Sachverhalt
3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den Sachverhalt vor, wel- cher in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen ist (act. 28 S. 2 f.). Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Sachverhalt bezüglich der Entführung einer urteilsunfähigen, widerstandsunfähigen oder unter 16-jährigen Person (act. 28 S. 2 f.) dahingehend, als dass er am 17. Mai 2025 mit seinen Kin- dern B._____, geboren tt.mm.2020 (fortan: Privatkläger 1) sowie C._____, gebo- ren tt.mm.2022 (fortan: Privatkläger 2) nach Kairo in Ägypten gereist sei (act. 1 S. 3, act. 14/2 S. 5 und A 65 ff., Prot. S. 20), wo er bis zu seiner Rückkehr am 17. Juli 2025 geblieben sei. Diese Angaben decken sich im Übrigen betreffend das Abreisedatum mit dem Polizeirapport vom 22. Mai 2025 (act. 1), welcher gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 3 vom 19. Mai 2025 (act. 4) verfasst wurde, sowie betreffend das Rückreisedatum mit dem Verhaftsrapport vom 17. Juli 2025 (act. 18/1), gemäss welchem der Beschuldigte an jenem Tag anlässlich seiner Rückreise mit den Privatklägern 1 und 2 am Flughafen Zürich verhaftet wurde. Sodann bestätigte der Beschuldigte, dass diese konkrete Reise nicht mit der Pri- vatklägerin 3 abgesprochen gewesen sei; sie erst nach der Ankunft in Ägypten davon erfahren habe (act. 14/1 A 7, act. 14/2 S. 5 und F/A 14 und 22 ff., Prot. S. 21, S. 24 und S. 44). Retourtickets habe er damals noch nicht gehabt (act. 14/2 F/A 33; Prot. S. 21). Es sei ein Fehler gewesen, ohne klares Einverständnis der
- 9 - Privatklägerin 3 mit den Kindern nach Ägypten zu reisen (act. 14/2 A 15 und A 58); die Situation sei wirklich nicht gut gewesen (Prot. S. 21). Der Beschuldigte bestritt allerdings, dass er die Absicht gehabt habe, mit seinen Kindern dauerhaft in Ägypten zu verbleiben und der Kindsmutter (der Privatklägerin 3) den Kontakt zu den Kindern gänzlich zu verunmöglichen. Sodann bestritt er, sich geweigert zu haben, der Privatklägerin 3 den Aufenthaltsort der beiden Kinder bekannt zu ge- ben (Prot. S. 23). Hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung (act. 28 S. 3) bestritt der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, gemäss welchem er gegen- über der Privatklägerin 3 am 5. Mai 2025 anlässlich eines Telefonats geäussert haben soll, ihr und deren angeblichen neuen Partner die Kehle aufzuschlitzen (act. 14/2 F/A 10 und S. 25; Prot. S. 27). Nachfolgend wird zu prüfen sein, inwie- fern diese bestrittenen Sachverhaltselemente erstellt werden können. 3.2. Allgemeine Ausführungen 3.2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zwei- fel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Exis- tenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrü-
- 10 - ckende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.2.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfol- gen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaub- würdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 3.3. Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der fraglichen Sachverhaltselemente dienen die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei in einem Telefonat vom
19. Mai 2025, 13:21 Uhr (act. 1 S. 3 f.), gegenüber der Staatsanwaltschaft anläss- lich der Hafteinvernahme vom 17. Juli 2025 und anlässlich der Einvernahme vom
9. September 2025 sowie diejenigen anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 20 ff.). Das Telefongespräch vom 19. Mai 2025, welches die Polizei am 19. Mai 2025 um 11:03 initiierte ist demgegenüber nicht verwertbar, da dem Beschuldig- ten seine (Aussageverweigerungs-)Rechte nicht vorgehalten wurden (act. 1 S. 3). Die ebenfalls zu berücksichtigenden Aussagen der Privatklägerin 3 erfolgten an- lässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2025 (act. 4), gegenüber der Staatsanwaltschaft am 9. September 2025 (act. 15/3) sowie anlässlich der Haupt- verhandlung (Prot. S. 35 ff.). Weiter sind befinden sich umfangreiche Chatproto- kolle betreffend die Konversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin 3 in den Monaten April bis Juni 2025 (act. 20/9-11 und act. 20/26) sowie Printscreens einzelner Nachrichten (act. 20/24) in den Akten. Schliesslich liegt ein Journaleintrag der Kantonspolizei Zürich über ein Erscheinen der Privatklägerin 3 auf dem Polizeiposten G._____ (act. 23/5) vor. Nebst den eigentlichen Untersu-
- 11 - chungsakten der Staatsanwaltschaft sind auch zahlreiche Beweismittel zu berück- sichtigen, welche die Parteien nach Eingang der Anklage am hiesigen Gericht ein- gereicht haben bzw. durch das Gericht beigezogen wurden, und die Entwicklung der Privatkläger 1 und 2 nach deren Rückkehr aus Ägypten belegen sollen. So wurden ein Verlaufsbericht der zuständigen Beiständin des kjz (Kinder- und Ju- gendhilfezentrum) Uster vom 27. Januar 2026 über die Besuchsbegleitung für die Privatkläger 1 und 2 bezüglich von Besuchen beim Beschuldigten während des- sen Gefängnisaufenthalt (act. 84), diverse Protokolle über schulische Standortge- spräche betreffend den Privatkläger 1 von der Primarschule G._____ (act. 77/2 und act. 90/1-6), eine schriftliche Auskunft der zuständigen Therapeutin der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (fortan: PUK) vom 27. Januar 2026 über die Behandlung der Privatkläger 1 und 2 (act. 91) beigezogen. Überdies wurde von den Privatklägern 1 und 2 mit Mail vom 3. Februar 2026 ein Psychodiagnosti- scher Befund vom 23. September 2025 sowie eine Anamnese vom 24. November 2025, beides betreffend den Privatkläger 1, eingereicht (act. 92-93/1-2). Darüber hinaus befindet sich auf act. 77/1 nebst Facebook-Printscreens (act. 97/1-6) ein Video, welches der Beschuldigten offenbar auf Facebook veröffentlichte, in wel- chem der sich zum relevanten Sachverhalt äusserte und welches anlässlich der Hauptverhandlung den Beteiligten gezeigt und sogleich übersetzt wurde (Prot. S. 12-14). Weitere Fotos der Privatkläger 1 und 2 während des Aufenthalts in Ägypten wurden durch den Beschuldigten eingereicht (act. 98 und act. 106/1-3). Hernach werden zunächst die Aussagen der Beteiligten dargelegt, ehe im Rah- men der eigentlichen Sachverhaltserstellung auch auf die weiteren Beweismittel eingegangen wird. 3.4. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist nicht eingeschränkt. Zwar ist er direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert, doch vermag die prozessuale Stel- lung einer Partei für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018, E. 3.1 S. 9). Dementsprechend ist auch bezüglich der Aussagen der Privatklägerin 3 festzuhalten, dass deren Glaubwür-
- 12 - digkeit nicht aufgrund deren verfahrensrechtlichen Stellung eingeschränkt ist. So- dann sind weder beim Beschuldigten noch bei der Privatklägerin 3 andere Ein- schränkungen der Glaubwürdigkeit erkennbar. 3.5. Aussagen des Beschuldigten 3.5.1. Der Beschuldigte äusserte sich gegenüber der Polizei anlässlich eines Te- lefonat vom 19. Mai 2025, welches durch den Polizeibeamten H._____ geführt und verschriftlicht wurde. Gemäss dem nach dem Telefonat erstellten Polizeirap- port äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er schon lange mit seinen Kindern – den Privatklägern 1 und 2 – nach Ägypten habe gehen wollen. Er habe das mit der Privatklägerin 3 angeschaut und sie habe gesagt, dass es in Ordnung gehe im Juli [2025]. Nun sei es aber schon etwas früher gewesen. Das habe er nicht mit ihr so abgesprochen, aber sie sage ihm auch nicht immer alles. Sie habe auch schon die Kinder genommen und habe ihm nicht sagen wollen, wohin sie gegangen sei. Eigentlich habe er nur für zwei Wochen in die Ferien gewollt, aber die Privatklägerin 3 habe an jenem 19. Mai 2025 im Hotel [bei der Arbeitgeberin des Beschuldigten] angerufen und die hätten ihm deswegen gekündigt. Und der Beschuldigte könnte seine Rechnungen nicht mehr bezahlen. Es gebe also nichts mehr für ihn in der Schweiz. Und niemand könnte ihm hier etwas anhaben, hier gelte das ägyptische Recht. Man müsse nicht das Gefühl haben, dass man ihm hier die Kinder wegnehmen dürfe. Die Privatklägerin 3 könne die Kinder schon besuchen, aber zuerst wolle er eine schriftliche Bestätigung, dass sie eine gute Mutter sei. Und auch wenn sie das habe, dürfe sie die Kinder nur besuchen. Wie- der mitnehmen in die Schweiz dürfe sie die Kinder nicht mehr. Die Kinder seien jetzt auch Ägypter. Er habe vor zwei Monaten Pässe bei der Botschaft für sie be- antragt und der Privatklägerin 3 nichts davon gesagt, denn das gehe sie nichts an. Er habe in Ägypten ich ein Haus, wobei sie derzeit in Kairo wohnen würden. Wenn der Beschuldigte nicht wolle, müsse er nicht zurück; das sage ihm sein An- walt, seine Rechtsschutzversicherung und auch er selber. Er habe sich entschlos- sen, dass seine Kinder hier in den staatlichen Kindergarten und die Schule gehen würden. Er habe bereits Kontakt aufgenommen und man habe ihm versichert,
- 13 - dass sie gleich morgen anfangen könnten. Die Sprache würden sie hier schon noch besser lernen; sie könnten bereits etwas arabisch (act. 1 S. 3 f.). 3.5.2. Anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2025 machte der Beschuldigte im Wesentlichen zum strittigen Sachverhalt gel- tend, dass er die Privatklägerin 3 ca. eine Woche vor dem Flug darüber informiert habe, dass er mit den Kindern nach Ägypten in die Ferien gehen würde. Sie sei ca. drei Tage nicht zu Hause und er sei alleine mit den Kindern gewesen. Er habe sie mehrfach gefragt, wann sie zurückkommen würde, damit er seinen Flug bu- chen könne. Er habe auch einen Anruf vom Spital in Ägypten erhalten, weil seine Mutter stark krank im Spital gewesen sei. Am selben Tag habe er die Arbeitgebe- rin informiert, dass er an diesem Tag nach Ägypten müsse. Die Privatklägerin 3 habe gewusst, dass er in die Ferien gehe; aber nicht wann. Weil diese zu jenem Zeitpunkt nicht da gewesen sei, habe er die Kinder trotz Kindergartens mitgenom- men, denn er habe unbedingt nach Ägypten gemusst; sie hätten angerufen und gesagt, dass seine Mutter jederzeit sterben könne. Am nächsten Tag habe die Privatklägerin 3 ihn angerufen. Der Beschuldigte sei da im Stress gewesen und habe gesagt, er sei in Ägypten bei seiner Mutter im Spital. Die Privatklägerin 3 habe dann nochmals angerufen und begonnen, Stress zu machen; dann habe auch die Polizei angerufen und er habe ihnen alle Informationen gegeben. Er habe zwei Mal mit der Polizei gesprochen. Beim ersten Mal habe er alle Angaben gemacht, beim zweiten Mal habe die Polizei gefragt, was genau passiert sei. Er habe gesagt, dass er einen Notfall gehabt habe, die Privatklägerin 3 wisse Be- scheid, dass er in die Ferien gehe. Es sei klar, das er nicht mit den Kindern aus der Schweiz ausreisen dürfe, ohne die Privatklägerin 3 zu informieren. Er habe nach zwei Wochen zurückkommen wollen, aber nach dem dritten bis vierten Tag habe seine Frau jeden Tag angerufen und gesagt, dass sie die Kinder sofort zu- rück wolle. Dann habe er ihr gesagt, dass sie gerne auch kommen könne. Es sei den Kindern in Ägypten gut gegangen und sie seien beide jeden Tag im Kinder- garten gewesen. Es sei nicht wie in der Schweiz, man könne die Kinder einfach in die Spielgruppe schicken. Er habe das gemacht, weil die Polizei ihm gesagt habe, dass die Kinder in den Kindergarten müssten (act. 14/1 F/A 7-17). Der Beschul- digte erläuterte, die Privatklägerin 3 habe ihn jeden Tag angerufen und sie habe
- 14 - mit den Kindern sprechen können; fast jeden Tag. Nach dem zweiten Telefon habe sie ihm gesagt, er habe keinen Job mehr. Die Polizei würde jetzt den Fall anschauen und er würde die Kinder nie mehr sehen. Er habe Angst gehabt, zu- rückzukommen. Er habe dann nochmals mit ihr geredet und ihr gesagt, dass die Kinder sie brauchen würden. In den ersten zwei Wochen hätten sie Stress ge- habt. Danach hätte sie besser sprechen können. Und sie hätten auch über die re- ligiöse Erziehung der Kinder gesprochen und eine Lösung finden wollen. Sie hät- ten eine Lösung gefunden, dass er mit den Kinder zurückkomme. Und dass die Privatklägerin 3 zum Psychiater gehe wegen ihrer Probleme. Sie hätten auch be- treffend religiöse Erziehung eine Lösung gefunden. Sie habe sich auch entschul- digt, dass sie gesagt habe, dass er die Kinder nicht mehr sehen werde; das sei auch schriftlich festgehalten worden. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass er mit den Kindern ins Ausland gegangen sei. Er habe noch nie ein Papier dafür ge- macht, er habe es gemacht wie immer. Die Privatklägerin 3 habe gewusst, dass er nach Ägypten gehen würde und sie habe ihm extra Probleme machen wollen. Er habe ihr auch geschrieben, sie solle herkommen und die Kinder holen (act. 14/1 F/A 18-20). 3.5.3. Anlässlich der Einvernahme vom 9. September 2025 erläuterte der Be- schuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft auf Vorhalt der ihm vorgeworfenen Punkte zusammengefasst, dass der Vorwurfe der Drohung nicht korrekt und beim Vorwurf der Entführung nur Teile korrekt seien. Er habe noch nie in seinem Leben daran gedacht, seine Kinder zu entführen. Er habe zwei oder drei Mal mit der Pri- vatklägerin 3 gesprochen und ihr gesagt, er müsse nach Ägypten gehen, da seine Mutter schwer krank sei und sterben könne. Er habe sie gefragt, ob er gehen dürfe, mit einem Kind. Weil für ihn seien zwei Kinder schwierig. Das sei für August [2025] angedacht gewesen. Als er sie das erste Mal gefragt habe, ob er mit den Kindern runterreisen dürfe, habe sie gesagt, es sei kein Problem; er könne dies tun. Beim zweiten Mal, habe er ihr gesagt, es sei möglich, dass er jederzeit reisen müsse, da seine Mutter schwer krank sei. Danach hätten sie diese Probleme mit- einander bekommen, betreffend Scheidung und Trennung. Für ihn sei es etwas zu viel gewesen, Probleme mit seiner Mutter, die Auseinandersetzung, die Kinder. Und als sie dann bei ihren Eltern gewohnt habe, habe er ihr gesagt, zwei oder
- 15 - drei Mal, dass er ein Ticket kaufen möchte und nach Ägypten reisen wolle. Den Fehler, welchen er gemacht habe, sei nur, dass er ihr nicht gesagt habe, wann genau das sein werde. Er habe nie im Leben daran gedacht, ihr die Kinder weg- zunehmen oder ihr Schaden zuzufügen. Für ihn sei es etwas Erfreuliches gewe- sen, dass seine Mutter seine Kinder zu sehen bekomme. Als er in Ägypten gewe- sen sei und die Privatklägerin 3 ihn das erste Mal angerufen habe, habe sie ihm Angst eingeflösst, als sie gesagt habe, er werde die Kinder danach nicht mehr se- hen. Als sie ihm dann gesagt habe, dass sie eine andere Person habe, sei es für ihn sehr schwierig gewesen. Das Thema, dass sie die Kinder sehen könne, sei für ihn das Allerwichtigste gewesen. Danach habe er sie informiert, dass seine Mutter krank sei und er deswegen nach Ägypten gereist sei. Sie hätten versucht, eine Lösung zu finden, etwa nach zwei Wochen. Doch davor habe ihn die Polizei schon angerufen. Sie hätten ihn über die Kinder, die Schule und über das Ganze befragt; und auch nach den Pässen der Kinder. Er habe gesagt, er würde die Kin- der in eine Spielgruppe schicken. Er habe die Pässe für seine Kinder ausstellen lassen, damit er sich ausweisen könne, dass sie seine Kinder seien. Der Beschul- digte habe mehrmals mit der Privatklägerin 3 über dieses Thema gesprochen, auch über die Pässe. Er habe auch die Polizei informiert, dass er mit Herrn H._____ gesprochen habe und dass er ihm gesagt habe, dass er nach zwei Wo- chen zurückkehren würde. Er habe ihm nie gesagt, dass er nicht in die Schweiz zurückkehren würde. Er habe ihm gesagt, er habe eine Wohnung und nach die- sen zwei Wochen würde er gleich zu dieser Wohnung zurückkehren. Er habe sich vorbereitet, um zu dieser Wohnung zu gehen. Er habe auch den Mietvertrag in Kopie der Polizei geschickt; per WhatsApp. Nachdem sie versucht hätten, eine Lösung zu finden, nach diesen zwei Wochen, damit er zurückkehre bzw. nach- dem er sich entschieden habe, zurückzukehren, habe er einen Bericht von Inter- pol in Ägypten gefunden. Dies obwohl sie ihm bestätigt habe, dass sie die An- zeige gegen ihn zurückgezogen habe und keine Anzeige gegen ihn bestehe. Als er dann das von Interpol gesehen habe, habe er Angst gehabt, dass sie ihn ange- logen habe. Für ihn sei es schwierig gewesen und er habe nicht mehr gewusst, was er tun solle. Das Video, das er gemacht habe, sei am selben Tag gewesen, als die Polizei nach ihm gesucht habe. Interpol habe ihn angerufen und ihm ge-
- 16 - sagt, sie würden kommen und die Kinder von ihm wegnehmen. An jenem Tag habe er Angst gehabt. Er habe dann mit der Polizei gesprochen und die Justiz habe sich eingemischt; ihm sei ein Schreiben vorgelegt worden, wonach es ihm und den Kindern verboten sei, aus Ägypten zu reisen. Er habe der Privatkläge- rin 3 dann mitgeteilt, dass er vor habe, wieder in die Schweiz mit den Kindern zu- rückzukommen. Aber er habe Angst gehabt. Er habe viele Fehler während dieser Zeit begangen und er habe sie [die Privatklägerin 3] des Öfteren verletzt. Sein einziger Wille sei gewesen, dass er wieder mit den Kindern zurückkomme, und dass die Mutter [des Beschuldigten] mit ihnen schöne Tage verbringen könne. Es sei möglich, dass er Fehler begangen habe, aber eine Entführung habe er nie im Leben vorgehabt (act. 14/1 A 10). Auf Vorhalt, wonach die Privatklägerin 3 ausge- führt habe, er habe nie um Erlaubnis gefragt, im Mai 2025 mit den Kindern nach Ägypten zu reisen, erläuterte der Beschuldigte, dass sie über seine Mutter Be- scheid gewusst habe; es sei etliche Male darüber gesprochen worden. Er habe die Privatklägerin 3 im Mai [2025] gefragt. Er habe ihr gesagt, er wolle mit den Kindern runtergehen. Der Fehler sei gewesen, dass er ihr nicht das genaue Da- tum angegeben habe. Für ihn sei das üblich gewesen, weil sie ja auch jeweils die Kinder mit zu ihren Eltern genommen habe (act. 14/1 F/A 13 f.). Wegen der zwei Monate: Das habe er nicht machen wollen. Aber die ganze Situation sei für ihn sehr schwierig gewesen, zu entscheiden, was er machen soll. Nach diesen zwei Wochen habe er mehrmals versucht, die Krise zu beenden. Sobald er gewusst habe, dass es eine Entführung sei, habe er ihr gesagt, dass die Kinder sie brau- chen würden. Er habe das ab dem zweiten Tag gesagt; seit dem Anfang der Krise. Er habe mehrmals versucht, die Sache zu beenden. Aber er habe nicht ge- wusst, wie. Er sei in Ägypten gewesen und habe Angst gehabt, zurückzukehren, weil er nicht gewusst habe, was ihn hier erwarte. Es sei klar, dass es ein Fehler gewesen sei, die Kinder zu nehmen ohne 100% Einverständnis der Privatkläge- rin 3. Er habe das aber nicht extra gemacht, um sie oder die Kinder zu bestrafen. Sie hätten mehrfach telefoniert. Die ersten zwei Anrufe seien leider nicht so gut gewesen; ein Mal habe er den Anruf von sich aus beendet. Nachher sei alles okay gewesen; sie habe 40 Mal mit den Kindern telefonieren könne, jeweils mini- mal 30 Minuten pro Anruf (act. 14/2 A 15). Der Beschuldigte erläuterte, er sei in
- 17 - I._____ gewesen, zusammen mit den Kindern. Er sei wegen seiner Mutter gereist, welche sehr krank gewesen sei. Die Privatklägerin 3 habe gewusst, dass er run- tergehen würde. Doch das genaue Datum habe er ihr gegenüber nicht erwähnt, das sei ein Fehler seinerseits gewesen. Er habe Angst gehabt, dass sie mögli- cherweise ablehnen würde oder dass wieder ein Problem zwischen ihnen entste- hen würde. Sie habe die Pässe im Haus zurückgelassen. Das sei für ihn ein Zei- chen gewesen, dass sie gewusst habe, dass er nach Ägypten gehen würde. Er wisse, dass es sein Fehler gewesen sei, ihr nichts zu sagen. Er akzeptiere dafür auch eine Strafe. Aber er habe Zeit mit den Kindern verbringen wollen (act. 14/2 F/A 16-25). Der Beschuldigte erläutere, er habe vorgehabt, zwei Wochen zu blei- ben und dann zur neuen Wohnung zu gehen. Er habe das dann nicht gemacht, weil die Privatklägerin 3 eine Anzeige gemacht habe. Er habe Angst gehabt und nicht gewusst, was er tun soll, wenn er zurückkehre. Er habe ständig Kontakt mit ihr aufrecht erhalten. Wenn er die Kinder hätte entführen wollen, dann hätte er keinen Kontakt mehr zu ihr aufgenommen. Er habe eigentlich nicht vorgehabt, zwei Monate in Ägypten zu bleiben. Er wisse, dass er einen Fehler begangen habe. Er habe keine Rückflugtickets gekauft, weil dies sein Kreditkartenlimit über- schritten hätte. Die Pässe für die Kinder habe er aus persönlichen Gründen bean- tragt. Damit sie Nachweise hätten, und falls ihm etwas passieren würde. Schwei- zer oder Ausländer dürften in Ägypten keine Immobilien besitzen und der Name der Kinder sei auch anders im Schweizer Pass als in der ägyptischen Geburtsur- kunde. Deshalb habe er am Flughafen in Kairo auch ein Problem gehabt. Er habe diese Pässe nicht heimlich gemacht und auch nicht, um in Ägypten zu verbleiben und eine Rückführung zu verunmöglichen. Wenn er diesen Plan gehabt hätte, dann hätte er nicht mit der Schweizer Polizei kooperiert und denen die Daten der Reise und der Rückreise angegeben. Er habe die Kinder in Ägypten nicht in den Kindergarten geschickt, das sei eine Spielgruppe gewesen. Es habe Zeiten gege- ben, in welchen er sich seiner Mutter habe hingeben müssen. Die Schweizer Poli- zei habe ihm gesagt, die Kinder müssten in einen Kindergarten gehen; obligato- risch. Das sei so. Deshalb habe er die Kinder in eine Spielgruppe geschickt. Er habe die Kinder mitgenommen, damit seine Mutter diese sehe. In den Kindergar- ten gesteckt habe er die Kinder, weil die Polizei gesagt habe, das sei obligatorisch
- 18 - (act. 14/2 F/A 30-43). Für den Beschuldigten sei Ägypten das zweite Land, wie auch für die Kinder. Als er von der Polizei erfahren habe, dass der Kindergarten obligatorisch sei, habe er diese Lösung gefunden. Sodann habe die Privatkläge- rin 3 von der Beschneidung von C._____ gewusst. (act. 14/2 F/A 48-51). Auf wei- teres Befragen erläuterte der Beschuldigte, dass er im Falle der Entlassung nicht nach Ägypten zurückkehren würde. Er habe schon gewusst, bevor er in die Schweiz zurückgekehrt sei, dass hier etwas los sei, aber er sei trotzdem zurück- gekehrt. Er habe die Hinflüge nach Ägypten am 15. oder 16. Mai 2025 gebucht, gegen Rechnung (act. 14/2 F/A 62-67). Er sei in Ägypten von der Polizei aufge- sucht worden. Er sei dann nicht sofort zurückgekehrt, weil er Angst bekommen habe (act. 14/2 F/A 86-88). 3.5.4. Anlässlich der Hauptverhandlung erläuterte der Beschuldigte, er habe keine Absicht gehabt, die Kinder von der Schweiz nach Ägypten zu nehmen. Für ihn sei klar gewesen, dass seine Kinder hier geboren seien. Sie seien Schweizer. Er habe nur ohne Stress Zeit mit ihnen verbringen wollen; er sei unschuldig. Es sei richtig, dass er am 17. Mai 2025 mit seinen beiden Kindern (den Privatklägern 1 und 2) vom Flughafen Zürich nach Kairo geflogen sei. Diese Reise sei in der Zeit davor mehrere Male besprochen worden. Die Privatklägerin 3 habe gewusst, dass seine Mutter krank sei und es sei klar gewesen, dass er nach Ägypten gehen werde. Es sei aber unklar gewesen, wann genau. Das Datum der Reise sei nicht mit der Privatklägerin 3 abgesprochen gewesen. Er sei unter Druck gewesen und habe ihr geschrieben und gesagt, dass er mit den Kindern nach Ägypten gehen und die Tickets jetzt kaufen möchte. Die Situation sei aber wirklich nicht gut gewe- sen. Die Reise sei nicht geplant gewesen. Zweck dieser Reise sei es gewesen, seine Mutter zu besuchen und Zeit mit seinen Kindern zu verbringen, ohne Stress und Druck. Er habe eine Reise von zwei Wochen Dauer geplant. Denn zwei Wo- chen später hätte er eine neue Wohnung in J._____ per 1. Juni 2025 gehabt. Re- tourtickets habe er aber noch nicht gekauft. Er habe mit der Kreditkarte bezahlt und das Limit seiner Kreditkarte sei Fr. 1'000.–. Er habe zwei Wochen geplant. Dann habe die Privatklägerin 3 gefragt, wo er sei. Er habe ihr geantwortet, dass er in den Ferien sei für zwei Wochen, in I._____, um seine Mutter zu sehen. Sie habe gesagt, sie möchte nichts hören, sie wolle nur wissen, wo die Kinder seien.
- 19 - Sie gehe sonst sofort zur Polizei. Zwei bis drei Stunden später habe die Schwei- zer Polizei ihn in Ägypten kontaktiert und alle Informationen von ihm gewollt. Der Beschuldigte habe dann gesagt, er sei in I._____. Er werde zwei Wochen mit den Kindern bleiben. Dann habe er telefonisch die Kündigung von seinem Arbeitgeber erhalten, da dieser mitbekommen habe, dass er Probleme mit der Polizei habe. Dann sei das zweite Telefon von der Polizei gekommen: "Herr A._____, ihre Frau hat gesagt, dass sie ohne Zustimmung nach Ägypten gereist sind mit den Kin- dern". Er habe versucht, mit ihr eine Lösung zu finden. Es sei alles erfolglos und er habe Angst gehabt, was geschehen würde, wenn er zurückkehre. Deshalb sei er nicht nach zwei Wochen zurückgekehrt. Er sei auch von der internationalen Po- lizei kontaktiert worden. Er habe mit der Privatklägerin 3 gesprochen. Sie habe ihm gesagt, er solle zurückkehren. Dann werde die Anzeige zurückgezogen und er könne ohne Probleme zurückkommen. Dann sei die Polizei an jenem Tag ge- kommen und habe seine Kinder nehmen wollen; er habe ihr [der Privatklägerin 3] nicht mehr glauben können. Sie habe von der ersten Woche an gewusst, wo sich die Kinder befinden würden. Er habe ihr den konkreten Standort mitgeteilt. Er habe ihr auch Bilder geschickt von den Kindern und ein Video im Club, wo sie ihre Hochzeit gefeiert hätten. Sie sei stets über den Aufenthaltsort der Kinder infor- miert gewesen. Es habe nur am ersten Tag ein Missverständnis gegeben; da sei er immer noch unterwegs gewesen und habe zu seiner Mutter ins Spital gewollt. Dort sei es aber zu heiss gewesen, weshalb er ihr geschrieben habe, dass er des- wegen vielleicht nach Hurghada ans Meer gehe mit den Kindern. Es sei aber von Anfang an klar gewesen, dass er in I._____ sei mit den Kindern. Die Privatkläge- rin sei damit einverstanden gewesen, dass er mit den Kindern nach Ägypten gehe. Er habe aber nicht über den Zeitpunkt gesprochen. Sie habe die Pässe da- gelassen und sei gegangen. Das konkrete Datum, der 17. Mai 2025, sei nicht be- sprochen gewesen. Er habe geplant, Zeit mit den Kindern zu verbringen. Aber wegen des Anrufs der Polizei habe er die Kinder in die Spielgruppe/Kita bringen müssen. Das sei wichtig; der Kindergarten sei obligatorisch. Deshalb habe er sie angemeldet. Er habe sich dort jeweils um die Kinder gekümmert. Von seiner Sicht aus, hätten die Kinder einen sehr sehr guten Urlaub gehabt. Am ersten Tag habe der Privatkläger 2 die Situation nicht gut verstanden und wusste nicht, wo er sei.
- 20 - Er habe sich nach seiner Mutter erkundigt. Der Beschuldigte habe versucht, dass die Privatklägerin 3 mit ihm [dem Privatkläger 2] sprechen könne. Er habe sich schnell daran gewöhnt und es sei schön für die Kinder gewesen. Nur am Anfang hätten die Kinder nach der Privatklägerin 3 gefragt, später dann alle zwei bis drei Tage. Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte im Video sich dahingeäussert habe, in Ägypten zu bleiben, erläuterte er, er habe gesagt, dass es eine Anzeige gegen ihn gebe in der Schweiz und dass ihm die Kinder weggenommen werden sollen; dass er die Kinder nicht verlieren wolle. Es sei nie ein Thema gewesen, dass er mit den Kindern in Ägypten bleibe; nie (Prot. S. 20 ff.). Zum Vorwurf der Drohung: erläuterte der Beschuldigte, dass kein einziges Wort in diesem Vorwurf stimme; dieser sei falsch. Er habe am 6. Mai [2025] – nicht am 5. Mai 2025 – tele- foniert, aber er habe niemals gesagt, was ihm vorgeworfen werde (Prot. S. 27 f.). Auf Ergänzungsfrage ob der Beschuldigte im Video gesagt habe, es sei verein- bart, dass sie nicht in der Schweiz als Familie leben sondern gemeinsam nach Ägypten gehen würden, erläuterte der Beschuldigte, er habe es nicht so gemeint, dass sie irgendwann ganz nach Ägypten zurückgehen. Er habe gemeint, dass sie zwischen der Schweiz und Ägypten tauschen könnten, so dass die Kinder auch seine Kultur kennenlernen könnten (Prot. S. 29). Er sei während der zwei Mona- ten in Ägypten auch an anderen Orten als in I._____ gewesen, er sei mit den Kin- dern überall gewesen (Prot. S. 31). 3.5.5. Nebst dieser Aussagen liegt ein Schreiben des Beschuldigten von sechs handschriftlichen Seiten in den Akten, welches mit "mein Geständnis" übertitelt ist (act. 43). In diesem Schreiben äusserte sich der Beschuldigte allerdings nicht konkret zum ihm mit vorliegende zu prüfender Anklage vorgeworfenen Sachver- halt, weshalb an dieser Stelle nicht weitere auf dieses Schreiben einzugehen ist. 3.5.6. Zur Wertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist aus- zuführen, dass diese zwar gewisse Widersprüche aufweisen, angesichts der aus- führlichen Aussagen aber gesamthaft als formal konstant bezeichnet werden kön- nen. Er schilderte den Verlauf seines Aufenthalts wie auch die Kontakte zur Pri- vatklägerin 3 inhaltlich stets ähnlich, ohne dass er stereotype Wiederholungen verwendet hätte; es erscheint, als ob er jeweils erläuterte, wie er es erlebt hatte.
- 21 - Die Widersprüche hinsichtlich seines Aufenthalts während der ersten ein bis zwei Tagen (vgl. Prot. S. 23) scheinen in einem sprachlichen Missverständnis begrün- den; sprachen die Privatklägerin 3 und der Beschuldigte untereinander doch Eng- lisch (Prot. S. 39). Konkret machte er wenige widersprüchliche Aussagen; so führte er etwa zunächst aus, er habe die ägyptischen Pässe der Privatkläger 1 und 2 ohne Kenntnis der Privatklägerin 3 beschafft (act. 1 S. 4), wobei er spätere schilderte, sie habe darum gewusst (act. 14/2 S. 6 und A 34). Sodann vermochte er nicht nachvollziehbar zu schildern, welchen Kontakte er mit welchen Polizeibe- hörden gehabt haben soll, während seines Aufenthalts in Ägypten. Inhaltlich erge- ben sich in den Aussagen des Beschuldigten gewisse Widersprüche. So brachte er vor, die Reise mit den Privatklägern 1 und 2 angetreten zu haben, damit diese ihre Grossmutter kennen lernen könnten, welche im Sterben liege bzw. schwer krank sei (act. 14/1 A 7 f., act. 14/2 S. 5, A 20 und A 28, Prot. S. 21). In Ägypten angekommen kümmerte er sich dann aber zügig um eine Aufnahme der Kinder in einen Kinderhort (act. 14/1 A 16 f, act. 14/2 S. 6 und A 39 ff., Prot. S. 24), so dass sie wohl kaum viel Zeit mit ihrer Grossmutter verbringen konnten. Ausserdem sprach er bereits am 19. Mai 2025 gegenüber der Polizei offenbar davon, ange- sichts seiner persönlichen Situation nicht in die Schweiz zurückzukehren (act. 1 S. 4), obwohl er an anderer Stelle ausführte, dieser Entscheid, nicht nach zwei Wochen zurückzukehren, sei erst später gefällt worden; aus Angst vor allfälligen Konsequenzen bei seiner Rückkehr (act. 14/1 A 18, act. 14/2 S. 6 f., A 15, A 31 und 88, Prot. S. 22). Trotz dieser Widersprüche erweisen sich die Ausführungen des Beschuldigten aber als durchaus als konstant. Bei mehreren Einvernahmen wiederholte er die wesentlichen Punkte, wonach er für zwei Wochen mit den Kin- dern in die Ferien habe gehen wollen, aber nach Diskussionen mit der Privatklä- gerin 3 auf die geplante Rückkehr verzichtet habe. Diese Schilderungen erfolgten grundsätzlich deckungsgleich, ohne dass angesichts der umfangreichen Einver- nahmen von einstudierten Aussagen ausgegangen werden kann. Sodann be- zeichnete er sein Vorgehen auch wiederholt als Fehler, versuchte also nicht, sich nur ins beste Licht zu rücken. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Be- schuldigten als durchaus glaubhaft. 3.6. Aussagen der Privatklägerin 3
- 22 - 3.6.1. Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Polizei am Tag der Anzeige – am
19. Mai 2025 – schilderte die Privatklägerin 3 soweit wesentlich für die zu erstel- lenden Punkte, ihr Mann [der Beschuldigte] und sie hätten sich getrennt. Sie wür- den zwar noch zusammen wohnen, aber die Beziehung sei seit Anfang 2025 vor- bei. Die letzten zwei Wochen habe sie woanders gewohnt, da er sie ständig terro- risiert habe. Er habe damit gedroht, zur KESB [Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde] zu gehen, damit ihr die Kinder weggenommen werden würden. Es sei bisher weder ein Gericht noch die KESB involviert betreffend Trennung. Es sei vereinbart gewesen, dass er dieses Wochenende [Samstag 17. / Sonntag 18. Mai 2025] auf die Kinder schaue. Als sie an jenem 19. Mai 2025 erschienen sei, sei niemand zuhause gewesen. Sie habe gesehen, dass einige Sachen fehlen wür- den und habe ihn angerufen. Er habe gesagt, dass er nach Hurghada geflogen sei. Er beabsichtige, mit den Kindern für zwei Wochen zu bleiben und behalte sich vor, den Aufenthalt dort auch noch zu verlängern. Wenn sie die Kinder sehen wolle, müsse sie nach Ägypten kommen. Sie solle nicht versuchen, ihm die Kin- der wieder wegzunehmen, da sie nach ägyptischem Recht ohnehin keine Chance dazu habe (act. 4 A 3). Die Privatklägerin 3 erläuterte sodann, sie sei für die Er- ziehung der Kinder grundsätzlich zuständig. Sie verbringe die meiste Zeit mit ih- nen und unternehme Sachen (act. 4 F/A 14 f.). Er habe nicht geschrieben, dass er ins Ausland gehen wolle. Er habe schon gesagt, er wolle nach Ägypten; er habe aber auch klar gesagt, dass er alleine, ohne die Kinder gehe. Er habe ein Haus in I._____ (act. 4 A 26 und A 34). Die Privatklägerin 3 erläuterte, sie wäre nicht ein- verstanden gewesen, dass der Beschuldigte nach Ägypten gehe. Der Privatklä- ger 1 müsse ja in den Kindergarten. Ausserdem wolle sie nicht von den Kindern getrennt sein. Und es sei schlicht nicht geplant gewesen. Der Beschuldigte habe nur gesagt, dass er im Juli/August für zwei Wochen nach Ägypten reisen wolle und dass er gerne den Privatkläger 1 mitnehmen würde. Die Kinder seien hier aufgewachsen und hätten ihr soziales Umfeld hier. Sie könnten kein Arabisch. Sie denke nicht, dass das Wohl der Kinder akut gefährdet sei, aber die Aufsichts- pflicht mache ihr Sorgen. Hier habe der Beschuldigte eine solche auch nicht wahr- genommen und wie er es dort machen wolle, wisse sie nicht (act. 4 F/A 38-42).
- 23 - 3.6.2. Durch die Staatsanwaltschaft wurde die Privatklägerin 3 am 9. September 2025 einvernommen. Dabei brachte sie zu den fraglichen Sachverhaltselementen im Wesentlichen vor, sie habe sich vom Beschuldigten trennen wollen und es sei Ende April [2025] zu Hause sehr eskaliert. Sie sei zwei Wochen, bevor er mit den Kindern ausgereist sei, mit den Kindern zu ihren Eltern, weil ich sie sich mit den Kindern nicht mehr sicher gefühlt habe zu Hause. Am Wochenende vom 17./18. Mai habe der Beschuldigte nicht arbeiten müssen und es sei geplant gewesen, dass sie am Samstag, 17. Mai, an einem Anlass sei und er die Kinderbetreuung übernehme. Er habe gesagt, dies sei gut, er werde die Zeit mit den Kindern ver- bringen. Er habe sie dann schon am Freitag und Samstag ständig kontaktiert. Er habe wissen wollen, wo sie sei, mit wem, was sie mache. Sie habe ihm damals ganz klar kommuniziert, dass es ihn nichts mehr angehe, was sie mache und wo sie sei. Die Kinder seien bei ihm gewesen. Die Privatklägerin 3 sei dann am Mon- tagmorgen um 06:00 Uhr zurück in die gemeinsame Wohnung gekommen, weil abgemacht worden sei, dass sie die Kinder wieder übernehme, weil er Früh- schicht hätte arbeiten müssen. Als sie in die Wohnung gekommen sei, sei nie- mand zu Hause gewesen Sie habe sehr schnell gesehen, dass Kleidung vom Be- schuldigten und den Kindern gefehlt habe. Sie habe sogleich versucht, ihn zu er- reichen. Telefonisch habe sie ihn nicht erreicht. Per WhatsApp habe sie ihm ge- schrieben; wo er sei. Sie habe gefragt, ob er die Kinder in den Kindergarten und in die Kita bringe. Er habe dann geantwortet, er sei mit den Kindern in den Ferien. Er habe ihr nicht sagen wollen, wo er sei. Dann sei sie relativ schnell auf den Poli- zeiposten in G._____ gegangen. Beziehungsweise sie hätten noch kurz telefo- niert. Und dort seien Aussagen gekommen, wie er wisse nicht, wie lange er bleibe. Wenn es ihm gefalle, bleibe er länger. Das schaue er noch. Dann sei sie zur Polizei und habe es gemeldet. Ihr sei dann mitgeteilt worden bzw. sie sei ge- fragt worden, ob sie wisse, dass ägyptische Pässe für die Kinder beantragt wor- den seien; was sie nicht gewusst habe. Das sei auch nie besprochen worden. Das seien Neuigkeiten für sie gewesen. Danach sei eine schwierige Zeit gewe- sen. Sie habe versucht, Lösungen zu finden mit dem Beschuldigten. Aber er sei nicht auf diese Vorschläge eingegangen. Er habe nicht sagen können, was er be- nötige, um zurückzukommen. Sie habe ihn x-fach gefragt, wann er mit den Kin-
- 24 - dern zurückkomme. Das habe er nie beantworten können. lm Gegenteil sei er im- mer emotional und wütend geworden, wenn sie das gefragt habe. Er habe nicht mehr mit ihr reden wollen. Er habe ihr dann auch angedroht, dass sie keinen Kon- takt mehr zu den Kindern haben dürfe, wenn sie weiterhin so mit ihm reden würde. Sie habe die ersten paar Wochen, nachdem er ausgereist sei, noch gear- beitet. Aber nach drei bis vier Wochen habe der Beschuldigte ihr ziemlich klar ge- schrieben, dass er nicht mehr vorhabe, zurückzukommen, und die Kinder nicht mehr von ihm wegkommen würden. Sie habe sich ab da krankschreiben lassen, weil sie das alles nicht mehr habe handhaben können. Es sei sehr schwierig für sie gewesen, mit ihm zu kommunizieren. Sie habe versucht, ihn zu beschwichti- gen; nichts zu sagen, was ihn wütend mache, damit er ihr den Kontakt zu den Kindern nicht verweigere. Sie habe auch Angst, gehabt, dass er nicht mehr zu- rückkomme, wenn sie ihn wütend mache. Der Beschuldigte habe Bedingungen gestellt, was er erwarte und brauche, damit er zurückkomme mit den Kindern. Es seien drei Bedingungen gewesen: Er habe gefordert, dass sie dafür sorge, dass er keine polizeilichen oder strafrechtlichen Konsequenzen fürchten müsse, wenn er zurückkomme; dies sei auch der Grund, weshalb sie ihre Anzeige habe zurück- ziehen müssen. Das sei erforderlich gewesen, sonst wäre er nicht zurückgekom- men mit den Kindern. Der zweite Punkt sei gewesen, dass sie habe versprechen müssen, dass die Kinder weiterhin nach islamischer Religion erzogen und auf- wachsen würden. Dazu sei dann gekommen, dass sie in K._____ die arabische Schule hätten besuchen müssen. Also arabisch und islamischen Unterricht. Sie habe dann diese Bedingungen akzeptiert. Es sei der einzige Weg gewesen, die Kinder zurückzuholen. Sie habe ihm dann die Bestätigung geschickt, wonach sie die Anzeige zurückgezogen habe, und ein notariell beglaubigtes Dokument ge- schickt, auf welchem sie ihm bestätigt habe, dass die Kinder weiterhin in islami- scher Religion aufwachsen würden. Sie habe ihm auch das ausgefüllte Anmelde- formular für die arabische Schule in K._____ für den Privatkläger 1 geschickt. Nur für ihn, weil der Privatkläger 2 dafür zu klein sei. Danach habe er dann irgend- wann den [Rück-]Flug gebucht und der Privatklägerin 3 die Bestätigung geschickt. Sie habe dies dann der Polizei gemeldet, dass er komme. Man habe ihr dann am Flughafen die Kinder rausgebracht (act. 15/3 A 12-14). Zur angeklagten Drohung
- 25 - führte die Privatklägerin dann aus, dass sie im Mai [2025] definitiv getrennt gewe- sen seien. Der Beschuldigte habe ihr oft gedroht, bei Auseinandersetzungen und Streit. Zuletzt habe er ihr im Mai am Telefon gesagt, dass er sie und ihren angeb- lich neuen Partner umbringen würde. Und dass sie eine andere Seite von ihm kennenlernen würde. Und dass er bis jetzt immer die gute Seite gezeigt habe, aber dass er auch anders könne. Er habe sie auch sehr stark gepackt; am Kopf gepackt und festgehalten. Diese Drohung sei an einem Montag gewesen. Er habe gesagt, dass er ihr und dem anderen Mann die Kehle aufschlitzen würde. Sie sei daraufhin schockiert gewesen. Sie habe an jenem Tag auch sehr Angst gehabt, als er nach Hause gekommen sei. Sie sei halb wach gewesen und habe Angst gehabt, als er ins Zimmer gekommen sei. Sie sei damals nicht zur Polizei gegan- gen, weil der Beschuldigte viel [oft] emotional werde und vieles sage, was er nicht so meine. Zwei Tage später sei sie dann zur Polizei gegangen, weil sie sich nicht mehr sicher gefühlt habe. Sie würde es ihm bis zu einem gewissen Grad zu- trauen, diese Drohung wahrzumachen (act. 15/3 F/A 16-22). Die Privatklägerin 3 habe mit dem Beschuldigten mal kurz über eine Reise für die Sommerferien im August nach Ägypten gesprochen. Er habe diesen Wunsch geäussert, nach Ägypten zu reisen. Weil dann Schulferien seien, hätten sie darüber gesprochen, ob er eventuell den Privatkläger 1 mitnehme. Aber sie hätten nie über konkrete Reisen gesprochen und auch nie bezüglich beider Kinder. Es habe keine konkrete Vereinbarung gegeben. Die Privatklägerin 3 habe vorgängig nicht von der fragli- chen Reise des Beschuldigten gewusst und hätte dazu auch kein Einverständnis gegeben. Sie habe in jenem Zeitpunkt nicht damit gerechnet, dass er diese Reise machen würde. Sie wäre nicht einverstanden gewesen, denn der Privatkläger 1 habe ja wegen der Schulzeit gar keine Möglichkeit gehabt (act. 15/3 F/A 47-53). Die Privatklägerin 3 denke nicht, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen sei, während der Zeit des Auslandaufenthalts angemessen für die Kinder zu sorgen. Sie habe vermutet, dass er die Kinder einfach bei der [Gross-]Mutter lasse, was dann gemäss Aussagen des Privatklägers 1 so gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihr auch gesagt, er schicke die Kinder dort in den Kindergarten, was sie nicht gut gefunden und ihm mitgeteilt habe. Es gebe auch keinen Grund, dort den Kindergarten zu besuchen, sie hätten hier ihr Schulsystem. Sie habe ihm gesagt,
- 26 - dass es für den Privatkläger 2 schwierig sei, sich von seinen Eltern und insbeson- dere von ihr zu trennen; sogar in der Schweiz, bei Leuten, welche er gut kenne, sei es immer schwierig. Die Privatklägerin habe sich sehr Sorgen gemacht, was das bei ihm auslöse, wenn er an einem fremden Ort sei, wo er die Leute nicht kenne und die nicht einmal seine Sprache sprechen würden und er einfach dort gelassen werde. Die Antwort des Beschuldigten habe klar aufgezeigt, dass er kein Verständnis für das Kindswohl habe. Er habe gesagt, die Leute dort seien mega nett. Es habe mega viele Spielsachen und deshalb ginge es den Kindern dort gut (act. 15/3 F/A 58-63 und 106). Der Beschuldigte habe trotzt entsprechen- der Frage der Privatklägerin 3 nicht gesagt, wo sich die Kinder genau befinden würden. Auf Frage, ob der Beschuldigte gesagt habe, wann konkret er wieder zu- rück in die Schweiz kommen würde, erläuterte die Privatklägerin 3, er habe ganz am Anfang geschrieben, dass er nur zwei Wochen bleibe; aber relativ schnell oder schon am Montag habe er Aussagen gemacht, dass er noch schaue. Wenn es ihm gefalle, bleibe er länger. Es sei sehr unklar gewesen, und später habe er auf Fragen, wann er komme, nicht geantwortet und sei wütend geworden. Die Pri- vatklägerin 3 habe nicht mehr damit gerechnet, dass er zurückkomme (act. 15/3 F/A 69-72). Sie bestätigte ihre frühere Aussage, wonach der Beschuldigte gesagt habe, er sei nach Hurghada geflogen und beabsichtige, dort zwei Wochen zu blei- ben und behalte sich vor, den Aufenthalt zu verlängern. Und wenn sie die Kinder sehen wolle, müsse sie nach Ägypten kommen und solle nicht versuchen, ihm die Kinder wegzunehmen, da sie nach ägyptischem Recht ohnehin keine Chance dazu habe (act. 15/3 F/A 73). Die Privatklägerin 3 führte zum damaligen Kontakt zu ihren Kindern aus, dieser sei sehr willkürlich gewesen, sehr abhängig vom Be- schuldigten. Sie habe sich nach ihm richten müssen, darum betteln und mehrfach nachfragen müssen. Ausserdem seien die abgemachten Zeiten nicht eingehalten worden. Sie habe vielleicht ein bis zwei Mal pro Woche während jeweils 15-20 Mi- nuten Kontakt gehabt; jedenfalls nicht lang. Es sei per Video gewesen. C._____ [der Privatkläger 2] habe jeweils zu ihr kommen wollen und danach gefragt. B._____ [der Privatkläger 1] habe nach seinen Sachen gefragt und die Wohnung sehen wollen. Die Privatklägerin 3 glaube, es sei ihnen nicht gut gegangen. Der Privatkläger 1 sei sehr verunsichert gewesen, habe jeweils seinen Papi [den Be-
- 27 - schuldigten] angeschaut und das Einverständnis eingeholt, was er antworten dürfe. Der Privatkläger 2 habe immer zu ihr gewollt. Beide hätten nicht gewusst, wann sie ihre Mutter wieder sehen würden (act. 15/3 F/A 83-88). Es sei nicht ab- gesprochen gewesen, dass der Beschuldigte für die Kinder die ägyptische Staats- bürgerschaft beantrage, sie sei damit nicht einverstanden gewesen. Die ägypti- schen Pässe der Kinder seien mittlerweile bei ihr (act. 15/3 F/A 89 f.). Nach An- sicht der Privatklägerin 3 sei die Motivation des Beschuldigten für die Reise nach Ägypten gewesen, dass er die Trennung [von der Privatklägerin 3] nicht habe ak- zeptieren wollen; und es sei der einzige Weg gewesen sei, um Kontrolle über sie zurückzugewinnen und ihr zu schaden. Sie habe nichts davon gewusst, dass die Mutter des Beschuldigten schwer krank sei und im Sterben liege. Die Privatkläge- rin 3 denke, der Beschuldigte habe sich allenfalls für eine Rückkehr in die Schweiz entschieden, da er sich eine gemeinsame Zukunft erhofft habe (act.15/3 F/A 93-97). Zum Rückzug des Strafantrags betreffend Entziehen von Minderjähri- gen führte die Privatklägerin 3 aus, dass sie das gemacht habe, weil dies eine Be- dingung des Beschuldigten gewesen sei, dass er zurückkomme. Wenn sie das nicht gemacht hätte, wäre er nicht zurück gekommen mit den Kindern. Wenn dies keine Bedingung gewesen wäre, hätte sie den Strafantrag nicht zurückgezogen; weil es nicht okay sei, was er gemacht habe (act. 15/3 F/A 99-101). Der Privatklä- ger 2 sei während des Aufenthalts in Ägypten beschnitten worden, wobei die Pri- vatklägerin 3 erläuterte, zu jenem Zeitpunkt nicht mit diesem Vorgang einverstan- den gewesen zu sein, wegen des Zeitpunkts und des Orts (act. 15/3 F/A 107- 110). Auf Vorhalt der jeweiligen Aussagen des Beschuldigten bestätigte die Pri- vatklägerin 3, dass er sie nicht darüber informiert habe, dass er nach Ägypten ge- hen werde. Er habe ihr auch nie davon erzählt, dass seine Mutter sterben könne. Wenn er ihr dies erzählt hätte, dann hätte man sicherlich eine Lösung gefunden. Er habe ihr "alle Schande" geschrieben, aber es sei nie um seine Mutter gegan- gen; oder darum, dass er in Ägypten sei, sondern nur darum, dass sie mit bzw. bei anderen Männern sei. Sie habe zu jenem Zeitpunkt nicht geschrieben, dass es kein Problem sei, wenn er mit den Kindern nach Ägypten reisen würde. Sie habe auch nicht jeden Tag mit den Kindern gesprochen. Es sei wohl zutreffend, dass sie ihm am Telefon gesagt habe, dass er die Kinder nie mehr sehen würde,
- 28 - wenn er sie nicht zurückbringe oder ihr sage, wo sie seien. Es sei nicht so, dass die Privatklägerin 3 und der Beschuldigte vor dessen Rückkehr eine Lösung ge- funden hätten; es sei vielmehr eine Erpressung von ihm bezüglich der Anzeige und der Religion [der Kinder] gewesen, damit er überhaupt zurückkomme. So- dann erläuterte die Privatklägerin 3, dass der Beschuldigte nie zuvor mit beiden Kindern im Ausland gewesen sei und dass dies in keiner Weise geplant gewesen sei (act. 15/3 F/A 112-125). Auf Ergänzungsfrage erläuterte die Privatklägerin 3, dass aus den Chatverläufen klar ersichtlich werde, dass der Beschuldigte die Trennung nicht habe akzeptieren wollen und immer wieder gehofft habe, dass es doch einen Weg gebe. Er habe dort auch mehrmals damit gedroht, dass sie die Kinder nicht mehr sehen werde. Sie habe dann sehr wohlwollend geschrieben, um ihn nicht zu verärgern (act. 15/3 F/A 126). 3.6.3. Anlässlich der Hauptverhandlung erläuterte die Privatklägerin 3, zu den Fol- gen der Entführung auf die Kinder befragt, im Wesentlichen, dass diese allgemein sehr angespannt seien. Nach ihrer Rückkehr seien sie sehr ängstlich gewesen, das seien sie im Vergleich zu früher immer noch. Als die Kinder weg gewesen seien, hätten sie einige Videocalls gemacht, wobei die Kinder jeweils sehr verun- sichert gewesen seien. C._____ [der Privatkläger 2] habe gefragt, wo sie sei, und habe immer zu ihr kommen wollen. B._____ [der Privatkläger 1] sei sehr verunsi- chert gewesen und habe bei all ihren Fragen den Blickkontakt zum Vater gesucht und versucht abzuschätzen, was er sagen könne. Für die Privatklägerin sei un- klar, was der Vater den Kindern über sie erzählt habe; wieso sie weg gewesen seien. Der Privatkläger 1 habe nach seiner Rückkehr am Flughafen gesagt, dass der Papi [der Beschuldigte] sie mitgenommen habe, weil die Privatklägerin 3 sie zu Christen machen wolle. Der Privatkläger 1 sei auch bis heute noch in einem Loyalitätskonflikt und sehr verunsichert. Für ihn sei gemäss Abklärung beim KJPP eine therapeutische Behandlung notwendig. Sie spüre aber keine Ablehnung oder Angst durch die Kinder gegenüber dem Beschuldigten. Die Besuche bei ihm wür- den im Moment gut gehen. Sie habe nach dem Ägyptenaufenthalt beobachtet, dass der Privatkläger 1 viel Verantwortung für den Privatkläger 2 übernehme. Als würde er einen Elternteil ersetzen, was er wahrscheinlich in Ägypten habe ma- chen müssen; sie seien ängstlicher geworden. Die Kinder hätten von diesem Auf-
- 29 - enthalt wenig erzählt. C._____ habe oft dasselbe wiederholt, nämlich dass L._____ – die Grossmutter – ihn mit dem Stock geschlagen habe. Auf den Kinder- garten angesprochen habe sich der Privatkläger 1 negativ geäussert, sie seien getrennt geworden und er habe nicht zu seinem Bruder gedurft. Die Privatkläge- rin 3 erläuterte, die Kinder seien schon belastet und angespannt; vor allem der Privatkläger 1, der Privatkläger 2 sei eher zurückhaltend. Die Auffälligkeiten des Privatklägers 1 im Kindergarten bzw. Hort hätten sich verstärkt, seien intensiver geworden. Der Therapiebericht habe aber keine direkte Verbindung zum Aufent- halt in Ägypten eingegrenzt. Nach Ansicht der Privatklägerin 3 sei hinsichtlich der Elternqualitäten des Beschuldigten mehrmals klar geworden, dass er kein Ver- ständnis dafür habe, was das Kindswohl beinhalte. Es stelle seine Bedürfnisse an erste Stelle. Auf Ergänzungsfragen erläuterte die Privatklägerin 3, dass es in der Zwischenzeit eine Therapielösung für den Privatkläger 1 gebe, im KJPP, bis er ei- nen Platz im Ambulatorium Uster habe. Sie wisse immer noch nicht genauer, wo und wie die Kinder in Ägypten betreut worden seien. Sie gehe davon aus, dass die Grossmutter hauptsächlich die Betreuung übernommen habe. Sie wisse durch die Chats, dass der Beschuldigte phasenweise nicht mit den Kindern zusammen gewesen sei. Die Kinder würden einzelne Worte auf Arabisch verstehen, könnten aber keine Konversation auf Arabisch führen. Die Privatklägerin 3 erläuterte so- dann, sie habe beim Kinderarzt Hilfe für die Kinder geholt. Dieser habe dann die Abklärung bei der PUK [Psychiatrische Universitätsklinik Zürich] veranlasst. Der Bericht der PUK sei dann aber sehr vage geworden und nicht so aussagekräftig wie die Aussagen im Gespräch. Sie bestätigte sodann nochmals, dass sie auf- grund der Schilderungen davon ausgehe, dass die Kinder überwiegend von ihrer Grossmutter in Ägypten betreut worden seien (Prot. S. 35 ff.). 3.6.4. Zur Wertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist aus- zuführen, dass diese konstant und widerspruchsfrei vorgebracht wurden, während dreier Einvernahmen, zwischen welchen jeweils mehrere Monate lagen. Die Pri- vatklägerin 1 schilderte die Vorgänge, welche sich vor der Abreise des Beschul- digten nach Ägypten bzw. vor deren ersten Einvernahme ereignet haben sollen, wie auch die Absprachen mit dem Beschuldigten plausibel und nachvollziehbar. Auch die Darstellung der Telefonate mit dem Beschuldigten nach jenem Zeitpunkt
- 30 - wurde in den weiteren beiden Einvernahmen im Grossen und Ganzen ohne Wi- dersprüche geschildert. Oftmals vermochte sie dabei auch ihr Gefühle während dieser Zeit zu schildern und mit diesen ihre Handlungen zu begründen. Die Aus- sagen der Privatklägerin 3 erweisen sich als überzeugend und sehr glaubhaft. 3.7. Aussagen von H._____ 3.7.1. Der Polizeibeamte H._____ bestätigte als Zeuge, dass er das im Polizeirap- port vom 19. Mai 2025 festgehaltene Gespräch (act. 1 S. 3 f.) mit dem Beschul- digten geführt habe. Dieser Rapport entspreche dem tatsächlichen Inhalt des Ge- sprächs zwischen ihm und dem Beschuldigten (act. 15/1 F/A 9 ff.). Im Wesentli- chen sei in jenem zweiten Gespräch an jenem Tag darum gegangen, dem Be- schuldigten die Rechte vorzuhalten und auch darum, eine Lösung zu finden und herauszufinden, wie es dazu gekommen sei. Der Beschuldigte habe dem Zeugen gesagt, dass es Ferien von zwei Wochen seien. Das sei so angedacht gewesen. Dann habe der Beschuldigte aber erfahren, dass sein Arbeitgeber die Stelle ge- kündigt habe und dass ihn eigentlich nichts mehr in der Schweiz halte. Der Be- schuldigte habe auch gesagt, dass die Beziehung zwischen ihm und der Privat- klägerin 3 nicht gut sei; es sei um einen allfälligen neuen Partner von ihr gegan- gen. Angesprochen darauf, dass der Privatkläger 1 in den Kindergarten müsse, habe der Beschuldigte gesagt, er sei bereits in Kontakt zu einem solchen in Ägyp- ten. Ihm sei versichert worden, dass es zu einer Einschulung komme (act. 15/1 A 13). Das Gespräch sei auf Hochdeutsch geführt worden und dem Beschuldigten seien dessen Aussageverweigerungsrechte vorgehalten worden. An den genauen Inhalt des Gesprächs möge sich der Zeuge nicht mehr erinnern, aber die ihm je- weils vorgehaltenen Rapportstellen – er habe den Rapport seit der Verhaftung des Beschuldigten (rund zwei Monate nach der Erstellung des Rapports) nicht mehr angeschaut – entsprächen dem Gespräch (act. 15/1 F/A 11 und 15 ff.). Der Zeuge habe nach jenem Telefonat nicht den Eindruck gehabt, dass der Beschul- digte gewillt sei, mit den Kindern in die Schweiz zurückzukehren, wobei er ange- geben habe, es seien Ferien für zwei Wochen. Der Beschuldigte habe gesagt, dies sei der ursprüngliche Plan gewesen. Aufgrund der Beziehungsprobleme mit der Privatklägerin 3 und der Tatsache, dass er keine Stelle mehr habe aufgrund
- 31 - des Gesprächs zwischen der Privatklägerin 3 und seiner Arbeitgeberin habe er aber nichts mehr, was ihn hier [in der Schweiz] halte (act. 15/1 F/A 25, 28 und 35). Auf Vorhalt des Rapports vom 19. Mai 2025 (act. 1) bestätigte der Zeuge sodann, dieser halte das Gespräch zwischen ihm und dem Beschuldigten wahrheitsgemäss fest (act. 15/1 F/A 36). 3.7.2. Die Aussagen von H._____ erscheinen zwar sehr wohl glaubhaft, doch ver- mochte er selbstredend lediglich das widerzugeben, was anlässlich des Tele- fonats vom 19. Mai 2025 gesprochen wurde; eigene Beobachtungen über Ge- spräche zwischen den Beteiligten vermochte er keine zu machen. Überdies sind die relevanten Punkte bereits im Polizeirapport vom 19. Mai 2025 enthalten und an jener Stelle verschriftlicht worden. Folglich war zu erwarten, dass der Zeuge auch in der mündlichen Einvernahme seine protokollierten Feststellungen bestäti- gen würde, auch wenn er diesen Rapport danach während rund eines Jahres – bis zu seiner Einvernahme am 9. September 2025, nicht mehr las. Die Aussagen des Zeugen sind zwar sehr glaubhaft, vermögen aber keine eigene Beobachtun- gen zu schildern und vermögen keine über die Rapportierung des Gesprächs mit dem Beschuldigten (act. 1 S. 3. f.) vom 19. Mai 2025 hinausgehenden Informatio- nen zu geben. Immerhin vermögen die Aussagen des Zeugen die Richtigkeit je- ner Rapportierung zu bekräftigen. 3.8. Sachverhaltserstellung im engeren Sinn betreffend Entführung 3.8.1. Wie bereits geschildert anerkannte der Beschuldigte den äusseren Sach- verhalt gemäss Anklageschrift (act. 28 S. 2) bezüglich der Entführung einer ur- teilsunfähigen, widerstandsunfähigen oder unter 16-jährigen Person dahingehend, dass er am 17. Mai 2025 mit den Privatkläger 1 und 2 nach Ägypten reiste, wo er sich bis zu seiner Rückkehr am 17. Juli 2025 aufhielt. Für die Sachverhaltserstel- lung betreffend die bestrittenen Elemente der Entführung sind nebst der vorste- hend dargelegten Aussagen der direkt Beteiligten Eltern auch weitere Beweismit- tel heranzuziehen. Hierbei geht es insbesondere um die Chat-Protokolle, auf wel- che wo nötig verwiesen werden wird. Die zahlreichen weiteren in den Akten lie- genden Berichte über die Privatkläger 1 und 2 vermögen indessen wenig zur Sachverhaltserstellung beizusteuern. Sie sind zumeist nach der Rückkehr des Be-
- 32 - schuldigten und der Privatkläger 1 und 2 aus Ägypten entstanden, wobei sich die Schilderung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift auf diesen Zeitraum be- schränkt. Auf diese Berichte wird hinten im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein, wo die Folgen des zu erstellenden Sachverhalts für die Kinder thematisiert werden. 3.8.2. Absicht dauerhaften Verbleibens in Ägypten 3.8.2.1. Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob dem Beschuldigten nachge- wiesen werden kann, dass er in der Absicht nach Kairo reiste, mit seinen Kindern dauerhaft in Ägypten zu verbleiben. Der Beschuldigte selber führte in seiner Vi- deobotschaft auf Facebook (act. 77/1; Prot. S. 12 ff.) aus, dass er Hilfe brauche, damit er die Kinder hier [in Ägypten] behalten könne (Prot. S. 13). Er besorgte sich vor der Reise nach Ägypten – wohl ohne Wissen der Privatklägerin 3 (act. 1 S. 3) – ägyptische Pässe für die Kinder (act. 14/2 S. 6 und A 34), reiste ohne Rückflugtickets nach Kairo (act. 14/2 A 33, Prot. S. 21) und habe sich gemäss ei- gener Darstellung bereits kurze Zeit nach seiner Ankunft in Ägypten entschlossen, seine Kinder in Ägypten in den staatlichen Kindergarten und die Schule zu schi- cken (act. 1 S. 4). Diese zusammengefassten Standpunkte gründen jeweils in Aussagen des Beschuldigten und deuten klarerweise auf eine Absicht, dauerhaft mit den Kindern in Ägypten zu verbleiben. Zumal die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 3 nach dessen Darstellung schwierig gewe- sen sei, er habe grosse psychische und emotionale Probleme gehabt (act. 14/2 A 52), nach deren Darstellung sei die Beziehung abgeschlossen und vorbei gewe- sen; im Mai [2025] seien sie definitiv getrennt gewesen (act. 4 A 3; act. 15/3 A 12 und A 93). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 nach dessen Ankunft in Ägypten nicht über diesen Umstand informierte (vgl. act. 20/26 S. 17-19), stellt ein Indiz dafür dar, dass er die Reise klarerweise gegen deren In- teressen antrat. Schliesslich zeigt auch die tatsächliche Aufenthaltsdauer von letztlich rund zwei Monaten, dass der Aufenthalt eben deutlich länger als zwei Wochen dauerte. Allerdings stehen dem auch gewichtige Argumente entgegen, wie etwa die vom Beschuldigten wiederholt geäusserte Ansicht, es sei ursprüng- lich um zweiwöchige Ferien gegangen (act. 1 S. 3 und S. 4, act. 14/1 A 13,
- 33 - act. 14/2 S. 6 und A 30, Prot. S. 21) oder schlicht auch die nach zwei Monaten tat- sächlich erfolgte Rückreise mit den Kindern in die Schweiz. Angesichts dieser Entwicklung ist der Frage näher nachzugehen, ob dem Beschuldigten mit genü- gender Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass er mit der Absicht dauerhaf- ten Aufenthalts nach Ägypten reiste. 3.8.2.2. Der Beschuldigte sprach anfänglich zumeist vom Plan zweiwöchiger Fe- rien; sowohl gegenüber der Polizei anlässlich zweier Telefonate vom 19. Mai 2025 (act. 1 S. 3 und S. 4) als auch gegenüber der Privatklägerin 3 (act. 20/26 S. 19, 19.05.2025, 06:21:21 und 07:11:57; act. 4 A 3, act. 15/3 A 12) oder gegen- über den Untersuchungsbehörden bei Einvernahmen (act. 1 S. 3 und S. 4, act. 14/1 A 13, act. 14/2 S. 6 und A 30) oder anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 21). Gleichzeitig habe der Beschuldigte aber auch vorgebracht, sich eine Verlängerung des Aufenthalts vorzubehalten (act. 4 A 3). Offenbar erfuhr der Be- schuldigte kurz nach seiner Ankunft in Ägypten, dass er seine Arbeitsstelle verlo- ren hatte, da ihm die Arbeitgeberin gekündigt hatte (act. 1 S. 4, Prot. S. 22; act. 20/26, 19.05.2025, 11:32:36; act. 15/1 A13). Dieser Umstand würde zu erklä- ren vermögen, weshalb der Beschuldigte seinen Aufenthalt in Ägypten über die ursprünglich geplante Dauer zu verlängern wollte. Sodann erscheint nachvollzieh- bar, dass er nach Führung von Telefonaten mit der Schweizer Polizei, während welchen ihm eröffnet wurde, dass eine Untersuchung wegen des Delikts des Ent- ziehens von Minderjährigen geführt werde (act. 15/1 F/A 13), Angst vor einer all- fälligen Verhaftung bei einer Rückkehr in die Schweiz hatte. Diese Umstände wür- den erklären, weshalb der Beschuldigte trotz einer ursprünglicher Absicht von zwei Wochen Ferien nicht nach deren Ablauf zurückkehrte. Auch die Privatkläge- rin 3 hielt namentlich fest, dass der Beschuldigte [erst] nach 3-4 Wochen ziemlich klar geschrieben habe, dass er nicht mehr vorhabe, zurückzukommen und dass die Kinder nicht mehr von ihm wegkommen würden (act. 15/3 A 13). Am Anfang habe er geschrieben, dass er nur zwei Wochen bleibe, aber später habe er Aus- sagen gemacht, wonach er länger bleibe, wenn es ihm gefalle (act. 15/3F/A 71). Demnach wäre der Entschluss des Beschuldigten, mehr als nur einige Ferienauf- enthaltswochen in Ägypten zu bleiben, erst im Verlauf der ersten Wochen in Ägypten gereift.
- 34 - 3.8.2.3. Ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Beschuldigten, mit den Kindern dauerhaft in Ägypten bleiben zu wollen, würde sicherlich deren Einschulung in die staatliche Schule darstellen. Diese "Einschulung" beruhte aber wohl auf einem Missverständnis; zumindest erscheint dies plausibel: Der Privatkläger 1 besuchte in der Schweiz – in G._____ – den Kindergarten, was im Kanton Zürich bekann- termassen Teil der obligatorischen Schule ist. Wer nun wie der Beschuldigte wäh- rend der ordentlichen Schulzeit mit Kindergartenkindern für [mindestens] zwei Wochen ins Ausland möchte, hat ein entsprechendes Dispensationsgesuch bei der zuständigen Schuldbehörde zu stellen; eben weil die Kindergartenpflicht Teil der obligatorischen Schulpflicht darstellt. Der mit dem Beschuldigten telefonie- rende Polizeibeamte (act. 14/1 A 17; act. 14/2 A 43 und A 50; act. 15/1 A 13) wies den Beschuldigten auf den Umstand hin, dass der Besuch des Kindergartens für den Privatkläger 1 obligatorisch sei. Dem Beschuldigten wurde klargemacht, dass es ein Problem darstellt, ein schulpflichtiges Kind ausserhalb der Ferienzeit auf eine zumindest zweiwöchige Reise ins Ausland mitzunehmen. Die Polizei habe ihm gesagt, dass die Kinder in den Kindergarten müssten (act. 14/1 A 17). Des- halb habe er die Kinder in die Spielgruppe geschickt (act. 14/2 A 41). Dass der Beschuldigte hierauf versuchte, das Schulobligatorium zu erfüllen, indem er die Privatkläger 1 und 2 umgehend in Ägypten für einen Kindergarten – für einen Kin- derhort – anmeldete, erscheint durchaus plausibel. Zumindest kann nicht ausge- schlossen werden, dass derartige Überlegungen hinter der Anmeldung des Be- schuldigten standen, die Kinder für einen Hort anzumelden. Dass nämlich die An- meldung der Privatkläger 1 und 2 für den "staatlichen" Kindergarten und die Schule gelten soll, wobei sie bereits am Folgetag mit dieser beginnen können sol- len, entspricht der Wortwahl des rapportierenden Polizeibeamten. Ob der Be- schuldigte tatsächlich von einer staatlichen Schule im Sinne des schweizerischen Schulobligatoriums sprach, erscheint nicht klar, denn der Kinderhort, welchen die beiden hierauf besuchte, wurde in der Folge nicht mehr als staatlichen Kindergar- ten bezeichnet. Als Zwischenergebnis erscheint zumindest plausibel, dass der Beschuldigte die Privatkläger 1 und 2 aus dem Grund für jenen Hort anmeldete, weil er erst durch die Hinweise der Privatklägerin 3 und der Polizei realisierte,
- 35 - dass für den Privatkläger 1 der Besuch des Kindergartens in der Schweiz obliga- torisch ist. 3.8.2.4. Der Beschuldigte soll der Privatklägerin 3 nach drei bis vier Wochen in Ägypten geschrieben haben, dass er nicht mehr vorhabe, zurückzukommen. Die Privatkläger 1 und 2 würden nicht mehr von ihm wegkommen (so die Privatkläge- rin 3 in act. 15/3 A 13). Diese Äusserungen des Beschuldigten würden, sollten sie so oder ähnlich geäussert worden sein, kein gutes Licht auf ihn und dessen Um- gang mit den Privatklägern 1 und 2 im Rahmen des familiären Konflikts fallen las- sen. Diese wurden offenbar im "Kampf" gegen die Privatklägerin 3 instrumentali- siert, um ihr zu schaden und zumindest ernsthafte Sorgen zu bereiten. Immerhin muss auch ausgeführt werden, dass sich auch die Privatklägerin 3 offenbar dahin- gehend geäussert hatte, dass der Beschuldigte die Kinder nie mehr sehen werde, wenn er sie nicht zurückbringe oder ihr sage, wo diese seien (act. 15/3 F/A 121; act. 20/26, 19.05.2026 06:22:04). Offenbar wurde der jeweiligen Gegenseite so- wohl durch den Beschuldigten wie auch durch die Privatklägerin 3 dadurch ver- sucht Druck zu machen, dass man ihr in Aussicht stellte, für einen vollständigen Kontaktabbruch zwischen den Kindern und der Gegenseite zu sorgen. Diese Dro- hung des Beschuldigten vermag die Ernsthaftigkeit der Auseinandersetzung zwi- schen den Eltern der Privatkläger 1 und 2 zu belegen, stellt aber angesichts des gegenseitigen Umgangstons eher ein weniger gewichtiges Indiz dafür da, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Abreise beabsichtigte, in Ägypten zu verbleiben. 3.8.2.5. Eher weniger Gewicht ist sodann dem Argument der Besorgung ägypti- scher Pässe durch den Beschuldigten für die Privatkläger 1 und 2 zu geben. Die Verteidigung wies darauf hin, dass es bei binationalen Ehen normal sei, dass für die Kinder beide Pässe beantragt würden (Prot. S. 50). Dem ist insofern zuzustim- men, als dass dieses Verhalten sicherlich nicht aussergewöhnlich ist. Zudem ist wohl zutreffend, dass der Name der Privatkläger 1 und 2 in den schweizerischen Pässen anders als in den ägyptischen oder in den ägyptischen Geburtsurkunden geschrieben ist; was wohl – wie der Beschuldigte ausführte (act. 14/2 F/A34 f.) – durchaus zu Problemen bei Fernreisen führen kann. Insofern ist nachvollziehbar,
- 36 - dass der Beschuldigte ägyptische Pässe für die Privatkläger 1 und 2 besorgte, um sich auf Reisen als deren Vater ausweisen zu können. Sicherlich wäre es zu er- warten gewesen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 darüber informieren würde, dass die gemeinsamen Kinder nun auch ägyptische Pässe haben würden. Doch die Besorgung derartiger Pässe vermag lediglich ein eher weniger gewichti- ges Indiz für eine Absicht des Beschuldigten, dauerhaft in Ägypten verbleiben zu wollen, darstellen. 3.8.2.6. Gegen eine Absicht des Beschuldigten im Sinne eines zielgerichteten Plans, dauerhaft in Ägypten zu bleiben, spricht der Umstand, dass er im Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz nicht nur einer Arbeitsstelle sondern offenbar auch die Zusicherung für die Möglichkeit des Bezugs einer eigenen Wohnung hatte. Ur- sprünglich wäre offenbar geplant gewesen, nach Rückkehr aus Ägypten diese Wohnung zu beziehen (act. 14/2 S. 6 und A 30). Bereits im ersten der beiden Ge- spräche mit der Polizei am 19. Mai 2025 wies der Beschuldigte darauf hin, dass er in der Schweiz eine neue Wohnung gesucht und in J._____ gefunden habe (act. 1 S. 3). Aufgrund der bekannten Entwicklungen ist es dann nicht zu diesem Wohnungsbezug gekommen. Allerdings kann die Feststellung des Beschuldigten, welcher im Zeitpunkt seiner Abreise in einer Festanstellung stand, dass er die Zu- sage für den Bezug einer eigenen Wohnung per Juni 2025 gehabt hätte, weshalb er eine Rückkehr auf jenen Zeitpunkt hin geplant habe, nicht einfach als blosse Schutzbehauptung abgetan werden. Überdies war es nicht der Beschuldigte, son- dern dessen Arbeitgeberin, welche wenige Tage nach dessen Abreise das Ar- beitsverhältnis kündigte. 3.8.2.7. Schliesslich ist wesentlich – entscheidend –, dass der Beschuldigte nach rund zwei Monaten zurückgekehrt ist. Wohl dauerte sein Aufenthalt mit den Pri- vatklägern 1 und 2 deutlich länger als die ursprünglich angekündigten zwei Wo- chen, doch kehrte er in die Schweiz zurück. Die tatsächlich erfolgte Rückkehr ist ein deutliches Indiz, welches gegen eine ursprüngliche Absicht sprechen, dauer- haft in Ägypten zu verbleiben. Es macht den Eindruck, als wäre der Beschuldigte mit der Absicht eines zweiwöchigen Ferienaufenthalts mit seinen Kindern nach Ägypten aufgebrochen; um ohne Stress Zeit mit ihnen zu verbringen, wie er an-
- 37 - lässlich der Hauptverhandlung ausführte (Prot. S. 20). Dass er dies ohne Wissen mit der Privatklägerin 3 tat, war selbstredend eine grobes Verschulden des Be- schuldigten, welches hernach zu einer Eskalation der Ereignisse führte (ob dieses Verhalten den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen erfüllen würde, ist im vorliegenden Verfahren mangels Strafantrag bzw. mangels Anklage nicht wei- ter zu prüfen; vgl. unten Ziffer 4.8.2). Nachdem der Beschuldigte kurz nach seiner Ankunft in Ägypten vom Verlust seiner Arbeitsstelle und von möglichen Schwierig- keiten mit der schweizerischen Justiz wegen Entführung bzw. Entzug von Minder- jährigen erfuhr, entschied er sich offenbar, länger als ursprünglich geplant zu blei- ben, ehe er dann – auch aufgrund umfangreicher Gespräche und Bemühungen der Privatklägerin 3 – sich dazu entschied, in die Schweiz zurückzukehren. Zu- mindest lässt sich – zu Gunsten des Beschuldigten – ein derartiger Ablauf nicht ausschliessen. 3.8.2.8. Im Ergebnis lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit nachweisen, dass der Beschuldigt mit der gefestigten Absicht, dauerhaft mit den Privatklä- gern 1 und 2 in Ägypten zu verbleiben, nach Kairo flog. Vielmehr verbleiben Zwei- fel an dieser Absicht des Beschuldigten und es ist zu dessen Gunsten – in dubio pro reo – davon auszugehen, dass er in der Absicht baldiger Rückkehr nach Kairo reiste und erst aufgrund der sich verändernden Umstände – Jobverlust, begin- nende Untersuchung wegen Kindesentführung, drohende Verhaftung im Falle ei- ner Rückkehr in die Schweiz – den Entschluss fasste, länger zu verbleiben; letzt- lich zwei Monate. 3.8.3. Gänzliche Verunmöglichung des Kontakts unter den Privatklägern 3.8.3.1. Dem Beschuldigte wird im Anklagesachverhalt vorgeworfen, er habe die Absicht gehabt, den Kontakt zwischen der Privatklägerin 3 und den Privatklä- gern 1 und 2 gänzlich zu verunmöglichen. Dass es dabei bloss um eine teilweise und nicht um eine gänzliche Verunmöglichung des Kontakts gehen muss, wird so- gleich deutlich, denn die Privatklägerin 3 hatte auch gemäss eigener Aussage oft und wiederholt Kontakt via Videotelefonie zu den Privatklägerin 1 und 2, nämlich ein bis zwei Mal pro Woche, während jeweils 15 bis 20 Minuten (act. 15/3 A 84).
- 38 - 3.8.3.2. Selbstredend gab es keinen direkten, persönlichen Kontakt während der gesamten Aufenthaltsdauer des Beschuldigten mit den Privatklägern 1 und 2 in Ägypten; dieser Kontakt war vollständig unterbunden. Aber eben nur für die Dauer des Aufenthalts des Beschuldigten mit den Privatklägern 1 und 2 in Ägypten. Wie vorstehend dargelegt, ist die Absicht eines dauerhaften Aufenthalts in Ägypten nicht nachgewiesen. Im Übrigen kehrte der Beschuldigte nach rund zwei Monaten tatsächlich zurück, weshalb es – wie in der Anklageschrift festgehalten ist – ledig- lich darum geht, ob der Beschuldigte während seines Aufenthalts in Ägypten den Kontakt zwischen den Privatklägern 1 und 2 einerseits sowie der Privatklägerin 3 andererseits gänzlich verunmöglichte. 3.8.3.3. Die Privatklägerin 3 führte aus, dass der Beschuldigte ihr den genauen Standort der Privatkläger 1 und 2, deren Aufenthaltsort nicht mitgeteilt habe (act. 15/3 A 69 f.). Der Beschuldigte seinerseits erläuterte, die Privatklägerin sei stets über diesen informiert gewesen (Prot. S. 23). Aus den Chat-Nachrichten wird nicht erkennbar, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 genaue Angaben zum Aufenthaltsort der Privatkläger 1 und 2 gemacht hätte. Allerdings ist ebenfalls festzuhalten, dass die Privatklägerin 3 nicht geltend machte, dass sie tatsächlich versucht habe, nach Ägypten zu reisen, um die Kinder zu besuchen. Angesichts dieses Umstands lässt sich nicht gänzlich ausschliessen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 den genauen Aufenthaltsort mitgeteilt hätte, wenn sie tatsäch- lich nach Ägypten gereist wäre. Diese Frage erscheint allerdings von untergeord- neter Bedeutung. Offenkundig verunmöglichte der Beschuldigte jeglichen direk- ten, persönlichen Kontakt zwischen den Privatklägern, indem er ohne vorherge- hende Absprache mit der Privatklägerin 3 die Privatkläger 1 und 2 mit sich nach Ägypten nahm und dort während rund zweier Monate verblieb. Damit wurde fak- tisch während dieser Zeit der direkte Kontakt zwischen diesen unterbunden. Dem- gegenüber war der Kontaktunterbruch nur ein teilweiser, da der Beschuldigte zu- mindest ermöglichte, dass regelmässig Videotelefonate stattfanden. Der Beschul- digte sprach von fast jedem Tag (act. 14/1 A 18) bzw. insgesamt 40 Mal etwa 30 Minuten lang (act. 14/2 A 15), die Privatklägerin 3 von ein bis zwei Mal wö- chentlich während 15 bis 20 Minuten (act. 15/3 A 84). Unabhängig davon, wie re- gelmässig diese Videokontakte stattfanden, so kam es eben doch zumindest zu
- 39 - regelmässigen Kontakten. Dies wird vom Beschuldigten wie auch von der Privat- klägerin 3 klar geschildert. Die Privatklägerin 3 schilderte sodann, dass sich die Privatkläger 1 und 2 bei diesen zurückhaltend äusserten und der Beschuldigte während der Gespräche auch anwesend war (act. 15/3 A 88; Prot. S. 35 und S. 40). Es handelte sich somit nicht um unbeschwerten, wünschenswerter und idealen Kontakt zwischen Mutter und Kindern. Doch war die Anwesenheit des Be- schuldigten angesichts des Alters der Privatkläger 1 und 2 für die technische Um- setzung der Videotelefonie notwendig. Es kann nicht von einer gänzlichen Verun- möglichung des Kontakts gesprochen werden. 3.8.3.4. Im Ergebnis ist bezüglich der Verhinderung des Kontakts zwischen den Privatklägern festzuhalten, dass der Beschuldigte durch seine – anerkannten – Handlungen, nämlich den rund zweimonatigen Aufenthalt in Ägypten, den direk- ten, persönlichen Kontakt zwischen den Privatklägern 1 und 2 einerseits und der Privatklägerin 3 andererseits verunmöglichte. Darüber hinaus konnten diese je- doch regelmässig via Videotelefonie kommunizieren. Insofern ist nur eine teil- weise Verunmöglichung des Kontakts nachgewiesen. 3.8.4. Hinsichtlich des Sachverhalts der Entführung Minderjähriger ist zusammen- fassend festzuhalten, dass die in der Anklageschrift (act. 28 S. 2 f.) geschilderte Reise des Beschuldigten nach und der Aufenthalt in Ägypten während rund zwei- ter Monate mit den Privatkläger 1 und 2 erstellt ist. Ebenso erstellt ist, dass der di- rekte Kontakt zwischen der Privatklägerin 3 und den Privatklägern 1 und 2 fak- tisch verunmöglicht war. Demgegenüber erfolgten regelmässige Videotelefonate zwischen der Privatklägerin 3 und den Privatklägern 1 und 2, mindestens ein bis zwei Mal wöchentlich, weshalb nicht von einer gänzlichen Verunmöglichung des Kontakts gesprochen werden kann; dieser Umstand ist nicht erstellt. Ebenso we- nig kann mit der notwendigen Sicherheit erstellt werden, dass der Beschuldigte mit der Absicht dauerhaften Aufenthalts nach Ägypten gereist ist. 3.9. Sachverhaltserstellung im engeren Sinn betreffend Drohung 3.9.1. Aus den Aussagen der Beteiligten ergeben sich nur sehr wenige Ausfüh- rungen zum Sachverhalt bezüglich Drohung (act. 28 S. 3). So schilderte die Pri-
- 40 - vatklägerin diesen Sachverhalt einmalig anlässlich ihrer zweiten Einvernahme (act. 15/3 A 17 und A 19), wobei diese wenigen Ausführungen widerspruchsfrei erfolgten und den Sachverhalt gemäss Anklageschrift schildern. Der Beschuldigte seinerseits bestritt diesen Vorwurf vollumfänglich (act. 14/1 F/A 10 und S. 25; Prot. S. 27), wobei eine derartige vollumfängliche Bestreitung selbstredend wider- spruchsfrei blieb. Auch wenn die Aussagen der Privatklägerin 3 insgesamt wie dargelegt glaubhafter erscheinen als diejenigen des Beschuldigten, so vermögen diese für sich alleine den Nachweis des geschilderten Sachverhalts nicht zu er- bringen. 3.9.2. Aus dem sich in den Akten befindlichen Chatverlauf (act. 20/26; Ende April 2025 bis anfangs Juni 2025) ergibt sich keine direkte Bestätigung des in der An- klageschrift umschriebenen Vorfalls vom 5. Mai 2025. Es ist erkennbar, dass an jenem Tag – im Vergleich zu anderen Tagen – nur wenig Chatkonversation ge- führt wurde. Aus den 7 Nachrichten jenes Tages ergeben sich keine Hinweise auf eine Streitigkeit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 3 oder gar eine Drohung ihr gegenüber (act. 20/26 S. 7). Am darauffolgenden Tag wurden insgesamt über fünf Dutzend Nachrichten verschickt (act. 20/26 S. 7 ff.). Zunächst ging es um einen Einkauf in der IKEA, dann um einen Geburtstag einer … [Mäd- chenname] und schliesslich um die Probleme in der Paarbeziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 3. In diesem Zusammenhang schickte die Privatklägerin 3 eine Nachricht, wonach sie die Polizei rufen werde, wenn der Beschuldigte noch einmal so etwas zu ihr sage (act. 20/26 S. 8, 17:37:06); er habe eine Grenze überschritten, indem er ihr mit dem Tod gedroht habe ("… you crossed a line to threat me form y life", act. 20/26 S. 8, 17:49:51) und wonach die Privatklägerin 3 Angst vor dem Beschuldigten habe (""I am afraid of you", act. 20/26 S. 8, 17:50:38; act. 103 S. 4 f.). 3.9.3. Weiter ergibt sich aus einem in den Akten befindlichen Journal-Eintrag der Kantonspolizei Zürich, dass die Privatklägerin 3 sich am 7. Mai 2025 auf den Poli- zeiposten G._____ begab, weil sie sich dort habe beraten lassen wollen. In jenem Journal-Eintrag ist festgehalten, die Privatklägerin 3 wolle sich vom Beschuldigten scheiden lassen und dieser verhalte sich ihr gegenüber sehr speziell. Er drohe
- 41 - damit, dass er sie der Kindesentführung bezichtigen werde, sollte sie mit diesen zu ihren Eltern gehen. Sodann wurde ausdrücklich festgehalten, dass gemäss der Privatklägerin 3 strafrechtlich bis jetzt noch nichts vorgefallen sei; es gehe ihr um eine rechtliche Beratung (act. 23/5). 3.9.4. Die dargelegten Chatnachrichten der Privatklägerin 3, wonach der Beschul- digte diese mit dem Tod bedroht haben soll, sind offenkundig ein deutliches Indiz für die Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift, welche sich zudem auf eine entsprechende Schilderung der Privatklägerin 3 (act. 15/3 F/A 17) zu stützen ver- mag. Allerdings wurden an jenem 6. Mai 2025 zunächst über 30 andere Nachrich- ten gegenseitig versandt, ohne dass sich die Privatklägerin 3 zur fraglich Drohung vom Vortag geäussert hätte. Dies erstaunt angesichts des Umstands, dass sie nach der geltend gemachten Drohung schockiert gewesen sei und an jenem Tag auch sehr Angst gehabt habe, als der Beschuldigte nach Hause gekommen sei (act. 15/3 F/A 20). Angesichts dieser Schilderung wäre zu erwarten gewesen, dass eine derartige Todesdrohung ihr sowie ihrem angeblichen neuen Partner ge- genüber zumindest thematisiert würde. Sodann wird aus den dargelegten Nach- richten nicht erkennbar, was genau der Beschuldigte gesagt haben soll. Der Wort- laut der zu prüfenden Drohung ergibt sich einzig aus einer einzelnen Einver- nahme der Privatklägerin 3 rund vier Monate nach der allfälligen Drohung. Weiter ergibt sich aus diesen Chatnachrichten – wie von der Privatklägerin 3 zutreffen- derweise ausgeführt (act. 103 S. 6 mit Verweis auf act. 20/26 S. 18 f., act. 20/24 sowie act. 14/2 S. 8) – sehr wohl deutliche Anzeichen einer Eifersucht des Be- schuldigten, welche jedoch allesamt wiederum einige Tage oder sogar Wochen nach der allfälligen Drohung versandt wurden. Demgegenüber stellte die Privat- klägerin 3 wie dargelegt am 7. Mai 2025, nur zwei Tage nach der angeblichen Drohung, im Rahmen einer Beratung auf dem Polizeiposten strafrechtlich rele- vante Vorkommnisse in Abrede. Wie der Beschuldigte ausführen liess (Prot. S. 46), wäre angesichts der von der Privatklägerin 3 geschilderten Angst zwei Tage vor dieser Beratung zu erwarten gewesen, dass sie derartiges zur Sprache bringt. Selbstredend ist es ein durchaus gängiges Vorgehen bei häuslicher Ge- walt, sich zuerst über die Folgen einer allfälligen Anzeige zu informieren, ehe eine solche deponiert wird (so die Privatklägerin 3; Prot. S. 47); ein Indiz gegen eine
- 42 - massive Drohung an Leib und Leben stellt dies dennoch dar. Kommt hinzu, dass die Privatklägerin auch noch anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom
19. Mai 2025 die Frage nach Gewalt zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin 3 dahingehend beantwortete, dass er sie vor eineinhalb Jahren einmal festgehalten habe. Nun sei es mehr psychisch, wobei er immer drohe, zur KESB zu gehen und ihr die Kinder wegnehmen zu lassen (act. 4 F/A 13). Die von der Privatklägerin 3 später geschilderte und zur Anklage gebrachte Drohung wurde anlässlich jener Einvernahme nicht erwähnt. Auch dies ist angesichts der damali- gen Situation, in welcher es der Privatklägerin 3 primär um die vorübergehende Wegnahme der Kinder durch den Beschuldigten ging, zwar durchaus nachvoll- ziehbar. Doch stellt dies eben wiederum Indiz gegen die von der Privatklägerin 3 am 9. September 2025 erstmals geschilderte Drohung dar. Angesicht der von ihr geschilderten Angst, welche sie am Abend des 5. Mai 2025 aufgrund jener Dro- hung gehabt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerin 3 diesen Vorfall knapp zwei Wochen später gegenüber der Polizei auf konkrete Frage hin anspricht. Schliesslich schilderte die Privatklägerin 3 am 9. September 2025 auch, sie sei nicht zur Polizei gegangen, weil der Beschuldigte viel emotional werde und vieles sage, was er nicht so meine (act. 15/3 F/A 21). Diese Darstellung würde wiederum eher dafür sprechen, dass der Beschuldigte die angeklagte Drohung ausgesprochen haben könnte, die Privatklägerin 3 aber nicht vollends ernst nahm. So oder anders stellt das Ausbleiben der Erwähnung der angeklagten Dro- hung anlässlich der Einvernahme vom 19. Mai 2025 ein Indiz gegen selbige dar. 3.9.5. Zusammenfassend ist zum Sachverhaltsvorwurf betreffend Drohung auszu- führen, dass es zwar aufgrund der Schilderung der Privatklägerin 3 und deren Chat-Nachrichten vom 6. Mai 2025 durchaus plausibel erscheint, dass der Be- schuldigte diese wie in der Anklageschrift geschildert bedrohte. Allerdings lässt das dargelegte Aussageverhalten der Privatklägerin 3 gegenüber der Polizei am
7. Mai 2025 sowie am 19. Mai 2025 gewisse Zweifel daran aufkommen, ob der Beschuldigte sich tatsächlich drohend geäussert hatte. Überdies sind nebst der einmaligen Aussage der Privatklägerin 3 keine Beweise erkennbar, aus welchen sich der geschilderte Wortlaut ergeben würde. Angesichts dieser Umstände kann die vom Beschuldigten vorgebrachte Bestreitung des Sachverhalts nicht einfach
- 43 - als blosse Schutzbehauptung abgetan werden. Es kann nicht zweifelsfrei festge- stellt werden, dass der Beschuldigte den ihm in der Anklageschrift hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung vorgeworfene Sachverhalt (act. 28 S. 3) tatsächlich erfüllt hat und er ist in Anwendung der Regel "in dubio pro reo" – im Zweifel für den Be- schuldigten – freizusprechen. 3.10.Zusammenfassend kann im Ergebnis festgehalten werden, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte wie in der Anklageschrift umschrieben (act. 28 S. 2 f.) mit den Privatklägern 1 und 2 am 17. Mai 2025 nach Kairo, Ägypten, reiste, wobei er am 17. Juli 2025 zurück reiste. Während dieser Zeit war der direkte, persönliche Kontakt zwischen der Kindsmutter – der Privatklägerin 3 – und den Privatklä- gern 1 und 2 verunmöglicht, wobei weiterhin ein regelmässiger Kontakt via Video- telefonie aufrecht erhalten wurde. Diese Reise machte der Beschuldigte im Wis- sen um eine fehlende Rücksprache mit der Privatklägerin 3, mit welcher er die ge- meinsame elterlichen Sorge über die Privatkläger 1 und 2 ausübte. Nicht erstellt ist demgegenüber, dass der Beschuldigte diese Reise in der Absicht antrat, mit den Privatklägern 1 und 2 dauerhaft im Ausland bzw. in Ägypten zu verbleiben. Es ist für die rechtliche Würdigung betreffend Entführung von diesem Sachverhalt auszugehen. Demgegenüber ist der Sachverhaltsvorwurf bezüglich Drohung nicht erstellt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB freizusprechen ist.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das noch zu beurteilende Ver- halten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Entführung einer urteilsunfähi- gen, widerstandsunfähigen oder unter 16-jährigen Person (mit erschwerenden Umständen) im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 StGB (act. 28 Ziff. 3). Der Beschuldigte bestreitet entsprechenden Vorwurf, weshalb zu prüfen ist, inwiefern er durch den in der Anklageschrift vorgehaltenen und vorge- hend erstellten Sachverhalt diesen Tatbestand erfüllt hat. 4.2. Gemäss Art. 183 Ziffer 2 StGB wird wegen Entführung bestraft, wer jeman- den entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt
- 44 - ist, wobei die Mindeststrafe gemäss Art. 184 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr beträgt, wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert. Der Tatbestand der Entführung setzt voraus, dass sich als Folge des Verbringens an einen ande- ren Ort eine Machtposition des Täters über sein Opfer ergibt. Erforderlich ist zu- dem, dass die Ortsveränderung für eine gewisse Dauer vorgesehen und das Op- fer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beschränkt ist, es insbesondere nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohn- ten Aufenthaltsort zurückzukehren. Die Urteilsfähigkeit bzw. -unfähigkeit im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB muss sich auf das geschützte Rechtsgut, d.h. die freie Selbstbestimmung des Aufenthaltsorts beziehen. Die Entführung von Urteilsunfä- higen, Widerstandsunfähigen oder Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, verlangt für die Verbringung an einen anderen Ort kein besonderes Tatmittel (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2). 4.3. Bereits mit BGE 118 IV 61 hielt das Bundesgericht fest, dass der (Mit-)Inha- ber der elterlichen Sorge und Obhut sich nicht der Entführung [der eigenen Kin- der] im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB strafbar machen könne. Wenn der Täter die Machtposition bereits vor dem Ortswechsel aufgrund anderer Umstände inne gehabt habe und die bereits bestehende Machtposition durch das Verbringen an einen anderen Ort nicht erheblich verstärkt worden sei, sei eine Entführung zu verneinen; dies wurde mit BGE 126 IV 221 bestätigt. Mit BGE 141 IV 10 wurde dieser Grundsatz insofern relativiert, als dass Konstellationen denkbar seien, in denen die Verbringung eines Kindes an einen anderen Aufenthaltsort derart mas- siv in die Interessen des Kindes und letztlich auch dessen Freiheitsrecht eingreife, dass sie strafrechtlich relevant werde. In diesen Ausnahmefällen lasse sich die Ortsveränderung nicht mehr mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht rechtfertigen. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass die konkreten Umstände eindeutig ausser- halb des Kindeswohls lägen; bei einer eklatanten Verletzung der Interessen und des Wohl des Kindes (Urteil BGer 6B_1141/2023 vom 12. November 2025, E. 2.3). Schliesslich prüfte das Bundesgericht diesen Grundsatz mit Blick auf die revidierten Bestimmungen des ZGB über die elterliche Sorge, welche am 1. Juli 2014 in Kraft traten, und hielt an diesem fest. Weiterhin gelte, dass sich der ob- hutsberechtigte Mitinhaber der elterlichen Sorge bei einem eigenmächtigen
- 45 - Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes nicht der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB strafbar mache. Von diesem Grundsatz sei nur abzuweichen, wenn die Verbringung des Kindes an einen anderen Aufenthaltsort massiv in die Interessen des Kindes und letztlich auch dessen Freiheitsrecht eingreife (Urteil BGer 6B_1141/2023, E. 2.4.5). 4.4. Gemäss dem vorgehend erstellten Sachverhalt verbrachte der Beschuldigte den damals fünfjährigen Privatkläger 1 und den damals zweieinhalbjährigen Pri- vatkläger 2 nach Ägypten, wo er mit ihnen während zweier Monate blieb. Der Be- schuldigte und die Privatklägerin 3 sind die Eltern der Privatkläger 1 und 2. Sie sind miteinander verheiratet und es wurden bislang keine besonderen zivilrechtli- chen Entscheide betreffend die Ehe an sich oder betreffend Obhut und elterliche Sorge über die Privatkläger 1 und 2 getroffen (act. 4 A 3). Dementsprechend hat- ten gemäss den allgemeinen Grundsätzen von Art. 296 ff. ZGB sowohl die Privat- klägerin 3 als auch der Beschuldigte im relevanten Zeitraum die gemeinsame el- terliche Sorge inne; und damit verbunden das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Privatkläger 1 und 2 (Art. 301a ZGB). Dementsprechend ist gemäss der vor- stehend dargelegten Grundsätzen zu prüfen, ob der Beschuldigte durch seine Reise mit den Privatklägern 1 und 2 deren Wohl massiv gefährdet hat; ob deren Interessen eklatant verletzt wurden. 4.4.1. Der Beschuldigte schränkte durch seine Reise mit den Privatklägern 1 und 2 den Kontakt zur Privatklägerin 3 deutlich ein. Es kam während zweier Mo- nate zu keinen persönlichen Kontakten, lediglich zu Videotelefonaten. Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend vorgebracht wurde (Prot. S. 47), ist offensicht- lich, dass die ersten Jahre im Kindesalter die wichtigsten sind für die Entwicklung einer gesunden Eltern-Kind-Beziehung. Regelmässiger engster Kontakt zu der engsten Bezugsperson ist für Kleinkinder wichtig, und vorliegend war die Privat- klägerin 3 diese engste Bezugsperson (act. 4 A 12 und 14 ff.); was auch der Be- schuldigte nicht anders darstellte. Die Unterbrechung dieses Kontakts für die Dauer von zwei Monaten stellt vorliegend eine mögliche Kindswohlgefährdung dar. Der Beschuldigte nahm die Privatkläger 1 und 2 auf die Reise mit, ohne dass sie hierauf vorbereitet wurden und ohne dass er ihnen zuvor die Möglichkeit ein-
- 46 - geräumt hätte, sich von der Privatklägerin 3 und damit von ihrer Mutter sich ver- abschieden zu können. Die Privatkläger 1 und 2 wurden in eine für sie fremde Umgebung gebracht, wo sie sich angesichts der Sprache nicht direkt verständi- gen konnten (Prot. S. 20 und S. 29). Sodann wussten die Privatkläger 1 und 2 auch nicht, wann sie die Privatklägerin 3 wiedersehen würden. Immerhin ist es vorliegend aber nicht so, dass dieser wichtige Kontakt gänzlich verunmöglicht worden wäre. Die Privatklägerin 3 konnte regelmässig mit den Privatklägern 1 und 2 mittels Videotelefonie kommunizieren. Weiter ist es zwar durchaus plausi- bel, dass sich die Privatkläger 1 und 2 wie von der Privatklägerin 3 geschildert (act. 15/3 A 88; Prot. S. 35 und S. 40) während dieser Telefonaten angesichts der permanenten Anwesenheit des Beschuldigten verunsichert fühlten. So habe der Privatkläger 2 jeweils gefragt, wo die Privatklägerin 3 sei, und habe zu ihr gewollt. Auch der Privatkläger 1 sei verunsichert gewesen und habe jeweils Blickkontakt zum Beschuldigten gesucht, um abzuschätzen, was er [der Privatkläger 1] sagen könne (Prot. S. 35 und S. 40). Immerhin aber ermöglichte der Beschuldigte we- nigstens diese für die sehr jungen Privatkläger wichtigen Kontakte. 4.4.2. Dass die Privatkläger 1 und 2 durch den rund zweimonatigen Aufenthalt in Ägypten und die damit einhergehende Trennung von der Privatklägerin 3 tatsäch- lich Einschränkungen in ihrer Entwicklung erlitten, ist gestützt auf die vorhande- nen Unterlagen nicht mit Sicherheit feststellbar. Wohl ist zutreffend, dass der Pri- vatkläger 1 gemäss Kurzprotokoll des schulischen Standortgesprächs (SSG) vom
27. Oktober 2025 (act. 77/2 = act. 90/1) wie auch gemäss den Bericht der Kinder- betreuungsstätte … (act. 101/7) nach dessen Rückkehr aus Ägypten ein auffälli- ges Verhalten aufzeigte, worauf dessen Vertretung hinwies (act. 100 Rz. 4). So wurde im ersten dieser Berichte die Verarbeitung, das Aufnehmen und Erarbeiten von Emotionen erwähnt und für die Logopädie das Thema Gefühle aufgeführt (act. 77/ 2 bzw. act. 90/1 S. 1 f.); im zweiten Bericht wird unter anderem erwähnt, dass der Privatkläger 1 Probleme habe, seine Emotionen zu regulieren (act. 101/7 S. 1). Allerdings kann auf diesen zweiten Bericht insofern nur eingeschränkt abge- stellt werden, als dass der Privatkläger 1 erst nach seiner Rückkehr aus Ägypten diese Tagesstätte besuchte (act. 101/7 S. 1); es fehlte dieser Institution also am direkten Vergleich, um eine allfällige Verschlechterung feststellen zu können.
- 47 - Überdies wurde in diesem Bericht auch festgehalten, dass es den Privatkläger 1 auch sehr beschäftige, dass der Beschuldigte in Untersuchungshaft sitze (act. 101/7 S. 1). Diese Sorgen könnten ebenfalls einen gewichtigen Einfluss auf die emotionalen Schwierigkeiten des Privatklägers 1 haben. Hinsichtlich des Ver- haltens des Privatklägers 1 im Kindergarten ergibt sich aus den weiteren vier Be- richten aus der Zeit vor dem Aufenthalt in Ägypten (act. 90/2-5), dass auch schon in jenen Berichten die emotionalen Situationen des Privatklägers 1 (act. 90/2 S. 1, SSG vom 8. April 2025) oder dessen Ausdrucksweise mit sehr starken Ausdrü- cken/Flüchen (act. 90/3 S. 1) thematisiert wurden. Auch die Privatklägerin 3 führte hierzu aus, dass der Privatkläger 1 bereits früher im Kindergarten bzw. im Hort Auffälligkeiten gezeigt habe, wobei sich diese verstärkt hätten (Prot. S. 38). Auch wenn der Privatkläger 1 wie von der Privatklägerin 3 geschildert deutlichere Auf- fälligkeiten als früher zeigen sollte, so bleibt unklar, ob dies dessen Entwicklung im Allgemeinen, der zweimonatigen Trennung von seiner Mutter oder eventuell auch der schwierigen familiären Situation mit Eltern in Trennung und dem Vater in Untersuchungshaft geschuldet ist. Gemäss schriftlicher Auskunft der PUK ergibt vom 27. Januar 2026 zeigen sich zwar beim Privatkläger 1 Symptome, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung hinweisen; wie weit diesen Symptome aber ein allfälliges traumatisches Ereignis wie etwa – gemäss Angaben der Privat- klägerin 3 – eine Kindesentführung oder andere Umstände zugrunde liegen wür- den, könne an jener Stelle nicht beurteilt werden (act. 91). Auch die Privatkläge- rin 3 wies anlässlich der Hauptverhandlung darauf hin, dass dieser Bericht nicht so aussagekräftig sei, wie die Aussagen der untersuchenden Therapeutin im di- rekten Gespräch [mit der Privatklägerin 3] gewesen seien (Prot. S. 40). Das von der Privatklägerin 3 geschilderte Verhalten, wonach sich der Privatkläger 1 stärker um den Privatkläger 2 kümmere, als er es früher getan habe, kann möglicher- weise – wie vom Beschuldigten vorgebracht (Prot. S. 46) – auf den Umstand zu- rückgeführt werden, dass beide Privatkläger mittlerweile ein knappes Jahr älter sind als vor der Reise nach Ägypten. Bei derart jungen Kindern sind grosse Ent- wicklungsschritte und Veränderungen durchaus zu erwarten, bei zeitlich derart weit auseinanderliegenden Vergleichszeitpunkten. Auch wenn die Entwicklungs- schritte der Privatkläger 1 und 2, welche sie innerhalb des letzten knappen Jahres
- 48 - zeigen, tatsächlich nicht nur positiv zu werten sein sollten, so könnte eine direkte Verbindung auf deren Aufenthalt in Ägypten bzw. die damit einhergehende Tren- nung von der Mutter nicht ohne Weiteres und mit der notwendigen Sicherheit her- gestellt werden. Es wären auch durchaus andere Elemente denkbar, welche auch negativ zu beurteilende Entwicklungsschritte der Privatkläger 1 und 2 zu begrün- den vermögen würden; wie etwa die Trennung der Privatklägerin 3 vom Beschul- digten – also deren Eltern –, die auf die Rückkehr aus Ägypten folgende Tren- nung vom Beschuldigten oder auch der Umstand, dass dieser sich seither in Ge- fangenschaft befand und die Besuche bei ihm im Gefängnis und in Begleitung zu erfolgen haben. 4.4.3. Der Privatkläger 1 ist bereits schulpflichtig und wurde vom Beschuldigten während der Schul- bzw. Kindergartenzeit mit nach Ägypten genommen. Auch wenn der Beschuldigte durch dieses Vorgehen den Privatkläger 1 aus seinem All- tag herausgerissen hat, wird aus diesem Umstand keine ernsthafte Kindeswohl- gefährdung erkennbar. Zum einen ist notorisch, dass Kindergartenkinder auf ent- sprechenden Antrag hin eher niederschwellig eine Dispensation von der Kinder- gartenpflicht gewährt werden kann, wenn die Eltern längere Auslandaufenthalte planen, etwa um längere Verwandtenbesuche im Ausland zu ermöglichen. Zum anderen besteht auch keine schweizweite Kindergartenpflicht, woraus sich eben- falls ergibt, dass eine zweimonatige Kindergartenabsenz keine konkrete Kinds- wohlgefährdung darstellt. 4.4.4. Dafür, dass es den Privatklägern 1 und 2 in Ägypten schlecht gegangen wäre, liegen weder eine Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift noch kon- krete Beweise vor. Der Beschuldigte schilderte, es sei ihnen dort gut gegangen (act. 14/1 A 15) – sie hätten einen sehr sehr guten Urlaub gehabt (Prot. S. 23) – und er wollte diese Behauptungen mit Fotografien beweisen (act. 98 und act. 106/3). Selbstredend stellen diese Fotografien nur Momentaufnahmen dar, worauf auch der Vertreter der Privatkläger 1 und 2 hinwies (Prot. S. 43). Doch ist es vorliegend auch nicht am Beschuldigten, den Beweis zu erbringen, dass die Privatkläger 1 und 2 gut umsorgt waren, sondern es wäre an der Staatsanwalt- schaft, konkrete Mängel in deren Betreuung in der Anklageschrift zu umschreiben
- 49 - und zu beweisen. Die Betreuung der Privatkläger 1 und 2 erfolgte – zumindest teilweise – durch Drittpersonen; durch deren Grossmutter (Prot. S. 26 und S. 39 f.), durch den Kindergarten/Kinderhort (act. 106/2) oder auch durch weitere Dritte. Eine Fremdbetreuung von Kindern verstösst nicht per se gegen das Kin- deswohl (Urteil BGer 6B_1141/2023, E. 2.5.1). Weitergehende Umstände, welche eine unzureichende Betreuung der Privatkläger 1 und 2 während deren Aufenthalt in Ägypten begründen würden, sind aus dem Sachverhalt der Anklageschrift nicht ersichtlich und werden auch aus den Akten nicht erkennbar. Gerade der Um- stand, dass der Privatklägerin 3 die näheren Umstände der Alltagsbetreuung der Privatkläger 1 und 2 nicht bekannt war, sorgte wohl bei ihr während der Trennung von diesen für grosse Verunsicherung; doch es kann aus dem Umstand, dass die Alltagsbetreuung der sehr jungen Privatkläger 1 und 2 nicht bekannt ist, nicht ge- schlossen werden, diese sei ungenügend gewesen. Dementsprechend ist in der Betreuung der Privatkläger 1 und 2 während deren Aufenthalt in Ägypten keine Kindswohlgefährdung zu sehen. 4.5. Keine Kindswohlgefährdung ist im Übrigen im Umstand zu erkennen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 während des fraglichen Aufenthalts in Ägyp- ten beschneiden liess; wobei dieser Umstand auch keinen Eingang in die Ankla- geschrift fand. Eine Beschneidung (Zirkumzision) war zwischen Beschuldigten und der Privatklägerin 3 – den beiden Inhabern der elterlichen Sorge – grundsätz- lich abgesprochen gewesen. Wohl war die Privatklägerin 3 in jenem Zeitpunkt auf- grund der Umstände nicht mehr einverstanden gewesen (act. 15/3 A 108-110; Prot. S. 38), doch ist in der Umsetzung des früheren gemeinsamen Entschlusses durch den Beschuldigten, den Privatkläger 2 beschneiden zu lassen, keine Ge- fährdung des Kindswohls zu sehen. 4.6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als Inhaber der elterli- chen Sorge und damit des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die erst 5- (Privat- kläger 1) bzw. 2 ½- (Privatkläger 2) jährigen Kinder durch deren Mitnahme mit sich auf eine Reise nach Ägypten, ohne entsprechende Absprache mit der Privat- klägerin 3 als Mitinhaberin der elterlichen Sorge und ohne dass die Privatkläger die Gelegenheit gehabt hatten, sich voneinander zu verabschieden, sicherlich
- 50 - nicht im Interesse der Kinder handelte. Auch widersprach die aus dem Ausland- aufenthalt folgende Trennung von ihrer Mutter und damit von ihrer Hauptbezugs- person dem natürlichen Bedarf sehr junger Kinder nach regelmässigen Kontakt zu ihren Hauptbezugspersonen. Indessen reiste der Beschuldigte gemäss dem er- stellten Sachverhalt nicht mit der Absicht unbefristeten Aufenthalts nach Ägypten ab und er kehrte schliesslich nach rund zwei Monaten in die Schweiz zurück. Bei einer Trennung von dieser Dauer kann noch nicht von einer massiven Gefähr- dung des Kindeswohls gesprochen werden. Dass die Kinder in Ägypten nicht gut betreut worden wären, ist dem Beschuldigten weder vorgeworfen worden noch wird derartiges aus den Akten erkennbar. Indem der Beschuldigte regelmässigen Videotelefonie-Kontakt zwischen der Privatklägerin 3 einerseits und den Privatklä- gern 1 und 2 andererseits ermöglichte, sorgte der Beschuldigte dafür, dass keine gänzliche Unterbrechung des Kontakts erfolgte. Schliesslich ist darauf hinzuwei- sen, dass es sich auch beim Beschuldigten um eine wichtige Bezugsperson der Privatkläger 1 und 2 handelte, welche sich seit deren Geburt regelmässig um sie gekümmert hat. Auch wenn der Beschuldigte gegen die Interessen der Privatklä- ger 1 und 2 handelte, so liegt doch keine derart eklatante Verletzung deren Inter- essen vor, welche für eine Verurteile wegen Entführung durch einen Inhaber der elterlichen Sorge Voraussetzung wäre. Im erstellten Sachverhalt ist keine massive Gefährdung des Wohls der Privatkläger 1 und 2 durch deren Reise und Aufenthalt nach Ägypten zu erkennen. Die nach der Rückkehr aus Ägypten über die Privat- kläger 1 und 2 erstellten Berichte vermögen ebenfalls keine derartige Kindswohl- gefährdung zu belegen. 4.7. Da im Ergebnis keine massive Gefährdung des Kindswohls der Privatklä- ger 1 und 2 bestand, ist die ohne Absprache mit der Privatklägerin 3 als Mitinha- berin der elterlichen Sorge erfolgte Reise von zwei Monaten Dauer mit den beiden sehr jungen Privatklägerin 1 und 2 nach Ägypten nicht als Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 StGB zu werten. Der Beschul- digte ist von diesem Vorwurf freizusprechen. 4.8. Prüfung allfälliger weiterer Delikte 4.8.1. Freiheitsberaubung
- 51 - Art. 183 StGB regelt die Freiheitsberaubung und Entführung. Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit. Ein Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung hat im vorliegenden Fall klarerweise nicht zu erfolgen. Die körperliche Fortbewegungsfreiheit der Privatkläger 1 und 2 war nicht aufgehoben. Ihnen wurde zwar faktisch der Zugang zum Wohnort der Privatklägerin 3 [der Mut- ter] verwehrt; ihre Fortbewegungsfreiheit wurde jedoch nicht in anderer Wiese ein- geschränkt. Vielmehr konnten sich die Kinder an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort in Ägypten frei bewegen und waren nicht eingesperrt. Nach geltender Lehre und Rechtsprechung liegt keine unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit vor, wenn ein bestimmter Ort, beispielsweise der Wohnort der Mutter, nicht er- reicht werden kann. In der Regel bewegen sich Kleinkinder bzw. sehr junge Kin- der mit Hilfe von dazu berufenen Personen fort; dies muss jedoch nicht zwingend die sorgeberechtigte Mutter sein. Ebenso können Familienangehörige und Be- kannte ein Kind von einem Ort an einen anderen bringen. Ferner können sich Kin- der ab einem gewissen Alter selbständig über eine beschränkte Strecke fortbewe- gen. Folglich führt die Trennung von der Privatklägerin 3 nicht dazu, dass die Fortbewegungsfreiheit der Privatkläger 1 und 2 aufgehoben war. Die Tatbe- standsvariante eine Freiheitsberaubung kommt bei vorliegendem Sachverhalt nicht zur Anwendung (vgl. BGE 141 IV 10 E. 4.4), wobei diese Variante gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB auch nicht angeklagt wurde (act. 28 S. 3). 4.8.2. Entziehen von Minderjährigen 4.8.2.1. Gemäss Art. 220 StGB wird – auf Antrag – wegen Entziehens von Min- derjährigen bestraft, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzuge- ben. 4.8.2.2. Vorliegend stellte die Privatklägerin 3 zwar am 19. Mai 2025 einen derarti- gen Strafantrag betreffend Entziehen von Minderjährigen (act. 2), doch liess sie diesen am 1. Juli 2025 durch ihren Vertreter zurückziehen, nachdem sich der Be- schuldigte bereit erklärt habe, mit den Kindern in die Schweiz zurückzuziehen (act. 13/5); vorab per Mail vom 1. Juli 2025 (act. 13/6). Die Staatsanwaltschaft be- stätigte dies am Folgetag, wobei sie ausdrücklich darauf hin wies, dass das Ver-
- 52 - fahren hinsichtlich des Tatbestandes des Entziehens von Unmündigen entspre- chend eingestellt werde (act. 13/7-8). Die Privatklägerin 3 brachte später im Rah- men der Einvernahme vom 9. September 2025 vor, sie habe den Strafantrag zu- rückgezogen, weil dies eine Bedingung des Beschuldigten gewesen sei, dass er zurückkomme. Wenn sie das nicht gemacht hätte, dann wäre er nicht gekommen. Wenn dies [Rückzug Strafantrag] nicht Bedingung gewesen wäre, dann hätte sie den Strafantrag auch nicht zurückgezogen (act. 15/3 F/A 13 und 99 f.). 4.8.2.3. Ist die Rückzugserklärung mit einem Willensmangel behaftet, so ändert dies gemäss einem älteren Urteil des Bundesgerichts nichts an deren Gültigkeit. Das Bundesgericht führte seinerzeit aus, weder eine unmittelbare noch eine ana- loge Anwendung von Art. 23 ff. OR in Frage komme. Der Strafrichter geniesse nicht dieselbe Freiheit wie der Zivilrichter. Der Gesetzgeber habe das Problem er- kannt, sonst hätte er nicht bestimmt, dass ein zurückgezogener Strafantrag nicht erneut gestellt werden dürfe. Von einer Lücke könne deshalb nicht die Rede sein (BSK StGB-RIEDO, Art. 33 N 21 m.H.a. BGE 79 IV 97, 101). 4.8.2.4. Eine formelle Einstellung der Untersuchung hinsichtlich des Vorwurfs des Entziehens von Minderjährigen, wie von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 2. Juli 2025 angekündigt, ergibt sich aus den Akten zwar nicht, doch wurde ein entsprechender Vorwurf mit Anklageschrift vom 30. September 2025 nicht er- hoben. Mangels Strafantrags sowie auch mangels Anklagevorwurf ist dieser Vor- wurf nicht näher zu prüfen. 4.9. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte von sämtlichen Vorwür- fen vollumfänglich freizusprechen ist.
5. Zivilansprüche 5.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die An- klage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
- 53 - 5.2. Die Privatkläger 1 und 2 (act. 100 S. 1 f.) zum einen wie auch die Privatklä- gerin 3 (act. 103 S. 1) zum anderen stellten verschiedene Schadenersatz- sowie Genugtuungsansprüche (vgl. auch entsprechende Aufstellung in der Einleitung des vorliegenden Urteils). Da der Beschuldigte bezüglich sämtlicher Vorwürfe frei- zusprechen ist, sind die geltend gemachten Genugtuungsforderungen abzuwei- sen. Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche sind demgegenüber in An- wendung von Art. 120 Art. 2 lit. d StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen, da auch ohne Erfüllung des Tatbestands der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 StGB eine zivilrechtliche Verant- wortung denkbar wäre.
6. Beschlagnahmte Gegenstände Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2025 beschlag- nahmte Mobiltelefon (iPhone; aus den Effekten des Beschuldigten) ist dem Be- schuldigten herausgegeben, wobei diese Rückgabe bereits im Anschluss an die Hauptverhandlung erfolgt ist (act. 109).
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 StPO). 7.2. Entschädigung des Beschuldigten 7.2.1. Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung, wenn er durch das Verfahren in ihren persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden ist. Bei unschuldig erlittener Haft entsteht regelmässig ein Genugtuungsanspruch (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Der Freiheits- entzug muss nicht widerrechtlich (etwa bei Fehlen eines Verhaftungsgrundes) ge- wesen sein, um Anspruch auf eine Genugtuung zu geben; es genügt, dass er sich im Nachhinein als ungerechtfertigt, da strafprozessual unbegründet, herausstellt (BSK StPO – WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 27). Der Genugtuungsanspruch
- 54 - kann nicht mit der Forderung des Staates aus Verfahrenskosten verrechnet wer- den (Art. 442 Abs. 4 StPO; BGE 139 IV 243, E. 5.1 = Pra. 2013 Nr.108). 7.2.2. Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung dürfen die allgemeinen Bestim- mungen der Art. 41 ff. OR herangezogen werden (BGE 142 IV 245 E. 4.1; Urteil BGer 6B_601/2021 vom 16. August 2022, E. 3). Es sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung, insb. der Verhaftung massgebend. Zu berücksichti- gen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten und die Belastung durch das Ver- fahren, bspw. durch extensive Medienberichterstattung. Es ist mithin eine Einzel- fallbeurteilung vorzunehmen, nach welcher es sich bspw. nicht rechtfertigen kann, einheitliche Tagessätze als Entschädigung bei ungerechtfertigter Haft anzuwen- den. Vielmehr braucht es eine einzelfallgerechte Zumessung (BSK StPO-WEH- RENBERG/FRANK, Art. 429 N 28). Den zuständigen Behörden steht insofern ein grosses Ermessen zu und die Höhe der Genugtuung wird nur auf die sachliche Vertretbarkeit im Sinne einer Missbrauchskontrolle überprüft (BGE 137 V 71 E. 5.1). 7.2.3. Der amtliche Verteidiger führte diesbezüglich aus, es sei gemäss bundes- gerichtlicher Praxis von einem Grundbetrag von Fr. 200.– auszugehen (act. 105 S.15) 7.2.4. Der Beschuldigte befindet sich seit 17. Juli 2025 (act. 18/1) in Haft, was bis und mit heute – 5. Februar 2026 – einer Haftdauer von 204 Tagen entspricht. Dementsprechend ist der Beschuldigte bei Anwendung eines Betrags von Fr. 200.– je Hafttag für die erstandene Haft im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO mit einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 40'800.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.3. Entschädigung der beteiligten Rechtsvertreter 7.3.1. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für dessen Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung sei- ner Bemühungen und Barauslagen (act. 107) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2
- 55 - StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berück- sichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbespre- chung auf Fr. 20'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.4. Weiter ist der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatkläger 1 und 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung seiner Bemühungen und Barauslagen (act. 102/1-2) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO sowie in Verbindung mit der An- waltsgebührenverordnung zu entschädigen. Ein Teil seiner Bemühungen betraf sodann die Privatklägerin 3, ehe diese durch Rechtsanwältin MLaw Z._____ ver- treten wurde (vgl. nachfolgende Ziffer). Die Entschädigung ist unter Berücksichti- gung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbesprechung auf Fr. 14'300.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, davon Fr. 12'300.– für die unentgeltliche Geschädigtenvertretung der Privatkläger 1 und 2 sowie Fr. 2'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) für die Vertretung der Privatklägerin 3. Entsprechende Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.5. Schliesslich ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 3, MLaw Z._____, nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung ihrer Bemühun- gen und Barauslagen (act. 104/43) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 138 Abs. 1 StPO sowie in Verbindung mit der Anwaltsgebührenver- ordnung zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des Auf- wandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbesprechung auf Fr. 11'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entsprechende Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.
- 56 -
2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2025 be- schlagnahmte Mobiltelefon (iPhone; aus den Effekten des Beschuldigten) wird dem Beschuldigten unverzüglich herausgegeben.
3. Die Privatkläger 1 bis 3 werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
4. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 bis 3 werden abgewiesen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
7. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 20'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
9. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter mit insgesamt Fr. 14'300.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt, davon Fr. 12'300.– als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter der Privatkläger 1 und 2 sowie Fr. 2'000.– als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter der Privatklägerin 3.
10. Rechtsanwältin MLaw Z._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin 3 mit Fr. 11'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
11. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 57 -
12. Der Beschuldigten wird für die erstandene Haft mit einer Genugtuung von Fr. 40'800.– im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO aus der Gerichtskasse entschädigt.
13. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben), die amtliche Verteidigung (übergeben), die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben), die Privatkläger 1 und 2 (übergeben), die Privatklägerin 3 (übergeben), die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffern 8-10 betref- fend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung (vier- fach) sowie die unentgeltlichen Geschädigtenvertreter, sowie hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, die Privatkläger 1 und 2 unter Beilage einer Kopie von Prot. S. 8-57, die Privatklägerin 3 unter Beilage einer Kopie von Prot. S. 8-57, und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (...@ji.zh.ch) das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Strafregisterbehörden (zwecks Löschung der Anfrage), die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Dienst Zentrale Datenverarbeitung, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG), je gegen Empfangsbestätigung.
14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,
- 58 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 5. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Moser lic. iur. Sommer
Erwägungen (75 Absätze)
E. 1 Prozessuales
E. 1.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. September 2025 (act. 28) ging am 2. Oktober 2025 beim Bezirksgericht Uster ein, zusammen mit einem Schreiben betreffend Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom
30. September 2025 (act. 33). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 wurde das Haftentlassungsgesuch an das hiesige Zwangsmassnahmengericht weitergleitet (act. 35), wobei dieses mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 das Haftentlassungs- gesuch abwies und den Beschuldigten in Sicherheitshaft versetzte (act. 39).
E. 1.2 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 wurde zur Hauptverhandlung vorgela- den und den Parteien wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen und den Pri- vatklägern eine solche zur Bezifferung und Begründung allfälliger Zivilforderungen gesetzt (act. 44).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 11. November 2025 ersuchte der Beschuldigte um Verset- zung in Haftphase 3 (act. 50), was nach Einholung entsprechender Stellungnah- men (act. 51-53) mit Verfügung vom 18. November 2025 bewilligt wurde (act. 54).
E. 1.4 Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 wurde der Beschuldigte aufgrund eines medizinischen Notfalls ins Spital Limmattal verlegt (act. 74). Mit Verfügungen vom
19. Januar 2026 sowie vom 28. Januar 2026 wurden sodann verschiedene Be- weisanträge der Privatkläger 1 und 2 sowie des Beschuldigten gutgeheissen, wo- bei bezüglich der Sichtung eines Videos auf eine Entscheidung anlässlich der Hauptverhandlung verwiesen wurde (act. 79 und act. 86).
E. 1.5 Zur Hauptverhandlung vom 5. Februar 2026 erschien der Beschuldigte per- sönlich in Begleitung des amtlichen Verteidigers RA lic. iur. X._____, Staatsanwalt MLaw E._____ als Vertreter der Anklagebehörde in Begleitung der Mitarbeiterin MLaw F._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Geschädigten- vertreter für die Privatkläger 1 und 2, die Privatklägerin 3 persönlich in Begleitung der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ so- wie einige Zuschauer (Prot. S. 8). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das
- 6 - Urteil mündlich eröffnet und den vorgenannten Beteiligten schriftlich in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 108; Prot. S. 56). Überdies wurde dem Beschuldigten, dessen Vertreter sowie der Staatsanwaltschaft ein Exemplar des Beschlusses betreffend Haftentlassung ausgehändigt (act. 110; Prot. S. 56). Überdies wurde dem Beschuldigten sogleich dessen beschlagnahmtes Mobiltele- fon zurückgegeben (act. 109).
E. 1.6 Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 erhoben die Privatkläger 1 und 2 (act. 113), mit solcher vom 11. Februar 2026 die Privatklägerin 3 (act. 116) Beru- fung gegen das Urteil vom 5. Februar 2026 (act. 108).
E. 2 Zur Anklageschrift
E. 2.1 Der Beschuldigte liess vorbringen, die Anklageschrift vom 30. September 2025 (act. 28) verletze das Anklageprinzip. Der Beschuldigte habe zum Tatzeit- punkt [zusammen mit der Privatklägerin 3] die gemeinsame elterliche Sorge und Obhut [über die Privatkläger 1 und 2] inne gehabt. Er habe das Recht gehabt, über den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen. Das Bundesgericht halte kon- stant fest, dass sich der obhutsberechtigte Mitinhaber der elterlichen Sorge bei ei- nem eigenmächtigen Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder nicht der Entfüh- rung im Sinne von Art. 183 Ziffer 2 StGB strafbar mache. Von diesem Grundsatz sei nur abzuweichen, wenn die Verbringung des Kindes an einen Aufenthaltsort massiv in die Interessen des Kindes und letztlich auch dessen Freiheitsrechte ein- greife. Zu prüfen wäre nun, ob der Beschuldigte das Kindeswohl massiv verletzt habe. In der Anklage werde weder behauptet noch dargelegt, dass der Beschul- digte massiv das Kindswohl verletzt hätte bzw. worin die massive Kindswohlver- letzung bestehen würde. Es wäre in der Anklageschrift nicht lediglich die Verbrin- gungen nach Ägypten zu beschreiben, sondern auch die konkreten, sich tatsäch- lich verwirklichten Folgen für das Kindeswohls, sofern welche gegeben seien. Derartige Ausführungen würden in der Anklageschrift fehlen, weshalb der Be- schuldigte vom Vorwurf der Entführung freizusprechen sei (act. 105 Rz. 5-10).
E. 2.2 Die Anklageschrift gemäss Art. 325 StPO als prozessuale Grundlage des Verfahrens soll nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst kurz gehalten wer-
- 7 - den und sich auf die Angaben beschränken, die zur deutlichen Bezeichnung des Angeklagten und der ihm zur Last gelegten Taten nach ihren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen notwendig sind. Ausserdem hat sie das zuständige Gericht und die Belastungs- und Entlastungsbeweise zu bezeichnen, die nach Auffassung des Staatsanwalts zur Durchführung der Hauptverhandlung erforderlich sind. Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Die Anklageschrift ist nicht Parteischrift, sondern sie hat den Sach- verhalt zwar kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich, genau aktenmässig darzu- stellen. Aus der Anklageschrift muss daher erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtli- che Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei. Einerseits muss die Tat individu- alisiert, d.h. ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirk- lichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sein; anderer- seits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Die Dar- stellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbe- stand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist an- zugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkma- len des Straftatbestandes entsprechen. Könnte zur Umschreibung der eingeklag- ten Tat jederzeit auf den gesamten Akteninhalt zurückgegriffen werden, würde das Anklageprinzip ausgehöhlt (BGE 120 IV 348 E. 3 a) und 3 c)).
E. 2.3 Auf die vom Beschuldigten aufgeworfene Frage, inwiefern für eine allfällige Verurteilung wegen Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 StGB eine massive Gefährdung des Kindeswohls erforderlich ist, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen sein. Im Rahmen der Prüfung des Anklageprinzips zeigt sich jedoch, dass dem Beschuldigten mit der diesem Verfahren zugrunde liegenden Anklageschrift nicht bloss die Verbringun- gen der Privatkläger 1 und 2 nach Ägypten vorgeworfen wird; es wird darüber hin- aus umschrieben, dass der Beschuldigte die Absicht gehabt habe, mit seinen Kin- dern zum einen dauerhaft im Ausland bzw. in Ägypten zu verbleiben und dadurch zum anderen den Kontakt zwischen ihnen und der Kindsmutter gänzlich zu verun-
- 8 - möglichen. Mit diesen zusätzlichen Elementen werden weitere Umstände um- schrieben, welche grundsätzlich geeignet erscheinen, eine derartige Kindeswohl- gefährdung herbeizuführen. Ob durch Erfüllung dieser weiteren Umstände eine massive Kindeswohlgefährdung in Kauf genommen wäre, wird bei allfälliger Er- stellung dieses vorgeworfenen Sachverhalts zu prüfen sein. An dieser Stelle ist je- doch festzuhalten, dass entgegen der Darstellung der Verteidigung die Anklage- schrift den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt in einer Art und Weise umschreibt, die für die Erfüllung der notwendigen Tatbestandselemente grund- sätzlich ausreichen könnte.
E. 2.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Anklageschrift vom 30. September 2025 das Anklageprinzip nicht verletzt.
E. 3 Sachverhalt
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den Sachverhalt vor, wel- cher in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen ist (act. 28 S. 2 f.). Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Sachverhalt bezüglich der Entführung einer urteilsunfähigen, widerstandsunfähigen oder unter 16-jährigen Person (act. 28 S. 2 f.) dahingehend, als dass er am 17. Mai 2025 mit seinen Kin- dern B._____, geboren tt.mm.2020 (fortan: Privatkläger 1) sowie C._____, gebo- ren tt.mm.2022 (fortan: Privatkläger 2) nach Kairo in Ägypten gereist sei (act. 1 S. 3, act. 14/2 S. 5 und A 65 ff., Prot. S. 20), wo er bis zu seiner Rückkehr am 17. Juli 2025 geblieben sei. Diese Angaben decken sich im Übrigen betreffend das Abreisedatum mit dem Polizeirapport vom 22. Mai 2025 (act. 1), welcher gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 3 vom 19. Mai 2025 (act. 4) verfasst wurde, sowie betreffend das Rückreisedatum mit dem Verhaftsrapport vom 17. Juli 2025 (act. 18/1), gemäss welchem der Beschuldigte an jenem Tag anlässlich seiner Rückreise mit den Privatklägern 1 und 2 am Flughafen Zürich verhaftet wurde. Sodann bestätigte der Beschuldigte, dass diese konkrete Reise nicht mit der Pri- vatklägerin 3 abgesprochen gewesen sei; sie erst nach der Ankunft in Ägypten davon erfahren habe (act. 14/1 A 7, act. 14/2 S. 5 und F/A 14 und 22 ff., Prot. S. 21, S. 24 und S. 44). Retourtickets habe er damals noch nicht gehabt (act. 14/2 F/A 33; Prot. S. 21). Es sei ein Fehler gewesen, ohne klares Einverständnis der
- 9 - Privatklägerin 3 mit den Kindern nach Ägypten zu reisen (act. 14/2 A 15 und A 58); die Situation sei wirklich nicht gut gewesen (Prot. S. 21). Der Beschuldigte bestritt allerdings, dass er die Absicht gehabt habe, mit seinen Kindern dauerhaft in Ägypten zu verbleiben und der Kindsmutter (der Privatklägerin 3) den Kontakt zu den Kindern gänzlich zu verunmöglichen. Sodann bestritt er, sich geweigert zu haben, der Privatklägerin 3 den Aufenthaltsort der beiden Kinder bekannt zu ge- ben (Prot. S. 23). Hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung (act. 28 S. 3) bestritt der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, gemäss welchem er gegen- über der Privatklägerin 3 am 5. Mai 2025 anlässlich eines Telefonats geäussert haben soll, ihr und deren angeblichen neuen Partner die Kehle aufzuschlitzen (act. 14/2 F/A 10 und S. 25; Prot. S. 27). Nachfolgend wird zu prüfen sein, inwie- fern diese bestrittenen Sachverhaltselemente erstellt werden können.
E. 3.2 Allgemeine Ausführungen
E. 3.2.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zwei- fel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Exis- tenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrü-
- 10 - ckende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen.
E. 3.2.2 Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfol- gen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaub- würdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.).
E. 3.3 Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der fraglichen Sachverhaltselemente dienen die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei in einem Telefonat vom
19. Mai 2025, 13:21 Uhr (act. 1 S. 3 f.), gegenüber der Staatsanwaltschaft anläss- lich der Hafteinvernahme vom 17. Juli 2025 und anlässlich der Einvernahme vom
9. September 2025 sowie diejenigen anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 20 ff.). Das Telefongespräch vom 19. Mai 2025, welches die Polizei am 19. Mai 2025 um 11:03 initiierte ist demgegenüber nicht verwertbar, da dem Beschuldig- ten seine (Aussageverweigerungs-)Rechte nicht vorgehalten wurden (act. 1 S. 3). Die ebenfalls zu berücksichtigenden Aussagen der Privatklägerin 3 erfolgten an- lässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2025 (act. 4), gegenüber der Staatsanwaltschaft am 9. September 2025 (act. 15/3) sowie anlässlich der Haupt- verhandlung (Prot. S. 35 ff.). Weiter sind befinden sich umfangreiche Chatproto- kolle betreffend die Konversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin 3 in den Monaten April bis Juni 2025 (act. 20/9-11 und act. 20/26) sowie Printscreens einzelner Nachrichten (act. 20/24) in den Akten. Schliesslich liegt ein Journaleintrag der Kantonspolizei Zürich über ein Erscheinen der Privatklägerin 3 auf dem Polizeiposten G._____ (act. 23/5) vor. Nebst den eigentlichen Untersu-
- 11 - chungsakten der Staatsanwaltschaft sind auch zahlreiche Beweismittel zu berück- sichtigen, welche die Parteien nach Eingang der Anklage am hiesigen Gericht ein- gereicht haben bzw. durch das Gericht beigezogen wurden, und die Entwicklung der Privatkläger 1 und 2 nach deren Rückkehr aus Ägypten belegen sollen. So wurden ein Verlaufsbericht der zuständigen Beiständin des kjz (Kinder- und Ju- gendhilfezentrum) Uster vom 27. Januar 2026 über die Besuchsbegleitung für die Privatkläger 1 und 2 bezüglich von Besuchen beim Beschuldigten während des- sen Gefängnisaufenthalt (act. 84), diverse Protokolle über schulische Standortge- spräche betreffend den Privatkläger 1 von der Primarschule G._____ (act. 77/2 und act. 90/1-6), eine schriftliche Auskunft der zuständigen Therapeutin der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (fortan: PUK) vom 27. Januar 2026 über die Behandlung der Privatkläger 1 und 2 (act. 91) beigezogen. Überdies wurde von den Privatklägern 1 und 2 mit Mail vom 3. Februar 2026 ein Psychodiagnosti- scher Befund vom 23. September 2025 sowie eine Anamnese vom 24. November 2025, beides betreffend den Privatkläger 1, eingereicht (act. 92-93/1-2). Darüber hinaus befindet sich auf act. 77/1 nebst Facebook-Printscreens (act. 97/1-6) ein Video, welches der Beschuldigten offenbar auf Facebook veröffentlichte, in wel- chem der sich zum relevanten Sachverhalt äusserte und welches anlässlich der Hauptverhandlung den Beteiligten gezeigt und sogleich übersetzt wurde (Prot. S. 12-14). Weitere Fotos der Privatkläger 1 und 2 während des Aufenthalts in Ägypten wurden durch den Beschuldigten eingereicht (act. 98 und act. 106/1-3). Hernach werden zunächst die Aussagen der Beteiligten dargelegt, ehe im Rah- men der eigentlichen Sachverhaltserstellung auch auf die weiteren Beweismittel eingegangen wird.
E. 3.4 Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist nicht eingeschränkt. Zwar ist er direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert, doch vermag die prozessuale Stel- lung einer Partei für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018, E. 3.1 S. 9). Dementsprechend ist auch bezüglich der Aussagen der Privatklägerin 3 festzuhalten, dass deren Glaubwür-
- 12 - digkeit nicht aufgrund deren verfahrensrechtlichen Stellung eingeschränkt ist. So- dann sind weder beim Beschuldigten noch bei der Privatklägerin 3 andere Ein- schränkungen der Glaubwürdigkeit erkennbar.
E. 3.5 Aussagen des Beschuldigten
E. 3.5.1 Der Beschuldigte äusserte sich gegenüber der Polizei anlässlich eines Te- lefonat vom 19. Mai 2025, welches durch den Polizeibeamten H._____ geführt und verschriftlicht wurde. Gemäss dem nach dem Telefonat erstellten Polizeirap- port äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er schon lange mit seinen Kindern – den Privatklägern 1 und 2 – nach Ägypten habe gehen wollen. Er habe das mit der Privatklägerin 3 angeschaut und sie habe gesagt, dass es in Ordnung gehe im Juli [2025]. Nun sei es aber schon etwas früher gewesen. Das habe er nicht mit ihr so abgesprochen, aber sie sage ihm auch nicht immer alles. Sie habe auch schon die Kinder genommen und habe ihm nicht sagen wollen, wohin sie gegangen sei. Eigentlich habe er nur für zwei Wochen in die Ferien gewollt, aber die Privatklägerin 3 habe an jenem 19. Mai 2025 im Hotel [bei der Arbeitgeberin des Beschuldigten] angerufen und die hätten ihm deswegen gekündigt. Und der Beschuldigte könnte seine Rechnungen nicht mehr bezahlen. Es gebe also nichts mehr für ihn in der Schweiz. Und niemand könnte ihm hier etwas anhaben, hier gelte das ägyptische Recht. Man müsse nicht das Gefühl haben, dass man ihm hier die Kinder wegnehmen dürfe. Die Privatklägerin 3 könne die Kinder schon besuchen, aber zuerst wolle er eine schriftliche Bestätigung, dass sie eine gute Mutter sei. Und auch wenn sie das habe, dürfe sie die Kinder nur besuchen. Wie- der mitnehmen in die Schweiz dürfe sie die Kinder nicht mehr. Die Kinder seien jetzt auch Ägypter. Er habe vor zwei Monaten Pässe bei der Botschaft für sie be- antragt und der Privatklägerin 3 nichts davon gesagt, denn das gehe sie nichts an. Er habe in Ägypten ich ein Haus, wobei sie derzeit in Kairo wohnen würden. Wenn der Beschuldigte nicht wolle, müsse er nicht zurück; das sage ihm sein An- walt, seine Rechtsschutzversicherung und auch er selber. Er habe sich entschlos- sen, dass seine Kinder hier in den staatlichen Kindergarten und die Schule gehen würden. Er habe bereits Kontakt aufgenommen und man habe ihm versichert,
- 13 - dass sie gleich morgen anfangen könnten. Die Sprache würden sie hier schon noch besser lernen; sie könnten bereits etwas arabisch (act. 1 S. 3 f.).
E. 3.5.2 Anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2025 machte der Beschuldigte im Wesentlichen zum strittigen Sachverhalt gel- tend, dass er die Privatklägerin 3 ca. eine Woche vor dem Flug darüber informiert habe, dass er mit den Kindern nach Ägypten in die Ferien gehen würde. Sie sei ca. drei Tage nicht zu Hause und er sei alleine mit den Kindern gewesen. Er habe sie mehrfach gefragt, wann sie zurückkommen würde, damit er seinen Flug bu- chen könne. Er habe auch einen Anruf vom Spital in Ägypten erhalten, weil seine Mutter stark krank im Spital gewesen sei. Am selben Tag habe er die Arbeitgebe- rin informiert, dass er an diesem Tag nach Ägypten müsse. Die Privatklägerin 3 habe gewusst, dass er in die Ferien gehe; aber nicht wann. Weil diese zu jenem Zeitpunkt nicht da gewesen sei, habe er die Kinder trotz Kindergartens mitgenom- men, denn er habe unbedingt nach Ägypten gemusst; sie hätten angerufen und gesagt, dass seine Mutter jederzeit sterben könne. Am nächsten Tag habe die Privatklägerin 3 ihn angerufen. Der Beschuldigte sei da im Stress gewesen und habe gesagt, er sei in Ägypten bei seiner Mutter im Spital. Die Privatklägerin 3 habe dann nochmals angerufen und begonnen, Stress zu machen; dann habe auch die Polizei angerufen und er habe ihnen alle Informationen gegeben. Er habe zwei Mal mit der Polizei gesprochen. Beim ersten Mal habe er alle Angaben gemacht, beim zweiten Mal habe die Polizei gefragt, was genau passiert sei. Er habe gesagt, dass er einen Notfall gehabt habe, die Privatklägerin 3 wisse Be- scheid, dass er in die Ferien gehe. Es sei klar, das er nicht mit den Kindern aus der Schweiz ausreisen dürfe, ohne die Privatklägerin 3 zu informieren. Er habe nach zwei Wochen zurückkommen wollen, aber nach dem dritten bis vierten Tag habe seine Frau jeden Tag angerufen und gesagt, dass sie die Kinder sofort zu- rück wolle. Dann habe er ihr gesagt, dass sie gerne auch kommen könne. Es sei den Kindern in Ägypten gut gegangen und sie seien beide jeden Tag im Kinder- garten gewesen. Es sei nicht wie in der Schweiz, man könne die Kinder einfach in die Spielgruppe schicken. Er habe das gemacht, weil die Polizei ihm gesagt habe, dass die Kinder in den Kindergarten müssten (act. 14/1 F/A 7-17). Der Beschul- digte erläuterte, die Privatklägerin 3 habe ihn jeden Tag angerufen und sie habe
- 14 - mit den Kindern sprechen können; fast jeden Tag. Nach dem zweiten Telefon habe sie ihm gesagt, er habe keinen Job mehr. Die Polizei würde jetzt den Fall anschauen und er würde die Kinder nie mehr sehen. Er habe Angst gehabt, zu- rückzukommen. Er habe dann nochmals mit ihr geredet und ihr gesagt, dass die Kinder sie brauchen würden. In den ersten zwei Wochen hätten sie Stress ge- habt. Danach hätte sie besser sprechen können. Und sie hätten auch über die re- ligiöse Erziehung der Kinder gesprochen und eine Lösung finden wollen. Sie hät- ten eine Lösung gefunden, dass er mit den Kinder zurückkomme. Und dass die Privatklägerin 3 zum Psychiater gehe wegen ihrer Probleme. Sie hätten auch be- treffend religiöse Erziehung eine Lösung gefunden. Sie habe sich auch entschul- digt, dass sie gesagt habe, dass er die Kinder nicht mehr sehen werde; das sei auch schriftlich festgehalten worden. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass er mit den Kindern ins Ausland gegangen sei. Er habe noch nie ein Papier dafür ge- macht, er habe es gemacht wie immer. Die Privatklägerin 3 habe gewusst, dass er nach Ägypten gehen würde und sie habe ihm extra Probleme machen wollen. Er habe ihr auch geschrieben, sie solle herkommen und die Kinder holen (act. 14/1 F/A 18-20).
E. 3.5.3 Anlässlich der Einvernahme vom 9. September 2025 erläuterte der Be- schuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft auf Vorhalt der ihm vorgeworfenen Punkte zusammengefasst, dass der Vorwurfe der Drohung nicht korrekt und beim Vorwurf der Entführung nur Teile korrekt seien. Er habe noch nie in seinem Leben daran gedacht, seine Kinder zu entführen. Er habe zwei oder drei Mal mit der Pri- vatklägerin 3 gesprochen und ihr gesagt, er müsse nach Ägypten gehen, da seine Mutter schwer krank sei und sterben könne. Er habe sie gefragt, ob er gehen dürfe, mit einem Kind. Weil für ihn seien zwei Kinder schwierig. Das sei für August [2025] angedacht gewesen. Als er sie das erste Mal gefragt habe, ob er mit den Kindern runterreisen dürfe, habe sie gesagt, es sei kein Problem; er könne dies tun. Beim zweiten Mal, habe er ihr gesagt, es sei möglich, dass er jederzeit reisen müsse, da seine Mutter schwer krank sei. Danach hätten sie diese Probleme mit- einander bekommen, betreffend Scheidung und Trennung. Für ihn sei es etwas zu viel gewesen, Probleme mit seiner Mutter, die Auseinandersetzung, die Kinder. Und als sie dann bei ihren Eltern gewohnt habe, habe er ihr gesagt, zwei oder
- 15 - drei Mal, dass er ein Ticket kaufen möchte und nach Ägypten reisen wolle. Den Fehler, welchen er gemacht habe, sei nur, dass er ihr nicht gesagt habe, wann genau das sein werde. Er habe nie im Leben daran gedacht, ihr die Kinder weg- zunehmen oder ihr Schaden zuzufügen. Für ihn sei es etwas Erfreuliches gewe- sen, dass seine Mutter seine Kinder zu sehen bekomme. Als er in Ägypten gewe- sen sei und die Privatklägerin 3 ihn das erste Mal angerufen habe, habe sie ihm Angst eingeflösst, als sie gesagt habe, er werde die Kinder danach nicht mehr se- hen. Als sie ihm dann gesagt habe, dass sie eine andere Person habe, sei es für ihn sehr schwierig gewesen. Das Thema, dass sie die Kinder sehen könne, sei für ihn das Allerwichtigste gewesen. Danach habe er sie informiert, dass seine Mutter krank sei und er deswegen nach Ägypten gereist sei. Sie hätten versucht, eine Lösung zu finden, etwa nach zwei Wochen. Doch davor habe ihn die Polizei schon angerufen. Sie hätten ihn über die Kinder, die Schule und über das Ganze befragt; und auch nach den Pässen der Kinder. Er habe gesagt, er würde die Kin- der in eine Spielgruppe schicken. Er habe die Pässe für seine Kinder ausstellen lassen, damit er sich ausweisen könne, dass sie seine Kinder seien. Der Beschul- digte habe mehrmals mit der Privatklägerin 3 über dieses Thema gesprochen, auch über die Pässe. Er habe auch die Polizei informiert, dass er mit Herrn H._____ gesprochen habe und dass er ihm gesagt habe, dass er nach zwei Wo- chen zurückkehren würde. Er habe ihm nie gesagt, dass er nicht in die Schweiz zurückkehren würde. Er habe ihm gesagt, er habe eine Wohnung und nach die- sen zwei Wochen würde er gleich zu dieser Wohnung zurückkehren. Er habe sich vorbereitet, um zu dieser Wohnung zu gehen. Er habe auch den Mietvertrag in Kopie der Polizei geschickt; per WhatsApp. Nachdem sie versucht hätten, eine Lösung zu finden, nach diesen zwei Wochen, damit er zurückkehre bzw. nach- dem er sich entschieden habe, zurückzukehren, habe er einen Bericht von Inter- pol in Ägypten gefunden. Dies obwohl sie ihm bestätigt habe, dass sie die An- zeige gegen ihn zurückgezogen habe und keine Anzeige gegen ihn bestehe. Als er dann das von Interpol gesehen habe, habe er Angst gehabt, dass sie ihn ange- logen habe. Für ihn sei es schwierig gewesen und er habe nicht mehr gewusst, was er tun solle. Das Video, das er gemacht habe, sei am selben Tag gewesen, als die Polizei nach ihm gesucht habe. Interpol habe ihn angerufen und ihm ge-
- 16 - sagt, sie würden kommen und die Kinder von ihm wegnehmen. An jenem Tag habe er Angst gehabt. Er habe dann mit der Polizei gesprochen und die Justiz habe sich eingemischt; ihm sei ein Schreiben vorgelegt worden, wonach es ihm und den Kindern verboten sei, aus Ägypten zu reisen. Er habe der Privatkläge- rin 3 dann mitgeteilt, dass er vor habe, wieder in die Schweiz mit den Kindern zu- rückzukommen. Aber er habe Angst gehabt. Er habe viele Fehler während dieser Zeit begangen und er habe sie [die Privatklägerin 3] des Öfteren verletzt. Sein einziger Wille sei gewesen, dass er wieder mit den Kindern zurückkomme, und dass die Mutter [des Beschuldigten] mit ihnen schöne Tage verbringen könne. Es sei möglich, dass er Fehler begangen habe, aber eine Entführung habe er nie im Leben vorgehabt (act. 14/1 A 10). Auf Vorhalt, wonach die Privatklägerin 3 ausge- führt habe, er habe nie um Erlaubnis gefragt, im Mai 2025 mit den Kindern nach Ägypten zu reisen, erläuterte der Beschuldigte, dass sie über seine Mutter Be- scheid gewusst habe; es sei etliche Male darüber gesprochen worden. Er habe die Privatklägerin 3 im Mai [2025] gefragt. Er habe ihr gesagt, er wolle mit den Kindern runtergehen. Der Fehler sei gewesen, dass er ihr nicht das genaue Da- tum angegeben habe. Für ihn sei das üblich gewesen, weil sie ja auch jeweils die Kinder mit zu ihren Eltern genommen habe (act. 14/1 F/A 13 f.). Wegen der zwei Monate: Das habe er nicht machen wollen. Aber die ganze Situation sei für ihn sehr schwierig gewesen, zu entscheiden, was er machen soll. Nach diesen zwei Wochen habe er mehrmals versucht, die Krise zu beenden. Sobald er gewusst habe, dass es eine Entführung sei, habe er ihr gesagt, dass die Kinder sie brau- chen würden. Er habe das ab dem zweiten Tag gesagt; seit dem Anfang der Krise. Er habe mehrmals versucht, die Sache zu beenden. Aber er habe nicht ge- wusst, wie. Er sei in Ägypten gewesen und habe Angst gehabt, zurückzukehren, weil er nicht gewusst habe, was ihn hier erwarte. Es sei klar, dass es ein Fehler gewesen sei, die Kinder zu nehmen ohne 100% Einverständnis der Privatkläge- rin 3. Er habe das aber nicht extra gemacht, um sie oder die Kinder zu bestrafen. Sie hätten mehrfach telefoniert. Die ersten zwei Anrufe seien leider nicht so gut gewesen; ein Mal habe er den Anruf von sich aus beendet. Nachher sei alles okay gewesen; sie habe 40 Mal mit den Kindern telefonieren könne, jeweils mini- mal 30 Minuten pro Anruf (act. 14/2 A 15). Der Beschuldigte erläuterte, er sei in
- 17 - I._____ gewesen, zusammen mit den Kindern. Er sei wegen seiner Mutter gereist, welche sehr krank gewesen sei. Die Privatklägerin 3 habe gewusst, dass er run- tergehen würde. Doch das genaue Datum habe er ihr gegenüber nicht erwähnt, das sei ein Fehler seinerseits gewesen. Er habe Angst gehabt, dass sie mögli- cherweise ablehnen würde oder dass wieder ein Problem zwischen ihnen entste- hen würde. Sie habe die Pässe im Haus zurückgelassen. Das sei für ihn ein Zei- chen gewesen, dass sie gewusst habe, dass er nach Ägypten gehen würde. Er wisse, dass es sein Fehler gewesen sei, ihr nichts zu sagen. Er akzeptiere dafür auch eine Strafe. Aber er habe Zeit mit den Kindern verbringen wollen (act. 14/2 F/A 16-25). Der Beschuldigte erläutere, er habe vorgehabt, zwei Wochen zu blei- ben und dann zur neuen Wohnung zu gehen. Er habe das dann nicht gemacht, weil die Privatklägerin 3 eine Anzeige gemacht habe. Er habe Angst gehabt und nicht gewusst, was er tun soll, wenn er zurückkehre. Er habe ständig Kontakt mit ihr aufrecht erhalten. Wenn er die Kinder hätte entführen wollen, dann hätte er keinen Kontakt mehr zu ihr aufgenommen. Er habe eigentlich nicht vorgehabt, zwei Monate in Ägypten zu bleiben. Er wisse, dass er einen Fehler begangen habe. Er habe keine Rückflugtickets gekauft, weil dies sein Kreditkartenlimit über- schritten hätte. Die Pässe für die Kinder habe er aus persönlichen Gründen bean- tragt. Damit sie Nachweise hätten, und falls ihm etwas passieren würde. Schwei- zer oder Ausländer dürften in Ägypten keine Immobilien besitzen und der Name der Kinder sei auch anders im Schweizer Pass als in der ägyptischen Geburtsur- kunde. Deshalb habe er am Flughafen in Kairo auch ein Problem gehabt. Er habe diese Pässe nicht heimlich gemacht und auch nicht, um in Ägypten zu verbleiben und eine Rückführung zu verunmöglichen. Wenn er diesen Plan gehabt hätte, dann hätte er nicht mit der Schweizer Polizei kooperiert und denen die Daten der Reise und der Rückreise angegeben. Er habe die Kinder in Ägypten nicht in den Kindergarten geschickt, das sei eine Spielgruppe gewesen. Es habe Zeiten gege- ben, in welchen er sich seiner Mutter habe hingeben müssen. Die Schweizer Poli- zei habe ihm gesagt, die Kinder müssten in einen Kindergarten gehen; obligato- risch. Das sei so. Deshalb habe er die Kinder in eine Spielgruppe geschickt. Er habe die Kinder mitgenommen, damit seine Mutter diese sehe. In den Kindergar- ten gesteckt habe er die Kinder, weil die Polizei gesagt habe, das sei obligatorisch
- 18 - (act. 14/2 F/A 30-43). Für den Beschuldigten sei Ägypten das zweite Land, wie auch für die Kinder. Als er von der Polizei erfahren habe, dass der Kindergarten obligatorisch sei, habe er diese Lösung gefunden. Sodann habe die Privatkläge- rin 3 von der Beschneidung von C._____ gewusst. (act. 14/2 F/A 48-51). Auf wei- teres Befragen erläuterte der Beschuldigte, dass er im Falle der Entlassung nicht nach Ägypten zurückkehren würde. Er habe schon gewusst, bevor er in die Schweiz zurückgekehrt sei, dass hier etwas los sei, aber er sei trotzdem zurück- gekehrt. Er habe die Hinflüge nach Ägypten am 15. oder 16. Mai 2025 gebucht, gegen Rechnung (act. 14/2 F/A 62-67). Er sei in Ägypten von der Polizei aufge- sucht worden. Er sei dann nicht sofort zurückgekehrt, weil er Angst bekommen habe (act. 14/2 F/A 86-88).
E. 3.5.4 Anlässlich der Hauptverhandlung erläuterte der Beschuldigte, er habe keine Absicht gehabt, die Kinder von der Schweiz nach Ägypten zu nehmen. Für ihn sei klar gewesen, dass seine Kinder hier geboren seien. Sie seien Schweizer. Er habe nur ohne Stress Zeit mit ihnen verbringen wollen; er sei unschuldig. Es sei richtig, dass er am 17. Mai 2025 mit seinen beiden Kindern (den Privatklägern 1 und 2) vom Flughafen Zürich nach Kairo geflogen sei. Diese Reise sei in der Zeit davor mehrere Male besprochen worden. Die Privatklägerin 3 habe gewusst, dass seine Mutter krank sei und es sei klar gewesen, dass er nach Ägypten gehen werde. Es sei aber unklar gewesen, wann genau. Das Datum der Reise sei nicht mit der Privatklägerin 3 abgesprochen gewesen. Er sei unter Druck gewesen und habe ihr geschrieben und gesagt, dass er mit den Kindern nach Ägypten gehen und die Tickets jetzt kaufen möchte. Die Situation sei aber wirklich nicht gut gewe- sen. Die Reise sei nicht geplant gewesen. Zweck dieser Reise sei es gewesen, seine Mutter zu besuchen und Zeit mit seinen Kindern zu verbringen, ohne Stress und Druck. Er habe eine Reise von zwei Wochen Dauer geplant. Denn zwei Wo- chen später hätte er eine neue Wohnung in J._____ per 1. Juni 2025 gehabt. Re- tourtickets habe er aber noch nicht gekauft. Er habe mit der Kreditkarte bezahlt und das Limit seiner Kreditkarte sei Fr. 1'000.–. Er habe zwei Wochen geplant. Dann habe die Privatklägerin 3 gefragt, wo er sei. Er habe ihr geantwortet, dass er in den Ferien sei für zwei Wochen, in I._____, um seine Mutter zu sehen. Sie habe gesagt, sie möchte nichts hören, sie wolle nur wissen, wo die Kinder seien.
- 19 - Sie gehe sonst sofort zur Polizei. Zwei bis drei Stunden später habe die Schwei- zer Polizei ihn in Ägypten kontaktiert und alle Informationen von ihm gewollt. Der Beschuldigte habe dann gesagt, er sei in I._____. Er werde zwei Wochen mit den Kindern bleiben. Dann habe er telefonisch die Kündigung von seinem Arbeitgeber erhalten, da dieser mitbekommen habe, dass er Probleme mit der Polizei habe. Dann sei das zweite Telefon von der Polizei gekommen: "Herr A._____, ihre Frau hat gesagt, dass sie ohne Zustimmung nach Ägypten gereist sind mit den Kin- dern". Er habe versucht, mit ihr eine Lösung zu finden. Es sei alles erfolglos und er habe Angst gehabt, was geschehen würde, wenn er zurückkehre. Deshalb sei er nicht nach zwei Wochen zurückgekehrt. Er sei auch von der internationalen Po- lizei kontaktiert worden. Er habe mit der Privatklägerin 3 gesprochen. Sie habe ihm gesagt, er solle zurückkehren. Dann werde die Anzeige zurückgezogen und er könne ohne Probleme zurückkommen. Dann sei die Polizei an jenem Tag ge- kommen und habe seine Kinder nehmen wollen; er habe ihr [der Privatklägerin 3] nicht mehr glauben können. Sie habe von der ersten Woche an gewusst, wo sich die Kinder befinden würden. Er habe ihr den konkreten Standort mitgeteilt. Er habe ihr auch Bilder geschickt von den Kindern und ein Video im Club, wo sie ihre Hochzeit gefeiert hätten. Sie sei stets über den Aufenthaltsort der Kinder infor- miert gewesen. Es habe nur am ersten Tag ein Missverständnis gegeben; da sei er immer noch unterwegs gewesen und habe zu seiner Mutter ins Spital gewollt. Dort sei es aber zu heiss gewesen, weshalb er ihr geschrieben habe, dass er des- wegen vielleicht nach Hurghada ans Meer gehe mit den Kindern. Es sei aber von Anfang an klar gewesen, dass er in I._____ sei mit den Kindern. Die Privatkläge- rin sei damit einverstanden gewesen, dass er mit den Kindern nach Ägypten gehe. Er habe aber nicht über den Zeitpunkt gesprochen. Sie habe die Pässe da- gelassen und sei gegangen. Das konkrete Datum, der 17. Mai 2025, sei nicht be- sprochen gewesen. Er habe geplant, Zeit mit den Kindern zu verbringen. Aber wegen des Anrufs der Polizei habe er die Kinder in die Spielgruppe/Kita bringen müssen. Das sei wichtig; der Kindergarten sei obligatorisch. Deshalb habe er sie angemeldet. Er habe sich dort jeweils um die Kinder gekümmert. Von seiner Sicht aus, hätten die Kinder einen sehr sehr guten Urlaub gehabt. Am ersten Tag habe der Privatkläger 2 die Situation nicht gut verstanden und wusste nicht, wo er sei.
- 20 - Er habe sich nach seiner Mutter erkundigt. Der Beschuldigte habe versucht, dass die Privatklägerin 3 mit ihm [dem Privatkläger 2] sprechen könne. Er habe sich schnell daran gewöhnt und es sei schön für die Kinder gewesen. Nur am Anfang hätten die Kinder nach der Privatklägerin 3 gefragt, später dann alle zwei bis drei Tage. Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte im Video sich dahingeäussert habe, in Ägypten zu bleiben, erläuterte er, er habe gesagt, dass es eine Anzeige gegen ihn gebe in der Schweiz und dass ihm die Kinder weggenommen werden sollen; dass er die Kinder nicht verlieren wolle. Es sei nie ein Thema gewesen, dass er mit den Kindern in Ägypten bleibe; nie (Prot. S. 20 ff.). Zum Vorwurf der Drohung: erläuterte der Beschuldigte, dass kein einziges Wort in diesem Vorwurf stimme; dieser sei falsch. Er habe am 6. Mai [2025] – nicht am 5. Mai 2025 – tele- foniert, aber er habe niemals gesagt, was ihm vorgeworfen werde (Prot. S. 27 f.). Auf Ergänzungsfrage ob der Beschuldigte im Video gesagt habe, es sei verein- bart, dass sie nicht in der Schweiz als Familie leben sondern gemeinsam nach Ägypten gehen würden, erläuterte der Beschuldigte, er habe es nicht so gemeint, dass sie irgendwann ganz nach Ägypten zurückgehen. Er habe gemeint, dass sie zwischen der Schweiz und Ägypten tauschen könnten, so dass die Kinder auch seine Kultur kennenlernen könnten (Prot. S. 29). Er sei während der zwei Mona- ten in Ägypten auch an anderen Orten als in I._____ gewesen, er sei mit den Kin- dern überall gewesen (Prot. S. 31).
E. 3.5.5 Nebst dieser Aussagen liegt ein Schreiben des Beschuldigten von sechs handschriftlichen Seiten in den Akten, welches mit "mein Geständnis" übertitelt ist (act. 43). In diesem Schreiben äusserte sich der Beschuldigte allerdings nicht konkret zum ihm mit vorliegende zu prüfender Anklage vorgeworfenen Sachver- halt, weshalb an dieser Stelle nicht weitere auf dieses Schreiben einzugehen ist.
E. 3.5.6 Zur Wertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist aus- zuführen, dass diese zwar gewisse Widersprüche aufweisen, angesichts der aus- führlichen Aussagen aber gesamthaft als formal konstant bezeichnet werden kön- nen. Er schilderte den Verlauf seines Aufenthalts wie auch die Kontakte zur Pri- vatklägerin 3 inhaltlich stets ähnlich, ohne dass er stereotype Wiederholungen verwendet hätte; es erscheint, als ob er jeweils erläuterte, wie er es erlebt hatte.
- 21 - Die Widersprüche hinsichtlich seines Aufenthalts während der ersten ein bis zwei Tagen (vgl. Prot. S. 23) scheinen in einem sprachlichen Missverständnis begrün- den; sprachen die Privatklägerin 3 und der Beschuldigte untereinander doch Eng- lisch (Prot. S. 39). Konkret machte er wenige widersprüchliche Aussagen; so führte er etwa zunächst aus, er habe die ägyptischen Pässe der Privatkläger 1 und 2 ohne Kenntnis der Privatklägerin 3 beschafft (act. 1 S. 4), wobei er spätere schilderte, sie habe darum gewusst (act. 14/2 S. 6 und A 34). Sodann vermochte er nicht nachvollziehbar zu schildern, welchen Kontakte er mit welchen Polizeibe- hörden gehabt haben soll, während seines Aufenthalts in Ägypten. Inhaltlich erge- ben sich in den Aussagen des Beschuldigten gewisse Widersprüche. So brachte er vor, die Reise mit den Privatklägern 1 und 2 angetreten zu haben, damit diese ihre Grossmutter kennen lernen könnten, welche im Sterben liege bzw. schwer krank sei (act. 14/1 A 7 f., act. 14/2 S. 5, A 20 und A 28, Prot. S. 21). In Ägypten angekommen kümmerte er sich dann aber zügig um eine Aufnahme der Kinder in einen Kinderhort (act. 14/1 A 16 f, act. 14/2 S. 6 und A 39 ff., Prot. S. 24), so dass sie wohl kaum viel Zeit mit ihrer Grossmutter verbringen konnten. Ausserdem sprach er bereits am 19. Mai 2025 gegenüber der Polizei offenbar davon, ange- sichts seiner persönlichen Situation nicht in die Schweiz zurückzukehren (act. 1 S. 4), obwohl er an anderer Stelle ausführte, dieser Entscheid, nicht nach zwei Wochen zurückzukehren, sei erst später gefällt worden; aus Angst vor allfälligen Konsequenzen bei seiner Rückkehr (act. 14/1 A 18, act. 14/2 S. 6 f., A 15, A 31 und 88, Prot. S. 22). Trotz dieser Widersprüche erweisen sich die Ausführungen des Beschuldigten aber als durchaus als konstant. Bei mehreren Einvernahmen wiederholte er die wesentlichen Punkte, wonach er für zwei Wochen mit den Kin- dern in die Ferien habe gehen wollen, aber nach Diskussionen mit der Privatklä- gerin 3 auf die geplante Rückkehr verzichtet habe. Diese Schilderungen erfolgten grundsätzlich deckungsgleich, ohne dass angesichts der umfangreichen Einver- nahmen von einstudierten Aussagen ausgegangen werden kann. Sodann be- zeichnete er sein Vorgehen auch wiederholt als Fehler, versuchte also nicht, sich nur ins beste Licht zu rücken. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Be- schuldigten als durchaus glaubhaft.
E. 3.6 Aussagen der Privatklägerin 3
- 22 -
E. 3.6.1 Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Polizei am Tag der Anzeige – am
19. Mai 2025 – schilderte die Privatklägerin 3 soweit wesentlich für die zu erstel- lenden Punkte, ihr Mann [der Beschuldigte] und sie hätten sich getrennt. Sie wür- den zwar noch zusammen wohnen, aber die Beziehung sei seit Anfang 2025 vor- bei. Die letzten zwei Wochen habe sie woanders gewohnt, da er sie ständig terro- risiert habe. Er habe damit gedroht, zur KESB [Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde] zu gehen, damit ihr die Kinder weggenommen werden würden. Es sei bisher weder ein Gericht noch die KESB involviert betreffend Trennung. Es sei vereinbart gewesen, dass er dieses Wochenende [Samstag 17. / Sonntag 18. Mai 2025] auf die Kinder schaue. Als sie an jenem 19. Mai 2025 erschienen sei, sei niemand zuhause gewesen. Sie habe gesehen, dass einige Sachen fehlen wür- den und habe ihn angerufen. Er habe gesagt, dass er nach Hurghada geflogen sei. Er beabsichtige, mit den Kindern für zwei Wochen zu bleiben und behalte sich vor, den Aufenthalt dort auch noch zu verlängern. Wenn sie die Kinder sehen wolle, müsse sie nach Ägypten kommen. Sie solle nicht versuchen, ihm die Kin- der wieder wegzunehmen, da sie nach ägyptischem Recht ohnehin keine Chance dazu habe (act. 4 A 3). Die Privatklägerin 3 erläuterte sodann, sie sei für die Er- ziehung der Kinder grundsätzlich zuständig. Sie verbringe die meiste Zeit mit ih- nen und unternehme Sachen (act. 4 F/A 14 f.). Er habe nicht geschrieben, dass er ins Ausland gehen wolle. Er habe schon gesagt, er wolle nach Ägypten; er habe aber auch klar gesagt, dass er alleine, ohne die Kinder gehe. Er habe ein Haus in I._____ (act. 4 A 26 und A 34). Die Privatklägerin 3 erläuterte, sie wäre nicht ein- verstanden gewesen, dass der Beschuldigte nach Ägypten gehe. Der Privatklä- ger 1 müsse ja in den Kindergarten. Ausserdem wolle sie nicht von den Kindern getrennt sein. Und es sei schlicht nicht geplant gewesen. Der Beschuldigte habe nur gesagt, dass er im Juli/August für zwei Wochen nach Ägypten reisen wolle und dass er gerne den Privatkläger 1 mitnehmen würde. Die Kinder seien hier aufgewachsen und hätten ihr soziales Umfeld hier. Sie könnten kein Arabisch. Sie denke nicht, dass das Wohl der Kinder akut gefährdet sei, aber die Aufsichts- pflicht mache ihr Sorgen. Hier habe der Beschuldigte eine solche auch nicht wahr- genommen und wie er es dort machen wolle, wisse sie nicht (act. 4 F/A 38-42).
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E. 3.6.2 Durch die Staatsanwaltschaft wurde die Privatklägerin 3 am 9. September 2025 einvernommen. Dabei brachte sie zu den fraglichen Sachverhaltselementen im Wesentlichen vor, sie habe sich vom Beschuldigten trennen wollen und es sei Ende April [2025] zu Hause sehr eskaliert. Sie sei zwei Wochen, bevor er mit den Kindern ausgereist sei, mit den Kindern zu ihren Eltern, weil ich sie sich mit den Kindern nicht mehr sicher gefühlt habe zu Hause. Am Wochenende vom 17./18. Mai habe der Beschuldigte nicht arbeiten müssen und es sei geplant gewesen, dass sie am Samstag, 17. Mai, an einem Anlass sei und er die Kinderbetreuung übernehme. Er habe gesagt, dies sei gut, er werde die Zeit mit den Kindern ver- bringen. Er habe sie dann schon am Freitag und Samstag ständig kontaktiert. Er habe wissen wollen, wo sie sei, mit wem, was sie mache. Sie habe ihm damals ganz klar kommuniziert, dass es ihn nichts mehr angehe, was sie mache und wo sie sei. Die Kinder seien bei ihm gewesen. Die Privatklägerin 3 sei dann am Mon- tagmorgen um 06:00 Uhr zurück in die gemeinsame Wohnung gekommen, weil abgemacht worden sei, dass sie die Kinder wieder übernehme, weil er Früh- schicht hätte arbeiten müssen. Als sie in die Wohnung gekommen sei, sei nie- mand zu Hause gewesen Sie habe sehr schnell gesehen, dass Kleidung vom Be- schuldigten und den Kindern gefehlt habe. Sie habe sogleich versucht, ihn zu er- reichen. Telefonisch habe sie ihn nicht erreicht. Per WhatsApp habe sie ihm ge- schrieben; wo er sei. Sie habe gefragt, ob er die Kinder in den Kindergarten und in die Kita bringe. Er habe dann geantwortet, er sei mit den Kindern in den Ferien. Er habe ihr nicht sagen wollen, wo er sei. Dann sei sie relativ schnell auf den Poli- zeiposten in G._____ gegangen. Beziehungsweise sie hätten noch kurz telefo- niert. Und dort seien Aussagen gekommen, wie er wisse nicht, wie lange er bleibe. Wenn es ihm gefalle, bleibe er länger. Das schaue er noch. Dann sei sie zur Polizei und habe es gemeldet. Ihr sei dann mitgeteilt worden bzw. sie sei ge- fragt worden, ob sie wisse, dass ägyptische Pässe für die Kinder beantragt wor- den seien; was sie nicht gewusst habe. Das sei auch nie besprochen worden. Das seien Neuigkeiten für sie gewesen. Danach sei eine schwierige Zeit gewe- sen. Sie habe versucht, Lösungen zu finden mit dem Beschuldigten. Aber er sei nicht auf diese Vorschläge eingegangen. Er habe nicht sagen können, was er be- nötige, um zurückzukommen. Sie habe ihn x-fach gefragt, wann er mit den Kin-
- 24 - dern zurückkomme. Das habe er nie beantworten können. lm Gegenteil sei er im- mer emotional und wütend geworden, wenn sie das gefragt habe. Er habe nicht mehr mit ihr reden wollen. Er habe ihr dann auch angedroht, dass sie keinen Kon- takt mehr zu den Kindern haben dürfe, wenn sie weiterhin so mit ihm reden würde. Sie habe die ersten paar Wochen, nachdem er ausgereist sei, noch gear- beitet. Aber nach drei bis vier Wochen habe der Beschuldigte ihr ziemlich klar ge- schrieben, dass er nicht mehr vorhabe, zurückzukommen, und die Kinder nicht mehr von ihm wegkommen würden. Sie habe sich ab da krankschreiben lassen, weil sie das alles nicht mehr habe handhaben können. Es sei sehr schwierig für sie gewesen, mit ihm zu kommunizieren. Sie habe versucht, ihn zu beschwichti- gen; nichts zu sagen, was ihn wütend mache, damit er ihr den Kontakt zu den Kindern nicht verweigere. Sie habe auch Angst, gehabt, dass er nicht mehr zu- rückkomme, wenn sie ihn wütend mache. Der Beschuldigte habe Bedingungen gestellt, was er erwarte und brauche, damit er zurückkomme mit den Kindern. Es seien drei Bedingungen gewesen: Er habe gefordert, dass sie dafür sorge, dass er keine polizeilichen oder strafrechtlichen Konsequenzen fürchten müsse, wenn er zurückkomme; dies sei auch der Grund, weshalb sie ihre Anzeige habe zurück- ziehen müssen. Das sei erforderlich gewesen, sonst wäre er nicht zurückgekom- men mit den Kindern. Der zweite Punkt sei gewesen, dass sie habe versprechen müssen, dass die Kinder weiterhin nach islamischer Religion erzogen und auf- wachsen würden. Dazu sei dann gekommen, dass sie in K._____ die arabische Schule hätten besuchen müssen. Also arabisch und islamischen Unterricht. Sie habe dann diese Bedingungen akzeptiert. Es sei der einzige Weg gewesen, die Kinder zurückzuholen. Sie habe ihm dann die Bestätigung geschickt, wonach sie die Anzeige zurückgezogen habe, und ein notariell beglaubigtes Dokument ge- schickt, auf welchem sie ihm bestätigt habe, dass die Kinder weiterhin in islami- scher Religion aufwachsen würden. Sie habe ihm auch das ausgefüllte Anmelde- formular für die arabische Schule in K._____ für den Privatkläger 1 geschickt. Nur für ihn, weil der Privatkläger 2 dafür zu klein sei. Danach habe er dann irgend- wann den [Rück-]Flug gebucht und der Privatklägerin 3 die Bestätigung geschickt. Sie habe dies dann der Polizei gemeldet, dass er komme. Man habe ihr dann am Flughafen die Kinder rausgebracht (act. 15/3 A 12-14). Zur angeklagten Drohung
- 25 - führte die Privatklägerin dann aus, dass sie im Mai [2025] definitiv getrennt gewe- sen seien. Der Beschuldigte habe ihr oft gedroht, bei Auseinandersetzungen und Streit. Zuletzt habe er ihr im Mai am Telefon gesagt, dass er sie und ihren angeb- lich neuen Partner umbringen würde. Und dass sie eine andere Seite von ihm kennenlernen würde. Und dass er bis jetzt immer die gute Seite gezeigt habe, aber dass er auch anders könne. Er habe sie auch sehr stark gepackt; am Kopf gepackt und festgehalten. Diese Drohung sei an einem Montag gewesen. Er habe gesagt, dass er ihr und dem anderen Mann die Kehle aufschlitzen würde. Sie sei daraufhin schockiert gewesen. Sie habe an jenem Tag auch sehr Angst gehabt, als er nach Hause gekommen sei. Sie sei halb wach gewesen und habe Angst gehabt, als er ins Zimmer gekommen sei. Sie sei damals nicht zur Polizei gegan- gen, weil der Beschuldigte viel [oft] emotional werde und vieles sage, was er nicht so meine. Zwei Tage später sei sie dann zur Polizei gegangen, weil sie sich nicht mehr sicher gefühlt habe. Sie würde es ihm bis zu einem gewissen Grad zu- trauen, diese Drohung wahrzumachen (act. 15/3 F/A 16-22). Die Privatklägerin 3 habe mit dem Beschuldigten mal kurz über eine Reise für die Sommerferien im August nach Ägypten gesprochen. Er habe diesen Wunsch geäussert, nach Ägypten zu reisen. Weil dann Schulferien seien, hätten sie darüber gesprochen, ob er eventuell den Privatkläger 1 mitnehme. Aber sie hätten nie über konkrete Reisen gesprochen und auch nie bezüglich beider Kinder. Es habe keine konkrete Vereinbarung gegeben. Die Privatklägerin 3 habe vorgängig nicht von der fragli- chen Reise des Beschuldigten gewusst und hätte dazu auch kein Einverständnis gegeben. Sie habe in jenem Zeitpunkt nicht damit gerechnet, dass er diese Reise machen würde. Sie wäre nicht einverstanden gewesen, denn der Privatkläger 1 habe ja wegen der Schulzeit gar keine Möglichkeit gehabt (act. 15/3 F/A 47-53). Die Privatklägerin 3 denke nicht, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen sei, während der Zeit des Auslandaufenthalts angemessen für die Kinder zu sorgen. Sie habe vermutet, dass er die Kinder einfach bei der [Gross-]Mutter lasse, was dann gemäss Aussagen des Privatklägers 1 so gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihr auch gesagt, er schicke die Kinder dort in den Kindergarten, was sie nicht gut gefunden und ihm mitgeteilt habe. Es gebe auch keinen Grund, dort den Kindergarten zu besuchen, sie hätten hier ihr Schulsystem. Sie habe ihm gesagt,
- 26 - dass es für den Privatkläger 2 schwierig sei, sich von seinen Eltern und insbeson- dere von ihr zu trennen; sogar in der Schweiz, bei Leuten, welche er gut kenne, sei es immer schwierig. Die Privatklägerin habe sich sehr Sorgen gemacht, was das bei ihm auslöse, wenn er an einem fremden Ort sei, wo er die Leute nicht kenne und die nicht einmal seine Sprache sprechen würden und er einfach dort gelassen werde. Die Antwort des Beschuldigten habe klar aufgezeigt, dass er kein Verständnis für das Kindswohl habe. Er habe gesagt, die Leute dort seien mega nett. Es habe mega viele Spielsachen und deshalb ginge es den Kindern dort gut (act. 15/3 F/A 58-63 und 106). Der Beschuldigte habe trotzt entsprechen- der Frage der Privatklägerin 3 nicht gesagt, wo sich die Kinder genau befinden würden. Auf Frage, ob der Beschuldigte gesagt habe, wann konkret er wieder zu- rück in die Schweiz kommen würde, erläuterte die Privatklägerin 3, er habe ganz am Anfang geschrieben, dass er nur zwei Wochen bleibe; aber relativ schnell oder schon am Montag habe er Aussagen gemacht, dass er noch schaue. Wenn es ihm gefalle, bleibe er länger. Es sei sehr unklar gewesen, und später habe er auf Fragen, wann er komme, nicht geantwortet und sei wütend geworden. Die Pri- vatklägerin 3 habe nicht mehr damit gerechnet, dass er zurückkomme (act. 15/3 F/A 69-72). Sie bestätigte ihre frühere Aussage, wonach der Beschuldigte gesagt habe, er sei nach Hurghada geflogen und beabsichtige, dort zwei Wochen zu blei- ben und behalte sich vor, den Aufenthalt zu verlängern. Und wenn sie die Kinder sehen wolle, müsse sie nach Ägypten kommen und solle nicht versuchen, ihm die Kinder wegzunehmen, da sie nach ägyptischem Recht ohnehin keine Chance dazu habe (act. 15/3 F/A 73). Die Privatklägerin 3 führte zum damaligen Kontakt zu ihren Kindern aus, dieser sei sehr willkürlich gewesen, sehr abhängig vom Be- schuldigten. Sie habe sich nach ihm richten müssen, darum betteln und mehrfach nachfragen müssen. Ausserdem seien die abgemachten Zeiten nicht eingehalten worden. Sie habe vielleicht ein bis zwei Mal pro Woche während jeweils 15-20 Mi- nuten Kontakt gehabt; jedenfalls nicht lang. Es sei per Video gewesen. C._____ [der Privatkläger 2] habe jeweils zu ihr kommen wollen und danach gefragt. B._____ [der Privatkläger 1] habe nach seinen Sachen gefragt und die Wohnung sehen wollen. Die Privatklägerin 3 glaube, es sei ihnen nicht gut gegangen. Der Privatkläger 1 sei sehr verunsichert gewesen, habe jeweils seinen Papi [den Be-
- 27 - schuldigten] angeschaut und das Einverständnis eingeholt, was er antworten dürfe. Der Privatkläger 2 habe immer zu ihr gewollt. Beide hätten nicht gewusst, wann sie ihre Mutter wieder sehen würden (act. 15/3 F/A 83-88). Es sei nicht ab- gesprochen gewesen, dass der Beschuldigte für die Kinder die ägyptische Staats- bürgerschaft beantrage, sie sei damit nicht einverstanden gewesen. Die ägypti- schen Pässe der Kinder seien mittlerweile bei ihr (act. 15/3 F/A 89 f.). Nach An- sicht der Privatklägerin 3 sei die Motivation des Beschuldigten für die Reise nach Ägypten gewesen, dass er die Trennung [von der Privatklägerin 3] nicht habe ak- zeptieren wollen; und es sei der einzige Weg gewesen sei, um Kontrolle über sie zurückzugewinnen und ihr zu schaden. Sie habe nichts davon gewusst, dass die Mutter des Beschuldigten schwer krank sei und im Sterben liege. Die Privatkläge- rin 3 denke, der Beschuldigte habe sich allenfalls für eine Rückkehr in die Schweiz entschieden, da er sich eine gemeinsame Zukunft erhofft habe (act.15/3 F/A 93-97). Zum Rückzug des Strafantrags betreffend Entziehen von Minderjähri- gen führte die Privatklägerin 3 aus, dass sie das gemacht habe, weil dies eine Be- dingung des Beschuldigten gewesen sei, dass er zurückkomme. Wenn sie das nicht gemacht hätte, wäre er nicht zurück gekommen mit den Kindern. Wenn dies keine Bedingung gewesen wäre, hätte sie den Strafantrag nicht zurückgezogen; weil es nicht okay sei, was er gemacht habe (act. 15/3 F/A 99-101). Der Privatklä- ger 2 sei während des Aufenthalts in Ägypten beschnitten worden, wobei die Pri- vatklägerin 3 erläuterte, zu jenem Zeitpunkt nicht mit diesem Vorgang einverstan- den gewesen zu sein, wegen des Zeitpunkts und des Orts (act. 15/3 F/A 107- 110). Auf Vorhalt der jeweiligen Aussagen des Beschuldigten bestätigte die Pri- vatklägerin 3, dass er sie nicht darüber informiert habe, dass er nach Ägypten ge- hen werde. Er habe ihr auch nie davon erzählt, dass seine Mutter sterben könne. Wenn er ihr dies erzählt hätte, dann hätte man sicherlich eine Lösung gefunden. Er habe ihr "alle Schande" geschrieben, aber es sei nie um seine Mutter gegan- gen; oder darum, dass er in Ägypten sei, sondern nur darum, dass sie mit bzw. bei anderen Männern sei. Sie habe zu jenem Zeitpunkt nicht geschrieben, dass es kein Problem sei, wenn er mit den Kindern nach Ägypten reisen würde. Sie habe auch nicht jeden Tag mit den Kindern gesprochen. Es sei wohl zutreffend, dass sie ihm am Telefon gesagt habe, dass er die Kinder nie mehr sehen würde,
- 28 - wenn er sie nicht zurückbringe oder ihr sage, wo sie seien. Es sei nicht so, dass die Privatklägerin 3 und der Beschuldigte vor dessen Rückkehr eine Lösung ge- funden hätten; es sei vielmehr eine Erpressung von ihm bezüglich der Anzeige und der Religion [der Kinder] gewesen, damit er überhaupt zurückkomme. So- dann erläuterte die Privatklägerin 3, dass der Beschuldigte nie zuvor mit beiden Kindern im Ausland gewesen sei und dass dies in keiner Weise geplant gewesen sei (act. 15/3 F/A 112-125). Auf Ergänzungsfrage erläuterte die Privatklägerin 3, dass aus den Chatverläufen klar ersichtlich werde, dass der Beschuldigte die Trennung nicht habe akzeptieren wollen und immer wieder gehofft habe, dass es doch einen Weg gebe. Er habe dort auch mehrmals damit gedroht, dass sie die Kinder nicht mehr sehen werde. Sie habe dann sehr wohlwollend geschrieben, um ihn nicht zu verärgern (act. 15/3 F/A 126).
E. 3.6.3 Anlässlich der Hauptverhandlung erläuterte die Privatklägerin 3, zu den Fol- gen der Entführung auf die Kinder befragt, im Wesentlichen, dass diese allgemein sehr angespannt seien. Nach ihrer Rückkehr seien sie sehr ängstlich gewesen, das seien sie im Vergleich zu früher immer noch. Als die Kinder weg gewesen seien, hätten sie einige Videocalls gemacht, wobei die Kinder jeweils sehr verun- sichert gewesen seien. C._____ [der Privatkläger 2] habe gefragt, wo sie sei, und habe immer zu ihr kommen wollen. B._____ [der Privatkläger 1] sei sehr verunsi- chert gewesen und habe bei all ihren Fragen den Blickkontakt zum Vater gesucht und versucht abzuschätzen, was er sagen könne. Für die Privatklägerin sei un- klar, was der Vater den Kindern über sie erzählt habe; wieso sie weg gewesen seien. Der Privatkläger 1 habe nach seiner Rückkehr am Flughafen gesagt, dass der Papi [der Beschuldigte] sie mitgenommen habe, weil die Privatklägerin 3 sie zu Christen machen wolle. Der Privatkläger 1 sei auch bis heute noch in einem Loyalitätskonflikt und sehr verunsichert. Für ihn sei gemäss Abklärung beim KJPP eine therapeutische Behandlung notwendig. Sie spüre aber keine Ablehnung oder Angst durch die Kinder gegenüber dem Beschuldigten. Die Besuche bei ihm wür- den im Moment gut gehen. Sie habe nach dem Ägyptenaufenthalt beobachtet, dass der Privatkläger 1 viel Verantwortung für den Privatkläger 2 übernehme. Als würde er einen Elternteil ersetzen, was er wahrscheinlich in Ägypten habe ma- chen müssen; sie seien ängstlicher geworden. Die Kinder hätten von diesem Auf-
- 29 - enthalt wenig erzählt. C._____ habe oft dasselbe wiederholt, nämlich dass L._____ – die Grossmutter – ihn mit dem Stock geschlagen habe. Auf den Kinder- garten angesprochen habe sich der Privatkläger 1 negativ geäussert, sie seien getrennt geworden und er habe nicht zu seinem Bruder gedurft. Die Privatkläge- rin 3 erläuterte, die Kinder seien schon belastet und angespannt; vor allem der Privatkläger 1, der Privatkläger 2 sei eher zurückhaltend. Die Auffälligkeiten des Privatklägers 1 im Kindergarten bzw. Hort hätten sich verstärkt, seien intensiver geworden. Der Therapiebericht habe aber keine direkte Verbindung zum Aufent- halt in Ägypten eingegrenzt. Nach Ansicht der Privatklägerin 3 sei hinsichtlich der Elternqualitäten des Beschuldigten mehrmals klar geworden, dass er kein Ver- ständnis dafür habe, was das Kindswohl beinhalte. Es stelle seine Bedürfnisse an erste Stelle. Auf Ergänzungsfragen erläuterte die Privatklägerin 3, dass es in der Zwischenzeit eine Therapielösung für den Privatkläger 1 gebe, im KJPP, bis er ei- nen Platz im Ambulatorium Uster habe. Sie wisse immer noch nicht genauer, wo und wie die Kinder in Ägypten betreut worden seien. Sie gehe davon aus, dass die Grossmutter hauptsächlich die Betreuung übernommen habe. Sie wisse durch die Chats, dass der Beschuldigte phasenweise nicht mit den Kindern zusammen gewesen sei. Die Kinder würden einzelne Worte auf Arabisch verstehen, könnten aber keine Konversation auf Arabisch führen. Die Privatklägerin 3 erläuterte so- dann, sie habe beim Kinderarzt Hilfe für die Kinder geholt. Dieser habe dann die Abklärung bei der PUK [Psychiatrische Universitätsklinik Zürich] veranlasst. Der Bericht der PUK sei dann aber sehr vage geworden und nicht so aussagekräftig wie die Aussagen im Gespräch. Sie bestätigte sodann nochmals, dass sie auf- grund der Schilderungen davon ausgehe, dass die Kinder überwiegend von ihrer Grossmutter in Ägypten betreut worden seien (Prot. S. 35 ff.).
E. 3.6.4 Zur Wertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist aus- zuführen, dass diese konstant und widerspruchsfrei vorgebracht wurden, während dreier Einvernahmen, zwischen welchen jeweils mehrere Monate lagen. Die Pri- vatklägerin 1 schilderte die Vorgänge, welche sich vor der Abreise des Beschul- digten nach Ägypten bzw. vor deren ersten Einvernahme ereignet haben sollen, wie auch die Absprachen mit dem Beschuldigten plausibel und nachvollziehbar. Auch die Darstellung der Telefonate mit dem Beschuldigten nach jenem Zeitpunkt
- 30 - wurde in den weiteren beiden Einvernahmen im Grossen und Ganzen ohne Wi- dersprüche geschildert. Oftmals vermochte sie dabei auch ihr Gefühle während dieser Zeit zu schildern und mit diesen ihre Handlungen zu begründen. Die Aus- sagen der Privatklägerin 3 erweisen sich als überzeugend und sehr glaubhaft.
E. 3.7 Aussagen von H._____
E. 3.7.1 Der Polizeibeamte H._____ bestätigte als Zeuge, dass er das im Polizeirap- port vom 19. Mai 2025 festgehaltene Gespräch (act. 1 S. 3 f.) mit dem Beschul- digten geführt habe. Dieser Rapport entspreche dem tatsächlichen Inhalt des Ge- sprächs zwischen ihm und dem Beschuldigten (act. 15/1 F/A 9 ff.). Im Wesentli- chen sei in jenem zweiten Gespräch an jenem Tag darum gegangen, dem Be- schuldigten die Rechte vorzuhalten und auch darum, eine Lösung zu finden und herauszufinden, wie es dazu gekommen sei. Der Beschuldigte habe dem Zeugen gesagt, dass es Ferien von zwei Wochen seien. Das sei so angedacht gewesen. Dann habe der Beschuldigte aber erfahren, dass sein Arbeitgeber die Stelle ge- kündigt habe und dass ihn eigentlich nichts mehr in der Schweiz halte. Der Be- schuldigte habe auch gesagt, dass die Beziehung zwischen ihm und der Privat- klägerin 3 nicht gut sei; es sei um einen allfälligen neuen Partner von ihr gegan- gen. Angesprochen darauf, dass der Privatkläger 1 in den Kindergarten müsse, habe der Beschuldigte gesagt, er sei bereits in Kontakt zu einem solchen in Ägyp- ten. Ihm sei versichert worden, dass es zu einer Einschulung komme (act. 15/1 A 13). Das Gespräch sei auf Hochdeutsch geführt worden und dem Beschuldigten seien dessen Aussageverweigerungsrechte vorgehalten worden. An den genauen Inhalt des Gesprächs möge sich der Zeuge nicht mehr erinnern, aber die ihm je- weils vorgehaltenen Rapportstellen – er habe den Rapport seit der Verhaftung des Beschuldigten (rund zwei Monate nach der Erstellung des Rapports) nicht mehr angeschaut – entsprächen dem Gespräch (act. 15/1 F/A 11 und 15 ff.). Der Zeuge habe nach jenem Telefonat nicht den Eindruck gehabt, dass der Beschul- digte gewillt sei, mit den Kindern in die Schweiz zurückzukehren, wobei er ange- geben habe, es seien Ferien für zwei Wochen. Der Beschuldigte habe gesagt, dies sei der ursprüngliche Plan gewesen. Aufgrund der Beziehungsprobleme mit der Privatklägerin 3 und der Tatsache, dass er keine Stelle mehr habe aufgrund
- 31 - des Gesprächs zwischen der Privatklägerin 3 und seiner Arbeitgeberin habe er aber nichts mehr, was ihn hier [in der Schweiz] halte (act. 15/1 F/A 25, 28 und 35). Auf Vorhalt des Rapports vom 19. Mai 2025 (act. 1) bestätigte der Zeuge sodann, dieser halte das Gespräch zwischen ihm und dem Beschuldigten wahrheitsgemäss fest (act. 15/1 F/A 36).
E. 3.7.2 Die Aussagen von H._____ erscheinen zwar sehr wohl glaubhaft, doch ver- mochte er selbstredend lediglich das widerzugeben, was anlässlich des Tele- fonats vom 19. Mai 2025 gesprochen wurde; eigene Beobachtungen über Ge- spräche zwischen den Beteiligten vermochte er keine zu machen. Überdies sind die relevanten Punkte bereits im Polizeirapport vom 19. Mai 2025 enthalten und an jener Stelle verschriftlicht worden. Folglich war zu erwarten, dass der Zeuge auch in der mündlichen Einvernahme seine protokollierten Feststellungen bestäti- gen würde, auch wenn er diesen Rapport danach während rund eines Jahres – bis zu seiner Einvernahme am 9. September 2025, nicht mehr las. Die Aussagen des Zeugen sind zwar sehr glaubhaft, vermögen aber keine eigene Beobachtun- gen zu schildern und vermögen keine über die Rapportierung des Gesprächs mit dem Beschuldigten (act. 1 S. 3. f.) vom 19. Mai 2025 hinausgehenden Informatio- nen zu geben. Immerhin vermögen die Aussagen des Zeugen die Richtigkeit je- ner Rapportierung zu bekräftigen.
E. 3.8 Sachverhaltserstellung im engeren Sinn betreffend Entführung
E. 3.8.1 Wie bereits geschildert anerkannte der Beschuldigte den äusseren Sach- verhalt gemäss Anklageschrift (act. 28 S. 2) bezüglich der Entführung einer ur- teilsunfähigen, widerstandsunfähigen oder unter 16-jährigen Person dahingehend, dass er am 17. Mai 2025 mit den Privatkläger 1 und 2 nach Ägypten reiste, wo er sich bis zu seiner Rückkehr am 17. Juli 2025 aufhielt. Für die Sachverhaltserstel- lung betreffend die bestrittenen Elemente der Entführung sind nebst der vorste- hend dargelegten Aussagen der direkt Beteiligten Eltern auch weitere Beweismit- tel heranzuziehen. Hierbei geht es insbesondere um die Chat-Protokolle, auf wel- che wo nötig verwiesen werden wird. Die zahlreichen weiteren in den Akten lie- genden Berichte über die Privatkläger 1 und 2 vermögen indessen wenig zur Sachverhaltserstellung beizusteuern. Sie sind zumeist nach der Rückkehr des Be-
- 32 - schuldigten und der Privatkläger 1 und 2 aus Ägypten entstanden, wobei sich die Schilderung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift auf diesen Zeitraum be- schränkt. Auf diese Berichte wird hinten im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein, wo die Folgen des zu erstellenden Sachverhalts für die Kinder thematisiert werden.
E. 3.8.2 Absicht dauerhaften Verbleibens in Ägypten
E. 3.8.2.1 Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob dem Beschuldigten nachge- wiesen werden kann, dass er in der Absicht nach Kairo reiste, mit seinen Kindern dauerhaft in Ägypten zu verbleiben. Der Beschuldigte selber führte in seiner Vi- deobotschaft auf Facebook (act. 77/1; Prot. S. 12 ff.) aus, dass er Hilfe brauche, damit er die Kinder hier [in Ägypten] behalten könne (Prot. S. 13). Er besorgte sich vor der Reise nach Ägypten – wohl ohne Wissen der Privatklägerin 3 (act. 1 S. 3) – ägyptische Pässe für die Kinder (act. 14/2 S. 6 und A 34), reiste ohne Rückflugtickets nach Kairo (act. 14/2 A 33, Prot. S. 21) und habe sich gemäss ei- gener Darstellung bereits kurze Zeit nach seiner Ankunft in Ägypten entschlossen, seine Kinder in Ägypten in den staatlichen Kindergarten und die Schule zu schi- cken (act. 1 S. 4). Diese zusammengefassten Standpunkte gründen jeweils in Aussagen des Beschuldigten und deuten klarerweise auf eine Absicht, dauerhaft mit den Kindern in Ägypten zu verbleiben. Zumal die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 3 nach dessen Darstellung schwierig gewe- sen sei, er habe grosse psychische und emotionale Probleme gehabt (act. 14/2 A 52), nach deren Darstellung sei die Beziehung abgeschlossen und vorbei gewe- sen; im Mai [2025] seien sie definitiv getrennt gewesen (act. 4 A 3; act. 15/3 A 12 und A 93). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 nach dessen Ankunft in Ägypten nicht über diesen Umstand informierte (vgl. act. 20/26 S. 17-19), stellt ein Indiz dafür dar, dass er die Reise klarerweise gegen deren In- teressen antrat. Schliesslich zeigt auch die tatsächliche Aufenthaltsdauer von letztlich rund zwei Monaten, dass der Aufenthalt eben deutlich länger als zwei Wochen dauerte. Allerdings stehen dem auch gewichtige Argumente entgegen, wie etwa die vom Beschuldigten wiederholt geäusserte Ansicht, es sei ursprüng- lich um zweiwöchige Ferien gegangen (act. 1 S. 3 und S. 4, act. 14/1 A 13,
- 33 - act. 14/2 S. 6 und A 30, Prot. S. 21) oder schlicht auch die nach zwei Monaten tat- sächlich erfolgte Rückreise mit den Kindern in die Schweiz. Angesichts dieser Entwicklung ist der Frage näher nachzugehen, ob dem Beschuldigten mit genü- gender Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass er mit der Absicht dauerhaf- ten Aufenthalts nach Ägypten reiste.
E. 3.8.2.2 Der Beschuldigte sprach anfänglich zumeist vom Plan zweiwöchiger Fe- rien; sowohl gegenüber der Polizei anlässlich zweier Telefonate vom 19. Mai 2025 (act. 1 S. 3 und S. 4) als auch gegenüber der Privatklägerin 3 (act. 20/26 S. 19, 19.05.2025, 06:21:21 und 07:11:57; act. 4 A 3, act. 15/3 A 12) oder gegen- über den Untersuchungsbehörden bei Einvernahmen (act. 1 S. 3 und S. 4, act. 14/1 A 13, act. 14/2 S. 6 und A 30) oder anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 21). Gleichzeitig habe der Beschuldigte aber auch vorgebracht, sich eine Verlängerung des Aufenthalts vorzubehalten (act. 4 A 3). Offenbar erfuhr der Be- schuldigte kurz nach seiner Ankunft in Ägypten, dass er seine Arbeitsstelle verlo- ren hatte, da ihm die Arbeitgeberin gekündigt hatte (act. 1 S. 4, Prot. S. 22; act. 20/26, 19.05.2025, 11:32:36; act. 15/1 A13). Dieser Umstand würde zu erklä- ren vermögen, weshalb der Beschuldigte seinen Aufenthalt in Ägypten über die ursprünglich geplante Dauer zu verlängern wollte. Sodann erscheint nachvollzieh- bar, dass er nach Führung von Telefonaten mit der Schweizer Polizei, während welchen ihm eröffnet wurde, dass eine Untersuchung wegen des Delikts des Ent- ziehens von Minderjährigen geführt werde (act. 15/1 F/A 13), Angst vor einer all- fälligen Verhaftung bei einer Rückkehr in die Schweiz hatte. Diese Umstände wür- den erklären, weshalb der Beschuldigte trotz einer ursprünglicher Absicht von zwei Wochen Ferien nicht nach deren Ablauf zurückkehrte. Auch die Privatkläge- rin 3 hielt namentlich fest, dass der Beschuldigte [erst] nach 3-4 Wochen ziemlich klar geschrieben habe, dass er nicht mehr vorhabe, zurückzukommen und dass die Kinder nicht mehr von ihm wegkommen würden (act. 15/3 A 13). Am Anfang habe er geschrieben, dass er nur zwei Wochen bleibe, aber später habe er Aus- sagen gemacht, wonach er länger bleibe, wenn es ihm gefalle (act. 15/3F/A 71). Demnach wäre der Entschluss des Beschuldigten, mehr als nur einige Ferienauf- enthaltswochen in Ägypten zu bleiben, erst im Verlauf der ersten Wochen in Ägypten gereift.
- 34 -
E. 3.8.2.3 Ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Beschuldigten, mit den Kindern dauerhaft in Ägypten bleiben zu wollen, würde sicherlich deren Einschulung in die staatliche Schule darstellen. Diese "Einschulung" beruhte aber wohl auf einem Missverständnis; zumindest erscheint dies plausibel: Der Privatkläger 1 besuchte in der Schweiz – in G._____ – den Kindergarten, was im Kanton Zürich bekann- termassen Teil der obligatorischen Schule ist. Wer nun wie der Beschuldigte wäh- rend der ordentlichen Schulzeit mit Kindergartenkindern für [mindestens] zwei Wochen ins Ausland möchte, hat ein entsprechendes Dispensationsgesuch bei der zuständigen Schuldbehörde zu stellen; eben weil die Kindergartenpflicht Teil der obligatorischen Schulpflicht darstellt. Der mit dem Beschuldigten telefonie- rende Polizeibeamte (act. 14/1 A 17; act. 14/2 A 43 und A 50; act. 15/1 A 13) wies den Beschuldigten auf den Umstand hin, dass der Besuch des Kindergartens für den Privatkläger 1 obligatorisch sei. Dem Beschuldigten wurde klargemacht, dass es ein Problem darstellt, ein schulpflichtiges Kind ausserhalb der Ferienzeit auf eine zumindest zweiwöchige Reise ins Ausland mitzunehmen. Die Polizei habe ihm gesagt, dass die Kinder in den Kindergarten müssten (act. 14/1 A 17). Des- halb habe er die Kinder in die Spielgruppe geschickt (act. 14/2 A 41). Dass der Beschuldigte hierauf versuchte, das Schulobligatorium zu erfüllen, indem er die Privatkläger 1 und 2 umgehend in Ägypten für einen Kindergarten – für einen Kin- derhort – anmeldete, erscheint durchaus plausibel. Zumindest kann nicht ausge- schlossen werden, dass derartige Überlegungen hinter der Anmeldung des Be- schuldigten standen, die Kinder für einen Hort anzumelden. Dass nämlich die An- meldung der Privatkläger 1 und 2 für den "staatlichen" Kindergarten und die Schule gelten soll, wobei sie bereits am Folgetag mit dieser beginnen können sol- len, entspricht der Wortwahl des rapportierenden Polizeibeamten. Ob der Be- schuldigte tatsächlich von einer staatlichen Schule im Sinne des schweizerischen Schulobligatoriums sprach, erscheint nicht klar, denn der Kinderhort, welchen die beiden hierauf besuchte, wurde in der Folge nicht mehr als staatlichen Kindergar- ten bezeichnet. Als Zwischenergebnis erscheint zumindest plausibel, dass der Beschuldigte die Privatkläger 1 und 2 aus dem Grund für jenen Hort anmeldete, weil er erst durch die Hinweise der Privatklägerin 3 und der Polizei realisierte,
- 35 - dass für den Privatkläger 1 der Besuch des Kindergartens in der Schweiz obliga- torisch ist.
E. 3.8.2.4 Der Beschuldigte soll der Privatklägerin 3 nach drei bis vier Wochen in Ägypten geschrieben haben, dass er nicht mehr vorhabe, zurückzukommen. Die Privatkläger 1 und 2 würden nicht mehr von ihm wegkommen (so die Privatkläge- rin 3 in act. 15/3 A 13). Diese Äusserungen des Beschuldigten würden, sollten sie so oder ähnlich geäussert worden sein, kein gutes Licht auf ihn und dessen Um- gang mit den Privatklägern 1 und 2 im Rahmen des familiären Konflikts fallen las- sen. Diese wurden offenbar im "Kampf" gegen die Privatklägerin 3 instrumentali- siert, um ihr zu schaden und zumindest ernsthafte Sorgen zu bereiten. Immerhin muss auch ausgeführt werden, dass sich auch die Privatklägerin 3 offenbar dahin- gehend geäussert hatte, dass der Beschuldigte die Kinder nie mehr sehen werde, wenn er sie nicht zurückbringe oder ihr sage, wo diese seien (act. 15/3 F/A 121; act. 20/26, 19.05.2026 06:22:04). Offenbar wurde der jeweiligen Gegenseite so- wohl durch den Beschuldigten wie auch durch die Privatklägerin 3 dadurch ver- sucht Druck zu machen, dass man ihr in Aussicht stellte, für einen vollständigen Kontaktabbruch zwischen den Kindern und der Gegenseite zu sorgen. Diese Dro- hung des Beschuldigten vermag die Ernsthaftigkeit der Auseinandersetzung zwi- schen den Eltern der Privatkläger 1 und 2 zu belegen, stellt aber angesichts des gegenseitigen Umgangstons eher ein weniger gewichtiges Indiz dafür da, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Abreise beabsichtigte, in Ägypten zu verbleiben.
E. 3.8.2.5 Eher weniger Gewicht ist sodann dem Argument der Besorgung ägypti- scher Pässe durch den Beschuldigten für die Privatkläger 1 und 2 zu geben. Die Verteidigung wies darauf hin, dass es bei binationalen Ehen normal sei, dass für die Kinder beide Pässe beantragt würden (Prot. S. 50). Dem ist insofern zuzustim- men, als dass dieses Verhalten sicherlich nicht aussergewöhnlich ist. Zudem ist wohl zutreffend, dass der Name der Privatkläger 1 und 2 in den schweizerischen Pässen anders als in den ägyptischen oder in den ägyptischen Geburtsurkunden geschrieben ist; was wohl – wie der Beschuldigte ausführte (act. 14/2 F/A34 f.) – durchaus zu Problemen bei Fernreisen führen kann. Insofern ist nachvollziehbar,
- 36 - dass der Beschuldigte ägyptische Pässe für die Privatkläger 1 und 2 besorgte, um sich auf Reisen als deren Vater ausweisen zu können. Sicherlich wäre es zu er- warten gewesen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 darüber informieren würde, dass die gemeinsamen Kinder nun auch ägyptische Pässe haben würden. Doch die Besorgung derartiger Pässe vermag lediglich ein eher weniger gewichti- ges Indiz für eine Absicht des Beschuldigten, dauerhaft in Ägypten verbleiben zu wollen, darstellen.
E. 3.8.2.6 Gegen eine Absicht des Beschuldigten im Sinne eines zielgerichteten Plans, dauerhaft in Ägypten zu bleiben, spricht der Umstand, dass er im Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz nicht nur einer Arbeitsstelle sondern offenbar auch die Zusicherung für die Möglichkeit des Bezugs einer eigenen Wohnung hatte. Ur- sprünglich wäre offenbar geplant gewesen, nach Rückkehr aus Ägypten diese Wohnung zu beziehen (act. 14/2 S. 6 und A 30). Bereits im ersten der beiden Ge- spräche mit der Polizei am 19. Mai 2025 wies der Beschuldigte darauf hin, dass er in der Schweiz eine neue Wohnung gesucht und in J._____ gefunden habe (act. 1 S. 3). Aufgrund der bekannten Entwicklungen ist es dann nicht zu diesem Wohnungsbezug gekommen. Allerdings kann die Feststellung des Beschuldigten, welcher im Zeitpunkt seiner Abreise in einer Festanstellung stand, dass er die Zu- sage für den Bezug einer eigenen Wohnung per Juni 2025 gehabt hätte, weshalb er eine Rückkehr auf jenen Zeitpunkt hin geplant habe, nicht einfach als blosse Schutzbehauptung abgetan werden. Überdies war es nicht der Beschuldigte, son- dern dessen Arbeitgeberin, welche wenige Tage nach dessen Abreise das Ar- beitsverhältnis kündigte.
E. 3.8.2.7 Schliesslich ist wesentlich – entscheidend –, dass der Beschuldigte nach rund zwei Monaten zurückgekehrt ist. Wohl dauerte sein Aufenthalt mit den Pri- vatklägern 1 und 2 deutlich länger als die ursprünglich angekündigten zwei Wo- chen, doch kehrte er in die Schweiz zurück. Die tatsächlich erfolgte Rückkehr ist ein deutliches Indiz, welches gegen eine ursprüngliche Absicht sprechen, dauer- haft in Ägypten zu verbleiben. Es macht den Eindruck, als wäre der Beschuldigte mit der Absicht eines zweiwöchigen Ferienaufenthalts mit seinen Kindern nach Ägypten aufgebrochen; um ohne Stress Zeit mit ihnen zu verbringen, wie er an-
- 37 - lässlich der Hauptverhandlung ausführte (Prot. S. 20). Dass er dies ohne Wissen mit der Privatklägerin 3 tat, war selbstredend eine grobes Verschulden des Be- schuldigten, welches hernach zu einer Eskalation der Ereignisse führte (ob dieses Verhalten den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen erfüllen würde, ist im vorliegenden Verfahren mangels Strafantrag bzw. mangels Anklage nicht wei- ter zu prüfen; vgl. unten Ziffer 4.8.2). Nachdem der Beschuldigte kurz nach seiner Ankunft in Ägypten vom Verlust seiner Arbeitsstelle und von möglichen Schwierig- keiten mit der schweizerischen Justiz wegen Entführung bzw. Entzug von Minder- jährigen erfuhr, entschied er sich offenbar, länger als ursprünglich geplant zu blei- ben, ehe er dann – auch aufgrund umfangreicher Gespräche und Bemühungen der Privatklägerin 3 – sich dazu entschied, in die Schweiz zurückzukehren. Zu- mindest lässt sich – zu Gunsten des Beschuldigten – ein derartiger Ablauf nicht ausschliessen.
E. 3.8.2.8 Im Ergebnis lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit nachweisen, dass der Beschuldigt mit der gefestigten Absicht, dauerhaft mit den Privatklä- gern 1 und 2 in Ägypten zu verbleiben, nach Kairo flog. Vielmehr verbleiben Zwei- fel an dieser Absicht des Beschuldigten und es ist zu dessen Gunsten – in dubio pro reo – davon auszugehen, dass er in der Absicht baldiger Rückkehr nach Kairo reiste und erst aufgrund der sich verändernden Umstände – Jobverlust, begin- nende Untersuchung wegen Kindesentführung, drohende Verhaftung im Falle ei- ner Rückkehr in die Schweiz – den Entschluss fasste, länger zu verbleiben; letzt- lich zwei Monate.
E. 3.8.3 Gänzliche Verunmöglichung des Kontakts unter den Privatklägern
E. 3.8.3.1 Dem Beschuldigte wird im Anklagesachverhalt vorgeworfen, er habe die Absicht gehabt, den Kontakt zwischen der Privatklägerin 3 und den Privatklä- gern 1 und 2 gänzlich zu verunmöglichen. Dass es dabei bloss um eine teilweise und nicht um eine gänzliche Verunmöglichung des Kontakts gehen muss, wird so- gleich deutlich, denn die Privatklägerin 3 hatte auch gemäss eigener Aussage oft und wiederholt Kontakt via Videotelefonie zu den Privatklägerin 1 und 2, nämlich ein bis zwei Mal pro Woche, während jeweils 15 bis 20 Minuten (act. 15/3 A 84).
- 38 -
E. 3.8.3.2 Selbstredend gab es keinen direkten, persönlichen Kontakt während der gesamten Aufenthaltsdauer des Beschuldigten mit den Privatklägern 1 und 2 in Ägypten; dieser Kontakt war vollständig unterbunden. Aber eben nur für die Dauer des Aufenthalts des Beschuldigten mit den Privatklägern 1 und 2 in Ägypten. Wie vorstehend dargelegt, ist die Absicht eines dauerhaften Aufenthalts in Ägypten nicht nachgewiesen. Im Übrigen kehrte der Beschuldigte nach rund zwei Monaten tatsächlich zurück, weshalb es – wie in der Anklageschrift festgehalten ist – ledig- lich darum geht, ob der Beschuldigte während seines Aufenthalts in Ägypten den Kontakt zwischen den Privatklägern 1 und 2 einerseits sowie der Privatklägerin 3 andererseits gänzlich verunmöglichte.
E. 3.8.3.3 Die Privatklägerin 3 führte aus, dass der Beschuldigte ihr den genauen Standort der Privatkläger 1 und 2, deren Aufenthaltsort nicht mitgeteilt habe (act. 15/3 A 69 f.). Der Beschuldigte seinerseits erläuterte, die Privatklägerin sei stets über diesen informiert gewesen (Prot. S. 23). Aus den Chat-Nachrichten wird nicht erkennbar, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 genaue Angaben zum Aufenthaltsort der Privatkläger 1 und 2 gemacht hätte. Allerdings ist ebenfalls festzuhalten, dass die Privatklägerin 3 nicht geltend machte, dass sie tatsächlich versucht habe, nach Ägypten zu reisen, um die Kinder zu besuchen. Angesichts dieses Umstands lässt sich nicht gänzlich ausschliessen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 den genauen Aufenthaltsort mitgeteilt hätte, wenn sie tatsäch- lich nach Ägypten gereist wäre. Diese Frage erscheint allerdings von untergeord- neter Bedeutung. Offenkundig verunmöglichte der Beschuldigte jeglichen direk- ten, persönlichen Kontakt zwischen den Privatklägern, indem er ohne vorherge- hende Absprache mit der Privatklägerin 3 die Privatkläger 1 und 2 mit sich nach Ägypten nahm und dort während rund zweier Monate verblieb. Damit wurde fak- tisch während dieser Zeit der direkte Kontakt zwischen diesen unterbunden. Dem- gegenüber war der Kontaktunterbruch nur ein teilweiser, da der Beschuldigte zu- mindest ermöglichte, dass regelmässig Videotelefonate stattfanden. Der Beschul- digte sprach von fast jedem Tag (act. 14/1 A 18) bzw. insgesamt 40 Mal etwa 30 Minuten lang (act. 14/2 A 15), die Privatklägerin 3 von ein bis zwei Mal wö- chentlich während 15 bis 20 Minuten (act. 15/3 A 84). Unabhängig davon, wie re- gelmässig diese Videokontakte stattfanden, so kam es eben doch zumindest zu
- 39 - regelmässigen Kontakten. Dies wird vom Beschuldigten wie auch von der Privat- klägerin 3 klar geschildert. Die Privatklägerin 3 schilderte sodann, dass sich die Privatkläger 1 und 2 bei diesen zurückhaltend äusserten und der Beschuldigte während der Gespräche auch anwesend war (act. 15/3 A 88; Prot. S. 35 und S. 40). Es handelte sich somit nicht um unbeschwerten, wünschenswerter und idealen Kontakt zwischen Mutter und Kindern. Doch war die Anwesenheit des Be- schuldigten angesichts des Alters der Privatkläger 1 und 2 für die technische Um- setzung der Videotelefonie notwendig. Es kann nicht von einer gänzlichen Verun- möglichung des Kontakts gesprochen werden.
E. 3.8.3.4 Im Ergebnis ist bezüglich der Verhinderung des Kontakts zwischen den Privatklägern festzuhalten, dass der Beschuldigte durch seine – anerkannten – Handlungen, nämlich den rund zweimonatigen Aufenthalt in Ägypten, den direk- ten, persönlichen Kontakt zwischen den Privatklägern 1 und 2 einerseits und der Privatklägerin 3 andererseits verunmöglichte. Darüber hinaus konnten diese je- doch regelmässig via Videotelefonie kommunizieren. Insofern ist nur eine teil- weise Verunmöglichung des Kontakts nachgewiesen.
E. 3.8.4 Hinsichtlich des Sachverhalts der Entführung Minderjähriger ist zusammen- fassend festzuhalten, dass die in der Anklageschrift (act. 28 S. 2 f.) geschilderte Reise des Beschuldigten nach und der Aufenthalt in Ägypten während rund zwei- ter Monate mit den Privatkläger 1 und 2 erstellt ist. Ebenso erstellt ist, dass der di- rekte Kontakt zwischen der Privatklägerin 3 und den Privatklägern 1 und 2 fak- tisch verunmöglicht war. Demgegenüber erfolgten regelmässige Videotelefonate zwischen der Privatklägerin 3 und den Privatklägern 1 und 2, mindestens ein bis zwei Mal wöchentlich, weshalb nicht von einer gänzlichen Verunmöglichung des Kontakts gesprochen werden kann; dieser Umstand ist nicht erstellt. Ebenso we- nig kann mit der notwendigen Sicherheit erstellt werden, dass der Beschuldigte mit der Absicht dauerhaften Aufenthalts nach Ägypten gereist ist.
E. 3.9 Sachverhaltserstellung im engeren Sinn betreffend Drohung
E. 3.9.1 Aus den Aussagen der Beteiligten ergeben sich nur sehr wenige Ausfüh- rungen zum Sachverhalt bezüglich Drohung (act. 28 S. 3). So schilderte die Pri-
- 40 - vatklägerin diesen Sachverhalt einmalig anlässlich ihrer zweiten Einvernahme (act. 15/3 A 17 und A 19), wobei diese wenigen Ausführungen widerspruchsfrei erfolgten und den Sachverhalt gemäss Anklageschrift schildern. Der Beschuldigte seinerseits bestritt diesen Vorwurf vollumfänglich (act. 14/1 F/A 10 und S. 25; Prot. S. 27), wobei eine derartige vollumfängliche Bestreitung selbstredend wider- spruchsfrei blieb. Auch wenn die Aussagen der Privatklägerin 3 insgesamt wie dargelegt glaubhafter erscheinen als diejenigen des Beschuldigten, so vermögen diese für sich alleine den Nachweis des geschilderten Sachverhalts nicht zu er- bringen.
E. 3.9.2 Aus dem sich in den Akten befindlichen Chatverlauf (act. 20/26; Ende April 2025 bis anfangs Juni 2025) ergibt sich keine direkte Bestätigung des in der An- klageschrift umschriebenen Vorfalls vom 5. Mai 2025. Es ist erkennbar, dass an jenem Tag – im Vergleich zu anderen Tagen – nur wenig Chatkonversation ge- führt wurde. Aus den 7 Nachrichten jenes Tages ergeben sich keine Hinweise auf eine Streitigkeit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 3 oder gar eine Drohung ihr gegenüber (act. 20/26 S. 7). Am darauffolgenden Tag wurden insgesamt über fünf Dutzend Nachrichten verschickt (act. 20/26 S. 7 ff.). Zunächst ging es um einen Einkauf in der IKEA, dann um einen Geburtstag einer … [Mäd- chenname] und schliesslich um die Probleme in der Paarbeziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 3. In diesem Zusammenhang schickte die Privatklägerin 3 eine Nachricht, wonach sie die Polizei rufen werde, wenn der Beschuldigte noch einmal so etwas zu ihr sage (act. 20/26 S. 8, 17:37:06); er habe eine Grenze überschritten, indem er ihr mit dem Tod gedroht habe ("… you crossed a line to threat me form y life", act. 20/26 S. 8, 17:49:51) und wonach die Privatklägerin 3 Angst vor dem Beschuldigten habe (""I am afraid of you", act. 20/26 S. 8, 17:50:38; act. 103 S. 4 f.).
E. 3.9.3 Weiter ergibt sich aus einem in den Akten befindlichen Journal-Eintrag der Kantonspolizei Zürich, dass die Privatklägerin 3 sich am 7. Mai 2025 auf den Poli- zeiposten G._____ begab, weil sie sich dort habe beraten lassen wollen. In jenem Journal-Eintrag ist festgehalten, die Privatklägerin 3 wolle sich vom Beschuldigten scheiden lassen und dieser verhalte sich ihr gegenüber sehr speziell. Er drohe
- 41 - damit, dass er sie der Kindesentführung bezichtigen werde, sollte sie mit diesen zu ihren Eltern gehen. Sodann wurde ausdrücklich festgehalten, dass gemäss der Privatklägerin 3 strafrechtlich bis jetzt noch nichts vorgefallen sei; es gehe ihr um eine rechtliche Beratung (act. 23/5).
E. 3.9.4 Die dargelegten Chatnachrichten der Privatklägerin 3, wonach der Beschul- digte diese mit dem Tod bedroht haben soll, sind offenkundig ein deutliches Indiz für die Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift, welche sich zudem auf eine entsprechende Schilderung der Privatklägerin 3 (act. 15/3 F/A 17) zu stützen ver- mag. Allerdings wurden an jenem 6. Mai 2025 zunächst über 30 andere Nachrich- ten gegenseitig versandt, ohne dass sich die Privatklägerin 3 zur fraglich Drohung vom Vortag geäussert hätte. Dies erstaunt angesichts des Umstands, dass sie nach der geltend gemachten Drohung schockiert gewesen sei und an jenem Tag auch sehr Angst gehabt habe, als der Beschuldigte nach Hause gekommen sei (act. 15/3 F/A 20). Angesichts dieser Schilderung wäre zu erwarten gewesen, dass eine derartige Todesdrohung ihr sowie ihrem angeblichen neuen Partner ge- genüber zumindest thematisiert würde. Sodann wird aus den dargelegten Nach- richten nicht erkennbar, was genau der Beschuldigte gesagt haben soll. Der Wort- laut der zu prüfenden Drohung ergibt sich einzig aus einer einzelnen Einver- nahme der Privatklägerin 3 rund vier Monate nach der allfälligen Drohung. Weiter ergibt sich aus diesen Chatnachrichten – wie von der Privatklägerin 3 zutreffen- derweise ausgeführt (act. 103 S. 6 mit Verweis auf act. 20/26 S. 18 f., act. 20/24 sowie act. 14/2 S. 8) – sehr wohl deutliche Anzeichen einer Eifersucht des Be- schuldigten, welche jedoch allesamt wiederum einige Tage oder sogar Wochen nach der allfälligen Drohung versandt wurden. Demgegenüber stellte die Privat- klägerin 3 wie dargelegt am 7. Mai 2025, nur zwei Tage nach der angeblichen Drohung, im Rahmen einer Beratung auf dem Polizeiposten strafrechtlich rele- vante Vorkommnisse in Abrede. Wie der Beschuldigte ausführen liess (Prot. S. 46), wäre angesichts der von der Privatklägerin 3 geschilderten Angst zwei Tage vor dieser Beratung zu erwarten gewesen, dass sie derartiges zur Sprache bringt. Selbstredend ist es ein durchaus gängiges Vorgehen bei häuslicher Ge- walt, sich zuerst über die Folgen einer allfälligen Anzeige zu informieren, ehe eine solche deponiert wird (so die Privatklägerin 3; Prot. S. 47); ein Indiz gegen eine
- 42 - massive Drohung an Leib und Leben stellt dies dennoch dar. Kommt hinzu, dass die Privatklägerin auch noch anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom
19. Mai 2025 die Frage nach Gewalt zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin 3 dahingehend beantwortete, dass er sie vor eineinhalb Jahren einmal festgehalten habe. Nun sei es mehr psychisch, wobei er immer drohe, zur KESB zu gehen und ihr die Kinder wegnehmen zu lassen (act. 4 F/A 13). Die von der Privatklägerin 3 später geschilderte und zur Anklage gebrachte Drohung wurde anlässlich jener Einvernahme nicht erwähnt. Auch dies ist angesichts der damali- gen Situation, in welcher es der Privatklägerin 3 primär um die vorübergehende Wegnahme der Kinder durch den Beschuldigten ging, zwar durchaus nachvoll- ziehbar. Doch stellt dies eben wiederum Indiz gegen die von der Privatklägerin 3 am 9. September 2025 erstmals geschilderte Drohung dar. Angesicht der von ihr geschilderten Angst, welche sie am Abend des 5. Mai 2025 aufgrund jener Dro- hung gehabt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerin 3 diesen Vorfall knapp zwei Wochen später gegenüber der Polizei auf konkrete Frage hin anspricht. Schliesslich schilderte die Privatklägerin 3 am 9. September 2025 auch, sie sei nicht zur Polizei gegangen, weil der Beschuldigte viel emotional werde und vieles sage, was er nicht so meine (act. 15/3 F/A 21). Diese Darstellung würde wiederum eher dafür sprechen, dass der Beschuldigte die angeklagte Drohung ausgesprochen haben könnte, die Privatklägerin 3 aber nicht vollends ernst nahm. So oder anders stellt das Ausbleiben der Erwähnung der angeklagten Dro- hung anlässlich der Einvernahme vom 19. Mai 2025 ein Indiz gegen selbige dar.
E. 3.9.5 Zusammenfassend ist zum Sachverhaltsvorwurf betreffend Drohung auszu- führen, dass es zwar aufgrund der Schilderung der Privatklägerin 3 und deren Chat-Nachrichten vom 6. Mai 2025 durchaus plausibel erscheint, dass der Be- schuldigte diese wie in der Anklageschrift geschildert bedrohte. Allerdings lässt das dargelegte Aussageverhalten der Privatklägerin 3 gegenüber der Polizei am
E. 7 Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
E. 7.1 Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 StPO).
E. 7.2 Entschädigung des Beschuldigten
E. 7.2.1 Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung, wenn er durch das Verfahren in ihren persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden ist. Bei unschuldig erlittener Haft entsteht regelmässig ein Genugtuungsanspruch (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Der Freiheits- entzug muss nicht widerrechtlich (etwa bei Fehlen eines Verhaftungsgrundes) ge- wesen sein, um Anspruch auf eine Genugtuung zu geben; es genügt, dass er sich im Nachhinein als ungerechtfertigt, da strafprozessual unbegründet, herausstellt (BSK StPO – WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 27). Der Genugtuungsanspruch
- 54 - kann nicht mit der Forderung des Staates aus Verfahrenskosten verrechnet wer- den (Art. 442 Abs. 4 StPO; BGE 139 IV 243, E. 5.1 = Pra. 2013 Nr.108).
E. 7.2.2 Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung dürfen die allgemeinen Bestim- mungen der Art. 41 ff. OR herangezogen werden (BGE 142 IV 245 E. 4.1; Urteil BGer 6B_601/2021 vom 16. August 2022, E. 3). Es sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung, insb. der Verhaftung massgebend. Zu berücksichti- gen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten und die Belastung durch das Ver- fahren, bspw. durch extensive Medienberichterstattung. Es ist mithin eine Einzel- fallbeurteilung vorzunehmen, nach welcher es sich bspw. nicht rechtfertigen kann, einheitliche Tagessätze als Entschädigung bei ungerechtfertigter Haft anzuwen- den. Vielmehr braucht es eine einzelfallgerechte Zumessung (BSK StPO-WEH- RENBERG/FRANK, Art. 429 N 28). Den zuständigen Behörden steht insofern ein grosses Ermessen zu und die Höhe der Genugtuung wird nur auf die sachliche Vertretbarkeit im Sinne einer Missbrauchskontrolle überprüft (BGE 137 V 71 E. 5.1).
E. 7.2.3 Der amtliche Verteidiger führte diesbezüglich aus, es sei gemäss bundes- gerichtlicher Praxis von einem Grundbetrag von Fr. 200.– auszugehen (act. 105 S.15)
E. 7.2.4 Der Beschuldigte befindet sich seit 17. Juli 2025 (act. 18/1) in Haft, was bis und mit heute – 5. Februar 2026 – einer Haftdauer von 204 Tagen entspricht. Dementsprechend ist der Beschuldigte bei Anwendung eines Betrags von Fr. 200.– je Hafttag für die erstandene Haft im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO mit einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 40'800.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 7.3 Entschädigung der beteiligten Rechtsvertreter
E. 7.3.1 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für dessen Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung sei- ner Bemühungen und Barauslagen (act. 107) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2
- 55 - StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berück- sichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbespre- chung auf Fr. 20'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 7.4 Weiter ist der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatkläger 1 und 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung seiner Bemühungen und Barauslagen (act. 102/1-2) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO sowie in Verbindung mit der An- waltsgebührenverordnung zu entschädigen. Ein Teil seiner Bemühungen betraf sodann die Privatklägerin 3, ehe diese durch Rechtsanwältin MLaw Z._____ ver- treten wurde (vgl. nachfolgende Ziffer). Die Entschädigung ist unter Berücksichti- gung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbesprechung auf Fr. 14'300.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, davon Fr. 12'300.– für die unentgeltliche Geschädigtenvertretung der Privatkläger 1 und 2 sowie Fr. 2'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) für die Vertretung der Privatklägerin 3. Entsprechende Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 7.5 Schliesslich ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 3, MLaw Z._____, nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung ihrer Bemühun- gen und Barauslagen (act. 104/43) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 138 Abs. 1 StPO sowie in Verbindung mit der Anwaltsgebührenver- ordnung zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des Auf- wandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbesprechung auf Fr. 11'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entsprechende Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.
- 56 -
2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2025 be- schlagnahmte Mobiltelefon (iPhone; aus den Effekten des Beschuldigten) wird dem Beschuldigten unverzüglich herausgegeben.
3. Die Privatkläger 1 bis 3 werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
4. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 bis 3 werden abgewiesen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
E. 8 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 20'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
E. 9 Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter mit insgesamt Fr. 14'300.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt, davon Fr. 12'300.– als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter der Privatkläger 1 und 2 sowie Fr. 2'000.– als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter der Privatklägerin 3.
E. 10 Rechtsanwältin MLaw Z._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin 3 mit Fr. 11'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 11 Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 57 -
E. 12 Der Beschuldigten wird für die erstandene Haft mit einer Genugtuung von Fr. 40'800.– im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 13 Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben), die amtliche Verteidigung (übergeben), die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben), die Privatkläger 1 und 2 (übergeben), die Privatklägerin 3 (übergeben), die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffern 8-10 betref- fend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung (vier- fach) sowie die unentgeltlichen Geschädigtenvertreter, sowie hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, die Privatkläger 1 und 2 unter Beilage einer Kopie von Prot. S. 8-57, die Privatklägerin 3 unter Beilage einer Kopie von Prot. S. 8-57, und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (...@ji.zh.ch) das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Strafregisterbehörden (zwecks Löschung der Anfrage), die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Dienst Zentrale Datenverarbeitung, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG), je gegen Empfangsbestätigung.
E. 14 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,
- 58 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 5. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Moser lic. iur. Sommer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Uster Strafgericht Geschäfts-Nr.: DG250022-I/Mo/U02/as/mk Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. Moser als Vorsitzender, Bezirksrichterin lic. iur. Anner, Bezirksrichterin MLaw Gautschi sowie Gerichtsschrei- ber lic. iur. Sommer Urteil vom 5. Februar 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Freiheitsberaubung und Entführung etc. Privatkläger
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, 3 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Z._____,
- 2 -
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. September 2025 (act. 28) ist diesem Urteil beigeheftet. Anträge:
1. Die Anklagebehörde: (act. 28 S. 4 f. i.V.m. Prot. S. 48) Schuldspruch im Sinne der Anklage Anrechnung der erstandenen Haft Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten Vollzug von 15 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 15 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem das Mobiltelefon des Beschuldigten sei diesem umgehend herauszuge- ben Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'100.00)
2. Die erbetene Verteidigung: (act. 105 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Für die erstandene Haft sei der Beschuldigte angemessen zu ent- schädigen.
3. Das beschlagnahmte Mobiltelefon iPhone des Beschuldigten sei ebendiesem umgehend auszuhändigen.
4. Die Zivilklagen der Privatkläger seien vollumfänglich abzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
3. Der Beschuldigte: (sinngemäss) Entscheid gemäss den Anträgen der amtlichen Verteidigung
- 4 -
4. Die Privatkläger 1 und 2: (act. 100 S. 1 f.)
1. Es sei der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen; 2.1. es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung im Betrag von CHF 5'000.- nebst Zins zu 5% seit dem 17. Mai 2025 zu zahlen; 2.2. es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 eine Genugtuung im Betrag von CHF 5'000.- nebst Zins zu 5% seit dem 17. Mai 2025 zu zahlen; 3.1. es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Scha- denersatz im Betrag von CHF 196.98 nebst Zins zu 5% seit dem
17. Mai 2025 zu zahlen und dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Ersatz für weiteren heute noch nicht beziffer- baren materiellen Schaden durch Behandlungskosten als Folge des eingeklagten Sachverhalts zu bezahlen; 3.2. es sei der Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Scha- denersatz im Betrag von CHF 126.66 nebst Zins zu 5% seit dem
17. Mai 2025 zu zahlen und dem Grundsatz nach zu verpflichten, dem Privatkläger 2 Ersatz für weiteren heute noch nicht beziffer- baren materiellen Schaden durch Behandlungskosten als Folge des eingeklagten Sachverhalts zu bezahlen;
4. es seien die Kosten des Strafverfahrens, unter Einschluss der Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft der Privatkläger gemäss einer an der Hauptverhandlung einzureichenden Hono- rarnote, dem Beschuldigten aufzuerlegen;
5. es sei den Privatklägern eine vollständige Ausfertigung des Ur- teils zuzustellen.
5. Die Privatklägerin 3: (act. 103 S. 1 f.)
1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen und zu bestrafen.
2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 eine Ge- nugtuung von CHF 2’000.– zuzüglich Zins zu 5% seit dem 5. Mai 2025 zu bezahlen.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 Schaden- ersatz in der Höhe von CHF 5'842.80 zzgl. Zins zu 5% seit dem
5. Mai 2025 zu bezahlen.
4. Es sei festzustellen, dass der Beschuldigte dem Grundsatz nach ge- genüber der Privatklägerin 3 für weiteren Schaden aus dem einge- klagten Sachverhalt vollumfänglich haftet.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldig- ten, wobei die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Pri- vatklägerin 3 unter Vorbehalt der Nachforderung auf die Gerichts- kasse zu nehmen seien.
- 5 - Erwägungen:
1. Prozessuales 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. September 2025 (act. 28) ging am 2. Oktober 2025 beim Bezirksgericht Uster ein, zusammen mit einem Schreiben betreffend Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten vom
30. September 2025 (act. 33). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 wurde das Haftentlassungsgesuch an das hiesige Zwangsmassnahmengericht weitergleitet (act. 35), wobei dieses mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 das Haftentlassungs- gesuch abwies und den Beschuldigten in Sicherheitshaft versetzte (act. 39). 1.2. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 wurde zur Hauptverhandlung vorgela- den und den Parteien wurde Frist zur Stellung von Beweisanträgen und den Pri- vatklägern eine solche zur Bezifferung und Begründung allfälliger Zivilforderungen gesetzt (act. 44). 1.3. Mit Eingabe vom 11. November 2025 ersuchte der Beschuldigte um Verset- zung in Haftphase 3 (act. 50), was nach Einholung entsprechender Stellungnah- men (act. 51-53) mit Verfügung vom 18. November 2025 bewilligt wurde (act. 54). 1.4. Mit Verfügung vom 15. Januar 2026 wurde der Beschuldigte aufgrund eines medizinischen Notfalls ins Spital Limmattal verlegt (act. 74). Mit Verfügungen vom
19. Januar 2026 sowie vom 28. Januar 2026 wurden sodann verschiedene Be- weisanträge der Privatkläger 1 und 2 sowie des Beschuldigten gutgeheissen, wo- bei bezüglich der Sichtung eines Videos auf eine Entscheidung anlässlich der Hauptverhandlung verwiesen wurde (act. 79 und act. 86). 1.5. Zur Hauptverhandlung vom 5. Februar 2026 erschien der Beschuldigte per- sönlich in Begleitung des amtlichen Verteidigers RA lic. iur. X._____, Staatsanwalt MLaw E._____ als Vertreter der Anklagebehörde in Begleitung der Mitarbeiterin MLaw F._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ als unentgeltlicher Geschädigten- vertreter für die Privatkläger 1 und 2, die Privatklägerin 3 persönlich in Begleitung der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ so- wie einige Zuschauer (Prot. S. 8). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das
- 6 - Urteil mündlich eröffnet und den vorgenannten Beteiligten schriftlich in unbegründeter Form ausgehändigt (act. 108; Prot. S. 56). Überdies wurde dem Beschuldigten, dessen Vertreter sowie der Staatsanwaltschaft ein Exemplar des Beschlusses betreffend Haftentlassung ausgehändigt (act. 110; Prot. S. 56). Überdies wurde dem Beschuldigten sogleich dessen beschlagnahmtes Mobiltele- fon zurückgegeben (act. 109). 1.6. Mit Eingabe vom 9. Februar 2026 erhoben die Privatkläger 1 und 2 (act. 113), mit solcher vom 11. Februar 2026 die Privatklägerin 3 (act. 116) Beru- fung gegen das Urteil vom 5. Februar 2026 (act. 108).
2. Zur Anklageschrift 2.1. Der Beschuldigte liess vorbringen, die Anklageschrift vom 30. September 2025 (act. 28) verletze das Anklageprinzip. Der Beschuldigte habe zum Tatzeit- punkt [zusammen mit der Privatklägerin 3] die gemeinsame elterliche Sorge und Obhut [über die Privatkläger 1 und 2] inne gehabt. Er habe das Recht gehabt, über den Aufenthaltsort der Kinder zu bestimmen. Das Bundesgericht halte kon- stant fest, dass sich der obhutsberechtigte Mitinhaber der elterlichen Sorge bei ei- nem eigenmächtigen Wechsel des Aufenthaltsorts der Kinder nicht der Entfüh- rung im Sinne von Art. 183 Ziffer 2 StGB strafbar mache. Von diesem Grundsatz sei nur abzuweichen, wenn die Verbringung des Kindes an einen Aufenthaltsort massiv in die Interessen des Kindes und letztlich auch dessen Freiheitsrechte ein- greife. Zu prüfen wäre nun, ob der Beschuldigte das Kindeswohl massiv verletzt habe. In der Anklage werde weder behauptet noch dargelegt, dass der Beschul- digte massiv das Kindswohl verletzt hätte bzw. worin die massive Kindswohlver- letzung bestehen würde. Es wäre in der Anklageschrift nicht lediglich die Verbrin- gungen nach Ägypten zu beschreiben, sondern auch die konkreten, sich tatsäch- lich verwirklichten Folgen für das Kindeswohls, sofern welche gegeben seien. Derartige Ausführungen würden in der Anklageschrift fehlen, weshalb der Be- schuldigte vom Vorwurf der Entführung freizusprechen sei (act. 105 Rz. 5-10). 2.2. Die Anklageschrift gemäss Art. 325 StPO als prozessuale Grundlage des Verfahrens soll nach dem Willen des Gesetzgebers möglichst kurz gehalten wer-
- 7 - den und sich auf die Angaben beschränken, die zur deutlichen Bezeichnung des Angeklagten und der ihm zur Last gelegten Taten nach ihren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen notwendig sind. Ausserdem hat sie das zuständige Gericht und die Belastungs- und Entlastungsbeweise zu bezeichnen, die nach Auffassung des Staatsanwalts zur Durchführung der Hauptverhandlung erforderlich sind. Kernstück der Anklageschrift bildet die Darstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat. Die Anklageschrift ist nicht Parteischrift, sondern sie hat den Sach- verhalt zwar kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich, genau aktenmässig darzu- stellen. Aus der Anklageschrift muss daher erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtli- che Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei. Einerseits muss die Tat individu- alisiert, d.h. ihre tatsächlichen Verumständungen oder Tatbestandsmerkmale – Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirk- lichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) – angegeben sein; anderer- seits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Die Dar- stellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbe- stand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist an- zugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkma- len des Straftatbestandes entsprechen. Könnte zur Umschreibung der eingeklag- ten Tat jederzeit auf den gesamten Akteninhalt zurückgegriffen werden, würde das Anklageprinzip ausgehöhlt (BGE 120 IV 348 E. 3 a) und 3 c)). 2.3. Auf die vom Beschuldigten aufgeworfene Frage, inwiefern für eine allfällige Verurteilung wegen Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 StGB eine massive Gefährdung des Kindeswohls erforderlich ist, wird im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen sein. Im Rahmen der Prüfung des Anklageprinzips zeigt sich jedoch, dass dem Beschuldigten mit der diesem Verfahren zugrunde liegenden Anklageschrift nicht bloss die Verbringun- gen der Privatkläger 1 und 2 nach Ägypten vorgeworfen wird; es wird darüber hin- aus umschrieben, dass der Beschuldigte die Absicht gehabt habe, mit seinen Kin- dern zum einen dauerhaft im Ausland bzw. in Ägypten zu verbleiben und dadurch zum anderen den Kontakt zwischen ihnen und der Kindsmutter gänzlich zu verun-
- 8 - möglichen. Mit diesen zusätzlichen Elementen werden weitere Umstände um- schrieben, welche grundsätzlich geeignet erscheinen, eine derartige Kindeswohl- gefährdung herbeizuführen. Ob durch Erfüllung dieser weiteren Umstände eine massive Kindeswohlgefährdung in Kauf genommen wäre, wird bei allfälliger Er- stellung dieses vorgeworfenen Sachverhalts zu prüfen sein. An dieser Stelle ist je- doch festzuhalten, dass entgegen der Darstellung der Verteidigung die Anklage- schrift den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt in einer Art und Weise umschreibt, die für die Erfüllung der notwendigen Tatbestandselemente grund- sätzlich ausreichen könnte. 2.4. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Anklageschrift vom 30. September 2025 das Anklageprinzip nicht verletzt.
3. Sachverhalt 3.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten den Sachverhalt vor, wel- cher in der diesem Urteil beigehefteten Anklageschrift umschriebenen ist (act. 28 S. 2 f.). Der Beschuldigte anerkannte den äusseren Sachverhalt bezüglich der Entführung einer urteilsunfähigen, widerstandsunfähigen oder unter 16-jährigen Person (act. 28 S. 2 f.) dahingehend, als dass er am 17. Mai 2025 mit seinen Kin- dern B._____, geboren tt.mm.2020 (fortan: Privatkläger 1) sowie C._____, gebo- ren tt.mm.2022 (fortan: Privatkläger 2) nach Kairo in Ägypten gereist sei (act. 1 S. 3, act. 14/2 S. 5 und A 65 ff., Prot. S. 20), wo er bis zu seiner Rückkehr am 17. Juli 2025 geblieben sei. Diese Angaben decken sich im Übrigen betreffend das Abreisedatum mit dem Polizeirapport vom 22. Mai 2025 (act. 1), welcher gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 3 vom 19. Mai 2025 (act. 4) verfasst wurde, sowie betreffend das Rückreisedatum mit dem Verhaftsrapport vom 17. Juli 2025 (act. 18/1), gemäss welchem der Beschuldigte an jenem Tag anlässlich seiner Rückreise mit den Privatklägern 1 und 2 am Flughafen Zürich verhaftet wurde. Sodann bestätigte der Beschuldigte, dass diese konkrete Reise nicht mit der Pri- vatklägerin 3 abgesprochen gewesen sei; sie erst nach der Ankunft in Ägypten davon erfahren habe (act. 14/1 A 7, act. 14/2 S. 5 und F/A 14 und 22 ff., Prot. S. 21, S. 24 und S. 44). Retourtickets habe er damals noch nicht gehabt (act. 14/2 F/A 33; Prot. S. 21). Es sei ein Fehler gewesen, ohne klares Einverständnis der
- 9 - Privatklägerin 3 mit den Kindern nach Ägypten zu reisen (act. 14/2 A 15 und A 58); die Situation sei wirklich nicht gut gewesen (Prot. S. 21). Der Beschuldigte bestritt allerdings, dass er die Absicht gehabt habe, mit seinen Kindern dauerhaft in Ägypten zu verbleiben und der Kindsmutter (der Privatklägerin 3) den Kontakt zu den Kindern gänzlich zu verunmöglichen. Sodann bestritt er, sich geweigert zu haben, der Privatklägerin 3 den Aufenthaltsort der beiden Kinder bekannt zu ge- ben (Prot. S. 23). Hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung (act. 28 S. 3) bestritt der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, gemäss welchem er gegen- über der Privatklägerin 3 am 5. Mai 2025 anlässlich eines Telefonats geäussert haben soll, ihr und deren angeblichen neuen Partner die Kehle aufzuschlitzen (act. 14/2 F/A 10 und S. 25; Prot. S. 27). Nachfolgend wird zu prüfen sein, inwie- fern diese bestrittenen Sachverhaltselemente erstellt werden können. 3.2. Allgemeine Ausführungen 3.2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Eine straf- rechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein vernünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Anklageschrift vorge- worfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte theoretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Ge- wissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünftige Zwei- fel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. Die blosse Wahrscheinlichkeit vermag einen Schuldspruch nicht zu begründen. Nur wenn sich das Gericht nach Erschöpfung aller Erkenntnisquellen weder von der Exis- tenz noch von der Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsachen zu überzeugen vermag, kommt der den Beschuldigten begünstigende Grundsatz "in dubio pro reo" zur Anwendung. Hat das Gericht also erhebliche und nicht zu unterdrü-
- 10 - ckende Zweifel (d.h. solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen), so muss es den Beschuldigten freisprechen. 3.2.2. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbunden mit der Art und Weise, wie die Angaben erfol- gen. Es darf aber nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die allgemeine Glaub- würdigkeit des Aussagenden abgestellt werden, sondern auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Diese sind einer Analyse bzw. kritischen Würdigung zu unterziehen, wobei auf das Vorhandensein von soge- nannten Realitätskriterien grosses Gewicht zu legen ist (BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81, S. 53 ff.). 3.3. Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der fraglichen Sachverhaltselemente dienen die Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei in einem Telefonat vom
19. Mai 2025, 13:21 Uhr (act. 1 S. 3 f.), gegenüber der Staatsanwaltschaft anläss- lich der Hafteinvernahme vom 17. Juli 2025 und anlässlich der Einvernahme vom
9. September 2025 sowie diejenigen anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 20 ff.). Das Telefongespräch vom 19. Mai 2025, welches die Polizei am 19. Mai 2025 um 11:03 initiierte ist demgegenüber nicht verwertbar, da dem Beschuldig- ten seine (Aussageverweigerungs-)Rechte nicht vorgehalten wurden (act. 1 S. 3). Die ebenfalls zu berücksichtigenden Aussagen der Privatklägerin 3 erfolgten an- lässlich einer polizeilichen Einvernahme vom 19. Mai 2025 (act. 4), gegenüber der Staatsanwaltschaft am 9. September 2025 (act. 15/3) sowie anlässlich der Haupt- verhandlung (Prot. S. 35 ff.). Weiter sind befinden sich umfangreiche Chatproto- kolle betreffend die Konversation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklä- gerin 3 in den Monaten April bis Juni 2025 (act. 20/9-11 und act. 20/26) sowie Printscreens einzelner Nachrichten (act. 20/24) in den Akten. Schliesslich liegt ein Journaleintrag der Kantonspolizei Zürich über ein Erscheinen der Privatklägerin 3 auf dem Polizeiposten G._____ (act. 23/5) vor. Nebst den eigentlichen Untersu-
- 11 - chungsakten der Staatsanwaltschaft sind auch zahlreiche Beweismittel zu berück- sichtigen, welche die Parteien nach Eingang der Anklage am hiesigen Gericht ein- gereicht haben bzw. durch das Gericht beigezogen wurden, und die Entwicklung der Privatkläger 1 und 2 nach deren Rückkehr aus Ägypten belegen sollen. So wurden ein Verlaufsbericht der zuständigen Beiständin des kjz (Kinder- und Ju- gendhilfezentrum) Uster vom 27. Januar 2026 über die Besuchsbegleitung für die Privatkläger 1 und 2 bezüglich von Besuchen beim Beschuldigten während des- sen Gefängnisaufenthalt (act. 84), diverse Protokolle über schulische Standortge- spräche betreffend den Privatkläger 1 von der Primarschule G._____ (act. 77/2 und act. 90/1-6), eine schriftliche Auskunft der zuständigen Therapeutin der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (fortan: PUK) vom 27. Januar 2026 über die Behandlung der Privatkläger 1 und 2 (act. 91) beigezogen. Überdies wurde von den Privatklägern 1 und 2 mit Mail vom 3. Februar 2026 ein Psychodiagnosti- scher Befund vom 23. September 2025 sowie eine Anamnese vom 24. November 2025, beides betreffend den Privatkläger 1, eingereicht (act. 92-93/1-2). Darüber hinaus befindet sich auf act. 77/1 nebst Facebook-Printscreens (act. 97/1-6) ein Video, welches der Beschuldigten offenbar auf Facebook veröffentlichte, in wel- chem der sich zum relevanten Sachverhalt äusserte und welches anlässlich der Hauptverhandlung den Beteiligten gezeigt und sogleich übersetzt wurde (Prot. S. 12-14). Weitere Fotos der Privatkläger 1 und 2 während des Aufenthalts in Ägypten wurden durch den Beschuldigten eingereicht (act. 98 und act. 106/1-3). Hernach werden zunächst die Aussagen der Beteiligten dargelegt, ehe im Rah- men der eigentlichen Sachverhaltserstellung auch auf die weiteren Beweismittel eingegangen wird. 3.4. Zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten Die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten ist nicht eingeschränkt. Zwar ist er direkt in das vorliegende Strafverfahren involviert, doch vermag die prozessuale Stel- lung einer Partei für die Sachverhaltserstellung nie etwas beizutragen, weder im positiven noch im negativen Sinne (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB180079-O/U vom 18. Oktober 2018, E. 3.1 S. 9). Dementsprechend ist auch bezüglich der Aussagen der Privatklägerin 3 festzuhalten, dass deren Glaubwür-
- 12 - digkeit nicht aufgrund deren verfahrensrechtlichen Stellung eingeschränkt ist. So- dann sind weder beim Beschuldigten noch bei der Privatklägerin 3 andere Ein- schränkungen der Glaubwürdigkeit erkennbar. 3.5. Aussagen des Beschuldigten 3.5.1. Der Beschuldigte äusserte sich gegenüber der Polizei anlässlich eines Te- lefonat vom 19. Mai 2025, welches durch den Polizeibeamten H._____ geführt und verschriftlicht wurde. Gemäss dem nach dem Telefonat erstellten Polizeirap- port äusserte sich der Beschuldigte dahingehend, dass er schon lange mit seinen Kindern – den Privatklägern 1 und 2 – nach Ägypten habe gehen wollen. Er habe das mit der Privatklägerin 3 angeschaut und sie habe gesagt, dass es in Ordnung gehe im Juli [2025]. Nun sei es aber schon etwas früher gewesen. Das habe er nicht mit ihr so abgesprochen, aber sie sage ihm auch nicht immer alles. Sie habe auch schon die Kinder genommen und habe ihm nicht sagen wollen, wohin sie gegangen sei. Eigentlich habe er nur für zwei Wochen in die Ferien gewollt, aber die Privatklägerin 3 habe an jenem 19. Mai 2025 im Hotel [bei der Arbeitgeberin des Beschuldigten] angerufen und die hätten ihm deswegen gekündigt. Und der Beschuldigte könnte seine Rechnungen nicht mehr bezahlen. Es gebe also nichts mehr für ihn in der Schweiz. Und niemand könnte ihm hier etwas anhaben, hier gelte das ägyptische Recht. Man müsse nicht das Gefühl haben, dass man ihm hier die Kinder wegnehmen dürfe. Die Privatklägerin 3 könne die Kinder schon besuchen, aber zuerst wolle er eine schriftliche Bestätigung, dass sie eine gute Mutter sei. Und auch wenn sie das habe, dürfe sie die Kinder nur besuchen. Wie- der mitnehmen in die Schweiz dürfe sie die Kinder nicht mehr. Die Kinder seien jetzt auch Ägypter. Er habe vor zwei Monaten Pässe bei der Botschaft für sie be- antragt und der Privatklägerin 3 nichts davon gesagt, denn das gehe sie nichts an. Er habe in Ägypten ich ein Haus, wobei sie derzeit in Kairo wohnen würden. Wenn der Beschuldigte nicht wolle, müsse er nicht zurück; das sage ihm sein An- walt, seine Rechtsschutzversicherung und auch er selber. Er habe sich entschlos- sen, dass seine Kinder hier in den staatlichen Kindergarten und die Schule gehen würden. Er habe bereits Kontakt aufgenommen und man habe ihm versichert,
- 13 - dass sie gleich morgen anfangen könnten. Die Sprache würden sie hier schon noch besser lernen; sie könnten bereits etwas arabisch (act. 1 S. 3 f.). 3.5.2. Anlässlich der Hafteinvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2025 machte der Beschuldigte im Wesentlichen zum strittigen Sachverhalt gel- tend, dass er die Privatklägerin 3 ca. eine Woche vor dem Flug darüber informiert habe, dass er mit den Kindern nach Ägypten in die Ferien gehen würde. Sie sei ca. drei Tage nicht zu Hause und er sei alleine mit den Kindern gewesen. Er habe sie mehrfach gefragt, wann sie zurückkommen würde, damit er seinen Flug bu- chen könne. Er habe auch einen Anruf vom Spital in Ägypten erhalten, weil seine Mutter stark krank im Spital gewesen sei. Am selben Tag habe er die Arbeitgebe- rin informiert, dass er an diesem Tag nach Ägypten müsse. Die Privatklägerin 3 habe gewusst, dass er in die Ferien gehe; aber nicht wann. Weil diese zu jenem Zeitpunkt nicht da gewesen sei, habe er die Kinder trotz Kindergartens mitgenom- men, denn er habe unbedingt nach Ägypten gemusst; sie hätten angerufen und gesagt, dass seine Mutter jederzeit sterben könne. Am nächsten Tag habe die Privatklägerin 3 ihn angerufen. Der Beschuldigte sei da im Stress gewesen und habe gesagt, er sei in Ägypten bei seiner Mutter im Spital. Die Privatklägerin 3 habe dann nochmals angerufen und begonnen, Stress zu machen; dann habe auch die Polizei angerufen und er habe ihnen alle Informationen gegeben. Er habe zwei Mal mit der Polizei gesprochen. Beim ersten Mal habe er alle Angaben gemacht, beim zweiten Mal habe die Polizei gefragt, was genau passiert sei. Er habe gesagt, dass er einen Notfall gehabt habe, die Privatklägerin 3 wisse Be- scheid, dass er in die Ferien gehe. Es sei klar, das er nicht mit den Kindern aus der Schweiz ausreisen dürfe, ohne die Privatklägerin 3 zu informieren. Er habe nach zwei Wochen zurückkommen wollen, aber nach dem dritten bis vierten Tag habe seine Frau jeden Tag angerufen und gesagt, dass sie die Kinder sofort zu- rück wolle. Dann habe er ihr gesagt, dass sie gerne auch kommen könne. Es sei den Kindern in Ägypten gut gegangen und sie seien beide jeden Tag im Kinder- garten gewesen. Es sei nicht wie in der Schweiz, man könne die Kinder einfach in die Spielgruppe schicken. Er habe das gemacht, weil die Polizei ihm gesagt habe, dass die Kinder in den Kindergarten müssten (act. 14/1 F/A 7-17). Der Beschul- digte erläuterte, die Privatklägerin 3 habe ihn jeden Tag angerufen und sie habe
- 14 - mit den Kindern sprechen können; fast jeden Tag. Nach dem zweiten Telefon habe sie ihm gesagt, er habe keinen Job mehr. Die Polizei würde jetzt den Fall anschauen und er würde die Kinder nie mehr sehen. Er habe Angst gehabt, zu- rückzukommen. Er habe dann nochmals mit ihr geredet und ihr gesagt, dass die Kinder sie brauchen würden. In den ersten zwei Wochen hätten sie Stress ge- habt. Danach hätte sie besser sprechen können. Und sie hätten auch über die re- ligiöse Erziehung der Kinder gesprochen und eine Lösung finden wollen. Sie hät- ten eine Lösung gefunden, dass er mit den Kinder zurückkomme. Und dass die Privatklägerin 3 zum Psychiater gehe wegen ihrer Probleme. Sie hätten auch be- treffend religiöse Erziehung eine Lösung gefunden. Sie habe sich auch entschul- digt, dass sie gesagt habe, dass er die Kinder nicht mehr sehen werde; das sei auch schriftlich festgehalten worden. Es sei nicht das erste Mal gewesen, dass er mit den Kindern ins Ausland gegangen sei. Er habe noch nie ein Papier dafür ge- macht, er habe es gemacht wie immer. Die Privatklägerin 3 habe gewusst, dass er nach Ägypten gehen würde und sie habe ihm extra Probleme machen wollen. Er habe ihr auch geschrieben, sie solle herkommen und die Kinder holen (act. 14/1 F/A 18-20). 3.5.3. Anlässlich der Einvernahme vom 9. September 2025 erläuterte der Be- schuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft auf Vorhalt der ihm vorgeworfenen Punkte zusammengefasst, dass der Vorwurfe der Drohung nicht korrekt und beim Vorwurf der Entführung nur Teile korrekt seien. Er habe noch nie in seinem Leben daran gedacht, seine Kinder zu entführen. Er habe zwei oder drei Mal mit der Pri- vatklägerin 3 gesprochen und ihr gesagt, er müsse nach Ägypten gehen, da seine Mutter schwer krank sei und sterben könne. Er habe sie gefragt, ob er gehen dürfe, mit einem Kind. Weil für ihn seien zwei Kinder schwierig. Das sei für August [2025] angedacht gewesen. Als er sie das erste Mal gefragt habe, ob er mit den Kindern runterreisen dürfe, habe sie gesagt, es sei kein Problem; er könne dies tun. Beim zweiten Mal, habe er ihr gesagt, es sei möglich, dass er jederzeit reisen müsse, da seine Mutter schwer krank sei. Danach hätten sie diese Probleme mit- einander bekommen, betreffend Scheidung und Trennung. Für ihn sei es etwas zu viel gewesen, Probleme mit seiner Mutter, die Auseinandersetzung, die Kinder. Und als sie dann bei ihren Eltern gewohnt habe, habe er ihr gesagt, zwei oder
- 15 - drei Mal, dass er ein Ticket kaufen möchte und nach Ägypten reisen wolle. Den Fehler, welchen er gemacht habe, sei nur, dass er ihr nicht gesagt habe, wann genau das sein werde. Er habe nie im Leben daran gedacht, ihr die Kinder weg- zunehmen oder ihr Schaden zuzufügen. Für ihn sei es etwas Erfreuliches gewe- sen, dass seine Mutter seine Kinder zu sehen bekomme. Als er in Ägypten gewe- sen sei und die Privatklägerin 3 ihn das erste Mal angerufen habe, habe sie ihm Angst eingeflösst, als sie gesagt habe, er werde die Kinder danach nicht mehr se- hen. Als sie ihm dann gesagt habe, dass sie eine andere Person habe, sei es für ihn sehr schwierig gewesen. Das Thema, dass sie die Kinder sehen könne, sei für ihn das Allerwichtigste gewesen. Danach habe er sie informiert, dass seine Mutter krank sei und er deswegen nach Ägypten gereist sei. Sie hätten versucht, eine Lösung zu finden, etwa nach zwei Wochen. Doch davor habe ihn die Polizei schon angerufen. Sie hätten ihn über die Kinder, die Schule und über das Ganze befragt; und auch nach den Pässen der Kinder. Er habe gesagt, er würde die Kin- der in eine Spielgruppe schicken. Er habe die Pässe für seine Kinder ausstellen lassen, damit er sich ausweisen könne, dass sie seine Kinder seien. Der Beschul- digte habe mehrmals mit der Privatklägerin 3 über dieses Thema gesprochen, auch über die Pässe. Er habe auch die Polizei informiert, dass er mit Herrn H._____ gesprochen habe und dass er ihm gesagt habe, dass er nach zwei Wo- chen zurückkehren würde. Er habe ihm nie gesagt, dass er nicht in die Schweiz zurückkehren würde. Er habe ihm gesagt, er habe eine Wohnung und nach die- sen zwei Wochen würde er gleich zu dieser Wohnung zurückkehren. Er habe sich vorbereitet, um zu dieser Wohnung zu gehen. Er habe auch den Mietvertrag in Kopie der Polizei geschickt; per WhatsApp. Nachdem sie versucht hätten, eine Lösung zu finden, nach diesen zwei Wochen, damit er zurückkehre bzw. nach- dem er sich entschieden habe, zurückzukehren, habe er einen Bericht von Inter- pol in Ägypten gefunden. Dies obwohl sie ihm bestätigt habe, dass sie die An- zeige gegen ihn zurückgezogen habe und keine Anzeige gegen ihn bestehe. Als er dann das von Interpol gesehen habe, habe er Angst gehabt, dass sie ihn ange- logen habe. Für ihn sei es schwierig gewesen und er habe nicht mehr gewusst, was er tun solle. Das Video, das er gemacht habe, sei am selben Tag gewesen, als die Polizei nach ihm gesucht habe. Interpol habe ihn angerufen und ihm ge-
- 16 - sagt, sie würden kommen und die Kinder von ihm wegnehmen. An jenem Tag habe er Angst gehabt. Er habe dann mit der Polizei gesprochen und die Justiz habe sich eingemischt; ihm sei ein Schreiben vorgelegt worden, wonach es ihm und den Kindern verboten sei, aus Ägypten zu reisen. Er habe der Privatkläge- rin 3 dann mitgeteilt, dass er vor habe, wieder in die Schweiz mit den Kindern zu- rückzukommen. Aber er habe Angst gehabt. Er habe viele Fehler während dieser Zeit begangen und er habe sie [die Privatklägerin 3] des Öfteren verletzt. Sein einziger Wille sei gewesen, dass er wieder mit den Kindern zurückkomme, und dass die Mutter [des Beschuldigten] mit ihnen schöne Tage verbringen könne. Es sei möglich, dass er Fehler begangen habe, aber eine Entführung habe er nie im Leben vorgehabt (act. 14/1 A 10). Auf Vorhalt, wonach die Privatklägerin 3 ausge- führt habe, er habe nie um Erlaubnis gefragt, im Mai 2025 mit den Kindern nach Ägypten zu reisen, erläuterte der Beschuldigte, dass sie über seine Mutter Be- scheid gewusst habe; es sei etliche Male darüber gesprochen worden. Er habe die Privatklägerin 3 im Mai [2025] gefragt. Er habe ihr gesagt, er wolle mit den Kindern runtergehen. Der Fehler sei gewesen, dass er ihr nicht das genaue Da- tum angegeben habe. Für ihn sei das üblich gewesen, weil sie ja auch jeweils die Kinder mit zu ihren Eltern genommen habe (act. 14/1 F/A 13 f.). Wegen der zwei Monate: Das habe er nicht machen wollen. Aber die ganze Situation sei für ihn sehr schwierig gewesen, zu entscheiden, was er machen soll. Nach diesen zwei Wochen habe er mehrmals versucht, die Krise zu beenden. Sobald er gewusst habe, dass es eine Entführung sei, habe er ihr gesagt, dass die Kinder sie brau- chen würden. Er habe das ab dem zweiten Tag gesagt; seit dem Anfang der Krise. Er habe mehrmals versucht, die Sache zu beenden. Aber er habe nicht ge- wusst, wie. Er sei in Ägypten gewesen und habe Angst gehabt, zurückzukehren, weil er nicht gewusst habe, was ihn hier erwarte. Es sei klar, dass es ein Fehler gewesen sei, die Kinder zu nehmen ohne 100% Einverständnis der Privatkläge- rin 3. Er habe das aber nicht extra gemacht, um sie oder die Kinder zu bestrafen. Sie hätten mehrfach telefoniert. Die ersten zwei Anrufe seien leider nicht so gut gewesen; ein Mal habe er den Anruf von sich aus beendet. Nachher sei alles okay gewesen; sie habe 40 Mal mit den Kindern telefonieren könne, jeweils mini- mal 30 Minuten pro Anruf (act. 14/2 A 15). Der Beschuldigte erläuterte, er sei in
- 17 - I._____ gewesen, zusammen mit den Kindern. Er sei wegen seiner Mutter gereist, welche sehr krank gewesen sei. Die Privatklägerin 3 habe gewusst, dass er run- tergehen würde. Doch das genaue Datum habe er ihr gegenüber nicht erwähnt, das sei ein Fehler seinerseits gewesen. Er habe Angst gehabt, dass sie mögli- cherweise ablehnen würde oder dass wieder ein Problem zwischen ihnen entste- hen würde. Sie habe die Pässe im Haus zurückgelassen. Das sei für ihn ein Zei- chen gewesen, dass sie gewusst habe, dass er nach Ägypten gehen würde. Er wisse, dass es sein Fehler gewesen sei, ihr nichts zu sagen. Er akzeptiere dafür auch eine Strafe. Aber er habe Zeit mit den Kindern verbringen wollen (act. 14/2 F/A 16-25). Der Beschuldigte erläutere, er habe vorgehabt, zwei Wochen zu blei- ben und dann zur neuen Wohnung zu gehen. Er habe das dann nicht gemacht, weil die Privatklägerin 3 eine Anzeige gemacht habe. Er habe Angst gehabt und nicht gewusst, was er tun soll, wenn er zurückkehre. Er habe ständig Kontakt mit ihr aufrecht erhalten. Wenn er die Kinder hätte entführen wollen, dann hätte er keinen Kontakt mehr zu ihr aufgenommen. Er habe eigentlich nicht vorgehabt, zwei Monate in Ägypten zu bleiben. Er wisse, dass er einen Fehler begangen habe. Er habe keine Rückflugtickets gekauft, weil dies sein Kreditkartenlimit über- schritten hätte. Die Pässe für die Kinder habe er aus persönlichen Gründen bean- tragt. Damit sie Nachweise hätten, und falls ihm etwas passieren würde. Schwei- zer oder Ausländer dürften in Ägypten keine Immobilien besitzen und der Name der Kinder sei auch anders im Schweizer Pass als in der ägyptischen Geburtsur- kunde. Deshalb habe er am Flughafen in Kairo auch ein Problem gehabt. Er habe diese Pässe nicht heimlich gemacht und auch nicht, um in Ägypten zu verbleiben und eine Rückführung zu verunmöglichen. Wenn er diesen Plan gehabt hätte, dann hätte er nicht mit der Schweizer Polizei kooperiert und denen die Daten der Reise und der Rückreise angegeben. Er habe die Kinder in Ägypten nicht in den Kindergarten geschickt, das sei eine Spielgruppe gewesen. Es habe Zeiten gege- ben, in welchen er sich seiner Mutter habe hingeben müssen. Die Schweizer Poli- zei habe ihm gesagt, die Kinder müssten in einen Kindergarten gehen; obligato- risch. Das sei so. Deshalb habe er die Kinder in eine Spielgruppe geschickt. Er habe die Kinder mitgenommen, damit seine Mutter diese sehe. In den Kindergar- ten gesteckt habe er die Kinder, weil die Polizei gesagt habe, das sei obligatorisch
- 18 - (act. 14/2 F/A 30-43). Für den Beschuldigten sei Ägypten das zweite Land, wie auch für die Kinder. Als er von der Polizei erfahren habe, dass der Kindergarten obligatorisch sei, habe er diese Lösung gefunden. Sodann habe die Privatkläge- rin 3 von der Beschneidung von C._____ gewusst. (act. 14/2 F/A 48-51). Auf wei- teres Befragen erläuterte der Beschuldigte, dass er im Falle der Entlassung nicht nach Ägypten zurückkehren würde. Er habe schon gewusst, bevor er in die Schweiz zurückgekehrt sei, dass hier etwas los sei, aber er sei trotzdem zurück- gekehrt. Er habe die Hinflüge nach Ägypten am 15. oder 16. Mai 2025 gebucht, gegen Rechnung (act. 14/2 F/A 62-67). Er sei in Ägypten von der Polizei aufge- sucht worden. Er sei dann nicht sofort zurückgekehrt, weil er Angst bekommen habe (act. 14/2 F/A 86-88). 3.5.4. Anlässlich der Hauptverhandlung erläuterte der Beschuldigte, er habe keine Absicht gehabt, die Kinder von der Schweiz nach Ägypten zu nehmen. Für ihn sei klar gewesen, dass seine Kinder hier geboren seien. Sie seien Schweizer. Er habe nur ohne Stress Zeit mit ihnen verbringen wollen; er sei unschuldig. Es sei richtig, dass er am 17. Mai 2025 mit seinen beiden Kindern (den Privatklägern 1 und 2) vom Flughafen Zürich nach Kairo geflogen sei. Diese Reise sei in der Zeit davor mehrere Male besprochen worden. Die Privatklägerin 3 habe gewusst, dass seine Mutter krank sei und es sei klar gewesen, dass er nach Ägypten gehen werde. Es sei aber unklar gewesen, wann genau. Das Datum der Reise sei nicht mit der Privatklägerin 3 abgesprochen gewesen. Er sei unter Druck gewesen und habe ihr geschrieben und gesagt, dass er mit den Kindern nach Ägypten gehen und die Tickets jetzt kaufen möchte. Die Situation sei aber wirklich nicht gut gewe- sen. Die Reise sei nicht geplant gewesen. Zweck dieser Reise sei es gewesen, seine Mutter zu besuchen und Zeit mit seinen Kindern zu verbringen, ohne Stress und Druck. Er habe eine Reise von zwei Wochen Dauer geplant. Denn zwei Wo- chen später hätte er eine neue Wohnung in J._____ per 1. Juni 2025 gehabt. Re- tourtickets habe er aber noch nicht gekauft. Er habe mit der Kreditkarte bezahlt und das Limit seiner Kreditkarte sei Fr. 1'000.–. Er habe zwei Wochen geplant. Dann habe die Privatklägerin 3 gefragt, wo er sei. Er habe ihr geantwortet, dass er in den Ferien sei für zwei Wochen, in I._____, um seine Mutter zu sehen. Sie habe gesagt, sie möchte nichts hören, sie wolle nur wissen, wo die Kinder seien.
- 19 - Sie gehe sonst sofort zur Polizei. Zwei bis drei Stunden später habe die Schwei- zer Polizei ihn in Ägypten kontaktiert und alle Informationen von ihm gewollt. Der Beschuldigte habe dann gesagt, er sei in I._____. Er werde zwei Wochen mit den Kindern bleiben. Dann habe er telefonisch die Kündigung von seinem Arbeitgeber erhalten, da dieser mitbekommen habe, dass er Probleme mit der Polizei habe. Dann sei das zweite Telefon von der Polizei gekommen: "Herr A._____, ihre Frau hat gesagt, dass sie ohne Zustimmung nach Ägypten gereist sind mit den Kin- dern". Er habe versucht, mit ihr eine Lösung zu finden. Es sei alles erfolglos und er habe Angst gehabt, was geschehen würde, wenn er zurückkehre. Deshalb sei er nicht nach zwei Wochen zurückgekehrt. Er sei auch von der internationalen Po- lizei kontaktiert worden. Er habe mit der Privatklägerin 3 gesprochen. Sie habe ihm gesagt, er solle zurückkehren. Dann werde die Anzeige zurückgezogen und er könne ohne Probleme zurückkommen. Dann sei die Polizei an jenem Tag ge- kommen und habe seine Kinder nehmen wollen; er habe ihr [der Privatklägerin 3] nicht mehr glauben können. Sie habe von der ersten Woche an gewusst, wo sich die Kinder befinden würden. Er habe ihr den konkreten Standort mitgeteilt. Er habe ihr auch Bilder geschickt von den Kindern und ein Video im Club, wo sie ihre Hochzeit gefeiert hätten. Sie sei stets über den Aufenthaltsort der Kinder infor- miert gewesen. Es habe nur am ersten Tag ein Missverständnis gegeben; da sei er immer noch unterwegs gewesen und habe zu seiner Mutter ins Spital gewollt. Dort sei es aber zu heiss gewesen, weshalb er ihr geschrieben habe, dass er des- wegen vielleicht nach Hurghada ans Meer gehe mit den Kindern. Es sei aber von Anfang an klar gewesen, dass er in I._____ sei mit den Kindern. Die Privatkläge- rin sei damit einverstanden gewesen, dass er mit den Kindern nach Ägypten gehe. Er habe aber nicht über den Zeitpunkt gesprochen. Sie habe die Pässe da- gelassen und sei gegangen. Das konkrete Datum, der 17. Mai 2025, sei nicht be- sprochen gewesen. Er habe geplant, Zeit mit den Kindern zu verbringen. Aber wegen des Anrufs der Polizei habe er die Kinder in die Spielgruppe/Kita bringen müssen. Das sei wichtig; der Kindergarten sei obligatorisch. Deshalb habe er sie angemeldet. Er habe sich dort jeweils um die Kinder gekümmert. Von seiner Sicht aus, hätten die Kinder einen sehr sehr guten Urlaub gehabt. Am ersten Tag habe der Privatkläger 2 die Situation nicht gut verstanden und wusste nicht, wo er sei.
- 20 - Er habe sich nach seiner Mutter erkundigt. Der Beschuldigte habe versucht, dass die Privatklägerin 3 mit ihm [dem Privatkläger 2] sprechen könne. Er habe sich schnell daran gewöhnt und es sei schön für die Kinder gewesen. Nur am Anfang hätten die Kinder nach der Privatklägerin 3 gefragt, später dann alle zwei bis drei Tage. Auf die Frage, weshalb der Beschuldigte im Video sich dahingeäussert habe, in Ägypten zu bleiben, erläuterte er, er habe gesagt, dass es eine Anzeige gegen ihn gebe in der Schweiz und dass ihm die Kinder weggenommen werden sollen; dass er die Kinder nicht verlieren wolle. Es sei nie ein Thema gewesen, dass er mit den Kindern in Ägypten bleibe; nie (Prot. S. 20 ff.). Zum Vorwurf der Drohung: erläuterte der Beschuldigte, dass kein einziges Wort in diesem Vorwurf stimme; dieser sei falsch. Er habe am 6. Mai [2025] – nicht am 5. Mai 2025 – tele- foniert, aber er habe niemals gesagt, was ihm vorgeworfen werde (Prot. S. 27 f.). Auf Ergänzungsfrage ob der Beschuldigte im Video gesagt habe, es sei verein- bart, dass sie nicht in der Schweiz als Familie leben sondern gemeinsam nach Ägypten gehen würden, erläuterte der Beschuldigte, er habe es nicht so gemeint, dass sie irgendwann ganz nach Ägypten zurückgehen. Er habe gemeint, dass sie zwischen der Schweiz und Ägypten tauschen könnten, so dass die Kinder auch seine Kultur kennenlernen könnten (Prot. S. 29). Er sei während der zwei Mona- ten in Ägypten auch an anderen Orten als in I._____ gewesen, er sei mit den Kin- dern überall gewesen (Prot. S. 31). 3.5.5. Nebst dieser Aussagen liegt ein Schreiben des Beschuldigten von sechs handschriftlichen Seiten in den Akten, welches mit "mein Geständnis" übertitelt ist (act. 43). In diesem Schreiben äusserte sich der Beschuldigte allerdings nicht konkret zum ihm mit vorliegende zu prüfender Anklage vorgeworfenen Sachver- halt, weshalb an dieser Stelle nicht weitere auf dieses Schreiben einzugehen ist. 3.5.6. Zur Wertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist aus- zuführen, dass diese zwar gewisse Widersprüche aufweisen, angesichts der aus- führlichen Aussagen aber gesamthaft als formal konstant bezeichnet werden kön- nen. Er schilderte den Verlauf seines Aufenthalts wie auch die Kontakte zur Pri- vatklägerin 3 inhaltlich stets ähnlich, ohne dass er stereotype Wiederholungen verwendet hätte; es erscheint, als ob er jeweils erläuterte, wie er es erlebt hatte.
- 21 - Die Widersprüche hinsichtlich seines Aufenthalts während der ersten ein bis zwei Tagen (vgl. Prot. S. 23) scheinen in einem sprachlichen Missverständnis begrün- den; sprachen die Privatklägerin 3 und der Beschuldigte untereinander doch Eng- lisch (Prot. S. 39). Konkret machte er wenige widersprüchliche Aussagen; so führte er etwa zunächst aus, er habe die ägyptischen Pässe der Privatkläger 1 und 2 ohne Kenntnis der Privatklägerin 3 beschafft (act. 1 S. 4), wobei er spätere schilderte, sie habe darum gewusst (act. 14/2 S. 6 und A 34). Sodann vermochte er nicht nachvollziehbar zu schildern, welchen Kontakte er mit welchen Polizeibe- hörden gehabt haben soll, während seines Aufenthalts in Ägypten. Inhaltlich erge- ben sich in den Aussagen des Beschuldigten gewisse Widersprüche. So brachte er vor, die Reise mit den Privatklägern 1 und 2 angetreten zu haben, damit diese ihre Grossmutter kennen lernen könnten, welche im Sterben liege bzw. schwer krank sei (act. 14/1 A 7 f., act. 14/2 S. 5, A 20 und A 28, Prot. S. 21). In Ägypten angekommen kümmerte er sich dann aber zügig um eine Aufnahme der Kinder in einen Kinderhort (act. 14/1 A 16 f, act. 14/2 S. 6 und A 39 ff., Prot. S. 24), so dass sie wohl kaum viel Zeit mit ihrer Grossmutter verbringen konnten. Ausserdem sprach er bereits am 19. Mai 2025 gegenüber der Polizei offenbar davon, ange- sichts seiner persönlichen Situation nicht in die Schweiz zurückzukehren (act. 1 S. 4), obwohl er an anderer Stelle ausführte, dieser Entscheid, nicht nach zwei Wochen zurückzukehren, sei erst später gefällt worden; aus Angst vor allfälligen Konsequenzen bei seiner Rückkehr (act. 14/1 A 18, act. 14/2 S. 6 f., A 15, A 31 und 88, Prot. S. 22). Trotz dieser Widersprüche erweisen sich die Ausführungen des Beschuldigten aber als durchaus als konstant. Bei mehreren Einvernahmen wiederholte er die wesentlichen Punkte, wonach er für zwei Wochen mit den Kin- dern in die Ferien habe gehen wollen, aber nach Diskussionen mit der Privatklä- gerin 3 auf die geplante Rückkehr verzichtet habe. Diese Schilderungen erfolgten grundsätzlich deckungsgleich, ohne dass angesichts der umfangreichen Einver- nahmen von einstudierten Aussagen ausgegangen werden kann. Sodann be- zeichnete er sein Vorgehen auch wiederholt als Fehler, versuchte also nicht, sich nur ins beste Licht zu rücken. Insgesamt erweisen sich die Aussagen des Be- schuldigten als durchaus glaubhaft. 3.6. Aussagen der Privatklägerin 3
- 22 - 3.6.1. Anlässlich ihrer Einvernahme bei der Polizei am Tag der Anzeige – am
19. Mai 2025 – schilderte die Privatklägerin 3 soweit wesentlich für die zu erstel- lenden Punkte, ihr Mann [der Beschuldigte] und sie hätten sich getrennt. Sie wür- den zwar noch zusammen wohnen, aber die Beziehung sei seit Anfang 2025 vor- bei. Die letzten zwei Wochen habe sie woanders gewohnt, da er sie ständig terro- risiert habe. Er habe damit gedroht, zur KESB [Kindes- und Erwachsenenschutz- behörde] zu gehen, damit ihr die Kinder weggenommen werden würden. Es sei bisher weder ein Gericht noch die KESB involviert betreffend Trennung. Es sei vereinbart gewesen, dass er dieses Wochenende [Samstag 17. / Sonntag 18. Mai 2025] auf die Kinder schaue. Als sie an jenem 19. Mai 2025 erschienen sei, sei niemand zuhause gewesen. Sie habe gesehen, dass einige Sachen fehlen wür- den und habe ihn angerufen. Er habe gesagt, dass er nach Hurghada geflogen sei. Er beabsichtige, mit den Kindern für zwei Wochen zu bleiben und behalte sich vor, den Aufenthalt dort auch noch zu verlängern. Wenn sie die Kinder sehen wolle, müsse sie nach Ägypten kommen. Sie solle nicht versuchen, ihm die Kin- der wieder wegzunehmen, da sie nach ägyptischem Recht ohnehin keine Chance dazu habe (act. 4 A 3). Die Privatklägerin 3 erläuterte sodann, sie sei für die Er- ziehung der Kinder grundsätzlich zuständig. Sie verbringe die meiste Zeit mit ih- nen und unternehme Sachen (act. 4 F/A 14 f.). Er habe nicht geschrieben, dass er ins Ausland gehen wolle. Er habe schon gesagt, er wolle nach Ägypten; er habe aber auch klar gesagt, dass er alleine, ohne die Kinder gehe. Er habe ein Haus in I._____ (act. 4 A 26 und A 34). Die Privatklägerin 3 erläuterte, sie wäre nicht ein- verstanden gewesen, dass der Beschuldigte nach Ägypten gehe. Der Privatklä- ger 1 müsse ja in den Kindergarten. Ausserdem wolle sie nicht von den Kindern getrennt sein. Und es sei schlicht nicht geplant gewesen. Der Beschuldigte habe nur gesagt, dass er im Juli/August für zwei Wochen nach Ägypten reisen wolle und dass er gerne den Privatkläger 1 mitnehmen würde. Die Kinder seien hier aufgewachsen und hätten ihr soziales Umfeld hier. Sie könnten kein Arabisch. Sie denke nicht, dass das Wohl der Kinder akut gefährdet sei, aber die Aufsichts- pflicht mache ihr Sorgen. Hier habe der Beschuldigte eine solche auch nicht wahr- genommen und wie er es dort machen wolle, wisse sie nicht (act. 4 F/A 38-42).
- 23 - 3.6.2. Durch die Staatsanwaltschaft wurde die Privatklägerin 3 am 9. September 2025 einvernommen. Dabei brachte sie zu den fraglichen Sachverhaltselementen im Wesentlichen vor, sie habe sich vom Beschuldigten trennen wollen und es sei Ende April [2025] zu Hause sehr eskaliert. Sie sei zwei Wochen, bevor er mit den Kindern ausgereist sei, mit den Kindern zu ihren Eltern, weil ich sie sich mit den Kindern nicht mehr sicher gefühlt habe zu Hause. Am Wochenende vom 17./18. Mai habe der Beschuldigte nicht arbeiten müssen und es sei geplant gewesen, dass sie am Samstag, 17. Mai, an einem Anlass sei und er die Kinderbetreuung übernehme. Er habe gesagt, dies sei gut, er werde die Zeit mit den Kindern ver- bringen. Er habe sie dann schon am Freitag und Samstag ständig kontaktiert. Er habe wissen wollen, wo sie sei, mit wem, was sie mache. Sie habe ihm damals ganz klar kommuniziert, dass es ihn nichts mehr angehe, was sie mache und wo sie sei. Die Kinder seien bei ihm gewesen. Die Privatklägerin 3 sei dann am Mon- tagmorgen um 06:00 Uhr zurück in die gemeinsame Wohnung gekommen, weil abgemacht worden sei, dass sie die Kinder wieder übernehme, weil er Früh- schicht hätte arbeiten müssen. Als sie in die Wohnung gekommen sei, sei nie- mand zu Hause gewesen Sie habe sehr schnell gesehen, dass Kleidung vom Be- schuldigten und den Kindern gefehlt habe. Sie habe sogleich versucht, ihn zu er- reichen. Telefonisch habe sie ihn nicht erreicht. Per WhatsApp habe sie ihm ge- schrieben; wo er sei. Sie habe gefragt, ob er die Kinder in den Kindergarten und in die Kita bringe. Er habe dann geantwortet, er sei mit den Kindern in den Ferien. Er habe ihr nicht sagen wollen, wo er sei. Dann sei sie relativ schnell auf den Poli- zeiposten in G._____ gegangen. Beziehungsweise sie hätten noch kurz telefo- niert. Und dort seien Aussagen gekommen, wie er wisse nicht, wie lange er bleibe. Wenn es ihm gefalle, bleibe er länger. Das schaue er noch. Dann sei sie zur Polizei und habe es gemeldet. Ihr sei dann mitgeteilt worden bzw. sie sei ge- fragt worden, ob sie wisse, dass ägyptische Pässe für die Kinder beantragt wor- den seien; was sie nicht gewusst habe. Das sei auch nie besprochen worden. Das seien Neuigkeiten für sie gewesen. Danach sei eine schwierige Zeit gewe- sen. Sie habe versucht, Lösungen zu finden mit dem Beschuldigten. Aber er sei nicht auf diese Vorschläge eingegangen. Er habe nicht sagen können, was er be- nötige, um zurückzukommen. Sie habe ihn x-fach gefragt, wann er mit den Kin-
- 24 - dern zurückkomme. Das habe er nie beantworten können. lm Gegenteil sei er im- mer emotional und wütend geworden, wenn sie das gefragt habe. Er habe nicht mehr mit ihr reden wollen. Er habe ihr dann auch angedroht, dass sie keinen Kon- takt mehr zu den Kindern haben dürfe, wenn sie weiterhin so mit ihm reden würde. Sie habe die ersten paar Wochen, nachdem er ausgereist sei, noch gear- beitet. Aber nach drei bis vier Wochen habe der Beschuldigte ihr ziemlich klar ge- schrieben, dass er nicht mehr vorhabe, zurückzukommen, und die Kinder nicht mehr von ihm wegkommen würden. Sie habe sich ab da krankschreiben lassen, weil sie das alles nicht mehr habe handhaben können. Es sei sehr schwierig für sie gewesen, mit ihm zu kommunizieren. Sie habe versucht, ihn zu beschwichti- gen; nichts zu sagen, was ihn wütend mache, damit er ihr den Kontakt zu den Kindern nicht verweigere. Sie habe auch Angst, gehabt, dass er nicht mehr zu- rückkomme, wenn sie ihn wütend mache. Der Beschuldigte habe Bedingungen gestellt, was er erwarte und brauche, damit er zurückkomme mit den Kindern. Es seien drei Bedingungen gewesen: Er habe gefordert, dass sie dafür sorge, dass er keine polizeilichen oder strafrechtlichen Konsequenzen fürchten müsse, wenn er zurückkomme; dies sei auch der Grund, weshalb sie ihre Anzeige habe zurück- ziehen müssen. Das sei erforderlich gewesen, sonst wäre er nicht zurückgekom- men mit den Kindern. Der zweite Punkt sei gewesen, dass sie habe versprechen müssen, dass die Kinder weiterhin nach islamischer Religion erzogen und auf- wachsen würden. Dazu sei dann gekommen, dass sie in K._____ die arabische Schule hätten besuchen müssen. Also arabisch und islamischen Unterricht. Sie habe dann diese Bedingungen akzeptiert. Es sei der einzige Weg gewesen, die Kinder zurückzuholen. Sie habe ihm dann die Bestätigung geschickt, wonach sie die Anzeige zurückgezogen habe, und ein notariell beglaubigtes Dokument ge- schickt, auf welchem sie ihm bestätigt habe, dass die Kinder weiterhin in islami- scher Religion aufwachsen würden. Sie habe ihm auch das ausgefüllte Anmelde- formular für die arabische Schule in K._____ für den Privatkläger 1 geschickt. Nur für ihn, weil der Privatkläger 2 dafür zu klein sei. Danach habe er dann irgend- wann den [Rück-]Flug gebucht und der Privatklägerin 3 die Bestätigung geschickt. Sie habe dies dann der Polizei gemeldet, dass er komme. Man habe ihr dann am Flughafen die Kinder rausgebracht (act. 15/3 A 12-14). Zur angeklagten Drohung
- 25 - führte die Privatklägerin dann aus, dass sie im Mai [2025] definitiv getrennt gewe- sen seien. Der Beschuldigte habe ihr oft gedroht, bei Auseinandersetzungen und Streit. Zuletzt habe er ihr im Mai am Telefon gesagt, dass er sie und ihren angeb- lich neuen Partner umbringen würde. Und dass sie eine andere Seite von ihm kennenlernen würde. Und dass er bis jetzt immer die gute Seite gezeigt habe, aber dass er auch anders könne. Er habe sie auch sehr stark gepackt; am Kopf gepackt und festgehalten. Diese Drohung sei an einem Montag gewesen. Er habe gesagt, dass er ihr und dem anderen Mann die Kehle aufschlitzen würde. Sie sei daraufhin schockiert gewesen. Sie habe an jenem Tag auch sehr Angst gehabt, als er nach Hause gekommen sei. Sie sei halb wach gewesen und habe Angst gehabt, als er ins Zimmer gekommen sei. Sie sei damals nicht zur Polizei gegan- gen, weil der Beschuldigte viel [oft] emotional werde und vieles sage, was er nicht so meine. Zwei Tage später sei sie dann zur Polizei gegangen, weil sie sich nicht mehr sicher gefühlt habe. Sie würde es ihm bis zu einem gewissen Grad zu- trauen, diese Drohung wahrzumachen (act. 15/3 F/A 16-22). Die Privatklägerin 3 habe mit dem Beschuldigten mal kurz über eine Reise für die Sommerferien im August nach Ägypten gesprochen. Er habe diesen Wunsch geäussert, nach Ägypten zu reisen. Weil dann Schulferien seien, hätten sie darüber gesprochen, ob er eventuell den Privatkläger 1 mitnehme. Aber sie hätten nie über konkrete Reisen gesprochen und auch nie bezüglich beider Kinder. Es habe keine konkrete Vereinbarung gegeben. Die Privatklägerin 3 habe vorgängig nicht von der fragli- chen Reise des Beschuldigten gewusst und hätte dazu auch kein Einverständnis gegeben. Sie habe in jenem Zeitpunkt nicht damit gerechnet, dass er diese Reise machen würde. Sie wäre nicht einverstanden gewesen, denn der Privatkläger 1 habe ja wegen der Schulzeit gar keine Möglichkeit gehabt (act. 15/3 F/A 47-53). Die Privatklägerin 3 denke nicht, dass der Beschuldigte in der Lage gewesen sei, während der Zeit des Auslandaufenthalts angemessen für die Kinder zu sorgen. Sie habe vermutet, dass er die Kinder einfach bei der [Gross-]Mutter lasse, was dann gemäss Aussagen des Privatklägers 1 so gewesen sei. Der Beschuldigte habe ihr auch gesagt, er schicke die Kinder dort in den Kindergarten, was sie nicht gut gefunden und ihm mitgeteilt habe. Es gebe auch keinen Grund, dort den Kindergarten zu besuchen, sie hätten hier ihr Schulsystem. Sie habe ihm gesagt,
- 26 - dass es für den Privatkläger 2 schwierig sei, sich von seinen Eltern und insbeson- dere von ihr zu trennen; sogar in der Schweiz, bei Leuten, welche er gut kenne, sei es immer schwierig. Die Privatklägerin habe sich sehr Sorgen gemacht, was das bei ihm auslöse, wenn er an einem fremden Ort sei, wo er die Leute nicht kenne und die nicht einmal seine Sprache sprechen würden und er einfach dort gelassen werde. Die Antwort des Beschuldigten habe klar aufgezeigt, dass er kein Verständnis für das Kindswohl habe. Er habe gesagt, die Leute dort seien mega nett. Es habe mega viele Spielsachen und deshalb ginge es den Kindern dort gut (act. 15/3 F/A 58-63 und 106). Der Beschuldigte habe trotzt entsprechen- der Frage der Privatklägerin 3 nicht gesagt, wo sich die Kinder genau befinden würden. Auf Frage, ob der Beschuldigte gesagt habe, wann konkret er wieder zu- rück in die Schweiz kommen würde, erläuterte die Privatklägerin 3, er habe ganz am Anfang geschrieben, dass er nur zwei Wochen bleibe; aber relativ schnell oder schon am Montag habe er Aussagen gemacht, dass er noch schaue. Wenn es ihm gefalle, bleibe er länger. Es sei sehr unklar gewesen, und später habe er auf Fragen, wann er komme, nicht geantwortet und sei wütend geworden. Die Pri- vatklägerin 3 habe nicht mehr damit gerechnet, dass er zurückkomme (act. 15/3 F/A 69-72). Sie bestätigte ihre frühere Aussage, wonach der Beschuldigte gesagt habe, er sei nach Hurghada geflogen und beabsichtige, dort zwei Wochen zu blei- ben und behalte sich vor, den Aufenthalt zu verlängern. Und wenn sie die Kinder sehen wolle, müsse sie nach Ägypten kommen und solle nicht versuchen, ihm die Kinder wegzunehmen, da sie nach ägyptischem Recht ohnehin keine Chance dazu habe (act. 15/3 F/A 73). Die Privatklägerin 3 führte zum damaligen Kontakt zu ihren Kindern aus, dieser sei sehr willkürlich gewesen, sehr abhängig vom Be- schuldigten. Sie habe sich nach ihm richten müssen, darum betteln und mehrfach nachfragen müssen. Ausserdem seien die abgemachten Zeiten nicht eingehalten worden. Sie habe vielleicht ein bis zwei Mal pro Woche während jeweils 15-20 Mi- nuten Kontakt gehabt; jedenfalls nicht lang. Es sei per Video gewesen. C._____ [der Privatkläger 2] habe jeweils zu ihr kommen wollen und danach gefragt. B._____ [der Privatkläger 1] habe nach seinen Sachen gefragt und die Wohnung sehen wollen. Die Privatklägerin 3 glaube, es sei ihnen nicht gut gegangen. Der Privatkläger 1 sei sehr verunsichert gewesen, habe jeweils seinen Papi [den Be-
- 27 - schuldigten] angeschaut und das Einverständnis eingeholt, was er antworten dürfe. Der Privatkläger 2 habe immer zu ihr gewollt. Beide hätten nicht gewusst, wann sie ihre Mutter wieder sehen würden (act. 15/3 F/A 83-88). Es sei nicht ab- gesprochen gewesen, dass der Beschuldigte für die Kinder die ägyptische Staats- bürgerschaft beantrage, sie sei damit nicht einverstanden gewesen. Die ägypti- schen Pässe der Kinder seien mittlerweile bei ihr (act. 15/3 F/A 89 f.). Nach An- sicht der Privatklägerin 3 sei die Motivation des Beschuldigten für die Reise nach Ägypten gewesen, dass er die Trennung [von der Privatklägerin 3] nicht habe ak- zeptieren wollen; und es sei der einzige Weg gewesen sei, um Kontrolle über sie zurückzugewinnen und ihr zu schaden. Sie habe nichts davon gewusst, dass die Mutter des Beschuldigten schwer krank sei und im Sterben liege. Die Privatkläge- rin 3 denke, der Beschuldigte habe sich allenfalls für eine Rückkehr in die Schweiz entschieden, da er sich eine gemeinsame Zukunft erhofft habe (act.15/3 F/A 93-97). Zum Rückzug des Strafantrags betreffend Entziehen von Minderjähri- gen führte die Privatklägerin 3 aus, dass sie das gemacht habe, weil dies eine Be- dingung des Beschuldigten gewesen sei, dass er zurückkomme. Wenn sie das nicht gemacht hätte, wäre er nicht zurück gekommen mit den Kindern. Wenn dies keine Bedingung gewesen wäre, hätte sie den Strafantrag nicht zurückgezogen; weil es nicht okay sei, was er gemacht habe (act. 15/3 F/A 99-101). Der Privatklä- ger 2 sei während des Aufenthalts in Ägypten beschnitten worden, wobei die Pri- vatklägerin 3 erläuterte, zu jenem Zeitpunkt nicht mit diesem Vorgang einverstan- den gewesen zu sein, wegen des Zeitpunkts und des Orts (act. 15/3 F/A 107- 110). Auf Vorhalt der jeweiligen Aussagen des Beschuldigten bestätigte die Pri- vatklägerin 3, dass er sie nicht darüber informiert habe, dass er nach Ägypten ge- hen werde. Er habe ihr auch nie davon erzählt, dass seine Mutter sterben könne. Wenn er ihr dies erzählt hätte, dann hätte man sicherlich eine Lösung gefunden. Er habe ihr "alle Schande" geschrieben, aber es sei nie um seine Mutter gegan- gen; oder darum, dass er in Ägypten sei, sondern nur darum, dass sie mit bzw. bei anderen Männern sei. Sie habe zu jenem Zeitpunkt nicht geschrieben, dass es kein Problem sei, wenn er mit den Kindern nach Ägypten reisen würde. Sie habe auch nicht jeden Tag mit den Kindern gesprochen. Es sei wohl zutreffend, dass sie ihm am Telefon gesagt habe, dass er die Kinder nie mehr sehen würde,
- 28 - wenn er sie nicht zurückbringe oder ihr sage, wo sie seien. Es sei nicht so, dass die Privatklägerin 3 und der Beschuldigte vor dessen Rückkehr eine Lösung ge- funden hätten; es sei vielmehr eine Erpressung von ihm bezüglich der Anzeige und der Religion [der Kinder] gewesen, damit er überhaupt zurückkomme. So- dann erläuterte die Privatklägerin 3, dass der Beschuldigte nie zuvor mit beiden Kindern im Ausland gewesen sei und dass dies in keiner Weise geplant gewesen sei (act. 15/3 F/A 112-125). Auf Ergänzungsfrage erläuterte die Privatklägerin 3, dass aus den Chatverläufen klar ersichtlich werde, dass der Beschuldigte die Trennung nicht habe akzeptieren wollen und immer wieder gehofft habe, dass es doch einen Weg gebe. Er habe dort auch mehrmals damit gedroht, dass sie die Kinder nicht mehr sehen werde. Sie habe dann sehr wohlwollend geschrieben, um ihn nicht zu verärgern (act. 15/3 F/A 126). 3.6.3. Anlässlich der Hauptverhandlung erläuterte die Privatklägerin 3, zu den Fol- gen der Entführung auf die Kinder befragt, im Wesentlichen, dass diese allgemein sehr angespannt seien. Nach ihrer Rückkehr seien sie sehr ängstlich gewesen, das seien sie im Vergleich zu früher immer noch. Als die Kinder weg gewesen seien, hätten sie einige Videocalls gemacht, wobei die Kinder jeweils sehr verun- sichert gewesen seien. C._____ [der Privatkläger 2] habe gefragt, wo sie sei, und habe immer zu ihr kommen wollen. B._____ [der Privatkläger 1] sei sehr verunsi- chert gewesen und habe bei all ihren Fragen den Blickkontakt zum Vater gesucht und versucht abzuschätzen, was er sagen könne. Für die Privatklägerin sei un- klar, was der Vater den Kindern über sie erzählt habe; wieso sie weg gewesen seien. Der Privatkläger 1 habe nach seiner Rückkehr am Flughafen gesagt, dass der Papi [der Beschuldigte] sie mitgenommen habe, weil die Privatklägerin 3 sie zu Christen machen wolle. Der Privatkläger 1 sei auch bis heute noch in einem Loyalitätskonflikt und sehr verunsichert. Für ihn sei gemäss Abklärung beim KJPP eine therapeutische Behandlung notwendig. Sie spüre aber keine Ablehnung oder Angst durch die Kinder gegenüber dem Beschuldigten. Die Besuche bei ihm wür- den im Moment gut gehen. Sie habe nach dem Ägyptenaufenthalt beobachtet, dass der Privatkläger 1 viel Verantwortung für den Privatkläger 2 übernehme. Als würde er einen Elternteil ersetzen, was er wahrscheinlich in Ägypten habe ma- chen müssen; sie seien ängstlicher geworden. Die Kinder hätten von diesem Auf-
- 29 - enthalt wenig erzählt. C._____ habe oft dasselbe wiederholt, nämlich dass L._____ – die Grossmutter – ihn mit dem Stock geschlagen habe. Auf den Kinder- garten angesprochen habe sich der Privatkläger 1 negativ geäussert, sie seien getrennt geworden und er habe nicht zu seinem Bruder gedurft. Die Privatkläge- rin 3 erläuterte, die Kinder seien schon belastet und angespannt; vor allem der Privatkläger 1, der Privatkläger 2 sei eher zurückhaltend. Die Auffälligkeiten des Privatklägers 1 im Kindergarten bzw. Hort hätten sich verstärkt, seien intensiver geworden. Der Therapiebericht habe aber keine direkte Verbindung zum Aufent- halt in Ägypten eingegrenzt. Nach Ansicht der Privatklägerin 3 sei hinsichtlich der Elternqualitäten des Beschuldigten mehrmals klar geworden, dass er kein Ver- ständnis dafür habe, was das Kindswohl beinhalte. Es stelle seine Bedürfnisse an erste Stelle. Auf Ergänzungsfragen erläuterte die Privatklägerin 3, dass es in der Zwischenzeit eine Therapielösung für den Privatkläger 1 gebe, im KJPP, bis er ei- nen Platz im Ambulatorium Uster habe. Sie wisse immer noch nicht genauer, wo und wie die Kinder in Ägypten betreut worden seien. Sie gehe davon aus, dass die Grossmutter hauptsächlich die Betreuung übernommen habe. Sie wisse durch die Chats, dass der Beschuldigte phasenweise nicht mit den Kindern zusammen gewesen sei. Die Kinder würden einzelne Worte auf Arabisch verstehen, könnten aber keine Konversation auf Arabisch führen. Die Privatklägerin 3 erläuterte so- dann, sie habe beim Kinderarzt Hilfe für die Kinder geholt. Dieser habe dann die Abklärung bei der PUK [Psychiatrische Universitätsklinik Zürich] veranlasst. Der Bericht der PUK sei dann aber sehr vage geworden und nicht so aussagekräftig wie die Aussagen im Gespräch. Sie bestätigte sodann nochmals, dass sie auf- grund der Schilderungen davon ausgehe, dass die Kinder überwiegend von ihrer Grossmutter in Ägypten betreut worden seien (Prot. S. 35 ff.). 3.6.4. Zur Wertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten ist aus- zuführen, dass diese konstant und widerspruchsfrei vorgebracht wurden, während dreier Einvernahmen, zwischen welchen jeweils mehrere Monate lagen. Die Pri- vatklägerin 1 schilderte die Vorgänge, welche sich vor der Abreise des Beschul- digten nach Ägypten bzw. vor deren ersten Einvernahme ereignet haben sollen, wie auch die Absprachen mit dem Beschuldigten plausibel und nachvollziehbar. Auch die Darstellung der Telefonate mit dem Beschuldigten nach jenem Zeitpunkt
- 30 - wurde in den weiteren beiden Einvernahmen im Grossen und Ganzen ohne Wi- dersprüche geschildert. Oftmals vermochte sie dabei auch ihr Gefühle während dieser Zeit zu schildern und mit diesen ihre Handlungen zu begründen. Die Aus- sagen der Privatklägerin 3 erweisen sich als überzeugend und sehr glaubhaft. 3.7. Aussagen von H._____ 3.7.1. Der Polizeibeamte H._____ bestätigte als Zeuge, dass er das im Polizeirap- port vom 19. Mai 2025 festgehaltene Gespräch (act. 1 S. 3 f.) mit dem Beschul- digten geführt habe. Dieser Rapport entspreche dem tatsächlichen Inhalt des Ge- sprächs zwischen ihm und dem Beschuldigten (act. 15/1 F/A 9 ff.). Im Wesentli- chen sei in jenem zweiten Gespräch an jenem Tag darum gegangen, dem Be- schuldigten die Rechte vorzuhalten und auch darum, eine Lösung zu finden und herauszufinden, wie es dazu gekommen sei. Der Beschuldigte habe dem Zeugen gesagt, dass es Ferien von zwei Wochen seien. Das sei so angedacht gewesen. Dann habe der Beschuldigte aber erfahren, dass sein Arbeitgeber die Stelle ge- kündigt habe und dass ihn eigentlich nichts mehr in der Schweiz halte. Der Be- schuldigte habe auch gesagt, dass die Beziehung zwischen ihm und der Privat- klägerin 3 nicht gut sei; es sei um einen allfälligen neuen Partner von ihr gegan- gen. Angesprochen darauf, dass der Privatkläger 1 in den Kindergarten müsse, habe der Beschuldigte gesagt, er sei bereits in Kontakt zu einem solchen in Ägyp- ten. Ihm sei versichert worden, dass es zu einer Einschulung komme (act. 15/1 A 13). Das Gespräch sei auf Hochdeutsch geführt worden und dem Beschuldigten seien dessen Aussageverweigerungsrechte vorgehalten worden. An den genauen Inhalt des Gesprächs möge sich der Zeuge nicht mehr erinnern, aber die ihm je- weils vorgehaltenen Rapportstellen – er habe den Rapport seit der Verhaftung des Beschuldigten (rund zwei Monate nach der Erstellung des Rapports) nicht mehr angeschaut – entsprächen dem Gespräch (act. 15/1 F/A 11 und 15 ff.). Der Zeuge habe nach jenem Telefonat nicht den Eindruck gehabt, dass der Beschul- digte gewillt sei, mit den Kindern in die Schweiz zurückzukehren, wobei er ange- geben habe, es seien Ferien für zwei Wochen. Der Beschuldigte habe gesagt, dies sei der ursprüngliche Plan gewesen. Aufgrund der Beziehungsprobleme mit der Privatklägerin 3 und der Tatsache, dass er keine Stelle mehr habe aufgrund
- 31 - des Gesprächs zwischen der Privatklägerin 3 und seiner Arbeitgeberin habe er aber nichts mehr, was ihn hier [in der Schweiz] halte (act. 15/1 F/A 25, 28 und 35). Auf Vorhalt des Rapports vom 19. Mai 2025 (act. 1) bestätigte der Zeuge sodann, dieser halte das Gespräch zwischen ihm und dem Beschuldigten wahrheitsgemäss fest (act. 15/1 F/A 36). 3.7.2. Die Aussagen von H._____ erscheinen zwar sehr wohl glaubhaft, doch ver- mochte er selbstredend lediglich das widerzugeben, was anlässlich des Tele- fonats vom 19. Mai 2025 gesprochen wurde; eigene Beobachtungen über Ge- spräche zwischen den Beteiligten vermochte er keine zu machen. Überdies sind die relevanten Punkte bereits im Polizeirapport vom 19. Mai 2025 enthalten und an jener Stelle verschriftlicht worden. Folglich war zu erwarten, dass der Zeuge auch in der mündlichen Einvernahme seine protokollierten Feststellungen bestäti- gen würde, auch wenn er diesen Rapport danach während rund eines Jahres – bis zu seiner Einvernahme am 9. September 2025, nicht mehr las. Die Aussagen des Zeugen sind zwar sehr glaubhaft, vermögen aber keine eigene Beobachtun- gen zu schildern und vermögen keine über die Rapportierung des Gesprächs mit dem Beschuldigten (act. 1 S. 3. f.) vom 19. Mai 2025 hinausgehenden Informatio- nen zu geben. Immerhin vermögen die Aussagen des Zeugen die Richtigkeit je- ner Rapportierung zu bekräftigen. 3.8. Sachverhaltserstellung im engeren Sinn betreffend Entführung 3.8.1. Wie bereits geschildert anerkannte der Beschuldigte den äusseren Sach- verhalt gemäss Anklageschrift (act. 28 S. 2) bezüglich der Entführung einer ur- teilsunfähigen, widerstandsunfähigen oder unter 16-jährigen Person dahingehend, dass er am 17. Mai 2025 mit den Privatkläger 1 und 2 nach Ägypten reiste, wo er sich bis zu seiner Rückkehr am 17. Juli 2025 aufhielt. Für die Sachverhaltserstel- lung betreffend die bestrittenen Elemente der Entführung sind nebst der vorste- hend dargelegten Aussagen der direkt Beteiligten Eltern auch weitere Beweismit- tel heranzuziehen. Hierbei geht es insbesondere um die Chat-Protokolle, auf wel- che wo nötig verwiesen werden wird. Die zahlreichen weiteren in den Akten lie- genden Berichte über die Privatkläger 1 und 2 vermögen indessen wenig zur Sachverhaltserstellung beizusteuern. Sie sind zumeist nach der Rückkehr des Be-
- 32 - schuldigten und der Privatkläger 1 und 2 aus Ägypten entstanden, wobei sich die Schilderung des Sachverhalts gemäss Anklageschrift auf diesen Zeitraum be- schränkt. Auf diese Berichte wird hinten im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen sein, wo die Folgen des zu erstellenden Sachverhalts für die Kinder thematisiert werden. 3.8.2. Absicht dauerhaften Verbleibens in Ägypten 3.8.2.1. Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob dem Beschuldigten nachge- wiesen werden kann, dass er in der Absicht nach Kairo reiste, mit seinen Kindern dauerhaft in Ägypten zu verbleiben. Der Beschuldigte selber führte in seiner Vi- deobotschaft auf Facebook (act. 77/1; Prot. S. 12 ff.) aus, dass er Hilfe brauche, damit er die Kinder hier [in Ägypten] behalten könne (Prot. S. 13). Er besorgte sich vor der Reise nach Ägypten – wohl ohne Wissen der Privatklägerin 3 (act. 1 S. 3) – ägyptische Pässe für die Kinder (act. 14/2 S. 6 und A 34), reiste ohne Rückflugtickets nach Kairo (act. 14/2 A 33, Prot. S. 21) und habe sich gemäss ei- gener Darstellung bereits kurze Zeit nach seiner Ankunft in Ägypten entschlossen, seine Kinder in Ägypten in den staatlichen Kindergarten und die Schule zu schi- cken (act. 1 S. 4). Diese zusammengefassten Standpunkte gründen jeweils in Aussagen des Beschuldigten und deuten klarerweise auf eine Absicht, dauerhaft mit den Kindern in Ägypten zu verbleiben. Zumal die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 3 nach dessen Darstellung schwierig gewe- sen sei, er habe grosse psychische und emotionale Probleme gehabt (act. 14/2 A 52), nach deren Darstellung sei die Beziehung abgeschlossen und vorbei gewe- sen; im Mai [2025] seien sie definitiv getrennt gewesen (act. 4 A 3; act. 15/3 A 12 und A 93). Auch der Umstand, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 nach dessen Ankunft in Ägypten nicht über diesen Umstand informierte (vgl. act. 20/26 S. 17-19), stellt ein Indiz dafür dar, dass er die Reise klarerweise gegen deren In- teressen antrat. Schliesslich zeigt auch die tatsächliche Aufenthaltsdauer von letztlich rund zwei Monaten, dass der Aufenthalt eben deutlich länger als zwei Wochen dauerte. Allerdings stehen dem auch gewichtige Argumente entgegen, wie etwa die vom Beschuldigten wiederholt geäusserte Ansicht, es sei ursprüng- lich um zweiwöchige Ferien gegangen (act. 1 S. 3 und S. 4, act. 14/1 A 13,
- 33 - act. 14/2 S. 6 und A 30, Prot. S. 21) oder schlicht auch die nach zwei Monaten tat- sächlich erfolgte Rückreise mit den Kindern in die Schweiz. Angesichts dieser Entwicklung ist der Frage näher nachzugehen, ob dem Beschuldigten mit genü- gender Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass er mit der Absicht dauerhaf- ten Aufenthalts nach Ägypten reiste. 3.8.2.2. Der Beschuldigte sprach anfänglich zumeist vom Plan zweiwöchiger Fe- rien; sowohl gegenüber der Polizei anlässlich zweier Telefonate vom 19. Mai 2025 (act. 1 S. 3 und S. 4) als auch gegenüber der Privatklägerin 3 (act. 20/26 S. 19, 19.05.2025, 06:21:21 und 07:11:57; act. 4 A 3, act. 15/3 A 12) oder gegen- über den Untersuchungsbehörden bei Einvernahmen (act. 1 S. 3 und S. 4, act. 14/1 A 13, act. 14/2 S. 6 und A 30) oder anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 21). Gleichzeitig habe der Beschuldigte aber auch vorgebracht, sich eine Verlängerung des Aufenthalts vorzubehalten (act. 4 A 3). Offenbar erfuhr der Be- schuldigte kurz nach seiner Ankunft in Ägypten, dass er seine Arbeitsstelle verlo- ren hatte, da ihm die Arbeitgeberin gekündigt hatte (act. 1 S. 4, Prot. S. 22; act. 20/26, 19.05.2025, 11:32:36; act. 15/1 A13). Dieser Umstand würde zu erklä- ren vermögen, weshalb der Beschuldigte seinen Aufenthalt in Ägypten über die ursprünglich geplante Dauer zu verlängern wollte. Sodann erscheint nachvollzieh- bar, dass er nach Führung von Telefonaten mit der Schweizer Polizei, während welchen ihm eröffnet wurde, dass eine Untersuchung wegen des Delikts des Ent- ziehens von Minderjährigen geführt werde (act. 15/1 F/A 13), Angst vor einer all- fälligen Verhaftung bei einer Rückkehr in die Schweiz hatte. Diese Umstände wür- den erklären, weshalb der Beschuldigte trotz einer ursprünglicher Absicht von zwei Wochen Ferien nicht nach deren Ablauf zurückkehrte. Auch die Privatkläge- rin 3 hielt namentlich fest, dass der Beschuldigte [erst] nach 3-4 Wochen ziemlich klar geschrieben habe, dass er nicht mehr vorhabe, zurückzukommen und dass die Kinder nicht mehr von ihm wegkommen würden (act. 15/3 A 13). Am Anfang habe er geschrieben, dass er nur zwei Wochen bleibe, aber später habe er Aus- sagen gemacht, wonach er länger bleibe, wenn es ihm gefalle (act. 15/3F/A 71). Demnach wäre der Entschluss des Beschuldigten, mehr als nur einige Ferienauf- enthaltswochen in Ägypten zu bleiben, erst im Verlauf der ersten Wochen in Ägypten gereift.
- 34 - 3.8.2.3. Ein gewichtiges Indiz für die Absicht des Beschuldigten, mit den Kindern dauerhaft in Ägypten bleiben zu wollen, würde sicherlich deren Einschulung in die staatliche Schule darstellen. Diese "Einschulung" beruhte aber wohl auf einem Missverständnis; zumindest erscheint dies plausibel: Der Privatkläger 1 besuchte in der Schweiz – in G._____ – den Kindergarten, was im Kanton Zürich bekann- termassen Teil der obligatorischen Schule ist. Wer nun wie der Beschuldigte wäh- rend der ordentlichen Schulzeit mit Kindergartenkindern für [mindestens] zwei Wochen ins Ausland möchte, hat ein entsprechendes Dispensationsgesuch bei der zuständigen Schuldbehörde zu stellen; eben weil die Kindergartenpflicht Teil der obligatorischen Schulpflicht darstellt. Der mit dem Beschuldigten telefonie- rende Polizeibeamte (act. 14/1 A 17; act. 14/2 A 43 und A 50; act. 15/1 A 13) wies den Beschuldigten auf den Umstand hin, dass der Besuch des Kindergartens für den Privatkläger 1 obligatorisch sei. Dem Beschuldigten wurde klargemacht, dass es ein Problem darstellt, ein schulpflichtiges Kind ausserhalb der Ferienzeit auf eine zumindest zweiwöchige Reise ins Ausland mitzunehmen. Die Polizei habe ihm gesagt, dass die Kinder in den Kindergarten müssten (act. 14/1 A 17). Des- halb habe er die Kinder in die Spielgruppe geschickt (act. 14/2 A 41). Dass der Beschuldigte hierauf versuchte, das Schulobligatorium zu erfüllen, indem er die Privatkläger 1 und 2 umgehend in Ägypten für einen Kindergarten – für einen Kin- derhort – anmeldete, erscheint durchaus plausibel. Zumindest kann nicht ausge- schlossen werden, dass derartige Überlegungen hinter der Anmeldung des Be- schuldigten standen, die Kinder für einen Hort anzumelden. Dass nämlich die An- meldung der Privatkläger 1 und 2 für den "staatlichen" Kindergarten und die Schule gelten soll, wobei sie bereits am Folgetag mit dieser beginnen können sol- len, entspricht der Wortwahl des rapportierenden Polizeibeamten. Ob der Be- schuldigte tatsächlich von einer staatlichen Schule im Sinne des schweizerischen Schulobligatoriums sprach, erscheint nicht klar, denn der Kinderhort, welchen die beiden hierauf besuchte, wurde in der Folge nicht mehr als staatlichen Kindergar- ten bezeichnet. Als Zwischenergebnis erscheint zumindest plausibel, dass der Beschuldigte die Privatkläger 1 und 2 aus dem Grund für jenen Hort anmeldete, weil er erst durch die Hinweise der Privatklägerin 3 und der Polizei realisierte,
- 35 - dass für den Privatkläger 1 der Besuch des Kindergartens in der Schweiz obliga- torisch ist. 3.8.2.4. Der Beschuldigte soll der Privatklägerin 3 nach drei bis vier Wochen in Ägypten geschrieben haben, dass er nicht mehr vorhabe, zurückzukommen. Die Privatkläger 1 und 2 würden nicht mehr von ihm wegkommen (so die Privatkläge- rin 3 in act. 15/3 A 13). Diese Äusserungen des Beschuldigten würden, sollten sie so oder ähnlich geäussert worden sein, kein gutes Licht auf ihn und dessen Um- gang mit den Privatklägern 1 und 2 im Rahmen des familiären Konflikts fallen las- sen. Diese wurden offenbar im "Kampf" gegen die Privatklägerin 3 instrumentali- siert, um ihr zu schaden und zumindest ernsthafte Sorgen zu bereiten. Immerhin muss auch ausgeführt werden, dass sich auch die Privatklägerin 3 offenbar dahin- gehend geäussert hatte, dass der Beschuldigte die Kinder nie mehr sehen werde, wenn er sie nicht zurückbringe oder ihr sage, wo diese seien (act. 15/3 F/A 121; act. 20/26, 19.05.2026 06:22:04). Offenbar wurde der jeweiligen Gegenseite so- wohl durch den Beschuldigten wie auch durch die Privatklägerin 3 dadurch ver- sucht Druck zu machen, dass man ihr in Aussicht stellte, für einen vollständigen Kontaktabbruch zwischen den Kindern und der Gegenseite zu sorgen. Diese Dro- hung des Beschuldigten vermag die Ernsthaftigkeit der Auseinandersetzung zwi- schen den Eltern der Privatkläger 1 und 2 zu belegen, stellt aber angesichts des gegenseitigen Umgangstons eher ein weniger gewichtiges Indiz dafür da, dass der Beschuldigte bereits im Zeitpunkt der Abreise beabsichtigte, in Ägypten zu verbleiben. 3.8.2.5. Eher weniger Gewicht ist sodann dem Argument der Besorgung ägypti- scher Pässe durch den Beschuldigten für die Privatkläger 1 und 2 zu geben. Die Verteidigung wies darauf hin, dass es bei binationalen Ehen normal sei, dass für die Kinder beide Pässe beantragt würden (Prot. S. 50). Dem ist insofern zuzustim- men, als dass dieses Verhalten sicherlich nicht aussergewöhnlich ist. Zudem ist wohl zutreffend, dass der Name der Privatkläger 1 und 2 in den schweizerischen Pässen anders als in den ägyptischen oder in den ägyptischen Geburtsurkunden geschrieben ist; was wohl – wie der Beschuldigte ausführte (act. 14/2 F/A34 f.) – durchaus zu Problemen bei Fernreisen führen kann. Insofern ist nachvollziehbar,
- 36 - dass der Beschuldigte ägyptische Pässe für die Privatkläger 1 und 2 besorgte, um sich auf Reisen als deren Vater ausweisen zu können. Sicherlich wäre es zu er- warten gewesen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 darüber informieren würde, dass die gemeinsamen Kinder nun auch ägyptische Pässe haben würden. Doch die Besorgung derartiger Pässe vermag lediglich ein eher weniger gewichti- ges Indiz für eine Absicht des Beschuldigten, dauerhaft in Ägypten verbleiben zu wollen, darstellen. 3.8.2.6. Gegen eine Absicht des Beschuldigten im Sinne eines zielgerichteten Plans, dauerhaft in Ägypten zu bleiben, spricht der Umstand, dass er im Zeitpunkt der Abreise aus der Schweiz nicht nur einer Arbeitsstelle sondern offenbar auch die Zusicherung für die Möglichkeit des Bezugs einer eigenen Wohnung hatte. Ur- sprünglich wäre offenbar geplant gewesen, nach Rückkehr aus Ägypten diese Wohnung zu beziehen (act. 14/2 S. 6 und A 30). Bereits im ersten der beiden Ge- spräche mit der Polizei am 19. Mai 2025 wies der Beschuldigte darauf hin, dass er in der Schweiz eine neue Wohnung gesucht und in J._____ gefunden habe (act. 1 S. 3). Aufgrund der bekannten Entwicklungen ist es dann nicht zu diesem Wohnungsbezug gekommen. Allerdings kann die Feststellung des Beschuldigten, welcher im Zeitpunkt seiner Abreise in einer Festanstellung stand, dass er die Zu- sage für den Bezug einer eigenen Wohnung per Juni 2025 gehabt hätte, weshalb er eine Rückkehr auf jenen Zeitpunkt hin geplant habe, nicht einfach als blosse Schutzbehauptung abgetan werden. Überdies war es nicht der Beschuldigte, son- dern dessen Arbeitgeberin, welche wenige Tage nach dessen Abreise das Ar- beitsverhältnis kündigte. 3.8.2.7. Schliesslich ist wesentlich – entscheidend –, dass der Beschuldigte nach rund zwei Monaten zurückgekehrt ist. Wohl dauerte sein Aufenthalt mit den Pri- vatklägern 1 und 2 deutlich länger als die ursprünglich angekündigten zwei Wo- chen, doch kehrte er in die Schweiz zurück. Die tatsächlich erfolgte Rückkehr ist ein deutliches Indiz, welches gegen eine ursprüngliche Absicht sprechen, dauer- haft in Ägypten zu verbleiben. Es macht den Eindruck, als wäre der Beschuldigte mit der Absicht eines zweiwöchigen Ferienaufenthalts mit seinen Kindern nach Ägypten aufgebrochen; um ohne Stress Zeit mit ihnen zu verbringen, wie er an-
- 37 - lässlich der Hauptverhandlung ausführte (Prot. S. 20). Dass er dies ohne Wissen mit der Privatklägerin 3 tat, war selbstredend eine grobes Verschulden des Be- schuldigten, welches hernach zu einer Eskalation der Ereignisse führte (ob dieses Verhalten den Tatbestand des Entziehens von Minderjährigen erfüllen würde, ist im vorliegenden Verfahren mangels Strafantrag bzw. mangels Anklage nicht wei- ter zu prüfen; vgl. unten Ziffer 4.8.2). Nachdem der Beschuldigte kurz nach seiner Ankunft in Ägypten vom Verlust seiner Arbeitsstelle und von möglichen Schwierig- keiten mit der schweizerischen Justiz wegen Entführung bzw. Entzug von Minder- jährigen erfuhr, entschied er sich offenbar, länger als ursprünglich geplant zu blei- ben, ehe er dann – auch aufgrund umfangreicher Gespräche und Bemühungen der Privatklägerin 3 – sich dazu entschied, in die Schweiz zurückzukehren. Zu- mindest lässt sich – zu Gunsten des Beschuldigten – ein derartiger Ablauf nicht ausschliessen. 3.8.2.8. Im Ergebnis lässt sich nicht mit der notwendigen Sicherheit nachweisen, dass der Beschuldigt mit der gefestigten Absicht, dauerhaft mit den Privatklä- gern 1 und 2 in Ägypten zu verbleiben, nach Kairo flog. Vielmehr verbleiben Zwei- fel an dieser Absicht des Beschuldigten und es ist zu dessen Gunsten – in dubio pro reo – davon auszugehen, dass er in der Absicht baldiger Rückkehr nach Kairo reiste und erst aufgrund der sich verändernden Umstände – Jobverlust, begin- nende Untersuchung wegen Kindesentführung, drohende Verhaftung im Falle ei- ner Rückkehr in die Schweiz – den Entschluss fasste, länger zu verbleiben; letzt- lich zwei Monate. 3.8.3. Gänzliche Verunmöglichung des Kontakts unter den Privatklägern 3.8.3.1. Dem Beschuldigte wird im Anklagesachverhalt vorgeworfen, er habe die Absicht gehabt, den Kontakt zwischen der Privatklägerin 3 und den Privatklä- gern 1 und 2 gänzlich zu verunmöglichen. Dass es dabei bloss um eine teilweise und nicht um eine gänzliche Verunmöglichung des Kontakts gehen muss, wird so- gleich deutlich, denn die Privatklägerin 3 hatte auch gemäss eigener Aussage oft und wiederholt Kontakt via Videotelefonie zu den Privatklägerin 1 und 2, nämlich ein bis zwei Mal pro Woche, während jeweils 15 bis 20 Minuten (act. 15/3 A 84).
- 38 - 3.8.3.2. Selbstredend gab es keinen direkten, persönlichen Kontakt während der gesamten Aufenthaltsdauer des Beschuldigten mit den Privatklägern 1 und 2 in Ägypten; dieser Kontakt war vollständig unterbunden. Aber eben nur für die Dauer des Aufenthalts des Beschuldigten mit den Privatklägern 1 und 2 in Ägypten. Wie vorstehend dargelegt, ist die Absicht eines dauerhaften Aufenthalts in Ägypten nicht nachgewiesen. Im Übrigen kehrte der Beschuldigte nach rund zwei Monaten tatsächlich zurück, weshalb es – wie in der Anklageschrift festgehalten ist – ledig- lich darum geht, ob der Beschuldigte während seines Aufenthalts in Ägypten den Kontakt zwischen den Privatklägern 1 und 2 einerseits sowie der Privatklägerin 3 andererseits gänzlich verunmöglichte. 3.8.3.3. Die Privatklägerin 3 führte aus, dass der Beschuldigte ihr den genauen Standort der Privatkläger 1 und 2, deren Aufenthaltsort nicht mitgeteilt habe (act. 15/3 A 69 f.). Der Beschuldigte seinerseits erläuterte, die Privatklägerin sei stets über diesen informiert gewesen (Prot. S. 23). Aus den Chat-Nachrichten wird nicht erkennbar, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 genaue Angaben zum Aufenthaltsort der Privatkläger 1 und 2 gemacht hätte. Allerdings ist ebenfalls festzuhalten, dass die Privatklägerin 3 nicht geltend machte, dass sie tatsächlich versucht habe, nach Ägypten zu reisen, um die Kinder zu besuchen. Angesichts dieses Umstands lässt sich nicht gänzlich ausschliessen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 den genauen Aufenthaltsort mitgeteilt hätte, wenn sie tatsäch- lich nach Ägypten gereist wäre. Diese Frage erscheint allerdings von untergeord- neter Bedeutung. Offenkundig verunmöglichte der Beschuldigte jeglichen direk- ten, persönlichen Kontakt zwischen den Privatklägern, indem er ohne vorherge- hende Absprache mit der Privatklägerin 3 die Privatkläger 1 und 2 mit sich nach Ägypten nahm und dort während rund zweier Monate verblieb. Damit wurde fak- tisch während dieser Zeit der direkte Kontakt zwischen diesen unterbunden. Dem- gegenüber war der Kontaktunterbruch nur ein teilweiser, da der Beschuldigte zu- mindest ermöglichte, dass regelmässig Videotelefonate stattfanden. Der Beschul- digte sprach von fast jedem Tag (act. 14/1 A 18) bzw. insgesamt 40 Mal etwa 30 Minuten lang (act. 14/2 A 15), die Privatklägerin 3 von ein bis zwei Mal wö- chentlich während 15 bis 20 Minuten (act. 15/3 A 84). Unabhängig davon, wie re- gelmässig diese Videokontakte stattfanden, so kam es eben doch zumindest zu
- 39 - regelmässigen Kontakten. Dies wird vom Beschuldigten wie auch von der Privat- klägerin 3 klar geschildert. Die Privatklägerin 3 schilderte sodann, dass sich die Privatkläger 1 und 2 bei diesen zurückhaltend äusserten und der Beschuldigte während der Gespräche auch anwesend war (act. 15/3 A 88; Prot. S. 35 und S. 40). Es handelte sich somit nicht um unbeschwerten, wünschenswerter und idealen Kontakt zwischen Mutter und Kindern. Doch war die Anwesenheit des Be- schuldigten angesichts des Alters der Privatkläger 1 und 2 für die technische Um- setzung der Videotelefonie notwendig. Es kann nicht von einer gänzlichen Verun- möglichung des Kontakts gesprochen werden. 3.8.3.4. Im Ergebnis ist bezüglich der Verhinderung des Kontakts zwischen den Privatklägern festzuhalten, dass der Beschuldigte durch seine – anerkannten – Handlungen, nämlich den rund zweimonatigen Aufenthalt in Ägypten, den direk- ten, persönlichen Kontakt zwischen den Privatklägern 1 und 2 einerseits und der Privatklägerin 3 andererseits verunmöglichte. Darüber hinaus konnten diese je- doch regelmässig via Videotelefonie kommunizieren. Insofern ist nur eine teil- weise Verunmöglichung des Kontakts nachgewiesen. 3.8.4. Hinsichtlich des Sachverhalts der Entführung Minderjähriger ist zusammen- fassend festzuhalten, dass die in der Anklageschrift (act. 28 S. 2 f.) geschilderte Reise des Beschuldigten nach und der Aufenthalt in Ägypten während rund zwei- ter Monate mit den Privatkläger 1 und 2 erstellt ist. Ebenso erstellt ist, dass der di- rekte Kontakt zwischen der Privatklägerin 3 und den Privatklägern 1 und 2 fak- tisch verunmöglicht war. Demgegenüber erfolgten regelmässige Videotelefonate zwischen der Privatklägerin 3 und den Privatklägern 1 und 2, mindestens ein bis zwei Mal wöchentlich, weshalb nicht von einer gänzlichen Verunmöglichung des Kontakts gesprochen werden kann; dieser Umstand ist nicht erstellt. Ebenso we- nig kann mit der notwendigen Sicherheit erstellt werden, dass der Beschuldigte mit der Absicht dauerhaften Aufenthalts nach Ägypten gereist ist. 3.9. Sachverhaltserstellung im engeren Sinn betreffend Drohung 3.9.1. Aus den Aussagen der Beteiligten ergeben sich nur sehr wenige Ausfüh- rungen zum Sachverhalt bezüglich Drohung (act. 28 S. 3). So schilderte die Pri-
- 40 - vatklägerin diesen Sachverhalt einmalig anlässlich ihrer zweiten Einvernahme (act. 15/3 A 17 und A 19), wobei diese wenigen Ausführungen widerspruchsfrei erfolgten und den Sachverhalt gemäss Anklageschrift schildern. Der Beschuldigte seinerseits bestritt diesen Vorwurf vollumfänglich (act. 14/1 F/A 10 und S. 25; Prot. S. 27), wobei eine derartige vollumfängliche Bestreitung selbstredend wider- spruchsfrei blieb. Auch wenn die Aussagen der Privatklägerin 3 insgesamt wie dargelegt glaubhafter erscheinen als diejenigen des Beschuldigten, so vermögen diese für sich alleine den Nachweis des geschilderten Sachverhalts nicht zu er- bringen. 3.9.2. Aus dem sich in den Akten befindlichen Chatverlauf (act. 20/26; Ende April 2025 bis anfangs Juni 2025) ergibt sich keine direkte Bestätigung des in der An- klageschrift umschriebenen Vorfalls vom 5. Mai 2025. Es ist erkennbar, dass an jenem Tag – im Vergleich zu anderen Tagen – nur wenig Chatkonversation ge- führt wurde. Aus den 7 Nachrichten jenes Tages ergeben sich keine Hinweise auf eine Streitigkeit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 3 oder gar eine Drohung ihr gegenüber (act. 20/26 S. 7). Am darauffolgenden Tag wurden insgesamt über fünf Dutzend Nachrichten verschickt (act. 20/26 S. 7 ff.). Zunächst ging es um einen Einkauf in der IKEA, dann um einen Geburtstag einer … [Mäd- chenname] und schliesslich um die Probleme in der Paarbeziehung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 3. In diesem Zusammenhang schickte die Privatklägerin 3 eine Nachricht, wonach sie die Polizei rufen werde, wenn der Beschuldigte noch einmal so etwas zu ihr sage (act. 20/26 S. 8, 17:37:06); er habe eine Grenze überschritten, indem er ihr mit dem Tod gedroht habe ("… you crossed a line to threat me form y life", act. 20/26 S. 8, 17:49:51) und wonach die Privatklägerin 3 Angst vor dem Beschuldigten habe (""I am afraid of you", act. 20/26 S. 8, 17:50:38; act. 103 S. 4 f.). 3.9.3. Weiter ergibt sich aus einem in den Akten befindlichen Journal-Eintrag der Kantonspolizei Zürich, dass die Privatklägerin 3 sich am 7. Mai 2025 auf den Poli- zeiposten G._____ begab, weil sie sich dort habe beraten lassen wollen. In jenem Journal-Eintrag ist festgehalten, die Privatklägerin 3 wolle sich vom Beschuldigten scheiden lassen und dieser verhalte sich ihr gegenüber sehr speziell. Er drohe
- 41 - damit, dass er sie der Kindesentführung bezichtigen werde, sollte sie mit diesen zu ihren Eltern gehen. Sodann wurde ausdrücklich festgehalten, dass gemäss der Privatklägerin 3 strafrechtlich bis jetzt noch nichts vorgefallen sei; es gehe ihr um eine rechtliche Beratung (act. 23/5). 3.9.4. Die dargelegten Chatnachrichten der Privatklägerin 3, wonach der Beschul- digte diese mit dem Tod bedroht haben soll, sind offenkundig ein deutliches Indiz für die Sachverhaltsdarstellung der Anklageschrift, welche sich zudem auf eine entsprechende Schilderung der Privatklägerin 3 (act. 15/3 F/A 17) zu stützen ver- mag. Allerdings wurden an jenem 6. Mai 2025 zunächst über 30 andere Nachrich- ten gegenseitig versandt, ohne dass sich die Privatklägerin 3 zur fraglich Drohung vom Vortag geäussert hätte. Dies erstaunt angesichts des Umstands, dass sie nach der geltend gemachten Drohung schockiert gewesen sei und an jenem Tag auch sehr Angst gehabt habe, als der Beschuldigte nach Hause gekommen sei (act. 15/3 F/A 20). Angesichts dieser Schilderung wäre zu erwarten gewesen, dass eine derartige Todesdrohung ihr sowie ihrem angeblichen neuen Partner ge- genüber zumindest thematisiert würde. Sodann wird aus den dargelegten Nach- richten nicht erkennbar, was genau der Beschuldigte gesagt haben soll. Der Wort- laut der zu prüfenden Drohung ergibt sich einzig aus einer einzelnen Einver- nahme der Privatklägerin 3 rund vier Monate nach der allfälligen Drohung. Weiter ergibt sich aus diesen Chatnachrichten – wie von der Privatklägerin 3 zutreffen- derweise ausgeführt (act. 103 S. 6 mit Verweis auf act. 20/26 S. 18 f., act. 20/24 sowie act. 14/2 S. 8) – sehr wohl deutliche Anzeichen einer Eifersucht des Be- schuldigten, welche jedoch allesamt wiederum einige Tage oder sogar Wochen nach der allfälligen Drohung versandt wurden. Demgegenüber stellte die Privat- klägerin 3 wie dargelegt am 7. Mai 2025, nur zwei Tage nach der angeblichen Drohung, im Rahmen einer Beratung auf dem Polizeiposten strafrechtlich rele- vante Vorkommnisse in Abrede. Wie der Beschuldigte ausführen liess (Prot. S. 46), wäre angesichts der von der Privatklägerin 3 geschilderten Angst zwei Tage vor dieser Beratung zu erwarten gewesen, dass sie derartiges zur Sprache bringt. Selbstredend ist es ein durchaus gängiges Vorgehen bei häuslicher Ge- walt, sich zuerst über die Folgen einer allfälligen Anzeige zu informieren, ehe eine solche deponiert wird (so die Privatklägerin 3; Prot. S. 47); ein Indiz gegen eine
- 42 - massive Drohung an Leib und Leben stellt dies dennoch dar. Kommt hinzu, dass die Privatklägerin auch noch anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme vom
19. Mai 2025 die Frage nach Gewalt zwischen dem Beschuldigten und der Privat- klägerin 3 dahingehend beantwortete, dass er sie vor eineinhalb Jahren einmal festgehalten habe. Nun sei es mehr psychisch, wobei er immer drohe, zur KESB zu gehen und ihr die Kinder wegnehmen zu lassen (act. 4 F/A 13). Die von der Privatklägerin 3 später geschilderte und zur Anklage gebrachte Drohung wurde anlässlich jener Einvernahme nicht erwähnt. Auch dies ist angesichts der damali- gen Situation, in welcher es der Privatklägerin 3 primär um die vorübergehende Wegnahme der Kinder durch den Beschuldigten ging, zwar durchaus nachvoll- ziehbar. Doch stellt dies eben wiederum Indiz gegen die von der Privatklägerin 3 am 9. September 2025 erstmals geschilderte Drohung dar. Angesicht der von ihr geschilderten Angst, welche sie am Abend des 5. Mai 2025 aufgrund jener Dro- hung gehabt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass die Privatklägerin 3 diesen Vorfall knapp zwei Wochen später gegenüber der Polizei auf konkrete Frage hin anspricht. Schliesslich schilderte die Privatklägerin 3 am 9. September 2025 auch, sie sei nicht zur Polizei gegangen, weil der Beschuldigte viel emotional werde und vieles sage, was er nicht so meine (act. 15/3 F/A 21). Diese Darstellung würde wiederum eher dafür sprechen, dass der Beschuldigte die angeklagte Drohung ausgesprochen haben könnte, die Privatklägerin 3 aber nicht vollends ernst nahm. So oder anders stellt das Ausbleiben der Erwähnung der angeklagten Dro- hung anlässlich der Einvernahme vom 19. Mai 2025 ein Indiz gegen selbige dar. 3.9.5. Zusammenfassend ist zum Sachverhaltsvorwurf betreffend Drohung auszu- führen, dass es zwar aufgrund der Schilderung der Privatklägerin 3 und deren Chat-Nachrichten vom 6. Mai 2025 durchaus plausibel erscheint, dass der Be- schuldigte diese wie in der Anklageschrift geschildert bedrohte. Allerdings lässt das dargelegte Aussageverhalten der Privatklägerin 3 gegenüber der Polizei am
7. Mai 2025 sowie am 19. Mai 2025 gewisse Zweifel daran aufkommen, ob der Beschuldigte sich tatsächlich drohend geäussert hatte. Überdies sind nebst der einmaligen Aussage der Privatklägerin 3 keine Beweise erkennbar, aus welchen sich der geschilderte Wortlaut ergeben würde. Angesichts dieser Umstände kann die vom Beschuldigten vorgebrachte Bestreitung des Sachverhalts nicht einfach
- 43 - als blosse Schutzbehauptung abgetan werden. Es kann nicht zweifelsfrei festge- stellt werden, dass der Beschuldigte den ihm in der Anklageschrift hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung vorgeworfene Sachverhalt (act. 28 S. 3) tatsächlich erfüllt hat und er ist in Anwendung der Regel "in dubio pro reo" – im Zweifel für den Be- schuldigten – freizusprechen. 3.10.Zusammenfassend kann im Ergebnis festgehalten werden, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte wie in der Anklageschrift umschrieben (act. 28 S. 2 f.) mit den Privatklägern 1 und 2 am 17. Mai 2025 nach Kairo, Ägypten, reiste, wobei er am 17. Juli 2025 zurück reiste. Während dieser Zeit war der direkte, persönliche Kontakt zwischen der Kindsmutter – der Privatklägerin 3 – und den Privatklä- gern 1 und 2 verunmöglicht, wobei weiterhin ein regelmässiger Kontakt via Video- telefonie aufrecht erhalten wurde. Diese Reise machte der Beschuldigte im Wis- sen um eine fehlende Rücksprache mit der Privatklägerin 3, mit welcher er die ge- meinsame elterlichen Sorge über die Privatkläger 1 und 2 ausübte. Nicht erstellt ist demgegenüber, dass der Beschuldigte diese Reise in der Absicht antrat, mit den Privatklägern 1 und 2 dauerhaft im Ausland bzw. in Ägypten zu verbleiben. Es ist für die rechtliche Würdigung betreffend Entführung von diesem Sachverhalt auszugehen. Demgegenüber ist der Sachverhaltsvorwurf bezüglich Drohung nicht erstellt, weshalb der Beschuldigte vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB freizusprechen ist.
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland würdigt das noch zu beurteilende Ver- halten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als Entführung einer urteilsunfähi- gen, widerstandsunfähigen oder unter 16-jährigen Person (mit erschwerenden Umständen) im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 StGB (act. 28 Ziff. 3). Der Beschuldigte bestreitet entsprechenden Vorwurf, weshalb zu prüfen ist, inwiefern er durch den in der Anklageschrift vorgehaltenen und vorge- hend erstellten Sachverhalt diesen Tatbestand erfüllt hat. 4.2. Gemäss Art. 183 Ziffer 2 StGB wird wegen Entführung bestraft, wer jeman- den entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt
- 44 - ist, wobei die Mindeststrafe gemäss Art. 184 StGB Freiheitsstrafe von einem Jahr beträgt, wenn der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauert. Der Tatbestand der Entführung setzt voraus, dass sich als Folge des Verbringens an einen ande- ren Ort eine Machtposition des Täters über sein Opfer ergibt. Erforderlich ist zu- dem, dass die Ortsveränderung für eine gewisse Dauer vorgesehen und das Op- fer in seiner persönlichen Freiheit tatsächlich beschränkt ist, es insbesondere nicht die Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an seinen gewohn- ten Aufenthaltsort zurückzukehren. Die Urteilsfähigkeit bzw. -unfähigkeit im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB muss sich auf das geschützte Rechtsgut, d.h. die freie Selbstbestimmung des Aufenthaltsorts beziehen. Die Entführung von Urteilsunfä- higen, Widerstandsunfähigen oder Personen, die noch nicht 16 Jahre alt sind, verlangt für die Verbringung an einen anderen Ort kein besonderes Tatmittel (BGE 141 IV 10 E. 4.5.2). 4.3. Bereits mit BGE 118 IV 61 hielt das Bundesgericht fest, dass der (Mit-)Inha- ber der elterlichen Sorge und Obhut sich nicht der Entführung [der eigenen Kin- der] im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB strafbar machen könne. Wenn der Täter die Machtposition bereits vor dem Ortswechsel aufgrund anderer Umstände inne gehabt habe und die bereits bestehende Machtposition durch das Verbringen an einen anderen Ort nicht erheblich verstärkt worden sei, sei eine Entführung zu verneinen; dies wurde mit BGE 126 IV 221 bestätigt. Mit BGE 141 IV 10 wurde dieser Grundsatz insofern relativiert, als dass Konstellationen denkbar seien, in denen die Verbringung eines Kindes an einen anderen Aufenthaltsort derart mas- siv in die Interessen des Kindes und letztlich auch dessen Freiheitsrecht eingreife, dass sie strafrechtlich relevant werde. In diesen Ausnahmefällen lasse sich die Ortsveränderung nicht mehr mit dem Aufenthaltsbestimmungsrecht rechtfertigen. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass die konkreten Umstände eindeutig ausser- halb des Kindeswohls lägen; bei einer eklatanten Verletzung der Interessen und des Wohl des Kindes (Urteil BGer 6B_1141/2023 vom 12. November 2025, E. 2.3). Schliesslich prüfte das Bundesgericht diesen Grundsatz mit Blick auf die revidierten Bestimmungen des ZGB über die elterliche Sorge, welche am 1. Juli 2014 in Kraft traten, und hielt an diesem fest. Weiterhin gelte, dass sich der ob- hutsberechtigte Mitinhaber der elterlichen Sorge bei einem eigenmächtigen
- 45 - Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes nicht der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB strafbar mache. Von diesem Grundsatz sei nur abzuweichen, wenn die Verbringung des Kindes an einen anderen Aufenthaltsort massiv in die Interessen des Kindes und letztlich auch dessen Freiheitsrecht eingreife (Urteil BGer 6B_1141/2023, E. 2.4.5). 4.4. Gemäss dem vorgehend erstellten Sachverhalt verbrachte der Beschuldigte den damals fünfjährigen Privatkläger 1 und den damals zweieinhalbjährigen Pri- vatkläger 2 nach Ägypten, wo er mit ihnen während zweier Monate blieb. Der Be- schuldigte und die Privatklägerin 3 sind die Eltern der Privatkläger 1 und 2. Sie sind miteinander verheiratet und es wurden bislang keine besonderen zivilrechtli- chen Entscheide betreffend die Ehe an sich oder betreffend Obhut und elterliche Sorge über die Privatkläger 1 und 2 getroffen (act. 4 A 3). Dementsprechend hat- ten gemäss den allgemeinen Grundsätzen von Art. 296 ff. ZGB sowohl die Privat- klägerin 3 als auch der Beschuldigte im relevanten Zeitraum die gemeinsame el- terliche Sorge inne; und damit verbunden das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Privatkläger 1 und 2 (Art. 301a ZGB). Dementsprechend ist gemäss der vor- stehend dargelegten Grundsätzen zu prüfen, ob der Beschuldigte durch seine Reise mit den Privatklägern 1 und 2 deren Wohl massiv gefährdet hat; ob deren Interessen eklatant verletzt wurden. 4.4.1. Der Beschuldigte schränkte durch seine Reise mit den Privatklägern 1 und 2 den Kontakt zur Privatklägerin 3 deutlich ein. Es kam während zweier Mo- nate zu keinen persönlichen Kontakten, lediglich zu Videotelefonaten. Wie von der Staatsanwaltschaft zutreffend vorgebracht wurde (Prot. S. 47), ist offensicht- lich, dass die ersten Jahre im Kindesalter die wichtigsten sind für die Entwicklung einer gesunden Eltern-Kind-Beziehung. Regelmässiger engster Kontakt zu der engsten Bezugsperson ist für Kleinkinder wichtig, und vorliegend war die Privat- klägerin 3 diese engste Bezugsperson (act. 4 A 12 und 14 ff.); was auch der Be- schuldigte nicht anders darstellte. Die Unterbrechung dieses Kontakts für die Dauer von zwei Monaten stellt vorliegend eine mögliche Kindswohlgefährdung dar. Der Beschuldigte nahm die Privatkläger 1 und 2 auf die Reise mit, ohne dass sie hierauf vorbereitet wurden und ohne dass er ihnen zuvor die Möglichkeit ein-
- 46 - geräumt hätte, sich von der Privatklägerin 3 und damit von ihrer Mutter sich ver- abschieden zu können. Die Privatkläger 1 und 2 wurden in eine für sie fremde Umgebung gebracht, wo sie sich angesichts der Sprache nicht direkt verständi- gen konnten (Prot. S. 20 und S. 29). Sodann wussten die Privatkläger 1 und 2 auch nicht, wann sie die Privatklägerin 3 wiedersehen würden. Immerhin ist es vorliegend aber nicht so, dass dieser wichtige Kontakt gänzlich verunmöglicht worden wäre. Die Privatklägerin 3 konnte regelmässig mit den Privatklägern 1 und 2 mittels Videotelefonie kommunizieren. Weiter ist es zwar durchaus plausi- bel, dass sich die Privatkläger 1 und 2 wie von der Privatklägerin 3 geschildert (act. 15/3 A 88; Prot. S. 35 und S. 40) während dieser Telefonaten angesichts der permanenten Anwesenheit des Beschuldigten verunsichert fühlten. So habe der Privatkläger 2 jeweils gefragt, wo die Privatklägerin 3 sei, und habe zu ihr gewollt. Auch der Privatkläger 1 sei verunsichert gewesen und habe jeweils Blickkontakt zum Beschuldigten gesucht, um abzuschätzen, was er [der Privatkläger 1] sagen könne (Prot. S. 35 und S. 40). Immerhin aber ermöglichte der Beschuldigte we- nigstens diese für die sehr jungen Privatkläger wichtigen Kontakte. 4.4.2. Dass die Privatkläger 1 und 2 durch den rund zweimonatigen Aufenthalt in Ägypten und die damit einhergehende Trennung von der Privatklägerin 3 tatsäch- lich Einschränkungen in ihrer Entwicklung erlitten, ist gestützt auf die vorhande- nen Unterlagen nicht mit Sicherheit feststellbar. Wohl ist zutreffend, dass der Pri- vatkläger 1 gemäss Kurzprotokoll des schulischen Standortgesprächs (SSG) vom
27. Oktober 2025 (act. 77/2 = act. 90/1) wie auch gemäss den Bericht der Kinder- betreuungsstätte … (act. 101/7) nach dessen Rückkehr aus Ägypten ein auffälli- ges Verhalten aufzeigte, worauf dessen Vertretung hinwies (act. 100 Rz. 4). So wurde im ersten dieser Berichte die Verarbeitung, das Aufnehmen und Erarbeiten von Emotionen erwähnt und für die Logopädie das Thema Gefühle aufgeführt (act. 77/ 2 bzw. act. 90/1 S. 1 f.); im zweiten Bericht wird unter anderem erwähnt, dass der Privatkläger 1 Probleme habe, seine Emotionen zu regulieren (act. 101/7 S. 1). Allerdings kann auf diesen zweiten Bericht insofern nur eingeschränkt abge- stellt werden, als dass der Privatkläger 1 erst nach seiner Rückkehr aus Ägypten diese Tagesstätte besuchte (act. 101/7 S. 1); es fehlte dieser Institution also am direkten Vergleich, um eine allfällige Verschlechterung feststellen zu können.
- 47 - Überdies wurde in diesem Bericht auch festgehalten, dass es den Privatkläger 1 auch sehr beschäftige, dass der Beschuldigte in Untersuchungshaft sitze (act. 101/7 S. 1). Diese Sorgen könnten ebenfalls einen gewichtigen Einfluss auf die emotionalen Schwierigkeiten des Privatklägers 1 haben. Hinsichtlich des Ver- haltens des Privatklägers 1 im Kindergarten ergibt sich aus den weiteren vier Be- richten aus der Zeit vor dem Aufenthalt in Ägypten (act. 90/2-5), dass auch schon in jenen Berichten die emotionalen Situationen des Privatklägers 1 (act. 90/2 S. 1, SSG vom 8. April 2025) oder dessen Ausdrucksweise mit sehr starken Ausdrü- cken/Flüchen (act. 90/3 S. 1) thematisiert wurden. Auch die Privatklägerin 3 führte hierzu aus, dass der Privatkläger 1 bereits früher im Kindergarten bzw. im Hort Auffälligkeiten gezeigt habe, wobei sich diese verstärkt hätten (Prot. S. 38). Auch wenn der Privatkläger 1 wie von der Privatklägerin 3 geschildert deutlichere Auf- fälligkeiten als früher zeigen sollte, so bleibt unklar, ob dies dessen Entwicklung im Allgemeinen, der zweimonatigen Trennung von seiner Mutter oder eventuell auch der schwierigen familiären Situation mit Eltern in Trennung und dem Vater in Untersuchungshaft geschuldet ist. Gemäss schriftlicher Auskunft der PUK ergibt vom 27. Januar 2026 zeigen sich zwar beim Privatkläger 1 Symptome, die auf eine posttraumatische Belastungsstörung hinweisen; wie weit diesen Symptome aber ein allfälliges traumatisches Ereignis wie etwa – gemäss Angaben der Privat- klägerin 3 – eine Kindesentführung oder andere Umstände zugrunde liegen wür- den, könne an jener Stelle nicht beurteilt werden (act. 91). Auch die Privatkläge- rin 3 wies anlässlich der Hauptverhandlung darauf hin, dass dieser Bericht nicht so aussagekräftig sei, wie die Aussagen der untersuchenden Therapeutin im di- rekten Gespräch [mit der Privatklägerin 3] gewesen seien (Prot. S. 40). Das von der Privatklägerin 3 geschilderte Verhalten, wonach sich der Privatkläger 1 stärker um den Privatkläger 2 kümmere, als er es früher getan habe, kann möglicher- weise – wie vom Beschuldigten vorgebracht (Prot. S. 46) – auf den Umstand zu- rückgeführt werden, dass beide Privatkläger mittlerweile ein knappes Jahr älter sind als vor der Reise nach Ägypten. Bei derart jungen Kindern sind grosse Ent- wicklungsschritte und Veränderungen durchaus zu erwarten, bei zeitlich derart weit auseinanderliegenden Vergleichszeitpunkten. Auch wenn die Entwicklungs- schritte der Privatkläger 1 und 2, welche sie innerhalb des letzten knappen Jahres
- 48 - zeigen, tatsächlich nicht nur positiv zu werten sein sollten, so könnte eine direkte Verbindung auf deren Aufenthalt in Ägypten bzw. die damit einhergehende Tren- nung von der Mutter nicht ohne Weiteres und mit der notwendigen Sicherheit her- gestellt werden. Es wären auch durchaus andere Elemente denkbar, welche auch negativ zu beurteilende Entwicklungsschritte der Privatkläger 1 und 2 zu begrün- den vermögen würden; wie etwa die Trennung der Privatklägerin 3 vom Beschul- digten – also deren Eltern –, die auf die Rückkehr aus Ägypten folgende Tren- nung vom Beschuldigten oder auch der Umstand, dass dieser sich seither in Ge- fangenschaft befand und die Besuche bei ihm im Gefängnis und in Begleitung zu erfolgen haben. 4.4.3. Der Privatkläger 1 ist bereits schulpflichtig und wurde vom Beschuldigten während der Schul- bzw. Kindergartenzeit mit nach Ägypten genommen. Auch wenn der Beschuldigte durch dieses Vorgehen den Privatkläger 1 aus seinem All- tag herausgerissen hat, wird aus diesem Umstand keine ernsthafte Kindeswohl- gefährdung erkennbar. Zum einen ist notorisch, dass Kindergartenkinder auf ent- sprechenden Antrag hin eher niederschwellig eine Dispensation von der Kinder- gartenpflicht gewährt werden kann, wenn die Eltern längere Auslandaufenthalte planen, etwa um längere Verwandtenbesuche im Ausland zu ermöglichen. Zum anderen besteht auch keine schweizweite Kindergartenpflicht, woraus sich eben- falls ergibt, dass eine zweimonatige Kindergartenabsenz keine konkrete Kinds- wohlgefährdung darstellt. 4.4.4. Dafür, dass es den Privatklägern 1 und 2 in Ägypten schlecht gegangen wäre, liegen weder eine Sachverhaltsdarstellung in der Anklageschrift noch kon- krete Beweise vor. Der Beschuldigte schilderte, es sei ihnen dort gut gegangen (act. 14/1 A 15) – sie hätten einen sehr sehr guten Urlaub gehabt (Prot. S. 23) – und er wollte diese Behauptungen mit Fotografien beweisen (act. 98 und act. 106/3). Selbstredend stellen diese Fotografien nur Momentaufnahmen dar, worauf auch der Vertreter der Privatkläger 1 und 2 hinwies (Prot. S. 43). Doch ist es vorliegend auch nicht am Beschuldigten, den Beweis zu erbringen, dass die Privatkläger 1 und 2 gut umsorgt waren, sondern es wäre an der Staatsanwalt- schaft, konkrete Mängel in deren Betreuung in der Anklageschrift zu umschreiben
- 49 - und zu beweisen. Die Betreuung der Privatkläger 1 und 2 erfolgte – zumindest teilweise – durch Drittpersonen; durch deren Grossmutter (Prot. S. 26 und S. 39 f.), durch den Kindergarten/Kinderhort (act. 106/2) oder auch durch weitere Dritte. Eine Fremdbetreuung von Kindern verstösst nicht per se gegen das Kin- deswohl (Urteil BGer 6B_1141/2023, E. 2.5.1). Weitergehende Umstände, welche eine unzureichende Betreuung der Privatkläger 1 und 2 während deren Aufenthalt in Ägypten begründen würden, sind aus dem Sachverhalt der Anklageschrift nicht ersichtlich und werden auch aus den Akten nicht erkennbar. Gerade der Um- stand, dass der Privatklägerin 3 die näheren Umstände der Alltagsbetreuung der Privatkläger 1 und 2 nicht bekannt war, sorgte wohl bei ihr während der Trennung von diesen für grosse Verunsicherung; doch es kann aus dem Umstand, dass die Alltagsbetreuung der sehr jungen Privatkläger 1 und 2 nicht bekannt ist, nicht ge- schlossen werden, diese sei ungenügend gewesen. Dementsprechend ist in der Betreuung der Privatkläger 1 und 2 während deren Aufenthalt in Ägypten keine Kindswohlgefährdung zu sehen. 4.5. Keine Kindswohlgefährdung ist im Übrigen im Umstand zu erkennen, dass der Beschuldigte den Privatkläger 2 während des fraglichen Aufenthalts in Ägyp- ten beschneiden liess; wobei dieser Umstand auch keinen Eingang in die Ankla- geschrift fand. Eine Beschneidung (Zirkumzision) war zwischen Beschuldigten und der Privatklägerin 3 – den beiden Inhabern der elterlichen Sorge – grundsätz- lich abgesprochen gewesen. Wohl war die Privatklägerin 3 in jenem Zeitpunkt auf- grund der Umstände nicht mehr einverstanden gewesen (act. 15/3 A 108-110; Prot. S. 38), doch ist in der Umsetzung des früheren gemeinsamen Entschlusses durch den Beschuldigten, den Privatkläger 2 beschneiden zu lassen, keine Ge- fährdung des Kindswohls zu sehen. 4.6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte als Inhaber der elterli- chen Sorge und damit des Aufenthaltsbestimmungsrechts über die erst 5- (Privat- kläger 1) bzw. 2 ½- (Privatkläger 2) jährigen Kinder durch deren Mitnahme mit sich auf eine Reise nach Ägypten, ohne entsprechende Absprache mit der Privat- klägerin 3 als Mitinhaberin der elterlichen Sorge und ohne dass die Privatkläger die Gelegenheit gehabt hatten, sich voneinander zu verabschieden, sicherlich
- 50 - nicht im Interesse der Kinder handelte. Auch widersprach die aus dem Ausland- aufenthalt folgende Trennung von ihrer Mutter und damit von ihrer Hauptbezugs- person dem natürlichen Bedarf sehr junger Kinder nach regelmässigen Kontakt zu ihren Hauptbezugspersonen. Indessen reiste der Beschuldigte gemäss dem er- stellten Sachverhalt nicht mit der Absicht unbefristeten Aufenthalts nach Ägypten ab und er kehrte schliesslich nach rund zwei Monaten in die Schweiz zurück. Bei einer Trennung von dieser Dauer kann noch nicht von einer massiven Gefähr- dung des Kindeswohls gesprochen werden. Dass die Kinder in Ägypten nicht gut betreut worden wären, ist dem Beschuldigten weder vorgeworfen worden noch wird derartiges aus den Akten erkennbar. Indem der Beschuldigte regelmässigen Videotelefonie-Kontakt zwischen der Privatklägerin 3 einerseits und den Privatklä- gern 1 und 2 andererseits ermöglichte, sorgte der Beschuldigte dafür, dass keine gänzliche Unterbrechung des Kontakts erfolgte. Schliesslich ist darauf hinzuwei- sen, dass es sich auch beim Beschuldigten um eine wichtige Bezugsperson der Privatkläger 1 und 2 handelte, welche sich seit deren Geburt regelmässig um sie gekümmert hat. Auch wenn der Beschuldigte gegen die Interessen der Privatklä- ger 1 und 2 handelte, so liegt doch keine derart eklatante Verletzung deren Inter- essen vor, welche für eine Verurteile wegen Entführung durch einen Inhaber der elterlichen Sorge Voraussetzung wäre. Im erstellten Sachverhalt ist keine massive Gefährdung des Wohls der Privatkläger 1 und 2 durch deren Reise und Aufenthalt nach Ägypten zu erkennen. Die nach der Rückkehr aus Ägypten über die Privat- kläger 1 und 2 erstellten Berichte vermögen ebenfalls keine derartige Kindswohl- gefährdung zu belegen. 4.7. Da im Ergebnis keine massive Gefährdung des Kindswohls der Privatklä- ger 1 und 2 bestand, ist die ohne Absprache mit der Privatklägerin 3 als Mitinha- berin der elterlichen Sorge erfolgte Reise von zwei Monaten Dauer mit den beiden sehr jungen Privatklägerin 1 und 2 nach Ägypten nicht als Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 StGB zu werten. Der Beschul- digte ist von diesem Vorwurf freizusprechen. 4.8. Prüfung allfälliger weiterer Delikte 4.8.1. Freiheitsberaubung
- 51 - Art. 183 StGB regelt die Freiheitsberaubung und Entführung. Freiheitsberaubung ist die Aufhebung der körperlichen Bewegungsfreiheit. Ein Schuldspruch wegen Freiheitsberaubung hat im vorliegenden Fall klarerweise nicht zu erfolgen. Die körperliche Fortbewegungsfreiheit der Privatkläger 1 und 2 war nicht aufgehoben. Ihnen wurde zwar faktisch der Zugang zum Wohnort der Privatklägerin 3 [der Mut- ter] verwehrt; ihre Fortbewegungsfreiheit wurde jedoch nicht in anderer Wiese ein- geschränkt. Vielmehr konnten sich die Kinder an ihrem jeweiligen Aufenthaltsort in Ägypten frei bewegen und waren nicht eingesperrt. Nach geltender Lehre und Rechtsprechung liegt keine unzulässige Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit vor, wenn ein bestimmter Ort, beispielsweise der Wohnort der Mutter, nicht er- reicht werden kann. In der Regel bewegen sich Kleinkinder bzw. sehr junge Kin- der mit Hilfe von dazu berufenen Personen fort; dies muss jedoch nicht zwingend die sorgeberechtigte Mutter sein. Ebenso können Familienangehörige und Be- kannte ein Kind von einem Ort an einen anderen bringen. Ferner können sich Kin- der ab einem gewissen Alter selbständig über eine beschränkte Strecke fortbewe- gen. Folglich führt die Trennung von der Privatklägerin 3 nicht dazu, dass die Fortbewegungsfreiheit der Privatkläger 1 und 2 aufgehoben war. Die Tatbe- standsvariante eine Freiheitsberaubung kommt bei vorliegendem Sachverhalt nicht zur Anwendung (vgl. BGE 141 IV 10 E. 4.4), wobei diese Variante gemäss Art. 183 Ziff. 1 StGB auch nicht angeklagt wurde (act. 28 S. 3). 4.8.2. Entziehen von Minderjährigen 4.8.2.1. Gemäss Art. 220 StGB wird – auf Antrag – wegen Entziehens von Min- derjährigen bestraft, wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzuge- ben. 4.8.2.2. Vorliegend stellte die Privatklägerin 3 zwar am 19. Mai 2025 einen derarti- gen Strafantrag betreffend Entziehen von Minderjährigen (act. 2), doch liess sie diesen am 1. Juli 2025 durch ihren Vertreter zurückziehen, nachdem sich der Be- schuldigte bereit erklärt habe, mit den Kindern in die Schweiz zurückzuziehen (act. 13/5); vorab per Mail vom 1. Juli 2025 (act. 13/6). Die Staatsanwaltschaft be- stätigte dies am Folgetag, wobei sie ausdrücklich darauf hin wies, dass das Ver-
- 52 - fahren hinsichtlich des Tatbestandes des Entziehens von Unmündigen entspre- chend eingestellt werde (act. 13/7-8). Die Privatklägerin 3 brachte später im Rah- men der Einvernahme vom 9. September 2025 vor, sie habe den Strafantrag zu- rückgezogen, weil dies eine Bedingung des Beschuldigten gewesen sei, dass er zurückkomme. Wenn sie das nicht gemacht hätte, dann wäre er nicht gekommen. Wenn dies [Rückzug Strafantrag] nicht Bedingung gewesen wäre, dann hätte sie den Strafantrag auch nicht zurückgezogen (act. 15/3 F/A 13 und 99 f.). 4.8.2.3. Ist die Rückzugserklärung mit einem Willensmangel behaftet, so ändert dies gemäss einem älteren Urteil des Bundesgerichts nichts an deren Gültigkeit. Das Bundesgericht führte seinerzeit aus, weder eine unmittelbare noch eine ana- loge Anwendung von Art. 23 ff. OR in Frage komme. Der Strafrichter geniesse nicht dieselbe Freiheit wie der Zivilrichter. Der Gesetzgeber habe das Problem er- kannt, sonst hätte er nicht bestimmt, dass ein zurückgezogener Strafantrag nicht erneut gestellt werden dürfe. Von einer Lücke könne deshalb nicht die Rede sein (BSK StGB-RIEDO, Art. 33 N 21 m.H.a. BGE 79 IV 97, 101). 4.8.2.4. Eine formelle Einstellung der Untersuchung hinsichtlich des Vorwurfs des Entziehens von Minderjährigen, wie von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 2. Juli 2025 angekündigt, ergibt sich aus den Akten zwar nicht, doch wurde ein entsprechender Vorwurf mit Anklageschrift vom 30. September 2025 nicht er- hoben. Mangels Strafantrags sowie auch mangels Anklagevorwurf ist dieser Vor- wurf nicht näher zu prüfen. 4.9. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass der Beschuldigte von sämtlichen Vorwür- fen vollumfänglich freizusprechen ist.
5. Zivilansprüche 5.1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat ent- weder selbständig auf dem Wege des Zivilprozesses oder adhäsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Entscheid über die An- klage zuständige Strafgericht geltend machen (Art. 119 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
- 53 - 5.2. Die Privatkläger 1 und 2 (act. 100 S. 1 f.) zum einen wie auch die Privatklä- gerin 3 (act. 103 S. 1) zum anderen stellten verschiedene Schadenersatz- sowie Genugtuungsansprüche (vgl. auch entsprechende Aufstellung in der Einleitung des vorliegenden Urteils). Da der Beschuldigte bezüglich sämtlicher Vorwürfe frei- zusprechen ist, sind die geltend gemachten Genugtuungsforderungen abzuwei- sen. Die geltend gemachten Schadenersatzansprüche sind demgegenüber in An- wendung von Art. 120 Art. 2 lit. d StPO auf den Weg des Zivilprozesses zu ver- weisen, da auch ohne Erfüllung des Tatbestands der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 StGB eine zivilrechtliche Verant- wortung denkbar wäre.
6. Beschlagnahmte Gegenstände Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2025 beschlag- nahmte Mobiltelefon (iPhone; aus den Effekten des Beschuldigten) ist dem Be- schuldigten herausgegeben, wobei diese Rückgabe bereits im Anschluss an die Hauptverhandlung erfolgt ist (act. 109).
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Verfahrenskosten Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 2 StPO). 7.2. Entschädigung des Beschuldigten 7.2.1. Der Beschuldigte hat einen Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung, wenn er durch das Verfahren in ihren persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden ist. Bei unschuldig erlittener Haft entsteht regelmässig ein Genugtuungsanspruch (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Der Freiheits- entzug muss nicht widerrechtlich (etwa bei Fehlen eines Verhaftungsgrundes) ge- wesen sein, um Anspruch auf eine Genugtuung zu geben; es genügt, dass er sich im Nachhinein als ungerechtfertigt, da strafprozessual unbegründet, herausstellt (BSK StPO – WEHRENBERG/FRANK, Art. 429 N 27). Der Genugtuungsanspruch
- 54 - kann nicht mit der Forderung des Staates aus Verfahrenskosten verrechnet wer- den (Art. 442 Abs. 4 StPO; BGE 139 IV 243, E. 5.1 = Pra. 2013 Nr.108). 7.2.2. Zur Bestimmung der Höhe der Genugtuung dürfen die allgemeinen Bestim- mungen der Art. 41 ff. OR herangezogen werden (BGE 142 IV 245 E. 4.1; Urteil BGer 6B_601/2021 vom 16. August 2022, E. 3). Es sind die Dauer und Umstände der Persönlichkeitsverletzung, insb. der Verhaftung massgebend. Zu berücksichti- gen sind auch die Schwere des vorgeworfenen Delikts sowie die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten und die Belastung durch das Ver- fahren, bspw. durch extensive Medienberichterstattung. Es ist mithin eine Einzel- fallbeurteilung vorzunehmen, nach welcher es sich bspw. nicht rechtfertigen kann, einheitliche Tagessätze als Entschädigung bei ungerechtfertigter Haft anzuwen- den. Vielmehr braucht es eine einzelfallgerechte Zumessung (BSK StPO-WEH- RENBERG/FRANK, Art. 429 N 28). Den zuständigen Behörden steht insofern ein grosses Ermessen zu und die Höhe der Genugtuung wird nur auf die sachliche Vertretbarkeit im Sinne einer Missbrauchskontrolle überprüft (BGE 137 V 71 E. 5.1). 7.2.3. Der amtliche Verteidiger führte diesbezüglich aus, es sei gemäss bundes- gerichtlicher Praxis von einem Grundbetrag von Fr. 200.– auszugehen (act. 105 S.15) 7.2.4. Der Beschuldigte befindet sich seit 17. Juli 2025 (act. 18/1) in Haft, was bis und mit heute – 5. Februar 2026 – einer Haftdauer von 204 Tagen entspricht. Dementsprechend ist der Beschuldigte bei Anwendung eines Betrags von Fr. 200.– je Hafttag für die erstandene Haft im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO mit einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 40'800.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7.3. Entschädigung der beteiligten Rechtsvertreter 7.3.1. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist für dessen Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung sei- ner Bemühungen und Barauslagen (act. 107) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2
- 55 - StPO in Verbindung mit der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV) zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berück- sichtigung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbespre- chung auf Fr. 20'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Diese Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.4. Weiter ist der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatkläger 1 und 2, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung seiner Bemühungen und Barauslagen (act. 102/1-2) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO sowie in Verbindung mit der An- waltsgebührenverordnung zu entschädigen. Ein Teil seiner Bemühungen betraf sodann die Privatklägerin 3, ehe diese durch Rechtsanwältin MLaw Z._____ ver- treten wurde (vgl. nachfolgende Ziffer). Die Entschädigung ist unter Berücksichti- gung des Aufwandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbesprechung auf Fr. 14'300.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen, davon Fr. 12'300.– für die unentgeltliche Geschädigtenvertretung der Privatkläger 1 und 2 sowie Fr. 2'000.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) für die Vertretung der Privatklägerin 3. Entsprechende Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 7.5. Schliesslich ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 3, MLaw Z._____, nach Einreichung einer detaillierten Aufstellung ihrer Bemühun- gen und Barauslagen (act. 104/43) in Anwendung von Art. 135 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 138 Abs. 1 StPO sowie in Verbindung mit der Anwaltsgebührenver- ordnung zu entschädigen. Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des Auf- wandes für die Hauptverhandlung sowie einer Nachbesprechung auf Fr. 11'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entsprechende Kosten sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte, A._____, ist nicht schuldig und wird vollumfänglich freige- sprochen.
- 56 -
2. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2025 be- schlagnahmte Mobiltelefon (iPhone; aus den Effekten des Beschuldigten) wird dem Beschuldigten unverzüglich herausgegeben.
3. Die Privatkläger 1 bis 3 werden mit ihren Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
4. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 bis 3 werden abgewiesen.
5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
6. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV
7. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 20'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
9. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter mit insgesamt Fr. 14'300.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt, davon Fr. 12'300.– als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter der Privatkläger 1 und 2 sowie Fr. 2'000.– als unentgeltlicher Geschädigtenvertreter der Privatklägerin 3.
10. Rechtsanwältin MLaw Z._____ wird für ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin der Privatklägerin 3 mit Fr. 11'200.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
11. Die Kosten der unentgeltlichen Geschädigtenvertretungen werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- 57 -
12. Der Beschuldigten wird für die erstandene Haft mit einer Genugtuung von Fr. 40'800.– im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO aus der Gerichtskasse entschädigt.
13. Mündliche Eröffnung und Begründung sowie schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben), die amtliche Verteidigung (übergeben), die Staatsanwaltschaft See/Oberland (übergeben), die Privatkläger 1 und 2 (übergeben), die Privatklägerin 3 (übergeben), die Bezirksgerichtskasse Uster hinsichtlich Dispositivziffern 8-10 betref- fend Auszahlung der Entschädigung an die amtliche Verteidigung (vier- fach) sowie die unentgeltlichen Geschädigtenvertreter, sowie hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft See/Oberland, die Privatkläger 1 und 2 unter Beilage einer Kopie von Prot. S. 8-57, die Privatklägerin 3 unter Beilage einer Kopie von Prot. S. 8-57, und nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft See/Oberland per Mail (...@ji.zh.ch) das Migrationsamt des Kantons Zürich, die Strafregisterbehörden (zwecks Löschung der Anfrage), die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Dienst Zentrale Datenverarbeitung, Postfach, 8021 Zürich (nur Formular nach § 54 a PolG), je gegen Empfangsbestätigung.
14. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,
- 58 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Uster, 5. Februar 2026 BEZIRKSGERICHT USTER Strafgericht Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Moser lic. iur. Sommer