Erwägungen (73 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 (act. 206) zog die Beklagte ihre Anträge betreffend die Herausgabe des Goldschmucks sowie die Bezahlung einer güter- rechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 20'000.– (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 11 und Ziff. 12) zurück.
E. 1.1 Ausgangslage
E. 1.1.1 Gemäss Vereinbarung vom 23. November 2022 (act. 77) steht C._____ un- ter der alleinigen Obhut der Beklagten, welche zusammen mit C._____, ihrem neuen Lebenspartner I._____ und ihrer gemeinsamen Tochter J._____ zusammen lebt. Aufgrund der Aussagen der Beklagten ist davon auszugehen (act. 192 S. 14 ff.), dass sie hauptsächlich die Betreuung der Tochter J._____ übernimmt und dem- entsprechend ihr Lebenspartner I._____, welcher in einem Vollzeitpensum er- werbstätig ist, für deren Barbedarf und einen allfälligen Betreuungsunterhalt aufzu- kommen hat.
E. 1.1.2 Der Kläger seinerseits lebt mit seiner neuen Lebenspartnerin K._____ und ihrem gemeinsamen Sohn L._____, geboren am tt.mm.2024 (act. 184 Rz. 2, act. 185/1), zusammen. Mit Eingabe vom 14. April 2025 (act. 222) liess der Kläger verlauten, dass er und K._____ im … 2025 ein zweites Kind erwarteten. Die Be- klagte bestreitet die Schwangerschaft der Lebenspartnerin des Klägers bzw. dass das ungeborene Kind in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei. Zur Be- gründung führt sie aus, dass auf spekulative zukünftige Ereignisse nicht abgestellt werden könne (act. 229 S. 1).
E. 1.1.3 Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 31. März 2025 (act. 223) befindet sich K._____ aufgrund von Schwangerschaft in ärztlicher Behandlung, wobei der Ent- bindungstermin auf den tt.mm.2025 fällt. Die Schwangerschaft von K._____ ist so- mit ärztlich bestätigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist somit nicht von einem rein spekulativen, sondern von einem konkreten zukünftigen Ereignis aus- zugehen. Die Unterhaltpflicht des Klägers gegenüber dem ungeborenen Kind ist konkret absehbar, weshalb es angezeigt und prozessökonomisch erscheint, dieses
- 15 -
– entgegen den Vorbringen der Beklagten – bei der Unterhaltsberechnung zu be- rücksichtigen.
E. 1.2 Grundlagen zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge
E. 1.2.1 Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Soweit dieser in Geld zu leisten ist, bemisst sich die Höhe nach den in Art. 285 Abs. 1 ZGB genannten Kriterien: Demgemäss soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes be- rücksichtigen. Diese gesetzlichen Bemessungskriterien beeinflussen sich gegen- seitig; die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages ist ein Ermessensentscheid, bei dem die gesamten Umstände zu würdigen sind (BGE 116 II 110 E. 3a S. 112; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414).
E. 1.2.2 Der in Geld zu leistende Unterhaltsbeitrag setzt die entsprechende Leis- tungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus, wobei diese grundsätzlich in dem Umfang gegeben ist, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil ist stets sein eigenes Existenzminimum zu be- lassen. Beim Kindesunterhalt ist sodann zwischen dem Bar- und dem Betreuungs- unterhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt deckt alle direkten Kosten des Kindes (Ernährung, Unterkunft, Schulauslagen usw.), wohingegen der Betreuungsunter- halt die indirekten Kosten deckt, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entstehen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_311/2019, E. 5.).
E. 1.2.3 Das Gesetz schreibt keine bestimmte Berechnungsmethode der Unterhalts- beiträge vor. Das Bundesgericht hat das Vorgehen bei der Festlegung von Unter- haltsbeiträgen dargelegt und teils präzisiert (BGer 5A_311/2019 E. 7). Demnach sind zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, zum anderen die Bedarfszahlen der Familienmitglieder (sogenannter gebührender Unterhalt) zu er- mitteln. Der Bedarf ist keine feste Grösse, vielmehr ergibt er sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die Beteiligten so verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge ihr
- 16 - betreibungsrechtliches bzw. bei genügenden Mitteln ihr sogenanntes familienrecht- liches Existenzminimum gedeckt wird. Ein verbleibender Überschuss ist ermes- sensweise zu verteilen.
E. 1.2.4 Für die Einkommensermittlung sind grundsätzlich sämtliche Erwerbseinkom- men, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen und in Ausnahmefällen ein gewis- ser Vermögensverzehr einzubeziehen. Dabei obliegt den Eltern in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht. Im Verhältnis zu einem min- derjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausschöpfung der Er- werbskraft zu stellen, insbesondere dann, wenn enge wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118, E. 3.1; BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 276 N 25). Für die Einkommensberechnung ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Von einem hypothetischen Einkommen ist immer dann auszugehen, wenn ein höherer Verdienst tatsächlich möglich und zumutbar ist. Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist dies grundsätzlich nur für die Zu- kunft und nicht rückwirkend möglich (vgl. statt vieler OGer ZH LY170039, E. III.B.3.1.7). Darüber hinaus ist dem Betroffenen hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (BGE 129 III 417, E. 2.2; BGE 114 II 13, E. 5). Ein von dem erwähnten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen, so wenn die geforderte Um- stellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar gewesen sind (BGer 5A_549/2017 7, E. 4; BGer 5A_184/2015, E. 3.2; BGer 5P.388/2003, E. 1.2; BGer 5P.79/2004, E. 4.3; OGer ZH LE180016, E. 2.4b).
E. 1.2.5 Für die Zumutbarkeit der Erwerbsaufnahme der Mutter, die das Kind nach der Geburt alleine betreut, hat das Bundesgericht das sogenannte "Schulstufenmo- dell" entwickelt. Demgemäss ist der betreuende Elternteil ab dem Zeitpunkt, in dem die obligatorische Schulpflicht (Kindergarteneintritt) einsetzt, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Der Kindergarteneintritt bildet hierbei die erste Stufe, bei der das Bundesgericht ein Arbeitspensum von 50% als zumutbar erachtet. Dies gilt bis zum Eintritt in die Sekundarstufe I – ab dann ist das Pensum auf 80% zu
- 17 - erhöhen. Sobald das Kind 16 Jahre alt wird, hat der betreuende Elternteil wieder ein Vollzeitpensum wahrzunehmen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Das Bundesge- richt relativiert das Schulstufenmodell in Patchworkfamilien. In diesen besteht (ana- log zum Sozialhilferecht) nur ein absoluter Anspruch von einem Jahr persönlicher Betreuung der daraus hervorgehenden Kinder. Danach wird die (Wieder-)Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit für den hauptbetreuenden Elternteil grundsätzlich als zumutbar erachtet, sofern Unterhaltsansprüche von Kindern aus verschiedenen Beziehungen miteinander in Konkurrenz stehen. Das zumutbare Pensum wird dies- falls in jedem Fall gesondert beurteilt, um einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Halbgeschwister zu gewährleisten (BGer 5A_723/2023, E. 6.4.2.2.).
E. 1.2.6 Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkos- ten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barun- terhalt dabei sein Bewenden haben. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Exis- tenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Eltern- teilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls an- gemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassen- prämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerben-
- 18 - den im Bedarf berücksichtigt werden (vgl. BGer 5A_311/2019 E. 7.2, mit Hinwei- sen).
E. 1.2.7 Die elterliche Unterhaltspflicht dauert ohne feste Grenze bis die entspre- chende Ausbildung, d.h. die angemessene Erstausbildung, auf die das Kind An- spruch hat, ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
E. 1.3 Einkommen des Klägers
E. 1.3.1 Der Kläger macht für sich ein Nettoeinkommen von Fr. 5'780.– (100%-Pen- sum, exkl. Kinderzulagen von Fr. 215.–, Beitrag GAV von Fr. 20.– und Privatanteil für das Geschäftsauto von Fr. 475.50) geltend (act. 225 Rz. 5). Zu seinem Einkom- men führt er aus, dass sich dieses aus einem Basissalär und einem variablen Lohn- bestandteil zusammensetze (act. 96 Rz. 13), wobei der variable Lohnbestandteil dem Kläger monatlich zu 50% als Vorauszahlung ausgerichtet werde (act. 96 Rz. 15). Der variable Lohnbestandteil sei mit grossen Unsicherheiten behaftet. Er hänge von der Erreichung bestimmter Zielvorgaben ab, welche nicht nur an die Arbeitsleistung des Klägers geknüpft seien, sondern auch Bereichs- und/oder Teamziele umfassten (act. 96 Rz. 17, act. 133 Rz. 5). Der über die Vorauszahlung hinausgehende variable Lohnbestandteil sei nicht in die Unterhaltsberechnung mit- einzubeziehen (act. 133 Rz. 5, act. 184 Rz. 10). Bereits die Berücksichtigung der vorausbezahlten Kommission stelle für den Kläger ein Risiko dar, da ihm eine Rü- ckzahlungspflicht drohe, sollte er die Zielvorgaben nicht erreichen (act. 184 Rz. 10).
E. 1.3.2 Für den Fall, dass der variable Lohn berücksichtigt werden sollte, macht der Kläger geltend, dass auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abzustellen sei, wobei ausgehend von den Jahren 2020 bis 2022 ein anrechenbares Einkommen von Fr. 5'915.85 resultiere (exkl. Privatanteil für das Geschäftsauto von monatlich Fr. 442.75; act. 133 Rz. 6, act. 205 Rz. 8). Unter Ausklammerung der Coronajahre sei von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 6'355.10 auszugehen (exkl. Privatanteil für das Geschäftsauto von monatlich Fr. 442.75 und Kinderzulagen von Fr. 200.–; act. 205 Rz. 9).
- 19 -
E. 1.3.3 Der Kläger führt weiter aus, dass ihm von seiner Arbeitgeberin mündlich mit- geteilt worden sei, dass mangels Zielerreichung mit dem Lohnlauf April 2025 eine Rückerstattung der ausgerichteten Akontozahlungen erfolgen werde, wobei genau- ere Angaben noch nicht vorliegen würden (act. 222). In der Folge wiederholte der Kläger, noch nicht zu wissen, wie sich das Verfehlen der Geschäftsziele auf sein Salär auswirken würde (act. 225 Rz. 5).
E. 1.3.4 Die Beklagte rechnet dem Kläger ein Nettoeinkommen von mindestens Fr. 8'000.– an, wobei Provisionen hinzuzurechnen seien, über welche sich der Klä- ger nicht ausweise (act. 206 Rz. 63 ff.; act. 229 S. 2). Sie führt aus, dass sich aus dem Lohnausweis 2023 ein Einkommen des Klägers von Fr. 7'850.75 (inkl. Privat- anteil für das Geschäftsauto) ergebe (act. 206 Rz. 63 ff.). Hinzuzurechnen seien noch Fr. 150.– für die private Nutzung des Geschäftsautos. Könne nämlich ein Ehe- gatte einen Geschäftswagen auch privat benützen, so seien ihm pro Monat min- destens Fr. 150.– als Einkommen anzurechnen (act. 206 Rz. 52 ff., 119 ff.; act. 220 S. 1). Gestützt auf den Lohnausweis 2024 betrage das monatliche Einkommen des Klägers Fr. 7'344.75 (inkl. Kommissionen und Vorauszahlungen, inkl. Privatanteil für das Geschäftsauto, inkl. Gehaltsnebenleistungen, exkl. Kinderzulagen; act. 220 S. 1). Zu berücksichtigen seien auch die Naturalleistungen wie der M._____ [Pro- gramm der Firma] (act. 220 S. 1). Schliesslich macht die Beklagte geltend, dass das Durchschnittseinkommen des Klägers von Juli 2024 bis Februar 2025 Fr. 8'090.65 betragen habe (exkl. Kinderzulage, inkl. Kommissionen und Vorauszah- lungen, inkl. Privatanteil für das Geschäftsauto, inkl. Gehaltsnebenleistung M._____ Plan; act. 220 S. 1 f.). Dieses Einkommen stelle das aktuelle durchschnitt- liche Einkommen dar und sei daher in der Unterhaltsberechnung zu berücksichti- gen (act. 220 S. 2).
E. 1.3.5 Der Kläger ist in einem 100%-Pensum bei der N._____ GmbH als Account Manager angestellt (vgl. act. 62/2). Seit Februar 2022 untersteht er dem folgenden Vergütungsmodell (act. 62/2): Sein Einkommen setzt sich aus einem Basissalär und einem variablen Saläranteil zusammen, welcher bei vollständiger Zielerrei- chung 35 % seines Basissalärs ausmacht. Die Hälfte des variablen Saläranteils wird dem Kläger monatlich ausbezahlt (sog. Vorauszahlung Kommission). Je nach
- 20 - Zielerreichung erhält der Kläger weitere Kommissionen bzw. muss er Rückzahlun- gen tätigen. Das Basissalär des Klägers betrug im Februar 2022 Fr. 70'370.– (act. 62/2). Nach mehreren Lohnerhöhungen beläuft es sich inzwischen auf Fr. 76'049.40 (Fr. 6'337.45 * 12 Monate; vgl. act. 226).
E. 1.3.6 Der Kläger führt aus, dass der variable Lohnbestandteil mit grossen Unsi- cherheiten behaftet und entsprechend nicht zu berücksichtigen sei (act. 96 Rz. 17, act. 133 Rz. 5). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Als Einkommen gel- ten alle regelmässig wiederkehrenden Einkünfte. Dazu gehören neben dem festen Lohnbestandteil auch ein Bonus, eine Gewinnbeteiligung, Provisionen, eine Grati- fikation etc., sofern sie effektiv ausbezahlt werden (MAIER/WALDNER-VONTOBEL, Ge- danken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht, FamPra.ch 2021 S. 875). Somit sind auch variable Lohnbestandteile als Einkommen zu be- rücksichtigen. Der Kläger gab anlässlich seiner Parteibefragung an, dass er im Jahr 2023 krankheitsbedingt bei der Arbeit gefehlt habe und deshalb zum ersten Mal einen Teil der vorausbezahlten Kommission habe zurückzahlen müssen (act. 191 S. 3). Weder die Lohnabrechnungen noch die Lohnausweise stützen diese Aus- sage (act. 100/1, act. 119/2, act. 157/4, act. 194/1). Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Belegen, dass dem Kläger unter dem geltenden Vergütungsmodell seit 1. Februar 2022 nebst den monatlichen Vorauszahlungen jedes Jahr zusätzli- che Kommissionen ausbezahlt wurden. Der variable Lohn des Klägers ist daher ohne weiteres bei der Berechnung seines Einkommens zu berücksichtigen.
E. 1.3.7 Die Behauptung des Klägers, wonach seine Arbeitgeberin ihm eine Rücker- stattung der ausgerichteten Akontozahlungen mit dem Lohnlauf April 2025 in Aus- sicht gestellt habe (act. 222), wird durch die Lohnabrechnung April 2025 nicht ge- stützt. Die geltend gemachte Rückzahlungspflicht erscheint auch insofern inkonsis- tent, als dem Kläger erst im Januar 2025 eine Kommission in der Höhe von Fr. 7'801.25 ausbezahlt wurde (act. 214/2). Wäre seit April 2025 eine Rückzahlung fällig geworden, wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er das Gericht mit entsprechenden Belegen dokumentiert, was er nicht getan hat. Der Kläger hat so- mit nicht dargetan, dass inskünftig kein oder bloss ein reduzierter variabler Lohn ausgerichtet wird. Der variable Lohnanteil ist daher auch für die Zukunft zu berück-
- 21 - sichtigen. Dem Umstand, wonach das Einkommen des Klägers aufgrund des vari- ablen Lohnbestandteils Schwankungen unterworfen ist, ist in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mittels Bildung von Durchschnittswerten der vergangenen Jahre Rechnung zu tragen.
E. 1.3.8 Das Vorbringen der Beklagten, wonach auf das durchschnittliche Einkom- men von Juli 2024 bis Februar 2025 abzustellen sei, kann nicht gefolgt werden, liegen doch weitaus mehr Werte vor und ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung bei schwankenden Einkommen auf die Durchschnittswerte mehrerer Jahre abzustellen. Der Kläger stellt bei der Berechnung auf den Dreijahresdurch- schnitt der Lohnausweise 2020, 2021 und 2022 ab (vgl. act. 133 Rz. 6; act. 205 Rz. 8). Inzwischen liegen auch die Lohnausweise bzw. Belege zum Einkommen des Klägers der Jahre 2023 und 2024 vor. Zudem hat der Kläger per 1. Februar 2022 einen neuen Arbeitsvertrag mit neuem Vergütungsmodell erhalten (vgl. act. 62/2). Aus der Lohnabrechnung von Januar 2022 (act. 62/5) ergibt sich, dass das Basis- salär des Klägers vor Februar 2022 wesentlich tiefer war; es belief sich namentlich auf Fr. 49'239.– pro Jahr; per 1. Februar 2022 sind es Fr. 70'370.–. Entsprechend rechtfertigt es sich, für die Berechnung der Durchschnittwerte das Einkommen des Klägers ab Februar 2022 heranzuziehen. Sodann ist das (Brutto-)Einkommen des Klägers seit Februar 2022 nach und nach gestiegen. Um diesem Umstand Rech- nung zu tragen, ist für die Bestimmung des Einkommens des Klägers zunächst vom Basissalär zuzüglich der Vorauszahlung Kommission gemäss der aktuellen Lohn- abrechnung April 2025 auszugehen. Die Berücksichtigung der Vorauszahlung Kommission erscheint gerechtfertigt, da der Kläger – wie bereits erwähnt – seit Fe- bruar 2022 nie Rückzahlungen tätigen musste. Das Basissalär inkl. Vorauszahlung Kommission beträgt brutto Fr. 7'446.50 (Fr. 6'337.45 zuzüglich Fr. 1'109.05; act. 226). Diesem Betrag sind die zusätzlichen unregelmässigen Kommissionszahlun- gen hinzuzurechnen.
E. 1.3.9 Der Kläger macht geltend, dass ihm für das Jahr 2022 im Januar 2023 anstatt Fr. 12'315.– "nur" Fr. 10'233.55 brutto ausbezahlt worden seien (act. 96). Allerdings ist unklar, ob die Auszahlung der Kommission für das Jahr 2022 mittels einer ein- maligen Zahlung erfolgte. Aus den Lohnabrechnungen 2022 ergeben sich auch un-
- 22 - terjährige Kommissionszahlungen, etwa in den Monaten Februar 2022 in der Höhe von Fr. 1'170.60, Fr. 162.15 und Fr. 1'026.–, im März 2022 in der Höhe von Fr. 1'026.25, im April 2022 in der Höhe von Fr. 1'026.25, im Juli 2022 in der Höhe von Fr. 3'551.15 (act. 157/2 und act. 62/5). Später machte der Kläger unter Bezug- nahme auf den Lohnausweis geltend, dass er im Jahr 2022 Fr. 90'518.– (brutto) und damit Fr. 4'482.– (brutto) weniger verdient habe als das Jahreszielsalär von Fr. 95'000.– (brutto) (act. 205 Rz. 4). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt wer- den. Zum einen gilt das Jahreszielsalär von Fr. 95'000.– erst seit Februar 2022 (vgl. Lohnabrechnungen Januar 2022; act. 157/2). Zum anderen gab der Kläger selbst an, dass ihm für das Jahr 2022 im Januar 2023 eine Kommission von Fr. 10'233.55 (brutto; anstatt Fr. 12'315.– [1/2 von Fr. 24'630.–]) ausbezahlt worden sei (act. 96 Rz. 17). Diese dürfte sich erst im Lohnausweis 2023 niedergeschlagen haben.
E. 1.3.10 Hinsichtlich der über das Basissalär und die Vorauszahlung Kommission hinausgehenden Kommissionszahlungen ist festzuhalten, dass sich aufgrund der vorliegenden Belege nicht bestimmen lässt, wie hoch der variable Lohnbestandteil in welchem Jahr war, da die Kommissionsauszahlungen teilweise unterjährig und in unregelmässigen Abständen erfolgten und sich jeweils nicht einer Periode klar zurechnen lassen. Aus dem gemäss Lohnausweis erzielten Einkommen kann somit nicht direkt auf die Zielerreichung in der fraglichen Periode geschlossen werden.
E. 1.3.11 Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, für den über die Vorauszahlung Kommission hinausgehenden variablen Saläranteil den Durchschnittswert von Fe- bruar 2022 bis Januar 2025 zu berechnen. Aus den Lohnabrechnungen ergibt sich, dass dem Kläger im Jahr 2022 im Februar Fr. 1'170.60, Fr. 162.15, Fr. 1'026.25 (act. 157/2), im März Fr. 1'026.25 (act. 157/2), im April Fr. 1'026.25 (act. 157/2), im Juli Fr. 3'551.15 (act. 62/5 S. 3), im Jahr 2023 im Januar Fr. 10'233.55 (act. 100/1 und act. 119/2), im Juli Fr. 1'926.10 (act. 157/4), im Oktober Fr. 5'091.85 (act. 157/4), im Jahr 2024 im Januar Fr. 1'601.45 (act. 157/4), im April Fr. 265.30 (act. 185/4), im Oktober Fr. 3'863.20 (act. 214/2) und im Jahr 2025 im Januar Fr. 7'801.25 (act. 214/2) ausbezahlt wurden. Dies ergibt einen Betrag von brutto Fr. 38'745.35 bzw. bei 36 Monaten Fr. 1'076.25 pro Monat. Insgesamt resultiert so- mit ein Bruttoeinkommen des Klägers von Fr. 8'523.– (Basissalär inkl. Vorauszah-
- 23 - lung Kommission von brutto Fr. 7'446.50 zuzüglich Kommissionen von brutto Fr. 1'076.25). Die in den Lohnabrechnungen enthaltenen Positionen "M._____" sind dabei nicht zu berücksichtigen, da die Beträge nicht effektiv ausbezahlt wer- den, wie aus den Lohnabrechnungen hervorgeht (vgl. etwa act. 157/2-4, 214/2). Vom errechneten Bruttolohn sind Abzüge von insgesamt 6.9835 %, entsprechend Fr. 595.–, sowie der BVG-Abzug in Höhe von Fr. 650.– und der GAV-Beitrag von Fr. 20.– zu tätigen (vgl. act. 226). Es resultiert ein Nettolohn von Fr. 7'258.–.
E. 1.3.12 Die Beklagte verlangt, dass der Privatanteil für den Geschäftswagen im Lohn des Klägers zu berücksichtigen sei, begründet dies aber nicht näher (Prot. S. 48). Der Auffassung der Beklagten ist nicht zu folgen. Die private Nutzung des Geschäftswagens stellt keine Einkommensquelle dar; der Privatanteil für den Ge- schäftswagen steht dem Kläger auch nicht liquide zur Verfügung. Es wird vielmehr in seinem Bedarf zu berücksichtigen sein, dass keine Berufsauslagen für den Ar- beitsweg anfallen (vgl. Urteil 5A_422/2018 vom 26. September 2019 E. 3.4.4.). Das Vorbringen der Beklagten, wonach zum Einkommen des Klägers Provisionen hin- zuzurechnen seien, über die er sich nicht ausweise, ist sodann unsubstantiiert und es ist nicht weiter darauf einzugehen.
E. 1.3.13 Nach dem Gesagten ist von einem Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 7'258.– auszugehen.
E. 1.4 Einkommen der Beklagten
E. 1.4.1 Der Kläger rechnet der Beklagten bei einem Pensum von 60% Fr. 4'020.– (exkl. Kinderzulagen, inkl. Anteil 13. Monatslohn und Bonus von Fr. 403.60), bei einem 80%-Pensum Fr. 5'360.– und bei einem 100%-Pensum Fr. 6'700.– an (act. 225 Rz. 3). Zur Berücksichtigung des Bonus führt der Kläger aus, dass aus der Lohnabrechnung 2023 hervorgehe, dass der Beklagten im Juni 2023 ein "Ge- schäftserfolgsbonus" von brutto Fr. 5'210.– bzw. netto Fr. 4'843.20 ausbezahlt wor-
- 24 - den sei. Dies entspreche einem monatlichen Betreffnis von Fr. 403.60 (act. 205 Rz. 18).
E. 1.4.2 Die Beklagte macht geltend, dass ihr das Anstellungsverhältnis gekündigt worden sei, sie demnächst nur noch Arbeitslosentaggelder beziehen und sich er- neut um ein 50%-Pensum bemühen werde, wobei sie nicht mehr das gleiche hohe Einkommen erzielen werde wie zuvor, da sie bei der O._____ AG aufgrund ihres jahrelangen Arbeitsverhältnisses einen so guten Lohn erzielt habe und nunmehr jede Stelle werde annehmen müssen, die zumutbar sei (act. 229 S. 2). Bei der O._____ AG rechnete sich die Beklagte ausgehend von einem 50%-Pensum noch ein Einkommen von Fr. 3'000.– (exkl. Kinderzulagen, inkl. Anteil 13. Monatslohn) an (act. 220 S. 2).
E. 1.4.3 Die Beklagte arbeitete bis Ende Februar 2025 bei der O._____ AG als Kun- denberaterin (act. 17/2). Das Anstellungsverhältnis wurde der Beklagten mit Kün- digungsschreiben vom 13. November 2024 per 25. Februar 2025 gekündigt (act. 230/1). Die Beklagte war gehalten, direkt nach Erhalt der Kündigung, welche Ende November 2024 erfolgte, eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Da ihr für die Stellen- suche bereits rund neun Monate zur Verfügung standen, ist ihr für die Wiederauf- nahme der Erwerbstätigkeit keine weitere Übergangsfrist zuzugestehen. Die Be- klagte hat denn auch nicht dargelegt, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, eine neue Anstellung zu finden.
E. 1.4.4 Dem Vorbringen der Beklagten, wonach sie künftig kein so hohes Einkom- men wie bei der O._____ AG erzielen werde, ist nicht zu folgen. Das Einkommen der Beklagten wird nicht nur auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern auf eine Reihe von weiteren Faktoren wie Aus- und Weiterbildungen, Qualifikationen, Berufserfahrung zurückzuführen sein, welche bei einer nächsten Anstellung eben- falls zu berücksichtigen sein werden. Folglich ist davon auszugehen, dass die Be- klagte eine Anstellung mit einem vergleichbaren Einkommen wie bei der O._____
- 25 - AG finden wird. Für die Bemessung des hypothetischen Einkommens der Beklag- ten ist daher auf ihr zuletzt erzieltes Einkommen bei der O._____ AG abzustellen.
E. 1.4.5 Aus den Lohnabrechnungen geht hervor, dass das Bruttoeinkommen der Be- klagten im 50%-Pensum zuletzt Fr. 3'198.– betrug (act. 216/63). Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass zu diesem Betrag ein anteiliger Bonus hinzuzurech- nen sei. Der Beklagten wurde im Jahr 2022 ein Geschäftserfolgsbonus von brutto Fr. 2'420.– (act. 113/26; act. 132/39) und im Jahr 2023 ein solcher von brutto Fr. 5'210.– ausbezahlt (act. 125/37; act. 151/50). Aus dem Lohnausweis 2024 er- gibt sich, dass der Beklagten im Jahr 2024 kein Geschäftserfolgsbonus ausbezahlt wurde (act. 216/64). Nachdem der Beklagten das Anstellungsverhältnis gekündigt und nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die künftige Arbeitgeberin der Beklagten einen vergleichbaren Geschäftserfolgsbonus ausrichten wird, ist ein all- fälliger Bonus bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens der Beklagten nicht zu berücksichtigen.
E. 1.4.6 Vom Bruttoeinkommen der Beklagten in Höhe von Fr. 3'198.– sind Abzüge von insgesamt 7.08 %, entsprechend Fr. 226.40, der Risikobeitrag von Fr. 2.30 und der BVG-Beitrag von Fr. 187.10 abzuziehen. Dies ergibt bei einem 50%-Pensum einen monatlichen Nettolohn von Fr. 2'782.20. Hinzu kommt der 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 2'971.60 pro Jahr bzw. Fr. 247.60 pro Monat (Fr. 3'198.– abzüg- lich 7.08 %, da beim 13. Monatslohn kein Abzug des Risikobeitrags und BVG-Ab- zug erfolgen). Dies ergibt einen monatlichen Nettolohn von rund Fr. 3'030.–. Die Beklagte hat ihr Arbeitspensum mit Oberstufeneintritt von C._____ (1. August
2025) auf 80% und mit Erreichen des 16. Altersjahres von C._____ (tt.mm.2029) auf 100% zu erhöhen. Die genannten Pensen sind der Beklagten auch dann anzu- rechnen, wenn sie aufgrund der persönlichen Betreuung von ihrem zweiten Kind effektiv in einem kleineren Pensum arbeitet. Ein Erwerbsausfall aufgrund der Be- treuung des jüngsten Kindes ist von dessen Vater zu tragen, der Kläger hat dafür nicht aufzukommen. Ab Oberstufeneintritt von C._____ (1. August 2025) ist der Beklagten ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'850.– für ein
- 26 - 80%-Pensum und ab 1. Juni 2029 ein hypothetisches monatliches Nettoeinkom- men von Fr. 6'060.– für ein 100%-Pensum anzurechnen.
E. 1.5 Einkommen von K._____
E. 1.5.1 Der Kläger rechnet K._____ bis August 2030, dem Eintritt des ungeborenen Kindes in den Kindergarten, kein und danach ein 50%-Pensum, entsprechend ei- nem Einkommen von Fr. 1'980.–, an (act. 225 Rz. 13; vgl. auch act. 184 Rz. 7).
E. 1.5.2 Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass K._____ ein 100%-Pen- sum, entsprechend Fr. 3'000.–, anzurechnen sei und begründet dies damit, dass K._____ gewusst habe, dass der Kläger bereits ein Kind gehabt habe. Sie sei daher verpflichtet, ein eigenes Einkommen zu erzielen und dies sei ihr auch zumutbar. Zudem hätten die Eltern des Klägers angegeben, sich auch weiterhin um die Kin- derbetreuung zu kümmern. Dies sei auch bei C._____ der Fall gewesen. Auch L._____ werde durch die Mutter des Klägers unentgeltlich betreut (act. 206 Rz. 30 ff.; act. 229 S. 3).
E. 1.5.3 Aus den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass K._____ vom 1. Mai 2023 bis zur Geburt von L._____ im … 2024 in einem 100%-Pensum als Betriebs- mitarbeiterin bei der P._____ AG arbeitete (act. 185/1-3). Es ist davon auszugehen, dass K._____ ihre Erwerbstätigkeit seither nicht wieder aufgenommen hat. Der Klä- ger und K._____ erwarten im … 2025 ihr zweites Kind. Wie bereits erwähnt relati- viert das Bundesgericht das Schulstufenmodell in Patchworkfamilien (BGer 5A_926/2019 Erw. 6.4). Fraglich ist, wann und in welchem Umfang K._____ nach der Geburt ihres zweiten Kindes ein Einkommen angerechnet werden kann. Auf- grund der Jahresregel ist K._____ im ersten Jahr ab der Geburt ihres zweiten Kin- des kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Nach einem Jahr erscheint die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit seitens K._____ hingegen als zumutbar und möglich. K._____ wusste um die bereits bestehende Unterhaltspflicht des Klä- gers gegenüber C._____. Dieses Wissen muss sie sich anrechnen lassen. Aus dem Eheschutzverfahren ist bekannt, dass die Eltern des Klägers die Parteien massgeblich bei der Kinderbetreuung unterstützten (vgl. act. 189). Es ist anzuneh- men, dass sie den Kläger und K._____ bei der Betreuung von L._____ unterstützen
- 27 - und alsdann bei der Betreuung des ungeborenen Kindes unterstützen werden. Die Eltern des Klägers wohnen in der gleichen Liegenschaft wie der Kläger und K._____ und die Mutter des Klägers geht keiner auswärtigen Erwerbstätigkeit nach (act. 189). Folglich ist nicht davon auszugehen, dass für die Betreuung von L._____ und das ungeborene Kind Fremdbetreuungskosten anfallen werden. Aus diesem Grund kann von K._____ erwartet werden, dass sie ein Jahr nach der Geburt ihres zweiten Kindes und ungeachtet des Schulstufenmodells wieder eine Erwerbstätig- keit im Umfang von 50% aufnimmt. Erzielt K._____ das ihr angerechnete hypothe- tische Einkommen nicht, weil sie sich bis zum Eintritt in den Kindergarten des un- geborenen Kindes persönlich um das Kind kümmern will, tragen sie und der Kläger die aus diesem Entschluss resultierenden finanziellen Einbussen allein.
E. 1.5.4 Die Lohnabrechnungen von K._____ zeigen, dass ihr monatlicher Bruttolohn bei einem 100%-Pensum Fr. 4'735.– betrug (act. 185/3). Von diesem sind Abzüge für AHV, ALV, NBU und KTG von insgesamt 8.907 %, entsprechend Fr. 421.75, sowie der BVG-Abzug in Höhe von Fr. 138.70 zu machen. Dies ergibt einen Netto- lohn von Fr. 4'174.55. Auf ein 50%-Pensum heruntergerechnet ergibt dies ein Ein- kommen von netto Fr. 2'087.–.
E. 1.5.5 Aus den Lohnabrechnungen von K._____ geht hervor, dass sie quellensteu- erpflichtig ist. Bei Konkubinatspaaren, die mit Kindern unter gemeinsamer elterli- cher Sorge zusammenleben, ist der Kinderabzug dem Elternteil mit dem höheren Erwerbseinkommen zu gewähren. Da der Kläger im Vergleich zu K._____ das hö- here Einkommen erzielt, ist der Kinderabzug bei ihm vorzunehmen. Ausgehend von einem Bruttoeikommen von Fr. 2'367.50 bei einem 50%-Pensum ist die Quellen- steuer vorliegend mit 1.55 % einzusetzen (Quellensteuertarif A0 des Kantons Zü- rich, Ausgabe 2025). Es resultiert eine Quellensteuer von Fr. 36.70, welche vom vorgenannten Nettolohn in Abzug zu bringen ist. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich sodann kein 13. Monatslohn, weshalb ein solcher nicht zu berücksichtigen ist. Ins-
- 28 - gesamt resultiert ein ein monatlicher Nettolohn von rund Fr. 2'050.– bei einem 50%- Pensum.
E. 1.6 Einkommen von C._____ Bei C._____ sind die aktuellen Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 215. als Ein- kommen zu berücksichtigen. Ab Vollendung des 16. Altersjahrs (tt.mm.2029) be- trägt die Ausbildungszulage Fr. 268.– (www.sva-aargau.ch/private/ihre-private-si- tuation/elternschaft-und-familie/familienzulagen). C._____ ist derzeit 12-jährig und im Sommer 2025 in die Oberstufe eingetreten, weshalb er mutmasslich im Sommer 2028 eine Lehrstelle antreten wird. Vom Lehrlingslohn wird im Kanton Zürich in der Regel ein Drittel bei der Unterhaltsberechnung angerechnet (OGer ZH LY170049 vom 22.11.2017, E. III.B.5.3; OGer ZH LE150053 vom 16.6.2016, E. II.B.4.8.2; OGer ZH LY140011 vom 20.8.2014, E. III.5). Der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab (BGer 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 E. 4.2; BGer 5A_129/2019 vom 10.5.2019 E. 9.3; BGer 5A_272/2018 vom 22.8.2019 E. 5.3.1). Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, von einer Berücksichtigung des Lehrlingslohns gänzlich abzusehen. Wie noch zu zeigen sein wird, resultiert in sämtlichen Phasen ein Überschuss. Ausserdem wür- den einem allfälligen Lehrlingslohn Auslagen wie Mobilitätskosten, auswärtige Ver- pflegung und Kommunikationskosten gegenüberstehen, wodurch sich sein Bedarf, womit sich voraussichtlich ein Nullsummenspiel ergeben würde.
E. 1.7 Einkommen von L._____ und des noch ungeborenen Kindes Bei L._____ sind die aktuellen Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 215. als Ein- kommen zu berücksichtigen. Für das ungeborene Kind sind ab … 2025 ebenfalls Kinderzulagen von Fr. 215.– zu berücksichtigen.
- 29 -
E. 1.8 Bedarf des Klägers Phase II: Phase III: Phase IV: Phase I: ab ab ab Phase V: bis tt.mm.2025 tt.mm.2026 tt.mm.2029 ab tt.mm.2025 bis bis bis tt.mm.2031 tt.mm.2026 tt.mm.2029 tt.mm.2031 (1) Grundbetrag Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 850.– (2) Wohnkosten Fr. 720.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.– (3) Krankenkasse Fr. 460.– Fr. 460.– Fr. 460.– Fr. 460.– Fr. 460.– KVG (4) Regelmässige ungedeckte
– – – – – Gesundheits- kosten (5) Mobilitätskos-
– – – – – ten (6) Auswärtige Fr. 44.– Fr. 44.– Fr. 44.– Fr. 44.– Fr. 44.– Verpflegung (7) Steuern Fr. 390.– Fr. 290.– Fr. 260.– Fr. 310.– Fr. 440.– (8) Serafe Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– (9) Hausrat / Haft- Fr. 25.– Fr. 25.– Fr. 25.– Fr. 25.– Fr. 25.– pflicht (10) Kommunika- Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 60.– tion (11) Krankenkasse Fr. 55.– Fr. 55.– Fr. 55.– Fr. 55.– Fr. 55.– VVG (12) Schulden – – – – – (13) Besuchs- rechts- – – – – – ausübung Total Bedarf Fr. 2'619.– Fr. 2'399.– Fr. 2'369.– Fr. 2'419.– Fr. 2'549.–
1) Die Grundbeträge bemessen sich nach den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums" (Urteil BGer 5A_311/2019, E. 7.2).
- 30 - Der Kläger lebt mit K._____ und ihrem gemeinsamen Sohn L._____ im selben Haushalt. Im … 2025 kommt ein weiteres Kind dazu. Damit liegt eine kosten- senkenden Wohngemeinschaft vor. In Übereinstimmung mit den Parteien ist dem Kläger für alle Phasen ein Grundbetrag von Fr. 850.– anzurechnen.
2) Der Kläger macht einen Mietzins von Fr. 1'800.– geltend (act. 96 Rz. 25 ff., act. 184 Rz. 12, act.205 Rz. 11). Er führt aus, dass durch Urkunden belegt sei, dass er diesen Betrag auch effektiv bezahle. Die Zahlungen seien sodann sowohl vom Kläger in seiner persönlichen Befragung als auch von der Zeugin Q._____ bestätigt worden (act. 205 Rz. 11). Bei der Mietwohnung des Klägers handle es sich um eine 5.5-Zimmer-Wohnung in der Gemeinde G._____; der Mietzins von Fr. 1'800.– sei marktüblich und angebracht. Dies gelte umso mehr, als der Kläger mit seiner Partnerin und ihrem gemeinsamen Sohn L._____ in dieser Wohnung lebe und der Kläger heute Anspruch auf mindes- tens eine 4.5-Zimmer-Wohnung habe (act. 205 Rz. 12). Die Beklagte macht in ihrer Klageantwort geltend, dass der Kläger während der Ehe Fr. 1'500.– für die Miete der im Eigentum seiner Familie stehenden Wohnung bezahlt habe und dass ihm ein Mietzins von höchstens Fr. 1'600.– anzurechnen sei (act. 111 Rz. 92 ff.). Im Schlussvortrag gesteht die Beklagte dem Kläger lediglich einen Mietzins von Fr. 1'500.– zu und führt aus, dass höhere Zahlungen nicht bewiesen worden seien (act. 206 Rz. 83, Rz. 154 ff.). Die Beklagte bringt sodann vor, dass keine Gründe für eine spätere Mietzins- erhöhung genannt worden seien (act. 206 Rz. 158 ff.). Der Vater des Klägers, C._____, habe in seiner Zeugenbefragung bestätigt, dass es keine relevanten Renovationen gegeben habe (act. 206 Rz. 159 f.). Da es sich um einen Neu- bau handle, sei auch nicht davon auszugehen, dass die Miete nachträglich erhöht worden sei (act. 164 f.). Den auf den Kläger entfallenden Mietanteil beziffert die Beklagte sodann mit Fr. 750.–; Abzüge für L._____ seien zufolge Geringfügigkeit nicht zu machen (act. 206 Rz. 83, 154 ff.). Die vom Kläger bewohnte Wohnung befindet sich im Eigentum seiner Eltern und seines Bruders R._____ (act. 189 S. 7, act. 190 S. 5). Es ist aktenkundig und wurde vom Kläger bestätigt, dass die Parteien während des Zusammen-
- 31 - lebens Fr. 1'500.– für die Miete bezahlten (vgl. act. 164/2, act. 191 S. 10 f.). Der Kläger führte jedoch aus, dass die Miete in der Folge auf Fr. 1'800.– er- höht worden sei (act. 191 S. 10 f.), was von der Beklagten bestritten wird. Die Zeugenbefragungen von Q._____ und C._____ waren bezüglich der Wohn- kosten des Klägers wenig erhellend: Q._____ gab an, dass es wegen der Zinserhöhung und Reparaturen zu einer Mietzinserhöhung gekommen sei und sie glaube, dass der Mietzins Fr. 1'800.– betrage. Für das Administrative sei ihr Sohn R._____ zuständig (act. 189 S. 5 ff.). C._____ führte aus, nicht zu wissen, ob die Miete nach dem Auszug der Beklagten erhöht worden sei. Die Wohnung habe nicht gross renoviert werden müssen, da es sich um eine neue Wohnung gehandelt habe. Ein paar kleine Sachen seien gemacht wor- den. Er glaube, dass die Miete circa Fr. 2'000.– betrage (act. 190 S. 4 ff.). Beide gaben sodann an, nicht zu wissen, ob der Kläger die Miete regelmässig bezahle (act. 189 S. 5 ff., act. 190 S. 4 ff.). Es liegt ein vom Kläger und seinen Eltern unterzeichneter Mietvertrag vom
1. Mai 2019 im Recht, worin ein Mietzins von Fr. 1'800.– zuzüglich Nebenkos- ten von Fr. 200.– vertraglich vereinbart wurde (act. 8/2, act. 62/6). Da die Ne- benkosten vom Kläger nicht geltend gemacht werden, ist auf diese nicht wei- ter einzugehen und sie sind entsprechend nicht zu berücksichtigen. Sodann liegen Kontoauszüge des Klägers seit Mai 2019 vor. Diese sind zwar nicht lückenlos, sie belegen aber immerhin, dass der Kläger den Mietzins von Fr. 1'800.– von Juli 2019 bis Dezember 2020 (act. 164/2), September 2022 bis November 2022 (act. 62/4) und Januar 2023 bis Dezember 2023 (act. 157/1) bezahlte. Damit ist belegt, dass der Kläger den Mietzins in Höhe von Fr. 1'800.– effektiv bezahlt. Nach dem Gesagten ist unerheblich, ob die Parteien während des Zusammenlebens Fr. 1'500.– für die Miete bezahlten und weshalb es in der Folge zu einer Mietzinserhöhung durch die Eltern des Klägers kam bzw. ob diese durch allfällige Renovationen gerechtfertigt war. Der Mietzins von Fr. 1'800.– für eine 5.5-Zimmer-Wohnung liegt sodann ohne weiteres im Rahmen der Orts- und Quartierüblichkeit, wenn nicht sogar unter dem marktüblichen Niveau (vgl. act. 100/2 und act. 135/2). Zudem erscheint eine 5.5-Zimmer-Wohnung für eine drei- bzw. ab … 2025 vierköpfige Familie
- 32 - als angemessen. Hinzu kommt, dass C._____ an den Wochenenden regel- mässig beim Kläger übernachtet und als 12-jähriges Kind Anspruch auf ein eigenes Zimmer hat, welches er nicht mit seinen Halbgeschwistern, welche Kleinkinder respektive Babys sind, zu teilen hat. Der Mietzins von Fr. 1'800.– ist dem Klägers somit im Bedarf anzurechnen. Die Wohnkosten sind praxisgemäss nach grossen und kleinen Köpfen aufzu- teilen (vgl. PHILIPP MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbei- trägen, in: FamPra.ch 2020 S. 356). Dies anerkennt auch die Beklagte (act. 206 Rz. 82). Ihrem Vorbringen, wonach für L._____ zufolge Geringfügig- keit kein Abzug zu machen sei, ist nicht zu folgen. Entsprechend sind dem Kläger und seiner Partnerin je 2/5 (Fr. 720.) und dem Sohn L._____ 1/5 (Fr. 360.) der Wohnkosten anzurechnen. Ab der Geburt ihres zweiten Kindes sind dem Kläger und K._____ je 1/3 (Fr. 600.) und den beiden Kinder je 1/6 (Fr. 300.–) der Wohnkosten anzurechnen.
3) Die Krankenkassenprämien (KVG) des Klägers sind ausgewiesen und betra- gen Fr. 460.– (act. 214/3). Sie werden von der Beklagten überdies anerkannt (act. 220 S. 4).
4) Der Kläger macht keine regelmässigen, zusätzlichen Gesundheitskosten gel- tend.
5) Der Kläger macht keine Mobilitätskosten geltend.
6) Der Kläger macht Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung geltend (act. 96 Rz. 29). Er führt aus, nur sehr selten im Homeoffice zu arbeiten und darüber hinaus fast täglich Termine bei Kunden wahrnehmen zu müssen (act. 133 Rz. 12). Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger im Homeoffice arbeiten könne und ihm deshalb keine zusätzlichen Kosten für die auswärtige Verpfle- gung anfallen würden. Zudem würden solche Kosten ohnehin durch den Ar- beitgeber übernommen (act. 111 Rz. 107 f.; act. 206 Rz. 182 f.). Der Kläger führte in seiner Parteibefragung aus, dass er mindestens einmal in der Woche vom Büro aus arbeite. An diesem Tag verpflege er sich im Re-
- 33 - staurant, wobei er für das Mittagessen mindestens Fr. 20.– bezahle (act. 191 S. 11). Sodann führte der Kläger aus, dass er zwei bis vier Termine pro Woche im Aussendienst wahrnehme und ansonsten im Homeoffice arbeite (act. 191 S. 6 f.). Weiter gab der Kläger an, für Kundenessen im Aussendienst Spesen zu erhalten (act. 191 S. 5, s. auch act. 185/4). Die Beklagte konnte keine An- gaben dazu machen, wie sich der Kläger über Mittag verpflegt (act. 192 S. 5). Gemäss den "Richtlinien" kann beim Nachweis von Mehrauslagen für aus- wärtige Verpflegung ein Betrag von Fr. 9.– bis Fr. 11.– für jede Hauptmahlzeit in den Bedarf eingesetzt werden. Dies würde bei durchschnittlich 21.7 Arbeits- tagen pro Monat einen Betrag von rund Fr. 220.– bei Ausübung eines vollen Erwerbspensums ergeben. Der Kläger ist zwar in einem 100%-Pensum tätig, entgegen seinen Vorbringen hat seine Parteibefragung aber nicht ergeben, dass er sich jeden Mittag auswärts verpflegen muss (act. 205 Ziff. 14; act. 191 S. 11). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger an einem Tag in der Woche vom Büro aus arbeitet und nur an diesem Tag Mehrkosten für die aus- wärtige Verpflegung anfallen. Bei zwei bis vier Terminen pro Woche im Aus- sendienst ist davon auszugehen, dass der Kläger sich den Rest der Zeit zu- hause verpflegen kann, hat er doch angegeben, dass er sonst jeweils im Ho- meoffice arbeite. Für Kundenessen erhält er sodann Spesen. Entsprechend sind ihm Fr. 44.– für die auswärtige Verpflegung im Bedarf anzurechnen.
7) Der Kläger macht ausgehend von einem Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 850.– Steuern in der Höhe von Fr. 460.– geltend (act. 96 Rz. 35; act. 205 Rz. 16). Die Beklagte setzt dem Kläger wiederum einen Steueranteil von Fr. 300.– ein, begründet dies aber nicht näher (act. 206 Rz. 188). Auf die Steu- erberechnung des Klägers vom 15. März 2023 (act. 100/5) kann nicht ohne weiteres abgestellt werden, da das steuerbare Einkommen sowie auch die weiteren Parameter (Zivilstand alleine, Kinder keine) inzwischen überholt sind und hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge verschiedene Phase zu bilden sind. Die Steuern sind mithilfe des Steuerrechners des Kantons Zürich zu schätzen (Parameter: Zivilstand geschieden, Tarif Verh. und Einelterntarif, Konfession
- 34 - andere, Gemeinde G._____). Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich be- trägt die Steuerlast (Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteu- ern) ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 61'500.– (Staats- und Gemeindesteuer) und Fr. 65'500.– (direkte Bundessteuer) in der Phase I rund Fr. 390.–, wobei sich das steuerbare Einkommen des Klägers aus der Differenz seiner Einkünfte (Erwerbseinkommen und Kinderzulagen) sowie verschiedener Abzüge (Sozialversicherungsbeiträge, Berufsauslagen und weitere Abzüge [Unterhaltsbeiträge, Versicherungsprämien, Kinderab- züge]) ergibt. In der Phase II erhöht sich das Einkommen des Klägers um die Kinderzulagen für das neugeborene Kind. Gleichzeitig kann der Kläger den Kinderabzug für das neugeborene Kind geltend machen. Die Unterhaltsbeiträge für C._____ bleiben unverändert; bei einem steuerbaren Einkommen in Höhe von rund Fr. 54'000.– (Staats- und Gemeindesteuer) und Fr. 61'000.– (direkte Bundes- steuer) resultiert gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich ein Steuerbetrag von Fr. 290.–. In der Phase III verbleibt dem Kläger im Vergleich zu den vorangehenden Phasen ein weitaus höherer Überschuss, nachdem K._____ ein 50%-Pensum anzurechnen ist und sie einen grossen Teil ihres Bedarf nun selber decken kann. Damit erhöht sich auch der Unterhaltsbeitrag für C._____, mithin hat sich der Kläger am Überschussanteil von C._____ zu beteiligen. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 51'500.– (Staats- und Ge- meindesteuer) und Fr. 58'500.– (direkte Bundessteuer) beträgt der Steuerbe- trag in der Phase III Fr. 260.–. In der Phase IV erreicht C._____ das 16. Altersjahr, weshalb ihm kein Mit- tagstisch mehr anzurechnen ist. Da der Beklagten in der Phase IV ein 100%- Pensum anzurechnen ist und ihr Überschuss entsprechend höher ausfällt, hat der Kläger keinen Überschussanteil mehr an C._____ zu bezahlen. Damit re- duziert sich sein Unterhaltsbeitrag. Ausgehend von einem steuerbaren Ein- kommen von rund Fr. 56'000.– (Staats- und Gemeindesteuer) und
- 35 - Fr. 63'000.– (direkte Bundessteuer) beträgt der Steuerbetrag in der Phase IV Fr. 310.–. In der Phase V ist C._____ volljährig, womit der Kläger die Unterhaltsbeiträge nicht mehr von seinem steuerbaren Einkommen absetzen kann. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 66'000.– (Staats- und Ge- meindesteuer) und Fr. 73'000.– (direkte Bundessteuer) beträgt der Steuerbe- trag in der Phase V Fr. 440.–.
8) Die gerichtsüblichen Kosten für Serafe belaufen sich auf Fr. 30.– pro Monat. Dem Kläger ist davon die Hälfte, nämlich Fr. 15.– im Bedarf anzurechnen.
9) Ebenfalls zu berücksichtigen sind die hälftigen Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 25.–, zumal der Betrag ausgewiesen ist (act. 214/7).
10) Der Kläger macht Kommunikationskosten im gerichtsüblichen Umfang von Fr. 120.– geltend (act. 184 Rz. 17), wobei auch diese hälftig unter ihm und K._____ aufzuteilen sind.
11) Die Krankenkassenprämien des Klägers sind ausgewiesen und betragen Fr. 55.– (VVG) (act. 214/4).
12) Der Kläger macht geltend, sich anlässlich der Einigungsverhandlung ver- pflichtet zu haben, der Beklagten Fr. 300.– pro Monat an die ausstehenden Unterhaltsschulden zu bezahlen (Stand per 30. November 2022: Fr. 37'195.–). Diese würden vom Kläger monatlich bezahlt. Diese Schuld werde der Kläger über die Scheidung hinaus bezahlen müssen, weshalb die monatliche Rate auch in seinem Bedarf zu berücksichtigen sei (act. 96 Rz. 33; act. 133 Rz. 13). Die Berücksichtigung der Schuldentilgung wird von der Be- klagten bestritten. Sie macht geltend, dass der Kläger nicht dafür belohnt wer- den könne, dass er seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei (act. 111 Rz. 116 ff.). Im erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum ist nach der bundesge- richtlichen Praxis eine angemessene Schuldentilgung zu berücksichtigen
- 36 - (BGer 5A_311/2019 E. 7.2). Zum Bedarf hinzuzurechnen sind aber nur regel- mässig abbezahlte Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Le- bensunterhalt aufgenommen haben und keineswegs persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten. Entscheidend ist, dass die aufgenommene Schuld nicht bloss einer Partei diente, sondern für den Unter- halt beider Parteien eingesetzt wurde (SIX, Eheschutz, 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Rz. 2.73). In der Vereinbarung vom 23. November 2022 verpflichtete sich der Kläger, für die Dauer des Scheidungsverfahrens, monatlich Fr. 300.– zur Tilgung der ausstehenden Unterhaltsschulden (ehelicher Unterhalt und Kinderunterhalt) von damals insgesamt Fr. 37'195.– zu bezahlen (act. 78). Die Verpflichtung entfällt mit Rechtskraft des Scheidungsverfahrens und ist bereits deshalb nicht im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend Ziffer VIII). Selbst wenn sich der Kläger über das Scheidungsverfahren hinaus zur Til- gung der ausstehenden Unterhaltsschulden verpflichtet hätte oder diese frei- willig zurückbezahlen würde, wäre die Abzahlung von offenen Unterhalts- schulden nicht in seinem familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksich- tigen, das sie allein im Interesse des Klägers liegt. In Übereinstimmung mit der Beklagten sollen dem Kläger keine Vorteile daraus entstehen, dass er sei- ner Unterhaltsverpflichtung in der Vergangenheit nicht genügend nachgekom- men ist. Der geltend gemachte Betrag für die Schuldentilgung ist daher nicht im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen.
13) Der Kläger macht geltend, seinen Sohn an jedem zweiten Wochenende sowie während fünf Wochen Ferien pro Jahr zu betreuen. Dafür würden bei ihm Kos- ten für die Hin- und Rückfahrt sowie für die Verpflegung anfallen, welche mit einem angemessenen Betrag von Fr. 200.– pro Monat zu berücksichtigen seien (act. 96 Rz. 34, act. 133 Rz. 14, act. 205 Rz. 15). Die Beklagte bestreitet die vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Ausübung des Besuchs- rechts mit der Begründung, dass der Kläger das Geschäftsauto nutzen könne und allfällige Auslagen ohnehin nicht zu berücksichtigen seien (act. 111 Rz. 116 ff., act. 206 Rz. 176 ff.). Sie führt sodann aus, dass sie Kleider, Sport-
- 37 - kleider, den Fussballverein und sonstige Dinge für C._____ bezahle (act. 206 Rz. 169). Besuchsrechtskosten stellen im Rahmen der familienrechtlichen Bedarfsbe- rechnung keine gerichtsübliche oder gar -notorische Zusatzposition dar; die mit dem Besuchsrecht verbundenen Kosten sind grundsätzlich vom Besuchs- rechtsberechtigten zu tragen. Eine abweichende Kostenverteilung ist jedoch zulässig, wenn sie namentlich im Hinblick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheint und nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden (vgl. etwa BGer 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.5.). Ob das Gericht dem Besuchsberechtigten für die Ausübung des Besuchsrechts ausnahmsweise einen gewissen Betrag zu- gestehen will, ist ein Ermessensentscheid (BGer 5A_693/2014 vom 1. De- zember 2014 E. 3.2.). Der Kläger führte in seiner Parteibefragung aus, dass ihm durch die Betreu- ung von C._____ Kosten für Essen und Kleider entstehen würden (act. 191 S. 12). Auf Nachfrage führte er aus, dass C._____ ab und zu seine Jacke vergesse oder falsche Schuhe dabei habe und er ihm dann Schuhe kaufen müsse. Die Kleider gebe er C._____ jeweils mit und behalte sie nicht bei sich (act. 191 S. 12). Weiter gab der Kläger an, C._____ jedes zweite Wochen- ende von Freitag- bis Sonntagabend zu betreuen und jeweils bei der Beklag- ten abzuholen und wieder zu ihr zurückzubringen, was mit einem sehr gros- sen Zeitaufwand verbunden sei (act. 191 S. 12). Die Beklagte führte ihrerseits aus, dass sie sämtliche Kosten von C._____ tragen würde (act. 192 S. 5). Gemäss Teilvereinbarung vom 23. November 2022 (act. 77) betreut der Klä- ger C._____ an jedem zweiten Wochenende und während fünf Wochen Fe- rien pro Jahr. Die Parteien bestätigten in ihren Parteibefragungen, dass die getroffene Vereinbarung eingehalten werde (act. 191 S. 12 f. und act. 192 S. 5 f.). Allerdings sind die Ausführungen des Klägers zu den geltend gemachten Besuchsrechtskosten weder substantiiert noch belegt. Auch seine Parteibe- fragung war diesbezüglich nicht ergiebig. Aus dem Vorbringen des Klägers,
- 38 - wonach C._____ manchmal seine Jacke vergesse oder die falschen Schuhe dabei habe, kann nicht geschlossen werden, dass dem Kläger regelmässig Kosten für die Anschaffung neuer Kleider oder Schuhe anfallen. Der Kläger führte aus, dass das Abholen und Bringen von C._____ mit einem grossen Zeitaufwand verbunden sei, ohne sich zu allfälligen Kosten zu äussern. So- weit Kosten für die Fahrten von G._____ nach S._____ und zurück anfallen, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger hierfür das Geschäftsauto verwenden kann. Aufgrund dessen und der Tatsache, dass solche Kosten überhaupt nur ausnahmsweise in den Barbedarf einer Partei aufzunehmen sind, sind dem Kläger keine Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts anzurechnen.
E. 1.9 Bedarf der Beklagten Phase II: Phase III: Phase IV: Phase I: ab ab ab Phase V: bis tt.mm.2025 tt.mm.2026 tt.mm.2029 ab tt.mm.2025 bis bis bis tt.mm.2031 tt.mm.2026 tt.mm.2029 tt.mm.2031 (1) Grundbetrag Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 850.– (2) Wohnkosten Fr. 650.– Fr. 650.– Fr. 650.– Fr. 650.– Fr. 650.– (3) Krankenkasse Fr. 448.– Fr. 448.– Fr. 448.– Fr. 448.– Fr. 448.– KVG (4) Regelmässige ungedeckte Fr. 90.– Fr. 90.– Fr. 90.– Fr. 90.– Fr. 90.– Gesundheits- kosten (5) Mobilitätskosten Fr. 95.– Fr. 95.– Fr. 95.– Fr. 95.– Fr. 95.– (6) Auswärtige Fr. 176.– Fr. 176.– Fr. 176.– Fr. 220.– Fr. 220.– Verpflegung (7) Steuern Fr. 140.– Fr. 140.– Fr. 150.– Fr. 265.– Fr. 180.– (8) Serafe Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– (9) Hausrat / Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– Haftpflicht
- 39 - (10) Kommunikation Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 60.– (11) Krankenkasse
– – VVG Total Bedarf Fr. 2'539.– Fr. 2'539.– Fr. 2'549.– Fr. 2'708.– Fr. 2'623.–
1) Die Beklagte lebt mit I._____, ihrer gemeinsamen Tochter J._____ und C._____ im selben Haushalt (act. 111 Rz. 142, act. 206 Rz. 188). Es ist ihr deshalb ein Grundbetrag von Fr. 850.– anzurechnen.
2) Die Beklagte macht einen Mietzins von Fr. 2'070.– (inkl. Fr. 120.– Kosten für einen Garagenplatz und Fr. 270.– Nebenkosten) geltend (act. 111 Rz. 146). Die Wohnkosten werden vom Kläger im Umfang von Fr. 1'950.– (inkl. Fr. 270.– Nebenkosten, exkl. Fr. 120.– Kosten für einen Garagenplatz) aner- kannt (act. 96 Rz. 38; act. 133 Rz. 23; act. 205 Rz. 24). Der Kläger bestreitet die Kosten für den Garagenplatz (act. 96 Rz. 38; act. 133 Rz. 23). In Überein- stimmung mit dem Klägers sind die Kosten für den Garagenplatz vorliegend nicht im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen zu den Mobilitätskosten zu verweisen (vgl. unten), welche in engem Zusammenhang zu den Kosten für den Garagenplatz stehen. Gemäss eingereichtem Mietvertrag beläuft sich der monatliche Mietzins inklu- sive Nebenkosten auf Fr. 1'950.– (act. 67/16). Wie bereits erwähnt lebt die Beklagte mit ihrem neuen Lebenspartner, ihrer gemeinsamen Tochter J._____ und C._____ zusammen. Dementsprechend sind ihr 1/3 (Fr. 650.–) und den Kindern je 1/6 (Fr. 325.–) der Wohnkosten anzurechnen.
3) Die Krankenkassenprämie (KVG) von monatlich Fr. 448.– ist ausgewiesen (act. 216/65) und wird vom Kläger anerkannt (act. 225 Rz. 9).
4) Die Beklagte macht regelmässige ungedeckte Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 108.– geltend (act. 220 S. 3). Sie führt aus, seit Jahren chronisch krank zu sein (act. 111 Rz. 154 f.). Der Kläger bestreitet die geltend gemach- ten Gesundheitskosten (act. 133 Rz. 25).
- 40 - Fallen regelmässig Franchise, Selbstbehalt oder übrige notwendige Gesund- heitskosten an, sind diese im Existenzminimum zusätzlich zur Krankenkas- senprämie zu berücksichtigen (BGE 129 III 242). Die Beklagte gab in ihrer Parteibefragung an, ungedeckte Gesundheitskosten zu haben, zur Höhe konnte sie aber keine zuverlässigen Angaben machen: Zuerst sagte sie aus, dass sich diese auf Fr. 150.– bis Fr. 300.– belaufen würden (act. 192 S. 19), später ging sie von Fr. 48.– oder Fr. 50.– alle drei Monate aus (act. 192 S. 20). Die Beklagte wusste auch nicht, wie hoch ihre Franchise ist und gab schliesslich zu Protokoll, keine Ahnung von der Kran- kenkasse zu haben (act. 192 S. 20). Zu ihrem Gesundheitszustand führte die Beklagte aus, dass sie sich alle zehn Tage eine Spritze verabreichen müsse. Ein Teil der Kosten werde von der Krankenkasse übernommen; einen Teil müsse sie selber tragen (act. 192 S. 19). Der Kläger gab auf die Frage, ob er wisse, ob die Beklagte regelmässige Gesundheitskosten habe an, dass er das zum ersten Mal höre (act. 191 S. 13). Schliesslich führte er aus, dass die Be- klagte mehrere Erkrankungen gehabt habe und während ihrer Beziehung re- gelmässig in Behandlung gewesen sei (act. 191 S. 14). Die Ausführungen der Beklagten zu ihrem Gesundheitszustand erscheinen glaubhaft und werden vom Kläger insofern gestützt, als er das Vorhandensein von gesundheitlichen Problemen während der Dauer des Zusammenlebens bestätigten konnte. Aus den eingereichten Unterlagen ist sodann ersichtlich, dass die ungedeckten Gesundheitskosten der Beklagten im Jahr 2021 Fr. 83.– (act. 67/7, act. 151/55), im Jahr 2022 Fr. 87.– (act. 113/32, act. 151/56) und im Jahr 2024 Fr. 108.– (act. 221/74) pro Monat betrugen. Es erscheint gerechtfertigt, der Beklagten die durchschnittlichen ungedeckten Gesundheitskosten der Jahre 2021, 2022 und 2024 von rund Fr. 90.– im Be- darf anzurechnen.
5) Die Beklagte führte aus, dass sie den Arbeitsweg mit dem Auto zurückgelegt habe; ihr indes nur ein ÖV-Abonnement zugestanden worden sei, weshalb ihr Fr. 91.– anzurechnen seien (act. 111 Rz. 168 f.; act. 206 Rz. 188 f.; act. 220 S. 4). Im Zusammenhang mit den Mobilitätskosten führte die Beklagte aus,
- 41 - dass sie an Morbus-Bechterew leide und jeden Monat respektive alle 14 Tage eine Spritze gegen die Schmerzen bzw. Entzündungen nehme (act. 111 Rz. 168 ff.). Die Beklagte macht sinngemäss geltend, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung auf ein Auto angewiesen sei. Der Kläger bestreitet die geltend gemachten Mobilitätskosten (act. 96 Rz. 41 f.; act. 205 Rz. 29). Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte den Arbeitsweg mit dem Fahrrad be- wältigen könne und ihr folglich nur Fr. 15.– im Bedarf anzurechnen seien (act. 96 Rz. 41 f.; act. 133 Rz. 27; act. 225 Rz. 9 ff.). Sodann bestreitet der Kläger, dass die Beklagte für die Arbeit auf ein Auto angewiesen sei bzw. über ein eigenes Auto verfüge. Dieses gehöre ihrem Lebenspartner, weshalb die- ser für die Kosten aufzukommen habe (act. 96 Rz. 38; act. 133 Rz. 23). In ihrer Parteibefragung führte die Beklagte aus, dass das Auto ihrem Lebens- partner gehöre und sie es aufgrund ihrer Krankheit benutze, um zur Arbeit zu gelangen (act. 192 S. 18). Weiter führte sie aus, dass sie mindestens eine Stunde bevor sie das Haus verlasse aufstehen müsse, weil ihr Rücken so steif sei und sie Mühe habe, wenn sie von der Bushaltestelle aus laufen müsse (act. 192 S. 21). Sie leide unter Morbus Bechterew. Das sei eine chronische Krankheit, die nicht heilbar sei (act. 192 S. 21). Seit sie nicht mehr mit dem Kläger zusammenlebe, habe sie aber keine Schübe mehr gehabt (act. 192 S. 21). Aufgrund der Ausführungen der Beklagten ist zwar davon auszugehen, dass sie nach wie vor gesundheitlichen Probleme hat, allerdings ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass nicht hinreichend dargetan wurde, dass die Beklagte aus gesundheitlichen Gründen für das Zurücklegen des Arbeitswegs auf ein Auto angewiesen ist (vgl. act. 205 Rz. 29). Wie bereits erwähnt wurde der Be- klagten ihre Arbeitsstelle per 25. Februar 2025 gekündigt (act. 230/1). Zumal der künftige Arbeitsort der Beklagten noch unbekannt ist, erscheint es ange- messen, ihr ein Monats-Abonnement für den öffentlichen Verkehr für eine bis zwei Zonen des Tarifverbunds T._____ in der Höhe von monatlich Fr. 95.– anzurechnen (vgl. www.T._____.ch/billette-und-abos/zonenabos/erwachse- nen-abo).
- 42 -
6) Die Beklagte macht Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 132.– gel- tend (act. 111 Rz. 161; act. 206 188 f.; act. 220 S. 4), welche vom Kläger be- stritten werden (act. 133 Rz. 26; act. 205 Rz. 26 ff.). Die diesbezüglichen Aus- führungen der Parteien sowie die Parteibefragung der Beklagten (act. 191 S. 20) erscheinen überholt, nachdem die Beklagte nicht mehr länger bei der O._____ AG arbeitet und unklar ist, wo sie künftig arbeiten bzw. wie sich ver- pflegen wird. Da der Beklagten nunmehr ein 80%-Pensum anzurechnen ist, erscheint es angemessen, ihr entsprechend ihrem Pensum 4/5 des gerichts- üblichen Betrags, mithin Fr. 176.– als Mehrkosten für die auswärtige Verpfle- gung anzurechnen. Ab einem 100%-Pensum sind der Beklagten Fr. 220.– an- zurechnen.
7) Der Kläger rechnet der Beklagten einen geschätzten Steueranteil von Fr. 30.– an (act. 205 Rz. 32), während die Beklagte sich selbst einen Steuerbetrag von Fr. 300.– und C._____ einen solchen von Fr. 60.– anrechnet (act. 206 Rz. 176). Im Übereinstimmung mit dem Kläger sind die von der Beklagten angerufenen Beweismittel nicht geeignet, ihre Steuerlast nach der Scheidung und unter Berücksichtigung der vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge zu bewei- sen, zumal diese die Steuerjahre 2015 bis 2020 betreffen (act. 151/53, act. 67/8, act. 151/48) bzw. es sich dabei lediglich um Auszüge der Kranken- kasse für die Steuererklärung handelt (act. 113/32; vgl. act. 205 Rz. 31). Auch in ihrer Parteibefragung konnte die Beklagte keine Angaben zu ihrer Steuer- last machen (act. 192 S. 22). Auf die Berechnung des Klägers vom 15. März 2023 (act. 100/7-8) kann ebenfalls nicht abgestellt werden, da wie auch beim Kläger die Parameter teilweise überholt sind (Höhe des Einkommens, Anzahl Kinder). Die Steuern sind daher mithilfe des Steuerrechners des Kantons Aargau zu schätzen (Parameter: 100% Feuerwehrsteuerpflicht, Alleinstehend mit Kin- dern [Tarif gem. § 43 Abs. 2 StG] entsprechend Tarif B, Konfession andere, Gemeinde S._____). Gemäss Steuerrechner des Kantons Aargau beträgt die Steuerlast (Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuern) ausge-
- 43 - hend von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 42'500.– (Staats- und Gemeindesteuer) und Fr. 49'500.– (direkte Bundessteuer) in den Phasen I-II rund Fr. 175.–, wobei sich das steuerbare Einkommen der Beklagten aus der Differenz ihrer Einkünfte (Erwerbseinkommen, Kinderzulagen und Unterhalts- beiträgen) sowie verschiedener Abzüge (Sozialversicherungsbeiträge, Be- rufsauslagen und weitere Abzüge [Versicherungsprämien, Kinderabzug]) er- gibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist beim Barbedarf des Kindes im familienrechtlichen Existenzminimum ein Steueranteil auszuscheiden. Da- bei sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu ver- steuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag und Familienzulagen), Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes be- stimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbs- einkommen des Kindes oder der formell dem Kind zustehende, materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Ein- künften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuer- schuld des Empfängerelternteils im – erweiterten – Bedarf des Kindes zu be- rücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1 und 4.2.3.5; BGE 147 III 265 E. 7.2.). Ausgehend von einem Steuerbetrag von Fr. 175.– in den Phasen I-II sind bei der Beklagten Fr. 140.– und bei C._____ Fr. 35.– im Bedarf zu berücksichti- gen. In der Phase III erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge für C._____, da der Über- schuss des Klägers im Vergleich zu den vorangehenden Phasen höher aus- fällt. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 44'500.– (Staats- und Gemeindesteuer) und Fr. 51'500.– (direkte Bundessteuer) be- trägt der Steuerbetrag in der Phase III Fr. 195.–, wobei der Steueranteil der Beklagten Fr. 150.– und derjenige von C._____ Fr. 45.– beträgt. In der Phase IV erhöhen sich das Erwerbseinkommen der Beklagten, da ihr nun ein 100%-Pensum anzurechnen ist, und die Kinderzulagen für C._____.
- 44 - Sodann kann die Beklagte höhere Abzüge für auswärtige Verpflegung geltend machen. Wie bereits erwähnt, reduziert sich der Kinderunterhaltsbetrag für C._____, da ihm kein Mittagstisch mehr anzurechnen ist und der Überschus- santeil des Klägers wegfällt. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 56'500.– (Staats- und Gemeindesteuer) und Fr. 63'500.– (direkte Bundessteuer) beträgt der Steuerbetrag in der Phase IV Fr. 315.–, wobei der Steueranteil der Beklagten Fr. 265.– und derjenige von C._____ Fr. 50.– be- trägt. In der Phase V ist C._____ volljährig. Unterhaltsbeiträge für ein mündiges Kind sind weder vom Kind selbst noch vom Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu versteuern. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 43'000.– (Staats- und Gemeindesteuer) und Fr. 50'000.– (direkte Bundes- steuer) beträgt der Steuerbetrag in der Phase V Fr. 180.–, wobei kein Steuer- anteil für C._____ mehr auszuscheiden ist.
8) Die gerichtsüblichen Kosten für Serafe belaufen sich auf Fr. 30.– pro Monat. Der Beklagten ist davon die Hälfte; nämlich Fr. 15.– im Bedarf anzurechnen.
9) Die Beklagte rechnet sich selber Fr. 75.– für Kommunikation und Versiche- rungen an (act. 206 Rz. 188 f.; act. 220 S. 4). Dieser Betrag wird vom Kläger anerkannt (act. 184 Rz. 20; act. 225 Rz. 9 ff.) und entspricht auch den ge- richtsüblichen Kosten. Er ist im Umfang von Fr. 15.– bei den Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung und Fr. 60.– bei den Kommunikations- kosten zu berücksichtigen.
10) Wie soeben erwähnt, sind die hälftigen Kommunikationskosten im gerichtsüb- lichen Umfang von Fr. 60.– im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen.
11) Die Beklagte macht keine VVG-Kosten geltend.
- 45 -
E. 1.10 Bedarf von K._____ Phase II: Phase III: Phase I: ab tt.mm.2025 ab tt.mm.2026 Phase IV-V: bis bis bis ab tt.mm.2029 tt.mm.2025 tt.mm.2026 tt.mm.2029 (1) Grundbetrag Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 850.– (2) Wohnkosten Fr. 720.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.– (3) Krankenkasse Fr. 416.– Fr. 416.– Fr. 416.– Fr. 416.– KVG (4) Regelmässige ungedeckte
– – – – Gesundheits- kosten (5) Mobilitätskosten – – Fr. 87.– Fr. 87.– (6) Auswärtige
– – Fr. 110.– Fr. 110.– Verpflegung (7) Steuern – – – – (8) Serafe Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– (9) Hausrat / Haft- Fr. 25.– Fr. 25.– Fr. 25.– Fr. 25.– pflicht (10) Kommunikation Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 60.– (11) Krankenkasse Fr. 74.– Fr. 74.– Fr. 74.– Fr. 74.– VVG Total Bedarf Fr. 2'160.– Fr. 2'040.– Fr. 2'237.– Fr. 2'237.–
1) Hinsichtlich des Grundbetrags kann auf die Ausführungen zum Bedarf des Klägers verwiesen werden. Entsprechend ist K._____ in allen Phasen der Grundbetrag von Fr. 850.– anzurechnen.
2) Auch mit Bezug auf die Wohnkosten ist auf die Ausführungen zum Bedarf des Klägers zu verweisen. K._____ sind in der ersten Phase 2/5 (Fr. 720.) und
- 46 - ab der Geburt ihres zweiten Kindes 1/3 (Fr. 600.) der Wohnkosten anzurech- nen.
3) Die Krankenkassenprämien (KVG) von K._____ sind ausgewiesen und betra- gen Fr. 416.– (act. 214/6).
4) Für K._____ werden keine regelmässigen, zusätzlichen Gesundheitskosten geltend gemacht.
5) K._____ ist in den ersten beiden Phasen kein Erwerbseinkommen anzurech- nen und es sind somit auch keine Mobilitätskosten in ihrem Bedarf zu berück- sichtigen. Ab der dritten Phase ist K._____ ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Zumal ihr künftiger Arbeitsort noch unbekannt ist, erscheint es angemessen, ihr ein Monats-Abonnement für den öffentlichen Verkehr für eine bis zwei Zonen des Zürcher Verkehrsverbunds in der Höhe von monatlich Fr. 87.– anzurechnen (vgl. www.zvv.ch/de/abos-und-tickets/abos/monats- und-jahresabo).
6) Ab der dritten Phase ist K._____ der gerichtsübliche Betrag entsprechend dem ihr angerechneten 50%-Pensum, nämlich Fr. 110.–, anzurechnen.
7) Der Kläger macht geltend, dass K._____ die Betreuungsunterhaltsbeiträge werde versteuern müssen und hierfür ein Pauschalbetrag von Fr. 100.– ein- zusetzen sei (act. 184 Rz. 19). Da K._____ und der Kläger im gleichen Haushalt leben, ist nicht davon aus- zugehen ist, dass der Kläger K._____ einen Betreuungsunterhalt im berech- neten Umfang überweisen wird. Viel lebensnaher erscheint, dass der Kläger und seine neue Lebenspartnerin ihren Lebensunterhalt mit den vorhandenen Mitteln gemeinsam bestreiten werden. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass K._____ den Betreuungsunterhalt zu verteuern hat. Darüber hinaus ist K._____ quellensteuerpflichtig, weshalb allfällige Unterhaltsbeiträge bei der Bemessung der Steuerlast ohnehin nicht zu berücksichtigen wären. Da die
- 47 - Quellensteuer bereits beim Einkommen berücksichtigt wurde, sind vorliegend nach dem Gesagten keine Steuern mehr zu berücksichtigen.
8) Wie beim Kläger sind auch bei K._____ die hälftigen Kosten für Serafe von Fr. 15.– im Bedarf zu berücksichtigen.
9) Dasselbe gilt für die hälftigen Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung von Fr. 25.– (vgl. act. 214/7).
14) Schliesslich sind auch die hälftigen Kommunikationskosten im Umfang von Fr. 60.– anzurechnen.
15) Die Krankenkassenprämien (VVG) von K._____ sind ausgewiesen und betra- gen Fr. 74.– (VVG) (act. 214/6).
E. 1.11 Bedarf von C._____ Phase II: Phase III: Phase IV: Phase I: ab ab ab Phase V: bis tt.mm.2025 tt.mm.2026 tt.mm.2029 ab tt.mm.2025 bis bis bis tt.mm.2031 tt.mm.2026 tt.mm.2029 tt.mm.2031 (1) Grundbetrag Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.– (2) Wohnkosten Fr. 325.– Fr. 325.– Fr. 325.– Fr. 325.– Fr. 325.– (3) Krankenkasse Fr. 107.– Fr. 107.– Fr. 107.– Fr. 107.– Fr. 107.– KVG (4) Fremdbetreuungs- kosten / Mittags- Fr. 155.– Fr. 155.– Fr. 155.– – – tisch (5) Steuern Fr. 35.– Fr. 35.– Fr. 45.– Fr. 50.– – (6) Krankenkasse Fr. 51.– Fr. 51.– Fr. 51.– Fr. 51.– Fr. 51.– VVG (7) Hausaufgaben-
– – – – – hilfe Total Bedarf Fr. 1'273.– Fr. 1'273.– Fr. 1'283.– Fr. 1'133.– Fr. 1'083.–
- 48 -
1) Ab dem 10. Altersjahr ist gemäss Ziffer I.4 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG ein Grundbetrag von Fr. 600.– zu berücksichtigen.
2) Im Barbedarf eines Kindes ist ein Anteil an den Wohnkosten einzurechnen. C._____ wohnt mit der Beklagten, I._____ und seiner Schwester J._____ zu- sammen. Hinsichtlich der Wohnkosten kann auf die Ausführungen zum Bedarf der Beklagten verwiesen werden. C._____ ist vom Mietzins inkl. Nebenkosten 1/6; entsprechend Fr. 325.– anzurechnen. Dieser Betrag wird auch vom Klä- ger anerkannt (act. 96 Rz. 38).
3) Die Krankenkassenprämie (KVG) von monatlich Fr. 107.– ist ausgewiesen (act. 216/65) und wird vom Kläger anerkannt (act. 225 Rz. 9).
4) Die Beklagte beziffert die Kosten für die Betreuung von C._____ und J._____ durch ihre Mutter zuletzt mit Fr. 500.–, wobei sie C._____ den vollen Betrag anrechnet (act. 206 Rz. 188 f.; act. 220 S. 3 f.). Der Kläger bestreitet die Fremdbetreuungskosten und stellt sich auf den Standpunkt, dass für die Be- treuung von C._____ durch seine Grossmutter, wie bereits im Eheschutzver- fahren, keine Kosten zu berücksichtigen seien (act. 96 Rz. 51, act. 133 Rz. 31). Die Beklagte führte in ihrer Parteibefragung aus, dass C._____ und J._____ an den Tagen, an denen sie arbeite, von ihrer Mutter betreut würden und sie ihrer Mutter Fr. 500.– pro Monat in bar bezahle (act. 192 S. 8 f.). Bei den Akten befinden sich Quittungen, in denen die Mutter der Beklagten, U._____, bestä- tigt, in den Monaten Januar bis Juni 2022, August 2022, Oktober bis Dezem- ber 2022 und Januar bis April 2023 Fr. 500.– für die Kinderbetreuung von C._____ und J._____ erhalten zu haben (act. 67/12, act. 113/30, act. 113/35). Die Beklagte reichte sodann ein vom 1. Januar 2025 datierendes Schreiben ein, gemäss welchem U._____ bestätigt, für die Betreuung der Kinder C._____ und J._____ im Jahr 2025 verantwortlich zu sein und die Kosten für die Kinderbetreuung monatlich Fr. 500.– betragen würden (act. 221/73). Wei- ter geht aus dem Schreiben der Betreuungszeitraum, nämlich jeweils der
- 49 - Montag-, Dienstag- und Mittwochvormittag bis 13.00 Uhr hervor (act. 220 S. 3). Der Kläger bringt zurecht vor, dass die Beklagte die Zahlungen an ihre Mutter nicht hinreichend belegt hat (act. 133 Rz. 30; act. 205 Rz. 33 f.). Die einge- reichten Quittungen betreffen vergangene Perioden und es fehlen Kontoaus- züge, welche die entsprechenden Barbezüge plausibilisieren. Den Kontoaus- zügen der Beklagten für den Zeitraum Januar 2022 bis Dezember 2023 lassen sich zwar diverse Bargeldbezüge entnehmen, diese lassen sich aber weder aufgrund der Höhe noch der Frequenz ohne weiteres den mutmasslich ange- fallenen Fremdbetreuungskosten zuordnen (act. 151/51, act. 73/24). Den Kontoauszügen der Beklagten lassen sich schon nur zwischen 31. Juli 2022 und 31. Oktober 2022 Bargeldbezüge in Höhe von Fr. 8'280.– entnehmen (act. 73/24). Dieser Betrag übersteigt die im fraglichen Zeitraum mutmasslich angefallenen Fremdbetreuungskosten bei weitem und es ist bleibt unklar, ob er überhaupt zur Deckung der Fremdbetreuungskosten verwendet wurde. Von der Beklagten wäre sodann zu erwarten gewesen, dass sie Quittungen und Kontoauszüge für den Zeitraum ab Januar 2025 einreicht, welche die ak- tuell anfallenden Fremdbetreuungskosten belegen würden, was sie nicht ge- tan hat. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beklagte ihrer Mut- ter Fr. 500.– für die Kinderbetreuung bezahlt, erscheint eine Berücksichtigung des vollen Betrags im Bedarf von C._____ fraglich. C._____ ist per August 2025 in die Sekundarstufe I übergetreten, weshalb er am Montag-, Dienstag- und Mittwochvormittag sicherlich keiner Betreuung bedarf, da er sich dann in der Schule befindet und lediglich über den Mittag betreut bzw. verpflegt wer- den muss. Wie der Kläger zurecht vorbringt, ist davon auszugehen, dass all- fällige Fremdbetreuungskosten hauptsächlich für J._____ anfallen, welche erst 4-jährig ist (act. 133 Rz. 30). Es rechtfertigt sich allerdings bis zum 16. Al- tersjahrs von C._____ Kosten für den Mittagstisch in Höhe von Fr. 155.– pro Monat (ausgehend von 39 Schulwochen pro Jahr, vier Tagen pro Woche, zu- mal am Mittwochnachmittag jeweils schulfrei ist, und Fr. 11.90 pro Mittages- sen; vgl. www.S._____.ch/zusatzangebote/soziales/mittagstisch) in seinem Bedarf zu berücksichtigen.
- 50 -
5) Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass für C._____ kein Steueranteil auszuscheiden sei, da die Beklagte ohne Unterhaltsbeiträge und ohne Kin- derabzug Steuern in der Höhe von Fr. 1'305.– pro Jahr und damit mehr be- zahlen müsste, als unter Berücksichtigung derselben (act. 96 Rz. 46). Entge- gen den Vorbringen des Klägers ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung beim Barbedarf des Kindes im familienrechtlichen Existenzminimum ein Steueranteil auszuscheiden (vgl. Ausführungen oben). Nach dem Gesag- ten und unter Verweis auf die Ausführungen zum Bedarf der Beklagten sind bei C._____ die folgenden Steueranteile im Bedarf zu berücksichtigen: Fr. 35.– in den Phase I-II, Fr. 45.– in der Phase III und Fr. 50.– in der Phase IV. In der Phase V erreicht C._____ die Mündigkeit, weshalb die Unterhalts- beiträge nicht mehr zu versteuern und entsprechend kein Steueranteil für ihn mehr auszuscheiden ist. Aufgrund Geringfügigkeit einer allfälligen Steuerbe- lastung in dieser Phase, ist kein Steuerbetrag zu berücksichtigen.
6) Die Krankenkassenprämien (VVG) von C._____ sind ausgewiesen und betra- gen Fr. 51.– (VVG) (act. 216/71).
7) Die Beklagte macht für C._____ monatliche Kosten für die Hausaufgabenhilfe von Fr. 55.– und für Nachhilfe von Fr. 120.– geltend (act. 220 S. 3). Sie führt aus, dass C._____ zweimal in der Woche à je eine Stunde bzw. acht Stunden pro Monat Nachhilfeunterricht in Anspruch nehme, wobei eine Stunde Fr. 15.– koste (act. 220 S. 3). Die Beklagte führte in ihrer Parteibefragung aus, dass die Hausaufgabenhilfe alle drei Monate Fr. 160.– oder Fr. 180.– und die Nachhilfe Fr. 15.– pro Stunde kosteten, wobei die Nachhilfe einmal in der Woche stattfinde (act. 191 S. 11). Die von der Beklagten behaupteten Kosten für die Hausaufgabenhilfe bzw. für Nachhilfestunden sind nicht ausgewiesen. Zudem ist davon auszugehen, dass es sich dabei um zeitlich begrenzte Kosten handelt, welche vielmehr über die ausserordentliche Kostenbeteiligung abgerechnet werden müssten (vgl. Art. 286 Abs. 3 ZGB). Die Kosten sind daher nicht zu berücksichtigen.
- 51 -
E. 1.12 Bedarf von L._____ Phase I: Phase II-V: bis tt.mm.2025 ab tt.mm.2025 (1) Grundbetrag Fr. 400.– Fr. 400.– (2) Wohnkosten total Fr. 360.– Fr. 300.– (3) Krankenkasse KVG Fr. 99.– Fr. 99.– (4) Fremdbetreuungskosten – – (5) Krankenkasse VVG Fr. 30.– Fr. 30.– Total Bedarf Fr. 889.– Fr. 829.–
1) Bei Kindern ist bis zum 10. Altersjahr ein Grundbetrag von Fr. 400.– berück- sichtigen, weshalb bei L._____ in allen Phasen ein Grundbetrag von Fr. 400.– einzusetzen ist.
2) Hinsichtlich der Wohnkosten kann auf die Ausführungen zum Bedarf des Klä- gers verwiesen werden. In der Phase I ist L._____ 1/5 (Fr. 360.–) und ab der Phase II 1/6 (Fr. 300.–) der Wohnkosten im Bedarf anzurechnen.
3) Die Krankenkassenprämien (KVG) von L._____ sind ausgewiesen und betra- gen Fr. 99.– (act. 214/6).
4) Hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten ist auf die Ausführungen zum Ein- kommen von K._____ zu verweisen. Es sind keine Fremdbetreuungskosten im Bedarf von L._____ zu berücksichtigen.
5) Die Krankenkassenprämien (VVG) von L._____ sind ausgewiesen und betra- gen Fr. 30.– (act. 214/6).
- 52 -
E. 1.13 Bedarf des ungeborenen Kindes Phase II-V: ab tt.mm.2025 (1) Grundbetrag Fr. 400.– (2) Wohnkosten Fr. 300.– (3) Krankenkasse KVG Fr. 99.– (4) Fremdbetreuungskosten – (5) Krankenkasse VVG Fr. 30.– Total Bedarf Fr. 829.–
1) Auch beim ungeborenen Kind ist der bis zum 10. Altersjahr geltende Grund- betrag von Fr. 400.– einzusetzen.
2) Der Kläger macht für das ungeborene Kind einen Wohnkostenanteil von Fr. 300.– geltend (act. 225 Rz. 6). Dem ungeborenen Kind ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen ab der Phase II 1/6 der Wohnkosten (Fr. 300.–) im Bedarf einzusetzen.
3) In Übereinstimmung mit dem Kläger ist bei der Krankenkassenprämie (KVG) von denselben Kosten wie bei L._____ auszugehen und deshalb Fr. 99.– an- zurechnen (act. 225 Rz. 6; act. 214/6).
4) Wie bei L._____ ist auch beim ungeborenen Kind auf die Ausführungen zum Einkommen von K._____ zu verweisen und keine Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen.
5) Auch bezüglich Zusatzversicherungen ist dem ungeborenen Kind nach dem- selben Standard wie bei L._____ ein Betrag von Fr. 30.– anzurechnen (act. 225 Rz. 6; act. 216/6).
- 53 -
E. 1.14 Konkrete Unterhaltsberechnung
E. 1.14.1 Bei einer Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfsverhältnisse re- sultieren folgende Überschüsse und die Unterhaltsbeiträge sind folgendermassen festzusetzen: Phase I (bis tt.mm.2025) Kläger Beklagte K._____ C._____ L._____ ungeb. Kind Einkommen Fr. 7'258.– Fr. 4'850.– Fr. 0.– Fr. 215.– Fr. 215.– – Bedarf Fr. 2'619.– Fr. 2'539.– Fr. 2'160.– Fr. 1'273.– Fr. 889.– – Überschuss + Fr. 4'639.– +Fr. 2'311.– – Fr. 2'160.– – Fr. 1'058.– – Fr. 674.– – Die Beklagte kann ihren Bedarf mit ihrem Einkommen in allen Phasen alleine de- cken. Dementsprechend besteht auch kein Raum für Betreuungsunterhalt. Sodann ist der Barbedarf von C._____ vollumfänglich vom Kläger zu decken, da C._____ unter der alleinigen Obhut der Beklagten steht und hauptsächlich von ihr betreut wird. Beim Kläger verbleibt in Phase I nach Deckung seines Bedarfs ein Über- schuss in der Höhe von Fr. 4'639.–, wobei nach Deckung des Barbedarfs von C._____ und L._____ sowie der Lebenshaltungskosten von K._____ ein Über- schuss von Fr. 747.– verbleibt. Der Überschussanteil von C._____ ergibt sich aus den Überschussbeträgen des Klägers und der Beklagten, während sich der Über- schussanteil von L._____ aus den Überschussbeträgen des Klägers und K._____ ergibt. Der Überschussanteil des Klägers ist nach grossen und kleinen Köpfen (1/3 Kläger, 1/3 Beklagte, 1/6 C._____ und 1/6 L._____) zu verteilen. Dies ergibt einen Überschussanteil von je Fr. 249.– für den Kläger und die Beklagte und je Fr. 124.50 für C._____ und L._____. Auch der Überschussanteil der Beklagten ist nach gros- sen und kleinen Köpfen zu verteilen (1/3 Kläger, 1/3 Beklagte, 1/6 C._____ und 1/6 J._____). Dies ergibt einen Überschussanteil von je Fr. 770.– des Klägers und der Beklagten und je Fr. 385.– von C._____ und J._____. Damit stehen den Betei- ligten theoretisch die folgenden Überschussanteile zu: Kläger und Beklagte Fr. 1'019.–, C._____ Fr. 509.50, L._____ Fr. 124.50.– und J._____ Fr. 385.–. Dem Kläger stehen in der Phase I nach Deckung des Barunterhaltes seiner zwei Kinder
- 54 - sowie der Lebenshaltungskosten von K._____ nur noch Fr. 747.– und somit rund Fr. 250.– weniger als seinem theoretischen Überschusssanteils zu (ohne Berück- sichtigung des Überschussanteils von L._____), wohingegen der Beklagten auch nach Abzug des Überschussanteiles von J._____ in der Höhe von Fr. 385.– noch Fr. 1926.– zur Verfügung stehen. Es rechtfertigt sich somit, wenn sie für den vollen Überschussanteil von C._____ in der Höhe von Fr. 509.50 aufkommt. Selbst nach Abzug von diesem verfügt sich noch über einen Überschuss von Fr. 1'416.50. Dem- zufolge ergibt sich in der Phase I ein monatlicher Kinderunterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 1'058.– (reiner Barunterhalt). Phase II (ab tt.mm.2025 bis tt.mm.2026) Kläger Beklagte K._____ C._____ L._____ ungeb. Kind Einkommen Fr. 7'258.– Fr. 4'850.– Fr. 0.– Fr. 215.– Fr. 215.– Fr. 215.– Bedarf Fr. 2'399.– Fr. 2'539.– Fr. 2'040.– Fr. 1'273.– Fr. 829.– Fr. 829.– Überschuss + Fr. 4'859.– +Fr. 2'311.– – Fr. 2'040.– – Fr. 1'058.– – Fr. 614.– – Fr. 614.– In der Phase II verbleibt beim Kläger nach Deckung seines Bedarfs ein Überschuss in der Höhe von Fr. 4'859.–. Nach Deckung des Barbedarfs von C._____, L._____ und des ungeborenen Kindes sowie der Lebenshaltungskosten von K._____ resul- tiert ein Überschuss von Fr. 533.–. Bei der Verteilung des Überschusses ist gleich vorzugehen wie in Phase I, wobei zu berücksichtigen ist, dass nunmehr auch das ungeborene Kind am Überschuss des Klägers partizipiert. Bei einer Überschuss- verteilung nach grossen und kleinen Köpfen (2/7 Kläger, 2/7 Beklagte, 1/7 C._____, 1/7 L._____ und 1/7 ungeborenes Kind) ergeben sich ein Überschussan- teil von je Fr. 152.– für den Kläger und die Beklagte und je Fr. 76.– für C._____, L._____ und das ungeborene Kind. Für die Verteilung des Überschusses der Be- klagten kann auf Phase I verwiesen werden, da sich keine Änderungen ergeben. Der Überschussanteil des Klägers und der Beklagten beträgt je Fr. 770.– und der- jenige von C._____ und J._____ je Fr. 385.–. Damit stehen den verschiedenen Fa- milienangehörigen die folgenden theoretischen Überschussanteile zu: Kläger und Beklagte Fr. 922.–, C._____ Fr. 461.–, L._____ Fr. 76.– und J._____ Fr. 385.–. Auch in Phase II ist der Überschussanteil von C._____ vollumfänglich von der Be-
- 55 - klagten zu decken (siehe zur Begründung die obigen Ausführungen). Demzufolge bleibt es in der Phase II bei einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'058.– (reiner Barun- terhalt). Phase III (tt.mm.2026 bis tt.mm.2029) Kläger Beklagte K._____ C._____ L._____ ungeb. Kind Einkommen Fr. 7'258.– Fr. 4'850.– Fr. 2'050.– Fr. 215.– Fr. 215.– Fr. 215.– Bedarf Fr. 2'369.– Fr. 2'549.– Fr. 2'237.– Fr. 1'283.– Fr. 829.– Fr. 829.– Überschuss + Fr. 4'889.– +Fr. 2'301.– – Fr. 187.– – Fr. 1'068.– – Fr. 614.– – Fr. 614.– In Phase III verbleibt dem Kläger nach Deckung seines Eigenbedarfs ein Über- schuss in der Höhe von Fr. 4'889.–. Nach Deckung des Barbedarfs von C._____, L._____ und des ungeborenen Kindes sowie der Lebenshaltungskosten von K._____ resultiert ein Überschuss von Fr. 2'406.–, welcher wiederum nach grossen und kleinen Köpfen (2/7 Kläger, 2/7 Beklagte, 1/7 C._____, 1/7 L._____ und 1/7 ungeborenes Kind) zu verteilen ist. Es resultiert Überschussanteil von je Fr. 687.– für den Kläger und die Beklagte und je Fr. 344.– für C._____, L._____ und das ungeborene Kind. Bei einer Verteilung des Überschusses der Beklagten nach gros- sen und kleinen Köpfen (1/3 Kläger, 1/3 Beklagte, 1/6 C._____ und 1/6 J._____), resultiert ein Überschussanteil von je Fr. 767.– des Klägers und der Beklagten und je Fr. 384.– von C._____ und J._____. In der Phase III stehen den Beteiligten somit die folgenden theoretischen Überschussanteile zu: Kläger und Beklagte je Fr. 1'454.–, C._____ Fr. 728.–, L._____ Fr. 344.–, das ungeborene Kind Fr. 344.– und J._____ Fr. 384.–. Der Kläger hat sich im Umfang von Fr. 264.– und die Be- klagte im Umfang von Fr. 463.– am Überschuss von C._____ zu beteiligen. Es er- gibt sich ein monatlicher Kinderunterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 1'332.– (da- von Fr. 264.– Überschussanteil).
- 56 - Phase IV (tt.mm.2029 bis tt.mm.2031) Kläger Beklagte K._____ C._____ L._____ ungeb. Kind Einkommen Fr. 7'258.– Fr. 6'060.– Fr. 2'050.– Fr. 268.– Fr. 215.– Fr. 215.– Bedarf Fr. 2'419.– Fr. 2'708.– Fr. 2'237.– Fr. 1'133.– Fr. 829.– Fr. 829.– Überschuss + Fr. 4'839.– +Fr. 3'352.– – Fr. 187.– – Fr. 865.– – Fr. 614.– – Fr. 614.– In Phase IV verbleibt dem Kläger nach Deckung seines Eigenbedarfs ein Über- schuss in der Höhe von Fr. 4'839.–. Nach Deckung des Barbedarfs von C._____, L._____ und des ungeborenen Kindes sowie der Lebenshaltungskosten von K._____ resultiert ein Überschuss von Fr. 2'559.–, welcher wiederum nach grossen und kleinen Köpfen (2/7 Kläger, 2/7 Beklagte, 1/7 C._____, 1/7 L._____ und 1/7 ungeborenes Kind) zu verteilen ist. Es resultiert Überschussanteil von je Fr. 731.– für den Kläger und die Beklagte und je Fr. 365.– für C._____, L._____ und das ungeborene Kind. Bei einer Verteilung des Überschusses der Beklagten nach gros- sen und kleinen Köpfen (1/3 Kläger, 1/3 Beklagte, 1/6 C._____ und 1/6 J._____), resultiert ein Überschussanteil von je Fr. 1'117.– des Klägers und der Beklagten und je Fr. 558.– von C._____ und J._____. In der Phase IV stehen den Beteiligten die folgenden theoretischen Überschussanteile zu: Kläger und Beklagte je Fr. 1'848.–, C._____ Fr. 923.–, L._____ Fr. 365.–, das ungeborene Kind Fr. 365.– und J._____ Fr. 558.–. In Phase IV ist der Überschussanteil von C._____ wieder vollumfänglich von der Beklagten zu decken, da dem Kläger nach Verbleib seines eigenen Überschussanteiles sowie derjenigen seiner Kinder aus der neuen Bezie- hung nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen, um sich daran zu beteiligen. Der Beklagten hingegen verbleibt nach Deckung ihres Überschussanteiles und desje- nigen von J._____ noch Fr. 946.– und somit mehr als der effektive Anspruch von C._____. Wobei es sich auch aus erzieherischen Gründen rechtfertigen würde den Überschussanteil zu reduzieren. Es resultiert somit ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 865.– (reiner Barunterhalt).
- 57 - Phase V (ab tt.mm.2031) Kläger Beklagte K._____ C._____ L._____ ungeb. Kind Einkommen Fr. 7'258.– Fr. 6'060.– Fr. 2'050.– Fr. 268.– Fr. 215.– Fr. 215.– Bedarf Fr. 2'549.– Fr. 2'623.– Fr. 2'237.– Fr. 1'083.– Fr. 829.– Fr. 829.– Überschuss + Fr. 4'709.– +Fr. 3'437.– – Fr. 187.– – Fr. 815.– – Fr. 614.– – Fr. 614.– In Phase V verbleibt dem Kläger nach Deckung seines Eigenbedarfs ein Über- schuss in der Höhe von Fr. 4'709.–. Nach Deckung des Barbedarfs seiner zwei minderjährigen Kinder aus der Beziehung mit K._____ sowie der Lebenshaltungs- kosten von K._____ resultiert ein Überschuss von Fr. 3'294.–. Die Beklagte hat ei- nen Überschuss von Fr. 3'437.–. Da C._____ inzwischen volljährig ist und die Be- klagte keinen Beitrag mehr an seinen Unterhalt durch Pflege und Erziehung leistet, hat sie sich ebenfalls in Form von Geldleistungen an seinem Unterhalt zu beteiligen. Die Parteien haben den Barbedarf von C._____ in der Höhe von Fr. 815.– im Ver- hältnis ihres Überschusses zu tragen. Da ihre jeweiligen Überschüsse praktisch gleich hoch sind, rechtfertigt es sich, wenn sie sich je zur Hälfte am Barbedarf von C._____ beteiligen. Einen Anspruch auf einen Überschussanteil hat C._____ nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr. Der Kläger ist somit zu verpflichten, einen Kin- derunterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 408.– zu bezahlen.
E. 1.15 Zahlungsmodalitäten und Indexierung Die festgelegten Unterhaltsbeiträge sind durch den Kläger an die Beklagte zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats. Diese Zahlungsmodalitäten gelten bis zu Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet. Zudem sind diese Unterhaltsbeiträge antragsgemäss nach Art. 286 ZGB in Verbindung mit Art. 282 Abs. 1 lit. d ZPO zu indexieren.
- 58 -
E. 2 Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten im Rahmen der güterrecht- lichen Auseinandersetzung die gegenseitigen Schulden. Unter diese Bestimmung fallen – vorbehalten bleibt der Verzicht auf eine umfassende Auseinandersetzung
– sämtliche Schulden zwischen den Ehegatten ohne Rücksicht auf ihren Rechts- grund, namentlich auch Schulden aus Unterhaltsanspruch (Art. 163 und 164 ZGB).
E. 2.1 Während der nacheheliche Unterhalt zwischen den Parteien anfangs strittig war, beantragte die Beklagte im Schlussvortrag vom 9. Dezember 2024, es sei da- von Vormerk zu nehmen, dass der Kläger nicht in der Lage sei, persönlichen Un- terhalt zu bezahlen (act. 206 Rz. 9 f.). Mit Eingabe vom 7. April 2025 erklärte die Beklagte sodann, keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu erheben (act. 220 S. 5).
E. 2.2 Nachehelicher Unterhalt wird einer Partei gestützt auf Art. 125 Abs. 1 ZGB zugesprochen, wenn es dieser nicht zuzumuten ist, für ihren gebührenden Unter- halt, unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge, selbst aufzukommen. Wie die vorstehende Berechnung ergeben hat, ist die Beklagte in der Lage ihren gebührenden Bedarf vollumfänglich selber zu decken. Es ist somit kein nacheheli- cher Unterhalt geschuldet. VIII. Güterrecht
1. Der Kläger beantragt, dass die Parteien güterrechtlich vollständig auseinan- dergesetzt zu erklären seien (act. 96 Rechtsbegehren Ziff. 11; act. 205 Rechtebe- gehren Ziff. 10). Auch die Beklagte beantragt, dass festzustellen sei, dass die Par- teien in güterrechtlicher Hinsicht, ausgenommen offene Unterhaltsschulden und Parteientschädigungen, auseinandergesetzt seien (act. 111 Rechtsbegehren Ziff. 10; act. 206 Rechtsbegehren Ziff. 12.2.). Zu den offenen Unterhaltsschulden führt sie aus, dass sich die Frage, wie hoch der Restbetrag per Stichtag sei, erüb- rige, sofern die Teilvereinbarung vom 23. November 2022 zum Urteil erhoben werde (act. 111 Rz. 286 ff.). In der Scheidungsvereinbarung sei die Höhe der ausstehenden Unterhaltsbeiträge festzuhalten und allenfalls der Modus der Tilgung zu regeln. Die Ausstände könnten nicht im Nachgang zur Scheidung geltend ge- macht werden, auch wenn sie auf einem Eheschutzurteil beruhten. Unter Berufung auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs seien die Unterhaltsausstände losgelöst von der übrigen güterrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen (act. 111 Rz. 316 ff.). Die Beklagte führt weiter aus, dass sich die Parteien mit Vereinbarung vom
- 59 -
23. November 2022 über die Schuldentilgung der ausstehenden Unterhaltsschul- den per 30. November 2022 in der Höhe von Fr. 37'195.– geeinigt hätten (act. 206 Rz. 208 ff.). Diese Vereinbarung sei von keiner Partei widerrufen worden (act. 206 Rz. 214). Mit seiner Unterschrift habe der Kläger die darin festgehaltene Schuld anerkannt; er könne sich nicht im Nachhinein darauf berufen, dass diese Schuld keinen Bestand gehabt habe (act. 206 Rz. 222 ff.). Der noch offene Betrag per
30. November 2022 sei zu berücksichtigen; dies sei vom Kläger in seiner Eingabe vom 9. Oktober 2023 auch so beantragt worden (act. 206 Rz. 230 f.). Es sei daher widersprüchlich, wenn der Kläger unter dem Titel Güterrecht plötzlich davon aus- gehen wolle, er schulde diesen Unterhalt nicht. Es handle sich dabei um ein rechts- missbräuchliches Verhalten. Da es um Kinderunterhalt gehe, sei ohnehin der Offi- zialgrundsatz anwendbar. Es handle sich bei der Vereinbarung vom 23. November 2022 sodann ausdrücklich um eine Teilkonvention betreffend "Ehescheidung". Eine solche Teil-Konvention stelle einen Genehmigungsantrag ans Gericht dar, sofern sie nicht widerrufen werde. Einen Widerruf habe es nie gegeben. Es sei schliesslich auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben hinzuweisen (act. 206 Rz. 239 ff.).
E. 3 Die Beklagte bringt richtig vor, dass ausstehende Unterhaltsbeiträge im Rah- men der Scheidungsvereinbarung geregelt werden können, allerdings verkennt sie, dass dies vorliegend gerade nicht geschehen ist. Die Parteien stellten in der Ver- einbarung vom 23. November 2022 fest, dass per 30. November 2022 ausstehende Unterhaltschulden (ehelicher Unterhalt und Kinderunterhalt) von insgesamt Fr. 37'195.– bestanden und der Kläger verpflichtete sich, für die Dauer des Schei- dungsverfahrens, monatlich Fr. 300.– zur Tilgung dieser Schuld abzubezahlen und der Beklagten zusätzlich ein Drittel des halbjährlich Fr. 12'315.– brutto per anno übersteigenden variablen Netto-Salärs auszubezahlen. Bei der Vereinbarung vom
23. November 2022 handelt es sich aber entgegen den Vorbringen der Beklagten
- 60 - nicht um eine Teilscheidungsvereinbarung, sondern um eine Schuldentilgungsver- einbarung für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Selbst wenn die Vereinbarung
– wie von der Beklagten beantragt – genehmigt würde, würde sie über die Dauer des Scheidungsverfahrens hinaus keine Wirkungen entfalten, handelt es sich dabei doch lediglich um eine vorsorgliche Vereinbarung. Die Parteien haben über das Güterrecht respektive über die Tilgung des ausstehenden Unterhalts keine Verein- barung getroffen, weshalb das Güterrecht und das Schicksal der gegenseitigen Schulden vom Gericht im kontradiktorischen Verfahren zu beurteilen sind.
E. 4 Es obliegt den Parteien, Anträge zur Vornahme der güterrechtlichen Ausein- andersetzung und der Liquidation der gegenseitigen Schulden zu stellen. Die Par- teien haben die Vermögenswerte und Schulden, welche zum Zeitpunkt des güter- rechtlichen Stichtages vorhanden waren, konkret zu behaupten und allfällige An- sprüche auf Geldleistungen spätestens in den Schlussvorträgen konkret zu bezif- fern (Art. 84 ZPO i.V.m Art. 232 ZPO). Die Anträge müssen so ausformuliert und beziffert sein, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3). Nicht oder ungenügend gestellte Rechtsbegehren zu vermö- gensrechtlichen Scheidungsfolgen, welche der Dispositionsmaxime unterstellt sind, führen nicht zum Nichteintreten, sondern zum Rechtsverlust.
E. 5 Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Identitätskarte des Sohnes C._____ innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils herauszuge- ben.
E. 5a Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn, C._____, geboren tt.mm.2013, beiden Eltern gemeinsam zu belassen.
- 63 - Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist be- kannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern be- darf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufent- haltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
E. 5b Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn der Mutter zuzuteilen.
E. 5c Betreuungsregelung Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 19.30 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, jeweils in geraden Jahren 25./26. Dezember und in ungeraden Jahren an Silves- ter/Neujahr, in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Vater folgende Wochenende verbringt der Sohn bei der Mutter, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird, während 5 Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils per Ende November des Vorjahres ab. Dem Vater stehen alle zwei Jahre 3 Wochen Sommerferien zu, beginnend ab 2023. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Fe- rien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit wird der Sohn von der Mutter betreut. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er ver- pflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch Drittpersonen auf ei- gene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
3. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künf- tiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.
4. Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Aus- trittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorge- einrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, welche während der Ehe das höhere Gutha-
- 64 - ben geäufnet hat, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben, zuzüg- lich Zins auf dieser Differenz ab 21. Dezember 2020, auf das Vorsorgekonto der an- deren Partei zu überweisen."
E. 6 Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für den Sohn C._____ die folgen- den Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälligen Familienzulagen, zu be- zahlen: Fr. 1'058.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit tt.mm.2026 Fr. 1'332.– ab tt.mm.2026 bis tt.mm.2029 Fr. 865.– ab tt.mm.2029 bis tt.mm.2031 Fr. 408.– ab tt.mm.2031 Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet.
E. 7 Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basiert auf folgen- den Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, Familienzulagen separat: Kläger: Fr. 7'258.– (100% Pensum, inkl. 13. Monatslohn) Beklagte: Fr. 4'850.– ab 1. August 2025 bis und mit tt.mm.2029 (80% Pensum, hypothetisch) Fr. 6'060.– ab tt.mm.2029 (100% Pensum, hypothe- tisch) C._____: die Familienzulage von Fr. 215.– bis tt.mm.2025 bzw. Fr. 268.– ab tt.mm.2029 Vermögen: nicht relevant für die Unterhaltsberechnung
- 65 -
E. 8 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2025 von 107.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres ange- passt. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 6 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Juli 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
E. 9 Die Parteien schulden sich gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbei- träge.
E. 10 Die D._____ Pensionskasse, c/o E._____ AG, … [Adresse], wird angewie- sen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV-Nr. 1) Fr. 6'524.95, zuzüglich Zins ab 21. Dezember 2020, auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, … Zürich (Konto-Nr. 4, AHV-Nr. 3) zu über- weisen.
E. 11 Vom Rückzug der Anträge der Beklagten betreffend die Herausgabe des Goldschmucks sowie der Bezahlung von Fr. 20'000.– wird Vormerk genom- men und das Verfahren diesbezüglich als durch Rückzug erledigt abge- schrieben.
E. 12 Es wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
- 66 -
E. 13 Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit sie nicht be- reits gegenstandslos geworden sind.
E. 14 Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.
E. 15 Die Kosten des vorliegenden Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
E. 16 Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
E. 17 Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das für G._____ zuständige Zivilstandsamt, mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde S._____, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Pensionskasse D._____ (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 10 des Urteils).
E. 18 Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung der Teilvereinbarung bzw. des Rückzugs gemäss Ziff. 10 hätte mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
- 67 - _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Züst MLaw A. Tufekcic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Geschäfts-Nr. FE200242-E/U01 Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw S. Züst und Gerichtsschreiberin MLaw A. Tufekcic Urteil vom 29. August 2025 in Sachen A._____, Kläger unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, gegen B._____, Beklagte unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Ehescheidung
- 2 - Rechtsbegehren: I. des Klägers (act. 205; act. 225):
1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
2. Es sei der Sohn C._____, geb. tt.mm.2013, unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien zu belassen.
3. Es sei die Obhut für den Sohn C._____, geb. am tt.mm.2013, der Be- klagten zuzuteilen.
4. Es sei die Teil-Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 23. Novem- ber 2022, mit welcher sich die Parteien über die Betreuung geeinigt ha- ben, zu genehmigen. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung […]
2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuungsregelung
a) Elterliche Sorge […]
b) Obhut […]
c) Betreuungsregelung Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 19.30 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, jeweils in geraden Jahren 25./26. Dezember und in ungeraden Jahren an Silvester/Neujahr in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Vater folgende Wochenende verbringt der Sohn bei der Mutter, womit die abwechselnde Wochenend- betreuung weitergeführt wird, während 5 Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils per Ende Novem- ber des Vorjahres ab. Dem Vater stehen alle zwei Jahre 3 Wochen Sommerferien zu, beginnend ab 2023. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit wird der Sohn von der Mutter betreut. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreu- ung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch Drittpersonen auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist mög- lich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen.
- 3 - Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten."
5. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der künftigen AHV-/IV-Renten der Beklagten zuzusprechen.
6. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger innert zehn Tagen ab Rechtskraft des Urteils die Identitätskarte von C._____ herauszugeben.
7. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung des Sohnes C._____ monatliche, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbei- träge, zuzüglich allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen:
- CHF 470.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit … 2025
- CHF 360.00 ab … 2025 bis zur Geburt des dritten Kindes des Klägers
- CHF 335.00 ab Geburt des dritten Kindes des Beklagten (recte: Klägers) bis … 2029
- CHF 273.00 ab … 2029 bis und mit … 2031
- CHF 170.00 ab … 2031 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass sich der vom Kläger geschuldete Unterhaltsbeitrag um einen allfälligen Lehrlingslohn des Sohnes redu- ziert.
8. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehe- lichen Unterhaltsbeiträge schulden.
9. Es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 7 vorstehend gerichtsüb- lich zu indexieren.
10. Es sei festzustellen, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind und jede Partei mit Ak- tiven und Passiven behält, was sie derzeit besitzt bzw. was auf ihren Namen lautet.
11. Es sei die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die D._____ Pensions- kasse, c/o E._____ AG, … [Adresse], anzuweisen, vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV 1) den Betrag von CHF 4'011.45, zuzüglich Zins seit dem 21. Dezember 2020, auf das Vorsorgekonto der Beklagten (Versi- cherungs-Nr. 2; AHV-Nr. 3) bei der F._____ Vorsorgestiftung …, … [Adresse], zu überweisen.
12. Es seien sämtliche anderslautende Anträge der Beklagten vollumfäng- lich abzuweisen.
13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwert- steuer, zulasten der Beklagten.
- 4 - II. Der Beklagten (act. 206):
1. Sämtliche Anträge des Klägers seien abzuweisen, sofern sie von den nachfolgenden abweichen.
2. Es sei die Ehe zu scheiden.
3. Es sei C._____, geb. am tt.mm.2013, unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge beider Parteien zu belassen.
4. Das gemeinsame minderjährige Kind C._____, geb. am tt.mm.2013, sei unter die Obhut der Beklagten zu stellen.
5. Es sei die Teil-Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 23.11.2022, mit welcher sich die Parteien über die Betreuung ge- einigt haben, zu genehmigen, sofern es um die Kinderbelange geht.
6. Es sei festzuhalten, dass der Kläger C._____s Identitätskarte bei sich und die Beklagte C._____s Pass bei sich aufbewahrt.
7. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der künf- tigen AHV-/IV-Renten der Beklagten zuzusprechen.
8. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes monatliche, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unter- haltsbeiträge, zuzüglich allfällige Kinder- und Ausbildungszula- gen, wie folgt zu bezahlen: CHF 2'087.00 (Barunterhalt): ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Ab Übertritt in die Oberstufe von C._____, sei der Unterhalt auf CHF 1'687.00 zu reduzieren (zufolge Wegfalls der Fremdbetreu- ungskosten).
9. Es sei Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte (recte: Kläger) nicht in der Lage ist, persönlichen Unterhalt zu bezahlen.
10. Es seien die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge der Parteien auszugleichen und die Vorsor- geeinrichtung derjenigen Partei, welche während der Ehe das hö- here Guthaben geäufnet hat, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben, zuzüglich Zins auf dieser Differenz ab
21. Dezember 2020, auf das Vorsorgekonto der anderen Partei zu überweisen.
11. Der Antrag betr. Goldschmuck wird hiermit zurückgezogen, pro- testando Kosten- und Entschädigungsfolgen.
12. Der Antrag betr. Zahlung von CHF 20'000.00 wird hiermit protes- tando Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückgezogen. Es sei festzustellen, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht per Saldo aller Ansprüche, ausgenommen offene Unterhaltsschul- den und Parteientschädigungen, auseinandergesetzt sind und
- 5 - jede Partei mit Aktiven und Passiven behält, was sie derzeit be- sitzt bzw. was auf ihren Namen lautet. Es sei die Teil-Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 23.11.2022 betr. Schuldentilgung zu genehmigen und zum Urteil zu erheben.
13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- klagten (recte: Klägers). Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Die Parteien haben am tt. Mai 2013 in G._____ geheiratet. Aus der Ehe ging das gemeinsame Kind C._____, geboren tt.mm.2013, hervor. Mit Eingabe vom
18. Dezember 2020 (act. 1, hier eingegangen am 21. Dezember 2020) reichte der Kläger die vorliegende Scheidungsklage ein.
2. Die Parteien wurden zunächst auf den 10. März 2021 zur Einigungsverhand- lung vorgeladen (vgl. act. 9). Mit Schreiben vom 3. Februar 2021 (act. 11) stellte die Beklagte einen Sistierungsantrag. Weiter reichte sie mit vom selben Tag datier- tem Schreiben (act. 15) ein Gesuch um Verpflichtung des Klägers zur Leistung ei- nes Prozesskostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege und unentgeltlichen Rechtsvertretung ein.
3. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 (act. 18) wurde dem Kläger Frist zur Stel- lungnahme zum Sistierungsantrag der Beklagten angesetzt. Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2021 (act. 20) beantragte der Kläger die Abweisung des Sistie- rungsgesuchs der Beklagten und den Erlass von vorsorglichen Massnahmen. Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 (act. 21) stellte die Beklagte ihrerseits ein Gesuch um Erlass von vorsorglichen Kindes- und Ehegattenunterhaltsbeiträgen.
4. Am 22. Februar 2021 (act. 24) stellte das hiesige Gericht beim Bezirksge- richt Aarau ein Aktengesuch um Zustellung der Eheschutzakten. Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 (act. 27) wurde das Verfahren mitsamt Verfahren betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ehe-
- 6 - schutzverfahrens des Bezirksgerichts Aarau sistiert und den Parteien die Ladung für die Einigungsverhandlung vom 10. März 2021 abgenommen.
5. Am 24. März 2021 wurden die Akten des vorliegenden Verfahrens dem Ober- gericht des Kantons Zürich zugestellt (act. 29), nachdem die Beklagte gegen die Sistierung des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen Beschwerde er- hob. Mit Beschluss und Urteil vom 12. Juli 2021 (act. 32) schützte das Obergericht des Kantons Zürich die Sistierung des Verfahrens betreffend vorsorgliche Mass- nahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens.
6. Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 (act. 34) wurden die Parteien ersucht, sich zu einer Aufhebung der Sistierung zu äussern. Nachdem beide Parteien mit der Aufhebung der Sistierung einverstanden waren (act. 35 und act. 36), wurde die Sis- tierung mit Verfügung vom 8. Juli 2022 (act. 39) aufgehoben und den Parteien Frist angesetzt, um dem Gericht mitzuteilen, ob sie an ihren Anträgen betreffend vor- sorglichen Massnahmen festhalten bzw. diese ergänzen wollten. Anschliessend wurden die Parteien auf den 23. November 2022 zur Einigungsverhandlung und Stellungnahme zum Prozesskostenvorschuss vorgeladen (act. 46). Am 22. August 2022 ging der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 8. August 2022 betreffend Eheschutz (act. 51) am hiesigen Gericht ein. In der Folge zogen beide Parteien ihre jeweiligen Anträge um Anordnung von vorsorglichen Massnah- men zurück (act. 54 und act. 56).
7. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 23. November 2022 (Prot. S. 24 ff.) schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung im Hauptverfahren (act. 77), worin sie sich im Scheidungspunkt, über die elterliche Sorge, die Obhut, das Besuchsrecht, die Erziehungsgutschriften sowie über den Vorsorgeausgleich einigten. Weiter schlossen die Parteien gleichentags eine Vereinbarung betreffend Schuldentilgung (ausstehende Unterhaltsbeiträge) für die Dauer des Scheidungsverfahrens (act. 78).
8. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 (act. 79) wurde dem Kläger Frist zur Klagebegründung angesetzt. Der Antrag der Beklagten auf Zusprechung eines Pro- zesskostenvorschusses wurde mit Verfügung vom 15. Dezember 2022 (act. 80)
- 7 - abgewiesen und beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung und Rechts- vertretung gewährt. Mit Verfügung vom 30. Januar 2023 (act. 82) wurde dem Klä- ger die Frist zur Klagebegründung erstreckt. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 (act. 83) zeigte Rechtsanwalt X1._____ dem Gericht den Wechsel der klägerischen Rechtsvertretung an und ersuchte um Erstreckung der Frist zur Klagebegründung. In der Folge ersuchte Rechtsanwalt X2._____ mit Schreiben vom 2. Februar 2023 (act. 85) um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Klägers. Mit Verfü- gung vom 3. Februar 2023 (act. 86) entliess das Gericht Rechtsanwalt X2._____ als unentgeltlichen Rechtsvertreter des Klägers, bestellte Rechtsanwalt X1._____ als ebensolchen und erstreckte die Frist zur Klagebegründung. Hernach wurde die Frist zur Klagebegründung mit Verfügung vom 6. März 2023 (act. 92) letztmals er- streckt.
9. Mit Eingabe vom 16. März 2023 ging die Klagebegründung innert mehrmalig erstreckter Frist ein (act. 96). Anschliessend wurde der Beklagten mit Verfügung vom 21. März 2023 (act. 101) die Klagebegründung zugestellt und Frist zur Kla- geantwort angesetzt. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 (act. 108) wurde die Frist zur Klageantwort letztmals erstreckt. Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 (act. 110B) erwog das hiesige Gericht den geltend gemachten Vergütungsanspruch von Rechtsanwalt X2._____ als unangemessen hoch und reduzierte diesen. Mit Ein- gabe vom 9. Juni 2023 ging die Klageantwort innert erstreckter Frist ein (act. 111). Danach wurde den Parteien mit Verfügung vom 13. Juni 2023 (act. 114) Frist zur Edition von Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse angesetzt. Nachfol- gend wurden die Parteien zur Hauptverhandlung und Vergleichsverhandlung auf den 9. Oktober 2023 (act. 121) vorgeladen.
10. Nach dem Scheitern der Vergleichsgespräche anlässlich der Hauptverhand- lung (Prot. S. 45 ff.) wurden die materiellen Editionsbegehren beider Parteien mit Teilentscheid vom 30. November 2023 (act. 139) teilweise gutgeheissen und Frist zur Einreichung der Unterlagen angesetzt. Gleichentags wurde die Abnahme von diversen Beweisen sowie die Edition von weiteren Unterlagen verfügt (act. 140). Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 (act. 141) wurde Rechtsanwalt X1._____ für seine Bemühungen und Barauslagen eine pauschale Akontozahlung ausgerichtet.
- 8 -
11. Die mit den beiden Verfügungen vom 30. November 2023 angesetzten Fristen zur Einreichung von Unterlagen wurden aufgrund mehrerer Fristerstreckungsgesu- che beider Parteien mehrmals erstreckt (act. 143, act. 144, act. 145, act. 146 und act. 154).
12. Am 22. Mai 2024 wurden die Parteien zur Beweisverhandlung sowie zur mündlichen Stellungnahme zum Beweisergebnis auf den 26. August 2024 (act. 181) vorgeladen. Mit Noveneingabe vom 23. August 2024 (act. 184) teilte der Kläger mit, dass er am tt.mm.2024 Vater seines nun zweiten Kindes geworden ist. Nach der Durchführung der Beweisverhandlung (Prot. S. 100 ff.) sowie den separat protokollierten und zu den Akten genommenen Zeugeneinvernahmen (act. 189 bis act. 192) und nach Nachreichung fehlender Unterlagen beider Parteien wurde ih- nen mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 (act. 201) Frist zur Einreichung ihrer Schlussvorträge sowie der Beklagten zur Novenstellungnahme angesetzt. Innert erstreckter Fristen gingen der Schlussvortrag des Klägers (act. 205) sowie jener der Beklagten (act. 206) am hiesigen Gericht ein. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2024 (act. 207) wurden den Parteien eine Teil-Scheidungsvereinbarungen betref- fend den nachehelichen Unterhalt und das Güterrecht im Sinne eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags unterbreitet, welche dem Gericht in der Folge allerdings nur vom Kläger unterzeichnet eingereicht wurde (act. 208 und act. 209). Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 (act. 210) wurde den Parteien Frist zur Einreichung aktueller Unterlagen angesetzt, welche innert (teilweise) erstreckter Frist eingingen und den Parteien mit Verfügung vom 19. März 2025 (act. 216) jeweils zur freigestellten Stel- lungnahme zugestellt wurden. Die Stellungnahmen der Parteien gingen innert je erstreckter Frist ein (act. 220, act. 221/73-74 und act. 225 und act. 226). Mit Ein- gabe vom 14. April 2025 (act. 222) bzw. vom 30. April 2025 (act. 225) liess der Kläger mitteilen, dass er und seine Lebenspartnerin ein zweites Kind erwarteten, worauf die Eingabe des Klägers der Beklagten mit Verfügung vom 9. Mai 2025 (act. 227) zur freigestellten Stellungnahme zugesellt wurde. Zur daraufhin einge- reichten Stellungnahme der Beklagten vom 26. Mai 2025 (act. 225) liess sich der Kläger nicht mehr verlauten. Das Verfahren erweist sich mittlerweile als spruchreif.
- 9 - II. Prozessuales Das Scheidungsverfahren untersteht verschiedenen Verfahrensgrundsätzen. Nach Art. 277 ZPO gilt lediglich für die güterrechtliche Auseinandersetzung sowie den nachehelichen Unterhalt der Verhandlungsgrundsatz, im Übrigen kommt der Un- tersuchungsgrundsatz zur Anwendung. Insbesondere gilt für die Kinderbelange die Offizial- sowie die Untersuchungsmaxime (Art. 296 ZPO), was bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat und insbesondere nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist. Gleiches gilt für die berufliche Vorsorge (Art. 277 ZPO e contrario). III. Ehescheidung Der Kläger beantragt die Scheidung gestützt auf Art. 114 ZGB (vgl. 96), wobei dies von Seiten der Beklagten anerkannt bzw. ebenso beantragt wird (act. 111, act. 206). Die Parteien leben unbestrittenermassen seit mehr als zwei Jahren ge- trennt (Prot. S. 24). Die Voraussetzungen von Art. 114 ZGB sind erfüllt. Entspre- chend hat der Kläger einen Scheidungsanspruch und es findet kein Wechsel zur Scheidung auf gemeinsames Begehren statt (Art. 292 ZPO; vgl. act. 96 R. 6 ff.). Die Ehe der Parteien ist nach dem Gesagten zu scheiden. IV. Genehmigung Teilvereinbarung 1.1. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 23. November 2022 schlossen die Parteien die folgende Teilvereinbarung (act. 77): "1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB.
2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuungsregelung
a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn, C._____, geboren tt.mm.2013, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist be- kannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern be-
- 10 - darf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufent- haltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn der Mutter zuzuteilen.
c) Betreuungsregelung Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 19.30 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, jeweils in geraden Jahren 25./26. Dezember und in ungeraden Jahren an Silves- ter/Neujahr in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Vater folgende Wochenende verbringt der Sohn bei der Mutter, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird, während 5 Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils per Ende November des Vorjahres ab. Dem Vater stehen alle zwei Jahre 3 Wochen Sommerferien zu, beginnend ab 2023. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Fe- rien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit wird der Sohn von der Mutter betreut. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er ver- pflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch Drittpersonen auf ei- gene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
3. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künf- tiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.
4. Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Aus- trittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorge- einrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, welche während der Ehe das höhere Gutha- ben geäufnet hat, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben, zuzüg- lich Zins auf dieser Differenz ab 21. Dezember 2020, auf das Vorsorgekonto der an- deren Partei zu überweisen."
- 11 - 1.2. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 23. November 2022 (act. 77) enthält Regelungen über die elterliche Sorge, Obhut sowie Betreuung des gemeinsamen Sohnes C._____. Die Vereinbarung ist klar, rechtlich zulässig und trägt den Inter- essen der Parteien in angemessener Weise Rechnung. Sie erscheint angemessen. Es sind sodann keine Hinweise ersichtlich, dass sich die Parteien nicht aus freiem Willen geeinigt hätten. Ebenso liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Regelung dem Kindeswohl oder dem Willen des Kindes widersprechen könnte. Die Vereinbarung ist folglich in Bezug auf die Regelung der elterlichen Sorge, Obhut und Betreuung antragsgemäss zu genehmigen. Entsprechend ist die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten und C._____ unter die alleinige Obhut der Beklagten zu stellen. 1.3. Die Parteien haben sich sodann über die Anrechnung der Erziehungsgut- schriften zugunsten der Beklagten geeinigt. Da die Beklagte die alleinige Obhut über C._____ innehat, entspricht es der gesetzlichen Regelung, ihr die Erziehungs- gutschriften vollumgänglich anzurechnen. Die Vereinbarung ist entsprechend zu genehmigen. 1.4. Schliesslich haben sich die Parteien betreffend die hälftige Aufteilung der Gut- haben aus beruflicher Vorsorge geeinigt. Die vereinbarte Regelung der hälftigen Teilung entspricht zudem Art. 122 ZGB und Art. 123 Abs. 1 ZGB, wonach die wäh- rend der Ehe erworbenen Austrittsleistungen hälftig geteilt werden. Unter den ge- gebenen Umständen kann die Vereinbarung über die berufliche Vorsorge geneh- migt werden. Die Bestätigungen der Vorsorgeeinrichtungen über die Durchführbar- keit der getroffenen Regelung und die Höhe der Guthaben liegen vor (vgl. act. 67/21, act. 68-69 und act. 97-99). Der Kläger beziffert sein während der Ehe erworbenes Guthaben der beruflichen Vorsorge mit Fr. 13'458.94 und dasje- nige der Beklagten mit Fr. 5'435.99. Somit resultiere ein Ausgleichsbetrag zuguns- ten der Beklagten in Höhe von Fr. 4'011.45 (act. 205 Rz. 58). Aus den vorliegenden Belegen ergibt sich, dass der Kläger im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungs- verfahrens bei der D._____ Pensionskasse über ein Vorsorgeguthaben von Fr. 13'012.– (act. 98) und bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG über ein solches von Fr. 10'757.95 (act. 99) verfügte. Dies ergibt ein Vorsorgeguthaben von total
- 12 - Fr. 23'769.95. Der Kläger geht davon aus, dass sich sein vorehelich geäufnetes Vorsorgeguthaben auf Fr. 10'311.02 (Fr. 5'026.85 zuzüglich Fr. 5'284.17; vgl. act. 98 und act. 99) beläuft. Da die ursprüngliche Freizügigkeitsleistung des Klä- gers bei der D._____ Pensionskasse zwischenzeitlich an die Stiftung Auffangein- richtung überwiesen wurde, ist jedoch davon auszugehen, dass die aufgezinste Freizügigkeitsleistung bei Heirat in Höhe von Fr. 5'026.85 (act. 98) in derjenigen von Fr. 5'284.17 (vgl. act. 99) enthalten ist. Entsprechend beträgt das aufgezinste vorehelich geäufnete Vorsorgeguthaben des Klägers lediglich Fr. 5'284.17 (act. 99 S. 3). Nach Abzug des aufgezinsten vorehelich geäufneten Vorsorgeguthabens des Klägers, beläuft sich seine zu teilende Austrittsleistung auf Fr. 18'485.85. Die Beklagte ihrerseits verfügte im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens über ein Vorsorgeguthaben bei der F._____ Vorsorgestiftung … von Fr. 2'319.30 (act. 68 und act. 152) sowie über ein Freizügigkeitsguthaben bei der Vorsorgestif- tung der H._____ von Fr. 1'610.55 (act. 67/21). Zudem hatte sie ein Konto bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG mit einem Vorsorgeguthaben von Fr. 1'506.15 (act. 69 und act. 155). Das gesamte Vorsorgeguthaben der Beklagten wurde wäh- rend der Ehe geäufnet und beträgt insgesamt Fr. 5'436.–. Das gesamte Vorsorge- vermögen der Parteien ist per Stichtag auf Fr. 23'921.85 zu beziffern, wovon den Parteien je die Hälfte zusteht. Unter Abzug des eigenen Vorsorgeguthabens ist der Beklagten somit ein Betrag von Fr. 6'524.95 zu überweisen. Die Pensionskasse des Klägers ist entsprechend anzuweisen, nach Rechtskraft des Scheidungsurteils Fr. 6'524.95 zuzüglich Zins seit 21. Dezember 2020 auf das Vorsorgekonto der Be- klagten zu überweisen. 1.5. Die zwischen den Parteien anlässlich der Verhandlung vom 23. November 2022 geschlossene Teilvereinbarung (act. 77) ist somit klar und trägt den beidsei- tigen Interessen in angemessener Weise Rechnung. Sie umfasst mit Ausnahme des Güterrechts sowie des Unterhalts sämtliche im Rahmen der Scheidung zu re- gelnden Belange, weshalb sie zu genehmigen und ins Urteilsdispositiv aufzuneh- men ist (Art. 279 ZPO).
- 13 - V. Rückzüge
1. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 (act. 206) zog die Beklagte ihre Anträge betreffend die Herausgabe des Goldschmucks sowie die Bezahlung einer güter- rechtlichen Ausgleichszahlung von Fr. 20'000.– (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 11 und Ziff. 12) zurück.
2. Dieser Rückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und die ent- sprechenden Anträge der Klägerin sind somit als durch Rückzug des Begehrens erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). VI. Ausweispapiere Der Kläger beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm innert zehn Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils die Identitätskarte von C._____ herauszugeben (act. 205 Rz. 6). Die Beklagte stellt wiederum den Antrag, es sei festzuhalten, dass der Kläger C._____s Identitätskarte und die Beklagte seinen Pass bei sich aufbe- wahre (act. 206 Rz. 6.1.). Der Reisepass und die Identitätskarte von C._____ wur- den bislang von der Beklagten aufbewahrt (act. 96 Rz. 10, act. 111 Rz. 14 ff.). Die Parteien sind sich einig, dass die Beklagte künftig den Reisepass und der Kläger die Identitätskarte von C._____ aufbewahren soll (Prot. S. 47, 53, 59). Nach dem Gesagten ist der Antrag der Beklagten so zu verstehen, dass sie mit der Heraus- gabe der Identitätskarte von C._____ an den Kläger einverstanden ist. Insofern stimmen die Anträge der Parteien überein. Mit einer Regelung betreffend die Auf- bewahrung der Ausweispapiere von C._____ kann verhindert werden, dass es zu Konflikten kommt, wenn es um Ferien im Ausland geht. Der Antrag der Parteien erscheint sinnvoll, in Übereinstimmung mit der gemeinsamen elterlichen Sorge und ist deshalb gutzuheissen. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger die (gültige) Identitätskarte von C._____ innert zehn Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsur- teils herauszugeben.
- 14 - VII. Unterhalt
1. Kinderunterhalt 1.1. Ausgangslage 1.1.1. Gemäss Vereinbarung vom 23. November 2022 (act. 77) steht C._____ un- ter der alleinigen Obhut der Beklagten, welche zusammen mit C._____, ihrem neuen Lebenspartner I._____ und ihrer gemeinsamen Tochter J._____ zusammen lebt. Aufgrund der Aussagen der Beklagten ist davon auszugehen (act. 192 S. 14 ff.), dass sie hauptsächlich die Betreuung der Tochter J._____ übernimmt und dem- entsprechend ihr Lebenspartner I._____, welcher in einem Vollzeitpensum er- werbstätig ist, für deren Barbedarf und einen allfälligen Betreuungsunterhalt aufzu- kommen hat. 1.1.2. Der Kläger seinerseits lebt mit seiner neuen Lebenspartnerin K._____ und ihrem gemeinsamen Sohn L._____, geboren am tt.mm.2024 (act. 184 Rz. 2, act. 185/1), zusammen. Mit Eingabe vom 14. April 2025 (act. 222) liess der Kläger verlauten, dass er und K._____ im … 2025 ein zweites Kind erwarteten. Die Be- klagte bestreitet die Schwangerschaft der Lebenspartnerin des Klägers bzw. dass das ungeborene Kind in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen sei. Zur Be- gründung führt sie aus, dass auf spekulative zukünftige Ereignisse nicht abgestellt werden könne (act. 229 S. 1). 1.1.3. Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 31. März 2025 (act. 223) befindet sich K._____ aufgrund von Schwangerschaft in ärztlicher Behandlung, wobei der Ent- bindungstermin auf den tt.mm.2025 fällt. Die Schwangerschaft von K._____ ist so- mit ärztlich bestätigt. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist somit nicht von einem rein spekulativen, sondern von einem konkreten zukünftigen Ereignis aus- zugehen. Die Unterhaltpflicht des Klägers gegenüber dem ungeborenen Kind ist konkret absehbar, weshalb es angezeigt und prozessökonomisch erscheint, dieses
- 15 -
– entgegen den Vorbringen der Beklagten – bei der Unterhaltsberechnung zu be- rücksichtigen. 1.2. Grundlagen zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge 1.2.1. Nach Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Soweit dieser in Geld zu leisten ist, bemisst sich die Höhe nach den in Art. 285 Abs. 1 ZGB genannten Kriterien: Demgemäss soll der Unterhaltsbeitrag den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen und ausserdem Vermögen und Einkünfte des Kindes sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an der Betreuung des Kindes be- rücksichtigen. Diese gesetzlichen Bemessungskriterien beeinflussen sich gegen- seitig; die Festsetzung des Unterhaltsbeitrages ist ein Ermessensentscheid, bei dem die gesamten Umstände zu würdigen sind (BGE 116 II 110 E. 3a S. 112; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 128 III 411 E. 3.2.2 S. 414). 1.2.2. Der in Geld zu leistende Unterhaltsbeitrag setzt die entsprechende Leis- tungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners voraus, wobei diese grundsätzlich in dem Umfang gegeben ist, als das eigene Einkommen den eigenen Bedarf übersteigt. Dem unterhaltspflichtigen Elternteil ist stets sein eigenes Existenzminimum zu be- lassen. Beim Kindesunterhalt ist sodann zwischen dem Bar- und dem Betreuungs- unterhalt zu unterscheiden. Der Barunterhalt deckt alle direkten Kosten des Kindes (Ernährung, Unterkunft, Schulauslagen usw.), wohingegen der Betreuungsunter- halt die indirekten Kosten deckt, welche durch die persönliche Betreuung durch einen Elternteil entstehen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_311/2019, E. 5.). 1.2.3. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Berechnungsmethode der Unterhalts- beiträge vor. Das Bundesgericht hat das Vorgehen bei der Festlegung von Unter- haltsbeiträgen dargelegt und teils präzisiert (BGer 5A_311/2019 E. 7). Demnach sind zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel, zum anderen die Bedarfszahlen der Familienmitglieder (sogenannter gebührender Unterhalt) zu er- mitteln. Der Bedarf ist keine feste Grösse, vielmehr ergibt er sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die Beteiligten so verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge ihr
- 16 - betreibungsrechtliches bzw. bei genügenden Mitteln ihr sogenanntes familienrecht- liches Existenzminimum gedeckt wird. Ein verbleibender Überschuss ist ermes- sensweise zu verteilen. 1.2.4. Für die Einkommensermittlung sind grundsätzlich sämtliche Erwerbseinkom- men, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen und in Ausnahmefällen ein gewis- ser Vermögensverzehr einzubeziehen. Dabei obliegt den Eltern in Bezug auf den Kindesunterhalt eine besondere Anstrengungspflicht. Im Verhältnis zu einem min- derjährigen Kind sind besonders hohe Anforderungen an die Ausschöpfung der Er- werbskraft zu stellen, insbesondere dann, wenn enge wirtschaftliche Verhältnisse vorliegen (BGE 137 III 118, E. 3.1; BSK ZGB I-BREITSCHMID, Art. 276 N 25). Für die Einkommensberechnung ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Von einem hypothetischen Einkommen ist immer dann auszugehen, wenn ein höherer Verdienst tatsächlich möglich und zumutbar ist. Wird einer Partei ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist dies grundsätzlich nur für die Zu- kunft und nicht rückwirkend möglich (vgl. statt vieler OGer ZH LY170039, E. III.B.3.1.7). Darüber hinaus ist dem Betroffenen hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat umzusetzen (BGE 129 III 417, E. 2.2; BGE 114 II 13, E. 5). Ein von dem erwähnten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen Umständen, so wenn die geforderte Um- stellung und das Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar gewesen sind (BGer 5A_549/2017 7, E. 4; BGer 5A_184/2015, E. 3.2; BGer 5P.388/2003, E. 1.2; BGer 5P.79/2004, E. 4.3; OGer ZH LE180016, E. 2.4b). 1.2.5. Für die Zumutbarkeit der Erwerbsaufnahme der Mutter, die das Kind nach der Geburt alleine betreut, hat das Bundesgericht das sogenannte "Schulstufenmo- dell" entwickelt. Demgemäss ist der betreuende Elternteil ab dem Zeitpunkt, in dem die obligatorische Schulpflicht (Kindergarteneintritt) einsetzt, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Der Kindergarteneintritt bildet hierbei die erste Stufe, bei der das Bundesgericht ein Arbeitspensum von 50% als zumutbar erachtet. Dies gilt bis zum Eintritt in die Sekundarstufe I – ab dann ist das Pensum auf 80% zu
- 17 - erhöhen. Sobald das Kind 16 Jahre alt wird, hat der betreuende Elternteil wieder ein Vollzeitpensum wahrzunehmen (vgl. BGE 144 III 481 E. 4.7.6). Das Bundesge- richt relativiert das Schulstufenmodell in Patchworkfamilien. In diesen besteht (ana- log zum Sozialhilferecht) nur ein absoluter Anspruch von einem Jahr persönlicher Betreuung der daraus hervorgehenden Kinder. Danach wird die (Wieder-)Auf- nahme einer Erwerbstätigkeit für den hauptbetreuenden Elternteil grundsätzlich als zumutbar erachtet, sofern Unterhaltsansprüche von Kindern aus verschiedenen Beziehungen miteinander in Konkurrenz stehen. Das zumutbare Pensum wird dies- falls in jedem Fall gesondert beurteilt, um einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Halbgeschwister zu gewährleisten (BGer 5A_723/2023, E. 6.4.2.2.). 1.2.6. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkos- ten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Bei knappen Verhältnissen muss es für den Barun- terhalt dabei sein Bewenden haben. Soweit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Exis- tenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls Anspruch besteht. Bei den Eltern- teilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls an- gemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassen- prämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerben-
- 18 - den im Bedarf berücksichtigt werden (vgl. BGer 5A_311/2019 E. 7.2, mit Hinwei- sen). 1.2.7. Die elterliche Unterhaltspflicht dauert ohne feste Grenze bis die entspre- chende Ausbildung, d.h. die angemessene Erstausbildung, auf die das Kind An- spruch hat, ordentlicherweise abgeschlossen werden kann. 1.3. Einkommen des Klägers 1.3.1. Der Kläger macht für sich ein Nettoeinkommen von Fr. 5'780.– (100%-Pen- sum, exkl. Kinderzulagen von Fr. 215.–, Beitrag GAV von Fr. 20.– und Privatanteil für das Geschäftsauto von Fr. 475.50) geltend (act. 225 Rz. 5). Zu seinem Einkom- men führt er aus, dass sich dieses aus einem Basissalär und einem variablen Lohn- bestandteil zusammensetze (act. 96 Rz. 13), wobei der variable Lohnbestandteil dem Kläger monatlich zu 50% als Vorauszahlung ausgerichtet werde (act. 96 Rz. 15). Der variable Lohnbestandteil sei mit grossen Unsicherheiten behaftet. Er hänge von der Erreichung bestimmter Zielvorgaben ab, welche nicht nur an die Arbeitsleistung des Klägers geknüpft seien, sondern auch Bereichs- und/oder Teamziele umfassten (act. 96 Rz. 17, act. 133 Rz. 5). Der über die Vorauszahlung hinausgehende variable Lohnbestandteil sei nicht in die Unterhaltsberechnung mit- einzubeziehen (act. 133 Rz. 5, act. 184 Rz. 10). Bereits die Berücksichtigung der vorausbezahlten Kommission stelle für den Kläger ein Risiko dar, da ihm eine Rü- ckzahlungspflicht drohe, sollte er die Zielvorgaben nicht erreichen (act. 184 Rz. 10). 1.3.2. Für den Fall, dass der variable Lohn berücksichtigt werden sollte, macht der Kläger geltend, dass auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre abzustellen sei, wobei ausgehend von den Jahren 2020 bis 2022 ein anrechenbares Einkommen von Fr. 5'915.85 resultiere (exkl. Privatanteil für das Geschäftsauto von monatlich Fr. 442.75; act. 133 Rz. 6, act. 205 Rz. 8). Unter Ausklammerung der Coronajahre sei von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 6'355.10 auszugehen (exkl. Privatanteil für das Geschäftsauto von monatlich Fr. 442.75 und Kinderzulagen von Fr. 200.–; act. 205 Rz. 9).
- 19 - 1.3.3. Der Kläger führt weiter aus, dass ihm von seiner Arbeitgeberin mündlich mit- geteilt worden sei, dass mangels Zielerreichung mit dem Lohnlauf April 2025 eine Rückerstattung der ausgerichteten Akontozahlungen erfolgen werde, wobei genau- ere Angaben noch nicht vorliegen würden (act. 222). In der Folge wiederholte der Kläger, noch nicht zu wissen, wie sich das Verfehlen der Geschäftsziele auf sein Salär auswirken würde (act. 225 Rz. 5). 1.3.4. Die Beklagte rechnet dem Kläger ein Nettoeinkommen von mindestens Fr. 8'000.– an, wobei Provisionen hinzuzurechnen seien, über welche sich der Klä- ger nicht ausweise (act. 206 Rz. 63 ff.; act. 229 S. 2). Sie führt aus, dass sich aus dem Lohnausweis 2023 ein Einkommen des Klägers von Fr. 7'850.75 (inkl. Privat- anteil für das Geschäftsauto) ergebe (act. 206 Rz. 63 ff.). Hinzuzurechnen seien noch Fr. 150.– für die private Nutzung des Geschäftsautos. Könne nämlich ein Ehe- gatte einen Geschäftswagen auch privat benützen, so seien ihm pro Monat min- destens Fr. 150.– als Einkommen anzurechnen (act. 206 Rz. 52 ff., 119 ff.; act. 220 S. 1). Gestützt auf den Lohnausweis 2024 betrage das monatliche Einkommen des Klägers Fr. 7'344.75 (inkl. Kommissionen und Vorauszahlungen, inkl. Privatanteil für das Geschäftsauto, inkl. Gehaltsnebenleistungen, exkl. Kinderzulagen; act. 220 S. 1). Zu berücksichtigen seien auch die Naturalleistungen wie der M._____ [Pro- gramm der Firma] (act. 220 S. 1). Schliesslich macht die Beklagte geltend, dass das Durchschnittseinkommen des Klägers von Juli 2024 bis Februar 2025 Fr. 8'090.65 betragen habe (exkl. Kinderzulage, inkl. Kommissionen und Vorauszah- lungen, inkl. Privatanteil für das Geschäftsauto, inkl. Gehaltsnebenleistung M._____ Plan; act. 220 S. 1 f.). Dieses Einkommen stelle das aktuelle durchschnitt- liche Einkommen dar und sei daher in der Unterhaltsberechnung zu berücksichti- gen (act. 220 S. 2). 1.3.5. Der Kläger ist in einem 100%-Pensum bei der N._____ GmbH als Account Manager angestellt (vgl. act. 62/2). Seit Februar 2022 untersteht er dem folgenden Vergütungsmodell (act. 62/2): Sein Einkommen setzt sich aus einem Basissalär und einem variablen Saläranteil zusammen, welcher bei vollständiger Zielerrei- chung 35 % seines Basissalärs ausmacht. Die Hälfte des variablen Saläranteils wird dem Kläger monatlich ausbezahlt (sog. Vorauszahlung Kommission). Je nach
- 20 - Zielerreichung erhält der Kläger weitere Kommissionen bzw. muss er Rückzahlun- gen tätigen. Das Basissalär des Klägers betrug im Februar 2022 Fr. 70'370.– (act. 62/2). Nach mehreren Lohnerhöhungen beläuft es sich inzwischen auf Fr. 76'049.40 (Fr. 6'337.45 * 12 Monate; vgl. act. 226). 1.3.6. Der Kläger führt aus, dass der variable Lohnbestandteil mit grossen Unsi- cherheiten behaftet und entsprechend nicht zu berücksichtigen sei (act. 96 Rz. 17, act. 133 Rz. 5). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Als Einkommen gel- ten alle regelmässig wiederkehrenden Einkünfte. Dazu gehören neben dem festen Lohnbestandteil auch ein Bonus, eine Gewinnbeteiligung, Provisionen, eine Grati- fikation etc., sofern sie effektiv ausbezahlt werden (MAIER/WALDNER-VONTOBEL, Ge- danken zur neuen Praxis des Bundesgerichts zum Unterhaltsrecht, FamPra.ch 2021 S. 875). Somit sind auch variable Lohnbestandteile als Einkommen zu be- rücksichtigen. Der Kläger gab anlässlich seiner Parteibefragung an, dass er im Jahr 2023 krankheitsbedingt bei der Arbeit gefehlt habe und deshalb zum ersten Mal einen Teil der vorausbezahlten Kommission habe zurückzahlen müssen (act. 191 S. 3). Weder die Lohnabrechnungen noch die Lohnausweise stützen diese Aus- sage (act. 100/1, act. 119/2, act. 157/4, act. 194/1). Vielmehr ergibt sich aus den vorliegenden Belegen, dass dem Kläger unter dem geltenden Vergütungsmodell seit 1. Februar 2022 nebst den monatlichen Vorauszahlungen jedes Jahr zusätzli- che Kommissionen ausbezahlt wurden. Der variable Lohn des Klägers ist daher ohne weiteres bei der Berechnung seines Einkommens zu berücksichtigen. 1.3.7. Die Behauptung des Klägers, wonach seine Arbeitgeberin ihm eine Rücker- stattung der ausgerichteten Akontozahlungen mit dem Lohnlauf April 2025 in Aus- sicht gestellt habe (act. 222), wird durch die Lohnabrechnung April 2025 nicht ge- stützt. Die geltend gemachte Rückzahlungspflicht erscheint auch insofern inkonsis- tent, als dem Kläger erst im Januar 2025 eine Kommission in der Höhe von Fr. 7'801.25 ausbezahlt wurde (act. 214/2). Wäre seit April 2025 eine Rückzahlung fällig geworden, wäre vom Kläger zu erwarten gewesen, dass er das Gericht mit entsprechenden Belegen dokumentiert, was er nicht getan hat. Der Kläger hat so- mit nicht dargetan, dass inskünftig kein oder bloss ein reduzierter variabler Lohn ausgerichtet wird. Der variable Lohnanteil ist daher auch für die Zukunft zu berück-
- 21 - sichtigen. Dem Umstand, wonach das Einkommen des Klägers aufgrund des vari- ablen Lohnbestandteils Schwankungen unterworfen ist, ist in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mittels Bildung von Durchschnittswerten der vergangenen Jahre Rechnung zu tragen. 1.3.8. Das Vorbringen der Beklagten, wonach auf das durchschnittliche Einkom- men von Juli 2024 bis Februar 2025 abzustellen sei, kann nicht gefolgt werden, liegen doch weitaus mehr Werte vor und ist gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung bei schwankenden Einkommen auf die Durchschnittswerte mehrerer Jahre abzustellen. Der Kläger stellt bei der Berechnung auf den Dreijahresdurch- schnitt der Lohnausweise 2020, 2021 und 2022 ab (vgl. act. 133 Rz. 6; act. 205 Rz. 8). Inzwischen liegen auch die Lohnausweise bzw. Belege zum Einkommen des Klägers der Jahre 2023 und 2024 vor. Zudem hat der Kläger per 1. Februar 2022 einen neuen Arbeitsvertrag mit neuem Vergütungsmodell erhalten (vgl. act. 62/2). Aus der Lohnabrechnung von Januar 2022 (act. 62/5) ergibt sich, dass das Basis- salär des Klägers vor Februar 2022 wesentlich tiefer war; es belief sich namentlich auf Fr. 49'239.– pro Jahr; per 1. Februar 2022 sind es Fr. 70'370.–. Entsprechend rechtfertigt es sich, für die Berechnung der Durchschnittwerte das Einkommen des Klägers ab Februar 2022 heranzuziehen. Sodann ist das (Brutto-)Einkommen des Klägers seit Februar 2022 nach und nach gestiegen. Um diesem Umstand Rech- nung zu tragen, ist für die Bestimmung des Einkommens des Klägers zunächst vom Basissalär zuzüglich der Vorauszahlung Kommission gemäss der aktuellen Lohn- abrechnung April 2025 auszugehen. Die Berücksichtigung der Vorauszahlung Kommission erscheint gerechtfertigt, da der Kläger – wie bereits erwähnt – seit Fe- bruar 2022 nie Rückzahlungen tätigen musste. Das Basissalär inkl. Vorauszahlung Kommission beträgt brutto Fr. 7'446.50 (Fr. 6'337.45 zuzüglich Fr. 1'109.05; act. 226). Diesem Betrag sind die zusätzlichen unregelmässigen Kommissionszahlun- gen hinzuzurechnen. 1.3.9. Der Kläger macht geltend, dass ihm für das Jahr 2022 im Januar 2023 anstatt Fr. 12'315.– "nur" Fr. 10'233.55 brutto ausbezahlt worden seien (act. 96). Allerdings ist unklar, ob die Auszahlung der Kommission für das Jahr 2022 mittels einer ein- maligen Zahlung erfolgte. Aus den Lohnabrechnungen 2022 ergeben sich auch un-
- 22 - terjährige Kommissionszahlungen, etwa in den Monaten Februar 2022 in der Höhe von Fr. 1'170.60, Fr. 162.15 und Fr. 1'026.–, im März 2022 in der Höhe von Fr. 1'026.25, im April 2022 in der Höhe von Fr. 1'026.25, im Juli 2022 in der Höhe von Fr. 3'551.15 (act. 157/2 und act. 62/5). Später machte der Kläger unter Bezug- nahme auf den Lohnausweis geltend, dass er im Jahr 2022 Fr. 90'518.– (brutto) und damit Fr. 4'482.– (brutto) weniger verdient habe als das Jahreszielsalär von Fr. 95'000.– (brutto) (act. 205 Rz. 4). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt wer- den. Zum einen gilt das Jahreszielsalär von Fr. 95'000.– erst seit Februar 2022 (vgl. Lohnabrechnungen Januar 2022; act. 157/2). Zum anderen gab der Kläger selbst an, dass ihm für das Jahr 2022 im Januar 2023 eine Kommission von Fr. 10'233.55 (brutto; anstatt Fr. 12'315.– [1/2 von Fr. 24'630.–]) ausbezahlt worden sei (act. 96 Rz. 17). Diese dürfte sich erst im Lohnausweis 2023 niedergeschlagen haben. 1.3.10. Hinsichtlich der über das Basissalär und die Vorauszahlung Kommission hinausgehenden Kommissionszahlungen ist festzuhalten, dass sich aufgrund der vorliegenden Belege nicht bestimmen lässt, wie hoch der variable Lohnbestandteil in welchem Jahr war, da die Kommissionsauszahlungen teilweise unterjährig und in unregelmässigen Abständen erfolgten und sich jeweils nicht einer Periode klar zurechnen lassen. Aus dem gemäss Lohnausweis erzielten Einkommen kann somit nicht direkt auf die Zielerreichung in der fraglichen Periode geschlossen werden. 1.3.11. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich, für den über die Vorauszahlung Kommission hinausgehenden variablen Saläranteil den Durchschnittswert von Fe- bruar 2022 bis Januar 2025 zu berechnen. Aus den Lohnabrechnungen ergibt sich, dass dem Kläger im Jahr 2022 im Februar Fr. 1'170.60, Fr. 162.15, Fr. 1'026.25 (act. 157/2), im März Fr. 1'026.25 (act. 157/2), im April Fr. 1'026.25 (act. 157/2), im Juli Fr. 3'551.15 (act. 62/5 S. 3), im Jahr 2023 im Januar Fr. 10'233.55 (act. 100/1 und act. 119/2), im Juli Fr. 1'926.10 (act. 157/4), im Oktober Fr. 5'091.85 (act. 157/4), im Jahr 2024 im Januar Fr. 1'601.45 (act. 157/4), im April Fr. 265.30 (act. 185/4), im Oktober Fr. 3'863.20 (act. 214/2) und im Jahr 2025 im Januar Fr. 7'801.25 (act. 214/2) ausbezahlt wurden. Dies ergibt einen Betrag von brutto Fr. 38'745.35 bzw. bei 36 Monaten Fr. 1'076.25 pro Monat. Insgesamt resultiert so- mit ein Bruttoeinkommen des Klägers von Fr. 8'523.– (Basissalär inkl. Vorauszah-
- 23 - lung Kommission von brutto Fr. 7'446.50 zuzüglich Kommissionen von brutto Fr. 1'076.25). Die in den Lohnabrechnungen enthaltenen Positionen "M._____" sind dabei nicht zu berücksichtigen, da die Beträge nicht effektiv ausbezahlt wer- den, wie aus den Lohnabrechnungen hervorgeht (vgl. etwa act. 157/2-4, 214/2). Vom errechneten Bruttolohn sind Abzüge von insgesamt 6.9835 %, entsprechend Fr. 595.–, sowie der BVG-Abzug in Höhe von Fr. 650.– und der GAV-Beitrag von Fr. 20.– zu tätigen (vgl. act. 226). Es resultiert ein Nettolohn von Fr. 7'258.–. 1.3.12. Die Beklagte verlangt, dass der Privatanteil für den Geschäftswagen im Lohn des Klägers zu berücksichtigen sei, begründet dies aber nicht näher (Prot. S. 48). Der Auffassung der Beklagten ist nicht zu folgen. Die private Nutzung des Geschäftswagens stellt keine Einkommensquelle dar; der Privatanteil für den Ge- schäftswagen steht dem Kläger auch nicht liquide zur Verfügung. Es wird vielmehr in seinem Bedarf zu berücksichtigen sein, dass keine Berufsauslagen für den Ar- beitsweg anfallen (vgl. Urteil 5A_422/2018 vom 26. September 2019 E. 3.4.4.). Das Vorbringen der Beklagten, wonach zum Einkommen des Klägers Provisionen hin- zuzurechnen seien, über die er sich nicht ausweise, ist sodann unsubstantiiert und es ist nicht weiter darauf einzugehen. 1.3.13. Nach dem Gesagten ist von einem Nettoeinkommen des Klägers von Fr. 7'258.– auszugehen. 1.4. Einkommen der Beklagten 1.4.1. Der Kläger rechnet der Beklagten bei einem Pensum von 60% Fr. 4'020.– (exkl. Kinderzulagen, inkl. Anteil 13. Monatslohn und Bonus von Fr. 403.60), bei einem 80%-Pensum Fr. 5'360.– und bei einem 100%-Pensum Fr. 6'700.– an (act. 225 Rz. 3). Zur Berücksichtigung des Bonus führt der Kläger aus, dass aus der Lohnabrechnung 2023 hervorgehe, dass der Beklagten im Juni 2023 ein "Ge- schäftserfolgsbonus" von brutto Fr. 5'210.– bzw. netto Fr. 4'843.20 ausbezahlt wor-
- 24 - den sei. Dies entspreche einem monatlichen Betreffnis von Fr. 403.60 (act. 205 Rz. 18). 1.4.2. Die Beklagte macht geltend, dass ihr das Anstellungsverhältnis gekündigt worden sei, sie demnächst nur noch Arbeitslosentaggelder beziehen und sich er- neut um ein 50%-Pensum bemühen werde, wobei sie nicht mehr das gleiche hohe Einkommen erzielen werde wie zuvor, da sie bei der O._____ AG aufgrund ihres jahrelangen Arbeitsverhältnisses einen so guten Lohn erzielt habe und nunmehr jede Stelle werde annehmen müssen, die zumutbar sei (act. 229 S. 2). Bei der O._____ AG rechnete sich die Beklagte ausgehend von einem 50%-Pensum noch ein Einkommen von Fr. 3'000.– (exkl. Kinderzulagen, inkl. Anteil 13. Monatslohn) an (act. 220 S. 2). 1.4.3. Die Beklagte arbeitete bis Ende Februar 2025 bei der O._____ AG als Kun- denberaterin (act. 17/2). Das Anstellungsverhältnis wurde der Beklagten mit Kün- digungsschreiben vom 13. November 2024 per 25. Februar 2025 gekündigt (act. 230/1). Die Beklagte war gehalten, direkt nach Erhalt der Kündigung, welche Ende November 2024 erfolgte, eine neue Arbeitsstelle zu suchen. Da ihr für die Stellen- suche bereits rund neun Monate zur Verfügung standen, ist ihr für die Wiederauf- nahme der Erwerbstätigkeit keine weitere Übergangsfrist zuzugestehen. Die Be- klagte hat denn auch nicht dargelegt, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, eine neue Anstellung zu finden. 1.4.4. Dem Vorbringen der Beklagten, wonach sie künftig kein so hohes Einkom- men wie bei der O._____ AG erzielen werde, ist nicht zu folgen. Das Einkommen der Beklagten wird nicht nur auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses, sondern auf eine Reihe von weiteren Faktoren wie Aus- und Weiterbildungen, Qualifikationen, Berufserfahrung zurückzuführen sein, welche bei einer nächsten Anstellung eben- falls zu berücksichtigen sein werden. Folglich ist davon auszugehen, dass die Be- klagte eine Anstellung mit einem vergleichbaren Einkommen wie bei der O._____
- 25 - AG finden wird. Für die Bemessung des hypothetischen Einkommens der Beklag- ten ist daher auf ihr zuletzt erzieltes Einkommen bei der O._____ AG abzustellen. 1.4.5. Aus den Lohnabrechnungen geht hervor, dass das Bruttoeinkommen der Be- klagten im 50%-Pensum zuletzt Fr. 3'198.– betrug (act. 216/63). Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass zu diesem Betrag ein anteiliger Bonus hinzuzurech- nen sei. Der Beklagten wurde im Jahr 2022 ein Geschäftserfolgsbonus von brutto Fr. 2'420.– (act. 113/26; act. 132/39) und im Jahr 2023 ein solcher von brutto Fr. 5'210.– ausbezahlt (act. 125/37; act. 151/50). Aus dem Lohnausweis 2024 er- gibt sich, dass der Beklagten im Jahr 2024 kein Geschäftserfolgsbonus ausbezahlt wurde (act. 216/64). Nachdem der Beklagten das Anstellungsverhältnis gekündigt und nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, dass die künftige Arbeitgeberin der Beklagten einen vergleichbaren Geschäftserfolgsbonus ausrichten wird, ist ein all- fälliger Bonus bei der Bemessung des hypothetischen Einkommens der Beklagten nicht zu berücksichtigen. 1.4.6. Vom Bruttoeinkommen der Beklagten in Höhe von Fr. 3'198.– sind Abzüge von insgesamt 7.08 %, entsprechend Fr. 226.40, der Risikobeitrag von Fr. 2.30 und der BVG-Beitrag von Fr. 187.10 abzuziehen. Dies ergibt bei einem 50%-Pensum einen monatlichen Nettolohn von Fr. 2'782.20. Hinzu kommt der 13. Monatslohn in der Höhe von Fr. 2'971.60 pro Jahr bzw. Fr. 247.60 pro Monat (Fr. 3'198.– abzüg- lich 7.08 %, da beim 13. Monatslohn kein Abzug des Risikobeitrags und BVG-Ab- zug erfolgen). Dies ergibt einen monatlichen Nettolohn von rund Fr. 3'030.–. Die Beklagte hat ihr Arbeitspensum mit Oberstufeneintritt von C._____ (1. August
2025) auf 80% und mit Erreichen des 16. Altersjahres von C._____ (tt.mm.2029) auf 100% zu erhöhen. Die genannten Pensen sind der Beklagten auch dann anzu- rechnen, wenn sie aufgrund der persönlichen Betreuung von ihrem zweiten Kind effektiv in einem kleineren Pensum arbeitet. Ein Erwerbsausfall aufgrund der Be- treuung des jüngsten Kindes ist von dessen Vater zu tragen, der Kläger hat dafür nicht aufzukommen. Ab Oberstufeneintritt von C._____ (1. August 2025) ist der Beklagten ein hypothetisches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 4'850.– für ein
- 26 - 80%-Pensum und ab 1. Juni 2029 ein hypothetisches monatliches Nettoeinkom- men von Fr. 6'060.– für ein 100%-Pensum anzurechnen. 1.5. Einkommen von K._____ 1.5.1. Der Kläger rechnet K._____ bis August 2030, dem Eintritt des ungeborenen Kindes in den Kindergarten, kein und danach ein 50%-Pensum, entsprechend ei- nem Einkommen von Fr. 1'980.–, an (act. 225 Rz. 13; vgl. auch act. 184 Rz. 7). 1.5.2. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, dass K._____ ein 100%-Pen- sum, entsprechend Fr. 3'000.–, anzurechnen sei und begründet dies damit, dass K._____ gewusst habe, dass der Kläger bereits ein Kind gehabt habe. Sie sei daher verpflichtet, ein eigenes Einkommen zu erzielen und dies sei ihr auch zumutbar. Zudem hätten die Eltern des Klägers angegeben, sich auch weiterhin um die Kin- derbetreuung zu kümmern. Dies sei auch bei C._____ der Fall gewesen. Auch L._____ werde durch die Mutter des Klägers unentgeltlich betreut (act. 206 Rz. 30 ff.; act. 229 S. 3). 1.5.3. Aus den eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass K._____ vom 1. Mai 2023 bis zur Geburt von L._____ im … 2024 in einem 100%-Pensum als Betriebs- mitarbeiterin bei der P._____ AG arbeitete (act. 185/1-3). Es ist davon auszugehen, dass K._____ ihre Erwerbstätigkeit seither nicht wieder aufgenommen hat. Der Klä- ger und K._____ erwarten im … 2025 ihr zweites Kind. Wie bereits erwähnt relati- viert das Bundesgericht das Schulstufenmodell in Patchworkfamilien (BGer 5A_926/2019 Erw. 6.4). Fraglich ist, wann und in welchem Umfang K._____ nach der Geburt ihres zweiten Kindes ein Einkommen angerechnet werden kann. Auf- grund der Jahresregel ist K._____ im ersten Jahr ab der Geburt ihres zweiten Kin- des kein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Nach einem Jahr erscheint die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit seitens K._____ hingegen als zumutbar und möglich. K._____ wusste um die bereits bestehende Unterhaltspflicht des Klä- gers gegenüber C._____. Dieses Wissen muss sie sich anrechnen lassen. Aus dem Eheschutzverfahren ist bekannt, dass die Eltern des Klägers die Parteien massgeblich bei der Kinderbetreuung unterstützten (vgl. act. 189). Es ist anzuneh- men, dass sie den Kläger und K._____ bei der Betreuung von L._____ unterstützen
- 27 - und alsdann bei der Betreuung des ungeborenen Kindes unterstützen werden. Die Eltern des Klägers wohnen in der gleichen Liegenschaft wie der Kläger und K._____ und die Mutter des Klägers geht keiner auswärtigen Erwerbstätigkeit nach (act. 189). Folglich ist nicht davon auszugehen, dass für die Betreuung von L._____ und das ungeborene Kind Fremdbetreuungskosten anfallen werden. Aus diesem Grund kann von K._____ erwartet werden, dass sie ein Jahr nach der Geburt ihres zweiten Kindes und ungeachtet des Schulstufenmodells wieder eine Erwerbstätig- keit im Umfang von 50% aufnimmt. Erzielt K._____ das ihr angerechnete hypothe- tische Einkommen nicht, weil sie sich bis zum Eintritt in den Kindergarten des un- geborenen Kindes persönlich um das Kind kümmern will, tragen sie und der Kläger die aus diesem Entschluss resultierenden finanziellen Einbussen allein. 1.5.4. Die Lohnabrechnungen von K._____ zeigen, dass ihr monatlicher Bruttolohn bei einem 100%-Pensum Fr. 4'735.– betrug (act. 185/3). Von diesem sind Abzüge für AHV, ALV, NBU und KTG von insgesamt 8.907 %, entsprechend Fr. 421.75, sowie der BVG-Abzug in Höhe von Fr. 138.70 zu machen. Dies ergibt einen Netto- lohn von Fr. 4'174.55. Auf ein 50%-Pensum heruntergerechnet ergibt dies ein Ein- kommen von netto Fr. 2'087.–. 1.5.5. Aus den Lohnabrechnungen von K._____ geht hervor, dass sie quellensteu- erpflichtig ist. Bei Konkubinatspaaren, die mit Kindern unter gemeinsamer elterli- cher Sorge zusammenleben, ist der Kinderabzug dem Elternteil mit dem höheren Erwerbseinkommen zu gewähren. Da der Kläger im Vergleich zu K._____ das hö- here Einkommen erzielt, ist der Kinderabzug bei ihm vorzunehmen. Ausgehend von einem Bruttoeikommen von Fr. 2'367.50 bei einem 50%-Pensum ist die Quellen- steuer vorliegend mit 1.55 % einzusetzen (Quellensteuertarif A0 des Kantons Zü- rich, Ausgabe 2025). Es resultiert eine Quellensteuer von Fr. 36.70, welche vom vorgenannten Nettolohn in Abzug zu bringen ist. Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich sodann kein 13. Monatslohn, weshalb ein solcher nicht zu berücksichtigen ist. Ins-
- 28 - gesamt resultiert ein ein monatlicher Nettolohn von rund Fr. 2'050.– bei einem 50%- Pensum. 1.6. Einkommen von C._____ Bei C._____ sind die aktuellen Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 215. als Ein- kommen zu berücksichtigen. Ab Vollendung des 16. Altersjahrs (tt.mm.2029) be- trägt die Ausbildungszulage Fr. 268.– (www.sva-aargau.ch/private/ihre-private-si- tuation/elternschaft-und-familie/familienzulagen). C._____ ist derzeit 12-jährig und im Sommer 2025 in die Oberstufe eingetreten, weshalb er mutmasslich im Sommer 2028 eine Lehrstelle antreten wird. Vom Lehrlingslohn wird im Kanton Zürich in der Regel ein Drittel bei der Unterhaltsberechnung angerechnet (OGer ZH LY170049 vom 22.11.2017, E. III.B.5.3; OGer ZH LE150053 vom 16.6.2016, E. II.B.4.8.2; OGer ZH LY140011 vom 20.8.2014, E. III.5). Der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab (BGer 5A_513/2020 vom 14. Mai 2021 E. 4.2; BGer 5A_129/2019 vom 10.5.2019 E. 9.3; BGer 5A_272/2018 vom 22.8.2019 E. 5.3.1). Vorliegend erscheint es gerechtfertigt, von einer Berücksichtigung des Lehrlingslohns gänzlich abzusehen. Wie noch zu zeigen sein wird, resultiert in sämtlichen Phasen ein Überschuss. Ausserdem wür- den einem allfälligen Lehrlingslohn Auslagen wie Mobilitätskosten, auswärtige Ver- pflegung und Kommunikationskosten gegenüberstehen, wodurch sich sein Bedarf, womit sich voraussichtlich ein Nullsummenspiel ergeben würde. 1.7. Einkommen von L._____ und des noch ungeborenen Kindes Bei L._____ sind die aktuellen Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 215. als Ein- kommen zu berücksichtigen. Für das ungeborene Kind sind ab … 2025 ebenfalls Kinderzulagen von Fr. 215.– zu berücksichtigen.
- 29 - 1.8. Bedarf des Klägers Phase II: Phase III: Phase IV: Phase I: ab ab ab Phase V: bis tt.mm.2025 tt.mm.2026 tt.mm.2029 ab tt.mm.2025 bis bis bis tt.mm.2031 tt.mm.2026 tt.mm.2029 tt.mm.2031 (1) Grundbetrag Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 850.– (2) Wohnkosten Fr. 720.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.– (3) Krankenkasse Fr. 460.– Fr. 460.– Fr. 460.– Fr. 460.– Fr. 460.– KVG (4) Regelmässige ungedeckte
– – – – – Gesundheits- kosten (5) Mobilitätskos-
– – – – – ten (6) Auswärtige Fr. 44.– Fr. 44.– Fr. 44.– Fr. 44.– Fr. 44.– Verpflegung (7) Steuern Fr. 390.– Fr. 290.– Fr. 260.– Fr. 310.– Fr. 440.– (8) Serafe Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– (9) Hausrat / Haft- Fr. 25.– Fr. 25.– Fr. 25.– Fr. 25.– Fr. 25.– pflicht (10) Kommunika- Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 60.– tion (11) Krankenkasse Fr. 55.– Fr. 55.– Fr. 55.– Fr. 55.– Fr. 55.– VVG (12) Schulden – – – – – (13) Besuchs- rechts- – – – – – ausübung Total Bedarf Fr. 2'619.– Fr. 2'399.– Fr. 2'369.– Fr. 2'419.– Fr. 2'549.–
1) Die Grundbeträge bemessen sich nach den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums" (Urteil BGer 5A_311/2019, E. 7.2).
- 30 - Der Kläger lebt mit K._____ und ihrem gemeinsamen Sohn L._____ im selben Haushalt. Im … 2025 kommt ein weiteres Kind dazu. Damit liegt eine kosten- senkenden Wohngemeinschaft vor. In Übereinstimmung mit den Parteien ist dem Kläger für alle Phasen ein Grundbetrag von Fr. 850.– anzurechnen.
2) Der Kläger macht einen Mietzins von Fr. 1'800.– geltend (act. 96 Rz. 25 ff., act. 184 Rz. 12, act.205 Rz. 11). Er führt aus, dass durch Urkunden belegt sei, dass er diesen Betrag auch effektiv bezahle. Die Zahlungen seien sodann sowohl vom Kläger in seiner persönlichen Befragung als auch von der Zeugin Q._____ bestätigt worden (act. 205 Rz. 11). Bei der Mietwohnung des Klägers handle es sich um eine 5.5-Zimmer-Wohnung in der Gemeinde G._____; der Mietzins von Fr. 1'800.– sei marktüblich und angebracht. Dies gelte umso mehr, als der Kläger mit seiner Partnerin und ihrem gemeinsamen Sohn L._____ in dieser Wohnung lebe und der Kläger heute Anspruch auf mindes- tens eine 4.5-Zimmer-Wohnung habe (act. 205 Rz. 12). Die Beklagte macht in ihrer Klageantwort geltend, dass der Kläger während der Ehe Fr. 1'500.– für die Miete der im Eigentum seiner Familie stehenden Wohnung bezahlt habe und dass ihm ein Mietzins von höchstens Fr. 1'600.– anzurechnen sei (act. 111 Rz. 92 ff.). Im Schlussvortrag gesteht die Beklagte dem Kläger lediglich einen Mietzins von Fr. 1'500.– zu und führt aus, dass höhere Zahlungen nicht bewiesen worden seien (act. 206 Rz. 83, Rz. 154 ff.). Die Beklagte bringt sodann vor, dass keine Gründe für eine spätere Mietzins- erhöhung genannt worden seien (act. 206 Rz. 158 ff.). Der Vater des Klägers, C._____, habe in seiner Zeugenbefragung bestätigt, dass es keine relevanten Renovationen gegeben habe (act. 206 Rz. 159 f.). Da es sich um einen Neu- bau handle, sei auch nicht davon auszugehen, dass die Miete nachträglich erhöht worden sei (act. 164 f.). Den auf den Kläger entfallenden Mietanteil beziffert die Beklagte sodann mit Fr. 750.–; Abzüge für L._____ seien zufolge Geringfügigkeit nicht zu machen (act. 206 Rz. 83, 154 ff.). Die vom Kläger bewohnte Wohnung befindet sich im Eigentum seiner Eltern und seines Bruders R._____ (act. 189 S. 7, act. 190 S. 5). Es ist aktenkundig und wurde vom Kläger bestätigt, dass die Parteien während des Zusammen-
- 31 - lebens Fr. 1'500.– für die Miete bezahlten (vgl. act. 164/2, act. 191 S. 10 f.). Der Kläger führte jedoch aus, dass die Miete in der Folge auf Fr. 1'800.– er- höht worden sei (act. 191 S. 10 f.), was von der Beklagten bestritten wird. Die Zeugenbefragungen von Q._____ und C._____ waren bezüglich der Wohn- kosten des Klägers wenig erhellend: Q._____ gab an, dass es wegen der Zinserhöhung und Reparaturen zu einer Mietzinserhöhung gekommen sei und sie glaube, dass der Mietzins Fr. 1'800.– betrage. Für das Administrative sei ihr Sohn R._____ zuständig (act. 189 S. 5 ff.). C._____ führte aus, nicht zu wissen, ob die Miete nach dem Auszug der Beklagten erhöht worden sei. Die Wohnung habe nicht gross renoviert werden müssen, da es sich um eine neue Wohnung gehandelt habe. Ein paar kleine Sachen seien gemacht wor- den. Er glaube, dass die Miete circa Fr. 2'000.– betrage (act. 190 S. 4 ff.). Beide gaben sodann an, nicht zu wissen, ob der Kläger die Miete regelmässig bezahle (act. 189 S. 5 ff., act. 190 S. 4 ff.). Es liegt ein vom Kläger und seinen Eltern unterzeichneter Mietvertrag vom
1. Mai 2019 im Recht, worin ein Mietzins von Fr. 1'800.– zuzüglich Nebenkos- ten von Fr. 200.– vertraglich vereinbart wurde (act. 8/2, act. 62/6). Da die Ne- benkosten vom Kläger nicht geltend gemacht werden, ist auf diese nicht wei- ter einzugehen und sie sind entsprechend nicht zu berücksichtigen. Sodann liegen Kontoauszüge des Klägers seit Mai 2019 vor. Diese sind zwar nicht lückenlos, sie belegen aber immerhin, dass der Kläger den Mietzins von Fr. 1'800.– von Juli 2019 bis Dezember 2020 (act. 164/2), September 2022 bis November 2022 (act. 62/4) und Januar 2023 bis Dezember 2023 (act. 157/1) bezahlte. Damit ist belegt, dass der Kläger den Mietzins in Höhe von Fr. 1'800.– effektiv bezahlt. Nach dem Gesagten ist unerheblich, ob die Parteien während des Zusammenlebens Fr. 1'500.– für die Miete bezahlten und weshalb es in der Folge zu einer Mietzinserhöhung durch die Eltern des Klägers kam bzw. ob diese durch allfällige Renovationen gerechtfertigt war. Der Mietzins von Fr. 1'800.– für eine 5.5-Zimmer-Wohnung liegt sodann ohne weiteres im Rahmen der Orts- und Quartierüblichkeit, wenn nicht sogar unter dem marktüblichen Niveau (vgl. act. 100/2 und act. 135/2). Zudem erscheint eine 5.5-Zimmer-Wohnung für eine drei- bzw. ab … 2025 vierköpfige Familie
- 32 - als angemessen. Hinzu kommt, dass C._____ an den Wochenenden regel- mässig beim Kläger übernachtet und als 12-jähriges Kind Anspruch auf ein eigenes Zimmer hat, welches er nicht mit seinen Halbgeschwistern, welche Kleinkinder respektive Babys sind, zu teilen hat. Der Mietzins von Fr. 1'800.– ist dem Klägers somit im Bedarf anzurechnen. Die Wohnkosten sind praxisgemäss nach grossen und kleinen Köpfen aufzu- teilen (vgl. PHILIPP MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbei- trägen, in: FamPra.ch 2020 S. 356). Dies anerkennt auch die Beklagte (act. 206 Rz. 82). Ihrem Vorbringen, wonach für L._____ zufolge Geringfügig- keit kein Abzug zu machen sei, ist nicht zu folgen. Entsprechend sind dem Kläger und seiner Partnerin je 2/5 (Fr. 720.) und dem Sohn L._____ 1/5 (Fr. 360.) der Wohnkosten anzurechnen. Ab der Geburt ihres zweiten Kindes sind dem Kläger und K._____ je 1/3 (Fr. 600.) und den beiden Kinder je 1/6 (Fr. 300.–) der Wohnkosten anzurechnen.
3) Die Krankenkassenprämien (KVG) des Klägers sind ausgewiesen und betra- gen Fr. 460.– (act. 214/3). Sie werden von der Beklagten überdies anerkannt (act. 220 S. 4).
4) Der Kläger macht keine regelmässigen, zusätzlichen Gesundheitskosten gel- tend.
5) Der Kläger macht keine Mobilitätskosten geltend.
6) Der Kläger macht Fr. 220.– für auswärtige Verpflegung geltend (act. 96 Rz. 29). Er führt aus, nur sehr selten im Homeoffice zu arbeiten und darüber hinaus fast täglich Termine bei Kunden wahrnehmen zu müssen (act. 133 Rz. 12). Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger im Homeoffice arbeiten könne und ihm deshalb keine zusätzlichen Kosten für die auswärtige Verpfle- gung anfallen würden. Zudem würden solche Kosten ohnehin durch den Ar- beitgeber übernommen (act. 111 Rz. 107 f.; act. 206 Rz. 182 f.). Der Kläger führte in seiner Parteibefragung aus, dass er mindestens einmal in der Woche vom Büro aus arbeite. An diesem Tag verpflege er sich im Re-
- 33 - staurant, wobei er für das Mittagessen mindestens Fr. 20.– bezahle (act. 191 S. 11). Sodann führte der Kläger aus, dass er zwei bis vier Termine pro Woche im Aussendienst wahrnehme und ansonsten im Homeoffice arbeite (act. 191 S. 6 f.). Weiter gab der Kläger an, für Kundenessen im Aussendienst Spesen zu erhalten (act. 191 S. 5, s. auch act. 185/4). Die Beklagte konnte keine An- gaben dazu machen, wie sich der Kläger über Mittag verpflegt (act. 192 S. 5). Gemäss den "Richtlinien" kann beim Nachweis von Mehrauslagen für aus- wärtige Verpflegung ein Betrag von Fr. 9.– bis Fr. 11.– für jede Hauptmahlzeit in den Bedarf eingesetzt werden. Dies würde bei durchschnittlich 21.7 Arbeits- tagen pro Monat einen Betrag von rund Fr. 220.– bei Ausübung eines vollen Erwerbspensums ergeben. Der Kläger ist zwar in einem 100%-Pensum tätig, entgegen seinen Vorbringen hat seine Parteibefragung aber nicht ergeben, dass er sich jeden Mittag auswärts verpflegen muss (act. 205 Ziff. 14; act. 191 S. 11). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Kläger an einem Tag in der Woche vom Büro aus arbeitet und nur an diesem Tag Mehrkosten für die aus- wärtige Verpflegung anfallen. Bei zwei bis vier Terminen pro Woche im Aus- sendienst ist davon auszugehen, dass der Kläger sich den Rest der Zeit zu- hause verpflegen kann, hat er doch angegeben, dass er sonst jeweils im Ho- meoffice arbeite. Für Kundenessen erhält er sodann Spesen. Entsprechend sind ihm Fr. 44.– für die auswärtige Verpflegung im Bedarf anzurechnen.
7) Der Kläger macht ausgehend von einem Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 850.– Steuern in der Höhe von Fr. 460.– geltend (act. 96 Rz. 35; act. 205 Rz. 16). Die Beklagte setzt dem Kläger wiederum einen Steueranteil von Fr. 300.– ein, begründet dies aber nicht näher (act. 206 Rz. 188). Auf die Steu- erberechnung des Klägers vom 15. März 2023 (act. 100/5) kann nicht ohne weiteres abgestellt werden, da das steuerbare Einkommen sowie auch die weiteren Parameter (Zivilstand alleine, Kinder keine) inzwischen überholt sind und hinsichtlich der Kinderunterhaltsbeiträge verschiedene Phase zu bilden sind. Die Steuern sind mithilfe des Steuerrechners des Kantons Zürich zu schätzen (Parameter: Zivilstand geschieden, Tarif Verh. und Einelterntarif, Konfession
- 34 - andere, Gemeinde G._____). Gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich be- trägt die Steuerlast (Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteu- ern) ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 61'500.– (Staats- und Gemeindesteuer) und Fr. 65'500.– (direkte Bundessteuer) in der Phase I rund Fr. 390.–, wobei sich das steuerbare Einkommen des Klägers aus der Differenz seiner Einkünfte (Erwerbseinkommen und Kinderzulagen) sowie verschiedener Abzüge (Sozialversicherungsbeiträge, Berufsauslagen und weitere Abzüge [Unterhaltsbeiträge, Versicherungsprämien, Kinderab- züge]) ergibt. In der Phase II erhöht sich das Einkommen des Klägers um die Kinderzulagen für das neugeborene Kind. Gleichzeitig kann der Kläger den Kinderabzug für das neugeborene Kind geltend machen. Die Unterhaltsbeiträge für C._____ bleiben unverändert; bei einem steuerbaren Einkommen in Höhe von rund Fr. 54'000.– (Staats- und Gemeindesteuer) und Fr. 61'000.– (direkte Bundes- steuer) resultiert gemäss Steuerrechner des Kantons Zürich ein Steuerbetrag von Fr. 290.–. In der Phase III verbleibt dem Kläger im Vergleich zu den vorangehenden Phasen ein weitaus höherer Überschuss, nachdem K._____ ein 50%-Pensum anzurechnen ist und sie einen grossen Teil ihres Bedarf nun selber decken kann. Damit erhöht sich auch der Unterhaltsbeitrag für C._____, mithin hat sich der Kläger am Überschussanteil von C._____ zu beteiligen. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 51'500.– (Staats- und Ge- meindesteuer) und Fr. 58'500.– (direkte Bundessteuer) beträgt der Steuerbe- trag in der Phase III Fr. 260.–. In der Phase IV erreicht C._____ das 16. Altersjahr, weshalb ihm kein Mit- tagstisch mehr anzurechnen ist. Da der Beklagten in der Phase IV ein 100%- Pensum anzurechnen ist und ihr Überschuss entsprechend höher ausfällt, hat der Kläger keinen Überschussanteil mehr an C._____ zu bezahlen. Damit re- duziert sich sein Unterhaltsbeitrag. Ausgehend von einem steuerbaren Ein- kommen von rund Fr. 56'000.– (Staats- und Gemeindesteuer) und
- 35 - Fr. 63'000.– (direkte Bundessteuer) beträgt der Steuerbetrag in der Phase IV Fr. 310.–. In der Phase V ist C._____ volljährig, womit der Kläger die Unterhaltsbeiträge nicht mehr von seinem steuerbaren Einkommen absetzen kann. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 66'000.– (Staats- und Ge- meindesteuer) und Fr. 73'000.– (direkte Bundessteuer) beträgt der Steuerbe- trag in der Phase V Fr. 440.–.
8) Die gerichtsüblichen Kosten für Serafe belaufen sich auf Fr. 30.– pro Monat. Dem Kläger ist davon die Hälfte, nämlich Fr. 15.– im Bedarf anzurechnen.
9) Ebenfalls zu berücksichtigen sind die hälftigen Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 25.–, zumal der Betrag ausgewiesen ist (act. 214/7).
10) Der Kläger macht Kommunikationskosten im gerichtsüblichen Umfang von Fr. 120.– geltend (act. 184 Rz. 17), wobei auch diese hälftig unter ihm und K._____ aufzuteilen sind.
11) Die Krankenkassenprämien des Klägers sind ausgewiesen und betragen Fr. 55.– (VVG) (act. 214/4).
12) Der Kläger macht geltend, sich anlässlich der Einigungsverhandlung ver- pflichtet zu haben, der Beklagten Fr. 300.– pro Monat an die ausstehenden Unterhaltsschulden zu bezahlen (Stand per 30. November 2022: Fr. 37'195.–). Diese würden vom Kläger monatlich bezahlt. Diese Schuld werde der Kläger über die Scheidung hinaus bezahlen müssen, weshalb die monatliche Rate auch in seinem Bedarf zu berücksichtigen sei (act. 96 Rz. 33; act. 133 Rz. 13). Die Berücksichtigung der Schuldentilgung wird von der Be- klagten bestritten. Sie macht geltend, dass der Kläger nicht dafür belohnt wer- den könne, dass er seiner Unterhaltspflicht nicht nachgekommen sei (act. 111 Rz. 116 ff.). Im erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum ist nach der bundesge- richtlichen Praxis eine angemessene Schuldentilgung zu berücksichtigen
- 36 - (BGer 5A_311/2019 E. 7.2). Zum Bedarf hinzuzurechnen sind aber nur regel- mässig abbezahlte Schulden, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Le- bensunterhalt aufgenommen haben und keineswegs persönliche, nur einen Ehegatten treffende Schulden gegenüber Dritten. Entscheidend ist, dass die aufgenommene Schuld nicht bloss einer Partei diente, sondern für den Unter- halt beider Parteien eingesetzt wurde (SIX, Eheschutz, 2. Aufl., Zürich/Ba- sel/Genf 2014, Rz. 2.73). In der Vereinbarung vom 23. November 2022 verpflichtete sich der Kläger, für die Dauer des Scheidungsverfahrens, monatlich Fr. 300.– zur Tilgung der ausstehenden Unterhaltsschulden (ehelicher Unterhalt und Kinderunterhalt) von damals insgesamt Fr. 37'195.– zu bezahlen (act. 78). Die Verpflichtung entfällt mit Rechtskraft des Scheidungsverfahrens und ist bereits deshalb nicht im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen (vgl. nachfolgend Ziffer VIII). Selbst wenn sich der Kläger über das Scheidungsverfahren hinaus zur Til- gung der ausstehenden Unterhaltsschulden verpflichtet hätte oder diese frei- willig zurückbezahlen würde, wäre die Abzahlung von offenen Unterhalts- schulden nicht in seinem familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksich- tigen, das sie allein im Interesse des Klägers liegt. In Übereinstimmung mit der Beklagten sollen dem Kläger keine Vorteile daraus entstehen, dass er sei- ner Unterhaltsverpflichtung in der Vergangenheit nicht genügend nachgekom- men ist. Der geltend gemachte Betrag für die Schuldentilgung ist daher nicht im Bedarf des Klägers zu berücksichtigen.
13) Der Kläger macht geltend, seinen Sohn an jedem zweiten Wochenende sowie während fünf Wochen Ferien pro Jahr zu betreuen. Dafür würden bei ihm Kos- ten für die Hin- und Rückfahrt sowie für die Verpflegung anfallen, welche mit einem angemessenen Betrag von Fr. 200.– pro Monat zu berücksichtigen seien (act. 96 Rz. 34, act. 133 Rz. 14, act. 205 Rz. 15). Die Beklagte bestreitet die vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Ausübung des Besuchs- rechts mit der Begründung, dass der Kläger das Geschäftsauto nutzen könne und allfällige Auslagen ohnehin nicht zu berücksichtigen seien (act. 111 Rz. 116 ff., act. 206 Rz. 176 ff.). Sie führt sodann aus, dass sie Kleider, Sport-
- 37 - kleider, den Fussballverein und sonstige Dinge für C._____ bezahle (act. 206 Rz. 169). Besuchsrechtskosten stellen im Rahmen der familienrechtlichen Bedarfsbe- rechnung keine gerichtsübliche oder gar -notorische Zusatzposition dar; die mit dem Besuchsrecht verbundenen Kosten sind grundsätzlich vom Besuchs- rechtsberechtigten zu tragen. Eine abweichende Kostenverteilung ist jedoch zulässig, wenn sie namentlich im Hinblick auf die finanzielle Lage der Eltern als billig erscheint und nicht mittelbar die Interessen des Kindes beeinträchtigt, indem die für den Unterhalt des Kindes notwendigen Mittel für die Kosten der Besuchsrechtsausübung verwendet werden (vgl. etwa BGer 5A_288/2019 vom 16. August 2019 E. 5.5.). Ob das Gericht dem Besuchsberechtigten für die Ausübung des Besuchsrechts ausnahmsweise einen gewissen Betrag zu- gestehen will, ist ein Ermessensentscheid (BGer 5A_693/2014 vom 1. De- zember 2014 E. 3.2.). Der Kläger führte in seiner Parteibefragung aus, dass ihm durch die Betreu- ung von C._____ Kosten für Essen und Kleider entstehen würden (act. 191 S. 12). Auf Nachfrage führte er aus, dass C._____ ab und zu seine Jacke vergesse oder falsche Schuhe dabei habe und er ihm dann Schuhe kaufen müsse. Die Kleider gebe er C._____ jeweils mit und behalte sie nicht bei sich (act. 191 S. 12). Weiter gab der Kläger an, C._____ jedes zweite Wochen- ende von Freitag- bis Sonntagabend zu betreuen und jeweils bei der Beklag- ten abzuholen und wieder zu ihr zurückzubringen, was mit einem sehr gros- sen Zeitaufwand verbunden sei (act. 191 S. 12). Die Beklagte führte ihrerseits aus, dass sie sämtliche Kosten von C._____ tragen würde (act. 192 S. 5). Gemäss Teilvereinbarung vom 23. November 2022 (act. 77) betreut der Klä- ger C._____ an jedem zweiten Wochenende und während fünf Wochen Fe- rien pro Jahr. Die Parteien bestätigten in ihren Parteibefragungen, dass die getroffene Vereinbarung eingehalten werde (act. 191 S. 12 f. und act. 192 S. 5 f.). Allerdings sind die Ausführungen des Klägers zu den geltend gemachten Besuchsrechtskosten weder substantiiert noch belegt. Auch seine Parteibe- fragung war diesbezüglich nicht ergiebig. Aus dem Vorbringen des Klägers,
- 38 - wonach C._____ manchmal seine Jacke vergesse oder die falschen Schuhe dabei habe, kann nicht geschlossen werden, dass dem Kläger regelmässig Kosten für die Anschaffung neuer Kleider oder Schuhe anfallen. Der Kläger führte aus, dass das Abholen und Bringen von C._____ mit einem grossen Zeitaufwand verbunden sei, ohne sich zu allfälligen Kosten zu äussern. So- weit Kosten für die Fahrten von G._____ nach S._____ und zurück anfallen, ist zu berücksichtigen, dass der Kläger hierfür das Geschäftsauto verwenden kann. Aufgrund dessen und der Tatsache, dass solche Kosten überhaupt nur ausnahmsweise in den Barbedarf einer Partei aufzunehmen sind, sind dem Kläger keine Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts anzurechnen. 1.9. Bedarf der Beklagten Phase II: Phase III: Phase IV: Phase I: ab ab ab Phase V: bis tt.mm.2025 tt.mm.2026 tt.mm.2029 ab tt.mm.2025 bis bis bis tt.mm.2031 tt.mm.2026 tt.mm.2029 tt.mm.2031 (1) Grundbetrag Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 850.– (2) Wohnkosten Fr. 650.– Fr. 650.– Fr. 650.– Fr. 650.– Fr. 650.– (3) Krankenkasse Fr. 448.– Fr. 448.– Fr. 448.– Fr. 448.– Fr. 448.– KVG (4) Regelmässige ungedeckte Fr. 90.– Fr. 90.– Fr. 90.– Fr. 90.– Fr. 90.– Gesundheits- kosten (5) Mobilitätskosten Fr. 95.– Fr. 95.– Fr. 95.– Fr. 95.– Fr. 95.– (6) Auswärtige Fr. 176.– Fr. 176.– Fr. 176.– Fr. 220.– Fr. 220.– Verpflegung (7) Steuern Fr. 140.– Fr. 140.– Fr. 150.– Fr. 265.– Fr. 180.– (8) Serafe Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– (9) Hausrat / Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– Haftpflicht
- 39 - (10) Kommunikation Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 60.– (11) Krankenkasse
– – VVG Total Bedarf Fr. 2'539.– Fr. 2'539.– Fr. 2'549.– Fr. 2'708.– Fr. 2'623.–
1) Die Beklagte lebt mit I._____, ihrer gemeinsamen Tochter J._____ und C._____ im selben Haushalt (act. 111 Rz. 142, act. 206 Rz. 188). Es ist ihr deshalb ein Grundbetrag von Fr. 850.– anzurechnen.
2) Die Beklagte macht einen Mietzins von Fr. 2'070.– (inkl. Fr. 120.– Kosten für einen Garagenplatz und Fr. 270.– Nebenkosten) geltend (act. 111 Rz. 146). Die Wohnkosten werden vom Kläger im Umfang von Fr. 1'950.– (inkl. Fr. 270.– Nebenkosten, exkl. Fr. 120.– Kosten für einen Garagenplatz) aner- kannt (act. 96 Rz. 38; act. 133 Rz. 23; act. 205 Rz. 24). Der Kläger bestreitet die Kosten für den Garagenplatz (act. 96 Rz. 38; act. 133 Rz. 23). In Überein- stimmung mit dem Klägers sind die Kosten für den Garagenplatz vorliegend nicht im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen. Diesbezüglich ist auf die Ausführungen zu den Mobilitätskosten zu verweisen (vgl. unten), welche in engem Zusammenhang zu den Kosten für den Garagenplatz stehen. Gemäss eingereichtem Mietvertrag beläuft sich der monatliche Mietzins inklu- sive Nebenkosten auf Fr. 1'950.– (act. 67/16). Wie bereits erwähnt lebt die Beklagte mit ihrem neuen Lebenspartner, ihrer gemeinsamen Tochter J._____ und C._____ zusammen. Dementsprechend sind ihr 1/3 (Fr. 650.–) und den Kindern je 1/6 (Fr. 325.–) der Wohnkosten anzurechnen.
3) Die Krankenkassenprämie (KVG) von monatlich Fr. 448.– ist ausgewiesen (act. 216/65) und wird vom Kläger anerkannt (act. 225 Rz. 9).
4) Die Beklagte macht regelmässige ungedeckte Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 108.– geltend (act. 220 S. 3). Sie führt aus, seit Jahren chronisch krank zu sein (act. 111 Rz. 154 f.). Der Kläger bestreitet die geltend gemach- ten Gesundheitskosten (act. 133 Rz. 25).
- 40 - Fallen regelmässig Franchise, Selbstbehalt oder übrige notwendige Gesund- heitskosten an, sind diese im Existenzminimum zusätzlich zur Krankenkas- senprämie zu berücksichtigen (BGE 129 III 242). Die Beklagte gab in ihrer Parteibefragung an, ungedeckte Gesundheitskosten zu haben, zur Höhe konnte sie aber keine zuverlässigen Angaben machen: Zuerst sagte sie aus, dass sich diese auf Fr. 150.– bis Fr. 300.– belaufen würden (act. 192 S. 19), später ging sie von Fr. 48.– oder Fr. 50.– alle drei Monate aus (act. 192 S. 20). Die Beklagte wusste auch nicht, wie hoch ihre Franchise ist und gab schliesslich zu Protokoll, keine Ahnung von der Kran- kenkasse zu haben (act. 192 S. 20). Zu ihrem Gesundheitszustand führte die Beklagte aus, dass sie sich alle zehn Tage eine Spritze verabreichen müsse. Ein Teil der Kosten werde von der Krankenkasse übernommen; einen Teil müsse sie selber tragen (act. 192 S. 19). Der Kläger gab auf die Frage, ob er wisse, ob die Beklagte regelmässige Gesundheitskosten habe an, dass er das zum ersten Mal höre (act. 191 S. 13). Schliesslich führte er aus, dass die Be- klagte mehrere Erkrankungen gehabt habe und während ihrer Beziehung re- gelmässig in Behandlung gewesen sei (act. 191 S. 14). Die Ausführungen der Beklagten zu ihrem Gesundheitszustand erscheinen glaubhaft und werden vom Kläger insofern gestützt, als er das Vorhandensein von gesundheitlichen Problemen während der Dauer des Zusammenlebens bestätigten konnte. Aus den eingereichten Unterlagen ist sodann ersichtlich, dass die ungedeckten Gesundheitskosten der Beklagten im Jahr 2021 Fr. 83.– (act. 67/7, act. 151/55), im Jahr 2022 Fr. 87.– (act. 113/32, act. 151/56) und im Jahr 2024 Fr. 108.– (act. 221/74) pro Monat betrugen. Es erscheint gerechtfertigt, der Beklagten die durchschnittlichen ungedeckten Gesundheitskosten der Jahre 2021, 2022 und 2024 von rund Fr. 90.– im Be- darf anzurechnen.
5) Die Beklagte führte aus, dass sie den Arbeitsweg mit dem Auto zurückgelegt habe; ihr indes nur ein ÖV-Abonnement zugestanden worden sei, weshalb ihr Fr. 91.– anzurechnen seien (act. 111 Rz. 168 f.; act. 206 Rz. 188 f.; act. 220 S. 4). Im Zusammenhang mit den Mobilitätskosten führte die Beklagte aus,
- 41 - dass sie an Morbus-Bechterew leide und jeden Monat respektive alle 14 Tage eine Spritze gegen die Schmerzen bzw. Entzündungen nehme (act. 111 Rz. 168 ff.). Die Beklagte macht sinngemäss geltend, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung auf ein Auto angewiesen sei. Der Kläger bestreitet die geltend gemachten Mobilitätskosten (act. 96 Rz. 41 f.; act. 205 Rz. 29). Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beklagte den Arbeitsweg mit dem Fahrrad be- wältigen könne und ihr folglich nur Fr. 15.– im Bedarf anzurechnen seien (act. 96 Rz. 41 f.; act. 133 Rz. 27; act. 225 Rz. 9 ff.). Sodann bestreitet der Kläger, dass die Beklagte für die Arbeit auf ein Auto angewiesen sei bzw. über ein eigenes Auto verfüge. Dieses gehöre ihrem Lebenspartner, weshalb die- ser für die Kosten aufzukommen habe (act. 96 Rz. 38; act. 133 Rz. 23). In ihrer Parteibefragung führte die Beklagte aus, dass das Auto ihrem Lebens- partner gehöre und sie es aufgrund ihrer Krankheit benutze, um zur Arbeit zu gelangen (act. 192 S. 18). Weiter führte sie aus, dass sie mindestens eine Stunde bevor sie das Haus verlasse aufstehen müsse, weil ihr Rücken so steif sei und sie Mühe habe, wenn sie von der Bushaltestelle aus laufen müsse (act. 192 S. 21). Sie leide unter Morbus Bechterew. Das sei eine chronische Krankheit, die nicht heilbar sei (act. 192 S. 21). Seit sie nicht mehr mit dem Kläger zusammenlebe, habe sie aber keine Schübe mehr gehabt (act. 192 S. 21). Aufgrund der Ausführungen der Beklagten ist zwar davon auszugehen, dass sie nach wie vor gesundheitlichen Probleme hat, allerdings ist dem Kläger darin zuzustimmen, dass nicht hinreichend dargetan wurde, dass die Beklagte aus gesundheitlichen Gründen für das Zurücklegen des Arbeitswegs auf ein Auto angewiesen ist (vgl. act. 205 Rz. 29). Wie bereits erwähnt wurde der Be- klagten ihre Arbeitsstelle per 25. Februar 2025 gekündigt (act. 230/1). Zumal der künftige Arbeitsort der Beklagten noch unbekannt ist, erscheint es ange- messen, ihr ein Monats-Abonnement für den öffentlichen Verkehr für eine bis zwei Zonen des Tarifverbunds T._____ in der Höhe von monatlich Fr. 95.– anzurechnen (vgl. www.T._____.ch/billette-und-abos/zonenabos/erwachse- nen-abo).
- 42 -
6) Die Beklagte macht Kosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 132.– gel- tend (act. 111 Rz. 161; act. 206 188 f.; act. 220 S. 4), welche vom Kläger be- stritten werden (act. 133 Rz. 26; act. 205 Rz. 26 ff.). Die diesbezüglichen Aus- führungen der Parteien sowie die Parteibefragung der Beklagten (act. 191 S. 20) erscheinen überholt, nachdem die Beklagte nicht mehr länger bei der O._____ AG arbeitet und unklar ist, wo sie künftig arbeiten bzw. wie sich ver- pflegen wird. Da der Beklagten nunmehr ein 80%-Pensum anzurechnen ist, erscheint es angemessen, ihr entsprechend ihrem Pensum 4/5 des gerichts- üblichen Betrags, mithin Fr. 176.– als Mehrkosten für die auswärtige Verpfle- gung anzurechnen. Ab einem 100%-Pensum sind der Beklagten Fr. 220.– an- zurechnen.
7) Der Kläger rechnet der Beklagten einen geschätzten Steueranteil von Fr. 30.– an (act. 205 Rz. 32), während die Beklagte sich selbst einen Steuerbetrag von Fr. 300.– und C._____ einen solchen von Fr. 60.– anrechnet (act. 206 Rz. 176). Im Übereinstimmung mit dem Kläger sind die von der Beklagten angerufenen Beweismittel nicht geeignet, ihre Steuerlast nach der Scheidung und unter Berücksichtigung der vom Kläger zu leistenden Unterhaltsbeiträge zu bewei- sen, zumal diese die Steuerjahre 2015 bis 2020 betreffen (act. 151/53, act. 67/8, act. 151/48) bzw. es sich dabei lediglich um Auszüge der Kranken- kasse für die Steuererklärung handelt (act. 113/32; vgl. act. 205 Rz. 31). Auch in ihrer Parteibefragung konnte die Beklagte keine Angaben zu ihrer Steuer- last machen (act. 192 S. 22). Auf die Berechnung des Klägers vom 15. März 2023 (act. 100/7-8) kann ebenfalls nicht abgestellt werden, da wie auch beim Kläger die Parameter teilweise überholt sind (Höhe des Einkommens, Anzahl Kinder). Die Steuern sind daher mithilfe des Steuerrechners des Kantons Aargau zu schätzen (Parameter: 100% Feuerwehrsteuerpflicht, Alleinstehend mit Kin- dern [Tarif gem. § 43 Abs. 2 StG] entsprechend Tarif B, Konfession andere, Gemeinde S._____). Gemäss Steuerrechner des Kantons Aargau beträgt die Steuerlast (Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuern) ausge-
- 43 - hend von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 42'500.– (Staats- und Gemeindesteuer) und Fr. 49'500.– (direkte Bundessteuer) in den Phasen I-II rund Fr. 175.–, wobei sich das steuerbare Einkommen der Beklagten aus der Differenz ihrer Einkünfte (Erwerbseinkommen, Kinderzulagen und Unterhalts- beiträgen) sowie verschiedener Abzüge (Sozialversicherungsbeiträge, Be- rufsauslagen und weitere Abzüge [Versicherungsprämien, Kinderabzug]) er- gibt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist beim Barbedarf des Kindes im familienrechtlichen Existenzminimum ein Steueranteil auszuscheiden. Da- bei sind die dem Kind zuzurechnenden, aber vom Empfängerelternteil zu ver- steuernden Einkünfte (namentlich Barunterhaltsbeitrag und Familienzulagen), Sozialversicherungsrenten und ähnliche für den Unterhalt des Kindes be- stimmte Leistungen, Erträge aus Kindesvermögen; nicht aber das Erwerbs- einkommen des Kindes oder der formell dem Kind zustehende, materiell aber für den betreuenden Elternteil bestimmte Betreuungsunterhaltsbeitrag) in das Verhältnis zu den vom Empfängerelternteil insgesamt zu versteuernden Ein- künften zu setzen und der daraus ermittelte Anteil an der gesamten Steuer- schuld des Empfängerelternteils im – erweiterten – Bedarf des Kindes zu be- rücksichtigen (BGE 147 III 457 E. 4.2.2.1 und 4.2.3.5; BGE 147 III 265 E. 7.2.). Ausgehend von einem Steuerbetrag von Fr. 175.– in den Phasen I-II sind bei der Beklagten Fr. 140.– und bei C._____ Fr. 35.– im Bedarf zu berücksichti- gen. In der Phase III erhöhen sich die Unterhaltsbeiträge für C._____, da der Über- schuss des Klägers im Vergleich zu den vorangehenden Phasen höher aus- fällt. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 44'500.– (Staats- und Gemeindesteuer) und Fr. 51'500.– (direkte Bundessteuer) be- trägt der Steuerbetrag in der Phase III Fr. 195.–, wobei der Steueranteil der Beklagten Fr. 150.– und derjenige von C._____ Fr. 45.– beträgt. In der Phase IV erhöhen sich das Erwerbseinkommen der Beklagten, da ihr nun ein 100%-Pensum anzurechnen ist, und die Kinderzulagen für C._____.
- 44 - Sodann kann die Beklagte höhere Abzüge für auswärtige Verpflegung geltend machen. Wie bereits erwähnt, reduziert sich der Kinderunterhaltsbetrag für C._____, da ihm kein Mittagstisch mehr anzurechnen ist und der Überschus- santeil des Klägers wegfällt. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 56'500.– (Staats- und Gemeindesteuer) und Fr. 63'500.– (direkte Bundessteuer) beträgt der Steuerbetrag in der Phase IV Fr. 315.–, wobei der Steueranteil der Beklagten Fr. 265.– und derjenige von C._____ Fr. 50.– be- trägt. In der Phase V ist C._____ volljährig. Unterhaltsbeiträge für ein mündiges Kind sind weder vom Kind selbst noch vom Elternteil, bei dem das Kind lebt, zu versteuern. Ausgehend von einem steuerbaren Einkommen von rund Fr. 43'000.– (Staats- und Gemeindesteuer) und Fr. 50'000.– (direkte Bundes- steuer) beträgt der Steuerbetrag in der Phase V Fr. 180.–, wobei kein Steuer- anteil für C._____ mehr auszuscheiden ist.
8) Die gerichtsüblichen Kosten für Serafe belaufen sich auf Fr. 30.– pro Monat. Der Beklagten ist davon die Hälfte; nämlich Fr. 15.– im Bedarf anzurechnen.
9) Die Beklagte rechnet sich selber Fr. 75.– für Kommunikation und Versiche- rungen an (act. 206 Rz. 188 f.; act. 220 S. 4). Dieser Betrag wird vom Kläger anerkannt (act. 184 Rz. 20; act. 225 Rz. 9 ff.) und entspricht auch den ge- richtsüblichen Kosten. Er ist im Umfang von Fr. 15.– bei den Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung und Fr. 60.– bei den Kommunikations- kosten zu berücksichtigen.
10) Wie soeben erwähnt, sind die hälftigen Kommunikationskosten im gerichtsüb- lichen Umfang von Fr. 60.– im Bedarf der Beklagten zu berücksichtigen.
11) Die Beklagte macht keine VVG-Kosten geltend.
- 45 - 1.10. Bedarf von K._____ Phase II: Phase III: Phase I: ab tt.mm.2025 ab tt.mm.2026 Phase IV-V: bis bis bis ab tt.mm.2029 tt.mm.2025 tt.mm.2026 tt.mm.2029 (1) Grundbetrag Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 850.– Fr. 850.– (2) Wohnkosten Fr. 720.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.– (3) Krankenkasse Fr. 416.– Fr. 416.– Fr. 416.– Fr. 416.– KVG (4) Regelmässige ungedeckte
– – – – Gesundheits- kosten (5) Mobilitätskosten – – Fr. 87.– Fr. 87.– (6) Auswärtige
– – Fr. 110.– Fr. 110.– Verpflegung (7) Steuern – – – – (8) Serafe Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– Fr. 15.– (9) Hausrat / Haft- Fr. 25.– Fr. 25.– Fr. 25.– Fr. 25.– pflicht (10) Kommunikation Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 60.– Fr. 60.– (11) Krankenkasse Fr. 74.– Fr. 74.– Fr. 74.– Fr. 74.– VVG Total Bedarf Fr. 2'160.– Fr. 2'040.– Fr. 2'237.– Fr. 2'237.–
1) Hinsichtlich des Grundbetrags kann auf die Ausführungen zum Bedarf des Klägers verwiesen werden. Entsprechend ist K._____ in allen Phasen der Grundbetrag von Fr. 850.– anzurechnen.
2) Auch mit Bezug auf die Wohnkosten ist auf die Ausführungen zum Bedarf des Klägers zu verweisen. K._____ sind in der ersten Phase 2/5 (Fr. 720.) und
- 46 - ab der Geburt ihres zweiten Kindes 1/3 (Fr. 600.) der Wohnkosten anzurech- nen.
3) Die Krankenkassenprämien (KVG) von K._____ sind ausgewiesen und betra- gen Fr. 416.– (act. 214/6).
4) Für K._____ werden keine regelmässigen, zusätzlichen Gesundheitskosten geltend gemacht.
5) K._____ ist in den ersten beiden Phasen kein Erwerbseinkommen anzurech- nen und es sind somit auch keine Mobilitätskosten in ihrem Bedarf zu berück- sichtigen. Ab der dritten Phase ist K._____ ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Zumal ihr künftiger Arbeitsort noch unbekannt ist, erscheint es angemessen, ihr ein Monats-Abonnement für den öffentlichen Verkehr für eine bis zwei Zonen des Zürcher Verkehrsverbunds in der Höhe von monatlich Fr. 87.– anzurechnen (vgl. www.zvv.ch/de/abos-und-tickets/abos/monats- und-jahresabo).
6) Ab der dritten Phase ist K._____ der gerichtsübliche Betrag entsprechend dem ihr angerechneten 50%-Pensum, nämlich Fr. 110.–, anzurechnen.
7) Der Kläger macht geltend, dass K._____ die Betreuungsunterhaltsbeiträge werde versteuern müssen und hierfür ein Pauschalbetrag von Fr. 100.– ein- zusetzen sei (act. 184 Rz. 19). Da K._____ und der Kläger im gleichen Haushalt leben, ist nicht davon aus- zugehen ist, dass der Kläger K._____ einen Betreuungsunterhalt im berech- neten Umfang überweisen wird. Viel lebensnaher erscheint, dass der Kläger und seine neue Lebenspartnerin ihren Lebensunterhalt mit den vorhandenen Mitteln gemeinsam bestreiten werden. Es ist folglich nicht davon auszugehen, dass K._____ den Betreuungsunterhalt zu verteuern hat. Darüber hinaus ist K._____ quellensteuerpflichtig, weshalb allfällige Unterhaltsbeiträge bei der Bemessung der Steuerlast ohnehin nicht zu berücksichtigen wären. Da die
- 47 - Quellensteuer bereits beim Einkommen berücksichtigt wurde, sind vorliegend nach dem Gesagten keine Steuern mehr zu berücksichtigen.
8) Wie beim Kläger sind auch bei K._____ die hälftigen Kosten für Serafe von Fr. 15.– im Bedarf zu berücksichtigen.
9) Dasselbe gilt für die hälftigen Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversiche- rung von Fr. 25.– (vgl. act. 214/7).
14) Schliesslich sind auch die hälftigen Kommunikationskosten im Umfang von Fr. 60.– anzurechnen.
15) Die Krankenkassenprämien (VVG) von K._____ sind ausgewiesen und betra- gen Fr. 74.– (VVG) (act. 214/6). 1.11. Bedarf von C._____ Phase II: Phase III: Phase IV: Phase I: ab ab ab Phase V: bis tt.mm.2025 tt.mm.2026 tt.mm.2029 ab tt.mm.2025 bis bis bis tt.mm.2031 tt.mm.2026 tt.mm.2029 tt.mm.2031 (1) Grundbetrag Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 600.– (2) Wohnkosten Fr. 325.– Fr. 325.– Fr. 325.– Fr. 325.– Fr. 325.– (3) Krankenkasse Fr. 107.– Fr. 107.– Fr. 107.– Fr. 107.– Fr. 107.– KVG (4) Fremdbetreuungs- kosten / Mittags- Fr. 155.– Fr. 155.– Fr. 155.– – – tisch (5) Steuern Fr. 35.– Fr. 35.– Fr. 45.– Fr. 50.– – (6) Krankenkasse Fr. 51.– Fr. 51.– Fr. 51.– Fr. 51.– Fr. 51.– VVG (7) Hausaufgaben-
– – – – – hilfe Total Bedarf Fr. 1'273.– Fr. 1'273.– Fr. 1'283.– Fr. 1'133.– Fr. 1'083.–
- 48 -
1) Ab dem 10. Altersjahr ist gemäss Ziffer I.4 der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG ein Grundbetrag von Fr. 600.– zu berücksichtigen.
2) Im Barbedarf eines Kindes ist ein Anteil an den Wohnkosten einzurechnen. C._____ wohnt mit der Beklagten, I._____ und seiner Schwester J._____ zu- sammen. Hinsichtlich der Wohnkosten kann auf die Ausführungen zum Bedarf der Beklagten verwiesen werden. C._____ ist vom Mietzins inkl. Nebenkosten 1/6; entsprechend Fr. 325.– anzurechnen. Dieser Betrag wird auch vom Klä- ger anerkannt (act. 96 Rz. 38).
3) Die Krankenkassenprämie (KVG) von monatlich Fr. 107.– ist ausgewiesen (act. 216/65) und wird vom Kläger anerkannt (act. 225 Rz. 9).
4) Die Beklagte beziffert die Kosten für die Betreuung von C._____ und J._____ durch ihre Mutter zuletzt mit Fr. 500.–, wobei sie C._____ den vollen Betrag anrechnet (act. 206 Rz. 188 f.; act. 220 S. 3 f.). Der Kläger bestreitet die Fremdbetreuungskosten und stellt sich auf den Standpunkt, dass für die Be- treuung von C._____ durch seine Grossmutter, wie bereits im Eheschutzver- fahren, keine Kosten zu berücksichtigen seien (act. 96 Rz. 51, act. 133 Rz. 31). Die Beklagte führte in ihrer Parteibefragung aus, dass C._____ und J._____ an den Tagen, an denen sie arbeite, von ihrer Mutter betreut würden und sie ihrer Mutter Fr. 500.– pro Monat in bar bezahle (act. 192 S. 8 f.). Bei den Akten befinden sich Quittungen, in denen die Mutter der Beklagten, U._____, bestä- tigt, in den Monaten Januar bis Juni 2022, August 2022, Oktober bis Dezem- ber 2022 und Januar bis April 2023 Fr. 500.– für die Kinderbetreuung von C._____ und J._____ erhalten zu haben (act. 67/12, act. 113/30, act. 113/35). Die Beklagte reichte sodann ein vom 1. Januar 2025 datierendes Schreiben ein, gemäss welchem U._____ bestätigt, für die Betreuung der Kinder C._____ und J._____ im Jahr 2025 verantwortlich zu sein und die Kosten für die Kinderbetreuung monatlich Fr. 500.– betragen würden (act. 221/73). Wei- ter geht aus dem Schreiben der Betreuungszeitraum, nämlich jeweils der
- 49 - Montag-, Dienstag- und Mittwochvormittag bis 13.00 Uhr hervor (act. 220 S. 3). Der Kläger bringt zurecht vor, dass die Beklagte die Zahlungen an ihre Mutter nicht hinreichend belegt hat (act. 133 Rz. 30; act. 205 Rz. 33 f.). Die einge- reichten Quittungen betreffen vergangene Perioden und es fehlen Kontoaus- züge, welche die entsprechenden Barbezüge plausibilisieren. Den Kontoaus- zügen der Beklagten für den Zeitraum Januar 2022 bis Dezember 2023 lassen sich zwar diverse Bargeldbezüge entnehmen, diese lassen sich aber weder aufgrund der Höhe noch der Frequenz ohne weiteres den mutmasslich ange- fallenen Fremdbetreuungskosten zuordnen (act. 151/51, act. 73/24). Den Kontoauszügen der Beklagten lassen sich schon nur zwischen 31. Juli 2022 und 31. Oktober 2022 Bargeldbezüge in Höhe von Fr. 8'280.– entnehmen (act. 73/24). Dieser Betrag übersteigt die im fraglichen Zeitraum mutmasslich angefallenen Fremdbetreuungskosten bei weitem und es ist bleibt unklar, ob er überhaupt zur Deckung der Fremdbetreuungskosten verwendet wurde. Von der Beklagten wäre sodann zu erwarten gewesen, dass sie Quittungen und Kontoauszüge für den Zeitraum ab Januar 2025 einreicht, welche die ak- tuell anfallenden Fremdbetreuungskosten belegen würden, was sie nicht ge- tan hat. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beklagte ihrer Mut- ter Fr. 500.– für die Kinderbetreuung bezahlt, erscheint eine Berücksichtigung des vollen Betrags im Bedarf von C._____ fraglich. C._____ ist per August 2025 in die Sekundarstufe I übergetreten, weshalb er am Montag-, Dienstag- und Mittwochvormittag sicherlich keiner Betreuung bedarf, da er sich dann in der Schule befindet und lediglich über den Mittag betreut bzw. verpflegt wer- den muss. Wie der Kläger zurecht vorbringt, ist davon auszugehen, dass all- fällige Fremdbetreuungskosten hauptsächlich für J._____ anfallen, welche erst 4-jährig ist (act. 133 Rz. 30). Es rechtfertigt sich allerdings bis zum 16. Al- tersjahrs von C._____ Kosten für den Mittagstisch in Höhe von Fr. 155.– pro Monat (ausgehend von 39 Schulwochen pro Jahr, vier Tagen pro Woche, zu- mal am Mittwochnachmittag jeweils schulfrei ist, und Fr. 11.90 pro Mittages- sen; vgl. www.S._____.ch/zusatzangebote/soziales/mittagstisch) in seinem Bedarf zu berücksichtigen.
- 50 -
5) Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass für C._____ kein Steueranteil auszuscheiden sei, da die Beklagte ohne Unterhaltsbeiträge und ohne Kin- derabzug Steuern in der Höhe von Fr. 1'305.– pro Jahr und damit mehr be- zahlen müsste, als unter Berücksichtigung derselben (act. 96 Rz. 46). Entge- gen den Vorbringen des Klägers ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung beim Barbedarf des Kindes im familienrechtlichen Existenzminimum ein Steueranteil auszuscheiden (vgl. Ausführungen oben). Nach dem Gesag- ten und unter Verweis auf die Ausführungen zum Bedarf der Beklagten sind bei C._____ die folgenden Steueranteile im Bedarf zu berücksichtigen: Fr. 35.– in den Phase I-II, Fr. 45.– in der Phase III und Fr. 50.– in der Phase IV. In der Phase V erreicht C._____ die Mündigkeit, weshalb die Unterhalts- beiträge nicht mehr zu versteuern und entsprechend kein Steueranteil für ihn mehr auszuscheiden ist. Aufgrund Geringfügigkeit einer allfälligen Steuerbe- lastung in dieser Phase, ist kein Steuerbetrag zu berücksichtigen.
6) Die Krankenkassenprämien (VVG) von C._____ sind ausgewiesen und betra- gen Fr. 51.– (VVG) (act. 216/71).
7) Die Beklagte macht für C._____ monatliche Kosten für die Hausaufgabenhilfe von Fr. 55.– und für Nachhilfe von Fr. 120.– geltend (act. 220 S. 3). Sie führt aus, dass C._____ zweimal in der Woche à je eine Stunde bzw. acht Stunden pro Monat Nachhilfeunterricht in Anspruch nehme, wobei eine Stunde Fr. 15.– koste (act. 220 S. 3). Die Beklagte führte in ihrer Parteibefragung aus, dass die Hausaufgabenhilfe alle drei Monate Fr. 160.– oder Fr. 180.– und die Nachhilfe Fr. 15.– pro Stunde kosteten, wobei die Nachhilfe einmal in der Woche stattfinde (act. 191 S. 11). Die von der Beklagten behaupteten Kosten für die Hausaufgabenhilfe bzw. für Nachhilfestunden sind nicht ausgewiesen. Zudem ist davon auszugehen, dass es sich dabei um zeitlich begrenzte Kosten handelt, welche vielmehr über die ausserordentliche Kostenbeteiligung abgerechnet werden müssten (vgl. Art. 286 Abs. 3 ZGB). Die Kosten sind daher nicht zu berücksichtigen.
- 51 - 1.12. Bedarf von L._____ Phase I: Phase II-V: bis tt.mm.2025 ab tt.mm.2025 (1) Grundbetrag Fr. 400.– Fr. 400.– (2) Wohnkosten total Fr. 360.– Fr. 300.– (3) Krankenkasse KVG Fr. 99.– Fr. 99.– (4) Fremdbetreuungskosten – – (5) Krankenkasse VVG Fr. 30.– Fr. 30.– Total Bedarf Fr. 889.– Fr. 829.–
1) Bei Kindern ist bis zum 10. Altersjahr ein Grundbetrag von Fr. 400.– berück- sichtigen, weshalb bei L._____ in allen Phasen ein Grundbetrag von Fr. 400.– einzusetzen ist.
2) Hinsichtlich der Wohnkosten kann auf die Ausführungen zum Bedarf des Klä- gers verwiesen werden. In der Phase I ist L._____ 1/5 (Fr. 360.–) und ab der Phase II 1/6 (Fr. 300.–) der Wohnkosten im Bedarf anzurechnen.
3) Die Krankenkassenprämien (KVG) von L._____ sind ausgewiesen und betra- gen Fr. 99.– (act. 214/6).
4) Hinsichtlich der Fremdbetreuungskosten ist auf die Ausführungen zum Ein- kommen von K._____ zu verweisen. Es sind keine Fremdbetreuungskosten im Bedarf von L._____ zu berücksichtigen.
5) Die Krankenkassenprämien (VVG) von L._____ sind ausgewiesen und betra- gen Fr. 30.– (act. 214/6).
- 52 - 1.13. Bedarf des ungeborenen Kindes Phase II-V: ab tt.mm.2025 (1) Grundbetrag Fr. 400.– (2) Wohnkosten Fr. 300.– (3) Krankenkasse KVG Fr. 99.– (4) Fremdbetreuungskosten – (5) Krankenkasse VVG Fr. 30.– Total Bedarf Fr. 829.–
1) Auch beim ungeborenen Kind ist der bis zum 10. Altersjahr geltende Grund- betrag von Fr. 400.– einzusetzen.
2) Der Kläger macht für das ungeborene Kind einen Wohnkostenanteil von Fr. 300.– geltend (act. 225 Rz. 6). Dem ungeborenen Kind ist unter Verweis auf die obigen Ausführungen ab der Phase II 1/6 der Wohnkosten (Fr. 300.–) im Bedarf einzusetzen.
3) In Übereinstimmung mit dem Kläger ist bei der Krankenkassenprämie (KVG) von denselben Kosten wie bei L._____ auszugehen und deshalb Fr. 99.– an- zurechnen (act. 225 Rz. 6; act. 214/6).
4) Wie bei L._____ ist auch beim ungeborenen Kind auf die Ausführungen zum Einkommen von K._____ zu verweisen und keine Fremdbetreuungskosten zu berücksichtigen.
5) Auch bezüglich Zusatzversicherungen ist dem ungeborenen Kind nach dem- selben Standard wie bei L._____ ein Betrag von Fr. 30.– anzurechnen (act. 225 Rz. 6; act. 216/6).
- 53 - 1.14. Konkrete Unterhaltsberechnung 1.14.1. Bei einer Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfsverhältnisse re- sultieren folgende Überschüsse und die Unterhaltsbeiträge sind folgendermassen festzusetzen: Phase I (bis tt.mm.2025) Kläger Beklagte K._____ C._____ L._____ ungeb. Kind Einkommen Fr. 7'258.– Fr. 4'850.– Fr. 0.– Fr. 215.– Fr. 215.– – Bedarf Fr. 2'619.– Fr. 2'539.– Fr. 2'160.– Fr. 1'273.– Fr. 889.– – Überschuss + Fr. 4'639.– +Fr. 2'311.– – Fr. 2'160.– – Fr. 1'058.– – Fr. 674.– – Die Beklagte kann ihren Bedarf mit ihrem Einkommen in allen Phasen alleine de- cken. Dementsprechend besteht auch kein Raum für Betreuungsunterhalt. Sodann ist der Barbedarf von C._____ vollumfänglich vom Kläger zu decken, da C._____ unter der alleinigen Obhut der Beklagten steht und hauptsächlich von ihr betreut wird. Beim Kläger verbleibt in Phase I nach Deckung seines Bedarfs ein Über- schuss in der Höhe von Fr. 4'639.–, wobei nach Deckung des Barbedarfs von C._____ und L._____ sowie der Lebenshaltungskosten von K._____ ein Über- schuss von Fr. 747.– verbleibt. Der Überschussanteil von C._____ ergibt sich aus den Überschussbeträgen des Klägers und der Beklagten, während sich der Über- schussanteil von L._____ aus den Überschussbeträgen des Klägers und K._____ ergibt. Der Überschussanteil des Klägers ist nach grossen und kleinen Köpfen (1/3 Kläger, 1/3 Beklagte, 1/6 C._____ und 1/6 L._____) zu verteilen. Dies ergibt einen Überschussanteil von je Fr. 249.– für den Kläger und die Beklagte und je Fr. 124.50 für C._____ und L._____. Auch der Überschussanteil der Beklagten ist nach gros- sen und kleinen Köpfen zu verteilen (1/3 Kläger, 1/3 Beklagte, 1/6 C._____ und 1/6 J._____). Dies ergibt einen Überschussanteil von je Fr. 770.– des Klägers und der Beklagten und je Fr. 385.– von C._____ und J._____. Damit stehen den Betei- ligten theoretisch die folgenden Überschussanteile zu: Kläger und Beklagte Fr. 1'019.–, C._____ Fr. 509.50, L._____ Fr. 124.50.– und J._____ Fr. 385.–. Dem Kläger stehen in der Phase I nach Deckung des Barunterhaltes seiner zwei Kinder
- 54 - sowie der Lebenshaltungskosten von K._____ nur noch Fr. 747.– und somit rund Fr. 250.– weniger als seinem theoretischen Überschusssanteils zu (ohne Berück- sichtigung des Überschussanteils von L._____), wohingegen der Beklagten auch nach Abzug des Überschussanteiles von J._____ in der Höhe von Fr. 385.– noch Fr. 1926.– zur Verfügung stehen. Es rechtfertigt sich somit, wenn sie für den vollen Überschussanteil von C._____ in der Höhe von Fr. 509.50 aufkommt. Selbst nach Abzug von diesem verfügt sich noch über einen Überschuss von Fr. 1'416.50. Dem- zufolge ergibt sich in der Phase I ein monatlicher Kinderunterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 1'058.– (reiner Barunterhalt). Phase II (ab tt.mm.2025 bis tt.mm.2026) Kläger Beklagte K._____ C._____ L._____ ungeb. Kind Einkommen Fr. 7'258.– Fr. 4'850.– Fr. 0.– Fr. 215.– Fr. 215.– Fr. 215.– Bedarf Fr. 2'399.– Fr. 2'539.– Fr. 2'040.– Fr. 1'273.– Fr. 829.– Fr. 829.– Überschuss + Fr. 4'859.– +Fr. 2'311.– – Fr. 2'040.– – Fr. 1'058.– – Fr. 614.– – Fr. 614.– In der Phase II verbleibt beim Kläger nach Deckung seines Bedarfs ein Überschuss in der Höhe von Fr. 4'859.–. Nach Deckung des Barbedarfs von C._____, L._____ und des ungeborenen Kindes sowie der Lebenshaltungskosten von K._____ resul- tiert ein Überschuss von Fr. 533.–. Bei der Verteilung des Überschusses ist gleich vorzugehen wie in Phase I, wobei zu berücksichtigen ist, dass nunmehr auch das ungeborene Kind am Überschuss des Klägers partizipiert. Bei einer Überschuss- verteilung nach grossen und kleinen Köpfen (2/7 Kläger, 2/7 Beklagte, 1/7 C._____, 1/7 L._____ und 1/7 ungeborenes Kind) ergeben sich ein Überschussan- teil von je Fr. 152.– für den Kläger und die Beklagte und je Fr. 76.– für C._____, L._____ und das ungeborene Kind. Für die Verteilung des Überschusses der Be- klagten kann auf Phase I verwiesen werden, da sich keine Änderungen ergeben. Der Überschussanteil des Klägers und der Beklagten beträgt je Fr. 770.– und der- jenige von C._____ und J._____ je Fr. 385.–. Damit stehen den verschiedenen Fa- milienangehörigen die folgenden theoretischen Überschussanteile zu: Kläger und Beklagte Fr. 922.–, C._____ Fr. 461.–, L._____ Fr. 76.– und J._____ Fr. 385.–. Auch in Phase II ist der Überschussanteil von C._____ vollumfänglich von der Be-
- 55 - klagten zu decken (siehe zur Begründung die obigen Ausführungen). Demzufolge bleibt es in der Phase II bei einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'058.– (reiner Barun- terhalt). Phase III (tt.mm.2026 bis tt.mm.2029) Kläger Beklagte K._____ C._____ L._____ ungeb. Kind Einkommen Fr. 7'258.– Fr. 4'850.– Fr. 2'050.– Fr. 215.– Fr. 215.– Fr. 215.– Bedarf Fr. 2'369.– Fr. 2'549.– Fr. 2'237.– Fr. 1'283.– Fr. 829.– Fr. 829.– Überschuss + Fr. 4'889.– +Fr. 2'301.– – Fr. 187.– – Fr. 1'068.– – Fr. 614.– – Fr. 614.– In Phase III verbleibt dem Kläger nach Deckung seines Eigenbedarfs ein Über- schuss in der Höhe von Fr. 4'889.–. Nach Deckung des Barbedarfs von C._____, L._____ und des ungeborenen Kindes sowie der Lebenshaltungskosten von K._____ resultiert ein Überschuss von Fr. 2'406.–, welcher wiederum nach grossen und kleinen Köpfen (2/7 Kläger, 2/7 Beklagte, 1/7 C._____, 1/7 L._____ und 1/7 ungeborenes Kind) zu verteilen ist. Es resultiert Überschussanteil von je Fr. 687.– für den Kläger und die Beklagte und je Fr. 344.– für C._____, L._____ und das ungeborene Kind. Bei einer Verteilung des Überschusses der Beklagten nach gros- sen und kleinen Köpfen (1/3 Kläger, 1/3 Beklagte, 1/6 C._____ und 1/6 J._____), resultiert ein Überschussanteil von je Fr. 767.– des Klägers und der Beklagten und je Fr. 384.– von C._____ und J._____. In der Phase III stehen den Beteiligten somit die folgenden theoretischen Überschussanteile zu: Kläger und Beklagte je Fr. 1'454.–, C._____ Fr. 728.–, L._____ Fr. 344.–, das ungeborene Kind Fr. 344.– und J._____ Fr. 384.–. Der Kläger hat sich im Umfang von Fr. 264.– und die Be- klagte im Umfang von Fr. 463.– am Überschuss von C._____ zu beteiligen. Es er- gibt sich ein monatlicher Kinderunterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 1'332.– (da- von Fr. 264.– Überschussanteil).
- 56 - Phase IV (tt.mm.2029 bis tt.mm.2031) Kläger Beklagte K._____ C._____ L._____ ungeb. Kind Einkommen Fr. 7'258.– Fr. 6'060.– Fr. 2'050.– Fr. 268.– Fr. 215.– Fr. 215.– Bedarf Fr. 2'419.– Fr. 2'708.– Fr. 2'237.– Fr. 1'133.– Fr. 829.– Fr. 829.– Überschuss + Fr. 4'839.– +Fr. 3'352.– – Fr. 187.– – Fr. 865.– – Fr. 614.– – Fr. 614.– In Phase IV verbleibt dem Kläger nach Deckung seines Eigenbedarfs ein Über- schuss in der Höhe von Fr. 4'839.–. Nach Deckung des Barbedarfs von C._____, L._____ und des ungeborenen Kindes sowie der Lebenshaltungskosten von K._____ resultiert ein Überschuss von Fr. 2'559.–, welcher wiederum nach grossen und kleinen Köpfen (2/7 Kläger, 2/7 Beklagte, 1/7 C._____, 1/7 L._____ und 1/7 ungeborenes Kind) zu verteilen ist. Es resultiert Überschussanteil von je Fr. 731.– für den Kläger und die Beklagte und je Fr. 365.– für C._____, L._____ und das ungeborene Kind. Bei einer Verteilung des Überschusses der Beklagten nach gros- sen und kleinen Köpfen (1/3 Kläger, 1/3 Beklagte, 1/6 C._____ und 1/6 J._____), resultiert ein Überschussanteil von je Fr. 1'117.– des Klägers und der Beklagten und je Fr. 558.– von C._____ und J._____. In der Phase IV stehen den Beteiligten die folgenden theoretischen Überschussanteile zu: Kläger und Beklagte je Fr. 1'848.–, C._____ Fr. 923.–, L._____ Fr. 365.–, das ungeborene Kind Fr. 365.– und J._____ Fr. 558.–. In Phase IV ist der Überschussanteil von C._____ wieder vollumfänglich von der Beklagten zu decken, da dem Kläger nach Verbleib seines eigenen Überschussanteiles sowie derjenigen seiner Kinder aus der neuen Bezie- hung nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen, um sich daran zu beteiligen. Der Beklagten hingegen verbleibt nach Deckung ihres Überschussanteiles und desje- nigen von J._____ noch Fr. 946.– und somit mehr als der effektive Anspruch von C._____. Wobei es sich auch aus erzieherischen Gründen rechtfertigen würde den Überschussanteil zu reduzieren. Es resultiert somit ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 865.– (reiner Barunterhalt).
- 57 - Phase V (ab tt.mm.2031) Kläger Beklagte K._____ C._____ L._____ ungeb. Kind Einkommen Fr. 7'258.– Fr. 6'060.– Fr. 2'050.– Fr. 268.– Fr. 215.– Fr. 215.– Bedarf Fr. 2'549.– Fr. 2'623.– Fr. 2'237.– Fr. 1'083.– Fr. 829.– Fr. 829.– Überschuss + Fr. 4'709.– +Fr. 3'437.– – Fr. 187.– – Fr. 815.– – Fr. 614.– – Fr. 614.– In Phase V verbleibt dem Kläger nach Deckung seines Eigenbedarfs ein Über- schuss in der Höhe von Fr. 4'709.–. Nach Deckung des Barbedarfs seiner zwei minderjährigen Kinder aus der Beziehung mit K._____ sowie der Lebenshaltungs- kosten von K._____ resultiert ein Überschuss von Fr. 3'294.–. Die Beklagte hat ei- nen Überschuss von Fr. 3'437.–. Da C._____ inzwischen volljährig ist und die Be- klagte keinen Beitrag mehr an seinen Unterhalt durch Pflege und Erziehung leistet, hat sie sich ebenfalls in Form von Geldleistungen an seinem Unterhalt zu beteiligen. Die Parteien haben den Barbedarf von C._____ in der Höhe von Fr. 815.– im Ver- hältnis ihres Überschusses zu tragen. Da ihre jeweiligen Überschüsse praktisch gleich hoch sind, rechtfertigt es sich, wenn sie sich je zur Hälfte am Barbedarf von C._____ beteiligen. Einen Anspruch auf einen Überschussanteil hat C._____ nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr. Der Kläger ist somit zu verpflichten, einen Kin- derunterhaltsbeitrag für C._____ von Fr. 408.– zu bezahlen. 1.15. Zahlungsmodalitäten und Indexierung Die festgelegten Unterhaltsbeiträge sind durch den Kläger an die Beklagte zahlbar jeweils auf den ersten eines jeden Monats. Diese Zahlungsmodalitäten gelten bis zu Volljährigkeit bzw. bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange C._____ im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zah- lungsempfänger bezeichnet. Zudem sind diese Unterhaltsbeiträge antragsgemäss nach Art. 286 ZGB in Verbindung mit Art. 282 Abs. 1 lit. d ZPO zu indexieren.
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2. Nachehelicher Unterhalt 2.1. Während der nacheheliche Unterhalt zwischen den Parteien anfangs strittig war, beantragte die Beklagte im Schlussvortrag vom 9. Dezember 2024, es sei da- von Vormerk zu nehmen, dass der Kläger nicht in der Lage sei, persönlichen Un- terhalt zu bezahlen (act. 206 Rz. 9 f.). Mit Eingabe vom 7. April 2025 erklärte die Beklagte sodann, keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zu erheben (act. 220 S. 5). 2.2. Nachehelicher Unterhalt wird einer Partei gestützt auf Art. 125 Abs. 1 ZGB zugesprochen, wenn es dieser nicht zuzumuten ist, für ihren gebührenden Unter- halt, unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge, selbst aufzukommen. Wie die vorstehende Berechnung ergeben hat, ist die Beklagte in der Lage ihren gebührenden Bedarf vollumfänglich selber zu decken. Es ist somit kein nacheheli- cher Unterhalt geschuldet. VIII. Güterrecht
1. Der Kläger beantragt, dass die Parteien güterrechtlich vollständig auseinan- dergesetzt zu erklären seien (act. 96 Rechtsbegehren Ziff. 11; act. 205 Rechtebe- gehren Ziff. 10). Auch die Beklagte beantragt, dass festzustellen sei, dass die Par- teien in güterrechtlicher Hinsicht, ausgenommen offene Unterhaltsschulden und Parteientschädigungen, auseinandergesetzt seien (act. 111 Rechtsbegehren Ziff. 10; act. 206 Rechtsbegehren Ziff. 12.2.). Zu den offenen Unterhaltsschulden führt sie aus, dass sich die Frage, wie hoch der Restbetrag per Stichtag sei, erüb- rige, sofern die Teilvereinbarung vom 23. November 2022 zum Urteil erhoben werde (act. 111 Rz. 286 ff.). In der Scheidungsvereinbarung sei die Höhe der ausstehenden Unterhaltsbeiträge festzuhalten und allenfalls der Modus der Tilgung zu regeln. Die Ausstände könnten nicht im Nachgang zur Scheidung geltend ge- macht werden, auch wenn sie auf einem Eheschutzurteil beruhten. Unter Berufung auf das Verbot des Rechtsmissbrauchs seien die Unterhaltsausstände losgelöst von der übrigen güterrechtlichen Auseinandersetzung zu beurteilen (act. 111 Rz. 316 ff.). Die Beklagte führt weiter aus, dass sich die Parteien mit Vereinbarung vom
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23. November 2022 über die Schuldentilgung der ausstehenden Unterhaltsschul- den per 30. November 2022 in der Höhe von Fr. 37'195.– geeinigt hätten (act. 206 Rz. 208 ff.). Diese Vereinbarung sei von keiner Partei widerrufen worden (act. 206 Rz. 214). Mit seiner Unterschrift habe der Kläger die darin festgehaltene Schuld anerkannt; er könne sich nicht im Nachhinein darauf berufen, dass diese Schuld keinen Bestand gehabt habe (act. 206 Rz. 222 ff.). Der noch offene Betrag per
30. November 2022 sei zu berücksichtigen; dies sei vom Kläger in seiner Eingabe vom 9. Oktober 2023 auch so beantragt worden (act. 206 Rz. 230 f.). Es sei daher widersprüchlich, wenn der Kläger unter dem Titel Güterrecht plötzlich davon aus- gehen wolle, er schulde diesen Unterhalt nicht. Es handle sich dabei um ein rechts- missbräuchliches Verhalten. Da es um Kinderunterhalt gehe, sei ohnehin der Offi- zialgrundsatz anwendbar. Es handle sich bei der Vereinbarung vom 23. November 2022 sodann ausdrücklich um eine Teilkonvention betreffend "Ehescheidung". Eine solche Teil-Konvention stelle einen Genehmigungsantrag ans Gericht dar, sofern sie nicht widerrufen werde. Einen Widerruf habe es nie gegeben. Es sei schliesslich auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben hinzuweisen (act. 206 Rz. 239 ff.).
2. Gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB regeln die Ehegatten im Rahmen der güterrecht- lichen Auseinandersetzung die gegenseitigen Schulden. Unter diese Bestimmung fallen – vorbehalten bleibt der Verzicht auf eine umfassende Auseinandersetzung
– sämtliche Schulden zwischen den Ehegatten ohne Rücksicht auf ihren Rechts- grund, namentlich auch Schulden aus Unterhaltsanspruch (Art. 163 und 164 ZGB).
3. Die Beklagte bringt richtig vor, dass ausstehende Unterhaltsbeiträge im Rah- men der Scheidungsvereinbarung geregelt werden können, allerdings verkennt sie, dass dies vorliegend gerade nicht geschehen ist. Die Parteien stellten in der Ver- einbarung vom 23. November 2022 fest, dass per 30. November 2022 ausstehende Unterhaltschulden (ehelicher Unterhalt und Kinderunterhalt) von insgesamt Fr. 37'195.– bestanden und der Kläger verpflichtete sich, für die Dauer des Schei- dungsverfahrens, monatlich Fr. 300.– zur Tilgung dieser Schuld abzubezahlen und der Beklagten zusätzlich ein Drittel des halbjährlich Fr. 12'315.– brutto per anno übersteigenden variablen Netto-Salärs auszubezahlen. Bei der Vereinbarung vom
23. November 2022 handelt es sich aber entgegen den Vorbringen der Beklagten
- 60 - nicht um eine Teilscheidungsvereinbarung, sondern um eine Schuldentilgungsver- einbarung für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Selbst wenn die Vereinbarung
– wie von der Beklagten beantragt – genehmigt würde, würde sie über die Dauer des Scheidungsverfahrens hinaus keine Wirkungen entfalten, handelt es sich dabei doch lediglich um eine vorsorgliche Vereinbarung. Die Parteien haben über das Güterrecht respektive über die Tilgung des ausstehenden Unterhalts keine Verein- barung getroffen, weshalb das Güterrecht und das Schicksal der gegenseitigen Schulden vom Gericht im kontradiktorischen Verfahren zu beurteilen sind.
4. Es obliegt den Parteien, Anträge zur Vornahme der güterrechtlichen Ausein- andersetzung und der Liquidation der gegenseitigen Schulden zu stellen. Die Par- teien haben die Vermögenswerte und Schulden, welche zum Zeitpunkt des güter- rechtlichen Stichtages vorhanden waren, konkret zu behaupten und allfällige An- sprüche auf Geldleistungen spätestens in den Schlussvorträgen konkret zu bezif- fern (Art. 84 ZPO i.V.m Art. 232 ZPO). Die Anträge müssen so ausformuliert und beziffert sein, dass sie bei Gutheissung zum Urteil erhoben werden können (BGE 137 III 617 E. 4.3). Nicht oder ungenügend gestellte Rechtsbegehren zu vermö- gensrechtlichen Scheidungsfolgen, welche der Dispositionsmaxime unterstellt sind, führen nicht zum Nichteintreten, sondern zum Rechtsverlust.
5. Die Beklagte hat während des gesamten Hauptverfahrens die Berücksichti- gung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge unter dem Titel Güterrecht weder kon- kret beantragt noch eine entsprechende Forderung beziffert, weshalb diese einer Beurteilung durch das Gericht nicht zugänglich sind. Im Übrigen ist aufgrund der übereinstimmenden Anträge der Parteien festzuhalten, dass die Parteien güter- rechtlich auseinandergesetzt sind. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Prozesskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).
- 61 - Jede Partei hat in der Regel die Gegenpartei im gleichen Verhältnis für ausserge- richtliche Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kann das Gericht in fami- lienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Pro- zesskosten nach Ermessen verteilen.
2. Die Gerichtskosten bemessen sich nach der Gebührenverordnung des Ober- gerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; vgl. Art. 96 ZPO). Für die Festlegung der Parteientschädigung ist die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsge- bühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) massgebend (Art. 96 ZPO und Art. 105 Abs. 2 ZPO). In Scheidungsverfahren wird die Gebühr gemäss § 5 festge- setzt (§ 6 GebV OG). Die ordentliche Gebühr beträgt in der Regel zwischen Fr. 300.– und Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 GebV OG) und wird nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts sowie der Schwierigkeit des Falles bemessen.
3. Beim vorliegenden Scheidungsverfahren handelt es sich trotz der übersichtli- chen finanziellen Verhältnisse der Parteien um ein aufwendiges Verfahren. Bis zur Spruchreife dauerte es viereinhalb Jahre, wobei das Verfahren immerhin vom
23. Februar 2021 bis 8. Juli 2022 sistiert war. Zudem fanden drei Verhandlungen statt (vgl. Prot. S. 24 ff., Prot. S. 45 ff. und Prot. S. 101 ff.). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 i.V.m. § 5 GebV OG auf Fr. 8'000.– festzusetzen. Da es sich vorliegend um ein strittiges Scheidungsverfahren handelt und damit beur- teilt werden kann, welche Partei obsiegt hat, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten nicht nach Ermessen, sondern nach Obsiegen und Unterliegen den Parteien auf- zuerlegen (vgl. BGE 139 III 358 E. 3). Bei der Auferlegung der Prozesskosten ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Scheidungsverfahren nur mit Bezug auf die Unterhaltsbeiträge sowie das Güterrecht strittig geführt wurde. Über alle übrigen Belange konnten die Parteien eine einvernehmliche Lösung erzielen. Es ist davon auszugehen, dass die Parteien im Übrigen in etwa zu gleichen Teilen obsiegen bzw. unterliegen: Der Antrag betreffend Herausgabe der persönlichen Gegen- stände sowie die Bezahlung von Fr. 20'000.– ist durch Rückzug des Begehrens gegenstandslos geworden, weshalb der Kläger diesbezüglich obsiegt. Die Beklagte
- 62 - unterliegt zudem hinsichtlich des persönlichen Unterhalts. Allerdings ist der zu be- zahlende Kinderunterhalt für C._____ bedeutend höher als vom Kläger beantragt, wobei die Beurteilung des Kinderunterhalts im Vergleich zu den übrigen Punkten aufwendiger war. Im Ergebnis sind die Kosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen gegenseitig wettzuschlagen. Aufgrund der Gewäh- rung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen und die Rechtsvertreter aus der Gerichtskasse zu entschädigen. X. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid steht das Rechtsmittel der Berufung offen (Art. 308 ff. ZPO). Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen kann selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Die Anfechtung Teilscheidungsvereinbarung vom 23. November 2022 hätte mit Revi- sion zu erfolgen. Es wird erkannt:
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2013, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2013, wird der Beklag- ten zugeteilt.
4. Die Teilvereinbarung der der Parteien vom 23. November 2022 über die Scheidungsfolgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB.
2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuungsregelung
a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn, C._____, geboren tt.mm.2013, beiden Eltern gemeinsam zu belassen.
- 63 - Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist be- kannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern be- darf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufent- haltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn der Mutter zuzuteilen.
c) Betreuungsregelung Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 19.30 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, jeweils in geraden Jahren 25./26. Dezember und in ungeraden Jahren an Silves- ter/Neujahr, in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Vater folgende Wochenende verbringt der Sohn bei der Mutter, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird, während 5 Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils per Ende November des Vorjahres ab. Dem Vater stehen alle zwei Jahre 3 Wochen Sommerferien zu, beginnend ab 2023. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Fe- rien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit wird der Sohn von der Mutter betreut. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er ver- pflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch Drittpersonen auf ei- gene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
3. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künf- tiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.
4. Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Aus- trittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorge- einrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, welche während der Ehe das höhere Gutha-
- 64 - ben geäufnet hat, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben, zuzüg- lich Zins auf dieser Differenz ab 21. Dezember 2020, auf das Vorsorgekonto der an- deren Partei zu überweisen."
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Identitätskarte des Sohnes C._____ innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils herauszuge- ben.
6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für den Sohn C._____ die folgen- den Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälligen Familienzulagen, zu be- zahlen: Fr. 1'058.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit tt.mm.2026 Fr. 1'332.– ab tt.mm.2026 bis tt.mm.2029 Fr. 865.– ab tt.mm.2029 bis tt.mm.2031 Fr. 408.– ab tt.mm.2031 Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet.
7. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basiert auf folgen- den Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, Familienzulagen separat: Kläger: Fr. 7'258.– (100% Pensum, inkl. 13. Monatslohn) Beklagte: Fr. 4'850.– ab 1. August 2025 bis und mit tt.mm.2029 (80% Pensum, hypothetisch) Fr. 6'060.– ab tt.mm.2029 (100% Pensum, hypothe- tisch) C._____: die Familienzulage von Fr. 215.– bis tt.mm.2025 bzw. Fr. 268.– ab tt.mm.2029 Vermögen: nicht relevant für die Unterhaltsberechnung
- 65 -
8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2025 von 107.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres ange- passt. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 6 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Juli 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
9. Die Parteien schulden sich gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbei- träge.
10. Die D._____ Pensionskasse, c/o E._____ AG, … [Adresse], wird angewie- sen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV-Nr. 1) Fr. 6'524.95, zuzüglich Zins ab 21. Dezember 2020, auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Freizügigkeitskonten, Postfach, … Zürich (Konto-Nr. 4, AHV-Nr. 3) zu über- weisen.
11. Vom Rückzug der Anträge der Beklagten betreffend die Herausgabe des Goldschmucks sowie der Bezahlung von Fr. 20'000.– wird Vormerk genom- men und das Verfahren diesbezüglich als durch Rückzug erledigt abge- schrieben.
12. Es wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
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13. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit sie nicht be- reits gegenstandslos geworden sind.
14. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.
15. Die Kosten des vorliegenden Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
16. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
17. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft mit Formular an das für G._____ zuständige Zivilstandsamt, mit Formular an die Einwohnerkontrolle der Gemeinde S._____, an das Migrationsamt des Kantons Zürich, an die Pensionskasse D._____ (im Auszug gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 10 des Urteils).
18. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Wird nur die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten, kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, Beschwerde erhoben werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die Anfechtung der Teilvereinbarung bzw. des Rückzugs gemäss Ziff. 10 hätte mit Revision zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
- 67 - _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht in Zivil- und Strafsachen Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Züst MLaw A. Tufekcic versandt am: