Erwägungen (132 Absätze)
E. 1 Die Parteien sind seit dem tt. September 2020 verheiratet. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2020, hervorgegangen (act. 2). Die Klägerin hat bereits aus einer früheren Ehe einen Sohn, E._____, geboren am tt.mm.2016, während der Beklagte zwei voreheliche Kinder hat, F._____, geboren am tt.mm.2008, und G._____, geboren im … 2013, und am tt.mm.2024 erneut Va- ter einer Tochter, H._____, geworden ist.
E. 2 Am 26. Februar 2021 hat die Klägerin ein Eheschutzverfahren am hiesigen Gericht anhängig gemacht (vgl. Verfahren EE210018-E, als act. 21 beigezogen). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde am 8. März 2021 für die Tochter eine Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Das Eheschutzver- fahren wurde schliesslich mit Urteil vom 3. März 2023 erledigt (vgl. act. 21/233). Dabei wurde unter anderem die von den Parteien bereits am 11. April 2022 ge- schlossene Teilvereinbarung vorgemerkt und genehmigt. Sie beinhaltete nebst an- derem, dass die gemeinsame Tochter C._____ für die Dauer des Getrenntlebens respektive des Scheidungsverfahrens unter die alternierende Obhut beider Par- teien gestellt wurde. Die bereits bestehende Beistandschaft wurde weitergeführt, wobei der Aufgabenkatalog der Beistandsperson angepasst wurde. In Bezug auf den Unterhalt hat das Gericht einen autoritativen Entscheid getroffen. Dieser blieb unangefochten.
E. 2.1 Gutachten
E. 2.1.1 Zentraler Streitpunkt bilden in vorliegendem Verfahren die Kinderbelange, insbesondere die Obhut und Betreuung von C._____. Hierzu wurden von den Par- teien zahlreiche Beweismittel ins Recht gelegt, allerdings erwies es sich als not- wendig, als objektives Beweismittel ein kinder- und jugendpsychiatrisches sowie familienpsychologisches Gutachten einzuholen. Weil sich im Verlaufe des Verfah- rens die Umstände erheblich verändert haben, wurde zudem ein Ergänzungsgut- achten in Auftrag gegeben und es wurde alsdann ausgehend von Ergänzungsfra- gen der Parteien ein zusätzlicher gutachterlicher Bericht eingeholt. Weil diese Gut- achten entscheidende Beweismittel darstellen und der Beklagte gegen diese zahl- reiche und erhebliche Einwände vorbringt sowie beantragt, es sei ein neues Gut- achten einzuholen, werden nachfolgend die wesentlichen Argumente der Gutach- ten zusammengefasst und auf die Kritik des Beklagten eingegangen.
E. 2.1.2 Am 5. Juli 2023 wurde durch das hiesige Gericht das kindes- und jugend- psychiatrische sowie familienpsychologische Gutachten in Auftrag gegeben (act. 51), welches am 18. Dezember 2023 erstattet wurde (act. 90). Darin sollte ins- besondere erläutert werden, wie es um den Entwicklungsstand von C._____ be- stellt sei, ob diesbezüglich Auffälligkeiten bestehen würden und welche Ursachen diese hätten. Weiter sollte die Erziehungsfähigkeit der Parteien abgeklärt und Emp- fehlungen zur zukünftigen Betreuung von C._____ ausgesprochen werden. Das Gutachten kommt zusammengefasst zu folgenden Ergebnissen: C._____ sei grundsätzlich altersgerecht entwickelt, unterliege jedoch einer Bindungsstörung, die auf die fehlende Kontinuität in ihrem bisherigen Leben sowie den häufigen Wechsel ihrer Bezugspersonen zurückzuführen sei (act. 90 S. 54 ff.). In Bezug auf die Erziehungsfähigkeit der Klägerin erkannte das Gutachten, dass sich diese in einer psychisch stabilen Verfassung befinde, allerdings der fortgesetzten Therapie bedürfe, was sie auch anerkenne. Unter diesem Vorbehalt sei nicht damit zu rech- nen, dass es zukünftig wieder zu schwerwiegenden Betreuungsausfällen kommen würde (act. 90 S. 57 und S. 64 f.). Abgesehen von diesen Bedenken, die aber ge- genwärtig nicht zu einer geminderten Erziehungsfähigkeit der Klägerin führten, un-
- 11 - terliege deren Erziehungsfähigkeit in Bezug auf C._____ keiner Einschränkung (act. 90 S. 58 f.). Allerdings zeige sich die Erziehungsfähigkeit der Klägerin hin- sichtlich der elternbezogenen Kriterien – insbesondere das Kooperationsverhalten und die Toleranz der Bindung der Tochter zum Beklagten – als tiefgreifend einge- schränkt (act. 90 S. 59). Beim Beklagten zeigten sich laut Gutachten hingegen we- sentliche Defizite in Bezug auf seine kindsbezogene Erziehungsfähigkeit. So weise er Schwierigkeiten auf, die Bedürfnisse von C._____ zu erkennen und entspre- chend zu handeln und vermöge nicht ausreichend, die Tochter zu lenken. Hinsicht- lich der elternbezogenen Erziehungsfähigkeit seien – wie auch bei der Klägerin – tiefgreifende Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit des Beklagten zu beobach- ten (act. 90 S. 60 f.). Damit erkennt das Gutachten hinsichtlich der Erziehungsfä- higkeit der Parteien, dass grundsätzlich beide Eltern in der Lage seien, C._____ zu betreuen. Allerdings lägen bei der Klägerin bessere Erziehungsfähigkeiten vor. Zu- dem könne der Beklagte C._____ kein stabiles und entwicklungsförderndes Umfeld und keine Kontinuität bieten (act. 90 S. 61). Es wird empfohlen, dass der Lebens- mittelpunkt von C._____ zukünftig bei der Klägerin sei. In Bezug auf die Kontakte zum Beklagten müsse gemäss dem Gutachten eine klare Regelung gefunden wer- den, die sich auf die (unbegleitete) Betreuung an mindestens zwei Wochenenden im Monat und während den Ferien beschränke. Die Übergabe der Tochter solle aber nach wie vor begleitet erfolgen. Zudem sei aufgrund der sehr konfliktbehafte- ten Elternbeziehung die Beibehaltung einer Beistandschaft für C._____ sinnvoll, um die zu treffende Kontaktregelung umzusetzen und es liege im Kindeswohl, die jeweiligen Übergaben an einem für C._____ neutralen Ort stattfinden zu lassen (act. 90 S. 61 f. und S. 68).
E. 2.1.3 Am 11. Oktober 2024 wurde durch das hiesige Gericht eine Ergänzung des obgenannten Gutachtens in Auftrag gegeben, um die von C._____ geäusserten Gewaltvorwürfe gegenüber dem Beklagten einzuordnen, gutachterlich einzuschät- zen, welches Gewicht den Aussagen von C._____ zukommen könne und zu erfra- gen, ob sich in Bezug auf die Entwicklung von C._____, die Erziehungsfähigkeit der Parteien sowie die gutachterlichen Empfehlungen zu Obhut und Betreuung von C._____ Neuerungen ergeben hätten (act. 173). Die in Auftrag gegebene Ergän- zung wurde dem hiesigen Gericht am 19. Februar 2025 erstattet (act. 180). In Be-
- 12 - zug auf die Obhut über C._____ erkannte das Ergänzungsgutachten keine wesent- lichen Veränderungen der Situation. In Bezug auf die Gewaltvorwürfe kommt das Ergänzungsgutachten zu keinen klaren Schlüssen. So seien verschiedene Mög- lichkeiten als Gründe für die von C._____ getätigten Aussagen denkbar, die von der tatsächlichen Gewaltanwendung über missverstandene Situationen bis hin zur verzerrten subjektiven Wahrnehmung von C._____ reichten (act. 180 S. 19 f.). In diesem Zusammenhang würdigte das Gutachten auch die Aussagen von C._____ und erkannte, dass bei dieser eine verzögerte sozio-emotionale Entwicklung sowie eine starke Beeinflussbarkeit vorlägen, weswegen eine eigenständige Meinungs- bildung in ihrem Alter als unwahrscheinlich erachtet werde. Zudem befinde sich C._____ in einem schweren Loyalitätskonflikt (act. 180 S. 20). Weiter kommt das Ergänzungsgutachten zum Schluss, dass in Bezug auf die Erziehungsfähigkeiten beider Parteien keine wesentlichen Änderungen festzustellen seien. Allerdings sei durch die erneute Vaterschaft des Beklagten dessen Wohnsituation für die Betreu- ung von C._____ als nicht ausreichend anzusehen. Weil der Klägerin immer noch die besseren Erziehungsfähigkeiten zukommen würden und bei ihr – insbesondere in Bezug auf die Lebens- und Wohnsituation – die stabileren Verhältnisse vorlägen, sei ihr die Obhut über C._____ zuzuteilen (act. 180 S. 21 f.). Während das von De- zember 2023 stammende Gutachten noch unbegleitete Besuche des Beklagten vorsah (act. 90 S. 62), kam das aktuellere Ergänzungsgutachten vom 19. Februar 2025 im Lichte der jüngsten Entwicklungen und damit insbesondere der im Raum stehenden Gewaltvorwürfe gegenüber dem Beklagten zum Schluss, es sei zu emp- fehlen, für ca. sechs Monate begleitete Kontakte festzusetzen. Diese seien abhän- gig vom Befinden C._____s auszugestalten und im Umfeld von ihrem Wohnort K._____ durchzuführen. Erst danach sollten die Besuche wieder unbegleitet statt- finden, wobei der weitere Verlauf jedoch von der Entwicklung diverser Faktoren abhängig sei, so etwa dem Befinden C._____s, ihrem Verhältnis zum Beklagten, dessen Wohnsituation etc. Es seien gegebenenfalls fortlaufende Anpassungen er- forderlich (act. 180 S. 22).
E. 2.1.4 Mit Verfügung vom 15. April 2025 (act. 197) wurden den Sachverständigen Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfragen zur Nachbegutachtung unterbreitet. Diese wurden dem Gericht mit Bericht vom 9. Mai 2025 (act. 206) beantwortet. Diese
- 13 - Nachbegutachtung präzisiert insbesondere, dass unbegleitete Kontakte des Be- klagten zu C._____ voraussetzen würden, dass Letztere den Kontakt unbelastet, also etwa ohne Angst oder Überforderung, wahrnehmen könne. Zu welchem Zeit- punkt unbegleitete Kontakte möglich sein sollten, könne allerdings nur unter Be- rücksichtigung der konkreten Situation entschieden werden. Diesbezüglich sollte das Befinden von C._____ von einer Fachperson unter Einbezug von deren Äus- serungen gewürdigt werden (act. 206 S. 3).
E. 2.1.5 Parteistandpunkte
E. 2.1.5.1 Der Beklagte brachte im Verlauf des Verfahrens im Wesentlichen wieder- holt vor, dass bei der Klägerin keinerlei Bindungstoleranz in Bezug auf das Verhält- nis der Tochter zum Beklagten vorliege und die Gutachten diesbezüglich die Situa- tion zu Ungunsten des Beklagten schlicht falsch einschätzten (act. 116 Rz. 19; act. 138 Rz. 16). Weiter würdigten die Gutachten die Stabilität der Verhältnisse bei- der Parteien falsch, denn einerseits sei die Klägerin keine stabile Erziehungsbe- rechtigte, habe sie doch mehrfache Totalausfälle erlitten und sei gesundheitlich nicht zur verlässlichen Erziehung der Tochter in der Lage, wofür auch deren der- zeitige Krankschreibung spreche (act. 212 Rz. 22 ff. und Rz. 37 ff.). Zudem falle nunmehr die Arbeitsstelle der Klägerin weg, was auch deren Stabilität abträglich sei (act. 138 Rz. 17). Andererseits würden dem Beklagten seine mehrmaligen Wohnungs- und Beziehungswechsel zum Vorwurf gemacht, sei er aber emotional ein verlässlicher und stabiler Vater (act. 116 Rz. 23; act. 212 Rz. 36). Darüber hin- aus behandelten die Gutachten ähnliche Verhaltensweisen der Parteien ungleich und würden einzelne Vorkommnisse, wie beispielsweise einzelne Besuchssituatio- nen oder die Terminfindung, zulasten des Beklagten auslegen und seine Erzie- hungsfähigkeit infolgedessen schlechter bewerten (act. 116 Rz. 21 und 25 ff.; act. 212 Rz. 30 ff.). Zuletzt bleibe unberücksichtigt, dass die Klägerin C._____ stark in deren Aussagen und Verhalten beeinflusse, geradezu manipuliere und darüber hinaus den Beklagten durch falsche Anschuldigungen in ein schlechtes Licht zu rücken versuche (act. 212 Rz. 9 ff.). Aus diesen Gründen könne auf die Gutachten nicht abgestellt werden, sie seien mithin unverwertbar. Es sei angezeigt, ein neues, objektives, Gutachten einzuholen.
- 14 -
E. 2.1.5.2 Die Klägerin erwidert zu den Gutachten zusammengefasst was folgt (act. 210 S. 4; Prot. S. 175 f. und S. 180 f.): Diese seien neutral abgefasst und es sei kein Grund ersichtlich, die Gutachten in Zweifel zu ziehen. So fallen sie zwar stärker zugunsten der Klägerin aus, ihr werde aber keine Unbedenklichkeitsbe- scheinigung ausgestellt, sondern es würden auch ihr Defizite in der Erziehungsfä- higkeit angelastet. Dennoch halten sie fest, dass die Klägerin die besseren Erzie- hungsfähigkeiten besitze als der Beklagte, welcher insbesondere in Bezug auf das Bedürfnis von C._____ nach Stabilität und Zuverlässigkeit uneinsichtig sei. Darüber hinaus sei dem Ergänzungsgutachten – entgegen der Ansicht der Gegenseite – nicht zu entnehmen, dass es sei zwischen dem Beklagten und C._____ zu Gewalt- vorfällen gekommen sei, sondern präsentiere für die diesbezüglichen Aussagen der Tochter verschiedene Lösungsansätze.
E. 2.1.6 Würdigung
E. 2.1.6.1 Insgesamt erweisen sich aus Sicht des Gerichts die Ausführungen und dar- auf basierenden Schlussfolgerung des Gutachtens, des Ergänzungsgutachtens so- wie des ergänzenden Berichts als schlüssig, ausgewogen und unparteiisch. Das ursprüngliche Gutachten umfasst 70 Seiten und beinhaltet diverse Gespräche mit den Parteien in verschiedenen Konstellationen, Hausbesuche bei beiden Parteien sowie zahlreiche Telefonate mit involvierten Fachpersonen. Dabei zeigt das Gut- achten transparent auf, wie es zu seinen Schlüssen kommt, indem die den Gutach- terinnen unterbreiteten Fragen mit Verweisen auf die zuvor aus den Untersuchun- gen gewonnenen Erkenntnisse beantwortet werden. Aus dem Umstand, dass das Gutachten in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit sowie die Stabilität der Verhält- nisse nicht zugunsten des Beklagten ausfällt, lässt sich keine Parteilichkeit ableiten. Dieser Ansicht war sodann auch das Obergericht des Kantons Zürich als Beru- fungsinstanz der vom hiesigen Gericht getroffenen vorsorglichen Massnahmen (act. 191 S. 19 f.).
E. 2.1.6.2 Infolge der von C._____ geäusserten Gewaltvorwürfe sowie der erheblich veränderten Wohnverhältnisse des Beklagten hatte ein Ergänzungsgutachten zu ergehen, das 23 Seiten umfasst und zusätzlich zur bereits erfolgten Untersuchung weitere Gespräche mit den Parteien, jeweils einzeln sowie in Interaktion mit
- 15 - C._____, Hausbesuche bei den Parteien sowie Telefongespräche mit involvierten Fachpersonen miteinbezieht. Die Gutachterinnen begründen nachvollziehbar, wie derartige Aussagen von Kindern zustande kommen können und legen dabei offen, dass auch aus sachverständiger Sicht keine letztendliche Wahrheitsfindung mög- lich sei. Weiter würdigen sie die Wohnverhältnisse des Beklagten in Bezug auf de- ren Auswirkungen auf C._____ für das Gericht nachvollziehbar und passen ihre Empfehlungen hinsichtlich des Kontakts des Beklagten zu C._____ aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse an. Es liegt insgesamt auch hier kein Anschein einer Parteilichkeit vor, denn die gewonnenen Erkenntnisse und Empfehlungen sind schlüssig begründet.
E. 2.1.6.3 Gleiches gilt für den ergänzenden Bericht, der die Erkenntnisse und Emp- fehlungen erläutert. Insbesondere legen die Gutachterinnen nachvollziehbar dar, inwiefern sie die Parteien gleichbehandelt hätten: Zwar seien Kontaktaufnahmen der Klägerin zusätzlich berücksichtigt worden, solche wären dem Beklagten aber auch möglich gewesen, nur habe er von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch ge- macht. Für die wesentliche Untersuchung sei beiden Parteien derselbe Raum ge- währt worden (act. 206 S. 3 f.). Für das Gericht sind diese Ausführungen nachvoll- ziehbar und erwecken ebenso keinen Anschein einer Parteilichkeit.
E. 2.1.6.4 Nebst dieser gesamthaften richterlichen Würdigung soll sich nachfolgend im Einzelnen mit der Kritik des Beklagten auseinandergesetzt werden. Dabei wird darauf verzichtet, sich zu jedem Kritischen Satz zu äussern, sondern es werden – wie bereits vorstehend bei den Parteistandpunkten geschehen – die zentralen Sto- ssrichtungen der beklagtischen Kritik gewürdigt.
E. 2.1.6.5 Die Gutachterinnen kommen bei beiden Parteien zum nachvollziehbar be- gründeten Schluss, dass die Bindungstoleranz gegenüber dem jeweils anderen El- ternteil als tiefgreifend eingeschränkt gelten muss (act. 90 S. 67.; act. 180 S. 21 f.). Wenn der Beklagte nun einzelne Beispiele aus der Konfliktgeschichte der Parteien derart interpretieren möchte, dass bei der Klägerin gar keine Bindungstoleranz vor- liegen solle, stellt dies höchstens eine marginale Kritik dar, die an der Glaubwür- digkeit der Gutachten nichts zu ändern vermag. Vielmehr bestätigen die vom Be- klagten angeführten Beispiele im Grundsatz die gewonnenen Erkenntnisse, wo-
- 16 - nach insgesamt eine beidseitig tiefgreifende Kommunikationsstörung bestehe (vgl. act. 90 S. 54).
E. 2.1.6.6 Zur Stabilität der Verhältnisse beider Parteien ist auf die nachstehenden Erwägungen unter den Ziffern III.2.3.3.5 und III.2.3.3.5 zu verweisen. Es ist aller- dings vorweg zu nehmen, dass die diesbezügliche Kritik des Beklagten zu den Aus- führungen der Gutachterinnen am Ziel vorbeischiesst.
E. 2.1.6.7 Es ist die Aufgabe der Gutachterinnen, sich ein Bild von der familiären Si- tuation zu machen, wozu unstreitigerweise auch Hausbesuche gehören, in denen die Eltern und die Kinder in ihrer gewohnten Umgebung beobachtet werden kön- nen. Den Gutachterinnen bleibt mithin nichts anderes übrig als diese zugegebener- massen punktuellen Eindrücke zu würdigen und daraus in Verbindung mit den Ak- ten, den weiteren Interaktionen mit den Parteien sowie den Informationen Dritter ein Gesamtbild zu schaffen. Es ist nicht einsichtig, inwiefern die vom Beklagten kritisierten Stellen das Gutachten insgesamt in ungerechtfertigterweise zu dessen Ungunsten beeinflusst hätten. Es handelt sich dabei um Beispiele, in denen es auf- grund der gutachterlichen Schilderungen nachvollziehbar erscheint, das Verhalten des Beklagten als im Mindesten widersprüchlich zu qualifizieren. So gab er offenbar unterschiedliche Zeitdauern seiner Krankschreibung an (Ende 2023 bzw. Mitte Ok- tober 2023) oder hielt wesentliche Informationen zurück, indem er zwar angab, mit seiner Tochter in eine neue Wohnung zu ziehen, ohne auch mitzuteilen, dass er diese mit einer neuen Partnerin und deren Kindern teilen würde (act. 90 S. 53 f.). Anders als vom Beklagten vorgebracht unterstellt ihm das Gutachten denn auch keine Lügen, sondern bringt vielmehr transparent zum Ausdruck, dass eine von ihm getätigte Aussage nicht mit den eingeholten Informationen bei Dritten überein- stimmt (act. 90 S. 54). Eine Parteilichkeit ist in diesem Vorgehen nicht auszuma- chen. Es ist indes anzumerken, dass Widersprüche in der chronologischen Einord- nung der gesamten biographischen Entwicklung anders zu bewerten sind als Wi- dersprüche, die sich auf erst kürzlich geschehene Ereignisse beziehen (vgl. act. 90 S. 57 f.). Insofern ist dem Beklagten nicht zu folgen, wenn er angibt, dass die Gut- achterinnen mit ungleichen Ellen messen würden (act. 116 Rz. 22, worauf auch in act. 212 Rz. 6 ausdrücklich verwiesen wird). Dem widersprechen im Übrigen auch
- 17 - die Ergebnisse der beiden Gutachten, denn es wird durchaus auch an der Klägerin Kritik geübt und deren Erziehungsfähigkeit keinesfalls als über jeden Zweifel erha- ben eingeschätzt, allerdings gelangen die Gutachten zum nachvollziehbaren und schlüssig begründeten Ergebnis, dass die Erziehungsfähigkeit der Klägerin sich weniger eingeschränkt zeigt als diejenige des Beklagten (act. 90 S. 58 f.). Aus die- ser Erkenntnis allein lässt sich indes auch keine Parteilichkeit ableiten.
E. 2.1.6.8 Zuletzt kritisiert der Beklagte, dass C._____ von der Klägerin manipuliert werde und die Gutachterinnen dies übersehen beziehungsweise nicht genügend berücksichtigen würden. Auch diesem Vorwurf kann nicht gefolgt werden, unterzie- hen die Gutachterinnen doch gerade die vom Beklagten genannten Aussagen der Tochter im Ergänzungsgutachten vom 19. Februar 2025 einer kritischen Würdi- gung und stellen fest, dass die geäusserten Gewaltvorwürfe weder eindeutig be- stätigt noch widerlegt werden könnten. Weiter wird festgehalten, dass C._____ von der Klägerin wirksam gesteuert werden könne und auffällig leicht beeinflussbar er- scheine, weswegen – gerade unter Berücksichtigung der vom Beklagten aufgeführ- ten Aussagen C._____s – auch die bewusste oder unbewusste Beeinflussung der Tochter durch die Klägerin als möglich erscheine (act. 180 S. 19). Es ist im Übrigen nicht zu beanstanden, wenn die gegenseitigen elterlichen Vorwürfe in der Nachbe- gutachtung nicht mehr gross ins Gewicht fallen, wird doch beiden Parteien wie ge- sagt eine tiefgreifend eingeschränkte Bindungstoleranz attestiert, woran selbstver- ständlich auch diese gegenseitigen – mitunter wohl auch exzessiven – Vorwürfe nichts zu ändern vermögen, sondern diese Einschätzung im Gegenteil gerade be- stätigen.
E. 2.1.7 Fazit Insgesamt zeigen sich das Gutachten, die Nachbegutachtung sowie der ergän- zende Bericht als nachvollziehbar, detailliert und insbesondere nicht parteilich. Es kann dementsprechend insbesondere für den Entscheid betreffend Obhut und Be- treuung darauf abgestellt werden. Der Antrag des Beklagten auf Einholung eines zweiten kindes- und jugendpsychiatrischen und familienpsychologischen Gutach- ten betreffend die Erziehungsfähigkeit der beiden Parteien ist daher abzuweisen.
- 18 -
E. 2.2 Elterliche Sorge über C._____
E. 2.2.1 Rechtliches Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so regelt das Scheidungsgericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die elterliche Sorge (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge während der Ehe gemeinsam aus. Wird die Ehe geschieden, ändert sich grundsätzlich nichts am Sorgerecht beider Elternteile (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familien- recht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl., Bern 2022, Rz. 637). Im Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Vom Regelfall des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts soll nur abgewichen wer- den, wenn das Kindeswohl es gebietet, das heisst, wenn die Alleinzuteilung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 143 III 361 E. 7.3.2.). So kann bei einem erheblichen, chronischen Elternkonflikt die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge geboten sein. In solchen Fällen ist jedoch zusätzlich vorauszuset- zen, dass sich der elterliche Dauerkonflikt negativ auf das Kindeswohl auswirkt und aufgrund der Alleinzuteilung des Sorgerechts eine Verbesserung der Situation zu erwarten ist (BGE 141 III 472 E. 4.6.). Grundsätzlich muss die Übertragung des alleinigen Sorgerechts die Ausnahme darstellen (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Rz. 638).
E. 2.2.2 Parteistandpunkte Beide Parteien beantragen vorliegend, es sei die elterliche Sorge ihnen beiden ge- meinsam zu belassen (act. 210 S. 1; act. 212 S. 1). Von diesem Standpunkt sind sie im Verlaufe des Verfahrens aller Konflikte zum Trotz auch nie abgewichen (vgl. etwa act. 119 S. 3; act. 138 S. 8).
E. 2.2.3 Würdigung Vorliegend handelt es sich um ein sehr konfliktbehaftetes Scheidungsverfahren, unter welchem die gemeinsame Tochter zu leiden hat, was auch gutachterlich fest- gestellt wurde (act. 90 S. 68). Problematisch erscheint insbesondere der Umgang
- 19 - der Parteien untereinander, wenn sie die zur Wahrung der gemeinsamen elterli- chen Sorge notwendigen Kontakte wahrnehmen. Das Gutachten spricht diesbe- züglich von einer "tiefgreifenden Kommunikationsstörung" (act. 90 S. 68). Darüber hinaus haben beide Elternteile wiederholt eigenhändig und ungerechtfertigt über Fragen im Bereich der elterlichen Sorge entschieden (vgl. Prot. S. 221 des Verfah- rens EE210018-E zu Impfungen für C._____ oder act. 83/2 und act. 86/27 zum Stechen ihres Ohrläppchens). Allerdings wäre auch von einer allfälligen Alleinzu- teilung der elterlichen Sorge nicht zu erwarten, dass sich das Konfliktverhalten der Parteien ändern würde, denn auch ein nicht (mehr) sorgeberechtigter Elternteil hat nach Art. 273 ZGB Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr und damit würden sich die elterlichen Konflikte, die die Tochter belasten, nur verlagern und nicht entschwinden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Alleinzuteilung der el- terlichen Sorge nicht als angezeigt und es sind die übereinstimmenden Anträge der Parteien zu gutzuheissen. Vielmehr ist es am bereits eingesetzten Erziehungsbei- stand die Parteien bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu unter- stützen und zu beraten (vgl. act. 99).
E. 2.3 Obhut über C._____
E. 2.3.1 Rechtliches Wie die elterliche Sorge regelt das Scheidungsgericht auch die Obhut über minder- jährige Kinder sowie den persönlichen Verkehr und die Betreuungsanteile der El- tern (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB). Nach Art. 298 Abs. 2ter ZGB hat das Gericht die alternierende Obhut zu prüfen, wenn eine Partei oder das betroffene Kind dies verlangt. Grundsätzlich entscheidend für die Regelung der Obhut ist allerdings das Kindeswohl. Es ist mit anderen Worten unabhängig von den Anträgen der Parteien stets diejenige Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl am dienlichsten ist (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Rz. 1425 ff.). Sind die Voraus- setzungen für eine alternierende Obhut nicht gegeben, ist die Obhut einem Eltern- teil alleine zuzusprechen, wobei grundsätzlich dieselben Kriterien zur Anwendung gelangen: Das Kindeswohl ist massgebend und geniesst auch gegenüber den Wünschen der Eltern den Vorrang. Für die kindeswohldienliche Zuteilung der Ob- hut entscheidend ist die Erziehungsfähigkeit der Eltern. Je nach Alter der Kindes
- 20 - kann auch dessen ausdrücklicher Wunsch bedeutsam sein, allerdings kommt grundsätzlich erst ab vollendetem sechstem Altersjahr eine Anhörung effektiv in Frage (BGE 133 III 553 E. 1.2.2 f.). Weiter ist zu beachten, dass insbesondere mit zunehmendem Alter des Kindes auch dessen soziales Umfeld an Bedeutung ge- winnt. Während bei Kleinkindern die Stabilität überwiegend anhand der Beziehun- gen zu den Bezugspersonen beurteilt wird (vgl. BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.3), gewinnt bereits mit der Einschulung bzw. dem Besuch des Kindergar- tens das ausserfamiliäre Umfeld an Bedeutung (vgl. etwa das Urteil des BGer 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014 E. 6.2.4). Abgesehen von speziellen Konstellatio- nen ist überdies von der Gleichwertigkeit der Eigen- und Fremdbetreuung auszu- gehen (zum Ganzen Urteil des BGer 5A_707/2019 vom 18. August 2020 E. 3.1.1 m.H.).
E. 2.3.2 Parteistandpunkte
E. 2.3.2.1 Die Klägerin bringt zur Obhut zusammengefasst Folgendes vor (act. 119 S. 3 ff.; act. 210 S. 4 ff., Prot. S. 100 ff., S. 171 f. und S. 174 ff.): Grundsätzlich könne zur Obhutszuteilung auf den jüngsten Entscheid des Obergerichts (act. 191) abgestellt werden. Dieser stelle schwergewichtig auf das Gutachten ab, was auf- grund des summarischen Charakters dieses Verfahrens korrekt sei, aber auch im vorliegenden Hauptverfahren dürfe auf das Gutachten abgestellt werden. Eine al- ternierende Obhut komme nunmehr mit der Einschulung von C._____ nicht mehr in Betracht, denn einerseits sei dies praktisch nicht mehr ohne Weiteres möglich und zweitens komme sie nun in ein Alter, in welchem die Stabilität ihrer Lebensver- hältnisse und ihres Umfelds an Bedeutung zunähmen. Diese Stabilität vermöge der Beklagte nicht zu bieten. Er wechsle oftmals seine Wohn- und Beziehungssituation und setze C._____ damit regelmässig neuen Familienkonstellationen aus. Auch für die Zukunft sei vollkommen unklar, wo und mit wem der Beklagte zusammenwoh- nen würde und wie sich die Wohnsituation für C._____ präsentieren würde. Entge- gen den Behauptungen des Beklagten sei die Klägerin eine stabile und verlässliche Bezugsperson für C._____, woran auch deren Krankschreibung, der nachvollzieh- bare Stellenwechsel und die Trennung von ihrem Lebenspartner nichts zu ändern vermögen. Dies würden auch die Gutachterinnen im Ergänzungsgutachten so be-
- 21 - stätigen. Die Klägerin weise demnach nicht nur die besseren Erziehungsfähigkeiten auf, sondern biete C._____ auch mehr Stabilität, weswegen nur die alleinige Obhut bei der Klägerin in Frage komme.
E. 2.3.2.2 Der Beklagte bringt seinerseits zusammengefasst Folgendes vor (act. 116 Rz. 17 ff., act. 138 Rz. 13 ff., act. 212 Rz. 6 ff., Prot. S. 99 ff. und S. 172 ff.): Ihm sei die alleinige Obhut über C._____ zuzusprechen, denn entgegen des Massnah- meentscheids der Obergerichts komme es bei einem Kind in diesem Alter haupt- sächlich auf stabile Beziehungen an und der Beklagte stelle die wichtigste Bezugs- person für C._____ dar. Er sei ein verlässlicher Vater, der für seine Tochter stets verfügbar sei. Dies sei er auch im Zuge seiner Wohnortswechsel immer gewesen. Im Gegensatz dazu sei die Klägerin instabil. Dies zeige sich bereits durch ihre lang- fristige Krankschreibung, die im Widerspruch mit ihrer angeblichen Stabilität stehe. Die Krankschreibung zeige vielmehr die tiefe Belastbarkeit der Klägerin, die sich in den aktenkundigen Betreuungsausfällen niedergeschlagen habe. Auch der Verlust ihrer Arbeitsstelle spreche für die Instabilität der Klägerin. Ihr die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen, käme einer Kindeswohlgefährdung gleich.
E. 2.3.3 Würdigung
E. 2.3.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Festlegung einer erneuten alternierenden Obhut im vorliegenden Fall nicht in mehr in Frage kommt. Einerseits wird dies we- der von der Klägerin noch vom Beklagten beantragt, andererseits hat sich im Ver- laufe des Verfahrens nachdrücklich gezeigt, dass eine alternierende Obhut zum Scheitern verurteilt ist. Eine solche wurde bislang vier Mal installiert, jeweils unter unterschiedlichen Voraussetzungen, und sie musste jedes Mal wieder aufgegeben werden. Aufgrund der aktenkundigen und auch gutachterlich festgestellten anhal- tenden konfliktbelasteten Kommunikation zwischen den Parteien und dem Loyali- tätskonflikt von C._____ ist auch nicht denkbar, dass eine weitere alternierende Obhut im Kindeswohl liegen würde. Es verbleibt damit nur die Zuteilung der Obhut an einen der beiden Elternteile, wobei anzumerken ist, dass grundsätzlich beide Parteien in der Lage sind, C._____ zu betreuen. Es stellt sich deswegen die Frage, die Obhutsberechtigung welcher Partei dem Kindeswohl zuträglicher ist.
- 22 -
E. 2.3.3.2 Grundsätzlich sind Kinder nach Art. 298 Abs. 1 ZPO persönlich anzuhören, insofern nicht deren Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Vor Er- reichen des sechsten Altersjahres ist jedoch normalerweise von einer Kindesanhö- rung abzusehen, da es an der Fähigkeit des Kindes, sich verbal ausreichend aus- drücken zu können, fehlen dürfte (BGE 131 III 553 E. 1.2.2; HAUSHEER/GEI- SER/AEBI-MÜLLER, Rz. 642). C._____ wurde kürzlich fünf Jahre alt, weswegen auf eine Kindesanhörung aufgrund ihres Alters verzichtet wird.
E. 2.3.3.3 Zunächst sind die Erziehungsfähigkeiten der Eltern zu thematisieren. Das Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten kommen zum nachvollziehbaren Schluss, dass beide Parteien Einschränkungen ihrer Erziehungsfähigkeiten zu ge- wärtigen hätten, weil insbesondere die Toleranz des einen Elternteils für Bindungen zwischen der Tochter und dem jeweils anderen Elternteil als tiefgreifend einge- schränkt zu beurteilen sei. Der Beklagte habe zudem Defizite in Bezug auf die Fein- fühligkeit und Bedürfnisse von C._____. Diese Einschätzung deckt sich auch mit den im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen. Es kann nicht darüber hinweg gesehen werden, dass der Beklagte für C._____ ein verlässlicher Vater ist, der seine Betreuungspflichten wahrnimmt. Allerdings zeigt er sich kaum einsichtig, dass alleine die Beziehung zu ihm zur Befriedigung der Bedürfnisse von C._____ nicht ausreicht. So gab der Beklagte anlässlich der Befragung zu Protokoll, das von ihm gegenwärtig bei seinem Vater bewohnte Zimmer biete ausreichend Platz für die Betreuung seiner einjährigen Tochter H._____ sowie von C._____ (Prot. S. 197). Ebenso problematisch diesbezüglich ist die ins Ergänzungsgutach- ten eingegangene Einschätzung des Beklagten, eine 3-Zimmer-Wohnung biete ausreichend Platz für zwei erwachsene Personen und vier Kinder (act. 180 S. 21). Auch wenn der Beklagte grundsätzlich bereit und fähig wäre, C._____ zu betreuen, ist dem Gutachten zu folgen und es sind seine Erziehungsfähigkeiten als schlechter zu beurteilen als jene der Klägerin.
E. 2.3.3.4 Von grosser Bedeutung ist darüber hinaus die Stabilität der Lebensverhält- nisse von C._____. Wie die Prozessgeschichte zeigt, musste sie in ihrem bisheri- gen Leben bereits zahlreiche Betreuungswechsel mitmachen und sich insbeson- dere in der Obhut des Beklagten oftmals auch an neue Wohnorte und weitere Be-
- 23 - zugspersonen und/oder andere Kinder gewöhnen. Die Gutachten stellen diesbe- züglich fest, dass diese Instabilität in C._____s Leben bereits deutliche Spuren hin- terlassen hätten, was sich in einem auffälligen Bindungsverhalten niederschlage und durch die häufigen Bezugspersonenwechsel erklärt werden könne (act. 90 S. 55). Vor diesem Hintergrund muss eine zukünftige Obhutsregelung der Stabilität der Verhältnisse für C._____ im Sinne des Kindeswohls oberste Bedeutung zumes- sen. Dabei ist nach dem zuvor Ausgeführten dem Alter und den Lebensumständen von C._____ Rechnung zu tragen. Diese ist mit fünf Jahren noch ein Kleinkind, bei welchem noch die Beziehungen zu ihren engsten Bezugspersonen im Fokus ste- hen, allerdings besucht sie regelmässig eine Kita, wodurch sie sich bereits ausser- familiäre Beziehungen aufgebaut hat, und geht nun seit Sommer 2024 in den Kin- dergarten, womit sich ausserfamiliäre Beziehungen festigen und neue dazugekom- men sind.
E. 2.3.3.5 Hinsichtlich der Stabilität der Klägerin ist zu sagen, dass bei ihr grundsätz- lich stabile Verhältnisse bestehen. So wohnt sie seit Mai 2021 in K._____ an der- selben Örtlichkeit, mit welcher C._____ vertraut ist. Diesbezüglich muss auch Be- rücksichtigung finden, dass C._____ im Sommer 2024 in K._____ eingeschult wurde bzw. den örtlichen Kindergarten sowie den Hort besucht, sie sich mit ande- ren Worten auch in einem ausserfamiliären sozialen Umfeld befindet, in dem sie auch Beziehungen zu nicht-elterlichen Bezugspersonen aufgebaut hat (act. 211/3; vgl. Prot. S. 190.). Der Klägerin wird auch gutachterlich grundsätzlich eine ausrei- chende Stabilität attestiert (act. 90 S. 57 ff.). Zwar gebe es Bedenken bezüglich der ereigneten Ausfälle, diese seien allerdings nicht mehr aktuell (act. 90 S. 59). Dieser Einschätzung kann vorliegend zugestimmt werden. Zwar darf nicht unterschätzt werden, dass die Klägerin in der Vergangenheit ihre Betreuungspflichten zwei Mal unerwarteterweise nicht wahrnehmen konnte (wobei der letzte Vorfall mittlerweile mehr als zwei Jahre zurückliegt), allerdings erscheint ihr Umgang mit den psychi- schen Problemen, die zu diesen Ausfällen führten, mittlerweile ausgereift. So nimmt sie seit Längerem die Unterstützung durch ihren Psychotherapeuten, Dr. D._____, in Anspruch und besucht diesen auch in erhöhter Kadenz, wenn zusätzliche Stress- situationen auftreten (Prot. S. 193). Auch Dr. D._____ bestätigt im Übrigen die psy- chische Stabilität der Klägerin (act. 90 S. 57). Anders als vom Beklagten vorge-
- 24 - bracht, bildet auch die Tatsache, dass die Klägerin längerfristig arbeitsunfähig ist und ein entsprechendes Zeugnis eingeholt hat, keinen Hinweis auf eine allfällige Instabilität. Im Gegenteil sind die beruflichen Pläne der Klägerin mit der Durchfüh- rung eines Validierungsverfahrens, wie noch bei den Erwägungen zum Einkommen der Klägerin zu zeigen sein wird, nachvollziehbar und werden auch vom zuständi- gen Sozialamt so akzeptiert (act. 154/3). Im Übrigen ist es als Zeichen der Stabilität zu werten, wenn die Klägerin sobald sie eine (drohende) Überforderung bei sich wahrnimmt, entsprechende Schritte einleitet, bei denen primär die Betreuung von C._____ sichergestellt wird (vgl. Prot. S. 192). Hinzu kommt, dass die berufliche Perspektive der Klägerin für das Gericht nachvollziehbar erscheint und auch im Hinblick auf die Betreuung von C._____ durchdacht und dauerhaft wirkt, so etwa, dass die Klägerin nach Abschluss des Validierungsverfahrens eine Stelle suchen möchte, die ihr ein 50%-Pensum ermöglicht und von Nachtschichten absieht (Prot. S. 192).
E. 2.3.3.6 Hingegen erweisen sich die dargelegten und dokumentierten Lebensum- stände beim Beklagten als nicht stabil. Dies zeigt bereits ein Blick in die Historie des vorliegenden Verfahrens, in welcher der Beklagte mehrfach seinen Wohnsitz zu einer neuen Partnerin verlegt hat, um in der Folge wieder bei seinem Vater un- terzukommen. Dabei ist anzumerken, dass mehrere, wechselnde Partnerschaften nicht per se problematisch sind, aber für C._____ hat sich im Leben des Beklagten, auch wenn er sich als verlässlicher Vater in der Betreuung erwiesen hat, nie die von ihr benötigte Stabilität ergeben können. Vielmehr haben die Wohnortwechsel des Vaters zu wiederholten Beziehungsabbrüchen von C._____ zu den sie (mit)be- treuenden Lebenspartnerinnen des Beklagten und Stief- und Halbgeschwistern ge- führt. Diesbezüglich erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte den daraus ver- ursachten negativen Einfluss auf C._____ nicht anzuerkennen bereit ist. Die be- schriebene Instabilität der Lebensverhältnisse des Beklagten beschränken sich in- des nicht nur auf die Vergangenheit, sondern es ist auch prognostisch keine dies- bezügliche Veränderung abzusehen. Im Gegenteil ist nach den eigenen Aussagen des Beklagten gegenwärtig höchst unklar, wo, wie und mit wem er in Zukunft woh- nen wird. Er selbst beschreibt den Verbleib bei seinem Vater als Übergangslösung und bekräftigt, wieder im Zürcher Oberland oder in der Nähe von K._____ wohnhaft
- 25 - werden zu wollen (Prot. S. 197), allerdings beschränken sich diese Vorhaben auf reine Absichtserklärungen. Nicht nur verbleibt eine allfällige Wohnungssuche vage und vollständig unbelegt (Prot. S. 197), sondern erscheint sie auch wenig glaub- haft. Der Beklagte hat offenkundig immense Schulden und derzeit kein gesichertes regelmässiges Einkommen, was es ihm erheblich erschweren dürfte, überhaupt eine Wohnung, geschweige denn eine Wohnung nach seinen Vorstellungen, die Platz für die Betreuung mehrerer Kinder bieten sollte, zu finden (Prot. S. 197 f.). Irritierend ist zudem, dass sich die Absichten des Beklagten mitunter schnell ändern können, gab er doch gegenüber den Gutachterinnen ausdrücklich an, nicht wieder in die Nähe der Klägerin ziehen zu wollen, beabsichtigt nun scheinbar jedoch genau dies doch zu tun (act. 90 S. 60; Prot. S. 197). Damit ist jedenfalls auch für die Zu- kunft nicht mit wesentlich stabileren Wohnverhältnissen auf Seiten des Beklagten zu rechnen. Hinzu kommt, dass auch seine berufliche Situation und damit verbun- den die Finanzierung einer allfälligen Wohnung höchst ungewiss ist. Der Beklagte gibt zwar an, sich selbständig gemacht zu haben und Aufträge zu erhalten, aller- dings kann oder will er keinerlei Geschäftsabschlüsse ins Recht legen und aus sei- nen privaten finanziellen Unterlagen ist kaum, ein Einkommen geschweige den ein regelmässiges ersichtlich. Weitere Erwägungen zum Einkommen des Beklagten und dessen finanziellen Verhältnissen finden sich überdies nachfolgend in der Un- terhaltsberechnung. Die einzig ersichtliche Konstante im Leben des Beklagten ist sein Vater, zu welchem er immer wieder zurückkehren kann und der ihn sowohl finanziell als auch immateriell bei der Kinderversorgung und -betreuung unterstützt (Prot. S. 199 und 208). Allerdings lassen es dessen Wohnverhältnisse – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht zu, dass der Beklagte in dessen Wohnung mittel- oder längerfristig C._____ und gegebenenfalls deren Halbgeschwister betreut, auch wenn er sich entscheiden sollte, dauerhaft bei seinem Vater wohnen zu blei- ben, lebt der Vater doch in einer 3.5-Zimmer-Wohnung und der Beklagte in seinem ehemaligen Kinderzimmer (Prot. S. 197).
E. 2.3.3.7 C._____ lebt nun bereits seit bald anderthalb Jahren bei der Klägerin in stabilen Verhältnissen und wurde an deren Wohnort auch eingeschult. Da wie dar- gelegt C._____ dringend nachhaltig stabile Verhältnisse braucht, ist die alleinige Obhut über C._____ der Klägerin zuzuteilen respektive bei ihr zu belassen. Dies
- 26 - lässt sich auch mit den gutachterlich attestierten besseren Erziehungsfähigkeiten der Klägerin rechtfertigen. Selbst wenn jedoch die Erziehungsfähigkeiten beider Parteien als gleich gut beurteilt worden wären, hätte aufgrund der Bedeutung von stabilen Lebensverhältnissen die Zuteilung der Obhut über C._____ an die Klägerin zu erfolgen.
E. 2.4 (Begleitetes) Besuchsrecht für den Beklagten
E. 2.4.1 Rechtliches Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser Anspruch ist zwar als sogenanntes Pflichtrecht aus- gestaltet, dient aber – gleich wie die Zuteilung der elterlichen Obhut – in erster Linie dem Interesse der Kinder. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persön- lichen Verkehrs ist deshalb stets das Kindeswohl, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. BGer 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011). Auch der konkrete Umfang des Betreuungsrechts muss einzelfallspezifisch und mit Blick auf das Kindeswohl festgelegt werden, wobei mannigfaltige Faktoren zu berücksichtigen sind (SCHWENZER/COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Bas- ler Kommentar ZGB I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 273 N 10 ff.). Das Gericht kann an- ordnen, dass das Besuchsrecht nur begleitet ausgeübt werden darf, also die An- wesenheit von Drittpersonen bei den Besuchskontakten vorauszusetzen ist. Kön- nen sich die Eltern über eine solche Begleitung nicht einigen, hat diese in Verbin- dung mit einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB zu erfolgen und stellt damit eine Kindesschutzmassnahme dar. Eine solche ist lediglich zulässig, wenn das Wohl des Kindes durch die unbegleitete Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs als gefährdet erscheint und mildere Mittel nicht ersichtlich sind. Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit und ist deswegen zu befristen (s. zum Ganzen BGE 122 III 404 E. 3; BSK ZGB- SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 25 ff.). Insbesondere bei einem Verdacht auf Ge- walt erscheint ein begleitetes Besuchsrecht als angezeigt (BSK ZGB-SCHWEN- ZER/COTTIER, Art. 273 N 26).
- 27 -
E. 2.4.2 Parteistandpunkte
E. 2.4.2.1 Zusammengefasst bringt die Klägerin zum Besuchsrecht des Beklagten Folgendes vor (act. 210 S. 6 ff.; Prot. S. 171 f.): Gegenwärtig wolle C._____ den Beklagten nicht sehen und weigere sich regelmässig, zu den begleiteten Besuchen zu kommen, wozu die Klägerin sie aber stets motiviere. Was an den von der Toch- ter geäusserten Gewaltvorwürfen dran sei, könne nicht abschliessend festgestellt werden und lasse sich auch den Gutachten nicht entnehmen. Ein unbegleitetes Besuchsrecht komme ab August 2027 in Frage, da dann auch aus dem Verfahren in Bezug auf G._____ Erkenntnisse zu erwarten seien und C._____ sich altersbe- dingt besser äussern könne. Ein solches müsse zudem kindswohlgerecht aufge- baut werden und eine Ferienregelung sei erst einzuführen, wenn C._____ seit ei- nem Jahr den Beklagten bei sich zuhause besuche und bei ihm übernachte.
E. 2.4.2.2 Der Beklagte erklärt seinerseits zusammengefasst, was folgt (act. 138 Rz. 22 ff.; act. 212 Rz. 51 ff.; Prot. S. 173): Sollte wider Erwarten der Klägerin die alleinige Obhut und dem Beklagten lediglich ein Besuchsrecht zukommen, sei die- ses sogleich unbegleitet anzuordnen, denn es liege kein Grund für begleitete Be- suche vor. Im Gegenteil ergebe sich aus den Akten sowie dem oberinstanzlichen Entscheid, dass sich C._____ mit dem Beklagten wohl fühle und allfällige Ableh- nungen seitens der Tochter der Manipulationen der Klägerin geschuldet seien. Je- denfalls komme keine zwei Jahre andauernde Begleitung in Frage, denn bereits die Gutachten sähen lediglich sechs Monate an Begleitung vor, die überdies zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits abgelaufen seien. Im Maximum seien noch zwei begleitete Besuche anzuordnen, in der Folge Übernachtungen beim Beklag- ten zu ermöglichen sowie eine Ferien- und Feiertagsregelung festzusetzen.
E. 2.4.3 Würdigung
E. 2.4.3.1 Es ist festzuhalten, dass C._____ die Gewaltvorwürfe gegenüber dem Be- klagten mehrfach geäussert hat und dies auch unaufgefordert sowie gegenüber verschiedenen Person (act. 146; act. 180 S. 11 und 13). Sodann ergibt sich aus den Akten, dass C._____ zeitgleich auf verschiedene Fachpersonen belasteter wirkte. Weiter äusserte sie gegenüber der Beiständin L._____ den klaren Willen,
- 28 - den Beklagten nicht alleine zu sehen bzw. zu besuchen, sondern dass die Klägerin oder eine andere erwachsene Person dabei sein sollte (act. 146).
E. 2.4.3.2 Auch wenn sich die konkreten Gewaltvorwürfe nicht erstellen lassen und es ebenso denkbar erscheint, dass die Äusserungen und das Unbehagen C._____s ihrem Loyalitätskonflikt entstammen, sind diese doch ernst zu nehmen. Offenbar behagen ihr unbegleitete Treffen mit dem Beklagten nicht und sie fürchtet sich geradezu davor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss der Standortbe- stimmung ihres Kindergartens C._____ gut in der Lage sei, ihre Bedürfnisse zu erkennen und verbal kundzutun (act. 152/3). Weiter fällt ins Gewicht, dass Gewalt- vorwürfe gegenüber dem Beklagten nicht ganz neu sind, denn gegenüber der Klä- gerin waren diese bereits im abgeschlossenen Eheschutzverfahren ein Thema (vgl. act. 21) und es läuft gegenwärtig ein Kindesschutzverfahren betreffend G._____ wobei ebenfalls Gewaltvorwürfe eine Rolle spielen (vgl. act. 203/47). Vor diesem Hintergrund würde die Anordnung sofortiger unbegleiteter Besuche beim Beklagten gegen den ausdrücklichen Willen von C._____ dem Kindeswohl nicht entsprechen, weswegen vorerst begleitete Besuche anzuordnen sind.
E. 2.4.3.3 C._____ wird seit März 2024 alleine durch die Klägerin betreut und dem Beklagten waren nur wenige (begleitete) Kontakte möglich. Es ist jedoch aktenkun- dig, dass anlässlich der begleiteten Besuche ein vertrauensvoller und liebevoller Umgang zwischen dem Beklagten und C._____s bestand. Da abgesehen von den Äusserungen C._____s kein Grund für begleitete Kontakte ersichtlich ist, sind diese baldmöglichst unbegleitet durchzuführen, mithin sobald sich C._____ dafür bereit zeigt. Dabei sind jedoch zumindest anfänglich aufgrund der bisherigen Erfahrungen begleitete Übergaben dringend angezeigt. Der Aufbau unbegleiteter Besuche hat speditiv zu erfolgen und es ist zeitnah an wenigstens versuchsweise unbegleitete Kontakte zu denken, um zu sehen, wie C._____ auf diese reagiert. Für diese Um- stellung respektive diesen Aufbau allerdings eine verbindliche Befristung festzuset- zen, erscheint nicht angezeigt, da die Befindlichkeit und die Bereitschaft von C._____ für unbegleitete Kontakte mit dem Beklagten für das Gericht nicht voraus- gesehen werden kann und es nicht im Kindeswohl liegt, ihr unbegleitete Kontakte
- 29 - aufzudrängen, gegen die sie sich zur Wehr setzt oder die sie verängstigen. Damit folgt das Gericht auch den gutachterlichen Empfehlungen (vgl. act. 180 S. 22).
E. 2.4.3.4 Ebenso verhält es sich mit dem Ausbau der unbegleiteten Kontakte. Es muss das Ziel sein, dass sowohl Übernachtungen beim Beklagten als in der Folge auch länger andauernde Kontakte über Ferien und Feiertage möglich sind. Spätes- tens ab dem Schuleintritt von C._____ – voraussichtlich im Sommer 2026 – sollte die Möglichkeit für Übernachtungen beim Beklagten bestehen. Dieser Ausbau der unbegleiteten Besuche ist aber – insbesondere in Würdigung des Ergänzungsgut- achtens (act. 180 S. 21 ff.) – ebenso kindswohlgerecht und mit Rücksicht auf C._____ aufzugleisen. Hierzu reicht es nicht aus, dass C._____ sich dafür bereit zeigt, sondern es müssen überdies auch geeignete – also kindswohlgerechte – Um- stände beim Beklagten vorliegen, wobei insbesondere an dessen Wohnsituation zu denken ist. Längere Aufenthalte von C._____ beim Beklagten erfordern, dass sie insbesondere über ausreichende Rückzugsmöglichkeiten verfügt, dies gerade auf- grund ihrer gutachterlich festgestellten Belastungssituation (act. 206 S. 2). Sobald Übernachtungen für ein halbes Jahr regelmässig erfolgt sind, soll auch die Mög- lichkeit bestehen, dass C._____ Teile der Feiertage sowie ihrer Ferien beim Be- klagten verbringt.
E. 2.4.3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beklagten einstweilen nur ein begleitetes Besuchsrecht zugesprochen werden kann. Um C._____ nicht (wei- ter) vom Beklagten zu entfremden – sollte dieses alle zwei Wochen für mindestens vier Stunden stattfinden, wobei die konkrete Ausgestaltung der Beiständin überlas- sen wird, damit genügend Rücksicht auf die Bedürfnisse der Parteien und auf die Kapazitäten der Einrichtungen, welche entsprechende Betreuungssettings anbie- ten, genommen werden kann. Dieses begleitete Besuchsrecht ist aber schnellst- möglich – nach Massgabe des Kindeswohls – in ein unbegleitetes umzuwandeln. Unter der Voraussetzung, dass der Beklagte bis dahin über eine angemessene Wohnsituation verfügt, sollen unter Berücksichtigung des Kindeswohls schnellst- möglich auch längere Besuche beim Beklagten sowie Übernachtungen möglich sein. Sobald ein halbes Jahr lang Übernachtungen beim Beklagten stattgefunden haben, d.h. jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag, ist dessen
- 30 - Kontaktrecht auf Feiertage und Ferien zu erweitern, wobei dem Beklagten schliess- lich mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr mit C._____ zustehen sollten. Die Aufgabe, die begleiteten Besuche in unbegleitete zu überführen und anschliessend auszuweiten, ist der bereits eingesetzten Besuchsrechtsbeiständin zu übertragen (siehe nachfolgende Ziffer III.2.5).
E. 2.5 Beistandschaften für C._____
E. 2.5.1 Das Gericht hat die geeigneten Kindesschutzmassnahmen zu treffen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (Art. 307 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 304 Abs. 2 ZPO). Insbesondere bei jungen Kindern ist es bedeutsam, dass die Eltern zumin- dest über essentielle Entscheidungen kommunizieren können und dass ein regel- mässiger Kontakt zu beiden Elternteilen besteht, um einer möglichen Entfremdung und einem langfristigen Kontaktabbruch vorzubeugen. Dies bedingt jedoch eine konstante und zuverlässige Umsetzung des Besuchsrechts.
E. 2.5.2 Gegenwärtig bestehen für C._____ sowohl eine Besuchsrechtsbeistand- schaft als auch eine Erziehungsbeistandschaft. Die Besuchsrechtsbeiständin sowie der Erziehungsbeistand wurden von der KESB Winterthur-Andelfingen mit Ent- scheid vom 6. Februar 2024 (act. 99) bestellt. Die Besuchsrechtsbeiständin wurde mit folgenden Aufgaben betraut (act. 99; act. 181): "– Die Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstützen und diese zu überwachen, wenn nötig zwischen den Beteiligten zu vermitteln und bei Bedarf die Modalitäten anzupassen;
– Organisation und Festlegung der Modalitäten der begleiteten Besuchsrechts gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom
16. September 2024 bei einer geeigneten Institution;
– Antragstellung für die Finanzierung der begleiteten Besuche in einer geeigne- ten Institution;
– Antragstellung an das Gericht, falls Anpassungen notwendig werden oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten." Der Erziehungsbeistand wurde mit nachfolgenden Aufgaben betraut (act. 99): "– Die Eltern in der Betreuung und Erziehung von C._____ zu unterstützen und zu beraten;
- 31 -
– Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat;
– Unterstützung der Mutter bei der Organisation einer ausreichenden familiener- gänzenden Betreuung wie z.B. Mittagstisch, Hort oder Krippe, Überwachung dieser Betreuung und Antragstellung für deren Finanzierung;
– Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbe- lange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern;
– die Eltern über den Eingang (ohne Meldung Inhaltsangaben) allfälliger Meldun- gen von der Krippe resp. Dr. med. D._____ zu informieren;
– Antragstellung an das Gericht, falls Anpassungen notwendig werden oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten."
E. 2.5.3 Die Klägerin beantragt im Hinblick auf diese Beistandschaften, dass diese zu belassen seien und dass die Aufgaben der Besuchsrechtsbeiständin in Zusammen- hang mit der Aufgleisung unbegleiteter Kontakte zwischen dem Beklagten und C._____ anzupassen seien (act. 210 S. 8). Der Beklagte fordert dagegen, dass die von der KESB Winterthur-Andelfingen eingesetzten Beistandspersonen zu entlas- sen und durch zwei Beistandspersonen, die von der KESB Bezirk Hinwil einzuset- zen seien, zu ersetzen seien. Diese seien sodann mit angepassten Aufgaben zu betrauen (act. 212 S. 3).
E. 2.5.4 Da vorliegend die Obhut über C._____ bei der Klägerin verbleibt und damit auch deren zivilrechtlicher Wohnsitz in K._____ verbleiben wird, ist die KESB Win- terthur-Andelfingen weiterhin zuständig für die Führung der Beistandschaften. Diese Beistandschaften sind überdies – wie auch von beiden Parteien beantragt – beizubehalten, denn sie erweisen sich nach wie vor als notwendig. Die Eltern haben sich als kaum absprachefähig erwiesen und bei Anordnung eines begleiteten Be- suchsrechts ist eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB in der Regel zwin- gend notwendig. Auch erscheint es weiterhin als sinnvolle Massnahme, die Koope- rationsfähigkeit der Parteien zu fördern und diese in Bezug auf C._____s Erziehung zu unterstützen. Die Besuchsrechts- und die Erziehungsbeistandschaft sind dem- nach zu belassen. Nicht notwendig ist jedoch, dem Erziehungsbeistand die Auf- gabe zu übertragen, im Haushalt der Klägerin eine sozialpädagogische Familien- begleitung zu installieren. Es geht weder aus dem diesbezüglichen Antrag des Be- klagten hervor (vgl. act. 212 S. 3), weshalb eine solche notwendig sein sollte, noch wird die Errichtung einer solchen von den Gutachterinnen empfohlen. Ziel einer
- 32 - sozialpädagogischen Familienbegleitung ist es, mit dem betroffenen Elternteil in dessen Haushalt konkrete Erziehungs- und/oder Betreuungsproblematiken zu be- arbeiten. Es ist jedoch weder gutachterlich erstellt, noch ersichtlich, dass solche Thematiken bei der Klägerin vorliegen würden. Jedoch ist aufgrund der Anpassung der Weisung an die Klägerin der diesbezügliche Auftrag an den Erziehungsbei- stand abzuändern (siehe nachfolgende Ziffer III.2.6).
E. 2.5.5 Auch die Aufgaben der Besuchsrechtsbeiständin sind anzupassen. Da sich der Aufbau eines unbegleiteten Besuchsrechts sowie der Ausbau der Besuchskon- takte inkl. Übernachtungen nach dem Kindeswohl und demzufolge nach dem Be- finden von C._____ zu richten haben, müssen sie nach den konkreten Umständen ausgestaltet werden. Damit ist die Besuchsrechtsbeiständin zu betrauen und es sind ihre Aufgaben entsprechend anzupassen.
E. 2.6 Weisungen an die Klägerin
E. 2.6.1 Der Beklagte beantragt, dass sich die Klägerin weiterhin einer Psychothera- pie zu unterziehen habe, wobei mindestens einmal im Monat eine Sitzung stattzu- finden habe. Dr. med. D._____, der Psychotherapeut der Klägerin, sei überdies an- zuweisen, den Erziehungsbeistand zu informieren, sollte sich der Gesundheitszu- stand der Klägerin verschlechtern oder sollte sie einen Therapietermin verpassen (act. 212 S. 4). Die Klägerin bringt dazu vor, dass derartige Weisungen nicht mehr notwendig seien, sich einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung aber nicht entgegenstellen zu wollen (act. 210 S. 8 f.).
E. 2.6.2 Insgesamt spricht nichts gegen die Weisung an die Klägerin, weiterhin we- nigstens einmal monatlich eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Erstens gibt sie selbst dazu an, dass sie dies ohnehin bereits tue und bei Bedarf auch die Therapiefrequenz erhöhe (Prot. S. 193), und zweitens geht das Gutachten davon aus, dass unter anderem wegen der regelmässigen psychothe- rapeutischen Unterstützung nicht mit zukünftigen Betreuungsausfällen zu rechnen sei (act. 90 S. 64 f.). Zudem empfiehlt es ausdrücklich die Beibehaltung dieser am- bulanten Behandlung (act. 90 S. 67). Die entsprechende Weisung an die Klägerin ist somit zu bestätigen.
- 33 -
E. 2.6.3 Art. 307 Abs. 2 ZGB bietet dem Gericht dagegen nur Hand zur Weisung an die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind. Dr. med. D._____ kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes damit nicht direkter Adressat einer derartigen Kindesschutz- massnahme sein. Die Kenntnis des Erziehungsbeistandes von einer allfälligen Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin ist aber vor dem histori- schen Hintergrund des vorliegenden Verfahrens durchaus sinnvoll und liegt im Kin- deswohl. Eine solche Weisung ist nach dem Gesagten aber ebenso an die Klägerin zu richten, weswegen sie anzuweisen ist, den Erziehungsbeistand selbst über sol- che Umstände zu informieren oder Dr. med. D._____ eine derartigen Mitteilung zu erlauben und ihn entsprechend anzuweisen.
E. 2.7 Kinderunterhalt
E. 2.7.1 Rechtliches
E. 2.7.1.1 Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags eines jeden Elternteils richtet sich nach Art. 276 und 285 ZGB: Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzu- kommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutz- massnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der eigenen Obhut steht, durch Geldzahlung geleistet. Der in Geld zu leistende Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebens- stellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähigkeit voraus, wobei diese grundsätz- lich in dem Umfang gegeben ist, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil ist stets sein eigenes Existenzmini- mum zu belassen (vgl. zum Ganzen HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Rz. 647 ff.).
E. 2.7.1.2 Beim Kindesunterhalt ist zwischen dem Barunterhalt und dem Betreuungs- unterhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt deckt alle direkten Kosten des Kindes, wie beispielsweise Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Krankenkassenprämien, Fremdbetreuung, Schulauslagen etc. Der Betreuungsunterhalt deckt hingegen all- fällige indirekte Kosten, welche infolge der persönlichen Betreuung durch einen El- ternteil entstehen. Somit ist ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet, wenn das Eigenversorgungsmanko eines Elternteils betreuungsbedingt ist. Rechnerisch
- 34 - ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshaltungskosten des betreuen- den Elternteils, welche grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenzminimum entsprechen, abzüglich des eigenen Einkommens der Hauptbetreuungsperson (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 554; BGE 144 III 502 E. 6.4 ff.).
E. 2.7.1.3 Gemäss dem Bundesgericht ist im Kindesunterhaltsrecht stets die zweistu- fig-konkrete Methode anzuwenden (BGE 147 III 265 E. 6.6 und E. 7.4). Demnach werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wo- bei hierfür in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant sind. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sogenannter gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln (BGE 147 III 265 E. 7).
E. 2.7.1.4 Ein allfälliger Volljährigenunterhalt kommt erst dann zum Zuge, wenn die familienrechtlichen Existenzminima aller minderjähriger Kinder gedeckt sind (BGE 147 III 265 E. 7.3). Sind die Kinder minderjährig, ergibt sich nach der Rechtspre- chung aus Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass diese finanziell grundsätzlich gleich zu be- handeln sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 m.H.).
E. 2.7.1.5 Für die Einkommensermittlung sind bei den unterhaltsverpflichteten Eltern- teilen sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen einzubeziehen. Soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtferti- gen, ist ausnahmsweise auch ein gewisser Vermögensverzehr zu berücksichtigen. Beim Kind sind insbesondere die Familienzulagen einzusetzen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Die Erfüllung der Unterhaltspflicht verlangt, dass alle finanziellen, intellek- tuellen und/oder körperlichen Ressourcen ausgeschöpft werden (BSK ZGB-FOUN- TOULAKIS, Art. 276 N 25).
E. 2.7.1.6 Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkos- ten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im
- 35 - Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge – relevant für das Kind sind namentlich die Krankenkassenprämien, die Schulkosten und besondere Gesundheitskosten – sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhält- nissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Soweit es die finanziel- len Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das soge- nannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches in diesem Fall Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steu- ern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am be- treibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Aus- übung des Besuchsrechts und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien im Bedarf berücksich- tigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2 m.H.).
E. 2.7.2 Vorbemerkungen Vorliegend handelt es sich um ein komplexes Unterhaltsgeflecht, denn beide Par- teien haben neben der ihrer Ehe entsprungenen Tochter noch weitere Kinder, für die sie – zumindest grundsätzlich – unterhaltspflichtig sind. So hat die Klägerin ei- nen Sohn aus erster Ehe, den sie im Sinne eines Besuchsrechts auch regelmässig bei sich betreut, welcher jedoch unter der Obhut seines Vaters steht, wodurch sie grundsätzlich ihm gegenüber eine Unterhaltspflicht hätte (Prot. S. 193 f.). Der Be- klagte seinerseits zeugte vor C._____ bereits zwei Kinder und wurde im … 2024 erneut Vater einer Tochter, wobei diese Kinder alle unter der Obhut der jeweiligen Mütter stehen. Da die Leistungsfähigkeit des Beklagten – wie nachfolgend aufge- zeigt – grundsätzlich nicht ausreicht, um über die betreibungsrechtlichen Existenz- minima der minderjährigen Kinder hinauszugehen, respektive Manko bestehen, rechtfertigt es sich, die Kinder beitragsmässig gleich zu behandeln, ohne dass de- ren konkreter Bedarf abgeklärt würde. Durch Erreichen der Volljährigkeit eines Kin-
- 36 - des ändert sich jeweils die Situation insofern, als dass Volljährigenunterhalt erst geschuldet ist, wenn die familienrechtlichen Existenzminima der noch minderjähri- gen Kinder sowie ein allfälliger Betreuungsunterhalt gedeckt werden können. Somit ist der auf das volljährig gewordene Kind entfallende Unterhaltsanteil gleichmässig auf die minderjährigen Kinder aufzuteilen, bis deren Bar- sowie Betreuungsunter- halt gedeckt werden kann. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Bildung von mehreren Unterhaltsphasen notwendig ist.
E. 2.7.3 Einkommen der Klägerin
E. 2.7.3.1 Die Klägerin erklärt zu ihrem Einkommen zusammengefasst Folgendes (act. 210 S. 10 mit Verweis auf act. 191 S. 32; Prot. S. 190 ff.): Seit dem 1. Mai 2024 verfüge sie über kein Einkommen mehr, da sie im Rahmen eines Validie- rungsverfahrens eine Ausbildung zur Fachfrau Betreuung absolviere. Damit soll in Zukunft ein höheres Einkommen ermöglicht werden. Sie werde von der Gemeinde K._____ dabei unterstützt. Ein Arbeitspensum neben des Validierungsverfahrens sei der Klägerin nicht möglich, denn dieses sei zeitintensiv, umso mehr für die Klä- gerin, da sie für schriftliche Leistungsnachweise aufgrund ihrer sprachlichen Fähig- keiten länger brauche. Deshalb sei sie momentan zu 100% krankgeschrieben wor- den. Nach Abschluss des Verfahrens suche sie eine Arbeitsstelle in einem Pensum von 50%.
E. 2.7.3.2 Der Beklagte erwidert zum Einkommen der Klägerin Folgendes (act. 138 Rz. 33 ff.; act. 212 Rz. 60 ff.): Das Validierungsverfahren laste die Klägerin bei Wei- tem nicht aus und sie müsse, um ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen, daneben zu mindestens 70% erwerbstätig sein, was einem hypothetisch anrechen- baren Einkommen von Fr. 3'060.– entspreche. Nach Abschluss des Validierungs- verfahrens sei der Klägerin ein Vollzeitpensum mit einem hypothetischen Einkom- men von Fr. 5'000.– anzurechnen. Auch sollte die alleinige Obhut über C._____ der Klägerin zugesprochen werden, wäre ihr ein 70%-Pensum anzurechnen, da C._____ an vier Tagen pro Woche die Kita besuche.
E. 2.7.3.3 Wie bereits aufgezeigt, ist der Klägerin die alleinige Obhut über C._____ zuzusprechen. Diese wird teilweise fremdbetreut und besucht bereits sei letztem
- 37 - Sommer den Kindergarten, womit der Klägerin grundsätzlich ein Pensum von 50% zugemutet werden könnte. Allerdings ist die Klägerin noch bis zum Ende des Jah- res 2025 krankgeschrieben und damit nachweislich arbeitsunfähig. Zudem erweist sich der von der Klägerin dargestellte Ausbildungsweg für das Gericht als nachvoll- ziehbar und – gerade in Hinblick auf die Zukunft – sinnvoll. Durch diese höhere Ausbildung dürfte sie es in Zukunft leichter haben, eine mit der Kinderbetreuung vereinbare Arbeitsstelle zu finden und zudem auch mehr verdienen. Es ist der Klä- gerin somit bis zum voraussichtlichen Abschluss des Validierungsverfahrens – also bis Ende Juli 2026 – kein Einkommen anzurechnen. Anzumerken ist, dass die ge- genwärtige Erwerbslosigkeit selbstverschuldet ist und nicht direkt mit der Betreu- ung der Tochter im Zusammenhang steht, weswegen ein allfälliger Betreuungsun- terhalt für diese Zeit nicht geschuldet ist. Wird der Klägerin dagegen anschliessend ein 50%-Pensum angerechnet und reichen ihre verfügbaren Mittel nicht zur De- ckung ihres eigenen Bedarfs aus, ist ein Manko im Betreuungsunterhalt festzuhal- ten.
E. 2.7.3.4 Nach Abschluss ihrer Ausbildung ist der Klägerin aufgrund des Alters von C._____ ein 50%-Pensum möglich und zumutbar. Nach dem Lohnrechner "Sala- rium" des Bundesamtes für Statistik (https://www.salarium.bfs.admin.ch/) kann im Raum Zürich als Fachfrau Betreuung je nachdem, ob im Gesundheitswesen oder in einem Heim, mit den Voraussetzungen der Klägerin ein monatlicher Brutto-Lohn von Fr. 5'300.– bis Fr. 5'600.– (inkl. eingerechnetem 13. Monatslohn) erzielt wer- den. Zieht man hiervon die zu erwartenden Sozialabgaben ab und berücksichtigt, dass die Klägerin als Fachfrau Betreuung mit Sonderzulagen (etwa für Einsätze während dem Wochenende) rechnen kann, ergibt dies einen erwartbaren Netto- Lohn von rund Fr. 5'000.– bei einem 100% Pensum, was bei einem 50%-Pensum Fr. 2'500.– ergibt. Ab dem Eintritt von C._____ in die Oberstufe, also ab dem tt.mm.2032, kann der Klägerin ein 80%-Pensum zugemutet werden, was einen netto Monatslohn von Fr. 4'000.– ergibt. Erreicht C._____ das 16. Altersjahr ist der Klägerin ein Vollzeitpensum zuzumuten und es ist ihr ein Einkommen von netto Fr. 5'000.– anzurechnen.
- 38 -
E. 2.7.4 Einkommen des Beklagten
E. 2.7.4.1 Zum Einkommen des Beklagten erklärt die Klägerin zusammengefasst Fol- gendes (act. 210 S. 9 mit Verweis auf act. 191 S. 30 ff.; Prot. S. 183): Die vom Be- klagten behauptete Selbständigkeit sei einerseits äusserst diffus, bringe sie doch kaum Einkünfte ein und liege andererseits immer noch kein Jahresabschluss vor, aus welchem das jährliche Einkommen ersichtlich wäre. Zudem verbleibe unklar, welches denn nun die Firma des Beklagten sei. Ohnehin sei aber auf die vom Ober- gericht errechneten hypothetischen Einkommen abzustellen und dem Beklagten anzurechnen. Er habe sich in einem 100% Pensum anstellen zu lassen, denn er sei Vater von vier minderjährigen Kindern, weswegen er sich nicht selbständig ma- chen dürfe, wenn die daraus erzielten Einkünfte nicht denjenigen einer unselbstän- digen Tätigkeit entsprächen. Aus den eingereichten Kontoauszügen seien lediglich Einnahmen in Höhe von wenigen Hundert Franken im Monat ersichtlich, was kei- nesfalls ausreiche. Der Beklagte habe sich deswegen die vom Obergericht errech- neten Fr. 4'150.– bis Ende August 2025 und ab September 2025 Fr. 5'200.– als Einkommen anrechnen zu lassen.
E. 2.7.4.2 Der Beklagte bringt zu seinem Einkommen zusammengefasst Nachfolgen- des vor (act. 212 Rz. 55 ff.; Prot. S. 173, S. 187, S. 198 ff.): Das vom Obergericht errechnete hypothetische Einkommen könne er grundsätzlich akzeptieren, aller- dings sei zu berücksichtigen, dass er nur zu 80% arbeiten könne, da er C._____ und auch seine jüngste Tochter H._____ am Freitag betreuen müsse. Ein Vollzeit- pensum sei ihm demnach nicht zumutbar. Aufgrund seiner Selbständigkeit ver- diene er momentan allerdings deutlich weniger als das errechnete Einkommen, auch wenn er plane, zukünftig bei besserer Auftragslage ca. Fr. 6'000.– monatlich erwirtschaften zu können. Es gebe lediglich ein Unternehmen, das er gegründet habe. Die zwei verschiedenen Namen resultierten aus einem Namenswechsel, den der Beklagte habe vornehmen müssen. Im Handelsregister sei allerdings lediglich ein Unternehmen eingetragen.
E. 2.7.4.3 Vorzumerken ist, dass die alleinige Obhut über C._____ der Klägerin zu- geteilt wird und der Beklagte dementsprechend keine Betreuungspflichten haben wird, welche es ihm nicht erlauben würden, einem Vollzeitpensum nachzukommen.
- 39 - Wenn er geltend macht, dass zwischen ihm und der Mutter seiner jüngsten Tochter H._____, M._____, eine Vereinbarung bestünde, die die alternierende Obhut sowie Unterhaltszahlungen für H._____ festlegt (act. 213/51), kann dies vorliegend nicht berücksichtigt werden. Denn eine solche Vereinbarung erfordert eine Genehmi- gung der Kindesschutzbehörde respektive eines Familiengerichts, welche nicht vorliegt (vgl. Prot. S. 201). Dies dürfte im Übrigen auch keine Formsache sein, da sich die genannte Vereinbarung nicht nur auf den Unterhalt bezieht und bei beiden Vertragsparteien noch weitere Kinder vorhanden sind, die die Kindesschutzbe- hörde oder ein Gericht zu berücksichtigen hat. Zudem ist die erwähnte Vereinba- rung undatiert und bestimmt die Unterhaltsbeiträge an H._____ lediglich "proviso- risch". Auf diese Vereinbarung kann dementsprechend nachfolgend weder in Be- zug auf die Obhut über H._____ noch auf die darin vereinbarten Unterhaltsbeiträge Rücksicht genommen werden. Es steht dem Beklagten aufgrund seiner vorbeste- henden Unterhaltspflichten gegenüber drei minderjährigen Kindern nicht frei, zu Ungunsten dieser seine Leistungsfähigkeit einzuschränken, soweit deren Existenz- minima nicht gedeckt sind. Dementsprechend hat der Beklagte unabhängig von allfälligen Betreuungspflichten gegenüber seiner jüngsten Tochter seine wirtschaft- lichen Möglichkeiten voll auszuschöpfen und mit anderen Worten in einem Vollzeit- pensum zu arbeiten.
E. 2.7.4.4 Es ist aktenkundig, dass der Beklagte momentan kaum über Einkünfte ver- fügt, seine Selbständigkeit mithin nicht annähernd so viel abwirft, wie er in einem Anstellungsverhältnis erwirtschaften könnte (act. 212 Rz. 57 f.; act. 213/52; act. 213/53; Prot. S. 207). Dies kann vorliegend aber keine Rolle spielen. Dem Be- klagten wäre es möglich, wieder in ein Arbeitsverhältnis als Angestellter zu treten und dabei monatlich einen Nettolohn von Fr. 5'200.– zu erwirtschaften, was er im Übrigen zumindest im Grundsatz auch anerkennt (act. 212 Rz. 56 f.). Der Beklagte bringt an selbiger Stelle allerdings vor, dass ihm aufgrund der Betreuung von C._____ H._____ lediglich ein Pensum von 80% angerechnet werden könne. Dies verfängt vorliegend nicht, denn wie aufgezeigt kommt die alleinige Obhut über C._____ der Klägerin zu und es besteht in Bezug auf H._____ keine gültige Obhuts- oder Betreuungsregelung. Der Beklagte ist deswegen angehalten, seine wirtschaft- liche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen und in einem Vollzeitpensum zu arbei-
- 40 - ten. Ihm ist demnach ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'200.– anzurechnen. Da der Beklagte nunmehr seit Längerem weiss, dass er ein entsprechendes Ein- kommen zu erwirtschaften hat (vgl. Ziff. 6 der Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. November 2023 sowie Ziff. 6 des Urteils betreffend vorsorgliche Massnahmen des Obergerichts vom 24. März 2025, act. 191), ist ihm nun keine neue Übergangsfrist mehr zu gewähren, sondern es ist dem Beklagten ab 1. September 2025 ein monatliches Einkommen von Fr. 5'200.– anzurechnen.
E. 2.7.5 Einkommen von C._____ Das Einkommen von C._____ besteht in der ihr zustehenden Kinderzulage und beträgt seit dem tt.mm.2025 Fr. 215.–. Ab ihrem 12. Altersjahr, d.h. ab … 2032 wird die Kinderzulage voraussichtlich Fr. 268.– betragen.
E. 2.7.6 Bedarf der Parteien und von C._____
E. 2.7.6.1 Der Bedarf der Parteien stellt sich wie folgt dar: C._____ Klägerin (bei der Klägerin) Beklagter
a) Grundbetrag 1'350 400 / 600 1'100
b) Wohnkosten 1'065 533 1'000
c) Krankenkasse (KVG) 278 41 392
d) VVG 0 30 --
e) Fahrten zum 0 / 247 0 355 Arbeitsplatz
f) Fremdbetreuungs- 0 168 0 kosten Total Bedarf: 2'693 / 2'940 1'172 / 1'372 2'847
a) Die Grundbeträge bemessen sich nach den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums" (BGE 147 III 265, E. 7.2). Er be- läuft sich für eine alleinerziehende Person auf Fr. 1'350.–. Dieser Betrag ist somit der Klägerin anzurechnen. Der Beklagte ist alleinstehend und lebt ge- genwärtig mit seinem Vater zusammen. Er bringt zwar vor, dass die aktuelle
- 41 - Wohnsituation lediglich vorübergehender Natur sei und er sich eine eigene Wohnung suche (vgl. Prot. S. 197 f.), vermag dies allerdings in keinster Weise zu belegen. Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beklagte sicher seit 2019, wenn nicht bereits länger, nie alleine gewohnt hat, sondern stets in einer Gemeinschaft entweder – wie gegenwärtig – mit seinem Vater oder mit einer Lebenspartnerin. Von der Anrechnung des Grundbetrags für eine alleinstehende Person ist daher abzusehen. Allerdings handelt es sich beim Vater des Beklagten nicht um einen Lebenspartner, weswegen es sich rechtfertigt, auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Ober- gerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsäm- ter vom 16. September 2009 abzustellen und dem Beklagten Fr. 1'100.– als Grundbetrag anzurechnen. Der Grundbetrag eines unter 10-jährigen Kindes beträgt Fr. 400.–. Dieser erhöht sich auf Fr. 600.– nach Erreichen des
E. 2.7.6.2 Der Beklagte macht weitergehende Bedarfspositionen geltend, nämlich die von ihm zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbeiträge für F._____ von Fr. 1'376.–, für G._____ von Fr. 600.– und für H._____ von Fr. 300.–, die Übernahme der Kran- kenkassenprämien von H._____ sowie die Berücksichtigung von auswärtiger Ver- pflegung (act. 138 Rz. 45 und 48; act. 212 Rz. 68 f.).
E. 2.7.6.3 Die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge können nicht im Bedarf des Be- klagten berücksichtigt werden, denn der jeweilige Unterhalt für seine Kinder hat sich aus der Differenz seines Einkommens und seines Bedarf zu ergeben und zwar gleichmässig verteilt auf alle Kinder. Es ist weder möglich, die mittlerweile überhöh- ten gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge für F._____ und G._____ welche je- weils zu einem Zeitpunkt festgelegt wurden, als noch keine Unterhaltspflicht gegen- über den jüngeren Kindern bestand (und die längst hätten herabgesetzt werden können, was dem seit Beginn des Verfahrenes anwaltlich vertretenen Beklagten hätte bekannt sein müssen), noch die durch eine eigenmächtige Vereinbarung fest- gelegte Unterhaltszahlung gegenüber H._____ in den Bedarf aufnehmen zu las- sen. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge von F._____ und G._____ gibt der Be- klagte übrigens ausdrücklich an, dass er diese nicht bezahlt (Prot. S. 200). Ebenso verhält es sich mit den Krankenkassenprämien, die für H._____ entrichtet werden. Erstens stellen diese Unterhaltsleistungen dar, weswegen grundsätzlich auf das
- 44 - gerade Ausgeführte verwiesen werden kann, und zweitens räumt der Beklagte sel- ber ein, dass nicht er, sondern sein Vater für diese aufkommt (Prot. S. 199).
E. 2.7.6.4 Auch auswärtige Verpflegung kann dem Beklagten nicht angerechnet wer- den, denn er hat in keinster Weise dargelegt, inwiefern er sich bei Verrichtung sei- ner beruflichen Tätigkeiten auswärts verpflegt und ihm dadurch Mehrkosten entste- hen. Dies wäre ihm allerdings durchaus möglich gewesen, gibt er doch selber an, zu 80% erwerbstätig sein zu wollen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes so- wie des jüngsten obergerichtlichen Entscheids, mit welchem dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen für ein 100%-Pensum angerechnet wird (act. 191), hätte er derartige Berufsauslagen geltend machen müssen. Bei seinem vormaligen Arbeitgeber war es zudem so, dass dieser die Kosten für die auswärtige Verpfle- gung übernommen hat (Prot. S. 35).
E. 2.7.6.5 Da sich mit den freien Mitteln des Beklagten der Unterhalt von C._____ nicht decken lässt, mithin ein Mankofall vorliegt, sind weitere Positionen, die über das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Parteien hinausreichen, vorerst nicht zu berücksichtigen.
E. 2.7.6.6 Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten ergibt sich aus der Ge- genüberstellung seines Einkommens und seines Bedarfs, woraus Fr. 2'353.– resul- tieren.
E. 2.7.7 Konkrete Unterhaltsberechnung
E. 2.7.7.1 An den Einkommens- und Bedarfspositionen des Beklagten wird sich vor- aussichtlich nichts ändern, allerdings wird sich mit dem Älterwerden seiner Kinder die Unterhaltsberechnung dennoch anpassen und es rechtfertigt sich, den von ihm zu leistenden Kindesunterhalt nach den folgenden Phasen zu gliedern:
E. 2.7.7.2 Phase I dauert von der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis zum tt.mm.2026 an. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten ist in dieser Phase auf die vier minderjährigen Kinder aufzuteilen, was für C._____ einen Un- terhaltsanspruch von Fr. 588.– ergibt. Daraus resultiert ein Manko im Barunterhalt von Fr. 369.–. Bei der Beklagten besteht in dieser Phase zwar ein Manko im vollen
- 45 - Umfang ihres Bedarfs von Fr. 2'693.–. Dieses ist jedoch nicht auf die Betreuung von C._____, sondern auf die Absolvierung ihrer Ausbildung zurückzuführen, wes- halb auch kein Manko im Betreuungsunterhalt vorzumerken ist.
E. 2.7.7.3 Am tt.mm.2026 beginnt die Phase II, welche bis zum tt.mm.2030 andauert. Die älteste Tochter des Beklagte, F._____, wird dann ihre Volljährigkeit erreicht haben, womit ihre Unterhaltsberechtigung nach dem Ausgeführten entfällt (vgl. Ziff. III.2.7.1.4). Es haben in dieser Phase nur noch G._____, C._____ und H._____ einen Anspruch auf Kindesunterhalt, da die finanziellen Mittel des Beklagten zur Ausrichtung von Volljährigenunterhalt nicht ausreichen. Die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit des Beklagten ist damit auf die drei minderjährigen Kinder aufzutei- len, was für C._____ einen Unterhaltsanspruch von Fr. 784.– ergibt. Daraus resul- tiert ein Manko im Barunterhalt von Fr. 173.–. Bis tt.mm.2026 ist nach wie vor kein Betreuungsunterhalt geschuldet (siehe Ziffer III.2.7.7.2). Ab 1. August 2026 ist der Klägerin ein Einkommen von Fr. 2'500.– anzurechnen, wobei sie nach wie vor nicht in der Lage ist ihren eigenen Bedarf vollumfänglich abzudecken. Es besteht ein Manko beim Betreuungsunterhalt von Fr. 440.–.
E. 2.7.7.4 Ab dem tt.mm.2030 beginnt Phase III und diese dauert sodann bis zum tt.mm.2032. Ab Beginn dieser Phase wird C._____ 10-jährig sein, womit sich ihr Grundbetrag auf Fr. 600.– erhöht. In dieser Phase ist die wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit des Beklagten immer noch auf drei minderjährige Kinder aufzuteilen, was für C._____ immer noch einen Unterhaltsanspruch von Fr. 784.– ergibt, allerdings erhöht sich ihr Manko im Barunterhalt auf Fr. 373.–. Das Manko beim Betreuungs- unterhalt beläuft sich immer noch auf Fr. 440.–.
E. 2.7.7.5 Ab dem tt.mm.2032 läuft Phase IV. Zu diesem Zeitpunkt wird auch G._____ die Volljährigkeit und C._____ ihr 12. Altersjahr erreicht haben. Aus diesem Grund erhöhen sich die Kinderzulagen von C._____. Der Klägerin ist in dieser Phase zu- dem eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80% zuzumuten. Sie kann somit ihren eigenen Bedarf decken. Es besteht kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr. Weil der Beklagte nunmehr nur noch für zwei Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, liegen ausreichende finanzielle Mittel vor, um die betreibungsrecht- lichen Existenzminima beider Töchter zu decken, womit kein eigentliches Manko
- 46 - mehr besteht. Anders als zuvor bei den offensichtlich fehlenden finanziellen Mitteln des Beklagten, sind nun die effektiven Barbedarfe von C._____ und von H._____ zu ermitteln und die darüber hinausgehenden Mittel anteilsmässig auf den Beklag- ten sowie die beiden Töchter zu verteilen, um auch Teile von deren familienrechtli- chen Existenzminima zu decken.
E. 2.7.7.6 Dementsprechend ist zunächst das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum von H._____, die dann acht Jahre alt sein wird, zu ermitteln. Dabei berück- sichtigt wird zunächst ein Grundbetrag von Fr. 400.–. Die Wohnkosten lassen sich errechnen, denn der Mietzins ist ausgewiesen (act. 61/14) und ergibt unter Berück- sichtigung ihrer Mutter sowie der beiden Geschwister von H._____ nach einer Ver- teilung nach grossen und kleinen Köpfen Wohnkosten von anteilsmässig Fr. 296.–. Ausgewiesen sind zudem monatliche Krankenkassenprämien von Fr. 106.–, sowie VVG-Prämien in Höhe von Fr. 70.– (act. 213/54), welche bei C._____ auch berück- sichtigt werden. Das ergibt eine betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 872.–. Davon in Abzug zu bringen sind die Kinderzulagen, die im Kanton Luzern für ein acht Jahre altes Kind Fr. 215.– betragen. Damit verbleiben Fr. 657.–.
E. 2.7.7.7 Der Barbedarf von C._____ beträgt nach dem Dargestellten in dieser Phase nach Abzug der Kinderzulagen Fr. 1'104.– Dem Beklagten verbleiben damit nach Deckung dieser Beträge Fr. 591.– an Leistungsfähigkeit, mit welchen die fa- milienrechtlichen Existenzminima von ihm sowie seiner beiden unterhaltsberech- tigten Töchter aufzufüllen ist. Nach Berücksichtigung geschätzter Beträge für die jeweiligen Steuern von Fr. 125.– für den Beklagten und je Fr. 50.– für die Töchter, Kommunikationskosten für den Beklagten von Fr. 120.– sowie für C._____ von Fr. 25.– und Beiträgen für Serafegebühren von Fr. 28.– und eine Hausrat- und Haft- pflichtversicherung im Betrag von Fr. 30.– für den Beklagten würde an sich ein Überschuss von ca. Fr. 163.– verbleiben, der nach grossen und kleinen Köpfen auf den Beklagten sowie die Töchter aufzuteilen wäre. Allerdings ist auch zu bedenken, dass H._____ dann erst acht Jahre alt sein wird und dementsprechend Betreuungs- kosten anfallen werden. Unabhängig davon, ob die Betreuung durch deren Mutter oder Dritte erfolgen wird, dürfte der Überschuss zulasten dieser Kosten (Betreu- ungsunterhalt oder Fremdbetreuung) untergehen. Ein Überschussanteil für
- 47 - C._____ fällt damit ebenso wenig in Betracht wie ein allfälliger Volljährigenunterhalt für G._____. Damit berechnet sich der Unterhaltsanspruch von C._____ für die Phase IV wie folgt: Fr. 1'104.– (Barbedarf), Fr. 50.– (Steuern), Fr. 20.– (Kommuni- kation), was gerundet Fr. 1'175.– ergibt.
E. 2.7.7.8 Die Unterhaltspflicht für C._____ dauert an, bis C._____ die Volljährigkeit erreicht und, wenn die verfügbaren Mittel ausreichen, das familienrechtliche Exis- tenzminimum von H._____ oder allfälliger weiterer Personen, gegenüber welchen der Beklagte zu diesem Zeitpunkt unterhaltspflichtig wäre, zu decken, auch darüber hinaus, bis C._____ eine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat. Ein et- waiger späterer Anspruch auf Überschussbeteiligung existiert ab Eintritt der Voll- jährigkeit ohnehin nicht mehr, weswegen auch ab tt.mm.2038 noch ein Unterhalts- betrag von Fr. 1'175.– geschuldet ist.
E. 2.7.7.9 Eine Zusprechung rückwirkender Unterhaltsbeiträge ist vorliegend nicht angezeigt, da solche im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen zweitinstanzlich festgesetzt wurden (vgl. act. 191). Diese gelten bis zur Rechtskraft des vorliegen- den Urteils weiter.
E. 2.7.7.10 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zu überweisen und zwar vor- gängig jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Zudem sind diese Unterhalts- beiträge antragsgemäss nach Art. 286 ZGB in Verbindung mit Art. 282 Abs. 1 lit. d ZPO zu indexieren.
E. 2.8 Ausserordentliche Kinderkosten
E. 2.8.1 Gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB kann das Gericht die Eltern bei nicht vorgese- henen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten. Es sind nur Bedürfnisse zu berücksichtigen, welche nicht durch die laufenden Unterhaltsbeiträge gedeckt werden können. Massgebend ist dabei stets die Leistungsfähigkeit und die Lebensstellung des um einen Beitrag angegangenen Elternteils; beide Elternteile haben die ausserordentlichen Bedürf- nisse des Kindes nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen (AESCHLIMANN, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 286
- 48 - N 21 und N 25). Einen Eingriff in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum, um ausserordentliche Kinderkosten zu decken, muss sich aber kein Elternteil gefallen lassen. Mitzuberücksichtigen sind insbesondere auch die Unterhaltsverpflichtun- gen gegenüber Dritten (BSK ZGB-FOUNTOULAKIS, Art. 286 N 15a).
E. 2.8.2 Vorliegend können die Parteien nicht zur hälftigen Tragung künftiger ausser- ordentlicher Kinderkosten verpflichtet werden, denn dies käme einem Eingriff in ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum gleich. Die diesbezüglichen Anträge sind damit abzuweisen.
E. 2.9 Erziehungsgutschriften
E. 2.9.1 Regelt das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Be- treuungsanteile geschiedener Eltern, so muss es gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften festlegen. Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht diesem Elternteil die ganze Erzie- hungsgutschrift an. Betreuen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Art. 52fbis Abs. 1 und Abs. 2 AHVV). Eine da- von abweichende Regelung durch das Gericht ist nicht zulässig, doch können die Erziehungsgutschriften auch dann hälftig aufgeteilt werden, wenn beide Elternteile tatsächlich je einen wesentlichen Teil der Betreuung übernehmen (Urteil des BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 9.). Zu beachten ist stets der Zweck der Erzie- hungsgutschriften, den Aufbau einer Altersvorsorge trotz der Kinderbetreuung zu ermöglichen (Urteil des BGer 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.4.). Das Gericht hat die Erziehungsgutschriften von Gesetzes wegen zuzusprechen und ist diesbezüglich nicht an Parteianträge gebunden.
E. 2.9.2 Da bereits zur Zeit vorsorglich und zukünftig definitiv die Klägerin die alleinige Obhut über C._____ innehaben wird, sind ihr die Erziehungsgutschriften vollum- fänglich anzurechnen. Der Beklagte hat in Vollzeit einer Erwerbstätigkeit nachzu- gehen, weswegen es ihm auch möglich sein wird, eine Altersvorsorge aufzubauen.
- 49 -
3. Nachehelicher Unterhalt
E. 3 Bereits vor Abschluss des Eheschutzverfahrens leiteten die Parteien mit Ein- gabe vom 19. Januar 2022 gestützt auf ein gemeinsames Begehren das Schei- dungsverfahren ein (act. 1; act. 3). Im Rahmen der am 11. April 2022 abgehaltenen Anhörung bestätigten beide Parteien den gemeinsamen Scheidungswillen und er- suchten um einstweilige Sistierung des Verfahrens, weil das Eheschutzverfahren nach wie vor pendent war. Die Sistierung wurde ihnen einstweilen bis am 31. Au- gust 2022 gewährt (act. 11). Mit Eingabe vom 20. April 2023 (act. 28) ersuchte der Beklagte wegen eines "Ausfalls" der Klägerin, aufgrund dessen er die gemeinsame Tochter nunmehr alleine betreue, um Erlass superprovisorischer Massnahmen in
- 7 - Bezug auf die Obhut über C._____. Diese wurden gutgeheissen und die Tochter wurde mit Verfügung vom 26. April 2023 (act. 32) superprovisorisch unter die allei- nige Obhut des Beklagten gestellt. Sodann wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2023 (act. 51) ein umfassendes kinder- und familienpsychologisches Gutachten in Auf- trag gegeben.
E. 3.1 Ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag ist geschuldet, wenn es dem anspre- chenden Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den gebührenden Unterhalt unter Ein- schluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Für den Entscheid, ob, in welcher Höhe und wie lange ein Unterhaltsbeitrag zu leisten ist, sind gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB die folgenden Kriterien massge- bend: Aufgabenteilung während der Ehe, Dauer der Ehe, Lebensstellung während der Ehe, Alter und Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen der Ehe- gatten, Umfang und Dauer der noch zu leistenden Kinderbetreuung, Berufsausbil- dung, Erwerbsaussichten sowie mutmasslicher Aufwand für die berufliche Einglie- derung und ausserdem die Anwartschaften (AHV, berufliche Vorsorge, andere pri- vate oder staatliche Vorsorge, inkl. Ergebnis der Teilung der Austrittsleistungen).
E. 3.2 Die Klägerin stellt sich in Bezug auf allfälligen nachehelichen Unterhalt auf den Standpunkt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte mangels Leistungsfähigkeit zur Leistung desselben nicht in der Lage sei (act. 138 S. 2; act. 210 S. 2). Der Beklagte beantragt demgegenüber, es sei festzuhalten, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden (act. 138 Rz. 54; act. 212 S. 4).
E. 3.3 Vorliegend rechtfertigt sich kein nachehelicher Unterhalt. Das eheliche Zu- sammenleben der Parteien dauerte nur ein knappes halbes Jahr an, was klarer- weise dafür spricht, die Ehe – ungeachtet der gemeinsamen Tochter – als nicht lebensprägend einzustufen. Dafür spricht auch, dass beide Parteien zuvor jeweils bereits eine weitere Ehe eingegangen sind und weitere Kinder haben. Weiter war der Lebensstandard der Parteien während der gelebten Ehe ausgesprochen tief und es ist nicht ersichtlich, dass sie auch während der kurzen Zeit der gelebten Ehe jemals eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten oder neben der Deckung des Existenzminimums der Familie weitere Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Es wird der Klägerin nach Abschluss ihres Validierungsverfahrens mit dem angestreb- ten Pensum von 50% zwar noch nicht möglich sein, ihren eigenen Bedarf zu de- cken, die Lücke wäre allerdings durch den Betreuungsunterhalt zu decken, für den vorliegend die Mittel des Beklagten nicht ausreichen. Ab dem Zeitpunkt, in dem der
- 50 - Klägerin ein Pensum von 80% zugemutet werden kann, wird es ihr möglich sein, ihren eigenen Bedarf zu decken und sie dürfte dann über den grösseren Über- schussanteil verfügen, weswegen ein nachehelicher Unterhalt ausser Betracht fällt. Es ist in Würdigung all dieser Umstände festzustellen, dass (gegenseitig) kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.
4. Berufliche Vorsorge
E. 4 Anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorglicher Anordnung der vorer- wähnten superprovisorisch angeordneten Massnahmen vom 11. September 2023 konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden (vgl. Prot. S. 75). Nachdem weitere Abklärungen in die Wege geleitet worden waren, fällte das Ge- richt am 21. November 2023 seinen Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen (act. 88). Dabei wurden die angeordneten superprovisorischen Massnahmen auf- gehoben, und die Tochter C._____ wurde wiederum – wie bereits im Eheschutzent- scheid – unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Gegen diesen Ent- scheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 30. November 2023 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (vgl. act. 96, S. 5). Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 (act. 96) wurde das Gesuch des Beklagten betreffend Gewährung der auf- schiebenden Wirkung vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen. In der Zwischenzeit, d.h. am 20. Dezember 2023, wurde dem Gericht das am 5. Juni 2023 in Auftrag gegebene Gutachten erstattet (act. 90).
E. 4.1 Rechtliche Grundlagen
E. 4.1.1 Die während der Ehe erworbenen Ansprüche der beruflichen Vorsorge wer- den bei der Scheidung grundsätzlich hälftig ausgeglichen (Art. 122 und Art. 123 Abs. 1 ZGB). Der Ausgleich erfolgt bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Schei- dungsverfahrens. Stehen die massgeblichen Guthaben fest, so entscheidet das Gericht über das Teilungsverhältnis, legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge die Bestätigungen über die Durchführbarkeit der geplanten Regelung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO). Der Sachverhalt ist von Amtes wegen festzustellen (Art. 277 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO).
E. 4.1.2 Gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB kann das Gericht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen oder die Teilung ganz ver- weigern, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder aufgrund der Vor- sorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten unbillig wäre. Wie der Wortlaut verdeutlicht, handelt es sich dabei nicht um eine abschliessende Aufzählung. Um den Grundsatz der hälf- tigen Teilung der Austrittsleistungen aber nicht auszuhöhlen, muss die Verweige- rung der Teilung der Austrittsleistungen nebst den erwähnten, im Gesetz festgehal- tenen Anwendungsfällen besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen vorbehal- ten bleiben (BGE 145 III 56 E. 5.4).
- 51 -
E. 4.2 Parteistandpunkte
E. 4.2.1 Die Klägerin bringt zusammengefasst vor (act. 119 S. 8 f.; act. 210 S. 12 f.; Prot. S. 185), dass sie selbst während der Dauer der Ehe keinerlei berufliche Vor- sorge habe anhäufen können, der eheliche Anteil der Austrittsleistung des Beklag- ten jedoch hälftig zu teilen sei. Es liege ein hälftig zu teilendes Guthaben von ge- rundet Fr. 3'900.– vor und ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand sei nicht ersicht- lich. Darüber hinaus könne das Scheidungsgericht keinen Verzicht verfügen, son- dern höchstens von der hälftigen Teilung absehen.
E. 4.2.2 Der Beklagte erklärt zusammengefasst (act. 138 Rz. 56; Prot. S. 174 und S. 188), dass seitens der Klägerin auf den Ausgleich der beruflichen Vorsorge zu verzichten sei, da dieser sehr tief ausfallen würde. Die ehelich angesparten Gutha- ben der beruflichen Vorsorge in Höhe von insgesamt gerundet Fr. 3'900.– seien aber anerkannt.
E. 4.3 Würdigung
E. 4.3.1 Es ist aktenkundig und anerkannt, dass lediglich der Beklagte während der Ehe eine berufliche Vorsorge aufbauen konnte, die sich auf ein zu teilendes Gut- haben von Fr. 3'907.35 beläuft (act. 139/38 bis act. 139/42). Dieses ist nach den dargestellten gesetzlichen Vorschriften hälftig zu teilen. Ein gerichtliches Absehen infolge Geringfügigkeit der Guthaben ist gesetzlich nicht vorgesehen und wäre ge- rade bei den vorliegenden knappen finanziellen Verhältnissen auch nicht ange- zeigt. Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB liegt mit anderen Worten nicht vor. Einen Verzicht nach Art. 124b Abs. 1 ZGB kann das Gericht selbstverständlich nicht anordnen und ein solcher liegt seitens der Klägerin ausdrü- cklich nicht vor.
E. 4.3.2 Damit ist die ehelich erworbene Austrittsleistung des Beklagten hälftig zu tei- len und es ist die Stiftung Auffangeinrichtung BVG anzuweisen, der Klägerin auf ein noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto Fr. 1'953.50 zuzüglich Zins zu überweisen.
- 52 -
5. Güterrecht Mit der Scheidung wird der eheliche Güterstand von Gesetzes wegen aufgelöst und es hat eine güterrechtliche Auseinandersetzung zu erfolgen (Art. 204 ff. ZGB). Die Parteien bringen einvernehmlich vor, güterrechtlich bereits auseinandergesetzt zu sein (act. 119 S. 9; act. 135 Rz. 55; act. 210 S. 13; act. 212 S. 4 f.). Aufgrund dieser übereinstimmenden Anträge ist im Urteilsdispositiv festzuhalten, dass die Parteien bereits güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 5 Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 (act. 101) ersuchte der Beklagte erneut um den Erlass superprovisorischer Massnahmen, nachdem es am 23. Februar 2024 anlässlich einer begleiteten Übergabe von C._____ bei der I._____ beim J._____ Zürich zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen war. Mit Verfügung vom 1. März 2024 (act. 103) wurde dieses Gesuch abgewiesen und die Parteien wurden in der Folge zur Verhandlung über die vorsorglichen Mass- nahmen auf den 8. April 2024 vorgeladen (act. 113). Nachdem sich die Parteien anlässlich dieser Verhandlung nicht einigen konnten (vgl. Prot. S. 98 ff.), traf das Gericht weitere Abklärungen (act. 122, act. 131, act. 142, Prot. S. 132 und 141) und stellte C._____ mit Verfügung vom 16. September 2024 (act. 164) vorsorglich unter die alleinige Obhut der Klägerin. In der Zwischenzeit wurden die Parteien auf den 28. Oktober 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 147), allerdings
- 8 - wurde die Ladung den Parteien mit Schreiben vom 30. September 2024 (act. 169) wieder abgenommen, da unter anderem das Einholen eines Ergänzungsgutach- tens ausstehend war (act. 158; Prot. S. 149 und 152).
E. 6 Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 (act. 172) wurde eine Ergänzung des kinder- und familienpsychologischen Gutachtens in Auftrag gegeben, welches dem Gericht am 20. Februar 2025 erstattet wurde (act. 180). In der Folge wurde den Parteien mit Verfügung vom 25. Februar 2025 (act. 182) Frist angesetzt, um eine Erläuterung dieser Nachbegutachtung oder Ergänzungsfragen zu beantragen. In- nert erstreckter Frist liessen sich die Parteien verlauten (act. 186; act. 190) und es wurde nach abschliessender Gewährung des rechtlichen Gehörs der Sachverstän- digen mit Verfügung vom 15. April 2025 (act. 197) Erläuterungs- und Ergänzungs- fragen zur Nachbegutachtung unterbreitet. Der entsprechende Bericht ging am
13. Mai 2025 beim hiesigen Gericht ein (act. 206). In der Zwischenzeit wurden die Parteien auf den 23. Mai 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 176), an- lässlich welcher keine Einigung gefunden werden konnte (Prot. S. 171 ff.). Weitere Beweisabnahmen sind – wie nachstehende Erwägungen zeigen werden – nicht er- forderlich. Das Verfahren erweist sich mit anderen Worten als spruchreif. II. Prozessuales
1. Prozessual vorzumerken ist, dass das Scheidungsverfahren verschiedenen Maximen untersteht. Nach Art. 277 ZPO gilt lediglich für die güterrechtliche Ausein- andersetzung sowie den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz, im Übrigen kommt der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung. Insbesondere gilt für die Kinderbelange die Offizial- sowie die Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO), was bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat und insbesondere nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. Gleiches gilt für die berufliche Vorsorge (Art. 277 ZPO e contrario).
2. Weiter ist anzumerken, dass vorliegendes Scheidungsverfahren im Jahr 2022 anhängig gemacht wurde und damit vor Inkrafttreten der revidierten ZPO. Grund- sätzlich gilt nach Art. 404 ZPO für dieses Verfahren damit die altrechtliche ZPO. Wenn auf eine Bestimmung dieses Gesetzes verwiesen wird, die nicht der gelten-
- 9 - den ZPO entspricht, so wird diese als aZPO gekennzeichnet. Art. 405 Abs. 1ZPO sieht im Weiteren allerdings vor, dass sich die Rechtsmittel nach dem neuen Recht richten. Die Anwendbarkeit des alten Rechts hat des Weiteren zur Folge, dass vor- liegend ein ordentliches und kein vereinfachtes Verfahren vorliegt.
3. Der vom Beklagten vorgebrachte Beweisantrag betreffend Einholung eines zweiten kinder- und familienpsychiatrischen Gutachtens ist nachfolgend mitsamt den materiellen Erwägungen zu behandeln.
4. Beiden Parteien wurde mit Verfügung vom 10. Mai 2022 (act. 11) die unent- geltliche Prozessführung bewilligt und mit ebendieser Verfügung sowie mit Verfü- gung vom 25. Juli 2022 (act. 19) wurden den Parteien ihre derzeitigen Rechtsver- treterinnen als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen bestellt. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ihnen sodann nie entzogen worden, weswegen sie nicht erneut gewährt werden muss. Der entsprechende prozessuale Antrag der Klägerin ist demnach nicht weiter zu behandeln. III.Materielles
1. Scheidungspunkt Nach Art. 111 ZGB und Art. 112 Abs. 2 ZGB spricht das Gericht die Scheidung aus, wenn die Ehegatten gemeinsam um Scheidung ihrer Ehe ersuchen und sie vom Gericht sowohl gemeinsam als auch getrennt angehört wurden. Die Parteien wur- den am 11. April 2022 sowohl gemeinsam als auch getrennt zum Scheidungspunkt angehört und bestätigten, am gemeinsam gestellten Scheidungsbegehren festhal- ten zu wollen und dass diese Entscheidung auf reiflicher Überlegung beruhe (Prot. S. 6). Die Ehe der Parteien ist demzufolge gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden.
- 10 -
2. Kinderbelange
E. 6.1 Die Entscheidgebühr bemisst sich nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 300.– und Fr. 13'000.– und ist nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierig- keit des Falles festzulegen. Ins Gewicht fallen vorliegend insbesondere die doch lange Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren, die grosse Zahl an notwendigen Zwischenverfügungen, die Einholung eines Gutachtens und einer Nachbegutach- tung, die zahlreichen Verhandlungen sowie der umfangreiche Prozessstoff (knapp 220 Aktoren), was schliesslich in einem rund 60-seitigen begründeten Urteil mün- dete. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungsfaktoren rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 8'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten für das kinder- und familienpsychologische Gutachten, das Ergänzungsgutachten sowie den gutachterlichen Bericht zur Beantwortung von Ergänzungsfragen.
E. 6.2 Die Prozesskosten sind den Parteien grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht jedoch von diesem Grundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Er- messen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 6.3 Vorliegend standen im Zentrum des Verfahrens die Kinderbelange, mithin die Obhut, Betreuung und der Unterhalt von C._____. Insbesondere die Obhut war und ist hochstrittig. Darüber hinaus mussten Kindesschutzmassnahmen getroffen werden. Weitere Scheidungsfolgen blieben entweder unstrittig oder waren ohne be- trächtlichen Aufwand zu lösen. Es ist festzuhalten, dass schlussendlich die meisten Anträge der Klägerin gutzuheissen sind, während die Anträge des Beklagten zu
- 53 - einem grossen Teil abzuweisen sind. Dennoch rechtfertigt sich diesfalls die hälftige Auferlegung der Prozesskosten, war der letztendliche Ausgang des Verfahrens doch alles andere als klar, wurde doch immerhin die Obhut über C._____, wovon im Übrigen die Gutheissung oder Abweisung zahlreicher übrigen Anträge beider Parteien abhing, im Laufe dieses Verfahrens zahlreiche Male anders beurteilt. Die Prozesskosten sind den Parteien damit im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO hälf- tig aufzuerlegen.
E. 6.4 Ausgangsgemäss ist keiner der Parteien eine Parteientschädigung zuzu- sprechen beziehungsweise werden diese gegenseitig wettgeschlagen.
7. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Ge- gen die Kostenfolgen dieses Entscheids ist selbstständig Beschwerde zu erheben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 110 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.2020, wird unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.2020, wird unter die alleinige Obhut der Klä- gerin gestellt.
4. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, C._____ während mindestens vier Stunden jeweils am Samstag oder Sonntag alle zwei Wochen in einem be- gleiteten Rahmen zu betreuen. Sobald es im Kindeswohl liegt, wobei dieser Zeitpunkt durch die Besuchs- rechtsbeiständin zu bestimmen ist, ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, C._____ unbegleitet, jedoch soweit notwendig mit begleiteten Übergaben, und auf eigene Kosten zu betreuen oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wo-
- 54 - bei diese Betreuung schrittweise auf ein Wochenendbesuchsrecht alle zwei Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend auszudehnen ist. Nachdem das Wochenendbesuchsrecht während einem halben Jahr stattge- funden hat, ist der Beklagte zudem berechtigt und verpflichtet, C._____ je- weils während vier Wochen der Schulferien sowie in ungeraden Jahren am
24. und 31. Dezember sowie an den Osterfeiertagen von Gründonnerstag bis Ostermontag sowie in den geraden Jahren am 25. Dezember und am 1. Ja- nuar sowie an den Pfingstfeiertagen von Samstag bis Pfingstmontag auf ei- gene Kosten zu betreuen. Die Umsetzung, Ausdehnung und die konkrete Ausarbeitung der Modalitäten des Betreuungsanspruches des Beklagten wird der Besuchsrechtsbeiständin übertragen.
5. Die mit Entscheid vom 8. März 2021 errichtete und mit Entscheid vom 3. März 2023, vom 21. November 2023 und vom 16. September 2024 bestätigten Bei- standschaften im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB werden mit den fol- genden Aufträgen fortgeführt: Die Aufträge der Besuchsrechtsbeiständin lauten wie folgt:
– Die Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstützen und diese zu überwachen, wenn nötig zwischen den Beteiligten zu ver- mitteln und bei Bedarf die Modalitäten anzupassen;
– Die begleiteten Kontakte bzw. späteren begleiteten Übergaben und un- begleiteten Kontakte des Beklagten zu C._____ gemäss Dispositiv-Ziffer 4 zu organisieren und für die Finanzierung der begleiteten Kontakte re- spektive Übergaben besorgt zu sein;
– Die Eltern bei der kindswohlgerechten Ausübung der Betreuung bzw. des Kontaktrechts zu C._____ zu unterstützen und die Modalitäten ge- mäss Dispositiv-Ziffer 4 festzulegen;
– Über Ausdehnungen der Betreuung von C._____ durch den Be- klagten gemäss Dispositiv-Ziffer 4 zu entscheiden, wobei diese so- bald als möglich zu erfolgen haben, sofern es im Kindeswohl liegt;
– Antragstellung an die KESB Bezirk Winterthur-Andelfingen, falls Anpassungen notwendig werden oder sich weitergehende Kindes- schutzmassnahmen aufdrängen sollten.
- 55 - Die Aufträge des Erziehungsbeistandes lauten wie folgt:
– Die Kindseltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge für C._____ zu unterstützen und zu beraten;
– Unterstützung der Klägerin bei der Organisation einer ausreichen- den familienergänzenden Betreuung wie z.B. Mittagstisch, Hort oder Krippe, Überwachung dieser Betreuung und Antragstellung für deren Finanzierung;
– Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprä- chen mit den Eltern;
– die der Klägerin erteilten Weisungen gemäss Dispositiv-Ziffer 5 zu überwachen;
– Antragstellung an die KESB Bezirk Winterthur-Andelfingen, falls Anpassungen notwendig werden oder sich weitergehende Kindes- schutzmassnahmen aufdrängen sollten.
6. Die Klägerin wird im Sinne einer Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB verpflich- tet, die psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. D._____ mit einer Sit- zungsfrequenz von mindestens einmal monatlich fortzuführen. Weiter wird die Klägerin verpflichtet, im Falle einer Verschlechterung ihres Ge- sundheitszustandes oder bei nicht wahrgenommenen Therapiesitzungen den Erziehungsbeistand zu informieren oder Dr. med. D._____ anzuweisen, dies zu tun.
7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ die fol- genden Barunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familienzulagen, zu bezah- len: Fr. 588.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit März 2026 (reiner Barunterhalt). Das Manko von C._____ im Barunterhalt beträgt Fr. 369.–. Fr. 784.– ab … 2026 bis und mit … 2030 (reiner Barunterhalt). Das Manko von C._____ beträgt insgesamt Fr. 613.– (davon Fr. 173.– Bar- und Fr. 440.– Betreuungsunter- halt). Fr. 784.– ab … 2030 bis und mit … 2032 (reiner Barunterhalt). Das Manko von C._____ beträgt insgesamt Fr. 813.– (davon Fr. 373.– Bar- und Fr. 440.– Bereuungsunter- halt).
- 56 - Fr. 1'175.– ab … 2032 bis Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung, auch über die Volljährigkeit der Tochter hinaus. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Klägerin zahlbar, monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegen- über dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net.
8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 7 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom Mai 2025 von 107.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, nach Massgabe des Indexstandes per November des vorangegangenen Jah- res nach folgender Formel anzupassen: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
9. Die Festsetzung der vorstehenden Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzula- gen:
• Klägerin: Fr. 0.– bis Ende … 2026 (Ausbildung) Fr. 2'500.– ab … 2026 bis Ende … 2032 (50%-Pensum, hypothetisch) Fr. 4'000.– ab … 2032 (80%-Pensum, hypothetisch) Fr. 5'000.– ab … 2036 (100% Pensum, hypothetisch)
- 57 -
• Beklagter: Fr. 5'200.– ab … 2025 (100%- Pensum, hypothetisch)
• C._____: Fr.215.– / 268.– (Kinderzulage) Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht massgebend
E. 10 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden vollumfänglich der Klägerin angerechnet.
E. 11 Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nacheheli- chen Unterhalt schulden.
E. 12 Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (B._____, AHV-Nr. 1) Fr. 1'953.50.–, zuzüglich Zins seit
19. Januar 2022, auf ein von der Klägerin (A._____, AVH-Nr. 2) noch zu be- zeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
E. 13 Es wird festgestellt, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht bereits voll- ständig auseinandergesetzt sind, und jede Partei, diejenigen Vermögensge- genstände, die in ihrem Besitz sind und welche auf ihren Namen lauten, über- nimmt und jede Partei für diejenigen Schulden, welche auf ihren Namen lau- ten, alleine haftet.
E. 14 Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit sie nicht ge- genstandslos geworden sind oder auf sie nicht einzutreten ist.
E. 15 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 12'556.50 Kinder- und familienpsychologisches Gutachten, Fr. 7'074.40 Ergänzungsgutachten, Fr. 160.00 Bericht betr. Ergänzungsfragen etc.
E. 16 Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kostenanteile bei- der Parteien werden jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
- 58 - pflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
E. 17 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 18 Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die KESB Winterthur-Andelfingen, die Besuchsrechtsbeiständin P._____, kjz Winterthur, St. Gallerstr. 42, 8400 Winterthur, im Auszug gemäss Dispositivziffern 1 bis 5 des Ur- teils, den Erziehungsbeistand Q._____, kjz Winterthur, St. Gallerstr. 42, 8400 Winterthur, im Auszug gemäss Dispositivzif- fern 1 bis 6 des Urteils, sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das Zivilstandsamt der Stadt K._____, mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Stadt K._____, mit Formular an die KESB Winterthur-Andelfingen, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich, im Auszug gemäss Dispositivziffer 12 des Urteils.
E. 19 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Berufung erklärt werden. In der Beru- fungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage die- ses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 59 - _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Züst MLaw E. Meyer versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Geschäfts-Nr. FE220009-E/U01 Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw S. Züst sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Meyer Urteil vom 27. Mai 2025 in Sachen A._____, Klägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Ehescheidung
- 2 - Rechtsbegehren: Der Klägerin (act. 210): "1. Es sei die Ehe der Parteien zu scheiden;
2. die elterliche Sorge über die gemeinsame Tochter C._____, geb.tt.mm.2020, sei beiden Eltern gemeinsam zu belassen;
3. die Obhut für die Tochter C._____ sei der Klägerin zuzuteilen;
4. es sei der Beklagte berechtigt und verpflichtet zu erklären, die Tochter C._____ bis im Juli 2027 jede zweite Woche jeweils am Samstag oder Sonntag begleitet zu sehen; ab August 2027 sei die Wiederaufnahme unbegleiteter Kontakte, zuerst in der Nähe des Wohnorts der Tochter durch die Beistand- sperson zu prüfen, unter Berücksichtigung der Äusserungen der Tochter im Gesamtkontext und unter Berücksichtigung ihrer ko- gnitiven und emotionalen Reife und den aktuellen Einflussfakto- ren; die Einführung einer Ferien- und Feiertagsregelung sei frühestens ein Jahr nach Wiederaufnahme der unbegleiteten Kontakte inkl. Übernachtung beim Beklagten zu prüfen; die Aufgaben der Beistandsperson seien entsprechend anzupas- sen;
5. es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Unterhalt der Tochter monatlich
- ab tt.mm.2025 Fr. 533.00 (dabei Barbedarf ungedeckt Fr. 424.00)
- ab tt.mm.2025 Fr. 795.00 (dabei Barbedarf ungedeckt Fr. 162.00)
- ab tt.mm.2026 Fr. 1'060.00 zuzüglich allfälliger gesetzlich oder vertraglich vereinbarter Famili- enzulagen zu bezahlen, zahlbar im Voraus auf den ersten eines jeden Monats, auch über die Volljährigkeit der Tochter hinaus, an die Klägerin, solange die Tochter keinen eigenen Zahlungsempfänger bezeichnet.
6. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, der Klägerin nacheheli- chen Unterhalt zu bezahlen;
- 3 -
7. Es sei die Stiftung Auffangeinrichtung BVG anzuweisen, den Be- trag von Fr. 1'950.00 auf ein von der Beklagten noch zu bezeich- nendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
8. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien güterrecht- lich bereits auseinandergesetzt sind und jeder Ehegatte die Ver- mögensgegenstände in seinem Besitz und welche auf seinen Na- men lauten übernimmt und jeder für die Schulden, welche auf sei- nen Namen lauten, allein haftet.
9. unter Kosten und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt zu Las- ten des Beklagten. Gesuch: Es sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben." Des Beklagten (act. 212): "1. Die Ehe der Parteien sei zu scheiden;
2. Es sei die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2020, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge beider Parteien zu belassen;
3. Es sei die gemeinsame Tochter, C._____, geb. tt.mm.2020, unter die alleinige Obhut des Beklagten zu stellen;
4. Die Klägerin sei wie folgt berechtigt zu erklären, C._____ auf ei- gene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen; Phase I ab Rechtskraft Scheidungsurteil bis 30. Juni 2026 jeden zweiten Sonntag von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr Phase II ab 1. Juli 2026 jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, in den geraden Jahren vom 24. Dezember, 12.00 Uhr bis 25. De- zember, 12.00 Uhr und am 31. Dezember 12.00 Uhr bis 1. Januar 12.00 Uhr; in den ungeraden Jahren vom 25. Dezember, 12.00 Uhr, bis 26. Dezember, 12.00 Uhr, und vom 1. Januar, 12.00 Uhr, bis 2. Januar, 12.00 Uhr; fällte ein Besuchswochenende auf Ostern, so beginnt dieses be- reits am Freitag, 10.00 Uhr und dauert bis Montag, 18.00 Uhr;
- 4 - fällt ein Besuchswochenende auf Pfingsten, so dauert dieses bis Montag, 18.00 Uhr; während drei Wochen Ferien pro Jahr; Die Klägerin sei zu verpflichten, die Ferienbetreuung mindestens drei Monaten vor dem geplanten Ferienbeginn anzumelden und mit dem Beklagten abzusprechen.
5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV/IV- Renten seien dem Beklagten gutzuschreiben;
6. Die KESB Winterthur/Andelfingen sei anzuweisen, die von ihr ein- gesetzten Beistände nach Einsetzung zweier Beistandspersonen durch die KESB Bezirk Hinwil zu entlassen. Die KESB Bezirk Hinwil sei zu beauftragen, unverzüglich je eine Beiständin oder einen Beistand für eine Besuchsrechts- und eine Erziehungsbeistandschaft zu ernennen. Die Beistände seien mit folgenden Aufgaben zu betrauen: Besuchsrechtsbeistandschaft:
- Festlegung der Übergabemodalitäten (genauer Ort, Zeit, etc.)
- Antragstellung an das Gericht, falls Anpassungen notwendig werden oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten; Erziehungsbeistandschaft:
- Die Kindeseltern in der Betreuung und Erziehung von C._____ zu unterstützen und zu beraten;
- Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsa- men Gesprächen mit den Eltern;
- Organisation einer Sozialpädagogischen Familienbegleitung zur Unterstützung der Kindsmutter;
- Antragstellung für die Finanzierung der Sozialpädagogi- schen Familienbegleitung;
- die Parteien über den Eingang (mit Meldung Inhaltsangabe) allfälliger Meldungen von Dr. med. D._____ zu informieren;
- Antragstellung an das Gericht, falls Anpassungen notwendig werden oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten;
7. Die Klägerin sei weiterhin zu verpflichten, sich einer Psychothera- pie zu unterziehen (mindestens einmal pro Monat);
- 5 -
8. Dr. D._____ sei zu verpflichten, im Falle einer Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin sowie wenn diese einen Termin nicht wahrnimmt, eine entsprechende Meldung an die Er- ziehungsbeiständin zu erstatten;
9. Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für den Unter- halt der gemeinsamen Tochter einen monatlichen Unterhalt von CHF 1'357 zu bezahlen, zahlbar an den Beklagten jeweils im Vor- aus auf den ersten Tag eines jeden Monats ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zum Abschluss einer angemessenen Aus- bildung, auch über die Mündigkeit hinaus, solange die Tochter in dessen Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprüche stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet; die Unterhalts- ansprüche seien gerichtsüblich zu indexieren;
10. Die Klägerin sei zu verpflichten, sich an den ausserordentlichen Kinderkosten, über die sich die Parteien vorgängig verständigt ha- ben, nach Abzug Kostenbeteiligungen Dritter (insbesondere Ver- sicherungen) zur Hälfte zu beteiligten;
11. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden;
12. Es sei festzuhalten, dass keine güterrechtliche Ausgleichszahlung geschuldet ist und jeder Ehegatte die Vermögensgegenstände in seinem Besitz und welche auf seinen Namen lauten übernimmt und jeder für die Schulden, welche auf seinen Namen lauten, al- leine haftet;
13. Es sei auf die Teilung der während der Ehe geäufneten Vorsorge- guthaben der Parteien in der 2. Säule nach Art. 124b Abs. 2 ZGB zu verzichten; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 8.1% MwSt] zulas- ten der Klägerin. Zudem wird der folgende prozessuale Antrag gestellt: Es sei ein zweites kindes- und jugendpsychiatrisches und familienpsy- chologisches Gutachten betreffend die Erziehungsfähigkeit der beiden Parteien einzuholen."
- 6 - Erwägungen: I. Ausgangslage und Prozessgeschichte
1. Die Parteien sind seit dem tt. September 2020 verheiratet. Aus der Ehe ist die gemeinsame Tochter C._____, geboren am tt.mm.2020, hervorgegangen (act. 2). Die Klägerin hat bereits aus einer früheren Ehe einen Sohn, E._____, geboren am tt.mm.2016, während der Beklagte zwei voreheliche Kinder hat, F._____, geboren am tt.mm.2008, und G._____, geboren im … 2013, und am tt.mm.2024 erneut Va- ter einer Tochter, H._____, geworden ist.
2. Am 26. Februar 2021 hat die Klägerin ein Eheschutzverfahren am hiesigen Gericht anhängig gemacht (vgl. Verfahren EE210018-E, als act. 21 beigezogen). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde am 8. März 2021 für die Tochter eine Bei- standschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Das Eheschutzver- fahren wurde schliesslich mit Urteil vom 3. März 2023 erledigt (vgl. act. 21/233). Dabei wurde unter anderem die von den Parteien bereits am 11. April 2022 ge- schlossene Teilvereinbarung vorgemerkt und genehmigt. Sie beinhaltete nebst an- derem, dass die gemeinsame Tochter C._____ für die Dauer des Getrenntlebens respektive des Scheidungsverfahrens unter die alternierende Obhut beider Par- teien gestellt wurde. Die bereits bestehende Beistandschaft wurde weitergeführt, wobei der Aufgabenkatalog der Beistandsperson angepasst wurde. In Bezug auf den Unterhalt hat das Gericht einen autoritativen Entscheid getroffen. Dieser blieb unangefochten.
3. Bereits vor Abschluss des Eheschutzverfahrens leiteten die Parteien mit Ein- gabe vom 19. Januar 2022 gestützt auf ein gemeinsames Begehren das Schei- dungsverfahren ein (act. 1; act. 3). Im Rahmen der am 11. April 2022 abgehaltenen Anhörung bestätigten beide Parteien den gemeinsamen Scheidungswillen und er- suchten um einstweilige Sistierung des Verfahrens, weil das Eheschutzverfahren nach wie vor pendent war. Die Sistierung wurde ihnen einstweilen bis am 31. Au- gust 2022 gewährt (act. 11). Mit Eingabe vom 20. April 2023 (act. 28) ersuchte der Beklagte wegen eines "Ausfalls" der Klägerin, aufgrund dessen er die gemeinsame Tochter nunmehr alleine betreue, um Erlass superprovisorischer Massnahmen in
- 7 - Bezug auf die Obhut über C._____. Diese wurden gutgeheissen und die Tochter wurde mit Verfügung vom 26. April 2023 (act. 32) superprovisorisch unter die allei- nige Obhut des Beklagten gestellt. Sodann wurde mit Verfügung vom 5. Juni 2023 (act. 51) ein umfassendes kinder- und familienpsychologisches Gutachten in Auf- trag gegeben.
4. Anlässlich der Verhandlung betreffend vorsorglicher Anordnung der vorer- wähnten superprovisorisch angeordneten Massnahmen vom 11. September 2023 konnte zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden (vgl. Prot. S. 75). Nachdem weitere Abklärungen in die Wege geleitet worden waren, fällte das Ge- richt am 21. November 2023 seinen Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen (act. 88). Dabei wurden die angeordneten superprovisorischen Massnahmen auf- gehoben, und die Tochter C._____ wurde wiederum – wie bereits im Eheschutzent- scheid – unter die alternierende Obhut der Parteien gestellt. Gegen diesen Ent- scheid erhob der Beklagte mit Eingabe vom 30. November 2023 Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich (vgl. act. 96, S. 5). Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 (act. 96) wurde das Gesuch des Beklagten betreffend Gewährung der auf- schiebenden Wirkung vom Obergericht des Kantons Zürich abgewiesen. In der Zwischenzeit, d.h. am 20. Dezember 2023, wurde dem Gericht das am 5. Juni 2023 in Auftrag gegebene Gutachten erstattet (act. 90).
5. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 (act. 101) ersuchte der Beklagte erneut um den Erlass superprovisorischer Massnahmen, nachdem es am 23. Februar 2024 anlässlich einer begleiteten Übergabe von C._____ bei der I._____ beim J._____ Zürich zu einer Auseinandersetzung zwischen den Parteien gekommen war. Mit Verfügung vom 1. März 2024 (act. 103) wurde dieses Gesuch abgewiesen und die Parteien wurden in der Folge zur Verhandlung über die vorsorglichen Mass- nahmen auf den 8. April 2024 vorgeladen (act. 113). Nachdem sich die Parteien anlässlich dieser Verhandlung nicht einigen konnten (vgl. Prot. S. 98 ff.), traf das Gericht weitere Abklärungen (act. 122, act. 131, act. 142, Prot. S. 132 und 141) und stellte C._____ mit Verfügung vom 16. September 2024 (act. 164) vorsorglich unter die alleinige Obhut der Klägerin. In der Zwischenzeit wurden die Parteien auf den 28. Oktober 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 147), allerdings
- 8 - wurde die Ladung den Parteien mit Schreiben vom 30. September 2024 (act. 169) wieder abgenommen, da unter anderem das Einholen eines Ergänzungsgutach- tens ausstehend war (act. 158; Prot. S. 149 und 152).
6. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 (act. 172) wurde eine Ergänzung des kinder- und familienpsychologischen Gutachtens in Auftrag gegeben, welches dem Gericht am 20. Februar 2025 erstattet wurde (act. 180). In der Folge wurde den Parteien mit Verfügung vom 25. Februar 2025 (act. 182) Frist angesetzt, um eine Erläuterung dieser Nachbegutachtung oder Ergänzungsfragen zu beantragen. In- nert erstreckter Frist liessen sich die Parteien verlauten (act. 186; act. 190) und es wurde nach abschliessender Gewährung des rechtlichen Gehörs der Sachverstän- digen mit Verfügung vom 15. April 2025 (act. 197) Erläuterungs- und Ergänzungs- fragen zur Nachbegutachtung unterbreitet. Der entsprechende Bericht ging am
13. Mai 2025 beim hiesigen Gericht ein (act. 206). In der Zwischenzeit wurden die Parteien auf den 23. Mai 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 176), an- lässlich welcher keine Einigung gefunden werden konnte (Prot. S. 171 ff.). Weitere Beweisabnahmen sind – wie nachstehende Erwägungen zeigen werden – nicht er- forderlich. Das Verfahren erweist sich mit anderen Worten als spruchreif. II. Prozessuales
1. Prozessual vorzumerken ist, dass das Scheidungsverfahren verschiedenen Maximen untersteht. Nach Art. 277 ZPO gilt lediglich für die güterrechtliche Ausein- andersetzung sowie den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz, im Übrigen kommt der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung. Insbesondere gilt für die Kinderbelange die Offizial- sowie die Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO), was bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat und insbesondere nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. Gleiches gilt für die berufliche Vorsorge (Art. 277 ZPO e contrario).
2. Weiter ist anzumerken, dass vorliegendes Scheidungsverfahren im Jahr 2022 anhängig gemacht wurde und damit vor Inkrafttreten der revidierten ZPO. Grund- sätzlich gilt nach Art. 404 ZPO für dieses Verfahren damit die altrechtliche ZPO. Wenn auf eine Bestimmung dieses Gesetzes verwiesen wird, die nicht der gelten-
- 9 - den ZPO entspricht, so wird diese als aZPO gekennzeichnet. Art. 405 Abs. 1ZPO sieht im Weiteren allerdings vor, dass sich die Rechtsmittel nach dem neuen Recht richten. Die Anwendbarkeit des alten Rechts hat des Weiteren zur Folge, dass vor- liegend ein ordentliches und kein vereinfachtes Verfahren vorliegt.
3. Der vom Beklagten vorgebrachte Beweisantrag betreffend Einholung eines zweiten kinder- und familienpsychiatrischen Gutachtens ist nachfolgend mitsamt den materiellen Erwägungen zu behandeln.
4. Beiden Parteien wurde mit Verfügung vom 10. Mai 2022 (act. 11) die unent- geltliche Prozessführung bewilligt und mit ebendieser Verfügung sowie mit Verfü- gung vom 25. Juli 2022 (act. 19) wurden den Parteien ihre derzeitigen Rechtsver- treterinnen als unentgeltliche Rechtsvertreterinnen bestellt. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ihnen sodann nie entzogen worden, weswegen sie nicht erneut gewährt werden muss. Der entsprechende prozessuale Antrag der Klägerin ist demnach nicht weiter zu behandeln. III.Materielles
1. Scheidungspunkt Nach Art. 111 ZGB und Art. 112 Abs. 2 ZGB spricht das Gericht die Scheidung aus, wenn die Ehegatten gemeinsam um Scheidung ihrer Ehe ersuchen und sie vom Gericht sowohl gemeinsam als auch getrennt angehört wurden. Die Parteien wur- den am 11. April 2022 sowohl gemeinsam als auch getrennt zum Scheidungspunkt angehört und bestätigten, am gemeinsam gestellten Scheidungsbegehren festhal- ten zu wollen und dass diese Entscheidung auf reiflicher Überlegung beruhe (Prot. S. 6). Die Ehe der Parteien ist demzufolge gestützt auf Art. 112 ZGB zu scheiden.
- 10 -
2. Kinderbelange 2.1. Gutachten 2.1.1. Zentraler Streitpunkt bilden in vorliegendem Verfahren die Kinderbelange, insbesondere die Obhut und Betreuung von C._____. Hierzu wurden von den Par- teien zahlreiche Beweismittel ins Recht gelegt, allerdings erwies es sich als not- wendig, als objektives Beweismittel ein kinder- und jugendpsychiatrisches sowie familienpsychologisches Gutachten einzuholen. Weil sich im Verlaufe des Verfah- rens die Umstände erheblich verändert haben, wurde zudem ein Ergänzungsgut- achten in Auftrag gegeben und es wurde alsdann ausgehend von Ergänzungsfra- gen der Parteien ein zusätzlicher gutachterlicher Bericht eingeholt. Weil diese Gut- achten entscheidende Beweismittel darstellen und der Beklagte gegen diese zahl- reiche und erhebliche Einwände vorbringt sowie beantragt, es sei ein neues Gut- achten einzuholen, werden nachfolgend die wesentlichen Argumente der Gutach- ten zusammengefasst und auf die Kritik des Beklagten eingegangen. 2.1.2. Am 5. Juli 2023 wurde durch das hiesige Gericht das kindes- und jugend- psychiatrische sowie familienpsychologische Gutachten in Auftrag gegeben (act. 51), welches am 18. Dezember 2023 erstattet wurde (act. 90). Darin sollte ins- besondere erläutert werden, wie es um den Entwicklungsstand von C._____ be- stellt sei, ob diesbezüglich Auffälligkeiten bestehen würden und welche Ursachen diese hätten. Weiter sollte die Erziehungsfähigkeit der Parteien abgeklärt und Emp- fehlungen zur zukünftigen Betreuung von C._____ ausgesprochen werden. Das Gutachten kommt zusammengefasst zu folgenden Ergebnissen: C._____ sei grundsätzlich altersgerecht entwickelt, unterliege jedoch einer Bindungsstörung, die auf die fehlende Kontinuität in ihrem bisherigen Leben sowie den häufigen Wechsel ihrer Bezugspersonen zurückzuführen sei (act. 90 S. 54 ff.). In Bezug auf die Erziehungsfähigkeit der Klägerin erkannte das Gutachten, dass sich diese in einer psychisch stabilen Verfassung befinde, allerdings der fortgesetzten Therapie bedürfe, was sie auch anerkenne. Unter diesem Vorbehalt sei nicht damit zu rech- nen, dass es zukünftig wieder zu schwerwiegenden Betreuungsausfällen kommen würde (act. 90 S. 57 und S. 64 f.). Abgesehen von diesen Bedenken, die aber ge- genwärtig nicht zu einer geminderten Erziehungsfähigkeit der Klägerin führten, un-
- 11 - terliege deren Erziehungsfähigkeit in Bezug auf C._____ keiner Einschränkung (act. 90 S. 58 f.). Allerdings zeige sich die Erziehungsfähigkeit der Klägerin hin- sichtlich der elternbezogenen Kriterien – insbesondere das Kooperationsverhalten und die Toleranz der Bindung der Tochter zum Beklagten – als tiefgreifend einge- schränkt (act. 90 S. 59). Beim Beklagten zeigten sich laut Gutachten hingegen we- sentliche Defizite in Bezug auf seine kindsbezogene Erziehungsfähigkeit. So weise er Schwierigkeiten auf, die Bedürfnisse von C._____ zu erkennen und entspre- chend zu handeln und vermöge nicht ausreichend, die Tochter zu lenken. Hinsicht- lich der elternbezogenen Erziehungsfähigkeit seien – wie auch bei der Klägerin – tiefgreifende Einschränkungen der Erziehungsfähigkeit des Beklagten zu beobach- ten (act. 90 S. 60 f.). Damit erkennt das Gutachten hinsichtlich der Erziehungsfä- higkeit der Parteien, dass grundsätzlich beide Eltern in der Lage seien, C._____ zu betreuen. Allerdings lägen bei der Klägerin bessere Erziehungsfähigkeiten vor. Zu- dem könne der Beklagte C._____ kein stabiles und entwicklungsförderndes Umfeld und keine Kontinuität bieten (act. 90 S. 61). Es wird empfohlen, dass der Lebens- mittelpunkt von C._____ zukünftig bei der Klägerin sei. In Bezug auf die Kontakte zum Beklagten müsse gemäss dem Gutachten eine klare Regelung gefunden wer- den, die sich auf die (unbegleitete) Betreuung an mindestens zwei Wochenenden im Monat und während den Ferien beschränke. Die Übergabe der Tochter solle aber nach wie vor begleitet erfolgen. Zudem sei aufgrund der sehr konfliktbehafte- ten Elternbeziehung die Beibehaltung einer Beistandschaft für C._____ sinnvoll, um die zu treffende Kontaktregelung umzusetzen und es liege im Kindeswohl, die jeweiligen Übergaben an einem für C._____ neutralen Ort stattfinden zu lassen (act. 90 S. 61 f. und S. 68). 2.1.3. Am 11. Oktober 2024 wurde durch das hiesige Gericht eine Ergänzung des obgenannten Gutachtens in Auftrag gegeben, um die von C._____ geäusserten Gewaltvorwürfe gegenüber dem Beklagten einzuordnen, gutachterlich einzuschät- zen, welches Gewicht den Aussagen von C._____ zukommen könne und zu erfra- gen, ob sich in Bezug auf die Entwicklung von C._____, die Erziehungsfähigkeit der Parteien sowie die gutachterlichen Empfehlungen zu Obhut und Betreuung von C._____ Neuerungen ergeben hätten (act. 173). Die in Auftrag gegebene Ergän- zung wurde dem hiesigen Gericht am 19. Februar 2025 erstattet (act. 180). In Be-
- 12 - zug auf die Obhut über C._____ erkannte das Ergänzungsgutachten keine wesent- lichen Veränderungen der Situation. In Bezug auf die Gewaltvorwürfe kommt das Ergänzungsgutachten zu keinen klaren Schlüssen. So seien verschiedene Mög- lichkeiten als Gründe für die von C._____ getätigten Aussagen denkbar, die von der tatsächlichen Gewaltanwendung über missverstandene Situationen bis hin zur verzerrten subjektiven Wahrnehmung von C._____ reichten (act. 180 S. 19 f.). In diesem Zusammenhang würdigte das Gutachten auch die Aussagen von C._____ und erkannte, dass bei dieser eine verzögerte sozio-emotionale Entwicklung sowie eine starke Beeinflussbarkeit vorlägen, weswegen eine eigenständige Meinungs- bildung in ihrem Alter als unwahrscheinlich erachtet werde. Zudem befinde sich C._____ in einem schweren Loyalitätskonflikt (act. 180 S. 20). Weiter kommt das Ergänzungsgutachten zum Schluss, dass in Bezug auf die Erziehungsfähigkeiten beider Parteien keine wesentlichen Änderungen festzustellen seien. Allerdings sei durch die erneute Vaterschaft des Beklagten dessen Wohnsituation für die Betreu- ung von C._____ als nicht ausreichend anzusehen. Weil der Klägerin immer noch die besseren Erziehungsfähigkeiten zukommen würden und bei ihr – insbesondere in Bezug auf die Lebens- und Wohnsituation – die stabileren Verhältnisse vorlägen, sei ihr die Obhut über C._____ zuzuteilen (act. 180 S. 21 f.). Während das von De- zember 2023 stammende Gutachten noch unbegleitete Besuche des Beklagten vorsah (act. 90 S. 62), kam das aktuellere Ergänzungsgutachten vom 19. Februar 2025 im Lichte der jüngsten Entwicklungen und damit insbesondere der im Raum stehenden Gewaltvorwürfe gegenüber dem Beklagten zum Schluss, es sei zu emp- fehlen, für ca. sechs Monate begleitete Kontakte festzusetzen. Diese seien abhän- gig vom Befinden C._____s auszugestalten und im Umfeld von ihrem Wohnort K._____ durchzuführen. Erst danach sollten die Besuche wieder unbegleitet statt- finden, wobei der weitere Verlauf jedoch von der Entwicklung diverser Faktoren abhängig sei, so etwa dem Befinden C._____s, ihrem Verhältnis zum Beklagten, dessen Wohnsituation etc. Es seien gegebenenfalls fortlaufende Anpassungen er- forderlich (act. 180 S. 22). 2.1.4. Mit Verfügung vom 15. April 2025 (act. 197) wurden den Sachverständigen Erläuterungs- bzw. Ergänzungsfragen zur Nachbegutachtung unterbreitet. Diese wurden dem Gericht mit Bericht vom 9. Mai 2025 (act. 206) beantwortet. Diese
- 13 - Nachbegutachtung präzisiert insbesondere, dass unbegleitete Kontakte des Be- klagten zu C._____ voraussetzen würden, dass Letztere den Kontakt unbelastet, also etwa ohne Angst oder Überforderung, wahrnehmen könne. Zu welchem Zeit- punkt unbegleitete Kontakte möglich sein sollten, könne allerdings nur unter Be- rücksichtigung der konkreten Situation entschieden werden. Diesbezüglich sollte das Befinden von C._____ von einer Fachperson unter Einbezug von deren Äus- serungen gewürdigt werden (act. 206 S. 3). 2.1.5. Parteistandpunkte 2.1.5.1. Der Beklagte brachte im Verlauf des Verfahrens im Wesentlichen wieder- holt vor, dass bei der Klägerin keinerlei Bindungstoleranz in Bezug auf das Verhält- nis der Tochter zum Beklagten vorliege und die Gutachten diesbezüglich die Situa- tion zu Ungunsten des Beklagten schlicht falsch einschätzten (act. 116 Rz. 19; act. 138 Rz. 16). Weiter würdigten die Gutachten die Stabilität der Verhältnisse bei- der Parteien falsch, denn einerseits sei die Klägerin keine stabile Erziehungsbe- rechtigte, habe sie doch mehrfache Totalausfälle erlitten und sei gesundheitlich nicht zur verlässlichen Erziehung der Tochter in der Lage, wofür auch deren der- zeitige Krankschreibung spreche (act. 212 Rz. 22 ff. und Rz. 37 ff.). Zudem falle nunmehr die Arbeitsstelle der Klägerin weg, was auch deren Stabilität abträglich sei (act. 138 Rz. 17). Andererseits würden dem Beklagten seine mehrmaligen Wohnungs- und Beziehungswechsel zum Vorwurf gemacht, sei er aber emotional ein verlässlicher und stabiler Vater (act. 116 Rz. 23; act. 212 Rz. 36). Darüber hin- aus behandelten die Gutachten ähnliche Verhaltensweisen der Parteien ungleich und würden einzelne Vorkommnisse, wie beispielsweise einzelne Besuchssituatio- nen oder die Terminfindung, zulasten des Beklagten auslegen und seine Erzie- hungsfähigkeit infolgedessen schlechter bewerten (act. 116 Rz. 21 und 25 ff.; act. 212 Rz. 30 ff.). Zuletzt bleibe unberücksichtigt, dass die Klägerin C._____ stark in deren Aussagen und Verhalten beeinflusse, geradezu manipuliere und darüber hinaus den Beklagten durch falsche Anschuldigungen in ein schlechtes Licht zu rücken versuche (act. 212 Rz. 9 ff.). Aus diesen Gründen könne auf die Gutachten nicht abgestellt werden, sie seien mithin unverwertbar. Es sei angezeigt, ein neues, objektives, Gutachten einzuholen.
- 14 - 2.1.5.2. Die Klägerin erwidert zu den Gutachten zusammengefasst was folgt (act. 210 S. 4; Prot. S. 175 f. und S. 180 f.): Diese seien neutral abgefasst und es sei kein Grund ersichtlich, die Gutachten in Zweifel zu ziehen. So fallen sie zwar stärker zugunsten der Klägerin aus, ihr werde aber keine Unbedenklichkeitsbe- scheinigung ausgestellt, sondern es würden auch ihr Defizite in der Erziehungsfä- higkeit angelastet. Dennoch halten sie fest, dass die Klägerin die besseren Erzie- hungsfähigkeiten besitze als der Beklagte, welcher insbesondere in Bezug auf das Bedürfnis von C._____ nach Stabilität und Zuverlässigkeit uneinsichtig sei. Darüber hinaus sei dem Ergänzungsgutachten – entgegen der Ansicht der Gegenseite – nicht zu entnehmen, dass es sei zwischen dem Beklagten und C._____ zu Gewalt- vorfällen gekommen sei, sondern präsentiere für die diesbezüglichen Aussagen der Tochter verschiedene Lösungsansätze. 2.1.6. Würdigung 2.1.6.1. Insgesamt erweisen sich aus Sicht des Gerichts die Ausführungen und dar- auf basierenden Schlussfolgerung des Gutachtens, des Ergänzungsgutachtens so- wie des ergänzenden Berichts als schlüssig, ausgewogen und unparteiisch. Das ursprüngliche Gutachten umfasst 70 Seiten und beinhaltet diverse Gespräche mit den Parteien in verschiedenen Konstellationen, Hausbesuche bei beiden Parteien sowie zahlreiche Telefonate mit involvierten Fachpersonen. Dabei zeigt das Gut- achten transparent auf, wie es zu seinen Schlüssen kommt, indem die den Gutach- terinnen unterbreiteten Fragen mit Verweisen auf die zuvor aus den Untersuchun- gen gewonnenen Erkenntnisse beantwortet werden. Aus dem Umstand, dass das Gutachten in Bezug auf die Erziehungsfähigkeit sowie die Stabilität der Verhält- nisse nicht zugunsten des Beklagten ausfällt, lässt sich keine Parteilichkeit ableiten. Dieser Ansicht war sodann auch das Obergericht des Kantons Zürich als Beru- fungsinstanz der vom hiesigen Gericht getroffenen vorsorglichen Massnahmen (act. 191 S. 19 f.). 2.1.6.2. Infolge der von C._____ geäusserten Gewaltvorwürfe sowie der erheblich veränderten Wohnverhältnisse des Beklagten hatte ein Ergänzungsgutachten zu ergehen, das 23 Seiten umfasst und zusätzlich zur bereits erfolgten Untersuchung weitere Gespräche mit den Parteien, jeweils einzeln sowie in Interaktion mit
- 15 - C._____, Hausbesuche bei den Parteien sowie Telefongespräche mit involvierten Fachpersonen miteinbezieht. Die Gutachterinnen begründen nachvollziehbar, wie derartige Aussagen von Kindern zustande kommen können und legen dabei offen, dass auch aus sachverständiger Sicht keine letztendliche Wahrheitsfindung mög- lich sei. Weiter würdigen sie die Wohnverhältnisse des Beklagten in Bezug auf de- ren Auswirkungen auf C._____ für das Gericht nachvollziehbar und passen ihre Empfehlungen hinsichtlich des Kontakts des Beklagten zu C._____ aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse an. Es liegt insgesamt auch hier kein Anschein einer Parteilichkeit vor, denn die gewonnenen Erkenntnisse und Empfehlungen sind schlüssig begründet. 2.1.6.3. Gleiches gilt für den ergänzenden Bericht, der die Erkenntnisse und Emp- fehlungen erläutert. Insbesondere legen die Gutachterinnen nachvollziehbar dar, inwiefern sie die Parteien gleichbehandelt hätten: Zwar seien Kontaktaufnahmen der Klägerin zusätzlich berücksichtigt worden, solche wären dem Beklagten aber auch möglich gewesen, nur habe er von dieser Möglichkeit kaum Gebrauch ge- macht. Für die wesentliche Untersuchung sei beiden Parteien derselbe Raum ge- währt worden (act. 206 S. 3 f.). Für das Gericht sind diese Ausführungen nachvoll- ziehbar und erwecken ebenso keinen Anschein einer Parteilichkeit. 2.1.6.4. Nebst dieser gesamthaften richterlichen Würdigung soll sich nachfolgend im Einzelnen mit der Kritik des Beklagten auseinandergesetzt werden. Dabei wird darauf verzichtet, sich zu jedem Kritischen Satz zu äussern, sondern es werden – wie bereits vorstehend bei den Parteistandpunkten geschehen – die zentralen Sto- ssrichtungen der beklagtischen Kritik gewürdigt. 2.1.6.5. Die Gutachterinnen kommen bei beiden Parteien zum nachvollziehbar be- gründeten Schluss, dass die Bindungstoleranz gegenüber dem jeweils anderen El- ternteil als tiefgreifend eingeschränkt gelten muss (act. 90 S. 67.; act. 180 S. 21 f.). Wenn der Beklagte nun einzelne Beispiele aus der Konfliktgeschichte der Parteien derart interpretieren möchte, dass bei der Klägerin gar keine Bindungstoleranz vor- liegen solle, stellt dies höchstens eine marginale Kritik dar, die an der Glaubwür- digkeit der Gutachten nichts zu ändern vermag. Vielmehr bestätigen die vom Be- klagten angeführten Beispiele im Grundsatz die gewonnenen Erkenntnisse, wo-
- 16 - nach insgesamt eine beidseitig tiefgreifende Kommunikationsstörung bestehe (vgl. act. 90 S. 54). 2.1.6.6. Zur Stabilität der Verhältnisse beider Parteien ist auf die nachstehenden Erwägungen unter den Ziffern III.2.3.3.5 und III.2.3.3.5 zu verweisen. Es ist aller- dings vorweg zu nehmen, dass die diesbezügliche Kritik des Beklagten zu den Aus- führungen der Gutachterinnen am Ziel vorbeischiesst. 2.1.6.7. Es ist die Aufgabe der Gutachterinnen, sich ein Bild von der familiären Si- tuation zu machen, wozu unstreitigerweise auch Hausbesuche gehören, in denen die Eltern und die Kinder in ihrer gewohnten Umgebung beobachtet werden kön- nen. Den Gutachterinnen bleibt mithin nichts anderes übrig als diese zugegebener- massen punktuellen Eindrücke zu würdigen und daraus in Verbindung mit den Ak- ten, den weiteren Interaktionen mit den Parteien sowie den Informationen Dritter ein Gesamtbild zu schaffen. Es ist nicht einsichtig, inwiefern die vom Beklagten kritisierten Stellen das Gutachten insgesamt in ungerechtfertigterweise zu dessen Ungunsten beeinflusst hätten. Es handelt sich dabei um Beispiele, in denen es auf- grund der gutachterlichen Schilderungen nachvollziehbar erscheint, das Verhalten des Beklagten als im Mindesten widersprüchlich zu qualifizieren. So gab er offenbar unterschiedliche Zeitdauern seiner Krankschreibung an (Ende 2023 bzw. Mitte Ok- tober 2023) oder hielt wesentliche Informationen zurück, indem er zwar angab, mit seiner Tochter in eine neue Wohnung zu ziehen, ohne auch mitzuteilen, dass er diese mit einer neuen Partnerin und deren Kindern teilen würde (act. 90 S. 53 f.). Anders als vom Beklagten vorgebracht unterstellt ihm das Gutachten denn auch keine Lügen, sondern bringt vielmehr transparent zum Ausdruck, dass eine von ihm getätigte Aussage nicht mit den eingeholten Informationen bei Dritten überein- stimmt (act. 90 S. 54). Eine Parteilichkeit ist in diesem Vorgehen nicht auszuma- chen. Es ist indes anzumerken, dass Widersprüche in der chronologischen Einord- nung der gesamten biographischen Entwicklung anders zu bewerten sind als Wi- dersprüche, die sich auf erst kürzlich geschehene Ereignisse beziehen (vgl. act. 90 S. 57 f.). Insofern ist dem Beklagten nicht zu folgen, wenn er angibt, dass die Gut- achterinnen mit ungleichen Ellen messen würden (act. 116 Rz. 22, worauf auch in act. 212 Rz. 6 ausdrücklich verwiesen wird). Dem widersprechen im Übrigen auch
- 17 - die Ergebnisse der beiden Gutachten, denn es wird durchaus auch an der Klägerin Kritik geübt und deren Erziehungsfähigkeit keinesfalls als über jeden Zweifel erha- ben eingeschätzt, allerdings gelangen die Gutachten zum nachvollziehbaren und schlüssig begründeten Ergebnis, dass die Erziehungsfähigkeit der Klägerin sich weniger eingeschränkt zeigt als diejenige des Beklagten (act. 90 S. 58 f.). Aus die- ser Erkenntnis allein lässt sich indes auch keine Parteilichkeit ableiten. 2.1.6.8. Zuletzt kritisiert der Beklagte, dass C._____ von der Klägerin manipuliert werde und die Gutachterinnen dies übersehen beziehungsweise nicht genügend berücksichtigen würden. Auch diesem Vorwurf kann nicht gefolgt werden, unterzie- hen die Gutachterinnen doch gerade die vom Beklagten genannten Aussagen der Tochter im Ergänzungsgutachten vom 19. Februar 2025 einer kritischen Würdi- gung und stellen fest, dass die geäusserten Gewaltvorwürfe weder eindeutig be- stätigt noch widerlegt werden könnten. Weiter wird festgehalten, dass C._____ von der Klägerin wirksam gesteuert werden könne und auffällig leicht beeinflussbar er- scheine, weswegen – gerade unter Berücksichtigung der vom Beklagten aufgeführ- ten Aussagen C._____s – auch die bewusste oder unbewusste Beeinflussung der Tochter durch die Klägerin als möglich erscheine (act. 180 S. 19). Es ist im Übrigen nicht zu beanstanden, wenn die gegenseitigen elterlichen Vorwürfe in der Nachbe- gutachtung nicht mehr gross ins Gewicht fallen, wird doch beiden Parteien wie ge- sagt eine tiefgreifend eingeschränkte Bindungstoleranz attestiert, woran selbstver- ständlich auch diese gegenseitigen – mitunter wohl auch exzessiven – Vorwürfe nichts zu ändern vermögen, sondern diese Einschätzung im Gegenteil gerade be- stätigen. 2.1.7. Fazit Insgesamt zeigen sich das Gutachten, die Nachbegutachtung sowie der ergän- zende Bericht als nachvollziehbar, detailliert und insbesondere nicht parteilich. Es kann dementsprechend insbesondere für den Entscheid betreffend Obhut und Be- treuung darauf abgestellt werden. Der Antrag des Beklagten auf Einholung eines zweiten kindes- und jugendpsychiatrischen und familienpsychologischen Gutach- ten betreffend die Erziehungsfähigkeit der beiden Parteien ist daher abzuweisen.
- 18 - 2.2. Elterliche Sorge über C._____ 2.2.1. Rechtliches Haben die Ehegatten unmündige Kinder, so regelt das Scheidungsgericht nach den Bestimmungen über die Wirkungen des Kindesverhältnisses die elterliche Sorge (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Verheiratete Eltern üben die elterliche Sorge während der Ehe gemeinsam aus. Wird die Ehe geschieden, ändert sich grundsätzlich nichts am Sorgerecht beider Elternteile (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familien- recht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 7. Aufl., Bern 2022, Rz. 637). Im Scheidungsverfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Vom Regelfall des gemeinsamen elterlichen Sorgerechts soll nur abgewichen wer- den, wenn das Kindeswohl es gebietet, das heisst, wenn die Alleinzuteilung die Interessen des Kindes ausnahmsweise besser wahrt (BGE 143 III 361 E. 7.3.2.). So kann bei einem erheblichen, chronischen Elternkonflikt die Alleinzuteilung der elterlichen Sorge geboten sein. In solchen Fällen ist jedoch zusätzlich vorauszuset- zen, dass sich der elterliche Dauerkonflikt negativ auf das Kindeswohl auswirkt und aufgrund der Alleinzuteilung des Sorgerechts eine Verbesserung der Situation zu erwarten ist (BGE 141 III 472 E. 4.6.). Grundsätzlich muss die Übertragung des alleinigen Sorgerechts die Ausnahme darstellen (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Rz. 638). 2.2.2. Parteistandpunkte Beide Parteien beantragen vorliegend, es sei die elterliche Sorge ihnen beiden ge- meinsam zu belassen (act. 210 S. 1; act. 212 S. 1). Von diesem Standpunkt sind sie im Verlaufe des Verfahrens aller Konflikte zum Trotz auch nie abgewichen (vgl. etwa act. 119 S. 3; act. 138 S. 8). 2.2.3. Würdigung Vorliegend handelt es sich um ein sehr konfliktbehaftetes Scheidungsverfahren, unter welchem die gemeinsame Tochter zu leiden hat, was auch gutachterlich fest- gestellt wurde (act. 90 S. 68). Problematisch erscheint insbesondere der Umgang
- 19 - der Parteien untereinander, wenn sie die zur Wahrung der gemeinsamen elterli- chen Sorge notwendigen Kontakte wahrnehmen. Das Gutachten spricht diesbe- züglich von einer "tiefgreifenden Kommunikationsstörung" (act. 90 S. 68). Darüber hinaus haben beide Elternteile wiederholt eigenhändig und ungerechtfertigt über Fragen im Bereich der elterlichen Sorge entschieden (vgl. Prot. S. 221 des Verfah- rens EE210018-E zu Impfungen für C._____ oder act. 83/2 und act. 86/27 zum Stechen ihres Ohrläppchens). Allerdings wäre auch von einer allfälligen Alleinzu- teilung der elterlichen Sorge nicht zu erwarten, dass sich das Konfliktverhalten der Parteien ändern würde, denn auch ein nicht (mehr) sorgeberechtigter Elternteil hat nach Art. 273 ZGB Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr und damit würden sich die elterlichen Konflikte, die die Tochter belasten, nur verlagern und nicht entschwinden. Vor diesem Hintergrund erscheint eine Alleinzuteilung der el- terlichen Sorge nicht als angezeigt und es sind die übereinstimmenden Anträge der Parteien zu gutzuheissen. Vielmehr ist es am bereits eingesetzten Erziehungsbei- stand die Parteien bei der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu unter- stützen und zu beraten (vgl. act. 99). 2.3. Obhut über C._____ 2.3.1. Rechtliches Wie die elterliche Sorge regelt das Scheidungsgericht auch die Obhut über minder- jährige Kinder sowie den persönlichen Verkehr und die Betreuungsanteile der El- tern (Art. 133 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 ZGB). Nach Art. 298 Abs. 2ter ZGB hat das Gericht die alternierende Obhut zu prüfen, wenn eine Partei oder das betroffene Kind dies verlangt. Grundsätzlich entscheidend für die Regelung der Obhut ist allerdings das Kindeswohl. Es ist mit anderen Worten unabhängig von den Anträgen der Parteien stets diejenige Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl am dienlichsten ist (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Rz. 1425 ff.). Sind die Voraus- setzungen für eine alternierende Obhut nicht gegeben, ist die Obhut einem Eltern- teil alleine zuzusprechen, wobei grundsätzlich dieselben Kriterien zur Anwendung gelangen: Das Kindeswohl ist massgebend und geniesst auch gegenüber den Wünschen der Eltern den Vorrang. Für die kindeswohldienliche Zuteilung der Ob- hut entscheidend ist die Erziehungsfähigkeit der Eltern. Je nach Alter der Kindes
- 20 - kann auch dessen ausdrücklicher Wunsch bedeutsam sein, allerdings kommt grundsätzlich erst ab vollendetem sechstem Altersjahr eine Anhörung effektiv in Frage (BGE 133 III 553 E. 1.2.2 f.). Weiter ist zu beachten, dass insbesondere mit zunehmendem Alter des Kindes auch dessen soziales Umfeld an Bedeutung ge- winnt. Während bei Kleinkindern die Stabilität überwiegend anhand der Beziehun- gen zu den Bezugspersonen beurteilt wird (vgl. BGE 142 III 617 E. 3.2.3; 142 III 612 E. 4.3), gewinnt bereits mit der Einschulung bzw. dem Besuch des Kindergar- tens das ausserfamiliäre Umfeld an Bedeutung (vgl. etwa das Urteil des BGer 5A_972/2013 vom 23. Juni 2014 E. 6.2.4). Abgesehen von speziellen Konstellatio- nen ist überdies von der Gleichwertigkeit der Eigen- und Fremdbetreuung auszu- gehen (zum Ganzen Urteil des BGer 5A_707/2019 vom 18. August 2020 E. 3.1.1 m.H.). 2.3.2. Parteistandpunkte 2.3.2.1. Die Klägerin bringt zur Obhut zusammengefasst Folgendes vor (act. 119 S. 3 ff.; act. 210 S. 4 ff., Prot. S. 100 ff., S. 171 f. und S. 174 ff.): Grundsätzlich könne zur Obhutszuteilung auf den jüngsten Entscheid des Obergerichts (act. 191) abgestellt werden. Dieser stelle schwergewichtig auf das Gutachten ab, was auf- grund des summarischen Charakters dieses Verfahrens korrekt sei, aber auch im vorliegenden Hauptverfahren dürfe auf das Gutachten abgestellt werden. Eine al- ternierende Obhut komme nunmehr mit der Einschulung von C._____ nicht mehr in Betracht, denn einerseits sei dies praktisch nicht mehr ohne Weiteres möglich und zweitens komme sie nun in ein Alter, in welchem die Stabilität ihrer Lebensver- hältnisse und ihres Umfelds an Bedeutung zunähmen. Diese Stabilität vermöge der Beklagte nicht zu bieten. Er wechsle oftmals seine Wohn- und Beziehungssituation und setze C._____ damit regelmässig neuen Familienkonstellationen aus. Auch für die Zukunft sei vollkommen unklar, wo und mit wem der Beklagte zusammenwoh- nen würde und wie sich die Wohnsituation für C._____ präsentieren würde. Entge- gen den Behauptungen des Beklagten sei die Klägerin eine stabile und verlässliche Bezugsperson für C._____, woran auch deren Krankschreibung, der nachvollzieh- bare Stellenwechsel und die Trennung von ihrem Lebenspartner nichts zu ändern vermögen. Dies würden auch die Gutachterinnen im Ergänzungsgutachten so be-
- 21 - stätigen. Die Klägerin weise demnach nicht nur die besseren Erziehungsfähigkeiten auf, sondern biete C._____ auch mehr Stabilität, weswegen nur die alleinige Obhut bei der Klägerin in Frage komme. 2.3.2.2. Der Beklagte bringt seinerseits zusammengefasst Folgendes vor (act. 116 Rz. 17 ff., act. 138 Rz. 13 ff., act. 212 Rz. 6 ff., Prot. S. 99 ff. und S. 172 ff.): Ihm sei die alleinige Obhut über C._____ zuzusprechen, denn entgegen des Massnah- meentscheids der Obergerichts komme es bei einem Kind in diesem Alter haupt- sächlich auf stabile Beziehungen an und der Beklagte stelle die wichtigste Bezugs- person für C._____ dar. Er sei ein verlässlicher Vater, der für seine Tochter stets verfügbar sei. Dies sei er auch im Zuge seiner Wohnortswechsel immer gewesen. Im Gegensatz dazu sei die Klägerin instabil. Dies zeige sich bereits durch ihre lang- fristige Krankschreibung, die im Widerspruch mit ihrer angeblichen Stabilität stehe. Die Krankschreibung zeige vielmehr die tiefe Belastbarkeit der Klägerin, die sich in den aktenkundigen Betreuungsausfällen niedergeschlagen habe. Auch der Verlust ihrer Arbeitsstelle spreche für die Instabilität der Klägerin. Ihr die alleinige Obhut über C._____ zuzuteilen, käme einer Kindeswohlgefährdung gleich. 2.3.3. Würdigung 2.3.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Festlegung einer erneuten alternierenden Obhut im vorliegenden Fall nicht in mehr in Frage kommt. Einerseits wird dies we- der von der Klägerin noch vom Beklagten beantragt, andererseits hat sich im Ver- laufe des Verfahrens nachdrücklich gezeigt, dass eine alternierende Obhut zum Scheitern verurteilt ist. Eine solche wurde bislang vier Mal installiert, jeweils unter unterschiedlichen Voraussetzungen, und sie musste jedes Mal wieder aufgegeben werden. Aufgrund der aktenkundigen und auch gutachterlich festgestellten anhal- tenden konfliktbelasteten Kommunikation zwischen den Parteien und dem Loyali- tätskonflikt von C._____ ist auch nicht denkbar, dass eine weitere alternierende Obhut im Kindeswohl liegen würde. Es verbleibt damit nur die Zuteilung der Obhut an einen der beiden Elternteile, wobei anzumerken ist, dass grundsätzlich beide Parteien in der Lage sind, C._____ zu betreuen. Es stellt sich deswegen die Frage, die Obhutsberechtigung welcher Partei dem Kindeswohl zuträglicher ist.
- 22 - 2.3.3.2. Grundsätzlich sind Kinder nach Art. 298 Abs. 1 ZPO persönlich anzuhören, insofern nicht deren Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Vor Er- reichen des sechsten Altersjahres ist jedoch normalerweise von einer Kindesanhö- rung abzusehen, da es an der Fähigkeit des Kindes, sich verbal ausreichend aus- drücken zu können, fehlen dürfte (BGE 131 III 553 E. 1.2.2; HAUSHEER/GEI- SER/AEBI-MÜLLER, Rz. 642). C._____ wurde kürzlich fünf Jahre alt, weswegen auf eine Kindesanhörung aufgrund ihres Alters verzichtet wird. 2.3.3.3. Zunächst sind die Erziehungsfähigkeiten der Eltern zu thematisieren. Das Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten kommen zum nachvollziehbaren Schluss, dass beide Parteien Einschränkungen ihrer Erziehungsfähigkeiten zu ge- wärtigen hätten, weil insbesondere die Toleranz des einen Elternteils für Bindungen zwischen der Tochter und dem jeweils anderen Elternteil als tiefgreifend einge- schränkt zu beurteilen sei. Der Beklagte habe zudem Defizite in Bezug auf die Fein- fühligkeit und Bedürfnisse von C._____. Diese Einschätzung deckt sich auch mit den im gerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnissen. Es kann nicht darüber hinweg gesehen werden, dass der Beklagte für C._____ ein verlässlicher Vater ist, der seine Betreuungspflichten wahrnimmt. Allerdings zeigt er sich kaum einsichtig, dass alleine die Beziehung zu ihm zur Befriedigung der Bedürfnisse von C._____ nicht ausreicht. So gab der Beklagte anlässlich der Befragung zu Protokoll, das von ihm gegenwärtig bei seinem Vater bewohnte Zimmer biete ausreichend Platz für die Betreuung seiner einjährigen Tochter H._____ sowie von C._____ (Prot. S. 197). Ebenso problematisch diesbezüglich ist die ins Ergänzungsgutach- ten eingegangene Einschätzung des Beklagten, eine 3-Zimmer-Wohnung biete ausreichend Platz für zwei erwachsene Personen und vier Kinder (act. 180 S. 21). Auch wenn der Beklagte grundsätzlich bereit und fähig wäre, C._____ zu betreuen, ist dem Gutachten zu folgen und es sind seine Erziehungsfähigkeiten als schlechter zu beurteilen als jene der Klägerin. 2.3.3.4. Von grosser Bedeutung ist darüber hinaus die Stabilität der Lebensverhält- nisse von C._____. Wie die Prozessgeschichte zeigt, musste sie in ihrem bisheri- gen Leben bereits zahlreiche Betreuungswechsel mitmachen und sich insbeson- dere in der Obhut des Beklagten oftmals auch an neue Wohnorte und weitere Be-
- 23 - zugspersonen und/oder andere Kinder gewöhnen. Die Gutachten stellen diesbe- züglich fest, dass diese Instabilität in C._____s Leben bereits deutliche Spuren hin- terlassen hätten, was sich in einem auffälligen Bindungsverhalten niederschlage und durch die häufigen Bezugspersonenwechsel erklärt werden könne (act. 90 S. 55). Vor diesem Hintergrund muss eine zukünftige Obhutsregelung der Stabilität der Verhältnisse für C._____ im Sinne des Kindeswohls oberste Bedeutung zumes- sen. Dabei ist nach dem zuvor Ausgeführten dem Alter und den Lebensumständen von C._____ Rechnung zu tragen. Diese ist mit fünf Jahren noch ein Kleinkind, bei welchem noch die Beziehungen zu ihren engsten Bezugspersonen im Fokus ste- hen, allerdings besucht sie regelmässig eine Kita, wodurch sie sich bereits ausser- familiäre Beziehungen aufgebaut hat, und geht nun seit Sommer 2024 in den Kin- dergarten, womit sich ausserfamiliäre Beziehungen festigen und neue dazugekom- men sind. 2.3.3.5. Hinsichtlich der Stabilität der Klägerin ist zu sagen, dass bei ihr grundsätz- lich stabile Verhältnisse bestehen. So wohnt sie seit Mai 2021 in K._____ an der- selben Örtlichkeit, mit welcher C._____ vertraut ist. Diesbezüglich muss auch Be- rücksichtigung finden, dass C._____ im Sommer 2024 in K._____ eingeschult wurde bzw. den örtlichen Kindergarten sowie den Hort besucht, sie sich mit ande- ren Worten auch in einem ausserfamiliären sozialen Umfeld befindet, in dem sie auch Beziehungen zu nicht-elterlichen Bezugspersonen aufgebaut hat (act. 211/3; vgl. Prot. S. 190.). Der Klägerin wird auch gutachterlich grundsätzlich eine ausrei- chende Stabilität attestiert (act. 90 S. 57 ff.). Zwar gebe es Bedenken bezüglich der ereigneten Ausfälle, diese seien allerdings nicht mehr aktuell (act. 90 S. 59). Dieser Einschätzung kann vorliegend zugestimmt werden. Zwar darf nicht unterschätzt werden, dass die Klägerin in der Vergangenheit ihre Betreuungspflichten zwei Mal unerwarteterweise nicht wahrnehmen konnte (wobei der letzte Vorfall mittlerweile mehr als zwei Jahre zurückliegt), allerdings erscheint ihr Umgang mit den psychi- schen Problemen, die zu diesen Ausfällen führten, mittlerweile ausgereift. So nimmt sie seit Längerem die Unterstützung durch ihren Psychotherapeuten, Dr. D._____, in Anspruch und besucht diesen auch in erhöhter Kadenz, wenn zusätzliche Stress- situationen auftreten (Prot. S. 193). Auch Dr. D._____ bestätigt im Übrigen die psy- chische Stabilität der Klägerin (act. 90 S. 57). Anders als vom Beklagten vorge-
- 24 - bracht, bildet auch die Tatsache, dass die Klägerin längerfristig arbeitsunfähig ist und ein entsprechendes Zeugnis eingeholt hat, keinen Hinweis auf eine allfällige Instabilität. Im Gegenteil sind die beruflichen Pläne der Klägerin mit der Durchfüh- rung eines Validierungsverfahrens, wie noch bei den Erwägungen zum Einkommen der Klägerin zu zeigen sein wird, nachvollziehbar und werden auch vom zuständi- gen Sozialamt so akzeptiert (act. 154/3). Im Übrigen ist es als Zeichen der Stabilität zu werten, wenn die Klägerin sobald sie eine (drohende) Überforderung bei sich wahrnimmt, entsprechende Schritte einleitet, bei denen primär die Betreuung von C._____ sichergestellt wird (vgl. Prot. S. 192). Hinzu kommt, dass die berufliche Perspektive der Klägerin für das Gericht nachvollziehbar erscheint und auch im Hinblick auf die Betreuung von C._____ durchdacht und dauerhaft wirkt, so etwa, dass die Klägerin nach Abschluss des Validierungsverfahrens eine Stelle suchen möchte, die ihr ein 50%-Pensum ermöglicht und von Nachtschichten absieht (Prot. S. 192). 2.3.3.6. Hingegen erweisen sich die dargelegten und dokumentierten Lebensum- stände beim Beklagten als nicht stabil. Dies zeigt bereits ein Blick in die Historie des vorliegenden Verfahrens, in welcher der Beklagte mehrfach seinen Wohnsitz zu einer neuen Partnerin verlegt hat, um in der Folge wieder bei seinem Vater un- terzukommen. Dabei ist anzumerken, dass mehrere, wechselnde Partnerschaften nicht per se problematisch sind, aber für C._____ hat sich im Leben des Beklagten, auch wenn er sich als verlässlicher Vater in der Betreuung erwiesen hat, nie die von ihr benötigte Stabilität ergeben können. Vielmehr haben die Wohnortwechsel des Vaters zu wiederholten Beziehungsabbrüchen von C._____ zu den sie (mit)be- treuenden Lebenspartnerinnen des Beklagten und Stief- und Halbgeschwistern ge- führt. Diesbezüglich erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte den daraus ver- ursachten negativen Einfluss auf C._____ nicht anzuerkennen bereit ist. Die be- schriebene Instabilität der Lebensverhältnisse des Beklagten beschränken sich in- des nicht nur auf die Vergangenheit, sondern es ist auch prognostisch keine dies- bezügliche Veränderung abzusehen. Im Gegenteil ist nach den eigenen Aussagen des Beklagten gegenwärtig höchst unklar, wo, wie und mit wem er in Zukunft woh- nen wird. Er selbst beschreibt den Verbleib bei seinem Vater als Übergangslösung und bekräftigt, wieder im Zürcher Oberland oder in der Nähe von K._____ wohnhaft
- 25 - werden zu wollen (Prot. S. 197), allerdings beschränken sich diese Vorhaben auf reine Absichtserklärungen. Nicht nur verbleibt eine allfällige Wohnungssuche vage und vollständig unbelegt (Prot. S. 197), sondern erscheint sie auch wenig glaub- haft. Der Beklagte hat offenkundig immense Schulden und derzeit kein gesichertes regelmässiges Einkommen, was es ihm erheblich erschweren dürfte, überhaupt eine Wohnung, geschweige denn eine Wohnung nach seinen Vorstellungen, die Platz für die Betreuung mehrerer Kinder bieten sollte, zu finden (Prot. S. 197 f.). Irritierend ist zudem, dass sich die Absichten des Beklagten mitunter schnell ändern können, gab er doch gegenüber den Gutachterinnen ausdrücklich an, nicht wieder in die Nähe der Klägerin ziehen zu wollen, beabsichtigt nun scheinbar jedoch genau dies doch zu tun (act. 90 S. 60; Prot. S. 197). Damit ist jedenfalls auch für die Zu- kunft nicht mit wesentlich stabileren Wohnverhältnissen auf Seiten des Beklagten zu rechnen. Hinzu kommt, dass auch seine berufliche Situation und damit verbun- den die Finanzierung einer allfälligen Wohnung höchst ungewiss ist. Der Beklagte gibt zwar an, sich selbständig gemacht zu haben und Aufträge zu erhalten, aller- dings kann oder will er keinerlei Geschäftsabschlüsse ins Recht legen und aus sei- nen privaten finanziellen Unterlagen ist kaum, ein Einkommen geschweige den ein regelmässiges ersichtlich. Weitere Erwägungen zum Einkommen des Beklagten und dessen finanziellen Verhältnissen finden sich überdies nachfolgend in der Un- terhaltsberechnung. Die einzig ersichtliche Konstante im Leben des Beklagten ist sein Vater, zu welchem er immer wieder zurückkehren kann und der ihn sowohl finanziell als auch immateriell bei der Kinderversorgung und -betreuung unterstützt (Prot. S. 199 und 208). Allerdings lassen es dessen Wohnverhältnisse – entgegen der Ansicht des Beklagten – nicht zu, dass der Beklagte in dessen Wohnung mittel- oder längerfristig C._____ und gegebenenfalls deren Halbgeschwister betreut, auch wenn er sich entscheiden sollte, dauerhaft bei seinem Vater wohnen zu blei- ben, lebt der Vater doch in einer 3.5-Zimmer-Wohnung und der Beklagte in seinem ehemaligen Kinderzimmer (Prot. S. 197). 2.3.3.7. C._____ lebt nun bereits seit bald anderthalb Jahren bei der Klägerin in stabilen Verhältnissen und wurde an deren Wohnort auch eingeschult. Da wie dar- gelegt C._____ dringend nachhaltig stabile Verhältnisse braucht, ist die alleinige Obhut über C._____ der Klägerin zuzuteilen respektive bei ihr zu belassen. Dies
- 26 - lässt sich auch mit den gutachterlich attestierten besseren Erziehungsfähigkeiten der Klägerin rechtfertigen. Selbst wenn jedoch die Erziehungsfähigkeiten beider Parteien als gleich gut beurteilt worden wären, hätte aufgrund der Bedeutung von stabilen Lebensverhältnissen die Zuteilung der Obhut über C._____ an die Klägerin zu erfolgen. 2.4. (Begleitetes) Besuchsrecht für den Beklagten 2.4.1. Rechtliches Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Dieser Anspruch ist zwar als sogenanntes Pflichtrecht aus- gestaltet, dient aber – gleich wie die Zuteilung der elterlichen Obhut – in erster Linie dem Interesse der Kinder. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persön- lichen Verkehrs ist deshalb stets das Kindeswohl, welches anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen ist (vgl. BGer 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011). Auch der konkrete Umfang des Betreuungsrechts muss einzelfallspezifisch und mit Blick auf das Kindeswohl festgelegt werden, wobei mannigfaltige Faktoren zu berücksichtigen sind (SCHWENZER/COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Bas- ler Kommentar ZGB I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 273 N 10 ff.). Das Gericht kann an- ordnen, dass das Besuchsrecht nur begleitet ausgeübt werden darf, also die An- wesenheit von Drittpersonen bei den Besuchskontakten vorauszusetzen ist. Kön- nen sich die Eltern über eine solche Begleitung nicht einigen, hat diese in Verbin- dung mit einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB zu erfolgen und stellt damit eine Kindesschutzmassnahme dar. Eine solche ist lediglich zulässig, wenn das Wohl des Kindes durch die unbegleitete Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs als gefährdet erscheint und mildere Mittel nicht ersichtlich sind. Die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismässigkeit und ist deswegen zu befristen (s. zum Ganzen BGE 122 III 404 E. 3; BSK ZGB- SCHWENZER/COTTIER, Art. 273 N 25 ff.). Insbesondere bei einem Verdacht auf Ge- walt erscheint ein begleitetes Besuchsrecht als angezeigt (BSK ZGB-SCHWEN- ZER/COTTIER, Art. 273 N 26).
- 27 - 2.4.2. Parteistandpunkte 2.4.2.1. Zusammengefasst bringt die Klägerin zum Besuchsrecht des Beklagten Folgendes vor (act. 210 S. 6 ff.; Prot. S. 171 f.): Gegenwärtig wolle C._____ den Beklagten nicht sehen und weigere sich regelmässig, zu den begleiteten Besuchen zu kommen, wozu die Klägerin sie aber stets motiviere. Was an den von der Toch- ter geäusserten Gewaltvorwürfen dran sei, könne nicht abschliessend festgestellt werden und lasse sich auch den Gutachten nicht entnehmen. Ein unbegleitetes Besuchsrecht komme ab August 2027 in Frage, da dann auch aus dem Verfahren in Bezug auf G._____ Erkenntnisse zu erwarten seien und C._____ sich altersbe- dingt besser äussern könne. Ein solches müsse zudem kindswohlgerecht aufge- baut werden und eine Ferienregelung sei erst einzuführen, wenn C._____ seit ei- nem Jahr den Beklagten bei sich zuhause besuche und bei ihm übernachte. 2.4.2.2. Der Beklagte erklärt seinerseits zusammengefasst, was folgt (act. 138 Rz. 22 ff.; act. 212 Rz. 51 ff.; Prot. S. 173): Sollte wider Erwarten der Klägerin die alleinige Obhut und dem Beklagten lediglich ein Besuchsrecht zukommen, sei die- ses sogleich unbegleitet anzuordnen, denn es liege kein Grund für begleitete Be- suche vor. Im Gegenteil ergebe sich aus den Akten sowie dem oberinstanzlichen Entscheid, dass sich C._____ mit dem Beklagten wohl fühle und allfällige Ableh- nungen seitens der Tochter der Manipulationen der Klägerin geschuldet seien. Je- denfalls komme keine zwei Jahre andauernde Begleitung in Frage, denn bereits die Gutachten sähen lediglich sechs Monate an Begleitung vor, die überdies zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits abgelaufen seien. Im Maximum seien noch zwei begleitete Besuche anzuordnen, in der Folge Übernachtungen beim Beklag- ten zu ermöglichen sowie eine Ferien- und Feiertagsregelung festzusetzen. 2.4.3. Würdigung 2.4.3.1. Es ist festzuhalten, dass C._____ die Gewaltvorwürfe gegenüber dem Be- klagten mehrfach geäussert hat und dies auch unaufgefordert sowie gegenüber verschiedenen Person (act. 146; act. 180 S. 11 und 13). Sodann ergibt sich aus den Akten, dass C._____ zeitgleich auf verschiedene Fachpersonen belasteter wirkte. Weiter äusserte sie gegenüber der Beiständin L._____ den klaren Willen,
- 28 - den Beklagten nicht alleine zu sehen bzw. zu besuchen, sondern dass die Klägerin oder eine andere erwachsene Person dabei sein sollte (act. 146). 2.4.3.2. Auch wenn sich die konkreten Gewaltvorwürfe nicht erstellen lassen und es ebenso denkbar erscheint, dass die Äusserungen und das Unbehagen C._____s ihrem Loyalitätskonflikt entstammen, sind diese doch ernst zu nehmen. Offenbar behagen ihr unbegleitete Treffen mit dem Beklagten nicht und sie fürchtet sich geradezu davor. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäss der Standortbe- stimmung ihres Kindergartens C._____ gut in der Lage sei, ihre Bedürfnisse zu erkennen und verbal kundzutun (act. 152/3). Weiter fällt ins Gewicht, dass Gewalt- vorwürfe gegenüber dem Beklagten nicht ganz neu sind, denn gegenüber der Klä- gerin waren diese bereits im abgeschlossenen Eheschutzverfahren ein Thema (vgl. act. 21) und es läuft gegenwärtig ein Kindesschutzverfahren betreffend G._____ wobei ebenfalls Gewaltvorwürfe eine Rolle spielen (vgl. act. 203/47). Vor diesem Hintergrund würde die Anordnung sofortiger unbegleiteter Besuche beim Beklagten gegen den ausdrücklichen Willen von C._____ dem Kindeswohl nicht entsprechen, weswegen vorerst begleitete Besuche anzuordnen sind. 2.4.3.3. C._____ wird seit März 2024 alleine durch die Klägerin betreut und dem Beklagten waren nur wenige (begleitete) Kontakte möglich. Es ist jedoch aktenkun- dig, dass anlässlich der begleiteten Besuche ein vertrauensvoller und liebevoller Umgang zwischen dem Beklagten und C._____s bestand. Da abgesehen von den Äusserungen C._____s kein Grund für begleitete Kontakte ersichtlich ist, sind diese baldmöglichst unbegleitet durchzuführen, mithin sobald sich C._____ dafür bereit zeigt. Dabei sind jedoch zumindest anfänglich aufgrund der bisherigen Erfahrungen begleitete Übergaben dringend angezeigt. Der Aufbau unbegleiteter Besuche hat speditiv zu erfolgen und es ist zeitnah an wenigstens versuchsweise unbegleitete Kontakte zu denken, um zu sehen, wie C._____ auf diese reagiert. Für diese Um- stellung respektive diesen Aufbau allerdings eine verbindliche Befristung festzuset- zen, erscheint nicht angezeigt, da die Befindlichkeit und die Bereitschaft von C._____ für unbegleitete Kontakte mit dem Beklagten für das Gericht nicht voraus- gesehen werden kann und es nicht im Kindeswohl liegt, ihr unbegleitete Kontakte
- 29 - aufzudrängen, gegen die sie sich zur Wehr setzt oder die sie verängstigen. Damit folgt das Gericht auch den gutachterlichen Empfehlungen (vgl. act. 180 S. 22). 2.4.3.4. Ebenso verhält es sich mit dem Ausbau der unbegleiteten Kontakte. Es muss das Ziel sein, dass sowohl Übernachtungen beim Beklagten als in der Folge auch länger andauernde Kontakte über Ferien und Feiertage möglich sind. Spätes- tens ab dem Schuleintritt von C._____ – voraussichtlich im Sommer 2026 – sollte die Möglichkeit für Übernachtungen beim Beklagten bestehen. Dieser Ausbau der unbegleiteten Besuche ist aber – insbesondere in Würdigung des Ergänzungsgut- achtens (act. 180 S. 21 ff.) – ebenso kindswohlgerecht und mit Rücksicht auf C._____ aufzugleisen. Hierzu reicht es nicht aus, dass C._____ sich dafür bereit zeigt, sondern es müssen überdies auch geeignete – also kindswohlgerechte – Um- stände beim Beklagten vorliegen, wobei insbesondere an dessen Wohnsituation zu denken ist. Längere Aufenthalte von C._____ beim Beklagten erfordern, dass sie insbesondere über ausreichende Rückzugsmöglichkeiten verfügt, dies gerade auf- grund ihrer gutachterlich festgestellten Belastungssituation (act. 206 S. 2). Sobald Übernachtungen für ein halbes Jahr regelmässig erfolgt sind, soll auch die Mög- lichkeit bestehen, dass C._____ Teile der Feiertage sowie ihrer Ferien beim Be- klagten verbringt. 2.4.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass dem Beklagten einstweilen nur ein begleitetes Besuchsrecht zugesprochen werden kann. Um C._____ nicht (wei- ter) vom Beklagten zu entfremden – sollte dieses alle zwei Wochen für mindestens vier Stunden stattfinden, wobei die konkrete Ausgestaltung der Beiständin überlas- sen wird, damit genügend Rücksicht auf die Bedürfnisse der Parteien und auf die Kapazitäten der Einrichtungen, welche entsprechende Betreuungssettings anbie- ten, genommen werden kann. Dieses begleitete Besuchsrecht ist aber schnellst- möglich – nach Massgabe des Kindeswohls – in ein unbegleitetes umzuwandeln. Unter der Voraussetzung, dass der Beklagte bis dahin über eine angemessene Wohnsituation verfügt, sollen unter Berücksichtigung des Kindeswohls schnellst- möglich auch längere Besuche beim Beklagten sowie Übernachtungen möglich sein. Sobald ein halbes Jahr lang Übernachtungen beim Beklagten stattgefunden haben, d.h. jeweils jedes zweite Wochenende von Freitag bis Sonntag, ist dessen
- 30 - Kontaktrecht auf Feiertage und Ferien zu erweitern, wobei dem Beklagten schliess- lich mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr mit C._____ zustehen sollten. Die Aufgabe, die begleiteten Besuche in unbegleitete zu überführen und anschliessend auszuweiten, ist der bereits eingesetzten Besuchsrechtsbeiständin zu übertragen (siehe nachfolgende Ziffer III.2.5). 2.5. Beistandschaften für C._____ 2.5.1. Das Gericht hat die geeigneten Kindesschutzmassnahmen zu treffen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist (Art. 307 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 304 Abs. 2 ZPO). Insbesondere bei jungen Kindern ist es bedeutsam, dass die Eltern zumin- dest über essentielle Entscheidungen kommunizieren können und dass ein regel- mässiger Kontakt zu beiden Elternteilen besteht, um einer möglichen Entfremdung und einem langfristigen Kontaktabbruch vorzubeugen. Dies bedingt jedoch eine konstante und zuverlässige Umsetzung des Besuchsrechts. 2.5.2. Gegenwärtig bestehen für C._____ sowohl eine Besuchsrechtsbeistand- schaft als auch eine Erziehungsbeistandschaft. Die Besuchsrechtsbeiständin sowie der Erziehungsbeistand wurden von der KESB Winterthur-Andelfingen mit Ent- scheid vom 6. Februar 2024 (act. 99) bestellt. Die Besuchsrechtsbeiständin wurde mit folgenden Aufgaben betraut (act. 99; act. 181): "– Die Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstützen und diese zu überwachen, wenn nötig zwischen den Beteiligten zu vermitteln und bei Bedarf die Modalitäten anzupassen;
– Organisation und Festlegung der Modalitäten der begleiteten Besuchsrechts gemäss Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Hinwil vom
16. September 2024 bei einer geeigneten Institution;
– Antragstellung für die Finanzierung der begleiteten Besuche in einer geeigne- ten Institution;
– Antragstellung an das Gericht, falls Anpassungen notwendig werden oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten." Der Erziehungsbeistand wurde mit nachfolgenden Aufgaben betraut (act. 99): "– Die Eltern in der Betreuung und Erziehung von C._____ zu unterstützen und zu beraten;
- 31 -
– Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat;
– Unterstützung der Mutter bei der Organisation einer ausreichenden familiener- gänzenden Betreuung wie z.B. Mittagstisch, Hort oder Krippe, Überwachung dieser Betreuung und Antragstellung für deren Finanzierung;
– Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbe- lange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprächen mit den Eltern;
– die Eltern über den Eingang (ohne Meldung Inhaltsangaben) allfälliger Meldun- gen von der Krippe resp. Dr. med. D._____ zu informieren;
– Antragstellung an das Gericht, falls Anpassungen notwendig werden oder sich weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten." 2.5.3. Die Klägerin beantragt im Hinblick auf diese Beistandschaften, dass diese zu belassen seien und dass die Aufgaben der Besuchsrechtsbeiständin in Zusammen- hang mit der Aufgleisung unbegleiteter Kontakte zwischen dem Beklagten und C._____ anzupassen seien (act. 210 S. 8). Der Beklagte fordert dagegen, dass die von der KESB Winterthur-Andelfingen eingesetzten Beistandspersonen zu entlas- sen und durch zwei Beistandspersonen, die von der KESB Bezirk Hinwil einzuset- zen seien, zu ersetzen seien. Diese seien sodann mit angepassten Aufgaben zu betrauen (act. 212 S. 3). 2.5.4. Da vorliegend die Obhut über C._____ bei der Klägerin verbleibt und damit auch deren zivilrechtlicher Wohnsitz in K._____ verbleiben wird, ist die KESB Win- terthur-Andelfingen weiterhin zuständig für die Führung der Beistandschaften. Diese Beistandschaften sind überdies – wie auch von beiden Parteien beantragt – beizubehalten, denn sie erweisen sich nach wie vor als notwendig. Die Eltern haben sich als kaum absprachefähig erwiesen und bei Anordnung eines begleiteten Be- suchsrechts ist eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB in der Regel zwin- gend notwendig. Auch erscheint es weiterhin als sinnvolle Massnahme, die Koope- rationsfähigkeit der Parteien zu fördern und diese in Bezug auf C._____s Erziehung zu unterstützen. Die Besuchsrechts- und die Erziehungsbeistandschaft sind dem- nach zu belassen. Nicht notwendig ist jedoch, dem Erziehungsbeistand die Auf- gabe zu übertragen, im Haushalt der Klägerin eine sozialpädagogische Familien- begleitung zu installieren. Es geht weder aus dem diesbezüglichen Antrag des Be- klagten hervor (vgl. act. 212 S. 3), weshalb eine solche notwendig sein sollte, noch wird die Errichtung einer solchen von den Gutachterinnen empfohlen. Ziel einer
- 32 - sozialpädagogischen Familienbegleitung ist es, mit dem betroffenen Elternteil in dessen Haushalt konkrete Erziehungs- und/oder Betreuungsproblematiken zu be- arbeiten. Es ist jedoch weder gutachterlich erstellt, noch ersichtlich, dass solche Thematiken bei der Klägerin vorliegen würden. Jedoch ist aufgrund der Anpassung der Weisung an die Klägerin der diesbezügliche Auftrag an den Erziehungsbei- stand abzuändern (siehe nachfolgende Ziffer III.2.6). 2.5.5. Auch die Aufgaben der Besuchsrechtsbeiständin sind anzupassen. Da sich der Aufbau eines unbegleiteten Besuchsrechts sowie der Ausbau der Besuchskon- takte inkl. Übernachtungen nach dem Kindeswohl und demzufolge nach dem Be- finden von C._____ zu richten haben, müssen sie nach den konkreten Umständen ausgestaltet werden. Damit ist die Besuchsrechtsbeiständin zu betrauen und es sind ihre Aufgaben entsprechend anzupassen. 2.6. Weisungen an die Klägerin 2.6.1. Der Beklagte beantragt, dass sich die Klägerin weiterhin einer Psychothera- pie zu unterziehen habe, wobei mindestens einmal im Monat eine Sitzung stattzu- finden habe. Dr. med. D._____, der Psychotherapeut der Klägerin, sei überdies an- zuweisen, den Erziehungsbeistand zu informieren, sollte sich der Gesundheitszu- stand der Klägerin verschlechtern oder sollte sie einen Therapietermin verpassen (act. 212 S. 4). Die Klägerin bringt dazu vor, dass derartige Weisungen nicht mehr notwendig seien, sich einer entsprechenden gerichtlichen Anordnung aber nicht entgegenstellen zu wollen (act. 210 S. 8 f.). 2.6.2. Insgesamt spricht nichts gegen die Weisung an die Klägerin, weiterhin we- nigstens einmal monatlich eine psychotherapeutische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Erstens gibt sie selbst dazu an, dass sie dies ohnehin bereits tue und bei Bedarf auch die Therapiefrequenz erhöhe (Prot. S. 193), und zweitens geht das Gutachten davon aus, dass unter anderem wegen der regelmässigen psychothe- rapeutischen Unterstützung nicht mit zukünftigen Betreuungsausfällen zu rechnen sei (act. 90 S. 64 f.). Zudem empfiehlt es ausdrücklich die Beibehaltung dieser am- bulanten Behandlung (act. 90 S. 67). Die entsprechende Weisung an die Klägerin ist somit zu bestätigen.
- 33 - 2.6.3. Art. 307 Abs. 2 ZGB bietet dem Gericht dagegen nur Hand zur Weisung an die Eltern, die Pflegeeltern oder das Kind. Dr. med. D._____ kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes damit nicht direkter Adressat einer derartigen Kindesschutz- massnahme sein. Die Kenntnis des Erziehungsbeistandes von einer allfälligen Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin ist aber vor dem histori- schen Hintergrund des vorliegenden Verfahrens durchaus sinnvoll und liegt im Kin- deswohl. Eine solche Weisung ist nach dem Gesagten aber ebenso an die Klägerin zu richten, weswegen sie anzuweisen ist, den Erziehungsbeistand selbst über sol- che Umstände zu informieren oder Dr. med. D._____ eine derartigen Mitteilung zu erlauben und ihn entsprechend anzuweisen. 2.7. Kinderunterhalt 2.7.1. Rechtliches 2.7.1.1. Die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags eines jeden Elternteils richtet sich nach Art. 276 und 285 ZGB: Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzu- kommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildung und Kindesschutz- massnahmen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der eigenen Obhut steht, durch Geldzahlung geleistet. Der in Geld zu leistende Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebens- stellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Eine Unterhaltsleistung in Geld setzt die entsprechende Leistungsfähigkeit voraus, wobei diese grundsätz- lich in dem Umfang gegeben ist, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil ist stets sein eigenes Existenzmini- mum zu belassen (vgl. zum Ganzen HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Rz. 647 ff.). 2.7.1.2. Beim Kindesunterhalt ist zwischen dem Barunterhalt und dem Betreuungs- unterhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt deckt alle direkten Kosten des Kindes, wie beispielsweise Ernährung, Unterkunft, Bekleidung, Krankenkassenprämien, Fremdbetreuung, Schulauslagen etc. Der Betreuungsunterhalt deckt hingegen all- fällige indirekte Kosten, welche infolge der persönlichen Betreuung durch einen El- ternteil entstehen. Somit ist ein Betreuungsunterhalt nur dann geschuldet, wenn das Eigenversorgungsmanko eines Elternteils betreuungsbedingt ist. Rechnerisch
- 34 - ergibt sich der Betreuungsunterhalt aus den Lebenshaltungskosten des betreuen- den Elternteils, welche grundsätzlich dem familienrechtlichen Existenzminimum entsprechen, abzüglich des eigenen Einkommens der Hauptbetreuungsperson (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2014 529, S. 554; BGE 144 III 502 E. 6.4 ff.). 2.7.1.3. Gemäss dem Bundesgericht ist im Kindesunterhaltsrecht stets die zweistu- fig-konkrete Methode anzuwenden (BGE 147 III 265 E. 6.6 und E. 7.4). Demnach werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wo- bei hierfür in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant sind. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung betroffenen Personen ermittelt (sogenannter gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln (BGE 147 III 265 E. 7). 2.7.1.4. Ein allfälliger Volljährigenunterhalt kommt erst dann zum Zuge, wenn die familienrechtlichen Existenzminima aller minderjähriger Kinder gedeckt sind (BGE 147 III 265 E. 7.3). Sind die Kinder minderjährig, ergibt sich nach der Rechtspre- chung aus Art. 285 Abs. 1 ZGB, dass diese finanziell grundsätzlich gleich zu be- handeln sind (BGE 137 III 59 E. 4.2.1 m.H.). 2.7.1.5. Für die Einkommensermittlung sind bei den unterhaltsverpflichteten Eltern- teilen sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen einzubeziehen. Soweit es die besonderen Verhältnisse des Einzelfalles rechtferti- gen, ist ausnahmsweise auch ein gewisser Vermögensverzehr zu berücksichtigen. Beim Kind sind insbesondere die Familienzulagen einzusetzen (BGE 147 III 265 E. 7.1). Die Erfüllung der Unterhaltspflicht verlangt, dass alle finanziellen, intellek- tuellen und/oder körperlichen Ressourcen ausgeschöpft werden (BSK ZGB-FOUN- TOULAKIS, Art. 276 N 25). 2.7.1.6. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkos- ten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im
- 35 - Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge – relevant für das Kind sind namentlich die Krankenkassenprämien, die Schulkosten und besondere Gesundheitskosten – sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhält- nissen muss es für den Barunterhalt dabei sein Bewenden haben und auch ein allfälliger Betreuungsunterhalt ist auf der Basis des betreibungsrechtlichen Exis- tenzminimums des betreuenden Elternteils zu bestimmen. Soweit es die finanziel- len Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das soge- nannte familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches in diesem Fall Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steu- ern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am be- treibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Aus- übung des Besuchsrechts und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien im Bedarf berücksich- tigt werden (BGE 147 III 265 E. 7.2 m.H.). 2.7.2. Vorbemerkungen Vorliegend handelt es sich um ein komplexes Unterhaltsgeflecht, denn beide Par- teien haben neben der ihrer Ehe entsprungenen Tochter noch weitere Kinder, für die sie – zumindest grundsätzlich – unterhaltspflichtig sind. So hat die Klägerin ei- nen Sohn aus erster Ehe, den sie im Sinne eines Besuchsrechts auch regelmässig bei sich betreut, welcher jedoch unter der Obhut seines Vaters steht, wodurch sie grundsätzlich ihm gegenüber eine Unterhaltspflicht hätte (Prot. S. 193 f.). Der Be- klagte seinerseits zeugte vor C._____ bereits zwei Kinder und wurde im … 2024 erneut Vater einer Tochter, wobei diese Kinder alle unter der Obhut der jeweiligen Mütter stehen. Da die Leistungsfähigkeit des Beklagten – wie nachfolgend aufge- zeigt – grundsätzlich nicht ausreicht, um über die betreibungsrechtlichen Existenz- minima der minderjährigen Kinder hinauszugehen, respektive Manko bestehen, rechtfertigt es sich, die Kinder beitragsmässig gleich zu behandeln, ohne dass de- ren konkreter Bedarf abgeklärt würde. Durch Erreichen der Volljährigkeit eines Kin-
- 36 - des ändert sich jeweils die Situation insofern, als dass Volljährigenunterhalt erst geschuldet ist, wenn die familienrechtlichen Existenzminima der noch minderjähri- gen Kinder sowie ein allfälliger Betreuungsunterhalt gedeckt werden können. Somit ist der auf das volljährig gewordene Kind entfallende Unterhaltsanteil gleichmässig auf die minderjährigen Kinder aufzuteilen, bis deren Bar- sowie Betreuungsunter- halt gedeckt werden kann. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Bildung von mehreren Unterhaltsphasen notwendig ist. 2.7.3. Einkommen der Klägerin 2.7.3.1. Die Klägerin erklärt zu ihrem Einkommen zusammengefasst Folgendes (act. 210 S. 10 mit Verweis auf act. 191 S. 32; Prot. S. 190 ff.): Seit dem 1. Mai 2024 verfüge sie über kein Einkommen mehr, da sie im Rahmen eines Validie- rungsverfahrens eine Ausbildung zur Fachfrau Betreuung absolviere. Damit soll in Zukunft ein höheres Einkommen ermöglicht werden. Sie werde von der Gemeinde K._____ dabei unterstützt. Ein Arbeitspensum neben des Validierungsverfahrens sei der Klägerin nicht möglich, denn dieses sei zeitintensiv, umso mehr für die Klä- gerin, da sie für schriftliche Leistungsnachweise aufgrund ihrer sprachlichen Fähig- keiten länger brauche. Deshalb sei sie momentan zu 100% krankgeschrieben wor- den. Nach Abschluss des Verfahrens suche sie eine Arbeitsstelle in einem Pensum von 50%. 2.7.3.2. Der Beklagte erwidert zum Einkommen der Klägerin Folgendes (act. 138 Rz. 33 ff.; act. 212 Rz. 60 ff.): Das Validierungsverfahren laste die Klägerin bei Wei- tem nicht aus und sie müsse, um ihre Eigenversorgungskapazität auszuschöpfen, daneben zu mindestens 70% erwerbstätig sein, was einem hypothetisch anrechen- baren Einkommen von Fr. 3'060.– entspreche. Nach Abschluss des Validierungs- verfahrens sei der Klägerin ein Vollzeitpensum mit einem hypothetischen Einkom- men von Fr. 5'000.– anzurechnen. Auch sollte die alleinige Obhut über C._____ der Klägerin zugesprochen werden, wäre ihr ein 70%-Pensum anzurechnen, da C._____ an vier Tagen pro Woche die Kita besuche. 2.7.3.3. Wie bereits aufgezeigt, ist der Klägerin die alleinige Obhut über C._____ zuzusprechen. Diese wird teilweise fremdbetreut und besucht bereits sei letztem
- 37 - Sommer den Kindergarten, womit der Klägerin grundsätzlich ein Pensum von 50% zugemutet werden könnte. Allerdings ist die Klägerin noch bis zum Ende des Jah- res 2025 krankgeschrieben und damit nachweislich arbeitsunfähig. Zudem erweist sich der von der Klägerin dargestellte Ausbildungsweg für das Gericht als nachvoll- ziehbar und – gerade in Hinblick auf die Zukunft – sinnvoll. Durch diese höhere Ausbildung dürfte sie es in Zukunft leichter haben, eine mit der Kinderbetreuung vereinbare Arbeitsstelle zu finden und zudem auch mehr verdienen. Es ist der Klä- gerin somit bis zum voraussichtlichen Abschluss des Validierungsverfahrens – also bis Ende Juli 2026 – kein Einkommen anzurechnen. Anzumerken ist, dass die ge- genwärtige Erwerbslosigkeit selbstverschuldet ist und nicht direkt mit der Betreu- ung der Tochter im Zusammenhang steht, weswegen ein allfälliger Betreuungsun- terhalt für diese Zeit nicht geschuldet ist. Wird der Klägerin dagegen anschliessend ein 50%-Pensum angerechnet und reichen ihre verfügbaren Mittel nicht zur De- ckung ihres eigenen Bedarfs aus, ist ein Manko im Betreuungsunterhalt festzuhal- ten. 2.7.3.4. Nach Abschluss ihrer Ausbildung ist der Klägerin aufgrund des Alters von C._____ ein 50%-Pensum möglich und zumutbar. Nach dem Lohnrechner "Sala- rium" des Bundesamtes für Statistik (https://www.salarium.bfs.admin.ch/) kann im Raum Zürich als Fachfrau Betreuung je nachdem, ob im Gesundheitswesen oder in einem Heim, mit den Voraussetzungen der Klägerin ein monatlicher Brutto-Lohn von Fr. 5'300.– bis Fr. 5'600.– (inkl. eingerechnetem 13. Monatslohn) erzielt wer- den. Zieht man hiervon die zu erwartenden Sozialabgaben ab und berücksichtigt, dass die Klägerin als Fachfrau Betreuung mit Sonderzulagen (etwa für Einsätze während dem Wochenende) rechnen kann, ergibt dies einen erwartbaren Netto- Lohn von rund Fr. 5'000.– bei einem 100% Pensum, was bei einem 50%-Pensum Fr. 2'500.– ergibt. Ab dem Eintritt von C._____ in die Oberstufe, also ab dem tt.mm.2032, kann der Klägerin ein 80%-Pensum zugemutet werden, was einen netto Monatslohn von Fr. 4'000.– ergibt. Erreicht C._____ das 16. Altersjahr ist der Klägerin ein Vollzeitpensum zuzumuten und es ist ihr ein Einkommen von netto Fr. 5'000.– anzurechnen.
- 38 - 2.7.4. Einkommen des Beklagten 2.7.4.1. Zum Einkommen des Beklagten erklärt die Klägerin zusammengefasst Fol- gendes (act. 210 S. 9 mit Verweis auf act. 191 S. 30 ff.; Prot. S. 183): Die vom Be- klagten behauptete Selbständigkeit sei einerseits äusserst diffus, bringe sie doch kaum Einkünfte ein und liege andererseits immer noch kein Jahresabschluss vor, aus welchem das jährliche Einkommen ersichtlich wäre. Zudem verbleibe unklar, welches denn nun die Firma des Beklagten sei. Ohnehin sei aber auf die vom Ober- gericht errechneten hypothetischen Einkommen abzustellen und dem Beklagten anzurechnen. Er habe sich in einem 100% Pensum anstellen zu lassen, denn er sei Vater von vier minderjährigen Kindern, weswegen er sich nicht selbständig ma- chen dürfe, wenn die daraus erzielten Einkünfte nicht denjenigen einer unselbstän- digen Tätigkeit entsprächen. Aus den eingereichten Kontoauszügen seien lediglich Einnahmen in Höhe von wenigen Hundert Franken im Monat ersichtlich, was kei- nesfalls ausreiche. Der Beklagte habe sich deswegen die vom Obergericht errech- neten Fr. 4'150.– bis Ende August 2025 und ab September 2025 Fr. 5'200.– als Einkommen anrechnen zu lassen. 2.7.4.2. Der Beklagte bringt zu seinem Einkommen zusammengefasst Nachfolgen- des vor (act. 212 Rz. 55 ff.; Prot. S. 173, S. 187, S. 198 ff.): Das vom Obergericht errechnete hypothetische Einkommen könne er grundsätzlich akzeptieren, aller- dings sei zu berücksichtigen, dass er nur zu 80% arbeiten könne, da er C._____ und auch seine jüngste Tochter H._____ am Freitag betreuen müsse. Ein Vollzeit- pensum sei ihm demnach nicht zumutbar. Aufgrund seiner Selbständigkeit ver- diene er momentan allerdings deutlich weniger als das errechnete Einkommen, auch wenn er plane, zukünftig bei besserer Auftragslage ca. Fr. 6'000.– monatlich erwirtschaften zu können. Es gebe lediglich ein Unternehmen, das er gegründet habe. Die zwei verschiedenen Namen resultierten aus einem Namenswechsel, den der Beklagte habe vornehmen müssen. Im Handelsregister sei allerdings lediglich ein Unternehmen eingetragen. 2.7.4.3. Vorzumerken ist, dass die alleinige Obhut über C._____ der Klägerin zu- geteilt wird und der Beklagte dementsprechend keine Betreuungspflichten haben wird, welche es ihm nicht erlauben würden, einem Vollzeitpensum nachzukommen.
- 39 - Wenn er geltend macht, dass zwischen ihm und der Mutter seiner jüngsten Tochter H._____, M._____, eine Vereinbarung bestünde, die die alternierende Obhut sowie Unterhaltszahlungen für H._____ festlegt (act. 213/51), kann dies vorliegend nicht berücksichtigt werden. Denn eine solche Vereinbarung erfordert eine Genehmi- gung der Kindesschutzbehörde respektive eines Familiengerichts, welche nicht vorliegt (vgl. Prot. S. 201). Dies dürfte im Übrigen auch keine Formsache sein, da sich die genannte Vereinbarung nicht nur auf den Unterhalt bezieht und bei beiden Vertragsparteien noch weitere Kinder vorhanden sind, die die Kindesschutzbe- hörde oder ein Gericht zu berücksichtigen hat. Zudem ist die erwähnte Vereinba- rung undatiert und bestimmt die Unterhaltsbeiträge an H._____ lediglich "proviso- risch". Auf diese Vereinbarung kann dementsprechend nachfolgend weder in Be- zug auf die Obhut über H._____ noch auf die darin vereinbarten Unterhaltsbeiträge Rücksicht genommen werden. Es steht dem Beklagten aufgrund seiner vorbeste- henden Unterhaltspflichten gegenüber drei minderjährigen Kindern nicht frei, zu Ungunsten dieser seine Leistungsfähigkeit einzuschränken, soweit deren Existenz- minima nicht gedeckt sind. Dementsprechend hat der Beklagte unabhängig von allfälligen Betreuungspflichten gegenüber seiner jüngsten Tochter seine wirtschaft- lichen Möglichkeiten voll auszuschöpfen und mit anderen Worten in einem Vollzeit- pensum zu arbeiten. 2.7.4.4. Es ist aktenkundig, dass der Beklagte momentan kaum über Einkünfte ver- fügt, seine Selbständigkeit mithin nicht annähernd so viel abwirft, wie er in einem Anstellungsverhältnis erwirtschaften könnte (act. 212 Rz. 57 f.; act. 213/52; act. 213/53; Prot. S. 207). Dies kann vorliegend aber keine Rolle spielen. Dem Be- klagten wäre es möglich, wieder in ein Arbeitsverhältnis als Angestellter zu treten und dabei monatlich einen Nettolohn von Fr. 5'200.– zu erwirtschaften, was er im Übrigen zumindest im Grundsatz auch anerkennt (act. 212 Rz. 56 f.). Der Beklagte bringt an selbiger Stelle allerdings vor, dass ihm aufgrund der Betreuung von C._____ H._____ lediglich ein Pensum von 80% angerechnet werden könne. Dies verfängt vorliegend nicht, denn wie aufgezeigt kommt die alleinige Obhut über C._____ der Klägerin zu und es besteht in Bezug auf H._____ keine gültige Obhuts- oder Betreuungsregelung. Der Beklagte ist deswegen angehalten, seine wirtschaft- liche Leistungsfähigkeit voll auszuschöpfen und in einem Vollzeitpensum zu arbei-
- 40 - ten. Ihm ist demnach ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'200.– anzurechnen. Da der Beklagte nunmehr seit Längerem weiss, dass er ein entsprechendes Ein- kommen zu erwirtschaften hat (vgl. Ziff. 6 der Verfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. November 2023 sowie Ziff. 6 des Urteils betreffend vorsorgliche Massnahmen des Obergerichts vom 24. März 2025, act. 191), ist ihm nun keine neue Übergangsfrist mehr zu gewähren, sondern es ist dem Beklagten ab 1. September 2025 ein monatliches Einkommen von Fr. 5'200.– anzurechnen. 2.7.5. Einkommen von C._____ Das Einkommen von C._____ besteht in der ihr zustehenden Kinderzulage und beträgt seit dem tt.mm.2025 Fr. 215.–. Ab ihrem 12. Altersjahr, d.h. ab … 2032 wird die Kinderzulage voraussichtlich Fr. 268.– betragen. 2.7.6. Bedarf der Parteien und von C._____ 2.7.6.1. Der Bedarf der Parteien stellt sich wie folgt dar: C._____ Klägerin (bei der Klägerin) Beklagter
a) Grundbetrag 1'350 400 / 600 1'100
b) Wohnkosten 1'065 533 1'000
c) Krankenkasse (KVG) 278 41 392
d) VVG 0 30 --
e) Fahrten zum 0 / 247 0 355 Arbeitsplatz
f) Fremdbetreuungs- 0 168 0 kosten Total Bedarf: 2'693 / 2'940 1'172 / 1'372 2'847
a) Die Grundbeträge bemessen sich nach den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums" (BGE 147 III 265, E. 7.2). Er be- läuft sich für eine alleinerziehende Person auf Fr. 1'350.–. Dieser Betrag ist somit der Klägerin anzurechnen. Der Beklagte ist alleinstehend und lebt ge- genwärtig mit seinem Vater zusammen. Er bringt zwar vor, dass die aktuelle
- 41 - Wohnsituation lediglich vorübergehender Natur sei und er sich eine eigene Wohnung suche (vgl. Prot. S. 197 f.), vermag dies allerdings in keinster Weise zu belegen. Zudem ist aus den Akten ersichtlich, dass der Beklagte sicher seit 2019, wenn nicht bereits länger, nie alleine gewohnt hat, sondern stets in einer Gemeinschaft entweder – wie gegenwärtig – mit seinem Vater oder mit einer Lebenspartnerin. Von der Anrechnung des Grundbetrags für eine alleinstehende Person ist daher abzusehen. Allerdings handelt es sich beim Vater des Beklagten nicht um einen Lebenspartner, weswegen es sich rechtfertigt, auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Ober- gerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsäm- ter vom 16. September 2009 abzustellen und dem Beklagten Fr. 1'100.– als Grundbetrag anzurechnen. Der Grundbetrag eines unter 10-jährigen Kindes beträgt Fr. 400.–. Dieser erhöht sich auf Fr. 600.– nach Erreichen des
10. Lebensjahres.
b) Die Wohnkosten der Klägerin von total Fr. 1'598.– sind ausgewiesen und unbestritten (act. 64/11). Sie sind praxisgemäss nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen (vgl. MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunter- haltsbeiträgen, in: FamPra 2020, S. 356). Somit sind bei der Klägerin zwei Drittel und bei C._____ ein Drittel der Wohnkosten in den Bedarf einzuset- zen. Dem Beklagten fallen gegenwärtig keinerlei Wohnkosten an (Prot. S. 173 f., S. 199). Wie bereits gesagt gibt er an, sich auf Wohnungssuche zu befinden und mit zukünftigen Wohnkosten von ca. Fr. 2'000.– zu rechnen (Prot. S. 198). Es wäre allerdings nicht angemessen, ihm schlicht aufgrund dieser Beteuerungen, Wohnkosten in dieser Höhe anzurechnen. Es ist ein- sichtig, dass die gegenwärtige Situation, in der dem Beklagten gar keine Wohnkosten anfallen, lediglich vorübergehender Natur ist, aber es erscheint im Vergleich zu den von ihm vorgebrachten Absichten deutlich wahrschein- licher, dass er sich auch in Zukunft irgendeine Form der Wohngemeinschaft sucht, weswegen ihm für die Zukunft Wohnkosten von Fr. 1'000.– anzurech- nen sind.
- 42 -
c) Die Krankenkassenprämien sind ausgewiesen und bedürfen keinen weite- ren Bemerkungen. Gemäss der Website der N._____, dem Krankenversi- cherer des Beklagten, fällt seine Prämie in O._____ höher aus, allerdings hat er sich zum Urteilszeitpunkt noch nicht da angemeldet, obwohl bei Wei- tem ausreichend Zeit dafür zur Verfügung gestanden wäre (vgl. Prot. S. 196 und S. 201). Deswegen wird ihm der aktenkundige Betrag von Fr. 392.– an- gerechnet. Bei der Klägerin und C._____ ist die individuelle Prämienverbilli- gung abzuziehen (act. 157/44, act. 76/23; act. 120/6-7).
d) Ebenso in den Bedarf aufzunehmen sind die geltend gemachten und aner- kannten Fr. 30.– an Versicherungsprämien nach VVG für C._____, denn ei- nerseits sind diese durch ihren angeborenen Herzfehler begründet und die- ser würde ansonsten voraussichtlich höhere Gesundheitskosten verursa- chen, würde man die VVG-Prämien nicht berücksichtigen, und andererseits blieben sie im gesamten Verfahren unbestritten (act. 138 S. 15; act. 210 S. 10; Prot. S. 173 f.).
e) Ab August 2026 wird die Klägerin in einem 50% Pensum tätig sein, wobei noch völlig unklar ist, wo ihre zukünftige Arbeitsstelle sein wird. Es erscheint angemessen ihr ein ZVV-Monats-Abo für alle Zonen im Betrag von Fr. 247.– anzurechnen. Da der Beklagte zukünftig einem Vollzeitpensum im Anstellungsverhältnis nachzugehen hat, sind ihm Wegkosten einzurechnen. Zwar ist nicht klar, wie sein zukünftiger Arbeitsweg dereinst aussehen wird, es rechtfertigt sich aber insgesamt – auch unter Berücksichtigung seiner in verschiedenen Kantonen und Regionen wohnhaften Kinder – ihm die Kosten eines Generalabonne- ments anteilsmässig einzurechnen.
f) Zuletzt fallen bei C._____ belegte Fremdbetreuungskosten an, die in ihrem Bedarf zu berücksichtigen sind. Diese sind für den jetzigen Zeitpunkt ausge- wiesen (act. 211/4). Es ist klar, dass sich diese im Verlaufe der Zeit an sich verändern würden, allerdings ist dazu zu sagen, dass die momentanen Fremdbetreuungskosten stark subventioniert sind und mit dem künftig stei-
- 43 - gendem Einkommen der Klägerin zwar ansteigen werden, allerdings wird der Bedarf an Fremdbetreuung mit fortschreitendem Alter von C._____ vor- aussichtlich stark sinken und sie wird spätestens ab dem Eintritt in die Ober- stufe voraussichtlich nur noch einen Mittagstisch benötigen. Deswegen ist es angemessen, auch inskünftig auf die gegenwärtigen und ausgewiesenen Fremdbetreuungskosten abzustellen, insbesondere auch deswegen, weil das Gericht einen allfälligen Anstieg oder Abfall der Kosten nicht berechnen kann. Es handelt sich dabei allerdings für die ersten drei Phasen lediglich um rechnerische Überlegungen, denn die Höhe der ihr einzurechnenden Fremdbetreuungskosten beeinflussen lediglich das Manko von C._____, da die Unterhaltsbeiträge des Beklagten bei keinem seiner Kinder das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum zu decken vermögen. 2.7.6.2. Der Beklagte macht weitergehende Bedarfspositionen geltend, nämlich die von ihm zu zahlenden monatlichen Unterhaltsbeiträge für F._____ von Fr. 1'376.–, für G._____ von Fr. 600.– und für H._____ von Fr. 300.–, die Übernahme der Kran- kenkassenprämien von H._____ sowie die Berücksichtigung von auswärtiger Ver- pflegung (act. 138 Rz. 45 und 48; act. 212 Rz. 68 f.). 2.7.6.3. Die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge können nicht im Bedarf des Be- klagten berücksichtigt werden, denn der jeweilige Unterhalt für seine Kinder hat sich aus der Differenz seines Einkommens und seines Bedarf zu ergeben und zwar gleichmässig verteilt auf alle Kinder. Es ist weder möglich, die mittlerweile überhöh- ten gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge für F._____ und G._____ welche je- weils zu einem Zeitpunkt festgelegt wurden, als noch keine Unterhaltspflicht gegen- über den jüngeren Kindern bestand (und die längst hätten herabgesetzt werden können, was dem seit Beginn des Verfahrenes anwaltlich vertretenen Beklagten hätte bekannt sein müssen), noch die durch eine eigenmächtige Vereinbarung fest- gelegte Unterhaltszahlung gegenüber H._____ in den Bedarf aufnehmen zu las- sen. In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge von F._____ und G._____ gibt der Be- klagte übrigens ausdrücklich an, dass er diese nicht bezahlt (Prot. S. 200). Ebenso verhält es sich mit den Krankenkassenprämien, die für H._____ entrichtet werden. Erstens stellen diese Unterhaltsleistungen dar, weswegen grundsätzlich auf das
- 44 - gerade Ausgeführte verwiesen werden kann, und zweitens räumt der Beklagte sel- ber ein, dass nicht er, sondern sein Vater für diese aufkommt (Prot. S. 199). 2.7.6.4. Auch auswärtige Verpflegung kann dem Beklagten nicht angerechnet wer- den, denn er hat in keinster Weise dargelegt, inwiefern er sich bei Verrichtung sei- ner beruflichen Tätigkeiten auswärts verpflegt und ihm dadurch Mehrkosten entste- hen. Dies wäre ihm allerdings durchaus möglich gewesen, gibt er doch selber an, zu 80% erwerbstätig sein zu wollen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes so- wie des jüngsten obergerichtlichen Entscheids, mit welchem dem Beklagten ein hypothetisches Einkommen für ein 100%-Pensum angerechnet wird (act. 191), hätte er derartige Berufsauslagen geltend machen müssen. Bei seinem vormaligen Arbeitgeber war es zudem so, dass dieser die Kosten für die auswärtige Verpfle- gung übernommen hat (Prot. S. 35). 2.7.6.5. Da sich mit den freien Mitteln des Beklagten der Unterhalt von C._____ nicht decken lässt, mithin ein Mankofall vorliegt, sind weitere Positionen, die über das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Parteien hinausreichen, vorerst nicht zu berücksichtigen. 2.7.6.6. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten ergibt sich aus der Ge- genüberstellung seines Einkommens und seines Bedarfs, woraus Fr. 2'353.– resul- tieren. 2.7.7. Konkrete Unterhaltsberechnung 2.7.7.1. An den Einkommens- und Bedarfspositionen des Beklagten wird sich vor- aussichtlich nichts ändern, allerdings wird sich mit dem Älterwerden seiner Kinder die Unterhaltsberechnung dennoch anpassen und es rechtfertigt sich, den von ihm zu leistenden Kindesunterhalt nach den folgenden Phasen zu gliedern: 2.7.7.2. Phase I dauert von der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis zum tt.mm.2026 an. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten ist in dieser Phase auf die vier minderjährigen Kinder aufzuteilen, was für C._____ einen Un- terhaltsanspruch von Fr. 588.– ergibt. Daraus resultiert ein Manko im Barunterhalt von Fr. 369.–. Bei der Beklagten besteht in dieser Phase zwar ein Manko im vollen
- 45 - Umfang ihres Bedarfs von Fr. 2'693.–. Dieses ist jedoch nicht auf die Betreuung von C._____, sondern auf die Absolvierung ihrer Ausbildung zurückzuführen, wes- halb auch kein Manko im Betreuungsunterhalt vorzumerken ist. 2.7.7.3. Am tt.mm.2026 beginnt die Phase II, welche bis zum tt.mm.2030 andauert. Die älteste Tochter des Beklagte, F._____, wird dann ihre Volljährigkeit erreicht haben, womit ihre Unterhaltsberechtigung nach dem Ausgeführten entfällt (vgl. Ziff. III.2.7.1.4). Es haben in dieser Phase nur noch G._____, C._____ und H._____ einen Anspruch auf Kindesunterhalt, da die finanziellen Mittel des Beklagten zur Ausrichtung von Volljährigenunterhalt nicht ausreichen. Die wirtschaftliche Leis- tungsfähigkeit des Beklagten ist damit auf die drei minderjährigen Kinder aufzutei- len, was für C._____ einen Unterhaltsanspruch von Fr. 784.– ergibt. Daraus resul- tiert ein Manko im Barunterhalt von Fr. 173.–. Bis tt.mm.2026 ist nach wie vor kein Betreuungsunterhalt geschuldet (siehe Ziffer III.2.7.7.2). Ab 1. August 2026 ist der Klägerin ein Einkommen von Fr. 2'500.– anzurechnen, wobei sie nach wie vor nicht in der Lage ist ihren eigenen Bedarf vollumfänglich abzudecken. Es besteht ein Manko beim Betreuungsunterhalt von Fr. 440.–. 2.7.7.4. Ab dem tt.mm.2030 beginnt Phase III und diese dauert sodann bis zum tt.mm.2032. Ab Beginn dieser Phase wird C._____ 10-jährig sein, womit sich ihr Grundbetrag auf Fr. 600.– erhöht. In dieser Phase ist die wirtschaftliche Leistungs- fähigkeit des Beklagten immer noch auf drei minderjährige Kinder aufzuteilen, was für C._____ immer noch einen Unterhaltsanspruch von Fr. 784.– ergibt, allerdings erhöht sich ihr Manko im Barunterhalt auf Fr. 373.–. Das Manko beim Betreuungs- unterhalt beläuft sich immer noch auf Fr. 440.–. 2.7.7.5. Ab dem tt.mm.2032 läuft Phase IV. Zu diesem Zeitpunkt wird auch G._____ die Volljährigkeit und C._____ ihr 12. Altersjahr erreicht haben. Aus diesem Grund erhöhen sich die Kinderzulagen von C._____. Der Klägerin ist in dieser Phase zu- dem eine Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80% zuzumuten. Sie kann somit ihren eigenen Bedarf decken. Es besteht kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr. Weil der Beklagte nunmehr nur noch für zwei Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist, liegen ausreichende finanzielle Mittel vor, um die betreibungsrecht- lichen Existenzminima beider Töchter zu decken, womit kein eigentliches Manko
- 46 - mehr besteht. Anders als zuvor bei den offensichtlich fehlenden finanziellen Mitteln des Beklagten, sind nun die effektiven Barbedarfe von C._____ und von H._____ zu ermitteln und die darüber hinausgehenden Mittel anteilsmässig auf den Beklag- ten sowie die beiden Töchter zu verteilen, um auch Teile von deren familienrechtli- chen Existenzminima zu decken. 2.7.7.6. Dementsprechend ist zunächst das betreibungsrechtliche Existenzmini- mum von H._____, die dann acht Jahre alt sein wird, zu ermitteln. Dabei berück- sichtigt wird zunächst ein Grundbetrag von Fr. 400.–. Die Wohnkosten lassen sich errechnen, denn der Mietzins ist ausgewiesen (act. 61/14) und ergibt unter Berück- sichtigung ihrer Mutter sowie der beiden Geschwister von H._____ nach einer Ver- teilung nach grossen und kleinen Köpfen Wohnkosten von anteilsmässig Fr. 296.–. Ausgewiesen sind zudem monatliche Krankenkassenprämien von Fr. 106.–, sowie VVG-Prämien in Höhe von Fr. 70.– (act. 213/54), welche bei C._____ auch berück- sichtigt werden. Das ergibt eine betreibungsrechtliches Existenzminimum von Fr. 872.–. Davon in Abzug zu bringen sind die Kinderzulagen, die im Kanton Luzern für ein acht Jahre altes Kind Fr. 215.– betragen. Damit verbleiben Fr. 657.–. 2.7.7.7. Der Barbedarf von C._____ beträgt nach dem Dargestellten in dieser Phase nach Abzug der Kinderzulagen Fr. 1'104.– Dem Beklagten verbleiben damit nach Deckung dieser Beträge Fr. 591.– an Leistungsfähigkeit, mit welchen die fa- milienrechtlichen Existenzminima von ihm sowie seiner beiden unterhaltsberech- tigten Töchter aufzufüllen ist. Nach Berücksichtigung geschätzter Beträge für die jeweiligen Steuern von Fr. 125.– für den Beklagten und je Fr. 50.– für die Töchter, Kommunikationskosten für den Beklagten von Fr. 120.– sowie für C._____ von Fr. 25.– und Beiträgen für Serafegebühren von Fr. 28.– und eine Hausrat- und Haft- pflichtversicherung im Betrag von Fr. 30.– für den Beklagten würde an sich ein Überschuss von ca. Fr. 163.– verbleiben, der nach grossen und kleinen Köpfen auf den Beklagten sowie die Töchter aufzuteilen wäre. Allerdings ist auch zu bedenken, dass H._____ dann erst acht Jahre alt sein wird und dementsprechend Betreuungs- kosten anfallen werden. Unabhängig davon, ob die Betreuung durch deren Mutter oder Dritte erfolgen wird, dürfte der Überschuss zulasten dieser Kosten (Betreu- ungsunterhalt oder Fremdbetreuung) untergehen. Ein Überschussanteil für
- 47 - C._____ fällt damit ebenso wenig in Betracht wie ein allfälliger Volljährigenunterhalt für G._____. Damit berechnet sich der Unterhaltsanspruch von C._____ für die Phase IV wie folgt: Fr. 1'104.– (Barbedarf), Fr. 50.– (Steuern), Fr. 20.– (Kommuni- kation), was gerundet Fr. 1'175.– ergibt. 2.7.7.8. Die Unterhaltspflicht für C._____ dauert an, bis C._____ die Volljährigkeit erreicht und, wenn die verfügbaren Mittel ausreichen, das familienrechtliche Exis- tenzminimum von H._____ oder allfälliger weiterer Personen, gegenüber welchen der Beklagte zu diesem Zeitpunkt unterhaltspflichtig wäre, zu decken, auch darüber hinaus, bis C._____ eine angemessene Erstausbildung abgeschlossen hat. Ein et- waiger späterer Anspruch auf Überschussbeteiligung existiert ab Eintritt der Voll- jährigkeit ohnehin nicht mehr, weswegen auch ab tt.mm.2038 noch ein Unterhalts- betrag von Fr. 1'175.– geschuldet ist. 2.7.7.9. Eine Zusprechung rückwirkender Unterhaltsbeiträge ist vorliegend nicht angezeigt, da solche im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen zweitinstanzlich festgesetzt wurden (vgl. act. 191). Diese gelten bis zur Rechtskraft des vorliegen- den Urteils weiter. 2.7.7.10. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Klägerin zu überweisen und zwar vor- gängig jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. Zudem sind diese Unterhalts- beiträge antragsgemäss nach Art. 286 ZGB in Verbindung mit Art. 282 Abs. 1 lit. d ZPO zu indexieren. 2.8. Ausserordentliche Kinderkosten 2.8.1. Gemäss Art. 286 Abs. 3 ZGB kann das Gericht die Eltern bei nicht vorgese- henen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes zur Leistung eines besonderen Beitrags verpflichten. Es sind nur Bedürfnisse zu berücksichtigen, welche nicht durch die laufenden Unterhaltsbeiträge gedeckt werden können. Massgebend ist dabei stets die Leistungsfähigkeit und die Lebensstellung des um einen Beitrag angegangenen Elternteils; beide Elternteile haben die ausserordentlichen Bedürf- nisse des Kindes nach Massgabe ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen (AESCHLIMANN, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I, 4. Aufl., Bern 2022, Art. 286
- 48 - N 21 und N 25). Einen Eingriff in sein betreibungsrechtliches Existenzminimum, um ausserordentliche Kinderkosten zu decken, muss sich aber kein Elternteil gefallen lassen. Mitzuberücksichtigen sind insbesondere auch die Unterhaltsverpflichtun- gen gegenüber Dritten (BSK ZGB-FOUNTOULAKIS, Art. 286 N 15a). 2.8.2. Vorliegend können die Parteien nicht zur hälftigen Tragung künftiger ausser- ordentlicher Kinderkosten verpflichtet werden, denn dies käme einem Eingriff in ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum gleich. Die diesbezüglichen Anträge sind damit abzuweisen. 2.9. Erziehungsgutschriften 2.9.1. Regelt das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge, die Obhut oder die Be- treuungsanteile geschiedener Eltern, so muss es gleichzeitig die Anrechnung der Erziehungsgutschriften festlegen. Betreut ein Elternteil das gemeinsame Kind zum überwiegenden Teil, so rechnet das Gericht diesem Elternteil die ganze Erzie- hungsgutschrift an. Betreuen beide Eltern ihr Kind zu gleichen Teilen, so wird die Erziehungsgutschrift hälftig aufgeteilt (Art. 52fbis Abs. 1 und Abs. 2 AHVV). Eine da- von abweichende Regelung durch das Gericht ist nicht zulässig, doch können die Erziehungsgutschriften auch dann hälftig aufgeteilt werden, wenn beide Elternteile tatsächlich je einen wesentlichen Teil der Betreuung übernehmen (Urteil des BGer 5A_743/2017 vom 22. Mai 2019 E. 9.). Zu beachten ist stets der Zweck der Erzie- hungsgutschriften, den Aufbau einer Altersvorsorge trotz der Kinderbetreuung zu ermöglichen (Urteil des BGer 5A_139/2020 vom 26. November 2020 E. 3.4.). Das Gericht hat die Erziehungsgutschriften von Gesetzes wegen zuzusprechen und ist diesbezüglich nicht an Parteianträge gebunden. 2.9.2. Da bereits zur Zeit vorsorglich und zukünftig definitiv die Klägerin die alleinige Obhut über C._____ innehaben wird, sind ihr die Erziehungsgutschriften vollum- fänglich anzurechnen. Der Beklagte hat in Vollzeit einer Erwerbstätigkeit nachzu- gehen, weswegen es ihm auch möglich sein wird, eine Altersvorsorge aufzubauen.
- 49 -
3. Nachehelicher Unterhalt 3.1. Ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag ist geschuldet, wenn es dem anspre- chenden Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den gebührenden Unterhalt unter Ein- schluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen (Art. 125 Abs. 1 ZGB). Für den Entscheid, ob, in welcher Höhe und wie lange ein Unterhaltsbeitrag zu leisten ist, sind gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB die folgenden Kriterien massge- bend: Aufgabenteilung während der Ehe, Dauer der Ehe, Lebensstellung während der Ehe, Alter und Gesundheit der Ehegatten, Einkommen und Vermögen der Ehe- gatten, Umfang und Dauer der noch zu leistenden Kinderbetreuung, Berufsausbil- dung, Erwerbsaussichten sowie mutmasslicher Aufwand für die berufliche Einglie- derung und ausserdem die Anwartschaften (AHV, berufliche Vorsorge, andere pri- vate oder staatliche Vorsorge, inkl. Ergebnis der Teilung der Austrittsleistungen). 3.2. Die Klägerin stellt sich in Bezug auf allfälligen nachehelichen Unterhalt auf den Standpunkt, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte mangels Leistungsfähigkeit zur Leistung desselben nicht in der Lage sei (act. 138 S. 2; act. 210 S. 2). Der Beklagte beantragt demgegenüber, es sei festzuhalten, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden (act. 138 Rz. 54; act. 212 S. 4). 3.3. Vorliegend rechtfertigt sich kein nachehelicher Unterhalt. Das eheliche Zu- sammenleben der Parteien dauerte nur ein knappes halbes Jahr an, was klarer- weise dafür spricht, die Ehe – ungeachtet der gemeinsamen Tochter – als nicht lebensprägend einzustufen. Dafür spricht auch, dass beide Parteien zuvor jeweils bereits eine weitere Ehe eingegangen sind und weitere Kinder haben. Weiter war der Lebensstandard der Parteien während der gelebten Ehe ausgesprochen tief und es ist nicht ersichtlich, dass sie auch während der kurzen Zeit der gelebten Ehe jemals eine wirtschaftliche Einheit gebildet hätten oder neben der Deckung des Existenzminimums der Familie weitere Mittel zur Verfügung gestanden hätten. Es wird der Klägerin nach Abschluss ihres Validierungsverfahrens mit dem angestreb- ten Pensum von 50% zwar noch nicht möglich sein, ihren eigenen Bedarf zu de- cken, die Lücke wäre allerdings durch den Betreuungsunterhalt zu decken, für den vorliegend die Mittel des Beklagten nicht ausreichen. Ab dem Zeitpunkt, in dem der
- 50 - Klägerin ein Pensum von 80% zugemutet werden kann, wird es ihr möglich sein, ihren eigenen Bedarf zu decken und sie dürfte dann über den grösseren Über- schussanteil verfügen, weswegen ein nachehelicher Unterhalt ausser Betracht fällt. Es ist in Würdigung all dieser Umstände festzustellen, dass (gegenseitig) kein nachehelicher Unterhalt geschuldet ist.
4. Berufliche Vorsorge 4.1. Rechtliche Grundlagen 4.1.1. Die während der Ehe erworbenen Ansprüche der beruflichen Vorsorge wer- den bei der Scheidung grundsätzlich hälftig ausgeglichen (Art. 122 und Art. 123 Abs. 1 ZGB). Der Ausgleich erfolgt bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Schei- dungsverfahrens. Stehen die massgeblichen Guthaben fest, so entscheidet das Gericht über das Teilungsverhältnis, legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge die Bestätigungen über die Durchführbarkeit der geplanten Regelung ein (Art. 281 Abs. 1 ZPO). Der Sachverhalt ist von Amtes wegen festzustellen (Art. 277 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO). 4.1.2. Gemäss Art. 124b Abs. 2 ZGB kann das Gericht dem berechtigten Ehegatten weniger als die Hälfte der Austrittsleistung zusprechen oder die Teilung ganz ver- weigern, wenn wichtige Gründe vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die hälftige Teilung aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung oder aufgrund der Vor- sorgebedürfnisse, insbesondere unter Berücksichtigung des Altersunterschiedes zwischen den Ehegatten unbillig wäre. Wie der Wortlaut verdeutlicht, handelt es sich dabei nicht um eine abschliessende Aufzählung. Um den Grundsatz der hälf- tigen Teilung der Austrittsleistungen aber nicht auszuhöhlen, muss die Verweige- rung der Teilung der Austrittsleistungen nebst den erwähnten, im Gesetz festgehal- tenen Anwendungsfällen besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen vorbehal- ten bleiben (BGE 145 III 56 E. 5.4).
- 51 - 4.2. Parteistandpunkte 4.2.1. Die Klägerin bringt zusammengefasst vor (act. 119 S. 8 f.; act. 210 S. 12 f.; Prot. S. 185), dass sie selbst während der Dauer der Ehe keinerlei berufliche Vor- sorge habe anhäufen können, der eheliche Anteil der Austrittsleistung des Beklag- ten jedoch hälftig zu teilen sei. Es liege ein hälftig zu teilendes Guthaben von ge- rundet Fr. 3'900.– vor und ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand sei nicht ersicht- lich. Darüber hinaus könne das Scheidungsgericht keinen Verzicht verfügen, son- dern höchstens von der hälftigen Teilung absehen. 4.2.2. Der Beklagte erklärt zusammengefasst (act. 138 Rz. 56; Prot. S. 174 und S. 188), dass seitens der Klägerin auf den Ausgleich der beruflichen Vorsorge zu verzichten sei, da dieser sehr tief ausfallen würde. Die ehelich angesparten Gutha- ben der beruflichen Vorsorge in Höhe von insgesamt gerundet Fr. 3'900.– seien aber anerkannt. 4.3. Würdigung 4.3.1. Es ist aktenkundig und anerkannt, dass lediglich der Beklagte während der Ehe eine berufliche Vorsorge aufbauen konnte, die sich auf ein zu teilendes Gut- haben von Fr. 3'907.35 beläuft (act. 139/38 bis act. 139/42). Dieses ist nach den dargestellten gesetzlichen Vorschriften hälftig zu teilen. Ein gerichtliches Absehen infolge Geringfügigkeit der Guthaben ist gesetzlich nicht vorgesehen und wäre ge- rade bei den vorliegenden knappen finanziellen Verhältnissen auch nicht ange- zeigt. Ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 124b Abs. 2 ZGB liegt mit anderen Worten nicht vor. Einen Verzicht nach Art. 124b Abs. 1 ZGB kann das Gericht selbstverständlich nicht anordnen und ein solcher liegt seitens der Klägerin ausdrü- cklich nicht vor. 4.3.2. Damit ist die ehelich erworbene Austrittsleistung des Beklagten hälftig zu tei- len und es ist die Stiftung Auffangeinrichtung BVG anzuweisen, der Klägerin auf ein noch zu bezeichnendes Freizügigkeitskonto Fr. 1'953.50 zuzüglich Zins zu überweisen.
- 52 -
5. Güterrecht Mit der Scheidung wird der eheliche Güterstand von Gesetzes wegen aufgelöst und es hat eine güterrechtliche Auseinandersetzung zu erfolgen (Art. 204 ff. ZGB). Die Parteien bringen einvernehmlich vor, güterrechtlich bereits auseinandergesetzt zu sein (act. 119 S. 9; act. 135 Rz. 55; act. 210 S. 13; act. 212 S. 4 f.). Aufgrund dieser übereinstimmenden Anträge ist im Urteilsdispositiv festzuhalten, dass die Parteien bereits güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Entscheidgebühr bemisst sich nach § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 300.– und Fr. 13'000.– und ist nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierig- keit des Falles festzulegen. Ins Gewicht fallen vorliegend insbesondere die doch lange Verfahrensdauer von mehr als drei Jahren, die grosse Zahl an notwendigen Zwischenverfügungen, die Einholung eines Gutachtens und einer Nachbegutach- tung, die zahlreichen Verhandlungen sowie der umfangreiche Prozessstoff (knapp 220 Aktoren), was schliesslich in einem rund 60-seitigen begründeten Urteil mün- dete. Unter Berücksichtigung dieser Bemessungsfaktoren rechtfertigt es sich, die Entscheidgebühr auf Fr. 8'000.– festzusetzen. Hinzu kommen die Kosten für das kinder- und familienpsychologische Gutachten, das Ergänzungsgutachten sowie den gutachterlichen Bericht zur Beantwortung von Ergänzungsfragen. 6.2. Die Prozesskosten sind den Parteien grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 106 ZPO). In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht jedoch von diesem Grundsatz abweichen und die Prozesskosten nach Er- messen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 6.3. Vorliegend standen im Zentrum des Verfahrens die Kinderbelange, mithin die Obhut, Betreuung und der Unterhalt von C._____. Insbesondere die Obhut war und ist hochstrittig. Darüber hinaus mussten Kindesschutzmassnahmen getroffen werden. Weitere Scheidungsfolgen blieben entweder unstrittig oder waren ohne be- trächtlichen Aufwand zu lösen. Es ist festzuhalten, dass schlussendlich die meisten Anträge der Klägerin gutzuheissen sind, während die Anträge des Beklagten zu
- 53 - einem grossen Teil abzuweisen sind. Dennoch rechtfertigt sich diesfalls die hälftige Auferlegung der Prozesskosten, war der letztendliche Ausgang des Verfahrens doch alles andere als klar, wurde doch immerhin die Obhut über C._____, wovon im Übrigen die Gutheissung oder Abweisung zahlreicher übrigen Anträge beider Parteien abhing, im Laufe dieses Verfahrens zahlreiche Male anders beurteilt. Die Prozesskosten sind den Parteien damit im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO hälf- tig aufzuerlegen. 6.4. Ausgangsgemäss ist keiner der Parteien eine Parteientschädigung zuzu- sprechen beziehungsweise werden diese gegenseitig wettgeschlagen.
7. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid ist die Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Ge- gen die Kostenfolgen dieses Entscheids ist selbstständig Beschwerde zu erheben (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 110 ZPO). Es wird erkannt:
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.2020, wird unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Tochter C._____, geb. tt.mm.2020, wird unter die alleinige Obhut der Klä- gerin gestellt.
4. Der Beklagte ist berechtigt und verpflichtet, C._____ während mindestens vier Stunden jeweils am Samstag oder Sonntag alle zwei Wochen in einem be- gleiteten Rahmen zu betreuen. Sobald es im Kindeswohl liegt, wobei dieser Zeitpunkt durch die Besuchs- rechtsbeiständin zu bestimmen ist, ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, C._____ unbegleitet, jedoch soweit notwendig mit begleiteten Übergaben, und auf eigene Kosten zu betreuen oder mit sich auf Besuch zu nehmen, wo-
- 54 - bei diese Betreuung schrittweise auf ein Wochenendbesuchsrecht alle zwei Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend auszudehnen ist. Nachdem das Wochenendbesuchsrecht während einem halben Jahr stattge- funden hat, ist der Beklagte zudem berechtigt und verpflichtet, C._____ je- weils während vier Wochen der Schulferien sowie in ungeraden Jahren am
24. und 31. Dezember sowie an den Osterfeiertagen von Gründonnerstag bis Ostermontag sowie in den geraden Jahren am 25. Dezember und am 1. Ja- nuar sowie an den Pfingstfeiertagen von Samstag bis Pfingstmontag auf ei- gene Kosten zu betreuen. Die Umsetzung, Ausdehnung und die konkrete Ausarbeitung der Modalitäten des Betreuungsanspruches des Beklagten wird der Besuchsrechtsbeiständin übertragen.
5. Die mit Entscheid vom 8. März 2021 errichtete und mit Entscheid vom 3. März 2023, vom 21. November 2023 und vom 16. September 2024 bestätigten Bei- standschaften im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB werden mit den fol- genden Aufträgen fortgeführt: Die Aufträge der Besuchsrechtsbeiständin lauten wie folgt:
– Die Eltern bei der Umsetzung der Betreuungsregelung zu unterstützen und diese zu überwachen, wenn nötig zwischen den Beteiligten zu ver- mitteln und bei Bedarf die Modalitäten anzupassen;
– Die begleiteten Kontakte bzw. späteren begleiteten Übergaben und un- begleiteten Kontakte des Beklagten zu C._____ gemäss Dispositiv-Ziffer 4 zu organisieren und für die Finanzierung der begleiteten Kontakte re- spektive Übergaben besorgt zu sein;
– Die Eltern bei der kindswohlgerechten Ausübung der Betreuung bzw. des Kontaktrechts zu C._____ zu unterstützen und die Modalitäten ge- mäss Dispositiv-Ziffer 4 festzulegen;
– Über Ausdehnungen der Betreuung von C._____ durch den Be- klagten gemäss Dispositiv-Ziffer 4 zu entscheiden, wobei diese so- bald als möglich zu erfolgen haben, sofern es im Kindeswohl liegt;
– Antragstellung an die KESB Bezirk Winterthur-Andelfingen, falls Anpassungen notwendig werden oder sich weitergehende Kindes- schutzmassnahmen aufdrängen sollten.
- 55 - Die Aufträge des Erziehungsbeistandes lauten wie folgt:
– Die Kindseltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge für C._____ zu unterstützen und zu beraten;
– Unterstützung der Klägerin bei der Organisation einer ausreichen- den familienergänzenden Betreuung wie z.B. Mittagstisch, Hort oder Krippe, Überwachung dieser Betreuung und Antragstellung für deren Finanzierung;
– Förderung der Kommunikationsfähigkeit der Eltern in Bezug auf die Kinderbelange z.B. durch Moderation von gemeinsamen Gesprä- chen mit den Eltern;
– die der Klägerin erteilten Weisungen gemäss Dispositiv-Ziffer 5 zu überwachen;
– Antragstellung an die KESB Bezirk Winterthur-Andelfingen, falls Anpassungen notwendig werden oder sich weitergehende Kindes- schutzmassnahmen aufdrängen sollten.
6. Die Klägerin wird im Sinne einer Weisung nach Art. 307 Abs. 3 ZGB verpflich- tet, die psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. D._____ mit einer Sit- zungsfrequenz von mindestens einmal monatlich fortzuführen. Weiter wird die Klägerin verpflichtet, im Falle einer Verschlechterung ihres Ge- sundheitszustandes oder bei nicht wahrgenommenen Therapiesitzungen den Erziehungsbeistand zu informieren oder Dr. med. D._____ anzuweisen, dies zu tun.
7. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Tochter C._____ die fol- genden Barunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Familienzulagen, zu bezah- len: Fr. 588.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit März 2026 (reiner Barunterhalt). Das Manko von C._____ im Barunterhalt beträgt Fr. 369.–. Fr. 784.– ab … 2026 bis und mit … 2030 (reiner Barunterhalt). Das Manko von C._____ beträgt insgesamt Fr. 613.– (davon Fr. 173.– Bar- und Fr. 440.– Betreuungsunter- halt). Fr. 784.– ab … 2030 bis und mit … 2032 (reiner Barunterhalt). Das Manko von C._____ beträgt insgesamt Fr. 813.– (davon Fr. 373.– Bar- und Fr. 440.– Bereuungsunter- halt).
- 56 - Fr. 1'175.– ab … 2032 bis Abschluss einer angemessenen Erstaus- bildung, auch über die Volljährigkeit der Tochter hinaus. Die Unterhaltsbeiträge und die Familienzulagen sind an die Klägerin zahlbar, monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegen- über dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeich- net.
8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 7 hiervor basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik vom Mai 2025 von 107.6 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, nach Massgabe des Indexstandes per November des vorangegangenen Jah- res nach folgender Formel anzupassen: ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Index neuer Unterhaltsbeitrag = ursprünglicher Index Fällt der Index unter den Stand von Ende Mai 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
9. Die Festsetzung der vorstehenden Unterhaltsbeiträge basiert auf folgenden Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzula- gen:
• Klägerin: Fr. 0.– bis Ende … 2026 (Ausbildung) Fr. 2'500.– ab … 2026 bis Ende … 2032 (50%-Pensum, hypothetisch) Fr. 4'000.– ab … 2032 (80%-Pensum, hypothetisch) Fr. 5'000.– ab … 2036 (100% Pensum, hypothetisch)
- 57 -
• Beklagter: Fr. 5'200.– ab … 2025 (100%- Pensum, hypothetisch)
• C._____: Fr.215.– / 268.– (Kinderzulage) Vermögen: für die Unterhaltsberechnung nicht massgebend
10. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV/IV-Renten werden vollumfänglich der Klägerin angerechnet.
11. Es wird festgestellt, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nacheheli- chen Unterhalt schulden.
12. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich, wird angewiesen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Beklagten (B._____, AHV-Nr. 1) Fr. 1'953.50.–, zuzüglich Zins seit
19. Januar 2022, auf ein von der Klägerin (A._____, AVH-Nr. 2) noch zu be- zeichnendes Freizügigkeitskonto zu überweisen.
13. Es wird festgestellt, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht bereits voll- ständig auseinandergesetzt sind, und jede Partei, diejenigen Vermögensge- genstände, die in ihrem Besitz sind und welche auf ihren Namen lauten, über- nimmt und jede Partei für diejenigen Schulden, welche auf ihren Namen lau- ten, alleine haftet.
14. Im Übrigen werden die Anträge der Parteien abgewiesen, soweit sie nicht ge- genstandslos geworden sind oder auf sie nicht einzutreten ist.
15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00 ; die weiteren Gerichtskosten betragen: Fr. 12'556.50 Kinder- und familienpsychologisches Gutachten, Fr. 7'074.40 Ergänzungsgutachten, Fr. 160.00 Bericht betr. Ergänzungsfragen etc.
16. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Kostenanteile bei- der Parteien werden jedoch infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
- 58 - pflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
17. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
18. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die KESB Winterthur-Andelfingen, die Besuchsrechtsbeiständin P._____, kjz Winterthur, St. Gallerstr. 42, 8400 Winterthur, im Auszug gemäss Dispositivziffern 1 bis 5 des Ur- teils, den Erziehungsbeistand Q._____, kjz Winterthur, St. Gallerstr. 42, 8400 Winterthur, im Auszug gemäss Dispositivzif- fern 1 bis 6 des Urteils, sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das Zivilstandsamt der Stadt K._____, mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Stadt K._____, mit Formular an die KESB Winterthur-Andelfingen, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Elias-Canetti-Strasse 2, 8050 Zürich, im Auszug gemäss Dispositivziffer 12 des Urteils.
19. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Berufung erklärt werden. In der Beru- fungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage die- ses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 59 - _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Züst MLaw E. Meyer versandt am: