Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Die Parteien hatten am tt.mm.2013 in H._____ geheiratet. Am 27. Januar 2020 wurde das Eheschutzverfahren am Bezirksgericht Aarau rechtshängig (act. 6/60 II), mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 reichte der Kläger am Bezirks- gericht Hinwil die Scheidungsklage ein (act. 6/1). Das vorinstanzliche Verfahren gestaltete sich aufwändig. Beide Parteien stellten Gesuche um Erlass von vor- sorglichen Massnahmen; die angeordnete Sistierung des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde ans Obergericht weitergezogen (welches die Sistierung mit Beschluss und Urteil vom
12. Juli 2021 schützte). An der Einigungsverhandlung vom 23. November 2022 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung (betreffend Scheidungspunkt, elterli- che Sorge, die Obhut, das Besuchsrecht sowie den Vorsorgeausgleich) sowie eine Vereinbarung betreffend Schuldentilgung für die Dauer des Scheidungsver- fahrens (act. 6/77 f.). Vor Erstattung des ersten Schriftenwechsels wurde beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt (act. 6/80). Nach Vorliegen der Klageantwort wurde den Parteien Frist gesetzt zur Edition von Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse (act. 6/114) und sodann zur Hauptverhandlung und Vergleichsverhandlung auf den 9. Oktober 2023 vorgeladen (act. 6/121). Die Vergleichsgespräche scheiterten, woraufhin eine Beweisverfügung betreffend Abnahme diverser Beweise und Edition weiterer Unterlagen erging. Nachdem die einverlangten Unterlagen eingegangen waren, wurden die Parteien zur Beweisverhandlung mit Zeugeneinvernahmen sowie zur mündlichen Stellungnahme zum Beweisergebnis auf den 26. August 2024 vorge- laden (act. 6/181). Nach Durchführung der Verhandlung erstatteten die Parteien auf entsprechende Verfügung der Vorinstanz hin ihre Schlussvorträge inkl. Stel- lungnahme zur vorgängigen Noveneingabe (act. 6/205 f.). Eine von der Vorin- stanz daraufhin den Parteien als gerichtlicher Vergleichsvorschlag zugestellte Teil-Scheidungsvereinbarung betreffend den nachehelichen Unterhalt sowie das Güterrecht wurde nur vom Kläger unterzeichnet (act. 6/208 f.). Mit Verfügung vom
13. Februar 2025 musste den Parteien Frist zur Einreichung aktueller Unterlagen
- 11 - angesetzt und die Unterlagen daraufhin je zur Stellungnahme zugestellt werden (act. 6/210 ff.). Nach weiteren Noveneingaben (act. 6/222 und 6/225) und Stel- lungnahmen dazu erliess die Vorinstanz am 29. August 2025 das angefochtene Urteil (act. 6/232 = act. 3/A = act. 5 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 5 [Dispositiv oben abgedruckt]).
E. 2 Am 9. Oktober 2025 erhob die Beklagte rechtzeitig (act. 6/234 i.V.m. act. 2 S. 1) Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen (act. 2 S. 2, wörtlicher Abdruck der Anträge oben, S. 9 f.). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Dem Kläger wird mit dem Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen sein. II.
1. Die fristgerecht erhobene Berufung muss mit zulässigen Anträgen und Be- gründung versehen sein. Das Erfordernis der Berufungsanträge ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut von Art. 311 ZPO, folgt indes aus der Pflicht zur Be- gründung der Berufung, was entsprechend zu begründende Anträge implizit vor- aussetzt (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2.2.). Die Berufungsanträge dürfen dabei – vorbehältlich einer zulässigen Klageänderung (Art. 317 Abs. 2 ZPO) – nicht über die Begehren des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehen. Dies folgt letztlich aus der Dispositionsmaxime, welche vorliegend – strittig sind güterrechtliche Fra- gen – zur Anwendung gelangt, ebenso wie der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist nicht die Fortset- zung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern dient der Überprüfung des ange- fochtenen Entscheides. Entsprechend ist es grundsätzlich nicht möglich, im Beru- fungsverfahren prozessuale Obliegenheiten nachzuholen, die im erstinstanzlichen Verfahren zu erfüllen gewesen wären. Dies gilt etwa für den rechtzeitigen und den inhaltlichen Anforderungen genügenden Vortrag von Tatsachen und Nennung von Beweismitteln oder die Stellung von Anträgen, welche den Erfordernissen von Art. 84 f. ZPO – hier insbesondere die erforderliche Bezifferung einer Leistungs- klage – genügen.
- 12 -
E. 2.1 Was die Beklagten dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Richtig ist zwar, dass an jenem Tag anlässlich der Einigungsverhandlung eine Teilverein- barung geschlossen wurde, welche mit Ausnahme des Güterrechts und des Un- terhalts alle Scheidungsfolgen regelte. Diese Vereinbarung wurde – anders als die vorliegend zu beurteilende Vereinbarung betreffend Schuldentilgung – ausdrü- cklich als "Teil-Scheidungsvereinbarung" bezeichnet (act. 6/77). Entgegen der Be- klagten gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarung betreffend Schuldentilgung während der Dauer des Verfahrens (act. 6/78) als Teil der Teil- Scheidungsvereinbarung anzusehen wäre. Dagegen spricht nicht nur die Be- zeichnung der Vereinbarung sowohl im Titel ("Vereinbarung betreffend Schulden- tilgung") als auch im Text (ausschliesslich Abzahlungsverpflichtung des Klägers für die Dauer des Scheidungsverfahrens), sondern auch der Umstand, dass die anwaltlich vertretenen Parteien in der gleichzeitig abgeschlossenen Teil-Schei- dungsvereinbarung mit keinem Wort Bezug nehmen auf die Vereinbarung betref- fend Schuldentilgung (und auch nicht in Letzterer auf die Teil-Scheidungsverein- barung). Das lässt nur den Schluss zu, dass die Vereinbarung betreffend Schul- dentilgung eben nicht als Teil der Teil-Scheidungsvereinbarung gemeint ist, was auch ihrem Inhalt nach keinen Sinn ergeben würde, sollen doch in einer (Teil-) Scheidungskonvention die Verhältnisse nach der Scheidung geregelt und dem Gericht zur Genehmigung unterbreitet werden, während die Vereinbarung betref-
- 16 - fend Schuldentilgung nach deren unbestrittenen und klaren Wortlaut die Zeit wäh- rend des laufenden Scheidungsverfahrens betrifft. Es handelt sich dabei, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, um eine vorsorgliche Regelung. Daran än- dert nichts, dass zwischen der Überschrift und dem Text der Vereinbarung das Rubrum eingefügt wurde, welches abschliesst mit "betreffend Ehescheidung" (worauf die Beklagte verweist in act. 2 Rz. 130 f.). Das Rubrum bezeichnet die Parteien, deren Vertreter sowie die Streitsache ("betreffend Ehescheidung"), sagt hingegen nichts über den Gegenstand der Regelung. Die Sichtweise der Vorin- stanz steht damit, wie die Beklagte zutreffend ausführt (act. 2 Rz. 146 f.), im Wi- derspruch zur Perspektive der Beklagten, nicht hingegen zur Formulierung der Vereinbarung selbst (entgegen act. 2 Rz. 147). Von einem "logischen Bruch" durch die Vorinstanz kann keine Rede sein. Wenn die Beklagte überdies vorträgt, die Vorinstanz habe ihren Antrag, die Vereinbarung vom 23. November 2022 be- treffend Schuldentilgung zum Urteil zu erheben, offensichtlich überlesen oder übersehen (act. 2 Rz. 109 f.), so setzt sie sich nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinander, welches wie gesehen schlüssig darlegt, weshalb diese Vereinba- rung nicht zum Urteil zu erheben ist.
E. 2.2 Der Antrag der Beklagten, es sei die Vereinbarung der Parteien vom 23. No- vember 2022 betreffend Schuldentilgung zu genehmigen und zum Urteil zu erhe- ben, ist daher abzuweisen.
3. Zusammenfassend ist die Berufung damit abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. IV.
1. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzulegen. Die Beklagte unterliegt vollumfänglich. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ihr damit grundsätzlich ausgangsgemäss aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Vorbehalt eines gutgeheissenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.
- 17 -
2. Die anwaltlich vertretene Beklagte beantragt einen Prozesskostenvorschuss vom Kläger und eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege inklusive unentgeltli- cher Rechtsverbeiständung (act. 2 Rz. 554 ff.). Die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses steht – ab- gesehen von der Leistungsfähigkeit der zu verpflichtenden Partei – unter densel- ben Voraussetzungen wie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Wie die obigen Ausführungen zeigen, erweist sich die Berufung der Beklagten als aussichtslos. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind der Beklagten aufzuerlegen.
3. Das vorinstanzliche Kostendispositiv ist nicht angefochten worden. Es ist da- mit zu bestätigen.
E. 2.3 Nicht einzutreten ist ferner auf Rechtsbegehren 3, den Eventualantrag zu Rechtsbegehren 2, wonach das angefochtene Urteil aufzuheben und an die Vor- instanz zur neuen Begründung und Entscheidung zurückzuweisen sei (act. 2 S. 2). Die Berufung erhebende Partei darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung "zur neuen Begründung und Entscheidung" zu beantragen, sondern sie muss einen Antrag in der Sache stellen (vgl. REETZ in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., Art. 311 N 34 mit zahlreichen Hinweisen zur Gerichtspraxis). Zudem fin- det sich in der Berufungsschrift keinerlei Begründung für diesen Eventualantrag auf Aufhebung des gesamten Urteils. Damit erfüllt die Berufungsschrift insofern die Vorgaben von Art. 311 ZPO nicht, was das Nichteintreten auf den entspre- chenden Antrag zur Folge hat.
3. Soweit auf die Berufung einzutreten ist, gilt Folgendes: Es kann mit Beru- fung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsin- stanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz aus- einandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfah- ren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verweise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. REETZ in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genü- gen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie all- gemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwä- gungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle
- 14 - sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abge- sehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfpro- gramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklä- gers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer ande- ren Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorin- stanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Ent- sprechend muss ein Berufungskläger zwar darlegen, dass und inwiefern die Vor- instanz das Recht aus seiner Sicht unrichtig angewendet hat, zutreffen muss diese Begründung – um eine freie Überprüfung durch die Berufungsinstanz zu er- wirken – aber nicht (vgl. zur ebenfalls vollen Kognition der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018, E. III./3). Mit anderen Worten muss die Rechtsschrift eine minimale rechtliche Begründung enthalten, wenn eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wird (vgl. etwa OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1a; LB160044 vom 23. Dezember 2016, E. I./4). III.
1. Die Klägerin verlangt in ihrem Eventualbegehren unter Rechtsbegehren 2, Dispositiv-Ziffer 12 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei mittels Neufassung dieser Dispositiv-Ziffer die Teil-Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 23. November 2022 betreffend Schuldentilgung zu genehmigen und zum Ur- teil zu erheben. Im Übrigen seien die Parteien per Saldo aller Ansprüche güter- rechtlich auseinandergesetzt (act. 2 S. 2 Rechtsbegehren 2, 2. Spiegelstrich, oben S. 8 wörtlich abgedruckt).
- 15 -
2. Mit der "Teil-Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 23. November 2022 betreffend Schuldentilgung" meint die Klägerin offensichtlich die "Vereinbarung betreffend Schuldentilgung", welche die Parteien am 23. November 2022 abge- schlossen haben (act. 6/78). Bereits vor Vorinstanz hatte die Beklagte deren Ge- nehmigung beantragt, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt. Die Vorin- stanz führte hierzu aus, es handle sich bei der Vereinbarung vom 23. November 2022 entgegen den Vorbringen der Beklagten nicht um eine Teilscheidungsver- einbarung, sondern um eine Schuldentilgungsvereinbarung für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Die von der Beklagten beantragte Genehmigung würde über die Dauer des Scheidungsverfahrens hinaus keine Wirkung entfalten, da es sich lediglich um eine vorsorgliche Vereinbarung handle (act. 5 E. VIII.3., Hervor- hebung im Original).
E. 4 Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, dem Kläger nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Das Gesuch der Beklagten und Berufungsklägerin um einen Prozesskosten- vorschuss sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab- gewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 29. August 2025 wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beklagten und Berufungsklägerin auferlegt. - 18 -
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und Berufungsbeklag- ten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Hin- wil, je gegen Empfangsschein.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw B. Lakic versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: LC250032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Ge- richtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 7. April 2026 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Ehescheidung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 29. August 2025; Proz. FE200242
- 2 - Rechtsbegehren: Kläger (act. 6/205; act. 6/225):
1. Es sei die Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
2. Es sei der Sohn C._____, geb. tt.mm.2013, unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge der Parteien zu belassen.
3. Es sei die Obhut für den Sohn C._____, geb. am tt.mm.2013, der Be- klagten zuzuteilen.
4. Es sei die Teil-Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 23. Novem- ber 2022, mit welcher sich die Parteien über die Betreuung geeinigt ha- ben, zu genehmigen. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung […]
2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuungsregelung
a) Elterliche Sorge […]
b) Obhut […]
c) Betreuungsregelung Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 19.30 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, jeweils in geraden Jahren 25./26. Dezember und in ungeraden Jahren an Silvester/Neujahr in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Vater folgende Wochenende verbringt der Sohn bei der Mutter, womit die abwechselnde Wochenend- betreuung weitergeführt wird, während 5 Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils per Ende Novem- ber des Vorjahres ab. Dem Vater stehen alle zwei Jahre 3 Wochen Sommerferien zu, beginnend ab 2023. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit wird der Sohn von der Mutter betreut. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreu- ung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er verpflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch Drittpersonen
- 3 - auf eigene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist mög- lich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten."
5. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der künftigen AHV-/IV-Renten der Beklagten zuzusprechen.
6. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger innert zehn Tagen ab Rechtskraft des Urteils die Identitätskarte von C._____ herauszugeben.
7. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Un- terhalts und der Erziehung des Sohnes C._____ monatliche, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unterhaltsbei- träge, zuzüglich allfällige Kinder- und Ausbildungszulagen, wie folgt zu bezahlen:
- CHF 470.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Juli 2025
- CHF 360.00 ab August 2025 bis zur Geburt des dritten Kindes des Klägers
- CHF 335.00 ab Geburt des dritten Kindes des Beklagten (recte: Klägers) bis mm.2029
- CHF 273.00 ab mm.2029 bis und mit mm.2031
- CHF 170.00 ab mm.2031 bis zum ordentlichen Abschluss ei- ner angemessenen Ausbildung. Darüber hinaus sei festzuhalten, dass sich der vom Kläger geschuldete Unterhaltsbeitrag um einen allfälligen Lehrlingslohn des Sohnes redu- ziert.
8. Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehe- lichen Unterhaltsbeiträge schulden.
9. Es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 7 vorstehend gerichtsüb- lich zu indexieren.
10. Es sei festzustellen, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind und jede Partei mit Ak- tiven und Passiven behält, was sie derzeit besitzt bzw. was auf ihren Namen lautet.
11. Es sei die Vorsorgeeinrichtung des Klägers, die D._____ Pensions- kasse, c/o E._____ AG, … [Adresse], anzuweisen, vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV 1) den Betrag von CHF 4'011.45, zuzüglich Zins seit dem 21. Dezember 2020, auf das Vorsorgekonto der Beklagten (Versi- cherungs-Nr. 2; AHV-Nr. 3) bei der F._____ [Stiftung], … [Adresse] Zü- rich, zu überweisen.
12. Es seien sämtliche anderslautende Anträge der Beklagten vollumfäng- lich abzuweisen.
- 4 -
13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwert- steuer, zulasten der Beklagten. Beklagte (act. 6/206):
1. Sämtliche Anträge des Klägers seien abzuweisen, sofern sie von den nachfolgenden abweichen.
2. Es sei die Ehe zu scheiden.
3. Es sei C._____, geb. am tt.mm.2013, unter der gemeinsamen el- terlichen Sorge beider Parteien zu belassen.
4. Das gemeinsame minderjährige Kind C._____, geb. am tt.mm.2013, sei unter die Obhut der Beklagten zu stellen.
5. Es sei die Teil-Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 23.11.2022, mit welcher sich die Parteien über die Betreuung ge- einigt haben, zu genehmigen, sofern es um die Kinderbelange geht.
6. Es sei festzuhalten, dass der Kläger C._____s Identitätskarte bei sich und die Beklagte C._____s Pass bei sich aufbewahrt.
7. Es seien die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der künf- tigen AHV-/IV-Renten der Beklagten zuzusprechen.
8. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung des Sohnes monatliche, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats im Voraus zahlbare Unter- haltsbeiträge, zuzüglich allfällige Kinder- und Ausbildungszula- gen, wie folgt zu bezahlen: CHF 2'087.00 (Barunterhalt): ab Rechtskraft des Scheidungsurteils. Ab Übertritt in die Oberstufe von C._____, sei der Unterhalt auf CHF 1'687.00 zu reduzieren (zufolge Wegfalls der Fremdbetreu- ungskosten).
9. Es sei Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte (recte: Kläger) nicht in der Lage ist, persönlichen Unterhalt zu bezahlen.
10. Es seien die während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen aus beruflicher Vorsorge der Parteien auszugleichen und die Vorsor- geeinrichtung derjenigen Partei, welche während der Ehe das hö- here Guthaben geäufnet hat, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben, zuzüglich Zins auf dieser Differenz ab
21. Dezember 2020, auf das Vorsorgekonto der anderen Partei zu überweisen.
11. Der Antrag betr. Goldschmuck wird hiermit zurückgezogen, pro- testando Kosten- und Entschädigungsfolgen.
12. Der Antrag betr. Zahlung von CHF 20'000.00 wird hiermit protes- tando Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückgezogen.
- 5 - Es sei festzustellen, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht per Saldo aller Ansprüche, ausgenommen offene Unterhaltsschul- den und Parteientschädigungen, auseinandergesetzt sind und jede Partei mit Aktiven und Passiven behält, was sie derzeit be- sitzt bzw. was auf ihren Namen lautet. Es sei die Teil-Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 23.11.2022 betr. Schuldentilgung zu genehmigen und zum Urteil zu erheben.
13. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Be- klagten (recte: Klägers). Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 5)
1. Die Ehe der Parteien wird geschieden.
2. Der Sohn C._____, geboren am tt.mm.2013, wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien belassen.
3. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2013, wird der Beklag- ten zugeteilt.
4. Die Teilvereinbarung der der Parteien vom 23. November 2022 über die Scheidungsfolgen wird im Übrigen genehmigt. Sie lautet wie folgt: "1. Scheidung Die Parteien beantragen dem Gericht gemeinsam die Scheidung ihrer Ehe im Sinne von Art. 111 ZGB.
2. Elterliche Sorge, Obhut und Betreuungsregelung
a) Elterliche Sorge Die Parteien beantragen dem Gericht, die elterliche Sorge für den Sohn, C._____, geboren tt.mm.2013, beiden Eltern gemeinsam zu belassen. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist be- kannt, dass ein Aufenthaltswechsel des Sohnes der Zustimmung beider Eltern be- darf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufent- haltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und dem Kind hat.
- 6 -
b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für den Sohn der Mutter zuzuteilen.
c) Betreuungsregelung Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, die Betreuungsverantwortung für den Sohn auf eigene Kosten wie folgt zu übernehmen: an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 19.30 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr, jeweils in geraden Jahren 25./26. Dezember und in ungeraden Jahren an Silves- ter/Neujahr, in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag; das auf diese Feiertagsbetreuung durch den Vater folgende Wochenende verbringt der Sohn bei der Mutter, womit die abwechselnde Wochenendbetreuung weitergeführt wird, während 5 Wochen Ferien pro Jahr. Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils per Ende November des Vorjahres ab. Dem Vater stehen alle zwei Jahre 3 Wochen Sommerferien zu, beginnend ab 2023. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Fe- rien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit wird der Sohn von der Mutter betreut. Ist ein Elternteil aus welchen Gründen auch immer nicht in der Lage, die Betreuung gemäss dem hier vereinbarten Betreuungsplan selber zu übernehmen, ist er ver- pflichtet, für eine angemessene Betreuung des Sohnes durch Drittpersonen auf ei- gene Kosten besorgt zu sein. Eine Anfrage an den anderen Elternteil ist möglich; dieser ist jedoch nicht verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen. Weitergehende oder abweichende Wochenend-, Feiertags- oder Ferienkontakte nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
3. Erziehungsgutschriften Die Parteien vereinbaren, dass die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künf- tiger AHV-/IV-Renten ausschliesslich der Mutter angerechnet werden. Die Parteien werden die betroffenen Ausgleichskassen über diese Regelung informieren.
4. Vorsorgeausgleich Die Parteien verpflichten sich zum Ausgleich der während der Ehe geäufneten Aus- trittsguthaben aus beruflicher Vorsorge. Sie ersuchen das Gericht, nach Vorlage der Bestätigungen der beteiligten Vorsorge- einrichtungen über die Höhe der Guthaben und die Durchführbarkeit der Teilung die Vorsorgeeinrichtung derjenigen Partei, welche während der Ehe das höhere Gutha- ben geäufnet hat, anzuweisen, die Hälfte der Differenz der Austrittsguthaben, zuzüg- lich Zins auf dieser Differenz ab 21. Dezember 2020, auf das Vorsorgekonto der an- deren Partei zu überweisen."
- 7 -
5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Identitätskarte des Sohnes C._____ innert 10 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils herauszuge- ben.
6. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten für den Sohn C._____ die folgen- den Kinderunterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälligen Familienzulagen, zu be- zahlen: Fr. 1'058.– ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit
30. September 2026 Fr. 1'332.– ab 1. Oktober 2026 bis 30.mm.2029 Fr. 865.– ab 1.mm.2029 bis 30.mm.2031 Fr. 408.– ab 1.mm.2031 Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind an die Beklagte zahlbar und zwar im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Die Zahlungsmodalitäten gelten bis zur Volljährigkeit bzw. bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung auch über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt der Beklagten lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kläger stellt bzw. keinen anderen Zahlungsemp- fänger bezeichnet.
7. Die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basiert auf folgen- den Grundlagen: Einkommen netto pro Monat, Familienzulagen separat: Kläger: Fr. 7'258.– (100% Pensum, inkl. 13. Monatslohn) Beklagte: Fr. 4'850.– ab 1. August 2025 bis und mit 30.mm.2029 (80% Pensum, hypothetisch) Fr. 6'060.– ab 1.mm.2029 (100% Pensum, hypothe- tisch) C._____: die Familienzulage von Fr. 215.– bis 30.mm.2025 bzw. Fr. 268.– ab 1.mm.2029 Vermögen: nicht relevant für die Unterhaltsberechnung
8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffer 6 basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende Juli 2025
- 8 - von 107.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden je- weils auf den 1. Januar eines jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2026, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres ange- passt. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index Weist die zu Unterhaltsleistungen verpflichtete Partei nach, dass sich ihr Einkommen nicht im Umfange der Teuerung erhöht, so werden die Unter- haltsbeiträge gemäss Ziffer 6 nur proportional zur tatsächlichen Einkom- menssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von Ende Juli 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
9. Die Parteien schulden sich gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbei- träge.
10. Die D._____ Pensionskasse, c/o E._____ AG, … [Adresse], wird angewie- sen, mit Rechtskraft des Scheidungsurteils vom Vorsorgekonto des Klägers (AHV-Nr. 1) Fr. 6'524.95, zuzüglich Zins ab 21. Dezember 2020, auf das Freizügigkeitskonto der Beklagten bei der Stiftung G._____, … [Adresse] (Konto-Nr. 4, AHV-Nr. 3) zu überweisen.
11. Vom Rückzug der Anträge der Beklagten betreffend die Herausgabe des Goldschmucks sowie der Bezahlung von Fr. 20'000.– wird Vormerk genom- men und das Verfahren diesbezüglich als durch Rückzug erledigt abge- schrieben.
12. Es wird festgestellt, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
13. Die übrigen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit sie nicht be- reits gegenstandslos geworden sind.
14. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.
- 9 -
15. Die Kosten des vorliegenden Entscheids werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
16. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.
17. [Mitteilungen.]
18. [Rechtsmittel.] Berufungsanträge: (act. 2 S. 2) "1. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten für das vorliegende Berufungsver- fahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 7'500.00 zu bezahlen. Eventualiter sei der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsver- beiständung durch den Schreibenden.
2. In Gutheissung der Berufung sei Dispositivziffer 12 des Urteils vom 29.08.2025 des Bezirksgerichts Hinwil (FE200242-E/U01) aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
• Dispositivziffer 12: Es sei festzustellen, dass die Parteien per Saldo aller An- sprüche güterrechtlich auseinandergesetzt sind; vorbehalten bleiben die titu- lierten Unterhaltsrückstände in Höhe von CHF 27’500.00.
• Eventualiter: Es sei die Teil-Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 23.11.2022 betr. Schuldentilgung zu genehmigen und zum Urteil zu erhe- ben. Im Übrigen seien die Parteien per Saldo aller Ansprüch güterrechtlich auseinandergesetzt.
• Subeventualiter. Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten den Betrag von CHF 27'500.00 zu bezahlen, innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Schei- dungsurteils.
3. Eventualiter zu 2 hiervor: In Gutheissung der Berufung sei das Urteil vom 29.08.2025 des Bezirksgerichts Hinwil (FE200242-E/U01) aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Begründung und Entscheidung zurückzuweisen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (zzgl. MwSt)."
- 10 - Erwägungen: I.
1. Die Parteien hatten am tt.mm.2013 in H._____ geheiratet. Am 27. Januar 2020 wurde das Eheschutzverfahren am Bezirksgericht Aarau rechtshängig (act. 6/60 II), mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 reichte der Kläger am Bezirks- gericht Hinwil die Scheidungsklage ein (act. 6/1). Das vorinstanzliche Verfahren gestaltete sich aufwändig. Beide Parteien stellten Gesuche um Erlass von vor- sorglichen Massnahmen; die angeordnete Sistierung des Verfahrens betreffend vorsorgliche Massnahmen im Rahmen des Scheidungsverfahrens wurde ans Obergericht weitergezogen (welches die Sistierung mit Beschluss und Urteil vom
12. Juli 2021 schützte). An der Einigungsverhandlung vom 23. November 2022 schlossen die Parteien eine Teilvereinbarung (betreffend Scheidungspunkt, elterli- che Sorge, die Obhut, das Besuchsrecht sowie den Vorsorgeausgleich) sowie eine Vereinbarung betreffend Schuldentilgung für die Dauer des Scheidungsver- fahrens (act. 6/77 f.). Vor Erstattung des ersten Schriftenwechsels wurde beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt (act. 6/80). Nach Vorliegen der Klageantwort wurde den Parteien Frist gesetzt zur Edition von Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse (act. 6/114) und sodann zur Hauptverhandlung und Vergleichsverhandlung auf den 9. Oktober 2023 vorgeladen (act. 6/121). Die Vergleichsgespräche scheiterten, woraufhin eine Beweisverfügung betreffend Abnahme diverser Beweise und Edition weiterer Unterlagen erging. Nachdem die einverlangten Unterlagen eingegangen waren, wurden die Parteien zur Beweisverhandlung mit Zeugeneinvernahmen sowie zur mündlichen Stellungnahme zum Beweisergebnis auf den 26. August 2024 vorge- laden (act. 6/181). Nach Durchführung der Verhandlung erstatteten die Parteien auf entsprechende Verfügung der Vorinstanz hin ihre Schlussvorträge inkl. Stel- lungnahme zur vorgängigen Noveneingabe (act. 6/205 f.). Eine von der Vorin- stanz daraufhin den Parteien als gerichtlicher Vergleichsvorschlag zugestellte Teil-Scheidungsvereinbarung betreffend den nachehelichen Unterhalt sowie das Güterrecht wurde nur vom Kläger unterzeichnet (act. 6/208 f.). Mit Verfügung vom
13. Februar 2025 musste den Parteien Frist zur Einreichung aktueller Unterlagen
- 11 - angesetzt und die Unterlagen daraufhin je zur Stellungnahme zugestellt werden (act. 6/210 ff.). Nach weiteren Noveneingaben (act. 6/222 und 6/225) und Stel- lungnahmen dazu erliess die Vorinstanz am 29. August 2025 das angefochtene Urteil (act. 6/232 = act. 3/A = act. 5 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 5 [Dispositiv oben abgedruckt]).
2. Am 9. Oktober 2025 erhob die Beklagte rechtzeitig (act. 6/234 i.V.m. act. 2 S. 1) Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen (act. 2 S. 2, wörtlicher Abdruck der Anträge oben, S. 9 f.). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Dem Kläger wird mit dem Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen sein. II.
1. Die fristgerecht erhobene Berufung muss mit zulässigen Anträgen und Be- gründung versehen sein. Das Erfordernis der Berufungsanträge ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut von Art. 311 ZPO, folgt indes aus der Pflicht zur Be- gründung der Berufung, was entsprechend zu begründende Anträge implizit vor- aussetzt (vgl. BGE 137 III 617 E. 4.2.2.). Die Berufungsanträge dürfen dabei – vorbehältlich einer zulässigen Klageänderung (Art. 317 Abs. 2 ZPO) – nicht über die Begehren des erstinstanzlichen Verfahrens hinausgehen. Dies folgt letztlich aus der Dispositionsmaxime, welche vorliegend – strittig sind güterrechtliche Fra- gen – zur Anwendung gelangt, ebenso wie der Verhandlungsgrundsatz (Art. 277 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist nicht die Fortset- zung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern dient der Überprüfung des ange- fochtenen Entscheides. Entsprechend ist es grundsätzlich nicht möglich, im Beru- fungsverfahren prozessuale Obliegenheiten nachzuholen, die im erstinstanzlichen Verfahren zu erfüllen gewesen wären. Dies gilt etwa für den rechtzeitigen und den inhaltlichen Anforderungen genügenden Vortrag von Tatsachen und Nennung von Beweismitteln oder die Stellung von Anträgen, welche den Erfordernissen von Art. 84 f. ZPO – hier insbesondere die erforderliche Bezifferung einer Leistungs- klage – genügen.
- 12 - 2.1. Die Beklagte verlangt im Hauptantrag ihrer Berufung, Dispositiv-Ziffer 12 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Parteien per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt seien, vorbehältlich titulierter Unterhaltsrückstände in der Höhe von Fr. 27'500.– (act. 2 S. 2 Rechts- begehren 2, erster Spiegelstrich). Sie macht indes nicht geltend, im vorinstanzli- chen Verfahren diese Unterhaltsrückstände per Stichtag beziffert zu haben. Daran ändert auch die Anerkennung der per 23. November 2022 ausstehenden Unter- haltsbeiträge durch den Berufungsbeklagten nichts (act. 6/78). Eine nachträgliche Bezifferung des Rechtsbegehrens ist damit nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zulässig; verlangt ist demnach, dass die Voraussetzungen von Art. 227 Abs. 1 ZPO erfüllt sind und die Klageänderung auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. Diese neuen Tatsachen oder Beweismittel müssen da- bei gemäss der ratio legis der Bestimmung nach Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig sein (HILBER/REETZ in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm.,
4. Aufl. 2025, Art. 317 N 86). Sie wären also nur zu berücksichtigen, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten. Vorliegend ist nicht ersichtlich, auf welchen neuen Tatsachen die nunmehr vorgenommene Bezifferung beruhen sollte. Die Beklagte hätte die erforderliche Bezifferung per Stichtag im vorinstanzlichen Verfahren vornehmen können und müssen. Die erst im Berufungsverfahren nachgeholte Bezifferung der geltend ge- machten güterrechtlichen Forderung ist damit nach Art. 317 ZPO unzulässig. Auf das Hauptbegehren der Berufungsschrift ist damit nicht einzutreten. Ebenso we- nig ist auf das Subeventualbegehren einzutreten, wonach Dispositiv-Ziffer 12 des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Kläger zu verpflichten sei, der Beklag- ten den Betrag von Fr. 27'500.– zu bezahlen, innert 30 Tage ab Rechtskraft des Urteils (act. 2 S. 2 Rechtsbegehren 2, dritter Spiegelstrich). 2.2. Zulässig ist demgegenüber der Eventualantrag unter Rechtsbegehren 2, wo- nach Dispositiv-Ziffer 12 des angefochtenen Urteils aufzuheben und durch die Neufassung zu ersetzen sei, es sei die Teil-Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 23. November 2022 betreffend Schuldentilgung zu genehmigen und zum Ur-
- 13 - teil zu erheben. Im Übrigen seien die Parteien per Saldo aller Ansprüche güter- rechtlich auseinandergesetzt (act. 2 S. 2 Rechtsbegehren 2, zweiter Spiegel- strich). Darauf wird näher einzugehen sein (unten, E. III.2.). 2.3. Nicht einzutreten ist ferner auf Rechtsbegehren 3, den Eventualantrag zu Rechtsbegehren 2, wonach das angefochtene Urteil aufzuheben und an die Vor- instanz zur neuen Begründung und Entscheidung zurückzuweisen sei (act. 2 S. 2). Die Berufung erhebende Partei darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung "zur neuen Begründung und Entscheidung" zu beantragen, sondern sie muss einen Antrag in der Sache stellen (vgl. REETZ in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., Art. 311 N 34 mit zahlreichen Hinweisen zur Gerichtspraxis). Zudem fin- det sich in der Berufungsschrift keinerlei Begründung für diesen Eventualantrag auf Aufhebung des gesamten Urteils. Damit erfüllt die Berufungsschrift insofern die Vorgaben von Art. 311 ZPO nicht, was das Nichteintreten auf den entspre- chenden Antrag zur Folge hat.
3. Soweit auf die Berufung einzutreten ist, gilt Folgendes: Es kann mit Beru- fung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsin- stanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz aus- einandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfah- ren der Vorinstanz falsch sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verweise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. REETZ in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler, ZPO Komm., Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genü- gen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie all- gemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwä- gungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle
- 14 - sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abge- sehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfpro- gramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklä- gers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer ande- ren Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorin- stanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Ent- sprechend muss ein Berufungskläger zwar darlegen, dass und inwiefern die Vor- instanz das Recht aus seiner Sicht unrichtig angewendet hat, zutreffen muss diese Begründung – um eine freie Überprüfung durch die Berufungsinstanz zu er- wirken – aber nicht (vgl. zur ebenfalls vollen Kognition der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018, E. III./3). Mit anderen Worten muss die Rechtsschrift eine minimale rechtliche Begründung enthalten, wenn eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wird (vgl. etwa OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1a; LB160044 vom 23. Dezember 2016, E. I./4). III.
1. Die Klägerin verlangt in ihrem Eventualbegehren unter Rechtsbegehren 2, Dispositiv-Ziffer 12 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei mittels Neufassung dieser Dispositiv-Ziffer die Teil-Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 23. November 2022 betreffend Schuldentilgung zu genehmigen und zum Ur- teil zu erheben. Im Übrigen seien die Parteien per Saldo aller Ansprüche güter- rechtlich auseinandergesetzt (act. 2 S. 2 Rechtsbegehren 2, 2. Spiegelstrich, oben S. 8 wörtlich abgedruckt).
- 15 -
2. Mit der "Teil-Scheidungsvereinbarung der Parteien vom 23. November 2022 betreffend Schuldentilgung" meint die Klägerin offensichtlich die "Vereinbarung betreffend Schuldentilgung", welche die Parteien am 23. November 2022 abge- schlossen haben (act. 6/78). Bereits vor Vorinstanz hatte die Beklagte deren Ge- nehmigung beantragt, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt. Die Vorin- stanz führte hierzu aus, es handle sich bei der Vereinbarung vom 23. November 2022 entgegen den Vorbringen der Beklagten nicht um eine Teilscheidungsver- einbarung, sondern um eine Schuldentilgungsvereinbarung für die Dauer des Scheidungsverfahrens. Die von der Beklagten beantragte Genehmigung würde über die Dauer des Scheidungsverfahrens hinaus keine Wirkung entfalten, da es sich lediglich um eine vorsorgliche Vereinbarung handle (act. 5 E. VIII.3., Hervor- hebung im Original). 2.1. Was die Beklagten dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Richtig ist zwar, dass an jenem Tag anlässlich der Einigungsverhandlung eine Teilverein- barung geschlossen wurde, welche mit Ausnahme des Güterrechts und des Un- terhalts alle Scheidungsfolgen regelte. Diese Vereinbarung wurde – anders als die vorliegend zu beurteilende Vereinbarung betreffend Schuldentilgung – ausdrü- cklich als "Teil-Scheidungsvereinbarung" bezeichnet (act. 6/77). Entgegen der Be- klagten gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Vereinbarung betreffend Schuldentilgung während der Dauer des Verfahrens (act. 6/78) als Teil der Teil- Scheidungsvereinbarung anzusehen wäre. Dagegen spricht nicht nur die Be- zeichnung der Vereinbarung sowohl im Titel ("Vereinbarung betreffend Schulden- tilgung") als auch im Text (ausschliesslich Abzahlungsverpflichtung des Klägers für die Dauer des Scheidungsverfahrens), sondern auch der Umstand, dass die anwaltlich vertretenen Parteien in der gleichzeitig abgeschlossenen Teil-Schei- dungsvereinbarung mit keinem Wort Bezug nehmen auf die Vereinbarung betref- fend Schuldentilgung (und auch nicht in Letzterer auf die Teil-Scheidungsverein- barung). Das lässt nur den Schluss zu, dass die Vereinbarung betreffend Schul- dentilgung eben nicht als Teil der Teil-Scheidungsvereinbarung gemeint ist, was auch ihrem Inhalt nach keinen Sinn ergeben würde, sollen doch in einer (Teil-) Scheidungskonvention die Verhältnisse nach der Scheidung geregelt und dem Gericht zur Genehmigung unterbreitet werden, während die Vereinbarung betref-
- 16 - fend Schuldentilgung nach deren unbestrittenen und klaren Wortlaut die Zeit wäh- rend des laufenden Scheidungsverfahrens betrifft. Es handelt sich dabei, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, um eine vorsorgliche Regelung. Daran än- dert nichts, dass zwischen der Überschrift und dem Text der Vereinbarung das Rubrum eingefügt wurde, welches abschliesst mit "betreffend Ehescheidung" (worauf die Beklagte verweist in act. 2 Rz. 130 f.). Das Rubrum bezeichnet die Parteien, deren Vertreter sowie die Streitsache ("betreffend Ehescheidung"), sagt hingegen nichts über den Gegenstand der Regelung. Die Sichtweise der Vorin- stanz steht damit, wie die Beklagte zutreffend ausführt (act. 2 Rz. 146 f.), im Wi- derspruch zur Perspektive der Beklagten, nicht hingegen zur Formulierung der Vereinbarung selbst (entgegen act. 2 Rz. 147). Von einem "logischen Bruch" durch die Vorinstanz kann keine Rede sein. Wenn die Beklagte überdies vorträgt, die Vorinstanz habe ihren Antrag, die Vereinbarung vom 23. November 2022 be- treffend Schuldentilgung zum Urteil zu erheben, offensichtlich überlesen oder übersehen (act. 2 Rz. 109 f.), so setzt sie sich nicht mit dem angefochtenen Urteil auseinander, welches wie gesehen schlüssig darlegt, weshalb diese Vereinba- rung nicht zum Urteil zu erheben ist. 2.2. Der Antrag der Beklagten, es sei die Vereinbarung der Parteien vom 23. No- vember 2022 betreffend Schuldentilgung zu genehmigen und zum Urteil zu erhe- ben, ist daher abzuweisen.
3. Zusammenfassend ist die Berufung damit abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. IV.
1. Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 2'000.– festzulegen. Die Beklagte unterliegt vollumfänglich. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind ihr damit grundsätzlich ausgangsgemäss aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), unter Vorbehalt eines gutgeheissenen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.
- 17 -
2. Die anwaltlich vertretene Beklagte beantragt einen Prozesskostenvorschuss vom Kläger und eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege inklusive unentgeltli- cher Rechtsverbeiständung (act. 2 Rz. 554 ff.). Die Verpflichtung zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses steht – ab- gesehen von der Leistungsfähigkeit der zu verpflichtenden Partei – unter densel- ben Voraussetzungen wie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Wie die obigen Ausführungen zeigen, erweist sich die Berufung der Beklagten als aussichtslos. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind der Beklagten aufzuerlegen.
3. Das vorinstanzliche Kostendispositiv ist nicht angefochten worden. Es ist da- mit zu bestätigen.
4. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beklagten nicht, weil sie unterliegt, dem Kläger nicht, da ihm keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch der Beklagten und Berufungsklägerin um einen Prozesskosten- vorschuss sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab- gewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 29. August 2025 wird bestätigt.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Beklagten und Berufungsklägerin auferlegt.
- 18 -
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und Berufungsbeklag- ten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Hin- wil, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 27'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Bantli Keller MLaw B. Lakic versandt am: