Erwägungen (50 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 3. März 2025 (gleichentags persönlich überbracht) machte der Gesuchsteller das vorliegende Eheschutzverfahren hierorts rechtshängig (act. 1). In der Folge wurden die Parteien mit Vorladung vom 5. März 2025 zur mündlichen Verhandlung auf den 3. April 2025 vorgeladen (act. 2). Nachdem die Vorladung der Gesuchsgegnerin nicht rechtzeitig zugestellt werden konnte, wurde die Verhandlung zunächst auf den 22. April 2025 verschoben (act. 8-10). Sodann wurde die Verhandlung auf Antrag der neu mandatierten Rechtsvertreterin der Ge- suchsgegnerin auf den 7. Juli 2025 verschoben (act. 15, 16 und 18).
E. 1.1 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Eine Partei hat Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
- 27 - bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Es ist zu fragen, ob eine vernünftige Person guten Glaubens und mit den erforderlichen Mitteln einen Anwalt beauftragen würde (EMMEL, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO, mit weiteren Hinweisen).
E. 1.2 Nach der Rechtsprechung gilt die gesuchstellende Partei dann als bedürftig, wenn sie die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 135 I 221 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massge- bend ist die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suches. Dabei ist nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögenssitua- tion zu berücksichtigen. Bei den Bedarfspositionen können lediglich Verpflichtun- gen berücksichtigt werden, sofern diese effektiv abbezahlt werden (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.2).
E. 1.3 Der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Anspruch auf ei- nen Prozesskostenbeitrag vor. Dieser ist – wenn genügend Mittel vorhanden sind
– vom Ehegatten auf Grund von dessen Beistandspflicht einzufordern, auch wenn er im Prozess auf der Gegenseite steht. 2. Die Parteien stellen jeweils beide ein Gesuch um Leistung eines Prozesskosten- beitrags in der Höhe von CHF 5'000.00, eventualiter um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege (act. 26 S. 2 und act. 28 S. 1 f.) sowie um Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Gesuchstel- lers (act. 26 S. 2) bzw. Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechts- vertreterin der Gesuchsgegnerin (act. 28 S. 1 f.). 3.
E. 2 Anlässlich der Verhandlung vom 7. Juli 2025 erstatteten die Parteien ihre Par- teivorträge und wurden persönlich befragt. Eine Einigung konnte nicht erzielt wer- den (Prot. S. 3 ff.).
E. 2.1 Einkommen des Gesuchstellers
E. 2.1.1 Der Gesuchsteller bringt vor, dass er seit dem 1. Juli 2006 bei der G._____ AG angestellt sei und im Jahr 2024 ein Nettoeinkommen von CHF 66'742.00 inklu- sive 13. Monatslohn erwirtschaftet habe. Ziehe man davon die Ausbildungszulagen für seine Tochter H._____ ab, resultiere daraus ein monatlicher Nettolohn von durchschnittlich CHF 5'293.00 (vgl. act. 26 Rz. 14). Um dies zu belegen, reicht der Gesuchsteller insbesondere die Lohnabrechnungen von Juni 2024 bis Oktober 2024, Dezember 2024 bis Mai 2025 sowie den Lohnausweis 2024 ins Recht (act. 4/1, act. 27/10-11).
E. 2.1.2 Die Gesuchsgegnerin bestritt anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2025 den Lohn des Gesuchstellers und bringt vor, dass dieser zusätzlich steuerlich nicht deklariertes Einkommen generieren würde (Prot. S. 6, E. 7). Dies wird indes vom Gesuchsteller bestritten (Prot. S. 18).
E. 2.1.3 Gemäss den Lohnabrechnungen vom Dezember 2024 bis und mit Mai 2025 verdiente der Gesuchsteller während dieser sechs Monate im Durchschnitt CHF 5'182.80 netto, wovon die Kinderzulagen in der Höhe von CHF 268.00 (mit Ausnahme vom Monat Dezember 2024, in welchem die Kinderzulagen noch CHF 250.00 betrugen) abzuziehen sind (vgl. act. 17/10). Sodann erhält der Ge- suchsteller einen 13. Monatslohn (vgl. act. 26 Rz. 14), weshalb der Nettolohn mit 13 zu multiplizieren ist. Dabei resultiert ein Betrag von CHF 63'931.70, welcher durch 12 zu dividieren ist, was ein monatliches Einkommen des Gesuchstellers von gerundet CHF 5'328.00 ergibt. Vom Gesuchsteller darüber hinaus erzieltes Ein- kommen, wie von der Gesuchsgegnerin behauptet, ist nicht anzurechnen, da es der Gesuchsgegnerin nicht gelingt, dies hinreichend zu substanziieren und glaub- haft zu machen.
E. 2.2 Einkommen der Gesuchsgegnerin
E. 2.2.1 Die Gesuchsgegnerin ist zur Zeit nicht erwerbstätig. Gemäss ihren Ausfüh- rungen habe sie, seit sie vor weniger als drei Jahren in die Schweiz gekommen sei,
- 14 - nur vereinzelt und für eine kurze Zeit gearbeitet. Einerseits sei sie für drei Monate bei der I._____ AG als Reinigungskraft in einem … [Arbeitsort] und andererseits bei der J._____ GmbH für zwei Monate als Regalauffüllerin angestellt gewesen (vgl. Prot. S. 8 und S. 30; act. 30). Bei der I._____ AG habe sie ungefähr für fünf Stunden jeweils am Samstag für einen Stundenlohn von CHF 21.00 gearbeitet (Prot. S. 31). In der Türkei habe sie das Gymnasium abgeschlossen, aber keine Ausbildung absolviert. Sie habe dort Schafe besessen und als Landwirtin gearbeitet (Prot. S. 34). Die Gesuchsgegnerin führt weiter aus, dass der Grund dafür, dass sie heute keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, alleine in der Person des Gesuchstellers liege. Der Gesuchsteller habe die letzte Arbeitsstelle der Gesuchsgegnerin torpe- diert, indem er entgegen seinem ihr gegenüber abgegebenen Versprechen den Ar- beitgeber nicht über ihre krankheitsbedingte Abwesenheit informiert habe. Infolge- dessen sei die Gesuchsgegnerin unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben. Ausser- dem soll der Gesuchsteller den Arbeitgeber der Gesuchsgegnerin mehrmals mitten in der Nacht angerufen haben. Aus diesen Gründen soll der Arbeitsvertrag der Ge- suchsgegnerin nicht verlängert worden sein. Überdies soll der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin verboten haben zu arbeiten (vgl. act. 28 Rz. 11; Prot. S. 5, E. 3 und S. 31). Dies sei nun aufgrund der gegenüber der Gesuchsgegnerin angewen- deten Gewalt auch nicht mehr möglich, da diese nun aufgrund psychischer Leiden im Zeitpunkt der Verhandlung als arbeitsunfähig krankgeschrieben worden sei – es könne ausserdem angenommen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit noch weiter fortbestehen werde (vgl. Prot. S. 5 und S. 8). Hierzu reicht die Gesuchsgegnerin einen psychiatrischen Bericht vom 27. Juni 2025, eine ärztliche Bestätigung betref- fend Verletzungen im Halsbereich sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis, welches vom 7. Juli 2025 datiert, ein (act. 29/2-4).
E. 2.2.2 Der Gesuchsteller bringt vor, dass die Gesuchsgegnerin reichlich an Arbeits- erfahrung aufweise, in dem sie neben ihrer Arbeitstätigkeit bei der J._____ GmbH und der I._____ AG zusätzlich auch schwarz in einem Lebensmittelladen in K._____ und bei einem Bekannten in der Gastronomie in E._____ gearbeitet habe. Ausserdem soll die Gesuchsgegnerin bei der I._____ AG und der J._____ GmbH jeweils in einem 50 % Pensum angestellt gewesen sein (Prot. S. 14). Hierzu reicht der Gesuchsteller den Lohnausweis 2024 der J._____ GmbH ins Recht (act. 30).
- 15 - Er bestreitet, dass er Gewalt gegen die Gesuchsgegnerin angewendet, ihre beste- henden Arbeitsverhältnisse torpediert und ihr das legale Arbeiten verboten haben soll. Der Gesuchsteller habe als Alleinverdiener vielmehr ein Interesse daran ge- habt, dass die Gesuchsgegnerin Geld verdiene (vgl. Prot. S. 17). Überdies bestrei- tet der Gesuchsteller die Aussagekraft des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses vom
7. Juli 2025 sowie des psychiatrischen Berichts mit Blick auf die behauptete Ar- beitsunfähigkeit bzw. die Eigenversorgungskapazität der Gesuchsgegnerin (Prot. S. 16). Der Gesuchsteller führt aus, dass vom rückwirkend für die Monate Mai und Juni 2025 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht auf eine tatsäch- liche Arbeitsunfähigkeit in diesen zwei Monaten geschlossen werden könne. Aus- serdem werde im psychiatrischen Bericht zwar festgestellt, dass die Gesuchsgeg- nerin an einer mittelgradigen Depression leide, wie sich diese auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin auswirke, werde jedoch nicht besprochen (Prot. S. 16). Damit sei die Gesuchsgegnerin in der Pflicht gestanden, ihre Eigen- versorgungskapazität bereits seit der Trennung vollständig auszuschöpfen (Prot. S. 12), womit ihr ein hypothetisches Einkommen von mindestens CHF 3'200.00 an- zurechnen sei (vgl. Prot. S. 14. f.).
E. 2.2.3 Vorliegend verfügt die Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen über kein ei- genes Einkommen und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Aus dem Vorgebrachten geht auch hervor, dass die Gesuchsgegnerin seit der Trennung im Februar 2025 kein effektives Einkommen generierte. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob und ab wann der Gesuchsgegnerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist.
E. 2.2.4 Ein hypothetisches Einkommen ist nach der Rechtsprechung einzusetzen, wenn die betreffende Prozesspartei bei gutem Willen und zumutbarer Anstrengung ein solches Einkommen erzielen kann (BGE 137 III 118 E. 2.3; 128 III 4 E. 4a; 127 III 136 E. 2a). Einem Ehegatten ist zur Umstellung seiner Lebensverhältnisse in- dessen hinreichend Zeit zu belassen, um die rechtlichen Vorgaben umzusetzen. Eine Übergangsfrist muss den Umständen des Einzelfalles angepasst werden (BGer 5A_933/2022 vom 25. Oktober 2023, E. 5.3.3.3; BGer 5A_59/2016 vom
1. Juni 2016). Die Übergangsfrist sollte mindestens drei bis sechs Monate betragen (FamKomm Scheidung-MAIER/VETTERLI, 4. Aufl., Art. 176 N 34c). Die Übergangs-
- 16 - frist beginnt frühestens mit der richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu lau- fen. Nicht ausreichend ist die blosse Ankündigung anlässlich einer mündlichen Ver- handlung, auch wenn bis zum Entscheid noch mehrere Wochen oder Monate ver- gehen (OGer ZH, 2.7.2018, LE180003, E. III.B.4.5).
E. 2.2.5 Ein hypothetisches Einkommen kann der Gesuchsgegnerin – entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers – daher rückwirkend nicht angerechnet werden. Zu- dem kann die Übergangsfrist entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers erst mit der Eröffnung des vorliegenden Urteils zu laufen beginnen.
E. 2.2.6 Gestützt auf das vorliegende Arbeitsunfähigkeitszeugnis ist von einer voll- ständigen Arbeitsunfähigkeit (100 %) der Gesuchsgegnerin bis zum 31. Juli 2025 auszugehen. In Würdigung des psychiatrischen Gutachtens ist der Einschätzung der Gesuchsgegnerin zu folgen, wonach ihre Arbeitsunfähigkeit über den derzeit attestierten Zeitraum hinaus – zumindest vorübergehend – andauern dürfte. Des- wegen – und unter Berücksichtigung, dass die faktisch fehlende Berufserfahrung und die sprachliche Barriere bei der Stellensuche in nicht zu unterschätzendem Ausmass hinderlich sein dürften – erscheint es angemessen und zumutbar, der Gesuchsgegnerin ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids eine Übergangsfrist von drei Monaten, d.h. bis zum 1. Dezember 2025, zur Aufnahme einer Erwerbstä- tigkeit einzuräumen. Infolge der ärztlich attestierten psychischen Belastung und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit ist der Gesuchsgegnerin zunächst für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 1. März 2026, ein hypothetisches Ar- beitspensum von nur 50 % anzurechnen. Erst danach ist der Gesuchsgegnerin – welche darüber hinaus gesund ist und keine Gründe gegen eine Arbeitstätigkeit sprechen (vgl. Prot. S. 34) – ein hypothetisches Einkommen auf der Grundlage ei- nes Vollzeitpensums anzurechnen.
E. 2.2.7 Es ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin – angesichts ihrer sehr eingeschränkten Deutschkenntnisse, der faktisch fehlenden Arbeitserfahrung sowie mangels einer Berufsausbildung – lediglich eine Anstellung im tieferen Einkommenssegment finden kann. Gestützt auf ihre bisherige, wenn auch zeitlich begrenzte Tätigkeit als Reinigungskraft sowie als Regalauffüllerin bzw. Hilfskraft im
- 17 - Detailhandel erscheint es ihr zumutbar, erneut eine entsprechende Anstellung im Bereich der Reinigung oder des Detailhandels aufzunehmen.
E. 2.2.8 Zur konkreten Festsetzung eines hypothetischen Einkommens kann u.a. auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Region Zürich (www.salarium.bfs.admin.ch; fortan Salarium) abgestellt werden (BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2; OGer ZH LE200018 vom 17. De- zember 2020, E. III/B/ 2.3). Ausgehend davon darf im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf geschlossen werden, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019, E. 6.2.2 m.w.H.)
E. 2.2.9 Gemäss Salarium beträgt der Bruttolohn von Reinigungspersonal und Hilfs- kräften im Alter von 39 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder nen- nenswerte Arbeitserfahrung bei einem Pensum von 100 % im Durchschnitt rund CHF 4'200.00. Es erscheint somit gerechtfertigt und angemessen, der Gesuchs- gegnerin unter Berücksichtigung der Sozialabgaben (ohne Quellenbesteuerung) ein hypothetisches Nettoeinkommen von rund CHF 3'700.00 bei einem Pensum von 100 % bzw. von CHF 1'850.00 bei einem Pensum von 50 % anzurechnen.
3. Bedarf der Parteien
E. 3 Der Anspruch auf Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes untersteht der freien Verfügung der Parteien. Die Einzelrichterin hat diesen übereinstimmenden Willen der Parteien zu respektieren und sich in diesen übereinstimmenden Antrag nicht einzumischen (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, N 21 zu Art. 176 ZGB). Vorliegend haben beide Parteien übereinstimmend beantragt, es sei ihnen das Getrenntleben zu bewilligen (act. 26 S. 2; act. 28 S. 1). Nachdem der Gesuchsteller die gemeinsame Wohnung am 25. Februar 2025 vorübergehend ver- lassen haben will und die Gesuchsgegnerin ihrerseits bestätigte, am 26. Februar 2025 die Wohnung verlassen zu haben und "getrennt worden" zu sein (dazu auch act. 27/3), rechtfertigt es sich davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 26. Februar 2025 getrennt leben. C. Wohnung, Mobiliar, Hausrat 1.
E. 3.1 Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Ver- fahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskos- ten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 3.1.1 In Phase I, welche (gerundet) von der Trennung der Parteien bis zum Auszug des Gesuchstellers aus der ehelichen Wohnung dauert, präsentiert sich der monatliche Bedarf der Parteien wie folgt: Gesuchsteller Gesuchsgegnerin
1) Grundbetrag CHF 1'200.00 CHF 1'100.00
2) Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) CHF 1'196.00 -
3) Krankenkasse (KVG) CHF 446.60 CHF 448.70
4) Regelmässige ungedeckte Ge- - CHF 67.40 sundheitskosten
5) Auswärtige Verpflegung CHF 220.00 -
- 18 -
6) Fahrkosten/ÖV CHF 600.00 -
7) Unterhaltsverpflichtungen - - Total, gerundet CHF 3'730.00 CHF 1'549.00
1) Der Gesuchsteller lebt während Phase I alleine in der ehelichen Wohnung, weshalb sein Grundbetrag auf CHF 1'200.00 zu veranschlagen ist. Die Gesuchsgegnerin lebt bei ihrer Schwester in E._____, weshalb ihr Grundbetrag als Alleinstehende in Wohngemeinschaft mit Erwachsenen CHF 1'100.00 beträgt (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Ober- gerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 [ZR 2009 S. 253 ff.]).
2) Die tatsächlichen Wohnkosten des Gesuchstellers sind ausgewiesen (act. 4/3, act. 27/7). Zwar macht der Gesuchsteller geltend, einen monatlichen Mietzins von CHF 1'300.00 zu ent- richten (act. 26 Rz. 17 f.), belegt diese Behauptung jedoch nicht. Der Gesuchsgegnerin fallen während Phase I keine tatsächlichen Wohnkosten an, da sie bei ihrer Schwester in E._____ wohnt und dort unbestrittenermassen keine Mietkosten bezahlt (vgl. Prot. S. 12).
3) Die KVG-Prämie des Gesuchstellers beläuft sich im Jahr 2025 auf CHF 446.60 (act. 27/16), wobei er keine individuelle Prämienverbilligung (IPV) bezieht (vgl. act. 26 Rz. 19; Prot. S. 13). Auch die Kosten für die KVG-Prämie der Gesuchsgegnerin sind ausgewiesen. Bei der Ge- suchsgegnerin fallen monatliche Kosten von CHF 448.70 an (act. 25/1), wobei auch sie keine Prämienverbilligung bezieht (vgl. Prot. S. 21).
4) Der Gesuchsteller macht ungedeckte Gesundheitskosten in Höhe von monatlich CHF 67.40 geltend (act. 26 Rz. 20, Prot. S. 13). Diese sind für das Jahr 2024 in dieser Höhe ausgewie- sen (act. 27/17). Der Gesuchsteller brachte anlässlich der Verhandlung vor, dass er Kniebe- schwerden und weitere chronische Beschwerden an Ellenbogen und an der Schulter sowie Rückenschmerzen habe (Prot. S. 27). Der Behandlungsbedarf ist damit glaubhaft, weshalb dem Gesuchsteller der Betrag von CHF 67.40 zuzugestehen ist. Die Gesuchsgegnerin macht keine zusätzlichen ungedeckten Gesundheitskosten geltend (vgl. act. 28 Rz. 12).
5) Der Gesuchsteller macht für die auswärtige Verpflegung CHF 220.00 geltend und erklärt – entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegnerin (Prot. S. 8) – sich am Arbeitsort weder un- entgeltlich noch vergünstigt verpflegen zu können (Prot. S. 13 f., 19 und 26). Die Gesuchs- gegnerin kann nicht glaubhaft darlegen, dass die Kosten für die auswärtige Verpflegung tat- sächlich vom Arbeitgeber übernommen werden, womit dem Gesuchsteller CHF 220.00 an den Bedarf anzurechnen sind. Der Gesuchsgegnerin fallen mangels Erwerbstätigkeit in die- ser Phase keine Kosten für die auswärtige Verpflegung an.
- 19 -
6) Nur wenn dem Auto Kompetenzcharakter zukommt, dürfen dessen Kosten im Bedarf berück- sichtigt werden. Da der Gesuchsteller während der Nacht bzw. in den frühen Morgenstunden arbeitet (vgl. act. 26 Rz. 27; act. 27/8) erscheint – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin
– die Benützung eines Fahrzeuges notwendig. Der Gesuchsteller macht monatliche Benzin- kosten in der Höhe von CHF 331.50 geltend. Diese ergäben sich aus einer täglichen Fahrdi- stanz von 25 Kilometern, einem Kilometersatz von CHF 0.60 sowie durchschnittlich 21.75 Arbeitstagen pro Monat (act. 26 Rz. 24/S. 10; act. 27/8 und act. 27/23). Weiter macht er Aus- lagen für die Versicherung von monatlich CHF 118.75 (act. 26 Rz. 17; act. 27/22), CHF 28.00 für die Verkehrsabgaben (act. 26 Rz. 17), CHF 130.00 für den Garagenparkplatz (act. 26 Rz. 17 f.; act. 4/4; act. 27/15) sowie CHF 78.00 für die monatlichen Reparatur- und Instand- haltungskosten (Prot. S. 14) geltend. Gesamthaft macht der Gesuchsteller somit CHF 670.00 monatlich für Fahrten zum Arbeitsplatz geltend. Da diese Ausgaben glaubhaft sind, ist dem Gesuchsteller der für Mobilitätskosten gemäss dem unter 1) genannten Kreisschreiben für die Benützung eines Autos maximal zu berücksichtigende Betrag von monatlich CHF 600.00 anzurechnen. Der Gesuchsgegnerin fallen mangels Erwerbstätigkeit in dieser Phase keine Kosten für einen Arbeitsweg an.
7) Der Gesuchsteller führt aus, dass er für seine volljährige Tochter H._____ aus früherer Ehe Unterhalt im Betrag von monatlich CHF 1'075.70 leiste (act. 26 Rz. 28; vgl. act. 27/24). Da die Tochter indessen bereits volljährig ist (vgl. Prot. S. 8 f.; vgl. act. 29/1), geniesst der Ehe- gattenunterhalt gegenüber dem an die Tochter zu leistenden Unterhalt Vorrang (act. 28 Rz. 19), sodass die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchstellers gegenüber seiner Tochter nicht zu seinem Bedarf hinzugerechnet werden darf (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3).
E. 3.1.2 Mangels ausreichender Deckung (dazu nachfolgend E. II/E.4.1) sind keine weiteren Positionen im Bedarf zu berücksichtigen.
E. 3.1.3 In Anwendung von Art. 301a lit. a ZPO ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Parteien über kein massgebliches Vermögen verfügen.
E. 3.2 Nachdem die Gesuchsgegnerin in Bezug auf die Zuteilung der ehelichen Wohnung, des Mobiliars und des Hausrats sowie teilweise in Bezug auf die eheli- chen Unterhaltsbeiträge obsiegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Verfahren dem Gesuchsteller zu drei Viertel und der Gesuchsgegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen.
E. 3.2.1 In Phase II, die mit dem Auszug des Gesuchstellers aus der ehelichen Wohnung per Ende Oktober 2025 beginnt und bis zum Ende der dreimonatigen Übergangsfrist für die Stellensuche der Gesuchsgegnerin am 30. November 2025 dauert, ändern sich infolge der Zuteilung der ehelichen Wohnung an die Gesuchs- gegnerin (siehe E. II/C) einerseits der Grundbetrag der Gesuchsgegnerin auf CHF 1'200.00, da sie nicht mehr in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihrer Schwes-
- 20 - ter lebt, und andererseits die Wohnkosten der Parteien. Der Gesuchgegnerin sind die ausgewiesenen Wohnkosten von CHF 1'196.00 für die eheliche Wohnung am C._____ [Strasse] 1 in D._____ anzurechnen (vgl. act. 27/7). Da der Gesuchsteller aus der ehelichen Wohnung auszieht und eine neue Wohnung benötigt, sind ihm dafür hypothetische Wohnkosten anzurechnen. Ein Mietzins in Höhe von CHF 1'196.00, welche den Mietkosten der ehelichen Wohnung entspricht, scheint im Hinblick auf die knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien angemessen, weswegen ihm Wohnkosten in dieser Höhe anzurechnen sind.
E. 3.2.2 Die übrigen Bedarfszahlen bleiben unverändert. Mangels ausreichender Deckung (dazu nachfolgend E. II/E.4.2) sind auch in dieser Phase keine weiteren Positionen im Bedarf zu berücksichtigen. Somit präsentiert sich der monatliche Be- darf der Parteien wie folgt: Gesuchsteller Gesuchsgegnerin
1) Grundbetrag CHF 1'200.00 CHF 1'200.00
2) Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) CHF 1'196.00 CHF 1'196.00
3) Krankenkasse (KVG) CHF 446.60 CHF 448.70
4) Regelmässige ungedeckte Ge- - CHF 67.40 sundheitskosten
5) Auswärtige Verpflegung CHF 220.00 -
6) Fahrkosten/ÖV CHF 600.00 -
7) Unterhaltsverpflichtungen - - Total, gerundet CHF 3'730.00 CHF 2'845.00
E. 3.2.3 In Anwendung von Art. 301a lit. a ZPO ist an dieser Stelle erneut festzu- halten, dass die Parteien über kein massgebliches Vermögen verfügen.
E. 3.3 Angesichts der ausgewiesenen Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin ist ihre prozessuale Bedürftigkeit ohne weiteres zu bejahen. Dasselbe gilt für den Gesuch- steller, der mit seinem Einkommen von CHF 5'328.00 und dem ausgewiesenen Be- darf von CHF 3'730.00 (vorstehend E. III/E.3) bis anhin Unterhaltszahlungen in Höhe von CHF 1'075.70 an seine Tochter leistete (act. 27/24) und nachdem er mit vorliegendem Entscheid zu rückwirkenden und zukünftigen Unterhaltszahlungen an die Gesuchsgegnerin in Höhe von CHF 1'574.00 ab 1. März 2025 bis 31. Okto- ber 2025, CHF 1'598.00 ab 1. November 2025 bis 30. November 2025 sowie CHF 1'415.00 ab 1. Dezember 2025 bis 28. Februar 2026 verpflichtet wird.
E. 3.3.1 In Phase III ändern sich infolge Annahme einer hypothetischen Erwerbstä- tigkeit der Gesuchsgegnerin im Umfang von 50 % die Bedarfszahlen betreffend die Kosten für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung. Ausserdem ist der enge betreibungsrechtliche Notbedarf beider Parteien angesichts der hinreichen-
- 21 - den Deckung um die Bedarfspositionen Hausrats- und Privathaftpflichtversiche- rung, Kommunikationskosten sowie Serafe zu erweitern. Gesuchsteller Gesuchsgegnerin
1) Grundbetrag CHF 1'200.00 CHF 1'200.00
2) Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) CHF 1'196.00 CHF 1'196.00
3) Krankenkasse (KVG) CHF 446.60 CHF 448.70
4) Regelmässige ungedeckte Ge- - CHF 67.40 sundheitskosten
5) Auswärtige Verpflegung CHF 220.00 CHF 110.00
6) Fahrkosten/ÖV CHF 600.00 CHF 130.75
7) Unterhaltsverpflichtungen - -
8) Hausrat-/Haftpflichtversicherung CHF 30.00 CHF 30.00
9) Kommunikationskosten CHF 120.00 CHF 120.00
10) Serafe CHF 30.00 CHF 30.00 Total, gerundet CHF 3'910.00 CHF 3'265.00
5) Da der Gesuchsgegnerin ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, sind ihr entspre- chende Auslagen für die auswärtige Verpflegung anzurechnen. Die Gesuchsgegnerin würde ab Anrechnung des hypothetischen Einkommens in einem Pensum von 50 % arbeiten. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, der Gesuchsgegnerin die übliche Verpflegungspauschale von CHF 10.00 pro Arbeitstag gemäss dem Kreisschreiben (vgl. Kreisschreiben siehe E. II/E/3.1/1) anzurechnen. Entsprechend sind ihr Verpflegungskosten in der Höhe von CHF 110.00 anzurechnen.
6) Weiter wird die Gesuchsgegnerin für den Arbeitsweg auf öffentliche Verkehrsmittel angewie- sen sein. Für den Arbeitsweg rechtfertigt es sich, vier Zonen zu berücksichtigen. Das ZVV- Jahresabonnement für vier Zonen kostet CHF 1'569.00 bzw. CHF 130.75 pro Monat. Der Ge- suchsgegnerin sind somit Mobilitätskosten von CHF 130.75 monatlich anzurechnen. 8)-10)Im erweiterten Bedarf sind den Parteien jeweils die Kosten für die Hausrat- und Privathaft- pflichtversicherung im Umfang von CHF 30.00 (gerichtsübliche Pauschale), für die Serafe in der Höhe von gerundet CHF 30.00 (gerichtsnotorisch) und zusätzlich eine Pauschale für die Kommunikationskosten im Umfang von CHF 120.00 (gerichtsübliche Pauschale) zu berück- sichtigen.
- 22 -
E. 3.4 Im Lichte des Umstandes, dass das vorliegende – ausgesprochen strittig ge- führte – Eheschutzverfahren nicht als aussichtslos gewertet werden kann und es zudem den Parteien als juristische Laien nicht möglich gewesen wäre, ihre Interes- sen gehörig zu vertreten, ist den den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dem Gesuchsteller ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand und der Gesuchsgegnerin Rechtsanwältin MLaw Y._____ als un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Parteien sind jeweils auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hinzuweisen.
- 29 - B. Prozesskosten (=Gerichtskosten und Parteientschädigung)
1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO).
2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf CHF 3'300.00 festzusetzen. Dazu kommen die Dolmetscherkosten in der Höhe von CHF 727.50.
E. 3.4.1 In Phase IV ändert sich infolge der Erhöhung des Pensums der hypotheti- schen Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin auf 100 % die Auslagen für die aus- wärtige Verpflegung. Entsprechend ihrem hypothetischen Pensum von 100 % sind ihr Verpflegungskosten in der Höhe von CHF 220.00 anzurechnen. Ausserdem ist der enge betreibungsrechtliche Notbedarf beider Parteien angesichts der hinrei- chenden Deckung um die Bedarfspositionen Hausrats- und Privathaftpflichtversi- cherung, Kommunikationskosten, Serafe, Steuern sowie Zusatzversicherungen (VVG) entsprechend zu erweitern. Gesuchsteller Gesuchsgegnerin
1) Grundbetrag CHF 1'200.00 CHF 1'200.00
2) Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) CHF 1'196.00 CHF 1'196.00
3) Krankenkasse (KVG) CHF 446.60 CHF 448.70
4) Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 67.40 -
5) Auswärtige Verpflegung CHF 220.00 CHF 220.00
6) Fahrkosten/ÖV CHF 600.00 CHF 130.75
7) Unterhaltsverpflichtungen - -
8) Hausrat-/Haftpflichtversicherung CHF 30.00 CHF 30.00
9) Kommunikationskosten CHF 120.00 CHF 120.00
10) Serafe CHF 30.00 CHF 30.00
11) Steuern CHF 295.00 CHF 130.00
12) VVG CHF 86.10 CHF 49.65 Total, gerundet CHF 4'291.00 CHF 3'555.00
11) Die Steuerbelastung ist unter Zuhilfenahme des kantonalen Steuerrechners zu berechnen. Es ist auf das Jahr 2025 abzustellen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller weiterhin in D._____ wohnt. Er unterliegt dem Verheiratetentarif (vgl. § 35 Abs. 2 StG/ZH; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Seine Konfession ist "andere" (act. 29/1). Beim Gesuchsteller ist in dieser Phase von einem Erwerbseinkommen von CHF 63'936.00 auszugehen. Abzuziehen sind die Versicherungsprämien von
- 23 - CHF 2'900.– (Staatssteuer, § 30 Abs. 1 lit. g StG/ZH) beziehungsweise CHF 1'800.00 (Bun- dessteuer, Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG). Für die Mobilität sind CHF 5'200.00 für die Staats- und Gemeindesteuern und CHF 3'200.00 für die Direkte Bundessteuer, für die Berufskosten je CHF 2'000.00 und für die auswärtige Verpflegung je CHF 2'640.00 abzugsfähig (Staats- steuer, § 26 Abs. 1 StG/ZH; Bundessteuer, Art. 26 DBG). Das steuerbare Einkommen beläuft sich auf CHF 51'196.00 für die Staats- und Gemeindesteuer und CHF 54'296.00 für die Bun- dessteuer. Über Vermögen verfügt der Gesuchsteller nicht. Mit dem Steuerrechner des Kan- tons Zürich für das Steuerjahr 2025 resultieren für die Staats- und Gemeindesteuer gerundet CHF 3'289.00 und für die direkte Bundessteuer CHF 254.00. Das entspricht einem monatlich dem Gesuchsgegner einzusetzenden Steuerbetrag von CHF 295.00. Die Gesuchsgegnerin wird in dieser Phase in D._____ wohnen und unterliegt dem dem Ver- heiratetentarif (vgl. § 35 Abs. 2 StG/ZH; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Ihre Konfession ist "andere" (act. 29/1). Bei der Gesuchsgegnerin ist in dieser Phase von einem Erwerbseinkommen von CHF 44'400.00 auszugehen. Abzuziehen sind die Versicherungsprämien von CHF 2'900.– (Staatssteuer, § 31 Abs. 1 lit. g StG/ZH) beziehungsweise CHF 1'800.00 (Bundessteuer, Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG). Für die Mobilität sind CHF 1'572.00 für die Staats- und Gemeindesteu- ern und CHF 1'572.00 für die Direkte Bundessteuer, für die Berufskosten je CHF 2'000.00 und für die auswärtige Verpflegung je CHF 2'640.00 abzugsfähig (Staatssteuer, § 26 Abs. 1 StG/ZH; Bundessteuer, Art. 26 DBG). Das steuerbare Einkommen beläuft sich auf CHF 35'288.00 für die Staats- und Gemeindesteuer und CHF 36'388.00 für die Bundessteuer. Über Vermögen verfügt die Gesuchsgegnerin nicht. Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürich für das Steuerjahr 2025 resultieren für die Staats- und Gemeindesteuer gerundet CHF 1'495.00 und für die direkte Bundessteuer CHF 66.00. Das entspricht einem monatlich der Gesuchs- gegnerin einzusetzenden Steuerbetrag von CHF 130.00.
12) Der Gesuchsteller macht geltend, er bezahle einen monatlichen Betrag im Umfang von CHF 86.10 für Zusatzversicherungen (vgl. act. 26 Rz. 17 ff.). Diese Kosten sind ausgewiesen (act. 4/5; act. 27/17), womit der Bedarf des Gesuchstellers entsprechend zu erweitern ist. Auch die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass ihr Kosten von monatlich CHF 49.65 für Zu- satzversicherungen anfallen würden (vgl. act. 28 Rz. 12). Die Kosten für die Zusatzversiche- rung sind ausgewiesen (act. 25/1), womit der Bedarf der Gesuchsgegnerin entsprechend zu erweitern ist.
- 24 -
E. 3.5 Im Gegensatz zur Gesuchsgegnerin verfügt der Gesuchsteller über ein gesi- chertes Einkommen, ist sozial und administrativ gut integriert und verfügt über fa- miliäre Unterstützungsmöglichkeiten (wie den in D._____ wohnhaften Bruder oder die Tochter, Prot. S. 4 f., 17, 25), womit es für ihn realistischer erscheint, eine neue Wohnlösung innert angemessener Frist zu finden.
E. 3.6 Vor diesem Hintergrund überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Ge- suchsgegnerin an der Zuweisung der ehelichen Wohnung und des Hausrats. Die Zuteilung an sie dient dazu, eine angemessene soziale und berufliche Integration zu ermöglichen, wohingegen es dem Gesuchsgegner zuzumuten ist, die eheliche Wohnung vorübergehend zu verlassen und für die Dauer des Getrenntlebens eine neue Wohnung zu finden.
E. 3.7 Unter Würdigung aller Umstände ist die eheliche Wohnung am C._____ [Strasse] 1 in D._____, inkl. Hausrat und Mobiliar – mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände des Gesuchstellers –, für die Dauer des Getrenntlebens der Ge- suchsgegnerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.
E. 4 Berechnung der Unterhaltsbeiträge
E. 4.1 Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu (Art. 105 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO). In Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf CHF 4'000.00 festzusetzen.
E. 4.1.1 Dem Einkommen des Gesuchstellers von CHF 5'328.00 steht ein Ge- samtbedarf der Parteien von CHF 5'279.00 (CHF 3'730.00 + CHF 1'549.00) gegen- über. Es resultiert ein Überschuss in der Höhe von CHF 49.00. Um diesen Betrag wäre das jeweilige betreibungsrechtliche Existenzminimum der Parteien um wei- tere Bedarfspositionen, wie die beiden Parteien einzusetzenden Pauschalen für Hausrat- und Haftpflichtversicherung, zu erweitern, weshalb der Bedarf beider Par- teien um CHF 24.00 zu ergänzen ist.
E. 4.1.2 Dies ergibt die folgende Unterhaltsberechnung: Einkommen Gesuchsteller CHF 5'328.00 abzügl. Bedarf Gesuchsteller - CHF 3'730.00 abzügl. erw. Bedarf - CHF 24.00 Unterhaltsverpflichtung CHF 1'574.00
E. 4.1.3 Entsprechend der dargestellten Berechnung ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich in Phase I einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'574.00 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. März 2025.
E. 4.2 Gemäss Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 ZPO hat eine Partei der Gegenpartei im gleichen Verhältnis eine Parteientschädigung auszurichten, wie ihr die Kosten auferlegt wurden. Nachdem die Kosten des vorliegenden Verfahren dem Gesuch- steller zu drei Viertel und der Gesuchsgegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen sind, ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin die Hälfte der Parteien- tschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
- 30 - IV. Gegen dieses Urteil kann Berufung bzw. – wenn die Gerichtskosten selbständig angefochten werden – Beschwerde erhoben werden (Art. 110 ZPO und Art. 308 ff. ZPO). Es wird verfügt:
E. 4.2.1 Dem Einkommen des Gesuchstellers von CHF 5'328.00 steht ein Ge- samtbedarf der Partei von CHF 6'575.00 (CHF 3'730.00 + CHF 2'845.00) gegen- über. Es resultiert ein Manko in der Höhe von CHF 1'247.00.
E. 4.2.2 Dies ergibt die folgende Unterhaltsberechnung: Einkommen Gesuchsteller CHF 5'328.00 abzüglich Bedarf Gesuchsteller - CHF 3'730.00 Unterhaltsverpflichtung CHF 1'598.00
- 25 -
E. 4.2.3 Entsprechend der dargestellten Berechnung ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich in Phase II einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'598.00 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
E. 4.3 Unterhaltsbeiträge Phase III (1. Dezember 2025 bis 28. Februar 2026)
E. 4.3.1 Dem Gesamteinkommen der Parteien von CHF 7'178.00 (CHF 5'328.00 + CHF 1'850.00) steht ein Gesamtbedarf der Parteien von CHF 7'175.00 (CHF 3'910.00 + CHF 3'265.00) gegenüber. Es resultiert ein geringer Überschuss in der Höhe von CHF 3.00. Anlässlich des geringen Betrags rechtfertigt es sich, die CHF 3.00 dem Gesuchsteller zu belassen.
E. 4.3.2 Dies ergibt die folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf Gesuchsgegnerin CHF 3'265.00 Anteil Überschuss CHF 0.00 abzüglich eigenes Einkommen - CHF 1'850.00 Unterhaltsanspruch CHF 1'415.00 Kontrollrechnung: Einkommen Gesuchsteller CHF 5'328.00 abzügl. Bedarf Gesuchsteller - CHF 3'910.00 abzügl. Anteil am Überschuss - CHF 3.00 Unterhaltsverpflichtung CHF 1'415.00
E. 4.3.3 Entsprechend der dargestellten Berechnung ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich in Phase III einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'415.00 zu bezahlen; zahlbar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- 26 -
E. 4.4 Unterhaltsbeiträge Phase IV (ab 1. März 2026) Dem Gesamteinkommen der Parteien von CHF 9'028.00 (CHF 5'328.00 + CHF 3'700.00) steht ein Gesamtbedarf von CHF 7'846.00 (CHF 4'291.00 + CHF 3'555.00) gegenüber. Es resultiert ein Überschuss in der Höhe von CHF 1'182.00. Wird das monatliche Einkommen der Gesuchsgegnerin in der Höhe von CHF 3'700.00 ihrem Bedarf von CHF 3'555.00 gegenüber gestellt, so resultiert ein Überschuss seitens der Gesuchsgegnerin in der Höhe von CHF 145.00. Inso- fern die Parteien während des Zusammenlebens mit nur dem Lohn des Gesuchs- gegners ihre gemeinsamen Kosten gemäss dem familienrechtlichen Existenzmini- mum wenn überhaupt nur knapp decken und kein Überschuss generiert werden konnte, zeigt sich somit, dass der gebührende Bedarf der Gesuchsgegnerin durch ihr Einkommen gesichert ist und ihr in Phase IV keine Unterhaltsbeiträge zuzuspre- chen sind.
E. 5 Indexierung der Unterhaltsbeiträge Aufgrund der kurzen Dauer des zugesprochenen Unterhaltsbeitrags von gesamt- haft 1. März 2025 bis 28. Februar 2026 ist auf eine gerichtsübliche Indexierung der Unterhaltsbeiträge zu verzichten. III. A. Unentgeltliche Rechtspflege 1.
Dispositiv
- Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dem Gesuchsteller wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und der Gesuchsgegnerin wird Rechtsanwältin MLaw Y._____ je als unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
- Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 26. Februar 2025 und wei- terhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben.
- Die eheliche Wohnung am C._____ [Strasse] 1, D._____, wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zur al- leinigen Benützung zugewiesen.
- Der Gesuchsteller wird angewiesen, die eheliche Wohnung am C._____ [Strasse] 1, D._____, bis zum 31. Oktober 2025 für die Dauer des Getrennt- lebens zu verlassen und der Gesuchsgegnerin innert der gleichen Frist sämtliche Zugangsschlüssel, Briefkastenschlüssel und allfällige Schlüssel für Nebenräume für die betreffende Wohnung zu übergeben.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - 31 - - CHF 1'574.00 rückwirkend ab 1. März 2025 bis 31. Oktober 2025 (Phase I); - CHF 1'598.00 ab 1. November 2025 bis. 30. November 2025 (Phase II); - CHF 1'415.00 ab 1. Dezember 2025 bis 28. Februar 2026 (Phase III). Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- Die Anträge der Parteien auf Leistung eines angemessenen Prozesskosten- vorschusses werden abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'300.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 727.50 Dolmetscherkosten
- Die Kosten werden dem Gesuchsteller zu drei Viertel und der Gesuchsgeg- nerin zu einem Viertel auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreter der Parteien aus der Gerichtskasse erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids mit separater Verfügung (Art. 122 ZPO). Aufgrund der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO sind die Parteien verpflichtet, dem Gericht bis zum Erhalt dieser Honorarverfügung allfällige Adresswechsel zu melden, andernfalls Zustellungen an die heutige Adresse als rechtsgültig erfolgt gel- ten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, im Dispositiv.
- Eine Berufung bzw. Beschwerde (sofern nur Dispositivziffern 6-8 angefoch- ten werden) gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen (Berufung) bzw. - 32 - 10 Tagen (Beschwerde) von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Rechtsmittelschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Ver- zeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im summarischen Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Ibe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im summarischen Verfahren Geschäfts-Nr. EE250017-M / U Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw K. Brunner Gerichtsschreiberin MLaw N. Ibe Verfügung und Urteil vom 26. August 2025 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Eheschutz
- 2 - Rechtsbegehren des Gesuchstellers: (act. 26 S. 2 i.V.m. Prot. S. 10) "1. Es sei festzustellen, dass der gemeinsame Haushalt am 25. Fe- bruar 2025 aufgehoben wurde und es sei den Parteien das Ge- trenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen.
2. Es sei die eheliche Wohnung dem Gesuchsteller samt Hausrat zur alleinigen Benutzung zuzuweisen.
3. Es sei festzustellen, dass die Ehegatten sich gegenseitig keinen Ehegattenunterhalt schulden. Eventualiter sei der Gesuchsteller für eine Übergangsfrist von drei Mo- naten ab heute zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen Unterhalt von CHF 1'367.00 monatlich zu bezahlen. Es sei weiterhin festzustel- len, dass danach kein Ehegattenunterhalt geschuldet ist, während des Getrenntlebens.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST von 8.1 % zu Lasten der Gesuchsgegnerin. sowie folgende Prozessuale Anträge: Es sei die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, dem Gesuchsteller einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von CHF 5'000.– zu leis- ten. Eventualiter sei dem Gesuchsteller für die Durchführung des Ehe- schutzverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm der Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. […]"
- 3 - Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin: (act. 28 S. 1 i.V.m. Prot. S. 4) "1. Es seien die Anträge des Gesuchstellers abzuweisen, sofern sie sich nicht mit den Folgenden decken oder ausdrücklich anerkannt werden.
2. Es sei den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen.
3. Es sei die eheliche Wohnung am C._____ [Strasse] 1, D._____, samt Mobiliar und Hausrat (mit Ausnahme der persönlichen Ge- genstände des Gesuchstellers) für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu alleinigen Benützung zuzuweisen. Der Ge- suchsteller sei zu verpflichten, die eheliche Liegenschaft bis spä- testens 11. Juli 2025 zu verlassen.
4. Es sei der Gesuchsteller zu verpflichten, rückwirkend der Ge- suchsgegnerin ab dem 1. März 2025 für die Dauer des Getrennt- lebens monatliche Unterhaltsbeiträge von mindestens CHF 2'190 für sie persönlich zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ge- suchstellers. Zudem wiederhole ich die prozessualen Anträge:
1. Der Gesuchsteller sei zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin einen angemessenen Prozesskostenbeitrag von CHF 5'000 zu bezah- len.
2. Eventualiter sei der Gesuchsgegnerin die unentgeltliche Prozess- führung zu bewilligen und ihr in der Person der Sprechenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen."
- 4 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 3. März 2025 (gleichentags persönlich überbracht) machte der Gesuchsteller das vorliegende Eheschutzverfahren hierorts rechtshängig (act. 1). In der Folge wurden die Parteien mit Vorladung vom 5. März 2025 zur mündlichen Verhandlung auf den 3. April 2025 vorgeladen (act. 2). Nachdem die Vorladung der Gesuchsgegnerin nicht rechtzeitig zugestellt werden konnte, wurde die Verhandlung zunächst auf den 22. April 2025 verschoben (act. 8-10). Sodann wurde die Verhandlung auf Antrag der neu mandatierten Rechtsvertreterin der Ge- suchsgegnerin auf den 7. Juli 2025 verschoben (act. 15, 16 und 18).
2. Anlässlich der Verhandlung vom 7. Juli 2025 erstatteten die Parteien ihre Par- teivorträge und wurden persönlich befragt. Eine Einigung konnte nicht erzielt wer- den (Prot. S. 3 ff.).
3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Folgenden soweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Rechtsbegehren relevant sind. II. A. Vorbemerkung
1. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Charakteris- tisch für das summarische Verfahren und somit auch das Merkmal für das Verfah- ren betreffend die Eheschutzmassnahmen ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Um der Zielsetzung der Prozess- beschleunigung genügend Rechnung zu tragen, verlangt das Gesetz im summari- schen Verfahren, den Beweis grundsätzlich anhand von Urkunden zu erbringen (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des im Eheschutzverfahren herrschenden sog. eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes (Art. 272 ZPO), der keine Beweismit- telbeschränkung duldet, sind auch andere Beweismittel zulässig (Art. 254 Abs. 2 lit. c ZPO). Der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz nach Art. 272 ZPO dient
- 5 -
– anders als die Untersuchungsmaxime betr. Kinderbelange (Art. 296 ZPO) – we- niger dem an einer umfassenden Wahrheitsfindung ausgerichteten öffentlichen In- teresse, sondern der Unterstützung der schwächeren Partei. Es ist im Hinblick auf den Charakter des summarischen Verfahrens daher nur in Ausnahmefällen Ge- brauch von zeitintensiven sowie kostspieligen Expertisen zu machen. Ebenso fallen grundsätzlich Zeugen ausser Betracht. Vielmehr soll die Richterin anhand von rasch greifbaren Beweismitteln entscheiden, weshalb den Urkunden auch im ehe- rechtlichen Summarverfahren eine zentrale Bedeutung zukommen muss.
2. Im Sinne der Beweisstrengebeschränkung ist bei bestrittenen Tatsachen kein strikter Beweis zu führen, sondern es genügt blosses Glaubhaftmachen. Das Ge- richt muss nicht voll überzeugt werden; es reicht aus, wenn für das Vorhandensein der infrage kommenden Tatsachen eine grössere Wahrscheinlichkeit spricht als für das Gegenteil. Ist der Beweisführer glaubwürdig und seine Darstellung plausibel, darf auf seine Zusicherung abgestellt werden (vgl. zum Ganzen: SUTTER-SOMM/LA- ZIC, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, ZPO Komm., 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 271 N 10 ff. mit weiteren Hinweisen). B. Getrenntleben
1. Der Gesuchsteller beantragt die Feststellung, dass der gemeinsame Haushalt der Parteien seit dem 25. Februar 2025 aufgehoben worden sei und die Bewilligung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit (vgl. act. 26 S. 2 i.V.m. Prot. S. 10). Zur Begründung bringt er vor, dass er infolge Drohungen der Gesuchsgegnerin ihm gegenüber am 25. Februar 2025 vorübergehend aus der ehelichen Wohnung aus- gezogen sei, um Spannungen zu mildern (act. 26 Rz. 4). Zu diesem Zeitpunkt habe er bereits einen definitiven Trennungswillen gehabt und es sei in der Folge auch nicht mehr zu einem längeren Zusammenleben gekommen (Prot. S. 10).
2. Auch die Gesuchsgegnerin beantragt die Bewilligung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit (act. 28 S. 1), setzt den Trennungszeitpunkt hingegen auf den
26. Februar 2025 (Prot. S. 38). Die Gesuchsgegnerin brachte anlässlich der Haupt- verhandlung vor, dass der Gesuchsteller sie gezwungen habe, am 31. Januar 2025
- 6 - nach E._____ zu ihrer Schwester zu gehen. Nachdem sie wieder in die eheliche Wohnung zurückgekehrt sei, habe sie die Wohnung am 26. Februar 2025 erneut verlassen. Der Gesuchsteller habe danach Strafanzeige gegen sie erstattet (Prot. S. 37 f.).
3. Der Anspruch auf Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes untersteht der freien Verfügung der Parteien. Die Einzelrichterin hat diesen übereinstimmenden Willen der Parteien zu respektieren und sich in diesen übereinstimmenden Antrag nicht einzumischen (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, N 21 zu Art. 176 ZGB). Vorliegend haben beide Parteien übereinstimmend beantragt, es sei ihnen das Getrenntleben zu bewilligen (act. 26 S. 2; act. 28 S. 1). Nachdem der Gesuchsteller die gemeinsame Wohnung am 25. Februar 2025 vorübergehend ver- lassen haben will und die Gesuchsgegnerin ihrerseits bestätigte, am 26. Februar 2025 die Wohnung verlassen zu haben und "getrennt worden" zu sein (dazu auch act. 27/3), rechtfertigt es sich davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien seit dem 26. Februar 2025 getrennt leben. C. Wohnung, Mobiliar, Hausrat 1. 1.1. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Ge- richt auf Begehren eines Ehegatten u.a. die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Grundsätzlich ist die eheliche Woh- nung demjenigen Ehegatten zuzuteilen, dem sie besser dient. Dazu hat das Gericht alle bestehenden Interessen der Parteien nach freiem Ermessen gegeneinander abzuwägen (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, N 39 f. zu Art. 176 ZGB; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, N 29 f. zu Art. 176 ZGB). 1.2. Haben die Ehegatten keine Kinder zu betreuen, stehen Gründe beruflicher und gesundheitlicher Art im Vordergrund (z.B. der Umstand, dass ein Ehegatte in der ehelichen Liegenschaft seinen Beruf ausübt oder ein Geschäft betreibt oder dass die Wohnverhältnisse auf besondere Bedürfnisse eines gebrechlichen oder invaliden Familienmitgliedes zugeschnitten sind). Kann nicht ausgemacht werden,
- 7 - wem die Wohnung objektiv den grösseren Nutzen bringt, hat derjenige auszuzie- hen, dem ein Auszug eher zumutbar ist. Hierbei können auch Affektionsinteressen berücksichtigt werden (BGer 5A_904/2015 E. 4; BGE 120 II 1). Darunter fallen die Beziehungsnähe zur ehelichen Liegenschaft, deren höherer zeitlicher Nutzungs- wert oder die Möglichkeit für einen Ehegatten, den Unterhalt persönlich zu besor- gen. Führt die Interessenabwägung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist im Zweifel den Eigentums- oder anderen rechtlich geordneten Nutzungsverhältnissen Rech- nung zu tragen, denen auch bei voraussehbarer längerer Aufhebung des gemein- samen Haushalts ein zusätzliches Gewicht beigemessen wird (FamKomm Schei- dung-MAIER/VETTERLI, 4. Aufl., Art. 176 N 17). 2. 2.1. Der Gesuchsteller beantragt die Zuteilung der ehelichen Wohnung während des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar an sich selbst (act. 26 S. 2). Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, dass er bereits seit 15 Jahren als al- leiniger Mieter in der ehelichen Wohnung lebe und dort nachbarschaftlich fest ver- wurzelt sei sowie den Hausrat finanzierte und diesen ebenfalls seit Jahren nutzte (act. 26 Rz. 5 f.; Prot. S. 11). Die Gesuchsgegnerin hingegen sei erst im Mai 2022 zu ihm in die eheliche Wohnung gezogen, habe diese bereits wieder definitiv im Februar 2025 verlassen und lebe nun schon seit vier Monaten bei ihrer Schwester in E._____. Während der Ehe habe die Gesuchsgegnerin bereits während rund sechs Monaten bei der Schwester in E._____ gelebt und gearbeitet, was auf eine Tendenz zur Verlagerung ihres Lebensmittelpunkts hindeute. Weiter macht er gel- tend, dass die Gesuchsgegnerin im französischsprachigen Raum besser integriert sei und in D._____ weder familiäre noch andere soziale Kontakte habe. Zudem verfüge sie über keinen gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status in der Schweiz, weshalb – insbesondere im Hinblick auf die durch die Gesuchsgegnerin zur Ver- längerung der Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllte Voraussetzung, dass die Ehe mindestens drei Jahre andauern müsse – ein längerfristiger Verbleib in der Schweiz nicht wahrscheinlich erscheine. Aufgrund dieser Umstände bestehe ein höheres und rechtlich geschütztes Interesse des Gesuchstellers, die eheliche Wohnung und den Hausrat zu beziehen bzw. darin zu verbleiben (zum Ganzen Prot. S. 11 f.).
- 8 - 2.2. Die Gesuchsgegnerin beantragt die Zuteilung der ehelichen Wohnung wäh- rend des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar (mit Ausnahme der persönli- chen Gegenstände des Gesuchstellers) zur alleinigen Benützung an sich selbst (act. 28 S. 1). Sie macht geltend, dass sie in wesentlich höherem Masse auf die Zuweisung der Wohnung angewiesen sei als der Gesuchsteller. Sie verfüge über kein eigenes Einkommen und sei aufgrund ihres ausländerrechtlichen Aufenthalts- status an den bisherigen Wohnort im Kanton Zürich gebunden, womit sich der Suchradius für eine allfällige Wohnung auf den Raum Zürich beschränke. Die an- gespannte Wohnungssituation im Kanton Zürich erschwere die Suche nach bezahl- barem Wohnraum zusätzlich. Zudem habe sie keine Verwandten oder nahestehen- den Personen im Kanton, bei denen sie vorübergehend unterkommen könne. Ihre mangelnde Integration in die Schweiz und fehlende Selbstständigkeit in adminis- trativen und alltäglichen Angelegenheiten würden eine eigenständige Wohnungs- suche erheblich erschweren. Weiter sei zu befürchten, dass gegen sie Betreibun- gen vorliegen, da der Gesuchsteller seit der Trennung höchstwahrscheinlich keine Krankenkassenprämien mehr für sie bezahlt habe, was ihre Bonität und somit die Chancen auf dem Wohnungsmarkt zusätzlich beeinträchtige (zum Ganzen vgl. act. 28 Rz. 2 und Prot. S. 6 f.). Die Gesuchsgegnerin führt weiter aus, dass sie mangels alternativer Unterkunftsmöglichkeiten bislang gezwungen gewesen sei, vorübergehend bei ihrer Schwester in E._____ unterzukommen – fernab ihres bis- herigen Lebensmittelpunkts. Diese provisorische Lösung schränke ihre Lebensfüh- rung stark ein, etwa indem sie sich nicht um eine Arbeitsstelle bemühen oder Sozi- alhilfe beantragen könne, da beides an einen festen Wohnsitz im Kanton Zürich gebunden sei (zum Ganzen vgl. act. 28 Rz. 5). Der Gesuchsteller hingegen be- fände sich in einer deutlich stabileren finanziellen und sozialen Lage. Er habe ein regelmässiges Einkommen und sei in der Schweiz sozial integriert. Eine neue Wohnlösung sei für ihn in realistischer Weise erreichbar (vgl. act. 28 Rz. 3). 3. 3.1. Die Parteien haben vorliegend keine gemeinsamen Kinder. Auch übt keine der Parteien in der Wohnung ihren Beruf aus bzw. betreibt ein Geschäft und die Wohnung ist nicht auf die Bedürfnisse eines gebrechlichen oder invaliden Famili-
- 9 - enmitglieds zugeschnitten. Der Arbeitsort des Gesuchstellers in F._____ ist sodann nicht in unmittelbarer Nähe zur ehelichen Wohnung, sodass dies kein Zuteilungs- kriterium sein kann. 3.2. Der Gesuchsteller ist indessen bereits seit 15 Jahren Mieter der ehelichen Wohnung und ist nachbarschaftlich fest in der ehelichen Wohnung bzw. in D._____ verwurzelt. Dies spricht grundsätzlich für ein starkes Affektionsinteresse, welches zweifelsohne grösser ist als dasjenige der Gesuchstellerin, die erst im Mai 2022 in die eheliche Wohnung gezogen ist. Auch ihre mangelnde Integration und die nicht existierenden sozialen Kontakte im Kanton Zürich sprechen für eine schwächere Bindung der Gesuchsgegnerin an die eheliche Wohnung. 3.3. Demgegenüber bestehen jedoch gewichtige berufliche und aufenthaltsrecht- liche Interessen der Gesuchsgegnerin, die im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Insbesondere legte die Gesuchsgegnerin glaubhaft dar, auf- grund ihres ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus auf eine Wohnung im Kanton Zürich angewiesen zu sein. Ihre Möglichkeit, eine neue Wohnung zu finden, wird sodann durch das fehlende Einkommen, die nicht ausreichenden Deutschkennt- nisse, die fehlende Vertrautheit der Gesuchsgegnerin mit den administrativen Be- langen und den schweizerischen Gegebenheiten sowie den nicht vorhandenen fa- miliären oder sozialen Unterstützungsmöglichkeiten erschwert, wenn nicht schon faktisch verunmöglicht. 3.4. Das Vorbringen des Gesuchstellers, wonach die Verlängerung des Aufent- haltstitels der Gesuchsgegnerin in der Schweiz infolge der Ehescheidung unwahr- scheinlich sei, ist nicht zu berücksichtigen. Der migrationsrechtliche Entscheid steht noch aus und kann – gerade auch aufgrund der gegenseitigen Anzeigen und dem laufenden Strafverfahren – durchaus im Sinne eines Härtefalls ausfallen. Es liegt jedoch nicht in der Kompetenz des hiesigen Gerichts, eine solche Entscheidung vorwegzunehmen. Ebenso ist nicht entscheidend, dass die Gesuchsgegnerin seit ihrem Auszug vorübergehend bei ihrer Schwester untergekommen ist, zumal sie aufgrund von Gewaltschutz- und Ersatzmassnahmen nicht in die eheliche Woh- nung zurückkehren bzw. in dieser verbleiben konnte (act. 27/4-6). Dass sie hinge- gen bereits während des Zusammenlebens ihren Lebensmittelpunkt nach E._____
- 10 - verlegte und dort gewohnt und gearbeitet hat, konnte der Gesuchsteller nicht glaub- haft darlegen und wurde von der Gesuchsgegnerin auch bestritten (Prot. S. 11, 23 ff.; S. 33 ff.). 3.5. Im Gegensatz zur Gesuchsgegnerin verfügt der Gesuchsteller über ein gesi- chertes Einkommen, ist sozial und administrativ gut integriert und verfügt über fa- miliäre Unterstützungsmöglichkeiten (wie den in D._____ wohnhaften Bruder oder die Tochter, Prot. S. 4 f., 17, 25), womit es für ihn realistischer erscheint, eine neue Wohnlösung innert angemessener Frist zu finden. 3.6. Vor diesem Hintergrund überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Ge- suchsgegnerin an der Zuweisung der ehelichen Wohnung und des Hausrats. Die Zuteilung an sie dient dazu, eine angemessene soziale und berufliche Integration zu ermöglichen, wohingegen es dem Gesuchsgegner zuzumuten ist, die eheliche Wohnung vorübergehend zu verlassen und für die Dauer des Getrenntlebens eine neue Wohnung zu finden. 3.7. Unter Würdigung aller Umstände ist die eheliche Wohnung am C._____ [Strasse] 1 in D._____, inkl. Hausrat und Mobiliar – mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände des Gesuchstellers –, für die Dauer des Getrenntlebens der Ge- suchsgegnerin zur alleinigen Benutzung zuzuweisen. 4. 4.1. Das Gericht hat demjenigen Ehegatten, der die Wohnung zu verlassen hat, eine kurze Auszugsfrist anzusetzen, die nicht länger als neun Wochen sein sollte. Wenn die familiäre Situation sehr angespannt ist, kann auch eine kürzere Frist von zwei bis drei Wochen gerechtfertigt sein (BSK ZGB I-MAIER/SCHWANDER, Art. 176 N 7). Wie lange die Auszugsfrist sein soll, hängt insbesondere vom Zustand der Paarbeziehung und der Lage auf dem Wohnungsmarkt ab, wobei gewöhnlich ein Wegzug auf das Ende des nächsten Monats erwartet wird. 4.2. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse und der aktuell schwierigen Situation auf dem Wohnungsmarkt im Kanton Zürich sowie des Umstands, dass die Gesuchsgegnerin derzeit bei ihrer Schwester in E._____ wohnt, rechtfertigt es
- 11 - sich, die Auszugsfrist auf den 31. Oktober 2025 festzusetzen. Bis dahin ist es der Gesuchsgegnerin zuzumuten, eine Zwischenlösung zu nutzen oder bei Familie oder Bekannten zu wohnen. E. Unterhaltsbeiträge 1. 1.1. Ist die Aufhebung des Haushaltes begründet, so muss das Gericht auf Be- gehren eines Ehegatten auch die Geldbeträge festsetzen, die der eine Ehegatte dem anderen schuldet (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Unterhaltsbeiträge können nicht nur für die Zukunft, sondern auch bis zu einem Jahr vor Einreichung des Ehe- schutzbegehrens gefordert werden (Art. 173 Abs. 3 ZGB analog, BGE 115 II 201 E. 4a). Gemäss Art. 163 ZGB sorgen die Ehegatten gemeinsam, jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Die Höhe des Unterhaltsbei- trages richtet sich nach den Bedürfnissen der Ehegatten sowie nach den persönli- chen Umständen, das heisst nach der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit (Art. 163 Abs. 3 ZGB). 1.2. Kann mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden, ist es sodann sachgerecht, bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge die für den nachehelichen Unterhalt massgebenden Kriterien von Art. 125 ZGB miteinzubeziehen. Dementsprechend gewinnt die Eigenversor- gungskapazität des unterhaltsberechtigten Ehegatten und damit die Frage, inwie- weit die Gesuchsgegnerin selbst für ihren Unterhalt zu sorgen vermag, an Bedeu- tung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des ge- bührenden Unterhalts nach der Trennung bis zu einer allfälligen Scheidung nicht zwischen lebensprägender Ehe und nicht lebensprägender Ehe zu unterscheiden und die Ehegatten haben unabhängig davon Anspruch auf Weiterführung dessel- ben Lebensstandards (BGE 148 III 358 E. 5). Die sinngemässe Anwendung von Art. 125 Abs. 2 ZGB im Eheschutzverfahren beschränkt sich denn einzig auf die Beurteilung der Eigenversorgungskapazität und die Unterhaltsberechnung ist grundsätzlich gemäss der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung vorzu-
- 12 - nehmen. Nach Feststellung resp. Festlegung der massgeblichen Einkommen der Parteien ist dabei zunächst der enge familienrechtliche Notbedarf zu ermitteln, wo- bei einzig die Positionen Grundbetrag, Wohnkosten, obligatorische Krankenversi- cherung inklusive unumgängliche Gesundheitskosten und Berufsausübungskosten zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist – bei vorhandenen Mitteln – dieser Notbedarf bei beiden Ehegatten gleichmässig um weitere Positionen, wie Versicherungs- und Kommunikationspauschalen sowie die Kosten für Serafe und Steuern, allfällige Kosten für Schuldentilgung, Altersvorsorge bei Selbständigerwer- benden und nicht obligatorische Krankenversicherungsprämien, zu erweitern. Liegt nach Deckung auch dieser Bedarfspositionen ein Überschuss vor, ist dieser ange- messen auf die Beteiligten aufzuteilen (vgl. BGE 147 III 265). 1.3. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt werden kann; an- dernfalls ist ein hypothetisches Einkommen hinzuzurechnen. Die rückwirkende An- rechnung eines hypothetischen Einkommens ist damit grundsätzlich ausgeschlos- sen. Werden Einkommensbestandteile unregelmässig bzw. in unregelmässiger Höhe (z.B. Provisionen, Trinkgelder, Akkordlohn) oder gar nur einmalig (z.B. der
13. Monatslohn) ausbezahlt, ist von einem schwankenden Einkommen auszuge- hen, dem rechtsprechungsgemäss dadurch Rechnung zu tragen ist, dass auf einen Durchschnittswert einer als massgebend erachteten Zeitspanne abgestellt wird (BGer 5A_454/2010, E. 3.2). Ein solches Vorgehen bedeutet nicht nur eine Annä- herung an die tatsächlichen Verhältnisse über einen längeren Zeitraum, sondern auch eine unter Verfassungsgesichtspunkten zulässige Vereinfachung (BGer 5A_86/2010, mit weiteren Hinweisen).
- 13 -
2. Einkommen der Parteien 2.1. Einkommen des Gesuchstellers 2.1.1. Der Gesuchsteller bringt vor, dass er seit dem 1. Juli 2006 bei der G._____ AG angestellt sei und im Jahr 2024 ein Nettoeinkommen von CHF 66'742.00 inklu- sive 13. Monatslohn erwirtschaftet habe. Ziehe man davon die Ausbildungszulagen für seine Tochter H._____ ab, resultiere daraus ein monatlicher Nettolohn von durchschnittlich CHF 5'293.00 (vgl. act. 26 Rz. 14). Um dies zu belegen, reicht der Gesuchsteller insbesondere die Lohnabrechnungen von Juni 2024 bis Oktober 2024, Dezember 2024 bis Mai 2025 sowie den Lohnausweis 2024 ins Recht (act. 4/1, act. 27/10-11). 2.1.2. Die Gesuchsgegnerin bestritt anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2025 den Lohn des Gesuchstellers und bringt vor, dass dieser zusätzlich steuerlich nicht deklariertes Einkommen generieren würde (Prot. S. 6, E. 7). Dies wird indes vom Gesuchsteller bestritten (Prot. S. 18). 2.1.3. Gemäss den Lohnabrechnungen vom Dezember 2024 bis und mit Mai 2025 verdiente der Gesuchsteller während dieser sechs Monate im Durchschnitt CHF 5'182.80 netto, wovon die Kinderzulagen in der Höhe von CHF 268.00 (mit Ausnahme vom Monat Dezember 2024, in welchem die Kinderzulagen noch CHF 250.00 betrugen) abzuziehen sind (vgl. act. 17/10). Sodann erhält der Ge- suchsteller einen 13. Monatslohn (vgl. act. 26 Rz. 14), weshalb der Nettolohn mit 13 zu multiplizieren ist. Dabei resultiert ein Betrag von CHF 63'931.70, welcher durch 12 zu dividieren ist, was ein monatliches Einkommen des Gesuchstellers von gerundet CHF 5'328.00 ergibt. Vom Gesuchsteller darüber hinaus erzieltes Ein- kommen, wie von der Gesuchsgegnerin behauptet, ist nicht anzurechnen, da es der Gesuchsgegnerin nicht gelingt, dies hinreichend zu substanziieren und glaub- haft zu machen. 2.2. Einkommen der Gesuchsgegnerin 2.2.1. Die Gesuchsgegnerin ist zur Zeit nicht erwerbstätig. Gemäss ihren Ausfüh- rungen habe sie, seit sie vor weniger als drei Jahren in die Schweiz gekommen sei,
- 14 - nur vereinzelt und für eine kurze Zeit gearbeitet. Einerseits sei sie für drei Monate bei der I._____ AG als Reinigungskraft in einem … [Arbeitsort] und andererseits bei der J._____ GmbH für zwei Monate als Regalauffüllerin angestellt gewesen (vgl. Prot. S. 8 und S. 30; act. 30). Bei der I._____ AG habe sie ungefähr für fünf Stunden jeweils am Samstag für einen Stundenlohn von CHF 21.00 gearbeitet (Prot. S. 31). In der Türkei habe sie das Gymnasium abgeschlossen, aber keine Ausbildung absolviert. Sie habe dort Schafe besessen und als Landwirtin gearbeitet (Prot. S. 34). Die Gesuchsgegnerin führt weiter aus, dass der Grund dafür, dass sie heute keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, alleine in der Person des Gesuchstellers liege. Der Gesuchsteller habe die letzte Arbeitsstelle der Gesuchsgegnerin torpe- diert, indem er entgegen seinem ihr gegenüber abgegebenen Versprechen den Ar- beitgeber nicht über ihre krankheitsbedingte Abwesenheit informiert habe. Infolge- dessen sei die Gesuchsgegnerin unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben. Ausser- dem soll der Gesuchsteller den Arbeitgeber der Gesuchsgegnerin mehrmals mitten in der Nacht angerufen haben. Aus diesen Gründen soll der Arbeitsvertrag der Ge- suchsgegnerin nicht verlängert worden sein. Überdies soll der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin verboten haben zu arbeiten (vgl. act. 28 Rz. 11; Prot. S. 5, E. 3 und S. 31). Dies sei nun aufgrund der gegenüber der Gesuchsgegnerin angewen- deten Gewalt auch nicht mehr möglich, da diese nun aufgrund psychischer Leiden im Zeitpunkt der Verhandlung als arbeitsunfähig krankgeschrieben worden sei – es könne ausserdem angenommen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit noch weiter fortbestehen werde (vgl. Prot. S. 5 und S. 8). Hierzu reicht die Gesuchsgegnerin einen psychiatrischen Bericht vom 27. Juni 2025, eine ärztliche Bestätigung betref- fend Verletzungen im Halsbereich sowie ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis, welches vom 7. Juli 2025 datiert, ein (act. 29/2-4). 2.2.2. Der Gesuchsteller bringt vor, dass die Gesuchsgegnerin reichlich an Arbeits- erfahrung aufweise, in dem sie neben ihrer Arbeitstätigkeit bei der J._____ GmbH und der I._____ AG zusätzlich auch schwarz in einem Lebensmittelladen in K._____ und bei einem Bekannten in der Gastronomie in E._____ gearbeitet habe. Ausserdem soll die Gesuchsgegnerin bei der I._____ AG und der J._____ GmbH jeweils in einem 50 % Pensum angestellt gewesen sein (Prot. S. 14). Hierzu reicht der Gesuchsteller den Lohnausweis 2024 der J._____ GmbH ins Recht (act. 30).
- 15 - Er bestreitet, dass er Gewalt gegen die Gesuchsgegnerin angewendet, ihre beste- henden Arbeitsverhältnisse torpediert und ihr das legale Arbeiten verboten haben soll. Der Gesuchsteller habe als Alleinverdiener vielmehr ein Interesse daran ge- habt, dass die Gesuchsgegnerin Geld verdiene (vgl. Prot. S. 17). Überdies bestrei- tet der Gesuchsteller die Aussagekraft des Arbeitsunfähigkeitszeugnisses vom
7. Juli 2025 sowie des psychiatrischen Berichts mit Blick auf die behauptete Ar- beitsunfähigkeit bzw. die Eigenversorgungskapazität der Gesuchsgegnerin (Prot. S. 16). Der Gesuchsteller führt aus, dass vom rückwirkend für die Monate Mai und Juni 2025 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitszeugnis nicht auf eine tatsäch- liche Arbeitsunfähigkeit in diesen zwei Monaten geschlossen werden könne. Aus- serdem werde im psychiatrischen Bericht zwar festgestellt, dass die Gesuchsgeg- nerin an einer mittelgradigen Depression leide, wie sich diese auf eine allfällige Arbeitsunfähigkeit der Gesuchsgegnerin auswirke, werde jedoch nicht besprochen (Prot. S. 16). Damit sei die Gesuchsgegnerin in der Pflicht gestanden, ihre Eigen- versorgungskapazität bereits seit der Trennung vollständig auszuschöpfen (Prot. S. 12), womit ihr ein hypothetisches Einkommen von mindestens CHF 3'200.00 an- zurechnen sei (vgl. Prot. S. 14. f.). 2.2.3. Vorliegend verfügt die Gesuchsgegnerin unbestrittenermassen über kein ei- genes Einkommen und geht keiner Erwerbstätigkeit nach. Aus dem Vorgebrachten geht auch hervor, dass die Gesuchsgegnerin seit der Trennung im Februar 2025 kein effektives Einkommen generierte. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob und ab wann der Gesuchsgegnerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. 2.2.4. Ein hypothetisches Einkommen ist nach der Rechtsprechung einzusetzen, wenn die betreffende Prozesspartei bei gutem Willen und zumutbarer Anstrengung ein solches Einkommen erzielen kann (BGE 137 III 118 E. 2.3; 128 III 4 E. 4a; 127 III 136 E. 2a). Einem Ehegatten ist zur Umstellung seiner Lebensverhältnisse in- dessen hinreichend Zeit zu belassen, um die rechtlichen Vorgaben umzusetzen. Eine Übergangsfrist muss den Umständen des Einzelfalles angepasst werden (BGer 5A_933/2022 vom 25. Oktober 2023, E. 5.3.3.3; BGer 5A_59/2016 vom
1. Juni 2016). Die Übergangsfrist sollte mindestens drei bis sechs Monate betragen (FamKomm Scheidung-MAIER/VETTERLI, 4. Aufl., Art. 176 N 34c). Die Übergangs-
- 16 - frist beginnt frühestens mit der richterlichen Eröffnung der Umstellungsfrist zu lau- fen. Nicht ausreichend ist die blosse Ankündigung anlässlich einer mündlichen Ver- handlung, auch wenn bis zum Entscheid noch mehrere Wochen oder Monate ver- gehen (OGer ZH, 2.7.2018, LE180003, E. III.B.4.5). 2.2.5. Ein hypothetisches Einkommen kann der Gesuchsgegnerin – entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers – daher rückwirkend nicht angerechnet werden. Zu- dem kann die Übergangsfrist entgegen den Vorbringen des Gesuchstellers erst mit der Eröffnung des vorliegenden Urteils zu laufen beginnen. 2.2.6. Gestützt auf das vorliegende Arbeitsunfähigkeitszeugnis ist von einer voll- ständigen Arbeitsunfähigkeit (100 %) der Gesuchsgegnerin bis zum 31. Juli 2025 auszugehen. In Würdigung des psychiatrischen Gutachtens ist der Einschätzung der Gesuchsgegnerin zu folgen, wonach ihre Arbeitsunfähigkeit über den derzeit attestierten Zeitraum hinaus – zumindest vorübergehend – andauern dürfte. Des- wegen – und unter Berücksichtigung, dass die faktisch fehlende Berufserfahrung und die sprachliche Barriere bei der Stellensuche in nicht zu unterschätzendem Ausmass hinderlich sein dürften – erscheint es angemessen und zumutbar, der Gesuchsgegnerin ab Eröffnung des vorliegenden Entscheids eine Übergangsfrist von drei Monaten, d.h. bis zum 1. Dezember 2025, zur Aufnahme einer Erwerbstä- tigkeit einzuräumen. Infolge der ärztlich attestierten psychischen Belastung und der damit verbundenen Arbeitsunfähigkeit ist der Gesuchsgegnerin zunächst für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 1. März 2026, ein hypothetisches Ar- beitspensum von nur 50 % anzurechnen. Erst danach ist der Gesuchsgegnerin – welche darüber hinaus gesund ist und keine Gründe gegen eine Arbeitstätigkeit sprechen (vgl. Prot. S. 34) – ein hypothetisches Einkommen auf der Grundlage ei- nes Vollzeitpensums anzurechnen. 2.2.7. Es ist davon auszugehen, dass die Gesuchsgegnerin – angesichts ihrer sehr eingeschränkten Deutschkenntnisse, der faktisch fehlenden Arbeitserfahrung sowie mangels einer Berufsausbildung – lediglich eine Anstellung im tieferen Einkommenssegment finden kann. Gestützt auf ihre bisherige, wenn auch zeitlich begrenzte Tätigkeit als Reinigungskraft sowie als Regalauffüllerin bzw. Hilfskraft im
- 17 - Detailhandel erscheint es ihr zumutbar, erneut eine entsprechende Anstellung im Bereich der Reinigung oder des Detailhandels aufzunehmen. 2.2.8. Zur konkreten Festsetzung eines hypothetischen Einkommens kann u.a. auf die Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik, Region Zürich (www.salarium.bfs.admin.ch; fortan Salarium) abgestellt werden (BGer 5A_899/2019 vom 17. Juni 2020, E. 2.2.2; OGer ZH LE200018 vom 17. De- zember 2020, E. III/B/ 2.3). Ausgehend davon darf im Sinne einer tatsächlichen Vermutung darauf geschlossen werden, dass der betreffende Lohn im Einzelfall tatsächlich erzielbar ist (BGer 5A_994/2018 vom 29. Oktober 2019, E. 6.2.2 m.w.H.) 2.2.9. Gemäss Salarium beträgt der Bruttolohn von Reinigungspersonal und Hilfs- kräften im Alter von 39 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung oder nen- nenswerte Arbeitserfahrung bei einem Pensum von 100 % im Durchschnitt rund CHF 4'200.00. Es erscheint somit gerechtfertigt und angemessen, der Gesuchs- gegnerin unter Berücksichtigung der Sozialabgaben (ohne Quellenbesteuerung) ein hypothetisches Nettoeinkommen von rund CHF 3'700.00 bei einem Pensum von 100 % bzw. von CHF 1'850.00 bei einem Pensum von 50 % anzurechnen.
3. Bedarf der Parteien 3.1. Phase I (1. März 2025 – 31. Oktober 2025) 3.1.1. In Phase I, welche (gerundet) von der Trennung der Parteien bis zum Auszug des Gesuchstellers aus der ehelichen Wohnung dauert, präsentiert sich der monatliche Bedarf der Parteien wie folgt: Gesuchsteller Gesuchsgegnerin
1) Grundbetrag CHF 1'200.00 CHF 1'100.00
2) Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) CHF 1'196.00 -
3) Krankenkasse (KVG) CHF 446.60 CHF 448.70
4) Regelmässige ungedeckte Ge- - CHF 67.40 sundheitskosten
5) Auswärtige Verpflegung CHF 220.00 -
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6) Fahrkosten/ÖV CHF 600.00 -
7) Unterhaltsverpflichtungen - - Total, gerundet CHF 3'730.00 CHF 1'549.00
1) Der Gesuchsteller lebt während Phase I alleine in der ehelichen Wohnung, weshalb sein Grundbetrag auf CHF 1'200.00 zu veranschlagen ist. Die Gesuchsgegnerin lebt bei ihrer Schwester in E._____, weshalb ihr Grundbetrag als Alleinstehende in Wohngemeinschaft mit Erwachsenen CHF 1'100.00 beträgt (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Ober- gerichts des Kantons Zürich betreffend die Richtlinien für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 [ZR 2009 S. 253 ff.]).
2) Die tatsächlichen Wohnkosten des Gesuchstellers sind ausgewiesen (act. 4/3, act. 27/7). Zwar macht der Gesuchsteller geltend, einen monatlichen Mietzins von CHF 1'300.00 zu ent- richten (act. 26 Rz. 17 f.), belegt diese Behauptung jedoch nicht. Der Gesuchsgegnerin fallen während Phase I keine tatsächlichen Wohnkosten an, da sie bei ihrer Schwester in E._____ wohnt und dort unbestrittenermassen keine Mietkosten bezahlt (vgl. Prot. S. 12).
3) Die KVG-Prämie des Gesuchstellers beläuft sich im Jahr 2025 auf CHF 446.60 (act. 27/16), wobei er keine individuelle Prämienverbilligung (IPV) bezieht (vgl. act. 26 Rz. 19; Prot. S. 13). Auch die Kosten für die KVG-Prämie der Gesuchsgegnerin sind ausgewiesen. Bei der Ge- suchsgegnerin fallen monatliche Kosten von CHF 448.70 an (act. 25/1), wobei auch sie keine Prämienverbilligung bezieht (vgl. Prot. S. 21).
4) Der Gesuchsteller macht ungedeckte Gesundheitskosten in Höhe von monatlich CHF 67.40 geltend (act. 26 Rz. 20, Prot. S. 13). Diese sind für das Jahr 2024 in dieser Höhe ausgewie- sen (act. 27/17). Der Gesuchsteller brachte anlässlich der Verhandlung vor, dass er Kniebe- schwerden und weitere chronische Beschwerden an Ellenbogen und an der Schulter sowie Rückenschmerzen habe (Prot. S. 27). Der Behandlungsbedarf ist damit glaubhaft, weshalb dem Gesuchsteller der Betrag von CHF 67.40 zuzugestehen ist. Die Gesuchsgegnerin macht keine zusätzlichen ungedeckten Gesundheitskosten geltend (vgl. act. 28 Rz. 12).
5) Der Gesuchsteller macht für die auswärtige Verpflegung CHF 220.00 geltend und erklärt – entgegen den Vorbringen der Gesuchsgegnerin (Prot. S. 8) – sich am Arbeitsort weder un- entgeltlich noch vergünstigt verpflegen zu können (Prot. S. 13 f., 19 und 26). Die Gesuchs- gegnerin kann nicht glaubhaft darlegen, dass die Kosten für die auswärtige Verpflegung tat- sächlich vom Arbeitgeber übernommen werden, womit dem Gesuchsteller CHF 220.00 an den Bedarf anzurechnen sind. Der Gesuchsgegnerin fallen mangels Erwerbstätigkeit in die- ser Phase keine Kosten für die auswärtige Verpflegung an.
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6) Nur wenn dem Auto Kompetenzcharakter zukommt, dürfen dessen Kosten im Bedarf berück- sichtigt werden. Da der Gesuchsteller während der Nacht bzw. in den frühen Morgenstunden arbeitet (vgl. act. 26 Rz. 27; act. 27/8) erscheint – entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin
– die Benützung eines Fahrzeuges notwendig. Der Gesuchsteller macht monatliche Benzin- kosten in der Höhe von CHF 331.50 geltend. Diese ergäben sich aus einer täglichen Fahrdi- stanz von 25 Kilometern, einem Kilometersatz von CHF 0.60 sowie durchschnittlich 21.75 Arbeitstagen pro Monat (act. 26 Rz. 24/S. 10; act. 27/8 und act. 27/23). Weiter macht er Aus- lagen für die Versicherung von monatlich CHF 118.75 (act. 26 Rz. 17; act. 27/22), CHF 28.00 für die Verkehrsabgaben (act. 26 Rz. 17), CHF 130.00 für den Garagenparkplatz (act. 26 Rz. 17 f.; act. 4/4; act. 27/15) sowie CHF 78.00 für die monatlichen Reparatur- und Instand- haltungskosten (Prot. S. 14) geltend. Gesamthaft macht der Gesuchsteller somit CHF 670.00 monatlich für Fahrten zum Arbeitsplatz geltend. Da diese Ausgaben glaubhaft sind, ist dem Gesuchsteller der für Mobilitätskosten gemäss dem unter 1) genannten Kreisschreiben für die Benützung eines Autos maximal zu berücksichtigende Betrag von monatlich CHF 600.00 anzurechnen. Der Gesuchsgegnerin fallen mangels Erwerbstätigkeit in dieser Phase keine Kosten für einen Arbeitsweg an.
7) Der Gesuchsteller führt aus, dass er für seine volljährige Tochter H._____ aus früherer Ehe Unterhalt im Betrag von monatlich CHF 1'075.70 leiste (act. 26 Rz. 28; vgl. act. 27/24). Da die Tochter indessen bereits volljährig ist (vgl. Prot. S. 8 f.; vgl. act. 29/1), geniesst der Ehe- gattenunterhalt gegenüber dem an die Tochter zu leistenden Unterhalt Vorrang (act. 28 Rz. 19), sodass die Unterhaltsverpflichtung des Gesuchstellers gegenüber seiner Tochter nicht zu seinem Bedarf hinzugerechnet werden darf (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.3). 3.1.2. Mangels ausreichender Deckung (dazu nachfolgend E. II/E.4.1) sind keine weiteren Positionen im Bedarf zu berücksichtigen. 3.1.3. In Anwendung von Art. 301a lit. a ZPO ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Parteien über kein massgebliches Vermögen verfügen. 3.2. Bedarf Phase II (1. November 2025 bis 30. November 2025) 3.2.1. In Phase II, die mit dem Auszug des Gesuchstellers aus der ehelichen Wohnung per Ende Oktober 2025 beginnt und bis zum Ende der dreimonatigen Übergangsfrist für die Stellensuche der Gesuchsgegnerin am 30. November 2025 dauert, ändern sich infolge der Zuteilung der ehelichen Wohnung an die Gesuchs- gegnerin (siehe E. II/C) einerseits der Grundbetrag der Gesuchsgegnerin auf CHF 1'200.00, da sie nicht mehr in einer Haushaltsgemeinschaft mit ihrer Schwes-
- 20 - ter lebt, und andererseits die Wohnkosten der Parteien. Der Gesuchgegnerin sind die ausgewiesenen Wohnkosten von CHF 1'196.00 für die eheliche Wohnung am C._____ [Strasse] 1 in D._____ anzurechnen (vgl. act. 27/7). Da der Gesuchsteller aus der ehelichen Wohnung auszieht und eine neue Wohnung benötigt, sind ihm dafür hypothetische Wohnkosten anzurechnen. Ein Mietzins in Höhe von CHF 1'196.00, welche den Mietkosten der ehelichen Wohnung entspricht, scheint im Hinblick auf die knappen finanziellen Verhältnisse der Parteien angemessen, weswegen ihm Wohnkosten in dieser Höhe anzurechnen sind. 3.2.2. Die übrigen Bedarfszahlen bleiben unverändert. Mangels ausreichender Deckung (dazu nachfolgend E. II/E.4.2) sind auch in dieser Phase keine weiteren Positionen im Bedarf zu berücksichtigen. Somit präsentiert sich der monatliche Be- darf der Parteien wie folgt: Gesuchsteller Gesuchsgegnerin
1) Grundbetrag CHF 1'200.00 CHF 1'200.00
2) Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) CHF 1'196.00 CHF 1'196.00
3) Krankenkasse (KVG) CHF 446.60 CHF 448.70
4) Regelmässige ungedeckte Ge- - CHF 67.40 sundheitskosten
5) Auswärtige Verpflegung CHF 220.00 -
6) Fahrkosten/ÖV CHF 600.00 -
7) Unterhaltsverpflichtungen - - Total, gerundet CHF 3'730.00 CHF 2'845.00 3.2.3. In Anwendung von Art. 301a lit. a ZPO ist an dieser Stelle erneut festzu- halten, dass die Parteien über kein massgebliches Vermögen verfügen. 3.3. Bedarf Phase III (1. Dezember 2025 bis 28. Februar 2026) 3.3.1. In Phase III ändern sich infolge Annahme einer hypothetischen Erwerbstä- tigkeit der Gesuchsgegnerin im Umfang von 50 % die Bedarfszahlen betreffend die Kosten für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung. Ausserdem ist der enge betreibungsrechtliche Notbedarf beider Parteien angesichts der hinreichen-
- 21 - den Deckung um die Bedarfspositionen Hausrats- und Privathaftpflichtversiche- rung, Kommunikationskosten sowie Serafe zu erweitern. Gesuchsteller Gesuchsgegnerin
1) Grundbetrag CHF 1'200.00 CHF 1'200.00
2) Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) CHF 1'196.00 CHF 1'196.00
3) Krankenkasse (KVG) CHF 446.60 CHF 448.70
4) Regelmässige ungedeckte Ge- - CHF 67.40 sundheitskosten
5) Auswärtige Verpflegung CHF 220.00 CHF 110.00
6) Fahrkosten/ÖV CHF 600.00 CHF 130.75
7) Unterhaltsverpflichtungen - -
8) Hausrat-/Haftpflichtversicherung CHF 30.00 CHF 30.00
9) Kommunikationskosten CHF 120.00 CHF 120.00
10) Serafe CHF 30.00 CHF 30.00 Total, gerundet CHF 3'910.00 CHF 3'265.00
5) Da der Gesuchsgegnerin ein hypothetisches Einkommen angerechnet wird, sind ihr entspre- chende Auslagen für die auswärtige Verpflegung anzurechnen. Die Gesuchsgegnerin würde ab Anrechnung des hypothetischen Einkommens in einem Pensum von 50 % arbeiten. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, der Gesuchsgegnerin die übliche Verpflegungspauschale von CHF 10.00 pro Arbeitstag gemäss dem Kreisschreiben (vgl. Kreisschreiben siehe E. II/E/3.1/1) anzurechnen. Entsprechend sind ihr Verpflegungskosten in der Höhe von CHF 110.00 anzurechnen.
6) Weiter wird die Gesuchsgegnerin für den Arbeitsweg auf öffentliche Verkehrsmittel angewie- sen sein. Für den Arbeitsweg rechtfertigt es sich, vier Zonen zu berücksichtigen. Das ZVV- Jahresabonnement für vier Zonen kostet CHF 1'569.00 bzw. CHF 130.75 pro Monat. Der Ge- suchsgegnerin sind somit Mobilitätskosten von CHF 130.75 monatlich anzurechnen. 8)-10)Im erweiterten Bedarf sind den Parteien jeweils die Kosten für die Hausrat- und Privathaft- pflichtversicherung im Umfang von CHF 30.00 (gerichtsübliche Pauschale), für die Serafe in der Höhe von gerundet CHF 30.00 (gerichtsnotorisch) und zusätzlich eine Pauschale für die Kommunikationskosten im Umfang von CHF 120.00 (gerichtsübliche Pauschale) zu berück- sichtigen.
- 22 - 3.4. Bedarf Phase IV (ab 1. März 2026) 3.4.1. In Phase IV ändert sich infolge der Erhöhung des Pensums der hypotheti- schen Erwerbstätigkeit der Gesuchsgegnerin auf 100 % die Auslagen für die aus- wärtige Verpflegung. Entsprechend ihrem hypothetischen Pensum von 100 % sind ihr Verpflegungskosten in der Höhe von CHF 220.00 anzurechnen. Ausserdem ist der enge betreibungsrechtliche Notbedarf beider Parteien angesichts der hinrei- chenden Deckung um die Bedarfspositionen Hausrats- und Privathaftpflichtversi- cherung, Kommunikationskosten, Serafe, Steuern sowie Zusatzversicherungen (VVG) entsprechend zu erweitern. Gesuchsteller Gesuchsgegnerin
1) Grundbetrag CHF 1'200.00 CHF 1'200.00
2) Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) CHF 1'196.00 CHF 1'196.00
3) Krankenkasse (KVG) CHF 446.60 CHF 448.70
4) Zusätzliche Gesundheitskosten CHF 67.40 -
5) Auswärtige Verpflegung CHF 220.00 CHF 220.00
6) Fahrkosten/ÖV CHF 600.00 CHF 130.75
7) Unterhaltsverpflichtungen - -
8) Hausrat-/Haftpflichtversicherung CHF 30.00 CHF 30.00
9) Kommunikationskosten CHF 120.00 CHF 120.00
10) Serafe CHF 30.00 CHF 30.00
11) Steuern CHF 295.00 CHF 130.00
12) VVG CHF 86.10 CHF 49.65 Total, gerundet CHF 4'291.00 CHF 3'555.00
11) Die Steuerbelastung ist unter Zuhilfenahme des kantonalen Steuerrechners zu berechnen. Es ist auf das Jahr 2025 abzustellen. Es ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller weiterhin in D._____ wohnt. Er unterliegt dem Verheiratetentarif (vgl. § 35 Abs. 2 StG/ZH; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Seine Konfession ist "andere" (act. 29/1). Beim Gesuchsteller ist in dieser Phase von einem Erwerbseinkommen von CHF 63'936.00 auszugehen. Abzuziehen sind die Versicherungsprämien von
- 23 - CHF 2'900.– (Staatssteuer, § 30 Abs. 1 lit. g StG/ZH) beziehungsweise CHF 1'800.00 (Bun- dessteuer, Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG). Für die Mobilität sind CHF 5'200.00 für die Staats- und Gemeindesteuern und CHF 3'200.00 für die Direkte Bundessteuer, für die Berufskosten je CHF 2'000.00 und für die auswärtige Verpflegung je CHF 2'640.00 abzugsfähig (Staats- steuer, § 26 Abs. 1 StG/ZH; Bundessteuer, Art. 26 DBG). Das steuerbare Einkommen beläuft sich auf CHF 51'196.00 für die Staats- und Gemeindesteuer und CHF 54'296.00 für die Bun- dessteuer. Über Vermögen verfügt der Gesuchsteller nicht. Mit dem Steuerrechner des Kan- tons Zürich für das Steuerjahr 2025 resultieren für die Staats- und Gemeindesteuer gerundet CHF 3'289.00 und für die direkte Bundessteuer CHF 254.00. Das entspricht einem monatlich dem Gesuchsgegner einzusetzenden Steuerbetrag von CHF 295.00. Die Gesuchsgegnerin wird in dieser Phase in D._____ wohnen und unterliegt dem dem Ver- heiratetentarif (vgl. § 35 Abs. 2 StG/ZH; Art. 36 Abs. 2bis DBG). Ihre Konfession ist "andere" (act. 29/1). Bei der Gesuchsgegnerin ist in dieser Phase von einem Erwerbseinkommen von CHF 44'400.00 auszugehen. Abzuziehen sind die Versicherungsprämien von CHF 2'900.– (Staatssteuer, § 31 Abs. 1 lit. g StG/ZH) beziehungsweise CHF 1'800.00 (Bundessteuer, Art. 33 Abs. 1 lit. g DBG). Für die Mobilität sind CHF 1'572.00 für die Staats- und Gemeindesteu- ern und CHF 1'572.00 für die Direkte Bundessteuer, für die Berufskosten je CHF 2'000.00 und für die auswärtige Verpflegung je CHF 2'640.00 abzugsfähig (Staatssteuer, § 26 Abs. 1 StG/ZH; Bundessteuer, Art. 26 DBG). Das steuerbare Einkommen beläuft sich auf CHF 35'288.00 für die Staats- und Gemeindesteuer und CHF 36'388.00 für die Bundessteuer. Über Vermögen verfügt die Gesuchsgegnerin nicht. Mit dem Steuerrechner des Kantons Zürich für das Steuerjahr 2025 resultieren für die Staats- und Gemeindesteuer gerundet CHF 1'495.00 und für die direkte Bundessteuer CHF 66.00. Das entspricht einem monatlich der Gesuchs- gegnerin einzusetzenden Steuerbetrag von CHF 130.00.
12) Der Gesuchsteller macht geltend, er bezahle einen monatlichen Betrag im Umfang von CHF 86.10 für Zusatzversicherungen (vgl. act. 26 Rz. 17 ff.). Diese Kosten sind ausgewiesen (act. 4/5; act. 27/17), womit der Bedarf des Gesuchstellers entsprechend zu erweitern ist. Auch die Gesuchsgegnerin macht geltend, dass ihr Kosten von monatlich CHF 49.65 für Zu- satzversicherungen anfallen würden (vgl. act. 28 Rz. 12). Die Kosten für die Zusatzversiche- rung sind ausgewiesen (act. 25/1), womit der Bedarf der Gesuchsgegnerin entsprechend zu erweitern ist.
- 24 -
4. Berechnung der Unterhaltsbeiträge 4.1. Unterhaltsbeiträge Phase I (1. März 2025 – 31. Oktober 2025) 4.1.1. Dem Einkommen des Gesuchstellers von CHF 5'328.00 steht ein Ge- samtbedarf der Parteien von CHF 5'279.00 (CHF 3'730.00 + CHF 1'549.00) gegen- über. Es resultiert ein Überschuss in der Höhe von CHF 49.00. Um diesen Betrag wäre das jeweilige betreibungsrechtliche Existenzminimum der Parteien um wei- tere Bedarfspositionen, wie die beiden Parteien einzusetzenden Pauschalen für Hausrat- und Haftpflichtversicherung, zu erweitern, weshalb der Bedarf beider Par- teien um CHF 24.00 zu ergänzen ist. 4.1.2. Dies ergibt die folgende Unterhaltsberechnung: Einkommen Gesuchsteller CHF 5'328.00 abzügl. Bedarf Gesuchsteller - CHF 3'730.00 abzügl. erw. Bedarf - CHF 24.00 Unterhaltsverpflichtung CHF 1'574.00 4.1.3. Entsprechend der dargestellten Berechnung ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich in Phase I einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'574.00 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab 1. März 2025. 4.2. Unterhaltsbeiträge Phase II (1. November 2025 bis 30. November 2025) 4.2.1. Dem Einkommen des Gesuchstellers von CHF 5'328.00 steht ein Ge- samtbedarf der Partei von CHF 6'575.00 (CHF 3'730.00 + CHF 2'845.00) gegen- über. Es resultiert ein Manko in der Höhe von CHF 1'247.00. 4.2.2. Dies ergibt die folgende Unterhaltsberechnung: Einkommen Gesuchsteller CHF 5'328.00 abzüglich Bedarf Gesuchsteller - CHF 3'730.00 Unterhaltsverpflichtung CHF 1'598.00
- 25 - 4.2.3. Entsprechend der dargestellten Berechnung ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich in Phase II einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'598.00 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. 4.3. Unterhaltsbeiträge Phase III (1. Dezember 2025 bis 28. Februar 2026) 4.3.1. Dem Gesamteinkommen der Parteien von CHF 7'178.00 (CHF 5'328.00 + CHF 1'850.00) steht ein Gesamtbedarf der Parteien von CHF 7'175.00 (CHF 3'910.00 + CHF 3'265.00) gegenüber. Es resultiert ein geringer Überschuss in der Höhe von CHF 3.00. Anlässlich des geringen Betrags rechtfertigt es sich, die CHF 3.00 dem Gesuchsteller zu belassen. 4.3.2. Dies ergibt die folgende Unterhaltsberechnung: Bedarf Gesuchsgegnerin CHF 3'265.00 Anteil Überschuss CHF 0.00 abzüglich eigenes Einkommen - CHF 1'850.00 Unterhaltsanspruch CHF 1'415.00 Kontrollrechnung: Einkommen Gesuchsteller CHF 5'328.00 abzügl. Bedarf Gesuchsteller - CHF 3'910.00 abzügl. Anteil am Überschuss - CHF 3.00 Unterhaltsverpflichtung CHF 1'415.00 4.3.3. Entsprechend der dargestellten Berechnung ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich in Phase III einen monatli- chen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von CHF 1'415.00 zu bezahlen; zahlbar monat- lich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
- 26 - 4.4. Unterhaltsbeiträge Phase IV (ab 1. März 2026) Dem Gesamteinkommen der Parteien von CHF 9'028.00 (CHF 5'328.00 + CHF 3'700.00) steht ein Gesamtbedarf von CHF 7'846.00 (CHF 4'291.00 + CHF 3'555.00) gegenüber. Es resultiert ein Überschuss in der Höhe von CHF 1'182.00. Wird das monatliche Einkommen der Gesuchsgegnerin in der Höhe von CHF 3'700.00 ihrem Bedarf von CHF 3'555.00 gegenüber gestellt, so resultiert ein Überschuss seitens der Gesuchsgegnerin in der Höhe von CHF 145.00. Inso- fern die Parteien während des Zusammenlebens mit nur dem Lohn des Gesuchs- gegners ihre gemeinsamen Kosten gemäss dem familienrechtlichen Existenzmini- mum wenn überhaupt nur knapp decken und kein Überschuss generiert werden konnte, zeigt sich somit, dass der gebührende Bedarf der Gesuchsgegnerin durch ihr Einkommen gesichert ist und ihr in Phase IV keine Unterhaltsbeiträge zuzuspre- chen sind.
5. Indexierung der Unterhaltsbeiträge Aufgrund der kurzen Dauer des zugesprochenen Unterhaltsbeitrags von gesamt- haft 1. März 2025 bis 28. Februar 2026 ist auf eine gerichtsübliche Indexierung der Unterhaltsbeiträge zu verzichten. III. A. Unentgeltliche Rechtspflege 1. 1.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Eine Partei hat Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten
- 27 - bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Es ist zu fragen, ob eine vernünftige Person guten Glaubens und mit den erforderlichen Mitteln einen Anwalt beauftragen würde (EMMEL, in: SUTTER-SOMM/HASENBÖHLER/LEUENBERGER, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO, mit weiteren Hinweisen). 1.2. Nach der Rechtsprechung gilt die gesuchstellende Partei dann als bedürftig, wenn sie die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt (BGE 135 I 221 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1). Massge- bend ist die gesamte wirtschaftliche Situation im Zeitpunkt der Einreichung des Ge- suches. Dabei ist nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögenssitua- tion zu berücksichtigen. Bei den Bedarfspositionen können lediglich Verpflichtun- gen berücksichtigt werden, sofern diese effektiv abbezahlt werden (vgl. BGE 135 I 221 E. 5.2). 1.3. Der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Anspruch auf ei- nen Prozesskostenbeitrag vor. Dieser ist – wenn genügend Mittel vorhanden sind
– vom Ehegatten auf Grund von dessen Beistandspflicht einzufordern, auch wenn er im Prozess auf der Gegenseite steht. 2. Die Parteien stellen jeweils beide ein Gesuch um Leistung eines Prozesskosten- beitrags in der Höhe von CHF 5'000.00, eventualiter um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege (act. 26 S. 2 und act. 28 S. 1 f.) sowie um Einsetzung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Gesuchstel- lers (act. 26 S. 2) bzw. Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechts- vertreterin der Gesuchsgegnerin (act. 28 S. 1 f.). 3. 3.1. Es ist vorliegend offenkundig, dass weder der Gesuchsteller noch die Ge- suchsgegnerin in der Lage sind, einen Prozesskostenbeitrag an die jeweilige Ge- genpartei zu leisten (vgl. E. II/E ff. hiervor, act. 26 Rz. 15; sowie die Kontoauszüge gemäss act. 27/12-14; act. 25/3), weshalb die Anträge auf Zusprechung eines Pro-
- 28 - zesskostenbeitrags abzuweisen und die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen sind. 3.2. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaft- liche Situation der Parteien zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umstän- den Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkre- ten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei ande- ren innert zwei Jahren zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1.). 3.3. Angesichts der ausgewiesenen Mittellosigkeit der Gesuchsgegnerin ist ihre prozessuale Bedürftigkeit ohne weiteres zu bejahen. Dasselbe gilt für den Gesuch- steller, der mit seinem Einkommen von CHF 5'328.00 und dem ausgewiesenen Be- darf von CHF 3'730.00 (vorstehend E. III/E.3) bis anhin Unterhaltszahlungen in Höhe von CHF 1'075.70 an seine Tochter leistete (act. 27/24) und nachdem er mit vorliegendem Entscheid zu rückwirkenden und zukünftigen Unterhaltszahlungen an die Gesuchsgegnerin in Höhe von CHF 1'574.00 ab 1. März 2025 bis 31. Okto- ber 2025, CHF 1'598.00 ab 1. November 2025 bis 30. November 2025 sowie CHF 1'415.00 ab 1. Dezember 2025 bis 28. Februar 2026 verpflichtet wird. 3.4. Im Lichte des Umstandes, dass das vorliegende – ausgesprochen strittig ge- führte – Eheschutzverfahren nicht als aussichtslos gewertet werden kann und es zudem den Parteien als juristische Laien nicht möglich gewesen wäre, ihre Interes- sen gehörig zu vertreten, ist den den Parteien die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dem Gesuchsteller ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand und der Gesuchsgegnerin Rechtsanwältin MLaw Y._____ als un- entgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Parteien sind jeweils auf die Nach- zahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hinzuweisen.
- 29 - B. Prozesskosten (=Gerichtskosten und Parteientschädigung)
1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO).
2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf CHF 3'300.00 festzusetzen. Dazu kommen die Dolmetscherkosten in der Höhe von CHF 727.50. 3.1. Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Ver- fahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskos- ten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). 3.2. Nachdem die Gesuchsgegnerin in Bezug auf die Zuteilung der ehelichen Wohnung, des Mobiliars und des Hausrats sowie teilweise in Bezug auf die eheli- chen Unterhaltsbeiträge obsiegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Verfahren dem Gesuchsteller zu drei Viertel und der Gesuchsgegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen. 4.1. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren zu (Art. 105 ZPO i.V.m. Art. 96 ZPO). In Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 3 sowie § 11 Abs. 1 AnwGebV ist die Parteientschädigung auf CHF 4'000.00 festzusetzen. 4.2. Gemäss Art. 105 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 ZPO hat eine Partei der Gegenpartei im gleichen Verhältnis eine Parteientschädigung auszurichten, wie ihr die Kosten auferlegt wurden. Nachdem die Kosten des vorliegenden Verfahren dem Gesuch- steller zu drei Viertel und der Gesuchsgegnerin zu einem Viertel aufzuerlegen sind, ist der Gesuchsteller zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin die Hälfte der Parteien- tschädigung in Höhe von CHF 2'000.00 zu bezahlen.
- 30 - IV. Gegen dieses Urteil kann Berufung bzw. – wenn die Gerichtskosten selbständig angefochten werden – Beschwerde erhoben werden (Art. 110 ZPO und Art. 308 ff. ZPO). Es wird verfügt:
1. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Dem Gesuchsteller wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und der Gesuchsgegnerin wird Rechtsanwältin MLaw Y._____ je als unentgeltlicher Rechtsbeistand bzw. unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
1. Es wird festgehalten, dass die Parteien seit dem 26. Februar 2025 und wei- terhin auf unbestimmte Zeit getrennt leben.
2. Die eheliche Wohnung am C._____ [Strasse] 1, D._____, wird samt Hausrat und Mobiliar für die Dauer des Getrenntlebens der Gesuchsgegnerin zur al- leinigen Benützung zugewiesen.
3. Der Gesuchsteller wird angewiesen, die eheliche Wohnung am C._____ [Strasse] 1, D._____, bis zum 31. Oktober 2025 für die Dauer des Getrennt- lebens zu verlassen und der Gesuchsgegnerin innert der gleichen Frist sämtliche Zugangsschlüssel, Briefkastenschlüssel und allfällige Schlüssel für Nebenräume für die betreffende Wohnung zu übergeben.
4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für sich persönlich wie folgt monatliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- 31 -
- CHF 1'574.00 rückwirkend ab 1. März 2025 bis 31. Oktober 2025 (Phase I);
- CHF 1'598.00 ab 1. November 2025 bis. 30. November 2025 (Phase II);
- CHF 1'415.00 ab 1. Dezember 2025 bis 28. Februar 2026 (Phase III). Diese Unterhaltsbeträge sind zahlbar monatlich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
5. Die Anträge der Parteien auf Leistung eines angemessenen Prozesskosten- vorschusses werden abgewiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 3'300.00; die weiteren Auslagen betragen: CHF 727.50 Dolmetscherkosten
7. Die Kosten werden dem Gesuchsteller zu drei Viertel und der Gesuchsgeg- nerin zu einem Viertel auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltli- chen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
8. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteient- schädigung von CHF 2'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
9. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreter der Parteien aus der Gerichtskasse erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids mit separater Verfügung (Art. 122 ZPO). Aufgrund der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO sind die Parteien verpflichtet, dem Gericht bis zum Erhalt dieser Honorarverfügung allfällige Adresswechsel zu melden, andernfalls Zustellungen an die heutige Adresse als rechtsgültig erfolgt gel- ten.
10. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich, im Dispositiv.
11. Eine Berufung bzw. Beschwerde (sofern nur Dispositivziffern 6-8 angefoch- ten werden) gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen (Berufung) bzw.
- 32 - 10 Tagen (Beschwerde) von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Post- fach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Rechtsmittelschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Ver- zeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im summarischen Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Ibe