsgegnerin in dieser Phase ihre Lebenshaltungskosten selber decken kann. 8.3.4. Da der Gesuchsteller Fr. 6'806.– verdient und einen Bedarf von Fr. 3'956.– ausweist, beträgt seine Leistungsfähigkeit Fr. 2'850.–. Diejenige der Gesuchsgeg- nerin Fr. 687.– (Einkommen Fr. 3'400.– abzüglich Bedarf Fr. 2'713.–). Der Ge- samtüberschuss nach Deckung des Barbedarfs der Kinder beträgt demnach Fr. 2'099.–. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, demnach rund 34% je Elternteil (Fr. 714.–) und 16% je Kind (Fr. 335.–). 8.3.5. Damit betragen die Kinderunterhaltsbeiträge je Kind Fr. 1'054.– zzgl. Kin- derzulagen (Barbedarf Fr. 719.– + Überschussanteil Fr. 335.–). - 50 - 8.3.6. Entsprechend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, ab 1. August 2026 für C._____ und D._____ je einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 1'054.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen.
  39. ausserordentliche Kinderkosten 9.1. Der Gesuchsteller beantragt, dass die Parteien die ausserordentlichen Kin- derkosten je zur Hälfte tragen (act. 17 Rechtsbegehren 7). Die Gesuchsgegnerin beantragten, dass der Gesuchsteller zu verpflichten sei, sich an den ausseror- dentlichen Kinderkosten zu beteiligen (act. 72 Rechtsbegehren 8). 9.2. Für eine generelle Regelung zukünftig entstehender, ausserordentlicher Kinderkosten sieht das Gesetz keine Grundlage vor. Die Eltern haben sich ge- stützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB über die Tragung von ausserordentlichen Kosten zu verständigen und im Streitfall das Gericht anzurufen. Daran ändert nichts, dass in Unterhaltsverträgen entsprechende Klauseln üblich sind (OGer ZH LE230003, Urteil vom 14. Juli 2023, E. III.2.2). 9.3. Folglich ist auf den Antrag der Parteien nicht einzutreten.
  40. Ehegattenunterhalt 10.1. Die Gesuchsgegnerin beantragt, dass der Gesuchsteller zu verpflichten sei, ihr für die Dauer des Getrenntlebens Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezah- len (act. 72 Rechtsbegehren 9). 10.2. Phase 1 Der Gesuchsgegnerin steht ein Überschussanteil von Fr. 693.– am Gesamtüber- schuss zu. Sie hat in dieser Phase keine eigene Leistungsfähigkeit (vgl. Erwä- gung VIII.8.1). Daher ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab dem 1. Mai 2025 bis 15. August 2025 Fr. 693.–/Mt. als persönli- chen Unterhalt zu bezahlen. 10.3. Phase 2 - 51 - In dieser Phase besteht ein Manko im Kinderunterhalt (vgl. Erwägung VIII.8.2), weshalb kein Platz bleibt für die Festsetzung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen. 10.4. Phase 3 Die Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin beträgt in dieser Phase Fr. 687.–/Mt. Damit hat sie vorab, den ihr zustehenden Überschussanteil von Fr. 714.– zu de- cken (vgl. Erwägung VIII.8.3). Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin ab dem 1. August 2026 den Fehlbetrag von Fr. 27.–/Mt. als persönlichen Unterhalt zu leisten. IX. Zuteilung der ehelichen Wohnung
  41. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regelt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates. Dabei liegt es im wei- ten Ermessen des Eheschutzgerichts, wem es im Streitfall die eheliche Wohnung und den Hausrat zur Benützung zuweist. Entscheidendes Kriterium ist dabei die Zweckmässigkeit (BGer 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018, E. 3.1), wobei insbe- sondere den Interessen der minderjährigen Kinder Rechnung zu tragen ist (BSK ZGB I-MAIER/SCHWANDER, a.a.O., Art. 176 ZGB N 7). Falls die Zweckmässigkeit der Wohnung nicht eindeutig ermittelt werden kann, hat derjenige Ehegatte die Wohnung zu verlassen, dem es eher zuzumuten ist (BGE 120 II 1 E. 2c).
  42. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es sei die eheliche Wohnung an der E._____-strasse 1, F._____, dem Gesuchsteller zur alleinigen Benutzung zu- zuweisen (act. 17 Rechtsbegehren 2, act. 72 Rechtsbegehren 2). Aufgrund des übereinstimmenden Antrages ist diesem zu entsprechen.
  43. Die Gesuchsgegnerin beantragt zumindest sinngemäss, dass sie aus dem Mietvertrag für die vormals eheliche Wohnung an der E._____-strasse 1 in F._____ entlassen werde. Der Gesuchsteller stimme dem nicht zu, weshalb eine gerichtliche Anordnung notwendig sei (act. 19 Rz. 5). Die gerichtliche Übertra- gung eines Mietvertrages der Familienwohnung kann nur im Rahmen einer Schei- dung (vgl. Art. 121 ZGB) stattfinden. Auf diesen Antrag ist somit nicht einzutreten. - 52 - X. Herausgabe verschiedener Gegenstände
  44. Die Gesuchsgegnerin beantragt, dass sie für berechtigt zu erklären sei, ihre persönlichen Gegenstände und die persönlichen Gegenstände der Kinder aus der vormals ehelichen Wohnung abzuholen (act. 72 Rechtsbegehren 3).
  45. Die Gesuchsgegnerin bzw. ihre Rechtsvertretung bezeichnete jedoch die von ihr herausverlangten Gegenstände (weder für sich noch für die Kinder) nicht genauer. Insbesondere bei der Herausgabe der persönlichen Gegenstände der Kinder, welche unbestrittenermassen, weiterhin teilweise in dieser Wohnung le- ben, ist unklar, welche Gegenstände gemeint sind – zumal bei dieser Ausgangs- lage nicht per se klar ist, dass alle Gegenstände der Kinder herauszugeben sind. Damit ist dieser Antrag unsubstantiiert. Der Gesuchsteller ist auch nicht damit ein- verstanden (act. 17 S. 13). Anders hingegen verhält es sich beim Antrag um Her- ausgabe der persönlichen Gegenstände der Gesuchsgegnerin, welche nicht mehr in der vormals ehelichen Wohnung lebt. Diesbezüglich ist klar, dass sämtliche Ge- genstände, die der Gesuchsgegnerin persönlich gehören, herauszugeben sind. Der Gesuchsteller ist auch damit einverstanden (act. 17 S. 12). Daher ist der An- trag auf Herausgabe der persönlichen Gegenstände der Gesuchsgegnerin gutzu- heissen. Hingegen ist auf den Antrag der Gesuchsgegnerin auf die Herausgabe der persönlichen Gegenstände der Kinder mangels Substantiierung nicht einzu- treten. XI. Vorsorgliche Massnahme Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb sowohl der Antrag betreffend vorsorgliche Abänderung der Vereinbarung vom 3. Juli 2025 (act. 22) als auch derjenige auf Anordnung weiterer verfahrensbegleitender Massnahmen (act. 69) gegenstandslos abzuschreiben sind. XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  46. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Zu den Gerichtskosten ge- - 53 - hören neben den Entscheidgebühren (Art. 107 Abs. 2 lit. b ZPO) auch die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO).
  47. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
  48. September 2010 auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Der Verfahrensvertreter der Kin- der reichte seine Honorarnote zu den Akten und machte eine Entschädigung für seine Bemühungen und Barauslagen von Fr. 6'839.60 (inkl. MwSt.) geltend (act. 74). Diese Kosten erscheinen angemessen.
  49. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten nach dem Ausgang des Ver- fahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Kosten können nach Er- messen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
  50. Im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren werden regelmässig unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten halbiert und die Parteientschädi- gungen wettgeschlagen. Damit wird den Besonderheiten eines eherechtlichen Verfahrens Rechnung getragen. Einem Eheschutzverfahren liegt ein familien- rechtlicher Konflikt zugrunde, für welchen in den meisten Fällen beide Ehegatten – jedenfalls moralische – Verantwortung tragen (OGer ZH LE190027 vom 18. De- zember 2019, E. D.1). Auch im vorliegenden Verfahren rechtfertigt es sich nach dem Gesagten, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Einstweilen sind die Kosten aufgrund der bereits beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zunehmen, wobei die Parteien auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hinzuweisen sind. Die Parteientschä- digungen sind wettzuschlagen. XIII. Rechtsmittel
  51. Eheschutzentscheide können mit Berufung angefochten werden (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent- - 54 - scheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung 30 Tage (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Diese Frist steht nicht still (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
  52. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, da Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 2 lit. b ZPO darstellen (BGE 137 III 475 E. 4.1) und der Berufung gegen solche keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Es wird verfügt:
  53. Die Gesuche der Parteien bzw. des Kindsvertreters um Erlass vorsorglicher Massnahmen werden als gegenstandlos geworden abgeschrieben.
  54. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Rechtsmittelbelehrung mit nachfol- gendem Entscheid. Es wird erkannt:
  55. Die Parteien werden zum Getrenntleben berechtigt erklärt.
  56. Die Obhut über die Kinder C._____, geboren tt.mm.2019, und D._____, ge- boren tt.mm.2021, wird der Gesuchsgegnerin zugeteilt.
  57. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: - 55 - an den Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitag,  14.30 Uhr bzw. Schulschluss bis Sonntag, 19.00 Uhr, in geraden Kalenderwochen von Freitag, 14.30 Uhr bzw. Schulschluss  bis 19.00 Uhr, in geraden Kalenderwochen an einem weiteren Nachmittag von  14.30 Uhr bzw. Schulschluss bis 19.00 Uhr, in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern und am muslimischen Fest  des Fastenbrechens, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten, am muslimi-  schen Opferfest sowie am 1. Januar (Neujahrstag), jedes Jahr am 26. Dezember.  In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Gesuchsgegnerin betreut. Die Übergaben finden nach dem Bring-Bring-Modell statt. Zusätzlich zur obigen Regelung wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, mit den Kindern jeden Dienstagabend ein (Video-)Telefonat zu führen. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen auf einvernehmli- cher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse al- ler Familienmitglieder bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu überneh- men, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den ande- ren Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
  58. Weiter wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von sechs Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen und zwar je eine Woche in den zweiwöchigen Schulferien (Frühlings-, Herbst-, Weihnachts- und Sportferien) sowie zwei Wochen in den Sommerferien. Wobei die Feiertagsregelung der - 56 - Ferienreglung vorgeht. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens sechs Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit un- gerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin.
  59. Es wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB für die Kinder C._____ und D._____ errichtet. Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen: die Eltern bei der Lösungsfindung in Konflikten betreffend Ausübung  des Betreuungs- bzw. Kontaktrechts zu unterstützen; Unterstützung der Eltern, ihre Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf  die Kinderbelange zu verbessern; Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat;  Unterstützung der Eltern in Erziehungsfragen, wo nötig und angezeigt;  die Pflege, Erziehung und weitere Entwicklung des Kindes zu beglei-  ten, zu fördern und zu überwachen.
  60. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster wird beauftragt, eine für die Aufgaben gemäss vorstehender Dispositivziffer 5 geeignete Beistandsper- son zu ernennen.
  61. Der Antrag auf Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung wird abgewiesen.
  62. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder fol- gende Unterhaltsbeiträge (zzgl. Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen: Für C._____:  Fr. 549.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) rückwir- kend ab 1. Mai 2025 bis 15. August 2025;  Fr. 691.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab 16. August 2025 bis 31. Juli 2026;  Fr. 1'054.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) ab 1. August
  63. - 57 - Für D._____:  Fr. 920.– (davon Fr. 317.– Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab 1. Mai 2025 bis 15. August 2025;  Fr. 2'291.– (davon Fr. 1'600.– Betreuungsunterhalt) rückwir- kend ab 16. August 2025 bis 31. Juli 2026;  Fr. 1'054.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) ab 1. August
  64. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats.
  65. Auf den Antrag auf Regelung ausserordentlicher Kinderkosten wird nicht ein- getreten.
  66. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin persönliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 693.– rückwirkend ab 1. Mai 2025 bis 15. August 2025;  Fr. 27.– ab 1. August 2026 für die weitere Dauer des Getrennt-  lebens. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchsgegnerin im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
  67. Den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositivziffern 8 und 10 liegen die folgen- den finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommensverhältnisse (100%, hypothetisch, monatlich netto, inkl. Gesuchsteller 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- Fr. 6'805.– und Ausbildungszulagen) Phase 1 und 2: Gesuchsgegne- (Stundenlohn, monatlich netto, inkl. Fr. 968.– rin 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) Phase 3: ab 1. August 2026 (50%, hypothetisch, monatlich netto, inkl. Fr. 3'400.–
  68. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) C._____ Kinderzulagen Fr. 215.– D._____ Kinderzulagen Fr. 215.– - 58 - Bedarfszahlen Barbedarf Phase 1: bis 15. August 2025 Fr. 438.– Barbedarf Phase 2: bis 31. Juli 2026 Fr. 906.– C._____ Barbedarf Phase 3: ab 1. August 2026 Fr. 934.– Anspruch Betreuungsunterhalt Phasen 1 Fr. 0.– bis 3 Barbedarf Phase 1: bis 15. August 2025 Fr. 438.– Barbedarf Phase 2: bis 31. Juli 2026 Fr. 906.– D._____ Barbedarf Phase 3: ab 1. August 2026 Fr. 934.– Manko i.S.v. Art. 286a ZGB Phase 2: Fr. 31.– familienrechtlicher Bedarf Phase 1: Fr. 3'950.– Gesuchsteller familienrechtlicher Bedarf Phase 2: Fr. 3'824.– familienrechtlicher Bedarf Phase 3: Fr. 3'956.– familienrechtlicher Bedarf Phase 1: Fr. 1'339.– Gesuchsgegne- familienrechtlicher Bedarf Phase 2: Fr. 2'599.– rin familienrechtlicher Bedarf Phase 3: Fr. 2'713.– Die Vermögensverhältnisse der Parteien sind im Rahmen der Unterhaltsbe- rechnung vernachlässigbar.
  69. Die eheliche Wohnung an der E._____-strasse 1, F._____, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewiesen.
  70. Auf den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Entlassung aus dem Mietvertrag der ehelichen Wohnung an der E._____-strasse 1, F._____, wird nicht eingetre- ten.
  71. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ihre, sich noch in der vormals ehelichen Wohnung der Parteien befindlichen, persönlichen Sa- chen, auf erstes Verlangen, herauszugeben. - 59 -
  72. Auf den Antrag der Gesuchsgegnerin, den Gesuchsteller zu verpflichten, die sich in der vormals ehelichen Wohnung der Parteien befindlichen persönli- chen Gegenstände der Kinder herauszugeben, wird nicht eingetreten.
  73. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'839.60 Kindsvertretung. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
  74. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  75. Schriftliche Mitteilung an die Parteien,  die Kindesschutzbehörde Uster (auszugsweise: Erwägungen V. bis VII.  sowie Dispositivziffern 2 bis 7), die Gerichtskasse hinsichtlich Dispositivziffer 16 betr. Auszahlung Ent-  schädigung Kindsvertretung, je gegen Empfangsschein.
  76. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden (Art. 308 ff. ZPO). In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheids nicht (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Anschlussberufung ist zulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten in diesem Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b. ZPO). - 60 - Uster, 22. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht im summarischen Verfahren Der Gerichtsschreiber: MLaw Schulze
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Uster Einzelgericht im summarischen Verfahren Geschäfts-Nr. EE250040-I/JG/U01/am Mitwirkend: Ersatzrichterin MLaw J. Gautschi Gerichtsschreiber MLaw Schulze Urteil und Verfügung vom 22. Januar 2026 in Sachen A._____, Gesuchsteller (Erstgesuchsteller und Zweitgesuchsgegner) vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen B._____, Gesuchsgegnerin (Erstgesuchsgegnerin und Zweitgesuchstellerin) vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____ sowie

1. C._____,

2. D._____, weitere Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ betreffend Eheschutz

- 2 - Rechtsbegehren Gesuchsteller: (act. 17) "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 17.04.2025 ge- trennt leben.

2. Es sei dem Gesuchsteller für die Dauer des Getrenntlebens die eheliche Wohnung an der E._____-strasse 1 in F._____ zuzuwei- sen.

3. Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2019, und D._____, geb. tt.mm.2021, seien unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge der Parteien zu belassen.

4. Die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2019, und D._____, geb. tt.mm.2021, seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen.

5. Die Betreuung der gemeinsamen Kinder durch den Gesuchsteller sei wie folgt festzulegen:

- In der Woche vom 30. Juni bis 6. Juli 2025: Donnerstagmit- tag (Verhandlungsschluss) bis Sonntagabend, 19:00 Uhr

- In der 1. und 3. Woche jedes Monats jeweils von Mittwoch 12:00 Uhr bis Freitag 19:00 Uhr

- In der 2. und 4. Woche jedes Monats jeweils von Mittwoch 12:00 Uhr bis Sonntag 19:00 Uhr

- Für Monate mit einer 5. Woche gilt die Regelung der 2. Wo- che

- In den Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern und am muslimischen Fest des Fastenbrechens

- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten, am muslimischen Opferfest sowie am Neujahrstag

- Jedes Jahr am zweiten Weihnachtstag (26. Dezember) In der übrigen Zeit seien die gemeinsamen Kinder von der Ge- suchsgegnerin zu betreuen. Die Kinder sind vom jeweils betreuenden Elternteil auf Beginn der Übernahme der Betreuung durch den anderen Elternteil zu des- sen Wohnort zu bringen (Bring-Bring-Modell). Es sei den Parteien zu gestatten, pro Jahr je 6.5 Wochen Schulfe- rien mit den Kindern zu verbringen. Die Ferienbetreuung sei je- weils spätestens drei Monate im Voraus zwischen den Parteien abzusprechen. Können sich die Parteien nicht einigen, so sei dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchs- gegnerin mit Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entschei- dungsrecht bezüglich Festlegung der Ferien zuzusprechen.

- 3 - Es sei dem Gesuchsteller zu gestatten, in den Sommerferien 2025 zwei Wochen Ferien mit den Kindern zu verbringen, vor- zugsweise vom 21. Juli bis 3. August sowie nach Absprache mit dem Arbeitgeber vom 4. bis 11. August oder alternativ während einer anderen Woche im August. Der Gesuchsgegnerin sei zu ge- statten, höchstens ebenso zwei Wochen Ferien im Sommer 2025 mit den Kindern zu verbringen.

6. Der Wohnsitz der gemeinsamen Kinder sei beim Gesuchsteller festzulegen.

7. Es sei festzustellen, dass der Barunterhalt der gemeinsamen Kin- der von den Parteien je zur Hälfte zu tragen ist, beziehungsweise ist jede Partei zu verpflichten, die jeweils bei ihr entstehenden Kosten für Wohnen, Essen, Ferien, Kleider, Hobby etc. zu über- nehmen. Die Parteien seien zudem zu verpflichten, ausserordent- liche Kinderkosten je zur Hälfte zu übernehmen. Es sei davon ab- zusehen, einen Betreuungsunterhalt festzulegen. Eventualiter sei festzulegen, dass der Gesuchsteller – über sei- nen eigenen Anteil hinaus – einen allfälligen Fehlbetrag im Bedarf der gemeinsamen Kinder bis zu einem Betrag von maximal CHF 150.– pro Monat für beide Kinder ausgleicht, soweit dieser nicht durch die Gesuchsgegnerin selbst gedeckt wird.

8. Es sei davon abzusehen, die eine Partei zu verpflichten, der an- deren Partei Unterhaltsbeiträge zu bezahlen.

9. Abweichende Anträge der Gesuchsgegnerin seien abzuweisen." Rechtsbegehren Gesuchsgegnerin: (act. 72) "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit dem 1. Mai 2025 ge- trennt sind und dass die Gesuchsgegnerin berechtigt ist, den ge- meinsamen Haushalt für unbestimmte Zeit aufzuheben.

2. Die vormals eheliche Wohnung an der E._____-strasse 1, F._____, sei dem Gesuchsteller zur alleinigen Nutzung zuzuwei- sen.

3. Die Gesuchsgegnerin sei für berechtigt zu erklären, ihre persönli- chen Gegenstände und die persönlichen Gegenstände der Kinder aus der vormals ehelichen Wohnung abzuholen.

4. Es seien die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2019, und D._____, geb. tt.mm.2021, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen.

- 4 -

5. Es seien die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2019, und D._____, geb. tt.mm.2021, unter die alleinige Obhut der Gesuchs- gegnerin zu stellen.

6. Es sei ein angemessenes Besuchsrecht zu Gunsten des Gesuch- stellers festzulegen.

7. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, für die gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2019, und D._____, geb. tt.mm.2021, angemessene Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher und/oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen, rückwirkend seit dem 1. Mai 2025, bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung.

8. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, sich an den ausseror- dentlichen Kinderkosten zu beteiligen.

9. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin wäh- rend der Dauer des Getrenntlebens angemessene, monatliche im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Ehe- gattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Gesuchsgegnerin behält sich vor, die Unterhaltsbeiträge nach Edition der verlangten Unterlagen abschliessend zu beziffern.

10. Es sei für die Kinder C._____, geb. tt.mm.2019, und D._____, geb. tt.mm.2021, eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB zu errichten. Der Beistandsperson seien die folgenden Aufgaben zu übertragen:

- Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat;

- Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten in Kinder- belangen;

- Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsa- men Gesprächen mit den Eltern oder die Anmeldung an den Kurs "Eltern bleiben – mein Kind im Zentrum" bzw. analoge Kurse;

- Kontrolle der Betreuungsregelung, namentlich die Einhaltung der Übergabezeiten und Modalitäten." Rechtsbegehren Kindsvertretung: (act. 69 und Prot. S. 40 f. sinngemäss)

1. Die beiden gemeinsamen Kinder, C._____, geb. tt.mm.2019 und D._____, geb. tt.mm.2021, seien unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge der Parteien zu belassen.

2. Die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____ seien unter die Obhut der Mutter zu stellen.

- 5 -

3. Der Kindsvater sei zu berechtigen, die beiden Töchter an den Wochenenden von ungeraden Wochen von Freitag, 14.30 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr sowie in den geraden Kalenderwochen von Freitag, 14.30 Uhr, bis Freitagabend, 19.00 Uhr sowie an zwei weiteren Nachmittagen pro Monat von 14.30 Uhr bis 19.00 Uhr zu betreuen. Der Gesuchsteller sei weiterhin zu berechtigen, die Telefonkon- takte mit den Kindern aufrecht zu erhalten.

4. Weiter sei der Vater berechtigt zu erklären, bis Mitte nächstes Jahr 3 Wochen Ferien, jeweils wochenweise mit seinen beiden Töchtern zu verbringen. 5.1. Es soll für die beiden Töchter eine sozialpädagogische Familien- begleitung SPF angeordnet werden, welche den Vater coacht, ihn in seiner Rolle stärkt sowie in Erziehungsfragen berät um seine Erziehungskompetenzen weiter für fördern. 5.2. Die SPF habe per Ende April 2026 einen Bericht zuhanden des Gerichts zu verfassen, welcher auch Auskunft über die künftige Betreuung (inkl. allfällige alternierende Obhut) geben soll.

6. Für die beiden Töchter sie eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB zu errichten und der Beistandsperson seien die folgen- den Aufgaben zu übertagen:

a) die Eltern in ihrer Sorge um die beiden Töchter und in ihrer Verantwortung für die gesunde Entwicklung mit Rat und Tat zu unterstützen und sie in Erziehungsfragen zu beraten;

b) das angeordnete Besuchsrecht zu überwachen;

c) eine geeignete sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) zu organisieren, zu begleiten, zu überwachen und die Finan- zierung sicherzustellen;

d) Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, falls Anpassun- gen notwendig werden – beispielsweise zur Ausdehnung des Besuchsrechts auf eine alternierende Obhut – oder sich wei- tergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Ausgangslage

1. Die Parteien haben am tt. Juni 2018 in G._____ ZH geheiratet und haben die gemeinsamen Töchter, C._____, geboren tt.mm.2019, und D._____, geboren tt.mm.2021 (act. 5/3).

- 6 -

2. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 reichte der Gesuchsteller ein unbegründetes Eheschutzgesuch ein (act. 1 bis 3/2-18). Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 reichte die Gesuchsgegnerin ihrerseits ein begründetes Eheschutzgesuch ein (act. 5/1- 4/3-11), welches unter der Geschäfts-Nr. EE250041-I geführt wurde. In der Folge wurden das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EE250041-I mit Verfügung vom

3. Juni 2025 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und das Verfahren mit der Geschäfts-Nr. EE250041-I abgeschrieben (act. 5/5 sowie act. 6).

3. Mit weiterer Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde den Parteien je eine Frist zur Einreichung von Unterlagen angesetzt (act. 7) und mit Vorladung vom 6. Juni 2025 auf den 3. Juli 2025 zur Eheschutzverhandlung vorgeladen (act. 9).

4. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 3. Juli 2025 erstatteten die Par- teien je einen Parteivortrag und wurden die Parteien überdies persönlich befragt (Prot. S. 5 ff.; act. 17 bis 21/1). Anlässlich der Verhandlung schlossen die Parteien eine Vereinbarung für die Dauer des Verfahrens betreffend die Betreuung der Kin- der und Durchführung einer angeordneten Beratung (act. 22). Mit Verfügung vom

8. Juli 2025 wurde die vereinbarte Beratung angeordnet und das Verfahren für die Dauer der Beratung sistiert (act. 25).

5. In der Folge wurden mit Verfügung vom 11. Juli 2025 die jeweiligen Gesu- che der Parteien um Leistung eines Prozesskostenbeitrages abgewiesen und bei- den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege gewährt sowie dem Gesuchsteller Rechtsanwältin MLaw X2._____ und der Gesuchsgegnerin Rechtsanwältin MLaw Y1._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beigegegen (act. 31). Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 ersuchte Rechtsanwältin MLaw X2._____ – unter Einreichung der Honorarnote – um Entlassung als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 33 bis

34) und reichte gleichzeitig die Vollmacht der neuen Rechtsvertretung des Ge- suchstellers, Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ (act. 35), zu den Akten. Rechtsan- wältin lic. iur. X3._____ teilte jedoch mit Eingabe vom 21. August 2025 mit, den Gesuchsteller nicht mehr zu vertreten und ersuchte darum, davon abzusehen sie als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchstellers einzusetzen (act. 41). Am darauffolgenden Tag zeigte Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ die Vertretung des Gesuchstellers an und beantragte, dass die Sistierung aufzuheben und die Ver-

- 7 - einbarung vom 3. Juli 2025 abzuändern sei sowie ihn als unentgeltlichen Rechts- vertreter des Gesuchstellers einzusetzen (act. 42 und 43). Mit Verfügung vom 16. September 2025 wurde der Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Gesuchstellers bewilligt, Rechtsanwältin MLaw X2._____ aus ihrem Amt entlas- sen und Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ eingesetzt (act. 47).

6. Mit Verlaufsbericht vom 23. September 2025 teilte das kjz Uster, welches mit der angeordneten Beratung betraut war, mit, dass die Beratung vorzeitig be- endigt wurde und sprach Empfehlungen für das vorliegende Verfahren aus (act. 52). Anschliessend hob das hiesige Gericht die Sistierung des vorliegenden Verfahrens mit Verfügung vom 25. September 2025 auf, unter Zustellung des Ver- laufberichts, und setzte den Parteien eine Frist zur Stellungnahme betreffend An- ordnung einer Verfahrensvertretung für die Kinder C._____ und D._____ durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ an (act. 54). Nachdem beide Parteien keine Ein- wendungen gegen die Verfahrensvertretung der Kinder hatten (act. 56 und 57), wurde mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 die Verfahrensvertretung der Kinder C._____ und D._____ durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ angeordnet (act. 63). Der Gesuchsteller nahm zum Verlaufsbericht mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 unaufgefordert Stellung (act. 61). In der Folge wurden die Parteien mit Anzeige vom 27. Oktober 2025 auf den 11. Dezember 2025 zur Fortsetzung der Ehe- schutzverhandlung vorgeladen (act. 67).

7. Anlässlich der Fortsetzung der Eheschutzverhandlung erstatteten der Ver- fahrensvertreter der Kinder sowie die Parteien jeweils ihre (Noven-)Stellungnah- men und es wurden die Parteien überdies erneut persönlich befragt (Prot. S. 35 ff und act. 70 bis 73/1). Der Kindsvertreter stellte anlässlich der Verhandlung für das vorliegende Verfahren vorsorgliche Anträge für die Dauer des Verfahrens (act. 69 Anträge 1 bis 6).

8. Die vorliegende Sache erweist sich als spruchreif.

- 8 - II. Prozessuale Grundsätze

1. Im Eheschutzverfahren gilt grundsätzlich die eingeschränkte Untersu- chungsmaxime (SUTTER-SOMM/HOSTETTLER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuen- berger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2016, Art. 272 ZPO N 12). Das Gericht hat den Sachverhalt nicht von Amtes wegen zu erforschen, sondern lediglich festzustellen (Art. 272 ZPO). Dazu hat das Gericht die Parteien bei der Sammlung des Prozessstoffes anzulei- ten, wobei sich das Gericht bei anwaltlich vertretenen Parteien mit der Anleitung zurückzuhalten hat (SUTTER-SOMM/HOSTETTLER, a.a.O., Art. 272 ZPO N 14).

2. Soweit Kinderbelange zu regeln sind, gelangen hingegen die uneinge- schränkte Untersuchungs- und die Offizialmaxime zur Anwendung (Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO). Das Gericht hat folglich den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen. Es ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden und muss auch ohne Antrag tätig werden, wenn dies im Sinne des Kindeswohls notwendig oder sinnvoll erscheint, um die rechtserheblichen Umstände festzustellen (SPYCHER in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessord- nung, Band II, Bern 2012, Art. 296 ZPO N 6). Die Parteien sind jedoch auch im Rahmen der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime nach Treu und Glauben zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung verpflichtet, da sie den Prozessstoff am besten kennen (BGer 5A_806/2016 vom 22. Februar 2017 E. 4.3.2; BGE 142 V 239 E. 3.2; BGE 128 III 411 E. 3.2.1).

3. Der eheliche Unterhalt im Rahmen eines Eheschutzverfahrens unterliegt der Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO); für die Sachverhaltsfeststellung gilt aber die Untersuchungsmaxime (Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 sowie Art. 276 Abs. 1 ZPO), freilich im Sinn der beschränkten bzw. sozialen Untersuchungsmaxime (Urteil 5A 857/2016 vom 8. November 2017 E. 4.3.3, nicht publ. in BGE 143 III 617).

4. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Eheschutzverfahren um eine Angelegenheit des summarischen Verfahrens handelt (Art. 271 lit. a ZPO). Entsprechend müssen die behaupteten Tatsachen im Eheschutzverfahren glaub-

- 9 - haft gemacht, aber es muss kein strikter Beweis geführt werden. Es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der in Frage kommenden Tatsachen eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auf- lage, Bern 2014, N 1.01). III. Getrenntleben

1. Gemäss Art. 175 ZGB ist ein Ehegatte berechtigt, den gemeinsamen Haus- halt für so lange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Situa- tion oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist. Sind sich die Ehegatten über die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einig, so hat das Eheschutzgericht einen solchen Entschluss zu akzeptieren (MAIER/VETTERLI, in: FANKHAUSER/SCHWENZER [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl., Bern 2022, N 1 zu Art. 175; BGE 138 III 97 E. 2.1).

2. Vorliegend beantragen die Parteien übereinstimmend, es sei ihnen das Ge- trenntleben zu bewilligen bzw. dass sie berechtigt seien, den gemeinsamen Haus- halt für unbestimmte Zeit aufzuheben (act. 17 Rechtsbegehren 1 und act. 19 Rechtsbegehren 1 sowie act. 72 Rechtsbegehren 1). Diesem Antrag ist nach der obenstehenden Erwägung ohne Weiteres zu entsprechen und die Parteien sind zum Getrenntleben berechtigt zu erklären.

3. Der Gesuchsteller beantragt sodann, dass davon Vormerk zu nehmen sei, dass die Parteien seit dem 17. April 2025 getrennt leben würden (act. 17 Rechts- begehren 1). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits, dass festzustellen sei, dass sie seit dem 1. Mai 2025 getrennt seien (act. 19 Rechtsbegehren 1 und act. 72 Rechtsbe- gehren 1). Die Ausführungen und Aussagen der Parteien zum Trennungszeit- punkt gehen allerdings auseinander (act. 17 S. 12 und act. 5/1 Rz. 7; Prot. S. 9).

4. Im Eheschutzverfahren besteht kein Anspruch auf gerichtliche Feststellung des Zeitpunkts des Getrenntlebens. So ist insbesondere das Scheidungsgericht im Hinblick darauf, ob die zweijährige Frist gemäss Art. 114 ZGB eingehalten wor- den ist, nicht an den im summarischen Verfahren ergangenen Eheschutzent- scheid gebunden. Es hat die Frage, ob die Ehegatten bereits seit mindestens

- 10 - zwei Jahren getrennt leben, unabhängig im ordentlichen Scheidungsverfahren zu prüfen. Die Ehegatten haben im Eheschutzverfahren somit kein rechtlich ge- schütztes Feststellungsinteresse für die Festlegung des Zeitpunkts des Getrennt- lebens, sofern dieser Zeitpunkt keinen konkreten Einfluss auf die anzuordnenden Nebenfolgen im Eheschutzverfahren hat. Besteht kein Feststellungsinteresse an der Feststellung des Zeitpunkts des Getrenntlebens im Eheschutzverfahren, so ist auf ein entsprechendes Begehren nicht einzutreten (vgl. OGer ZH LE200039 vom

12. Oktober 2020, E. III/A/2; OGer ZH LE180028 vom 20. Dezember 2018, E. III/A/3.1; OGer ZH LE170019 vom 13. Juli 2017, E. III/B/3; OGer ZH LE150076 vom 25. April 2016, E. II/4; ZR 102 [2003] Nr. 13; SIX, Eheschutz – ein Handbuch für die Praxis, 2. Aufl., Bern 2014, N 2.03 f.).

5. Vorliegend ist ein entsprechendes Feststellunginteresse betreffend Feststel- lung des Trennungszeitpunktes nicht auszumachen. Es hat daher bei der Berech- tigterklärung zum Getrenntleben sein Bewenden. IV. Vorbemerkungen Kinderbelange Wird der gemeinsame Haushalt aufgehoben und haben die Ehegatten minderjäh- rige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Zu regeln sind dabei insbesondere die elterliche Sorge, die Obhut und der persönliche Ver- kehr (Art. 273 ff. und Art. 296 ff. ZGB). Dabei trifft das Gericht diese Anordnungen von Amtes wegen und hat sich an die Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses (Art. 270 ff. ZGB) zu halten (SCHWANDER, in: Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl., Art. 176 ZGB N 11 f.). V. Elterliche Sorge

1. Die Kinder stehen, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge von Mutter und Vater (Art. 296 Abs. 2 ZGB). Im Eheschutzverfah- ren kann das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge übertragen, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Im Re- gelfall wird den Eltern im Rahmen des Eheschutzes jedoch die gemeinsame elter-

- 11 - liche Sorge belassen. Das Gericht kann die alleinige elterliche Sorge auf einen El- ternteil übertragen, wenn ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikationsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts ge- bieten, unter der Voraussetzung, dass sich der Mangel negativ auf das Kindes- wohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbesserung erwartet werden kann (BSK ZGB I-SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 298 ZGB N 2 und 13 f. m.w.H.).

2. Beide Parteien beantragen übereinstimmend, dass ihnen die gemeinsame elterliche Sorge zu belassen sei (act. 17 Rechtsbegehren 3 und act. 19 Rechtsbe- gehren 4). Dieser Antrag stimmt auch mit dem Antrag des Kindsvertreters überein (act. 69 Rechtsbegehren 1 sowie Prot. S. 40 f.). Die Parteien befinden sich zwar ohne Zweifel in einem Konflikt – daher ist auch das vorliegende Verfahren not- wendig – es sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass sich dieser Mangel negativ auf das Kindswohl in dem Umfang auswirkt, dass dem übereinstimmen- den Antrag der Parteien nicht entsprochen werden könnte. VI. Obhutszuteilung und Betreuung

1. Allgemeines zur Obhut 1.1. Im Fall der Belassung der gemeinsamen elterlichen Sorge muss das Gericht die Frage der Obhut regeln (BSK ZGB I- SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 298 ZGB N 4). Die Obhut umfasst nach dem neuen Recht nicht mehr das Aufenthalts- bestimmungsrecht, sondern nur noch die Befugnis zur täglichen Betreuung des minderjährigen Kindes, und damit das Recht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zu leben und die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Erziehung auszuüben. Mit der Obhut ist damit die Frage der Betreuung des Kindes im Alltag verbunden. Art. 298 Abs. 2ter ZGB verpflichtet das Gericht, bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit ei- ner alternierenden Obhut zu prüfen, wenn ein Elternteil oder das Kind dies ver- langt. Dennoch stellt die alternierende Obhut hohe Anforderungen an die Eltern und Kinder und ist deshalb nicht in jedem Fall das zu bevorzugende Betreuungs-

- 12 - modell (zum Ganzen: BSK ZGB I- SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., Art. 298 ZGB N 6 BGE 147 III 121 E. 3.2.2; BGE 142 III 612 E. 4.1 f.). 1.2. Die Parteien stellen vorliegend unterschiedliche Anträge betreffend die Zuteilung der Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____ und D._____. Während der Gesuchsteller beantragt, dass die Kinder unter die alternierende Ob- hut der Parteien mit paritätischen Betreuungsanteilen zu stellen seien (act. 17 Rechtsbegehren 4 sowie act. 70 Rz. 5), stellt die Gesuchsgegnerin den Antrag auf Zusprechung der alleinigen Obhut an sie (act. 19 Rechtsbegehren 19 sowie act. 72 Rechtsbegehren 5). Der Kindsvertreter beantragt, die Zuweisung der allei- nigen Obhut an die Gesuchsgegnerin (act. 69 Rechtsbegehren 2).

2. angeordnete Beratung Die Parteien haben mit Vereinbarung vom 3. Juli 2025 vereinbart, eine angeord- nete Beratung beim kjz durchzuführen (act. 22). Das Ziel dieser angeordneten Be- ratung war es, eine einvernehmliche Regelung der Obhut und Betreuung der ge- meinsamen Kinder zu erzielen. Mit Bericht vom 23. September 2025 teilte das kjz Uster mit, die Beratung habe beendet werden müssen. Der Gesuchsteller hätte den dritten (Online-)Beratungstermin mit einem Klick abgelehnt. Im Verlaufsbe- richt der angeordneten Beratung empfahl das kjz, die Obhut und Betreuung ge- mäss Vereinbarung vom 3. Juli 2025 beizubehalten, eine anwaltliche Vertretung für die Kinder einzusetzen und auf die Errichtung einer Beistandschaft zu verzich- ten (act. 52). Zu Recht erhob der Gesuchsteller Einwendungen gegen die Emp- fehlungen des kjz (act. 61). Es bleibt völlig unklar, auf welcher Grundlage sie zur entsprechenden Einschätzung gekommen sind. Auch weist der Gesuchsteller ebenfalls korrekt darauf hin, dass das kjz diese Empfehlungen hauptsächlich mit dem gegen ihn laufenden Strafverfahren begründete. Damit stützten sie sich auf die mutmasslich einseitige Darstellung der Gesuchsgegnerin, zumal die Un- schuldsvermutung gilt. Auf die entsprechenden Empfehlungen des kjz ist daher im Weiteren nicht einzugehen.

- 13 -

3. Voraussetzungen der alternierenden Obhut Die alternierende Obhut kommt grundsätzlich nur in Frage, wenn beide Eltern er- ziehungsfähig sind und sie mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Weiter setzt die praktische Umsetzung der alternierenden Obhut bzw. Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Weiter kommt es auf die geografische Situation an, nament- lich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern. Bedeutsam ist auch die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind ge- gebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne ist eine alternierende Obhut umso eher angezeigt, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreut haben (BGE 142 III 612 E. 4.3).

4. Erziehungsfähigkeit 4.1. Die Erziehungsfähigkeit ist die grundlegende Kompetenz eines Elternteiles, die emotionalen und körperlichen Bedürfnisse seines Kindes zu erkennen, das Kind zu versorgen und zu betreuen sowie erzieherisch angemessen auf die kindli- chen Bedürfnisse einzugehen. Die Erziehungsfähigkeit der Elternteile bildet, ne- ben dem allgemeinen Grundsatz der Orientierung am Kindeswohl, das erste Krite- rium bei der Zuteilung der Obhut, welches vorab zu prüfen ist (BGer 5A_22/2010 vom 7. Juni 2010, E. 3.1; BGer 5A_160/2009 vom 13. Mai 2009, E. 2.2; SIX, Ehe- schutz, 2. Aufl., Bern 2014, N 2.08; MAIER/VETTERLI, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 176 ZGB N 2b). 4.2. Der Gesuchsteller macht ganz allgemein keine Vorbehalte gegenüber der Erziehungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin. 4.3. Die Gesuchsgegnerin führt aus, dass auch der Gesuchsteller die Kinder gut betreuen könne (Prot. S. 23). Sie erklärt ebenfalls, nicht an der Erziehungsfähig- keit des Gesuchstellers zu zweifeln (Prot. S. 40). Konkret betreut der Gesuchstel- ler die Kinder seit der Trennung der Parteien regelmässig und gerade in den Fe- rien auch über längere Zeit am Stück (act. 22 und Prot. S. 53).

- 14 - 4.4. Auch der Kindsvertreter hat keinerlei Bedenken, dass der Gesuchsteller während der Betreuungszeit seinen beiden Töchtern nicht gut schauen würde. Das hätten auch die Kinder ihm gegenüber kundgetan (act. 69 Rz. 6 f.). 4.5. Strafverfahren Das laufende Strafverfahren gegen den Gesuchsteller betrifft unbestritten Sach- verhalte, welche sich während dem Zusammenleben der Parteien ereigneten. Da- her kann darauf verzichtet werden, entsprechende Akten beizuziehen. 4.6. Vorfall vom 13. November 2025 4.6.1. Die Gesuchsgegnerin führt aus, dass sie der Gesuchsteller am 14. November 2025 [recte 13. November 2025], einem Donnerstag, per Videoanruf kontaktiert habe. Sie sei während dem Anruf mit D._____ im Kinderzimmer gewesen und C._____ im Kindergarten. Der Gesuchsteller habe sie völlig aufgelöst angerufen, habe geweint und gesagt, dass er seine Kinder vermisse und traurig sei. Deswegen nehme er sich das Leben – sie würde mit den Kindern ganz alleine zurückbleiben. In dieser Woche sei bekannt geworden, dass die zuständige Staatsanwältin An- klage gegen den Gesuchsteller erheben werde, was die Gesuchsgegnerin als Aus- löser für sein Verhalten vermutet. Sie kenne solche Aussagen und diesen Zustand des Gesuchstellers aus der Zeit des Zusammenlebens. Am entsprechenden Don- nerstag habe sie nach dem Telefonat die Dargebotene Hand angerufen und auf deren Anraten hin, die Kinder am nächsten Tag (Freitag) nicht zum Gesuchsteller zur Betreuung geschickt, wie es vereinbart gewesen wäre. Als die Kinder am Frei- tag nicht wie vereinbart zum Gesuchsteller gekommen sind, sei er zur Polizei. In der Folge habe sie jedoch angeboten, dass er die Kinder für den ausgefallenen Freitag, an einem anderen Nachmittag zu sich nehmen könne, was dann auch statt- gefunden habe (Prot. S. 50; act. 72 Rz. 6). 4.6.2. Der Gesuchsteller bestreitet, Selbstmorddrohungen geäussert zu haben. Richtig sei, dass er in diesem Moment sehr traurig war und deshalb die Gesuchs- gegnerin anrief, damit er die Kinder hören konnte (Prot. S. 43).

- 15 - 4.6.3. Der emotionale Ausnahmezustand des Gesuchstellers ist aus seiner Sicht in soweit nachvollziehbar, da er seit jeher beteuert, dass die ihm gegenüber erhobe- nen Vorwürfe der Gesuchsgegnerin betreffend Vorfälle häuslicher Gewalt haltlos seien, nun aber Anklage in dieser Sache erhoben wurde. Der von der Gesuchsgeg- nerin geschilderte Vorfall ist sicherlich nicht belanglos, lag aber bereits im Zeitpunkt der Verhandlung vom 11. Dezember 2025 einen Monat zurück. Die darauffolgen- den Besuche der Kinder beim Gesuchsteller verliefen ohne Probleme oder Zwi- schenfälle. Auch gefährdete der Gesuchsteller – selbst nach der Darstellung der Gesuchsgegnerin – weder die Kinder oder sie noch andere Personen. 4.7. Nach dem Gesagten und aus den weiteren Akten ergeben sich keine Hin- weise darauf, dass bei einer der Parteien die Erziehungsfähigkeit zu verneinen wäre. Es kann daher festgehalten werden, dass bei beiden Parteien die Erzie- hungsfähigkeit gegeben ist, bzw. keine rechtsgenüglichen Vorbringen bestehen oder Hinweise ersichtlich wären, die derartige Zweifel an der Erziehungsfähigkeit aufkommen liessen, dass weitere Abklärungen angezeigt erschienen. Die Erzie- hungsfähigkeit als (Grund-)Voraussetzung für eine alternierende Obhut ist somit als gegeben zu betrachten.

5. Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit 5.1. Als unabdingbare Voraussetzung der alternierenden Obhut ist die Bereit- schaft der Eltern zu erwähnen, sich regelmässig abzusprechen und im Notfall für- einander einzuspringen (BGer 5A_991/2015 vom 29. September 2016, E. 4; MAIER/VETTERLI, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 176 ZGB N 1i). Die Kooperati- ons- und Kommunikationsfähigkeit der Kindseltern ist insbesondere relevant, wenn das Kind  wie vorliegend  schulpflichtig ist. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer Regelung mit geteilter Betreuung widersetzt, kann jedoch nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die nötige Kooperation sei nicht ge- währleistet (BGer 5A_99/2020 vom 14. Oktober 2020, E. 4.1.1; BGE 142 III 612, 614 f., E. 4.2 f. = FamPra.ch 2017, 360, 364 f.). Dies selbst dann, wenn die Eltern zur gemeinsamen Entscheidfindung über die Kinderbelange auf die Vermittlung einer Drittperson angewiesen sind (BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 4.2 = FamPra.ch 2021, 171, 173 f.). Nur wenn das Verhältnis unter den Eltern

- 16 - hinsichtlich anderer Kinderbelange von einer Feindseligkeit gezeichnet und das Kindeswohl offensichtlich gefährdet ist, sollte von der Anordnung der geteilten Ob- hut abgesehen werden (BGer 5A_72/2016 vom 2. November 2016, E. 3.3.2; BGer 5A_345/2020 vom 30. April 2021, E. 5.2). 5.2. Der Gesuchsteller führt aus, dass gemäss ständiger Praxis ein Mindestmass an Kooperationsfähigkeit der Eltern genüge. Die Parteien hätten über die Jahre hinweg gezeigt, dass sie in Kinderbelangen miteinander kommunizieren und Ab- sprachen treffen können. Zusammenfassend macht er geltend, dass die Feindse- ligkeit zwischen den Eltern das Kindswohl nicht gefährde (act. 17 S. 17). Die Kommunikation zwischen den Parteien bezüglich den Kinderbelangen im Alltag funktioniere (Prot. S. 20 und 37 mit Verweis auf act. 71/5). Dass er die Kinder am

17. Juni 2025 vom Kindergarten mitgenommen habe, sei nur deshalb gewesen, weil er sie seit 11 Tagen nicht mehr gesehen habe. Er habe nicht geplant die Kin- der mitzunehmen. D._____ und C._____ seien zu ihm gekommen und dann habe er D._____ mitgenommen. Er habe der Gesuchsgegnerin gesagt, dass er C._____ am Mittag vom Kindergarten abhole und ihr dann die Kinder bringen werde – er habe ja arbeiten müssen. Das habe ihr schon nicht gepasst, aber sie sei damit einverstanden gewesen (Prot. S. 19 f.). Der Gesuchsteller bestreitet weiter die angeblichen Wutausbrüche seinerseits so- wie Gewalt und Drohungen gegenüber der Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegne- rin habe mehrfach angekündigt, diese Vorwürfe gegen ihn zu erheben, um sich ei- ner Erwerbstätigkeit in einem höheren Pensum zu entziehen. Diese Vorwürfe seien rein prozesstaktisch motiviert (act. 17 S. 11). 5.3. Die Gesuchsgegnerin stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass die Parteien nicht sachlich miteinander kommunizieren könnten. Der Ge- suchsteller sei der Ansicht, alleine über die Erziehung und Betreuung der Kind entscheiden zu können und drohe ihr, wenn sie sich nicht füge. Das Verhalten ihr gegenüber sei im Verlauf der Ehe immer aggressiver geworden und habe in Tät- lichkeiten geendet (act. 5/1 Rz. 10, act. 19 Rz. 6; act. 72 Rz. 4; Prot. S. 11). Es sei keine sinnvolle Kommunikation möglich, welche eine 50%/50%-Betreuung mög- lich mache. Sie wisse, dass sie nichts erwidern dürfe, wenn sie zu zweit ein Ge-

- 17 - spräch führen (act. 72 Rz. 5). In dieselbe Richtung gehen ihre Ausführungen, der Gesuchsteller habe sie immer wieder mit Betreuungsanfragen kontaktiert und sie unter Druck gesetzt, sie solle ihm die Kinder bringen. Aus Angst vor einem Kon- flikt habe sie die Kinder dann jeweils gebracht. Sie habe vor den Kindern keinen Streit mit dem Gesuchsteller gewollt (act. 19 Rz. B.1). Er sei am 17. Juni 2025 bei C._____ vor dem Kindergarten aufgetaucht, habe sie damit konfrontiert, die Kin- der mitnehmen zu wollen. Sie hätte dann keine Wahl gehabt und ihm die Kinder überlassen. Sie habe sich hilflos gefühlt (act. 19 Rz. B.2; Prot. S. 8). Sie sei dann aus Verzweiflung zur Polizei gegangen. Nur durch das Eingreifen der Anwältinnen habe ein Polizeieinsatz verhindert werden können und der Gesuchsteller habe die Kinder wieder zurückgebracht (act. 19 Rz. B. 2). Auch die Behauptung des Ge- suchstellers, dass kein Elternkonflikt bestehe, sei nicht richtig. Ansonsten wären nicht sämtliche Aspekte im vorliegenden Verfahren strittig und es würde kein Strafverfahren geben. Auch zeige es sich daran, dass sich der Gesuchsteller ge- genüber dem kjz unkooperativ gezeigt habe, nachdem er realisierte, dass er die zuständige kjz-Mitarbeiterin nicht dazu bringen konnte, ihn in seinem Vorhaben (gemeint: 50/50-Betreuung) zu unterstützen (act. 72 Rz. 5). Auch habe der Ge- suchsteller C._____ mehrfach nicht in den Kindergarten gebracht, ohne das mit ihr vorher abzusprechen. Sie habe erst im Nachhinein von den Lehrpersonen da- von erfahren (act. 19 Rz. B.4; Prot. S. 25 f.). 5.4. Gemäss den sehr unterschiedlichen Ausführungen der Parteien funktionie- ren die Absprachen in Bezug auf die Kinder höchstens in einem Mindestmass – ob dieses Mindestmass allerdings für eine alternierende Obhut ausreichend wäre und ob diese Absprachen jeweils mit ungebührlicher Beeinflussung seitens des Gesuchstellers entstehen – wie das die Gesuchsgegnerin behauptet –, kann an dieser Stelle offen bleiben, zumal die Anordnung einer alternierenden Obhut für die Kinder aus den nachfolgenden Gründen nicht angemessen erscheint.

6. Stabilität und Kontinuität der Verhältnisse 6.1. Unter dem Aspekt der Kontinuität bzw. Stabilität ist die alternierende Obhut "umso eher angezeigt", wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung ab- wechselnd betreut haben (BGer 5A_629/2019 vom 13. November 2020, E. 4.2).

- 18 - Kurz nach einer Trennung ist das sog. Kontinuitätsprinzip zu beachten. Dieses nimmt Bezug auf die von den Eltern vereinbarte Rollen- und Lastenverteilung und besagt, dass eine konkret gelebte Aufgabenteilung nach der Trennung zumindest für eine gewisse Zeit weiterzuführen ist (BGer 5A_373/2018 vom 8. April 2019, E. 3.1). Die Trennung bedeutet für das Kind eine einschneidende Zäsur, die es zuerst verarbeiten müsse, weshalb eine gleichzeitig mit der Trennung einherge- hende Umgestaltung des Betreuungsmodells schlecht mit dem Kindeswohl ver- einbaren lasse (BGer 5A_373/2018 vom 8. April 2019, E. 3.1; BGE 144 III 481, E. 4.4 bis 4.6). Es rechtfertigt sich deshalb, das von den Eheleuten während des Zusammenlebens gewählte Lebens- und Beziehungsmodell fortzuführen. Beide Eheleute sollen die Gelegenheit erhalten, sich auf die trennungsbedingte neue Si- tuation einzustellen, was nur möglich ist, wenn vorerst die anderen Parameter des täglichen Lebens während mindestens eines Jahres gleich bleiben (MAIER/VET- TERLI, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 176 ZGB N 2a). 6.2. Der Gesuchsteller führt aus, dass vorliegend die tatsächliche Betreuungssi- tuation (gemeint: vor der Trennung) – gleichwertige Erziehungs- und Betreuungs- leistung – als Ausgangspunkt für die Zuteilung der Obhut dienen müsse (act. 17 S. 12 und 15). Es sei seit 2023 eine alternierende Obhut gelebt worden (Prot. S. 14). Nach der Geburt von C._____ bzw. ab Mai 2019 habe er sein Pensum auf 80% reduziert, um zusätzlich zu den Wochenenden am Freitag die Betreuung zu übernehmen. Ab August 2020 habe er C._____ jeweils montags, freitags und am Wochenende betreut – nur wenn die Parteien C._____ nicht am gemeinsamen Arbeitsplatz übergeben konnten, habe die Mutter der Gesuchsgegnerin die Be- treuung für ein paar Stunden übernommen (act. 17 S. 7). Nach der Geburt von D._____ habe die Gesuchsgegnerin im Winter 2022 eine 40%-Stelle im Spital H._____ angetreten, diese jedoch in der Probezeit wieder gekündigt. Ab Sommer 2023 habe sie dann bei der I._____ AG ein 40%-Pensum angetreten – er habe gleichzeitig seine Arbeitstätigkeit auf 80% reduziert, um die gemeinsame Betreu- ung der Kinder weiterhin sicher zu stellen. Während der Einarbeitungsphase der Gesuchsgegnerin, wo sie 60% gearbeitet hätte, hätten sich die Parteien zusätz- lich an Montagen, Dienstagen und mittwochs mit der Kinderbetreuung abgewech- selt, indem die Kinder bei der Arbeit an denjenigen Elternteil übergeben worden

- 19 - seien, der früher Feierabend hatte. Ausserdem habe er die Kinder jeden Donners- tag betreut, während die Mutter der Gesuchsgegnerin die Kinder freitags für zwei bis drei Stunden betreute bis er nach Hause kam und den restlichen Tag und Abend inkl. Zubettbringen übernahm (act. 17 S. 8). Auch habe er seit der Heirat einen wesentlichen Teil der Hausarbeit übernommen (act. 17 S. 9). Die Parteien hätten somit über die Jahre die Kinder in einem ausgewogenen und stabilen Be- treuungsmodell gemeinsam betreut. Von Beginn an habe Einigkeit bestanden, dass beide Elternteile gleichermassen Verantwortung und Betreuung überneh- men. Er habe neben der Betreuung auch seit jeher alltägliche Aufgaben wie Arzt- besuche etc. übernommen (act. 17 S. 15). Er habe einen Arbeitgeber, welcher es ihm erlaube, die Betreuung der Kinder zu übernehmen. Bei einer 100%-Anstel- lung habe er pro Tag nur 6.5 Stunden Arbeitszeit und dies jeweils in zwei Schich- ten, entweder am Morgen oder Nachmittag/Abend (Prot. S. 15). Er habe im Okto- ber 2024 sein Pensum auf 100% aufgestockt, weil der Gesuchsgegnerin alles zu viel war und sie den Haushalt habe besser führen wollen. Aber auch mit 100% habe er die Kinder jeden Tag mindestens den halben Tag gehabt – entweder ab 14.30 Uhr oder bis 11.30 Uhr (Prot. S. 16). 6.3. Die Gesuchsgegnerin führt ganz allgemein aus, dass sehr unterschiedliche Standpunkte in Bezug auf die Übernahme der Betreuung und Erziehung der Kin- der durch den Gesuchsteller bestehen würden. Er sei zwar anwesend gewesen, aber nur mit dem Ziel, ihr vorzuschreiben wie er [recte: sie] mit den Kindern umzu- gehen habe (Prot. S. 6 f.). Es sei zutreffend, dass vor der Geburt des ersten Kin- des besprochen wurde, dass sich auch der Gesuchsteller an der Betreuung betei- ligen solle – man habe auch versucht, das aufzugleisen. Sie habe nach der Ge- burt von C._____ nie 40% in der J._____ gearbeitet, sondern 20%. Anfangs habe der Gesuchsteller die Betreuung übernommen, es sei aber schnell klar geworden, dass er die Betreuung nicht alleine übernehmen wollte oder konnte. Nach der Ge- burt von D._____ habe sie ein 40%-Pensum im Spital H._____ begonnen, es habe sich aber schnell gezeigt, dass das mit der Betreuung der Kinder nicht zu vereinbaren war. Die Hauptbetreuung habe immer sie übernommen. Richtig sei, dass der Gesuchsteller zwischenzeitlich sein Pensum auf 80% reduzierte, dieses aber per Oktober 2024 wieder auf 100% erhöhte (Prot. S. 6 ff.). Als sie im August

- 20 - 2023 im I._____ mit der Arbeit begonnen habe, habe der Gesuchsteller am Don- nerstag die Kinder betreut und ihre Mutter am Freitag. Sie habe sich bei der Arbeit jeweils Sorgen gemacht, ob es den Kindern gut gehe. Nach einem Jahr habe sie gemerkt, dass der Gesuchsteller überfordert war. Er sei müde gewesen von der Frühschicht und habe mit den Kindern wenig Nerven gehabt – er sei am Abend oft wegen Kleinigkeiten, wie das C._____ die Zähne nicht habe putzen wollen, ausgerastet. Als sie am nächsten Morgen zur Arbeit ging, habe sie sich grosse Sorgen gemacht, weil sie nicht wusste, wie er es mit den Kindern machen würde. Sie habe sich dann nicht mehr auf die Arbeit konzentrieren können. Nach einem Jahr habe sie gemerkt, dass sie das nicht bewerkstelligen könne und mit dem Ge- suchsteller gesprochen, dass sie kündigen möchte. Dieser habe erwidert, dass er erleichtert sei, da er mit den Kindern alleine überfordert sei. Sie hätten sich darauf geeinigt, dass sie die Arbeitstätigkeit aufgebe und sich der Kinderbetreuung widme. Erst später habe sie ein Jobangebot der K._____ erhalten, jeweils jeden zweiten Mittwoch, so dass ihre Mutter die Betreuung der Kinder übernehmen konnte (Prot. S. 23 und 50 f.). Ihr Mutter habe ihr Arbeitspensum auf 80 % redu- ziert, um die Betreuung von C._____ und D._____ zu übernehmen (Prot. S. 51). Sie bestreite, dass vor der Trennung der Parteien eine faktische alternierende Ob- hut gelebt worden sei. Der Gesuchsteller habe 100% gearbeitet und sie sich um den Hauptteil des Haushaltes und die Betreuung der Kinder gekümmert. Ganz am Anfang der Beziehung habe der Gesuchsteller ihr mitgeteilt, dass er sich eine Frau wünsche, die mit den Kindern zu Hause sei und er arbeiten gehe. Er sei der Mann und bringe das Geld nach Hause (Prot. S. 50). Es sei auch nicht richtig, dass er sich um die Alltagsbelange der Kinder wie Arzttermine, Kindergartenan- lässe etc. gekümmert habe (Prot. S. 11). 6.4. Würdigung 6.4.1. Übereinstimmend führen die Parteien aus, dass der Gesuchsteller rund ein halbes Jahr vor der Trennung der Parteien sein Pensum, welches er gut ein Jahr zuvor auf 80% reduzierte, wieder auf 100% erhöhte und die Gesuchsgegnerin ihre Arbeitstätigkeit (vorübergehend) aufgab. Uneinigkeit besteht darüber, was der Grund dafür war. Bei der Frage nach der Stabilität/Kontinuität der Verhältnisse ist

- 21 - diese Frage aber nicht entscheidend. Vielmehr sind die Verhältnisse vor der Tren- nung der Parteien zu ermitteln. 6.4.2. Auf Seiten der Gesuchsgegnerin führen die Parteien übereinstimmend aus, dass diese seit der Geburt der Kinder im Umfang von 0% bis 40% erwerbstätig war: nach der Geburt von D._____ im Sommer 2022, hauptsächlich ab Sommer 2023, in einem 40%-Pensum, bis sie ca. im Oktober 2024 ihre Erwerbstätigkeit in Absprache mit dem Gesuchsteller aufgab (unter gleichzeitiger Erhöhung seines Pensums von 80% auf 100%) und ab Januar 2025 im Stundenlohn für ca. 10% (jeder zweite Mittwoch) wieder aufgenommen hat. Unbestritten und teilweise be- legt ist, dass der Gesuchsteller ab dem 1. Januar 2020 in einem Pensum von 80% erwerbstätig war (act. 18/3) sowie ebenfalls ab 1. August 2023 bis 30. Sep- tember 2024 (act. 18/5). Ab dem 1. Oktober 2024 erhöhte der Gesuchsteller sein Pensum wieder auf 100% (act. 18/5). 6.4.3. Damit wird deutlich, dass die Rollenverteilung der Parteien während dem Zusammenleben klar geregelt war. Der Gesuchsteller war der Haupterwerbstätige und die Gesuchsgegnerin die Hauptbetreuende. Auch wenn es unbestritten und glaubhaft ist, dass der aktuelle Arbeitgeber des Gesuchstellers ein Arbeitszeitmo- dell hat, bei welchem der Gesuchsteller deutlich mehr zu Hause anwesend sein kann – er muss mit einem100%-Pensum 32.5 Stunden/Woche arbeiten – als bei einem herkömmlichen 100%-Pensum von 42 oder mehr Wochenstunden, ist nicht glaubhaft, dass der Gesuchsteller während dem Zusammenleben neben seiner 100% Erwerbstätigkeit 50% der Betreuung der Kinder übernahm. Insbesondere bei einer Arbeitstätigkeit von 32.5 Stunden/Woche und gleichzeitiger Anwesenheit der Gesuchsgegnerin im Haushalt. Dem Gesuchsteller gelingt es jedenfalls nicht, glaubhaft zu machen, dass er in seiner arbeitsfreien Zeit die Kinderbetreuung gänzlich übernahm. Etwas anderes lässt sich auch aus der eingereichten Whats- app-Kommunikation der Parteien in Bezug auf die Kinder (act. 18/7) und den vom Gesuchsteller erstellten Protokollen der Kinderbetreuung der letzten Jahre (act. 18/6) nicht entnehmen, zumal die Protokolle stark subjektiv sind und ihnen – wenn überhaupt – nur ein geringer Beweiswert zukommt. Daran ändern auch die von ihm eingereichten Fotos der Kinder (act. 18/8) sowie die unbestrittenermas-

- 22 - sen (vgl. Prot. S. 12) von der Gesuchsgegnerin zusammen mit den Kindern er- stellte Zeichnung für ihn (act. 18/2) nichts. Aber auch selbst wenn es ihm gelingen würde, zu beweisen, dass er nach der Arbeit und am Wochenende die Kinder mehrheitlich alleine betreut hätte – was von der Gesuchsgegnerin bestritten wird

– übersteigt die Betreuungszeit der zumindest über lange Zeit nur in geringem Pensum oder gar nicht erwerbstätigen Gesuchsgegnerin die des Gesuchstellers deutlich (vgl. hierzu OGer ZH vom 17. Februar 2022, LE200063, E. 3.4.2). Nicht in Abrede zu stellen ist, dass der Gesuchsteller ein engagierter Vater ist, welcher auch die Bedürfnisse seiner Kinder kennt. Nichts gegenteiliges geht aus den vom Gesuchsteller eingereichten Whatsapp-Nachrichten hervor (act. 71/1-3). 6.4.4. Nur der Vollständigkeithalber ist zu erwähnen, dass die Reduktion seines Arbeitspensums auf 60% per 1. Mai 2025 (act. 3/2) für die Frage der Kontinuität und Stabilität unbeachtlich ist. Einerseits erfolgte diese durch den Gesuchsteller – auch gemäss seinen Angaben (Prot. S. 16) – eigenmächtige, d.h. ohne Abspra- che mit der Gesuchsgegnerin (Prot. S. 8) und andererseits erst nach der Tren- nung der Parteien. 6.4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Kriterien der Stabilität und Kontinu- ität gegen eine Anordnung der alternierenden Obhut mit paritätischen Betreu- ungsanteilen sprechen.

7. Nähe der Wohnorte, soziales Umfeld und Wunsch des Kindes 7.1. Bezüglich der Nähe der Wohnorte ist festzuhalten, dass sich die Haushalte der Parteien beide in F._____ und in geringer Distanz voneinander befinden. Auch ist der Gesuchsteller bereit, die Kinder bzw. zurzeit C._____ von seinem zu Hause in den Kindergarten zu bringen, da der Schulweg für C._____ unbestritte- nermassen zu weit wäre, um ihn zu Fuss zurück zu legen (act. 17 Rz. S. 16; Prot. S. 46; act. 72 Rz. 5). 7.2. Ein geeignetes soziales Umfeld gilt es vor allem bei Jugendlichen zu beach- ten, kann aber auch bei Kleinkindern bereits eine Rolle spielen. C._____ und D._____ verfügen, ebenfalls unstrittig, in beiden Haushalten über eine angemes-

- 23 - sene Unterbringung. Zudem ist die Wohnung des Gesuchstellers ihr früheres Zu- hause, wo sie als Familie bis zur Trennung der Parteien lebten. Die Nähe der Wohnorte ermöglicht es den Kindern unabhängig vom betreuenden Elternteil Kon- takt zu Kindergarten- und Schulfreunden zu pflegen und die Hobbies auszuüben. 7.3. Ein weiteres Kriterium der Kindeswohlprüfung ist der Wunsch des Kindes. Die Gerichtspraxis nimmt an, dass Kinder mit etwa zwölf Jahren urteilsfähig seien (BGE 131 III 553; BGer, FamPra.ch 2006, 757, 760). Aufgrund des jungen Alters von C._____ und D._____ sind sie noch nicht urteilsfähig betreffend einer zukünf- tigen Betreuung durch die Eltern. Die Kinder besitzen aber schon erheblich früher alle notwendigen Fähigkeiten, um einen autonomen und stabilen Willen bilden und äussern zu können (MAIER/VETTERLI, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 176 ZGB N 4). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass Kinder ab dem sechsten Al- tersjahr daher anzuhören sind (BGE 131 III 553). Weder C._____ noch D._____ haben dieses Alter erreicht. Daher erstaunen die Ausführungen des Kindsvertre- ters nicht, wenn er erklärt, weder C._____ noch D._____ hätten ihm gegenüber konkrete Wünsche oder Vorstellungen betreffend einer künftigen Betreuung ge- äussert (act. 69 Rz. 2). Nach dem Gesagten wäre aber auch ein allfälliger Wunsch der Kinder mit grosser Zurückhaltung zu würdigen und aufgrund des Al- ters der Kinder auf eine Anhörung zu verzichten. 7.4. Grundsätzlich sprechen die Nähe der Wohnorte, das soziale Umfeld und der Wunsch der Kinder nicht gegen die alternierende Obhut.

8. Wirtschaftliche Verhältnisse 8.1. Auch wirtschaftliche Gründe können gegen die Anordnung der alternieren- den Obhut sprechen, denn Eltern haben gemeinsam alle Bedürfnisse des Kindes abzudecken; dazu gehört nicht nur die Betreuung, sondern gleichwertig auch die Bereitstellung der nötigen finanziellen Mittel (MAIER/VETTERLI, FamKomm Schei- dung, a.a.O., Art. 176 ZGB N 2d). Bei knappen wirtschaftlichen Verhältnissen kann es eine Rolle spielen, welche Betreuungslösung wirtschaftliche Vorteile bringt (BGer 5A_637/2018 vom 22. Mai 2019, E. 4.3).

- 24 - 8.2. Vorliegend verfügen die Parteien über dieselbe Ausbildung (act. 5/1 Rz. 5; act. 17 S. 22; Prot. S. 45), weshalb sie ganz grundsätzlich in der Lage wären, dasselbe Einkommen zu erzielen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien sprechen nicht gegen die Anordnung einer alternierenden Obhut.

9. Fazit Die alternierende Obhut mit paritätischer Regelung der Betreuungsanteile – wie das der Gesuchsteller beantragt – kann in vielen Fällen dem Kindeswohl entspre- chen, stellt aber hohe Anforderungen an Eltern und Kinder und ist deshalb nicht per se das zu bevorzugende Betreuungsmodell (BÜCHLER/CLAUSEN, FamKomm Schei- dung, a.a.O. Art. 298 ZGB N 5a). Vorliegend werden diese hohen Anforderungen von den Parteien nicht erfüllt. Die Kriterien der Erziehungsfähigkeit, die Nähe der Wohnorte sowie das soziale Umfeld und auch der Kindeswille oder die finanziellen Verhältnisse stehen der Anordnung der alternierenden Obhut vorliegend zwar nicht entgegen. Mindestens fraglich ist, ob die Kommunikations- und Kooperationsfähig- keit der Parteien für die Anordnung der alternierenden Obhut ausreichend wäre. Ausschlaggebendes Kriterium gegen die Anordnung der alternierenden Obhut ist jedoch das Kontinuitätsprinzip bzw. das bisher gelebte Betreuungsmodell. Diesbe- züglich ist dem Gesuchsteller zuzustimmen, dass es vorliegend das entscheidende Kriterium ist. Folglich ist der Antrag des Gesuchstellers auf alternierende Obhut (mit paritätischen Betreuungsanteilen) abzuweisen.

10. Zuteilung der Obhut Ist wie vorliegend strittig, welchem Elternteil die Obhut über die Kinder zuzuteilen ist, ist das Kindeswohl das Leitprinzip und oberste Richtschnur. Die Interessen der Eltern haben in den Hintergrund zu treten. Eine Zuteilung der alleinigen Obhut über die Kinder an den Gesuchsteller wurde weder beantragt, noch liesse sich diese mit dessen Erwerbspensum oder – nach dem bereits Gesagten – dem Kon- tinuitätsprinzip vereinbaren. Damit ist der Antrag der Gesuchsgegnerin auf Zutei- lung der alleinigen Obhut an sie zu prüfen (act. 72 Rechtsbegehren 5). Wie be- reits ausgeführt, ist glaubhaft, dass die Kinder während dem Zusammenleben mehrheitlich von der Gesuchsgegnerin betreut wurden. Unter Würdigung aller re-

- 25 - levanten Umstände ist die Obhut über die Kinder C._____ und D._____ der Ge- suchsgegnerin alleine zuzuteilen.

11. Regelung persönlicher Verkehr 11.1. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minder- jährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es ist allgemein anerkannt, dass aufgrund des schicksalhaf- ten Eltern-Kind-Verhältnisses die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen sehr wichtig ist und bei dessen Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen kann (BGE 130 III 585 E. 2.2.2; BGE 127 III 295 E. 4a). Bei der Ausgestaltung des Be- suchsrechts bildet das Kindeswohl die oberste Richtschnur (BGE 131 III 209 E. 5; SIX, a.a.O., N 2.15 S. 75; BÜCHLER, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 273 ZGB N 25). Die Festlegung des Besuchsrechts muss sich am Einzelfall orientieren (BGer 5A_409/2008 vom 26. November 2008, E. 3.2). 11.2. Der anwaltlich vertretene Gesuchsteller stellt keinen expliziten Eventualan- trag für den Fall, dass er mit seinem Begehren auf Zuteilung der alternierenden Obhut mit paritätischen Betreuungsanteilen nicht durchdringt (vgl. act. 17 und act. 70). Klar erscheint, dass der Gesuchsteller eine Betreuung wünscht, die über die bisherige, für die Dauer des Verfahrens getroffene Regelung hinausgeht. Er führt in diesem Zusammenhang anlässlich seiner persönlichen Befragung aus, dass die Kinder am Sonntag, wenn er sie bereit mache, um sie nach Hause zur Gesuchsgegnerin zu bringen, oft danach fragen würden, ob er nicht die Mutter an- rufen könne, damit sie länger bleiben könnten (Prot. S. 43). 11.3. Die Gesuchsgegnerin beantragt lediglich, dass zugunsten des Gesuchstel- lers ein angemessenes Besuchsrecht festzulegen sei (act. 72 Rechtsbegehren 6). Im Weiteren führt sie aus, das sie sich den Empfehlungen des kjz vom 23. Septem- ber 2025 anschliesse und damit, dass die geltende Betreuungsregelung beibehal- ten werde (act. 72 Rz. 7). Die Kinder hätten sich in der Zwischenzeit daran gewöhnt und würden ihr gegenüber explizit wünschen, nicht öfter beim Vater zu sein (act. 72 Rz. 2; Prot. S. 48). Zudem sei ein Ferienbesuchsrecht von zwei Wochen Ferien

- 26 - pro Jahr, wobei dieses auf zweimal eine Woche aufzuteilen sei, vorzusehen. Mit einer gerichtsüblichen Feiertagsregelung sei sie einverstanden (act. 72 Rz. 3). 11.4. Der Kindsvertreter beantragt, dass der Gesuchsteller die beiden Töchter an den Wochenenden von ungeraden Kalenderwochen von Freitag, 14.30 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr sowie in geraden Kalenderwochen von Freitag, 14.30 Uhr bis Freitagabend, 19.00 Uhr sowie an zwei weiteren Nachmittagen pro Monat von 14.00 Uhr bis 19.00 Uhr betreue (act. 69 Rechtsbegehren 3) sowie dass der Ge- suchsteller bis Mitte nächstes Jahr drei Wochen Ferien, jeweils wochenweise, mit den Kindern verbringen solle (act. 69 Rechtsbegehren 4). 11.5. Die Parteien haben sich mit der Vereinbarung vom 3. Juli 2025 für die Dauer des Verfahrens darauf geeinigt, dass der Gesuchsteller die Kinder jeweils an den Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitag, 14.30 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr, und in geraden Kalenderwochen von Freitag, 14.30 Uhr bis 19.00 Uhr, betreut. Weiter sieht die Vereinbarung auch einen telefonischen (Video-)Kontakt zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern jeden Dienstagabend vor (act. 22). Der Gesuchsteller liess betreffend dieser vorsorglichen Vereinbarung einwenden, dass er damit nicht mehr einverstanden sei, da er dieser Vereinbarung nur unter der Voraussetzung zugestimmt hätte, dass in der Beratung des kjz eine sinnvolle Betreuungsregelung gefunden werde (act. 42 Rz. 7). Beide Parteien führen in der persönlichen Befragung aus, dass die vereinbarte Regelung grundsätzlich funktio- niere (Prot. S. 42 ff.). Das von der Gesuchsgegnerin beschriebene Verhalten der Kinder nach der Betreuung durch den Gesuchsteller, dass sie teilweise ausgelaugt seien und angestaute Emotionen hätten, welche in einem Heulkrampf enden wür- den (Prot. S. 48), ist nicht als besorgniserregende Verhaltensweise der Kinder, son- dern vielmehr aufgrund der Umstellung der Betreuung und auch ganz generell auf- grund ihres Alters als normal zu betrachten. Die Gesuchsgegnerin ordnet das Ver- halten der Kinder denn auch entsprechend ein (Prot. S. 48). Versinnbildlichend für den vorliegenden Konflikt scheint, dass die Kinder wohl gegenüber dem Gesuch- steller sagen, mehr Zeit mit ihm verbringen zu wollen, und gegenüber der Gesuchs- gegnerin das Gegenteil. Dies verdeutlicht den Loyalitätskonflikt, in welchem sich die Kinder befinden.

- 27 - 11.6. Es ist daher zu prüfen, ob es im Kindswohl liegt, die bisher gelebte Betreu- ungsregelung beizubehalten oder auszudehnen. Der Kindsvertreter beantragt eine zusätzliche Betreuung durch den Gesuchsteller an zwei Nachmittagen pro Monat. Dazu äussert sich der Gesuchsteller nicht explizit. Da die Betreuung durch den Ge- suchsteller gut verläuft – wie es beide Parteien schildern –, erscheint es angemes- sen, dem Gesuchsteller gemäss dem Antrag des Kindsvertreters zwei weitere Nachmittag pro Monat als Betreuungszeit zuzusprechen. Der Gesuchsteller ist demnach zusätzlich zu berechtigen, die Kinder in den Wochen gerader Kalender- wochen an einem weiteren Nachmittag von 14.30 Uhr bzw. Schulschluss bis 19.00 Uhr zu betreuen. 11.7. Für die bis anhin vereinbarten Telefonkontakte am Dienstagabend gilt – wie für die gesamte Betreuungsregelung –, dass diese stattfinden und funktionieren (Prot. S. 36 f. und 39). Welcher Inhalt diese Telefonate hat, ist dabei nicht von ent- scheidender Bedeutung. Sie sind demnach beizubehalten. 11.8. Ferien- und Feiertagsbetreuung 11.8.1. Was die Betreuung während der Schulferien betrifft, so beantragt der Ge- suchsteller eine hälftige Aufteilung der Ferienbetreuung, nämlich je 6.5 Wochen Schulferien pro Jahr (act. 17 Rechtsbegehren 5), wobei er sich in seiner Begrün- dung auf die alternierende Obhut beruft (act. 17 S. 14 ff.). Weiter möchte er die Kinder in Jahren gerader Jahreszahlen an Oster und am muslimischen Fest des Fastenbrechens und in ungeraden Jahren an Pfingsten, am muslimischen Opfer- fest sowie am Neujahrstag sowie jedes Jahr am zweiten Weihnachtstag betreuen (26. Dezember) (act. 17 Rechtsbegehren 5). 11.8.2. Der Gesuchsgegnerin sei bewusst, dass eine längerfristige Ferien- und Fei- ertagsregelung vorzusehen ist. Es sei aber nicht mit dem Kindeswohl vereinbar, wenn der Gesuchsteller mehr als zwei Wochen Ferien pro Jahr mit den Kindern verbringe, wobei diese auf zweimal eine Woche aufzuteilen seien. Nach den zwei- wöchigen Sommerferien beim Gesuchsteller letzten Sommer hätten die Kinder ihr gegenüber mitgeteilt, dass sie nie mehr zu ihm in die Ferien gehen würden (act. 72 Rz. 3 und Prot. S. 49). Gegebenenfalls könnten die Ferien stufenweise aufgebaut

- 28 - werden, mit einer gerichtsüblichen Ferienregelung sei sie einverstanden (act. 72 Rz. 3). Die Gesuchsgegnerin bringt weiter vor, dass sie starke Bedenken habe, wenn der Gesuchsteller mit den Kindern im Ausland Ferien verbringen würde, da er sich gegenüber ihr mehrfach dahingehend geäussert habe, mit den Kindern in ein muslimisches Land auswandern zu wollen (act. 5/1 Rz. 7; act. 19 Rz. B.7). Dies- bezüglich erwiderte der Gesuchsteller, dass er in der Schweiz verwurzelt sei und dass er nie gedroht habe, dass Land mit den Kindern zu verlassen. 11.8.3. Diesbezüglich erwidert der Gesuchsteller, dass es richtig sei, er sei Muslim, er könne seine Religion aber auch in der Schweiz ausleben und spreche nicht ein- mal die Arabische Sprache (Prot. S. 17 f.; vgl. auch act. 17 S. 6). 11.8.4. Die Kindsvertretung beantragt, dass der Gesuchsteller zu berechtigen sei, bis Mitte Jahr drei Wochen Ferien, jeweils wochenweise mit seinen beiden Töchtern zu verbringen (act. 69 Rechtsbegehren 4). Dabei ist zu beachten, dass dieser An- trag vor dem Hintergrund einer Regelung für die Dauer des Verfahrens beantragt wurde. Der Kindsvertreter übernahm in der Folge seine vorsorglichen Anträge als Eventualanträge in der Hauptsache (Prot. S. 40 f.). 11.8.5. Vorab erscheint es angemessen, den Gesuchsteller zu berechtigen, je eine Woche der zweiwöchigen Schulferien (Herbst- / Weihnachts- / Sport- und Früh- lingsferien) mit den Kindern zu verbringen. Die Parteien haben denn auch an läss- lich der letzten Verhandlung kurz vor Weihnachten eine Betreuung des Gesuch- stellers in den Weihnachtsferien von mehreren Tagen am Stück vereinbart (Prot. S. 53). 11.8.6. Zu prüfen ist, ob dem Gesuchsteller das Recht und auch die Pflicht zu- kommt, die Kinder in den Sommerferien für zwei Wochen (am Stück) zu betreuen oder dies auf eine Woche zu beschränken ist. Bereits im letzten Sommer wurden die Kinder vom Gesuchsteller für zwei Wochen am Stück betreut. Die Ausführungen der Gesuchsgegnerin, dass das für die Kinder nicht gut gewesen sei, sind zu rela- tivieren, da bis zu den nächsten Sommerferien noch einige Zeit vergehen wird. Die Kinder konnten sich an die separate Betreuungszeit bei den Eltern zum Zeitpunkt der nächsten Sommerferien bereits seit über einem Jahr gewöhnen. In den letzten

- 29 - Sommerferien war dieser Umstand noch sehr neu und der Konflikt der Eltern aus- gesprochen akut. Zudem sind die Kinder dann auch ein Jahr älter, was in diesem Alter einen grossen Entwicklungsschritt bedeutet. Sie können bis dahin weiter Si- cherheit mit der neuen Betreuungsform gewinnen (vgl. hierzu die Ausführungen der Gesuchsgegnerin in Prot. S. 47 f.). Auch bei einem gerichtsüblichen Ferienbetreu- ungsrecht ist es üblich, dass der nicht obhutsberechtigte Elternteil mit den Kindern mehrere Wochen am Stück Ferien verbringen darf. Das ermöglicht es dem Gesuch- steller, mehr Verantwortung zu übernehmen und entlastet im Gegenzug die Ge- suchsgegnerin. Auch hat sich der Gesuchsteller Gedanken dazu gemacht, wie er die ihm zustehende Schulferienzeit abdecken kann, die über seinem fünfwöchigen Ferienanspruch liegt (vgl. Prot. S. 46 f.). Daher erscheint es angemessen, den Ge- suchsteller zu berechtigen, mit den Kindern in den Sommerferien jeweils zwei Wo- chen am Stück Ferien zu verbringen. 11.8.7. In Bezug auf die von der Gesuchsgegnerin beantragte örtliche Einschrän- kung des Ferienbetreuungsrechts des Gesuchstellers auf die Schweiz ist zu sagen, dass die Gesuchsgegnerin die Behauptung, der Gesuchsteller habe mehrfach ge- sagt, mit den Kindern in ein muslimisches Land auswandern zu wollen, eine reine Parteibehauptung darstellt. Der Gesuchsteller bestreitet, jemals eine entspre- chende Drohung ausgesprochen zu haben (Prot. S. 17 f.). Auch sind aus den Akten keine diesbezüglichen Anhaltspunkte ersichtlich und sprechen seine Integration, familiäre Verwurzelung, Arbeitstätigkeit und Ausbildung in der Schweiz dagegen. Daher rechtfertigt es sich nicht, das Ferienbetreuungsrecht des Gesuchstellers von vornherein örtlich einzuschränken. 11.8.8. Betreffend der Aufteilung der Feiertage stellt lediglich der Gesuchsteller ei- nen konkreten Antrag (act. 17 Rechtsbegehren 5). Dieser Antrag entspricht weitge- hend der gerichtsüblichen Regelung, abgesehen von den zusätzlichen muslimi- schen Feiertagen, die der Gesuchsteller mit den Kindern verbringen möchte. Der Antrag des Gesuchstellers erscheint angemessen. 11.8.9. Zusammengefasst scheint es angemessen, das Kontaktrecht und die Fei- ertags- und Ferienregelung wie folgt festzusetzen:

- 30 - Der Gesuchsteller ist für berechtigt zu erklären, C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen: an den Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitag, 14.30  Uhr bzw. Schulschluss bis Sonntag, 19.00 Uhr; in geraden Kalenderwochen von Freitag, 14.30 Uhr bzw. Schulschluss  bis 19.00 Uhr in geraden Kalenderwochen an einem weiteren Nachmittag von  14.30 Uhr bzw. Schulschluss bis 19.00 Uhr in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern und am muslimischen Fest  des Fastenbrechens, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten, am muslimi-  schen Opferfest sowie am 1. Januar (Neujahrstag), jedes Jahr am 26. Dezember.  In der übrigen Zeit sind die Kinder von der Gesuchsgegnerin zu betreuen. Die Übergaben finden nach dem Bring-Bring-Modell statt. Zusätzlich zur obigen Regelung ist der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, mit den Kindern jeden Dienstagabend ein (Video-)Telefonat zu führen. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er ver- pflichtet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf ei- gene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Weiter ist der Gesuchsteller für berechtigt zu erklären, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von sechs Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen und zwar je eine Woche in den zweiwöchigen Schulferien (Frühlings-, Herbst-, Weihnachts- und Sportferien) sowie zwei Wochen in den Sommerferien. Wobei die Feiertagsregelung der Ferienreglung vorgeht. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens sechs Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin.

- 31 - Der Klarheit halber ist festzuhalten, dass es den Parteien unbenommen bleibt, diese Besuchs- und Ferienregelung im gegenseitigen Einverständnis anzupassen. VII. Kindesschutzmassnahmen

1. Allgemeines Der Kindsvertreter beantragt einerseits die Installierung einer sozialpädagogi- schen Familienbegleitung für die Töchter sowie andererseits eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB (act. 69 Rechtsbegehren 5 und 6 sowie Protokoll S. 40 f.). Die Gesuchsgegnerin beantragt ebenfalls, dass für die Kinder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB anzuordnen sei (act. 19 Rechtsbegehren 10 und Prot. S. 21).

2. Beistandschaft 2.1. Der Eheschutzrichter kann zur Regelung der Beziehung zwischen den Eltern und dem Kind die nötigen Kindesschutzmassnahmen treffen und bereits beste- hende Massnahmen den neuen Verhältnissen anpassen (Art. 315a Abs. 1 und 2 ZGB). Wo die Erteilung von Ermahnungen und Weisungen zum Schutz des Kin- deswohls nicht ausreicht, ist eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB anzuordnen (MAIER/VETTERLI, FamKomm Scheidung, a.a.O., Art. 176 ZGB N 12a ff.). 2.2. Der Kindsvertreter beantragt eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB zu er- richten mit nachfolgenden Aufgaben (act. 69 Rechtsbegehren 5 und 6 sowie Pro- tokoll S. 40 f.):

- die Eltern in ihrer Sorge um die beiden Töchter und in ihrer Ver- antwortung für die gesunde Entwicklung mit Rat und Tat zu unter- stützen und sie in Erziehungsfragen zu beraten;

- das angeordnete Besuchsrecht zu überwachen;

- eine geeignete sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) zu organisieren, zu begleiten, zu überwachen und die Finanzierung sicherzustellen;

- Antrag an die zuständige Behörde zu stellen, falls Anpassungen notwendig werden – beispielsweise zur Ausdehnung des Be- suchsrechts auf eine alternierende Obhut – oder sich weiterge- hende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten.

- 32 - 2.3. Die Gesuchsgegnerin beantragt, dass für die Kinder eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB mit folgenden Aufgaben anzuordnen sei (act. 19 Rechts- begehren 10, Rz. B.8 und Prot. S. 21):

- Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat;

- Vermittlung zwischen den Eltern bei Streitigkeiten in Kinderbelan- gen;

- Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange, z.B. durch Moderation von gemeinsamen Ge- sprächen mit den Eltern oder die Anmeldung an den Kurs "Eltern bleiben – mein Kind im Zentrum" bzw. analoge Kurse;

- Kontrolle der Betreuungsregelung, namentlich die Einhaltung der Übergabezeiten und Modalitäten. 2.4. Der Gesuchsteller beantragt, den Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft abzuweisen. Es brauche keine Beistandschaft, da das was angeordnet worden sei seitens des Gesuchstellers funktioniert habe, abgesehen vom Versuch der Gesuchsgegnerin auch das noch zu reduzieren (Prot. S. 41). Damit erkennt der Gesuchsteller zwar auf seiner Seite keine Notwendigkeit für eine Beistandschaft, das der Gesuchsgegnerin seinerseits vorgeworfene Verhalten, würde eine solche jedoch ebenfalls rechtfertigen. Auf die Behauptung des Gesuchstellers hinsichtlich des Verhaltens der Gesuchsgegnerin ist nicht weiter einzugehen, zumal die Ge- suchsgegnerin die Beistandschaft nach Art. 308 ZGB selber beantragt. Folglich ist eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Kinder C._____ und D._____ anzuordnen. Der Beistandsperson sind die folgenden Aufgaben zu über- tragen: die Eltern bei der Lösungsfindung in Konflikten betreffend Ausübung  des Betreuungs- bzw. Kontaktrechts zu unterstützen; Unterstützung der Eltern, ihre Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf  die Kinderbelange zu verbessern; Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat;  Unterstützung der Eltern in Erziehungsfragen, wo nötig und angezeigt;  die Pflege, Erziehung und weitere Entwicklung des Kindes zu beglei-  ten, zu fördern und zu überwachen.

- 33 -

3. Sozialpädagogische Familienbegleitung 3.1. Der Kindsvertreter beantragt, dass für die beiden Töchter eine sozialpäd- agogische Familienbegleitung (SPF) angeordnet werde, welche den Vater coa- che, ihn in seiner Rolle stärke sowie in Erziehungsfragen berate (act. 69 Rechts- begehren 5.1). Die SPF solle per Ende April 2026 einen Bericht zuhanden des Gerichts verfassen, welcher auch Auskunft über die zukünftige Betreuung (inkl. allfälliger alternierender Obhut) geben solle (act. 69 Rechtsbegehren 5.2 und Prot. S. 40 f.). 3.2. Beide Parteien beantragen die Abweisung dieses Antrages (Prot. S. 38 und Prot. S. 41). 3.3. Der Kindsvertreter begründet den entsprechenden Antrag sinngemäss da- mit, dass dies erlaube, abzuklären, ob im Rahmen des Endentscheids allenfalls eine alternierende Obhut angeordnet werden könne. Der Kindsvertreter führt sel- ber aus, dass sich die SPF über ein Jahr erstrecken könne, bis ein entsprechen- der abschliessender Bericht vorhanden sei. 3.4. Eine entsprechend lange Abklärungszeit widerspricht dem Wesen des Eheschutzes mit seinem vorläufigen, nicht auf Dauer angelegten Charakter. Sind insbesondere auch beide Parteien gegen eine entsprechende Verzögerung des Verfahrens bzw. eines Endentscheides, ist der Antrag abzuweisen. VIII. Unterhalt

1. Rechtliche Grundlagen 1.1. Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Be- gehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeträge an die Kinder und den Unterhalts- beitrag an den Ehegatten festsetzen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Haben die Ehe- gatten minderjährige Kinder, so trifft das Gericht nach den Bestimmungen über

- 34 - das Kindesverhältnis die nötigen Massnahmen (Art. 176 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 276 ff. ZGB). 1.2. Der Unterhalt für das minderjährige Kind wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet, wobei die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen und insbesondere die Kosten von Betreuung, Erziehung, Ausbildung und Kindesschutzmassnahmen tragen (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbei- trag und damit der Unterhalt in Form von Geldzahlung den Bedürfnissen des Kin- des sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Der Unterhaltsbeitrag dient auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder Dritte (Art. 285 Abs. 2 ZGB). Gemäss Art. 276a Abs. 1 ZGB geht die Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind den anderen familien- rechtlichen Unterhaltspflichten vor. 1.3. In Bezug auf die Geldleistungen haben die Eltern für den Barbedarf (di- rekte Kinderkosten) der gemeinsamen Kinder – mit Einschluss sämtlicher Betreu- ungskosten durch Dritte (Fremdbetreuungskosten) – aufzukommen sowie für die indirekten Kinderkosten (Betreuungsunterhalt), welche durch die Eigenbetreuung durch einen Elternteil entstehen (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Schweize- rischen Zivilgesetzbuches (Kinderunterhalt) vom 29. November 2013, BBl 2014 529 S. 551). Diese Betreuungskosten bilden ebenfalls Gegenstand des Kindesun- terhalts (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 2 ZGB) und nicht des Ehegattenunter- halts (vgl. BGer 5A_384/2018 vom 21. September 2018, E. 4.3). Der Betreuungs- unterhalt ist grundsätzlich dann geschuldet, wenn der betreuende Elternteil wegen der Kinderbetreuung ein Eigenversorgungsmanko aufweist oder anders formuliert, wenn durch die persönliche Kinderbetreuung die Eigenversorgungskapazität des betreuenden Elternteils geschmälert wird. Mit anderen Worten ist die persönliche Betreuung der Kinder durch einen Elternteil in Bezug auf die Unterhaltsberech- nung grundsätzlich nur dann von Relevanz, wenn ein Elternteil seine Erwerbstä-

- 35 - tigkeit zugunsten der Kinderbetreuung einschränkt und dadurch nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selber zu bestreiten (vgl. auch ZR 116 [2017] Nr. 21). 1.4. Es liegt in der Natur der Sache, dass ein Kind nicht nur auf persönliche Fürsorge angewiesen ist, sondern auch darauf, dass seine Eltern für die Bestrei- tung der Kosten seines Lebensunterhaltes aufkommen. An die finanzielle Leis- tungsfähigkeit sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Das Kind ist regel- mässig auf Leistungen angewiesen; es hat seine Bedürftigkeit nicht selbst zu ver- treten. Daher ist der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegenüber seinen Eltern als ganzer unverzichtbar und voraussetzungslos, das heisst im Prinzip unabhän- gig von den Verhältnissen, geschuldet (vgl. dazu BSK ZGB I-FOUNTOULAKIS, a.a.O., Art. 276 ZGB N 2). Das Kind hat wegen dieser Voraussetzungslosigkeit seines Unterhaltsanspruches einen in dem Sinne qualifizierten Anspruch, dass der Pflichtige nicht bloss eine Minimalleistung erbringe, sondern auf persönlichen Einsatz des Pflichtigen, damit dieser die bestmögliche Leistung erbringe: Die Er- füllung der Unterhaltspflicht in Form von Geld verlangt Ausschöpfung aller finanzi- ellen, intellektuellen und/oder körperlichen Ressourcen, und zwar unabhängig von beruflichen Selbstverwirklichungswünschen der Eltern (vgl. BSK ZGB I-FOUNTOU- LAKIS, a.a.O., Art. 276 ZGB N 25). 1.5. Hinsichtlich der Verteilung der Kinderkosten auf die Parteien ist die wirt- schaftliche Leistungsfähigkeit der Parteien massgeblich (Art. 276 Abs. 2 und Art. 285 Abs. 1 ZGB). Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden kann; andernfalls ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (GMÜN- DER in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], OFK ZGB, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 285 ZGB N 3). Voraussetzung für die Anrechnung eines hypo- thetischen Einkommens ist, dass eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist (BGE 137 III 118 E. 2.3; BGE 143 III 233 E. 3.2). 1.6. Gemäss Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten – wie bereits erwähnt – ge- meinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Die Höhe des Unterhaltsbeitrages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegat-

- 36 - ten sowie nach den persönlichen Umständen, das heisst nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB). Der Unterhalt muss somit den kon- kreten Verhältnissen, der gegebenen Leistungsfähigkeit und der tatsächlichen Le- bensstellung der Ehegatten angemessen sein. Sie haben Anspruch auf den glei- chen Lebensstandard, das heisst auf die Lebenshaltung, die der andere sich leis- tet oder leisten könnte. Jeder hat nach seinen Kräften zum Unterhalt beizutragen, also nicht einfach gleichförmig und hälftig (BGE 114 II 30). Die Berechnung der Unterhaltsbeiträge richtet sich im Einzelnen nach den beidseitigen Einkommens- und Bedarfsverhältnissen. Dabei sind die tatsächlichen Verhältnisse nicht bis in alle Einzelheiten zu klären; ein strikter Beweis ist aufgrund des vorläufigen und je- derzeit abänderbaren Charakters eheschutzrichterlicher Massnahmen nicht gefor- dert. Weiter ist vorauszuschicken, dass dieser Entscheid nach Recht und Billigkeit getroffen werden muss und nicht das Ergebnis exakter Berechnungen auf ge- nauen Grundlagen darstellen kann (BK MEIER-HAYOZ, Bern 1962, Art. 4 ZGB N 71 ff.). 1.7. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist sowohl der Bar- wie auch der Betreuungsunterhalt des Kindes anhand der sog. "zweistufigen Methode mit Überschussverteilung" zu berechnen (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265). Der dem Kind geschuldete Unterhaltsbeitrag setzt sich aus dem Barunterhalt (Barbe- darf des Kindes minus Einkommen des Kindes), dem Betreuungsunterhalt (Diffe- renz der Lebenshaltungskosten und des Einkommens des betreuenden Eltern- teils) und bei guten finanziellen Verhältnissen aus einer Überschussbeteiligung zusammen. 1.8. Bei der zweistufigen Methode sind zunächst die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festzustellen; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hy- pothetischen Einkommen relevant. Dabei sind bei den unterhaltsverpflichteten El- ternteilen sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistun- gen einzubeziehen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Das massgebliche Einkommen bei unselbständig Erwerbenden besteht aus dem monatlichen Nettolohn zuzüglich

13. Monatslohn, Bonus, Gewinnbeteiligung etc. abzüglich der Sozialbeiträge und allfällig ausbezahlter Kinderzulagen (vgl. MAIER, Konkrete Berechnung von Unter-

- 37 - haltsbeiträgen, FamPra.ch 2020, S. 314 ff., 334). Beim unterhaltsberechtigten Kind sind demgegenüber die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen (Art. 285a Abs. 1 ZGB), Sozialversicherungsrenten (Art. 285a Abs. 2 ZGB), und ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, selbst wenn sie vom Gesetz her ei- nem Elternteil geschuldet sind, als dessen Einkommen einzusetzen (BGE 147 III 265 E. 7.1 am Ende). 1.9. Hernach ist der Bedarf der Beteiligten zu ermitteln (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2; OGer ZH, LY200044, E. II 1.3): bei Erwachsenen: Grundbetrag, Wohnkosten(-anteil), obligatorische Kran-  kenversicherung (abzüglich individuelle Prämienverbilligung), unumgängli- che Gesundheitskosten wie Franchise und Selbstbehalt (sofern diese aus- geschöpft werden), berufsbedingte Auslagen (auswärtige Verpflegung sowie Fahrten zum Arbeitsplatz). bei Kindern: Grundbetrag, Wohnkostenanteil (welcher bei den Wohnkosten  des obhutsberechtigten Elternteils abzuziehen ist ), obligatorische Kranken- versicherung (abzüglich individuelle Prämienverbilligung), unumgängliche Gesundheitskosten wie Franchise und Selbstbehalt (sofern diese ausge- schöpft werden), Fremdbetreuungskosten (resp. bei Schülern den Schulkos- ten in Form von Kosten für auswärtige Verpflegung und Wegkosten). 1.10. Soweit es die finanziellen Verhältnisse zulassen, ist das betreibungsrechtli- che auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, wobei bei beiden Elternteilen – zusätzlich zu den vorgenannten betreibungsrechtlichen Bedarfspo- sitionen – typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versiche- rungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls angemessene Schuldentilgung sowie in gehobene- ren Verhältnissen auch über die obligatorische Grundversicherung hinausge- hende nichtobligatorische Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorge- aufwendungen von Selbständigerwerbenden zu berücksichtigen sind. Für das Kind ist zudem ein Steueranteil auszuscheiden (BGE 147 III 265 E. 7.2).

- 38 - 1.11. Soweit nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima aller Famili- enmitglieder Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Unterhaltsbei- trag des Kindes und jener des Ehegatten durch Zuweisung eines angemessenen Überschussanteils weiter erhöht werden. Zusatzpositionen wie Hobbies, Ferien, Haustiere, etc. sind durch diesen Überschuss zu decken (vgl. zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2 m.w.H.).

2. Rückwirkung 2.1. Das vorliegende Eheschutzverfahren wurde am 16. Mai 2025 rechtshängig gemacht (act. 1). Die Gesuchsgegnerin beantragt Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab dem 1. Mai 2025 (act. 72 Rechtsbegehren 7 und 9). Gemäss Art. 279 ZGB können Kinderunterhaltsbeiträge für ein Jahr vor Klageerhebung zugesprochen werden. Gleiches gilt für den Ehegattenunterhalt gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB. Eine rückwirkende Festsetzung kann nur dann nicht erwirkt werden, wenn sich beide Ehegatten zuvor aussergerichtlich auf Unterhaltszahlungen geeinigt haben (OGer ZH LY220018 vom 19. Oktober 2022, E. I.7.2). Vorliegend erscheint es an- gemessen, allfällige Unterhaltsbeiträge rückwirkend ab dem 1. Mai 2025 zuzu- sprechen, da die Gesuchsgegnerin und die Kinder bereits ab dem 1. Mai 2025 nicht mehr mit dem Gesuchsteller im gleichen Haushalt lebten (act. 5/1 Rz. 6; act. 17 S. 12). Der Gesuchsteller hat sich seit der Auflösung des gemeinsamen Haushaltes der Parteien nicht mehr am Unterhalt beteiligt (Prot. S. 45). Die vom Gesuchsteller geltend gemachten Zahlungen von jeweils Fr. 2'500.– und Fr. 3'000.– an die Gesuchsgegnerin (act. 17 S. 23) sind einerseits unbelegt, ande- rerseits liegen beide vor dem 1. Mai 2025 und können bereits daher keine Berück- sichtigungen finden. Nichts anderes gilt für die unsubstantiierten Behauptungen zur Begleichung sämtlicher Krankenkassenkosten für die Familie oder laufender Mobiltelefonkosten der Gesuchsgegnerin (act. 17 S. 23). Weder wurden Belege eingereicht, noch ausgeführt, welcher Betrag angerechnet werden oder wann dies vom Gesuchsteller bezahlt worden sein soll. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, dass der Erlös des Verkaufs des Familienautos durch die Gesuchsgegnerin an die rückwirkenden Unterhaltsbeiträge anzurechnen seien (Prot. S. 37). Dem ist zu widersprechen. Das wird allenfalls im Rahmen einer zukünftigen güterrechtlichen

- 39 - Auseinandersetzung zu beachten sein, ist jedoch nicht mit den zu leistenden Un- terhaltsbeiträgen des Gesuchstellers zu verrechnen. Auch die Regelung und an- gebliche Bezahlung der Steuern durch den Gesuchsteller für das Jahr 2024 (Prot. S. 37) ist nicht Teil der Unterhaltsberechnung ab dem 1. Mai 2025. 2.2. Somit ist das relevante Einkommen sowie der Bedarf der Parteien und der Kinder ab 1. Mai 2025 zu berechnen und zu berücksichtigen.

3. Phasenbildung 3.1. Vorliegend ist die Berechnung des Unterhalts in drei Phasen zu unterteilen, welche sich aufgrund des Umzugs der Gesuchsgegnerin mit den Kindern in eine eigene Wohnung am 16. August 2025 (act. 19 Rz. 9; act. 20/1) sowie der Ausdeh- nung ihrer Erwerbstätigkeit ab Eintritt des jüngsten Kindes (D._____) in den Kin- dergarten – gemäss Schulstufenregel – ergeben:  Phase 1: ab 1. Mai 2025 bis 15. August 2025,  Phase 2: ab 16. August 2025 bis 31. Juli 2026,  Phase 3: ab 1. August 2026. 3.2. Eine Eheschutzregelung weist eher kurzfristigen Charakter auf, weshalb auf weitere Phasenbildung oder gar auf die Festlegung von über die Volljährigkeit der Kinder hinausgehende Regelungen zu verzichten ist.

4. Einkommen Gesuchsteller 4.1. Aktuell Der Gesuchsteller erzielt aktuell in einem 60%-Pensum ein Einkommen von netto Fr. 4'085.– (brutto Fr. 4'260.– ./. AHV 5.3% ./. ALV 1.1% ./. NBU 1.323% ./. UVGZ 0.154% ./.KTG 0.641 ./. BVG Fr. 137.– [60% v. 228.25]) inkl. 13. Monatslohn (Fr. 3'760.– + Fr. 137.– / 12 Mt. = Fr. 325.–) (act. 17 S. 18; act. 18/5; act. 3/2 und act. 3/5; Prot. S. 44). Der Gesuchsteller erklärt, keinen Bonus mehr zu erhalten (Prot. S. 45). Das wurde von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten und ist glaub- haft.

- 40 - 4.2. Hypothetisches Einkommen 4.2.1. Per 1. Mai 2025 reduzierte der Gesuchsteller sein Pensum auf 60% (act. 3/2). Unbestritten ist, dass er zuvor seit Oktober 2024 in einem 100% Pen- sum tätig war. Auf entsprechende Frage erklärt der Gesuchsteller, dass er sein Pensum reduziert habe, um seine Kinder zu betreuen und dass er diese Reduk- tion nicht mit der Gesuchsgegnerin abgesprochen habe (vgl. hierzu vorstehende Erwägung VI.6.4.4). Auch als die Parteien im Juli 2025 vereinbarten, dass der Ge- suchsteller die Kinder für die Dauer des Verfahrens in einem mehr oder weniger gerichtsüblichen Besuchsrecht betreuen werde (act. 22), erhöhte dieser sein Pen- sum nicht (Prot. S. 44). Damit hat er aus heutiger Sicht in einer rechtsmissbräuch- lichen Art und Weise sein Pensum auf 60% reduziert. Diese Verhalten verdient keinen Rechtsschutz. Auch ist der Gesuchsteller weiterhin beim gleichen Arbeit- geber tätig und schliesst selber nicht von vorherein aus, dass eine (Wieder-)Erhö- hung auf 100% nicht möglich wäre (Prot. S. 44 f.). Er führt aus, dass es in seinem Berufsfeld einen klaren Fachkräftemangel gebe (act. 17 S. 22). 4.2.2. Auch in der Vergangenheit hat der Gesuchsteller bei seinem heutigen Ar- beitgeber von 80% auf 100% erhöht (vgl. bspw. act. 3/3). Daher ist eine Erhöhung auf 100% nicht nur zumutbar, sondern auch die entsprechende Möglichkeit glaub- haft – sofern das überhaupt noch zu prüfen ist bei einer rechtsmissbräuchlichen Reduktion des Arbeitspensums. Es ist dem Gesuchsteller folglich auch nach dem

1. Mai 2025 weiterhin ein 100% Einkommen auf der Basis seines vorherigen Ein- kommens anzurechnen. Im 100% Pensum erzielte der Gesuchsteller ein Netto- einkommen von Fr. 6'806.– (Fr. 6'695.– abzgl. Kinderzulagen Fr. 430.– zzgl. An- teil 13. Monatslohn ([Fr. 6'265.– + BVG -Abzug von Fr. 228.25] / 12 Monate = Fr. 541.–) (act. 3/5). Davon ist im Weiteren auszugehen.

5. Einkommen Gesuchsgegnerin 5.1. Aktuell Die Gesuchsgegnerin arbeitet seit 1. Januar 2025 im Stundenlohn zum Pensum von ca. 10% bei der K._____ AG in F._____. Durchschnittlich habe sie von Ja-

- 41 - nuar bis Mai 2025 ein Nettoeinkommen von Fr. 968.–/Mt. erzielt (act. 5/1 Rz. 8). Dies belegt sie entsprechend (act. 5/4/3-4). Der Gesuchsteller macht dazu keine Ausführungen. Aktuell bzw. seit dem 1. Mai 2025 ist der Gesuchsgegnerin das entsprechende Einkommen anzurechnen. 5.2. Hypothetisches Einkommen aufgrund Ausdehnung Erwerbstätigkeit ab Sommer 2026 5.2.1. Das Bundesgericht hat in seinem Leitentscheid eine auf den Normalfall ausgerichtete Regel aufgestellt: Dem hauptbetreuenden Elternteil ist gemäss die- ser Regel ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbs- arbeit von 50%, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80% und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres eine volle Erwerbstätigkeit zuzumu- ten (vgl. BGer 5A_384/2018, E. 4.7.6 zweiter Absatz). Im Kanton Zürich beginnt die obligatorische Einschulung mit Eintritt in den Kindergarten (vgl. § 3 Abs. 2 und § 5 des Volksschulgesetzes). 5.2.2. Vorliegend sind bei den Parteien und insbesondere bei der Gesuchsgegne- rin keine Umstände ersichtlich – und wurden auch nicht behauptet –, die bei der vorliegenden Obhutsregelung eine Abweichung von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerechtfertigt erscheinen lassen. Bei der Gesuchsgegnerin ist folglich ab Eintritt von D._____ in den Kindergarten bzw. ab dem 1. August 2026 (vgl. Prot. S. 15) hypothetisch von einem 50%-Erwerbspensum auszugehen. Die- ses ist ab Eintritt von D._____ in den Kindergarten bzw. Sommer 2026 möglich und auch zumutbar, wie die Gesuchsgegnerin selber anerkennt (Prot. S. 51 f.). Ihr bleibt bis dahin noch ein gutes halbes Jahr, um die Ausdehnung ihrer Erwerbstä- tigkeit auf 50% umzusetzen. Aufgrund des seit Mai 2025 laufenden Eheschutzver- fahrens weiss sie auch bereits seit Längerem, dass ab Eintritt des jüngsten Kin- des in den Kindergarten – gemäss dem in der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung verankerten Schulstufenmodell – eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit des alleine obhutsberechtigten Elternteils auf 50% zumutbar ist. Es ist daher ab 1. August 2026 bei der Gesuchsgegnerin vom selben Einkommen wie beim Gesuch- steller (aufgrund der gleichen Ausbildung) auszugehen, was bei einem 50%-Pen- sum monatlich netto Fr. 3'400.– (Fr. 6'806.– netto bei 100%) entspricht.

- 42 -

6. Einkommen C._____ und D._____ Die Familienzulagen sind für die Bezahlung der Lebenshaltungskosten des Kindes bestimmt, weshalb sie vom Barbedarf des Kindes in Abzug zu bringen sind (MAIER, a.a.O., 344). C._____ und D._____ erhalten aufgrund ihres Alters beide je Fr. 215.– Kinderzulagen (vgl. act. 3/5).

7. Bedarf 7.1. Grundbetrag 7.1.1. Die Grundbeträge ergeben sich gemäss den eidgenössischen Richtlinien. Dem Gesuchsteller ist gemäss Richtlinie als Alleinstehender ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– anzurechnen. 7.1.2. Dementsprechend ist der Gesuchsgegnerin ab Bezug der eigenen Woh- nung am 16. August 2025 als Alleinerziehende ohne Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen erwachsenen Person unbestrittenermassen ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– anzurechnen. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2025 bis 15. August 2025 ist von einem reduzierten Grundbetrag von Fr.1'000.– auszugehen, aufgrund des Zusammenlebens mit ihrer Mutter (Prot. S. 5). 7.1.3. Beim Barbedarf der Kinder sind gemäss Richtlinie aufgrund ihres Alters (beide unter 10 Jahren) je Fr. 400.– als Grundbetrag einzusetzen. 7.2. Wohnkosten 7.2.1. Der Gesuchsteller belegt Wohnkosten von Fr. 1'655.– sowie Nebenkosten in Höhe von Fr. 245.– (akonto), total somit Fr. 1'900.– (act. 3/13) monatlich. 7.2.2. Die Gesuchsgegnerin weist ab dem 16. August 2025 monatliche Wohnkos- ten von Fr. 1'615.– zuzüglich Nebenkosten von Fr. 175.– (akonto) aus (act. 20/1). Diese sind nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, somit Fr. 896.– bei der Gesuchsgegnerin und je Fr. 447.– bei C._____ und D._____ einzusetzen. Vom 1. Mai 2025 bis zum Bezug der neuen Wohnung am 16. August 2025 wohnte die

- 43 - Gesuchsgegnerin vorübergehend bei ihrer Mutter, wofür sie keine Kosten geltend macht (act. 5/1 Rz. 9 f.). 7.3. Krankenversicherung 7.3.1. Die Kosten des Gesuchstellers für die obligatorische Krankenversicherung sind ausgewiesen und belaufen sich unter Berücksichtigung der Prämienverbilli- gung auf Fr. 174.– pro Monat (act. 3/6-7). 7.3.2. Die Kosten der Gesuchsgegnerin für die obligatorische Krankenversiche- rung sind mit Fr. 199.– (inkl. Prämienverbilligung) ebenfalls ausgewiesen (act. 3/6-7). 7.3.3. Die Kosten von C._____ und D._____ für die obligatorische Krankenversi- cherung belaufen sich auf monatlich je Fr. 33.– (inkl. Prämienverbilligung; act. 3/6-7). 7.4. Gesundheitskosten Keine der Parteien macht weder für sich noch für die Kinder ungedeckte Gesund- heitskosten geltend (vgl. act. 17 S. 20; act. 5/1 Rz. 9). 7.5. Fremdbetreuungskosten Für die Betreuung der Kinder während der Arbeitszeit der Gesuchsgegnerin am Mittwoch durch deren Mutter macht sie keine Kosten geltend (act. 5/1 Rz. 8 und 9). 7.6. Berufsbedingte Kosten 7.6.1. Der Gesuchsteller beziffert seine Arbeitswegkosten mit Fr. 105.–/Mt. (act. 17 S. 20). Die Gesuchsgegnerin rechnet ihm Kosten von Fr. 15.–/Mt. für den Arbeitsweg an (act. 19 Rz. 12), begründet dies aber nicht weiter. Da der Gesuch- steller nicht über ein Auto verfügt (vgl. Prot. S. 45), sind ihm selbstredend höchs- tens die Kosten für ein Abonnement für den öffentlichen Verkehr anzurechnen, und zwar für die Strecke F._____ bis L._____ – ein 3-Zonen-Monatsabo –

- 44 - Fr. 130.–. Der Gesuchsteller macht selber Kosten von Fr. 105.– geltend, jedoch im Hinblick darauf, dass er 60% arbeitet. Bei einem 100%-Pensum sind ihm somit die Kosten für ein Monatsabonnement in der genannten Höhe von Fr. 130.– im Bedarf einzusetzen. 7.6.2. Die Gesuchsgegnerin macht keine Arbeitswegkosten geltend, zumal sie in F._____ wohnt und arbeitet. 7.6.3. Verpflegungskosten macht keine der Parteien geltend (act. 5/1 Rz. 9; act. 17 S. 20). 7.7. Versicherung, Kommunikationskosten und Steuern 7.7.1. Für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung werden den Parteien praxisge- mäss Fr. 30.– angerechnet. Für die Serafe-Gebühr sowie die Kommunikations- kosten werden den Parteien praxisgemäss Fr. 30.– resp. Fr. 100.– angerechnet. Während des Zusammenlebens der Gesuchsgegnerin mit deren Mutter, d.h. vom

1. Mai 2025 bis 15. August 2025, sind ihr lediglich Fr. 15.– Serafe und Fr. 15.– Hausrat- und Haftpflichtversicherung einzusetzen. 7.7.2. Ausgehend vom Zürcher Unterhaltsrechner ist von folgenden Steuerantei- len auszugehen. Dabei gilt, dass die dem unterhaltsempfangenden Elternteil an- fallenden Steuern proportional nach den Einkünften (inkl. Unterhaltsbeiträge) auf den Elternteil und die minderjährigen Kinder aufzuteilen sind (BGer 5A_816/2019):

- Phase 1 (1. Mai 2025 bis 15. August 2025): Dem Gesuchsteller sind Fr. 386.– und der Gesuchsgegnerin Fr. 10.– sowie den Kindern je Fr. 5.– anzurechnen.

- Phase 2 (16. August 2025 bis 31. Juli 2026): Dem Gesuchsteller sind Fr. 259.– und der Gesuchsgegnerin Fr. 24.– sowie den Kindern je Fr. 26.– anzurechnen.

- Phase 3 (ab 1. August 2026): Dem Gesuchsteller sind Fr. 392.– und der Ge- suchsgegnerin Fr. 138.– sowie den Kindern je Fr. 55.– anzurechnen.

- 45 -

8. Unterhaltsberechnung 8.1. Phase 1 Phase 1 Gesuchsteller Gesuchsgegnerin C._____ D._____ Grundbetrag 1'200.– 1'000.– 400.– 400.– Wohnkosten 1'900.– 0.– 0.– 0.– oblig. Krankenversi- 174.– 199.– 33.– 33.– cherung KVG Hausrat- und Haft- 30.– 15.– pflichtversicherung Arbeitsweg 130.– 0.– Steuern 386.– 10.– 5.– 5.– Radio/TV-Gebühren 30.– 15.– Kommunikations- 100.– 100.– kosten Bedarf total 3'950.– 1'339.– 438.– 438.– Einkommen 6'806.– 968.– 215.– 215.– LF/Manko 2'856.– - 371.– - 223.– - 223.– 8.1.1. Der Bedarf von C._____ und D._____ beträgt je Fr. 438.–, ihre Einkommen betragen je Fr. 215.–. Dementsprechend beläuft sich ihr Barbedarf auf je Fr. 223.–. Der Betreuungsunterhaltsanspruch der Kinder – welcher praxisgemäss dem jüngsten Kind angerechnet wird – besteht im Manko der Gesuchsgegnerin, vorliegend demzufolge Fr. 371.– (Einkommen der Gesuchsgegnerin von Fr. 968.– minus Bedarf/Lebenshaltungskosten von Fr. 1'339.– inkl. Steueranteil). Folglich ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von D._____ von Fr. 594.– (davon Fr. 371.– Betreuungsunterhalt). Bei C._____ beträgt der Unterhaltsanspruch Fr. 223.– (da- von Fr. 0.– Betreuungsunterhalt). Insgesamt hat der Gesuchsteller entsprechend Fr. 817.– zzgl. allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen an den Kin- derunterhalt zu bezahlen.

- 46 - 8.1.2. Da der Gesuchsteller ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 6'806.– hat und einen Bedarf von Fr. 3'950.– aufweist, beträgt seine Leistungsfähigkeit Fr. 2'856.–. Der Gesamtüberschuss nach Deckung des Barbedarfs der Kinder be- trägt demnach Fr. 2'039.– (Fr. 2'856.– Leistungsfähigkeit Gesuchsteller abzüglich Fr. 817.– Bar- und Betreuungsunterhalt). Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, demnach rund 34% je Elternteil (Fr. 693.–) und 16% je Kind (Fr. 326.–). 8.1.3. Damit beträgt der Unterhaltsbeitrag von C._____ Fr. 223.– + 326.– Über- schussanteil, somit Fr. 549.– zzgl. allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Familien- zulagen, und bei D._____ Fr. 594.– + Überschussanteil Fr. 326.– = Fr. 920.– (da- von Betreuungsunterhalt Fr. 317.–) zzgl. allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Fa- milienzulagen. 8.1.4. Entsprechend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, in der Phase 1 (ab 1. Mai 2025 bis 15 August 2025) für C._____ einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 549.– zzgl. allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen (davon Fr. 0.– Betreu- ungsunterhalt) und für D._____ einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 920.– (davon Fr. 317.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen, zu bezahlen. 8.2. Phase 2 8.2.1. Ab dem 16. August 2025 sind der Gesuchsgegnerin und den Kinder die an- fallenden Wohnkosten sowie der höhere Grundbetrag von Fr. 1'350.– und die voll- ständigen Kosten für Hausrat-/Haftpflicht und Serafe anzurechnen:

- 47 - Phase 2 Gesuchsteller Gesuchsgegnerin C._____ D._____ Grundbetrag 1'200.– 1'350.– 400.– 400.– Wohnkosten 1'900.– 896.– 447.– 447.– oblig. Krankenversi- 174.– 199.– 33.– 33.– cherung KVG Hausrat- und Haft- 30.– 30.– pflichtversicherung Arbeitsweg 130.– 0.– Steuern 259.– 24.– 26.– 26.– Radio/TV-Gebühren 30.– 30.– Kommunikations- 100.– 100.– kosten Bedarf total 3'824.– 2'599.– 906.– 906.– Einkommen 6'806.– 968.– 215.– 215.– LF/Manko 2'982.– - 1'631.– - 691.– - 691.– Der Bedarf von C._____ und D._____ beträgt je Fr. 906.–, ihre Einkommen betra- gen je Fr. 215.–. Dementsprechend beläuft sich ihr Barbedarf auf Fr. 691.–. Der Betreuungsunterhaltsanspruch der Kinder beträgt Fr. 1'631.– (Einkommen der Ge- suchsgegnerin von Fr. 968.– minus Bedarf/Lebenshaltungskosten von Fr. 2'599.–, inkl. Steueranteil). Folglich ergibt sich ein Unterhaltsanspruch von D._____ von Fr. 2'322.– (davon Fr. 1'631.– Betreuungsunterhalt) zzgl. allfälliger Kinder-, Ausbil- dungs- und Familienzulagen. Bei C._____ beträgt der Unterhaltsanspruch Fr. 691.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) zzgl. allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen. Insgesamt hat der Gesuchsteller entsprechend Fr. 3'013.– zzgl. allfälliger Kinder-, Ausbildungs- und Familienzulagen an den Kinderunterhalt zu bezahlen. 8.2.2. Da der Gesuchsteller ein (hypothetisches) Einkommen von Fr. 6'806.– er- zielt und einen Bedarf von Fr. 3'824.– aufweist, beträgt seine Leistungsfähigkeit

- 48 - Fr. 2'982.–. Damit kann zwar der Barbedarf der Kinder jedoch nicht der Betreu- ungsunterhalt gedeckt werden. Es verbleibt ein Manko im Betreuungsunterhalt von Fr. 31.–. 8.2.3. Entsprechend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, in Phase 2 (ab 16. Au- gust 2025 bis 31. Juli 2026) für C._____ einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 691.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) pro Monat und für D._____ einen solchen von monatlich Fr. 2'291.– (davon Fr. 1'600.– Betreuungsunterhalt), zu- züglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen für beide Kin- der, zu bezahlen. 8.3. Phase 3 8.3.1. Für die Phase 3 (ab 1. August 2026) ist von einem hypothetischen Einkom- men der Gesuchsgegnerin in der Höhe von Fr. 3'400.– monatlich auszugehen. Die weiteren Parameter – abgesehen von den vom Unterhaltsbeitrag und Einkom- men abhängigen Steuern – bleiben unverändert. 8.3.2.

- 49 - Phase 3 Gesuchsteller Gesuchsgegnerin C._____ D._____ Grundbetrag 1'200.– 1'350.– 400.– 400.– Wohnkosten 1'900.– 896.– 447.– 447.– oblig. Krankenversi- 174.– 199.– 33.– 33.– cherung KVG Hausrat- und Haft- 30.– 30.– pflichtversicherung Arbeitsweg 130.– 0.– Steuern 392.– 138.– 55.– 55.– Radio/TV-Gebühren 30.– 30.– Kommunikations- 100.– 100.– kosten Bedarf total 3'956.– 2'713.– 934.– 934.– Einkommen 6'806.– 3'400.– 215.– 215.– LF/Manko 2'850.– 687.– - 719.– - 719.– 8.3.3. Der Bedarf von C._____ und D._____ beträgt je Fr. 934.–, ihre Einkommen betragen je Fr. 215.–. Dementsprechend beläuft sich ihr Barbedarf auf Fr. 719.–. Der Betreuungsunterhalt fällt weg, da die Gesuchsgegnerin in dieser Phase ihre Lebenshaltungskosten selber decken kann. 8.3.4. Da der Gesuchsteller Fr. 6'806.– verdient und einen Bedarf von Fr. 3'956.– ausweist, beträgt seine Leistungsfähigkeit Fr. 2'850.–. Diejenige der Gesuchsgeg- nerin Fr. 687.– (Einkommen Fr. 3'400.– abzüglich Bedarf Fr. 2'713.–). Der Ge- samtüberschuss nach Deckung des Barbedarfs der Kinder beträgt demnach Fr. 2'099.–. Dieser ist nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen, demnach rund 34% je Elternteil (Fr. 714.–) und 16% je Kind (Fr. 335.–). 8.3.5. Damit betragen die Kinderunterhaltsbeiträge je Kind Fr. 1'054.– zzgl. Kin- derzulagen (Barbedarf Fr. 719.– + Überschussanteil Fr. 335.–).

- 50 - 8.3.6. Entsprechend ist der Gesuchsteller zu verpflichten, ab 1. August 2026 für C._____ und D._____ je einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in Höhe von Fr. 1'054.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfälliger vertraglicher und/oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen.

9. ausserordentliche Kinderkosten 9.1. Der Gesuchsteller beantragt, dass die Parteien die ausserordentlichen Kin- derkosten je zur Hälfte tragen (act. 17 Rechtsbegehren 7). Die Gesuchsgegnerin beantragten, dass der Gesuchsteller zu verpflichten sei, sich an den ausseror- dentlichen Kinderkosten zu beteiligen (act. 72 Rechtsbegehren 8). 9.2. Für eine generelle Regelung zukünftig entstehender, ausserordentlicher Kinderkosten sieht das Gesetz keine Grundlage vor. Die Eltern haben sich ge- stützt auf Art. 286 Abs. 3 ZGB über die Tragung von ausserordentlichen Kosten zu verständigen und im Streitfall das Gericht anzurufen. Daran ändert nichts, dass in Unterhaltsverträgen entsprechende Klauseln üblich sind (OGer ZH LE230003, Urteil vom 14. Juli 2023, E. III.2.2). 9.3. Folglich ist auf den Antrag der Parteien nicht einzutreten.

10. Ehegattenunterhalt 10.1. Die Gesuchsgegnerin beantragt, dass der Gesuchsteller zu verpflichten sei, ihr für die Dauer des Getrenntlebens Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezah- len (act. 72 Rechtsbegehren 9). 10.2. Phase 1 Der Gesuchsgegnerin steht ein Überschussanteil von Fr. 693.– am Gesamtüber- schuss zu. Sie hat in dieser Phase keine eigene Leistungsfähigkeit (vgl. Erwä- gung VIII.8.1). Daher ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin rückwirkend ab dem 1. Mai 2025 bis 15. August 2025 Fr. 693.–/Mt. als persönli- chen Unterhalt zu bezahlen. 10.3. Phase 2

- 51 - In dieser Phase besteht ein Manko im Kinderunterhalt (vgl. Erwägung VIII.8.2), weshalb kein Platz bleibt für die Festsetzung von Ehegattenunterhaltsbeiträgen. 10.4. Phase 3 Die Leistungsfähigkeit der Gesuchsgegnerin beträgt in dieser Phase Fr. 687.–/Mt. Damit hat sie vorab, den ihr zustehenden Überschussanteil von Fr. 714.– zu de- cken (vgl. Erwägung VIII.8.3). Der Gesuchsteller ist zu verpflichten, der Gesuchs- gegnerin ab dem 1. August 2026 den Fehlbetrag von Fr. 27.–/Mt. als persönlichen Unterhalt zu leisten. IX. Zuteilung der ehelichen Wohnung

1. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB regelt das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates. Dabei liegt es im wei- ten Ermessen des Eheschutzgerichts, wem es im Streitfall die eheliche Wohnung und den Hausrat zur Benützung zuweist. Entscheidendes Kriterium ist dabei die Zweckmässigkeit (BGer 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018, E. 3.1), wobei insbe- sondere den Interessen der minderjährigen Kinder Rechnung zu tragen ist (BSK ZGB I-MAIER/SCHWANDER, a.a.O., Art. 176 ZGB N 7). Falls die Zweckmässigkeit der Wohnung nicht eindeutig ermittelt werden kann, hat derjenige Ehegatte die Wohnung zu verlassen, dem es eher zuzumuten ist (BGE 120 II 1 E. 2c).

2. Die Parteien beantragen übereinstimmend, es sei die eheliche Wohnung an der E._____-strasse 1, F._____, dem Gesuchsteller zur alleinigen Benutzung zu- zuweisen (act. 17 Rechtsbegehren 2, act. 72 Rechtsbegehren 2). Aufgrund des übereinstimmenden Antrages ist diesem zu entsprechen.

3. Die Gesuchsgegnerin beantragt zumindest sinngemäss, dass sie aus dem Mietvertrag für die vormals eheliche Wohnung an der E._____-strasse 1 in F._____ entlassen werde. Der Gesuchsteller stimme dem nicht zu, weshalb eine gerichtliche Anordnung notwendig sei (act. 19 Rz. 5). Die gerichtliche Übertra- gung eines Mietvertrages der Familienwohnung kann nur im Rahmen einer Schei- dung (vgl. Art. 121 ZGB) stattfinden. Auf diesen Antrag ist somit nicht einzutreten.

- 52 - X. Herausgabe verschiedener Gegenstände

1. Die Gesuchsgegnerin beantragt, dass sie für berechtigt zu erklären sei, ihre persönlichen Gegenstände und die persönlichen Gegenstände der Kinder aus der vormals ehelichen Wohnung abzuholen (act. 72 Rechtsbegehren 3).

2. Die Gesuchsgegnerin bzw. ihre Rechtsvertretung bezeichnete jedoch die von ihr herausverlangten Gegenstände (weder für sich noch für die Kinder) nicht genauer. Insbesondere bei der Herausgabe der persönlichen Gegenstände der Kinder, welche unbestrittenermassen, weiterhin teilweise in dieser Wohnung le- ben, ist unklar, welche Gegenstände gemeint sind – zumal bei dieser Ausgangs- lage nicht per se klar ist, dass alle Gegenstände der Kinder herauszugeben sind. Damit ist dieser Antrag unsubstantiiert. Der Gesuchsteller ist auch nicht damit ein- verstanden (act. 17 S. 13). Anders hingegen verhält es sich beim Antrag um Her- ausgabe der persönlichen Gegenstände der Gesuchsgegnerin, welche nicht mehr in der vormals ehelichen Wohnung lebt. Diesbezüglich ist klar, dass sämtliche Ge- genstände, die der Gesuchsgegnerin persönlich gehören, herauszugeben sind. Der Gesuchsteller ist auch damit einverstanden (act. 17 S. 12). Daher ist der An- trag auf Herausgabe der persönlichen Gegenstände der Gesuchsgegnerin gutzu- heissen. Hingegen ist auf den Antrag der Gesuchsgegnerin auf die Herausgabe der persönlichen Gegenstände der Kinder mangels Substantiierung nicht einzu- treten. XI. Vorsorgliche Massnahme Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb sowohl der Antrag betreffend vorsorgliche Abänderung der Vereinbarung vom 3. Juli 2025 (act. 22) als auch derjenige auf Anordnung weiterer verfahrensbegleitender Massnahmen (act. 69) gegenstandslos abzuschreiben sind. XII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Zu den Gerichtskosten ge-

- 53 - hören neben den Entscheidgebühren (Art. 107 Abs. 2 lit. b ZPO) auch die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO).

2. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 lit. b und § 8 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom

8. September 2010 auf Fr. 5'000.– festzusetzen. Der Verfahrensvertreter der Kin- der reichte seine Honorarnote zu den Akten und machte eine Entschädigung für seine Bemühungen und Barauslagen von Fr. 6'839.60 (inkl. MwSt.) geltend (act. 74). Diese Kosten erscheinen angemessen.

3. Die Prozesskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, werden die Kosten nach dem Ausgang des Ver- fahrens verteilt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Kosten können nach Er- messen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).

4. Im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren werden regelmässig unabhängig vom Ausgang des Verfahrens die Gerichtskosten halbiert und die Parteientschädi- gungen wettgeschlagen. Damit wird den Besonderheiten eines eherechtlichen Verfahrens Rechnung getragen. Einem Eheschutzverfahren liegt ein familien- rechtlicher Konflikt zugrunde, für welchen in den meisten Fällen beide Ehegatten

– jedenfalls moralische – Verantwortung tragen (OGer ZH LE190027 vom 18. De- zember 2019, E. D.1). Auch im vorliegenden Verfahren rechtfertigt es sich nach dem Gesagten, die Kosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Einstweilen sind die Kosten aufgrund der bereits beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege auf die Gerichtskasse zunehmen, wobei die Parteien auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hinzuweisen sind. Die Parteientschä- digungen sind wettzuschlagen. XIII. Rechtsmittel

1. Eheschutzentscheide können mit Berufung angefochten werden (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Ent-

- 54 - scheid beträgt die Frist zur Einreichung der Berufung 30 Tage (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Diese Frist steht nicht still (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

2. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung, da Eheschutzmassnahmen gemäss Art. 172 ff. ZGB vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 308 Abs. 2 lit. b ZPO darstellen (BGE 137 III 475 E. 4.1) und der Berufung gegen solche keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). Es wird verfügt:

1. Die Gesuche der Parteien bzw. des Kindsvertreters um Erlass vorsorglicher Massnahmen werden als gegenstandlos geworden abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Rechtsmittelbelehrung mit nachfol- gendem Entscheid. Es wird erkannt:

1. Die Parteien werden zum Getrenntleben berechtigt erklärt.

2. Die Obhut über die Kinder C._____, geboren tt.mm.2019, und D._____, ge- boren tt.mm.2021, wird der Gesuchsgegnerin zugeteilt.

3. Der Gesuchsteller wird für berechtigt erklärt, C._____ und D._____ wie folgt auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen:

- 55 - an den Wochenenden ungerader Kalenderwochen von Freitag,  14.30 Uhr bzw. Schulschluss bis Sonntag, 19.00 Uhr, in geraden Kalenderwochen von Freitag, 14.30 Uhr bzw. Schulschluss  bis 19.00 Uhr, in geraden Kalenderwochen an einem weiteren Nachmittag von  14.30 Uhr bzw. Schulschluss bis 19.00 Uhr, in Jahren mit gerader Jahreszahl an Ostern und am muslimischen Fest  des Fastenbrechens, in den Jahren mit ungerader Jahreszahl an Pfingsten, am muslimi-  schen Opferfest sowie am 1. Januar (Neujahrstag), jedes Jahr am 26. Dezember.  In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Gesuchsgegnerin betreut. Die Übergaben finden nach dem Bring-Bring-Modell statt. Zusätzlich zur obigen Regelung wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, mit den Kindern jeden Dienstagabend ein (Video-)Telefonat zu führen. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen auf einvernehmli- cher Basis und unter Rücksichtnahme auf die Interessen und Bedürfnisse al- ler Familienmitglieder bleiben vorbehalten. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Be- treuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu überneh- men, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung der Kinder durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den ande- ren Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.

4. Weiter wird der Gesuchsteller für berechtigt erklärt, die Kinder während der Schulferien für die Dauer von sechs Wochen pro Jahr auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen und zwar je eine Woche in den zweiwöchigen Schulferien (Frühlings-, Herbst-, Weihnachts- und Sportferien) sowie zwei Wochen in den Sommerferien. Wobei die Feiertagsregelung der

- 56 - Ferienreglung vorgeht. Die Parteien haben sich über die Aufteilung der Ferien mindestens sechs Monate im Voraus abzusprechen. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Gesuchsteller in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit un- gerader Jahreszahl der Gesuchsgegnerin.

5. Es wird eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB für die Kinder C._____ und D._____ errichtet. Der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen: die Eltern bei der Lösungsfindung in Konflikten betreffend Ausübung  des Betreuungs- bzw. Kontaktrechts zu unterstützen; Unterstützung der Eltern, ihre Kommunikationsfähigkeit in Bezug auf  die Kinderbelange zu verbessern; Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat;  Unterstützung der Eltern in Erziehungsfragen, wo nötig und angezeigt;  die Pflege, Erziehung und weitere Entwicklung des Kindes zu beglei-  ten, zu fördern und zu überwachen.

6. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster wird beauftragt, eine für die Aufgaben gemäss vorstehender Dispositivziffer 5 geeignete Beistandsper- son zu ernennen.

7. Der Antrag auf Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung wird abgewiesen.

8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für die Kinder fol- gende Unterhaltsbeiträge (zzgl. Kinder-, Familien- und Ausbildungszulagen) zu bezahlen: Für C._____:  Fr. 549.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) rückwir- kend ab 1. Mai 2025 bis 15. August 2025;  Fr. 691.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab 16. August 2025 bis 31. Juli 2026;  Fr. 1'054.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2026.

- 57 - Für D._____:  Fr. 920.– (davon Fr. 317.– Betreuungsunterhalt) rückwirkend ab 1. Mai 2025 bis 15. August 2025;  Fr. 2'291.– (davon Fr. 1'600.– Betreuungsunterhalt) rückwir- kend ab 16. August 2025 bis 31. Juli 2026;  Fr. 1'054.– (davon Fr. 0.– Betreuungsunterhalt) ab 1. August 2026. Die Unterhaltsbeiträge sind im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ers- ten eines jeden Monats.

9. Auf den Antrag auf Regelung ausserordentlicher Kinderkosten wird nicht ein- getreten.

10. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin persönliche Unter- haltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 693.– rückwirkend ab 1. Mai 2025 bis 15. August 2025;  Fr. 27.– ab 1. August 2026 für die weitere Dauer des Getrennt-  lebens. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchsgegnerin im Voraus zahlbar, und zwar jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.

11. Den Unterhaltsbeiträgen gemäss Dispositivziffern 8 und 10 liegen die folgen- den finanziellen Verhältnisse zugrunde: Einkommensverhältnisse (100%, hypothetisch, monatlich netto, inkl. Gesuchsteller 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- Fr. 6'805.– und Ausbildungszulagen) Phase 1 und 2: Gesuchsgegne- (Stundenlohn, monatlich netto, inkl. Fr. 968.– rin 13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) Phase 3: ab 1. August 2026 (50%, hypothetisch, monatlich netto, inkl. Fr. 3'400.–

13. Monatslohn, exkl. Familien-, Kinder- und Ausbildungszulagen) C._____ Kinderzulagen Fr. 215.– D._____ Kinderzulagen Fr. 215.–

- 58 - Bedarfszahlen Barbedarf Phase 1: bis 15. August 2025 Fr. 438.– Barbedarf Phase 2: bis 31. Juli 2026 Fr. 906.– C._____ Barbedarf Phase 3: ab 1. August 2026 Fr. 934.– Anspruch Betreuungsunterhalt Phasen 1 Fr. 0.– bis 3 Barbedarf Phase 1: bis 15. August 2025 Fr. 438.– Barbedarf Phase 2: bis 31. Juli 2026 Fr. 906.– D._____ Barbedarf Phase 3: ab 1. August 2026 Fr. 934.– Manko i.S.v. Art. 286a ZGB Phase 2: Fr. 31.– familienrechtlicher Bedarf Phase 1: Fr. 3'950.– Gesuchsteller familienrechtlicher Bedarf Phase 2: Fr. 3'824.– familienrechtlicher Bedarf Phase 3: Fr. 3'956.– familienrechtlicher Bedarf Phase 1: Fr. 1'339.– Gesuchsgegne- familienrechtlicher Bedarf Phase 2: Fr. 2'599.– rin familienrechtlicher Bedarf Phase 3: Fr. 2'713.– Die Vermögensverhältnisse der Parteien sind im Rahmen der Unterhaltsbe- rechnung vernachlässigbar.

12. Die eheliche Wohnung an der E._____-strasse 1, F._____, wird für die Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsteller zur alleinigen Benützung zugewiesen.

13. Auf den Antrag der Gesuchsgegnerin auf Entlassung aus dem Mietvertrag der ehelichen Wohnung an der E._____-strasse 1, F._____, wird nicht eingetre- ten.

14. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin ihre, sich noch in der vormals ehelichen Wohnung der Parteien befindlichen, persönlichen Sa- chen, auf erstes Verlangen, herauszugeben.

- 59 -

15. Auf den Antrag der Gesuchsgegnerin, den Gesuchsteller zu verpflichten, die sich in der vormals ehelichen Wohnung der Parteien befindlichen persönli- chen Gegenstände der Kinder herauszugeben, wird nicht eingetreten.

16. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'839.60 Kindsvertretung. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

17. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

18. Schriftliche Mitteilung an die Parteien,  die Kindesschutzbehörde Uster (auszugsweise: Erwägungen V. bis VII.  sowie Dispositivziffern 2 bis 7), die Gerichtskasse hinsichtlich Dispositivziffer 16 betr. Auszahlung Ent-  schädigung Kindsvertretung, je gegen Empfangsschein.

19. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden (Art. 308 ff. ZPO). In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheids nicht (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Anschlussberufung ist zulässig (Art. 314 Abs. 2 ZPO). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten in diesem Verfahren nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b. ZPO).

- 60 - Uster, 22. Januar 2026 BEZIRKSGERICHT USTER Einzelgericht im summarischen Verfahren Der Gerichtsschreiber: MLaw Schulze