Sachverhalt
1. Ausgangslage Soweit sich die Beschuldigte im Laufe des Verfahrens zum Anklagevorwurf ge- äussert hat, hat sie diesen grösstenteils bestritten. Unbestritten ist einzig, dass die Beschuldigte ihre Wohnung am Morgen des 27. August 2024 verlassen hat und es in der von ihr gemieteten 1-Zimmerwohnung am D._____-weg 1, E._____, am
30. August 2024 zu einem Brand gekommen ist (act. 5 F/A 2; act. 14 F/A 13 und F/A 24; Prot. S. 29 ff. und S. 41). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Sachver- halt mit den vorhandenen Beweismitteln im Sinne der Anklage erstellen lässt.
2. Grundsätze der Beweis- und Aussagewürdigung 2.1. Das Gericht ist bei der Beantwortung der Frage, ob sich der einer beschul- digten Person vorgeworfene Anklagesachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien rich- terlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeu- gung fällt (BStGer SK.2025.14 vom 27. November 2025 E. 1.6). 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist (BStGer SK.2025.14 vom
27. November 2025 E. 1.6). Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, kommt der Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel zugunsten des Angeklagten) zur Anwendung (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 76). Dieser weist das Gericht an, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (BStGer SK.2025.14 vom 27. November 2025 E. 1.6; BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 76). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen ver- pflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BStGer
- 14 - SK.2025.14 vom 27. November 2025 E. 1.6; BGE 127 I 38 E. 2a). Es muss genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil sol- che immer möglich sind (BStGer SK.2025.14 vom 27. November 2025 E. 1.6; BGE 138 V 74 E. 7). Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. sol- che, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2b; BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 82 f.). 2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis (Indizienbeweis) zulässig (BStGer SK.2025.14 vom 27. Novem- ber 2025 E. 1.6). Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen- lassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_280/2025 vom
28. Juli 2025 E. 1.2; BGer 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 4.5, m.w.H.). Der In- dizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (BStGer SK.2025.14 vom
27. November 2025 E. 1.6). 2.4. Im Zusammenhang mit der Würdigung von Aussagen ist darauf hinzuwei- sen, dass zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zu unterscheiden ist: Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer persönlichen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen kaum mehr relevante Bedeu- tung zu. Während die Glaubwürdigkeit einer Person massgebend dafür ist, ob ei- ner Person getraut werden kann, ist die Glaubhaftigkeit für die Sachverhaltserstel- lung und somit für die Entscheidung, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetra- gen hat oder nicht, von Bedeutung (Urteil des Obergerichts Zürich [OGer ZH] SB150327-O vom 18. März 2016 E. III.B.1.2). Bei der Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit einer konkreten Aussage wird diese durch methodische Analyse ihres In-
- 15 - halts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlich Erlebten der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Es ist insbesondere auf inhaltliche Strukturbrüche innerhalb einer Aus- sage, auf Über- oder Untertreibungen und auf Widersprüche innerhalb des Aussa- geverhaltens zu achten (OGer ZH SB150327-O vom 18. März 2016 E. III.B.1.2). Weiter sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigun- gen im Verlauf mehrerer Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder auswei- chende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussa- gen" (HÜRLIMANN/VESELY, Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, N 239). Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (HÜRLIMANN/VESELY, Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, N 237 ff.).
3. Verfügbare Beweismittel 3.1. Übersicht 3.1.1. Als Beweismittel liegen die polizeiliche, die staatsanwaltschaftliche und die gerichtliche Einvernahme der Beschuldigten im Recht (act. 5; act. 14; Prot. S. 21 ff.). 3.1.2. Neben den Einvernahmeprotokollen enthalten die Akten den Polizeirapport vom 3. September 2024 (act. 1) einschliesslich beiliegender Fotodokumentation (act. 2), den Bericht des Brandermittlers der Kantonspolizei Zürich vom 28. Ja- nuar 2025 (act. 3) mit beiliegender Fotodokumentation (act. 4) sowie diverse durch die Beschuldigte eingereichte Beilagen (act. 25/1-15; act. 40; act. 44/1-5; act. 63; act. 64).
4. Aussagen der Beschuldigten 4.1. An der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2024 (act. 5) führte die Beschuldigte aus, dass sie am Morgen des 27. August 2024 bemerkt habe, dass
- 16 - sie nicht mehr so gut sehe und daher um ca. 08:30 oder 09:00 Uhr zum Ärz- tehaus G._____ gegangen sei. Am Nachmittag sei sie dann ins USZ gegangen und habe sich seither bis zum Zeitpunkt der Einvernahme stationär im USZ befun- den (act. 5 F/A 2). Die Beschuldigte sagte weiter aus, dass sie seit dem 27. Au- gust 2024 um ca. 13:30 Uhr nicht mehr in der Wohnung gewesen sei (act. 5 F/A 4). Zu diesem Zeitpunkt habe keine Kerze in ihrer Wohnung gebrannt. Sie schaue immer, wenn sie die Wohnung verlasse (act. 5 F/A 7). Sie gab indes zu Protokoll, dass sie jeden Tag Kerzen anzünde, wenn sie zuhause sei (act. 5 F/A 8). So habe sie auch am Nachmittag des 26. August 2024 Kerzen angezün- det, habe diese aber wieder abgelöscht, bevor sie ins Bett gegangen sei (act. 5 F/A 9 ff.). Sie führte sodann aus, dass sie auch auf der Kommode gegenüber vom Bett Kerzen habe und diese dort zuletzt am Montag [26. August 2024] angezün- det habe (act. 5 F/A 20 und F/A 23). Sie bestätigte, dass es sich um "grosse" Ker- zen mit einer Brenndauer von 100 Stunden handle (act. 5 F/A 22 i.V.m. act. 2 S. 10). Sie wiederholte, dass sie die Kerze vor dem Schlafen abgelöscht habe und sie am Dienstag, dem 27. August 2024, nicht nochmals angezündet habe (act. 5 F/A 24 ff.). Danach relativierte die Beschuldigte indes, dass sie die Kerze zwar nach ihrem Wissen abgelöscht habe, sie aber ehrlich sagen müsse, dass sie sich am Dienstagmorgen um andere Dinge – ihre Gesundheit – gekümmert habe und ohne zu schauen aus dem Haus gegangen sei (act. 5 F/A 33). Sie habe nicht herumgeschaut, glaube aber, dass sie die Kerze gelöscht habe. Es sei gleichwohl möglich, dass sie es vergessen habe (act. 5 F/A 34). Die Beschuldigte sagte schliesslich aus, dass nur sie einen Schlüssel zur Wohnung habe. Zudem sei ein Schlüssel im Schrank vor der Türe versteckt, da sie häufiger ihre Schlüssel ver- gessen habe. Sonst habe niemand einen Schlüssel (act. 5 F/A 36). Ausserdem wisse eigentlich niemand ausser ihr vom Versteck im Schrank vor ihrer Wohnung. Nur der Sozialdienst wisse davon (act. 5 F/A 37). Es könne daher niemand in ih- rer Wohnung gewesen sein (act. 5 F/A 38). 4.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2025 sagte die Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass die polizeiliche Einver- nahme vom 30. August 2024 aufgrund ihres damaligen Gesundheitszustands un- zulässig gewesen sei (vgl. schon vorstehend Erw. III.2.3; act. 14 F/A 7, F/A 15,
- 17 - F/A 69 und F/A 72). Zur Sache bestritt die Beschuldigte den Anklagevorwurf wie- derholt pauschal (act. 14 F/A 7, F/A 13, F/A 20 und F/A 40) oder machte von ih- rem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 14 F/A 25 ff., F/A 46 f., F/A 68 und F/A 85 f.). 4.3. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 16. April 2026 wiederholte die Be- schuldigte, dass die Einvernahme am 30. August 2024 nicht hätte durchgeführt werden dürfen (Prot. S. 30 und 39). Sie bestritt ausserdem, die Kerzen angezün- det und die Wohnung verlassen zu haben, ohne sich zu vergewissern, ob eine Kerze angezündet sei (Prot. S. 31 f. und S. 33). Sie sagte aus, dass sie Kerzen zwar möge, am 26. August [2024] jedoch keine angezündet habe (Prot. S. 31 und S. 39). Sie wisse es jedoch nicht mehr mit Sicherheit (Prot. S. 39). Im Wider- spruch zu ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme brachte die Beschuldigte neu vor, dass auch Drittpersonen zu ihrer Wohnung Zugang hätten, da sie regelmässig über die Plattform "H._____" Reisende in ihrer Wohnung hoste, die ebenfalls über einen Schlüssel verfügten (Prot. S. 34 f. und S. 35). Sie wisse nicht, ob jemand konkret am 26. August 2024 ihren Schlüssel gehabt habe (Prot. S. 35). Sie könne aber nachweisen, dass Drittpersonen Zugang zu ihrer Wohnung gehabt hätten, sie wolle aber keine falschen Namen sagen (Prot. S. 36). Sie habe auch in der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2024 niemand anderen belasten wollen (Prot. S. 39). Sie habe immer einen Schlüssel in der Kommode vor ihrer Wohnung sowie einen im Briefkasten hinter- legt. Den Reisenden habe sie immer kommuniziert, wann sie weg und wo der Schlüssel sei (Prot. S. 47). Ob jemand im tatrelevanten Zeitraum in ihrer Woh- nung gewesen sei, wisse sie aber nicht mehr (Prot. S. 48).
5. Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 3. September 2024 Im Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 3. September 2024 (act. 1) wurde festgehalten, dass es am Abend des 30. August 2024 gegen 17:55 Uhr in der Wohnung der Beschuldigten am D._____-weg 1, E._____ brannte und die Feuerwehr ausrücken musste (act. 1 S. 2). Weiter ist dargelegt, dass beim Ein- treffen der Polizei hinter den verschlossenen Fenstern Rauch gut sichtbar war
- 18 - (act. 1 S. 3). Die starke Rauchentwicklung wird auch durch die beiliegende Foto- dokumentation belegt (act. 2 S. 2).
6. Bericht des Brandermittlers der Kantonspolizei Zürich vom 28. Januar 2025 6.1. Im Bericht des Brandermittlers der Kantonspolizei Zürich vom 28. Januar 2025 (act. 3) wurde zum Brandherd festgestellt, dass an der Rückwand der 1- Zimmerwohnung auf dem Boden ein längliches Möbel mit einer Schublade und ei- nem Bücherfach gestanden sei. Auf diesem Möbel sei links ein schmaler Korpus und rechts ein breiterer Korpus gestanden (act. 3 S. 2). Die massivsten Spuren di- rekter Flammeneinwirkung hätten auf der Ablagefläche in der linken vorderen Ecke des rechten Korpus festgestellt werden können (vgl. act. 3 S. 3). Nach hin- ten zur Wand habe die Schadenintensität abgenommen. Der schmalere Korpus habe an der rechten Seite Spuren von Flammeneinwirkung aufgewiesen, welche augenscheinlich durch brennend herabfallendes Material entstanden seien. Am Boden vor diesen Korpussen sei verschiedener Abfall gelegen, der durch bren- nend herabfallendes Material in Brand geraten sei. An der Zimmerdecke in die- sem Bereich bis hin zur Küche sei der Deckenverputz abgeplatzt. Auch sei die ganze Wohnung mit Rauch- und Russniederschlägen behaftet gewesen. Diese Feststellungen sind auch aus den dem Bericht beigelegten Fotos ersichtlich (act. 4 S. 1). Angesichts dieses Gesamtspurenbildes stehe eine Brandentstehung an der linken vorderen Ecke des breiten Korpus fest (act. 3 S. 3). 6.2. Zur Ermittlung der Brandursache – so der Brandschutzermittler weiter – sei das Eliminationsverfahren angewendet und es seien alle möglichen Ursachen in die Abklärungen miteinbezogen worden (act. 3 S. 3). Da andere mögliche Brand- ursachen wie insbesondere ein Notebook, eine Mehrfach-Steckdosenleiste und ein Anti-Mücken-Stecker mangels Hitzeschäden als Brandursache hätten ausge- schlossen werden können, könne die Brandursache "Sonstige Feuer-, Licht- und Wärmequellen" festgestellt werden. Dazu gehörten sämtliche offenen Flammen wie Streichhölzer, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen (act. 3 S. 3). Welche die- ser Zündquellen effektiv den Brand initiiert hätte, liesse sich spurenkundlich zwar nicht eruieren, aufgrund sämtlicher Begebenheiten stehe jedoch die Flamme einer Kerze als Brandursache fest. Die vom Brandermittler erstellten Fotos zeigen im
- 19 - Bereich des Brandherds bzw. auf dem Korpus mehrere Kerzen ohne Unterlage (act. 4 S. 2). Sodann ist darauf erkennbar, dass vor dem Korpus auf dem Boden diverse brennbare Materialien liegen (act. 2 S. 6). 6.3. Laut Brandschutzbericht könne eine technisch bedingte Brandentstehung ausgeschlossen werden und es komme nur ein menschliches Fehlverhalten als Brandursache in Frage (act. 3 S. 4). Für eine vorsätzliche Handlung bestünden je- doch keine Hinweise (act. 3 S. 4). Aufgrund der intakten Schliessverhältnisse und der Tatsache, dass nur die Bewohnerin über Schlüssel zur Wohnung verfüge, könne eine Fremdbrandstiftung ausgeschlossen werden (act. 3 S. 4). 6.4. Abschliessend hält der Brandschutzbericht fest, dass davon auszugehen sei, dass das Feuer ohne Eingreifen der Feuerwehr aufgrund der genügenden Menge an brennbarem Material im Bereich des Brandherdes wohl zu einem Schadenfeuer noch grösseren Ausmasses geführt hätte. Namentlich zeugten die Abplatzungen an der Zimmerdecke von der enormen Hitze, welche sich im Zim- mer gestaut haben müsse. Ausserdem habe die Beschuldigte keine eigenen Löschversuche starten können, da sie nicht zuhause gewesen sei (act. 3 S. 5).
7. Durch die Beschuldigte eingereichte Unterlagen Die Beschuldigte reichte im Rahmen der Hauptverhandlung insbesondere Unter- lagen zu ihrer Behauptung, wonach sie regelmässig Reisende über die Plattform H._____ hoste, ins Recht (act. 63). Es handelt sich dabei um Rezensionen von angeblichen Gästen, die von der Beschuldigten über die Plattform H._____ in ih- rer Wohnung beherbergt worden seien.
8. Würdigung 8.1. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte ihre Wohnung am Morgen des
27. Augusts 2024 zwischen 08:00 Uhr und 08:30 Uhr verliess (vgl. vorstehend Erw. IV.1; act. 5 F/A 2; act. 14 F/A 24; Prot. S. 29 ff.). 8.2. Aufgrund der Feststellungen im Polizeirapport sowie im Brandschutzbericht kann als erstellt gelten, dass es am Abend des 30. August 2024 zu einem Feuer
- 20 - in der Wohnung der Beschuldigten gekommen ist, welches ohne den Einsatz der Feuerwehr nicht mehr beherrschbar gewesen wäre (act. 2 S. 2; act. 3 S. 5). Aus den Fotodokumentationen ergibt sich, dass die Kerzen auf dem linksseitig an die Küchenkombination anschliessenden Korpus, mithin auf einer ungeeigneten bzw. brennbaren Unterlage, und in der Nähe brennbarer Materialien angezündet wur- den (act. 4 S. 2). Schliesslich belegen diverse Fotos, dass es wegen der Flam- meneinwirkungen zu Abplatzungen des Deckenverputzes und weiteren Russ- und Brandschäden gekommen ist (act. 4 S. 1). Der Schaden wurde von der Privatklä- gerin auf CHF 37'164.35 geschätzt (act. 6/3). 8.3. Der Brandschutzbericht hält aufgrund des Gesamtspurenbildes als Brand- herd den linksseitig an die Küchenkombination anschliessenden Korpus fest. Am Rande des ermittelten Brandherdes hätten die Überreste mehrerer Kerzen und am Boden im Brandschutt angesengte Streichholzschachteln mit teilweise ange- sengten Streichhölzern festgestellt werden können (act. 3 S. 2 f; act. 4 S. 2). Als Brandursache falle sodann aufgrund des Ausschlusses aller anderen Brandent- stehungsmöglichkeiten die Rubrik "sonstige Feuer-, Licht- und Wärmequellen" in Betracht, worunter sämtliche offenen Flammen (Streichholz, Feuerzeug, Kerze und dergleichen), aber auch Gluten, wie sie beispielsweise von Raucherwaren stammen können, zu verstehen seien. Obwohl spurenkundlich nicht habe eruiert werden können, welche dieser Zündquellen den Brand effektiv initiiert habe, wür- den sämtliche genannten Zündquellen zu einem mit dem vorgefundenen Spuren- bild übereinstimmenden Resultat führen. In Anbetracht sämtlicher Umstände stehe jedoch die Flamme einer Kerze fest. Da eine technisch bedingte Brandent- stehung ausgeschlossen werden könne, müsse menschliches Fehlverhalten zum Brand geführt haben. Zu klären sei einzig, ob das Schadenfeuer vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden sei (act. 3 S. 3 f.). 8.4. Der Brandschutzbericht ist schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollzieh- bar; seine Schlussfolgerungen sind überzeugend. Anhaltspunkte, welche seine Beweiskraft zu schmälern vermöchten, liegen nicht vor. Damit bestehen hinsicht- lich Brandherd, Brandursache und Schaden keine Zweifel am Anklagesachver-
- 21 - halt, sodass dieser insoweit als erstellt zu gelten hat. Offen bleibt, durch wen die fraglichen Kerzen angezündet und brennen gelassen wurden. 8.5. Hinsichtlich der Frage, wer die fraglichen Kerzen in der Wohnung der Be- schuldigten angezündet und brennen gelassen hat, ist grundsätzlich festzuhalten, dass es sich beim Brandobjekt um die Wohnung der Beschuldigten handelt. Da sie gemäss eigener Aussage alleinstehend ist (Prot. S. 22), ist auf den ersten Blick keine andere, naheliegende Täterschaft ersichtlich. Da die Beschuldigte al- lerdings im Rahmen der gerichtlichen Einvernahme vorbrachte, dass auch Dritt- personen zu ihrer Wohnung Zugang und auch einen Schlüssel gehabt hätten (vgl. vorstehend Erw. IV.4.3), sind die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in den verschiedenen Einvernahmen zu prüfen und zu würdigen. 8.5.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzuhalten, dass diese keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage trifft und sie ein – grundsätz- lich legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Insofern ist grundsätzlich eine vorsichtige Würdigung ihrer Aussagen angezeigt. Allein aus der Rolle als Beschuldigte dürfen allerdings noch keine relevanten Rückschlüsse auf ihre allgemeine Glaubwürdigkeit gezo- gen werden, da nicht jede beschuldigte Person den Anklagevorwurf zu Unrecht bestreitet. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche von vornherein gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden. 8.5.2. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten ist festzustellen, dass diese in den verschiedenen Einvernahmen wiederholt sich widersprechende Aus- sagen machte: So sagte die Beschuldigte an der polizeilichen Einvernahme aus, dass sie am Nachmittag des 26. August 2024 in ihrer Wohnung Kerzen angezün- det habe (act. 5 F/A 20 und F/A 23), während sie an der Hauptverhandlung aus- sagte, dass sie am 26. August 2024 keine Kerzen angezündet habe (Prot. S. 31 f.). Weiter führte die Beschuldigte gegenüber der Polizei aus, dass niemand einen Schlüssel zu ihrer Wohnung habe und auch niemand vom Versteck in der Kommode vor ihrer Wohnung wisse. Daher könne grundsätzlich niemand anders in ihrer Wohnung gewesen sein (act. 5 F/A 35 ff.). Im Widerspruch dazu behaup-
- 22 - tete die Beschuldigte an der Hauptverhandlung, dass sie regelmässig Reisende hoste und dass diese einen Schlüssel zu ihrer Wohnung hätten und vom Versteck vor ihrer Wohnung wüssten. Dementsprechend hätten auch Drittpersonen Zugang zu ihrer Wohnung (Prot. S. 35 f. und S. 46 ff.). 8.5.3. Diese sich offensichtlich widersprechenden Angaben der Beschuldigten le- gen den Schluss nahe, dass ihre Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung kon- struiert waren und sie neue Sachverhaltselemente einführte, um sich zu entlasten. Insbesondere erscheint ihre Darstellung, wonach sie regelmässig Reisende hoste, die ebenfalls Zugang zu ihrer Wohnung hätten und vom Schlüsselversteck wüssten, als reine Schutzbehauptung. Gleiches gilt für ihre ausweichenden Ant- worten auf die Frage, wer sich im tatrelevanten Zeitraum konkret in ihrer Woh- nung aufgehalten habe. Auf entsprechende Nachfrage der Einzelrichterin erklärte sie lediglich, sie wisse es nicht mehr genau (Prot. S. 35 f.) bzw. wolle keine fal- schen Namen nennen (Prot. S. 36). Der Umstand, dass die Beschuldigte zu et- waigen Gästen in ihrer Wohnung – obschon dies zu ihrer eigenen Entlastung ge- reicht hätte – keine Angaben machen konnte oder wollte, ist nicht plausibel und als Lügensignal zu werten. Die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Haupt- verhandlung sind daher als wenig glaubhaft zu werten. 8.5.4. Die von der Beschuldigten eingereichten Unterlagen mit angeblichen Re- zensionen auf der Plattform H._____ (act. 63) vermögen an der gerichtlichen Überzeugung davon, dass nur die Beschuldigte im tatrelevanten Zeitraum Zugang zu ihrer Wohnung hatte, ebenfalls nichts zu ändern. Nicht nur lässt sich die Au- thentizität der Rezensionen nicht überprüfen, sondern diese belegen auch in kei- ner Weise, dass jemand konkret zwischen dem 26. und dem 30. August 2024 in ihrer Wohnung gewesen wäre. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass abgese- hen von der Beschuldigten selbst niemand Zugang zu ihrer Wohnung hatte. 8.5.5. Die Beschuldigte war im Tatzeitpunkt die alleinige Bewohnerin der Woh- nung. Zudem ist aufgrund gegebener Beweislage nicht davon auszugehen, dass weitere Personen Zugang zu ihrer Wohnung hatten. Vor diesem Hintergrund hat als erstellt zu gelten, dass die Beschuldigte am Nachmittag des 26. August 2024 die fraglichen Kerzen auf dem Korpus angezündet hatte und am Morgen des
- 23 -
27. Augusts 2024 ihre Wohnung verliess, ohne sich zu vergewissern, ob die Ker- zen auch wieder ausgelöscht sind. Die lediglich theoretische Möglichkeit einer an- deren Täterschaft, ohne konkrete Hinweise dafür, genügt nicht, um ernsthafte Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten zu begründen. 8.5.6. Abschliessend ist noch auf die Ausführungen der Beschuldigten einzuge- hen, wonach in Bezug auf ihre Täterschaft nur Indizien vorlägen und auch andere Ursachen oder Drittverhalten in Betracht kämen (Prot. S. 40 ff.; act. 65 S. 4 f.). Die Beschuldigte vertritt – unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_931/2021 vom 15. August 2022 – die Auffassung, dass eine Verurteilung ih- rerseits unter diesen Umständen unzulässig sei. Die Beschuldigte verkennt dabei nicht nur die Zulässigkeit des Indizienbeweises, sondern auch die grundlegenden Unterschiede zwischen dem zitierten Urteil und dem vorliegenden Sachverhalt: Während das Bundesgericht zum Schluss kam, dass mehrere konkret bezeich- nete Umstände gegen die Täterschaft des Beschuldigten sprächen und auch die Brandursache nicht geklärt werden könne (vgl. BGer 6B_931/2021 vom 15. Au- gust 2022 E. 4.2), liegen vorliegend eben keine Umstände vor, welche zugunsten der Beschuldigten gewertet werden könnten. Demgegenüber bestehen vorliegend aussagekräftige Beweise, um ernsthafte Zweifel an der Täterschaft der Beschul- digten auszuschliessen. 8.5.7. Nach dem Gesagten bestehen somit keine ernsthaften und unüberwindba- ren Zweifel an der Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts und er ist ge- stützt auf die vorhandenen Beweismittel in den relevanten Punkten als erstellt zu erachten. V. Rechtliche Würdigung
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1 Mit Anklageschrift vom 26. September 2025 (act. 23) erhob die Staatsan- waltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nach durchgeführter Untersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigte) Anklage beim hiesigen Einzelgericht wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB und stellte die eingangs erwähnten Anträge.
E. 1.1 Die Beschuldigte stellte innert der ihr mit Verfügung vom 5. Januar 2026 angesetzten Frist keine Beweisanträge (act. 41). Mit unaufgeforderter Stellung- nahme vom 13. Januar 2026 stellte sie jedoch diverse unbegründete Beweisan- träge (act. 43 S. 1).
E. 1.2 Gemäss Art. 331 Abs. 1 StPO bestimmt die Verfahrensleitung, welche Be- weise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Die Verfahrensleitung kann Be- weisanträge ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechts- genügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO analog). Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit (Art. 331 Abs. 3 StPO). Da Beweisanträge jederzeit bis zum Abschluss des Beweisverfahrens an- lässlich der Hauptverhandlung gestellt werden können (Art. 345 StPO; BSK StPO- ACHERMANN, Art. 331 N 6) und die Beweisanträge der Beschuldigten bis dato un-
- 8 - behandelt blieben, rechtfertigt es sich, im Rahmen der Urteilsbegründung auf die verspätet gestellten Beweisanträge zurückzukommen. Unter anderem beantragte sie, es seien die F._____ Stiftung in den Zeugenstand zu berufen, der Bericht des behandelnden Augenarztes vom 27. August 2024 als Beweismittel zuzulassen und die medizinischen Akten des Universitätsspitals Zürich USZ (nachfolgend: USZ) vom 27. August 2024 zu den Akten zu nehmen (act. 43 S. 1).
E. 1.3 Vorliegend unterliess es die Beschuldigte, ihre Beweisanträge rechtsgenü- gend zu begründen; auch in der Hauptverhandlung holte sie eine entsprechende Substantiierung nicht nach. In ihrer Eingabe beschränkte sie sich vielmehr darauf, pauschal geltend zu machen, der Bericht des behandelnden Augenarztes vom
27. August 2024 sowie die entsprechenden Unterlagen des USZ würden belegen, dass sie sich bereits vor und zum Zeitpunkt des Ereignisses in einem Zustand er- heblich eingeschränkter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit befunden habe, wes- halb von Schuldunfähigkeit bzw. zumindest von verminderter Schuldfähigkeit aus- zugehen sei (act. 43 S. 3 Ziff. 5). Diese Vorbringen genügen den Begründungsan- forderungen offensichtlich nicht. Namentlich lässt sich aus der von ihr angeführten Diagnose (hoher Blutdruck und schlechtes Sehvermögen; act. 5 F/A 3) für sich al- lein noch nicht auf eine verminderte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit schliessen. Mangels hinreichender Begründung der weiteren beantragten Beweis- mittel können ferner weder deren Beweistauglichkeit noch Erheblichkeit beurteilt werden, weshalb die mit Eingabe vom 13. Januar 2026 (act. 43) gestellten Beweisanträge unbeachtlich bleiben. Schliesslich erübrigen sich – wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird – weitere Beweisabnahmen ohnehin, da sich der An- klagesachverhalt gestützt auf die bereits erhobenen Beweismittel hinreichend er- stellen lässt (vgl. nachstehend Erw. IV.8). Der gesundheitlichen Situation der Be- schuldigten wurde sodann im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen (vgl. nachstehend Erw. VI.3.1.2).
2. Verwertbarkeit der Beweismittel
E. 2 Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 reichte die Beschuldigte unaufgefordert eine Stellungnahme (act. 24) samt Beilagen (act. 25/1-15) zur Anklageschrift ein.
E. 2.1 Das Gericht ist bei der Beantwortung der Frage, ob sich der einer beschul- digten Person vorgeworfene Anklagesachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien rich- terlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeu- gung fällt (BStGer SK.2025.14 vom 27. November 2025 E. 1.6).
E. 2.2 Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist (BStGer SK.2025.14 vom
27. November 2025 E. 1.6). Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, kommt der Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel zugunsten des Angeklagten) zur Anwendung (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 76). Dieser weist das Gericht an, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (BStGer SK.2025.14 vom 27. November 2025 E. 1.6; BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 76). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen ver- pflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BStGer
- 14 - SK.2025.14 vom 27. November 2025 E. 1.6; BGE 127 I 38 E. 2a). Es muss genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil sol- che immer möglich sind (BStGer SK.2025.14 vom 27. November 2025 E. 1.6; BGE 138 V 74 E. 7). Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. sol- che, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2b; BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 82 f.).
E. 2.2.1 Konkrete Hinweise für die Anwendung einer unzulässigen Beweiserhe- bungsmethode im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO sind nicht ersichtlich. Sofern die Beschuldigte vorbringt, im Spital "überrumpelt" worden zu sein und nicht mit einer Einvernahme gerechnet zu haben, sondern bloss mit einer Schlüsselüberg- abe (act. 65 S. 3; Prot. S. 30), stellt dies noch keine Verletzung von Art. 140 Abs. 1 StPO dar. Fraglich ist daher, ob ein anderes Beweisverwertungsverbot aus der StPO die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme ausschliesst.
E. 2.2.2 Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO muss die Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständli- chen Sprache darauf hinweisen, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet wor- den ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a), sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (lit. b), sie berechtigt ist, eine Vertei- digung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantra- gen (lit. c), und dass sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (lit. d). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar.
- 10 -
E. 2.2.3 Bei der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2024 (act. 5) handelt es sich um die erste Einvernahme der Beschuldigten. Zu Beginn der Einvernahme ist eine Rechtsbelehrung erfolgt: Demnach wurde die Beschuldigte von der Polizei darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen sie ein Strafverfahren betreffend die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst eingeleitet wurde. Weiter wurde die Beschuldigte über ihre Rechte, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern, eine Verteidigung zu bestellen oder eine amtliche Verteidigung zu beantragen sowie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer zu verlangen, aufgeklärt (act. 5 S. 1). Die Hinweise gemäss Art. 158 StPO wurden somit eingehalten. Auf Nachfrage gab die Beschuldigte zu Protokoll, dies verstanden zu haben (act. 5 S. 1). Mithin wurde die Beschuldigte nach Art. 158 StPO korrekt belehrt.
E. 2.3 Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis (Indizienbeweis) zulässig (BStGer SK.2025.14 vom 27. Novem- ber 2025 E. 1.6). Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen- lassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_280/2025 vom
28. Juli 2025 E. 1.2; BGer 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 4.5, m.w.H.). Der In- dizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (BStGer SK.2025.14 vom
27. November 2025 E. 1.6).
E. 2.4 Im Zusammenhang mit der Würdigung von Aussagen ist darauf hinzuwei- sen, dass zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zu unterscheiden ist: Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer persönlichen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen kaum mehr relevante Bedeu- tung zu. Während die Glaubwürdigkeit einer Person massgebend dafür ist, ob ei- ner Person getraut werden kann, ist die Glaubhaftigkeit für die Sachverhaltserstel- lung und somit für die Entscheidung, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetra- gen hat oder nicht, von Bedeutung (Urteil des Obergerichts Zürich [OGer ZH] SB150327-O vom 18. März 2016 E. III.B.1.2). Bei der Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit einer konkreten Aussage wird diese durch methodische Analyse ihres In-
- 15 - halts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlich Erlebten der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Es ist insbesondere auf inhaltliche Strukturbrüche innerhalb einer Aus- sage, auf Über- oder Untertreibungen und auf Widersprüche innerhalb des Aussa- geverhaltens zu achten (OGer ZH SB150327-O vom 18. März 2016 E. III.B.1.2). Weiter sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigun- gen im Verlauf mehrerer Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder auswei- chende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussa- gen" (HÜRLIMANN/VESELY, Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, N 239). Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (HÜRLIMANN/VESELY, Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, N 237 ff.).
3. Verfügbare Beweismittel
E. 2.5 Weitere Anhaltspunkte, die gegen die Verwertbarkeit der polizeilichen Ein- vernahme vom 30. August 2024 (act. 5) sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Die polizeiliche Einvernahme ist demzufolge als verwertbar zu qualifizieren.
- 12 -
E. 2.6 Der in der Eingabe vom 2. Oktober 2025 (act. 5) erhobene Einwand eines gravierenden Verfahrensmangels und damit sinngemäss der Unverwertbarkeit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2025 (act. 5), wonach die Staatsanwältin die Beschuldigte trotz ausdrücklicher Aussageverweigerung zu Aussagen gedrängt habe, wurde von der Beschuldigten im Rahmen des weiteren Verfahrens nicht weiterverfolgt. Der Vollständigkeit halber ist trotzdem kurz darauf einzugehen: Die Einvernahme fand im Beisein ihres damaligen Verteidigers statt. Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich, dass die Staatsanwältin die Beschul- digte darauf hinwies, dass ihr Verteidiger nicht an ihrer Stelle Fragen beantworten könne. Hinweise darauf, dass sie ein Aussageverweigerungsrecht geltend ge- macht hätte und dieses von der Staatsanwältin missachtet worden wäre, lassen sich dem Protokoll nicht entnehmen. Ebenso erhob der anwesende Verteidiger keine Einwände gegen die Durchführung der Einvernahme. Unter diesen Umstän- den bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unverwertbarkeit der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass der von der Beschuldigten ebenfalls in der Eingabe vom 2. Oktober 2025 (act. 24) erhobene Ausstandseinwand gegen die Staatsanwältin mit Entscheid vom 11. Dezember 2025 (act. 38; UA250040-O) vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten worden ist. Im Übrigen wäre das hiesige Gericht zur Beurteilung dieser Frage sachlich nicht zuständig (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).
3. Prozessvoraussetzungen Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und bieten keinen Anlass zu wei- teren Ausführungen. Im Folgenden ist anklagegemäss zu prüfen, ob sich die Be- schuldigte der ihr vorgeworfenen fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
- 13 - IV. Sachverhalt
1. Ausgangslage Soweit sich die Beschuldigte im Laufe des Verfahrens zum Anklagevorwurf ge- äussert hat, hat sie diesen grösstenteils bestritten. Unbestritten ist einzig, dass die Beschuldigte ihre Wohnung am Morgen des 27. August 2024 verlassen hat und es in der von ihr gemieteten 1-Zimmerwohnung am D._____-weg 1, E._____, am
30. August 2024 zu einem Brand gekommen ist (act. 5 F/A 2; act. 14 F/A 13 und F/A 24; Prot. S. 29 ff. und S. 41). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Sachver- halt mit den vorhandenen Beweismitteln im Sinne der Anklage erstellen lässt.
2. Grundsätze der Beweis- und Aussagewürdigung
E. 3 Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 (act. 26) wurde den Parteien die Ge- richtsbesetzung bekannt gegeben und Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stel- len und zu begründen. Ferner wurde die Beschuldigte aufgefordert, ein Datener- fassungsblatt auszufüllen und Unterlagen betreffend ihre finanziellen Verhältnisse einzureichen. Gleichzeitig wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um ihre Zivil- klage zu beziffern und zu begründen.
E. 3.1 Übersicht
E. 3.1.1 Als Beweismittel liegen die polizeiliche, die staatsanwaltschaftliche und die gerichtliche Einvernahme der Beschuldigten im Recht (act. 5; act. 14; Prot. S. 21 ff.).
E. 3.1.2 Neben den Einvernahmeprotokollen enthalten die Akten den Polizeirapport vom 3. September 2024 (act. 1) einschliesslich beiliegender Fotodokumentation (act. 2), den Bericht des Brandermittlers der Kantonspolizei Zürich vom 28. Ja- nuar 2025 (act. 3) mit beiliegender Fotodokumentation (act. 4) sowie diverse durch die Beschuldigte eingereichte Beilagen (act. 25/1-15; act. 40; act. 44/1-5; act. 63; act. 64).
4. Aussagen der Beschuldigten
E. 4 Die Beschuldigte reichte innert Frist weder das Datenerfassungsblatt ein noch stellte sie Beweisanträge. Auch die Privatklägerin unterliess es, ihre Zivil- klage zu beziffern und zu begründen. Mit Schreiben vom 18. November 2025 (act. 32) wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 6. Januar 2026 vorgela- den.
E. 4.1 An der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2024 (act. 5) führte die Beschuldigte aus, dass sie am Morgen des 27. August 2024 bemerkt habe, dass
- 16 - sie nicht mehr so gut sehe und daher um ca. 08:30 oder 09:00 Uhr zum Ärz- tehaus G._____ gegangen sei. Am Nachmittag sei sie dann ins USZ gegangen und habe sich seither bis zum Zeitpunkt der Einvernahme stationär im USZ befun- den (act. 5 F/A 2). Die Beschuldigte sagte weiter aus, dass sie seit dem 27. Au- gust 2024 um ca. 13:30 Uhr nicht mehr in der Wohnung gewesen sei (act. 5 F/A 4). Zu diesem Zeitpunkt habe keine Kerze in ihrer Wohnung gebrannt. Sie schaue immer, wenn sie die Wohnung verlasse (act. 5 F/A 7). Sie gab indes zu Protokoll, dass sie jeden Tag Kerzen anzünde, wenn sie zuhause sei (act. 5 F/A 8). So habe sie auch am Nachmittag des 26. August 2024 Kerzen angezün- det, habe diese aber wieder abgelöscht, bevor sie ins Bett gegangen sei (act. 5 F/A 9 ff.). Sie führte sodann aus, dass sie auch auf der Kommode gegenüber vom Bett Kerzen habe und diese dort zuletzt am Montag [26. August 2024] angezün- det habe (act. 5 F/A 20 und F/A 23). Sie bestätigte, dass es sich um "grosse" Ker- zen mit einer Brenndauer von 100 Stunden handle (act. 5 F/A 22 i.V.m. act. 2 S. 10). Sie wiederholte, dass sie die Kerze vor dem Schlafen abgelöscht habe und sie am Dienstag, dem 27. August 2024, nicht nochmals angezündet habe (act. 5 F/A 24 ff.). Danach relativierte die Beschuldigte indes, dass sie die Kerze zwar nach ihrem Wissen abgelöscht habe, sie aber ehrlich sagen müsse, dass sie sich am Dienstagmorgen um andere Dinge – ihre Gesundheit – gekümmert habe und ohne zu schauen aus dem Haus gegangen sei (act. 5 F/A 33). Sie habe nicht herumgeschaut, glaube aber, dass sie die Kerze gelöscht habe. Es sei gleichwohl möglich, dass sie es vergessen habe (act. 5 F/A 34). Die Beschuldigte sagte schliesslich aus, dass nur sie einen Schlüssel zur Wohnung habe. Zudem sei ein Schlüssel im Schrank vor der Türe versteckt, da sie häufiger ihre Schlüssel ver- gessen habe. Sonst habe niemand einen Schlüssel (act. 5 F/A 36). Ausserdem wisse eigentlich niemand ausser ihr vom Versteck im Schrank vor ihrer Wohnung. Nur der Sozialdienst wisse davon (act. 5 F/A 37). Es könne daher niemand in ih- rer Wohnung gewesen sein (act. 5 F/A 38).
E. 4.2 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2025 sagte die Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass die polizeiliche Einver- nahme vom 30. August 2024 aufgrund ihres damaligen Gesundheitszustands un- zulässig gewesen sei (vgl. schon vorstehend Erw. III.2.3; act. 14 F/A 7, F/A 15,
- 17 - F/A 69 und F/A 72). Zur Sache bestritt die Beschuldigte den Anklagevorwurf wie- derholt pauschal (act. 14 F/A 7, F/A 13, F/A 20 und F/A 40) oder machte von ih- rem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 14 F/A 25 ff., F/A 46 f., F/A 68 und F/A 85 f.).
E. 4.3 Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 16. April 2026 wiederholte die Be- schuldigte, dass die Einvernahme am 30. August 2024 nicht hätte durchgeführt werden dürfen (Prot. S. 30 und 39). Sie bestritt ausserdem, die Kerzen angezün- det und die Wohnung verlassen zu haben, ohne sich zu vergewissern, ob eine Kerze angezündet sei (Prot. S. 31 f. und S. 33). Sie sagte aus, dass sie Kerzen zwar möge, am 26. August [2024] jedoch keine angezündet habe (Prot. S. 31 und S. 39). Sie wisse es jedoch nicht mehr mit Sicherheit (Prot. S. 39). Im Wider- spruch zu ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme brachte die Beschuldigte neu vor, dass auch Drittpersonen zu ihrer Wohnung Zugang hätten, da sie regelmässig über die Plattform "H._____" Reisende in ihrer Wohnung hoste, die ebenfalls über einen Schlüssel verfügten (Prot. S. 34 f. und S. 35). Sie wisse nicht, ob jemand konkret am 26. August 2024 ihren Schlüssel gehabt habe (Prot. S. 35). Sie könne aber nachweisen, dass Drittpersonen Zugang zu ihrer Wohnung gehabt hätten, sie wolle aber keine falschen Namen sagen (Prot. S. 36). Sie habe auch in der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2024 niemand anderen belasten wollen (Prot. S. 39). Sie habe immer einen Schlüssel in der Kommode vor ihrer Wohnung sowie einen im Briefkasten hinter- legt. Den Reisenden habe sie immer kommuniziert, wann sie weg und wo der Schlüssel sei (Prot. S. 47). Ob jemand im tatrelevanten Zeitraum in ihrer Woh- nung gewesen sei, wisse sie aber nicht mehr (Prot. S. 48).
5. Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 3. September 2024 Im Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 3. September 2024 (act. 1) wurde festgehalten, dass es am Abend des 30. August 2024 gegen 17:55 Uhr in der Wohnung der Beschuldigten am D._____-weg 1, E._____ brannte und die Feuerwehr ausrücken musste (act. 1 S. 2). Weiter ist dargelegt, dass beim Ein- treffen der Polizei hinter den verschlossenen Fenstern Rauch gut sichtbar war
- 18 - (act. 1 S. 3). Die starke Rauchentwicklung wird auch durch die beiliegende Foto- dokumentation belegt (act. 2 S. 2).
6. Bericht des Brandermittlers der Kantonspolizei Zürich vom 28. Januar 2025
E. 5 Mit Arztzeugnis vom 5. Januar 2026 (act. 39) reichte die Beschuldigte sinn- gemäss ein Verschiebungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 (act. 41) wurde das Verschiebungsgesuch gutgeheissen und die Beschuldigte aufgefordert, ein Arztzeugnis einzureichen, aus welchem die voraussichtliche Dauer der Verhandlungsunfähigkeit hervorgehe.
E. 6 Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 reichte die Beschuldigte unter Bezug- nahme auf die Verfügung vom 5. Januar 2026 eine weitere Stellungnahme
- 5 - (act. 43) samt Beilagen ein (act. 44/1-5), darunter zwei Arztzeugnisse, die eine Verhandlungsunfähigkeit vom 6. Januar 2026 bis zum 30. Januar 2026 attestier- ten. Nachdem diese Eingabe nicht fristgerecht erfolgte, teilte das hiesige Gericht der Beschuldigten mit Kurzbrief vom 15. Januar 2026 (act. 45) mit, dass die Arzt- zeugnisse nicht berücksichtigt werden könnten, und lud die Parteien mit Schrei- ben vom selben Tag zur Hauptverhandlung am 29. Januar 2026 vor (act. 47).
E. 6.1 Im Bericht des Brandermittlers der Kantonspolizei Zürich vom 28. Januar 2025 (act. 3) wurde zum Brandherd festgestellt, dass an der Rückwand der 1- Zimmerwohnung auf dem Boden ein längliches Möbel mit einer Schublade und ei- nem Bücherfach gestanden sei. Auf diesem Möbel sei links ein schmaler Korpus und rechts ein breiterer Korpus gestanden (act. 3 S. 2). Die massivsten Spuren di- rekter Flammeneinwirkung hätten auf der Ablagefläche in der linken vorderen Ecke des rechten Korpus festgestellt werden können (vgl. act. 3 S. 3). Nach hin- ten zur Wand habe die Schadenintensität abgenommen. Der schmalere Korpus habe an der rechten Seite Spuren von Flammeneinwirkung aufgewiesen, welche augenscheinlich durch brennend herabfallendes Material entstanden seien. Am Boden vor diesen Korpussen sei verschiedener Abfall gelegen, der durch bren- nend herabfallendes Material in Brand geraten sei. An der Zimmerdecke in die- sem Bereich bis hin zur Küche sei der Deckenverputz abgeplatzt. Auch sei die ganze Wohnung mit Rauch- und Russniederschlägen behaftet gewesen. Diese Feststellungen sind auch aus den dem Bericht beigelegten Fotos ersichtlich (act. 4 S. 1). Angesichts dieses Gesamtspurenbildes stehe eine Brandentstehung an der linken vorderen Ecke des breiten Korpus fest (act. 3 S. 3).
E. 6.2 Zur Ermittlung der Brandursache – so der Brandschutzermittler weiter – sei das Eliminationsverfahren angewendet und es seien alle möglichen Ursachen in die Abklärungen miteinbezogen worden (act. 3 S. 3). Da andere mögliche Brand- ursachen wie insbesondere ein Notebook, eine Mehrfach-Steckdosenleiste und ein Anti-Mücken-Stecker mangels Hitzeschäden als Brandursache hätten ausge- schlossen werden können, könne die Brandursache "Sonstige Feuer-, Licht- und Wärmequellen" festgestellt werden. Dazu gehörten sämtliche offenen Flammen wie Streichhölzer, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen (act. 3 S. 3). Welche die- ser Zündquellen effektiv den Brand initiiert hätte, liesse sich spurenkundlich zwar nicht eruieren, aufgrund sämtlicher Begebenheiten stehe jedoch die Flamme einer Kerze als Brandursache fest. Die vom Brandermittler erstellten Fotos zeigen im
- 19 - Bereich des Brandherds bzw. auf dem Korpus mehrere Kerzen ohne Unterlage (act. 4 S. 2). Sodann ist darauf erkennbar, dass vor dem Korpus auf dem Boden diverse brennbare Materialien liegen (act. 2 S. 6).
E. 6.3 Laut Brandschutzbericht könne eine technisch bedingte Brandentstehung ausgeschlossen werden und es komme nur ein menschliches Fehlverhalten als Brandursache in Frage (act. 3 S. 4). Für eine vorsätzliche Handlung bestünden je- doch keine Hinweise (act. 3 S. 4). Aufgrund der intakten Schliessverhältnisse und der Tatsache, dass nur die Bewohnerin über Schlüssel zur Wohnung verfüge, könne eine Fremdbrandstiftung ausgeschlossen werden (act. 3 S. 4).
E. 6.4 Abschliessend hält der Brandschutzbericht fest, dass davon auszugehen sei, dass das Feuer ohne Eingreifen der Feuerwehr aufgrund der genügenden Menge an brennbarem Material im Bereich des Brandherdes wohl zu einem Schadenfeuer noch grösseren Ausmasses geführt hätte. Namentlich zeugten die Abplatzungen an der Zimmerdecke von der enormen Hitze, welche sich im Zim- mer gestaut haben müsse. Ausserdem habe die Beschuldigte keine eigenen Löschversuche starten können, da sie nicht zuhause gewesen sei (act. 3 S. 5).
7. Durch die Beschuldigte eingereichte Unterlagen Die Beschuldigte reichte im Rahmen der Hauptverhandlung insbesondere Unter- lagen zu ihrer Behauptung, wonach sie regelmässig Reisende über die Plattform H._____ hoste, ins Recht (act. 63). Es handelt sich dabei um Rezensionen von angeblichen Gästen, die von der Beschuldigten über die Plattform H._____ in ih- rer Wohnung beherbergt worden seien.
E. 7 Mit elektronischer Eingabe vom 27. Januar 2026 stellte die Beschuldigte für die Hauptverhandlung vom 29. Januar 2026 erneut ein Verschiebungsgesuch (act. 51; act. 53), welches abermals gutgeheissen und der Bezirksarzt des Bezirks B._____, Dr. med. C._____, mit der Abklärung der Verhandlungs- und Verneh- mungsfähigkeit der Beschuldigten (act. 54; act. 55) beauftragt wurde. Dieser be- stätigte die attestierte Verhandlungsunfähigkeit mit Bericht vom 17. Februar 2026 (act. 59) und empfahl, einen Verhandlungstermin auf Mitte April 2026 festzuset- zen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2026 wurden die Parteien erneut zur Haupt- verhandlung auf den 16. April 2026 vorgeladen (act. 61).
E. 8 Würdigung
E. 8.1 Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte ihre Wohnung am Morgen des
27. Augusts 2024 zwischen 08:00 Uhr und 08:30 Uhr verliess (vgl. vorstehend Erw. IV.1; act. 5 F/A 2; act. 14 F/A 24; Prot. S. 29 ff.).
E. 8.2 Aufgrund der Feststellungen im Polizeirapport sowie im Brandschutzbericht kann als erstellt gelten, dass es am Abend des 30. August 2024 zu einem Feuer
- 20 - in der Wohnung der Beschuldigten gekommen ist, welches ohne den Einsatz der Feuerwehr nicht mehr beherrschbar gewesen wäre (act. 2 S. 2; act. 3 S. 5). Aus den Fotodokumentationen ergibt sich, dass die Kerzen auf dem linksseitig an die Küchenkombination anschliessenden Korpus, mithin auf einer ungeeigneten bzw. brennbaren Unterlage, und in der Nähe brennbarer Materialien angezündet wur- den (act. 4 S. 2). Schliesslich belegen diverse Fotos, dass es wegen der Flam- meneinwirkungen zu Abplatzungen des Deckenverputzes und weiteren Russ- und Brandschäden gekommen ist (act. 4 S. 1). Der Schaden wurde von der Privatklä- gerin auf CHF 37'164.35 geschätzt (act. 6/3).
E. 8.3 Der Brandschutzbericht hält aufgrund des Gesamtspurenbildes als Brand- herd den linksseitig an die Küchenkombination anschliessenden Korpus fest. Am Rande des ermittelten Brandherdes hätten die Überreste mehrerer Kerzen und am Boden im Brandschutt angesengte Streichholzschachteln mit teilweise ange- sengten Streichhölzern festgestellt werden können (act. 3 S. 2 f; act. 4 S. 2). Als Brandursache falle sodann aufgrund des Ausschlusses aller anderen Brandent- stehungsmöglichkeiten die Rubrik "sonstige Feuer-, Licht- und Wärmequellen" in Betracht, worunter sämtliche offenen Flammen (Streichholz, Feuerzeug, Kerze und dergleichen), aber auch Gluten, wie sie beispielsweise von Raucherwaren stammen können, zu verstehen seien. Obwohl spurenkundlich nicht habe eruiert werden können, welche dieser Zündquellen den Brand effektiv initiiert habe, wür- den sämtliche genannten Zündquellen zu einem mit dem vorgefundenen Spuren- bild übereinstimmenden Resultat führen. In Anbetracht sämtlicher Umstände stehe jedoch die Flamme einer Kerze fest. Da eine technisch bedingte Brandent- stehung ausgeschlossen werden könne, müsse menschliches Fehlverhalten zum Brand geführt haben. Zu klären sei einzig, ob das Schadenfeuer vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden sei (act. 3 S. 3 f.).
E. 8.4 Der Brandschutzbericht ist schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollzieh- bar; seine Schlussfolgerungen sind überzeugend. Anhaltspunkte, welche seine Beweiskraft zu schmälern vermöchten, liegen nicht vor. Damit bestehen hinsicht- lich Brandherd, Brandursache und Schaden keine Zweifel am Anklagesachver-
- 21 - halt, sodass dieser insoweit als erstellt zu gelten hat. Offen bleibt, durch wen die fraglichen Kerzen angezündet und brennen gelassen wurden.
E. 8.5 Hinsichtlich der Frage, wer die fraglichen Kerzen in der Wohnung der Be- schuldigten angezündet und brennen gelassen hat, ist grundsätzlich festzuhalten, dass es sich beim Brandobjekt um die Wohnung der Beschuldigten handelt. Da sie gemäss eigener Aussage alleinstehend ist (Prot. S. 22), ist auf den ersten Blick keine andere, naheliegende Täterschaft ersichtlich. Da die Beschuldigte al- lerdings im Rahmen der gerichtlichen Einvernahme vorbrachte, dass auch Dritt- personen zu ihrer Wohnung Zugang und auch einen Schlüssel gehabt hätten (vgl. vorstehend Erw. IV.4.3), sind die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in den verschiedenen Einvernahmen zu prüfen und zu würdigen.
E. 8.5.1 Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzuhalten, dass diese keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage trifft und sie ein – grundsätz- lich legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Insofern ist grundsätzlich eine vorsichtige Würdigung ihrer Aussagen angezeigt. Allein aus der Rolle als Beschuldigte dürfen allerdings noch keine relevanten Rückschlüsse auf ihre allgemeine Glaubwürdigkeit gezo- gen werden, da nicht jede beschuldigte Person den Anklagevorwurf zu Unrecht bestreitet. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche von vornherein gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden.
E. 8.5.2 Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten ist festzustellen, dass diese in den verschiedenen Einvernahmen wiederholt sich widersprechende Aus- sagen machte: So sagte die Beschuldigte an der polizeilichen Einvernahme aus, dass sie am Nachmittag des 26. August 2024 in ihrer Wohnung Kerzen angezün- det habe (act. 5 F/A 20 und F/A 23), während sie an der Hauptverhandlung aus- sagte, dass sie am 26. August 2024 keine Kerzen angezündet habe (Prot. S. 31 f.). Weiter führte die Beschuldigte gegenüber der Polizei aus, dass niemand einen Schlüssel zu ihrer Wohnung habe und auch niemand vom Versteck in der Kommode vor ihrer Wohnung wisse. Daher könne grundsätzlich niemand anders in ihrer Wohnung gewesen sein (act. 5 F/A 35 ff.). Im Widerspruch dazu behaup-
- 22 - tete die Beschuldigte an der Hauptverhandlung, dass sie regelmässig Reisende hoste und dass diese einen Schlüssel zu ihrer Wohnung hätten und vom Versteck vor ihrer Wohnung wüssten. Dementsprechend hätten auch Drittpersonen Zugang zu ihrer Wohnung (Prot. S. 35 f. und S. 46 ff.).
E. 8.5.3 Diese sich offensichtlich widersprechenden Angaben der Beschuldigten le- gen den Schluss nahe, dass ihre Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung kon- struiert waren und sie neue Sachverhaltselemente einführte, um sich zu entlasten. Insbesondere erscheint ihre Darstellung, wonach sie regelmässig Reisende hoste, die ebenfalls Zugang zu ihrer Wohnung hätten und vom Schlüsselversteck wüssten, als reine Schutzbehauptung. Gleiches gilt für ihre ausweichenden Ant- worten auf die Frage, wer sich im tatrelevanten Zeitraum konkret in ihrer Woh- nung aufgehalten habe. Auf entsprechende Nachfrage der Einzelrichterin erklärte sie lediglich, sie wisse es nicht mehr genau (Prot. S. 35 f.) bzw. wolle keine fal- schen Namen nennen (Prot. S. 36). Der Umstand, dass die Beschuldigte zu et- waigen Gästen in ihrer Wohnung – obschon dies zu ihrer eigenen Entlastung ge- reicht hätte – keine Angaben machen konnte oder wollte, ist nicht plausibel und als Lügensignal zu werten. Die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Haupt- verhandlung sind daher als wenig glaubhaft zu werten.
E. 8.5.4 Die von der Beschuldigten eingereichten Unterlagen mit angeblichen Re- zensionen auf der Plattform H._____ (act. 63) vermögen an der gerichtlichen Überzeugung davon, dass nur die Beschuldigte im tatrelevanten Zeitraum Zugang zu ihrer Wohnung hatte, ebenfalls nichts zu ändern. Nicht nur lässt sich die Au- thentizität der Rezensionen nicht überprüfen, sondern diese belegen auch in kei- ner Weise, dass jemand konkret zwischen dem 26. und dem 30. August 2024 in ihrer Wohnung gewesen wäre. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass abgese- hen von der Beschuldigten selbst niemand Zugang zu ihrer Wohnung hatte.
E. 8.5.5 Die Beschuldigte war im Tatzeitpunkt die alleinige Bewohnerin der Woh- nung. Zudem ist aufgrund gegebener Beweislage nicht davon auszugehen, dass weitere Personen Zugang zu ihrer Wohnung hatten. Vor diesem Hintergrund hat als erstellt zu gelten, dass die Beschuldigte am Nachmittag des 26. August 2024 die fraglichen Kerzen auf dem Korpus angezündet hatte und am Morgen des
- 23 -
27. Augusts 2024 ihre Wohnung verliess, ohne sich zu vergewissern, ob die Ker- zen auch wieder ausgelöscht sind. Die lediglich theoretische Möglichkeit einer an- deren Täterschaft, ohne konkrete Hinweise dafür, genügt nicht, um ernsthafte Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten zu begründen.
E. 8.5.6 Abschliessend ist noch auf die Ausführungen der Beschuldigten einzuge- hen, wonach in Bezug auf ihre Täterschaft nur Indizien vorlägen und auch andere Ursachen oder Drittverhalten in Betracht kämen (Prot. S. 40 ff.; act. 65 S. 4 f.). Die Beschuldigte vertritt – unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_931/2021 vom 15. August 2022 – die Auffassung, dass eine Verurteilung ih- rerseits unter diesen Umständen unzulässig sei. Die Beschuldigte verkennt dabei nicht nur die Zulässigkeit des Indizienbeweises, sondern auch die grundlegenden Unterschiede zwischen dem zitierten Urteil und dem vorliegenden Sachverhalt: Während das Bundesgericht zum Schluss kam, dass mehrere konkret bezeich- nete Umstände gegen die Täterschaft des Beschuldigten sprächen und auch die Brandursache nicht geklärt werden könne (vgl. BGer 6B_931/2021 vom 15. Au- gust 2022 E. 4.2), liegen vorliegend eben keine Umstände vor, welche zugunsten der Beschuldigten gewertet werden könnten. Demgegenüber bestehen vorliegend aussagekräftige Beweise, um ernsthafte Zweifel an der Täterschaft der Beschul- digten auszuschliessen.
E. 8.5.7 Nach dem Gesagten bestehen somit keine ernsthaften und unüberwindba- ren Zweifel an der Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts und er ist ge- stützt auf die vorhandenen Beweismittel in den relevanten Punkten als erstellt zu erachten. V. Rechtliche Würdigung
Dispositiv
- Objektiver Tatbestand 1.1. Der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. - 24 - 1.2. Der Täter muss durch sein Handeln eine Feuersbrunst verursachen (BSK StGB-ROELLI, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 222 N 6). Als Feuersbrunst gilt ein Brand, der vom Urheber nicht mehr selbst bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist (BGE 117 IV 285 E. 2a; BGer 6B_725/2017 vom
- April 2018 E. 1.3). Der Täter muss einerseits ausserstande sein, das Feuer zu löschen oder wenigstens dessen Ausdehnung zum Schaden Dritter oder zur Ge- meingefahr zu verhindern (PraxKomm StGB-TRECHSEL/CONINX, 5. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2025, Art. 221 N 2). Andererseits muss das Feuer eine gewisse Er- heblichkeit erreichen (BGE 105 IV 130 E. 1a; PraxKomm StGB-TRECHSEL/CONINX, Art. 221 N 2). Eine offene Flamme ist nicht vorausgesetzt. Es kann auch ein Ver- glimmen oder Verglühen genügen. Ebenso ist eine Feuersbrunst beispielsweise anzunehmen, wenn sich bei einem Brand starker Rauch entwickelt, ein Schaden von ca. CHF 8'000.– entsteht und der Täter die Kontrolle über den Brand verliert (BGE 105 IV 127 E. 1; BSK StGB-ROELLI, Art. 221 N 8). Der Beizug der Feuer- wehr kann regelmässig als Indiz für das Vorliegen einer Feuersbrunst gewertet werden (BSK StGB-ROELLI, Art. 221 N 8). 1.3. Die Entfachung einer Feuersbrunst erfüllt für sich allein den Tatbestand ge- mäss Art. 222 Abs. 1 StGB nicht. Als weiteres Merkmal muss alternativ ein Scha- den bei einem andern oder die Herbeiführung einer Gemeingefahr hinzutreten (BGE 105 IV 127 E. 1a; BGer 6B_725/2017 vom 4. April 2018 E. 1.3). Als Scha- den gilt allein der Sachschaden, der unmittelbar durch den Brand an einem Objekt eintritt, das nicht im Alleineigentum des Täters steht (BGer 6B_725/2017 vom
- April 2018 E. 1.3 und E. 1.4.2; BStGer SK.2017.26 vom 25. August 2017 E. 3.1.5.1). 1.4. Am 30. August 2024 ist es in der Wohnung der Beschuldigten zu einem Brand gekommen. Dieser führte zu einer starken Rauchentwicklung, die auch von ausserhalb des Gebäudes gut sichtbar war (vgl. act. 2 S. 2). Als Folge direkter Flammeneinwirkungen kam es ausserdem zu Abplatzungen am Deckenverputz, die zugleich Ausdruck der enormen Hitze waren, welche sich im Zimmer gestaut hatte. Es ist von einem Feuer erheblichen Ausmasses auszugehen, welches die Beschuldigte nicht selbstständig hätte löschen können. Dies zeigt sich auch - 25 - daran, dass zur Löschung des Feuers die Feuerwehr alarmiert werden musste. Das Feuer ist folglich als Feuersbrunst zu qualifizieren. Ferner führte das Feuer zu einem Schaden am Deckenverputz in der Wohnung der Beschuldigten, der sich schätzungsweise auf CHF 37'164.35 beläuft (vgl. act. 6/3). Die Liegenschaft steht im Eigentum der F._____-Stiftung. Es liegt somit ein Schaden an einem Ob- jekt vor, das nicht im (Allein-)Eigentum der Beschuldigten steht. Der Schaden ist unmittelbar durch den Brand entstanden. Der objektive Tatbestand der Verursa- chung einer Feuersbrunst ist erfüllt.
- Fahrlässigkeit 2.1. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand von Art. 222 Abs. 1 StGB, dass der Täter fahrlässig gehandelt hat. Nach Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahr- lässig, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. 2.2. Der Täter muss mithin die Feuersbrunst durch Verletzung einer Sorgfalts- pflicht verursacht haben. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkei- ten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, be- stimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (OGer ZH SB160074-O vom 29. August 2016 E. IV.2.2.1). Der Vor- wurf der Fahrlässigkeit kann sich indes auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen, wonach derjenige, welcher einen Ge- fahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun müsse, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führe (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 106 IV 80 E. 4a). 2.2.1. Mit der Brandschutzrichtlinie "Brandverhütung und organisatorischer Brand- schutz" der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (nachfolgend: VKF) be- - 26 - stehen vorliegend allgemein bekannte und anerkannte Regeln zur Bestimmung des erforderlichen Sorgfaltsmassstabes bei der Verhütung von unkontrollierten Bränden (vgl. OGer ZH SB230403-O vom 23. April 2024 E. IV.1.2; OGer ZH SB160074-O vom 29. August 2016 E. IV.2.2.2). Die Beschuldigte hat Kerzen ohne Unterlage auf einem Korpus, einer brennbaren Unterlage, angezündet, in dessen Nähe sich brennbare Materialien befanden. Damit hat sie gegen die VKF verstossen, insbesondere gegen Ziff. 3.2, wonach Kerzen auf geeigneten nicht brennbaren Unterlagen und in Entfernung von brennbaren Materialien aufzustel- len sind, dass die Flammen nichts entzünden können. 2.2.2. Mit ihrem Verhalten hat die Beschuldigte im Übrigen gegen den allgemei- nen Gefahrensatz verstossen: Indem sie die Kerzen auf einer brennbaren Unter- lage und in der Nähe von brennbaren Materialien aufstellte, hat sie eine Gefahr geschaffen. Sie war dementsprechend dazu verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um die Verwirklichung dieser Gefahr zu verhindern. Indem sie ihre Wohnung am Morgen des 27. August 2024 verliess, ohne die Kerzen auszulöschen, hat sie so- mit gegen den Gefahrensatz verstossen. 2.3. Der Erfolg muss schliesslich dem Täter zurechenbar sein. Die Zurechen- barkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Ad- äquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetrete- nen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Weitere Voraussetzung ist die Vermeidbarkeit des Erfolgs (BGer 6B_1091/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.1; OGer ZH SB160074-O vom 29. August 2016 E. IV.2.2.3 ff.). 2.4. Dass das Aufstellen und unbeaufsichtigte Brennenlassen von Kerzen auf einer brennbaren Unterlage sowie in Nähe von brennbaren Materialien geeignet ist, zu einem erheblichen Brandereignis mit Personen- und Sachschäden zu füh- ren, gehört zur allgemeinen Lebenserfahrung. Weiter gab die Beschuldigte selbst an, bei früheren Arbeitgebern jeweils eine Brandschutzschulung erhalten zu ha- ben (Prot. S. 41 f.). Der eingetretene Erfolg war somit vorhersehbar. Schliesslich ist auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Erfolg ausgeblieben wäre, wenn die Beschuldigte die Kerzen beim Verlassen der Woh- - 27 - nung ausgelöscht oder zumindest sichergestellt hätte, dass diese auf einer geeig- neten Unterlage und in genügender Entfernung von brennbaren Materialien auf- gestellt sind. Die Kriterien der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit sind somit ebenfalls erfüllt.
- Fazit Die Beschuldigte hat den Tatbestand in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ist die Beschuldigte der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst nach Art. 222 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen. VI. Strafzumessung
- Strafrahmen 1.1. Für die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz als Sanktion alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu ei- nem Jahr oder eine Geldstrafe vor. 1.2. Bei Vorliegen ausserordentlich gewichtiger Gründe gemäss Art. 48 StGB kann das Gericht den ordentlichen Strafrahmen verlassen. Dafür besteht vorlie- gend jedoch kein Anlass.
- Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des (ordentlichen) Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumes- sung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden - 28 - (BGE 117 IV 112 E. 1; MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 174). 2.2. Die Tatkomponente hat eine objektive und subjektive Seite (BSK StGB-WI- PRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.). Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beur- teilen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.; vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhal- ten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigt sowie ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist (OGer ZH SB200133-O vom
- Juni 2022 E. II.3.1.1).
- Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass die Beschuldigte ein Feuer verursacht hat, welches in einem nicht unerheblichen Schaden in Höhe von CHF 37'164.35 resultierte. Gleichzeitig ist jedoch zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass durch das Feuer keine Personen zu Schaden gekommen sind oder in ernsthafte Gefahr gebracht wurden. Nach dem Gesagten kann das objektive Tatverschulden als noch eher leicht qualifiziert wer- den. - 29 - 3.1.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte das notwen- dige Mass an Vorsicht am Morgen des 27. August 2024 insbesondere wohl auch deshalb unterschritten hatte, weil sie aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht sonderlich aufmerksam war, was für die konkrete Tatsituation durchaus Ele- mente einer unbewussten Fahrlässigkeit fernab des Eventualvorsatzes enthält, auch wenn letztlich im Auge zu behalten ist, dass gegen elementare Sorgfaltsvor- schriften verstossen wurde, welche vor einer Gefahr für Leib und Leben schützen: Nicht nur stellte sie die Kerzen auf einer brennbaren Unterlage und in der Nähe von brennbaren Materialien auf, sondern sie verliess darüber hinaus auch ihre Wohnung ohne sich zu vergewissern, dass die Kerzen ausgelöscht waren. Da sich im Bereich des Brandherds weitere brennbare Materialien befanden, hätte das Feuer – und der daraus resultierende Schaden – ohne Eingreifen der Feuer- wehr wohl ein grösseres Ausmass angenommen. Da in Bezug auf das subjektive Tatverschulden sowohl verschuldensmindernde wie auch verschuldenserhöhende Umstände vorliegen, ist das subjektive Tatverschulden insgesamt neutral zu wer- ten. 3.1.3. Die Staatsanwaltschaft verlangt eine Bestrafung mit Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen, was einem Verschulden im mittleren Drittel entspräche. Vorliegend ist allerdings in Anbetracht der Gesamtumstände von einem gerade noch leichten Gesamtverschulden auszugehen, weshalb eine Geldstrafe am oberen Rand des unteren Drittels des Strafrahmens eher tatadäquat erscheint. Namentlich er- scheint eine Geldstrafe von 50 Tagessätze als gerechtfertigt. 3.2. Täterkomponente Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Beschuldigte an, sie sei ledig, kinderlos und in I._____, Angola geboren, habe jedoch stets in der Schweiz gelebt. Sie habe eine Ausbildung in der Pflege absolviert, sei jedoch zurzeit nicht arbeitstätig und lebe von der Sozialhilfe, weil sie mangels erfüllter Voraussetzungen keine Ar- beitslosengelder erhalte (Prot. S. 22 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Die Be- schuldigte war bis zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (act. 8/1). Eine besondere Straf- - 30 - empfindlichkeit, die zu beachten wäre, liegt nicht vor. Die Beschuldigte bestritt die ihr vorgeworfene Tat während des gesamten Verfahrens. Insbesondere an der Hauptverhandlung bestritt sie die Begehung der ihr vorgeworfenen Tat hartnäckig und zeigte zu keinem Zeitpunkt Reue oder Einsicht. Aus dem Nachtatverhalten lässt sich folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Andere Täterkomponenten die straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten. 3.2.1. Zusammenfassend und unter Würdigung aller massgebenden Strafzumes- sungsfaktoren erscheint die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen ihrem Verschulden angemessen. 3.3. Sanktionsart und auszufällende Strafe 3.3.1. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzi- piell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafe stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Vorliegend erscheint es ohne Weiteres angezeigt, der Beschuldigten eine Geldstrafe aufzuerlegen. Eine Freiheitsstrafe erscheint angesichts der Schwere der Tat als nicht verhältnis- mässig. 3.3.2. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindes- tens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Täterschaft im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu be- stimmen. Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens - 31 - der Beschuldigten entsprechen, auf den sie nicht zwingend angewiesen ist. Aus- gangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das der Täterschaft durch- schnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähig- keit. Was gesetzlich geschuldet ist oder der Täterschaft wirtschaftlich nicht zu- fliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatori- sche Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Vermögen ist daher nur dann zu berücksichtigen, wenn es die Leistungsfähigkeit des Täters deutlich erhöht, wobei auch Art und Umfang des Vermögens zu berücksichtigen sind (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 62 ff). 3.3.3. Die Beschuldigte ist ledig und wohnt alleine in einer Mietwohnung in E._____ (Prot. S. 22 f.). Sie bezieht gemäss eigener Aussage Sozialhilfe: Die So- zialhilfe kommt direkt für ihre Wohnkosten und ihre Krankenkassenprämien auf und richtet der Beschuldigten zusätzlich einen monatlichen Betrag von CHF 950.– für ihren Unterhalt (Prot. S. 24 f.) aus. Die Beschuldigte gibt weiter an, monatliche Kommunikationskosten in Höhe von mindestens CHF 100.– zu haben (Prot. S. 26). Ausserdem liefen diverse Betreibungen gegen sie (Prot. S. 26 f.). In Anbe- tracht der sehr knappen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten erscheint eine Tagessatzhöhe von CHF 30.– als angemessen. 3.4. Verbindungsbusse 3.4.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt zusätzlich die Auferlegung einer Verbin- dungsbusse. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive As- pekte eine Rolle spielen (OFK StGB/JStG-HEIMGARTNER, 22. Aufl., Art. 42 N 28 mit Verweisungen; insbesondere auf BGE 134 IV 8; BGE 134 IV 74 f.). Die Ver- - 32 - bindungsbusse hat zusammen mit den weiteren Sanktionen schuldangemessen zu sein und darf nicht zu einer zusätzlichen Bestrafung führen (BGE 134 IV 60 E. 7.3). 3.4.2. Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei wel- chem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezial- präventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Der Beschuldigte ist Ersttäterin. Auf die Ausfällung einer zusätzli- chen (Verbindungs-)Busse ist infolgedessen zu verzichten. Eine Verbindungs- strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer Busse einen spürbaren Denkzettel erteilen will. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken (BGer 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.1; BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 103). Dies erscheint hier nicht angezeigt. 3.5. Vollzug 3.5.1. Der Vollzug einer Geldstrafe wird in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei Personen, die keine Vorstrafen aufweisen, wird der Vollzug nur in Ausnahmefäl- len angeordnet. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Nachtatverhalten trotz Vor- strafenlosigkeit eine schlechte Prognose indiziert (ACHERMANN, StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl., Bern 2025, Art. 42 N 15). 3.5.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges vorliegend erfüllt, da die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu verurteilen ist. Zudem weist die Beschuldigte keine Vor- strafen auf und auch sonst bestehen keine Hinweise, die einer günstigen Legal- prognose entgegenstünden. Der Vollzug der Geldstrafe ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). - 33 - 3.6. Fazit Zusammengefasst ist die Beschuldigte wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.– (entsprechend CHF 1'500.–) zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzu- schieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. VIII. Zivilansprüche
- Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Beziffe- rung und Begründung der Zivilforderung haben innert der von der Verfahrenslei- tung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO).
- Bei der Privatklägerin handelt es sich um eine selbständige öffentlich-recht- liche Anstalt, welche gestützt auf § 72 Abs. 1 GebVG berechtigt ist, Zivilklage zu erheben und jene Verfahrensrechte auszuüben, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung ihrer Zivilklage beziehen, wenn sie bis zum Abschluss des Vorver- fahrens Entschädigungen geleistet hat (OGer ZH SB210458-O vom 23. Septem- ber 2022 E. IV.B.1.2; OGer ZH SB130129-O vom 10. September 2013 E. 2.2.4 f.).
- Vorliegend konstituierte sich die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich als Privatklägerin (act. 6/4) und verlangte Schadenersatz in Höhe von CHF 37'164.35. Zudem reichte sie in der Untersuchung ein Schreiben ein, in wel- chem sie die Höhe der Schadenersatzforderung begründet (act. 6/3). Diese be- ruht auf einer Schätzung der Privatklägerin selbst. In Anwendung von Art. 123 Abs. 2 StPO setzte das hiesige Gericht der Privatklägerin mit Verfügung vom
- Oktober 2025 Frist zur Begründung und Bezifferung der Klage (act. 26). Die - 34 - Privatklägerin unterliess es, ihre Klage innert Frist zu begründen und beziffern. Insbesondere machte die Privatklägerin weder geltend noch lässt sich aus den Unterlagen entnehmen, dass der Versicherten tatsächlich ein Betrag ausbezahlt wurde. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens machte die Privatklägerin keine weiteren Eingaben und nahm auch nicht an der Hauptverhandlung teil. Die Zivil- klage ist nicht spruchreif und ist daher auf den Zivilweg zu verweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da die Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen ist, sind ihr die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren ist angesichts der Be- deutung und Schwierigkeit des Falles, des Zeitaufwandes des Gerichts sowie auch in Anbetracht der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Be- schuldigten auf CHF 1'500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b–d, § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Zu berücksichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 1'200.– gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft (act. 18). Eine Entschädigung ist der Beschuldigten bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzu- sprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. auch BGer 6B_1076/2016 vom 12. Ja- nuar 2017, E. 3.1). Das Einzelgericht erkennt:
- Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.– (entsprechend CHF 1'500.–).
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. - 35 -
- Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
- Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 1'500.00 die weiteren Kosten betragen: CHF 1'200.00 Gebühren für das Vorverfahren CHF 2'700.00 Total
- Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- Mündliche Eröffnung und/oder schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil im Sinne von Art. 82 Abs. 1 StPO an die Beschuldigte; die Privatklägerin; die Staatsanwaltschaft See/Oberland; je gegen Empfangsbestätigung soweit nicht persönlich übergeben bzw. elek- tronisch übermittelt; und hernach als begründetes Urteil an: die Beschuldigte; die Privatklägerin; die Staatsanwaltschaft See/Oberland; je gegen Empfangsschein sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA, mit Formular A (ausschliesslich elek- tronisch).
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der (ersten) Eröffnung an beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach 881, 8706 Meilen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, - 36 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Bezirksrichterin: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Steiner Leuthold MLaw A. Nordin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250038-G/UU/Je/pn Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. A. Steiner Leuthold Gerichtsschreiberin MLaw A. Nordin Urteil vom 16. April 2026 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigte betreffend Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst (Untersuchungsnr. …)
- 2 - Privatklägerin Gebäudeversicherung Kanton Zürich
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 26. Sep- tember 2025 (act. 23) ist diesem Entscheid beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 20)
- Die Beschuldigte persönlich. Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 23, sinngemäss):
- Schuldigsprechung der Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift;
- Bestrafung der Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 90.– (entsprechend CHF 8'100.–) sowie einer Busse von CHF 1'500.–;
- Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren;
- Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse;
- Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft;
- Kostenauflage (Kosten, inklusive Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'200.–).
2. Der Privatklägerschaft (act. 6/4, sinngemäss):
- Die Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in der Höhe von CHF 37'164.35 zu bezahlen.
3. Der Beschuldigten (Prot. i.V.m. act. 65, sinngemäss):
- Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen;
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien aus- gangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Mit Anklageschrift vom 26. September 2025 (act. 23) erhob die Staatsan- waltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nach durchgeführter Untersuchung gegen A._____ (nachfolgend: Beschuldigte) Anklage beim hiesigen Einzelgericht wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB und stellte die eingangs erwähnten Anträge.
2. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 reichte die Beschuldigte unaufgefordert eine Stellungnahme (act. 24) samt Beilagen (act. 25/1-15) zur Anklageschrift ein.
3. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2025 (act. 26) wurde den Parteien die Ge- richtsbesetzung bekannt gegeben und Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stel- len und zu begründen. Ferner wurde die Beschuldigte aufgefordert, ein Datener- fassungsblatt auszufüllen und Unterlagen betreffend ihre finanziellen Verhältnisse einzureichen. Gleichzeitig wurde der Privatklägerin Frist angesetzt, um ihre Zivil- klage zu beziffern und zu begründen.
4. Die Beschuldigte reichte innert Frist weder das Datenerfassungsblatt ein noch stellte sie Beweisanträge. Auch die Privatklägerin unterliess es, ihre Zivil- klage zu beziffern und zu begründen. Mit Schreiben vom 18. November 2025 (act. 32) wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 6. Januar 2026 vorgela- den.
5. Mit Arztzeugnis vom 5. Januar 2026 (act. 39) reichte die Beschuldigte sinn- gemäss ein Verschiebungsgesuch ein. Mit Verfügung vom 5. Januar 2026 (act. 41) wurde das Verschiebungsgesuch gutgeheissen und die Beschuldigte aufgefordert, ein Arztzeugnis einzureichen, aus welchem die voraussichtliche Dauer der Verhandlungsunfähigkeit hervorgehe.
6. Mit Eingabe vom 13. Januar 2026 reichte die Beschuldigte unter Bezug- nahme auf die Verfügung vom 5. Januar 2026 eine weitere Stellungnahme
- 5 - (act. 43) samt Beilagen ein (act. 44/1-5), darunter zwei Arztzeugnisse, die eine Verhandlungsunfähigkeit vom 6. Januar 2026 bis zum 30. Januar 2026 attestier- ten. Nachdem diese Eingabe nicht fristgerecht erfolgte, teilte das hiesige Gericht der Beschuldigten mit Kurzbrief vom 15. Januar 2026 (act. 45) mit, dass die Arzt- zeugnisse nicht berücksichtigt werden könnten, und lud die Parteien mit Schrei- ben vom selben Tag zur Hauptverhandlung am 29. Januar 2026 vor (act. 47).
7. Mit elektronischer Eingabe vom 27. Januar 2026 stellte die Beschuldigte für die Hauptverhandlung vom 29. Januar 2026 erneut ein Verschiebungsgesuch (act. 51; act. 53), welches abermals gutgeheissen und der Bezirksarzt des Bezirks B._____, Dr. med. C._____, mit der Abklärung der Verhandlungs- und Verneh- mungsfähigkeit der Beschuldigten (act. 54; act. 55) beauftragt wurde. Dieser be- stätigte die attestierte Verhandlungsunfähigkeit mit Bericht vom 17. Februar 2026 (act. 59) und empfahl, einen Verhandlungstermin auf Mitte April 2026 festzuset- zen. Mit Schreiben vom 25. Februar 2026 wurden die Parteien erneut zur Haupt- verhandlung auf den 16. April 2026 vorgeladen (act. 61).
8. Am 16. April 2026 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. S. 20 ff.). Infolge Spruchreife wurde das Urteil vom 16. April 2026 gleichentags mündlich eröffnet und kurz begründet (Prot. S. 52 ff.; act. 66). Die Beschuldigte meldete im An- schluss an die Eröffnung mündlich Berufung gegen das Urteil an (Prot. S. 54), weshalb den Parteien ein schriftlich begründetes Urteil zuzustellen ist (Art. 82 Abs. 2 lit. b StPO). II. Anklagevorwurf
1. In ihrer Anklageschrift (act. 23) wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldig- ten zusammengefasst Folgendes vor:
2. Am Nachmittag des 26. August 2024 habe die Beschuldigte in ihrer 1-Zim- merwohnung im Mehrfamilienhaus am D._____-weg 1 in E._____ zumindest eine von mehreren auf einem linksseitig an die Küchenkombination anschliessenden Korpus aufgestellten Kerzen mit einer Brenndauer von ca. 100 Stunden ohne Un-
- 6 - terlage auf dem Korpus und in der Nähe brennbarer Materialien angezündet. Am Morgen des 27. August 2024, zwischen 08:00 Uhr und 08:30 Uhr, habe die Be- schuldigte sodann ihre Wohnung verlassen, ohne sich zu vergewissern, dass sämtliche von ihr am Vortag letztmals angezündeten Kerzen, welche sie ohne Un- terlage auf und in der Nähe von brennbaren Materialien auf vorerwähntem Korpus aufgestellt hatte, ausgelöscht waren. Gegen Abend des 30. August 2024, um 17:55 Uhr, sei es sodann infolge zumindest einer auf vorerwähntem Korpus un- sachgemäss und in der Nähe von brennbaren Materialien aufgestellten und noch brennenden bzw. niedergebrannten Kerze zur Entfachung eines Feuers gekom- men. Aufgrund der durch das Feuer verursachten Rauchentwicklung sei eine An- wohnerin des vorerwähnten Mehrfamilienhauses auf das Feuer bzw. den Brand in der von der Beschuldigten gemieteten 1-Zimmerwohnung aufmerksam geworden und habe um 17:58 Uhr über die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Zürich die Feuerwehr alarmiert, welche vor Ort ausgerückt sei und das Feuer, welches auf- grund seiner Intensität ohne die Einsatzkräfte nicht mehr beherrschbar gewesen wäre, habe löschen können. Durch das Feuer bzw. den Brand sei insbesondere der Deckenverputz vom Schlaf- bis zum Küchenbereich massiv beschädigt wor- den, sodass in der Mietwohnung der Beschuldigten Russ- und Brandschäden in Höhe von CHF 37'164.35 zu Lasten der F._____-Stiftung bzw. Gebäudeversiche- rung Kanton Zürich entstanden seien.
3. Die Beschuldigte habe mit ihrem Verhalten, namentlich mit dem Aufstellen und Anzünden von Kerzen auf vorerwähntem Korpus, mithin auf einer nicht geeig- neten bzw. brennbaren Unterlage und in der Nähe von brennbaren Materialien, eine gefährliche Situation (allgemeiner Gefahrensatz) geschaffen, was nahelie- gend und allgemein bekannt sei, welche sie mit besonderer Aufmerksamkeit und Sorgfalt hätte kontrollieren und überwachen müssen, was sie jedoch mit ihrem Tun, namentlich mit dem Verlassen ihrer Mietwohnung am Morgen des 27. Au- gust 2024 unterlassen habe. Zudem habe die Beschuldigte mit ihrem vorerwähn- ten Verhalten den in der Brandschutzrichtlinie "Brandverhütung und organisatori- scher Brandschutz" der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen unter Ziff. 2 Abs. 1 festgehaltenen Grundsatz, insbesondere im Umgang mit Feuer und offe- nen Flammen sowie die in Ziff. 3.2 Abs. 14 festgehaltenen elementarsten Sorg-
- 7 - faltspflichten im Umgang mit Kerzen (unsachgemässes Aufstellen und Brennen lassen von Kerzen auf und in unmittelbarer Nähe von brennbarem Material) miss- achtet. Bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte die Beschuldigte die eingetretene Brandentstehung und den damit einhergehenden Schaden erkennen können und müssen und hätte diesen durch Einhaltung ihrer Pflichten im Umgang mit offenen Flammen bzw. Kerzen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ver- meiden können, indem sie ihre Kerzen sachgemäss auf einer nicht brennbaren Unterlage und in zureichender Entfernung von brennbaren Materialien aufgestellt hätte und/oder sich beim Verlassen ihrer Wohnung am Morgen des 27. August 2024 hinreichend vergewissert hätte, dass sämtliche von ihr tags zuvor angezün- deten Kerzen vollständig ausgelöscht seien, was ihr alles zumutbar sowie möglich und auch von ihr zu erwarten gewesen wäre.
4. Dadurch habe sich die Beschuldigte der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. III. Prozessuales
1. Beweisanträge der Beschuldigten 1.1. Die Beschuldigte stellte innert der ihr mit Verfügung vom 5. Januar 2026 angesetzten Frist keine Beweisanträge (act. 41). Mit unaufgeforderter Stellung- nahme vom 13. Januar 2026 stellte sie jedoch diverse unbegründete Beweisan- träge (act. 43 S. 1). 1.2. Gemäss Art. 331 Abs. 1 StPO bestimmt die Verfahrensleitung, welche Be- weise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Die Verfahrensleitung kann Be- weisanträge ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechts- genügend erwiesen sind (Art. 318 Abs. 2 StPO analog). Lehnt sie Beweisanträge ab, so teilt sie dies den Parteien mit kurzer Begründung mit (Art. 331 Abs. 3 StPO). Da Beweisanträge jederzeit bis zum Abschluss des Beweisverfahrens an- lässlich der Hauptverhandlung gestellt werden können (Art. 345 StPO; BSK StPO- ACHERMANN, Art. 331 N 6) und die Beweisanträge der Beschuldigten bis dato un-
- 8 - behandelt blieben, rechtfertigt es sich, im Rahmen der Urteilsbegründung auf die verspätet gestellten Beweisanträge zurückzukommen. Unter anderem beantragte sie, es seien die F._____ Stiftung in den Zeugenstand zu berufen, der Bericht des behandelnden Augenarztes vom 27. August 2024 als Beweismittel zuzulassen und die medizinischen Akten des Universitätsspitals Zürich USZ (nachfolgend: USZ) vom 27. August 2024 zu den Akten zu nehmen (act. 43 S. 1). 1.3. Vorliegend unterliess es die Beschuldigte, ihre Beweisanträge rechtsgenü- gend zu begründen; auch in der Hauptverhandlung holte sie eine entsprechende Substantiierung nicht nach. In ihrer Eingabe beschränkte sie sich vielmehr darauf, pauschal geltend zu machen, der Bericht des behandelnden Augenarztes vom
27. August 2024 sowie die entsprechenden Unterlagen des USZ würden belegen, dass sie sich bereits vor und zum Zeitpunkt des Ereignisses in einem Zustand er- heblich eingeschränkter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit befunden habe, wes- halb von Schuldunfähigkeit bzw. zumindest von verminderter Schuldfähigkeit aus- zugehen sei (act. 43 S. 3 Ziff. 5). Diese Vorbringen genügen den Begründungsan- forderungen offensichtlich nicht. Namentlich lässt sich aus der von ihr angeführten Diagnose (hoher Blutdruck und schlechtes Sehvermögen; act. 5 F/A 3) für sich al- lein noch nicht auf eine verminderte Schuldfähigkeit oder gar Schuldunfähigkeit schliessen. Mangels hinreichender Begründung der weiteren beantragten Beweis- mittel können ferner weder deren Beweistauglichkeit noch Erheblichkeit beurteilt werden, weshalb die mit Eingabe vom 13. Januar 2026 (act. 43) gestellten Beweisanträge unbeachtlich bleiben. Schliesslich erübrigen sich – wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird – weitere Beweisabnahmen ohnehin, da sich der An- klagesachverhalt gestützt auf die bereits erhobenen Beweismittel hinreichend er- stellen lässt (vgl. nachstehend Erw. IV.8). Der gesundheitlichen Situation der Be- schuldigten wurde sodann im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen (vgl. nachstehend Erw. VI.3.1.2).
2. Verwertbarkeit der Beweismittel 2.1. Die Beschuldigte brachte vor, die polizeiliche Einvernahme vom 30. August 2024 sei nicht verwertbar (act. 43 S. 3; act. 65 S. 3). Im gleichen Sinne gab die Beschuldigte sodann auch im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen und gerichtli-
- 9 - chen Einvernahme mehrfach sinngemäss zu Protokoll, dass die polizeiliche Ein- vernahme vom 30. August 2024 nicht verwertbar sei (act. 14 F/A 15, F/A 23, F/A 69 und F/A 72 f.; Prot. S. 30 f. und S. 39). Nach Auffassung der Beschuldig- ten hätte die polizeiliche Einvernahme nicht stattfinden dürfen, weil sie sich zu diesem Zeitpunkt in einem akuten gesundheitlichen Ausnahmezustand mit stark erhöhtem Blutdruck, erheblicher Sehbeeinträchtigung und insgesamt stark beein- trächtigter Gesundheit befunden habe (act. 43 S. 3; act. 14 F/A 15 und F/A 23; Prot. S. 30 f. und S. 39). 2.2. Gemäss Art. 141 Abs. 1 Satz 1 sind Beweise, die in Verletzung von Art. 140 StPO erhoben wurden, unverwertbar. Als solche gelten gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO Beweise, die mithilfe von Zwangsmitteln, Gewaltanwendung, Dro- hungen, Versprechungen, Täuschungen oder Mitteln, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, erlangt wurden. Weiter sind Beweise nach Art. 141 Abs. 1 Satz 2 StPO unverwertbar, wenn die Strafprozessordnung einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. 2.2.1. Konkrete Hinweise für die Anwendung einer unzulässigen Beweiserhe- bungsmethode im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StPO sind nicht ersichtlich. Sofern die Beschuldigte vorbringt, im Spital "überrumpelt" worden zu sein und nicht mit einer Einvernahme gerechnet zu haben, sondern bloss mit einer Schlüsselüberg- abe (act. 65 S. 3; Prot. S. 30), stellt dies noch keine Verletzung von Art. 140 Abs. 1 StPO dar. Fraglich ist daher, ob ein anderes Beweisverwertungsverbot aus der StPO die Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme ausschliesst. 2.2.2. Gemäss Art. 158 Abs. 1 StPO muss die Polizei oder Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person zu Beginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständli- chen Sprache darauf hinweisen, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet wor- den ist und welche Straftaten Gegenstand des Verfahrens bilden (lit. a), sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (lit. b), sie berechtigt ist, eine Vertei- digung zu bestellen oder gegebenenfalls eine amtliche Verteidigung zu beantra- gen (lit. c), und dass sie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer verlangen kann (lit. d). Einvernahmen ohne diese Hinweise sind gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO nicht verwertbar.
- 10 - 2.2.3. Bei der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2024 (act. 5) handelt es sich um die erste Einvernahme der Beschuldigten. Zu Beginn der Einvernahme ist eine Rechtsbelehrung erfolgt: Demnach wurde die Beschuldigte von der Polizei darüber in Kenntnis gesetzt, dass gegen sie ein Strafverfahren betreffend die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst eingeleitet wurde. Weiter wurde die Beschuldigte über ihre Rechte, die Aussage und Mitwirkung zu verweigern, eine Verteidigung zu bestellen oder eine amtliche Verteidigung zu beantragen sowie eine Übersetzerin oder einen Übersetzer zu verlangen, aufgeklärt (act. 5 S. 1). Die Hinweise gemäss Art. 158 StPO wurden somit eingehalten. Auf Nachfrage gab die Beschuldigte zu Protokoll, dies verstanden zu haben (act. 5 S. 1). Mithin wurde die Beschuldigte nach Art. 158 StPO korrekt belehrt. 2.3. Schliesslich ist noch zu prüfen, ob die polizeiliche Einvernahme vom
30. August 2024 (act. 5) aufgrund des damaligen Gesundheitszustands der Be- schuldigten unverwertbar ist. Gemäss Art. 114 Abs. 1 StPO ist eine Person ver- handlungsfähig, wenn sie körperlich und geistig in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen. Bei vorübergehender Verhandlungsunfähigkeit werden die unauf- schiebbaren Verfahrenshandlungen in Anwesenheit der Verteidigung durchge- führt (Art. 114 Abs. 2 StPO). Wenngleich das Gesetz nur von der Verhandlungsfä- higkeit spricht, bezieht sich Art. 114 StPO stets auch auf die Vernehmungsfähig- keit (BSK StPO-Engler, Art. 114 N 3; vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozesses vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, 1169). Verfahrenshandlungen gegen Beschuldigte, denen die Verhandlungs- oder Vernehmungsfähigkeit fehlt, sind unbeachtlich, soweit sie an solchen teilzunehmen haben – wie etwa an der eigenen Einvernahme (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Straf- prozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Rz. 664). Vernehmungsfähig ist, wer den Sachverhalt sinnlich erfassen und die Tragweite seiner Äusserungen er- kennen kann (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 7B_214/2025 vom 9. Februar 2026 E. 5.2). Ausschlaggebend ist insofern der konkrete Zustand der betroffenen Person und insbesondere ihr Aussageverhalten. In tatsächlicher Hinsicht ist daher zu prüfen, ob die einvernommene Person die gestellten Fragen und deren Kon- text erfassen und daraufhin strukturiert, zusammenhängend und kontextbezogen antworten konnte (BGer 7B_214/2025 vom 9. Februar 2026 E. 5.2). An die straf-
- 11 - rechtliche Vernehmungsfähigkeit sind keine hohen Anforderungen zu stellen. In der Regel führen nur jugendliches Alter, schwere körperliche oder geistige Störun- gen bzw. schwerwiegende Erkrankungen dazu, die Vernehmungsfähigkeit zu ver- neinen (BGer 7B_214/2025 vom 9. Februar 2026 E. 5.2; BGer 7B_222/2025 vom
11. Juli 2025 E. 3.2; BGer 6B_128/2025 vom 30. April 2025 E. 1.3). Beklagt eine einvernommene Person, es gehe ihr nicht gut, gibt dies allein noch nicht Anlass zu einer ärztlichen Abklärung, wenn die einvernommene Person dann auf Nach- frage erklärt, sich zur Beantwortung von Fragen imstande zu fühlen, und im Ver- laufe der Befragung keine konkreten Anhaltspunkte für eine fehlende Verneh- mungsfähigkeit auftreten (BGer 7B_214/2025 vom 9. Februar 2026 E. 5.2). 2.4. Die Beschuldigte gab während der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, dass sie sich aufgrund hohen Blutdrucks und schlechten Sehvermögens stationär im USZ befinde (act. 5 F/A 1 f.). Eine solche Diagnose führt indes nicht ohne Wei- teres zur fehlenden Vernehmungsfähigkeit. Im Rahmen der Einvernahme sagte die Beschuldigte sodann auch nicht aus, dass sie der Einvernahme nicht folgen könne oder dass sie mit der Durchführung der Einvernahme nicht einverstanden sei. Auch ihrem Aussageverhalten lassen sich keine Hinweise entnehmen, die auf eine Vernehmungsunfähigkeit schliessen liessen. Im Gegenteil: Ihre Antworten sind kohärent und kontextbezogen. Demgemäss führte die Beschuldigte gegen- über der Staatsanwaltschaft aus, dass sie während der polizeilichen Einvernahme klar im Kopf gewesen sei und sich an alles davon erinnern könne (act. 14 F/A 16). Diese Aussage bestätigte sie anlässlich der gerichtlichen Einvernahme ausdrück- lich (Prot. S. 31). Zudem gab sie an, dass sie keinen Grund gesehen habe, sich gegen die Einvernahme zu wehren (Prot. S. 30). Es finden sich keine Hinweise dafür, dass die Beschuldigte während der polizeilichen Einvernahme nicht verneh- mungsfähig gewesen wäre. Dies legt weder die damalige Diagnose nahe noch finden sich in den Akten anderweitige Umstände, die eine solche Vernehmungs- unfähigkeit indizieren würden. 2.5. Weitere Anhaltspunkte, die gegen die Verwertbarkeit der polizeilichen Ein- vernahme vom 30. August 2024 (act. 5) sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Die polizeiliche Einvernahme ist demzufolge als verwertbar zu qualifizieren.
- 12 - 2.6. Der in der Eingabe vom 2. Oktober 2025 (act. 5) erhobene Einwand eines gravierenden Verfahrensmangels und damit sinngemäss der Unverwertbarkeit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2025 (act. 5), wonach die Staatsanwältin die Beschuldigte trotz ausdrücklicher Aussageverweigerung zu Aussagen gedrängt habe, wurde von der Beschuldigten im Rahmen des weiteren Verfahrens nicht weiterverfolgt. Der Vollständigkeit halber ist trotzdem kurz darauf einzugehen: Die Einvernahme fand im Beisein ihres damaligen Verteidigers statt. Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich, dass die Staatsanwältin die Beschul- digte darauf hinwies, dass ihr Verteidiger nicht an ihrer Stelle Fragen beantworten könne. Hinweise darauf, dass sie ein Aussageverweigerungsrecht geltend ge- macht hätte und dieses von der Staatsanwältin missachtet worden wäre, lassen sich dem Protokoll nicht entnehmen. Ebenso erhob der anwesende Verteidiger keine Einwände gegen die Durchführung der Einvernahme. Unter diesen Umstän- den bestehen keine Anhaltspunkte für eine Unverwertbarkeit der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme. Lediglich ergänzend ist festzuhalten, dass der von der Beschuldigten ebenfalls in der Eingabe vom 2. Oktober 2025 (act. 24) erhobene Ausstandseinwand gegen die Staatsanwältin mit Entscheid vom 11. Dezember 2025 (act. 38; UA250040-O) vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten worden ist. Im Übrigen wäre das hiesige Gericht zur Beurteilung dieser Frage sachlich nicht zuständig (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO).
3. Prozessvoraussetzungen Sämtliche Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und bieten keinen Anlass zu wei- teren Ausführungen. Im Folgenden ist anklagegemäss zu prüfen, ob sich die Be- schuldigte der ihr vorgeworfenen fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat.
- 13 - IV. Sachverhalt
1. Ausgangslage Soweit sich die Beschuldigte im Laufe des Verfahrens zum Anklagevorwurf ge- äussert hat, hat sie diesen grösstenteils bestritten. Unbestritten ist einzig, dass die Beschuldigte ihre Wohnung am Morgen des 27. August 2024 verlassen hat und es in der von ihr gemieteten 1-Zimmerwohnung am D._____-weg 1, E._____, am
30. August 2024 zu einem Brand gekommen ist (act. 5 F/A 2; act. 14 F/A 13 und F/A 24; Prot. S. 29 ff. und S. 41). Nachfolgend ist zu prüfen, ob sich der Sachver- halt mit den vorhandenen Beweismitteln im Sinne der Anklage erstellen lässt.
2. Grundsätze der Beweis- und Aussagewürdigung 2.1. Das Gericht ist bei der Beantwortung der Frage, ob sich der einer beschul- digten Person vorgeworfene Anklagesachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien rich- terlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeu- gung fällt (BStGer SK.2025.14 vom 27. November 2025 E. 1.6). 2.2. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist (BStGer SK.2025.14 vom
27. November 2025 E. 1.6). Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, kommt der Grundsatz in dubio pro reo (im Zweifel zugunsten des Angeklagten) zur Anwendung (BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 76). Dieser weist das Gericht an, bei Vorliegen unüberwindlicher Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigere Sachlage zugrunde zu legen (BStGer SK.2025.14 vom 27. November 2025 E. 1.6; BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 76). Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen ver- pflichtet, in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 StPO; BStGer
- 14 - SK.2025.14 vom 27. November 2025 E. 1.6; BGE 127 I 38 E. 2a). Es muss genü- gen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil sol- che immer möglich sind (BStGer SK.2025.14 vom 27. November 2025 E. 1.6; BGE 138 V 74 E. 7). Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, d.h. sol- che, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 127 I 38 E. 2a; BGE 124 IV 86 E. 2a; BGE 120 Ia 31 E. 2b; BSK StPO-TOPHINKE, Art. 10 N 82 f.). 2.3. Liegen keine direkten Beweise vor, ist nach der Rechtsprechung auch ein indirekter Beweis (Indizienbeweis) zulässig (BStGer SK.2025.14 vom 27. Novem- ber 2025 E. 1.6). Beim Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und insofern Zweifel offen- lassen, kann in der Gesamtheit ein Bild erzeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat oder Täter erlaubt (BGer 6B_280/2025 vom
28. Juli 2025 E. 1.2; BGer 6B_298/2025 vom 4. Juni 2025 E. 4.5, m.w.H.). Der In- dizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig (BStGer SK.2025.14 vom
27. November 2025 E. 1.6). 2.4. Im Zusammenhang mit der Würdigung von Aussagen ist darauf hinzuwei- sen, dass zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen zu unterscheiden ist: Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer persönlichen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen kaum mehr relevante Bedeu- tung zu. Während die Glaubwürdigkeit einer Person massgebend dafür ist, ob ei- ner Person getraut werden kann, ist die Glaubhaftigkeit für die Sachverhaltserstel- lung und somit für die Entscheidung, ob sich der behauptete Sachverhalt zugetra- gen hat oder nicht, von Bedeutung (Urteil des Obergerichts Zürich [OGer ZH] SB150327-O vom 18. März 2016 E. III.B.1.2). Bei der Beurteilung der Glaubhaf- tigkeit einer konkreten Aussage wird diese durch methodische Analyse ihres In-
- 15 - halts darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlich Erlebten der befragten Person entspringen (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). Es ist insbesondere auf inhaltliche Strukturbrüche innerhalb einer Aus- sage, auf Über- oder Untertreibungen und auf Widersprüche innerhalb des Aussa- geverhaltens zu achten (OGer ZH SB150327-O vom 18. März 2016 E. III.B.1.2). Weiter sind auch allfällige Phantasie- oder Lügensignale zu berücksichtigen. Als Indizien für falsche Aussagen gelten "Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen", "Zurücknahme oder erhebliche Abschwächungen in den ursprünglichen Anschuldigungen", "Übersteigerungen in den Beschuldigun- gen im Verlauf mehrerer Einvernahmen", "unklare, verschwommene oder auswei- chende Antworten" sowie "gleichförmig, eingeübt und stereotyp wirkende Aussa- gen" (HÜRLIMANN/VESELY, Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, N 239). Fehlen Realitätskriterien oder finden sich Lügensignale, so gilt dies als Indiz für eine Falschaussage (HÜRLIMANN/VESELY, Redaktion des Strafurteils und weiterer Entscheide in Strafsachen, N 237 ff.).
3. Verfügbare Beweismittel 3.1. Übersicht 3.1.1. Als Beweismittel liegen die polizeiliche, die staatsanwaltschaftliche und die gerichtliche Einvernahme der Beschuldigten im Recht (act. 5; act. 14; Prot. S. 21 ff.). 3.1.2. Neben den Einvernahmeprotokollen enthalten die Akten den Polizeirapport vom 3. September 2024 (act. 1) einschliesslich beiliegender Fotodokumentation (act. 2), den Bericht des Brandermittlers der Kantonspolizei Zürich vom 28. Ja- nuar 2025 (act. 3) mit beiliegender Fotodokumentation (act. 4) sowie diverse durch die Beschuldigte eingereichte Beilagen (act. 25/1-15; act. 40; act. 44/1-5; act. 63; act. 64).
4. Aussagen der Beschuldigten 4.1. An der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2024 (act. 5) führte die Beschuldigte aus, dass sie am Morgen des 27. August 2024 bemerkt habe, dass
- 16 - sie nicht mehr so gut sehe und daher um ca. 08:30 oder 09:00 Uhr zum Ärz- tehaus G._____ gegangen sei. Am Nachmittag sei sie dann ins USZ gegangen und habe sich seither bis zum Zeitpunkt der Einvernahme stationär im USZ befun- den (act. 5 F/A 2). Die Beschuldigte sagte weiter aus, dass sie seit dem 27. Au- gust 2024 um ca. 13:30 Uhr nicht mehr in der Wohnung gewesen sei (act. 5 F/A 4). Zu diesem Zeitpunkt habe keine Kerze in ihrer Wohnung gebrannt. Sie schaue immer, wenn sie die Wohnung verlasse (act. 5 F/A 7). Sie gab indes zu Protokoll, dass sie jeden Tag Kerzen anzünde, wenn sie zuhause sei (act. 5 F/A 8). So habe sie auch am Nachmittag des 26. August 2024 Kerzen angezün- det, habe diese aber wieder abgelöscht, bevor sie ins Bett gegangen sei (act. 5 F/A 9 ff.). Sie führte sodann aus, dass sie auch auf der Kommode gegenüber vom Bett Kerzen habe und diese dort zuletzt am Montag [26. August 2024] angezün- det habe (act. 5 F/A 20 und F/A 23). Sie bestätigte, dass es sich um "grosse" Ker- zen mit einer Brenndauer von 100 Stunden handle (act. 5 F/A 22 i.V.m. act. 2 S. 10). Sie wiederholte, dass sie die Kerze vor dem Schlafen abgelöscht habe und sie am Dienstag, dem 27. August 2024, nicht nochmals angezündet habe (act. 5 F/A 24 ff.). Danach relativierte die Beschuldigte indes, dass sie die Kerze zwar nach ihrem Wissen abgelöscht habe, sie aber ehrlich sagen müsse, dass sie sich am Dienstagmorgen um andere Dinge – ihre Gesundheit – gekümmert habe und ohne zu schauen aus dem Haus gegangen sei (act. 5 F/A 33). Sie habe nicht herumgeschaut, glaube aber, dass sie die Kerze gelöscht habe. Es sei gleichwohl möglich, dass sie es vergessen habe (act. 5 F/A 34). Die Beschuldigte sagte schliesslich aus, dass nur sie einen Schlüssel zur Wohnung habe. Zudem sei ein Schlüssel im Schrank vor der Türe versteckt, da sie häufiger ihre Schlüssel ver- gessen habe. Sonst habe niemand einen Schlüssel (act. 5 F/A 36). Ausserdem wisse eigentlich niemand ausser ihr vom Versteck im Schrank vor ihrer Wohnung. Nur der Sozialdienst wisse davon (act. 5 F/A 37). Es könne daher niemand in ih- rer Wohnung gewesen sein (act. 5 F/A 38). 4.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. September 2025 sagte die Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass die polizeiliche Einver- nahme vom 30. August 2024 aufgrund ihres damaligen Gesundheitszustands un- zulässig gewesen sei (vgl. schon vorstehend Erw. III.2.3; act. 14 F/A 7, F/A 15,
- 17 - F/A 69 und F/A 72). Zur Sache bestritt die Beschuldigte den Anklagevorwurf wie- derholt pauschal (act. 14 F/A 7, F/A 13, F/A 20 und F/A 40) oder machte von ih- rem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (act. 14 F/A 25 ff., F/A 46 f., F/A 68 und F/A 85 f.). 4.3. Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 16. April 2026 wiederholte die Be- schuldigte, dass die Einvernahme am 30. August 2024 nicht hätte durchgeführt werden dürfen (Prot. S. 30 und 39). Sie bestritt ausserdem, die Kerzen angezün- det und die Wohnung verlassen zu haben, ohne sich zu vergewissern, ob eine Kerze angezündet sei (Prot. S. 31 f. und S. 33). Sie sagte aus, dass sie Kerzen zwar möge, am 26. August [2024] jedoch keine angezündet habe (Prot. S. 31 und S. 39). Sie wisse es jedoch nicht mehr mit Sicherheit (Prot. S. 39). Im Wider- spruch zu ihren Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme brachte die Beschuldigte neu vor, dass auch Drittpersonen zu ihrer Wohnung Zugang hätten, da sie regelmässig über die Plattform "H._____" Reisende in ihrer Wohnung hoste, die ebenfalls über einen Schlüssel verfügten (Prot. S. 34 f. und S. 35). Sie wisse nicht, ob jemand konkret am 26. August 2024 ihren Schlüssel gehabt habe (Prot. S. 35). Sie könne aber nachweisen, dass Drittpersonen Zugang zu ihrer Wohnung gehabt hätten, sie wolle aber keine falschen Namen sagen (Prot. S. 36). Sie habe auch in der polizeilichen Einvernahme vom 30. August 2024 niemand anderen belasten wollen (Prot. S. 39). Sie habe immer einen Schlüssel in der Kommode vor ihrer Wohnung sowie einen im Briefkasten hinter- legt. Den Reisenden habe sie immer kommuniziert, wann sie weg und wo der Schlüssel sei (Prot. S. 47). Ob jemand im tatrelevanten Zeitraum in ihrer Woh- nung gewesen sei, wisse sie aber nicht mehr (Prot. S. 48).
5. Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 3. September 2024 Im Polizeirapport der Kantonspolizei Zürich vom 3. September 2024 (act. 1) wurde festgehalten, dass es am Abend des 30. August 2024 gegen 17:55 Uhr in der Wohnung der Beschuldigten am D._____-weg 1, E._____ brannte und die Feuerwehr ausrücken musste (act. 1 S. 2). Weiter ist dargelegt, dass beim Ein- treffen der Polizei hinter den verschlossenen Fenstern Rauch gut sichtbar war
- 18 - (act. 1 S. 3). Die starke Rauchentwicklung wird auch durch die beiliegende Foto- dokumentation belegt (act. 2 S. 2).
6. Bericht des Brandermittlers der Kantonspolizei Zürich vom 28. Januar 2025 6.1. Im Bericht des Brandermittlers der Kantonspolizei Zürich vom 28. Januar 2025 (act. 3) wurde zum Brandherd festgestellt, dass an der Rückwand der 1- Zimmerwohnung auf dem Boden ein längliches Möbel mit einer Schublade und ei- nem Bücherfach gestanden sei. Auf diesem Möbel sei links ein schmaler Korpus und rechts ein breiterer Korpus gestanden (act. 3 S. 2). Die massivsten Spuren di- rekter Flammeneinwirkung hätten auf der Ablagefläche in der linken vorderen Ecke des rechten Korpus festgestellt werden können (vgl. act. 3 S. 3). Nach hin- ten zur Wand habe die Schadenintensität abgenommen. Der schmalere Korpus habe an der rechten Seite Spuren von Flammeneinwirkung aufgewiesen, welche augenscheinlich durch brennend herabfallendes Material entstanden seien. Am Boden vor diesen Korpussen sei verschiedener Abfall gelegen, der durch bren- nend herabfallendes Material in Brand geraten sei. An der Zimmerdecke in die- sem Bereich bis hin zur Küche sei der Deckenverputz abgeplatzt. Auch sei die ganze Wohnung mit Rauch- und Russniederschlägen behaftet gewesen. Diese Feststellungen sind auch aus den dem Bericht beigelegten Fotos ersichtlich (act. 4 S. 1). Angesichts dieses Gesamtspurenbildes stehe eine Brandentstehung an der linken vorderen Ecke des breiten Korpus fest (act. 3 S. 3). 6.2. Zur Ermittlung der Brandursache – so der Brandschutzermittler weiter – sei das Eliminationsverfahren angewendet und es seien alle möglichen Ursachen in die Abklärungen miteinbezogen worden (act. 3 S. 3). Da andere mögliche Brand- ursachen wie insbesondere ein Notebook, eine Mehrfach-Steckdosenleiste und ein Anti-Mücken-Stecker mangels Hitzeschäden als Brandursache hätten ausge- schlossen werden können, könne die Brandursache "Sonstige Feuer-, Licht- und Wärmequellen" festgestellt werden. Dazu gehörten sämtliche offenen Flammen wie Streichhölzer, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen (act. 3 S. 3). Welche die- ser Zündquellen effektiv den Brand initiiert hätte, liesse sich spurenkundlich zwar nicht eruieren, aufgrund sämtlicher Begebenheiten stehe jedoch die Flamme einer Kerze als Brandursache fest. Die vom Brandermittler erstellten Fotos zeigen im
- 19 - Bereich des Brandherds bzw. auf dem Korpus mehrere Kerzen ohne Unterlage (act. 4 S. 2). Sodann ist darauf erkennbar, dass vor dem Korpus auf dem Boden diverse brennbare Materialien liegen (act. 2 S. 6). 6.3. Laut Brandschutzbericht könne eine technisch bedingte Brandentstehung ausgeschlossen werden und es komme nur ein menschliches Fehlverhalten als Brandursache in Frage (act. 3 S. 4). Für eine vorsätzliche Handlung bestünden je- doch keine Hinweise (act. 3 S. 4). Aufgrund der intakten Schliessverhältnisse und der Tatsache, dass nur die Bewohnerin über Schlüssel zur Wohnung verfüge, könne eine Fremdbrandstiftung ausgeschlossen werden (act. 3 S. 4). 6.4. Abschliessend hält der Brandschutzbericht fest, dass davon auszugehen sei, dass das Feuer ohne Eingreifen der Feuerwehr aufgrund der genügenden Menge an brennbarem Material im Bereich des Brandherdes wohl zu einem Schadenfeuer noch grösseren Ausmasses geführt hätte. Namentlich zeugten die Abplatzungen an der Zimmerdecke von der enormen Hitze, welche sich im Zim- mer gestaut haben müsse. Ausserdem habe die Beschuldigte keine eigenen Löschversuche starten können, da sie nicht zuhause gewesen sei (act. 3 S. 5).
7. Durch die Beschuldigte eingereichte Unterlagen Die Beschuldigte reichte im Rahmen der Hauptverhandlung insbesondere Unter- lagen zu ihrer Behauptung, wonach sie regelmässig Reisende über die Plattform H._____ hoste, ins Recht (act. 63). Es handelt sich dabei um Rezensionen von angeblichen Gästen, die von der Beschuldigten über die Plattform H._____ in ih- rer Wohnung beherbergt worden seien.
8. Würdigung 8.1. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte ihre Wohnung am Morgen des
27. Augusts 2024 zwischen 08:00 Uhr und 08:30 Uhr verliess (vgl. vorstehend Erw. IV.1; act. 5 F/A 2; act. 14 F/A 24; Prot. S. 29 ff.). 8.2. Aufgrund der Feststellungen im Polizeirapport sowie im Brandschutzbericht kann als erstellt gelten, dass es am Abend des 30. August 2024 zu einem Feuer
- 20 - in der Wohnung der Beschuldigten gekommen ist, welches ohne den Einsatz der Feuerwehr nicht mehr beherrschbar gewesen wäre (act. 2 S. 2; act. 3 S. 5). Aus den Fotodokumentationen ergibt sich, dass die Kerzen auf dem linksseitig an die Küchenkombination anschliessenden Korpus, mithin auf einer ungeeigneten bzw. brennbaren Unterlage, und in der Nähe brennbarer Materialien angezündet wur- den (act. 4 S. 2). Schliesslich belegen diverse Fotos, dass es wegen der Flam- meneinwirkungen zu Abplatzungen des Deckenverputzes und weiteren Russ- und Brandschäden gekommen ist (act. 4 S. 1). Der Schaden wurde von der Privatklä- gerin auf CHF 37'164.35 geschätzt (act. 6/3). 8.3. Der Brandschutzbericht hält aufgrund des Gesamtspurenbildes als Brand- herd den linksseitig an die Küchenkombination anschliessenden Korpus fest. Am Rande des ermittelten Brandherdes hätten die Überreste mehrerer Kerzen und am Boden im Brandschutt angesengte Streichholzschachteln mit teilweise ange- sengten Streichhölzern festgestellt werden können (act. 3 S. 2 f; act. 4 S. 2). Als Brandursache falle sodann aufgrund des Ausschlusses aller anderen Brandent- stehungsmöglichkeiten die Rubrik "sonstige Feuer-, Licht- und Wärmequellen" in Betracht, worunter sämtliche offenen Flammen (Streichholz, Feuerzeug, Kerze und dergleichen), aber auch Gluten, wie sie beispielsweise von Raucherwaren stammen können, zu verstehen seien. Obwohl spurenkundlich nicht habe eruiert werden können, welche dieser Zündquellen den Brand effektiv initiiert habe, wür- den sämtliche genannten Zündquellen zu einem mit dem vorgefundenen Spuren- bild übereinstimmenden Resultat führen. In Anbetracht sämtlicher Umstände stehe jedoch die Flamme einer Kerze fest. Da eine technisch bedingte Brandent- stehung ausgeschlossen werden könne, müsse menschliches Fehlverhalten zum Brand geführt haben. Zu klären sei einzig, ob das Schadenfeuer vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden sei (act. 3 S. 3 f.). 8.4. Der Brandschutzbericht ist schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollzieh- bar; seine Schlussfolgerungen sind überzeugend. Anhaltspunkte, welche seine Beweiskraft zu schmälern vermöchten, liegen nicht vor. Damit bestehen hinsicht- lich Brandherd, Brandursache und Schaden keine Zweifel am Anklagesachver-
- 21 - halt, sodass dieser insoweit als erstellt zu gelten hat. Offen bleibt, durch wen die fraglichen Kerzen angezündet und brennen gelassen wurden. 8.5. Hinsichtlich der Frage, wer die fraglichen Kerzen in der Wohnung der Be- schuldigten angezündet und brennen gelassen hat, ist grundsätzlich festzuhalten, dass es sich beim Brandobjekt um die Wohnung der Beschuldigten handelt. Da sie gemäss eigener Aussage alleinstehend ist (Prot. S. 22), ist auf den ersten Blick keine andere, naheliegende Täterschaft ersichtlich. Da die Beschuldigte al- lerdings im Rahmen der gerichtlichen Einvernahme vorbrachte, dass auch Dritt- personen zu ihrer Wohnung Zugang und auch einen Schlüssel gehabt hätten (vgl. vorstehend Erw. IV.4.3), sind die Glaubwürdigkeit der Beschuldigten und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen in den verschiedenen Einvernahmen zu prüfen und zu würdigen. 8.5.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist festzuhalten, dass diese keine Pflicht zu wahrheitsgemässer Aussage trifft und sie ein – grundsätz- lich legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Insofern ist grundsätzlich eine vorsichtige Würdigung ihrer Aussagen angezeigt. Allein aus der Rolle als Beschuldigte dürfen allerdings noch keine relevanten Rückschlüsse auf ihre allgemeine Glaubwürdigkeit gezo- gen werden, da nicht jede beschuldigte Person den Anklagevorwurf zu Unrecht bestreitet. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche von vornherein gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden. 8.5.2. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten ist festzustellen, dass diese in den verschiedenen Einvernahmen wiederholt sich widersprechende Aus- sagen machte: So sagte die Beschuldigte an der polizeilichen Einvernahme aus, dass sie am Nachmittag des 26. August 2024 in ihrer Wohnung Kerzen angezün- det habe (act. 5 F/A 20 und F/A 23), während sie an der Hauptverhandlung aus- sagte, dass sie am 26. August 2024 keine Kerzen angezündet habe (Prot. S. 31 f.). Weiter führte die Beschuldigte gegenüber der Polizei aus, dass niemand einen Schlüssel zu ihrer Wohnung habe und auch niemand vom Versteck in der Kommode vor ihrer Wohnung wisse. Daher könne grundsätzlich niemand anders in ihrer Wohnung gewesen sein (act. 5 F/A 35 ff.). Im Widerspruch dazu behaup-
- 22 - tete die Beschuldigte an der Hauptverhandlung, dass sie regelmässig Reisende hoste und dass diese einen Schlüssel zu ihrer Wohnung hätten und vom Versteck vor ihrer Wohnung wüssten. Dementsprechend hätten auch Drittpersonen Zugang zu ihrer Wohnung (Prot. S. 35 f. und S. 46 ff.). 8.5.3. Diese sich offensichtlich widersprechenden Angaben der Beschuldigten le- gen den Schluss nahe, dass ihre Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung kon- struiert waren und sie neue Sachverhaltselemente einführte, um sich zu entlasten. Insbesondere erscheint ihre Darstellung, wonach sie regelmässig Reisende hoste, die ebenfalls Zugang zu ihrer Wohnung hätten und vom Schlüsselversteck wüssten, als reine Schutzbehauptung. Gleiches gilt für ihre ausweichenden Ant- worten auf die Frage, wer sich im tatrelevanten Zeitraum konkret in ihrer Woh- nung aufgehalten habe. Auf entsprechende Nachfrage der Einzelrichterin erklärte sie lediglich, sie wisse es nicht mehr genau (Prot. S. 35 f.) bzw. wolle keine fal- schen Namen nennen (Prot. S. 36). Der Umstand, dass die Beschuldigte zu et- waigen Gästen in ihrer Wohnung – obschon dies zu ihrer eigenen Entlastung ge- reicht hätte – keine Angaben machen konnte oder wollte, ist nicht plausibel und als Lügensignal zu werten. Die Aussagen der Beschuldigten anlässlich der Haupt- verhandlung sind daher als wenig glaubhaft zu werten. 8.5.4. Die von der Beschuldigten eingereichten Unterlagen mit angeblichen Re- zensionen auf der Plattform H._____ (act. 63) vermögen an der gerichtlichen Überzeugung davon, dass nur die Beschuldigte im tatrelevanten Zeitraum Zugang zu ihrer Wohnung hatte, ebenfalls nichts zu ändern. Nicht nur lässt sich die Au- thentizität der Rezensionen nicht überprüfen, sondern diese belegen auch in kei- ner Weise, dass jemand konkret zwischen dem 26. und dem 30. August 2024 in ihrer Wohnung gewesen wäre. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass abgese- hen von der Beschuldigten selbst niemand Zugang zu ihrer Wohnung hatte. 8.5.5. Die Beschuldigte war im Tatzeitpunkt die alleinige Bewohnerin der Woh- nung. Zudem ist aufgrund gegebener Beweislage nicht davon auszugehen, dass weitere Personen Zugang zu ihrer Wohnung hatten. Vor diesem Hintergrund hat als erstellt zu gelten, dass die Beschuldigte am Nachmittag des 26. August 2024 die fraglichen Kerzen auf dem Korpus angezündet hatte und am Morgen des
- 23 -
27. Augusts 2024 ihre Wohnung verliess, ohne sich zu vergewissern, ob die Ker- zen auch wieder ausgelöscht sind. Die lediglich theoretische Möglichkeit einer an- deren Täterschaft, ohne konkrete Hinweise dafür, genügt nicht, um ernsthafte Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten zu begründen. 8.5.6. Abschliessend ist noch auf die Ausführungen der Beschuldigten einzuge- hen, wonach in Bezug auf ihre Täterschaft nur Indizien vorlägen und auch andere Ursachen oder Drittverhalten in Betracht kämen (Prot. S. 40 ff.; act. 65 S. 4 f.). Die Beschuldigte vertritt – unter Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_931/2021 vom 15. August 2022 – die Auffassung, dass eine Verurteilung ih- rerseits unter diesen Umständen unzulässig sei. Die Beschuldigte verkennt dabei nicht nur die Zulässigkeit des Indizienbeweises, sondern auch die grundlegenden Unterschiede zwischen dem zitierten Urteil und dem vorliegenden Sachverhalt: Während das Bundesgericht zum Schluss kam, dass mehrere konkret bezeich- nete Umstände gegen die Täterschaft des Beschuldigten sprächen und auch die Brandursache nicht geklärt werden könne (vgl. BGer 6B_931/2021 vom 15. Au- gust 2022 E. 4.2), liegen vorliegend eben keine Umstände vor, welche zugunsten der Beschuldigten gewertet werden könnten. Demgegenüber bestehen vorliegend aussagekräftige Beweise, um ernsthafte Zweifel an der Täterschaft der Beschul- digten auszuschliessen. 8.5.7. Nach dem Gesagten bestehen somit keine ernsthaften und unüberwindba- ren Zweifel an der Verwirklichung des angeklagten Sachverhalts und er ist ge- stützt auf die vorhandenen Beweismittel in den relevanten Punkten als erstellt zu erachten. V. Rechtliche Würdigung
1. Objektiver Tatbestand 1.1. Der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht.
- 24 - 1.2. Der Täter muss durch sein Handeln eine Feuersbrunst verursachen (BSK StGB-ROELLI, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 222 N 6). Als Feuersbrunst gilt ein Brand, der vom Urheber nicht mehr selbst bezwungen werden kann und deswegen eine gewisse Erheblichkeit aufweist (BGE 117 IV 285 E. 2a; BGer 6B_725/2017 vom
4. April 2018 E. 1.3). Der Täter muss einerseits ausserstande sein, das Feuer zu löschen oder wenigstens dessen Ausdehnung zum Schaden Dritter oder zur Ge- meingefahr zu verhindern (PraxKomm StGB-TRECHSEL/CONINX, 5. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2025, Art. 221 N 2). Andererseits muss das Feuer eine gewisse Er- heblichkeit erreichen (BGE 105 IV 130 E. 1a; PraxKomm StGB-TRECHSEL/CONINX, Art. 221 N 2). Eine offene Flamme ist nicht vorausgesetzt. Es kann auch ein Ver- glimmen oder Verglühen genügen. Ebenso ist eine Feuersbrunst beispielsweise anzunehmen, wenn sich bei einem Brand starker Rauch entwickelt, ein Schaden von ca. CHF 8'000.– entsteht und der Täter die Kontrolle über den Brand verliert (BGE 105 IV 127 E. 1; BSK StGB-ROELLI, Art. 221 N 8). Der Beizug der Feuer- wehr kann regelmässig als Indiz für das Vorliegen einer Feuersbrunst gewertet werden (BSK StGB-ROELLI, Art. 221 N 8). 1.3. Die Entfachung einer Feuersbrunst erfüllt für sich allein den Tatbestand ge- mäss Art. 222 Abs. 1 StGB nicht. Als weiteres Merkmal muss alternativ ein Scha- den bei einem andern oder die Herbeiführung einer Gemeingefahr hinzutreten (BGE 105 IV 127 E. 1a; BGer 6B_725/2017 vom 4. April 2018 E. 1.3). Als Scha- den gilt allein der Sachschaden, der unmittelbar durch den Brand an einem Objekt eintritt, das nicht im Alleineigentum des Täters steht (BGer 6B_725/2017 vom
4. April 2018 E. 1.3 und E. 1.4.2; BStGer SK.2017.26 vom 25. August 2017 E. 3.1.5.1). 1.4. Am 30. August 2024 ist es in der Wohnung der Beschuldigten zu einem Brand gekommen. Dieser führte zu einer starken Rauchentwicklung, die auch von ausserhalb des Gebäudes gut sichtbar war (vgl. act. 2 S. 2). Als Folge direkter Flammeneinwirkungen kam es ausserdem zu Abplatzungen am Deckenverputz, die zugleich Ausdruck der enormen Hitze waren, welche sich im Zimmer gestaut hatte. Es ist von einem Feuer erheblichen Ausmasses auszugehen, welches die Beschuldigte nicht selbstständig hätte löschen können. Dies zeigt sich auch
- 25 - daran, dass zur Löschung des Feuers die Feuerwehr alarmiert werden musste. Das Feuer ist folglich als Feuersbrunst zu qualifizieren. Ferner führte das Feuer zu einem Schaden am Deckenverputz in der Wohnung der Beschuldigten, der sich schätzungsweise auf CHF 37'164.35 beläuft (vgl. act. 6/3). Die Liegenschaft steht im Eigentum der F._____-Stiftung. Es liegt somit ein Schaden an einem Ob- jekt vor, das nicht im (Allein-)Eigentum der Beschuldigten steht. Der Schaden ist unmittelbar durch den Brand entstanden. Der objektive Tatbestand der Verursa- chung einer Feuersbrunst ist erfüllt.
2. Fahrlässigkeit 2.1. In subjektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand von Art. 222 Abs. 1 StGB, dass der Täter fahrlässig gehandelt hat. Nach Art. 12 Abs. 3 StGB handelt fahr- lässig, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. 2.2. Der Täter muss mithin die Feuersbrunst durch Verletzung einer Sorgfalts- pflicht verursacht haben. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkei- ten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, be- stimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (OGer ZH SB160074-O vom 29. August 2016 E. IV.2.2.1). Der Vor- wurf der Fahrlässigkeit kann sich indes auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen, wonach derjenige, welcher einen Ge- fahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun müsse, damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führe (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 106 IV 80 E. 4a). 2.2.1. Mit der Brandschutzrichtlinie "Brandverhütung und organisatorischer Brand- schutz" der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (nachfolgend: VKF) be-
- 26 - stehen vorliegend allgemein bekannte und anerkannte Regeln zur Bestimmung des erforderlichen Sorgfaltsmassstabes bei der Verhütung von unkontrollierten Bränden (vgl. OGer ZH SB230403-O vom 23. April 2024 E. IV.1.2; OGer ZH SB160074-O vom 29. August 2016 E. IV.2.2.2). Die Beschuldigte hat Kerzen ohne Unterlage auf einem Korpus, einer brennbaren Unterlage, angezündet, in dessen Nähe sich brennbare Materialien befanden. Damit hat sie gegen die VKF verstossen, insbesondere gegen Ziff. 3.2, wonach Kerzen auf geeigneten nicht brennbaren Unterlagen und in Entfernung von brennbaren Materialien aufzustel- len sind, dass die Flammen nichts entzünden können. 2.2.2. Mit ihrem Verhalten hat die Beschuldigte im Übrigen gegen den allgemei- nen Gefahrensatz verstossen: Indem sie die Kerzen auf einer brennbaren Unter- lage und in der Nähe von brennbaren Materialien aufstellte, hat sie eine Gefahr geschaffen. Sie war dementsprechend dazu verpflichtet, alles Zumutbare zu tun, um die Verwirklichung dieser Gefahr zu verhindern. Indem sie ihre Wohnung am Morgen des 27. August 2024 verliess, ohne die Kerzen auszulöschen, hat sie so- mit gegen den Gefahrensatz verstossen. 2.3. Der Erfolg muss schliesslich dem Täter zurechenbar sein. Die Zurechen- barkeit des Erfolgs bedingt die Vorhersehbarkeit nach dem Massstab der Ad- äquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetrete- nen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Weitere Voraussetzung ist die Vermeidbarkeit des Erfolgs (BGer 6B_1091/2016 vom 18. Mai 2017 E. 3.2.1; OGer ZH SB160074-O vom 29. August 2016 E. IV.2.2.3 ff.). 2.4. Dass das Aufstellen und unbeaufsichtigte Brennenlassen von Kerzen auf einer brennbaren Unterlage sowie in Nähe von brennbaren Materialien geeignet ist, zu einem erheblichen Brandereignis mit Personen- und Sachschäden zu füh- ren, gehört zur allgemeinen Lebenserfahrung. Weiter gab die Beschuldigte selbst an, bei früheren Arbeitgebern jeweils eine Brandschutzschulung erhalten zu ha- ben (Prot. S. 41 f.). Der eingetretene Erfolg war somit vorhersehbar. Schliesslich ist auch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Erfolg ausgeblieben wäre, wenn die Beschuldigte die Kerzen beim Verlassen der Woh-
- 27 - nung ausgelöscht oder zumindest sichergestellt hätte, dass diese auf einer geeig- neten Unterlage und in genügender Entfernung von brennbaren Materialien auf- gestellt sind. Die Kriterien der Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit sind somit ebenfalls erfüllt.
3. Fazit Die Beschuldigte hat den Tatbestand in objektiver wie subjektiver Hinsicht erfüllt. Mangels Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe ist die Beschuldigte der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst nach Art. 222 Abs. 1 StGB schul- dig zu sprechen. VI. Strafzumessung
1. Strafrahmen 1.1. Für die fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB sieht das Gesetz als Sanktion alternativ eine Freiheitsstrafe bis zu ei- nem Jahr oder eine Geldstrafe vor. 1.2. Bei Vorliegen ausserordentlich gewichtiger Gründe gemäss Art. 48 StGB kann das Gericht den ordentlichen Strafrahmen verlassen. Dafür besteht vorlie- gend jedoch kein Anlass.
2. Strafzumessungsregeln 2.1. Innerhalb des (ordentlichen) Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumes- sung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden
- 28 - (BGE 117 IV 112 E. 1; MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, SJZ 100/2004, S. 174). 2.2. Die Tatkomponente hat eine objektive und subjektive Seite (BSK StGB-WI- PRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.). Bei der Tatkomponente ist als Ausgangs- punkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vor- gehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beein- trächtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Energie. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beur- teilen (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 90 ff.). Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse, die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 120 ff.; vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bei der Beurteilung des Vorlebens fallen einerseits früheres Wohlverhal- ten, andererseits Zahl, Schwere und Zeitpunkt von Vorstrafen ins Gewicht. Unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verhältnisse ist etwa zu berücksichtigen, ob sich der Täter im Strafverfahren kooperativ verhielt, ob er Reue und Einsicht zeigt sowie ob er mehr oder weniger strafempfindlich ist (OGer ZH SB200133-O vom
22. Juni 2022 E. II.3.1.1).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Tatkomponente 3.1.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass die Beschuldigte ein Feuer verursacht hat, welches in einem nicht unerheblichen Schaden in Höhe von CHF 37'164.35 resultierte. Gleichzeitig ist jedoch zugunsten der Beschuldigten zu berücksichtigen, dass durch das Feuer keine Personen zu Schaden gekommen sind oder in ernsthafte Gefahr gebracht wurden. Nach dem Gesagten kann das objektive Tatverschulden als noch eher leicht qualifiziert wer- den.
- 29 - 3.1.2. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass die Beschuldigte das notwen- dige Mass an Vorsicht am Morgen des 27. August 2024 insbesondere wohl auch deshalb unterschritten hatte, weil sie aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht sonderlich aufmerksam war, was für die konkrete Tatsituation durchaus Ele- mente einer unbewussten Fahrlässigkeit fernab des Eventualvorsatzes enthält, auch wenn letztlich im Auge zu behalten ist, dass gegen elementare Sorgfaltsvor- schriften verstossen wurde, welche vor einer Gefahr für Leib und Leben schützen: Nicht nur stellte sie die Kerzen auf einer brennbaren Unterlage und in der Nähe von brennbaren Materialien auf, sondern sie verliess darüber hinaus auch ihre Wohnung ohne sich zu vergewissern, dass die Kerzen ausgelöscht waren. Da sich im Bereich des Brandherds weitere brennbare Materialien befanden, hätte das Feuer – und der daraus resultierende Schaden – ohne Eingreifen der Feuer- wehr wohl ein grösseres Ausmass angenommen. Da in Bezug auf das subjektive Tatverschulden sowohl verschuldensmindernde wie auch verschuldenserhöhende Umstände vorliegen, ist das subjektive Tatverschulden insgesamt neutral zu wer- ten. 3.1.3. Die Staatsanwaltschaft verlangt eine Bestrafung mit Geldstrafe von 90 Ta- gessätzen, was einem Verschulden im mittleren Drittel entspräche. Vorliegend ist allerdings in Anbetracht der Gesamtumstände von einem gerade noch leichten Gesamtverschulden auszugehen, weshalb eine Geldstrafe am oberen Rand des unteren Drittels des Strafrahmens eher tatadäquat erscheint. Namentlich er- scheint eine Geldstrafe von 50 Tagessätze als gerechtfertigt. 3.2. Täterkomponente Anlässlich der Hauptverhandlung gab die Beschuldigte an, sie sei ledig, kinderlos und in I._____, Angola geboren, habe jedoch stets in der Schweiz gelebt. Sie habe eine Ausbildung in der Pflege absolviert, sei jedoch zurzeit nicht arbeitstätig und lebe von der Sozialhilfe, weil sie mangels erfüllter Voraussetzungen keine Ar- beitslosengelder erhalte (Prot. S. 22 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Die Be- schuldigte war bis zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten im Schweizerischen Strafregister nicht verzeichnet (act. 8/1). Eine besondere Straf-
- 30 - empfindlichkeit, die zu beachten wäre, liegt nicht vor. Die Beschuldigte bestritt die ihr vorgeworfene Tat während des gesamten Verfahrens. Insbesondere an der Hauptverhandlung bestritt sie die Begehung der ihr vorgeworfenen Tat hartnäckig und zeigte zu keinem Zeitpunkt Reue oder Einsicht. Aus dem Nachtatverhalten lässt sich folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Andere Täterkomponenten die straferhöhend oder -mindernd zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu werten. 3.2.1. Zusammenfassend und unter Würdigung aller massgebenden Strafzumes- sungsfaktoren erscheint die Bestrafung der Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen ihrem Verschulden angemessen. 3.3. Sanktionsart und auszufällende Strafe 3.3.1. Wichtigste Kriterien für die Wahl der Sanktion bilden ihre Zweckmässigkeit, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. ihn am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2). Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzi- piell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafe stets milder als eine freiheitsentziehende Strafe (BGE 134 IV 82 E. 7.2.2). Vorliegend erscheint es ohne Weiteres angezeigt, der Beschuldigten eine Geldstrafe aufzuerlegen. Eine Freiheitsstrafe erscheint angesichts der Schwere der Tat als nicht verhältnis- mässig. 3.3.2. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindes- tens CHF 30.– und höchstens CHF 3'000.–. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Täterschaft im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu be- stimmen. Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens
- 31 - der Beschuldigten entsprechen, auf den sie nicht zwingend angewiesen ist. Aus- gangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das der Täterschaft durch- schnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähig- keit. Was gesetzlich geschuldet ist oder der Täterschaft wirtschaftlich nicht zu- fliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatori- sche Kranken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1). Das Vermögen ist daher nur dann zu berücksichtigen, wenn es die Leistungsfähigkeit des Täters deutlich erhöht, wobei auch Art und Umfang des Vermögens zu berücksichtigen sind (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 62 ff). 3.3.3. Die Beschuldigte ist ledig und wohnt alleine in einer Mietwohnung in E._____ (Prot. S. 22 f.). Sie bezieht gemäss eigener Aussage Sozialhilfe: Die So- zialhilfe kommt direkt für ihre Wohnkosten und ihre Krankenkassenprämien auf und richtet der Beschuldigten zusätzlich einen monatlichen Betrag von CHF 950.– für ihren Unterhalt (Prot. S. 24 f.) aus. Die Beschuldigte gibt weiter an, monatliche Kommunikationskosten in Höhe von mindestens CHF 100.– zu haben (Prot. S. 26). Ausserdem liefen diverse Betreibungen gegen sie (Prot. S. 26 f.). In Anbe- tracht der sehr knappen finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten erscheint eine Tagessatzhöhe von CHF 30.– als angemessen. 3.4. Verbindungsbusse 3.4.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt zusätzlich die Auferlegung einer Verbin- dungsbusse. Mit einer Verbindungsstrafe bzw. -busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 i.V.m. Art. 106 StGB soll im Rahmen der Massendelinquenz die sogenannte "Schnittstellenproblematik" zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und der bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden, indem Art. 42 Abs. 4 StGB eine rechtsgleiche Sanktionierung ermöglicht. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch general- und spezialpräventive As- pekte eine Rolle spielen (OFK StGB/JStG-HEIMGARTNER, 22. Aufl., Art. 42 N 28 mit Verweisungen; insbesondere auf BGE 134 IV 8; BGE 134 IV 74 f.). Die Ver-
- 32 - bindungsbusse hat zusammen mit den weiteren Sanktionen schuldangemessen zu sein und darf nicht zu einer zusätzlichen Bestrafung führen (BGE 134 IV 60 E. 7.3). 3.4.2. Beim vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein Massendelikt, bei wel- chem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen wäre. Auch unter spezial- präventiven Gesichtspunkten drängt sich die Auferlegung einer zusätzlichen Busse nicht auf. Der Beschuldigte ist Ersttäterin. Auf die Ausfällung einer zusätzli- chen (Verbindungs-)Busse ist infolgedessen zu verzichten. Eine Verbindungs- strafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug der Strafe gewähren möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer Busse einen spürbaren Denkzettel erteilen will. Die Strafenkombination dient hier spezialpräventiven Zwecken (BGer 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.1; BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 42 N 103). Dies erscheint hier nicht angezeigt. 3.5. Vollzug 3.5.1. Der Vollzug einer Geldstrafe wird in der Regel aufgeschoben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Beschuldigten von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Bei Personen, die keine Vorstrafen aufweisen, wird der Vollzug nur in Ausnahmefäl- len angeordnet. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Nachtatverhalten trotz Vor- strafenlosigkeit eine schlechte Prognose indiziert (ACHERMANN, StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl., Bern 2025, Art. 42 N 15). 3.5.2. In objektiver Hinsicht sind die Voraussetzungen für die Gewährung des be- dingten Strafvollzuges vorliegend erfüllt, da die Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu verurteilen ist. Zudem weist die Beschuldigte keine Vor- strafen auf und auch sonst bestehen keine Hinweise, die einer günstigen Legal- prognose entgegenstünden. Der Vollzug der Geldstrafe ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).
- 33 - 3.6. Fazit Zusammengefasst ist die Beschuldigte wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.– (entsprechend CHF 1'500.–) zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzu- schieben und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen. VIII. Zivilansprüche
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Beziffe- rung und Begründung der Zivilforderung haben innert der von der Verfahrenslei- tung gemäss Art. 331 Abs. 2 StPO angesetzten Frist zu erfolgen (Art. 123 Abs. 2 StPO).
2. Bei der Privatklägerin handelt es sich um eine selbständige öffentlich-recht- liche Anstalt, welche gestützt auf § 72 Abs. 1 GebVG berechtigt ist, Zivilklage zu erheben und jene Verfahrensrechte auszuüben, die sich unmittelbar auf die Durchsetzung ihrer Zivilklage beziehen, wenn sie bis zum Abschluss des Vorver- fahrens Entschädigungen geleistet hat (OGer ZH SB210458-O vom 23. Septem- ber 2022 E. IV.B.1.2; OGer ZH SB130129-O vom 10. September 2013 E. 2.2.4 f.).
3. Vorliegend konstituierte sich die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich als Privatklägerin (act. 6/4) und verlangte Schadenersatz in Höhe von CHF 37'164.35. Zudem reichte sie in der Untersuchung ein Schreiben ein, in wel- chem sie die Höhe der Schadenersatzforderung begründet (act. 6/3). Diese be- ruht auf einer Schätzung der Privatklägerin selbst. In Anwendung von Art. 123 Abs. 2 StPO setzte das hiesige Gericht der Privatklägerin mit Verfügung vom
8. Oktober 2025 Frist zur Begründung und Bezifferung der Klage (act. 26). Die
- 34 - Privatklägerin unterliess es, ihre Klage innert Frist zu begründen und beziffern. Insbesondere machte die Privatklägerin weder geltend noch lässt sich aus den Unterlagen entnehmen, dass der Versicherten tatsächlich ein Betrag ausbezahlt wurde. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens machte die Privatklägerin keine weiteren Eingaben und nahm auch nicht an der Hauptverhandlung teil. Die Zivil- klage ist nicht spruchreif und ist daher auf den Zivilweg zu verweisen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen Da die Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen ist, sind ihr die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren ist angesichts der Be- deutung und Schwierigkeit des Falles, des Zeitaufwandes des Gerichts sowie auch in Anbetracht der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Be- schuldigten auf CHF 1'500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b–d, § 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Zu berücksichtigen sind ferner die Kosten für das Vorverfahren in der Höhe von CHF 1'200.– gemäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft (act. 18). Eine Entschädigung ist der Beschuldigten bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzu- sprechen (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO; vgl. auch BGer 6B_1076/2016 vom 12. Ja- nuar 2017, E. 3.1). Das Einzelgericht erkennt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst im Sinne von Art. 222 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 30.– (entsprechend CHF 1'500.–).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 35 -
4. Die Schadenersatzforderung der Privatklägerin wird auf den Weg des Zivil- prozesses verwiesen.
5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: CHF 1'500.00 die weiteren Kosten betragen: CHF 1'200.00 Gebühren für das Vorverfahren CHF 2'700.00 Total
6. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
7. Mündliche Eröffnung und/oder schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil im Sinne von Art. 82 Abs. 1 StPO an die Beschuldigte; die Privatklägerin; die Staatsanwaltschaft See/Oberland; je gegen Empfangsbestätigung soweit nicht persönlich übergeben bzw. elek- tronisch übermittelt; und hernach als begründetes Urteil an: die Beschuldigte; die Privatklägerin; die Staatsanwaltschaft See/Oberland; je gegen Empfangsschein sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA, mit Formular A (ausschliesslich elek- tronisch).
8. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der (ersten) Eröffnung an beim Bezirksgericht Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach 881, 8706 Meilen, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,
- 36 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht in Strafsachen Bezirksrichterin: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Steiner Leuthold MLaw A. Nordin