Erwägungen (39 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Das vorliegende Verfahren wurde mit Eheschutzbegehren vom 26. Juli 2024 am 29. Juli 2024 rechtshängig gemacht (act. 1). In der Folge wurde der Gesuch- stellerin am 9. August 2024 eine Frist zur ergänzenden Begründung angesetzt und sie wurde aufgefordert, ihr Armenrechtsgesuch zu belegen (act. 7).
E. 1.2 Innert Frist verzichtete sie im Wesentlichen auf ergänzende Begründung (act. 9). Sodann reichte sie innert erstreckter Frist die Steuererklärungen 2022 und 2023 der Parteien ein (act. 14/22-23).
E. 1.3 Der Gesuchsgegner äusserte sich am 5. September 2024 uneinverlangt, be- antragte eine Fristerstreckung und die Gewährung des Armenrechts (act. 15 und 16).
E. 1.4 Mit Verfügung vom 9. September 2024 wurde den Parteien die unentgeltli- che Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin bestellt. Sodann wurde dem Gesuchsgegner eine Frist zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters angesetzt (act. 18). Am
27. September 2024 zeigte Rechtsanwalt MLaw Y._____ seine Mandatierung durch den Gesuchsgegner an (act. 20), worauf ihm mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Eheschutzgesuch angesetzt wurde (act. 22). Diese Stellungnahme ging innert erstreckter Frist am 13. Dezember 2024 bei Gericht ein (act. 27).
E. 1.5 Am 13. Januar 2025 wurde auf den 5. März 2025 zur Eheschutzverhandlung vorgeladen (act. 31), wobei die Gesuchstellerin im Vorfeld der Verhandlung noch weitere Unterlagen einreichte (act. 34, 35/24-42).
E. 1.6 Zur Verhandlung vom 5. März 2025 erschienen beide Parteien in Begleitung ihrer Rechtsvertreter (Prot. S. 6 ff.).
- 6 -
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Für die Re- gelung der Kinderbelange statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime. Mithin hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Der Offizial- und der Untersuchungsgrund- satz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch be- züglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozess- stoff am besten kennen (Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, ZPO Komm., 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 296 N 11). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grundsätzlich dem Gericht den wesent- lichen Sachverhalt substantiiert darlegen und glaubhaft machen müssen. Das Ge- richt kann auch bei Kinderbelangen auf plausibel erscheinende Aussagen einer Partei abstellen, ohne weitere Beweismittel beizuziehen. Soweit andere Punkte zu regeln sind, gilt gemäss Art. 272 ZPO der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz sowie die Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO). Entspre- chend ist der Sachverhalt zwar von Amtes wegen festzustellen, jedoch nur insoweit, als die Parteien Anträge stellen.
E. 2.2 Auf die Vorbringen der Parteien ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.
E. 3 Wohnung Der Gesuchsgegner überlässt der Gesuchstellerin sowie den Kindern die ehe- liche Wohnung an der D._____-strasse 1, E._____ zur Benützung. Der Gesuchsgegner hat die Wohnung bereits verlassen.
E. 3.1 Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 5. März 2025 schlossen die Parteien die folgende Teilvereinbarung: "1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, seit 1. Februar 2025 getrennt zu leben und vereinba- ren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.
- 7 -
2. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht
a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsa- men elterlichen Sorge für die Kinder
– F._____, geboren am tt.mm.2015,
– G._____, geboren am tt.mm.2018. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Mutter zuzuteilen.
c) Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Kinder wie folgt: Die Betreuung durch den Vater erfolgt an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 16.00 Uhr oder Schulschluss, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr. Der Vater bringt und holt die Kinder bei der Mutter ab. Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von vier Wochen pro Jahr, davon zwei Wochen während der Sommerferien, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
E. 3.2 Diese entspricht hinsichtlich der Regelung der Kinderbelange den Anträgen der Parteien sowie der seit Februar 2025 gelebten Situation (Prot. S. 26 ff. und S. 42). Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung das Kindeswohl verletzen könnte, sind nicht ersichtlich, zumal die Parteien auch einhellig davon ausgehen, dass sich F._____ auf die Trennung der Eltern besser wird einlassen können, sobald der Ge- suchsgegner über eine eigene Wohnung verfügt. Damit ist die Obhut über die Kin- der der Gesuchstellerin allein zuzuteilen und die Vereinbarung hinsichtlich der Re- gelung des persönlichen Verkehrs zu genehmigen. Die übrigen Punkte (Vereinbarung des Getrenntlebens, Zuteilung von Wohnung, Hausrat und Mobiliar) regelten die Parteien anlässlich der Verhandlung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung/Beratung durch ihre Rechtsvertreter. Die Re- gelung ist klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen (vgl. Art. 279 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO [analog]), womit auch sie zu genehmigen ist (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.5; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H.). Was schliesslich den Rückzug des Antrags um Anordnung der Gütertrennung so- wie um Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die Zeit vor dem Auszug des Ge- suchsgegners angeht, so ist hiervon lediglich Vormerk zu nehmen, da der Rückzug in der Disposition der Gesuchstellerin liegt.
E. 3.3 Zu beurteilen bleibt somit, ob das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin vollständig erfüllt wurde und – wenn ja – ob bzw. wie viel Unterhalt der Gesuchs- gegner ab seinem Auszug per 1. Februar 2025 für die Gesuchstellerin und die Kin- der zu bezahlen hat.
- 9 -
4. Auskunftsbegehren
E. 4 Mobiliar und Hausrat Mobiliar und Hausrat bleiben in der ehelichen Wohnung.
- 8 -
E. 4.1 Den Ausführungen der Gesuchstellerin zur Zuständigkeit ist zu entnehmen, dass sie ihr Auskunftsbegehren auf die materielle Auskunftspflicht gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB stützt (act. 1 S. 6). In ihren weiteren Ausführungen begründet sie diese sodann mit dem Bedürfnis, im Zusammenhang mit der Festsetzung der Unterhalts- pflicht das letzte Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners vor der Kündigung im Jahr 2021, seine seitherigen Erwerbsersatzeinkommen (Arbeitslosenentschädi- gung) sowie sein über den Verein C._____ erzieltes Nebeneinkommen zu kennen. Gleichzeitig beantragt sie allerdings, es sei dem Gesuchsgegner ein hypotheti- sches Einkommen in Höhe seines letzten Einkommens bzw. von monatlich min- destens Fr. 9'900.– netto anzurechnen (a.a.O. S. 11 f.; oder gar Fr. 11'398.– brutto, act. 37 Rz. 48).
E. 4.2 Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Ver- mögen und Schulden verlangen (Art. 170 Abs. 1 ZGB). Dieser Auskunftsanspruch besteht grundsätzlich ohne jede Einschränkung. Mit Hilfe des Gerichts zwangs- weise durchgesetzt werden können allerdings nur die "erforderlichen Auskünfte" (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Der die Auskunft verlangende Ehegatte hat dabei ein be- rechtigtes Rechtsschutzinteresse nachzuweisen. So muss die verlangte Auskunft dem Schutz von Rechten dienen, die sich aus den allgemeinen Wirkungen der Ehe oder dem Ehegüterrecht ergeben. Welche Auskünfte erforderlich und welche Ur- kunden vorzulegen sind, um ein zutreffendes Bild über das Einkommen, das Ver- mögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhalten, muss das Gericht im kon- kreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht, festlegen (Haus- heer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N 22 und 23 zu Art. 170 ZGB).
E. 4.3 Der Gesuchsgegner ist dem Editionsbegehren insofern nachgekommen, als er aktuelle Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse und der SUVA (act. 28/1- 3 und 6, act. 39/16) sowie verschiedene Kontoauszüge (act. 39/22-24) eingereicht hat. Überdies hat er zu seinem Einkommen der letzten Jahre und zum Verein C._____ mündlich Auskunft erteilt (Prot. S. 43).
- 10 - Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 5 nachfolgend), kann auf Basis der vorlie- genden Informationen ein den Grundsätzen des summarischen Verfahrens (insb. Glaubhaftmachung der massgebenden Grundlagen) genügender Entscheid gefällt werden. Weitere Informationen bzw. Editionen sind dafür nicht notwendig, zumal gänzlich unbegründet blieb und sich auch nicht erschliesst, weshalb die Gesuch- stellerin zur Bezifferung ihrer Unterhaltsforderungen Informationen über den Kon- tostand und die Kontobewegungen aller Bankkonti im In- und Ausland der letzten 24 Monate benötigt. Von vornherein unbegründet ist ihr Auskunftsbegehren so- dann, soweit es sich auf gemeinsame Steuerrechnungen bezieht, kann sie diese doch problemlos selber bei den zuständigen Behörden erhältlich machen. Und schliesslich bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsgegner noch an weiteren, namentlich unbekannten Firmen beteiligt sein und daraus ein Einkom- men erzielen könnte.
E. 4.4 Damit ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner das Auskunftsbegehren er- füllt hat, soweit dies vorliegend für die Beurteilung der Unterhaltsforderungen der Gesuchstellerin notwendig ist. Darüber hinaus ist er nicht verpflichtet, weitere Aus- künfte zu erteilen, weshalb das Begehren im weitergehenden Umfang abzuweisen ist (BSK ZGB I-Maier/Schwander, 2022, Art. 170 N 20).
5. Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners ab 1. Februar 2025
E. 5 Gütertrennung Die Gesuchstellerin zieht ihren Antrag um Anordnung der Gütertrennung zu- rück.
E. 5.1 Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB, Art. 276 Abs. 2 ZGB). Bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und an den Ehegatten festlegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Stehen die Kinder unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen (BGE 147 III 265 E. 5.5). Im Rahmen der Einkommensermittlung sind sämtliche Erwerbs(ersatz)einkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen zu ermitteln. Vorhandene Arbeitskapa- zität ist umfassend auszuschöpfen, wobei die Anstrengungspflicht an konkreten Realitäten ihre Grenzen findet und keine hypothetischen Einkommen angenommen
- 11 - werden dürfen, ohne dass ein entsprechender ökonomischer Hintergrund bestünde (BGE 147 III 265 E. 7.4). Vielmehr hängt die Annahme eines hypothetischen Ein- kommens davon ab, ob solches einerseits zumutbar ist (Rechtsfrage), anderseits muss es aber auch tatsächlich möglich sein, ein Einkommen in angenommener Höhe zu erzielen (Tatfrage; BGE 143 III 233 E. 3.2, BGE 137 III 118 E. 2.3). Zudem ist dem betroffenen Ehegatten in der Regel eine angemessene Übergangsfrist ein- zuräumen, bevor es zur Anrechnung kommt. Was sodann die konkrete Unterhaltsberechnung angeht, so ist gemäss höchstrich- terlicher Rechtsprechung in einem ersten Schritt das blosse, betreibungsrechtliche Existenzminimum der Parteien und der Kinder festzustellen, welches sodann – hin- reichende finanzielle Mittel vorausgesetzt – allseits auf das familienrechtliche Exis- tenzminimum erweitert werden kann. Verbleiben nach dessen Deckung weitere Mittel und dienten diese früher nicht (vollständig) der Vermögensbildung, so sind sie nach grossen und kleinen Köpfen auf die Familie zu verteilen (Wahrung des zuletzt gelebten, gebührenden Lebensstandards). Nach Abzug der jeweiligen eige- nen Mittel resultiert sodann die massgebende Leistungsfähigkeit bzw. der zu de- ckende Unterhaltsbedarf (statt vieler BGE 147 III 265 E. 7). Erfahrungsgemäss sind eheschutzrichterliche Massnahmen auf einen begrenzten Zeitraum gerichtet, da nach zweijährigem Getrenntleben eine Scheidungsklage er- hoben werden kann und spätestens mit Abschluss des Scheidungsverfahrens neue Regelungen gelten. Mithin kann es sich rechtfertigen, die Unterhaltsregelung auf diese Phase zu fokussieren und – insbesondere bei grosser Unsicherheit der zu- künftigen Entwicklung und bereits anderweitig laufenden, vertieften Abklärungen – die Berücksichtigung massgeblicher Veränderungen und neuer Erkenntnisse ei- nem Abänderungsverfahren vorzubehalten.
E. 5.2 Einkommen der Gesuchstellerin
E. 5.2.1 Die Kinder der Parteien sind heute sechs und (fast) zehn Jahre alt und un- terstehen beide der Schulpflicht, da im Kanton Zürich der Besuch des Kindergar- tens obligatorisch ist. Gemäss Schulstufenregelung wäre die obhutsinhabende Ge-
- 12 - suchstellerin verpflichtet, mit einem 50%-Pensum einer Erwerbstätigkeit nachzuge- hen, womit sie voraussichtlich ihren persönlichen Bedarf decken könnte.
E. 5.2.2 Der Gesuchsgegner will der Gesuchstellerin denn auch basierend auf ihrer in Russland und Tschechien absolvierten akademischen Ausbildung (Chemie-Stu- dium sowie PhD in Materialwissenschaften) und einem 50%-Pensum ein hypothe- tisches Einkommen von Fr. 4'460.– brutto bzw. ca. Fr. 3'900.– bis Fr. 4'000.– netto anrechnen (act. 27 S. 11 f. i.V.m. act. 28/9, act. 38 S. 4 i.V.m. Prot. S. 9). Die Ge- suchstellerin bestreitet einerseits, dass sie angesichts ihrer gänzlich fehlenden ein- schlägigen Berufserfahrung und langen Abwesenheit aus dem Erwerbsmarkt heute in ihrem erlernten Beruf noch genügend qualifiziert sei, anderseits komme die Pflege des schwerbehinderten Sohnes G._____ (Down-Syndrom) einer Vollzeitbe- schäftigung nach, welche sie – mit Ausnahme der Stunden, die er im heilpädago- gischen Kindergarten verbringe – rund um die Uhr beschäftige. Daneben noch in einem 50%-Pensum einer Erwerbsarbeit nachzugehen, sei ihr nicht zumutbar (act. 37 Rz. 55 ff. und Prot. S. 15).
E. 5.2.3 Tatsächlich bestätigte auch der Gesuchsgegner im Rahmen der persönli- chen Befragung, dass die Betreuung von G._____ rund um die Uhr – insbesondere auch regelmässig nachts – nötig ist und man ihn nicht für längere Zeit unüberwacht sich selbst überlassen kann. Weiter bestätigte er, dass die Familie in der Vergan- genheit keine (bezahlte) Drittunterstützung beigezogen, sondern jegliche Betreu- ung selbst erbracht habe (Prot. S. 41). Die G._____ zustehende Hilflosenentschä- digung (Fr. 42.00 pro Nacht, act. 35/34) sowie der Intensivpflegezuschlag (Fr. 58.80 pro Nacht, act. 35/34) würden die nötigen Betreuungsleistungen abgel- ten, zumal die im Vergleich zu gesunden Kindern zusätzlich nötigen Bedarfspositi- onen und Hilfsmittel (Windeln, Spezialbuggy etc.) von der IV zusätzlich entschädigt würden. Inskünftig rechne die Familie mit einem zusätzlichen Budget für Drittassis- tenzeinsätze, welche sie zu ihrer Unterstützung beiziehen könne (Prot. S. 21 ff. und S. 40). Weiter ergab sich, dass die Gesuchstellerin für gewisse Pflegeleistungen zusätzlich als Angestellte der privaten Spitexorganisation H._____ AG (…; act. 6/7) Lohn be- zieht, wobei die H._____ AG ihrerseits mit der Krankenversicherung abrechnet (vgl.
- 13 - zum diesbezüglichen Konstrukt BGE 145 V 161). Aktuell belaufe sich ihr Pensum auf 75 Monatsstunden (Prot. S. 19), was einem Lohn von Fr. 2'085.25 netto pro Monat und einem Pensum von rund 40% entspricht (vgl. act. 35/24, hochgerechnet auf die deklarierten Einsatzstunden: 75 x Fr. 31.65 brutto = Fr. 2'373.75 brutto, ab- züglich Fr. 288.50 [12.155% Sozialabzüge/BVG]). Unsicher zeigten sich die Par- teien, ob und inwiefern dieser Einsatz Einfluss auf die zukünftig erhofften Assis- tenzbeiträge hat (Prot. S. 18 ff., S. 21 i.V.m. act. 35/34 und act. 35/35 S. 2 "direkter Einfluss der Anstellung bei der H._____ und dem Assistenzbeitrag"). Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben, da die Gewährung von Assistenzbeiträgen für den zusätzlichen Einkauf von Drittleistungen ohne Einfluss auf die Einkommenssitua- tion der Parteien bleibt bzw. diese Drittleistungen bloss im nach Abrechnung der von der Gesuchstellerin erbrachten Pflegeleistungen noch zur Verfügung stehen- den Rahmen werden in Anspruch genommen werden können. Damit ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin bereits heute viele Stunden am Tag Betreuungsleistungen erbringt. Diese werden einerseits von der H._____ AG ent- schädigt. Anderseits werden pro Betreuungstag Fr. 100.80 (monatlich durchschnitt- lich Fr. 3'066.– [Fr. 100.80 x 365 / 12]) durch die Invalidenversicherung entschädigt (Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag, act. 35/34). Inskünftig werden die Tage (bzw. die für die Entschädigung massgebenden Nächte), an welchen der Gesuchsgegner G._____ betreut (durchschnittlich vier Nächte entsprechend Fr. 403.20, vgl. Ziff. 2.c der Teilvereinbarung), diesem ausbezahlt werden, während der Hauptteil der Pflege und damit auch der Entschädigung (durchschnittlich Fr. 2'662.80) aber weiterhin bei der Gesuchstellerin anfallen werden. Insgesamt stehen der Gesuchstellerin damit monatlich geldwerte Leistungen von rund Fr. 4'748.05 zur Verfügung. Diese sind ihr – in Modifikation der bundesgericht- lichen Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Hilflosenentschädigungen (BGE 149 III 297 E. 3 = Pra 113 Nr. 18) – als Einkommen anzurechnen. Denn es erscheint widersinnig, einerseits die Leistungen der IV ausser Acht zu lassen, anderseits aber auch zu ignorieren, dass deren Erhalt seitens der Gesuchstellerin einen wesentli- chen zeitlichen Aufwand bedingt, welcher das nach Schulstufenregelung zu erfül- lende Arbeitspensum jedenfalls deutlich übersteigt, und ihr in Anwendung besagter
- 14 - Schulstufenregelung ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Solch ein Vor- gehen würde die Gesuchstellerin entweder dazu zwingen, die Betreuung des inten- sivpflegebedürftigen Kindes entgeltlich an Dritte auszulagern oder aber Raubbau an ihren persönlichen Ressourcen zu treiben und neben der Betreuung noch ent- geltlich auswärts erwerbstätig zu sein, um die gerichtlichen Vorgaben zu erfüllen. Ein (zusätzliches) hypothetisches Einkommen ist ihr vor diesem Hintergrund derzeit somit nicht anzurechnen. Sollte sich die Gesuchstellerin dereinst dafür entscheiden, mithilfe der Hilflosenent- schädigung und des Intensivpflegezuschlags Drittleistungen zu finanzieren und sich so von der persönlichen Betreuung zu entlasten, wird sie die frei werdende Kapazität in eine (mindestens ebenso) lohnbringende Erwerbstätigkeit umlenken können und müssen. Namhaftes Vermögen, auf dessen Erträge oder Substanz zwecks Deckung des Le- bensunterhaltes zurückgegriffen werden könnte, ist nicht vorhanden. Die Gesuch- stellerin weist lediglich ein Wertschriftendepot aus, dessen Wert am 10. Oktober 2024 Fr. 6'268.07 betrug. Sodann belief sich ihr Kontostand – aufgrund einer nam- haften Nachzahlung von IV-Leistungen per 19. Februar 2025 auf Fr. 10'600.52 (act. 35/38 + 41).
E. 5.3 Einkommen der Kinder Den Kindern sind die Kinderzulagen in Höhe von je Fr. 215.– anzurechnen, wobei davon auszugehen ist, dass diese ab Februar 2025 durch die Gesuchstellerin über ihre Anstellung bei der H._____ AG bezogen werden, nachdem der Gesuchsgeg- ner nun nicht mehr im gleichen Kanton Wohnsitz hat wie die allein obhutsberech- tigte Gesuchstellerin (vgl. Art. 7 FamZG).
E. 5.4 Einkommen des Gesuchsgegners Gemäss unbestrittenen Angaben des Gesuchsgegners war er in letzter Anstellung im IT-Bereich in einer Kaderstellung tätig, wobei er allerdings nicht über eine ei- gentliche IT-Ausbildung im Sinne einer Lehre oder eines Studiums verfügt (act. 27 S. 5 und 9 sowie Prot. S. 9 f.; so implizit auch die Gesuchstellerin in act. 37 Rz. 8).
- 15 - Sein Lohn betrug zuletzt Fr. 11'389.00 brutto (act. 28/1 ). Seit ihm diese Stelle per September 2021 gekündigt wurde, war er nicht mehr erwerbstätig. Vielmehr hat er zunächst bis Oktober 2023 wegen psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit Kranken- taggelder bezogen und sich in dieser Zeit auch bereits bei der Invalidenversiche- rung angemeldet. Anschliessend – offenbar weil die Krankentaggeldversicherung nach Einholung einer Zweitmeinung die Auszahlungen stoppte (Prot. S. 32) – be- zog er Arbeitslosentaggelder. Dabei gelang es dem Gesuchsgegner jedoch nicht, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Derzeit ruht der Bezug von Arbeitslosentaggel- dern, da der Gesuchsgegner Ende 2024 kurz nacheinander zwei Unfälle erlitten hat und aktuell Unfalltaggelder der SUVA bezieht, da er vollumfänglich krankge- schrieben sei (vgl. act. 25/2-3). Sein die Verletzungen behandelnder Hausarzt rechne jedoch damit, dass die Unfallfolgen bis in ca. zwei Monaten, gerechnet ab Anfang Februar 2025, folgenlos verheilt sein sollten (Prot. S. 35 f.). Bei der Arbeits- losenkasse besteht sodann noch ein Restanspruch von 26 Bezugstagen, bevor er ausgesteuert wird (act. 28/-1-3). Gemäss den Angaben des Gesuchsgegners ist sein Psychotherapeut nach wie vor der Ansicht, dass er – unabhängig von den Unfallfolgen – weiterhin vollständig ar- beitsunfähig sei (act. 28/8). Er habe ihn nur deshalb versuchsweise zu 20% arbeits- fähig deklariert (vgl. act. 39/14-15), damit er gleichwohl die vollen Taggelder bezie- hen könne, während er den Ausgang des seit Jahren pendenten IV-Verfahrens ab- warte (sog. "Buebetrickli", Prot. S. 8; vgl. BGE 142 V 380, BGer 8C_651/2009 vom
24. März 2010; Handicap und Recht 3/2017; Art. 70 ATSG in Verbindung mit Art. 15 AVIG und Art. 15 AVIV). Dies jedoch im Wissen, dass diese Leistungen im Falle einer IV-Verrentung mit den rückwirkenden IV-Leistungen verrechnet würden. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat mit Entscheid vom 23. Dezem- ber 2024 einen abweisenden Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kan- tons Zürich von 8. Mai 2024 aufgehoben und die Sache zur genaueren Abklärung an diese zurückgewiesen (act. 39/17). Entsprechend kann nicht mit einem baldigen definitiven Entscheid gerechnet werden. Soweit der Gesuchsgegner weiterhin Erwerbsersatzeinkommen (Unfalltaggelder, Arbeitslosentaggelder) bezieht, kann nachfolgend auf dieses abgestellt werden.
- 16 - Nach einer derart langen Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt erscheint es so- dann nicht als realistisch, dass der Gesuchsgegner nach Ablauf des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung und Aussteuerung effektiv wieder ein Einkommen wie zuletzt 2021 erzielen kann, zumal angesichts der fehlenden Ausbildung im IT-Be- reich und derzeit notorisch grossen Konkurrenz an bestens qualifizierten Berufs- leuten aus dem Banken- und IT-Sektor. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 9'900.– netto bzw. knapp Fr. 11'400.– brutto ist damit zu ver- zichten. Es ist ihm derzeit aber auch kein tieferes Erwerbseinkommen anzurech- nen, scheint es angesichts der Entwicklung der letzten Jahre doch hinreichend glaubhaft, dass der Gesuchsteller derzeit und weiterhin gesundheitlich nicht in der Lage ist bzw. sein wird, ein solches zu erzielen. Gleichzeitig kann ihm aber auch nicht mit Sicherheit eine IV-Rente (in der Höhe den Arbeitslosentaggeldern entspre- chend) angerechnet werden, ist jener Entscheid heute doch noch nicht absehbar (vgl. zu einer analogen Situation den Entscheid des Bundesgerichts 5A_455/2019 vom 23. Juni 2020 E. 5.4.1). Jedoch ist er jedenfalls dazu zu verpflichten, die Ge- suchstellerin über jegliche einkommensrelevante Änderungen (bspw. Aussteue- rung, Stellenantritt samt Lohnhöhe, Zusprechung oder Abweisung einer IV-Rente etc.) zu informieren. Im Falle einer Verrentung wären jedenfalls die laufenden Kin- derrenten sofort an die Gesuchstellerin weiterzuleiten, dies im Differenzbetrag auch rückwirkend für die Zeit ab Februar 2025, soweit die Renten die heute zuzuspre- chenden Unterhaltsbeiträge übersteigen würden (vgl. Art. 285a Abs. 3 ZGB). Im Falle einer definitiven Abweisung des IV-Anspruches des Gesuchsgegners und soweit sich aufgrund der im Rahmen des dortigen Verfahrens getätigten vertieften Abklärungen (insb. Gutachten) ein anderer Schluss (als gesundheitsbedingte Leis- tungsunfähigkeit) aufdrängen sollte, wäre dies (durch die Gesuchstellerin) im Rah- men eines Abänderungsverfahrens oder in einem allfälligen Scheidungsverfahren geltend zu machen. Sodann konnte der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen im Rahmen der per- sönlichen Befragung (unter Wahrheitspflicht; Prot. S. 43 f.) auch glaubhaft machen, dass er persönlich seit 2024 aus dem Verein C._____ kein Einkommen bezieht, da er auch hierzu gesundheitlich nicht in der Lage ist, weshalb die dort anstehenden
- 17 - Arbeiten derzeit einzig durch seinen Vater erledigt werden. Immerhin könne er aber über das Firmenfahrzeug frei verfügen und es für die Bedürfnisse der Familie (insb. Abholen/Bringen der Kinder für das Besuchsrecht) einsetzen. Für die nachfolgende Berechnung ist von einem durchschnittlichen Erwerbser- satzeinkommen aus Unfalltaggeldern von Fr. 8'688.– (vgl. act. 39/16: 30 x Fr. 289.60, keine Sozialabzüge auf Unfalltaggeldern) und aus Arbeitslosentaggeldern von Fr. 8'400.– netto (act. 28/1-3: 21.7 x Fr. 419.85 = Fr. 9'110.– brutto abzüglich rund Fr. 710.– [7.77 % Sozialabzüge und BVG-Risikobeitrag]) auszugehen. Hinzu kommen Fr. 870.40 Entschädigung für die persönliche Betreuung von G._____ an den Besuchswochenenden (vgl. Ziff. 2.c der Teilvereinbarung sowie Ziff. 5.2.3 hier- vor). Namhaftes Vermögen, auf dessen Erträge oder Substanz zwecks Deckung des Le- bensunterhaltes ebenfalls zurückgegriffen werden könnte, ist nicht vorhanden. Viel- mehr machte der Gesuchsgegner Schulden im sechsstelligen Bereich geltend, was im Kern unbestritten blieb.
E. 5.5 Bedarf der Familie
E. 5.5.1 Betreibungsrechtliches Existenzminimum Gesuchstellerin F._____ G._____ Gesuchsgegner Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 600.00 Fr. 400.00 Fr. 1'200.00 Mietanteil Fr. 1'450.00 Fr. 726.00 Fr. 726.00 Fr. 2'000.00 aktuell ab 1.10.25 Fr. 1'100.– Fr. 550.00 Fr. 550.00 KVG-Prämie Fr. 457.65 Fr. 107.55 Fr. 107.55 Fr. 425.35 Total aktuell Fr. 3'257.65 Fr.1'433.55 Fr. 1'233.55 Fr. 3'625.35 ab 1.10.25 Fr. 2'907.65 Fr.1'257.55 Fr. 1'057.55
- 18 - Der Grundbetrag ergibt sich aus den einschlägigen Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Da F._____ bald zehn Jahre alt wird, rechtfertigt es sich aus Gründen der Praktikabilität, ihr bereits heute den höheren Ansatz anzurechnen. Bei der Gesuchstellerin und den Kindern ist zunächst auf den aktuellen Mietbetrag von insgesamt Fr. 2'902.– (act. 6/8) abzustellen, welcher praxisgemäss auf die Fa- milienmitglieder aufzuteilen ist. Wie sie jedoch selbst anerkannt hat (Prot. S. 31), wird sie mittelfristig eine günstigere Wohnung suchen müssen. Entsprechend ist ab Oktober 2025 von einer angemessenen Miete von insgesamt Fr. 2'200.– auszuge- hen. Der Gesuchsgegner wohnt derzeit noch bei seinen Eltern für Fr. 1'500.– mo- natlich in Untermiete, wobei es sich jedoch um ein bis Ende April 2025 beschränk- tes Arrangement handelt, nachdem das Hauptmietverhältnis bereits gekündigt ist (Prot. S. 37 f. i.V.m. act. 39/11). Gemäss Abklärungen des Gesuchsgegners wird ihm durch die Sozialbehörden im Kanton Basel-Landschaft unter Berücksichtigung eines Besuchsrechts für die beiden Kinder eine Wohnung für drei Personen mit Miete von ca. Fr. 2'000.– (inkl. Nebenkosten) finanziert werden (Prot. S. 39). Dies erscheint bedarfsgerecht und ist ihm praxisgemäss bereits ab Februar 2025 im Sinne hypothetisch angemessener Wohnkosten anzurechnen. Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung sind ausgewiesen (act. 35/30 und act. 39/18). Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten ungedeckten Gesundheitskosten (act. 1 S. 15) sind weder hinreichend belegt noch scheinen sie aktuell anzufallen. Jedenfalls kann nicht auf eine isolierte Abrechnung für das Jahr 2023 (6/15; bzw. für F._____ und G._____ gar 2021, zumal ohne Detailauflistung; vgl. act. 6/16-17), welche zudem nicht nachvollziehbare, im Ausland angefallene Kosten sowie Kos- ten für eine notorisch einmalige Augenlaser-Behandlung enthält, abgestellt und da- von ausgegangen werden, derart hohe Kosten würden auch in Zukunft regelmässig anfallen. Im Existenzminimum ausser Betracht fallen gemäss Bundesgerichtspraxis sodann sowohl die Kosten für Kommunikation (inkl. Serafe), Hausrat- und Haftpflichtversi-
- 19 - cherung als auch die Steuern und Kosten für (Kranken-)Zusatzversicherungen. Vorliegend ebenfalls ausser Betracht fallen die Mittagstischkosten von F._____, da diese nicht durch auswärtige Erwerbsarbeit der Gesuchstellerin begründet sind (Prot. S. 27). Zudem können auch die für F._____ geltend gemachten Kosten für Eiskunstlauf nicht als eigene Position berücksichtigt werden. Diese haben vielmehr
– Unterstützung durch Dritte wie die Stiftung Schweizer Sporthilfe vorbehalten – aus dem Grundbetrag oder einem allfälligen Freibetrag gedeckt zu werden, kann bei einem knapp zehnjährigen Kind doch höchstens von einem (allenfalls sehr am- bitionierten) Hobby und nicht von einer professionellen Karriere gesprochen wer- den kann.
- 20 -
E. 5.5.2 Familienrechtlich erweitertes Existenzminimum Gesuchstellerin F._____ G._____ Gesuchsgeg- ner Kommunikati- Fr. 70.00 Fr. 70.00 onspauschale Serafe Fr. 30.00 Fr. 30.00 Versicherungs- Fr. 30.00 Fr. 30.00 pauschale VVG-Prämie Fr. 81.35 Fr. 42.05 Fr. 39.95 Fr. 94.85 Mittagstisch Fr. 229.15 F._____ Total 1 Fr. 211.35 Fr. 271.20 Fr. 39.95 Fr. 224.85 Total 2, aktuell Fr. 3'469.00 Fr. 1'704.75 Fr.1'273.50 Fr. 3'850.20 Im erweiterten Bedarf sind die gerichtsüblichen Pauschalbeträge für Kommunika- tion, Serafe und Hausrat-/Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen. Weiterge- hende Versicherungen sind aus dem Grund- oder dem Freibetrag zu decken (vgl. act. 35/32). Zudem können die VVG-Prämien (act. 35/30) sowie die Mittagstisch- kosten von F._____ (act. 35/33) eingerechnet werden. Dass F._____ noch immer über eine weitere Zusatzversicherung bei der Visana verfügt (vgl. act. 6/10), ist nicht glaubhaft, nachdem keine entsprechende Police eingereicht wurde und sich der Sinn von parallel laufenden Zusatzversicherungen auch nicht erschliesst. Nachdem die Zeit genügender finanzieller Mittel nur noch wenige Monate andauern wird, da in naher Zukunft mit der Aussteuerung des Gesuchsgegners zu rechnen ist, rechtfertigt es sich, auf komplizierte Steuerberechnungen zu verzichten und die Parteien diesbezüglich auf ihren Freibetrag zu verweisen, zumal auch keine Seite hierzu substantiierte Behauptungen vorbrachte. Ebenso erübrigt es sich, das Total
- 21 - per Oktober 2025 nachzuführen, da die Aussteuerung voraussichtlich vorher ein- treten wird.
E. 5.6 Unterhaltsberechnung
E. 5.6.1 1. Phase ab 1. Februar 2025, solange der Gesuchsgegner Unfalltaggelder bezieht Bei Gegenüberstellung des Gesamteinkommens und des familienrechtlich erwei- terten Bedarfs aller Familienmitglieder resultiert in der ersten Phase ein Über- schuss von Fr. 3'971.40. Dieser ist zu je einem Drittel den Eltern (grosser Kopf; gerundet Fr. 1'320.–) und zu je einem Sechstel den Kindern (kleiner Kopf; gerun- det Fr. 660.–) zuzuweisen, da die Parteien keine Sparquote geltend gemacht ha- ben. Damit resultieren die folgenden Unterhaltsbeträge: Anspruch F._____: erweiterter Bedarf (Fr. 1'704.75) zuzüglich Freibe- tragsanteil (Fr. 660.–) abzüglich Kinderzulage (Fr. 215.–) = gerundet Fr. 2'150.– Anspruch G._____: erweiterter Bedarf (Fr. 1'273.50) zuzüglich Freibe- tragsanteil (Fr. 660.–) abzüglich Kinderzulage (Fr. 215.–) = Fr. 1'718.50. Für den Monat Februar 2025 hat der Gesuchsgegner bereits Fr. 1'500.– geleistet, weshalb sich die Kinderbeiträge für diesen Monat um je Fr. 750.– reduzieren. Was die Gesuchstellerin angeht, vermag sie in dieser Phase ihren Anspruch fast selbst zu decken, während sie in der zweiten Phase einen leichten Überschuss erzielt. Damit rechtfertigt es sich, ihr insgesamt keinen Unterhaltsbeitrag zuzuspre- chen.
E. 5.6.2 2. Phase; ab und solange der Gesuchsgegner Arbeitslosentaggelder bezieht In der 2. Phase präsentiert sich die Rechnung wie folgt: Fr.13'981.25 Gesamtein- kommen abzüglich Fr. 10'297.45 erweiterter Gesamtbedarf = Fr. 3'683.80 Über-
- 22 - schuss. Anteil grosser Kopf = gerundet Fr. 1'228.–, Anteil kleiner Kopf = gerundet Fr. 614.–. Damit resultieren die folgenden Unterhaltsbeträge: Anspruch F._____: erweiterter Bedarf (Fr. 1'704.75) zuzüglich Freibe- tragsanteil (Fr. 614.–) abzüglich Kinderzulage (Fr. 215.–) = gerundet Fr. 2'104.– Anspruch G._____: erweiterter Bedarf (Fr. 1'273.50) zuzüglich Freibe- tragsanteil (Fr. 614.–) abzüglich Kinderzulage (Fr. 215.–) = Fr. 1'672.50.
E. 5.7 Ab dem Zeitpunkt der Aussteuerung aus der Arbeitslosenkasse und dem Bezug von Sozialhilfeleistungen ist der Gesuchsgegner für den laufenden Monat nicht mehr leistungsfähig, weshalb er ab Vorlage der entsprechenden Belege der Arbeitslosenkasse sowie des Sozialamtes von der weiteren Unterhaltspflicht befreit ist. Das dannzumalige Manko der Kinder beträgt Fr. 707.– bei F._____ und Fr. 507.– bei G._____ (je die Kinderzulage abzüglich ihr betreibungsrechtliches Existenzmi- nimum gemäss obiger Ziff. 5.5.1 zuzüglich je die Hälfte der Mittel der Gesuchstel- lerin, welche deren eigenes Existenzminimum übersteigen). Ab Oktober 2025 (tie- fere hypothetische Wohnkosten) ist das Manko von G._____ durch den Über- schuss der Gesuchstellerin gedeckt und bei F._____ bleiben Fr. 44.70 ungedeckt. Da die Gesuchstellerin ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum mit eigenem Einkommen zu decken vermag, besteht bei der Gesuchstellerin kein festzuhalten- des Manko.
E. 5.8 Um die Durchführbarkeit obiger Regelung zu gewährleisten und die Unter- haltsbedürfnisse der Kinder abzusichern ist der Gesuchsgegner in Anwendung von Art. 170 ZGB von Amtes wegen zu verpflichten, die Gesuchstellerin über Ver- änderungen in seinen finanziellen Verhältnisses unverzüglich und unter Beilage sachdienlicher Informationen zu informieren.
- 23 -
E. 6 Armenrecht / Prozessbeitrag Den Parteien wurde bereits mit Verfügung vom 9. September 2024 je die unent- geltliche Prozessführung gewährt. Zudem wurde der Gesuchstellerin Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 18). Auch wenn sich mittlerweile gezeigt hat, dass die Gesuchstellerin über einen gewissen Spar- batzen im Form eines Wertschriftendepots und eines Kontoguthabens verfügt (vgl. Ziff. 5.2.3 hiervor), ist dies nicht zu widerrufen, es ist ihr aber auch kein Prozess- kostenbeitrag zuzusprechen. Gleiches gilt für den Gesuchsgegner. Sodann ist nun auch Rechtsanwalt MLaw Y._____ zum unentgeltlichen Rechtsbei- stand des Gesuchsgegners zu bestellen, denn auch wenn die Parteien derzeit noch je über einen gewissen Freibetrag verfügen, ist doch absehbar, dass sie schon bald auf Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe werden zurückgreifen müssen.
E. 7 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 7.1 Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von §§ 2, 5 und 8 GebV OG auf Fr. 3'300.– festzusetzen.
E. 7.2 Nachdem sich die Parteien über zahlreiche Punkte einvernehmlich geeinigt haben und die zu entscheidenden Punkte primär Kinderunterhalt betrafen, recht- fertigt es sich, den Parteien die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 ZPO in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Eine Parteientschädigung ist bei dieser Sachlage keiner Partei zuzusprechen. Aufgrund der beidseits gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso sind die Rechtsbeistände vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird verfügt:
Dispositiv
- Die Anträge der Parteien um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags werden abgewiesen. - 24 -
- Dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwalt MLaw Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.
- Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Sodann wird erkannt:
- Es wird davon Vormerk genommen und es wird genehmigt, dass die Par- teien seit 1. Februar 2025 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt le- ben.
- Die Kinder F._____, geb. tt.mm.2015, und G._____, geb. tt.mm.2018, werden unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
- Die Teilvereinbarung der Parteien vom 5. März 2025 wird im Sinne der Erwä- gungen genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk ge- nommen. Sie lautet wie folgt: "1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, seit 1. Februar 2025 getrennt zu leben und vereinba- ren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.
- Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsa- men elterlichen Sorge für die Kinder – F._____, geboren am tt.mm.2015, – G._____, geboren am tt.mm.2018. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist - 25 - bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat. b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Mutter zuzuteilen. c) Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Kinder wie folgt: Die Betreuung durch den Vater erfolgt an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 16.00 Uhr oder Schulschluss, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr. Der Vater bringt und holt die Kinder bei der Mutter ab. Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von vier Wochen pro Jahr, davon zwei Wochen während der Sommerferien, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
- Wohnung Der Gesuchsgegner überlässt der Gesuchstellerin sowie den Kindern die ehe- liche Wohnung an der D._____-strasse 1, E._____ zur Benützung. Der Gesuchsgegner hat die Wohnung bereits verlassen.
- Mobiliar und Hausrat Mobiliar und Hausrat bleiben in der ehelichen Wohnung.
- Gütertrennung Die Gesuchstellerin zieht ihren Antrag um Anordnung der Gütertrennung zu- rück.
- Unterhaltsbeiträge Die Parteien beantragen für die Zeit ab 1. Februar 2025 einen gerichtlichen Vorschlag bzw. Entscheid über die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners. Hin- - 26 - sichtlich der Zeit vor 1. Februar 2025 zieht die Gesuchstellerin ihr Begehren zurück."
- Soweit das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin nicht bereits erfüllt wur- de, wird es abgewiesen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag (zuzüg- lich allfällig von ihm bezogener Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen, zahl- bar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: Fr. 3'868.50 (davon Fr. 2'150.– für F._____ und Fr. 1'718.50 für G._____) ab 1. Februar 2025, solange er Unfalltaggelder der SUVA be- zieht; es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner für den Monat Fe- bruar 2025 bereits Fr. 1'500.– akonto Unterhaltsbeiträge bezahlt hat, weshalb sich die Unterhaltsbeiträge für Februar 2025 um Fr. 750.– je Kind reduzieren; Fr. 3'776.50 (davon Fr. 2'104.– für F._____ und Fr. 1'672.50 für G._____) ab Wegfall der Unfalltaggelder, solange er Arbeitslosentag- gelder der Arbeitslosenkasse bezieht. Ab dem Zeitpunkt, an welchem er der Gesuchstellerin seine erfolgte Aus- steuerung aus der Arbeitslosenkasse und den resultierenden Bezug von So- zialhilfeleistungen mittels sachdienlicher Dokumente belegt, entfällt seine Unterhaltspflicht. Art. 285a ZGB bleibt vorbehalten.
- Der Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines persönlichen Unter- haltsbeitrags wird abgewiesen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin jegliche Verände- rung seiner finanziellen Verhältnisse (insb. Wegfall Erwerbsersatzeinkom- men, Aufnahme Erwerbsarbeit, Zusprechung IV-Rente, definitive Abweisung - 27 - Anspruch auf IV-Rente) ohne Verzug und unter Beilage sachdienlicher Do- kumente mitzuteilen.
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'300.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 547.50 Dolmetscherkosten Fr. 3'847.50 Total
- Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreter der Parteien aus der Gerichtskasse erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids mit separater Verfügung (Art. 122 ZPO). Aufgrund der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO sind die Parteien verpflichtet, dem Gericht bis zum Erhalt dieser Honorarverfügung allfällige Adresswechsel zu melden, andernfalls Zustellungen an die heutige Adresse als rechtsgültig erfolgt gel- ten.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO). - 28 - BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im summarischen Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schneider
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dietikon Einzelgericht im summarischen Verfahren Geschäfts-Nr. EE240045-M Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. C. Keller Gerichtsschreiberin MLaw M. Schneider Verfügung und Urteil vom 31. März 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr., LL.M. X._____, gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Eheschutz
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 ff.) "1. Auskunfts-/Editionsbegehren: Der Gesuchsgegner sei zu verpflich- ten, der Gesuchstellerin nachfolgende Unterlagen über seine Ein- kommen- und Vermögensverhältnisse zu edieren, insbesondere über:
- Kontostand und Kontobewegungen der letzten 24 Monate al- ler Bankkonti im In- und Ausland, unter Vorlage eines detail- lierten Kontoauszuges jedes Kontos der letzten 24 Monate vor Einreichung des vorliegenden Gesuchs;
- Verein C._____, D._____-str. 1, E._____, und alle Firmen, in denen er Geschäftsführer oder beteiligt ist,
- den Lohn des Gesuchsgegners, unter Vorlage der Lohnaus- weise 2020-2021, der Lohnabrechnungen 2020-2021 sowie der privaten Steuererklärungen 2020-2023 des Gesuchsgeg- ners,
- Die aktuellen, definitiven Steuerrechnungen 2020-2023;
- RAV-Abrechnungen des Gesuchsgegners der letzten drei Monate;
- Privatanteil des Gesuchsgegners am Geschäftsfahrzeug;
- Privatanteil des Gesuchsgegners an den Telefonkosten;
- Privatanteil des Gesuchsgegners an der Verpflegung, Reprä- sentationsspesen und Reisespesen;
- Vermögensertrag des Vereins C._____;
- Vermögensertrag aller Firmen, in denen er Geschäftsführer oder beteiligt ist;
- alles unter Vorlage des Jahresabschlusses des Vereins C._____ der Jahre 2020 bis 2023 und der Kontiblätter der vor- genannten Positionen;
- alles unter Vorlage des Jahresabschlusses aller Firmen, in denen er Geschäftsführer oder beteiligt ist, der Jahre 2020 bis 2023 und der Kontiblätter der vorgenannten Positionen;
- Kontostand und Kontobewegungen der letzten 24 Monate al- ler privaten Bankkonti sowie der Bankkonti des Vereins C._____ und aller Firmen, in denen er Geschäftsführer oder beteiligt ist, unter Vorlage eines detaillierten Kontoauszuges dieser Konti der letzten 24 Monate vor Einreichung des vor- liegenden Gesuchs;
- Die beiden letzten Geschäftsabschlüsse, Bilanz und Erfolgs- rechnung von dem Verein C._____, sowie eine lückenlose Aufstellung über Privatbezüge im laufenden Jahr;
- 3 -
- Eventualiter: sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, entspre- chende Auskunft und Einsicht in die genannten Unterlagen einem vom Gericht zu bezeichnenden Revisor zu gewähren,
2. Der Gesuchstellerin sei nach Edition sämtlicher Unterlagen durch den Gesuchsgegner eine Frist zur Bezifferung der nachstehend beantragten Unterhaltsbeiträge anzusetzen.
3. Das Getrenntleben der Parteien seit der Rechtshängigkeit der Ehe- schutzklage sei vorzumerken.
4. Es sei der Güterstand der Gütertrennung per Datum Rechtshän- gigkeit der Eheschutzklage vorsorglich anzuordnen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).
5. Die eheliche Wohnung D._____-strasse 1, E._____ sei der Ge- suchstellerin und den gemeinsamen Kindern Tochter F._____, geb. tt.mm.20215, und Sohn G._____, geb. tt.mm.2018, für die Dauer des Getrenntlebens samt Hausrat und Mobiliar zur alleini- gen Nutzung zuzuweisen und der Gesuchsgegner zu verpflichten, diese innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Eheschutzurteils zu ver- lassen und der Gesuchstellerin sämtliche Schlüssel abzugeben. Der gemeinsame Hausrat, sei der Gesuchstellerin über die Dauer des Getrenntlebens zu alleinigen Benützung zuzuweisen.
6. Die Obhut über die gemeinsame Tochter F._____, geb. tt.mm.20215, und den gemeinsamen Sohn G._____, geb. tt.mm.2018, sei der Gesuchstellerin zuzuteilen.
7. Dem Gesuchsgegner sei ein angemessenes gerichtsübliches Be- suchsrecht jedes zweite Wochenende anzuordnen;
8. Phase I: Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin für die gemeinsamen Kinder ab Rechtshängigkeit des Ehe- schutzantrages bis Ende 2024 angemessene, erst nach Erfüllung des Auskunftsbegehrens gemäss Ziff. 1 vorstehend abschliessend bezifferbare monatliche Unterhaltsbeiträge, mindestens aber CHF 4.738,00 CHF (zzgl. gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Familienzulagen, sowie zzgl. der Hilflosenentschädigung von G._____ in Höhe von 1266,00 CHF) zu bezahlen. Eventualiter, sollte das Gericht die Hilflosenentschädigung für G._____ nicht als Einkommen von G._____ sondern als Einkom- men vom Gesuchsgegner berücksichtigen, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die gemeinsamen Kinder ab Rechtshängigkeit des Eheschutzantrages bis Ende 2024 ange- messene, erst nach Erfüllung des Auskunftsbegehrens gemäss Ziff. 1 vorstehend abschliessend bezifferbare monatliche Unter- haltsbeiträge, mindestens aber CHF 6'003.00 CHF (zzgl. gesetzli- cher oder vertraglicher Kinder- und Familienzulagen) zu bezahlen. Phase II: Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstel- lerin für die gemeinsamen Kinder ab Januar 2025 für die restliche
- 4 - Dauer des Getrenntlebens angemessene, erst nach Erfüllung des Auskunftsbegehrens gemäss Ziff. 1 vorstehend abschliessend be- zifferbare monatliche Unterhaltsbeiträge, mindestens aber CHF 5.106,00 CHF (zzgl. gesetzlicher oder vertraglicher Kinder- und Familienzulagen, sowie zzgl. der Hilflosenentschädigung von G._____ in Höhe von 1266,00 CHF) zu bezahlen. Eventualiter, sollte das Gericht die Hilflosenentschädigung für G._____ nicht als Einkommen von G._____ sondern als Einkom- men vom Gesuchsgegner berücksichtigen, sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die gemeinsamen Kinder ab Januar 2025 für die restliche Dauer des Getrenntlebens ange- messene, erst nach Erfüllung des Auskunftsbegehrens gemäss Ziff. 1 vorstehend abschliessend bezifferbare monatliche Unter- haltsbeiträge, mindestens aber CHF 6'372.00 CHF (zzgl. gesetzli- cher oder vertraglicher Kinder- und Familienzulagen) zu bezahlen.
9. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Rechtshängigkeit des Eheschutzantrages bis Ende 2024 ange- messene, erst nach Erfüllung des Auskunftsbegehrens gemäss Ziff. 1 vorstehend abschliessend bezifferbare monatliche Unter- haltsbeiträge an Ehegattenunterhalt, mindestens aber CHF 297,00 CHF zu bezahlen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin ab Ja- nuar 2025 für die weitere Dauer des Getrenntlebens angemes- sene, erst nach Erfüllung des Auskunftsbegehrens gemäss Ziff. 1 vorstehend abschliessend bezifferbare monatliche Unterhaltsbei- träge an Ehegattenunterhalt, mindestens aber CHF 664,00 CHF zu bezahlen.
10. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ge- suchsgegners, zuzüglich Mehrwertsteuer. Prozessualer Antrag:
11. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Gerichtskosten einen Prozesskostenvorschuss / Prozesskos- tenbeitrag nach Festsetzung des Gerichts zu leisten. Ebenso sei er zu verpflichten, für die Anwaltskosten einen Prozesskostenbei- trag/-vorschuss von mindestens CHF 7000.00 zu leisten. Subsidiär sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Ge- richts- und Anwaltskosten zu gewähren unter Beiordnung des Un- terzeichneten als unentgeltlichem Rechtsbeistand; von der Anfor- derung eines Gerichtskostenvorschusses sei einstweilen abzuse- hen.
12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Ge- suchsgegners, zuzüglich Mehrwertsteuer."
- 5 - Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorliegende Verfahren wurde mit Eheschutzbegehren vom 26. Juli 2024 am 29. Juli 2024 rechtshängig gemacht (act. 1). In der Folge wurde der Gesuch- stellerin am 9. August 2024 eine Frist zur ergänzenden Begründung angesetzt und sie wurde aufgefordert, ihr Armenrechtsgesuch zu belegen (act. 7). 1.2. Innert Frist verzichtete sie im Wesentlichen auf ergänzende Begründung (act. 9). Sodann reichte sie innert erstreckter Frist die Steuererklärungen 2022 und 2023 der Parteien ein (act. 14/22-23). 1.3. Der Gesuchsgegner äusserte sich am 5. September 2024 uneinverlangt, be- antragte eine Fristerstreckung und die Gewährung des Armenrechts (act. 15 und 16). 1.4. Mit Verfügung vom 9. September 2024 wurde den Parteien die unentgeltli- che Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin bestellt. Sodann wurde dem Gesuchsgegner eine Frist zur Bevollmächtigung eines Rechtsvertreters angesetzt (act. 18). Am
27. September 2024 zeigte Rechtsanwalt MLaw Y._____ seine Mandatierung durch den Gesuchsgegner an (act. 20), worauf ihm mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 Frist zur schriftlichen Stellungnahme zum Eheschutzgesuch angesetzt wurde (act. 22). Diese Stellungnahme ging innert erstreckter Frist am 13. Dezember 2024 bei Gericht ein (act. 27). 1.5. Am 13. Januar 2025 wurde auf den 5. März 2025 zur Eheschutzverhandlung vorgeladen (act. 31), wobei die Gesuchstellerin im Vorfeld der Verhandlung noch weitere Unterlagen einreichte (act. 34, 35/24-42). 1.6. Zur Verhandlung vom 5. März 2025 erschienen beide Parteien in Begleitung ihrer Rechtsvertreter (Prot. S. 6 ff.).
- 6 -
2. Prozessuales 2.1. Das Eheschutzverfahren ist summarischer Natur (Art. 271 ZPO). Für die Re- gelung der Kinderbelange statuiert Art. 296 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO ausdrücklich den uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz sowie die Offizialmaxime. Mithin hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Der Offizial- und der Untersuchungsgrund- satz ändern jedoch nichts daran, dass das Sammeln des Prozessstoffes auch be- züglich der Kinderbelange in erster Linie Sache der Parteien ist. Sie sind nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zur Mitwirkung verpflichtet, da sie den Prozess- stoff am besten kennen (Schweighauser, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenber- ger, ZPO Komm., 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 296 N 11). Das bedeutet insbesondere, dass auch bei Kinderbelangen die Parteien grundsätzlich dem Gericht den wesent- lichen Sachverhalt substantiiert darlegen und glaubhaft machen müssen. Das Ge- richt kann auch bei Kinderbelangen auf plausibel erscheinende Aussagen einer Partei abstellen, ohne weitere Beweismittel beizuziehen. Soweit andere Punkte zu regeln sind, gilt gemäss Art. 272 ZPO der eingeschränkte Untersuchungsgrundsatz sowie die Dispositionsmaxime (Art. 58 ZPO). Entspre- chend ist der Sachverhalt zwar von Amtes wegen festzustellen, jedoch nur insoweit, als die Parteien Anträge stellen. 2.2. Auf die Vorbringen der Parteien ist im Folgenden nur insoweit einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist.
3. Teilvereinbarung 3.1. Anlässlich der Eheschutzverhandlung vom 5. März 2025 schlossen die Parteien die folgende Teilvereinbarung: "1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, seit 1. Februar 2025 getrennt zu leben und vereinba- ren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.
- 7 -
2. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht
a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsa- men elterlichen Sorge für die Kinder
– F._____, geboren am tt.mm.2015,
– G._____, geboren am tt.mm.2018. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Mutter zuzuteilen.
c) Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Kinder wie folgt: Die Betreuung durch den Vater erfolgt an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 16.00 Uhr oder Schulschluss, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr. Der Vater bringt und holt die Kinder bei der Mutter ab. Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von vier Wochen pro Jahr, davon zwei Wochen während der Sommerferien, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
3. Wohnung Der Gesuchsgegner überlässt der Gesuchstellerin sowie den Kindern die ehe- liche Wohnung an der D._____-strasse 1, E._____ zur Benützung. Der Gesuchsgegner hat die Wohnung bereits verlassen.
4. Mobiliar und Hausrat Mobiliar und Hausrat bleiben in der ehelichen Wohnung.
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5. Gütertrennung Die Gesuchstellerin zieht ihren Antrag um Anordnung der Gütertrennung zu- rück.
6. Unterhaltsbeiträge Die Parteien beantragen für die Zeit ab 1. Februar 2025 einen gerichtlichen Vorschlag bzw. Entscheid über die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners. Hin- sichtlich der Zeit vor 1. Februar 2025 zieht die Gesuchstellerin ihr Begehren zurück." 3.2. Diese entspricht hinsichtlich der Regelung der Kinderbelange den Anträgen der Parteien sowie der seit Februar 2025 gelebten Situation (Prot. S. 26 ff. und S. 42). Anhaltspunkte dafür, dass die Regelung das Kindeswohl verletzen könnte, sind nicht ersichtlich, zumal die Parteien auch einhellig davon ausgehen, dass sich F._____ auf die Trennung der Eltern besser wird einlassen können, sobald der Ge- suchsgegner über eine eigene Wohnung verfügt. Damit ist die Obhut über die Kin- der der Gesuchstellerin allein zuzuteilen und die Vereinbarung hinsichtlich der Re- gelung des persönlichen Verkehrs zu genehmigen. Die übrigen Punkte (Vereinbarung des Getrenntlebens, Zuteilung von Wohnung, Hausrat und Mobiliar) regelten die Parteien anlässlich der Verhandlung aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung/Beratung durch ihre Rechtsvertreter. Die Re- gelung ist klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen (vgl. Art. 279 Abs. 1 erster Halbsatz ZPO [analog]), womit auch sie zu genehmigen ist (vgl. BGE 142 III 518 E. 2.5; BGer 5A_1031/2019 vom 26. Juni 2020 E. 2.2 m.w.H.). Was schliesslich den Rückzug des Antrags um Anordnung der Gütertrennung so- wie um Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die Zeit vor dem Auszug des Ge- suchsgegners angeht, so ist hiervon lediglich Vormerk zu nehmen, da der Rückzug in der Disposition der Gesuchstellerin liegt. 3.3. Zu beurteilen bleibt somit, ob das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin vollständig erfüllt wurde und – wenn ja – ob bzw. wie viel Unterhalt der Gesuchs- gegner ab seinem Auszug per 1. Februar 2025 für die Gesuchstellerin und die Kin- der zu bezahlen hat.
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4. Auskunftsbegehren 4.1. Den Ausführungen der Gesuchstellerin zur Zuständigkeit ist zu entnehmen, dass sie ihr Auskunftsbegehren auf die materielle Auskunftspflicht gemäss Art. 170 Abs. 2 ZGB stützt (act. 1 S. 6). In ihren weiteren Ausführungen begründet sie diese sodann mit dem Bedürfnis, im Zusammenhang mit der Festsetzung der Unterhalts- pflicht das letzte Erwerbseinkommen des Gesuchsgegners vor der Kündigung im Jahr 2021, seine seitherigen Erwerbsersatzeinkommen (Arbeitslosenentschädi- gung) sowie sein über den Verein C._____ erzieltes Nebeneinkommen zu kennen. Gleichzeitig beantragt sie allerdings, es sei dem Gesuchsgegner ein hypotheti- sches Einkommen in Höhe seines letzten Einkommens bzw. von monatlich min- destens Fr. 9'900.– netto anzurechnen (a.a.O. S. 11 f.; oder gar Fr. 11'398.– brutto, act. 37 Rz. 48). 4.2. Jeder Ehegatte kann vom anderen Auskunft über dessen Einkommen, Ver- mögen und Schulden verlangen (Art. 170 Abs. 1 ZGB). Dieser Auskunftsanspruch besteht grundsätzlich ohne jede Einschränkung. Mit Hilfe des Gerichts zwangs- weise durchgesetzt werden können allerdings nur die "erforderlichen Auskünfte" (Art. 170 Abs. 2 ZGB). Der die Auskunft verlangende Ehegatte hat dabei ein be- rechtigtes Rechtsschutzinteresse nachzuweisen. So muss die verlangte Auskunft dem Schutz von Rechten dienen, die sich aus den allgemeinen Wirkungen der Ehe oder dem Ehegüterrecht ergeben. Welche Auskünfte erforderlich und welche Ur- kunden vorzulegen sind, um ein zutreffendes Bild über das Einkommen, das Ver- mögen und die Schulden eines Ehegatten zu erhalten, muss das Gericht im kon- kreten Einzelfall und je nach dem eherechtlichen Anspruch, für dessen Beurteilung der andere Ehegatte sein Auskunftsrecht geltend macht, festlegen (Haus- heer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N 22 und 23 zu Art. 170 ZGB). 4.3. Der Gesuchsgegner ist dem Editionsbegehren insofern nachgekommen, als er aktuelle Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse und der SUVA (act. 28/1- 3 und 6, act. 39/16) sowie verschiedene Kontoauszüge (act. 39/22-24) eingereicht hat. Überdies hat er zu seinem Einkommen der letzten Jahre und zum Verein C._____ mündlich Auskunft erteilt (Prot. S. 43).
- 10 - Wie noch zu zeigen sein wird (vgl. Ziff. 5 nachfolgend), kann auf Basis der vorlie- genden Informationen ein den Grundsätzen des summarischen Verfahrens (insb. Glaubhaftmachung der massgebenden Grundlagen) genügender Entscheid gefällt werden. Weitere Informationen bzw. Editionen sind dafür nicht notwendig, zumal gänzlich unbegründet blieb und sich auch nicht erschliesst, weshalb die Gesuch- stellerin zur Bezifferung ihrer Unterhaltsforderungen Informationen über den Kon- tostand und die Kontobewegungen aller Bankkonti im In- und Ausland der letzten 24 Monate benötigt. Von vornherein unbegründet ist ihr Auskunftsbegehren so- dann, soweit es sich auf gemeinsame Steuerrechnungen bezieht, kann sie diese doch problemlos selber bei den zuständigen Behörden erhältlich machen. Und schliesslich bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesuchsgegner noch an weiteren, namentlich unbekannten Firmen beteiligt sein und daraus ein Einkom- men erzielen könnte. 4.4. Damit ist festzuhalten, dass der Gesuchsgegner das Auskunftsbegehren er- füllt hat, soweit dies vorliegend für die Beurteilung der Unterhaltsforderungen der Gesuchstellerin notwendig ist. Darüber hinaus ist er nicht verpflichtet, weitere Aus- künfte zu erteilen, weshalb das Begehren im weitergehenden Umfang abzuweisen ist (BSK ZGB I-Maier/Schwander, 2022, Art. 170 N 20).
5. Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners ab 1. Februar 2025 5.1. Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie (Art. 163 Abs. 1 ZGB, Art. 276 Abs. 2 ZGB). Bei Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und an den Ehegatten festlegen (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Stehen die Kinder unter alleiniger Obhut, hat im Grundsatz der andere Elternteil den gesamten Geldunterhalt zu tragen (BGE 147 III 265 E. 5.5). Im Rahmen der Einkommensermittlung sind sämtliche Erwerbs(ersatz)einkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen zu ermitteln. Vorhandene Arbeitskapa- zität ist umfassend auszuschöpfen, wobei die Anstrengungspflicht an konkreten Realitäten ihre Grenzen findet und keine hypothetischen Einkommen angenommen
- 11 - werden dürfen, ohne dass ein entsprechender ökonomischer Hintergrund bestünde (BGE 147 III 265 E. 7.4). Vielmehr hängt die Annahme eines hypothetischen Ein- kommens davon ab, ob solches einerseits zumutbar ist (Rechtsfrage), anderseits muss es aber auch tatsächlich möglich sein, ein Einkommen in angenommener Höhe zu erzielen (Tatfrage; BGE 143 III 233 E. 3.2, BGE 137 III 118 E. 2.3). Zudem ist dem betroffenen Ehegatten in der Regel eine angemessene Übergangsfrist ein- zuräumen, bevor es zur Anrechnung kommt. Was sodann die konkrete Unterhaltsberechnung angeht, so ist gemäss höchstrich- terlicher Rechtsprechung in einem ersten Schritt das blosse, betreibungsrechtliche Existenzminimum der Parteien und der Kinder festzustellen, welches sodann – hin- reichende finanzielle Mittel vorausgesetzt – allseits auf das familienrechtliche Exis- tenzminimum erweitert werden kann. Verbleiben nach dessen Deckung weitere Mittel und dienten diese früher nicht (vollständig) der Vermögensbildung, so sind sie nach grossen und kleinen Köpfen auf die Familie zu verteilen (Wahrung des zuletzt gelebten, gebührenden Lebensstandards). Nach Abzug der jeweiligen eige- nen Mittel resultiert sodann die massgebende Leistungsfähigkeit bzw. der zu de- ckende Unterhaltsbedarf (statt vieler BGE 147 III 265 E. 7). Erfahrungsgemäss sind eheschutzrichterliche Massnahmen auf einen begrenzten Zeitraum gerichtet, da nach zweijährigem Getrenntleben eine Scheidungsklage er- hoben werden kann und spätestens mit Abschluss des Scheidungsverfahrens neue Regelungen gelten. Mithin kann es sich rechtfertigen, die Unterhaltsregelung auf diese Phase zu fokussieren und – insbesondere bei grosser Unsicherheit der zu- künftigen Entwicklung und bereits anderweitig laufenden, vertieften Abklärungen – die Berücksichtigung massgeblicher Veränderungen und neuer Erkenntnisse ei- nem Abänderungsverfahren vorzubehalten. 5.2. Einkommen der Gesuchstellerin 5.2.1. Die Kinder der Parteien sind heute sechs und (fast) zehn Jahre alt und un- terstehen beide der Schulpflicht, da im Kanton Zürich der Besuch des Kindergar- tens obligatorisch ist. Gemäss Schulstufenregelung wäre die obhutsinhabende Ge-
- 12 - suchstellerin verpflichtet, mit einem 50%-Pensum einer Erwerbstätigkeit nachzuge- hen, womit sie voraussichtlich ihren persönlichen Bedarf decken könnte. 5.2.2. Der Gesuchsgegner will der Gesuchstellerin denn auch basierend auf ihrer in Russland und Tschechien absolvierten akademischen Ausbildung (Chemie-Stu- dium sowie PhD in Materialwissenschaften) und einem 50%-Pensum ein hypothe- tisches Einkommen von Fr. 4'460.– brutto bzw. ca. Fr. 3'900.– bis Fr. 4'000.– netto anrechnen (act. 27 S. 11 f. i.V.m. act. 28/9, act. 38 S. 4 i.V.m. Prot. S. 9). Die Ge- suchstellerin bestreitet einerseits, dass sie angesichts ihrer gänzlich fehlenden ein- schlägigen Berufserfahrung und langen Abwesenheit aus dem Erwerbsmarkt heute in ihrem erlernten Beruf noch genügend qualifiziert sei, anderseits komme die Pflege des schwerbehinderten Sohnes G._____ (Down-Syndrom) einer Vollzeitbe- schäftigung nach, welche sie – mit Ausnahme der Stunden, die er im heilpädago- gischen Kindergarten verbringe – rund um die Uhr beschäftige. Daneben noch in einem 50%-Pensum einer Erwerbsarbeit nachzugehen, sei ihr nicht zumutbar (act. 37 Rz. 55 ff. und Prot. S. 15). 5.2.3. Tatsächlich bestätigte auch der Gesuchsgegner im Rahmen der persönli- chen Befragung, dass die Betreuung von G._____ rund um die Uhr – insbesondere auch regelmässig nachts – nötig ist und man ihn nicht für längere Zeit unüberwacht sich selbst überlassen kann. Weiter bestätigte er, dass die Familie in der Vergan- genheit keine (bezahlte) Drittunterstützung beigezogen, sondern jegliche Betreu- ung selbst erbracht habe (Prot. S. 41). Die G._____ zustehende Hilflosenentschä- digung (Fr. 42.00 pro Nacht, act. 35/34) sowie der Intensivpflegezuschlag (Fr. 58.80 pro Nacht, act. 35/34) würden die nötigen Betreuungsleistungen abgel- ten, zumal die im Vergleich zu gesunden Kindern zusätzlich nötigen Bedarfspositi- onen und Hilfsmittel (Windeln, Spezialbuggy etc.) von der IV zusätzlich entschädigt würden. Inskünftig rechne die Familie mit einem zusätzlichen Budget für Drittassis- tenzeinsätze, welche sie zu ihrer Unterstützung beiziehen könne (Prot. S. 21 ff. und S. 40). Weiter ergab sich, dass die Gesuchstellerin für gewisse Pflegeleistungen zusätzlich als Angestellte der privaten Spitexorganisation H._____ AG (…; act. 6/7) Lohn be- zieht, wobei die H._____ AG ihrerseits mit der Krankenversicherung abrechnet (vgl.
- 13 - zum diesbezüglichen Konstrukt BGE 145 V 161). Aktuell belaufe sich ihr Pensum auf 75 Monatsstunden (Prot. S. 19), was einem Lohn von Fr. 2'085.25 netto pro Monat und einem Pensum von rund 40% entspricht (vgl. act. 35/24, hochgerechnet auf die deklarierten Einsatzstunden: 75 x Fr. 31.65 brutto = Fr. 2'373.75 brutto, ab- züglich Fr. 288.50 [12.155% Sozialabzüge/BVG]). Unsicher zeigten sich die Par- teien, ob und inwiefern dieser Einsatz Einfluss auf die zukünftig erhofften Assis- tenzbeiträge hat (Prot. S. 18 ff., S. 21 i.V.m. act. 35/34 und act. 35/35 S. 2 "direkter Einfluss der Anstellung bei der H._____ und dem Assistenzbeitrag"). Dies kann vorliegend jedoch offen bleiben, da die Gewährung von Assistenzbeiträgen für den zusätzlichen Einkauf von Drittleistungen ohne Einfluss auf die Einkommenssitua- tion der Parteien bleibt bzw. diese Drittleistungen bloss im nach Abrechnung der von der Gesuchstellerin erbrachten Pflegeleistungen noch zur Verfügung stehen- den Rahmen werden in Anspruch genommen werden können. Damit ist festzuhalten, dass die Gesuchstellerin bereits heute viele Stunden am Tag Betreuungsleistungen erbringt. Diese werden einerseits von der H._____ AG ent- schädigt. Anderseits werden pro Betreuungstag Fr. 100.80 (monatlich durchschnitt- lich Fr. 3'066.– [Fr. 100.80 x 365 / 12]) durch die Invalidenversicherung entschädigt (Hilflosenentschädigung und Intensivpflegezuschlag, act. 35/34). Inskünftig werden die Tage (bzw. die für die Entschädigung massgebenden Nächte), an welchen der Gesuchsgegner G._____ betreut (durchschnittlich vier Nächte entsprechend Fr. 403.20, vgl. Ziff. 2.c der Teilvereinbarung), diesem ausbezahlt werden, während der Hauptteil der Pflege und damit auch der Entschädigung (durchschnittlich Fr. 2'662.80) aber weiterhin bei der Gesuchstellerin anfallen werden. Insgesamt stehen der Gesuchstellerin damit monatlich geldwerte Leistungen von rund Fr. 4'748.05 zur Verfügung. Diese sind ihr – in Modifikation der bundesgericht- lichen Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Hilflosenentschädigungen (BGE 149 III 297 E. 3 = Pra 113 Nr. 18) – als Einkommen anzurechnen. Denn es erscheint widersinnig, einerseits die Leistungen der IV ausser Acht zu lassen, anderseits aber auch zu ignorieren, dass deren Erhalt seitens der Gesuchstellerin einen wesentli- chen zeitlichen Aufwand bedingt, welcher das nach Schulstufenregelung zu erfül- lende Arbeitspensum jedenfalls deutlich übersteigt, und ihr in Anwendung besagter
- 14 - Schulstufenregelung ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Solch ein Vor- gehen würde die Gesuchstellerin entweder dazu zwingen, die Betreuung des inten- sivpflegebedürftigen Kindes entgeltlich an Dritte auszulagern oder aber Raubbau an ihren persönlichen Ressourcen zu treiben und neben der Betreuung noch ent- geltlich auswärts erwerbstätig zu sein, um die gerichtlichen Vorgaben zu erfüllen. Ein (zusätzliches) hypothetisches Einkommen ist ihr vor diesem Hintergrund derzeit somit nicht anzurechnen. Sollte sich die Gesuchstellerin dereinst dafür entscheiden, mithilfe der Hilflosenent- schädigung und des Intensivpflegezuschlags Drittleistungen zu finanzieren und sich so von der persönlichen Betreuung zu entlasten, wird sie die frei werdende Kapazität in eine (mindestens ebenso) lohnbringende Erwerbstätigkeit umlenken können und müssen. Namhaftes Vermögen, auf dessen Erträge oder Substanz zwecks Deckung des Le- bensunterhaltes zurückgegriffen werden könnte, ist nicht vorhanden. Die Gesuch- stellerin weist lediglich ein Wertschriftendepot aus, dessen Wert am 10. Oktober 2024 Fr. 6'268.07 betrug. Sodann belief sich ihr Kontostand – aufgrund einer nam- haften Nachzahlung von IV-Leistungen per 19. Februar 2025 auf Fr. 10'600.52 (act. 35/38 + 41). 5.3. Einkommen der Kinder Den Kindern sind die Kinderzulagen in Höhe von je Fr. 215.– anzurechnen, wobei davon auszugehen ist, dass diese ab Februar 2025 durch die Gesuchstellerin über ihre Anstellung bei der H._____ AG bezogen werden, nachdem der Gesuchsgeg- ner nun nicht mehr im gleichen Kanton Wohnsitz hat wie die allein obhutsberech- tigte Gesuchstellerin (vgl. Art. 7 FamZG). 5.4. Einkommen des Gesuchsgegners Gemäss unbestrittenen Angaben des Gesuchsgegners war er in letzter Anstellung im IT-Bereich in einer Kaderstellung tätig, wobei er allerdings nicht über eine ei- gentliche IT-Ausbildung im Sinne einer Lehre oder eines Studiums verfügt (act. 27 S. 5 und 9 sowie Prot. S. 9 f.; so implizit auch die Gesuchstellerin in act. 37 Rz. 8).
- 15 - Sein Lohn betrug zuletzt Fr. 11'389.00 brutto (act. 28/1 ). Seit ihm diese Stelle per September 2021 gekündigt wurde, war er nicht mehr erwerbstätig. Vielmehr hat er zunächst bis Oktober 2023 wegen psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit Kranken- taggelder bezogen und sich in dieser Zeit auch bereits bei der Invalidenversiche- rung angemeldet. Anschliessend – offenbar weil die Krankentaggeldversicherung nach Einholung einer Zweitmeinung die Auszahlungen stoppte (Prot. S. 32) – be- zog er Arbeitslosentaggelder. Dabei gelang es dem Gesuchsgegner jedoch nicht, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Derzeit ruht der Bezug von Arbeitslosentaggel- dern, da der Gesuchsgegner Ende 2024 kurz nacheinander zwei Unfälle erlitten hat und aktuell Unfalltaggelder der SUVA bezieht, da er vollumfänglich krankge- schrieben sei (vgl. act. 25/2-3). Sein die Verletzungen behandelnder Hausarzt rechne jedoch damit, dass die Unfallfolgen bis in ca. zwei Monaten, gerechnet ab Anfang Februar 2025, folgenlos verheilt sein sollten (Prot. S. 35 f.). Bei der Arbeits- losenkasse besteht sodann noch ein Restanspruch von 26 Bezugstagen, bevor er ausgesteuert wird (act. 28/-1-3). Gemäss den Angaben des Gesuchsgegners ist sein Psychotherapeut nach wie vor der Ansicht, dass er – unabhängig von den Unfallfolgen – weiterhin vollständig ar- beitsunfähig sei (act. 28/8). Er habe ihn nur deshalb versuchsweise zu 20% arbeits- fähig deklariert (vgl. act. 39/14-15), damit er gleichwohl die vollen Taggelder bezie- hen könne, während er den Ausgang des seit Jahren pendenten IV-Verfahrens ab- warte (sog. "Buebetrickli", Prot. S. 8; vgl. BGE 142 V 380, BGer 8C_651/2009 vom
24. März 2010; Handicap und Recht 3/2017; Art. 70 ATSG in Verbindung mit Art. 15 AVIG und Art. 15 AVIV). Dies jedoch im Wissen, dass diese Leistungen im Falle einer IV-Verrentung mit den rückwirkenden IV-Leistungen verrechnet würden. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat mit Entscheid vom 23. Dezem- ber 2024 einen abweisenden Entscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kan- tons Zürich von 8. Mai 2024 aufgehoben und die Sache zur genaueren Abklärung an diese zurückgewiesen (act. 39/17). Entsprechend kann nicht mit einem baldigen definitiven Entscheid gerechnet werden. Soweit der Gesuchsgegner weiterhin Erwerbsersatzeinkommen (Unfalltaggelder, Arbeitslosentaggelder) bezieht, kann nachfolgend auf dieses abgestellt werden.
- 16 - Nach einer derart langen Abwesenheit vom ersten Arbeitsmarkt erscheint es so- dann nicht als realistisch, dass der Gesuchsgegner nach Ablauf des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung und Aussteuerung effektiv wieder ein Einkommen wie zuletzt 2021 erzielen kann, zumal angesichts der fehlenden Ausbildung im IT-Be- reich und derzeit notorisch grossen Konkurrenz an bestens qualifizierten Berufs- leuten aus dem Banken- und IT-Sektor. Auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von Fr. 9'900.– netto bzw. knapp Fr. 11'400.– brutto ist damit zu ver- zichten. Es ist ihm derzeit aber auch kein tieferes Erwerbseinkommen anzurech- nen, scheint es angesichts der Entwicklung der letzten Jahre doch hinreichend glaubhaft, dass der Gesuchsteller derzeit und weiterhin gesundheitlich nicht in der Lage ist bzw. sein wird, ein solches zu erzielen. Gleichzeitig kann ihm aber auch nicht mit Sicherheit eine IV-Rente (in der Höhe den Arbeitslosentaggeldern entspre- chend) angerechnet werden, ist jener Entscheid heute doch noch nicht absehbar (vgl. zu einer analogen Situation den Entscheid des Bundesgerichts 5A_455/2019 vom 23. Juni 2020 E. 5.4.1). Jedoch ist er jedenfalls dazu zu verpflichten, die Ge- suchstellerin über jegliche einkommensrelevante Änderungen (bspw. Aussteue- rung, Stellenantritt samt Lohnhöhe, Zusprechung oder Abweisung einer IV-Rente etc.) zu informieren. Im Falle einer Verrentung wären jedenfalls die laufenden Kin- derrenten sofort an die Gesuchstellerin weiterzuleiten, dies im Differenzbetrag auch rückwirkend für die Zeit ab Februar 2025, soweit die Renten die heute zuzuspre- chenden Unterhaltsbeiträge übersteigen würden (vgl. Art. 285a Abs. 3 ZGB). Im Falle einer definitiven Abweisung des IV-Anspruches des Gesuchsgegners und soweit sich aufgrund der im Rahmen des dortigen Verfahrens getätigten vertieften Abklärungen (insb. Gutachten) ein anderer Schluss (als gesundheitsbedingte Leis- tungsunfähigkeit) aufdrängen sollte, wäre dies (durch die Gesuchstellerin) im Rah- men eines Abänderungsverfahrens oder in einem allfälligen Scheidungsverfahren geltend zu machen. Sodann konnte der Gesuchsgegner mit seinen Ausführungen im Rahmen der per- sönlichen Befragung (unter Wahrheitspflicht; Prot. S. 43 f.) auch glaubhaft machen, dass er persönlich seit 2024 aus dem Verein C._____ kein Einkommen bezieht, da er auch hierzu gesundheitlich nicht in der Lage ist, weshalb die dort anstehenden
- 17 - Arbeiten derzeit einzig durch seinen Vater erledigt werden. Immerhin könne er aber über das Firmenfahrzeug frei verfügen und es für die Bedürfnisse der Familie (insb. Abholen/Bringen der Kinder für das Besuchsrecht) einsetzen. Für die nachfolgende Berechnung ist von einem durchschnittlichen Erwerbser- satzeinkommen aus Unfalltaggeldern von Fr. 8'688.– (vgl. act. 39/16: 30 x Fr. 289.60, keine Sozialabzüge auf Unfalltaggeldern) und aus Arbeitslosentaggeldern von Fr. 8'400.– netto (act. 28/1-3: 21.7 x Fr. 419.85 = Fr. 9'110.– brutto abzüglich rund Fr. 710.– [7.77 % Sozialabzüge und BVG-Risikobeitrag]) auszugehen. Hinzu kommen Fr. 870.40 Entschädigung für die persönliche Betreuung von G._____ an den Besuchswochenenden (vgl. Ziff. 2.c der Teilvereinbarung sowie Ziff. 5.2.3 hier- vor). Namhaftes Vermögen, auf dessen Erträge oder Substanz zwecks Deckung des Le- bensunterhaltes ebenfalls zurückgegriffen werden könnte, ist nicht vorhanden. Viel- mehr machte der Gesuchsgegner Schulden im sechsstelligen Bereich geltend, was im Kern unbestritten blieb. 5.5. Bedarf der Familie 5.5.1. Betreibungsrechtliches Existenzminimum Gesuchstellerin F._____ G._____ Gesuchsgegner Grundbetrag Fr. 1'350.00 Fr. 600.00 Fr. 400.00 Fr. 1'200.00 Mietanteil Fr. 1'450.00 Fr. 726.00 Fr. 726.00 Fr. 2'000.00 aktuell ab 1.10.25 Fr. 1'100.– Fr. 550.00 Fr. 550.00 KVG-Prämie Fr. 457.65 Fr. 107.55 Fr. 107.55 Fr. 425.35 Total aktuell Fr. 3'257.65 Fr.1'433.55 Fr. 1'233.55 Fr. 3'625.35 ab 1.10.25 Fr. 2'907.65 Fr.1'257.55 Fr. 1'057.55
- 18 - Der Grundbetrag ergibt sich aus den einschlägigen Richtlinien zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Da F._____ bald zehn Jahre alt wird, rechtfertigt es sich aus Gründen der Praktikabilität, ihr bereits heute den höheren Ansatz anzurechnen. Bei der Gesuchstellerin und den Kindern ist zunächst auf den aktuellen Mietbetrag von insgesamt Fr. 2'902.– (act. 6/8) abzustellen, welcher praxisgemäss auf die Fa- milienmitglieder aufzuteilen ist. Wie sie jedoch selbst anerkannt hat (Prot. S. 31), wird sie mittelfristig eine günstigere Wohnung suchen müssen. Entsprechend ist ab Oktober 2025 von einer angemessenen Miete von insgesamt Fr. 2'200.– auszuge- hen. Der Gesuchsgegner wohnt derzeit noch bei seinen Eltern für Fr. 1'500.– mo- natlich in Untermiete, wobei es sich jedoch um ein bis Ende April 2025 beschränk- tes Arrangement handelt, nachdem das Hauptmietverhältnis bereits gekündigt ist (Prot. S. 37 f. i.V.m. act. 39/11). Gemäss Abklärungen des Gesuchsgegners wird ihm durch die Sozialbehörden im Kanton Basel-Landschaft unter Berücksichtigung eines Besuchsrechts für die beiden Kinder eine Wohnung für drei Personen mit Miete von ca. Fr. 2'000.– (inkl. Nebenkosten) finanziert werden (Prot. S. 39). Dies erscheint bedarfsgerecht und ist ihm praxisgemäss bereits ab Februar 2025 im Sinne hypothetisch angemessener Wohnkosten anzurechnen. Die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung sind ausgewiesen (act. 35/30 und act. 39/18). Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten ungedeckten Gesundheitskosten (act. 1 S. 15) sind weder hinreichend belegt noch scheinen sie aktuell anzufallen. Jedenfalls kann nicht auf eine isolierte Abrechnung für das Jahr 2023 (6/15; bzw. für F._____ und G._____ gar 2021, zumal ohne Detailauflistung; vgl. act. 6/16-17), welche zudem nicht nachvollziehbare, im Ausland angefallene Kosten sowie Kos- ten für eine notorisch einmalige Augenlaser-Behandlung enthält, abgestellt und da- von ausgegangen werden, derart hohe Kosten würden auch in Zukunft regelmässig anfallen. Im Existenzminimum ausser Betracht fallen gemäss Bundesgerichtspraxis sodann sowohl die Kosten für Kommunikation (inkl. Serafe), Hausrat- und Haftpflichtversi-
- 19 - cherung als auch die Steuern und Kosten für (Kranken-)Zusatzversicherungen. Vorliegend ebenfalls ausser Betracht fallen die Mittagstischkosten von F._____, da diese nicht durch auswärtige Erwerbsarbeit der Gesuchstellerin begründet sind (Prot. S. 27). Zudem können auch die für F._____ geltend gemachten Kosten für Eiskunstlauf nicht als eigene Position berücksichtigt werden. Diese haben vielmehr
– Unterstützung durch Dritte wie die Stiftung Schweizer Sporthilfe vorbehalten – aus dem Grundbetrag oder einem allfälligen Freibetrag gedeckt zu werden, kann bei einem knapp zehnjährigen Kind doch höchstens von einem (allenfalls sehr am- bitionierten) Hobby und nicht von einer professionellen Karriere gesprochen wer- den kann.
- 20 - 5.5.2. Familienrechtlich erweitertes Existenzminimum Gesuchstellerin F._____ G._____ Gesuchsgeg- ner Kommunikati- Fr. 70.00 Fr. 70.00 onspauschale Serafe Fr. 30.00 Fr. 30.00 Versicherungs- Fr. 30.00 Fr. 30.00 pauschale VVG-Prämie Fr. 81.35 Fr. 42.05 Fr. 39.95 Fr. 94.85 Mittagstisch Fr. 229.15 F._____ Total 1 Fr. 211.35 Fr. 271.20 Fr. 39.95 Fr. 224.85 Total 2, aktuell Fr. 3'469.00 Fr. 1'704.75 Fr.1'273.50 Fr. 3'850.20 Im erweiterten Bedarf sind die gerichtsüblichen Pauschalbeträge für Kommunika- tion, Serafe und Hausrat-/Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen. Weiterge- hende Versicherungen sind aus dem Grund- oder dem Freibetrag zu decken (vgl. act. 35/32). Zudem können die VVG-Prämien (act. 35/30) sowie die Mittagstisch- kosten von F._____ (act. 35/33) eingerechnet werden. Dass F._____ noch immer über eine weitere Zusatzversicherung bei der Visana verfügt (vgl. act. 6/10), ist nicht glaubhaft, nachdem keine entsprechende Police eingereicht wurde und sich der Sinn von parallel laufenden Zusatzversicherungen auch nicht erschliesst. Nachdem die Zeit genügender finanzieller Mittel nur noch wenige Monate andauern wird, da in naher Zukunft mit der Aussteuerung des Gesuchsgegners zu rechnen ist, rechtfertigt es sich, auf komplizierte Steuerberechnungen zu verzichten und die Parteien diesbezüglich auf ihren Freibetrag zu verweisen, zumal auch keine Seite hierzu substantiierte Behauptungen vorbrachte. Ebenso erübrigt es sich, das Total
- 21 - per Oktober 2025 nachzuführen, da die Aussteuerung voraussichtlich vorher ein- treten wird. 5.6. Unterhaltsberechnung 5.6.1. 1. Phase ab 1. Februar 2025, solange der Gesuchsgegner Unfalltaggelder bezieht Bei Gegenüberstellung des Gesamteinkommens und des familienrechtlich erwei- terten Bedarfs aller Familienmitglieder resultiert in der ersten Phase ein Über- schuss von Fr. 3'971.40. Dieser ist zu je einem Drittel den Eltern (grosser Kopf; gerundet Fr. 1'320.–) und zu je einem Sechstel den Kindern (kleiner Kopf; gerun- det Fr. 660.–) zuzuweisen, da die Parteien keine Sparquote geltend gemacht ha- ben. Damit resultieren die folgenden Unterhaltsbeträge: Anspruch F._____: erweiterter Bedarf (Fr. 1'704.75) zuzüglich Freibe- tragsanteil (Fr. 660.–) abzüglich Kinderzulage (Fr. 215.–) = gerundet Fr. 2'150.– Anspruch G._____: erweiterter Bedarf (Fr. 1'273.50) zuzüglich Freibe- tragsanteil (Fr. 660.–) abzüglich Kinderzulage (Fr. 215.–) = Fr. 1'718.50. Für den Monat Februar 2025 hat der Gesuchsgegner bereits Fr. 1'500.– geleistet, weshalb sich die Kinderbeiträge für diesen Monat um je Fr. 750.– reduzieren. Was die Gesuchstellerin angeht, vermag sie in dieser Phase ihren Anspruch fast selbst zu decken, während sie in der zweiten Phase einen leichten Überschuss erzielt. Damit rechtfertigt es sich, ihr insgesamt keinen Unterhaltsbeitrag zuzuspre- chen. 5.6.2. 2. Phase; ab und solange der Gesuchsgegner Arbeitslosentaggelder bezieht In der 2. Phase präsentiert sich die Rechnung wie folgt: Fr.13'981.25 Gesamtein- kommen abzüglich Fr. 10'297.45 erweiterter Gesamtbedarf = Fr. 3'683.80 Über-
- 22 - schuss. Anteil grosser Kopf = gerundet Fr. 1'228.–, Anteil kleiner Kopf = gerundet Fr. 614.–. Damit resultieren die folgenden Unterhaltsbeträge: Anspruch F._____: erweiterter Bedarf (Fr. 1'704.75) zuzüglich Freibe- tragsanteil (Fr. 614.–) abzüglich Kinderzulage (Fr. 215.–) = gerundet Fr. 2'104.– Anspruch G._____: erweiterter Bedarf (Fr. 1'273.50) zuzüglich Freibe- tragsanteil (Fr. 614.–) abzüglich Kinderzulage (Fr. 215.–) = Fr. 1'672.50. 5.7. Ab dem Zeitpunkt der Aussteuerung aus der Arbeitslosenkasse und dem Bezug von Sozialhilfeleistungen ist der Gesuchsgegner für den laufenden Monat nicht mehr leistungsfähig, weshalb er ab Vorlage der entsprechenden Belege der Arbeitslosenkasse sowie des Sozialamtes von der weiteren Unterhaltspflicht befreit ist. Das dannzumalige Manko der Kinder beträgt Fr. 707.– bei F._____ und Fr. 507.– bei G._____ (je die Kinderzulage abzüglich ihr betreibungsrechtliches Existenzmi- nimum gemäss obiger Ziff. 5.5.1 zuzüglich je die Hälfte der Mittel der Gesuchstel- lerin, welche deren eigenes Existenzminimum übersteigen). Ab Oktober 2025 (tie- fere hypothetische Wohnkosten) ist das Manko von G._____ durch den Über- schuss der Gesuchstellerin gedeckt und bei F._____ bleiben Fr. 44.70 ungedeckt. Da die Gesuchstellerin ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum mit eigenem Einkommen zu decken vermag, besteht bei der Gesuchstellerin kein festzuhalten- des Manko. 5.8. Um die Durchführbarkeit obiger Regelung zu gewährleisten und die Unter- haltsbedürfnisse der Kinder abzusichern ist der Gesuchsgegner in Anwendung von Art. 170 ZGB von Amtes wegen zu verpflichten, die Gesuchstellerin über Ver- änderungen in seinen finanziellen Verhältnisses unverzüglich und unter Beilage sachdienlicher Informationen zu informieren.
- 23 -
6. Armenrecht / Prozessbeitrag Den Parteien wurde bereits mit Verfügung vom 9. September 2024 je die unent- geltliche Prozessführung gewährt. Zudem wurde der Gesuchstellerin Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 18). Auch wenn sich mittlerweile gezeigt hat, dass die Gesuchstellerin über einen gewissen Spar- batzen im Form eines Wertschriftendepots und eines Kontoguthabens verfügt (vgl. Ziff. 5.2.3 hiervor), ist dies nicht zu widerrufen, es ist ihr aber auch kein Prozess- kostenbeitrag zuzusprechen. Gleiches gilt für den Gesuchsgegner. Sodann ist nun auch Rechtsanwalt MLaw Y._____ zum unentgeltlichen Rechtsbei- stand des Gesuchsgegners zu bestellen, denn auch wenn die Parteien derzeit noch je über einen gewissen Freibetrag verfügen, ist doch absehbar, dass sie schon bald auf Leistungen der wirtschaftlichen Sozialhilfe werden zurückgreifen müssen.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von §§ 2, 5 und 8 GebV OG auf Fr. 3'300.– festzusetzen. 7.2. Nachdem sich die Parteien über zahlreiche Punkte einvernehmlich geeinigt haben und die zu entscheidenden Punkte primär Kinderunterhalt betrafen, recht- fertigt es sich, den Parteien die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 ZPO in Verbindung mit Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Eine Parteientschädigung ist bei dieser Sachlage keiner Partei zuzusprechen. Aufgrund der beidseits gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Ebenso sind die Rechtsbeistände vorerst aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird verfügt:
1. Die Anträge der Parteien um Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags werden abgewiesen.
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2. Dem Gesuchsgegner wird Rechtsanwalt MLaw Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Sodann wird erkannt:
1. Es wird davon Vormerk genommen und es wird genehmigt, dass die Par- teien seit 1. Februar 2025 und weiterhin auf unbestimmte Zeit getrennt le- ben.
2. Die Kinder F._____, geb. tt.mm.2015, und G._____, geb. tt.mm.2018, werden unter die Obhut der Gesuchstellerin gestellt.
3. Die Teilvereinbarung der Parteien vom 5. März 2025 wird im Sinne der Erwä- gungen genehmigt und im Übrigen wird von der Vereinbarung Vormerk ge- nommen. Sie lautet wie folgt: "1. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Die Parteien stellen fest, seit 1. Februar 2025 getrennt zu leben und vereinba- ren die Fortführung des Getrenntlebens auf unbestimmte Zeit.
2. Elterliche Sorge, Obhut und Besuchsrecht
a) Elterliche Sorge Die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ändert nichts an der gemeinsa- men elterlichen Sorge für die Kinder
– F._____, geboren am tt.mm.2015,
– G._____, geboren am tt.mm.2018. Entsprechend sind die Parteien verpflichtet, sämtliche wesentlichen Fragen der Pflege, Erziehung und Ausbildung miteinander abzusprechen. Den Parteien ist
- 25 - bekannt, dass ein Aufenthaltswechsel der Kinder der Zustimmung beider Eltern bedarf, wenn der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt, oder der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und die persönlichen Kontakte zwischen einem Elternteil und den Kindern hat.
b) Obhut Die Parteien beantragen, es sei die Obhut für die Kinder der Mutter zuzuteilen.
c) Betreuungsregelung Die Parteien einigen sich über die Aufteilung der Betreuung der Kinder wie folgt: Die Betreuung durch den Vater erfolgt an jedem zweiten Wochenende jeweils ab Freitagabend, 16.00 Uhr oder Schulschluss, bis Sonntagabend, 19.00 Uhr. Der Vater bringt und holt die Kinder bei der Mutter ab. Ausserdem ist der Vater berechtigt und verpflichtet, die Kinder während der Kindergarten- bzw. Schulferien für die Dauer von vier Wochen pro Jahr, davon zwei Wochen während der Sommerferien, auf eigene Kosten zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen. Die Parteien sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils mindestens drei Monate im Voraus ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auf- teilung der Ferien zu; in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Mutter. In der übrigen Zeit werden die Kinder von der Mutter betreut. Weitergehende oder abweichende Betreuungsregelungen nach gegenseitiger Absprache bleiben vorbehalten.
3. Wohnung Der Gesuchsgegner überlässt der Gesuchstellerin sowie den Kindern die ehe- liche Wohnung an der D._____-strasse 1, E._____ zur Benützung. Der Gesuchsgegner hat die Wohnung bereits verlassen.
4. Mobiliar und Hausrat Mobiliar und Hausrat bleiben in der ehelichen Wohnung.
5. Gütertrennung Die Gesuchstellerin zieht ihren Antrag um Anordnung der Gütertrennung zu- rück.
6. Unterhaltsbeiträge Die Parteien beantragen für die Zeit ab 1. Februar 2025 einen gerichtlichen Vorschlag bzw. Entscheid über die Unterhaltspflicht des Gesuchsgegners. Hin-
- 26 - sichtlich der Zeit vor 1. Februar 2025 zieht die Gesuchstellerin ihr Begehren zurück."
4. Soweit das Auskunftsbegehren der Gesuchstellerin nicht bereits erfüllt wur- de, wird es abgewiesen.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung der Kinder einen monatlichen Unterhaltsbeitrag (zuzüg- lich allfällig von ihm bezogener Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen, zahl- bar monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats: Fr. 3'868.50 (davon Fr. 2'150.– für F._____ und Fr. 1'718.50 für G._____) ab 1. Februar 2025, solange er Unfalltaggelder der SUVA be- zieht; es wird vorgemerkt, dass der Gesuchsgegner für den Monat Fe- bruar 2025 bereits Fr. 1'500.– akonto Unterhaltsbeiträge bezahlt hat, weshalb sich die Unterhaltsbeiträge für Februar 2025 um Fr. 750.– je Kind reduzieren; Fr. 3'776.50 (davon Fr. 2'104.– für F._____ und Fr. 1'672.50 für G._____) ab Wegfall der Unfalltaggelder, solange er Arbeitslosentag- gelder der Arbeitslosenkasse bezieht. Ab dem Zeitpunkt, an welchem er der Gesuchstellerin seine erfolgte Aus- steuerung aus der Arbeitslosenkasse und den resultierenden Bezug von So- zialhilfeleistungen mittels sachdienlicher Dokumente belegt, entfällt seine Unterhaltspflicht. Art. 285a ZGB bleibt vorbehalten.
6. Der Antrag der Gesuchstellerin um Zusprechung eines persönlichen Unter- haltsbeitrags wird abgewiesen.
7. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin jegliche Verände- rung seiner finanziellen Verhältnisse (insb. Wegfall Erwerbsersatzeinkom- men, Aufnahme Erwerbsarbeit, Zusprechung IV-Rente, definitive Abweisung
- 27 - Anspruch auf IV-Rente) ohne Verzug und unter Beilage sachdienlicher Do- kumente mitzuteilen.
8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'300.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 547.50 Dolmetscherkosten Fr. 3'847.50 Total
9. Die Kosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehal- ten.
10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
11. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreter der Parteien aus der Gerichtskasse erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ent- scheids mit separater Verfügung (Art. 122 ZPO). Aufgrund der Nachzah- lungspflicht gemäss Art. 123 ZPO sind die Parteien verpflichtet, dem Gericht bis zum Erhalt dieser Honorarverfügung allfällige Adresswechsel zu melden, andernfalls Zustellungen an die heutige Adresse als rechtsgültig erfolgt gel- ten.
12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
13. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Dieser Entscheid ist sofort vollstreckbar (Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO).
- 28 - BEZIRKSGERICHT DIETIKON Einzelgericht im summarischen Verfahren Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schneider