Sachverhalt
1.1. Nicht streitig ist, dass die Parteien am 28. März 2022 zusammen mit der Werkerstellerin einen gültigen, öffentlich beurkundeten (Grundstück-)Kaufvertrag mit "werkvertraglichen Abreden" schlossen (act. 2 Rz. 6; act. 11 Rz. 10 und 22; act. 5/2), mit welchem die Beklagte sich verpflichtete, die in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücke Blatt 1 (Stockwerkeigentum, 120/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 4, Kat.-Nr. 5, mit Sonderrecht an der Wohnung im 1. Oberge- schoss mit Kellerabteil im Untergeschoss; nachfolgend auch: "Vertragsobjekt 1") sowie Grundbuch Blatt 7 und Blatt 11 (je 4/66 Miteigentum am Grundstück Blatt 9 mit Nutzungsrechten an zwei Parkplätzen in der Tiefgarage; nachfolgend auch "Vertragsobjekt 2" und "Vertragsobjekt 3") – allesamt an der E._____ Strasse 3 in D._____ gelegen – den Klägern je zu hälftigem Miteigentum zu "veräussern" (act. 2 Rz. 6 und 20; act. 11 Rz. 10; act. 17 Rz. 13; act. 5/2). Zugleich verpflichtete sich die Werkerstellerin zur schlüsselfertigen Erstellung der Stockwerkeigentums- wohnung und der gemeinschaftlichen Bauteile und Anlagen inkl. Zufahrts- und Zugangswegen sowie der Tiefgarage (act. 11 Rz. 10; act. 17 Rz. 13; act. 5/2). Die Kläger ihrerseits verpflichteten sich, der Beklagten den Kaufpreis für Landanteile von insgesamt CHF 1'103'458.– und der Werkerstellerin als Werk- bzw. Erstel- lungspreis CHF 1'636'542.– zu bezahlen (act. 2 Rz. 6; act. 11 Rz. 11; act. 5/2). Auf den erworbenen Grundstücken (Blatt 1, Blatt 7, Blatt 11) lastet an erster Pfandstelle ein Register-Schuldbrief (Beleg Nr. …) zugunsten der J._____ AG über CHF 13'870'000.– als Gesamtpfand (act. 5/3).
- 9 - 1.2. Ebenso unbestritten ist, dass die Kläger als Reservationsanzahlung den Betrag von CHF 75'000.– für Rechnung der Beklagten und auf Anrechnung an den Kaufpreis leisteten (act. 2 Rz. 7; act. 11 Rz. 11; act. 5/5). Auch sind sich die Parteien einig, dass die Kläger anlässlich der Beurkundung des Kaufvertrages der Beklagten weitere CHF 145'691.– und der Werkerstellerin CHF 327'308.– bezahl- ten (act. 2 Rz. 7; act. 11 Rz. 11; act. 5/6). Anlässlich der Eigentumsübertragung sind – gemäss übereinstimmenden Vorbringen – von den Klägern CHF 882'767.– (unter Anrechnung der provisorisch berechneten Grundstückgewinnsteuer von CHF 22'000.–) an die Beklagte und CHF 1'309'234.– an die Werkerstellerin zu be- zahlen (act. 2 Rz. 8; act. 11 Rz. 11; act. 5/2; act. 5/9). Unbestritten blieb zudem, dass dazu der Beklagten sowie der Werkerstellerin jeweils ein Zahlungsverspre- chen der K._____ AG über vorerwähnte Beträge vorliegen (act. 2 Rz. 8; act. 11 Rz. 24-25; act. 5/7 und act. 5/8), welche am 7. Oktober 2024 (act. 17 Rz. 32; act. 19/29; act. 26 Rz. 18), 18. Juli 2025 und 6. Januar 2026 inzwischen bis Ende Au- gust 2026 verlängert wurden (act. 29 Rz. 6; act. 31/31; act. 34 Rz. 7; act. 57/2). Gemäss Zahlungsversprechen erfolgt die Vergütung durch die Bank unter der Be- dingung, dass der Kaufvertrag öffentlich beurkundet ist und sowohl die Handän- derung als auch die Grundpfanderrichtung im Tagebuch eingetragen wurden; das an die Beklagte gerichtete Zahlungsversprechen erfolgt zusätzlich unter der Be- dingung der pfandfreien Übergabe der Kaufobjekte (act. 31/31). 1.3. Schliesslich blieb unbestritten, dass den Klägern am 28. September 2023 die Wohnung … (inkl. Kellerabteil und zwei Tiefgaragenplätzen) schlüsselfertig und bezugsbereit übergeben wurde (act. 2 Rz. 12; act. 11 Rz. 29; act. 17 Rz. 14; act. 26 Rz. 8; act. 5/13; act. 19/21; act. 19/30) und bis anhin keine Eigentums- übertragung von der Beklagten auf die Kläger erfolgt ist (act. 2 Rz. 16; act. 11 Rz. 33; act. 5/16-18).
2. Parteivorbringen 2.1. Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, sämtliche Voraussetzungen für die Übertragung des Grundeigentums an den Vertragsobjekten 1-3 seien er- füllt (act. 2 Rz. 21). Der Kaufvertrag vom 28. März 2022 sehe vor, dass die Eigen- tumsübertragung bei Bezugsbereitschaft der Vertragsobjekte, d.h. nach deren
- 10 - schlüsselfertiger Erstellung, zu erfolgen habe (act. 2 Rz. 9). Diese hätte zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 2023 erfolgen müssen (act. 2 Rz. 9). Die Be- zugsbereitschaft sei von der Beklagten mit Schreiben vom 31. Mai 2023 gemeldet worden (act. 2 Rz. 10). Die auf den 28. September 2023 terminierte Eigentums- übertragung habe nicht durchgeführt werden können, weil die Beklagte nicht zum Termin erschienen sei (act. 2 Rz. 11). Auch die angesetzte Nachfrist sei unbe- nutzt verstrichen, so dass die Beklagte die Eigentumsübertragung zu Unrecht ver- weigere (act. 2 Rz. 21). Dahingegen hätten sie, die Kläger, ihre vertraglichen Pflichten erfüllt (act. 2 Rz. 22). Gemäss Kaufvertrag sei die Vorlage eines Zah- lungsversprechens über den Restkaufpreis keine Bedingung für die Eigentums- übertragung, sondern die Bezugsbereitschaft. Nichtsdestotrotz lägen der Beklag- ten wie auch der Werkerstellerin seit der öffentlichen Beurkundung des Kaufver- trags ein Zahlungsversprechen der K._____ vor, womit die Finanzierung gesichert und angeboten sei. Sie könnten die Überweisung der Kaufpreise jederzeit veran- lassen (act. 2 Rz. 23). 2.2. Die Beklagte bestreitet den Anspruch der Kläger auf Eigentumsübertra- gung und dessen Fälligkeit. Entgegen der im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag integrierten Käufervereinbarung in Ziff. 9.5 habe die Beklagte als veräussernde Partei nicht an der Wohnungsabnahme teilgenommen und das vorliegende Woh- nungsabnahmeprotokoll nicht unterzeichnet, womit eine Voraussetzung für die Ei- gentumsübertragung gemäss Kaufvertrag nicht erfüllt sei (act. 11 Rz. 13). Weiter bestreitet sie, die Bezugsbereitschaft und die Wohnungsübergabe selbst ange- kündigt zu haben (act. 11 Rz. 27). Zudem bestreitet sie, dass das Schreiben vom
9. August 2023 (act. 5/12), mit welchem Wohnungsübergabe und Eigentumsüber- tragung terminiert wurden, von ihr stamme (act. 11 Rz. 28). Weiter würden die Kläger nicht darlegen, ob sie der Werkerstellerin noch eine über den im Kaufver- trag vereinbarten Werkpreis hinausgehende Vergütung für Mehrleistungen schul- deten (act. 11 Rz. 14). Die Kläger böten in ihrem Rechtsbegehren lediglich die noch offene Summe des im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 28. März 2022 vereinbarten Werkpreises in der Höhe von CHF 1'309'234.– an die Werker- stellerin an (act. 11 Rz. 14). Voraussetzung für die Eigentumsübertragung sei aber gemäss Vereinbarung zusätzlich die Bezahlung der Mehrleistungen an die
- 11 - Werkerstellerin anlässlich der Eigentumsübertragung (act. 11 Rz. 14). Ein Zah- lungsversprechen für eine höhere Summe liege nicht vor, so dass nicht erstellt sei, ob die Kläger überhaupt in der Lage seien, den ganzen, noch offenen Kauf- und Werkpreis zu bezahlen (act. 11 Rz. 14 und 19). Die Kläger hätten es offen gelassen, ob die von ihnen angebotene Bezahlung für den Werklohn reiche, wo- mit eine weitere Voraussetzung für die Eigentumsübertragung gemäss Kaufver- trag nicht erfüllt sei (act. 11 Rz. 14). Da die Voraussetzungen für die Eigentums- übertragung gemäss Ziff. 9.5 der Käufervereinbarung noch nicht erfüllt seien, sei der Anspruch auf Eigentumsübertragung noch nicht fällig, weshalb sich die Be- klagte nicht im Verzug befinde und mangels dessen gemäss Art. 107 OR noch nicht auf Erfüllung des Vertrags geklagt werden könne (act. 11 Rz. 15). Zudem bestreitet die Beklagte, dass ihr die E-Mail vom 12. November 2023 (act. 5/11) so- wie das Schreiben vom 1. Dezember 2023 (act. 5/18) und damit die Nachfristan- setzung gemäss Art. 107 OR tatsächlich zugegangen sei (act. 11 Rz. 17). Selbst bei Bejahung der Fälligkeit sowie des Verzugs seien die Voraussetzungen ge- mäss Art. 107 Abs. 2 OR nicht erfüllt, weshalb die Klage abzuweisen sei (act. 11 Rz. 17). Darüber hinaus könne dem Argument der Kläger, dass für die Eigen- tumsübertragung lediglich Voraussetzung sei, dass die im Vertrag genannten Ver- tragsobjekte bezugsbereit seien, nicht gefolgt werden. Diese Vertragsklausel be- stimme lediglich den Termin, an welchem die Eigentumsübertragung habe statt- finden sollen, und tangiere die Bestimmung, dass die noch offenen Kauf- sowie Werkpreise anlässlich der Eigentumsübertragung zu überweisen seien, nicht (act. 11 Rz. 16). Schliesslich erhebt die Beklagte vorsorglich die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäss Art. 82 OR. Dazu führt sie aus, dass gemäss den unwi- derruflichen Zahlungsversprechen die K._____ AG die darin genannten Kauf- und Werkpreise lediglich auszahle, wenn die Schuldbrieferrichtung zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragen worden sei (act. 11 Rz. 18). Gemäss den Grundbuch- auszügen laste auf den Vertragsobjekten an erster Pfandstelle immer noch ein Gesamtpfandrecht. Solange die Vertragsobjekte nicht daraus entlassen seien, könne an erster Pfandstelle kein neues Pfandrecht eingetragen werden (act. 11 Rz. 18). Die Kläger hätten vorliegend nicht beantragt, dass die zu übertragenden Grundstücke aus der Pfandhaft des gemäss Grundbuchauszug und Kaufvertrag
- 12 - noch darauf lastenden Gesamtpfandrechts zu entlassen seien (act. 11 Rz. 18). Die Bank der Kläger werde nicht zahlen, weil die Bedingungen des Zahlungsver- sprechens nicht erfüllt seien und auch nicht erfüllt werden könnten (act. 11 Rz. 19). Somit bleibe rechtlich unklar, wie das Gesamtpfand von den Vertragsobjek- ten abgelöst werden könne und die Kläger die erwähnte Bedingung in den Zah- lungsversprechen erfüllen wollten, so dass die K._____ AG Zug um Zug mit der Eigentumsübertragung die offenen Beträge bezahle (act. 11 Rz. 19). Die Kläger hätten die Erfüllung nicht gehörig angeboten. Aus diesem Grund gerate sie – die Beklagte – nicht in Verzug und ihre Nichtleistung sei nicht pflichtwidrig (act. 11 Rz. 20). 2.3. In ihrer Replik bringen die Kläger vor, dass die Käufervereinbarung bloss zwischen der Werkerstellerin und den Klägern geschlossen worden sei. Diese zei- tige keine direkten Rechtswirkungen zwischen den Parteien. Die Beklagte lege auch nicht dar, dass ihr daraus Rechte abgetreten worden seien (act. 17 Rz. 14). Inhaltlich sei es in der Käufervereinbarung in erster Linie um Änderungswünsche und Mehrleistungen gegangen. Im Kaufvertrag sei vereinbart, dass die Zahlung anlässlich der Eigentumsübertragung zu erfolgen habe. Die Beklagte verkenne, dass die Eigentumsübertragung gemäss Kaufvertrag an die Bezugsbereitschaft und an die schlüsselfertige Erstellung anknüpfe und nicht an die Übergabe der Vertragsobjekte (act. 17 Rz. 15). Die Käufervereinbarung regle in Ziff. 9.5 die Übergabe des Werks und nicht die Eigentumsübertragung. Die Beklagte vermi- sche diese beiden Begriffe (act. 17 Rz. 17). Zudem machen die Kläger geltend, es sei rechtsmissbräuchlich, indem sich die Beklagte nach über 18 Monaten nach der Übergabe auf den Umstand berufe, dass sie – also die Beklagte – bei der Übergabe hätte dabei sein müssen, obwohl sie über sämtliche Übergabetermine informiert gewesen sei. Dieser Umstand sei der Beklagten selbst anzulasten (act. 17 Rz. 20-22). Die Mehrleistungen seien vorliegend irrelevant, mithin könne die Beklagte aus der Käufervereinbarung zwischen Werkerstellerin und den Klä- gern nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 17 Rz. 23). Nichtsdestotrotz führen die Kläger dazu an, dass sie Mehrleistungen im Umfang von CHF 59'714.30 in Auf- trag gegeben und beglichen hätten (act. 17 Rz. 24 und 45). Weiter führen die Klä- ger an, dass die Eigentumsübertragung seit dem 30. September 2023 fällig sei
- 13 - (act. 17 Rz. 3, 25-26 und 45) und sich die Beklagte seither in Verzug befinde (act. 17 Rz. 42). Sie halten auch daran fest, dass ihr Schreiben vom 1. Dezember 2023 der Beklagten zugegangen sei, und legen dazu einen Auszug aus dem Postbuch, eine interne Postbestätigung, sowie eine Bestätigung des Postamts ins Recht (act. 17 Rz. 27). Zu den Zahlungsversprechen bringen die Kläger vor, dass die K._____ AG selbst die Bank sei, welche an erster Pfandstelle ein Gesamt- pfandrecht für den gelisteten Baukredit habe. Zudem habe die Pfandentlassung anlässlich der geplanten Eigentumsübertragung bereits vorgelegen (act. 17 Rz. 30). Mit der Zahlung des Landpreises und des Werklohns reduziere sich der Bau- kredit, welcher an erster Stelle laste und löse diesen ab, weswegen anlässlich der Eigentumsübertragung die Pfandentlassung und dann die Eigentumsübertragung bzw. der Kauf vollzogen werde (act. 17 Rz. 30). Dies sei naturgemäss der Überg- ang der Bauphase in die Verkaufsphase. Des Weiteren schreibe das Zahlungs- versprechen die Schuldbrieferrichtung nicht an erster Stelle vor, weshalb diese unabhängig vom Baukredit möglich sei. Daher sei die Eintragung eines Schuld- briefes anlässlich der Eigentumsübertragung problemlos möglich und auch ent- sprechend vorbereitet (act. 17 Rz. 30). Vor Übertragung des Eigentums sei die Errichtung des Schuldbriefs gar nicht möglich. Dies sei nur in Eigenschaft als Ei- gentümer möglich. Es gebe keinerlei Hinweise, dass die Bank nicht zahlen würde (act. 17 Rz. 30). Weiter verkenne die Beklagte, dass die Errichtung eines Schuld- briefs keine Pflicht der Kläger gegenüber der Beklagten, sondern eine Pflicht zwi- schen den Klägern und der K._____ AG sei. Daher könne sich die Beklagte nicht auf die Nichterfüllung (Art. 82 OR) berufen (act. 17 Rz. 31). Zugleich liege es an der Beklagten dafür zu sorgen, dass das Grundstück pfandfrei gemäss kaufver- traglicher Vereinbarung übergeben werde (act. 17 Rz. 31). Zudem bestreiten die Kläger, dass die Zahlungsversprechen für die Zahlung an die Werkerstellerin zu tief bemessen seien. Diese würden exakt auf die Höhe der kaufvertraglich verein- barten Zahlung lauten. Damit hätten sie ihre Zahlung gehörig angeboten. Eine wie von der Beklagten sinngemäss behauptete Vorleistungspflicht sei nicht vereinbart worden (act. 17 Rz. 32). 2.4. In ihrer Duplik bestreitet die Beklagte zunächst, dass die Käufervereinba- rung nur zwischen den Klägern und der Werkerstellerin gelte. So habe auch die
- 14 - Beklagte die Vereinbarung unterzeichnet. Diese sei Bestandteil des öffentlich be- urkundeten Kaufvertrags, bei welchem sie ebenfalls Vertragspartei sei (act. 26 Rz. 8 ebenso 9 und 12). Entgegen den Ausführungen der Kläger habe die Be- klagte nicht über den Wohnungsübergabetermin Bescheid gewusst und habe da- mit gar nicht teilnehmen können. Das Wissen ihres ehemaligen Verwaltungsrats könne ihr nicht angerechnet werden (act. 26 Rz. 10 ebenso 23). Zudem bestreitet sie, dass die Eigentumsübertragung seit dem 30. September 2023 fällig sei. Aus dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag gehe dieses Fälligkeitsdatum jedenfalls nicht hervor (act. 26 Rz. 14). Auch in der Sache bringt die Beklagte vor, dass die Pfandentlassung noch nicht vollzogen worden sei und auch nicht vollzogen wer- den könne, solange die Kläger den Kaufpreis nicht bezahlt hätten. Hierfür brauche es ihre Mitwirkung, indem sie die vorbereitete Grundbuchanmeldung unter- zeichne. Anders könne die Pfandentlassung vorliegend nicht vollzogen werden (act. 26 Rz. 17). Sie bestreitet, dass die Schuldbrieferrichtung nicht an erster Pfandstelle vorgenommen werden müsse und diese unabhängig vom Baukredit möglich sein soll (act. 26 Rz. 18). Es sei notorisch, dass eine Bank keine Hypo- thek gewähre, wenn sie das Grundpfand nicht an erster Pfandstelle eintragen könne, zumal an erster Pfandstelle ein Gesamtgrundpfand von über CHF 13.87 Mio. laste (act. 26 Rz. 18). Die Errichtung des Schuldbriefs sei zwar keine Pflicht gegenüber der Beklagten, wirke sich aber trotzdem zwischen den Parteien aus (act. 26 Rz. 18 und 19). Zudem treffe die Pflicht, die Vertragsobjekte pfandrechts- frei zu übertragen, nicht alleine sie (act. 26 Rz. 20) und selbst wenn, sei dies im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich (act. 26 Rz. 21). Damit die Bank das Gesamt- pfand ablöse, müsse diese zuerst befriedigt werden. Es könne somit von ihr nicht verlangt werden, dass sie das Gesamtpfand bereits ablöse, bevor die Kläger nicht den Kaufpreis bezahlten (act. 26 Rz. 21).
3. Vertragstyp 3.1. Nach Art. 184 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Verkäufer durch den Kaufver- trag, "dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen". Die Kaufsache umfasst beim Liegenschaftskauf stets auch die Bauten, die eigentumsrechtlich nach dem Akzessionsprinzip (Art. 667 Abs. 2
- 15 - ZGB) zur Liegenschaft gehören. Gleichgültig also, ob der Kaufvertrag eine Lie- genschaft oder Anteile an einer Liegenschaft (z.B. Stockwerkeigentum) betrifft; er schliesst nach dem Akzessionsprinzip zwangsläufig die im Zeitpunkt der Eigen- tumsübertragung (die mit dem Abschluss des Kaufvertrages zusammenfallen kann, aber nicht muss) bestehenden Gebäude oder Gebäudeteile ein, und zwar gesamthaft oder – so bei Miteigentumsanteilen – anteilmässig (KRAUSKOPF, Grundstückkauf mit angefangener Baute, S. 240, in: SCHMID [HRSG.], Der Grund- stückkauf / La vente immobilière, Zürich 2010, S. 233 ff.). 3.2. Als Preis können die Parteien je einen Kaufpreis für das Grundstück und einen Werkpreis für die Erstellung oder Fertigstellung der Baute in zwei separaten Verträgen festhalten (BGE 117 II 264). Dabei soll nach dem Willen der Parteien der Kaufvertrag mit dem Werkvertrag dermassen verknüpft sein, dass der Be- stand des einen Vertrages von der Gültigkeit des anderen abhängig ist (KRAUS- KOPF, a.a.O., S. 241). Im vorliegenden Fall sind zwei getrennte Verträge anzuneh- men, da allein schon die Entschädigung für den Boden ("Kaufpreis für Landan- teile") und für die Erstellung des Bauwerks ("Werkpreis") aufgeteilt sind (Ziff. III des Kaufvertrags; act. 5/2 S. 9). Erstere ist der Beklagten als veräussernde Partei, letztere ist der Werkerstellerin als Drittpartei zu erbringen (vgl. act. 2 Rz. 6; act. 11 Rz. 22; act. 5/2 S. 9). 3.3. Zwischen den Parteien blieb unbestritten (act. 2 Rz. 9; act. 11 Rz. 12), dass die Eigentumsübertragung nicht bereits mit dem Vertragsabschluss zusam- menfallen soll, sondern bei Bezugsbereitschaft zu erfolgen hat (act. 5/2 S. 11). Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war, so die Klausel im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag, der Baustart für die Wohnüberbauung bereits erfolgt (act. 5/2 S. 7). Dementsprechend geht es vorliegend um den Kauf eines Grundstückes mit ange- fangener Baute. Hierbei verpflichtet sich der Käufer nicht nur zum Kauf des Grundstückes, sondern auch zur Vergütung der Fertigstellung der Baute, ohne auf den Fertigstellungsprozess Einfluss nehmen zu können; es liegt der Kauf ei- ner künftigen und damit fertigzustellenden Sache vor. Die Fertigstellungskosten behalten ihren Kaufpreischarakter, ungeachtet dessen ob der Käufer diese dem Verkäufer oder einem Drittem schuldet. Entscheidend ist der Umstand, dass sich
- 16 - diese Kosten unmittelbar auf das Grundstück bzw. auf die darauf stehende Baute beziehen und der Käufer damit nicht etwa ein Werk (Fertigstellung der Baute) be- stellt, sondern schlicht einen Preis für die Fertigstellung der Kaufsache bezahlt. Es liegt sodann eine Vertragssituation vor, die nicht einem "echten" Werkvertrag entspricht, sondern mehr die Merkmale eines Kaufes einer künftigen Sache auf- weist, auch wenn der vom Kläger zu bezahlende Preis in zwei Beträge (für Land und für Baute) aufgeteilt ist (KRAUSKOPF, a.a.O., S. 250 f. m.w.H.). Die häufig als "Werkpreis" bezeichnete Vergütung ist in Tat und Wahrheit nichts anderes als ein Teil des Kaufpreises, der als Gegenleistung für das bebaute Land zu zahlen ist, auch wenn die Fertigstellung der Baute von einem Dritten übernommen wird und der Käufer diesem Dritten die Vergütung dafür schuldet (KRAUSKOPF, a.a.O., S. 252). Anders verhält es sich nur dann, wenn der Käufer mit Bezug auf die Er- stellung oder Fertigstellung einer (angefangenen) Baute einen Werkvertrag ab- schliesst oder in einen solchen eintritt, der ihn in die Position eines Bestellers ge- mäss Art. 363 ff. OR versetzt und ihm Rechte einräumt, auf den Erstellungs- bzw. Fertigstellungsprozess einzuwirken. Dies ist nicht der Fall, wenn der Käufer ledig- lich Details der Innenausstattung, z.B. den Bodenbelag, die Küchenausstattung oder die Farbe der Wände und Decken mitbestimmen darf (KRAUSKOPF, a.a.O., S. 252). 3.4. Beide Beträge (für Land und für Baute) werden von den Klägern unter Ver- weis auf den Kaufvertrag vom 28. März 2022 als "Kaufpreis" bezeichnet (act. 2 Rz. 6). Die Beklagte qualifiziert den Betrag, welchen die Kläger für die Baute der Werkerstellerin schulden würden, als Werklohn (act. 11 Rz. 22). Darin seien allfäl- lig von der Werkerstellerin erbrachte Mehrleistungen noch nicht enthalten (act. 11 Rz. 24). Der Kaufvertrag mit werkvertraglichen Abreden (act. 5/2) enthält jedoch keine Anhaltspunkte, um von einem "echten Werkvertrag mit eigener Substanz" auszugehen. Nach Ziffer II "[beauftragt] die erwerbende Partei die erstellende Partei mit dem individuellen Innenausbau des Vertragsobjektes" (act. 5/2 S. 6). "Grundlage für die Erstellung der Überbauung bilden […] die Vertragspläne vom 02.02.2022, [der] Baubeschrieb Stand 17.12.2021 [und die] Käufervereinbarung" (act. 5/2 Ziff. II.A.). Danach verstehe sich der Werkpreis für die schlüsselfertigen und bezugsbereit erstellten Vertragsobjekte (act. 5/2 Ziff. II.C). "[Darin] nicht inbe-
- 17 - griffen sind allfällige Mehrkosten für die von der erwerbenden Partei zusätzlich verlangten Änderungen und Abweichungen gegenüber dem Standardausbau […] (act. 5/2 Ziff. II.F), wobei "[die] baubewilligte, vorgegebene architektonische Ge- staltung (Fassadengestaltung, Fenstereinteilungen und -öffnungsarten, Farbge- bung und Materialkonzept der Hausfassaden, Umgebungsgestaltung sowie der Treppenhäuser und Lift) bzw. allgemein der gemeinschaftlichen Bauteile alleinige Sache der erstellenden Partei ist. Die erwerbende Partei hat dabei kein Mitspra- che- oder Änderungsrecht" (act. 5/2 Ziff. II.H.). Das Mitbestimmungsrecht der Klä- ger beschränkt sich demnach darauf, Details der Innenausstattung bestimmen bzw. Änderungs- und Abweichungswünschte gegenüber dem (bereits geplanten) Standardausbau anbringen zu können. Mit den Klägern ist somit einig zu gehen, dass der im Kaufvertrag als "Werkpreis" bezeichneten Entschädigung Kaufpreis- charakter zukommt. Dadurch stehen gewissermassen zwei eng miteinander ver- knüpfte Kaufverträge nebeneinander, wobei sich die Parteien nur in einem davon gegenüberstehen.
4. Pflichtenkatalog 4.1. Leistung des Verkäufers Die Leistung des Verkäufers umfasst beim Grundstückkaufvertrag zwei Schritte: Die Eigentumsverschaffung und die Besitzübertragung (KOLLER, Der Grundstück- kauf, 3. Aufl., Bern 2017, § 4 N 12). Es stellt sich in einem solchen Fall die Frage, ob die Gegenleistung erst Zug um Zug mit der letzten Erfüllungshandlung zu er- bringen oder ob sie auf die einzelnen Erfüllungshandlungen «aufzuteilen» ist. Grundsätzlich gilt Ersteres. Auf den Grundstückkauf bezogen bedeutet dies: Überträgt der Verkäufer vorerst den Besitz, so beschränkt sich die Zug-um-Zug- Regel auf den Austausch von Kaufpreis und Eigentumsübertragung (BSK OR I- KOLLER, Art. 184 N 90). 4.1.1. Besitzübertragung Wie aufgezeigt blieb unbestritten (vgl. III. 1.3), dass die Besitzübertragung der Kaufsache durch die Schlüsselübergabe am 28. September 2023 erfolgt ist. Auf-
- 18 - grund der grundsätzlich relativ wirkenden "Käufervereinbarung" (act. 5/2 nach S. 17) konnte nur die Werkerstellerin – Gegenteiliges wird nicht behauptet – die Wohnung übergeben. Selbst wenn, wie die Beklagte behauptet (act. 11 Rz. 28), das Schreiben vom 9. August 2023 (act. 5/12) ihr – der Beklagten – nicht ange- rechnet werden könnte, offerierte (zumindest) die Werkerstellerin mit diesem Schreiben ihre Vorleistungspflicht mit Bezug auf die Besitzverschaffung (Überg- abe um 08:30 Uhr und Eigentumsübertragung um 11:00 Uhr; act. 5/12). Die so- dann unbestrittenermassen erfolgte Besitzübertragung ist gegenüber dem eigent- lichen Kausalgeschäft, dem Kaufvertrag, als abstrakt zu betrachten (BSK ZGB II- ERNST/ZOGG, Art. 922 N 8). Der Beklagten gelingt es damit nicht, aus der Besitz- übertragung für sich Einreden abzuleiten. Die Zug-um-Zug-Regel beschränkt sich daher vorliegend auf den Austausch von Kaufpreis und Eigentumsübertragung. 4.1.2. Bestellte Mehrleistungen Die von den Klägern bei der Werkerstellerin bestellten Mehrleistungen wurden den Klägern unbestrittenermassen am 5. September 2023 mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen in Rechnung gestellt und von diesen am 2. Oktober 2023 beglichen (act. 17 Rz. 24; act. 26 Rz. 13; act. 19/22; act. 19/23). Damit zeigte sich die Wer- kerstellerin auch hierfür vorleistungspflichtig, indem sie die Übergabe auf den
28. September 2023 terminierte. Damit gelingt es der Beklagten auch an dieser Stelle nicht, für sich Einreden abzuleiten. 4.1.3. Eigentumsverschaffung 4.1.3.1. Hinsichtlich der Eigentumsverschaffungspflicht gilt grundstückkaufspezi- fisch die Besonderheit, dass der Verkäufer diese nicht selbständig erfüllen kann, sondern insoweit auf die Mitwirkung des Grundbuchverwalters angewiesen ist. Dem Verkäufer obliegt die Grundbuchanmeldung (Art. 963 Abs. 1 ZGB), darin liegt seine Erfüllungshandlung (BGE 115 II 221 E. 5). Abgeschlossen wird der Er- füllungsvorgang mit der vom Grundbuchverwalter vorzunehmenden Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer im Grundbuch, genauer gesagt mit der Eintra- gung im Hauptbuch (Art. 972 Abs. 1 ZGB; BGE 114 III 18 E. 4). Denn erst diese bewirkt den eigentlichen Eigentumsübergang. Die Wirkung des Eintrags im
- 19 - Hauptbuch wird auf den Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung bzw. der Einschrei- bung im Tagebuch, die unmittelbar nach der Anmeldung zu erfolgen hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a GBV), zurückbezogen (Art. 972 Abs. 2 ZGB; BGE 138 III 512 E. 3.5.1). Die Eintragung im Hauptbuch darf nur erfolgen, wenn sich der Verkäufer über sein Verfügungsrecht und den Rechtsgrund ausweist (Art. 965 Abs. 1 ZGB). Die einschlägigen Belege hat er der Anmeldung beizufügen (Art. 966 Abs. 1 ZGB, 83 Abs. 1 GBV). 4.1.3.2. Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, ist keine der Par- teien vorleistungspflichtig; vielmehr ist jede Partei berechtigt, ihre Leistung nur Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung zu erbringen (Art. 184 Abs. 2 OR). Beide Parteien brauchen also so lange nicht zu erfüllen, als nicht die Gegen- partei ihre Leistung anbietet (Art. 82 OR). Die Anwendung dieser Regel auf den Grundstückkauf bedeutet, dass die Eigentumsverschaffung ein «gestreckter Vor- gang» ist, weil die Erfüllungshandlung des Verkäufers (Grundbuchanmeldung) der Erfüllungswirkung (Eigentumsübergang durch Eintragung des Käufers im Grund- buch [Hauptbuch]) zeitlich vorangeht. 4.1.3.3. Die Parteien führen übereinstimmend aus, dass sie die (restlichen) Zah- lungen (für Land und für Baute) "anlässlich der Eigentumsübertragung" vereinbar- ten (act. 2 Rz. 8; act. 11 Rz. 12, 14 und 16; act. 5/2 S. 19). Die Zahlungen sind somit insofern nicht genau terminiert, weil – wie gesehen – die Eigentumsübertra- gung ein "gestreckter Vorgang" ist. Fehlt es an einem Termin, ist es richtig, das Zug-um-Zug-Erfordernis nicht auf die Grundbuchanmeldung, sondern auf die Ein- tragung des Käufers im Grundbuch zu beziehen, denn nur so wird dem Käufer keinerlei Vorleistung zugemutet. Der Verkäufer kann also vom Käufer nicht ver- langen, dass er den Kaufpreis gegen gleichzeitige Grundbuchanmeldung zahle, vielmehr ist der Käufer berechtigt, die Zahlung mit der Grundbucheintragung zu
- 20 - «verknüpfen» (BSK OR I-KOLLER, Art. 184 N 91 m.V. auf KOLLER, in: DERS., Grundstückkauf, § 4 N 12 mit Präzisierungen). 4.2. Leistung des Käufers 4.2.1. Mit dem Abschluss des Kaufvertrages, der auch die Vereinbarung des Kaufpreises umfasst, entsteht im Rahmen des kaufvertraglichen Synallagmas eine Forderung des Verkäufers gegenüber den Käufer auf Leistung des Kaufprei- ses. Es handelt sich dabei um ein einfaches Schuldverhältnis. Mit der Zahlung des Kaufpreises geht die Forderung des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung unter. Diese Gegenleistung des Käufers besteht beim Grundstückkauf grundsätzlich im- mer in der Leistung von Geld. Daran ändert nichts, dass die Grundstückkaufver- träge häufig besondere Modalitäten der Erfüllung der Kaufpreisforderung vorse- hen (ARNET, Die Abwicklung und Absicherung der Gegenleistung, S. 426 ff., in: SCHMID [HRSG. ], Der Grundstückkauf / La vente immobilière, Zürich 2010, S. 429). 4.2.2. Die Parteien vereinbarten im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom
28. März 2022 (act. 5/2 Ziff. III., S. 11), dass sich die Kläger (bereits) anlässlich der Beurkundung – und nicht etwa (erst) anlässlich der Eigentumsübertragung – mit je einem Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank oder Schweizer Versi- cherung auszuweisen haben, wonach der Land- bzw. Werkpreis gemäss im Kauf- vertrag genannter Aufstellung auf die dort genannten Konti bezahlt werden. Zu- sätzlich hielten die Parteien in selbiger Ziffer fest, dass "[s]ämtliche Zahlungen ohne Verantwortung und Mitwirkung des Notariates F._____ [erfolgen]" (act. 5/2 Ziff. III., S. 11). Die Parteien vereinbarten also, dass die Kaufpreisleistung mittels unwiderruflichem Zahlungsversprechen gesichert und abgewickelt werden und explizit keine Abwicklung über einen weiteren Dritten als Zahlstelle erfolgen soll. 4.2.3. Die Abmachung, dass der Verkäufer die Grundbuchanmeldung gegen ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Bank abgibt, ist bei Grundstückkauf- verträgen denn auch üblich (vgl. etwa ARNET, Abwicklung und Absicherung der Gegenleistung, in: SCHMID [HRSG.], Der Grundstückkauf, Zürich 2010, S. 427 ff., 432; BRÜCKNER/KUSTER, Die Grundstücksgeschäfte, 2. Aufl., Zürich 2021, § 53 Rz. 1931c ff.; KOLLER, Erfüllung des Grundstückkaufvertrags und deren Siche-
- 21 - rung, insbesondere in sachenrechtlicher Hinsicht, in: DERS. [HRSG.], Der Grund- stückkauf, 3. Aufl., Bern 2017, S. 131 ff., § 4 Rz. 12 f.). Das dabei verwendete un- widerrufliche Zahlungsversprechen ist eine schriftliche Erklärung meist einer Bank, mit der sich diese gegenüber der Verkäuferin zur Leistung der Kaufpreis- zahlung im Namen des Käufers verpflichtet (BRÜCKNER/KUSTER, Die Grundstücks- geschäfte, 2. Aufl., Zürich 2021, § 53 1931c-e). Aus rechtlicher Optik ist das unwi- derrufliche Zahlungsversprechen als Teil einer Anweisung im Sinne von Art. 466 ff. OR zu verstehen (ARNET, a.a.O., S. 436 ff.; BGer 4A.279/2019, E. 4.1.1). 4.3. Anweisung 4.3.1. Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld auf Rech- nung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben (Art. 466 OR). Am Dreiecks- verhältnis der Anweisung sind der Anweisende, der Angewiesene und der Anwei- sungsempfänger beteiligt. Dabei handelt es sich um eine Doppelermächtigung: Der Angewiesene wird zur Leistung auf Rechnung des Anweisenden an den An- weisungsempfänger und dieser zur Entgegennahme der Leistung in eigenem Na- men ermächtigt. Beiden Ermächtigungen liegen Rechtsverhältnisse zugrunde, die ausserhalb des Anweisungsrechts stehen. Das Verhältnis zwischen dem Anwei- senden und dem Angewiesenen wird als Deckungsverhältnis, dasjenige zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger als Valutaverhältnis bezeich- net. Das sog. Leistungsverhältnis zwischen dem Angewiesenen und dem Anwei- sungsempfänger beruht hingegen ausschliesslich auf Anweisungsrecht (BSK OR I-KOLLER/VON GRAFFENRIED, Vor Art. 466-471 N 1; Art. 466 N 2 f. und Art. 468 N 1). 4.3.2. Indem die Bank des Käufers – wie vorliegend – der Verkäuferin durch Ab- gabe des schriftlichen Zahlungsversprechens erklärt, die Anweisung des Käufers auszuführen, wird dieses insofern «unwiderruflich», als die Bank die Leistung der Kaufpreiszahlung nur noch unter den von ihr im Zahlungsversprechen gemachten Vorbehalten verweigern kann, nicht aber aus irgendwelchen anderen Gründen (Art. 468 Abs. 1 OR; ARNET, a.a.O., S. 438 f.).
- 22 - 4.3.3. Die wirksam erteilte Anweisung schafft dem Anweisungsempfänger (der Verkäuferin) eine eigene, abstrakte Forderung aus dem Leistungsverhältnis ge- genüber dem Angewiesenen (der Bank), die eine Rückforderung nach Bereiche- rungsrecht ausschliesst (BSK OR I-KOLLER/VON GRAFFENRIED, Art. 466 N 3). Die- ses Forderungsrecht tritt zu seinem Forderungsrecht gegenüber dem Anweisen- den aus dem Valutaverhältnis hinzu, was im Ergebnis einen (nicht akzessori- schen) Schuldbeitritt bewirkt (BGer 4C.172/2000 Urteil vom 28. März 2001, E. 3b i.f.).
5. Anspruch auf Eigentumsübertragung Für den Kaufvertrag hält Art. 184 Abs. 2 OR ausdrücklich fest, dass Verkäufer und Käufer (unter dem Vorbehalt abweichender Vereinbarung oder Übung) ver- pflichtet sind, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen. Bei den in einem Austauschverhältnis stehenden Leistungspflichten handelt es sich um die Hauptleistungspflichten, beim Kaufvertrag um die Einräumung des Eigentums und die Kaufpreiszahlung. Die Parteien vereinbarten in den "weiteren Bestimmungen" zum Kaufvertrag "die Eigentumsübertragung betreffend was folgt (act. 2 Rz. 9; act. 11 Rz. 12; 5/2 Ziff. IV.1. [Auszug]):
- 23 - 5.1. Die Parteien machten damit die Fälligkeit der Eigentumsübertragung von der Bezugsbereitschaft der Vertragsobjekte abhängig. Aus Sicht der Kläger be- steht der Nachweis für die Bezugsbereitschaft (allein) in der Wohnungsübergabe (act. 17 Rz. 18 und 38). Allein damit sind jedoch die Bezugsbereitschaft und auch die schlüsselfertige Erstellung nicht erstellt. Lediglich indirekt ist darauf zu schlies- sen, dass mit Wohnungsabnahme und Schlüsselübergabe am 28. September 2023 (act. 5/12; act. 19/21) die Vertragsobjekte (irgendwann vor diesem Zeit- punkt) bezugsbereit waren. Die Bezugsbereitschaft war zwischen 1. Juli und
30. September 2023 erfüllbar. Daran ist gemäss Kaufvertrag auch die Eigentums- übertragung ("bzw.") geknüpft. Über die rechtliche Wirkung des Endtermins (30. September 2023) sind sich die Parteien uneins (vgl. act. 17 Rz. 25; act. 26 Rz. 14). Es kann aber nach Vertrauensprinzip nicht ausgeschlossen werden, dass die Parteien diesem (zumindest) eine bestimmte Verfalltagswirkung beimessen wollten. Die vorgesehene Zeitspanne (1. Juli bis 30. September 2023) bzw. der Termin (30. September 2023) ist jedenfalls längst verstrichen und vermag am An- spruch der Kläger auf Eigentumsübertragung nichts zu ändern. 5.2. Soweit die Beklagte bestreitet, dass ihr das Schreiben vom 1. Dezember 2023 (act. 5/18) zugegangen und damit keine Nachfristansetzung gemäss Art. 107 OR erfolgt sei, ist auf die eingereichte Sendungsverfolgung (act. 5/19) und den im Rahmen der Replik eingereichten Auszug aus dem Postbuch (act.
- 24 - 19/25), auf die interne Postbestätigung (act. 19/26) und auf die Bestätigung des Postamts (act. 19/27) zu verweisen. Diese zeigen auf, dass die an die Beklagte andressierte Sendung am 1. Dezember 2023 (fälschlicherweise mit vom 1. No- vember 2023 datierendem Poststempel versehen) aufgegeben und am 6. Dezem- ber 2023 (am Schalter) zugestellt wurde. Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. act. 11 Rz. 17) hat der Gläubiger einer Obligation ein klagbares Recht auf Leistung. Der Eintritt des Schuldnerverzugs ändert für sich alleine am Bestand des Erfüllungsanspruchs nichts (vgl. Art. 107 N 16; BGE 122 III 66 E. 3c zit. in: BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER, Einl. zu Art. 97-109 N 8). Die Nachfristansetzung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 OR ist damit keine Voraussetzung für die Klagbar- keit des Anspruchs auf Eigentumsübertragung. Diese verschafft dem Gläubiger – wird auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt – lediglich die Wahlmöglichkei- ten gemäss Art. 107 Abs. 2 OR, so insbesondere den Rücktritt vom Vertrag zu er- klären. Auf Erfüllung – also vorliegend auf die Übertragung des Eigentums – kön- nen die Kläger auch ohne Nachfristansetzung klagen.
6. Einrede des nicht erfüllten Vertrags 6.1. Die Beklagte erhebt die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäss Art. 82 OR. Danach muss, wer bei einem zweiseitigen Vertrag den anderen zur Erfüllung anhalten will, entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten. Die Erfüllung fordernde Vertragspartei kann – wenn sie ihre Leistung noch nicht tatsächlich erbracht hat – ihre Erfüllungsbereitschaft nachweisen, indem sie dar- tut, alles vorgekehrt zu haben, damit die Erfüllung ohne weiteres stattfinden kann und der Empfänger die Leistung nur noch entgegenzunehmen braucht (BK OR WEBER, Art. 82 N 183). Lehnt die andere Vertragspartei die vertragsgemäss ange- botene Leistung ab, kann sie sich nicht auf Art. 82 OR berufen (BSK OR-SCHROE- TER, Art. 82 N 40). Die Ausübung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags ist ihr auch verwehrt, wenn sie sich selber nicht vertragskonform verhält, indem sie z.B. notwendige Vorbereitungshandlungen unterlässt, insbesondere bei Verletzung ei- ner sog. sekundären Nebenpflicht (z.B. Mitwirkungspflicht), die eine nicht gehö- rige Erfüllung der Hauptleistung zur Folge hat (BK OR-WEBER, Art. 82 N 196 i.V.m. N 91).
- 25 - 6.2. Die Beklagte hält dafür, dass die Kläger mit den Zahlungsversprechen die Erfüllung nicht gehörig angeboten hätten. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Zahlungsversprechen Bedingungen enthielten und die Kläger nicht darlegen würden, wie sie diese Bedingungen erfüllen wollten (act. 11 Rz. 18). Jedenfalls könne, solange die Kläger den noch offenen Kauf- und Werk- preis nicht vollständig bezahlten, das auf den Vertragsobjekten lastende Gesamt- pfandrecht nicht abgelöst werden und damit auch kein neues Grundpfandrecht an erster Pfandstelle eingetragen werden (act. 11 Rz. 19). 6.3. Es blieb unbestritten, dass der Beklagten seit der öffentlichen Beurkundung ein Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank vorlag (vgl. act. 2 Rz. 23; act. 11 Rz. 5). Bevor der Angewiesene seine Leistung erbringt, ist die Anweisung im Va- lutaverhältnis ein blosser Erfüllungsversuch (BGE 105 II 104 E. 2; 95 II 176 E. 5). Der Bestand des Grundgeschäftes wird durch die Erteilung der Anweisung nicht berührt (BGE 95 II 176 E. 5). Die Anweisung erfolgt nur zahlungshalber, nicht an Zahlung Statt (BSK OR I-KOLLER/VON GRAFFENRIED, Art. 467 N 3). 6.4. Der Anweisungsempfänger ist – abweichende Abreden im Grundgeschäft vorbehalten – nicht verpflichtet, die Anweisung anzunehmen. Ist er nicht gewillt, den Erfüllungsversuch seines Schuldners zu akzeptieren, so muss er allerdings abweichend vom allgemeinen Grundsatz, wonach abgelehnte Offerten nicht be- antwortet werden müssen, gegenüber dem Anweisenden ausdrücklich remons- trieren (Art. 467 Abs. 3 OR). Abweichendes gilt, wenn der Anweisende seine Schuld aus dem Grundverhältnis gegenüber dem Anweisungsempfänger nicht persönlich erfüllen muss (Art. 68 OR) und der Angewiesene seine Leistung gehö- rig anbietet. Verweigert der Anweisungsempfänger die Annahme einer solchen Leistung, so gerät er gegenüber dem Anweisenden in Gläubigerverzug. Nicht zur persönlichen Leistung verpflichtet ist der Anweisende im praktisch wichtigen Fall der Geldschuld (BSK OR I-KOLLER/VON GRAFFENRIED, Art. 467 N 6 f.). 6.5. Es kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ob die Beklagte allein auf- grund der kaufvertraglichen Abrede, dass sich die erwerbende Partei anlässlich der Beurkundung mit je einem Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank oder Schweizer Versicherung auszuweisen hatte, wonach der Land- bzw. Werkpreis
- 26 - gemäss im Kaufvertrag vorgenannter Aufstellung auf die dort genannten Konti be- zahlt werden (act. 5/2 Ziff. III., S. 11), die Anweisung annehmen muss. Vielmehr ist zu prüfen, ob mit den Zahlungsversprechen die Bank der Beklagten die Leis- tung gehörig anbot. 6.6. Wie gesehen (vgl. Ziff. III. 1.2) versah die Bank ihre Erklärungen (Zah- lungsversprechen) mit Bedingungen für die Zahlung. Von diesen ist die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrags offensichtlich erfüllt. Mit der Bedingung, die Zah- lung mit dem Tagebucheintrag zu verknüpfen, ist die Leistung immer noch gehö- rig angeboten, da die Verkäuferin vom Käufer nicht verlangen kann, dass dieser den Kaufpreis gegen gleichzeitige Grundbuchanmeldung zahlt. Was die pfand- rechtsfreie Übergabe der Kaufobjekte anbelangt, ist der Beklagten zwar zuzustim- men, dass die entsprechende Vertragsbestimmung (act. 5/2 Ziff. I.V.8), wonach "die Vertragsobjekte […] pfandrechtsfrei zu übertragen sind […]", keine Vertrags- partei als Pflichtige nennt (vgl. act. 26 Rz. 20). Wenn aber – wie vorliegend – es unumstritten ist, dass die Beklagte (derzeit) sowohl Eigentümerin der Grundstü- cke als auch Pfandschuldnerin der Schuldpflicht ist, so ist auch klar, dass nur die Beklagte der Pflicht zur pfandrechtsfreien Übertragung der Grundstücke nach- kommen kann. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte den Klägern nicht an- lasten, nicht die Entlassung der Grundstücke aus der Pfandhaft beantragt zu ha- ben. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich "alle drei Vertragsparteien" damit be- fassen müssten, legt aber nicht dar, inwiefern die Kläger über ihre vorbereitete Grundbuchanmeldung hinaus und die Werkerstellerin zusammen mit der Beklag- ten diese Pflicht erfüllen sollen. Auch die Behauptung der Beklagten, die Erfüllung der Pflicht sei faktisch nicht möglich und rechtlich nicht nötig (act. 26 Rz. 21), ver- fehlt. Ihre weiteren Befürchtungen, weswegen die zahlungsversprechende Bank wegen der Pfandstelle oder aus einem mangelnden Grundpfandverhältnis zwi- schen ihr und den Klägern nicht zahlen werde, sind unbehelflich, liegt es doch – wie aufgezeigt – genau an der Beklagten dafür zu sorgen, dass die Grundstücke pfandrechtsfrei übertragen werden können. Gemäss Kaufvertrag hat die erforder- liche Pfandentlassungsbewilligung der Gläubigerin bei Eigentumsübertragung vor- zuliegen (act. 5/2 Ziff. IV.8). Da die Kläger auf die Übertragung des Eigentums klagen, ist somit die Pflicht fällig, das Grundstück pfandrechtsfrei zu übertragen.
- 27 - 6.7. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist gemäss der vertraglichen Regelung die Vorlage eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens geeignet, die Beklagte anzuhalten, die Grundbuchanmeldung vorzunehmen und damit die im Kaufvertrag eingegangene Eigentumsverschaffungspflicht zu erfüllen. Mit der gehörig (ver- tragsgemäss) angebotenen, bislang aber nicht angenommenen Leistung befindet sich die Beklagte im Gläubigerverzug. Der Gläubiger, der sich aufgrund von Art. 91 OR im Gläubigerverzug befindet, kann in einem synallagmatischen Vertrag der Gegenpartei gegenüber die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (Art. 82 OR) nicht entgegenhalten (BGE 148 III 145 E. 4.2.1.2). 6.8. Nach dem Gesagten ist die Einrede des nicht erfüllten Vertrags unbegrün- det.
7. Gerichtliche Zusprechung des Eigentums 7.1. Verweigert der Verkäufer beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Grundei- gentum zu Unrecht die Abgabe der Grundbuchanmeldung (vgl. Art. 656 Abs. 1 ZGB), hat der Käufer Anspruch auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums (Art. 665 Abs. 1 ZGB). Der Erwerber kann aber «im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist» (Art. 656 Abs. 2 ZGB). 7.2. Das Gericht ist ermächtigt, das Grundeigentum direkt durch ein Gestal- tungsurteil dem Erwerber zuzusprechen (BSK ZGB II-REY/STREBEL, Art. 665 N 2). Ein entsprechendes Gestaltungsurteil bewirkt grundsätzlich im Zeitpunkt des Ein- tritts seiner Rechtskraft unmittelbar eine Änderung der Rechtslage, weshalb das Eigentum durch gerichtliche Zusprechung in diesem Zeitpunkt auf den Erwerber übergeht. Ist bei einem Zug-um-Zug-Geschäft die Kaufpreiszahlung noch nicht er- folgt, so steht dies zwar einer gerichtlichen Zusprechung des Eigentums (Art. 665 Abs. 1 ZGB) nicht entgegen, doch ist im Urteil dafür zu sorgen, dass der Verkäu- fer zeitgleich mit dem Eigentumserwerb durch den Käufer über den Kaufpreis ver- fügen kann. Der Erwerb ist daher von einer entsprechenden Bedingung abhängig zu machen und der Grundbuchverwalter anzuweisen, den Käufer nur gegen den Nachweis der Zahlung im Grundbuch als neuen Eigentümer einzutragen (BGE 85
- 28 - II 474 E. 5 und 86 II 417 E. 3; s. demgegenüber noch BGE 42 II 28 E. 6 und 78 II 354 E. 4). 7.3. Die Kläger verlangen die gerichtliche Zusprechung des Eigentums an den streitgegenständlichen Grundstücken Blatt 1, Blatt 7 und Blatt 11 zu je hälftigem Miteigentum. Der öffentlich beurkundete Kaufvertrag vom 28. März 2022 (act. 5/2)
– dessen Gültigkeit von keiner Partei bestritten wird – stellt ein Rechtsgrundge- schäft dar, welches den Klägern als Käufer der Grundstücke einen obligatori- schen Anspruch auf Übertragung des Eigentums einräumt. Vorliegend weigert sich die Beklagte als Verkäuferin und Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke, die entsprechende Grundbuchanmeldung in die Wege zu leiten bzw. zu bewirken. Diese Weigerung ist – wie sich aus den vorstehenden Ausfüh- rungen ergibt – ungerechtfertigt. Die Beklagte kann sich insbesondere nicht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäss Art. 82 OR berufen (vgl. III. 6.8). Die Kläger haben alle Vorkehren getroffen, damit die Erfüllung stattfinden kann. Entsprechend ist die Beklagte zur Leistung zu verpflichten. Den Klägern ist an- tragsgemäss und in Anwendung von Art. 665 Abs. 1 ZGB – Zug um Zug gegen Bezahlung des restlichen Kaufpreises – das je hälftige Miteigentum an den mit öf- fentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 28. März 2022 erworbenen Grundstücken Blatt 1, Blatt 7 und Blatt 11, E._____ Strasse 3, D._____, zuzusprechen. Der rest- liche Kaufpreis umfasst CHF 882'767.– (restlicher Landpreis, wovon CHF 860'767.– an die Beklagte und CHF 22'000.– an das Steueramt der Ge- meinde D._____ [vgl. act. 2 Rz 8 und act. 5/9] zu bezahlen sind) sowie CHF 1'309'234.– (restlicher Werkpreis, welcher an die G._____ GmbH zu bezah- len ist). Praxisgemäss ist das zuständige Grundbuchamt anzuweisen, die Kläger gegen Nachweis der Bezahlung des restlichen Kaufpreises – unter Berücksichti- gung der Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer – je als hälftige Miteigentü- mer der genannten Grundstücke in das Grundbuch einzutragen.
- 29 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gerichtskosten 1.1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind nach Obsiegen und Unterlie- gen der Parteien im Prozess festzulegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Klage voll- ständig gutzuheissen ist, sind die Gerichtskosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen. 1.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt CHF 2'740'000.– (vgl. act. 6). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 48'000.– festzusetzen. Die Kosten des Schlichtungs- verfahrens wurden auf CHF 1'200.– festgesetzt (act. 1). Diese sind zur Hauptsa- che zu schlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO) und zusammen mit den übrigen Prozess- kosten zu verteilen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beklagten auf- zuerlegen und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 48'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 aZPO [in der bis zum
31. Dezember 2024 gültigen Fassung]; Art. 407f ZPO e contrario). Die Beklagte ist zu verpflichten, den Klägern den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 48'000.– sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von CHF 1'200.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 aZPO [in der bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung]; Art. 407f ZPO e contrario).
2. Parteientschädigung 2.1. Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich die Höhe der Parteient- schädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 2'740'000.– beträgt die Grundgebühr rund CHF 48'800.–. Sie ist mit der Be- gründung bzw. Beantwortung der Klage verdient und deckt auch den Aufwand für
- 30 - die Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zu- sätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Zuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend sind die Replik (act. 29) und die freiwillige Stellungnahme vom 19. August 2025 (act. 29) zuschlagsbe- rechtigt. Entsprechend ist die Grundgebühr um insgesamt 20% (CHF 9'760.–) zu erhöhen. Zusätzlich ist die Mehrwertsteuer (8,1% [Art. 25 Abs. 1 MWStG], CHF 4'743.35) zuzusprechen (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 Ziff. 2.1.1 S. 3). Im Ergebnis ist die Parteientschä- digung auf CHF 63'300.– festzusetzen. 2.2. Ausgangsgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die zuge- sprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 aZPO). Es wird erkannt:
1. Den Klägern wird jeweils das Miteigentum je zur Hälfte an dem mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 28. März 2022 erworbenen Grundstücken in der Gemeinde D._____,
a) Grundbuch Blatt 1, Stockwerkeigentum, EGRID CH 2, E._____ Strasse 3, 120/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 4, Liegenschaft Kataster Nr. 5, EGRID CH 6, D._____ mit Sonderrecht an der Woh- nung im 1. Obergeschoss mit Kellerabteil im Untergeschoss, in den Aufteilungsplänen braun bemalt und mit … bezeichnet, gemäss Be- gründungsakt Beleg 2022/49 mit Aufteilungsplänen;
b) Grundbuch Blatt 7, Miteigentumsanteil, EGRID CH 8, E._____ Strasse 3, 4/66 Miteigentum an Grundbuch Blatt 9, EGRID CH 10, D._____;
c) Grundbuch Blatt 11, Miteigentumsanteil, EGRID CH 12, E._____ Strasse 3, 4/66 Miteigentum an Grundbuch Blatt 9, EGRID CH 10, D._____;
- 31 - gerichtlich zugesprochen.
2. Das Grundbuchamt F._____ wird in Vollstreckung vorstehender Dispositiv- ziffer 1 gerichtlich angewiesen, auf Anmeldung der Kläger hin diese Zug um Zug gegen Nachweis der Zahlung des restlichen Kaufpreises ‒ CHF 882'767.– restlicher Landpreis, wovon CHF 860'767.– an die Beklagte und CHF 22'000.– an das Steueramt der Gemeinde D._____ zu bezahlen sind, sowie CHF 1'309'234.– restlicher Werkpreis, der an die G._____ GmbH zu bezahlen ist ‒ als Miteigentümer je zur Hälfte der in Dispositivziffer 1 genannten Grundstücke im Grundbuch einzutragen.
3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 48'000.– festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'200.– werden der Beklagten auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet, sie ist ihnen jedoch in vollem Umfang zuzüglich der Kos- ten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von CHF 1'200.– von der Beklagten zu ersetzen.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von ins- gesamt CHF 63'300.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft im Dis- positiv mit Rechtskraftbescheinigung an das Grundbuchamt F._____, je ge- gen Empfangsschein.
7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 32 - Wird nur die Regelung der Gerichtskosten in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage die- ses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Meister Dr. iur. S. Rovelli Bemerkung: Die Rechnung über die Gerichtskosten und die Abrechnung mit einem allfällig geleisteten Kostenvorschuss folgt mit separater Post durch die Zentrale Abrechnungsstelle der Gerichte, Postfach, 8021 Zürich (Tel. 044 257 91 91).
Erwägungen (49 Absätze)
E. 1 Sachverhaltsübersicht Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in H._____, die das Investieren in Immobilien sowie den Bau, den Erwerb, die Veräusserung, das Halten sowie den Umbau und die Bewirtschaftung von Immobilien aller Art in der Schweiz bezweckt (act. 5/10), die Kläger sowie die G._____ GmbH (nachfolgend: Werkerstellerin) schlossen am 28. März 2022 einen Kaufvertrag mit werkvertraglichen Abreden über eine sich an der E._____ Strasse 3 in D._____ befindliche Liegenschaft. Es handelt sich dabei um eine Stockwerkeinheit samt Kellerabteil und Garagen- plätze, welche Bestandteil einer – zum damaligen Zeitpunkt noch zu erstellenden
– grösseren Überbauung bildet. Bis anhin ist die Eigentumsübertragung im Grundbuch nicht erfolgt (vgl. act. 2 Rz. 16; act. 11 Rz. 33).
E. 1.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind nach Obsiegen und Unterlie- gen der Parteien im Prozess festzulegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Klage voll- ständig gutzuheissen ist, sind die Gerichtskosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen.
E. 1.2 Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt CHF 2'740'000.– (vgl. act. 6). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 48'000.– festzusetzen. Die Kosten des Schlichtungs- verfahrens wurden auf CHF 1'200.– festgesetzt (act. 1). Diese sind zur Hauptsa- che zu schlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO) und zusammen mit den übrigen Prozess- kosten zu verteilen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beklagten auf- zuerlegen und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 48'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 aZPO [in der bis zum
31. Dezember 2024 gültigen Fassung]; Art. 407f ZPO e contrario). Die Beklagte ist zu verpflichten, den Klägern den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 48'000.– sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von CHF 1'200.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 aZPO [in der bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung]; Art. 407f ZPO e contrario).
2. Parteientschädigung
E. 1.3 Schliesslich blieb unbestritten, dass den Klägern am 28. September 2023 die Wohnung … (inkl. Kellerabteil und zwei Tiefgaragenplätzen) schlüsselfertig und bezugsbereit übergeben wurde (act. 2 Rz. 12; act. 11 Rz. 29; act. 17 Rz. 14; act. 26 Rz. 8; act. 5/13; act. 19/21; act. 19/30) und bis anhin keine Eigentums- übertragung von der Beklagten auf die Kläger erfolgt ist (act. 2 Rz. 16; act. 11 Rz. 33; act. 5/16-18).
2. Parteivorbringen
E. 2 Prozessgegenstand Die Kläger berufen sich darauf, dass gemäss Kaufvertrag die Eigentumsübertra- gung bei Bezugsbereitschaft der Vertragsobjekte zu erfolgen habe. Sie verlangen die gerichtliche Zusprechung des Grundeigentums Zug um Zug gegen Nachweis der Zahlung von CHF 882'767.– an die Beklagte sowie von CHF 1'309'234.– an die Werkerstellerin. Die Beklagte geht in der Sache davon aus, dass der An- spruch auf Eigentumsübertragung noch nicht bestehe und das Zahlungsverspre- chen der Bank nicht die erforderlichen Bedingungen erfülle, weswegen sie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (Art. 82 OR) erhebt.
E. 2.1 Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich die Höhe der Parteient- schädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 2'740'000.– beträgt die Grundgebühr rund CHF 48'800.–. Sie ist mit der Be- gründung bzw. Beantwortung der Klage verdient und deckt auch den Aufwand für
- 30 - die Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zu- sätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Zuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend sind die Replik (act. 29) und die freiwillige Stellungnahme vom 19. August 2025 (act. 29) zuschlagsbe- rechtigt. Entsprechend ist die Grundgebühr um insgesamt 20% (CHF 9'760.–) zu erhöhen. Zusätzlich ist die Mehrwertsteuer (8,1% [Art. 25 Abs. 1 MWStG], CHF 4'743.35) zuzusprechen (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 Ziff. 2.1.1 S. 3). Im Ergebnis ist die Parteientschä- digung auf CHF 63'300.– festzusetzen.
E. 2.2 Ausgangsgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die zuge- sprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 aZPO). Es wird erkannt:
1. Den Klägern wird jeweils das Miteigentum je zur Hälfte an dem mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 28. März 2022 erworbenen Grundstücken in der Gemeinde D._____,
a) Grundbuch Blatt 1, Stockwerkeigentum, EGRID CH 2, E._____ Strasse 3, 120/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 4, Liegenschaft Kataster Nr. 5, EGRID CH 6, D._____ mit Sonderrecht an der Woh- nung im 1. Obergeschoss mit Kellerabteil im Untergeschoss, in den Aufteilungsplänen braun bemalt und mit … bezeichnet, gemäss Be- gründungsakt Beleg 2022/49 mit Aufteilungsplänen;
b) Grundbuch Blatt 7, Miteigentumsanteil, EGRID CH 8, E._____ Strasse 3, 4/66 Miteigentum an Grundbuch Blatt 9, EGRID CH 10, D._____;
c) Grundbuch Blatt 11, Miteigentumsanteil, EGRID CH 12, E._____ Strasse 3, 4/66 Miteigentum an Grundbuch Blatt 9, EGRID CH 10, D._____;
- 31 - gerichtlich zugesprochen.
2. Das Grundbuchamt F._____ wird in Vollstreckung vorstehender Dispositiv- ziffer 1 gerichtlich angewiesen, auf Anmeldung der Kläger hin diese Zug um Zug gegen Nachweis der Zahlung des restlichen Kaufpreises ‒ CHF 882'767.– restlicher Landpreis, wovon CHF 860'767.– an die Beklagte und CHF 22'000.– an das Steueramt der Gemeinde D._____ zu bezahlen sind, sowie CHF 1'309'234.– restlicher Werkpreis, der an die G._____ GmbH zu bezahlen ist ‒ als Miteigentümer je zur Hälfte der in Dispositivziffer 1 genannten Grundstücke im Grundbuch einzutragen.
3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 48'000.– festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'200.– werden der Beklagten auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet, sie ist ihnen jedoch in vollem Umfang zuzüglich der Kos- ten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von CHF 1'200.– von der Beklagten zu ersetzen.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von ins- gesamt CHF 63'300.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft im Dis- positiv mit Rechtskraftbescheinigung an das Grundbuchamt F._____, je ge- gen Empfangsschein.
E. 2.2a Grundbuch Blatt 1, Stockwerkeigentum, EGRID CH 2, E._____ Strasse 3, 120/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 4, Liegenschaft Kataster Nr. 5, EGRID CH 6, D._____ mit Sonderrecht an der Woh- nung im 1. Obergeschoss mit Kellerabteil im Untergeschoss, in den Aufteilungsplänen braun bemalt und mit … bezeichnet, gemäss Be- gründungsakt Beleg 2022/49 mit Aufteilungsplänen;
E. 2.2b Grundbuch Blatt 7, Miteigentumsanteil, EGRID CH 8, E._____ Strasse 3, 4/66 Miteigentum an Grundbuch Blatt 9, EGRID CH 10, D._____;
E. 2.2c Grundbuch Blatt 11, Miteigentumsanteil, EGRID CH 12, E._____ Strasse 3, 4/66 Miteigentum an Grundbuch Blatt 9, EGRID CH 10, D._____;
- 31 - gerichtlich zugesprochen.
2. Das Grundbuchamt F._____ wird in Vollstreckung vorstehender Dispositiv- ziffer 1 gerichtlich angewiesen, auf Anmeldung der Kläger hin diese Zug um Zug gegen Nachweis der Zahlung des restlichen Kaufpreises ‒ CHF 882'767.– restlicher Landpreis, wovon CHF 860'767.– an die Beklagte und CHF 22'000.– an das Steueramt der Gemeinde D._____ zu bezahlen sind, sowie CHF 1'309'234.– restlicher Werkpreis, der an die G._____ GmbH zu bezahlen ist ‒ als Miteigentümer je zur Hälfte der in Dispositivziffer 1 genannten Grundstücke im Grundbuch einzutragen.
3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 48'000.– festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'200.– werden der Beklagten auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet, sie ist ihnen jedoch in vollem Umfang zuzüglich der Kos- ten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von CHF 1'200.– von der Beklagten zu ersetzen.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von ins- gesamt CHF 63'300.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft im Dis- positiv mit Rechtskraftbescheinigung an das Grundbuchamt F._____, je ge- gen Empfangsschein.
E. 2.3 In ihrer Replik bringen die Kläger vor, dass die Käufervereinbarung bloss zwischen der Werkerstellerin und den Klägern geschlossen worden sei. Diese zei- tige keine direkten Rechtswirkungen zwischen den Parteien. Die Beklagte lege auch nicht dar, dass ihr daraus Rechte abgetreten worden seien (act. 17 Rz. 14). Inhaltlich sei es in der Käufervereinbarung in erster Linie um Änderungswünsche und Mehrleistungen gegangen. Im Kaufvertrag sei vereinbart, dass die Zahlung anlässlich der Eigentumsübertragung zu erfolgen habe. Die Beklagte verkenne, dass die Eigentumsübertragung gemäss Kaufvertrag an die Bezugsbereitschaft und an die schlüsselfertige Erstellung anknüpfe und nicht an die Übergabe der Vertragsobjekte (act. 17 Rz. 15). Die Käufervereinbarung regle in Ziff. 9.5 die Übergabe des Werks und nicht die Eigentumsübertragung. Die Beklagte vermi- sche diese beiden Begriffe (act. 17 Rz. 17). Zudem machen die Kläger geltend, es sei rechtsmissbräuchlich, indem sich die Beklagte nach über 18 Monaten nach der Übergabe auf den Umstand berufe, dass sie – also die Beklagte – bei der Übergabe hätte dabei sein müssen, obwohl sie über sämtliche Übergabetermine informiert gewesen sei. Dieser Umstand sei der Beklagten selbst anzulasten (act. 17 Rz. 20-22). Die Mehrleistungen seien vorliegend irrelevant, mithin könne die Beklagte aus der Käufervereinbarung zwischen Werkerstellerin und den Klä- gern nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 17 Rz. 23). Nichtsdestotrotz führen die Kläger dazu an, dass sie Mehrleistungen im Umfang von CHF 59'714.30 in Auf- trag gegeben und beglichen hätten (act. 17 Rz. 24 und 45). Weiter führen die Klä- ger an, dass die Eigentumsübertragung seit dem 30. September 2023 fällig sei
- 13 - (act. 17 Rz. 3, 25-26 und 45) und sich die Beklagte seither in Verzug befinde (act. 17 Rz. 42). Sie halten auch daran fest, dass ihr Schreiben vom 1. Dezember 2023 der Beklagten zugegangen sei, und legen dazu einen Auszug aus dem Postbuch, eine interne Postbestätigung, sowie eine Bestätigung des Postamts ins Recht (act. 17 Rz. 27). Zu den Zahlungsversprechen bringen die Kläger vor, dass die K._____ AG selbst die Bank sei, welche an erster Pfandstelle ein Gesamt- pfandrecht für den gelisteten Baukredit habe. Zudem habe die Pfandentlassung anlässlich der geplanten Eigentumsübertragung bereits vorgelegen (act. 17 Rz. 30). Mit der Zahlung des Landpreises und des Werklohns reduziere sich der Bau- kredit, welcher an erster Stelle laste und löse diesen ab, weswegen anlässlich der Eigentumsübertragung die Pfandentlassung und dann die Eigentumsübertragung bzw. der Kauf vollzogen werde (act. 17 Rz. 30). Dies sei naturgemäss der Überg- ang der Bauphase in die Verkaufsphase. Des Weiteren schreibe das Zahlungs- versprechen die Schuldbrieferrichtung nicht an erster Stelle vor, weshalb diese unabhängig vom Baukredit möglich sei. Daher sei die Eintragung eines Schuld- briefes anlässlich der Eigentumsübertragung problemlos möglich und auch ent- sprechend vorbereitet (act. 17 Rz. 30). Vor Übertragung des Eigentums sei die Errichtung des Schuldbriefs gar nicht möglich. Dies sei nur in Eigenschaft als Ei- gentümer möglich. Es gebe keinerlei Hinweise, dass die Bank nicht zahlen würde (act. 17 Rz. 30). Weiter verkenne die Beklagte, dass die Errichtung eines Schuld- briefs keine Pflicht der Kläger gegenüber der Beklagten, sondern eine Pflicht zwi- schen den Klägern und der K._____ AG sei. Daher könne sich die Beklagte nicht auf die Nichterfüllung (Art. 82 OR) berufen (act. 17 Rz. 31). Zugleich liege es an der Beklagten dafür zu sorgen, dass das Grundstück pfandfrei gemäss kaufver- traglicher Vereinbarung übergeben werde (act. 17 Rz. 31). Zudem bestreiten die Kläger, dass die Zahlungsversprechen für die Zahlung an die Werkerstellerin zu tief bemessen seien. Diese würden exakt auf die Höhe der kaufvertraglich verein- barten Zahlung lauten. Damit hätten sie ihre Zahlung gehörig angeboten. Eine wie von der Beklagten sinngemäss behauptete Vorleistungspflicht sei nicht vereinbart worden (act. 17 Rz. 32).
E. 2.4 In ihrer Duplik bestreitet die Beklagte zunächst, dass die Käufervereinba- rung nur zwischen den Klägern und der Werkerstellerin gelte. So habe auch die
- 14 - Beklagte die Vereinbarung unterzeichnet. Diese sei Bestandteil des öffentlich be- urkundeten Kaufvertrags, bei welchem sie ebenfalls Vertragspartei sei (act. 26 Rz. 8 ebenso 9 und 12). Entgegen den Ausführungen der Kläger habe die Be- klagte nicht über den Wohnungsübergabetermin Bescheid gewusst und habe da- mit gar nicht teilnehmen können. Das Wissen ihres ehemaligen Verwaltungsrats könne ihr nicht angerechnet werden (act. 26 Rz. 10 ebenso 23). Zudem bestreitet sie, dass die Eigentumsübertragung seit dem 30. September 2023 fällig sei. Aus dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag gehe dieses Fälligkeitsdatum jedenfalls nicht hervor (act. 26 Rz. 14). Auch in der Sache bringt die Beklagte vor, dass die Pfandentlassung noch nicht vollzogen worden sei und auch nicht vollzogen wer- den könne, solange die Kläger den Kaufpreis nicht bezahlt hätten. Hierfür brauche es ihre Mitwirkung, indem sie die vorbereitete Grundbuchanmeldung unter- zeichne. Anders könne die Pfandentlassung vorliegend nicht vollzogen werden (act. 26 Rz. 17). Sie bestreitet, dass die Schuldbrieferrichtung nicht an erster Pfandstelle vorgenommen werden müsse und diese unabhängig vom Baukredit möglich sein soll (act. 26 Rz. 18). Es sei notorisch, dass eine Bank keine Hypo- thek gewähre, wenn sie das Grundpfand nicht an erster Pfandstelle eintragen könne, zumal an erster Pfandstelle ein Gesamtgrundpfand von über CHF 13.87 Mio. laste (act. 26 Rz. 18). Die Errichtung des Schuldbriefs sei zwar keine Pflicht gegenüber der Beklagten, wirke sich aber trotzdem zwischen den Parteien aus (act. 26 Rz. 18 und 19). Zudem treffe die Pflicht, die Vertragsobjekte pfandrechts- frei zu übertragen, nicht alleine sie (act. 26 Rz. 20) und selbst wenn, sei dies im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich (act. 26 Rz. 21). Damit die Bank das Gesamt- pfand ablöse, müsse diese zuerst befriedigt werden. Es könne somit von ihr nicht verlangt werden, dass sie das Gesamtpfand bereits ablöse, bevor die Kläger nicht den Kaufpreis bezahlten (act. 26 Rz. 21).
3. Vertragstyp
E. 3 Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Parteibehauptungen ist nachfolgend, soweit für die Entscheidfindung notwen- dig, einzugehen.
E. 3.1 Nach Art. 184 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Verkäufer durch den Kaufver- trag, "dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen". Die Kaufsache umfasst beim Liegenschaftskauf stets auch die Bauten, die eigentumsrechtlich nach dem Akzessionsprinzip (Art. 667 Abs. 2
- 15 - ZGB) zur Liegenschaft gehören. Gleichgültig also, ob der Kaufvertrag eine Lie- genschaft oder Anteile an einer Liegenschaft (z.B. Stockwerkeigentum) betrifft; er schliesst nach dem Akzessionsprinzip zwangsläufig die im Zeitpunkt der Eigen- tumsübertragung (die mit dem Abschluss des Kaufvertrages zusammenfallen kann, aber nicht muss) bestehenden Gebäude oder Gebäudeteile ein, und zwar gesamthaft oder – so bei Miteigentumsanteilen – anteilmässig (KRAUSKOPF, Grundstückkauf mit angefangener Baute, S. 240, in: SCHMID [HRSG.], Der Grund- stückkauf / La vente immobilière, Zürich 2010, S. 233 ff.).
E. 3.2 Als Preis können die Parteien je einen Kaufpreis für das Grundstück und einen Werkpreis für die Erstellung oder Fertigstellung der Baute in zwei separaten Verträgen festhalten (BGE 117 II 264). Dabei soll nach dem Willen der Parteien der Kaufvertrag mit dem Werkvertrag dermassen verknüpft sein, dass der Be- stand des einen Vertrages von der Gültigkeit des anderen abhängig ist (KRAUS- KOPF, a.a.O., S. 241). Im vorliegenden Fall sind zwei getrennte Verträge anzuneh- men, da allein schon die Entschädigung für den Boden ("Kaufpreis für Landan- teile") und für die Erstellung des Bauwerks ("Werkpreis") aufgeteilt sind (Ziff. III des Kaufvertrags; act. 5/2 S. 9). Erstere ist der Beklagten als veräussernde Partei, letztere ist der Werkerstellerin als Drittpartei zu erbringen (vgl. act. 2 Rz. 6; act. 11 Rz. 22; act. 5/2 S. 9).
E. 3.3 Zwischen den Parteien blieb unbestritten (act. 2 Rz. 9; act. 11 Rz. 12), dass die Eigentumsübertragung nicht bereits mit dem Vertragsabschluss zusam- menfallen soll, sondern bei Bezugsbereitschaft zu erfolgen hat (act. 5/2 S. 11). Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war, so die Klausel im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag, der Baustart für die Wohnüberbauung bereits erfolgt (act. 5/2 S. 7). Dementsprechend geht es vorliegend um den Kauf eines Grundstückes mit ange- fangener Baute. Hierbei verpflichtet sich der Käufer nicht nur zum Kauf des Grundstückes, sondern auch zur Vergütung der Fertigstellung der Baute, ohne auf den Fertigstellungsprozess Einfluss nehmen zu können; es liegt der Kauf ei- ner künftigen und damit fertigzustellenden Sache vor. Die Fertigstellungskosten behalten ihren Kaufpreischarakter, ungeachtet dessen ob der Käufer diese dem Verkäufer oder einem Drittem schuldet. Entscheidend ist der Umstand, dass sich
- 16 - diese Kosten unmittelbar auf das Grundstück bzw. auf die darauf stehende Baute beziehen und der Käufer damit nicht etwa ein Werk (Fertigstellung der Baute) be- stellt, sondern schlicht einen Preis für die Fertigstellung der Kaufsache bezahlt. Es liegt sodann eine Vertragssituation vor, die nicht einem "echten" Werkvertrag entspricht, sondern mehr die Merkmale eines Kaufes einer künftigen Sache auf- weist, auch wenn der vom Kläger zu bezahlende Preis in zwei Beträge (für Land und für Baute) aufgeteilt ist (KRAUSKOPF, a.a.O., S. 250 f. m.w.H.). Die häufig als "Werkpreis" bezeichnete Vergütung ist in Tat und Wahrheit nichts anderes als ein Teil des Kaufpreises, der als Gegenleistung für das bebaute Land zu zahlen ist, auch wenn die Fertigstellung der Baute von einem Dritten übernommen wird und der Käufer diesem Dritten die Vergütung dafür schuldet (KRAUSKOPF, a.a.O., S. 252). Anders verhält es sich nur dann, wenn der Käufer mit Bezug auf die Er- stellung oder Fertigstellung einer (angefangenen) Baute einen Werkvertrag ab- schliesst oder in einen solchen eintritt, der ihn in die Position eines Bestellers ge- mäss Art. 363 ff. OR versetzt und ihm Rechte einräumt, auf den Erstellungs- bzw. Fertigstellungsprozess einzuwirken. Dies ist nicht der Fall, wenn der Käufer ledig- lich Details der Innenausstattung, z.B. den Bodenbelag, die Küchenausstattung oder die Farbe der Wände und Decken mitbestimmen darf (KRAUSKOPF, a.a.O., S. 252).
E. 3.4 Beide Beträge (für Land und für Baute) werden von den Klägern unter Ver- weis auf den Kaufvertrag vom 28. März 2022 als "Kaufpreis" bezeichnet (act. 2 Rz. 6). Die Beklagte qualifiziert den Betrag, welchen die Kläger für die Baute der Werkerstellerin schulden würden, als Werklohn (act. 11 Rz. 22). Darin seien allfäl- lig von der Werkerstellerin erbrachte Mehrleistungen noch nicht enthalten (act. 11 Rz. 24). Der Kaufvertrag mit werkvertraglichen Abreden (act. 5/2) enthält jedoch keine Anhaltspunkte, um von einem "echten Werkvertrag mit eigener Substanz" auszugehen. Nach Ziffer II "[beauftragt] die erwerbende Partei die erstellende Partei mit dem individuellen Innenausbau des Vertragsobjektes" (act. 5/2 S. 6). "Grundlage für die Erstellung der Überbauung bilden […] die Vertragspläne vom 02.02.2022, [der] Baubeschrieb Stand 17.12.2021 [und die] Käufervereinbarung" (act. 5/2 Ziff. II.A.). Danach verstehe sich der Werkpreis für die schlüsselfertigen und bezugsbereit erstellten Vertragsobjekte (act. 5/2 Ziff. II.C). "[Darin] nicht inbe-
- 17 - griffen sind allfällige Mehrkosten für die von der erwerbenden Partei zusätzlich verlangten Änderungen und Abweichungen gegenüber dem Standardausbau […] (act. 5/2 Ziff. II.F), wobei "[die] baubewilligte, vorgegebene architektonische Ge- staltung (Fassadengestaltung, Fenstereinteilungen und -öffnungsarten, Farbge- bung und Materialkonzept der Hausfassaden, Umgebungsgestaltung sowie der Treppenhäuser und Lift) bzw. allgemein der gemeinschaftlichen Bauteile alleinige Sache der erstellenden Partei ist. Die erwerbende Partei hat dabei kein Mitspra- che- oder Änderungsrecht" (act. 5/2 Ziff. II.H.). Das Mitbestimmungsrecht der Klä- ger beschränkt sich demnach darauf, Details der Innenausstattung bestimmen bzw. Änderungs- und Abweichungswünschte gegenüber dem (bereits geplanten) Standardausbau anbringen zu können. Mit den Klägern ist somit einig zu gehen, dass der im Kaufvertrag als "Werkpreis" bezeichneten Entschädigung Kaufpreis- charakter zukommt. Dadurch stehen gewissermassen zwei eng miteinander ver- knüpfte Kaufverträge nebeneinander, wobei sich die Parteien nur in einem davon gegenüberstehen.
E. 4 Pflichtenkatalog
E. 4.1 Leistung des Verkäufers Die Leistung des Verkäufers umfasst beim Grundstückkaufvertrag zwei Schritte: Die Eigentumsverschaffung und die Besitzübertragung (KOLLER, Der Grundstück- kauf, 3. Aufl., Bern 2017, § 4 N 12). Es stellt sich in einem solchen Fall die Frage, ob die Gegenleistung erst Zug um Zug mit der letzten Erfüllungshandlung zu er- bringen oder ob sie auf die einzelnen Erfüllungshandlungen «aufzuteilen» ist. Grundsätzlich gilt Ersteres. Auf den Grundstückkauf bezogen bedeutet dies: Überträgt der Verkäufer vorerst den Besitz, so beschränkt sich die Zug-um-Zug- Regel auf den Austausch von Kaufpreis und Eigentumsübertragung (BSK OR I- KOLLER, Art. 184 N 90).
E. 4.1.1 Besitzübertragung Wie aufgezeigt blieb unbestritten (vgl. III. 1.3), dass die Besitzübertragung der Kaufsache durch die Schlüsselübergabe am 28. September 2023 erfolgt ist. Auf-
- 18 - grund der grundsätzlich relativ wirkenden "Käufervereinbarung" (act. 5/2 nach S. 17) konnte nur die Werkerstellerin – Gegenteiliges wird nicht behauptet – die Wohnung übergeben. Selbst wenn, wie die Beklagte behauptet (act. 11 Rz. 28), das Schreiben vom 9. August 2023 (act. 5/12) ihr – der Beklagten – nicht ange- rechnet werden könnte, offerierte (zumindest) die Werkerstellerin mit diesem Schreiben ihre Vorleistungspflicht mit Bezug auf die Besitzverschaffung (Überg- abe um 08:30 Uhr und Eigentumsübertragung um 11:00 Uhr; act. 5/12). Die so- dann unbestrittenermassen erfolgte Besitzübertragung ist gegenüber dem eigent- lichen Kausalgeschäft, dem Kaufvertrag, als abstrakt zu betrachten (BSK ZGB II- ERNST/ZOGG, Art. 922 N 8). Der Beklagten gelingt es damit nicht, aus der Besitz- übertragung für sich Einreden abzuleiten. Die Zug-um-Zug-Regel beschränkt sich daher vorliegend auf den Austausch von Kaufpreis und Eigentumsübertragung.
E. 4.1.2 Bestellte Mehrleistungen Die von den Klägern bei der Werkerstellerin bestellten Mehrleistungen wurden den Klägern unbestrittenermassen am 5. September 2023 mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen in Rechnung gestellt und von diesen am 2. Oktober 2023 beglichen (act. 17 Rz. 24; act. 26 Rz. 13; act. 19/22; act. 19/23). Damit zeigte sich die Wer- kerstellerin auch hierfür vorleistungspflichtig, indem sie die Übergabe auf den
28. September 2023 terminierte. Damit gelingt es der Beklagten auch an dieser Stelle nicht, für sich Einreden abzuleiten.
E. 4.1.3 Eigentumsverschaffung
E. 4.1.3.1 Hinsichtlich der Eigentumsverschaffungspflicht gilt grundstückkaufspezi- fisch die Besonderheit, dass der Verkäufer diese nicht selbständig erfüllen kann, sondern insoweit auf die Mitwirkung des Grundbuchverwalters angewiesen ist. Dem Verkäufer obliegt die Grundbuchanmeldung (Art. 963 Abs. 1 ZGB), darin liegt seine Erfüllungshandlung (BGE 115 II 221 E. 5). Abgeschlossen wird der Er- füllungsvorgang mit der vom Grundbuchverwalter vorzunehmenden Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer im Grundbuch, genauer gesagt mit der Eintra- gung im Hauptbuch (Art. 972 Abs. 1 ZGB; BGE 114 III 18 E. 4). Denn erst diese bewirkt den eigentlichen Eigentumsübergang. Die Wirkung des Eintrags im
- 19 - Hauptbuch wird auf den Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung bzw. der Einschrei- bung im Tagebuch, die unmittelbar nach der Anmeldung zu erfolgen hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a GBV), zurückbezogen (Art. 972 Abs. 2 ZGB; BGE 138 III 512 E. 3.5.1). Die Eintragung im Hauptbuch darf nur erfolgen, wenn sich der Verkäufer über sein Verfügungsrecht und den Rechtsgrund ausweist (Art. 965 Abs. 1 ZGB). Die einschlägigen Belege hat er der Anmeldung beizufügen (Art. 966 Abs. 1 ZGB, 83 Abs. 1 GBV).
E. 4.1.3.2 Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, ist keine der Par- teien vorleistungspflichtig; vielmehr ist jede Partei berechtigt, ihre Leistung nur Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung zu erbringen (Art. 184 Abs. 2 OR). Beide Parteien brauchen also so lange nicht zu erfüllen, als nicht die Gegen- partei ihre Leistung anbietet (Art. 82 OR). Die Anwendung dieser Regel auf den Grundstückkauf bedeutet, dass die Eigentumsverschaffung ein «gestreckter Vor- gang» ist, weil die Erfüllungshandlung des Verkäufers (Grundbuchanmeldung) der Erfüllungswirkung (Eigentumsübergang durch Eintragung des Käufers im Grund- buch [Hauptbuch]) zeitlich vorangeht.
E. 4.1.3.3 Die Parteien führen übereinstimmend aus, dass sie die (restlichen) Zah- lungen (für Land und für Baute) "anlässlich der Eigentumsübertragung" vereinbar- ten (act. 2 Rz. 8; act. 11 Rz. 12, 14 und 16; act. 5/2 S. 19). Die Zahlungen sind somit insofern nicht genau terminiert, weil – wie gesehen – die Eigentumsübertra- gung ein "gestreckter Vorgang" ist. Fehlt es an einem Termin, ist es richtig, das Zug-um-Zug-Erfordernis nicht auf die Grundbuchanmeldung, sondern auf die Ein- tragung des Käufers im Grundbuch zu beziehen, denn nur so wird dem Käufer keinerlei Vorleistung zugemutet. Der Verkäufer kann also vom Käufer nicht ver- langen, dass er den Kaufpreis gegen gleichzeitige Grundbuchanmeldung zahle, vielmehr ist der Käufer berechtigt, die Zahlung mit der Grundbucheintragung zu
- 20 - «verknüpfen» (BSK OR I-KOLLER, Art. 184 N 91 m.V. auf KOLLER, in: DERS., Grundstückkauf, § 4 N 12 mit Präzisierungen).
E. 4.2 Leistung des Käufers
E. 4.2.1 Mit dem Abschluss des Kaufvertrages, der auch die Vereinbarung des Kaufpreises umfasst, entsteht im Rahmen des kaufvertraglichen Synallagmas eine Forderung des Verkäufers gegenüber den Käufer auf Leistung des Kaufprei- ses. Es handelt sich dabei um ein einfaches Schuldverhältnis. Mit der Zahlung des Kaufpreises geht die Forderung des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung unter. Diese Gegenleistung des Käufers besteht beim Grundstückkauf grundsätzlich im- mer in der Leistung von Geld. Daran ändert nichts, dass die Grundstückkaufver- träge häufig besondere Modalitäten der Erfüllung der Kaufpreisforderung vorse- hen (ARNET, Die Abwicklung und Absicherung der Gegenleistung, S. 426 ff., in: SCHMID [HRSG. ], Der Grundstückkauf / La vente immobilière, Zürich 2010, S. 429).
E. 4.2.2 Die Parteien vereinbarten im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom
28. März 2022 (act. 5/2 Ziff. III., S. 11), dass sich die Kläger (bereits) anlässlich der Beurkundung – und nicht etwa (erst) anlässlich der Eigentumsübertragung – mit je einem Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank oder Schweizer Versi- cherung auszuweisen haben, wonach der Land- bzw. Werkpreis gemäss im Kauf- vertrag genannter Aufstellung auf die dort genannten Konti bezahlt werden. Zu- sätzlich hielten die Parteien in selbiger Ziffer fest, dass "[s]ämtliche Zahlungen ohne Verantwortung und Mitwirkung des Notariates F._____ [erfolgen]" (act. 5/2 Ziff. III., S. 11). Die Parteien vereinbarten also, dass die Kaufpreisleistung mittels unwiderruflichem Zahlungsversprechen gesichert und abgewickelt werden und explizit keine Abwicklung über einen weiteren Dritten als Zahlstelle erfolgen soll.
E. 4.2.3 Die Abmachung, dass der Verkäufer die Grundbuchanmeldung gegen ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Bank abgibt, ist bei Grundstückkauf- verträgen denn auch üblich (vgl. etwa ARNET, Abwicklung und Absicherung der Gegenleistung, in: SCHMID [HRSG.], Der Grundstückkauf, Zürich 2010, S. 427 ff., 432; BRÜCKNER/KUSTER, Die Grundstücksgeschäfte, 2. Aufl., Zürich 2021, § 53 Rz. 1931c ff.; KOLLER, Erfüllung des Grundstückkaufvertrags und deren Siche-
- 21 - rung, insbesondere in sachenrechtlicher Hinsicht, in: DERS. [HRSG.], Der Grund- stückkauf, 3. Aufl., Bern 2017, S. 131 ff., § 4 Rz. 12 f.). Das dabei verwendete un- widerrufliche Zahlungsversprechen ist eine schriftliche Erklärung meist einer Bank, mit der sich diese gegenüber der Verkäuferin zur Leistung der Kaufpreis- zahlung im Namen des Käufers verpflichtet (BRÜCKNER/KUSTER, Die Grundstücks- geschäfte, 2. Aufl., Zürich 2021, § 53 1931c-e). Aus rechtlicher Optik ist das unwi- derrufliche Zahlungsversprechen als Teil einer Anweisung im Sinne von Art. 466 ff. OR zu verstehen (ARNET, a.a.O., S. 436 ff.; BGer 4A.279/2019, E. 4.1.1).
E. 4.3 Anweisung
E. 4.3.1 Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld auf Rech- nung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben (Art. 466 OR). Am Dreiecks- verhältnis der Anweisung sind der Anweisende, der Angewiesene und der Anwei- sungsempfänger beteiligt. Dabei handelt es sich um eine Doppelermächtigung: Der Angewiesene wird zur Leistung auf Rechnung des Anweisenden an den An- weisungsempfänger und dieser zur Entgegennahme der Leistung in eigenem Na- men ermächtigt. Beiden Ermächtigungen liegen Rechtsverhältnisse zugrunde, die ausserhalb des Anweisungsrechts stehen. Das Verhältnis zwischen dem Anwei- senden und dem Angewiesenen wird als Deckungsverhältnis, dasjenige zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger als Valutaverhältnis bezeich- net. Das sog. Leistungsverhältnis zwischen dem Angewiesenen und dem Anwei- sungsempfänger beruht hingegen ausschliesslich auf Anweisungsrecht (BSK OR I-KOLLER/VON GRAFFENRIED, Vor Art. 466-471 N 1; Art. 466 N 2 f. und Art. 468 N 1).
E. 4.3.2 Indem die Bank des Käufers – wie vorliegend – der Verkäuferin durch Ab- gabe des schriftlichen Zahlungsversprechens erklärt, die Anweisung des Käufers auszuführen, wird dieses insofern «unwiderruflich», als die Bank die Leistung der Kaufpreiszahlung nur noch unter den von ihr im Zahlungsversprechen gemachten Vorbehalten verweigern kann, nicht aber aus irgendwelchen anderen Gründen (Art. 468 Abs. 1 OR; ARNET, a.a.O., S. 438 f.).
- 22 -
E. 4.3.3 Die wirksam erteilte Anweisung schafft dem Anweisungsempfänger (der Verkäuferin) eine eigene, abstrakte Forderung aus dem Leistungsverhältnis ge- genüber dem Angewiesenen (der Bank), die eine Rückforderung nach Bereiche- rungsrecht ausschliesst (BSK OR I-KOLLER/VON GRAFFENRIED, Art. 466 N 3). Die- ses Forderungsrecht tritt zu seinem Forderungsrecht gegenüber dem Anweisen- den aus dem Valutaverhältnis hinzu, was im Ergebnis einen (nicht akzessori- schen) Schuldbeitritt bewirkt (BGer 4C.172/2000 Urteil vom 28. März 2001, E. 3b i.f.).
E. 5 Anspruch auf Eigentumsübertragung Für den Kaufvertrag hält Art. 184 Abs. 2 OR ausdrücklich fest, dass Verkäufer und Käufer (unter dem Vorbehalt abweichender Vereinbarung oder Übung) ver- pflichtet sind, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen. Bei den in einem Austauschverhältnis stehenden Leistungspflichten handelt es sich um die Hauptleistungspflichten, beim Kaufvertrag um die Einräumung des Eigentums und die Kaufpreiszahlung. Die Parteien vereinbarten in den "weiteren Bestimmungen" zum Kaufvertrag "die Eigentumsübertragung betreffend was folgt (act. 2 Rz. 9; act. 11 Rz. 12; 5/2 Ziff. IV.1. [Auszug]):
- 23 -
E. 5.1 Die Parteien machten damit die Fälligkeit der Eigentumsübertragung von der Bezugsbereitschaft der Vertragsobjekte abhängig. Aus Sicht der Kläger be- steht der Nachweis für die Bezugsbereitschaft (allein) in der Wohnungsübergabe (act. 17 Rz. 18 und 38). Allein damit sind jedoch die Bezugsbereitschaft und auch die schlüsselfertige Erstellung nicht erstellt. Lediglich indirekt ist darauf zu schlies- sen, dass mit Wohnungsabnahme und Schlüsselübergabe am 28. September 2023 (act. 5/12; act. 19/21) die Vertragsobjekte (irgendwann vor diesem Zeit- punkt) bezugsbereit waren. Die Bezugsbereitschaft war zwischen 1. Juli und
30. September 2023 erfüllbar. Daran ist gemäss Kaufvertrag auch die Eigentums- übertragung ("bzw.") geknüpft. Über die rechtliche Wirkung des Endtermins (30. September 2023) sind sich die Parteien uneins (vgl. act. 17 Rz. 25; act. 26 Rz. 14). Es kann aber nach Vertrauensprinzip nicht ausgeschlossen werden, dass die Parteien diesem (zumindest) eine bestimmte Verfalltagswirkung beimessen wollten. Die vorgesehene Zeitspanne (1. Juli bis 30. September 2023) bzw. der Termin (30. September 2023) ist jedenfalls längst verstrichen und vermag am An- spruch der Kläger auf Eigentumsübertragung nichts zu ändern.
E. 5.2 Soweit die Beklagte bestreitet, dass ihr das Schreiben vom 1. Dezember 2023 (act. 5/18) zugegangen und damit keine Nachfristansetzung gemäss Art. 107 OR erfolgt sei, ist auf die eingereichte Sendungsverfolgung (act. 5/19) und den im Rahmen der Replik eingereichten Auszug aus dem Postbuch (act.
- 24 - 19/25), auf die interne Postbestätigung (act. 19/26) und auf die Bestätigung des Postamts (act. 19/27) zu verweisen. Diese zeigen auf, dass die an die Beklagte andressierte Sendung am 1. Dezember 2023 (fälschlicherweise mit vom 1. No- vember 2023 datierendem Poststempel versehen) aufgegeben und am 6. Dezem- ber 2023 (am Schalter) zugestellt wurde. Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. act. 11 Rz. 17) hat der Gläubiger einer Obligation ein klagbares Recht auf Leistung. Der Eintritt des Schuldnerverzugs ändert für sich alleine am Bestand des Erfüllungsanspruchs nichts (vgl. Art. 107 N 16; BGE 122 III 66 E. 3c zit. in: BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER, Einl. zu Art. 97-109 N 8). Die Nachfristansetzung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 OR ist damit keine Voraussetzung für die Klagbar- keit des Anspruchs auf Eigentumsübertragung. Diese verschafft dem Gläubiger – wird auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt – lediglich die Wahlmöglichkei- ten gemäss Art. 107 Abs. 2 OR, so insbesondere den Rücktritt vom Vertrag zu er- klären. Auf Erfüllung – also vorliegend auf die Übertragung des Eigentums – kön- nen die Kläger auch ohne Nachfristansetzung klagen.
E. 6 Einrede des nicht erfüllten Vertrags
E. 6.1 Die Beklagte erhebt die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäss Art. 82 OR. Danach muss, wer bei einem zweiseitigen Vertrag den anderen zur Erfüllung anhalten will, entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten. Die Erfüllung fordernde Vertragspartei kann – wenn sie ihre Leistung noch nicht tatsächlich erbracht hat – ihre Erfüllungsbereitschaft nachweisen, indem sie dar- tut, alles vorgekehrt zu haben, damit die Erfüllung ohne weiteres stattfinden kann und der Empfänger die Leistung nur noch entgegenzunehmen braucht (BK OR WEBER, Art. 82 N 183). Lehnt die andere Vertragspartei die vertragsgemäss ange- botene Leistung ab, kann sie sich nicht auf Art. 82 OR berufen (BSK OR-SCHROE- TER, Art. 82 N 40). Die Ausübung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags ist ihr auch verwehrt, wenn sie sich selber nicht vertragskonform verhält, indem sie z.B. notwendige Vorbereitungshandlungen unterlässt, insbesondere bei Verletzung ei- ner sog. sekundären Nebenpflicht (z.B. Mitwirkungspflicht), die eine nicht gehö- rige Erfüllung der Hauptleistung zur Folge hat (BK OR-WEBER, Art. 82 N 196 i.V.m. N 91).
- 25 -
E. 6.2 Die Beklagte hält dafür, dass die Kläger mit den Zahlungsversprechen die Erfüllung nicht gehörig angeboten hätten. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Zahlungsversprechen Bedingungen enthielten und die Kläger nicht darlegen würden, wie sie diese Bedingungen erfüllen wollten (act. 11 Rz. 18). Jedenfalls könne, solange die Kläger den noch offenen Kauf- und Werk- preis nicht vollständig bezahlten, das auf den Vertragsobjekten lastende Gesamt- pfandrecht nicht abgelöst werden und damit auch kein neues Grundpfandrecht an erster Pfandstelle eingetragen werden (act. 11 Rz. 19).
E. 6.3 Es blieb unbestritten, dass der Beklagten seit der öffentlichen Beurkundung ein Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank vorlag (vgl. act. 2 Rz. 23; act. 11 Rz. 5). Bevor der Angewiesene seine Leistung erbringt, ist die Anweisung im Va- lutaverhältnis ein blosser Erfüllungsversuch (BGE 105 II 104 E. 2; 95 II 176 E. 5). Der Bestand des Grundgeschäftes wird durch die Erteilung der Anweisung nicht berührt (BGE 95 II 176 E. 5). Die Anweisung erfolgt nur zahlungshalber, nicht an Zahlung Statt (BSK OR I-KOLLER/VON GRAFFENRIED, Art. 467 N 3).
E. 6.4 Der Anweisungsempfänger ist – abweichende Abreden im Grundgeschäft vorbehalten – nicht verpflichtet, die Anweisung anzunehmen. Ist er nicht gewillt, den Erfüllungsversuch seines Schuldners zu akzeptieren, so muss er allerdings abweichend vom allgemeinen Grundsatz, wonach abgelehnte Offerten nicht be- antwortet werden müssen, gegenüber dem Anweisenden ausdrücklich remons- trieren (Art. 467 Abs. 3 OR). Abweichendes gilt, wenn der Anweisende seine Schuld aus dem Grundverhältnis gegenüber dem Anweisungsempfänger nicht persönlich erfüllen muss (Art. 68 OR) und der Angewiesene seine Leistung gehö- rig anbietet. Verweigert der Anweisungsempfänger die Annahme einer solchen Leistung, so gerät er gegenüber dem Anweisenden in Gläubigerverzug. Nicht zur persönlichen Leistung verpflichtet ist der Anweisende im praktisch wichtigen Fall der Geldschuld (BSK OR I-KOLLER/VON GRAFFENRIED, Art. 467 N 6 f.).
E. 6.5 Es kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ob die Beklagte allein auf- grund der kaufvertraglichen Abrede, dass sich die erwerbende Partei anlässlich der Beurkundung mit je einem Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank oder Schweizer Versicherung auszuweisen hatte, wonach der Land- bzw. Werkpreis
- 26 - gemäss im Kaufvertrag vorgenannter Aufstellung auf die dort genannten Konti be- zahlt werden (act. 5/2 Ziff. III., S. 11), die Anweisung annehmen muss. Vielmehr ist zu prüfen, ob mit den Zahlungsversprechen die Bank der Beklagten die Leis- tung gehörig anbot.
E. 6.6 Wie gesehen (vgl. Ziff. III. 1.2) versah die Bank ihre Erklärungen (Zah- lungsversprechen) mit Bedingungen für die Zahlung. Von diesen ist die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrags offensichtlich erfüllt. Mit der Bedingung, die Zah- lung mit dem Tagebucheintrag zu verknüpfen, ist die Leistung immer noch gehö- rig angeboten, da die Verkäuferin vom Käufer nicht verlangen kann, dass dieser den Kaufpreis gegen gleichzeitige Grundbuchanmeldung zahlt. Was die pfand- rechtsfreie Übergabe der Kaufobjekte anbelangt, ist der Beklagten zwar zuzustim- men, dass die entsprechende Vertragsbestimmung (act. 5/2 Ziff. I.V.8), wonach "die Vertragsobjekte […] pfandrechtsfrei zu übertragen sind […]", keine Vertrags- partei als Pflichtige nennt (vgl. act. 26 Rz. 20). Wenn aber – wie vorliegend – es unumstritten ist, dass die Beklagte (derzeit) sowohl Eigentümerin der Grundstü- cke als auch Pfandschuldnerin der Schuldpflicht ist, so ist auch klar, dass nur die Beklagte der Pflicht zur pfandrechtsfreien Übertragung der Grundstücke nach- kommen kann. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte den Klägern nicht an- lasten, nicht die Entlassung der Grundstücke aus der Pfandhaft beantragt zu ha- ben. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich "alle drei Vertragsparteien" damit be- fassen müssten, legt aber nicht dar, inwiefern die Kläger über ihre vorbereitete Grundbuchanmeldung hinaus und die Werkerstellerin zusammen mit der Beklag- ten diese Pflicht erfüllen sollen. Auch die Behauptung der Beklagten, die Erfüllung der Pflicht sei faktisch nicht möglich und rechtlich nicht nötig (act. 26 Rz. 21), ver- fehlt. Ihre weiteren Befürchtungen, weswegen die zahlungsversprechende Bank wegen der Pfandstelle oder aus einem mangelnden Grundpfandverhältnis zwi- schen ihr und den Klägern nicht zahlen werde, sind unbehelflich, liegt es doch – wie aufgezeigt – genau an der Beklagten dafür zu sorgen, dass die Grundstücke pfandrechtsfrei übertragen werden können. Gemäss Kaufvertrag hat die erforder- liche Pfandentlassungsbewilligung der Gläubigerin bei Eigentumsübertragung vor- zuliegen (act. 5/2 Ziff. IV.8). Da die Kläger auf die Übertragung des Eigentums klagen, ist somit die Pflicht fällig, das Grundstück pfandrechtsfrei zu übertragen.
- 27 -
E. 6.7 Entgegen der Ansicht der Beklagten ist gemäss der vertraglichen Regelung die Vorlage eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens geeignet, die Beklagte anzuhalten, die Grundbuchanmeldung vorzunehmen und damit die im Kaufvertrag eingegangene Eigentumsverschaffungspflicht zu erfüllen. Mit der gehörig (ver- tragsgemäss) angebotenen, bislang aber nicht angenommenen Leistung befindet sich die Beklagte im Gläubigerverzug. Der Gläubiger, der sich aufgrund von Art. 91 OR im Gläubigerverzug befindet, kann in einem synallagmatischen Vertrag der Gegenpartei gegenüber die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (Art. 82 OR) nicht entgegenhalten (BGE 148 III 145 E. 4.2.1.2).
E. 6.8 Nach dem Gesagten ist die Einrede des nicht erfüllten Vertrags unbegrün- det.
E. 7 Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 32 - Wird nur die Regelung der Gerichtskosten in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage die- ses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Meister Dr. iur. S. Rovelli Bemerkung: Die Rechnung über die Gerichtskosten und die Abrechnung mit einem allfällig geleisteten Kostenvorschuss folgt mit separater Post durch die Zentrale Abrechnungsstelle der Gerichte, Postfach, 8021 Zürich (Tel. 044 257 91 91).
E. 7.1 Verweigert der Verkäufer beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Grundei- gentum zu Unrecht die Abgabe der Grundbuchanmeldung (vgl. Art. 656 Abs. 1 ZGB), hat der Käufer Anspruch auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums (Art. 665 Abs. 1 ZGB). Der Erwerber kann aber «im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist» (Art. 656 Abs. 2 ZGB).
E. 7.2 Das Gericht ist ermächtigt, das Grundeigentum direkt durch ein Gestal- tungsurteil dem Erwerber zuzusprechen (BSK ZGB II-REY/STREBEL, Art. 665 N 2). Ein entsprechendes Gestaltungsurteil bewirkt grundsätzlich im Zeitpunkt des Ein- tritts seiner Rechtskraft unmittelbar eine Änderung der Rechtslage, weshalb das Eigentum durch gerichtliche Zusprechung in diesem Zeitpunkt auf den Erwerber übergeht. Ist bei einem Zug-um-Zug-Geschäft die Kaufpreiszahlung noch nicht er- folgt, so steht dies zwar einer gerichtlichen Zusprechung des Eigentums (Art. 665 Abs. 1 ZGB) nicht entgegen, doch ist im Urteil dafür zu sorgen, dass der Verkäu- fer zeitgleich mit dem Eigentumserwerb durch den Käufer über den Kaufpreis ver- fügen kann. Der Erwerb ist daher von einer entsprechenden Bedingung abhängig zu machen und der Grundbuchverwalter anzuweisen, den Käufer nur gegen den Nachweis der Zahlung im Grundbuch als neuen Eigentümer einzutragen (BGE 85
- 28 - II 474 E. 5 und 86 II 417 E. 3; s. demgegenüber noch BGE 42 II 28 E. 6 und 78 II 354 E. 4).
E. 7.3 Die Kläger verlangen die gerichtliche Zusprechung des Eigentums an den streitgegenständlichen Grundstücken Blatt 1, Blatt 7 und Blatt 11 zu je hälftigem Miteigentum. Der öffentlich beurkundete Kaufvertrag vom 28. März 2022 (act. 5/2)
– dessen Gültigkeit von keiner Partei bestritten wird – stellt ein Rechtsgrundge- schäft dar, welches den Klägern als Käufer der Grundstücke einen obligatori- schen Anspruch auf Übertragung des Eigentums einräumt. Vorliegend weigert sich die Beklagte als Verkäuferin und Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke, die entsprechende Grundbuchanmeldung in die Wege zu leiten bzw. zu bewirken. Diese Weigerung ist – wie sich aus den vorstehenden Ausfüh- rungen ergibt – ungerechtfertigt. Die Beklagte kann sich insbesondere nicht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäss Art. 82 OR berufen (vgl. III. 6.8). Die Kläger haben alle Vorkehren getroffen, damit die Erfüllung stattfinden kann. Entsprechend ist die Beklagte zur Leistung zu verpflichten. Den Klägern ist an- tragsgemäss und in Anwendung von Art. 665 Abs. 1 ZGB – Zug um Zug gegen Bezahlung des restlichen Kaufpreises – das je hälftige Miteigentum an den mit öf- fentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 28. März 2022 erworbenen Grundstücken Blatt 1, Blatt 7 und Blatt 11, E._____ Strasse 3, D._____, zuzusprechen. Der rest- liche Kaufpreis umfasst CHF 882'767.– (restlicher Landpreis, wovon CHF 860'767.– an die Beklagte und CHF 22'000.– an das Steueramt der Ge- meinde D._____ [vgl. act. 2 Rz 8 und act. 5/9] zu bezahlen sind) sowie CHF 1'309'234.– (restlicher Werkpreis, welcher an die G._____ GmbH zu bezah- len ist). Praxisgemäss ist das zuständige Grundbuchamt anzuweisen, die Kläger gegen Nachweis der Bezahlung des restlichen Kaufpreises – unter Berücksichti- gung der Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer – je als hälftige Miteigentü- mer der genannten Grundstücke in das Grundbuch einzutragen.
- 29 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gerichtskosten
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Meilen Abteilung Geschäfts-Nr.: CG240020-G / U Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. H. Meister als Vorsitzender, die Bezirks- richterinnen lic. iur. M. Fischer und lic. iur. G. Ramer Jenny sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Rovelli Urteil vom 8. Juni 2026 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Kläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen C._____ AG, Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und Rechtsanwältin MLaw Y2._____, betreffend Eigentumsübertragung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2) "Den Klägern 1 + 2 sei jeweils das Miteigentum je zur Hälfte an den mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 28. März 2022 erworbenen Grundstück in der Gemeinde D._____,
a. Grundbuch Blatt 1, Stockwerkeigentum, EGRID CH 2, E._____ Strasse 3, 120/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 4, Liegenschaft Kataster Nr. 5, EGRID CH 6, D._____ mit Sonderrecht an der Wohnung im 1. Obergeschoss mit Kellerabteil im Untergeschoss, in den Aufteilungsplänen braun bemalt und mit … bezeichnet, gemäss Begründungs- akt Beleg 2022/49 mit Aufteilungsplänen;
b. Grundbuch Blatt 7, Miteigentumsanteil, EGRID CH 8, E._____ Strasse 3, 4/66 Miteigentum an Grundbuch Blatt 9, EGRID CH 10, D._____
c. Grundbuch Blatt 11, Miteigentumsanteil, EGRID CH 12, E._____ Strasse 3, 4/66 Miteigentum an Grundbuch Blatt 9, EGRID CH 10, D._____ gerichtlich zuzusprechen und es sei das Grundbuchamt F._____ ge- richtlich anzuweisen, Zug um Zug gegen Nachweis der Zahlung der CHF 882'767.–, unter Berücksichtigung der Sicherstellung einer allfälli- gen Grundstücksgewinnsteuer gemäss Ziff. 6 der weiteren Bestimmun- gen des Kaufvertrags vom 28.03.2022 an die Beklagte sowie CHF 1'309'234.– an G._____ GmbH die Kläger 1 + 2 als Miteigentümer je zur Hälfte im Grundbuch einzutragen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beklagten." Anträge der Beklagten: (act. 11, S. 2) "1. Auf die Klage sei nicht einzutreten.
2. Eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kläger 1 und 2."
- 3 - Erwägungen: I. Ausgangslage
1. Sachverhaltsübersicht Die Beklagte, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in H._____, die das Investieren in Immobilien sowie den Bau, den Erwerb, die Veräusserung, das Halten sowie den Umbau und die Bewirtschaftung von Immobilien aller Art in der Schweiz bezweckt (act. 5/10), die Kläger sowie die G._____ GmbH (nachfolgend: Werkerstellerin) schlossen am 28. März 2022 einen Kaufvertrag mit werkvertraglichen Abreden über eine sich an der E._____ Strasse 3 in D._____ befindliche Liegenschaft. Es handelt sich dabei um eine Stockwerkeinheit samt Kellerabteil und Garagen- plätze, welche Bestandteil einer – zum damaligen Zeitpunkt noch zu erstellenden
– grösseren Überbauung bildet. Bis anhin ist die Eigentumsübertragung im Grundbuch nicht erfolgt (vgl. act. 2 Rz. 16; act. 11 Rz. 33).
2. Prozessgegenstand Die Kläger berufen sich darauf, dass gemäss Kaufvertrag die Eigentumsübertra- gung bei Bezugsbereitschaft der Vertragsobjekte zu erfolgen habe. Sie verlangen die gerichtliche Zusprechung des Grundeigentums Zug um Zug gegen Nachweis der Zahlung von CHF 882'767.– an die Beklagte sowie von CHF 1'309'234.– an die Werkerstellerin. Die Beklagte geht in der Sache davon aus, dass der An- spruch auf Eigentumsübertragung noch nicht bestehe und das Zahlungsverspre- chen der Bank nicht die erforderlichen Bedingungen erfülle, weswegen sie die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (Art. 82 OR) erhebt.
3. Prozessverlauf 3.1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 erhoben die Kläger gleichentags vorlie- gende Klage mit den eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren (act. 2) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 15. Juli 2024 (act. 1). Der mit Verfügung vom 26. Juli 2024 (act. 6) einverlangte Kosten- vorschuss wurde fristgerecht geleistet (vgl. act. 8). Mit Klageantwort vom 1. Okto-
- 4 - ber 2024 beantragte die Beklagte, auf die Klage sei nicht einzutreten; eventualiter sei die Klage vollumfänglich abzuweisen (act. 11). Nach Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (vgl. act. 15) erfolgte mit Eingabe vom 11. März 2025 (act. 17) gleichentags die Replik mit gleichlautenden Rechtsbegehren. Nachdem der Be- klagten eine Notfrist gewährt wurde (vgl. act. 24), ging am 9. Juli 2025 deren Du- plik mit unveränderten Anträgen ein (act. 26). Im Anschluss äusserten sich die Parteien mit Eingaben vom 19. August 2025 (act. 29) und 29. August 2025 (act.
34) je abschliessend. 3.2. Mit Verfügung vom 10. November 2025 (act. 41) wurde den Parteien Frist angesetzt um zu erklären, ob sie auf die Durchführung der Hauptverhandlung ver- zichten. Mit Eingabe vom 13. November 2025 (act. 43) verzichteten die Kläger auf die Durchführung der Hauptverhandlung. Die Beklagte liess sich – auch innert er- streckter Frist (vgl. act. 46) – nicht vernehmen, weshalb die Parteien androhungs- gemäss mit Vorladung vom 21. Januar 2026 zur Hauptverhandlung am 5. Mai 2026 vorgeladen wurden (vgl. act. 49). 3.3. Am 5. Mai 2026 erschienen die Kläger sowie I._____ als einzelzeichnungs- berechtigte Präsidentin des Verwaltungsrates der Beklagten für die Beklagte, je in Begleitung der Rechtsvertretung, wobei beidseitig auf die Durchführung einer Hauptverhandlung verzichtet wurde (Prot. S. 14). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales
1. Zuständigkeit Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben und unbestritten (Art. 18 ZPO; Art. 29 ZPO; act. 2 Rz. 2; act. 11 Rz. 3 und 21). Die sachliche Zu- ständigkeit des hiesigen Kollegialgerichts ergibt sich aus Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 19 GOG (vgl. act. 2 Rz. 3; act. 11 Rz. 3 und 21).
- 5 -
2. Schutzwürdiges Interesse 2.1. Die Beklagte stellt zunächst in Abrede, dass die Kläger ein Rechtsschutzin- teresse am vorliegenden Verfahren haben (act. 11 Rz. 9). Das Ziel, welches die Kläger mit ihrer Klage erreichen wollten, sei offenkundig, das Eigentum an den von ihnen mit Kaufvertrag vom 28. März 2022 erworbenen Grundstücken übertra- gen zu erhalten und im Grundbuch als Eigentümer eingetragen zu werden (act. 11 Rz. 8). Es werde von den Klägern aber nicht beantragt, dass das Grund- buchamt direkt im Zeitpunkt der gerichtlichen Zusprechung der strittigen Grund- stücke angewiesen werde, die Kläger als je hälftige Miteigentümer im Grundbuch einzutragen, sondern erst Zug um Zug gegen den Nachweis der Bezahlung des restlichen noch offenen Kauf- und Werkpreises (act. 11 Rz. 9). Mit dem Urteil wür- den die Kläger nicht ihr Ziel erreichen, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen zu werden, weil sie nicht Kraft Urteil im Grundbuch eingetragen werden würden (act. 11 Rz. 9). Somit könnten die Kläger aus dem Urteil keinen Nutzen ziehen. Nach Rechtskraft des Urteils würden die Kläger zwar Eigentümer der strittigen Grundstücke, jedoch nicht als solche eingetragen werden, was offenkundig aber Ziel der Klage sei (act. 11 Rz. 9). Mangels Erfüllung der Bedingungen in den Zah- lungsversprechen würden die Kläger den noch offenen Kauf- und Werkpreis nicht bezahlen können (act. 11 Rz. 9). 2.2. Dazu führen die Kläger replicando aus, sie hätten die Klage einreichen müssen, um ohne Zutun der Beklagten das Grundeigentum übertragen zu erhal- ten (act. 17 Rz. 8). So solle das von ihnen angestrengte Verfahren dazu dienen, das aktive, bislang ausgebliebene Tätigwerden der Beklagten, die Grundbuchan- meldung zu unterzeichnen, durch gerichtliches Urteil und der darin enthaltenen Weisung an das Grundbuchamt zu ersetzen. Darin bestehe ihr Rechtsschutzinter- esse (act. 17 Rz. 9). Ziel sei es, das Eigentum ohne Zutun der Beklagten rechts- wirksam, aber unter der Voraussetzung, dass sie selbst den Restkauf- und Werk- preis leisten, zu übertragen (act. 17 Rz. 10). Die Kläger wollten das Verfügungs- geschäft, also die Vollstreckung der Grundbuchanmeldung durch das Gerichtsur- teil erwirken; man wolle das Eigentum nicht durch gerichtliches Urteil direkt und damit ohne Bezahlung erwirken (act. 17 Rz. 11 und 45).
- 6 - 2.3. Diesbezüglich führt die Beklagte duplicando an, die Zahlungsversprechen würden eine Grundpfanderrichtung bedingen. Eine solche werde nicht möglich sein, solange das Gesamtpfand auf den Vertragsobjekten laste. Die Ablösung des Gesamtpfandes würden die Kläger nicht ohne Zutun der Beklagten herbeiführen können, da sie dies nicht in ihr Rechtsbegehren mitaufgenommen hätten. Da die Kläger mit ihrer Klage ihr erklärtes Ziel nicht erreichen könnten, bestehe (nach wie vor) kein Rechtsschutzinteresse (act. 26 Rz. 7). 2.4. Nach Art. 60 ZPO prüft das Gericht von Amtes wegen, ob die Prozessvor- aussetzungen erfüllt sind. Das Gericht ist nicht verpflichtet, jede einzelne Prozess- voraussetzung zu erforschen (BSK ZPO-GEHRI, Art. 60 N 10). Dies gilt hinsichtlich des schutzwürdigen Interesses namentlich bei Leistungs- und Gestaltungsklagen, denen ein Rechtsschutzinteresse grundsätzlich inhärent ist (vgl. KUKO ZPO-DO- MEJ, Art. 59 N 24a m.H.) und somit in der Regel nicht speziell nachgewiesen wer- den muss (Handelsgericht des Kantons Zürich, Beschluss und Urteil vom 2. Sep- tember 2024, Geschäfts-Nr. HG220120-O, E. I. 3.1.2.). Auch die von der Beklag- ten zitierten Bundesgerichtsentscheide (vgl. act. 11 Rz. 7) sind nicht einschlägig. Darin verneinte das Gericht bei einer Stufenklage ein Rechtsschutzinteresse, da der Hilfsantrag auf Auskunft bzw. Rechnungslegung akzessorisch der Bezifferung des Hauptantrags auf Zahlung einer Geldsumme diente und sich der Betrag des Hauptantrags im Laufe des Verfahrens beziffern liess (BGer 4A_498/2008 vom 5. November 2009 E. 2.2.2; vgl. auch BGer 4A_393/2021 vom 4. März 2022 E. 5). Im Übrigen gehen die Ausführungen der Beklagten zum Ziel der Klage offensicht- lich an der Sache vorbei: Ziel der Klage ist es, wie (bereits) das Rechtsbegehren es formuliert, Zug um Zug gegen Bezahlung des (wohl restlichen) offenen Kauf- preises das Eigentum an den mit Kaufvertrag vom 28. März 2022 erworbenen Grundstücken übertragen zu erhalten. Was daran unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzinteresses nicht zulässig sein soll, ist nicht ersichtlich. Folge dessen ist auf Seiten der Kläger ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen.
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3. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Parteibehauptungen ist nachfolgend, soweit für die Entscheidfindung notwen- dig, einzugehen.
4. Verhandlungsgrundsatz Die vorliegende Klage ist angesichts ihres CHF 30'000.– übersteigenden Streit- werts im ordentlichen Verfahren gemäss Art. 219 ff. ZPO zu beurteilen (Art. 243 ZPO e contrario). Gemäss dem in Art. 55 ZPO statuierten Verhandlungs- grundsatz haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begeh- ren stützen, darzulegen und Beweismittel zu bezeichnen. Wird eine prozessrele- vante Tatsache im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes nicht behaup- tet oder zwar behauptet, aber im Bestreitungsfall nicht mit Beweismitteln erhärtet, so darf sie vom Gericht bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden (SUTTER-SOMM/SCHRANK, in: SUTTER-SOMM/LÖTSCHER/LEUENBERGER/SEILER [HRSG.], ZPO Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2025, Art. 55 N 13). Nach der in Art. 8 ZGB statuierten Beweislastregel hat derjenige das Vorhandensein einer behaup- teten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Mit der sog. Beweislast geht die Behauptungslast einher. Die Behauptungslast besagt, dass jede Partei in einem vom Verhandlungsgrundsatz beherrschten Verfahren die rechtsrelevanten Tatsachen, die vom Gericht bei der Entscheidfindung berücksichtigt werden sol- len, behaupten muss. Die Substantiierungslast geht weiter als die Behauptungs- last. Die Substantiierungslast bedeutet, dass die Parteien die Tatsachen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern zusätzlich in einer über die Behauptungslast hin- ausgehenden, detaillierten Art und Weise schildern bzw. behaupten müssen, so dass darüber Beweis abgenommen werden kann. In einem ersten Schritt genügt es, wenn die behauptungsbelastete Partei die anspruchsbegründenden Tatsa- chen einfach und schlüssig behauptet. Bestreitet die beklagte Partei den Tatsa- chenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, so hat die behauptungsbelastete Partei die Tatsachenbehauptungen zu substantiieren, d.h. sie in Einzeltatsachen gegliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann. Inwieweit unter Geltung
- 8 - des Verhandlungsgrundsatzes Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1. f.; BGE 136 III 365 E. 2b; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 4.2; SUTTER-SOMME/SCHRANK, a.a.O., Art. 55 N 20 ff.; OBERHAMMER/WEBER, in: OBERHAMMER/DOMEJ/HAAS [HRSG.], Kurz- kommentar ZPO, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 55 N 2, 9 ff.). III. Materielles
1. Unbestrittener Sachverhalt 1.1. Nicht streitig ist, dass die Parteien am 28. März 2022 zusammen mit der Werkerstellerin einen gültigen, öffentlich beurkundeten (Grundstück-)Kaufvertrag mit "werkvertraglichen Abreden" schlossen (act. 2 Rz. 6; act. 11 Rz. 10 und 22; act. 5/2), mit welchem die Beklagte sich verpflichtete, die in ihrem Alleineigentum stehenden Grundstücke Blatt 1 (Stockwerkeigentum, 120/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 4, Kat.-Nr. 5, mit Sonderrecht an der Wohnung im 1. Oberge- schoss mit Kellerabteil im Untergeschoss; nachfolgend auch: "Vertragsobjekt 1") sowie Grundbuch Blatt 7 und Blatt 11 (je 4/66 Miteigentum am Grundstück Blatt 9 mit Nutzungsrechten an zwei Parkplätzen in der Tiefgarage; nachfolgend auch "Vertragsobjekt 2" und "Vertragsobjekt 3") – allesamt an der E._____ Strasse 3 in D._____ gelegen – den Klägern je zu hälftigem Miteigentum zu "veräussern" (act. 2 Rz. 6 und 20; act. 11 Rz. 10; act. 17 Rz. 13; act. 5/2). Zugleich verpflichtete sich die Werkerstellerin zur schlüsselfertigen Erstellung der Stockwerkeigentums- wohnung und der gemeinschaftlichen Bauteile und Anlagen inkl. Zufahrts- und Zugangswegen sowie der Tiefgarage (act. 11 Rz. 10; act. 17 Rz. 13; act. 5/2). Die Kläger ihrerseits verpflichteten sich, der Beklagten den Kaufpreis für Landanteile von insgesamt CHF 1'103'458.– und der Werkerstellerin als Werk- bzw. Erstel- lungspreis CHF 1'636'542.– zu bezahlen (act. 2 Rz. 6; act. 11 Rz. 11; act. 5/2). Auf den erworbenen Grundstücken (Blatt 1, Blatt 7, Blatt 11) lastet an erster Pfandstelle ein Register-Schuldbrief (Beleg Nr. …) zugunsten der J._____ AG über CHF 13'870'000.– als Gesamtpfand (act. 5/3).
- 9 - 1.2. Ebenso unbestritten ist, dass die Kläger als Reservationsanzahlung den Betrag von CHF 75'000.– für Rechnung der Beklagten und auf Anrechnung an den Kaufpreis leisteten (act. 2 Rz. 7; act. 11 Rz. 11; act. 5/5). Auch sind sich die Parteien einig, dass die Kläger anlässlich der Beurkundung des Kaufvertrages der Beklagten weitere CHF 145'691.– und der Werkerstellerin CHF 327'308.– bezahl- ten (act. 2 Rz. 7; act. 11 Rz. 11; act. 5/6). Anlässlich der Eigentumsübertragung sind – gemäss übereinstimmenden Vorbringen – von den Klägern CHF 882'767.– (unter Anrechnung der provisorisch berechneten Grundstückgewinnsteuer von CHF 22'000.–) an die Beklagte und CHF 1'309'234.– an die Werkerstellerin zu be- zahlen (act. 2 Rz. 8; act. 11 Rz. 11; act. 5/2; act. 5/9). Unbestritten blieb zudem, dass dazu der Beklagten sowie der Werkerstellerin jeweils ein Zahlungsverspre- chen der K._____ AG über vorerwähnte Beträge vorliegen (act. 2 Rz. 8; act. 11 Rz. 24-25; act. 5/7 und act. 5/8), welche am 7. Oktober 2024 (act. 17 Rz. 32; act. 19/29; act. 26 Rz. 18), 18. Juli 2025 und 6. Januar 2026 inzwischen bis Ende Au- gust 2026 verlängert wurden (act. 29 Rz. 6; act. 31/31; act. 34 Rz. 7; act. 57/2). Gemäss Zahlungsversprechen erfolgt die Vergütung durch die Bank unter der Be- dingung, dass der Kaufvertrag öffentlich beurkundet ist und sowohl die Handän- derung als auch die Grundpfanderrichtung im Tagebuch eingetragen wurden; das an die Beklagte gerichtete Zahlungsversprechen erfolgt zusätzlich unter der Be- dingung der pfandfreien Übergabe der Kaufobjekte (act. 31/31). 1.3. Schliesslich blieb unbestritten, dass den Klägern am 28. September 2023 die Wohnung … (inkl. Kellerabteil und zwei Tiefgaragenplätzen) schlüsselfertig und bezugsbereit übergeben wurde (act. 2 Rz. 12; act. 11 Rz. 29; act. 17 Rz. 14; act. 26 Rz. 8; act. 5/13; act. 19/21; act. 19/30) und bis anhin keine Eigentums- übertragung von der Beklagten auf die Kläger erfolgt ist (act. 2 Rz. 16; act. 11 Rz. 33; act. 5/16-18).
2. Parteivorbringen 2.1. Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, sämtliche Voraussetzungen für die Übertragung des Grundeigentums an den Vertragsobjekten 1-3 seien er- füllt (act. 2 Rz. 21). Der Kaufvertrag vom 28. März 2022 sehe vor, dass die Eigen- tumsübertragung bei Bezugsbereitschaft der Vertragsobjekte, d.h. nach deren
- 10 - schlüsselfertiger Erstellung, zu erfolgen habe (act. 2 Rz. 9). Diese hätte zwischen dem 1. Juli und dem 30. September 2023 erfolgen müssen (act. 2 Rz. 9). Die Be- zugsbereitschaft sei von der Beklagten mit Schreiben vom 31. Mai 2023 gemeldet worden (act. 2 Rz. 10). Die auf den 28. September 2023 terminierte Eigentums- übertragung habe nicht durchgeführt werden können, weil die Beklagte nicht zum Termin erschienen sei (act. 2 Rz. 11). Auch die angesetzte Nachfrist sei unbe- nutzt verstrichen, so dass die Beklagte die Eigentumsübertragung zu Unrecht ver- weigere (act. 2 Rz. 21). Dahingegen hätten sie, die Kläger, ihre vertraglichen Pflichten erfüllt (act. 2 Rz. 22). Gemäss Kaufvertrag sei die Vorlage eines Zah- lungsversprechens über den Restkaufpreis keine Bedingung für die Eigentums- übertragung, sondern die Bezugsbereitschaft. Nichtsdestotrotz lägen der Beklag- ten wie auch der Werkerstellerin seit der öffentlichen Beurkundung des Kaufver- trags ein Zahlungsversprechen der K._____ vor, womit die Finanzierung gesichert und angeboten sei. Sie könnten die Überweisung der Kaufpreise jederzeit veran- lassen (act. 2 Rz. 23). 2.2. Die Beklagte bestreitet den Anspruch der Kläger auf Eigentumsübertra- gung und dessen Fälligkeit. Entgegen der im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag integrierten Käufervereinbarung in Ziff. 9.5 habe die Beklagte als veräussernde Partei nicht an der Wohnungsabnahme teilgenommen und das vorliegende Woh- nungsabnahmeprotokoll nicht unterzeichnet, womit eine Voraussetzung für die Ei- gentumsübertragung gemäss Kaufvertrag nicht erfüllt sei (act. 11 Rz. 13). Weiter bestreitet sie, die Bezugsbereitschaft und die Wohnungsübergabe selbst ange- kündigt zu haben (act. 11 Rz. 27). Zudem bestreitet sie, dass das Schreiben vom
9. August 2023 (act. 5/12), mit welchem Wohnungsübergabe und Eigentumsüber- tragung terminiert wurden, von ihr stamme (act. 11 Rz. 28). Weiter würden die Kläger nicht darlegen, ob sie der Werkerstellerin noch eine über den im Kaufver- trag vereinbarten Werkpreis hinausgehende Vergütung für Mehrleistungen schul- deten (act. 11 Rz. 14). Die Kläger böten in ihrem Rechtsbegehren lediglich die noch offene Summe des im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 28. März 2022 vereinbarten Werkpreises in der Höhe von CHF 1'309'234.– an die Werker- stellerin an (act. 11 Rz. 14). Voraussetzung für die Eigentumsübertragung sei aber gemäss Vereinbarung zusätzlich die Bezahlung der Mehrleistungen an die
- 11 - Werkerstellerin anlässlich der Eigentumsübertragung (act. 11 Rz. 14). Ein Zah- lungsversprechen für eine höhere Summe liege nicht vor, so dass nicht erstellt sei, ob die Kläger überhaupt in der Lage seien, den ganzen, noch offenen Kauf- und Werkpreis zu bezahlen (act. 11 Rz. 14 und 19). Die Kläger hätten es offen gelassen, ob die von ihnen angebotene Bezahlung für den Werklohn reiche, wo- mit eine weitere Voraussetzung für die Eigentumsübertragung gemäss Kaufver- trag nicht erfüllt sei (act. 11 Rz. 14). Da die Voraussetzungen für die Eigentums- übertragung gemäss Ziff. 9.5 der Käufervereinbarung noch nicht erfüllt seien, sei der Anspruch auf Eigentumsübertragung noch nicht fällig, weshalb sich die Be- klagte nicht im Verzug befinde und mangels dessen gemäss Art. 107 OR noch nicht auf Erfüllung des Vertrags geklagt werden könne (act. 11 Rz. 15). Zudem bestreitet die Beklagte, dass ihr die E-Mail vom 12. November 2023 (act. 5/11) so- wie das Schreiben vom 1. Dezember 2023 (act. 5/18) und damit die Nachfristan- setzung gemäss Art. 107 OR tatsächlich zugegangen sei (act. 11 Rz. 17). Selbst bei Bejahung der Fälligkeit sowie des Verzugs seien die Voraussetzungen ge- mäss Art. 107 Abs. 2 OR nicht erfüllt, weshalb die Klage abzuweisen sei (act. 11 Rz. 17). Darüber hinaus könne dem Argument der Kläger, dass für die Eigen- tumsübertragung lediglich Voraussetzung sei, dass die im Vertrag genannten Ver- tragsobjekte bezugsbereit seien, nicht gefolgt werden. Diese Vertragsklausel be- stimme lediglich den Termin, an welchem die Eigentumsübertragung habe statt- finden sollen, und tangiere die Bestimmung, dass die noch offenen Kauf- sowie Werkpreise anlässlich der Eigentumsübertragung zu überweisen seien, nicht (act. 11 Rz. 16). Schliesslich erhebt die Beklagte vorsorglich die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäss Art. 82 OR. Dazu führt sie aus, dass gemäss den unwi- derruflichen Zahlungsversprechen die K._____ AG die darin genannten Kauf- und Werkpreise lediglich auszahle, wenn die Schuldbrieferrichtung zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragen worden sei (act. 11 Rz. 18). Gemäss den Grundbuch- auszügen laste auf den Vertragsobjekten an erster Pfandstelle immer noch ein Gesamtpfandrecht. Solange die Vertragsobjekte nicht daraus entlassen seien, könne an erster Pfandstelle kein neues Pfandrecht eingetragen werden (act. 11 Rz. 18). Die Kläger hätten vorliegend nicht beantragt, dass die zu übertragenden Grundstücke aus der Pfandhaft des gemäss Grundbuchauszug und Kaufvertrag
- 12 - noch darauf lastenden Gesamtpfandrechts zu entlassen seien (act. 11 Rz. 18). Die Bank der Kläger werde nicht zahlen, weil die Bedingungen des Zahlungsver- sprechens nicht erfüllt seien und auch nicht erfüllt werden könnten (act. 11 Rz. 19). Somit bleibe rechtlich unklar, wie das Gesamtpfand von den Vertragsobjek- ten abgelöst werden könne und die Kläger die erwähnte Bedingung in den Zah- lungsversprechen erfüllen wollten, so dass die K._____ AG Zug um Zug mit der Eigentumsübertragung die offenen Beträge bezahle (act. 11 Rz. 19). Die Kläger hätten die Erfüllung nicht gehörig angeboten. Aus diesem Grund gerate sie – die Beklagte – nicht in Verzug und ihre Nichtleistung sei nicht pflichtwidrig (act. 11 Rz. 20). 2.3. In ihrer Replik bringen die Kläger vor, dass die Käufervereinbarung bloss zwischen der Werkerstellerin und den Klägern geschlossen worden sei. Diese zei- tige keine direkten Rechtswirkungen zwischen den Parteien. Die Beklagte lege auch nicht dar, dass ihr daraus Rechte abgetreten worden seien (act. 17 Rz. 14). Inhaltlich sei es in der Käufervereinbarung in erster Linie um Änderungswünsche und Mehrleistungen gegangen. Im Kaufvertrag sei vereinbart, dass die Zahlung anlässlich der Eigentumsübertragung zu erfolgen habe. Die Beklagte verkenne, dass die Eigentumsübertragung gemäss Kaufvertrag an die Bezugsbereitschaft und an die schlüsselfertige Erstellung anknüpfe und nicht an die Übergabe der Vertragsobjekte (act. 17 Rz. 15). Die Käufervereinbarung regle in Ziff. 9.5 die Übergabe des Werks und nicht die Eigentumsübertragung. Die Beklagte vermi- sche diese beiden Begriffe (act. 17 Rz. 17). Zudem machen die Kläger geltend, es sei rechtsmissbräuchlich, indem sich die Beklagte nach über 18 Monaten nach der Übergabe auf den Umstand berufe, dass sie – also die Beklagte – bei der Übergabe hätte dabei sein müssen, obwohl sie über sämtliche Übergabetermine informiert gewesen sei. Dieser Umstand sei der Beklagten selbst anzulasten (act. 17 Rz. 20-22). Die Mehrleistungen seien vorliegend irrelevant, mithin könne die Beklagte aus der Käufervereinbarung zwischen Werkerstellerin und den Klä- gern nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 17 Rz. 23). Nichtsdestotrotz führen die Kläger dazu an, dass sie Mehrleistungen im Umfang von CHF 59'714.30 in Auf- trag gegeben und beglichen hätten (act. 17 Rz. 24 und 45). Weiter führen die Klä- ger an, dass die Eigentumsübertragung seit dem 30. September 2023 fällig sei
- 13 - (act. 17 Rz. 3, 25-26 und 45) und sich die Beklagte seither in Verzug befinde (act. 17 Rz. 42). Sie halten auch daran fest, dass ihr Schreiben vom 1. Dezember 2023 der Beklagten zugegangen sei, und legen dazu einen Auszug aus dem Postbuch, eine interne Postbestätigung, sowie eine Bestätigung des Postamts ins Recht (act. 17 Rz. 27). Zu den Zahlungsversprechen bringen die Kläger vor, dass die K._____ AG selbst die Bank sei, welche an erster Pfandstelle ein Gesamt- pfandrecht für den gelisteten Baukredit habe. Zudem habe die Pfandentlassung anlässlich der geplanten Eigentumsübertragung bereits vorgelegen (act. 17 Rz. 30). Mit der Zahlung des Landpreises und des Werklohns reduziere sich der Bau- kredit, welcher an erster Stelle laste und löse diesen ab, weswegen anlässlich der Eigentumsübertragung die Pfandentlassung und dann die Eigentumsübertragung bzw. der Kauf vollzogen werde (act. 17 Rz. 30). Dies sei naturgemäss der Überg- ang der Bauphase in die Verkaufsphase. Des Weiteren schreibe das Zahlungs- versprechen die Schuldbrieferrichtung nicht an erster Stelle vor, weshalb diese unabhängig vom Baukredit möglich sei. Daher sei die Eintragung eines Schuld- briefes anlässlich der Eigentumsübertragung problemlos möglich und auch ent- sprechend vorbereitet (act. 17 Rz. 30). Vor Übertragung des Eigentums sei die Errichtung des Schuldbriefs gar nicht möglich. Dies sei nur in Eigenschaft als Ei- gentümer möglich. Es gebe keinerlei Hinweise, dass die Bank nicht zahlen würde (act. 17 Rz. 30). Weiter verkenne die Beklagte, dass die Errichtung eines Schuld- briefs keine Pflicht der Kläger gegenüber der Beklagten, sondern eine Pflicht zwi- schen den Klägern und der K._____ AG sei. Daher könne sich die Beklagte nicht auf die Nichterfüllung (Art. 82 OR) berufen (act. 17 Rz. 31). Zugleich liege es an der Beklagten dafür zu sorgen, dass das Grundstück pfandfrei gemäss kaufver- traglicher Vereinbarung übergeben werde (act. 17 Rz. 31). Zudem bestreiten die Kläger, dass die Zahlungsversprechen für die Zahlung an die Werkerstellerin zu tief bemessen seien. Diese würden exakt auf die Höhe der kaufvertraglich verein- barten Zahlung lauten. Damit hätten sie ihre Zahlung gehörig angeboten. Eine wie von der Beklagten sinngemäss behauptete Vorleistungspflicht sei nicht vereinbart worden (act. 17 Rz. 32). 2.4. In ihrer Duplik bestreitet die Beklagte zunächst, dass die Käufervereinba- rung nur zwischen den Klägern und der Werkerstellerin gelte. So habe auch die
- 14 - Beklagte die Vereinbarung unterzeichnet. Diese sei Bestandteil des öffentlich be- urkundeten Kaufvertrags, bei welchem sie ebenfalls Vertragspartei sei (act. 26 Rz. 8 ebenso 9 und 12). Entgegen den Ausführungen der Kläger habe die Be- klagte nicht über den Wohnungsübergabetermin Bescheid gewusst und habe da- mit gar nicht teilnehmen können. Das Wissen ihres ehemaligen Verwaltungsrats könne ihr nicht angerechnet werden (act. 26 Rz. 10 ebenso 23). Zudem bestreitet sie, dass die Eigentumsübertragung seit dem 30. September 2023 fällig sei. Aus dem öffentlich beurkundeten Kaufvertrag gehe dieses Fälligkeitsdatum jedenfalls nicht hervor (act. 26 Rz. 14). Auch in der Sache bringt die Beklagte vor, dass die Pfandentlassung noch nicht vollzogen worden sei und auch nicht vollzogen wer- den könne, solange die Kläger den Kaufpreis nicht bezahlt hätten. Hierfür brauche es ihre Mitwirkung, indem sie die vorbereitete Grundbuchanmeldung unter- zeichne. Anders könne die Pfandentlassung vorliegend nicht vollzogen werden (act. 26 Rz. 17). Sie bestreitet, dass die Schuldbrieferrichtung nicht an erster Pfandstelle vorgenommen werden müsse und diese unabhängig vom Baukredit möglich sein soll (act. 26 Rz. 18). Es sei notorisch, dass eine Bank keine Hypo- thek gewähre, wenn sie das Grundpfand nicht an erster Pfandstelle eintragen könne, zumal an erster Pfandstelle ein Gesamtgrundpfand von über CHF 13.87 Mio. laste (act. 26 Rz. 18). Die Errichtung des Schuldbriefs sei zwar keine Pflicht gegenüber der Beklagten, wirke sich aber trotzdem zwischen den Parteien aus (act. 26 Rz. 18 und 19). Zudem treffe die Pflicht, die Vertragsobjekte pfandrechts- frei zu übertragen, nicht alleine sie (act. 26 Rz. 20) und selbst wenn, sei dies im jetzigen Zeitpunkt nicht möglich (act. 26 Rz. 21). Damit die Bank das Gesamt- pfand ablöse, müsse diese zuerst befriedigt werden. Es könne somit von ihr nicht verlangt werden, dass sie das Gesamtpfand bereits ablöse, bevor die Kläger nicht den Kaufpreis bezahlten (act. 26 Rz. 21).
3. Vertragstyp 3.1. Nach Art. 184 Abs. 1 OR verpflichtet sich der Verkäufer durch den Kaufver- trag, "dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen". Die Kaufsache umfasst beim Liegenschaftskauf stets auch die Bauten, die eigentumsrechtlich nach dem Akzessionsprinzip (Art. 667 Abs. 2
- 15 - ZGB) zur Liegenschaft gehören. Gleichgültig also, ob der Kaufvertrag eine Lie- genschaft oder Anteile an einer Liegenschaft (z.B. Stockwerkeigentum) betrifft; er schliesst nach dem Akzessionsprinzip zwangsläufig die im Zeitpunkt der Eigen- tumsübertragung (die mit dem Abschluss des Kaufvertrages zusammenfallen kann, aber nicht muss) bestehenden Gebäude oder Gebäudeteile ein, und zwar gesamthaft oder – so bei Miteigentumsanteilen – anteilmässig (KRAUSKOPF, Grundstückkauf mit angefangener Baute, S. 240, in: SCHMID [HRSG.], Der Grund- stückkauf / La vente immobilière, Zürich 2010, S. 233 ff.). 3.2. Als Preis können die Parteien je einen Kaufpreis für das Grundstück und einen Werkpreis für die Erstellung oder Fertigstellung der Baute in zwei separaten Verträgen festhalten (BGE 117 II 264). Dabei soll nach dem Willen der Parteien der Kaufvertrag mit dem Werkvertrag dermassen verknüpft sein, dass der Be- stand des einen Vertrages von der Gültigkeit des anderen abhängig ist (KRAUS- KOPF, a.a.O., S. 241). Im vorliegenden Fall sind zwei getrennte Verträge anzuneh- men, da allein schon die Entschädigung für den Boden ("Kaufpreis für Landan- teile") und für die Erstellung des Bauwerks ("Werkpreis") aufgeteilt sind (Ziff. III des Kaufvertrags; act. 5/2 S. 9). Erstere ist der Beklagten als veräussernde Partei, letztere ist der Werkerstellerin als Drittpartei zu erbringen (vgl. act. 2 Rz. 6; act. 11 Rz. 22; act. 5/2 S. 9). 3.3. Zwischen den Parteien blieb unbestritten (act. 2 Rz. 9; act. 11 Rz. 12), dass die Eigentumsübertragung nicht bereits mit dem Vertragsabschluss zusam- menfallen soll, sondern bei Bezugsbereitschaft zu erfolgen hat (act. 5/2 S. 11). Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war, so die Klausel im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag, der Baustart für die Wohnüberbauung bereits erfolgt (act. 5/2 S. 7). Dementsprechend geht es vorliegend um den Kauf eines Grundstückes mit ange- fangener Baute. Hierbei verpflichtet sich der Käufer nicht nur zum Kauf des Grundstückes, sondern auch zur Vergütung der Fertigstellung der Baute, ohne auf den Fertigstellungsprozess Einfluss nehmen zu können; es liegt der Kauf ei- ner künftigen und damit fertigzustellenden Sache vor. Die Fertigstellungskosten behalten ihren Kaufpreischarakter, ungeachtet dessen ob der Käufer diese dem Verkäufer oder einem Drittem schuldet. Entscheidend ist der Umstand, dass sich
- 16 - diese Kosten unmittelbar auf das Grundstück bzw. auf die darauf stehende Baute beziehen und der Käufer damit nicht etwa ein Werk (Fertigstellung der Baute) be- stellt, sondern schlicht einen Preis für die Fertigstellung der Kaufsache bezahlt. Es liegt sodann eine Vertragssituation vor, die nicht einem "echten" Werkvertrag entspricht, sondern mehr die Merkmale eines Kaufes einer künftigen Sache auf- weist, auch wenn der vom Kläger zu bezahlende Preis in zwei Beträge (für Land und für Baute) aufgeteilt ist (KRAUSKOPF, a.a.O., S. 250 f. m.w.H.). Die häufig als "Werkpreis" bezeichnete Vergütung ist in Tat und Wahrheit nichts anderes als ein Teil des Kaufpreises, der als Gegenleistung für das bebaute Land zu zahlen ist, auch wenn die Fertigstellung der Baute von einem Dritten übernommen wird und der Käufer diesem Dritten die Vergütung dafür schuldet (KRAUSKOPF, a.a.O., S. 252). Anders verhält es sich nur dann, wenn der Käufer mit Bezug auf die Er- stellung oder Fertigstellung einer (angefangenen) Baute einen Werkvertrag ab- schliesst oder in einen solchen eintritt, der ihn in die Position eines Bestellers ge- mäss Art. 363 ff. OR versetzt und ihm Rechte einräumt, auf den Erstellungs- bzw. Fertigstellungsprozess einzuwirken. Dies ist nicht der Fall, wenn der Käufer ledig- lich Details der Innenausstattung, z.B. den Bodenbelag, die Küchenausstattung oder die Farbe der Wände und Decken mitbestimmen darf (KRAUSKOPF, a.a.O., S. 252). 3.4. Beide Beträge (für Land und für Baute) werden von den Klägern unter Ver- weis auf den Kaufvertrag vom 28. März 2022 als "Kaufpreis" bezeichnet (act. 2 Rz. 6). Die Beklagte qualifiziert den Betrag, welchen die Kläger für die Baute der Werkerstellerin schulden würden, als Werklohn (act. 11 Rz. 22). Darin seien allfäl- lig von der Werkerstellerin erbrachte Mehrleistungen noch nicht enthalten (act. 11 Rz. 24). Der Kaufvertrag mit werkvertraglichen Abreden (act. 5/2) enthält jedoch keine Anhaltspunkte, um von einem "echten Werkvertrag mit eigener Substanz" auszugehen. Nach Ziffer II "[beauftragt] die erwerbende Partei die erstellende Partei mit dem individuellen Innenausbau des Vertragsobjektes" (act. 5/2 S. 6). "Grundlage für die Erstellung der Überbauung bilden […] die Vertragspläne vom 02.02.2022, [der] Baubeschrieb Stand 17.12.2021 [und die] Käufervereinbarung" (act. 5/2 Ziff. II.A.). Danach verstehe sich der Werkpreis für die schlüsselfertigen und bezugsbereit erstellten Vertragsobjekte (act. 5/2 Ziff. II.C). "[Darin] nicht inbe-
- 17 - griffen sind allfällige Mehrkosten für die von der erwerbenden Partei zusätzlich verlangten Änderungen und Abweichungen gegenüber dem Standardausbau […] (act. 5/2 Ziff. II.F), wobei "[die] baubewilligte, vorgegebene architektonische Ge- staltung (Fassadengestaltung, Fenstereinteilungen und -öffnungsarten, Farbge- bung und Materialkonzept der Hausfassaden, Umgebungsgestaltung sowie der Treppenhäuser und Lift) bzw. allgemein der gemeinschaftlichen Bauteile alleinige Sache der erstellenden Partei ist. Die erwerbende Partei hat dabei kein Mitspra- che- oder Änderungsrecht" (act. 5/2 Ziff. II.H.). Das Mitbestimmungsrecht der Klä- ger beschränkt sich demnach darauf, Details der Innenausstattung bestimmen bzw. Änderungs- und Abweichungswünschte gegenüber dem (bereits geplanten) Standardausbau anbringen zu können. Mit den Klägern ist somit einig zu gehen, dass der im Kaufvertrag als "Werkpreis" bezeichneten Entschädigung Kaufpreis- charakter zukommt. Dadurch stehen gewissermassen zwei eng miteinander ver- knüpfte Kaufverträge nebeneinander, wobei sich die Parteien nur in einem davon gegenüberstehen.
4. Pflichtenkatalog 4.1. Leistung des Verkäufers Die Leistung des Verkäufers umfasst beim Grundstückkaufvertrag zwei Schritte: Die Eigentumsverschaffung und die Besitzübertragung (KOLLER, Der Grundstück- kauf, 3. Aufl., Bern 2017, § 4 N 12). Es stellt sich in einem solchen Fall die Frage, ob die Gegenleistung erst Zug um Zug mit der letzten Erfüllungshandlung zu er- bringen oder ob sie auf die einzelnen Erfüllungshandlungen «aufzuteilen» ist. Grundsätzlich gilt Ersteres. Auf den Grundstückkauf bezogen bedeutet dies: Überträgt der Verkäufer vorerst den Besitz, so beschränkt sich die Zug-um-Zug- Regel auf den Austausch von Kaufpreis und Eigentumsübertragung (BSK OR I- KOLLER, Art. 184 N 90). 4.1.1. Besitzübertragung Wie aufgezeigt blieb unbestritten (vgl. III. 1.3), dass die Besitzübertragung der Kaufsache durch die Schlüsselübergabe am 28. September 2023 erfolgt ist. Auf-
- 18 - grund der grundsätzlich relativ wirkenden "Käufervereinbarung" (act. 5/2 nach S. 17) konnte nur die Werkerstellerin – Gegenteiliges wird nicht behauptet – die Wohnung übergeben. Selbst wenn, wie die Beklagte behauptet (act. 11 Rz. 28), das Schreiben vom 9. August 2023 (act. 5/12) ihr – der Beklagten – nicht ange- rechnet werden könnte, offerierte (zumindest) die Werkerstellerin mit diesem Schreiben ihre Vorleistungspflicht mit Bezug auf die Besitzverschaffung (Überg- abe um 08:30 Uhr und Eigentumsübertragung um 11:00 Uhr; act. 5/12). Die so- dann unbestrittenermassen erfolgte Besitzübertragung ist gegenüber dem eigent- lichen Kausalgeschäft, dem Kaufvertrag, als abstrakt zu betrachten (BSK ZGB II- ERNST/ZOGG, Art. 922 N 8). Der Beklagten gelingt es damit nicht, aus der Besitz- übertragung für sich Einreden abzuleiten. Die Zug-um-Zug-Regel beschränkt sich daher vorliegend auf den Austausch von Kaufpreis und Eigentumsübertragung. 4.1.2. Bestellte Mehrleistungen Die von den Klägern bei der Werkerstellerin bestellten Mehrleistungen wurden den Klägern unbestrittenermassen am 5. September 2023 mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen in Rechnung gestellt und von diesen am 2. Oktober 2023 beglichen (act. 17 Rz. 24; act. 26 Rz. 13; act. 19/22; act. 19/23). Damit zeigte sich die Wer- kerstellerin auch hierfür vorleistungspflichtig, indem sie die Übergabe auf den
28. September 2023 terminierte. Damit gelingt es der Beklagten auch an dieser Stelle nicht, für sich Einreden abzuleiten. 4.1.3. Eigentumsverschaffung 4.1.3.1. Hinsichtlich der Eigentumsverschaffungspflicht gilt grundstückkaufspezi- fisch die Besonderheit, dass der Verkäufer diese nicht selbständig erfüllen kann, sondern insoweit auf die Mitwirkung des Grundbuchverwalters angewiesen ist. Dem Verkäufer obliegt die Grundbuchanmeldung (Art. 963 Abs. 1 ZGB), darin liegt seine Erfüllungshandlung (BGE 115 II 221 E. 5). Abgeschlossen wird der Er- füllungsvorgang mit der vom Grundbuchverwalter vorzunehmenden Eintragung des Käufers als neuer Eigentümer im Grundbuch, genauer gesagt mit der Eintra- gung im Hauptbuch (Art. 972 Abs. 1 ZGB; BGE 114 III 18 E. 4). Denn erst diese bewirkt den eigentlichen Eigentumsübergang. Die Wirkung des Eintrags im
- 19 - Hauptbuch wird auf den Zeitpunkt der Grundbuchanmeldung bzw. der Einschrei- bung im Tagebuch, die unmittelbar nach der Anmeldung zu erfolgen hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a GBV), zurückbezogen (Art. 972 Abs. 2 ZGB; BGE 138 III 512 E. 3.5.1). Die Eintragung im Hauptbuch darf nur erfolgen, wenn sich der Verkäufer über sein Verfügungsrecht und den Rechtsgrund ausweist (Art. 965 Abs. 1 ZGB). Die einschlägigen Belege hat er der Anmeldung beizufügen (Art. 966 Abs. 1 ZGB, 83 Abs. 1 GBV). 4.1.3.2. Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, ist keine der Par- teien vorleistungspflichtig; vielmehr ist jede Partei berechtigt, ihre Leistung nur Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung zu erbringen (Art. 184 Abs. 2 OR). Beide Parteien brauchen also so lange nicht zu erfüllen, als nicht die Gegen- partei ihre Leistung anbietet (Art. 82 OR). Die Anwendung dieser Regel auf den Grundstückkauf bedeutet, dass die Eigentumsverschaffung ein «gestreckter Vor- gang» ist, weil die Erfüllungshandlung des Verkäufers (Grundbuchanmeldung) der Erfüllungswirkung (Eigentumsübergang durch Eintragung des Käufers im Grund- buch [Hauptbuch]) zeitlich vorangeht. 4.1.3.3. Die Parteien führen übereinstimmend aus, dass sie die (restlichen) Zah- lungen (für Land und für Baute) "anlässlich der Eigentumsübertragung" vereinbar- ten (act. 2 Rz. 8; act. 11 Rz. 12, 14 und 16; act. 5/2 S. 19). Die Zahlungen sind somit insofern nicht genau terminiert, weil – wie gesehen – die Eigentumsübertra- gung ein "gestreckter Vorgang" ist. Fehlt es an einem Termin, ist es richtig, das Zug-um-Zug-Erfordernis nicht auf die Grundbuchanmeldung, sondern auf die Ein- tragung des Käufers im Grundbuch zu beziehen, denn nur so wird dem Käufer keinerlei Vorleistung zugemutet. Der Verkäufer kann also vom Käufer nicht ver- langen, dass er den Kaufpreis gegen gleichzeitige Grundbuchanmeldung zahle, vielmehr ist der Käufer berechtigt, die Zahlung mit der Grundbucheintragung zu
- 20 - «verknüpfen» (BSK OR I-KOLLER, Art. 184 N 91 m.V. auf KOLLER, in: DERS., Grundstückkauf, § 4 N 12 mit Präzisierungen). 4.2. Leistung des Käufers 4.2.1. Mit dem Abschluss des Kaufvertrages, der auch die Vereinbarung des Kaufpreises umfasst, entsteht im Rahmen des kaufvertraglichen Synallagmas eine Forderung des Verkäufers gegenüber den Käufer auf Leistung des Kaufprei- ses. Es handelt sich dabei um ein einfaches Schuldverhältnis. Mit der Zahlung des Kaufpreises geht die Forderung des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung unter. Diese Gegenleistung des Käufers besteht beim Grundstückkauf grundsätzlich im- mer in der Leistung von Geld. Daran ändert nichts, dass die Grundstückkaufver- träge häufig besondere Modalitäten der Erfüllung der Kaufpreisforderung vorse- hen (ARNET, Die Abwicklung und Absicherung der Gegenleistung, S. 426 ff., in: SCHMID [HRSG. ], Der Grundstückkauf / La vente immobilière, Zürich 2010, S. 429). 4.2.2. Die Parteien vereinbarten im öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom
28. März 2022 (act. 5/2 Ziff. III., S. 11), dass sich die Kläger (bereits) anlässlich der Beurkundung – und nicht etwa (erst) anlässlich der Eigentumsübertragung – mit je einem Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank oder Schweizer Versi- cherung auszuweisen haben, wonach der Land- bzw. Werkpreis gemäss im Kauf- vertrag genannter Aufstellung auf die dort genannten Konti bezahlt werden. Zu- sätzlich hielten die Parteien in selbiger Ziffer fest, dass "[s]ämtliche Zahlungen ohne Verantwortung und Mitwirkung des Notariates F._____ [erfolgen]" (act. 5/2 Ziff. III., S. 11). Die Parteien vereinbarten also, dass die Kaufpreisleistung mittels unwiderruflichem Zahlungsversprechen gesichert und abgewickelt werden und explizit keine Abwicklung über einen weiteren Dritten als Zahlstelle erfolgen soll. 4.2.3. Die Abmachung, dass der Verkäufer die Grundbuchanmeldung gegen ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen einer Bank abgibt, ist bei Grundstückkauf- verträgen denn auch üblich (vgl. etwa ARNET, Abwicklung und Absicherung der Gegenleistung, in: SCHMID [HRSG.], Der Grundstückkauf, Zürich 2010, S. 427 ff., 432; BRÜCKNER/KUSTER, Die Grundstücksgeschäfte, 2. Aufl., Zürich 2021, § 53 Rz. 1931c ff.; KOLLER, Erfüllung des Grundstückkaufvertrags und deren Siche-
- 21 - rung, insbesondere in sachenrechtlicher Hinsicht, in: DERS. [HRSG.], Der Grund- stückkauf, 3. Aufl., Bern 2017, S. 131 ff., § 4 Rz. 12 f.). Das dabei verwendete un- widerrufliche Zahlungsversprechen ist eine schriftliche Erklärung meist einer Bank, mit der sich diese gegenüber der Verkäuferin zur Leistung der Kaufpreis- zahlung im Namen des Käufers verpflichtet (BRÜCKNER/KUSTER, Die Grundstücks- geschäfte, 2. Aufl., Zürich 2021, § 53 1931c-e). Aus rechtlicher Optik ist das unwi- derrufliche Zahlungsversprechen als Teil einer Anweisung im Sinne von Art. 466 ff. OR zu verstehen (ARNET, a.a.O., S. 436 ff.; BGer 4A.279/2019, E. 4.1.1). 4.3. Anweisung 4.3.1. Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld auf Rech- nung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben (Art. 466 OR). Am Dreiecks- verhältnis der Anweisung sind der Anweisende, der Angewiesene und der Anwei- sungsempfänger beteiligt. Dabei handelt es sich um eine Doppelermächtigung: Der Angewiesene wird zur Leistung auf Rechnung des Anweisenden an den An- weisungsempfänger und dieser zur Entgegennahme der Leistung in eigenem Na- men ermächtigt. Beiden Ermächtigungen liegen Rechtsverhältnisse zugrunde, die ausserhalb des Anweisungsrechts stehen. Das Verhältnis zwischen dem Anwei- senden und dem Angewiesenen wird als Deckungsverhältnis, dasjenige zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger als Valutaverhältnis bezeich- net. Das sog. Leistungsverhältnis zwischen dem Angewiesenen und dem Anwei- sungsempfänger beruht hingegen ausschliesslich auf Anweisungsrecht (BSK OR I-KOLLER/VON GRAFFENRIED, Vor Art. 466-471 N 1; Art. 466 N 2 f. und Art. 468 N 1). 4.3.2. Indem die Bank des Käufers – wie vorliegend – der Verkäuferin durch Ab- gabe des schriftlichen Zahlungsversprechens erklärt, die Anweisung des Käufers auszuführen, wird dieses insofern «unwiderruflich», als die Bank die Leistung der Kaufpreiszahlung nur noch unter den von ihr im Zahlungsversprechen gemachten Vorbehalten verweigern kann, nicht aber aus irgendwelchen anderen Gründen (Art. 468 Abs. 1 OR; ARNET, a.a.O., S. 438 f.).
- 22 - 4.3.3. Die wirksam erteilte Anweisung schafft dem Anweisungsempfänger (der Verkäuferin) eine eigene, abstrakte Forderung aus dem Leistungsverhältnis ge- genüber dem Angewiesenen (der Bank), die eine Rückforderung nach Bereiche- rungsrecht ausschliesst (BSK OR I-KOLLER/VON GRAFFENRIED, Art. 466 N 3). Die- ses Forderungsrecht tritt zu seinem Forderungsrecht gegenüber dem Anweisen- den aus dem Valutaverhältnis hinzu, was im Ergebnis einen (nicht akzessori- schen) Schuldbeitritt bewirkt (BGer 4C.172/2000 Urteil vom 28. März 2001, E. 3b i.f.).
5. Anspruch auf Eigentumsübertragung Für den Kaufvertrag hält Art. 184 Abs. 2 OR ausdrücklich fest, dass Verkäufer und Käufer (unter dem Vorbehalt abweichender Vereinbarung oder Übung) ver- pflichtet sind, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen. Bei den in einem Austauschverhältnis stehenden Leistungspflichten handelt es sich um die Hauptleistungspflichten, beim Kaufvertrag um die Einräumung des Eigentums und die Kaufpreiszahlung. Die Parteien vereinbarten in den "weiteren Bestimmungen" zum Kaufvertrag "die Eigentumsübertragung betreffend was folgt (act. 2 Rz. 9; act. 11 Rz. 12; 5/2 Ziff. IV.1. [Auszug]):
- 23 - 5.1. Die Parteien machten damit die Fälligkeit der Eigentumsübertragung von der Bezugsbereitschaft der Vertragsobjekte abhängig. Aus Sicht der Kläger be- steht der Nachweis für die Bezugsbereitschaft (allein) in der Wohnungsübergabe (act. 17 Rz. 18 und 38). Allein damit sind jedoch die Bezugsbereitschaft und auch die schlüsselfertige Erstellung nicht erstellt. Lediglich indirekt ist darauf zu schlies- sen, dass mit Wohnungsabnahme und Schlüsselübergabe am 28. September 2023 (act. 5/12; act. 19/21) die Vertragsobjekte (irgendwann vor diesem Zeit- punkt) bezugsbereit waren. Die Bezugsbereitschaft war zwischen 1. Juli und
30. September 2023 erfüllbar. Daran ist gemäss Kaufvertrag auch die Eigentums- übertragung ("bzw.") geknüpft. Über die rechtliche Wirkung des Endtermins (30. September 2023) sind sich die Parteien uneins (vgl. act. 17 Rz. 25; act. 26 Rz. 14). Es kann aber nach Vertrauensprinzip nicht ausgeschlossen werden, dass die Parteien diesem (zumindest) eine bestimmte Verfalltagswirkung beimessen wollten. Die vorgesehene Zeitspanne (1. Juli bis 30. September 2023) bzw. der Termin (30. September 2023) ist jedenfalls längst verstrichen und vermag am An- spruch der Kläger auf Eigentumsübertragung nichts zu ändern. 5.2. Soweit die Beklagte bestreitet, dass ihr das Schreiben vom 1. Dezember 2023 (act. 5/18) zugegangen und damit keine Nachfristansetzung gemäss Art. 107 OR erfolgt sei, ist auf die eingereichte Sendungsverfolgung (act. 5/19) und den im Rahmen der Replik eingereichten Auszug aus dem Postbuch (act.
- 24 - 19/25), auf die interne Postbestätigung (act. 19/26) und auf die Bestätigung des Postamts (act. 19/27) zu verweisen. Diese zeigen auf, dass die an die Beklagte andressierte Sendung am 1. Dezember 2023 (fälschlicherweise mit vom 1. No- vember 2023 datierendem Poststempel versehen) aufgegeben und am 6. Dezem- ber 2023 (am Schalter) zugestellt wurde. Entgegen der Ansicht der Beklagten (vgl. act. 11 Rz. 17) hat der Gläubiger einer Obligation ein klagbares Recht auf Leistung. Der Eintritt des Schuldnerverzugs ändert für sich alleine am Bestand des Erfüllungsanspruchs nichts (vgl. Art. 107 N 16; BGE 122 III 66 E. 3c zit. in: BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER, Einl. zu Art. 97-109 N 8). Die Nachfristansetzung im Sinne von Art. 107 Abs. 1 OR ist damit keine Voraussetzung für die Klagbar- keit des Anspruchs auf Eigentumsübertragung. Diese verschafft dem Gläubiger – wird auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht erfüllt – lediglich die Wahlmöglichkei- ten gemäss Art. 107 Abs. 2 OR, so insbesondere den Rücktritt vom Vertrag zu er- klären. Auf Erfüllung – also vorliegend auf die Übertragung des Eigentums – kön- nen die Kläger auch ohne Nachfristansetzung klagen.
6. Einrede des nicht erfüllten Vertrags 6.1. Die Beklagte erhebt die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäss Art. 82 OR. Danach muss, wer bei einem zweiseitigen Vertrag den anderen zur Erfüllung anhalten will, entweder bereits erfüllt haben oder die Erfüllung anbieten. Die Erfüllung fordernde Vertragspartei kann – wenn sie ihre Leistung noch nicht tatsächlich erbracht hat – ihre Erfüllungsbereitschaft nachweisen, indem sie dar- tut, alles vorgekehrt zu haben, damit die Erfüllung ohne weiteres stattfinden kann und der Empfänger die Leistung nur noch entgegenzunehmen braucht (BK OR WEBER, Art. 82 N 183). Lehnt die andere Vertragspartei die vertragsgemäss ange- botene Leistung ab, kann sie sich nicht auf Art. 82 OR berufen (BSK OR-SCHROE- TER, Art. 82 N 40). Die Ausübung der Einrede des nicht erfüllten Vertrags ist ihr auch verwehrt, wenn sie sich selber nicht vertragskonform verhält, indem sie z.B. notwendige Vorbereitungshandlungen unterlässt, insbesondere bei Verletzung ei- ner sog. sekundären Nebenpflicht (z.B. Mitwirkungspflicht), die eine nicht gehö- rige Erfüllung der Hauptleistung zur Folge hat (BK OR-WEBER, Art. 82 N 196 i.V.m. N 91).
- 25 - 6.2. Die Beklagte hält dafür, dass die Kläger mit den Zahlungsversprechen die Erfüllung nicht gehörig angeboten hätten. Sie macht in diesem Zusammenhang geltend, dass die Zahlungsversprechen Bedingungen enthielten und die Kläger nicht darlegen würden, wie sie diese Bedingungen erfüllen wollten (act. 11 Rz. 18). Jedenfalls könne, solange die Kläger den noch offenen Kauf- und Werk- preis nicht vollständig bezahlten, das auf den Vertragsobjekten lastende Gesamt- pfandrecht nicht abgelöst werden und damit auch kein neues Grundpfandrecht an erster Pfandstelle eingetragen werden (act. 11 Rz. 19). 6.3. Es blieb unbestritten, dass der Beklagten seit der öffentlichen Beurkundung ein Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank vorlag (vgl. act. 2 Rz. 23; act. 11 Rz. 5). Bevor der Angewiesene seine Leistung erbringt, ist die Anweisung im Va- lutaverhältnis ein blosser Erfüllungsversuch (BGE 105 II 104 E. 2; 95 II 176 E. 5). Der Bestand des Grundgeschäftes wird durch die Erteilung der Anweisung nicht berührt (BGE 95 II 176 E. 5). Die Anweisung erfolgt nur zahlungshalber, nicht an Zahlung Statt (BSK OR I-KOLLER/VON GRAFFENRIED, Art. 467 N 3). 6.4. Der Anweisungsempfänger ist – abweichende Abreden im Grundgeschäft vorbehalten – nicht verpflichtet, die Anweisung anzunehmen. Ist er nicht gewillt, den Erfüllungsversuch seines Schuldners zu akzeptieren, so muss er allerdings abweichend vom allgemeinen Grundsatz, wonach abgelehnte Offerten nicht be- antwortet werden müssen, gegenüber dem Anweisenden ausdrücklich remons- trieren (Art. 467 Abs. 3 OR). Abweichendes gilt, wenn der Anweisende seine Schuld aus dem Grundverhältnis gegenüber dem Anweisungsempfänger nicht persönlich erfüllen muss (Art. 68 OR) und der Angewiesene seine Leistung gehö- rig anbietet. Verweigert der Anweisungsempfänger die Annahme einer solchen Leistung, so gerät er gegenüber dem Anweisenden in Gläubigerverzug. Nicht zur persönlichen Leistung verpflichtet ist der Anweisende im praktisch wichtigen Fall der Geldschuld (BSK OR I-KOLLER/VON GRAFFENRIED, Art. 467 N 6 f.). 6.5. Es kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ob die Beklagte allein auf- grund der kaufvertraglichen Abrede, dass sich die erwerbende Partei anlässlich der Beurkundung mit je einem Zahlungsversprechen einer Schweizer Bank oder Schweizer Versicherung auszuweisen hatte, wonach der Land- bzw. Werkpreis
- 26 - gemäss im Kaufvertrag vorgenannter Aufstellung auf die dort genannten Konti be- zahlt werden (act. 5/2 Ziff. III., S. 11), die Anweisung annehmen muss. Vielmehr ist zu prüfen, ob mit den Zahlungsversprechen die Bank der Beklagten die Leis- tung gehörig anbot. 6.6. Wie gesehen (vgl. Ziff. III. 1.2) versah die Bank ihre Erklärungen (Zah- lungsversprechen) mit Bedingungen für die Zahlung. Von diesen ist die öffentliche Beurkundung des Kaufvertrags offensichtlich erfüllt. Mit der Bedingung, die Zah- lung mit dem Tagebucheintrag zu verknüpfen, ist die Leistung immer noch gehö- rig angeboten, da die Verkäuferin vom Käufer nicht verlangen kann, dass dieser den Kaufpreis gegen gleichzeitige Grundbuchanmeldung zahlt. Was die pfand- rechtsfreie Übergabe der Kaufobjekte anbelangt, ist der Beklagten zwar zuzustim- men, dass die entsprechende Vertragsbestimmung (act. 5/2 Ziff. I.V.8), wonach "die Vertragsobjekte […] pfandrechtsfrei zu übertragen sind […]", keine Vertrags- partei als Pflichtige nennt (vgl. act. 26 Rz. 20). Wenn aber – wie vorliegend – es unumstritten ist, dass die Beklagte (derzeit) sowohl Eigentümerin der Grundstü- cke als auch Pfandschuldnerin der Schuldpflicht ist, so ist auch klar, dass nur die Beklagte der Pflicht zur pfandrechtsfreien Übertragung der Grundstücke nach- kommen kann. Vor diesem Hintergrund kann die Beklagte den Klägern nicht an- lasten, nicht die Entlassung der Grundstücke aus der Pfandhaft beantragt zu ha- ben. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich "alle drei Vertragsparteien" damit be- fassen müssten, legt aber nicht dar, inwiefern die Kläger über ihre vorbereitete Grundbuchanmeldung hinaus und die Werkerstellerin zusammen mit der Beklag- ten diese Pflicht erfüllen sollen. Auch die Behauptung der Beklagten, die Erfüllung der Pflicht sei faktisch nicht möglich und rechtlich nicht nötig (act. 26 Rz. 21), ver- fehlt. Ihre weiteren Befürchtungen, weswegen die zahlungsversprechende Bank wegen der Pfandstelle oder aus einem mangelnden Grundpfandverhältnis zwi- schen ihr und den Klägern nicht zahlen werde, sind unbehelflich, liegt es doch – wie aufgezeigt – genau an der Beklagten dafür zu sorgen, dass die Grundstücke pfandrechtsfrei übertragen werden können. Gemäss Kaufvertrag hat die erforder- liche Pfandentlassungsbewilligung der Gläubigerin bei Eigentumsübertragung vor- zuliegen (act. 5/2 Ziff. IV.8). Da die Kläger auf die Übertragung des Eigentums klagen, ist somit die Pflicht fällig, das Grundstück pfandrechtsfrei zu übertragen.
- 27 - 6.7. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist gemäss der vertraglichen Regelung die Vorlage eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens geeignet, die Beklagte anzuhalten, die Grundbuchanmeldung vorzunehmen und damit die im Kaufvertrag eingegangene Eigentumsverschaffungspflicht zu erfüllen. Mit der gehörig (ver- tragsgemäss) angebotenen, bislang aber nicht angenommenen Leistung befindet sich die Beklagte im Gläubigerverzug. Der Gläubiger, der sich aufgrund von Art. 91 OR im Gläubigerverzug befindet, kann in einem synallagmatischen Vertrag der Gegenpartei gegenüber die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (Art. 82 OR) nicht entgegenhalten (BGE 148 III 145 E. 4.2.1.2). 6.8. Nach dem Gesagten ist die Einrede des nicht erfüllten Vertrags unbegrün- det.
7. Gerichtliche Zusprechung des Eigentums 7.1. Verweigert der Verkäufer beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Grundei- gentum zu Unrecht die Abgabe der Grundbuchanmeldung (vgl. Art. 656 Abs. 1 ZGB), hat der Käufer Anspruch auf gerichtliche Zusprechung des Eigentums (Art. 665 Abs. 1 ZGB). Der Erwerber kann aber «im Grundbuch erst dann über das Grundstück verfügen, wenn die Eintragung erfolgt ist» (Art. 656 Abs. 2 ZGB). 7.2. Das Gericht ist ermächtigt, das Grundeigentum direkt durch ein Gestal- tungsurteil dem Erwerber zuzusprechen (BSK ZGB II-REY/STREBEL, Art. 665 N 2). Ein entsprechendes Gestaltungsurteil bewirkt grundsätzlich im Zeitpunkt des Ein- tritts seiner Rechtskraft unmittelbar eine Änderung der Rechtslage, weshalb das Eigentum durch gerichtliche Zusprechung in diesem Zeitpunkt auf den Erwerber übergeht. Ist bei einem Zug-um-Zug-Geschäft die Kaufpreiszahlung noch nicht er- folgt, so steht dies zwar einer gerichtlichen Zusprechung des Eigentums (Art. 665 Abs. 1 ZGB) nicht entgegen, doch ist im Urteil dafür zu sorgen, dass der Verkäu- fer zeitgleich mit dem Eigentumserwerb durch den Käufer über den Kaufpreis ver- fügen kann. Der Erwerb ist daher von einer entsprechenden Bedingung abhängig zu machen und der Grundbuchverwalter anzuweisen, den Käufer nur gegen den Nachweis der Zahlung im Grundbuch als neuen Eigentümer einzutragen (BGE 85
- 28 - II 474 E. 5 und 86 II 417 E. 3; s. demgegenüber noch BGE 42 II 28 E. 6 und 78 II 354 E. 4). 7.3. Die Kläger verlangen die gerichtliche Zusprechung des Eigentums an den streitgegenständlichen Grundstücken Blatt 1, Blatt 7 und Blatt 11 zu je hälftigem Miteigentum. Der öffentlich beurkundete Kaufvertrag vom 28. März 2022 (act. 5/2)
– dessen Gültigkeit von keiner Partei bestritten wird – stellt ein Rechtsgrundge- schäft dar, welches den Klägern als Käufer der Grundstücke einen obligatori- schen Anspruch auf Übertragung des Eigentums einräumt. Vorliegend weigert sich die Beklagte als Verkäuferin und Eigentümerin der streitgegenständlichen Grundstücke, die entsprechende Grundbuchanmeldung in die Wege zu leiten bzw. zu bewirken. Diese Weigerung ist – wie sich aus den vorstehenden Ausfüh- rungen ergibt – ungerechtfertigt. Die Beklagte kann sich insbesondere nicht auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gemäss Art. 82 OR berufen (vgl. III. 6.8). Die Kläger haben alle Vorkehren getroffen, damit die Erfüllung stattfinden kann. Entsprechend ist die Beklagte zur Leistung zu verpflichten. Den Klägern ist an- tragsgemäss und in Anwendung von Art. 665 Abs. 1 ZGB – Zug um Zug gegen Bezahlung des restlichen Kaufpreises – das je hälftige Miteigentum an den mit öf- fentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 28. März 2022 erworbenen Grundstücken Blatt 1, Blatt 7 und Blatt 11, E._____ Strasse 3, D._____, zuzusprechen. Der rest- liche Kaufpreis umfasst CHF 882'767.– (restlicher Landpreis, wovon CHF 860'767.– an die Beklagte und CHF 22'000.– an das Steueramt der Ge- meinde D._____ [vgl. act. 2 Rz 8 und act. 5/9] zu bezahlen sind) sowie CHF 1'309'234.– (restlicher Werkpreis, welcher an die G._____ GmbH zu bezah- len ist). Praxisgemäss ist das zuständige Grundbuchamt anzuweisen, die Kläger gegen Nachweis der Bezahlung des restlichen Kaufpreises – unter Berücksichti- gung der Sicherstellung der Grundstückgewinnsteuer – je als hälftige Miteigentü- mer der genannten Grundstücke in das Grundbuch einzutragen.
- 29 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gerichtskosten 1.1. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind nach Obsiegen und Unterlie- gen der Parteien im Prozess festzulegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Klage voll- ständig gutzuheissen ist, sind die Gerichtskosten vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen. 1.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt CHF 2'740'000.– (vgl. act. 6). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 48'000.– festzusetzen. Die Kosten des Schlichtungs- verfahrens wurden auf CHF 1'200.– festgesetzt (act. 1). Diese sind zur Hauptsa- che zu schlagen (Art. 207 Abs. 2 ZPO) und zusammen mit den übrigen Prozess- kosten zu verteilen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beklagten auf- zuerlegen und mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 48'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 aZPO [in der bis zum
31. Dezember 2024 gültigen Fassung]; Art. 407f ZPO e contrario). Die Beklagte ist zu verpflichten, den Klägern den von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von CHF 48'000.– sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von CHF 1'200.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 aZPO [in der bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung]; Art. 407f ZPO e contrario).
2. Parteientschädigung 2.1. Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich die Höhe der Parteient- schädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Grundlage ist auch hier der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 2'740'000.– beträgt die Grundgebühr rund CHF 48'800.–. Sie ist mit der Be- gründung bzw. Beantwortung der Klage verdient und deckt auch den Aufwand für
- 30 - die Teilnahme an einer allfälligen Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zu- sätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Zuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr berechnet (§ 11 Abs. 1 und 2 AnwGebV i.V.m. § 4 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend sind die Replik (act. 29) und die freiwillige Stellungnahme vom 19. August 2025 (act. 29) zuschlagsbe- rechtigt. Entsprechend ist die Grundgebühr um insgesamt 20% (CHF 9'760.–) zu erhöhen. Zusätzlich ist die Mehrwertsteuer (8,1% [Art. 25 Abs. 1 MWStG], CHF 4'743.35) zuzusprechen (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006 Ziff. 2.1.1 S. 3). Im Ergebnis ist die Parteientschä- digung auf CHF 63'300.– festzusetzen. 2.2. Ausgangsgemäss ist die Beklagte zu verpflichten, den Klägern die zuge- sprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 aZPO). Es wird erkannt:
1. Den Klägern wird jeweils das Miteigentum je zur Hälfte an dem mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 28. März 2022 erworbenen Grundstücken in der Gemeinde D._____,
a) Grundbuch Blatt 1, Stockwerkeigentum, EGRID CH 2, E._____ Strasse 3, 120/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt 4, Liegenschaft Kataster Nr. 5, EGRID CH 6, D._____ mit Sonderrecht an der Woh- nung im 1. Obergeschoss mit Kellerabteil im Untergeschoss, in den Aufteilungsplänen braun bemalt und mit … bezeichnet, gemäss Be- gründungsakt Beleg 2022/49 mit Aufteilungsplänen;
b) Grundbuch Blatt 7, Miteigentumsanteil, EGRID CH 8, E._____ Strasse 3, 4/66 Miteigentum an Grundbuch Blatt 9, EGRID CH 10, D._____;
c) Grundbuch Blatt 11, Miteigentumsanteil, EGRID CH 12, E._____ Strasse 3, 4/66 Miteigentum an Grundbuch Blatt 9, EGRID CH 10, D._____;
- 31 - gerichtlich zugesprochen.
2. Das Grundbuchamt F._____ wird in Vollstreckung vorstehender Dispositiv- ziffer 1 gerichtlich angewiesen, auf Anmeldung der Kläger hin diese Zug um Zug gegen Nachweis der Zahlung des restlichen Kaufpreises ‒ CHF 882'767.– restlicher Landpreis, wovon CHF 860'767.– an die Beklagte und CHF 22'000.– an das Steueramt der Gemeinde D._____ zu bezahlen sind, sowie CHF 1'309'234.– restlicher Werkpreis, der an die G._____ GmbH zu bezahlen ist ‒ als Miteigentümer je zur Hälfte der in Dispositivziffer 1 genannten Grundstücke im Grundbuch einzutragen.
3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 48'000.– festgesetzt.
4. Die Entscheidgebühr sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 1'200.– werden der Beklagten auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit dem von den Klägern geleisteten Kostenvor- schuss verrechnet, sie ist ihnen jedoch in vollem Umfang zuzüglich der Kos- ten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von CHF 1'200.– von der Beklagten zu ersetzen.
5. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von ins- gesamt CHF 63'300.– zu bezahlen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und nach Eintritt der Rechtskraft im Dis- positiv mit Rechtskraftbescheinigung an das Grundbuchamt F._____, je ge- gen Empfangsschein.
7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zü- rich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungs- schrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 32 - Wird nur die Regelung der Gerichtskosten in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage die- ses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Abteilung Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Meister Dr. iur. S. Rovelli Bemerkung: Die Rechnung über die Gerichtskosten und die Abrechnung mit einem allfällig geleisteten Kostenvorschuss folgt mit separater Post durch die Zentrale Abrechnungsstelle der Gerichte, Postfach, 8021 Zürich (Tel. 044 257 91 91).