Erwägungen (47 Absätze)
E. 1 Die Parteien reichten am 29. Mai 2024 zunächst ein gemeinsames Schei- dungsbegehren samt Beilagen ein, woraufhin sie mit Schreiben vom 12. Juni 2024 auf den 10. Juli 2024 zur Anhörung und Vergleichsverhandlung vorgeladen wurden (vgl. Verfahren FE240087-E).
E. 1.1 Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzu- heben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist (Art. 175 ZGB). Eine Er- mächtigung des Eheschutzgerichts braucht es dazu nicht. Sind sich aber die Ehe- gatten über die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einig, so hat das Ehe- schutzgericht die Berechtigung zum Getrenntleben förmlich zu bewilligen (BGE 138 III 97 E. 2.1).
E. 1.2 Beide Parteien beantragen übereinstimmend, es sei ihnen das Getrenntle- ben zu bewilligen. Nicht einig sind sich die Parteien in Bezug auf das Trennungs- datum. So führt die Gesuchstellerin aus, dass letztendlicher Trennungsgrund ein Vorfall vor Pfingsten 2024 gewesen und dementsprechend die Ehe ab diesem Da- tum respektive ab dem 1. Juni 2024 als getrennt zu erachten sei (act. 1 Rz. 8, Prot. S. 14). Der Gesuchsgegner gab hingegen ohne nähere Begründung den
18. Juni 2024 als Trennungsdatum an (act. 21 S. 10, Prot. S. 10).
E. 1.3 Zur Feststellung des Trennungsdatums hat das Gericht den Sachverhalt zu würdigen und zu entscheiden, welchen Sachverhalt es als glaubhaft erachtet. Die Folgen der Beweislosigkeit hat nach Art. 8 ZGB die Partei zu tragen, die aus dem Vorliegen einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet. Im vorliegenden Fall die Ge- suchstellerin, welche aus dem Vorliegen eines früheren Trennungsdatums eine län- ger andauernde Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners abzuleiten sucht. Aus den Akten lässt sich schliessen, dass die Parteien bereits vor dem 18. Juni 2024 fest zur Trennung entschlossen waren. Einerseits führen beide Parteien aus, dass sie bereits am 12. Juni 2024 zu einer Einigungsverhandlung auf den 10. Juli 2024 vor- geladen worden seien, also bereits ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht
- 7 - worden sei (act. 1 Rz. 5, act. 7). Andererseits sah sich der Gesuchsgegner bereits am 15. Juni 2024 veranlasst, die persönlichen Gegenstände der Gesuchstellerin aus dem gemeinsamen Ferienhaus zu entfernen (act. 3/6 und act. 3/7). Dieses Vor- gehen hat er überdies bereits am 31. Mai 2024 angekündigt (act. 3/8). Die Gesuch- stellerin hat sich zudem bereits am 29. Mai 2024 anwaltlich vertreten lassen (act. 19) und ihren Rechtsvertreter über das Vorgehen des Gesuchsgegners be- treffend das gemeinsame Ferienhaus in Kenntnis gesetzt (act. 3/7). Dies tat sie, obschon – wie vom Gesuchsgegner eingeräumt (act. 7) – die Parteien zunächst ohne rechtliche Vertretung die Scheidung auf gemeinsames Begehren durchführen wollten. Dies passt auch zur Darstellung der Gesuchstellerin, den gemeinsamen Haushalt vor Pfingsten 2024 – der Pfingstmontag war der 20. Mai 2024 – verlassen zu haben (act. 1 Rz. 8).
E. 1.4 Es ist somit als glaubhaft zu erachten, dass sich die Parteien spätestens am
1. Juni 2024 trennten, weshalb ihnen das Getrenntleben ab diesem Datum zu be- willigen ist.
2. Zuteilung der ehelichen Wohnung
E. 2 Grundsätzlich gilt im Eheschutzverfahren die eingeschränkte Untersuchungs- maxime, was bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest- stellt (Art. 272 ZPO). Dies ändert jedoch nichts am summarischen Charakter des Eheschutzverfahrens. Es obliegt in erster Linie den Parteien, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes aktiv mitzuwirken, d.h. dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial durch entsprechende Behauptungen zu unter- breiten und die Beweismittel hierzu zu nennen, denn sie kennen den Prozessstoff am besten. Bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien hat sich das Gericht bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten (SUT- TER-SOMM/HOFSTETTLER, a.a.O., Art. 271 N 12 ff.; BACHMANN, a.a.O., S. 200 f.).
E. 2.1 Der Eheschutzrichter entscheidet im Streitfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der Interessen der Ehegatten und allfälliger Kinder nach freiem Ermessen über die Zuteilung von Wohnung und Hausrat (Urteil des BGer 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.3).
E. 2.2 Beide Parteien beantragen übereinstimmend, die eheliche Wohnung der Gesuchstellerin samt Hausrat und Mobiliar für die weitere Dauer des Getrenntle- bens zur alleinigen Benutzung zuzuweisen (act. 1 Rz. 13 ff., act. 20, act. 21 S. 10, Prot. S. 10). Der Gesuchsgegner ist bereits per Ende Juni 2024 aus der ehelichen Wohnung aus- und in eine eigene Wohnung eingezogen (vgl. act. 14/1, act. 20 S. 3). Aus diesen Gründen erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und der übereinstimmende Antrag der Parteien ist entsprechend gutzuheissen.
- 8 -
3. Nutzung der Liegenschaft in Italien
E. 3 Im Verhältnis zwischen den Ehegatten gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Der Richter darf einer Partei somit nicht mehr zusprechen, als diese verlangt hat und nicht weniger, als die andere Partei anerkannt hat (SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, Zürich/Basel/Genf, 2014, N 1.03). In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ist der Richter an den insgesamt eingeklagten bzw. anerkannten Betrag gebunden, nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen. Es kann somit für eine Position mehr und für die andere weniger zugesprochen werden, als verlangt oder anerkannt wird (Urteil des BGer 5A_476/2012 vom
10. Juli 2012 E. 3; Urteil des BGer 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4).
- 6 -
E. 3.1 Die Gesuchstellerin beantragt, es sei ihr das Recht einzuräumen, die Lie- genschaft in Italien, die den Parteien als Ferienwohnung diene, während der Hälfte des Jahres nutzen zu dürfen. Als Begründung brachte die Gesuchstellerin vor, dass diese bisher gemeinsam genutzt worden sei (act. 1 Rz. 23, Prot. S. 12). Der Ge- suchsgegner bringt seinerseits vor, das Eheschutzgericht sei nicht befugt, über die Nutzung einer Liegenschaft im Ausland zu entscheiden (act. 21 S. 7, Prot. S. 15).
E. 3.2 Anders als das Scheidungsgericht ist das Eheschutzgericht nicht berechtigt, alles vorzukehren, was ihm sinnvoll oder notwendig erscheint, sondern es hat sich auf diejenigen Anordnungen zu beschränken, die in Art. 176 ZGB vorgesehen sind (Urteil des OGer ZH LE120031 vom 29. Juni 2012 E.3c m.w.H.). Dazu gehört nach klarem Wortlaut von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB die Benützung der Wohnung. Wäh- rend das Zürcher Obergericht die Zuteilung von Ferienwohnungen im Rahmen des Eheschutzverfahrens noch grundsätzlich ablehnte (Urteil des OGer ZH LE120031 vom 29. Juni 2012 E. 3c), ist dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mög- lich. Die Wohnung nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist dem obersten Gericht zu- folge nicht gleichbedeutend mit der Familienwohnung nach Art. 169 ZGB, sondern bezieht sich auf die weiter zu verstehende eheliche Wohnung nach Art. 162 ZGB und kann demzufolge auch eine regelmässig benützte Ferienwohnung mitumfas- sen (Urteil des BGer 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 6.3 m.H. auf die Lehre). Das Bundesgericht äussert sich sodann auch zu den Zuteilungskriterien, wobei ins- besondere die persönliche Nähe zur Liegenschaft, ein höherer zeitlicher Nutzungs- wert und die Möglichkeit, für deren Unterhalt aufzukommen, zu berücksichtigen sind. Nur im Zweifelsfall sind die Eigentums- oder andere Nutzungsverhältnisse zu berücksichtigen. Insbesondere bei Ferienwohnungen erscheint es sinnvoll, zeitlich alternative Nutzungen festzulegen (Urteil des BGer 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 6.3.2).
E. 3.3 Vorliegend macht keine der Parteien eine besondere Nähe zur in Frage ste- henden Liegenschaft geltend. Es ergeht jedoch aus den Akten, dass sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner vorhaben, das Ferienhaus regelmäs- sig zu benützen, haben bzw. hatten doch offensichtlich beide ihre persönlichen Ge-
- 9 - genstände in der Wohnung gelagert (vgl. 3/6 bis act. 3/8). Zudem bestreitet der Ge- suchsgegner nur, dass das Eheschutzgericht nicht über die Nutzung einer Liegen- schaft im Ausland entscheiden könne. Er macht jedoch keine Gründe geltend, wes- halb der Gesuchstellerin kein Nutzungsrecht zugestanden werden sollte. Aufgrund der Akten lassen sich die Eigentumsverhältnisse an besagter Liegenschaft nicht zweifelsfrei erstellen (vgl. act 3/9). Es erscheint insgesamt aber als glaubhaft, dass beide Parteien ein gleichwertig legitimes Interesse an der Nutzung der Liegenschaft in Italien haben und es sich demnach rechtfertigt, ihnen dieselben Nutzungsrechte zuzugestehen. Aufgrund der aktenkundig schwierigen Kommunikation zwischen den Parteien erscheint es zudem angezeigt, eine Konfliktlösung festzulegen.
E. 3.4 Die Gesuchstellerin ist aus diesen Gründen für berechtigt zu erklären, die Liegenschaft an der G._____ [Strasse] 3, … H._____, während 26 Wochen im Jahr zu benützen. Können sich die Parteien nicht einigen, hat die Gesuchstellerin in Jah- ren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Benutzung des Ferienhauses in Ita- lien.
E. 4 Kontakt- und Rayonverbot
E. 4.1 Die Gesuchstellerin beantragt darüber hinaus, die Errichtung von weiteren Massnahmen gemäss Art. 172 Abs. 3 ZGB, insbesondere ein Kontakt- und Rayon- verbot des Gesuchsgegners (act. 1 S. 2).
E. 4.2 Gemäss Art. 172 Abs. 3 ZGB trifft das Eheschutzgericht auf Begehren eines Ehegatten die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen, wobei die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen sinngemäss anwendbar sind. Insbesondere können Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbote nach Art. 28b ZGB beantragt werden (MAIER/SCHWANDER, in: Gei- ser/Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar ZGB I, Art. 1–456, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 172 N 11a). Demnach können insbesondere Kontakt- und Rayonverbote festgesetzt werden, wenn die antragstellende Person vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen geschützt werden muss. Mit Gewalt ist unter anderem die unmit- telbare Beeinträchtigung der physischen Integrität gemeint, während Drohungen
- 10 - das Inaussichtstellen von widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen meint und Nachstellungen das Verfolgen und Belästigen einer Person über einen längeren Zeitraum, wodurch starke Furcht hervorgerufen werden muss, voraussetzt (s. zum Ganzen MEILI, BSK ZGB I, Art. 28b N 4). Insgesamt muss die Intensität einer Per- sönlichkeitsverletzung erreicht sein (vgl. Urteil des OGer ZH LE220049 vom
24. Oktober 2022, E. B.1.). Bei Anordnung einer solchen Massnahme ist zudem zwingend der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu wahren (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2020, Rz. 828).
E. 4.3 Die Gesuchstellerin bringt zusammengefasst vor (act. 1 Rz. 21 f., act. 4, act. 20 S. 3), dass der Gesuchsgegner sie regelmässig beleidige, in ihrer Ehre ver- letze, zudem regelrechte Tobsuchtsanfälle habe und sie Angst vor ihm habe. Seit der Trennung habe sich der Gesuchsgegner mehrmals in der Nähe der ehelichen Liegenschaft aufgehalten und sie fortlaufend auf verschiedenen Kommunikations- kanälen beleidigt und belästigt. Lediglich ein Verbot der Annäherung und Kon- taktaufnahme könne sicherstellen, dass sich die Gesuchstellerin frei bewegen und ohne Angst leben könne. In der persönlichen Befragung gab die Gesuchstellerin zudem an, dass der Gesuchsgegner sehr aggressiv werden könne und dann auch zuschlagen und sie an den Haaren reissen würde. Dies sei allerdings seit dem Jahr 1999 lediglich einmal vorgekommen (Prot. S. 29). Weiter versuche der Gesuchs- gegner regelmässig, sie zu kontaktieren und formuliere dabei beleidigende Nach- richten, körperliche Drohungen habe sie jedoch keine erhalten (Prot. S. 25). Weiter gab die Gesuchstellerin an, die Nachbarin habe den Gesuchsgegner einmal an ei- nem Samstag Ende Oktober 2024 bei den Parkplätzen der Wohnsiedlung gesehen (vgl. Prot. S. 25 f.).
E. 4.4 Der Gesuchsgegner bringt seinerseits zusammengefasst vor (act. 21 S. 5 f.), dass die Gesuchstellerin weder körperliche Übergriffe noch ein Angstemp- finden genügend habe darlegen können. Zudem habe sie deswegen nie Anzeige erstattet. Der Gesuchsgegner habe die Wohnungsschlüssel abgegeben und pflege keinerlei persönlichen Kontakt mehr mit der Gesuchstellerin. Zudem müsse er aus beruflichen und privaten Gründen am Arbeitsort der Gesuchstellerin wenigstens
- 11 - vorbeifahren dürfen. Der Gesuchsgegner erklärte in der persönlichen Befragung, er habe die Gesuchstellerin nie geschlagen, sondern sie lediglich festgehalten oder teilweise an den Ohren gehalten, damit diese aufhöre, ihn zu beleidigen (Prot. S. 40).
E. 4.5 Vorliegend ist die aktuelle Situation zu berücksichtigen, wobei die Parteien einig sind, dass es in den letzten 25 Ehejahren kaum und seit der Trennung im Juni 2024 gar nicht mehr zu Gewalttätigkeiten des Gesuchsgegners gekommen sei. In- sofern kann die physische Integrität der Gesuchstellerin nicht als beeinträchtigt gel- ten.
E. 4.6 Zudem wird die Gesuchstellerin vom Gesuchsgegner offenbar nicht im Sinne von Art. 28b Abs. 1 ZGB bedroht. Zwar unternahm dieser häufige Kon- taktaufnahmen und wurde dabei unflätig und beleidigend. Er drohte ihr aber keine Persönlichkeitsverletzung an, sondern lediglich pauschal mit seiner fehlenden Zah- lungsbereitschaft (vgl. Prot. S. 24 f.). Auch den von der Gesuchstellerin eingereich- ten WhatsApp-Nachrichten des Gesuchsgegners samt Übersetzung (act. 3/8, act. 6/25-26) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Auch hier zeigten sich ge- wisse Äusserungen des Gesuchsgegners als teilweise wohl ehrverletzend, aber er drohte der Gesuchstellerin keine wirklichen Nachteile an. Damit ist vorliegend auch keine Drohung im Sinne von Art. 28b Abs. 1 ZGB gegeben.
E. 4.7 Es verbleibt zu prüfen, ob der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin nachge- stellt hat. Zwar wurde der Gesuchsgegner von einer Nachbarin einmal bei den Parkplätzen der Wohnsiedlung gesehen, jedoch macht die Gesuchstellerin selbst nicht geltend, den Gesuchsgegner seit der Trennung in der Nähe der ehelichen Wohnung oder ihres Arbeitsplatzes wahrgenommen zu haben. Zudem vermag sie nicht überzeugend darzulegen, dass dieser eine Aufenthalt des Gesuchsgegners in der Nähe der Liegenschaft, den die Gesuchstellerin selbst nicht wahrgenommen hat, bei ihr starke Furcht hervorgerufen hätte. Zwar bringt sie vor, Angst vor dem Gesuchsgegner zu haben. Sie setzt diese Angst allerdings in keinerlei Bezug zu einem plötzlichen Auftauchen desselben in ihrem Umfeld, sondern vielmehr mit dessen teilweise aggressiven Verhalten während des Ehelebens (vgl. Prot. S. 29).
- 12 -
E. 4.8 Die Voraussetzungen von Art. 28b Abs. 1 ZGB sind damit nicht erfüllt und die Anträge der Gesuchstellerin unter Ziff. 4 vollumfänglich abzuweisen.
E. 5 Unterhalt
E. 5.1 Grundlagen zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge
E. 5.1.1 Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dabei haben beide Ehegatten gleichermassen Anspruch auf die Fortführung der bisherigen Lebens- haltung bzw. bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebens- führung (BGE 140 III 337 E. 4.2.1).
E. 5.1.2 Auszugehen ist grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder still- schweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleis- tungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Weiter hat das Gericht zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 175 f. ZGB) einen jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für die zusätzlichen Kosten auf- zukommen, welche die Führung zweier separater Haushalte nach sich zieht (Urteil des BGer 5A_515/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.1, publ. in: FamPra.ch 2009 S. 430). Daraus kann folgen, dass das Gericht die von den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie an die neuen Lebensverhältnisse anzupas- sen. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den wirtschaftlichen Mög- lichkeiten und den jeweiligen Bedürfnissen der Ehegatten (Urteil des BGer 5A_860/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.1).
E. 5.1.3 Zu den Unterhaltszahlungen im Eheschutz, die ihrer Natur nach noch in Er- füllung der ehelichen Unterstützungspflicht ergehen, ist zu sagen, dass sich diese nicht grundsätzlich vom nachehelichen Unterhalt unterscheiden. Insbesondere nach erfolgter Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und dem Absehbarwerden einer Scheidung als definitivem Ende der ehelichen Gemeinschaft müssen zur
- 13 - Festsetzung des Unterhalts im Eheschutzverfahren dieselben Grundsätze zum Tragen kommen wie für den nachehelichen Unterhalt (vgl. zum Ganzen HAUS- HEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerisches Zivilgesetzbu- ches, 7. Aufl., Bern 2022, Rz. 424 ff.).
E. 5.1.4 Daher ist in Bezug zur Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität nach konstanter Rechtsprechung bereits im ehelichen Verhältnis die Möglichkeit und Zu- mutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prü- fen. Dies insbesondere, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet wer- den kann (BGE 148 III 358 E. 5). Ist die zusätzliche Erwerbstätigkeit sowohl möglich als auch zumutbar, wird dem Ehegatten für die Unterhaltsberechnung ein hypothe- tisches Einkommen angerechnet, wobei eine Erwerbstätigkeit, die möglich ist, grundsätzlich auch zumutbar ist (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 563 f. m.w.H.)
E. 5.1.5 Wenngleich das Gesetz keine bestimmte Methode zur Bemessung der Un- terhaltsbeiträge vorschreibt, ist im Lichte der jüngsten Rechtsprechung dafür im Re- gelfall die sog. zweistufige Methode anzuwenden (vgl. Urteil des BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 4.3). Demnach werden für die Bemessung des gebührenden Unterhalts zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wobei hierfür in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant sind. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsbe- rechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt). Dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die be- teiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihen- folge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familien- rechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (Urteil des BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E.7).
- 14 -
E. 5.2 Einkommen der Parteien
E. 5.2.1 Derzeitiges Einkommen der Gesuchstellerin
E. 5.2.1.1 Die Gesuchstellerin führt zu ihrem derzeitigen Einkommen Folgendes aus (act. 1 Rz. 25, act. 20, Prot. S. 12 und S. 17 ff.): Sie arbeite als Hauswirtschaftsan- gestellte in einem Pensum von 40% und verdiene dabei inkl. 13. Monatslohn rund Fr. 2'000.– im Monat. Der Lohn unterliege dabei leichten Schwankungen, da er sich je nach Arbeitszeiten und -tagen anders zusammensetze und die Überstunden se- parat ausbezahlt würden. Je nach Arbeitslast bei der Arbeitgeberin komme es zu- dem vor, dass sie ein Pensum von 50% erreiche.
E. 5.2.1.2 Der Gesuchsgegner stellt diese Angaben grundsätzlich nicht in Abrede (vgl. act. 21 S. 8). Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Gesuchstellerin ihr Arbeitspensum voll ausschöpfen und auf 100% erhöhen müsse (vgl. nachfol- gend Ziff. 5.2.2).
E. 5.2.1.3 Aus dem eingereichten Lohnausweis des Jahres 2023 ist ersichtlich, dass die Gesuchstellerin ein monatliches Einkommen von Fr. 2'013.40 erzielen konnte (inkl. Sonderbonus von Fr. 500.–; act. 3/4). Nach Abzug des Sonderbonus ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 1'970.– pro Monat. Weiter liegen die Lohnabrech- nungen der Gesuchstellerin für den Zeitraum von November 2023 bis Oktober 2024 im Recht (act. 3/5 und act. 28/31). Zwar geht aus diesen hervor, dass sich der Brut- tolohn der Gesuchstellerin leicht erhöht hat, jedoch ist aufgrund der stark variieren- den Nacht-/Sa-/So- und Feiertagszulagen sowie den Ausgleichszulagen für Mehr- /Minderstunden und Zulagen für Ersatzdienste (WE) der durchschnittliche Netto- lohn für das Jahr 2024 zu ermitteln. Das durchschnittliche monatliche Einkommen der Gesuchstellerin beträgt gemäss den Lohnabrechnungen Fr. 1'793.– und ist um den Anteil des 13. Monatslohns, d.h. monatlich rund Fr. 141.– zu erhöhen (Fr. 1'865.40 abzgl. Fr. 168.65 [Abzüge von insgesamt 9.04%]). Der Gesuchstel- lerin ist daher in einer ersten Phase ein Einkommen von rund Fr. 1'935.– anzurech- nen.
- 15 -
E. 5.2.1.4 Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 machte der Gesuchsgegner zudem gel- tend, dass die Gesuchstellerin derzeit bereits ein höheres Einkommen erziele, ar- beite sie doch als Aushilfe im I._____ [Museum] in J._____ (act. 44). Deswegen beantragt der Gesuchsgegner, die Gesuchstellerin dazu zu befragen und sie anzu- weisen, allfällige Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis einzureichen. Mit Ver- fügung vom 27. Februar 2025 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um sich zur Eingabe und dem Antrag des Gesuchsgegners zu äussern (act. 45). Die Ge- suchstellerin liess diese Frist jedoch unbenutzt verstreichen. Ein Antrag auf Edition bei Dritten wurde sodann nicht gestellt, weshalb sich weitere Abklärungen des Ge- richts erübrigen.
E. 5.2.1.5 Auch wenn die Gesuchstellerin die Vorbringen des Gesuchsgegners nicht bestreitet, erweisen sich diese als nicht genügend substantiiert, um glaubhaft zu sein. Weder benennt er die Personen, welche die Gesuchstellerin im I._____ arbei- ten gesehen hätten, noch kann er weitere Details benennen. Es handelt sich aus- schliesslich um sog. Hörensagen und erreicht die erforderliche Glaubhaftmachung damit nicht.
E. 5.2.1.6 Dementsprechend ist das aktuelle Einkommen der Gesuchstellerin auf Fr. 1'935.– festzusetzen.
E. 5.2.2 Hypothetisches Einkommen der Gesuchstellerin
E. 5.2.2.1 Die Parteien haben insbesondere mit der beantragten Gütertrennung klar zu erkennen gegeben, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haus- haltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann. Daher ist für die Beurteilung der Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin zu prüfen, ob ihr bereits wäh- rend des Getrenntlebens die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zumutbar und die Erzielung eines hypothetisch anzurechnenden Einkommens tatsächlich möglich ist (Urteil des BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 4.3). Zu beachten gilt, dass bei guten finanziellen Verhältnissen die Übergangsfristen grosszügig zu bemessen sind (Urteil des BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 4).
- 16 -
E. 5.2.2.2 In Bezug auf ihr Arbeitspensum gab die Gesuchstellerin zunächst an, dass der Gesuchsgegner nie gewollt habe, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Sie habe jedoch arbeiten wollen und dies so umgesetzt. In der übrigen Zeit besorge sie den Haushalt und komme ihren Grossmutterpflichten nach (act. 1 Rz. 9). In Be- zug auf eine Erhöhung des Arbeitspensums bringt die Gesuchstellerin vor (act. 42 S. 2, Prot. S. 6 f., S. 12 und S. 17 ff.), nicht über eine ordentliche Ausbildung zu verfügen. Ursprünglich habe sie als Serviceangestellte zu 80% gearbeitet und so- dann ihr Arbeitspensum aufgrund der Kinderbetreuung und Wochenendarbeit auf 60% und später auf das aktuelle 40%-Pensum reduziert. Mehr zu arbeiten sei ihr nicht zumutbar, denn sie leide an einem angeborenen Lungenleiden, weswegen ihr ein Teil der Lunge operativ habe entfernt werden müssen. Ein Ausbau ihrer Tätig- keit in der Hauswirtschaft sei aufgrund der verwendeten Putzmittel unzumutbar und schwerere körperliche Arbeiten – wie etwa im Service – seien ihr aufgrund der kör- perlichen Belastung ebenfalls nicht zumutbar. Dies werde durch den Arztbericht vom 24. Juli 2024 gestützt (act. 18/29). Daran ändere sich auch nichts, wenn die Gesuchstellerin ab und an Zeit mit ihren Enkelkindern verbringe.
E. 5.2.2.3 Der Gesuchsgegner gibt zum hypothetischen Einkommen der Gesuchstel- lerin Folgendes an (act. 21 S. 7 ff., Prot. S. 7 f., S. 15, S. 38 f. und act. 36): Die Ge- suchstellerin müsse ihr Erwerbspotential ausschöpfen und demnach vollzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Ihr sei daher ein Einkommen von rund Fr. 5'000.– pro Monat anzurechnen. Der Gesuchstellerin stehe es dabei frei, entweder ihr Arbeits- pensum zu erhöhen oder sich eine andere Arbeitsstelle zu suchen. Allgemein sei die Bedeutung des Arztzeugnisses in Zweifel zu ziehen, denn dieses stelle ein Ge- fälligkeitszeugnis der Hausärztin dar und überschreite überdies deren Kompeten- zen. Für die Beurteilung einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit sei die Invalidenver- sicherung zuständig. Die Gesuchstellerin leide aber an keiner Arbeitsunfähigkeit. Sollten die Putzmittel der Grund für eine verminderte Arbeitsfähigkeit sein, müsse sie eine Anstellung als Serviceangestellte annehmen. Eine solche werde ihr von ihrer Arbeitgeberin regelmässig mit einem Pensum von 100% angeboten. Schliess- lich habe sie viele Jahre als Servicemitarbeiterin gearbeitet und lediglich aus zwi- schenmenschlichen Gründen in die Hauswirtschaft gewechselt. Zuletzt sei zu be- denken, dass die Gesuchstellerin gegenwärtig ihre Arbeitskraft sowohl entgeltlich
- 17 - als auch unentgeltlich anderweitig einsetze und etwa bei den gemeinsamen Söh- nen putze und ihre Enkelkinder betreue.
E. 5.2.2.4 Zunächst gilt zu prüfen, ob ein Ausbau der Erwerbstätigkeit zumutbar und sodann, ob er in tatsächlicher Hinsicht möglich ist. Vom Grundsatz der Zumutbar- keit eines Vollzeiterwerbs ist nur abzuweichen, wenn gemeinsame Kinder betreut werden (BGE 147 III 249 E. 3.4.4). In tatsächlicher Hinsicht ist sodann zu prüfen, ob unter den Umständen des konkreten Einzelfalls ein Ausbau der Erwerbstätigkeit angesichts des Alters, der körperlichen Gesundheit, der Fähigkeiten und der Flexi- bilität des Ehegatten sowie nach der Lage des Arbeitsmarktes möglich ist.
E. 5.2.2.5 Vorliegend fällt die Betreuung gemeinsamer Kinder ausser Betracht, sind diese doch längst volljährig und bedürfen keiner elterlichen Betreuung mehr. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Gesuchstellerin stets arbeitstätig war und es leichter ist, ein bestehendes Arbeitspensum auszubauen, als nach jahrelanger Ab- wesenheit vom Arbeitsmarkt wieder in das Erwerbsleben einzusteigen. Zu prüfen verbleibt damit, ob ihr die Aufnahme einer Vollzeitanstellung auch tatsächlich mög- lich ist.
E. 5.2.2.6 Diesbezüglich verweist die Gesuchstellerin nachdrücklich und einzig auf ihren Gesundheitszustand und bekräftigt dieses Argument mit einer Einschätzung ihrer Hausärztin (act. 18/29). Daraus ergeht, dass die Gesuchstellerin aufgrund ei- ner chronischen Bronchitis mit rezidivierenden Hämoptysen im Rahmen ihrer An- stellung als Reinigungsangestellte aufgrund der mangelnden körperlichen Belast- barkeit sowie der verwendeten Reinigungsmittel kein höheres Arbeitspensum als maximal 50% zugemutet werden könne. Die Krankheit zeige sich chronisch und progredient und es sei insbesondere eine anhaltende und starke körperliche Be- lastung zu vermeiden.
E. 5.2.2.7 In Würdigung, ob ein Ausbau der Erwerbstätigkeit tatsächlich möglich ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin bereits erwerbstätig ist. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist ihr demnach körperlich grundsätzlich möglich und sie erträgt auch ganze Arbeitstage am Stück, ist es doch nicht so, dass sie ihr Teilzeitpensum auf die ganze Woche aufteilen würde oder Ähnliches. Zudem
- 18 - arbeitet die Gesuchstellerin nach ihren eigenen Aussagen zur Zeit in einem Pen- sum von regulär 40%, gelegentlich aber auch bis zu 50% (vgl. Prot. S. 20). Zwar ist denkbar, dass es der Gesuchstellerin aufgrund ihrer Gesundheit nicht möglich ist, Vollzeit in der Hausbewirtschaftung tätig zu sein, etwa aufgrund der verwendeten Putzmittel (vgl. act. 18/27). Sie vermag jedoch nicht glaubhaft darzulegen, dass diese Einschränkungen auch andere Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit mitumfas- sen, so etwa als Servicemitarbeiterin oder im Detailhandel. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Pensumsreduktion der Gesuchstellerin aufgrund der Kinder- betreuung und Wochenendarbeit erfolgte, nicht jedoch aufgrund ihres Gesund- heitszustands.
E. 5.2.2.8 Zudem reicht die von der Gesuchstellerin eingereichte ärztliche Einschät- zung zur Arbeitsfähigkeit nicht aus, um die behauptete Arbeitsunfähigkeit von 50% glaubhaft zu machen. Die Einschätzung beruht einzig auf der aktuellen Arbeitstä- tigkeit der Gesuchstellerin. Es wird insbesondere nicht geltend gemacht, dass sie in einer anderen Tätigkeit nicht zu einem höheren Pensum arbeitsfähig wäre. Eben- falls kann der Aussage der Gesuchstellerin nicht gefolgt werden, dass die Arbeit im Service körperlich anstrengender sei als in der Hauswirtschaft (vgl. Prot. S. 12). Zum einen hat die Gesuchstellerin bereits im Service gearbeitet und nur aufgrund zwischenmenschlicher Differenzen bzw. der Arbeitszeiten und Wochenendein- sätze in die Hauswirtschaft gewechselt (vgl. Prot. S. 18). Der Wechsel hatte somit nichts mit ihrem Gesundheitszustand zu tun. Zum anderen macht die Gesuchstel- lerin selbst geltend, dass die derzeitige Arbeit anspruchsvoller als in einem Hotel sei und vergleichbar mit der Reinigung in einem Spital. Sie müsse neben der Rei- nigung der Zimmer, die Berufskleider und die Kleidung der Bewohner waschen, diese transportieren sowie die öffentlichen Räume, Toiletten Terrasse und Korri- dore reinigen (Prot. S. 18 f.). Aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin ist damit von einer körperlich anstrengenden Arbeit auszugehen. Zudem kommen in der Hauswirtschaft Reinigungsmittel dazu, welche durch Dämpfe eine weitere kör- perliche Belastung darstellen. Demnach ist die aktuelle Arbeitstätigkeit der Gesuch- stellerin mit einer Arbeitstätigkeit im Service nicht vergleichbar. Weiter gab die Ge- suchstellerin an, bei Stress oder starker Anstrengung in Atemnot zu kommen (Prot. S. 21). Jedoch müsse sie keine Medikamente einnehmen. Trotzdem trete alle paar
- 19 - Jahre ein sog. Blutauswurf auf, welcher jedoch keinen konkreten Auslöser habe (Prot. S. 22). Auch aus diesen Ausführungen der Gesuchstellerin kann nichts zu Gunsten einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Der Gesuchstellerin ist damit zusammengefasst ein Pensum von 100% sowohl zumutbar als auch tat- sächlich möglich.
E. 5.2.2.9 Gegenwärtig erzielt die Gesuchstellerin ein Einkommen von rund Fr. 1'935.– pro Monat. Zwar ist die Gesuchstellerin in einem 40% Pensum ange- stellt, jedoch machte sie glaubhaft geltend, teilweise in einem Pensum von 50% zu arbeiten (vgl. Prot. S. 20). Daher erhält die Gesuchstellerin nicht nur Nacht-/Sa-/So- und Feiertagszuschläge, sondern auch Zuschläge für Mehr-/Minderstunden und für Ersatzdienste (WE).
Dispositiv
- Damit verbleibt ein Überschuss von Total Fr. 10'819.–, was pro Ehegatte ei- nen Überschussanteil von Fr. 5'409.50 ergibt. Für die Phase vom 1. Juni 2024 bis
- Juni 2024 ist der Gesuchsgegner demgemäss zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin einen Unterhalt von gerundet Fr. 6'707.– zu bezahlen. 5.5.3. Für die Phase vom 1. Juli 2024 bis 31. Juli 2024 - 36 - Gesuchstellerin Gesuchsgegner Total Einkommen Fr. 1'935.– Fr. 16'865.– Fr. 18'800.– Bedarf Fr. 4'548.– Fr. 4'713.– - Fr. 9'261.– Manko/Überschuss - Fr. 2'613.– Fr. 12'152.– Fr. 9'539.– Überschussanteil Fr. 4'769.50 Fr. 4'769.50– - Fr. 9'539.– Unterhalt (theoretisch) Fr. 7'382.– Fr. 0.– Für den Monat Juli 2024 hatte der Gesuchsgegner nachweislich einen tieferen Miet- zins über Fr. 1'280.– zu bezahlen (vgl. act. 14/1). Dies resultiert in einem Bedarf von Fr. 4'713.– aufseiten des Gesuchsgegners. Damit verbleibt ein Überschuss von Fr. 9'539.– für den Monat Juli 2024. Aufgrund der Dispositionsmaxime ist der Ge- suchsgegner für die Phase vom 1. Juli 2024 bis 31. Juli 2024 zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Unterhalt von Fr. 6'800.– zu bezahlen. 5.5.4. Für die Phase vom 1. August 2024 bis zum 30. September 2025: Gesuchstellerin Gesuchsgegner Total Einkommen Fr. 1'935.– Fr. 16'865.– Fr. 18'800.– Bedarf Fr. 4'548.– Fr. 5'593.– - Fr. 10'141.– Manko/Überschuss - Fr. 2'613.– Fr. 11'272.– Fr. 8'659.– Überschussanteil Fr. 4'329.50 Fr. 4'329.50 - Fr. 8'659.– Unterhalt (theoretisch) Fr. 6'942.– Fr. 0.– Für die Phase vom 1. August 2024 bis zur Anrechnung eines höheren hypotheti- schen Einkommens der Gesuchstellerin resultiert beim Gesuchsgegner ein Über- schuss von Fr. 11'272.–. Davon ist zunächst das familienrechtliche Manko der Ge- suchstellerin zu decken und in der Folge ist der verbleibende Überschuss hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen, da beide gleichermassen den Anspruch haben, den gelebten ehelichen Standard fortführen zu können (vgl. HAUSHEER/GEI- - 37 - SER/AEBI-MÜLLER, Rz. 589 f.). Der verbleibende Überschuss beträgt Fr. 8'659.–, was pro Ehegatte einen Überschussanteil von Fr. 4'329.50 ergibt. Aufgrund der Dispositionsmaxime ist der Gesuchsgegner für diese Phase zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Unterhalt von Fr. 6'800.– zu bezahlen. 5.5.5. Für die Phase ab 1. Oktober 2025: Gesuchstellerin Gesuchsgegner Total Einkommen Fr. 4'200.– Fr. 16'865.– Fr. 21'065.– Bedarf Fr. 5'020.– Fr. 5'893.– - Fr. 10'913.– Manko/Überschuss - Fr. 820.– Fr. 10'972.– Fr. 10'152.– Überschussanteil Fr. 5'076.- Fr. 5'076.– - Fr. 10'152.– Unterhalt Fr. 5'896.– Fr. 0.– Es resultiert eine weitere und letzte Phase ab 1. Oktober 2025, wobei ein Manko bei der Gesuchstellerin von Fr. 820.– resultiert, während der Gesuchsgegner über einen Überschuss von Fr. 10'972.– verfügt. Es verbleibt nach Tilgung des Mankos der Gesuchstellerin ein Gesamtüberschuss von Fr. 10'152.–, welcher ebenfalls hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen ist. Der Gesuchsgegner ist aus diesem Grund zu verpflichten, für die Zeit des Getrenntlebens ab 1. Oktober 2025 der Ge- suchstellerin einen Unterhaltsbetrag von Fr. 5'896.– zu bezahlen. 5.5.6. Die Gesuchstellerin anerkennt, dass der Gesuchsgegner diverse Kosten für den monatlichen Bedarf für die Zeit vom 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024 be- reits geleistet hat. So habe er die Beiträge für die Stockwerkeigentümergemein- schaft für die Monate Juni bis und mit September 2024 sowie die Versicherungs- prämien nach KVG für das gesamte Jahr 2024 beglichen. Dies sind Positionen, die effektiven Unterhalt darstellen und bereits erbracht sind. Dem gegenüber zu stellen ist allerdings die Tatsache, dass der Gesuchsgegner im Monat Juni 2024 die ehe- liche Liegenschaft weiter bewohnte, weswegen er in diesem Monat selbstredend auch für deren Unterhalt aufzukommen hatte. Der Gesuchsgegner hat nachweislich die Stockwerkeigentümerbeiträge für die Monate Juli, August und September 2024 - 38 - in der Höhe von Fr. 1'098.– beglichen (vgl. Prot. S. 28 und S. 39). Die Hypotheka- rbeiträge wurden durch den Gesuchsgegner bis Ende Juli 2024 beglichen (Prot. S. 39), was gemäss der üblichen Zinsfälligkeit die Zinsen bis Juni 2024 betroffen hat. Die Gesuchstellerin hat demgegenüber Ende Oktober 2024 die Hypothekar- beiträge für die Monate Juli, August und September 2024 bezahlt (Prot. S. 28). In- sofern sind dem Gesuchsgegner keine zusätzlich bezahlten Hypothekarbeiträge anzurechnen. An den Unterhalt der Liegenschaft für die Zeit, in der die Gesuchstel- lerin diese bewohnte, hat der Gesuchsgegner damit gerundet Fr. 1'100.– an Unter- haltsleistungen erbracht. Dazu kommen die bereits geleisteten Versicherungsbei- träge für die Grundversicherung, welche monatlich Fr. 235.– betragen und auf das ganze Jahr gerechnet mit Skonto mit Fr. 2'788.85 zu Buche schlagen (vgl. act. 30/30 S. 1). Aufgrund der Trennung der Parteien per 1. Juni 2024 hat der Ge- suchsgegner somit die Kosten der Grundversicherung der Gesuchstellerin für die restlichen sieben Monate des Jahres 2024 bereits übernommen, weshalb er von den Unterhaltszahlungen einen einmaligen Betrag von Fr. 1'627.– abziehen kann. Bei der Zusatzversicherung wurde durch die Gesuchstellerin geltend gemacht, diese jeweils selbst beglichen zu haben (Prot. S. 28). Der Gesuchsgegner macht hingegen geltend, auch diese Beiträge bereits Anfang Jahr für die Gesuchstellerin beglichen zu haben. Aufgrund eines Fehlers sei die Zahlung jedoch an ihn retour- niert worden, weshalb er der Gesuchstellerin Bargeld zur Bezahlung gegeben habe (Prot. S. 39). Im Kontoauszug des Gesuchsgegners für Januar 2024 ist ersichtlich, dass er am 3. Januar 2024 eine Überweisung an die M._____ AG über Fr. 917.30 getätigt hat (vgl. act. 30/30 S. 2). Da jedoch nur eine Zahlung ersichtlich ist und der Gesuchsgegner ebenfalls über eine Zusatzversicherung bei der M._____ AG über monatlich Fr. 78.– verfügt und bei einer Zahlung anfangs Jahr mutmasslich rund 2% Skonto abgezogen werden können, wurde der Belastungsbetrag über Fr. 917.30 wohl für die Zusatzversicherung des Gesuchsgegners überwiesen. Im Kontoauszug ist keine weitere Überweisung an die M._____ AG resp. eine Retour- nierung einer Zahlung ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass die Gesuch- stellerin die Zusatzversicherung jeweils selbst beglichen haben muss. Dies insbe- sondere, da auf dem Kontoauszug weder eine Überweisung über diesen Betrag, noch eine Barabhebung über Fr. 964.– ersichtlich ist. Der Gesuchsgegner ist damit - 39 - für berechtigt zu erklären, Fr. 2'727.– vom rückwirkend geschuldeten Unterhalt in Abzug zu bringen.
- Gütertrennung 6.1. Der Gesuchsgegner beantragt die Anordnung der Gütertrennung (act. 21 S. 9), ohne dies näher zu begründen. Die Gesuchstellerin erklärte sich anlässlich der Verhandlung ausdrücklich damit einverstanden (Prot. S. 10). 6.2. Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 muss das Gericht im Rahmen des Eheschutz- verfahrens die Gütertrennung anordnen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Ver- langt sind in diesem Zusammenhang wichtige Gründe, die insbesondere darin be- stehen können, dass die Interessen des einen durch die Misswirtschaft des ande- ren Ehegatten gefährdet sind (GEISER/HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Rz. 428 und Rz. 771). 6.3. Vorliegend steht insbesondere ein verschwenderischer Lebensstil beider Parteien im Raum. Der Gesuchsgegner wirft der Gesuchstellerin Kaufsucht vor und dass sie die gemeinsamen Kinder über alle Massen finanziell verwöhne (Prot. S. 32 und S. 34), gesteht aber seinerseits ein, dass er gegenwärtig kaum über finanzielle Mittel verfüge, da er viel Geld unter anderem für Glücksspiel und weibliche Beglei- tung ausgegeben habe (Prot. S. 42). Zudem steht eine Zahlung von Fr. 20'000.– an den Bruder der Gesuchstellerin im Raum, deren güterrechtliche Bedeutung un- klar ist (Prot. S. 10, S. 14, S. 26 und S. 32). Schliesslich erscheint es aufgrund der Akten als sehr unwahrscheinlich, dass die Parteien wieder zusammenfinden wer- den. 6.4. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Gesuchsgegners gutzuheissen und mit Wirkung ab 6. November 2024 zwischen den Parteien die Gütertrennung anzuordnen.
- Prozesskostenbeitrag 7.1. Die Gesuchstellerin beantragt vom Gesuchsgegner einen Prozesskosten- beitrag in Höhe von Fr. 8'000.– (act. 1 und act. 20). Zur Begründung brachte sie - 40 - vor, nicht in der Lage zu sein, für Anwalts- oder Gerichtskosten aufkommen zu kön- nen (act. 1 Rz. 37). Der Gesuchsgegner beantragt seinerseits die Abweisung des Antrags, da die Gesuchstellerin ihre Mittellosigkeit selbst verursacht habe, indem sie keine besser vergütete Anstellung gesucht, ihrem Bruder ein Darlehen über Fr. 20'000.– gewährt sowie einen neuen Personenwagen erworben habe. Eventu- aliter beantragt er, den Prozesskostenbeitrag lediglich in Anrechnung an das Gü- terrecht leisten zu müssen (act. 21 S. 9). 7.2. Die familienrechtliche Unterhalts- und Beistandspflicht nach Art. 163 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 3 ZGB umfasst in eherechtlichen Verfahren auch die Bevor- schussung der Prozesskosten, wobei die zu erwartenden Gerichts- und Anwalts- kosten mit dem erwirtschafteten Überschuss ins Verhältnis zu setzen sind (RÜEGG/RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar ZPO,
- Aufl., Basel 2024, Art. 117 N 13). Handelt es sich um ein aufwändiges Verfahren, sollte der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten innert zweier Jahre zu tilgen (Urteil des BGer 4A_87/2007 vom 11. September 2007 E. 2.1). Nebst dem überschüssigen Einkommen muss auch Vermögen zur Bestreitung der Prozesskosten eingesetzt werden (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 117 N 15 f.). Es ist daher zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ent- scheides. Zudem darf der Prozess nicht aussichtslos erscheinen. 7.3. Aus den Akten ergeht, dass die Gesuchstellerin bei ihren derzeitigen finan- ziellen Verhältnissen die Prozesskosten nicht tragen kann, da sie über kein liquides Vermögen verfügt (act. 3/24, Prot. S. 7 und S. 14) und mit ihrem derzeitigen Ein- kommen ihren Bedarf bei Weitem nicht decken kann (vgl. Ziff. 5.5). Allerdings wer- den ihr monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'800.– bzw. ab 1. Oktober 2025 von rund Fr. 5'900.– zugesprochen. Diese stellen im Umfang von über Fr. 4'000.– zu- dem ein Überschussanteil dar. Da die Gesuchstellerin in vorliegendem Verfahren zudem grösstenteils obsiegt, entfallen auf sie nur geringe Prozesskosten, da die Gerichtskosten grösstenteils dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind und der Ge- suchstellerin eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. nachfolgende Ziff. 8). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die finanziellen Mittel der Gesuchstellerin - 41 - zur Prozessführung (inkl. Deckung ihrer Anwaltskosten) als mehr als ausreichend und sie bedarf keines Prozesskostenbeitrages, denn sie kann die erwarteten Pro- zesskosten aus ihrem zukünftigen monatlichen Überschuss problemlos tilgen. 7.4. Der Antrag der Gesuchstellerin auf einen Prozesskostenbeitrag ist damit ab- zuweisen.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie sind in Anwendung von § 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. Septem- ber 2010 vorliegend auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 8.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In famili- enrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen ab- weichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 8.3. Vorliegend unterliegen alle strittigen Punkte der Dispositionsmaxime, wes- halb das Gericht an die jeweiligen Anträge der Parteien gebunden ist. Dabei erhellt, dass mit Ausnahme von Antragsziffer 4 (Kontakt- und Rayonverbot) die Gesuch- stellerin in allen Punkten obsiegt, insbesondere in der zentral strittigen Frage des Unterhalts. Es erscheint damit als angemessen, nur in geringem Masse von der in Art. 106 Abs. 2 ZPO vorgesehenen ausgangsgemässen Kostenauferlegung abzu- sehen und dem Gesuchsgegner die Kosten zu drei Vierteln aufzuerlegen. 8.4. Zu den Prozesskosten gehört auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Höhe derselben richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren (AnwGebV). Sie ist in Anwendung von § 6 Abs. 1, 2 und 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Auch diesbezüglich gilt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin davon drei Viertel zu entschädigen hat, - 42 - weswegen er zu verpflichten ist, ihr eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'375.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- Rechtsmittel 9.1. Der vorliegende Entscheid kann mit Berufung angefochten werden (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Zu beachten ist, dass nach Art. 405 Abs. 1 ZPO für die Rechts- mittel dieses Entscheides bereits die neue ZPO zur Anwendung kommt, was zur Folge hat, dass die Berufungsfrist 30 Tage beträgt (Art. 314 Abs. 2 ZPO). 9.2. Die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung kann selb- ständig nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110 ZPO). 9.3. Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass der gesetzliche Fristenstillstand nicht gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Es wird verfügt:
- Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.
- Eine selbständige Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
- Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird davon Vormerk ge- nommen, dass die Parteien seit dem 1. Juni 2024 getrennt leben. - 43 -
- Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1 in … D._____, wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen.
- Die Gesuchstellerin wird für berechtigt erklärt, die Ferienwohnung der Par- teien in Italien an der G._____ [Strasse] 3, … H._____, für die Dauer des Getrenntlebens während 26 Wochen im Jahr zu benützen. Können sich die Parteien nicht über die Nutzung einigen, kommt der Gesuch- stellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Entscheidvorrang zu.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezah- len: Phase I: Fr. 6'707.– rückwirkend für Juni 2024 Phase II: Fr. 6'800.– rückwirkend ab Juli 2024 bis 30. September 2025 Phase III: Fr. 5'896.– ab 1. Oktober 2025 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, von den obigen Unterhaltsbeiträgen eine Zahlung von einmalig Fr. 2'727.– in Abzug zu bringen.
- Der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 hiervor liegen fol- gende finanzielle Verhältnisse zugrunde. Einkommen: Gesuchstellerin: Fr. 1'935.– bis 30. September 2025 (40% Pensum) Fr. 4'200.– ab 1. Oktober 2025 (100% Pensum, hypothetisch) - 44 - Gesuchsgegner: Fr. 14'980.– (Anstellung K._____ GmbH) Fr. 1'885.– (Nebenerwerb) Vermögen: nicht relevant für die Unterhaltsberechnung
- Mit Wirkung ab 6. November 2024 wird zwischen den Parteien die Gütertren- nung angeordnet.
- Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Kontakt- und Rayonverbot wird ab- gewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
- Die Kosten des begründeten Urteils werden im Umfang von Fr. 3'000.– dem Gesuchsgegner und im Umfang von Fr. 1'000.– der Gesuchstellerin auferlegt.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 3'375.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifa- chem Verzeichnis beizulegen. Eine selbständige Beschwerde gegen die Regelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. - 45 - Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht im summarischen Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Gilgen versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Hinwil Einzelgericht im summarischen Verfahren Geschäfts-Nr. EE240038-E/U01 Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw S. Züst sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Gilgen Urteil und Verfügung vom 17. März 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Eheschutzmassnahmen
- 2 - Rechtsbegehren: Der Gesuchstellerin (act. 1, act. 20 und act. 35): "1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen.
2. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1 in … D._____ sei samt kom- plettem Hausrat – ausgenommen der persönlichen Sachen des Gesuchsgeg- ners – der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zuzuweisen.
3. […]
4. a) Dem Gesuchsgegner sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu ver- bieten zu betreten:
b) die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1 in … D._____.
c) die unmittelbare Umgebung der Wohnung an der C._____-strasse 1 in … D._____, insbesondere das Treppenhaus, Keller, Waschküche, Hof und Garten der Liegenschaft, sowie einen Umkreis von 100 Metern um die Lie- genschaft.
d) den Arbeitsplatz der Gesuchstellerin, an der E._____-strasse 2 in … F._____
e) das Ferienhaus in Italien an der G._____ [Strasse] 3 in … H._____, wäh- rend dem Aufenthalt der Gesuchstellerin.
f) dem Gesuchsgegner sei unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB zu ver- bieten, sich der Gesuchstellerin näher als 30 Meter zu nähern.
5. Der Gesuchstellerin sei das Recht einzuräumen, die Liegenschaft an der G._____ [Strasse] 3 in … H._____ während 26 Wochen pro Jahr zu nutzen. Sollten sich die Ehegatten nicht über die Nutzung einigen können, so soll der Gesuchstellerin in den geraden Jahren und dem Gesuchsgegner in den un- geraden Jahren der Vorrang zukommen.
- 3 -
6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin persönlich ab
1. Juni 2024 einen monatlichen und monatlich vorauszahlbaren Unterhalts- beitrag von CHF 6'800.00 zu bezahlen.
7. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozess- kostenbeitrag von CHF 8'000.00 zu bezahlen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. Mehrwertsteuer) zulasten des Gesuchsgegners." Des Gesuchsgegners (act. 21 und act. 44): "1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen, und es sei festzustel- len, dass die Parteien seit dem 18. Juni 2024 getrennt leben.
2. Es sei die eheliche Wohnung der Gesuchstellerin zuzuweisen.
3. Es seien die Anträge unter Ziff. 4 in der Klageschrift vom 27. Juni 2024 alle- samt vollumfänglich abzuweisen.
4. Es sei der unter Ziff. 5 ausgeführte Antrag betreffend die italienische Liegen- schaft der Parteien abzuweisen.
5. Es sei festzustellen, dass kein persönlicher Unterhaltsanspruch zugunsten der Gesuchstellerin besteht.
6. Es sei der Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses abzuwei- sen. Eventualiter sei der Prozesskostenvorschuss in Anrechnung an das Güter- recht zu leisten.
7. Es sei die Gütertrennung anzuordnen.
8. Es seien die Kosten des vorliegenden Verfahrens unter den Parteien je hälf- tig aufzuteilen, und es sei gegenseitig auf die Ausrichtung einer Prozessent- schädigung zu verzichten.
- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Die Parteien reichten am 29. Mai 2024 zunächst ein gemeinsames Schei- dungsbegehren samt Beilagen ein, woraufhin sie mit Schreiben vom 12. Juni 2024 auf den 10. Juli 2024 zur Anhörung und Vergleichsverhandlung vorgeladen wurden (vgl. Verfahren FE240087-E).
2. Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 (act. 1) samt Beilagen (act. 2 und act. 3/1-24) machte die Gesuchstellerin das vorliegende Eheschutzverfahren am hiesigen Ge- richt anhängig und teilte gleichzeitig mit, mit dem gemeinsamen Scheidungsbegeh- ren bzw. der Scheidung nicht einverstanden zu sein und bat um Vorladung zur Ehe- schutzverhandlung (act. 1 Rz. 5 f.). In der Folge reichte die Gesuchstellerin weitere Unterlagen ins Recht (act. 4 bis act. 6/25-26). Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 reichte der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners seine Mandatsanzeige ein und bat um Abnahme der Verhandlung vom 10. Juli 2024 im Verfahren FE240087-E. Zugleich zog er das gemeinsame Scheidungsbegehren zurück (act. 7 und act. 8), wodurch das Verfahren FE240087-E als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde. Mit Schreiben vom 15. August 2024 (act. 9) wurden die Parteien auf den 6. November 2024 zur Verhandlung vorgeladen. Die Parteien reichten in der Folge verschiedene Unterlagen ein (act. 13 und act. 14/1-7, act. 16 bis act. 19). Zur Verhandlung sind beide Parteien persönlich und in Begleitung ihrer jeweiligen Rechtsvertreter er- schienen (Prot. S. 5). Anlässlich der Verhandlung konnte zwischen den Parteien kein Vergleich erzielt werden (Prot. S. 5 ff.). Mit Verfügung vom 7. November 2024 (act. 24) edierte das Gericht bei beiden Parteien Unterlagen (act. 26 bis act. 31) und gab ihnen in der Folge mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 (act. 32) Gele- genheit, zu den jeweiligen Eingaben und der anlässlich der Verhandlung durchge- führten Parteibefragung Stellung zu nehmen. Daraufhin folgten mehrere Stellung- nahmen im Rahmen des Replikrechts (act. 36 bis act. 45). Nach abschliessender Gewährung des rechtlichen Gehörs erweist sich die Sache nun als spruchreif.
- 5 - II. Prozessuales
1. Beim Eheschutzverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren (Art. 271 ZPO), in welchem die tatsächlichen Verhältnisse nicht bis in alle Einzel- heiten zu klären sind, sondern deren Glaubhaftmachung genügt. Über bestrittene Tatsachen ist daher kein strikter Beweis zu führen. Es genügt blosses Glaubhaft- machen. Der Richter darf auch von Tatsachen ausgehen, von deren Richtigkeit er sich nicht voll überzeugt hat. Vorausgesetzt ist immerhin, dass aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ihre Richtigkeit besteht (SUT- TER-SOMM/HOFSTETTLER, in: Sutter-Somm/HasenböhIer/Leuenberger [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 271 N 12; BACHMANN, Die Regelung des Getrenntlebens nach Art. 176 und Art. 179 ZGB, Diss., St. Gallen 1995, S. 200 f.).
2. Grundsätzlich gilt im Eheschutzverfahren die eingeschränkte Untersuchungs- maxime, was bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen fest- stellt (Art. 272 ZPO). Dies ändert jedoch nichts am summarischen Charakter des Eheschutzverfahrens. Es obliegt in erster Linie den Parteien, bei der Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhaltes aktiv mitzuwirken, d.h. dem Gericht das in Betracht fallende Tatsachenmaterial durch entsprechende Behauptungen zu unter- breiten und die Beweismittel hierzu zu nennen, denn sie kennen den Prozessstoff am besten. Bei zwei anwaltlich vertretenen Parteien hat sich das Gericht bei der Feststellung des Sachverhaltes wie im ordentlichen Prozess zurückzuhalten (SUT- TER-SOMM/HOFSTETTLER, a.a.O., Art. 271 N 12 ff.; BACHMANN, a.a.O., S. 200 f.).
3. Im Verhältnis zwischen den Ehegatten gilt die Dispositionsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Der Richter darf einer Partei somit nicht mehr zusprechen, als diese verlangt hat und nicht weniger, als die andere Partei anerkannt hat (SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, Zürich/Basel/Genf, 2014, N 1.03). In Bezug auf die Unterhaltsbeiträge ist der Richter an den insgesamt eingeklagten bzw. anerkannten Betrag gebunden, nicht aber an die einzelnen Einnahme- und Aufwandpositionen. Es kann somit für eine Position mehr und für die andere weniger zugesprochen werden, als verlangt oder anerkannt wird (Urteil des BGer 5A_476/2012 vom
10. Juli 2012 E. 3; Urteil des BGer 5P.481/2006 vom 19. Februar 2007 E. 4).
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4. Anwendung auf das vorliegende Verfahren findet die Zivilprozessordnung in der Fassung vom 1. September 2023, da es noch vor der jüngsten ZPO-Revision anhängig gemacht wurde (vgl. Art. 404 Abs. 1 ZPO). III. Materielles
1. Getrenntleben 1.1. Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzu- heben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist (Art. 175 ZGB). Eine Er- mächtigung des Eheschutzgerichts braucht es dazu nicht. Sind sich aber die Ehe- gatten über die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes einig, so hat das Ehe- schutzgericht die Berechtigung zum Getrenntleben förmlich zu bewilligen (BGE 138 III 97 E. 2.1). 1.2. Beide Parteien beantragen übereinstimmend, es sei ihnen das Getrenntle- ben zu bewilligen. Nicht einig sind sich die Parteien in Bezug auf das Trennungs- datum. So führt die Gesuchstellerin aus, dass letztendlicher Trennungsgrund ein Vorfall vor Pfingsten 2024 gewesen und dementsprechend die Ehe ab diesem Da- tum respektive ab dem 1. Juni 2024 als getrennt zu erachten sei (act. 1 Rz. 8, Prot. S. 14). Der Gesuchsgegner gab hingegen ohne nähere Begründung den
18. Juni 2024 als Trennungsdatum an (act. 21 S. 10, Prot. S. 10). 1.3. Zur Feststellung des Trennungsdatums hat das Gericht den Sachverhalt zu würdigen und zu entscheiden, welchen Sachverhalt es als glaubhaft erachtet. Die Folgen der Beweislosigkeit hat nach Art. 8 ZGB die Partei zu tragen, die aus dem Vorliegen einer behaupteten Tatsache Rechte ableitet. Im vorliegenden Fall die Ge- suchstellerin, welche aus dem Vorliegen eines früheren Trennungsdatums eine län- ger andauernde Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners abzuleiten sucht. Aus den Akten lässt sich schliessen, dass die Parteien bereits vor dem 18. Juni 2024 fest zur Trennung entschlossen waren. Einerseits führen beide Parteien aus, dass sie bereits am 12. Juni 2024 zu einer Einigungsverhandlung auf den 10. Juli 2024 vor- geladen worden seien, also bereits ein Scheidungsverfahren anhängig gemacht
- 7 - worden sei (act. 1 Rz. 5, act. 7). Andererseits sah sich der Gesuchsgegner bereits am 15. Juni 2024 veranlasst, die persönlichen Gegenstände der Gesuchstellerin aus dem gemeinsamen Ferienhaus zu entfernen (act. 3/6 und act. 3/7). Dieses Vor- gehen hat er überdies bereits am 31. Mai 2024 angekündigt (act. 3/8). Die Gesuch- stellerin hat sich zudem bereits am 29. Mai 2024 anwaltlich vertreten lassen (act. 19) und ihren Rechtsvertreter über das Vorgehen des Gesuchsgegners be- treffend das gemeinsame Ferienhaus in Kenntnis gesetzt (act. 3/7). Dies tat sie, obschon – wie vom Gesuchsgegner eingeräumt (act. 7) – die Parteien zunächst ohne rechtliche Vertretung die Scheidung auf gemeinsames Begehren durchführen wollten. Dies passt auch zur Darstellung der Gesuchstellerin, den gemeinsamen Haushalt vor Pfingsten 2024 – der Pfingstmontag war der 20. Mai 2024 – verlassen zu haben (act. 1 Rz. 8). 1.4. Es ist somit als glaubhaft zu erachten, dass sich die Parteien spätestens am
1. Juni 2024 trennten, weshalb ihnen das Getrenntleben ab diesem Datum zu be- willigen ist.
2. Zuteilung der ehelichen Wohnung 2.1. Der Eheschutzrichter entscheidet im Streitfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in Abwägung der Interessen der Ehegatten und allfälliger Kinder nach freiem Ermessen über die Zuteilung von Wohnung und Hausrat (Urteil des BGer 5A_766/2008 vom 4. Februar 2009 E. 3.3). 2.2. Beide Parteien beantragen übereinstimmend, die eheliche Wohnung der Gesuchstellerin samt Hausrat und Mobiliar für die weitere Dauer des Getrenntle- bens zur alleinigen Benutzung zuzuweisen (act. 1 Rz. 13 ff., act. 20, act. 21 S. 10, Prot. S. 10). Der Gesuchsgegner ist bereits per Ende Juni 2024 aus der ehelichen Wohnung aus- und in eine eigene Wohnung eingezogen (vgl. act. 14/1, act. 20 S. 3). Aus diesen Gründen erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und der übereinstimmende Antrag der Parteien ist entsprechend gutzuheissen.
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3. Nutzung der Liegenschaft in Italien 3.1. Die Gesuchstellerin beantragt, es sei ihr das Recht einzuräumen, die Lie- genschaft in Italien, die den Parteien als Ferienwohnung diene, während der Hälfte des Jahres nutzen zu dürfen. Als Begründung brachte die Gesuchstellerin vor, dass diese bisher gemeinsam genutzt worden sei (act. 1 Rz. 23, Prot. S. 12). Der Ge- suchsgegner bringt seinerseits vor, das Eheschutzgericht sei nicht befugt, über die Nutzung einer Liegenschaft im Ausland zu entscheiden (act. 21 S. 7, Prot. S. 15). 3.2. Anders als das Scheidungsgericht ist das Eheschutzgericht nicht berechtigt, alles vorzukehren, was ihm sinnvoll oder notwendig erscheint, sondern es hat sich auf diejenigen Anordnungen zu beschränken, die in Art. 176 ZGB vorgesehen sind (Urteil des OGer ZH LE120031 vom 29. Juni 2012 E.3c m.w.H.). Dazu gehört nach klarem Wortlaut von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB die Benützung der Wohnung. Wäh- rend das Zürcher Obergericht die Zuteilung von Ferienwohnungen im Rahmen des Eheschutzverfahrens noch grundsätzlich ablehnte (Urteil des OGer ZH LE120031 vom 29. Juni 2012 E. 3c), ist dies nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung mög- lich. Die Wohnung nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB ist dem obersten Gericht zu- folge nicht gleichbedeutend mit der Familienwohnung nach Art. 169 ZGB, sondern bezieht sich auf die weiter zu verstehende eheliche Wohnung nach Art. 162 ZGB und kann demzufolge auch eine regelmässig benützte Ferienwohnung mitumfas- sen (Urteil des BGer 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 6.3 m.H. auf die Lehre). Das Bundesgericht äussert sich sodann auch zu den Zuteilungskriterien, wobei ins- besondere die persönliche Nähe zur Liegenschaft, ein höherer zeitlicher Nutzungs- wert und die Möglichkeit, für deren Unterhalt aufzukommen, zu berücksichtigen sind. Nur im Zweifelsfall sind die Eigentums- oder andere Nutzungsverhältnisse zu berücksichtigen. Insbesondere bei Ferienwohnungen erscheint es sinnvoll, zeitlich alternative Nutzungen festzulegen (Urteil des BGer 5A_198/2012 vom 24. August 2012 E. 6.3.2). 3.3. Vorliegend macht keine der Parteien eine besondere Nähe zur in Frage ste- henden Liegenschaft geltend. Es ergeht jedoch aus den Akten, dass sowohl die Gesuchstellerin als auch der Gesuchsgegner vorhaben, das Ferienhaus regelmäs- sig zu benützen, haben bzw. hatten doch offensichtlich beide ihre persönlichen Ge-
- 9 - genstände in der Wohnung gelagert (vgl. 3/6 bis act. 3/8). Zudem bestreitet der Ge- suchsgegner nur, dass das Eheschutzgericht nicht über die Nutzung einer Liegen- schaft im Ausland entscheiden könne. Er macht jedoch keine Gründe geltend, wes- halb der Gesuchstellerin kein Nutzungsrecht zugestanden werden sollte. Aufgrund der Akten lassen sich die Eigentumsverhältnisse an besagter Liegenschaft nicht zweifelsfrei erstellen (vgl. act 3/9). Es erscheint insgesamt aber als glaubhaft, dass beide Parteien ein gleichwertig legitimes Interesse an der Nutzung der Liegenschaft in Italien haben und es sich demnach rechtfertigt, ihnen dieselben Nutzungsrechte zuzugestehen. Aufgrund der aktenkundig schwierigen Kommunikation zwischen den Parteien erscheint es zudem angezeigt, eine Konfliktlösung festzulegen. 3.4. Die Gesuchstellerin ist aus diesen Gründen für berechtigt zu erklären, die Liegenschaft an der G._____ [Strasse] 3, … H._____, während 26 Wochen im Jahr zu benützen. Können sich die Parteien nicht einigen, hat die Gesuchstellerin in Jah- ren mit gerader Jahreszahl und der Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jah- reszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Benutzung des Ferienhauses in Ita- lien.
4. Kontakt- und Rayonverbot 4.1. Die Gesuchstellerin beantragt darüber hinaus, die Errichtung von weiteren Massnahmen gemäss Art. 172 Abs. 3 ZGB, insbesondere ein Kontakt- und Rayon- verbot des Gesuchsgegners (act. 1 S. 2). 4.2. Gemäss Art. 172 Abs. 3 ZGB trifft das Eheschutzgericht auf Begehren eines Ehegatten die gesetzlich vorgesehenen Massnahmen, wobei die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen sinngemäss anwendbar sind. Insbesondere können Kontakt-, Annäherungs- und Rayonverbote nach Art. 28b ZGB beantragt werden (MAIER/SCHWANDER, in: Gei- ser/Fountoulakis (Hrsg.), Basler Kommentar ZGB I, Art. 1–456, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 172 N 11a). Demnach können insbesondere Kontakt- und Rayonverbote festgesetzt werden, wenn die antragstellende Person vor Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen geschützt werden muss. Mit Gewalt ist unter anderem die unmit- telbare Beeinträchtigung der physischen Integrität gemeint, während Drohungen
- 10 - das Inaussichtstellen von widerrechtlichen Persönlichkeitsverletzungen meint und Nachstellungen das Verfolgen und Belästigen einer Person über einen längeren Zeitraum, wodurch starke Furcht hervorgerufen werden muss, voraussetzt (s. zum Ganzen MEILI, BSK ZGB I, Art. 28b N 4). Insgesamt muss die Intensität einer Per- sönlichkeitsverletzung erreicht sein (vgl. Urteil des OGer ZH LE220049 vom
24. Oktober 2022, E. B.1.). Bei Anordnung einer solchen Massnahme ist zudem zwingend der Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu wahren (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl., Bern 2020, Rz. 828). 4.3. Die Gesuchstellerin bringt zusammengefasst vor (act. 1 Rz. 21 f., act. 4, act. 20 S. 3), dass der Gesuchsgegner sie regelmässig beleidige, in ihrer Ehre ver- letze, zudem regelrechte Tobsuchtsanfälle habe und sie Angst vor ihm habe. Seit der Trennung habe sich der Gesuchsgegner mehrmals in der Nähe der ehelichen Liegenschaft aufgehalten und sie fortlaufend auf verschiedenen Kommunikations- kanälen beleidigt und belästigt. Lediglich ein Verbot der Annäherung und Kon- taktaufnahme könne sicherstellen, dass sich die Gesuchstellerin frei bewegen und ohne Angst leben könne. In der persönlichen Befragung gab die Gesuchstellerin zudem an, dass der Gesuchsgegner sehr aggressiv werden könne und dann auch zuschlagen und sie an den Haaren reissen würde. Dies sei allerdings seit dem Jahr 1999 lediglich einmal vorgekommen (Prot. S. 29). Weiter versuche der Gesuchs- gegner regelmässig, sie zu kontaktieren und formuliere dabei beleidigende Nach- richten, körperliche Drohungen habe sie jedoch keine erhalten (Prot. S. 25). Weiter gab die Gesuchstellerin an, die Nachbarin habe den Gesuchsgegner einmal an ei- nem Samstag Ende Oktober 2024 bei den Parkplätzen der Wohnsiedlung gesehen (vgl. Prot. S. 25 f.). 4.4. Der Gesuchsgegner bringt seinerseits zusammengefasst vor (act. 21 S. 5 f.), dass die Gesuchstellerin weder körperliche Übergriffe noch ein Angstemp- finden genügend habe darlegen können. Zudem habe sie deswegen nie Anzeige erstattet. Der Gesuchsgegner habe die Wohnungsschlüssel abgegeben und pflege keinerlei persönlichen Kontakt mehr mit der Gesuchstellerin. Zudem müsse er aus beruflichen und privaten Gründen am Arbeitsort der Gesuchstellerin wenigstens
- 11 - vorbeifahren dürfen. Der Gesuchsgegner erklärte in der persönlichen Befragung, er habe die Gesuchstellerin nie geschlagen, sondern sie lediglich festgehalten oder teilweise an den Ohren gehalten, damit diese aufhöre, ihn zu beleidigen (Prot. S. 40). 4.5. Vorliegend ist die aktuelle Situation zu berücksichtigen, wobei die Parteien einig sind, dass es in den letzten 25 Ehejahren kaum und seit der Trennung im Juni 2024 gar nicht mehr zu Gewalttätigkeiten des Gesuchsgegners gekommen sei. In- sofern kann die physische Integrität der Gesuchstellerin nicht als beeinträchtigt gel- ten. 4.6. Zudem wird die Gesuchstellerin vom Gesuchsgegner offenbar nicht im Sinne von Art. 28b Abs. 1 ZGB bedroht. Zwar unternahm dieser häufige Kon- taktaufnahmen und wurde dabei unflätig und beleidigend. Er drohte ihr aber keine Persönlichkeitsverletzung an, sondern lediglich pauschal mit seiner fehlenden Zah- lungsbereitschaft (vgl. Prot. S. 24 f.). Auch den von der Gesuchstellerin eingereich- ten WhatsApp-Nachrichten des Gesuchsgegners samt Übersetzung (act. 3/8, act. 6/25-26) lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Auch hier zeigten sich ge- wisse Äusserungen des Gesuchsgegners als teilweise wohl ehrverletzend, aber er drohte der Gesuchstellerin keine wirklichen Nachteile an. Damit ist vorliegend auch keine Drohung im Sinne von Art. 28b Abs. 1 ZGB gegeben. 4.7. Es verbleibt zu prüfen, ob der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin nachge- stellt hat. Zwar wurde der Gesuchsgegner von einer Nachbarin einmal bei den Parkplätzen der Wohnsiedlung gesehen, jedoch macht die Gesuchstellerin selbst nicht geltend, den Gesuchsgegner seit der Trennung in der Nähe der ehelichen Wohnung oder ihres Arbeitsplatzes wahrgenommen zu haben. Zudem vermag sie nicht überzeugend darzulegen, dass dieser eine Aufenthalt des Gesuchsgegners in der Nähe der Liegenschaft, den die Gesuchstellerin selbst nicht wahrgenommen hat, bei ihr starke Furcht hervorgerufen hätte. Zwar bringt sie vor, Angst vor dem Gesuchsgegner zu haben. Sie setzt diese Angst allerdings in keinerlei Bezug zu einem plötzlichen Auftauchen desselben in ihrem Umfeld, sondern vielmehr mit dessen teilweise aggressiven Verhalten während des Ehelebens (vgl. Prot. S. 29).
- 12 - 4.8. Die Voraussetzungen von Art. 28b Abs. 1 ZGB sind damit nicht erfüllt und die Anträge der Gesuchstellerin unter Ziff. 4 vollumfänglich abzuweisen.
5. Unterhalt 5.1. Grundlagen zur Bemessung der Unterhaltsbeiträge 5.1.1. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Geldbeträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Dabei haben beide Ehegatten gleichermassen Anspruch auf die Fortführung der bisherigen Lebens- haltung bzw. bei beschränkten finanziellen Mitteln auf eine gleichwertige Lebens- führung (BGE 140 III 337 E. 4.2.1). 5.1.2. Auszugehen ist grundsätzlich von den bisherigen, ausdrücklichen oder still- schweigenden Vereinbarungen der Ehegatten über Aufgabenteilung und Geldleis- tungen, die der ehelichen Gemeinschaft eine bestimmte Struktur gegeben haben (Art. 163 Abs. 2 ZGB). Weiter hat das Gericht zu berücksichtigen, dass der Zweck von Art. 163 Abs. 1 ZGB, für den gebührenden Unterhalt der Familie zu sorgen, im Falle der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts (Art. 175 f. ZGB) einen jeden Ehegatten dazu verpflichtet, nach seinen Kräften für die zusätzlichen Kosten auf- zukommen, welche die Führung zweier separater Haushalte nach sich zieht (Urteil des BGer 5A_515/2008 vom 1. Dezember 2008 E. 2.1, publ. in: FamPra.ch 2009 S. 430). Daraus kann folgen, dass das Gericht die von den Eheleuten getroffenen Vereinbarungen ändern muss, um sie an die neuen Lebensverhältnisse anzupas- sen. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags richtet sich nach den wirtschaftlichen Mög- lichkeiten und den jeweiligen Bedürfnissen der Ehegatten (Urteil des BGer 5A_860/2013 vom 29. Januar 2014 E. 4.1). 5.1.3. Zu den Unterhaltszahlungen im Eheschutz, die ihrer Natur nach noch in Er- füllung der ehelichen Unterstützungspflicht ergehen, ist zu sagen, dass sich diese nicht grundsätzlich vom nachehelichen Unterhalt unterscheiden. Insbesondere nach erfolgter Aufhebung des gemeinsamen Haushalts und dem Absehbarwerden einer Scheidung als definitivem Ende der ehelichen Gemeinschaft müssen zur
- 13 - Festsetzung des Unterhalts im Eheschutzverfahren dieselben Grundsätze zum Tragen kommen wie für den nachehelichen Unterhalt (vgl. zum Ganzen HAUS- HEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerisches Zivilgesetzbu- ches, 7. Aufl., Bern 2022, Rz. 424 ff.). 5.1.4. Daher ist in Bezug zur Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität nach konstanter Rechtsprechung bereits im ehelichen Verhältnis die Möglichkeit und Zu- mutbarkeit der Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit zu prü- fen. Dies insbesondere, wenn in tatsächlicher Hinsicht erstellt ist, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushalts nicht mehr ernsthaft gerechnet wer- den kann (BGE 148 III 358 E. 5). Ist die zusätzliche Erwerbstätigkeit sowohl möglich als auch zumutbar, wird dem Ehegatten für die Unterhaltsberechnung ein hypothe- tisches Einkommen angerechnet, wobei eine Erwerbstätigkeit, die möglich ist, grundsätzlich auch zumutbar ist (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, a.a.O., Rz. 563 f. m.w.H.) 5.1.5. Wenngleich das Gesetz keine bestimmte Methode zur Bemessung der Un- terhaltsbeiträge vorschreibt, ist im Lichte der jüngsten Rechtsprechung dafür im Re- gelfall die sog. zweistufige Methode anzuwenden (vgl. Urteil des BGer 5A_800/2019 vom 9. Februar 2021 E. 4.3). Demnach werden für die Bemessung des gebührenden Unterhalts zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt, wobei hierfür in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant sind. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsbe- rechnung betroffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt). Dieser ist keine feste Grösse, sondern er ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die be- teiligten Familienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihen- folge das betreibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familien- rechtliche Existenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (Urteil des BGer 5A_311/2019 vom 11. November 2020 E.7).
- 14 - 5.2. Einkommen der Parteien 5.2.1. Derzeitiges Einkommen der Gesuchstellerin 5.2.1.1. Die Gesuchstellerin führt zu ihrem derzeitigen Einkommen Folgendes aus (act. 1 Rz. 25, act. 20, Prot. S. 12 und S. 17 ff.): Sie arbeite als Hauswirtschaftsan- gestellte in einem Pensum von 40% und verdiene dabei inkl. 13. Monatslohn rund Fr. 2'000.– im Monat. Der Lohn unterliege dabei leichten Schwankungen, da er sich je nach Arbeitszeiten und -tagen anders zusammensetze und die Überstunden se- parat ausbezahlt würden. Je nach Arbeitslast bei der Arbeitgeberin komme es zu- dem vor, dass sie ein Pensum von 50% erreiche. 5.2.1.2. Der Gesuchsgegner stellt diese Angaben grundsätzlich nicht in Abrede (vgl. act. 21 S. 8). Er stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass die Gesuchstellerin ihr Arbeitspensum voll ausschöpfen und auf 100% erhöhen müsse (vgl. nachfol- gend Ziff. 5.2.2). 5.2.1.3. Aus dem eingereichten Lohnausweis des Jahres 2023 ist ersichtlich, dass die Gesuchstellerin ein monatliches Einkommen von Fr. 2'013.40 erzielen konnte (inkl. Sonderbonus von Fr. 500.–; act. 3/4). Nach Abzug des Sonderbonus ergibt sich ein Einkommen von rund Fr. 1'970.– pro Monat. Weiter liegen die Lohnabrech- nungen der Gesuchstellerin für den Zeitraum von November 2023 bis Oktober 2024 im Recht (act. 3/5 und act. 28/31). Zwar geht aus diesen hervor, dass sich der Brut- tolohn der Gesuchstellerin leicht erhöht hat, jedoch ist aufgrund der stark variieren- den Nacht-/Sa-/So- und Feiertagszulagen sowie den Ausgleichszulagen für Mehr- /Minderstunden und Zulagen für Ersatzdienste (WE) der durchschnittliche Netto- lohn für das Jahr 2024 zu ermitteln. Das durchschnittliche monatliche Einkommen der Gesuchstellerin beträgt gemäss den Lohnabrechnungen Fr. 1'793.– und ist um den Anteil des 13. Monatslohns, d.h. monatlich rund Fr. 141.– zu erhöhen (Fr. 1'865.40 abzgl. Fr. 168.65 [Abzüge von insgesamt 9.04%]). Der Gesuchstel- lerin ist daher in einer ersten Phase ein Einkommen von rund Fr. 1'935.– anzurech- nen.
- 15 - 5.2.1.4. Mit Eingabe vom 21. Februar 2025 machte der Gesuchsgegner zudem gel- tend, dass die Gesuchstellerin derzeit bereits ein höheres Einkommen erziele, ar- beite sie doch als Aushilfe im I._____ [Museum] in J._____ (act. 44). Deswegen beantragt der Gesuchsgegner, die Gesuchstellerin dazu zu befragen und sie anzu- weisen, allfällige Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis einzureichen. Mit Ver- fügung vom 27. Februar 2025 wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt, um sich zur Eingabe und dem Antrag des Gesuchsgegners zu äussern (act. 45). Die Ge- suchstellerin liess diese Frist jedoch unbenutzt verstreichen. Ein Antrag auf Edition bei Dritten wurde sodann nicht gestellt, weshalb sich weitere Abklärungen des Ge- richts erübrigen. 5.2.1.5. Auch wenn die Gesuchstellerin die Vorbringen des Gesuchsgegners nicht bestreitet, erweisen sich diese als nicht genügend substantiiert, um glaubhaft zu sein. Weder benennt er die Personen, welche die Gesuchstellerin im I._____ arbei- ten gesehen hätten, noch kann er weitere Details benennen. Es handelt sich aus- schliesslich um sog. Hörensagen und erreicht die erforderliche Glaubhaftmachung damit nicht. 5.2.1.6. Dementsprechend ist das aktuelle Einkommen der Gesuchstellerin auf Fr. 1'935.– festzusetzen. 5.2.2. Hypothetisches Einkommen der Gesuchstellerin 5.2.2.1. Die Parteien haben insbesondere mit der beantragten Gütertrennung klar zu erkennen gegeben, dass mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haus- haltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann. Daher ist für die Beurteilung der Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin zu prüfen, ob ihr bereits wäh- rend des Getrenntlebens die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit zumutbar und die Erzielung eines hypothetisch anzurechnenden Einkommens tatsächlich möglich ist (Urteil des BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 4.3). Zu beachten gilt, dass bei guten finanziellen Verhältnissen die Übergangsfristen grosszügig zu bemessen sind (Urteil des BGer 5A_850/2020 vom 4. Juli 2022 E. 4).
- 16 - 5.2.2.2. In Bezug auf ihr Arbeitspensum gab die Gesuchstellerin zunächst an, dass der Gesuchsgegner nie gewollt habe, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Sie habe jedoch arbeiten wollen und dies so umgesetzt. In der übrigen Zeit besorge sie den Haushalt und komme ihren Grossmutterpflichten nach (act. 1 Rz. 9). In Be- zug auf eine Erhöhung des Arbeitspensums bringt die Gesuchstellerin vor (act. 42 S. 2, Prot. S. 6 f., S. 12 und S. 17 ff.), nicht über eine ordentliche Ausbildung zu verfügen. Ursprünglich habe sie als Serviceangestellte zu 80% gearbeitet und so- dann ihr Arbeitspensum aufgrund der Kinderbetreuung und Wochenendarbeit auf 60% und später auf das aktuelle 40%-Pensum reduziert. Mehr zu arbeiten sei ihr nicht zumutbar, denn sie leide an einem angeborenen Lungenleiden, weswegen ihr ein Teil der Lunge operativ habe entfernt werden müssen. Ein Ausbau ihrer Tätig- keit in der Hauswirtschaft sei aufgrund der verwendeten Putzmittel unzumutbar und schwerere körperliche Arbeiten – wie etwa im Service – seien ihr aufgrund der kör- perlichen Belastung ebenfalls nicht zumutbar. Dies werde durch den Arztbericht vom 24. Juli 2024 gestützt (act. 18/29). Daran ändere sich auch nichts, wenn die Gesuchstellerin ab und an Zeit mit ihren Enkelkindern verbringe. 5.2.2.3. Der Gesuchsgegner gibt zum hypothetischen Einkommen der Gesuchstel- lerin Folgendes an (act. 21 S. 7 ff., Prot. S. 7 f., S. 15, S. 38 f. und act. 36): Die Ge- suchstellerin müsse ihr Erwerbspotential ausschöpfen und demnach vollzeitig einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Ihr sei daher ein Einkommen von rund Fr. 5'000.– pro Monat anzurechnen. Der Gesuchstellerin stehe es dabei frei, entweder ihr Arbeits- pensum zu erhöhen oder sich eine andere Arbeitsstelle zu suchen. Allgemein sei die Bedeutung des Arztzeugnisses in Zweifel zu ziehen, denn dieses stelle ein Ge- fälligkeitszeugnis der Hausärztin dar und überschreite überdies deren Kompeten- zen. Für die Beurteilung einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit sei die Invalidenver- sicherung zuständig. Die Gesuchstellerin leide aber an keiner Arbeitsunfähigkeit. Sollten die Putzmittel der Grund für eine verminderte Arbeitsfähigkeit sein, müsse sie eine Anstellung als Serviceangestellte annehmen. Eine solche werde ihr von ihrer Arbeitgeberin regelmässig mit einem Pensum von 100% angeboten. Schliess- lich habe sie viele Jahre als Servicemitarbeiterin gearbeitet und lediglich aus zwi- schenmenschlichen Gründen in die Hauswirtschaft gewechselt. Zuletzt sei zu be- denken, dass die Gesuchstellerin gegenwärtig ihre Arbeitskraft sowohl entgeltlich
- 17 - als auch unentgeltlich anderweitig einsetze und etwa bei den gemeinsamen Söh- nen putze und ihre Enkelkinder betreue. 5.2.2.4. Zunächst gilt zu prüfen, ob ein Ausbau der Erwerbstätigkeit zumutbar und sodann, ob er in tatsächlicher Hinsicht möglich ist. Vom Grundsatz der Zumutbar- keit eines Vollzeiterwerbs ist nur abzuweichen, wenn gemeinsame Kinder betreut werden (BGE 147 III 249 E. 3.4.4). In tatsächlicher Hinsicht ist sodann zu prüfen, ob unter den Umständen des konkreten Einzelfalls ein Ausbau der Erwerbstätigkeit angesichts des Alters, der körperlichen Gesundheit, der Fähigkeiten und der Flexi- bilität des Ehegatten sowie nach der Lage des Arbeitsmarktes möglich ist. 5.2.2.5. Vorliegend fällt die Betreuung gemeinsamer Kinder ausser Betracht, sind diese doch längst volljährig und bedürfen keiner elterlichen Betreuung mehr. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Gesuchstellerin stets arbeitstätig war und es leichter ist, ein bestehendes Arbeitspensum auszubauen, als nach jahrelanger Ab- wesenheit vom Arbeitsmarkt wieder in das Erwerbsleben einzusteigen. Zu prüfen verbleibt damit, ob ihr die Aufnahme einer Vollzeitanstellung auch tatsächlich mög- lich ist. 5.2.2.6. Diesbezüglich verweist die Gesuchstellerin nachdrücklich und einzig auf ihren Gesundheitszustand und bekräftigt dieses Argument mit einer Einschätzung ihrer Hausärztin (act. 18/29). Daraus ergeht, dass die Gesuchstellerin aufgrund ei- ner chronischen Bronchitis mit rezidivierenden Hämoptysen im Rahmen ihrer An- stellung als Reinigungsangestellte aufgrund der mangelnden körperlichen Belast- barkeit sowie der verwendeten Reinigungsmittel kein höheres Arbeitspensum als maximal 50% zugemutet werden könne. Die Krankheit zeige sich chronisch und progredient und es sei insbesondere eine anhaltende und starke körperliche Be- lastung zu vermeiden. 5.2.2.7. In Würdigung, ob ein Ausbau der Erwerbstätigkeit tatsächlich möglich ist, ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Gesuchstellerin bereits erwerbstätig ist. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist ihr demnach körperlich grundsätzlich möglich und sie erträgt auch ganze Arbeitstage am Stück, ist es doch nicht so, dass sie ihr Teilzeitpensum auf die ganze Woche aufteilen würde oder Ähnliches. Zudem
- 18 - arbeitet die Gesuchstellerin nach ihren eigenen Aussagen zur Zeit in einem Pen- sum von regulär 40%, gelegentlich aber auch bis zu 50% (vgl. Prot. S. 20). Zwar ist denkbar, dass es der Gesuchstellerin aufgrund ihrer Gesundheit nicht möglich ist, Vollzeit in der Hausbewirtschaftung tätig zu sein, etwa aufgrund der verwendeten Putzmittel (vgl. act. 18/27). Sie vermag jedoch nicht glaubhaft darzulegen, dass diese Einschränkungen auch andere Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit mitumfas- sen, so etwa als Servicemitarbeiterin oder im Detailhandel. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Pensumsreduktion der Gesuchstellerin aufgrund der Kinder- betreuung und Wochenendarbeit erfolgte, nicht jedoch aufgrund ihres Gesund- heitszustands. 5.2.2.8. Zudem reicht die von der Gesuchstellerin eingereichte ärztliche Einschät- zung zur Arbeitsfähigkeit nicht aus, um die behauptete Arbeitsunfähigkeit von 50% glaubhaft zu machen. Die Einschätzung beruht einzig auf der aktuellen Arbeitstä- tigkeit der Gesuchstellerin. Es wird insbesondere nicht geltend gemacht, dass sie in einer anderen Tätigkeit nicht zu einem höheren Pensum arbeitsfähig wäre. Eben- falls kann der Aussage der Gesuchstellerin nicht gefolgt werden, dass die Arbeit im Service körperlich anstrengender sei als in der Hauswirtschaft (vgl. Prot. S. 12). Zum einen hat die Gesuchstellerin bereits im Service gearbeitet und nur aufgrund zwischenmenschlicher Differenzen bzw. der Arbeitszeiten und Wochenendein- sätze in die Hauswirtschaft gewechselt (vgl. Prot. S. 18). Der Wechsel hatte somit nichts mit ihrem Gesundheitszustand zu tun. Zum anderen macht die Gesuchstel- lerin selbst geltend, dass die derzeitige Arbeit anspruchsvoller als in einem Hotel sei und vergleichbar mit der Reinigung in einem Spital. Sie müsse neben der Rei- nigung der Zimmer, die Berufskleider und die Kleidung der Bewohner waschen, diese transportieren sowie die öffentlichen Räume, Toiletten Terrasse und Korri- dore reinigen (Prot. S. 18 f.). Aufgrund der Ausführungen der Gesuchstellerin ist damit von einer körperlich anstrengenden Arbeit auszugehen. Zudem kommen in der Hauswirtschaft Reinigungsmittel dazu, welche durch Dämpfe eine weitere kör- perliche Belastung darstellen. Demnach ist die aktuelle Arbeitstätigkeit der Gesuch- stellerin mit einer Arbeitstätigkeit im Service nicht vergleichbar. Weiter gab die Ge- suchstellerin an, bei Stress oder starker Anstrengung in Atemnot zu kommen (Prot. S. 21). Jedoch müsse sie keine Medikamente einnehmen. Trotzdem trete alle paar
- 19 - Jahre ein sog. Blutauswurf auf, welcher jedoch keinen konkreten Auslöser habe (Prot. S. 22). Auch aus diesen Ausführungen der Gesuchstellerin kann nichts zu Gunsten einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden. Der Gesuchstellerin ist damit zusammengefasst ein Pensum von 100% sowohl zumutbar als auch tat- sächlich möglich. 5.2.2.9. Gegenwärtig erzielt die Gesuchstellerin ein Einkommen von rund Fr. 1'935.– pro Monat. Zwar ist die Gesuchstellerin in einem 40% Pensum ange- stellt, jedoch machte sie glaubhaft geltend, teilweise in einem Pensum von 50% zu arbeiten (vgl. Prot. S. 20). Daher erhält die Gesuchstellerin nicht nur Nacht-/Sa-/So- und Feiertagszuschläge, sondern auch Zuschläge für Mehr-/Minderstunden und für Ersatzdienste (WE). Aus diesen Gründen kann das momentane Einkommen der Gesuchstellerin nicht einfach rein rechnerisch auf 100% erhöht werden. Das Ein- kommen der Gesuchstellerin ohne Zuschläge würde in einem 100% Pensum brutto Fr. 4'663.44 betragen (vgl. act. 28/31). Die Abzüge belaufen sich auf 9.043%, d.h. Fr. 421.70. Der Pensionskassenbeitrag ist rechnerisch auf 100% zu erhöhen, wes- halb ein Betrag von Fr. 404.25 in Abzug zu bringen ist. Dies ergibt einen monatli- chen Lohn von Fr. 3'837.50. Hinzu kommt ein Anteil des 13. Monatslohns von Fr. 353.50 (Fr. 4'663.44 abzüglich Fr. 421.70 [Abzüge von 9.043%]), weshalb sich ein Nettolohn von rund Fr. 4'190.– ergibt. Da es sich bei der Gesuchstellerin um eine 56-jährige Italienerin handelt, welche keine Ausbildung absolviert hat, jedoch über jahrelange einschlägige Berufserfahrung in der Hauswirtschaft und im Service verfügt sowie fliessend (Schweizer-)Deutsch spricht, ist bei einem 100% Pensum
– auch bei einer anderweitigen Anstellung – beispielsweise im Service oder im Ver- kauf mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'200.– (inkl. Anteil 13. Monats- lohn) zu rechnen. 5.2.2.10. Der Gesuchstellerin kann dieses hypothetische Einkommen nur für die Zukunft angerechnet werden und es ist ihr zwecks Aufstockung ihrer Anstellung bzw. Findung einer zusätzlichen oder anderen Anstellung eine Übergangsfrist ein- zuräumen. Aufgrund der Dauer des Verfahrens und der bereits seit längerer Zeit zerrütteten Ehe, auf deren Fortbestand sich die Gesuchstellerin klarerweise nicht mehr verlassen kann, darf diese Übergangsfrist allerdings nicht zu lange bemessen
- 20 - sein. Dennoch muss der Gesuchstellerin genügend Zeit eingeräumt werden, ihre zukünftige Erwerbstätigkeit entsprechend aufzugleisen. Zudem ist zu berücksichti- gen, dass sie unbestrittenermassen regelmässig ihre Enkelkinder betreut, was in Zukunft anders organisiert werden muss. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der guten finanziellen Verhältnisse erscheint es angemessen, der Gesuchstellerin das hypothetische Einkommen ab dem 1. Oktober 2025 anzu- rechnen. 5.2.3. Einkommen des Gesuchsgegners 5.2.3.1. Die Gesuchstellerin erklärt zum Einkommen des Gesuchsgegners zusam- mengefasst Nachfolgendes (act. 1 Rz. 26, Prot. S. 6, S. 13 ff., act. 35 und act. 42): Diesem sei es als alleiniger Gesellschafter der K._____ GmbH möglich, den aus- zubezahlenden Lohn frei zu bestimmen und als solcher gelte dieser, der sodann in den Steuererklärungen ersichtlich sei. Ein alleiniger Gesellschafter sei allerdings wie ein Selbständigerwerbender zu betrachten, auch wenn er formell Angestellter der GmbH sei, weswegen korrekterweise nicht auf den jüngsten Lohnausweis ab- zustellen, sondern ein Durchschnittswert der letzten drei Jahre heranzuziehen sei. Darüber hinaus sei die starke Lohnreduktion des Jahres 2023 ohnehin zu korrigie- ren, erscheine diese doch prozesstaktisch motiviert und ergebe sich eine derartige Schwankung nicht aus der Geschäftstätigkeit der GmbH. Zudem sei der Einwand des Gesuchsgegners der tieferen Bonuszahlungen durch die Versicherungen ver- spätet erfolgt und nicht belegt. Dem ausgewiesenen Lohn aus seiner Tätigkeit für die K._____ GmbH hinzuzurechnen seien zudem die Beträge, die dem Gesuchs- gegner insbesondere via Twint für das Ausfüllen von Steuererklärungen für Dritte überwiesen würden. Diese fänden keinen Eingang in die Buchhaltung der GmbH und müssten aus diesem Grund zusätzlich als Einkommen betrachtet werden. Da- bei sei unerheblich, ob der Gesuchsgegner diese Leistungen als Privatperson er- bringe oder dies neben einem bereits vollzeitigen Arbeitspensum überobligatorisch sei, denn erstens habe er diese Einwände zu spät vorgebracht und zweitens seien seine Angaben diesbezüglich widersprüchlich und deswegen unglaubhaft. Demzu- folge sei von einem monatlichen Einkommen von circa Fr. 17'000.– auszugehen.
- 21 - 5.2.3.2. Der Gesuchsgegner bringt zu seinem Einkommen Folgendes vor (act. 36, act. 39, Prot. S. 9, S. 15 f. und S. 33 ff.): Er sei Angestellter der K._____ GmbH, aber auch alleiniger Gesellschafter. Den Lohn erhalte er in unregelmässigen Ab- ständen ausbezahlt und auch die Höhe unterscheide sich je nach konkretem Be- darf. Der Ende des jeweiligen Jahres buchhalterisch erfasste und in die jeweilige Steuererklärung eingehende Lohn zeige sich als deutlich zu hoch, denn auch die Bezüge der Gesuchstellerin, die sie grossmehrheitlich für ihre persönlichen Bedürf- nisse und nicht für die Familie eingesetzt habe, würden darunter gefasst. Zudem sei zu berücksichtigen, dass in der Branche des Gesuchsgegners Provisionen weg- gefallen oder gekürzt worden seien und demnach mit deutlich weniger Einkommen zu rechnen sei als in den Jahren 2020 bis 2022. Diese Tendenz habe sich im Jahr 2023 auch bereits gezeigt. Für die Zukunft sei mit einem Lohn von jährlich Fr. 100'000.– zu rechnen. Die Zusatzeinkünfte für das Ausfüllen diverser Steuerer- klärungen seien überdies nicht zum Einkommen hinzuzurechnen. Dazu führt der Gesuchsgegner zunächst aus, es handle sich um eine geschäftliche Tätigkeit, die Eingang in die Buchhaltung der GmbH fände (Prot. S. 9 und S. 37). Später erklärt er, diese Zahlungen würden zwar nicht in die Buchhaltung einfliessen (act. 31), al- lerdings erziele der Gesuchsgegner diese nicht als Angestellter der GmbH, sondern als Privatperson. Dies tue er zusätzlich zu seinem Vollzeitpensum, was überobliga- torisch sei, weshalb ihm diese Einkünfte nicht anzurechnen seien. 5.2.3.3. Der Gesuchsgegner ist unbestrittenermassen Geschäftsführer und alleini- ger Gesellschafter der K._____ GmbH (vgl. act. 36), aber auch deren (einziger) An- gestellter. Damit beherrscht er die genannte Gesellschaft und entscheidet mithin selbst, ob, wann und in welcher Höhe er sich Lohn auszahlt (vgl. Prot. S. 37). Er ist somit wie ein Selbständigerwerbender zu behandeln, d.h., es ist zur Bemessung des Einkommens nicht auf den jüngst ausbezahlten Lohn abzustellen, sondern auf den Durchschnitt der letzten Jahre (vgl. Urteil des OGer ZH LE170064 vom 6. März 2018 E. 1.5). 5.2.3.4. Aus den Steuererklärungen der Jahre 2020 bis 2023 sowie dem Lohnaus- weis des Gesuchsgegners des Jahres 2023 ergeben sich folgende jährliche Ein- kommen:
- 22 - Im Jahr 2020: Fr. 189'230.– (act. 3/1) Im Jahr 2021: Fr. 207'025.– (act. 3/2) Im Jahr 2022: Fr. 178'872.– (act. 3/3) Im Jahr 2023: Fr. 143'894.– (act. 14/6-7 und act. 18/30) Auf diese Zahlen kann grundsätzlich abgestellt werden und sie dienen als Grund- lage für die Berechnung des durchschnittlichen Einkommens des Gesuchsgegners. Dabei müssen allerdings diverse Vorbringen der Parteien thematisiert werden. Zu- nächst wendet der Gesuchsgegner ein, dass bei der Vermittlung von Versicherun- gen nicht mehr dasselbe Einkommen erzielt werden könne wie in der Vergangen- heit und deswegen mit einem sinkenden Einkommen zu rechnen sei, was sich be- reits im Jahr 2023 niedergeschlagen habe (vgl. Prot. S. 15 f.). Weiter seien die buchhalterisch als Lohn erfassten Zahlungen und Bezüge durch die Gesuchstel- lerin ohne Einverständnis des Gesuchsgegners vom Firmenkonto bezogen und zur Deckung persönlicher Bedürfnisse verbraucht worden und stellten damit keinen Lohn im eigentlichen Sinne dar (act. 36 und Prot. S. 34). 5.2.3.5. Unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen zu den Geschäfts- jahren 2020 bis und mit 2023 der K._____ GmbH (act. 30/1 bis act. 30/4) lässt sich keine relevante Einkommensminderung feststellen. Im Gegenteil unterliegt der Ge- schäftsgang den üblichen Schwankungen, weshalb es sich im Übrigen gerade rechtfertigt, zur Bemessung des Einkommens den Durchschnitt über mehrere Jahre heranzuziehen. So erwirtschaftete die GmbH durch ihre Dienstleistungen im Jahr 2020 Fr. 230'000.–, im Jahr 2021 Fr. 320'000.–, im Jahr 2022 Fr. 215'000.– und im Jahr 2023 Fr. 241'000.– (a.a.O., Beträge jeweils gerundet). Von einer sin- kenden Tendenz kann demnach keine Rede sein, vielmehr war das Jahr 2023 vor diesem Hintergrund ein vergleichsweise starkes. Zum selben Schluss führt ein Ver- gleich der jeweiligen Betriebserfolge. Das Jahr 2023 schlägt hierbei mit gerundet Fr. 28'000.– zu Buche, was in Relation zum Jahr 2022 eine deutliche Steigerung darstellt und beinahe exakt dem Betriebserfolg des Jahres 2021 entspricht. Nega- tiver Ausreisser war das Jahr 2022 mit dem geringsten Dienstleistungserlös und einem entsprechenden Verlust der GmbH. Dennoch hat sich der Gesuchsgegner
- 23 - in diesem Jahr einen nur leicht geschmälerten Lohn ausbezahlt. Vor dem Hinter- grund des deutlich besseren Geschäftsjahrs 2023 ergibt sich keine Grundlage für das Ausbezahlen eines deutlich tieferen Lohnes, geschweige denn eine Tendenz, dass das Einkommen des Gesuchsgegners dauerhaft absinke. Es wäre damit nicht angemessen, von einer Durchschnittsberechnung basierend auf den Lohnzahlun- gen der letzten Jahre abzuweichen. 5.2.3.6. Weiter kann der Argumentation des Gesuchsgegners nicht gefolgt werden, wonach es sich nicht vollständig um eigentliche Lohnzahlungen handeln würde, da die Gesuchstellerin viele Bezüge in ihrem eigenen Interesse vorgenommen habe. Einerseits bleibt er Belege schuldig, die diese pauschale Behauptung stützen und aufzeigen würden, dass der Gesuchsgegner mit diesen Bezügen nicht einverstan- den gewesen sei. Andererseits hat der Gesuchsgegner dieses Vorgehen nach ei- gener Aussage über Jahre hinweg mindestens toleriert, womit diese Ausgaben zum gelebten ehelichen Standard zu zählen sind, die durch das Einkommen des Ge- suchsgegners finanziert wurden. Es rechtfertigt sich somit nicht, Teile der buchhal- terisch als Lohn erfassten Auszahlungen nicht dem Einkommen des Gesuchsgeg- ners anzurechnen. 5.2.3.7. Es erscheint nach dem Ausgeführten angemessen, auf den durchschnitt- lich ausbezahlten Lohn der Jahre 2020 bis 2023 abzustellen. Im Durchschnitt lässt sich nach den dargestellten Zahlen ein Jahreslohn von Fr. 179'755.– ermitteln (vgl. Ziff. 5.2.3.4), was einem monatlichen Einkommen von Fr. 14'980.– entspricht. 5.2.3.8. Zu beurteilen ist sodann ein mögliches Nebeneinkommen des Gesuchs- gegners. Es ist nach den dargestellten Parteivorbringen unbestritten, dass regel- mässige Zahlungen an den Gesuchsgegner zwecks Abgeltung für das Ausfüllen von Steuererklärungen geleistet werden und dass diese Zahlungen in der Buchhal- tung der GmbH unberücksichtigt bleiben. Das erscheint auch anhand der Akten glaubhaft, denn zahlreiche dieser Überweisungen sind mit dem Betreff "Steuerer- klärung" oder Ähnlichem versehen und diese finden sehr gehäuft in den Monaten März bis Mai statt (vgl. act. 14/4 und act. 30/25-54). Da die Steuererklärungen mut- masslich in dieser Zeit eingereicht werden, ist die Häufung der Einzahlungen in diesen Monaten nachvollziehbar. Zu ermitteln verbleibt die Höhe dieser zusätzli-
- 24 - chen Einnahmen. Dabei ist eine gewisse Unsicherheit hinzunehmen, lässt sich doch nicht bei jeder Überweisung genau sagen, welchen Zweck diese hat, da die Zahlungen nur teilweise mit einem Betreff versehen sind. Es lassen sich jedoch gewisse Muster erkennen, da sich die Beträge zumeist im selben Rahmen zwi- schen Fr. 50.– und Fr. 200.– bewegen. Gemäss den Kontoauszügen wird für Steu- ererklärungen für Einzelpersonen – mutmasslich je nach Aufwand – ein Betrag zwi- schen Fr. 50.– und Fr. 80.– verrechnet (vgl. act. 30/25 S. 1, act. 30/28 S. 2, act. 30/29 S. 6) und für zwei Einzelpersonen bzw. Ehepaare ein Betrag zwischen Fr. 100.– und Fr. 200.– (vgl. act. 30/26 S. 1, act. 30/37 S. 6, act. 30/38 S. 14, act. 30/39 S. 12, act. 30/45 S. 3). Teilweise wird auch ein kleinerer Betrag von z.B. Fr. 30.– überwiesen (vgl. act. 30/36 S. 6). Zudem kann sich ein abweichender Überweisungsbetrag aus der Erledigung von Steuererklärungen verschiedener Jahre zusammensetzen (vgl. act. 30/51 S. 5). Zusammengefasst wird aus den Kontoauszügen klar ersichtlich, dass der Gesuchsgegner regelmässige Gutschrif- ten für das Ausfüllen von Steuererklärungen erhält. 5.2.3.9. Aus den monatlichen Kontoauszügen der Jahre 2021, 2022 und 2024 – diejenigen des Jahres 2023 wurden nicht ins Recht gelegt – sind die Gutschriften pro Monat ersichtlich. Werden von diesen Gutschriften die Lohnzahlungen der K._____ GmbH und diejenigen Zahlungen abgezogen, welche nicht ohne Zweifel etwas mit dem Ausfüllen von Steuererklärungen zu tun haben, ergeben sich fol- gende Gutschriften: Januar 2021 Fr. 100.– act. 30/54 Februar 2021 Fr. 880.– act. 30/53 März 2021 Fr. 5'155.– act. 30/52 April 2021 Fr. 4'315.– act. 30/51 Mai 2021 Fr. 2'440.– act. 30/50 Juni 2021 Fr. 1'715.– act. 30/49
- 25 - Juli 2021 Fr. 1'275.– act. 30/48 August 2021 Fr. 670.– act. 30/47 September 2021 Fr. 820.– act. 30/46 Oktober 2021 Fr. 560.– act. 30/45 November 2021 Fr. 435.– act. 30/44 Dezember 2021 Fr. 280.– act. 30/43 Total Fr. 18'645.– Ø pro Monat Fr. 1'554.– Januar 2022 Fr. 60.– act. 30/42 Februar 2022 Fr. 800.– act. 30/41 März 2022 Fr. 5'300.– act. 30/40 April 2022 Fr. 5'135.– act. 30/39 Mai 2022 Fr. 3'375.– act. 30/38 Juni 2022 Fr. 1'430.– act. 30/37 Juli 2022 Fr. 720.– act. 30/36 August 2022 Fr. 790.– act. 30/35 September 2022 Fr. 950.– act. 30/34 Oktober 2022 Fr. 670.– act. 30/33 November 2022 Fr. 890.– act. 30/32 Dezember 2022 Fr. 570.– act. 30/31
- 26 - Total Fr. 20'690.– Ø pro Monat Fr. 1'724.– Januar 2024 Fr. 240.– act. 30/30 Februar 2024 Fr. 2'090.– act. 30/29 März 2024 Fr. 7'190.– act. 30/28 April 2024 Fr. 5'935.– act. 30/27 Mai 2024 Fr. 3'435.– act. 30/26 Juni 2024 Fr. 1'085.– act. 14/4 Juli 2024 Fr. 975.– act. 14/4 August 2024 Fr. 935.– act. 14/4 September 2024 Fr. 620.– act. 14/4 Oktober 2024 Fr. 1'215.– act. 30/25 November 2024 - Dezember 2024 - Total Fr. 23'720.– Ø pro Monat Fr. 2'372.– 5.2.3.10. Aufgrund der obigen Übersicht ergibt sich ein zusätzlicher monatlicher Verdienst des Gesuchsgegners von rund Fr. 1'885.– (Fr. 1'554.– + Fr. 1'724.– + Fr. 2'372.– / 3). Gemäss Rechtsprechung ist das ganze Erwerbseinkommen in die Unterhaltsberechnung miteinzubeziehen, d.h. auch ein Einkommen wegen überob- ligatorischer Arbeitsanstrengung (OGer ZH vom 30. Oktober 2023, LE230006 E. 7.4). Der Umstand, dass ein Einkommensbestandteil überobligatorisch erzielt wird, ist allenfalls bei der Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen (OGer
- 27 - ZH vom 30. Oktober 2023, LE230006 E. 7.4, mit Hinweis auf BGE 147 III 265 E. 7.1). Insofern ist der zusätzliche Verdienst in Höhe von Fr. 1'885.– an das Ein- kommen des Gesuchsgegners anzurechnen. 5.2.3.11. Weiteres ist zum Einkommen nicht hinzuzuziehen. Insbesondere ist an- zufügen, dass nach unbestrittener Aussage des Gesuchsgegners der Gewinn der GmbH nicht ausbezahlt wird (vgl. Prot. S. 36) und aus diesem Grund auch kein Ein- kommen des Gesuchsgegners darstellt. 5.2.3.12. Damit setzt sich das Einkommen des Gesuchsgegners wie folgt zusam- men: Er bezieht einen monatlichen Lohn von der K._____ GmbH in der Höhe von Fr. 14'980.– und hinzu kommen die Nebeneinkünfte für das Ausfüllen privater Steu- ererklärungen in Höhe von monatlich Fr. 1'885.–. Daraus ergibt sich ein monatli- ches Einkommen des Gesuchsgegners von Fr. 16'865.–. 5.3. Bedarf der Parteien 5.3.1. Vorbemerkungen 5.3.1.1. Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass genügend Mittel vorhanden sind, um mehr als das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu decken. Dem- entsprechend wird nachfolgend das familienrechtliche Existenzminimum der Par- teien aufgefüllt und der Überschussanteil praxisgemäss, d.h. nach Anzahl Köpfen, aufgeteilt. 5.3.1.2. Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009 sind bei der Unterhalts- berechnung hilfreich, beinhalten aber in eherechtlichen Verfahren keine vorge- schriebene Berechnungsweise. Auch wenn Unterhaltsbeiträge mittels einer tabel- larischen Berechnung bestimmt werden, ist nicht zu verkennen, dass das Gericht dabei in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB). Die Festsetzung des Unterhalts entzieht sich letztlich einer exakten mathematischen Herleitung, da die Berechnung pauschale, geschätzte oder gerundete Beträge be- inhaltet (wie etwa Grundbeträge). Die mathematische Berechnung auf der Basis von letztlich ungenauen Zahlen kann kein genaues Ergebnis liefern (Urteil des
- 28 - BGer 5A_310/2010 vom 19. November 2010 E. 2.2). Diese Überlegungen rechtfer- tigen es, die jeweiligen Bedarfs- bzw. Einkommensbeträge – auch zur Vermeidung einer Scheingenauigkeit – zu runden. 5.3.1.3. Da der Gesuchstellerin nach einer Übergangsphase ab 1. Oktober 2025 ein deutlich höheres hypothetisches Einkommen anzurechnen ist und dieses Ein- fluss auf diverse Bedarfspositionen und die Höhe des Unterhalts hat (vor allem auf die auswärtige Verpflegung und die mutmassliche Steuerbelastung), ist die Be- darfsrechnung der Parteien auf zwei Phasen aufzuteilen. 5.3.2. Bedarfsberechnung der Gesuchstellerin Bedarfspositionen bis 30. September 2025 ab 1. Oktober 2025
1) Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.–
2) Wohnkosten Fr. 1'315.– Fr. 1'315.–
3) Krankenkasse (KVG) Fr. 295.– Fr. 295.–
4) Zusätzliche Fr. 90.– Fr. 90.– Gesundheitskosten
5) Mobilitätskosten Fr. 68.– Fr. 68.–
6) Auswärtige Verpflegung Fr. 48.– Fr. 120.–
7) Steuern Fr. 1'250.– Fr. 1'650.–
8) Hausrats- und Fr. 50.– Fr. 50.– Haftpflichtversicherung
9) Kommunikation Fr. 150.– Fr. 150.– 10)Krankenkasse (VVG) Fr. 82.– Fr. 82.– Total Fr. 4'548.– Fr. 5'020.–
1) Die Grundbeträge bemessen sich nach den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des be- treibungsrechtlichen Existenzminimums" (Urteil des BGer 5A_311/2019 E. 7.2). Die Gesuchstellerin lebt in ihrem Haushalt alleine, weshalb ihr der Grundbetrag für eine alleinstehende Person von Fr. 1'200.– anzurechnen ist.
- 29 -
2) Die Gesuchstellerin macht Wohnkosten von total Fr. 1'600.– geltend (act. 20 S. 3). Dabei geht die Gesuchstellerin für die Berechnung des Unterhalts der Wohnung von einem Verkehrswert von Fr. 487'000.– aus. Zwar werden die Wohnkosten seitens des Gesuchsgegners nicht in Abrede gestellt. Jedoch be- trägt der Verkehrswert der ehelichen Liegenschaft gemäss Steuererklärung 2023 lediglich Fr. 347'000.–, weshalb die monatlichen Wohnkosten der Ge- suchstellerin wie folgt zu berechnen sind: Hypothekarzinsen von Fr. 652.– (act. 18/30 S. 15), Unterhalt der Wohnung von Fr. 289.– (1% von Fr. 347'000.–; vgl. act. 18/30 S. 9), Beiträge an die Stockwerkeigentümerge- meinschaft von Fr. 366.– (act. 18/30 S. 11 und act. 20) sowie Abfallentsor- gungsgebühr von Fr. 5.– (act. 3/13). Damit belaufen sich die Wohnkosten der Gesuchstellerin auf insgesamt gerundet Fr. 1'315.– monatlich. Die Gesuch- stellerin hat zwar ausführen lassen, die Stockwerkeigentümerbeiträge für die Periode Oktober bis Dezember 2024 hätten sich auf monatlich Fr. 516.– be- laufen (act. 20), dies jedoch nicht belegt. Es ist völlig unerklärlich, weshalb sich die monatlichen Beiträge an die Stockwerkeigentümergemeinschaft plötzlich um Fr. 150.– pro Monat erhöhen sollten. Es ist deshalb auf die Zah- len gemäss den eingereichten Unterlagen abzustellen.
3) Die Krankenkassenprämien der Gesuchstellerin sind ausgewiesen und betra- gen für das Jahr 2025 monatlich Fr. 295.– (act. 18/27). Im Jahr 2024 betrugen die Krankenkassenprämien monatlich Fr. 235.– (act. 3/18), wurden durch den Gesuchsgegner jedoch bereits vor Anhängigmachung des Eheschutzverfah- rens vollständig beglichen (vgl. Ziff. 5.5.6).
4) Die Gesuchstellerin macht zudem weitere Gesundheitskosten in Höhe von Fr. 120.– geltend und belegt diese mit den Krankenkassenabrechnungen des Jahres 2024. Demnach sind im Jahr 2024 Fr. 1'085.– angefallen, die nicht von der Krankenkasse gedeckt wurden (act. 3/19 bis act. 3/21). Zudem macht sie glaubhaft, dass ihr Gesundheitszustand fortlaufender Abklärungen bedarf (Prot. S. 21 ff.). Zwar wurde diese Position von Seiten des Gesuchsgegners nicht bestritten, jedoch sind im Bedarf der Gesuchstellerin nur die ausgewie- senen Kosten von Fr. 90.– anzurechnen, da die Gesuchstellerin nicht darlegt,
- 30 - dass sie darüber hinaus weitere Kosten zu tragen hatte oder zukünftig anfal- len würden.
5) Weiter macht die Gesuchstellerin geltend, mit den öffentlichen Verkehrsmit- teln zur Arbeit zu pendeln und dass hierfür ein ZVV-Abonnement für 1-2 Zo- nen ausreiche. Allerdings habe sie anlässlich der Trennung vorübergehend ihren Wohnsitz nach L._____ zu ihrem Sohn verlegt und es sei ihr für diese Zeit ein Abonnement für den gesamten Kanton einzurechnen (act. 1 S. 9). Der Gesuchsgegner erachtet die für diesen Zeitraum geltend gemachten Fr. 315.– pro Monat als zu hoch, anerkannte jedoch den im Plädoyer geltend gemach- ten Betrag von Fr. 68.– (Prot. S. 16). Da die Mehrkosten für diesen kurzen Zeitraum des verlagerten Wohnsitzes andernorts berücksichtigt werden (vgl. Ziff. 5.5.2.) und die Gesuchstellerin lediglich in Teilzeit erwerbstätig ist, erscheint es angemessen, ihr lediglich die Mobilitätskosten von D._____ nach F._____ einzurechnen, mithin monatlich Fr. 68.–. Da dieser Betrag ein Mo- natsabonnement für den Arbeitsweg der Gesuchstellerin abdeckt, bleibt er auch bei einem Vollzeitpensum gleich.
6) Bezüglich auswärtiger Verpflegung macht die Gesuchstellerin geltend, ver- günstigt essen zu können, weswegen sie monatlich Fr. 48.– benötige (vgl. act. 1 S. 10), auch wenn sie aufgrund von Unverträglichkeiten meistens etwas von Zuhause mitnehme (Prot. S. 21). Da der Gesuchsgegner diese Position nicht bestreitet, ist der geltend gemachte Betrag zu berücksichtigen. Für die Phase ab dem 1. Oktober 2025 ist der Betrag auf ein Vollzeitpensum aufzu- rechnen, was monatlich Fr. 120.– ergibt.
7) Eine provisorische Steuerberechnung mittel Steuerrechner der Eidgenössi- schen Steuerverwaltung (hier abrufbar: https://swisstaxcalculator.estv.ad- min.ch/#/home) ergibt unter Miteinbezug eines abgeschätztes Unterhalts von Fr. 6'800.– pro Monat eine Steuerbelastung von Fr. 1'250.– pro Monat für die Phase bis zum 30. September 2025, wobei sich das steuerbare Einkommen der Gesuchstellerin aus der Differenz ihrer Einkünfte (Erwerbseinkommen und Unterhaltsbeiträge) sowie verschiedener Abzüge (Sozialversicherungs- beiträge, Berufsauslagen und weitere Abzüge [Hypothekarzinsen, Versiche-
- 31 - rungsprämien, etc.]) ergibt. Für die nachfolgende Ausübung eines Vollzeit- pensums wurde eine ebensolche Berechnung angestellt, die bei einem Un- terhalt des Gesuchsgegners von monatlich rund Fr. 5'800.– eine monatliche Steuerbelastung der Gesuchstellerin von gerundet Fr. 1'650.– ergibt.
8) Die geltend gemachten Kosten für Hausrat- und Haftpflicht wurden von Seiten des Gesuchsgegners nicht bestritten, weshalb die Kosten im Umfang von Fr. 50.– im Bedarf der Gesuchstellerin einzusetzen sind.
9) Die geltend gemachten Kommunikationskosten in Höhe von Fr. 150.– (inklu- sive Serafe) entsprechen dem gerichtsüblichen Betrag und sind im Bedarf der Gesuchstellerin zu berücksichtigen.
10) Ausgewiesen sind die VVG-Prämien der Gesuchstellerin, welche aufgrund der finanziellen Verhältnisse im Bedarf zu berücksichtigen sind und monatlich Fr. 82.– betragen (act. 3/17 und act. 18/28). 5.3.3. Bedarf des Gesuchsgegners Bedarfspositionen bis 30. September 2025 ab 1. Oktober 2025
1) Grundbetrag Fr. 1'200.– Fr. 1'200.–
2) Wohnkosten Fr. 2'160.– Fr. 2'160.–
3) Krankenkasse (KVG) Fr. 295.– Fr. 295.–
4) Mobilitätskosten Fr. 0.– Fr. 0.–
5) Auswärtige Verpflegung Fr. 220.– Fr. 220.–
6) Steuern Fr. 1'450.– Fr. 1'750.–
7) Hausrats- und Haftpflichtversicherung Fr. 40.– Fr. 40.–
8) Kommunikationskosten Fr. 150.– Fr. 150.–
9) Krankenkasse (VVG) Fr. 78.– Fr. 78.– Total Fr. 5'593.– Fr. 5'893.–
1) Der Gesuchsgegner beantragt aufgrund der finanziellen Verhältnisse die Ein- setzung eines Grundbetrags von Fr. 1'440.– (act. 22 und Prot. S. 9). Wie be-
- 32 - reits ausgeführt, ergibt sich der Grundbetrag aus den erwähnten Richtlinien. Es besteht auch bei guten finanziellen Verhältnissen kein Raum für eine Ab- weichung. Es sind demnach die für eine alleinstehende Person vorgesehenen Fr. 1'200.– einzusetzen.
2) Die Wohnkosten des Gesuchsgegners sind ausgewiesen bzw. begründet (act. 14/1 und Prot. S. 9) und belaufen sich inkl. Parkplatz auf Fr. 2'160.–.
3) Die Krankenkassenprämien sind ausgewiesen und betragen für das KVG Fr. 295.– im Monat (act. 14/5).
4) Weiter macht der Gesuchsgegner Mobilitätskosten in Höhe von monatlich Fr. 150.– geltend, begründet diese aber nicht näher. Die geltend gemachten Transportkosten werden von der Gesuchstellerin bestritten, denn diese wür- den über die GmbH abgewickelt (Prot. S. 13). Auf Befragen gab der Gesuchs- gegner an, dass in der Buchhaltung der GmbH ein Firmenfahrzeug berück- sichtigt werde, das er auch privat nutze und für welches er die Benzinkosten nicht selbst bezahlen müsse. Ebenso würden die Versicherung für das Fir- menfahrzeug sowie die Strassenverkehrsabgaben von der GmbH bezahlt (Prot. S. 34 f.). Es erweist sich vor dem dargestellten Hintergrund nicht als glaubhaft, dass dem Gesuchsgegner effektive Mobilitätskosten anfallen wür- den. Zudem ist gemäss Lohnausweis 2023 die unentgeltliche Beförderung zwischen dem Wohn- und Arbeitsort sichergestellt (act. 14/6). Es ist damit er- stellt, dass die Arbeitgeberin für diese Kosten aufkommt, weshalb auf Seiten des Gesuchsgegners keine Mobilitätskosten zu berücksichtigen sind.
5) Für auswärtige Verpflegung macht der Gesuchsgegner Fr. 220.– geltend, da er sich oftmals auswärts verpflege (Prot. S. 9). Die Gesuchstellerin wiederum bestreitet diesen Bedarfsposten, da der Gesuchsgegner oftmals Essen von Zuhause mitgenommen habe und die Verpflegung sicherlich als Repräsenta- tionsspesen über die GmbH abrechnen könne (Prot. S. 13). Es sind keine Hin- weise aktenkundig, dass der Gesuchsgegner wesentliche Anteile seiner Ver- pflegung am Arbeitsplatz als Repräsentationsspesen abrechnen könnte und er dürfte eher Essen von Zuhause mitgenommen haben, als in der ehelichen
- 33 - Gemeinschaft regelmässig die Gesuchstellerin für ihn kochte. Es erscheint deswegen angemessen, dem Gesuchsgegner den gerichtsüblichen Betrag bei Ausübung eines vollen Erwerbspensums von monatlich Fr. 220.– im Be- darf zu berücksichtigen.
6) Eine provisorisch vorgenommene Steuerberechnung ergibt unter Berücksich- tigung eines ehelichen Unterhalts in der Phase bis zum 30. September 2025 von geschätzt Fr. 6'800.– eine Steuerbelastung von gerundet Fr. 1'450.– pro Monat, wobei sich das steuerbare Einkommen des Klägers aus der Differenz seiner Einkünfte (Erwerbseinkommen) sowie verschiedener Abzüge (Sozial- versicherungsbeiträge, Berufsauslagen und weitere Abzüge [Unterhaltsbei- träge, Versicherungsprämien]) ergibt. In der Phase ab 1. Oktober 2025 ver- ringern sich die Unterhaltsbeiträge auf geschätzt Fr. 5'800.–, weshalb sich ein monatlicher Steuerbetrag von Fr. 1'750.– ergibt.
7) Sodann macht der Gesuchsgegner monatlich Fr. 40.– für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung geltend. Der diesbezüglich eingereichte Beleg (act. 14/2) enthält zwar einen deutlich höheren Betrag und umfasst wohl noch andere Versicherungen. Jedoch wurde seitens der Gesuchstellerin ein Betrag von Fr. 50.– anerkannt, weshalb die geltend gemachten Fr. 40.– zu berück- sichtigen sind.
8) Der Gesuchsgegner macht Kommunikationskosten in Höhe von Fr. 150.– gel- tend, welche von der Gesuchstellerin anerkannt und gerichtsüblich sind. Zu- dem ist aktenkundig, dass er für die Telefonie und den Internetzugang zu- hause monatlich Fr. 124.80 an die Swisscom überweist (act. 14/4 und Prot. S. 34). Mit den Serafe-Gebühren von monatlich Fr. 30.– sind dem Gesuchs- gegner daher Fr. 150.– im Bedarf anzurechnen.
9) Zudem sind die Versicherungsprämien nach VVG ausgewiesen, die aufgrund der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen sind. Sie betragen monatlich Fr. 78.– (act. 14/5).
- 34 - Die seitens des Gesuchsgegners geltend gemachten Kosten für Hobby/Sport (vgl. act. 22 und Prot. S. 9) sind in der Berechnung des familienrechtlichen Existenzmi- nimums nicht zu berücksichtigen, da solche Kosten aus dem Überschuss zu finan- zieren sind. 5.4. Überschussverteilung 5.4.1. Eine Sparquote, welche vom Gesamtüberschuss vorab in Abzug zu bringen wäre, wurde von beiden Parteien nicht behauptet (BGE 147 III 265 E. 7.3). Zwar machte der Gesuchsgegner Bedarfskosten für die 3. Säule geltend (vgl. act. 22 und Prot. S. 9), eine substantiierte Begründung fehlte aber gänzlich. Zudem wurde eine Anrechnung seitens der Gesuchstellerin bestritten (Prot. S. 14). 5.4.2. Der Überschuss wird grundsätzlich nach Köpfen verteilt, wobei sämtliche Be- sonderheiten des konkreten Falles wie überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositionen u.Ä.m. zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 E. 7.3). Vorliegend macht der Gesuchsgegner zwar geltend, das Ausfüllen der Steuererklärungen stelle eine überobligatorische Arbeitsanstrengung dar und werde von ihm als Privatperson erbracht (vgl. act. 36). Jedoch führte der Gesuchs- gegner anfangs noch aus, dass es sich dabei um eine geschäftliche Tätigkeit han- deln würde, welche Eingang in die Buchhaltung der GmbH fände (vgl. Prot. S. 9 und S. 37). Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen, kann nicht abschlies- send nachvollzogen werden, inwiefern es sich beim Ausfüllen der Steuererklärun- gen um eine überobligatorische Tätigkeit handelt, oder ob er im Gegenzug sein Arbeitspensum für die GmbH reduziert. Es liegen demzufolge keine Gründe vor, welche rechtfertigen, vom Grundsatz einer hälftigen Überschussverteilung abzu- weichen. 5.5. Konkrete Unterhaltsberechnung 5.5.1. Es gilt nachfolgend, die Einkommen der Parteien den jeweiligen Bedarfszah- len gegenüber zu stellen, wobei wie bereits ausgeführt der Gesuchstellerin eine Übergangsfrist zu gewähren ist und deswegen in einer ersten Phase mit einem
- 35 - tieferen Einkommen gerechnet wird, während ihr in einer zweiten Phase ein höhe- res Einkommen angerechnet wird. Diese Gegenüberstellung zeigt sich wie folgt: 5.5.2. Für die Phase vom 1. Juni 2024 bis 30. Juni 2024: Gesuchstellerin Gesuchsgegner Total Einkommen Fr. 1'935.– Fr. 16'865.– Fr. 18'800.– Bedarf Fr. 3'233.– Fr. 4'748.– - Fr. 7'981.– Manko/Überschuss - Fr. 1'298.– Fr. 12'117.– Fr. 10'819.– Überschussanteil Fr. 5'409.50 Fr. 5'409.50 - Fr. 10'819.– Unterhalt (gerundet) Fr. 6'707.– Fr. 0.– Im Juni 2024 zog die Gesuchstellerin nachweislich zu ihrem Sohn und musste keine Mietkosten begleichen (vgl. Prot. S. 27). Für diesen Monat sind der Gesuchstellerin somit die Mietkosten aus dem Bedarf zu streichen. Da die Gesuchstellerin zu dieser Zeit zudem in einer Wohngemeinschaft lebte, ist auch der Grundbetrag um Fr. 100.– zu kürzen. Diese Kürzung wird demgegenüber durch die höheren Arbeits- wegkosten wettgeschlagen. Der Bedarf der Gesuchstellerin sinkt somit um Fr. 1'315.– auf Fr. 3'233.– für den Monat Juni 2024. Im Gegenzug sind beim Ge- suchsgegner ebenfalls die Wohnkosten für den Monat Juni 2024 anzupassen, da er in dieser Zeit in der ehelichen Liegenschaft zu einem Betrag von Fr. 1'315.– wohnhaft gewesen ist. Dies ergibt einen Bedarf von Fr. 4'748.– für den Monat Juni
2024. Damit verbleibt ein Überschuss von Total Fr. 10'819.–, was pro Ehegatte ei- nen Überschussanteil von Fr. 5'409.50 ergibt. Für die Phase vom 1. Juni 2024 bis
30. Juni 2024 ist der Gesuchsgegner demgemäss zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin einen Unterhalt von gerundet Fr. 6'707.– zu bezahlen. 5.5.3. Für die Phase vom 1. Juli 2024 bis 31. Juli 2024
- 36 - Gesuchstellerin Gesuchsgegner Total Einkommen Fr. 1'935.– Fr. 16'865.– Fr. 18'800.– Bedarf Fr. 4'548.– Fr. 4'713.– - Fr. 9'261.– Manko/Überschuss - Fr. 2'613.– Fr. 12'152.– Fr. 9'539.– Überschussanteil Fr. 4'769.50 Fr. 4'769.50– - Fr. 9'539.– Unterhalt (theoretisch) Fr. 7'382.– Fr. 0.– Für den Monat Juli 2024 hatte der Gesuchsgegner nachweislich einen tieferen Miet- zins über Fr. 1'280.– zu bezahlen (vgl. act. 14/1). Dies resultiert in einem Bedarf von Fr. 4'713.– aufseiten des Gesuchsgegners. Damit verbleibt ein Überschuss von Fr. 9'539.– für den Monat Juli 2024. Aufgrund der Dispositionsmaxime ist der Ge- suchsgegner für die Phase vom 1. Juli 2024 bis 31. Juli 2024 zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Unterhalt von Fr. 6'800.– zu bezahlen. 5.5.4. Für die Phase vom 1. August 2024 bis zum 30. September 2025: Gesuchstellerin Gesuchsgegner Total Einkommen Fr. 1'935.– Fr. 16'865.– Fr. 18'800.– Bedarf Fr. 4'548.– Fr. 5'593.– - Fr. 10'141.– Manko/Überschuss - Fr. 2'613.– Fr. 11'272.– Fr. 8'659.– Überschussanteil Fr. 4'329.50 Fr. 4'329.50 - Fr. 8'659.– Unterhalt (theoretisch) Fr. 6'942.– Fr. 0.– Für die Phase vom 1. August 2024 bis zur Anrechnung eines höheren hypotheti- schen Einkommens der Gesuchstellerin resultiert beim Gesuchsgegner ein Über- schuss von Fr. 11'272.–. Davon ist zunächst das familienrechtliche Manko der Ge- suchstellerin zu decken und in der Folge ist der verbleibende Überschuss hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen, da beide gleichermassen den Anspruch haben, den gelebten ehelichen Standard fortführen zu können (vgl. HAUSHEER/GEI-
- 37 - SER/AEBI-MÜLLER, Rz. 589 f.). Der verbleibende Überschuss beträgt Fr. 8'659.–, was pro Ehegatte einen Überschussanteil von Fr. 4'329.50 ergibt. Aufgrund der Dispositionsmaxime ist der Gesuchsgegner für diese Phase zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Unterhalt von Fr. 6'800.– zu bezahlen. 5.5.5. Für die Phase ab 1. Oktober 2025: Gesuchstellerin Gesuchsgegner Total Einkommen Fr. 4'200.– Fr. 16'865.– Fr. 21'065.– Bedarf Fr. 5'020.– Fr. 5'893.– - Fr. 10'913.– Manko/Überschuss - Fr. 820.– Fr. 10'972.– Fr. 10'152.– Überschussanteil Fr. 5'076.- Fr. 5'076.– - Fr. 10'152.– Unterhalt Fr. 5'896.– Fr. 0.– Es resultiert eine weitere und letzte Phase ab 1. Oktober 2025, wobei ein Manko bei der Gesuchstellerin von Fr. 820.– resultiert, während der Gesuchsgegner über einen Überschuss von Fr. 10'972.– verfügt. Es verbleibt nach Tilgung des Mankos der Gesuchstellerin ein Gesamtüberschuss von Fr. 10'152.–, welcher ebenfalls hälftig unter den Ehegatten aufzuteilen ist. Der Gesuchsgegner ist aus diesem Grund zu verpflichten, für die Zeit des Getrenntlebens ab 1. Oktober 2025 der Ge- suchstellerin einen Unterhaltsbetrag von Fr. 5'896.– zu bezahlen. 5.5.6. Die Gesuchstellerin anerkennt, dass der Gesuchsgegner diverse Kosten für den monatlichen Bedarf für die Zeit vom 1. Juni 2024 bis 31. Dezember 2024 be- reits geleistet hat. So habe er die Beiträge für die Stockwerkeigentümergemein- schaft für die Monate Juni bis und mit September 2024 sowie die Versicherungs- prämien nach KVG für das gesamte Jahr 2024 beglichen. Dies sind Positionen, die effektiven Unterhalt darstellen und bereits erbracht sind. Dem gegenüber zu stellen ist allerdings die Tatsache, dass der Gesuchsgegner im Monat Juni 2024 die ehe- liche Liegenschaft weiter bewohnte, weswegen er in diesem Monat selbstredend auch für deren Unterhalt aufzukommen hatte. Der Gesuchsgegner hat nachweislich die Stockwerkeigentümerbeiträge für die Monate Juli, August und September 2024
- 38 - in der Höhe von Fr. 1'098.– beglichen (vgl. Prot. S. 28 und S. 39). Die Hypotheka- rbeiträge wurden durch den Gesuchsgegner bis Ende Juli 2024 beglichen (Prot. S. 39), was gemäss der üblichen Zinsfälligkeit die Zinsen bis Juni 2024 betroffen hat. Die Gesuchstellerin hat demgegenüber Ende Oktober 2024 die Hypothekar- beiträge für die Monate Juli, August und September 2024 bezahlt (Prot. S. 28). In- sofern sind dem Gesuchsgegner keine zusätzlich bezahlten Hypothekarbeiträge anzurechnen. An den Unterhalt der Liegenschaft für die Zeit, in der die Gesuchstel- lerin diese bewohnte, hat der Gesuchsgegner damit gerundet Fr. 1'100.– an Unter- haltsleistungen erbracht. Dazu kommen die bereits geleisteten Versicherungsbei- träge für die Grundversicherung, welche monatlich Fr. 235.– betragen und auf das ganze Jahr gerechnet mit Skonto mit Fr. 2'788.85 zu Buche schlagen (vgl. act. 30/30 S. 1). Aufgrund der Trennung der Parteien per 1. Juni 2024 hat der Ge- suchsgegner somit die Kosten der Grundversicherung der Gesuchstellerin für die restlichen sieben Monate des Jahres 2024 bereits übernommen, weshalb er von den Unterhaltszahlungen einen einmaligen Betrag von Fr. 1'627.– abziehen kann. Bei der Zusatzversicherung wurde durch die Gesuchstellerin geltend gemacht, diese jeweils selbst beglichen zu haben (Prot. S. 28). Der Gesuchsgegner macht hingegen geltend, auch diese Beiträge bereits Anfang Jahr für die Gesuchstellerin beglichen zu haben. Aufgrund eines Fehlers sei die Zahlung jedoch an ihn retour- niert worden, weshalb er der Gesuchstellerin Bargeld zur Bezahlung gegeben habe (Prot. S. 39). Im Kontoauszug des Gesuchsgegners für Januar 2024 ist ersichtlich, dass er am 3. Januar 2024 eine Überweisung an die M._____ AG über Fr. 917.30 getätigt hat (vgl. act. 30/30 S. 2). Da jedoch nur eine Zahlung ersichtlich ist und der Gesuchsgegner ebenfalls über eine Zusatzversicherung bei der M._____ AG über monatlich Fr. 78.– verfügt und bei einer Zahlung anfangs Jahr mutmasslich rund 2% Skonto abgezogen werden können, wurde der Belastungsbetrag über Fr. 917.30 wohl für die Zusatzversicherung des Gesuchsgegners überwiesen. Im Kontoauszug ist keine weitere Überweisung an die M._____ AG resp. eine Retour- nierung einer Zahlung ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass die Gesuch- stellerin die Zusatzversicherung jeweils selbst beglichen haben muss. Dies insbe- sondere, da auf dem Kontoauszug weder eine Überweisung über diesen Betrag, noch eine Barabhebung über Fr. 964.– ersichtlich ist. Der Gesuchsgegner ist damit
- 39 - für berechtigt zu erklären, Fr. 2'727.– vom rückwirkend geschuldeten Unterhalt in Abzug zu bringen.
6. Gütertrennung 6.1. Der Gesuchsgegner beantragt die Anordnung der Gütertrennung (act. 21 S. 9), ohne dies näher zu begründen. Die Gesuchstellerin erklärte sich anlässlich der Verhandlung ausdrücklich damit einverstanden (Prot. S. 10). 6.2. Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 muss das Gericht im Rahmen des Eheschutz- verfahrens die Gütertrennung anordnen, wenn die Umstände es rechtfertigen. Ver- langt sind in diesem Zusammenhang wichtige Gründe, die insbesondere darin be- stehen können, dass die Interessen des einen durch die Misswirtschaft des ande- ren Ehegatten gefährdet sind (GEISER/HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Rz. 428 und Rz. 771). 6.3. Vorliegend steht insbesondere ein verschwenderischer Lebensstil beider Parteien im Raum. Der Gesuchsgegner wirft der Gesuchstellerin Kaufsucht vor und dass sie die gemeinsamen Kinder über alle Massen finanziell verwöhne (Prot. S. 32 und S. 34), gesteht aber seinerseits ein, dass er gegenwärtig kaum über finanzielle Mittel verfüge, da er viel Geld unter anderem für Glücksspiel und weibliche Beglei- tung ausgegeben habe (Prot. S. 42). Zudem steht eine Zahlung von Fr. 20'000.– an den Bruder der Gesuchstellerin im Raum, deren güterrechtliche Bedeutung un- klar ist (Prot. S. 10, S. 14, S. 26 und S. 32). Schliesslich erscheint es aufgrund der Akten als sehr unwahrscheinlich, dass die Parteien wieder zusammenfinden wer- den. 6.4. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Gesuchsgegners gutzuheissen und mit Wirkung ab 6. November 2024 zwischen den Parteien die Gütertrennung anzuordnen.
7. Prozesskostenbeitrag 7.1. Die Gesuchstellerin beantragt vom Gesuchsgegner einen Prozesskosten- beitrag in Höhe von Fr. 8'000.– (act. 1 und act. 20). Zur Begründung brachte sie
- 40 - vor, nicht in der Lage zu sein, für Anwalts- oder Gerichtskosten aufkommen zu kön- nen (act. 1 Rz. 37). Der Gesuchsgegner beantragt seinerseits die Abweisung des Antrags, da die Gesuchstellerin ihre Mittellosigkeit selbst verursacht habe, indem sie keine besser vergütete Anstellung gesucht, ihrem Bruder ein Darlehen über Fr. 20'000.– gewährt sowie einen neuen Personenwagen erworben habe. Eventu- aliter beantragt er, den Prozesskostenbeitrag lediglich in Anrechnung an das Gü- terrecht leisten zu müssen (act. 21 S. 9). 7.2. Die familienrechtliche Unterhalts- und Beistandspflicht nach Art. 163 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 3 ZGB umfasst in eherechtlichen Verfahren auch die Bevor- schussung der Prozesskosten, wobei die zu erwartenden Gerichts- und Anwalts- kosten mit dem erwirtschafteten Überschuss ins Verhältnis zu setzen sind (RÜEGG/RÜEGG, in: Spühler/Tenchio/Infanger (Hrsg.), Basler Kommentar ZPO,
4. Aufl., Basel 2024, Art. 117 N 13). Handelt es sich um ein aufwändiges Verfahren, sollte der monatliche Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten innert zweier Jahre zu tilgen (Urteil des BGer 4A_87/2007 vom 11. September 2007 E. 2.1). Nebst dem überschüssigen Einkommen muss auch Vermögen zur Bestreitung der Prozesskosten eingesetzt werden (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, Art. 117 N 15 f.). Es ist daher zu prüfen, ob die ansprechende Partei bedürftig und die angesprochene Partei leistungsfähig ist. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Ent- scheides. Zudem darf der Prozess nicht aussichtslos erscheinen. 7.3. Aus den Akten ergeht, dass die Gesuchstellerin bei ihren derzeitigen finan- ziellen Verhältnissen die Prozesskosten nicht tragen kann, da sie über kein liquides Vermögen verfügt (act. 3/24, Prot. S. 7 und S. 14) und mit ihrem derzeitigen Ein- kommen ihren Bedarf bei Weitem nicht decken kann (vgl. Ziff. 5.5). Allerdings wer- den ihr monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 6'800.– bzw. ab 1. Oktober 2025 von rund Fr. 5'900.– zugesprochen. Diese stellen im Umfang von über Fr. 4'000.– zu- dem ein Überschussanteil dar. Da die Gesuchstellerin in vorliegendem Verfahren zudem grösstenteils obsiegt, entfallen auf sie nur geringe Prozesskosten, da die Gerichtskosten grösstenteils dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind und der Ge- suchstellerin eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. nachfolgende Ziff. 8). Vor diesem Hintergrund erweisen sich die finanziellen Mittel der Gesuchstellerin
- 41 - zur Prozessführung (inkl. Deckung ihrer Anwaltskosten) als mehr als ausreichend und sie bedarf keines Prozesskostenbeitrages, denn sie kann die erwarteten Pro- zesskosten aus ihrem zukünftigen monatlichen Überschuss problemlos tilgen. 7.4. Der Antrag der Gesuchstellerin auf einen Prozesskostenbeitrag ist damit ab- zuweisen.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Sie sind in Anwendung von § 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und 2 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. Septem- ber 2010 vorliegend auf Fr. 4'000.– festzusetzen. 8.2. Die Prozesskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In famili- enrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen ab- weichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 8.3. Vorliegend unterliegen alle strittigen Punkte der Dispositionsmaxime, wes- halb das Gericht an die jeweiligen Anträge der Parteien gebunden ist. Dabei erhellt, dass mit Ausnahme von Antragsziffer 4 (Kontakt- und Rayonverbot) die Gesuch- stellerin in allen Punkten obsiegt, insbesondere in der zentral strittigen Frage des Unterhalts. Es erscheint damit als angemessen, nur in geringem Masse von der in Art. 106 Abs. 2 ZPO vorgesehenen ausgangsgemässen Kostenauferlegung abzu- sehen und dem Gesuchsgegner die Kosten zu drei Vierteln aufzuerlegen. 8.4. Zu den Prozesskosten gehört auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Die Höhe derselben richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren (AnwGebV). Sie ist in Anwendung von § 6 Abs. 1, 2 und 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AnwGebV auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Auch diesbezüglich gilt, dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin davon drei Viertel zu entschädigen hat,
- 42 - weswegen er zu verpflichten ist, ihr eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'375.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
9. Rechtsmittel 9.1. Der vorliegende Entscheid kann mit Berufung angefochten werden (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Zu beachten ist, dass nach Art. 405 Abs. 1 ZPO für die Rechts- mittel dieses Entscheides bereits die neue ZPO zur Anwendung kommt, was zur Folge hat, dass die Berufungsfrist 30 Tage beträgt (Art. 314 Abs. 2 ZPO). 9.2. Die Regelung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung kann selb- ständig nur mit Beschwerde angefochten werden (Art. 110 ZPO). 9.3. Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass der gesetzliche Fristenstillstand nicht gilt (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Es wird verfügt:
1. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Leistung eines Prozesskostenbeitrages wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.
3. Eine selbständige Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begrün- den. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
1. Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt. Es wird davon Vormerk ge- nommen, dass die Parteien seit dem 1. Juni 2024 getrennt leben.
- 43 -
2. Die eheliche Wohnung an der C._____-strasse 1 in … D._____, wird für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin zur alleinigen Benützung zugewiesen.
3. Die Gesuchstellerin wird für berechtigt erklärt, die Ferienwohnung der Par- teien in Italien an der G._____ [Strasse] 3, … H._____, für die Dauer des Getrenntlebens während 26 Wochen im Jahr zu benützen. Können sich die Parteien nicht über die Nutzung einigen, kommt der Gesuch- stellerin in Jahren mit gerader Jahreszahl und dem Gesuchsgegner in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Entscheidvorrang zu.
4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezah- len: Phase I: Fr. 6'707.– rückwirkend für Juni 2024 Phase II: Fr. 6'800.– rückwirkend ab Juli 2024 bis 30. September 2025 Phase III: Fr. 5'896.– ab 1. Oktober 2025 Die Unterhaltsbeiträge sind an die Gesuchstellerin zahlbar und zwar jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Der Gesuchsgegner ist berechtigt, von den obigen Unterhaltsbeiträgen eine Zahlung von einmalig Fr. 2'727.– in Abzug zu bringen.
5. Der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 4 hiervor liegen fol- gende finanzielle Verhältnisse zugrunde. Einkommen: Gesuchstellerin: Fr. 1'935.– bis 30. September 2025 (40% Pensum) Fr. 4'200.– ab 1. Oktober 2025 (100% Pensum, hypothetisch)
- 44 - Gesuchsgegner: Fr. 14'980.– (Anstellung K._____ GmbH) Fr. 1'885.– (Nebenerwerb) Vermögen: nicht relevant für die Unterhaltsberechnung
6. Mit Wirkung ab 6. November 2024 wird zwischen den Parteien die Gütertren- nung angeordnet.
7. Der Antrag der Gesuchstellerin betreffend Kontakt- und Rayonverbot wird ab- gewiesen.
8. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'000.– festgesetzt.
9. Die Kosten des begründeten Urteils werden im Umfang von Fr. 3'000.– dem Gesuchsgegner und im Umfang von Fr. 1'000.– der Gesuchstellerin auferlegt.
10. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Par- teientschädigung in der Höhe von Fr. 3'375.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich.
12. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivil- kammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifa- chem Verzeichnis beizulegen. Eine selbständige Beschwerde gegen die Regelung der Kosten- und Entschä- digungsfolgen dieses Entscheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel sowie unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kan- tons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Be- schwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
- 45 - Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). _______________________ BEZIRKSGERICHT HINWIL Einzelgericht im summarischen Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Gilgen versandt am: