Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 28. November 2024 machte die Gesuchstellerin das vorlie- gende Eheschutzverfahren mit den eingangs genannten Rechtsbegehren hierorts rechtshängig (act. 1). Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 4. Dezem- ber 2024 zur mündlichen Verhandlung auf den 6. Februar 2025 vorgeladen (act. 5), welche in Gutheissung des entsprechenden Begehrens des Gesuchsgegners auf den 20. März 2025 verschoben wurde (act. 8, 12 und 15).
E. 1.1 Der Gesuchsgegner bestreitet die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Ehe- schutzgerichts. Als Begründung führte er aus, er habe im Oktober 2024, d.h. noch vor Einreichung des vorliegenden Eheschutzgesuchs, in Tunesien ein Scheidungs- verfahren eingeleitet. Das Scheidungsurteil sei zwar noch nicht ergangen, es sei aber davon auszugehen, dass es in der Schweiz anerkennungsfähig sein werde.
E. 1.2 Wurde ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen zu einem Zeitpunkt gestellt, in welchem im Ausland bereits eine Scheidungsklage anhängig war, sind die schweizerischen Gerichte zur Anordnung von Eheschutzmassnahmen grundsätz- lich nicht mehr zuständig. Deren Zuständigkeit ist allerdings vorbehalten, wenn von vornherein offensichtlich ist, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht innert nützlicher Frist anerkannt werden kann oder sich eine Zu- ständigkeit aus Art. 10 IPRG ergibt (vgl. OG ZH LE220020-O vom 25. Juli 2022; BGE 134 III 326 E. 3.2 und 3.3; BGE 104 II 246 E. 3; BSK IPRG-BODENSCHATZ, N 12 und N 29 zu Art. 46 IPRG).
E. 1.3 Die Gesuchstellerin bestreitet, dass sie im Scheidungsverfahren in Tunesien gehörig vorgeladen worden ist oder dass sie sich auf das Verfahren eingelassen hat. Der Gesuchsgegner bringt vor, dass das Familiengericht in F._____ das Ver- fahren nach H._____ überwiesen habe und das Familiengericht in H._____ erst am
25. Juni 2025 wieder eine Verhandlung durchzuführen gedenke (act. 25-26). Es ist somit nicht zu erwarten, dass ein ausländisches Gericht innert angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist. Das hiesige Gericht ist daher für die Regelung des Getrenntlebens (sachlich) zuständig.
E. 2 Die Gesuchstellerin verlangt, dass der Gesuchsgegner verpflichtet werde, ihr angemessene persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, rückwirkend ab dem
1. November 2024 (act.1 S. 2). Der Gesuchsgegner verweist in seiner Stellung- nahme darauf, dass es sich vorliegend nicht um eine lebensprägende Ehe handle und die Gesuchstellerin selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen könne (act. 20 S. 10), weshalb keine Unterhaltsbeiträge geschuldet seien.
E. 2.1 Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Charakteris- tisch für das summarische Verfahren und somit auch das Merkmal für das Verfah- ren betreffend die Eheschutzmassnahmen ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Dies bedeutet einerseits, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptungen überzeugt zu sein braucht; vielmehr genügt es, dass aufgrund objektiver Anhalts- punkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen besteht. An- dererseits müssen umfangreiche Beweismittelmassnahmen und -abnahmen unter- bleiben. Das mit dem Erlass von Eheschutzmassnahmen betraute Gericht soll in
- 5 - pflichtgemässem Ermessen anhand der rasch greifbaren Beweismittel über die Massnahmen entscheiden.
E. 2.2 Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren sodann der Untersuchungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Die Festsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträge unterliegt jedoch der Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO und Art. 277 Abs. 1 ZPO). Zur Verhandlungsmaxime gehört die Pflicht der Parteien, ihre Anträge genügend zu substantiieren und Beweismittel für bestrittene Behauptun- gen selber vorzulegen oder zu bezeichnen. Das Gericht ist an die Parteianträge gebunden und bspw. nicht verpflichtet, die Parteien zur Einreichung weiterer Be- weismittel aufzufordern. B. Getrenntleben
1. Beide Parteien haben übereinstimmend beantragt, es sei festzustellen, dass sie getrennt leben (vgl. act. 1 und act. 20). Im Hinblick auf den genauen Zeitpunkt der Trennung bestehen unterschiedliche Anträge; die Gesuchstellerin nennt als Trennungsdatum den 15. Oktober 2024, der Gesuchsgegner den 5. Oktober 2024.
E. 3 Bei der Ehe der Parteien ist durchaus fraglich, ob sie als lebensprägend zu qualifizieren ist oder nicht. Die Gesuchstellerin vermochte nicht genügend nachvoll- ziehbar darzulegen, dass für sie eine Rückkehr nach Tunesien nicht zumutbar wäre und sie dort nicht mehr an ihre frühere ökonomische Stellung anknüpfen könnte (Prot. S. 11 ff.; vgl. BGer 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024, E. 5.1.3. zur Ent- wurzelung aus einem fremden Kulturkreis). Diese Frage kann jedoch aufgrund der obgenannten Ausführungen im vorliegenden Eheschutzverfahren offen bleiben. Die Gesuchstellerin hat im Hinblick auf ihre Eigenversorgungskapazität genügend glaubhaft gemacht, dass sie nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um ihren gesamten Bedarf hier in der Schweiz ohne die Unterstützung des Gesuchsgegners zu bestreiten, selbst wenn sie eine Arbeitsstelle finden oder sie noch über Mietzins- einnahmen in Tunesien verfügen sollte. Und auch wenn es ihr schlussendlich zu-
- 9 - mutbar sein sollte, wieder nach Tunesien zurückzukehren und dort für ihren eige- nen Lebensunterhalt selber aufzukommen, kann dies im jetzigen Zeitpunkt noch nicht von ihr verlangt werden (resp. wäre ihr eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren, was aufgrund des voraussichtlich ohnehin begrenzten Zeithorizonts der vorliegend zu entscheidenden Massnahmen unterbleiben kann). Es ist somit mo- mentan nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin über genügend Eigen- versorgungskapazität verfügt und ein hypothetisches Einkommen ist ihr nicht an- zurechnen. Die Gesuchstellerin hat es indes unterlassen, ihren konkreten Bedarf substantiiert darzulegen. Sie hat zwar vorbehalten, dass sie nach Vorlage der Be- lege des Gesuchsgegners zu seinen finanziellen Verhältnissen ihre Anträge bezif- fern werde. Ein Beweisverfahren dient jedoch nicht dazu, eine fehlende Substanti- ierung nachzuholen. Aus dem bei den Akten liegenden Budget der Sozialen Dienste I._____ (act. 14/5) geht nicht ohne Weiteres hervor, wann in der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Zeitspanne welche konkreten Ausgaben anfie- len und künftig anfallen werden. Gerichtsnotorisch ist immerhin, dass der Grundbe- trag der Gesuchstellerin Fr. 1'200.00 beträgt (vgl. Richtlinien der Konferenz der Be- treibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums [BlSchK 2009 S. 192 ff.]). Darüber hinaus sind man- gels Substantiierung keine weiteren Bedarfspositionen zu ihren Gunsten zu berück- sichtigen.
E. 4 Im Hinblick auf seine eigene Leistungsfähigkeit machte der Gesuchsgegner zusammengefasst geltend, dass er sämtliche Kosten von sich selbst, seinem min- derjährigen Sohnes sowie seinen beiden volljährigen Töchtern in der Höhe von ins- gesamt Fr. 8'906.00 bezahle. Darüber hinaus sei er nicht leistungsfähig (act. 20 S. 9 und 11). Zu den Bedarfspositionen des Gesuchsgegners hat sich die Gesuch- stellerin nicht geäussert. Sie machte lediglich geltend, der Gesuchsgegner müsse sämtliche Unterlagen dazu offenlegen (Prot. S. 7 f.).
E. 5 Der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder (auch solcher in Ausbildung) hat gemäss Art. 276a Abs. 2 ZGB hinter denjenigen eines unterhaltsberechtigten Ehe- gatten zurückzutreten (BGer 5A_457/2018 vom 11. Februar 2020). Selbst bei An- rechnung von sämtlichen vom Gesuchsgegner selbst geltend gemachten Bedarfs-
- 10 - positionen von ihm und seinem minderjährigen Sohn J._____ (Fr. 4'880.00 + Fr. 550.00 = Fr. 5'430.00) und selbst wenn der Gesuchsgegner lediglich das von ihm hypothetisch berechnete Einkommen in der Höhe von Fr. 6'810.00 verdienen sollte (act. 20 S. 11), verbleiben ihm genügend finanzielle Mittel, um der Gesuch- stellerin Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 1'200.00 bezahlen zu können. Die genaue Höhe der Einkünfte des Gesuchsgegners kann somit im vor- liegenden Verfahren offen bleiben.
E. 6 Gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB können Unterhaltsbeiträge rückwirkend bis ma- ximal ein Jahr vor Einreichung des Begehrens verlangt werden. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. Novem- ber 2024 für sich persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'200.00 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. III. A. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Eine Partei hat Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Es ist zu fragen, ob eine vernünftige Person guten Glaubens und mit den erforderlichen Mitteln einen Anwalt beauftragen würde (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO, mit weiteren Hinweisen). Der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Anspruch auf einen Pro- zesskostenbeitrag vor. Dieser ist – wenn genügend Mittel vorhanden sind – vom
- 11 - Ehegatten auf Grund von dessen Beistandspflicht einzufordern, auch wenn er im Prozess auf der Gegenseite steht.
2. Die Gesuchstellerin stellte ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbei- trags in der Höhe von einstweilen Fr. 3'000.00, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1 S. 2). Der Gesuchsgegner bestritt, dass ein Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags bestehe und fügte an, dass er über kein liquides Vermögen verfüge (act. 20 S. 11).
3. Es ist vorliegend offenkundig, dass die Gesuchstellerin nicht in der Lage ist, für ihre Prozesskosten aufzukommen. Ihr Standpunkt ist sodann nicht aussichtslos. Folglich ist zu prüfen, ob der Gesuchsgegner über relevantes Vermögen oder ge- nügend Einkommen verfügt. Der Gesuchsgegner beschränkt sich auf die pau- schale Behauptung, dass er nicht leistungsfähig sei. Wie bereits ausgeführt, geht die eheliche Beistandspflicht der Unterstützungspflicht von volljährigen Kindern vor. Der Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass der Gesuchsgegner selbst keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellt. Es ist daher davon auszugehen, dass er in der Lage ist, die Gesuchstellerin bei der Bezahlung der Prozesskosten zu unterstützen. Gründe, weshalb dies unbillig wäre, sind keine ersichtlich. Der Ge- suchsgegner ist daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskosten- beitrag in der beantragten Höhe von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. Auf das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist dementsprechend nicht weiter einzugehen. B. Prozesskosten (=Gerichtskosten und Parteientschädigung)
Dispositiv
- Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Ver- - 12 - fahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskos- ten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
- Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 2'100.00 festzusetzen. Nachdem keine der Parteien vollumfäng- lich obsiegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Par- teien je zur Hälfe aufzuerlegen. Die den Parteien jeweils zuzusprechenden Partei- entschädigungen würden sich gegenseitig wieder aufheben. Entsprechend sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Zunächst wird verfügt:
- Auf die Anträge betreffend Zuweisung der ehelichen Wohnung und des Hausrats wird nicht eingetreten.
- Auf die Auskunftsbegehren der Parteien wird nicht eingetreten.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
- Es wird festgehalten, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit Mitte Oktober 2024 getrennt leben.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'200.00 zu bezahlen; zahlbar monat- lich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab
- November 2024.
- Der Gesuchsgegner wird zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 3'000.00 verpflichtet.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: - 13 - Fr. 2'100.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 412.50 Dolmetscherkosten Fr. 2'512.50 Total
- Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von act. 25 und 26), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
- Eine Berufung bzw. Beschwerde (sofern nur Dispositivziffern 4-6 angefoch- ten werden) gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im summarischen Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Keller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im summarischen Verfahren Geschäfts-Nr. EE240086-M Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Groth-Müller Gerichtsschreiberin MLaw L. Keller Verfügung und Urteil vom 19. Mai 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____,. Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt ass. iur. Y._____ betreffend Eheschutz
- 2 - Rechtsbegehren Gesuchstellerin: (act. 1 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 15. Oktober 2024 auf unbestimmte Zeit getrennt leben.
2. Es sei festzustellen, dass die Gesuchstellerin die eheliche Liegen- schaft bereits verlassen hat.
3. Es sei über die Aufteilung des Hausrats zu entscheiden, wobei der Gesuchstellerin insbesondere zu erlauben sei, ihre persönli- chen Gegenstände mitzunehmen.
4. Es sei der Gesuchsgegner vorab zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin über sämtliche Einkünfte und Vermögenswerte umfassend Auskunft zu erteilen und sämtliche entsprechenden Unterlagen und Dokumenten offenzulegen.
5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin angemessene, nach Vorlage der Belege zu seinen finanziellen Verhältnisse zu beziffernde, Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, rück- wirkend per 1. November 2024, zahlbar jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monats.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt.) zulasten des Gesuchsgegners." Rechtsbegehren Gesuchsgegner: (act. 20 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass
a. sich die Parteien getrennt haben,
b. die Gesuchstellerin die eheliche Wohnung am 5. Oktober 2024 endgültig verlassen hat,
c. die Gesuchstellerin ihre vollständigen persönlichen Effekten bereits am 18. Oktober 2024 in der ehelichen Wohnung abge- holt hat,
d. ihr am Hausrat und Inventar der Familie C._____ [Familie von B.____] nichts zusteht.
2. Die Gesuchstellerin sei im Sinne des Art. 170 Abs. 2 ZGB gericht- lich zu verpflichten, ihrem Ehemann vollumfänglich über ihr Ein- kommen und Vermögen in Tunesien Auskunft zu geben und dazu folgende Urkunden vorzulegen:
a. Grundbuchauszug der Liegenschaft mit der Anschrift Nr. 1 und Nr. 2, D._____ [Strasse], E._____, … [Stadtteil] F._____ [Stadt], Tunesien.
- 3 -
b. Mietverträge der Liegenschaften.
c. Vollständiges Scheidungsurteil ihrer ersten Ehe mit Entscheid betreffend Entschädigung, Güterrecht und Unterhalt.
d. Vollständige Auszüge aller Konten und Depots in Tunesien, insbesondere des Kontos mit der IBAN TN3, BIC …, Code Banque 4, Code Agence 5, Numero de Compte 6, Cle 7, bei der G._____ [Bank], F._____, Tunesien, rückwirkend von März 2024 bis heute.
e. Steuererklärung und Entscheid 2023.
f. Lohnabrechnungen 2023."
3. Ein Unterhalt sei nicht zuzusprechen.
4. Der gegnerische Antrag auf Zahlung eines Prozesskostenbeitrag sei abzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zulasten der Gesuchstellerin." Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 28. November 2024 machte die Gesuchstellerin das vorlie- gende Eheschutzverfahren mit den eingangs genannten Rechtsbegehren hierorts rechtshängig (act. 1). Daraufhin wurden die Parteien mit Vorladung vom 4. Dezem- ber 2024 zur mündlichen Verhandlung auf den 6. Februar 2025 vorgeladen (act. 5), welche in Gutheissung des entsprechenden Begehrens des Gesuchsgegners auf den 20. März 2025 verschoben wurde (act. 8, 12 und 15).
2. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 20. März 2025 konnte keine Ei- nigung zwischen den Parteien herbeigeführt werden (Prot. S. 3 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien ist im Folgenden soweit einzugehen, als sie für die Beurteilung der Rechtsbegehren relevant sind. II. A. Vorbemerkungen
- 4 - 1.1. Der Gesuchsgegner bestreitet die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Ehe- schutzgerichts. Als Begründung führte er aus, er habe im Oktober 2024, d.h. noch vor Einreichung des vorliegenden Eheschutzgesuchs, in Tunesien ein Scheidungs- verfahren eingeleitet. Das Scheidungsurteil sei zwar noch nicht ergangen, es sei aber davon auszugehen, dass es in der Schweiz anerkennungsfähig sein werde. 1.2. Wurde ein Gesuch um Eheschutzmassnahmen zu einem Zeitpunkt gestellt, in welchem im Ausland bereits eine Scheidungsklage anhängig war, sind die schweizerischen Gerichte zur Anordnung von Eheschutzmassnahmen grundsätz- lich nicht mehr zuständig. Deren Zuständigkeit ist allerdings vorbehalten, wenn von vornherein offensichtlich ist, dass ein im Ausland ergangenes Scheidungsurteil in der Schweiz nicht innert nützlicher Frist anerkannt werden kann oder sich eine Zu- ständigkeit aus Art. 10 IPRG ergibt (vgl. OG ZH LE220020-O vom 25. Juli 2022; BGE 134 III 326 E. 3.2 und 3.3; BGE 104 II 246 E. 3; BSK IPRG-BODENSCHATZ, N 12 und N 29 zu Art. 46 IPRG). 1.3. Die Gesuchstellerin bestreitet, dass sie im Scheidungsverfahren in Tunesien gehörig vorgeladen worden ist oder dass sie sich auf das Verfahren eingelassen hat. Der Gesuchsgegner bringt vor, dass das Familiengericht in F._____ das Ver- fahren nach H._____ überwiesen habe und das Familiengericht in H._____ erst am
25. Juni 2025 wieder eine Verhandlung durchzuführen gedenke (act. 25-26). Es ist somit nicht zu erwarten, dass ein ausländisches Gericht innert angemessener Frist eine Entscheidung fällt, die in der Schweiz anerkennbar ist. Das hiesige Gericht ist daher für die Regelung des Getrenntlebens (sachlich) zuständig. 2.1. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Charakteris- tisch für das summarische Verfahren und somit auch das Merkmal für das Verfah- ren betreffend die Eheschutzmassnahmen ist zwecks Prozessbeschleunigung eine Beweismittel- und Beweisstrengebeschränkung. Dies bedeutet einerseits, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptungen überzeugt zu sein braucht; vielmehr genügt es, dass aufgrund objektiver Anhalts- punkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fraglichen Tatsachen besteht. An- dererseits müssen umfangreiche Beweismittelmassnahmen und -abnahmen unter- bleiben. Das mit dem Erlass von Eheschutzmassnahmen betraute Gericht soll in
- 5 - pflichtgemässem Ermessen anhand der rasch greifbaren Beweismittel über die Massnahmen entscheiden. 2.2. Gemäss Art. 272 ZPO gilt in eherechtlichen Summarverfahren sodann der Untersuchungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt. Die Festsetzung der Ehegattenunterhaltsbeiträge unterliegt jedoch der Dispositions- und Verhandlungsmaxime (Art. 58 Abs. 1 ZPO und Art. 277 Abs. 1 ZPO). Zur Verhandlungsmaxime gehört die Pflicht der Parteien, ihre Anträge genügend zu substantiieren und Beweismittel für bestrittene Behauptun- gen selber vorzulegen oder zu bezeichnen. Das Gericht ist an die Parteianträge gebunden und bspw. nicht verpflichtet, die Parteien zur Einreichung weiterer Be- weismittel aufzufordern. B. Getrenntleben
1. Beide Parteien haben übereinstimmend beantragt, es sei festzustellen, dass sie getrennt leben (vgl. act. 1 und act. 20). Im Hinblick auf den genauen Zeitpunkt der Trennung bestehen unterschiedliche Anträge; die Gesuchstellerin nennt als Trennungsdatum den 15. Oktober 2024, der Gesuchsgegner den 5. Oktober 2024.
2. Der Anspruch auf Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes untersteht der freien Verfügung der Parteien. Das Gericht hat den übereinstimmenden Willen der Parteien zu respektieren und sich in einen übereinstimmenden Antrag nicht einzu- mischen. Es ist daher davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien getrennt leben. Ein darüber hinausgehendes Rechtsschutzinteresse an der Feststellung eines be- stimmten Trennungsdatums besteht indes nicht. C. Wohnung, Mobiliar, Hausrat
1. Ist die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes begründet, so muss das Ge- richt auf Begehren eines Ehegatten u.a. die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB).
2. Vorliegend stimmen die Parteien darin überein, dass der Gesuchsgegner in der ehelichen Liegenschaft wohnen bleibt und die Gesuchstellerin bereits ausge-
- 6 - zogen ist. Der Gesuchsgegner hat sodann geltend gemacht, dass die Gesuchstel- lerin bei ihrem Auszug sämtliche persönlichen Effekten mitgenommen habe und festzustellen sei, dass nichts mehr aufzuteilen sei. Dies blieb von der Gesuchstel- lerin unbestritten. Die (vorsorgliche) Zuweisung der Wohnung und des Haus- rats/Mobiliars wirkt sich weder auf die dinglichen noch obligatorischen Rechtsver- hältnisse daran aus. Es ist somit kein Feststellungs- oder Rechtsschutzinteresse an der Zuweisung der ehelichen Liegenschaft oder Aufteilung von irgendwelchen Hausratsgegenständen für die Dauer des Getrenntlebens ersichtlich, weshalb auf die diesbezüglichen Anträge nicht einzutreten ist. D. Auskunftspflicht
1. Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Ver- mögen und Schulden verlangen (Art. 170 Abs. 1 ZGB). Dieser Auskunftsanspruch besteht grundsätzlich ohne jede Einschränkung. Mit Hilfe des Gerichts zwangs- weise durchgesetzt werden können allerdings nur die "erforderlichen Auskünfte" (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Der die Auskunft verlangende Ehegatte hat dabei ein be- rechtigtes Rechtsschutzinteresse nachzuweisen. So muss die verlangte Auskunft dem Schutz von Rechten dienen, die sich aus den allgemeinen Wirkungen der Ehe oder dem Ehegüterrecht ergeben. Welche Auskünfte erforderlich und welche Ur- kunden vorzulegen sind, um ein zutreffendes Bild über das Einkommen, das Ver- mögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhalten, muss das Gericht im kon- kreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht, festlegen (BK-HAUS- HEER/REUSSER/GEISER, N 22 und 23 zu Art. 170 ZGB).
2. Beide Parteien stellten je ein Auskunftsbegehren hinsichtlich der Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse der jeweiligen anderen Partei (act. 1 S. 2 und act. 20 S. 9 f.). Aus dem Gesuch der Gesuchstellerin geht nicht hervor, bezüglich welcher ihrer Ansprüche welche Auskünfte nötig sein sollen. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, wären ihr mangels Substantiierung ihres Bedarfs ohnehin keine höheren Unterhaltsbeiträge zuzusprechen - selbst wenn der Gesuchsgegner ein höheres Einkommen erzielen sollte, als er geltend macht. Im Hinblick auf das Vor-
- 7 - liegen eines Rechtsschutzinteresses seitens des Gesuchsgegners ist zu berück- sichtigen, dass – wie nachfolgend noch ausgeführt wird – nicht von einer vollstän- digen Eigenversorgungskapazität der Gesuchstellerin hier in der Schweiz ausge- gangen werden kann, selbst wenn auf die Angaben des Gesuchsgegners abgestellt würde. Weitere Ansprüche der Parteien, zu deren Beurteilung zusätzliche Aus- künfte im Sinne von Art. 170 ZGB erforderlich wären, sind keine ersichtlich. Auf die Auskunftsbegehren ist daher nicht einzutreten. E. Unterhaltsbeiträge
1. Gemäss Art. 176 Abs.1 Ziff. 1 ZGB setzt das Gericht die Geldbeiträge fest, die der eine Ehegatte dem andern schuldet. Der Ehegattenunterhalt hat eine obere Grenze, weil der berechtigte Partner nicht mehr beanspruchen kann, als er für eine angemessene Fortsetzung des ehelichen Lebensstandards braucht. Kann mit der Wiederherstellung des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden, ist es sodann sachgerecht, bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge die für den nachehelichen Unterhalt massgebenden Kriterien von Art. 125 ZGB mitein- zubeziehen. Dementsprechend gewinnt die Eigenversorgungskapazität des unter- haltsberechtigten Ehegatten und damit die Frage, inwieweit die Gesuchstellerin selbst für ihren Unterhalt zu sorgen vermag, an Bedeutung. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des gebüh- renden Unterhalts nach der Trennung bis zu einer allfälligen Scheidung nicht zwi- schen lebensprägender Ehe und nicht lebensprägender Ehe zu unterscheiden und die Ehegatten haben unabhängig davon Anspruch auf Weiterführung desselben Lebensstandards (BGE 148 III 358 E. 5). Die sinngemässe Anwendung von Art. 125 Abs. 2 ZGB im Eheschutzverfahren beschränkt sich denn einzig auf die Beurteilung der Eigenversorgungskapazität und die Unterhaltsberechnung ist grundsätzlich gemäss der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung vorzu- nehmen. Nach Feststellung resp. Festlegung der massgeblichen Einkommen der Parteien ist dabei zunächst der enge familienrechtliche Notbedarf zu ermitteln, wo- bei einzig die Positionen Grundbetrag, Wohnkosten, obligatorische Krankenversi- cherung inklusive unumgängliche Gesundheitskosten und Berufsausübungskosten
- 8 - zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist dieser Notbedarf bei beiden Ehegatten gleichmässig um Versicherungs- und Kommunikationspauschalen so- wie um die Kosten für Serafe und Steuern zu erweitern. Falls dann immer noch genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, ist der gebührende Bedarf zu ermitteln, in welchen allfällige Kosten für Schuldentilgung, Altersvorsorge bei Selbständiger- werbenden und nicht obligatorische Krankenversicherungsprämien einfliessen können. Liegt nach Deckung auch dieser Bedarfspositionen ein Überschuss vor, ist dieser angemessen auf die Beteiligten aufzuteilen (vgl. BGE 147 III 265). Gemäss der obgenannten Dispositions- und Verhandlungsmaxime hat der unter- haltsberechtigte Ehegatte darzulegen, dass er den geltend gemachten Betrag be- nötigt, um die vor der Trennung bestehende Lebenshaltung weiterzuführen, wobei er grundsätzlich jede einzelne Position seines Bedarfs substantiiert darlegen, be- ziffern und glaubhaft zu machen hat. Dies gilt verstärkt bei anwaltlicher Vertretung.
2. Die Gesuchstellerin verlangt, dass der Gesuchsgegner verpflichtet werde, ihr angemessene persönliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, rückwirkend ab dem
1. November 2024 (act.1 S. 2). Der Gesuchsgegner verweist in seiner Stellung- nahme darauf, dass es sich vorliegend nicht um eine lebensprägende Ehe handle und die Gesuchstellerin selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen könne (act. 20 S. 10), weshalb keine Unterhaltsbeiträge geschuldet seien.
3. Bei der Ehe der Parteien ist durchaus fraglich, ob sie als lebensprägend zu qualifizieren ist oder nicht. Die Gesuchstellerin vermochte nicht genügend nachvoll- ziehbar darzulegen, dass für sie eine Rückkehr nach Tunesien nicht zumutbar wäre und sie dort nicht mehr an ihre frühere ökonomische Stellung anknüpfen könnte (Prot. S. 11 ff.; vgl. BGer 5A_604/2024 vom 31. Dezember 2024, E. 5.1.3. zur Ent- wurzelung aus einem fremden Kulturkreis). Diese Frage kann jedoch aufgrund der obgenannten Ausführungen im vorliegenden Eheschutzverfahren offen bleiben. Die Gesuchstellerin hat im Hinblick auf ihre Eigenversorgungskapazität genügend glaubhaft gemacht, dass sie nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt, um ihren gesamten Bedarf hier in der Schweiz ohne die Unterstützung des Gesuchsgegners zu bestreiten, selbst wenn sie eine Arbeitsstelle finden oder sie noch über Mietzins- einnahmen in Tunesien verfügen sollte. Und auch wenn es ihr schlussendlich zu-
- 9 - mutbar sein sollte, wieder nach Tunesien zurückzukehren und dort für ihren eige- nen Lebensunterhalt selber aufzukommen, kann dies im jetzigen Zeitpunkt noch nicht von ihr verlangt werden (resp. wäre ihr eine angemessene Übergangsfrist zu gewähren, was aufgrund des voraussichtlich ohnehin begrenzten Zeithorizonts der vorliegend zu entscheidenden Massnahmen unterbleiben kann). Es ist somit mo- mentan nicht davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin über genügend Eigen- versorgungskapazität verfügt und ein hypothetisches Einkommen ist ihr nicht an- zurechnen. Die Gesuchstellerin hat es indes unterlassen, ihren konkreten Bedarf substantiiert darzulegen. Sie hat zwar vorbehalten, dass sie nach Vorlage der Be- lege des Gesuchsgegners zu seinen finanziellen Verhältnissen ihre Anträge bezif- fern werde. Ein Beweisverfahren dient jedoch nicht dazu, eine fehlende Substanti- ierung nachzuholen. Aus dem bei den Akten liegenden Budget der Sozialen Dienste I._____ (act. 14/5) geht nicht ohne Weiteres hervor, wann in der von der Gesuchstellerin geltend gemachten Zeitspanne welche konkreten Ausgaben anfie- len und künftig anfallen werden. Gerichtsnotorisch ist immerhin, dass der Grundbe- trag der Gesuchstellerin Fr. 1'200.00 beträgt (vgl. Richtlinien der Konferenz der Be- treibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums [BlSchK 2009 S. 192 ff.]). Darüber hinaus sind man- gels Substantiierung keine weiteren Bedarfspositionen zu ihren Gunsten zu berück- sichtigen.
4. Im Hinblick auf seine eigene Leistungsfähigkeit machte der Gesuchsgegner zusammengefasst geltend, dass er sämtliche Kosten von sich selbst, seinem min- derjährigen Sohnes sowie seinen beiden volljährigen Töchtern in der Höhe von ins- gesamt Fr. 8'906.00 bezahle. Darüber hinaus sei er nicht leistungsfähig (act. 20 S. 9 und 11). Zu den Bedarfspositionen des Gesuchsgegners hat sich die Gesuch- stellerin nicht geäussert. Sie machte lediglich geltend, der Gesuchsgegner müsse sämtliche Unterlagen dazu offenlegen (Prot. S. 7 f.).
5. Der Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder (auch solcher in Ausbildung) hat gemäss Art. 276a Abs. 2 ZGB hinter denjenigen eines unterhaltsberechtigten Ehe- gatten zurückzutreten (BGer 5A_457/2018 vom 11. Februar 2020). Selbst bei An- rechnung von sämtlichen vom Gesuchsgegner selbst geltend gemachten Bedarfs-
- 10 - positionen von ihm und seinem minderjährigen Sohn J._____ (Fr. 4'880.00 + Fr. 550.00 = Fr. 5'430.00) und selbst wenn der Gesuchsgegner lediglich das von ihm hypothetisch berechnete Einkommen in der Höhe von Fr. 6'810.00 verdienen sollte (act. 20 S. 11), verbleiben ihm genügend finanzielle Mittel, um der Gesuch- stellerin Unterhaltsbeiträge in der Höhe von monatlich Fr. 1'200.00 bezahlen zu können. Die genaue Höhe der Einkünfte des Gesuchsgegners kann somit im vor- liegenden Verfahren offen bleiben.
6. Gemäss Art. 173 Abs. 3 ZGB können Unterhaltsbeiträge rückwirkend bis ma- ximal ein Jahr vor Einreichung des Begehrens verlangt werden. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwirkend ab 1. Novem- ber 2024 für sich persönlich einen monatlichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'200.00 zu bezahlen; zahlbar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats. III. A. Unentgeltliche Rechtspflege
1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, die Befreiung von den Gerichtskosten sowie die gerichtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Eine Partei hat Anspruch auf Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Es ist zu fragen, ob eine vernünftige Person guten Glaubens und mit den erforderlichen Mitteln einen Anwalt beauftragen würde (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 5 zu Art. 118 ZPO, mit weiteren Hinweisen). Der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Anspruch auf einen Pro- zesskostenbeitrag vor. Dieser ist – wenn genügend Mittel vorhanden sind – vom
- 11 - Ehegatten auf Grund von dessen Beistandspflicht einzufordern, auch wenn er im Prozess auf der Gegenseite steht.
2. Die Gesuchstellerin stellte ein Gesuch um Leistung eines Prozesskostenbei- trags in der Höhe von einstweilen Fr. 3'000.00, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 1 S. 2). Der Gesuchsgegner bestritt, dass ein Anspruch auf Leistung eines Prozesskostenbeitrags bestehe und fügte an, dass er über kein liquides Vermögen verfüge (act. 20 S. 11).
3. Es ist vorliegend offenkundig, dass die Gesuchstellerin nicht in der Lage ist, für ihre Prozesskosten aufzukommen. Ihr Standpunkt ist sodann nicht aussichtslos. Folglich ist zu prüfen, ob der Gesuchsgegner über relevantes Vermögen oder ge- nügend Einkommen verfügt. Der Gesuchsgegner beschränkt sich auf die pau- schale Behauptung, dass er nicht leistungsfähig sei. Wie bereits ausgeführt, geht die eheliche Beistandspflicht der Unterstützungspflicht von volljährigen Kindern vor. Der Vollständigkeitshalber ist anzumerken, dass der Gesuchsgegner selbst keinen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege stellt. Es ist daher davon auszugehen, dass er in der Lage ist, die Gesuchstellerin bei der Bezahlung der Prozesskosten zu unterstützen. Gründe, weshalb dies unbillig wäre, sind keine ersichtlich. Der Ge- suchsgegner ist daher zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskosten- beitrag in der beantragten Höhe von Fr. 3'000.00 zu bezahlen. Auf das eventualiter gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist dementsprechend nicht weiter einzugehen. B. Prozesskosten (=Gerichtskosten und Parteientschädigung)
1. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt. Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach der Verordnung über die Anwaltsge- bühren zu (Art. 105 in Verbindung mit Art. 96 ZPO). Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Ver-
- 12 - fahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskos- ten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO).
2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 5 Abs. 1 i.V.m. § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 2'100.00 festzusetzen. Nachdem keine der Parteien vollumfäng- lich obsiegt, rechtfertigt es sich, die Kosten des vorliegenden Verfahrens den Par- teien je zur Hälfe aufzuerlegen. Die den Parteien jeweils zuzusprechenden Partei- entschädigungen würden sich gegenseitig wieder aufheben. Entsprechend sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Zunächst wird verfügt:
1. Auf die Anträge betreffend Zuweisung der ehelichen Wohnung und des Hausrats wird nicht eingetreten.
2. Auf die Auskunftsbegehren der Parteien wird nicht eingetreten.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
1. Es wird festgehalten, dass die Parteien zum Getrenntleben berechtigt sind und seit Mitte Oktober 2024 getrennt leben.
2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für sich persönlich Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'200.00 zu bezahlen; zahlbar monat- lich im Voraus, jeweils auf den Ersten eines jeden Monats, rückwirkend ab
1. November 2024.
3. Der Gesuchsgegner wird zur Leistung eines Prozesskostenbeitrags an die Gesuchstellerin in der Höhe von Fr. 3'000.00 verpflichtet.
4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
- 13 - Fr. 2'100.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 412.50 Dolmetscherkosten Fr. 2'512.50 Total
5. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von act. 25 und 26), sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Migrationsamt des Kantons Zürich, Postfach, 8090 Zürich.
8. Eine Berufung bzw. Beschwerde (sofern nur Dispositivziffern 4-6 angefoch- ten werden) gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 2 lit. b ZPO). BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im summarischen Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Keller