Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Prozessverlauf
E. 1.1 Im vorliegenden Verfahren sind bereits zwei Teilurteile ergangen (Verfü- gung und Teilurteil vom 10. April 2024 [act. 125]; Verfügung und Teilurteil vom
22. April 2025 [act. 183]). Es wird auf die dortige Prozessgeschichte verwiesen. Seit Erlass der Verfügung und des Teilurteils vom 22. April 2025 (act. 183) fanden die nachfolgenden Verfahrensschritte statt:
E. 1.2 Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 (act. 186) wurden Dritte bzw. der Be- klagte aufgefordert, Unterlagen zur Durchführung der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung einzureichen (act. 186). Die Dritten haben die entsprechenden Unter- lagen dem Gericht eingereicht (act. 196/1-2; act. 198/1-2; act. 200/1-9). Der Be- klagte ist der Aufforderung zur Urkundenedition nicht nachgekommen, was andro- hungsgemäss nach Art. 164 ZPO zu würdigen ist (Verfügung vom 14. Mai 2025 Dispositivziff. 5 [act. 186]). Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um die güterrechtlichen Forderungen zu beziffern (act. 203). Mit Eingabe vom 15. September 2025 bezifferte die Klägerin ihren güterrechtlichen Anspruch (act. 211). Diese Eingabe wurde dem Beklagten zur Stellungnahme zu- gestellt, der sich nicht vernehmen liess (act. 213/1).
E. 1.3 Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 beantragte die Klägerin, den Wohnsitz der gemeinsamen Kinder zu bestimmen (act. 207). Mit Verfügung vom 11. August 2025 wurde dem Beklagten dazu Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 209). Er liess sich nicht vernehmen.
- 3 -
E. 1.4 Der Beklagte holte nach durchgeführter Hauptverhandlung am 1. Oktober 2024 die Post systematisch nicht mehr ab (Prot. S. 69 ff.). Ein Prozessrechtsver- hältnis besteht infolge des laufenden Scheidungsverfahrens zweifellos, weshalb die entsprechenden gerichtlichen Zustellungen gemäss der Zustellfiktion als zuge- stellt gelten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO).
E. 1.5 Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Güterrechtliche Auseinandersetzung
E. 2.1 Einleitende Bemerkungen
E. 2.1.1 Für die im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorzunehmende güterrecht- liche Auseinandersetzung gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Dabei haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Ge- mäss dem Grundsatz der Privatautonomie ist es an den Parteien, den Prozess- stoff selbst zu sammeln und dem Gericht vorzutragen, die Beweismittel anzuge- ben bzw. die entsprechenden Beweisanträge zu stellen. Dabei ist das Gericht nach dem sogenannten Beibringungsgrundsatz grundsätzlich an die Tatsachen gebunden, welche die Parteien vorbringen. Wird eine prozessrelevante Tatsache im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes nicht dargelegt bzw. behauptet oder zwar behauptet, aber im Bestreitungsfall nicht mit Beweismitteln erhärtet, so darf sie vom Gericht bei der Entscheidfindung auch nicht berücksichtigt werden (vgl. SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich 2016, Art. 55 N 12 f.). Rechtserzeugende Tatsachen sind grundsätzlich von derjenigen Partei zu beweisen, die einen Anspruch geltend macht; die Beweislast für rechts- aufhebende und rechtshindernde Tatsachen liegt demgegenüber bei jener Partei, die den Untergang des Anspruchs behauptet bzw. dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (AEBI-MÜLLER/JETZER, Beweislast und Beweismass im Ehegüterrecht, AJP 2011 287 ff., 289).
- 4 -
E. 2.1.2 Im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime sind die Parteien – unter Vorbehalt von Noven im Sinne von Art. 229 ZPO – an die zwei Schriftenwechsel gebunden (Konzentrationsgrundsatz). Relevant sind damit die Ausführungen in der Klage vom 2. Mai 2023 (act. 67 S. 24 ff.), in der Klageantwort vom 8. August 2023 (act. 100), die Ausführungen an der Hauptverhandlung in der Replik (act. 160 S. 15 ff.; Prot. S. 74 ff.) sowie in der Duplik (Prot. S. 76 ff. und 84 ff.). Mit der Erstattung dieser Vorträge tritt grundsätzlich der Aktenschluss ein (BGE 144 III 117; BGE 146 III 55; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2019 LC180031-O E. 4.4).
E. 2.1.3 Die Scheidung bewirkt gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB die Auflösung des Gü- terstands, wobei der Tag der Einleitung des Scheidungsverfahrens als güterrecht- licher Stichtag gilt. Das ist vorliegend das Datum des Poststempels der Schei- dungsklage und damit vorliegend der 3. Oktober 2022 (vgl. act. 1). Die güterrecht- liche Auseinandersetzung ist in vier Schritten durchzuführen: 1) Trennung des Vermögens der Ehegatten, 2) Berechnung des Vorschlags, 3) Bestimmung der Beteiligung am Vorschlag und 4) Erfüllung der Ansprüche (HAUSHEER/GEI- SER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,
E. 2.2 Vermögen der Parteien
E. 2.2.1 Die Ehegatten haben ihr Eigentum zurückzunehmen, soweit es sich nicht schon in ihrer Hand befindet, dies ungeachtet der Massenzugehörigkeit (Art. 205 Abs. 1 ZGB). Stehen Vermögenswerte im Miteigentum und besteht zwischen den Miteigentümern Uneinigkeit, kann das Gericht auf entsprechenden Antrag einer Partei die Sache jenem Ehegatten zu Alleineigentum zuweisen, der ein überwie- gendes Interesse daran nachweist (Art. 205 Abs. 2 ZGB). Massgebend für die Zu- ordnung eines Vermögenswertes ist nicht die Herkunft der für die Finanzierung eingesetzten Mittel, sondern die dingliche oder obligatorische Rechtsträgerschaft am betreffenden Vermögenswert, bei Sachen also das Eigentum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013, E. 7.1). Wer behauptet, ein be- stimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss
- 5 - dies beweisen (Art. 200 Abs. 1 ZGB). Der Beweis wird vereinfacht durch die Ver- mutungen, die sich aus dem Besitz beweglicher Sachen (Art. 930 f. ZGB) ergeben und durch den Eintrag im Grundbuch (Art. 937 ZGB). Im Falle von Beweislosigkeit ist gemäss Art. 200 Abs. 2 ZGB Miteigentum beider Ehegatten anzunehmen.
E. 2.2.2 Der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände bestimmt sich nach dem Wert bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB), wäh- rend der relevante Zeitpunkt für die "Bestandesaufnahme" hinsichtlich der zu be- wertenden Vermögenswerte die Auflösung des Güterstandes (Art. 207 Abs. 1 ZGB) ist (MAIER/HAMPEL, Behauptungs- und Beweislast bei güterrechtlichen Aus- einandersetzungen in strittigen Scheidungsprozessen, FamPra.ch 2020, 951 ff., 960). Das Vorhandensein eines Vermögenswerts per güterrechtlichem Stichtag ist nach Art. 8 ZGB zu beweisen. Nach Eintritt des güterrechtlichen Stichtages ent- steht keine Errungenschaft mehr (weder Vermögenswerte noch Schulden), die unter den Ehegatten zu teilen wäre (MAIER/HAMPEL, Substanziierungsobliegenhei- ten im Ehegüterrecht, ZZZ 50/2020, 103 ff., 111 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_222/2010 vom 30. Juni 2010 E. 6.3).
E. 2.2.3 Zum Vermögen der Klägerin gilt es zu bemerken, dass sie per Stichtag über ein E._____ Konto 1 verfügte. Die Klägerin geht dabei von einem Betrag von CHF 7'712.25 per Stichtag aus. Sie führt an, dabei sei eine kurz davor getätigte Zahlung durch den Beklagten an sie in Höhe von rund CHF 7'000.– nicht zu be- rücksichtigen, da es sich dabei um verspätete Unterhaltszahlungen seitens des Beklagten gehandelt habe und eine Berücksichtigung unbillig wäre. Der Beklagte hält an der Berücksichtigung des entsprechend geleisteten Betrags fest (act. 67 S. 24; act. 100 S. 4). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist das Ver- mögen der Parteien per güterrechtlichem Stichtag festzustellen. Eine Grundlage, um nach Billigkeitsüberlegungen in der Vergangenheit geleistete Unterhaltszah- lungen, die zu einem Vermögenszuwachs geführt haben, auszuklammern, wird nicht dargetan. Damit ist der Wert des E._____ Kontos 1 per Stichtag auf CHF 7'712.25 festzusetzen. Dazu kommt unbestrittenermassen das F._____ [Bank] Mieterkautionskonto in Höhe von CHF 5'784.– (act. 67 S. 24; act. 100 S. 4). Gesamthaft resultiert ein klägerisches Bruttovermögen per Stichtag von
- 6 - CHF 13'496.25. In Abzug zu bringen sind unbestrittenermassen Schulden in Höhe von CHF 3'345.80 (act. 67 S. 24). Damit resultiert ein klägerisches Nettovermö- gen per Stichtag von CHF 10'150.45.
E. 2.2.4 Zum Vermögen des Beklagten, was folgt: Per Stichtag lagen unbestrittener- massen CHF 7'446.85 Bankguthaben auf dem E._____ Konto des Beklagten (E._____ CH2; act. 67 S. 25; act. 100 S. 4; act. 211 S. 2). Die Klägerin macht da- bei in Bezug auf dieses Konto gemäss Art. 208 ZGB Hinzurechnungen geltend. So sei ein Gesamtbetrag von CHF 6'696.– für einen Dauerauftrag von CHF 837.– monatlich für den Zeitraum vom Februar bis September 2022 hinzuzurechnen. Ferner soll ein Betrag von gesamthaft CHF 1'400.– für einen Dauerauftrag an die Kinderkonten betreffend die Zeitdauer vom März 2022 bis September 2022 hinzu- gerechnet werden, da dafür keine Zustimmung seitens der Klägerin vorgelegen habe (act. 67 S. 25; act. 211 S. 2). Nach Art. 108 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB sind Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während des Güterstands vorge- nommen hat, um den Beteiligungsanspruch anderen zu schmälern und unentgelt- liche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten 5 Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des anderen Ehegatten gemacht hat, der Er- rungenschaft hinzuzurechnen. Die Klägerin macht geltend, die entsprechenden Daueraufträge seien ohne ihre Zustimmung erfolgt, was unwidersprochen geblie- ben ist. Dass die entsprechenden Daueraufträge einem entgeltlichen Zweck ge- dient hätten, wurde vom Beklagten nicht eingewendet. Somit sind neben dem Bankguthaben von CHF 7'446.85 Hinzurechnungen von total CHF 8'096.– zu be- rücksichtigen.
E. 2.2.5 Sodann ist zu beachten, dass der Beklagte eine Lebensversicherung bei der G._____ AG abgeschlossen hatte (Police-Nr. 3; act. 197 und act. 198/1-2). Die Police wurde per 18. März 2025 aufgelöst, wobei dem Beklagten am 10. April 2025 der Betrag von CHF 20'633.40 gutgeschrieben wurde (act. 211 S. 3). Es ist seitens des Beklagten unwidersprochen geblieben, dass nach dem güterrechtli- chen Stichtag keine weiteren Prämienzahlungen an die Lebensversicherung ge- leistet worden sind und sich der Rückkaufswert seit dem Stichtag damit nicht we-
- 7 - sentlich erhöht hat. Damit ist antragsgemäss der Betrag von CHF 20'633.40 anzu- rechnen.
E. 2.2.6 Unbestritten ist, dass ferner ein Motorrad der Marke Yamaha mit einem Wert von CHF 2'350.– per Stichtag dem beklagtischen Vermögen anzurechnen ist (act. 67 S. 26; act. 100 S. 4).
E. 2.2.7 Ferner ist unbestritten, dass ein Fahrzeug BMW X5 für einen Wert von CHF 7'500.– per Stichtag dem beklagtischen Vermögen anzurechnen ist (act. 67 S. 4; act. 100 S. 4).
E. 2.2.8 Am 15. Dezember 2021 hat der Beklagte einen BMW M550i xDrive zu ei- nem Kaufpreis von CHF 59'900.– gekauft (act. 101/3). Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, diesen Kauf durch einen Autokredit bei der H._____ Bank fi- nanziert zu haben (act. 100 S. 4), was von der Klägerin bestritten wurde. Entspre- chende Belege hat der Beklagte nicht beigebracht, zuletzt auch nicht nach Auffor- derung in der Verfügung vom 14. Mai 2025 (act. 186), wobei im Säumnisfall die freie Beweiswürdigung nach Art. 164 ZPO angedroht wurde. Dementsprechend gelingt es dem Beklagten nicht zu beweisen, dass der Autokauf durch Fremdmit- tel finanziert worden ist, welche als Schulden in Abzug zu bringen wären. Die Klä- gerin geht zwischen dem Zeitpunkt des Kaufs bis zum Stichtag der güterrechtli- chen Auseinandersetzung von einem Wertverlust von 10% aus und beziffert den BMW M550i xDrive auf CHF 55'000.– (act. 322 S. 4). Dies scheint angemessen und wurde vom Beklagten nicht bestritten.
E. 2.2.9 Ferner macht die Klägerin geltend, dass der Beklagte Möbel (Kinderzim- mermöbel, Sofa, Fernseher, Esszimmerstühle, Laptop etc.) im Wert von CHF 5'000.– per Stichtag bei sich behalten habe, wobei sie vereinzelt Gegen- stände mit dem Anschaffungswert aufführt (act. 67 S. 27 f.). Der Beklagte hat du- plicando die entsprechenden Ausführungen bestritten (Prot. S. 87 f.). Eine Aner- kennung des Betrags kann den Ausführungen in der Klageantwort nicht entnom- men werden (act. 100 S. 4). In Anbetracht der beklagtischen Bestreitungen ge- nügt es den Substantiierungsanforderungen nicht, eine gesamthafte Schätzung für diverse gebrauchte Möbel sowie alte Elektronik abzugeben und lediglich bei
- 8 - einzelnen Gegenständen den Anschaffungswert zum Zeitpunkt des Erwerbs zwi- schen 2014 und 2017 zu bezeichnen. Eine Überprüfung bzw. Zuordnung der klä- gerischen Schätzung auf einzelne Gegenstände kann so nicht vorgenommen wer- den. Auch werden entsprechende Bewertungsgutachten seitens der Klägerin wohl aus Verhältnismässigkeitsgründen nicht beantragt (act. 100 S. 4). Damit gelingt der Klägerin der entsprechende Nachweis nicht.
E. 2.2.10 Alsdann macht die Klägerin geltend, dass der Beklagte per Stichtag über einen Anteilsschein in Höhe von CHF 10'000.– bei der …-genossenschaft verfüge (act. 160 S. 17), der zu Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 2016 erworben wurde, was vom Beklagten anerkannt wurde (Prot. S. 88). Seit Beginn des Miet- verhältnisses bis zum güterrechtlichen Stichtag seien gemäss der Klägerin 6 Jahre vergangen, wobei von einem Zinssatz von 1.5 % pro Jahr auszugehen sei (act. 160 S. 17). Der entsprechende Zinssatz wurde ausgewiesen (act. 101/6). Im Übrigen opponierte der Beklagte nicht gegen die klägerische Bezifferung, wonach unter Berücksichtigung der Zinsgutschriften von einem Guthaben von CHF 10'900.– auszugehen sei (act. 211 S. 5).
E. 2.2.11 Nachdem Ausgeführten ergibt sich auf Seiten des Beklagten per Stichtag folgendes Vermögen:
- E._____ Konto CHF 7'446.85
- Hinzurechnungen CHF 8'096.–
- Lebensversicherung CHF 20'633.40
- Motorrad CHF 2'350.–
- BMW X5 CHF 7'500.–
- BMW M550i xDrive CHF 55'000.–
- Anteilsschein CHF 10'900.– Total CHF 111'926.25
E. 2.2.12 Die Klägerin stellt sodann keine Anträge und macht auch keine Ausführun- gen, wonach im Miteigentum liegende Vermögenswerte einer der Parteien zuge- wiesen werden müssten.
- 9 -
E. 2.3 Berechnung des Vorschlags Eigengut liegt unbestrittenermassen nicht vor. Damit beträgt die klägerische Er- rungenschaft CHF 10'150.45 und die beklagtische Errungenschaft CHF 111'926.25, total entspricht dies CHF 122'076.70. Der hälftige Vorschlag be- trägt CHF 61'038.35, wovon die klägerische Errungenschaft abzuziehen ist. Damit resultiert ein auszugleichender Betrag von CHF 50'887.90.
E. 2.4 Regelung gegenseitiger Schulden Ferner machte der Beklagte in der Duplik noch eine Forderung in der Höhe von CHF 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Dezember 2020 für den offenen An- teil der Klägerin an der gemeinsamen Steuerrechnung 2020 [sic, gemeint wohl Steuerrechnung 2019] geltend (Prot. S. 84). Die Klägerin äusserte in der Stellung- nahme zur Duplik diesbezüglich, dass der Beklagte diese Forderung begründet und belegt in der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend machen könne (Prot. S. 91). Zwar liegt die entsprechende Steuererklärung im Recht (act. 15/14). Vom Beklagten wurden jedoch keine Belege beigebracht, die den Nachweis er- bringen, dass ein Forderung in entsprechender Höhe noch offen ist, so dass diese nicht zu berücksichtigen ist.
E. 2.5 Fazit Der Beklagte schuldet der Klägerin CHF 50'887.90 als güterrechtliche Ausgleichs- forderung. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.
3. Wohnsitz 3.1. Der zivilrechtliche Wohnsitz bei alternierender Obhut ist in erster Linie nach dem Ort festzulegen, zu dem das Kind die engsten Beziehungen aufweist. Die Ausübung der elterlichen Sorge wie auch des Obhutsrechtes als dessen Teilge- halt muss stets auf das Wohl des Kindes gerichtet sein (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Das Gericht kann, wenn sich die Eltern darüber nicht einigen können, bei alternie- render Obhut den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen und so den zivilrechtli- chen Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB) festlegen (BSK ZGB I SCHWENZER/COTTIER,
- 10 -
E. 7 Aufl. 2022, Art. 298 N 9). Sind beide Elternteile Inhaber der elterlichen Sorge und üben sie eine nahezu paritätische alternierende Obhut aus, ist für die Bestim- mung des Wohnsitzes an den Ort der engsten Beziehung des Kindes anzuknüp- fen. Es sind demzufolge der Lebensmittelpunkt und damit der Wohnsitz des Kin- des anhand weiterer Kriterien zu bestimmen. 3.2. Im Teilurteil vom 22. April 2025 wurde der Wohnsitz nicht festgelegt. Dies gilt es hier nachzuholen. Der Beklagte reagiert auf gerichtliche Aufforderungen nicht und holte die Postsendungen nicht ab. Es liegt im Kindeswohl, wenn der Wohnsitz bei derjenigen Person zu bestimmen ist, die sich verlässlich um die ent- sprechenden Kinderbelange im Kontext des Wohnsitzes bemüht. Beim Beklagten bestehen diesbezüglich in Anbetracht seines Verhaltens im vorliegenden Verfah- ren Vorbehalte. Der Betreuungsanteil der Klägerin ist zudem grösser. Dies recht- fertigt es, den Wohnsitz der Kinder bei der Klägerin festzulegen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Mit vorliegendem Teilurteil sind die gesamten Verfahrenskosten zu regeln. 4.2. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Grundlage für die Bemessung der Gerichtskosten bilden im Scheidungsverfahren das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falles (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Dabei betragen die Gerichtskosten in der Regel zwischen CHF 300.– und CHF 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entschei- den, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gerichtsgebühr gemäss § 5 Abs. 2 GebV OG bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre. Selbst bei Anwen- dung von § 5 Abs. 2 GebV OG bleibt es indessen bei einer nicht vermögensrecht- lichen Streitigkeit. 4.3. Das Verfahren gestaltete sich als aufwendig. Es ergingen drei Teilurteile. Sodann waren diverse Zwischenverfügungen zu erlassen und mehrere Ent-
- 11 - scheide über vorsorgliche Massnahmen zu treffen. Daneben waren auch an- spruchsvollere güterrechtliche und unterhaltsrechtliche Fragen zu beurteilen. In Anbetracht dessen sind die Gerichtskosten auf CHF 12'000.– festzusetzen. 4.4. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Ver- fahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskos- ten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 4.5. Betreffend Kinderbelange werden die Kosten den Parteien praxisgemäss zur Hälfte auferlegt. Vorliegend gilt es sodann zu berücksichtigen, dass die Kläge- rin bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung überwiegend obsiegte. Dagegen unterlag sie hinsichtlich ihrem Gesuch vom 28. Juni 2023 (act. 78) um Erlass von vorsorglichen Massnahmen vollständig (vgl. Verfügung vom 14. Juli 2023 [act. 84]). Ein nachehelicher Unterhalt wurde der Klägerin sodann entgegen ihren Anträgen nicht zugesprochen. Auf ein klägerisches Begehren um Schuldneran- weisung wurde überdies nicht eingetreten (vgl. Verfügung und Teilurteil vom 22. April 2025 [act. 183]). Der Beklagte verursachte demgegenüber Prozessaufwand durch seine Verweigerungshaltung betreffend die von der Klägerin anbegehrte Ur- kundenedition. Sodann unterlag er auch etwa betreffend eines Fristwiederherstel- lungsgesuchs (vgl. Verfügung vom 20. Oktober 2023 [act. 102]). In einer gesamt- haften Betrachtung halten sich Obsiegen und Unterliegen in etwa die Waage. Dies rechtfertigt es insgesamt, die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte auf- zuerlegen. 4.6. Infolge des Ausgangs des Verfahrens sind die Parteientschädigungen wett- zuschlagen. Sodann kommt die Kostenliquidation nach Art. 122 ZPO zur Anwen- dung, da der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. 4.7. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin er- folgt mit separater Verfügung.
- 12 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Wohnsitz von C._____, geboren am tt.mm.2011, und D._____, geboren am tt.mm.2016, wird bei der Klägerin festgelegt.
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zum Ausgleich ihrer güterrechtli- chen Ansprüche einen Betrag in Höhe von CHF 50'887.90 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das klägerische Begehren abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.–.
- Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil der Klägerin wird zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nach- zahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin erfolgt mit separater Verfügung. Die Rechtsbeiständin wird aufgefordert, ihre Hono- rarnote innerhalb von 20 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids dem Ge- richt einzureichen.
- Schriftliche Mitteilung an die Klägerin, gegen Empfangsschein, den Beklagten, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Beiständin im Dispositivauszug Ziff. 1, die Einwohnerkontrolle der Gemeinde I._____ im Dispositivauszug Ziff. 1, je gegen Empfangsschein.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 13 - Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Joss MLaw D. Molino
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Meilen Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Geschäfts-Nr.: FE220127-G/U3 Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. A. Joss Gerichtsschreiber MLaw D. Molino Teilurteil vom 30. September 2025 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin X._____ gegen B._____, Beklagter betreffend Ehescheidung (Art. 112 ZGB)
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 211 S. 7; act. 207)
1. Der Beklagte sei zu verpflichten, an die Klägerin, zum Ausgleich ihrer güterrechtlichen Ansprüche, einen Betrag in Höhe von CHF 56'887.60, fällig per Rechtskraft des Scheidungsurteils, zu bezahlen.
2. Der Wohnsitz von C._____, geboren am tt.mm.2011, und D._____, geboren am tt.mm.2016, sei bei der Klägerin festzule- gen. Erwägungen:
1. Prozessverlauf 1.1. Im vorliegenden Verfahren sind bereits zwei Teilurteile ergangen (Verfü- gung und Teilurteil vom 10. April 2024 [act. 125]; Verfügung und Teilurteil vom
22. April 2025 [act. 183]). Es wird auf die dortige Prozessgeschichte verwiesen. Seit Erlass der Verfügung und des Teilurteils vom 22. April 2025 (act. 183) fanden die nachfolgenden Verfahrensschritte statt: 1.2. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 (act. 186) wurden Dritte bzw. der Be- klagte aufgefordert, Unterlagen zur Durchführung der güterrechtlichen Auseinan- dersetzung einzureichen (act. 186). Die Dritten haben die entsprechenden Unter- lagen dem Gericht eingereicht (act. 196/1-2; act. 198/1-2; act. 200/1-9). Der Be- klagte ist der Aufforderung zur Urkundenedition nicht nachgekommen, was andro- hungsgemäss nach Art. 164 ZPO zu würdigen ist (Verfügung vom 14. Mai 2025 Dispositivziff. 5 [act. 186]). Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 wurde den Parteien Frist angesetzt, um die güterrechtlichen Forderungen zu beziffern (act. 203). Mit Eingabe vom 15. September 2025 bezifferte die Klägerin ihren güterrechtlichen Anspruch (act. 211). Diese Eingabe wurde dem Beklagten zur Stellungnahme zu- gestellt, der sich nicht vernehmen liess (act. 213/1). 1.3. Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 beantragte die Klägerin, den Wohnsitz der gemeinsamen Kinder zu bestimmen (act. 207). Mit Verfügung vom 11. August 2025 wurde dem Beklagten dazu Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 209). Er liess sich nicht vernehmen.
- 3 - 1.4. Der Beklagte holte nach durchgeführter Hauptverhandlung am 1. Oktober 2024 die Post systematisch nicht mehr ab (Prot. S. 69 ff.). Ein Prozessrechtsver- hältnis besteht infolge des laufenden Scheidungsverfahrens zweifellos, weshalb die entsprechenden gerichtlichen Zustellungen gemäss der Zustellfiktion als zuge- stellt gelten (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). 1.5. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Güterrechtliche Auseinandersetzung 2.1. Einleitende Bemerkungen 2.1.1. Für die im Rahmen des Scheidungsverfahrens vorzunehmende güterrecht- liche Auseinandersetzung gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Dabei haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Ge- mäss dem Grundsatz der Privatautonomie ist es an den Parteien, den Prozess- stoff selbst zu sammeln und dem Gericht vorzutragen, die Beweismittel anzuge- ben bzw. die entsprechenden Beweisanträge zu stellen. Dabei ist das Gericht nach dem sogenannten Beibringungsgrundsatz grundsätzlich an die Tatsachen gebunden, welche die Parteien vorbringen. Wird eine prozessrelevante Tatsache im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes nicht dargelegt bzw. behauptet oder zwar behauptet, aber im Bestreitungsfall nicht mit Beweismitteln erhärtet, so darf sie vom Gericht bei der Entscheidfindung auch nicht berücksichtigt werden (vgl. SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozess- ordnung [ZPO], Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Zürich 2016, Art. 55 N 12 f.). Rechtserzeugende Tatsachen sind grundsätzlich von derjenigen Partei zu beweisen, die einen Anspruch geltend macht; die Beweislast für rechts- aufhebende und rechtshindernde Tatsachen liegt demgegenüber bei jener Partei, die den Untergang des Anspruchs behauptet bzw. dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet (AEBI-MÜLLER/JETZER, Beweislast und Beweismass im Ehegüterrecht, AJP 2011 287 ff., 289).
- 4 - 2.1.2. Im Anwendungsbereich der Verhandlungsmaxime sind die Parteien – unter Vorbehalt von Noven im Sinne von Art. 229 ZPO – an die zwei Schriftenwechsel gebunden (Konzentrationsgrundsatz). Relevant sind damit die Ausführungen in der Klage vom 2. Mai 2023 (act. 67 S. 24 ff.), in der Klageantwort vom 8. August 2023 (act. 100), die Ausführungen an der Hauptverhandlung in der Replik (act. 160 S. 15 ff.; Prot. S. 74 ff.) sowie in der Duplik (Prot. S. 76 ff. und 84 ff.). Mit der Erstattung dieser Vorträge tritt grundsätzlich der Aktenschluss ein (BGE 144 III 117; BGE 146 III 55; Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Juli 2019 LC180031-O E. 4.4). 2.1.3. Die Scheidung bewirkt gemäss Art. 204 Abs. 2 ZGB die Auflösung des Gü- terstands, wobei der Tag der Einleitung des Scheidungsverfahrens als güterrecht- licher Stichtag gilt. Das ist vorliegend das Datum des Poststempels der Schei- dungsklage und damit vorliegend der 3. Oktober 2022 (vgl. act. 1). Die güterrecht- liche Auseinandersetzung ist in vier Schritten durchzuführen: 1) Trennung des Vermögens der Ehegatten, 2) Berechnung des Vorschlags, 3) Bestimmung der Beteiligung am Vorschlag und 4) Erfüllung der Ansprüche (HAUSHEER/GEI- SER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches,
7. Aufl. 2022, Rz. 946). Die Parteien unterstehen dem ordentlichen Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. 2.2. Vermögen der Parteien 2.2.1. Die Ehegatten haben ihr Eigentum zurückzunehmen, soweit es sich nicht schon in ihrer Hand befindet, dies ungeachtet der Massenzugehörigkeit (Art. 205 Abs. 1 ZGB). Stehen Vermögenswerte im Miteigentum und besteht zwischen den Miteigentümern Uneinigkeit, kann das Gericht auf entsprechenden Antrag einer Partei die Sache jenem Ehegatten zu Alleineigentum zuweisen, der ein überwie- gendes Interesse daran nachweist (Art. 205 Abs. 2 ZGB). Massgebend für die Zu- ordnung eines Vermögenswertes ist nicht die Herkunft der für die Finanzierung eingesetzten Mittel, sondern die dingliche oder obligatorische Rechtsträgerschaft am betreffenden Vermögenswert, bei Sachen also das Eigentum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_618/2012 vom 27. Mai 2013, E. 7.1). Wer behauptet, ein be- stimmter Vermögenswert sei Eigentum des einen oder andern Ehegatten, muss
- 5 - dies beweisen (Art. 200 Abs. 1 ZGB). Der Beweis wird vereinfacht durch die Ver- mutungen, die sich aus dem Besitz beweglicher Sachen (Art. 930 f. ZGB) ergeben und durch den Eintrag im Grundbuch (Art. 937 ZGB). Im Falle von Beweislosigkeit ist gemäss Art. 200 Abs. 2 ZGB Miteigentum beider Ehegatten anzunehmen. 2.2.2. Der Wert der einzelnen Vermögensgegenstände bestimmt sich nach dem Wert bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 214 Abs. 1 ZGB), wäh- rend der relevante Zeitpunkt für die "Bestandesaufnahme" hinsichtlich der zu be- wertenden Vermögenswerte die Auflösung des Güterstandes (Art. 207 Abs. 1 ZGB) ist (MAIER/HAMPEL, Behauptungs- und Beweislast bei güterrechtlichen Aus- einandersetzungen in strittigen Scheidungsprozessen, FamPra.ch 2020, 951 ff., 960). Das Vorhandensein eines Vermögenswerts per güterrechtlichem Stichtag ist nach Art. 8 ZGB zu beweisen. Nach Eintritt des güterrechtlichen Stichtages ent- steht keine Errungenschaft mehr (weder Vermögenswerte noch Schulden), die unter den Ehegatten zu teilen wäre (MAIER/HAMPEL, Substanziierungsobliegenhei- ten im Ehegüterrecht, ZZZ 50/2020, 103 ff., 111 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 5A_222/2010 vom 30. Juni 2010 E. 6.3). 2.2.3. Zum Vermögen der Klägerin gilt es zu bemerken, dass sie per Stichtag über ein E._____ Konto 1 verfügte. Die Klägerin geht dabei von einem Betrag von CHF 7'712.25 per Stichtag aus. Sie führt an, dabei sei eine kurz davor getätigte Zahlung durch den Beklagten an sie in Höhe von rund CHF 7'000.– nicht zu be- rücksichtigen, da es sich dabei um verspätete Unterhaltszahlungen seitens des Beklagten gehandelt habe und eine Berücksichtigung unbillig wäre. Der Beklagte hält an der Berücksichtigung des entsprechend geleisteten Betrags fest (act. 67 S. 24; act. 100 S. 4). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist das Ver- mögen der Parteien per güterrechtlichem Stichtag festzustellen. Eine Grundlage, um nach Billigkeitsüberlegungen in der Vergangenheit geleistete Unterhaltszah- lungen, die zu einem Vermögenszuwachs geführt haben, auszuklammern, wird nicht dargetan. Damit ist der Wert des E._____ Kontos 1 per Stichtag auf CHF 7'712.25 festzusetzen. Dazu kommt unbestrittenermassen das F._____ [Bank] Mieterkautionskonto in Höhe von CHF 5'784.– (act. 67 S. 24; act. 100 S. 4). Gesamthaft resultiert ein klägerisches Bruttovermögen per Stichtag von
- 6 - CHF 13'496.25. In Abzug zu bringen sind unbestrittenermassen Schulden in Höhe von CHF 3'345.80 (act. 67 S. 24). Damit resultiert ein klägerisches Nettovermö- gen per Stichtag von CHF 10'150.45. 2.2.4. Zum Vermögen des Beklagten, was folgt: Per Stichtag lagen unbestrittener- massen CHF 7'446.85 Bankguthaben auf dem E._____ Konto des Beklagten (E._____ CH2; act. 67 S. 25; act. 100 S. 4; act. 211 S. 2). Die Klägerin macht da- bei in Bezug auf dieses Konto gemäss Art. 208 ZGB Hinzurechnungen geltend. So sei ein Gesamtbetrag von CHF 6'696.– für einen Dauerauftrag von CHF 837.– monatlich für den Zeitraum vom Februar bis September 2022 hinzuzurechnen. Ferner soll ein Betrag von gesamthaft CHF 1'400.– für einen Dauerauftrag an die Kinderkonten betreffend die Zeitdauer vom März 2022 bis September 2022 hinzu- gerechnet werden, da dafür keine Zustimmung seitens der Klägerin vorgelegen habe (act. 67 S. 25; act. 211 S. 2). Nach Art. 108 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB sind Vermögensentäusserungen, die ein Ehegatte während des Güterstands vorge- nommen hat, um den Beteiligungsanspruch anderen zu schmälern und unentgelt- liche Zuwendungen, die ein Ehegatte während der letzten 5 Jahre vor Auflösung des Güterstandes ohne Zustimmung des anderen Ehegatten gemacht hat, der Er- rungenschaft hinzuzurechnen. Die Klägerin macht geltend, die entsprechenden Daueraufträge seien ohne ihre Zustimmung erfolgt, was unwidersprochen geblie- ben ist. Dass die entsprechenden Daueraufträge einem entgeltlichen Zweck ge- dient hätten, wurde vom Beklagten nicht eingewendet. Somit sind neben dem Bankguthaben von CHF 7'446.85 Hinzurechnungen von total CHF 8'096.– zu be- rücksichtigen. 2.2.5. Sodann ist zu beachten, dass der Beklagte eine Lebensversicherung bei der G._____ AG abgeschlossen hatte (Police-Nr. 3; act. 197 und act. 198/1-2). Die Police wurde per 18. März 2025 aufgelöst, wobei dem Beklagten am 10. April 2025 der Betrag von CHF 20'633.40 gutgeschrieben wurde (act. 211 S. 3). Es ist seitens des Beklagten unwidersprochen geblieben, dass nach dem güterrechtli- chen Stichtag keine weiteren Prämienzahlungen an die Lebensversicherung ge- leistet worden sind und sich der Rückkaufswert seit dem Stichtag damit nicht we-
- 7 - sentlich erhöht hat. Damit ist antragsgemäss der Betrag von CHF 20'633.40 anzu- rechnen. 2.2.6. Unbestritten ist, dass ferner ein Motorrad der Marke Yamaha mit einem Wert von CHF 2'350.– per Stichtag dem beklagtischen Vermögen anzurechnen ist (act. 67 S. 26; act. 100 S. 4). 2.2.7. Ferner ist unbestritten, dass ein Fahrzeug BMW X5 für einen Wert von CHF 7'500.– per Stichtag dem beklagtischen Vermögen anzurechnen ist (act. 67 S. 4; act. 100 S. 4). 2.2.8. Am 15. Dezember 2021 hat der Beklagte einen BMW M550i xDrive zu ei- nem Kaufpreis von CHF 59'900.– gekauft (act. 101/3). Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, diesen Kauf durch einen Autokredit bei der H._____ Bank fi- nanziert zu haben (act. 100 S. 4), was von der Klägerin bestritten wurde. Entspre- chende Belege hat der Beklagte nicht beigebracht, zuletzt auch nicht nach Auffor- derung in der Verfügung vom 14. Mai 2025 (act. 186), wobei im Säumnisfall die freie Beweiswürdigung nach Art. 164 ZPO angedroht wurde. Dementsprechend gelingt es dem Beklagten nicht zu beweisen, dass der Autokauf durch Fremdmit- tel finanziert worden ist, welche als Schulden in Abzug zu bringen wären. Die Klä- gerin geht zwischen dem Zeitpunkt des Kaufs bis zum Stichtag der güterrechtli- chen Auseinandersetzung von einem Wertverlust von 10% aus und beziffert den BMW M550i xDrive auf CHF 55'000.– (act. 322 S. 4). Dies scheint angemessen und wurde vom Beklagten nicht bestritten. 2.2.9. Ferner macht die Klägerin geltend, dass der Beklagte Möbel (Kinderzim- mermöbel, Sofa, Fernseher, Esszimmerstühle, Laptop etc.) im Wert von CHF 5'000.– per Stichtag bei sich behalten habe, wobei sie vereinzelt Gegen- stände mit dem Anschaffungswert aufführt (act. 67 S. 27 f.). Der Beklagte hat du- plicando die entsprechenden Ausführungen bestritten (Prot. S. 87 f.). Eine Aner- kennung des Betrags kann den Ausführungen in der Klageantwort nicht entnom- men werden (act. 100 S. 4). In Anbetracht der beklagtischen Bestreitungen ge- nügt es den Substantiierungsanforderungen nicht, eine gesamthafte Schätzung für diverse gebrauchte Möbel sowie alte Elektronik abzugeben und lediglich bei
- 8 - einzelnen Gegenständen den Anschaffungswert zum Zeitpunkt des Erwerbs zwi- schen 2014 und 2017 zu bezeichnen. Eine Überprüfung bzw. Zuordnung der klä- gerischen Schätzung auf einzelne Gegenstände kann so nicht vorgenommen wer- den. Auch werden entsprechende Bewertungsgutachten seitens der Klägerin wohl aus Verhältnismässigkeitsgründen nicht beantragt (act. 100 S. 4). Damit gelingt der Klägerin der entsprechende Nachweis nicht. 2.2.10. Alsdann macht die Klägerin geltend, dass der Beklagte per Stichtag über einen Anteilsschein in Höhe von CHF 10'000.– bei der …-genossenschaft verfüge (act. 160 S. 17), der zu Beginn des Mietverhältnisses im Jahr 2016 erworben wurde, was vom Beklagten anerkannt wurde (Prot. S. 88). Seit Beginn des Miet- verhältnisses bis zum güterrechtlichen Stichtag seien gemäss der Klägerin 6 Jahre vergangen, wobei von einem Zinssatz von 1.5 % pro Jahr auszugehen sei (act. 160 S. 17). Der entsprechende Zinssatz wurde ausgewiesen (act. 101/6). Im Übrigen opponierte der Beklagte nicht gegen die klägerische Bezifferung, wonach unter Berücksichtigung der Zinsgutschriften von einem Guthaben von CHF 10'900.– auszugehen sei (act. 211 S. 5). 2.2.11. Nachdem Ausgeführten ergibt sich auf Seiten des Beklagten per Stichtag folgendes Vermögen:
- E._____ Konto CHF 7'446.85
- Hinzurechnungen CHF 8'096.–
- Lebensversicherung CHF 20'633.40
- Motorrad CHF 2'350.–
- BMW X5 CHF 7'500.–
- BMW M550i xDrive CHF 55'000.–
- Anteilsschein CHF 10'900.– Total CHF 111'926.25 2.2.12. Die Klägerin stellt sodann keine Anträge und macht auch keine Ausführun- gen, wonach im Miteigentum liegende Vermögenswerte einer der Parteien zuge- wiesen werden müssten.
- 9 - 2.3. Berechnung des Vorschlags Eigengut liegt unbestrittenermassen nicht vor. Damit beträgt die klägerische Er- rungenschaft CHF 10'150.45 und die beklagtische Errungenschaft CHF 111'926.25, total entspricht dies CHF 122'076.70. Der hälftige Vorschlag be- trägt CHF 61'038.35, wovon die klägerische Errungenschaft abzuziehen ist. Damit resultiert ein auszugleichender Betrag von CHF 50'887.90. 2.4. Regelung gegenseitiger Schulden Ferner machte der Beklagte in der Duplik noch eine Forderung in der Höhe von CHF 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 31. Dezember 2020 für den offenen An- teil der Klägerin an der gemeinsamen Steuerrechnung 2020 [sic, gemeint wohl Steuerrechnung 2019] geltend (Prot. S. 84). Die Klägerin äusserte in der Stellung- nahme zur Duplik diesbezüglich, dass der Beklagte diese Forderung begründet und belegt in der güterrechtlichen Auseinandersetzung geltend machen könne (Prot. S. 91). Zwar liegt die entsprechende Steuererklärung im Recht (act. 15/14). Vom Beklagten wurden jedoch keine Belege beigebracht, die den Nachweis er- bringen, dass ein Forderung in entsprechender Höhe noch offen ist, so dass diese nicht zu berücksichtigen ist. 2.5. Fazit Der Beklagte schuldet der Klägerin CHF 50'887.90 als güterrechtliche Ausgleichs- forderung. Im Mehrbetrag ist die Klage abzuweisen.
3. Wohnsitz 3.1. Der zivilrechtliche Wohnsitz bei alternierender Obhut ist in erster Linie nach dem Ort festzulegen, zu dem das Kind die engsten Beziehungen aufweist. Die Ausübung der elterlichen Sorge wie auch des Obhutsrechtes als dessen Teilge- halt muss stets auf das Wohl des Kindes gerichtet sein (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Das Gericht kann, wenn sich die Eltern darüber nicht einigen können, bei alternie- render Obhut den Aufenthaltsort des Kindes bestimmen und so den zivilrechtli- chen Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB) festlegen (BSK ZGB I SCHWENZER/COTTIER,
- 10 -
7. Aufl. 2022, Art. 298 N 9). Sind beide Elternteile Inhaber der elterlichen Sorge und üben sie eine nahezu paritätische alternierende Obhut aus, ist für die Bestim- mung des Wohnsitzes an den Ort der engsten Beziehung des Kindes anzuknüp- fen. Es sind demzufolge der Lebensmittelpunkt und damit der Wohnsitz des Kin- des anhand weiterer Kriterien zu bestimmen. 3.2. Im Teilurteil vom 22. April 2025 wurde der Wohnsitz nicht festgelegt. Dies gilt es hier nachzuholen. Der Beklagte reagiert auf gerichtliche Aufforderungen nicht und holte die Postsendungen nicht ab. Es liegt im Kindeswohl, wenn der Wohnsitz bei derjenigen Person zu bestimmen ist, die sich verlässlich um die ent- sprechenden Kinderbelange im Kontext des Wohnsitzes bemüht. Beim Beklagten bestehen diesbezüglich in Anbetracht seines Verhaltens im vorliegenden Verfah- ren Vorbehalte. Der Betreuungsanteil der Klägerin ist zudem grösser. Dies recht- fertigt es, den Wohnsitz der Kinder bei der Klägerin festzulegen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Mit vorliegendem Teilurteil sind die gesamten Verfahrenskosten zu regeln. 4.2. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Grundlage für die Bemessung der Gerichtskosten bilden im Scheidungsverfahren das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falles (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Dabei betragen die Gerichtskosten in der Regel zwischen CHF 300.– und CHF 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Ist im Rahmen von nicht vermögensrechtli- chen Streitigkeiten auch über vermögensrechtliche Rechtsbegehren zu entschei- den, die das Verfahren aufwendig gestalten, kann die Gerichtsgebühr gemäss § 5 Abs. 2 GebV OG bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die vermögensrechtlichen Rechtsbegehren allein zu erheben wäre. Selbst bei Anwen- dung von § 5 Abs. 2 GebV OG bleibt es indessen bei einer nicht vermögensrecht- lichen Streitigkeit. 4.3. Das Verfahren gestaltete sich als aufwendig. Es ergingen drei Teilurteile. Sodann waren diverse Zwischenverfügungen zu erlassen und mehrere Ent-
- 11 - scheide über vorsorgliche Massnahmen zu treffen. Daneben waren auch an- spruchsvollere güterrechtliche und unterhaltsrechtliche Fragen zu beurteilen. In Anbetracht dessen sind die Gerichtskosten auf CHF 12'000.– festzusetzen. 4.4. Die Prozesskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Ver- fahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskos- ten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 4.5. Betreffend Kinderbelange werden die Kosten den Parteien praxisgemäss zur Hälfte auferlegt. Vorliegend gilt es sodann zu berücksichtigen, dass die Kläge- rin bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung überwiegend obsiegte. Dagegen unterlag sie hinsichtlich ihrem Gesuch vom 28. Juni 2023 (act. 78) um Erlass von vorsorglichen Massnahmen vollständig (vgl. Verfügung vom 14. Juli 2023 [act. 84]). Ein nachehelicher Unterhalt wurde der Klägerin sodann entgegen ihren Anträgen nicht zugesprochen. Auf ein klägerisches Begehren um Schuldneran- weisung wurde überdies nicht eingetreten (vgl. Verfügung und Teilurteil vom 22. April 2025 [act. 183]). Der Beklagte verursachte demgegenüber Prozessaufwand durch seine Verweigerungshaltung betreffend die von der Klägerin anbegehrte Ur- kundenedition. Sodann unterlag er auch etwa betreffend eines Fristwiederherstel- lungsgesuchs (vgl. Verfügung vom 20. Oktober 2023 [act. 102]). In einer gesamt- haften Betrachtung halten sich Obsiegen und Unterliegen in etwa die Waage. Dies rechtfertigt es insgesamt, die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte auf- zuerlegen. 4.6. Infolge des Ausgangs des Verfahrens sind die Parteientschädigungen wett- zuschlagen. Sodann kommt die Kostenliquidation nach Art. 122 ZPO zur Anwen- dung, da der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde. 4.7. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin er- folgt mit separater Verfügung.
- 12 - Es wird erkannt:
1. Der Wohnsitz von C._____, geboren am tt.mm.2011, und D._____, geboren am tt.mm.2016, wird bei der Klägerin festgelegt.
2. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zum Ausgleich ihrer güterrechtli- chen Ansprüche einen Betrag in Höhe von CHF 50'887.90 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das klägerische Begehren abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 12'000.–.
4. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Der Kostenanteil der Klägerin wird zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nach- zahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Klägerin erfolgt mit separater Verfügung. Die Rechtsbeiständin wird aufgefordert, ihre Hono- rarnote innerhalb von 20 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids dem Ge- richt einzureichen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin, gegen Empfangsschein, den Beklagten, sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Beiständin im Dispositivauszug Ziff. 1, die Einwohnerkontrolle der Gemeinde I._____ im Dispositivauszug Ziff. 1, je gegen Empfangsschein.
8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 13 - Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Joss MLaw D. Molino