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GG230030

Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc.

Zh Bezirksgericht Dietikon · 2025-01-21 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Der Beschuldigte hat im Untersuchungsverfahren eingestanden, in der anklagege- genständlichen Zeitphase die Unterhaltsbeiträge jeweils verspätet bezahlt zu ha- ben (D1 act. 5 F/A 4, 48 und 49). Seinen Lohn ab 2023 bezifferte er selber mit Fr. 11'950.– netto (D1 act. 5 F/A 25 und 98). Der Lohn 2022 ergibt sich aus dem Beleg der SVA (D1 act. 85: Fr. 105'829.– brutto) zuzüglich Krankentaggeldern von Fr. 29'878.–, total Fr. 135'707.– brutto. Nach Berücksichtigung der Sozialabzüge (D1 act. 5 F/A 32) resultiert ein massgebendes Nettoeinkommen von Fr. 10'089.50, wovon im Folgenden auszugehen ist. Ebenfalls hat er anerkannt, das im zweiten Teil der Anklageschrift thematisierte E-Mail wie geltend gemacht verfasst und ver- sandt zu haben (D1 act. 5 F/A 68 und 69). Sein Geständnis deckt sich mit den vor- liegenden Beweisen (D1 act. 6; D2 act. 1). Damit ist der Sachverhalt unter Berück- sichtigung der erwähnten geringfügigen Abweichung beim Einkommen im Jahr 2022 rechtsgenügend erstellt, wobei auf die rechtfertigenden Einwendungen des Beschuldigten im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen ist.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Dossier 1 4.1.1.Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten im Dos- sier 1 als Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB. 4.1.2.Der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten macht sich schuldig, wer (eventual-)vorsätzlich seine familienrechtlichen Unterhaltspflichten nicht erfüllt, ob- schon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte (Art. 217 Abs. 1 StGB). Als tatbestandsmässiges Verhalten ist bereits die verspätete Erfüllung zu qualifizie- ren (BSK StGB-BOSSHARD, Art. 217 N 4). Zentrale Voraussetzung der Tatbestands- mässigkeit ist mithin die Leistungsfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Fällig- keit der Unterhaltsleistungen. 4.1.3.Gemäss erstelltem Sachverhalt zahlte der Beschuldigte seine im Eheschut- zurteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Juli 2021 (EE210010-M) festgelegten

- 8 - Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'450.–, jeweils zahlbar im Voraus auf den Ersten jedes Monats (D1 act. 2/1 S. 4-5), während dem ganzen anklagegegen- ständlichen Zeitraum jeweils verspätet (D1 act. 6). Der Beschuldigte behauptet, dass er die Unterhaltszahlungen aufgrund von fehlenden finanziellen Mitteln und eines Schleudertraumas nicht habe bezahlen können (D1 act. 5 F/A 5 und 50). So- dann macht er sinngemäss geltend, dass er Kreditkarten zur Deckung der Unter- haltsschulden und seines täglichen Lebensunterhaltes habe einsetzen müssen und zudem davon ausging, dass die in Frage stehenden Unterhaltszahlungen bereits durch frühere Zahlungen beglichen worden wären (D1 act. 5 F/A 34-36, 39-42). 4.1.4.Im Eheschutzentscheid war dem Beschuldigten ein massgebendes Einkom- men von Fr. 11'946.– netto pro Monat angerechnet worden (D1 act. 2/1). Gemäss erstelltem Sachverhalt erzielte der Beschuldigte zwischen September 2022 und Dezember 2022 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 10'089.50 und ab 1. Ja- nuar 2023 von Fr. 11'950.–. In Bezug auf sein Einkommen kann daher keine we- sentliche Verschlechterung im Verhältnis zur Festlegung im familienrechtlichen Verfahren festgestellt werden. Jedenfalls musste er bisher nicht in sein Existenz- minimum eingreifen, um die Kinderalimente von Fr. 2'450.– zu bezahlen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die in Frage stehenden Unterhaltsbeiträge jeweils am Anfang oder Mitte Monat bezahlen konnte, d.h. noch vor Erhalt des Lohnes für den nächsten Monat (D1 act. 5 F/A 33 und 34). Allfällige Kreditkartenbezüge sind ebenfalls nicht belegt noch relevant, da die Kreditwürdigkeit zwecks Erfüllung der Unterhaltspflicht auszuschöpfen ist. Inwiefern ein allfälliges Schleudertrauma Ein- fluss auf die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten gehabt hätte und weshalb der Beschuldigte davon ausging, dass die Unterhaltszahlungen der Monate November bis Dezember 2022 bereits durch frühere Zahlungen beglichen worden seien, wurde vom Beschuldigten nicht näher ausgeführt und ist entsprechend als eine Schutzbehauptung zu werten. Insgesamt war der Beschuldigte somit während dem gesamten Anklagezeitraum leistungsfähig. 4.1.5.In Bezug auf die Unterhaltszahlung für den Monat Februar 2023 wendet der Beschuldigte ein, er sei davon ausgegangen, das Bezirksgericht Dietikon wende sich ohne entsprechende Mitteilung seinerseits bezüglich der Schuldneranweisung

- 9 - an seine neue Arbeitgeberin, die Fachhochschule D._____, weil er Letztere dem Bezirksgericht Meilen mit Eingabe vom 18. Februar 2023 im Rahmen des Schei- dungsverfahrens bekannt gegeben habe (D1 act. 5 F/A 57-62). Entgegen diesem Vorbringen ist es offensichtlich, dass der Beschuldigte nicht davon ausgehen konnte, dass das Bezirksgericht Dietikon von sich aus eine Schuldneranweisung an seine neue Arbeitgeberin vornehmen wird, zumal es in der Verantwortung des Beschuldigten liegt, dafür zu sorgen, dass die Unterhaltsbeiträge rechtzeitig bezahlt werden. Wiederum ist deshalb von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen. 4.1.6.Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen. Es ist offensichtlich und unbestritten, dass der Beschuldigte um seine Unterhaltspflicht und Leistungsfähigkeit wusste. Zudem handelt es sich nicht um eine einmalige, versehentlich verspätete Zahlung, sondern um ein systematisches Vorgehen des Beschuldigten, wobei es sich trotz des Unterbruchs im Januar 2023 rechtfertigt, von einem Einheitsdelikt und damit von einmaliger Tatbegehung auszugehen. 4.1.7.Demnach ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Ver- nachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB sowohl in ob- jektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat. 4.2. Dossier 2 4.2.1.Die Staatsanwaltschaft würdigt den Versand des E-Mails an Sozialarbeiter E._____ (kjz F._____) und die Sozialarbeiterinnen G._____ (kjz F._____) und H._____ (kjz F._____ bzw. KESB Dietikon) in rechtlicher Hinsicht betreffend die Aussage es sei "bekannt und bewiesen", dass die Privatklägerin "illegale und ver- haltensändernde Substanzen zu sich" nehme und die gemeinsamen Kinder "wie- derholt nicht kindsgerechten Situationen und Gefahren" aussetze als Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter als üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB (act. 18 S. 3 f.). 4.2.2.Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jeman- den wider besseres Wissen bei einer anderen Person eines unehrenhaften Verhal- tens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschul-

- 10 - digt oder verdächtigt. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeig- net sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 StGB). Der objektive Tatbestand von Art. 174 Ziff. 1 StGB setzt im Unterschied zur üblen Nachrede zusätzlich voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung un- wahr ist (BGer 6B_69/2019 vom 4. November 2019, E. 1.1; BSK StGB-RIKLIN Art. 174 N 4). Tatsachen sind – im Gegensatz zu reinen Werturteilen – Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich werden (BGE 118 IV 44 m.H.). Die Aussagen, es sei bekannt und bewiesen, dass die Privatklägerin illegale und verhaltensändernde Substanzen zu sich nehme und die gemeinsamen Kinder wiederholt nicht kindsgerechten Situationen und Gefahren aussetze, stellen folglich Tatsachenbehauptungen und keine reinen Werturteile dar. 4.2.3.Die behauptete Tatsache muss die Ehre angreifen. Bei der Ehre handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um die sittliche Ehre (BGE 115 IV 44), d.h. den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein und sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver- halten pflegt (BGE 131 IV 154 E. 1.2; TRECHSEL/PIETH, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Vor Art. 173 N 1). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft be- zichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Cha- rakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 113 E.3). Der Vorwurf, vor- sätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (vgl. z. B. BGE 116 IV 31; 118 IV 248, 250 f.; 132 IV 112, 115), betrifft ohne Weiteres die Ehre. 4.2.4.Im Lichte der dargelegten Praxis zum strafrechtlichen Ehrbegriff hat der Be- schuldigte durch seine Äusserung, die Privatklägerin nehme illegale Substanzen, worunter in der Regel Drogen zu verstehen sind, zu sich, diese einer strafbaren Handlung und damit offensichtlich eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt. In Bezug auf den angeblichen Konsum von verhaltensändernden Substanzen und Kindsgefährdung beschuldigt er die Privatklägerin eines Mangels an Pflichtgefühl

- 11 - und Verantwortungsbewusstsein und eines gesellschaftlich verpönten Verhaltens, das geeignet ist, den Charakter der Privatklägerin, insbesondere in ihrer Rolle als Mutter, in ein ungünstiges Licht zu rücken. 4.2.5.Weiter wird zur Erfüllung des Tatbestands vorausgesetzt, dass sich die Äus- serung direkt oder indirekt an einen Dritten richtet, d.h. an eine Person, die nicht mit dem Täter oder mit dem Verletzten identisch ist. Die E-Mail mit den inkriminier- ten Äusserungen schickte der Beschuldigte an Sozialarbeiter E._____ (kjz F._____) und die Sozialarbeiterinnen G._____ (kjz F._____) und H._____ (kjz F._____ bzw. KESB Dietikon), wobei es sich bei allen um Drittpersonen handelt. 4.2.6.In subjektiver Hinsicht bestehen vorliegend keine Zweifel, dass der Beschul- digte wusste und wollte, dass die Adressaten die E-Mail mit der ehrenrührigen Äus- serung erhalten und zur Kenntnis nehmen. 4.2.7.Art. 174 Ziff. 1 StGB verlangt in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage di- rekten Vorsatz (BGer 6B_1100/2014 vom 14. Oktober 2015, E. 4.1). Im Falle von Art. 174 Ziff. 1 StGB bleibt daher kein Raum mehr für Entlastungsbeweise (BSK StGB I-RIKLIN, Art. 174 N 6). Hält der Täter die Aussage hingegen bloss für mögli- cherweise unrichtig, liegt Eventualvorsatz vor und es kommt nur Art. 173 in Betracht (BGE 76 IV 243 ff.; BGer 6B_1100/2014 vom 14. Oktober 2015, E. 4.1). 4.2.8.Der Beschuldigte warf der Privatklägerin vor, es sei bekannt und bewiesen, dass diese illegale und verhaltensändernde Substanzen konsumiere und die Kinder wiederholt nicht kindsgerechten Situationen und Gefahren aussetze (D2 act. 2). In der Einvernahme präzisierte der Beschuldigte, dass er mit illegalen Substanzen Clenbuterol und mit verhaltensändernden Substanzen Testogel und Alkohol meinte (D1 act. 5 F/A 68, 76). Dabei sind weder Clenbuterol noch Testogel oder Alkohol als Betäubungsmittel klassifiziert (vgl. Art. 1 BetmG i.V.m. Betäubungsmittelver- zeichnisverordnung, Anhänge 1-8). Der Beschuldigte hat zudem in der Einver- nahme zugegeben, dass es sich beim angeblichen Konsum von illegalen und ver- haltensändernden Substanzen und der Gefährdung der Kinder um weit zurück lie- gende Ereignisse handle (D1 act. 5 F/A 78, 81, 87-92). Dazu gilt es besonders her- vorzuheben, dass identische Vorwürfe bereits Gegenstand im Eheschutzverfahren

- 12 - zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in den Jahren 2021 (Eheschut- zurteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Juli 2021, EE210010-M, D1 act. 2/1) und 2022 vor dem Bezirksgericht Dietikon waren (Urteil betreffend Abänderung Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Oktober 2022, EE220019-M, D1 act. 2/5 S. 12-15). Im damaligen Eheschutz- und darauf folgen- den Abänderungsverfahren beschäftigte sich das Bezirksgericht Dietikon zunächst eingehend mit dem Vorwurf des Beschuldigten, die angebliche Einnahme von Clen- buterol führe bei der Privatklägerin zu Aggressivität und stelle eine Gefahr für die Kinder dar (D1 act. 2/5 S. 12). Entgegen dieser Behauptung hielt es im eben er- wähnten Urteil fest, dass mit der Einnahme von Clenbuterol keine Zunahme der Aggressivität verbunden sei, es keine Hinweise darauf gäbe, dass sich die Privat- klägerin gegenüber den Kindern aggressiv verhalten hätte und auch die mehrfach angehörten Kinder in keiner Weise auf Gewaltausübung ihnen gegenüber hinwie- sen (D1 act. 2/5 S. 12). Weiter hielt das Bezirksgericht Dietikon fest, dass der Be- schuldigte "vor diesem Hintergrund ein völlig falsches Bild" suggerierte, als er der Privatklägerin vorwarf, sie konsumiere "Alkohol, rezeptpflichtige Substanzen und auch illegale Substanzen" (D1 act. 2/5 S. 12). Hinsichtlich der angeblichen Gefähr- dung der Kinder fügte der Beschuldigte an, unter der Aufsicht der Privatklägerin habe sich der gemeinsame Sohn das Knie beim Skifahren verletzt und die Tochter habe sich den Arm gebrochen und das Fussband gezerrt (D1 act. 5 F/A 68). Auch dabei handelt es sich um Vorwürfe, welche bereits im Eheschutzverfahren vorge- bracht wurden (D1 act. 2/5 S. 13). Das Eheschutzgericht hielt damals fest, dass keine der genannten Unfälle Rückschlüsse auf die Erziehungsfähigkeit der Privat- klägerin zuliessen. Zusammenfassend führte es sodann aus, dass der Vorwurf der Kindsgefährdung zwar vielfach vorgebracht, jedoch nie belegt wurde und dadurch vielmehr "exemplarisch für die Bemühung des [Beschuldigten]" stehe, "die [Privat- klägerin] in einem schlechten Licht darzustellen, indem er Vorfälle dramatisiert und die Schuld an sämtlichen negativen Entwicklungen der Kinder der [Privatklägerin] (alleine) zuschiebt" (D1 act. 2/5 S. 13). Da sämtliche Vorwürfe bezüglich des an- geblichen Konsums von illegalen und verhaltensändernden Substanzen sowie der Kindsgefährdung bereits im Detail Gegenstand im Eheschutz- und Eheschutzab- änderungsverfahren waren und sich bereits dort als unwahr herausstellten, wusste

- 13 - der Beschuldigte um die Unwahrheit seiner Behauptungen, als er ebenjene, identi- sche Vorwürfe erneut mit E-Mail vom 9. März 2023 gegenüber dem bzw. den vor- genannten Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen des kjz F._____ bzw. der KESB Dietikon vorbrachte. Es liegt diesbezüglich direkter Vorsatz vor. 4.2.9.Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbe- stand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Aus diesem Grund erübrigt sich die Prüfung der eventualiter angeklagten üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB). 4.3. Fazit Da vorliegend keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe erkennbar sind, hat sich der Beschuldigte der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ge- mäss Art. 217 Abs. 1 StGB sowie der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend sehen sowohl Art. 174 Ziff. 1 StGB als auch Art. 217 StGB einen Straf- rahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, wobei in Über- einstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft davon auszugehen ist, dass für beide Delikte vorliegend eine Geldstrafe die angemessene (und genügende) Sanktionsart darstellt. Entsprechend wird nachfolgend eine Gesamtgeldstrafe aus- zufällen sein. 5.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters

- 14 - sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung ist die verwendete kriminelle Energie. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbe- sondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (vgl. Heimgartner, OFK-StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N 1 ff. zu Art. 47 StGB). 5.2.1.Was die Tatkomponenten betreffend die Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten angeht, so ist von einer recht geringen objektiven Tatschwere auszuge- hen, nachdem der Beschuldigte die Unterhaltsbeiträge jeweils lediglich einige Tage verspätet, dann aber vollständig bezahlt hat. Allerdings ist hierbei von einem plan- mässig-systematischen Vorgehen auszugehen, nachdem er dies über mehrere Monate hinweg durchgezogen und so seinen Kindern die geschuldeten Unterhalts- zahlungen jeweils zunächst vorenthalten hat, was doch einer gewissen kriminellen Energie bedarf. Kommt hinzu, dass es ihm ein Leichtes gewesen wäre, die Zahlun- gen mittels Dauerauftrags abzuwickeln und so deren Rechtzeitigkeit sicherzustel- len, schliesslich verfügte er jederzeit über die nötigen Mittel. Subjektiv ist von direk- tem Vorsatz auszugehen, wobei das Motiv im anhaltenden Paarkonflikt zu verorten ist. Dies relativiert die objektive Tatschwere nicht, weshalb insgesamt von einem recht leichten Verschulden auszugehen ist. Die Einsatzstrafe ist auf 40 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 5.2.2.Hinsichtlich der Verleumdung ist von einer einmaligen Tatbegehung im Rah- men eines hochstrittigen Beziehungskonflikts auszugehen, wobei die ehrverlet-

- 15 - zende Mitteilung an einen geschlossenen, mit dem Konflikt und den Parteien ver- trauten, professionellen Adressatenkreis ging, welcher in der Lage war, den Gehalt der Aussage korrekt einzuordnen. Zudem blieben die Aussagen in den Anschuldi- gungen vage, weshalb auch hier – bei vorsätzlicher Tatbegehung – insgesamt von einem recht leichten Verschulden auszugehen ist. Bei isolierter Beurteilung wären basierend auf den Tatkomponenten auch hier 40 Tagessätze Geldstrafe festzuset- zen. Asperierend ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten (40 Tagessätze) um rund einen Drittel der ermittelten Einzelstrafe der Verleumdung (15 Tagessätze) angemessen, nachdem trotz der andersgearte- ten Rechtsgüter und Direktbetroffenen aufgrund der persönlichen Verquickungen des Beschuldigten und der Privatklägerin ein gewisser Konnex nicht von Hand zu weisen ist. 5.2.3.Was die Täterkomponenten angeht, so erweisen sich Vorleben und persönli- che Verhältnisse als strafzumessungsneutral. Soweit dem neuesten Strafregister- auszug eine neu laufende Strafuntersuchung zu entnehmen ist (vgl. act. 101), gilt die Unschuldsvermutung. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass er die beiden heute interessierenden Vorwürfe in objektiver Hinsicht sofort anerkannt hat, wobei ein Leugnen angesichts der Beweislage aber auch schwierig gewesen wäre. Straferhöhend fällt ins Gewicht, dass er die Zahlung für Februar 2023 wieder verzögerte, obwohl er bereits um die eingeleitete Strafuntersuchung wusste (vgl. D1 act. 14/2). Zudem ist auch hinsichtlich Dossier 2 von Delinquenz während laufender Strafuntersuchung auszugehen. Ebenfalls leicht strafmindernd kann – als weiterer Strafzumessungsgrund – die lange Dauer des Gerichtsverfahrens berücksichtigt werden, soweit sie nicht durch Verschiebungsgesuche bzw. Nichterscheinen des Beschuldigten verursacht wurde. Insgesamt heben sich die genannten Faktoren gegenseitig auf, weshalb es bei ei- ner Geldstrafe von 55 Tagessätzen sein Bewenden hat.

- 16 - Auf eine Verbindungsbusse ist zu verzichten, nachdem sich vorliegend die Schnitt- stellenproblematik nicht stellt und davon auszugehen ist, dass dem Beschuldigten diese erstmalige Verurteilung auf Bewährung samt Eintrag im Strafregister und nicht unwesentliche Kostenfolgen (vgl. Ziff. 7 nachfolgend) ein hinreichender Denk- zettel sein wird. 5.2.4.Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt und beträgt höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Angeklagten entsprechen, den er nicht unbedingt für den Lebens- unterhalt braucht (vgl. TRECHSEL/KELLER, StGB PK, 2021, Art. 34 N 9 ff.). Gemäss den vorliegenden Unterlagen erzielt der Beschuldigte als … [Position] des Hochschulinstituts D._____ ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 11'950.– (D1 act. 5 S. 18). Davon abzuziehen sind die geschuldeten Unterhaltsbeiträge, welche sich aktuell auf rund Fr. 4'100.– belaufen (act. 88/1). Weiter sind die Krankenkas- senprämien sowie die Steuern zu berücksichtigen, welche auf Fr. 500.– bzw. Fr. 1000.– pro Monat zu schätzen sind. Angesichts der verbleibenden Fr. 6'350.– rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 210.– festzusetzen. 5.3. Der Beschuldigte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten, wes- halb eine gute Legalprognose zu vermuten ist und es sich rechtfertigt, den Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen (Art. 42 und 44 StGB).

6. Zivilansprüche 6.1. Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilforderung ist innert Frist gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO).

- 17 - Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619) oder die beschul- digte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). 6.2. Vorliegend liess die Privatklägerin die ihr angesetzte Frist zur Begründung der Zivilforderung (act. 80) ungenützt verstreichen. Indes kann den Akten entnom- men werden, dass und warum sie Schadenersatz für die ihr entstandenen Kosten der verschiedenen Betreibungen im Umfang von Fr. 281.– verlangt, weshalb von genügender Bezifferung und Begründung auszugehen ist. Konkret machte die Pri- vatklägerin geltend, der Beschuldigte habe die Alimente September bis November 2022 jeweils bezahlt, bevor ihm die Betreibung habe ausgehändigt werden können, weshalb keine Rechtsöffnung habe erlangt werden können. Die Privatklägerin sei aber geschädigt, da ihr die Betreibungen Kosten verursacht hätten, welche der Be- schuldigte durch die verspäteten Alimentenzahlungen verschuldet habe (D1 act. 11/6). 6.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schadenszufügung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine ge- setzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn entweder ein absolutes Recht des Geschädig- ten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Da das Ver- mögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, ist eine reine Vermögens- schädigung nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltens- norm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient. Solche Normen können sich aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung ergeben, einerlei, ob es sich um Privat-, Verwaltungs- oder Strafrecht handelt, ob sie geschriebenes oder ungeschriebenes Recht darstellen oder dem Bundes- oder kantonalen Recht entstammen (BGE 141 III 527 E. 3.2 m.w.H.).

- 18 - Der Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB stellt – zumindest mit Bezug auf Betreibungskosten – keine Vermögens- schutznorm dar, aus welcher sich eine Schadenersatzpflicht ableiten liesse, zumal die Schuldbetreibung für die Erfüllung des Tatbestandes nicht vorausgesetzt ist. Kommt hinzu, dass zwar das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) in dessen Art. 68 vorsieht, dass Betreibungskosten durch den Schuldner zu tragen sind. Dies gilt jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung (vgl. die Kapitelüberschrift der Art. 67-68 SchKG). Und angehoben ist die Betreibung erst ab der Zustellung des Zahlungsbefehls (so das Bundesgericht ausdrücklich im Ur- teil 5A_245/2024 vom 29. August 2024 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen). Vorlie- gend bezahlte der Beschuldigte die Ausstände jedoch unbestrittenermassen je- weils vor Zustellung der Zahlungsbefehle. Damit fehlt es nicht nur an einer hinrei- chenden Schadenersatznorm, sondern überhaupt an einer rechtlichen Grundlage für die Rückforderung der Betreibungskosten, weshalb die Schadenersatzforde- rung der Privatklägerin abzuweisen ist. Auf eine Zinsforderung wurde im Übrigen am 19. Januar 2023 ausdrücklich ver- zichtet (D1 act. 11/6, Formular Geltendmachung von Rechten als Privatkläger- schaft), weshalb hierauf ohnehin nicht mehr zurückzukommen gewesen wäre.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). 7.2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, so- weit sie nicht der beschuldigten Person auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend sind die Kosten vollumfänglich dem Beschuldigte aufzuerlegen. 7.3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung die Privatklägerschaft für die ihr im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe, in- klusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes, zu entschädigen. Die Privatklä-

- 19 - gerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu be- legen, ansonsten auf ihr Begehren nicht einzutreten ist (Art. 433 Abs. 2 StPO). Vorliegend obsiegt die Privatklägerin im Strafpunkt vollumfänglich, während sie im Zivilpunkt unterliegt. Allerdings entfällt auf den Zivilpunkt im Rahmen einer Gesamt- betrachtung kein wesentlicher Aufwand, weshalb der Beschuldigte als grundsätz- lich entschädigungspflichtig zu qualifizieren ist. Die Privatklägerin beantragt denn auch, es sei ihr eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung in der Höhe von Fr. 16'226.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzüg- lich des Aufwandes für die Hauptverhandlung vom 18. September 2024 (inkl. Weg), die Eingabe vom 19. September 2024 (1 Stunde) sowie die Vorbereitung (3 Stun- den) und Verhandlung vom 21. Januar 2025 (act. 102 S. 60 f. in Verbindung mit act. 88/8-9) sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung (vgl. nachfolgend Ziff. 7.3.3.) zuzusprechen (act. 102 S. 2 f.). 7.3.1.Die Festsetzung der Entschädigung der Privatklägervertretung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Vorverfahren be- misst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand, wobei der Stundenan- satz in der Regel zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– beträgt (§ 16 i.V.m. § 3 Anw- GebV). Im Hauptverfahren beruht die Festsetzung der Entschädigung auf dem Konzept der Pauschalentschädigung. Für die Führung eines Strafprozesses ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhand- lung beträgt die Grundgebühr vor den Einzelgerichten in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 AnwGebV). Liegt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Bedeutung des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung vor, wird die Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Anw- GebV). 7.3.2.Vorliegend erscheint der Beizug eines Rechtsanwaltes vor dem Hintergrund, dass sich auch der Beschuldigte anfangs durch eine Rechtsvertreterin verteidigen liess und das Strafverfahren auf einem jahrelangen, gerichtlich hochstrittig geführ- ten Trennungskonflikt fusst als gerade noch gerechtfertigt, auch wenn sich der Sachverhalt als wenig anspruchsvoll präsentiert und die Strafhoheit grundsätzlich

- 20 - beim Staat liegt, weshalb es primär an der Staatsanwaltschaft liegt, die Untersu- chung zu führen. Der Privatklägervertreter bezifferte seinen Aufwand für das Vorverfahren auf 7.5 Stunden à Fr. 270.– (total Fr. 2'025.–) zuzüglich Spesen von Fr. 353.50, total Fr. 2'378.50 (act. 88/8), was nicht zu beanstanden ist. Was das Gerichtsverfahren angeht, so ist ihm für die Vorbereitung und Durchfüh- rung der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 eine Grundgebühr zuzusprechen, welche auch die Bemühungen im Zusammenhang mit dem Stellen von Beweisan- trägen (act. 22 und 51) bzw. Entschädigungsforderungen (act. 47 und 54) mitum- fasst und zusätzlich berücksichtigt, dass eine gewisse Überarbeitung des Plädoy- ers zwischen den Verhandlungen vom 18. September 2024 und 21. Januar 2025 gerechtfertigt war, weshalb von einem überdurchschnittlichen Zeitbedarf bei höchs- tens durchschnittlicher Bedeutung des Falles sowie Verantwortung des Anwaltes auszugehen ist. Dabei ist jedoch gleichwohl zu berücksichtigen, dass Ausführun- gen, die primär auf den Strafpunkt zielen (insb. Nachtatverhalten), aber auch sol- che, die Gegebenheiten zwischen den Parteien betreffen, die nicht vom Anklage- sachverhalt umfasst werden, als unnötig und damit nicht entschädigungsfähig zu qualifizieren sind. Die Grundgebühr ist somit am unteren Ende des oberen Drittels auf rund Fr. 5'700.– anzusetzen. Sodann ist ihm für die Teilnahme an den (teilweise vorzeitig beendeten) Verhand- lungen (je inkl. Weg) vom 21. November 2023 (Dauer 150 Minuten, vgl. act. 88/8),

2. Februar 2024 (Dauer 180 Minuten, act. 88/8) und 18. September 2024 (Dauer 150 Minuten) ein Zuschlag zu gewähren, welcher hilfsweise am nötigen Zeitauf- wand (inkl. Weg) angelehnt werden kann und damit (inkl. aller Barauslagen, act. 88/8) auf pauschal Fr. 3'000.– festzusetzen ist. Was die uneinverlangten Ein- gaben (act. 66 und 90) angeht, so waren diese – soweit sie nicht ohnehin als von der pauschalen Grundgebühr gedeckt anzusehen sind – zur Mandatsführung nicht notwendig, weshalb sie keinen weiteren Zuschlag rechtfertigen.

- 21 - Somit ist die Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung insgesamt auf pau- schal Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Im Mehr- betrag ist die Entschädigungsforderung abzuweisen. 7.3.3.Die geforderte persönliche Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 11'250.– (5 x Fr. 2'250.–) zuzüglich Verzugszins begründete die Privatklägerin stark zusam- mengefasst damit, dass ihr für die kurzfristig verschobene Verhandlung vom

19. Oktober 2023, die abgebrochenen Hauptverhandlungen vom 21. November 2023 und vom 2. Februar 2024, die (nachträglich wiederholte) Hauptverhandlung vom 18. September 2024 sowie die persönliche Teilnahme an der Hauptverhand- lung vom 21. Januar 2025 ein Einnahmenausfall in besagter Höhe entstanden sei, da sie jeweils ihre …-praxis hierfür geschlossen hatte (act. 47 und 54 sowie Prot. S. 42). Ein nicht überprüfbarer Google-Ausdruck betreffend irgendeine mit der Privatklä- gerin in keiner Art und Weise verbundene …-praxis (so eingereicht als act. 48/2) vermag selbstredend nicht zu beweisen, dass der Privatklägerin der geltend ge- machte Schaden entstanden ist. Hierfür wären konkrete Behauptungen zur Kosten- und Einnahmenstruktur ihrer Praxis und zur (Un-)möglichkeit, die freie Zeit mit Not- fallpatienten oder administrativen Arbeiten zu füllen, vonnöten gewesen, zumal be- reits die Notwendigkeit ihrer persönlichen Teilnahme an der Gerichtsverhandlung nicht erstellt bzw. nicht erstellbar ist, nachdem sie sich im gesamten Verfahren an- waltlich vertreten liess und ihr die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung auch aus- drücklich freigestellt worden war. Damit ist ihr Begehren um Zusprechung einer per- sönlichen Aufwandentschädigung abzuweisen. Es wird erkannt:

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Prozessgeschichte

E. 1.1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (fortan Staatsan- waltschaft) vom 13. Juli 2023 ging am 17. Juli 2023 beim Einzelgericht in Strafsa- chen des Bezirks Dietikon ein (act. 18). Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 wurde die Anklage zugelassen (Prot. S. 2). Sodann wurde am 14. August 2023 auf den

19. Oktober 2023 zur Hauptverhandlung vorgeladen sowie den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 19).

E. 1.2 Nachdem der Beschuldigte geltend gemacht hatte, krank zu sein und ein ent- sprechendes Verhandlungsunfähigkeitszeugnis eingereicht hatte (act. 34-36, act. 40), wurde die Hauptverhandlung mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 neu auf den

21. November 2023 angesetzt (act. 46). Der Beschuldigte erschien zu diesem Ter- min allerdings unentschuldigt nicht, weshalb die Hauptverhandlung unter expliziter Androhung der Durchführung eines Säumnisverfahrens neu auf den 2. Februar 2024 angesetzt wurde (Prot. S. 7 in Verbindung mit act. 57).

E. 1.3 Diese Verhandlung wurde nach Behandlung der Vorfragen unterbrochen und die Frage einer allfälligen Befangenheit des vorsitzenden Ersatzrichters dem Ober- gericht unterbreitet (Prot. S. 26 in Verbindung mit act. 67). Letzteres bestätigte mit Beschluss vom 23. Mai 2024 den Ausstand (act. 71), worauf die Parteien mit Schreiben vom 28. Mai 2024 darüber informiert wurden, dass die Verfahrensleitung neu an Bezirksrichterin lic. iur. C. Keller übertragen wurde (act. 73).

E. 1.4 Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 wurde die Hauptverhandlung – weiterhin unter Androhung der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens bei unentschul- digtem Nichterscheinen – auf den 18. September 2024 angesetzt (act. 76). Sodann wurden mit Verfügung vom 12. August 2024 (act. 81) die Beweisanträge des Be- schuldigten (vgl. act. 79) abgewiesen.

E. 1.5 Die Verhandlung vom 18. September 2024 wurde in Abwesenheit des Be- schuldigten durchgeführt (Prot. S. 31 ff.). Da er jedoch kurz vor Verhandlungsbe- ginn telefonisch eine Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht hatte (act. 86) und

- 5 - sodann innert Frist ein Arztzeugnis einreichte (act. 89), wurde die Verhandlung – wieder unter Androhung der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens bei un- entschuldigtem Nichterscheinen – auf den 21. Januar 2025 neu angesetzt (act. 92 und 95).

E. 1.6 Zur Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 sind die Privatklägerin sowie ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, erschienen; der Beschuldigte blieb der Verhandlung unentschuldigt fern (Prot. S. 40 ff.).

E. 1.7 Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil beraten und – da die Pri- vatklägerin auf mündliche Eröffnung verzichtet hatte – den Parteien schriftlich als unbegründetes Urteil eröffnet (act. 104; dem Beschuldigten persönlich übergeben durch das Gemeindeammannamt C._____, act. 105 A).

E. 1.8 Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 beantragte die Privatklägerin die Begrün- dung des Urteils und meldete gleichzeitig Berufung an (act. 106).

E. 2 Prozessuales

E. 2.1 Nachdem der Beschuldigte am 21. Januar 2025 – wie bereits am 21. Novem- ber 2023 – der Verhandlung unentschuldigt fernblieb und ihm mit Verfügung vom

E. 2.2 Bei den zur Anklage gebrachten Delikten der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten gemäss Art. 217 StGB sowie Verleumdung gemäss Art. 174 StGB sowie der eventualiter angeklagten üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB handelt es sich um Antragsdelikte, weshalb das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ge- mäss Art. 30 StGB Prozessvoraussetzung ist.

- 6 - Die Tathandlung gemäss Art. 217 StGB besteht im Unterlassen, bei Fälligkeit die geschuldete Leistung zu erbringen. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten (Art. 31 StGB). Die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat, d.h. deren Tatbestandselemente, bekannt sind. Die Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten ist ein Dauerdelikt (BGE 132 IV 49 E. 3.1). Wenn der Pflichtige während einer gewissen Zeit ohne Unterbrechung schuldhaft die Zahlung der Unterhaltsbeiträge unterlässt, beginnt nach der Rechtsprechung die Antrags- frist erst mit der letzten schuldhaften Unterlassung zu laufen (BGE 132 IV 49 E. 3.1). Dies gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige die in Frage stehenden Bei- träge zwar vollständig, jedoch immer verspätet begleicht (BGer 6B_72/2011 vom

19. Juli 2011, E. 3.7). 2.2.1.Mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 (D1 act. 1), stellte die Privatklägerin Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten gemäss Art. 217 StGB aufgrund von verspäteten Unterhaltszahlungen für die Monate September, Oktober, November und Dezember des Jahres 2022. Die Strafantragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB für die Unterhaltszahlun- gen der Monate September, Oktober und November 2022 begann daher erst mit der Unterlassung der fristgerechten Unterhaltszahlung für den Monat Dezember 2022, weshalb der Strafantrag vom 7. Dezember 2022 rechtzeitig erfolgte. 2.2.2.Weiter stellte die Privatklägerin mit Eingabe vom 15. Februar 2023 (D1 act. 3) Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB für den Monat Februar 2023, womit auch dafür die Strafantragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 30 StGB gewahrt ist. 2.2.3.Der von der Privatanklägerin mit Eingabe vom 18. März 2023 gestellte Straf- antrag wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB sowie Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB erfolgte ebenfalls rechtzeitig (D2 act. 2), datiert das massgebende E-Mail doch vom 9. März 2023 (D2 act. 3).

E. 2.3 Die Privatklägerin hat sich sodann form- und fristgerecht als Straf- und Zivil- klägerin konstituiert (act. 11/6).

- 7 -

3. Sachverhalt Der Beschuldigte hat im Untersuchungsverfahren eingestanden, in der anklagege- genständlichen Zeitphase die Unterhaltsbeiträge jeweils verspätet bezahlt zu ha- ben (D1 act. 5 F/A 4, 48 und 49). Seinen Lohn ab 2023 bezifferte er selber mit Fr. 11'950.– netto (D1 act. 5 F/A 25 und 98). Der Lohn 2022 ergibt sich aus dem Beleg der SVA (D1 act. 85: Fr. 105'829.– brutto) zuzüglich Krankentaggeldern von Fr. 29'878.–, total Fr. 135'707.– brutto. Nach Berücksichtigung der Sozialabzüge (D1 act. 5 F/A 32) resultiert ein massgebendes Nettoeinkommen von Fr. 10'089.50, wovon im Folgenden auszugehen ist. Ebenfalls hat er anerkannt, das im zweiten Teil der Anklageschrift thematisierte E-Mail wie geltend gemacht verfasst und ver- sandt zu haben (D1 act. 5 F/A 68 und 69). Sein Geständnis deckt sich mit den vor- liegenden Beweisen (D1 act. 6; D2 act. 1). Damit ist der Sachverhalt unter Berück- sichtigung der erwähnten geringfügigen Abweichung beim Einkommen im Jahr 2022 rechtsgenügend erstellt, wobei auf die rechtfertigenden Einwendungen des Beschuldigten im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen ist.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Dossier 1 4.1.1.Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten im Dos- sier 1 als Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB. 4.1.2.Der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten macht sich schuldig, wer (eventual-)vorsätzlich seine familienrechtlichen Unterhaltspflichten nicht erfüllt, ob- schon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte (Art. 217 Abs. 1 StGB). Als tatbestandsmässiges Verhalten ist bereits die verspätete Erfüllung zu qualifizie- ren (BSK StGB-BOSSHARD, Art. 217 N 4). Zentrale Voraussetzung der Tatbestands- mässigkeit ist mithin die Leistungsfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Fällig- keit der Unterhaltsleistungen. 4.1.3.Gemäss erstelltem Sachverhalt zahlte der Beschuldigte seine im Eheschut- zurteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Juli 2021 (EE210010-M) festgelegten

- 8 - Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'450.–, jeweils zahlbar im Voraus auf den Ersten jedes Monats (D1 act. 2/1 S. 4-5), während dem ganzen anklagegegen- ständlichen Zeitraum jeweils verspätet (D1 act. 6). Der Beschuldigte behauptet, dass er die Unterhaltszahlungen aufgrund von fehlenden finanziellen Mitteln und eines Schleudertraumas nicht habe bezahlen können (D1 act. 5 F/A 5 und 50). So- dann macht er sinngemäss geltend, dass er Kreditkarten zur Deckung der Unter- haltsschulden und seines täglichen Lebensunterhaltes habe einsetzen müssen und zudem davon ausging, dass die in Frage stehenden Unterhaltszahlungen bereits durch frühere Zahlungen beglichen worden wären (D1 act. 5 F/A 34-36, 39-42). 4.1.4.Im Eheschutzentscheid war dem Beschuldigten ein massgebendes Einkom- men von Fr. 11'946.– netto pro Monat angerechnet worden (D1 act. 2/1). Gemäss erstelltem Sachverhalt erzielte der Beschuldigte zwischen September 2022 und Dezember 2022 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 10'089.50 und ab 1. Ja- nuar 2023 von Fr. 11'950.–. In Bezug auf sein Einkommen kann daher keine we- sentliche Verschlechterung im Verhältnis zur Festlegung im familienrechtlichen Verfahren festgestellt werden. Jedenfalls musste er bisher nicht in sein Existenz- minimum eingreifen, um die Kinderalimente von Fr. 2'450.– zu bezahlen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die in Frage stehenden Unterhaltsbeiträge jeweils am Anfang oder Mitte Monat bezahlen konnte, d.h. noch vor Erhalt des Lohnes für den nächsten Monat (D1 act. 5 F/A 33 und 34). Allfällige Kreditkartenbezüge sind ebenfalls nicht belegt noch relevant, da die Kreditwürdigkeit zwecks Erfüllung der Unterhaltspflicht auszuschöpfen ist. Inwiefern ein allfälliges Schleudertrauma Ein- fluss auf die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten gehabt hätte und weshalb der Beschuldigte davon ausging, dass die Unterhaltszahlungen der Monate November bis Dezember 2022 bereits durch frühere Zahlungen beglichen worden seien, wurde vom Beschuldigten nicht näher ausgeführt und ist entsprechend als eine Schutzbehauptung zu werten. Insgesamt war der Beschuldigte somit während dem gesamten Anklagezeitraum leistungsfähig. 4.1.5.In Bezug auf die Unterhaltszahlung für den Monat Februar 2023 wendet der Beschuldigte ein, er sei davon ausgegangen, das Bezirksgericht Dietikon wende sich ohne entsprechende Mitteilung seinerseits bezüglich der Schuldneranweisung

- 9 - an seine neue Arbeitgeberin, die Fachhochschule D._____, weil er Letztere dem Bezirksgericht Meilen mit Eingabe vom 18. Februar 2023 im Rahmen des Schei- dungsverfahrens bekannt gegeben habe (D1 act. 5 F/A 57-62). Entgegen diesem Vorbringen ist es offensichtlich, dass der Beschuldigte nicht davon ausgehen konnte, dass das Bezirksgericht Dietikon von sich aus eine Schuldneranweisung an seine neue Arbeitgeberin vornehmen wird, zumal es in der Verantwortung des Beschuldigten liegt, dafür zu sorgen, dass die Unterhaltsbeiträge rechtzeitig bezahlt werden. Wiederum ist deshalb von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen. 4.1.6.Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen. Es ist offensichtlich und unbestritten, dass der Beschuldigte um seine Unterhaltspflicht und Leistungsfähigkeit wusste. Zudem handelt es sich nicht um eine einmalige, versehentlich verspätete Zahlung, sondern um ein systematisches Vorgehen des Beschuldigten, wobei es sich trotz des Unterbruchs im Januar 2023 rechtfertigt, von einem Einheitsdelikt und damit von einmaliger Tatbegehung auszugehen. 4.1.7.Demnach ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Ver- nachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB sowohl in ob- jektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat. 4.2. Dossier 2 4.2.1.Die Staatsanwaltschaft würdigt den Versand des E-Mails an Sozialarbeiter E._____ (kjz F._____) und die Sozialarbeiterinnen G._____ (kjz F._____) und H._____ (kjz F._____ bzw. KESB Dietikon) in rechtlicher Hinsicht betreffend die Aussage es sei "bekannt und bewiesen", dass die Privatklägerin "illegale und ver- haltensändernde Substanzen zu sich" nehme und die gemeinsamen Kinder "wie- derholt nicht kindsgerechten Situationen und Gefahren" aussetze als Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter als üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB (act. 18 S. 3 f.). 4.2.2.Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jeman- den wider besseres Wissen bei einer anderen Person eines unehrenhaften Verhal- tens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschul-

- 10 - digt oder verdächtigt. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeig- net sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 StGB). Der objektive Tatbestand von Art. 174 Ziff. 1 StGB setzt im Unterschied zur üblen Nachrede zusätzlich voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung un- wahr ist (BGer 6B_69/2019 vom 4. November 2019, E. 1.1; BSK StGB-RIKLIN Art. 174 N 4). Tatsachen sind – im Gegensatz zu reinen Werturteilen – Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich werden (BGE 118 IV 44 m.H.). Die Aussagen, es sei bekannt und bewiesen, dass die Privatklägerin illegale und verhaltensändernde Substanzen zu sich nehme und die gemeinsamen Kinder wiederholt nicht kindsgerechten Situationen und Gefahren aussetze, stellen folglich Tatsachenbehauptungen und keine reinen Werturteile dar. 4.2.3.Die behauptete Tatsache muss die Ehre angreifen. Bei der Ehre handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um die sittliche Ehre (BGE 115 IV 44), d.h. den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein und sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver- halten pflegt (BGE 131 IV 154 E. 1.2; TRECHSEL/PIETH, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Vor Art. 173 N 1). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft be- zichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Cha- rakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 113 E.3). Der Vorwurf, vor- sätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (vgl. z. B. BGE 116 IV 31; 118 IV 248, 250 f.; 132 IV 112, 115), betrifft ohne Weiteres die Ehre. 4.2.4.Im Lichte der dargelegten Praxis zum strafrechtlichen Ehrbegriff hat der Be- schuldigte durch seine Äusserung, die Privatklägerin nehme illegale Substanzen, worunter in der Regel Drogen zu verstehen sind, zu sich, diese einer strafbaren Handlung und damit offensichtlich eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt. In Bezug auf den angeblichen Konsum von verhaltensändernden Substanzen und Kindsgefährdung beschuldigt er die Privatklägerin eines Mangels an Pflichtgefühl

- 11 - und Verantwortungsbewusstsein und eines gesellschaftlich verpönten Verhaltens, das geeignet ist, den Charakter der Privatklägerin, insbesondere in ihrer Rolle als Mutter, in ein ungünstiges Licht zu rücken. 4.2.5.Weiter wird zur Erfüllung des Tatbestands vorausgesetzt, dass sich die Äus- serung direkt oder indirekt an einen Dritten richtet, d.h. an eine Person, die nicht mit dem Täter oder mit dem Verletzten identisch ist. Die E-Mail mit den inkriminier- ten Äusserungen schickte der Beschuldigte an Sozialarbeiter E._____ (kjz F._____) und die Sozialarbeiterinnen G._____ (kjz F._____) und H._____ (kjz F._____ bzw. KESB Dietikon), wobei es sich bei allen um Drittpersonen handelt. 4.2.6.In subjektiver Hinsicht bestehen vorliegend keine Zweifel, dass der Beschul- digte wusste und wollte, dass die Adressaten die E-Mail mit der ehrenrührigen Äus- serung erhalten und zur Kenntnis nehmen. 4.2.7.Art. 174 Ziff. 1 StGB verlangt in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage di- rekten Vorsatz (BGer 6B_1100/2014 vom 14. Oktober 2015, E. 4.1). Im Falle von Art. 174 Ziff. 1 StGB bleibt daher kein Raum mehr für Entlastungsbeweise (BSK StGB I-RIKLIN, Art. 174 N 6). Hält der Täter die Aussage hingegen bloss für mögli- cherweise unrichtig, liegt Eventualvorsatz vor und es kommt nur Art. 173 in Betracht (BGE 76 IV 243 ff.; BGer 6B_1100/2014 vom 14. Oktober 2015, E. 4.1). 4.2.8.Der Beschuldigte warf der Privatklägerin vor, es sei bekannt und bewiesen, dass diese illegale und verhaltensändernde Substanzen konsumiere und die Kinder wiederholt nicht kindsgerechten Situationen und Gefahren aussetze (D2 act. 2). In der Einvernahme präzisierte der Beschuldigte, dass er mit illegalen Substanzen Clenbuterol und mit verhaltensändernden Substanzen Testogel und Alkohol meinte (D1 act. 5 F/A 68, 76). Dabei sind weder Clenbuterol noch Testogel oder Alkohol als Betäubungsmittel klassifiziert (vgl. Art. 1 BetmG i.V.m. Betäubungsmittelver- zeichnisverordnung, Anhänge 1-8). Der Beschuldigte hat zudem in der Einver- nahme zugegeben, dass es sich beim angeblichen Konsum von illegalen und ver- haltensändernden Substanzen und der Gefährdung der Kinder um weit zurück lie- gende Ereignisse handle (D1 act. 5 F/A 78, 81, 87-92). Dazu gilt es besonders her- vorzuheben, dass identische Vorwürfe bereits Gegenstand im Eheschutzverfahren

- 12 - zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in den Jahren 2021 (Eheschut- zurteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Juli 2021, EE210010-M, D1 act. 2/1) und 2022 vor dem Bezirksgericht Dietikon waren (Urteil betreffend Abänderung Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Oktober 2022, EE220019-M, D1 act. 2/5 S. 12-15). Im damaligen Eheschutz- und darauf folgen- den Abänderungsverfahren beschäftigte sich das Bezirksgericht Dietikon zunächst eingehend mit dem Vorwurf des Beschuldigten, die angebliche Einnahme von Clen- buterol führe bei der Privatklägerin zu Aggressivität und stelle eine Gefahr für die Kinder dar (D1 act. 2/5 S. 12). Entgegen dieser Behauptung hielt es im eben er- wähnten Urteil fest, dass mit der Einnahme von Clenbuterol keine Zunahme der Aggressivität verbunden sei, es keine Hinweise darauf gäbe, dass sich die Privat- klägerin gegenüber den Kindern aggressiv verhalten hätte und auch die mehrfach angehörten Kinder in keiner Weise auf Gewaltausübung ihnen gegenüber hinwie- sen (D1 act. 2/5 S. 12). Weiter hielt das Bezirksgericht Dietikon fest, dass der Be- schuldigte "vor diesem Hintergrund ein völlig falsches Bild" suggerierte, als er der Privatklägerin vorwarf, sie konsumiere "Alkohol, rezeptpflichtige Substanzen und auch illegale Substanzen" (D1 act. 2/5 S. 12). Hinsichtlich der angeblichen Gefähr- dung der Kinder fügte der Beschuldigte an, unter der Aufsicht der Privatklägerin habe sich der gemeinsame Sohn das Knie beim Skifahren verletzt und die Tochter habe sich den Arm gebrochen und das Fussband gezerrt (D1 act. 5 F/A 68). Auch dabei handelt es sich um Vorwürfe, welche bereits im Eheschutzverfahren vorge- bracht wurden (D1 act. 2/5 S. 13). Das Eheschutzgericht hielt damals fest, dass keine der genannten Unfälle Rückschlüsse auf die Erziehungsfähigkeit der Privat- klägerin zuliessen. Zusammenfassend führte es sodann aus, dass der Vorwurf der Kindsgefährdung zwar vielfach vorgebracht, jedoch nie belegt wurde und dadurch vielmehr "exemplarisch für die Bemühung des [Beschuldigten]" stehe, "die [Privat- klägerin] in einem schlechten Licht darzustellen, indem er Vorfälle dramatisiert und die Schuld an sämtlichen negativen Entwicklungen der Kinder der [Privatklägerin] (alleine) zuschiebt" (D1 act. 2/5 S. 13). Da sämtliche Vorwürfe bezüglich des an- geblichen Konsums von illegalen und verhaltensändernden Substanzen sowie der Kindsgefährdung bereits im Detail Gegenstand im Eheschutz- und Eheschutzab- änderungsverfahren waren und sich bereits dort als unwahr herausstellten, wusste

- 13 - der Beschuldigte um die Unwahrheit seiner Behauptungen, als er ebenjene, identi- sche Vorwürfe erneut mit E-Mail vom 9. März 2023 gegenüber dem bzw. den vor- genannten Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen des kjz F._____ bzw. der KESB Dietikon vorbrachte. Es liegt diesbezüglich direkter Vorsatz vor. 4.2.9.Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbe- stand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Aus diesem Grund erübrigt sich die Prüfung der eventualiter angeklagten üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB). 4.3. Fazit Da vorliegend keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe erkennbar sind, hat sich der Beschuldigte der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ge- mäss Art. 217 Abs. 1 StGB sowie der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

E. 5 Strafzumessung und Vollzug

E. 5.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend sehen sowohl Art. 174 Ziff. 1 StGB als auch Art. 217 StGB einen Straf- rahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, wobei in Über- einstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft davon auszugehen ist, dass für beide Delikte vorliegend eine Geldstrafe die angemessene (und genügende) Sanktionsart darstellt. Entsprechend wird nachfolgend eine Gesamtgeldstrafe aus- zufällen sein.

E. 5.2 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters

- 14 - sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung ist die verwendete kriminelle Energie. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbe- sondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (vgl. Heimgartner, OFK-StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N 1 ff. zu Art. 47 StGB). 5.2.1.Was die Tatkomponenten betreffend die Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten angeht, so ist von einer recht geringen objektiven Tatschwere auszuge- hen, nachdem der Beschuldigte die Unterhaltsbeiträge jeweils lediglich einige Tage verspätet, dann aber vollständig bezahlt hat. Allerdings ist hierbei von einem plan- mässig-systematischen Vorgehen auszugehen, nachdem er dies über mehrere Monate hinweg durchgezogen und so seinen Kindern die geschuldeten Unterhalts- zahlungen jeweils zunächst vorenthalten hat, was doch einer gewissen kriminellen Energie bedarf. Kommt hinzu, dass es ihm ein Leichtes gewesen wäre, die Zahlun- gen mittels Dauerauftrags abzuwickeln und so deren Rechtzeitigkeit sicherzustel- len, schliesslich verfügte er jederzeit über die nötigen Mittel. Subjektiv ist von direk- tem Vorsatz auszugehen, wobei das Motiv im anhaltenden Paarkonflikt zu verorten ist. Dies relativiert die objektive Tatschwere nicht, weshalb insgesamt von einem recht leichten Verschulden auszugehen ist. Die Einsatzstrafe ist auf 40 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 5.2.2.Hinsichtlich der Verleumdung ist von einer einmaligen Tatbegehung im Rah- men eines hochstrittigen Beziehungskonflikts auszugehen, wobei die ehrverlet-

- 15 - zende Mitteilung an einen geschlossenen, mit dem Konflikt und den Parteien ver- trauten, professionellen Adressatenkreis ging, welcher in der Lage war, den Gehalt der Aussage korrekt einzuordnen. Zudem blieben die Aussagen in den Anschuldi- gungen vage, weshalb auch hier – bei vorsätzlicher Tatbegehung – insgesamt von einem recht leichten Verschulden auszugehen ist. Bei isolierter Beurteilung wären basierend auf den Tatkomponenten auch hier 40 Tagessätze Geldstrafe festzuset- zen. Asperierend ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten (40 Tagessätze) um rund einen Drittel der ermittelten Einzelstrafe der Verleumdung (15 Tagessätze) angemessen, nachdem trotz der andersgearte- ten Rechtsgüter und Direktbetroffenen aufgrund der persönlichen Verquickungen des Beschuldigten und der Privatklägerin ein gewisser Konnex nicht von Hand zu weisen ist. 5.2.3.Was die Täterkomponenten angeht, so erweisen sich Vorleben und persönli- che Verhältnisse als strafzumessungsneutral. Soweit dem neuesten Strafregister- auszug eine neu laufende Strafuntersuchung zu entnehmen ist (vgl. act. 101), gilt die Unschuldsvermutung. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass er die beiden heute interessierenden Vorwürfe in objektiver Hinsicht sofort anerkannt hat, wobei ein Leugnen angesichts der Beweislage aber auch schwierig gewesen wäre. Straferhöhend fällt ins Gewicht, dass er die Zahlung für Februar 2023 wieder verzögerte, obwohl er bereits um die eingeleitete Strafuntersuchung wusste (vgl. D1 act. 14/2). Zudem ist auch hinsichtlich Dossier 2 von Delinquenz während laufender Strafuntersuchung auszugehen. Ebenfalls leicht strafmindernd kann – als weiterer Strafzumessungsgrund – die lange Dauer des Gerichtsverfahrens berücksichtigt werden, soweit sie nicht durch Verschiebungsgesuche bzw. Nichterscheinen des Beschuldigten verursacht wurde. Insgesamt heben sich die genannten Faktoren gegenseitig auf, weshalb es bei ei- ner Geldstrafe von 55 Tagessätzen sein Bewenden hat.

- 16 - Auf eine Verbindungsbusse ist zu verzichten, nachdem sich vorliegend die Schnitt- stellenproblematik nicht stellt und davon auszugehen ist, dass dem Beschuldigten diese erstmalige Verurteilung auf Bewährung samt Eintrag im Strafregister und nicht unwesentliche Kostenfolgen (vgl. Ziff. 7 nachfolgend) ein hinreichender Denk- zettel sein wird. 5.2.4.Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt und beträgt höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Angeklagten entsprechen, den er nicht unbedingt für den Lebens- unterhalt braucht (vgl. TRECHSEL/KELLER, StGB PK, 2021, Art. 34 N 9 ff.). Gemäss den vorliegenden Unterlagen erzielt der Beschuldigte als … [Position] des Hochschulinstituts D._____ ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 11'950.– (D1 act. 5 S. 18). Davon abzuziehen sind die geschuldeten Unterhaltsbeiträge, welche sich aktuell auf rund Fr. 4'100.– belaufen (act. 88/1). Weiter sind die Krankenkas- senprämien sowie die Steuern zu berücksichtigen, welche auf Fr. 500.– bzw. Fr. 1000.– pro Monat zu schätzen sind. Angesichts der verbleibenden Fr. 6'350.– rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 210.– festzusetzen.

E. 5.3 Der Beschuldigte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten, wes- halb eine gute Legalprognose zu vermuten ist und es sich rechtfertigt, den Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen (Art. 42 und 44 StGB).

E. 6 Zivilansprüche

E. 6.1 Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilforderung ist innert Frist gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO).

- 17 - Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619) oder die beschul- digte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d).

E. 6.2 Vorliegend liess die Privatklägerin die ihr angesetzte Frist zur Begründung der Zivilforderung (act. 80) ungenützt verstreichen. Indes kann den Akten entnom- men werden, dass und warum sie Schadenersatz für die ihr entstandenen Kosten der verschiedenen Betreibungen im Umfang von Fr. 281.– verlangt, weshalb von genügender Bezifferung und Begründung auszugehen ist. Konkret machte die Pri- vatklägerin geltend, der Beschuldigte habe die Alimente September bis November 2022 jeweils bezahlt, bevor ihm die Betreibung habe ausgehändigt werden können, weshalb keine Rechtsöffnung habe erlangt werden können. Die Privatklägerin sei aber geschädigt, da ihr die Betreibungen Kosten verursacht hätten, welche der Be- schuldigte durch die verspäteten Alimentenzahlungen verschuldet habe (D1 act. 11/6).

E. 6.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schadenszufügung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine ge- setzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn entweder ein absolutes Recht des Geschädig- ten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Da das Ver- mögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, ist eine reine Vermögens- schädigung nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltens- norm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient. Solche Normen können sich aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung ergeben, einerlei, ob es sich um Privat-, Verwaltungs- oder Strafrecht handelt, ob sie geschriebenes oder ungeschriebenes Recht darstellen oder dem Bundes- oder kantonalen Recht entstammen (BGE 141 III 527 E. 3.2 m.w.H.).

- 18 - Der Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB stellt – zumindest mit Bezug auf Betreibungskosten – keine Vermögens- schutznorm dar, aus welcher sich eine Schadenersatzpflicht ableiten liesse, zumal die Schuldbetreibung für die Erfüllung des Tatbestandes nicht vorausgesetzt ist. Kommt hinzu, dass zwar das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) in dessen Art. 68 vorsieht, dass Betreibungskosten durch den Schuldner zu tragen sind. Dies gilt jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung (vgl. die Kapitelüberschrift der Art. 67-68 SchKG). Und angehoben ist die Betreibung erst ab der Zustellung des Zahlungsbefehls (so das Bundesgericht ausdrücklich im Ur- teil 5A_245/2024 vom 29. August 2024 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen). Vorlie- gend bezahlte der Beschuldigte die Ausstände jedoch unbestrittenermassen je- weils vor Zustellung der Zahlungsbefehle. Damit fehlt es nicht nur an einer hinrei- chenden Schadenersatznorm, sondern überhaupt an einer rechtlichen Grundlage für die Rückforderung der Betreibungskosten, weshalb die Schadenersatzforde- rung der Privatklägerin abzuweisen ist. Auf eine Zinsforderung wurde im Übrigen am 19. Januar 2023 ausdrücklich ver- zichtet (D1 act. 11/6, Formular Geltendmachung von Rechten als Privatkläger- schaft), weshalb hierauf ohnehin nicht mehr zurückzukommen gewesen wäre.

E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 7.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG).

E. 7.2 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, so- weit sie nicht der beschuldigten Person auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend sind die Kosten vollumfänglich dem Beschuldigte aufzuerlegen.

E. 7.3 Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung die Privatklägerschaft für die ihr im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe, in- klusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes, zu entschädigen. Die Privatklä-

- 19 - gerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu be- legen, ansonsten auf ihr Begehren nicht einzutreten ist (Art. 433 Abs. 2 StPO). Vorliegend obsiegt die Privatklägerin im Strafpunkt vollumfänglich, während sie im Zivilpunkt unterliegt. Allerdings entfällt auf den Zivilpunkt im Rahmen einer Gesamt- betrachtung kein wesentlicher Aufwand, weshalb der Beschuldigte als grundsätz- lich entschädigungspflichtig zu qualifizieren ist. Die Privatklägerin beantragt denn auch, es sei ihr eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung in der Höhe von Fr. 16'226.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzüg- lich des Aufwandes für die Hauptverhandlung vom 18. September 2024 (inkl. Weg), die Eingabe vom 19. September 2024 (1 Stunde) sowie die Vorbereitung (3 Stun- den) und Verhandlung vom 21. Januar 2025 (act. 102 S. 60 f. in Verbindung mit act. 88/8-9) sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung (vgl. nachfolgend Ziff. 7.3.3.) zuzusprechen (act. 102 S. 2 f.). 7.3.1.Die Festsetzung der Entschädigung der Privatklägervertretung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Vorverfahren be- misst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand, wobei der Stundenan- satz in der Regel zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– beträgt (§ 16 i.V.m. § 3 Anw- GebV). Im Hauptverfahren beruht die Festsetzung der Entschädigung auf dem Konzept der Pauschalentschädigung. Für die Führung eines Strafprozesses ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhand- lung beträgt die Grundgebühr vor den Einzelgerichten in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 AnwGebV). Liegt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Bedeutung des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung vor, wird die Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Anw- GebV). 7.3.2.Vorliegend erscheint der Beizug eines Rechtsanwaltes vor dem Hintergrund, dass sich auch der Beschuldigte anfangs durch eine Rechtsvertreterin verteidigen liess und das Strafverfahren auf einem jahrelangen, gerichtlich hochstrittig geführ- ten Trennungskonflikt fusst als gerade noch gerechtfertigt, auch wenn sich der Sachverhalt als wenig anspruchsvoll präsentiert und die Strafhoheit grundsätzlich

- 20 - beim Staat liegt, weshalb es primär an der Staatsanwaltschaft liegt, die Untersu- chung zu führen. Der Privatklägervertreter bezifferte seinen Aufwand für das Vorverfahren auf

E. 7.5 Stunden à Fr. 270.– (total Fr. 2'025.–) zuzüglich Spesen von Fr. 353.50, total Fr. 2'378.50 (act. 88/8), was nicht zu beanstanden ist. Was das Gerichtsverfahren angeht, so ist ihm für die Vorbereitung und Durchfüh- rung der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 eine Grundgebühr zuzusprechen, welche auch die Bemühungen im Zusammenhang mit dem Stellen von Beweisan- trägen (act. 22 und 51) bzw. Entschädigungsforderungen (act. 47 und 54) mitum- fasst und zusätzlich berücksichtigt, dass eine gewisse Überarbeitung des Plädoy- ers zwischen den Verhandlungen vom 18. September 2024 und 21. Januar 2025 gerechtfertigt war, weshalb von einem überdurchschnittlichen Zeitbedarf bei höchs- tens durchschnittlicher Bedeutung des Falles sowie Verantwortung des Anwaltes auszugehen ist. Dabei ist jedoch gleichwohl zu berücksichtigen, dass Ausführun- gen, die primär auf den Strafpunkt zielen (insb. Nachtatverhalten), aber auch sol- che, die Gegebenheiten zwischen den Parteien betreffen, die nicht vom Anklage- sachverhalt umfasst werden, als unnötig und damit nicht entschädigungsfähig zu qualifizieren sind. Die Grundgebühr ist somit am unteren Ende des oberen Drittels auf rund Fr. 5'700.– anzusetzen. Sodann ist ihm für die Teilnahme an den (teilweise vorzeitig beendeten) Verhand- lungen (je inkl. Weg) vom 21. November 2023 (Dauer 150 Minuten, vgl. act. 88/8),

2. Februar 2024 (Dauer 180 Minuten, act. 88/8) und 18. September 2024 (Dauer 150 Minuten) ein Zuschlag zu gewähren, welcher hilfsweise am nötigen Zeitauf- wand (inkl. Weg) angelehnt werden kann und damit (inkl. aller Barauslagen, act. 88/8) auf pauschal Fr. 3'000.– festzusetzen ist. Was die uneinverlangten Ein- gaben (act. 66 und 90) angeht, so waren diese – soweit sie nicht ohnehin als von der pauschalen Grundgebühr gedeckt anzusehen sind – zur Mandatsführung nicht notwendig, weshalb sie keinen weiteren Zuschlag rechtfertigen.

- 21 - Somit ist die Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung insgesamt auf pau- schal Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Im Mehr- betrag ist die Entschädigungsforderung abzuweisen. 7.3.3.Die geforderte persönliche Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 11'250.– (5 x Fr. 2'250.–) zuzüglich Verzugszins begründete die Privatklägerin stark zusam- mengefasst damit, dass ihr für die kurzfristig verschobene Verhandlung vom

19. Oktober 2023, die abgebrochenen Hauptverhandlungen vom 21. November 2023 und vom 2. Februar 2024, die (nachträglich wiederholte) Hauptverhandlung vom 18. September 2024 sowie die persönliche Teilnahme an der Hauptverhand- lung vom 21. Januar 2025 ein Einnahmenausfall in besagter Höhe entstanden sei, da sie jeweils ihre …-praxis hierfür geschlossen hatte (act. 47 und 54 sowie Prot. S. 42). Ein nicht überprüfbarer Google-Ausdruck betreffend irgendeine mit der Privatklä- gerin in keiner Art und Weise verbundene …-praxis (so eingereicht als act. 48/2) vermag selbstredend nicht zu beweisen, dass der Privatklägerin der geltend ge- machte Schaden entstanden ist. Hierfür wären konkrete Behauptungen zur Kosten- und Einnahmenstruktur ihrer Praxis und zur (Un-)möglichkeit, die freie Zeit mit Not- fallpatienten oder administrativen Arbeiten zu füllen, vonnöten gewesen, zumal be- reits die Notwendigkeit ihrer persönlichen Teilnahme an der Gerichtsverhandlung nicht erstellt bzw. nicht erstellbar ist, nachdem sie sich im gesamten Verfahren an- waltlich vertreten liess und ihr die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung auch aus- drücklich freigestellt worden war. Damit ist ihr Begehren um Zusprechung einer per- sönlichen Aufwandentschädigung abzuweisen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig - der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB; - der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. - 22 -
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 210.00.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Die Schadenersatzforderung (Ziff. 03.01) der Privatklägerin wird abgewie- sen.
  5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren.
  6. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung von pauschal Fr. 12'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Mehr- betrag werden ihre Entschädigungsforderungen abgewiesen.
  8. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an - den Beschuldigten (durch das zuständige Gemeindeammannamt C._____ gegen Empfangsschein); - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt); - den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin (versandt, vorab per Incamail); und hernach als begründetes Urteil an - den Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde); - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat; - den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. - 23 -
  9. Die in Abwesenheit verurteilte Person kann innert 10 Tagen ab der Zustel- lung des unbegründeten Urteils beim Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich eine neue Beurteilung verlangen. Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.
  10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. - 24 - BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Keller MLaw L. Sidler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht in Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG230030-M / U Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Keller Gerichtsschreiberin MLaw L. Sidler Urteil vom 21. Januar 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin sowie A._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X._____, gegen B._____, Beschuldigter betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten etc.

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 13. Juli 2023 (act. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 40) Rechtsanwalt Dr. oec. publ. et lic. iur. X._____ namens, mit Vollmacht und in Be- gleitung der Privatklägerin persönlich. Anträge:

1. Der Anklagebehörde: (act. 18 S. 5) " Schuldigsprechung von B._____ im Sinne der Anklageschrift  Bestrafung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 210.00 (entsprechend CHF 12'600.00) sowie einer Busse von CHF 2'000.00  Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerin  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 1'100.00)"

2. Des Beschuldigten: (unentschuldigt nicht erschienen; Prot. S. 40) -

3. Der Privatklägerin: (act. 102) "01. Die Privatklägerin schliesst sich dem Antrag der Staatsanwalt- schaft bezüglich Schuldpunkt, also Schuldigsprechung, vollum- fänglich an.

02. Da die Privatklägerin bezüglich Antrag und Begründung zum Straf- mass ausgeschlossen ist, offenbar ein Ausfluss von Art. 118 Abs. 1 StPO, lässt sie sich hierzu nicht verlauten. Beantragt sind von der

- 3 - Anklagebehörde: 60 Tagessätze zu je CHF 210.00, bedingt mit zwei Jahren Probezeit.

03. Zivilrechtlich beantragt sie: 03.01 Der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr den mit Urk. 11/6 geltend gemachten Schadenersatz in Höhe von CHF 281.00 zuzüglich 5% Zins seit 01. Dezember 2022 zu bezahlen. 03.02 Weiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, die von der Geschä- digten mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 (Ur. 47) und vom 05. De- zember 2023 (Urk. 54) geltend gemachten Schäden von je CHF 2'250.00, demnach CHF 4'500.00 nebst Zinsen von 5 % seit dem

20. Oktober 2023 auf CHF 2'250.00 von 5 % seit dem 22. Novem- ber 2023 auf den weiteren CHF 2'250.00 (Eintritt des Schadenser- eignisses) im Rahmen der Parteientschädigung zu bezahlen. 03.03 Weiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Geschädigten auf- grund der wegen angeblichem Anschein der Befangenheit des Richters abgebrochenen Hauptverhandlung vom 02. Februar 2024 entstandenen Schaden von CHF 2'250.00 nebst Zinsen von 5 % seit dem 03. Februar 2024 im Rahmen der Parteientschädigung zu bezahlen. 03.04 Weiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Geschädigten für den Schaden, der für die nicht stattgefundene Hauptverhandlung vom 18. September 2024 entstanden ist, mit CHF 2'250.00 nebst Zinsen zu 5 % seit dem 19. September 2024 zu entschädigen. 03.05 Weiter sei der Beschuldigte zu verpflichten, ihr die heute am Ende des Plädoyers geltend gemachten Aufwendungen für die Bemü- hungen ihres Rechtsvertreters in diesem Strafverfahren zuzüglich 5 % Zins seit Rechtskraft und inklusive Mehrwertsteuer zu erstat- ten. 03.06 Eventualiter sei der Kanton Zürich zu verpflichten, den in Antrag 03.03 geltend gemachten Schaden zu bezahlen."

- 4 - Erwägungen:

1. Prozessgeschichte 1.1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat (fortan Staatsan- waltschaft) vom 13. Juli 2023 ging am 17. Juli 2023 beim Einzelgericht in Strafsa- chen des Bezirks Dietikon ein (act. 18). Mit Verfügung vom 21. Juli 2023 wurde die Anklage zugelassen (Prot. S. 2). Sodann wurde am 14. August 2023 auf den

19. Oktober 2023 zur Hauptverhandlung vorgeladen sowie den Parteien Frist zur Stellung von Beweisanträgen angesetzt (act. 19). 1.2. Nachdem der Beschuldigte geltend gemacht hatte, krank zu sein und ein ent- sprechendes Verhandlungsunfähigkeitszeugnis eingereicht hatte (act. 34-36, act. 40), wurde die Hauptverhandlung mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 neu auf den

21. November 2023 angesetzt (act. 46). Der Beschuldigte erschien zu diesem Ter- min allerdings unentschuldigt nicht, weshalb die Hauptverhandlung unter expliziter Androhung der Durchführung eines Säumnisverfahrens neu auf den 2. Februar 2024 angesetzt wurde (Prot. S. 7 in Verbindung mit act. 57). 1.3. Diese Verhandlung wurde nach Behandlung der Vorfragen unterbrochen und die Frage einer allfälligen Befangenheit des vorsitzenden Ersatzrichters dem Ober- gericht unterbreitet (Prot. S. 26 in Verbindung mit act. 67). Letzteres bestätigte mit Beschluss vom 23. Mai 2024 den Ausstand (act. 71), worauf die Parteien mit Schreiben vom 28. Mai 2024 darüber informiert wurden, dass die Verfahrensleitung neu an Bezirksrichterin lic. iur. C. Keller übertragen wurde (act. 73). 1.4. Mit Verfügung vom 28. Juni 2024 wurde die Hauptverhandlung – weiterhin unter Androhung der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens bei unentschul- digtem Nichterscheinen – auf den 18. September 2024 angesetzt (act. 76). Sodann wurden mit Verfügung vom 12. August 2024 (act. 81) die Beweisanträge des Be- schuldigten (vgl. act. 79) abgewiesen. 1.5. Die Verhandlung vom 18. September 2024 wurde in Abwesenheit des Be- schuldigten durchgeführt (Prot. S. 31 ff.). Da er jedoch kurz vor Verhandlungsbe- ginn telefonisch eine Verhandlungsunfähigkeit geltend gemacht hatte (act. 86) und

- 5 - sodann innert Frist ein Arztzeugnis einreichte (act. 89), wurde die Verhandlung – wieder unter Androhung der Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens bei un- entschuldigtem Nichterscheinen – auf den 21. Januar 2025 neu angesetzt (act. 92 und 95). 1.6. Zur Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 sind die Privatklägerin sowie ihr Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, erschienen; der Beschuldigte blieb der Verhandlung unentschuldigt fern (Prot. S. 40 ff.). 1.7. Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil beraten und – da die Pri- vatklägerin auf mündliche Eröffnung verzichtet hatte – den Parteien schriftlich als unbegründetes Urteil eröffnet (act. 104; dem Beschuldigten persönlich übergeben durch das Gemeindeammannamt C._____, act. 105 A). 1.8. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 beantragte die Privatklägerin die Begrün- dung des Urteils und meldete gleichzeitig Berufung an (act. 106).

2. Prozessuales 2.1. Nachdem der Beschuldigte am 21. Januar 2025 – wie bereits am 21. Novem- ber 2023 – der Verhandlung unentschuldigt fernblieb und ihm mit Verfügung vom

5. November 2024 für diesen Fall ausdrücklich die Durchführung eines Abwesen- heitsverfahrens nach den Art. 366 ff. StPO angedroht worden war (act. 95; dem Beschuldigten durch das Gemeindeammannamt C._____ persönlich übergeben, vgl. act. 97/2), erweist sich dieses, da der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zur Sache zu äussern (D1 act. 5) und die Be- weislage ein Urteil zulässt (vgl. nachfolgend Ziff. 3 und 4), als rechtmässig (vgl. Art. 366 StPO). 2.2. Bei den zur Anklage gebrachten Delikten der Vernachlässigung von Unter- haltspflichten gemäss Art. 217 StGB sowie Verleumdung gemäss Art. 174 StGB sowie der eventualiter angeklagten üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB handelt es sich um Antragsdelikte, weshalb das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ge- mäss Art. 30 StGB Prozessvoraussetzung ist.

- 6 - Die Tathandlung gemäss Art. 217 StGB besteht im Unterlassen, bei Fälligkeit die geschuldete Leistung zu erbringen. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten (Art. 31 StGB). Die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat, d.h. deren Tatbestandselemente, bekannt sind. Die Vernachlässi- gung von Unterhaltspflichten ist ein Dauerdelikt (BGE 132 IV 49 E. 3.1). Wenn der Pflichtige während einer gewissen Zeit ohne Unterbrechung schuldhaft die Zahlung der Unterhaltsbeiträge unterlässt, beginnt nach der Rechtsprechung die Antrags- frist erst mit der letzten schuldhaften Unterlassung zu laufen (BGE 132 IV 49 E. 3.1). Dies gilt auch, wenn der Unterhaltspflichtige die in Frage stehenden Bei- träge zwar vollständig, jedoch immer verspätet begleicht (BGer 6B_72/2011 vom

19. Juli 2011, E. 3.7). 2.2.1.Mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 (D1 act. 1), stellte die Privatklägerin Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten gemäss Art. 217 StGB aufgrund von verspäteten Unterhaltszahlungen für die Monate September, Oktober, November und Dezember des Jahres 2022. Die Strafantragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 31 StGB für die Unterhaltszahlun- gen der Monate September, Oktober und November 2022 begann daher erst mit der Unterlassung der fristgerechten Unterhaltszahlung für den Monat Dezember 2022, weshalb der Strafantrag vom 7. Dezember 2022 rechtzeitig erfolgte. 2.2.2.Weiter stellte die Privatklägerin mit Eingabe vom 15. Februar 2023 (D1 act. 3) Strafantrag wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB für den Monat Februar 2023, womit auch dafür die Strafantragsfrist von drei Monaten gemäss Art. 30 StGB gewahrt ist. 2.2.3.Der von der Privatanklägerin mit Eingabe vom 18. März 2023 gestellte Straf- antrag wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB sowie Verleumdung im Sinne von Art. 174 StGB erfolgte ebenfalls rechtzeitig (D2 act. 2), datiert das massgebende E-Mail doch vom 9. März 2023 (D2 act. 3). 2.3. Die Privatklägerin hat sich sodann form- und fristgerecht als Straf- und Zivil- klägerin konstituiert (act. 11/6).

- 7 -

3. Sachverhalt Der Beschuldigte hat im Untersuchungsverfahren eingestanden, in der anklagege- genständlichen Zeitphase die Unterhaltsbeiträge jeweils verspätet bezahlt zu ha- ben (D1 act. 5 F/A 4, 48 und 49). Seinen Lohn ab 2023 bezifferte er selber mit Fr. 11'950.– netto (D1 act. 5 F/A 25 und 98). Der Lohn 2022 ergibt sich aus dem Beleg der SVA (D1 act. 85: Fr. 105'829.– brutto) zuzüglich Krankentaggeldern von Fr. 29'878.–, total Fr. 135'707.– brutto. Nach Berücksichtigung der Sozialabzüge (D1 act. 5 F/A 32) resultiert ein massgebendes Nettoeinkommen von Fr. 10'089.50, wovon im Folgenden auszugehen ist. Ebenfalls hat er anerkannt, das im zweiten Teil der Anklageschrift thematisierte E-Mail wie geltend gemacht verfasst und ver- sandt zu haben (D1 act. 5 F/A 68 und 69). Sein Geständnis deckt sich mit den vor- liegenden Beweisen (D1 act. 6; D2 act. 1). Damit ist der Sachverhalt unter Berück- sichtigung der erwähnten geringfügigen Abweichung beim Einkommen im Jahr 2022 rechtsgenügend erstellt, wobei auf die rechtfertigenden Einwendungen des Beschuldigten im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen ist.

4. Rechtliche Würdigung 4.1. Dossier 1 4.1.1.Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten im Dos- sier 1 als Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB. 4.1.2.Der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten macht sich schuldig, wer (eventual-)vorsätzlich seine familienrechtlichen Unterhaltspflichten nicht erfüllt, ob- schon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte (Art. 217 Abs. 1 StGB). Als tatbestandsmässiges Verhalten ist bereits die verspätete Erfüllung zu qualifizie- ren (BSK StGB-BOSSHARD, Art. 217 N 4). Zentrale Voraussetzung der Tatbestands- mässigkeit ist mithin die Leistungsfähigkeit des Schuldners im Zeitpunkt der Fällig- keit der Unterhaltsleistungen. 4.1.3.Gemäss erstelltem Sachverhalt zahlte der Beschuldigte seine im Eheschut- zurteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Juli 2021 (EE210010-M) festgelegten

- 8 - Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 2'450.–, jeweils zahlbar im Voraus auf den Ersten jedes Monats (D1 act. 2/1 S. 4-5), während dem ganzen anklagegegen- ständlichen Zeitraum jeweils verspätet (D1 act. 6). Der Beschuldigte behauptet, dass er die Unterhaltszahlungen aufgrund von fehlenden finanziellen Mitteln und eines Schleudertraumas nicht habe bezahlen können (D1 act. 5 F/A 5 und 50). So- dann macht er sinngemäss geltend, dass er Kreditkarten zur Deckung der Unter- haltsschulden und seines täglichen Lebensunterhaltes habe einsetzen müssen und zudem davon ausging, dass die in Frage stehenden Unterhaltszahlungen bereits durch frühere Zahlungen beglichen worden wären (D1 act. 5 F/A 34-36, 39-42). 4.1.4.Im Eheschutzentscheid war dem Beschuldigten ein massgebendes Einkom- men von Fr. 11'946.– netto pro Monat angerechnet worden (D1 act. 2/1). Gemäss erstelltem Sachverhalt erzielte der Beschuldigte zwischen September 2022 und Dezember 2022 ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 10'089.50 und ab 1. Ja- nuar 2023 von Fr. 11'950.–. In Bezug auf sein Einkommen kann daher keine we- sentliche Verschlechterung im Verhältnis zur Festlegung im familienrechtlichen Verfahren festgestellt werden. Jedenfalls musste er bisher nicht in sein Existenz- minimum eingreifen, um die Kinderalimente von Fr. 2'450.– zu bezahlen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte die in Frage stehenden Unterhaltsbeiträge jeweils am Anfang oder Mitte Monat bezahlen konnte, d.h. noch vor Erhalt des Lohnes für den nächsten Monat (D1 act. 5 F/A 33 und 34). Allfällige Kreditkartenbezüge sind ebenfalls nicht belegt noch relevant, da die Kreditwürdigkeit zwecks Erfüllung der Unterhaltspflicht auszuschöpfen ist. Inwiefern ein allfälliges Schleudertrauma Ein- fluss auf die Zahlungsfähigkeit des Beschuldigten gehabt hätte und weshalb der Beschuldigte davon ausging, dass die Unterhaltszahlungen der Monate November bis Dezember 2022 bereits durch frühere Zahlungen beglichen worden seien, wurde vom Beschuldigten nicht näher ausgeführt und ist entsprechend als eine Schutzbehauptung zu werten. Insgesamt war der Beschuldigte somit während dem gesamten Anklagezeitraum leistungsfähig. 4.1.5.In Bezug auf die Unterhaltszahlung für den Monat Februar 2023 wendet der Beschuldigte ein, er sei davon ausgegangen, das Bezirksgericht Dietikon wende sich ohne entsprechende Mitteilung seinerseits bezüglich der Schuldneranweisung

- 9 - an seine neue Arbeitgeberin, die Fachhochschule D._____, weil er Letztere dem Bezirksgericht Meilen mit Eingabe vom 18. Februar 2023 im Rahmen des Schei- dungsverfahrens bekannt gegeben habe (D1 act. 5 F/A 57-62). Entgegen diesem Vorbringen ist es offensichtlich, dass der Beschuldigte nicht davon ausgehen konnte, dass das Bezirksgericht Dietikon von sich aus eine Schuldneranweisung an seine neue Arbeitgeberin vornehmen wird, zumal es in der Verantwortung des Beschuldigten liegt, dafür zu sorgen, dass die Unterhaltsbeiträge rechtzeitig bezahlt werden. Wiederum ist deshalb von einer reinen Schutzbehauptung auszugehen. 4.1.6.Subjektiv ist von Vorsatz auszugehen. Es ist offensichtlich und unbestritten, dass der Beschuldigte um seine Unterhaltspflicht und Leistungsfähigkeit wusste. Zudem handelt es sich nicht um eine einmalige, versehentlich verspätete Zahlung, sondern um ein systematisches Vorgehen des Beschuldigten, wobei es sich trotz des Unterbruchs im Januar 2023 rechtfertigt, von einem Einheitsdelikt und damit von einmaliger Tatbegehung auszugehen. 4.1.7.Demnach ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbestand der Ver- nachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB sowohl in ob- jektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat. 4.2. Dossier 2 4.2.1.Die Staatsanwaltschaft würdigt den Versand des E-Mails an Sozialarbeiter E._____ (kjz F._____) und die Sozialarbeiterinnen G._____ (kjz F._____) und H._____ (kjz F._____ bzw. KESB Dietikon) in rechtlicher Hinsicht betreffend die Aussage es sei "bekannt und bewiesen", dass die Privatklägerin "illegale und ver- haltensändernde Substanzen zu sich" nehme und die gemeinsamen Kinder "wie- derholt nicht kindsgerechten Situationen und Gefahren" aussetze als Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB, eventualiter als üble Nachrede gemäss Art. 173 StGB (act. 18 S. 3 f.). 4.2.2.Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jeman- den wider besseres Wissen bei einer anderen Person eines unehrenhaften Verhal- tens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschul-

- 10 - digt oder verdächtigt. Der üblen Nachrede macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeig- net sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 StGB). Der objektive Tatbestand von Art. 174 Ziff. 1 StGB setzt im Unterschied zur üblen Nachrede zusätzlich voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung un- wahr ist (BGer 6B_69/2019 vom 4. November 2019, E. 1.1; BSK StGB-RIKLIN Art. 174 N 4). Tatsachen sind – im Gegensatz zu reinen Werturteilen – Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich werden (BGE 118 IV 44 m.H.). Die Aussagen, es sei bekannt und bewiesen, dass die Privatklägerin illegale und verhaltensändernde Substanzen zu sich nehme und die gemeinsamen Kinder wiederholt nicht kindsgerechten Situationen und Gefahren aussetze, stellen folglich Tatsachenbehauptungen und keine reinen Werturteile dar. 4.2.3.Die behauptete Tatsache muss die Ehre angreifen. Bei der Ehre handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um die sittliche Ehre (BGE 115 IV 44), d.h. den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein und sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu ver- halten pflegt (BGE 131 IV 154 E. 1.2; TRECHSEL/PIETH, in: Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl., Vor Art. 173 N 1). Die Ehre wird verletzt durch jede Äusserung, welche jemanden allgemein eines Mangels an Pflichtgefühl, Verantwortungsbewusstsein und Zuverlässigkeit oder sonst einer Eigenschaft be- zichtigt, die geeignet wäre, ihn als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Cha- rakter in ein ungünstiges Licht zu rücken (BGE 105 IV 113 E.3). Der Vorwurf, vor- sätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben (vgl. z. B. BGE 116 IV 31; 118 IV 248, 250 f.; 132 IV 112, 115), betrifft ohne Weiteres die Ehre. 4.2.4.Im Lichte der dargelegten Praxis zum strafrechtlichen Ehrbegriff hat der Be- schuldigte durch seine Äusserung, die Privatklägerin nehme illegale Substanzen, worunter in der Regel Drogen zu verstehen sind, zu sich, diese einer strafbaren Handlung und damit offensichtlich eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt. In Bezug auf den angeblichen Konsum von verhaltensändernden Substanzen und Kindsgefährdung beschuldigt er die Privatklägerin eines Mangels an Pflichtgefühl

- 11 - und Verantwortungsbewusstsein und eines gesellschaftlich verpönten Verhaltens, das geeignet ist, den Charakter der Privatklägerin, insbesondere in ihrer Rolle als Mutter, in ein ungünstiges Licht zu rücken. 4.2.5.Weiter wird zur Erfüllung des Tatbestands vorausgesetzt, dass sich die Äus- serung direkt oder indirekt an einen Dritten richtet, d.h. an eine Person, die nicht mit dem Täter oder mit dem Verletzten identisch ist. Die E-Mail mit den inkriminier- ten Äusserungen schickte der Beschuldigte an Sozialarbeiter E._____ (kjz F._____) und die Sozialarbeiterinnen G._____ (kjz F._____) und H._____ (kjz F._____ bzw. KESB Dietikon), wobei es sich bei allen um Drittpersonen handelt. 4.2.6.In subjektiver Hinsicht bestehen vorliegend keine Zweifel, dass der Beschul- digte wusste und wollte, dass die Adressaten die E-Mail mit der ehrenrührigen Äus- serung erhalten und zur Kenntnis nehmen. 4.2.7.Art. 174 Ziff. 1 StGB verlangt in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage di- rekten Vorsatz (BGer 6B_1100/2014 vom 14. Oktober 2015, E. 4.1). Im Falle von Art. 174 Ziff. 1 StGB bleibt daher kein Raum mehr für Entlastungsbeweise (BSK StGB I-RIKLIN, Art. 174 N 6). Hält der Täter die Aussage hingegen bloss für mögli- cherweise unrichtig, liegt Eventualvorsatz vor und es kommt nur Art. 173 in Betracht (BGE 76 IV 243 ff.; BGer 6B_1100/2014 vom 14. Oktober 2015, E. 4.1). 4.2.8.Der Beschuldigte warf der Privatklägerin vor, es sei bekannt und bewiesen, dass diese illegale und verhaltensändernde Substanzen konsumiere und die Kinder wiederholt nicht kindsgerechten Situationen und Gefahren aussetze (D2 act. 2). In der Einvernahme präzisierte der Beschuldigte, dass er mit illegalen Substanzen Clenbuterol und mit verhaltensändernden Substanzen Testogel und Alkohol meinte (D1 act. 5 F/A 68, 76). Dabei sind weder Clenbuterol noch Testogel oder Alkohol als Betäubungsmittel klassifiziert (vgl. Art. 1 BetmG i.V.m. Betäubungsmittelver- zeichnisverordnung, Anhänge 1-8). Der Beschuldigte hat zudem in der Einver- nahme zugegeben, dass es sich beim angeblichen Konsum von illegalen und ver- haltensändernden Substanzen und der Gefährdung der Kinder um weit zurück lie- gende Ereignisse handle (D1 act. 5 F/A 78, 81, 87-92). Dazu gilt es besonders her- vorzuheben, dass identische Vorwürfe bereits Gegenstand im Eheschutzverfahren

- 12 - zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin in den Jahren 2021 (Eheschut- zurteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Juli 2021, EE210010-M, D1 act. 2/1) und 2022 vor dem Bezirksgericht Dietikon waren (Urteil betreffend Abänderung Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 6. Oktober 2022, EE220019-M, D1 act. 2/5 S. 12-15). Im damaligen Eheschutz- und darauf folgen- den Abänderungsverfahren beschäftigte sich das Bezirksgericht Dietikon zunächst eingehend mit dem Vorwurf des Beschuldigten, die angebliche Einnahme von Clen- buterol führe bei der Privatklägerin zu Aggressivität und stelle eine Gefahr für die Kinder dar (D1 act. 2/5 S. 12). Entgegen dieser Behauptung hielt es im eben er- wähnten Urteil fest, dass mit der Einnahme von Clenbuterol keine Zunahme der Aggressivität verbunden sei, es keine Hinweise darauf gäbe, dass sich die Privat- klägerin gegenüber den Kindern aggressiv verhalten hätte und auch die mehrfach angehörten Kinder in keiner Weise auf Gewaltausübung ihnen gegenüber hinwie- sen (D1 act. 2/5 S. 12). Weiter hielt das Bezirksgericht Dietikon fest, dass der Be- schuldigte "vor diesem Hintergrund ein völlig falsches Bild" suggerierte, als er der Privatklägerin vorwarf, sie konsumiere "Alkohol, rezeptpflichtige Substanzen und auch illegale Substanzen" (D1 act. 2/5 S. 12). Hinsichtlich der angeblichen Gefähr- dung der Kinder fügte der Beschuldigte an, unter der Aufsicht der Privatklägerin habe sich der gemeinsame Sohn das Knie beim Skifahren verletzt und die Tochter habe sich den Arm gebrochen und das Fussband gezerrt (D1 act. 5 F/A 68). Auch dabei handelt es sich um Vorwürfe, welche bereits im Eheschutzverfahren vorge- bracht wurden (D1 act. 2/5 S. 13). Das Eheschutzgericht hielt damals fest, dass keine der genannten Unfälle Rückschlüsse auf die Erziehungsfähigkeit der Privat- klägerin zuliessen. Zusammenfassend führte es sodann aus, dass der Vorwurf der Kindsgefährdung zwar vielfach vorgebracht, jedoch nie belegt wurde und dadurch vielmehr "exemplarisch für die Bemühung des [Beschuldigten]" stehe, "die [Privat- klägerin] in einem schlechten Licht darzustellen, indem er Vorfälle dramatisiert und die Schuld an sämtlichen negativen Entwicklungen der Kinder der [Privatklägerin] (alleine) zuschiebt" (D1 act. 2/5 S. 13). Da sämtliche Vorwürfe bezüglich des an- geblichen Konsums von illegalen und verhaltensändernden Substanzen sowie der Kindsgefährdung bereits im Detail Gegenstand im Eheschutz- und Eheschutzab- änderungsverfahren waren und sich bereits dort als unwahr herausstellten, wusste

- 13 - der Beschuldigte um die Unwahrheit seiner Behauptungen, als er ebenjene, identi- sche Vorwürfe erneut mit E-Mail vom 9. März 2023 gegenüber dem bzw. den vor- genannten Sozialarbeiter und Sozialarbeiterinnen des kjz F._____ bzw. der KESB Dietikon vorbrachte. Es liegt diesbezüglich direkter Vorsatz vor. 4.2.9.Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschuldigte den Tatbe- stand der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt hat. Aus diesem Grund erübrigt sich die Prüfung der eventualiter angeklagten üblen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB). 4.3. Fazit Da vorliegend keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe erkennbar sind, hat sich der Beschuldigte der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ge- mäss Art. 217 Abs. 1 StGB sowie der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.

5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend sehen sowohl Art. 174 Ziff. 1 StGB als auch Art. 217 StGB einen Straf- rahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor, wobei in Über- einstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft davon auszugehen ist, dass für beide Delikte vorliegend eine Geldstrafe die angemessene (und genügende) Sanktionsart darstellt. Entsprechend wird nachfolgend eine Gesamtgeldstrafe aus- zufällen sein. 5.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters

- 14 - sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung ist die verwendete kriminelle Energie. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Wil- lensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbe- sondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (vgl. Heimgartner, OFK-StGB/JStG, 21. Aufl. 2022, N 1 ff. zu Art. 47 StGB). 5.2.1.Was die Tatkomponenten betreffend die Vernachlässigung von Unterhalts- pflichten angeht, so ist von einer recht geringen objektiven Tatschwere auszuge- hen, nachdem der Beschuldigte die Unterhaltsbeiträge jeweils lediglich einige Tage verspätet, dann aber vollständig bezahlt hat. Allerdings ist hierbei von einem plan- mässig-systematischen Vorgehen auszugehen, nachdem er dies über mehrere Monate hinweg durchgezogen und so seinen Kindern die geschuldeten Unterhalts- zahlungen jeweils zunächst vorenthalten hat, was doch einer gewissen kriminellen Energie bedarf. Kommt hinzu, dass es ihm ein Leichtes gewesen wäre, die Zahlun- gen mittels Dauerauftrags abzuwickeln und so deren Rechtzeitigkeit sicherzustel- len, schliesslich verfügte er jederzeit über die nötigen Mittel. Subjektiv ist von direk- tem Vorsatz auszugehen, wobei das Motiv im anhaltenden Paarkonflikt zu verorten ist. Dies relativiert die objektive Tatschwere nicht, weshalb insgesamt von einem recht leichten Verschulden auszugehen ist. Die Einsatzstrafe ist auf 40 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 5.2.2.Hinsichtlich der Verleumdung ist von einer einmaligen Tatbegehung im Rah- men eines hochstrittigen Beziehungskonflikts auszugehen, wobei die ehrverlet-

- 15 - zende Mitteilung an einen geschlossenen, mit dem Konflikt und den Parteien ver- trauten, professionellen Adressatenkreis ging, welcher in der Lage war, den Gehalt der Aussage korrekt einzuordnen. Zudem blieben die Aussagen in den Anschuldi- gungen vage, weshalb auch hier – bei vorsätzlicher Tatbegehung – insgesamt von einem recht leichten Verschulden auszugehen ist. Bei isolierter Beurteilung wären basierend auf den Tatkomponenten auch hier 40 Tagessätze Geldstrafe festzuset- zen. Asperierend ist eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die Vernachlässigung von Un- terhaltspflichten (40 Tagessätze) um rund einen Drittel der ermittelten Einzelstrafe der Verleumdung (15 Tagessätze) angemessen, nachdem trotz der andersgearte- ten Rechtsgüter und Direktbetroffenen aufgrund der persönlichen Verquickungen des Beschuldigten und der Privatklägerin ein gewisser Konnex nicht von Hand zu weisen ist. 5.2.3.Was die Täterkomponenten angeht, so erweisen sich Vorleben und persönli- che Verhältnisse als strafzumessungsneutral. Soweit dem neuesten Strafregister- auszug eine neu laufende Strafuntersuchung zu entnehmen ist (vgl. act. 101), gilt die Unschuldsvermutung. Leicht zu Gunsten des Beschuldigten fällt ins Gewicht, dass er die beiden heute interessierenden Vorwürfe in objektiver Hinsicht sofort anerkannt hat, wobei ein Leugnen angesichts der Beweislage aber auch schwierig gewesen wäre. Straferhöhend fällt ins Gewicht, dass er die Zahlung für Februar 2023 wieder verzögerte, obwohl er bereits um die eingeleitete Strafuntersuchung wusste (vgl. D1 act. 14/2). Zudem ist auch hinsichtlich Dossier 2 von Delinquenz während laufender Strafuntersuchung auszugehen. Ebenfalls leicht strafmindernd kann – als weiterer Strafzumessungsgrund – die lange Dauer des Gerichtsverfahrens berücksichtigt werden, soweit sie nicht durch Verschiebungsgesuche bzw. Nichterscheinen des Beschuldigten verursacht wurde. Insgesamt heben sich die genannten Faktoren gegenseitig auf, weshalb es bei ei- ner Geldstrafe von 55 Tagessätzen sein Bewenden hat.

- 16 - Auf eine Verbindungsbusse ist zu verzichten, nachdem sich vorliegend die Schnitt- stellenproblematik nicht stellt und davon auszugehen ist, dass dem Beschuldigten diese erstmalige Verurteilung auf Bewährung samt Eintrag im Strafregister und nicht unwesentliche Kostenfolgen (vgl. Ziff. 7 nachfolgend) ein hinreichender Denk- zettel sein wird. 5.2.4.Die Höhe des Tagessatzes wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt und beträgt höchstens Fr. 3'000.– (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Angeklagten entsprechen, den er nicht unbedingt für den Lebens- unterhalt braucht (vgl. TRECHSEL/KELLER, StGB PK, 2021, Art. 34 N 9 ff.). Gemäss den vorliegenden Unterlagen erzielt der Beschuldigte als … [Position] des Hochschulinstituts D._____ ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 11'950.– (D1 act. 5 S. 18). Davon abzuziehen sind die geschuldeten Unterhaltsbeiträge, welche sich aktuell auf rund Fr. 4'100.– belaufen (act. 88/1). Weiter sind die Krankenkas- senprämien sowie die Steuern zu berücksichtigen, welche auf Fr. 500.– bzw. Fr. 1000.– pro Monat zu schätzen sind. Angesichts der verbleibenden Fr. 6'350.– rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf Fr. 210.– festzusetzen. 5.3. Der Beschuldigte ist strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten, wes- halb eine gute Legalprognose zu vermuten ist und es sich rechtfertigt, den Vollzug der Geldstrafe bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf zwei Jahre anzusetzen (Art. 42 und 44 StGB).

6. Zivilansprüche 6.1. Die geschädigte Person kann als Privatklägerin zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Die Zivilforderung ist innert Frist gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO).

- 17 - Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht zusammen mit dem Strafurteil materiell über die adhäsionsweise anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (lit. a) oder wenn es sie freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (lit. b; vgl. auch Art. 84 Abs. 2 und Art. 221 Abs. 1 lit. c und d ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619) oder die beschul- digte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (lit. d). 6.2. Vorliegend liess die Privatklägerin die ihr angesetzte Frist zur Begründung der Zivilforderung (act. 80) ungenützt verstreichen. Indes kann den Akten entnom- men werden, dass und warum sie Schadenersatz für die ihr entstandenen Kosten der verschiedenen Betreibungen im Umfang von Fr. 281.– verlangt, weshalb von genügender Bezifferung und Begründung auszugehen ist. Konkret machte die Pri- vatklägerin geltend, der Beschuldigte habe die Alimente September bis November 2022 jeweils bezahlt, bevor ihm die Betreibung habe ausgehändigt werden können, weshalb keine Rechtsöffnung habe erlangt werden können. Die Privatklägerin sei aber geschädigt, da ihr die Betreibungen Kosten verursacht hätten, welche der Be- schuldigte durch die verspäteten Alimentenzahlungen verschuldet habe (D1 act. 11/6). 6.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Schadenszufügung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine ge- setzliche Pflicht verstösst, d.h. wenn entweder ein absolutes Recht des Geschädig- ten verletzt (Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (Verhaltensunrecht). Da das Ver- mögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, ist eine reine Vermögens- schädigung nur rechtswidrig, wenn sie auf einen Verstoss gegen eine Verhaltens- norm zurückgeht, die dem Schutz vor solchen Schädigungen dient. Solche Normen können sich aus der gesamten schweizerischen Rechtsordnung ergeben, einerlei, ob es sich um Privat-, Verwaltungs- oder Strafrecht handelt, ob sie geschriebenes oder ungeschriebenes Recht darstellen oder dem Bundes- oder kantonalen Recht entstammen (BGE 141 III 527 E. 3.2 m.w.H.).

- 18 - Der Tatbestand der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB stellt – zumindest mit Bezug auf Betreibungskosten – keine Vermögens- schutznorm dar, aus welcher sich eine Schadenersatzpflicht ableiten liesse, zumal die Schuldbetreibung für die Erfüllung des Tatbestandes nicht vorausgesetzt ist. Kommt hinzu, dass zwar das Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG) in dessen Art. 68 vorsieht, dass Betreibungskosten durch den Schuldner zu tragen sind. Dies gilt jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Anhebung der Betreibung (vgl. die Kapitelüberschrift der Art. 67-68 SchKG). Und angehoben ist die Betreibung erst ab der Zustellung des Zahlungsbefehls (so das Bundesgericht ausdrücklich im Ur- teil 5A_245/2024 vom 29. August 2024 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen). Vorlie- gend bezahlte der Beschuldigte die Ausstände jedoch unbestrittenermassen je- weils vor Zustellung der Zahlungsbefehle. Damit fehlt es nicht nur an einer hinrei- chenden Schadenersatznorm, sondern überhaupt an einer rechtlichen Grundlage für die Rückforderung der Betreibungskosten, weshalb die Schadenersatzforde- rung der Privatklägerin abzuweisen ist. Auf eine Zinsforderung wurde im Übrigen am 19. Januar 2023 ausdrücklich ver- zichtet (D1 act. 11/6, Formular Geltendmachung von Rechten als Privatkläger- schaft), weshalb hierauf ohnehin nicht mehr zurückzukommen gewesen wäre.

7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 14 Abs. 1 lit. a GebV OG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). 7.2. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden vom Bund oder dem Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat, so- weit sie nicht der beschuldigten Person auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Entsprechend sind die Kosten vollumfänglich dem Beschuldigte aufzuerlegen. 7.3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO hat der Beschuldigte bei einer Verurteilung die Privatklägerschaft für die ihr im Verfahren erwachsenen Kosten und Umtriebe, in- klusive eines allenfalls nötigen Rechtsbeistandes, zu entschädigen. Die Privatklä-

- 19 - gerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu be- legen, ansonsten auf ihr Begehren nicht einzutreten ist (Art. 433 Abs. 2 StPO). Vorliegend obsiegt die Privatklägerin im Strafpunkt vollumfänglich, während sie im Zivilpunkt unterliegt. Allerdings entfällt auf den Zivilpunkt im Rahmen einer Gesamt- betrachtung kein wesentlicher Aufwand, weshalb der Beschuldigte als grundsätz- lich entschädigungspflichtig zu qualifizieren ist. Die Privatklägerin beantragt denn auch, es sei ihr eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung in der Höhe von Fr. 16'226.– (inkl. Mehrwertsteuer) zuzüg- lich des Aufwandes für die Hauptverhandlung vom 18. September 2024 (inkl. Weg), die Eingabe vom 19. September 2024 (1 Stunde) sowie die Vorbereitung (3 Stun- den) und Verhandlung vom 21. Januar 2025 (act. 102 S. 60 f. in Verbindung mit act. 88/8-9) sowie eine persönliche Umtriebsentschädigung (vgl. nachfolgend Ziff. 7.3.3.) zuzusprechen (act. 102 S. 2 f.). 7.3.1.Die Festsetzung der Entschädigung der Privatklägervertretung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Im Vorverfahren be- misst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand, wobei der Stundenan- satz in der Regel zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.– beträgt (§ 16 i.V.m. § 3 Anw- GebV). Im Hauptverfahren beruht die Festsetzung der Entschädigung auf dem Konzept der Pauschalentschädigung. Für die Führung eines Strafprozesses ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhand- lung beträgt die Grundgebühr vor den Einzelgerichten in der Regel Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 AnwGebV). Liegt ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Bedeutung des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung vor, wird die Gebühr entsprechend erhöht oder herabgesetzt (§ 2 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Anw- GebV). 7.3.2.Vorliegend erscheint der Beizug eines Rechtsanwaltes vor dem Hintergrund, dass sich auch der Beschuldigte anfangs durch eine Rechtsvertreterin verteidigen liess und das Strafverfahren auf einem jahrelangen, gerichtlich hochstrittig geführ- ten Trennungskonflikt fusst als gerade noch gerechtfertigt, auch wenn sich der Sachverhalt als wenig anspruchsvoll präsentiert und die Strafhoheit grundsätzlich

- 20 - beim Staat liegt, weshalb es primär an der Staatsanwaltschaft liegt, die Untersu- chung zu führen. Der Privatklägervertreter bezifferte seinen Aufwand für das Vorverfahren auf 7.5 Stunden à Fr. 270.– (total Fr. 2'025.–) zuzüglich Spesen von Fr. 353.50, total Fr. 2'378.50 (act. 88/8), was nicht zu beanstanden ist. Was das Gerichtsverfahren angeht, so ist ihm für die Vorbereitung und Durchfüh- rung der Hauptverhandlung vom 21. Januar 2025 eine Grundgebühr zuzusprechen, welche auch die Bemühungen im Zusammenhang mit dem Stellen von Beweisan- trägen (act. 22 und 51) bzw. Entschädigungsforderungen (act. 47 und 54) mitum- fasst und zusätzlich berücksichtigt, dass eine gewisse Überarbeitung des Plädoy- ers zwischen den Verhandlungen vom 18. September 2024 und 21. Januar 2025 gerechtfertigt war, weshalb von einem überdurchschnittlichen Zeitbedarf bei höchs- tens durchschnittlicher Bedeutung des Falles sowie Verantwortung des Anwaltes auszugehen ist. Dabei ist jedoch gleichwohl zu berücksichtigen, dass Ausführun- gen, die primär auf den Strafpunkt zielen (insb. Nachtatverhalten), aber auch sol- che, die Gegebenheiten zwischen den Parteien betreffen, die nicht vom Anklage- sachverhalt umfasst werden, als unnötig und damit nicht entschädigungsfähig zu qualifizieren sind. Die Grundgebühr ist somit am unteren Ende des oberen Drittels auf rund Fr. 5'700.– anzusetzen. Sodann ist ihm für die Teilnahme an den (teilweise vorzeitig beendeten) Verhand- lungen (je inkl. Weg) vom 21. November 2023 (Dauer 150 Minuten, vgl. act. 88/8),

2. Februar 2024 (Dauer 180 Minuten, act. 88/8) und 18. September 2024 (Dauer 150 Minuten) ein Zuschlag zu gewähren, welcher hilfsweise am nötigen Zeitauf- wand (inkl. Weg) angelehnt werden kann und damit (inkl. aller Barauslagen, act. 88/8) auf pauschal Fr. 3'000.– festzusetzen ist. Was die uneinverlangten Ein- gaben (act. 66 und 90) angeht, so waren diese – soweit sie nicht ohnehin als von der pauschalen Grundgebühr gedeckt anzusehen sind – zur Mandatsführung nicht notwendig, weshalb sie keinen weiteren Zuschlag rechtfertigen.

- 21 - Somit ist die Parteientschädigung für anwaltliche Vertretung insgesamt auf pau- schal Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Im Mehr- betrag ist die Entschädigungsforderung abzuweisen. 7.3.3.Die geforderte persönliche Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 11'250.– (5 x Fr. 2'250.–) zuzüglich Verzugszins begründete die Privatklägerin stark zusam- mengefasst damit, dass ihr für die kurzfristig verschobene Verhandlung vom

19. Oktober 2023, die abgebrochenen Hauptverhandlungen vom 21. November 2023 und vom 2. Februar 2024, die (nachträglich wiederholte) Hauptverhandlung vom 18. September 2024 sowie die persönliche Teilnahme an der Hauptverhand- lung vom 21. Januar 2025 ein Einnahmenausfall in besagter Höhe entstanden sei, da sie jeweils ihre …-praxis hierfür geschlossen hatte (act. 47 und 54 sowie Prot. S. 42). Ein nicht überprüfbarer Google-Ausdruck betreffend irgendeine mit der Privatklä- gerin in keiner Art und Weise verbundene …-praxis (so eingereicht als act. 48/2) vermag selbstredend nicht zu beweisen, dass der Privatklägerin der geltend ge- machte Schaden entstanden ist. Hierfür wären konkrete Behauptungen zur Kosten- und Einnahmenstruktur ihrer Praxis und zur (Un-)möglichkeit, die freie Zeit mit Not- fallpatienten oder administrativen Arbeiten zu füllen, vonnöten gewesen, zumal be- reits die Notwendigkeit ihrer persönlichen Teilnahme an der Gerichtsverhandlung nicht erstellt bzw. nicht erstellbar ist, nachdem sie sich im gesamten Verfahren an- waltlich vertreten liess und ihr die Teilnahme an der Gerichtsverhandlung auch aus- drücklich freigestellt worden war. Damit ist ihr Begehren um Zusprechung einer per- sönlichen Aufwandentschädigung abzuweisen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig

- der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten im Sinne von Art. 217 Abs. 1 StGB;

- der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.

- 22 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu Fr. 210.00.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Schadenersatzforderung (Ziff. 03.01) der Privatklägerin wird abgewie- sen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren.

6. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Ver- fahren eine Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung von pauschal Fr. 12'000.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. Im Mehr- betrag werden ihre Entschädigungsforderungen abgewiesen.

8. Schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an

- den Beschuldigten (durch das zuständige Gemeindeammannamt C._____ gegen Empfangsschein);

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt);

- den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin (versandt, vorab per Incamail); und hernach als begründetes Urteil an

- den Beschuldigten (mit Gerichtsurkunde);

- die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat;

- den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Pri- vatklägerin; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an

- die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

- 23 -

9. Die in Abwesenheit verurteilte Person kann innert 10 Tagen ab der Zustel- lung des unbegründeten Urteils beim Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich eine neue Beurteilung verlangen. Im Gesuch hat die verurteilte Person kurz zu begründen, weshalb sie an der Hauptverhandlung nicht teilnehmen konnte. Das Gericht lehnt das Gesuch ab, wenn die verurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden, aber der Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist.

10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 24 - BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht in Strafsachen Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Keller MLaw L. Sidler Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.