Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mit Klageschrift vom 26. Dezember 2025 hat die Klägerin am 29. Dezember 2025 eine Widerspruchsklage mit eingangs genannten Rechtsbegehren anhängig gemacht (act. 1).
E. 2 Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 wurde der Klägerin Frist angesetzt, den Streitwert ihrer Klage zu beziffern. Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 hat die Klä- gerin den Streitwert ihrer Klage innert Frist auf CHF 63'257.37 beziffert.
E. 3 Damit ist die Klage im ordentlichen Verfahren zu behandeln. II.
1. Das Gericht erlässt einen Nichteintretensentscheid, wenn eine Prozessvoraus- setzung nicht erfüllt ist (Art. 59 Abs. 1 e contrario). Im ordentlichen Verfahren stellt das Klagefundament ein konstitutives Element der Verfahrenseinleitung vor Ge- richt dar (Art. 221 Abs. 1 lit. d: "Tatsachenbehauptungen"). Wird die Klage mit ei- ner "Klageschrift" ohne jegliche Begründung eingereicht, ist sie nicht im "richtigen Verfahren" erhoben, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 2; BSK ZPO-Willisegger, Art. 220 N 23-24). Das Gericht ist im ordentlichen Prozess näm- lich nicht gehalten, das Klagefundament im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht mit der Partei von Grund auf zu erstellen (BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 28).
- 3 -
2. Vorliegend hat die Klägerin überhaupt keine Tatsachenbehauptungen aufge- stellt. Dazu hätte sie nämlich darlegen müssen, warum sie den Anspruch der Be- klagten auf die verarrestierten Vermögenswerte bestreitet. Unter dem Titel "Sach- verhalt" legte sie vielmehr einzig dar, dass sie den von der Beklagten geltend ge- machte Anspruch bestreitet (act. 1 S. 1). Damit fehlt dem Prozess die Grundlage und auf die Klage ist nicht einzutreten. III.
Dispositiv
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- Für die Berechnung der Entscheidgebühr ist in der Regel vom Streitwert der Klage auszugehen. In Anwendung von § 2, § 4 Abs. 1 und 2 ist die Entscheidge- bühr auf CHF 600.00 festzusetzen.
- Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Es wird verfügt:
- Auf die Klage wird nicht eingetreten.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 600.— und der Klägerin auf- erlegt.
- Den Parteien werden keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sodann nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Schlieren / Urdorf.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- - 4 - den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Partner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Geschäfts-Nr. FO250003-M/U Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw K. Brunner Gerichtsschreiber MLaw A. Partner Verfügung vom 28. Januar 2026 in Sachen A._____, Klägerin gegen B._____ [Bank] C._____ [Ort], Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Widerspruchsklage nach Art. 108 SchKG
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Es sei festzustellen, dass der von der Beklagten geltend ge- machte Anspruch nicht besteht.
2. Die genannten Vermögenswerte seien nicht der Beklagten zuzu- ordnen.
3. Die Arrestierung sei aufzuheben.
4. Die Kosten des Verfahrens seien der Beklagten aufzuerlegen.
5. Es sei eine Parteientschädigung zuzusprechen." Erwägungen: I.
1. Mit Klageschrift vom 26. Dezember 2025 hat die Klägerin am 29. Dezember 2025 eine Widerspruchsklage mit eingangs genannten Rechtsbegehren anhängig gemacht (act. 1).
2. Mit Verfügung vom 14. Januar 2026 wurde der Klägerin Frist angesetzt, den Streitwert ihrer Klage zu beziffern. Mit Eingabe vom 23. Januar 2026 hat die Klä- gerin den Streitwert ihrer Klage innert Frist auf CHF 63'257.37 beziffert.
3. Damit ist die Klage im ordentlichen Verfahren zu behandeln. II.
1. Das Gericht erlässt einen Nichteintretensentscheid, wenn eine Prozessvoraus- setzung nicht erfüllt ist (Art. 59 Abs. 1 e contrario). Im ordentlichen Verfahren stellt das Klagefundament ein konstitutives Element der Verfahrenseinleitung vor Ge- richt dar (Art. 221 Abs. 1 lit. d: "Tatsachenbehauptungen"). Wird die Klage mit ei- ner "Klageschrift" ohne jegliche Begründung eingereicht, ist sie nicht im "richtigen Verfahren" erhoben, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 2; BSK ZPO-Willisegger, Art. 220 N 23-24). Das Gericht ist im ordentlichen Prozess näm- lich nicht gehalten, das Klagefundament im Rahmen der gerichtlichen Fragepflicht mit der Partei von Grund auf zu erstellen (BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 28).
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2. Vorliegend hat die Klägerin überhaupt keine Tatsachenbehauptungen aufge- stellt. Dazu hätte sie nämlich darlegen müssen, warum sie den Anspruch der Be- klagten auf die verarrestierten Vermögenswerte bestreitet. Unter dem Titel "Sach- verhalt" legte sie vielmehr einzig dar, dass sie den von der Beklagten geltend ge- machte Anspruch bestreitet (act. 1 S. 1). Damit fehlt dem Prozess die Grundlage und auf die Klage ist nicht einzutreten. III.
1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
2. Für die Berechnung der Entscheidgebühr ist in der Regel vom Streitwert der Klage auszugehen. In Anwendung von § 2, § 4 Abs. 1 und 2 ist die Entscheidge- bühr auf CHF 600.00 festzusetzen.
3. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten keine Parteientschädigung zu- zusprechen. Es wird verfügt:
1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 600.— und der Klägerin auf- erlegt.
3. Den Parteien werden keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sodann nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Schlieren / Urdorf.
5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer-
- 4 - den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im ordentlichen Verfahren Der Gerichtsschreiber: MLaw A. Partner