opencaselaw.ch

CG190018

Forderung

Zh Bezirksgericht Horgen · 2022-03-22 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Aus dem oben dargelegten Kaufvertrag als Grundgeschäft (causa) entstand die obligatorische Verpflichtung des Klägers, den Beklagten seine F._____-Inha- beraktienzertifikate zu übertragen und ihnen das Eigentum daran zu verschaffen. Der Abschluss dieses Vertrages verschaffte den Beklagten jedoch noch nicht das Eigentum an den Zertifikaten, sondern bloss einen obligatorischen Anspruch hie- rauf (Art. 184 Abs. 1 OR). Der Übergang des Eigentums setzt zusätzlich ein gülti- ges Verfügungsgeschäft voraus. Dieses beruht in der Regel ebenfalls auf einem Vertrag bzw. zumindest einer Willensübereinstimmung und bewirkt die unmittelbare und endgültige Veränderung von subjektiven Rechten, d.h. eine Verminderung der Aktiven des Übertragenden (BERGER, Allgemeines Schuldrecht, 3. Aufl., Bern 2018, S. 88; SPOERLÉ, a.a.O., S. 215 f.). Denkbar wäre diesbezüglich unter Umständen – auch bei in Inhaberpapieren verbrieften Inhaberaktien – eine Zession (vgl. SPO- ERLÉ, a.a.O., S. 229, Fn. 1256 m.w.H.). Solches wird jedoch nicht geltend gemacht, weshalb hier nicht näher darauf einzugehen ist. Es kommen daher die sachenrecht- lichen Regeln für die Eigentumsübertragung an Fahrnis zum Zug. Wurde das Ei- gentum an den Papieren gültig übertragen, geht auch die Aktionärsstellung auf den Erwerber über (SPOERLÉ, a.a.O., S. 229 f.)

2. Gemäss den Vorbringen der Beklagte, welche unbestritten geblieben sind, gelangten die klägerischen F._____-Inhaberaktienzertifikate folgendermassen zu ihnen: E._____ übergab die Zertifikate Nr. 1, 3 und 5 des Klägers, hinsichtlich derer ihre Nutzniessung Ende 2018 geendet hatte, am 1. März 2021 (zumindest kurzzei- tig) den Beklagten bzw. dem Beklagten 1. Wenige Tage später bezog E._____ zur Aufbewahrung dieser Zertifikate ein Bankschliessfach, zu welchem nur sie und U._____ Zugang haben. Die klägerischen Zertifikate Nr. 2, 4 und 6 behielt E._____ aufgrund ihrer Nutzniessung weiterhin in ihrem Besitz (act. 2 S. 24; act. 16 N. 121; act. 74 S. 71; act. 106 N. 37; act. 116). In der Übergabe der einen Hälfte der Zerti- fikate sehen die Beklagten eine traditio von E._____ an die Beklagten im Sinne von

- 70 - Art. 922 Abs. 1 ZGB, hinsichtlich der zweiten Hälfte sei der Besitz mittels Besit- zeskonstitut auf die Beklagten übergegangen (act. 106 N. 37; act. 127 N. 38). C.2. Dinglicher Vertrag

1. Für die Übertragung des Eigentums an Fahrnis ist nach wohl überwiegender Lehre wie auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts zusätzlich zum Verpflich- tungsgeschäft und der tatsächlichen Übertragung des Besitzes auf den Erwerber ein sogenannter dinglicher Vertrag erforderlich (Art. 714 Abs. 1 ZGB). Der Besitz- übertragung mittels tatsächlicher Übergabe (traditio) gleichgestellt sind Traditions- surrogate wie etwa das Besitzeskonstitut (Art. 924 ZGB). Der dingliche Vertrag er- fordert den Willen des Veräusserers, die Sache dem Erwerber hier und jetzt zu Eigentum zu übertragen, während der Erwerber den Willen haben muss, diese Übertragung anzunehmen (BERGER, a.a.O., S. 88 f.; SCHWANDER, in: Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, Art. 714 N. 2 u. N. 5 f. m.w.H. [zit. BSK ZGB II-BEARBEITER]; BGE 142 III 746 E. 2.1; BGer 4A_314/2016 und 4A_320/2016 vom 17. November 2016, E. 4.1). Teils wird auch die Besitzübertra- gung selbst als Rechtsgeschäft aufgefasst, welches nebst der realen Übergabe der Sache auch eine rechtsgeschäftliche Einigung über die Besitzübertragung zwecks Einräumung des Eigentums erfordert. Wird dieser zweiten Meinung gefolgt, erübrigt sich das zusätzliche Erfordernis eines dinglichen Vertrags, ohne dass sich am Er- gebnis in der Regel aber etwas ändern würde (s. für eine Übersicht: ZOBL/THURN- HERR, in: Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 884–887 ZGB,

3. Aufl., Bern 2010, Art. 884 N. 643 ff. m.w.H. [zit. BK ZGB-ZOBL/THURNHERR]).

2. Im Rechtsalltag fällt der dingliche Vertrag bzw. die rechtsgeschäftliche Eini- gung im Rahmen der Tradition regelmässig mit dem Verpflichtungsgeschäft und dessen Erfüllung zusammen. Jedoch muss dies nicht zwingend der Fall sein, etwa wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts noch nicht fest- steht, an wen das Eigentum zu übertragen ist oder wie die Besitzübertragung zu erfolgen hat. Zumindest ein impliziter Konsens beider Parteien zur dinglichen Ei- gentumsverschaffung ist in jedem Fall notwendig, weil der Konsens über das Grundgeschäft alleine noch keine dingliche Wirkung hat. Liegt kein dinglicher Ver- trag bzw. keine entsprechende Willensübereinstimmung vor, kann das Eigentum

- 71 - somit selbst bei gültigem Grundgeschäft und realer Übergabe der Sache nicht über- gehen (BSK OR I-KOLLER, Art. 184 N. 63; BSK ZGB II-SCHWANDER, Art. 714 N. 5; STARK/LINDENMANN, in: Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 919–941 ZGB, 4. Aufl., Bern 2016, Art. 922 N. 29 [zit. BK ZGB-STARK/LINDEN- MANN]; SPOERLÉ, a.a.O., S. 218 f. u. S. 231).

3. Hat sich ein Gläubiger eigenmächtig, d.h. ohne oder gegen den Willen des Eigentümers, den Besitz an einer Sache verschafft oder ist diese bloss zufällig zu ihm gelangt, fehlt es am dinglichen Vertrag bzw. an der rechtsgeschäftlichen Eini- gung zwischen Veräusserer und Erwerber. Das Eigentum geht damit nicht über. Selbiges gilt, wenn die Sache dem Erwerber von einem Unberechtigten übergeben wird (vgl. LIVER, in: Schweizerisches Privatrecht Bd. V/1, Eigentum und Besitz, Ba- sel 1977, S. 318 u. S. 468 ff. [zit. SPR-LIVER]; BK ZGB-ZOBL/THURNHERR, Art. 884 N. 666).

4. Es stellt sich sodann die Frage, ob im vorliegenden Fall auch der erforderliche dingliche Vertrag bzw. die Willensübereinstimmung zwischen Veräusserer und Er- werber, Eigentum zu übertragen und zu empfangen, vorlag. Dies ist zu verneinen: E._____ war selbst nicht Eigentümerin der fraglichen Aktienzertifikate, was die Be- klagen wussten. Ebenso wenig war sie vom Kläger bevollmächtigt, die Zertifikate den Beklagten zu Eigentum auszuhändigen, oder hat dieser dem Vorgang nach- träglich zugestimmt. In der tatsächlichen Übergabe kann somit auch kein impliziter Konsens zwischen dem Kläger und den Beklagten erblickt werden, eine Besitz- übertragung vorzunehmen, um damit Eigentum übergehen zu lassen.

5. Zu prüfen bleibt mangels Behauptungen zu einer anderweitigen dinglichen Einigung, ob die erforderliche Willensübereinstimmung sich bereits aus dem Ver- pflichtungsgeschäft, d.h. dem in der Vereinbarung 2011 enthaltenen (bedingten) Kaufvertrag, ergibt. Auch wenn Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 alle Essentialia eines Kaufvertrages enthält, handelt es sich dabei in diversen Punkten nur um eine rudimentäre Regelung. Der Kaufsrechtsfall hätte angesichts der fehlenden zeitli- chen Limitierung auch erst in mehreren Jahren oder gar Jahrzehnten erfolgen kön- nen. Ob dann noch eine Nutzniessung bestanden hätte oder nicht und wo sich folg-

- 72 - lich die Zertifikate befunden hätten, war bei Abschluss der Vereinbarung noch of- fen. Wenn auch im Zeitpunkt der Ausübung des Kaufsrechts bestimmbar, stand bei Abschluss der Vereinbarung 2011 noch nicht fest, wer im konkreten Fall Käufer und Verkäufer sein würde. Ebenso ergibt sich aus dem Vereinbarungstext, dass eine Umwandlung der F._____-Aktien in Namenaktien beabsichtigt wurde.

6. Damit war am 28. Dezember 2011 noch nicht klar, wie die Besitzübertragung oder die Eigentumsverschaffung bei Ausübung des Kaufsrechts konkret hätte er- folgen sollen bzw. ob eine sachenrechtliche Übertragung überhaupt notwendig wer- den würde. So wäre je nach Art und Verbriefung der Aktien auch eine Zession oder Übergabe von Zertifikaten mit Indossament in Frage gekommen. Die dingliche Ei- nigung hier bereits in das Grundgeschäft hineinzuinterpretieren, ginge daher zu weit. Folglich fehlt es am erforderlichen dinglichen Vertrag bzw. dem übereinstim- menden Willen der Parteien, durch die traditio Eigentum zu übertragen und zu emp- fangen.

7. Ausnahmsweise schützt die Rechtsordnung den Käufer, der sich eigenmäch- tig den Besitz an der Kaufsache verschafft hat, vor Rückforderungsansprüchen des Verkäufers. Dies durch die Einrede des besseren Rechts nach Art. 927 Abs. 2 ZGB, welche einer Klage aus Besitzesentziehung entgegengehalten werden kann. Zum Nachweis eines "besseren Rechts" genügt bereits ein obligatorischer Anspruch, somit auch derjenige auf Übergabe und Eigentumsverschaffung aus Art. 184 Abs. 1 OR. Dasselbe Ergebnis resultiert aus dem Rechtsmissbrauchsverbot: Nach dem Grundsatz dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est (sinngemäss: rechts- missbräuchlich handelt, wer etwas verlangt, das er sofort wieder zurückgeben muss), kann einem Rückforderungsanspruch des Verkäufers in diesem Fall die Durchsetzung verwehrt werden (vgl. HONSELL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 2 N. 40).

8. Dass der eigenmächtige Erwerber somit u.U. in seinem Besitz geschützt wird, ändert jedoch nichts daran, dass keine rechtsgeschäftliche Einigung zur Eigen- tumsübertragung bzw. kein dinglicher Vertrag vorliegt, womit das Eigentum nicht übergegangen ist. Hierfür müsste der Erwerber auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung klagen (BK ZGB-ZOBL/THURNHERR, Art. 884 N. 667; BK ZGB-

- 73 - STARK/LINDENMANN, Art. 922 N. 8; SPR-LIVER, S. 454 f. u. S. 470). Dasselbe gilt, wenn dem Erwerber die Sache durch einen unbefugten Dritten ohne oder gegen den Willen des Eigentümers übertragen worden ist (BK ZGB-ZOBL/THURNHERR, Art. 884 N. 671). C.3. Besitzübertragung

1. Liegt gestufter Besitz vor, kann dieser selbständig oder unselbständig sein: Nach Art. 920 Abs. 2 ZGB ist selbständiger Besitzer, wer eine Sache als Eigentü- mer besitzt. Wer eine Sache zu einem beschränkten dinglichen oder zu einem per- sönlichen Recht besitzt, gilt als unselbständiger Besitzer. In letztere Kategorie fällt damit auch ein Nutzniesser (BK ZGB-STARK/LINDENMANN, Art. 920 N. 1). Im Ver- hältnis zwischen selbständigem und unselbständigem Besitz ist der Wille des un- mittelbaren Besitzers dafür massgebend, ob er unselbständiger und der andere selbständiger Besitzer sei. Unselbständiger Besitzer ist derjenige, welcher für einen anderen besitzen will. Wenn der unselbständige Besitzer seinen Oberbesitzer nicht mehr als solchen anerkennt, erlöscht dessen selbständiger Besitz (BK ZGB- STARK/LINDENMANN, Art. 920 N. 20 ff. u. N. 73 f.; ARNET/EITEL, in: Breit- schmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Art. 641–977 ZGB, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 920 N. 1 [zit. CHK-AR- NET/EITEL]).

2. Hinsichtlich der Besitzübertragung ist die Übertragung an den Erwerber zu Eigenbesitz erforderlich. Dingliche Rechte gehen nur bei derivativer Besitzübertra- gung mit dem Besitz über, wenn die vorerwähnte Willensübereinstimmung, das dingliche Recht zu übertragen und zu erwerben vorhanden ist (consensus de do- minio transferendo et adquirendo; BK ZGB-STARK/LINDENMANN, Art. 922 N. 6 f. u. N. 87 SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, S. 34 f.; BSK ZGB II-ERNST, Art. 922 N. 2; CHK-ARNET/EITEL, Art. 922 N. 1). Auch bei der Besitzübertragung gilt der Grundsatz, wonach der Übertragende nur den Besitz derivativ übertragen kann, den er selbst hat (BSK ZGB II-SCHWANDER, Art. 714 N. 8; SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., S. 36). Der unselbständige Besitzer kann folglich nicht ohne Weiteres selbständigen Besitz derivativ übertragen. Wenn er die Sache einem Dritten zu selbständigem Besitz aushändigt, erwirbt der Dritte

- 74 - den selbständigen Besitz originär, es sei denn, der unselbständige Besitzer sei zur Übertragung des selbständigen Besitzes ermächtigt. Er kann selbständigen Besitz dagegen derivativ übertragen, wenn er sich diesen zuvor angemasst hat (BK ZGB- STARK/LINDENMANN, Art. 922 N. 19; BSK ZGB II-ERNST, Art. 922 N. 9; DO- MEJ/SCHMIDT, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2017, Art. 922 N. 2 [zit. KUKO ZGB-DOMEJ/SCHMIDT]).

3. Als Nutzniesserin war E._____ unselbständige und unmittelbare Besitzerin der streitgegenständlichen F._____-Inhaberaktienzertifikate. Selbständiger und mittelbarer Besitzer war der Kläger als Eigentümer. Wie oben gezeigt, können ding- liche Rechte nur übergehen, wenn auch der Besitz derivativ, d.h. abgeleitet vom letzten Besitzer, auf den Erwerber übertragen wird. Ein originärer Besitzerwerb lässt demgegenüber kein Eigentum übergehen. Weiter wurde dargelegt, dass nur derjenige Besitz derivativ übergehen kann, den der Übertragende selber hat. E._____ konnte damit als unselbständige Besitzerin den Beklagten nicht ohne Wei- teres selbständigen Eigenbesitz übertragen. Indem sie die Zertifikate gegen den Willen des Klägers weitergab, anerkannte sie dessen Eigentümerschaft jedoch nicht mehr, womit sie zur selbständigen Besitzerin wurde. Diesen selbständigen Besitz konnte sie anschliessend auf die Beklagten übergehen lassen. Damit liegt zwar ein derivativer Besitzerwerb auf Seiten der Beklagten vor, welcher angesichts des fehlenden dinglichen Vertrages aber nicht zu einem Eigentumsübergang ge- führt hat. C.4. Verfügungsmacht

1. Dasselbe ergibt sich mit Blick auf das Erfordernis der Verfügungsmacht: Eine Eigentumsübertragung kommt nur zustande, wenn die verfügende Partei im Zeit- punkt der Verfügung die erforderliche Verfügungsmacht hat. Eigentum an einer Sa- che übertragen kann in der Regel nur, wer selbst Eigentümer ist (nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet). Wer über fremde Rechte verfügt, kann deren Bestand somit nicht verändern. Das entsprechende Verfügungsgeschäft ist unwirk- sam, soweit es vom tatsächlich Berechtigten nicht genehmigt wird (BERGER, a.a.O., S. 89; SPOERLÉ, a.a.O., S. 225 u. S. 232; SCHERRER, in: Zürcher Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 641-729 ZGB, 2. Aufl., Zürich 1977, S. 668 f.

- 75 - [zit. ZK ZGB-BEARBEITER]). Eine Ausnahme hiervon besteht beim gutgläubigen Er- werb von einem Nichtberechtigten, welcher vorliegend jedoch nicht in Frage kommt und daher nicht weiter zu behandeln ist (vgl. BSK ZGB II-SCHWANDER, Art. 714 N. 10).

2. Die Verfügung, vorliegend bestehend in der tatsächlichen Übergabe einer- seits und der Vereinbarung eines Besitzeskonstituts andererseits, wurde von E._____ vorgenommen. Diese war jedoch klarerweise nicht Eigentümerin der frag- lichen Aktienzertifikate und konnte entsprechend dieses Recht auch nicht auf die Beklagten übergehen lassen. Dass der Kläger der Verfügung zugestimmt oder diese nachträglich genehmigt hätte, wird nicht vorgebracht. Wer über fremde Rechte verfügt, kann deren Bestand oder Inhalt mangels Verfügungsmacht nicht verändern. E._____ fehlte damit das rechtliche Können, über das Eigentum des Klägers zu verfügen (vgl. SPOERLÉ, a.a.O., S. 218). Auch aus diesem Grund hat der Kläger sein Eigentum an den Inhaberaktienzertifikaten nicht verloren.

3. Daran ändert nichts, dass die Beklagten aus dem Kaufvertrag einen obligato- rischen Anspruch auf Eigentums- und Besitzübertragung an den Zertifikaten hatten. Als (ehemalige) Nutzniesserin war E._____ gesetzlich (Art. 751 ZGB) wie auch ver- traglich (Ziff. III.2.b. Abs. 2 3. Lemma der Vereinbarung 2011) verpflichtet, die be- treffenden Zertifikate dem Kläger als Eigentümer zurückzugeben. Sie war als Nutz- niesserin nicht berechtigt, den Ansprüchen der Beklagten gegenüber denjenigen des Klägers den Vorzug einzuräumen (so zu Recht auch der Kläger: act. 2 S. 47 ff.). Das Eigentum an den klägerischen Inhaberaktienzertifikaten ist damit nicht auf die Beklagten übergegangen, sondern befindet sich nach wie vor beim Kläger. Entsprechend kommt dem Kläger auch die Aktionärsstellung in der F._____ weiterhin zu. D. Fazit

1. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in Ziff. III.2.c der Verein- barung 2011 verbindlich ein bedingtes Kaufsrecht vereinbart wurde. Indem der Klä- ger der K._____ ein Kaufsrecht für seine F._____-Aktien einräumte, war die in der genannten Klausel aufgestellte Bedingung des "geplanten Verkaufs" erfüllt. Damit

- 76 - waren die Beklagten berechtigt, ihr Kaufsrecht auszuüben, was sie denn auch taten und wodurch ein Kaufvertrag zwischen ihnen und dem Kläger über dessen F._____-Aktien zustande kam. Ein gültiges Verpflichtungsgeschäft liegt damit vor.

2. Das Eigentum an den F._____-Inhaberaktienzertifikaten ist in der Folge aber trotz tatsächlicher Übergabe bzw. Vereinbarung eines Besitzeskonstituts nicht auf die Beklagten übergegangen. E._____ fehlte die Verfügungsmacht, um das Eigen- tum des Klägers auf die Beklagten übergehen zu lassen. Zudem ist keine dingliche Einigung zwischen dem Kläger und den Beklagten ersichtlich, in Erfüllung des Kauf- vertrages das Eigentum an den Zertifikaten durch Besitzübertragung auf die Be- klagten übergehen zu lassen.

3. Inhaber- und Namenaktien sind, wie bereits ausgeführt, deklaratorische Wert- papiere. Das bedeutet, dass das verbriefte Recht unabhängig von der Verkörpe- rung im Wertpapier entsteht, besteht und erlöscht. So hat etwa der Untergang oder die Kraftloserklärung des Papiers nicht den Untergang des in ihm verbrieften Mit- gliedschaftsrechts zur Folge (BSK OR II-BAUDENBACHER, Art. 622 N 7; ZK OR-JUNG, Art. 624 N 54 f.). Im Rahmen einer Umwandlung in eine andere Aktienart kann die Gesellschaft ordnungsgemäss liberierte Anteile nicht kaduzieren oder die Aktionäre auch nur zum Umtausch ihrer Titel zwingen (ZK OR-JUNG, Art. 622 N 49). Ebenso wenig hat der Aktienbucheintrag konstitutive Bedeutung. Der Nichteintrag oder der nicht richtige Eintrag im Aktienbuch schliesst den Gegenbeweis nicht aus. So kann bspw. ein nicht eingetragener Namenaktionär seine Legitimation trotz fehlenden Aktienbucheintrags anderweitig nachweisen (BSK OR II-PÖSCHEL, Art. 689a N 13).

4. Demnach konnte weder die Umwandlung der Inhaber- in Namenaktien noch die Erstellung eines Aktienbuchs für die F._____ mit Eintragung der Beklagten als Aktionäre zu einem Übergang der Aktien des Klägers auf die Beklagten führen. Weitere Umstände, welche einen solchen Übergang hätten bewirken können, wur- den nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich. Daraus ergibt sich, dass der Kläger Eigentümer seiner Inhaberaktienzertifikate und damit auch der darin verbrieften Mitgliedschaftsrecht geblieben ist. Der Kläger ist daher nach wie vor zu 25% Aktio- när der F._____, was derzeit 250'000 Namenaktien entspricht.

- 77 - E. Gesellschaftsrechtliche Auswirkungen

1. Es stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob die für das vorliegende Verfahren relevanten Beschlüsse der Generalversammlungen der F._____, insb. betr. Dividendenausschüttungen, Aktienumwandlung und Anpassung des Nenn- werts bzw. der Stückelung der Aktien, gültig zustande gekommen sind. Von Amtes wegen zu beachten sind dabei lediglich Mängel, welche zur Nichtigkeit eines Be- schlusses führen, nicht dagegen Umstände, die blosse Anfechtbarkeit zur Folge haben (TANNER, in: Zürcher Kommentar, Art. 698-726 und 731b OR, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2018, Art. 706b N. 176 [zit. ZK OR-TANNER]). Aus Gründen der Ver- kehrs- und Rechtssicherheit ist Nichtigkeit nur ausnahmsweise anzunehmen; die Gerichte haben sich bei ihrer Annahme eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Im Zweifel ist von blosser Anfechtbarkeit auszugehen (BSK OR II-DUBS/TRUFFER, Art. 706b N. 7; TANNER, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweize- rischen Privatrecht, Art. 530-771 OR, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 706b N. 1). Nichtigkeit liegt hingegen insb. dann vor, wenn ein bestimmter Mangel im Zustandekommen des Beschlusses gerade dessen rechtzeitige Anfechtung durch einen Aktionär vereitelt (BSK OR II-DUBS/TRUFFER, Art. 706b N. 20).

2. Der ungerechtfertigte Ausschluss vom Stimmrecht führt in der Regel bloss zur Anfechtbarkeit der fraglichen Beschlüsse (ZK OR-TANNER, Art. 706 N. 113; BÖCKLI, a.a.O., § 12 N. 499). Dabei ist zudem erforderlich, dass die Mitwirkung des Ausge- schlossenen den Ausgang des Beschlusses hätte beeinflussen können (BOH- RER/KUMMER, in: Zürcher Kommentar, Art. 660 - 697m OR, 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2021, Art. 691 N. 68 f. m.w.H.). Wird einer entscheidenden Zahl von Ak- tionären das Recht zur Mitwirkung am Beschluss verwehrt oder eingeschränkt, kann dies auch zur Nichtigkeit führen (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schwei- zerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 251 f.). Die Nichteinladung eines Aktionär ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ungeachtet der Kausalität immer als Nichtigkeitsgrund zu qualifizieren (OFK Aktienrecht-FRICK/STÄHELI, Art. 706b N. 4; BGE 137 III 460 E. 3.3.2).

- 78 -

3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger an der Generalversammlung der F._____ vom 24. Juni 2019, an welcher die erste streitgegenständliche Dividen- denauszahlung beschlossen wurde, teilgenommen hat, wenn auch offenbar ledig- lich als Verwaltungsratsmitglied. Die Aktionärseigenschaft wurde ihm gemäss Pro- tokoll zu Beginn der Versammlung von den Beklagten als übrigen Aktionären und der Verwaltungsratspräsidentin und Nutzniesserin an der Hälfte der Aktien, E._____ , abgesprochen (act. 4/24 S. 1). Dass auch die von den Beklagten und E._____ kontrollierte F._____ den Kläger nicht mehr als Aktionär anerkannte, ergibt sich sodann aus dem im Recht liegenden ehemaligen Aktionärsverzeichnis (act. 15/24) und dem aktuellen Aktienbuch der F._____ (act. 65).

4. Hinsichtlich der Generalversammlung der F._____ vom 23. Juni 2020 ist auf- grund der Akten anzunehmen, dass der Kläger zumindest eingeladen wurde. Je- denfalls legte er selbst eine schriftliche Einladung ins Recht (act. 75/1). Ob der Klä- ger an der betreffenden Versammlung teilgenommen hat, ist unklar, angesichts dessen, dass er bis dahin noch Verwaltungsratsmitglied der F._____ und offenbar über die gefassten Beschlüsse im Bild war, aber nicht unwahrscheinlich (act. 74 S. 11).

5. Betreffend die Generalversammlung der F._____ vom 25. August 2020 er- scheint aufgrund der Akten zumindest naheliegend, dass der Kläger an dieser Ver- sammlung nicht teilgenommen hat. So war er offensichtlich überrascht über die Eingabe der Beklagten vom 9. November 2020 (act. 63), worin diese den Inhalt ei- nes Teils der am 25. August 2020 gefassten Beschlüsse schilderten, namentlich die Statutenänderung betreffend Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien und Änderung der Nennwerte (vgl. die klägerischen Ausführungen dazu in act. 68 S. 2). Ob der Kläger zu dieser Versammlung eingeladen wurde, ist unbekannt.

6. Dass dem Kläger – was aufgrund des Protokolls der Versammlung vom

24. Juni 2019 wie auch der übrigen Akten zumindest anzunehmen ist – das Stimm- recht an den Generalversammlungen der F._____ ab dem Jahr 2019 verweigert bzw. seine allenfalls abgegebenen Stimmen nicht gezählt wurden, führte ange- sichts der Minderheitsbeteiligung des Klägers nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Der Kläger hatte offenbar Kenntnis von den gefassten

- 79 - Beschlüssen und es wäre ihm somit möglich gewesen, innert der zweimonatigen Frist nach Art. 706a Abs. 1 OR eine Anfechtungsklage zu erheben. Dass er dies (erfolgreich) getan hätte, wurde nicht vorgebracht.

7. Betreffend die Generalversammlung vom 25. August 2020 ist zumindest denkbar, dass der Kläger dazu gar nicht erst eingeladen wurde, zumal er an der Versammlung vom 23. Juni 2020 als Verwaltungsrat nicht wiedergewählt worden war (act. 74 S. 11; act. 106 N. 35), womit das aus der Organfunktion abgeleitete Teilnahmerecht nicht mehr bestand (Art. 702a OR). Aufgrund der vorliegenden Be- weise lässt sich dies jedoch nicht abschliessend beurteilen, auch wurde eine feh- lende Einladung nicht geltend gemacht. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Klä- ger weder die Dividendenbeschlüsse an sich (sondern lediglich die Auszahlung an die Beklagten), noch den Beschluss zur Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien beanstandet (vgl. act. 74 S. 7). Ein Nichtigkeitsgrund ist damit nicht offensichtlich, weshalb die gefassten Beschlüsse für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens als gültig zu betrachten sind.

8. Selbst wenn Nichtigkeit der Beschlüsse vom 25. August 2020 angenommen würde, ist im Übrigen zu beachten, dass die bisherigen Inhaberaktien der F._____ per 1. Mai 2021 ex lege in Namenaktien umgewandelt worden wären (Art. 4 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des OR vom 21. Juni 2019). V. Beurteilung der klägerischen Anträge im Einzelnen A. Ausstellung neuer Namenaktienzertifikate

1. Mit seinen anlässlich der Hauptverhandlung geänderten Hauptbegehren (Ziff. 1.A., Ziff. 1.B. und Ziff. 1.1.1. bis 1.3.2.) verlangt der Kläger zusammenge- fasst, die Beklagten seien zu verpflichten, die F._____ zu veranlassen, als Ersatz (Surrogat) für die ursprünglich Prozessgegenstand bildenden, mit GV-Beschluss vom 25. August 2020 aber nichtig gewordenen sechs F._____-Inhaberaktienzerti- fikate des Klägers je ein neues Namenaktienzertifikat auszustellen, je zwei mit dem Beklagten 1, zwei mit dem Beklagten 2 und zwei mit dem Beklagten 3 als "aktuel- lem Zertifikatinhaber". Sodann seien die Beklagten zu verpflichten, die ihnen von

- 80 - der F._____ neu ausgestellten Namenaktienzertifikate auf den Kläger zu übertra- gen (act. 125 S. 1 f.).

2. Der Kläger bezweckt damit, ein Surrogat für seine Inhaberaktienzertifikate zu erhalten, um diese in der Folge vindizieren zu können (act. 74 S. 6; act. 126 S. 4). Er behauptet diesbezüglich, die Beklagten hätten mit ihrer Eingabe an das Gericht vom 1. Dezember 2020 (act. 72 S. 2 f.) offeriert, dass der Verwaltungsrat der F._____ die Inhaberaktienzertifikate einziehe und vernichte und durch neue Na- menaktienzertifikate ersetze. Dies innert einer Woche, nachdem das Gericht die – aufgrund des damals noch geltenden superprovisorischen Verfügungsverbots – er- forderliche Zustimmung zu einem solchen Vorgehen erteilt habe. Der Kläger habe mit Eingabe ebenfalls vom 1. Dezember 2020 (act. 73 S. 1) genau dasselbe ver- langt und damit die vorgenannte Offerte der Beklagten angenommen.

3. Die Beklagten seien daher – so der Kläger weiter – vertraglich verpflichtet gewesen, als Verwaltungsräte der F._____ dafür zu sorgen, dass die neuen Zerti- fikate innert Frist ausgegeben würden, sobald das Gericht dem zustimme. Mit Ab- schluss der Teilvereinbarung über vorsorgliche Massnahmen vom 15. Januar 2021 habe diese Zustimmung des Gerichts vorgelegen (act. 125 S. 6 f.). Die Beklagten bestreiten einen Vertragsschluss infolge der Eingaben vom 1. Dezember 2020. Wenn der Kläger sodann meine, aus der Teilvereinbarung vom 15. Januar 2021 einen Anspruch gegen die Beklagten durchsetzen zu können, habe er ein Vollstre- ckungsverfahren einzuleiten (Prot. S. 127). A.1. Formelles A.1.1 Unzulässige Noven

1. In prozessualer Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten: Der Kläger be- hauptete einen Vertragsschluss infolge der Eingaben der Parteien vom 1. Dezem- ber 2020 zum ersten Mal anlässlich der Hauptverhandlung und damit nach Akten- schluss. Der behauptete Vertragsschluss ereignete sich bereits vor Einreichung der klägerischen Replik am 3. Dezember 2020. Damit dieses Vorbringen als unechtes

- 81 - Novum zulässig ist, müssen die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt sein.

2. Im Zusammenhang mit der Begründung der Klageänderung bringt der Kläger zwar vor, er habe erst aufgrund der Ausführungen der Beklagten in der Duplik er- fahren, dass noch keine neuen Namenaktienzertifikate ausgestellt worden seien (s. vorne E. III.A). Dies kann sinngemäss auch als Begründung für das verspätete Vor- bringen des behaupteten Vertragsschlusses am 1. Dezember 2020 angesehen werden. Allerdings ist zu beachten, dass Art. 229 Abs. 1 ZPO verlangt, dass die neue Tatsache "ohne Verzug" in den Prozess eingebracht wird (anders als die auf Noven gestützte Klageänderung, s. dazu ebenfalls vorne E. III.A). "Ohne Verzug" bedeutet in diesem Zusammenhang innert weniger Tage nach dem Ereignis, wel- ches zum Vorbringen des Novums Anlass gab. In der Praxis wird oft von einer Frist von 10 Tagen ausgegangen. Nötigenfalls ist eine unaufgeforderte Noveneingabe einzureichen (SOGO/NAEGELI, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar ZPO,

3. Aufl., Basel 2021 [zit. KUKO ZPO-BEARBEITER], Art. 229 N. 10c; HUNSPER- GER/WICKI, Fallstricke des Replikrechts im Zivilprozess - eine Replik, in: AJP 4/2017, S. 455 f.; BGer 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021, E. 4.1 f.).

3. Vorliegend wurde dem Kläger mit Verfügung vom 2. Juni 2021 ausdrücklich eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zu den Dup- liknoven einzureichen (act. 110). In der darauf folgenden Eingabe äusserte sich der Kläger zum angeblichen Vertragsschluss vom 1. Dezember 2020 jedoch nicht (act. 116). Die diesbezüglich erst an der Hauptverhandlung erfolgten Behauptun- gen sind daher verspätet und infolgedessen nicht mehr zu berücksichtigen. A.1.2 Fehlende Prozessvoraussetzungen

1. Der Kläger beantragt sodann ausdrücklich, die neuen Namenaktienzertifikate, welche ihm anschliessend zu übertragen seien, müssten mit den Beklagten als "ak- tuelle Zertifikatinhaber" ausgestellt werden. Damit kann nur gemeint sein, dass die Zertifikate auf die Namen der Beklagten lauten sollen, zumal die Angabe des Be- rechtigten auf der Urkunde bei Namenaktien unumgänglich ist (OFK Aktienrecht- PLÜSS, Art. 622 N. 21; BSK OR II-BAUDENBACHER, Art. 622 N. 24). Wie erwähnt,

- 82 - sind Aktien kausale Wertpapiere. Durch die Verbriefung entsteht kein zweites durch den Inhalt des Wertpapiers geprägtes Mitgliedschaftsrecht, sondern lediglich ein zusätzliches Eigentumsrecht des Aktionärs am Papier. Die Mitgliedschaft wird in der Urkunde nur deklaratorisch verbrieft (ZK OR-JUNG, Art. 624 N. 55 f.). Aktientitel oder -zertifikate, in denen gar keine bestehende Mitgliedschaft verbrieft ist, sind daher nichtig. Weder die Begebung noch der Erwerb eines nichtigen Zertifikats kann daher eine entsprechende Mitgliedschaft entstehen oder übergehen lassen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein Aktienzertifikat an eine Person ausge- geben wird, die tatsächlich gar nicht Aktionär ist (MEIER-HAYOZ/VON DER CRONE, Wertpapierrecht, 3. Aufl., Bern 2018, § 19 N. 1021; ZK OR-JUNG, Art. 624 N. 57; BSK OR II-BAUDENBACHER, Art. 622 N. 8; BLUM, a.a.O., S. 695, Fn. 13, u. S. 696).

2. Wie gezeigt, ist der Kläger an dem von ihm beanspruchten Viertel der F._____-Aktien weiterhin als Aktionär berechtigt, d.h. Inhaber der betreffenden Mit- gliedschaftsrechte geblieben, genauso wie auch die drei Beklagten je über einen Viertel der Aktien verfügen. Würden für die klägerischen Aktien Zertifikate auf die Namen der Beklagten ausgestellt, so bestünde die verbriefte Mitgliedschaft gar nicht und die Zertifikate wären demzufolge nichtig. Die nachfolgende Übertragung der auf die Namen der Beklagten lautenden Zertifikate an den Kläger würde daran nichts ändern und vermöchte dem Kläger die Aktionärsstellung – die er bereits hat

– nicht (nochmals) zu vermitteln. Auch alle nachfolgenden Übertragungen wären ungültig (vgl. BLUM, a.a.O., S. 696).

3. Die Beklagten könnten sich gültige Zertifikate lediglich für die ihnen zustehen- den, d.h. ihnen von E._____ geschenkten F._____-Aktien ausstellen lassen und dem Kläger übertragen. Der Kläger würde dann aber zusätzlich zu dem Viertel, welchen er von E._____ geschenkt bekommen hat, einen weiteren Viertel der F._____-Aktien erhalten. Er wäre dann zu 50% Aktionär der F._____. Dies verlangt der Kläger aber klarerweise nicht; vielmehr spricht er in den Rechtsbegehren selbst davon, dass die neuen Zertifikate als Ersatz für die ihm gehörenden Inhaberaktien- zertifikate auszustellen seien, sprich dass darin auch dieselben Mitgliedschafts- rechte zu verbriefen seien.

- 83 -

4. Selbst wenn die Zertifikate, welche für die klägerischen Aktien auf die Namen der Beklagten ausgegebenen werden sollen, als gültig betrachtet würden, wäre spätestens die vom Kläger beantragte Übertragung dieser Aktien an ihn rechtlich nicht möglich. Diese Übertragung müsste mittels Übergabe der Zertifikate und In- dossament oder Zession erfolgen (s. oben E. IV.A, sowie BLUM, a.a.O., S. 694). Die Übertragung mittels Zession würde vollumfänglich ausscheiden, zumal diese die Verfügungsmacht des Zedenten voraussetzt. Da die Beklagten aber nicht Aktionäre der vom Kläger beanspruchten F._____-Aktien sind, können sie diese auch nicht gültig abtreten.

5. Beim Erwerb durch Indossament ist zwar unter gewissen Voraussetzungen auch ein Erwerb vom Nichtberechtigten möglich, dies erfordert jedoch den guten Glauben des Erwerbers (BSK OR II-DU PASQUIER/WOLF/OERTLE, Art. 684 N. 7). Den Beklagten fehlt jedoch nach dem Gesagten die Rechtszuständigkeit für die klägerischen Aktien, was der Kläger auch weiss, behauptet er doch gerade, er selbst sei an diesen Aktien berechtigt. Gültig übertragen könnten die Beklagten dem Kläger lediglich ihre eigenen F._____-Aktien, dies ist aber, wie oben gezeigt, offenbar nicht, was der Kläger verlangt.

6. Die Gutheissung der klägerischen Begehren betreffend Ausgabe neuer Na- menaktienzertifikate und Übertragung dieser Zertifikate durch die Beklagten an ihn würde nach dem Gesagten dazu führen, dass die Beklagten dem Kläger nichtige Aktienzertifikate ungültig übertragen müssten. Wie bereits im Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen ausgeführt, verlangt der Kläger etwas, das er bereits hat, und das ihm die Beklagten daher auch nicht geben können (act. 93 S. 32).

7. Prozessvoraussetzung ist u.a. ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dieses setzt voraus, dass das Urteil dem Kläger im Falle seines Obsiegens einen praktischen Nutzen bringt. So fehlt ein Rechtsschutzinte- resse etwa dann, wenn ein streitiger Anspruch gar nicht befriedigt werden kann (BGE 122 III 279; ZINGG, in: Berner Kommentar, ZPO, Band I, Bern 2012, Art. 59 N. 47). Letzteres ist vorliegend der Fall, würden die Beklagten bei Gutheissung der klägerischen Hauptanträge doch verpflichtet, nichtige Aktienzertifikate auf ihren Na- men ausstellen zu lassen und dem Kläger zu übertragen, wobei letzteres gar nicht

- 84 - umsetzbar wäre. Verfügen ohne Verfügungsmacht ist rechtlich unmöglich (Art. 20 Abs. 1 OR; SPIRIG, in: Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, Art. 1–529 OR,

3. Aufl., Zürich 1993, Art. 164 N. 68 [zit. ZK OR-SPIRIG]).

8. Die klägerischen Hauptbegehren sind auch aus einem weiteren Grund nutz- los: Zwischen dem Kläger und den Beklagten besteht ein Kaufvertrag, aufgrund dessen der Kläger verpflichtet ist, den Beklagten seine F._____-Aktien zu übertra- gen (s. oben E. IV). Wie unten, E. VI ausgeführt wird, ist dieser Übertragungsan- spruch fällig und die Eventualwiderklage daher gutzuheissen. Der Kläger ist daher zu verpflichten, einer Zession seiner F._____-Aktien an die Beklagten zuzustimmen und damit das erforderliche Verfügungsgeschäft vorzunehmen. Die vorgängige Ausgabe und Übertragung von Zertifikaten für die klägerischen Aktien erbringt vor diesem Hintergrund keinerlei ersichtlichen praktischen Nutzen, wäre der Kläger doch verpflichtet, auch diese Zertifikate umgehend den Beklagten zu übertragen.

9. Die Teilvereinbarung vom 15. Januar 2021 stellt zudem einen gerichtlichen Vergleich dar, welcher das Verfahren im Umfang der geregelten Punkte unmittelbar erledigt und der in seiner Wirkung einem rechtskräftigen Entscheid gleichgestellt ist (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Die klägerischen Anträge betreffend Ausgabe neuer Namenaktienzertifikate im Massnahmeverfahren wurden in der Folge als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (act. 93, Beschluss vom 26. März 2021, Disposi- tivziffer 1). Auf die diesbezügliche Berufung des Klägers trat das Obergericht des Kantons Zürich nicht ein (act. 128, Urteil vom 28. Juni 2021, E. II.10 S. 29, Dispo- sitivziffer 1 S. 32). Soweit der Kläger aus dem gerichtlichen Vergleich Ansprüche ableiten will, bleibt ihm ein neuerliches Erkenntnisverfahren verwehrt und ist er auf den Vollstreckungsweg zu verweisen.

10. Es fehlt nach dem Gesagten ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der materiellen Beurteilung seiner Hauptbegehren. Soweit der Kläger Ansprüche aus der Teilvereinbarung vom 15. Januar 2021 ableiten will, wurde die Sache zudem gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e i.V.m. Art. 241 Abs. 2 ZPO bereits rechtskräftig ent- schieden. Auf die klägerischen Hauptbegehren ist aus diesen Gründen nicht einzu- treten.

- 85 - A.2. Materielles Auch wenn ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen und die klägerischen Noven zum angeblichen Vertragsschluss vom 1. Dezember 2020 zu berücksichtigen wären, könnten die gestellten Begehren bei materieller Prüfung nicht gutgeheissen wer- den, wie im Folgenden gezeigt wird. Es wird dabei in Nachachtung des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia; Art. 57 ZPO) auf eine Reihe denkbarer Anspruchsgrundlagen eingegangen. A.2.1 Zum behaupteten Vertragsschluss vom 1. Dezember 2020

1. Es erscheint bereits fraglich, ob die Ausführungen der Beklagten vom 1. De- zember 2020 überhaupt als Offerte zum Vertragsschluss gelten können, d.h. ob ein Rechtsbindungswille der Beklagten bestand oder vom Kläger wenigstens nach dem Vertrauensprinzip angenommen werden durfte. Selbst wenn der Eingabe ein Of- fertcharakter zuerkannt würde, könnte die gleichentags erfolgte Eingabe des Klä- gers jedoch nicht als Akzept betrachtet werden. Eine Offerte ist eine empfangsbe- dürftige Willenserklärung: Annehmen kann eine Offerte nur, wer überhaupt um sie weiss. Die Annahme ist also nur in Kenntnis der Offerte und bezogen auf diese möglich (BSK OR I-ZELLWEGER-GUTKNECHT, Art. 3 N. 10).

2. Die Parteien sandten die fraglichen Eingaben vom 1. Dezember 2020 beide am selben Tag ab (act. 72 und act. 73). Die "Offerte" der Beklagten wurde dem Kläger bzw. dessen Rechtsvertreter zwar direkt in Kopie zugestellt, gleichwohl kann sie ihm frühestens am Folgetag zur Kenntnis gelangt sein. Der Kläger nimmt in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2020 denn auch keinerlei Bezug auf die entspre- chenden Ausführungen der Beklagten. Dass der Kläger die "Offerte" danach bis zum 15. Januar 2021 – möglicherweise auch stillschweigend – angenommen hätte, macht er nicht geltend. Ein Vertragsschluss vor diesem Datum ist damit nicht er- stellt. Hinsichtlich der Teilvereinbarung vom 15. Januar 2021 ist den Beklagten so- dann zuzustimmen, dass diese keine Verpflichtung der Beklagten enthält, die Aus- gabe neuer Aktienzertifikate zu veranlassen. Es wurde lediglich vereinbart, dass

- 86 - die F._____ die Inhaberaktienzertifikate einziehen darf und neue Namenaktienzer- tifikate ausgestellt werden dürfen. Eine Verpflichtung, solche Zertifikate effektiv auszugeben, ist daraus nicht ersichtlich. A.2.2 Zum Verbriefungsanspruch des Aktionärs

1. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwar ein ge- setzlicher Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seiner Namenaktien, sofern die- ser nicht statutarisch wegbedungen wurde (BGer 4A_39/2021 vom 9. August 2021 E. 4.3.2 u. E. 5). Unabhängig davon besteht ein Anspruch auf Korrektur ausgege- bener Urkunden, insb. nach Umwandlung verbriefter Aktien (ZK OR-JUNG, Art. 622 N. 51; OFK Aktienrecht-PLÜSS, Art. 622 N. 24). Beide genannten Ansprüche richten sich indes gegen die Gesellschaft und nicht gegen einzelne Mitglieder des Verwal- tungsrates bzw. Aktionäre.

2. Die Voraussetzungen eines – nur in Ausnahmefällen in Betracht kommenden

– Durchgriffs wurden nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich (vgl. BGE 145 III 351 E. 4.2). Angesichts dessen, dass der Kläger zu 25% Aktionär der F._____ ist, besteht zwischen dieser und den Beklagten keine wirtschaftliche Iden- tität. Sodann erscheint die Berufung der Beklagten auf die rechtliche Selbständig- keit der F._____ im vorliegenden Fall weder zweckwidrig noch rechtsmissbräuch- lich. Somit fehlt es den Beklagten hinsichtlich des gesetzlichen Verbriefungs- bzw. Korrekturanspruchs an der erforderlichen Passivlegitimation. A.2.3 Zu sachenrechtlichen Anspruchsgrundlagen

1. Andere Anspruchsgrundlagen sind ebenfalls nicht ohne Weiteres ersichtlich: Wird der Herausgabe- bzw. Übertragungsanspruch als Vindikation verstanden (Art. 641 Abs. 1 ZGB), so ist dafür erforderlich, dass der Kläger Eigentümer der betreffenden Sache ist. Die gemäss den obigen Ausführungen im Eigentum des Klägers verbliebenen Inhaberaktienzertifikate der F._____ sind aber als Sachen nach wie vor vorhanden, woran die Tatsache nichts ändert, dass sie als Wertpa- piere die darin verbrieften Aktien aufgrund der Umwandlung in Namenaktien nicht mehr gültig verkörpern. Die Inhaberaktienzertifikate sind auch nicht vollkommen

- 87 - wertlos geworden: Will der Kläger sich neue Namenaktienzertifikate der F._____ ausstellen lassen, müsste er der Gesellschaft die bestehenden Papiere zwecks Korrektur bzw. Austausch einreichen, was voraussetzt, dass sie sich in seinem Be- sitz befinden (vgl. ZK OR-JUNG, Art. 622 N. 51).

2. Sofern der Kläger also einen Vindikationsanspruch geltend machen will, müsste sich dieser auf die noch bestehenden Inhaberaktienzertifikate beziehen, jedenfalls solange diese noch existieren. Sachenrechtlich betrachtet erscheint es abwegig, die Beklagten zu verpflichten, die im Eigentum des Klägers stehenden Zertifikate einziehen und vernichten zu lassen, neue Zertifikate zu erschaffen und diese dem Kläger anschliessend herauszugeben. Das Eigentum des Klägers an den bisherigen Inhaberaktienzertifikaten würde denn auch nicht ohne Weiteres auf die neu auszustellenden Namenaktienzertifikate übergehen. Die dingliche Surroga- tion ist kein allgemeines Prinzip des schweizerischen Rechts, sondern bedarf einer gesetzlichen Regelung, um Anwendung zu finden. Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich (ZOBL, in: Berner Kommentar, Art. 888-906 ZGB, Bern 1996, Art. 892 N. 24; dazu eingehend: EGGEL, Studie zur Surrogation im schweizerischen Zivil- recht, in: Hausheer [Hrsg.], Abhandlungen zum Schweizerischen Recht, Bd. 795, Bern 2013, S. 167 ff.; a.M. ohne Begründung: GLANZMANN/SPOERLÉ, Das neue Glo- bal Forum-Gesetz, in: GesKR 2/2016, S. 95).

3. Würde der Anspruch des Klägers auf Besitzesentziehung gestützt (Art. 927 Abs. 1 ZGB), könnte er sich – wiederum vorbehältlich einer dinglichen Surrogation

– nur auf die entzogenen Sachen beziehen, vorliegend also die Inhaberaktienzerti- fikate. Ein Anspruch auf Ersetzung der entzogenen Sache durch eine andere und Herausgabe dieser neuen Sache lässt sich daraus nicht ableiten. Bei dem in Art. 927 Abs. 3 ZGB vorgesehenen Schadenersatzanspruch handelt es sich so- dann um einen Verweis auf Art. 41 Abs. 1 OR (ZELGER, in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 927 ZGB N. 32 [zit. Haft- pflichtkommentar-ZELGER]; s. dazu unten E. V.C). Ein Anspruch aus Besitzesent- ziehung würde ohnehin am Nachweis des besseren Rechts der Beklagten schei- tern (Art. 927 Abs. 2 ZGB, s. dazu E. IV.C.2). Auch Art. 938 ff. ZGB verschaffen

- 88 - dem Berechtigten nicht unmittelbar Eigentum an einem vom Nichtberechtigten er- worbenen Ersatzgegenstand, geschweige denn auf Verschaffung eines solchen Er- satzgegenstandes, während die ursprüngliche Sache noch besteht (EGGEL, a.a.O., S. 169 m.w.H.). A.2.4 Zu obligationenrechtlichen Anspruchsgrundlagen

1. Aus den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ergibt sich ebenfalls keine dingliche Surrogation (EGGEL, ebd.). Art. 423 Abs. 1 OR sieht zwar einen obligatorischen Anspruch gegenüber dem Geschäftsanmasser auf Heraus- gabe jeden aus der Führung der Geschäfte erlangten Vermögensvorteils vor, da- runter auch auf Übertragung dinglicher Rechte. Dies setzt indes voraus, dass sol- che Rechte aus einer Geschäftsanmassung überhaupt entstanden sind. Das Ei- gentum an den F._____-Inhaberaktienzertifikaten des Klägers ist vorliegend ge- rade nicht auf die Beklagten übergegangen, ebenso wenig die in diesen Zertifikaten verkörperten Mitgliedschaftsrechte in der F._____. Es fehlt damit an einem Vermö- gensvorteil der Beklagten, der herausverlangt werden könnte. Auch kann nicht ver- langt werden, dass sich der Geschäftsanmasser zunächst einen Vermögensvorteil verschaffe, um diesen anschliessend an den Geschäftsherrn herauszugeben. Da- rauf laufen die klägerischen Anträge aber hinaus.

2. Läge eine deliktische Haftung vor, könnte aufgrund von Art. 43 Abs. 1 OR das Gericht nach eigenem Ermessen auch Naturalersatz anordnen (BSK OR I-KESS- LER, Art. 43 N. 4). Mangels entsprechender substantiierter Behauptungen des Klä- gers ist aber bereits unklar, worin dem Kläger aus der Vorenthaltung der Inhaber- aktienzertifikate durch die Beklagten ein Schaden im Sinne der Differenztheorie entstanden sein soll. Am naheliegendsten erschiene dies im Zusammenhang mit den Dividenden auf den klägerischen Aktien, welche den Beklagten ausbezahlt wurden (entgangener Gewinn). Für diese verlangt der Kläger indes mit einem se- paraten Begehren Geldersatz (s. unten E. V.C). Selbst bei Annahme einer Haftung aus Art. 41 Abs. 1 OR wäre das vom Kläger gestellte Begehren nicht zielführend und auf eine Anordnung von Naturalersatz daher zu verzichten (s. vorne E. VA.1.2).

- 89 -

3. Bei den grundsätzlich nur subsidiär zur Anwendung gelangenden Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung gilt das Prinzip, dass der rechtsgrundlose Vor- teil nach Möglichkeit in natura zurückzuerstatten ist (BSK OR I-SCHULIN/VOGT, Art. 64 N. 2). Eine Bereicherung wäre etwa hinsichtlich der an die Beklagten aus- bezahlten Dividenden auf den klägerischen Aktien denkbar, für die der Kläger aber wie erwähnt bereits Geldersatz verlangt. Im Übrigen ist hingegen fraglich, wie eine Bereicherung, d.h. eine Vermögensvermehrung, auf Seiten der Beklagten und eine korrespondierende Entreicherung des Klägers entstanden sein soll. Eine solche ist etwa dann anzunehmen, wenn Eigentum erworben wird, was vorliegend aber ge- rade nicht der Fall ist. Der Bereicherungsanspruch und der Eigentumsherausgabe- anspruch aus Art. 641 Abs. 2 ZGB schliessen sich denn auch aus: Wer Eigentümer bleibt, kann nicht um das Eigentumsrecht entreichert sein (BSK OR I-SCHU- LIN/VOGT, Art. 62 N. 6 u. N. 37 m.w.H.). A.2.5 Fazit Es ist damit keine gesetzliche oder vertragliche Grundlage ersichtlich, welche die Gutheissung der klägerischen Hauptanträge erlauben würde. Auch bei materieller Behandlung wären die entsprechenden Begehren daher abzuweisen. B. Eventualantrag betr. Übertragung von unverbrieften Namenaktien

1. Die klägerischen Eventualbegehren Ziff. 1.2.1.1. bis 1.2.3.2. sind in Gegen- überstellung mit den Hauptbegehren so zu verstehen, dass der Kläger von den Beklagten die Übertragung von insgesamt 250'000 unverbrieften Namenaktien der F._____ verlangt, entsprechend einem Viertel der insgesamt 1'000'000 Aktien der Gesellschaft. Diese Eventualbegehren sind angesichts der Abweisung der Haupt- anträge nachfolgend zu prüfen.

2. Der Kläger führt hierzu Folgendes aus: Wenn eine Vindikation infolge fehlen- der Verbriefung der neuen F._____-Namenaktien nicht verlangt werden könne, trete an deren Stelle ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Dieser be- inhalte auch einen Anspruch auf Rückzession (act. 125 S. 10). Die Beklagten hal- ten dem entgegen, dass eine Zession Verfügungsmacht voraussetze. Eine Zession

- 90 - komme folglich nur in Frage, wenn der Kläger anerkenne, dass die Beklagten recht- mässige Eigentümer geworden und damit in der Lage seien, dem Kläger diese For- derungen (bzw. Mitgliedschaftsrechte) abzutreten (Prot. S. 127).

3. Den Einwänden der Beklagten ist zuzustimmen. Wie bereits mehrfach ausge- führt, müssen unverbriefte Aktien mittels Zession übertragen werden, welche die Verfügungsmacht über das abzutretende Recht voraussetzt (ZK OR-JUNG, Art. 624 N 54; BLUM, a.a.O., S. 694 f., s. oben E. IV.A). Die Beklagten können aber mangels Verfügungsmacht gar nicht gültig über die Mitgliedschaftsrechte des Klägers verfü- gen (ZK OR-SPIRIG, Art. 164 N. 63). Aufgrund rechtlicher Unmöglichkeit einer Ab- tretung ohne Verfügungsmacht fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse des Klägers an der Gutheissung seiner Eventualbegehren. Dasselbe ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger infolge Gutheissung der Eventualwiderklage zu ver- pflichten ist, seine F._____-Aktien den Beklagten zu zedieren. Wäre eine Zession von den Beklagten an den Kläger möglich, was nicht der Fall ist, wäre diese ange- sichts der Pflicht zur umgehenden Rückzession nutzlos.

4. Bei materieller Beurteilung wären die klägerischen Eventualbegehren abzu- weisen, zumal weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ersichtlich ist. Nach den insoweit zutreffenden Vor- bringen des Klägers ist dieser Inhaber der Mitgliedschaftsrechte aus einem Viertel der F._____-Aktien geblieben. Damit ist ein Anspruch aus ungerechtfertigter Berei- cherung aber ausgeschlossen, da die Mitgliedschaftsrechte eben nicht auf die Be- klagten übergegangen sind und damit ihrerseits keine Bereicherung vorliegt. Auch eine Entreicherung des Klägers liegt diesbezüglich nicht vor. Aus der Begründung der Klage ergibt sich im Übrigen, dass der Kläger nicht verlangt, dass die Beklagten ihm ihre eigenen Aktien abtreten. Ohnehin wäre eine Anspruchsgrundlage hierfür nicht ersichtlich. Es ist an dieser Stelle ergänzend auf die Ausführungen oben unter E. V.A. zu verweisen.

5. Auf die klägerischen Eventualanträge Ziff. 1.2.1.1. bis 1.2.3.2. ist damit eben- falls nicht einzutreten.

- 91 - B. Subeventualantrag betr. Feststellung des Eigentums an Namenaktien Aufgrund des Nichteintretens auf die Haupt- und Eventualanträge des Klägers sind dessen Subeventualbegehren betreffend Feststellung seines Eigentums an den streitgegenständlichen Aktien zu prüfen. B.1. Feststellungsinteresse

1. Die Feststellungsklage ist gegenüber Leistungs- und Gestaltungsklagen sub- sidiär. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse setzt daher voraus, dass i) eine erhebliche Ungewissheit über Bestand und Inhalt der Rechtsbeziehungen zwi- schen den Parteien herrscht, ii) diese Ungewissheit mit einem Feststellungsurteil beseitigt werden kann, iii) das Fortdauern der Ungewissheit für den Kläger unzu- mutbar ist, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert, und iv) es dem Kläger nicht möglich ist, diese Unsicherheit mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage zu beheben oder zu beseitigen (statt vieler: BSK ZPO-WEBER, Art. 88 N. 9 m.w.H.).

2. Zwischen den Parteien besteht vorliegend eine erhebliche Ungewissheit über die Berechtigung an einem Viertel der Aktien der F._____, welche mit einem Fest- stellungsurteil ohne Weiteres beseitigt werden kann. Ebenso ist ein Fortdauern die- ser Ungewissheit für den Kläger als unzumutbar zu betrachten, wird ihm doch die Ausübung sämtlicher Rechte im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Aktien verunmöglicht. Dass Leistungsbegehren gegen die Beklagten in der vorlie- genden Konstellation nicht aussichtsreich sind, wurde bereits aufgezeigt (s. oben E. V.A. bis E. V.B.). Ein hinreichendes Feststellungsinteresse des Klägers ist damit zu bejahen.

3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen hinsichtlich des klägerischen Subeven- tualantrags geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Begehren ist daher einzutreten.

- 92 - B.2. Materielles

1. Oben (E. IV) wurde aufgezeigt, dass das Eigentum an den ursprünglich streit- gegenständlichen Inhaberaktienzertifikaten mangels eines gültigen Verfügungsge- schäfts nicht auf die Beklagten übergegangen ist, obgleich ein Verpflichtungsge- schäft in Form eines Kaufvertrages vorliegt. Damit steht fest, dass die Beklagten aufgrund dieses Kaufvertrags bislang weder Eigentum an den F._____-Inhaberak- tienzertifikaten des Klägers erlangt haben, noch die klägerischen Mitgliedschafts- rechte als Aktionär der F._____ auf sie übergegangen sind.

2. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die F._____-Aktien des Klä- gers aufgrund der Umwandlung in Namenaktien derzeit durch die noch bestehen- den Inhaberaktienzertifikate nicht bzw. nicht gültig verbrieft sind. Die Zertifikate sind nichtig geworden. Es handelt sich folglich um unverbriefte Aktien bzw. Mitglied- schaftsrechte, die keine Sachen, sondern "andere Rechte" darstellen (s. oben E. IV.A). Der Kläger beantragt denn auch die Feststellung, er sei Eigentümer von "Namenaktien", nicht von Zertifikaten. Mangels Sachqualität kann an unverbrieften Aktien zwar nicht im juristisch-technischen Sinne Eigentum bestehen. Der Gesetz- geber selbst bezeichnet jedoch bisweilen die Inhaberschaft an Mitgliedschaftsrech- ten durch einen Aktionär als "Eigentum" (ZK OR-JUNG, Art. 624 N. 62; so insb. in Art. 685c Abs. 1 und 2, Art. 686 Abs. 2 und Art. 690 Abs. 1 OR). Auch in der juris- tischen Umgangssprache ist die Verwendung des Begriffs Eigentum nicht nur für das Recht am Papier, sondern auch für das Recht aus dem Papier geläufig. Das klägerische Begehren ist in diesem Sinne zu verstehen.

3. Nach dem Gesagten ist der Kläger damit Eigentümer von 2'500 Inhaberaktien der F._____ geblieben, welche infolge Umwandlung und Anpassung der Nenn- werte nun 250'000 F._____-Namenaktien entsprechen. Davon ist nach unbestritte- ner Darstellung die Hälfte, d.h. 125'000 Namenaktien, unbelastet, an der anderen Hälfte besteht bis zum 31. Dezember 2023 noch eine Nutzniessung zugunsten von E._____ (act. 4/1 Ziff. III.2.b). Daran ändert nichts, dass der Kläger in Gutheissung der Eventualwiderklage zur Zession dieser Aktien an die Beklagten zu verpflichten ist. Die entsprechende Erklärung wird erst bei Vollstreckbarkeit des Urteils durch dieses ersetzt (Art. 344 Abs. 1 ZPO). Das Verfügungsgeschäft wird damit auch erst

- 93 - in jenem Zeitpunkt Wirkung entfalten. Bis dahin bleibt der Kläger Eigentümer der streitgegenständlichen Aktien. Das subeventualiter gestellte klägerische Feststel- lungsbegehren ist damit gutzuheissen. C. Ansprüche betr. Dividendenzahlungen C.1. Sachverhalt und Parteivorbringen

1. Unbestritten geblieben ist, dass anlässlich der Generalversammlung der F._____ vom 24. Juni 2019 eine Dividende von CHF 200.– pro Aktie beschlossen wurde. Für die per Ende 2018 von der Nutzniessung durch E._____ frei geworde- nen damaligen 1'250 Inhaberaktien des Klägers resultiert daraus ein Betrag von CHF 250'000.–. Anlässlich der Generalversammlung der F._____ vom 24. Juni 2020 wurde eine weitere Dividendenzahlung von CHF 150.– pro Aktie beschlos- sen, für die unbelasteten F._____-Aktien des Klägers somit CHF 187'500.–. Beide Dividendenzahlungen erfolgten auch für die klägerischen Aktien an die Beklagten (act. 2 S. 31; act. 74 S. 11 u. S. 41 f.; act. 126 S. 27 f.).

2. Der Kläger verlangt Ersatz dieser Dividenden zuzüglich Zins zu 5% seit

24. Juni 2019 bzw. seit 23. Juni 2020 (act. 2 S. 31, Ziff. 2.1. bis Ziff. 3.3.). In recht- licher Hinsicht stützt der Kläger sich dabei auf Art. 940 Abs. 1 ZGB. Er bringt vor, die Beklagten seien spätestens nach Erhalt des E-Mails von I._____ vom 20. Mai 2019 über das Gutachten von Prof. Dr. P._____ ins Bild gesetzt worden und hätten damit gewusst, dass sie sich rechtswidrig im Besitz der dem Kläger gehörenden 1'250 F._____-Aktien befunden hätten (act. 2 S. 50 f.; act. 126 S. 27 f.).

3. Die Beklagten sind der Auffassung, infolge Ausübung des Kaufsrechts seien sie Eigentümer und Besitzer der F._____-Aktien des Klägers geworden, welcher folglich kein Anrecht auf die im Juni 2019 ausbezahlte Dividende gehabt habe (act. 16 N. 131; act. 106 N. 34 u. N. 148). Selbst wenn das Gericht bezüglich des Eigentumsübergangs zu einem anderen Schluss komme, hätten die Beklagten auf- grund der Ausübung des Kaufsrechts in gutem Glauben Grund zu der Annahme gehabt, dass ihr Besitz rechtmässig sei. Nach Art. 938 Abs. 1 ZGB sei daher kein Ersatz geschuldet. Der E-Mail von I._____ vom 20. Mai 2019 habe nicht einmal das

- 94 - Gutachten von Prof. Dr. P._____ beigelegen, weshalb die Beklagten auch dadurch nicht bösgläubig geworden seien (act. 16 N. 226). C.2. Grundlagen zur Verantwortlichkeit des Besitzers

1. Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss dem Berechtigten gemäss Art. 940 Abs. 1 ZGB u.a. für die bezogenen Früchte, worunter auch zivile Früchte wie Dividenden fallen, Ersatz leisten. Ist der Besitzer dagegen gutgläubig, wird er nach Art. 938 Abs. 1 ZGB dadurch, dass er die Sache seinem vermuteten Recht gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig. Dem gutgläu- bigen Besitzer verschafft Art. 938 Abs. 1 ZGB zudem eine über die besitzrechtli- chen Regeln hinausgehende Rechtfertigung, indem auch bereicherungs- oder de- liktrechtliche Ansprüche gegen ihn ausgeschlossen werden (Haftpflichtkommentar- ZELGER, Art. 938 ZGB N. 19; KUKO ZGB-DOMEJ/SCHMIDT, Art. 938 N. 3; BSK ZGB II-ERNST, Vor Art. 938 ff. N. 2). Ebenso scheiden Ansprüche gegen den gut- gläubigen Besitzer aus Geschäftsanmassung aus, da Art. 423 OR nur auf den bös- gläubigen Eigengeschäftsführer anwendbar ist (BSK OR I-OSER/WEBER, Art. 423 N. 8; BK ZGB-STARK/ LINDENMANN, Vor Art. 938-940 N. 12, je m.w.H.). Den Schutz von Art. 938 ZGB kann der Besitzer aber nur für denjenigen Zeitraum beanspru- chen, während welchem er gutgläubig war. Wird er später bösgläubig, tritt ab die- sem Zeitpunkt die Ersatzpflicht nach Art. 940 ZGB ein (BSK ZGB II-ERNST, Vor Art. 938-940 N. 8; BERGER-STEINER/SCHMID, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Am- stutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 938 N. 13 [zit. OFK ZGB]).

2. Gutgläubigkeit im Sinne von Art. 938 ZGB setzt voraus, dass der Besitzer Grund hatte, seinen eigenen Besitz für rechtmässig zu halten. Es liegt auch dann kein böser Glaube vor, wenn der Besitzer zwar in tatsächlicher Hinsicht den wahren Sachverhalt kennt, daraus aber in entschuldbarer Weise falsche Schlüsse zieht. So etwa, wenn er vom Übergang eines dinglichen Rechts ausgeht, besondere Um- stände diesen aber verhindern. Die Fehlinterpretation der Rechtslage durch den Besitzer muss dabei begreiflich sein (BSK ZGB II-ERNST, Vor Art. 938–940 N. 8 f.; OFK ZGB-BERGER-STEINER/SCHMID, Art. 938 N. 13 ff.). Auch ein Besitzer, der die

- 95 - Sache durch verbotene Eigenmacht an sich gebracht hat, ist nicht notwendiger- weise bösgläubig, namentlich dann nicht, wenn er sich redlicherweise für den Ei- gentümer oder sonst für berechtigt hält (BK ZGB-STARK/LINDENMANN, Vor Art. 938– 940 N. 8).

3. Der Bezug von Dividenden auf Aktien, als deren Eigentümer sich der Besitzer betrachtet, stellt ohne Weiteres einen dem vermuteten Recht entsprechenden Ge- brauch dar. Entscheidend ist somit die Frage des guten oder bösen Glaubens der Beklagten. Gemäss Art. 3 ZGB wird der gute Glaube einer Person vermutet (Abs. 1), es sei denn, sie habe nicht die nach den Umständen von ihr verlangte Aufmerksamkeit walten lassen (Abs. 2). Die Beweislast liegt damit bei demjenigen, der den guten Glauben bestreitet. Er kann entweder beweisen, dass der andere den Rechtsmangel kannte, oder dartun, dass der andere unter den konkreten Um- ständen nicht gutgläubig sein durfte (OFK ZGB-SCHWANDER, Art. 3 N. 3; MIDDEN- DORF/GROB, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Kommentar Art. 1–456 ZGB - PartG,

3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 3 N. 5). C.3. Gutgläubigkeit der Beklagten

1. Wie oben unter E. IV.C ausgeführt, haben sich die Beklagten im Zusammen- wirken mit E._____ den Besitz an den Inhaberaktienzertifikaten des Klägers ver- schafft, ohne dass dieser damit einverstanden war. Damit haben sie eigenmächtig gehandelt (vgl. zum Begriff der Eigenmacht: BK ZGB-STARK/LINDENMANN, Vor Art. 926–929 N. 21). Solches Vorgehen kann im Allgemeinen nicht gutgeheissen werden, stellt es doch letztlich eine unerlaubte Selbsthilfe zur Durchsetzung eines obligatorischen Anspruchs dar (s. BK ZGB-STARK/LINDENMANN, Vor Art. 926–929 N. 42; MÜLLER, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Pri- vatrecht, Art. 1–183 OR, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 52 N. 24). Auch wenn die Beklagten – aufgrund der "Strukturmassnahmen" Ende 2018 möglicher- weise nicht vollkommen zu Unrecht – befürchteten, ohne Überraschung des Klä- gers den Verlust der Zertifikate zu riskieren (so der Beklagte 1: Prot. S. 35 f.), wäre ein (allenfalls superprovisorisches) gerichtliches Verfügungsverbot das Mittel der Wahl gewesen (vgl. KUKO OR-KIKINIS, Art. 184 N. 56).

- 96 -

2. Art. 938 ZGB stellt aber nicht auf die Umstände der Erlangung des Besitzes ab, sondern darauf, ob der Besitz selbst in gutem Glauben erfolgt, also mit der Überzeugung des Besitzers, zum Besitz berechtigt zu sein. Aus der eigenmächti- gen Besitzverschaffung ergibt sich daher nicht ohne Weiteres, dass die Beklagten auch bösgläubig waren, d.h. keinen Grund hatten, sich nach Erhalt der Zertifikate als Eigentümer zu betrachten und ihren Besitz demzufolge für rechtmässig zu hal- ten. Die Beweislast dafür trifft den Kläger (Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 ZGB). Dieser beruft sich darauf, dass I._____ den Beklagten am 20. Mai 2019 per E-Mail eine Kopie seines Schreibens an E._____ vom 14. Mai 2019 weitergeleitet habe, womit die Beklagten über den Inhalt des Gutachtens von Prof. Dr. P._____ ins Bild gesetzt worden seien. Spätestens dadurch seien die Beklagten bösgläubig geworden (act. 2 S. 51). Die Beklagten bestritten den Erhalt dieser E-Mail nicht, führten jedoch präzisierend aus, dass das erwähnte Gutachten der E-Mail nicht beigelegen habe, was seitens des Klägers unwidersprochen blieb (act. 16 N. 226).

3. Die erwähnte E-Mail von I._____ vom 20. Mai 2019, welche in Kopie auch an die Beklagten ging, befindet sich bei den Akten, ebenso (auszugsweise) das ihr angehängte Schreiben von I._____ (act. 4/22-23). In letzterem führte I._____ ge- genüber E._____ mitunter aus, dass deren "Aktion" – gemeint ist die Herausgabe der Aktienzertifikate an die Beklagten – gegen geltendes Zivilrecht verstosse. Ein ausführliches Gutachten von Prof. Dr. P._____ belege, dass kein Vorhandfall vor- liege, die Herausgabe der Aktien rechtswidrig gewesen sei, der Kläger die Aktien von den Brüdern herausverlangen könne und das Vorgehen von E._____ die ob- jektiven Tatbestände der Veruntreuung und Sachentziehung erfülle (act. 4/22 S. 15).

4. Die Beklagten behaupteten während des ganzen Verfahrens, sie seien Eigen- tümer der klägerischen F._____-Aktien geworden und damit zu Recht im Besitz der entsprechenden Zertifikate. Dies sagten sie denn auch in den Parteibefragungen aus (Prot. S. 32, S. 39 u. S. 54). Das vom Kläger angeführte Schreiben von I._____ vermag dies nicht zu widerlegen: Mit der E-Mail samt Anhang wurde den Beklagten lediglich der Rechtsstandpunkt des Klägers bekannt sowie die Tatsache, dass die

- 97 - klägerische Auffassung offenbar durch ein von diesem in Auftrag gegebenes Gut- achten gestützt wird. Das Gutachten lag dem Schreiben aber unbestrittenermassen nicht bei bzw. war der E-Mail vom 20. Mai 2019 nicht angehängt.

5. Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, hätten die Beklagten aber nicht ohne Weiteres daraus schliessen müssen, dass die Rechtsauffassung Prof. Dr. P._____s auch tatsächlich zutrifft. Es ist notorisch, dass zu ein und demselben Sachverhalt mitunter verschiedene juristische Meinungen vertreten werden. Zudem wird in dem Schreiben lediglich erwähnt, dass die Herausgabe rechtswidrig gewe- sen sei und der Kläger die Aktien von den Beklagten herausverlangen könne. Dass deren Besitz selbst aber rechtswidrig sei, wird nicht gesagt. Dass die Beklagten ihren Besitz an den F._____-Aktienzertifikaten des Klägers tatsächlich für rechts- widrig hielten, lässt sich mit dem erwähnten, ihnen in Kopie zugestellten Schreiben somit nicht beweisen. C.4. Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit

1. Aufgrund des Schreibens wussten die Beklagten jedoch, dass zumindest der Kläger und ein von ihm beauftragter renommierter Jurist ihnen die Eigentümerstel- lung absprach. Somit musste bei den Beklagten zumindest der Verdacht aufkom- men, dass ihr Besitz an den Zertifikaten möglicherweise nicht rechtmässig sei. Es war von ihnen daher zu erwarten, dass sie diesbezüglich Abklärungen treffen. Hät- ten sie dies nicht getan, könnten sie sich mangels Beachtung der nach den Um- ständen gebotenen Aufmerksamkeit aufgrund von Art. 3 Abs. 2 ZGB nicht auf ihre Gutgläubigkeit berufen.

2. Die Beklagten haben sich jedoch – wie der Kläger wiederholt selbst vorbringt (act. 2 S. 23 f. u. S. 32; act. 74 S. 13 f., S. 25, S. 36, S. 48, S. 61 u. S. 71; Prot. S. 167) und der Beklagte 1 anlässlich seiner Befragung bestätigte (Prot. S. 35 f.) – bereits vor Ausübung der Kaufsrechte durch ihre heutigen Rechtsvertreterinnen bzw. zumindest durch Rechtsanwältin Y1._____ anwaltlich beraten lassen. Nach- dem ihnen das klägerische Privatgutachten mit der Klageantwort vorlag, haben sie sodann ein eigenes Privatgutachten bei Prof. Dr. T._____ in Auftrag gegeben. Der

- 98 - beklagtische Privatgutachter stützte mit seinen Ausführungen die Ansicht der Be- klagten, sie seien rechtmässige Eigentümer der streitgegenständlichen Aktien (act. 17/31). Auch im Beschluss des hiesigen Gerichts vom 26. März 2021 wurde der Eigentumsübergang auf die Beklagten noch zumindest als glaubhaft erachtet (act. 93 E. 6.5.20). Im Übrigen ist durch dieses Urteil erstellt, dass die Beklagten zu Recht davon ausgehen durften, dass mit der Ausübung des Kaufsrechts ein Kauf- vertrag zwischen Ihnen und dem Kläger über dessen F._____-Aktien zustande ge- kommen ist. Damit kann ihnen keine Bösgläubigkeit hinsichtlich der Dividendenbe- rechtigung für die Zeit nach dem Zustandekommen des Kaufvertrages vorgeworfen werden.

3. Die Beklagten haben damit die gebotene Aufmerksamkeit aufgewendet und nicht unbedarft auf ihre Eigentümerstellung und damit die Rechtmässigkeit ihres Besitzes vertraut. Dass sie als juristische Laien die sich im vorliegenden Zusam- menhang stellenden, einigermassen komplexen rechtlichen Fragen letztlich nicht vollständig korrekt beantwortet und daher das Fehlen eines gültigen Verfügungs- geschäfts nicht erkannt haben, erscheint verständlich. Es bleibt damit bei der sich aus Art. 3 Abs. 1 ZGB ergebenden Vermutung der Gutgläubigkeit. C.5. Weitere Anspruchsgrundlagen

1. Dem Kläger gelingt es damit nicht, nachzuweisen, dass die Beklagten hin- sichtlich der Rechtmässigkeit ihres Besitzes an den klägerischen Inhaberaktienzer- tifikaten bösgläubig waren oder aufgrund der Umstände nicht gutgläubig sein durf- ten. Sie können sich damit als gutgläubige Besitzer auf Art. 938 Abs. 1 ZGB beru- fen und werden dem Kläger folglich weder aus Besitzes-, noch aus Delikts- oder Bereicherungsrecht ersatzpflichtig. Auch eine Ersatzpflicht aus Geschäftsanmas- sung nach Art. 423 OR scheidet mangels Bösgläubigkeit aus.

2. Würde Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse betreffend Aus- schüttung der streitgegenständlichen Dividenden angenommen (s. oben E. IV.E), bestünde gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch nach Art. 678 Abs. 1 OR, welcher indes ebenfalls Bösgläubigkeit der Beklagten voraussetzen würde. Zudem

- 99 - könnte der Kläger als Aktionär zwar in eigenem Namen klagen, jedoch nur auf Leis- tung an die Gesellschaft (Art. 678 Abs. 3 OR). Die klägerischen Begehren lauten aber klarerweise auf Zahlung an ihn selbst und könnten sich folglich nicht auf die genannte Bestimmung stützen.

3. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich, weshalb das klägerische Begehren Ziff. 2.1. bis Ziff. 3.3.abzuweisen ist. D. Fazit

1. Nach dem Gesagten ist auf die klägerischen Haupt- und Eventualanträge be- treffend Ausgabe und Übertragung von Namenaktienzertifikaten mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten. Im Sinne einer Eventualbegründung wären sie bei materieller Beurteilung abzuweisen, wenn auf sie einzutreten wäre.

2. Abzuweisen sind sodann die klägerischen Anträge betr. Erstattung der in den Jahren 2019 und 2020 auf den streitgegenständlichen Aktien ausbezahlten Divi- denden, da die Beklagten gutgläubig im Besitz der entsprechenden Zertifikate wa- ren.

3. Gutzuheissen ist jedoch der klägerische Subeventualantrag betreffend Fest- stellung seines Eigentums an insgesamt 250'000 Namenaktien der F._____, wovon die Hälfte noch bis Ende 2023 mit einer Nutzniessung zugunsten von E._____ be- lastet ist. VI. Beurteilung der Eventualwiderklage A. Allgemeines

1. Trotz der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Rechtsbegehren sind Eventualwiderklagen zulässig (BAUMGARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, Schweize- risches Zivilprozessrecht, 10. Aufl., Bern 2018, S. 242; KUKO ZPO- HAAS/SCHLUMPF, Art. 14 N. 13). Zumal die Hauptklage vorliegend teilweise gutzu-

- 100 - heissen ist, wird nachfolgend die Eventualwiderklage geprüft. Der besseren Ver- ständlichkeit halber werden dabei die Parteibezeichnungen gemäss der Haupt- klage verwendet.

2. Die aus Art. 14 ZPO abgeleitete örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist gegeben. Die Widerklage wurde vorschriftsgemäss in der Klageantwort erhoben und ist angesichts des Streitwerts, welcher dem Wert der streitgegenständlichen Aktien entspricht (s. dazu unten E. VII.B), ebenfalls im or- dentlichen Verfahren zu behandeln. Die mit der Duplik erfolgte Klageänderung ist nach Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig (s. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen oben E. III.A und E. III.C). Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Widerklage einzutreten ist. B. Eventualwiderklage betr. Zustimmung zur Übertragung durch Zession Die Beklagten führen aus, falls das Gericht zum Schluss komme, dass eine gültige causa vorliege, aber die Besitzübertragung an den klägerischen Inhaberaktienzer- tifikaten mangelhaft gewesen sei, so sei der Kläger zu verpflichten, seine Verpflich- tung zur Übergabe und Verschaffung des Eigentums an den streitgegenständlichen F._____-Aktien gemäss Art. 184 Abs. 1 OR zu erfüllen (act. 16 N. 218). In der mit der Duplik aufgrund der Umwandlung in Namenaktien angepassten Fassung ver- langen die Beklagten, der Kläger sei zu verpflichten, seine Zustimmung zur Zession an 250'000 Namenaktien der F._____ zu erteilen, wobei diese Willenserklärung durch gerichtliches Urteil zu ersetzen und E._____ zur Kenntnis zu bringen sei (act. 106 S. 2 u. N. 150). Der Kläger beantragt Abweisung der Widerklage und führt aus, da in der Vereinbarung 2011 kein (verbindliches) Kaufsrecht vereinbart wor- den sei und zudem kein "geplanter Verkauf" im Sinne der betreffenden Klausel vor- liege, bestehe kein Verpflichtungsgeschäft und entbehre die Widerklage daher je- der Grundlage (act. 74 S. 42).

- 101 - B.1. Rechtliche Grundlagen

1. Nach dem in E. IV.B oben Ausgeführten, auf das an dieser Stelle verwiesen werden kann, liegt ein gültiger Kaufvertrag zwischen dem Kläger und den drei Be- klagten über dessen 250'000 Namenaktien der F._____ vor. Der Kläger ist daher nach Art. 184 Abs. 1 OR verpflichtet, den Beklagten den Kaufgegenstand – sofern es sich um eine Sache handelt – zu übergeben und ihnen das Eigentum daran zu verschaffen. Auch Gesellschaftsanteile kommen als Kaufobjekte in Betracht. Zumal die klägerischen F._____-Aktien aufgrund der Umwandlung in Namenaktien nicht mehr gültig in einem Wertpapier verbrieft sind, hat die Übertragung mittels Zession zu erfolgen. Die genannten Ansprüche der Beklagten aus Kaufvertrag sind klag- und nötigenfalls mittels Zwangsvollstreckung durchsetzbar (BSK OR I-KOLLER, Art. 184 N. 11, N. 52 u. N. 55).

2. Nach Art. 184 Abs. 2 OR sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistun- gen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen, sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen. Nach der dispositiven gesetzlichen Regelung ist also keine Partei vorleistungspflichtig (BSK OR I-KOLLER, Art. 184 N. 90). Abweichende Vereinba- rung oder Übung vorbehalten, ist der Verkäufer somit nicht zur Übertragung der Kaufsache verpflichtet, solange auch der Käufer nicht erfüllt bzw. zumindest die Erfüllung anbietet. Der Verkäufer steht dann aus Art. 184 Abs. 2 i.V.m. Art. 82 OR ein Rückbehaltungsrecht zu, welches im Prozessfall auf Einrede des Schuldners hin zu beachten ist. Die Einrede führt indes nicht zur Abweisung der Klage, sondern zur bedingten Verpflichtung der beklagten Partei, gegen gleichzeitige Gegenleis- tung zu erfüllen. Ist der Verkäufer dagegen vorleistungspflichtig, was sich nach dem Gesagten aus Vereinbarung oder Übung ergeben kann, bleibt ihm die Berufung auf das Rückbehaltungsrecht verwehrt (KUKO OR-KIKINIS, Art. 184 N. 57; BSK OR I- KOLLER, Art. 184 N. 99).

3. Die Beklagten bringen vor, Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 halte fest, dass der Kaufpreis dem Verkäufer innert maximal sieben Jahren seit Ausübung der Kauf- option zu bezahlen sei. Es sei dabei weder eine Verzinsung noch eine Sicherheit geschuldet. Aus dem Hinweis, dass keine Verzinsung des Kaufpreises geschuldet sei, ergebe sich, dass die Aktienübertragung sofort fällig sei (act. 16 N. 177;

- 102 - act. 106 N. 143; Prot. S. 161). Die Beklagten gehen damit von einer Vorleistungs- pflicht des Klägers aus. Dieser bestreitet jedoch eine sofortige Fälligkeit der Über- tragungspflicht und führt aus, die Modalitäten der Übertragung wie auch der Kauf- preiszahlung seien in der Vereinbarung 2011 nicht geregelt und hätten noch weite- rer Vertragsverhandlungen bedurft. Ein Verzicht auf eine Sicherstellung sei über- dies nicht in die Vereinbarung 2011 aufgenommen worden. Selbst wenn ein gültiger Kaufvertrag vorliegen würde, seien die Beklagten demnach nicht berechtigt gewe- sen, die klägerischen F._____-Aktien einfach an sich zu nehmen (act. 74 S. 39 f.; act. 126 S. 26 f.). Sinngemäss beruft sich der Kläger damit auf ein Rückbehaltungs- recht. Folglich haben die Beklagten eine Vorleistungspflicht des Klägers zu bewei- sen (Art. 8 ZGB). B.2. Subjektive Auslegung

1. Wie oben unter E. IV.B.4 ausgeführt, beinhaltet Ziff. III.2.c. Abs. 1 der Verein- barung 2011 alle Essentialia eines Kaufvertrages (Kaufobjekt, Preis und Parteien). In Abs. 2 der nämlichen Bestimmung werden sodann Nebenpunkte geregelt, dies wie folgt: "Der bei einer solchen Aktienübernahme geschuldete Preis ist dem Ver- käufer innert maximal sieben Jahren seit Ausübung der Kaufsoption zu bezahlen. Eine Verzinsung ist nicht geschuldet" (act. 4/1 S. 5). Eine ausdrückliche Regelung des Zeitpunkts der Aktienübertragung bzw. der Fälligkeit der entsprechenden Ver- pflichtung des Verkäufers findet sich in der Vereinbarung nicht.

2. Aus der Entstehungsgeschichte der Vereinbarung 2011 ergibt sich, dass die Zahlungsfrist von sieben Jahren wie auch der Verzicht auf eine Verzinsung auf ei- nem Vorschlag von I._____ beruhen. Dieser sprach sich zunächst auch für einen Verzicht auf Sicherstellung aus, was später aber offenbar aufgegeben wurde und jedenfalls nicht mehr im Vertragstext reflektiert ist (act. 17/1 S. 3; act. 17/5 S. 2). Zum Hintergrund der Regelung der Kaufpreiszahlung führte der Beklagte 1 in sei- ner Befragung aus, Zweck der Zahlungsfrist von sieben Jahren sei es gewesen, den Käufern die Aufbringung des Kaufpreises zu ermöglichen (Prot. S. 150 f.).

- 103 -

3. Ein übereinstimmender tatsächlicher Wille der Vertragsparteien in diesem Punkt lässt sich angesichts der klägerischen Vorbringen aus den vorliegenden Be- weisen nicht ableiten. Insb. lässt der Text der Vereinbarung 2011 mangels expliziter Regelung keinen direkten Schluss auf ein übereinstimmendes Verständnis der Par- teien zu. Es ist daher eine objektive Auslegung vorzunehmen bzw. der Vertrag nö- tigenfalls zu ergänzen (vgl. Art. 2 Abs. 2 OR). B.3. Objektive Auslegung B.3.1 Zur Stundungsregelung

1. Stundungsregelungen entsprechen bei Unternehmensnachfolgen in der Fa- milie einem praktischen Bedürfnis, würde die sofortige Befriedigung von Aus- gleichs- oder Pflichtteilsansprüchen den Erwerber doch regelmässig in finanzielle Bedrängnis bringen (vgl. HÖSLY/FERHAT, Die Unternehmensnachfolge im Erbrecht

- Vorschläge de lege ferenda, in: successio 2016, S. 120). Entsprechend ist in Art. 619 Abs. 2 des Vorentwurfs von 2019 zur Änderung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuchs (Unternehmensnachfolge) eine Stundungsfrist von fünf Jahren für erbrechtliche Ausgleichsforderungen im Zusammenhang mit Unternehmensüber- nahmen vorgesehen. Wie sich dem Vernehmlassungsbericht entnehmen lässt, wurde der vorgesehene Zahlungsaufschub teilweise als zu kurz erachtet und statt- dessen eine Frist von sieben Jahren gefordert, was der Rückzahlungsfrist gegen- über Kreditinstituten für Darlehen zur Unternehmensfinanzierung entspreche (BUN- DESAMT FÜR JUSTIZ, Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Unterneh- mensnachfolge], Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens, 21.01.2020, S. 50).

2. Eine vergleichbare Problematik ergibt sich aus der Regelung der Erwerbs- rechte und -pflichten in Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011, führen diese doch auch dazu, dass die verbleibenden Aktionäre grosse Geldsummen aufbringen müssen, um die Aktien eines ausscheidenden Aktionärs zu kaufen. Das Bedürfnis nach ei- ner längeren Frist zur Begleichung der Kaufpreisforderung ist daher naheliegend, wobei auch die Dauer von 7 Jahren angesichts der vorstehenden Ausführungen

- 104 - nicht als übermässig lang erscheint. Ziff. III.2.c Abs. 2 ist somit im Sinne einer sol- chen Zahlungsfrist zu verstehen. Der Verkäufer kann den Kaufpreis demnach erst sieben Jahre nach Ausübung der Kaufsoption fordern. Erfüllbar ist die Kaufpreis- schuld bereits vorher, was die Formulierung "innert maximal sieben Jahren" zum Ausdruck bringt. Hätten die Parteien trotz Gewährung dieser Zahlungsfrist ein Zug um Zug-Geschäft vereinbaren wollen, d.h. dass auch die Aktien erst (spätestens) nach Ablauf von sieben Jahren zu übertragen seien, so hätte es nahe gelegen, dies auch in den Vereinbarungstext aufzunehmen. Der Wortlaut sagt dazu aber, wie er- wähnt, gerade nichts. B.3.2 Zum Verzicht auf Verzinsung

1. Fraglich ist weiter, ob sich aus dem explizit vereinbarten Verzicht auf Verzin- sung des Kaufpreises eine Abweichung vom dispositiven Zug um Zug-Prinzip ab- leiten lässt. Der explizite Verzicht auf eine Verzinsung in Ziff. III.2.c Abs. 2 der Ver- einbarung 2011, welcher auch bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses themati- siert wurde (act. 17/1 u. act. 17/5), lässt darauf schliessen, dass die Parteien davon ausgingen, ohne entsprechende Regelung sei ein Zins zu bezahlen.

2. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Kaufpreis grundsätzlich erst mit dem Verzug des Käufers im Sinne von Art. 104 OR verzinslich, was Fälligkeit der Schuld sowie eine Mahnung oder Ablauf eines bestimmten Verfalltags voraussetzt. Fällig wird der Kaufpreis nach Art. 213 Abs. 1 OR erst, wenn der Verkäufer die Übergabe der Kaufsache anbietet (Art. 213 Abs. 1 OR; BSK OR I-KOLLER, Art. 213 N. 1). Ist Zins auf dem Kaufpreis geschuldet, bedeutet dies also aufgrund des Zug um Zug- Prinzips, dass in der Regel auch der Übertragungsanspruch fällig ist.

3. Die Annahme einer Zinspflicht des Käufers rechtfertigt sich auch wirtschaftlich nur dann, wenn der Kaufpreis dem Verkäufer zwar bereits zustehen würde, er aber

– aus welchen Gründen auch immer – noch nicht darüber verfügen kann. Dann entsteht dem Verkäufer nämlich eine Vermögensbeeinträchtigung daraus, dass er das entsprechende Kapital nicht einsetzen kann. Muss der Verkäufer aber das Kaufobjekt noch nicht übertragen, so kann er dieses weiterhin selbst nutzen. Im

- 105 - vorliegenden Fall könnte der Verkäufer bis zur Übertragung etwa Dividenden ver- einnahmen, womit es nicht zu einer Einbusse käme, die mittels Zins auszugleichen wäre.

4. Wären die Aktien also vorliegend nicht sofort bei Vertragsschluss zu übertra- gen gewesen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt oder gar erst nach sieben Jahren Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises, bestünde weder rechtlich noch wirtschaftlich betrachtet ein Grund, bereits ab Vertragsschluss von einer Zins- pflicht auf dem Kaufpreis auszugehen. Genau davon geht Ziff. III.2.c. Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung 2011 aber offenbar aus, wäre der dort vereinbarte Verzicht auf Verzinsung sonst doch wirkungslos und überflüssig. Daraus ergibt sich auch, dass der Kaufpreis per Datum der Ausübung des Kaufsrechts durch ein Bewertungsgut- achten der H._____ zu ermitteln war. Dass von einer grundsätzlich, d.h. ohne ent- sprechenden Ausschluss, bestehenden Verzinsungspflicht ausgegangen wurde, setzt voraus, dass die Kaufpreisforderung bereits Bestand hatte und in ihrer Höhe bestimmbar war.

5. Nach Treu und Glauben ist die Vereinbarung demnach so zu verstehen, dass die Hauptpflicht des Klägers, das erforderliche Verfügungsgeschäft vorzunehmen, unmittelbar mit Abschluss des Vertrages, d.h. mit Ausübung der Kaufsrechte durch die Beklagten, fällig war. Aufgrund der oben erwähnten Liquiditätsproblematik sollte den Beklagten demgegenüber eine Frist von sieben Jahren eingeräumt werden, um den Kaufpreis – berechnet ausgehend vom Wert der F._____-Aktien per Datum der Kaufsrechtsausübung – zu begleichen.

6. Diese Auslegung führt zwar zu einer Benachteiligung des Verkäufers, kann dieser doch während längstens sieben Jahren weder über seine Aktien noch über den Kaufpreis verfügen. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Vereinbarung 2011 zu einem wesentlichen Teil bezweckt, die Unternehmen und die verbleibenden Ak- tionäre zu schützen und entsprechend auch zu bevorteilen, während ein Ausschei- den von Aktionären u.a. durch eine wirtschaftliche Schlechterstellung möglichst verhindert werden soll. Dies zeigt sich besonders deutlich am Beispiel des für den Verkäufer überaus nachteiligen Preisfestsetzungsmechanismus, der eine Bewer- tung des Unternehmens nach konservativer Methode mit zusätzlichem Abschlag

- 106 - von 25% auf dem so errechneten Aktienwert vorsieht. Eine Verzinsung zu 5% (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR) über sieben Jahre auf einem zweistelligen Millionenbetrag (s. unten E. VII.B) würde auf Seiten der Käufer die Aufbringung der nötigen Liquidität zur Begleichung des Kaufpreises erheblich erschweren wenn nicht gar verunmög- lichen. Mitunter könnte dies dazu führen, dass der Erhalt der Unternehmen in der Familie gefährdet würde oder dass in die Substanz der Unternehmen eingegriffen werden müsste, um die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer zu erfüllen. Die vorliegende Interpretation der Klausel deckt sich damit mit den Zielen der Ver- einbarung 2011. B.3.3 Fazit Im Ergebnis ist also davon auszugehen, dass der Kläger den Beklagten aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Kaufvertrages seine F._____-Aktien unmittelbar nach Vertragsschluss hätte übertragen und ihnen das Eigentum daran verschaffen müssen. Der Kaufpreis ist dagegen erst sieben Jahre nach Ausübung der Kaufsop- tion zu bezahlen. Die Bezahlung des Kaufpreises bis spätestens 28. Februar 2026 haben die Beklagten bereits mit Schreiben vom 28. Februar 2019 in Aussicht ge- stellt und ihre entsprechende Verpflichtung auch in der Folge anerkannt (act. 4/13 S. 2; act. 16 N. 68; act. 17/26; act. 106 N. 146 f.). Folglich kann der Kläger sich nicht auf ein Rückbehaltungsrecht im Sinne von Art. 184 Abs. 2 i.V.m. Art. 82 OR berufen und ist, wie von den Beklagten beantragt, zur Vornahme des Verfügungs- geschäfts, d.h. zur Abgabe einer Abtretungserklärung, zu verpflichten. B.4. Berichtigende Interpretation des Rechtsbegehrens Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung ihrer Begründung nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGer 4A_219/2016 vom 12. September 2016, E. 1.3). Entsprechend sind die in den Eventualwiderklagebegehren Ziff. 2.a) enthaltenen Verweise auf einen "Vergleich vom 1. Dezember 2021" (act. 106 S. 2) angesichts der beklagtischen Bestreitung eines Vertragsschlusses am 1. Dezember 2020 so zu verstehen, dass damit der Vergleich vom 15. Januar 2021 gemeint ist (s. oben E. V.A.2). Weiter ist davon auszugehen, dass es sich bei der zweimaligen Erwäh- nung des Beklagten 1 im Eventualwiderklagebegehren um einen offensichtlichen

- 107 - Verschrieb handelt: Bei der zweiten Nennung des Beklagten 1 kann nur der Be- klagte 3 gemeint sein, sollte dieser doch gemäss dem Vergleich vom 15. Januar 2021 wie auch dem Vorschlag der Beklagten vom 1. Dezember 2020 die Zertifikate Nr. 1 und Nr. 2 erhalten (act. 88, act. 72 S. 2). Mit den entsprechenden Berichtigun- gen ist das Eventualwiderklagebegehren gutzuheissen. Die Beurteilung der Sub- eventualwiderklage erübrigt sich damit. C. Vollstreckung

1. Lautet ein Entscheid auf Abgabe einer Willenserklärung, so wird diese Erklä- rung nach Art. 344 Abs. 1 ZPO durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt. Auch die Zessionserklärung stellt eine Willenserklärung im Sinne der erwähnten Bestim- mung dar. Der vollstreckbare Entscheid fingiert dabei die Willenserklärung, womit sich eine Vollstreckung erübrigt. Verlangt das materielle Recht wie vorliegend eine bestimmte Form (Art. 165 Abs. 1 OR), ersetzt der Entscheid auch diese (KUKO ZPO-KOFMEL EHRENZELLER, Art. 344 N. 2 u. N. 4 f.; BSK ZPO-ZINSLI, Art. 344 N. 6 ff.).

2. Das Urteilsdispositiv wird, sobald dieses vollstreckbar ist, die Zessionserklä- rung ex lege ersetzen. Weitergehende Anordnungen erübrigen sich damit. Ange- sichts der noch bestehenden Nutzniessung auf der Hälfte der streitgegenständli- chen Aktien erscheint eine (auszugsweise) Mitteilung des vollstreckbaren Urteils- dispositivs an E._____ , wie von den Beklagten beantragt, als angezeigt (vgl. BGer 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017, E. 3.4; DIKE Komm. ZPO-ROHNER/LERCH, Art. 344 N. 5). D. Fazit Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass zwischen dem Kläger und den Be- klagten ein Kaufvertrag besteht, aufgrund dessen der Kläger als Verkäufer zur Übertragung seiner 250'000 Namenaktien der F._____ an die Beklagten verpflich- tet ist. Der betreffende Anspruch ist fällig und dem Kläger steht kein Rückbehal- tungsrecht zu. Die Eventualwiderklage ist damit gutzuheissen und der Kläger zur Abgabe einer Abtretungserklärung über seine 250'000 Namenaktien zu verurteilen,

- 108 - welche von Gesetzes wegen durch das Urteil ersetzt werden wird, sobald dieses vollstreckbar ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Allgemeines zur Streitwertberechnung

1. Zu Regeln bleiben damit die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorlie- genden Prozesses, inklusive der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens über vor- sorgliche Massnahmen (vgl. act. 93, Dispositivziffer 7; Art. 104 Abs. 3 ZPO). Aus- zugehen ist dabei vom Streitwert. Dieser wird direkt durch die Rechtsbegehren be- stimmt, sofern diese auf eine bestimmte Geldsumme lauten. Andernfalls setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 1 und 2 ZPO).

2. Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren. Zur Bestimmung der Prozesskosten werden die Streitwerte jedoch zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 1 und 1 ZPO). Letzteres ist nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung der Fall, wenn es logisch widersprüchlich wäre, trotz voller Gutheissung der einen Klage auch die andere ganz oder teilweise zu schützen, mithin wenn aus der Gutheissung der einen Klage die Abweisung der andern folgt (BGE 108 II 51 E. 1; KUKO ZPO-KÖLZ, Art. 94 N. 6).

3. Macht eine Partei Ansprüche aus einem Vertrag geltend und stellt die andere diesen in Frage, läge die Folgerung nahe, dass sich Klage und Widerklage aus- schlössen. DIGGELMANN führt hierzu als Beispiel einen Fall an, in welchem der Klage auf Zahlung des Restkaufpreises die mit einem Willensmangel oder mit nach- träglicher Auflösung des Vertrages begründete Widerklage auf Rückgabe der An- zahlung entgegensteht. Bestand und Nichtbestand des Vertrages schliessen sich gegenseitig aus. Nach einer wirtschaftlichen Betrachtung, welcher Art. 94 Abs. 2 ZPO Rechnung tragen will, macht es für den Verkäufer in der Bilanz aber einen Unterschied, ob er nur den Restkaufpreis abschreiben oder auch noch zusätzlich die Anzahlung zurückgeben muss. Nach der Praxis des Zürcher Handelsgerichts

- 109 - und der II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts werden in diesem Fall die Streit- werte für die Bestimmung der Prozesskosten daher addiert (DIKE Komm. ZPO- DIGGELMANN, Art. 94 N. 8 m.w.H.). B. Berechnung des Streitwerts im vorliegenden Fall

1. Im vorliegenden Fall schliessen sich Klage und Widerklage zwar nicht im ei- gentlichen Sinne gegenseitig aus, werden doch die Hauptklage (teilweise) und die Widerklage gleichzeitig gutgeheissen. Folgt man der oben erläuterten, der zürche- rischen Praxis zugrunde liegenden Überlegung, macht es für den Kläger auf den ersten Blick auch in wirtschaftlicher Hinsicht einen Unterschied, ob ihm – bei blos- ser Abweisung seiner Haupt- und Eventualbegehren – lediglich die Herausgabe bzw. (Rück-)Übertragung von Aktien verwehrt wird, oder ob er – bei zusätzlicher Gutheissung der Widerklage – seinerseits verpflichtet wird, Aktien an die Beklagten zu übertragen. Unter Berücksichtigung der klägerischen Subeventualänträge wird jedoch klar, dass sich die Parteien letztlich um dieselben 250'000 Namenaktien der F._____ streiten. Der Kläger hat mit dem Feststellungsbegehren sein Eigentum bzw. seine Inhaberschaft an den streitgegenständlichen Aktien insgesamt zum Thema des Prozesses gemacht.

2. Nach Treu und Glauben im Lichte der Begründung ausgelegt, verlangt der Kläger denn auch mit seinen Haupt- und Eventualanträgen nicht, dass ihm die Be- klagten einen Teil ihrer eigenen F._____-Aktien übertragen (s. oben E. V.A.1.2 und E. V.B). Er will sich im Ergebnis lediglich die Verfügungsmöglichkeit über seinen eigenen Viertel der F._____-Aktien wieder verschaffen bzw. seine Aktionärsstel- lung gegenüber den Beklagten behaupten. In diesem Sinne geht es wirtschaftlich betrachtet um den Wert von insgesamt 250'000 F._____-Namenaktien sowie zu- sätzlich um die Dividendenzahlungen in den Jahren 2019 und 2020. Bei einer Ad- dition der Streitwerte der Klage und der Widerklage würde der Streitwert dagegen dem doppelten Betrag und damit der Hälfte des Wertes der F._____ entsprechen, was der vorliegenden Konstellation in wirtschaftlicher Hinsicht nicht Rechnung tra- gen würde. Die Streitwerte von Haupt- und Widerklage sind daher auch für die Be- stimmung der Prozesskosten nicht zusammenzurechnen.

- 110 -

3. Gemäss der von den Beklagten eingereichten H._____-Bewertung betrug der Wert der F._____ per 28. Februar 2019, dem Tag der Ausübung der Kaufsrechte, CHF 105'627'200.– (act. 106 N. 146; act. 107/5 S. 6). Dies ist seitens des Klägers unbestritten geblieben (act. 116). Die streitgegenständlichen 250'000 von insge- samt 1'000'000 Namenaktien der F._____ entsprechen somit einem Wert von CHF 26'406'800.–. Der von den Beklagten zu leistende Kaufpreis in Höhe von 75% dieses Betrages ist hiervon nicht abzuziehen, da Gegenleistungen bei der Streit- wertberechnung nicht berücksichtigt werden (DIKE Komm. ZPO-DIGGELMANN, Art. 91 N. 15). Hinzuzurechnen sind indes die klägerischerseits eingeklagten Divi- dendenzahlungen der Jahre 2019 und 2020 auf der nutzniessungsbefreiten Hälfte der streitgegenständlichen Aktien im Gesamtbetrag von CHF 437'500.–. Es resul- tiert damit ein Streitwert von insgesamt CHF 26'844'300.–. C. Berechnung der Gerichtsgebühr

1. In Anwendung von § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom

8. September 2010 (GebV OG) resultiert daraus eine ordentliche Gerichtsgebühr von (gerundet) CHF 200'000.–. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr ermässigt oder um einen Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Im summarischen Verfahren, worunter auch Verfahren über vorsorgliche Massnahmen fallen, beträgt die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr (§ 8 Abs. 1 GebV OG).

2. Das vorliegende Verfahren erwies sich mit drei ganztägigen und einer halbtä- gigen Verhandlung, davon an drei Terminen mit Zeugen- bzw. Parteibefragungen, der umfangreichen Begründung eines Entscheids im Massnahmeverfahren wie auch des vorliegenden Urteils, zwei Entscheiden über superprovisorische Anträge des Klägers sowie der Prozessleitung über die Dauer von zwei Jahren als deutlich überdurchschnittlich zeitaufwendig. Auch die rechtlichen Fragestellungen sind als durchaus komplex zu bezeichnen, betreffen sie doch verschiedene Rechtsgebiete wie insb. das Sachen-, Wertpapier-, Aktien- und Vertragsrecht. Die Schwierigkeit

- 111 - des Falles ist damit ebenfalls überdurchschnittlich. Dass auf einen Teil der klägeri- schen Begehren nicht eingetreten wird, führt nicht zu einer Reduktion der Gebühr, zumal sich der Aufwand dadurch nicht massgeblich verringerte (vgl. § 10 Abs. 1 GebV OG). Der erhöhte Aufwand und die Komplexität sind bereits in der streitwert- abhängigen Berechnung der Gebühr berücksichtigt und können damit keine wei- tere Erhöhung begründen. Insgesamt ist die Gebühr für das Hauptsacheverfahren damit bei CHF 200'000.– zu belassen.

3. In der Hauptsache ist davon auszugehen, dass der Streitwert der Haupt- und der Widerklage identisch ist, ging es doch beiden Parteien im Wesentlichen darum, einen Viertel der F._____-Aktien zu er- bzw. behalten. Die klägerischen Begehren hinsichtlich der Dividendenzahlungen ändern daran nichts Wesentliches, beträgt deren Streitwert im Vergleich zu demjenigen der Aktien doch nur rund 1,66%. Ebenso waren für beide Klagen weitestgehend dieselben Rechts- und Sachfragen zu beurteilen, weshalb der Aufwand des Gerichts bei separater Beurteilung von Haupt- und Widerklage ungefähr gleich gross gewesen wäre. Die Kosten des Hauptverfahrens von CHF 200'000.– sind daher zu je CHF 100'000.– auf die Haupt- und die Widerklage zu verlegen. Die vom Kläger getragenen Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von CHF 1'240.– (act. 1 S. 2) sind nach Art. 207 Abs. 2 ZPO zur Hauptsache zu schlagen. Sie sind angesichts ihrer Geringfügigkeit im Vergleich zu den übrigen Kosten für die Hauptklage jedoch als in diesen inbe- griffen zu betrachten.

4. Für das Massnahmeverfahren beträgt die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr. (§ 8 Abs. 1 GebV OG), was vorliegend CHF 100'000.– bis CHF 150'000.– ergäbe. Auch das Massnahmeverfahren gestaltete sich als überdurchschnittlich aufwendig und komplex, dienten doch drei der insgesamt vier durchgeführten Verhandlungen ebenso dem Entscheid über die vorsorglichen Mas- snahmen und stellten sich in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht weitgehend dieselben Fragen wie in der Hauptsache. Angesichts der zahlreichen Synergien mit dem Hauptsacheverfahren ist die Gebühr für das Massnahmeverfahren jedoch auf einen Viertel und damit auf CHF 50'000.– zu reduzieren.

- 112 - D. Verteilung der Prozesskosten

1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Par- tei auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Wird lediglich ein Eventualbegehren gut- geheissen, stellt dies ein teilweises Unterliegen dar, jedoch nur im Umfang der Dif- ferenz, um welche der Streitwert des Eventualbegehrens unter demjenigen des Hauptbegehrens liegt (STERCHI, in: Berner Kommentar, ZPO, Band I, Bern 2012, Art. 106 N. 4; DIKE Komm. ZPO-URWYLER/GRÜTTER, Art. 106 N. 6).

2. Im Massnahmeverfahren ist der Kläger vollumfänglich unterlegen. Das teil- weise Zutreffen seiner materiellen Argumentation, dass das Eigentum an den streit- gegenständlichen Aktien nämlich noch nicht auf die Beklagten übergegangen ist, ändert daran nichts, da es auch bei positiver Hauptsachenprognose an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil gefehlt hätte (vgl. act. 93 u. act. 128). Der Kläger ist damit hinsichtlich des Massnahmeverfahrens als vollständig unterlegen zu be- trachten, weshalb ihm die darauf entfallenden Kosten von CHF 50'000.– aufzuerle- gen sind.

3. Die Eventualwiderklage wurde vollumfänglich gutgeheissen, womit der Kläger auch diesbezüglich vollständig unterliegt. Ihm sind daher weitere Kosten in Höhe von CHF 100'000.– aufzuerlegen. Bezüglich der Hauptklage hat der Kläger ein- zelne Rechtsbegehren zurückgezogen, teils infolge Klageänderung, teils ohne die Begehren zu ersetzen (s. oben E. III.C). Ferner ist der Kläger mit dem Haupt- wie auch dem Eventualbegehren nicht durchgedrungen, hat jedoch mit seinem Sube- ventualantrag obsiegt. Der Streitwert der klägerischen Haupt-, Eventual- und Sub- eventualbegehren ist indes als ungefähr gleichwertig zu betrachten, ging es dem Kläger doch, wie oben dargelegt, immer darum, die streitgegenständlichen Aktien bzw. zumindest die Verfügungsmöglichkeit darüber zurückzuerhalten. Zu berück- sichtigen ist ferner, dass der Kläger erst durch die von den Beklagten beschlossene Umwandlung der F._____-Aktien in Namenaktien während laufenden Prozesses zu einer Anpassung seiner Begehren gezwungen wurde. Andernfalls wären die

- 113 - Vindikationsbegehren betreffend die klägerischen Inhaberaktienzertifikate spätes- tens bei deren Vernichtung infolge Ersatzes durch Namenaktienzertifikate gegen- standslos geworden. Diese Veränderung des Streitgegenstandes und die dadurch eingetretene Verkomplizierung des Prozesses haben somit die Beklagten zu ver- treten. Entsprechend ist die Abweisung der Haupt- und Eventualbegehren im Er- gebnis nicht als Unterliegen des Klägers zu werten. Die zurückgezogenen Begeh- ren sowie die Abweisung der Begehren betreffend die Dividenden fallen in einer Gesamtbetrachtung ebenso nicht massgeblich ins Gewicht. Hinsichtlich der Haupt- klage hat somit der Kläger als (vollumfänglich) obsiegend zu gelten, womit die ent- sprechenden Kosten von CHF 100'000.– den Beklagten aufzuerlegen sind.

4. Insgesamt hat der Kläger also Gerichtskosten von CHF 150'000.– für sein Un- terliegen im Widerklage- und im Massnahmeverfahren zu tragen, die Beklagten CHF 100'000.– für ihr Unterliegen in der Hauptklage. E. Parteientschädigung

1. Die Parteientschädigung richtet sich im Kanton Zürich nach der Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; § 199 Abs. 1 GOG; Art. 96 ZPO). Angesichts der zahlreichen Verflechtungen zwi- schen Hauptsache- und Massnahmeverfahren rechtfertigt sich im Folgenden eine Gesamtbetrachtung.

2. Die Vergütung setzt sich gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV aus den notwendigen Auslagen und der Gebühr zusammen, wobei letztere aus einer Grundgebühr und Zuschlägen besteht. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet der Streit- wert, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die ordentliche Gebühr berechnet sich gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV ausgehend vom Streitwert von CHF 26'844'300.– (s. oben E. VII.B) und beträgt damit CHF 190'622.–. Soweit sich die höhere Verantwortung und der dadurch verursachte zusätzliche Zeitauf- wand des Anwalts oder der Anwältin aus dem hohen Streitwert ergibt, wird dies bereits in der streitwertabhängig bemessenen Grundgebühr reflektiert, weshalb aus

- 114 - diesem Grund keine Erhöhung der Gebühr im Sinne von § 4 Abs. 2 AnwGebV er- folgt.

3. Die streitwertabhängige Grundgebühr beinhaltet die Erarbeitung der Klagebe- gründung bzw. Klageantwort und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr oder ein Pauschalzuschlag gewährt. Die Summe der Ein- zelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag beträgt in der Regel höchstens 100% der Grundgebühr (§ 11 Abs. 1 bis 3 AnwGebV).

4. Wie erwähnt, fanden nebst der Hauptverhandlung zwei weitere ganztägige so- wie eine halbtägige Verhandlung statt, an der sowohl der klägerische Rechtsvertre- ter wie auch die beiden Rechtsvertreterinnen der Beklagten anwesend waren. Nebst Klagebegründung und -antwort (act. 2 [58 Seiten] u. act. 16 [76 Seiten]) erstatteten die Parteien zudem eine schriftliche Replik bzw. Duplik (act. 74 [75 Seiten] u. act. 106 [59 Seiten]). Die Beklagten beantworteten sodann das klägerische Mass- nahmegesuch schriftlich (act. 8 [28 Seiten]) und beide Parteien reichten im Mass- nahmeverfahren schriftliche Schlussvorträge und anschliessende Stellungnahmen dazu ein (act. 47 [14 Seiten], act. 48 [29 Seiten], act. 53 [13 Seiten] u. act. 54 [22 Seiten]). Zum geänderten Massnahmegesuch des Klägers vom 1. Dezember 2020 nahmen die Beklagten wiederum schriftlich Stellung, wozu sich anschliessend auch der Kläger nochmals schriftlich äusserte (act. 73 [14 Seiten], act. 78 [6 Seiten]

u. act. 81 [6 Seiten]).

5. Zur Abgeltung des erheblichen zusätzlichen Aufwandes, welcher nicht durch die Grundgebühr gedeckt ist, erscheint es angemessen, einen Pauschalzuschlag in Höhe von 50% der Grundgebühr zu gewähren. Die volle Parteientschädigung beläuft sich damit auf insgesamt CHF 285'932.– (zzgl. MWST).

6. Gemäss Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO werden die Parteient- schädigungen im selben Verhältnis verteilt wie die Gerichtskosten und entspre- chend zugesprochen. Wie oben, E. VII.D, dargelegt, obsiegen die Beklagten insge- samt, d.h. Massnahmeverfahren und Hauptverfahren mit Haupt- und Widerklage

- 115 - gemeinsam betrachtet, zu drei Fünfteln, der Kläger zu zwei Fünfteln. Der Kläger schuldet somit den Beklagten unter gegenseitiger Verrechnung der Parteientschä- digungen eine solche von einem Fünftel resp. (gerundet) CHF 57'000.– (zzgl. MWST). VIII. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Entscheid steht angesichts des Streitwerts das Rechts- mittel der Berufung offen (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO).

- 116 - Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich der klägerischen Anträge Ziff. 1.a. bis 1.d. der Klageschrift und Ziff. 1.4. bis 1.7. der Replik als durch Rückzug erledigt abge- schrieben.

2. Auf die klägerischen Hauptanträge Ziff. 1.A., Ziff. 1.B. und Ziff. 1.1.1 bis Ziff. 1.3.2 (Ausgabe und Übertragung von Namenaktienzertifikaten) sowie die Eventualanträge Ziff. 1.2.1.1. bis Ziff. 1.2.3.2. (Übertragung unverbriefter Na- menaktien) gemäss erstem klägerischem Parteivortrag anlässlich der Haupt- verhandlung wird nicht eingetreten.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich vorstehender Dispositivziffer 2 gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer von 125'000 unbelasteten Namenaktien der F._____ AG ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer von weiteren 125'000 (bis

31. Dezember 2023 mit der Nutzniessung E._____s belasteten) Namenaktien der F._____ AG ist.

3. Die klägerischen Anträge Ziff. 2.1. bis Ziff. 3.3. (Erstattung der Dividenden- zahlungen) werden abgewiesen.

4. In Gutheissung der Eventualwiderklage wird der Kläger verpflichtet, seine Zu- stimmung zur Übertragung durch Zession an 250'000 Namenaktien der F._____ AG (CHE …) im Nennwert von je CHF 1.– (gemäss Vergleich vom

15. Januar 2021 auszustellende Aktienzertifikate Nr. 1 bis Nr. 6) an die Be- klagten (und zwar gemäss Vergleich vom 15. Januar 2021 auszustellende Ak- tienzertifikate Nr. 5 und Nr. 6 an den Beklagten 1; Aktienzertifikate Nr. 3 und

- 117 - Nr. 4 an den Beklagten 2 und Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 an den Beklag- ten 3) zu erklären und diese Erklärung E._____ anzuzeigen. Die Zessionser- klärung des Klägers wird hiermit durch das vorliegende Urteil ersetzt.

5. Die Entscheidgebühr, einschliesslich derjenigen für das Massnahmeverfah- ren, wird auf CHF 250'000.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten werden zu drei Fünfteln dem Kläger und zu zwei Fünfteln unter solidarischer Haftung den Beklagten auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet, unabhängig davon, von wem diese geleistet wur- den.

7. Es wird festgestellt, dass der Kläger Kostenvorschüsse in der Höhe von ins- gesamt CHF 194'500.– geleistet hat. Davon werden CHF 150'000.– zur De- ckung der dem Kläger auferlegten Kosten verrechnet und CHF 44'500.– zur teilweisen Deckung der den Beklagten auferlegten Kosten. Dem Kläger wird ein Rückgriffsrecht gegenüber den solidarisch haftenden Beklagten in der Höhe von CHF 44'500.– eingeräumt. Der Fehlbetrag der den Beklagten auferlegten Kosten in der Höhe von CHF 55'500.– wird von den Beklagten bezogen.

8. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 57'000.– zzgl. MwSt. zu bezahlen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Auszug gemäss Dispositivziffer 4 und 9 an E._____, … [Adresse]

10. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 118 - Horgen, 23. März 2022 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Gerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. R. Nadig MLaw J. Waltenspül

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Der Kläger und die drei Beklagten sind die gemeinsamen Söhne von I._____ und E._____. I._____ hat über die letzten rund 50 Jahre ein Familienunternehmen auf- bzw. ausgebaut, das primär im …-bereich tätig ist. Im Laufe der Jahre erwarb das Unternehmen diverse Immobilien an zentraler Lage in verschiedenen Schwei- zer Städten, deren Gewerbeflächen zu einem grossen Teil die eigenen …-betriebe beherbergen. Im Zuge der Immobilienkrise der 1990er-Jahre wurden diese Standortliegenschaften in eine separate Gesellschaft überführt, die F._____ AG (im Folgenden: "F._____"). Nach der Scheidung der Eltern der Parteien im Jahr 2009 übernahm E._____ die Führung der F._____. I._____ engagierte sich demgegen- über weiterhin in der J._____ SA (im Folgenden: "J._____"), in welcher insb. die verschiedenen …-betriebe (teils in Tochtergesellschaften) zusammengefasst sind.

E. 2 Am 28. Dezember 2011 schlossen die Parteien sowie deren Eltern eine öf- fentlich beurkundete Vereinbarung (im Folgenden: "Vereinbarung 2011"; act. 4/1) zur Regelung der Nachfolge bzw. des Generationenwechsels in den Familienun- ternehmen. Im damaligen Zeitpunkt war I._____ grossmehrheitlich Aktionär der J._____ (5'500 von damals 5'670 Namenaktien), E._____ war Alleinaktionärin der F._____ (10'000 von damals 10'000 Inhaberaktien; act. 4/1 S. 3 f.). I._____ ver- pflichtete sich in der erwähnten Vereinbarung, sämtliche ihm damals gehörenden J._____-Aktien den heutigen Prozessparteien zu gleichen Teilen (je zu ¼, entspre- chend je 1'375 Namenaktien) zu schenken (act. 4/1 S. 4).

E. 3 Zugleich verpflichtete sich E._____ , jedem ihrer Söhne ¼ ihrer Aktien, näm- lich je 2'500 F._____-Inhaberaktien, zu schenken (act. 4/1 S. 6). Das Schenkungs- versprechen von E._____ betreffend die F._____-Aktien wurde vollzogen. So er- warben sowohl der Kläger als auch jeder der drei Beklagten unbestrittenermassen je die Mitgliedschaftsrechte an 2'500 F._____-Inhaberaktien (betreffend den Klä- ger: damalige Aktien Nrn. 1 – 2'500; act. 9/12 S. 2). Die Eltern behielten sich in der Vereinbarung 2011 jedoch befristete Nutzniessungsrechte an den verschenkten

- 12 - Aktien vor: Das Nutzniessungsrecht von E._____ an 50% der F._____-Aktien en- dete bereits per 31. Dezember 2018, bezüglich der zweiten Hälfte der Aktien wird die Nutzniessung per 31. Dezember 2023 auslaufen (act. 4/1 S. 7). Eine analoge Vereinbarung wurde für I._____ und die J._____-Aktien getroffen (act. 4/1 S. 5). Sämtliche F._____-Aktienzertifikate verblieben demzufolge während der Dauer der Nutzniessung im Besitz von E._____ (act. 4/1 S. 7).

E. 4 Um sicherzustellen, dass die Aktien der F._____ auch künftig in der Familie verbleiben, wurde in Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 zudem Folgendes festge- halten (act. 4/1 S. 7 f.; ähnlich auch für die J._____-Aktien, act. 4/1 S. 5 f.): "Die derzeitigen Inhaberaktien F._____ sollen in vinkulierte Namenaktien um- gewandelt werden. Die Aktien sollen in dem Sinne vinkuliert sein, dass sie bei einem geplanten Verkauf den übrigen verbleibenden Aktionären zum Kauf an- geboten und von diesen auch übernommen werden müssen (Call- und Put-Op- tion). Der pro Aktie diesbezüglich zu bezahlende Preis bestimmt sich auf der Basis eines durch die H._____ auszuarbeitenden Bewertungsgutachtens, das nach analogen Grundsätzen erstellt wird, wie die in Nachachtung dieser Ver- einbarung in Auftrag gegebene H._____-Bewertung; er beträgt 75 % des durch die H._____ errechneten Wertes. Die Aktien sind durch die verbleibenden Akti- onäre je zu gleichen Teilen zu übernehmen. Sollte einer der verbleibenden Ak- tionäre nicht zu einem solchen Erwerb bereit sein, so haben die übrigen verblei- benden Aktionäre je zu gleichen Teilen das Recht zum Erwerb dieser Quote. Sollte keiner der verbleibenden Aktionäre zum Erwerb bereit sein, so sind die zu verkaufenden Aktien vor einem Verkauf an Dritte auf der Basis von 75 % des durch H._____ ermittelten Wertes an [E._____ ] - und, sollte diese nicht kaufen

- an [I._____] zum Kauf anzubieten. Sollte auch er nicht kaufen wollen, so sind die verbleibenden Aktionäre verpflichtet, die angebotenen Aktien auf der Basis von 75 % des durch H._____ ermittelten Wertes zu gleichen Teilen zu überneh- men. Der bei einer solchen Aktienübernahme geschuldete Preis ist dem Verkäufer innert maximal sieben Jahren seit Ausübung der Kaufsoption zu bezahlen. Eine Verzinsung ist nicht geschuldet.

- 13 - Es sollen zwei Kategorien von Aktien geschaffen werden: 2'500 dividenmässig [sic] privilegierte F._____-Vorzugsaktien für den nicht operativ tätigen [Beklag- ten 2] einerseits und 7'500 F._____-Stammaktien für die operativ tätigen übri- gen Söhne andererseits. Alle Parteien verpflichten sich, auf erstes Verlangen einer beteiligten Partei des heutigen Vertrages Hand zu den für die Einführung dieser Vinkulierung und der Vorzugsaktien erforderlichen rechtlichen Massnahmen zu bieten (GV-Be- schluss betreffend Einführung von Namenaktien/Vorzugsaktien/Vinkulie- rung/Statutenänderung, Abschluss eines betreffenden Aktionärverbindungsver- trages [sic]). [Der Kläger und die Beklagten] verpflichten sich, durch Abschluss entsprechen- der Eheverträge (Gütertrennung) und durch entsprechende letztwillige Verfü- gungen dafür zu sorgen, dass die F._____-Aktien an ihre Nachkommen vererbt werden."

E. 5 Am 22. November 2018 schloss der Kläger mit der K._____ SA (im Folgen- den: "K._____"), deren alleiniger Aktionär in jenem Zeitpunkt I._____ war, einen Kaufsrechtsvertrag ab. Der Kläger räumte der K._____ darin ein unwiderrufliches Kaufsrecht an seinen 2'500 F._____-Inhaberaktien ein (act. 4/5 S. 2 f.). Nachdem die Beklagten von diesem Vorgang erfahren hatten, erklärten sie mit an den Kläger adressiertem Brief vom 28. Februar 2019, gestützt auf die Vereinbarung 2011 zu gleichen Teilen ein "Vorhandrecht" an den F._____-Inhaberaktien des Klägers aus- zuüben (act. 4/13). Mit Schreiben vom 1. März 2019 teilte E._____ dem Kläger so- dann mit, dass sie die Hälfte der ihm geschenkten F._____-Aktien (bzw. die dafür ausgegebenen Zertifikate) den Beklagten ausgehändigt habe. Weiter kündigte sie an, auch die restlichen dem Kläger geschenkten Aktien nach Ablauf der verbleiben- den Nutzniessung Ende 2023 an die Beklagten zu übertragen (act. 4/14).

E. 6 Zentraler Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens bildet nun die Frage, ob das Eigentum an den Inhaberaktienzertifikaten des Klägers – und damit auch die darin verbrieften aktienrechtlichen Mitgliedschaftsrechte – durch die genannten Er- eignisse auf die Beklagten übergegangen ist. Die Parteien sind sich insb. uneinig über die Bedeutung der oben wiedergegebenen Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011.

- 14 - So ist umstritten, ob damit bereits verbindlich ein Erwerbsrecht vereinbart wurde und falls ja, welcher Art dieses allfällige Recht sei, insb. ob dieses den verbleiben- den Aktionären ein Gestaltungsrecht zum Abschluss eines Kaufvertrages verleihe. Seitens der Beklagten wird ein bedingtes Kaufsrecht geltend gemacht, seitens des Klägers (sollte denn eine verbindliche Vereinbarung überhaupt vorliegen) ein blos- ses Vorhandrecht. Schliesslich besteht Uneinigkeit darüber, was unter einem "ge- planten Verkauf" im Sinne der Klausel zu verstehen ist und ob diese Bedingung vorliegend durch Abschluss des Kaufsrechtsvertrages zwischen dem Kläger und der K._____ erfüllt wurde. Die Parteien streiten sich folglich in erster Linie darüber, ob ein gültiges Verpflichtungsgeschäft in Form eines Kaufvertrags zwischen dem Kläger und den Beklagten vorliegt. Wie noch zu zeigen sein wird, wirft jedoch auch das Verfügungsgeschäft Fragen auf, auf welche einzugehen sein wird (E. IV.C).

E. 7 Zum Prozessgegenstand, der sich im Verlauf des Verfahrens mehrfach geän- dert hat, sei einleitend kurz Folgendes bemerkt: Der Kläger reichte am 12. Dezem- ber 2019 die vorliegende Klage ein und machte damit primär einen Vindikationsan- spruch an den – gemäss seinen Ausführungen – in seinem Eigentum stehenden Inhaberaktienzertifikaten der F._____ geltend, welche sich unstrittig im Besitz der Beklagten befanden (act. 2 S. 2). Mit Schreiben vom 9. November 2020 teilten die Beklagten jedoch mit, dass die Generalversammlung der F._____ am 25. August 2020 eine Statutenrevision vorgenommen habe. Im Zuge dessen seien aufgrund von Art. 622 Abs. 1bis OR sämtliche Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt und bei unverändertem Aktienkapital neu gestückelt worden (neu: 1 Mio. Namen- aktien à je CHF 1.– statt bisher 10'000 Inhaberaktien à je CHF 100.–). Neue Zerti- fikate für die Namenaktien seien noch nicht ausgestellt worden (act. 63 S. 2). Da- raufhin nahm der Kläger mit der Replik vom 3. Dezember 2020 eine Klageänderung vor: Er verlangte neu die Verpflichtung der Beklagten, ihm insgesamt 250'000 Na- menaktien der F._____ zu übertragen sowie allfällige für diese Aktien ausgegebene Aktientitel oder -Zertifikate herauszugeben (act. 74 S. 2 f.).

E. 8 Im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens vereinbarten die Par- teien anlässlich der Verhandlung vom 15. Januar 2021 am hiesigen Gericht, dass

- 15 - die F._____ die bisherigen, inzwischen ungültig gewordenen Inhaberaktienzertifi- kate einziehen und neue Namenaktienzertifikate an die Beklagten ausstellen dürfe (act. 88). Solche neuen Zertifikate wurden in der Folge – und offenbar bis heute – jedoch nicht ausgestellt (act. 106 S. 9 u. S. 11), was den Kläger veranlasste, seine Begehren anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2021 erneut zu ändern bzw. zu ergänzen: Primär sollen die Beklagten nun verpflichtet werden, die F._____ zu veranlassen, für die vom Kläger beanspruchten Aktien neue Namenaktienzerti- fikate auszugeben, und diese anschliessend dem Kläger zu übertragen. Zudem wird in einem neuen Subeventualbegehren die Feststellung verlangt, dass der Klä- ger Eigentümer von insgesamt 250'000 Namenaktien der F._____ sei. Nebst den Ansprüchen betreffend die Aktien selbst verlangt der Kläger von den Beklagten auch die Erstattung der darauf im Juni 2019 und Juni 2020 ausgeschütteten Divi- denden im Gesamtbetrag von CHF 437'500.–. Die Beklagten reichten demgegen- über eine Eventual- sowie eine Subeventualwiderklage ein, mit welcher sie die Ver- pflichtung des Klägers zur Abgabe verschiedener Erklärungen verlangen, falls Mängel beim Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäft vorliegen sollten (in der mit Duplik geänderten Fassung: Zustimmung zur Zession bzw. zu Verkauf und Zes- sion).

E. 9 Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um bis zum 4. Januar 2021 zur Eingabe der Beklagten vom 21. Dezember 2020 Stellung zu nehmen (act. 79). Diese Verfügung wurde vom Rechtsvertreter des Klä- gers nicht abgeholt und die Frist verstrich in der Folge ungenutzt (act. 80). Mit Ver- fügung vom 7. Januar 2021 wurden den Parteien die jeweils letzten Eingaben ge-

- 19 - genseitig zugestellt und in Aussicht gestellt, dass sie sich dazu anlässlich der Ver- handlung vom 15. Januar 2021 noch würden äussern können. Zugleich wurden die Parteien auf den bereits anberaumten Termin ergänzend zu Vergleichsgesprächen vorgeladen (act. 83).

E. 10 Zur Verhandlung vom 15. Januar 2021 erschienen wiederum sämtliche Par- teien persönlich in Begleitung ihrer Rechtsvertreter, welche dabei abschliessend zu den letzten Ausführungen der jeweiligen Gegenpartei im Massnahmeverfahren Stellung nahmen. Im Rahmen der Vergleichsgespräche konnte eine Teilvereinba- rung betreffend vorsorgliche Massnahmen über die Ausgabe neuer Aktienzertifi- kate durch die F._____ abgeschlossen werden (Prot. S. 108 ff.; act. 86–88). Das Massnahmeverfahren wurde anschliessend mit Beschluss vom 26. März 2021 ab- geschlossen, wobei die klägerischen Anträge abgewiesen wurden, soweit auf sie einzutreten war und sie nicht gegenstandslos geworden waren (act. 93). Die dage- gen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom

28. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat (act. 125).

E. 11 Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 wurde den Beklagten zudem Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt (act. 89), welche am 28. Mai 2021 erstattet wurde (act. 106, act. 107 und act. 108/1–8). Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um sich zu den Noven in der Duplik schriftlich zu äussern (act. 110), was er mit Eingabe vom 14. Juni 2021 tat (act. 116). Die klägerische Stellungnahme wurde den Beklagten mit Schreiben vom 15. Juni 2021 mit dem Hinweis zugestellt, dass sie sich dazu an der Hauptverhandlung mündlich würden äussern können (act. 117/2). Am 18. und 28. Juni 2021 wurden sodann Beweisver- fügungen erlassen (act. 119 u. act. 122).

E. 12 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2021, zu welcher mit Verfü- gung vom 11. Mai 2021 vorgeladen worden war (act. 99), wurden die ersten Par- teivorträge gehalten, formelle Parteibefragungen durchgeführt und schliesslich die Schlussvorträge mündlich erstattet. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zu den Ausführungen der jeweiligen Gegenpartei abschliessend Stellung zu nehmen (Prot. S. 124 ff.). Die Angelegenheit erweist sich damit als spruchreif.

- 20 - III. Formelles

1. Auf eine Klage ist nur einzutreten, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, was das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzung ist dabei u.a. die örtliche und sachliche Zuständig- keit, welche vorliegend gegeben und auch unbestritten geblieben ist. Insb. handelt es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften, welche nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG zwingend vom Handelsgericht zu beurteilen wäre, da die geltend gemachten Ansprüche ihre Grundlage nicht in den Art. 552–827 OR haben (vgl. HGer ZH, HE120001 vom 3. Januar 2012, E. 4, in: ZR 111/2012, S. 171). Die Gültigkeitsdauer der Klagebewilligung vom 2. De- zember 2019 ist ebenfalls eingehalten (act. 1).

2. Nachfolgend wird die Zulässigkeit der Anpassung der Anträge geprüft, welche der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung vorgenommen hat. Auf die weiteren Prozessvoraussetzungen wird, soweit diese zu Bemerkungen Anlass geben, bei der Behandlung der einzelnen Begehren unten in E. V und E. VI einzugehen sein. A. Neue klägerische Hauptbegehren

1. Auch die Zulässigkeit der Klageänderung ist eine prozessuale Frage, die von Amtes wegen zu prüfen ist (WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 230 N. 17 [zit. BSK ZPO-BEARBEITER]). Strittig ist diesbezüglich die seitens des Klägers vorgenommene Anpassung seiner Anträge anlässlich der Hauptverhandlung vom

29. Juni 2021 (Prot. S. 125 f.). Der Kläger bringt hierzu vor, seine neuen Hauptbe- gehren Ziff. 1.A. und 1.B. (Ausgabe und Übertragung von Namenaktienzertifikaten) seien darauf zurückzuführen, dass nach Abschluss des Teilvergleichs betreffend das Massnahmeverfahren am 15. Januar 2021 entgegen seiner Annahme keine neuen Namenaktienzertifikate der F._____ ausgestellt worden seien. Von dieser Tatsache habe er erst aus der Duplik erfahren. Er sei sodann nicht verpflichtet ge- wesen, die Klageänderung unmittelbar nach Kenntnis dieser Umstände vorzubrin- gen, etwa in der Novenstellungnahme zur Duplik oder einer separaten Eingabe, sondern habe damit bis zur Hauptverhandlung zuwarten dürfen (act. 125 S. 8). Die

- 21 - Beklagten stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die entsprechende Klageänderung mit der Replik bzw. spätestens in der Novenstellungnahme des Klä- gers zur Duplik vom 14. Juni 2021 (act. 116) hätte erfolgen müssen und anlässlich der Hauptverhandlung verspätet und nicht mehr zulässig sei (Prot. S. 126 ff.).

2. Die Klageänderung ist anlässlich der Hauptverhandlung erfolgt, womit sie nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 230 ZPO zulässig ist. Erforderlich ist demnach, dass der neue oder geänderte Anspruch i) nach der gleichen Verfahrens- art zu beurteilen ist, ii) mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusam- menhang steht oder die Gegenpartei zustimmt, und iii) auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 230 Abs. 1 i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO). Anwendbar ist auch für die neuen Begehren das ordentliche Verfahren und der sachliche Zusam- menhang ist ohne Weiteres gegeben. Klar ist sodann auch, dass die Vereinbarung der Parteien vom 15. Januar 2021 erst nach Einreichung der Replik, d.h. der letzten umfassenden Äusserungsmöglichkeit des Klägers, abgeschlossen wurde. Sodann hat der Kläger unbestrittenermassen erst aus der Duplik erfahren, dass die F._____ trotz der Vereinbarung vom 15. Januar 2021, gemäss welcher ihr die Ausgabe neuer Namenaktienzertifikate erlaubt ist, noch keine solchen Wertpapiere ausge- geben hat. Damit liegt ein Novum im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO vor.

3. Die vorgenannten Voraussetzungen einer Klageänderung anlässlich der Hauptverhandlung sind damit erfüllt. Es bleibt jedoch zu klären, ob eine solche Kla- geänderung auch "ohne Verzug" nach Kenntnis der massgeblichen Noven erklärt werden muss, wie dies Art. 229 Abs. 1 ZPO für das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel vorschreibt. Dem Gesetzestext lässt sich eine solche Vorausset- zung für die Klageänderung nicht entnehmen, in der Literatur ist die Frage umstrit- ten (u.a. für eine Klageänderung ohne zeitliche Einschränkungen: LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 230 N 2 [zit. BEARBEITER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger]; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 230 N. 17; für eine Erklärung ohne Verzug in der Hauptverhandlung: PAHUD, in: Brunner/Gas- ser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 230 N. 2 [zit. DIKE Komm. ZPO-BEARBEITER]; demgegenüber generell für ein unverzügliches

- 22 - Vorbringen: KILLIAS, in: Berner Kommentar, ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 230 N 16 [zit. BK ZPO II-BEARBEITER]). Das Bundesgericht geht basierend auf dem Wortlaut des Gesetzes von der Regel aus, wonach ein Vorbringen "ohne Verzug" grundsätz- lich nicht erforderlich ist, der Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall aber eine frühere Erklärung der Klageänderung gebieten kann (BGer 5A_245/2017 vom

4. Dezember 2017, E. 2.4 m.w.H.).

4. Vorliegend besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den geän- derten und den bisherigen Ansprüchen des Klägers. Zudem stellte dieser bereits im Massnahmeverfahren mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 ähnliche Anträge betr. Ausgabe neuer Aktienzertifikate (act. 73 S. 2), mit welchen sich das Gericht in den Entscheiden vom 7. Dezember 2020 (act. 76) und vom 26. März 2021 (act. 93) befasst hat. Das Bestreben des Klägers, neue Zertifikate zu erhalten, ebenso wie die damit allenfalls verbundenen rechtlichen Problemstellungen waren somit den Beklagten wie auch dem Gericht grundsätzlich bekannt. Entsprechend waren die Beklagten nach kurzer Unterbrechung der Hauptverhandlung auch in der Lage, sich zu den geänderten klägerischen Begehren zu äussern, soweit das erforderlich war (Prot. S. 125 ff.). Eine wesentliche Verzögerung des Verfahrens ist nicht ein- getreten, ebenso wenig erscheint das Zuwarten mit der Klageänderung bis zur Hauptverhandlung im vorliegenden Fall als treuwidrig. Damit liegt kein Sonderfall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, in welchem die Klageände- rung nach Bekanntwerden der entsprechenden Noven unverzüglich hätte vorge- bracht werden müssen. Die anlässlich der Hauptverhandlung neu gestellten Rechtsbegehren Ziff. 1.A. und 1.B. des Klägers sind folglich zuzulassen. B. Neue klägerische Subeventualbegehren

1. Auch die Subeventualbegehren betreffend Feststellung seines Eigentums an den streitgegenständlichen Aktien (Anträge Ziff. 1.3.1 und 1.3.2) stellte der Kläger erst anlässlich der Hauptverhandlung. Er macht diesbezüglich in prozessualer Hin- sicht geltend, dass es sich bei einem Wechsel von einer Leistungs- zu einer Fest- stellungsklage um eine gemäss Art. 227 Abs. 3 ZPO jederzeit zulässige Beschrän- kung der Klage handle. Es liege damit keine Klageänderung vor, weshalb auch die

- 23 - Voraussetzungen von Art. 230 i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sein müssten (act. 125 S. 10 f.). Die Beklagten sind gegenteiliger Auffassung und betrachten die an der Hauptverhandlung neu gestellten Begehren als Klageänderung, welche ver- spätet sei (Prot. S. 125 ff.). Darauf, wie auch auf das erforderliche Feststellungsin- teresse ist im Folgenden einzugehen.

2. Eine Klageänderung nach Aktenschluss setzt, wie oben dargelegt, mitunter voraus, dass sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln, d.h. auf Noven, beruht (Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO). Noven, welche ein neues Feststellungsbegehren erst anlässlich der Hauptverhandlung rechtfertigen könnten, macht der Kläger nicht gel- tend und sind auch nicht ersichtlich. Eine entsprechende Klageänderung wäre folg- lich verspätet, weshalb der Abgrenzung zur jederzeit zulässigen Beschränkung der Klage im Sinne von Art. 227 Abs. 3 ZPO entscheidende Bedeutung zukommt.

3. Die Frage, ob der Wechsel von einem Leistungs- zu einem Feststellungsbe- gehren als Klagebeschränkung gilt, ist in der Lehre umstritten. Soweit ersichtlich, wird jedoch überwiegend die Meinung vertreten, dass der Feststellungs- im Leis- tungsanspruch enthalten sei und es sich bei einem Wechsel von einer Leistungs- zu einer Feststellungsklage damit um eine blosse Klagebeschränkung und nicht um eine Klageänderung handle (DIKE Komm. ZPO-PAHUD, Art. 227 N. 19 [sofern der Gegenstand der Feststellung nicht über die ursprünglich eingeklagte Leistung hin- ausgeht], BK ZPO II-KILLIAS, Art. 227 N. 44; FRANK/STRÄULI/MESSMER/WIGET/WI- GET, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, § 107 N. 7

u. § 61 N. 10a; a.M. LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 227 N. 20; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 227 N. 51; ohne eigene Stellung- nahme: WIDMER, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivil- prozessordnung, Bern 2010, Art. 227 N. 12).

4. Ob die Gutheissung einer Vindikationsklage generell auch die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Eigentums des Klägers beinhaltet, ist um- stritten (vgl. ZK ZGB-HAAB, S. 51 f.). Zentrales Thema des vorliegenden Prozesses ist jedoch genau diese Frage, nämlich ob das Eigentum des Klägers an den ur- sprünglich streitgegenständlichen Inhaberaktienzertifikaten und damit seine darin verbrieften Mitgliedschaftsrechte in der F._____ auf die Beklagten übergegangen

- 24 - sind (s. dazu unten E. IV). Eine Gutheissung der klägerischen Leistungsbegehren würde daher – zumindest im vorliegenden Fall – auch eine (vorfrageweise) Fest- stellung über die Eigentumsverhältnisse beinhalten. Der massgebliche Prozess- stoff ist denn auch exakt der selbe. Die Verteidigung gegen die Klage wurde den Beklagten durch den Wechsel zu einem Feststellungsbegehren auch nicht mass- geblich erschwert. Folglich ist das zusätzliche Subeventualbegehren des Klägers nicht als aliud zu betrachten, sondern als minus gegenüber den vorher gestellten Anträgen und damit als Reduktion der bereits gestellten Leistungsklagen. Eine sol- che Beschränkung der Klage ist nach Art. 227 Abs. 3 ZPO jederzeit zulässig, womit der Kläger sie auch noch anlässlich der Hauptverhandlung vornehmen durfte. C. Klageänderungen im Rahmen des Schriftenwechsels und Klagerückzug

1. Ebenfalls zuzulassen sind die bereits mit der Replik erfolgten Klageänderun- gen des Klägers, mit welcher dieser insb. auch die noch mit einer Nutzniessung zugunsten von E._____ belasteten F._____-Aktien in den Prozess miteinbezieht und zusätzlich Ersatz für die im Juni 2020 ausbezahlte Dividende verlangt (act. 74 S. 9 f.). Diese Klageänderung ist, zumal sie noch vor Aktenschluss erfolgte, nach den im Vergleich zu Art. 230 Abs. 1 ZPO weniger einschränkenden Voraussetzun- gen von Art. 227 Abs. 1 ZPO zu beurteilen. Die geänderten Begehren sind eben- falls im ordentlichen Verfahren zu behandeln und der sachliche Zusammenhang zu den bisherigen Ansprüchen ist gegeben. Was die Beklagten dagegen vorbringen (act. 106 N. 36 ff.), vermag die Zulässigkeit der Klageänderung nicht umzustossen, da eine solche vor Aktenschluss eben gerade nicht voraussetzt, dass sie auf Noven beruht (anders als Art. 230 ZPO, s. dazu oben). Auch eine zeitliche Limitierung im Sinne eines Vorbringens "ohne Verzug" sieht Art. 227 Abs. 1 ZPO nicht vor.

2. Das gleiche gilt für die Änderung der Eventual- und Subeventualwiderklage durch die Beklagten im Rahmen der Duplik (act. 106 N. 150), welche aufgrund glei- cher Verfahrensart und sachlichen Zusammenhangs nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ebenfalls zuzulassen ist.

3. Wird ein Begehren mittels Klageänderung durch ein neues ersetzt, gilt dies als Rückzug des ursprünglichen Begehrens (DIKE Komm. ZPO-PAHUD, Art. 227

- 25 - N. 21). Namentlich betrifft dies die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1.a. bis 1.d. der Klageschrift. Das Verfahren ist diesbezüglich als erledigt abzuschreiben, wobei die Abschreibung lediglich deklaratorischen Charakter hat (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Selbiges gilt für die anlässlich der Hauptverhandlung zurückgezogenen klägeri- schen Rechtsbegehren Ziff. 1.4. bis 1.7. gemäss Replik (act. 125 S. 12). IV. Eigentumsübergang der Inhaberaktienzertifikate A. Allgemeines

1. Der Begriff der "Aktie" wird in verschiedener Weise verwendet: Zunächst be- zeichnet er einen bestimmten Anteil des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft, wobei hierfür auch die Bezeichnung Mitgliedschaftsstelle verwendet wird. Weiter kann mit einer "Aktie" auch die Mitgliedschaft in einer Aktiengesellschaft als Bündel der (vermögensmässigen und nicht vermögensmässigen) Rechte und Pflichten ei- nes Aktionärs gemeint sein, welche mit einer bestimmten Mitgliedschaftsstelle ver- bunden sind. Diese Mitgliedschaft kann aktienrechtlich als Namen- oder (heute nur noch eingeschränkt, s. Art. 622 Abs. 1bis OR) als Inhaberaktie ausgestaltet sein. Wertpapierrechtlich kann die Mitgliedschaft sodann in Form eines Inhaber-, Ordre- oder Rektapapiers verbrieft werden, oder als Wertrecht, Bucheffekte oder sonstiges einfaches Recht bestehen. Unter einer "Aktie" wird folglich auch das Wertpapier verstanden, in welchem die Mitgliedschaft des Aktionärs verbrieft ist. Dabei ist von einem Aktientitel die Rede, wenn die Urkunde nur eine einzelne Aktie bzw. Mitglied- schaftsstelle verkörpert, und von einem Aktienzertifikat, wenn mehrere Aktien in derselben Urkunde verbrieft werden (JUNG, in: Zürcher Kommentar, Art. 620-569b OR, Zürich 2016, Art. 622 N. 1 u. N. 28 [zit. ZK OR-JUNG]; PLÜSS, in: Wibmer [Hrsg.], Aktienrecht Kommentar, Zürich 2016, Art. 622 N. 2 [zit. OFK Aktienrecht- BEARBEITER]; SPOERLÉ, Die Inhaberaktie, in: Forstmoser [Hrsg.], Schweizer Schrif- ten zum Handels- und Wirtschaftsrecht, Zürich/St. Gallen 2015, N. 19 ff.).

2. Die wertpapiermässige Verbriefung ist kein unbedingtes Erfordernis für die Entstehung, Geltendmachung oder Übertragung der Mitgliedschaft des Aktionärs.

- 26 - Die mit einer bestimmten Mitgliedschaftsstelle zusammenhängenden Rechte kön- nen daher auch unabhängig von ihrer (wirksamen) Verbriefung als Wertpapier als "anderes Recht" unter analoger Anwendung der Zessionsvorschriften übertragen, verpfändet oder mit einem Nutzniessungsrecht belastet werden. Die Aktie ist ein deklaratorisches Wertpapier, was bedeutet, dass das verbriefte Recht unabhängig von der Verkörperung im Wertpapier besteht (BAUDENBACHER, in: Basler Kommen- tar, Obligationenrecht II, 5. Aufl., Basel 2016, Art. 622 N. 2 u. N. 7 [zit. BSK OR II- BEARBEITER]; ZK OR-JUNG, Art. 624 N. 54 f.; SPOERLÉ, a.a.O., N. 21 u. N. 91; BGer 4A_39/2021 vom 9. August 2021, E. 4.3.1 m.w.H.). Bei einem Aktientitel oder -zertifikat handelt es sich zudem um ein kausales Wertpapier. Somit bestimmt nicht der Inhalt des Papiers, sondern das Organisationsrecht der Gesellschaft über die Ausgestaltung der Rechtsstellung des Aktionärs. Weichen die Angaben auf der Ur- kunde von der durch Gesetz, Statuten und Beschlüsse bestimmten Rechtsstellung des Gesellschafters ab, so ist diese und nicht der Urkundeninhalt massgeblich (ZK OR-JUNG, Art. 624 N. 58).

3. Originär erworben wird die Mitgliedschaft in einer Aktiengesellschaft durch Zeichnung einer oder mehrerer Aktien entweder bei der Gründung oder bei einer Kapitalerhöhung. Derivativ kann die Mitgliedschaft zudem durch Übertragung auf einen Rechtsnachfolger übergehen (MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, Schweize- risches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., Bern 2018, § 16 N. 399 ff.; OFK Aktienrecht- PLÜSS, Art. 622 N. 1). Die Übertragung der Mitgliedschaft kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, je nachdem ob – und falls ja, wie – diese verbrieft ist. Wird die Mitgliedschaft wertpapiermässig in Inhaberaktien verbrieft, richtet sich die Übertra- gung nach den Regeln des Wertpapierrechts, welche stark an diejenigen des Sa- chenrechts anknüpfen. Zur Übertragung (nicht nur des physischen Papiers, son- dern auch der darin verkörperten Mitgliedschaft) bedarf es i) eines gültigen Rechts- grundes, ii) der Besitzübertragung am Papier und iii) der Verfügungsmacht des Übertragenden bzw. des guten Glaubens des Erwerbers hinsichtlich der Rechtszu- ständigkeit des Übertragenden. Ist die Mitgliedschaft in Namenaktien verkörpert, welche wertpapierrechtlich in der Regel Ordrepapiere darstellen, wird zu ihrer Über- tragung zusätzlich zu den vorgenannten drei Voraussetzungen ein Indossament verlangt, d.h. ein Übertragungsvermerk auf dem Aktientitel bzw. -zertifikat selbst.

- 27 - Alternativ zur Indossierung kann auch eine Zession erfolgen. Die Übertragung nicht wertpapiermässig verbriefter Aktien erfolgt nach den Regeln der Zession (MEIER- HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, a.a.O., § 16 N. 403, ff.; ZYSSET, Nur Bares ist Wahres und nur verbriefte Aktien sind wahre Aktien, in: dRSK, publiziert am 4. November 2021, N. 10; BGer 4A_39/2021 vom 9. August 2021, E. 4.3.2). Vorausgesetzt wird diesbezüglich die Verfügungsmacht des Zedenten sowie die Einhaltung der Schrift- form, wobei der Wille des Zedenten, die Mitgliedschaft zu übertragen, aus dem Schriftstück ersichtlich sein muss (Art. 165 Abs. 1 OR; BGer 4A_314/2016 und 4A_320/2016 vom 17. November 2016, E. 4.2.1; BLUM, Rechtsmängel bei der Übertragung von Aktien, AJP 6/2007, S. 694 f.).

4. Bei vinkulierten Namenaktien ist schliesslich u.U. noch ein Zustimmungsbe- schluss des dafür zuständigen Gesellschaftsorgans für den Eigentumsübergang erforderlich (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, § 4 N. 98 u. N. 102; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, a.a.O., § 16 N. 403 ff.; OFK Ak- tienrecht-PLÜSS, Art. 622 N. 11). Die Eintragung im Aktienbuch ist demgegenüber in jedem Fall rein deklaratorisch und keine Voraussetzung für eine gültige Übertra- gung der Aktie. Der Gesellschaft wie auch Dritten steht der Nachweis offen, dass die Eintragungen im Aktienbuch nicht der tatsächlichen Rechtslage entsprechen (BÖCKLI, a.a.O., § 4 N. 101; OFK Aktienrecht-PLÜSS, ebd., je m.w.H.).

5. Unstrittig ist vorliegend, dass der Kläger aufgrund der Vereinbarung 2011 2'500 Inhaberaktien der F._____, entsprechend 25% deren damaligen Aktienkapi- tals, von E._____ geschenkt erhalten hat. Bis zu den Ereignissen Ende Februar/an- fangs März 2019 ist der Kläger sodann unbestrittenermassen im selben Umfang Aktionär der F._____ und auch Eigentümer der entsprechenden Zertifikate geblie- ben (act. 106 N. 25). Die Beklagten bringen jedoch vor, dass das Eigentum an den Inhaberaktienzertifikaten – und damit auch die darin verbriefte Mitgliedschaft des Klägers in der F._____ – auf sie übergegangen sei. Da die streitgegenständlichen Aktien im fraglichen Zeitpunkt in Inhaberpapieren verbrieft waren, ist für die Über- tragung wertpapierrechtlich ein gültiger Rechtsgrund (causa), die Übertragung des Besitzes am Zertifikat (traditio bzw. Traditionssurrogat; zum Ganzen: SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 5. Aufl., Zürich 2017, N 1091 ff.) sowie

- 28 - schliesslich die Verfügungsmacht des Veräusserers erforderlich (s. dazu oben E. IV.A.). Zur Voraussetzung des dinglichen Vertrags s. unten E. IV.C.2. Ob diese Anforderungen erfüllt waren, ist nachfolgend zu prüfen. B. Grundgeschäft B.1. Parteistandpunkte

1. Die Beklagten bringen vor, in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 sei verbind- lich ein suspensiv bedingtes Kaufsrecht vereinbart worden, welches es ihnen er- laubt habe, bei einem "geplanten Verkauf" (so die vereinbarte Bedingung) durch einseitige Erklärung einen Kaufvertrag über die Aktien des Klägers zum Abschluss zu bringen. Diese Erklärung hätten sie mit Schreiben vom 28. Februar 2019 gegen- über dem Kläger abgegeben, womit ein Verpflichtungsgeschäft in Form eines Kauf- vertrages zwischen ihnen und dem Kläger und damit eine gültige causa zustande gekommen sei (act. 16 N. 136 ff.; act. 106 N. 7).

2. Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, in der Vereinbarung 2011 sei noch gar kein verbindliches Erwerbsrecht vereinbart worden. Selbst wenn dies der Fall wäre – so der Kläger – würde es sich lediglich um ein Vorhandrecht handeln, wel- ches den Beklagten nicht die Möglichkeit eingeräumt hätte, einseitig einen Kauf- vertrag zum Abschluss zu bringen, ihnen also kein Gestaltungsrecht verleihen würde (act. 2 S. 33 ff.). B.2. Allgemeines zur Vertragsentstehung und -Auslegung

1. Der Abschluss eines Vertrages erfordert übereinstimmende gegenseitige Wil- lensäusserungen der Parteien, welche ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen können (Art. 1 OR). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die er- zielte Einigung alle objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte umfassen (WIEGAND/HURNI, in: Honsell (Hrsg.), Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 2 N. 2 [zit. KUKO OR-BEARBEITER]). Subjektiv wesentlich sein kann auch ein objektiv un- bedeutender Punkt, allerdings wird dann vorausgesetzt, dass die betreffende Ver- tragspartei die Einigung in diesem Punkt explizit zur Bedingung des Vertrags- schlusses macht und dies den anderen Parteien deutlich zu erkennen gibt (MÜLLER,

- 29 - in: Berner Kommentar, Art. 1–18 OR, Bern 2018, Art. 2 N. 21 [zit. BK OR-BEARBEI- TER).

2. Art. 2 Abs. 1 OR enthält sodann eine widerlegbare Vermutung für die Verbind- lichkeit eines unvollständigen Vertrages: Haben sich die Parteien über alle objektiv wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Neben- punkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle. Nebenpunkte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OR sind typischerweise etwa Zahlungs- und Lieferbedin- gungen sowie Ort und Zeitpunkt der Erfüllung (BK OR-MÜLLER, Art. 2 N. 26). Dar- aus lässt sich ableiten, dass Konsensmängel, welche sich nicht auf wesentliche Punkte, sog. Essentialia, beziehen, die Gültigkeit des Vertrages nicht hindern (ZELL- WEGER/GUTKNECHT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2019, Art. 2 N. 6 [zit. BSK OR I-BEARBEITER). Es gilt damit die Vermutung, dass objektiv unwesentliche Punkte keine Bedingung für den Vertragsschluss darstellen und eine fehlende Einigung über solche Nebenpunkte der Entstehung des Vertra- ges nicht entgegensteht. Dies hat Auswirkungen auf die Beweislast: Steht die Eini- gung über die objektiv wesentlichen Punkte fest, so hat diejenige Partei, welche den Vertragsabschluss bestreitet, nachzuweisen, dass ein objektiv unwesentlicher Punkt für sie subjektiv wesentlich und dies nach den Umständen für die Gegenpar- tei erkennbar war (BK OR-MÜLLER, Art. 2 N. 31 ff. m.w.H.).

3. Die Vertragsauslegung dient dazu, den Inhalt eines Vertrages zu ermitteln, wenn es darüber zum Streit kommt. Nach Art. 18 Abs. 1 OR hat das Gericht zu- nächst den tatsächlich übereinstimmenden Willen der Parteien zu ermitteln. Soweit dieser feststellbar ist, bildet er den Vertragsinhalt. Kann der tatsächlich überein- stimmende Wille der Parteien nicht mehr festgestellt werden, ist mittels objektivier- ter (normativer) Auslegung der mutmassliche Parteiwille zu bestimmen (HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, N. 278 u. N. 282 f.).

4. Die normative Auslegung erfolgt nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB), d.h. das Gericht hat in objektivierter Betrachtungsweise darauf abzustellen, was vernünftig und redlich handelnde Parteien unter den gegebenen Umständen ge- wollt und ausgedrückt hätten, resp. wie eine Partei eine Willensäusserung oder

- 30 - Verhaltensweise unter Beachtung sämtlicher Umstände nach Treu und Glauben hat verstehen können und müssen. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sachgerecht ist, weil nicht anzu- nehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BSK OR I-WIEGAND, Art.18 N. 13 m.w.H.). Die Auslegung bezieht sich dabei immer auf den Zeitpunkt oder Zeitraum des Vertragsschlusses (HUGUENIN, a.a.O., N 282 u. N. 293).

5. Als primäres Willensindiz gilt der Wortlaut. Dem Wortlaut kommt gegenüber sonstigen Auslegungsmitteln jedoch nur dann ein Vorrang zu, wenn diese keinen sicheren Schluss auf einen anderen Sinn nahelegen (BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N 18). Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamt- zusammenhang, in dem sie steht. Eine rein grammatikalische Interpretation des Wortlauts, d.h. eine reine Buchstabenauslegung, kommt nicht in Frage (BSK OR I- WIEGAND, Art. 18 N 37; BGer 5A_924/2016 vom 28. Juli 2017, E. 4.3). Bei der Aus- legung von Texten ist grundsätzlich vom allgemeinen Sprachgebrauch auszuge- hen. Den objektiven juristischen Sinn der verwendeten Ausdrücke muss sich ent- gegenhalten lassen, wer über eine in der Schweiz erworbene juristische Ausbildung verfügt oder beim Vertragsabschluss von einer solchen Person beraten wurde, so- fern feststeht, dass letztere den Sinn der verwendeten Begriffe klar gemacht hat (BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N 22). Ergänzendes Auslegungsmittel ist sodann al- les, was geeignet ist, zur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien bei Ver- tragsschluss beizutragen, was beispielsweise die Entstehungsgeschichte, die Be- gleitumstände des Vertragsschlusses oder der Vertragszweck sein kann (vgl. BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N. 26 ff.; HUGUENIN, a.a.O., N. 287 u. N. 290). Auch nach- trägliches Parteiverhalten kann auf einen tatsächlichen Willen schliessen lassen, bei der normativen Auslegung ist es hingegen nicht zu berücksichtigen (BGer 4A_87/2016 vom 27. Juni 2016, E. 4.2). B.3. Verbindlichkeit des Erwerbsrechts Zunächst ist auf die umstrittene Frage einzugehen, ob in Ziff. III.2.c. der Vereinba- rung 2011 überhaupt bereits ein verbindliches Erwerbsrecht vereinbart wurde, oder

- 31 - ob die Bestimmung – wie der Kläger vorbringt – lediglich gewisse Grundsätze fest- halten sollte, welche zu ihrer Verbindlichkeit erst noch weiter hätten konkretisiert werden müssen. Dabei ist zuerst anhand der vorliegenden Beweismittel in Form von Urkunden, Parteibefragungen und Zeugenaussagen zu prüfen, ob die Parteien am 28. Dezember 2011 den tatsächlich übereinstimmenden Willen hatten, ein ver- bindliches Erwerbsrecht zu vereinbaren. Sollte sich dies nicht erstellen lassen, wäre in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob die Beklagten nach Treu und Glau- ben in ihrem Verständnis, wonach das Erwerbsrecht unmittelbar mit Abschluss der Vereinbarung 2011 verbindlich war, zu schützen sind. B.3.1 Parteivorbringen

1. Der Kläger leitet aus dem Wortlaut von Ziff. III.2.c Abs. 1 der Vereinbarung 2011, insbesondere der Formulierung "Die Aktien sollen […] vinkuliert sein", sowie Abs. 4 der nämlichen Ziffer, worin sich die Parteien verpflichteten, Hand zu den für die Einführung dieser Vinkulierung und der Vorzugsaktien erforderlichen rechtli- chen Massnahmen zu bieten, ab, dass die fragliche "Call-Option" nicht bereits mit Abschluss der Vereinbarung 2011 gültig und verbindlich vereinbart worden sei. Was sein solle, sei noch nicht. Die darin angedachte Veräusserungsbeschränkung sei überdies derart offen formuliert, dass gar nicht klar sei, welche Art von Erwerbs- recht die Parteien hätten vereinbaren wollen (act. 2 S. 37; act. 74 S. 67). In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auch auf Ziff. III.6. der Vereinbarung 2011, wonach diese nur die wesentlichen Punkte der angestrebten Nachfolgeregelung abstecke, während die Details durch die Parteien später in separaten Verträgen zu regeln seien.

2. Nach Auffassung des Klägers hätte eine "Call-Option" zunächst die Umwand- lung der als Inhaberaktien ausgestalteten F._____-Aktien in vinkulierte Namenak- tien und den Abschluss eines Aktionärbindungsvertrages vorausgesetzt, um Ver- bindlichkeit zu erlangen (act. 2 S. 16 ff. u. S. 34 ff.; act. 74 S. 18 ff.; act. 74 S. 63). In Verbindung mit einer Art. 685b Abs. 1 OR entsprechenden "Escape Clause" mit Ankauf der betreffenden Aktien sei ein statutarisches Genehmigungsverbot der Übertragung von Aktien an familienfremde Dritte zulässig und eine Vinkulierung

- 32 - damit umsetzbar. Zusätzlich hätte nach Ansicht des Klägers in einem Aktionärbin- dungsvertrag eine Verschärfung und Konkretisierung der statutarischen Übertra- gungsbeschränkung vorgenommen werden können. Diese Schritte waren jedoch im Zeitpunkt bis zum 28. Februar 2019 unbestrittenermassen noch nicht erfolgt. Dies sei dadurch zu erklären, dass sämtliche Aktienzertifikate der F._____ bis Ende 2018 von E._____ als Nutzniesserin gehalten worden seien und daher keine Ver- tragspartei ernstlich damit gerechnet habe, dass die Aktien an familienfremde Dritte veräussert würden (act. 2 S. 19; act. 74 S. 21 ff. u. S. 45).

3. Weiter macht der Kläger geltend, die Vereinbarung 2011 enthalte nicht alle Essentialia eines Kaufsrechts; diese wie auch die Regelung der Details hätten noch separat vereinbart werden müssen. Daraus, dass der Erbvorbezug aufgrund der Erbschaftssteuerinitiative noch vor dem 31. Dezember 2011 habe stattfinden müs- sen, könne nicht abgeleitet werden, dass auch das anvisierte Erwerbsrecht bereits verbindlich vereinbart worden sei. Ohnehin sei die Erbschaftssteuerinitiative nur sekundär als Auslöser für den Abschluss der Vereinbarung 2011 zu betrachten, primär sei es um die Nachfolgeregelung in der F._____ und der J._____ gegangen (act. 74 S. 49 ff.). Im Übrigen bedeute es auch keinen Dispens von den vertraglich vorgesehenen rechtlichen Massnahmen für die Einführung des geplanten Erwerbs- rechts, dass die Verkaufspreisfestsetzung nach Vertragsschluss gegenüber dem Beklagten 2 als verbindlich erachtet worden sei. Die Parteien hätten in der Verein- barung 2011 lediglich eine Grundsatzregelung getroffen und den Erwerbspreis ver- bindlich festgelegt, die übrigen Details hingegen nicht (act. 74 S. 24 ff., S. 45 f. u. S. 68 f.). In den nach 2015 geführten Gesprächen sei es auch um den noch abzu- schliessenden Aktionärbindungsvertrag und dabei um die Konkretisierung der für den Fall eines Ausstiegs eines Sohnes vorgesehenen Erwerbsregelung gegangen (act. 74 S. 53).

4. Die Beklagten halten dem entgegen, dass Ziff. III.1.c der Vereinbarung 2011 eine spiegelbildliche Regelung bei einer Veräusserung von Aktien der J._____ vor- sehe, die beim Abschluss der Vereinbarung 2011 aber bereits als vinkulierte Na- menaktien ausgestaltet gewesen seien. Auch finde sich im Aktionärbindungsver- trag vom tt.mm.2018 zwischen dem Kläger und I._____ betreffend die Aktien der

- 33 - J._____ sowie der O._____ SA (im Folgenden: "O._____") eine gleichlautende Ver- äusserungsbeschränkung (act. 4/12 S. 6). Dabei sei zu beachten, dass diese Ak- tien ebenfalls bereits als Namenaktien ausgestaltet seien, und dass die Statuten beider Gesellschaften eine Vinkulierungsbestimmung nach Art. 685b OR enthalten würden, die anders als die vertragliche Veräusserungsbeschränkung in Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 laute.

5. Die Beklagten leiten daraus ab, dass mit der Formulierung "Die Aktien sollen […] vinkuliert sein" nicht die Einführung einer statutarischen Vinkulierung gemeint gewesen sei, sondern eine vertragliche Veräusserungsbeschränkung. Überdies sei der Kläger offenbar noch Ende 2018 (bei Abschluss des Aktionärbindungsvertrages mit I._____) der Auffassung gewesen, dass eine Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 weitgehend entsprechende Regelung zu ihrer Verbindlichkeit keiner zusätzlichen Umsetzung oder Konkretisierungsmassnahmen bedürfe. Schliesslich sind die Be- klagten der Auffassung, dass die Umsetzung einer Veräusserungsbeschränkung, wie in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 vorgesehenen, in Form einer statutari- schen Vinkulierung aufgrund von Art. 685b Abs. 7 OR ohnehin unzulässig wäre (vgl. act. 8 N 41 ff.; act. 16 N. 58, N. 101 ff. u. N. 156 ff.; act. 106 N. 88 ff.). Im Wei- teren bringen die Beklagten vor, der Kläger selbst wie auch I._____ hätten dem Beklagten 2 nach Abschluss der Vereinbarung 2011 vorgehalten, dass er bei einer Veräusserung seiner Aktien an die Bedingungen gemäss Ziff. III.2.c. der Vereinba- rung 2011 gebunden sei (act. 16 N. 13, N. 41, N. 107 u. N. 155; act. 106 N. 80 u. N. 113).

6. Eine verbindliche Vereinbarung habe – so die Beklagten – vor Ende 2011 abgeschlossen werden müssen, da nur auf diesem Weg eine rückwirkende Besteu- erung bei Annahme der Erbschaftssteuerinitiative hätte verhindert werden können. Ein verbindliches Kaufsrecht sei dabei ein essentialium bzw. eine conditio sine qua non gewesen, ohne welche die Eltern dem Erbvorbezug an den F._____- und J._____-Aktien nicht zugestimmt hätten. Eine zeitlich unbestimmte Lücke, während der die Söhne ihre Aktien an Dritte hätten verkaufen können, wäre gemäss den Beklagten im Widerspruch zu dem von allen Vertragsparteien verfolgten Ziel ge- standen, die Aktien der F._____ und der J._____ langfristig in der Familie zu halten.

- 34 - Alle Essentialia eines Kaufsrechts seien entsprechend auch in der Vereinbarung 2011 geregelt worden (act. 16 N. 27 ff., N. 74 u. N. 154; act. 106 N. 13, N. 59, N. 76 ff., N. 85, N. 153 ff. u. N. 172). In den ab 2015 zwischen den Parteien und ihren Eltern geführten Gesprächen betr. Aufteilung der Führung und Verantwortung unter den Brüdern sei es denn auch nie ein Thema gewesen, dass der Erwerbs- mechanismus der Vereinbarung 2011 zu seiner Verbindlichkeit weiterer Umset- zungsmassnahmen (wie insb. Umwandlung in Namenaktien, statutarische Vinku- lierung, Abschluss eines Aktionärbindungsvertrages) bedurft hätte (act. 16 N. 38 ff., N. 106 u. N. 164 f.; act. 106 N. 48 ff., N. 95 ff. u. N. 195 ff.). Es habe vielmehr be- reits bei Vertragsschluss ein tatsächlich übereinstimmender Wille auf verbindliche Einräumung eines Kaufsrechts bestanden (act. 16 N. 150 ff.). B.3.2 Wortlaut

1. Der Wortlaut der Vereinbarung 2011 ist – jedenfalls soweit die Regelung der Erwerbsrechte und -pflichten betroffen ist – entgegen den klägerischen Ausführun- gen (act. 126 S. 6 ff.) nicht klar. So steht etwa das Wort "sollen", welches im ersten und zweiten Satz von Ziff. III.2.c verwendet wird (insb.: "Die Aktien sollen in dem Sinne vinkuliert sein […]"), gemäss Duden u.a. für eine Aufforderung bzw. Anwei- sung, etwas Bestimmtes zu tun, oder drückt einen Wunsch, eine Absicht oder ein Vorhaben aus. Zugleich kann es jedoch auch bedeuten, dass ein bestimmtes Ver- halten geboten oder gewünscht ist (www.duden.de/rechtschreibung/sollen, abge- rufen am 23. November 2011). Ähnlich wie bei Verwendung des Wortes "shall" in englischsprachigen Verträgen ist damit nicht ohne Weiteres klar, ob lediglich eine Absicht oder aber eine verbindliche Verpflichtung gemeint ist. Verstärkt wird diese Zweideutigkeit dadurch, dass die Formulierung "[…] sollen […] vinkuliert sein" ver- wendet wird. Hätte der Schwerpunkt auf der künftigen Umsetzung bzw. Konkreti- sierung gelegen, wäre eher die Wendung "[…] sollen […] vinkuliert werden" als naheliegend erschienen.

2. Bei der Vinkulierung handelt es sich um einen juristischen Fachbegriff, wel- cher für eine statutarisch festgelegte Übertragungsbeschränkung von Namenaktien steht. Wird eine solche eingeführt, können die Namenaktien nur noch mit Zustim- mung der Gesellschaft übertragen werden (vgl. Art. 685a Abs. 1 OR). Gegen ein

- 35 - solches juristisch-technisches Verständnis des Begriffs spricht indessen – wie die Beklagten zu Recht vorgebracht haben – dass sich eine Regelung, wie sie in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 vorgesehen ist, nicht bzw. zumindest nicht voll- umfänglich statutarisch umsetzen liesse. Eine entsprechende Klausel würde gegen zwingendes Recht verstossen, da die Statuten keine Abfindung unter dem wirkli- chen Wert vorsehen dürfen (FORSTMOSER/KÜCHLER, Aktionärbindungsverträge, Rechtliche Grundlagen und Umsetzung in der Praxis, Zürich 2015, N. 1758 u. N. 1177; BSK OR II-DU PASQUIER/WOLF/OERTLE, Art. 685b N. 19 f.).

3. Dies scheint implizit auch der Kläger anzuerkennen, wenn er davon spricht, dass in einem Aktionärbindungsvertrag eine Verschärfung und Konkretisierung der statutarisch möglichen Übertragungsbeschränkungen bewirkt werden könnte (s. etwa act. 126 S. 9). Das trifft zwar zu, jedoch würde es sich dann nicht mehr um eine "Vinkulierung" im eigentlichen Sinne, sondern eben um eine vertragliche Ver- äusserungsbeschränkung handeln. Es ist damit eher davon auszugehen, dass mit der "Vinkulierung" in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 eine vertragliche Übertra- gungsbeschränkung gemeint war, welche allenfalls mit einer (weniger weitgehen- den) statutarischen Regelung kombiniert bzw. zusätzlich abgesichert werden könnte.

4. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass es sich bei den Vertragsparteien um juristische Laien handelt. Sie bzw. zumindest I._____ waren zwar durch den Anwalt des heutigen Klägers, welcher die Vereinbarung 2011 redigierte, juristisch beraten und auch der Beklagte 2 verfügte über anwaltlichen Beistand (Prot. S. 39 ff. u. S. 83; act. 106 N. 45). Dennoch wurde nicht vorgebracht, dass den Vertragspar- teien die juristische Bedeutung des Begriffs "Vinkulierung" erläutert worden wäre. Bereits aus diesem Grund verbietet sich eine rein juristisch-technische Interpreta- tion des Terminus.

5. Im Weiteren enthält Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 in Abs. 4 eine Ver- pflichtung aller Parteien, "auf erstes Verlangen einer beteiligten Partei des heutigen Vertrages Hand zu den für die Einführung dieser Vinkulierung und der Vorzugsak- tien erforderlichen rechtlichen Massnahmen zu bieten (GV-Beschluss betreffend

- 36 - Einführung von Namenaktien/Vorzugsaktien/Vinkulierung/Statutenänderung, Ab- schluss eines betreffenden Aktionärverbindungsvertrages [sic])". Rein vom Wort- laut her betrachtet spricht diese Bestimmung eher dafür, dass die zuvor in Abs. 1 festgehaltene "Vinkulierung" der F._____-Aktien noch nicht unmittelbar bestand, sondern erst noch "eingeführt" werden musste. Wie zuvor bereits erwähnt, ist je- doch nicht ausgeschlossen, dass bereits eine verbindliche vertragliche Erwerbs- rechtsregelung abgeschlossen wurde, welche noch zusätzlich durch eine statutari- sche Vinkulierung abgesichert werden sollte (so die Beklagten: act. 106 N. 93 f.).

6. Ebenso ist denkbar, dass hinsichtlich der vertraglichen "Vinkulierung" noch Nebenpunkte zu regeln waren, was u.a. in einem Aktionärbindungsvertrag hätte erfolgen können. Darauf deutet auch Ziff. III.6. der Vereinbarung 2011 hin, die Fol- gendes festhält: "Die vorliegende Vereinbarung steckt die wesentlichen Punkte der von [I._____] und [E._____ ] im Einvernehmen mit [dem Kläger und den Beklag- ten 1–3] angestrebten Nachfolgeregelung ab. Die Details sind durch die Parteien später in separaten Verträgen zu regeln." Hier wird explizit von "Details" gespro- chen, nicht davon, dass wesentliche Punkte, welche der Verbindlichkeit der Verein- barung entgegenstehen, noch nicht geregelt worden wären.

7. Insgesamt lässt sich dem Wortlaut der Vereinbarung 2011 hinsichtlich der Frage, ob die Erwerbsrechtsregelung in Ziff. III.2.c. mit Vertragsschluss bereits ver- bindlich war, keine eindeutige Antwort entnehmen. Der Vertragstext enthält indes, wie die Beklagten zu Recht vorbringen (act. 16 N. 29 ff.; act. 106 N. 82), alle objek- tiv wesentlichen Elemente eines suspensiv bedingten Erwerbsrechts: So sind die berechtigten und verpflichteten Parteien (der veräusserungswillige Aktionär einer- seits und gemäss Kaskadenregelung dessen Brüder bzw. Eltern andererseits, so- fern und soweit diese im Einzelfall ihr Erwerbsrecht ausüben oder gar zum Erwerb verpflichtet sind), das Objekt (die Aktien des veräusserungswilligen Aktionärs, hin- sichtlich derer ein Verkauf geplant ist), der Erwerbspreis (75% des durch die H._____ AG [im Folgenden: "H._____"] nach konservativer Methode zu ermitteln- den Wertes der Aktien, wobei dieser per Datum der Ausübung des Kaufsrechts festzulegen ist, s. dazu unten E. VI.B.3) sowie die Bedingung (ein geplanter Ver-

- 37 - kauf) festgelegt. Selbiges gilt für die spiegelbildliche Erwerbspflicht der verbleiben- den Aktionäre. Auch gewisse Nebenpunkte, insb. die Frist zur Zahlung des Kauf- preises bzw. dessen Fälligkeit und der Verzicht auf eine Verzinsung, wurden bereits vereinbart (act. 4/1 S. 7 f.). B.3.3 Entstehungsgeschichte und Beweggründe zum Vertragsschluss

1. Unbestritten ist, dass ein wesentlicher Auslöser für den Abschluss der Verein- barung 2011 die Erbschaftssteuerinitiative war, deren rückwirkenden Effekt die Ver- tragsparteien durch Gewährung eines Erbvorbezugs noch vor Ende des Jahres 2011 vermeiden wollten. Daraus ergab sich der zeitliche Druck, ungeachtet dessen, ob die Erbschaftssteuerinitiative nun nebst dem allgemeinen Bedürfnis nach einer Nachfolgeregelung der "primäre" oder nur der "sekundäre" Auslöser war, worüber sich die Parteien uneinig geblieben sind (act. 2 S. 13; act. 74 S. 43 u. S. 49; act. 106 N. 59, N. 101, N. 154 ff. u. N. 170 ff.). Dem Kläger ist jedoch zuzustimmen (act. 74 S. 25 f.), dass sich daraus noch nicht ohne Weiteres ableiten lässt, dass aus diesem Grund auch die Regelung gemäss Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 bereits verbindlich abgeschlossen werden musste.

2. Ein solches Erwerbsrecht hätte sich zwar auch noch nachträglich vereinbaren lassen. Dabei wäre es den Söhnen jedoch freigestanden, die verbindliche Verein- barung eines Erwerbsrecht zumindest faktisch hinauszuzögern. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 für ausscheidende Aktionäre einen nachteiligen Preisfestlegungsmechanismus ent- hält, welcher – auch gemäss dem Kläger – nicht mehr hätte abgeändert werden können. Zumal die Söhne die Aktien bereits übereignet erhalten hatten, wäre für sie kein (wirtschaftlicher) Anreiz mehr vorhanden gewesen, sich durch die Verein- barung von Erwerbsrechten und -pflichten massgeblich einzuschränken. Während dieser ganzen Zwischenzeit und – zumal die vom Kläger für erforderlich erachtete Umsetzung bisher unbestrittenermassen nicht erfolgt ist – bis heute wäre es den Söhnen damit erlaubt gewesen, ihre Aktien unbeschränkt an beliebige Personen zu veräussern (so der klägerische Rechtsstandpunkt, allerdings erst im Schluss- vortrag: Prot. S. 156 f.).

- 38 -

3. Unbestritten ist weiter, dass die Vereinbarung 2011 auf Initiative von I._____ zustande kam; der Kläger bezeichnet ihn diesbezüglich auch als "Spiritus Rector" bzw. als "Urheber und Geist" der Vereinbarung (act. 126 S. 1 u. S. 8; Prot. S. 132). Ihm wie auch den übrigen Vertragsparteien war es sodann unbestrittenermassen ein Anliegen, dass die Aktien der F._____ wie auch der J._____ weiterhin in der Familie gehalten werden. Es ist sodann davon auszugehen, dass E._____ und I._____ einem Erbvorbezug ohne Regelung betreffend Veräusserungsbeschrän- kung nicht zugestimmt hätten (act. 16 N. 30; act. 74 S. 18; Kläger: Prot. S. 10 ff. u. S. 16; Beklagter 1: Prot. S. 28 u. S. 33; Beklagter 2: Prot. S. 42; Beklagter 3: Prot. S. 49 f. u. S. 53; E._____ : Prot. S. 73; I._____: Prot. S. 88 f.; act. 17/1 S. 5; act. 17/2 S. 2; act. 17/5 S. 1 f.).

4. Im Rahmen der Parteibefragungen vertrat der Kläger die Auffassung, dass die Veräusserungsbeschränkung bzw. Regelung der Erwerbsrechte und -Pflichten erst im Grundsatz erfolgt sei, unter dem Vorbehalt einer späteren Umsetzung. Den Fall, dass einer der Brüder frei über seinen Aktienanteil hätte verfügen können, habe man aber verhindern wollen. Ob die Call- und Put-Option in Ziff. III.2.c. schon ab Vertragsschluss gültig gewesen sei, konnte der Kläger in seiner ersten Befragung nicht beantworten (Prot. S. 16). Anlässlich der zweiten Befragung in der Hauptver- handlung verneinte der Kläger, dass einer der Beklagten nach Abschluss der Ver- einbarung seine Aktien an einen Dritten hätte verkaufen können. Auf die Frage, ob man den Beklagten 2 hätte zwingen können, seine F._____-Aktien zuerst seinen Brüdern zu offerieren, wenn er diese im Jahr 2012 (d.h. nach Abschluss der Ver- einbarung 2011) an einen Aussenstehenden hätte veräussern wollen, antwortete der Kläger: "Ja, das war so vorgesehen.". Er führte jedoch aus, dass hinsichtlich der Call- und Put-Option noch "die Details" hätten ausgearbeitet werden müssen. Insb. hätten Zahlungsfristen und -modalitäten sowie der Zeitpunkt des Verkaufs geregelt werden müssen. Anschliessend erklärte der Kläger jedoch, seine Aussa- gen, wonach die Call- und Put-Option verbindlich gewesen sei, habe sich nur auf die Kaskadenregelung in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 bezogen, nicht aber auf "alles andere" (Prot. S. 141 ff., insb. S. 144)

- 39 -

5. Alle drei Beklagten verneinten in den jeweiligen Parteibefragungen, dass es denkbar gewesen wäre, dass einer der Brüder seine Aktien auch an Dritte hätte verkaufen können (Prot. S. 33, S. 44 u. S. 53). E._____ erklärte, das Erwerbsrecht in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 sei stets verbindlich gewesen. Es habe nie einen Moment gegeben, in dem die Söhne ihre Aktien frei einem Dritten hätten verkaufen können. Einem Vertrag, bei welchem dies der Fall gewesen wäre, hätte sie nicht zugestimmt (Prot. S. 73).

6. I._____ führte aus, die Absicht sei gewesen, dass klare Spielregeln gelten, sollten die Aktien je verkauft werden. Dies mit dem Ziel, dass die Aktien in der Fa- milie verbleiben. Die Regel über den Verkauf der Aktien sei "sakrosankt" gewesen. Auf die Frage, ob er einem Vertag zugestimmt hätte, in dem die Söhne frei über den Verkauf der Aktien der F._____ und der J._____ an Dritte hätten bestimmen können, antwortete I._____: "Nur über meine Leiche." (Prot. S. 87 f.). Weiter führte er indes aus, dass der "ganze Vorkaufsmechanismus" bzw. der diesbezügliche Pro- zess hätte geregelt bzw. detailliert werden müssen (Prot. S. 89: "Das Vorkaufsrecht hätte detailliert werden müssen. Der ganze Prozess eines Verkaufs hätte in einem Aktionärbindungsvertrag und in Statuten geregelt werden müssen. Es hätte gere- gelt werden müssen, was ein Vorkaufsfall und was ein Vorhandfall bedeutet. Aus- serdem hätte geregelt werden müssen, wer wem was anbieten muss, welche Fris- ten eingehalten werden müssen und welche Zahlungsmodalitäten gelten. Alles müsste im Detail geregelt werden."). I._____ verwendete dazu mehrfach die Ana- logie von der Vereinbarung 2011 als "Verfassung", welche noch mittels "Gesetzen und Verordnungen" hätte konkretisiert werden müssen (Prot. S. 83, S. 89 u. S. 96).

7. Bei den Akten befindet sich eine E-Mail von I._____ vom 18. Dezember 2011, worin dieser Rechtsanwalt X._____ einige aus seiner Sicht wesentliche Punkte mit- teilte mit dem Auftrag, diese bei der Vertragsredaktion umzusetzen (act. 17/1). Da- rin findet sich u.a. Folgendes: "Versuche. Die Verträge so schlank wie möglich zu halten. Wir definieren alle wesentlichen Punkte. Und weisen ausdrücklich darauf hin. Dass später das fine-tuning nachgeholt wird." (act. 17/1 S. 2). Auch in einer E- Mail von I._____ an die übrigen Vertragsparteien vom 25. Dezember 2011 schildert

- 40 - dieser nebst anderem die vorgesehene Regelung zum Erwerbsrecht bzw. der Er- werbspflicht und schliesst mit den Worten: "Soviel zu den wesentlichen Punkten. Unserer Vereinbarung. Einstimmig kann sie jederzeit geändert werden." (act. 17/5 S. 2 f.).

8. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen steht fest, dass der Erbvorbezug durch die Eltern nicht gewährt worden wäre, ohne dass die Möglichkeit der Söhne eingeschränkt wurde, die geschenkten Aktien an familienfremde Dritte zu veräus- sern. Bei der Beschränkung der Veräusserbarkeit der Aktien handelte es sich somit offensichtlich um eine conditio sine qua non für die Schenkungen. Ebenso teilten alle Vertragsparteien die Absicht, die Aktien der Familienunternehmen langfristig in der Familie zu halten, was einer der zentralen Punkte der Vereinbarung 2011 war. Dass die Möglichkeit bestanden hätte, die Aktien nach Abschluss der Vereinbarung 2011 an Dritte zu veräussern, verneinten die Vertragsparteien übereinstimmend, selbst der Kläger (Prot. S. 16 u. S. 142 ff.). Auch er bezeichnet zumindest die Kas- kadenregelung in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 wie auch den dort enthaltenen Preisfestlegungsmechanismus mittels Abschlag von 25% nach einer H._____-Be- wertung als verbindlich (act. 74 S. 18, S. 44 u. S. 52; Prot. S. 143 f.). Wäre die Klau- sel mangels Umsetzung bzw. Konkretisierung bis heute nicht verbindlich, stünde dies in eklatantem Widerspruch zum von allen Vertragsparteien angestrebten Ziel, die Aktien weiterhin in der Familie zu halten.

9. Bei den vom Kläger und von I._____ vorgebrachten Punkten, welche betref- fend die Erwerbsrechte- und Pflichten noch hätten geregelt werden müssen, han- delt es sich zudem um objektiv unwesentliche Nebenpunkte wie Zahlungsmodali- täten und Fälligkeit oder die nähere Definition der Suspensivbedingung. Dass die Regelung dieser Nebenpunkte für den Kläger oder I._____ subjektiv wesentlich war und dass sie dies den übrigen Vertragsparteien vor Vertragsschluss zu erkennen gegeben hätten, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr schrieb I._____ im Vorfeld des Vertragsschlusses ausdrücklich, dass es das Ziel sei, alle wesentlichen Punkte zu regeln, lediglich das "fine-tuning" sei noch nach- zuholen (act. 17/1 S. 2). Auch angesichts der klägerischen Aussagen ist anzuneh-

- 41 - men, dass er selbst von der Verbindlichkeit der Erwerbsrechte und -pflichten aus- ging. Dass gewisse Details noch nicht geregelt waren, steht dem nicht entgegen (Art. 2 Abs. 1 OR, s. oben E. IV.B.2). Die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung und die Motive der Parteien deuten damit klar darauf hin, dass ein übereinstimmen- der Rechtsbindungswille hinsichtlich der objektiv wesentlichen Punkte eines Er- werbsrechts bestand. B.3.4 Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss

1. Hinsichtlich des Verhaltens der Parteien nach Vertragsschluss sind zwei The- men zu behandeln: Einerseits das Verhalten der Vertragsparteien, insb. des Klä- gers und von I._____, gegenüber dem Beklagten 2, als dieser den Wunsch äus- serte, seine Aktien verkaufen zu können. Andererseits ist kurz darauf einzugehen, ob die Umsetzung bzw. Konkretisierung von Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 in den ab 2015 zwischen den Parteien geführten Gesprächen behandelt wurde.

2. Die Beklagten bringen vor, der Kläger und I._____ hätten dem Beklagten 2 wiederholt die Regelung in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 als verbindlich vor- gehalten, als dieser den Wunsch geäussert habe, seine F._____-Aktien zu verkau- fen (act. 16 N. 41 u. N. 107; act. 106 N. 112 f. u. N. 198 f.). Der Kläger bestreitet dies dahingehend, dass nicht die Erwerbsregelung insgesamt als verbindlich be- zeichnet worden sei, sondern lediglich der darin festgelegte Erwerbspreis in Höhe von 75% des ausgehend von einem H._____-Gutachten ermittelten Aktienwertes (act. 74 S. 26, S. 53 u. S. 68).

3. I._____ sagte diesbezüglich aus, er selbst habe gegenüber dem Beklagten 2 erklärt, dass "der Punkt Bewertung sakrosankt sei" (Prot. S. 91 u. S. 97). Der Be- klagte 2 führte aus, er habe Gespräche mit I._____ geführt, wobei ihm dieser die Rahmenbedingungen für einen Ausstieg ganz klar aufgezeigt habe. Diese wären im Vertrag dargelegt gewesen (Prot. S. 154). Der Beklagte 1 erklärte, die in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 vorgesehene Regelung sei am Fall des Beklag- ten 2 durchgespielt worden (Prot. S. 150 f.). Der Beklagte 3 sagte aus, Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 sei stillschweigend so akzeptiert worden. Auch als der Be-

- 42 - klagte 2 sich überlegt habe, aus der Unternehmung auszusteigen, sei klar gewe- sen, wie es abgelaufen wäre (Prot. S. 51). Dass zumindest die Festlegung des Prei- ses bei einem Ausstieg als verbindlich erachtet wurde, wird auch durch die vorhan- denen Urkunden belegt. I._____ erklärte etwa mit Schreiben vom 19. September 2018 an die Söhne, dass er der Vereinbarung 2011 nicht zugestimmt hätte, ohne die Festlegung des Verkaufspreises auf 75% des von der H._____ ermittelten Ak- tienwertes mit Call- und Put-Option zugunsten der übrigen Söhne/Brüder (act. 17/11 u. act. 17/12).

4. Die klägerischen Vorbringen, wonach einerseits zwar die Preisfestsetzung bei einem Verkauf eines Sohnes verbindlich (gemäss Aussagen von I._____ gar "sak- rosankt") gewesen sei, andererseits aber noch kein verbindliches Erwerbsrecht ver- einbart worden sein soll, leiden an einem unauflösbaren Widerspruch. Wäre nur die Preisfestsetzung verbindlich festgehalten worden, die Erwerbsrechte und -pflichten jedoch noch nicht, so wäre es dem Beklagten 2 und auch den übrigen Brüdern je- derzeit freigestanden, ihre Aktien zu einem beliebigen Preis an Dritte zu verkaufen (so nun auch der Kläger: Prot. S. 156 f.). Die Preisberechnungsmethode, insb. für I._____ ein äusserst wichtiger Punkt der Vereinbarung, wäre damit aber bedeu- tungslos. Dass dem Beklagten 2 nach Vertragsschluss vorgehalten wurde, er könne nur zum Preis gemäss Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 verkaufen – was auch der Kläger nicht bestreitet –, kann somit nichts anderes bedeuten, als dass die Regelung der Erwerbsrechte und -pflichten in der genannten Bestimmung be- reits als verbindlich erachtet wurde.

5. In den ab 2015 unter Moderation von Dr. S._____ geführten Gesprächen zwi- schen den Parteien und ihren Eltern zur Konkretisierung der Vereinbarung 2011 ging es gemäss den Beklagten nie darum, das Erwerbsrecht gemäss Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 umzusetzen, sondern vielmehr um steuerliche Aspekte so- wie die Corporate Governance und die operative Rollenverteilung (act. 16 N. 40 ff.; act. 106 N. 193 ff.). Der Kläger bringt dagegen vor, es sei auch um den noch abzu- schliessenden Aktionärbindungsvertrag und dabei um die Konkretisierung der für den Fall eines Ausstiegs eines Sohnes vorgesehenen Erwerbsregelung gegangen (act. 74 N. 53).

- 43 -

6. Die klägerischen Behauptungen finden in den vorliegenden Beweismitteln keine Stütze. Der Beklagte 1 nannte in seiner Befragung steuerliche Aspekte sowie die Führung der Unternehmen als Themen der Gespräche mit Dr. S._____ (Prot. S. 30). Der Beklagte 2 führte pauschal aus, dass anlässlich der erwähnten Gespräche "alles vertieft und konkretisiert" werden sollte (Prot. S. 43). Der Be- klagte 3 erklärte, lediglich die Führung hätte noch konkretisiert werden müssen. Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 sei bei dem Prozess mit Dr. S._____ nicht the- matisiert worden, da sie klar gewesen sei (Prot. S. 51). E._____ führte aus, dass im genannten Prozess "das Operative", d.h. die Leitung des Unternehmens, noch ausgearbeitet werden sollte. Es sei an einem Aktionärbindungsvertrag gearbeitet worden, der viele Punkte beinhaltet habe. Was genau, könne sie jedoch nicht mehr sagen (Prot. S. 69 f. u. S. 73 f.). I._____ gab an, die Meditation mit Dr. S._____ sei durchgeführt worden, um einen Aktionärbindungsvertrag zu entwerfen. Insb. sei es um Fragen der Dividendenpolitik, um Lohn und um die Bonuspolitik gegangen. Von einer Konkretisierung des Erwerbsmechanismus im Rahmen dieser Mediation sprach er indes nicht (Prot. S. 88). Auch den vorhandenen Urkunden lässt sich nichts anderes entnehmen. Vielmehr wurde in einer Aktennotiz von Dr. S._____ vom 4. April 2017 vermerkt, dass eine Anpassung der Bewertungsregeln und Aus- kaufsregelung nicht in Frage komme (act. 107/6 S. 7 und act. 107/7).

7. Weder aus den Befragungen noch aus den übrigen Beweismitteln ergibt sich somit ein konkreter Hinweis, dass die Parteien im Nachgang zum Abschluss der Vereinbarung 2011 Bemühungen zur Erlangung der Verbindlichkeit von deren Ziff. III.2.c. unternommen hätten. Selbst wenn Gespräche über die Umsetzung der Vereinbarung stattgefunden hätten, könnte der Kläger daraus im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass gewisse Nebenpunkte bzw. "Details", wie der Klä- ger sie verschiedentlich nennt und wie sie auch in Ziff. III.6. der Vereinbarung 2011 bezeichnet werden (act. 4/1 S. 4; s. etwa act. 74 S. 53, S. 60 u. S. 68), noch nicht geregelt waren, hindert die Verbindlichkeit des Vertrages in der Regel gerade nicht. B.3.5 Fazit

1. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Wortlaut der Vereinbarung 2011 nicht vollumfänglich klar ist. Angesichts der Entstehungsgeschichte, der Motive der

- 44 - Parteien für den Vertragsschluss wie auch ihres nachträglichen Verhaltens beste- hen indes keine erheblichen Zweifel daran, dass alle Vertragsparteien am 28. De- zember 2011 einen übereinstimmenden Rechtsbindungswillen hinsichtlich der in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 festgehaltenen Erwerbsrechtsregelung hatten. Hinsichtlich der objektiv wesentlichen Punkte eines Vorhand- oder Kaufsrechts be- stand tatsächlicher Konsens. Dass die Regelung nicht auch alle Nebenpunkte um- fasst, trifft zu, hindert die Verbindlichkeit der Klausel aber nicht. Ebenso wenig be- deutet der Umstand, dass es im Rahmen des Vertragsvollzugs zu Uneinigkeit zwi- schen den Parteien über gewisse Punkte kommen kann, dass der Vertrag deshalb hinsichtlich der Essentialia unvollständig und daher nicht verbindlich wäre. Der Klä- ger hat nicht bewiesen, dass Nebenpunkte wie bspw. die Zahlungsmodalitäten für ihn subjektiv wesentlich waren. Es fehlt diesbezüglich denn auch bereits an einer substantiierten Behauptung, welche konkreten Punkte subjektiv wesentlich gewe- sen seien. Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, dass er (oder eine andere Ver- tragspartei) gegenüber den übrigen Vertragsparteien vor Vertragsschluss kundge- tan hätte, ohne Regelung dieser Nebenpunkte nicht an die Vereinbarung gebunden sein zu wollen.

2. Auch aus Ziff. III.6. der Vereinbarung 2011, wonach "Details" noch in separa- ten Verträgen zu regeln seien, lässt sich kein Vorbehalt subjektiv wesentlicher Punkte ableiten (so aber der Kläger: act. 126 S. 25). Ist etwas für eine Partei derart wesentlich, dass sie ohne dessen Regelung nicht an einen Vertrag gebunden sein will, wird der betreffende Punkt kaum als Detail (so der Vertragstext selbst: act. 4/1 S. 10) oder als "fine tuning" (so I._____: act. 17/1 S. 2) bezeichnet. Damit bleibt es bei der Vermutung von Art. 2 Abs. 1 OR. Die Erwerbsregelung in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 war entsprechend ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses verbindlich.

3. Das klägerische Parteigutachten Prof. Dr. P._____ vermag an diesem Ergeb- nis nichts zu ändern. Es bemerkt in dieser Hinsicht einzig, es fehle an den formellen Voraussetzungen, damit die "Vinkulierung" im Sinne von Ziff. III.2.c. der Vereinba- rung 2011 rechtsgültig bestehe, nämlich der Umsetzung in den Statuten (act. 4/21 S. 12). Zu diesem Schluss kam der Gutachter primär aufgrund einer (objektiven)

- 45 - Interpretation des Vereinbarungstextes und der klägerischen Sachverhaltsschilde- rung (act. 4/21 S. 1). Der tatsächliche Wille der Parteien konnte auf diese Weise selbstredend nicht festgestellt werden, was auch nicht Aufgabe eines juristischen Privatgutachters ist. B.4. Qualifikation des Erwerbsrechts Es steht damit fest, dass Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 ein verbindliches Er- werbsrecht beinhaltet. Umstritten ist jedoch, welcher Art dieses Recht ist: Klägeri- scherseits wird von einem Vorhand-, Vorkaufs- oder anderen Erwerbsrecht ausge- gangen, es sei angesichts der offenen Formulierung der Klausel jedoch nicht klar, was die Vertragsparteien beabsichtigt hätten. Um ein Kaufsrecht handle es sich aber jedenfalls nicht. Die Beklagten wie auch E._____ hätten denn auch in ihren Schreiben vom 28. Februar bzw. vom 1. März 2019 ausdrücklich von einem Vor- handrecht gesprochen (act. 2 S. 16, S. 37; act. 74 S. 24 f., S. 48 u. S. 61 f.). Die Beklagten vertreten dagegen die Auffassung, es habe ein übereinstimmender Wille der Parteien auf Einräumung eines bedingten Kaufsrechts bestanden (act. 16 N. 12, N. 28 u. N. 150 ff.; act. 106 N. 81 u. N. 141 f.). Aus dem Schreiben der Be- klagten vom 28. Februar 2019 sei ersichtlich, dass diese davon ausgegangen seien, eine Annahme durch den Kläger sei nicht erforderlich (act. 106 N. 167). Zu prüfen ist damit zunächst wiederum, ob ein übereinstimmendes tatsächliches Ver- ständnis der Parteien dahingehend bestand, dass ein Kaufvertrag durch einseitige Erklärung des Erwerbsberechtigten zum Abschluss gebracht werden konnte. Sollte dies nicht der Fall sein, ist in einem zweiten Schritt eine objektive Auslegung der Vertragsbestimmung vorzunehmen. B.4.1 Rechtliche Grundlagen

Dispositiv
  1. Ein Kaufsrecht (engl. call option) gewährt dem Kaufberechtigten die Möglich- keit, durch einseitige Willenserklärung eine bestimmte Sache zu erwerben. Im Ge- gensatz zum Vorkaufsrecht und zum Vorhandrecht ist die Ausübung des Kaufs- rechts unabhängig vom Willen des Verpflichteten. Wird die Ausübung des Kaufs- rechts an den Eintritt eines vertraglich frei bestimmbaren Ereignisses geknüpft (vgl. - 46 - Art. 151 ff. OR), liegt ein bedingtes Kaufsrecht vor. Das Kaufsrecht stellt ein Ge- staltungsrecht dar mit dessen Ausübung unmittelbar ein Kaufvertrag (Verpflich- tungsgeschäft) abgeschlossen wird (FORSTMOSER/KÜCHLER, Aktionärbindungsver- träge, Zürich 2015, N. 1285 ff.).
  2. Demgegenüber verpflichtet das Vorhandrecht (engl. right of first refusal) eine verkaufswillige Vertragspartei, ihre Aktien zunächst einem Vorhandberechtigten anzubieten. Es wird in der Regel bereits mit der blossen Absicht des Verpflichteten, seine Aktien zu veräussern (sog. Vorhandfall), ausgelöst (FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., N. 1262 m.w.H.; MÜLLER, Der Aktionärbindungsvertrag aus notarieller Sicht, Bern 2018, S. 202). Vorhandrechte können verschieden ausgestaltet sein. Vorlie- gend kommt eine Angebotspflicht des Eigentümers an die Erwerbsberechtigten in Frage, d.h. die Pflicht, eine Offerte zum Kauf zu unterbreiten. In dieser Variante stellt das Vorhandrecht einen potestativ bedingten, einseitig verpflichtenden Vor- vertrag dar. Mit Ausübung des Vorhandrechts kommt folglich noch nicht direkt ein Kaufvertrag zustande. Das Vorhandrecht vermittelt somit in der Regel einen An- spruch, aber kein Gestaltungsrecht (FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., N 1262 ff.).
  3. Je nach Ausgestaltung kann eine als "Vorhandrecht" bezeichnete Regelung jedoch auch eine besondere Art eines suspensiv bedingten Kaufsrechts darstellen, nämlich dann, wenn dem Kauf- bzw. Vorhandberechtigten die Möglichkeit einge- räumt wird, durch einseitige Erklärung einen Kaufvertrag zum Abschluss zu brin- gen. Der Unterschied zu einem Vorkaufsrecht liegt in diesem Fall darin, dass nicht der Eintritt eines Vorkaufsfalls abgewartet werden muss, sondern als Vorhandfall bereits die Absicht des bisherigen Eigentümers zum Verkauf genügt (RÜEGG, Rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte an Grundstücken, in: Schmid [Hrsg.], Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 58 f.).
  4. Ein Vorkaufsrecht verleiht ebenso wie das Kaufsrecht ein Gestaltungsrecht. Der Vorkaufsverpflichtete räumt dem Vorkaufsberechtigten damit die Befugnis ein, beim Eintritt des sog. Vorkaufsfalls durch einseitige Erklärung einen Kaufvertrag über einen bestimmten Vertragsgegenstand zum Abschluss zu bringen. Die erfor- derliche Bedingung, d.h. der Vorkaufsfall, besteht dabei im Verkauf durch den Vor- - 47 - kaufsverpflichteten an einen Dritten oder eine Veräusserung, die wirtschaftlich ei- nem Verkauf gleichkommt. Es muss dabei in der Regel bereits eine Veräusserungs- vereinbarung (z.B. ein Kaufvertrag) mit einem Drittkäufer vorliegen (vgl. Art. 216c Abs. 1 und Art. 216e OR; FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., N. 1178 u. N. 1234).
  5. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Vorkaufs-, Vorhand- und (bedingte) Kaufsrechte mitunter sehr ähnlich sein können. Für die Unterscheidung kommt es massgeblich darauf an, wie das jeweilige Recht im Einzelfall ausgestaltet wird. Zu beachten ist dabei auch die allgemeingültige Regel von Art. 18 Abs. 1 OR, wonach der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die allenfalls unrichtige Bezeich- nung oder Ausdrucksweise massgeblich ist (falsa demonstratio non nocet; BSK OR I-Wiegand, Art. 18 N. 1). B.4.2 Subjektive Auslegung
  6. Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 verwendet folgende Formulierung: "Die Ak- tien sollen in dem Sinne vinkuliert sein, dass sie bei einem geplanten Verkauf den übrigen verbleibenden Aktionären zum Kauf angeboten und von diesen auch über- nommen werden müssen (Call- und Put-Option)". Zunächst ist somit die Rede da- von, dass der veräusserungswillige Aktionär den verbleibenden ein Angebot zum Kauf abgeben muss. Dies deutet eher auf ein Mitwirken des Veräusserers und da- mit auf ein Vorhandrecht hin, allerdings ist diese Formulierung auch bei einem Vor- kaufsrecht denkbar (s. etwa BGer 4A_627/2012 und 4A_629/2012 vom 9. April 2013, E. 8.1). Im Widerspruch zu dieser Angebotspflicht steht hingegen die in Klam- mern gesetzte Bezeichnung als "Call- und Put-Option", d.h. als Kaufsrecht und - pflicht. Auch wird in Ziff. III.2.c Abs. 2 der Vereinbarung 2011 festgehalten, dass der Kaufpreis dem Verkäufer innert maximal sieben Jahren seit Ausübung der "Kaufsoption" zu bezahlen sei.
  7. Die vereinbarte Bedingung, der "geplante Verkauf", ist eher typisch für ein Vorhandrecht (FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., N. 1273), jedoch auch als Bedingung zur Ausübung eines Kaufsrechts denkbar (RÜEGG, a.a.O., N. 58). Ein Vorkaufsrecht scheidet demgegenüber aus, da ein Vorkaufsfall in der Regel erst dann eintritt, - 48 - wenn ein Verpflichtungsgeschäft über den Verkauf an einen Dritten bereits abge- schlossen wurde. Das Erwerbsrecht gemäss der Vereinbarung 2011 greift aller- dings bereits in einem früheren Zeitpunkt, nämlich schon bei einem "geplanten Ver- kauf".
  8. Der Wortlaut der Vereinbarung lässt damit keinen eindeutigen Schluss darauf zu, welche Art von Erwerbsrecht vereinbart wurde bzw. ob die Parteien überein- stimmend die Einräumung eines Gestaltungsrechts an die Erwerbsberechtigten be- absichtigten. Das Verhalten der Vertragsparteien nach Abschluss der Vereinbarung gibt ebenfalls nur beschränkt Aufschluss darüber, wie sie die Klausel im Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich verstanden haben. Das klägerische Vorbringen, wonach die Beklagten darauf zu behaften seien, dass sie mit Schreiben vom
  9. Februar 2019 von der Ausübung eines "Vorhandrechts" gesprochen hätten (act. 4/13), verfängt nicht. Wie erwähnt, hat der tatsächliche Wille des Erklärenden gegenüber einer allenfalls falschen Ausdrucksweise den Vorrang (Art. 18 Abs. 1 OR).
  10. Aus dem Schreiben vom 28. Februar 2019 ergibt sich eindeutig, dass die Be- klagten davon ausgingen, sie könnten durch einseitige Erklärung einen Kaufvertrag zum Abschluss bringen. So stellten sie etwa die Bezahlung des Kaufpreises in Aus- sicht und baten zu diesem Zweck um Bekanntgabe der Kontoangaben des Klägers, ohne dass noch ein Angebot, eine Annahme oder sonstige Willenserklärung des Klägers erwartet worden wäre (act. 4/13 S. 2). In der Parteibefragung anlässlich der Hauptverhandlung erklärten die Beklagten denn auch, sie seien davon ausge- gangen, dass eine einseitige Erklärung genüge (Prot. S. 153 u. S. 156). Dass der Beklagte 1 und der Beklagte 3 anlässlich dieser Befragung auch davon sprachen, die Aktien hätten den verbleibenden Aktionären angeboten werden müssen (Prot. S. 150 f. u. S. 156), ändert daran nichts, ergibt sich diese Formulierung doch be- reits aus dem Vereinbarungstext. Ein "geplanter Verkauf" als innere Tatsache be- darf auch bei Annahme eines Kaufsrechts einer Mitteilung oder anderweitig gegen aussen erkennbaren Manifestierung, damit die verbleibenden Aktionäre über den Bedingungseintritt überhaupt in Kenntnis gesetzt und damit in die Lage versetzt werden, ihr Gestaltungsrecht auszuüben. Angesichts des mehrdeutigen Wortlauts - 49 - der Vereinbarung können die Ausführungen der Beklagten auch im Sinne einer sol- chen blossen Mitteilung der Verkaufsabsicht verstanden werden und bedeuten nicht zwingend die Abgabe einer Offerte zum Vertragsschluss. Ob aber auch die anderen Vertragsparteien und insb. der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2011 von einem Gestaltungsrecht ausgingen, was letzterer bestreitet, ergibt sich aus den vorliegenden Beweisen jedoch nicht.
  11. Damit lässt sich ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien zur Frage, ob das Erwerbsrecht gemäss Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 durch ein- seitige Erklärung der Erwerbsberechtigten ausgeübt werden konnte, nicht erstellen. Folglich ist eine objektivierte Auslegung der Klausel vorzunehmen und zu prüfen, ob die Beklagten die Vereinbarung vernünftigerweise so verstehen durften, dass ihnen ein Gestaltungsrecht zustand und eine Mitwirkung des Klägers zum Ab- schluss eines Kaufvertrages nicht erforderlich war. B.4.3 Objektive Auslegung
  12. Hinsichtlich der Auslegung des Vereinbarungstextes kann auf das Obige ver- wiesen werden (E. IV.B.2). Demnach ergibt die grammatikalische Auslegung kein eindeutiges Ergebnis. Der Zweck des Vertrages, die Aktien weiterhin in der Familie zu halten, stützt dagegen eher die Annahme eines Kaufsrechts: Mit diesem hätten die verbleibenden Aktionäre durch das ihnen zustehende Gestaltungsrecht das wirksamere und schnellere Mittel zur Hand, um eine Veräusserung an Dritte zu unterbinden. Bei Annahme eines Vorhandrechts müsste u.U. zunächst die Abgabe eines Angebots durch den veräusserungswilligen Aktionär erwirkt und müssten an- schliessend noch Vertragsverhandlungen geführt werden (es sei denn, der Vorver- trag sei mit dem Hauptvertrag gleichzusetzen, s. dazu unten). Diese stärkere Posi- tion der Kaufberechtigten gegenüber bloss Vorhandberechtigten stünde auch eher im Einklang mit der Absicht der Vertragsparteien und insb. von I._____, ein Aus- scheiden möglichst zu verhindern bzw. unattraktiv zu gestalten (so insb. durch den Verkaufspreis mit einem Abschlag von 25% auf dem Schätzwert, act. 16 N. 146; Prot. S. 87 f. u. S. 91 f.). - 50 -
  13. Ein Kaufsrecht bedingt, dass sämtliche wesentlichen Vertragspunkte des sus- pensiv bedingten Kaufvertrages (vgl. Art. 184 OR: Parteien, Kaufgegenstand und - preis) festgelegt werden, die erforderlich sind, damit der Kaufvertrag zu seinem Ab- schluss einzig der einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung der berech- tigten Parteien bedarf (FRICK, Private Equity im Schweizer Recht, in: Forstmoser [Hrsg.], Schweizer Schriften zum Handels- und Wirtschaftsrecht, Zürich 2009, N 1138, 1142). Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 bestimmt, wie bereits erwähnt, sämtliche Essentialia eines Kaufvertrages bzw. macht diese zumindest hinreichend bestimmbar. Dies gilt insb. für den Kaufpreis, welcher ausgehend von einem Gut- achten der H._____ zum Unternehmenswert berechnet wird und damit im Sinne von Art. 184 Abs. 3 OR nach den Umständen bestimmbar ist. Dass der Bewer- tungsmechanismus klar gewesen sei, bestätigte u.a. auch I._____ (Prot. S. 91; zum Bewertungsstichtag s. unten E. VI.B.3). Auch der Kaufgegenstand ist be- stimmbar: Es handelt sich dabei um diejenigen Aktien, hinsichtlich welcher der ver- äusserungswillige Aktionär einen Verkauf plant, im vorliegenden Fall also um sämt- liche F._____-Aktien des Klägers (s. zum Eintritt der Bedingung unten E. IV.B.5). Die Parteien des Kaufvertrages sind im Moment der Ausübung des Kaufsrechts bestimmt: Es sind dies der Aktionär, der einen Verkauf plant, als Verkäufer und die gemäss der Kaskadenregelung berechtigten Erwerber, welche ihr Recht ausüben oder dann in letzter Linie zum Erwerb verpflichtet sind, als Käufer.
  14. Subjektiv wesentliche Punkte wurden nicht behauptet und sind auch nicht er- sichtlich. Die klägerischen Vorbringen wie auch das Parteigutachten von Prof. Dr. P._____, welche bemängeln, dass weitere Modalitäten noch hätten geregelt wer- den müssen (act. 4/21 S. 15), betreffen allesamt Nebenpunkte (so etwa Zeitpunkt der Zahlung und der Aktienübertragung, Sicherheiten etc.). Es kann hierzu auf das oben unter E. IV.B.2 und E. IVB.3 Ausgeführte verwiesen werden.
  15. Somit ist der wesentliche Inhalt des noch abzuschliessenden Kaufvertrages bereits durch Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 bestimmt bzw. zumindest be- stimmbar. Allfällige Vertragsverhandlungen hätten sich entsprechend höchstens noch auf die Regelung von Nebenpunkten beziehen können. Mit Bezug auf die Es- - 51 - sentialia bestand kein weiterer Regelungsbedarf und auch kein Spielraum. Die An- nahme eines Vorhandrechts erwiese sich damit als formaler Leerlauf, da der Kläger verpflichtet wäre, eine Offerte mit den bereits vordefinierten Essentialia abzugeben, welche die Beklagten dann annehmen könnten bzw. müssten. Der separaten, er- gänzenden Regelung der Nebenpunkte steht auch die Annahme eines Kaufsrechts nicht entgegen. Den Parteien steht es auch bei einem bestehenden Verpflichtungs- geschäft frei, sich über die Modalitäten bzw. Details noch zu einigen. Dies ist oft- mals auch erforderlich, da bei Vertragsschluss die künftigen Entwicklungen in der Regel noch nicht in allen Details absehbar sind. Nach Treu und Glauben durften die Beklagten damit davon ausgehen, dass bei einem geplanten Verkauf der F._____-Aktien durch den Kläger die Konditionen gemäss Vereinbarung 2011 gel- ten und für den Abschluss eines Kaufvertrages über diese Aktien eine einseitige Willenserklärung ihrerseits genügt. Es handelt sich damit um ein bedingtes Kaufs- recht.
  16. Wie im Privatgutachten Prof. Dr. T._____s zutreffend ausgeführt (act. 17/31 S. 11 f.), gelangt man unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung auch unter Annahme eines Vorhandrechts letztlich zum selben Ergebnis. Wie oben dargelegt, handelt es sich bei einem Vorhandrecht in der vorliegend denkbaren Konstellation um einen potestativ bedingten, einseitig verpflichtenden Vorvertrag (FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., N. 1263 m.w.H.). Der Kläger wäre also verpflichtet gewesen, den Beklagten eine Offerte über den Kauf seiner F._____- Aktien abzugeben. Die Beklagten wiederum hätten das Recht und zuletzt auch die Pflicht gehabt, die Aktien zu den in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 festgelegten Konditionen zu kaufen (vgl. die dortige "Put-Option" bzw. Kaufspflicht). In BGE 118 II 32 führte das Bundesgericht aus, dass der Vorvertrag in der Praxis oft mit dem Hauptvertrag gleichzusetzen sei. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn es darum gehe, dass die gleichen Parteien den im "Vorvertrag" vorgesehenen "Hauptvertrag" zu den gleichen Bedingungen abschliessen sollen. Dann bestehe kein vernünftiger Grund, zwischen Vorvertrag und Hauptvertrag zu unterscheiden. Wenn der Vorver- trag bereits alle wesentlichen Elemente des Hauptvertrages enthalte, könne direkt auf Erfüllung geklagt werden (BGE 118 II 32 E. 3.b f.). Eine vergleichbare Konstel- lation liegt auch hier vor. - 52 - B.4.4 Fazit Damit ergibt die objektive Auslegung von Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011, dass die Beklagten nach Treu und Glauben darauf vertrauen durften, dass ein Erwerbs- recht vereinbart wurde, welches den Berechtigten ermöglichte, durch einseitige Er- klärung direkt einen Kaufvertrag zum Abschluss zu bringen. Sie verfügten damit über ein Gestaltungsrecht. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass ein Vor- handrecht vereinbart worden ist, führte dies unter Berücksichtigung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung zum Vorvertrag gemäss Art. 22 OR zum selben Ergeb- nis. Der Vorvertrag enthielte dann nämlich bereits alle wesentlichen Elemente des Hauptvertrages und wäre mit diesem daher gleichzusetzen (vgl. BGE 118 III 32 E. 3.b f.). B.5. Eintritt der Bedingung
  17. Ausgehend von diesem Ergebnis ist nachfolgend zu prüfen, ob die in Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 statuierte Bedingung zur Ausübung des Kaufs- rechts, der "geplante Verkauf", eingetreten ist, indem der Kläger der K._____ am
  18. November 2018 ein Kaufsrecht an seinen F._____-Aktien einräumte (vgl. act. 4/5).
  19. Ein übereinstimmender tatsächlicher Wille der Vertragsparteien wird in die- sem Punkt nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, vielmehr bedienen sich beide Seiten von vornherein einer objektiven Auslegung (act. 2 S. 37 ff.; act. 16 N. 184 ff.; act. 74 S. 27 ff.; act. 106 N. 81, jeweils mit Verweisen auf die bei- den Privatgutachten). Folglich ist nach Treu und Glauben zu eruieren, was die Par- teien unter einem "geplanten Verkauf" verstehen durften und mussten. Bei der ob- jektivierenden Betrachtungsweise wird darauf abgestellt, was vernünftige Parteien unter den gegebenen Umständen unter dem vorliegenden Wortlaut wohl verstan- den hätten (BSK OR I-WIEGAND, Art.18 N 13; s. zur Vertragsauslegung allgemein oben, E. IV.B.2). - 53 - B.5.1 Sachverhalt
  20. Umstritten geblieben (act. 16 N. 117) sind zwar die exakten Beherrschungs- verhältnisse bezüglich der J._____, der O._____ und der K._____, welche in der nachfolgenden Darstellung auf den klägerischen Vorbringen beruhen. Wie gezeigt werden wird, war eine Beweiserhebung hierüber jedoch entbehrlich. Abgesehen von dieser Einschränkung sind die nachfolgend dargestellten Vorgänge, welche der Kläger gesamthaft als "Strukturmassnahmen bei der J._____" bezeichnet (act. 74 S. 27), in tatsächlicher Hinsicht jedoch unbestritten.
  21. Der Kläger räumte der K._____ mit Kaufsrechtsvertrag vom 22. November 2018 ein Kaufsrecht in Form eines unwiderruflichen Angebots ein, seine 2'500 F._____-Inhaberaktien zu einem Preis von CHF 250'000 zu kaufen. Es wurde ver- einbart, dass die K._____ dieses Angebot jederzeit bis zum 30. November 2028 annehmen kann. Weiter wurde vereinbart, dass der Kläger von I._____ als Gegen- leistung für die Kaufsrechtseinräumung 100 von insgesamt 300 Namenaktien der K._____ übertragen erhält (act. 4/5 S. 2 f.; act. 2 S. 19 f.). Im Verwaltungsrat der K._____ hatte der Kläger zu keinem Zeitpunkt Einsitz (act. 16 N. 54 u. N. 114; act. 74 S. 57 f.).
  22. Am 30. November 2018 gründeten der Kläger und I._____ sodann die O._____ SA mittels Sacheinlage sämtlicher Aktien der K._____. Diese wurden da- bei zu CHF 8.98 Mio. bewertet. Der Verwaltungsrat der O._____ setzt sich aus dem Kläger und I._____ zusammen, wobei letzterer als Präsident mit Stichentscheid- kompetenz amtet (act. 2 S. 21; act. 16 N. 54; act. 4/21 S. 6). Noch am 30. Novem- ber 2018 schlossen der Kläger und I._____ zudem einen Schenkungsvertrag über 1'350 Aktien der J._____ ab, was einer Beteiligung von 25% entspricht. Die Schen- kung von I._____ an den Kläger wurde vollzogen (act. 16 N. 54; act. 74 S. 28).
  23. Am tt.mm.2018 beschloss die Generalversammlung der J._____ eine Kapital- erhöhung von CHF 5.4 Mio. auf CHF 8.4 Mio. Die neu ausgegebenen 3'000 J._____-Namenaktien wurden von der O._____ durch Sacheinlage sämtlicher K._____-Aktien liberiert (act. 2 S. 21; act. 16 N. 54; act. 74 S. 28). Das Aktionariat der J._____ setzt sich dementsprechend nun wie folgt zusammen: I._____ 4'050 - 54 - Aktien (48.2%), O._____ 3'000 Aktien (35.7%), Kläger 1'350 Aktien (16.1%; act. 2 S. 22). Am selben Tag schlossen der Kläger und I._____ einen Aktionärbindungs- vertrag betreffend die Aktien der F._____, der J._____ und der O._____. Darin ver- einbarten sie u.a. eine Stimmbindung sowie, dass das Kaufsrecht der K._____ an den F._____-Aktien nur "im gemeinsamen Einverständnis" von I._____ und dem Kläger ausgeübt werden dürfe (act. 2 S. 20 u. S. 22 f., act. 4/12 S. 5 f.).
  24. Im Endzustand halten also – gemäss den klägerischen Vorbringen – der Klä- ger (33.3%) und I._____ (66.6%) gemeinsam die O._____. Diese ist zu 35.7% Ak- tionärin der J._____, zusammen mit dem Kläger (16.1%) und I._____ (48.2%). Die J._____ wiederum ist die 100% Muttergesellschaft der K._____, welcher der Kläger das Kaufsrecht eingeräumt hat (für eine grafische Darstellung kann auf die von den Beklagten erstellte Übersicht verwiesen werden: act. 16 N. 55, vom Kläger nicht bestritten: act. 74 S. 58). B.5.2 Parteivorbringen
  25. Der Kläger führt in diesem Zusammenhang an, dass die Einräumung des Kaufsrechts an die K._____ die Bedingung nicht erfülle, weil er dieses Kaufsrecht einer selbstbeherrschten Gesellschaft gewährt habe, womit lediglich eine Umstruk- turierung in seinem Vermögen vorgelegen habe. Er verfüge – trotz seiner Minder- heitsaktionärsstellung – aufgrund eines Aktionärbindungsvertrages zwischen ihm und I._____ über massgeblichen Einfluss auf die Beschlussfassung in der O._____, der J._____ und in der von dieser zu 100 % beherrschten K._____. Der Verwaltungsrat der K._____ würde sich bei seiner Entscheidfällung zur allfälligen Ausübung des Kaufsrechts rein faktisch an die Vorgaben der Konzernmutter J._____ halten, welche (direkt und indirekt über die O._____) vollständig vom Klä- ger und I._____ beherrscht sei. Letzterer sei zudem an den Aktionärbindungsver- trag vom tt.mm.2018 (act. 4/12) gebunden und könne das Kaufsrecht ohne Zustim- mung des Klägers nicht ausüben. Ohne die Zustimmung des Klägers "laufe" bei der J._____ und damit auch bei deren Tochtergesellschaft K._____ nichts. Damit sei der "Point of no Return" durch die Einräumung des Kaufsrechts an die K._____ noch nicht überschritten worden. Im Übrigen fände selbst bei der Ausübung des - 55 - Kaufsrechts kein Kontrollwechsel statt. Vielmehr wolle der Kläger Aktionär der F._____ sein und bleiben (act. 74 S. 60).
  26. Die Einräumung des Kaufsrechts sei gemäss klägerischer Darstellung über- dies nicht auf die Realisierung des inhärenten Wertes der in seinem Eigentum ste- henden F._____-Aktien gerichtet gewesen. Vielmehr sei der Verkauf zum Nominal- wert vorgesehen worden, der nur ca. 1% des realen Wertes der Aktien entspreche. Ausserdem seien Aktienübertragungen unter den Vertragsparteien der Vereinba- rung 2011 ohnehin nicht als Vorhand- bzw. Kaufsrechtsfall zu qualifizieren, sondern nur Verkäufe an familienfremde Dritte (act. 2 S. 38 ff.; act. 74 S. 30 ff.).
  27. Die Beklagten sehen in der Einräumung des Kaufsrechts durch den Kläger an die K._____ dagegen einen geplanten Verkauf im Sinne von Ziff. III.2.c der Verein- barung 2011. Gemeint sei mit einem geplanten Verkauf "ein […] Ausstieg als Akti- onär" und damit jede geplante Handänderung an den F._____-Aktien, unabhängig der Höhe der Gegenleistung. Damit die Aktien über Generationen hinweg innerhalb des gemeinsamen Stammes der Eltern der Parteien blieben, müssten auch Schen- kungen – mit Ausnahme solcher an direkte Nachkommen – erfasst werden. Aus- serdem habe der Kläger im Gegenzug für die Einräumung des Kaufsrechts 100 Ak- tien der K._____ im Wert von rund CHF 3 Mio. erhalten. Die K._____ werde zudem von I._____ und nicht vom Kläger kontrolliert. Der Kläger habe an dieser Gesell- schaft nur eine Minderheitsbeteiligung von 33% erhalten. Bei Ausübung des Kaufs- rechts durch die K._____ wäre der Kläger dadurch wirtschaftlich an einem Drittel der gekauften F._____-Aktien im Wert von rund CHF 8 Mio. berechtigt gewesen. Schliesslich habe der Kläger im Zusammenhang mit dieser "Transaktion" 1'350 Ak- tien der J._____ von I._____ geschenkt erhalten. Es habe damit keine Zuwen- dungsabsicht des Klägers zugunsten der K._____ vorgelegen (act. 16 N. 181 ff.; act. 106 N. 116 ff.).
  28. Weiter bringen die Beklagten vor, I._____ habe auch in der seit tt.mm.2018 bestehenden Struktur, in welcher die K._____ eine 100% Tochtergesellschaft der J._____ sei, die Kontrolle. Ausserdem wirke der Aktionärbindungsvertrag vom tt.mm.2018 zwischen I._____ und dem Kläger (act. 4/12) nur inter partes. Dieser Vertrag habe im Zeitpunkt der Einräumung des Kaufsrechts an die K._____ am - 56 -
  29. November 2018 aber ohnehin noch nicht bestanden. Eine Ausübung des Kaufsrechts durch den Verwaltungsrat der K._____ wäre gemäss den Vorbringen der Beklagten seit dem 22. November 2018 daher jederzeit möglich und gegenüber dem Kläger gültig gewesen und zwar unabhängig von dessen allfälliger Zustim- mung. Der Kläger habe nicht einmal Einsitz im Verwaltungsrat der K._____. Die Vereinbarung 2011 sehe im Übrigen hinsichtlich der Kaufberechtigten eine klare Kaskade innerhalb der Familie vor, in welcher I._____ für die Aktien der F._____ erst als letzter zum Zuge komme. Bei einem Verkauf der F._____-Aktien an eine von I._____ beherrschte Gesellschaft wäre diese Regelung missachtet worden und bestünde die Gefahr, dass die Aktien an R._____, die Tochter von I._____ mit sei- ner zweiten Ehefrau, gelangen könnten, was mit der Vereinbarung 2011 habe ver- hindert werden sollen. Schliesslich habe die vom Kläger vorgenommene Vermö- gensumschichtung nur zum Ziel gehabt, die Ausübung des Kaufsrechts zu verun- möglichen. Dies sei rechtsmissbräuchlich (act. 16 N. 181 ff.; act. 106 N. 121).
  30. In der Replik führte der Kläger sodann aus, dass die K._____ ohnehin nicht beabsichtigt habe, das Kaufsrecht auszuüben. Vielmehr sei es darum gegangen, die K._____ durch Einräumung des Kaufsrechts "in ihrer bilanzierbaren Substanz wesentlich zu stärken". Die blosse Existenz des Kaufsrechts stelle einen beträcht- lichen Vermögenswert von rund CHF 10 Mio. dar. Ohne diesen wäre es gemäss dem Kläger nicht möglich gewesen, das im Dezember 2018 im Rahmen einer Ka- pitalerhöhung neu ausgegebene Aktienkapital der J._____ (mittels Sacheinlage der K._____-Aktien) zu liberieren. Durch diese Vorkehrungen habe "unter allen Even- tualitäten" sichergestellt werden können, dass der Kläger die operative Verantwor- tung in der J._____ auch im Falle des Todes von I._____ unbeeinflusst durch even- tuelle Auseinandersetzungen mit den Beklagten weiterführen könne.
  31. Weiter ist der Kläger der Ansicht, der Wert der 100 K._____-Aktien, welche der Kläger für die Einräumung des Kaufsrechts erhalten habe, sei für die Frage der Realisierung des wirtschaftlichen Werts der F._____-Aktien nicht miteinzubezie- hen. Die Schenkung von 1'350 J._____ Aktien von I._____ an den Kläger im No- vember 2018 sei sodann nicht im Zusammenhang mit der Einräumung des Kaufs- rechts an die K._____ erfolgt, sondern weil sich der Kläger als einziger der vier - 57 - Söhne an "Sinn und Geist" der Vereinbarung 2011 halte (act. 74 S. 27 ff. u. S. 56 ff.). Eine Absicht des Klägers oder von I._____, die Aktien der F._____ direkt oder indirekt an R._____ zu übertragen, bestehe nicht. Zu deren späterer erbrecht- lichen Abfindung sei die R._____ SA gegründet worden, die K._____ sei nicht dazu bestimmt (act. 74 S. 34 f. u. S. 58).
  32. Die Beklagten betrachten das klägerische Vorbringen, wonach die K._____ nie die Absicht gehabt habe, das Kaufsrecht auszuüben, als blosse Schutzbehaup- tung. Wäre dies der Fall, so führe das Kaufsrecht kaum zu einer Stärkung der K._____ oder der J._____. Die Bilanzierung des Kaufsrechts mit CHF 10 Mio. setze voraus, dass dieses gültig und ohne weiteres durch die K._____ ausübbar sei (act. 106 N. 123 f.). Die Führung der J._____ werde zudem durch deren Verwal- tungsrat gesichert, was sich beim Ableben von I._____ unabhängig des Kaufs- rechts der K._____ an den F._____-Aktien nicht ändern würde (act. 106 N. 129). Die in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 vorgesehene Kaskadenregelung sei zu- dem insb. für E._____ von grosser Bedeutung gewesen, damit die ihr gehörenden F._____-Aktien nicht an R._____ gelangten. Diese sei gesetzliche Erbin von I._____ und damit an dessen Nachlass, inklusive der von ihm gehaltenen Beteili- gungen, erbberechtigt. Über das Kaufsrecht der K._____ an den F._____-Aktien hätten somit allenfalls auch Aktien der F._____ an R._____ gelangen können (act. 106 N. 136 ff.). B.5.3 Zum geplanten Verkauf im Allgemeinen
  33. Gemäss Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 steht das darin geregelte Kaufs- recht unter der Bedingung eines "geplanten Verkaufs". Der Wortlaut legt zunächst einmal nahe, dass ein Verkauf, sprich eine Veräusserung gegen Entgelt, erfasst sein soll. Von dem Verkauf gleichkommenden Geschäften oder sogar unentgeltli- chen Übertragungen ist darin nicht die Rede. Zu beachten ist in diesem Zusam- menhang allerdings auch Ziff. III.2.c Abs. 5 der Vereinbarung 2011, worin die Söhne verpflichtet werden, durch Abschluss von Eheverträgen und durch letztwil- lige Verfügungen dafür zu sorgen, dass die F._____-Aktien an ihre Nachkommen vererbt werden. Damit beschränkt die Vereinbarung auch unentgeltliche Übertra- gungen der Aktien, dies im Einklang mit der Zweckbestimmung, die Unternehmen - 58 - langfristig im (engeren) Familienkreis zu halten (vgl. Ziff. II.4 der Vereinbarung 2011). Gemäss Ziff. II.7 der nämlichen Vereinbarung sollen sodann die zweite Ehe- frau von I._____, Q._____, wie auch die aus dieser Ehe hervorgegangene Tochter, R._____, nicht an den Familienunternehmen beteiligt sein und separat abgefunden werden (act. 4/1).
  34. Wie oben bereits dargelegt (s. E. IV.B.3), war es allen Vertragsparteien ein zentrales Anliegen, dass die Aktien der F._____ in der Familie bleiben und jeweils an die Nachkommen weitergegeben werden. Um diesen Zweck zu erreichen, muss nicht bloss die entgeltliche, sondern auch die unentgeltliche Veräusserung an Dritte verhindert werden (vgl. FRICK, a.a.O., N. 1093). Eine rein technische Interpretation des Begriffs "Verkauf" hätte zur Folge, dass etwa Tauschgeschäfte oder alle Arten von Innominatkontrakten, welche einen Eigentumswechsel an den Aktien bewirken, nicht erfasst würden. Ebenso wären diverse gesellschaftsrechtliche Vorgänge denkbar, welche dazu führen könnten, dass Dritte direkt oder indirekt an den F._____-Aktien berechtigt würden, wie etwa eine Sacheinlagegründung oder -ka- pitalerhöhung einer fremden Gesellschaft, möglicherweise sogar eines Konkurren- zunternehmens.
  35. Es erschiene äusserst widersprüchlich, wenn ein Verkauf und der güter- oder erbrechtliche Übergang der Aktien auf die Ehefrauen der Söhne verhindert werden sollte, gleichzeitig aber eine Schenkung an dieselben Ehefrauen (oder gar an be- liebige Aussenstehende) ebenso wie die oben beschriebenen Geschäfte zulässig gewesen wären. Vor dem Hintergrund des gemeinsam verfolgten Vertragszwecks mussten vernünftige Parteien vielmehr davon ausgehen, dass nicht bloss ein Ver- kauf im Sinne einer Veräusserung gegen ein gleichwertiges Entgelt, sondern auch diesem gleichkommende Geschäfte sowie zumindest teilweise unentgeltliche Ver- äusserungen das Kaufsrecht auslösen. Wie sich dies bei reinen Schenkungen ver- hält, kann offenbleiben, zumal eine solche hier nicht vorliegt. Der veräusserungs- willige Aktionär wird durch eine weite Interpretation des Begriffs "Verkauf" zwar (zwecknotwendig) in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit eingeschränkt, fi- nanziell aber nicht schlechter gestellt: So können die verbleibenden Aktionäre nicht - 59 - zu den möglicherweise sehr günstigen Konditionen erwerben, die der Ausschei- dende mit einem Dritten vereinbart hat oder zu vereinbaren beabsichtigt (wie bei einem unlimitierten Erwerbsrecht), sondern müssen ihm in jedem Fall den in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 festgelegten Kaufpreis bezahlen.
  36. Weiter ergibt sich aus dem Vertragstext, dass ein Verkauf noch nicht erfolgt, d.h. ein Kaufvertrag noch nicht abgeschlossen sein muss. Vielmehr tritt die Bedin- gung bereits bei einer "geplanten" Veräusserung ein. Damit kann einerseits die blosse Veräusserungsabsicht gemeint sein, andererseits könnte dem Adjektiv auch die Bedeutung beigemessen werden, dass bereits ein "Plan" im Sinne eines konk- ret festgelegten Vorgehens hin zu einem Verkauf besteht. Diese Unterscheidung ist vorliegend jedoch nicht von Bedeutung, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Ent- sprechend ist nicht näher darauf einzugehen.
  37. Durch Einräumung eines Kaufsrechts, wie dies der Kläger der K._____ ge- währte, gibt der Eigentümer einem Dritten die Möglichkeit, durch einseitige Erklä- rung einen Kaufvertrag zu perfektionieren (s. oben E. IV.B.4). Wird dieses Recht, wie vorliegend (act. 4/5 S. 2), ohne Bedingungen und unwiderruflich gewährt, steht es während der gesamten Gültigkeitsdauer des Kaufsrechts im Belieben des Be- rechtigten, dieses auszuüben und den Verkäufer damit zur Übertragung und Eigen- tumsverschaffung bezüglich der Kaufsache zu verpflichten. Bei Einräumung eines Kaufsrechts besteht damit im Regelfall eine Verkaufsabsicht des bisherigen Eigen- tümers. Ein vernünftig handelnder Eigentümer schliesst keinen Kaufsrechtsvertrag ab, wenn er keinerlei Willen hat, den betreffenden Gegenstand zu veräussern. Mit Abschluss eines solchen Vertrages ist ein Verkauf überdies bereits deutlich mehr als bloss "geplant" – unabhängig davon, welche der möglichen Bedeutungen des Wortes man zugrunde legt –, wird damit doch bereits ein bedingter Kaufvertrag abgeschlossen, der alle wesentlichen Punkte des Kaufgeschäfts regeln muss. B.5.4 Einwände des Klägers Ausgehend vom Wortlaut der Klausel ("bei einem geplanten Verkauf", act. 4/1 S. 7) liegt daher die Annahme nahe, dass die Bedingung vorliegend eingetreten ist. Es sind im Folgenden jedoch die Einwände des Klägers zu prüfen. - 60 - B.5.4.1 Absicht zur Ausübung des Kaufsrechts
  38. Das Vorbringen des Klägers, wonach nie die Absicht bestanden habe, dass die K._____ das Kaufsrecht ausüben werde (act. 74 S. 27 ff.), überzeugt nicht. Ei- nerseits äusserte sich der Kläger selbst im Rahmen der Parteibefragungen diesbe- züglich widersprüchlich: So gab er zwar an, Aktionär der F._____ sein und bleiben zu wollen (Prot. S. 135). Zugleich erklärte er aber vage, dass unter Umständen doch eine Ausübung des Kaufsrechts in Frage gekommen wäre, wenn auch nicht "heute oder morgen" (Prot. S. 137 f.). Ähnlich unklar äusserte sich auch I._____: "Ich habe nicht gesagt, dass das Kaufsrecht nicht ausgeübt werden soll, sondern dass wir dazu nicht die Absicht gehabt haben" (Prot. S. 94).
  39. Andererseits sind die klägerischen Behauptungen an sich bereits mit erhebli- chen Widersprüchen behaftet: Wenn beide Parteien sich von vornherein einig sind, dass ein Kaufsrecht nie ausgeübt werden soll, liegt mangels entsprechenden Wil- lens gar kein Kaufsrechtsvertrag vor, ein solcher wäre höchstens simuliert. Da folg- lich kein Kaufsrecht bestünde, hätte dieses auch keinen Wert, schon gar keinen bilanzierbaren, und könnte damit nicht zur Stärkung der Substanz einer Gesell- schaft dienen. Genau diese "substanzmässige" Stärkung der K._____ und letztlich der J._____ soll aber gemäss dem Kläger das Ziel der "Strukturmassnahmen" ge- wesen sein (act. 74 S. 27 ff.). Wäre das Kaufsrecht tatsächlich lediglich simuliert gewesen, hätte dies zudem u.U. strafrechtliche Folgen, wie die Beklagten unter Hinweis auf Art. 152 f. StGB zu Recht bemerken (act. 106 N. 123). Strafbares Ver- halten ist jedoch nicht leichthin anzunehmen. Es ist daher, wie der Kläger auch selbst andeutete, vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien des Kaufsrechts- vertrages damit rechneten, dass das Kaufsrecht unter gewissen Umständen allen- falls doch ausgeübt würde. B.5.4.2 Kontrolle des Klägers über die Kaufsrechtsausübung und Vermögens- umstrukturierung
  40. Der Entscheid über die Ausübung des vom Kläger eingeräumten Kaufsrechts kommt innerhalb der K._____ deren Verwaltungsrat zu (Art. 716 ff. OR). Der Kläger war unbestrittenermassen nie Mitglied dieses Gremiums und selbst wenn er dort - 61 - Einsitz hätte, könnte er von den übrigen Mitgliedern (derzeit deren drei) ohne Wei- teres überstimmt werden. Ebenso wenig ist er gemäss seinen eigenen Darstellun- gen Mehrheitsaktionär der K._____, sondern er hält lediglich 1/3 dieser Gesell- schaft. Mehrheitsaktionär ist vielmehr I._____. In den beiden der K._____ überge- ordneten Gesellschaften, nämlich der J._____ und der O._____, hat der Kläger zwar Einsitz im Verwaltungsrat, ist aber neben I._____ ebenfalls nur Minderheitsak- tionär.
  41. Wie die Beklagten zutreffend ausführen, könnte der Verwaltungsrat der K._____ somit jederzeit die Ausübung des Kaufsrechts an den F._____-Aktien er- klären. Mangels Einsitz im Verwaltungsrat dieser Gesellschaft kann der Kläger dies nicht unmittelbar verhindern. Auch der vom Kläger mit I._____ abgeschlossene Ak- tionärbindungsvertrag vermag daran nichts zu ändern. Dieser bindet nur die Par- teien persönlich, nicht jedoch die Gesellschaft oder die übrigen Verwaltungsräte (vgl. BGE 145 III 351 E. 4.3.1). Zudem könnte auch der vertraglich gebundene I._____ durch die übrigen beiden Mitglieder des Verwaltungsrates überstimmt wer- den (vgl. act. 9/1). Der Kläger bringt zwar vor, dass die Verwaltungsräte der K._____ sich rein faktisch an die Weisungen der Muttergesellschaft halten würden. Dies mag im Regelfall zutreffen, allerdings besteht die Treuepflicht eines Verwal- tungsrates zu derjenigen Gesellschaft, als deren Organ er amtet. Deren Interessen und nicht diejenigen der Muttergesellschaft sind in erster Linie zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Weisungen der Konzernmutter, die dem Gesellschaftsinteresse zuwi- derlaufen, dürften die Verwaltungsräte nicht befolgen, ebenso wenig solche des Treugebers, sollte es sich um fiduziarische Verwaltungsräte handeln. Andernfalls würden sie sich u.U. aufgrund von Art. 754 Abs. 1 OR persönlich verantwortlich machen. Diese gesellschaftsrechtliche Pflicht geht daher auch allfälligen auftrags-, arbeitsrechtlich oder anderweitig vertraglich geregelten Treuepflichten vor (s. etwa SCHENKER, Haftung des entsendeten Verwaltungsrates, in: Kunz/Jörg/Arter [Hrsg.], Entwicklungen im Gesellschaftsrecht IX, Bern 2014, S. 156 f.; VISCHER, Schadlos- haltungsklauseln in Mandatsverträgen fiduziarischer Verwaltungsräte, in: AJP 2003, S. 491). Ist es im Interesse der K._____ erforderlich, das Kaufsrecht auszu- üben, so wären die Verwaltungsräte folglich verpflichtet, dies zu tun. Das gilt sowohl für I._____ (trotz dessen Verpflichtung durch den Aktionärbindungsvertrag) wie - 62 - auch für die beiden anderen Verwaltungsräte. Der Kläger hat damit keine umfas- sende Kontrolle darüber, ob das Kaufsrecht an den F._____-Aktien durch die K._____ ausgeübt wird.
  42. Erschwerend für die klägerische Argumentation kommt hinzu, dass der Aktio- närbindungsvertrag zwischen dem Kläger und I._____ erst am tt.mm.2018 (schrift- lich) abgeschlossen wurde (act. 4/12 S. 7). Der Kläger behauptete zwar zunächst, er habe bereits vor Einräumung des Kaufsrechts an die K._____ mit I._____ ver- einbart, dass dieses Recht nur mit seiner Zustimmung ausgeübt werden dürfe (act. 2 S. 20 f., von den Beklagten bestritten in act. 16 N. 116). Im Rahmen der Replik wurde dann vorgebracht, der schriftlich fixierte Aktionärbindungsvertrag sei am 30. November 2018 mündlich vereinbart worden (act. 74 S. 70; ebenfalls be- stritten: act. 106 N. 261). Der Kläger konnte sich in der Parteibefragung an einen solchen mündlichen Vertragsschluss nicht erinnern (Prot. S. 148). Selbst wenn die (neue) klägerische Behauptung zutreffen würde, wäre die Verpflichtung von I._____, zur Ausübung des Kaufsrechts die Zustimmung des Klägers einzuholen, also erst am 30. November 2018 und damit acht Tage nach Abschluss des Kaufs- rechtsvertrages entstanden. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand demnach überhaupt keine rechtliche Handhabe des Klägers, die Ausübung des Kaufsrechts zu verhin- dern.
  43. Im Übrigen kann auch nicht gesagt werden, dass eine reine Umstrukturierung innerhalb des Vermögens des Klägers erfolgt sei. Wie oben gezeigt, ist der Kläger gemäss seiner eigenen Darstellung lediglich Minderheitsaktionär aller massgebli- chen Gesellschaften, insb. der K._____. Im Zeitpunkt, als er den Kaufsrechtsver- trag mit der K._____ abschloss, war er an dieser noch überhaupt nicht berechtigt; sämtliche Aktien der K._____ hielt damals I._____ Wenn die K._____ also das Kaufsrecht ausgeübt hätte, so wären die F._____-Aktien an eine Gesellschaft ge- langt, die sich mehrheitlich im Eigentum von I._____ befindet. Der Kläger ist also von der Mitwirkung von I._____ abhängig und kann in eigener Kompetenz nicht über die Geschicke der K._____ und auch nicht über die Ausübung des Kaufsrechts entscheiden. Von einer vom Kläger selbst beherrschten Gesellschaft kann hier - 63 - keine Rede sein, ebenso wenig von einer Umstrukturierung innerhalb seines Ver- mögens, ist doch zum grösseren Teil dasjenige von I._____ betroffen. So spricht auch der Privatgutachter Prof. Dr. P._____ davon, dass die K._____ von "Vater und Sohn gemeinsam" beherrscht werde. Und weiter: "Es ist zwar so, dass [der Kläger] die J._____ nicht alleine beherrscht, sondern zusammen mit seinem Vater. Damit bleiben die Aktien aber jedenfalls im engen Familienkreis, und so kann die anfäng- lich nicht zustande gekommene Nachfolgeplanung, der Anlass zum Ganzen, doch noch in veränderter Form verwirklicht werden" (act. 4/21 S. 12). B.5.4.3 Missachtung der Kaskade der Erwerbsberechtigten
  44. Weiter führt der Kläger im Sinne der vorstehend zitierten Ausführungen des Gutachters ins Feld, familieninterne Transaktionen seien vom Erwerbsrecht ge- mäss Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 ausgenommen. Ziel der Vereinbarung sei gewesen, familienfremde Dritte auszugrenzen, woraus folge, dass Transaktionen innerhalb der Familie nicht hätten beschränkt werden sollen und das Erwerbsrecht daher nicht auslösen würden. Dies gelte auch für die Eltern, da hinsichtlich der F._____-Aktien auch ein Erwerbsrecht für I._____ und E._____ vorgesehen wor- den sei (act. 2 S. 41; act. 74 S. 33).
  45. Die Beklagten halten dem entgegen, dass die Parteien für die Ausübung des Erwerbsrechts an den F._____-Aktien bewusst eine klare Kaskade innerhalb der Familienmitglieder vorgesehen hätten, wonach I._____ als letzter nach den Beklag- ten (in erster Priorität) und nach E._____ (in zweiter Priorität) zur Übernahme der Aktien der F._____ berechtigt gewesen sei. Insofern ergebe sich eindeutig, dass ein Verkauf der Aktien der F._____ an eine durch I._____ indirekt beherrschte Ge- sellschaft gemäss dem Willen der Parteien keine Ausnahme mit Bezug auf Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 dargestellt habe (act. 16 N. 201 ff.; act. 106 N. 135 ff.).
  46. Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 sieht in der Tat eine klare Rangordnung innerhalb der Familie vor: Zunächst kommen die verbleibenden Aktionäre zum Zug. Sollten diese die Aktien nicht übernehmen wollen, hat sich E._____ als ehemalige Alleinaktionärin einen Rückkauf der F._____-Aktien vorbehalten. I._____ sollte erst - 64 - nach ihr und zuletzt zum Zug kommen, bevor als ultima ratio die Erwerbspflicht der verbleibenden Aktionäre zum Tragen käme. Hinsichtlich der Aktien der J._____ ist eine spiegelbildliche Regelung vereinbart worden, welche I._____ gegenüber E._____ den Vorrang einräumt (vgl. Ziff. III.1.c der Vereinbarung 2011; act. 4/1). Bereits aus dieser Differenzierung ist abzuleiten, dass der Reihenfolge unter den Erwerbsberechtigten eine gewisse Bedeutung zukam.
  47. Zu den Motiven hierfür führte der Beklagte 1 aus, mit der Kaskadenregelung habe E._____ sicherstellen wollen, dass die Aktien an ihre direkten Nachkommen und nicht an R._____ oder Q._____ übergehen würden. Das sei allen klar gewe- sen. E._____ habe nicht gewollt, dass die Aktien der F._____ an I._____ gehen würden, bevor sie sie kaufen könne. Es sei für sie essentiell gewesen, dass sie in der Kaskade vor ihm zum Zug komme (Prot. S. 59 f. u. S. 151). Der Beklagte 3 bestätigte dies (Prot. S. 156). Der Beklagte 2 führte aus, die Kaskade sei für die F._____ so festgelegt worden, da E._____ Eigentümerin dieser Gesellschaft gewe- sen sei (Prot. S. 155).
  48. Dass die Kaskadenregelung verbindlich war, anerkannte selbst der Kläger (Prot. S. 144). Er stellt sodann nicht in Abrede, dass die Reihenfolge der Kaskade für E._____ wichtig gewesen sei, sondern behauptet in diesem Zusammenhang lediglich, es bestehe weder eine Absicht des Kläger noch von I._____, Aktien der F._____ an R._____ zu übertragen (act. 74 S. 34 f.).
  49. Das Ziel der Parteien, auszuschliessen, dass Anteile der Familienunterneh- men in die Hände von Q._____ und R._____ gelangen, ergibt sich bereits aus dem Vereinbarungstext selbst, so insb. aus Ziff. II.1., Ziff. II.7. und Ziff. III.7. (act. 4/1). Angesichts der Aussagen der Parteien ist zudem klar, dass es E._____ ein Anlie- gen war, die Aktien der F._____ vor I._____ erwerben zu können. Naheliegend erscheint dies bereits aufgrund der Tatsache, dass sie die vorherige Alleineigentü- merin der F._____ war, womit naturgemäss eine gewisse Verbundenheit einher- geht. Ebenso ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen erstellt, dass es E._____ auch darum ging, zu verhindern, dass Aktien der F._____ über I._____ indirekt an dessen Tochter aus zweiter Ehe gelangen. - 65 -
  50. Wie die Beklagten korrekt feststellen, werden die von I._____ gehaltenen Be- teiligungen dereinst in seinen Nachlass fallen. Als Tochter zählt R._____ zu den gesetzlichen Erben. Zwar kann mittels entsprechender Vorkehrungen wie insb. letztwilligen Verfügungen versucht werden, einzelne Erben von bestimmten Nach- lassgegenständen auszuschliessen. Bekanntlich können solche Verfügungen je- doch angefochten werden, womit im Voraus nicht mit Sicherheit verhindert werden kann, dass sie doch dem betreffenden Erben zufallen. Hätte die K._____ das Kaufsrecht an den F._____-Aktien ausgeübt, wäre somit nicht auszuschliessen ge- wesen, dass diese zumindest indirekt und möglicherweise auch gegen den Willen des Klägers und von I._____ an R._____ gelangen. Dies sollte durch die Reihen- folge der Erwerbsberechtigten aber gerade verhindert werden.
  51. Vor diesem Hintergrund kann die Kaskade in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 nicht anders verstanden werden, als es bereits der Wortlaut der Klausel zum Ausdruck bringt: Es wurden bewusst Differenzierungen unter den Erwerbsberech- tigten vorgenommen und damit nicht alle familieninternen Transaktionen gleichbe- handelt. Auch ein Verkauf unter den Erwerbsberechtigten, welche aber der vorge- sehenen Reihenfolge widerspricht, muss daher als Kaufsrechtsfall betrachtet wer- den. B.5.4.4 Realisierung des wirtschaftlichen Werts der F._____-Aktien
  52. Der Kläger wendet schliesslich ein, dass er mit der Einräumung des Kaufs- rechts an die K._____ nicht die wirtschaftliche Umsetzung beziehungsweise Ver- flüssigung des in den F._____-Aktien liegenden Werts beabsichtigt habe. Er stützt sich dabei auf einen Entscheid des Bundesgerichts in Bezug auf das gesetzliche Vorkaufsrecht bei Grundstücken (BGer 4A_22/2010 vom 15. April 2010).
  53. Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück gemäss Art. 216c ff. OR zu beurteilen ist. Vielmehr haben die Parteien die Bedingung zur Ausübung des Kaufsrechts in der Vereinbarung 2011 autonom definiert. Die vom Kläger angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist damit auf den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres anwendbar. Selbst wenn dies der Fall wäre, führt das Bundesgericht in BGer 4A_22/2010 vom 15. April - 66 - 2010, E. 3 Folgendes aus: "So liegt kein Vorkaufsfall vor, wenn das Geschäft nicht auf die wirtschaftliche Umsetzung und Verflüssigung des im Grundstück verkörper- ten Werts abzielt, sondern nur eine Vermögensumstrukturierung darstellt." Voraus- gesetzt würde somit, dass lediglich eine Umstrukturierung im Vermögen des Ver- käufers stattfinden. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall (s. oben E. IV.B.5.4.2).
  54. Als Gegenleistung für die Einräumung des Kaufsrechts hat der Kläger 100 Ak- tien der K._____ im Wert von rund CHF 3 Mio. erhalten. Bei Ausübung des Kaufs- rechts wäre ihm zusätzlich ein Kaufpreis von CHF 250'000 bezahlt worden (act. 4/5). Den Beklagten (act. 16 N. 198) ist sodann zuzustimmen, dass der Kläger über seine Beteiligung von einem Drittel an der K._____ bei Ausübung des Kaufs- rechts in entsprechendem Umfang auch von der Wertsteigerung der K._____ pro- fitiert hätte. Dieser Mehrwert würde zustande kommen, indem die F._____-Aktien des Klägers neu der K._____ gehören würden und der Kläger zu einem Drittel des Wertes der von der K._____ gehaltenen F._____-Aktien vom Mehrwert profitiert. Dass dies einem Betrag von ca. CHF 8 Mio. entsprechen würde, hat der Kläger nicht bestritten. Entgegen dem Kläger lässt sich aus dieser Überlegung auch nicht ableiten, dass bloss eine Vermögensumstrukturierung beim Kläger vorliege (act. 74 S. 32 f.). Eine solche liegt zwar (im Umfang von einem Drittel) tatsächlich vor, über- wiegend (zu zwei Dritteln) handelt es sich aber eben um eine Vermögensverschie- bung zu I._____. Hinzu kommt der Kontrollverlust, welcher beim Kläger durch die Transaktion entstanden ist (s. oben E. IV.B.5.4.2).
  55. Strittig geblieben ist unter den Parteien, ob auch die Schenkung von 1'350 J._____-Aktien von I._____ an den Kläger als Gegenleistung für die Kaufsrechts- einräumung an die K._____ zu betrachten sei. Die Schenkung erfolgte am 30. No- vember 2018 und damit in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufsrechtsvertrages mit der K._____ und den übrigen "Strukturmassnahmen" (act. 124). Sodann erwähnte der Kläger selbst die Schenkung der 1'350 J._____- Aktien als Bestandteil dieser Strukturmassnahmen, welche sicherstellen sollten, dass der Kläger die Führung der J._____ auch beim Ableben von I._____ behalten könne (act. 74 S. 27 f.). Anlässlich der Befragungen gaben aber sowohl der Kläger wie auch I._____ an, dass die Schenkung erfolgt sei, weil der Kläger sich an "Sinn - 67 - und Geist" der Vereinbarung 2011 gehalten bzw. sich vertragskonform verhalten habe. Einen direkten Zusammenhang mit dem Kaufsrecht der F._____ erwähnten sie nicht (Prot. S. 21 f., S. 85, S. 138 f. u. S. 145).
  56. Ziel der gesamten "Strukturmassnahmen" war es gemäss den klägerischen Vorbringen offenkundig, dem Kläger als einzigem Sohn, welcher sich im Sinne von I._____ verhalten hatte, die künftige Kontrolle über die J._____ zu sichern, unter gleichzeitigen Ausschlusses der Beklagten. Die Einräumung des Kaufsrechts war dafür – gemäss den eigenen Ausführungen des Klägers – unabdingbare Voraus- setzung, da so erst ein bilanzierbarer Wert geschaffen werden konnte, um letztlich die Kapitalerhöhung der J._____ zu finanzieren. Damit wurden die Voraussetzun- gen dafür geschaffen, dass sich die Beklagten in der J._____ keine Mehrheitsstel- lung mehr verschaffen könnten, sollten sie dereinst die Schenkung der J._____- Aktien gemäss der Vereinbarung 2011 gegenüber I._____ durchsetzen wollen (act. 16 N. 53 u. N. 56; vom Kläger nicht bestritten: act. 74 S. 56 ff.).
  57. Die gesamten Massnahmen des Klägers und von I._____ im November und Dezember 2018 sind vor diesem Hintergrund als Einheit zu betrachten. Im Übrigen erklärte auch I._____ anlässlich der Zeugenbefragung, der Kläger habe für die Ein- räumung des Kaufsrechts eine echte und werthaltige Gegenleistung erhalten (Prot. S. 95). Die 1'350 J._____-Aktien, welche der Kläger von I._____ geschenkt erhielt, sind damit ebenfalls als Gegenleistung für die Einräumung des Kaufsrechts bzw. die Mitwirkung des Klägers an den "Strukturmassnahmen" insgesamt zu betrach- ten.
  58. Der Kläger hält mit den geschenkten Aktien heute rund 16% der J._____. Beim Abschluss der Vereinbarung 2011 einigten sich die Parteien basierend auf einer konservativen Bewertung auf einen Verkehrswert der J._____ von CHF 60 Mio. (act. 4/1 S. 4). Ausgehend von diesem Betrag hat die klägerische Beteiligung einen Wert von ca. CHF 9.6 Mio. Die Summe aller Leistungen, welche der Kläger bei Ausübung des Kaufsrechts erhalten hätte, bewegt sich damit im Bereich des Wertes von einem Viertel der F._____, nämlich von rund CHF 20 Mio. Damit liegt eine ungefähr gleichwertige Gegenleistung vor. - 68 -
  59. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, führte das nicht ohne Weiteres dazu, dass die Kaufsrechtseinräumung an die K._____ von der Erwerbsrechtsregelung gemäss Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 ausgenommen wäre. Vielmehr erfasst diese, wie oben gezeigt, auch teilweise unentgeltliche Veräusserungen. Auch wenn also bspw. angenommen würde, die Schenkung der J._____-Aktien sei nicht als Gegenleistung für den Abschluss des Kaufsrechtsvertrages zu betrachten, würde dies angesichts der immer noch erheblichen Gegenleistung nichts daran ändern, dass darin ein "geplanter Verkauf" im Sinne der fraglichen Klausel lag. B.6. Fazit
  60. Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 aufgrund übereinstimmenden Rechtsbindungswillens aller Parteien ein verbindli- ches Erwerbsrecht vereinbart wurde. Dieses gewährt den verbleibenden Aktionä- ren ein Gestaltungsrecht und ermöglicht es ihnen somit, bei einem geplanten Ver- kauf durch einseitige Erklärung einen Kaufvertrag mit dem veräusserungswilligen Aktionär zum Abschluss zu bringen. Als geplanter Verkauf sind dabei auch einem Verkauf gleichkommende Geschäfte oder teilweise unentgeltliche Veräusserungen zu verstehen. Dabei sind auch Transaktionen unter den gemäss Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 Erwerbsberechtigten als Kaufsrechtsfall zu betrachten, sofern die in dieser Klausel vorgesehene Reihenfolge nicht eingehalten wird.
  61. Die Einräumung des Kaufsrechts an den F._____-Aktien durch den Kläger an die K._____ stellt einen geplanten Verkauf im Sinne der Vereinbarung 2011 dar. Der Kläger verlor mit Abschluss des Kaufsrechtsvertrages die Kontrolle über seine F._____-Aktien und eine reine Umstrukturierung innerhalb des klägerischen Ver- mögens lag nicht vor. Die mit I._____ getroffenen vertraglichen Vereinbarungen vermögen daran nichts zu ändern. Die Beklagten waren damit berechtigt, das ihnen zustehende Kaufsrecht auszuüben, was sie mit Schreiben vom 28. Februar 2019 auch getan haben. Damit entstand ein Kaufvertrag zwischen ihnen und dem Kläger über dessen F._____-Aktien, welcher ein gültiges Verpflichtungsgeschäft für eine Eigentumsübertragung darstellt. - 69 - C. Besitzübertragung, dingliche Einigung und Verfügungsmacht C.1. Voraussetzungen der Eigentumsübertragung im Allgemeinen und Sachverhalt
  62. Aus dem oben dargelegten Kaufvertrag als Grundgeschäft (causa) entstand die obligatorische Verpflichtung des Klägers, den Beklagten seine F._____-Inha- beraktienzertifikate zu übertragen und ihnen das Eigentum daran zu verschaffen. Der Abschluss dieses Vertrages verschaffte den Beklagten jedoch noch nicht das Eigentum an den Zertifikaten, sondern bloss einen obligatorischen Anspruch hie- rauf (Art. 184 Abs. 1 OR). Der Übergang des Eigentums setzt zusätzlich ein gülti- ges Verfügungsgeschäft voraus. Dieses beruht in der Regel ebenfalls auf einem Vertrag bzw. zumindest einer Willensübereinstimmung und bewirkt die unmittelbare und endgültige Veränderung von subjektiven Rechten, d.h. eine Verminderung der Aktiven des Übertragenden (BERGER, Allgemeines Schuldrecht, 3. Aufl., Bern 2018, S. 88; SPOERLÉ, a.a.O., S. 215 f.). Denkbar wäre diesbezüglich unter Umständen – auch bei in Inhaberpapieren verbrieften Inhaberaktien – eine Zession (vgl. SPO- ERLÉ, a.a.O., S. 229, Fn. 1256 m.w.H.). Solches wird jedoch nicht geltend gemacht, weshalb hier nicht näher darauf einzugehen ist. Es kommen daher die sachenrecht- lichen Regeln für die Eigentumsübertragung an Fahrnis zum Zug. Wurde das Ei- gentum an den Papieren gültig übertragen, geht auch die Aktionärsstellung auf den Erwerber über (SPOERLÉ, a.a.O., S. 229 f.)
  63. Gemäss den Vorbringen der Beklagte, welche unbestritten geblieben sind, gelangten die klägerischen F._____-Inhaberaktienzertifikate folgendermassen zu ihnen: E._____ übergab die Zertifikate Nr. 1, 3 und 5 des Klägers, hinsichtlich derer ihre Nutzniessung Ende 2018 geendet hatte, am 1. März 2021 (zumindest kurzzei- tig) den Beklagten bzw. dem Beklagten 1. Wenige Tage später bezog E._____ zur Aufbewahrung dieser Zertifikate ein Bankschliessfach, zu welchem nur sie und U._____ Zugang haben. Die klägerischen Zertifikate Nr. 2, 4 und 6 behielt E._____ aufgrund ihrer Nutzniessung weiterhin in ihrem Besitz (act. 2 S. 24; act. 16 N. 121; act. 74 S. 71; act. 106 N. 37; act. 116). In der Übergabe der einen Hälfte der Zerti- fikate sehen die Beklagten eine traditio von E._____ an die Beklagten im Sinne von - 70 - Art. 922 Abs. 1 ZGB, hinsichtlich der zweiten Hälfte sei der Besitz mittels Besit- zeskonstitut auf die Beklagten übergegangen (act. 106 N. 37; act. 127 N. 38). C.2. Dinglicher Vertrag
  64. Für die Übertragung des Eigentums an Fahrnis ist nach wohl überwiegender Lehre wie auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts zusätzlich zum Verpflich- tungsgeschäft und der tatsächlichen Übertragung des Besitzes auf den Erwerber ein sogenannter dinglicher Vertrag erforderlich (Art. 714 Abs. 1 ZGB). Der Besitz- übertragung mittels tatsächlicher Übergabe (traditio) gleichgestellt sind Traditions- surrogate wie etwa das Besitzeskonstitut (Art. 924 ZGB). Der dingliche Vertrag er- fordert den Willen des Veräusserers, die Sache dem Erwerber hier und jetzt zu Eigentum zu übertragen, während der Erwerber den Willen haben muss, diese Übertragung anzunehmen (BERGER, a.a.O., S. 88 f.; SCHWANDER, in: Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, Art. 714 N. 2 u. N. 5 f. m.w.H. [zit. BSK ZGB II-BEARBEITER]; BGE 142 III 746 E. 2.1; BGer 4A_314/2016 und 4A_320/2016 vom 17. November 2016, E. 4.1). Teils wird auch die Besitzübertra- gung selbst als Rechtsgeschäft aufgefasst, welches nebst der realen Übergabe der Sache auch eine rechtsgeschäftliche Einigung über die Besitzübertragung zwecks Einräumung des Eigentums erfordert. Wird dieser zweiten Meinung gefolgt, erübrigt sich das zusätzliche Erfordernis eines dinglichen Vertrags, ohne dass sich am Er- gebnis in der Regel aber etwas ändern würde (s. für eine Übersicht: ZOBL/THURN- HERR, in: Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 884–887 ZGB,
  65. Aufl., Bern 2010, Art. 884 N. 643 ff. m.w.H. [zit. BK ZGB-ZOBL/THURNHERR]).
  66. Im Rechtsalltag fällt der dingliche Vertrag bzw. die rechtsgeschäftliche Eini- gung im Rahmen der Tradition regelmässig mit dem Verpflichtungsgeschäft und dessen Erfüllung zusammen. Jedoch muss dies nicht zwingend der Fall sein, etwa wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts noch nicht fest- steht, an wen das Eigentum zu übertragen ist oder wie die Besitzübertragung zu erfolgen hat. Zumindest ein impliziter Konsens beider Parteien zur dinglichen Ei- gentumsverschaffung ist in jedem Fall notwendig, weil der Konsens über das Grundgeschäft alleine noch keine dingliche Wirkung hat. Liegt kein dinglicher Ver- trag bzw. keine entsprechende Willensübereinstimmung vor, kann das Eigentum - 71 - somit selbst bei gültigem Grundgeschäft und realer Übergabe der Sache nicht über- gehen (BSK OR I-KOLLER, Art. 184 N. 63; BSK ZGB II-SCHWANDER, Art. 714 N. 5; STARK/LINDENMANN, in: Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 919–941 ZGB, 4. Aufl., Bern 2016, Art. 922 N. 29 [zit. BK ZGB-STARK/LINDEN- MANN]; SPOERLÉ, a.a.O., S. 218 f. u. S. 231).
  67. Hat sich ein Gläubiger eigenmächtig, d.h. ohne oder gegen den Willen des Eigentümers, den Besitz an einer Sache verschafft oder ist diese bloss zufällig zu ihm gelangt, fehlt es am dinglichen Vertrag bzw. an der rechtsgeschäftlichen Eini- gung zwischen Veräusserer und Erwerber. Das Eigentum geht damit nicht über. Selbiges gilt, wenn die Sache dem Erwerber von einem Unberechtigten übergeben wird (vgl. LIVER, in: Schweizerisches Privatrecht Bd. V/1, Eigentum und Besitz, Ba- sel 1977, S. 318 u. S. 468 ff. [zit. SPR-LIVER]; BK ZGB-ZOBL/THURNHERR, Art. 884 N. 666).
  68. Es stellt sich sodann die Frage, ob im vorliegenden Fall auch der erforderliche dingliche Vertrag bzw. die Willensübereinstimmung zwischen Veräusserer und Er- werber, Eigentum zu übertragen und zu empfangen, vorlag. Dies ist zu verneinen: E._____ war selbst nicht Eigentümerin der fraglichen Aktienzertifikate, was die Be- klagen wussten. Ebenso wenig war sie vom Kläger bevollmächtigt, die Zertifikate den Beklagten zu Eigentum auszuhändigen, oder hat dieser dem Vorgang nach- träglich zugestimmt. In der tatsächlichen Übergabe kann somit auch kein impliziter Konsens zwischen dem Kläger und den Beklagten erblickt werden, eine Besitz- übertragung vorzunehmen, um damit Eigentum übergehen zu lassen.
  69. Zu prüfen bleibt mangels Behauptungen zu einer anderweitigen dinglichen Einigung, ob die erforderliche Willensübereinstimmung sich bereits aus dem Ver- pflichtungsgeschäft, d.h. dem in der Vereinbarung 2011 enthaltenen (bedingten) Kaufvertrag, ergibt. Auch wenn Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 alle Essentialia eines Kaufvertrages enthält, handelt es sich dabei in diversen Punkten nur um eine rudimentäre Regelung. Der Kaufsrechtsfall hätte angesichts der fehlenden zeitli- chen Limitierung auch erst in mehreren Jahren oder gar Jahrzehnten erfolgen kön- nen. Ob dann noch eine Nutzniessung bestanden hätte oder nicht und wo sich folg- - 72 - lich die Zertifikate befunden hätten, war bei Abschluss der Vereinbarung noch of- fen. Wenn auch im Zeitpunkt der Ausübung des Kaufsrechts bestimmbar, stand bei Abschluss der Vereinbarung 2011 noch nicht fest, wer im konkreten Fall Käufer und Verkäufer sein würde. Ebenso ergibt sich aus dem Vereinbarungstext, dass eine Umwandlung der F._____-Aktien in Namenaktien beabsichtigt wurde.
  70. Damit war am 28. Dezember 2011 noch nicht klar, wie die Besitzübertragung oder die Eigentumsverschaffung bei Ausübung des Kaufsrechts konkret hätte er- folgen sollen bzw. ob eine sachenrechtliche Übertragung überhaupt notwendig wer- den würde. So wäre je nach Art und Verbriefung der Aktien auch eine Zession oder Übergabe von Zertifikaten mit Indossament in Frage gekommen. Die dingliche Ei- nigung hier bereits in das Grundgeschäft hineinzuinterpretieren, ginge daher zu weit. Folglich fehlt es am erforderlichen dinglichen Vertrag bzw. dem übereinstim- menden Willen der Parteien, durch die traditio Eigentum zu übertragen und zu emp- fangen.
  71. Ausnahmsweise schützt die Rechtsordnung den Käufer, der sich eigenmäch- tig den Besitz an der Kaufsache verschafft hat, vor Rückforderungsansprüchen des Verkäufers. Dies durch die Einrede des besseren Rechts nach Art. 927 Abs. 2 ZGB, welche einer Klage aus Besitzesentziehung entgegengehalten werden kann. Zum Nachweis eines "besseren Rechts" genügt bereits ein obligatorischer Anspruch, somit auch derjenige auf Übergabe und Eigentumsverschaffung aus Art. 184 Abs. 1 OR. Dasselbe Ergebnis resultiert aus dem Rechtsmissbrauchsverbot: Nach dem Grundsatz dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est (sinngemäss: rechts- missbräuchlich handelt, wer etwas verlangt, das er sofort wieder zurückgeben muss), kann einem Rückforderungsanspruch des Verkäufers in diesem Fall die Durchsetzung verwehrt werden (vgl. HONSELL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 2 N. 40).
  72. Dass der eigenmächtige Erwerber somit u.U. in seinem Besitz geschützt wird, ändert jedoch nichts daran, dass keine rechtsgeschäftliche Einigung zur Eigen- tumsübertragung bzw. kein dinglicher Vertrag vorliegt, womit das Eigentum nicht übergegangen ist. Hierfür müsste der Erwerber auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung klagen (BK ZGB-ZOBL/THURNHERR, Art. 884 N. 667; BK ZGB- - 73 - STARK/LINDENMANN, Art. 922 N. 8; SPR-LIVER, S. 454 f. u. S. 470). Dasselbe gilt, wenn dem Erwerber die Sache durch einen unbefugten Dritten ohne oder gegen den Willen des Eigentümers übertragen worden ist (BK ZGB-ZOBL/THURNHERR, Art. 884 N. 671). C.3. Besitzübertragung
  73. Liegt gestufter Besitz vor, kann dieser selbständig oder unselbständig sein: Nach Art. 920 Abs. 2 ZGB ist selbständiger Besitzer, wer eine Sache als Eigentü- mer besitzt. Wer eine Sache zu einem beschränkten dinglichen oder zu einem per- sönlichen Recht besitzt, gilt als unselbständiger Besitzer. In letztere Kategorie fällt damit auch ein Nutzniesser (BK ZGB-STARK/LINDENMANN, Art. 920 N. 1). Im Ver- hältnis zwischen selbständigem und unselbständigem Besitz ist der Wille des un- mittelbaren Besitzers dafür massgebend, ob er unselbständiger und der andere selbständiger Besitzer sei. Unselbständiger Besitzer ist derjenige, welcher für einen anderen besitzen will. Wenn der unselbständige Besitzer seinen Oberbesitzer nicht mehr als solchen anerkennt, erlöscht dessen selbständiger Besitz (BK ZGB- STARK/LINDENMANN, Art. 920 N. 20 ff. u. N. 73 f.; ARNET/EITEL, in: Breit- schmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Art. 641–977 ZGB, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 920 N. 1 [zit. CHK-AR- NET/EITEL]).
  74. Hinsichtlich der Besitzübertragung ist die Übertragung an den Erwerber zu Eigenbesitz erforderlich. Dingliche Rechte gehen nur bei derivativer Besitzübertra- gung mit dem Besitz über, wenn die vorerwähnte Willensübereinstimmung, das dingliche Recht zu übertragen und zu erwerben vorhanden ist (consensus de do- minio transferendo et adquirendo; BK ZGB-STARK/LINDENMANN, Art. 922 N. 6 f. u. N. 87 SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, S. 34 f.; BSK ZGB II-ERNST, Art. 922 N. 2; CHK-ARNET/EITEL, Art. 922 N. 1). Auch bei der Besitzübertragung gilt der Grundsatz, wonach der Übertragende nur den Besitz derivativ übertragen kann, den er selbst hat (BSK ZGB II-SCHWANDER, Art. 714 N. 8; SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., S. 36). Der unselbständige Besitzer kann folglich nicht ohne Weiteres selbständigen Besitz derivativ übertragen. Wenn er die Sache einem Dritten zu selbständigem Besitz aushändigt, erwirbt der Dritte - 74 - den selbständigen Besitz originär, es sei denn, der unselbständige Besitzer sei zur Übertragung des selbständigen Besitzes ermächtigt. Er kann selbständigen Besitz dagegen derivativ übertragen, wenn er sich diesen zuvor angemasst hat (BK ZGB- STARK/LINDENMANN, Art. 922 N. 19; BSK ZGB II-ERNST, Art. 922 N. 9; DO- MEJ/SCHMIDT, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2017, Art. 922 N. 2 [zit. KUKO ZGB-DOMEJ/SCHMIDT]).
  75. Als Nutzniesserin war E._____ unselbständige und unmittelbare Besitzerin der streitgegenständlichen F._____-Inhaberaktienzertifikate. Selbständiger und mittelbarer Besitzer war der Kläger als Eigentümer. Wie oben gezeigt, können ding- liche Rechte nur übergehen, wenn auch der Besitz derivativ, d.h. abgeleitet vom letzten Besitzer, auf den Erwerber übertragen wird. Ein originärer Besitzerwerb lässt demgegenüber kein Eigentum übergehen. Weiter wurde dargelegt, dass nur derjenige Besitz derivativ übergehen kann, den der Übertragende selber hat. E._____ konnte damit als unselbständige Besitzerin den Beklagten nicht ohne Wei- teres selbständigen Eigenbesitz übertragen. Indem sie die Zertifikate gegen den Willen des Klägers weitergab, anerkannte sie dessen Eigentümerschaft jedoch nicht mehr, womit sie zur selbständigen Besitzerin wurde. Diesen selbständigen Besitz konnte sie anschliessend auf die Beklagten übergehen lassen. Damit liegt zwar ein derivativer Besitzerwerb auf Seiten der Beklagten vor, welcher angesichts des fehlenden dinglichen Vertrages aber nicht zu einem Eigentumsübergang ge- führt hat. C.4. Verfügungsmacht
  76. Dasselbe ergibt sich mit Blick auf das Erfordernis der Verfügungsmacht: Eine Eigentumsübertragung kommt nur zustande, wenn die verfügende Partei im Zeit- punkt der Verfügung die erforderliche Verfügungsmacht hat. Eigentum an einer Sa- che übertragen kann in der Regel nur, wer selbst Eigentümer ist (nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet). Wer über fremde Rechte verfügt, kann deren Bestand somit nicht verändern. Das entsprechende Verfügungsgeschäft ist unwirk- sam, soweit es vom tatsächlich Berechtigten nicht genehmigt wird (BERGER, a.a.O., S. 89; SPOERLÉ, a.a.O., S. 225 u. S. 232; SCHERRER, in: Zürcher Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 641-729 ZGB, 2. Aufl., Zürich 1977, S. 668 f. - 75 - [zit. ZK ZGB-BEARBEITER]). Eine Ausnahme hiervon besteht beim gutgläubigen Er- werb von einem Nichtberechtigten, welcher vorliegend jedoch nicht in Frage kommt und daher nicht weiter zu behandeln ist (vgl. BSK ZGB II-SCHWANDER, Art. 714 N. 10).
  77. Die Verfügung, vorliegend bestehend in der tatsächlichen Übergabe einer- seits und der Vereinbarung eines Besitzeskonstituts andererseits, wurde von E._____ vorgenommen. Diese war jedoch klarerweise nicht Eigentümerin der frag- lichen Aktienzertifikate und konnte entsprechend dieses Recht auch nicht auf die Beklagten übergehen lassen. Dass der Kläger der Verfügung zugestimmt oder diese nachträglich genehmigt hätte, wird nicht vorgebracht. Wer über fremde Rechte verfügt, kann deren Bestand oder Inhalt mangels Verfügungsmacht nicht verändern. E._____ fehlte damit das rechtliche Können, über das Eigentum des Klägers zu verfügen (vgl. SPOERLÉ, a.a.O., S. 218). Auch aus diesem Grund hat der Kläger sein Eigentum an den Inhaberaktienzertifikaten nicht verloren.
  78. Daran ändert nichts, dass die Beklagten aus dem Kaufvertrag einen obligato- rischen Anspruch auf Eigentums- und Besitzübertragung an den Zertifikaten hatten. Als (ehemalige) Nutzniesserin war E._____ gesetzlich (Art. 751 ZGB) wie auch ver- traglich (Ziff. III.2.b. Abs. 2 3. Lemma der Vereinbarung 2011) verpflichtet, die be- treffenden Zertifikate dem Kläger als Eigentümer zurückzugeben. Sie war als Nutz- niesserin nicht berechtigt, den Ansprüchen der Beklagten gegenüber denjenigen des Klägers den Vorzug einzuräumen (so zu Recht auch der Kläger: act. 2 S. 47 ff.). Das Eigentum an den klägerischen Inhaberaktienzertifikaten ist damit nicht auf die Beklagten übergegangen, sondern befindet sich nach wie vor beim Kläger. Entsprechend kommt dem Kläger auch die Aktionärsstellung in der F._____ weiterhin zu. D. Fazit
  79. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in Ziff. III.2.c der Verein- barung 2011 verbindlich ein bedingtes Kaufsrecht vereinbart wurde. Indem der Klä- ger der K._____ ein Kaufsrecht für seine F._____-Aktien einräumte, war die in der genannten Klausel aufgestellte Bedingung des "geplanten Verkaufs" erfüllt. Damit - 76 - waren die Beklagten berechtigt, ihr Kaufsrecht auszuüben, was sie denn auch taten und wodurch ein Kaufvertrag zwischen ihnen und dem Kläger über dessen F._____-Aktien zustande kam. Ein gültiges Verpflichtungsgeschäft liegt damit vor.
  80. Das Eigentum an den F._____-Inhaberaktienzertifikaten ist in der Folge aber trotz tatsächlicher Übergabe bzw. Vereinbarung eines Besitzeskonstituts nicht auf die Beklagten übergegangen. E._____ fehlte die Verfügungsmacht, um das Eigen- tum des Klägers auf die Beklagten übergehen zu lassen. Zudem ist keine dingliche Einigung zwischen dem Kläger und den Beklagten ersichtlich, in Erfüllung des Kauf- vertrages das Eigentum an den Zertifikaten durch Besitzübertragung auf die Be- klagten übergehen zu lassen.
  81. Inhaber- und Namenaktien sind, wie bereits ausgeführt, deklaratorische Wert- papiere. Das bedeutet, dass das verbriefte Recht unabhängig von der Verkörpe- rung im Wertpapier entsteht, besteht und erlöscht. So hat etwa der Untergang oder die Kraftloserklärung des Papiers nicht den Untergang des in ihm verbrieften Mit- gliedschaftsrechts zur Folge (BSK OR II-BAUDENBACHER, Art. 622 N 7; ZK OR-JUNG, Art. 624 N 54 f.). Im Rahmen einer Umwandlung in eine andere Aktienart kann die Gesellschaft ordnungsgemäss liberierte Anteile nicht kaduzieren oder die Aktionäre auch nur zum Umtausch ihrer Titel zwingen (ZK OR-JUNG, Art. 622 N 49). Ebenso wenig hat der Aktienbucheintrag konstitutive Bedeutung. Der Nichteintrag oder der nicht richtige Eintrag im Aktienbuch schliesst den Gegenbeweis nicht aus. So kann bspw. ein nicht eingetragener Namenaktionär seine Legitimation trotz fehlenden Aktienbucheintrags anderweitig nachweisen (BSK OR II-PÖSCHEL, Art. 689a N 13).
  82. Demnach konnte weder die Umwandlung der Inhaber- in Namenaktien noch die Erstellung eines Aktienbuchs für die F._____ mit Eintragung der Beklagten als Aktionäre zu einem Übergang der Aktien des Klägers auf die Beklagten führen. Weitere Umstände, welche einen solchen Übergang hätten bewirken können, wur- den nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich. Daraus ergibt sich, dass der Kläger Eigentümer seiner Inhaberaktienzertifikate und damit auch der darin verbrieften Mitgliedschaftsrecht geblieben ist. Der Kläger ist daher nach wie vor zu 25% Aktio- när der F._____, was derzeit 250'000 Namenaktien entspricht. - 77 - E. Gesellschaftsrechtliche Auswirkungen
  83. Es stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob die für das vorliegende Verfahren relevanten Beschlüsse der Generalversammlungen der F._____, insb. betr. Dividendenausschüttungen, Aktienumwandlung und Anpassung des Nenn- werts bzw. der Stückelung der Aktien, gültig zustande gekommen sind. Von Amtes wegen zu beachten sind dabei lediglich Mängel, welche zur Nichtigkeit eines Be- schlusses führen, nicht dagegen Umstände, die blosse Anfechtbarkeit zur Folge haben (TANNER, in: Zürcher Kommentar, Art. 698-726 und 731b OR, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2018, Art. 706b N. 176 [zit. ZK OR-TANNER]). Aus Gründen der Ver- kehrs- und Rechtssicherheit ist Nichtigkeit nur ausnahmsweise anzunehmen; die Gerichte haben sich bei ihrer Annahme eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Im Zweifel ist von blosser Anfechtbarkeit auszugehen (BSK OR II-DUBS/TRUFFER, Art. 706b N. 7; TANNER, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweize- rischen Privatrecht, Art. 530-771 OR, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 706b N. 1). Nichtigkeit liegt hingegen insb. dann vor, wenn ein bestimmter Mangel im Zustandekommen des Beschlusses gerade dessen rechtzeitige Anfechtung durch einen Aktionär vereitelt (BSK OR II-DUBS/TRUFFER, Art. 706b N. 20).
  84. Der ungerechtfertigte Ausschluss vom Stimmrecht führt in der Regel bloss zur Anfechtbarkeit der fraglichen Beschlüsse (ZK OR-TANNER, Art. 706 N. 113; BÖCKLI, a.a.O., § 12 N. 499). Dabei ist zudem erforderlich, dass die Mitwirkung des Ausge- schlossenen den Ausgang des Beschlusses hätte beeinflussen können (BOH- RER/KUMMER, in: Zürcher Kommentar, Art. 660 - 697m OR, 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2021, Art. 691 N. 68 f. m.w.H.). Wird einer entscheidenden Zahl von Ak- tionären das Recht zur Mitwirkung am Beschluss verwehrt oder eingeschränkt, kann dies auch zur Nichtigkeit führen (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schwei- zerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 251 f.). Die Nichteinladung eines Aktionär ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ungeachtet der Kausalität immer als Nichtigkeitsgrund zu qualifizieren (OFK Aktienrecht-FRICK/STÄHELI, Art. 706b N. 4; BGE 137 III 460 E. 3.3.2). - 78 -
  85. Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger an der Generalversammlung der F._____ vom 24. Juni 2019, an welcher die erste streitgegenständliche Dividen- denauszahlung beschlossen wurde, teilgenommen hat, wenn auch offenbar ledig- lich als Verwaltungsratsmitglied. Die Aktionärseigenschaft wurde ihm gemäss Pro- tokoll zu Beginn der Versammlung von den Beklagten als übrigen Aktionären und der Verwaltungsratspräsidentin und Nutzniesserin an der Hälfte der Aktien, E._____ , abgesprochen (act. 4/24 S. 1). Dass auch die von den Beklagten und E._____ kontrollierte F._____ den Kläger nicht mehr als Aktionär anerkannte, ergibt sich sodann aus dem im Recht liegenden ehemaligen Aktionärsverzeichnis (act. 15/24) und dem aktuellen Aktienbuch der F._____ (act. 65).
  86. Hinsichtlich der Generalversammlung der F._____ vom 23. Juni 2020 ist auf- grund der Akten anzunehmen, dass der Kläger zumindest eingeladen wurde. Je- denfalls legte er selbst eine schriftliche Einladung ins Recht (act. 75/1). Ob der Klä- ger an der betreffenden Versammlung teilgenommen hat, ist unklar, angesichts dessen, dass er bis dahin noch Verwaltungsratsmitglied der F._____ und offenbar über die gefassten Beschlüsse im Bild war, aber nicht unwahrscheinlich (act. 74 S. 11).
  87. Betreffend die Generalversammlung der F._____ vom 25. August 2020 er- scheint aufgrund der Akten zumindest naheliegend, dass der Kläger an dieser Ver- sammlung nicht teilgenommen hat. So war er offensichtlich überrascht über die Eingabe der Beklagten vom 9. November 2020 (act. 63), worin diese den Inhalt ei- nes Teils der am 25. August 2020 gefassten Beschlüsse schilderten, namentlich die Statutenänderung betreffend Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien und Änderung der Nennwerte (vgl. die klägerischen Ausführungen dazu in act. 68 S. 2). Ob der Kläger zu dieser Versammlung eingeladen wurde, ist unbekannt.
  88. Dass dem Kläger – was aufgrund des Protokolls der Versammlung vom
  89. Juni 2019 wie auch der übrigen Akten zumindest anzunehmen ist – das Stimm- recht an den Generalversammlungen der F._____ ab dem Jahr 2019 verweigert bzw. seine allenfalls abgegebenen Stimmen nicht gezählt wurden, führte ange- sichts der Minderheitsbeteiligung des Klägers nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Der Kläger hatte offenbar Kenntnis von den gefassten - 79 - Beschlüssen und es wäre ihm somit möglich gewesen, innert der zweimonatigen Frist nach Art. 706a Abs. 1 OR eine Anfechtungsklage zu erheben. Dass er dies (erfolgreich) getan hätte, wurde nicht vorgebracht.
  90. Betreffend die Generalversammlung vom 25. August 2020 ist zumindest denkbar, dass der Kläger dazu gar nicht erst eingeladen wurde, zumal er an der Versammlung vom 23. Juni 2020 als Verwaltungsrat nicht wiedergewählt worden war (act. 74 S. 11; act. 106 N. 35), womit das aus der Organfunktion abgeleitete Teilnahmerecht nicht mehr bestand (Art. 702a OR). Aufgrund der vorliegenden Be- weise lässt sich dies jedoch nicht abschliessend beurteilen, auch wurde eine feh- lende Einladung nicht geltend gemacht. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Klä- ger weder die Dividendenbeschlüsse an sich (sondern lediglich die Auszahlung an die Beklagten), noch den Beschluss zur Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien beanstandet (vgl. act. 74 S. 7). Ein Nichtigkeitsgrund ist damit nicht offensichtlich, weshalb die gefassten Beschlüsse für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens als gültig zu betrachten sind.
  91. Selbst wenn Nichtigkeit der Beschlüsse vom 25. August 2020 angenommen würde, ist im Übrigen zu beachten, dass die bisherigen Inhaberaktien der F._____ per 1. Mai 2021 ex lege in Namenaktien umgewandelt worden wären (Art. 4 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des OR vom 21. Juni 2019). V. Beurteilung der klägerischen Anträge im Einzelnen A. Ausstellung neuer Namenaktienzertifikate
  92. Mit seinen anlässlich der Hauptverhandlung geänderten Hauptbegehren (Ziff. 1.A., Ziff. 1.B. und Ziff. 1.1.1. bis 1.3.2.) verlangt der Kläger zusammenge- fasst, die Beklagten seien zu verpflichten, die F._____ zu veranlassen, als Ersatz (Surrogat) für die ursprünglich Prozessgegenstand bildenden, mit GV-Beschluss vom 25. August 2020 aber nichtig gewordenen sechs F._____-Inhaberaktienzerti- fikate des Klägers je ein neues Namenaktienzertifikat auszustellen, je zwei mit dem Beklagten 1, zwei mit dem Beklagten 2 und zwei mit dem Beklagten 3 als "aktuel- lem Zertifikatinhaber". Sodann seien die Beklagten zu verpflichten, die ihnen von - 80 - der F._____ neu ausgestellten Namenaktienzertifikate auf den Kläger zu übertra- gen (act. 125 S. 1 f.).
  93. Der Kläger bezweckt damit, ein Surrogat für seine Inhaberaktienzertifikate zu erhalten, um diese in der Folge vindizieren zu können (act. 74 S. 6; act. 126 S. 4). Er behauptet diesbezüglich, die Beklagten hätten mit ihrer Eingabe an das Gericht vom 1. Dezember 2020 (act. 72 S. 2 f.) offeriert, dass der Verwaltungsrat der F._____ die Inhaberaktienzertifikate einziehe und vernichte und durch neue Na- menaktienzertifikate ersetze. Dies innert einer Woche, nachdem das Gericht die – aufgrund des damals noch geltenden superprovisorischen Verfügungsverbots – er- forderliche Zustimmung zu einem solchen Vorgehen erteilt habe. Der Kläger habe mit Eingabe ebenfalls vom 1. Dezember 2020 (act. 73 S. 1) genau dasselbe ver- langt und damit die vorgenannte Offerte der Beklagten angenommen.
  94. Die Beklagten seien daher – so der Kläger weiter – vertraglich verpflichtet gewesen, als Verwaltungsräte der F._____ dafür zu sorgen, dass die neuen Zerti- fikate innert Frist ausgegeben würden, sobald das Gericht dem zustimme. Mit Ab- schluss der Teilvereinbarung über vorsorgliche Massnahmen vom 15. Januar 2021 habe diese Zustimmung des Gerichts vorgelegen (act. 125 S. 6 f.). Die Beklagten bestreiten einen Vertragsschluss infolge der Eingaben vom 1. Dezember 2020. Wenn der Kläger sodann meine, aus der Teilvereinbarung vom 15. Januar 2021 einen Anspruch gegen die Beklagten durchsetzen zu können, habe er ein Vollstre- ckungsverfahren einzuleiten (Prot. S. 127). A.1. Formelles A.1.1 Unzulässige Noven
  95. In prozessualer Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten: Der Kläger be- hauptete einen Vertragsschluss infolge der Eingaben der Parteien vom 1. Dezem- ber 2020 zum ersten Mal anlässlich der Hauptverhandlung und damit nach Akten- schluss. Der behauptete Vertragsschluss ereignete sich bereits vor Einreichung der klägerischen Replik am 3. Dezember 2020. Damit dieses Vorbringen als unechtes - 81 - Novum zulässig ist, müssen die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt sein.
  96. Im Zusammenhang mit der Begründung der Klageänderung bringt der Kläger zwar vor, er habe erst aufgrund der Ausführungen der Beklagten in der Duplik er- fahren, dass noch keine neuen Namenaktienzertifikate ausgestellt worden seien (s. vorne E. III.A). Dies kann sinngemäss auch als Begründung für das verspätete Vor- bringen des behaupteten Vertragsschlusses am 1. Dezember 2020 angesehen werden. Allerdings ist zu beachten, dass Art. 229 Abs. 1 ZPO verlangt, dass die neue Tatsache "ohne Verzug" in den Prozess eingebracht wird (anders als die auf Noven gestützte Klageänderung, s. dazu ebenfalls vorne E. III.A). "Ohne Verzug" bedeutet in diesem Zusammenhang innert weniger Tage nach dem Ereignis, wel- ches zum Vorbringen des Novums Anlass gab. In der Praxis wird oft von einer Frist von 10 Tagen ausgegangen. Nötigenfalls ist eine unaufgeforderte Noveneingabe einzureichen (SOGO/NAEGELI, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar ZPO,
  97. Aufl., Basel 2021 [zit. KUKO ZPO-BEARBEITER], Art. 229 N. 10c; HUNSPER- GER/WICKI, Fallstricke des Replikrechts im Zivilprozess - eine Replik, in: AJP 4/2017, S. 455 f.; BGer 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021, E. 4.1 f.).
  98. Vorliegend wurde dem Kläger mit Verfügung vom 2. Juni 2021 ausdrücklich eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zu den Dup- liknoven einzureichen (act. 110). In der darauf folgenden Eingabe äusserte sich der Kläger zum angeblichen Vertragsschluss vom 1. Dezember 2020 jedoch nicht (act. 116). Die diesbezüglich erst an der Hauptverhandlung erfolgten Behauptun- gen sind daher verspätet und infolgedessen nicht mehr zu berücksichtigen. A.1.2 Fehlende Prozessvoraussetzungen
  99. Der Kläger beantragt sodann ausdrücklich, die neuen Namenaktienzertifikate, welche ihm anschliessend zu übertragen seien, müssten mit den Beklagten als "ak- tuelle Zertifikatinhaber" ausgestellt werden. Damit kann nur gemeint sein, dass die Zertifikate auf die Namen der Beklagten lauten sollen, zumal die Angabe des Be- rechtigten auf der Urkunde bei Namenaktien unumgänglich ist (OFK Aktienrecht- PLÜSS, Art. 622 N. 21; BSK OR II-BAUDENBACHER, Art. 622 N. 24). Wie erwähnt, - 82 - sind Aktien kausale Wertpapiere. Durch die Verbriefung entsteht kein zweites durch den Inhalt des Wertpapiers geprägtes Mitgliedschaftsrecht, sondern lediglich ein zusätzliches Eigentumsrecht des Aktionärs am Papier. Die Mitgliedschaft wird in der Urkunde nur deklaratorisch verbrieft (ZK OR-JUNG, Art. 624 N. 55 f.). Aktientitel oder -zertifikate, in denen gar keine bestehende Mitgliedschaft verbrieft ist, sind daher nichtig. Weder die Begebung noch der Erwerb eines nichtigen Zertifikats kann daher eine entsprechende Mitgliedschaft entstehen oder übergehen lassen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein Aktienzertifikat an eine Person ausge- geben wird, die tatsächlich gar nicht Aktionär ist (MEIER-HAYOZ/VON DER CRONE, Wertpapierrecht, 3. Aufl., Bern 2018, § 19 N. 1021; ZK OR-JUNG, Art. 624 N. 57; BSK OR II-BAUDENBACHER, Art. 622 N. 8; BLUM, a.a.O., S. 695, Fn. 13, u. S. 696).
  100. Wie gezeigt, ist der Kläger an dem von ihm beanspruchten Viertel der F._____-Aktien weiterhin als Aktionär berechtigt, d.h. Inhaber der betreffenden Mit- gliedschaftsrechte geblieben, genauso wie auch die drei Beklagten je über einen Viertel der Aktien verfügen. Würden für die klägerischen Aktien Zertifikate auf die Namen der Beklagten ausgestellt, so bestünde die verbriefte Mitgliedschaft gar nicht und die Zertifikate wären demzufolge nichtig. Die nachfolgende Übertragung der auf die Namen der Beklagten lautenden Zertifikate an den Kläger würde daran nichts ändern und vermöchte dem Kläger die Aktionärsstellung – die er bereits hat – nicht (nochmals) zu vermitteln. Auch alle nachfolgenden Übertragungen wären ungültig (vgl. BLUM, a.a.O., S. 696).
  101. Die Beklagten könnten sich gültige Zertifikate lediglich für die ihnen zustehen- den, d.h. ihnen von E._____ geschenkten F._____-Aktien ausstellen lassen und dem Kläger übertragen. Der Kläger würde dann aber zusätzlich zu dem Viertel, welchen er von E._____ geschenkt bekommen hat, einen weiteren Viertel der F._____-Aktien erhalten. Er wäre dann zu 50% Aktionär der F._____. Dies verlangt der Kläger aber klarerweise nicht; vielmehr spricht er in den Rechtsbegehren selbst davon, dass die neuen Zertifikate als Ersatz für die ihm gehörenden Inhaberaktien- zertifikate auszustellen seien, sprich dass darin auch dieselben Mitgliedschafts- rechte zu verbriefen seien. - 83 -
  102. Selbst wenn die Zertifikate, welche für die klägerischen Aktien auf die Namen der Beklagten ausgegebenen werden sollen, als gültig betrachtet würden, wäre spätestens die vom Kläger beantragte Übertragung dieser Aktien an ihn rechtlich nicht möglich. Diese Übertragung müsste mittels Übergabe der Zertifikate und In- dossament oder Zession erfolgen (s. oben E. IV.A, sowie BLUM, a.a.O., S. 694). Die Übertragung mittels Zession würde vollumfänglich ausscheiden, zumal diese die Verfügungsmacht des Zedenten voraussetzt. Da die Beklagten aber nicht Aktionäre der vom Kläger beanspruchten F._____-Aktien sind, können sie diese auch nicht gültig abtreten.
  103. Beim Erwerb durch Indossament ist zwar unter gewissen Voraussetzungen auch ein Erwerb vom Nichtberechtigten möglich, dies erfordert jedoch den guten Glauben des Erwerbers (BSK OR II-DU PASQUIER/WOLF/OERTLE, Art. 684 N. 7). Den Beklagten fehlt jedoch nach dem Gesagten die Rechtszuständigkeit für die klägerischen Aktien, was der Kläger auch weiss, behauptet er doch gerade, er selbst sei an diesen Aktien berechtigt. Gültig übertragen könnten die Beklagten dem Kläger lediglich ihre eigenen F._____-Aktien, dies ist aber, wie oben gezeigt, offenbar nicht, was der Kläger verlangt.
  104. Die Gutheissung der klägerischen Begehren betreffend Ausgabe neuer Na- menaktienzertifikate und Übertragung dieser Zertifikate durch die Beklagten an ihn würde nach dem Gesagten dazu führen, dass die Beklagten dem Kläger nichtige Aktienzertifikate ungültig übertragen müssten. Wie bereits im Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen ausgeführt, verlangt der Kläger etwas, das er bereits hat, und das ihm die Beklagten daher auch nicht geben können (act. 93 S. 32).
  105. Prozessvoraussetzung ist u.a. ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dieses setzt voraus, dass das Urteil dem Kläger im Falle seines Obsiegens einen praktischen Nutzen bringt. So fehlt ein Rechtsschutzinte- resse etwa dann, wenn ein streitiger Anspruch gar nicht befriedigt werden kann (BGE 122 III 279; ZINGG, in: Berner Kommentar, ZPO, Band I, Bern 2012, Art. 59 N. 47). Letzteres ist vorliegend der Fall, würden die Beklagten bei Gutheissung der klägerischen Hauptanträge doch verpflichtet, nichtige Aktienzertifikate auf ihren Na- men ausstellen zu lassen und dem Kläger zu übertragen, wobei letzteres gar nicht - 84 - umsetzbar wäre. Verfügen ohne Verfügungsmacht ist rechtlich unmöglich (Art. 20 Abs. 1 OR; SPIRIG, in: Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, Art. 1–529 OR,
  106. Aufl., Zürich 1993, Art. 164 N. 68 [zit. ZK OR-SPIRIG]).
  107. Die klägerischen Hauptbegehren sind auch aus einem weiteren Grund nutz- los: Zwischen dem Kläger und den Beklagten besteht ein Kaufvertrag, aufgrund dessen der Kläger verpflichtet ist, den Beklagten seine F._____-Aktien zu übertra- gen (s. oben E. IV). Wie unten, E. VI ausgeführt wird, ist dieser Übertragungsan- spruch fällig und die Eventualwiderklage daher gutzuheissen. Der Kläger ist daher zu verpflichten, einer Zession seiner F._____-Aktien an die Beklagten zuzustimmen und damit das erforderliche Verfügungsgeschäft vorzunehmen. Die vorgängige Ausgabe und Übertragung von Zertifikaten für die klägerischen Aktien erbringt vor diesem Hintergrund keinerlei ersichtlichen praktischen Nutzen, wäre der Kläger doch verpflichtet, auch diese Zertifikate umgehend den Beklagten zu übertragen.
  108. Die Teilvereinbarung vom 15. Januar 2021 stellt zudem einen gerichtlichen Vergleich dar, welcher das Verfahren im Umfang der geregelten Punkte unmittelbar erledigt und der in seiner Wirkung einem rechtskräftigen Entscheid gleichgestellt ist (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Die klägerischen Anträge betreffend Ausgabe neuer Namenaktienzertifikate im Massnahmeverfahren wurden in der Folge als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (act. 93, Beschluss vom 26. März 2021, Disposi- tivziffer 1). Auf die diesbezügliche Berufung des Klägers trat das Obergericht des Kantons Zürich nicht ein (act. 128, Urteil vom 28. Juni 2021, E. II.10 S. 29, Dispo- sitivziffer 1 S. 32). Soweit der Kläger aus dem gerichtlichen Vergleich Ansprüche ableiten will, bleibt ihm ein neuerliches Erkenntnisverfahren verwehrt und ist er auf den Vollstreckungsweg zu verweisen.
  109. Es fehlt nach dem Gesagten ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der materiellen Beurteilung seiner Hauptbegehren. Soweit der Kläger Ansprüche aus der Teilvereinbarung vom 15. Januar 2021 ableiten will, wurde die Sache zudem gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e i.V.m. Art. 241 Abs. 2 ZPO bereits rechtskräftig ent- schieden. Auf die klägerischen Hauptbegehren ist aus diesen Gründen nicht einzu- treten. - 85 - A.2. Materielles Auch wenn ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen und die klägerischen Noven zum angeblichen Vertragsschluss vom 1. Dezember 2020 zu berücksichtigen wären, könnten die gestellten Begehren bei materieller Prüfung nicht gutgeheissen wer- den, wie im Folgenden gezeigt wird. Es wird dabei in Nachachtung des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia; Art. 57 ZPO) auf eine Reihe denkbarer Anspruchsgrundlagen eingegangen. A.2.1 Zum behaupteten Vertragsschluss vom 1. Dezember 2020
  110. Es erscheint bereits fraglich, ob die Ausführungen der Beklagten vom 1. De- zember 2020 überhaupt als Offerte zum Vertragsschluss gelten können, d.h. ob ein Rechtsbindungswille der Beklagten bestand oder vom Kläger wenigstens nach dem Vertrauensprinzip angenommen werden durfte. Selbst wenn der Eingabe ein Of- fertcharakter zuerkannt würde, könnte die gleichentags erfolgte Eingabe des Klä- gers jedoch nicht als Akzept betrachtet werden. Eine Offerte ist eine empfangsbe- dürftige Willenserklärung: Annehmen kann eine Offerte nur, wer überhaupt um sie weiss. Die Annahme ist also nur in Kenntnis der Offerte und bezogen auf diese möglich (BSK OR I-ZELLWEGER-GUTKNECHT, Art. 3 N. 10).
  111. Die Parteien sandten die fraglichen Eingaben vom 1. Dezember 2020 beide am selben Tag ab (act. 72 und act. 73). Die "Offerte" der Beklagten wurde dem Kläger bzw. dessen Rechtsvertreter zwar direkt in Kopie zugestellt, gleichwohl kann sie ihm frühestens am Folgetag zur Kenntnis gelangt sein. Der Kläger nimmt in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2020 denn auch keinerlei Bezug auf die entspre- chenden Ausführungen der Beklagten. Dass der Kläger die "Offerte" danach bis zum 15. Januar 2021 – möglicherweise auch stillschweigend – angenommen hätte, macht er nicht geltend. Ein Vertragsschluss vor diesem Datum ist damit nicht er- stellt. Hinsichtlich der Teilvereinbarung vom 15. Januar 2021 ist den Beklagten so- dann zuzustimmen, dass diese keine Verpflichtung der Beklagten enthält, die Aus- gabe neuer Aktienzertifikate zu veranlassen. Es wurde lediglich vereinbart, dass - 86 - die F._____ die Inhaberaktienzertifikate einziehen darf und neue Namenaktienzer- tifikate ausgestellt werden dürfen. Eine Verpflichtung, solche Zertifikate effektiv auszugeben, ist daraus nicht ersichtlich. A.2.2 Zum Verbriefungsanspruch des Aktionärs
  112. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwar ein ge- setzlicher Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seiner Namenaktien, sofern die- ser nicht statutarisch wegbedungen wurde (BGer 4A_39/2021 vom 9. August 2021 E. 4.3.2 u. E. 5). Unabhängig davon besteht ein Anspruch auf Korrektur ausgege- bener Urkunden, insb. nach Umwandlung verbriefter Aktien (ZK OR-JUNG, Art. 622 N. 51; OFK Aktienrecht-PLÜSS, Art. 622 N. 24). Beide genannten Ansprüche richten sich indes gegen die Gesellschaft und nicht gegen einzelne Mitglieder des Verwal- tungsrates bzw. Aktionäre.
  113. Die Voraussetzungen eines – nur in Ausnahmefällen in Betracht kommenden – Durchgriffs wurden nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich (vgl. BGE 145 III 351 E. 4.2). Angesichts dessen, dass der Kläger zu 25% Aktionär der F._____ ist, besteht zwischen dieser und den Beklagten keine wirtschaftliche Iden- tität. Sodann erscheint die Berufung der Beklagten auf die rechtliche Selbständig- keit der F._____ im vorliegenden Fall weder zweckwidrig noch rechtsmissbräuch- lich. Somit fehlt es den Beklagten hinsichtlich des gesetzlichen Verbriefungs- bzw. Korrekturanspruchs an der erforderlichen Passivlegitimation. A.2.3 Zu sachenrechtlichen Anspruchsgrundlagen
  114. Andere Anspruchsgrundlagen sind ebenfalls nicht ohne Weiteres ersichtlich: Wird der Herausgabe- bzw. Übertragungsanspruch als Vindikation verstanden (Art. 641 Abs. 1 ZGB), so ist dafür erforderlich, dass der Kläger Eigentümer der betreffenden Sache ist. Die gemäss den obigen Ausführungen im Eigentum des Klägers verbliebenen Inhaberaktienzertifikate der F._____ sind aber als Sachen nach wie vor vorhanden, woran die Tatsache nichts ändert, dass sie als Wertpa- piere die darin verbrieften Aktien aufgrund der Umwandlung in Namenaktien nicht mehr gültig verkörpern. Die Inhaberaktienzertifikate sind auch nicht vollkommen - 87 - wertlos geworden: Will der Kläger sich neue Namenaktienzertifikate der F._____ ausstellen lassen, müsste er der Gesellschaft die bestehenden Papiere zwecks Korrektur bzw. Austausch einreichen, was voraussetzt, dass sie sich in seinem Be- sitz befinden (vgl. ZK OR-JUNG, Art. 622 N. 51).
  115. Sofern der Kläger also einen Vindikationsanspruch geltend machen will, müsste sich dieser auf die noch bestehenden Inhaberaktienzertifikate beziehen, jedenfalls solange diese noch existieren. Sachenrechtlich betrachtet erscheint es abwegig, die Beklagten zu verpflichten, die im Eigentum des Klägers stehenden Zertifikate einziehen und vernichten zu lassen, neue Zertifikate zu erschaffen und diese dem Kläger anschliessend herauszugeben. Das Eigentum des Klägers an den bisherigen Inhaberaktienzertifikaten würde denn auch nicht ohne Weiteres auf die neu auszustellenden Namenaktienzertifikate übergehen. Die dingliche Surroga- tion ist kein allgemeines Prinzip des schweizerischen Rechts, sondern bedarf einer gesetzlichen Regelung, um Anwendung zu finden. Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich (ZOBL, in: Berner Kommentar, Art. 888-906 ZGB, Bern 1996, Art. 892 N. 24; dazu eingehend: EGGEL, Studie zur Surrogation im schweizerischen Zivil- recht, in: Hausheer [Hrsg.], Abhandlungen zum Schweizerischen Recht, Bd. 795, Bern 2013, S. 167 ff.; a.M. ohne Begründung: GLANZMANN/SPOERLÉ, Das neue Glo- bal Forum-Gesetz, in: GesKR 2/2016, S. 95).
  116. Würde der Anspruch des Klägers auf Besitzesentziehung gestützt (Art. 927 Abs. 1 ZGB), könnte er sich – wiederum vorbehältlich einer dinglichen Surrogation – nur auf die entzogenen Sachen beziehen, vorliegend also die Inhaberaktienzerti- fikate. Ein Anspruch auf Ersetzung der entzogenen Sache durch eine andere und Herausgabe dieser neuen Sache lässt sich daraus nicht ableiten. Bei dem in Art. 927 Abs. 3 ZGB vorgesehenen Schadenersatzanspruch handelt es sich so- dann um einen Verweis auf Art. 41 Abs. 1 OR (ZELGER, in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 927 ZGB N. 32 [zit. Haft- pflichtkommentar-ZELGER]; s. dazu unten E. V.C). Ein Anspruch aus Besitzesent- ziehung würde ohnehin am Nachweis des besseren Rechts der Beklagten schei- tern (Art. 927 Abs. 2 ZGB, s. dazu E. IV.C.2). Auch Art. 938 ff. ZGB verschaffen - 88 - dem Berechtigten nicht unmittelbar Eigentum an einem vom Nichtberechtigten er- worbenen Ersatzgegenstand, geschweige denn auf Verschaffung eines solchen Er- satzgegenstandes, während die ursprüngliche Sache noch besteht (EGGEL, a.a.O., S. 169 m.w.H.). A.2.4 Zu obligationenrechtlichen Anspruchsgrundlagen
  117. Aus den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ergibt sich ebenfalls keine dingliche Surrogation (EGGEL, ebd.). Art. 423 Abs. 1 OR sieht zwar einen obligatorischen Anspruch gegenüber dem Geschäftsanmasser auf Heraus- gabe jeden aus der Führung der Geschäfte erlangten Vermögensvorteils vor, da- runter auch auf Übertragung dinglicher Rechte. Dies setzt indes voraus, dass sol- che Rechte aus einer Geschäftsanmassung überhaupt entstanden sind. Das Ei- gentum an den F._____-Inhaberaktienzertifikaten des Klägers ist vorliegend ge- rade nicht auf die Beklagten übergegangen, ebenso wenig die in diesen Zertifikaten verkörperten Mitgliedschaftsrechte in der F._____. Es fehlt damit an einem Vermö- gensvorteil der Beklagten, der herausverlangt werden könnte. Auch kann nicht ver- langt werden, dass sich der Geschäftsanmasser zunächst einen Vermögensvorteil verschaffe, um diesen anschliessend an den Geschäftsherrn herauszugeben. Da- rauf laufen die klägerischen Anträge aber hinaus.
  118. Läge eine deliktische Haftung vor, könnte aufgrund von Art. 43 Abs. 1 OR das Gericht nach eigenem Ermessen auch Naturalersatz anordnen (BSK OR I-KESS- LER, Art. 43 N. 4). Mangels entsprechender substantiierter Behauptungen des Klä- gers ist aber bereits unklar, worin dem Kläger aus der Vorenthaltung der Inhaber- aktienzertifikate durch die Beklagten ein Schaden im Sinne der Differenztheorie entstanden sein soll. Am naheliegendsten erschiene dies im Zusammenhang mit den Dividenden auf den klägerischen Aktien, welche den Beklagten ausbezahlt wurden (entgangener Gewinn). Für diese verlangt der Kläger indes mit einem se- paraten Begehren Geldersatz (s. unten E. V.C). Selbst bei Annahme einer Haftung aus Art. 41 Abs. 1 OR wäre das vom Kläger gestellte Begehren nicht zielführend und auf eine Anordnung von Naturalersatz daher zu verzichten (s. vorne E. VA.1.2). - 89 -
  119. Bei den grundsätzlich nur subsidiär zur Anwendung gelangenden Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung gilt das Prinzip, dass der rechtsgrundlose Vor- teil nach Möglichkeit in natura zurückzuerstatten ist (BSK OR I-SCHULIN/VOGT, Art. 64 N. 2). Eine Bereicherung wäre etwa hinsichtlich der an die Beklagten aus- bezahlten Dividenden auf den klägerischen Aktien denkbar, für die der Kläger aber wie erwähnt bereits Geldersatz verlangt. Im Übrigen ist hingegen fraglich, wie eine Bereicherung, d.h. eine Vermögensvermehrung, auf Seiten der Beklagten und eine korrespondierende Entreicherung des Klägers entstanden sein soll. Eine solche ist etwa dann anzunehmen, wenn Eigentum erworben wird, was vorliegend aber ge- rade nicht der Fall ist. Der Bereicherungsanspruch und der Eigentumsherausgabe- anspruch aus Art. 641 Abs. 2 ZGB schliessen sich denn auch aus: Wer Eigentümer bleibt, kann nicht um das Eigentumsrecht entreichert sein (BSK OR I-SCHU- LIN/VOGT, Art. 62 N. 6 u. N. 37 m.w.H.). A.2.5 Fazit Es ist damit keine gesetzliche oder vertragliche Grundlage ersichtlich, welche die Gutheissung der klägerischen Hauptanträge erlauben würde. Auch bei materieller Behandlung wären die entsprechenden Begehren daher abzuweisen. B. Eventualantrag betr. Übertragung von unverbrieften Namenaktien
  120. Die klägerischen Eventualbegehren Ziff. 1.2.1.1. bis 1.2.3.2. sind in Gegen- überstellung mit den Hauptbegehren so zu verstehen, dass der Kläger von den Beklagten die Übertragung von insgesamt 250'000 unverbrieften Namenaktien der F._____ verlangt, entsprechend einem Viertel der insgesamt 1'000'000 Aktien der Gesellschaft. Diese Eventualbegehren sind angesichts der Abweisung der Haupt- anträge nachfolgend zu prüfen.
  121. Der Kläger führt hierzu Folgendes aus: Wenn eine Vindikation infolge fehlen- der Verbriefung der neuen F._____-Namenaktien nicht verlangt werden könne, trete an deren Stelle ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Dieser be- inhalte auch einen Anspruch auf Rückzession (act. 125 S. 10). Die Beklagten hal- ten dem entgegen, dass eine Zession Verfügungsmacht voraussetze. Eine Zession - 90 - komme folglich nur in Frage, wenn der Kläger anerkenne, dass die Beklagten recht- mässige Eigentümer geworden und damit in der Lage seien, dem Kläger diese For- derungen (bzw. Mitgliedschaftsrechte) abzutreten (Prot. S. 127).
  122. Den Einwänden der Beklagten ist zuzustimmen. Wie bereits mehrfach ausge- führt, müssen unverbriefte Aktien mittels Zession übertragen werden, welche die Verfügungsmacht über das abzutretende Recht voraussetzt (ZK OR-JUNG, Art. 624 N 54; BLUM, a.a.O., S. 694 f., s. oben E. IV.A). Die Beklagten können aber mangels Verfügungsmacht gar nicht gültig über die Mitgliedschaftsrechte des Klägers verfü- gen (ZK OR-SPIRIG, Art. 164 N. 63). Aufgrund rechtlicher Unmöglichkeit einer Ab- tretung ohne Verfügungsmacht fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse des Klägers an der Gutheissung seiner Eventualbegehren. Dasselbe ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger infolge Gutheissung der Eventualwiderklage zu ver- pflichten ist, seine F._____-Aktien den Beklagten zu zedieren. Wäre eine Zession von den Beklagten an den Kläger möglich, was nicht der Fall ist, wäre diese ange- sichts der Pflicht zur umgehenden Rückzession nutzlos.
  123. Bei materieller Beurteilung wären die klägerischen Eventualbegehren abzu- weisen, zumal weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ersichtlich ist. Nach den insoweit zutreffenden Vor- bringen des Klägers ist dieser Inhaber der Mitgliedschaftsrechte aus einem Viertel der F._____-Aktien geblieben. Damit ist ein Anspruch aus ungerechtfertigter Berei- cherung aber ausgeschlossen, da die Mitgliedschaftsrechte eben nicht auf die Be- klagten übergegangen sind und damit ihrerseits keine Bereicherung vorliegt. Auch eine Entreicherung des Klägers liegt diesbezüglich nicht vor. Aus der Begründung der Klage ergibt sich im Übrigen, dass der Kläger nicht verlangt, dass die Beklagten ihm ihre eigenen Aktien abtreten. Ohnehin wäre eine Anspruchsgrundlage hierfür nicht ersichtlich. Es ist an dieser Stelle ergänzend auf die Ausführungen oben unter E. V.A. zu verweisen.
  124. Auf die klägerischen Eventualanträge Ziff. 1.2.1.1. bis 1.2.3.2. ist damit eben- falls nicht einzutreten. - 91 - B. Subeventualantrag betr. Feststellung des Eigentums an Namenaktien Aufgrund des Nichteintretens auf die Haupt- und Eventualanträge des Klägers sind dessen Subeventualbegehren betreffend Feststellung seines Eigentums an den streitgegenständlichen Aktien zu prüfen. B.1. Feststellungsinteresse
  125. Die Feststellungsklage ist gegenüber Leistungs- und Gestaltungsklagen sub- sidiär. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse setzt daher voraus, dass i) eine erhebliche Ungewissheit über Bestand und Inhalt der Rechtsbeziehungen zwi- schen den Parteien herrscht, ii) diese Ungewissheit mit einem Feststellungsurteil beseitigt werden kann, iii) das Fortdauern der Ungewissheit für den Kläger unzu- mutbar ist, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert, und iv) es dem Kläger nicht möglich ist, diese Unsicherheit mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage zu beheben oder zu beseitigen (statt vieler: BSK ZPO-WEBER, Art. 88 N. 9 m.w.H.).
  126. Zwischen den Parteien besteht vorliegend eine erhebliche Ungewissheit über die Berechtigung an einem Viertel der Aktien der F._____, welche mit einem Fest- stellungsurteil ohne Weiteres beseitigt werden kann. Ebenso ist ein Fortdauern die- ser Ungewissheit für den Kläger als unzumutbar zu betrachten, wird ihm doch die Ausübung sämtlicher Rechte im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Aktien verunmöglicht. Dass Leistungsbegehren gegen die Beklagten in der vorlie- genden Konstellation nicht aussichtsreich sind, wurde bereits aufgezeigt (s. oben E. V.A. bis E. V.B.). Ein hinreichendes Feststellungsinteresse des Klägers ist damit zu bejahen.
  127. Die übrigen Prozessvoraussetzungen hinsichtlich des klägerischen Subeven- tualantrags geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Begehren ist daher einzutreten. - 92 - B.2. Materielles
  128. Oben (E. IV) wurde aufgezeigt, dass das Eigentum an den ursprünglich streit- gegenständlichen Inhaberaktienzertifikaten mangels eines gültigen Verfügungsge- schäfts nicht auf die Beklagten übergegangen ist, obgleich ein Verpflichtungsge- schäft in Form eines Kaufvertrages vorliegt. Damit steht fest, dass die Beklagten aufgrund dieses Kaufvertrags bislang weder Eigentum an den F._____-Inhaberak- tienzertifikaten des Klägers erlangt haben, noch die klägerischen Mitgliedschafts- rechte als Aktionär der F._____ auf sie übergegangen sind.
  129. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die F._____-Aktien des Klä- gers aufgrund der Umwandlung in Namenaktien derzeit durch die noch bestehen- den Inhaberaktienzertifikate nicht bzw. nicht gültig verbrieft sind. Die Zertifikate sind nichtig geworden. Es handelt sich folglich um unverbriefte Aktien bzw. Mitglied- schaftsrechte, die keine Sachen, sondern "andere Rechte" darstellen (s. oben E. IV.A). Der Kläger beantragt denn auch die Feststellung, er sei Eigentümer von "Namenaktien", nicht von Zertifikaten. Mangels Sachqualität kann an unverbrieften Aktien zwar nicht im juristisch-technischen Sinne Eigentum bestehen. Der Gesetz- geber selbst bezeichnet jedoch bisweilen die Inhaberschaft an Mitgliedschaftsrech- ten durch einen Aktionär als "Eigentum" (ZK OR-JUNG, Art. 624 N. 62; so insb. in Art. 685c Abs. 1 und 2, Art. 686 Abs. 2 und Art. 690 Abs. 1 OR). Auch in der juris- tischen Umgangssprache ist die Verwendung des Begriffs Eigentum nicht nur für das Recht am Papier, sondern auch für das Recht aus dem Papier geläufig. Das klägerische Begehren ist in diesem Sinne zu verstehen.
  130. Nach dem Gesagten ist der Kläger damit Eigentümer von 2'500 Inhaberaktien der F._____ geblieben, welche infolge Umwandlung und Anpassung der Nenn- werte nun 250'000 F._____-Namenaktien entsprechen. Davon ist nach unbestritte- ner Darstellung die Hälfte, d.h. 125'000 Namenaktien, unbelastet, an der anderen Hälfte besteht bis zum 31. Dezember 2023 noch eine Nutzniessung zugunsten von E._____ (act. 4/1 Ziff. III.2.b). Daran ändert nichts, dass der Kläger in Gutheissung der Eventualwiderklage zur Zession dieser Aktien an die Beklagten zu verpflichten ist. Die entsprechende Erklärung wird erst bei Vollstreckbarkeit des Urteils durch dieses ersetzt (Art. 344 Abs. 1 ZPO). Das Verfügungsgeschäft wird damit auch erst - 93 - in jenem Zeitpunkt Wirkung entfalten. Bis dahin bleibt der Kläger Eigentümer der streitgegenständlichen Aktien. Das subeventualiter gestellte klägerische Feststel- lungsbegehren ist damit gutzuheissen. C. Ansprüche betr. Dividendenzahlungen C.1. Sachverhalt und Parteivorbringen
  131. Unbestritten geblieben ist, dass anlässlich der Generalversammlung der F._____ vom 24. Juni 2019 eine Dividende von CHF 200.– pro Aktie beschlossen wurde. Für die per Ende 2018 von der Nutzniessung durch E._____ frei geworde- nen damaligen 1'250 Inhaberaktien des Klägers resultiert daraus ein Betrag von CHF 250'000.–. Anlässlich der Generalversammlung der F._____ vom 24. Juni 2020 wurde eine weitere Dividendenzahlung von CHF 150.– pro Aktie beschlos- sen, für die unbelasteten F._____-Aktien des Klägers somit CHF 187'500.–. Beide Dividendenzahlungen erfolgten auch für die klägerischen Aktien an die Beklagten (act. 2 S. 31; act. 74 S. 11 u. S. 41 f.; act. 126 S. 27 f.).
  132. Der Kläger verlangt Ersatz dieser Dividenden zuzüglich Zins zu 5% seit
  133. Juni 2019 bzw. seit 23. Juni 2020 (act. 2 S. 31, Ziff. 2.1. bis Ziff. 3.3.). In recht- licher Hinsicht stützt der Kläger sich dabei auf Art. 940 Abs. 1 ZGB. Er bringt vor, die Beklagten seien spätestens nach Erhalt des E-Mails von I._____ vom 20. Mai 2019 über das Gutachten von Prof. Dr. P._____ ins Bild gesetzt worden und hätten damit gewusst, dass sie sich rechtswidrig im Besitz der dem Kläger gehörenden 1'250 F._____-Aktien befunden hätten (act. 2 S. 50 f.; act. 126 S. 27 f.).
  134. Die Beklagten sind der Auffassung, infolge Ausübung des Kaufsrechts seien sie Eigentümer und Besitzer der F._____-Aktien des Klägers geworden, welcher folglich kein Anrecht auf die im Juni 2019 ausbezahlte Dividende gehabt habe (act. 16 N. 131; act. 106 N. 34 u. N. 148). Selbst wenn das Gericht bezüglich des Eigentumsübergangs zu einem anderen Schluss komme, hätten die Beklagten auf- grund der Ausübung des Kaufsrechts in gutem Glauben Grund zu der Annahme gehabt, dass ihr Besitz rechtmässig sei. Nach Art. 938 Abs. 1 ZGB sei daher kein Ersatz geschuldet. Der E-Mail von I._____ vom 20. Mai 2019 habe nicht einmal das - 94 - Gutachten von Prof. Dr. P._____ beigelegen, weshalb die Beklagten auch dadurch nicht bösgläubig geworden seien (act. 16 N. 226). C.2. Grundlagen zur Verantwortlichkeit des Besitzers
  135. Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss dem Berechtigten gemäss Art. 940 Abs. 1 ZGB u.a. für die bezogenen Früchte, worunter auch zivile Früchte wie Dividenden fallen, Ersatz leisten. Ist der Besitzer dagegen gutgläubig, wird er nach Art. 938 Abs. 1 ZGB dadurch, dass er die Sache seinem vermuteten Recht gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig. Dem gutgläu- bigen Besitzer verschafft Art. 938 Abs. 1 ZGB zudem eine über die besitzrechtli- chen Regeln hinausgehende Rechtfertigung, indem auch bereicherungs- oder de- liktrechtliche Ansprüche gegen ihn ausgeschlossen werden (Haftpflichtkommentar- ZELGER, Art. 938 ZGB N. 19; KUKO ZGB-DOMEJ/SCHMIDT, Art. 938 N. 3; BSK ZGB II-ERNST, Vor Art. 938 ff. N. 2). Ebenso scheiden Ansprüche gegen den gut- gläubigen Besitzer aus Geschäftsanmassung aus, da Art. 423 OR nur auf den bös- gläubigen Eigengeschäftsführer anwendbar ist (BSK OR I-OSER/WEBER, Art. 423 N. 8; BK ZGB-STARK/ LINDENMANN, Vor Art. 938-940 N. 12, je m.w.H.). Den Schutz von Art. 938 ZGB kann der Besitzer aber nur für denjenigen Zeitraum beanspru- chen, während welchem er gutgläubig war. Wird er später bösgläubig, tritt ab die- sem Zeitpunkt die Ersatzpflicht nach Art. 940 ZGB ein (BSK ZGB II-ERNST, Vor Art. 938-940 N. 8; BERGER-STEINER/SCHMID, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Am- stutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 938 N. 13 [zit. OFK ZGB]).
  136. Gutgläubigkeit im Sinne von Art. 938 ZGB setzt voraus, dass der Besitzer Grund hatte, seinen eigenen Besitz für rechtmässig zu halten. Es liegt auch dann kein böser Glaube vor, wenn der Besitzer zwar in tatsächlicher Hinsicht den wahren Sachverhalt kennt, daraus aber in entschuldbarer Weise falsche Schlüsse zieht. So etwa, wenn er vom Übergang eines dinglichen Rechts ausgeht, besondere Um- stände diesen aber verhindern. Die Fehlinterpretation der Rechtslage durch den Besitzer muss dabei begreiflich sein (BSK ZGB II-ERNST, Vor Art. 938–940 N. 8 f.; OFK ZGB-BERGER-STEINER/SCHMID, Art. 938 N. 13 ff.). Auch ein Besitzer, der die - 95 - Sache durch verbotene Eigenmacht an sich gebracht hat, ist nicht notwendiger- weise bösgläubig, namentlich dann nicht, wenn er sich redlicherweise für den Ei- gentümer oder sonst für berechtigt hält (BK ZGB-STARK/LINDENMANN, Vor Art. 938– 940 N. 8).
  137. Der Bezug von Dividenden auf Aktien, als deren Eigentümer sich der Besitzer betrachtet, stellt ohne Weiteres einen dem vermuteten Recht entsprechenden Ge- brauch dar. Entscheidend ist somit die Frage des guten oder bösen Glaubens der Beklagten. Gemäss Art. 3 ZGB wird der gute Glaube einer Person vermutet (Abs. 1), es sei denn, sie habe nicht die nach den Umständen von ihr verlangte Aufmerksamkeit walten lassen (Abs. 2). Die Beweislast liegt damit bei demjenigen, der den guten Glauben bestreitet. Er kann entweder beweisen, dass der andere den Rechtsmangel kannte, oder dartun, dass der andere unter den konkreten Um- ständen nicht gutgläubig sein durfte (OFK ZGB-SCHWANDER, Art. 3 N. 3; MIDDEN- DORF/GROB, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Kommentar Art. 1–456 ZGB - PartG,
  138. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 3 N. 5). C.3. Gutgläubigkeit der Beklagten
  139. Wie oben unter E. IV.C ausgeführt, haben sich die Beklagten im Zusammen- wirken mit E._____ den Besitz an den Inhaberaktienzertifikaten des Klägers ver- schafft, ohne dass dieser damit einverstanden war. Damit haben sie eigenmächtig gehandelt (vgl. zum Begriff der Eigenmacht: BK ZGB-STARK/LINDENMANN, Vor Art. 926–929 N. 21). Solches Vorgehen kann im Allgemeinen nicht gutgeheissen werden, stellt es doch letztlich eine unerlaubte Selbsthilfe zur Durchsetzung eines obligatorischen Anspruchs dar (s. BK ZGB-STARK/LINDENMANN, Vor Art. 926–929 N. 42; MÜLLER, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Pri- vatrecht, Art. 1–183 OR, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 52 N. 24). Auch wenn die Beklagten – aufgrund der "Strukturmassnahmen" Ende 2018 möglicher- weise nicht vollkommen zu Unrecht – befürchteten, ohne Überraschung des Klä- gers den Verlust der Zertifikate zu riskieren (so der Beklagte 1: Prot. S. 35 f.), wäre ein (allenfalls superprovisorisches) gerichtliches Verfügungsverbot das Mittel der Wahl gewesen (vgl. KUKO OR-KIKINIS, Art. 184 N. 56). - 96 -
  140. Art. 938 ZGB stellt aber nicht auf die Umstände der Erlangung des Besitzes ab, sondern darauf, ob der Besitz selbst in gutem Glauben erfolgt, also mit der Überzeugung des Besitzers, zum Besitz berechtigt zu sein. Aus der eigenmächti- gen Besitzverschaffung ergibt sich daher nicht ohne Weiteres, dass die Beklagten auch bösgläubig waren, d.h. keinen Grund hatten, sich nach Erhalt der Zertifikate als Eigentümer zu betrachten und ihren Besitz demzufolge für rechtmässig zu hal- ten. Die Beweislast dafür trifft den Kläger (Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 ZGB). Dieser beruft sich darauf, dass I._____ den Beklagten am 20. Mai 2019 per E-Mail eine Kopie seines Schreibens an E._____ vom 14. Mai 2019 weitergeleitet habe, womit die Beklagten über den Inhalt des Gutachtens von Prof. Dr. P._____ ins Bild gesetzt worden seien. Spätestens dadurch seien die Beklagten bösgläubig geworden (act. 2 S. 51). Die Beklagten bestritten den Erhalt dieser E-Mail nicht, führten jedoch präzisierend aus, dass das erwähnte Gutachten der E-Mail nicht beigelegen habe, was seitens des Klägers unwidersprochen blieb (act. 16 N. 226).
  141. Die erwähnte E-Mail von I._____ vom 20. Mai 2019, welche in Kopie auch an die Beklagten ging, befindet sich bei den Akten, ebenso (auszugsweise) das ihr angehängte Schreiben von I._____ (act. 4/22-23). In letzterem führte I._____ ge- genüber E._____ mitunter aus, dass deren "Aktion" – gemeint ist die Herausgabe der Aktienzertifikate an die Beklagten – gegen geltendes Zivilrecht verstosse. Ein ausführliches Gutachten von Prof. Dr. P._____ belege, dass kein Vorhandfall vor- liege, die Herausgabe der Aktien rechtswidrig gewesen sei, der Kläger die Aktien von den Brüdern herausverlangen könne und das Vorgehen von E._____ die ob- jektiven Tatbestände der Veruntreuung und Sachentziehung erfülle (act. 4/22 S. 15).
  142. Die Beklagten behaupteten während des ganzen Verfahrens, sie seien Eigen- tümer der klägerischen F._____-Aktien geworden und damit zu Recht im Besitz der entsprechenden Zertifikate. Dies sagten sie denn auch in den Parteibefragungen aus (Prot. S. 32, S. 39 u. S. 54). Das vom Kläger angeführte Schreiben von I._____ vermag dies nicht zu widerlegen: Mit der E-Mail samt Anhang wurde den Beklagten lediglich der Rechtsstandpunkt des Klägers bekannt sowie die Tatsache, dass die - 97 - klägerische Auffassung offenbar durch ein von diesem in Auftrag gegebenes Gut- achten gestützt wird. Das Gutachten lag dem Schreiben aber unbestrittenermassen nicht bei bzw. war der E-Mail vom 20. Mai 2019 nicht angehängt.
  143. Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, hätten die Beklagten aber nicht ohne Weiteres daraus schliessen müssen, dass die Rechtsauffassung Prof. Dr. P._____s auch tatsächlich zutrifft. Es ist notorisch, dass zu ein und demselben Sachverhalt mitunter verschiedene juristische Meinungen vertreten werden. Zudem wird in dem Schreiben lediglich erwähnt, dass die Herausgabe rechtswidrig gewe- sen sei und der Kläger die Aktien von den Beklagten herausverlangen könne. Dass deren Besitz selbst aber rechtswidrig sei, wird nicht gesagt. Dass die Beklagten ihren Besitz an den F._____-Aktienzertifikaten des Klägers tatsächlich für rechts- widrig hielten, lässt sich mit dem erwähnten, ihnen in Kopie zugestellten Schreiben somit nicht beweisen. C.4. Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit
  144. Aufgrund des Schreibens wussten die Beklagten jedoch, dass zumindest der Kläger und ein von ihm beauftragter renommierter Jurist ihnen die Eigentümerstel- lung absprach. Somit musste bei den Beklagten zumindest der Verdacht aufkom- men, dass ihr Besitz an den Zertifikaten möglicherweise nicht rechtmässig sei. Es war von ihnen daher zu erwarten, dass sie diesbezüglich Abklärungen treffen. Hät- ten sie dies nicht getan, könnten sie sich mangels Beachtung der nach den Um- ständen gebotenen Aufmerksamkeit aufgrund von Art. 3 Abs. 2 ZGB nicht auf ihre Gutgläubigkeit berufen.
  145. Die Beklagten haben sich jedoch – wie der Kläger wiederholt selbst vorbringt (act. 2 S. 23 f. u. S. 32; act. 74 S. 13 f., S. 25, S. 36, S. 48, S. 61 u. S. 71; Prot. S. 167) und der Beklagte 1 anlässlich seiner Befragung bestätigte (Prot. S. 35 f.) – bereits vor Ausübung der Kaufsrechte durch ihre heutigen Rechtsvertreterinnen bzw. zumindest durch Rechtsanwältin Y1._____ anwaltlich beraten lassen. Nach- dem ihnen das klägerische Privatgutachten mit der Klageantwort vorlag, haben sie sodann ein eigenes Privatgutachten bei Prof. Dr. T._____ in Auftrag gegeben. Der - 98 - beklagtische Privatgutachter stützte mit seinen Ausführungen die Ansicht der Be- klagten, sie seien rechtmässige Eigentümer der streitgegenständlichen Aktien (act. 17/31). Auch im Beschluss des hiesigen Gerichts vom 26. März 2021 wurde der Eigentumsübergang auf die Beklagten noch zumindest als glaubhaft erachtet (act. 93 E. 6.5.20). Im Übrigen ist durch dieses Urteil erstellt, dass die Beklagten zu Recht davon ausgehen durften, dass mit der Ausübung des Kaufsrechts ein Kauf- vertrag zwischen Ihnen und dem Kläger über dessen F._____-Aktien zustande ge- kommen ist. Damit kann ihnen keine Bösgläubigkeit hinsichtlich der Dividendenbe- rechtigung für die Zeit nach dem Zustandekommen des Kaufvertrages vorgeworfen werden.
  146. Die Beklagten haben damit die gebotene Aufmerksamkeit aufgewendet und nicht unbedarft auf ihre Eigentümerstellung und damit die Rechtmässigkeit ihres Besitzes vertraut. Dass sie als juristische Laien die sich im vorliegenden Zusam- menhang stellenden, einigermassen komplexen rechtlichen Fragen letztlich nicht vollständig korrekt beantwortet und daher das Fehlen eines gültigen Verfügungs- geschäfts nicht erkannt haben, erscheint verständlich. Es bleibt damit bei der sich aus Art. 3 Abs. 1 ZGB ergebenden Vermutung der Gutgläubigkeit. C.5. Weitere Anspruchsgrundlagen
  147. Dem Kläger gelingt es damit nicht, nachzuweisen, dass die Beklagten hin- sichtlich der Rechtmässigkeit ihres Besitzes an den klägerischen Inhaberaktienzer- tifikaten bösgläubig waren oder aufgrund der Umstände nicht gutgläubig sein durf- ten. Sie können sich damit als gutgläubige Besitzer auf Art. 938 Abs. 1 ZGB beru- fen und werden dem Kläger folglich weder aus Besitzes-, noch aus Delikts- oder Bereicherungsrecht ersatzpflichtig. Auch eine Ersatzpflicht aus Geschäftsanmas- sung nach Art. 423 OR scheidet mangels Bösgläubigkeit aus.
  148. Würde Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse betreffend Aus- schüttung der streitgegenständlichen Dividenden angenommen (s. oben E. IV.E), bestünde gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch nach Art. 678 Abs. 1 OR, welcher indes ebenfalls Bösgläubigkeit der Beklagten voraussetzen würde. Zudem - 99 - könnte der Kläger als Aktionär zwar in eigenem Namen klagen, jedoch nur auf Leis- tung an die Gesellschaft (Art. 678 Abs. 3 OR). Die klägerischen Begehren lauten aber klarerweise auf Zahlung an ihn selbst und könnten sich folglich nicht auf die genannte Bestimmung stützen.
  149. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich, weshalb das klägerische Begehren Ziff. 2.1. bis Ziff. 3.3.abzuweisen ist. D. Fazit
  150. Nach dem Gesagten ist auf die klägerischen Haupt- und Eventualanträge be- treffend Ausgabe und Übertragung von Namenaktienzertifikaten mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten. Im Sinne einer Eventualbegründung wären sie bei materieller Beurteilung abzuweisen, wenn auf sie einzutreten wäre.
  151. Abzuweisen sind sodann die klägerischen Anträge betr. Erstattung der in den Jahren 2019 und 2020 auf den streitgegenständlichen Aktien ausbezahlten Divi- denden, da die Beklagten gutgläubig im Besitz der entsprechenden Zertifikate wa- ren.
  152. Gutzuheissen ist jedoch der klägerische Subeventualantrag betreffend Fest- stellung seines Eigentums an insgesamt 250'000 Namenaktien der F._____, wovon die Hälfte noch bis Ende 2023 mit einer Nutzniessung zugunsten von E._____ be- lastet ist. VI. Beurteilung der Eventualwiderklage A. Allgemeines
  153. Trotz der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Rechtsbegehren sind Eventualwiderklagen zulässig (BAUMGARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, Schweize- risches Zivilprozessrecht, 10. Aufl., Bern 2018, S. 242; KUKO ZPO- HAAS/SCHLUMPF, Art. 14 N. 13). Zumal die Hauptklage vorliegend teilweise gutzu- - 100 - heissen ist, wird nachfolgend die Eventualwiderklage geprüft. Der besseren Ver- ständlichkeit halber werden dabei die Parteibezeichnungen gemäss der Haupt- klage verwendet.
  154. Die aus Art. 14 ZPO abgeleitete örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist gegeben. Die Widerklage wurde vorschriftsgemäss in der Klageantwort erhoben und ist angesichts des Streitwerts, welcher dem Wert der streitgegenständlichen Aktien entspricht (s. dazu unten E. VII.B), ebenfalls im or- dentlichen Verfahren zu behandeln. Die mit der Duplik erfolgte Klageänderung ist nach Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig (s. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen oben E. III.A und E. III.C). Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Widerklage einzutreten ist. B. Eventualwiderklage betr. Zustimmung zur Übertragung durch Zession Die Beklagten führen aus, falls das Gericht zum Schluss komme, dass eine gültige causa vorliege, aber die Besitzübertragung an den klägerischen Inhaberaktienzer- tifikaten mangelhaft gewesen sei, so sei der Kläger zu verpflichten, seine Verpflich- tung zur Übergabe und Verschaffung des Eigentums an den streitgegenständlichen F._____-Aktien gemäss Art. 184 Abs. 1 OR zu erfüllen (act. 16 N. 218). In der mit der Duplik aufgrund der Umwandlung in Namenaktien angepassten Fassung ver- langen die Beklagten, der Kläger sei zu verpflichten, seine Zustimmung zur Zession an 250'000 Namenaktien der F._____ zu erteilen, wobei diese Willenserklärung durch gerichtliches Urteil zu ersetzen und E._____ zur Kenntnis zu bringen sei (act. 106 S. 2 u. N. 150). Der Kläger beantragt Abweisung der Widerklage und führt aus, da in der Vereinbarung 2011 kein (verbindliches) Kaufsrecht vereinbart wor- den sei und zudem kein "geplanter Verkauf" im Sinne der betreffenden Klausel vor- liege, bestehe kein Verpflichtungsgeschäft und entbehre die Widerklage daher je- der Grundlage (act. 74 S. 42). - 101 - B.1. Rechtliche Grundlagen
  155. Nach dem in E. IV.B oben Ausgeführten, auf das an dieser Stelle verwiesen werden kann, liegt ein gültiger Kaufvertrag zwischen dem Kläger und den drei Be- klagten über dessen 250'000 Namenaktien der F._____ vor. Der Kläger ist daher nach Art. 184 Abs. 1 OR verpflichtet, den Beklagten den Kaufgegenstand – sofern es sich um eine Sache handelt – zu übergeben und ihnen das Eigentum daran zu verschaffen. Auch Gesellschaftsanteile kommen als Kaufobjekte in Betracht. Zumal die klägerischen F._____-Aktien aufgrund der Umwandlung in Namenaktien nicht mehr gültig in einem Wertpapier verbrieft sind, hat die Übertragung mittels Zession zu erfolgen. Die genannten Ansprüche der Beklagten aus Kaufvertrag sind klag- und nötigenfalls mittels Zwangsvollstreckung durchsetzbar (BSK OR I-KOLLER, Art. 184 N. 11, N. 52 u. N. 55).
  156. Nach Art. 184 Abs. 2 OR sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistun- gen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen, sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen. Nach der dispositiven gesetzlichen Regelung ist also keine Partei vorleistungspflichtig (BSK OR I-KOLLER, Art. 184 N. 90). Abweichende Vereinba- rung oder Übung vorbehalten, ist der Verkäufer somit nicht zur Übertragung der Kaufsache verpflichtet, solange auch der Käufer nicht erfüllt bzw. zumindest die Erfüllung anbietet. Der Verkäufer steht dann aus Art. 184 Abs. 2 i.V.m. Art. 82 OR ein Rückbehaltungsrecht zu, welches im Prozessfall auf Einrede des Schuldners hin zu beachten ist. Die Einrede führt indes nicht zur Abweisung der Klage, sondern zur bedingten Verpflichtung der beklagten Partei, gegen gleichzeitige Gegenleis- tung zu erfüllen. Ist der Verkäufer dagegen vorleistungspflichtig, was sich nach dem Gesagten aus Vereinbarung oder Übung ergeben kann, bleibt ihm die Berufung auf das Rückbehaltungsrecht verwehrt (KUKO OR-KIKINIS, Art. 184 N. 57; BSK OR I- KOLLER, Art. 184 N. 99).
  157. Die Beklagten bringen vor, Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 halte fest, dass der Kaufpreis dem Verkäufer innert maximal sieben Jahren seit Ausübung der Kauf- option zu bezahlen sei. Es sei dabei weder eine Verzinsung noch eine Sicherheit geschuldet. Aus dem Hinweis, dass keine Verzinsung des Kaufpreises geschuldet sei, ergebe sich, dass die Aktienübertragung sofort fällig sei (act. 16 N. 177; - 102 - act. 106 N. 143; Prot. S. 161). Die Beklagten gehen damit von einer Vorleistungs- pflicht des Klägers aus. Dieser bestreitet jedoch eine sofortige Fälligkeit der Über- tragungspflicht und führt aus, die Modalitäten der Übertragung wie auch der Kauf- preiszahlung seien in der Vereinbarung 2011 nicht geregelt und hätten noch weite- rer Vertragsverhandlungen bedurft. Ein Verzicht auf eine Sicherstellung sei über- dies nicht in die Vereinbarung 2011 aufgenommen worden. Selbst wenn ein gültiger Kaufvertrag vorliegen würde, seien die Beklagten demnach nicht berechtigt gewe- sen, die klägerischen F._____-Aktien einfach an sich zu nehmen (act. 74 S. 39 f.; act. 126 S. 26 f.). Sinngemäss beruft sich der Kläger damit auf ein Rückbehaltungs- recht. Folglich haben die Beklagten eine Vorleistungspflicht des Klägers zu bewei- sen (Art. 8 ZGB). B.2. Subjektive Auslegung
  158. Wie oben unter E. IV.B.4 ausgeführt, beinhaltet Ziff. III.2.c. Abs. 1 der Verein- barung 2011 alle Essentialia eines Kaufvertrages (Kaufobjekt, Preis und Parteien). In Abs. 2 der nämlichen Bestimmung werden sodann Nebenpunkte geregelt, dies wie folgt: "Der bei einer solchen Aktienübernahme geschuldete Preis ist dem Ver- käufer innert maximal sieben Jahren seit Ausübung der Kaufsoption zu bezahlen. Eine Verzinsung ist nicht geschuldet" (act. 4/1 S. 5). Eine ausdrückliche Regelung des Zeitpunkts der Aktienübertragung bzw. der Fälligkeit der entsprechenden Ver- pflichtung des Verkäufers findet sich in der Vereinbarung nicht.
  159. Aus der Entstehungsgeschichte der Vereinbarung 2011 ergibt sich, dass die Zahlungsfrist von sieben Jahren wie auch der Verzicht auf eine Verzinsung auf ei- nem Vorschlag von I._____ beruhen. Dieser sprach sich zunächst auch für einen Verzicht auf Sicherstellung aus, was später aber offenbar aufgegeben wurde und jedenfalls nicht mehr im Vertragstext reflektiert ist (act. 17/1 S. 3; act. 17/5 S. 2). Zum Hintergrund der Regelung der Kaufpreiszahlung führte der Beklagte 1 in sei- ner Befragung aus, Zweck der Zahlungsfrist von sieben Jahren sei es gewesen, den Käufern die Aufbringung des Kaufpreises zu ermöglichen (Prot. S. 150 f.). - 103 -
  160. Ein übereinstimmender tatsächlicher Wille der Vertragsparteien in diesem Punkt lässt sich angesichts der klägerischen Vorbringen aus den vorliegenden Be- weisen nicht ableiten. Insb. lässt der Text der Vereinbarung 2011 mangels expliziter Regelung keinen direkten Schluss auf ein übereinstimmendes Verständnis der Par- teien zu. Es ist daher eine objektive Auslegung vorzunehmen bzw. der Vertrag nö- tigenfalls zu ergänzen (vgl. Art. 2 Abs. 2 OR). B.3. Objektive Auslegung B.3.1 Zur Stundungsregelung
  161. Stundungsregelungen entsprechen bei Unternehmensnachfolgen in der Fa- milie einem praktischen Bedürfnis, würde die sofortige Befriedigung von Aus- gleichs- oder Pflichtteilsansprüchen den Erwerber doch regelmässig in finanzielle Bedrängnis bringen (vgl. HÖSLY/FERHAT, Die Unternehmensnachfolge im Erbrecht - Vorschläge de lege ferenda, in: successio 2016, S. 120). Entsprechend ist in Art. 619 Abs. 2 des Vorentwurfs von 2019 zur Änderung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuchs (Unternehmensnachfolge) eine Stundungsfrist von fünf Jahren für erbrechtliche Ausgleichsforderungen im Zusammenhang mit Unternehmensüber- nahmen vorgesehen. Wie sich dem Vernehmlassungsbericht entnehmen lässt, wurde der vorgesehene Zahlungsaufschub teilweise als zu kurz erachtet und statt- dessen eine Frist von sieben Jahren gefordert, was der Rückzahlungsfrist gegen- über Kreditinstituten für Darlehen zur Unternehmensfinanzierung entspreche (BUN- DESAMT FÜR JUSTIZ, Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Unterneh- mensnachfolge], Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens, 21.01.2020, S. 50).
  162. Eine vergleichbare Problematik ergibt sich aus der Regelung der Erwerbs- rechte und -pflichten in Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011, führen diese doch auch dazu, dass die verbleibenden Aktionäre grosse Geldsummen aufbringen müssen, um die Aktien eines ausscheidenden Aktionärs zu kaufen. Das Bedürfnis nach ei- ner längeren Frist zur Begleichung der Kaufpreisforderung ist daher naheliegend, wobei auch die Dauer von 7 Jahren angesichts der vorstehenden Ausführungen - 104 - nicht als übermässig lang erscheint. Ziff. III.2.c Abs. 2 ist somit im Sinne einer sol- chen Zahlungsfrist zu verstehen. Der Verkäufer kann den Kaufpreis demnach erst sieben Jahre nach Ausübung der Kaufsoption fordern. Erfüllbar ist die Kaufpreis- schuld bereits vorher, was die Formulierung "innert maximal sieben Jahren" zum Ausdruck bringt. Hätten die Parteien trotz Gewährung dieser Zahlungsfrist ein Zug um Zug-Geschäft vereinbaren wollen, d.h. dass auch die Aktien erst (spätestens) nach Ablauf von sieben Jahren zu übertragen seien, so hätte es nahe gelegen, dies auch in den Vereinbarungstext aufzunehmen. Der Wortlaut sagt dazu aber, wie er- wähnt, gerade nichts. B.3.2 Zum Verzicht auf Verzinsung
  163. Fraglich ist weiter, ob sich aus dem explizit vereinbarten Verzicht auf Verzin- sung des Kaufpreises eine Abweichung vom dispositiven Zug um Zug-Prinzip ab- leiten lässt. Der explizite Verzicht auf eine Verzinsung in Ziff. III.2.c Abs. 2 der Ver- einbarung 2011, welcher auch bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses themati- siert wurde (act. 17/1 u. act. 17/5), lässt darauf schliessen, dass die Parteien davon ausgingen, ohne entsprechende Regelung sei ein Zins zu bezahlen.
  164. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Kaufpreis grundsätzlich erst mit dem Verzug des Käufers im Sinne von Art. 104 OR verzinslich, was Fälligkeit der Schuld sowie eine Mahnung oder Ablauf eines bestimmten Verfalltags voraussetzt. Fällig wird der Kaufpreis nach Art. 213 Abs. 1 OR erst, wenn der Verkäufer die Übergabe der Kaufsache anbietet (Art. 213 Abs. 1 OR; BSK OR I-KOLLER, Art. 213 N. 1). Ist Zins auf dem Kaufpreis geschuldet, bedeutet dies also aufgrund des Zug um Zug- Prinzips, dass in der Regel auch der Übertragungsanspruch fällig ist.
  165. Die Annahme einer Zinspflicht des Käufers rechtfertigt sich auch wirtschaftlich nur dann, wenn der Kaufpreis dem Verkäufer zwar bereits zustehen würde, er aber – aus welchen Gründen auch immer – noch nicht darüber verfügen kann. Dann entsteht dem Verkäufer nämlich eine Vermögensbeeinträchtigung daraus, dass er das entsprechende Kapital nicht einsetzen kann. Muss der Verkäufer aber das Kaufobjekt noch nicht übertragen, so kann er dieses weiterhin selbst nutzen. Im - 105 - vorliegenden Fall könnte der Verkäufer bis zur Übertragung etwa Dividenden ver- einnahmen, womit es nicht zu einer Einbusse käme, die mittels Zins auszugleichen wäre.
  166. Wären die Aktien also vorliegend nicht sofort bei Vertragsschluss zu übertra- gen gewesen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt oder gar erst nach sieben Jahren Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises, bestünde weder rechtlich noch wirtschaftlich betrachtet ein Grund, bereits ab Vertragsschluss von einer Zins- pflicht auf dem Kaufpreis auszugehen. Genau davon geht Ziff. III.2.c. Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung 2011 aber offenbar aus, wäre der dort vereinbarte Verzicht auf Verzinsung sonst doch wirkungslos und überflüssig. Daraus ergibt sich auch, dass der Kaufpreis per Datum der Ausübung des Kaufsrechts durch ein Bewertungsgut- achten der H._____ zu ermitteln war. Dass von einer grundsätzlich, d.h. ohne ent- sprechenden Ausschluss, bestehenden Verzinsungspflicht ausgegangen wurde, setzt voraus, dass die Kaufpreisforderung bereits Bestand hatte und in ihrer Höhe bestimmbar war.
  167. Nach Treu und Glauben ist die Vereinbarung demnach so zu verstehen, dass die Hauptpflicht des Klägers, das erforderliche Verfügungsgeschäft vorzunehmen, unmittelbar mit Abschluss des Vertrages, d.h. mit Ausübung der Kaufsrechte durch die Beklagten, fällig war. Aufgrund der oben erwähnten Liquiditätsproblematik sollte den Beklagten demgegenüber eine Frist von sieben Jahren eingeräumt werden, um den Kaufpreis – berechnet ausgehend vom Wert der F._____-Aktien per Datum der Kaufsrechtsausübung – zu begleichen.
  168. Diese Auslegung führt zwar zu einer Benachteiligung des Verkäufers, kann dieser doch während längstens sieben Jahren weder über seine Aktien noch über den Kaufpreis verfügen. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Vereinbarung 2011 zu einem wesentlichen Teil bezweckt, die Unternehmen und die verbleibenden Ak- tionäre zu schützen und entsprechend auch zu bevorteilen, während ein Ausschei- den von Aktionären u.a. durch eine wirtschaftliche Schlechterstellung möglichst verhindert werden soll. Dies zeigt sich besonders deutlich am Beispiel des für den Verkäufer überaus nachteiligen Preisfestsetzungsmechanismus, der eine Bewer- tung des Unternehmens nach konservativer Methode mit zusätzlichem Abschlag - 106 - von 25% auf dem so errechneten Aktienwert vorsieht. Eine Verzinsung zu 5% (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR) über sieben Jahre auf einem zweistelligen Millionenbetrag (s. unten E. VII.B) würde auf Seiten der Käufer die Aufbringung der nötigen Liquidität zur Begleichung des Kaufpreises erheblich erschweren wenn nicht gar verunmög- lichen. Mitunter könnte dies dazu führen, dass der Erhalt der Unternehmen in der Familie gefährdet würde oder dass in die Substanz der Unternehmen eingegriffen werden müsste, um die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer zu erfüllen. Die vorliegende Interpretation der Klausel deckt sich damit mit den Zielen der Ver- einbarung 2011. B.3.3 Fazit Im Ergebnis ist also davon auszugehen, dass der Kläger den Beklagten aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Kaufvertrages seine F._____-Aktien unmittelbar nach Vertragsschluss hätte übertragen und ihnen das Eigentum daran verschaffen müssen. Der Kaufpreis ist dagegen erst sieben Jahre nach Ausübung der Kaufsop- tion zu bezahlen. Die Bezahlung des Kaufpreises bis spätestens 28. Februar 2026 haben die Beklagten bereits mit Schreiben vom 28. Februar 2019 in Aussicht ge- stellt und ihre entsprechende Verpflichtung auch in der Folge anerkannt (act. 4/13 S. 2; act. 16 N. 68; act. 17/26; act. 106 N. 146 f.). Folglich kann der Kläger sich nicht auf ein Rückbehaltungsrecht im Sinne von Art. 184 Abs. 2 i.V.m. Art. 82 OR berufen und ist, wie von den Beklagten beantragt, zur Vornahme des Verfügungs- geschäfts, d.h. zur Abgabe einer Abtretungserklärung, zu verpflichten. B.4. Berichtigende Interpretation des Rechtsbegehrens Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung ihrer Begründung nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGer 4A_219/2016 vom 12. September 2016, E. 1.3). Entsprechend sind die in den Eventualwiderklagebegehren Ziff. 2.a) enthaltenen Verweise auf einen "Vergleich vom 1. Dezember 2021" (act. 106 S. 2) angesichts der beklagtischen Bestreitung eines Vertragsschlusses am 1. Dezember 2020 so zu verstehen, dass damit der Vergleich vom 15. Januar 2021 gemeint ist (s. oben E. V.A.2). Weiter ist davon auszugehen, dass es sich bei der zweimaligen Erwäh- nung des Beklagten 1 im Eventualwiderklagebegehren um einen offensichtlichen - 107 - Verschrieb handelt: Bei der zweiten Nennung des Beklagten 1 kann nur der Be- klagte 3 gemeint sein, sollte dieser doch gemäss dem Vergleich vom 15. Januar 2021 wie auch dem Vorschlag der Beklagten vom 1. Dezember 2020 die Zertifikate Nr. 1 und Nr. 2 erhalten (act. 88, act. 72 S. 2). Mit den entsprechenden Berichtigun- gen ist das Eventualwiderklagebegehren gutzuheissen. Die Beurteilung der Sub- eventualwiderklage erübrigt sich damit. C. Vollstreckung
  169. Lautet ein Entscheid auf Abgabe einer Willenserklärung, so wird diese Erklä- rung nach Art. 344 Abs. 1 ZPO durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt. Auch die Zessionserklärung stellt eine Willenserklärung im Sinne der erwähnten Bestim- mung dar. Der vollstreckbare Entscheid fingiert dabei die Willenserklärung, womit sich eine Vollstreckung erübrigt. Verlangt das materielle Recht wie vorliegend eine bestimmte Form (Art. 165 Abs. 1 OR), ersetzt der Entscheid auch diese (KUKO ZPO-KOFMEL EHRENZELLER, Art. 344 N. 2 u. N. 4 f.; BSK ZPO-ZINSLI, Art. 344 N. 6 ff.).
  170. Das Urteilsdispositiv wird, sobald dieses vollstreckbar ist, die Zessionserklä- rung ex lege ersetzen. Weitergehende Anordnungen erübrigen sich damit. Ange- sichts der noch bestehenden Nutzniessung auf der Hälfte der streitgegenständli- chen Aktien erscheint eine (auszugsweise) Mitteilung des vollstreckbaren Urteils- dispositivs an E._____ , wie von den Beklagten beantragt, als angezeigt (vgl. BGer 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017, E. 3.4; DIKE Komm. ZPO-ROHNER/LERCH, Art. 344 N. 5). D. Fazit Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass zwischen dem Kläger und den Be- klagten ein Kaufvertrag besteht, aufgrund dessen der Kläger als Verkäufer zur Übertragung seiner 250'000 Namenaktien der F._____ an die Beklagten verpflich- tet ist. Der betreffende Anspruch ist fällig und dem Kläger steht kein Rückbehal- tungsrecht zu. Die Eventualwiderklage ist damit gutzuheissen und der Kläger zur Abgabe einer Abtretungserklärung über seine 250'000 Namenaktien zu verurteilen, - 108 - welche von Gesetzes wegen durch das Urteil ersetzt werden wird, sobald dieses vollstreckbar ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Allgemeines zur Streitwertberechnung
  171. Zu Regeln bleiben damit die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorlie- genden Prozesses, inklusive der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens über vor- sorgliche Massnahmen (vgl. act. 93, Dispositivziffer 7; Art. 104 Abs. 3 ZPO). Aus- zugehen ist dabei vom Streitwert. Dieser wird direkt durch die Rechtsbegehren be- stimmt, sofern diese auf eine bestimmte Geldsumme lauten. Andernfalls setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 1 und 2 ZPO).
  172. Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren. Zur Bestimmung der Prozesskosten werden die Streitwerte jedoch zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 1 und 1 ZPO). Letzteres ist nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung der Fall, wenn es logisch widersprüchlich wäre, trotz voller Gutheissung der einen Klage auch die andere ganz oder teilweise zu schützen, mithin wenn aus der Gutheissung der einen Klage die Abweisung der andern folgt (BGE 108 II 51 E. 1; KUKO ZPO-KÖLZ, Art. 94 N. 6).
  173. Macht eine Partei Ansprüche aus einem Vertrag geltend und stellt die andere diesen in Frage, läge die Folgerung nahe, dass sich Klage und Widerklage aus- schlössen. DIGGELMANN führt hierzu als Beispiel einen Fall an, in welchem der Klage auf Zahlung des Restkaufpreises die mit einem Willensmangel oder mit nach- träglicher Auflösung des Vertrages begründete Widerklage auf Rückgabe der An- zahlung entgegensteht. Bestand und Nichtbestand des Vertrages schliessen sich gegenseitig aus. Nach einer wirtschaftlichen Betrachtung, welcher Art. 94 Abs. 2 ZPO Rechnung tragen will, macht es für den Verkäufer in der Bilanz aber einen Unterschied, ob er nur den Restkaufpreis abschreiben oder auch noch zusätzlich die Anzahlung zurückgeben muss. Nach der Praxis des Zürcher Handelsgerichts - 109 - und der II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts werden in diesem Fall die Streit- werte für die Bestimmung der Prozesskosten daher addiert (DIKE Komm. ZPO- DIGGELMANN, Art. 94 N. 8 m.w.H.). B. Berechnung des Streitwerts im vorliegenden Fall
  174. Im vorliegenden Fall schliessen sich Klage und Widerklage zwar nicht im ei- gentlichen Sinne gegenseitig aus, werden doch die Hauptklage (teilweise) und die Widerklage gleichzeitig gutgeheissen. Folgt man der oben erläuterten, der zürche- rischen Praxis zugrunde liegenden Überlegung, macht es für den Kläger auf den ersten Blick auch in wirtschaftlicher Hinsicht einen Unterschied, ob ihm – bei blos- ser Abweisung seiner Haupt- und Eventualbegehren – lediglich die Herausgabe bzw. (Rück-)Übertragung von Aktien verwehrt wird, oder ob er – bei zusätzlicher Gutheissung der Widerklage – seinerseits verpflichtet wird, Aktien an die Beklagten zu übertragen. Unter Berücksichtigung der klägerischen Subeventualänträge wird jedoch klar, dass sich die Parteien letztlich um dieselben 250'000 Namenaktien der F._____ streiten. Der Kläger hat mit dem Feststellungsbegehren sein Eigentum bzw. seine Inhaberschaft an den streitgegenständlichen Aktien insgesamt zum Thema des Prozesses gemacht.
  175. Nach Treu und Glauben im Lichte der Begründung ausgelegt, verlangt der Kläger denn auch mit seinen Haupt- und Eventualanträgen nicht, dass ihm die Be- klagten einen Teil ihrer eigenen F._____-Aktien übertragen (s. oben E. V.A.1.2 und E. V.B). Er will sich im Ergebnis lediglich die Verfügungsmöglichkeit über seinen eigenen Viertel der F._____-Aktien wieder verschaffen bzw. seine Aktionärsstel- lung gegenüber den Beklagten behaupten. In diesem Sinne geht es wirtschaftlich betrachtet um den Wert von insgesamt 250'000 F._____-Namenaktien sowie zu- sätzlich um die Dividendenzahlungen in den Jahren 2019 und 2020. Bei einer Ad- dition der Streitwerte der Klage und der Widerklage würde der Streitwert dagegen dem doppelten Betrag und damit der Hälfte des Wertes der F._____ entsprechen, was der vorliegenden Konstellation in wirtschaftlicher Hinsicht nicht Rechnung tra- gen würde. Die Streitwerte von Haupt- und Widerklage sind daher auch für die Be- stimmung der Prozesskosten nicht zusammenzurechnen. - 110 -
  176. Gemäss der von den Beklagten eingereichten H._____-Bewertung betrug der Wert der F._____ per 28. Februar 2019, dem Tag der Ausübung der Kaufsrechte, CHF 105'627'200.– (act. 106 N. 146; act. 107/5 S. 6). Dies ist seitens des Klägers unbestritten geblieben (act. 116). Die streitgegenständlichen 250'000 von insge- samt 1'000'000 Namenaktien der F._____ entsprechen somit einem Wert von CHF 26'406'800.–. Der von den Beklagten zu leistende Kaufpreis in Höhe von 75% dieses Betrages ist hiervon nicht abzuziehen, da Gegenleistungen bei der Streit- wertberechnung nicht berücksichtigt werden (DIKE Komm. ZPO-DIGGELMANN, Art. 91 N. 15). Hinzuzurechnen sind indes die klägerischerseits eingeklagten Divi- dendenzahlungen der Jahre 2019 und 2020 auf der nutzniessungsbefreiten Hälfte der streitgegenständlichen Aktien im Gesamtbetrag von CHF 437'500.–. Es resul- tiert damit ein Streitwert von insgesamt CHF 26'844'300.–. C. Berechnung der Gerichtsgebühr
  177. In Anwendung von § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom
  178. September 2010 (GebV OG) resultiert daraus eine ordentliche Gerichtsgebühr von (gerundet) CHF 200'000.–. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr ermässigt oder um einen Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Im summarischen Verfahren, worunter auch Verfahren über vorsorgliche Massnahmen fallen, beträgt die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr (§ 8 Abs. 1 GebV OG).
  179. Das vorliegende Verfahren erwies sich mit drei ganztägigen und einer halbtä- gigen Verhandlung, davon an drei Terminen mit Zeugen- bzw. Parteibefragungen, der umfangreichen Begründung eines Entscheids im Massnahmeverfahren wie auch des vorliegenden Urteils, zwei Entscheiden über superprovisorische Anträge des Klägers sowie der Prozessleitung über die Dauer von zwei Jahren als deutlich überdurchschnittlich zeitaufwendig. Auch die rechtlichen Fragestellungen sind als durchaus komplex zu bezeichnen, betreffen sie doch verschiedene Rechtsgebiete wie insb. das Sachen-, Wertpapier-, Aktien- und Vertragsrecht. Die Schwierigkeit - 111 - des Falles ist damit ebenfalls überdurchschnittlich. Dass auf einen Teil der klägeri- schen Begehren nicht eingetreten wird, führt nicht zu einer Reduktion der Gebühr, zumal sich der Aufwand dadurch nicht massgeblich verringerte (vgl. § 10 Abs. 1 GebV OG). Der erhöhte Aufwand und die Komplexität sind bereits in der streitwert- abhängigen Berechnung der Gebühr berücksichtigt und können damit keine wei- tere Erhöhung begründen. Insgesamt ist die Gebühr für das Hauptsacheverfahren damit bei CHF 200'000.– zu belassen.
  180. In der Hauptsache ist davon auszugehen, dass der Streitwert der Haupt- und der Widerklage identisch ist, ging es doch beiden Parteien im Wesentlichen darum, einen Viertel der F._____-Aktien zu er- bzw. behalten. Die klägerischen Begehren hinsichtlich der Dividendenzahlungen ändern daran nichts Wesentliches, beträgt deren Streitwert im Vergleich zu demjenigen der Aktien doch nur rund 1,66%. Ebenso waren für beide Klagen weitestgehend dieselben Rechts- und Sachfragen zu beurteilen, weshalb der Aufwand des Gerichts bei separater Beurteilung von Haupt- und Widerklage ungefähr gleich gross gewesen wäre. Die Kosten des Hauptverfahrens von CHF 200'000.– sind daher zu je CHF 100'000.– auf die Haupt- und die Widerklage zu verlegen. Die vom Kläger getragenen Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von CHF 1'240.– (act. 1 S. 2) sind nach Art. 207 Abs. 2 ZPO zur Hauptsache zu schlagen. Sie sind angesichts ihrer Geringfügigkeit im Vergleich zu den übrigen Kosten für die Hauptklage jedoch als in diesen inbe- griffen zu betrachten.
  181. Für das Massnahmeverfahren beträgt die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr. (§ 8 Abs. 1 GebV OG), was vorliegend CHF 100'000.– bis CHF 150'000.– ergäbe. Auch das Massnahmeverfahren gestaltete sich als überdurchschnittlich aufwendig und komplex, dienten doch drei der insgesamt vier durchgeführten Verhandlungen ebenso dem Entscheid über die vorsorglichen Mas- snahmen und stellten sich in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht weitgehend dieselben Fragen wie in der Hauptsache. Angesichts der zahlreichen Synergien mit dem Hauptsacheverfahren ist die Gebühr für das Massnahmeverfahren jedoch auf einen Viertel und damit auf CHF 50'000.– zu reduzieren. - 112 - D. Verteilung der Prozesskosten
  182. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Par- tei auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Wird lediglich ein Eventualbegehren gut- geheissen, stellt dies ein teilweises Unterliegen dar, jedoch nur im Umfang der Dif- ferenz, um welche der Streitwert des Eventualbegehrens unter demjenigen des Hauptbegehrens liegt (STERCHI, in: Berner Kommentar, ZPO, Band I, Bern 2012, Art. 106 N. 4; DIKE Komm. ZPO-URWYLER/GRÜTTER, Art. 106 N. 6).
  183. Im Massnahmeverfahren ist der Kläger vollumfänglich unterlegen. Das teil- weise Zutreffen seiner materiellen Argumentation, dass das Eigentum an den streit- gegenständlichen Aktien nämlich noch nicht auf die Beklagten übergegangen ist, ändert daran nichts, da es auch bei positiver Hauptsachenprognose an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil gefehlt hätte (vgl. act. 93 u. act. 128). Der Kläger ist damit hinsichtlich des Massnahmeverfahrens als vollständig unterlegen zu be- trachten, weshalb ihm die darauf entfallenden Kosten von CHF 50'000.– aufzuerle- gen sind.
  184. Die Eventualwiderklage wurde vollumfänglich gutgeheissen, womit der Kläger auch diesbezüglich vollständig unterliegt. Ihm sind daher weitere Kosten in Höhe von CHF 100'000.– aufzuerlegen. Bezüglich der Hauptklage hat der Kläger ein- zelne Rechtsbegehren zurückgezogen, teils infolge Klageänderung, teils ohne die Begehren zu ersetzen (s. oben E. III.C). Ferner ist der Kläger mit dem Haupt- wie auch dem Eventualbegehren nicht durchgedrungen, hat jedoch mit seinem Sube- ventualantrag obsiegt. Der Streitwert der klägerischen Haupt-, Eventual- und Sub- eventualbegehren ist indes als ungefähr gleichwertig zu betrachten, ging es dem Kläger doch, wie oben dargelegt, immer darum, die streitgegenständlichen Aktien bzw. zumindest die Verfügungsmöglichkeit darüber zurückzuerhalten. Zu berück- sichtigen ist ferner, dass der Kläger erst durch die von den Beklagten beschlossene Umwandlung der F._____-Aktien in Namenaktien während laufenden Prozesses zu einer Anpassung seiner Begehren gezwungen wurde. Andernfalls wären die - 113 - Vindikationsbegehren betreffend die klägerischen Inhaberaktienzertifikate spätes- tens bei deren Vernichtung infolge Ersatzes durch Namenaktienzertifikate gegen- standslos geworden. Diese Veränderung des Streitgegenstandes und die dadurch eingetretene Verkomplizierung des Prozesses haben somit die Beklagten zu ver- treten. Entsprechend ist die Abweisung der Haupt- und Eventualbegehren im Er- gebnis nicht als Unterliegen des Klägers zu werten. Die zurückgezogenen Begeh- ren sowie die Abweisung der Begehren betreffend die Dividenden fallen in einer Gesamtbetrachtung ebenso nicht massgeblich ins Gewicht. Hinsichtlich der Haupt- klage hat somit der Kläger als (vollumfänglich) obsiegend zu gelten, womit die ent- sprechenden Kosten von CHF 100'000.– den Beklagten aufzuerlegen sind.
  185. Insgesamt hat der Kläger also Gerichtskosten von CHF 150'000.– für sein Un- terliegen im Widerklage- und im Massnahmeverfahren zu tragen, die Beklagten CHF 100'000.– für ihr Unterliegen in der Hauptklage. E. Parteientschädigung
  186. Die Parteientschädigung richtet sich im Kanton Zürich nach der Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; § 199 Abs. 1 GOG; Art. 96 ZPO). Angesichts der zahlreichen Verflechtungen zwi- schen Hauptsache- und Massnahmeverfahren rechtfertigt sich im Folgenden eine Gesamtbetrachtung.
  187. Die Vergütung setzt sich gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV aus den notwendigen Auslagen und der Gebühr zusammen, wobei letztere aus einer Grundgebühr und Zuschlägen besteht. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet der Streit- wert, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die ordentliche Gebühr berechnet sich gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV ausgehend vom Streitwert von CHF 26'844'300.– (s. oben E. VII.B) und beträgt damit CHF 190'622.–. Soweit sich die höhere Verantwortung und der dadurch verursachte zusätzliche Zeitauf- wand des Anwalts oder der Anwältin aus dem hohen Streitwert ergibt, wird dies bereits in der streitwertabhängig bemessenen Grundgebühr reflektiert, weshalb aus - 114 - diesem Grund keine Erhöhung der Gebühr im Sinne von § 4 Abs. 2 AnwGebV er- folgt.
  188. Die streitwertabhängige Grundgebühr beinhaltet die Erarbeitung der Klagebe- gründung bzw. Klageantwort und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr oder ein Pauschalzuschlag gewährt. Die Summe der Ein- zelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag beträgt in der Regel höchstens 100% der Grundgebühr (§ 11 Abs. 1 bis 3 AnwGebV).
  189. Wie erwähnt, fanden nebst der Hauptverhandlung zwei weitere ganztägige so- wie eine halbtägige Verhandlung statt, an der sowohl der klägerische Rechtsvertre- ter wie auch die beiden Rechtsvertreterinnen der Beklagten anwesend waren. Nebst Klagebegründung und -antwort (act. 2 [58 Seiten] u. act. 16 [76 Seiten]) erstatteten die Parteien zudem eine schriftliche Replik bzw. Duplik (act. 74 [75 Seiten] u. act. 106 [59 Seiten]). Die Beklagten beantworteten sodann das klägerische Mass- nahmegesuch schriftlich (act. 8 [28 Seiten]) und beide Parteien reichten im Mass- nahmeverfahren schriftliche Schlussvorträge und anschliessende Stellungnahmen dazu ein (act. 47 [14 Seiten], act. 48 [29 Seiten], act. 53 [13 Seiten] u. act. 54 [22 Seiten]). Zum geänderten Massnahmegesuch des Klägers vom 1. Dezember 2020 nahmen die Beklagten wiederum schriftlich Stellung, wozu sich anschliessend auch der Kläger nochmals schriftlich äusserte (act. 73 [14 Seiten], act. 78 [6 Seiten] u. act. 81 [6 Seiten]).
  190. Zur Abgeltung des erheblichen zusätzlichen Aufwandes, welcher nicht durch die Grundgebühr gedeckt ist, erscheint es angemessen, einen Pauschalzuschlag in Höhe von 50% der Grundgebühr zu gewähren. Die volle Parteientschädigung beläuft sich damit auf insgesamt CHF 285'932.– (zzgl. MWST).
  191. Gemäss Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO werden die Parteient- schädigungen im selben Verhältnis verteilt wie die Gerichtskosten und entspre- chend zugesprochen. Wie oben, E. VII.D, dargelegt, obsiegen die Beklagten insge- samt, d.h. Massnahmeverfahren und Hauptverfahren mit Haupt- und Widerklage - 115 - gemeinsam betrachtet, zu drei Fünfteln, der Kläger zu zwei Fünfteln. Der Kläger schuldet somit den Beklagten unter gegenseitiger Verrechnung der Parteientschä- digungen eine solche von einem Fünftel resp. (gerundet) CHF 57'000.– (zzgl. MWST). VIII. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Entscheid steht angesichts des Streitwerts das Rechts- mittel der Berufung offen (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO). - 116 - Es wird beschlossen:
  192. Das Verfahren wird hinsichtlich der klägerischen Anträge Ziff. 1.a. bis 1.d. der Klageschrift und Ziff. 1.4. bis 1.7. der Replik als durch Rückzug erledigt abge- schrieben.
  193. Auf die klägerischen Hauptanträge Ziff. 1.A., Ziff. 1.B. und Ziff. 1.1.1 bis Ziff. 1.3.2 (Ausgabe und Übertragung von Namenaktienzertifikaten) sowie die Eventualanträge Ziff. 1.2.1.1. bis Ziff. 1.2.3.2. (Übertragung unverbriefter Na- menaktien) gemäss erstem klägerischem Parteivortrag anlässlich der Haupt- verhandlung wird nicht eingetreten.
  194. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich vorstehender Dispositivziffer 2 gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
  195. Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer von 125'000 unbelasteten Namenaktien der F._____ AG ist.
  196. Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer von weiteren 125'000 (bis
  197. Dezember 2023 mit der Nutzniessung E._____s belasteten) Namenaktien der F._____ AG ist.
  198. Die klägerischen Anträge Ziff. 2.1. bis Ziff. 3.3. (Erstattung der Dividenden- zahlungen) werden abgewiesen.
  199. In Gutheissung der Eventualwiderklage wird der Kläger verpflichtet, seine Zu- stimmung zur Übertragung durch Zession an 250'000 Namenaktien der F._____ AG (CHE …) im Nennwert von je CHF 1.– (gemäss Vergleich vom
  200. Januar 2021 auszustellende Aktienzertifikate Nr. 1 bis Nr. 6) an die Be- klagten (und zwar gemäss Vergleich vom 15. Januar 2021 auszustellende Ak- tienzertifikate Nr. 5 und Nr. 6 an den Beklagten 1; Aktienzertifikate Nr. 3 und - 117 - Nr. 4 an den Beklagten 2 und Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 an den Beklag- ten 3) zu erklären und diese Erklärung E._____ anzuzeigen. Die Zessionser- klärung des Klägers wird hiermit durch das vorliegende Urteil ersetzt.
  201. Die Entscheidgebühr, einschliesslich derjenigen für das Massnahmeverfah- ren, wird auf CHF 250'000.– festgesetzt.
  202. Die Gerichtskosten werden zu drei Fünfteln dem Kläger und zu zwei Fünfteln unter solidarischer Haftung den Beklagten auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet, unabhängig davon, von wem diese geleistet wur- den.
  203. Es wird festgestellt, dass der Kläger Kostenvorschüsse in der Höhe von ins- gesamt CHF 194'500.– geleistet hat. Davon werden CHF 150'000.– zur De- ckung der dem Kläger auferlegten Kosten verrechnet und CHF 44'500.– zur teilweisen Deckung der den Beklagten auferlegten Kosten. Dem Kläger wird ein Rückgriffsrecht gegenüber den solidarisch haftenden Beklagten in der Höhe von CHF 44'500.– eingeräumt. Der Fehlbetrag der den Beklagten auferlegten Kosten in der Höhe von CHF 55'500.– wird von den Beklagten bezogen.
  204. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 57'000.– zzgl. MwSt. zu bezahlen.
  205. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Auszug gemäss Dispositivziffer 4 und 9 an E._____, … [Adresse]
  206. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 118 - Horgen, 23. März 2022 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Gerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. R. Nadig MLaw J. Waltenspül
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Horgen I. Abteilung Geschäfts-Nr.: CG190018-F / UB / Wal / mk Mitwirkend: Gerichtspräsident Dr. iur. R. Nadig als Vorsitzender, Bezirksrichter lic. iur. M. Suter, Bezirksrichterin lic. iur. D. Maag sowie Gerichts- schreiber MLaw J. Waltenspül Beschluss und Urteil vom 22. März 2022 in Sachen A._____, Kläger und Widerbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____, Beklagte und Widerkläger 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ betreffend Forderung

- 2 - Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis .................................................................................................. 2 I. Einleitung und Überblick ............................................................................... 11 II. Prozessgeschichte ....................................................................................... 15 III. Formelles .................................................................................................. 20 A. Neue klägerische Hauptbegehren ............................................................ 20 B. Neue klägerische Subeventualbegehren .................................................. 22 C. Klageänderungen im Rahmen des Schriftenwechsels und Klagerückzug 24 IV. Eigentumsübergang der Inhaberaktienzertifikate ...................................... 25 A. Allgemeines .............................................................................................. 25 B. Grundgeschäft .......................................................................................... 28 B.1. Parteistandpunkte .............................................................................. 28 B.2. Allgemeines zur Vertragsentstehung und -Auslegung ....................... 28 B.3. Verbindlichkeit des Erwerbsrechts ..................................................... 30 B.4. Qualifikation des Erwerbsrechts ........................................................ 45 B.5. Eintritt der Bedingung ........................................................................ 52 B.6. Fazit ................................................................................................... 68 C. Besitzübertragung, dingliche Einigung und Verfügungsmacht .................. 69 C.1. Voraussetzungen der Eigentumsübertragung im Allgemeinen und Sachverhalt .................................................................................................. 69 C.2. Dinglicher Vertrag .............................................................................. 70 C.3. Besitzübertragung.............................................................................. 73 C.4. Verfügungsmacht............................................................................... 74 D. Fazit .......................................................................................................... 75 E. Gesellschaftsrechtliche Auswirkungen ..................................................... 77 V. Beurteilung der klägerischen Anträge im Einzelnen ..................................... 79 A. Ausstellung neuer Namenaktienzertifikate ................................................ 79 A.1. Formelles ........................................................................................... 80 A.2. Materielles ......................................................................................... 85 B. Eventualantrag betr. Übertragung von unverbrieften Namenaktien .......... 89 B. Subeventualantrag betr. Feststellung des Eigentums an Namenaktien .... 91 B.1. Feststellungsinteresse ....................................................................... 91 B.2. Materielles ......................................................................................... 92 C. Ansprüche betr. Dividendenzahlungen ..................................................... 93 C.1. Sachverhalt und Parteivorbringen ..................................................... 93 C.2. Grundlagen zur Verantwortlichkeit des Besitzers .............................. 94 C.3. Gutgläubigkeit der Beklagten ............................................................. 95 C.4. Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit ....................................... 97 C.5. Weitere Anspruchsgrundlagen .......................................................... 98 D. Fazit .......................................................................................................... 99 VI. Beurteilung der Eventualwiderklage ......................................................... 99 A. Allgemeines .............................................................................................. 99 B. Eventualwiderklage betr. Zustimmung zur Übertragung durch Zession .. 100 B.1. Rechtliche Grundlagen .................................................................... 101 B.2. Subjektive Auslegung ...................................................................... 102

- 3 - B.3. Objektive Auslegung ........................................................................ 103 B.4. Berichtigende Interpretation des Rechtsbegehrens ......................... 106 C. Vollstreckung .......................................................................................... 107 D. Fazit ........................................................................................................ 107 VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen ........................................................ 108 A. Allgemeines zur Streitwertberechnung ................................................... 108 B. Berechnung des Streitwerts im vorliegenden Fall ................................... 109 C. Berechnung der Gerichtsgebühr ............................................................. 110 D. Verteilung der Prozesskosten ................................................................. 112 E. Parteientschädigung ............................................................................... 113 VIII. Rechtsmittel ............................................................................................ 115

- 4 - In der Klageschrift gestellte Rechtsbegehren des Klägers: (act. 2 S. 2 f.) "1.a. Die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger das in seinem Eigen- tum stehende und von E._____ den Beklagten ausgehändigte Aktienzertifi- kat über 1'250 Aktien der F._____ AG (CHE …) unbelastet herauszugeben; für den Fall, dass sie das Aktienzertifikat an eine von den Beklagten oder einzelnen Beklagten kontrollierte natürliche oder juristische Person weiter- übertragen oder dieser Rechte daran eingeräumt haben, seien die Beklagten zu verpflichten, diese - nach Abschluss des Beweisverfahrens zu bezeich- nende - natürliche oder juristische Person zu veranlassen, das Aktienzertifi- kat unbelastet an den Kläger herauszugeben;

b. eventualiter seien die Beklagten zu verpflichten, dem Kläger sämtliche physisch ausgegebenen Aktien oder Aktienzertifikate betreffend die Aktien- nummern 1 - 2'500 der F._____ AG herauszugeben, die ihnen von E._____ ausgehändigt wurden; für den Fall, dass sie solche Aktien oder Aktienzertifikate an eine oder meh- rere von den Beklagten oder einzelnen Beklagten kontrollierte natürliche oder juristische Person(en) weiterübertragen oder dieser/ diesen Rechte da- ran eingeräumt haben, seien die Beklagten zu verpflichten, diese - nach Ab- schluss des Beweisverfahrens zu bezeichnende(n) - natürliche(n) oder juris- tische(n) Person(en) zu veranlassen, die betreffenden Aktien oder Aktienzer- tifikate unbelastet an den Kläger herauszugeben;

c. subeventualiter seien die Beklagten zu verpflichten, der F._____ AG mit- zuteilen, dass sie vom Kläger kein Eigentum an den Aktien der F._____ AG mit den Nummern 1 - 2'500 erworben haben und der Kläger nach wie vor Ei- gentümer dieser Aktien ist; für den Fall, dass sie solche Aktien oder Aktienzertifikate an eine oder meh- rere von den Beklagten oder einzelnen Beklagten kontrollierte natürliche oder juristische Person(en) weiterübertragen oder dieser/diesen Rechte da- ran eingeräumt haben, seien die Beklagten zu verpflichten, diese - nach Ab- schluss des Beweisverfahrens zu bezeichnende(n) - natürliche(n) oder juris- tische(n) Person(en) zu veranlassen, der F._____ AG mitzuteilen, dass sie keine Rechte an den Aktien der F._____ AG mit den Nummern 1 - 2'500 er- worben hat/haben und der Kläger nach wie vor Eigentümer dieser Aktien ist;

d. sub-subeventualiter seien die Beklagten zur Leistung von Schadenersatz an den Kläger zu verpflichten für den Fall, dass sie über ihnen von E._____ ausgehändigte, im Eigentum des Klägers stehende Aktien oder Aktienzertifi- kate der F._____ AG so verfügt haben oder verfügen, dass die Beklagten nicht mehr in der Lage sind, bei einer Gutheissung des Haupt-Rechtsbegeh- rens Ziff. 1.a. oder des Eventualbegehrens Ziff. 1.b. die betreffenden Aktien oder Aktienzertifikate an den Kläger herauszugeben; die Schadenersatzleis- tung sei dabei in der Höhe des durch Gutachten festzustellenden Wertes der betreffenden Aktien, aktuell approximativ mindestens CHF 10'000.00 pro Ak- tie, festzusetzen;

2. die Beklagten seien zu verpflichten, dem Kläger CHF 250'000.00 zuzüg- lich Zins zu 5% p.a. ab 24. Juni 2019 zu bezahlen."

- 5 - In der Klageantwort gestellte Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 16 S. 2 f.; Unterstreichung im Original) "1. Die Klage sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

2. Eventualwiderklage:

a) Der Kläger sei zu verpflichten, seine Zustimmung zur Übertra- gung des Besitzes und des Eigentums an den 2'500 Inhaberak- tien der F._____ AG (CHE …) im Nennwert von je CHF 100 (Ak- tienzertifikate Nr. 1 bis Nr. 6) an die Beklagten (und zwar Aktien- zertifikate Nr. 5 und 6 an den Beklagten 1; Aktienzertifikate Nr. 3 und Nr. 4 an den Beklagten 2 und Aktienzertifikate Nr. 1 und 2 an den Beklagten 1) zu erklären und diese Erklärung E._____ anzu- zeigen.

b) Die Willenserklärung gemäss lit. a sei nach Art. 344 ZPO durch gerichtliches Urteil zu ersetzen und E._____ zur Kenntnis zu bringen.

3. Subeventualwiderklage:

a) Der Kläger sei zu verpflichten, seine Zustimmung zum Verkauf und Eigentumsübertragung von 2'500 Inhaberaktien der F._____ AG (CHE …) (Aktienzertifikate Nr. 1 bis Nr. 6) gemäss Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 2019 zu erklären und diese Er- klärung E._____ anzuzeigen, und zwar wie folgt:

- 834 Inhaberaktien im Nennwert von je CHF 100 an den Be- klagten 1;

- 834 Inhaberaktien im Nennwert von je CHF 100 an den Be- klagten 2;

- 832 Inhaberaktien im Nennwert von je CHF 100 an den Be- klagten 3; wobei der von jedem einzelnen der Beklagten bis 28. Februar 2026 zu zahlende Kaufpreis 75 % des von der H._____ per 28. Februar 2019 zu errechnenden Wertes der Aktien gemäss Ziff. III.2.c. der Vereinbarung vom 28. Dezember 2011 beträgt.

b) Die Willenserklärung gemäss lit. a sei nach Art. 344 ZPO durch gerichtliches Urteil zu ersetzen und E._____ zur Kenntnis zu bringen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers zzgl. 7. 7 % MwSt." Mit Replik vom 3. Dezember 2020 teilweise geänderte und ergänzte Rechtsbegehren des Klägers: (act. 74 S. 2 ff.) "1.1.1. Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger 41'700 Namenaktien der F._____ AG (CHE …) unbelastet zu übertragen;

- 6 - 1.1.2. der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger weitere 41'700 Namen- aktien der F._____ AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am

31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E._____s auf 125'000 Aktien) zu übertragen; 1.2.1. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger 41'700 Namenaktien der F._____ AG unbelastet zu übertragen; 1.2.2. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger weitere 41'700 Namen- aktien der F._____ AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am

31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E._____s auf 125'000 Aktien) zu übertragen; 1.3.1. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger 41'600 Namenaktien der F._____ AG unbelastet zu übertragen; 1.3.2. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger weitere 41'600 Namen- aktien der F._____ AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am

31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E._____s auf 125'000 Aktien) zu übertragen; 1.4. für den Fall, dass für die vorgenannten Namenaktien der F._____ AG physische Aktien oder Aktienzertifikate ausgegeben werden, seien die Be- klagten zu verpflichten, diese neu geschaffenen physischen Aktien und/oder Aktienzertifikate dem Kläger unbelastet (ausser der Belastung durch die am

31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E._____s auf 125'000 Aktien) herauszugeben; 1.5. für den Fall, dass die Beklagten oder einzelne der Beklagten die vorge- nannten Aktien oder Aktienzertifikate der F._____ AG an (eine) von den Be- klagten oder einzelnen Beklagten kontrollierte natürliche oder juristische Per- son(en) weiterübertragen oder dieser/diesen Rechte daran eingeräumt ha- ben, seien die Beklagten zu verpflichten, diese - nach Abschluss des Be- weisverfahrens zu bezeichnende(n) - natürliche(n) oder juristische(n) Per- son(en) zu veranlassen, die betreffenden Aktien unbelastet (ausser der Be- lastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E._____s auf 125'000 Aktien) auf den Kläger zu übertragen oder, falls für diese Aktien physische Aktien oder Aktienzertifikate ausgegeben werden, an den Kläger herauszugeben; 1.6. die Beklagten seien in jedem Fall zu verpflichten, den Verwaltungsrat der F._____ AG zu veranlassen, die Uebertragung von insgesamt 250'000 Namenaktien der F._____ AG auf den Kläger zu genehmigen, den Kläger als unbelasteten (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 en- dende Nutzniessung E._____s auf 125'000 Aktien) Eigentümer dieser 250'000 Namenaktien im Aktienbuch der F._____ AG einzutragen sowie den Kläger nach erfolgter Meldung gemäss Art. 697j OR als wirtschaftlich be- rechtigte Person an 125'000 dieser 250'000 Namenaktien und nach Wegfall der am 31. Dezember 2023 endenden Nutzniessung E._____s auch als wirt- schaftlich berechtigte Person an den weiteren 125'000 dieser Namenaktien im Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen der F._____ AG ein- zutragen; 1.7. eventualiter seien die Beklagten zur Leistung von Schadenersatz an den Kläger zu verpflichten für den Fall, dass sie über die vorstehend in den An- trägen Ziff. 1.1. bis 1.6. genannten Aktien oder Aktienzertifikate der F._____ AG so verfügt haben oder verfügen, dass die Beklagten nicht mehr in der

- 7 - Lage sind, bei einer Gutheissung der Haupt-Rechtsbegehren Ziff. 1.1. bis 1.3. oder des Eventualbegehrens Ziff. 1.4. die betreffenden Aktien oder Akti- enzertifikate auf den Kläger zu übertragen/an den Kläger herauszugeben; die Schadenersatzleistung sei dabei in der Höhe des durch Gutachten fest- zustellenden Wertes der betreffenden Aktien, aktuell approximativ mindes- tens CHF 100.00 pro Namenaktie, festzusetzen; 2.1. der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'400.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 24. Juni 2019 zu bezahlen; 2.2. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'400.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 24. Juni 2019 zu bezahlen; 2.3. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'200.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 24. Juni 2019 zu bezahlen; 3.1. der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'550.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 23. Juni 2020 zu bezahlen; 3.2. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'550.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 23. Juni 2020 zu bezahlen; 3.3. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'400.00 zuzüglich Zins zu 5% p.a. ab 23. Juni 2020 zu bezahlen;

4. die Eventualwiderklage und die Subeventualwiderklage seien abzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche MWST) zulasten der Beklagten." Mit Duplik vom 28. Mai 2021 teilweise geänderte Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 106 S. 2 f.; Unterstreichung im Original) "1. Die Klage sei abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

2. Eventualwiderklage:

a) Der Kläger sei zu verpflichten, seine Zustimmung zur Übertra- gung durch Zession (bzw. bei Ausstellung der Aktienzertifikate durch Indossierung) an 250'000 Namenaktien der F._____ AG (CHE …) im Nennwert von je CHF 1.- (gemäss Vergleich vom 1. Dezember 2021 auszustellende Aktienzertifikate Nr. 1 bis Nr. 6) an die Beklagten (und zwar gemäss Vergleich vom 1. Dezember 2021 auszustellende Aktienzertifikate Nr. 5 und Nr. 6 an den Be- klagten 1; Aktienzertifikate Nr. 3 und Nr. 4 an den Beklagten 2 und Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 an den Beklagten 1) zu er- klären und diese Erklärung E._____ anzuzeigen.

b) Die Willenserklärung gemäss lit. a sei nach Art. 344 ZPO durch gerichtliches Urteil zu ersetzen und E._____ zur Kenntnis zu bringen.

3. Subeventualwiderklage:

a) Der Kläger sei zu verpflichten, seine Zustimmung zum Verkauf und Eigentumsübertragung durch Zession und bei Ausstellung

- 8 - der Aktienzertifikate durch Indossierung von 250'000 Namenak- tien der F._____ AG (CHE …) (gemäss Vergleich vom 1. Dezem- ber 2021 auszustellende Aktienzertifikate Nr. 1 bis Nr. 6) gemäss Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 2019 zu erklären und diese Erklärung E._____ anzuzeigen, und zwar wie folgt:

- 83'400 Namenaktien im Nennwert von je CHF 1. - an den Beklagten 1;

- 83'400 Namenaktien im Nennwert von je CHF 1.- an den Beklagten 2;

- 83'200 Namenaktien im Nennwert von je CHF 1. - an den Beklagten 3; wobei der von den Beklagten bis 28. Februar 2026 zu zahlende Kaufpreis insgesamt CHF 19'805'100 (entsprechend 75 % des von der H._____ per 28. Februar 2019 errechneten Wertes der Aktien gemäss Ziff. III.2.c. der Vereinbarung vom 28. Dezember

2011) beträgt und anteilmässig wie folgt geschuldet ist:

- CHF 6'606'981.36 durch den Beklagten 1;

- CHF 6'606'981.36 durch den Beklagten 2;

- CHF 6'591'137.28 durch den Beklagten 3.

b) Die Willenserklärung gemäss lit. a sei nach Art. 344 ZPO durch gerichtliches Urteil zu ersetzen und E._____ zur Kenntnis zu bringen.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers zzgl. 7. 7 % MwSt. " Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2021 teilweise geänderte und ergänzte Rechtsbegehren des Klägers: (act. 125 S. 1 ff. u. Prot.; Hervorhebungen im Original) "1.A. Die Beklagten seien zu verpflichten, die F._____ AG, G._____-strasse 1, … Zürich (F._____), zu veranlassen, als Ersatz (Surrogat) für die ur- sprünglich Prozessgegenstand bildenden, mit GV-Beschluss vom 25. August 2020 aber nichtig gewordenen F._____-Inhaberaktienzertifikate Nr. 1, 3 und 5 die folgenden neuen Namenaktienzertifikate auszustel- len:

• als Ersatz für das F._____-Inhaberaktienzertifikat Nr. 1 ein neues Namenaktienzertifikat Nr. 1, betreffend 41'600 nicht mit der Nutz- niessung E._____s (E._____) belastete F._____-Namenaktien, mit dem Beklagten 3 als aktuellem Zertifikatinhaber,

• als Ersatz für das F._____-Inhaberaktienzertifikat Nr. 3 ein neues Namenaktienzertifikat Nr. 3, betreffend 41'700 nicht mit der Nutz- niessung E._____s..1-belastete F._____-Namenaktien, mit dem Beklagten 2 als aktuellem Zertifikatinhaber,

- 9 -

• als Ersatz für das F._____-Inhaberaktienzertifikat Nr. 5 ein neues Namenaktienzertifikat Nr. 5, betreffend 41'700 nicht mit der Nutz- niessung E._____s belastete F._____-Namenaktien, mit dem Be- klagten 1 als aktuellem Zertifikatinhaber; 1.B. die Beklagten seien zudem zu verpflichten, die F._____ zu veranlas- sen, weiter die folgenden neuen Namenaktienzertifikate auszustellen:

• ein neues Namenaktienzertifikat Nr. 2, betreffend 41'600 mit der Nutzniessung E._____s belastete F._____-Namenaktien, mit dem Beklagten 3 als aktuellem Zertifikatinhaber,

• ein neues Namenaktienzertifikat Nr. 4, betreffend 41'700 mit der Nutzniessung E._____s belastete F._____-Namenaktien, mit dem Beklagten 2 als aktuellem Zertifikatinhaber,

• ein neues Namenaktienzertifikat Nr. 6, betreffend 41'700 mit der Nutzniessung E._____s belastete F._____-Namenaktien, mit dem Beklagten 1 als aktuellem Zertifikatinhaber; 1.1.1. Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger das vorstehend in An- trag Ziff 1.A. genannte Namenaktienzertifikat Nr. 5 über 41'700 Na- menaktien der F._____ AG unbelastet zu übertragen; 1.1.2. der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger zudem das vorstehend in Antrag Ziff 1.B. genannte Namenaktienzertifikat Nr. 6 über weitere 41'700 Namenaktien der F._____ AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E._____s) zu übertragen; 1.2.1. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger das vorstehend in An- trag Ziff 1.A. genannte Namenaktienzertifikat Nr. 3 über 41'700 Na- menaktien der F._____ AG unbelastet zu übertragen; 1.2.2. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger zudem das vorstehend in Antrag Ziff 1.B. genannte Namenaktienzertifikat Nr. 4 über weitere 41'700 Namenaktien der F._____ AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E._____s) zu übertragen; 1.3.1. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger das vorstehend in An- trag Ziff 1.A. genannte Namenaktienzertifikat Nr. 1 über 41'600 Na- menaktien der F._____ AG unbelastet zu übertragen; 1.3.2. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger zudem das vorstehend in Antrag Ziff 1.B. genannte Namenaktienzertifikat Nr. 2 über weitere 41'600 Namenaktien der F._____ AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E._____s) zu übertragen; 1.2. eventualiter (für den Fall, dass den Anträgen 1.A. und 1.B. nicht ent- sprochen würde): 1.2.1.1. Der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger 41'700 Namenaktien der F._____ AG unbelastet zu übertragen; 1.2.1.2. der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger weitere 41'700 Na- menaktien der F._____ AG unbelastet (ausser der Belastung durch die

- 10 - am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E._____s) zu übertra- gen; 1.2.2.1. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger 41'700 Namenaktien der F._____ AG unbelastet zu übertragen; 1.2.2.2. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger weitere 41'700 Na- menaktien der F._____ AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E._____s) zu übertra- gen; 1.2.3.1. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger 41'600 Namenaktien der F._____ AG unbelastet zu übertragen; 1.2.3.2. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger weitere 41'600 Na- menaktien der F._____ AG unbelastet (ausser der Belastung durch die am 31. Dezember 2023 endende Nutzniessung E._____s) zu übertra- gen; 1.3. subeventualiter: 1.3.1. es sei festzustellen, dass der Kläger Eigentümer von 125'000 unbelas- teten Namenaktien der F._____ AG ist; 1.3.2. es sei festzustellen, dass der Kläger Eigentümer von weiteren 125'000 (bis 31.12.2023 mit der Nutzniessung E._____s belasteten) Namenak- tien der F._____ AG ist; 2.1. der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'400.00 zuzüg- lich Zins zu 5% p.a. ab 24. Juni 2019 zu bezahlen; 2.2. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'400.00 zuzüg- lich Zins zu 5% p.a. ab 24 . Juni 2019 zu bezahlen; 2.3. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 83'200.00 zuzüg- lich Zins zu 5% p.a. ab 24. Juni 2019 zu bezahlen; 3.1. der Beklagte 1 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'550.00 zuzüg- lich Zins zu 5% p.a. ab 23. Juni 2020 zu bezahlen; 3.2. der Beklagte 2 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'550.00 zuzüg- lich Zins zu 5% p.a. ab 23. Juni 2020 zu bezahlen; 3.3. der Beklagte 3 sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 62'400.00 zuzüg- lich Zins zu 5% p.a. ab 23. Juni 2020 zu bezahlen;

4. die Eventualwiderklage und die Subeventualwiderklage seien abzuwei- sen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche MWST) zulasten der Beklagten."

- 11 - Erwägungen: I. Einleitung und Überblick

1. Der Kläger und die drei Beklagten sind die gemeinsamen Söhne von I._____ und E._____. I._____ hat über die letzten rund 50 Jahre ein Familienunternehmen auf- bzw. ausgebaut, das primär im …-bereich tätig ist. Im Laufe der Jahre erwarb das Unternehmen diverse Immobilien an zentraler Lage in verschiedenen Schwei- zer Städten, deren Gewerbeflächen zu einem grossen Teil die eigenen …-betriebe beherbergen. Im Zuge der Immobilienkrise der 1990er-Jahre wurden diese Standortliegenschaften in eine separate Gesellschaft überführt, die F._____ AG (im Folgenden: "F._____"). Nach der Scheidung der Eltern der Parteien im Jahr 2009 übernahm E._____ die Führung der F._____. I._____ engagierte sich demgegen- über weiterhin in der J._____ SA (im Folgenden: "J._____"), in welcher insb. die verschiedenen …-betriebe (teils in Tochtergesellschaften) zusammengefasst sind.

2. Am 28. Dezember 2011 schlossen die Parteien sowie deren Eltern eine öf- fentlich beurkundete Vereinbarung (im Folgenden: "Vereinbarung 2011"; act. 4/1) zur Regelung der Nachfolge bzw. des Generationenwechsels in den Familienun- ternehmen. Im damaligen Zeitpunkt war I._____ grossmehrheitlich Aktionär der J._____ (5'500 von damals 5'670 Namenaktien), E._____ war Alleinaktionärin der F._____ (10'000 von damals 10'000 Inhaberaktien; act. 4/1 S. 3 f.). I._____ ver- pflichtete sich in der erwähnten Vereinbarung, sämtliche ihm damals gehörenden J._____-Aktien den heutigen Prozessparteien zu gleichen Teilen (je zu ¼, entspre- chend je 1'375 Namenaktien) zu schenken (act. 4/1 S. 4).

3. Zugleich verpflichtete sich E._____ , jedem ihrer Söhne ¼ ihrer Aktien, näm- lich je 2'500 F._____-Inhaberaktien, zu schenken (act. 4/1 S. 6). Das Schenkungs- versprechen von E._____ betreffend die F._____-Aktien wurde vollzogen. So er- warben sowohl der Kläger als auch jeder der drei Beklagten unbestrittenermassen je die Mitgliedschaftsrechte an 2'500 F._____-Inhaberaktien (betreffend den Klä- ger: damalige Aktien Nrn. 1 – 2'500; act. 9/12 S. 2). Die Eltern behielten sich in der Vereinbarung 2011 jedoch befristete Nutzniessungsrechte an den verschenkten

- 12 - Aktien vor: Das Nutzniessungsrecht von E._____ an 50% der F._____-Aktien en- dete bereits per 31. Dezember 2018, bezüglich der zweiten Hälfte der Aktien wird die Nutzniessung per 31. Dezember 2023 auslaufen (act. 4/1 S. 7). Eine analoge Vereinbarung wurde für I._____ und die J._____-Aktien getroffen (act. 4/1 S. 5). Sämtliche F._____-Aktienzertifikate verblieben demzufolge während der Dauer der Nutzniessung im Besitz von E._____ (act. 4/1 S. 7).

4. Um sicherzustellen, dass die Aktien der F._____ auch künftig in der Familie verbleiben, wurde in Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 zudem Folgendes festge- halten (act. 4/1 S. 7 f.; ähnlich auch für die J._____-Aktien, act. 4/1 S. 5 f.): "Die derzeitigen Inhaberaktien F._____ sollen in vinkulierte Namenaktien um- gewandelt werden. Die Aktien sollen in dem Sinne vinkuliert sein, dass sie bei einem geplanten Verkauf den übrigen verbleibenden Aktionären zum Kauf an- geboten und von diesen auch übernommen werden müssen (Call- und Put-Op- tion). Der pro Aktie diesbezüglich zu bezahlende Preis bestimmt sich auf der Basis eines durch die H._____ auszuarbeitenden Bewertungsgutachtens, das nach analogen Grundsätzen erstellt wird, wie die in Nachachtung dieser Ver- einbarung in Auftrag gegebene H._____-Bewertung; er beträgt 75 % des durch die H._____ errechneten Wertes. Die Aktien sind durch die verbleibenden Akti- onäre je zu gleichen Teilen zu übernehmen. Sollte einer der verbleibenden Ak- tionäre nicht zu einem solchen Erwerb bereit sein, so haben die übrigen verblei- benden Aktionäre je zu gleichen Teilen das Recht zum Erwerb dieser Quote. Sollte keiner der verbleibenden Aktionäre zum Erwerb bereit sein, so sind die zu verkaufenden Aktien vor einem Verkauf an Dritte auf der Basis von 75 % des durch H._____ ermittelten Wertes an [E._____ ] - und, sollte diese nicht kaufen

- an [I._____] zum Kauf anzubieten. Sollte auch er nicht kaufen wollen, so sind die verbleibenden Aktionäre verpflichtet, die angebotenen Aktien auf der Basis von 75 % des durch H._____ ermittelten Wertes zu gleichen Teilen zu überneh- men. Der bei einer solchen Aktienübernahme geschuldete Preis ist dem Verkäufer innert maximal sieben Jahren seit Ausübung der Kaufsoption zu bezahlen. Eine Verzinsung ist nicht geschuldet.

- 13 - Es sollen zwei Kategorien von Aktien geschaffen werden: 2'500 dividenmässig [sic] privilegierte F._____-Vorzugsaktien für den nicht operativ tätigen [Beklag- ten 2] einerseits und 7'500 F._____-Stammaktien für die operativ tätigen übri- gen Söhne andererseits. Alle Parteien verpflichten sich, auf erstes Verlangen einer beteiligten Partei des heutigen Vertrages Hand zu den für die Einführung dieser Vinkulierung und der Vorzugsaktien erforderlichen rechtlichen Massnahmen zu bieten (GV-Be- schluss betreffend Einführung von Namenaktien/Vorzugsaktien/Vinkulie- rung/Statutenänderung, Abschluss eines betreffenden Aktionärverbindungsver- trages [sic]). [Der Kläger und die Beklagten] verpflichten sich, durch Abschluss entsprechen- der Eheverträge (Gütertrennung) und durch entsprechende letztwillige Verfü- gungen dafür zu sorgen, dass die F._____-Aktien an ihre Nachkommen vererbt werden."

5. Am 22. November 2018 schloss der Kläger mit der K._____ SA (im Folgen- den: "K._____"), deren alleiniger Aktionär in jenem Zeitpunkt I._____ war, einen Kaufsrechtsvertrag ab. Der Kläger räumte der K._____ darin ein unwiderrufliches Kaufsrecht an seinen 2'500 F._____-Inhaberaktien ein (act. 4/5 S. 2 f.). Nachdem die Beklagten von diesem Vorgang erfahren hatten, erklärten sie mit an den Kläger adressiertem Brief vom 28. Februar 2019, gestützt auf die Vereinbarung 2011 zu gleichen Teilen ein "Vorhandrecht" an den F._____-Inhaberaktien des Klägers aus- zuüben (act. 4/13). Mit Schreiben vom 1. März 2019 teilte E._____ dem Kläger so- dann mit, dass sie die Hälfte der ihm geschenkten F._____-Aktien (bzw. die dafür ausgegebenen Zertifikate) den Beklagten ausgehändigt habe. Weiter kündigte sie an, auch die restlichen dem Kläger geschenkten Aktien nach Ablauf der verbleiben- den Nutzniessung Ende 2023 an die Beklagten zu übertragen (act. 4/14).

6. Zentraler Streitpunkt des vorliegenden Verfahrens bildet nun die Frage, ob das Eigentum an den Inhaberaktienzertifikaten des Klägers – und damit auch die darin verbrieften aktienrechtlichen Mitgliedschaftsrechte – durch die genannten Er- eignisse auf die Beklagten übergegangen ist. Die Parteien sind sich insb. uneinig über die Bedeutung der oben wiedergegebenen Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011.

- 14 - So ist umstritten, ob damit bereits verbindlich ein Erwerbsrecht vereinbart wurde und falls ja, welcher Art dieses allfällige Recht sei, insb. ob dieses den verbleiben- den Aktionären ein Gestaltungsrecht zum Abschluss eines Kaufvertrages verleihe. Seitens der Beklagten wird ein bedingtes Kaufsrecht geltend gemacht, seitens des Klägers (sollte denn eine verbindliche Vereinbarung überhaupt vorliegen) ein blos- ses Vorhandrecht. Schliesslich besteht Uneinigkeit darüber, was unter einem "ge- planten Verkauf" im Sinne der Klausel zu verstehen ist und ob diese Bedingung vorliegend durch Abschluss des Kaufsrechtsvertrages zwischen dem Kläger und der K._____ erfüllt wurde. Die Parteien streiten sich folglich in erster Linie darüber, ob ein gültiges Verpflichtungsgeschäft in Form eines Kaufvertrags zwischen dem Kläger und den Beklagten vorliegt. Wie noch zu zeigen sein wird, wirft jedoch auch das Verfügungsgeschäft Fragen auf, auf welche einzugehen sein wird (E. IV.C).

7. Zum Prozessgegenstand, der sich im Verlauf des Verfahrens mehrfach geän- dert hat, sei einleitend kurz Folgendes bemerkt: Der Kläger reichte am 12. Dezem- ber 2019 die vorliegende Klage ein und machte damit primär einen Vindikationsan- spruch an den – gemäss seinen Ausführungen – in seinem Eigentum stehenden Inhaberaktienzertifikaten der F._____ geltend, welche sich unstrittig im Besitz der Beklagten befanden (act. 2 S. 2). Mit Schreiben vom 9. November 2020 teilten die Beklagten jedoch mit, dass die Generalversammlung der F._____ am 25. August 2020 eine Statutenrevision vorgenommen habe. Im Zuge dessen seien aufgrund von Art. 622 Abs. 1bis OR sämtliche Inhaberaktien in Namenaktien umgewandelt und bei unverändertem Aktienkapital neu gestückelt worden (neu: 1 Mio. Namen- aktien à je CHF 1.– statt bisher 10'000 Inhaberaktien à je CHF 100.–). Neue Zerti- fikate für die Namenaktien seien noch nicht ausgestellt worden (act. 63 S. 2). Da- raufhin nahm der Kläger mit der Replik vom 3. Dezember 2020 eine Klageänderung vor: Er verlangte neu die Verpflichtung der Beklagten, ihm insgesamt 250'000 Na- menaktien der F._____ zu übertragen sowie allfällige für diese Aktien ausgegebene Aktientitel oder -Zertifikate herauszugeben (act. 74 S. 2 f.).

8. Im Rahmen des vorsorglichen Massnahmeverfahrens vereinbarten die Par- teien anlässlich der Verhandlung vom 15. Januar 2021 am hiesigen Gericht, dass

- 15 - die F._____ die bisherigen, inzwischen ungültig gewordenen Inhaberaktienzertifi- kate einziehen und neue Namenaktienzertifikate an die Beklagten ausstellen dürfe (act. 88). Solche neuen Zertifikate wurden in der Folge – und offenbar bis heute – jedoch nicht ausgestellt (act. 106 S. 9 u. S. 11), was den Kläger veranlasste, seine Begehren anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2021 erneut zu ändern bzw. zu ergänzen: Primär sollen die Beklagten nun verpflichtet werden, die F._____ zu veranlassen, für die vom Kläger beanspruchten Aktien neue Namenaktienzerti- fikate auszugeben, und diese anschliessend dem Kläger zu übertragen. Zudem wird in einem neuen Subeventualbegehren die Feststellung verlangt, dass der Klä- ger Eigentümer von insgesamt 250'000 Namenaktien der F._____ sei. Nebst den Ansprüchen betreffend die Aktien selbst verlangt der Kläger von den Beklagten auch die Erstattung der darauf im Juni 2019 und Juni 2020 ausgeschütteten Divi- denden im Gesamtbetrag von CHF 437'500.–. Die Beklagten reichten demgegen- über eine Eventual- sowie eine Subeventualwiderklage ein, mit welcher sie die Ver- pflichtung des Klägers zur Abgabe verschiedener Erklärungen verlangen, falls Mängel beim Verpflichtungs- oder Verfügungsgeschäft vorliegen sollten (in der mit Duplik geänderten Fassung: Zustimmung zur Zession bzw. zu Verkauf und Zes- sion).

9. Nachfolgend wird zunächst die Prozessgeschichte im Detail wiedergegeben (E. II), bevor auf einige formelle Punkte – insb. im Zusammenhang mit den Klage- änderungen – einzugehen sein wird (E. III). Darauf folgt die materielle Prüfung, wo- bei zunächst auf die Frage des Eigentumsübergangs an den streitgegenständli- chen Aktien einzugehen ist (E. IV). Schliesslich werden ausgehend von diesem Er- gebnis die Klage- und Widerklageanträge soweit erforderlich im Einzelnen beurteilt (E. V und E. VI). II. Prozessgeschichte

1. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2019, hier eingegangen am 16. Dezember 2019, reichte der Kläger beim hiesigen Gericht eine Klage sowie ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 2) samt Beilagen (act. 1, act. 3 und act. 4/1–

- 16 -

25) ein und stellte die eingangs erwähnten Rechtsbegehren und prozessualen An- träge (act. 2 S. 2 ff.).

2. Mit Beschluss vom 20. Dezember 2019 wies das hiesige Gericht den Antrag des Klägers um superprovisorische Verpflichtung der Beklagten zur Hinterlegung der streitgegenständlichen Aktien ab, während es den Eventualantrag des Klägers guthiess. Den Beklagten wurde damit unter Androhung der Ungehorsamsstrafe bis zur rechtskräftigen Erledigung des Prozesses verboten, über die aufgrund der Ver- einbarung 2011 von E._____ an den Kläger geschenkten und in der Folge von ihr an die Beklagten ausgehändigten Aktien der F._____ sowie über allfällige Zertifi- kate, welche für diese Aktien ausgegeben wurden, zu verfügen (act. 5 S. 13, Dis- positiv-Ziff. 1–2). Der Kläger wurde zugleich zur Leistung eines Kostenvorschusses von einstweilen Fr. 70'000.– aufgefordert, welcher fristgerecht einging (act. 5 S. 13, Dispositiv-Ziff. 4; act. 7). Ebenso wurde den Beklagten Frist zur Stellungnahme zu den klägerischen Massnahmebegehren sowie zur Erstattung der Klageantwort an- gesetzt (act. 5 S. 14 Dispositiv-Ziff. 5). Erstere erfolgte fristgerecht mit Eingabe vom

30. Januar 2020 (act. 8, act. 9/1–16 und act. 10). Letztere mit Eingabe vom 2. März 2020 ebenfalls innert Frist (act. 16 und act. 17/1–32).

3. Die Stellungnahme der Beklagten betreffend vorsorgliche Massnahmen wurde dem Kläger mit Schreiben vom 3. Februar 2020 zugestellt (act. 11/1). Mit Eingabe vom 12. Februar 2020 reichte der Kläger unaufgefordert eine Replik dazu ein (act. 14 und act. 15). Nach Zustellung dieser Eingabe an die Beklagten mit Schreiben vom 9. März 2020 (act. 19/2) ersuchten diese mit Eingabe vom 13. März 2020 um Ansetzung einer Frist zur Ausübung ihres Replikrechts (act. 20).

4. Mit Verfügung vom 22. April 2020 wurden die Parteien auf den 13. Mai 2020 zur Instruktionsverhandlung mit persönlicher Befragung (Art. 56 ZPO) und zur Ver- handlung über vorsorgliche Massnahmen mit Parteibefragung vorgeladen (act. 21 S. 4, Dispositiv-Ziff. 1). Zudem wurde den Beklagten Frist angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zur klägerischen Eingabe vom 12. Februar 2020 betref- fend vorsorgliche Massnahmen einzureichen (act. 21 S. 5, Dispositiv-Ziff. 2), wel- che am 4. Mai 2020 einging (act. 24 u. act. 25). Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 wurde dem Kläger diese Stellungnahme zugestellt (act. 26/1). Ausserdem wurde

- 17 - den Parteien in Aussicht gestellt, dass allfällige Replikrechte betreffend die vorsorg- lichen Massnahmen an der Verhandlung vom 13. Mai 2020 wahrgenommen wer- den können (act. 26/1–2).

5. Am 13. Mai 2020 fand eine Instruktionsverhandlung und Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen statt, zu welcher die Parteien samt ihren Vertretern er- schienen (Prot. S. 7). Anlässlich der Verhandlung wurden die Parteien befragt, Ver- gleichsgespräche geführt und den Parteien Gelegenheit gegeben, ihre Replik- rechte hinsichtlich der vorsorglichen Massnahmen auszuüben. Die Parteien wur- den schliesslich mündlich zur Fortsetzung der Instruktionsverhandlung und einer weiteren Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen mit Zeugeneinvernahmen auf den 29. Mai 2020 vorgeladen (Prot. S. 60 ff.). Am 29. Mai 2020 fanden die Fort- setzung der Instruktionsverhandlung und Verhandlung über vorsorgliche Massnah- men mit Zeugeneinvernahmen statt. Anlässlich dieser Verhandlung wurden die El- tern der Parteien, I._____ und E._____ , als Zeugen einvernommen und Ver- gleichsgespräche geführt (Prot. S. 67 ff.). Die Parteien und deren Eltern wurden schliesslich mündlich auf den 28. August 2020 zu weiteren Vergleichsgesprächen vorgeladen (Prot. S. 99).

6. Im Rahmen der Verhandlung vom 29. Mai 2020 waren die Parteien sowie de- ren Eltern übereingekommen, aussergerichtliche Vergleichsgespräche zu führen. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 teilte I._____ jedoch mit, dass er diese Gespräche nicht fortführen wolle (act. 34). Mit Eingabe vom 3. Juni 2020 erklärte denn auch der Kläger, dass die Vergleichsgespräche gescheitert seien (act. 36). Mit Verfü- gung vom 21. Juli 2020 wurde daher die Verhandlung vom 28. August 2020 abge- sagt und den Parteien Frist angesetzt, um ihre Schlussvorträge hinsichtlich der vor- sorglichen Massnahmen schriftlich zu erstatten. Dem Kläger wurde sodann Frist zur Einreichung einer schriftlichen Replik in der Hauptsache angesetzt. Ausserdem wurde er verpflichtet, für die Gerichtskosten einen weiteren Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 64'500.– zu leisten (act. 42). Dieser ging fristgerecht ein (act. 44). Mit Eingaben vom 28. August 2020 (act. 47) und 31. August 2020 (act. 48 und act. 49) reichten die Parteien, je innert Frist, ihre Stellungnahmen zum Beweisergebnis und zur Sache betreffend das Massnahmeverfahren ein.

- 18 -

7. Mit Verfügung vom 16. September 2020 wurde den Parteien Gelegenheit zur freigestellten Stellungnahme zu den Ausführungen der jeweiligen Gegenpartei ge- geben (act. 50). Die Stellungnahmen der Parteien, beide datierend vom 12. Okto- ber 2020, gingen fristgerecht ein (act. 53–55) und wurden der jeweiligen Gegen- seite mit Schreiben vom 27. Oktober 2020 zugestellt (act. 59/1–2). Die Beklagten erstatteten daraufhin am 9. November 2020 eine unaufgeforderte Eingabe, mit wel- cher sie u.a. die Umwandlung der Inhaberaktien der F._____ in Namenaktien und die damit einhergehenden Umstände mitteilten (act. 63–65). Der Kläger stellte in der Folge ein Fristerstreckungsgesuch für seine Stellungnahme, worin er auch be- reits materielle Ausführungen zu diesen Vorgängen machte (act. 68). Zu diesen Vorbringen des Klägers äusserten sich die Beklagten mit Eingabe vom 1. Dezem- ber 2020 (act. 72). Mit Eingabe ebenfalls vom 1. Dezember 2020 änderte sodann der Kläger seine Massnahmebegehren und stellte neue superprovisorische An- träge (act. 73). Die Replik in der Hauptsache mit diversen geänderten bzw. ergänz- ten Begehren erstattete er daraufhin am 3. Dezember 2020 (act. 74 u. act. 75/1– 2).

8. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2020 wurden die neuen superprovisorischen Massnahmeanträge des Klägers abgewiesen und wurden die Parteien zwecks ab- schliessender Gewährung des rechtlichen Gehörs auf den 15. Januar 2021 zu ei- ner weiteren Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vorgeladen. Zugleich wurde vom Kläger infolge der Klageänderung in der Hauptsache ein zusätzlicher Kostenvorschuss einverlangt, der in der Folge geleistet wurde (act. 78a). Ebenso wurde beiden Parteien Frist zur Stellungnahme zur jeweils letzten Eingabe der Ge- genseite angesetzt (act. 76). Die entsprechende Stellungnahme der Beklagten er- folgte am 21. Dezember 2020 (act. 78), diejenige des Klägers tags darauf (act. 81).

9. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um bis zum 4. Januar 2021 zur Eingabe der Beklagten vom 21. Dezember 2020 Stellung zu nehmen (act. 79). Diese Verfügung wurde vom Rechtsvertreter des Klä- gers nicht abgeholt und die Frist verstrich in der Folge ungenutzt (act. 80). Mit Ver- fügung vom 7. Januar 2021 wurden den Parteien die jeweils letzten Eingaben ge-

- 19 - genseitig zugestellt und in Aussicht gestellt, dass sie sich dazu anlässlich der Ver- handlung vom 15. Januar 2021 noch würden äussern können. Zugleich wurden die Parteien auf den bereits anberaumten Termin ergänzend zu Vergleichsgesprächen vorgeladen (act. 83).

10. Zur Verhandlung vom 15. Januar 2021 erschienen wiederum sämtliche Par- teien persönlich in Begleitung ihrer Rechtsvertreter, welche dabei abschliessend zu den letzten Ausführungen der jeweiligen Gegenpartei im Massnahmeverfahren Stellung nahmen. Im Rahmen der Vergleichsgespräche konnte eine Teilvereinba- rung betreffend vorsorgliche Massnahmen über die Ausgabe neuer Aktienzertifi- kate durch die F._____ abgeschlossen werden (Prot. S. 108 ff.; act. 86–88). Das Massnahmeverfahren wurde anschliessend mit Beschluss vom 26. März 2021 ab- geschlossen, wobei die klägerischen Anträge abgewiesen wurden, soweit auf sie einzutreten war und sie nicht gegenstandslos geworden waren (act. 93). Die dage- gen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom

28. Juni 2021 ab, soweit es darauf eintrat (act. 125).

11. Mit Verfügung vom 15. Januar 2021 wurde den Beklagten zudem Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt (act. 89), welche am 28. Mai 2021 erstattet wurde (act. 106, act. 107 und act. 108/1–8). Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um sich zu den Noven in der Duplik schriftlich zu äussern (act. 110), was er mit Eingabe vom 14. Juni 2021 tat (act. 116). Die klägerische Stellungnahme wurde den Beklagten mit Schreiben vom 15. Juni 2021 mit dem Hinweis zugestellt, dass sie sich dazu an der Hauptverhandlung mündlich würden äussern können (act. 117/2). Am 18. und 28. Juni 2021 wurden sodann Beweisver- fügungen erlassen (act. 119 u. act. 122).

12. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. Juni 2021, zu welcher mit Verfü- gung vom 11. Mai 2021 vorgeladen worden war (act. 99), wurden die ersten Par- teivorträge gehalten, formelle Parteibefragungen durchgeführt und schliesslich die Schlussvorträge mündlich erstattet. Die Parteien erhielten Gelegenheit, zu den Ausführungen der jeweiligen Gegenpartei abschliessend Stellung zu nehmen (Prot. S. 124 ff.). Die Angelegenheit erweist sich damit als spruchreif.

- 20 - III. Formelles

1. Auf eine Klage ist nur einzutreten, wenn die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, was das Gericht von Amtes wegen zu prüfen hat (Art. 59 Abs. 1 und Art. 60 ZPO). Prozessvoraussetzung ist dabei u.a. die örtliche und sachliche Zuständig- keit, welche vorliegend gegeben und auch unbestritten geblieben ist. Insb. handelt es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften, welche nach Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit. b GOG zwingend vom Handelsgericht zu beurteilen wäre, da die geltend gemachten Ansprüche ihre Grundlage nicht in den Art. 552–827 OR haben (vgl. HGer ZH, HE120001 vom 3. Januar 2012, E. 4, in: ZR 111/2012, S. 171). Die Gültigkeitsdauer der Klagebewilligung vom 2. De- zember 2019 ist ebenfalls eingehalten (act. 1).

2. Nachfolgend wird die Zulässigkeit der Anpassung der Anträge geprüft, welche der Kläger anlässlich der Hauptverhandlung vorgenommen hat. Auf die weiteren Prozessvoraussetzungen wird, soweit diese zu Bemerkungen Anlass geben, bei der Behandlung der einzelnen Begehren unten in E. V und E. VI einzugehen sein. A. Neue klägerische Hauptbegehren

1. Auch die Zulässigkeit der Klageänderung ist eine prozessuale Frage, die von Amtes wegen zu prüfen ist (WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Bas- ler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, Art. 230 N. 17 [zit. BSK ZPO-BEARBEITER]). Strittig ist diesbezüglich die seitens des Klägers vorgenommene Anpassung seiner Anträge anlässlich der Hauptverhandlung vom

29. Juni 2021 (Prot. S. 125 f.). Der Kläger bringt hierzu vor, seine neuen Hauptbe- gehren Ziff. 1.A. und 1.B. (Ausgabe und Übertragung von Namenaktienzertifikaten) seien darauf zurückzuführen, dass nach Abschluss des Teilvergleichs betreffend das Massnahmeverfahren am 15. Januar 2021 entgegen seiner Annahme keine neuen Namenaktienzertifikate der F._____ ausgestellt worden seien. Von dieser Tatsache habe er erst aus der Duplik erfahren. Er sei sodann nicht verpflichtet ge- wesen, die Klageänderung unmittelbar nach Kenntnis dieser Umstände vorzubrin- gen, etwa in der Novenstellungnahme zur Duplik oder einer separaten Eingabe, sondern habe damit bis zur Hauptverhandlung zuwarten dürfen (act. 125 S. 8). Die

- 21 - Beklagten stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass die entsprechende Klageänderung mit der Replik bzw. spätestens in der Novenstellungnahme des Klä- gers zur Duplik vom 14. Juni 2021 (act. 116) hätte erfolgen müssen und anlässlich der Hauptverhandlung verspätet und nicht mehr zulässig sei (Prot. S. 126 ff.).

2. Die Klageänderung ist anlässlich der Hauptverhandlung erfolgt, womit sie nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 230 ZPO zulässig ist. Erforderlich ist demnach, dass der neue oder geänderte Anspruch i) nach der gleichen Verfahrens- art zu beurteilen ist, ii) mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusam- menhang steht oder die Gegenpartei zustimmt, und iii) auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht (Art. 230 Abs. 1 i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO). Anwendbar ist auch für die neuen Begehren das ordentliche Verfahren und der sachliche Zusam- menhang ist ohne Weiteres gegeben. Klar ist sodann auch, dass die Vereinbarung der Parteien vom 15. Januar 2021 erst nach Einreichung der Replik, d.h. der letzten umfassenden Äusserungsmöglichkeit des Klägers, abgeschlossen wurde. Sodann hat der Kläger unbestrittenermassen erst aus der Duplik erfahren, dass die F._____ trotz der Vereinbarung vom 15. Januar 2021, gemäss welcher ihr die Ausgabe neuer Namenaktienzertifikate erlaubt ist, noch keine solchen Wertpapiere ausge- geben hat. Damit liegt ein Novum im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO vor.

3. Die vorgenannten Voraussetzungen einer Klageänderung anlässlich der Hauptverhandlung sind damit erfüllt. Es bleibt jedoch zu klären, ob eine solche Kla- geänderung auch "ohne Verzug" nach Kenntnis der massgeblichen Noven erklärt werden muss, wie dies Art. 229 Abs. 1 ZPO für das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel vorschreibt. Dem Gesetzestext lässt sich eine solche Vorausset- zung für die Klageänderung nicht entnehmen, in der Literatur ist die Frage umstrit- ten (u.a. für eine Klageänderung ohne zeitliche Einschränkungen: LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 230 N 2 [zit. BEARBEITER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger]; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 230 N. 17; für eine Erklärung ohne Verzug in der Hauptverhandlung: PAHUD, in: Brunner/Gas- ser/Schwander [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 230 N. 2 [zit. DIKE Komm. ZPO-BEARBEITER]; demgegenüber generell für ein unverzügliches

- 22 - Vorbringen: KILLIAS, in: Berner Kommentar, ZPO, Band II, Bern 2012, Art. 230 N 16 [zit. BK ZPO II-BEARBEITER]). Das Bundesgericht geht basierend auf dem Wortlaut des Gesetzes von der Regel aus, wonach ein Vorbringen "ohne Verzug" grundsätz- lich nicht erforderlich ist, der Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall aber eine frühere Erklärung der Klageänderung gebieten kann (BGer 5A_245/2017 vom

4. Dezember 2017, E. 2.4 m.w.H.).

4. Vorliegend besteht ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den geän- derten und den bisherigen Ansprüchen des Klägers. Zudem stellte dieser bereits im Massnahmeverfahren mit Eingabe vom 1. Dezember 2020 ähnliche Anträge betr. Ausgabe neuer Aktienzertifikate (act. 73 S. 2), mit welchen sich das Gericht in den Entscheiden vom 7. Dezember 2020 (act. 76) und vom 26. März 2021 (act. 93) befasst hat. Das Bestreben des Klägers, neue Zertifikate zu erhalten, ebenso wie die damit allenfalls verbundenen rechtlichen Problemstellungen waren somit den Beklagten wie auch dem Gericht grundsätzlich bekannt. Entsprechend waren die Beklagten nach kurzer Unterbrechung der Hauptverhandlung auch in der Lage, sich zu den geänderten klägerischen Begehren zu äussern, soweit das erforderlich war (Prot. S. 125 ff.). Eine wesentliche Verzögerung des Verfahrens ist nicht ein- getreten, ebenso wenig erscheint das Zuwarten mit der Klageänderung bis zur Hauptverhandlung im vorliegenden Fall als treuwidrig. Damit liegt kein Sonderfall im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor, in welchem die Klageände- rung nach Bekanntwerden der entsprechenden Noven unverzüglich hätte vorge- bracht werden müssen. Die anlässlich der Hauptverhandlung neu gestellten Rechtsbegehren Ziff. 1.A. und 1.B. des Klägers sind folglich zuzulassen. B. Neue klägerische Subeventualbegehren

1. Auch die Subeventualbegehren betreffend Feststellung seines Eigentums an den streitgegenständlichen Aktien (Anträge Ziff. 1.3.1 und 1.3.2) stellte der Kläger erst anlässlich der Hauptverhandlung. Er macht diesbezüglich in prozessualer Hin- sicht geltend, dass es sich bei einem Wechsel von einer Leistungs- zu einer Fest- stellungsklage um eine gemäss Art. 227 Abs. 3 ZPO jederzeit zulässige Beschrän- kung der Klage handle. Es liege damit keine Klageänderung vor, weshalb auch die

- 23 - Voraussetzungen von Art. 230 i.V.m. Art. 227 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sein müssten (act. 125 S. 10 f.). Die Beklagten sind gegenteiliger Auffassung und betrachten die an der Hauptverhandlung neu gestellten Begehren als Klageänderung, welche ver- spätet sei (Prot. S. 125 ff.). Darauf, wie auch auf das erforderliche Feststellungsin- teresse ist im Folgenden einzugehen.

2. Eine Klageänderung nach Aktenschluss setzt, wie oben dargelegt, mitunter voraus, dass sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln, d.h. auf Noven, beruht (Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO). Noven, welche ein neues Feststellungsbegehren erst anlässlich der Hauptverhandlung rechtfertigen könnten, macht der Kläger nicht gel- tend und sind auch nicht ersichtlich. Eine entsprechende Klageänderung wäre folg- lich verspätet, weshalb der Abgrenzung zur jederzeit zulässigen Beschränkung der Klage im Sinne von Art. 227 Abs. 3 ZPO entscheidende Bedeutung zukommt.

3. Die Frage, ob der Wechsel von einem Leistungs- zu einem Feststellungsbe- gehren als Klagebeschränkung gilt, ist in der Lehre umstritten. Soweit ersichtlich, wird jedoch überwiegend die Meinung vertreten, dass der Feststellungs- im Leis- tungsanspruch enthalten sei und es sich bei einem Wechsel von einer Leistungs- zu einer Feststellungsklage damit um eine blosse Klagebeschränkung und nicht um eine Klageänderung handle (DIKE Komm. ZPO-PAHUD, Art. 227 N. 19 [sofern der Gegenstand der Feststellung nicht über die ursprünglich eingeklagte Leistung hin- ausgeht], BK ZPO II-KILLIAS, Art. 227 N. 44; FRANK/STRÄULI/MESSMER/WIGET/WI- GET, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, § 107 N. 7

u. § 61 N. 10a; a.M. LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 227 N. 20; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 227 N. 51; ohne eigene Stellung- nahme: WIDMER, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Kommentar Schweizerische Zivil- prozessordnung, Bern 2010, Art. 227 N. 12).

4. Ob die Gutheissung einer Vindikationsklage generell auch die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des Eigentums des Klägers beinhaltet, ist um- stritten (vgl. ZK ZGB-HAAB, S. 51 f.). Zentrales Thema des vorliegenden Prozesses ist jedoch genau diese Frage, nämlich ob das Eigentum des Klägers an den ur- sprünglich streitgegenständlichen Inhaberaktienzertifikaten und damit seine darin verbrieften Mitgliedschaftsrechte in der F._____ auf die Beklagten übergegangen

- 24 - sind (s. dazu unten E. IV). Eine Gutheissung der klägerischen Leistungsbegehren würde daher – zumindest im vorliegenden Fall – auch eine (vorfrageweise) Fest- stellung über die Eigentumsverhältnisse beinhalten. Der massgebliche Prozess- stoff ist denn auch exakt der selbe. Die Verteidigung gegen die Klage wurde den Beklagten durch den Wechsel zu einem Feststellungsbegehren auch nicht mass- geblich erschwert. Folglich ist das zusätzliche Subeventualbegehren des Klägers nicht als aliud zu betrachten, sondern als minus gegenüber den vorher gestellten Anträgen und damit als Reduktion der bereits gestellten Leistungsklagen. Eine sol- che Beschränkung der Klage ist nach Art. 227 Abs. 3 ZPO jederzeit zulässig, womit der Kläger sie auch noch anlässlich der Hauptverhandlung vornehmen durfte. C. Klageänderungen im Rahmen des Schriftenwechsels und Klagerückzug

1. Ebenfalls zuzulassen sind die bereits mit der Replik erfolgten Klageänderun- gen des Klägers, mit welcher dieser insb. auch die noch mit einer Nutzniessung zugunsten von E._____ belasteten F._____-Aktien in den Prozess miteinbezieht und zusätzlich Ersatz für die im Juni 2020 ausbezahlte Dividende verlangt (act. 74 S. 9 f.). Diese Klageänderung ist, zumal sie noch vor Aktenschluss erfolgte, nach den im Vergleich zu Art. 230 Abs. 1 ZPO weniger einschränkenden Voraussetzun- gen von Art. 227 Abs. 1 ZPO zu beurteilen. Die geänderten Begehren sind eben- falls im ordentlichen Verfahren zu behandeln und der sachliche Zusammenhang zu den bisherigen Ansprüchen ist gegeben. Was die Beklagten dagegen vorbringen (act. 106 N. 36 ff.), vermag die Zulässigkeit der Klageänderung nicht umzustossen, da eine solche vor Aktenschluss eben gerade nicht voraussetzt, dass sie auf Noven beruht (anders als Art. 230 ZPO, s. dazu oben). Auch eine zeitliche Limitierung im Sinne eines Vorbringens "ohne Verzug" sieht Art. 227 Abs. 1 ZPO nicht vor.

2. Das gleiche gilt für die Änderung der Eventual- und Subeventualwiderklage durch die Beklagten im Rahmen der Duplik (act. 106 N. 150), welche aufgrund glei- cher Verfahrensart und sachlichen Zusammenhangs nach Art. 227 Abs. 1 ZPO ebenfalls zuzulassen ist.

3. Wird ein Begehren mittels Klageänderung durch ein neues ersetzt, gilt dies als Rückzug des ursprünglichen Begehrens (DIKE Komm. ZPO-PAHUD, Art. 227

- 25 - N. 21). Namentlich betrifft dies die klägerischen Rechtsbegehren Ziff. 1.a. bis 1.d. der Klageschrift. Das Verfahren ist diesbezüglich als erledigt abzuschreiben, wobei die Abschreibung lediglich deklaratorischen Charakter hat (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Selbiges gilt für die anlässlich der Hauptverhandlung zurückgezogenen klägeri- schen Rechtsbegehren Ziff. 1.4. bis 1.7. gemäss Replik (act. 125 S. 12). IV. Eigentumsübergang der Inhaberaktienzertifikate A. Allgemeines

1. Der Begriff der "Aktie" wird in verschiedener Weise verwendet: Zunächst be- zeichnet er einen bestimmten Anteil des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft, wobei hierfür auch die Bezeichnung Mitgliedschaftsstelle verwendet wird. Weiter kann mit einer "Aktie" auch die Mitgliedschaft in einer Aktiengesellschaft als Bündel der (vermögensmässigen und nicht vermögensmässigen) Rechte und Pflichten ei- nes Aktionärs gemeint sein, welche mit einer bestimmten Mitgliedschaftsstelle ver- bunden sind. Diese Mitgliedschaft kann aktienrechtlich als Namen- oder (heute nur noch eingeschränkt, s. Art. 622 Abs. 1bis OR) als Inhaberaktie ausgestaltet sein. Wertpapierrechtlich kann die Mitgliedschaft sodann in Form eines Inhaber-, Ordre- oder Rektapapiers verbrieft werden, oder als Wertrecht, Bucheffekte oder sonstiges einfaches Recht bestehen. Unter einer "Aktie" wird folglich auch das Wertpapier verstanden, in welchem die Mitgliedschaft des Aktionärs verbrieft ist. Dabei ist von einem Aktientitel die Rede, wenn die Urkunde nur eine einzelne Aktie bzw. Mitglied- schaftsstelle verkörpert, und von einem Aktienzertifikat, wenn mehrere Aktien in derselben Urkunde verbrieft werden (JUNG, in: Zürcher Kommentar, Art. 620-569b OR, Zürich 2016, Art. 622 N. 1 u. N. 28 [zit. ZK OR-JUNG]; PLÜSS, in: Wibmer [Hrsg.], Aktienrecht Kommentar, Zürich 2016, Art. 622 N. 2 [zit. OFK Aktienrecht- BEARBEITER]; SPOERLÉ, Die Inhaberaktie, in: Forstmoser [Hrsg.], Schweizer Schrif- ten zum Handels- und Wirtschaftsrecht, Zürich/St. Gallen 2015, N. 19 ff.).

2. Die wertpapiermässige Verbriefung ist kein unbedingtes Erfordernis für die Entstehung, Geltendmachung oder Übertragung der Mitgliedschaft des Aktionärs.

- 26 - Die mit einer bestimmten Mitgliedschaftsstelle zusammenhängenden Rechte kön- nen daher auch unabhängig von ihrer (wirksamen) Verbriefung als Wertpapier als "anderes Recht" unter analoger Anwendung der Zessionsvorschriften übertragen, verpfändet oder mit einem Nutzniessungsrecht belastet werden. Die Aktie ist ein deklaratorisches Wertpapier, was bedeutet, dass das verbriefte Recht unabhängig von der Verkörperung im Wertpapier besteht (BAUDENBACHER, in: Basler Kommen- tar, Obligationenrecht II, 5. Aufl., Basel 2016, Art. 622 N. 2 u. N. 7 [zit. BSK OR II- BEARBEITER]; ZK OR-JUNG, Art. 624 N. 54 f.; SPOERLÉ, a.a.O., N. 21 u. N. 91; BGer 4A_39/2021 vom 9. August 2021, E. 4.3.1 m.w.H.). Bei einem Aktientitel oder -zertifikat handelt es sich zudem um ein kausales Wertpapier. Somit bestimmt nicht der Inhalt des Papiers, sondern das Organisationsrecht der Gesellschaft über die Ausgestaltung der Rechtsstellung des Aktionärs. Weichen die Angaben auf der Ur- kunde von der durch Gesetz, Statuten und Beschlüsse bestimmten Rechtsstellung des Gesellschafters ab, so ist diese und nicht der Urkundeninhalt massgeblich (ZK OR-JUNG, Art. 624 N. 58).

3. Originär erworben wird die Mitgliedschaft in einer Aktiengesellschaft durch Zeichnung einer oder mehrerer Aktien entweder bei der Gründung oder bei einer Kapitalerhöhung. Derivativ kann die Mitgliedschaft zudem durch Übertragung auf einen Rechtsnachfolger übergehen (MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, Schweize- risches Gesellschaftsrecht, 12. Aufl., Bern 2018, § 16 N. 399 ff.; OFK Aktienrecht- PLÜSS, Art. 622 N. 1). Die Übertragung der Mitgliedschaft kann auf unterschiedliche Weise erfolgen, je nachdem ob – und falls ja, wie – diese verbrieft ist. Wird die Mitgliedschaft wertpapiermässig in Inhaberaktien verbrieft, richtet sich die Übertra- gung nach den Regeln des Wertpapierrechts, welche stark an diejenigen des Sa- chenrechts anknüpfen. Zur Übertragung (nicht nur des physischen Papiers, son- dern auch der darin verkörperten Mitgliedschaft) bedarf es i) eines gültigen Rechts- grundes, ii) der Besitzübertragung am Papier und iii) der Verfügungsmacht des Übertragenden bzw. des guten Glaubens des Erwerbers hinsichtlich der Rechtszu- ständigkeit des Übertragenden. Ist die Mitgliedschaft in Namenaktien verkörpert, welche wertpapierrechtlich in der Regel Ordrepapiere darstellen, wird zu ihrer Über- tragung zusätzlich zu den vorgenannten drei Voraussetzungen ein Indossament verlangt, d.h. ein Übertragungsvermerk auf dem Aktientitel bzw. -zertifikat selbst.

- 27 - Alternativ zur Indossierung kann auch eine Zession erfolgen. Die Übertragung nicht wertpapiermässig verbriefter Aktien erfolgt nach den Regeln der Zession (MEIER- HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, a.a.O., § 16 N. 403, ff.; ZYSSET, Nur Bares ist Wahres und nur verbriefte Aktien sind wahre Aktien, in: dRSK, publiziert am 4. November 2021, N. 10; BGer 4A_39/2021 vom 9. August 2021, E. 4.3.2). Vorausgesetzt wird diesbezüglich die Verfügungsmacht des Zedenten sowie die Einhaltung der Schrift- form, wobei der Wille des Zedenten, die Mitgliedschaft zu übertragen, aus dem Schriftstück ersichtlich sein muss (Art. 165 Abs. 1 OR; BGer 4A_314/2016 und 4A_320/2016 vom 17. November 2016, E. 4.2.1; BLUM, Rechtsmängel bei der Übertragung von Aktien, AJP 6/2007, S. 694 f.).

4. Bei vinkulierten Namenaktien ist schliesslich u.U. noch ein Zustimmungsbe- schluss des dafür zuständigen Gesellschaftsorgans für den Eigentumsübergang erforderlich (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2009, § 4 N. 98 u. N. 102; MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER/SETHE, a.a.O., § 16 N. 403 ff.; OFK Ak- tienrecht-PLÜSS, Art. 622 N. 11). Die Eintragung im Aktienbuch ist demgegenüber in jedem Fall rein deklaratorisch und keine Voraussetzung für eine gültige Übertra- gung der Aktie. Der Gesellschaft wie auch Dritten steht der Nachweis offen, dass die Eintragungen im Aktienbuch nicht der tatsächlichen Rechtslage entsprechen (BÖCKLI, a.a.O., § 4 N. 101; OFK Aktienrecht-PLÜSS, ebd., je m.w.H.).

5. Unstrittig ist vorliegend, dass der Kläger aufgrund der Vereinbarung 2011 2'500 Inhaberaktien der F._____, entsprechend 25% deren damaligen Aktienkapi- tals, von E._____ geschenkt erhalten hat. Bis zu den Ereignissen Ende Februar/an- fangs März 2019 ist der Kläger sodann unbestrittenermassen im selben Umfang Aktionär der F._____ und auch Eigentümer der entsprechenden Zertifikate geblie- ben (act. 106 N. 25). Die Beklagten bringen jedoch vor, dass das Eigentum an den Inhaberaktienzertifikaten – und damit auch die darin verbriefte Mitgliedschaft des Klägers in der F._____ – auf sie übergegangen sei. Da die streitgegenständlichen Aktien im fraglichen Zeitpunkt in Inhaberpapieren verbrieft waren, ist für die Über- tragung wertpapierrechtlich ein gültiger Rechtsgrund (causa), die Übertragung des Besitzes am Zertifikat (traditio bzw. Traditionssurrogat; zum Ganzen: SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 5. Aufl., Zürich 2017, N 1091 ff.) sowie

- 28 - schliesslich die Verfügungsmacht des Veräusserers erforderlich (s. dazu oben E. IV.A.). Zur Voraussetzung des dinglichen Vertrags s. unten E. IV.C.2. Ob diese Anforderungen erfüllt waren, ist nachfolgend zu prüfen. B. Grundgeschäft B.1. Parteistandpunkte

1. Die Beklagten bringen vor, in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 sei verbind- lich ein suspensiv bedingtes Kaufsrecht vereinbart worden, welches es ihnen er- laubt habe, bei einem "geplanten Verkauf" (so die vereinbarte Bedingung) durch einseitige Erklärung einen Kaufvertrag über die Aktien des Klägers zum Abschluss zu bringen. Diese Erklärung hätten sie mit Schreiben vom 28. Februar 2019 gegen- über dem Kläger abgegeben, womit ein Verpflichtungsgeschäft in Form eines Kauf- vertrages zwischen ihnen und dem Kläger und damit eine gültige causa zustande gekommen sei (act. 16 N. 136 ff.; act. 106 N. 7).

2. Der Kläger ist demgegenüber der Ansicht, in der Vereinbarung 2011 sei noch gar kein verbindliches Erwerbsrecht vereinbart worden. Selbst wenn dies der Fall wäre – so der Kläger – würde es sich lediglich um ein Vorhandrecht handeln, wel- ches den Beklagten nicht die Möglichkeit eingeräumt hätte, einseitig einen Kauf- vertrag zum Abschluss zu bringen, ihnen also kein Gestaltungsrecht verleihen würde (act. 2 S. 33 ff.). B.2. Allgemeines zur Vertragsentstehung und -Auslegung

1. Der Abschluss eines Vertrages erfordert übereinstimmende gegenseitige Wil- lensäusserungen der Parteien, welche ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen können (Art. 1 OR). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die er- zielte Einigung alle objektiv und subjektiv wesentlichen Vertragspunkte umfassen (WIEGAND/HURNI, in: Honsell (Hrsg.), Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 2 N. 2 [zit. KUKO OR-BEARBEITER]). Subjektiv wesentlich sein kann auch ein objektiv un- bedeutender Punkt, allerdings wird dann vorausgesetzt, dass die betreffende Ver- tragspartei die Einigung in diesem Punkt explizit zur Bedingung des Vertrags- schlusses macht und dies den anderen Parteien deutlich zu erkennen gibt (MÜLLER,

- 29 - in: Berner Kommentar, Art. 1–18 OR, Bern 2018, Art. 2 N. 21 [zit. BK OR-BEARBEI- TER).

2. Art. 2 Abs. 1 OR enthält sodann eine widerlegbare Vermutung für die Verbind- lichkeit eines unvollständigen Vertrages: Haben sich die Parteien über alle objektiv wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Neben- punkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle. Nebenpunkte im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OR sind typischerweise etwa Zahlungs- und Lieferbedin- gungen sowie Ort und Zeitpunkt der Erfüllung (BK OR-MÜLLER, Art. 2 N. 26). Dar- aus lässt sich ableiten, dass Konsensmängel, welche sich nicht auf wesentliche Punkte, sog. Essentialia, beziehen, die Gültigkeit des Vertrages nicht hindern (ZELL- WEGER/GUTKNECHT, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl., Basel 2019, Art. 2 N. 6 [zit. BSK OR I-BEARBEITER). Es gilt damit die Vermutung, dass objektiv unwesentliche Punkte keine Bedingung für den Vertragsschluss darstellen und eine fehlende Einigung über solche Nebenpunkte der Entstehung des Vertra- ges nicht entgegensteht. Dies hat Auswirkungen auf die Beweislast: Steht die Eini- gung über die objektiv wesentlichen Punkte fest, so hat diejenige Partei, welche den Vertragsabschluss bestreitet, nachzuweisen, dass ein objektiv unwesentlicher Punkt für sie subjektiv wesentlich und dies nach den Umständen für die Gegenpar- tei erkennbar war (BK OR-MÜLLER, Art. 2 N. 31 ff. m.w.H.).

3. Die Vertragsauslegung dient dazu, den Inhalt eines Vertrages zu ermitteln, wenn es darüber zum Streit kommt. Nach Art. 18 Abs. 1 OR hat das Gericht zu- nächst den tatsächlich übereinstimmenden Willen der Parteien zu ermitteln. Soweit dieser feststellbar ist, bildet er den Vertragsinhalt. Kann der tatsächlich überein- stimmende Wille der Parteien nicht mehr festgestellt werden, ist mittels objektivier- ter (normativer) Auslegung der mutmassliche Parteiwille zu bestimmen (HUGUENIN, Obligationenrecht, Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2019, N. 278 u. N. 282 f.).

4. Die normative Auslegung erfolgt nach Treu und Glauben (Art. 2 Abs. 1 ZGB), d.h. das Gericht hat in objektivierter Betrachtungsweise darauf abzustellen, was vernünftig und redlich handelnde Parteien unter den gegebenen Umständen ge- wollt und ausgedrückt hätten, resp. wie eine Partei eine Willensäusserung oder

- 30 - Verhaltensweise unter Beachtung sämtlicher Umstände nach Treu und Glauben hat verstehen können und müssen. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Umstände sachgerecht ist, weil nicht anzu- nehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben (BSK OR I-WIEGAND, Art.18 N. 13 m.w.H.). Die Auslegung bezieht sich dabei immer auf den Zeitpunkt oder Zeitraum des Vertragsschlusses (HUGUENIN, a.a.O., N 282 u. N. 293).

5. Als primäres Willensindiz gilt der Wortlaut. Dem Wortlaut kommt gegenüber sonstigen Auslegungsmitteln jedoch nur dann ein Vorrang zu, wenn diese keinen sicheren Schluss auf einen anderen Sinn nahelegen (BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N 18). Den wahren Sinn einer Vertragsklausel erschliesst zudem erst der Gesamt- zusammenhang, in dem sie steht. Eine rein grammatikalische Interpretation des Wortlauts, d.h. eine reine Buchstabenauslegung, kommt nicht in Frage (BSK OR I- WIEGAND, Art. 18 N 37; BGer 5A_924/2016 vom 28. Juli 2017, E. 4.3). Bei der Aus- legung von Texten ist grundsätzlich vom allgemeinen Sprachgebrauch auszuge- hen. Den objektiven juristischen Sinn der verwendeten Ausdrücke muss sich ent- gegenhalten lassen, wer über eine in der Schweiz erworbene juristische Ausbildung verfügt oder beim Vertragsabschluss von einer solchen Person beraten wurde, so- fern feststeht, dass letztere den Sinn der verwendeten Begriffe klar gemacht hat (BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N 22). Ergänzendes Auslegungsmittel ist sodann al- les, was geeignet ist, zur Feststellung des wirklichen Willens der Parteien bei Ver- tragsschluss beizutragen, was beispielsweise die Entstehungsgeschichte, die Be- gleitumstände des Vertragsschlusses oder der Vertragszweck sein kann (vgl. BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N. 26 ff.; HUGUENIN, a.a.O., N. 287 u. N. 290). Auch nach- trägliches Parteiverhalten kann auf einen tatsächlichen Willen schliessen lassen, bei der normativen Auslegung ist es hingegen nicht zu berücksichtigen (BGer 4A_87/2016 vom 27. Juni 2016, E. 4.2). B.3. Verbindlichkeit des Erwerbsrechts Zunächst ist auf die umstrittene Frage einzugehen, ob in Ziff. III.2.c. der Vereinba- rung 2011 überhaupt bereits ein verbindliches Erwerbsrecht vereinbart wurde, oder

- 31 - ob die Bestimmung – wie der Kläger vorbringt – lediglich gewisse Grundsätze fest- halten sollte, welche zu ihrer Verbindlichkeit erst noch weiter hätten konkretisiert werden müssen. Dabei ist zuerst anhand der vorliegenden Beweismittel in Form von Urkunden, Parteibefragungen und Zeugenaussagen zu prüfen, ob die Parteien am 28. Dezember 2011 den tatsächlich übereinstimmenden Willen hatten, ein ver- bindliches Erwerbsrecht zu vereinbaren. Sollte sich dies nicht erstellen lassen, wäre in einem zweiten Schritt zu beurteilen, ob die Beklagten nach Treu und Glau- ben in ihrem Verständnis, wonach das Erwerbsrecht unmittelbar mit Abschluss der Vereinbarung 2011 verbindlich war, zu schützen sind. B.3.1 Parteivorbringen

1. Der Kläger leitet aus dem Wortlaut von Ziff. III.2.c Abs. 1 der Vereinbarung 2011, insbesondere der Formulierung "Die Aktien sollen […] vinkuliert sein", sowie Abs. 4 der nämlichen Ziffer, worin sich die Parteien verpflichteten, Hand zu den für die Einführung dieser Vinkulierung und der Vorzugsaktien erforderlichen rechtli- chen Massnahmen zu bieten, ab, dass die fragliche "Call-Option" nicht bereits mit Abschluss der Vereinbarung 2011 gültig und verbindlich vereinbart worden sei. Was sein solle, sei noch nicht. Die darin angedachte Veräusserungsbeschränkung sei überdies derart offen formuliert, dass gar nicht klar sei, welche Art von Erwerbs- recht die Parteien hätten vereinbaren wollen (act. 2 S. 37; act. 74 S. 67). In diesem Zusammenhang verweist der Kläger auch auf Ziff. III.6. der Vereinbarung 2011, wonach diese nur die wesentlichen Punkte der angestrebten Nachfolgeregelung abstecke, während die Details durch die Parteien später in separaten Verträgen zu regeln seien.

2. Nach Auffassung des Klägers hätte eine "Call-Option" zunächst die Umwand- lung der als Inhaberaktien ausgestalteten F._____-Aktien in vinkulierte Namenak- tien und den Abschluss eines Aktionärbindungsvertrages vorausgesetzt, um Ver- bindlichkeit zu erlangen (act. 2 S. 16 ff. u. S. 34 ff.; act. 74 S. 18 ff.; act. 74 S. 63). In Verbindung mit einer Art. 685b Abs. 1 OR entsprechenden "Escape Clause" mit Ankauf der betreffenden Aktien sei ein statutarisches Genehmigungsverbot der Übertragung von Aktien an familienfremde Dritte zulässig und eine Vinkulierung

- 32 - damit umsetzbar. Zusätzlich hätte nach Ansicht des Klägers in einem Aktionärbin- dungsvertrag eine Verschärfung und Konkretisierung der statutarischen Übertra- gungsbeschränkung vorgenommen werden können. Diese Schritte waren jedoch im Zeitpunkt bis zum 28. Februar 2019 unbestrittenermassen noch nicht erfolgt. Dies sei dadurch zu erklären, dass sämtliche Aktienzertifikate der F._____ bis Ende 2018 von E._____ als Nutzniesserin gehalten worden seien und daher keine Ver- tragspartei ernstlich damit gerechnet habe, dass die Aktien an familienfremde Dritte veräussert würden (act. 2 S. 19; act. 74 S. 21 ff. u. S. 45).

3. Weiter macht der Kläger geltend, die Vereinbarung 2011 enthalte nicht alle Essentialia eines Kaufsrechts; diese wie auch die Regelung der Details hätten noch separat vereinbart werden müssen. Daraus, dass der Erbvorbezug aufgrund der Erbschaftssteuerinitiative noch vor dem 31. Dezember 2011 habe stattfinden müs- sen, könne nicht abgeleitet werden, dass auch das anvisierte Erwerbsrecht bereits verbindlich vereinbart worden sei. Ohnehin sei die Erbschaftssteuerinitiative nur sekundär als Auslöser für den Abschluss der Vereinbarung 2011 zu betrachten, primär sei es um die Nachfolgeregelung in der F._____ und der J._____ gegangen (act. 74 S. 49 ff.). Im Übrigen bedeute es auch keinen Dispens von den vertraglich vorgesehenen rechtlichen Massnahmen für die Einführung des geplanten Erwerbs- rechts, dass die Verkaufspreisfestsetzung nach Vertragsschluss gegenüber dem Beklagten 2 als verbindlich erachtet worden sei. Die Parteien hätten in der Verein- barung 2011 lediglich eine Grundsatzregelung getroffen und den Erwerbspreis ver- bindlich festgelegt, die übrigen Details hingegen nicht (act. 74 S. 24 ff., S. 45 f. u. S. 68 f.). In den nach 2015 geführten Gesprächen sei es auch um den noch abzu- schliessenden Aktionärbindungsvertrag und dabei um die Konkretisierung der für den Fall eines Ausstiegs eines Sohnes vorgesehenen Erwerbsregelung gegangen (act. 74 S. 53).

4. Die Beklagten halten dem entgegen, dass Ziff. III.1.c der Vereinbarung 2011 eine spiegelbildliche Regelung bei einer Veräusserung von Aktien der J._____ vor- sehe, die beim Abschluss der Vereinbarung 2011 aber bereits als vinkulierte Na- menaktien ausgestaltet gewesen seien. Auch finde sich im Aktionärbindungsver- trag vom tt.mm.2018 zwischen dem Kläger und I._____ betreffend die Aktien der

- 33 - J._____ sowie der O._____ SA (im Folgenden: "O._____") eine gleichlautende Ver- äusserungsbeschränkung (act. 4/12 S. 6). Dabei sei zu beachten, dass diese Ak- tien ebenfalls bereits als Namenaktien ausgestaltet seien, und dass die Statuten beider Gesellschaften eine Vinkulierungsbestimmung nach Art. 685b OR enthalten würden, die anders als die vertragliche Veräusserungsbeschränkung in Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 laute.

5. Die Beklagten leiten daraus ab, dass mit der Formulierung "Die Aktien sollen […] vinkuliert sein" nicht die Einführung einer statutarischen Vinkulierung gemeint gewesen sei, sondern eine vertragliche Veräusserungsbeschränkung. Überdies sei der Kläger offenbar noch Ende 2018 (bei Abschluss des Aktionärbindungsvertrages mit I._____) der Auffassung gewesen, dass eine Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 weitgehend entsprechende Regelung zu ihrer Verbindlichkeit keiner zusätzlichen Umsetzung oder Konkretisierungsmassnahmen bedürfe. Schliesslich sind die Be- klagten der Auffassung, dass die Umsetzung einer Veräusserungsbeschränkung, wie in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 vorgesehenen, in Form einer statutari- schen Vinkulierung aufgrund von Art. 685b Abs. 7 OR ohnehin unzulässig wäre (vgl. act. 8 N 41 ff.; act. 16 N. 58, N. 101 ff. u. N. 156 ff.; act. 106 N. 88 ff.). Im Wei- teren bringen die Beklagten vor, der Kläger selbst wie auch I._____ hätten dem Beklagten 2 nach Abschluss der Vereinbarung 2011 vorgehalten, dass er bei einer Veräusserung seiner Aktien an die Bedingungen gemäss Ziff. III.2.c. der Vereinba- rung 2011 gebunden sei (act. 16 N. 13, N. 41, N. 107 u. N. 155; act. 106 N. 80 u. N. 113).

6. Eine verbindliche Vereinbarung habe – so die Beklagten – vor Ende 2011 abgeschlossen werden müssen, da nur auf diesem Weg eine rückwirkende Besteu- erung bei Annahme der Erbschaftssteuerinitiative hätte verhindert werden können. Ein verbindliches Kaufsrecht sei dabei ein essentialium bzw. eine conditio sine qua non gewesen, ohne welche die Eltern dem Erbvorbezug an den F._____- und J._____-Aktien nicht zugestimmt hätten. Eine zeitlich unbestimmte Lücke, während der die Söhne ihre Aktien an Dritte hätten verkaufen können, wäre gemäss den Beklagten im Widerspruch zu dem von allen Vertragsparteien verfolgten Ziel ge- standen, die Aktien der F._____ und der J._____ langfristig in der Familie zu halten.

- 34 - Alle Essentialia eines Kaufsrechts seien entsprechend auch in der Vereinbarung 2011 geregelt worden (act. 16 N. 27 ff., N. 74 u. N. 154; act. 106 N. 13, N. 59, N. 76 ff., N. 85, N. 153 ff. u. N. 172). In den ab 2015 zwischen den Parteien und ihren Eltern geführten Gesprächen betr. Aufteilung der Führung und Verantwortung unter den Brüdern sei es denn auch nie ein Thema gewesen, dass der Erwerbs- mechanismus der Vereinbarung 2011 zu seiner Verbindlichkeit weiterer Umset- zungsmassnahmen (wie insb. Umwandlung in Namenaktien, statutarische Vinku- lierung, Abschluss eines Aktionärbindungsvertrages) bedurft hätte (act. 16 N. 38 ff., N. 106 u. N. 164 f.; act. 106 N. 48 ff., N. 95 ff. u. N. 195 ff.). Es habe vielmehr be- reits bei Vertragsschluss ein tatsächlich übereinstimmender Wille auf verbindliche Einräumung eines Kaufsrechts bestanden (act. 16 N. 150 ff.). B.3.2 Wortlaut

1. Der Wortlaut der Vereinbarung 2011 ist – jedenfalls soweit die Regelung der Erwerbsrechte und -pflichten betroffen ist – entgegen den klägerischen Ausführun- gen (act. 126 S. 6 ff.) nicht klar. So steht etwa das Wort "sollen", welches im ersten und zweiten Satz von Ziff. III.2.c verwendet wird (insb.: "Die Aktien sollen in dem Sinne vinkuliert sein […]"), gemäss Duden u.a. für eine Aufforderung bzw. Anwei- sung, etwas Bestimmtes zu tun, oder drückt einen Wunsch, eine Absicht oder ein Vorhaben aus. Zugleich kann es jedoch auch bedeuten, dass ein bestimmtes Ver- halten geboten oder gewünscht ist (www.duden.de/rechtschreibung/sollen, abge- rufen am 23. November 2011). Ähnlich wie bei Verwendung des Wortes "shall" in englischsprachigen Verträgen ist damit nicht ohne Weiteres klar, ob lediglich eine Absicht oder aber eine verbindliche Verpflichtung gemeint ist. Verstärkt wird diese Zweideutigkeit dadurch, dass die Formulierung "[…] sollen […] vinkuliert sein" ver- wendet wird. Hätte der Schwerpunkt auf der künftigen Umsetzung bzw. Konkreti- sierung gelegen, wäre eher die Wendung "[…] sollen […] vinkuliert werden" als naheliegend erschienen.

2. Bei der Vinkulierung handelt es sich um einen juristischen Fachbegriff, wel- cher für eine statutarisch festgelegte Übertragungsbeschränkung von Namenaktien steht. Wird eine solche eingeführt, können die Namenaktien nur noch mit Zustim- mung der Gesellschaft übertragen werden (vgl. Art. 685a Abs. 1 OR). Gegen ein

- 35 - solches juristisch-technisches Verständnis des Begriffs spricht indessen – wie die Beklagten zu Recht vorgebracht haben – dass sich eine Regelung, wie sie in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 vorgesehen ist, nicht bzw. zumindest nicht voll- umfänglich statutarisch umsetzen liesse. Eine entsprechende Klausel würde gegen zwingendes Recht verstossen, da die Statuten keine Abfindung unter dem wirkli- chen Wert vorsehen dürfen (FORSTMOSER/KÜCHLER, Aktionärbindungsverträge, Rechtliche Grundlagen und Umsetzung in der Praxis, Zürich 2015, N. 1758 u. N. 1177; BSK OR II-DU PASQUIER/WOLF/OERTLE, Art. 685b N. 19 f.).

3. Dies scheint implizit auch der Kläger anzuerkennen, wenn er davon spricht, dass in einem Aktionärbindungsvertrag eine Verschärfung und Konkretisierung der statutarisch möglichen Übertragungsbeschränkungen bewirkt werden könnte (s. etwa act. 126 S. 9). Das trifft zwar zu, jedoch würde es sich dann nicht mehr um eine "Vinkulierung" im eigentlichen Sinne, sondern eben um eine vertragliche Ver- äusserungsbeschränkung handeln. Es ist damit eher davon auszugehen, dass mit der "Vinkulierung" in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 eine vertragliche Übertra- gungsbeschränkung gemeint war, welche allenfalls mit einer (weniger weitgehen- den) statutarischen Regelung kombiniert bzw. zusätzlich abgesichert werden könnte.

4. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass es sich bei den Vertragsparteien um juristische Laien handelt. Sie bzw. zumindest I._____ waren zwar durch den Anwalt des heutigen Klägers, welcher die Vereinbarung 2011 redigierte, juristisch beraten und auch der Beklagte 2 verfügte über anwaltlichen Beistand (Prot. S. 39 ff. u. S. 83; act. 106 N. 45). Dennoch wurde nicht vorgebracht, dass den Vertragspar- teien die juristische Bedeutung des Begriffs "Vinkulierung" erläutert worden wäre. Bereits aus diesem Grund verbietet sich eine rein juristisch-technische Interpreta- tion des Terminus.

5. Im Weiteren enthält Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 in Abs. 4 eine Ver- pflichtung aller Parteien, "auf erstes Verlangen einer beteiligten Partei des heutigen Vertrages Hand zu den für die Einführung dieser Vinkulierung und der Vorzugsak- tien erforderlichen rechtlichen Massnahmen zu bieten (GV-Beschluss betreffend

- 36 - Einführung von Namenaktien/Vorzugsaktien/Vinkulierung/Statutenänderung, Ab- schluss eines betreffenden Aktionärverbindungsvertrages [sic])". Rein vom Wort- laut her betrachtet spricht diese Bestimmung eher dafür, dass die zuvor in Abs. 1 festgehaltene "Vinkulierung" der F._____-Aktien noch nicht unmittelbar bestand, sondern erst noch "eingeführt" werden musste. Wie zuvor bereits erwähnt, ist je- doch nicht ausgeschlossen, dass bereits eine verbindliche vertragliche Erwerbs- rechtsregelung abgeschlossen wurde, welche noch zusätzlich durch eine statutari- sche Vinkulierung abgesichert werden sollte (so die Beklagten: act. 106 N. 93 f.).

6. Ebenso ist denkbar, dass hinsichtlich der vertraglichen "Vinkulierung" noch Nebenpunkte zu regeln waren, was u.a. in einem Aktionärbindungsvertrag hätte erfolgen können. Darauf deutet auch Ziff. III.6. der Vereinbarung 2011 hin, die Fol- gendes festhält: "Die vorliegende Vereinbarung steckt die wesentlichen Punkte der von [I._____] und [E._____ ] im Einvernehmen mit [dem Kläger und den Beklag- ten 1–3] angestrebten Nachfolgeregelung ab. Die Details sind durch die Parteien später in separaten Verträgen zu regeln." Hier wird explizit von "Details" gespro- chen, nicht davon, dass wesentliche Punkte, welche der Verbindlichkeit der Verein- barung entgegenstehen, noch nicht geregelt worden wären.

7. Insgesamt lässt sich dem Wortlaut der Vereinbarung 2011 hinsichtlich der Frage, ob die Erwerbsrechtsregelung in Ziff. III.2.c. mit Vertragsschluss bereits ver- bindlich war, keine eindeutige Antwort entnehmen. Der Vertragstext enthält indes, wie die Beklagten zu Recht vorbringen (act. 16 N. 29 ff.; act. 106 N. 82), alle objek- tiv wesentlichen Elemente eines suspensiv bedingten Erwerbsrechts: So sind die berechtigten und verpflichteten Parteien (der veräusserungswillige Aktionär einer- seits und gemäss Kaskadenregelung dessen Brüder bzw. Eltern andererseits, so- fern und soweit diese im Einzelfall ihr Erwerbsrecht ausüben oder gar zum Erwerb verpflichtet sind), das Objekt (die Aktien des veräusserungswilligen Aktionärs, hin- sichtlich derer ein Verkauf geplant ist), der Erwerbspreis (75% des durch die H._____ AG [im Folgenden: "H._____"] nach konservativer Methode zu ermitteln- den Wertes der Aktien, wobei dieser per Datum der Ausübung des Kaufsrechts festzulegen ist, s. dazu unten E. VI.B.3) sowie die Bedingung (ein geplanter Ver-

- 37 - kauf) festgelegt. Selbiges gilt für die spiegelbildliche Erwerbspflicht der verbleiben- den Aktionäre. Auch gewisse Nebenpunkte, insb. die Frist zur Zahlung des Kauf- preises bzw. dessen Fälligkeit und der Verzicht auf eine Verzinsung, wurden bereits vereinbart (act. 4/1 S. 7 f.). B.3.3 Entstehungsgeschichte und Beweggründe zum Vertragsschluss

1. Unbestritten ist, dass ein wesentlicher Auslöser für den Abschluss der Verein- barung 2011 die Erbschaftssteuerinitiative war, deren rückwirkenden Effekt die Ver- tragsparteien durch Gewährung eines Erbvorbezugs noch vor Ende des Jahres 2011 vermeiden wollten. Daraus ergab sich der zeitliche Druck, ungeachtet dessen, ob die Erbschaftssteuerinitiative nun nebst dem allgemeinen Bedürfnis nach einer Nachfolgeregelung der "primäre" oder nur der "sekundäre" Auslöser war, worüber sich die Parteien uneinig geblieben sind (act. 2 S. 13; act. 74 S. 43 u. S. 49; act. 106 N. 59, N. 101, N. 154 ff. u. N. 170 ff.). Dem Kläger ist jedoch zuzustimmen (act. 74 S. 25 f.), dass sich daraus noch nicht ohne Weiteres ableiten lässt, dass aus diesem Grund auch die Regelung gemäss Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 bereits verbindlich abgeschlossen werden musste.

2. Ein solches Erwerbsrecht hätte sich zwar auch noch nachträglich vereinbaren lassen. Dabei wäre es den Söhnen jedoch freigestanden, die verbindliche Verein- barung eines Erwerbsrecht zumindest faktisch hinauszuzögern. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 für ausscheidende Aktionäre einen nachteiligen Preisfestlegungsmechanismus ent- hält, welcher – auch gemäss dem Kläger – nicht mehr hätte abgeändert werden können. Zumal die Söhne die Aktien bereits übereignet erhalten hatten, wäre für sie kein (wirtschaftlicher) Anreiz mehr vorhanden gewesen, sich durch die Verein- barung von Erwerbsrechten und -pflichten massgeblich einzuschränken. Während dieser ganzen Zwischenzeit und – zumal die vom Kläger für erforderlich erachtete Umsetzung bisher unbestrittenermassen nicht erfolgt ist – bis heute wäre es den Söhnen damit erlaubt gewesen, ihre Aktien unbeschränkt an beliebige Personen zu veräussern (so der klägerische Rechtsstandpunkt, allerdings erst im Schluss- vortrag: Prot. S. 156 f.).

- 38 -

3. Unbestritten ist weiter, dass die Vereinbarung 2011 auf Initiative von I._____ zustande kam; der Kläger bezeichnet ihn diesbezüglich auch als "Spiritus Rector" bzw. als "Urheber und Geist" der Vereinbarung (act. 126 S. 1 u. S. 8; Prot. S. 132). Ihm wie auch den übrigen Vertragsparteien war es sodann unbestrittenermassen ein Anliegen, dass die Aktien der F._____ wie auch der J._____ weiterhin in der Familie gehalten werden. Es ist sodann davon auszugehen, dass E._____ und I._____ einem Erbvorbezug ohne Regelung betreffend Veräusserungsbeschrän- kung nicht zugestimmt hätten (act. 16 N. 30; act. 74 S. 18; Kläger: Prot. S. 10 ff. u. S. 16; Beklagter 1: Prot. S. 28 u. S. 33; Beklagter 2: Prot. S. 42; Beklagter 3: Prot. S. 49 f. u. S. 53; E._____ : Prot. S. 73; I._____: Prot. S. 88 f.; act. 17/1 S. 5; act. 17/2 S. 2; act. 17/5 S. 1 f.).

4. Im Rahmen der Parteibefragungen vertrat der Kläger die Auffassung, dass die Veräusserungsbeschränkung bzw. Regelung der Erwerbsrechte und -Pflichten erst im Grundsatz erfolgt sei, unter dem Vorbehalt einer späteren Umsetzung. Den Fall, dass einer der Brüder frei über seinen Aktienanteil hätte verfügen können, habe man aber verhindern wollen. Ob die Call- und Put-Option in Ziff. III.2.c. schon ab Vertragsschluss gültig gewesen sei, konnte der Kläger in seiner ersten Befragung nicht beantworten (Prot. S. 16). Anlässlich der zweiten Befragung in der Hauptver- handlung verneinte der Kläger, dass einer der Beklagten nach Abschluss der Ver- einbarung seine Aktien an einen Dritten hätte verkaufen können. Auf die Frage, ob man den Beklagten 2 hätte zwingen können, seine F._____-Aktien zuerst seinen Brüdern zu offerieren, wenn er diese im Jahr 2012 (d.h. nach Abschluss der Ver- einbarung 2011) an einen Aussenstehenden hätte veräussern wollen, antwortete der Kläger: "Ja, das war so vorgesehen.". Er führte jedoch aus, dass hinsichtlich der Call- und Put-Option noch "die Details" hätten ausgearbeitet werden müssen. Insb. hätten Zahlungsfristen und -modalitäten sowie der Zeitpunkt des Verkaufs geregelt werden müssen. Anschliessend erklärte der Kläger jedoch, seine Aussa- gen, wonach die Call- und Put-Option verbindlich gewesen sei, habe sich nur auf die Kaskadenregelung in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 bezogen, nicht aber auf "alles andere" (Prot. S. 141 ff., insb. S. 144)

- 39 -

5. Alle drei Beklagten verneinten in den jeweiligen Parteibefragungen, dass es denkbar gewesen wäre, dass einer der Brüder seine Aktien auch an Dritte hätte verkaufen können (Prot. S. 33, S. 44 u. S. 53). E._____ erklärte, das Erwerbsrecht in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 sei stets verbindlich gewesen. Es habe nie einen Moment gegeben, in dem die Söhne ihre Aktien frei einem Dritten hätten verkaufen können. Einem Vertrag, bei welchem dies der Fall gewesen wäre, hätte sie nicht zugestimmt (Prot. S. 73).

6. I._____ führte aus, die Absicht sei gewesen, dass klare Spielregeln gelten, sollten die Aktien je verkauft werden. Dies mit dem Ziel, dass die Aktien in der Fa- milie verbleiben. Die Regel über den Verkauf der Aktien sei "sakrosankt" gewesen. Auf die Frage, ob er einem Vertag zugestimmt hätte, in dem die Söhne frei über den Verkauf der Aktien der F._____ und der J._____ an Dritte hätten bestimmen können, antwortete I._____: "Nur über meine Leiche." (Prot. S. 87 f.). Weiter führte er indes aus, dass der "ganze Vorkaufsmechanismus" bzw. der diesbezügliche Pro- zess hätte geregelt bzw. detailliert werden müssen (Prot. S. 89: "Das Vorkaufsrecht hätte detailliert werden müssen. Der ganze Prozess eines Verkaufs hätte in einem Aktionärbindungsvertrag und in Statuten geregelt werden müssen. Es hätte gere- gelt werden müssen, was ein Vorkaufsfall und was ein Vorhandfall bedeutet. Aus- serdem hätte geregelt werden müssen, wer wem was anbieten muss, welche Fris- ten eingehalten werden müssen und welche Zahlungsmodalitäten gelten. Alles müsste im Detail geregelt werden."). I._____ verwendete dazu mehrfach die Ana- logie von der Vereinbarung 2011 als "Verfassung", welche noch mittels "Gesetzen und Verordnungen" hätte konkretisiert werden müssen (Prot. S. 83, S. 89 u. S. 96).

7. Bei den Akten befindet sich eine E-Mail von I._____ vom 18. Dezember 2011, worin dieser Rechtsanwalt X._____ einige aus seiner Sicht wesentliche Punkte mit- teilte mit dem Auftrag, diese bei der Vertragsredaktion umzusetzen (act. 17/1). Da- rin findet sich u.a. Folgendes: "Versuche. Die Verträge so schlank wie möglich zu halten. Wir definieren alle wesentlichen Punkte. Und weisen ausdrücklich darauf hin. Dass später das fine-tuning nachgeholt wird." (act. 17/1 S. 2). Auch in einer E- Mail von I._____ an die übrigen Vertragsparteien vom 25. Dezember 2011 schildert

- 40 - dieser nebst anderem die vorgesehene Regelung zum Erwerbsrecht bzw. der Er- werbspflicht und schliesst mit den Worten: "Soviel zu den wesentlichen Punkten. Unserer Vereinbarung. Einstimmig kann sie jederzeit geändert werden." (act. 17/5 S. 2 f.).

8. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen steht fest, dass der Erbvorbezug durch die Eltern nicht gewährt worden wäre, ohne dass die Möglichkeit der Söhne eingeschränkt wurde, die geschenkten Aktien an familienfremde Dritte zu veräus- sern. Bei der Beschränkung der Veräusserbarkeit der Aktien handelte es sich somit offensichtlich um eine conditio sine qua non für die Schenkungen. Ebenso teilten alle Vertragsparteien die Absicht, die Aktien der Familienunternehmen langfristig in der Familie zu halten, was einer der zentralen Punkte der Vereinbarung 2011 war. Dass die Möglichkeit bestanden hätte, die Aktien nach Abschluss der Vereinbarung 2011 an Dritte zu veräussern, verneinten die Vertragsparteien übereinstimmend, selbst der Kläger (Prot. S. 16 u. S. 142 ff.). Auch er bezeichnet zumindest die Kas- kadenregelung in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 wie auch den dort enthaltenen Preisfestlegungsmechanismus mittels Abschlag von 25% nach einer H._____-Be- wertung als verbindlich (act. 74 S. 18, S. 44 u. S. 52; Prot. S. 143 f.). Wäre die Klau- sel mangels Umsetzung bzw. Konkretisierung bis heute nicht verbindlich, stünde dies in eklatantem Widerspruch zum von allen Vertragsparteien angestrebten Ziel, die Aktien weiterhin in der Familie zu halten.

9. Bei den vom Kläger und von I._____ vorgebrachten Punkten, welche betref- fend die Erwerbsrechte- und Pflichten noch hätten geregelt werden müssen, han- delt es sich zudem um objektiv unwesentliche Nebenpunkte wie Zahlungsmodali- täten und Fälligkeit oder die nähere Definition der Suspensivbedingung. Dass die Regelung dieser Nebenpunkte für den Kläger oder I._____ subjektiv wesentlich war und dass sie dies den übrigen Vertragsparteien vor Vertragsschluss zu erkennen gegeben hätten, wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr schrieb I._____ im Vorfeld des Vertragsschlusses ausdrücklich, dass es das Ziel sei, alle wesentlichen Punkte zu regeln, lediglich das "fine-tuning" sei noch nach- zuholen (act. 17/1 S. 2). Auch angesichts der klägerischen Aussagen ist anzuneh-

- 41 - men, dass er selbst von der Verbindlichkeit der Erwerbsrechte und -pflichten aus- ging. Dass gewisse Details noch nicht geregelt waren, steht dem nicht entgegen (Art. 2 Abs. 1 OR, s. oben E. IV.B.2). Die Entstehungsgeschichte der Vereinbarung und die Motive der Parteien deuten damit klar darauf hin, dass ein übereinstimmen- der Rechtsbindungswille hinsichtlich der objektiv wesentlichen Punkte eines Er- werbsrechts bestand. B.3.4 Verhalten der Parteien nach Vertragsschluss

1. Hinsichtlich des Verhaltens der Parteien nach Vertragsschluss sind zwei The- men zu behandeln: Einerseits das Verhalten der Vertragsparteien, insb. des Klä- gers und von I._____, gegenüber dem Beklagten 2, als dieser den Wunsch äus- serte, seine Aktien verkaufen zu können. Andererseits ist kurz darauf einzugehen, ob die Umsetzung bzw. Konkretisierung von Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 in den ab 2015 zwischen den Parteien geführten Gesprächen behandelt wurde.

2. Die Beklagten bringen vor, der Kläger und I._____ hätten dem Beklagten 2 wiederholt die Regelung in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 als verbindlich vor- gehalten, als dieser den Wunsch geäussert habe, seine F._____-Aktien zu verkau- fen (act. 16 N. 41 u. N. 107; act. 106 N. 112 f. u. N. 198 f.). Der Kläger bestreitet dies dahingehend, dass nicht die Erwerbsregelung insgesamt als verbindlich be- zeichnet worden sei, sondern lediglich der darin festgelegte Erwerbspreis in Höhe von 75% des ausgehend von einem H._____-Gutachten ermittelten Aktienwertes (act. 74 S. 26, S. 53 u. S. 68).

3. I._____ sagte diesbezüglich aus, er selbst habe gegenüber dem Beklagten 2 erklärt, dass "der Punkt Bewertung sakrosankt sei" (Prot. S. 91 u. S. 97). Der Be- klagte 2 führte aus, er habe Gespräche mit I._____ geführt, wobei ihm dieser die Rahmenbedingungen für einen Ausstieg ganz klar aufgezeigt habe. Diese wären im Vertrag dargelegt gewesen (Prot. S. 154). Der Beklagte 1 erklärte, die in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 vorgesehene Regelung sei am Fall des Beklag- ten 2 durchgespielt worden (Prot. S. 150 f.). Der Beklagte 3 sagte aus, Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 sei stillschweigend so akzeptiert worden. Auch als der Be-

- 42 - klagte 2 sich überlegt habe, aus der Unternehmung auszusteigen, sei klar gewe- sen, wie es abgelaufen wäre (Prot. S. 51). Dass zumindest die Festlegung des Prei- ses bei einem Ausstieg als verbindlich erachtet wurde, wird auch durch die vorhan- denen Urkunden belegt. I._____ erklärte etwa mit Schreiben vom 19. September 2018 an die Söhne, dass er der Vereinbarung 2011 nicht zugestimmt hätte, ohne die Festlegung des Verkaufspreises auf 75% des von der H._____ ermittelten Ak- tienwertes mit Call- und Put-Option zugunsten der übrigen Söhne/Brüder (act. 17/11 u. act. 17/12).

4. Die klägerischen Vorbringen, wonach einerseits zwar die Preisfestsetzung bei einem Verkauf eines Sohnes verbindlich (gemäss Aussagen von I._____ gar "sak- rosankt") gewesen sei, andererseits aber noch kein verbindliches Erwerbsrecht ver- einbart worden sein soll, leiden an einem unauflösbaren Widerspruch. Wäre nur die Preisfestsetzung verbindlich festgehalten worden, die Erwerbsrechte und -pflichten jedoch noch nicht, so wäre es dem Beklagten 2 und auch den übrigen Brüdern je- derzeit freigestanden, ihre Aktien zu einem beliebigen Preis an Dritte zu verkaufen (so nun auch der Kläger: Prot. S. 156 f.). Die Preisberechnungsmethode, insb. für I._____ ein äusserst wichtiger Punkt der Vereinbarung, wäre damit aber bedeu- tungslos. Dass dem Beklagten 2 nach Vertragsschluss vorgehalten wurde, er könne nur zum Preis gemäss Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 verkaufen – was auch der Kläger nicht bestreitet –, kann somit nichts anderes bedeuten, als dass die Regelung der Erwerbsrechte und -pflichten in der genannten Bestimmung be- reits als verbindlich erachtet wurde.

5. In den ab 2015 unter Moderation von Dr. S._____ geführten Gesprächen zwi- schen den Parteien und ihren Eltern zur Konkretisierung der Vereinbarung 2011 ging es gemäss den Beklagten nie darum, das Erwerbsrecht gemäss Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 umzusetzen, sondern vielmehr um steuerliche Aspekte so- wie die Corporate Governance und die operative Rollenverteilung (act. 16 N. 40 ff.; act. 106 N. 193 ff.). Der Kläger bringt dagegen vor, es sei auch um den noch abzu- schliessenden Aktionärbindungsvertrag und dabei um die Konkretisierung der für den Fall eines Ausstiegs eines Sohnes vorgesehenen Erwerbsregelung gegangen (act. 74 N. 53).

- 43 -

6. Die klägerischen Behauptungen finden in den vorliegenden Beweismitteln keine Stütze. Der Beklagte 1 nannte in seiner Befragung steuerliche Aspekte sowie die Führung der Unternehmen als Themen der Gespräche mit Dr. S._____ (Prot. S. 30). Der Beklagte 2 führte pauschal aus, dass anlässlich der erwähnten Gespräche "alles vertieft und konkretisiert" werden sollte (Prot. S. 43). Der Be- klagte 3 erklärte, lediglich die Führung hätte noch konkretisiert werden müssen. Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 sei bei dem Prozess mit Dr. S._____ nicht the- matisiert worden, da sie klar gewesen sei (Prot. S. 51). E._____ führte aus, dass im genannten Prozess "das Operative", d.h. die Leitung des Unternehmens, noch ausgearbeitet werden sollte. Es sei an einem Aktionärbindungsvertrag gearbeitet worden, der viele Punkte beinhaltet habe. Was genau, könne sie jedoch nicht mehr sagen (Prot. S. 69 f. u. S. 73 f.). I._____ gab an, die Meditation mit Dr. S._____ sei durchgeführt worden, um einen Aktionärbindungsvertrag zu entwerfen. Insb. sei es um Fragen der Dividendenpolitik, um Lohn und um die Bonuspolitik gegangen. Von einer Konkretisierung des Erwerbsmechanismus im Rahmen dieser Mediation sprach er indes nicht (Prot. S. 88). Auch den vorhandenen Urkunden lässt sich nichts anderes entnehmen. Vielmehr wurde in einer Aktennotiz von Dr. S._____ vom 4. April 2017 vermerkt, dass eine Anpassung der Bewertungsregeln und Aus- kaufsregelung nicht in Frage komme (act. 107/6 S. 7 und act. 107/7).

7. Weder aus den Befragungen noch aus den übrigen Beweismitteln ergibt sich somit ein konkreter Hinweis, dass die Parteien im Nachgang zum Abschluss der Vereinbarung 2011 Bemühungen zur Erlangung der Verbindlichkeit von deren Ziff. III.2.c. unternommen hätten. Selbst wenn Gespräche über die Umsetzung der Vereinbarung stattgefunden hätten, könnte der Kläger daraus im Übrigen nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dass gewisse Nebenpunkte bzw. "Details", wie der Klä- ger sie verschiedentlich nennt und wie sie auch in Ziff. III.6. der Vereinbarung 2011 bezeichnet werden (act. 4/1 S. 4; s. etwa act. 74 S. 53, S. 60 u. S. 68), noch nicht geregelt waren, hindert die Verbindlichkeit des Vertrages in der Regel gerade nicht. B.3.5 Fazit

1. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass der Wortlaut der Vereinbarung 2011 nicht vollumfänglich klar ist. Angesichts der Entstehungsgeschichte, der Motive der

- 44 - Parteien für den Vertragsschluss wie auch ihres nachträglichen Verhaltens beste- hen indes keine erheblichen Zweifel daran, dass alle Vertragsparteien am 28. De- zember 2011 einen übereinstimmenden Rechtsbindungswillen hinsichtlich der in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 festgehaltenen Erwerbsrechtsregelung hatten. Hinsichtlich der objektiv wesentlichen Punkte eines Vorhand- oder Kaufsrechts be- stand tatsächlicher Konsens. Dass die Regelung nicht auch alle Nebenpunkte um- fasst, trifft zu, hindert die Verbindlichkeit der Klausel aber nicht. Ebenso wenig be- deutet der Umstand, dass es im Rahmen des Vertragsvollzugs zu Uneinigkeit zwi- schen den Parteien über gewisse Punkte kommen kann, dass der Vertrag deshalb hinsichtlich der Essentialia unvollständig und daher nicht verbindlich wäre. Der Klä- ger hat nicht bewiesen, dass Nebenpunkte wie bspw. die Zahlungsmodalitäten für ihn subjektiv wesentlich waren. Es fehlt diesbezüglich denn auch bereits an einer substantiierten Behauptung, welche konkreten Punkte subjektiv wesentlich gewe- sen seien. Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, dass er (oder eine andere Ver- tragspartei) gegenüber den übrigen Vertragsparteien vor Vertragsschluss kundge- tan hätte, ohne Regelung dieser Nebenpunkte nicht an die Vereinbarung gebunden sein zu wollen.

2. Auch aus Ziff. III.6. der Vereinbarung 2011, wonach "Details" noch in separa- ten Verträgen zu regeln seien, lässt sich kein Vorbehalt subjektiv wesentlicher Punkte ableiten (so aber der Kläger: act. 126 S. 25). Ist etwas für eine Partei derart wesentlich, dass sie ohne dessen Regelung nicht an einen Vertrag gebunden sein will, wird der betreffende Punkt kaum als Detail (so der Vertragstext selbst: act. 4/1 S. 10) oder als "fine tuning" (so I._____: act. 17/1 S. 2) bezeichnet. Damit bleibt es bei der Vermutung von Art. 2 Abs. 1 OR. Die Erwerbsregelung in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 war entsprechend ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses verbindlich.

3. Das klägerische Parteigutachten Prof. Dr. P._____ vermag an diesem Ergeb- nis nichts zu ändern. Es bemerkt in dieser Hinsicht einzig, es fehle an den formellen Voraussetzungen, damit die "Vinkulierung" im Sinne von Ziff. III.2.c. der Vereinba- rung 2011 rechtsgültig bestehe, nämlich der Umsetzung in den Statuten (act. 4/21 S. 12). Zu diesem Schluss kam der Gutachter primär aufgrund einer (objektiven)

- 45 - Interpretation des Vereinbarungstextes und der klägerischen Sachverhaltsschilde- rung (act. 4/21 S. 1). Der tatsächliche Wille der Parteien konnte auf diese Weise selbstredend nicht festgestellt werden, was auch nicht Aufgabe eines juristischen Privatgutachters ist. B.4. Qualifikation des Erwerbsrechts Es steht damit fest, dass Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 ein verbindliches Er- werbsrecht beinhaltet. Umstritten ist jedoch, welcher Art dieses Recht ist: Klägeri- scherseits wird von einem Vorhand-, Vorkaufs- oder anderen Erwerbsrecht ausge- gangen, es sei angesichts der offenen Formulierung der Klausel jedoch nicht klar, was die Vertragsparteien beabsichtigt hätten. Um ein Kaufsrecht handle es sich aber jedenfalls nicht. Die Beklagten wie auch E._____ hätten denn auch in ihren Schreiben vom 28. Februar bzw. vom 1. März 2019 ausdrücklich von einem Vor- handrecht gesprochen (act. 2 S. 16, S. 37; act. 74 S. 24 f., S. 48 u. S. 61 f.). Die Beklagten vertreten dagegen die Auffassung, es habe ein übereinstimmender Wille der Parteien auf Einräumung eines bedingten Kaufsrechts bestanden (act. 16 N. 12, N. 28 u. N. 150 ff.; act. 106 N. 81 u. N. 141 f.). Aus dem Schreiben der Be- klagten vom 28. Februar 2019 sei ersichtlich, dass diese davon ausgegangen seien, eine Annahme durch den Kläger sei nicht erforderlich (act. 106 N. 167). Zu prüfen ist damit zunächst wiederum, ob ein übereinstimmendes tatsächliches Ver- ständnis der Parteien dahingehend bestand, dass ein Kaufvertrag durch einseitige Erklärung des Erwerbsberechtigten zum Abschluss gebracht werden konnte. Sollte dies nicht der Fall sein, ist in einem zweiten Schritt eine objektive Auslegung der Vertragsbestimmung vorzunehmen. B.4.1 Rechtliche Grundlagen

1. Ein Kaufsrecht (engl. call option) gewährt dem Kaufberechtigten die Möglich- keit, durch einseitige Willenserklärung eine bestimmte Sache zu erwerben. Im Ge- gensatz zum Vorkaufsrecht und zum Vorhandrecht ist die Ausübung des Kaufs- rechts unabhängig vom Willen des Verpflichteten. Wird die Ausübung des Kaufs- rechts an den Eintritt eines vertraglich frei bestimmbaren Ereignisses geknüpft (vgl.

- 46 - Art. 151 ff. OR), liegt ein bedingtes Kaufsrecht vor. Das Kaufsrecht stellt ein Ge- staltungsrecht dar mit dessen Ausübung unmittelbar ein Kaufvertrag (Verpflich- tungsgeschäft) abgeschlossen wird (FORSTMOSER/KÜCHLER, Aktionärbindungsver- träge, Zürich 2015, N. 1285 ff.).

2. Demgegenüber verpflichtet das Vorhandrecht (engl. right of first refusal) eine verkaufswillige Vertragspartei, ihre Aktien zunächst einem Vorhandberechtigten anzubieten. Es wird in der Regel bereits mit der blossen Absicht des Verpflichteten, seine Aktien zu veräussern (sog. Vorhandfall), ausgelöst (FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., N. 1262 m.w.H.; MÜLLER, Der Aktionärbindungsvertrag aus notarieller Sicht, Bern 2018, S. 202). Vorhandrechte können verschieden ausgestaltet sein. Vorlie- gend kommt eine Angebotspflicht des Eigentümers an die Erwerbsberechtigten in Frage, d.h. die Pflicht, eine Offerte zum Kauf zu unterbreiten. In dieser Variante stellt das Vorhandrecht einen potestativ bedingten, einseitig verpflichtenden Vor- vertrag dar. Mit Ausübung des Vorhandrechts kommt folglich noch nicht direkt ein Kaufvertrag zustande. Das Vorhandrecht vermittelt somit in der Regel einen An- spruch, aber kein Gestaltungsrecht (FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., N 1262 ff.).

3. Je nach Ausgestaltung kann eine als "Vorhandrecht" bezeichnete Regelung jedoch auch eine besondere Art eines suspensiv bedingten Kaufsrechts darstellen, nämlich dann, wenn dem Kauf- bzw. Vorhandberechtigten die Möglichkeit einge- räumt wird, durch einseitige Erklärung einen Kaufvertrag zum Abschluss zu brin- gen. Der Unterschied zu einem Vorkaufsrecht liegt in diesem Fall darin, dass nicht der Eintritt eines Vorkaufsfalls abgewartet werden muss, sondern als Vorhandfall bereits die Absicht des bisherigen Eigentümers zum Verkauf genügt (RÜEGG, Rechtsgeschäftliche Vorkaufsrechte an Grundstücken, in: Schmid [Hrsg.], Luzerner Beiträge zur Rechtswissenschaft, Zürich/Basel/Genf 2014, N. 58 f.).

4. Ein Vorkaufsrecht verleiht ebenso wie das Kaufsrecht ein Gestaltungsrecht. Der Vorkaufsverpflichtete räumt dem Vorkaufsberechtigten damit die Befugnis ein, beim Eintritt des sog. Vorkaufsfalls durch einseitige Erklärung einen Kaufvertrag über einen bestimmten Vertragsgegenstand zum Abschluss zu bringen. Die erfor- derliche Bedingung, d.h. der Vorkaufsfall, besteht dabei im Verkauf durch den Vor-

- 47 - kaufsverpflichteten an einen Dritten oder eine Veräusserung, die wirtschaftlich ei- nem Verkauf gleichkommt. Es muss dabei in der Regel bereits eine Veräusserungs- vereinbarung (z.B. ein Kaufvertrag) mit einem Drittkäufer vorliegen (vgl. Art. 216c Abs. 1 und Art. 216e OR; FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., N. 1178 u. N. 1234).

5. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass Vorkaufs-, Vorhand- und (bedingte) Kaufsrechte mitunter sehr ähnlich sein können. Für die Unterscheidung kommt es massgeblich darauf an, wie das jeweilige Recht im Einzelfall ausgestaltet wird. Zu beachten ist dabei auch die allgemeingültige Regel von Art. 18 Abs. 1 OR, wonach der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die allenfalls unrichtige Bezeich- nung oder Ausdrucksweise massgeblich ist (falsa demonstratio non nocet; BSK OR I-Wiegand, Art. 18 N. 1). B.4.2 Subjektive Auslegung

1. Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 verwendet folgende Formulierung: "Die Ak- tien sollen in dem Sinne vinkuliert sein, dass sie bei einem geplanten Verkauf den übrigen verbleibenden Aktionären zum Kauf angeboten und von diesen auch über- nommen werden müssen (Call- und Put-Option)". Zunächst ist somit die Rede da- von, dass der veräusserungswillige Aktionär den verbleibenden ein Angebot zum Kauf abgeben muss. Dies deutet eher auf ein Mitwirken des Veräusserers und da- mit auf ein Vorhandrecht hin, allerdings ist diese Formulierung auch bei einem Vor- kaufsrecht denkbar (s. etwa BGer 4A_627/2012 und 4A_629/2012 vom 9. April 2013, E. 8.1). Im Widerspruch zu dieser Angebotspflicht steht hingegen die in Klam- mern gesetzte Bezeichnung als "Call- und Put-Option", d.h. als Kaufsrecht und - pflicht. Auch wird in Ziff. III.2.c Abs. 2 der Vereinbarung 2011 festgehalten, dass der Kaufpreis dem Verkäufer innert maximal sieben Jahren seit Ausübung der "Kaufsoption" zu bezahlen sei.

2. Die vereinbarte Bedingung, der "geplante Verkauf", ist eher typisch für ein Vorhandrecht (FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., N. 1273), jedoch auch als Bedingung zur Ausübung eines Kaufsrechts denkbar (RÜEGG, a.a.O., N. 58). Ein Vorkaufsrecht scheidet demgegenüber aus, da ein Vorkaufsfall in der Regel erst dann eintritt,

- 48 - wenn ein Verpflichtungsgeschäft über den Verkauf an einen Dritten bereits abge- schlossen wurde. Das Erwerbsrecht gemäss der Vereinbarung 2011 greift aller- dings bereits in einem früheren Zeitpunkt, nämlich schon bei einem "geplanten Ver- kauf".

3. Der Wortlaut der Vereinbarung lässt damit keinen eindeutigen Schluss darauf zu, welche Art von Erwerbsrecht vereinbart wurde bzw. ob die Parteien überein- stimmend die Einräumung eines Gestaltungsrechts an die Erwerbsberechtigten be- absichtigten. Das Verhalten der Vertragsparteien nach Abschluss der Vereinbarung gibt ebenfalls nur beschränkt Aufschluss darüber, wie sie die Klausel im Zeitpunkt des Vertragsschlusses tatsächlich verstanden haben. Das klägerische Vorbringen, wonach die Beklagten darauf zu behaften seien, dass sie mit Schreiben vom

28. Februar 2019 von der Ausübung eines "Vorhandrechts" gesprochen hätten (act. 4/13), verfängt nicht. Wie erwähnt, hat der tatsächliche Wille des Erklärenden gegenüber einer allenfalls falschen Ausdrucksweise den Vorrang (Art. 18 Abs. 1 OR).

4. Aus dem Schreiben vom 28. Februar 2019 ergibt sich eindeutig, dass die Be- klagten davon ausgingen, sie könnten durch einseitige Erklärung einen Kaufvertrag zum Abschluss bringen. So stellten sie etwa die Bezahlung des Kaufpreises in Aus- sicht und baten zu diesem Zweck um Bekanntgabe der Kontoangaben des Klägers, ohne dass noch ein Angebot, eine Annahme oder sonstige Willenserklärung des Klägers erwartet worden wäre (act. 4/13 S. 2). In der Parteibefragung anlässlich der Hauptverhandlung erklärten die Beklagten denn auch, sie seien davon ausge- gangen, dass eine einseitige Erklärung genüge (Prot. S. 153 u. S. 156). Dass der Beklagte 1 und der Beklagte 3 anlässlich dieser Befragung auch davon sprachen, die Aktien hätten den verbleibenden Aktionären angeboten werden müssen (Prot. S. 150 f. u. S. 156), ändert daran nichts, ergibt sich diese Formulierung doch be- reits aus dem Vereinbarungstext. Ein "geplanter Verkauf" als innere Tatsache be- darf auch bei Annahme eines Kaufsrechts einer Mitteilung oder anderweitig gegen aussen erkennbaren Manifestierung, damit die verbleibenden Aktionäre über den Bedingungseintritt überhaupt in Kenntnis gesetzt und damit in die Lage versetzt werden, ihr Gestaltungsrecht auszuüben. Angesichts des mehrdeutigen Wortlauts

- 49 - der Vereinbarung können die Ausführungen der Beklagten auch im Sinne einer sol- chen blossen Mitteilung der Verkaufsabsicht verstanden werden und bedeuten nicht zwingend die Abgabe einer Offerte zum Vertragsschluss. Ob aber auch die anderen Vertragsparteien und insb. der Kläger im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 2011 von einem Gestaltungsrecht ausgingen, was letzterer bestreitet, ergibt sich aus den vorliegenden Beweisen jedoch nicht.

5. Damit lässt sich ein tatsächlich übereinstimmender Wille der Parteien zur Frage, ob das Erwerbsrecht gemäss Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 durch ein- seitige Erklärung der Erwerbsberechtigten ausgeübt werden konnte, nicht erstellen. Folglich ist eine objektivierte Auslegung der Klausel vorzunehmen und zu prüfen, ob die Beklagten die Vereinbarung vernünftigerweise so verstehen durften, dass ihnen ein Gestaltungsrecht zustand und eine Mitwirkung des Klägers zum Ab- schluss eines Kaufvertrages nicht erforderlich war. B.4.3 Objektive Auslegung

1. Hinsichtlich der Auslegung des Vereinbarungstextes kann auf das Obige ver- wiesen werden (E. IV.B.2). Demnach ergibt die grammatikalische Auslegung kein eindeutiges Ergebnis. Der Zweck des Vertrages, die Aktien weiterhin in der Familie zu halten, stützt dagegen eher die Annahme eines Kaufsrechts: Mit diesem hätten die verbleibenden Aktionäre durch das ihnen zustehende Gestaltungsrecht das wirksamere und schnellere Mittel zur Hand, um eine Veräusserung an Dritte zu unterbinden. Bei Annahme eines Vorhandrechts müsste u.U. zunächst die Abgabe eines Angebots durch den veräusserungswilligen Aktionär erwirkt und müssten an- schliessend noch Vertragsverhandlungen geführt werden (es sei denn, der Vorver- trag sei mit dem Hauptvertrag gleichzusetzen, s. dazu unten). Diese stärkere Posi- tion der Kaufberechtigten gegenüber bloss Vorhandberechtigten stünde auch eher im Einklang mit der Absicht der Vertragsparteien und insb. von I._____, ein Aus- scheiden möglichst zu verhindern bzw. unattraktiv zu gestalten (so insb. durch den Verkaufspreis mit einem Abschlag von 25% auf dem Schätzwert, act. 16 N. 146; Prot. S. 87 f. u. S. 91 f.).

- 50 -

2. Ein Kaufsrecht bedingt, dass sämtliche wesentlichen Vertragspunkte des sus- pensiv bedingten Kaufvertrages (vgl. Art. 184 OR: Parteien, Kaufgegenstand und - preis) festgelegt werden, die erforderlich sind, damit der Kaufvertrag zu seinem Ab- schluss einzig der einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärung der berech- tigten Parteien bedarf (FRICK, Private Equity im Schweizer Recht, in: Forstmoser [Hrsg.], Schweizer Schriften zum Handels- und Wirtschaftsrecht, Zürich 2009, N 1138, 1142). Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 bestimmt, wie bereits erwähnt, sämtliche Essentialia eines Kaufvertrages bzw. macht diese zumindest hinreichend bestimmbar. Dies gilt insb. für den Kaufpreis, welcher ausgehend von einem Gut- achten der H._____ zum Unternehmenswert berechnet wird und damit im Sinne von Art. 184 Abs. 3 OR nach den Umständen bestimmbar ist. Dass der Bewer- tungsmechanismus klar gewesen sei, bestätigte u.a. auch I._____ (Prot. S. 91; zum Bewertungsstichtag s. unten E. VI.B.3). Auch der Kaufgegenstand ist be- stimmbar: Es handelt sich dabei um diejenigen Aktien, hinsichtlich welcher der ver- äusserungswillige Aktionär einen Verkauf plant, im vorliegenden Fall also um sämt- liche F._____-Aktien des Klägers (s. zum Eintritt der Bedingung unten E. IV.B.5). Die Parteien des Kaufvertrages sind im Moment der Ausübung des Kaufsrechts bestimmt: Es sind dies der Aktionär, der einen Verkauf plant, als Verkäufer und die gemäss der Kaskadenregelung berechtigten Erwerber, welche ihr Recht ausüben oder dann in letzter Linie zum Erwerb verpflichtet sind, als Käufer.

3. Subjektiv wesentliche Punkte wurden nicht behauptet und sind auch nicht er- sichtlich. Die klägerischen Vorbringen wie auch das Parteigutachten von Prof. Dr. P._____, welche bemängeln, dass weitere Modalitäten noch hätten geregelt wer- den müssen (act. 4/21 S. 15), betreffen allesamt Nebenpunkte (so etwa Zeitpunkt der Zahlung und der Aktienübertragung, Sicherheiten etc.). Es kann hierzu auf das oben unter E. IV.B.2 und E. IVB.3 Ausgeführte verwiesen werden.

4. Somit ist der wesentliche Inhalt des noch abzuschliessenden Kaufvertrages bereits durch Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 bestimmt bzw. zumindest be- stimmbar. Allfällige Vertragsverhandlungen hätten sich entsprechend höchstens noch auf die Regelung von Nebenpunkten beziehen können. Mit Bezug auf die Es-

- 51 - sentialia bestand kein weiterer Regelungsbedarf und auch kein Spielraum. Die An- nahme eines Vorhandrechts erwiese sich damit als formaler Leerlauf, da der Kläger verpflichtet wäre, eine Offerte mit den bereits vordefinierten Essentialia abzugeben, welche die Beklagten dann annehmen könnten bzw. müssten. Der separaten, er- gänzenden Regelung der Nebenpunkte steht auch die Annahme eines Kaufsrechts nicht entgegen. Den Parteien steht es auch bei einem bestehenden Verpflichtungs- geschäft frei, sich über die Modalitäten bzw. Details noch zu einigen. Dies ist oft- mals auch erforderlich, da bei Vertragsschluss die künftigen Entwicklungen in der Regel noch nicht in allen Details absehbar sind. Nach Treu und Glauben durften die Beklagten damit davon ausgehen, dass bei einem geplanten Verkauf der F._____-Aktien durch den Kläger die Konditionen gemäss Vereinbarung 2011 gel- ten und für den Abschluss eines Kaufvertrages über diese Aktien eine einseitige Willenserklärung ihrerseits genügt. Es handelt sich damit um ein bedingtes Kaufs- recht.

5. Wie im Privatgutachten Prof. Dr. T._____s zutreffend ausgeführt (act. 17/31 S. 11 f.), gelangt man unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung auch unter Annahme eines Vorhandrechts letztlich zum selben Ergebnis. Wie oben dargelegt, handelt es sich bei einem Vorhandrecht in der vorliegend denkbaren Konstellation um einen potestativ bedingten, einseitig verpflichtenden Vorvertrag (FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., N. 1263 m.w.H.). Der Kläger wäre also verpflichtet gewesen, den Beklagten eine Offerte über den Kauf seiner F._____- Aktien abzugeben. Die Beklagten wiederum hätten das Recht und zuletzt auch die Pflicht gehabt, die Aktien zu den in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 festgelegten Konditionen zu kaufen (vgl. die dortige "Put-Option" bzw. Kaufspflicht). In BGE 118 II 32 führte das Bundesgericht aus, dass der Vorvertrag in der Praxis oft mit dem Hauptvertrag gleichzusetzen sei. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn es darum gehe, dass die gleichen Parteien den im "Vorvertrag" vorgesehenen "Hauptvertrag" zu den gleichen Bedingungen abschliessen sollen. Dann bestehe kein vernünftiger Grund, zwischen Vorvertrag und Hauptvertrag zu unterscheiden. Wenn der Vorver- trag bereits alle wesentlichen Elemente des Hauptvertrages enthalte, könne direkt auf Erfüllung geklagt werden (BGE 118 II 32 E. 3.b f.). Eine vergleichbare Konstel- lation liegt auch hier vor.

- 52 - B.4.4 Fazit Damit ergibt die objektive Auslegung von Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011, dass die Beklagten nach Treu und Glauben darauf vertrauen durften, dass ein Erwerbs- recht vereinbart wurde, welches den Berechtigten ermöglichte, durch einseitige Er- klärung direkt einen Kaufvertrag zum Abschluss zu bringen. Sie verfügten damit über ein Gestaltungsrecht. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass ein Vor- handrecht vereinbart worden ist, führte dies unter Berücksichtigung der bundesge- richtlichen Rechtsprechung zum Vorvertrag gemäss Art. 22 OR zum selben Ergeb- nis. Der Vorvertrag enthielte dann nämlich bereits alle wesentlichen Elemente des Hauptvertrages und wäre mit diesem daher gleichzusetzen (vgl. BGE 118 III 32 E. 3.b f.). B.5. Eintritt der Bedingung

1. Ausgehend von diesem Ergebnis ist nachfolgend zu prüfen, ob die in Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 statuierte Bedingung zur Ausübung des Kaufs- rechts, der "geplante Verkauf", eingetreten ist, indem der Kläger der K._____ am

22. November 2018 ein Kaufsrecht an seinen F._____-Aktien einräumte (vgl. act. 4/5).

2. Ein übereinstimmender tatsächlicher Wille der Vertragsparteien wird in die- sem Punkt nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, vielmehr bedienen sich beide Seiten von vornherein einer objektiven Auslegung (act. 2 S. 37 ff.; act. 16 N. 184 ff.; act. 74 S. 27 ff.; act. 106 N. 81, jeweils mit Verweisen auf die bei- den Privatgutachten). Folglich ist nach Treu und Glauben zu eruieren, was die Par- teien unter einem "geplanten Verkauf" verstehen durften und mussten. Bei der ob- jektivierenden Betrachtungsweise wird darauf abgestellt, was vernünftige Parteien unter den gegebenen Umständen unter dem vorliegenden Wortlaut wohl verstan- den hätten (BSK OR I-WIEGAND, Art.18 N 13; s. zur Vertragsauslegung allgemein oben, E. IV.B.2).

- 53 - B.5.1 Sachverhalt

1. Umstritten geblieben (act. 16 N. 117) sind zwar die exakten Beherrschungs- verhältnisse bezüglich der J._____, der O._____ und der K._____, welche in der nachfolgenden Darstellung auf den klägerischen Vorbringen beruhen. Wie gezeigt werden wird, war eine Beweiserhebung hierüber jedoch entbehrlich. Abgesehen von dieser Einschränkung sind die nachfolgend dargestellten Vorgänge, welche der Kläger gesamthaft als "Strukturmassnahmen bei der J._____" bezeichnet (act. 74 S. 27), in tatsächlicher Hinsicht jedoch unbestritten.

2. Der Kläger räumte der K._____ mit Kaufsrechtsvertrag vom 22. November 2018 ein Kaufsrecht in Form eines unwiderruflichen Angebots ein, seine 2'500 F._____-Inhaberaktien zu einem Preis von CHF 250'000 zu kaufen. Es wurde ver- einbart, dass die K._____ dieses Angebot jederzeit bis zum 30. November 2028 annehmen kann. Weiter wurde vereinbart, dass der Kläger von I._____ als Gegen- leistung für die Kaufsrechtseinräumung 100 von insgesamt 300 Namenaktien der K._____ übertragen erhält (act. 4/5 S. 2 f.; act. 2 S. 19 f.). Im Verwaltungsrat der K._____ hatte der Kläger zu keinem Zeitpunkt Einsitz (act. 16 N. 54 u. N. 114; act. 74 S. 57 f.).

3. Am 30. November 2018 gründeten der Kläger und I._____ sodann die O._____ SA mittels Sacheinlage sämtlicher Aktien der K._____. Diese wurden da- bei zu CHF 8.98 Mio. bewertet. Der Verwaltungsrat der O._____ setzt sich aus dem Kläger und I._____ zusammen, wobei letzterer als Präsident mit Stichentscheid- kompetenz amtet (act. 2 S. 21; act. 16 N. 54; act. 4/21 S. 6). Noch am 30. Novem- ber 2018 schlossen der Kläger und I._____ zudem einen Schenkungsvertrag über 1'350 Aktien der J._____ ab, was einer Beteiligung von 25% entspricht. Die Schen- kung von I._____ an den Kläger wurde vollzogen (act. 16 N. 54; act. 74 S. 28).

4. Am tt.mm.2018 beschloss die Generalversammlung der J._____ eine Kapital- erhöhung von CHF 5.4 Mio. auf CHF 8.4 Mio. Die neu ausgegebenen 3'000 J._____-Namenaktien wurden von der O._____ durch Sacheinlage sämtlicher K._____-Aktien liberiert (act. 2 S. 21; act. 16 N. 54; act. 74 S. 28). Das Aktionariat der J._____ setzt sich dementsprechend nun wie folgt zusammen: I._____ 4'050

- 54 - Aktien (48.2%), O._____ 3'000 Aktien (35.7%), Kläger 1'350 Aktien (16.1%; act. 2 S. 22). Am selben Tag schlossen der Kläger und I._____ einen Aktionärbindungs- vertrag betreffend die Aktien der F._____, der J._____ und der O._____. Darin ver- einbarten sie u.a. eine Stimmbindung sowie, dass das Kaufsrecht der K._____ an den F._____-Aktien nur "im gemeinsamen Einverständnis" von I._____ und dem Kläger ausgeübt werden dürfe (act. 2 S. 20 u. S. 22 f., act. 4/12 S. 5 f.).

5. Im Endzustand halten also – gemäss den klägerischen Vorbringen – der Klä- ger (33.3%) und I._____ (66.6%) gemeinsam die O._____. Diese ist zu 35.7% Ak- tionärin der J._____, zusammen mit dem Kläger (16.1%) und I._____ (48.2%). Die J._____ wiederum ist die 100% Muttergesellschaft der K._____, welcher der Kläger das Kaufsrecht eingeräumt hat (für eine grafische Darstellung kann auf die von den Beklagten erstellte Übersicht verwiesen werden: act. 16 N. 55, vom Kläger nicht bestritten: act. 74 S. 58). B.5.2 Parteivorbringen

1. Der Kläger führt in diesem Zusammenhang an, dass die Einräumung des Kaufsrechts an die K._____ die Bedingung nicht erfülle, weil er dieses Kaufsrecht einer selbstbeherrschten Gesellschaft gewährt habe, womit lediglich eine Umstruk- turierung in seinem Vermögen vorgelegen habe. Er verfüge – trotz seiner Minder- heitsaktionärsstellung – aufgrund eines Aktionärbindungsvertrages zwischen ihm und I._____ über massgeblichen Einfluss auf die Beschlussfassung in der O._____, der J._____ und in der von dieser zu 100 % beherrschten K._____. Der Verwaltungsrat der K._____ würde sich bei seiner Entscheidfällung zur allfälligen Ausübung des Kaufsrechts rein faktisch an die Vorgaben der Konzernmutter J._____ halten, welche (direkt und indirekt über die O._____) vollständig vom Klä- ger und I._____ beherrscht sei. Letzterer sei zudem an den Aktionärbindungsver- trag vom tt.mm.2018 (act. 4/12) gebunden und könne das Kaufsrecht ohne Zustim- mung des Klägers nicht ausüben. Ohne die Zustimmung des Klägers "laufe" bei der J._____ und damit auch bei deren Tochtergesellschaft K._____ nichts. Damit sei der "Point of no Return" durch die Einräumung des Kaufsrechts an die K._____ noch nicht überschritten worden. Im Übrigen fände selbst bei der Ausübung des

- 55 - Kaufsrechts kein Kontrollwechsel statt. Vielmehr wolle der Kläger Aktionär der F._____ sein und bleiben (act. 74 S. 60).

2. Die Einräumung des Kaufsrechts sei gemäss klägerischer Darstellung über- dies nicht auf die Realisierung des inhärenten Wertes der in seinem Eigentum ste- henden F._____-Aktien gerichtet gewesen. Vielmehr sei der Verkauf zum Nominal- wert vorgesehen worden, der nur ca. 1% des realen Wertes der Aktien entspreche. Ausserdem seien Aktienübertragungen unter den Vertragsparteien der Vereinba- rung 2011 ohnehin nicht als Vorhand- bzw. Kaufsrechtsfall zu qualifizieren, sondern nur Verkäufe an familienfremde Dritte (act. 2 S. 38 ff.; act. 74 S. 30 ff.).

3. Die Beklagten sehen in der Einräumung des Kaufsrechts durch den Kläger an die K._____ dagegen einen geplanten Verkauf im Sinne von Ziff. III.2.c der Verein- barung 2011. Gemeint sei mit einem geplanten Verkauf "ein […] Ausstieg als Akti- onär" und damit jede geplante Handänderung an den F._____-Aktien, unabhängig der Höhe der Gegenleistung. Damit die Aktien über Generationen hinweg innerhalb des gemeinsamen Stammes der Eltern der Parteien blieben, müssten auch Schen- kungen – mit Ausnahme solcher an direkte Nachkommen – erfasst werden. Aus- serdem habe der Kläger im Gegenzug für die Einräumung des Kaufsrechts 100 Ak- tien der K._____ im Wert von rund CHF 3 Mio. erhalten. Die K._____ werde zudem von I._____ und nicht vom Kläger kontrolliert. Der Kläger habe an dieser Gesell- schaft nur eine Minderheitsbeteiligung von 33% erhalten. Bei Ausübung des Kaufs- rechts durch die K._____ wäre der Kläger dadurch wirtschaftlich an einem Drittel der gekauften F._____-Aktien im Wert von rund CHF 8 Mio. berechtigt gewesen. Schliesslich habe der Kläger im Zusammenhang mit dieser "Transaktion" 1'350 Ak- tien der J._____ von I._____ geschenkt erhalten. Es habe damit keine Zuwen- dungsabsicht des Klägers zugunsten der K._____ vorgelegen (act. 16 N. 181 ff.; act. 106 N. 116 ff.).

4. Weiter bringen die Beklagten vor, I._____ habe auch in der seit tt.mm.2018 bestehenden Struktur, in welcher die K._____ eine 100% Tochtergesellschaft der J._____ sei, die Kontrolle. Ausserdem wirke der Aktionärbindungsvertrag vom tt.mm.2018 zwischen I._____ und dem Kläger (act. 4/12) nur inter partes. Dieser Vertrag habe im Zeitpunkt der Einräumung des Kaufsrechts an die K._____ am

- 56 -

22. November 2018 aber ohnehin noch nicht bestanden. Eine Ausübung des Kaufsrechts durch den Verwaltungsrat der K._____ wäre gemäss den Vorbringen der Beklagten seit dem 22. November 2018 daher jederzeit möglich und gegenüber dem Kläger gültig gewesen und zwar unabhängig von dessen allfälliger Zustim- mung. Der Kläger habe nicht einmal Einsitz im Verwaltungsrat der K._____. Die Vereinbarung 2011 sehe im Übrigen hinsichtlich der Kaufberechtigten eine klare Kaskade innerhalb der Familie vor, in welcher I._____ für die Aktien der F._____ erst als letzter zum Zuge komme. Bei einem Verkauf der F._____-Aktien an eine von I._____ beherrschte Gesellschaft wäre diese Regelung missachtet worden und bestünde die Gefahr, dass die Aktien an R._____, die Tochter von I._____ mit sei- ner zweiten Ehefrau, gelangen könnten, was mit der Vereinbarung 2011 habe ver- hindert werden sollen. Schliesslich habe die vom Kläger vorgenommene Vermö- gensumschichtung nur zum Ziel gehabt, die Ausübung des Kaufsrechts zu verun- möglichen. Dies sei rechtsmissbräuchlich (act. 16 N. 181 ff.; act. 106 N. 121).

5. In der Replik führte der Kläger sodann aus, dass die K._____ ohnehin nicht beabsichtigt habe, das Kaufsrecht auszuüben. Vielmehr sei es darum gegangen, die K._____ durch Einräumung des Kaufsrechts "in ihrer bilanzierbaren Substanz wesentlich zu stärken". Die blosse Existenz des Kaufsrechts stelle einen beträcht- lichen Vermögenswert von rund CHF 10 Mio. dar. Ohne diesen wäre es gemäss dem Kläger nicht möglich gewesen, das im Dezember 2018 im Rahmen einer Ka- pitalerhöhung neu ausgegebene Aktienkapital der J._____ (mittels Sacheinlage der K._____-Aktien) zu liberieren. Durch diese Vorkehrungen habe "unter allen Even- tualitäten" sichergestellt werden können, dass der Kläger die operative Verantwor- tung in der J._____ auch im Falle des Todes von I._____ unbeeinflusst durch even- tuelle Auseinandersetzungen mit den Beklagten weiterführen könne.

6. Weiter ist der Kläger der Ansicht, der Wert der 100 K._____-Aktien, welche der Kläger für die Einräumung des Kaufsrechts erhalten habe, sei für die Frage der Realisierung des wirtschaftlichen Werts der F._____-Aktien nicht miteinzubezie- hen. Die Schenkung von 1'350 J._____ Aktien von I._____ an den Kläger im No- vember 2018 sei sodann nicht im Zusammenhang mit der Einräumung des Kaufs- rechts an die K._____ erfolgt, sondern weil sich der Kläger als einziger der vier

- 57 - Söhne an "Sinn und Geist" der Vereinbarung 2011 halte (act. 74 S. 27 ff. u. S. 56 ff.). Eine Absicht des Klägers oder von I._____, die Aktien der F._____ direkt oder indirekt an R._____ zu übertragen, bestehe nicht. Zu deren späterer erbrecht- lichen Abfindung sei die R._____ SA gegründet worden, die K._____ sei nicht dazu bestimmt (act. 74 S. 34 f. u. S. 58).

7. Die Beklagten betrachten das klägerische Vorbringen, wonach die K._____ nie die Absicht gehabt habe, das Kaufsrecht auszuüben, als blosse Schutzbehaup- tung. Wäre dies der Fall, so führe das Kaufsrecht kaum zu einer Stärkung der K._____ oder der J._____. Die Bilanzierung des Kaufsrechts mit CHF 10 Mio. setze voraus, dass dieses gültig und ohne weiteres durch die K._____ ausübbar sei (act. 106 N. 123 f.). Die Führung der J._____ werde zudem durch deren Verwal- tungsrat gesichert, was sich beim Ableben von I._____ unabhängig des Kaufs- rechts der K._____ an den F._____-Aktien nicht ändern würde (act. 106 N. 129). Die in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 vorgesehene Kaskadenregelung sei zu- dem insb. für E._____ von grosser Bedeutung gewesen, damit die ihr gehörenden F._____-Aktien nicht an R._____ gelangten. Diese sei gesetzliche Erbin von I._____ und damit an dessen Nachlass, inklusive der von ihm gehaltenen Beteili- gungen, erbberechtigt. Über das Kaufsrecht der K._____ an den F._____-Aktien hätten somit allenfalls auch Aktien der F._____ an R._____ gelangen können (act. 106 N. 136 ff.). B.5.3 Zum geplanten Verkauf im Allgemeinen

1. Gemäss Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 steht das darin geregelte Kaufs- recht unter der Bedingung eines "geplanten Verkaufs". Der Wortlaut legt zunächst einmal nahe, dass ein Verkauf, sprich eine Veräusserung gegen Entgelt, erfasst sein soll. Von dem Verkauf gleichkommenden Geschäften oder sogar unentgeltli- chen Übertragungen ist darin nicht die Rede. Zu beachten ist in diesem Zusam- menhang allerdings auch Ziff. III.2.c Abs. 5 der Vereinbarung 2011, worin die Söhne verpflichtet werden, durch Abschluss von Eheverträgen und durch letztwil- lige Verfügungen dafür zu sorgen, dass die F._____-Aktien an ihre Nachkommen vererbt werden. Damit beschränkt die Vereinbarung auch unentgeltliche Übertra- gungen der Aktien, dies im Einklang mit der Zweckbestimmung, die Unternehmen

- 58 - langfristig im (engeren) Familienkreis zu halten (vgl. Ziff. II.4 der Vereinbarung 2011). Gemäss Ziff. II.7 der nämlichen Vereinbarung sollen sodann die zweite Ehe- frau von I._____, Q._____, wie auch die aus dieser Ehe hervorgegangene Tochter, R._____, nicht an den Familienunternehmen beteiligt sein und separat abgefunden werden (act. 4/1).

2. Wie oben bereits dargelegt (s. E. IV.B.3), war es allen Vertragsparteien ein zentrales Anliegen, dass die Aktien der F._____ in der Familie bleiben und jeweils an die Nachkommen weitergegeben werden. Um diesen Zweck zu erreichen, muss nicht bloss die entgeltliche, sondern auch die unentgeltliche Veräusserung an Dritte verhindert werden (vgl. FRICK, a.a.O., N. 1093). Eine rein technische Interpretation des Begriffs "Verkauf" hätte zur Folge, dass etwa Tauschgeschäfte oder alle Arten von Innominatkontrakten, welche einen Eigentumswechsel an den Aktien bewirken, nicht erfasst würden. Ebenso wären diverse gesellschaftsrechtliche Vorgänge denkbar, welche dazu führen könnten, dass Dritte direkt oder indirekt an den F._____-Aktien berechtigt würden, wie etwa eine Sacheinlagegründung oder -ka- pitalerhöhung einer fremden Gesellschaft, möglicherweise sogar eines Konkurren- zunternehmens.

3. Es erschiene äusserst widersprüchlich, wenn ein Verkauf und der güter- oder erbrechtliche Übergang der Aktien auf die Ehefrauen der Söhne verhindert werden sollte, gleichzeitig aber eine Schenkung an dieselben Ehefrauen (oder gar an be- liebige Aussenstehende) ebenso wie die oben beschriebenen Geschäfte zulässig gewesen wären. Vor dem Hintergrund des gemeinsam verfolgten Vertragszwecks mussten vernünftige Parteien vielmehr davon ausgehen, dass nicht bloss ein Ver- kauf im Sinne einer Veräusserung gegen ein gleichwertiges Entgelt, sondern auch diesem gleichkommende Geschäfte sowie zumindest teilweise unentgeltliche Ver- äusserungen das Kaufsrecht auslösen. Wie sich dies bei reinen Schenkungen ver- hält, kann offenbleiben, zumal eine solche hier nicht vorliegt. Der veräusserungs- willige Aktionär wird durch eine weite Interpretation des Begriffs "Verkauf" zwar (zwecknotwendig) in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit eingeschränkt, fi- nanziell aber nicht schlechter gestellt: So können die verbleibenden Aktionäre nicht

- 59 - zu den möglicherweise sehr günstigen Konditionen erwerben, die der Ausschei- dende mit einem Dritten vereinbart hat oder zu vereinbaren beabsichtigt (wie bei einem unlimitierten Erwerbsrecht), sondern müssen ihm in jedem Fall den in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 festgelegten Kaufpreis bezahlen.

4. Weiter ergibt sich aus dem Vertragstext, dass ein Verkauf noch nicht erfolgt, d.h. ein Kaufvertrag noch nicht abgeschlossen sein muss. Vielmehr tritt die Bedin- gung bereits bei einer "geplanten" Veräusserung ein. Damit kann einerseits die blosse Veräusserungsabsicht gemeint sein, andererseits könnte dem Adjektiv auch die Bedeutung beigemessen werden, dass bereits ein "Plan" im Sinne eines konk- ret festgelegten Vorgehens hin zu einem Verkauf besteht. Diese Unterscheidung ist vorliegend jedoch nicht von Bedeutung, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Ent- sprechend ist nicht näher darauf einzugehen.

5. Durch Einräumung eines Kaufsrechts, wie dies der Kläger der K._____ ge- währte, gibt der Eigentümer einem Dritten die Möglichkeit, durch einseitige Erklä- rung einen Kaufvertrag zu perfektionieren (s. oben E. IV.B.4). Wird dieses Recht, wie vorliegend (act. 4/5 S. 2), ohne Bedingungen und unwiderruflich gewährt, steht es während der gesamten Gültigkeitsdauer des Kaufsrechts im Belieben des Be- rechtigten, dieses auszuüben und den Verkäufer damit zur Übertragung und Eigen- tumsverschaffung bezüglich der Kaufsache zu verpflichten. Bei Einräumung eines Kaufsrechts besteht damit im Regelfall eine Verkaufsabsicht des bisherigen Eigen- tümers. Ein vernünftig handelnder Eigentümer schliesst keinen Kaufsrechtsvertrag ab, wenn er keinerlei Willen hat, den betreffenden Gegenstand zu veräussern. Mit Abschluss eines solchen Vertrages ist ein Verkauf überdies bereits deutlich mehr als bloss "geplant" – unabhängig davon, welche der möglichen Bedeutungen des Wortes man zugrunde legt –, wird damit doch bereits ein bedingter Kaufvertrag abgeschlossen, der alle wesentlichen Punkte des Kaufgeschäfts regeln muss. B.5.4 Einwände des Klägers Ausgehend vom Wortlaut der Klausel ("bei einem geplanten Verkauf", act. 4/1 S. 7) liegt daher die Annahme nahe, dass die Bedingung vorliegend eingetreten ist. Es sind im Folgenden jedoch die Einwände des Klägers zu prüfen.

- 60 - B.5.4.1 Absicht zur Ausübung des Kaufsrechts

1. Das Vorbringen des Klägers, wonach nie die Absicht bestanden habe, dass die K._____ das Kaufsrecht ausüben werde (act. 74 S. 27 ff.), überzeugt nicht. Ei- nerseits äusserte sich der Kläger selbst im Rahmen der Parteibefragungen diesbe- züglich widersprüchlich: So gab er zwar an, Aktionär der F._____ sein und bleiben zu wollen (Prot. S. 135). Zugleich erklärte er aber vage, dass unter Umständen doch eine Ausübung des Kaufsrechts in Frage gekommen wäre, wenn auch nicht "heute oder morgen" (Prot. S. 137 f.). Ähnlich unklar äusserte sich auch I._____: "Ich habe nicht gesagt, dass das Kaufsrecht nicht ausgeübt werden soll, sondern dass wir dazu nicht die Absicht gehabt haben" (Prot. S. 94).

2. Andererseits sind die klägerischen Behauptungen an sich bereits mit erhebli- chen Widersprüchen behaftet: Wenn beide Parteien sich von vornherein einig sind, dass ein Kaufsrecht nie ausgeübt werden soll, liegt mangels entsprechenden Wil- lens gar kein Kaufsrechtsvertrag vor, ein solcher wäre höchstens simuliert. Da folg- lich kein Kaufsrecht bestünde, hätte dieses auch keinen Wert, schon gar keinen bilanzierbaren, und könnte damit nicht zur Stärkung der Substanz einer Gesell- schaft dienen. Genau diese "substanzmässige" Stärkung der K._____ und letztlich der J._____ soll aber gemäss dem Kläger das Ziel der "Strukturmassnahmen" ge- wesen sein (act. 74 S. 27 ff.). Wäre das Kaufsrecht tatsächlich lediglich simuliert gewesen, hätte dies zudem u.U. strafrechtliche Folgen, wie die Beklagten unter Hinweis auf Art. 152 f. StGB zu Recht bemerken (act. 106 N. 123). Strafbares Ver- halten ist jedoch nicht leichthin anzunehmen. Es ist daher, wie der Kläger auch selbst andeutete, vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien des Kaufsrechts- vertrages damit rechneten, dass das Kaufsrecht unter gewissen Umständen allen- falls doch ausgeübt würde. B.5.4.2 Kontrolle des Klägers über die Kaufsrechtsausübung und Vermögens- umstrukturierung

1. Der Entscheid über die Ausübung des vom Kläger eingeräumten Kaufsrechts kommt innerhalb der K._____ deren Verwaltungsrat zu (Art. 716 ff. OR). Der Kläger war unbestrittenermassen nie Mitglied dieses Gremiums und selbst wenn er dort

- 61 - Einsitz hätte, könnte er von den übrigen Mitgliedern (derzeit deren drei) ohne Wei- teres überstimmt werden. Ebenso wenig ist er gemäss seinen eigenen Darstellun- gen Mehrheitsaktionär der K._____, sondern er hält lediglich 1/3 dieser Gesell- schaft. Mehrheitsaktionär ist vielmehr I._____. In den beiden der K._____ überge- ordneten Gesellschaften, nämlich der J._____ und der O._____, hat der Kläger zwar Einsitz im Verwaltungsrat, ist aber neben I._____ ebenfalls nur Minderheitsak- tionär.

2. Wie die Beklagten zutreffend ausführen, könnte der Verwaltungsrat der K._____ somit jederzeit die Ausübung des Kaufsrechts an den F._____-Aktien er- klären. Mangels Einsitz im Verwaltungsrat dieser Gesellschaft kann der Kläger dies nicht unmittelbar verhindern. Auch der vom Kläger mit I._____ abgeschlossene Ak- tionärbindungsvertrag vermag daran nichts zu ändern. Dieser bindet nur die Par- teien persönlich, nicht jedoch die Gesellschaft oder die übrigen Verwaltungsräte (vgl. BGE 145 III 351 E. 4.3.1). Zudem könnte auch der vertraglich gebundene I._____ durch die übrigen beiden Mitglieder des Verwaltungsrates überstimmt wer- den (vgl. act. 9/1). Der Kläger bringt zwar vor, dass die Verwaltungsräte der K._____ sich rein faktisch an die Weisungen der Muttergesellschaft halten würden. Dies mag im Regelfall zutreffen, allerdings besteht die Treuepflicht eines Verwal- tungsrates zu derjenigen Gesellschaft, als deren Organ er amtet. Deren Interessen und nicht diejenigen der Muttergesellschaft sind in erster Linie zu wahren (Art. 717 Abs. 1 OR). Weisungen der Konzernmutter, die dem Gesellschaftsinteresse zuwi- derlaufen, dürften die Verwaltungsräte nicht befolgen, ebenso wenig solche des Treugebers, sollte es sich um fiduziarische Verwaltungsräte handeln. Andernfalls würden sie sich u.U. aufgrund von Art. 754 Abs. 1 OR persönlich verantwortlich machen. Diese gesellschaftsrechtliche Pflicht geht daher auch allfälligen auftrags-, arbeitsrechtlich oder anderweitig vertraglich geregelten Treuepflichten vor (s. etwa SCHENKER, Haftung des entsendeten Verwaltungsrates, in: Kunz/Jörg/Arter [Hrsg.], Entwicklungen im Gesellschaftsrecht IX, Bern 2014, S. 156 f.; VISCHER, Schadlos- haltungsklauseln in Mandatsverträgen fiduziarischer Verwaltungsräte, in: AJP 2003, S. 491). Ist es im Interesse der K._____ erforderlich, das Kaufsrecht auszu- üben, so wären die Verwaltungsräte folglich verpflichtet, dies zu tun. Das gilt sowohl für I._____ (trotz dessen Verpflichtung durch den Aktionärbindungsvertrag) wie

- 62 - auch für die beiden anderen Verwaltungsräte. Der Kläger hat damit keine umfas- sende Kontrolle darüber, ob das Kaufsrecht an den F._____-Aktien durch die K._____ ausgeübt wird.

3. Erschwerend für die klägerische Argumentation kommt hinzu, dass der Aktio- närbindungsvertrag zwischen dem Kläger und I._____ erst am tt.mm.2018 (schrift- lich) abgeschlossen wurde (act. 4/12 S. 7). Der Kläger behauptete zwar zunächst, er habe bereits vor Einräumung des Kaufsrechts an die K._____ mit I._____ ver- einbart, dass dieses Recht nur mit seiner Zustimmung ausgeübt werden dürfe (act. 2 S. 20 f., von den Beklagten bestritten in act. 16 N. 116). Im Rahmen der Replik wurde dann vorgebracht, der schriftlich fixierte Aktionärbindungsvertrag sei am 30. November 2018 mündlich vereinbart worden (act. 74 S. 70; ebenfalls be- stritten: act. 106 N. 261). Der Kläger konnte sich in der Parteibefragung an einen solchen mündlichen Vertragsschluss nicht erinnern (Prot. S. 148). Selbst wenn die (neue) klägerische Behauptung zutreffen würde, wäre die Verpflichtung von I._____, zur Ausübung des Kaufsrechts die Zustimmung des Klägers einzuholen, also erst am 30. November 2018 und damit acht Tage nach Abschluss des Kaufs- rechtsvertrages entstanden. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand demnach überhaupt keine rechtliche Handhabe des Klägers, die Ausübung des Kaufsrechts zu verhin- dern.

4. Im Übrigen kann auch nicht gesagt werden, dass eine reine Umstrukturierung innerhalb des Vermögens des Klägers erfolgt sei. Wie oben gezeigt, ist der Kläger gemäss seiner eigenen Darstellung lediglich Minderheitsaktionär aller massgebli- chen Gesellschaften, insb. der K._____. Im Zeitpunkt, als er den Kaufsrechtsver- trag mit der K._____ abschloss, war er an dieser noch überhaupt nicht berechtigt; sämtliche Aktien der K._____ hielt damals I._____ Wenn die K._____ also das Kaufsrecht ausgeübt hätte, so wären die F._____-Aktien an eine Gesellschaft ge- langt, die sich mehrheitlich im Eigentum von I._____ befindet. Der Kläger ist also von der Mitwirkung von I._____ abhängig und kann in eigener Kompetenz nicht über die Geschicke der K._____ und auch nicht über die Ausübung des Kaufsrechts entscheiden. Von einer vom Kläger selbst beherrschten Gesellschaft kann hier

- 63 - keine Rede sein, ebenso wenig von einer Umstrukturierung innerhalb seines Ver- mögens, ist doch zum grösseren Teil dasjenige von I._____ betroffen. So spricht auch der Privatgutachter Prof. Dr. P._____ davon, dass die K._____ von "Vater und Sohn gemeinsam" beherrscht werde. Und weiter: "Es ist zwar so, dass [der Kläger] die J._____ nicht alleine beherrscht, sondern zusammen mit seinem Vater. Damit bleiben die Aktien aber jedenfalls im engen Familienkreis, und so kann die anfäng- lich nicht zustande gekommene Nachfolgeplanung, der Anlass zum Ganzen, doch noch in veränderter Form verwirklicht werden" (act. 4/21 S. 12). B.5.4.3 Missachtung der Kaskade der Erwerbsberechtigten

1. Weiter führt der Kläger im Sinne der vorstehend zitierten Ausführungen des Gutachters ins Feld, familieninterne Transaktionen seien vom Erwerbsrecht ge- mäss Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 ausgenommen. Ziel der Vereinbarung sei gewesen, familienfremde Dritte auszugrenzen, woraus folge, dass Transaktionen innerhalb der Familie nicht hätten beschränkt werden sollen und das Erwerbsrecht daher nicht auslösen würden. Dies gelte auch für die Eltern, da hinsichtlich der F._____-Aktien auch ein Erwerbsrecht für I._____ und E._____ vorgesehen wor- den sei (act. 2 S. 41; act. 74 S. 33).

2. Die Beklagten halten dem entgegen, dass die Parteien für die Ausübung des Erwerbsrechts an den F._____-Aktien bewusst eine klare Kaskade innerhalb der Familienmitglieder vorgesehen hätten, wonach I._____ als letzter nach den Beklag- ten (in erster Priorität) und nach E._____ (in zweiter Priorität) zur Übernahme der Aktien der F._____ berechtigt gewesen sei. Insofern ergebe sich eindeutig, dass ein Verkauf der Aktien der F._____ an eine durch I._____ indirekt beherrschte Ge- sellschaft gemäss dem Willen der Parteien keine Ausnahme mit Bezug auf Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 dargestellt habe (act. 16 N. 201 ff.; act. 106 N. 135 ff.).

3. Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 sieht in der Tat eine klare Rangordnung innerhalb der Familie vor: Zunächst kommen die verbleibenden Aktionäre zum Zug. Sollten diese die Aktien nicht übernehmen wollen, hat sich E._____ als ehemalige Alleinaktionärin einen Rückkauf der F._____-Aktien vorbehalten. I._____ sollte erst

- 64 - nach ihr und zuletzt zum Zug kommen, bevor als ultima ratio die Erwerbspflicht der verbleibenden Aktionäre zum Tragen käme. Hinsichtlich der Aktien der J._____ ist eine spiegelbildliche Regelung vereinbart worden, welche I._____ gegenüber E._____ den Vorrang einräumt (vgl. Ziff. III.1.c der Vereinbarung 2011; act. 4/1). Bereits aus dieser Differenzierung ist abzuleiten, dass der Reihenfolge unter den Erwerbsberechtigten eine gewisse Bedeutung zukam.

4. Zu den Motiven hierfür führte der Beklagte 1 aus, mit der Kaskadenregelung habe E._____ sicherstellen wollen, dass die Aktien an ihre direkten Nachkommen und nicht an R._____ oder Q._____ übergehen würden. Das sei allen klar gewe- sen. E._____ habe nicht gewollt, dass die Aktien der F._____ an I._____ gehen würden, bevor sie sie kaufen könne. Es sei für sie essentiell gewesen, dass sie in der Kaskade vor ihm zum Zug komme (Prot. S. 59 f. u. S. 151). Der Beklagte 3 bestätigte dies (Prot. S. 156). Der Beklagte 2 führte aus, die Kaskade sei für die F._____ so festgelegt worden, da E._____ Eigentümerin dieser Gesellschaft gewe- sen sei (Prot. S. 155).

5. Dass die Kaskadenregelung verbindlich war, anerkannte selbst der Kläger (Prot. S. 144). Er stellt sodann nicht in Abrede, dass die Reihenfolge der Kaskade für E._____ wichtig gewesen sei, sondern behauptet in diesem Zusammenhang lediglich, es bestehe weder eine Absicht des Kläger noch von I._____, Aktien der F._____ an R._____ zu übertragen (act. 74 S. 34 f.).

6. Das Ziel der Parteien, auszuschliessen, dass Anteile der Familienunterneh- men in die Hände von Q._____ und R._____ gelangen, ergibt sich bereits aus dem Vereinbarungstext selbst, so insb. aus Ziff. II.1., Ziff. II.7. und Ziff. III.7. (act. 4/1). Angesichts der Aussagen der Parteien ist zudem klar, dass es E._____ ein Anlie- gen war, die Aktien der F._____ vor I._____ erwerben zu können. Naheliegend erscheint dies bereits aufgrund der Tatsache, dass sie die vorherige Alleineigentü- merin der F._____ war, womit naturgemäss eine gewisse Verbundenheit einher- geht. Ebenso ist aufgrund der übereinstimmenden Aussagen erstellt, dass es E._____ auch darum ging, zu verhindern, dass Aktien der F._____ über I._____ indirekt an dessen Tochter aus zweiter Ehe gelangen.

- 65 -

7. Wie die Beklagten korrekt feststellen, werden die von I._____ gehaltenen Be- teiligungen dereinst in seinen Nachlass fallen. Als Tochter zählt R._____ zu den gesetzlichen Erben. Zwar kann mittels entsprechender Vorkehrungen wie insb. letztwilligen Verfügungen versucht werden, einzelne Erben von bestimmten Nach- lassgegenständen auszuschliessen. Bekanntlich können solche Verfügungen je- doch angefochten werden, womit im Voraus nicht mit Sicherheit verhindert werden kann, dass sie doch dem betreffenden Erben zufallen. Hätte die K._____ das Kaufsrecht an den F._____-Aktien ausgeübt, wäre somit nicht auszuschliessen ge- wesen, dass diese zumindest indirekt und möglicherweise auch gegen den Willen des Klägers und von I._____ an R._____ gelangen. Dies sollte durch die Reihen- folge der Erwerbsberechtigten aber gerade verhindert werden.

8. Vor diesem Hintergrund kann die Kaskade in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 nicht anders verstanden werden, als es bereits der Wortlaut der Klausel zum Ausdruck bringt: Es wurden bewusst Differenzierungen unter den Erwerbsberech- tigten vorgenommen und damit nicht alle familieninternen Transaktionen gleichbe- handelt. Auch ein Verkauf unter den Erwerbsberechtigten, welche aber der vorge- sehenen Reihenfolge widerspricht, muss daher als Kaufsrechtsfall betrachtet wer- den. B.5.4.4 Realisierung des wirtschaftlichen Werts der F._____-Aktien

1. Der Kläger wendet schliesslich ein, dass er mit der Einräumung des Kaufs- rechts an die K._____ nicht die wirtschaftliche Umsetzung beziehungsweise Ver- flüssigung des in den F._____-Aktien liegenden Werts beabsichtigt habe. Er stützt sich dabei auf einen Entscheid des Bundesgerichts in Bezug auf das gesetzliche Vorkaufsrecht bei Grundstücken (BGer 4A_22/2010 vom 15. April 2010).

2. Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall nicht ein Vorkaufsrecht an einem Grundstück gemäss Art. 216c ff. OR zu beurteilen ist. Vielmehr haben die Parteien die Bedingung zur Ausübung des Kaufsrechts in der Vereinbarung 2011 autonom definiert. Die vom Kläger angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist damit auf den vorliegenden Fall nicht ohne Weiteres anwendbar. Selbst wenn dies der Fall wäre, führt das Bundesgericht in BGer 4A_22/2010 vom 15. April

- 66 - 2010, E. 3 Folgendes aus: "So liegt kein Vorkaufsfall vor, wenn das Geschäft nicht auf die wirtschaftliche Umsetzung und Verflüssigung des im Grundstück verkörper- ten Werts abzielt, sondern nur eine Vermögensumstrukturierung darstellt." Voraus- gesetzt würde somit, dass lediglich eine Umstrukturierung im Vermögen des Ver- käufers stattfinden. Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall (s. oben E. IV.B.5.4.2).

3. Als Gegenleistung für die Einräumung des Kaufsrechts hat der Kläger 100 Ak- tien der K._____ im Wert von rund CHF 3 Mio. erhalten. Bei Ausübung des Kaufs- rechts wäre ihm zusätzlich ein Kaufpreis von CHF 250'000 bezahlt worden (act. 4/5). Den Beklagten (act. 16 N. 198) ist sodann zuzustimmen, dass der Kläger über seine Beteiligung von einem Drittel an der K._____ bei Ausübung des Kaufs- rechts in entsprechendem Umfang auch von der Wertsteigerung der K._____ pro- fitiert hätte. Dieser Mehrwert würde zustande kommen, indem die F._____-Aktien des Klägers neu der K._____ gehören würden und der Kläger zu einem Drittel des Wertes der von der K._____ gehaltenen F._____-Aktien vom Mehrwert profitiert. Dass dies einem Betrag von ca. CHF 8 Mio. entsprechen würde, hat der Kläger nicht bestritten. Entgegen dem Kläger lässt sich aus dieser Überlegung auch nicht ableiten, dass bloss eine Vermögensumstrukturierung beim Kläger vorliege (act. 74 S. 32 f.). Eine solche liegt zwar (im Umfang von einem Drittel) tatsächlich vor, über- wiegend (zu zwei Dritteln) handelt es sich aber eben um eine Vermögensverschie- bung zu I._____. Hinzu kommt der Kontrollverlust, welcher beim Kläger durch die Transaktion entstanden ist (s. oben E. IV.B.5.4.2).

4. Strittig geblieben ist unter den Parteien, ob auch die Schenkung von 1'350 J._____-Aktien von I._____ an den Kläger als Gegenleistung für die Kaufsrechts- einräumung an die K._____ zu betrachten sei. Die Schenkung erfolgte am 30. No- vember 2018 und damit in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Abschluss des Kaufsrechtsvertrages mit der K._____ und den übrigen "Strukturmassnahmen" (act. 124). Sodann erwähnte der Kläger selbst die Schenkung der 1'350 J._____- Aktien als Bestandteil dieser Strukturmassnahmen, welche sicherstellen sollten, dass der Kläger die Führung der J._____ auch beim Ableben von I._____ behalten könne (act. 74 S. 27 f.). Anlässlich der Befragungen gaben aber sowohl der Kläger wie auch I._____ an, dass die Schenkung erfolgt sei, weil der Kläger sich an "Sinn

- 67 - und Geist" der Vereinbarung 2011 gehalten bzw. sich vertragskonform verhalten habe. Einen direkten Zusammenhang mit dem Kaufsrecht der F._____ erwähnten sie nicht (Prot. S. 21 f., S. 85, S. 138 f. u. S. 145).

5. Ziel der gesamten "Strukturmassnahmen" war es gemäss den klägerischen Vorbringen offenkundig, dem Kläger als einzigem Sohn, welcher sich im Sinne von I._____ verhalten hatte, die künftige Kontrolle über die J._____ zu sichern, unter gleichzeitigen Ausschlusses der Beklagten. Die Einräumung des Kaufsrechts war dafür – gemäss den eigenen Ausführungen des Klägers – unabdingbare Voraus- setzung, da so erst ein bilanzierbarer Wert geschaffen werden konnte, um letztlich die Kapitalerhöhung der J._____ zu finanzieren. Damit wurden die Voraussetzun- gen dafür geschaffen, dass sich die Beklagten in der J._____ keine Mehrheitsstel- lung mehr verschaffen könnten, sollten sie dereinst die Schenkung der J._____- Aktien gemäss der Vereinbarung 2011 gegenüber I._____ durchsetzen wollen (act. 16 N. 53 u. N. 56; vom Kläger nicht bestritten: act. 74 S. 56 ff.).

6. Die gesamten Massnahmen des Klägers und von I._____ im November und Dezember 2018 sind vor diesem Hintergrund als Einheit zu betrachten. Im Übrigen erklärte auch I._____ anlässlich der Zeugenbefragung, der Kläger habe für die Ein- räumung des Kaufsrechts eine echte und werthaltige Gegenleistung erhalten (Prot. S. 95). Die 1'350 J._____-Aktien, welche der Kläger von I._____ geschenkt erhielt, sind damit ebenfalls als Gegenleistung für die Einräumung des Kaufsrechts bzw. die Mitwirkung des Klägers an den "Strukturmassnahmen" insgesamt zu betrach- ten.

7. Der Kläger hält mit den geschenkten Aktien heute rund 16% der J._____. Beim Abschluss der Vereinbarung 2011 einigten sich die Parteien basierend auf einer konservativen Bewertung auf einen Verkehrswert der J._____ von CHF 60 Mio. (act. 4/1 S. 4). Ausgehend von diesem Betrag hat die klägerische Beteiligung einen Wert von ca. CHF 9.6 Mio. Die Summe aller Leistungen, welche der Kläger bei Ausübung des Kaufsrechts erhalten hätte, bewegt sich damit im Bereich des Wertes von einem Viertel der F._____, nämlich von rund CHF 20 Mio. Damit liegt eine ungefähr gleichwertige Gegenleistung vor.

- 68 -

8. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, führte das nicht ohne Weiteres dazu, dass die Kaufsrechtseinräumung an die K._____ von der Erwerbsrechtsregelung gemäss Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 ausgenommen wäre. Vielmehr erfasst diese, wie oben gezeigt, auch teilweise unentgeltliche Veräusserungen. Auch wenn also bspw. angenommen würde, die Schenkung der J._____-Aktien sei nicht als Gegenleistung für den Abschluss des Kaufsrechtsvertrages zu betrachten, würde dies angesichts der immer noch erheblichen Gegenleistung nichts daran ändern, dass darin ein "geplanter Verkauf" im Sinne der fraglichen Klausel lag. B.6. Fazit

1. Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass in Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 aufgrund übereinstimmenden Rechtsbindungswillens aller Parteien ein verbindli- ches Erwerbsrecht vereinbart wurde. Dieses gewährt den verbleibenden Aktionä- ren ein Gestaltungsrecht und ermöglicht es ihnen somit, bei einem geplanten Ver- kauf durch einseitige Erklärung einen Kaufvertrag mit dem veräusserungswilligen Aktionär zum Abschluss zu bringen. Als geplanter Verkauf sind dabei auch einem Verkauf gleichkommende Geschäfte oder teilweise unentgeltliche Veräusserungen zu verstehen. Dabei sind auch Transaktionen unter den gemäss Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 Erwerbsberechtigten als Kaufsrechtsfall zu betrachten, sofern die in dieser Klausel vorgesehene Reihenfolge nicht eingehalten wird.

2. Die Einräumung des Kaufsrechts an den F._____-Aktien durch den Kläger an die K._____ stellt einen geplanten Verkauf im Sinne der Vereinbarung 2011 dar. Der Kläger verlor mit Abschluss des Kaufsrechtsvertrages die Kontrolle über seine F._____-Aktien und eine reine Umstrukturierung innerhalb des klägerischen Ver- mögens lag nicht vor. Die mit I._____ getroffenen vertraglichen Vereinbarungen vermögen daran nichts zu ändern. Die Beklagten waren damit berechtigt, das ihnen zustehende Kaufsrecht auszuüben, was sie mit Schreiben vom 28. Februar 2019 auch getan haben. Damit entstand ein Kaufvertrag zwischen ihnen und dem Kläger über dessen F._____-Aktien, welcher ein gültiges Verpflichtungsgeschäft für eine Eigentumsübertragung darstellt.

- 69 - C. Besitzübertragung, dingliche Einigung und Verfügungsmacht C.1. Voraussetzungen der Eigentumsübertragung im Allgemeinen und Sachverhalt

1. Aus dem oben dargelegten Kaufvertrag als Grundgeschäft (causa) entstand die obligatorische Verpflichtung des Klägers, den Beklagten seine F._____-Inha- beraktienzertifikate zu übertragen und ihnen das Eigentum daran zu verschaffen. Der Abschluss dieses Vertrages verschaffte den Beklagten jedoch noch nicht das Eigentum an den Zertifikaten, sondern bloss einen obligatorischen Anspruch hie- rauf (Art. 184 Abs. 1 OR). Der Übergang des Eigentums setzt zusätzlich ein gülti- ges Verfügungsgeschäft voraus. Dieses beruht in der Regel ebenfalls auf einem Vertrag bzw. zumindest einer Willensübereinstimmung und bewirkt die unmittelbare und endgültige Veränderung von subjektiven Rechten, d.h. eine Verminderung der Aktiven des Übertragenden (BERGER, Allgemeines Schuldrecht, 3. Aufl., Bern 2018, S. 88; SPOERLÉ, a.a.O., S. 215 f.). Denkbar wäre diesbezüglich unter Umständen – auch bei in Inhaberpapieren verbrieften Inhaberaktien – eine Zession (vgl. SPO- ERLÉ, a.a.O., S. 229, Fn. 1256 m.w.H.). Solches wird jedoch nicht geltend gemacht, weshalb hier nicht näher darauf einzugehen ist. Es kommen daher die sachenrecht- lichen Regeln für die Eigentumsübertragung an Fahrnis zum Zug. Wurde das Ei- gentum an den Papieren gültig übertragen, geht auch die Aktionärsstellung auf den Erwerber über (SPOERLÉ, a.a.O., S. 229 f.)

2. Gemäss den Vorbringen der Beklagte, welche unbestritten geblieben sind, gelangten die klägerischen F._____-Inhaberaktienzertifikate folgendermassen zu ihnen: E._____ übergab die Zertifikate Nr. 1, 3 und 5 des Klägers, hinsichtlich derer ihre Nutzniessung Ende 2018 geendet hatte, am 1. März 2021 (zumindest kurzzei- tig) den Beklagten bzw. dem Beklagten 1. Wenige Tage später bezog E._____ zur Aufbewahrung dieser Zertifikate ein Bankschliessfach, zu welchem nur sie und U._____ Zugang haben. Die klägerischen Zertifikate Nr. 2, 4 und 6 behielt E._____ aufgrund ihrer Nutzniessung weiterhin in ihrem Besitz (act. 2 S. 24; act. 16 N. 121; act. 74 S. 71; act. 106 N. 37; act. 116). In der Übergabe der einen Hälfte der Zerti- fikate sehen die Beklagten eine traditio von E._____ an die Beklagten im Sinne von

- 70 - Art. 922 Abs. 1 ZGB, hinsichtlich der zweiten Hälfte sei der Besitz mittels Besit- zeskonstitut auf die Beklagten übergegangen (act. 106 N. 37; act. 127 N. 38). C.2. Dinglicher Vertrag

1. Für die Übertragung des Eigentums an Fahrnis ist nach wohl überwiegender Lehre wie auch der Rechtsprechung des Bundesgerichts zusätzlich zum Verpflich- tungsgeschäft und der tatsächlichen Übertragung des Besitzes auf den Erwerber ein sogenannter dinglicher Vertrag erforderlich (Art. 714 Abs. 1 ZGB). Der Besitz- übertragung mittels tatsächlicher Übergabe (traditio) gleichgestellt sind Traditions- surrogate wie etwa das Besitzeskonstitut (Art. 924 ZGB). Der dingliche Vertrag er- fordert den Willen des Veräusserers, die Sache dem Erwerber hier und jetzt zu Eigentum zu übertragen, während der Erwerber den Willen haben muss, diese Übertragung anzunehmen (BERGER, a.a.O., S. 88 f.; SCHWANDER, in: Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch II, 6. Aufl., Basel 2019, Art. 714 N. 2 u. N. 5 f. m.w.H. [zit. BSK ZGB II-BEARBEITER]; BGE 142 III 746 E. 2.1; BGer 4A_314/2016 und 4A_320/2016 vom 17. November 2016, E. 4.1). Teils wird auch die Besitzübertra- gung selbst als Rechtsgeschäft aufgefasst, welches nebst der realen Übergabe der Sache auch eine rechtsgeschäftliche Einigung über die Besitzübertragung zwecks Einräumung des Eigentums erfordert. Wird dieser zweiten Meinung gefolgt, erübrigt sich das zusätzliche Erfordernis eines dinglichen Vertrags, ohne dass sich am Er- gebnis in der Regel aber etwas ändern würde (s. für eine Übersicht: ZOBL/THURN- HERR, in: Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 884–887 ZGB,

3. Aufl., Bern 2010, Art. 884 N. 643 ff. m.w.H. [zit. BK ZGB-ZOBL/THURNHERR]).

2. Im Rechtsalltag fällt der dingliche Vertrag bzw. die rechtsgeschäftliche Eini- gung im Rahmen der Tradition regelmässig mit dem Verpflichtungsgeschäft und dessen Erfüllung zusammen. Jedoch muss dies nicht zwingend der Fall sein, etwa wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Verpflichtungsgeschäfts noch nicht fest- steht, an wen das Eigentum zu übertragen ist oder wie die Besitzübertragung zu erfolgen hat. Zumindest ein impliziter Konsens beider Parteien zur dinglichen Ei- gentumsverschaffung ist in jedem Fall notwendig, weil der Konsens über das Grundgeschäft alleine noch keine dingliche Wirkung hat. Liegt kein dinglicher Ver- trag bzw. keine entsprechende Willensübereinstimmung vor, kann das Eigentum

- 71 - somit selbst bei gültigem Grundgeschäft und realer Übergabe der Sache nicht über- gehen (BSK OR I-KOLLER, Art. 184 N. 63; BSK ZGB II-SCHWANDER, Art. 714 N. 5; STARK/LINDENMANN, in: Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 919–941 ZGB, 4. Aufl., Bern 2016, Art. 922 N. 29 [zit. BK ZGB-STARK/LINDEN- MANN]; SPOERLÉ, a.a.O., S. 218 f. u. S. 231).

3. Hat sich ein Gläubiger eigenmächtig, d.h. ohne oder gegen den Willen des Eigentümers, den Besitz an einer Sache verschafft oder ist diese bloss zufällig zu ihm gelangt, fehlt es am dinglichen Vertrag bzw. an der rechtsgeschäftlichen Eini- gung zwischen Veräusserer und Erwerber. Das Eigentum geht damit nicht über. Selbiges gilt, wenn die Sache dem Erwerber von einem Unberechtigten übergeben wird (vgl. LIVER, in: Schweizerisches Privatrecht Bd. V/1, Eigentum und Besitz, Ba- sel 1977, S. 318 u. S. 468 ff. [zit. SPR-LIVER]; BK ZGB-ZOBL/THURNHERR, Art. 884 N. 666).

4. Es stellt sich sodann die Frage, ob im vorliegenden Fall auch der erforderliche dingliche Vertrag bzw. die Willensübereinstimmung zwischen Veräusserer und Er- werber, Eigentum zu übertragen und zu empfangen, vorlag. Dies ist zu verneinen: E._____ war selbst nicht Eigentümerin der fraglichen Aktienzertifikate, was die Be- klagen wussten. Ebenso wenig war sie vom Kläger bevollmächtigt, die Zertifikate den Beklagten zu Eigentum auszuhändigen, oder hat dieser dem Vorgang nach- träglich zugestimmt. In der tatsächlichen Übergabe kann somit auch kein impliziter Konsens zwischen dem Kläger und den Beklagten erblickt werden, eine Besitz- übertragung vorzunehmen, um damit Eigentum übergehen zu lassen.

5. Zu prüfen bleibt mangels Behauptungen zu einer anderweitigen dinglichen Einigung, ob die erforderliche Willensübereinstimmung sich bereits aus dem Ver- pflichtungsgeschäft, d.h. dem in der Vereinbarung 2011 enthaltenen (bedingten) Kaufvertrag, ergibt. Auch wenn Ziff. III.2.c. der Vereinbarung 2011 alle Essentialia eines Kaufvertrages enthält, handelt es sich dabei in diversen Punkten nur um eine rudimentäre Regelung. Der Kaufsrechtsfall hätte angesichts der fehlenden zeitli- chen Limitierung auch erst in mehreren Jahren oder gar Jahrzehnten erfolgen kön- nen. Ob dann noch eine Nutzniessung bestanden hätte oder nicht und wo sich folg-

- 72 - lich die Zertifikate befunden hätten, war bei Abschluss der Vereinbarung noch of- fen. Wenn auch im Zeitpunkt der Ausübung des Kaufsrechts bestimmbar, stand bei Abschluss der Vereinbarung 2011 noch nicht fest, wer im konkreten Fall Käufer und Verkäufer sein würde. Ebenso ergibt sich aus dem Vereinbarungstext, dass eine Umwandlung der F._____-Aktien in Namenaktien beabsichtigt wurde.

6. Damit war am 28. Dezember 2011 noch nicht klar, wie die Besitzübertragung oder die Eigentumsverschaffung bei Ausübung des Kaufsrechts konkret hätte er- folgen sollen bzw. ob eine sachenrechtliche Übertragung überhaupt notwendig wer- den würde. So wäre je nach Art und Verbriefung der Aktien auch eine Zession oder Übergabe von Zertifikaten mit Indossament in Frage gekommen. Die dingliche Ei- nigung hier bereits in das Grundgeschäft hineinzuinterpretieren, ginge daher zu weit. Folglich fehlt es am erforderlichen dinglichen Vertrag bzw. dem übereinstim- menden Willen der Parteien, durch die traditio Eigentum zu übertragen und zu emp- fangen.

7. Ausnahmsweise schützt die Rechtsordnung den Käufer, der sich eigenmäch- tig den Besitz an der Kaufsache verschafft hat, vor Rückforderungsansprüchen des Verkäufers. Dies durch die Einrede des besseren Rechts nach Art. 927 Abs. 2 ZGB, welche einer Klage aus Besitzesentziehung entgegengehalten werden kann. Zum Nachweis eines "besseren Rechts" genügt bereits ein obligatorischer Anspruch, somit auch derjenige auf Übergabe und Eigentumsverschaffung aus Art. 184 Abs. 1 OR. Dasselbe Ergebnis resultiert aus dem Rechtsmissbrauchsverbot: Nach dem Grundsatz dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est (sinngemäss: rechts- missbräuchlich handelt, wer etwas verlangt, das er sofort wieder zurückgeben muss), kann einem Rückforderungsanspruch des Verkäufers in diesem Fall die Durchsetzung verwehrt werden (vgl. HONSELL, in: Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, 6. Aufl., Basel 2018, Art. 2 N. 40).

8. Dass der eigenmächtige Erwerber somit u.U. in seinem Besitz geschützt wird, ändert jedoch nichts daran, dass keine rechtsgeschäftliche Einigung zur Eigen- tumsübertragung bzw. kein dinglicher Vertrag vorliegt, womit das Eigentum nicht übergegangen ist. Hierfür müsste der Erwerber auf Abgabe einer entsprechenden Willenserklärung klagen (BK ZGB-ZOBL/THURNHERR, Art. 884 N. 667; BK ZGB-

- 73 - STARK/LINDENMANN, Art. 922 N. 8; SPR-LIVER, S. 454 f. u. S. 470). Dasselbe gilt, wenn dem Erwerber die Sache durch einen unbefugten Dritten ohne oder gegen den Willen des Eigentümers übertragen worden ist (BK ZGB-ZOBL/THURNHERR, Art. 884 N. 671). C.3. Besitzübertragung

1. Liegt gestufter Besitz vor, kann dieser selbständig oder unselbständig sein: Nach Art. 920 Abs. 2 ZGB ist selbständiger Besitzer, wer eine Sache als Eigentü- mer besitzt. Wer eine Sache zu einem beschränkten dinglichen oder zu einem per- sönlichen Recht besitzt, gilt als unselbständiger Besitzer. In letztere Kategorie fällt damit auch ein Nutzniesser (BK ZGB-STARK/LINDENMANN, Art. 920 N. 1). Im Ver- hältnis zwischen selbständigem und unselbständigem Besitz ist der Wille des un- mittelbaren Besitzers dafür massgebend, ob er unselbständiger und der andere selbständiger Besitzer sei. Unselbständiger Besitzer ist derjenige, welcher für einen anderen besitzen will. Wenn der unselbständige Besitzer seinen Oberbesitzer nicht mehr als solchen anerkennt, erlöscht dessen selbständiger Besitz (BK ZGB- STARK/LINDENMANN, Art. 920 N. 20 ff. u. N. 73 f.; ARNET/EITEL, in: Breit- schmid/Jungo [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Art. 641–977 ZGB, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 920 N. 1 [zit. CHK-AR- NET/EITEL]).

2. Hinsichtlich der Besitzübertragung ist die Übertragung an den Erwerber zu Eigenbesitz erforderlich. Dingliche Rechte gehen nur bei derivativer Besitzübertra- gung mit dem Besitz über, wenn die vorerwähnte Willensübereinstimmung, das dingliche Recht zu übertragen und zu erwerben vorhanden ist (consensus de do- minio transferendo et adquirendo; BK ZGB-STARK/LINDENMANN, Art. 922 N. 6 f. u. N. 87 SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2017, S. 34 f.; BSK ZGB II-ERNST, Art. 922 N. 2; CHK-ARNET/EITEL, Art. 922 N. 1). Auch bei der Besitzübertragung gilt der Grundsatz, wonach der Übertragende nur den Besitz derivativ übertragen kann, den er selbst hat (BSK ZGB II-SCHWANDER, Art. 714 N. 8; SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., S. 36). Der unselbständige Besitzer kann folglich nicht ohne Weiteres selbständigen Besitz derivativ übertragen. Wenn er die Sache einem Dritten zu selbständigem Besitz aushändigt, erwirbt der Dritte

- 74 - den selbständigen Besitz originär, es sei denn, der unselbständige Besitzer sei zur Übertragung des selbständigen Besitzes ermächtigt. Er kann selbständigen Besitz dagegen derivativ übertragen, wenn er sich diesen zuvor angemasst hat (BK ZGB- STARK/LINDENMANN, Art. 922 N. 19; BSK ZGB II-ERNST, Art. 922 N. 9; DO- MEJ/SCHMIDT, in: Büchler/Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl., Basel 2017, Art. 922 N. 2 [zit. KUKO ZGB-DOMEJ/SCHMIDT]).

3. Als Nutzniesserin war E._____ unselbständige und unmittelbare Besitzerin der streitgegenständlichen F._____-Inhaberaktienzertifikate. Selbständiger und mittelbarer Besitzer war der Kläger als Eigentümer. Wie oben gezeigt, können ding- liche Rechte nur übergehen, wenn auch der Besitz derivativ, d.h. abgeleitet vom letzten Besitzer, auf den Erwerber übertragen wird. Ein originärer Besitzerwerb lässt demgegenüber kein Eigentum übergehen. Weiter wurde dargelegt, dass nur derjenige Besitz derivativ übergehen kann, den der Übertragende selber hat. E._____ konnte damit als unselbständige Besitzerin den Beklagten nicht ohne Wei- teres selbständigen Eigenbesitz übertragen. Indem sie die Zertifikate gegen den Willen des Klägers weitergab, anerkannte sie dessen Eigentümerschaft jedoch nicht mehr, womit sie zur selbständigen Besitzerin wurde. Diesen selbständigen Besitz konnte sie anschliessend auf die Beklagten übergehen lassen. Damit liegt zwar ein derivativer Besitzerwerb auf Seiten der Beklagten vor, welcher angesichts des fehlenden dinglichen Vertrages aber nicht zu einem Eigentumsübergang ge- führt hat. C.4. Verfügungsmacht

1. Dasselbe ergibt sich mit Blick auf das Erfordernis der Verfügungsmacht: Eine Eigentumsübertragung kommt nur zustande, wenn die verfügende Partei im Zeit- punkt der Verfügung die erforderliche Verfügungsmacht hat. Eigentum an einer Sa- che übertragen kann in der Regel nur, wer selbst Eigentümer ist (nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet). Wer über fremde Rechte verfügt, kann deren Bestand somit nicht verändern. Das entsprechende Verfügungsgeschäft ist unwirk- sam, soweit es vom tatsächlich Berechtigten nicht genehmigt wird (BERGER, a.a.O., S. 89; SPOERLÉ, a.a.O., S. 225 u. S. 232; SCHERRER, in: Zürcher Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Art. 641-729 ZGB, 2. Aufl., Zürich 1977, S. 668 f.

- 75 - [zit. ZK ZGB-BEARBEITER]). Eine Ausnahme hiervon besteht beim gutgläubigen Er- werb von einem Nichtberechtigten, welcher vorliegend jedoch nicht in Frage kommt und daher nicht weiter zu behandeln ist (vgl. BSK ZGB II-SCHWANDER, Art. 714 N. 10).

2. Die Verfügung, vorliegend bestehend in der tatsächlichen Übergabe einer- seits und der Vereinbarung eines Besitzeskonstituts andererseits, wurde von E._____ vorgenommen. Diese war jedoch klarerweise nicht Eigentümerin der frag- lichen Aktienzertifikate und konnte entsprechend dieses Recht auch nicht auf die Beklagten übergehen lassen. Dass der Kläger der Verfügung zugestimmt oder diese nachträglich genehmigt hätte, wird nicht vorgebracht. Wer über fremde Rechte verfügt, kann deren Bestand oder Inhalt mangels Verfügungsmacht nicht verändern. E._____ fehlte damit das rechtliche Können, über das Eigentum des Klägers zu verfügen (vgl. SPOERLÉ, a.a.O., S. 218). Auch aus diesem Grund hat der Kläger sein Eigentum an den Inhaberaktienzertifikaten nicht verloren.

3. Daran ändert nichts, dass die Beklagten aus dem Kaufvertrag einen obligato- rischen Anspruch auf Eigentums- und Besitzübertragung an den Zertifikaten hatten. Als (ehemalige) Nutzniesserin war E._____ gesetzlich (Art. 751 ZGB) wie auch ver- traglich (Ziff. III.2.b. Abs. 2 3. Lemma der Vereinbarung 2011) verpflichtet, die be- treffenden Zertifikate dem Kläger als Eigentümer zurückzugeben. Sie war als Nutz- niesserin nicht berechtigt, den Ansprüchen der Beklagten gegenüber denjenigen des Klägers den Vorzug einzuräumen (so zu Recht auch der Kläger: act. 2 S. 47 ff.). Das Eigentum an den klägerischen Inhaberaktienzertifikaten ist damit nicht auf die Beklagten übergegangen, sondern befindet sich nach wie vor beim Kläger. Entsprechend kommt dem Kläger auch die Aktionärsstellung in der F._____ weiterhin zu. D. Fazit

1. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass in Ziff. III.2.c der Verein- barung 2011 verbindlich ein bedingtes Kaufsrecht vereinbart wurde. Indem der Klä- ger der K._____ ein Kaufsrecht für seine F._____-Aktien einräumte, war die in der genannten Klausel aufgestellte Bedingung des "geplanten Verkaufs" erfüllt. Damit

- 76 - waren die Beklagten berechtigt, ihr Kaufsrecht auszuüben, was sie denn auch taten und wodurch ein Kaufvertrag zwischen ihnen und dem Kläger über dessen F._____-Aktien zustande kam. Ein gültiges Verpflichtungsgeschäft liegt damit vor.

2. Das Eigentum an den F._____-Inhaberaktienzertifikaten ist in der Folge aber trotz tatsächlicher Übergabe bzw. Vereinbarung eines Besitzeskonstituts nicht auf die Beklagten übergegangen. E._____ fehlte die Verfügungsmacht, um das Eigen- tum des Klägers auf die Beklagten übergehen zu lassen. Zudem ist keine dingliche Einigung zwischen dem Kläger und den Beklagten ersichtlich, in Erfüllung des Kauf- vertrages das Eigentum an den Zertifikaten durch Besitzübertragung auf die Be- klagten übergehen zu lassen.

3. Inhaber- und Namenaktien sind, wie bereits ausgeführt, deklaratorische Wert- papiere. Das bedeutet, dass das verbriefte Recht unabhängig von der Verkörpe- rung im Wertpapier entsteht, besteht und erlöscht. So hat etwa der Untergang oder die Kraftloserklärung des Papiers nicht den Untergang des in ihm verbrieften Mit- gliedschaftsrechts zur Folge (BSK OR II-BAUDENBACHER, Art. 622 N 7; ZK OR-JUNG, Art. 624 N 54 f.). Im Rahmen einer Umwandlung in eine andere Aktienart kann die Gesellschaft ordnungsgemäss liberierte Anteile nicht kaduzieren oder die Aktionäre auch nur zum Umtausch ihrer Titel zwingen (ZK OR-JUNG, Art. 622 N 49). Ebenso wenig hat der Aktienbucheintrag konstitutive Bedeutung. Der Nichteintrag oder der nicht richtige Eintrag im Aktienbuch schliesst den Gegenbeweis nicht aus. So kann bspw. ein nicht eingetragener Namenaktionär seine Legitimation trotz fehlenden Aktienbucheintrags anderweitig nachweisen (BSK OR II-PÖSCHEL, Art. 689a N 13).

4. Demnach konnte weder die Umwandlung der Inhaber- in Namenaktien noch die Erstellung eines Aktienbuchs für die F._____ mit Eintragung der Beklagten als Aktionäre zu einem Übergang der Aktien des Klägers auf die Beklagten führen. Weitere Umstände, welche einen solchen Übergang hätten bewirken können, wur- den nicht vorgebracht und sind nicht ersichtlich. Daraus ergibt sich, dass der Kläger Eigentümer seiner Inhaberaktienzertifikate und damit auch der darin verbrieften Mitgliedschaftsrecht geblieben ist. Der Kläger ist daher nach wie vor zu 25% Aktio- när der F._____, was derzeit 250'000 Namenaktien entspricht.

- 77 - E. Gesellschaftsrechtliche Auswirkungen

1. Es stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, ob die für das vorliegende Verfahren relevanten Beschlüsse der Generalversammlungen der F._____, insb. betr. Dividendenausschüttungen, Aktienumwandlung und Anpassung des Nenn- werts bzw. der Stückelung der Aktien, gültig zustande gekommen sind. Von Amtes wegen zu beachten sind dabei lediglich Mängel, welche zur Nichtigkeit eines Be- schlusses führen, nicht dagegen Umstände, die blosse Anfechtbarkeit zur Folge haben (TANNER, in: Zürcher Kommentar, Art. 698-726 und 731b OR, 3. Aufl., Zü- rich/Basel/Genf 2018, Art. 706b N. 176 [zit. ZK OR-TANNER]). Aus Gründen der Ver- kehrs- und Rechtssicherheit ist Nichtigkeit nur ausnahmsweise anzunehmen; die Gerichte haben sich bei ihrer Annahme eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Im Zweifel ist von blosser Anfechtbarkeit auszugehen (BSK OR II-DUBS/TRUFFER, Art. 706b N. 7; TANNER, in: Roberto/Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweize- rischen Privatrecht, Art. 530-771 OR, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 706b N. 1). Nichtigkeit liegt hingegen insb. dann vor, wenn ein bestimmter Mangel im Zustandekommen des Beschlusses gerade dessen rechtzeitige Anfechtung durch einen Aktionär vereitelt (BSK OR II-DUBS/TRUFFER, Art. 706b N. 20).

2. Der ungerechtfertigte Ausschluss vom Stimmrecht führt in der Regel bloss zur Anfechtbarkeit der fraglichen Beschlüsse (ZK OR-TANNER, Art. 706 N. 113; BÖCKLI, a.a.O., § 12 N. 499). Dabei ist zudem erforderlich, dass die Mitwirkung des Ausge- schlossenen den Ausgang des Beschlusses hätte beeinflussen können (BOH- RER/KUMMER, in: Zürcher Kommentar, Art. 660 - 697m OR, 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2021, Art. 691 N. 68 f. m.w.H.). Wird einer entscheidenden Zahl von Ak- tionären das Recht zur Mitwirkung am Beschluss verwehrt oder eingeschränkt, kann dies auch zur Nichtigkeit führen (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schwei- zerisches Aktienrecht, Bern 1996, S. 251 f.). Die Nichteinladung eines Aktionär ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ungeachtet der Kausalität immer als Nichtigkeitsgrund zu qualifizieren (OFK Aktienrecht-FRICK/STÄHELI, Art. 706b N. 4; BGE 137 III 460 E. 3.3.2).

- 78 -

3. Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger an der Generalversammlung der F._____ vom 24. Juni 2019, an welcher die erste streitgegenständliche Dividen- denauszahlung beschlossen wurde, teilgenommen hat, wenn auch offenbar ledig- lich als Verwaltungsratsmitglied. Die Aktionärseigenschaft wurde ihm gemäss Pro- tokoll zu Beginn der Versammlung von den Beklagten als übrigen Aktionären und der Verwaltungsratspräsidentin und Nutzniesserin an der Hälfte der Aktien, E._____ , abgesprochen (act. 4/24 S. 1). Dass auch die von den Beklagten und E._____ kontrollierte F._____ den Kläger nicht mehr als Aktionär anerkannte, ergibt sich sodann aus dem im Recht liegenden ehemaligen Aktionärsverzeichnis (act. 15/24) und dem aktuellen Aktienbuch der F._____ (act. 65).

4. Hinsichtlich der Generalversammlung der F._____ vom 23. Juni 2020 ist auf- grund der Akten anzunehmen, dass der Kläger zumindest eingeladen wurde. Je- denfalls legte er selbst eine schriftliche Einladung ins Recht (act. 75/1). Ob der Klä- ger an der betreffenden Versammlung teilgenommen hat, ist unklar, angesichts dessen, dass er bis dahin noch Verwaltungsratsmitglied der F._____ und offenbar über die gefassten Beschlüsse im Bild war, aber nicht unwahrscheinlich (act. 74 S. 11).

5. Betreffend die Generalversammlung der F._____ vom 25. August 2020 er- scheint aufgrund der Akten zumindest naheliegend, dass der Kläger an dieser Ver- sammlung nicht teilgenommen hat. So war er offensichtlich überrascht über die Eingabe der Beklagten vom 9. November 2020 (act. 63), worin diese den Inhalt ei- nes Teils der am 25. August 2020 gefassten Beschlüsse schilderten, namentlich die Statutenänderung betreffend Umwandlung der Inhaberaktien in Namenaktien und Änderung der Nennwerte (vgl. die klägerischen Ausführungen dazu in act. 68 S. 2). Ob der Kläger zu dieser Versammlung eingeladen wurde, ist unbekannt.

6. Dass dem Kläger – was aufgrund des Protokolls der Versammlung vom

24. Juni 2019 wie auch der übrigen Akten zumindest anzunehmen ist – das Stimm- recht an den Generalversammlungen der F._____ ab dem Jahr 2019 verweigert bzw. seine allenfalls abgegebenen Stimmen nicht gezählt wurden, führte ange- sichts der Minderheitsbeteiligung des Klägers nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse. Der Kläger hatte offenbar Kenntnis von den gefassten

- 79 - Beschlüssen und es wäre ihm somit möglich gewesen, innert der zweimonatigen Frist nach Art. 706a Abs. 1 OR eine Anfechtungsklage zu erheben. Dass er dies (erfolgreich) getan hätte, wurde nicht vorgebracht.

7. Betreffend die Generalversammlung vom 25. August 2020 ist zumindest denkbar, dass der Kläger dazu gar nicht erst eingeladen wurde, zumal er an der Versammlung vom 23. Juni 2020 als Verwaltungsrat nicht wiedergewählt worden war (act. 74 S. 11; act. 106 N. 35), womit das aus der Organfunktion abgeleitete Teilnahmerecht nicht mehr bestand (Art. 702a OR). Aufgrund der vorliegenden Be- weise lässt sich dies jedoch nicht abschliessend beurteilen, auch wurde eine feh- lende Einladung nicht geltend gemacht. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Klä- ger weder die Dividendenbeschlüsse an sich (sondern lediglich die Auszahlung an die Beklagten), noch den Beschluss zur Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien beanstandet (vgl. act. 74 S. 7). Ein Nichtigkeitsgrund ist damit nicht offensichtlich, weshalb die gefassten Beschlüsse für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens als gültig zu betrachten sind.

8. Selbst wenn Nichtigkeit der Beschlüsse vom 25. August 2020 angenommen würde, ist im Übrigen zu beachten, dass die bisherigen Inhaberaktien der F._____ per 1. Mai 2021 ex lege in Namenaktien umgewandelt worden wären (Art. 4 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des OR vom 21. Juni 2019). V. Beurteilung der klägerischen Anträge im Einzelnen A. Ausstellung neuer Namenaktienzertifikate

1. Mit seinen anlässlich der Hauptverhandlung geänderten Hauptbegehren (Ziff. 1.A., Ziff. 1.B. und Ziff. 1.1.1. bis 1.3.2.) verlangt der Kläger zusammenge- fasst, die Beklagten seien zu verpflichten, die F._____ zu veranlassen, als Ersatz (Surrogat) für die ursprünglich Prozessgegenstand bildenden, mit GV-Beschluss vom 25. August 2020 aber nichtig gewordenen sechs F._____-Inhaberaktienzerti- fikate des Klägers je ein neues Namenaktienzertifikat auszustellen, je zwei mit dem Beklagten 1, zwei mit dem Beklagten 2 und zwei mit dem Beklagten 3 als "aktuel- lem Zertifikatinhaber". Sodann seien die Beklagten zu verpflichten, die ihnen von

- 80 - der F._____ neu ausgestellten Namenaktienzertifikate auf den Kläger zu übertra- gen (act. 125 S. 1 f.).

2. Der Kläger bezweckt damit, ein Surrogat für seine Inhaberaktienzertifikate zu erhalten, um diese in der Folge vindizieren zu können (act. 74 S. 6; act. 126 S. 4). Er behauptet diesbezüglich, die Beklagten hätten mit ihrer Eingabe an das Gericht vom 1. Dezember 2020 (act. 72 S. 2 f.) offeriert, dass der Verwaltungsrat der F._____ die Inhaberaktienzertifikate einziehe und vernichte und durch neue Na- menaktienzertifikate ersetze. Dies innert einer Woche, nachdem das Gericht die – aufgrund des damals noch geltenden superprovisorischen Verfügungsverbots – er- forderliche Zustimmung zu einem solchen Vorgehen erteilt habe. Der Kläger habe mit Eingabe ebenfalls vom 1. Dezember 2020 (act. 73 S. 1) genau dasselbe ver- langt und damit die vorgenannte Offerte der Beklagten angenommen.

3. Die Beklagten seien daher – so der Kläger weiter – vertraglich verpflichtet gewesen, als Verwaltungsräte der F._____ dafür zu sorgen, dass die neuen Zerti- fikate innert Frist ausgegeben würden, sobald das Gericht dem zustimme. Mit Ab- schluss der Teilvereinbarung über vorsorgliche Massnahmen vom 15. Januar 2021 habe diese Zustimmung des Gerichts vorgelegen (act. 125 S. 6 f.). Die Beklagten bestreiten einen Vertragsschluss infolge der Eingaben vom 1. Dezember 2020. Wenn der Kläger sodann meine, aus der Teilvereinbarung vom 15. Januar 2021 einen Anspruch gegen die Beklagten durchsetzen zu können, habe er ein Vollstre- ckungsverfahren einzuleiten (Prot. S. 127). A.1. Formelles A.1.1 Unzulässige Noven

1. In prozessualer Hinsicht ist zunächst Folgendes festzuhalten: Der Kläger be- hauptete einen Vertragsschluss infolge der Eingaben der Parteien vom 1. Dezem- ber 2020 zum ersten Mal anlässlich der Hauptverhandlung und damit nach Akten- schluss. Der behauptete Vertragsschluss ereignete sich bereits vor Einreichung der klägerischen Replik am 3. Dezember 2020. Damit dieses Vorbringen als unechtes

- 81 - Novum zulässig ist, müssen die Voraussetzungen von Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO erfüllt sein.

2. Im Zusammenhang mit der Begründung der Klageänderung bringt der Kläger zwar vor, er habe erst aufgrund der Ausführungen der Beklagten in der Duplik er- fahren, dass noch keine neuen Namenaktienzertifikate ausgestellt worden seien (s. vorne E. III.A). Dies kann sinngemäss auch als Begründung für das verspätete Vor- bringen des behaupteten Vertragsschlusses am 1. Dezember 2020 angesehen werden. Allerdings ist zu beachten, dass Art. 229 Abs. 1 ZPO verlangt, dass die neue Tatsache "ohne Verzug" in den Prozess eingebracht wird (anders als die auf Noven gestützte Klageänderung, s. dazu ebenfalls vorne E. III.A). "Ohne Verzug" bedeutet in diesem Zusammenhang innert weniger Tage nach dem Ereignis, wel- ches zum Vorbringen des Novums Anlass gab. In der Praxis wird oft von einer Frist von 10 Tagen ausgegangen. Nötigenfalls ist eine unaufgeforderte Noveneingabe einzureichen (SOGO/NAEGELI, in: Oberhammer/Domej/Haas, Kurzkommentar ZPO,

3. Aufl., Basel 2021 [zit. KUKO ZPO-BEARBEITER], Art. 229 N. 10c; HUNSPER- GER/WICKI, Fallstricke des Replikrechts im Zivilprozess - eine Replik, in: AJP 4/2017, S. 455 f.; BGer 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021, E. 4.1 f.).

3. Vorliegend wurde dem Kläger mit Verfügung vom 2. Juni 2021 ausdrücklich eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme zu den Dup- liknoven einzureichen (act. 110). In der darauf folgenden Eingabe äusserte sich der Kläger zum angeblichen Vertragsschluss vom 1. Dezember 2020 jedoch nicht (act. 116). Die diesbezüglich erst an der Hauptverhandlung erfolgten Behauptun- gen sind daher verspätet und infolgedessen nicht mehr zu berücksichtigen. A.1.2 Fehlende Prozessvoraussetzungen

1. Der Kläger beantragt sodann ausdrücklich, die neuen Namenaktienzertifikate, welche ihm anschliessend zu übertragen seien, müssten mit den Beklagten als "ak- tuelle Zertifikatinhaber" ausgestellt werden. Damit kann nur gemeint sein, dass die Zertifikate auf die Namen der Beklagten lauten sollen, zumal die Angabe des Be- rechtigten auf der Urkunde bei Namenaktien unumgänglich ist (OFK Aktienrecht- PLÜSS, Art. 622 N. 21; BSK OR II-BAUDENBACHER, Art. 622 N. 24). Wie erwähnt,

- 82 - sind Aktien kausale Wertpapiere. Durch die Verbriefung entsteht kein zweites durch den Inhalt des Wertpapiers geprägtes Mitgliedschaftsrecht, sondern lediglich ein zusätzliches Eigentumsrecht des Aktionärs am Papier. Die Mitgliedschaft wird in der Urkunde nur deklaratorisch verbrieft (ZK OR-JUNG, Art. 624 N. 55 f.). Aktientitel oder -zertifikate, in denen gar keine bestehende Mitgliedschaft verbrieft ist, sind daher nichtig. Weder die Begebung noch der Erwerb eines nichtigen Zertifikats kann daher eine entsprechende Mitgliedschaft entstehen oder übergehen lassen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn ein Aktienzertifikat an eine Person ausge- geben wird, die tatsächlich gar nicht Aktionär ist (MEIER-HAYOZ/VON DER CRONE, Wertpapierrecht, 3. Aufl., Bern 2018, § 19 N. 1021; ZK OR-JUNG, Art. 624 N. 57; BSK OR II-BAUDENBACHER, Art. 622 N. 8; BLUM, a.a.O., S. 695, Fn. 13, u. S. 696).

2. Wie gezeigt, ist der Kläger an dem von ihm beanspruchten Viertel der F._____-Aktien weiterhin als Aktionär berechtigt, d.h. Inhaber der betreffenden Mit- gliedschaftsrechte geblieben, genauso wie auch die drei Beklagten je über einen Viertel der Aktien verfügen. Würden für die klägerischen Aktien Zertifikate auf die Namen der Beklagten ausgestellt, so bestünde die verbriefte Mitgliedschaft gar nicht und die Zertifikate wären demzufolge nichtig. Die nachfolgende Übertragung der auf die Namen der Beklagten lautenden Zertifikate an den Kläger würde daran nichts ändern und vermöchte dem Kläger die Aktionärsstellung – die er bereits hat

– nicht (nochmals) zu vermitteln. Auch alle nachfolgenden Übertragungen wären ungültig (vgl. BLUM, a.a.O., S. 696).

3. Die Beklagten könnten sich gültige Zertifikate lediglich für die ihnen zustehen- den, d.h. ihnen von E._____ geschenkten F._____-Aktien ausstellen lassen und dem Kläger übertragen. Der Kläger würde dann aber zusätzlich zu dem Viertel, welchen er von E._____ geschenkt bekommen hat, einen weiteren Viertel der F._____-Aktien erhalten. Er wäre dann zu 50% Aktionär der F._____. Dies verlangt der Kläger aber klarerweise nicht; vielmehr spricht er in den Rechtsbegehren selbst davon, dass die neuen Zertifikate als Ersatz für die ihm gehörenden Inhaberaktien- zertifikate auszustellen seien, sprich dass darin auch dieselben Mitgliedschafts- rechte zu verbriefen seien.

- 83 -

4. Selbst wenn die Zertifikate, welche für die klägerischen Aktien auf die Namen der Beklagten ausgegebenen werden sollen, als gültig betrachtet würden, wäre spätestens die vom Kläger beantragte Übertragung dieser Aktien an ihn rechtlich nicht möglich. Diese Übertragung müsste mittels Übergabe der Zertifikate und In- dossament oder Zession erfolgen (s. oben E. IV.A, sowie BLUM, a.a.O., S. 694). Die Übertragung mittels Zession würde vollumfänglich ausscheiden, zumal diese die Verfügungsmacht des Zedenten voraussetzt. Da die Beklagten aber nicht Aktionäre der vom Kläger beanspruchten F._____-Aktien sind, können sie diese auch nicht gültig abtreten.

5. Beim Erwerb durch Indossament ist zwar unter gewissen Voraussetzungen auch ein Erwerb vom Nichtberechtigten möglich, dies erfordert jedoch den guten Glauben des Erwerbers (BSK OR II-DU PASQUIER/WOLF/OERTLE, Art. 684 N. 7). Den Beklagten fehlt jedoch nach dem Gesagten die Rechtszuständigkeit für die klägerischen Aktien, was der Kläger auch weiss, behauptet er doch gerade, er selbst sei an diesen Aktien berechtigt. Gültig übertragen könnten die Beklagten dem Kläger lediglich ihre eigenen F._____-Aktien, dies ist aber, wie oben gezeigt, offenbar nicht, was der Kläger verlangt.

6. Die Gutheissung der klägerischen Begehren betreffend Ausgabe neuer Na- menaktienzertifikate und Übertragung dieser Zertifikate durch die Beklagten an ihn würde nach dem Gesagten dazu führen, dass die Beklagten dem Kläger nichtige Aktienzertifikate ungültig übertragen müssten. Wie bereits im Entscheid über vor- sorgliche Massnahmen ausgeführt, verlangt der Kläger etwas, das er bereits hat, und das ihm die Beklagten daher auch nicht geben können (act. 93 S. 32).

7. Prozessvoraussetzung ist u.a. ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dieses setzt voraus, dass das Urteil dem Kläger im Falle seines Obsiegens einen praktischen Nutzen bringt. So fehlt ein Rechtsschutzinte- resse etwa dann, wenn ein streitiger Anspruch gar nicht befriedigt werden kann (BGE 122 III 279; ZINGG, in: Berner Kommentar, ZPO, Band I, Bern 2012, Art. 59 N. 47). Letzteres ist vorliegend der Fall, würden die Beklagten bei Gutheissung der klägerischen Hauptanträge doch verpflichtet, nichtige Aktienzertifikate auf ihren Na- men ausstellen zu lassen und dem Kläger zu übertragen, wobei letzteres gar nicht

- 84 - umsetzbar wäre. Verfügen ohne Verfügungsmacht ist rechtlich unmöglich (Art. 20 Abs. 1 OR; SPIRIG, in: Zürcher Kommentar, Obligationenrecht, Art. 1–529 OR,

3. Aufl., Zürich 1993, Art. 164 N. 68 [zit. ZK OR-SPIRIG]).

8. Die klägerischen Hauptbegehren sind auch aus einem weiteren Grund nutz- los: Zwischen dem Kläger und den Beklagten besteht ein Kaufvertrag, aufgrund dessen der Kläger verpflichtet ist, den Beklagten seine F._____-Aktien zu übertra- gen (s. oben E. IV). Wie unten, E. VI ausgeführt wird, ist dieser Übertragungsan- spruch fällig und die Eventualwiderklage daher gutzuheissen. Der Kläger ist daher zu verpflichten, einer Zession seiner F._____-Aktien an die Beklagten zuzustimmen und damit das erforderliche Verfügungsgeschäft vorzunehmen. Die vorgängige Ausgabe und Übertragung von Zertifikaten für die klägerischen Aktien erbringt vor diesem Hintergrund keinerlei ersichtlichen praktischen Nutzen, wäre der Kläger doch verpflichtet, auch diese Zertifikate umgehend den Beklagten zu übertragen.

9. Die Teilvereinbarung vom 15. Januar 2021 stellt zudem einen gerichtlichen Vergleich dar, welcher das Verfahren im Umfang der geregelten Punkte unmittelbar erledigt und der in seiner Wirkung einem rechtskräftigen Entscheid gleichgestellt ist (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Die klägerischen Anträge betreffend Ausgabe neuer Namenaktienzertifikate im Massnahmeverfahren wurden in der Folge als durch Vergleich erledigt abgeschrieben (act. 93, Beschluss vom 26. März 2021, Disposi- tivziffer 1). Auf die diesbezügliche Berufung des Klägers trat das Obergericht des Kantons Zürich nicht ein (act. 128, Urteil vom 28. Juni 2021, E. II.10 S. 29, Dispo- sitivziffer 1 S. 32). Soweit der Kläger aus dem gerichtlichen Vergleich Ansprüche ableiten will, bleibt ihm ein neuerliches Erkenntnisverfahren verwehrt und ist er auf den Vollstreckungsweg zu verweisen.

10. Es fehlt nach dem Gesagten ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der materiellen Beurteilung seiner Hauptbegehren. Soweit der Kläger Ansprüche aus der Teilvereinbarung vom 15. Januar 2021 ableiten will, wurde die Sache zudem gemäss Art. 59 Abs. 2 lit. e i.V.m. Art. 241 Abs. 2 ZPO bereits rechtskräftig ent- schieden. Auf die klägerischen Hauptbegehren ist aus diesen Gründen nicht einzu- treten.

- 85 - A.2. Materielles Auch wenn ein Rechtsschutzinteresse zu bejahen und die klägerischen Noven zum angeblichen Vertragsschluss vom 1. Dezember 2020 zu berücksichtigen wären, könnten die gestellten Begehren bei materieller Prüfung nicht gutgeheissen wer- den, wie im Folgenden gezeigt wird. Es wird dabei in Nachachtung des Prinzips der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia; Art. 57 ZPO) auf eine Reihe denkbarer Anspruchsgrundlagen eingegangen. A.2.1 Zum behaupteten Vertragsschluss vom 1. Dezember 2020

1. Es erscheint bereits fraglich, ob die Ausführungen der Beklagten vom 1. De- zember 2020 überhaupt als Offerte zum Vertragsschluss gelten können, d.h. ob ein Rechtsbindungswille der Beklagten bestand oder vom Kläger wenigstens nach dem Vertrauensprinzip angenommen werden durfte. Selbst wenn der Eingabe ein Of- fertcharakter zuerkannt würde, könnte die gleichentags erfolgte Eingabe des Klä- gers jedoch nicht als Akzept betrachtet werden. Eine Offerte ist eine empfangsbe- dürftige Willenserklärung: Annehmen kann eine Offerte nur, wer überhaupt um sie weiss. Die Annahme ist also nur in Kenntnis der Offerte und bezogen auf diese möglich (BSK OR I-ZELLWEGER-GUTKNECHT, Art. 3 N. 10).

2. Die Parteien sandten die fraglichen Eingaben vom 1. Dezember 2020 beide am selben Tag ab (act. 72 und act. 73). Die "Offerte" der Beklagten wurde dem Kläger bzw. dessen Rechtsvertreter zwar direkt in Kopie zugestellt, gleichwohl kann sie ihm frühestens am Folgetag zur Kenntnis gelangt sein. Der Kläger nimmt in seiner Eingabe vom 1. Dezember 2020 denn auch keinerlei Bezug auf die entspre- chenden Ausführungen der Beklagten. Dass der Kläger die "Offerte" danach bis zum 15. Januar 2021 – möglicherweise auch stillschweigend – angenommen hätte, macht er nicht geltend. Ein Vertragsschluss vor diesem Datum ist damit nicht er- stellt. Hinsichtlich der Teilvereinbarung vom 15. Januar 2021 ist den Beklagten so- dann zuzustimmen, dass diese keine Verpflichtung der Beklagten enthält, die Aus- gabe neuer Aktienzertifikate zu veranlassen. Es wurde lediglich vereinbart, dass

- 86 - die F._____ die Inhaberaktienzertifikate einziehen darf und neue Namenaktienzer- tifikate ausgestellt werden dürfen. Eine Verpflichtung, solche Zertifikate effektiv auszugeben, ist daraus nicht ersichtlich. A.2.2 Zum Verbriefungsanspruch des Aktionärs

1. Gemäss neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht zwar ein ge- setzlicher Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seiner Namenaktien, sofern die- ser nicht statutarisch wegbedungen wurde (BGer 4A_39/2021 vom 9. August 2021 E. 4.3.2 u. E. 5). Unabhängig davon besteht ein Anspruch auf Korrektur ausgege- bener Urkunden, insb. nach Umwandlung verbriefter Aktien (ZK OR-JUNG, Art. 622 N. 51; OFK Aktienrecht-PLÜSS, Art. 622 N. 24). Beide genannten Ansprüche richten sich indes gegen die Gesellschaft und nicht gegen einzelne Mitglieder des Verwal- tungsrates bzw. Aktionäre.

2. Die Voraussetzungen eines – nur in Ausnahmefällen in Betracht kommenden

– Durchgriffs wurden nicht dargelegt und sind auch nicht ersichtlich (vgl. BGE 145 III 351 E. 4.2). Angesichts dessen, dass der Kläger zu 25% Aktionär der F._____ ist, besteht zwischen dieser und den Beklagten keine wirtschaftliche Iden- tität. Sodann erscheint die Berufung der Beklagten auf die rechtliche Selbständig- keit der F._____ im vorliegenden Fall weder zweckwidrig noch rechtsmissbräuch- lich. Somit fehlt es den Beklagten hinsichtlich des gesetzlichen Verbriefungs- bzw. Korrekturanspruchs an der erforderlichen Passivlegitimation. A.2.3 Zu sachenrechtlichen Anspruchsgrundlagen

1. Andere Anspruchsgrundlagen sind ebenfalls nicht ohne Weiteres ersichtlich: Wird der Herausgabe- bzw. Übertragungsanspruch als Vindikation verstanden (Art. 641 Abs. 1 ZGB), so ist dafür erforderlich, dass der Kläger Eigentümer der betreffenden Sache ist. Die gemäss den obigen Ausführungen im Eigentum des Klägers verbliebenen Inhaberaktienzertifikate der F._____ sind aber als Sachen nach wie vor vorhanden, woran die Tatsache nichts ändert, dass sie als Wertpa- piere die darin verbrieften Aktien aufgrund der Umwandlung in Namenaktien nicht mehr gültig verkörpern. Die Inhaberaktienzertifikate sind auch nicht vollkommen

- 87 - wertlos geworden: Will der Kläger sich neue Namenaktienzertifikate der F._____ ausstellen lassen, müsste er der Gesellschaft die bestehenden Papiere zwecks Korrektur bzw. Austausch einreichen, was voraussetzt, dass sie sich in seinem Be- sitz befinden (vgl. ZK OR-JUNG, Art. 622 N. 51).

2. Sofern der Kläger also einen Vindikationsanspruch geltend machen will, müsste sich dieser auf die noch bestehenden Inhaberaktienzertifikate beziehen, jedenfalls solange diese noch existieren. Sachenrechtlich betrachtet erscheint es abwegig, die Beklagten zu verpflichten, die im Eigentum des Klägers stehenden Zertifikate einziehen und vernichten zu lassen, neue Zertifikate zu erschaffen und diese dem Kläger anschliessend herauszugeben. Das Eigentum des Klägers an den bisherigen Inhaberaktienzertifikaten würde denn auch nicht ohne Weiteres auf die neu auszustellenden Namenaktienzertifikate übergehen. Die dingliche Surroga- tion ist kein allgemeines Prinzip des schweizerischen Rechts, sondern bedarf einer gesetzlichen Regelung, um Anwendung zu finden. Eine solche ist vorliegend nicht ersichtlich (ZOBL, in: Berner Kommentar, Art. 888-906 ZGB, Bern 1996, Art. 892 N. 24; dazu eingehend: EGGEL, Studie zur Surrogation im schweizerischen Zivil- recht, in: Hausheer [Hrsg.], Abhandlungen zum Schweizerischen Recht, Bd. 795, Bern 2013, S. 167 ff.; a.M. ohne Begründung: GLANZMANN/SPOERLÉ, Das neue Glo- bal Forum-Gesetz, in: GesKR 2/2016, S. 95).

3. Würde der Anspruch des Klägers auf Besitzesentziehung gestützt (Art. 927 Abs. 1 ZGB), könnte er sich – wiederum vorbehältlich einer dinglichen Surrogation

– nur auf die entzogenen Sachen beziehen, vorliegend also die Inhaberaktienzerti- fikate. Ein Anspruch auf Ersetzung der entzogenen Sache durch eine andere und Herausgabe dieser neuen Sache lässt sich daraus nicht ableiten. Bei dem in Art. 927 Abs. 3 ZGB vorgesehenen Schadenersatzanspruch handelt es sich so- dann um einen Verweis auf Art. 41 Abs. 1 OR (ZELGER, in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 927 ZGB N. 32 [zit. Haft- pflichtkommentar-ZELGER]; s. dazu unten E. V.C). Ein Anspruch aus Besitzesent- ziehung würde ohnehin am Nachweis des besseren Rechts der Beklagten schei- tern (Art. 927 Abs. 2 ZGB, s. dazu E. IV.C.2). Auch Art. 938 ff. ZGB verschaffen

- 88 - dem Berechtigten nicht unmittelbar Eigentum an einem vom Nichtberechtigten er- worbenen Ersatzgegenstand, geschweige denn auf Verschaffung eines solchen Er- satzgegenstandes, während die ursprüngliche Sache noch besteht (EGGEL, a.a.O., S. 169 m.w.H.). A.2.4 Zu obligationenrechtlichen Anspruchsgrundlagen

1. Aus den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag ergibt sich ebenfalls keine dingliche Surrogation (EGGEL, ebd.). Art. 423 Abs. 1 OR sieht zwar einen obligatorischen Anspruch gegenüber dem Geschäftsanmasser auf Heraus- gabe jeden aus der Führung der Geschäfte erlangten Vermögensvorteils vor, da- runter auch auf Übertragung dinglicher Rechte. Dies setzt indes voraus, dass sol- che Rechte aus einer Geschäftsanmassung überhaupt entstanden sind. Das Ei- gentum an den F._____-Inhaberaktienzertifikaten des Klägers ist vorliegend ge- rade nicht auf die Beklagten übergegangen, ebenso wenig die in diesen Zertifikaten verkörperten Mitgliedschaftsrechte in der F._____. Es fehlt damit an einem Vermö- gensvorteil der Beklagten, der herausverlangt werden könnte. Auch kann nicht ver- langt werden, dass sich der Geschäftsanmasser zunächst einen Vermögensvorteil verschaffe, um diesen anschliessend an den Geschäftsherrn herauszugeben. Da- rauf laufen die klägerischen Anträge aber hinaus.

2. Läge eine deliktische Haftung vor, könnte aufgrund von Art. 43 Abs. 1 OR das Gericht nach eigenem Ermessen auch Naturalersatz anordnen (BSK OR I-KESS- LER, Art. 43 N. 4). Mangels entsprechender substantiierter Behauptungen des Klä- gers ist aber bereits unklar, worin dem Kläger aus der Vorenthaltung der Inhaber- aktienzertifikate durch die Beklagten ein Schaden im Sinne der Differenztheorie entstanden sein soll. Am naheliegendsten erschiene dies im Zusammenhang mit den Dividenden auf den klägerischen Aktien, welche den Beklagten ausbezahlt wurden (entgangener Gewinn). Für diese verlangt der Kläger indes mit einem se- paraten Begehren Geldersatz (s. unten E. V.C). Selbst bei Annahme einer Haftung aus Art. 41 Abs. 1 OR wäre das vom Kläger gestellte Begehren nicht zielführend und auf eine Anordnung von Naturalersatz daher zu verzichten (s. vorne E. VA.1.2).

- 89 -

3. Bei den grundsätzlich nur subsidiär zur Anwendung gelangenden Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung gilt das Prinzip, dass der rechtsgrundlose Vor- teil nach Möglichkeit in natura zurückzuerstatten ist (BSK OR I-SCHULIN/VOGT, Art. 64 N. 2). Eine Bereicherung wäre etwa hinsichtlich der an die Beklagten aus- bezahlten Dividenden auf den klägerischen Aktien denkbar, für die der Kläger aber wie erwähnt bereits Geldersatz verlangt. Im Übrigen ist hingegen fraglich, wie eine Bereicherung, d.h. eine Vermögensvermehrung, auf Seiten der Beklagten und eine korrespondierende Entreicherung des Klägers entstanden sein soll. Eine solche ist etwa dann anzunehmen, wenn Eigentum erworben wird, was vorliegend aber ge- rade nicht der Fall ist. Der Bereicherungsanspruch und der Eigentumsherausgabe- anspruch aus Art. 641 Abs. 2 ZGB schliessen sich denn auch aus: Wer Eigentümer bleibt, kann nicht um das Eigentumsrecht entreichert sein (BSK OR I-SCHU- LIN/VOGT, Art. 62 N. 6 u. N. 37 m.w.H.). A.2.5 Fazit Es ist damit keine gesetzliche oder vertragliche Grundlage ersichtlich, welche die Gutheissung der klägerischen Hauptanträge erlauben würde. Auch bei materieller Behandlung wären die entsprechenden Begehren daher abzuweisen. B. Eventualantrag betr. Übertragung von unverbrieften Namenaktien

1. Die klägerischen Eventualbegehren Ziff. 1.2.1.1. bis 1.2.3.2. sind in Gegen- überstellung mit den Hauptbegehren so zu verstehen, dass der Kläger von den Beklagten die Übertragung von insgesamt 250'000 unverbrieften Namenaktien der F._____ verlangt, entsprechend einem Viertel der insgesamt 1'000'000 Aktien der Gesellschaft. Diese Eventualbegehren sind angesichts der Abweisung der Haupt- anträge nachfolgend zu prüfen.

2. Der Kläger führt hierzu Folgendes aus: Wenn eine Vindikation infolge fehlen- der Verbriefung der neuen F._____-Namenaktien nicht verlangt werden könne, trete an deren Stelle ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Dieser be- inhalte auch einen Anspruch auf Rückzession (act. 125 S. 10). Die Beklagten hal- ten dem entgegen, dass eine Zession Verfügungsmacht voraussetze. Eine Zession

- 90 - komme folglich nur in Frage, wenn der Kläger anerkenne, dass die Beklagten recht- mässige Eigentümer geworden und damit in der Lage seien, dem Kläger diese For- derungen (bzw. Mitgliedschaftsrechte) abzutreten (Prot. S. 127).

3. Den Einwänden der Beklagten ist zuzustimmen. Wie bereits mehrfach ausge- führt, müssen unverbriefte Aktien mittels Zession übertragen werden, welche die Verfügungsmacht über das abzutretende Recht voraussetzt (ZK OR-JUNG, Art. 624 N 54; BLUM, a.a.O., S. 694 f., s. oben E. IV.A). Die Beklagten können aber mangels Verfügungsmacht gar nicht gültig über die Mitgliedschaftsrechte des Klägers verfü- gen (ZK OR-SPIRIG, Art. 164 N. 63). Aufgrund rechtlicher Unmöglichkeit einer Ab- tretung ohne Verfügungsmacht fehlt es an einem schutzwürdigen Interesse des Klägers an der Gutheissung seiner Eventualbegehren. Dasselbe ergibt sich aus dem Umstand, dass der Kläger infolge Gutheissung der Eventualwiderklage zu ver- pflichten ist, seine F._____-Aktien den Beklagten zu zedieren. Wäre eine Zession von den Beklagten an den Kläger möglich, was nicht der Fall ist, wäre diese ange- sichts der Pflicht zur umgehenden Rückzession nutzlos.

4. Bei materieller Beurteilung wären die klägerischen Eventualbegehren abzu- weisen, zumal weder eine vertragliche noch eine gesetzliche Grundlage für den geltend gemachten Anspruch ersichtlich ist. Nach den insoweit zutreffenden Vor- bringen des Klägers ist dieser Inhaber der Mitgliedschaftsrechte aus einem Viertel der F._____-Aktien geblieben. Damit ist ein Anspruch aus ungerechtfertigter Berei- cherung aber ausgeschlossen, da die Mitgliedschaftsrechte eben nicht auf die Be- klagten übergegangen sind und damit ihrerseits keine Bereicherung vorliegt. Auch eine Entreicherung des Klägers liegt diesbezüglich nicht vor. Aus der Begründung der Klage ergibt sich im Übrigen, dass der Kläger nicht verlangt, dass die Beklagten ihm ihre eigenen Aktien abtreten. Ohnehin wäre eine Anspruchsgrundlage hierfür nicht ersichtlich. Es ist an dieser Stelle ergänzend auf die Ausführungen oben unter E. V.A. zu verweisen.

5. Auf die klägerischen Eventualanträge Ziff. 1.2.1.1. bis 1.2.3.2. ist damit eben- falls nicht einzutreten.

- 91 - B. Subeventualantrag betr. Feststellung des Eigentums an Namenaktien Aufgrund des Nichteintretens auf die Haupt- und Eventualanträge des Klägers sind dessen Subeventualbegehren betreffend Feststellung seines Eigentums an den streitgegenständlichen Aktien zu prüfen. B.1. Feststellungsinteresse

1. Die Feststellungsklage ist gegenüber Leistungs- und Gestaltungsklagen sub- sidiär. Ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse setzt daher voraus, dass i) eine erhebliche Ungewissheit über Bestand und Inhalt der Rechtsbeziehungen zwi- schen den Parteien herrscht, ii) diese Ungewissheit mit einem Feststellungsurteil beseitigt werden kann, iii) das Fortdauern der Ungewissheit für den Kläger unzu- mutbar ist, weil sie ihn in seiner Bewegungsfreiheit behindert, und iv) es dem Kläger nicht möglich ist, diese Unsicherheit mit einer Leistungs- oder Gestaltungsklage zu beheben oder zu beseitigen (statt vieler: BSK ZPO-WEBER, Art. 88 N. 9 m.w.H.).

2. Zwischen den Parteien besteht vorliegend eine erhebliche Ungewissheit über die Berechtigung an einem Viertel der Aktien der F._____, welche mit einem Fest- stellungsurteil ohne Weiteres beseitigt werden kann. Ebenso ist ein Fortdauern die- ser Ungewissheit für den Kläger als unzumutbar zu betrachten, wird ihm doch die Ausübung sämtlicher Rechte im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Aktien verunmöglicht. Dass Leistungsbegehren gegen die Beklagten in der vorlie- genden Konstellation nicht aussichtsreich sind, wurde bereits aufgezeigt (s. oben E. V.A. bis E. V.B.). Ein hinreichendes Feststellungsinteresse des Klägers ist damit zu bejahen.

3. Die übrigen Prozessvoraussetzungen hinsichtlich des klägerischen Subeven- tualantrags geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf das Begehren ist daher einzutreten.

- 92 - B.2. Materielles

1. Oben (E. IV) wurde aufgezeigt, dass das Eigentum an den ursprünglich streit- gegenständlichen Inhaberaktienzertifikaten mangels eines gültigen Verfügungsge- schäfts nicht auf die Beklagten übergegangen ist, obgleich ein Verpflichtungsge- schäft in Form eines Kaufvertrages vorliegt. Damit steht fest, dass die Beklagten aufgrund dieses Kaufvertrags bislang weder Eigentum an den F._____-Inhaberak- tienzertifikaten des Klägers erlangt haben, noch die klägerischen Mitgliedschafts- rechte als Aktionär der F._____ auf sie übergegangen sind.

2. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die F._____-Aktien des Klä- gers aufgrund der Umwandlung in Namenaktien derzeit durch die noch bestehen- den Inhaberaktienzertifikate nicht bzw. nicht gültig verbrieft sind. Die Zertifikate sind nichtig geworden. Es handelt sich folglich um unverbriefte Aktien bzw. Mitglied- schaftsrechte, die keine Sachen, sondern "andere Rechte" darstellen (s. oben E. IV.A). Der Kläger beantragt denn auch die Feststellung, er sei Eigentümer von "Namenaktien", nicht von Zertifikaten. Mangels Sachqualität kann an unverbrieften Aktien zwar nicht im juristisch-technischen Sinne Eigentum bestehen. Der Gesetz- geber selbst bezeichnet jedoch bisweilen die Inhaberschaft an Mitgliedschaftsrech- ten durch einen Aktionär als "Eigentum" (ZK OR-JUNG, Art. 624 N. 62; so insb. in Art. 685c Abs. 1 und 2, Art. 686 Abs. 2 und Art. 690 Abs. 1 OR). Auch in der juris- tischen Umgangssprache ist die Verwendung des Begriffs Eigentum nicht nur für das Recht am Papier, sondern auch für das Recht aus dem Papier geläufig. Das klägerische Begehren ist in diesem Sinne zu verstehen.

3. Nach dem Gesagten ist der Kläger damit Eigentümer von 2'500 Inhaberaktien der F._____ geblieben, welche infolge Umwandlung und Anpassung der Nenn- werte nun 250'000 F._____-Namenaktien entsprechen. Davon ist nach unbestritte- ner Darstellung die Hälfte, d.h. 125'000 Namenaktien, unbelastet, an der anderen Hälfte besteht bis zum 31. Dezember 2023 noch eine Nutzniessung zugunsten von E._____ (act. 4/1 Ziff. III.2.b). Daran ändert nichts, dass der Kläger in Gutheissung der Eventualwiderklage zur Zession dieser Aktien an die Beklagten zu verpflichten ist. Die entsprechende Erklärung wird erst bei Vollstreckbarkeit des Urteils durch dieses ersetzt (Art. 344 Abs. 1 ZPO). Das Verfügungsgeschäft wird damit auch erst

- 93 - in jenem Zeitpunkt Wirkung entfalten. Bis dahin bleibt der Kläger Eigentümer der streitgegenständlichen Aktien. Das subeventualiter gestellte klägerische Feststel- lungsbegehren ist damit gutzuheissen. C. Ansprüche betr. Dividendenzahlungen C.1. Sachverhalt und Parteivorbringen

1. Unbestritten geblieben ist, dass anlässlich der Generalversammlung der F._____ vom 24. Juni 2019 eine Dividende von CHF 200.– pro Aktie beschlossen wurde. Für die per Ende 2018 von der Nutzniessung durch E._____ frei geworde- nen damaligen 1'250 Inhaberaktien des Klägers resultiert daraus ein Betrag von CHF 250'000.–. Anlässlich der Generalversammlung der F._____ vom 24. Juni 2020 wurde eine weitere Dividendenzahlung von CHF 150.– pro Aktie beschlos- sen, für die unbelasteten F._____-Aktien des Klägers somit CHF 187'500.–. Beide Dividendenzahlungen erfolgten auch für die klägerischen Aktien an die Beklagten (act. 2 S. 31; act. 74 S. 11 u. S. 41 f.; act. 126 S. 27 f.).

2. Der Kläger verlangt Ersatz dieser Dividenden zuzüglich Zins zu 5% seit

24. Juni 2019 bzw. seit 23. Juni 2020 (act. 2 S. 31, Ziff. 2.1. bis Ziff. 3.3.). In recht- licher Hinsicht stützt der Kläger sich dabei auf Art. 940 Abs. 1 ZGB. Er bringt vor, die Beklagten seien spätestens nach Erhalt des E-Mails von I._____ vom 20. Mai 2019 über das Gutachten von Prof. Dr. P._____ ins Bild gesetzt worden und hätten damit gewusst, dass sie sich rechtswidrig im Besitz der dem Kläger gehörenden 1'250 F._____-Aktien befunden hätten (act. 2 S. 50 f.; act. 126 S. 27 f.).

3. Die Beklagten sind der Auffassung, infolge Ausübung des Kaufsrechts seien sie Eigentümer und Besitzer der F._____-Aktien des Klägers geworden, welcher folglich kein Anrecht auf die im Juni 2019 ausbezahlte Dividende gehabt habe (act. 16 N. 131; act. 106 N. 34 u. N. 148). Selbst wenn das Gericht bezüglich des Eigentumsübergangs zu einem anderen Schluss komme, hätten die Beklagten auf- grund der Ausübung des Kaufsrechts in gutem Glauben Grund zu der Annahme gehabt, dass ihr Besitz rechtmässig sei. Nach Art. 938 Abs. 1 ZGB sei daher kein Ersatz geschuldet. Der E-Mail von I._____ vom 20. Mai 2019 habe nicht einmal das

- 94 - Gutachten von Prof. Dr. P._____ beigelegen, weshalb die Beklagten auch dadurch nicht bösgläubig geworden seien (act. 16 N. 226). C.2. Grundlagen zur Verantwortlichkeit des Besitzers

1. Wer eine Sache in bösem Glauben besitzt, muss dem Berechtigten gemäss Art. 940 Abs. 1 ZGB u.a. für die bezogenen Früchte, worunter auch zivile Früchte wie Dividenden fallen, Ersatz leisten. Ist der Besitzer dagegen gutgläubig, wird er nach Art. 938 Abs. 1 ZGB dadurch, dass er die Sache seinem vermuteten Recht gemäss gebraucht und nutzt, dem Berechtigten nicht ersatzpflichtig. Dem gutgläu- bigen Besitzer verschafft Art. 938 Abs. 1 ZGB zudem eine über die besitzrechtli- chen Regeln hinausgehende Rechtfertigung, indem auch bereicherungs- oder de- liktrechtliche Ansprüche gegen ihn ausgeschlossen werden (Haftpflichtkommentar- ZELGER, Art. 938 ZGB N. 19; KUKO ZGB-DOMEJ/SCHMIDT, Art. 938 N. 3; BSK ZGB II-ERNST, Vor Art. 938 ff. N. 2). Ebenso scheiden Ansprüche gegen den gut- gläubigen Besitzer aus Geschäftsanmassung aus, da Art. 423 OR nur auf den bös- gläubigen Eigengeschäftsführer anwendbar ist (BSK OR I-OSER/WEBER, Art. 423 N. 8; BK ZGB-STARK/ LINDENMANN, Vor Art. 938-940 N. 12, je m.w.H.). Den Schutz von Art. 938 ZGB kann der Besitzer aber nur für denjenigen Zeitraum beanspru- chen, während welchem er gutgläubig war. Wird er später bösgläubig, tritt ab die- sem Zeitpunkt die Ersatzpflicht nach Art. 940 ZGB ein (BSK ZGB II-ERNST, Vor Art. 938-940 N. 8; BERGER-STEINER/SCHMID, in: Kren Kostkiewicz/Wolf/Am- stutz/Fankhauser [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 938 N. 13 [zit. OFK ZGB]).

2. Gutgläubigkeit im Sinne von Art. 938 ZGB setzt voraus, dass der Besitzer Grund hatte, seinen eigenen Besitz für rechtmässig zu halten. Es liegt auch dann kein böser Glaube vor, wenn der Besitzer zwar in tatsächlicher Hinsicht den wahren Sachverhalt kennt, daraus aber in entschuldbarer Weise falsche Schlüsse zieht. So etwa, wenn er vom Übergang eines dinglichen Rechts ausgeht, besondere Um- stände diesen aber verhindern. Die Fehlinterpretation der Rechtslage durch den Besitzer muss dabei begreiflich sein (BSK ZGB II-ERNST, Vor Art. 938–940 N. 8 f.; OFK ZGB-BERGER-STEINER/SCHMID, Art. 938 N. 13 ff.). Auch ein Besitzer, der die

- 95 - Sache durch verbotene Eigenmacht an sich gebracht hat, ist nicht notwendiger- weise bösgläubig, namentlich dann nicht, wenn er sich redlicherweise für den Ei- gentümer oder sonst für berechtigt hält (BK ZGB-STARK/LINDENMANN, Vor Art. 938– 940 N. 8).

3. Der Bezug von Dividenden auf Aktien, als deren Eigentümer sich der Besitzer betrachtet, stellt ohne Weiteres einen dem vermuteten Recht entsprechenden Ge- brauch dar. Entscheidend ist somit die Frage des guten oder bösen Glaubens der Beklagten. Gemäss Art. 3 ZGB wird der gute Glaube einer Person vermutet (Abs. 1), es sei denn, sie habe nicht die nach den Umständen von ihr verlangte Aufmerksamkeit walten lassen (Abs. 2). Die Beweislast liegt damit bei demjenigen, der den guten Glauben bestreitet. Er kann entweder beweisen, dass der andere den Rechtsmangel kannte, oder dartun, dass der andere unter den konkreten Um- ständen nicht gutgläubig sein durfte (OFK ZGB-SCHWANDER, Art. 3 N. 3; MIDDEN- DORF/GROB, in: Breitschmid/Jungo [Hrsg.], Kommentar Art. 1–456 ZGB - PartG,

3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 3 N. 5). C.3. Gutgläubigkeit der Beklagten

1. Wie oben unter E. IV.C ausgeführt, haben sich die Beklagten im Zusammen- wirken mit E._____ den Besitz an den Inhaberaktienzertifikaten des Klägers ver- schafft, ohne dass dieser damit einverstanden war. Damit haben sie eigenmächtig gehandelt (vgl. zum Begriff der Eigenmacht: BK ZGB-STARK/LINDENMANN, Vor Art. 926–929 N. 21). Solches Vorgehen kann im Allgemeinen nicht gutgeheissen werden, stellt es doch letztlich eine unerlaubte Selbsthilfe zur Durchsetzung eines obligatorischen Anspruchs dar (s. BK ZGB-STARK/LINDENMANN, Vor Art. 926–929 N. 42; MÜLLER, in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Pri- vatrecht, Art. 1–183 OR, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 52 N. 24). Auch wenn die Beklagten – aufgrund der "Strukturmassnahmen" Ende 2018 möglicher- weise nicht vollkommen zu Unrecht – befürchteten, ohne Überraschung des Klä- gers den Verlust der Zertifikate zu riskieren (so der Beklagte 1: Prot. S. 35 f.), wäre ein (allenfalls superprovisorisches) gerichtliches Verfügungsverbot das Mittel der Wahl gewesen (vgl. KUKO OR-KIKINIS, Art. 184 N. 56).

- 96 -

2. Art. 938 ZGB stellt aber nicht auf die Umstände der Erlangung des Besitzes ab, sondern darauf, ob der Besitz selbst in gutem Glauben erfolgt, also mit der Überzeugung des Besitzers, zum Besitz berechtigt zu sein. Aus der eigenmächti- gen Besitzverschaffung ergibt sich daher nicht ohne Weiteres, dass die Beklagten auch bösgläubig waren, d.h. keinen Grund hatten, sich nach Erhalt der Zertifikate als Eigentümer zu betrachten und ihren Besitz demzufolge für rechtmässig zu hal- ten. Die Beweislast dafür trifft den Kläger (Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 ZGB). Dieser beruft sich darauf, dass I._____ den Beklagten am 20. Mai 2019 per E-Mail eine Kopie seines Schreibens an E._____ vom 14. Mai 2019 weitergeleitet habe, womit die Beklagten über den Inhalt des Gutachtens von Prof. Dr. P._____ ins Bild gesetzt worden seien. Spätestens dadurch seien die Beklagten bösgläubig geworden (act. 2 S. 51). Die Beklagten bestritten den Erhalt dieser E-Mail nicht, führten jedoch präzisierend aus, dass das erwähnte Gutachten der E-Mail nicht beigelegen habe, was seitens des Klägers unwidersprochen blieb (act. 16 N. 226).

3. Die erwähnte E-Mail von I._____ vom 20. Mai 2019, welche in Kopie auch an die Beklagten ging, befindet sich bei den Akten, ebenso (auszugsweise) das ihr angehängte Schreiben von I._____ (act. 4/22-23). In letzterem führte I._____ ge- genüber E._____ mitunter aus, dass deren "Aktion" – gemeint ist die Herausgabe der Aktienzertifikate an die Beklagten – gegen geltendes Zivilrecht verstosse. Ein ausführliches Gutachten von Prof. Dr. P._____ belege, dass kein Vorhandfall vor- liege, die Herausgabe der Aktien rechtswidrig gewesen sei, der Kläger die Aktien von den Brüdern herausverlangen könne und das Vorgehen von E._____ die ob- jektiven Tatbestände der Veruntreuung und Sachentziehung erfülle (act. 4/22 S. 15).

4. Die Beklagten behaupteten während des ganzen Verfahrens, sie seien Eigen- tümer der klägerischen F._____-Aktien geworden und damit zu Recht im Besitz der entsprechenden Zertifikate. Dies sagten sie denn auch in den Parteibefragungen aus (Prot. S. 32, S. 39 u. S. 54). Das vom Kläger angeführte Schreiben von I._____ vermag dies nicht zu widerlegen: Mit der E-Mail samt Anhang wurde den Beklagten lediglich der Rechtsstandpunkt des Klägers bekannt sowie die Tatsache, dass die

- 97 - klägerische Auffassung offenbar durch ein von diesem in Auftrag gegebenes Gut- achten gestützt wird. Das Gutachten lag dem Schreiben aber unbestrittenermassen nicht bei bzw. war der E-Mail vom 20. Mai 2019 nicht angehängt.

5. Selbst wenn das der Fall gewesen wäre, hätten die Beklagten aber nicht ohne Weiteres daraus schliessen müssen, dass die Rechtsauffassung Prof. Dr. P._____s auch tatsächlich zutrifft. Es ist notorisch, dass zu ein und demselben Sachverhalt mitunter verschiedene juristische Meinungen vertreten werden. Zudem wird in dem Schreiben lediglich erwähnt, dass die Herausgabe rechtswidrig gewe- sen sei und der Kläger die Aktien von den Beklagten herausverlangen könne. Dass deren Besitz selbst aber rechtswidrig sei, wird nicht gesagt. Dass die Beklagten ihren Besitz an den F._____-Aktienzertifikaten des Klägers tatsächlich für rechts- widrig hielten, lässt sich mit dem erwähnten, ihnen in Kopie zugestellten Schreiben somit nicht beweisen. C.4. Beachtung der gebotenen Aufmerksamkeit

1. Aufgrund des Schreibens wussten die Beklagten jedoch, dass zumindest der Kläger und ein von ihm beauftragter renommierter Jurist ihnen die Eigentümerstel- lung absprach. Somit musste bei den Beklagten zumindest der Verdacht aufkom- men, dass ihr Besitz an den Zertifikaten möglicherweise nicht rechtmässig sei. Es war von ihnen daher zu erwarten, dass sie diesbezüglich Abklärungen treffen. Hät- ten sie dies nicht getan, könnten sie sich mangels Beachtung der nach den Um- ständen gebotenen Aufmerksamkeit aufgrund von Art. 3 Abs. 2 ZGB nicht auf ihre Gutgläubigkeit berufen.

2. Die Beklagten haben sich jedoch – wie der Kläger wiederholt selbst vorbringt (act. 2 S. 23 f. u. S. 32; act. 74 S. 13 f., S. 25, S. 36, S. 48, S. 61 u. S. 71; Prot. S. 167) und der Beklagte 1 anlässlich seiner Befragung bestätigte (Prot. S. 35 f.) – bereits vor Ausübung der Kaufsrechte durch ihre heutigen Rechtsvertreterinnen bzw. zumindest durch Rechtsanwältin Y1._____ anwaltlich beraten lassen. Nach- dem ihnen das klägerische Privatgutachten mit der Klageantwort vorlag, haben sie sodann ein eigenes Privatgutachten bei Prof. Dr. T._____ in Auftrag gegeben. Der

- 98 - beklagtische Privatgutachter stützte mit seinen Ausführungen die Ansicht der Be- klagten, sie seien rechtmässige Eigentümer der streitgegenständlichen Aktien (act. 17/31). Auch im Beschluss des hiesigen Gerichts vom 26. März 2021 wurde der Eigentumsübergang auf die Beklagten noch zumindest als glaubhaft erachtet (act. 93 E. 6.5.20). Im Übrigen ist durch dieses Urteil erstellt, dass die Beklagten zu Recht davon ausgehen durften, dass mit der Ausübung des Kaufsrechts ein Kauf- vertrag zwischen Ihnen und dem Kläger über dessen F._____-Aktien zustande ge- kommen ist. Damit kann ihnen keine Bösgläubigkeit hinsichtlich der Dividendenbe- rechtigung für die Zeit nach dem Zustandekommen des Kaufvertrages vorgeworfen werden.

3. Die Beklagten haben damit die gebotene Aufmerksamkeit aufgewendet und nicht unbedarft auf ihre Eigentümerstellung und damit die Rechtmässigkeit ihres Besitzes vertraut. Dass sie als juristische Laien die sich im vorliegenden Zusam- menhang stellenden, einigermassen komplexen rechtlichen Fragen letztlich nicht vollständig korrekt beantwortet und daher das Fehlen eines gültigen Verfügungs- geschäfts nicht erkannt haben, erscheint verständlich. Es bleibt damit bei der sich aus Art. 3 Abs. 1 ZGB ergebenden Vermutung der Gutgläubigkeit. C.5. Weitere Anspruchsgrundlagen

1. Dem Kläger gelingt es damit nicht, nachzuweisen, dass die Beklagten hin- sichtlich der Rechtmässigkeit ihres Besitzes an den klägerischen Inhaberaktienzer- tifikaten bösgläubig waren oder aufgrund der Umstände nicht gutgläubig sein durf- ten. Sie können sich damit als gutgläubige Besitzer auf Art. 938 Abs. 1 ZGB beru- fen und werden dem Kläger folglich weder aus Besitzes-, noch aus Delikts- oder Bereicherungsrecht ersatzpflichtig. Auch eine Ersatzpflicht aus Geschäftsanmas- sung nach Art. 423 OR scheidet mangels Bösgläubigkeit aus.

2. Würde Nichtigkeit der Generalversammlungsbeschlüsse betreffend Aus- schüttung der streitgegenständlichen Dividenden angenommen (s. oben E. IV.E), bestünde gegebenenfalls ein Rückforderungsanspruch nach Art. 678 Abs. 1 OR, welcher indes ebenfalls Bösgläubigkeit der Beklagten voraussetzen würde. Zudem

- 99 - könnte der Kläger als Aktionär zwar in eigenem Namen klagen, jedoch nur auf Leis- tung an die Gesellschaft (Art. 678 Abs. 3 OR). Die klägerischen Begehren lauten aber klarerweise auf Zahlung an ihn selbst und könnten sich folglich nicht auf die genannte Bestimmung stützen.

3. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich, weshalb das klägerische Begehren Ziff. 2.1. bis Ziff. 3.3.abzuweisen ist. D. Fazit

1. Nach dem Gesagten ist auf die klägerischen Haupt- und Eventualanträge be- treffend Ausgabe und Übertragung von Namenaktienzertifikaten mangels Rechts- schutzinteresses nicht einzutreten. Im Sinne einer Eventualbegründung wären sie bei materieller Beurteilung abzuweisen, wenn auf sie einzutreten wäre.

2. Abzuweisen sind sodann die klägerischen Anträge betr. Erstattung der in den Jahren 2019 und 2020 auf den streitgegenständlichen Aktien ausbezahlten Divi- denden, da die Beklagten gutgläubig im Besitz der entsprechenden Zertifikate wa- ren.

3. Gutzuheissen ist jedoch der klägerische Subeventualantrag betreffend Fest- stellung seines Eigentums an insgesamt 250'000 Namenaktien der F._____, wovon die Hälfte noch bis Ende 2023 mit einer Nutzniessung zugunsten von E._____ be- lastet ist. VI. Beurteilung der Eventualwiderklage A. Allgemeines

1. Trotz der grundsätzlichen Bedingungsfeindlichkeit von Rechtsbegehren sind Eventualwiderklagen zulässig (BAUMGARTNER/DOLGE/MARKUS/SPÜHLER, Schweize- risches Zivilprozessrecht, 10. Aufl., Bern 2018, S. 242; KUKO ZPO- HAAS/SCHLUMPF, Art. 14 N. 13). Zumal die Hauptklage vorliegend teilweise gutzu-

- 100 - heissen ist, wird nachfolgend die Eventualwiderklage geprüft. Der besseren Ver- ständlichkeit halber werden dabei die Parteibezeichnungen gemäss der Haupt- klage verwendet.

2. Die aus Art. 14 ZPO abgeleitete örtliche wie auch die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts ist gegeben. Die Widerklage wurde vorschriftsgemäss in der Klageantwort erhoben und ist angesichts des Streitwerts, welcher dem Wert der streitgegenständlichen Aktien entspricht (s. dazu unten E. VII.B), ebenfalls im or- dentlichen Verfahren zu behandeln. Die mit der Duplik erfolgte Klageänderung ist nach Art. 227 Abs. 1 ZPO zulässig (s. zu den diesbezüglichen Voraussetzungen oben E. III.A und E. III.C). Die weiteren Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, weshalb auf die Widerklage einzutreten ist. B. Eventualwiderklage betr. Zustimmung zur Übertragung durch Zession Die Beklagten führen aus, falls das Gericht zum Schluss komme, dass eine gültige causa vorliege, aber die Besitzübertragung an den klägerischen Inhaberaktienzer- tifikaten mangelhaft gewesen sei, so sei der Kläger zu verpflichten, seine Verpflich- tung zur Übergabe und Verschaffung des Eigentums an den streitgegenständlichen F._____-Aktien gemäss Art. 184 Abs. 1 OR zu erfüllen (act. 16 N. 218). In der mit der Duplik aufgrund der Umwandlung in Namenaktien angepassten Fassung ver- langen die Beklagten, der Kläger sei zu verpflichten, seine Zustimmung zur Zession an 250'000 Namenaktien der F._____ zu erteilen, wobei diese Willenserklärung durch gerichtliches Urteil zu ersetzen und E._____ zur Kenntnis zu bringen sei (act. 106 S. 2 u. N. 150). Der Kläger beantragt Abweisung der Widerklage und führt aus, da in der Vereinbarung 2011 kein (verbindliches) Kaufsrecht vereinbart wor- den sei und zudem kein "geplanter Verkauf" im Sinne der betreffenden Klausel vor- liege, bestehe kein Verpflichtungsgeschäft und entbehre die Widerklage daher je- der Grundlage (act. 74 S. 42).

- 101 - B.1. Rechtliche Grundlagen

1. Nach dem in E. IV.B oben Ausgeführten, auf das an dieser Stelle verwiesen werden kann, liegt ein gültiger Kaufvertrag zwischen dem Kläger und den drei Be- klagten über dessen 250'000 Namenaktien der F._____ vor. Der Kläger ist daher nach Art. 184 Abs. 1 OR verpflichtet, den Beklagten den Kaufgegenstand – sofern es sich um eine Sache handelt – zu übergeben und ihnen das Eigentum daran zu verschaffen. Auch Gesellschaftsanteile kommen als Kaufobjekte in Betracht. Zumal die klägerischen F._____-Aktien aufgrund der Umwandlung in Namenaktien nicht mehr gültig in einem Wertpapier verbrieft sind, hat die Übertragung mittels Zession zu erfolgen. Die genannten Ansprüche der Beklagten aus Kaufvertrag sind klag- und nötigenfalls mittels Zwangsvollstreckung durchsetzbar (BSK OR I-KOLLER, Art. 184 N. 11, N. 52 u. N. 55).

2. Nach Art. 184 Abs. 2 OR sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistun- gen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen, sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen. Nach der dispositiven gesetzlichen Regelung ist also keine Partei vorleistungspflichtig (BSK OR I-KOLLER, Art. 184 N. 90). Abweichende Vereinba- rung oder Übung vorbehalten, ist der Verkäufer somit nicht zur Übertragung der Kaufsache verpflichtet, solange auch der Käufer nicht erfüllt bzw. zumindest die Erfüllung anbietet. Der Verkäufer steht dann aus Art. 184 Abs. 2 i.V.m. Art. 82 OR ein Rückbehaltungsrecht zu, welches im Prozessfall auf Einrede des Schuldners hin zu beachten ist. Die Einrede führt indes nicht zur Abweisung der Klage, sondern zur bedingten Verpflichtung der beklagten Partei, gegen gleichzeitige Gegenleis- tung zu erfüllen. Ist der Verkäufer dagegen vorleistungspflichtig, was sich nach dem Gesagten aus Vereinbarung oder Übung ergeben kann, bleibt ihm die Berufung auf das Rückbehaltungsrecht verwehrt (KUKO OR-KIKINIS, Art. 184 N. 57; BSK OR I- KOLLER, Art. 184 N. 99).

3. Die Beklagten bringen vor, Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011 halte fest, dass der Kaufpreis dem Verkäufer innert maximal sieben Jahren seit Ausübung der Kauf- option zu bezahlen sei. Es sei dabei weder eine Verzinsung noch eine Sicherheit geschuldet. Aus dem Hinweis, dass keine Verzinsung des Kaufpreises geschuldet sei, ergebe sich, dass die Aktienübertragung sofort fällig sei (act. 16 N. 177;

- 102 - act. 106 N. 143; Prot. S. 161). Die Beklagten gehen damit von einer Vorleistungs- pflicht des Klägers aus. Dieser bestreitet jedoch eine sofortige Fälligkeit der Über- tragungspflicht und führt aus, die Modalitäten der Übertragung wie auch der Kauf- preiszahlung seien in der Vereinbarung 2011 nicht geregelt und hätten noch weite- rer Vertragsverhandlungen bedurft. Ein Verzicht auf eine Sicherstellung sei über- dies nicht in die Vereinbarung 2011 aufgenommen worden. Selbst wenn ein gültiger Kaufvertrag vorliegen würde, seien die Beklagten demnach nicht berechtigt gewe- sen, die klägerischen F._____-Aktien einfach an sich zu nehmen (act. 74 S. 39 f.; act. 126 S. 26 f.). Sinngemäss beruft sich der Kläger damit auf ein Rückbehaltungs- recht. Folglich haben die Beklagten eine Vorleistungspflicht des Klägers zu bewei- sen (Art. 8 ZGB). B.2. Subjektive Auslegung

1. Wie oben unter E. IV.B.4 ausgeführt, beinhaltet Ziff. III.2.c. Abs. 1 der Verein- barung 2011 alle Essentialia eines Kaufvertrages (Kaufobjekt, Preis und Parteien). In Abs. 2 der nämlichen Bestimmung werden sodann Nebenpunkte geregelt, dies wie folgt: "Der bei einer solchen Aktienübernahme geschuldete Preis ist dem Ver- käufer innert maximal sieben Jahren seit Ausübung der Kaufsoption zu bezahlen. Eine Verzinsung ist nicht geschuldet" (act. 4/1 S. 5). Eine ausdrückliche Regelung des Zeitpunkts der Aktienübertragung bzw. der Fälligkeit der entsprechenden Ver- pflichtung des Verkäufers findet sich in der Vereinbarung nicht.

2. Aus der Entstehungsgeschichte der Vereinbarung 2011 ergibt sich, dass die Zahlungsfrist von sieben Jahren wie auch der Verzicht auf eine Verzinsung auf ei- nem Vorschlag von I._____ beruhen. Dieser sprach sich zunächst auch für einen Verzicht auf Sicherstellung aus, was später aber offenbar aufgegeben wurde und jedenfalls nicht mehr im Vertragstext reflektiert ist (act. 17/1 S. 3; act. 17/5 S. 2). Zum Hintergrund der Regelung der Kaufpreiszahlung führte der Beklagte 1 in sei- ner Befragung aus, Zweck der Zahlungsfrist von sieben Jahren sei es gewesen, den Käufern die Aufbringung des Kaufpreises zu ermöglichen (Prot. S. 150 f.).

- 103 -

3. Ein übereinstimmender tatsächlicher Wille der Vertragsparteien in diesem Punkt lässt sich angesichts der klägerischen Vorbringen aus den vorliegenden Be- weisen nicht ableiten. Insb. lässt der Text der Vereinbarung 2011 mangels expliziter Regelung keinen direkten Schluss auf ein übereinstimmendes Verständnis der Par- teien zu. Es ist daher eine objektive Auslegung vorzunehmen bzw. der Vertrag nö- tigenfalls zu ergänzen (vgl. Art. 2 Abs. 2 OR). B.3. Objektive Auslegung B.3.1 Zur Stundungsregelung

1. Stundungsregelungen entsprechen bei Unternehmensnachfolgen in der Fa- milie einem praktischen Bedürfnis, würde die sofortige Befriedigung von Aus- gleichs- oder Pflichtteilsansprüchen den Erwerber doch regelmässig in finanzielle Bedrängnis bringen (vgl. HÖSLY/FERHAT, Die Unternehmensnachfolge im Erbrecht

- Vorschläge de lege ferenda, in: successio 2016, S. 120). Entsprechend ist in Art. 619 Abs. 2 des Vorentwurfs von 2019 zur Änderung des Schweizerischen Zi- vilgesetzbuchs (Unternehmensnachfolge) eine Stundungsfrist von fünf Jahren für erbrechtliche Ausgleichsforderungen im Zusammenhang mit Unternehmensüber- nahmen vorgesehen. Wie sich dem Vernehmlassungsbericht entnehmen lässt, wurde der vorgesehene Zahlungsaufschub teilweise als zu kurz erachtet und statt- dessen eine Frist von sieben Jahren gefordert, was der Rückzahlungsfrist gegen- über Kreditinstituten für Darlehen zur Unternehmensfinanzierung entspreche (BUN- DESAMT FÜR JUSTIZ, Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Unterneh- mensnachfolge], Bericht über das Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens, 21.01.2020, S. 50).

2. Eine vergleichbare Problematik ergibt sich aus der Regelung der Erwerbs- rechte und -pflichten in Ziff. III.2.c der Vereinbarung 2011, führen diese doch auch dazu, dass die verbleibenden Aktionäre grosse Geldsummen aufbringen müssen, um die Aktien eines ausscheidenden Aktionärs zu kaufen. Das Bedürfnis nach ei- ner längeren Frist zur Begleichung der Kaufpreisforderung ist daher naheliegend, wobei auch die Dauer von 7 Jahren angesichts der vorstehenden Ausführungen

- 104 - nicht als übermässig lang erscheint. Ziff. III.2.c Abs. 2 ist somit im Sinne einer sol- chen Zahlungsfrist zu verstehen. Der Verkäufer kann den Kaufpreis demnach erst sieben Jahre nach Ausübung der Kaufsoption fordern. Erfüllbar ist die Kaufpreis- schuld bereits vorher, was die Formulierung "innert maximal sieben Jahren" zum Ausdruck bringt. Hätten die Parteien trotz Gewährung dieser Zahlungsfrist ein Zug um Zug-Geschäft vereinbaren wollen, d.h. dass auch die Aktien erst (spätestens) nach Ablauf von sieben Jahren zu übertragen seien, so hätte es nahe gelegen, dies auch in den Vereinbarungstext aufzunehmen. Der Wortlaut sagt dazu aber, wie er- wähnt, gerade nichts. B.3.2 Zum Verzicht auf Verzinsung

1. Fraglich ist weiter, ob sich aus dem explizit vereinbarten Verzicht auf Verzin- sung des Kaufpreises eine Abweichung vom dispositiven Zug um Zug-Prinzip ab- leiten lässt. Der explizite Verzicht auf eine Verzinsung in Ziff. III.2.c Abs. 2 der Ver- einbarung 2011, welcher auch bereits im Vorfeld des Vertragsschlusses themati- siert wurde (act. 17/1 u. act. 17/5), lässt darauf schliessen, dass die Parteien davon ausgingen, ohne entsprechende Regelung sei ein Zins zu bezahlen.

2. Nach der gesetzlichen Regelung ist der Kaufpreis grundsätzlich erst mit dem Verzug des Käufers im Sinne von Art. 104 OR verzinslich, was Fälligkeit der Schuld sowie eine Mahnung oder Ablauf eines bestimmten Verfalltags voraussetzt. Fällig wird der Kaufpreis nach Art. 213 Abs. 1 OR erst, wenn der Verkäufer die Übergabe der Kaufsache anbietet (Art. 213 Abs. 1 OR; BSK OR I-KOLLER, Art. 213 N. 1). Ist Zins auf dem Kaufpreis geschuldet, bedeutet dies also aufgrund des Zug um Zug- Prinzips, dass in der Regel auch der Übertragungsanspruch fällig ist.

3. Die Annahme einer Zinspflicht des Käufers rechtfertigt sich auch wirtschaftlich nur dann, wenn der Kaufpreis dem Verkäufer zwar bereits zustehen würde, er aber

– aus welchen Gründen auch immer – noch nicht darüber verfügen kann. Dann entsteht dem Verkäufer nämlich eine Vermögensbeeinträchtigung daraus, dass er das entsprechende Kapital nicht einsetzen kann. Muss der Verkäufer aber das Kaufobjekt noch nicht übertragen, so kann er dieses weiterhin selbst nutzen. Im

- 105 - vorliegenden Fall könnte der Verkäufer bis zur Übertragung etwa Dividenden ver- einnahmen, womit es nicht zu einer Einbusse käme, die mittels Zins auszugleichen wäre.

4. Wären die Aktien also vorliegend nicht sofort bei Vertragsschluss zu übertra- gen gewesen, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt oder gar erst nach sieben Jahren Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises, bestünde weder rechtlich noch wirtschaftlich betrachtet ein Grund, bereits ab Vertragsschluss von einer Zins- pflicht auf dem Kaufpreis auszugehen. Genau davon geht Ziff. III.2.c. Abs. 2 Satz 2 der Vereinbarung 2011 aber offenbar aus, wäre der dort vereinbarte Verzicht auf Verzinsung sonst doch wirkungslos und überflüssig. Daraus ergibt sich auch, dass der Kaufpreis per Datum der Ausübung des Kaufsrechts durch ein Bewertungsgut- achten der H._____ zu ermitteln war. Dass von einer grundsätzlich, d.h. ohne ent- sprechenden Ausschluss, bestehenden Verzinsungspflicht ausgegangen wurde, setzt voraus, dass die Kaufpreisforderung bereits Bestand hatte und in ihrer Höhe bestimmbar war.

5. Nach Treu und Glauben ist die Vereinbarung demnach so zu verstehen, dass die Hauptpflicht des Klägers, das erforderliche Verfügungsgeschäft vorzunehmen, unmittelbar mit Abschluss des Vertrages, d.h. mit Ausübung der Kaufsrechte durch die Beklagten, fällig war. Aufgrund der oben erwähnten Liquiditätsproblematik sollte den Beklagten demgegenüber eine Frist von sieben Jahren eingeräumt werden, um den Kaufpreis – berechnet ausgehend vom Wert der F._____-Aktien per Datum der Kaufsrechtsausübung – zu begleichen.

6. Diese Auslegung führt zwar zu einer Benachteiligung des Verkäufers, kann dieser doch während längstens sieben Jahren weder über seine Aktien noch über den Kaufpreis verfügen. Zu berücksichtigen ist indes, dass die Vereinbarung 2011 zu einem wesentlichen Teil bezweckt, die Unternehmen und die verbleibenden Ak- tionäre zu schützen und entsprechend auch zu bevorteilen, während ein Ausschei- den von Aktionären u.a. durch eine wirtschaftliche Schlechterstellung möglichst verhindert werden soll. Dies zeigt sich besonders deutlich am Beispiel des für den Verkäufer überaus nachteiligen Preisfestsetzungsmechanismus, der eine Bewer- tung des Unternehmens nach konservativer Methode mit zusätzlichem Abschlag

- 106 - von 25% auf dem so errechneten Aktienwert vorsieht. Eine Verzinsung zu 5% (vgl. Art. 104 Abs. 1 OR) über sieben Jahre auf einem zweistelligen Millionenbetrag (s. unten E. VII.B) würde auf Seiten der Käufer die Aufbringung der nötigen Liquidität zur Begleichung des Kaufpreises erheblich erschweren wenn nicht gar verunmög- lichen. Mitunter könnte dies dazu führen, dass der Erhalt der Unternehmen in der Familie gefährdet würde oder dass in die Substanz der Unternehmen eingegriffen werden müsste, um die Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer zu erfüllen. Die vorliegende Interpretation der Klausel deckt sich damit mit den Zielen der Ver- einbarung 2011. B.3.3 Fazit Im Ergebnis ist also davon auszugehen, dass der Kläger den Beklagten aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Kaufvertrages seine F._____-Aktien unmittelbar nach Vertragsschluss hätte übertragen und ihnen das Eigentum daran verschaffen müssen. Der Kaufpreis ist dagegen erst sieben Jahre nach Ausübung der Kaufsop- tion zu bezahlen. Die Bezahlung des Kaufpreises bis spätestens 28. Februar 2026 haben die Beklagten bereits mit Schreiben vom 28. Februar 2019 in Aussicht ge- stellt und ihre entsprechende Verpflichtung auch in der Folge anerkannt (act. 4/13 S. 2; act. 16 N. 68; act. 17/26; act. 106 N. 146 f.). Folglich kann der Kläger sich nicht auf ein Rückbehaltungsrecht im Sinne von Art. 184 Abs. 2 i.V.m. Art. 82 OR berufen und ist, wie von den Beklagten beantragt, zur Vornahme des Verfügungs- geschäfts, d.h. zur Abgabe einer Abtretungserklärung, zu verpflichten. B.4. Berichtigende Interpretation des Rechtsbegehrens Rechtsbegehren sind unter Berücksichtigung ihrer Begründung nach Treu und Glauben auszulegen (vgl. BGer 4A_219/2016 vom 12. September 2016, E. 1.3). Entsprechend sind die in den Eventualwiderklagebegehren Ziff. 2.a) enthaltenen Verweise auf einen "Vergleich vom 1. Dezember 2021" (act. 106 S. 2) angesichts der beklagtischen Bestreitung eines Vertragsschlusses am 1. Dezember 2020 so zu verstehen, dass damit der Vergleich vom 15. Januar 2021 gemeint ist (s. oben E. V.A.2). Weiter ist davon auszugehen, dass es sich bei der zweimaligen Erwäh- nung des Beklagten 1 im Eventualwiderklagebegehren um einen offensichtlichen

- 107 - Verschrieb handelt: Bei der zweiten Nennung des Beklagten 1 kann nur der Be- klagte 3 gemeint sein, sollte dieser doch gemäss dem Vergleich vom 15. Januar 2021 wie auch dem Vorschlag der Beklagten vom 1. Dezember 2020 die Zertifikate Nr. 1 und Nr. 2 erhalten (act. 88, act. 72 S. 2). Mit den entsprechenden Berichtigun- gen ist das Eventualwiderklagebegehren gutzuheissen. Die Beurteilung der Sub- eventualwiderklage erübrigt sich damit. C. Vollstreckung

1. Lautet ein Entscheid auf Abgabe einer Willenserklärung, so wird diese Erklä- rung nach Art. 344 Abs. 1 ZPO durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt. Auch die Zessionserklärung stellt eine Willenserklärung im Sinne der erwähnten Bestim- mung dar. Der vollstreckbare Entscheid fingiert dabei die Willenserklärung, womit sich eine Vollstreckung erübrigt. Verlangt das materielle Recht wie vorliegend eine bestimmte Form (Art. 165 Abs. 1 OR), ersetzt der Entscheid auch diese (KUKO ZPO-KOFMEL EHRENZELLER, Art. 344 N. 2 u. N. 4 f.; BSK ZPO-ZINSLI, Art. 344 N. 6 ff.).

2. Das Urteilsdispositiv wird, sobald dieses vollstreckbar ist, die Zessionserklä- rung ex lege ersetzen. Weitergehende Anordnungen erübrigen sich damit. Ange- sichts der noch bestehenden Nutzniessung auf der Hälfte der streitgegenständli- chen Aktien erscheint eine (auszugsweise) Mitteilung des vollstreckbaren Urteils- dispositivs an E._____ , wie von den Beklagten beantragt, als angezeigt (vgl. BGer 5A_256/2016 vom 9. Juni 2017, E. 3.4; DIKE Komm. ZPO-ROHNER/LERCH, Art. 344 N. 5). D. Fazit Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass zwischen dem Kläger und den Be- klagten ein Kaufvertrag besteht, aufgrund dessen der Kläger als Verkäufer zur Übertragung seiner 250'000 Namenaktien der F._____ an die Beklagten verpflich- tet ist. Der betreffende Anspruch ist fällig und dem Kläger steht kein Rückbehal- tungsrecht zu. Die Eventualwiderklage ist damit gutzuheissen und der Kläger zur Abgabe einer Abtretungserklärung über seine 250'000 Namenaktien zu verurteilen,

- 108 - welche von Gesetzes wegen durch das Urteil ersetzt werden wird, sobald dieses vollstreckbar ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Allgemeines zur Streitwertberechnung

1. Zu Regeln bleiben damit die Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorlie- genden Prozesses, inklusive der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens über vor- sorgliche Massnahmen (vgl. act. 93, Dispositivziffer 7; Art. 104 Abs. 3 ZPO). Aus- zugehen ist dabei vom Streitwert. Dieser wird direkt durch die Rechtsbegehren be- stimmt, sofern diese auf eine bestimmte Geldsumme lauten. Andernfalls setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 1 und 2 ZPO).

2. Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, bestimmt sich der Streitwert nach dem höheren Rechtsbegehren. Zur Bestimmung der Prozesskosten werden die Streitwerte jedoch zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 1 und 1 ZPO). Letzteres ist nach bun- desgerichtlicher Rechtsprechung der Fall, wenn es logisch widersprüchlich wäre, trotz voller Gutheissung der einen Klage auch die andere ganz oder teilweise zu schützen, mithin wenn aus der Gutheissung der einen Klage die Abweisung der andern folgt (BGE 108 II 51 E. 1; KUKO ZPO-KÖLZ, Art. 94 N. 6).

3. Macht eine Partei Ansprüche aus einem Vertrag geltend und stellt die andere diesen in Frage, läge die Folgerung nahe, dass sich Klage und Widerklage aus- schlössen. DIGGELMANN führt hierzu als Beispiel einen Fall an, in welchem der Klage auf Zahlung des Restkaufpreises die mit einem Willensmangel oder mit nach- träglicher Auflösung des Vertrages begründete Widerklage auf Rückgabe der An- zahlung entgegensteht. Bestand und Nichtbestand des Vertrages schliessen sich gegenseitig aus. Nach einer wirtschaftlichen Betrachtung, welcher Art. 94 Abs. 2 ZPO Rechnung tragen will, macht es für den Verkäufer in der Bilanz aber einen Unterschied, ob er nur den Restkaufpreis abschreiben oder auch noch zusätzlich die Anzahlung zurückgeben muss. Nach der Praxis des Zürcher Handelsgerichts

- 109 - und der II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts werden in diesem Fall die Streit- werte für die Bestimmung der Prozesskosten daher addiert (DIKE Komm. ZPO- DIGGELMANN, Art. 94 N. 8 m.w.H.). B. Berechnung des Streitwerts im vorliegenden Fall

1. Im vorliegenden Fall schliessen sich Klage und Widerklage zwar nicht im ei- gentlichen Sinne gegenseitig aus, werden doch die Hauptklage (teilweise) und die Widerklage gleichzeitig gutgeheissen. Folgt man der oben erläuterten, der zürche- rischen Praxis zugrunde liegenden Überlegung, macht es für den Kläger auf den ersten Blick auch in wirtschaftlicher Hinsicht einen Unterschied, ob ihm – bei blos- ser Abweisung seiner Haupt- und Eventualbegehren – lediglich die Herausgabe bzw. (Rück-)Übertragung von Aktien verwehrt wird, oder ob er – bei zusätzlicher Gutheissung der Widerklage – seinerseits verpflichtet wird, Aktien an die Beklagten zu übertragen. Unter Berücksichtigung der klägerischen Subeventualänträge wird jedoch klar, dass sich die Parteien letztlich um dieselben 250'000 Namenaktien der F._____ streiten. Der Kläger hat mit dem Feststellungsbegehren sein Eigentum bzw. seine Inhaberschaft an den streitgegenständlichen Aktien insgesamt zum Thema des Prozesses gemacht.

2. Nach Treu und Glauben im Lichte der Begründung ausgelegt, verlangt der Kläger denn auch mit seinen Haupt- und Eventualanträgen nicht, dass ihm die Be- klagten einen Teil ihrer eigenen F._____-Aktien übertragen (s. oben E. V.A.1.2 und E. V.B). Er will sich im Ergebnis lediglich die Verfügungsmöglichkeit über seinen eigenen Viertel der F._____-Aktien wieder verschaffen bzw. seine Aktionärsstel- lung gegenüber den Beklagten behaupten. In diesem Sinne geht es wirtschaftlich betrachtet um den Wert von insgesamt 250'000 F._____-Namenaktien sowie zu- sätzlich um die Dividendenzahlungen in den Jahren 2019 und 2020. Bei einer Ad- dition der Streitwerte der Klage und der Widerklage würde der Streitwert dagegen dem doppelten Betrag und damit der Hälfte des Wertes der F._____ entsprechen, was der vorliegenden Konstellation in wirtschaftlicher Hinsicht nicht Rechnung tra- gen würde. Die Streitwerte von Haupt- und Widerklage sind daher auch für die Be- stimmung der Prozesskosten nicht zusammenzurechnen.

- 110 -

3. Gemäss der von den Beklagten eingereichten H._____-Bewertung betrug der Wert der F._____ per 28. Februar 2019, dem Tag der Ausübung der Kaufsrechte, CHF 105'627'200.– (act. 106 N. 146; act. 107/5 S. 6). Dies ist seitens des Klägers unbestritten geblieben (act. 116). Die streitgegenständlichen 250'000 von insge- samt 1'000'000 Namenaktien der F._____ entsprechen somit einem Wert von CHF 26'406'800.–. Der von den Beklagten zu leistende Kaufpreis in Höhe von 75% dieses Betrages ist hiervon nicht abzuziehen, da Gegenleistungen bei der Streit- wertberechnung nicht berücksichtigt werden (DIKE Komm. ZPO-DIGGELMANN, Art. 91 N. 15). Hinzuzurechnen sind indes die klägerischerseits eingeklagten Divi- dendenzahlungen der Jahre 2019 und 2020 auf der nutzniessungsbefreiten Hälfte der streitgegenständlichen Aktien im Gesamtbetrag von CHF 437'500.–. Es resul- tiert damit ein Streitwert von insgesamt CHF 26'844'300.–. C. Berechnung der Gerichtsgebühr

1. In Anwendung von § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom

8. September 2010 (GebV OG) resultiert daraus eine ordentliche Gerichtsgebühr von (gerundet) CHF 200'000.–. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes des Ge- richts und der Schwierigkeit des Falles kann die Gebühr ermässigt oder um einen Drittel, in Ausnahmefällen bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 2 GebV OG). Im summarischen Verfahren, worunter auch Verfahren über vorsorgliche Massnahmen fallen, beträgt die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr (§ 8 Abs. 1 GebV OG).

2. Das vorliegende Verfahren erwies sich mit drei ganztägigen und einer halbtä- gigen Verhandlung, davon an drei Terminen mit Zeugen- bzw. Parteibefragungen, der umfangreichen Begründung eines Entscheids im Massnahmeverfahren wie auch des vorliegenden Urteils, zwei Entscheiden über superprovisorische Anträge des Klägers sowie der Prozessleitung über die Dauer von zwei Jahren als deutlich überdurchschnittlich zeitaufwendig. Auch die rechtlichen Fragestellungen sind als durchaus komplex zu bezeichnen, betreffen sie doch verschiedene Rechtsgebiete wie insb. das Sachen-, Wertpapier-, Aktien- und Vertragsrecht. Die Schwierigkeit

- 111 - des Falles ist damit ebenfalls überdurchschnittlich. Dass auf einen Teil der klägeri- schen Begehren nicht eingetreten wird, führt nicht zu einer Reduktion der Gebühr, zumal sich der Aufwand dadurch nicht massgeblich verringerte (vgl. § 10 Abs. 1 GebV OG). Der erhöhte Aufwand und die Komplexität sind bereits in der streitwert- abhängigen Berechnung der Gebühr berücksichtigt und können damit keine wei- tere Erhöhung begründen. Insgesamt ist die Gebühr für das Hauptsacheverfahren damit bei CHF 200'000.– zu belassen.

3. In der Hauptsache ist davon auszugehen, dass der Streitwert der Haupt- und der Widerklage identisch ist, ging es doch beiden Parteien im Wesentlichen darum, einen Viertel der F._____-Aktien zu er- bzw. behalten. Die klägerischen Begehren hinsichtlich der Dividendenzahlungen ändern daran nichts Wesentliches, beträgt deren Streitwert im Vergleich zu demjenigen der Aktien doch nur rund 1,66%. Ebenso waren für beide Klagen weitestgehend dieselben Rechts- und Sachfragen zu beurteilen, weshalb der Aufwand des Gerichts bei separater Beurteilung von Haupt- und Widerklage ungefähr gleich gross gewesen wäre. Die Kosten des Hauptverfahrens von CHF 200'000.– sind daher zu je CHF 100'000.– auf die Haupt- und die Widerklage zu verlegen. Die vom Kläger getragenen Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von CHF 1'240.– (act. 1 S. 2) sind nach Art. 207 Abs. 2 ZPO zur Hauptsache zu schlagen. Sie sind angesichts ihrer Geringfügigkeit im Vergleich zu den übrigen Kosten für die Hauptklage jedoch als in diesen inbe- griffen zu betrachten.

4. Für das Massnahmeverfahren beträgt die Gebühr die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr. (§ 8 Abs. 1 GebV OG), was vorliegend CHF 100'000.– bis CHF 150'000.– ergäbe. Auch das Massnahmeverfahren gestaltete sich als überdurchschnittlich aufwendig und komplex, dienten doch drei der insgesamt vier durchgeführten Verhandlungen ebenso dem Entscheid über die vorsorglichen Mas- snahmen und stellten sich in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht weitgehend dieselben Fragen wie in der Hauptsache. Angesichts der zahlreichen Synergien mit dem Hauptsacheverfahren ist die Gebühr für das Massnahmeverfahren jedoch auf einen Viertel und damit auf CHF 50'000.– zu reduzieren.

- 112 - D. Verteilung der Prozesskosten

1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Par- tei auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Wird lediglich ein Eventualbegehren gut- geheissen, stellt dies ein teilweises Unterliegen dar, jedoch nur im Umfang der Dif- ferenz, um welche der Streitwert des Eventualbegehrens unter demjenigen des Hauptbegehrens liegt (STERCHI, in: Berner Kommentar, ZPO, Band I, Bern 2012, Art. 106 N. 4; DIKE Komm. ZPO-URWYLER/GRÜTTER, Art. 106 N. 6).

2. Im Massnahmeverfahren ist der Kläger vollumfänglich unterlegen. Das teil- weise Zutreffen seiner materiellen Argumentation, dass das Eigentum an den streit- gegenständlichen Aktien nämlich noch nicht auf die Beklagten übergegangen ist, ändert daran nichts, da es auch bei positiver Hauptsachenprognose an einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil gefehlt hätte (vgl. act. 93 u. act. 128). Der Kläger ist damit hinsichtlich des Massnahmeverfahrens als vollständig unterlegen zu be- trachten, weshalb ihm die darauf entfallenden Kosten von CHF 50'000.– aufzuerle- gen sind.

3. Die Eventualwiderklage wurde vollumfänglich gutgeheissen, womit der Kläger auch diesbezüglich vollständig unterliegt. Ihm sind daher weitere Kosten in Höhe von CHF 100'000.– aufzuerlegen. Bezüglich der Hauptklage hat der Kläger ein- zelne Rechtsbegehren zurückgezogen, teils infolge Klageänderung, teils ohne die Begehren zu ersetzen (s. oben E. III.C). Ferner ist der Kläger mit dem Haupt- wie auch dem Eventualbegehren nicht durchgedrungen, hat jedoch mit seinem Sube- ventualantrag obsiegt. Der Streitwert der klägerischen Haupt-, Eventual- und Sub- eventualbegehren ist indes als ungefähr gleichwertig zu betrachten, ging es dem Kläger doch, wie oben dargelegt, immer darum, die streitgegenständlichen Aktien bzw. zumindest die Verfügungsmöglichkeit darüber zurückzuerhalten. Zu berück- sichtigen ist ferner, dass der Kläger erst durch die von den Beklagten beschlossene Umwandlung der F._____-Aktien in Namenaktien während laufenden Prozesses zu einer Anpassung seiner Begehren gezwungen wurde. Andernfalls wären die

- 113 - Vindikationsbegehren betreffend die klägerischen Inhaberaktienzertifikate spätes- tens bei deren Vernichtung infolge Ersatzes durch Namenaktienzertifikate gegen- standslos geworden. Diese Veränderung des Streitgegenstandes und die dadurch eingetretene Verkomplizierung des Prozesses haben somit die Beklagten zu ver- treten. Entsprechend ist die Abweisung der Haupt- und Eventualbegehren im Er- gebnis nicht als Unterliegen des Klägers zu werten. Die zurückgezogenen Begeh- ren sowie die Abweisung der Begehren betreffend die Dividenden fallen in einer Gesamtbetrachtung ebenso nicht massgeblich ins Gewicht. Hinsichtlich der Haupt- klage hat somit der Kläger als (vollumfänglich) obsiegend zu gelten, womit die ent- sprechenden Kosten von CHF 100'000.– den Beklagten aufzuerlegen sind.

4. Insgesamt hat der Kläger also Gerichtskosten von CHF 150'000.– für sein Un- terliegen im Widerklage- und im Massnahmeverfahren zu tragen, die Beklagten CHF 100'000.– für ihr Unterliegen in der Hauptklage. E. Parteientschädigung

1. Die Parteientschädigung richtet sich im Kanton Zürich nach der Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; § 199 Abs. 1 GOG; Art. 96 ZPO). Angesichts der zahlreichen Verflechtungen zwi- schen Hauptsache- und Massnahmeverfahren rechtfertigt sich im Folgenden eine Gesamtbetrachtung.

2. Die Vergütung setzt sich gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV aus den notwendigen Auslagen und der Gebühr zusammen, wobei letztere aus einer Grundgebühr und Zuschlägen besteht. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bildet der Streit- wert, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts oder der Anwältin und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 AnwGebV). Die ordentliche Gebühr berechnet sich gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV ausgehend vom Streitwert von CHF 26'844'300.– (s. oben E. VII.B) und beträgt damit CHF 190'622.–. Soweit sich die höhere Verantwortung und der dadurch verursachte zusätzliche Zeitauf- wand des Anwalts oder der Anwältin aus dem hohen Streitwert ergibt, wird dies bereits in der streitwertabhängig bemessenen Grundgebühr reflektiert, weshalb aus

- 114 - diesem Grund keine Erhöhung der Gebühr im Sinne von § 4 Abs. 2 AnwGebV er- folgt.

3. Die streitwertabhängige Grundgebühr beinhaltet die Erarbeitung der Klagebe- gründung bzw. Klageantwort und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab. Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Grundgebühr oder ein Pauschalzuschlag gewährt. Die Summe der Ein- zelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag beträgt in der Regel höchstens 100% der Grundgebühr (§ 11 Abs. 1 bis 3 AnwGebV).

4. Wie erwähnt, fanden nebst der Hauptverhandlung zwei weitere ganztägige so- wie eine halbtägige Verhandlung statt, an der sowohl der klägerische Rechtsvertre- ter wie auch die beiden Rechtsvertreterinnen der Beklagten anwesend waren. Nebst Klagebegründung und -antwort (act. 2 [58 Seiten] u. act. 16 [76 Seiten]) erstatteten die Parteien zudem eine schriftliche Replik bzw. Duplik (act. 74 [75 Seiten] u. act. 106 [59 Seiten]). Die Beklagten beantworteten sodann das klägerische Mass- nahmegesuch schriftlich (act. 8 [28 Seiten]) und beide Parteien reichten im Mass- nahmeverfahren schriftliche Schlussvorträge und anschliessende Stellungnahmen dazu ein (act. 47 [14 Seiten], act. 48 [29 Seiten], act. 53 [13 Seiten] u. act. 54 [22 Seiten]). Zum geänderten Massnahmegesuch des Klägers vom 1. Dezember 2020 nahmen die Beklagten wiederum schriftlich Stellung, wozu sich anschliessend auch der Kläger nochmals schriftlich äusserte (act. 73 [14 Seiten], act. 78 [6 Seiten]

u. act. 81 [6 Seiten]).

5. Zur Abgeltung des erheblichen zusätzlichen Aufwandes, welcher nicht durch die Grundgebühr gedeckt ist, erscheint es angemessen, einen Pauschalzuschlag in Höhe von 50% der Grundgebühr zu gewähren. Die volle Parteientschädigung beläuft sich damit auf insgesamt CHF 285'932.– (zzgl. MWST).

6. Gemäss Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO werden die Parteient- schädigungen im selben Verhältnis verteilt wie die Gerichtskosten und entspre- chend zugesprochen. Wie oben, E. VII.D, dargelegt, obsiegen die Beklagten insge- samt, d.h. Massnahmeverfahren und Hauptverfahren mit Haupt- und Widerklage

- 115 - gemeinsam betrachtet, zu drei Fünfteln, der Kläger zu zwei Fünfteln. Der Kläger schuldet somit den Beklagten unter gegenseitiger Verrechnung der Parteientschä- digungen eine solche von einem Fünftel resp. (gerundet) CHF 57'000.– (zzgl. MWST). VIII. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Entscheid steht angesichts des Streitwerts das Rechts- mittel der Berufung offen (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2 ZPO).

- 116 - Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich der klägerischen Anträge Ziff. 1.a. bis 1.d. der Klageschrift und Ziff. 1.4. bis 1.7. der Replik als durch Rückzug erledigt abge- schrieben.

2. Auf die klägerischen Hauptanträge Ziff. 1.A., Ziff. 1.B. und Ziff. 1.1.1 bis Ziff. 1.3.2 (Ausgabe und Übertragung von Namenaktienzertifikaten) sowie die Eventualanträge Ziff. 1.2.1.1. bis Ziff. 1.2.3.2. (Übertragung unverbriefter Na- menaktien) gemäss erstem klägerischem Parteivortrag anlässlich der Haupt- verhandlung wird nicht eingetreten.

3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung hinsichtlich vorstehender Dispositivziffer 2 gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer von 125'000 unbelasteten Namenaktien der F._____ AG ist.

2. Es wird festgestellt, dass der Kläger Eigentümer von weiteren 125'000 (bis

31. Dezember 2023 mit der Nutzniessung E._____s belasteten) Namenaktien der F._____ AG ist.

3. Die klägerischen Anträge Ziff. 2.1. bis Ziff. 3.3. (Erstattung der Dividenden- zahlungen) werden abgewiesen.

4. In Gutheissung der Eventualwiderklage wird der Kläger verpflichtet, seine Zu- stimmung zur Übertragung durch Zession an 250'000 Namenaktien der F._____ AG (CHE …) im Nennwert von je CHF 1.– (gemäss Vergleich vom

15. Januar 2021 auszustellende Aktienzertifikate Nr. 1 bis Nr. 6) an die Be- klagten (und zwar gemäss Vergleich vom 15. Januar 2021 auszustellende Ak- tienzertifikate Nr. 5 und Nr. 6 an den Beklagten 1; Aktienzertifikate Nr. 3 und

- 117 - Nr. 4 an den Beklagten 2 und Aktienzertifikate Nr. 1 und Nr. 2 an den Beklag- ten 3) zu erklären und diese Erklärung E._____ anzuzeigen. Die Zessionser- klärung des Klägers wird hiermit durch das vorliegende Urteil ersetzt.

5. Die Entscheidgebühr, einschliesslich derjenigen für das Massnahmeverfah- ren, wird auf CHF 250'000.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten werden zu drei Fünfteln dem Kläger und zu zwei Fünfteln unter solidarischer Haftung den Beklagten auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen verrechnet, unabhängig davon, von wem diese geleistet wur- den.

7. Es wird festgestellt, dass der Kläger Kostenvorschüsse in der Höhe von ins- gesamt CHF 194'500.– geleistet hat. Davon werden CHF 150'000.– zur De- ckung der dem Kläger auferlegten Kosten verrechnet und CHF 44'500.– zur teilweisen Deckung der den Beklagten auferlegten Kosten. Dem Kläger wird ein Rückgriffsrecht gegenüber den solidarisch haftenden Beklagten in der Höhe von CHF 44'500.– eingeräumt. Der Fehlbetrag der den Beklagten auferlegten Kosten in der Höhe von CHF 55'500.– wird von den Beklagten bezogen.

8. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine reduzierte Parteientschädi- gung von CHF 57'000.– zzgl. MwSt. zu bezahlen.

9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, sowie nach Eintritt der Rechtskraft im Auszug gemäss Dispositivziffer 4 und 9 an E._____, … [Adresse]

10. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

- 118 - Horgen, 23. März 2022 BEZIRKSGERICHT HORGEN Der Gerichtspräsident: Der Gerichtsschreiber: Dr. iur. R. Nadig MLaw J. Waltenspül