Sachverhalt
Die Antragstellerin wirft der Beschuldigten vor, am 28. April 2024 in der J._____ Einkaufsstelle an der K._____-strasse 1 in L._____ trotz eines Hausverbots eine Cola-Flasche entwendet zu haben. Die Verkäuferin H._____ stellte die Beschul- digte einige Meter vor dem Geschäft, forderte sie zur Rückgabe oder Bezahlung auf und griff an die Tasche der Beschuldigten. Beim Versuch, die Flasche zurück- zunehmen, schlug die Beschuldigte H._____ an den Hals und trat ihr ins rechte Bein, worauf H._____ die Tasche losliess und die Beschuldigte mit der Flasche fliehen konnte. Die Beschuldigte hat den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Mai 2024 (D1/3/1, F/A 2 ff.) vollumfänglich an- erkannt. Sie gab zu, die J._____ Einkaufsstelle trotz des ihr bekannten – jedoch nach eigenen Angaben vergessenen – Hausverbots (vgl. D3/5/2) betreten und die Cola-Flasche ohne Bezahlung mitgenommen zu haben. Ebenso gab sie die Schläge gegen die Verkäuferin H._____ zu. Auch der Verteidiger erachtete an der Hauptverhandlung den Sachverhalt als erstellt (act. 35 Rz. 2). Das Geständnis der Beschuldigten ist glaubhaft und wird durch die Aussagen der Verkäuferin H._____ (D3/2) sowie die Foto- und Videoaufnahmen der Überwa- chungskameras (D3/3, D3/4) bestätigt. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist daher rechtsgenügend erstellt. 3.2. Rechtliche Würdigung
- 11 - 3.2.1. Die Antragstellerin würdigt das Verhalten der Beschuldigten als Hausfrie- densbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. 3.2.2. Ein Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Bei einem dem Publikum zugänglichen Gebäude ist Hausfriedensbruch anzunehmen, wenn ein konkretes Hausverbot gegen eine Person besteht (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 186 N 28). Gegen die Beschuldigte bestand im Zeitpunkt des Vorfalls vom
28. April 2024 ein unbeschränktes Hausverbot (D3/5/2). Die rechtliche Würdigung der Anklägerin bezüglich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB ist zutref- fend und gibt zu keinen weiteren Erörterungen Anlass. Die Beschuldigte hat sich des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht. 3.2.3. Der Verteidiger bestreitet hingegen die rechtliche Würdigung der Antragstel- lerin, wonach ein Raub nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB oder ein räuberischer Diebstahl nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliege. Ein Raub nach Abs. 1 falle ausser Betracht, da die Nötigungshandlungen in Form von Tätlichkeiten nicht der Ermöglichung des Diebstahls dienten, sondern allenfalls der Sicherung der Beute. Ein räuberischer Diebstahl liege hier jedoch ebenfalls nicht vor, da die Nötigungs- handlungen erst nach Beendigung des Diebstahls erfolgt seien. Mit dem Verlassen des Ladenlokals sei der Diebstahl beendet gewesen; damit könne die spätere Ge- waltanwendung, selbst wenn die Beschuldigte diese zwecks Sicherung ihrer Beute vornahm, nicht den Tatbestand eines räuberischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllen (act. 35 Rz. 4 f.). 3.2.4. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand des Raubs, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr mit Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nö-
- 12 - tigungshandlungen nach Abs. 1 der Bestimmung begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 3.2.5. Der Grundtatbestand des Raubes (Art. 140 Abs. 1 StGB) umfasst den "schlichten" Raub (Abs. 1) und den sogenannten räuberischen Diebstahl (Abs. 2). Die beiden Tatvarianten unterscheiden sich dadurch, dass beim Raub die Nöti- gungshandlung den Diebstahl ermöglichen soll, während sie beim räuberischen Diebstahl dem bereits begangenen Diebstahl nachfolgt und dem Zweck dient, das Gestohlene zu behalten (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 140 N 15). Ein räuberischer Diebstahl im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist somit nur möglich, wenn der Diebstahl vollendet wurde, weil ansonsten kein "gestohlener" Gegenstand und da- mit auch kein Tatobjekt besteht (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 140 N 46 f.). Weiter setzt ein räuberischer Diebstahl voraus, dass der Täter "auf frischer Tat ertappt" wird. Dabei meint "frisch" eine Entdeckung des Diebes in flagranti, d.h. nach Voll- endung, aber vor Beendigung des Diebstahls und damit vor der Sicherung der Beute (Trechsel/Crameri, in: Trechsel Stefan/Pieth Mark (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 140 Raub N 12). So zum Beispiel bei einer Wahrnehmung des Diebstahls oder Vorbereitung des Abtransportes der Beute am Tatort selbst oder dessen unmittelbare Nähe (BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022, E. 1.2.1). Nötigungshandlungen des Diebes zu einem späteren Zeitpunkt stellen keinen räuberischen Diebstahl dar, selbst wenn sie dem Zweck dienen, den Besitz des Diebesgut zu sichern (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 140 N 78). 3.2.6. Vollendet ist der Diebstahl mit Begründung des neuen Gewahrsams (BGE 92 IV 89, 91; BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 139 N 65). Neuer Gewahrsam kann be- gründet werden, wenn der Täter eine Sache aus der allgemeinen Gewahrsamss- phäre einer anderen Person in seine eigene persönliche Gewahrsamssphäre bringt, indem er sie z.B. am Körper, in seinen Kleidern oder in mitgeführten eigenen Behältnissen versteckt (BGE 92 IV 91; 98 IV 84 f.; Schlegel, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 139 N 4). 3.2.7. Beendet ist der Diebstahl hingegen erst, wenn der Täter das Diebesgut fort- geschafft, sich angeeignet und somit die Beute gesichert hat und die Bereicherung
- 13 - eingetreten ist (BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022, E. 1.2.1). Wann der Zeit- punkt der Bereicherung tatsächlich Eintritt, lässt sich jedoch schwerlich genau und einheitlich bestimmen (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen,
11. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2018, S. 167). Zur Beendigung des Ladendiebstahls gehört beispielsweise auch die unbemerkte Fortschaffung der entwendeten Ware aus dem Laden ohne Bezahlung (BGE 98 IV 83, 85). Dabei geht das Bundesgericht beim Ladendiebstahl regelmässig davon aus, dass dieser beim Verlassen des La- denlokals beendet ist. In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung bekräftigt und festgestellt, dass der Diebstahl in jenem Fall mit dem Verlassen des Geschäfts beendet wurde (BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022, E. 1.3.2). 3.2.8. Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, namentlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit (Art. 140 Abs. 1 Ziff. 1 StGB). Gewalt wird verstanden als die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person (BGE 133 IV 207, 211). Dabei muss die Gewalt nicht nur darauf gerichtet sein, den Wiederstand des Opfers zu brechen, sie muss auch eine Intensität auf- weisen, die dies grundsätzlich ermöglicht (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 140 N 25). 3.2.9. In subjektiver Hinsicht ist zum einen Vorsatz hinsichtlich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache sowie Aneignungs- und Bereicherungsabsicht gefor- dert. Zudem muss der Täter Vorsatz bezüglich der Nötigungshandlung aufweisen und schliesslich muss diese Handlung in der Absicht erfolgen, die Beute zu sichern (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 140 N 56). 3.2.10. Im vorliegenden Fall erfolgten die Tätlichkeiten der Beschuldigten gegen- über der Verkäuferin H._____ zeitlich nach der Wegnahme der Cola Flasche aus dem Verkaufslokal, weshalb vorliegend geprüft werden muss, ob ein räuberischer Diebstahl nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt. 3.2.11. Erstelltermassen nahm die Beschuldigte im Verkaufsgeschäft eine Cola Flasche aus dem Kühlschrank, verstaute sie in einem mitgeführten Stoffbeutel und verliess das Geschäft, ohne die Flasche zu bezahlen (vgl. auch D3/1 und D3/3,
- 14 - Foto 1). Durch das Einstecken der Cola Flasche in ihre Tasche begründete sie neuen Gewahrsam und der Diebstahl war vollendet. Die Verkäuferin bemerkte den Diebstahl noch im Verkaufsgeschäft, folgte der Beschuldigten einige Meter vor das Ladenlokal und stellte sie dort. Somit wurde die Beschuldigte auf frischer Tat er- tappt. 3.2.12. Als die Verkäuferin die Stofftasche mit der Cola Flasche an sich nehmen wollte, schlug die Beschuldigte ihr zuerst mit der Hand gegen den Hals. Als die Verkäuferin die Tasche weiterhin nicht losliess, trat die Beschuldigte der Verkäufe- rin gegen das rechte Bein. Dabei handelt es sich um eine unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper der Verkäuferin. Die Gewalt war darauf gerichtet, dass die Verkäuferin die Tasche loslässt, und diente dazu, den Widerstand der Verkäu- ferin zu brechen. Ein Schlag gegen den Hals sowie ein Tritt gegen das Bein sind geeignet, den Widerstand eines Opfers zu brechen, und weisen damit eine hinrei- chende Intensität auf. Es war darauf gerichtet, die Cola Flasche zu sichern. Somit liegen Nötigungshandlungen im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor. 3.2.13. Nun stellt sich die Frage, ob die beschriebenen Nötigungshandlungen be- reits nach Beendigung des Diebstahls erfolgten und damit nicht mehr unter den Tatbestand des räuberischen Diebstahls fielen. Wie dargelegt, ist ein Diebstahl erst beendet, wenn die Beute gesichert ist, das heisst, wenn der Täter das Deliktsgut tatsächlich fortgeschafft, sich angeeignet und damit eine Bereicherung erlangt hat. Zwar nimmt das Bundesgericht bei Ladendiebstählen regelmässig an, die Beendi- gung trete mit dem Verlassen des Geschäfts ein; diese schematische Betrach- tungsweise trägt jedoch den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht immer Rechnung. Ob eine Bereicherung tatsächlich eingetreten ist, bedarf stets einer in- dividuellen Prüfung. 3.2.14. Im vorliegenden Fall wurde der Gewahrsam der Beschuldigten an der Cola Flasche durch die Verkäuferin umgehend, noch im Verkaufsgeschäft bestritten. Die Verfolgung der Beschuldigten setzte unmittelbar bzw. noch im Verkaufsgeschäft ein und die Beschuldigte wurde bereits wenige Meter ausserhalb – noch auf dem Tankstellengelände bzw. im Bereich der Zapfsäulen – gestellt. Von einer ungestör- ten Sicherung der Beute oder einer unbemerkten Fortschaffung der Ware kann da-
- 15 - her keine Rede sein. Unter diesen Umständen kann trotz des Verlassens des La- denlokals nicht von einer bereits eingetretenen Sicherung der Beute und Bereiche- rung ausgegangen werden. Die Nötigungshandlungen erfolgten somit nach der Vollendung, jedoch vor der Beendigung des Diebstahls. 3.2.15. In subjektiver Hinsicht bestand hinsichtlich der Wegnahme der Cola Flasche direkter Vorsatz sowie eine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht wie eine Eigen- tümerin über die Cola Flasche zu verfügen, ohne jedoch den Kaufpreis zu bezah- len. Der Schlag am Hals sowie der Tritt an das Bein waren vorsätzlich und erfolgten in der Absicht, dass die Verkäuferin die Tasche loslässt damit die Beschuldigte mit der Cola Flasche davon gehen konnte. 3.2.16. Somit ist der Tatbestand des räuberischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt.
4. Sachbeschädigung - Dossier 4 4.1. Sachverhalt 4.1.1. Die Antragstellerin wirft der Beschuldigten vor, am 23. Mai 2024, um ca. 18:50 Uhr, auf der Kreuzung M._____-strasse / N._____-strasse in O._____ mit der Faust auf die Karosserie des Personenwagens "Mitsubishi" (ZH …) der Privat- klägerin 1 geschlagen zu haben. Dadurch sei eine Delle oberhalb des linken Rück- lichts und ein finanzieller Schaden in der Höhe von Fr. 1'464.10 zum Nachteil der Privatklägerin 1 entstanden. 4.1.2. Die Beschuldigte hat die der Anklageschrift zugrundeliegende Sachverhalts- darstellung in der polizeilichen Einvernahme 9. Juli 2024 als richtig anerkannt (D1/3/2 F/A 8 ff.). Sie erklärte, sie habe in der Strassenmitte gestanden, als die Privatklägerin herangefahren sei; da sie Vortritt gehabt habe, habe sie auf das Auto geschlagen. Der Verteidiger räumt an der Hauptverhandlung ein, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich des Schlages auf die Karosserie erstellen lasse. Bestritten wird jedoch der Kausalzusammenhang zwischen dem Schlag der Beschuldigten und der Delle bzw. eines entstandenen Schadens (act. 35 Rz. 9).
- 16 - 4.1.3. Fraglich ist, ob mit den vorliegenden Beweismitteln der für die rechtliche Wür- digung relevante Sachverhalt erstellt werden kann. Bei der Frage der Kausalität sind die Sachverhaltserstellung und die rechtliche Würdigung eng miteinander ver- woben. 4.1.4. Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung strafbar, wer eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Erforderlich sind somit eine Tathandlung, ein Taterfolg sowie ein Kausalzusammenhang zwischen beiden. Als natürlich kausal gilt jede Bedingung, die nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Man prüft, was beim Weglassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein solcher- massen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit bewei- sen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit die Ursache des Erfolges bildet (BGE 115 IV 199, 206; 101 IV 149, 152 E. 2c; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht - Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Aufl., Bern 2024, S. 143 f.). Rechtserheblich ist dabei jedoch nicht jede, sondern nur diejenige natürliche Ursache, die geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetrete- nen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (statt vieler BGE 135 IV 56, E. 2.2). 4.1.5. Die Tathandlung bestünde hier im Schlag auf die Karosserie, der Taterfolg wäre die eingetretene Delle. Zu prüfen ist, ob diese Delle natürlich und adäquat kausal auf den Schlag der Beschuldigten zurückzuführen ist. 4.1.6. Auf den Sachschadensbildern (D4/3) ist auf dem Fahrzeug der Privatklägerin eine merkliche Delle oberhalb des linken Rücklichts erkennbar. Die Beschuldigte hat den Schlag auf das Fahrzeug eingestanden (D1/3/2 F/A 8 ff.). Ihre Aussage ist glaubhaft und deckt sich mit den weiteren Untersuchungsergebnissen, wie der Tä- teridentifikation durch die Privatklägerin 1 (D4/2) und den Sachschadensbilder (D4/3). Theoretisch ist es möglich, dass die Delle auch eine andere Ursache als den Schlag durch die Beschuldigte hat. Indes sprechen die zeitliche Nähe der An- zeige zum Tag des Vorfalls (D4/1), die in den Schadensbildern dokumentierte Delle
- 17 - und das Geständnis der Beschuldigten klar für den von der Antragstellerin geltend gemachten Kausalverlauf. Ein Faustschlag auf ein Fahrzeug ist zudem auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grund- sätzlich geeignet, eine Delle in der Karosserie zu verursachen und stellt damit eine adäquate Ursache dar. Aus den Akten ist auch ersichtlich, dass die Behebung des Schadens am Fahrzeug durch die P._____ AG auf Fr. 1'464.10 geschätzt wurde (D4/4/3). Konkrete Anhaltspunkte für eine alternative Schadensursache bestehen nicht. Die von der Verteidigung geäusserten Zweifel verbleiben damit im Bereich bloss abstrakter theoretischer Möglichkeiten. 4.1.7. In der Gesamtwürdigung aller Beweise ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Delle durch den Schlag der Be- schuldigten verursacht wurde. Die Kausalität zwischen Faustschlag und Delle ist somit gegeben, und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist rechtsgenügend er- stellt. 4.2. Rechtliche Würdigung 4.2.1. Die Antragstellerin würdigt das Verhalten der Beschuldigten als Sachbeschä- digung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. 4.2.2. Bezüglich des objektiven Tatbestands ist auf das oben bereits Ausgeführte zu verweisen. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist, sowie das Wis- sen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört (BSK StGB-Weissenberger, Art. 144 N 81). 4.2.3. Die Beschuldigte schlug mit der Faust auf das Fahrzeug der Privatklägerin 1 und beschädigte es erstelltermassen. Der objektive Tatbestand der Sachbeschädi- gung ist somit gegeben. Die Beschuldigte schlug dabei wissentlich und willentlich auf das Fahrzeug und nahm damit die Beschädigung des Fahrzeuges zumindest billigend in Kauf, womit auch der subjektive Tatbestand gegeben ist. 4.2.4. Die rechtliche Würdigung der Antragstellerin ist somit zutreffend. Der Tatbe- stand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist erfüllt.
- 18 -
5. Mehrfache Drohung - Dossier 1 5.1. Sachverhalt 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, am 26. Mai 2024, um ca. 08:45 Uhr, an ihrem damaligen Wohnort der Q._____ an der M._____-strasse 2 in O._____ gegenüber der Privatklägerin 2 sowie F._____ und E._____ mit einer Schere in der Hand geäussert zu haben, dass sie diese abstechen werde. 5.1.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juli 2025 bestritt die Be- schuldigte, entsprechende Drohungen gegenüber der Privatklägerin 2 sowie F._____ und E._____ ausgesprochen zu haben (D1/3/2, F/A 18 ff.). Der Verteidiger räumte an der Hauptverhandlung jedoch ein, dass sich der Anklagesachverhalt bei Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ und E._____ aufgrund der im Wesentli- chen übereinstimmenden Schilderungen der Betroffenen erstellen liesse (act. 35 Rz. 16). 5.1.3. Die Aussagen der Privatklägerin 2 sowie von F._____ und E._____ sind ver- wertbar (vgl. oben II. Ziff. 1). Die Schilderungen der drei Betroffenen stimmen hin- sichtlich des Ablaufs des Vorfalls sowie in zeitlicher und räumlicher Hinsicht über- ein. Ihre Aussagen sind glaubhaft und decken sich mit den weiteren Untersu- chungsergebnissen, insbesondere dem Polizeirapport (D1/1) und der Fotodoku- mentation (D1/5). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift lässt sich somit rechts- genügend erstellen. 5.2. Rechtliche Würdigung 5.2.1. Die Antragstellerin würdigt das Verhalten der Beschuldigten als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin sowie von F._____ und E._____. 5.2.2. Die Verteidigung bringt vor, die Privatklägerin 2 kenne die Beschuldigte seit fünf bis sechs Jahren und sei über deren gesundheitlichen Zustand sowie deren psychische Verfassung informiert. Sie wisse daher, dass sich die Beschuldigte auf- grund ihrer Krankheit gelegentlich nicht «normal» verhalte und man sie in Ruhe lassen solle, wenn sie wütend sei. Zudem habe sich die Privatklägerin 2 zum frag-
- 19 - lichen Zeitpunkt auf ihrem Balkon und damit in ausreichender und sicherer Distanz zur Beschuldigten aufgehalten. Insgesamt sei daher nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Aus diesen Grün- den sei der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt (act. 35 Rz. 17). 5.2.3. Gemäss Art. 180 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt und dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Eine tatsäch- liche Absicht, die Drohung umzusetzen, ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 258 E. 2.6). Notwendig ist ein Verhalten, das geeignet ist, beim Betroffenen Angst oder Schrecken auszulösen. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist dabei grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b; 99 IV 212 E. 1a mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt wird. Die Drohung verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz (BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1). 5.2.4. Die Aussagen "Ich stich dich abe, du Hueresohn" gegenüber F._____ (D1/4/1, F/A 6), "Ich stech euch ab" gegenüber E._____ (D1/4/2, F/A 8) sowie "Ich bringe dich um, wenn du mich verrätst" gegenüber der Privatklägerin 2 (D1/4/3, F/A 6 ff.) sind ohne weiteres als Drohung zu qualifizieren. Sie sind geeignet, einen psychisch durchschnittlich belastbaren Menschen in der Situation der Betroffenen in Angst und Schrecken zu versetzen. Insbesondere, da die Beschuldigte die Dro- hungen nicht nur verbal aussprach, sondern auch eine Schere in der Hand hielt. Hinzu kommt, dass sämtliche Betroffenen übereinstimmend schilderten, der psy- chische Zustand der Beschuldigten habe sich in den zwei Wochen vor dem Vorfall deutlich verschlechtert und sie sei unberechenbar gewesen (vgl. D1/4/1, F/A 9; D1/4/2, F/A 5 und 10 ff.; D1/4/3, F/A 18 ff). Dies verstärkte die Befürchtungen der Betroffenen, dass die Beschuldigte ihre Drohungen zu einem späteren Zeitpunkt umsetzen könnte. Der Einwand des Verteidigers, die Privatklägerin 2 habe ge- wusst, dass die Beschuldigte unter einer psychischen Krankheit leide und sich
- 20 - manchmal nicht "normal" verhalte, weshalb sie sie einfach hätte in Ruhe lassen können, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. 5.2.5. Zum weiteren Vorwand des Verteidigers, die Privatklägerin 2 habe im Zeit- punkt der Drohung hinreichend räumliche Distanz zu der Beschuldigten gehabt, ist anzumerken, dass die Beschuldigte gemeinsam mit der Privatklägerin 2 sowie F._____ und E._____ im selben Haus lebte und bestimmte Räume – etwa Küche und Badezimmer – gemeinsam genutzt wurden. Vor diesem Hintergrund erschien eine Umsetzung der Drohungen auch zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit mög- lich. Die Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, die Betroffenen durch ihre Hand- lungen in Angst und Schrecken zu versetzen. 5.2.6. Die Beschuldigte erfüllt somit sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
6. Raub - Dossier 5 6.1. Sachverhalt 6.1.1. Die Antragstellerin wirft der Beschuldigten vor, am 27. Mai 2024 gegen 09:17 Uhr in der C._____ Einkaufsstelle an der O._____-strasse 3 in L._____ Wa- ren im Wert von Fr. 70.– entwendet zu haben. Als sie wenige Meter vom Geschäft entfernt beim Bahnhof L._____ von den Verkäuferinnen Frau R._____ und Frau I._____ gestellt und zur Rückgabe aufgefordert wurde, soll die Beschuldigte Frau R._____ bedroht haben, sie zu schlagen, falls diese die Polizei rufe. Anschliessend sei sie auf Frau I._____ losgegangen, habe versucht, sie mit der Tasche zu schla- gen, sie am Arm gepackt, gekniffen, gekratzt und versucht, sie zu beissen, um die Rückgabe der entwendeten Waren zu verhindern. Dies sei ihr gelungen, worauf sie mit den Waren flüchtete und sich in einer öffentlichen Toilette am Bahnhof L._____ einschloss. 6.1.2. Die Beschuldigte hat den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt an- lässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Juli 2024 (D1/3/1, F/A 20 ff.) hinsicht- lich des Diebstahls sowie des Versuchs, Frau I._____ zu beissen, anerkannt. Sie
- 21 - bestritt jedoch, Frau I._____ tatsächlich gebissen, gekniffen oder gekratzt zu ha- ben. 6.1.3. Das Teilgeständnis der Beschuldigten ist in den zugegebenen Punkten glaubhaft und wird durch die Aussagen der Verkäuferinnen (D5/3, D5/4) sowie die Fotoaufnahmen (D5/2) bestätigt. Ihre eigene Aussage, sie habe mehrfach versucht, Frau I._____ zu beissen, diese habe jedoch jeweils den Arm weggezogen (D1/3/1, F/A 20 ff.), bestätigt zudem eine körperliche Auseinandersetzung. Hinsichtlich den Kratzspuren ist auf die Aussagen der Verkäuferinnen Frau I._____ (D5/3) und Frau R._____ (D5/4) sowie die Fotodokumentation (D5/2) zu verweisen. Insbesondere die Fotos 15 und 16 zeigen deutlich sichtbare Kratzer am linken Arm und an der Hand von Frau I._____. Damit lässt sich der Anklagesachverhalt auch bezüglich des Kratzens und Kneifens rechtsgenüglich erstellen. Auch der Verteidiger erach- tete den Sachverhalt an der Hauptverhandlung als erstellt (act. 35 Rz. 19). 6.2. Rechtliche Würdigung 6.2.1. Die Antragstellerin würdigt das Verhalten der Beschuldigten als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. 6.2.2. Der Verteidiger bestreitet sowohl einen Raub nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als auch einen räuberischen Diebstahl nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB mit der gleichen Argumentation wie bei III. Ziffer 3. Zusammengefasst liege auch hier kein räuberischer Diebstahl vor, weil die Nötigungshandlungen erst nach Beendi- gung des Diebstahls erfolgt seien und der Diebstahl sei mit Verlassen des Laden- lokals beendet gewesen (act. 35 Rz. 19 f.). 6.2.3. Zu den rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Abs. 1 StGB wird auf III. Ziffer 3 verwiesen. Auch im vorliegenden Fall wur- den die Tätlichkeiten der Beschuldigten gegenüber Frau I._____ im Anschluss an den Diebstahl begangen; zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen eines räu- berischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt sind. 6.2.4. Für den objektiven Tatbestand des räuberischen Diebstahls bedarf es eines vollendeten Diebstahls. Es ist erstellt, dass die Beschuldigte mehrere Energy-
- 22 - Drinks sowie Tabakwaren an sich nahm und in ihre Tasche steckte (vgl. auch Fotos D5/2; Polizeirapport D5/1). Dadurch entzog sie diese der allgemeinen Gewahr- samssphäre des Geschäfts und brachte sie in ihren eigenen, unmittelbaren Ge- wahrsam; der Diebstahl war somit vollendet. 6.2.5. Gemäss den Aussagen von Frau R._____ und Frau I._____ (D5/3; D5/4) wurde der Diebstahl jedoch unmittelbar bemerkt. Eine Arbeitskollegin rief den Ver- käuferinnen zu, dass die soeben hinausgehende Person Waren gestohlen habe. Die Beschuldigte wurde damit auf frischer Tat ertappt. 6.2.6. Als Frau I._____ und Frau R._____ der Beschuldigten sofort folgten und sie stellten, packte die Beschuldigte Frau I._____ am linken Arm, kratzte und kniff diese (D5/3, F/A 1 ff. und D5/4, F/A 1 f.). Dies stellt eine unmittelbare physische Einwir- kung der Beschuldigten auf den Körper von Frau I._____ dar. Die Handlungen wa- ren darauf gerichtet, die Verfolgung zu unterbinden und die Beute zu sichern. Die dokumentierten Kratzspuren (D5/2 Fotos 15 und 16) belegen eine ausreichende Intensität, um den Widerstand der Verkäuferin zu brechen. Damit liegt eine Nöti- gungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor. 6.2.7. Zu prüfen bleibt, ob diese Nötigungshandlungen noch im Rahmen eines un- beendeten Diebstahls erfolgt sind. Beendet ist ein Diebstahl wie gesagt erst, wenn die Täterschaft die Beute gesichert hat und die Bereicherung eingetreten ist. Vor- liegend wurde der Diebstahl im Laden bemerkt und der Gewahrsam durch die so- fortige Verfolgung bestritten. Das Diebesgut war weder fortgeschafft noch gesi- chert; eine Bereicherung war noch nicht eingetreten. Die Nötigungshandlungen wurden zwar ausserhalb des Geschäftslokals, aber im Rahmen der bereits im Ge- schäft unmittelbar beginnenden Verfolgung vorgenommen, also zu einem Zeit- punkt, bei welchem der Diebstahl zwar vollendet, aber nicht beendet war. Damit ist der objektive Tatbestand des räuberischen Diebstahls erfüllt. 6.2.8. Die Beschuldigte handelte in Kenntnis der Fremdheit der Waren und mit der Absicht, sich diese ohne Bezahlung anzueignen. Auch ihre körperlichen Angriffe erfolgten vorsätzlich und zielgerichtet, um die Verkäuferin an der Rückforderung
- 23 - der Waren zu hindern und die Beute zu sichern. Damit ist auch der subjektive Tat- bestand erfüllt. 6.2.9. Somit ist der Tatbestand des räuberischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt.
7. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten - Dossier 2 7.1. Sachverhalt 7.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, am 27. Mai 2024, um ca. 09:45 Uhr aus der öffentlichen Toilette an der S._____-strasse 4 in L._____ heraus den Polizisten T._____ mit Fäkalien beworfen und sowohl ihn als auch den Polizis- ten U._____ angespuckt zu haben. Die beiden Polizisten waren im Zusammenhang mit dem zuvor begangenen Raub bei der C._____ Filiale am Bahnhof L._____ zum Einsatz ausgerückt. 7.1.2. Die Beschuldigte hat die der Anklageschrift zugrundeliegende Sachverhalts- darstellung anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Juli 2025 (D1/3/1, F/A 26 ff.) vollständig anerkannt. Sie erklärte, sie habe gehofft, durch das Bewerfen des Polizisten mit Fäkalien fliehen zu können, und habe beide Beamte zudem an- gespuckt, weil sie ihr «nicht gefielen». Ihre Aussagen sind glaubhaft und werden durch die übrigen Untersuchungsergebnisse – insbesondere die Aussagen der Po- lizisten (D2/3, D2/4), den Polizeirapport (D2/1) und die Fotodokumentation (D2/2)
– bestätigt. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift lässt sich somit rechtsgenü- gend erstellen. 7.1.3. Die Antragstellerin würdigte das Verhalten der Beschuldigten als mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Die rechtliche Würdigung der Anklägerin ist zutreffend und gibt zu keinen weiteren Erörterungen Anlass.
- 24 - IV. Rechtswidrigkeit und Schuld
1. Dass die Erfüllung der Tatbestände des mehrfachen Raubes, der Sachbe- schädigung, der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfa- chen Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte durch besondere Umstände gerechtfertigt hätten sein können, kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
2. Hingegen ist in Übereinstimmung mit der Antragstellerin (D1/17) sowie dem Verteidiger (act. 35 Rz 24) davon auszugehen, dass die Beschuldigte zur Zeit der Verübung ihrer Taten nicht fähig war, das Unrecht ihrer Taten einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Zur Begründung kann auf das ausführliche, sorgfältig erstellte und überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dr. V._____ verwiesen werden. Demgemäss leidet die Beschuldigte an einer para- noiden Schizophrenie und einer multiplen Substanzabhängigkeit. Gemäss Gutach- ten müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt ihrer Taten weder einsichts- noch steuerungsfähig gewesen sei, weshalb die Beschul- digte als schuldunfähig zu qualifizieren sei (D1/6/18, S. 58). Mangels entgegen- sprechender Indizien kann dieser Schlussfolgerung des Sachverständigen ohne Weiteres gefolgt werden. Die Beschuldigte war damit zum Tatzeitpunkt schuldun- fähig gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB. V. Massnahme
1. Begeht eine Schuldunfähige eine oder mehrere Straftaten, so kann nach Art. 19 Abs. 3 StGB eine stationäre oder eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. StGB angeordnet werden. Art. 56 Abs. 1 StGB fordert, dass durch die Massnahme, der Gefahr weiterer Straftaten der Täterin begegnet werden kann und eine Strafe allein dazu nicht geeignet ist und ein Behandlungsbedürfnis der Täterin besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Zudem müssen die Voraus- setzungen der entsprechenden Massnahme erfüllt sein. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlich- keitsrechte der Täterin im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).
- 25 -
2. Ist die Täterin psychisch schwer gestört, ist sie von Suchstoffen oder in ande- rer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass sie nicht stationär, son- dern ambulant behandelt wird, wenn die Täterin eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehende Taten dadurch begegnen lässt (Art. 63 Abs. 1 StGB).
3. Nach Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht bei der Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung, welche sich über die Notwen- digkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung der Täterin, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Voll- zugs der Massnahme äussert. Die Antragstellerin hat bezüglich der Beschuldigten ein Gutachten beim Sachverständigen Dr. med. V._____ der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik Zürich eingeholt. In seinem Gutachten hat der Sachverständige aus- führlich zur Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung, zur Schuldfähig- keit, zur Rückfallgefahr und zu einer allfälligen Massnahme Stellung genommen (D1/6/18).
4. Gemäss Gutachten leidet die Beschuldigte wie bereits erwähnt an einer pa- ranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie einer Abhängigkeit von multiplen Substanzen (ICD-10: F19.2) (D1/6/18). Die paranoide Schizophrenie bestehe wei- terhin (ebd. S. 60) und äussere sich durch Beeinträchtigungswahn, Stimmenhören, Störungen der Ich-Umwelt-Grenze, Affektverflachung, Parathymie und Antriebstö- rungen (ebd. S. 47). Die Beschuldigte habe über mehrere Jahre verschiedene psy- chotrope Substanzen – darunter Cannabis, Kokain, Heroin und Amphetamine – so- wie grosse Mengen Alkohol konsumiert. Der Substanzkonsum sei zu Beginn als Bewältigungsversuch der Schizophrenen-Erkrankung zu verstehen, habe später je- doch einen eigenständigen Störungscharakter entwickelt und die Erkrankung ver- schlechtert (ebd. S. 47). Im Moment beständen zwar keine Hinweise auf einen ak- tuellen Konsum illegaler Substanzen, es bestände aber weiterhin eine multiple Sub- stanzabhängigkeit (ebd. S. 60).
- 26 -
5. Die Straftaten, die der Beschuldigten vorgeworfen werden, ständen in einem engen Zusammenhang mit der paranoiden Schizophrenie (ebd. S. 60), fehlender Medikation und finanziellen Problemen (ebd. S. 54).
6. Nach den Taten habe sich die Situation durch regelmässige Medikamenten- einnahme stabilisiert, wenngleich weiterhin psychotische Symptome und Gewalt- fantasien bestünden (ebd. S. 55). Das Rückfallrisiko hänge massgeblich von der kontinuierlichen Einnahme der Medikation ab. Bei Unterlassung einer regelmässi- gen Einnahme antipsychotischen Medikation sei innerhalb von Monaten mit neuen Taten im bisherigen Spektrum (Hausfriedensbruch, Diebstähle, Sachbeschädigun- gen, Drohungen, Tätlichkeiten, Körperverletzungen), zu rechnen (ebd. S. 55 f. und S. 59). Entscheidend für das Risikomanagement sei daher die Sicherstellung einer regelmässigen, kontrollierten Medikamentenabgabe – idealerweise im Rahmen ei- ner betreuten Wohneinrichtung (ebd. S. 60).
7. Da eine freiwillige Behandlung aufgrund des eingeschränkten Mitwirkungs- vermögens der Beschuldigten nur begrenzt erfolgversprechend sei, müsse sie ent- weder von den Behandlern im Wohnheim aufgesucht, oder vom Betreuungsperso- nal des Wohnheims zu externen Terminen begleitet werden (ebd. S. 57 und S. 60). Die vorgeschlagene Therapie könne im Rahmen einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB erfolgreich umgesetzt werden, wobei eine Behandlung beispiels- weise im W._____ in Betracht käme (ebd. S. 61). Sollte sich das vorgeschlagene Setting als nicht tragfähig oder nicht durchführbar erweisen, sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen (ebd. S. 61). Ein Gefängnis sei hingegen nicht für die multimodale Therapie einer Schizophrenie geeignet und daher kein passender Aufenthaltsort für die Beschuldigte (ebd. S. 61).
8. Die Diagnose des Sachverständigen wurde von keiner Seite in Frage gestellt. Die Notwendigkeit einer Massnahme anerkennen sowohl die Antragstellerin als auch die Verteidigung (vgl. act. 35, S. 10).
9. Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Jedoch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Umgekehrt darf nicht auf ein Gutachten ab-
- 27 - gestellt werden, wenn dieses nicht schlüssig ist oder wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernst- lich erschüttern (BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345 f. mit Hin- weisen).
10. Das Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Angesichts der Vorstrafen, des langjährigen Krankheitsverlaufs und der fortbestehenden psy- chotischen Symptome ist die Rückfallgefahr für Delikte im bisherigen Deliktsspek- trum als hoch einzustufen. Der Rückfallgefahr der Beschuldigten kann nur durch eine regelmässige, kontrollierte Medikamentenabgabe begegnet werden. Ange- sichts der spezifischen therapeutischen Anforderungen, die sich aus ihrer Erkran- kung ergeben, ist das Gefängnis jedoch nicht als geeigneter Ort für ihre Behand- lung anzusehen. Zum anderen würde der Strafvollzug die Rückfallgefahr und die spezialpräventiven Bedürfnisse nicht ausreichend adressieren (vgl. BSK StGB- HEER, Art. 56 N 30).
11. Die Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt der Tatbegehungen bereits in einer betreuten Wohneinrichtung, der Q._____, jedoch ohne die erforderliche Kontrolle über die Medikamenteneinnahme und ohne eine adäquate Betreuung (vgl. D1/6/18 S. 49). Dieses Setting vermochte die Begehung der vorgeworfenen Taten nicht zu verhindern. Die vom Gutachter vorgeschlagene Behandlung, die einen Aufenthalt in einer betreuten Wohneinrichtung mit engerer Betreuung, kontrollierter Medika- tion und Begleitung zu externen Terminen umfasst, erscheint im Rahmen einer am- bulanten Massnahme daher notwendig und geeignet, um der Rückfallgefahr wirk- sam zu begegnen. Durch diese strukturierte und kontinuierliche Betreuung kann die Gefahr weiterer Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Zustand der Be- schuldigten stehen, deutlich verringert werden. Der damit verbundene Eingriff ist angesichts der hohen Rückfallgefahr und der spezifischen therapeutischen Anfor- derungen der Beschuldigten als verhältnismässig anzusehen.
12. Insgesamt bestehen keine Gründe, von den Schlussfolgerungen des Gutach- tens abzuweichen. Die Feststellungen des Sachverständigen werden sorgfältig dargestellt, seine Überlegungen sind schlüssig und der Sachverständige hat seine Empfehlung in nachvollziehbarer Weise begründet. Dem Antrag der Antragstellerin
- 28 - auf Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB ist daher zu entsprechen. VI. Einziehung und Vernichtung
1. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können be- schlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).
2. Die bei der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Schere vom 26. Mai 2024 (Asservat Nr.: A018'723'881) wird gestützt auf Art. 69 StGB beschlagnahmt, einge- zogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (Geschäfts-Nummer 88042324), zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen. VII. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldig- ten einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rahmen des Adhäsionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. der Verhandlungs- maxime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre An- sprüche im Strafverfahren rechtzeitig geltend zu machen, zu beziffern, rechtsgenü- gend zu substantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offerieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Das Strafgericht entscheidet über die adhäsions- weise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Person frei, entscheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Pri-
- 29 - vatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO).
2. Die Verteidigung beantragte, dass die Schadenersatzforderung der Privatklä- gerin 1 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 35, Rz. 29).
3. Die Privatklägerin 1 macht einen Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 1'464.10 (ohne Zins) geltend. Diese werden durch die Reparaturkalkulation der P._____ AG in derselben Höhe belegt (D4/4/3). Auf dieser provisorischen Berech- nung wird jedoch hingewiesen, dass exakte Angaben zum Reparatur- und Kosten- umfang erst nach der Demontage möglich seien. Dieses Berechnungsblatt vermag deshalb nicht als Beleg zur genügenden Bezifferung und Begründung dienen. Ent- sprechend ist der Schadenersatzanspruch nicht hinreichend begründet und die Pri- vatklägerin 1 ist mit ihrer Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Verfahrenskosten können einer schuldunfähigen beschuldigten Person auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint (Art. 419 StPO). Aufgrund der prekären finanziellen Verhältnissen der Beschuldig- ten (vgl. D1/14/3) erscheint es unbillig, ihr die Kosten für das Verfahren aufzuerle- gen. Die Kosten sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivor- trags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festset- zung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV).
- 30 -
3. Rechtsanwalt MLaw X._____ wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2024 als amt- licher Verteidiger der Beschuldigten bestellt (D1/11/2). Er reichte dem Gericht eine Honorarnote samt Leistungsübersicht für seine Aufwendungen bis am 9. Septem- ber 2025 ein (act. 37). Die aufgeführten Rechnungspositionen sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung angemessener Aufwände für die Verhandlung und die Nachbesprechung des Urteils mit der Beschuldigten ist Rechtsanwalt MLaw X._____ insgesamt ein Honorar von pauschal Fr. 4'800.– in- klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen. IX. Rechtsmittel Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht zulässig (Art. 398 ff. StPO).
- 31 - Es wird erkannt:
Erwägungen (88 Absätze)
E. 1 Der Antrag der Staatsanwaltschaft See/Oberland auf Anordnung einer Mass- nahme für eine schuldunfähige Person vom 25. April 2025, ging am hiesigen Ge- richt am 28. April 2025 ein (D1/17). Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 (act. 21) wur- den die Parteien auf den 9. September 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen.
- 4 - Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen, wel- che ungenutzt verstrich.
E. 1.1 Der amtliche Verteidiger argumentiert, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 in Dossier 4 aufgrund fehlender formeller Befragung und Konfrontationseinver- nahme nicht verwertbar seien. Die Privatklägerin 1 sei nur mündlich zum Vorfall und lediglich zur Täteridentifikation schriftlich befragt worden (act. 35 Rz. 11). Wei- ter seien auch die Aussagen der Privatklägerin 2 sowie der Auskunftspersonen E._____ und F._____ in Dossier 1 aufgrund des Fehlens einer Konfrontationsein- vernahme nicht verwertbar (act. 35 Rz. 14 f.). Ein Schuldspruch könne nicht allein auf die belastenden Aussagen der Privatklägerinnen und Auskunftspersonen ge- stützt werden.
E. 1.2 Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsan- waltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fra- gen zustellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwir- kungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 29 Abs. 2 BV). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der ab- wesenden Partei verwertet werden (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit Hinweisen; BGer
- 5 - 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023, E. 2.3.1. f.). Das Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO bezieht sich auf Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft und Gerichte, nicht jedoch auf das selbständige polizeiliche Ermittlungsverfahren (Art. 306 f. StPO). In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit. Entsprechend liegt keine Verletzung des Teilnahmerechts vor, wenn die Auskunfts- person in Abwesenheit des Beschuldigten einvernommen wird. Die Aussagen von Auskunftspersonen sind somit grundsätzlich verwertbar (BGE 148 IV 145, 146 f.; BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, Art. 147 StPO N 12).
E. 1.3 Wurde das Teilnahmerecht nicht verletzt, ist die Einvernahme grundsätzlich verwertbar, solange die Verteidigung keine neue unter Gewährung des Teilnahme- rechts verlangt (BGer 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023, E. 2.3 f.). Auf die Teilnahme respektive Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden. Ein Verzicht des Beschuldigten kann auch von seinem Verteidiger ausgehen. Ein Verzicht ist namentlich anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 f.). Das Bundesgericht hat allerdings auch schon entschieden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör aufgrund eines schweren Tatvorwurfs ganz grundsätzlich eine wiederholte Einvernahme durch das Gericht erforderlich machen kann (vgl. BGer 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023, E. 2.4).
E. 1.4 Für den vorliegenden Fall lässt sich festhalten, dass die infrage stehenden Einvernahmen allesamt im Rahmen des selbstständigen polizeilichen Ermittlungs- verfahrens erhoben wurden. Es besteht somit kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Somit wurde das Teilnahmerecht der Beschul- digten bei den vom Vorwurf der Unverwertbarkeit betroffenen Einvernahmen nicht verletzt.
E. 1.5 Weiter ist festzuhalten, dass die Verteidigung weder im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft noch im Gerichtsverfahren einen Beweisantrag gestellt oder eine Wiederholung der Einvernahmen der Privatklägerin 1 und 2 sowie der Aus- kunftspersonen E._____ und F._____ unter Gewährung des Teilnahmerechts be- antragt hat. Daraus kann auf einen gültigen stillschweigenden Verzicht auf die Kon-
- 6 - frontationseinvernahme geschlossen werden (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Die vom Verteidiger zitierte Rechtsprechung, wonach ein Verzicht auf eine Konfronta- tionseinvernahme nicht möglich sei, wenn ein Schuldspruch allein auf belastenden Aussagen ohne Konfrontation basieren würde, ist hier nicht einschlägig. In dem zitierten Entscheid hatte die Verteidigung nämlich ausdrücklich einen Antrag auf eine Konfrontationseinvernahme gestellt, was im vorliegenden Fall nicht der Fall war (vgl. BGer 6B_1137/2020 vom 17. April 2023, E. 1.4.1). Wie in den jeweiligen Abschnitten zu Dossier 1 und 4 weiter ausgeführt wird, stützt sich der Schuldspruch zudem nicht ausschliesslich auf die belastenden Aussagen.
E. 1.6 Es stellt sich noch die Frage, ob aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs eine wiederholte Einvernahme durch das Gericht erforderlich gewesen wäre, obwohl kein Antrag der Beschuldigten bzw. ihres Verteidigers vorlag (vgl. BGer 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023, E. 2.4). Die im zitierten Urteil angewandte Rechtsprechung ist jedoch für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Während es in dem zitierten Urteil um einen schweren Tatvorwurf (versuchte Tötung) ging, han- delt es sich in diesem Fall um die einschlägigen Vorwürfe der Sachbeschädigung und der Drohung. Diese Delikte sind nicht derart gravierend, dass eine wiederholte Einvernahme mit Gewährung des Konfrontationsrechts durch das Gericht von Am- tes wegen erforderlich gewesen wäre.
E. 1.7 Zu den Aussagen in Dossier 4 lässt sich festhalten, dass die Aussage der Privatklägerin 1 in D4/1, die lediglich im Polizeirapport zusammengefasst protokol- liert wurde, nicht den Anforderungen von Art. 76 StPO entspricht (Art. 141 Abs. 2 StPO; vgl. BSK StPO-NÄPFLI, Art. 76 StPO N 12). Diese Aussage ist zumindest zu Lasten der Beschuldigten nicht verwertbar (vgl. OG ZH SB190481 vom 6. Februar 2020, E. II. 3). Die protokollierte Einvernahme vom 24. Juni 2024 (D4/2), die sich auf die Täteridentifikation bezieht, erfüllt demgegenüber die Anforderungen von Art. 76 StPO und ist somit verwertbar.
E. 1.8 Die drei polizeilichen Einvernahmen der Privatklägerin 1 sowie der Auskunfts- personen E._____ und F._____ vom 27. Mai 2025 in Dossier 1 (D4/1–3) sind ver- wertbar und können zur Sachverhaltserstellung herangezogen werden. Der Ein- wand des Verteidigers, die Beschuldigte sei aufgrund ihrer psychischen Verfassung
- 7 - allenfalls nicht in der Lage gewesen, an den Einvernahmen der Auskunftspersonen teilzunehmen, was jedoch nichts an der Verletzung ihrer Teilnahmerechte ändere, erweist sich im vorliegenden Zusammenhang als nicht stichhaltig. Für die Verwert- barkeit ist vorliegend einzig entscheidend, dass sich das Verfahren zum Zeitpunkt der Einvernahmen noch im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren be- fand, in welchem der beschuldigten Person grundsätzlich keine Teilnahmerechte zustehen.
E. 1.9 Abgesehen von der zulasten der Beschuldigten nicht verwertbaren Aussage der Privatklägerin 1 im Polizeirapport (D4/1) sind somit sämtliche anderen polizeili- chen Einvernahmen der Privatklägerinnen 1 (D4/2) und 2 (D1/4/3) sowie der Aus- kunftspersonen (D1/4/1 und D1/4/2) verwertbar und können zur Erstellung des Sachverhaltes herangezogen werden.
2. Zurückgezogene Strafanträge
E. 2 Mit Schreiben vom 20. August 2025 ersuchte der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, um Dispensation der Beschuldigten vom persönli- chen Erscheinen zur Hauptverhandlung (act. 31 sowie act. 32/1-2). Mit Verfügung vom 26. August 2025 wurde die Beschuldigte vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung dispensiert (act. 33).
E. 2.1 Die Verteidigung macht geltend, mehrere Strafanträge seien zurückgezogen worden dadurch, dass in den Privatklägerformularen jeweils auf eine Strafklage verzichtet worden sei. Demzufolge habe bei Dossier 3 die Geschädigte G._____ GmbH den Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Ladendieb- stahls zurückgezogen (act. 35 Rz. 3 und Rz. 7); ebenso habe die Verkäuferin, FraubH._____, ihren Strafantrag wegen Tätlichkeiten zurückgezogen (act. 35 Rz. 7). Weiter hätten in Dossier 1 die Geschädigten E._____ und F._____ die Straf- anträge betreffend Drohung und Sachbeschädigung zurückgezogen (act. 35 Rz. 13). Schliesslich habe in Dossier 5 auch die Geschädigte I._____ ihren Straf- antrag wegen Tätlichkeiten zurückgezogen (act. 35 Rz. 21).
E. 2.2 Ist eine Straftat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt wurde, die Strafverfolgung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Ein Strafantrag stellt eine ausdrückliche Erklärung dar, dass die betreffende Person die Einleitung eines Strafverfahrens wünscht (vgl. BSK StGB-RIEDO, Art. 30 StGB N 47). Zudem kann sich die geschädigte Person als Privatklägerin konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist in Antragsdelikten der Konstituierung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann jedoch jederzeit
- 8 - auf die Privatklägerschaft verzichten, ohne dass dies den Rückzug des Strafan- trags nach sich zieht. In diesem Fall kann das Strafverfahren trotzdem fortgesetzt werden (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 118 StPO N 6.)
E. 2.3 Bei sämtlichen genannten Delikten – Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), ge- ringfügiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) – handelt es sich um Antragsdelikte.
E. 2.4 Aus den Akten ergibt sich, dass im Dossier 3 sowohl die G._____ GmbH als auch die Verkäuferin, Frau H._____, am 2. Mai 2024, vier Tage nach dem Vorfall und damit innert Frist (vgl. Art. 31 StGB), ihre Strafanträge gestellt haben (D3/5/1 und D3/6/1). Im Anschluss verzichteten sie darauf, sich als Privatklägerinnen zu konstituieren und stellten keine Strafklage (D3/5/4 und D3/6/3).
E. 2.5 Weiter geht aus den Akten zu Dossier 1 hervor, dass die Geschädigte E._____ ihren Strafantrag wegen Drohung (D1/8/1) sowie der Geschädigte F._____ seinen Strafantrag wegen Drohung und Sachbeschädigung (D1/7/1) noch am Tag des Vorfalls, dem 26. Mai 2024, gestellt haben. Beide sahen später von einer Konstituierung als Privatklägerschaft und einer Strafklage ab (D1/7/3 und D1/8/4).
E. 2.6 Im Dossier 5 zeigt sich, dass die Geschädigte I._____ noch am Tag des Vor- falls, dem 27. Mai 2025, fristgerecht einen Strafantrag gegen die Beschuldigte stellte (D5/5/1). Sie konstituierte sich jedoch nicht als Privatklägerin und stellte keine Strafklage (D5/5/3).
E. 2.7 Alle Betroffenen unterzeichneten ein Formular "Geltendmachung von Rech- ten als Privatklägerschaft", mit welchem sie auf eine Konstituierung als Privatklä- gerschaft und auf eine Strafklage verzichteten. Wie erwähnt bedeutet dies aller- dings nicht, dass damit auch der Strafantrag zurückgezogen würde. Das Formular hält zudem bei allen Betroffenen ausdrücklich fest, dass ein Verzicht auf Strafklage keinen Rückzug des Strafantrags darstellt. Somit wurden in allen vorgeworfenen
- 9 - Antragsdelikten die Strafanträge fristgerecht gestellt und in keinem dieser Fälle liegt ein entsprechender Rückzug vor. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, an der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 350 StPO). Be- stehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so hat das Gericht von der für die angeklagte Person günstigeren Sachlage auszugehen. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grund- satz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind, und abso- lute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, welche sich nach der objektiven Sachlage auf- drängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c; BGer 6B_1325/2018 vom 5. März 2019, E. 2.2.2).
2. Würdigung von Aussagen Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbun- den mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aus- sagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, beim zu beurteilenden Sachverhalt relevanten Aussagen. Diese sind auf ihren materiellen Gehalt zu prüfen. Zu achten ist dabei auf Strukturbrüche in-
- 10 - nerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskrite- rien (z.B. Detailreichtum, Originalität im Sinne von Einzigartigkeit, Kohärenz oder Homogenität trotz einer natürlichen Sprunghaftigkeit) und das Fehlen von Lügensi- gnalen (z.B. Kargheit der Schilderung, vor allem der Begleitumstände, Übertreibun- gen sowie übertriebene demonstrative Bestimmtheit) (BENDER/HÄCKER/SCHWA-RZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 77 ff. und S. 100 ff.).
E. 3 Hausfriedensbruch und Raub - Dossier 3
E. 3.1 Sachverhalt Die Antragstellerin wirft der Beschuldigten vor, am 28. April 2024 in der J._____ Einkaufsstelle an der K._____-strasse 1 in L._____ trotz eines Hausverbots eine Cola-Flasche entwendet zu haben. Die Verkäuferin H._____ stellte die Beschul- digte einige Meter vor dem Geschäft, forderte sie zur Rückgabe oder Bezahlung auf und griff an die Tasche der Beschuldigten. Beim Versuch, die Flasche zurück- zunehmen, schlug die Beschuldigte H._____ an den Hals und trat ihr ins rechte Bein, worauf H._____ die Tasche losliess und die Beschuldigte mit der Flasche fliehen konnte. Die Beschuldigte hat den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Mai 2024 (D1/3/1, F/A 2 ff.) vollumfänglich an- erkannt. Sie gab zu, die J._____ Einkaufsstelle trotz des ihr bekannten – jedoch nach eigenen Angaben vergessenen – Hausverbots (vgl. D3/5/2) betreten und die Cola-Flasche ohne Bezahlung mitgenommen zu haben. Ebenso gab sie die Schläge gegen die Verkäuferin H._____ zu. Auch der Verteidiger erachtete an der Hauptverhandlung den Sachverhalt als erstellt (act. 35 Rz. 2). Das Geständnis der Beschuldigten ist glaubhaft und wird durch die Aussagen der Verkäuferin H._____ (D3/2) sowie die Foto- und Videoaufnahmen der Überwa- chungskameras (D3/3, D3/4) bestätigt. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist daher rechtsgenügend erstellt.
E. 3.2 Rechtliche Würdigung
- 11 -
E. 3.2.1 Die Antragstellerin würdigt das Verhalten der Beschuldigten als Hausfrie- densbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB.
E. 3.2.2 Ein Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Bei einem dem Publikum zugänglichen Gebäude ist Hausfriedensbruch anzunehmen, wenn ein konkretes Hausverbot gegen eine Person besteht (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 186 N 28). Gegen die Beschuldigte bestand im Zeitpunkt des Vorfalls vom
28. April 2024 ein unbeschränktes Hausverbot (D3/5/2). Die rechtliche Würdigung der Anklägerin bezüglich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB ist zutref- fend und gibt zu keinen weiteren Erörterungen Anlass. Die Beschuldigte hat sich des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht.
E. 3.2.3 Der Verteidiger bestreitet hingegen die rechtliche Würdigung der Antragstel- lerin, wonach ein Raub nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB oder ein räuberischer Diebstahl nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliege. Ein Raub nach Abs. 1 falle ausser Betracht, da die Nötigungshandlungen in Form von Tätlichkeiten nicht der Ermöglichung des Diebstahls dienten, sondern allenfalls der Sicherung der Beute. Ein räuberischer Diebstahl liege hier jedoch ebenfalls nicht vor, da die Nötigungs- handlungen erst nach Beendigung des Diebstahls erfolgt seien. Mit dem Verlassen des Ladenlokals sei der Diebstahl beendet gewesen; damit könne die spätere Ge- waltanwendung, selbst wenn die Beschuldigte diese zwecks Sicherung ihrer Beute vornahm, nicht den Tatbestand eines räuberischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllen (act. 35 Rz. 4 f.).
E. 3.2.4 Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand des Raubs, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr mit Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nö-
- 12 - tigungshandlungen nach Abs. 1 der Bestimmung begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB).
E. 3.2.5 Der Grundtatbestand des Raubes (Art. 140 Abs. 1 StGB) umfasst den "schlichten" Raub (Abs. 1) und den sogenannten räuberischen Diebstahl (Abs. 2). Die beiden Tatvarianten unterscheiden sich dadurch, dass beim Raub die Nöti- gungshandlung den Diebstahl ermöglichen soll, während sie beim räuberischen Diebstahl dem bereits begangenen Diebstahl nachfolgt und dem Zweck dient, das Gestohlene zu behalten (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 140 N 15). Ein räuberischer Diebstahl im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist somit nur möglich, wenn der Diebstahl vollendet wurde, weil ansonsten kein "gestohlener" Gegenstand und da- mit auch kein Tatobjekt besteht (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 140 N 46 f.). Weiter setzt ein räuberischer Diebstahl voraus, dass der Täter "auf frischer Tat ertappt" wird. Dabei meint "frisch" eine Entdeckung des Diebes in flagranti, d.h. nach Voll- endung, aber vor Beendigung des Diebstahls und damit vor der Sicherung der Beute (Trechsel/Crameri, in: Trechsel Stefan/Pieth Mark (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 140 Raub N 12). So zum Beispiel bei einer Wahrnehmung des Diebstahls oder Vorbereitung des Abtransportes der Beute am Tatort selbst oder dessen unmittelbare Nähe (BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022, E. 1.2.1). Nötigungshandlungen des Diebes zu einem späteren Zeitpunkt stellen keinen räuberischen Diebstahl dar, selbst wenn sie dem Zweck dienen, den Besitz des Diebesgut zu sichern (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 140 N 78).
E. 3.2.6 Vollendet ist der Diebstahl mit Begründung des neuen Gewahrsams (BGE 92 IV 89, 91; BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 139 N 65). Neuer Gewahrsam kann be- gründet werden, wenn der Täter eine Sache aus der allgemeinen Gewahrsamss- phäre einer anderen Person in seine eigene persönliche Gewahrsamssphäre bringt, indem er sie z.B. am Körper, in seinen Kleidern oder in mitgeführten eigenen Behältnissen versteckt (BGE 92 IV 91; 98 IV 84 f.; Schlegel, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 139 N 4).
E. 3.2.7 Beendet ist der Diebstahl hingegen erst, wenn der Täter das Diebesgut fort- geschafft, sich angeeignet und somit die Beute gesichert hat und die Bereicherung
- 13 - eingetreten ist (BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022, E. 1.2.1). Wann der Zeit- punkt der Bereicherung tatsächlich Eintritt, lässt sich jedoch schwerlich genau und einheitlich bestimmen (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen,
11. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2018, S. 167). Zur Beendigung des Ladendiebstahls gehört beispielsweise auch die unbemerkte Fortschaffung der entwendeten Ware aus dem Laden ohne Bezahlung (BGE 98 IV 83, 85). Dabei geht das Bundesgericht beim Ladendiebstahl regelmässig davon aus, dass dieser beim Verlassen des La- denlokals beendet ist. In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung bekräftigt und festgestellt, dass der Diebstahl in jenem Fall mit dem Verlassen des Geschäfts beendet wurde (BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022, E. 1.3.2).
E. 3.2.8 Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, namentlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit (Art. 140 Abs. 1 Ziff. 1 StGB). Gewalt wird verstanden als die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person (BGE 133 IV 207, 211). Dabei muss die Gewalt nicht nur darauf gerichtet sein, den Wiederstand des Opfers zu brechen, sie muss auch eine Intensität auf- weisen, die dies grundsätzlich ermöglicht (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 140 N 25).
E. 3.2.9 In subjektiver Hinsicht ist zum einen Vorsatz hinsichtlich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache sowie Aneignungs- und Bereicherungsabsicht gefor- dert. Zudem muss der Täter Vorsatz bezüglich der Nötigungshandlung aufweisen und schliesslich muss diese Handlung in der Absicht erfolgen, die Beute zu sichern (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 140 N 56).
E. 3.2.10 Im vorliegenden Fall erfolgten die Tätlichkeiten der Beschuldigten gegen- über der Verkäuferin H._____ zeitlich nach der Wegnahme der Cola Flasche aus dem Verkaufslokal, weshalb vorliegend geprüft werden muss, ob ein räuberischer Diebstahl nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt.
E. 3.2.11 Erstelltermassen nahm die Beschuldigte im Verkaufsgeschäft eine Cola Flasche aus dem Kühlschrank, verstaute sie in einem mitgeführten Stoffbeutel und verliess das Geschäft, ohne die Flasche zu bezahlen (vgl. auch D3/1 und D3/3,
- 14 - Foto 1). Durch das Einstecken der Cola Flasche in ihre Tasche begründete sie neuen Gewahrsam und der Diebstahl war vollendet. Die Verkäuferin bemerkte den Diebstahl noch im Verkaufsgeschäft, folgte der Beschuldigten einige Meter vor das Ladenlokal und stellte sie dort. Somit wurde die Beschuldigte auf frischer Tat er- tappt.
E. 3.2.12 Als die Verkäuferin die Stofftasche mit der Cola Flasche an sich nehmen wollte, schlug die Beschuldigte ihr zuerst mit der Hand gegen den Hals. Als die Verkäuferin die Tasche weiterhin nicht losliess, trat die Beschuldigte der Verkäufe- rin gegen das rechte Bein. Dabei handelt es sich um eine unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper der Verkäuferin. Die Gewalt war darauf gerichtet, dass die Verkäuferin die Tasche loslässt, und diente dazu, den Widerstand der Verkäu- ferin zu brechen. Ein Schlag gegen den Hals sowie ein Tritt gegen das Bein sind geeignet, den Widerstand eines Opfers zu brechen, und weisen damit eine hinrei- chende Intensität auf. Es war darauf gerichtet, die Cola Flasche zu sichern. Somit liegen Nötigungshandlungen im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor.
E. 3.2.13 Nun stellt sich die Frage, ob die beschriebenen Nötigungshandlungen be- reits nach Beendigung des Diebstahls erfolgten und damit nicht mehr unter den Tatbestand des räuberischen Diebstahls fielen. Wie dargelegt, ist ein Diebstahl erst beendet, wenn die Beute gesichert ist, das heisst, wenn der Täter das Deliktsgut tatsächlich fortgeschafft, sich angeeignet und damit eine Bereicherung erlangt hat. Zwar nimmt das Bundesgericht bei Ladendiebstählen regelmässig an, die Beendi- gung trete mit dem Verlassen des Geschäfts ein; diese schematische Betrach- tungsweise trägt jedoch den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht immer Rechnung. Ob eine Bereicherung tatsächlich eingetreten ist, bedarf stets einer in- dividuellen Prüfung.
E. 3.2.14 Im vorliegenden Fall wurde der Gewahrsam der Beschuldigten an der Cola Flasche durch die Verkäuferin umgehend, noch im Verkaufsgeschäft bestritten. Die Verfolgung der Beschuldigten setzte unmittelbar bzw. noch im Verkaufsgeschäft ein und die Beschuldigte wurde bereits wenige Meter ausserhalb – noch auf dem Tankstellengelände bzw. im Bereich der Zapfsäulen – gestellt. Von einer ungestör- ten Sicherung der Beute oder einer unbemerkten Fortschaffung der Ware kann da-
- 15 - her keine Rede sein. Unter diesen Umständen kann trotz des Verlassens des La- denlokals nicht von einer bereits eingetretenen Sicherung der Beute und Bereiche- rung ausgegangen werden. Die Nötigungshandlungen erfolgten somit nach der Vollendung, jedoch vor der Beendigung des Diebstahls.
E. 3.2.15 In subjektiver Hinsicht bestand hinsichtlich der Wegnahme der Cola Flasche direkter Vorsatz sowie eine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht wie eine Eigen- tümerin über die Cola Flasche zu verfügen, ohne jedoch den Kaufpreis zu bezah- len. Der Schlag am Hals sowie der Tritt an das Bein waren vorsätzlich und erfolgten in der Absicht, dass die Verkäuferin die Tasche loslässt damit die Beschuldigte mit der Cola Flasche davon gehen konnte.
E. 3.2.16 Somit ist der Tatbestand des räuberischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt.
E. 4 Sachbeschädigung - Dossier 4
E. 4.1 Sachverhalt
E. 4.1.1 Die Antragstellerin wirft der Beschuldigten vor, am 23. Mai 2024, um ca. 18:50 Uhr, auf der Kreuzung M._____-strasse / N._____-strasse in O._____ mit der Faust auf die Karosserie des Personenwagens "Mitsubishi" (ZH …) der Privat- klägerin 1 geschlagen zu haben. Dadurch sei eine Delle oberhalb des linken Rück- lichts und ein finanzieller Schaden in der Höhe von Fr. 1'464.10 zum Nachteil der Privatklägerin 1 entstanden.
E. 4.1.2 Die Beschuldigte hat die der Anklageschrift zugrundeliegende Sachverhalts- darstellung in der polizeilichen Einvernahme 9. Juli 2024 als richtig anerkannt (D1/3/2 F/A 8 ff.). Sie erklärte, sie habe in der Strassenmitte gestanden, als die Privatklägerin herangefahren sei; da sie Vortritt gehabt habe, habe sie auf das Auto geschlagen. Der Verteidiger räumt an der Hauptverhandlung ein, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich des Schlages auf die Karosserie erstellen lasse. Bestritten wird jedoch der Kausalzusammenhang zwischen dem Schlag der Beschuldigten und der Delle bzw. eines entstandenen Schadens (act. 35 Rz. 9).
- 16 -
E. 4.1.3 Fraglich ist, ob mit den vorliegenden Beweismitteln der für die rechtliche Wür- digung relevante Sachverhalt erstellt werden kann. Bei der Frage der Kausalität sind die Sachverhaltserstellung und die rechtliche Würdigung eng miteinander ver- woben.
E. 4.1.4 Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung strafbar, wer eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Erforderlich sind somit eine Tathandlung, ein Taterfolg sowie ein Kausalzusammenhang zwischen beiden. Als natürlich kausal gilt jede Bedingung, die nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Man prüft, was beim Weglassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein solcher- massen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit bewei- sen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit die Ursache des Erfolges bildet (BGE 115 IV 199, 206; 101 IV 149, 152 E. 2c; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht - Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Aufl., Bern 2024, S. 143 f.). Rechtserheblich ist dabei jedoch nicht jede, sondern nur diejenige natürliche Ursache, die geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetrete- nen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (statt vieler BGE 135 IV 56, E. 2.2).
E. 4.1.5 Die Tathandlung bestünde hier im Schlag auf die Karosserie, der Taterfolg wäre die eingetretene Delle. Zu prüfen ist, ob diese Delle natürlich und adäquat kausal auf den Schlag der Beschuldigten zurückzuführen ist.
E. 4.1.6 Auf den Sachschadensbildern (D4/3) ist auf dem Fahrzeug der Privatklägerin eine merkliche Delle oberhalb des linken Rücklichts erkennbar. Die Beschuldigte hat den Schlag auf das Fahrzeug eingestanden (D1/3/2 F/A 8 ff.). Ihre Aussage ist glaubhaft und deckt sich mit den weiteren Untersuchungsergebnissen, wie der Tä- teridentifikation durch die Privatklägerin 1 (D4/2) und den Sachschadensbilder (D4/3). Theoretisch ist es möglich, dass die Delle auch eine andere Ursache als den Schlag durch die Beschuldigte hat. Indes sprechen die zeitliche Nähe der An- zeige zum Tag des Vorfalls (D4/1), die in den Schadensbildern dokumentierte Delle
- 17 - und das Geständnis der Beschuldigten klar für den von der Antragstellerin geltend gemachten Kausalverlauf. Ein Faustschlag auf ein Fahrzeug ist zudem auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grund- sätzlich geeignet, eine Delle in der Karosserie zu verursachen und stellt damit eine adäquate Ursache dar. Aus den Akten ist auch ersichtlich, dass die Behebung des Schadens am Fahrzeug durch die P._____ AG auf Fr. 1'464.10 geschätzt wurde (D4/4/3). Konkrete Anhaltspunkte für eine alternative Schadensursache bestehen nicht. Die von der Verteidigung geäusserten Zweifel verbleiben damit im Bereich bloss abstrakter theoretischer Möglichkeiten.
E. 4.1.7 In der Gesamtwürdigung aller Beweise ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Delle durch den Schlag der Be- schuldigten verursacht wurde. Die Kausalität zwischen Faustschlag und Delle ist somit gegeben, und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist rechtsgenügend er- stellt.
E. 4.2 Rechtliche Würdigung
E. 4.2.1 Die Antragstellerin würdigt das Verhalten der Beschuldigten als Sachbeschä- digung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB.
E. 4.2.2 Bezüglich des objektiven Tatbestands ist auf das oben bereits Ausgeführte zu verweisen. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist, sowie das Wis- sen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört (BSK StGB-Weissenberger, Art. 144 N 81).
E. 4.2.3 Die Beschuldigte schlug mit der Faust auf das Fahrzeug der Privatklägerin 1 und beschädigte es erstelltermassen. Der objektive Tatbestand der Sachbeschädi- gung ist somit gegeben. Die Beschuldigte schlug dabei wissentlich und willentlich auf das Fahrzeug und nahm damit die Beschädigung des Fahrzeuges zumindest billigend in Kauf, womit auch der subjektive Tatbestand gegeben ist.
E. 4.2.4 Die rechtliche Würdigung der Antragstellerin ist somit zutreffend. Der Tatbe- stand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist erfüllt.
- 18 -
E. 5 Mehrfache Drohung - Dossier 1
E. 5.1 Sachverhalt
E. 5.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, am 26. Mai 2024, um ca. 08:45 Uhr, an ihrem damaligen Wohnort der Q._____ an der M._____-strasse 2 in O._____ gegenüber der Privatklägerin 2 sowie F._____ und E._____ mit einer Schere in der Hand geäussert zu haben, dass sie diese abstechen werde.
E. 5.1.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juli 2025 bestritt die Be- schuldigte, entsprechende Drohungen gegenüber der Privatklägerin 2 sowie F._____ und E._____ ausgesprochen zu haben (D1/3/2, F/A 18 ff.). Der Verteidiger räumte an der Hauptverhandlung jedoch ein, dass sich der Anklagesachverhalt bei Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ und E._____ aufgrund der im Wesentli- chen übereinstimmenden Schilderungen der Betroffenen erstellen liesse (act. 35 Rz. 16).
E. 5.1.3 Die Aussagen der Privatklägerin 2 sowie von F._____ und E._____ sind ver- wertbar (vgl. oben II. Ziff. 1). Die Schilderungen der drei Betroffenen stimmen hin- sichtlich des Ablaufs des Vorfalls sowie in zeitlicher und räumlicher Hinsicht über- ein. Ihre Aussagen sind glaubhaft und decken sich mit den weiteren Untersu- chungsergebnissen, insbesondere dem Polizeirapport (D1/1) und der Fotodoku- mentation (D1/5). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift lässt sich somit rechts- genügend erstellen.
E. 5.2 Rechtliche Würdigung
E. 5.2.1 Die Antragstellerin würdigt das Verhalten der Beschuldigten als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin sowie von F._____ und E._____.
E. 5.2.2 Die Verteidigung bringt vor, die Privatklägerin 2 kenne die Beschuldigte seit fünf bis sechs Jahren und sei über deren gesundheitlichen Zustand sowie deren psychische Verfassung informiert. Sie wisse daher, dass sich die Beschuldigte auf- grund ihrer Krankheit gelegentlich nicht «normal» verhalte und man sie in Ruhe lassen solle, wenn sie wütend sei. Zudem habe sich die Privatklägerin 2 zum frag-
- 19 - lichen Zeitpunkt auf ihrem Balkon und damit in ausreichender und sicherer Distanz zur Beschuldigten aufgehalten. Insgesamt sei daher nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Aus diesen Grün- den sei der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt (act. 35 Rz. 17).
E. 5.2.3 Gemäss Art. 180 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt und dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Eine tatsäch- liche Absicht, die Drohung umzusetzen, ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 258 E. 2.6). Notwendig ist ein Verhalten, das geeignet ist, beim Betroffenen Angst oder Schrecken auszulösen. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist dabei grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b; 99 IV 212 E. 1a mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt wird. Die Drohung verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz (BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1).
E. 5.2.4 Die Aussagen "Ich stich dich abe, du Hueresohn" gegenüber F._____ (D1/4/1, F/A 6), "Ich stech euch ab" gegenüber E._____ (D1/4/2, F/A 8) sowie "Ich bringe dich um, wenn du mich verrätst" gegenüber der Privatklägerin 2 (D1/4/3, F/A 6 ff.) sind ohne weiteres als Drohung zu qualifizieren. Sie sind geeignet, einen psychisch durchschnittlich belastbaren Menschen in der Situation der Betroffenen in Angst und Schrecken zu versetzen. Insbesondere, da die Beschuldigte die Dro- hungen nicht nur verbal aussprach, sondern auch eine Schere in der Hand hielt. Hinzu kommt, dass sämtliche Betroffenen übereinstimmend schilderten, der psy- chische Zustand der Beschuldigten habe sich in den zwei Wochen vor dem Vorfall deutlich verschlechtert und sie sei unberechenbar gewesen (vgl. D1/4/1, F/A 9; D1/4/2, F/A 5 und 10 ff.; D1/4/3, F/A 18 ff). Dies verstärkte die Befürchtungen der Betroffenen, dass die Beschuldigte ihre Drohungen zu einem späteren Zeitpunkt umsetzen könnte. Der Einwand des Verteidigers, die Privatklägerin 2 habe ge- wusst, dass die Beschuldigte unter einer psychischen Krankheit leide und sich
- 20 - manchmal nicht "normal" verhalte, weshalb sie sie einfach hätte in Ruhe lassen können, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen.
E. 5.2.5 Zum weiteren Vorwand des Verteidigers, die Privatklägerin 2 habe im Zeit- punkt der Drohung hinreichend räumliche Distanz zu der Beschuldigten gehabt, ist anzumerken, dass die Beschuldigte gemeinsam mit der Privatklägerin 2 sowie F._____ und E._____ im selben Haus lebte und bestimmte Räume – etwa Küche und Badezimmer – gemeinsam genutzt wurden. Vor diesem Hintergrund erschien eine Umsetzung der Drohungen auch zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit mög- lich. Die Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, die Betroffenen durch ihre Hand- lungen in Angst und Schrecken zu versetzen.
E. 5.2.6 Die Beschuldigte erfüllt somit sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
E. 6 Raub - Dossier 5
E. 6.1 Sachverhalt
E. 6.1.1 Die Antragstellerin wirft der Beschuldigten vor, am 27. Mai 2024 gegen 09:17 Uhr in der C._____ Einkaufsstelle an der O._____-strasse 3 in L._____ Wa- ren im Wert von Fr. 70.– entwendet zu haben. Als sie wenige Meter vom Geschäft entfernt beim Bahnhof L._____ von den Verkäuferinnen Frau R._____ und Frau I._____ gestellt und zur Rückgabe aufgefordert wurde, soll die Beschuldigte Frau R._____ bedroht haben, sie zu schlagen, falls diese die Polizei rufe. Anschliessend sei sie auf Frau I._____ losgegangen, habe versucht, sie mit der Tasche zu schla- gen, sie am Arm gepackt, gekniffen, gekratzt und versucht, sie zu beissen, um die Rückgabe der entwendeten Waren zu verhindern. Dies sei ihr gelungen, worauf sie mit den Waren flüchtete und sich in einer öffentlichen Toilette am Bahnhof L._____ einschloss.
E. 6.1.2 Die Beschuldigte hat den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt an- lässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Juli 2024 (D1/3/1, F/A 20 ff.) hinsicht- lich des Diebstahls sowie des Versuchs, Frau I._____ zu beissen, anerkannt. Sie
- 21 - bestritt jedoch, Frau I._____ tatsächlich gebissen, gekniffen oder gekratzt zu ha- ben.
E. 6.1.3 Das Teilgeständnis der Beschuldigten ist in den zugegebenen Punkten glaubhaft und wird durch die Aussagen der Verkäuferinnen (D5/3, D5/4) sowie die Fotoaufnahmen (D5/2) bestätigt. Ihre eigene Aussage, sie habe mehrfach versucht, Frau I._____ zu beissen, diese habe jedoch jeweils den Arm weggezogen (D1/3/1, F/A 20 ff.), bestätigt zudem eine körperliche Auseinandersetzung. Hinsichtlich den Kratzspuren ist auf die Aussagen der Verkäuferinnen Frau I._____ (D5/3) und Frau R._____ (D5/4) sowie die Fotodokumentation (D5/2) zu verweisen. Insbesondere die Fotos 15 und 16 zeigen deutlich sichtbare Kratzer am linken Arm und an der Hand von Frau I._____. Damit lässt sich der Anklagesachverhalt auch bezüglich des Kratzens und Kneifens rechtsgenüglich erstellen. Auch der Verteidiger erach- tete den Sachverhalt an der Hauptverhandlung als erstellt (act. 35 Rz. 19).
E. 6.2 Rechtliche Würdigung
E. 6.2.1 Die Antragstellerin würdigt das Verhalten der Beschuldigten als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB.
E. 6.2.2 Der Verteidiger bestreitet sowohl einen Raub nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als auch einen räuberischen Diebstahl nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB mit der gleichen Argumentation wie bei III. Ziffer 3. Zusammengefasst liege auch hier kein räuberischer Diebstahl vor, weil die Nötigungshandlungen erst nach Beendi- gung des Diebstahls erfolgt seien und der Diebstahl sei mit Verlassen des Laden- lokals beendet gewesen (act. 35 Rz. 19 f.).
E. 6.2.3 Zu den rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Abs. 1 StGB wird auf III. Ziffer 3 verwiesen. Auch im vorliegenden Fall wur- den die Tätlichkeiten der Beschuldigten gegenüber Frau I._____ im Anschluss an den Diebstahl begangen; zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen eines räu- berischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt sind.
E. 6.2.4 Für den objektiven Tatbestand des räuberischen Diebstahls bedarf es eines vollendeten Diebstahls. Es ist erstellt, dass die Beschuldigte mehrere Energy-
- 22 - Drinks sowie Tabakwaren an sich nahm und in ihre Tasche steckte (vgl. auch Fotos D5/2; Polizeirapport D5/1). Dadurch entzog sie diese der allgemeinen Gewahr- samssphäre des Geschäfts und brachte sie in ihren eigenen, unmittelbaren Ge- wahrsam; der Diebstahl war somit vollendet.
E. 6.2.5 Gemäss den Aussagen von Frau R._____ und Frau I._____ (D5/3; D5/4) wurde der Diebstahl jedoch unmittelbar bemerkt. Eine Arbeitskollegin rief den Ver- käuferinnen zu, dass die soeben hinausgehende Person Waren gestohlen habe. Die Beschuldigte wurde damit auf frischer Tat ertappt.
E. 6.2.6 Als Frau I._____ und Frau R._____ der Beschuldigten sofort folgten und sie stellten, packte die Beschuldigte Frau I._____ am linken Arm, kratzte und kniff diese (D5/3, F/A 1 ff. und D5/4, F/A 1 f.). Dies stellt eine unmittelbare physische Einwir- kung der Beschuldigten auf den Körper von Frau I._____ dar. Die Handlungen wa- ren darauf gerichtet, die Verfolgung zu unterbinden und die Beute zu sichern. Die dokumentierten Kratzspuren (D5/2 Fotos 15 und 16) belegen eine ausreichende Intensität, um den Widerstand der Verkäuferin zu brechen. Damit liegt eine Nöti- gungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor.
E. 6.2.7 Zu prüfen bleibt, ob diese Nötigungshandlungen noch im Rahmen eines un- beendeten Diebstahls erfolgt sind. Beendet ist ein Diebstahl wie gesagt erst, wenn die Täterschaft die Beute gesichert hat und die Bereicherung eingetreten ist. Vor- liegend wurde der Diebstahl im Laden bemerkt und der Gewahrsam durch die so- fortige Verfolgung bestritten. Das Diebesgut war weder fortgeschafft noch gesi- chert; eine Bereicherung war noch nicht eingetreten. Die Nötigungshandlungen wurden zwar ausserhalb des Geschäftslokals, aber im Rahmen der bereits im Ge- schäft unmittelbar beginnenden Verfolgung vorgenommen, also zu einem Zeit- punkt, bei welchem der Diebstahl zwar vollendet, aber nicht beendet war. Damit ist der objektive Tatbestand des räuberischen Diebstahls erfüllt.
E. 6.2.8 Die Beschuldigte handelte in Kenntnis der Fremdheit der Waren und mit der Absicht, sich diese ohne Bezahlung anzueignen. Auch ihre körperlichen Angriffe erfolgten vorsätzlich und zielgerichtet, um die Verkäuferin an der Rückforderung
- 23 - der Waren zu hindern und die Beute zu sichern. Damit ist auch der subjektive Tat- bestand erfüllt.
E. 6.2.9 Somit ist der Tatbestand des räuberischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt.
E. 7 Da eine freiwillige Behandlung aufgrund des eingeschränkten Mitwirkungs- vermögens der Beschuldigten nur begrenzt erfolgversprechend sei, müsse sie ent- weder von den Behandlern im Wohnheim aufgesucht, oder vom Betreuungsperso- nal des Wohnheims zu externen Terminen begleitet werden (ebd. S. 57 und S. 60). Die vorgeschlagene Therapie könne im Rahmen einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB erfolgreich umgesetzt werden, wobei eine Behandlung beispiels- weise im W._____ in Betracht käme (ebd. S. 61). Sollte sich das vorgeschlagene Setting als nicht tragfähig oder nicht durchführbar erweisen, sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen (ebd. S. 61). Ein Gefängnis sei hingegen nicht für die multimodale Therapie einer Schizophrenie geeignet und daher kein passender Aufenthaltsort für die Beschuldigte (ebd. S. 61).
E. 7.1 Sachverhalt
E. 7.1.1 Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, am 27. Mai 2024, um ca. 09:45 Uhr aus der öffentlichen Toilette an der S._____-strasse 4 in L._____ heraus den Polizisten T._____ mit Fäkalien beworfen und sowohl ihn als auch den Polizis- ten U._____ angespuckt zu haben. Die beiden Polizisten waren im Zusammenhang mit dem zuvor begangenen Raub bei der C._____ Filiale am Bahnhof L._____ zum Einsatz ausgerückt.
E. 7.1.2 Die Beschuldigte hat die der Anklageschrift zugrundeliegende Sachverhalts- darstellung anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Juli 2025 (D1/3/1, F/A 26 ff.) vollständig anerkannt. Sie erklärte, sie habe gehofft, durch das Bewerfen des Polizisten mit Fäkalien fliehen zu können, und habe beide Beamte zudem an- gespuckt, weil sie ihr «nicht gefielen». Ihre Aussagen sind glaubhaft und werden durch die übrigen Untersuchungsergebnisse – insbesondere die Aussagen der Po- lizisten (D2/3, D2/4), den Polizeirapport (D2/1) und die Fotodokumentation (D2/2)
– bestätigt. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift lässt sich somit rechtsgenü- gend erstellen.
E. 7.1.3 Die Antragstellerin würdigte das Verhalten der Beschuldigten als mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Die rechtliche Würdigung der Anklägerin ist zutreffend und gibt zu keinen weiteren Erörterungen Anlass.
- 24 - IV. Rechtswidrigkeit und Schuld
1. Dass die Erfüllung der Tatbestände des mehrfachen Raubes, der Sachbe- schädigung, der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfa- chen Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte durch besondere Umstände gerechtfertigt hätten sein können, kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
2. Hingegen ist in Übereinstimmung mit der Antragstellerin (D1/17) sowie dem Verteidiger (act. 35 Rz 24) davon auszugehen, dass die Beschuldigte zur Zeit der Verübung ihrer Taten nicht fähig war, das Unrecht ihrer Taten einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Zur Begründung kann auf das ausführliche, sorgfältig erstellte und überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dr. V._____ verwiesen werden. Demgemäss leidet die Beschuldigte an einer para- noiden Schizophrenie und einer multiplen Substanzabhängigkeit. Gemäss Gutach- ten müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt ihrer Taten weder einsichts- noch steuerungsfähig gewesen sei, weshalb die Beschul- digte als schuldunfähig zu qualifizieren sei (D1/6/18, S. 58). Mangels entgegen- sprechender Indizien kann dieser Schlussfolgerung des Sachverständigen ohne Weiteres gefolgt werden. Die Beschuldigte war damit zum Tatzeitpunkt schuldun- fähig gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB. V. Massnahme
1. Begeht eine Schuldunfähige eine oder mehrere Straftaten, so kann nach Art. 19 Abs. 3 StGB eine stationäre oder eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. StGB angeordnet werden. Art. 56 Abs. 1 StGB fordert, dass durch die Massnahme, der Gefahr weiterer Straftaten der Täterin begegnet werden kann und eine Strafe allein dazu nicht geeignet ist und ein Behandlungsbedürfnis der Täterin besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Zudem müssen die Voraus- setzungen der entsprechenden Massnahme erfüllt sein. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlich- keitsrechte der Täterin im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).
- 25 -
2. Ist die Täterin psychisch schwer gestört, ist sie von Suchstoffen oder in ande- rer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass sie nicht stationär, son- dern ambulant behandelt wird, wenn die Täterin eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehende Taten dadurch begegnen lässt (Art. 63 Abs. 1 StGB).
3. Nach Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht bei der Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung, welche sich über die Notwen- digkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung der Täterin, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Voll- zugs der Massnahme äussert. Die Antragstellerin hat bezüglich der Beschuldigten ein Gutachten beim Sachverständigen Dr. med. V._____ der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik Zürich eingeholt. In seinem Gutachten hat der Sachverständige aus- führlich zur Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung, zur Schuldfähig- keit, zur Rückfallgefahr und zu einer allfälligen Massnahme Stellung genommen (D1/6/18).
4. Gemäss Gutachten leidet die Beschuldigte wie bereits erwähnt an einer pa- ranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie einer Abhängigkeit von multiplen Substanzen (ICD-10: F19.2) (D1/6/18). Die paranoide Schizophrenie bestehe wei- terhin (ebd. S. 60) und äussere sich durch Beeinträchtigungswahn, Stimmenhören, Störungen der Ich-Umwelt-Grenze, Affektverflachung, Parathymie und Antriebstö- rungen (ebd. S. 47). Die Beschuldigte habe über mehrere Jahre verschiedene psy- chotrope Substanzen – darunter Cannabis, Kokain, Heroin und Amphetamine – so- wie grosse Mengen Alkohol konsumiert. Der Substanzkonsum sei zu Beginn als Bewältigungsversuch der Schizophrenen-Erkrankung zu verstehen, habe später je- doch einen eigenständigen Störungscharakter entwickelt und die Erkrankung ver- schlechtert (ebd. S. 47). Im Moment beständen zwar keine Hinweise auf einen ak- tuellen Konsum illegaler Substanzen, es bestände aber weiterhin eine multiple Sub- stanzabhängigkeit (ebd. S. 60).
- 26 -
5. Die Straftaten, die der Beschuldigten vorgeworfen werden, ständen in einem engen Zusammenhang mit der paranoiden Schizophrenie (ebd. S. 60), fehlender Medikation und finanziellen Problemen (ebd. S. 54).
6. Nach den Taten habe sich die Situation durch regelmässige Medikamenten- einnahme stabilisiert, wenngleich weiterhin psychotische Symptome und Gewalt- fantasien bestünden (ebd. S. 55). Das Rückfallrisiko hänge massgeblich von der kontinuierlichen Einnahme der Medikation ab. Bei Unterlassung einer regelmässi- gen Einnahme antipsychotischen Medikation sei innerhalb von Monaten mit neuen Taten im bisherigen Spektrum (Hausfriedensbruch, Diebstähle, Sachbeschädigun- gen, Drohungen, Tätlichkeiten, Körperverletzungen), zu rechnen (ebd. S. 55 f. und S. 59). Entscheidend für das Risikomanagement sei daher die Sicherstellung einer regelmässigen, kontrollierten Medikamentenabgabe – idealerweise im Rahmen ei- ner betreuten Wohneinrichtung (ebd. S. 60).
E. 8 Die Diagnose des Sachverständigen wurde von keiner Seite in Frage gestellt. Die Notwendigkeit einer Massnahme anerkennen sowohl die Antragstellerin als auch die Verteidigung (vgl. act. 35, S. 10).
E. 9 Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Jedoch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Umgekehrt darf nicht auf ein Gutachten ab-
- 27 - gestellt werden, wenn dieses nicht schlüssig ist oder wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernst- lich erschüttern (BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345 f. mit Hin- weisen).
E. 10 Das Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Angesichts der Vorstrafen, des langjährigen Krankheitsverlaufs und der fortbestehenden psy- chotischen Symptome ist die Rückfallgefahr für Delikte im bisherigen Deliktsspek- trum als hoch einzustufen. Der Rückfallgefahr der Beschuldigten kann nur durch eine regelmässige, kontrollierte Medikamentenabgabe begegnet werden. Ange- sichts der spezifischen therapeutischen Anforderungen, die sich aus ihrer Erkran- kung ergeben, ist das Gefängnis jedoch nicht als geeigneter Ort für ihre Behand- lung anzusehen. Zum anderen würde der Strafvollzug die Rückfallgefahr und die spezialpräventiven Bedürfnisse nicht ausreichend adressieren (vgl. BSK StGB- HEER, Art. 56 N 30).
E. 11 Die Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt der Tatbegehungen bereits in einer betreuten Wohneinrichtung, der Q._____, jedoch ohne die erforderliche Kontrolle über die Medikamenteneinnahme und ohne eine adäquate Betreuung (vgl. D1/6/18 S. 49). Dieses Setting vermochte die Begehung der vorgeworfenen Taten nicht zu verhindern. Die vom Gutachter vorgeschlagene Behandlung, die einen Aufenthalt in einer betreuten Wohneinrichtung mit engerer Betreuung, kontrollierter Medika- tion und Begleitung zu externen Terminen umfasst, erscheint im Rahmen einer am- bulanten Massnahme daher notwendig und geeignet, um der Rückfallgefahr wirk- sam zu begegnen. Durch diese strukturierte und kontinuierliche Betreuung kann die Gefahr weiterer Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Zustand der Be- schuldigten stehen, deutlich verringert werden. Der damit verbundene Eingriff ist angesichts der hohen Rückfallgefahr und der spezifischen therapeutischen Anfor- derungen der Beschuldigten als verhältnismässig anzusehen.
E. 12 Insgesamt bestehen keine Gründe, von den Schlussfolgerungen des Gutach- tens abzuweichen. Die Feststellungen des Sachverständigen werden sorgfältig dargestellt, seine Überlegungen sind schlüssig und der Sachverständige hat seine Empfehlung in nachvollziehbarer Weise begründet. Dem Antrag der Antragstellerin
- 28 - auf Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB ist daher zu entsprechen. VI. Einziehung und Vernichtung
1. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können be- schlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).
2. Die bei der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Schere vom 26. Mai 2024 (Asservat Nr.: A018'723'881) wird gestützt auf Art. 69 StGB beschlagnahmt, einge- zogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (Geschäfts-Nummer 88042324), zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen. VII. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldig- ten einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rahmen des Adhäsionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. der Verhandlungs- maxime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre An- sprüche im Strafverfahren rechtzeitig geltend zu machen, zu beziffern, rechtsgenü- gend zu substantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offerieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Das Strafgericht entscheidet über die adhäsions- weise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Person frei, entscheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Pri-
- 29 - vatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO).
2. Die Verteidigung beantragte, dass die Schadenersatzforderung der Privatklä- gerin 1 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 35, Rz. 29).
3. Die Privatklägerin 1 macht einen Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 1'464.10 (ohne Zins) geltend. Diese werden durch die Reparaturkalkulation der P._____ AG in derselben Höhe belegt (D4/4/3). Auf dieser provisorischen Berech- nung wird jedoch hingewiesen, dass exakte Angaben zum Reparatur- und Kosten- umfang erst nach der Demontage möglich seien. Dieses Berechnungsblatt vermag deshalb nicht als Beleg zur genügenden Bezifferung und Begründung dienen. Ent- sprechend ist der Schadenersatzanspruch nicht hinreichend begründet und die Pri- vatklägerin 1 ist mit ihrer Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Verfahrenskosten können einer schuldunfähigen beschuldigten Person auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint (Art. 419 StPO). Aufgrund der prekären finanziellen Verhältnissen der Beschuldig- ten (vgl. D1/14/3) erscheint es unbillig, ihr die Kosten für das Verfahren aufzuerle- gen. Die Kosten sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivor- trags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festset- zung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV).
- 30 -
3. Rechtsanwalt MLaw X._____ wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2024 als amt- licher Verteidiger der Beschuldigten bestellt (D1/11/2). Er reichte dem Gericht eine Honorarnote samt Leistungsübersicht für seine Aufwendungen bis am 9. Septem- ber 2025 ein (act. 37). Die aufgeführten Rechnungspositionen sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung angemessener Aufwände für die Verhandlung und die Nachbesprechung des Urteils mit der Beschuldigten ist Rechtsanwalt MLaw X._____ insgesamt ein Honorar von pauschal Fr. 4'800.– in- klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen. IX. Rechtsmittel Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht zulässig (Art. 398 ff. StPO).
- 31 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte die Tatbestände mehrfacher Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, sowie mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
- Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
- Die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte Schere (Asservat Nr. A018‘723‘881) wird beschlagnahmt, eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (Geschäfts-Nummer 88042324), zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.
- Die Privatklägerin 1 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz, die übrigen Verfahrenskosten Fr. 16'975.00 Gutachten Fr. 2'900.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Kosten amtliche Verteidigung (pauschal, inkl. Baraus- Fr. 4'800.00 lagen und MwSt) werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro … die Privatklägerschaft; - 32 - Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern; und in begründeter Form an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro … die Privatklägerschaft; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft und unter Beilage der Akten; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, unter Hinweis auf Dispositivziffer 3 des Urteils; die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, Postfach, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. - 33 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Huter MLaw N. Diaz versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG250020-E / U02 Mitwirkend: Ersatzrichter MLaw M. Huter und Gerichtsschreiberin MLaw N. Diaz Urteil vom 9. September 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Antragstellerin sowie
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Privatklägerinnen gegen D._____, Beschuldigte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Raub etc.
- 2 - Antrag: Der Antrag der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 25. April 2025 auf Anord- nung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person ist diesem Urteil beigehef- tet (D1/17). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot.) Rechtsanwalt MLaw X._____ Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (D1/17) Feststellung, dass der Beschuldigte die aufgeführten Tatbestände in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB Einziehung und Vernichtung der sichergestellten und bei der Kantons- polizei Zürich, Asservate Triage, lagernden Schere (A018'723'881) Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft Kostenauflage
2. Des amtlichen Verteidigers: (act. 35) "1. Es sei festzustellen, dass die Beschuldigte die folgenden Tatbestände im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB erfüllt hat: Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 1); Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB (Dossier 5); Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte sei von den folgenden Vorwürfen vollumfänglich frei- zusprechen:
- 3 - Mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Dossier 1); Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB (Dossier 3); Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (Dossier 3 + 5); Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 4).
3. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB anzuordnen.
4. Die sichergestellte Schere (Asservaten-Nr. A018'723'881) sei einzuzie- hen und zu vernichten.
5. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatkläger- schaft seien abzuweisen.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens seien der Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und abzuschreiben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu neh- men und ebenfalls abzuschreiben."
3. Der Privatklägerin 1: (D4/4/3, sinngemäss) Die Beschuldigte sei zu verpflichten, den entstandenen Schaden in der Höhe von Fr. 1'464.10 zu ersetzen.
4. Der Privatklägerin 2: (D1/9/1, sinngemäss) Schuldigsprechung der Beschuldigten.
5. Des Privatklägers 3: (D5/6/1, sinngemäss) Schuldigsprechung der Beschuldigten. Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Der Antrag der Staatsanwaltschaft See/Oberland auf Anordnung einer Mass- nahme für eine schuldunfähige Person vom 25. April 2025, ging am hiesigen Ge- richt am 28. April 2025 ein (D1/17). Mit Verfügung vom 12. Juni 2025 (act. 21) wur- den die Parteien auf den 9. September 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen.
- 4 - Gleichzeitig wurde den Parteien Frist angesetzt, um Beweisanträge zu stellen, wel- che ungenutzt verstrich.
2. Mit Schreiben vom 20. August 2025 ersuchte der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, um Dispensation der Beschuldigten vom persönli- chen Erscheinen zur Hauptverhandlung (act. 31 sowie act. 32/1-2). Mit Verfügung vom 26. August 2025 wurde die Beschuldigte vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung dispensiert (act. 33).
3. Zur Hauptverhandlung erschien der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt MLaw X._____ (Prot. S. 8). II. Prozessuales
1. Verwertbarkeit der Aussagen 1.1. Der amtliche Verteidiger argumentiert, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 in Dossier 4 aufgrund fehlender formeller Befragung und Konfrontationseinver- nahme nicht verwertbar seien. Die Privatklägerin 1 sei nur mündlich zum Vorfall und lediglich zur Täteridentifikation schriftlich befragt worden (act. 35 Rz. 11). Wei- ter seien auch die Aussagen der Privatklägerin 2 sowie der Auskunftspersonen E._____ und F._____ in Dossier 1 aufgrund des Fehlens einer Konfrontationsein- vernahme nicht verwertbar (act. 35 Rz. 14 f.). Ein Schuldspruch könne nicht allein auf die belastenden Aussagen der Privatklägerinnen und Auskunftspersonen ge- stützt werden. 1.2. Die Parteien haben das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsan- waltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fra- gen zustellen (Art. 147 Abs. 1 StPO). Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwir- kungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 29 Abs. 2 BV). Es kann nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen (Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; siehe auch Art. 101 Abs. 1 StPO) eingeschränkt werden. Beweise, die in Verletzung von Art. 147 Abs. 1 StPO erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der ab- wesenden Partei verwertet werden (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 mit Hinweisen; BGer
- 5 - 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023, E. 2.3.1. f.). Das Teilnahmerecht nach Art. 147 Abs. 1 StPO bezieht sich auf Beweiserhebungen durch Staatsanwaltschaft und Gerichte, nicht jedoch auf das selbständige polizeiliche Ermittlungsverfahren (Art. 306 f. StPO). In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit. Entsprechend liegt keine Verletzung des Teilnahmerechts vor, wenn die Auskunfts- person in Abwesenheit des Beschuldigten einvernommen wird. Die Aussagen von Auskunftspersonen sind somit grundsätzlich verwertbar (BGE 148 IV 145, 146 f.; BSK StPO-SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, Art. 147 StPO N 12). 1.3. Wurde das Teilnahmerecht nicht verletzt, ist die Einvernahme grundsätzlich verwertbar, solange die Verteidigung keine neue unter Gewährung des Teilnahme- rechts verlangt (BGer 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023, E. 2.3 f.). Auf die Teilnahme respektive Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden. Ein Verzicht des Beschuldigten kann auch von seinem Verteidiger ausgehen. Ein Verzicht ist namentlich anzunehmen, wenn die beschuldigte Person es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 f.). Das Bundesgericht hat allerdings auch schon entschieden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör aufgrund eines schweren Tatvorwurfs ganz grundsätzlich eine wiederholte Einvernahme durch das Gericht erforderlich machen kann (vgl. BGer 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023, E. 2.4). 1.4. Für den vorliegenden Fall lässt sich festhalten, dass die infrage stehenden Einvernahmen allesamt im Rahmen des selbstständigen polizeilichen Ermittlungs- verfahrens erhoben wurden. Es besteht somit kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Somit wurde das Teilnahmerecht der Beschul- digten bei den vom Vorwurf der Unverwertbarkeit betroffenen Einvernahmen nicht verletzt. 1.5. Weiter ist festzuhalten, dass die Verteidigung weder im Verfahren vor der Staatsanwaltschaft noch im Gerichtsverfahren einen Beweisantrag gestellt oder eine Wiederholung der Einvernahmen der Privatklägerin 1 und 2 sowie der Aus- kunftspersonen E._____ und F._____ unter Gewährung des Teilnahmerechts be- antragt hat. Daraus kann auf einen gültigen stillschweigenden Verzicht auf die Kon-
- 6 - frontationseinvernahme geschlossen werden (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1). Die vom Verteidiger zitierte Rechtsprechung, wonach ein Verzicht auf eine Konfronta- tionseinvernahme nicht möglich sei, wenn ein Schuldspruch allein auf belastenden Aussagen ohne Konfrontation basieren würde, ist hier nicht einschlägig. In dem zitierten Entscheid hatte die Verteidigung nämlich ausdrücklich einen Antrag auf eine Konfrontationseinvernahme gestellt, was im vorliegenden Fall nicht der Fall war (vgl. BGer 6B_1137/2020 vom 17. April 2023, E. 1.4.1). Wie in den jeweiligen Abschnitten zu Dossier 1 und 4 weiter ausgeführt wird, stützt sich der Schuldspruch zudem nicht ausschliesslich auf die belastenden Aussagen. 1.6. Es stellt sich noch die Frage, ob aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs eine wiederholte Einvernahme durch das Gericht erforderlich gewesen wäre, obwohl kein Antrag der Beschuldigten bzw. ihres Verteidigers vorlag (vgl. BGer 7B_179/2022 vom 24. Oktober 2023, E. 2.4). Die im zitierten Urteil angewandte Rechtsprechung ist jedoch für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Während es in dem zitierten Urteil um einen schweren Tatvorwurf (versuchte Tötung) ging, han- delt es sich in diesem Fall um die einschlägigen Vorwürfe der Sachbeschädigung und der Drohung. Diese Delikte sind nicht derart gravierend, dass eine wiederholte Einvernahme mit Gewährung des Konfrontationsrechts durch das Gericht von Am- tes wegen erforderlich gewesen wäre. 1.7. Zu den Aussagen in Dossier 4 lässt sich festhalten, dass die Aussage der Privatklägerin 1 in D4/1, die lediglich im Polizeirapport zusammengefasst protokol- liert wurde, nicht den Anforderungen von Art. 76 StPO entspricht (Art. 141 Abs. 2 StPO; vgl. BSK StPO-NÄPFLI, Art. 76 StPO N 12). Diese Aussage ist zumindest zu Lasten der Beschuldigten nicht verwertbar (vgl. OG ZH SB190481 vom 6. Februar 2020, E. II. 3). Die protokollierte Einvernahme vom 24. Juni 2024 (D4/2), die sich auf die Täteridentifikation bezieht, erfüllt demgegenüber die Anforderungen von Art. 76 StPO und ist somit verwertbar. 1.8. Die drei polizeilichen Einvernahmen der Privatklägerin 1 sowie der Auskunfts- personen E._____ und F._____ vom 27. Mai 2025 in Dossier 1 (D4/1–3) sind ver- wertbar und können zur Sachverhaltserstellung herangezogen werden. Der Ein- wand des Verteidigers, die Beschuldigte sei aufgrund ihrer psychischen Verfassung
- 7 - allenfalls nicht in der Lage gewesen, an den Einvernahmen der Auskunftspersonen teilzunehmen, was jedoch nichts an der Verletzung ihrer Teilnahmerechte ändere, erweist sich im vorliegenden Zusammenhang als nicht stichhaltig. Für die Verwert- barkeit ist vorliegend einzig entscheidend, dass sich das Verfahren zum Zeitpunkt der Einvernahmen noch im selbständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren be- fand, in welchem der beschuldigten Person grundsätzlich keine Teilnahmerechte zustehen. 1.9. Abgesehen von der zulasten der Beschuldigten nicht verwertbaren Aussage der Privatklägerin 1 im Polizeirapport (D4/1) sind somit sämtliche anderen polizeili- chen Einvernahmen der Privatklägerinnen 1 (D4/2) und 2 (D1/4/3) sowie der Aus- kunftspersonen (D1/4/1 und D1/4/2) verwertbar und können zur Erstellung des Sachverhaltes herangezogen werden.
2. Zurückgezogene Strafanträge 2.1. Die Verteidigung macht geltend, mehrere Strafanträge seien zurückgezogen worden dadurch, dass in den Privatklägerformularen jeweils auf eine Strafklage verzichtet worden sei. Demzufolge habe bei Dossier 3 die Geschädigte G._____ GmbH den Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Ladendieb- stahls zurückgezogen (act. 35 Rz. 3 und Rz. 7); ebenso habe die Verkäuferin, FraubH._____, ihren Strafantrag wegen Tätlichkeiten zurückgezogen (act. 35 Rz. 7). Weiter hätten in Dossier 1 die Geschädigten E._____ und F._____ die Straf- anträge betreffend Drohung und Sachbeschädigung zurückgezogen (act. 35 Rz. 13). Schliesslich habe in Dossier 5 auch die Geschädigte I._____ ihren Straf- antrag wegen Tätlichkeiten zurückgezogen (act. 35 Rz. 21). 2.2. Ist eine Straftat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt wurde, die Strafverfolgung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Ein Strafantrag stellt eine ausdrückliche Erklärung dar, dass die betreffende Person die Einleitung eines Strafverfahrens wünscht (vgl. BSK StGB-RIEDO, Art. 30 StGB N 47). Zudem kann sich die geschädigte Person als Privatklägerin konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO). Der Strafantrag ist in Antragsdelikten der Konstituierung gleichgestellt (Art. 118 Abs. 2 StPO). Die geschädigte Person kann jedoch jederzeit
- 8 - auf die Privatklägerschaft verzichten, ohne dass dies den Rückzug des Strafan- trags nach sich zieht. In diesem Fall kann das Strafverfahren trotzdem fortgesetzt werden (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 118 StPO N 6.) 2.3. Bei sämtlichen genannten Delikten – Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), ge- ringfügiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter StGB), Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) sowie Tätlichkeit (Art. 126 Abs. 1 StGB) – handelt es sich um Antragsdelikte. 2.4. Aus den Akten ergibt sich, dass im Dossier 3 sowohl die G._____ GmbH als auch die Verkäuferin, Frau H._____, am 2. Mai 2024, vier Tage nach dem Vorfall und damit innert Frist (vgl. Art. 31 StGB), ihre Strafanträge gestellt haben (D3/5/1 und D3/6/1). Im Anschluss verzichteten sie darauf, sich als Privatklägerinnen zu konstituieren und stellten keine Strafklage (D3/5/4 und D3/6/3). 2.5. Weiter geht aus den Akten zu Dossier 1 hervor, dass die Geschädigte E._____ ihren Strafantrag wegen Drohung (D1/8/1) sowie der Geschädigte F._____ seinen Strafantrag wegen Drohung und Sachbeschädigung (D1/7/1) noch am Tag des Vorfalls, dem 26. Mai 2024, gestellt haben. Beide sahen später von einer Konstituierung als Privatklägerschaft und einer Strafklage ab (D1/7/3 und D1/8/4). 2.6. Im Dossier 5 zeigt sich, dass die Geschädigte I._____ noch am Tag des Vor- falls, dem 27. Mai 2025, fristgerecht einen Strafantrag gegen die Beschuldigte stellte (D5/5/1). Sie konstituierte sich jedoch nicht als Privatklägerin und stellte keine Strafklage (D5/5/3). 2.7. Alle Betroffenen unterzeichneten ein Formular "Geltendmachung von Rech- ten als Privatklägerschaft", mit welchem sie auf eine Konstituierung als Privatklä- gerschaft und auf eine Strafklage verzichteten. Wie erwähnt bedeutet dies aller- dings nicht, dass damit auch der Strafantrag zurückgezogen würde. Das Formular hält zudem bei allen Betroffenen ausdrücklich fest, dass ein Verzicht auf Strafklage keinen Rückzug des Strafantrags darstellt. Somit wurden in allen vorgeworfenen
- 9 - Antragsdelikten die Strafanträge fristgerecht gestellt und in keinem dieser Fälle liegt ein entsprechender Rückzug vor. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Grundsätze der Sachverhaltserstellung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, an der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten geschöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO und Art. 350 StPO). Be- stehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzun- gen der angeklagten Tat, so hat das Gericht von der für die angeklagte Person günstigeren Sachlage auszugehen. Als Beweiswürdigungsregel besagt der Grund- satz "in dubio pro reo", dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind, und abso- lute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, welche sich nach der objektiven Sachlage auf- drängen (BGE 120 Ia 31 E. 2c; BGer 6B_1325/2018 vom 5. März 2019, E. 2.2.2).
2. Würdigung von Aussagen Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und den Verhandlungen ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist, wobei es vorwiegend auf den inneren Gehalt der Aussagen ankommt, verbun- den mit der Art und Weise, wie die Angaben erfolgten. Bei der Würdigung von Aus- sagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, beim zu beurteilenden Sachverhalt relevanten Aussagen. Diese sind auf ihren materiellen Gehalt zu prüfen. Zu achten ist dabei auf Strukturbrüche in-
- 10 - nerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskrite- rien (z.B. Detailreichtum, Originalität im Sinne von Einzigartigkeit, Kohärenz oder Homogenität trotz einer natürlichen Sprunghaftigkeit) und das Fehlen von Lügensi- gnalen (z.B. Kargheit der Schilderung, vor allem der Begleitumstände, Übertreibun- gen sowie übertriebene demonstrative Bestimmtheit) (BENDER/HÄCKER/SCHWA-RZ, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 5. Aufl., München 2021, S. 77 ff. und S. 100 ff.).
3. Hausfriedensbruch und Raub - Dossier 3 3.1. Sachverhalt Die Antragstellerin wirft der Beschuldigten vor, am 28. April 2024 in der J._____ Einkaufsstelle an der K._____-strasse 1 in L._____ trotz eines Hausverbots eine Cola-Flasche entwendet zu haben. Die Verkäuferin H._____ stellte die Beschul- digte einige Meter vor dem Geschäft, forderte sie zur Rückgabe oder Bezahlung auf und griff an die Tasche der Beschuldigten. Beim Versuch, die Flasche zurück- zunehmen, schlug die Beschuldigte H._____ an den Hals und trat ihr ins rechte Bein, worauf H._____ die Tasche losliess und die Beschuldigte mit der Flasche fliehen konnte. Die Beschuldigte hat den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt anlässlich der polizeilichen Befragung vom 6. Mai 2024 (D1/3/1, F/A 2 ff.) vollumfänglich an- erkannt. Sie gab zu, die J._____ Einkaufsstelle trotz des ihr bekannten – jedoch nach eigenen Angaben vergessenen – Hausverbots (vgl. D3/5/2) betreten und die Cola-Flasche ohne Bezahlung mitgenommen zu haben. Ebenso gab sie die Schläge gegen die Verkäuferin H._____ zu. Auch der Verteidiger erachtete an der Hauptverhandlung den Sachverhalt als erstellt (act. 35 Rz. 2). Das Geständnis der Beschuldigten ist glaubhaft und wird durch die Aussagen der Verkäuferin H._____ (D3/2) sowie die Foto- und Videoaufnahmen der Überwa- chungskameras (D3/3, D3/4) bestätigt. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist daher rechtsgenügend erstellt. 3.2. Rechtliche Würdigung
- 11 - 3.2.1. Die Antragstellerin würdigt das Verhalten der Beschuldigten als Hausfrie- densbruch im Sinne von Art. 186 StGB sowie als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. 3.2.2. Ein Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Bei einem dem Publikum zugänglichen Gebäude ist Hausfriedensbruch anzunehmen, wenn ein konkretes Hausverbot gegen eine Person besteht (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 186 N 28). Gegen die Beschuldigte bestand im Zeitpunkt des Vorfalls vom
28. April 2024 ein unbeschränktes Hausverbot (D3/5/2). Die rechtliche Würdigung der Anklägerin bezüglich des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB ist zutref- fend und gibt zu keinen weiteren Erörterungen Anlass. Die Beschuldigte hat sich des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht. 3.2.3. Der Verteidiger bestreitet hingegen die rechtliche Würdigung der Antragstel- lerin, wonach ein Raub nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB oder ein räuberischer Diebstahl nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliege. Ein Raub nach Abs. 1 falle ausser Betracht, da die Nötigungshandlungen in Form von Tätlichkeiten nicht der Ermöglichung des Diebstahls dienten, sondern allenfalls der Sicherung der Beute. Ein räuberischer Diebstahl liege hier jedoch ebenfalls nicht vor, da die Nötigungs- handlungen erst nach Beendigung des Diebstahls erfolgt seien. Mit dem Verlassen des Ladenlokals sei der Diebstahl beendet gewesen; damit könne die spätere Ge- waltanwendung, selbst wenn die Beschuldigte diese zwecks Sicherung ihrer Beute vornahm, nicht den Tatbestand eines räuberischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllen (act. 35 Rz. 4 f.). 3.2.4. Gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand des Raubs, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr mit Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Wer, bei einem Diebstahl auf frischer Tat ertappt, Nö-
- 12 - tigungshandlungen nach Abs. 1 der Bestimmung begeht, um die gestohlene Sache zu behalten, wird mit der gleichen Strafe belegt (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). 3.2.5. Der Grundtatbestand des Raubes (Art. 140 Abs. 1 StGB) umfasst den "schlichten" Raub (Abs. 1) und den sogenannten räuberischen Diebstahl (Abs. 2). Die beiden Tatvarianten unterscheiden sich dadurch, dass beim Raub die Nöti- gungshandlung den Diebstahl ermöglichen soll, während sie beim räuberischen Diebstahl dem bereits begangenen Diebstahl nachfolgt und dem Zweck dient, das Gestohlene zu behalten (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 140 N 15). Ein räuberischer Diebstahl im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist somit nur möglich, wenn der Diebstahl vollendet wurde, weil ansonsten kein "gestohlener" Gegenstand und da- mit auch kein Tatobjekt besteht (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 140 N 46 f.). Weiter setzt ein räuberischer Diebstahl voraus, dass der Täter "auf frischer Tat ertappt" wird. Dabei meint "frisch" eine Entdeckung des Diebes in flagranti, d.h. nach Voll- endung, aber vor Beendigung des Diebstahls und damit vor der Sicherung der Beute (Trechsel/Crameri, in: Trechsel Stefan/Pieth Mark (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2021, Art. 140 Raub N 12). So zum Beispiel bei einer Wahrnehmung des Diebstahls oder Vorbereitung des Abtransportes der Beute am Tatort selbst oder dessen unmittelbare Nähe (BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022, E. 1.2.1). Nötigungshandlungen des Diebes zu einem späteren Zeitpunkt stellen keinen räuberischen Diebstahl dar, selbst wenn sie dem Zweck dienen, den Besitz des Diebesgut zu sichern (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 140 N 78). 3.2.6. Vollendet ist der Diebstahl mit Begründung des neuen Gewahrsams (BGE 92 IV 89, 91; BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 139 N 65). Neuer Gewahrsam kann be- gründet werden, wenn der Täter eine Sache aus der allgemeinen Gewahrsamss- phäre einer anderen Person in seine eigene persönliche Gewahrsamssphäre bringt, indem er sie z.B. am Körper, in seinen Kleidern oder in mitgeführten eigenen Behältnissen versteckt (BGE 92 IV 91; 98 IV 84 f.; Schlegel, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch - Handkommentar, 5. Aufl., Bern 2024, Art. 139 N 4). 3.2.7. Beendet ist der Diebstahl hingegen erst, wenn der Täter das Diebesgut fort- geschafft, sich angeeignet und somit die Beute gesichert hat und die Bereicherung
- 13 - eingetreten ist (BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022, E. 1.2.1). Wann der Zeit- punkt der Bereicherung tatsächlich Eintritt, lässt sich jedoch schwerlich genau und einheitlich bestimmen (Donatsch, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen,
11. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2018, S. 167). Zur Beendigung des Ladendiebstahls gehört beispielsweise auch die unbemerkte Fortschaffung der entwendeten Ware aus dem Laden ohne Bezahlung (BGE 98 IV 83, 85). Dabei geht das Bundesgericht beim Ladendiebstahl regelmässig davon aus, dass dieser beim Verlassen des La- denlokals beendet ist. In einem neueren Entscheid hat das Bundesgericht seine Rechtsprechung bekräftigt und festgestellt, dass der Diebstahl in jenem Fall mit dem Verlassen des Geschäfts beendet wurde (BGer 6B_409/2021 vom 19. August 2022, E. 1.3.2). 3.2.8. Das Gesetz nennt alternativ drei Nötigungshandlungen, namentlich Gewalt gegen eine Person, Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben sowie das Bewirken der Widerstandsunfähigkeit (Art. 140 Abs. 1 Ziff. 1 StGB). Gewalt wird verstanden als die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person (BGE 133 IV 207, 211). Dabei muss die Gewalt nicht nur darauf gerichtet sein, den Wiederstand des Opfers zu brechen, sie muss auch eine Intensität auf- weisen, die dies grundsätzlich ermöglicht (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 140 N 25). 3.2.9. In subjektiver Hinsicht ist zum einen Vorsatz hinsichtlich der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache sowie Aneignungs- und Bereicherungsabsicht gefor- dert. Zudem muss der Täter Vorsatz bezüglich der Nötigungshandlung aufweisen und schliesslich muss diese Handlung in der Absicht erfolgen, die Beute zu sichern (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 140 N 56). 3.2.10. Im vorliegenden Fall erfolgten die Tätlichkeiten der Beschuldigten gegen- über der Verkäuferin H._____ zeitlich nach der Wegnahme der Cola Flasche aus dem Verkaufslokal, weshalb vorliegend geprüft werden muss, ob ein räuberischer Diebstahl nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vorliegt. 3.2.11. Erstelltermassen nahm die Beschuldigte im Verkaufsgeschäft eine Cola Flasche aus dem Kühlschrank, verstaute sie in einem mitgeführten Stoffbeutel und verliess das Geschäft, ohne die Flasche zu bezahlen (vgl. auch D3/1 und D3/3,
- 14 - Foto 1). Durch das Einstecken der Cola Flasche in ihre Tasche begründete sie neuen Gewahrsam und der Diebstahl war vollendet. Die Verkäuferin bemerkte den Diebstahl noch im Verkaufsgeschäft, folgte der Beschuldigten einige Meter vor das Ladenlokal und stellte sie dort. Somit wurde die Beschuldigte auf frischer Tat er- tappt. 3.2.12. Als die Verkäuferin die Stofftasche mit der Cola Flasche an sich nehmen wollte, schlug die Beschuldigte ihr zuerst mit der Hand gegen den Hals. Als die Verkäuferin die Tasche weiterhin nicht losliess, trat die Beschuldigte der Verkäufe- rin gegen das rechte Bein. Dabei handelt es sich um eine unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper der Verkäuferin. Die Gewalt war darauf gerichtet, dass die Verkäuferin die Tasche loslässt, und diente dazu, den Widerstand der Verkäu- ferin zu brechen. Ein Schlag gegen den Hals sowie ein Tritt gegen das Bein sind geeignet, den Widerstand eines Opfers zu brechen, und weisen damit eine hinrei- chende Intensität auf. Es war darauf gerichtet, die Cola Flasche zu sichern. Somit liegen Nötigungshandlungen im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor. 3.2.13. Nun stellt sich die Frage, ob die beschriebenen Nötigungshandlungen be- reits nach Beendigung des Diebstahls erfolgten und damit nicht mehr unter den Tatbestand des räuberischen Diebstahls fielen. Wie dargelegt, ist ein Diebstahl erst beendet, wenn die Beute gesichert ist, das heisst, wenn der Täter das Deliktsgut tatsächlich fortgeschafft, sich angeeignet und damit eine Bereicherung erlangt hat. Zwar nimmt das Bundesgericht bei Ladendiebstählen regelmässig an, die Beendi- gung trete mit dem Verlassen des Geschäfts ein; diese schematische Betrach- tungsweise trägt jedoch den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht immer Rechnung. Ob eine Bereicherung tatsächlich eingetreten ist, bedarf stets einer in- dividuellen Prüfung. 3.2.14. Im vorliegenden Fall wurde der Gewahrsam der Beschuldigten an der Cola Flasche durch die Verkäuferin umgehend, noch im Verkaufsgeschäft bestritten. Die Verfolgung der Beschuldigten setzte unmittelbar bzw. noch im Verkaufsgeschäft ein und die Beschuldigte wurde bereits wenige Meter ausserhalb – noch auf dem Tankstellengelände bzw. im Bereich der Zapfsäulen – gestellt. Von einer ungestör- ten Sicherung der Beute oder einer unbemerkten Fortschaffung der Ware kann da-
- 15 - her keine Rede sein. Unter diesen Umständen kann trotz des Verlassens des La- denlokals nicht von einer bereits eingetretenen Sicherung der Beute und Bereiche- rung ausgegangen werden. Die Nötigungshandlungen erfolgten somit nach der Vollendung, jedoch vor der Beendigung des Diebstahls. 3.2.15. In subjektiver Hinsicht bestand hinsichtlich der Wegnahme der Cola Flasche direkter Vorsatz sowie eine Aneignungs- und Bereicherungsabsicht wie eine Eigen- tümerin über die Cola Flasche zu verfügen, ohne jedoch den Kaufpreis zu bezah- len. Der Schlag am Hals sowie der Tritt an das Bein waren vorsätzlich und erfolgten in der Absicht, dass die Verkäuferin die Tasche loslässt damit die Beschuldigte mit der Cola Flasche davon gehen konnte. 3.2.16. Somit ist der Tatbestand des räuberischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt.
4. Sachbeschädigung - Dossier 4 4.1. Sachverhalt 4.1.1. Die Antragstellerin wirft der Beschuldigten vor, am 23. Mai 2024, um ca. 18:50 Uhr, auf der Kreuzung M._____-strasse / N._____-strasse in O._____ mit der Faust auf die Karosserie des Personenwagens "Mitsubishi" (ZH …) der Privat- klägerin 1 geschlagen zu haben. Dadurch sei eine Delle oberhalb des linken Rück- lichts und ein finanzieller Schaden in der Höhe von Fr. 1'464.10 zum Nachteil der Privatklägerin 1 entstanden. 4.1.2. Die Beschuldigte hat die der Anklageschrift zugrundeliegende Sachverhalts- darstellung in der polizeilichen Einvernahme 9. Juli 2024 als richtig anerkannt (D1/3/2 F/A 8 ff.). Sie erklärte, sie habe in der Strassenmitte gestanden, als die Privatklägerin herangefahren sei; da sie Vortritt gehabt habe, habe sie auf das Auto geschlagen. Der Verteidiger räumt an der Hauptverhandlung ein, dass sich der Sachverhalt hinsichtlich des Schlages auf die Karosserie erstellen lasse. Bestritten wird jedoch der Kausalzusammenhang zwischen dem Schlag der Beschuldigten und der Delle bzw. eines entstandenen Schadens (act. 35 Rz. 9).
- 16 - 4.1.3. Fraglich ist, ob mit den vorliegenden Beweismitteln der für die rechtliche Wür- digung relevante Sachverhalt erstellt werden kann. Bei der Frage der Kausalität sind die Sachverhaltserstellung und die rechtliche Würdigung eng miteinander ver- woben. 4.1.4. Nach Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich der Sachbeschädigung strafbar, wer eine fremde Sache beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Erforderlich sind somit eine Tathandlung, ein Taterfolg sowie ein Kausalzusammenhang zwischen beiden. Als natürlich kausal gilt jede Bedingung, die nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (conditio sine qua non). Man prüft, was beim Weglassen bestimmter Tatsachen geschehen wäre. Ein solcher- massen vermuteter natürlicher Kausalverlauf lässt sich nicht mit Gewissheit bewei- sen, weshalb es genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit oder mit an Sicherheit grenzender Wahrschein- lichkeit die Ursache des Erfolges bildet (BGE 115 IV 199, 206; 101 IV 149, 152 E. 2c; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht - Allgemeiner Teil I: Die Straftat, 5. Aufl., Bern 2024, S. 143 f.). Rechtserheblich ist dabei jedoch nicht jede, sondern nur diejenige natürliche Ursache, die geeignet ist, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetrete- nen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (statt vieler BGE 135 IV 56, E. 2.2). 4.1.5. Die Tathandlung bestünde hier im Schlag auf die Karosserie, der Taterfolg wäre die eingetretene Delle. Zu prüfen ist, ob diese Delle natürlich und adäquat kausal auf den Schlag der Beschuldigten zurückzuführen ist. 4.1.6. Auf den Sachschadensbildern (D4/3) ist auf dem Fahrzeug der Privatklägerin eine merkliche Delle oberhalb des linken Rücklichts erkennbar. Die Beschuldigte hat den Schlag auf das Fahrzeug eingestanden (D1/3/2 F/A 8 ff.). Ihre Aussage ist glaubhaft und deckt sich mit den weiteren Untersuchungsergebnissen, wie der Tä- teridentifikation durch die Privatklägerin 1 (D4/2) und den Sachschadensbilder (D4/3). Theoretisch ist es möglich, dass die Delle auch eine andere Ursache als den Schlag durch die Beschuldigte hat. Indes sprechen die zeitliche Nähe der An- zeige zum Tag des Vorfalls (D4/1), die in den Schadensbildern dokumentierte Delle
- 17 - und das Geständnis der Beschuldigten klar für den von der Antragstellerin geltend gemachten Kausalverlauf. Ein Faustschlag auf ein Fahrzeug ist zudem auch nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung grund- sätzlich geeignet, eine Delle in der Karosserie zu verursachen und stellt damit eine adäquate Ursache dar. Aus den Akten ist auch ersichtlich, dass die Behebung des Schadens am Fahrzeug durch die P._____ AG auf Fr. 1'464.10 geschätzt wurde (D4/4/3). Konkrete Anhaltspunkte für eine alternative Schadensursache bestehen nicht. Die von der Verteidigung geäusserten Zweifel verbleiben damit im Bereich bloss abstrakter theoretischer Möglichkeiten. 4.1.7. In der Gesamtwürdigung aller Beweise ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Delle durch den Schlag der Be- schuldigten verursacht wurde. Die Kausalität zwischen Faustschlag und Delle ist somit gegeben, und der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ist rechtsgenügend er- stellt. 4.2. Rechtliche Würdigung 4.2.1. Die Antragstellerin würdigt das Verhalten der Beschuldigten als Sachbeschä- digung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. 4.2.2. Bezüglich des objektiven Tatbestands ist auf das oben bereits Ausgeführte zu verweisen. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dazu gehört insbesondere das Wissen, dass die Sache fremd ist, sowie das Wis- sen und Wollen, dass die Einwirkung auf die Sache diese beschädigt oder zerstört (BSK StGB-Weissenberger, Art. 144 N 81). 4.2.3. Die Beschuldigte schlug mit der Faust auf das Fahrzeug der Privatklägerin 1 und beschädigte es erstelltermassen. Der objektive Tatbestand der Sachbeschädi- gung ist somit gegeben. Die Beschuldigte schlug dabei wissentlich und willentlich auf das Fahrzeug und nahm damit die Beschädigung des Fahrzeuges zumindest billigend in Kauf, womit auch der subjektive Tatbestand gegeben ist. 4.2.4. Die rechtliche Würdigung der Antragstellerin ist somit zutreffend. Der Tatbe- stand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB ist erfüllt.
- 18 -
5. Mehrfache Drohung - Dossier 1 5.1. Sachverhalt 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, am 26. Mai 2024, um ca. 08:45 Uhr, an ihrem damaligen Wohnort der Q._____ an der M._____-strasse 2 in O._____ gegenüber der Privatklägerin 2 sowie F._____ und E._____ mit einer Schere in der Hand geäussert zu haben, dass sie diese abstechen werde. 5.1.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juli 2025 bestritt die Be- schuldigte, entsprechende Drohungen gegenüber der Privatklägerin 2 sowie F._____ und E._____ ausgesprochen zu haben (D1/3/2, F/A 18 ff.). Der Verteidiger räumte an der Hauptverhandlung jedoch ein, dass sich der Anklagesachverhalt bei Verwertbarkeit der Aussagen von F._____ und E._____ aufgrund der im Wesentli- chen übereinstimmenden Schilderungen der Betroffenen erstellen liesse (act. 35 Rz. 16). 5.1.3. Die Aussagen der Privatklägerin 2 sowie von F._____ und E._____ sind ver- wertbar (vgl. oben II. Ziff. 1). Die Schilderungen der drei Betroffenen stimmen hin- sichtlich des Ablaufs des Vorfalls sowie in zeitlicher und räumlicher Hinsicht über- ein. Ihre Aussagen sind glaubhaft und decken sich mit den weiteren Untersu- chungsergebnissen, insbesondere dem Polizeirapport (D1/1) und der Fotodoku- mentation (D1/5). Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift lässt sich somit rechts- genügend erstellen. 5.2. Rechtliche Würdigung 5.2.1. Die Antragstellerin würdigt das Verhalten der Beschuldigten als mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin sowie von F._____ und E._____. 5.2.2. Die Verteidigung bringt vor, die Privatklägerin 2 kenne die Beschuldigte seit fünf bis sechs Jahren und sei über deren gesundheitlichen Zustand sowie deren psychische Verfassung informiert. Sie wisse daher, dass sich die Beschuldigte auf- grund ihrer Krankheit gelegentlich nicht «normal» verhalte und man sie in Ruhe lassen solle, wenn sie wütend sei. Zudem habe sich die Privatklägerin 2 zum frag-
- 19 - lichen Zeitpunkt auf ihrem Balkon und damit in ausreichender und sicherer Distanz zur Beschuldigten aufgehalten. Insgesamt sei daher nicht davon auszugehen, dass die Privatklägerin 2 in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Aus diesen Grün- den sei der Tatbestand der Drohung nicht erfüllt (act. 35 Rz. 17). 5.2.3. Gemäss Art. 180 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst oder Schrecken versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Täter seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt und dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Eine tatsäch- liche Absicht, die Drohung umzusetzen, ist nicht erforderlich (BGE 137 IV 258 E. 2.6). Notwendig ist ein Verhalten, das geeignet ist, beim Betroffenen Angst oder Schrecken auszulösen. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist dabei grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b; 99 IV 212 E. 1a mit Hinweisen). Zudem ist erforderlich, dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Angst oder Schrecken versetzt wird. Die Drohung verlangt Vorsatz, mindestens Eventualvorsatz (BGer 6B_192/2012 vom 10. September 2012, E. 1.1). 5.2.4. Die Aussagen "Ich stich dich abe, du Hueresohn" gegenüber F._____ (D1/4/1, F/A 6), "Ich stech euch ab" gegenüber E._____ (D1/4/2, F/A 8) sowie "Ich bringe dich um, wenn du mich verrätst" gegenüber der Privatklägerin 2 (D1/4/3, F/A 6 ff.) sind ohne weiteres als Drohung zu qualifizieren. Sie sind geeignet, einen psychisch durchschnittlich belastbaren Menschen in der Situation der Betroffenen in Angst und Schrecken zu versetzen. Insbesondere, da die Beschuldigte die Dro- hungen nicht nur verbal aussprach, sondern auch eine Schere in der Hand hielt. Hinzu kommt, dass sämtliche Betroffenen übereinstimmend schilderten, der psy- chische Zustand der Beschuldigten habe sich in den zwei Wochen vor dem Vorfall deutlich verschlechtert und sie sei unberechenbar gewesen (vgl. D1/4/1, F/A 9; D1/4/2, F/A 5 und 10 ff.; D1/4/3, F/A 18 ff). Dies verstärkte die Befürchtungen der Betroffenen, dass die Beschuldigte ihre Drohungen zu einem späteren Zeitpunkt umsetzen könnte. Der Einwand des Verteidigers, die Privatklägerin 2 habe ge- wusst, dass die Beschuldigte unter einer psychischen Krankheit leide und sich
- 20 - manchmal nicht "normal" verhalte, weshalb sie sie einfach hätte in Ruhe lassen können, vermag unter diesen Umständen nicht zu überzeugen. 5.2.5. Zum weiteren Vorwand des Verteidigers, die Privatklägerin 2 habe im Zeit- punkt der Drohung hinreichend räumliche Distanz zu der Beschuldigten gehabt, ist anzumerken, dass die Beschuldigte gemeinsam mit der Privatklägerin 2 sowie F._____ und E._____ im selben Haus lebte und bestimmte Räume – etwa Küche und Badezimmer – gemeinsam genutzt wurden. Vor diesem Hintergrund erschien eine Umsetzung der Drohungen auch zu einem späteren Zeitpunkt jederzeit mög- lich. Die Beschuldigte nahm zumindest in Kauf, die Betroffenen durch ihre Hand- lungen in Angst und Schrecken zu versetzen. 5.2.6. Die Beschuldigte erfüllt somit sowohl den objektiven als auch subjektiven Tatbestand der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.
6. Raub - Dossier 5 6.1. Sachverhalt 6.1.1. Die Antragstellerin wirft der Beschuldigten vor, am 27. Mai 2024 gegen 09:17 Uhr in der C._____ Einkaufsstelle an der O._____-strasse 3 in L._____ Wa- ren im Wert von Fr. 70.– entwendet zu haben. Als sie wenige Meter vom Geschäft entfernt beim Bahnhof L._____ von den Verkäuferinnen Frau R._____ und Frau I._____ gestellt und zur Rückgabe aufgefordert wurde, soll die Beschuldigte Frau R._____ bedroht haben, sie zu schlagen, falls diese die Polizei rufe. Anschliessend sei sie auf Frau I._____ losgegangen, habe versucht, sie mit der Tasche zu schla- gen, sie am Arm gepackt, gekniffen, gekratzt und versucht, sie zu beissen, um die Rückgabe der entwendeten Waren zu verhindern. Dies sei ihr gelungen, worauf sie mit den Waren flüchtete und sich in einer öffentlichen Toilette am Bahnhof L._____ einschloss. 6.1.2. Die Beschuldigte hat den in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt an- lässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Juli 2024 (D1/3/1, F/A 20 ff.) hinsicht- lich des Diebstahls sowie des Versuchs, Frau I._____ zu beissen, anerkannt. Sie
- 21 - bestritt jedoch, Frau I._____ tatsächlich gebissen, gekniffen oder gekratzt zu ha- ben. 6.1.3. Das Teilgeständnis der Beschuldigten ist in den zugegebenen Punkten glaubhaft und wird durch die Aussagen der Verkäuferinnen (D5/3, D5/4) sowie die Fotoaufnahmen (D5/2) bestätigt. Ihre eigene Aussage, sie habe mehrfach versucht, Frau I._____ zu beissen, diese habe jedoch jeweils den Arm weggezogen (D1/3/1, F/A 20 ff.), bestätigt zudem eine körperliche Auseinandersetzung. Hinsichtlich den Kratzspuren ist auf die Aussagen der Verkäuferinnen Frau I._____ (D5/3) und Frau R._____ (D5/4) sowie die Fotodokumentation (D5/2) zu verweisen. Insbesondere die Fotos 15 und 16 zeigen deutlich sichtbare Kratzer am linken Arm und an der Hand von Frau I._____. Damit lässt sich der Anklagesachverhalt auch bezüglich des Kratzens und Kneifens rechtsgenüglich erstellen. Auch der Verteidiger erach- tete den Sachverhalt an der Hauptverhandlung als erstellt (act. 35 Rz. 19). 6.2. Rechtliche Würdigung 6.2.1. Die Antragstellerin würdigt das Verhalten der Beschuldigten als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. 6.2.2. Der Verteidiger bestreitet sowohl einen Raub nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB als auch einen räuberischen Diebstahl nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB mit der gleichen Argumentation wie bei III. Ziffer 3. Zusammengefasst liege auch hier kein räuberischer Diebstahl vor, weil die Nötigungshandlungen erst nach Beendi- gung des Diebstahls erfolgt seien und der Diebstahl sei mit Verlassen des Laden- lokals beendet gewesen (act. 35 Rz. 19 f.). 6.2.3. Zu den rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand des Raubes gemäss Art. 140 Abs. 1 StGB wird auf III. Ziffer 3 verwiesen. Auch im vorliegenden Fall wur- den die Tätlichkeiten der Beschuldigten gegenüber Frau I._____ im Anschluss an den Diebstahl begangen; zu prüfen ist daher, ob die Voraussetzungen eines räu- berischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt sind. 6.2.4. Für den objektiven Tatbestand des räuberischen Diebstahls bedarf es eines vollendeten Diebstahls. Es ist erstellt, dass die Beschuldigte mehrere Energy-
- 22 - Drinks sowie Tabakwaren an sich nahm und in ihre Tasche steckte (vgl. auch Fotos D5/2; Polizeirapport D5/1). Dadurch entzog sie diese der allgemeinen Gewahr- samssphäre des Geschäfts und brachte sie in ihren eigenen, unmittelbaren Ge- wahrsam; der Diebstahl war somit vollendet. 6.2.5. Gemäss den Aussagen von Frau R._____ und Frau I._____ (D5/3; D5/4) wurde der Diebstahl jedoch unmittelbar bemerkt. Eine Arbeitskollegin rief den Ver- käuferinnen zu, dass die soeben hinausgehende Person Waren gestohlen habe. Die Beschuldigte wurde damit auf frischer Tat ertappt. 6.2.6. Als Frau I._____ und Frau R._____ der Beschuldigten sofort folgten und sie stellten, packte die Beschuldigte Frau I._____ am linken Arm, kratzte und kniff diese (D5/3, F/A 1 ff. und D5/4, F/A 1 f.). Dies stellt eine unmittelbare physische Einwir- kung der Beschuldigten auf den Körper von Frau I._____ dar. Die Handlungen wa- ren darauf gerichtet, die Verfolgung zu unterbinden und die Beute zu sichern. Die dokumentierten Kratzspuren (D5/2 Fotos 15 und 16) belegen eine ausreichende Intensität, um den Widerstand der Verkäuferin zu brechen. Damit liegt eine Nöti- gungshandlung im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB vor. 6.2.7. Zu prüfen bleibt, ob diese Nötigungshandlungen noch im Rahmen eines un- beendeten Diebstahls erfolgt sind. Beendet ist ein Diebstahl wie gesagt erst, wenn die Täterschaft die Beute gesichert hat und die Bereicherung eingetreten ist. Vor- liegend wurde der Diebstahl im Laden bemerkt und der Gewahrsam durch die so- fortige Verfolgung bestritten. Das Diebesgut war weder fortgeschafft noch gesi- chert; eine Bereicherung war noch nicht eingetreten. Die Nötigungshandlungen wurden zwar ausserhalb des Geschäftslokals, aber im Rahmen der bereits im Ge- schäft unmittelbar beginnenden Verfolgung vorgenommen, also zu einem Zeit- punkt, bei welchem der Diebstahl zwar vollendet, aber nicht beendet war. Damit ist der objektive Tatbestand des räuberischen Diebstahls erfüllt. 6.2.8. Die Beschuldigte handelte in Kenntnis der Fremdheit der Waren und mit der Absicht, sich diese ohne Bezahlung anzueignen. Auch ihre körperlichen Angriffe erfolgten vorsätzlich und zielgerichtet, um die Verkäuferin an der Rückforderung
- 23 - der Waren zu hindern und die Beute zu sichern. Damit ist auch der subjektive Tat- bestand erfüllt. 6.2.9. Somit ist der Tatbestand des räuberischen Diebstahls nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt.
7. Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten - Dossier 2 7.1. Sachverhalt 7.1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten vor, am 27. Mai 2024, um ca. 09:45 Uhr aus der öffentlichen Toilette an der S._____-strasse 4 in L._____ heraus den Polizisten T._____ mit Fäkalien beworfen und sowohl ihn als auch den Polizis- ten U._____ angespuckt zu haben. Die beiden Polizisten waren im Zusammenhang mit dem zuvor begangenen Raub bei der C._____ Filiale am Bahnhof L._____ zum Einsatz ausgerückt. 7.1.2. Die Beschuldigte hat die der Anklageschrift zugrundeliegende Sachverhalts- darstellung anlässlich der polizeilichen Befragung vom 10. Juli 2025 (D1/3/1, F/A 26 ff.) vollständig anerkannt. Sie erklärte, sie habe gehofft, durch das Bewerfen des Polizisten mit Fäkalien fliehen zu können, und habe beide Beamte zudem an- gespuckt, weil sie ihr «nicht gefielen». Ihre Aussagen sind glaubhaft und werden durch die übrigen Untersuchungsergebnisse – insbesondere die Aussagen der Po- lizisten (D2/3, D2/4), den Polizeirapport (D2/1) und die Fotodokumentation (D2/2)
– bestätigt. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift lässt sich somit rechtsgenü- gend erstellen. 7.1.3. Die Antragstellerin würdigte das Verhalten der Beschuldigten als mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. Die rechtliche Würdigung der Anklägerin ist zutreffend und gibt zu keinen weiteren Erörterungen Anlass.
- 24 - IV. Rechtswidrigkeit und Schuld
1. Dass die Erfüllung der Tatbestände des mehrfachen Raubes, der Sachbe- schädigung, der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der mehrfa- chen Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte durch besondere Umstände gerechtfertigt hätten sein können, kann ohne Weiteres ausgeschlossen werden.
2. Hingegen ist in Übereinstimmung mit der Antragstellerin (D1/17) sowie dem Verteidiger (act. 35 Rz 24) davon auszugehen, dass die Beschuldigte zur Zeit der Verübung ihrer Taten nicht fähig war, das Unrecht ihrer Taten einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln. Zur Begründung kann auf das ausführliche, sorgfältig erstellte und überzeugende Gutachten des Sachverständigen Dr. V._____ verwiesen werden. Demgemäss leidet die Beschuldigte an einer para- noiden Schizophrenie und einer multiplen Substanzabhängigkeit. Gemäss Gutach- ten müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt ihrer Taten weder einsichts- noch steuerungsfähig gewesen sei, weshalb die Beschul- digte als schuldunfähig zu qualifizieren sei (D1/6/18, S. 58). Mangels entgegen- sprechender Indizien kann dieser Schlussfolgerung des Sachverständigen ohne Weiteres gefolgt werden. Die Beschuldigte war damit zum Tatzeitpunkt schuldun- fähig gemäss Art. 19 Abs. 1 StGB. V. Massnahme
1. Begeht eine Schuldunfähige eine oder mehrere Straftaten, so kann nach Art. 19 Abs. 3 StGB eine stationäre oder eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. StGB angeordnet werden. Art. 56 Abs. 1 StGB fordert, dass durch die Massnahme, der Gefahr weiterer Straftaten der Täterin begegnet werden kann und eine Strafe allein dazu nicht geeignet ist und ein Behandlungsbedürfnis der Täterin besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Zudem müssen die Voraus- setzungen der entsprechenden Massnahme erfüllt sein. Die Anordnung einer Massnahme setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlich- keitsrechte der Täterin im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB).
- 25 -
2. Ist die Täterin psychisch schwer gestört, ist sie von Suchstoffen oder in ande- rer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass sie nicht stationär, son- dern ambulant behandelt wird, wenn die Täterin eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dass sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehende Taten dadurch begegnen lässt (Art. 63 Abs. 1 StGB).
3. Nach Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht bei der Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung, welche sich über die Notwen- digkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung der Täterin, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Voll- zugs der Massnahme äussert. Die Antragstellerin hat bezüglich der Beschuldigten ein Gutachten beim Sachverständigen Dr. med. V._____ der Psychiatrischen Uni- versitätsklinik Zürich eingeholt. In seinem Gutachten hat der Sachverständige aus- führlich zur Frage nach dem Vorliegen einer psychischen Störung, zur Schuldfähig- keit, zur Rückfallgefahr und zu einer allfälligen Massnahme Stellung genommen (D1/6/18).
4. Gemäss Gutachten leidet die Beschuldigte wie bereits erwähnt an einer pa- ranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) sowie einer Abhängigkeit von multiplen Substanzen (ICD-10: F19.2) (D1/6/18). Die paranoide Schizophrenie bestehe wei- terhin (ebd. S. 60) und äussere sich durch Beeinträchtigungswahn, Stimmenhören, Störungen der Ich-Umwelt-Grenze, Affektverflachung, Parathymie und Antriebstö- rungen (ebd. S. 47). Die Beschuldigte habe über mehrere Jahre verschiedene psy- chotrope Substanzen – darunter Cannabis, Kokain, Heroin und Amphetamine – so- wie grosse Mengen Alkohol konsumiert. Der Substanzkonsum sei zu Beginn als Bewältigungsversuch der Schizophrenen-Erkrankung zu verstehen, habe später je- doch einen eigenständigen Störungscharakter entwickelt und die Erkrankung ver- schlechtert (ebd. S. 47). Im Moment beständen zwar keine Hinweise auf einen ak- tuellen Konsum illegaler Substanzen, es bestände aber weiterhin eine multiple Sub- stanzabhängigkeit (ebd. S. 60).
- 26 -
5. Die Straftaten, die der Beschuldigten vorgeworfen werden, ständen in einem engen Zusammenhang mit der paranoiden Schizophrenie (ebd. S. 60), fehlender Medikation und finanziellen Problemen (ebd. S. 54).
6. Nach den Taten habe sich die Situation durch regelmässige Medikamenten- einnahme stabilisiert, wenngleich weiterhin psychotische Symptome und Gewalt- fantasien bestünden (ebd. S. 55). Das Rückfallrisiko hänge massgeblich von der kontinuierlichen Einnahme der Medikation ab. Bei Unterlassung einer regelmässi- gen Einnahme antipsychotischen Medikation sei innerhalb von Monaten mit neuen Taten im bisherigen Spektrum (Hausfriedensbruch, Diebstähle, Sachbeschädigun- gen, Drohungen, Tätlichkeiten, Körperverletzungen), zu rechnen (ebd. S. 55 f. und S. 59). Entscheidend für das Risikomanagement sei daher die Sicherstellung einer regelmässigen, kontrollierten Medikamentenabgabe – idealerweise im Rahmen ei- ner betreuten Wohneinrichtung (ebd. S. 60).
7. Da eine freiwillige Behandlung aufgrund des eingeschränkten Mitwirkungs- vermögens der Beschuldigten nur begrenzt erfolgversprechend sei, müsse sie ent- weder von den Behandlern im Wohnheim aufgesucht, oder vom Betreuungsperso- nal des Wohnheims zu externen Terminen begleitet werden (ebd. S. 57 und S. 60). Die vorgeschlagene Therapie könne im Rahmen einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB erfolgreich umgesetzt werden, wobei eine Behandlung beispiels- weise im W._____ in Betracht käme (ebd. S. 61). Sollte sich das vorgeschlagene Setting als nicht tragfähig oder nicht durchführbar erweisen, sei eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB zu prüfen (ebd. S. 61). Ein Gefängnis sei hingegen nicht für die multimodale Therapie einer Schizophrenie geeignet und daher kein passender Aufenthaltsort für die Beschuldigte (ebd. S. 61).
8. Die Diagnose des Sachverständigen wurde von keiner Seite in Frage gestellt. Die Notwendigkeit einer Massnahme anerkennen sowohl die Antragstellerin als auch die Verteidigung (vgl. act. 35, S. 10).
9. Das Gericht würdigt das Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). Jedoch darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe vom Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen. Umgekehrt darf nicht auf ein Gutachten ab-
- 27 - gestellt werden, wenn dieses nicht schlüssig ist oder wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernst- lich erschüttern (BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345 f. mit Hin- weisen).
10. Das Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und überzeugend. Angesichts der Vorstrafen, des langjährigen Krankheitsverlaufs und der fortbestehenden psy- chotischen Symptome ist die Rückfallgefahr für Delikte im bisherigen Deliktsspek- trum als hoch einzustufen. Der Rückfallgefahr der Beschuldigten kann nur durch eine regelmässige, kontrollierte Medikamentenabgabe begegnet werden. Ange- sichts der spezifischen therapeutischen Anforderungen, die sich aus ihrer Erkran- kung ergeben, ist das Gefängnis jedoch nicht als geeigneter Ort für ihre Behand- lung anzusehen. Zum anderen würde der Strafvollzug die Rückfallgefahr und die spezialpräventiven Bedürfnisse nicht ausreichend adressieren (vgl. BSK StGB- HEER, Art. 56 N 30).
11. Die Beschuldigte befand sich im Zeitpunkt der Tatbegehungen bereits in einer betreuten Wohneinrichtung, der Q._____, jedoch ohne die erforderliche Kontrolle über die Medikamenteneinnahme und ohne eine adäquate Betreuung (vgl. D1/6/18 S. 49). Dieses Setting vermochte die Begehung der vorgeworfenen Taten nicht zu verhindern. Die vom Gutachter vorgeschlagene Behandlung, die einen Aufenthalt in einer betreuten Wohneinrichtung mit engerer Betreuung, kontrollierter Medika- tion und Begleitung zu externen Terminen umfasst, erscheint im Rahmen einer am- bulanten Massnahme daher notwendig und geeignet, um der Rückfallgefahr wirk- sam zu begegnen. Durch diese strukturierte und kontinuierliche Betreuung kann die Gefahr weiterer Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Zustand der Be- schuldigten stehen, deutlich verringert werden. Der damit verbundene Eingriff ist angesichts der hohen Rückfallgefahr und der spezifischen therapeutischen Anfor- derungen der Beschuldigten als verhältnismässig anzusehen.
12. Insgesamt bestehen keine Gründe, von den Schlussfolgerungen des Gutach- tens abzuweichen. Die Feststellungen des Sachverständigen werden sorgfältig dargestellt, seine Überlegungen sind schlüssig und der Sachverständige hat seine Empfehlung in nachvollziehbarer Weise begründet. Dem Antrag der Antragstellerin
- 28 - auf Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB ist daher zu entsprechen. VI. Einziehung und Vernichtung
1. Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person können be- schlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich einzuziehen sind (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO). Das Gericht verfügt ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine Straftat hervorgebracht worden sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden (Art. 69 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 2 StGB).
2. Die bei der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Schere vom 26. Mai 2024 (Asservat Nr.: A018'723'881) wird gestützt auf Art. 69 StGB beschlagnahmt, einge- zogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (Geschäfts-Nummer 88042324), zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen. VII. Zivilansprüche
1. Die Privatklägerschaft kann zivilrechtliche Ansprüche gegen den Beschuldig- ten einer Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Da die Geltendmachung von Zivilansprüchen auch im Rahmen des Adhäsionsverfahrens der zivilprozessualen Dispositions- bzw. der Verhandlungs- maxime unterliegt, obliegt es dabei grundsätzlich der Privatklägerschaft, ihre An- sprüche im Strafverfahren rechtzeitig geltend zu machen, zu beziffern, rechtsgenü- gend zu substantiieren sowie Beweise für ihre Vorbringen zu offerieren (vgl. Art. 55 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ZPO). Das Strafgericht entscheidet über die adhäsions- weise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht; spricht es die beschuldigte Person frei, entscheidet es nur dann über die Zivilklage, wenn der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 StPO). Hat die Pri-
- 29 - vatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert, so verweist das Strafgericht die Zivilklage auf den Zivilweg (Art. 126 Abs. 2 StPO).
2. Die Verteidigung beantragte, dass die Schadenersatzforderung der Privatklä- gerin 1 abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen sei (act. 35, Rz. 29).
3. Die Privatklägerin 1 macht einen Schadenersatzanspruch in der Höhe von Fr. 1'464.10 (ohne Zins) geltend. Diese werden durch die Reparaturkalkulation der P._____ AG in derselben Höhe belegt (D4/4/3). Auf dieser provisorischen Berech- nung wird jedoch hingewiesen, dass exakte Angaben zum Reparatur- und Kosten- umfang erst nach der Demontage möglich seien. Dieses Berechnungsblatt vermag deshalb nicht als Beleg zur genügenden Bezifferung und Begründung dienen. Ent- sprechend ist der Schadenersatzanspruch nicht hinreichend begründet und die Pri- vatklägerin 1 ist mit ihrer Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Verfahrenskosten können einer schuldunfähigen beschuldigten Person auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint (Art. 419 StPO). Aufgrund der prekären finanziellen Verhältnissen der Beschuldig- ten (vgl. D1/14/3) erscheint es unbillig, ihr die Kosten für das Verfahren aufzuerle- gen. Die Kosten sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen.
2. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivor- trags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Einzelgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festset- zung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV).
- 30 -
3. Rechtsanwalt MLaw X._____ wurde mit Verfügung vom 10. Juli 2024 als amt- licher Verteidiger der Beschuldigten bestellt (D1/11/2). Er reichte dem Gericht eine Honorarnote samt Leistungsübersicht für seine Aufwendungen bis am 9. Septem- ber 2025 ein (act. 37). Die aufgeführten Rechnungspositionen sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Unter Berücksichtigung angemessener Aufwände für die Verhandlung und die Nachbesprechung des Urteils mit der Beschuldigten ist Rechtsanwalt MLaw X._____ insgesamt ein Honorar von pauschal Fr. 4'800.– in- klusive Barauslagen und Mehrwertsteuer zuzusprechen. IX. Rechtsmittel Gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren abgeschlossen wird, ist das Rechtsmittel der Berufung an das Obergericht zulässig (Art. 398 ff. StPO).
- 31 - Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte die Tatbestände mehrfacher Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, mehrfache Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB, sowie mehrfache Gewalt und Drohung gegen Beamte und Behörden im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB in nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
2. Es wird eine ambulante Behandlung der Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
3. Die von der Kantonspolizei Zürich sichergestellte Schere (Asservat Nr. A018‘723‘881) wird beschlagnahmt, eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (Geschäfts-Nummer 88042324), zur Vernichtung bzw. gutscheinenden Verwendung überlassen.
4. Die Privatklägerin 1 wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz, die übrigen Verfahrenskosten Fr. 16'975.00 Gutachten Fr. 2'900.00 Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung Kosten amtliche Verteidigung (pauschal, inkl. Baraus- Fr. 4'800.00 lagen und MwSt) werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Schriftliche Mitteilung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro … die Privatklägerschaft;
- 32 - Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern; und in begründeter Form an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro … die Privatklägerschaft; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft und unter Beilage der Akten; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, unter Hinweis auf Dispositivziffer 3 des Urteils; die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
7. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Hinwil, Gerichtshausstrasse 12, Postfach, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt.
- 33 - Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Huter MLaw N. Diaz versandt am: