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CG240019

Forderung

Zh Bezirksgericht Meilen · 2025-01-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug, welche Dienstleistun- gen auf dem Gebiet der Vermögensberatung und -verwaltung bezweckt. Der Be- klagte war seit der Gründung der Klägerin im mm. 2016 bis zu seinem Ausstieg aus dem Unternehmen im Oktober 2022 alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, CEO und bis zum Verkauf seiner Aktien am 21. September 2022 Mehrheitsaktionär der Klägerin. In diesem Zeitraum bezog er von ihr jährlich Darlehensbeträge. Bis Ende 2022 belief sich das Darlehen des Beklagten auf to- tal CHF 59'551.09 (act. 2 S. 3 ff., 8).

E. 1.1 Gemäss unbestritten gebliebener Sachdarstellung der Klägerin bezog der Beklagte ein Aktionärsdarlehen von ihr. Dieses wies per Ende Geschäftsjahr 2016, mithin am 31.12.2016, einen Betrag von CHF 6'022.65 auf und wuchs per Ende 2022 auf CHF 59'551.09 an (act. 2 S.3 ff., Rz 4, 10). In den Jahresabschlüssen der Klägerin der Jahre 2016 bis 2021 wurde das Darlehen in der Bilanz als "Darlehen an Aktionäre" (Pos. 2.1.) erfasst. Im jeweiligen Anhang zur Jahresrechnung wurde zudem unter Position 2.1. festgehalten, dass das Aktionärsdarlehen zu 1% verzinst wird und gegenseitig ohne Kündigungsfrist aufgelöst werden kann (act. 2 S. 4, Rz 4 ff.). Im Jahresabschluss 2022 wurde das Darlehen neu unter "Übrige kurzfristige Forderungen" "Gegenüber Dritten" verbucht, da der Beklagte per Ende 2022 nicht mehr Aktionär der Klägerin war (act. 2 S. 6, Rz 10).

E. 1.2 Im Einzelnen blieb die Darstellung der Klägerin unbestritten, dass per 31.12.2017 das in der Bilanz des Jahresabschlusses 2017 aufgeführte Aktionärsdarlehen des Beklagten einen Betrag von CHF 6'082.90 aufwies. Aus dem betreffenden Kontoblatt der Buchhaltung wird ersichtlich, dass der Beklagte

- 7 - am 7. März 2017 einen Barbezug von EUR 13'000.00 (CHF 14'287.00) tätigte und diesen am 19. Mai 2017 zurückzahlte. Per 31.12.2017 verblieb ein Betrag von CHF 6'082.90, welcher sich aus CHF 6'022.65 (Saldovortrag) und 1% Zins (CHF 60.25) zusammensetzt (act. 2 S. 4 Rz 5). Im Geschäftsjahr 2018 wuchs das Darlehen per 31.12.2018 auf einen Betrag von CHF 47'774.71 an. Aus dem betreffenden Kontoblatt der Buchhaltung geht hervor, dass der Beklagte diverse Kreditkartenbezüge tätigte, Bussen bezahlte, Münzen und Edelmetalle kaufte, Geldbeträge an eine D._____ überwies und sich einen weiteren Darlehensbetrag von CHF 20'000.00 (17.12.2018) ausbezahlen liess (act. 2 S. 5, Rz 6). Im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 wurde das Darlehen an den Beklagten per 31.12.2019 mit CHF 24'083.81 inkl. 1% Zins ausgewiesen. Gemäss Kontoblatt der Buchhaltung tätigte der Beklagte wiederum verschiedene Kreditkartenbelastungen, überwies einen Geldbetrag an eine E._____ AG (Gastronomie) und zahlte am 5. März 2019 insgesamt CHF 26'000.00 (CHF 20'000.00 + CHF 6'000.00) zurück (act. 2 S. 5, Rz 7). Für das Geschäftsjahr 2020 behauptet die Klägerin unbestrittenermassen, dass das Darlehen an den Beklagten per 31.12.2019 auf CHF 38'247.97 anstieg. Der Beklagte tätigte erneut diverse Belastungen mit seiner F._____-Firmenkreditkarte und seiner G._____-Tankkarte sowie einen höheren Barbezug. Das Aktionärsdarlehen betrug per Ende 2020 insgesamt CHF 38'247.97 (act. 2 S. 6, Rz 8). Im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021 wies das fragliche Darlehen per 31.12.2021 einen Betrag von CHF 50'363.61 auf. Abermals nahm der Beklagte gemäss Kontoblatt diverse Belastungen der F._____-Kreditkarte und G._____-Tankkarte (Tabakwaren) sowie eine grössere Zahlung für H._____ vor (act. 2 S. 6, Rz 9). Schliesslich geht aus dem Kontoblatt des Geschäftsabschlusses 2022 hervor, dass der Darlehenssaldo zulasten des Beklagten aufgrund diverser Kreditkartenbelastungen (u.a. Restaurants, Nachtclubs, Reisen, Mautgebühren, Bankomatgebühren etc.) insgesamt CHF 59'551.09 betrug (act. 2 S. 6 f., Rz 10).

E. 1.3 Aus den Kreditkartenabrechnungen, so die Klägerin anerkanntermassen weiter, wird ersichtlich, dass es sich um private Ausgaben des Beklagten und nicht geschäftlich bedingten Aufwand handelt. Aus diesem Grund wurden die

- 8 - Beträge jeweils zu Recht im Aktionärskontokorrent des Beklagten als Schulden bzw. Darlehen verbucht. Der Beklagte hatte davon stets Kenntnis, war er doch als einziger Verwaltungsrat und CEO für die Buchhaltung zuständig. Mit Abnahme der Jahresrechnungen an den jährlichen Generalversammlungen sowie Unterzeichnung der jeweiligen Jahresabschlüsse anerkannte der Beklagte als Vorsitzender der Generalversammlung bzw. alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates und CEO den Bestand seiner Darlehen jeweils (act. 2 S. 7, Rz 11). Aus dem Umstand, dass der Beklagte über die Jahre teilweise einzelne Beträge zurückzahlte, wird ebenfalls die Anerkennung der Darlehensschuld ersichtlich. Trotz mehrmaligem mündlichen sowie schriftlichen Mahnens, namentlich mit den Schreiben vom 3. April 2023 und 18. August 2023, bezahlte der Beklagte das Darlehen nicht zurück. Mangels Reaktion des Beklagten leitete die Klägerin sodann die Betreibung ein, wobei der Beklagte am 13. Juni 2023 Rechtsvorschlag erhob (act. 2 S. 9, Rz 14).

2. Rechtliches Der Darlehensvertrag als zweiseitiges Verpflichtungsgeschäft zeichnet sich aus durch die Hauptpflicht des Darleihers, das Eigentum an der Darlehensvaluta auf den Borger zu übertragen und ihm diese während eines gewissen Zeitraums zu überlassen. Die Hauptpflicht des Borgers besteht in der Rückerstattung der Sachen derselben Gattung (z.B. Geld, bestimmte Wertschriften etc.) in derselben Menge und Qualität nach Ablauf der Zeit. Als Konsensualvertrag ist der Darlehensvertrag grundsätzlich formfrei gültig. Eine Zinszahlungspflicht obliegt dem Borger – vorbehältlich im kaufmännischen Verkehr – nur, wenn eine solche vertraglich vereinbart wurde (Art. 313 OR). Ist für die Rückzahlung weder ein Termin noch eine Kündigungsfrist vereinbart, hat sie innerhalb von sechs Wochen ab der ersten Aufforderung zu erfolgen (Art. 318 OR). Bei Gewährung eines Darlehens durch eine Aktiengesellschaft an einen ihrer Aktionäre ist das Verbot der Einlagenrückgewährung beachtlich (Art. 680 Abs. 2 OR). Dagegen würde jedenfalls in denjenigen Fällen verstossen, in denen die Darlehensgewährung zugunsten eines Aktionärs erfolgt, zu einer Entwässerung des

- 9 - Gesellschaftsvermögens führt und in das Aktienkapital eingreift (BSK OR II-Vogt, Art. 680 N 80 ff.).

3. Subsumtion

E. 2 Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 machte die Klägerin die vorliegende Klage (act. 2) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 12. Februar 2024 (act. 1) beim Gericht anhängig. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 (act. 6) wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an- gesetzt, welcher rechtzeitig einging (vgl. act. 7/1, act. 8). Mit Verfügung vom

E. 3 Zustellfiktion / Säumnis

E. 3.1 Gemäss unbestritten gebliebenen Behauptungen der Klägerin gewährte sie dem Beklagten im Jahre 2016 ein Aktionärsdarlehen, dessen Höhe sich im Zeitpunkt der anerkannten Vertragsauflösung auf CHF 59'551.09, gerundet CHF 59'551.10 belief. Im Anhang zur Jahresrechnung wurde unter Position 2.1 jeweils die Verzinsung des Darlehens zu 1% festgehalten. Die Darlehenssaldi inkl. Zins wurden vom Beklagten in seiner Funktion als einziger Verwaltungsrat der Klägerin anerkannt. Nach dem Verkauf seiner Aktien und dem Ausstieg aus der Klägerin im Jahre 2022 wurde der Beklagte zur Rückzahlung aufgefordert, zahlte das Aktionärsdarlehen indes nicht zurück.

E. 3.2 Damit hat die Klägerin ihren Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens, die Höhe der Darlehensforderung und deren Fälligkeit schlüssig begründet. Der Verzugszins von 5% seit 5. Mai 2023 blieb seitens des Beklagten unbestritten. Dass sodann die Gewährung des Aktionärsdarlehens gegen das Verbot der Einlagenrückgewährung (vgl. vorstehend E. III.2) verstosse, wurde vom Beklagten nicht geltend gemacht und ist überdies nicht ersichtlich. Der Beklagte ist folglich zu verpflichten, der Klägerin CHF 59'551.10 zzgl. Zins zu 5% seit 5. Mai 2023 zu bezahlen.

E. 3.3 Der vom Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstiel erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2023) ist antragsgemäss aufzuheben.

- 10 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten, beinhaltend die Gerichtskosten und die Parteienentschädigung, dem vollumfänglich unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO) und beträgt vorliegend CHF 59'551.10. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 4 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts vom

E. 3.4 Mit der Nachfristansetzung zur Klageantwort hat das Gericht auf die Säumnisfolgen bei nicht fristgerechter Einreichung hinzuweisen. Dabei handelt es sich um eine konstitutive Voraussetzung für den Eintritt der Säumnisfolgen

- 5 - (Art. 147 Abs. 3 ZPO, Art. 223 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 147 N 11, Art. 222 N 11).

E. 3.5 Mit Verfügung vom 6. September 2024 (act. 11) erfolgte der Hinweis, dass der Beklagte bei Säumnis mit einer schriftlichen Klageantwort ausgeschlossen sei und ein Endentscheid getroffen oder zur Hauptverhandlung vorgeladen werde (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die aufgeführten gesetzlichen Vorgaben sind vorliegend erfüllt, weshalb die angedrohten Säumnisfolgen eintreten.

E. 4 Verfahrensgrundsätze / Folgen versäumte Klageantwort

E. 4.1 Für das vorliegende Verfahren gelten der Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO und die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO. Das Gericht darf einer Partei somit nicht weniger zusprechen, als die Gegenpartei an- erkannt hat. Weiter obliegt es den Parteien, den Prozessstoff zu sammeln und dem Gericht vorzutragen, die Beweismittel zu nennen bzw. entsprechende Bewei- santräge zu stellen. Gemäss Art. 8 ZGB hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Die Be- hauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4): Die Partei, welcher die Beweislast obliegt, hat die Tatsachen hinreichend darzutun. Eine Tatsachenbe- hauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsa- che in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren we- sentlichen Zügen oder Umrissen behauptet wird. Immerhin muss die Tatsachen- behauptung so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Bei unbenutztem Ablauf der Nachfrist zur Klageantwort entscheidet das Ge- richt ohne Klageantwort. Weil sich die beklagte Partei nicht geäussert hat, kann das Gericht die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei als unbestritten be- trachten. Anerkannt sind die Tatsachen, nicht aber die klägerischen Rechtsbegeh- ren. Ist die Sache spruchreif, entscheidet das Gericht über die Klage ohne Haupt- verhandlung und damit ohne weitere Anhörung der Parteien. Es heisst die Klage gut, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs aufgrund der nicht bestrittenen Tatsachenbehauptungen gegeben sind, d.h., wenn die Klage schlüssig begründet

- 6 - ist (BGer 5A_545/2021 vom 8. Februar 2022 E. 4.2). Sind die Vorbringen der kla- genden Partei hingegen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, hat das Gericht nach Art. 56 ZPO an einer Haupt- oder Instruktions- verhandlung oder gegebenenfalls schriftlich die entsprechenden Fragen zu stel- len, bevor es entscheidet. Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache kann das Gericht vor dem Entscheid überdies Beweis von Amtes wegen erheben (vgl. Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 223 N 5 ff.).

E. 4.2 Wie nachstehend zu zeigen sein wird (vgl. E. III.), ist die Klage schlüssig begründet. Das Verfahren erweist sich folglich als spruchreif und es ist von pro- zessualen Weiterungen abzusehen. III. Materielle Beurteilung

1. Parteidarstellung

E. 8 September 2010 (GebV OG) auf CHF 6'300.– festzusetzen. Sie ist aus dem Kostenvorschuss der Klägerin zu beziehen, ist ihr jedoch – zusammen mit den Kosten für das Schlichtungsverfahren (Art. 95 Abs. 2 ZPO) – vom Beklagten zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 aZPO).

3. Die Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu bestimmen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Sie bemisst sich nach § 2 und § 4 AnwGebV und ist mit der Erarbeitung der Klagebegründung geschuldet (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Entsprechend ist die Parteientschädigung auf CHF 7'860.–, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer, mithin auf gerundet CHF 8'500.– festzusetzen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 59'551.10 zzgl. Zins zu 5% seit 5. Mai 2023 zu bezahlen.
  2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfan- nenstiel, Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2023, wird aufgehoben.
  3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'300.–.
  4. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt. - 11 -
  5. Die Entscheidgebühr wird aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 6'300.– bezogen, diese sowie die Kosten des Schlichtungs- verfahrens sind ihr jedoch vollumfänglich vom Beklagten zu ersetzen.
  6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 8'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein bzw. als Gerichtsurkunde.
  8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Meister MLaw L. Haupt Die Rechnung über die Gerichtskosten und die Abrechnung mit einem allfällig geleisteten Kostenvorschuss folgt mit separater Post durch die Zentrale Abrechnungsstelle der Gerichte, Postfach, 8021 Zürich (Tel. 044 257 91 91).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Meilen Abteilung Geschäfts-Nr.: CG240019-G/U/fs Mitwirkend: Gerichtspräsident lic. iur. H. Meister als Vorsitzender, Bezirksrich- terinnen lic. iur. G. Ramer Jenny und lic. iur. S. Anderhalden so- wie Gerichtsschreiberin MLaw L. Haupt Urteil vom 20. Januar 2025 in Sachen A._____ AG, Klägerin vertreten durch Rechtsanwalt und Notar lic. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. X2._____, gegen B._____, Beklagter betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) "1. Der Beklagte sei zu verurteilen, der Klägerin den Betrag von CHF 59'551.10 zuzüglich Zins zu 5% seit 5. Mai 2023 zu bezah- len.

2. Es sei der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … vom Betrei- bungsamt Pfannenstiel, Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2023, zu be- seitigen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug, welche Dienstleistun- gen auf dem Gebiet der Vermögensberatung und -verwaltung bezweckt. Der Be- klagte war seit der Gründung der Klägerin im mm. 2016 bis zu seinem Ausstieg aus dem Unternehmen im Oktober 2022 alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift, CEO und bis zum Verkauf seiner Aktien am 21. September 2022 Mehrheitsaktionär der Klägerin. In diesem Zeitraum bezog er von ihr jährlich Darlehensbeträge. Bis Ende 2022 belief sich das Darlehen des Beklagten auf to- tal CHF 59'551.09 (act. 2 S. 3 ff., 8).

2. Mit Eingabe vom 21. Mai 2024 machte die Klägerin die vorliegende Klage (act. 2) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 12. Februar 2024 (act. 1) beim Gericht anhängig. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 (act. 6) wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an- gesetzt, welcher rechtzeitig einging (vgl. act. 7/1, act. 8). Mit Verfügung vom

3. Juli 2024 (act. 9) wurde dem Beklagten die Klageschrift (act. 2) samt Beilagen (act. 5/3-37) zugestellt und Frist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort angesetzt. Der Beklagte liess die Frist ungenutzt verstreichen (act. 10/2+3), wor- auf ihm mit Verfügung vom 6. September 2024 (act. 11) eine kurze, nicht er- streckbare Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt wurde. Der Be-

- 3 - klagte holte die entsprechende Sendung nicht ab (act. 12/2+3) und liess sich in- nert Frist nicht vernehmen. Mit unbegründetem Urteil vom 20. Januar 2025 (act. 13) wurde die Klage vollumfänglich gutgeheissen. Daraufhin wandte sich der Beklagte mit undatiertem, hierorts am 31. Januar 2025 eingegangenem Schreiben (act. 14) an das Gericht und legte "Widerspruch" gegen das Urteil ein. Diese Ein- gabe wurde der Klägerin zur Kenntnis zugestellt (act. 15/1). II. Prozessuales

1. Zuständigkeit Der Beklagte hat Wohnsitz in C._____, die Klägerin Sitz in Zug. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.– (act. 2 S. 2 ff.), weshalb das ordentliche Verfahren zur Anwendung gelangt (Art. 219 ff. ZPO und Art. 243 ZPO e contrario). Das Bezirksgericht Meilen als Kollegialgericht ist örtlich und sachlich zuständig (Art. 10 Abs. 1 lit. a ZPO, § 19 GOG).

2. Antrag auf Begründung Der Beklagte erklärte mit seiner undatierten, am 31. Januar 2025 hier eingegangen Eingabe, er fechte das unbegründete Urteil vom 20. Januar 2025 an und lege dagegen Widerspruch ein (act. 14). Der Beklagte ist nicht anwaltlich vertreten. Seine Eingabe ist dahingehend auszulegen, als er sinngemäss die Begründung des unbegründeten Urteils vom 20. Januar 2025 gemäss dessen Dispositiv-Ziffer 8 verlangt (act. 13 S. 3). Erneut sei darauf hingewiesen, dass erst gegen den nunmehr begründeten Entscheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann (vgl. nachstehend Dispositiv-Ziffer 8).

3. Zustellfiktion / Säumnis 3.1. Die Zustellung von Entscheiden des Gerichts erfolgt u.a. durch eingeschriebene Postsendung. Sie ist erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegegengenommen wurde. Zudem gilt sie im Sinne einer

- 4 - Zustellfiktion am siebten Tage nach erfolglosem Zustellungsversuch als erfolgt, wenn sie nicht abgeholt wurde und die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 1 und Abs. 2, Abs. 3 lit. a ZPO). Von Letzterem ist auszugehen, wenn nach Eintritt der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde. Gegenüber der beklagten Partei ist dies der Fall, wenn sie vom gegen sie angehobenen Verfahren durch behördliche Zustellung Kenntnis erlangt hat (vgl. Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 138 N 15). 3.2. Dem Beklagten wurde die Verfügung vom 17. Juni 2024 betreffend Kostenvorschuss (act. 6) rechtsgenügend zugestellt (act. 7/2). Mit dieser Zustellung erlangte er vom vorliegenden Verfahren Kenntnis, wodurch ein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde. Entsprechend musste er mit weiteren gerichtlichen Zustellungen im vorliegenden Verfahren rechnen. Die Verfügung vom 3. Juli 2024 (act. 9), mit welcher ihm Frist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt worden war, nahm der Beklagte ebenfalls entgegen (act. 10/2+3), kam der Aufforderung jedoch innert Frist nicht nach. Mit Verfügung vom 6. September 2024 (act. 11) wurde ihm daher eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort angesetzt. Der Briefumschlag mit der entsprechenden, an den Beklagten verschickten Sendung (act. 12/2) trägt den Vermerk "Nicht abgeholt". Laut Sendungsverfolgung der Post (act. 12/3) fand am 9. September 2024 der erfolglose Zustellungsversuch der als Gerichtsurkunde versandten Verfügung an den Beklagten statt ("Zur Abholung gemeldet"). Entsprechend gilt die Verfügung vom 6. September 2024 am siebten Tag nach erfolglosem Zustellungsversuch, mithin am 16. September 2024, als zugestellt. 3.3. Die 10-tägige Nachfrist zur Einreichung der Klageantwort endete demzufolge am 26. September 2024. Der Beklagte hat im vorliegenden Verfahren auch innert Nachfrist keine Klageantwort eingereicht und ist entsprechend säumig. 3.4. Mit der Nachfristansetzung zur Klageantwort hat das Gericht auf die Säumnisfolgen bei nicht fristgerechter Einreichung hinzuweisen. Dabei handelt es sich um eine konstitutive Voraussetzung für den Eintritt der Säumnisfolgen

- 5 - (Art. 147 Abs. 3 ZPO, Art. 223 Abs. 2 ZPO, vgl. auch Sutter-Somm et al., a.a.O., Art. 147 N 11, Art. 222 N 11). 3.5. Mit Verfügung vom 6. September 2024 (act. 11) erfolgte der Hinweis, dass der Beklagte bei Säumnis mit einer schriftlichen Klageantwort ausgeschlossen sei und ein Endentscheid getroffen oder zur Hauptverhandlung vorgeladen werde (Art. 223 Abs. 2 ZPO). Die aufgeführten gesetzlichen Vorgaben sind vorliegend erfüllt, weshalb die angedrohten Säumnisfolgen eintreten.

4. Verfahrensgrundsätze / Folgen versäumte Klageantwort 4.1. Für das vorliegende Verfahren gelten der Verhandlungsgrundsatz gemäss Art. 55 Abs. 1 ZPO und die Dispositionsmaxime gemäss Art. 58 Abs. 1 ZPO. Das Gericht darf einer Partei somit nicht weniger zusprechen, als die Gegenpartei an- erkannt hat. Weiter obliegt es den Parteien, den Prozessstoff zu sammeln und dem Gericht vorzutragen, die Beweismittel zu nennen bzw. entsprechende Bewei- santräge zu stellen. Gemäss Art. 8 ZGB hat diejenige Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Die Be- hauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4): Die Partei, welcher die Beweislast obliegt, hat die Tatsachen hinreichend darzutun. Eine Tatsachenbe- hauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten; es genügt, wenn die Tatsa- che in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren we- sentlichen Zügen oder Umrissen behauptet wird. Immerhin muss die Tatsachen- behauptung so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Bei unbenutztem Ablauf der Nachfrist zur Klageantwort entscheidet das Ge- richt ohne Klageantwort. Weil sich die beklagte Partei nicht geäussert hat, kann das Gericht die Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei als unbestritten be- trachten. Anerkannt sind die Tatsachen, nicht aber die klägerischen Rechtsbegeh- ren. Ist die Sache spruchreif, entscheidet das Gericht über die Klage ohne Haupt- verhandlung und damit ohne weitere Anhörung der Parteien. Es heisst die Klage gut, wenn die Voraussetzungen des Anspruchs aufgrund der nicht bestrittenen Tatsachenbehauptungen gegeben sind, d.h., wenn die Klage schlüssig begründet

- 6 - ist (BGer 5A_545/2021 vom 8. Februar 2022 E. 4.2). Sind die Vorbringen der kla- genden Partei hingegen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig, hat das Gericht nach Art. 56 ZPO an einer Haupt- oder Instruktions- verhandlung oder gegebenenfalls schriftlich die entsprechenden Fragen zu stel- len, bevor es entscheidet. Bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer nicht streitigen Tatsache kann das Gericht vor dem Entscheid überdies Beweis von Amtes wegen erheben (vgl. Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 223 N 5 ff.). 4.2. Wie nachstehend zu zeigen sein wird (vgl. E. III.), ist die Klage schlüssig begründet. Das Verfahren erweist sich folglich als spruchreif und es ist von pro- zessualen Weiterungen abzusehen. III. Materielle Beurteilung

1. Parteidarstellung 1.1. Gemäss unbestritten gebliebener Sachdarstellung der Klägerin bezog der Beklagte ein Aktionärsdarlehen von ihr. Dieses wies per Ende Geschäftsjahr 2016, mithin am 31.12.2016, einen Betrag von CHF 6'022.65 auf und wuchs per Ende 2022 auf CHF 59'551.09 an (act. 2 S.3 ff., Rz 4, 10). In den Jahresabschlüssen der Klägerin der Jahre 2016 bis 2021 wurde das Darlehen in der Bilanz als "Darlehen an Aktionäre" (Pos. 2.1.) erfasst. Im jeweiligen Anhang zur Jahresrechnung wurde zudem unter Position 2.1. festgehalten, dass das Aktionärsdarlehen zu 1% verzinst wird und gegenseitig ohne Kündigungsfrist aufgelöst werden kann (act. 2 S. 4, Rz 4 ff.). Im Jahresabschluss 2022 wurde das Darlehen neu unter "Übrige kurzfristige Forderungen" "Gegenüber Dritten" verbucht, da der Beklagte per Ende 2022 nicht mehr Aktionär der Klägerin war (act. 2 S. 6, Rz 10). 1.2. Im Einzelnen blieb die Darstellung der Klägerin unbestritten, dass per 31.12.2017 das in der Bilanz des Jahresabschlusses 2017 aufgeführte Aktionärsdarlehen des Beklagten einen Betrag von CHF 6'082.90 aufwies. Aus dem betreffenden Kontoblatt der Buchhaltung wird ersichtlich, dass der Beklagte

- 7 - am 7. März 2017 einen Barbezug von EUR 13'000.00 (CHF 14'287.00) tätigte und diesen am 19. Mai 2017 zurückzahlte. Per 31.12.2017 verblieb ein Betrag von CHF 6'082.90, welcher sich aus CHF 6'022.65 (Saldovortrag) und 1% Zins (CHF 60.25) zusammensetzt (act. 2 S. 4 Rz 5). Im Geschäftsjahr 2018 wuchs das Darlehen per 31.12.2018 auf einen Betrag von CHF 47'774.71 an. Aus dem betreffenden Kontoblatt der Buchhaltung geht hervor, dass der Beklagte diverse Kreditkartenbezüge tätigte, Bussen bezahlte, Münzen und Edelmetalle kaufte, Geldbeträge an eine D._____ überwies und sich einen weiteren Darlehensbetrag von CHF 20'000.00 (17.12.2018) ausbezahlen liess (act. 2 S. 5, Rz 6). Im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 wurde das Darlehen an den Beklagten per 31.12.2019 mit CHF 24'083.81 inkl. 1% Zins ausgewiesen. Gemäss Kontoblatt der Buchhaltung tätigte der Beklagte wiederum verschiedene Kreditkartenbelastungen, überwies einen Geldbetrag an eine E._____ AG (Gastronomie) und zahlte am 5. März 2019 insgesamt CHF 26'000.00 (CHF 20'000.00 + CHF 6'000.00) zurück (act. 2 S. 5, Rz 7). Für das Geschäftsjahr 2020 behauptet die Klägerin unbestrittenermassen, dass das Darlehen an den Beklagten per 31.12.2019 auf CHF 38'247.97 anstieg. Der Beklagte tätigte erneut diverse Belastungen mit seiner F._____-Firmenkreditkarte und seiner G._____-Tankkarte sowie einen höheren Barbezug. Das Aktionärsdarlehen betrug per Ende 2020 insgesamt CHF 38'247.97 (act. 2 S. 6, Rz 8). Im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2021 wies das fragliche Darlehen per 31.12.2021 einen Betrag von CHF 50'363.61 auf. Abermals nahm der Beklagte gemäss Kontoblatt diverse Belastungen der F._____-Kreditkarte und G._____-Tankkarte (Tabakwaren) sowie eine grössere Zahlung für H._____ vor (act. 2 S. 6, Rz 9). Schliesslich geht aus dem Kontoblatt des Geschäftsabschlusses 2022 hervor, dass der Darlehenssaldo zulasten des Beklagten aufgrund diverser Kreditkartenbelastungen (u.a. Restaurants, Nachtclubs, Reisen, Mautgebühren, Bankomatgebühren etc.) insgesamt CHF 59'551.09 betrug (act. 2 S. 6 f., Rz 10). 1.3. Aus den Kreditkartenabrechnungen, so die Klägerin anerkanntermassen weiter, wird ersichtlich, dass es sich um private Ausgaben des Beklagten und nicht geschäftlich bedingten Aufwand handelt. Aus diesem Grund wurden die

- 8 - Beträge jeweils zu Recht im Aktionärskontokorrent des Beklagten als Schulden bzw. Darlehen verbucht. Der Beklagte hatte davon stets Kenntnis, war er doch als einziger Verwaltungsrat und CEO für die Buchhaltung zuständig. Mit Abnahme der Jahresrechnungen an den jährlichen Generalversammlungen sowie Unterzeichnung der jeweiligen Jahresabschlüsse anerkannte der Beklagte als Vorsitzender der Generalversammlung bzw. alleiniges Mitglied des Verwaltungsrates und CEO den Bestand seiner Darlehen jeweils (act. 2 S. 7, Rz 11). Aus dem Umstand, dass der Beklagte über die Jahre teilweise einzelne Beträge zurückzahlte, wird ebenfalls die Anerkennung der Darlehensschuld ersichtlich. Trotz mehrmaligem mündlichen sowie schriftlichen Mahnens, namentlich mit den Schreiben vom 3. April 2023 und 18. August 2023, bezahlte der Beklagte das Darlehen nicht zurück. Mangels Reaktion des Beklagten leitete die Klägerin sodann die Betreibung ein, wobei der Beklagte am 13. Juni 2023 Rechtsvorschlag erhob (act. 2 S. 9, Rz 14).

2. Rechtliches Der Darlehensvertrag als zweiseitiges Verpflichtungsgeschäft zeichnet sich aus durch die Hauptpflicht des Darleihers, das Eigentum an der Darlehensvaluta auf den Borger zu übertragen und ihm diese während eines gewissen Zeitraums zu überlassen. Die Hauptpflicht des Borgers besteht in der Rückerstattung der Sachen derselben Gattung (z.B. Geld, bestimmte Wertschriften etc.) in derselben Menge und Qualität nach Ablauf der Zeit. Als Konsensualvertrag ist der Darlehensvertrag grundsätzlich formfrei gültig. Eine Zinszahlungspflicht obliegt dem Borger – vorbehältlich im kaufmännischen Verkehr – nur, wenn eine solche vertraglich vereinbart wurde (Art. 313 OR). Ist für die Rückzahlung weder ein Termin noch eine Kündigungsfrist vereinbart, hat sie innerhalb von sechs Wochen ab der ersten Aufforderung zu erfolgen (Art. 318 OR). Bei Gewährung eines Darlehens durch eine Aktiengesellschaft an einen ihrer Aktionäre ist das Verbot der Einlagenrückgewährung beachtlich (Art. 680 Abs. 2 OR). Dagegen würde jedenfalls in denjenigen Fällen verstossen, in denen die Darlehensgewährung zugunsten eines Aktionärs erfolgt, zu einer Entwässerung des

- 9 - Gesellschaftsvermögens führt und in das Aktienkapital eingreift (BSK OR II-Vogt, Art. 680 N 80 ff.).

3. Subsumtion 3.1. Gemäss unbestritten gebliebenen Behauptungen der Klägerin gewährte sie dem Beklagten im Jahre 2016 ein Aktionärsdarlehen, dessen Höhe sich im Zeitpunkt der anerkannten Vertragsauflösung auf CHF 59'551.09, gerundet CHF 59'551.10 belief. Im Anhang zur Jahresrechnung wurde unter Position 2.1 jeweils die Verzinsung des Darlehens zu 1% festgehalten. Die Darlehenssaldi inkl. Zins wurden vom Beklagten in seiner Funktion als einziger Verwaltungsrat der Klägerin anerkannt. Nach dem Verkauf seiner Aktien und dem Ausstieg aus der Klägerin im Jahre 2022 wurde der Beklagte zur Rückzahlung aufgefordert, zahlte das Aktionärsdarlehen indes nicht zurück. 3.2. Damit hat die Klägerin ihren Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens, die Höhe der Darlehensforderung und deren Fälligkeit schlüssig begründet. Der Verzugszins von 5% seit 5. Mai 2023 blieb seitens des Beklagten unbestritten. Dass sodann die Gewährung des Aktionärsdarlehens gegen das Verbot der Einlagenrückgewährung (vgl. vorstehend E. III.2) verstosse, wurde vom Beklagten nicht geltend gemacht und ist überdies nicht ersichtlich. Der Beklagte ist folglich zu verpflichten, der Klägerin CHF 59'551.10 zzgl. Zins zu 5% seit 5. Mai 2023 zu bezahlen. 3.3. Der vom Beklagten in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfannenstiel erhobene Rechtsvorschlag (Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2023) ist antragsgemäss aufzuheben.

- 10 - III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten, beinhaltend die Gerichtskosten und die Parteienentschädigung, dem vollumfänglich unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

2. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO) und beträgt vorliegend CHF 59'551.10. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 4 Abs. 1 Gebührenverordnung des Obergerichts vom

8. September 2010 (GebV OG) auf CHF 6'300.– festzusetzen. Sie ist aus dem Kostenvorschuss der Klägerin zu beziehen, ist ihr jedoch – zusammen mit den Kosten für das Schlichtungsverfahren (Art. 95 Abs. 2 ZPO) – vom Beklagten zu ersetzen (Art. 111 Abs. 2 aZPO).

3. Die Parteientschädigung ist nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) zu bestimmen (Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 96 ZPO). Sie bemisst sich nach § 2 und § 4 AnwGebV und ist mit der Erarbeitung der Klagebegründung geschuldet (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Entsprechend ist die Parteientschädigung auf CHF 7'860.–, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer, mithin auf gerundet CHF 8'500.– festzusetzen. Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin CHF 59'551.10 zzgl. Zins zu 5% seit 5. Mai 2023 zu bezahlen.

2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Pfan- nenstiel, Zahlungsbefehl vom 26. Mai 2023, wird aufgehoben.

3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 6'300.–.

4. Die Gerichtskosten werden dem Beklagten auferlegt.

- 11 -

5. Die Entscheidgebühr wird aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss von CHF 6'300.– bezogen, diese sowie die Kosten des Schlichtungs- verfahrens sind ihr jedoch vollumfänglich vom Beklagten zu ersetzen.

6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 8'500.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein bzw. als Gerichtsurkunde.

8. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung in diesem Entscheid angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT MEILEN Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. H. Meister MLaw L. Haupt Die Rechnung über die Gerichtskosten und die Abrechnung mit einem allfällig geleisteten Kostenvorschuss folgt mit separater Post durch die Zentrale Abrechnungsstelle der Gerichte, Postfach, 8021 Zürich (Tel. 044 257 91 91).