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GG240039

Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

Zh Bezirksgericht Hinwil · 2025-05-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 samt Beilagen (act. 3 und act. 4/1-5) erstattete der Sozialdienst der Stadt A._____ Anzeige gegen den Beschuldigten sowie dessen Ehefrau wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozi- alhilfe.

E. 1.1 Der ordentliche Strafrahmen von Art. 148a StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

E. 1.2 Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist der Geldstrafe der Vorrang zu gewähren. Eine Freiheitsstrafe kann ausgespro- chen werden, wenn eine solche geboten scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Das Aussprechen einer Freiheitsstrafe an Stelle einer Geldstrafe setzt voraus, dass der Täter aufgrund seines Vorlebens, insbesondere allfälliger (einschlägiger) Vor- strafen, sowie seiner Einstellung an den Tag gelegt hat, dass er sich von Gelds- trafen nicht beeindrucken lässt. Ebenfalls soll eine Freiheitsstrafe ausgesprochen

- 14 - werden können, wenn aufgrund der schlechten Legalprognose eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen werden müsste, jedoch nicht damit zu rechnen ist, dass eine solche vollzogen werden könnte (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 41 N 2a f.).

E. 1.3 Der Beschuldigte weist seit 2013 insgesamt fünf Vorstrafen auf (act. 34), wo- bei sämtliche Taten mit unbedingten Geldstrafen zwischen 45 und 60 Tagessät- zen geahndet wurden. Die Vorstrafe vom 19. Januar 2015 bezüglich des Verge- hens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ist zudem als einschlägig zu qualifizieren. Weiter ist zu berücksichtigen, dass noch ein weiteres Verfahren wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe beim Obergericht hängig ist. Dieses Verfah- ren ist zwar noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, das Bundesgericht hat jedoch bereits festgestellt, dass die Vorinstanz den Beschuldigten wegen unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in zwei leichten Fällen nach Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen hat (BGer 7B_770/2023 vom 6. September 2024, E. 5). Durch das Obergericht ist daher le- diglich noch die Höhe der auszusprechenden Busse festzusetzen. Auch dieses hängige Verfahren hielt den Beschuldigten nicht von einer erneuten einschlägigen Delinquenz ab. Das Vorleben des Beschuldigten zeigt, dass er sich offenbar durch das Aussprechen von Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer Strafta- ten abhalten lässt. Es ist daher aus spezialpräventiver Sicht auf eine Freiheits- strafe zu erkennen. Nachdem der Beschuldigte derzeit unbekannten Aufenthaltes ist und gegen ihn – wie noch zu zeigen sein wird – auch eine Landesverweisung auszusprechen sein wird, erscheint zudem fraglich, ob eine unbedingte Geldstrafe beim Beschuldigten überhaupt einbringlich wäre.

E. 1.4 Die neuerliche Vorladungsverfügung vom 30. Januar 2025 wurde vom Stadt- ammannamt A._____ als unzustellbar retourniert, mit dem Hinweis, dass sich der Beschuldigte gemäss telefonischer Information derzeit im Ausland aufhalte und sich in der Schweiz abmelden wolle (act. 38). Auch der amtli- che Verteidiger konnte keine Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort des Be- schuldigten machen (Prot. S. 10). Aufgrund der Unmöglichkeit der Zustel- lung bzw. des unbekannten Aufenthaltes des Beschuldigten wurde die neu- erliche Vorladung auf den 20. Mai 2025 am 4. April 2025 daher rechtzeitig im Amtsblatt publiziert (act. 41). Da es keinerlei Anhaltspunkte zum aktuellen Aufenthaltsort des Beschuldigten gab, insbesondere auch dessen amtlicher Verteidiger keine Angaben hierzu machen konnte, und es überdies am Be- schuldigten gewesen wäre, dem Gericht eine allfällige Adressänderung mit- zuteilen, zumal er mit weiteren Zustellungen rechnen musste, gilt auch die Vorladungsverfügung vom 30. Januar 2025 durch Publikation als ordnungs- gemäss zugestellt (Art. 88 Abs. 1 i.V.m. Art. 202 Abs. 2 StPO).

E. 1.5 Des Weiteren wird für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens – wie bereits dargelegt – vorausgesetzt, dass die beschuldigte Person im bis- herigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgewor- fenen Straftaten zu äussern. Der Beschuldigte wurde im Rahmen des Unter- suchungsverfahrens zweimal, einmal von der Polizei und einmal von der

- 6 - Staatsanwaltschaft, einvernommen. Auch wenn der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahmen die Aussage zur Sache grösstenteils verweigerte (vgl. act. 7 und act. 8), hätte er ausreichend Gelegenheit gehabt, um sich zu der ihm vorgeworfenen Straftat zu äussern – insbesondere hatte er auch bereits die Möglichkeit zur beantragen Landesverweisung Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör wurde dem Beschuldigten entsprechend in ausreichendem Masse gewährt. Zudem lässt die Beweislage – wie noch zu zeigen sein wird

– ein Urteil ohne seine Anwesenheit ohne Weiteres zu.

E. 1.6 Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens sind somit vorliegend erfüllt. Hiergegen hat auch die amtliche Verteidigung nicht opponiert. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, er habe in Kenntnis seiner Pflicht, der Sozialbehörde der Stadt A._____ jegliche Verände- rungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse umgehend zu melden, das Erwerbseinkommen seiner Ehefrau verschwiegen und dadurch im Zeitraum vom

1. März 2021 bis 31. Januar 2023 unrechtmässig Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 65'744.15 bezogen. Damit habe er sich des unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht (vgl. im Detail act. 21).

2. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt (teilweise) bestritten, insbesondere macht er geltend, nicht gewusst zu haben, wie viel seine Frau verdient habe. Es ist daher anhand der vorhandenen Beweismitteln und Indizien zu prüfen, ob sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift rechtsgenügend erstellen lässt und das Verhalten des Beschuldigen den Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt.

3. Nach Art. 148a StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in ande- rer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem

- 7 - anderen nicht zustehen. Der Tatbestand erfasst jede Irreführung beziehungs- weise Bestärkung in einem (bereits bestehenden) Irrtum – und somit jede Täu- schung – auch unterhalb der Betrugsschwelle. Dies kann zum einen durch un- wahre oder unvollständige Angaben erfolgen und zum anderen auf dem Ver- schweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Ein solches passives Verhalten ist etwa dort gegeben, wo jemand die Meldung unterlässt, dass sich seine Lage ver- ändert bzw. verbessert hat (vgl. BBl 2013 6036 f.). Auch das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung die Ansicht geschützt, dass zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung veränderter Verhältnisse ausreicht (vgl. BGer 7B_770/2024 vom 6. September 2024, E. 2.3.1 m.w.H.).

E. 2 Oktober 2024 beim hiesigen Gericht ein. In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 (act. 27) auf den 30. Januar 2025 zur Hauptver- handlung vorgeladen und es wurde Ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen sowie der Stadt A._____ Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilansprü- che angesetzt. Innert Frist gingen weder Beweisanträge noch eine begründete Zi- vilklage ein.

E. 3 Zur auf den 30. Januar 2025 angesetzten Hauptverhandlung ist der Beschul- digte trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht erschienen (vgl. Prot. S. 4). Daraufhin wurde der Termin für die Hauptverhandlung neu auf den

18. März 2025 festgelegt (act. 35). Die entsprechende Verfügung konnte dem Be- schuldigten an die dem Gericht bekannte Wohnadresse nicht zugestellt werden (vgl. act. 38), weshalb den Parteien die Ladung zur Hauptverhandlung kurzfristig abgenommen werden musste (vgl. Prot. S. 10). In der Folge wurde die Hauptver- handlung erneut auf den 20. Mai 2025 verschoben und die Vorladung des Be- schuldigten mangels Kenntnis seines aktuellen Aufenthaltsortes im Amtsblatt pu- bliziert (vgl. act. 40).

- 4 -

E. 4 Was den äusseren Sachverhalt betrifft, kann ohne weiteres als erstellt be- trachtet werden, dass die Familie des Beschuldigten im geltend gemachten Delikt- szeitraum vom 1. März 2021 bis 31. Januar 2023 vom Sozialdienst der Stadt A._____ mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wurde (vgl. act. 4/1-5). Fest steht zu- dem, dass die Ehefrau des Beschuldigten während diesem Zeitraum einer Er- werbstätigkeit nachging und im genannten Zeitraum ein monatliches Nettoein- kommen (nach Abzug der Quellensteuer) von Fr. 3'400.– erwirtschaftete. Dies er- gibt sich einerseits aus den von der D._____ [Restaurant] eingereichten Lohnab- rechnungen (act. 10/3). Zudem bestätigte auch die Ehefrau, die entsprechenden Lohnzahlungen durch ihren Arbeitgeber (vgl. act. 5 F/A 60 und act. 6 F/A 21). Un- strittig wurden diese Einnahmen gegenüber dem Sozialdienst nicht deklariert. Zu- mal Art. 148a StGB als Erfolgsdelikt konzipiert ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob es dadurch zur Auszahlung von Sozialhilfeleistungen kam, auf welche die Familie bei pflichtgemässer Deklaration keinen Anspruch gehabt hätte.

E. 5 Die Anklägerin geht bei einem nicht deklarierten Einkommen der Ehefrau in der Höhe von Fr. 79'147.00 von einem Deliktsbetrag von Fr. 65'744.15 aus. Die amtliche Verteidigerin der Ehefrau hat diverse Einwendungen gegen die Berech- nung des Deliktsbetrags geltend gemacht (act. 56 S. 8 f. im Verfahren GG240040-E). Diesen hat sich auch der amtliche Verteidiger des Beschuldigten angeschlossen (act. 43 S. 4).

- 8 -

E. 6 Die amtliche Verteidigerin der Ehefrau rügt einerseits den in der Anklage- schrift genannten Deliktszeitraum. So nenne die Anklage den Zeitraum vom

1. März 2021 bis 31. Januar 2023, wobei in der Strafanzeige der Stadt A._____ lediglich der Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. Dezember 2022 zur Anklage ge- bracht worden sei (act. 56 S. 8 f. im Verfahren GG240040-E).

E. 7 Es ist davon auszugehen, dass sich die Anklägerin bei ihren Angaben auf die Berechnungen der Stadt A._____ vom 10. August 2023 bezieht, welche – ge- mäss Deckblatt – den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. Januar 2023 be- rücksichtigt (act. 2). Den dazu eingereichten Beilagen ist jedoch zu entnehmen, dass lediglich der Zeitraum bis zum 1. Januar 2023 berücksichtigt wurde. Auch eine Kontrollrechnung mit den gesamthaft berücksichtigten Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 8'400.– (Fr. 400.– pro Monat bei zwei Kindern) ergibt, dass gesamt- haft ein Zeitraum von 21 Monaten (d.h. vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2022) berücksichtigt wurde. Es ist mithin davon auszugehen, dass es sich bei der An- gabe des Zeitraums auf dem Deckblatt von 01.04.2021-31.01.2022 und 01.02.2022-31.01.2023 um ein Versehen handelt und der Zeitraum richtigerweise lediglich 01.04.2021 bis 31.12.2022 beträgt. Es ist daher bezugnehmend auf die Berechnung des Sozialdienstes der Stadt A._____ von einem Deliktszeitraum von

1. April 2021 bis 31. Dezember 2022 auszugehen. Daraus ergibt sich auch, dass

– entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigerin der Ehefrau – die Sozialhilfe- leistungen von Januar 2023 in der Berechnung der Stadt A._____ nicht einge- rechnet sind und daher auch nicht abgezogen werden müssen.

E. 8 Weiter wendet die amtliche Verteidigerin der Ehefrau ein, dass auch bei ih- rem Einkommen ein Einkommensfreibetrag zu berücksichtigen sei (act. 56 S. 8 f. im Verfahren GG240040-E). Dieser Einwand der Verteidigung ist berechtigt. Ge- mäss dem Sozialhilfehandbuch ist bei einer 100%-Anstellung ein Einkommens- freibetrag von Fr. 400.– bei der Berechnung der Sozialhilfe zu berücksichtigen (www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch/flexdata-definition/9-ein- kommen--vermoegen-wsh/9-1-einkommen/9-1-02-einkommensfreibetrag- efb.html).

- 9 -

E. 9 Bezüglich der Berechnung des Deliktsbetrags ist daher wie folgt vorzuge- hen: Gemäss Aufstellung der Stadt A._____ wurde im Zeitraum vom 1. April bis

31. Januar 2023 [recte: 31. Dezember 2022] Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 65'744.15 ausbezahlt (act. 2). Davon in Abzug zu bringen ist das tatsächliche Nettoeinkommen der Klägerin (entsprechend Fr. 3'400.–) abzüglich des Einkom- mensfreibetrags von Fr. 400.–. Das für die Berechnung der Sozialhilfe zu berück- sichtigende Einkommen der Ehefrau betrug daher monatlich Fr. 3'000.–. Hochge- rechnet auf den Deliktszeitraum von 21 Monaten entspricht dies einem Betrag von Fr. 63'000.–. Um diesen Betrag hätten sich die ausbezahlten Sozialhilfeleistungen bei korrekter Deklaration des Einkommens der Ehefrau reduziert. Es ist damit ent- gegen der Anklageschrift von einem Deliktsbetrag von lediglich Fr. 63'000.– aus- zugehen.

E. 10 Was den äusseren Sachverhalt betrifft, kann damit als erstellt betrachtet werden, dass der Familie des Beschuldigten im Zeitraum vom 1. April 2021 bis

31. Dezember 2022 im Umfang von Fr. 63'000.– Sozialhilfeleistungen der Stadt A._____ ausbezahlt wurden, auf welche sie unter Berücksichtigung des Einkom- mens der Ehefrau – welches gegenüber der Sozialbehörde nicht deklariert wurde

– keinen Anspruch gehabt hätte. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ohne Weiteres erfüllt.

E. 11 Näher einzugehen ist daher noch auf den inneren Sachverhalt bzw. den subjektiven Tatbestand. Die Erfüllung des Tatbestands nach Art. 148a StGB setzt bei der Variante des "Verschweigens" in subjektiver Hinsicht individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer 7B_770/2024 vom 6. September 2024, E. 2.3.4 m.w.H.).

E. 12 Seine Meldepflichten im Bereich der Sozialhilfe sind dem Beschuldigten auf- grund seines Vorlebens bestens bekannt. Der Beschuldigte bezieht bereits seit Jahrzehnten immer wieder Sozialhilfe. Bereits am 11. Mai 2020 wurde gegen ihn beim hiesigen Gericht Anklage wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe erhoben (vgl. Geschäft-Nr. GG200005-E). Auch wenn das entsprechende Verfahren derzeit noch immer

- 10 - beim Obergericht des Kantons Zürich hängig ist, so muss dem Beschuldigten spätestens seit diesem Verfahren unmissverständlich klar sein, dass der Sozial- behörde gegenüber sämtliche Einkommens- und Vermögensveränderung zu mel- den sind. Zudem unterschrieb er auch immer wieder die entsprechenden Merk- blätter der Stadt A._____ (act. 4/1). Auf den Merkblättern wird denn auch ausdrü- cklich darauf hingewiesen, dass die Auskunfts- und Meldepflicht auch die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse des (Ehe-)Partners betrifft (act. 4/1 Ziffer 1 des Merkblattes).

E. 13 Die Verteidigung wendet gegen einen Schuldspruch ein, dass sich nicht nachweisen lasse, dass der Beschuldigte "vom Umfang des Einkommens seiner Frau" gewusst habe (act. 43 S. 4). Es wird nicht bestritten, dass der Beschuldigte von der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau wusste. Dies ergibt sich auch zweifelsfrei aus seinen Aussagen. So führte der Beschuldigte bspw. bei der Polizei aus, dass seine Ehefrau schon lange bei der D._____ in E._____ arbeite (act. 7 F/A 21). Auch gegenüber der Stadt A._____ bestätigte er im Januar 2023, dass er ge- wusst habe, dass seine Frau bei der D._____ arbeite (act. 4/5). Zudem bestätigte er bei der Staatsanwaltschaft, dass er auf die Kinder geschaut habe, während seine Ehefrau gearbeitet habe (act. 8 F/A 42; vgl. auch act. 6 F/A 27). Dass der Beschuldigte wusste, wie hoch das Einkommen seiner Ehefrau war, lässt sich zwar nicht nachweisen. Insbesondere macht auch die Ehefrau selbst geltend, dass der Beschuldigte nicht wusste, wie viel sie verdiente (act. 5 F/A 80). Dem Beschuldigten musste jedoch dennoch klar sein, dass es sich bei der Erwerbstä- tigkeit seiner Ehefrau nicht lediglich um eine vernachlässigbare Nebentätigkeit handelte – wobei jedoch selbst eine solche dem Sozialdienst gegenüber umge- hend hätte offen gelegt werden müssen. Bereits aufgrund des Umstandes, dass die Ehefrau einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachging und der Beschuldigte – gemäss eigenen Angaben – während dieser Zeit die Kinder betreute, musste ihm bekannt sein, dass es sich um eine Erwerbstätigkeit in erheblichem Umfang han- delte. Zudem arbeiteten der Beschuldigte und seine Ehefrau für denselben Arbeit- geber, die D._____. Auch aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte wusste, dass seine Ehefrau in erheblichem Umfang arbeitstätig war. Darüber hinaus führte er anlässlich seiner Befragung vor Obergericht am 1. No-

- 11 - vember 2022 aus, dass er und seine Frau zusammen Fr. 3'600.– verdienen wür- den und seine Ehefrau 30 bis 40 % arbeite (act. 31 S. 11). Der Beschuldigte selbst arbeitete zu diesem Zeitpunkt gemäss den vorliegenden Lohnabrechnun- gen im Stundenlohn und bezog ein Einkommen zwischen Fr. 600.– und Fr. 900.– pro Monat inkl. Fr. 400.– Kinderzulagen (vgl. act. 10/2). Es war ihm damit zu die- sem Zeitpunkt ohne weiteres bekannt, dass seine Ehefrau einen Grossteil des Fa- milieneinkommens erwirtschaftete. Dem Beschuldigten musste zweifelsohne be- wusst sein, dass seine Ehefrau einen erheblichen Erwerbsertrag erzielte, der ge- genüber dem Sozialdienst offen gelegt werden muss. Dass der Beschuldigte ge- mäss Ausführungen seines Verteidigers über keine Lohnausweise oder ähnliches verfügt habe, welche er der Behörde hätte einreichen können, ist nicht von Rele- vanz (act. 43 S. 4). Um seiner Meldepflicht nachzukommen, hätte der Beschul- digte gegenüber der Sozialbehörde lediglich offenlegen müssen, dass seine Ehe- frau einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Das hat er nachweislich nicht getan. Auch wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Beschuldigte der Sozialbehörde gegenüber das Einkommen seiner Ehefrau bewusst verschwieg, um die Sozialbe- hörde zu täuschen, kann ihm eine direktvorsätzliche Tatbegehung nicht zweifels- frei nachgewiesen werden. Mit seinem Verhalten bzw. seinem Schweigen nahm er die Tatbestandsverwirklichung jedoch zumindest in Kauf. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbe- standsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt (bzw. im vorliegen- den Fall eine ihm obliegende Handlung unterlässt), weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch uner- wünscht sein (BGE 131 IV 1, E. 2.2). Durch das Verschweigen der Erwerbstätig- keit seiner Ehefrau nahm der Beschuldigte eine Täuschung der Sozialbehörde über die finanziellen Verhältnisse der Familie in Kauf. Dass es dadurch zu einem ungerechtfertigten Bezug von Sozialhilfeleistungen kommen könnte, hätte dem Beschuldigten ebenfalls bewusst sein müssen, womit er auch den Eintritt des Er- folgs zumindest billigend in Kauf nahm. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt.

E. 14 Der amtliche Verteidiger macht geltend, es sei vorliegend von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen. Insbesondere macht er gel-

- 12 - tend, dass die Stadt A._____ aufgrund der Vorgeschichte eine erhebliche Mitver- antwortung treffe und daher im vorliegenden Fall ausserordentliche Umstände vorlägen, welche es rechtfertigten trotz Überschreitung der vom Bundesgericht festgesetzten Obergrenze im Hinblick auf den Deliktsbetrag auf einen leichten Fall zu erkennen (act. 43 S. 5 f.).

E. 15 Das Gesetz definiert nicht, wann ein leichter Fall vorliegt. Ausschlaggebend für die Beurteilung ist in erster Linie der Deliktsbetrag. Gemäss neuster bundes- gerichtlicher Rechtsprechung scheidet ab einem Deliktsbetrag von mehr als Fr. 36'000.– ein leichter Fall grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme offenkundige, ausserordentliche und gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken. Die Bejahung eines leichten Falls stellt eine Ausnahme dar, die nur in Betracht kommt, wenn die An- wendung des Grundtatbestands dem Gerechtigkeitsempfinden in eklatanter Weise entgegensteht (BGE 149 IV 273, E. 1.5.6).

E. 16 Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend offenkundig zu vernei- nen. Zwar hat das Bundesgericht ausgeführt, dass eine allfällige Mitverantwortung der Sozialbehörde bei der Beurteilung des Verschuldens und damit auch bei der Frage, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, berück- sichtigt werden könne (BGer 7B_770/2023 vom 6. September 2024, E. 2.3.2). Im vorliegenden Fall ist die Opfermitverantwortung aber keinesfalls als derart schwer zu qualifizieren, dass eine Verurteilung nach dem Grundtatbestand sich als völlig unangemessen erweisen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Sozialbehörde Anhaltspunkte für eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau gehabt hätte, welchen sie hätte weiter nachgehen müssen. Ihr Mitverschulden ist im vorliegenden Fall als gering zu qualifizieren. Nachdem die Ehefrau ihren Lohn offenbar in bar ausbe- zahlt erhielt (vgl. act. 5 F/A 36), konnten die Einkünfte einzig über das Einholen der IK-Auszüge bei der SVA Zürich ausfindig gemacht werden. Dass die Sozial- behörde einen solchen Auszug erst im Dezember 2022 – wohl im Rahmen einer Routineprüfung – einholte, kann nicht beanstandet werden. Es wäre die Pflicht des Beschuldigten gewesen, die entsprechenden Einkünfte offen zu legen. Dies hat er vollständig unterlassen. Damit hat er sich die Tatbestandverwirklichung al-

- 13 - leine zuzuschreiben. Auch aufgrund des Umstandes, dass es bereits in der Ver- gangenheit zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug kam, kann keine erwei- terte Sorgfaltspflicht der Sozialbehörde abgeleitet werden. Viel eher darf erwartet werden, dass eine vorbestrafte Person ihren Meldepflichten künftig zuverlässig nachkommt. Aus dem Verhalten der Sozialbehörde kann der Beschuldigte im vor- liegenden Fall daher klarerweise nichts zu seinen Gunsten ableiten.

E. 17 Inwiefern der amtliche Verteidiger aus der drohenden Landesverweisung in Bezug auf die Qualifikation als leichten Fall etwas zu Gunsten des Beschuldigten ableiten will, erschliesst sich nicht. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Tatbestand von Art. 148a StGB gerade im Zuge der Ausschaffungsinitiative ge- schaffen wurde und es gewollt war, dass bei unrechtmässigem Bezug von öffentli- chen Leistungen eine Landesverweisung angeordnet werden kann.

E. 18 Unter Berücksichtigung des Deliktsbetrags sowie der konkreten Umstände liegt damit vorliegend klarerweise kein leichter Fall im Sinne von Art .148a Abs. 2 StGB vor. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen und Strafart

Dispositiv
  1. Strafzumessungsregeln Innerhalb des festgelegten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung - 15 - oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumes- sung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbeson- dere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Hug, in: Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, Zürich 2006, S. 117 mit weiteren Hinweisen).
  2. Tatkomponente 3.1. Was die objektive Tatschwere betrifft, gilt es zu beachten, dass der Gesamt- deliktsbetrag von rund Fr. 63'000.– im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen als hoch einzustufen ist. Der Beschuldigte verschwieg die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau über einen Zeitraum von fast zwei Jahren. Der Tatbestand von Art. 148a StGB fordert im Unterscheid zum Sozialhilfebetrug im Sinne von Art. 146 StGB gerade keine Arglist oder weitergehende Täuschungs- handlungen und beinhaltet daher meist diejenigen Fälle, die von den Behörden meist bei regelmässigen Routineprüfungen (bspw. bei Einforderung von Konto- auszügen oder Einholung von IK-Auszügen bei der SVA) entdeckt werden. Für die Verschleierung über einen längeren Zeitraum hinaus sind meist weiterge- hende Täuschungshandlungen notwendig, welche dann meist nicht mehr unter - 16 - den Tatbestand von Art. 148a StGB fallen. Vor diesem Hintergrund ist bereits von einem Verschulden im mittleren Bereich auszugehen. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wäh- rend des Deliktszeitraums (am 5. Januar 2022) auch erneut das Merkblatt über die Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe unterschrieb (vgl. act. 4/1) und die Er- werbstätigkeit seiner Ehefrau dennoch nicht deklarierte. Mit seinem Verhalten of- fenbarte der Beschuldigte eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Der Be- schuldigte hat seine Auskunfts- und Meldepflichten gegenüber den Sozialbehör- den wissentlich und willentlich verletzt und damit zumindest in Kauf genommen, dass er Sozialhilfeleistungen bezieht, auf die er bei korrekter Deklaration der Ein- kommensverhältnisse der Familie keinen Anspruch gehabt hätte. Die Tat wäre zu- dem ganz einfach vermeidbar gewesen. Zu seinem Motiv ist nichts bekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er das von der Sozialhilfe bezogene Geld für sei- nen eigenen Lebensunterhalt verbraucht hat und damit vordergründig egoistische Motive vorliegen. Auch in subjektiver Hinsicht ist das Verschulden daher im mittle- ren Bereich anzusiedeln und eine Einsatzstrafe von 6 Monaten erweist sich unter Würdigung der gesamten Tatkomponenten als angemessen.
  3. Täterkomponente Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. act. 7 F/A 7 ff.; act. 8 F/A 78 ff.) ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Deutlich straferhöhend zu berücksichtigen sind die – teilweise einschlä- gigen Vorstrafen – sowie die Delinquenz während laufendem Strafverfahren. Was das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft ist zu berücksichtigen, dass er sich wenig kooperativ verhielt und insbesondere auch der Hauptverhandlung zweimalig fern blieb. Er war weder geständig noch zeigte er Einsicht oder Reue.
  4. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung der Täterkomponente erscheint es daher angemessen die Einsatzstrafe auf 8 Monate zu erhöhen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind keine ersichtlich. - 17 -
  5. Vollzug der Strafe 6.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren grundsätzlich auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Grundsätzlich wird die günstige Prognose vermutet, diese kann jedoch widerlegt werden. Das Gericht hat bei der Prognose- stellung ein möglichst umfassendes Bild der Täterpersönlichkeit zu zeichnen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorle- ben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGer 6B_38/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.2.1; OFK StGB-Heimgartner, N 6 ff. zu Art. 42). 6.2. Auch wenn der Beschuldigte bereits mehrfach vorbestraft ist, so wurde er bisher noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seit der Eröffnung der vorliegen- den Strafuntersuchung hat er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte schien nach Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung auch ge- willt, beruflich Fuss zu fassen und wirtschaftlich unabhängig zu werden. So führte er im November 2023 aus, seit Mitte Jahr zu 100% erwerbstätig zu sein, wobei er aktuell aufgrund einer Schulteroperation krankgeschrieben sei (act. 7 F/A 8). Zu- dem verzichtete die Familie offenbar ab März 2024 auf wirtschaftliche Hilfe (vgl. act. 57/1 im Verfahren GG240040-E). Auch wenn über seine aktuellen Lebensver- hältnisse nichts bekannt ist, besteht im heutigen Zeitpunkt noch die begründete Hoffnung, dass der drohende Vollzug einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten den Be- schuldigten künftig davon abhalten wird, erneut straffällig zu werden. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten mit heutigem Urteil eine letztmalige Bewäh- rungschance mit der Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe zu gewähren. 6.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Aufgrund der diversen Vorstrafen sowie dem Umstand, dass vorliegend - 18 - trotz gewisser Zweifel an der günstigen Prognose noch eine bedingte Strafe aus- gesprochen wird, ist die Probezeit auf fünf Jahre festzusetzen. V. Landesverweisung
  6. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB sind Ausländer vom Strafgericht unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von 5 bis 15 Jahre des Landes zu verwei- sen, wenn sie eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a-o StGB began- gen haben. Das Strafgericht darf gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB aber ausnahms- weise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Bei der Härtefallprüfung sind die Krite- rien der EMRK zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bin- dungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Ge- sundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2). Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller mit der Lan- desverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hin- nehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16 S. 101). Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalpro- gnose abhängt, gegenüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.). Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zu- nächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Lan- desverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein - 19 - völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungs- grund für die Landesverweisung bildet.
  7. Beim unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Ziff. e StGB. Der amtliche Verteidiger macht einen schweren persönlichen Härtefall geltend, da der Beschuldigte bereits seit über 30 Jahren in der Schweiz lebe. Er sei verheiratet und habe zwei Söhne. Aus einer früheren Be- ziehung habe er einen erwachsenen Sohn und auch seine zwei Schwestern wür- den hier leben. Die Eltern im Kosovo seien verstorben und mit seinem Bruder habe er nur spärlich telefonischen Kontakt. Seine Resozialisierungschancen im Kosovo stünden daher deutlich schlechter als in der Schweiz. Vor diesem Hinter- grund erweise sich eine Landesverweisung als nicht verhältnismässig (act. 43 S. 7 f.).
  8. Dieser Ansicht des amtlichen Verteidigers kann nicht gefolgt werden. Es ist zutreffend, dass der Beschuldigte im Jahr 1994, im Alter von 17 Jahren, und da- mit bereits vor rund 30 Jahren in die Schweiz kam (vgl. bspw. act. 7 F/A 11; act. 8 F/A 92). Es kann jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer erfolgreichen sozialen und wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Gemäss den Akten des Migrationsamtes bezog der Beschuldigte mit seiner Familie immer wieder So- zialhilfeleistungen. Diese Unterstützungsleistungen belaufen sich alleine beim So- zialdienst der Stadt A._____ auf einen Betrag von mehr als Fr. 137'000.– bis im Jahr 2020 (act. 14 S. 407), wobei die Familie auch danach mutmasslich bis April 2024 Sozialhilfe bezog. Darüber hinaus ist der Beschuldigte hoch verschuldet. Der Beschuldigte selbst machte geltend Schulden in der Höhe zwischen Fr. 30'000.– und Fr. 40'000.– zu haben (act. 7 F/A 18). Dies erscheint völlig un- glaubhaft, wenn man die in den Migrationsakten befindlichen Betreibungsregister- auszüge beizieht. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH vom 15. September 2017 bestehen 23 Verlustscheine im Gesamtbe- trag von Fr. 67'164.95 (act. 17/11 S. 275 ff.). Beim Betreibungsamt Wetzikon wa- ren am 1. März 2019 nebst einer offenen Betreibung im Betrag von Fr. 430.– 57 Verlustscheine im Betrag von Fr. 80'514.05 registriert (act. 17/11 S. 355 ff.). Dass - 20 - der Beschuldigte diesbezüglich in den letzten Jahren grösseren Abzahlungen ge- leistet haben soll, erscheint aufgrund seiner finanziellen Situation unglaubhaft. Es muss mithin davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch weiterhin hoch verschuldet ist bzw. die Verschuldung aufgrund der danach ausbezahlten Sozialhilfeleistungen gar noch grösser geworden ist.
  9. Zudem ist der Beschuldigte auch bereits mehrfach wegen unterschiedlich- ster Delikte vorbestraft. Er weist mittlerweile fünf Vorstrafen auf (vgl. act. 34). Aus den Migrationsakten ist ersichtlich, dass sich seine Delinquenz wie ein roter Fa- den durch seine Anwesenheit in der Schweiz zieht (vgl. act. 14). Es muss daher vermutet werden, dass der Beschuldigte nicht willens und/oder nicht in der Lage ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Die Regelmässigkeit der Geset- zesverstösse des Beschuldigten zeugen insgesamt von einer manifesten Gering- schätzung der schweizerischen Rechtsordnung. Auch wenn der Beschuldigte bis- her nicht wegen Gewaltverbrechen verurteilt wurde, zeigte der Beschuldigte wie- derholt Gleichgültigkeit gegenüber der öffentlichen Ordnung.
  10. Insgesamt kann damit keinesfalls von einer erfolgreichen Integration gespro- chen werden. Für eine solche Integration ist unter anderem entscheidend, ob die ausländische Person für sich selbst sorgen kann, keine nennenswerten Sozialleis- tungen bezieht und nicht verschuldet ist (BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_793/2019 vom 12. September 2019, E. 2.3.2). Insbesondere die finanzielle Situation des Beschuldigten fällt vorliegend deutlich negativ ins Gewicht. Der Beschuldigte war immer wieder (ergänzend) auf Sozialhilfe angewiesen und bisher nur selten in der Lage, den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie vollständig aus seinem Erwerbseinkommen zu be- streiten. Überdies ist er hoch verschuldet. Eine rege Beteiligung am schweizeri- schen Wirtschaftsleben ist daher zu verneinen. Über seine gesamte Anwesen- heitsdauer in der Schweiz kann daher nicht von einer erfolgreichen wirtschaftli- chen Integration gesprochen werden.
  11. Seine Resozialisierungschancen im Kosovo sind zudem als intakt zu be- zeichnen. Der Beschuldigte lebte dort bis zu seinem 17. Lebensjahr und hat dort auch die Schule bis zur 11. Klasse besucht (act. 31 S. 8). Er spricht die dortige - 21 - Landesprache und ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten bestens vertraut. Er hat keine Ausbildung abgeschlossen und in der Schweiz – sofern er einer Er- werbstätigkeit nachging – grösstenteils als "F.______" gearbeitet (act. 8 F/A 81). Einer Arbeitstätigkeit in diesem Bereich bzw. allgemein in der Gastronomiebran- che könnte er auch im Kosovo ohne weiteres nachgehen. So oder so müsste er hier wie auch im Kosovo sein Erwerbsleben ohne abgeschlossene Ausbildung und mit wenig Berufserfahrung bestreiten.
  12. Unglaubhaft sind die Ausführung der amtlichen Verteidigung, wonach der Beschuldigte lediglich noch spärlichen telefonischen Kontakt in den Kosovo pflege. Gemäss den Migrationsakten ersuchte der Beschuldigte auch nach dem Tod seines Vaters im Februar 2023 mehrfach – im Juli sowie im Dezember 2023 – um Erteilung eines Rückreisevisums, um seine Familie im Kosovo zu besuchen (act. 14 S. 587 und S. 597). Auch zu Lebzeiten des Vaters ersuchte der Beschul- digte mehrfach um Erteilung eines Rückreisevisums (Juni 2021 [S. 476], Oktober 2021 [S. 482], Juli 2022 [S. 506], September 2022 [S. 515],Dezember 2022 [S. 522], Februar 2023 [S. 534]. Es erscheint daher unglaubhaft, dass er keine engen Beziehungen mehr in den Kosovo habe, insbesondere ist aufgrund der Migrati- onsakten davon auszugehen, dass das Beschuldigte sein Heimatland in den letz- ten Jahren mehrfach besuchte. Entsprechend sind seine Chancen auf eine wirt- schaftliche Wiedereingliederung im Kosovo mit denjenigen in der Schweiz ver- gleichbar.
  13. Bis vor kurzen hat der Beschuldigte zusammen mit seiner dritten Frau und den beiden gemeinsamen Söhnen in A._____ gelebt. Wo sich der Beschuldigte aktuell aufhält, ist unklar. Dokumentiert ist, dass die Ehefrau im November 2024 zusammen mit den beiden Söhnen in den Kosovo weggezogen ist und sich in der Schweiz abgemeldet hat (act. 34; vgl. auch act. 56 S. 4 im Verfahren GG240040- E). Aufgrund dessen hat die Ehefrau des Beschuldigten gemäss den Ausführun- gen ihrer amtlichen Verteidigerin ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz ver- loren (act. 56 S. 5 im Verfahren GG240040-E). Durch die Anordnung einer Lan- desverweisung wird damit kein aktuell tatsächlich gelebtes Familienleben in der Schweiz beeinträchtigt. Unklar ist, ob sich der Beschuldigte aktuell überhaupt bei - 22 - seiner Frau und den gemeinsamen Kindern aufhält. Gegenüber dem Stadtam- mannamt führte denn offenbar auch der Beschuldigte aus, dass er sich aktuell im Ausland aufhalte und sich im April 2025 beim Einwohnerdienst abmelden wolle (act. 38). Die Kernfamilie des Beschuldigten lebt damit nun bereits seit einem hal- ben Jahr in seinem Heimatland. Es ist der Kernfamilie damit ohne Weiteres mög- lich und zumutbar, ihr Familienleben künftig im Kosovo weiterzuführen bzw. wie- der aufzunehmen. Dass eine Landesverweisung den Kontakt zum ältesten Sohn des Beschuldigten erschweren würde, liegt auf der Hand. Dieser ist jedoch bereits seit längerem volljährig und kann seinen Vater ohne Weiteres im Kosovo besu- chen. Weitere soziale Beziehungen in der Schweiz pflegt der Beschuldigte offen- bar nicht. Zwar wohnen zwei seiner Schwestern in der Schweiz, gegenüber dem Obergericht führte er jedoch aus, hier eigentlich keine Freunde zu haben und auch in seiner Freizeit nicht viel zu unternehmen (act. 31 S. 13). Auch vor diesem Hintergrund bedeutet eine Landesverweisung für den Beschuldigten damit keinen schweren Eingriff in seine Daseinsbedingungen.
  14. Ein persönlicher Härtefall ist damit vorliegend zu verneinen. Der Beschul- digte konnte sich während seiner rund 30-jährigen Anwesenheitsdauer weder wirtschaftlich noch sozial erfolgreich in der Schweiz integrieren. Seine Resoziali- sierungschancen im Kosovo sind mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar und es ist der Kernfamilie des Beschuldigen ohne Weiteres zumutbar, ihr Familienle- ben im Kosovo weiterzuführen – sofern solches nicht bereits geschehen ist. Die mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten stellen damit keinen schwerwiegenden bzw. unzumutbaren Eingriff in das Leben des Beschuldigten dar, womit sich auch eine Verhältnismässigkeitsprüfung erübrigt.
  15. Als Staatsangehöriger von Kosovo kann sich der Beschuldigte nicht auf den Schutz des Freizügigkeitsabkommens (FZA) berufen. Es ist damit zwingend eine Landesverweisung auszusprechen. Aufgrund des verhältnismässig eher leichten Verstosses gegen die öffentliche Ordnung – sind doch weit schwerwiegendere Delikte im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführt – sowie in Relation zu der vergleichsweise eher tiefen Strafe von acht Monaten ist die Landesverweisung in- des auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren zu beschränken. - 23 - VI. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
  16. Ausschreibungen im SIS für Drittstaatenangehörige dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorge- nommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer indivi- duellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Eine Ausschrei- bung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind. Bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung ist insbesondere zu prüfen, ob die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 172, E. 3.2.2). Diese Voraussetzung ist nach Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verord- nung insbesondere dann gegeben, wenn die betreffende Person wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Diese Voraussetzung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung erfüllt, wenn der entsprechende Tatbestand eine Höchststrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betreffenden Person auch eine Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Ordnung ausgeht (BGE 147 IV 340, E. 4.8). An die Annahme einer solchen Gefahr sind indes – insbesondere im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung – keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer, die öffentliche Sicherheit und Ord- nung tangierende Straftaten verurteilt wurde, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind (BGE 147 IV 340, E. 4.7.7).
  17. Die vorliegend zu beurteilende Straftat im Sinne von Art. 148a StGB ist mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht, weshalb die Voraus- setzung nach Art. 24 Abs. 2 SIS-II Verordnung für eine Ausschreibung grundsätz- lich erfüllt wären. Auch wenn im Anwendungsbereich von Art 148a StGB bereits von einem mittleren Verschulden auszugehen ist, so handelt es sich – vergleichen - 24 - mit weiteren möglichen Straftaten – um ein verhältnismässig leichtes Delikt. Wie bereits ausgeführt, besteht noch die begründete Hoffnung, dass sich der Beschul- digte aufgrund der auszusprechenden bedingten Freiheitsstrafe genügend beein- druckt zeigt, um künftig nicht mehr straffällig zu werden. Zudem ist zu berücksich- tigen, dass es sich vorliegend um Vermögensdelikte und nicht um Delikte gegen Leib und Leben handelt. Eine eigentliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit geht vom Beschuldigten damit nicht aus, weshalb im Sinne der Verhältnismässigkeit vorliegend von der Ausschreibung im SIS abzusehen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  18. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung des Fal- les, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Einzelgerichts zwischen Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die Schwierig- keit sowie die Bedeutung des vorliegenden Falls sind als durchschnittlich zu be- zeichnen. Ein überdurchschnittlicher Aufwand war zu verzeichnen, da der Be- schuldigte zur ersten Hauptverhandlung nicht erschienen ist und aufgrund von Zu- stellproblemen auch der zweite Verhandlungstermin kurzfristig abgesagt werden musste. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'100.– festzusetzen.
  19. Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vor- sieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Verfahrenskosten auf- zuerlegen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschul- digte schuldig gesprochen wird, sind ihm die Kosten vollständig aufzuerlegen.
  20. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren nach - 25 - Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivor- trags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 AnwGebV in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festset- zung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV).
  21. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte anlässlich der Hauptver- handlung vom 20. Mai 2025 seine Honorarnote ein und macht eine Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 8'486.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (act. 44). Die Aufstellung der Bemühungen und Auslagen ist grundsätzlich nicht zu be- anstanden. Einzig die geschätzte Dauer der Hauptverhandlung wurde mit vier Stunden (inkl. Wegzeit) etwas zu grosszügig veranschlagt, nachdem die Verhand- lung lediglich rund eine Stunde dauerte (vgl. Prot. S. 13 ff.). Es erscheint daher angemessen, den amtlichen Verteidiger mit pauschal Fr. 8'000.– (inkl. Barausla- gen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt eine Nach- forderung beim Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO. VIII. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 ff. StPO). Es wird erkannt:
  22. Der Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
  23. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.
  24. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. - 26 -
  25. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.
  26. Es erfolgt keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem.
  27. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Vorverfahren Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 8'000.00 MwSt). Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
  28. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einsteilen auf die Gerichts- kasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
  29. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten, die amtliche Verteidigerin im Verfahren GG240040-E,  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro …,  die Privatklägerin,  das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch),  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, unter Mitteilung  der Landesverweisung, das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich. - 27 -
  30. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Hinwil, Postfach, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Die Einzelrichterin: Die Leitende Gerichtsschreiberin: Dr. iur. S. Bachmann M.A. HSG A. Friedrich versandt am: - 28 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240039-E / U01 Mitwirkend: Gerichtspräsidentin Dr. iur. S. Bachmann und Leitende Gerichtsschreiberin M.A. HSG A. Friedrich Urteil vom 20. Mai 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin sowie Stadt A._____, Privatklägerin gegen B._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Sep- tember 2024 (act. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Zur Hauptverhandlung erschienene Parteien: der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. X._____  die amtliche Verteidigerin der Beschuldigten C._____ (Verfahren Nr.  GG240040-E), lic. iur. Y._____ Anträge:

1. Der Staatsanwaltschaft See/Oberland (act. 21): Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten  Vollzug der Freiheitsstrafe  Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren  Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener  Informationssystem Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von  Fr. 1'500.–)

2. Der amtlichen Verteidigung (act. 43):

1. Der Beschuldigte sei kostenlos von Schuld und Strafe freizuspre- chen.

2. Eventualiter sei er

a) für unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und dafür

b) mit einer angemessenen Busse zu bestrafen.

3. Subeventualiter sei er

a) anklagegemäss schuldig zu sprechen und dafür

b) mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten zu bestra- fen.

- 3 -

c) Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei zugunsten einer Probe- zeit von 2 Jahren aufzuschieben.

d) Auf die Anordnung einer Landesverweisung sei zu verzich- ten.

4. Unter Kostenfolge. Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Schreiben vom 21. Februar 2023 samt Beilagen (act. 3 und act. 4/1-5) erstattete der Sozialdienst der Stadt A._____ Anzeige gegen den Beschuldigten sowie dessen Ehefrau wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozi- alhilfe.

2. Nach durchgeführter Untersuchung ging die Anklage der Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen den Beschuldigten vom 28. September 2024 (act. 21) am

2. Oktober 2024 beim hiesigen Gericht ein. In der Folge wurden die Parteien mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 (act. 27) auf den 30. Januar 2025 zur Hauptver- handlung vorgeladen und es wurde Ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen sowie der Stadt A._____ Frist zur Bezifferung und Begründung ihrer Zivilansprü- che angesetzt. Innert Frist gingen weder Beweisanträge noch eine begründete Zi- vilklage ein.

3. Zur auf den 30. Januar 2025 angesetzten Hauptverhandlung ist der Beschul- digte trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt nicht erschienen (vgl. Prot. S. 4). Daraufhin wurde der Termin für die Hauptverhandlung neu auf den

18. März 2025 festgelegt (act. 35). Die entsprechende Verfügung konnte dem Be- schuldigten an die dem Gericht bekannte Wohnadresse nicht zugestellt werden (vgl. act. 38), weshalb den Parteien die Ladung zur Hauptverhandlung kurzfristig abgenommen werden musste (vgl. Prot. S. 10). In der Folge wurde die Hauptver- handlung erneut auf den 20. Mai 2025 verschoben und die Vorladung des Be- schuldigten mangels Kenntnis seines aktuellen Aufenthaltsortes im Amtsblatt pu- bliziert (vgl. act. 40).

- 4 -

4. Zur Hauptverhandlung vom 20. Mai 2025 sind lediglich der amtliche Verteidi- ger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie die amtliche Verteidi- gerin seiner Ehefrau, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ (vgl. Prot. S. 13), erschie- nen. Der Beschuldigte ist der Hauptverhandlung erneut unentschuldigt ferngeblie- ben. II. Prozessuales

1. Abwesenheitsverfahren 1.1. Bleibt eine ordnungsgemäss vorgeladene beschuldigte Person der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung fern, so setzt das Gericht eine neue Verhand- lung an (Art. 366 Abs. 1 StPO). Erscheint die beschuldigte Person zur neu angesetzten Hauptverhandlung ebenfalls nicht, so kann die Hauptverhand- lung gemäss Art. 366 Abs. 2 StPO in ihrer Abwesenheit durchgeführt wer- den. Vorausgesetzt ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfah- ren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern sowie dass die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zu- lässt (Art. 366 Abs. 4 StPO). Soweit die beschuldigte Person im Vorverfah- ren einlässlich und zu allen angeklagten Tatbeständen durch die Staatsan- waltschaft einvernommen wurde, ist davon auszugehen, dass sie ausrei- chend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äus- sern und damit ihre Verteidigungsrechte ausüben konnte (BSK StPO- SCHEER, Art. 366 N 16). 1.2. Eine ordnungsgemässe Vorladung setzt voraus, dass die Vorschriften von Art. 201 StPO eingehalten wurden und die Vorladung mindestens zehn Tage vor der Hauptverhandlung zugestellt worden ist (Art. 202 Abs. 1 lit. b StPO). Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 85 Abs. 2 StPO). Ist der Aufent- haltsort einer Person unbekannt oder die Zustellung unmöglich, so erfolgt die Zustellung durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kan- ton bezeichneten Amtsblatt (Art. 88 Abs. 1 StPO). Eine öffentliche Vorladung

- 5 - muss mindestens einen Monat vor der Verhandlung publiziert werden (Art. 202 Abs. 2 StPO). 1.3. Die Verfügung vom 7. Oktober 2024 wurde dem Beschuldigten am 25. No- vember 2024 über das Stadtammannamt A._____ persönlich zugestellt (vgl. act. 28 und act. 29) zugestellt. Die Vorladungsverfügung vom 7. Oktober 2024 wurde damit im Sinne von Art. 85 Abs. 2 StPO ordnungsgemäss zuge- stellt. Spätestens mit Zustellung dieser Vorladung hatte der Beschuldigte auch Kenntnis über das beim hiesigen Gericht hängige Strafverfahren und wäre damit verpflichtet gewesen, das Gericht über eine allfällige Adressän- derung bzw. eine Änderung seines Aufenthaltsortes zu informieren, damit ihm auch künftige Sendungen zugestellt werden können. 1.4. Die neuerliche Vorladungsverfügung vom 30. Januar 2025 wurde vom Stadt- ammannamt A._____ als unzustellbar retourniert, mit dem Hinweis, dass sich der Beschuldigte gemäss telefonischer Information derzeit im Ausland aufhalte und sich in der Schweiz abmelden wolle (act. 38). Auch der amtli- che Verteidiger konnte keine Angaben zum aktuellen Aufenthaltsort des Be- schuldigten machen (Prot. S. 10). Aufgrund der Unmöglichkeit der Zustel- lung bzw. des unbekannten Aufenthaltes des Beschuldigten wurde die neu- erliche Vorladung auf den 20. Mai 2025 am 4. April 2025 daher rechtzeitig im Amtsblatt publiziert (act. 41). Da es keinerlei Anhaltspunkte zum aktuellen Aufenthaltsort des Beschuldigten gab, insbesondere auch dessen amtlicher Verteidiger keine Angaben hierzu machen konnte, und es überdies am Be- schuldigten gewesen wäre, dem Gericht eine allfällige Adressänderung mit- zuteilen, zumal er mit weiteren Zustellungen rechnen musste, gilt auch die Vorladungsverfügung vom 30. Januar 2025 durch Publikation als ordnungs- gemäss zugestellt (Art. 88 Abs. 1 i.V.m. Art. 202 Abs. 2 StPO). 1.5. Des Weiteren wird für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens – wie bereits dargelegt – vorausgesetzt, dass die beschuldigte Person im bis- herigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgewor- fenen Straftaten zu äussern. Der Beschuldigte wurde im Rahmen des Unter- suchungsverfahrens zweimal, einmal von der Polizei und einmal von der

- 6 - Staatsanwaltschaft, einvernommen. Auch wenn der Beschuldigte anlässlich dieser Einvernahmen die Aussage zur Sache grösstenteils verweigerte (vgl. act. 7 und act. 8), hätte er ausreichend Gelegenheit gehabt, um sich zu der ihm vorgeworfenen Straftat zu äussern – insbesondere hatte er auch bereits die Möglichkeit zur beantragen Landesverweisung Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör wurde dem Beschuldigten entsprechend in ausreichendem Masse gewährt. Zudem lässt die Beweislage – wie noch zu zeigen sein wird

– ein Urteil ohne seine Anwesenheit ohne Weiteres zu. 1.6. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens sind somit vorliegend erfüllt. Hiergegen hat auch die amtliche Verteidigung nicht opponiert. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Die Anklägerin wirft dem Beschuldigten im Wesentlichen vor, er habe in Kenntnis seiner Pflicht, der Sozialbehörde der Stadt A._____ jegliche Verände- rungen der Einkommens- und Vermögensverhältnisse umgehend zu melden, das Erwerbseinkommen seiner Ehefrau verschwiegen und dadurch im Zeitraum vom

1. März 2021 bis 31. Januar 2023 unrechtmässig Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 65'744.15 bezogen. Damit habe er sich des unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht (vgl. im Detail act. 21).

2. Der Beschuldigte hat den Sachverhalt (teilweise) bestritten, insbesondere macht er geltend, nicht gewusst zu haben, wie viel seine Frau verdient habe. Es ist daher anhand der vorhandenen Beweismitteln und Indizien zu prüfen, ob sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift rechtsgenügend erstellen lässt und das Verhalten des Beschuldigen den Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt.

3. Nach Art. 148a StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in ande- rer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem

- 7 - anderen nicht zustehen. Der Tatbestand erfasst jede Irreführung beziehungs- weise Bestärkung in einem (bereits bestehenden) Irrtum – und somit jede Täu- schung – auch unterhalb der Betrugsschwelle. Dies kann zum einen durch un- wahre oder unvollständige Angaben erfolgen und zum anderen auf dem Ver- schweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Ein solches passives Verhalten ist etwa dort gegeben, wo jemand die Meldung unterlässt, dass sich seine Lage ver- ändert bzw. verbessert hat (vgl. BBl 2013 6036 f.). Auch das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung die Ansicht geschützt, dass zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtanmeldung veränderter Verhältnisse ausreicht (vgl. BGer 7B_770/2024 vom 6. September 2024, E. 2.3.1 m.w.H.).

4. Was den äusseren Sachverhalt betrifft, kann ohne weiteres als erstellt be- trachtet werden, dass die Familie des Beschuldigten im geltend gemachten Delikt- szeitraum vom 1. März 2021 bis 31. Januar 2023 vom Sozialdienst der Stadt A._____ mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt wurde (vgl. act. 4/1-5). Fest steht zu- dem, dass die Ehefrau des Beschuldigten während diesem Zeitraum einer Er- werbstätigkeit nachging und im genannten Zeitraum ein monatliches Nettoein- kommen (nach Abzug der Quellensteuer) von Fr. 3'400.– erwirtschaftete. Dies er- gibt sich einerseits aus den von der D._____ [Restaurant] eingereichten Lohnab- rechnungen (act. 10/3). Zudem bestätigte auch die Ehefrau, die entsprechenden Lohnzahlungen durch ihren Arbeitgeber (vgl. act. 5 F/A 60 und act. 6 F/A 21). Un- strittig wurden diese Einnahmen gegenüber dem Sozialdienst nicht deklariert. Zu- mal Art. 148a StGB als Erfolgsdelikt konzipiert ist, ist nachfolgend zu prüfen, ob es dadurch zur Auszahlung von Sozialhilfeleistungen kam, auf welche die Familie bei pflichtgemässer Deklaration keinen Anspruch gehabt hätte.

5. Die Anklägerin geht bei einem nicht deklarierten Einkommen der Ehefrau in der Höhe von Fr. 79'147.00 von einem Deliktsbetrag von Fr. 65'744.15 aus. Die amtliche Verteidigerin der Ehefrau hat diverse Einwendungen gegen die Berech- nung des Deliktsbetrags geltend gemacht (act. 56 S. 8 f. im Verfahren GG240040-E). Diesen hat sich auch der amtliche Verteidiger des Beschuldigten angeschlossen (act. 43 S. 4).

- 8 -

6. Die amtliche Verteidigerin der Ehefrau rügt einerseits den in der Anklage- schrift genannten Deliktszeitraum. So nenne die Anklage den Zeitraum vom

1. März 2021 bis 31. Januar 2023, wobei in der Strafanzeige der Stadt A._____ lediglich der Zeitraum vom 1. März 2021 bis 31. Dezember 2022 zur Anklage ge- bracht worden sei (act. 56 S. 8 f. im Verfahren GG240040-E).

7. Es ist davon auszugehen, dass sich die Anklägerin bei ihren Angaben auf die Berechnungen der Stadt A._____ vom 10. August 2023 bezieht, welche – ge- mäss Deckblatt – den Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. Januar 2023 be- rücksichtigt (act. 2). Den dazu eingereichten Beilagen ist jedoch zu entnehmen, dass lediglich der Zeitraum bis zum 1. Januar 2023 berücksichtigt wurde. Auch eine Kontrollrechnung mit den gesamthaft berücksichtigten Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 8'400.– (Fr. 400.– pro Monat bei zwei Kindern) ergibt, dass gesamt- haft ein Zeitraum von 21 Monaten (d.h. vom 1. April 2021 bis 31. Dezember 2022) berücksichtigt wurde. Es ist mithin davon auszugehen, dass es sich bei der An- gabe des Zeitraums auf dem Deckblatt von 01.04.2021-31.01.2022 und 01.02.2022-31.01.2023 um ein Versehen handelt und der Zeitraum richtigerweise lediglich 01.04.2021 bis 31.12.2022 beträgt. Es ist daher bezugnehmend auf die Berechnung des Sozialdienstes der Stadt A._____ von einem Deliktszeitraum von

1. April 2021 bis 31. Dezember 2022 auszugehen. Daraus ergibt sich auch, dass

– entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigerin der Ehefrau – die Sozialhilfe- leistungen von Januar 2023 in der Berechnung der Stadt A._____ nicht einge- rechnet sind und daher auch nicht abgezogen werden müssen.

8. Weiter wendet die amtliche Verteidigerin der Ehefrau ein, dass auch bei ih- rem Einkommen ein Einkommensfreibetrag zu berücksichtigen sei (act. 56 S. 8 f. im Verfahren GG240040-E). Dieser Einwand der Verteidigung ist berechtigt. Ge- mäss dem Sozialhilfehandbuch ist bei einer 100%-Anstellung ein Einkommens- freibetrag von Fr. 400.– bei der Berechnung der Sozialhilfe zu berücksichtigen (www.zh.ch/de/soziales/sozialhilfe/sozialhilfehandbuch/flexdata-definition/9-ein- kommen--vermoegen-wsh/9-1-einkommen/9-1-02-einkommensfreibetrag- efb.html).

- 9 -

9. Bezüglich der Berechnung des Deliktsbetrags ist daher wie folgt vorzuge- hen: Gemäss Aufstellung der Stadt A._____ wurde im Zeitraum vom 1. April bis

31. Januar 2023 [recte: 31. Dezember 2022] Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 65'744.15 ausbezahlt (act. 2). Davon in Abzug zu bringen ist das tatsächliche Nettoeinkommen der Klägerin (entsprechend Fr. 3'400.–) abzüglich des Einkom- mensfreibetrags von Fr. 400.–. Das für die Berechnung der Sozialhilfe zu berück- sichtigende Einkommen der Ehefrau betrug daher monatlich Fr. 3'000.–. Hochge- rechnet auf den Deliktszeitraum von 21 Monaten entspricht dies einem Betrag von Fr. 63'000.–. Um diesen Betrag hätten sich die ausbezahlten Sozialhilfeleistungen bei korrekter Deklaration des Einkommens der Ehefrau reduziert. Es ist damit ent- gegen der Anklageschrift von einem Deliktsbetrag von lediglich Fr. 63'000.– aus- zugehen.

10. Was den äusseren Sachverhalt betrifft, kann damit als erstellt betrachtet werden, dass der Familie des Beschuldigten im Zeitraum vom 1. April 2021 bis

31. Dezember 2022 im Umfang von Fr. 63'000.– Sozialhilfeleistungen der Stadt A._____ ausbezahlt wurden, auf welche sie unter Berücksichtigung des Einkom- mens der Ehefrau – welches gegenüber der Sozialbehörde nicht deklariert wurde

– keinen Anspruch gehabt hätte. Damit ist der objektive Tatbestand von Art. 148a StGB ohne Weiteres erfüllt.

11. Näher einzugehen ist daher noch auf den inneren Sachverhalt bzw. den subjektiven Tatbestand. Die Erfüllung des Tatbestands nach Art. 148a StGB setzt bei der Variante des "Verschweigens" in subjektiver Hinsicht individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer 7B_770/2024 vom 6. September 2024, E. 2.3.4 m.w.H.).

12. Seine Meldepflichten im Bereich der Sozialhilfe sind dem Beschuldigten auf- grund seines Vorlebens bestens bekannt. Der Beschuldigte bezieht bereits seit Jahrzehnten immer wieder Sozialhilfe. Bereits am 11. Mai 2020 wurde gegen ihn beim hiesigen Gericht Anklage wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe erhoben (vgl. Geschäft-Nr. GG200005-E). Auch wenn das entsprechende Verfahren derzeit noch immer

- 10 - beim Obergericht des Kantons Zürich hängig ist, so muss dem Beschuldigten spätestens seit diesem Verfahren unmissverständlich klar sein, dass der Sozial- behörde gegenüber sämtliche Einkommens- und Vermögensveränderung zu mel- den sind. Zudem unterschrieb er auch immer wieder die entsprechenden Merk- blätter der Stadt A._____ (act. 4/1). Auf den Merkblättern wird denn auch ausdrü- cklich darauf hingewiesen, dass die Auskunfts- und Meldepflicht auch die Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse des (Ehe-)Partners betrifft (act. 4/1 Ziffer 1 des Merkblattes).

13. Die Verteidigung wendet gegen einen Schuldspruch ein, dass sich nicht nachweisen lasse, dass der Beschuldigte "vom Umfang des Einkommens seiner Frau" gewusst habe (act. 43 S. 4). Es wird nicht bestritten, dass der Beschuldigte von der Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau wusste. Dies ergibt sich auch zweifelsfrei aus seinen Aussagen. So führte der Beschuldigte bspw. bei der Polizei aus, dass seine Ehefrau schon lange bei der D._____ in E._____ arbeite (act. 7 F/A 21). Auch gegenüber der Stadt A._____ bestätigte er im Januar 2023, dass er ge- wusst habe, dass seine Frau bei der D._____ arbeite (act. 4/5). Zudem bestätigte er bei der Staatsanwaltschaft, dass er auf die Kinder geschaut habe, während seine Ehefrau gearbeitet habe (act. 8 F/A 42; vgl. auch act. 6 F/A 27). Dass der Beschuldigte wusste, wie hoch das Einkommen seiner Ehefrau war, lässt sich zwar nicht nachweisen. Insbesondere macht auch die Ehefrau selbst geltend, dass der Beschuldigte nicht wusste, wie viel sie verdiente (act. 5 F/A 80). Dem Beschuldigten musste jedoch dennoch klar sein, dass es sich bei der Erwerbstä- tigkeit seiner Ehefrau nicht lediglich um eine vernachlässigbare Nebentätigkeit handelte – wobei jedoch selbst eine solche dem Sozialdienst gegenüber umge- hend hätte offen gelegt werden müssen. Bereits aufgrund des Umstandes, dass die Ehefrau einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachging und der Beschuldigte – gemäss eigenen Angaben – während dieser Zeit die Kinder betreute, musste ihm bekannt sein, dass es sich um eine Erwerbstätigkeit in erheblichem Umfang han- delte. Zudem arbeiteten der Beschuldigte und seine Ehefrau für denselben Arbeit- geber, die D._____. Auch aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Be- schuldigte wusste, dass seine Ehefrau in erheblichem Umfang arbeitstätig war. Darüber hinaus führte er anlässlich seiner Befragung vor Obergericht am 1. No-

- 11 - vember 2022 aus, dass er und seine Frau zusammen Fr. 3'600.– verdienen wür- den und seine Ehefrau 30 bis 40 % arbeite (act. 31 S. 11). Der Beschuldigte selbst arbeitete zu diesem Zeitpunkt gemäss den vorliegenden Lohnabrechnun- gen im Stundenlohn und bezog ein Einkommen zwischen Fr. 600.– und Fr. 900.– pro Monat inkl. Fr. 400.– Kinderzulagen (vgl. act. 10/2). Es war ihm damit zu die- sem Zeitpunkt ohne weiteres bekannt, dass seine Ehefrau einen Grossteil des Fa- milieneinkommens erwirtschaftete. Dem Beschuldigten musste zweifelsohne be- wusst sein, dass seine Ehefrau einen erheblichen Erwerbsertrag erzielte, der ge- genüber dem Sozialdienst offen gelegt werden muss. Dass der Beschuldigte ge- mäss Ausführungen seines Verteidigers über keine Lohnausweise oder ähnliches verfügt habe, welche er der Behörde hätte einreichen können, ist nicht von Rele- vanz (act. 43 S. 4). Um seiner Meldepflicht nachzukommen, hätte der Beschul- digte gegenüber der Sozialbehörde lediglich offenlegen müssen, dass seine Ehe- frau einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Das hat er nachweislich nicht getan. Auch wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Beschuldigte der Sozialbehörde gegenüber das Einkommen seiner Ehefrau bewusst verschwieg, um die Sozialbe- hörde zu täuschen, kann ihm eine direktvorsätzliche Tatbegehung nicht zweifels- frei nachgewiesen werden. Mit seinem Verhalten bzw. seinem Schweigen nahm er die Tatbestandsverwirklichung jedoch zumindest in Kauf. Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs beziehungsweise die Tatbe- standsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt (bzw. im vorliegen- den Fall eine ihm obliegende Handlung unterlässt), weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch uner- wünscht sein (BGE 131 IV 1, E. 2.2). Durch das Verschweigen der Erwerbstätig- keit seiner Ehefrau nahm der Beschuldigte eine Täuschung der Sozialbehörde über die finanziellen Verhältnisse der Familie in Kauf. Dass es dadurch zu einem ungerechtfertigten Bezug von Sozialhilfeleistungen kommen könnte, hätte dem Beschuldigten ebenfalls bewusst sein müssen, womit er auch den Eintritt des Er- folgs zumindest billigend in Kauf nahm. Damit ist auch der subjektive Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt.

14. Der amtliche Verteidiger macht geltend, es sei vorliegend von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB auszugehen. Insbesondere macht er gel-

- 12 - tend, dass die Stadt A._____ aufgrund der Vorgeschichte eine erhebliche Mitver- antwortung treffe und daher im vorliegenden Fall ausserordentliche Umstände vorlägen, welche es rechtfertigten trotz Überschreitung der vom Bundesgericht festgesetzten Obergrenze im Hinblick auf den Deliktsbetrag auf einen leichten Fall zu erkennen (act. 43 S. 5 f.).

15. Das Gesetz definiert nicht, wann ein leichter Fall vorliegt. Ausschlaggebend für die Beurteilung ist in erster Linie der Deliktsbetrag. Gemäss neuster bundes- gerichtlicher Rechtsprechung scheidet ab einem Deliktsbetrag von mehr als Fr. 36'000.– ein leichter Fall grundsätzlich aus, ausser es liegen im Sinne einer Ausnahme offenkundige, ausserordentliche und gewichtige Umstände vor, die eine massive Verminderung des Verschuldens bewirken. Die Bejahung eines leichten Falls stellt eine Ausnahme dar, die nur in Betracht kommt, wenn die An- wendung des Grundtatbestands dem Gerechtigkeitsempfinden in eklatanter Weise entgegensteht (BGE 149 IV 273, E. 1.5.6).

16. Solche ausserordentlichen Umstände sind vorliegend offenkundig zu vernei- nen. Zwar hat das Bundesgericht ausgeführt, dass eine allfällige Mitverantwortung der Sozialbehörde bei der Beurteilung des Verschuldens und damit auch bei der Frage, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt, berück- sichtigt werden könne (BGer 7B_770/2023 vom 6. September 2024, E. 2.3.2). Im vorliegenden Fall ist die Opfermitverantwortung aber keinesfalls als derart schwer zu qualifizieren, dass eine Verurteilung nach dem Grundtatbestand sich als völlig unangemessen erweisen würde. Es ist nicht ersichtlich, dass die Sozialbehörde Anhaltspunkte für eine Erwerbstätigkeit der Ehefrau gehabt hätte, welchen sie hätte weiter nachgehen müssen. Ihr Mitverschulden ist im vorliegenden Fall als gering zu qualifizieren. Nachdem die Ehefrau ihren Lohn offenbar in bar ausbe- zahlt erhielt (vgl. act. 5 F/A 36), konnten die Einkünfte einzig über das Einholen der IK-Auszüge bei der SVA Zürich ausfindig gemacht werden. Dass die Sozial- behörde einen solchen Auszug erst im Dezember 2022 – wohl im Rahmen einer Routineprüfung – einholte, kann nicht beanstandet werden. Es wäre die Pflicht des Beschuldigten gewesen, die entsprechenden Einkünfte offen zu legen. Dies hat er vollständig unterlassen. Damit hat er sich die Tatbestandverwirklichung al-

- 13 - leine zuzuschreiben. Auch aufgrund des Umstandes, dass es bereits in der Ver- gangenheit zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug kam, kann keine erwei- terte Sorgfaltspflicht der Sozialbehörde abgeleitet werden. Viel eher darf erwartet werden, dass eine vorbestrafte Person ihren Meldepflichten künftig zuverlässig nachkommt. Aus dem Verhalten der Sozialbehörde kann der Beschuldigte im vor- liegenden Fall daher klarerweise nichts zu seinen Gunsten ableiten.

17. Inwiefern der amtliche Verteidiger aus der drohenden Landesverweisung in Bezug auf die Qualifikation als leichten Fall etwas zu Gunsten des Beschuldigten ableiten will, erschliesst sich nicht. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Tatbestand von Art. 148a StGB gerade im Zuge der Ausschaffungsinitiative ge- schaffen wurde und es gewollt war, dass bei unrechtmässigem Bezug von öffentli- chen Leistungen eine Landesverweisung angeordnet werden kann.

18. Unter Berücksichtigung des Deliktsbetrags sowie der konkreten Umstände liegt damit vorliegend klarerweise kein leichter Fall im Sinne von Art .148a Abs. 2 StGB vor. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen und Strafart 1.1. Der ordentliche Strafrahmen von Art. 148a StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. 1.2. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist der Geldstrafe der Vorrang zu gewähren. Eine Freiheitsstrafe kann ausgespro- chen werden, wenn eine solche geboten scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Das Aussprechen einer Freiheitsstrafe an Stelle einer Geldstrafe setzt voraus, dass der Täter aufgrund seines Vorlebens, insbesondere allfälliger (einschlägiger) Vor- strafen, sowie seiner Einstellung an den Tag gelegt hat, dass er sich von Gelds- trafen nicht beeindrucken lässt. Ebenfalls soll eine Freiheitsstrafe ausgesprochen

- 14 - werden können, wenn aufgrund der schlechten Legalprognose eine unbedingte Geldstrafe ausgesprochen werden müsste, jedoch nicht damit zu rechnen ist, dass eine solche vollzogen werden könnte (OFK StGB-HEIMGARTNER, Art. 41 N 2a f.). 1.3. Der Beschuldigte weist seit 2013 insgesamt fünf Vorstrafen auf (act. 34), wo- bei sämtliche Taten mit unbedingten Geldstrafen zwischen 45 und 60 Tagessät- zen geahndet wurden. Die Vorstrafe vom 19. Januar 2015 bezüglich des Verge- hens gegen das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung ist zudem als einschlägig zu qualifizieren. Weiter ist zu berücksichtigen, dass noch ein weiteres Verfahren wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe beim Obergericht hängig ist. Dieses Verfah- ren ist zwar noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, das Bundesgericht hat jedoch bereits festgestellt, dass die Vorinstanz den Beschuldigten wegen unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe in zwei leichten Fällen nach Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen hat (BGer 7B_770/2023 vom 6. September 2024, E. 5). Durch das Obergericht ist daher le- diglich noch die Höhe der auszusprechenden Busse festzusetzen. Auch dieses hängige Verfahren hielt den Beschuldigten nicht von einer erneuten einschlägigen Delinquenz ab. Das Vorleben des Beschuldigten zeigt, dass er sich offenbar durch das Aussprechen von Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer Strafta- ten abhalten lässt. Es ist daher aus spezialpräventiver Sicht auf eine Freiheits- strafe zu erkennen. Nachdem der Beschuldigte derzeit unbekannten Aufenthaltes ist und gegen ihn – wie noch zu zeigen sein wird – auch eine Landesverweisung auszusprechen sein wird, erscheint zudem fraglich, ob eine unbedingte Geldstrafe beim Beschuldigten überhaupt einbringlich wäre. Aus diesen Gründen ist auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen.

2. Strafzumessungsregeln Innerhalb des festgelegten Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die per- sönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung

- 15 - oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Han- delns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumes- sung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbeson- dere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (Hug, in: Do- natsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetz- buch, Zürich 2006, S. 117 mit weiteren Hinweisen).

3. Tatkomponente 3.1. Was die objektive Tatschwere betrifft, gilt es zu beachten, dass der Gesamt- deliktsbetrag von rund Fr. 63'000.– im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen als hoch einzustufen ist. Der Beschuldigte verschwieg die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau über einen Zeitraum von fast zwei Jahren. Der Tatbestand von Art. 148a StGB fordert im Unterscheid zum Sozialhilfebetrug im Sinne von Art. 146 StGB gerade keine Arglist oder weitergehende Täuschungs- handlungen und beinhaltet daher meist diejenigen Fälle, die von den Behörden meist bei regelmässigen Routineprüfungen (bspw. bei Einforderung von Konto- auszügen oder Einholung von IK-Auszügen bei der SVA) entdeckt werden. Für die Verschleierung über einen längeren Zeitraum hinaus sind meist weiterge- hende Täuschungshandlungen notwendig, welche dann meist nicht mehr unter

- 16 - den Tatbestand von Art. 148a StGB fallen. Vor diesem Hintergrund ist bereits von einem Verschulden im mittleren Bereich auszugehen. 3.2. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte wäh- rend des Deliktszeitraums (am 5. Januar 2022) auch erneut das Merkblatt über die Rechte und Pflichten in der Sozialhilfe unterschrieb (vgl. act. 4/1) und die Er- werbstätigkeit seiner Ehefrau dennoch nicht deklarierte. Mit seinem Verhalten of- fenbarte der Beschuldigte eine nicht unerhebliche kriminelle Energie. Der Be- schuldigte hat seine Auskunfts- und Meldepflichten gegenüber den Sozialbehör- den wissentlich und willentlich verletzt und damit zumindest in Kauf genommen, dass er Sozialhilfeleistungen bezieht, auf die er bei korrekter Deklaration der Ein- kommensverhältnisse der Familie keinen Anspruch gehabt hätte. Die Tat wäre zu- dem ganz einfach vermeidbar gewesen. Zu seinem Motiv ist nichts bekannt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass er das von der Sozialhilfe bezogene Geld für sei- nen eigenen Lebensunterhalt verbraucht hat und damit vordergründig egoistische Motive vorliegen. Auch in subjektiver Hinsicht ist das Verschulden daher im mittle- ren Bereich anzusiedeln und eine Einsatzstrafe von 6 Monaten erweist sich unter Würdigung der gesamten Tatkomponenten als angemessen.

4. Täterkomponente Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten (vgl. act. 7 F/A 7 ff.; act. 8 F/A 78 ff.) ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Deutlich straferhöhend zu berücksichtigen sind die – teilweise einschlä- gigen Vorstrafen – sowie die Delinquenz während laufendem Strafverfahren. Was das Nachtatverhalten des Beschuldigten betrifft ist zu berücksichtigen, dass er sich wenig kooperativ verhielt und insbesondere auch der Hauptverhandlung zweimalig fern blieb. Er war weder geständig noch zeigte er Einsicht oder Reue.

5. Auszufällende Strafe Unter Berücksichtigung der Täterkomponente erscheint es daher angemessen die Einsatzstrafe auf 8 Monate zu erhöhen. Strafmilderungsgründe im Sinne von Art. 48 StGB sind keine ersichtlich.

- 17 -

6. Vollzug der Strafe 6.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Freiheits- strafe von höchstens zwei Jahren grundsätzlich auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Voraussetzung für den bedingten Strafvollzug ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Grundsätzlich wird die günstige Prognose vermutet, diese kann jedoch widerlegt werden. Das Gericht hat bei der Prognose- stellung ein möglichst umfassendes Bild der Täterpersönlichkeit zu zeichnen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorle- ben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGer 6B_38/2013 vom 8. Juli 2013, E. 2.2.1; OFK StGB-Heimgartner, N 6 ff. zu Art. 42). 6.2. Auch wenn der Beschuldigte bereits mehrfach vorbestraft ist, so wurde er bisher noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seit der Eröffnung der vorliegen- den Strafuntersuchung hat er sich nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Der Beschuldigte schien nach Eröffnung der vorliegenden Strafuntersuchung auch ge- willt, beruflich Fuss zu fassen und wirtschaftlich unabhängig zu werden. So führte er im November 2023 aus, seit Mitte Jahr zu 100% erwerbstätig zu sein, wobei er aktuell aufgrund einer Schulteroperation krankgeschrieben sei (act. 7 F/A 8). Zu- dem verzichtete die Familie offenbar ab März 2024 auf wirtschaftliche Hilfe (vgl. act. 57/1 im Verfahren GG240040-E). Auch wenn über seine aktuellen Lebensver- hältnisse nichts bekannt ist, besteht im heutigen Zeitpunkt noch die begründete Hoffnung, dass der drohende Vollzug einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten den Be- schuldigten künftig davon abhalten wird, erneut straffällig zu werden. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten mit heutigem Urteil eine letztmalige Bewäh- rungschance mit der Ausfällung einer bedingten Freiheitsstrafe zu gewähren. 6.3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Aufgrund der diversen Vorstrafen sowie dem Umstand, dass vorliegend

- 18 - trotz gewisser Zweifel an der günstigen Prognose noch eine bedingte Strafe aus- gesprochen wird, ist die Probezeit auf fünf Jahre festzusetzen. V. Landesverweisung

1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB sind Ausländer vom Strafgericht unabhängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von 5 bis 15 Jahre des Landes zu verwei- sen, wenn sie eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. a-o StGB began- gen haben. Das Strafgericht darf gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB aber ausnahms- weise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Bei der Härtefallprüfung sind die Krite- rien der EMRK zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der persönlichen und wirtschaftlichen Integration, einschliesslich familiärer Bin- dungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer, Ge- sundheitszustand und Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2). Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt dann vor, wenn die Summe aller mit der Lan- desverweisung verbundenen Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hin- nehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt (BUSSLINGER/ ÜBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, in: plädoyer 5/16 S. 101). Steht aufgrund einer Prüfung dieser Kriterien fest, dass die Landesverweisung zu einer schweren persönlichen Härte führen würde, sind sodann die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung, deren Gewicht wesentlich von der Art und Schwere der begangenen Delikte und der Legalpro- gnose abhängt, gegenüberzustellen. Überwiegen die öffentlichen Interessen, muss die Landesverweisung ausgesprochen werden (BUSSLINGER/ÜBERSAX, a.a.O., S. 102 ff.). Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zu- nächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Lan- desverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein

- 19 - völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungs- grund für die Landesverweisung bildet.

2. Beim unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB handelt es sich um eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 Ziff. e StGB. Der amtliche Verteidiger macht einen schweren persönlichen Härtefall geltend, da der Beschuldigte bereits seit über 30 Jahren in der Schweiz lebe. Er sei verheiratet und habe zwei Söhne. Aus einer früheren Be- ziehung habe er einen erwachsenen Sohn und auch seine zwei Schwestern wür- den hier leben. Die Eltern im Kosovo seien verstorben und mit seinem Bruder habe er nur spärlich telefonischen Kontakt. Seine Resozialisierungschancen im Kosovo stünden daher deutlich schlechter als in der Schweiz. Vor diesem Hinter- grund erweise sich eine Landesverweisung als nicht verhältnismässig (act. 43 S. 7 f.).

3. Dieser Ansicht des amtlichen Verteidigers kann nicht gefolgt werden. Es ist zutreffend, dass der Beschuldigte im Jahr 1994, im Alter von 17 Jahren, und da- mit bereits vor rund 30 Jahren in die Schweiz kam (vgl. bspw. act. 7 F/A 11; act. 8 F/A 92). Es kann jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht von einer erfolgreichen sozialen und wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Gemäss den Akten des Migrationsamtes bezog der Beschuldigte mit seiner Familie immer wieder So- zialhilfeleistungen. Diese Unterstützungsleistungen belaufen sich alleine beim So- zialdienst der Stadt A._____ auf einen Betrag von mehr als Fr. 137'000.– bis im Jahr 2020 (act. 14 S. 407), wobei die Familie auch danach mutmasslich bis April 2024 Sozialhilfe bezog. Darüber hinaus ist der Beschuldigte hoch verschuldet. Der Beschuldigte selbst machte geltend Schulden in der Höhe zwischen Fr. 30'000.– und Fr. 40'000.– zu haben (act. 7 F/A 18). Dies erscheint völlig un- glaubhaft, wenn man die in den Migrationsakten befindlichen Betreibungsregister- auszüge beizieht. Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Pfäffikon ZH vom 15. September 2017 bestehen 23 Verlustscheine im Gesamtbe- trag von Fr. 67'164.95 (act. 17/11 S. 275 ff.). Beim Betreibungsamt Wetzikon wa- ren am 1. März 2019 nebst einer offenen Betreibung im Betrag von Fr. 430.– 57 Verlustscheine im Betrag von Fr. 80'514.05 registriert (act. 17/11 S. 355 ff.). Dass

- 20 - der Beschuldigte diesbezüglich in den letzten Jahren grösseren Abzahlungen ge- leistet haben soll, erscheint aufgrund seiner finanziellen Situation unglaubhaft. Es muss mithin davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auch weiterhin hoch verschuldet ist bzw. die Verschuldung aufgrund der danach ausbezahlten Sozialhilfeleistungen gar noch grösser geworden ist.

4. Zudem ist der Beschuldigte auch bereits mehrfach wegen unterschiedlich- ster Delikte vorbestraft. Er weist mittlerweile fünf Vorstrafen auf (vgl. act. 34). Aus den Migrationsakten ist ersichtlich, dass sich seine Delinquenz wie ein roter Fa- den durch seine Anwesenheit in der Schweiz zieht (vgl. act. 14). Es muss daher vermutet werden, dass der Beschuldigte nicht willens und/oder nicht in der Lage ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Die Regelmässigkeit der Geset- zesverstösse des Beschuldigten zeugen insgesamt von einer manifesten Gering- schätzung der schweizerischen Rechtsordnung. Auch wenn der Beschuldigte bis- her nicht wegen Gewaltverbrechen verurteilt wurde, zeigte der Beschuldigte wie- derholt Gleichgültigkeit gegenüber der öffentlichen Ordnung.

5. Insgesamt kann damit keinesfalls von einer erfolgreichen Integration gespro- chen werden. Für eine solche Integration ist unter anderem entscheidend, ob die ausländische Person für sich selbst sorgen kann, keine nennenswerten Sozialleis- tungen bezieht und nicht verschuldet ist (BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019, E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; BGer 6B_793/2019 vom 12. September 2019, E. 2.3.2). Insbesondere die finanzielle Situation des Beschuldigten fällt vorliegend deutlich negativ ins Gewicht. Der Beschuldigte war immer wieder (ergänzend) auf Sozialhilfe angewiesen und bisher nur selten in der Lage, den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie vollständig aus seinem Erwerbseinkommen zu be- streiten. Überdies ist er hoch verschuldet. Eine rege Beteiligung am schweizeri- schen Wirtschaftsleben ist daher zu verneinen. Über seine gesamte Anwesen- heitsdauer in der Schweiz kann daher nicht von einer erfolgreichen wirtschaftli- chen Integration gesprochen werden.

6. Seine Resozialisierungschancen im Kosovo sind zudem als intakt zu be- zeichnen. Der Beschuldigte lebte dort bis zu seinem 17. Lebensjahr und hat dort auch die Schule bis zur 11. Klasse besucht (act. 31 S. 8). Er spricht die dortige

- 21 - Landesprache und ist mit der Kultur und den Gepflogenheiten bestens vertraut. Er hat keine Ausbildung abgeschlossen und in der Schweiz – sofern er einer Er- werbstätigkeit nachging – grösstenteils als "F.______" gearbeitet (act. 8 F/A 81). Einer Arbeitstätigkeit in diesem Bereich bzw. allgemein in der Gastronomiebran- che könnte er auch im Kosovo ohne weiteres nachgehen. So oder so müsste er hier wie auch im Kosovo sein Erwerbsleben ohne abgeschlossene Ausbildung und mit wenig Berufserfahrung bestreiten.

7. Unglaubhaft sind die Ausführung der amtlichen Verteidigung, wonach der Beschuldigte lediglich noch spärlichen telefonischen Kontakt in den Kosovo pflege. Gemäss den Migrationsakten ersuchte der Beschuldigte auch nach dem Tod seines Vaters im Februar 2023 mehrfach – im Juli sowie im Dezember 2023

– um Erteilung eines Rückreisevisums, um seine Familie im Kosovo zu besuchen (act. 14 S. 587 und S. 597). Auch zu Lebzeiten des Vaters ersuchte der Beschul- digte mehrfach um Erteilung eines Rückreisevisums (Juni 2021 [S. 476], Oktober 2021 [S. 482], Juli 2022 [S. 506], September 2022 [S. 515],Dezember 2022 [S. 522], Februar 2023 [S. 534]. Es erscheint daher unglaubhaft, dass er keine engen Beziehungen mehr in den Kosovo habe, insbesondere ist aufgrund der Migrati- onsakten davon auszugehen, dass das Beschuldigte sein Heimatland in den letz- ten Jahren mehrfach besuchte. Entsprechend sind seine Chancen auf eine wirt- schaftliche Wiedereingliederung im Kosovo mit denjenigen in der Schweiz ver- gleichbar.

8. Bis vor kurzen hat der Beschuldigte zusammen mit seiner dritten Frau und den beiden gemeinsamen Söhnen in A._____ gelebt. Wo sich der Beschuldigte aktuell aufhält, ist unklar. Dokumentiert ist, dass die Ehefrau im November 2024 zusammen mit den beiden Söhnen in den Kosovo weggezogen ist und sich in der Schweiz abgemeldet hat (act. 34; vgl. auch act. 56 S. 4 im Verfahren GG240040- E). Aufgrund dessen hat die Ehefrau des Beschuldigten gemäss den Ausführun- gen ihrer amtlichen Verteidigerin ihre Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz ver- loren (act. 56 S. 5 im Verfahren GG240040-E). Durch die Anordnung einer Lan- desverweisung wird damit kein aktuell tatsächlich gelebtes Familienleben in der Schweiz beeinträchtigt. Unklar ist, ob sich der Beschuldigte aktuell überhaupt bei

- 22 - seiner Frau und den gemeinsamen Kindern aufhält. Gegenüber dem Stadtam- mannamt führte denn offenbar auch der Beschuldigte aus, dass er sich aktuell im Ausland aufhalte und sich im April 2025 beim Einwohnerdienst abmelden wolle (act. 38). Die Kernfamilie des Beschuldigten lebt damit nun bereits seit einem hal- ben Jahr in seinem Heimatland. Es ist der Kernfamilie damit ohne Weiteres mög- lich und zumutbar, ihr Familienleben künftig im Kosovo weiterzuführen bzw. wie- der aufzunehmen. Dass eine Landesverweisung den Kontakt zum ältesten Sohn des Beschuldigten erschweren würde, liegt auf der Hand. Dieser ist jedoch bereits seit längerem volljährig und kann seinen Vater ohne Weiteres im Kosovo besu- chen. Weitere soziale Beziehungen in der Schweiz pflegt der Beschuldigte offen- bar nicht. Zwar wohnen zwei seiner Schwestern in der Schweiz, gegenüber dem Obergericht führte er jedoch aus, hier eigentlich keine Freunde zu haben und auch in seiner Freizeit nicht viel zu unternehmen (act. 31 S. 13). Auch vor diesem Hintergrund bedeutet eine Landesverweisung für den Beschuldigten damit keinen schweren Eingriff in seine Daseinsbedingungen.

9. Ein persönlicher Härtefall ist damit vorliegend zu verneinen. Der Beschul- digte konnte sich während seiner rund 30-jährigen Anwesenheitsdauer weder wirtschaftlich noch sozial erfolgreich in der Schweiz integrieren. Seine Resoziali- sierungschancen im Kosovo sind mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar und es ist der Kernfamilie des Beschuldigen ohne Weiteres zumutbar, ihr Familienle- ben im Kosovo weiterzuführen – sofern solches nicht bereits geschehen ist. Die mit der Landesverweisung verbundenen Schwierigkeiten stellen damit keinen schwerwiegenden bzw. unzumutbaren Eingriff in das Leben des Beschuldigten dar, womit sich auch eine Verhältnismässigkeitsprüfung erübrigt.

10. Als Staatsangehöriger von Kosovo kann sich der Beschuldigte nicht auf den Schutz des Freizügigkeitsabkommens (FZA) berufen. Es ist damit zwingend eine Landesverweisung auszusprechen. Aufgrund des verhältnismässig eher leichten Verstosses gegen die öffentliche Ordnung – sind doch weit schwerwiegendere Delikte im Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB aufgeführt – sowie in Relation zu der vergleichsweise eher tiefen Strafe von acht Monaten ist die Landesverweisung in- des auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren zu beschränken.

- 23 - VI. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

1. Ausschreibungen im SIS für Drittstaatenangehörige dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorge- nommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer indivi- duellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Eine Ausschrei- bung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind. Bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung ist insbesondere zu prüfen, ob die betroffene Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (vgl. zum Ganzen BGE 146 IV 172, E. 3.2.2). Diese Voraussetzung ist nach Art. 24 Abs. 2 Bst. a SIS-II-Verord- nung insbesondere dann gegeben, wenn die betreffende Person wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Diese Voraussetzung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung erfüllt, wenn der entsprechende Tatbestand eine Höchststrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betreffenden Person auch eine Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Ordnung ausgeht (BGE 147 IV 340, E. 4.8). An die Annahme einer solchen Gefahr sind indes – insbesondere im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung – keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer, die öffentliche Sicherheit und Ord- nung tangierende Straftaten verurteilt wurde, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind (BGE 147 IV 340, E. 4.7.7).

2. Die vorliegend zu beurteilende Straftat im Sinne von Art. 148a StGB ist mit einer Höchststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht, weshalb die Voraus- setzung nach Art. 24 Abs. 2 SIS-II Verordnung für eine Ausschreibung grundsätz- lich erfüllt wären. Auch wenn im Anwendungsbereich von Art 148a StGB bereits von einem mittleren Verschulden auszugehen ist, so handelt es sich – vergleichen

- 24 - mit weiteren möglichen Straftaten – um ein verhältnismässig leichtes Delikt. Wie bereits ausgeführt, besteht noch die begründete Hoffnung, dass sich der Beschul- digte aufgrund der auszusprechenden bedingten Freiheitsstrafe genügend beein- druckt zeigt, um künftig nicht mehr straffällig zu werden. Zudem ist zu berücksich- tigen, dass es sich vorliegend um Vermögensdelikte und nicht um Delikte gegen Leib und Leben handelt. Eine eigentliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit geht vom Beschuldigten damit nicht aus, weshalb im Sinne der Verhältnismässigkeit vorliegend von der Ausschreibung im SIS abzusehen ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Strafbehörde legt im Endentscheid die Kostenfolgen fest (Art. 421 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 StPO). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich im Strafprozess nach der Bedeutung des Fal- les, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) und beträgt bei einem materiellen Entscheid des Einzelgerichts zwischen Fr. 150.– bis Fr. 12'000.– (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die Schwierig- keit sowie die Bedeutung des vorliegenden Falls sind als durchschnittlich zu be- zeichnen. Ein überdurchschnittlicher Aufwand war zu verzeichnen, da der Be- schuldigte zur ersten Hauptverhandlung nicht erschienen ist und aufgrund von Zu- stellproblemen auch der zweite Verhandlungstermin kurzfristig abgesagt werden musste. Vor diesem Hintergrund erscheint es angemessen, die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'100.– festzusetzen.

2. Die Kosten einer Strafuntersuchung trägt der Staat, sofern keine gesetzliche Grundlage eine Kostenauflage an Parteien oder andere Verfahrensbeteiligte vor- sieht (Art. 423 StPO). Einer beschuldigten Person sind die Verfahrenskosten auf- zuerlegen, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschul- digte schuldig gesprochen wird, sind ihm die Kosten vollständig aufzuerlegen.

3. Die Festsetzung der Entschädigung für die amtliche Verteidigung richtet sich nach den Grundsätzen der kantonalen Verordnung über die Anwaltsgebühren (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 23 Abs. 1 AnwGebV). Im Vorverfahren nach

- 25 - Art. 299 ff. StPO bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Es gelten die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivor- trags und Teilnahme an der Hauptverhandlung vor den Bezirksgerichten beträgt die Grundgebühr nach § 17 Abs. 1 AnwGebV in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei auch hier die Bedeutung des Falles Grundlage für die Festset- zung der Anwaltsgebühr bildet (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV).

4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten reichte anlässlich der Hauptver- handlung vom 20. Mai 2025 seine Honorarnote ein und macht eine Entschädi- gung in der Höhe von Fr. 8'486.10 (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend (act. 44). Die Aufstellung der Bemühungen und Auslagen ist grundsätzlich nicht zu be- anstanden. Einzig die geschätzte Dauer der Hauptverhandlung wurde mit vier Stunden (inkl. Wegzeit) etwas zu grosszügig veranschlagt, nachdem die Verhand- lung lediglich rund eine Stunde dauerte (vgl. Prot. S. 13 ff.). Es erscheint daher angemessen, den amtlichen Verteidiger mit pauschal Fr. 8'000.– (inkl. Barausla- gen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, vorbehalten bleibt eine Nach- forderung beim Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO. VIII. Rechtsmittel Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 398 ff. StPO). Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

- 26 -

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Es erfolgt keine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem.

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'100.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Vorverfahren Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 8'000.00 MwSt). Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einsteilen auf die Gerichts- kasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

8. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten, die amtliche Verteidigerin im Verfahren GG240040-E,  die Staatsanwaltschaft See/Oberland, Büro …,  die Privatklägerin,  das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch),  und nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A, unter Mitteilung  der Landesverweisung, das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich.

- 27 -

9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Hinwil, Postfach, 8340 Hinwil, mündlich oder schriftlich Beru- fung angemeldet werden. Ein vollständig begründetes Urteil wird nur zugestellt, wenn dies ein Verfah- rensbeteiligter binnen 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils verlangt oder wenn ein Rechtsmittel gegen den Entscheid eingelegt worden ist. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Die Einzelrichterin: Die Leitende Gerichtsschreiberin: Dr. iur. S. Bachmann M.A. HSG A. Friedrich versandt am:

- 28 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.