Sachverhalt
A. Vorbemerkungen und anerkannte Sachverhaltsabschnitte
1. Zu den Anklagevorwürfen kann vorab auf die ergänzte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (act. 58). Der konkrete Inhalt der Anklage- schrift wird, soweit erforderlich, nachfolgend in der Sachverhaltserstellung wieder- gegeben.
2. Nachdem der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung dies noch bestritten hat (act. 4/1-2), anerkannte er im Verlauf des Untersuchungs- und Hauptverfahrens den äusseren Sachverhalt des Delikts zulasten des Privatklägers 1. Er anerkannte
- 9 - somit anklagegemäss, am 8. März 2024 zuerst einen Joint geraucht und danach durch ihn selbst von einem ihm unbekannten Verkäufer gekauftes flüssiges LSD in unbekannter Menge konsumiert zu haben, wobei er zuvor noch nie flüssiges LSD konsumiert habe, und in diesem Rauschzustand den Privatkläger 1 angegriffen zu haben (insb. act. 4/4 F/A 3 ff., insb. F/A 4; ferner insb. act. 4/5 F/A 13 ff.; act. 4/6 F/A 38 ff.; act. 41 S. 3; Prot. S. 27 ff.). Soweit der Sachverhalt vom Beschuldigten eingestanden wurde, deckt sich dieser auch mit dem übrigen Untersuchungsergeb- nis, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist, sondern die entsprechenden Ele- mente des angeklagten Sachverhalts als erstellt zu betrachten sind. B. Bestrittene Sachverhaltsabschnitte
1. Strittig ist hingegen der innere Sachverhalt. Die Staatsanwaltschaft gliedert die Anklageschrift diesbezüglich in eine Haupt-, eine Eventual- und eine Subeven- tualanklage (act. 58 S. 3-5). Die drei Anklagen divergieren hinsichtlich des Wissens des Beschuldigten bezüglich des Umstands, dass er sich durch die bewusste und in der Absicht, eine Veränderung seines kognitiven Zustands zu erreichen, erfol- gende Einnahme von Betäubungsmitteln in einen psychotischen Rauschzustand versetzen könnte, in welchem er gegenüber Personen gewalttätig werden könnte. Im Hauptsachverhalt wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten diesbezüglich vor, ihm sei dieser Umstand bewusst gewesen und er habe die Tat zumindest in Kauf genommen (act. 58 S. 3). Eventualiter lautet die Anklage dahingehend, dieser Umstand sei für ihn vorhersehbar gewesen, wobei er pflichtwidrig darauf vertraut habe, dass ein psychotischer Rauschzustand und die Vornahme der Fehlhandlun- gen durch ihn nicht eintreten würden, oder er habe die möglichen Folgen pflicht- widrig nicht bedacht (act. 58 S. 4). Die Subeventualanklage lautet dahingehend, dass der Beschuldigte nicht damit habe rechnen müssen und es sei für ihn auch nicht vorhersehbar gewesen, dass er die verübte Tat begehen würde (act. 58 S. 5).
2. Der Beschuldigte anerkannte zwar, dass der anklagegemässe Rauschmittel- konsum von Marihuana und LSD bewusst und in der Absicht, eine Veränderung seines kognitiven Zustands zu erreichen, erfolgt ist (act. 4/4 F/A 4; Prot. S. 29 ff.), jedoch bestreitet er, dass für ihn im Zeitpunkt des Konsums der spätere, eingestan- dene äussere Geschehensablauf in irgendeiner Art und Weise vorhersehbar gewe-
- 10 - sen sei (act. 41 S. 14; Prot. S. 29 ff.), womit er den inneren Sachverhalt der Haupt- und Eventualanklage in Abrede stellt. Anerkannt wird hingegen ausdrücklich der innere Sachverhalt der Subeventualanklage (act. 41 Rz. 27; act. 68 Rz. 23). C. Vorhandene Beweismittel
1. Hinsichtlich der Tatfrage nach dem Zustand, in welchem sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt befand, liegen nebst seinen eigenen Aussagen insbesondere die diesbezüglichen Aussagen verschiedener Auskunftspersonen und Zeugen (act. 6/1-6 sowie act. 6/11-15), die Ergebnisse der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten mitsamt des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens (act. 8/6-
7) sowie das forensisch-psychiatrische Gutachten vor, welches sich ausführlich zum Zustand des Beschuldigten äussert (act. 18/27). Da der tatsächliche Zustand des Beschuldigten letztlich unstrittig ist, kann auf konkrete Ausführungen zu den einzelnen diesbezüglichen Beweismitteln verzichtet werden und es wird lediglich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten einzugehen sein.
2. Hinsichtlich der Tatfrage, was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, sind nebst den eigenen Aussagen des Beschuldigten insbesondere die bei- gezogenen Vorakten zu beachten sowie ferner die diesbezüglichen Aussagen sei- nes Bruders F._____ und seines Kollegen G._____, die als Auskunftspersonen re- spektive als Zeuge einvernommen worden sind (act. 6/4, act. 6/6 sowie act. 6/14). Die Aussagen der übrigen Auskunftspersonen und Zeugen vermögen diesbezüg- lich nichts zur Klärung beizutragen. D. Grundsätze der Beweiswürdigung
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Zeigt sich der Beschuldigte nicht geständig und stehen sich in einem Prozess widersprüchliche Aussagen gegen- über, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussa- gen sämtlicher Beteiligter und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (Art. 10 Abs. 2 StPO; Art. 350 StPO; vgl. ZR 72 Nr. 80).
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2. Dort, wo keine direkten Beweise vorliegen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter, mittelbarer Beweis zulässig. Beim sog. Indizi- enbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen An- fangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objek- tiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so ver- wirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen ent- lastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (BGer 6B_678/2013 vom
3. Februar 2014, E. 3.3 m.w.H.).
3. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, beschlägt Letztere den Gehalt der Aussage (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 (1985) S. 53 ff.). Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbe- teiligten. Für die Wahrheitsfindung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aus- sagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (BGer 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesent- lichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Rea- litätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsa-
- 12 - chenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungs- lehre, 3. Aufl., München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3).
4. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. E. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten
1. Der nicht zur Wahrheit verpflichtete Beschuldigte ist vom Strafverfahren bzw. dessen Ausgang direkt betroffen und dürfte daher ein legitimes Interesse daran haben, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. 2.1. Betreffend die allgemeine Beurteilung der Glaubwürdigkeit von F._____ – der Bruder des Beschuldigten – und G._____ – ein Kollege des Beschuldigten – ist festzuhalten, dass diese als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StPO von der Polizei einvernommen wurden, wobei sie nicht unter der strengen Wahr- heitspflicht gemäss Art. 307 StGB standen und somit keiner strafrechtlichen Sank- tionierung im Falle einer falschen Aussage unterliegen (act. 6/4 sowie act. 6/6). F._____ wurde anschliessend von der Staatsanwaltschaft als Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB einvernommen (act. 6/14). Aufgrund seiner Verwandtschaft zum Beschuldigten standen ihm jedoch jeweils ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht zu. 2.2. Hinsichtlich F._____ und G._____ ist im Besonderen ihre persönliche Bezie- hung zum Beschuldigten zu beachten, welche grundsätzlich dazu führen könnte, dass sie geneigt wären, sich eher positiv über den Beschuldigten zu äussern. Es
- 13 - kann indes vorweggenommen werden, dass die vorliegend relevanten Aussagen von F._____ und von G._____ keine Hinweise auf eine tatsächliche Einschränkung ihrer Glaubwürdigkeit ergeben. F. Schuld(un)fähigkeit des Beschuldigten
1. Eine strafrechtliche Verurteilung einer Person setzt neben deren Täterschaft, der objektiven und subjektiven Tatbestandsmässigkeit und der Rechtswidrigkeit der Tat voraus, dass die Person schuldhaft gehandelt hat. Schuldfähigkeit setzt Ein- sichts- und Steuerungsfähigkeit voraus, das heisst die Fähigkeit, das Unrecht sei- ner Tat einzusehen, und gemäss ebendieser Einsicht in das Unrecht zu handeln (BGer 7B_734/2023 vom 15. Januar 2025, E. 4.3.1; 6B_953/2023 vom 15. Dezem- ber 2023, E. 1.4.1 [nicht publiziert in BGE 150 IV 1]; je m.w.H.). Ist die Person schuldunfähig, kann ihr kein Schuldvorwurf gemacht werden und folglich kann kein Schuldspruch und keine Bestrafung erfolgen (Art. 19 Abs. 1 StGB). Davon kann lediglich dann abgewichen werden, wenn ein Fall einer actio libera in causa gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB oder der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurech- nungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 StGB vorliegt.
2. Zustand des Beschuldigten im Tatzeitraum 2.1. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten des Beschuldigten von Dr. med. H._____ war die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt wahrscheinlich erhalten. Seine Aussagen und Fragen kurz nach der Tat ("Bin ichs gsi?", "Scheiss Droge, ich nimm kei Droge meh" etc.), seine vier Versuche, die Polizei anzurufen sowie auch die Tatsache, dass er nicht flüchtete, sondern zum Tatort zurückkehrte, werden als Hinweise auf einen reflektierenden Ich-Rest ge- wertet, der verstand, etwas Unrechtes getan zu haben (act. 18/27 S. 104, 114). 2.2. Betreffend die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten führt Dr. med. H._____ in ihrem Gutachten aus, dass diese aufgrund des gravierenden Ausprägungsgra- des des psychotischen Rauschzustandes als aufgehoben eingeschätzt werde. Die Mischintoxikation aus LSD und THC habe zu so ausgeprägten Bewusstseinsver- änderungen, Verzerrungen des Raum- und Zeiterlebens, intensiven Wahrneh-
- 14 - mungsveränderungen, Halluzinationen verschiedener Sinne sowie ausgeprägten und rasch wechselnden Änderungen der Affektivität und der Denkabläufe geführt, dass es dem Beschuldigten nicht mehr möglich gewesen sei, seinen aufsteigenden aggressiven Handlungsimpulsen regulierende Strategien entgegenzusetzen (act. 18/27 S. 104, 115). 2.3. Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung ist folglich im Tatzeitpunkt beim Beschuldigten von vollständiger Schuldunfähigkeit auszugehen. G. Vorsätzliche actio libera in causa
1. Gemäss der Hauptanklage der Staatsanwaltschaft hat sich der Beschuldigte in einen psychotischen Rauschzustand versetzt, im Bewusstsein, dass er in diesem Zustand gegenüber anderen Personen gewalttätig werden kann, wobei er die Be- gehung der von ihm verübten Tat mit lebensgefährlichen, bleibenden oder gar töd- lichen Folgen zumindest in Kauf nahm (act. 58 S. 3). Mithin geht die Staatsanwalt- schaft im Rahmen der Hauptanklage von einer eventualvorsätzlichen actio libera in causa aus, weshalb diese zuerst zu prüfen ist.
2. Hat der Täter im Zustand ausgeschlossener Schuldfähigkeit eine vorsätzliche Straftat begangen, so wird er ohne Rücksicht darauf wie ein voll Schuldfähiger be- straft, wenn die Voraussetzungen der (eventual-)vorsätzlichen actio libera in causa gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB vorliegen (sog. Durchbrechung des Schuldprinzips). Diese erfordert einen "Dreifachvorsatz". Erstens hat der Täter seine Schuldfähigkeit direkt vorsätzlich oder eventualvorsätzlich auszuschliessen. Dabei hat der Täter
– zweitens – den Vorsatz, in diesem Zustand ausgeschlossener Schuldfähigkeit eine strafbare Tat zu verüben bzw. er nimmt die Verübung der Straftat zumindest eventualvorsätzlich in Kauf. Drittens hat er den gefassten Vorsatz durchzuhalten und die Tat anschliessend vorsätzlich zu begehen oder zumindest zu versuchen (BSK StGB-BOMMER, Art. 19 N 99 m.w.H.). Voraussetzung für die Bejahung einer actio libera in causa ist dabei stets, dass der Täter im Zeitpunkt der vollen Schuld- fähigkeit den späteren Geschehensablauf zumindest in den wesentlichen Zügen voraussehen konnte, da er sonst nicht die Pflicht haben konnte, sich darauf einzu- stellen (BGE 120 IV 169 E. 2.c).
- 15 -
3. Vorsatz 1: Vorsätzlicher Ausschluss der Schuldfähigkeit 3.1. Bei der freiwilligen Einnahme von Rauschmitteln ist dieses erste Vorsatzer- fordernis der actio libera in causa in der Regel unproblematisch, da der Konsument grundsätzlich um die entsprechenden Einschränkungen der eigenen Zurechnungs- fähigkeit durch den Drogenkonsum weiss. Dies wäre jedoch möglicherweise dann nicht der Fall, wenn der Täter unverschuldet in einen Rauschzustand geraten ist, etwa weil er die Wirkung des eingenommenen Mittels auf seine Schuldfähigkeit nicht kannte (MAURER, Straftaten im Rausch, S. 61; BSK StGB-BOMMER, Art. 19 N 97). 3.2. Sowohl der Beschuldigte als auch dessen amtlicher Verteidiger bringen vor, der Beschuldigte habe am 8. März 2024 nicht beabsichtigt gehabt, einen ganzen LSD-Trip zu konsumieren. Er habe sich nicht in einen umfassenden Rauschzu- stand mitsamt Wahrnehmungsverzerrungen versetzen wollen. Vielmehr habe er le- diglich eine Microdosing-Portion des flüssigen LSD einnehmen wollen, um sich ein gutes Gefühl zu geben (act. 41 Rz. 9, 28; act. 68 Rz. 21, Prot. S. 29 ff.). Der Ver- käufer des flüssigen LSD habe ihm mitgeteilt, dass ein Tropfen der Droge einem ganzen Trip entsprechen würde. Daher habe er den Deckel des Fläschchens flüs- sigen LSD, an dem eingetrocknete Rückstände vorhanden waren, in einen Mixbe- cher getan, diesen mit Wasser gefüllt und sodann geschüttelt. Anschliessend habe er den Deckel rausgenommen, gesehen, dass die Rückstände am Deckel ver- schwunden waren, und sich aus dem Mixbecher ein Glas eingeschenkt, das er ge- trunken habe. Er sei davon ausgegangen, dass er auf diese Weise weniger des flüssigen LSD konsumieren würde, als wenn er einen Tropfen davon eingenommen hätte (act. 4/4 F/A 4; act. 4/5 F/A 19; Prot. S. 30 f.). Dies habe so für ihn Sinn erge- ben, wobei er sich nicht zu 100 % sicher gewesen sei, dass es stimmte (Prot. S. 37). Es sei ihm erst nachträglich bewusst geworden, dass er schlicht keine Ah- nung gehabt habe, welche Dosis er tatsächlich eingenommen habe (Prot. S. 29). Er habe sodann im Gefängnis im Gespräch mit anderen Personen gemerkt, dass sich in diesen Rückständen am Deckel durch die Kristallisation der Flüssigkeit the- oretisch mehrere Tropfen befinden können (Prot. S. 36). Dass der Beschuldigte im Anschluss an den LSD-Konsum mit seinem Hund die Wohnung verlassen hat, um
- 16 - einen Spaziergang im Wald zu machen, deutet der amtliche Verteidiger als ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte von einer schwachen Wirkung des konsumierten LSD ausgegangen und erst nachträglich eines Besseren belehrt worden sei (act. 41 Rz. 11; act. 68 Rz. 21). 3.3. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten konsumierte er am 8. März 2024 zum ersten Mal flüssiges LSD. Zuvor habe er ausschliesslich Erfahrungen mit LSD in der Form von Filzen gehabt. Insgesamt habe er sicherlich schon 30 oder mehr Trips mit LSD erlebt (act. 4/4 F/A 4, 10 f.; Prot. S. 33). Betreffend den Unterschied zwischen einem Filz und flüssigem LSD erklärte der Beschuldigte, dass flüssiges LSD reiner sei (act. 4/4 F/A 20; Prot. S. 34). Der Beschuldigte führte weiter aus, das flüssige LSD von einer ihm unbekannten Person im Ausgang gekauft zu haben. Er habe den Verkäufer nicht danach gefragt, inwiefern ein Trip mit dem flüssigen LSD mit einem Filz vergleichbar sei. Der Verkäufer habe ihm lediglich gesagt, dass ein Tropfen davon, einem Trip entsprechen würde (act. 4/4 F/A 17 ff.; Prot. S. 34 f.). Dem Beschuldigten sei jedoch auch bewusst, dass die Dosierung je nach Person individuell sei (Prot. S. 47). 3.4. Der Beschuldigte konsumierte am 8. März 2024 somit eine neue Form von LSD, ohne sich im Vorfeld genauer beim Verkäufer oder anderweitig – wie bei- spielsweise in seinem drogenerfahrenen Umfeld – über die Wirkung und die Ein- nahme des flüssigen und angeblich reineren LSD zu informieren. Er verfügte ledig- lich über die Angabe des ihm unbekannten Verkäufers, dass ein Tropfen einem ganzen Trip entsprechen würde. Der Beschuldigte wusste nicht zu 100 %, ob er mit seinem Vorgehen tatsächlich eine Microdosing-Portion des flüssigen LSD zu sich nimmt. Es war ihm vielmehr unbekannt, welche Dosis er zu sich genommen hat, da er weder die konkrete Dosierung des flüssigen LSD kannte, noch sich sicher war hinsichtlich seines Konsumvorgehens. Dies ist zudem insbesondere vor dem Hin- tergrund der langjährigen Drogenhistorie und -erfahrung des Beschuldigten zu wür- digen. Der Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Konsum des flüssigen LSD mit seinem Hund im Wald spazieren gegangen ist, vermag diesbezüglich nichts anderes zu belegen. Aufgrund dessen musste es der Beschuldigte zumindest für möglich gehalten haben, dass er sich durch den Konsum einer unbekannten Dosis
- 17 - des flüssigen LSD in einen Rauschzustand versetzt, der mit dem Ausschluss der Schuldfähigkeit einhergeht (sog. Wissensseite des Eventualvorsatzes). Indem der Beschuldigte irgendeine Dosis des flüssigen LSD zu sich genommen hat und ihm nicht abschliessend klar war, wie stark diese sein wird, kann offensichtlich nicht von Microdosing gesprochen werden bzw. ist als Schutzbehauptung zu werten. Hätte der Beschuldigte eine Microdosis einnehmen wollen, hätte er sich informieren müs- sen, wie er einen Zwanzigstel oder Zehntel der Dosis dosieren könnte. Der Be- schuldigte ist somit nicht unverschuldet in den Rauschzustand geraten. Aufgrund seines Nichtwissens betreffend die Dosierung des flüssigen LSD, der nicht vorder- hand eingeholten Informationen diesbezüglich und seines dessen ungeachteten Vorgehens musste der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen haben, dass er sich in einen Rauschzustand versetzt, als dessen Folge seine Schuldfähigkeit aus- geschlossen wird (sog. Willensseite des Eventualvorsatzes). 3.5. Der Beschuldigte hat sich somit eventualvorsätzlich in einen Rauschzustand versetzt und somit seine Schuldunfähigkeit herbeigeführt.
4. Vorsatz 2: Vorsatz zur späteren Tat 4.1. Weiter setzt die vorsätzliche actio libera in causa einen inneren Zusammen- hang zwischen dem Zustand der Schuldunfähigkeit und der späteren Tat voraus. Dieser besteht im Vorsatz zur späteren Tat. Das heisst, der Täter muss zu Beginn der schuldhaften Herbeiführung des Rauschzustands die spätere Tatbegehung mindestens für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen haben (BSK StGB-BOMMER, Art. 19 N 98). Für die Haftung unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa genügt es jedoch nicht, wenn für den Täter nur die Möglichkeit ir- gendeines nicht näher konkretisierten Deliktes vorauszusehen war. Vielmehr ist er- fordert, dass der Täter im Zeitpunkt der vollen Schuldfähigkeit voraussehen konnte, er werde ein bestimmtes Delikt begehen, wobei er den späteren Geschehensablauf jedoch nicht in all seinen Einzelheiten voraussehen muss. Die Tat muss für ihn jedoch in ihren wesentlichen Zügen vorhersehbar sein, da er sonst nicht die Pflicht haben kann, sich darauf einzustellen (BGE 120 IV 169 E. 2c; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, § 11 N 34). Es müssen somit kon- krete Anhaltspunkte für die Begehung eines bestimmten Delikts bestanden haben,
- 18 - wobei insbesondere die Art der Tat bestimmbar sein muss. Es muss eine grobe Vorstellung von dem ihm als möglich erscheinenden, zum Taterfolg führenden Ge- schehensablauf vorhanden sein (OGer ZH, SB170449-O, vom 27. November 2019, E. 4.3.1). 4.2. Der amtliche Verteidiger stellt die Qualifikation des Geschehens als vorsätzli- che actio libera in causa in Abrede (act. 41 Rz. 16; act. 68 Rz. 7 ff.). Der Gesche- hensablauf sei für den Beschuldigten im Zeitpunkt des Konsums in keiner Art und Weise vorhersehbar gewesen. Vielmehr habe er sich, nachdem er von der deutlich stärker als erwarteten Wirkung des LSD überrascht worden sei, isolieren wollen, habe einen Freund um Hilfe gebeten und die Sanität informieren wollen. Der Ge- schehensablauf im Tatzeitraum sei derart verschachtelt und enthalte auch klare Fehleinschätzungen und -entscheidungen der um Hilfe gebetenen Freunde, was zudem darlege, dass dieser für den Beschuldigten im Zeitpunkt der Einnahme schlicht nicht vorauszusehen gewesen sei. Zudem sei der Beschuldigte im Nach- gang, als er von der Tat erfahren habe, sichtlich geschockt gewesen, was als wei- teres Indiz für die fehlende Vorhersehbarkeit gewertet werden kann. Auch könne der Vorfall vom Juli 2020 im Strandbad I._____ nicht für die Vorhersehbarkeit eines neuen Delikts herangezogen werden, da es im Strandbad zu gar keinem Delikt ge- kommen sei. Der Vorfall im August 2019 könne darüber hinaus – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift – ebenfalls nicht für die Vorhersehbarkeit eines neuen Delikts herangezogen werden, da sich die Konsu- mereignisse nicht vergleichen liessen und sich die Fallumstände auch deutlich un- terscheiden würden (act. 41 Rz. 29 ff.; act. 68 Rz. 8, 17 ff.). 4.3. Die Staatsanwaltschaft stützt sich betreffend die Frage der Voraussehbarkeit der späteren Tat auf zwei frühere Vorfälle des Beschuldigten, bei welchen er sich infolge von LSD-Konsum in einem psychotischen Rauschzustand befunden hat (act. 58 S. 3). 4.3.1. Beim ersten Vorfall vom 24. August 2019 war der Beschuldigte in J._____ infolge eines LSD-Konsums nackt und im Drogenrausch durch den Wald gerannt und griff zwei uniformierte Funktionäre der Kantonspolizei Zürich an, indem er zuerst versuchte, sie mit Faustschlägen zu attackieren, wobei sie diesen noch
- 19 - ausweichen konnten. Danach schlug er jedoch der ersten Polizistin mit der flachen Hand ins Gesicht und führte mehrere Faustschläge gegen die Brust des zweiten Polizisten aus. Nachdem er von der Polizei überwältigt worden war, wehrte er sich am Boden dermassen, indem er zu treten und schlagen versuchte, dass zufällig anwesende Passanten für das Festhalten und Arretieren des Beschuldigten benö- tigt wurden (Beizugsakten Staatsanwaltschaft See/Oberland, …, act. 10 S. 3 f.). 4.3.2. Der Beschuldigte erklärte im Rahmen seiner Hafteinvernahme im vorlie- genden Verfahren, dass der LSD-Konsum bei dem Vorfall im August 2019 "bös in die Hose gegangen sei". Er sei dabei laut schreiend im Wald herumgerannt, auf Polizisten losgegangen, seine Kollegen hätten ihn nicht mehr kontrollieren können und er habe jemanden geschlagen (act. 4/1 F/A 27 ff., 42). Die Ursache dafür sei gewesen, dass sein Ego gedacht habe, wenn er sonst immer einen Filz konsumie- ren würde, dann gingen auch zwei (act. 4/4 F/A 12). Er könne sich auch nicht mehr genau erinnern, was passiert sei. Anschliessend habe er sich gedacht, er werde künftig nichts mehr zu befürchten haben, wenn er seine normale Dosis von einem Filz nicht mehr überschreite (Prot. S. 28, 36). 4.3.3. Am 9. Juli 2020 kam es zum zweiten Vorfall, bei welchem er lediglich einen Filz LSD konsumiert habe und mit seinem Vater im Wald gewesen sei. Da sein Vater Schmerzen gehabt habe, seien sie zu ihm nach Hause gegangen. Dort angekommen, habe der Vater begonnen Crack zu konsumieren. Der Beschuldigte sei davon schockiert gewesen, habe die Wohnung verlassen und unter dem Ein- fluss des LSD Leute angesprochen. Er sei anschliessend illegal in das Seebad in I._____ eingedrungen und habe dort wahllos und mit nassen Kleidern Personen angesprochen und nach dem Ausgang gefragt, wobei sie ihn nicht verstanden hät- ten. Der Bademeister habe ihn zum Ausgang geführt, wo die Polizei auf ihn gewar- tet habe, die ihn sodann in eine Ausnüchterungszelle gebracht habe (act. 4/1 F/A 28; act. 4/4 F/A 12; Prot. S. 40 f.; vgl. auch act. 6/18 F/A 10). Der Beschuldigte erklärte, an diesem Tag einen "Bad Trip" gehabt zu haben, und beschrieb auch diesen Vorfall als "bös in die Hose gegangen" (act. 4/1 F/A 27; act. 4/4 F/A 12). 4.4. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten sei der LSD-Trip im vorliegenden Fall sehr stark bzw. auch stärker gewesen als beim Vorfall im August 2019, bei
- 20 - welchem er die Polizisten angegriffen habe. Er habe aber bereits bei seiner Ver- haftung damals richtig getobt und geschrien und sei nicht mehr ansprechbar gewe- sen (act. 4/4 F/A 60). Seine Vermutung sei es, dass er sowohl am 24. August 2019 als auch am 8. März 2024 überdosiert habe (act. 4/4 F/A 16). Die genaue Dosis, die er am 8. März 2024 eingenommen habe, kenne er jedoch nicht (act. 4/4 F/A 59). Nach dem Vorfall im Jahr 2019 habe er länger nicht mehr konsumiert und als er es ein paar Jahre später wieder probiert habe, sei er erneut in ein Delirium geraten (act. 4/1 F/A 27). Anlässlich der Hafteinvernahme erklärte der Beschuldigte zu- nächst, dass er seit diesen beiden Vorfällen in den Jahren 2019 und 2020 kein LSD mehr konsumiert habe (act. 4/1 F/A 9, 27). Im Rahmen späterer Befragungen kor- rigierte der Beschuldigte sich dahingehend, dass er seit diesen Vorfällen sehr wohl weiterhin LSD konsumiert, sich dabei aber jeweils an das Maximum von einem Filz gehalten habe (act. 4/4 F/A 9 f.; Prot. S. 36). Er habe sicherlich schon ungefähr 30 Trips mit Filz gehabt, die gut verlaufen seien (act. 4/4 F/A 10). Dabei habe er jeweils einen Viertel des Filzes abgetrennt und eingenommen, wodurch er es etwas habe regulieren können. Er probiere immer zuerst, bevor er den ganzen Filz ein- nehme, und er wisse auch, dass wenn er bei der gleichen Person kaufe, das LSD jeweils gleich dosiert sei (act. 4/4 F/A 12). Flüssiges LSD habe er zuvor noch nie gekauft, vielmehr sei es für ihn die erste Chance gewesen, dieses zu kaufen (act. 4/4 F/A 17; Prot. S. 33 f.). Den Verkäufer habe er zufällig im Ausgang getrof- fen. Er habe zuvor noch nie von ihm gekauft, kenne auch niemand, der schon von diesem Verkäufer gekauft habe, und es sei auch nicht der gleiche Verkäufer gewe- sen, von dem er jeweils die Filze gekauft habe (act. 4/4 F/A 17 ff.; Prot. S. 34). Ein Filz LSD koste zwischen CHF 20.– bis CHF 30.–, wobei das Fläschchen flüssiges LSD CHF 100.– gekostet habe (Prot. S. 34). Weiter erklärte der Beschuldigte, dass er nach dem Konsum des flüssigen LSD seine Kollegen angerufen habe, als er die Wirkung gespürt habe, da diese von seinen vergangenen Problemen mit LSD wis- sen würden (act. 4/1 F/A 11, 47). Er habe in dieser Situation jemanden bei sich haben müssen (act. 4/1 F/A 66). 4.5.1. Der Bruder des Beschuldigten, F._____, erklärte anlässlich seiner poli- zeilichen Einvernahme vom 11. März 2024 schriftlich, der Beschuldigte habe ihm wenig über den Vorfall in J._____ im August 2019 erzählt. Er wisse vom Beschul-
- 21 - digten jedoch, dass dieser mit einem Kollegen LSD genommen habe und ein Kol- lege als nüchterne Aufsichtsperson dabei gewesen sei. Der Beschuldigte habe während des Trips eigentlich nicht nach draussen gehen wollen, da er ein sehr mulmiges Gefühl gehabt und die Aussenwelt negativ und dunkel auf ihn gewirkt habe. Als sie dann dennoch nach draussen gegangen seien, sei beim Beschuldig- ten alles negativ und dunkel geworden. Das sei eine Psychose bzw. ein Bad Trip gewesen. Der Beschuldigte habe ihm auch erzählt, dass er Todesangst gehabt habe und nicht mehr rational habe denken und handeln können (act. 6/4 F/A 5 so- wie Beilage S. 4). Anlässlich der Zeugeneinvernahme von F._____ vom 23. Juli 2024 führte dieser aus, keine Details zum Vorfall in J._____ zu kennen. Damals sei jedoch etwas Ähnliches passiert (act. 6/14 F/A 40 ff.). 4.5.2. Der Kollege G._____ des Beschuldigten führte anlässlich seiner polizei- lichen Einvernahme vom 28. März 2024 aus, der Beschuldigte habe 2019 bereits schon einmal einen Ausraster wegen Drogen gehabt. Der Beschuldigte habe ihm erzählt, dass er damals Dämonen gesehen habe und dass dieser Trip einen gros- sen Einfluss auf seine Persönlichkeit gehabt habe. Der Beschuldigte habe sich Ge- danken über den Trip gemacht, er habe davon gelernt und diesen verstanden (act. 6/6 F/A 17, 65). 4.6.1. Der Beschuldigte hatte in der Vergangenheit somit bereits zwei psycho- tische Rauschzustände infolge LSD-Konsums, wobei er bei einem gewalttätig und beim anderen verbal ausfällig wurde. Gemäss den erwähnten Aussagen des Be- schuldigten verlor er beim Vorfall im August 2019 die Kontrolle über sich und auch beim Vorfall 2020 fand er nicht mehr alleine aus dem Seebad hinaus. Somit kam es bereits bei diesen Vorfällen zu einem Verlust der Steuerungsfähigkeit beim Be- schuldigten. Beim ersten Fall führte die veränderte Menge von LSD – zwei Filze anstelle von einem – und beim zweiten Vorfall die vom Beschuldigten nicht beein- flussbaren Ereignisse nach dem Konsum – der Schock über den Crack-Konsum des Vaters – zum psychotischen Rauschzustand. Beide dieser Szenarien sind
– entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers (vgl. Prot. S. 60) – von der An- klageschrift erfasst, da diese die Einnahme einer veränderten Menge von LSD le- diglich insbesondere und in nicht abschliessender Weise als Ursache für den Eintritt
- 22 - der aggressiv-psychotischen Zustände beim Beschuldigten umschreibt (act. 58 S. 3). Der Beschuldigte wusste somit um seine bisherigen Probleme mit LSD und um die von ihm ausgehende Gewalt in diesem induzierten Zustand, weshalb er nach dem Konsum des flüssigen LSD auch nicht alleine sein wollte und seine Kol- legen kontaktierte. Der Beschuldigte musste es aufgrund seiner Vorgeschichte folg- lich grundsätzlich für möglich halten, dass er durch den Konsum von LSD – insbe- sondere auch in Verbindung mit zusätzlichem Konsum von Marihuana – in einen psychotischen Rauschzustand gelangt, da ein solcher nicht nur bei einer Überdo- sis, sondern auch bei Einfluss äusserer, den Beschuldigten verstörender Ereig- nisse eintreten kann. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 9. März 2024 aussagte, er habe nach den beiden Vor- fällen 2019 und 2020 kein LSD mehr konsumiert, da diese beiden Konsumversuche schlecht verlaufen seien, er mithin "Bad Trips" gehabt habe (act. 4/1 F/A 27). Diese Aussage des Beschuldigten stellte sich – wie bereits ausgeführt – anschliessend als unwahr heraus. Der Beschuldigte erklärte im Rahmen seiner staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2024 vielmehr, dass er bisher nicht die Wahrheit gesagt habe, da er der Realität noch nicht ins Auge habe sehen können (act. 4/4 F/A 3; vgl. auch Prot. S. 45). Seine anfängliche Lüge, dass er aufgrund der beiden "Bad Trips" kein LSD mehr konsumiert habe, erfolgte somit zu seinem Ei- genschutz, da dem Beschuldigten durchaus bewusst war, dass er infolge von LSD- Konsum in einen psychotischen Zustand geraten und gewalttätig werden kann. Auf- grund der Vorgeschichte des Beschuldigten mit zwei vergleichbaren Situationen und dessen grundsätzlich vorhandenen Bewusstseins betreffend seine Problematik mit LSD-"Bad Trips" ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte es zumindest für möglich hielt, in einen derart gelagerten aggressiv-psychotischen Zustand zu geraten. 4.6.2. Der Beschuldigte hat am 8. März 2024 erneut mit der Substanz LSD ge- spielt, obwohl er wusste, dass er bei seiner letzten Überdosis im Jahr 2019 in eine Psychose geriet und gewalttätig wurde. Er hat bei seinem ersten Versuch mit flüs- sigen LSD keinerlei Vorsichtsmassnahmen getroffen und vielmehr eine zufällige Menge LSD zu sich genommen. Er verfügte weder über einen Tripkiller in Form von Benzodiazepinen, obwohl er solche gelegentlich konsumierte, noch hatte er einen
- 23 - Freund bzw. Tripsitter vorab informiert oder angewiesen, im Ernstfall die Ambulanz zu holen (Prot. S. 37 f.). Aus den erwähnten Umständen lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte nicht nur den Eintritt des psychotischen Rauschzustandes, son- dern auch die ihm bekannten Aggressionen, die von ihm in diesem Zustand ausge- hen, bei der Einnahme des LSD am 8. März 2024 in Kauf genommen hat. 4.6.3. Beim Vorfall im Wald in J._____ im Jahr 2019 griff der Beschuldigte in seiner LSD-induzierten Psychose zwei Polizisten an und schlug diese ins Gesicht und gegen die Brust. Es ging von ihm eine derartige Kraft aus, dass es den beiden Polizisten nicht alleine gelang, ihn festzuhalten, und sie die Hilfe von Passanten benötigten. Diese Umstände entsprechen exakt dem äusseren Sachverhalt des Geschehens im vorliegenden Fall. Einzig mit dem Unterschied, dass der Beschul- digte am 8. März 2024 nicht wie im August 2019 auf Polizisten traf, sondern auf den damals zwölfjährigen Privatkläger 1 und somit eine vulnerable Person. Auf- grund dessen war es für den Beschuldigten im Zeitpunkt der Einnahme des LSD voraussehbar, dass er im Rauschzustand gegen eine zufällige – und somit allen- falls auch vulnerable – Person Gewalt ausüben und sich diese Gewalt in Schläge gegen das Gesicht und die Brust richten werde. Der Beschuldigte konnte folglich im Zeitpunkt der noch vollen Schuldfähigkeit die wesentlichen Züge seiner späteren Tat bzw. des späteren Geschehensablaufs voraussehen. 4.7. Der Beschuldigte hat folglich vor der Einnahme des flüssigen LSD und somit zu Beginn der schuldhaften Herbeiführung des Rauschzustands seine spätere, für ihn voraussehbare Tat – das Ausüben von Gewalt gegen Kopf und Brust einer zu- fälligen Person – zumindest für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen. Der Beschuldigte verfügte somit über Eventualvorsatz zur späteren Tat.
5. Vorsatz 3: Vorsätzliche Ausführung der Tat 5.1. Gemäss den Videoaufzeichnungen am Tatort ist ersichtlich, dass der Be- schuldigte den Privatkläger 1 mit beiden Händen am Kragen bzw. am Hals packte und sodann dessen Kopf vier Mal mit Schwung gegen die Holzabdeckung eines Palettenrahmens schlug (act. 3/6). Angesichts dieser Tathandlung ist vorliegend
- 24 - klar nicht von einem Fahrlässigkeitsdelikt auszugehen. Vielmehr handelte der Be- schuldigte auch hier vorsätzlich. 5.2. Der Beschuldigte hat somit im schuldunfähigen Zustand vorsätzlich gehandelt und die Tat entsprechend ausgeführt. H. Sachverhaltserstellung Im Ergebnis ist der innere Sachverhalt gemäss der Hauptanklage der Staatsanwalt- schaft als erstellt zu erachten, wonach der Beschuldigte im Zustand ausgeschlos- sener Schuldfähigkeit eine vorsätzliche Tat begangen hat, deren Begehung er vor Eintritt der Schuldunfähigkeit für möglich hielt, in Kauf nahm und für ihn vorherseh- bar war. Es liegt mithin eine vorsätzliche actio libera in causa vor. Die weitere Prü- fung der Eventual- und der Subeventualanklage entfällt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das erstellte Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Die amtliche Verteidigung brachte vor, dass die vom Beschuldigten verübte Tat gewiss eine schwere Körperverletzung darstelle, jedoch könne kein über das Vorliegen eines Verletzungsvorsatzes – welcher anzuerkennen sei – hinausgehen- der Tötungsvorsatz im Tatzeitpunkt belegt oder bewiesen werden (act. 41 Rz. 16; act. 68 Rz. 14). Die Qualifikation der Tat als versuchte vorsätzliche Tötung sowie der dafür erforderliche Eventualvorsatz stellt der amtliche Verteidiger klar in Abrede und weist in diesem Rahmen auch darauf hin, dass sich der Privatkläger 1 gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 6. März 2025 zu keinem Zeitpunkt in einem lebensgefährdenden Zustand befunden habe (act. 41 Rz. 16). A. Tatbestand und Versuch
1. Der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist nicht erfüllt, weil der Taterfolg – der Tod des Privatklägers 1 – nicht einge-
- 25 - treten ist. Da der Versuch der vorsätzlichen Tötung strafbar ist (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), ist folglich zu prüfen, ob eine versuchte vor- sätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor- liegt. 2.1. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn der Täter, nach- dem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt (unvollendeter Versuch) oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (vollendeter Versuch). Für die Versuchsstrafbarkeit ist mithin erforderlich, dass der Täter einen auf die Begehung des Delikts gerichteten Entschluss gefasst hat respektive sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Nach der Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Um- stände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (sog. Schwellentheorie; statt vieler BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). 2.2. Ein Tatentschluss ist gegeben, wenn der subjektive Tatbestand des jeweiligen Delikts vollständig erfüllt ist. Bei der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB ist somit erforderlich, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Vorsatz liegt vor, wenn der Täter hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale wissentlich und willent- lich handelt bzw. zumindest die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der äusserlich feststellbaren Umstände entscheiden (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 m.w.H.). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrschein- lich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). Der Eventualvorsatz in Bezug auf die Tötung eines Menschen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn der Täter das
- 26 - Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Taterfolgs somit zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abgängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BGer 6B_33/2012 vom 15. Februar 2013, E. 3.5). Die rechtliche Qualifikation von Schlägen gegen den Kopf hängt jedoch von den konkreten Tatumständen ab, wobei dabei insbesondere die Heftigkeit der Schläge und die Verfassung des Opfers massgeblich sind (BGer 6B_999/2023 vom
9. September 2024, E. 1.3.5.). Folglich bejahte die Rechtsprechung den Tötungs- vorsatz bei zwei wuchtigen Fusstritten gegen den Kopf bei einer wehrlos am Boden liegenden Person (BGer 6S.324/2006 vom 6. November 2006, E. 8.4.2.). Der Ein- tritt einer unmittelbaren Lebensgefahr ist bei einem Versuch hingegen nicht voraus- gesetzt (BGer 6B_536/2021 vom 2. November 2022, E. 2.5; 6B_73/2015 vom
25. November 2015, E. 1.3.3; je mit weiteren Hinweisen). 3.1. Vorliegend packte der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit beiden Händen am Kragen bzw. am Hals und schlug sodann dessen Kopf vier Mal mit Schwung gegen die Holzabdeckung eines Palettenrahmens. Der Privatkläger 1 erlitt dadurch ein schweres Schädelhirntrauma, mehrere Frakturen am Kopf – unter anderem mehrere Schädelbrüche – und diverse innere Blutungen. Zudem führte diese stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf zu fortbestehend mittelschweren neu- ropsychologischen Funktionsstörungen und einer Belastbarkeitsminderung. Ge- mäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 6. März 2025 ist dies zwar als lebensbedrohlicher Vorgang zu werten, jedoch habe sich der Privatklä- ger 1 konkret zu keinem Zeitpunkt in einem lebensgefährdenden Zustand befunden (act. 9/4 S. 9 f.). Durch das viermalige Schlagen des Kopfes des damals zwölfjäh- rigen – und somit gegenüber dem Beschuldigten wehrlosen – Privatklägers 1 setzte der Beschuldigte diesen einem hohen Risiko des Todes aus, wobei er dieses Risiko nicht kalkulieren konnte. Entsprechendes zeigt auch die Videoaufzeichnung der Tat, wonach der Privatkläger 1 nach den Schlägen regungslos und nicht mehr an- sprechbar am Boden liegen bleibt (act. 3/6). Aufgrund dieser äusserlich feststellba- ren Umstände, erschien der Eintritt des Todes des Privatklägers 1 als so wahr- scheinlich, dass der Beschuldigte die Tatbestandsverwirklichung für möglich halten musste (vgl. BGer 6S.324/2006 vom 6. November 2006, E. 8.4.2.). Der Beschul- digte handelte dennoch, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nahm
- 27 - bzw. sich damit abgefunden hatte. Dass der Privatkläger 1 sich dabei nie in Le- bensgefahr befand, vermag – entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers – diesbezüglich nichts zu ändern. 3.2. Der Beschuldigte handelte folglich zumindest mit Eventualvorsatz in Bezug auf die Tötung des Privatklägers 1. 3.3. Für die Versuchsstrafbarkeit ist sodann erforderlich, dass mit der Ausführung des Delikts begonnen wurde. Der Beschuldigte hat den Kopf des Privatklägers 1 mehrfach mit Schwung gegen eine Holzabdeckung geschlagen, wonach dieser re- gungslos am Boden liegen blieb. Der Beschuldigte hat folglich alles dafür getan, dass der Taterfolg – der Tod des Privatklägers 1 – eintritt. Dass es nicht dazukam, ist dem reinen Zufall geschuldet. Der Beschuldigte hat klarerweise die Grenze zum Versuchsstadium überschritten und den entscheidenden Schritt zum möglichen To- deseintritt vollzogen. B. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 19 Abs. 4 StGB der ver- suchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung A. Strafrahmen
1. Der ordentliche Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung beträgt fünf bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 111 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Bei Vorliegen von Strafmilderungsgründen ist das Gericht nicht mehr an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, während es allerdings an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden ist (Art. 48a Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Strafmilderungsgründe sind zugleich immer
- 28 - auch Strafminderungsgründe, die der Richter von Amtes wegen mindestens straf- mindernd berücksichtigen muss (BGE 116 IV 300 E. 2a; BGE 116 IV 11 E. 2e).
2. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Versuch stellt einen fakultativen Strafmilderungsgrund dar. Methodisch ist in einem ersten Schritt die Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und diese in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung des vollendeten Versuchs zu redu- zieren (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1). B. Strafzumessungsregeln
1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die ob- jektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB).
- 29 - C. Konkrete Strafzumessung
1. Tatkomponenten 1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – ein ausgewachsener Mann – dem Privatkläger 1 – ein zwölfjähriger Junge – körperlich massiv überlegen war. Zudem wies der Beschul- digte infolge der Mischintoxikation ein enthemmtes, besonders aggressives Verhal- ten auf, wodurch die Intensität der Tat erheblich gesteigert und für ihn nicht mehr regulierbar war. Der Beschuldigte schlug den Kopf des Privatklägers 1 innert Se- kunden viermal mit erheblicher Wucht gegen eine Holzabdeckung, womit eine mas- sive Gewalteinwirkung vorlag. Die Tathandlung erfolgte für den Privatkläger 1 völlig unerwartet und war für diesen in keiner Weise vorhersehbar, sodass er keinerlei Möglichkeiten zur Abwehr oder zur Flucht hatte. Zwar bestand aus medizinischer Sicht keine unmittelbare Lebensgefährdung für den Privatkläger 1, jedoch sind die erlittenen körperlichen Schädigungen als sehr schwer zu qualifizieren. Die Tat- handlung war ihrer Art nach grundsätzlich geeignet, eine Lebensgefahr zu begrün- den. Der Privatkläger 1 war während rund dreieinhalb Monaten hospitalisiert (act. 7/3 sowie act. 7/6), leidet fortbestehend unter mittelschweren neuropsycholo- gischen Funktionsstörungen und weist eine anhaltende Belastbarkeitsminderung auf (act. 7/14). Im Bereich sämtlicher denkbarer Tötungsdelikte ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht einzustufen, womit es sich rechtfertigt, die Ein- satzstrafe für ein vollendetes Delikt auf 10 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 1.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist verschuldensmindernd zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat. Es handelte sich somit nicht um eine geplante Tat, sondern sie wurde anlässlich einer rein zu- fälligen Opferbegegnung begangen. Die Tathandlung erfolgte jedoch aus heiterem Himmel und richtete sich gegen den dem Beschuldigten physisch massiv unterle- genen Privatkläger 1, weshalb sie entsprechend als besonders perfide und nieder- trächtig zu erachten ist. Insgesamt rechtfertigt sich eine Relativierung der objekti- ven Tatschwere und damit eine Reduktion der gebildeten Einsatzstrafe von 10 Jah- ren um 1 Jahr. Es resultiert für das vollendete Delikt nach Berücksichtigung der
- 30 - objektiven und subjektiven Tatschwere eine Einsatzstrafe von 9 Jahren Freiheits- strafe. 1.3.1. Vorliegend ist der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetre- ten. Der vollendete Versuch lässt das Verschulden unberührt, hat sich aber zuguns- ten des Beschuldigten auszuwirken. Beim vollendeten Versuch hängt die Reduk- tion der Einsatzstrafe unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Er- folgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 48a N 24; BGE 121 IV 49 E. 1.b). Je grösser die Wahrscheinlichkeit des Er- folgseintritts ist, desto geringer ist die Reduktion, und wenn das Ausbleiben des Erfolgs nur besonderen Umständen oder gar dem Glück zuzuschreiben ist, recht- fertigt sich in der Regel keine wesentliche Herabsetzung der Strafe (MATHYS, Leit- faden Strafzumessung, N 301). 1.3.2. Der Beschuldigte setzte durch seine Tathandlung grundsätzlich alle für die Vollendung der Tat erforderlichen Umstände. Der Privatkläger 1 konnte sich auf- grund seiner altersbedingten körperlichen Unterlegenheit weder gegen den Be- schuldigten wehren noch konnte er aufgrund der Plötzlichkeit der Tat die Flucht ergreifen. Das Handeln des Beschuldigten war aufgrund von dessen Mischintoxi- kation unkontrolliert, weshalb es ohne Weiteres zu noch schwereren Verletzungen hätte kommen können. Das Ausbleiben des Taterfolgs, mithin des Todes des Pri- vatklägers 1, erscheint somit ausschliesslich von äusseren Umständen sowie dem Zufall abhängig. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin hält fest, dass auf- grund der ereignisbedingt erlittenen Blutungen im Schädelinneren des Privatklä- gers 1 jederzeit die Gefahr für Blutungen und Schwellungen des Gehirns bestan- den habe, die bis zum (Hirn-)Tod hätten führen können. Darüber hinaus hätte der Privatkläger 1 ohne umgehende Behandlung durch das Einatmen von Mageninhalt oder Blut ersticken können. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch nicht eingetreten, weshalb das genannte Gutachten festhält, dass sich der Privatkläger 1 konkret zu keinem Zeitpunkt in einem lebensgefährdenden Zustand befunden habe (act. 9/4 S. 10). In der Folge rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe für das voll- endete Delikt von 9 Jahren um einen Drittel, entsprechend um 3 Jahre. Es resultiert
- 31 - nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten für den vollendeten Tötungsversuch eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren.
2. Täterkomponente 2.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldig- ten kann auf die Aussagen des Beschuldigten im Vor- und Hauptverfahren (act. 4/1 F/A 48 ff.; act. 4/4 F/A 31 ff.; act. 4/6 F/A 51 ff.; Prot. S. 11 ff.) sowie auf die ent- sprechenden Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H._____ vom 10. Dezember 2024 abgestellt werden (act. 18/27 S. 35 ff.). 2.2. Der Beschuldigte ist in K._____ geboren, in L._____ aufgewachsen und hat ebenfalls dort den Kindergarten besucht. Die 1. bis 3. Primarschule (Kleinklasse) besuchte er in M._____. Es folgte ein Umzug nach N._____ und der Beschuldigte absolvierte die weiteren Schuljahre in N._____, O._____ sowie ab der 8. Klasse im Internat P._____. Letzteres musste er wegen THC-Konsums nach einem Jahr wie- der verlassen. Insgesamt war die Schulzeit des Beschuldigten geprägt von der Zu- teilung in Kleinklassen, Förderunterricht (Heilpädagogik) und wiederholt auffälligem Verhalten des Beschuldigten, welches Internatsaufenthalte und Heimeinweisungen zur Folge hatte. Der Beschuldigte wuchs mit seinem jüngeren Halbbruder F._____ und seiner russischstämmigen Mutter auf. Die Eltern des Beschuldigten trennten sich infolge der Delinquenz, der wiederholten Verhaftungen und des anhaltenden Drogenkonsums des Vaters und liessen sich sodann im Jahr 2003 scheiden. Der Beschuldigte lernte seinen Vater aufgrund dessen langjähriger Haftstrafe erst im Alter von 13 Jahren kennen. Bereits in der Jugendzeit erfolgte die Errichtung einer Beistandschaft für den Beschuldigten. Nach dem Abschluss der Sekundarschule B im Q._____ wurde der Beschuldigte im Jahr 2014 in ein Berufsintegrationsprojekt aufgenommen, brach jedoch mehrere Schnupperlehren sowie Praktika in der Folge ab. Nach dem Abschluss einer Lehre im Verkauf folgten zwölf Monate Militär, eine einjährige Arbeitslosigkeit und sodann 2020/2021 der Arbeitsbeginn im R._____ [Fachhandel] in S._____ und der Wechsel in den R._____ T._____ vier Tage vor seiner Verhaftung. In diesem Rahmen begann der Beschuldigte eine interne …- ausbildung mit EFZ, welche er im Mai 2024 abgeschlossen hätte. Der Beschuldigte begann im Alter von 14 Jahren, THC zu konsumieren und kiffte ab 15-jährig regel-
- 32 - mässig. Seit seinem Auszug bei seiner Mutter im Jahr 2021 in eine eigene 1.5- Zimmerwohnung, steigerte sich sein THC-Konsum, mithin habe er an einem freien Tag bis zu 10 Joints geraucht. Hinzu kam ab dem 18. Lebensjahr der gelegentliche Konsum von Alkohol, ab 20-/21-jährig jener von LSD, Kokain, MDMA/Amphetami- nen und ab dem 24. Lebensjahr der Konsum von Benzodiazepinen (Xanax). Das Vorleben des Beschuldigten erweist sich somit zwar als deutlich belastet, jedoch nicht in einery hinreichenden Intensität, um strafmindernd gewertet zu werden. 2.3. Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 25. November 2025 zwei Vorstrafen vom 16. Februar 2018 wegen Sachbeschädigung bzw. vom
10. Oktober 2019 wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurech- nungsfähigkeit sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes auf (act. 47). Es wurde jeweils eine bedingte Geldstrafe bzw. für die Übertretung eine Busse ver- hängt. Infolge erneuter Straffälligkeit während der ersten Probezeit wurde bei der zweiten Verurteilung die Probezeit um ein Jahr verlängert (act. 47). Die zweite Vor- strafe des Beschuldigten wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzu- rechnungsfähigkeit ist vorliegend insofern als einschlägig zu erachten, als der Be- schuldigte bereits damals unter LSD-Einfluss gewalttätig geworden ist. Bereits die- ser Vorfall hätte dem Beschuldigten die Problematik seines Substanzenkonsums
– insbesondere von LSD – vor Augen führen müssen. Auch wenn die beiden Ver- urteilungen bereits einige Jahre zurückliegen, so ist doch insbesondere die ein- schlägige Vorstrafe klar straferhöhend zu werten. 2.4. Der Beschuldigte zeigte sich – wenn auch nicht anfänglich – geständig in Be- zug auf sein Fehlverhalten und insbesondere hinsichtlich des verhaltensbegrün- denden Drogenkonsums (act. 4/4-6; Prot. S. 27 ff.). Das Geständnis des Beschul- digten bezog sich dabei jedoch im Wesentlichen auf die beweismässig – insbeson- dere aufgrund vorhandener Videoaufzeichnungen, Zeugenaussagen und forensi- scher Untersuchungen – bereits gesicherten äusseren Tatsachen und führte folg- lich zu keiner massgeblichen Verfahrensvereinfachung. Aufgrund der im Zeitpunkt des Geständnisses erdrückenden objektiven Beweislage ist das Geständnis somit lediglich untergeordnet strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte zeigte zudem im Rahmen der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung Ein-
- 33 - sicht und Reue. Er äusserte bereits seit Sommer 2024 den Wunsch nach therapeu- tischer Unterstützung (act. 4/4 F/A 55, act. 13/26, act. 13/39), was als Ausdruck sei- nes Problembewusstseins hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums zu werten ist. Darüber hinaus erklärte er auch zu wissen, dass ihm betreffend seinen problema- tischen Umgang mit Drogen noch ein längerer Weg bevorstehe. Bereits an der Haf- teinvernahme vom 9. März 2024 – am Tag nach der Tathandlung – überreichte er der Staatsanwaltschaft einen Entschuldigungsbrief zuhanden des Privatklägers 1 (act. 4/1 S. 1 sowie F/A 44 f.). Der Beschuldigte verlas auch an der Hauptverhand- lung eine von ihm vorgeschriebene Rede, die sich insbesondere auch an die Pri- vatkläger 2 und 3 – die Eltern des Privatklägers 1 – richtete und eine erkennbare Reflexion hinsichtlich seines Verhaltens zeigte (Prot. S. 27 ff.). Auf die Frage nach allfälligen Schulden erklärte der Beschuldigte, er werde infolge des vorliegenden Verfahrens aufgrund der anfallenden Gerichtskosten und des Schadenersatzes künftig Schulden haben (Prot. S. 21). Dies ist als Ausdruck eines gewissen Verant- wortungsbewusstseins und einer Reflexion über die Konsequenzen seines Han- delns zu werten. Insgesamt zeigte der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens so- mit nicht nur Einsicht, sondern auch eine hinsichtlich des von ihm beim Privatklä- ger 1 und dessen Familie verursachten Leids deutlich zutage tretende und als glaubhaft erscheinende Reue. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist in der Folge strafmindernd zu werten. 2.5. Die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren im Rahmen der Täter- komponenten halten sich im Ergebnis die Waage, wodurch die Strafe unter dem Titel der Täterkomponenten weder eine Erhöhung noch eine Reduktion erfährt. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. D. Fazit und Anrechnung der Haft
1. In Würdigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren erweist sich so- mit eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten angemessen, weshalb der Beschuldigte mit 6 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen ist.
- 34 -
2. Der Beschuldigte befand sich seit seiner Verhaftung am 8. März 2024 bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug (act. 15/1 sowie act. 15/43 f.). Die bislang erstandene Haft von 636 Tagen ist dem Beschul- digten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. VI. Massnahmen A. Parteivorbringen
1. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft im Rah- men der Hauptanklage die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe (act. 65 S. 2).
2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragte, es sei für den Be- schuldigten eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen (act. 68 S. 1). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, gemäss Gutachten käme sowohl eine Suchttherapie im Sinne von Art. 60 StGB als auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB in Frage – die Therapiebereitschaft des Beschul- digten bestehe so oder so. Eine Therapie erscheine aufgrund der persönlichen Si- tuation des Beschuldigten und der diagnostischen Feststellungen der Gutachterin sodann durchaus sinnvoll. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte im Sep- tember 2025 eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie habe beginnen können, sowie aus Gründen der Resozialisierung und Reintegration sei es naheliegend, eine ambulante Massnahme anzuordnen. Dies erlaube neben der Therapie eine Rückkehr in den Alltag und die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit (act. 41 Rz. 36 f.; act. 68 Rz. 40 f.).
3. Im Rahmen der Untersuchung inklusive der gutachterlichen Begutachtung so- wie anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine Bereitschaft für jegliche Therapieform, inklusive allfälliger Drogen-Urinproben. Dabei wäre er froh und dankbar, eine ambulante Therapie machen zu dürfen, um seine Arbeit und Ausbildung fortführen zu können und seine Tiere zu versorgen. Er würde zunächst zu seiner Mutter ziehen (act. 4/6 F/A 28; act. 18/27 S. 44, 77 f., 110, 117; Prot. S. 14). Eine in diesem Rahmen allfällige Entlassung stelle er sich nicht stressiger
- 35 - vor als ein weiterer Verbleib im Gefängnis, da er auch dort Zugang zu Drogen ha- ben könnte, wobei er dies jedoch nicht wolle (act. 4/6 F/A 32 ff.). Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung bekräftigte der Beschuldigte seinen Behand- lungswillen erneut und erklärte, alles zu machen, was von ihm verlangt werde, um zu versichern, dass er sich künftig von Drogen abgrenzen werde (Prot. S. 19). Zur- zeit habe er eine Therapiestunde pro Woche im Gefängnis, wobei dies seiner Mei- nung nach zu wenig sei (Prot. S. 20, 24). Er denke, auch eine stationäre Mass- nahme könnte für ihn sinnvoll sein, da er dann Tag für Tag an sich arbeiten und mehr Therapiestunden in Anspruch nehmen könnte (Prot. S. 25). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er die Diagnosen der Gutachterin hinsichtlich der Betäu- bungsmittelabhängigkeit und der Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional insta- bilen Anteilen und Beeinträchtigungen der sozialen Interaktion/Kommunikation an- erkenne, wobei letztere auch auf seine Nervosität in den Gesprächen mit der Gut- achterin zurückzuführen sein könne (Prot. S. 17 f.). B. Massnahmenanordnung Eine (stationäre oder ambulante) Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfor- dert und die Voraussetzungen der Art. 59–61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Es ist stets jene Massnahme anzuordnen, welche den mildesten Eingriff in die Freiheit des Betroffenen darstellt und gleichwohl dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemein- heit genügt (Art. 56 Abs. 2 StGB; Art. 36 Abs. 3 BV). Wenn ein von Suchtstoffen abhängiger Täter eine mit Strafe bedrohte und mit seinem Zustand in Zusammen- hang stehende Tat verübt hat, kann das Gericht anstelle einer stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB eine ambulante Behandlung nach Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weite- rer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (BGE 134 IV 246 E. 3.2). Die Frage, ob eine stationäre oder ambulante Massnahme
- 36 - anzuordnen ist, beurteilt sich zunächst nach rein ärztlichen Kriterien (BGer 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 4.1, m.w.H.). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid denn auch auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGer 6B_100/2017 vom 9. März 2017, E. 5.2., m.w.H). Weitere Vor- aussetzungen für die Massnahmenanordnung sind die Massnahmenbedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Täters (OGer ZH, SB200401-O vom 11. Februar 2021, E. 3.6, m.w.H.). C. Sachverständige Begutachtung
1. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Dezember 2024 stellte die Gutachterin Dr. med. H._____ dem Beschuldigten die kombinierte Diagnose einer Abhängigkeit von Cannabinoiden, Missbrauch multipler Substanzen (Kokain, LSD, MDMA, Benzodiazepine), akute Mischintoxikation mit Delir und Wahrnehmungs- störungen zum vorgeworfenen Deliktzeitpunkt, Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Anteilen und Beeinträchtigungen der sozialen Interaktion/Kom- munikation (act. 18/27 S. 78).
2. Hinsichtlich einer allfälligen Massnahme führte Dr. med. H._____ im Wesent- lichen aus, als ursächlich für das vorgeworfene Verhalten seien der riskante Sucht- mittel-Mischkonsum (THC, LSD) bzw. die THC-Abhängigkeit und der sich daraus ergebende psychotische Rauschverlauf zu sehen. Die Suchtmittelproblematik sei als schwerwiegende Störung einzuordnen, wobei dem Suchtmittelkonsum die Pro- blematik der Interaktions- und Kommunikationsbeeinträchtigung zugrunde liege. Bezüglich der Suchtmittelproblematik seien dabei allgemeine und reale Therapie- möglichkeiten gegeben; es handle sich bei Suchterkrankungen um gut behandel- bare Störungen, für die etablierte und evaluierte Therapiekonzepte vorliegen. Der Beschuldigte sei sich der Problematik bewusst und habe seine Therapiebereit- schaft signalisiert. Auch das basale Verständnis, dass er Suchtmittel konsumiere, um Kontakte zu initiieren und aufrechtzuerhalten, sei bei ihm vorhanden. Nicht be- wusst sei ihm, dass diese Problematik vermutlich in einem grösseren Rahmen stehe (act. 18/27 S. 109 f., 116 f.). Bezüglich des sozialen Empfangsraums sei die familiäre Anbindung an Mutter und Bruder relevant, der Kontakt zum abhängigkeits- kranken Vater mit deliktischer Vorgeschichte sei kritisch zu sehen. Aktuell sei beim
- 37 - Beschuldigten von fehlenden prosozialen Sozialkontakten, fehlendem Wohnraum, gekündigter Arbeitsstelle und fehlender finanzieller Absicherung auszugehen. Eine partnerschaftliche Beziehung fehle. Jedoch sei sein psychosoziales Funktionsni- veau vor der Verhaftung als günstig einzuschätzen: Der Beschuldigte war seit ca. drei Jahren selbstständig in einer Mietwohnung wohnhaft, kümmerte sich um seine Eigenversorgung und um die Versorgung seiner Haustiere, pflegte wenige Kon- takte und ging einer geregelten Arbeit nach mit durchaus realistischen Zukunftsplä- nen aufgrund der …-ausbildung. Im geschlossenen Haftrahmen sei er vom weite- ren Suchtmittelkontakt distanziert gewesen. Ob diese Haltung bei höheren Frei- heitsgraden aufrechterhalten werde, sei abzuwarten (act. 18/27 S. 76 f.). 3.1. Die Gutachterin empfiehlt eine Suchtbehandlung, welche die individuellen Ei- genheiten des Beschuldigten adäquat in die Behandlung miteinbezieht. Inhaltlich betrachtet wäre eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB eine geeig- nete Behandlungsform, da sowohl die zugrundeliegenden Persönlichkeitsmerk- male als auch die Suchtproblematik gleichermassen adressiert werden könnten und die Behandlung zunächst in einem geschlossenen Setting aufgenommen wer- den könnte. Von einer entsprechenden Massnahmenempfehlung müsse indes Ab- stand genommen werden, da es an der Voraussetzung einer schweren psychi- schen Störung fehle und weil das Anlassdelikt nicht kausal mit den auffälligen Per- sönlichkeitsmerkmalen in Verbindung zu setzen sei, sondern mit dem psychoti- schen Rauschverlauf (act. 18/27 S. 111 f., 116 f.). 3.2. Für eine stationäre Suchtmassnahme im Sinne von Art. 60 StGB spreche, dass die beim Beschuldigten vorliegenden Themenbereiche adäquat adressiert werden könnten. Da infolge der bereits längerdauernden Inhaftierung des Beschul- digten keine Entzugssymptomatik mehr zu erwarten sei, wäre die Zeit vom zu Be- ginn einer solchen Massnahme noch gesicherten Setting in das offene Setting da- bei wahrscheinlich relativ kurz. Gegen eine solche Massnahme spreche, dass in diesem Rahmen üblicherweise Patienten mit schweren Alkohol-, Heroin- oder Ko- kain-Abhängigkeiten behandelt und gegebenenfalls substituiert würden und die Be- handlung eher nicht auf THC-Abhängigkeit ausgerichtet sei. Im ungünstigsten Fall könnte der Beschuldigte mit härteren Drogen in Kontakt kommen und sein Kon-
- 38 - sumprofil erweitern. Zudem seien stationäre Massnahmen an Personen gerichtet, deren psychosoziales Funktionsniveau so weit reduziert sei, dass die selbststän- dige Lebensführung bedroht sei, was beim Beschuldigten nicht der Fall sei. Seine Eignung für dieses Setting müsse mit einem gewissen Fragezeichen versehen wer- den (act. 18/27 S. 111 ff.). 3.3. Schliesslich komme auch eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB in Frage. Im Zuge einer solchen hätte der Beschuldigte sich nach seiner Haft- entlassung eine Unterkunft zu suchen – allenfalls wieder bei seiner Mutter – und würde einmal pro Woche eine Therapie besuchen, wobei die gleichen Inhalte be- arbeitet würden wie in einer Massnahme nach Art. 60 StGB. Die Massnahme würde durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste – unter anderem mittels Drogen-Urin- proben sowie Haaranalysen – kontrolliert. Milieutherapeutische Angebote und Gruppenangebote gäbe es im ambulanten Setting eher selten. Eine solche ambu- lante Massnahme würde dem Beschuldigten die Möglichkeit bieten, sich wieder eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu suchen. Hinsichtlich der Möglich- keit, eine solche Massnahme vollzugsbegleitend durchzuführen, hält die Gutachte- rin fest, dies stelle für viele suchtmittelabhängige Straftäter eine effiziente Alterna- tive als Mittelweg zwischen Behandlung und Sicherung dar, sei aber aufgrund der hier festgestellten Steuerungsunfähigkeit vermutlich nicht anzuordnen (act. 18/27 S. 113). Abschliessend weist die Gutachterin indes nochmals ausdrücklich darauf hin, dass eine Massnahme nach Art. 63 StGB vorliegend sowohl haftbegleitend als auch rein ambulant vollzogen werden könnte (act. 18/27 S. 117).
4. Hinsichtlich der Rückfallgefahr respektive der Legalprognose des Beschuldig- ten führte die Gutachterin aus, die zugrundeliegende Problematik mit Beeinträchti- gungen in der sozialen Interaktion/Kommunikation und Emotionsregulation habe bisher nur in begrenztem Ausmass zu strafrechtlich relevantem Verhalten geführt. Deutlich problematischer scheine in Bezug auf die Delinquenz die sich daraus er- gebende schwerwiegende Substanzkonsumstörung, zumal der Beschuldigte in der Vergangenheit auf Drogenmisch- bzw. LSD-Konsum mit psychotischen Rausch- verläufen und auffälligem bis aggressiv-gewalttätigem Verhalten reagiert habe. In Anbetracht des vorliegenden Anlassdelikts erscheine das Auftreten einer zukünfti-
- 39 - gen Gewalt- und allgemeinen Delinquenz stark von seinem Suchtmittelkonsum ab- zuhängen. Werde dieser fortgeführt, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit erneuten psychotischen Rauschverläufen und aggressiven Verhaltensweisen zu rechnen. Bei zukünftig eingehaltener Abstinenz scheine die Legalprognose deutlich günsti- ger, wobei in Bezug auf eine leicht- bis mittelgradige Gewalt- und allgemeine De- linquenz von einer mittelgradigen Auftretenswahrscheinlichkeit auszugehen sei. Schwergradige Gewaltdelinquenz könne im Fall der Abstinenz aus forensisch- psychiatrischer Sicht mit einer geringen Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Im Falle einer Suchtmittelabstinenz könnten eine zukünftige Gewaltdelinquenz und auch Delikte der allgemeinen Kriminalität aufgrund der dysfunktionalen Emotions- regulationsfähigkeit (Impulsivität) des Beschuldigten, seiner unflexiblen Denkwei- sen und seinem Einfühlungsdefizit am ehesten in emotional aufgeladenen Situati- onen auftreten. Widerständiges, impulsives bis hin zu delinquentem Verhalten könne dann erwartet werden, wenn (zu hohe) äussere Erwartungen – im Sinne einer Überforderung – an ihn herangetragen würden (act. 18/27 S. 105 ff., insb. S. 109, 115 f.). D. Art der Massnahme
1. Ob das Gericht die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörte- rungen für überzeugend hält und ob es dementsprechend den gutachterlichen Schlussfolgerungen folgt, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Dabei darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem gerichtlich eingeholten Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGer 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024, E. 4.10; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022, E. 3.1; je m.w.H.).
2. Die Gutachterin verzichtete explizit darauf, aus psychiatrischer Sicht eine kon- krete Massnahmenempfehlung abzugeben, da im vorliegenden Fall diverse juristi- sche Fragestellungen in die Beurteilung miteinfliessen würden (act. 18/27 S. 117). Eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB fällt jedoch ausser Betracht, da beim Beschuldigten keine schwere psychische Störung vorliegt. Aufgrund der beim Beschuldigten vorrangig bestehenden Substanzkonsumstörung, des damit verbundenen Behandlungsbedürfnisses sowie der entsprechenden Massnahmen-
- 40 - bedürftigkeit und -willigkeit kommen vorliegend folglich eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB und eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB in Frage. 3.1. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 8. März 2024 im Freiheitsentzug (act. 15/1), welcher notorischerweise, wenn auch gegebenenfalls nicht mit einer kompletten, so doch zumindest mit einer sehr deutlichen Reduktion des Substanz- konsums einhergeht. Gemäss der Gutachterin ist deshalb bei einer inskünftigen Entlassung des Beschuldigten aus dem Freiheitsentzug keine Entzugssymptomatik hinsichtlich Substanzen mehr zu erwarten (vgl. act. 18/27 S. 112). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2025 wurde dem Beschuldigten sodann nebst dem vorzeitigen Strafvollzug auch der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt (act. 15/43). In Anbetracht der gegebenen Umstände erscheint es folglich beson- ders sinnvoll, dass der Beschuldigte die im September 2025 vorzeitig begonnene ambulante Therapie fortsetzen kann. Der Beschuldigte erklärte jedoch anlässlich der Hauptverhandlung, dass der bisherige Therapieumfang nicht ausreichend sei und er deshalb auch eine stationäre Massnahme für sinnvoll erachten würde, um verstärkt an sich arbeiten zu können. Diesbezüglich ist jedoch zu erwähnen, dass die aktuelle Therapie des Beschuldigten auf freiwilliger Basis beruht. Eine gericht- lich angeordnete ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB wäre in der Folge entsprechend auf ihn ausgelegt, würde seine Massnahmenbedürftigkeit bzw. -willigkeit besser erfassen und diesem Problem folglich begegnen. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Anordnung einer ambulanten Mass- nahme im Sinne von Art. 63 StGB sprechen würden. 3.2. Gemäss den Ausführungen der Gutachterin erscheint der Beschuldigte für eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB nicht abschliessend geeig- net und folglich nicht als entsprechende Zielperson einer solchen Massnahme. Die zu behandelnden Inhalte in Bezug auf die Suchtmittelproblematik des Beschuldig- ten können gleichermassen im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB als auch einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB bearbeitet werden. Unter diesen Voraussetzungen würde die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB im Lichte der Verhältnismässigkeit fraglich erschei- nen. Dies gilt umso mehr in Anbetracht der von der Gutachterin aufgezeigten Hin-
- 41 - derungsgründe für eine entsprechende Empfehlung sowie der mit einer stationären Massnahme unter Umständen verbundenen Risiken.
4. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die im Rahmen einer ambu- lanten Massnahme erfolgende therapeutische Begleitung den Beschuldigten mass- geblich darin unterstützen wird, seine Suchtmittelabstinenz auch auf freiem Fuss fortzusetzen und so das Rückfallrisiko wesentlich und nachhaltig zu minimieren. Im Ergebnis ist eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehand- lung) anzuordnen. VII. Vollzug A. Strafvollzug Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren auszusprechen ist, ist die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. B. Massnahmenvollzug
1. Der Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe kann zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben werden, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB). Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme aber gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Der Aufschub ist dabei die Ausnahme und an zwei Voraussetzungen gebunden: Der Beschuldigte muss ungefährlich und die ambulante Therapie muss vordringlich sein. Zur Beur- teilung der Frage, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, ist ein Gutachten einzuholen (BGE 129 IV 11 E. 4.1 und 4.3; BGer 6B_1388/2021 vom 3. Juli 2022, E. 3.1; je m.w.H.).
2. Aufgrund der negativen Legalprognose des Beschuldigten und des ausdrück- lichen Hinweises der Gutachterin, dass eine Massnahme nach Art. 63 StGB vorlie- gend auch vollzugsbegleitend vollzogen werden könne, fällt der Aufschub der aus- zusprechenden Strafe zugunsten der anzuordnenden Massnahme ausser Be- tracht. In der Folge ist die ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) vollzugsbegleitend anzuordnen.
- 42 - VIII. Beschlagnahmungen
1. Im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens wurden mit Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 12. Juni 2025 diverse Kleidungsstücke des Beschuldigten sowie des Privatklägers 1, tatrelevante Gegenstände, welche dem Beschuldigten gehö- ren, und zwei USB-Sticks mit Videodateien sowie eine DVD mit Extraktionsdaten beschlagnahmt (act. 16/9; ferner act. 45).
2. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird, sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme wegge- fallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Gericht anord- nen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).
3. In Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien sind die Kleidungsstücke und das Mobiltelefon mitsamt SIM-Karte des Beschuldigten sowie die Kleidungs- stücke des Privatklägers 1 gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 12. Juni 2025 (act. 16/9) dem jeweils Berechtigten herauszugeben, während die tatrelevanten Gegenstände des Beschuldigten sowie die zwei USB-Sticks mit Videodateien und die DVD mit Extraktionsdaten der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung zu überlassen sind. IX. Zivilansprüche A. Vorbemerkungen
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhä- sionsweise vor dem für den Entscheid über die Anklage zuständigen Strafgericht geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
- 43 -
2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person verurteilt oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder darüber nicht im Strafbefehlsver- fahren entschieden werden kann, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei- chend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die An- sprüche des Beschuldigten nicht leistet oder wenn der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Ebenso kann das Gericht Zivilforderungen nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Forderung auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung für den Strafrichter unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). Ein solcher Grundsatzentscheid sagt noch nichts über die später zugesprochene Höhe des Schadenersatzes aus, da diese sodann vom Zivilgericht zu beurteilen ist (vgl. BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 47).
3. Zur Bezahlung von Schadenersatz wird verpflichtet, wer einem anderen wi- derrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Für die Entstehung eines haftpflichtrechtlichen Schadenersatzanspru- ches bedarf es somit folgender Voraussetzungen: Schaden, Kausalzusammen- hang, Widerrechtlichkeit und Verschulden. Neben dem eigentlichen Schadenersatz ist ab dem Zeitpunkt, in dem sich das schädigende Ereignis finanziell auswirkt, ein Schadenszins in der Höhe von 5 % geschuldet (BGE 131 II 217 E. 4.2 m.w.H.).
4. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat eine Person, welche in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Un- bill bzw. erlittenes Unrecht. Bemessungskriterien sind die Art und Schwere der Ver- letzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Be- troffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen sowie Aussicht auf Lin- derung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Das Gericht stellt demgemäss auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Ein- griffs in das verletzte Rechtsgut ab, wobei ihm bezüglich der Festsetzung der Höhe
- 44 - der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Art. 4 ZGB; BGE 132 II 117 E. 2.2.2. ff.). Es ist Sache der Privatklägerschaft, ihren Anspruch detailliert zu begründen und soweit möglich zu belegen. B. Zum Privatkläger 1
1. Der Privatkläger 1 hat sich am 18. März 2024 mittels standardisiertem Formu- lar form- und fristgerecht als Straf- und Zivilkläger konstituiert (act. 12/5). Vor der Hauptverhandlung liess er über seine unentgeltliche Rechtsbeiständin mit Eingabe vom 3. November 2025 beantragen, der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz sowie einer Genugtuung zu verpflichten, jeweils zu- züglich Zins zu 5 % seit dem 8. März 2024 (act. 39 S. 1).
2. Schadenersatzforderung 2.1. Hinsichtlich des Schadenersatzes liess der Privatkläger 1 zusammengefasst vorbringen, er habe infolge der schweren Kopfverletzung und des erlittenen Schä- delhirntraumas bereits erhebliche medizinische, therapeutische und psychologi- sche Behandlungen in Anspruch nehmen müssen und werde auch künftig auf fach- liche Unterstützung, Therapien und Rehabilitationsmassnahmen angewiesen sein, um die physischen und psychischen Folgen des Vorfalls zu bewältigen. Es sei von einem langfristigen, noch mehrere Jahre dauernden Heilungsprozess auszugehen, wobei zum jetzigen Zeitpunkt weder der Abschluss der medizinischen Behandlung noch das Ausmass der daraus resultierenden dauerhaften Einschränkungen vor- hersehbar seien. Infolge entsprechend noch nicht abschätzbaren Umfangs des Schadens sei eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz dem Grundsatz nach festzustellen (act. 39 S. 6 f.). 2.2. Der amtliche Verteidiger beantragte, die Schadenersatzforderung des Privat- klägers 1 sei auf den Zivilweg zu verweisen (act. 68 S. 2). Die Begründungstiefe und -dichte der Ausführungen des Privatklägers 1 würden weder den Anforderun- gen eines derart komplexen Falles noch den allgemeinen haftpflicht- und prozess- rechtlichen Vorgaben genügen. Der Privatkläger 1 habe nicht ausreichend darge- legt, dass er die Kosten für die angefallenen medizinischen und therapeutischen
- 45 - Behandlungen selbst habe tragen müssen. Zudem sei es gerichtsnotorisch, dass diese und künftige Kosten von Versicherungen übernommen werden würden und dem Privatkläger 1 dann kein Schadenersatzanspruch mehr zustehe (act. 68 Rz. 53). Der nach Art. 41 OR vorausgesetzte Schaden sei somit nicht hinreichend begründet worden (act. 68 Rz. 54). 2.3. Dem amtlichen Verteidiger ist insofern zuzustimmen, dass ein Entscheid über eine Schadenersatzforderung vorliegend adhäsionsweise wohl nicht möglich wäre. Der Privatkläger 1 liess aber eben gerade ausführen, dass sich der Schaden zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beziffern lasse, und verlangt somit auch keine vollständige Beurteilung des Schadenersatzanspruchs im Rahmen des vor- liegenden Verfahrens, sondern lediglich die Feststellung der Verpflichtung des Be- schuldigten zur Leistung von Schadenersatz dem Grundsatz nach, wobei die tat- sächliche Höhe des Schadenersatzes sodann durch das Zivilgericht zu beurteilen ist.
3. Genugtuungsforderung 3.1. Mit Bezug auf die Genugtuung liess der Privatkläger 1 im Wesentlichen aus- führen, die Schwere seiner direkt kausal infolge der rechtswidrigen Tat erlittenen Verletzungen, die langwierige Rehabilitation, die fortbestehenden neuropsycholo- gischen Beeinträchtigungen, die ungewisse berufliche Zukunft und die psychischen Folgen würden eine erhebliche immaterielle Unbill begründen, welche den An- spruch auf eine angemessene Genugtuung zweifelsfrei rechtfertige. Da der Hei- lungsprozess noch nicht abgeschlossen sei und die langfristigen Auswirkungen auf die Schul- und Berufsintegration derzeit nicht zuverlässig eingeschätzt werden könnten, sei eine Bezifferung des Anspruchs zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, weshalb die Verpflichtung zur Leistung einer Genugtuung dem Grundsatz nach festzustellen sei (act. 39 S. 2 ff.). 3.2. Der amtliche Verteidiger beantragte, die Genugtuungsforderung des Privat- klägers 1 sei ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen, da die Haftungsvorausset- zungen der Kausalität und des Verschuldens ungenügend begründet seien (act. 68 S. 2 und Rz. 50). Betreffend den Geschehensablauf am Tattag zwischen 13.00 Uhr
- 46 - und 17.30 Uhr sei fraglich, ob dies zur Bejahung eines adäquaten Kausalzusam- menhangs ausreiche. Zudem sei beim Privatkläger 1 bereits im Jahr 2022 im Rah- men schulpsychologischer Abklärungen ein leicht unterdurchschnittliches kogniti- ves Leistungsprofil ermittelt worden (act. 68 Rz. 51). Hinsichtlich der Substantiie- rung der Haftungsvoraussetzung des Verschuldens wären Ausführungen zum ob- jektiven Verschulden des Beschuldigten notwendig gewesen, da kein Anwen- dungsfall der actio libera in causa vorliege (act. 68 Rz. 52). 3.3. Gemäss dem Verlaufsbericht von Prof. Dr. med. U._____, Chefarzt der V._____, sind die neuropsychologischen Funktionsstörungen beim Privatkläger 1 auf das durch den Beschuldigten verursachten schweren Schädelhirntrauma zu- rückzuführen. Die Symptome dieses Störungsbilds sind klar mit dem Gewaltereig- nis vom 8. März 2024 zu assoziieren und nicht mit dem vorbestehenden leicht un- terdurchschnittlichen kognitiven Leistungsprofil des Privatklägers 1 in Verbindung zu bringen (act. 7/6). Das Bestehen des Kausalzusammenhangs ist somit vorlie- gend ausser Frage und aufgrund der Bejahung der vorsätzlichen actio libera in causa sind auch die übrigen Einwände des amtlichen Verteidigers hinfällig.
4. Die eingangs genannten Voraussetzungen zur Zusprechung von Schadener- satz und Genugtuung sind vorliegend evidentermassen gegeben. Gestützt auf die ärztlichen Berichte ist zudem ebenso augenscheinlich, dass die Höhe der entspre- chenden Forderungen zurzeit noch nicht abschliessend bezifferbar ist. Die Anträge des Privatklägers 1 sind somit ohne Weiteres gutzuheissen, wonach der Beschul- digte dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung zu verpflichten ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs ist der Privatkläger 1 sodann auf den Weg des Zivilprozes- ses zu verweisen. C. Zu den Privatklägern 2 und 3
1. Die Privatkläger 2 und 3 haben sich am 26. März 2025 mittels standardisier- tem Formular form- und fristgerecht als Straf- und Zivilkläger konstituiert (act. 12/9- 10). Da die Privatkläger 2 und 3 einzig als Zivilkläger zugelassen sind (vgl. E. II.B.3. vorstehend), ist über ihre Zivilklagen zu entscheiden. Mit Verfügung vom 20. Au-
- 47 - gust 2025 des hiesigen Bezirksgerichts wurde der Privatklägerschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um ihre Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und detailliert unter Beilage entsprechender Belege zu begründen (act. 26). Innert Frist gingen beim hiesigen Bezirksgericht jedoch keine entsprechenden Eingaben der Privatklä- ger 2 und 3 ein.
2. Der amtliche Verteidiger beantragte, es sei auf die allfälligen Zivilklagen der Privatkläger 2 und 3 nicht einzutreten bzw. sie seien auf den Zivilweg zu verweisen (act. 68 S. 2).
3. Es ist nicht per se zu negieren, dass insbesondere der Privatklägerin 3, allen- falls aber auch dem Privatkläger 2, infolge der vom Privatkläger 1 erlittenen Verlet- zungen und der entsprechend notwendigen, zumindest vorübergehend wohl zeit- intensiven Mehrbetreuung namentlich Lohneinbussen, allenfalls auch weitere fi- nanzielle Schädigungen im Sinne notwendiger, nicht anderweitig gedeckter Auf- wendungen entstanden sein könnten. Ferner ist zumindest nicht auszuschliessen, dass auch für die Privatkläger 2 und 3 als Eltern des Privatklägers 1 die Schwelle der erforderlichen Intensität für die Zusprechung von Genugtuungsleistungen über- schritten wurde. Aufgrund der mangelnden Bezifferung und Begründung der Scha- denersatz- und Genugtuungsbegehren kann jedoch keine direkte Zusprechung im Adhäsionsverfahren erfolgen. Die Privatkläger 2 und 3 sind somit mit ihren jeweili- gen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten
1. Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, sind ihm die gesamten Verfahrenskos- ten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, welche nach Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.
- 48 -
2. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt CHF 41'375.85 (act. 23). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf CHF 4'500.– zu veranschlagen. B. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
1. Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich zu entschädigen, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die Festsetzung des Honorars hat im Sachurteil zu erfolgen (BGE 139 IV 199 E. 5.4.). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung im Kanton Zürich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zu- sammen. Die allgemeinen Bemessungsgrundlagen im Strafprozess sind die Be- deutung und die Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Rechtsvertreters und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). 2.1. Die Entschädigung für das Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es des Weiteren zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (vgl. dazu § 17 AnwGebV). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozes- sualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effek- tive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Die in einer zunächst eingeforderten Honorarnote ausgewiesenen Aufwände können dabei An- haltspunkte für die Pauschalberechnung liefern, ohne dass die geltend gemachten Positionen im Einzelnen beurteilt werden müssten (BStGer BB.2020.246, Be- schluss vom 28. September 2021 E. 2.3). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich der Vorbereitung des Parteivortrags und die Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel zwischen CHF 600.– und CHF 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV).
- 49 -
3. Der am 9. März 2024 mündlich bestellte und mit Verfügung der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich vom 11. März 2024 mit Wirkung per 9. März 2024 eingesetzte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, (act. 13/1 sowie act. 13/4) reichte am 1. Dezember 2025 vorgängig zur Hauptverhandlung eine pro- visorische Honorarnote und sodann anlässlich der Hauptverhandlung eine aktuali- sierte bzw. abschliessende Honorarnote ein (act. 61 sowie act. 69). In letzterer machte er gesamthaft Aufwendungen im Umfang von CHF 46'080.50 (inkl. Baraus- lagen und 8.1 % MwSt.) geltend (act. 69).
4. Mit Bezug auf seine eingereichte Honorarnote ist zu korrigieren, dass für die Hauptverhandlung nicht wie von ihm veranschlagt acht Stunden, sondern in Anbe- tracht deren tatsächlichen Dauer fünfeinhalb Stunden zu vergüten sind (vgl. Prot. S. 7, 65, 70). Im Übrigen sind die vom amtlichen Verteidiger geltend gemachten Bemühungen ausgewiesen und erscheinen angesichts des anspruchsvollen Falls, des gewichtigen Vorwurfs gegen den Beschuldigten und des dafür notwendigen Aufwands als angemessen.
5. Es rechtfertigt sich daher, den amtlichen Verteidiger für seine Aufwendungen mit gerundet CHF 45'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. C. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1
1. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 erfolgt in analoger Weise wie die Entschädigung einer amtlichen Verteidigung einer beschuldigten Person (Art. 138 Abs. 1 StPO).
2. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 20. März 2024 wurde Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers 1 mit Wirkung auf den 18. März 2024 (Datum der Gesuchstellung bzw. Vollmacht) eingesetzt (act. 14/4). Diese reichte anlässlich der Hauptverhand- lung ihre Honorarnote im Betrag von CHF 15'146.84 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) ein (act. 67).
3. In Abweichung der eingereichten Honorarnote, wonach sieben Stunden für die Hauptverhandlung mitsamt Weg geltend gemacht wurden, sind die Aufwendun-
- 50 - gen der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 an die effektive Dauer der Hauptverhandlung anzupassen (sechseinhalb Stunden inklusive Weg- zeit, vgl. Prot. S. 7, 65, 70). Im Übrigen erscheint der Umfang der Honorarnote im Lichte der gegebenen Umstände angemessen.
4. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist in der Folge für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 mit gerundet CHF 15'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. XI. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz.
- 51 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 636 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Es wird vollzugsbegleitend eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. Juni 2025 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantons- polizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-ZD-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zü- rich, Polis-Geschäfts-Nr. 87505202, werden dem jeweils Berechtigten oder an eine bevollmächtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben:
a. An den Beschuldigten:
– 1 Winterjacke, rot/schwarz (Asservat-Nr. A018'448'970);
– 1 Dächlikappe, weiss (Asservat-Nr. A018'448'981);
– Sneakers Marke Reebok, weiss (Asservat-Nr. A018'448'992);
– 1 Pullover, schwarz (Asservat-Nr. A018'449'008);
– 1 Bluejeans, hellblau (Asservat-Nr. A018'449'019);
– 1 Mobiltelefon Samsung in schwarzfarbiger Hülle (Asservat- Nr. A018'452'818);
– 1 SIM-Karte (Asservat-Nr. A018'470'218).
b. An den Privatkläger 1 (B._____):
– 1 Daunenjacke, schwarz/gelb (Asservat-Nr. A018'448'969);
– 1 Turnbeutel Marke Nike, schwarz mit weissem Schriftzug und weissen Kordeln (zerschnitten) (Asservat-Nr. A018'456'592);
– 1 Paar Socken, grün-dunkelblau gestreift (Asservat- Nr. A018'456'605);
– 1 Unterhose, bunt gemustert (Asservat-Nr. A018'456'616);
- 52 -
– 1 Kapuzenpullover Marke Naruto, orange (Asservat- Nr. A018'456'627);
– 1 T-Shirt, schwarz (Asservat-Nr. A018'456'638);
– 1 Unterleibchen, schwarz (Asservat-Nr. A018'456'649);
– 1 Jeanshose Marke LC Waikiki, schwarz (Asservat- Nr. A018'456'650);
– 1 Paar Sportschuhe Marke Bench, rot (Asservat- Nr. A018'456'661). Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände der Lagebehörde zur gut- scheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. Juni 2025 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantons- polizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-ZD-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zü- rich, Polis-Geschäfts-Nr. 87505202, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen:
– 1 Plastikgefäss, transparent mit Beschriftung "LEE-Sport" mit De- ckel schwarz/weiss (Asservat-Nr. A018'451'791);
– 1 Plastikgefäss, transparent mit Beschriftung "LEE-Sport" mit De- ckel schwarz/weiss (Asservat.-Nr. A018'451'804);
– 1 Plastikgefäss, transparent mit Beschriftung "LEE-Sport" mit De- ckel schwarz/weiss (Asservat.-Nr. A018'451'815);
– 1 Deckel, schwarz/weiss, passend zu Plastikgefässen transparent (Asservat-Nr. A018'451'826);
– 1 Deckel, schwarz/weiss, passend zu Plastikgefässen transparent (Asservat-Nr. A018'451'837);
– 1 Plastikgefäss, transparent mit Beschriftung "LEE-Sport" mit Mischkugel und Deckel schwarz/weiss (Asservat- Nr. A018'451'848);
– Rosa Flüssigkeit in Plastikflasche, Beschriftung "Elektrolyt Power- Liquid" (Asservat-Nr. A018'451'859);
– USB-Stick mit Videodateien der W._____ AG (Asservat- Nr. A018'451'235);
– USB-Stick mit Aufnahmen AA._____ GmbH (Asservat- Nr. A018'531'152);
- 53 -
– 1 DVD mit Extraktionsdaten (Asservat-Nr. A018'534'504).
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadener- satz- und genugtuungspflichtig ist, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 8. März 2024. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- und Genugtu- ungsanspruches wird der Privatkläger 1 (B._____) auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
8. Der Privatkläger 2 (C._____) wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die Privatklägerin 3 (D._____) wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 7'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 34'249.65 Auslagen (Gutachten IRM, FOR, USZ, Dr. H._____) CHF 26.20 Entschädigung Zeuge Weitere Kosten werden vorbehalten.
11. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit CHF 45'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.
12. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 (B._____) aus der Bezirksgerichts- kasse mit CHF 15'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts- vertretung des Privatklägers 1 (B._____), werden dem Beschuldigten aufer- legt.
- 54 -
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung des Privatklägers 1 (B._____) werden auf die Bezirksgerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO respektive Art. 138 Abs. 1 StPO.
15. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro … Unt. Nr. … (über- geben); die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (übergeben); die Privatkläger 2 und 3 (übergeben resp. versandt); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail an intake.bvd@ji.zh.ch); allfällige weitere zuständige Amtsstellen; und hernach als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro … Unt. Nr. …; die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1; die Privatkläger 2 und 3; allfällige weitere zuständige Amtsstellen; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und unter Bei- lage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und des ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zü- rich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 5 und 6 (per E-Mail an asser- vate@kapo.zh.ch); die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 11 und 12; allfällige weitere zuständige Amtsstellen.
- 55 -
16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw Z. Kübler
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1 Zu den Anklagevorwürfen kann vorab auf die ergänzte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (act. 58). Der konkrete Inhalt der Anklage- schrift wird, soweit erforderlich, nachfolgend in der Sachverhaltserstellung wieder- gegeben.
E. 1.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – ein ausgewachsener Mann – dem Privatkläger 1 – ein zwölfjähriger Junge – körperlich massiv überlegen war. Zudem wies der Beschul- digte infolge der Mischintoxikation ein enthemmtes, besonders aggressives Verhal- ten auf, wodurch die Intensität der Tat erheblich gesteigert und für ihn nicht mehr regulierbar war. Der Beschuldigte schlug den Kopf des Privatklägers 1 innert Se- kunden viermal mit erheblicher Wucht gegen eine Holzabdeckung, womit eine mas- sive Gewalteinwirkung vorlag. Die Tathandlung erfolgte für den Privatkläger 1 völlig unerwartet und war für diesen in keiner Weise vorhersehbar, sodass er keinerlei Möglichkeiten zur Abwehr oder zur Flucht hatte. Zwar bestand aus medizinischer Sicht keine unmittelbare Lebensgefährdung für den Privatkläger 1, jedoch sind die erlittenen körperlichen Schädigungen als sehr schwer zu qualifizieren. Die Tat- handlung war ihrer Art nach grundsätzlich geeignet, eine Lebensgefahr zu begrün- den. Der Privatkläger 1 war während rund dreieinhalb Monaten hospitalisiert (act. 7/3 sowie act. 7/6), leidet fortbestehend unter mittelschweren neuropsycholo- gischen Funktionsstörungen und weist eine anhaltende Belastbarkeitsminderung auf (act. 7/14). Im Bereich sämtlicher denkbarer Tötungsdelikte ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht einzustufen, womit es sich rechtfertigt, die Ein- satzstrafe für ein vollendetes Delikt auf 10 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen.
E. 1.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist verschuldensmindernd zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat. Es handelte sich somit nicht um eine geplante Tat, sondern sie wurde anlässlich einer rein zu- fälligen Opferbegegnung begangen. Die Tathandlung erfolgte jedoch aus heiterem Himmel und richtete sich gegen den dem Beschuldigten physisch massiv unterle- genen Privatkläger 1, weshalb sie entsprechend als besonders perfide und nieder- trächtig zu erachten ist. Insgesamt rechtfertigt sich eine Relativierung der objekti- ven Tatschwere und damit eine Reduktion der gebildeten Einsatzstrafe von 10 Jah- ren um 1 Jahr. Es resultiert für das vollendete Delikt nach Berücksichtigung der
- 30 - objektiven und subjektiven Tatschwere eine Einsatzstrafe von 9 Jahren Freiheits- strafe. 1.3.1. Vorliegend ist der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetre- ten. Der vollendete Versuch lässt das Verschulden unberührt, hat sich aber zuguns- ten des Beschuldigten auszuwirken. Beim vollendeten Versuch hängt die Reduk- tion der Einsatzstrafe unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Er- folgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 48a N 24; BGE 121 IV 49 E. 1.b). Je grösser die Wahrscheinlichkeit des Er- folgseintritts ist, desto geringer ist die Reduktion, und wenn das Ausbleiben des Erfolgs nur besonderen Umständen oder gar dem Glück zuzuschreiben ist, recht- fertigt sich in der Regel keine wesentliche Herabsetzung der Strafe (MATHYS, Leit- faden Strafzumessung, N 301). 1.3.2. Der Beschuldigte setzte durch seine Tathandlung grundsätzlich alle für die Vollendung der Tat erforderlichen Umstände. Der Privatkläger 1 konnte sich auf- grund seiner altersbedingten körperlichen Unterlegenheit weder gegen den Be- schuldigten wehren noch konnte er aufgrund der Plötzlichkeit der Tat die Flucht ergreifen. Das Handeln des Beschuldigten war aufgrund von dessen Mischintoxi- kation unkontrolliert, weshalb es ohne Weiteres zu noch schwereren Verletzungen hätte kommen können. Das Ausbleiben des Taterfolgs, mithin des Todes des Pri- vatklägers 1, erscheint somit ausschliesslich von äusseren Umständen sowie dem Zufall abhängig. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin hält fest, dass auf- grund der ereignisbedingt erlittenen Blutungen im Schädelinneren des Privatklä- gers 1 jederzeit die Gefahr für Blutungen und Schwellungen des Gehirns bestan- den habe, die bis zum (Hirn-)Tod hätten führen können. Darüber hinaus hätte der Privatkläger 1 ohne umgehende Behandlung durch das Einatmen von Mageninhalt oder Blut ersticken können. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch nicht eingetreten, weshalb das genannte Gutachten festhält, dass sich der Privatkläger 1 konkret zu keinem Zeitpunkt in einem lebensgefährdenden Zustand befunden habe (act. 9/4 S. 10). In der Folge rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe für das voll- endete Delikt von 9 Jahren um einen Drittel, entsprechend um 3 Jahre. Es resultiert
- 31 - nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten für den vollendeten Tötungsversuch eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren.
2. Täterkomponente
E. 2 Dort, wo keine direkten Beweise vorliegen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter, mittelbarer Beweis zulässig. Beim sog. Indizi- enbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen An- fangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objek- tiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so ver- wirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen ent- lastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (BGer 6B_678/2013 vom
3. Februar 2014, E. 3.3 m.w.H.).
E. 2.1 Die Entschädigung für das Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten (§ 16 Abs. 1 AnwGebV).
E. 2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es des Weiteren zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (vgl. dazu § 17 AnwGebV). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozes- sualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effek- tive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Die in einer zunächst eingeforderten Honorarnote ausgewiesenen Aufwände können dabei An- haltspunkte für die Pauschalberechnung liefern, ohne dass die geltend gemachten Positionen im Einzelnen beurteilt werden müssten (BStGer BB.2020.246, Be- schluss vom 28. September 2021 E. 2.3). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich der Vorbereitung des Parteivortrags und die Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel zwischen CHF 600.– und CHF 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV).
- 49 -
3. Der am 9. März 2024 mündlich bestellte und mit Verfügung der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich vom 11. März 2024 mit Wirkung per 9. März 2024 eingesetzte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, (act. 13/1 sowie act. 13/4) reichte am 1. Dezember 2025 vorgängig zur Hauptverhandlung eine pro- visorische Honorarnote und sodann anlässlich der Hauptverhandlung eine aktuali- sierte bzw. abschliessende Honorarnote ein (act. 61 sowie act. 69). In letzterer machte er gesamthaft Aufwendungen im Umfang von CHF 46'080.50 (inkl. Baraus- lagen und 8.1 % MwSt.) geltend (act. 69).
4. Mit Bezug auf seine eingereichte Honorarnote ist zu korrigieren, dass für die Hauptverhandlung nicht wie von ihm veranschlagt acht Stunden, sondern in Anbe- tracht deren tatsächlichen Dauer fünfeinhalb Stunden zu vergüten sind (vgl. Prot. S. 7, 65, 70). Im Übrigen sind die vom amtlichen Verteidiger geltend gemachten Bemühungen ausgewiesen und erscheinen angesichts des anspruchsvollen Falls, des gewichtigen Vorwurfs gegen den Beschuldigten und des dafür notwendigen Aufwands als angemessen.
E. 2.3 Dem amtlichen Verteidiger ist insofern zuzustimmen, dass ein Entscheid über eine Schadenersatzforderung vorliegend adhäsionsweise wohl nicht möglich wäre. Der Privatkläger 1 liess aber eben gerade ausführen, dass sich der Schaden zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beziffern lasse, und verlangt somit auch keine vollständige Beurteilung des Schadenersatzanspruchs im Rahmen des vor- liegenden Verfahrens, sondern lediglich die Feststellung der Verpflichtung des Be- schuldigten zur Leistung von Schadenersatz dem Grundsatz nach, wobei die tat- sächliche Höhe des Schadenersatzes sodann durch das Zivilgericht zu beurteilen ist.
3. Genugtuungsforderung
E. 2.4 Der Beschuldigte zeigte sich – wenn auch nicht anfänglich – geständig in Be- zug auf sein Fehlverhalten und insbesondere hinsichtlich des verhaltensbegrün- denden Drogenkonsums (act. 4/4-6; Prot. S. 27 ff.). Das Geständnis des Beschul- digten bezog sich dabei jedoch im Wesentlichen auf die beweismässig – insbeson- dere aufgrund vorhandener Videoaufzeichnungen, Zeugenaussagen und forensi- scher Untersuchungen – bereits gesicherten äusseren Tatsachen und führte folg- lich zu keiner massgeblichen Verfahrensvereinfachung. Aufgrund der im Zeitpunkt des Geständnisses erdrückenden objektiven Beweislage ist das Geständnis somit lediglich untergeordnet strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte zeigte zudem im Rahmen der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung Ein-
- 33 - sicht und Reue. Er äusserte bereits seit Sommer 2024 den Wunsch nach therapeu- tischer Unterstützung (act. 4/4 F/A 55, act. 13/26, act. 13/39), was als Ausdruck sei- nes Problembewusstseins hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums zu werten ist. Darüber hinaus erklärte er auch zu wissen, dass ihm betreffend seinen problema- tischen Umgang mit Drogen noch ein längerer Weg bevorstehe. Bereits an der Haf- teinvernahme vom 9. März 2024 – am Tag nach der Tathandlung – überreichte er der Staatsanwaltschaft einen Entschuldigungsbrief zuhanden des Privatklägers 1 (act. 4/1 S. 1 sowie F/A 44 f.). Der Beschuldigte verlas auch an der Hauptverhand- lung eine von ihm vorgeschriebene Rede, die sich insbesondere auch an die Pri- vatkläger 2 und 3 – die Eltern des Privatklägers 1 – richtete und eine erkennbare Reflexion hinsichtlich seines Verhaltens zeigte (Prot. S. 27 ff.). Auf die Frage nach allfälligen Schulden erklärte der Beschuldigte, er werde infolge des vorliegenden Verfahrens aufgrund der anfallenden Gerichtskosten und des Schadenersatzes künftig Schulden haben (Prot. S. 21). Dies ist als Ausdruck eines gewissen Verant- wortungsbewusstseins und einer Reflexion über die Konsequenzen seines Han- delns zu werten. Insgesamt zeigte der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens so- mit nicht nur Einsicht, sondern auch eine hinsichtlich des von ihm beim Privatklä- ger 1 und dessen Familie verursachten Leids deutlich zutage tretende und als glaubhaft erscheinende Reue. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist in der Folge strafmindernd zu werten.
E. 2.5 Die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren im Rahmen der Täter- komponenten halten sich im Ergebnis die Waage, wodurch die Strafe unter dem Titel der Täterkomponenten weder eine Erhöhung noch eine Reduktion erfährt. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. D. Fazit und Anrechnung der Haft
1. In Würdigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren erweist sich so- mit eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten angemessen, weshalb der Beschuldigte mit 6 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen ist.
- 34 -
2. Der Beschuldigte befand sich seit seiner Verhaftung am 8. März 2024 bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug (act. 15/1 sowie act. 15/43 f.). Die bislang erstandene Haft von 636 Tagen ist dem Beschul- digten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. VI. Massnahmen A. Parteivorbringen
1. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft im Rah- men der Hauptanklage die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe (act. 65 S. 2).
2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragte, es sei für den Be- schuldigten eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen (act. 68 S. 1). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, gemäss Gutachten käme sowohl eine Suchttherapie im Sinne von Art. 60 StGB als auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB in Frage – die Therapiebereitschaft des Beschul- digten bestehe so oder so. Eine Therapie erscheine aufgrund der persönlichen Si- tuation des Beschuldigten und der diagnostischen Feststellungen der Gutachterin sodann durchaus sinnvoll. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte im Sep- tember 2025 eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie habe beginnen können, sowie aus Gründen der Resozialisierung und Reintegration sei es naheliegend, eine ambulante Massnahme anzuordnen. Dies erlaube neben der Therapie eine Rückkehr in den Alltag und die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit (act. 41 Rz. 36 f.; act. 68 Rz. 40 f.).
3. Im Rahmen der Untersuchung inklusive der gutachterlichen Begutachtung so- wie anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine Bereitschaft für jegliche Therapieform, inklusive allfälliger Drogen-Urinproben. Dabei wäre er froh und dankbar, eine ambulante Therapie machen zu dürfen, um seine Arbeit und Ausbildung fortführen zu können und seine Tiere zu versorgen. Er würde zunächst zu seiner Mutter ziehen (act. 4/6 F/A 28; act. 18/27 S. 44, 77 f., 110, 117; Prot. S. 14). Eine in diesem Rahmen allfällige Entlassung stelle er sich nicht stressiger
- 35 - vor als ein weiterer Verbleib im Gefängnis, da er auch dort Zugang zu Drogen ha- ben könnte, wobei er dies jedoch nicht wolle (act. 4/6 F/A 32 ff.). Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung bekräftigte der Beschuldigte seinen Behand- lungswillen erneut und erklärte, alles zu machen, was von ihm verlangt werde, um zu versichern, dass er sich künftig von Drogen abgrenzen werde (Prot. S. 19). Zur- zeit habe er eine Therapiestunde pro Woche im Gefängnis, wobei dies seiner Mei- nung nach zu wenig sei (Prot. S. 20, 24). Er denke, auch eine stationäre Mass- nahme könnte für ihn sinnvoll sein, da er dann Tag für Tag an sich arbeiten und mehr Therapiestunden in Anspruch nehmen könnte (Prot. S. 25). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er die Diagnosen der Gutachterin hinsichtlich der Betäu- bungsmittelabhängigkeit und der Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional insta- bilen Anteilen und Beeinträchtigungen der sozialen Interaktion/Kommunikation an- erkenne, wobei letztere auch auf seine Nervosität in den Gesprächen mit der Gut- achterin zurückzuführen sein könne (Prot. S. 17 f.). B. Massnahmenanordnung Eine (stationäre oder ambulante) Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfor- dert und die Voraussetzungen der Art. 59–61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Es ist stets jene Massnahme anzuordnen, welche den mildesten Eingriff in die Freiheit des Betroffenen darstellt und gleichwohl dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemein- heit genügt (Art. 56 Abs. 2 StGB; Art. 36 Abs. 3 BV). Wenn ein von Suchtstoffen abhängiger Täter eine mit Strafe bedrohte und mit seinem Zustand in Zusammen- hang stehende Tat verübt hat, kann das Gericht anstelle einer stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB eine ambulante Behandlung nach Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weite- rer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (BGE 134 IV 246 E. 3.2). Die Frage, ob eine stationäre oder ambulante Massnahme
- 36 - anzuordnen ist, beurteilt sich zunächst nach rein ärztlichen Kriterien (BGer 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 4.1, m.w.H.). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid denn auch auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGer 6B_100/2017 vom 9. März 2017, E. 5.2., m.w.H). Weitere Vor- aussetzungen für die Massnahmenanordnung sind die Massnahmenbedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Täters (OGer ZH, SB200401-O vom 11. Februar 2021, E. 3.6, m.w.H.). C. Sachverständige Begutachtung
1. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Dezember 2024 stellte die Gutachterin Dr. med. H._____ dem Beschuldigten die kombinierte Diagnose einer Abhängigkeit von Cannabinoiden, Missbrauch multipler Substanzen (Kokain, LSD, MDMA, Benzodiazepine), akute Mischintoxikation mit Delir und Wahrnehmungs- störungen zum vorgeworfenen Deliktzeitpunkt, Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Anteilen und Beeinträchtigungen der sozialen Interaktion/Kom- munikation (act. 18/27 S. 78).
2. Hinsichtlich einer allfälligen Massnahme führte Dr. med. H._____ im Wesent- lichen aus, als ursächlich für das vorgeworfene Verhalten seien der riskante Sucht- mittel-Mischkonsum (THC, LSD) bzw. die THC-Abhängigkeit und der sich daraus ergebende psychotische Rauschverlauf zu sehen. Die Suchtmittelproblematik sei als schwerwiegende Störung einzuordnen, wobei dem Suchtmittelkonsum die Pro- blematik der Interaktions- und Kommunikationsbeeinträchtigung zugrunde liege. Bezüglich der Suchtmittelproblematik seien dabei allgemeine und reale Therapie- möglichkeiten gegeben; es handle sich bei Suchterkrankungen um gut behandel- bare Störungen, für die etablierte und evaluierte Therapiekonzepte vorliegen. Der Beschuldigte sei sich der Problematik bewusst und habe seine Therapiebereit- schaft signalisiert. Auch das basale Verständnis, dass er Suchtmittel konsumiere, um Kontakte zu initiieren und aufrechtzuerhalten, sei bei ihm vorhanden. Nicht be- wusst sei ihm, dass diese Problematik vermutlich in einem grösseren Rahmen stehe (act. 18/27 S. 109 f., 116 f.). Bezüglich des sozialen Empfangsraums sei die familiäre Anbindung an Mutter und Bruder relevant, der Kontakt zum abhängigkeits- kranken Vater mit deliktischer Vorgeschichte sei kritisch zu sehen. Aktuell sei beim
- 37 - Beschuldigten von fehlenden prosozialen Sozialkontakten, fehlendem Wohnraum, gekündigter Arbeitsstelle und fehlender finanzieller Absicherung auszugehen. Eine partnerschaftliche Beziehung fehle. Jedoch sei sein psychosoziales Funktionsni- veau vor der Verhaftung als günstig einzuschätzen: Der Beschuldigte war seit ca. drei Jahren selbstständig in einer Mietwohnung wohnhaft, kümmerte sich um seine Eigenversorgung und um die Versorgung seiner Haustiere, pflegte wenige Kon- takte und ging einer geregelten Arbeit nach mit durchaus realistischen Zukunftsplä- nen aufgrund der …-ausbildung. Im geschlossenen Haftrahmen sei er vom weite- ren Suchtmittelkontakt distanziert gewesen. Ob diese Haltung bei höheren Frei- heitsgraden aufrechterhalten werde, sei abzuwarten (act. 18/27 S. 76 f.).
E. 3 Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, beschlägt Letztere den Gehalt der Aussage (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 (1985) S. 53 ff.). Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbe- teiligten. Für die Wahrheitsfindung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aus- sagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (BGer 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesent- lichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Rea- litätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsa-
- 12 - chenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungs- lehre, 3. Aufl., München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3).
E. 3.1 Mit Bezug auf die Genugtuung liess der Privatkläger 1 im Wesentlichen aus- führen, die Schwere seiner direkt kausal infolge der rechtswidrigen Tat erlittenen Verletzungen, die langwierige Rehabilitation, die fortbestehenden neuropsycholo- gischen Beeinträchtigungen, die ungewisse berufliche Zukunft und die psychischen Folgen würden eine erhebliche immaterielle Unbill begründen, welche den An- spruch auf eine angemessene Genugtuung zweifelsfrei rechtfertige. Da der Hei- lungsprozess noch nicht abgeschlossen sei und die langfristigen Auswirkungen auf die Schul- und Berufsintegration derzeit nicht zuverlässig eingeschätzt werden könnten, sei eine Bezifferung des Anspruchs zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, weshalb die Verpflichtung zur Leistung einer Genugtuung dem Grundsatz nach festzustellen sei (act. 39 S. 2 ff.).
E. 3.2 Der amtliche Verteidiger beantragte, die Genugtuungsforderung des Privat- klägers 1 sei ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen, da die Haftungsvorausset- zungen der Kausalität und des Verschuldens ungenügend begründet seien (act. 68 S. 2 und Rz. 50). Betreffend den Geschehensablauf am Tattag zwischen 13.00 Uhr
- 46 - und 17.30 Uhr sei fraglich, ob dies zur Bejahung eines adäquaten Kausalzusam- menhangs ausreiche. Zudem sei beim Privatkläger 1 bereits im Jahr 2022 im Rah- men schulpsychologischer Abklärungen ein leicht unterdurchschnittliches kogniti- ves Leistungsprofil ermittelt worden (act. 68 Rz. 51). Hinsichtlich der Substantiie- rung der Haftungsvoraussetzung des Verschuldens wären Ausführungen zum ob- jektiven Verschulden des Beschuldigten notwendig gewesen, da kein Anwen- dungsfall der actio libera in causa vorliege (act. 68 Rz. 52).
E. 3.3 Gemäss dem Verlaufsbericht von Prof. Dr. med. U._____, Chefarzt der V._____, sind die neuropsychologischen Funktionsstörungen beim Privatkläger 1 auf das durch den Beschuldigten verursachten schweren Schädelhirntrauma zu- rückzuführen. Die Symptome dieses Störungsbilds sind klar mit dem Gewaltereig- nis vom 8. März 2024 zu assoziieren und nicht mit dem vorbestehenden leicht un- terdurchschnittlichen kognitiven Leistungsprofil des Privatklägers 1 in Verbindung zu bringen (act. 7/6). Das Bestehen des Kausalzusammenhangs ist somit vorlie- gend ausser Frage und aufgrund der Bejahung der vorsätzlichen actio libera in causa sind auch die übrigen Einwände des amtlichen Verteidigers hinfällig.
4. Die eingangs genannten Voraussetzungen zur Zusprechung von Schadener- satz und Genugtuung sind vorliegend evidentermassen gegeben. Gestützt auf die ärztlichen Berichte ist zudem ebenso augenscheinlich, dass die Höhe der entspre- chenden Forderungen zurzeit noch nicht abschliessend bezifferbar ist. Die Anträge des Privatklägers 1 sind somit ohne Weiteres gutzuheissen, wonach der Beschul- digte dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung zu verpflichten ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs ist der Privatkläger 1 sodann auf den Weg des Zivilprozes- ses zu verweisen. C. Zu den Privatklägern 2 und 3
1. Die Privatkläger 2 und 3 haben sich am 26. März 2025 mittels standardisier- tem Formular form- und fristgerecht als Straf- und Zivilkläger konstituiert (act. 12/9- 10). Da die Privatkläger 2 und 3 einzig als Zivilkläger zugelassen sind (vgl. E. II.B.3. vorstehend), ist über ihre Zivilklagen zu entscheiden. Mit Verfügung vom 20. Au-
- 47 - gust 2025 des hiesigen Bezirksgerichts wurde der Privatklägerschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um ihre Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und detailliert unter Beilage entsprechender Belege zu begründen (act. 26). Innert Frist gingen beim hiesigen Bezirksgericht jedoch keine entsprechenden Eingaben der Privatklä- ger 2 und 3 ein.
2. Der amtliche Verteidiger beantragte, es sei auf die allfälligen Zivilklagen der Privatkläger 2 und 3 nicht einzutreten bzw. sie seien auf den Zivilweg zu verweisen (act. 68 S. 2).
3. Es ist nicht per se zu negieren, dass insbesondere der Privatklägerin 3, allen- falls aber auch dem Privatkläger 2, infolge der vom Privatkläger 1 erlittenen Verlet- zungen und der entsprechend notwendigen, zumindest vorübergehend wohl zeit- intensiven Mehrbetreuung namentlich Lohneinbussen, allenfalls auch weitere fi- nanzielle Schädigungen im Sinne notwendiger, nicht anderweitig gedeckter Auf- wendungen entstanden sein könnten. Ferner ist zumindest nicht auszuschliessen, dass auch für die Privatkläger 2 und 3 als Eltern des Privatklägers 1 die Schwelle der erforderlichen Intensität für die Zusprechung von Genugtuungsleistungen über- schritten wurde. Aufgrund der mangelnden Bezifferung und Begründung der Scha- denersatz- und Genugtuungsbegehren kann jedoch keine direkte Zusprechung im Adhäsionsverfahren erfolgen. Die Privatkläger 2 und 3 sind somit mit ihren jeweili- gen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten
1. Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, sind ihm die gesamten Verfahrenskos- ten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, welche nach Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.
- 48 -
2. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt CHF 41'375.85 (act. 23). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf CHF 4'500.– zu veranschlagen. B. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
1. Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich zu entschädigen, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die Festsetzung des Honorars hat im Sachurteil zu erfolgen (BGE 139 IV 199 E. 5.4.). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung im Kanton Zürich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zu- sammen. Die allgemeinen Bemessungsgrundlagen im Strafprozess sind die Be- deutung und die Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Rechtsvertreters und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV).
E. 3.4 Der Beschuldigte konsumierte am 8. März 2024 somit eine neue Form von LSD, ohne sich im Vorfeld genauer beim Verkäufer oder anderweitig – wie bei- spielsweise in seinem drogenerfahrenen Umfeld – über die Wirkung und die Ein- nahme des flüssigen und angeblich reineren LSD zu informieren. Er verfügte ledig- lich über die Angabe des ihm unbekannten Verkäufers, dass ein Tropfen einem ganzen Trip entsprechen würde. Der Beschuldigte wusste nicht zu 100 %, ob er mit seinem Vorgehen tatsächlich eine Microdosing-Portion des flüssigen LSD zu sich nimmt. Es war ihm vielmehr unbekannt, welche Dosis er zu sich genommen hat, da er weder die konkrete Dosierung des flüssigen LSD kannte, noch sich sicher war hinsichtlich seines Konsumvorgehens. Dies ist zudem insbesondere vor dem Hin- tergrund der langjährigen Drogenhistorie und -erfahrung des Beschuldigten zu wür- digen. Der Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Konsum des flüssigen LSD mit seinem Hund im Wald spazieren gegangen ist, vermag diesbezüglich nichts anderes zu belegen. Aufgrund dessen musste es der Beschuldigte zumindest für möglich gehalten haben, dass er sich durch den Konsum einer unbekannten Dosis
- 17 - des flüssigen LSD in einen Rauschzustand versetzt, der mit dem Ausschluss der Schuldfähigkeit einhergeht (sog. Wissensseite des Eventualvorsatzes). Indem der Beschuldigte irgendeine Dosis des flüssigen LSD zu sich genommen hat und ihm nicht abschliessend klar war, wie stark diese sein wird, kann offensichtlich nicht von Microdosing gesprochen werden bzw. ist als Schutzbehauptung zu werten. Hätte der Beschuldigte eine Microdosis einnehmen wollen, hätte er sich informieren müs- sen, wie er einen Zwanzigstel oder Zehntel der Dosis dosieren könnte. Der Be- schuldigte ist somit nicht unverschuldet in den Rauschzustand geraten. Aufgrund seines Nichtwissens betreffend die Dosierung des flüssigen LSD, der nicht vorder- hand eingeholten Informationen diesbezüglich und seines dessen ungeachteten Vorgehens musste der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen haben, dass er sich in einen Rauschzustand versetzt, als dessen Folge seine Schuldfähigkeit aus- geschlossen wird (sog. Willensseite des Eventualvorsatzes).
E. 3.5 Der Beschuldigte hat sich somit eventualvorsätzlich in einen Rauschzustand versetzt und somit seine Schuldunfähigkeit herbeigeführt.
E. 4 Vorsatz 2: Vorsatz zur späteren Tat
E. 4.1 Weiter setzt die vorsätzliche actio libera in causa einen inneren Zusammen- hang zwischen dem Zustand der Schuldunfähigkeit und der späteren Tat voraus. Dieser besteht im Vorsatz zur späteren Tat. Das heisst, der Täter muss zu Beginn der schuldhaften Herbeiführung des Rauschzustands die spätere Tatbegehung mindestens für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen haben (BSK StGB-BOMMER, Art. 19 N 98). Für die Haftung unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa genügt es jedoch nicht, wenn für den Täter nur die Möglichkeit ir- gendeines nicht näher konkretisierten Deliktes vorauszusehen war. Vielmehr ist er- fordert, dass der Täter im Zeitpunkt der vollen Schuldfähigkeit voraussehen konnte, er werde ein bestimmtes Delikt begehen, wobei er den späteren Geschehensablauf jedoch nicht in all seinen Einzelheiten voraussehen muss. Die Tat muss für ihn jedoch in ihren wesentlichen Zügen vorhersehbar sein, da er sonst nicht die Pflicht haben kann, sich darauf einzustellen (BGE 120 IV 169 E. 2c; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, § 11 N 34). Es müssen somit kon- krete Anhaltspunkte für die Begehung eines bestimmten Delikts bestanden haben,
- 18 - wobei insbesondere die Art der Tat bestimmbar sein muss. Es muss eine grobe Vorstellung von dem ihm als möglich erscheinenden, zum Taterfolg führenden Ge- schehensablauf vorhanden sein (OGer ZH, SB170449-O, vom 27. November 2019, E. 4.3.1).
E. 4.2 Der amtliche Verteidiger stellt die Qualifikation des Geschehens als vorsätzli- che actio libera in causa in Abrede (act. 41 Rz. 16; act. 68 Rz. 7 ff.). Der Gesche- hensablauf sei für den Beschuldigten im Zeitpunkt des Konsums in keiner Art und Weise vorhersehbar gewesen. Vielmehr habe er sich, nachdem er von der deutlich stärker als erwarteten Wirkung des LSD überrascht worden sei, isolieren wollen, habe einen Freund um Hilfe gebeten und die Sanität informieren wollen. Der Ge- schehensablauf im Tatzeitraum sei derart verschachtelt und enthalte auch klare Fehleinschätzungen und -entscheidungen der um Hilfe gebetenen Freunde, was zudem darlege, dass dieser für den Beschuldigten im Zeitpunkt der Einnahme schlicht nicht vorauszusehen gewesen sei. Zudem sei der Beschuldigte im Nach- gang, als er von der Tat erfahren habe, sichtlich geschockt gewesen, was als wei- teres Indiz für die fehlende Vorhersehbarkeit gewertet werden kann. Auch könne der Vorfall vom Juli 2020 im Strandbad I._____ nicht für die Vorhersehbarkeit eines neuen Delikts herangezogen werden, da es im Strandbad zu gar keinem Delikt ge- kommen sei. Der Vorfall im August 2019 könne darüber hinaus – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift – ebenfalls nicht für die Vorhersehbarkeit eines neuen Delikts herangezogen werden, da sich die Konsu- mereignisse nicht vergleichen liessen und sich die Fallumstände auch deutlich un- terscheiden würden (act. 41 Rz. 29 ff.; act. 68 Rz. 8, 17 ff.).
E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft stützt sich betreffend die Frage der Voraussehbarkeit der späteren Tat auf zwei frühere Vorfälle des Beschuldigten, bei welchen er sich infolge von LSD-Konsum in einem psychotischen Rauschzustand befunden hat (act. 58 S. 3).
E. 4.3.1 Beim ersten Vorfall vom 24. August 2019 war der Beschuldigte in J._____ infolge eines LSD-Konsums nackt und im Drogenrausch durch den Wald gerannt und griff zwei uniformierte Funktionäre der Kantonspolizei Zürich an, indem er zuerst versuchte, sie mit Faustschlägen zu attackieren, wobei sie diesen noch
- 19 - ausweichen konnten. Danach schlug er jedoch der ersten Polizistin mit der flachen Hand ins Gesicht und führte mehrere Faustschläge gegen die Brust des zweiten Polizisten aus. Nachdem er von der Polizei überwältigt worden war, wehrte er sich am Boden dermassen, indem er zu treten und schlagen versuchte, dass zufällig anwesende Passanten für das Festhalten und Arretieren des Beschuldigten benö- tigt wurden (Beizugsakten Staatsanwaltschaft See/Oberland, …, act. 10 S. 3 f.).
E. 4.3.2 Der Beschuldigte erklärte im Rahmen seiner Hafteinvernahme im vorlie- genden Verfahren, dass der LSD-Konsum bei dem Vorfall im August 2019 "bös in die Hose gegangen sei". Er sei dabei laut schreiend im Wald herumgerannt, auf Polizisten losgegangen, seine Kollegen hätten ihn nicht mehr kontrollieren können und er habe jemanden geschlagen (act. 4/1 F/A 27 ff., 42). Die Ursache dafür sei gewesen, dass sein Ego gedacht habe, wenn er sonst immer einen Filz konsumie- ren würde, dann gingen auch zwei (act. 4/4 F/A 12). Er könne sich auch nicht mehr genau erinnern, was passiert sei. Anschliessend habe er sich gedacht, er werde künftig nichts mehr zu befürchten haben, wenn er seine normale Dosis von einem Filz nicht mehr überschreite (Prot. S. 28, 36).
E. 4.3.3 Am 9. Juli 2020 kam es zum zweiten Vorfall, bei welchem er lediglich einen Filz LSD konsumiert habe und mit seinem Vater im Wald gewesen sei. Da sein Vater Schmerzen gehabt habe, seien sie zu ihm nach Hause gegangen. Dort angekommen, habe der Vater begonnen Crack zu konsumieren. Der Beschuldigte sei davon schockiert gewesen, habe die Wohnung verlassen und unter dem Ein- fluss des LSD Leute angesprochen. Er sei anschliessend illegal in das Seebad in I._____ eingedrungen und habe dort wahllos und mit nassen Kleidern Personen angesprochen und nach dem Ausgang gefragt, wobei sie ihn nicht verstanden hät- ten. Der Bademeister habe ihn zum Ausgang geführt, wo die Polizei auf ihn gewar- tet habe, die ihn sodann in eine Ausnüchterungszelle gebracht habe (act. 4/1 F/A 28; act. 4/4 F/A 12; Prot. S. 40 f.; vgl. auch act. 6/18 F/A 10). Der Beschuldigte erklärte, an diesem Tag einen "Bad Trip" gehabt zu haben, und beschrieb auch diesen Vorfall als "bös in die Hose gegangen" (act. 4/1 F/A 27; act. 4/4 F/A 12).
E. 4.4 Gemäss den Aussagen des Beschuldigten sei der LSD-Trip im vorliegenden Fall sehr stark bzw. auch stärker gewesen als beim Vorfall im August 2019, bei
- 20 - welchem er die Polizisten angegriffen habe. Er habe aber bereits bei seiner Ver- haftung damals richtig getobt und geschrien und sei nicht mehr ansprechbar gewe- sen (act. 4/4 F/A 60). Seine Vermutung sei es, dass er sowohl am 24. August 2019 als auch am 8. März 2024 überdosiert habe (act. 4/4 F/A 16). Die genaue Dosis, die er am 8. März 2024 eingenommen habe, kenne er jedoch nicht (act. 4/4 F/A 59). Nach dem Vorfall im Jahr 2019 habe er länger nicht mehr konsumiert und als er es ein paar Jahre später wieder probiert habe, sei er erneut in ein Delirium geraten (act. 4/1 F/A 27). Anlässlich der Hafteinvernahme erklärte der Beschuldigte zu- nächst, dass er seit diesen beiden Vorfällen in den Jahren 2019 und 2020 kein LSD mehr konsumiert habe (act. 4/1 F/A 9, 27). Im Rahmen späterer Befragungen kor- rigierte der Beschuldigte sich dahingehend, dass er seit diesen Vorfällen sehr wohl weiterhin LSD konsumiert, sich dabei aber jeweils an das Maximum von einem Filz gehalten habe (act. 4/4 F/A 9 f.; Prot. S. 36). Er habe sicherlich schon ungefähr 30 Trips mit Filz gehabt, die gut verlaufen seien (act. 4/4 F/A 10). Dabei habe er jeweils einen Viertel des Filzes abgetrennt und eingenommen, wodurch er es etwas habe regulieren können. Er probiere immer zuerst, bevor er den ganzen Filz ein- nehme, und er wisse auch, dass wenn er bei der gleichen Person kaufe, das LSD jeweils gleich dosiert sei (act. 4/4 F/A 12). Flüssiges LSD habe er zuvor noch nie gekauft, vielmehr sei es für ihn die erste Chance gewesen, dieses zu kaufen (act. 4/4 F/A 17; Prot. S. 33 f.). Den Verkäufer habe er zufällig im Ausgang getrof- fen. Er habe zuvor noch nie von ihm gekauft, kenne auch niemand, der schon von diesem Verkäufer gekauft habe, und es sei auch nicht der gleiche Verkäufer gewe- sen, von dem er jeweils die Filze gekauft habe (act. 4/4 F/A 17 ff.; Prot. S. 34). Ein Filz LSD koste zwischen CHF 20.– bis CHF 30.–, wobei das Fläschchen flüssiges LSD CHF 100.– gekostet habe (Prot. S. 34). Weiter erklärte der Beschuldigte, dass er nach dem Konsum des flüssigen LSD seine Kollegen angerufen habe, als er die Wirkung gespürt habe, da diese von seinen vergangenen Problemen mit LSD wis- sen würden (act. 4/1 F/A 11, 47). Er habe in dieser Situation jemanden bei sich haben müssen (act. 4/1 F/A 66).
E. 4.5.1 Der Bruder des Beschuldigten, F._____, erklärte anlässlich seiner poli- zeilichen Einvernahme vom 11. März 2024 schriftlich, der Beschuldigte habe ihm wenig über den Vorfall in J._____ im August 2019 erzählt. Er wisse vom Beschul-
- 21 - digten jedoch, dass dieser mit einem Kollegen LSD genommen habe und ein Kol- lege als nüchterne Aufsichtsperson dabei gewesen sei. Der Beschuldigte habe während des Trips eigentlich nicht nach draussen gehen wollen, da er ein sehr mulmiges Gefühl gehabt und die Aussenwelt negativ und dunkel auf ihn gewirkt habe. Als sie dann dennoch nach draussen gegangen seien, sei beim Beschuldig- ten alles negativ und dunkel geworden. Das sei eine Psychose bzw. ein Bad Trip gewesen. Der Beschuldigte habe ihm auch erzählt, dass er Todesangst gehabt habe und nicht mehr rational habe denken und handeln können (act. 6/4 F/A 5 so- wie Beilage S. 4). Anlässlich der Zeugeneinvernahme von F._____ vom 23. Juli 2024 führte dieser aus, keine Details zum Vorfall in J._____ zu kennen. Damals sei jedoch etwas Ähnliches passiert (act. 6/14 F/A 40 ff.).
E. 4.5.2 Der Kollege G._____ des Beschuldigten führte anlässlich seiner polizei- lichen Einvernahme vom 28. März 2024 aus, der Beschuldigte habe 2019 bereits schon einmal einen Ausraster wegen Drogen gehabt. Der Beschuldigte habe ihm erzählt, dass er damals Dämonen gesehen habe und dass dieser Trip einen gros- sen Einfluss auf seine Persönlichkeit gehabt habe. Der Beschuldigte habe sich Ge- danken über den Trip gemacht, er habe davon gelernt und diesen verstanden (act. 6/6 F/A 17, 65).
E. 4.6.1 Der Beschuldigte hatte in der Vergangenheit somit bereits zwei psycho- tische Rauschzustände infolge LSD-Konsums, wobei er bei einem gewalttätig und beim anderen verbal ausfällig wurde. Gemäss den erwähnten Aussagen des Be- schuldigten verlor er beim Vorfall im August 2019 die Kontrolle über sich und auch beim Vorfall 2020 fand er nicht mehr alleine aus dem Seebad hinaus. Somit kam es bereits bei diesen Vorfällen zu einem Verlust der Steuerungsfähigkeit beim Be- schuldigten. Beim ersten Fall führte die veränderte Menge von LSD – zwei Filze anstelle von einem – und beim zweiten Vorfall die vom Beschuldigten nicht beein- flussbaren Ereignisse nach dem Konsum – der Schock über den Crack-Konsum des Vaters – zum psychotischen Rauschzustand. Beide dieser Szenarien sind
– entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers (vgl. Prot. S. 60) – von der An- klageschrift erfasst, da diese die Einnahme einer veränderten Menge von LSD le- diglich insbesondere und in nicht abschliessender Weise als Ursache für den Eintritt
- 22 - der aggressiv-psychotischen Zustände beim Beschuldigten umschreibt (act. 58 S. 3). Der Beschuldigte wusste somit um seine bisherigen Probleme mit LSD und um die von ihm ausgehende Gewalt in diesem induzierten Zustand, weshalb er nach dem Konsum des flüssigen LSD auch nicht alleine sein wollte und seine Kol- legen kontaktierte. Der Beschuldigte musste es aufgrund seiner Vorgeschichte folg- lich grundsätzlich für möglich halten, dass er durch den Konsum von LSD – insbe- sondere auch in Verbindung mit zusätzlichem Konsum von Marihuana – in einen psychotischen Rauschzustand gelangt, da ein solcher nicht nur bei einer Überdo- sis, sondern auch bei Einfluss äusserer, den Beschuldigten verstörender Ereig- nisse eintreten kann. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 9. März 2024 aussagte, er habe nach den beiden Vor- fällen 2019 und 2020 kein LSD mehr konsumiert, da diese beiden Konsumversuche schlecht verlaufen seien, er mithin "Bad Trips" gehabt habe (act. 4/1 F/A 27). Diese Aussage des Beschuldigten stellte sich – wie bereits ausgeführt – anschliessend als unwahr heraus. Der Beschuldigte erklärte im Rahmen seiner staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2024 vielmehr, dass er bisher nicht die Wahrheit gesagt habe, da er der Realität noch nicht ins Auge habe sehen können (act. 4/4 F/A 3; vgl. auch Prot. S. 45). Seine anfängliche Lüge, dass er aufgrund der beiden "Bad Trips" kein LSD mehr konsumiert habe, erfolgte somit zu seinem Ei- genschutz, da dem Beschuldigten durchaus bewusst war, dass er infolge von LSD- Konsum in einen psychotischen Zustand geraten und gewalttätig werden kann. Auf- grund der Vorgeschichte des Beschuldigten mit zwei vergleichbaren Situationen und dessen grundsätzlich vorhandenen Bewusstseins betreffend seine Problematik mit LSD-"Bad Trips" ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte es zumindest für möglich hielt, in einen derart gelagerten aggressiv-psychotischen Zustand zu geraten.
E. 4.6.2 Der Beschuldigte hat am 8. März 2024 erneut mit der Substanz LSD ge- spielt, obwohl er wusste, dass er bei seiner letzten Überdosis im Jahr 2019 in eine Psychose geriet und gewalttätig wurde. Er hat bei seinem ersten Versuch mit flüs- sigen LSD keinerlei Vorsichtsmassnahmen getroffen und vielmehr eine zufällige Menge LSD zu sich genommen. Er verfügte weder über einen Tripkiller in Form von Benzodiazepinen, obwohl er solche gelegentlich konsumierte, noch hatte er einen
- 23 - Freund bzw. Tripsitter vorab informiert oder angewiesen, im Ernstfall die Ambulanz zu holen (Prot. S. 37 f.). Aus den erwähnten Umständen lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte nicht nur den Eintritt des psychotischen Rauschzustandes, son- dern auch die ihm bekannten Aggressionen, die von ihm in diesem Zustand ausge- hen, bei der Einnahme des LSD am 8. März 2024 in Kauf genommen hat.
E. 4.6.3 Beim Vorfall im Wald in J._____ im Jahr 2019 griff der Beschuldigte in seiner LSD-induzierten Psychose zwei Polizisten an und schlug diese ins Gesicht und gegen die Brust. Es ging von ihm eine derartige Kraft aus, dass es den beiden Polizisten nicht alleine gelang, ihn festzuhalten, und sie die Hilfe von Passanten benötigten. Diese Umstände entsprechen exakt dem äusseren Sachverhalt des Geschehens im vorliegenden Fall. Einzig mit dem Unterschied, dass der Beschul- digte am 8. März 2024 nicht wie im August 2019 auf Polizisten traf, sondern auf den damals zwölfjährigen Privatkläger 1 und somit eine vulnerable Person. Auf- grund dessen war es für den Beschuldigten im Zeitpunkt der Einnahme des LSD voraussehbar, dass er im Rauschzustand gegen eine zufällige – und somit allen- falls auch vulnerable – Person Gewalt ausüben und sich diese Gewalt in Schläge gegen das Gesicht und die Brust richten werde. Der Beschuldigte konnte folglich im Zeitpunkt der noch vollen Schuldfähigkeit die wesentlichen Züge seiner späteren Tat bzw. des späteren Geschehensablaufs voraussehen.
E. 4.7 Der Beschuldigte hat folglich vor der Einnahme des flüssigen LSD und somit zu Beginn der schuldhaften Herbeiführung des Rauschzustands seine spätere, für ihn voraussehbare Tat – das Ausüben von Gewalt gegen Kopf und Brust einer zu- fälligen Person – zumindest für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen. Der Beschuldigte verfügte somit über Eventualvorsatz zur späteren Tat.
E. 5 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. Juni 2025 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantons- polizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-ZD-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zü- rich, Polis-Geschäfts-Nr. 87505202, werden dem jeweils Berechtigten oder an eine bevollmächtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben:
a. An den Beschuldigten:
– 1 Winterjacke, rot/schwarz (Asservat-Nr. A018'448'970);
– 1 Dächlikappe, weiss (Asservat-Nr. A018'448'981);
– Sneakers Marke Reebok, weiss (Asservat-Nr. A018'448'992);
– 1 Pullover, schwarz (Asservat-Nr. A018'449'008);
– 1 Bluejeans, hellblau (Asservat-Nr. A018'449'019);
– 1 Mobiltelefon Samsung in schwarzfarbiger Hülle (Asservat- Nr. A018'452'818);
– 1 SIM-Karte (Asservat-Nr. A018'470'218).
b. An den Privatkläger 1 (B._____):
– 1 Daunenjacke, schwarz/gelb (Asservat-Nr. A018'448'969);
– 1 Turnbeutel Marke Nike, schwarz mit weissem Schriftzug und weissen Kordeln (zerschnitten) (Asservat-Nr. A018'456'592);
– 1 Paar Socken, grün-dunkelblau gestreift (Asservat- Nr. A018'456'605);
– 1 Unterhose, bunt gemustert (Asservat-Nr. A018'456'616);
- 52 -
– 1 Kapuzenpullover Marke Naruto, orange (Asservat- Nr. A018'456'627);
– 1 T-Shirt, schwarz (Asservat-Nr. A018'456'638);
– 1 Unterleibchen, schwarz (Asservat-Nr. A018'456'649);
– 1 Jeanshose Marke LC Waikiki, schwarz (Asservat- Nr. A018'456'650);
– 1 Paar Sportschuhe Marke Bench, rot (Asservat- Nr. A018'456'661). Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände der Lagebehörde zur gut- scheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen.
E. 5.1 Gemäss den Videoaufzeichnungen am Tatort ist ersichtlich, dass der Be- schuldigte den Privatkläger 1 mit beiden Händen am Kragen bzw. am Hals packte und sodann dessen Kopf vier Mal mit Schwung gegen die Holzabdeckung eines Palettenrahmens schlug (act. 3/6). Angesichts dieser Tathandlung ist vorliegend
- 24 - klar nicht von einem Fahrlässigkeitsdelikt auszugehen. Vielmehr handelte der Be- schuldigte auch hier vorsätzlich.
E. 5.2 Der Beschuldigte hat somit im schuldunfähigen Zustand vorsätzlich gehandelt und die Tat entsprechend ausgeführt. H. Sachverhaltserstellung Im Ergebnis ist der innere Sachverhalt gemäss der Hauptanklage der Staatsanwalt- schaft als erstellt zu erachten, wonach der Beschuldigte im Zustand ausgeschlos- sener Schuldfähigkeit eine vorsätzliche Tat begangen hat, deren Begehung er vor Eintritt der Schuldunfähigkeit für möglich hielt, in Kauf nahm und für ihn vorherseh- bar war. Es liegt mithin eine vorsätzliche actio libera in causa vor. Die weitere Prü- fung der Eventual- und der Subeventualanklage entfällt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das erstellte Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Die amtliche Verteidigung brachte vor, dass die vom Beschuldigten verübte Tat gewiss eine schwere Körperverletzung darstelle, jedoch könne kein über das Vorliegen eines Verletzungsvorsatzes – welcher anzuerkennen sei – hinausgehen- der Tötungsvorsatz im Tatzeitpunkt belegt oder bewiesen werden (act. 41 Rz. 16; act. 68 Rz. 14). Die Qualifikation der Tat als versuchte vorsätzliche Tötung sowie der dafür erforderliche Eventualvorsatz stellt der amtliche Verteidiger klar in Abrede und weist in diesem Rahmen auch darauf hin, dass sich der Privatkläger 1 gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 6. März 2025 zu keinem Zeitpunkt in einem lebensgefährdenden Zustand befunden habe (act. 41 Rz. 16). A. Tatbestand und Versuch
1. Der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist nicht erfüllt, weil der Taterfolg – der Tod des Privatklägers 1 – nicht einge-
- 25 - treten ist. Da der Versuch der vorsätzlichen Tötung strafbar ist (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), ist folglich zu prüfen, ob eine versuchte vor- sätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor- liegt.
E. 6 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. Juni 2025 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantons- polizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-ZD-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zü- rich, Polis-Geschäfts-Nr. 87505202, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen:
– 1 Plastikgefäss, transparent mit Beschriftung "LEE-Sport" mit De- ckel schwarz/weiss (Asservat-Nr. A018'451'791);
– 1 Plastikgefäss, transparent mit Beschriftung "LEE-Sport" mit De- ckel schwarz/weiss (Asservat.-Nr. A018'451'804);
– 1 Plastikgefäss, transparent mit Beschriftung "LEE-Sport" mit De- ckel schwarz/weiss (Asservat.-Nr. A018'451'815);
– 1 Deckel, schwarz/weiss, passend zu Plastikgefässen transparent (Asservat-Nr. A018'451'826);
– 1 Deckel, schwarz/weiss, passend zu Plastikgefässen transparent (Asservat-Nr. A018'451'837);
– 1 Plastikgefäss, transparent mit Beschriftung "LEE-Sport" mit Mischkugel und Deckel schwarz/weiss (Asservat- Nr. A018'451'848);
– Rosa Flüssigkeit in Plastikflasche, Beschriftung "Elektrolyt Power- Liquid" (Asservat-Nr. A018'451'859);
– USB-Stick mit Videodateien der W._____ AG (Asservat- Nr. A018'451'235);
– USB-Stick mit Aufnahmen AA._____ GmbH (Asservat- Nr. A018'531'152);
- 53 -
– 1 DVD mit Extraktionsdaten (Asservat-Nr. A018'534'504).
E. 7 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadener- satz- und genugtuungspflichtig ist, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 8. März 2024. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- und Genugtu- ungsanspruches wird der Privatkläger 1 (B._____) auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
E. 8 Der Privatkläger 2 (C._____) wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 9 Die Privatklägerin 3 (D._____) wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
E. 10 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 7'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 34'249.65 Auslagen (Gutachten IRM, FOR, USZ, Dr. H._____) CHF 26.20 Entschädigung Zeuge Weitere Kosten werden vorbehalten.
E. 11 Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit CHF 45'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.
E. 12 Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 (B._____) aus der Bezirksgerichts- kasse mit CHF 15'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.
E. 13 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts- vertretung des Privatklägers 1 (B._____), werden dem Beschuldigten aufer- legt.
- 54 -
E. 14 Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung des Privatklägers 1 (B._____) werden auf die Bezirksgerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO respektive Art. 138 Abs. 1 StPO.
E. 15 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro … Unt. Nr. … (über- geben); die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (übergeben); die Privatkläger 2 und 3 (übergeben resp. versandt); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail an intake.bvd@ji.zh.ch); allfällige weitere zuständige Amtsstellen; und hernach als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro … Unt. Nr. …; die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1; die Privatkläger 2 und 3; allfällige weitere zuständige Amtsstellen; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und unter Bei- lage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und des ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zü- rich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 5 und 6 (per E-Mail an asser- vate@kapo.zh.ch); die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 11 und 12; allfällige weitere zuständige Amtsstellen.
- 55 -
E. 16 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw Z. Kübler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dietikon Geschäfts-Nr.: DG250019-M / U_begr Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei als Vorsitzende, Ersatzrichterin MLaw A. Tresch, Bezirksrichter M.A. HSG M. Wolf-Heidegger sowie Gerichtsschreiberin MLaw Z. Kübler Urteil vom 3. Dezember 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend versuchte vorsätzliche Tötung etc.
- 2 - Privatkläger
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____, 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____
- 3 - Anklage: Die ergänzte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
16. Juni 2025 (act. 58) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 7)
– Der Beschuldigte persönlich (vorgeführt aus dem vorzeitigen Strafvollzug) in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____;
– Staatsanwältin lic. iur. E._____ als Vertreterin der Anklagebehörde;
– Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ namens und mit Vollmacht für den Privatklä- ger 1 und in Begleitung der Privatkläger 2 und 3. Anträge:
1. Der Anklagebehörde: (act. 65 S. 2 f.) "1. Hauptanklage
1. Schuldigsprechung von A._____ der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren
3. Vollzug der Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft
4. Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzuges der Freiheitsstrafe
5. Herausgabe der beschlagnahmten Kleidungsstücke und des Mobiltele- fons samt SIM-Karte an die jeweiligen Eigentümer / Einziehung und Ver- nichtung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände
6. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
7. Kostenauflage
2. Eventualanklage
1. Schuldigsprechung von A._____ der fahrlässigen schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten
3. Vollzug der Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft
- 4 -
4. Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung) Anträge 5-7 siehe Hauptanklage
3. Subeventualanklage
1. Schuldigsprechung von A._____ der Verübung einer Tat in selbstver- schuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 Abs. 1 und Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 111 StGB und Art. 22 Abs. 1 StGB
2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten
3. Vollzug der Freiheitsstrafe unter Anrechnung der erstandenen Haft
4. Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung) Anträge 5-7 siehe Hauptanklage"
2. Des amtlichen Verteidigers: (act. 68 S. 1 f.) "1. A._____ sei der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurech- nungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 StGB schuldig zu sprechen.
2. A._____ sei mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen.
3. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuord- nen.
4. Es seien die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 12. Juni 2025 als Beweismittel beschlagnahmten und im Eigentum von A._____ ste- henden Gegenstände, insbesondere Mobiltelefon Samsung inkl. SIM- Karte und diverse Kleidungsstücke, an diesen bzw. eine bevollmächtigte Person auf erstes Verlangen herauszugeben.
5. Es sei die Zivilklage des Privatklägers 1 auf den Zivilweg zu verweisen.
6. Es sei auf allfällige Zivilklagen der Privatkläger 2 und 3 nicht einzutreten bzw. seien diese auf den Zivilweg zu verweisen.
7. Es seien A._____ die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän- dung des Privatklägers 1, aufzuerlegen.
8. Es sei vorzumerken, dass A._____ auf eine Entschädigung wegen Über- haft ausdrücklich verzichtet."
3. Des Privatklägers 1: (act. 39 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei gemäss Anklage schuldig zu sprechen und zu be- strafen.
2. Der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zur Leistung einer Genugtu- ung gegenüber dem Privatkläger zzgl. Zins zu 5% seit dem 08.03.2024 zu verpflichten.
- 5 -
3. Der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadener- satz gegenüber dem Privatkläger zzgl. Zins zu 5% seit 08.03.2024 zu verpflichten.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu 8.1 % zu Lasten des Beschuldigten."
4. Des Privatklägers 2: (act. 12/9 i.V.m. act. 12/12) Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz zzgl. Zins zu 5 % und Genugtuung zzgl. Zins zu 5 %
5. Der Privatklägerin 3: (act. 12/10 i.V.m. act. 12/12) Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung von Schadenersatz zzgl. Zins zu 5 % und Genugtuung zzgl. Zins zu 5 %
- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan Staats- anwaltschaft) vom 16. Juni 2025 ging am 20. Juni 2025 beim hiesigen Bezirksge- richt ein (act. 24). Nach Eingang der Anklageschrift wurde diese von der Verfah- rensleitung geprüft und im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO als für in Ordnung be- funden (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 20. August 2025 wurden die Parteien so- dann zur Hauptverhandlung auf den 3. Dezember 2025 vorgeladen (act. 26).
2. Mit Eingabe vom 26. November 2025 reichte die Staatsanwaltschaft eine be- treffend den Mischkonsum des Beschuldigten im Tatzeitpunkt ergänzte Anklage- schrift ein, mit dem Ersuchen um Zulassung derselben (act. 48 sowie act. 49). Mit Verfügung vom 26. November 2025 wurden der amtlichen Verteidigung und der Vertreterin des Privatklägers 1 Frist angesetzt, um zur Anklageergänzung Stellung zu nehmen (act. 50). Nachdem der amtliche Verteidiger mitteilte, auf eine entspre- chende Stellungnahme zu verzichten (act. 53), und von der Vertreterin des Privat- klägers 1 innert Frist keine Stellungnahme einging, wurde die Anklageergänzung der Staatsanwaltschaft vom 26. November 2025 mit Beschluss vom 28. November 2025 zugelassen (act. 54).
3. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 reichte die Staatsanwaltschaft eine er- neut ergänzte Anklageschrift ein, in welcher der Eventualvorsatz im Rahmen der Hauptanklage an zwei Stellen erweitert umschrieben wird (act. 57 und act. 58). Ebendiese Anklageschrift wurde gleichentags dem amtlichen Verteidiger sowie der Vertreterin des Privatklägers 1 zugestellt (act. 59/1-2).
4. Zur Hauptverhandlung vom 3. Dezember 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt MLaw X._____, Staatsanwältin lic. iur. E._____ als Vertreterin der Anklagebehörde sowie Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ namens und mit Vollmacht für den Privatklä- ger 1 sowie in Begleitung der Privatkläger 2 und 3 (Prot. S. 7). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Beschuldigten, seinem
- 7 - amtlichen Verteidiger, der Staatsanwaltschaft, der Rechtsvertreterin des Privatklä- gers 1 im Doppel sowie den Privatklägern 2 und 3 im Dispositiv übergeben. II. Prozessuales A. Anklageergänzung
1. Gemäss dem Immutabilitätsprinzip bleibt die Umschreibung des Anklage- sachverhalts im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Ein- gangs der Anklage beim Gericht fixiert, damit die beschuldigte Person vor der Hauptverhandlung ihre Verteidigung und Beweisanträge am anklagegemässen Sachverhalt ausrichten kann (BSK StPO-ACHERMANN, Art. 333 N 3 f.). Jedoch steht dies einer Sachverhaltsmodifikation nicht per se entgegen (BSK StPO-ACHERMANN, Art. 333 N 6).
2. Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft den Anklagesachverhalt lediglich punk- tuell an zwei Stellen ergänzt, um den Eventualvorsatz im Rahmen der Hauptan- klage zusätzlich zu umschreiben (act. 58 S. 2 ff.). Die Vertreterin des Privatklä- gers 1 erklärte anlässlich der Hauptverhandlung, keine Einwände gegen das Ge- such der Staatsanwaltschaft betreffend die Anklageergänzung zu haben (Prot. S. 8). Der amtliche Verteidiger führte aus, die rechtliche Qualifikation als Eventual- vorsatz sei für ihn und den Beschuldigten nicht überraschend gewesen, da ihnen der Schlussvorhalt bekannt gewesen sei. Somit hätten sie sich entsprechend auf die Hauptverhandlung vorbereiten können (Prot. S. 8 f.). Folglich sind eine ausrei- chende Verteidigung des Beschuldigten bzw. die Parteirechte des Beschuldigten und des Privatklägers 1 im Sinne von Art. 333 Abs. 4 StPO hinsichtlich der ergänz- ten Anklage gewahrt. Die Anklageergänzung ist daher ohne Weiteres zuzulassen und die ergänzte Anklage ist dem Urteil zugrunde zu legen. B. Privatklägerschaft
1. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde seitens des Gerichts im Rahmen der Vorfragen nach Art. 339 StPO vorgebracht, dass die Eltern des Privatklägers 1 – die Privatkläger 2 und 3 – sich zwar als Zivilkläger mit eigenen Ansprüchen, jedoch
- 8 - nicht auch als Strafkläger konstituieren können (Prot. S. 9). Sowohl die Privatklä- ger 2 und 3 als auch die Staatsanwaltschaft, die Vertreterin des Privatklägers 1 und der amtliche Verteidiger verzichteten auf eine diesbezügliche Stellungnahme (Prot. S. 9 f.).
2. Die Eltern gelten als Angehörige eines Opfers gemäss Art. 116 Abs. 2 StPO, wobei ihnen die gleichen Rechte zustehen wie dem Opfer, sofern sie Zivilansprüche geltend machen (Art. 117 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO gilt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, als Privatklägerschaft. Die Angehörigen können sich folg- lich – obwohl sie keine geschädigten Personen im Sinne von Art. 115 StPO sind – gleichwohl als Privatkläger konstituieren, um eigene Zivilansprüche adhäsions- weise geltend zu machen (BSK StPO-MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Art. 118 N 3). Eine blosse Beteiligung der Angehörigen als Strafkläger ist jedoch nicht möglich.
3. Die Eltern des Privatklägers 1 haben je am 26. März 2025 erklärt, sich als Straf- und Zivilkläger zu konstituieren (act. 12/9-10, vgl. ferner act. 12/8 sowie act. 14/21). Sie machen in grundsätzlicher Weise sowohl Schadenersatz- als auch Genugtuungsansprüche und somit je eigene Zivilansprüche geltend. Damit sind die Privatkläger 2 und 3 als Zivilkläger, jedoch nicht als Strafkläger zuzulassen. Über das Schicksal ihrer Ansprüche wird nachfolgend zu entscheiden sein. III. Sachverhalt A. Vorbemerkungen und anerkannte Sachverhaltsabschnitte
1. Zu den Anklagevorwürfen kann vorab auf die ergänzte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (act. 58). Der konkrete Inhalt der Anklage- schrift wird, soweit erforderlich, nachfolgend in der Sachverhaltserstellung wieder- gegeben.
2. Nachdem der Beschuldigte zu Beginn der Untersuchung dies noch bestritten hat (act. 4/1-2), anerkannte er im Verlauf des Untersuchungs- und Hauptverfahrens den äusseren Sachverhalt des Delikts zulasten des Privatklägers 1. Er anerkannte
- 9 - somit anklagegemäss, am 8. März 2024 zuerst einen Joint geraucht und danach durch ihn selbst von einem ihm unbekannten Verkäufer gekauftes flüssiges LSD in unbekannter Menge konsumiert zu haben, wobei er zuvor noch nie flüssiges LSD konsumiert habe, und in diesem Rauschzustand den Privatkläger 1 angegriffen zu haben (insb. act. 4/4 F/A 3 ff., insb. F/A 4; ferner insb. act. 4/5 F/A 13 ff.; act. 4/6 F/A 38 ff.; act. 41 S. 3; Prot. S. 27 ff.). Soweit der Sachverhalt vom Beschuldigten eingestanden wurde, deckt sich dieser auch mit dem übrigen Untersuchungsergeb- nis, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist, sondern die entsprechenden Ele- mente des angeklagten Sachverhalts als erstellt zu betrachten sind. B. Bestrittene Sachverhaltsabschnitte
1. Strittig ist hingegen der innere Sachverhalt. Die Staatsanwaltschaft gliedert die Anklageschrift diesbezüglich in eine Haupt-, eine Eventual- und eine Subeven- tualanklage (act. 58 S. 3-5). Die drei Anklagen divergieren hinsichtlich des Wissens des Beschuldigten bezüglich des Umstands, dass er sich durch die bewusste und in der Absicht, eine Veränderung seines kognitiven Zustands zu erreichen, erfol- gende Einnahme von Betäubungsmitteln in einen psychotischen Rauschzustand versetzen könnte, in welchem er gegenüber Personen gewalttätig werden könnte. Im Hauptsachverhalt wirft die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten diesbezüglich vor, ihm sei dieser Umstand bewusst gewesen und er habe die Tat zumindest in Kauf genommen (act. 58 S. 3). Eventualiter lautet die Anklage dahingehend, dieser Umstand sei für ihn vorhersehbar gewesen, wobei er pflichtwidrig darauf vertraut habe, dass ein psychotischer Rauschzustand und die Vornahme der Fehlhandlun- gen durch ihn nicht eintreten würden, oder er habe die möglichen Folgen pflicht- widrig nicht bedacht (act. 58 S. 4). Die Subeventualanklage lautet dahingehend, dass der Beschuldigte nicht damit habe rechnen müssen und es sei für ihn auch nicht vorhersehbar gewesen, dass er die verübte Tat begehen würde (act. 58 S. 5).
2. Der Beschuldigte anerkannte zwar, dass der anklagegemässe Rauschmittel- konsum von Marihuana und LSD bewusst und in der Absicht, eine Veränderung seines kognitiven Zustands zu erreichen, erfolgt ist (act. 4/4 F/A 4; Prot. S. 29 ff.), jedoch bestreitet er, dass für ihn im Zeitpunkt des Konsums der spätere, eingestan- dene äussere Geschehensablauf in irgendeiner Art und Weise vorhersehbar gewe-
- 10 - sen sei (act. 41 S. 14; Prot. S. 29 ff.), womit er den inneren Sachverhalt der Haupt- und Eventualanklage in Abrede stellt. Anerkannt wird hingegen ausdrücklich der innere Sachverhalt der Subeventualanklage (act. 41 Rz. 27; act. 68 Rz. 23). C. Vorhandene Beweismittel
1. Hinsichtlich der Tatfrage nach dem Zustand, in welchem sich der Beschuldigte im Tatzeitpunkt befand, liegen nebst seinen eigenen Aussagen insbesondere die diesbezüglichen Aussagen verschiedener Auskunftspersonen und Zeugen (act. 6/1-6 sowie act. 6/11-15), die Ergebnisse der körperlichen Untersuchung des Beschuldigten mitsamt des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens (act. 8/6-
7) sowie das forensisch-psychiatrische Gutachten vor, welches sich ausführlich zum Zustand des Beschuldigten äussert (act. 18/27). Da der tatsächliche Zustand des Beschuldigten letztlich unstrittig ist, kann auf konkrete Ausführungen zu den einzelnen diesbezüglichen Beweismitteln verzichtet werden und es wird lediglich auf das forensisch-psychiatrische Gutachten einzugehen sein.
2. Hinsichtlich der Tatfrage, was der Beschuldigte wusste, wollte oder in Kauf nahm, sind nebst den eigenen Aussagen des Beschuldigten insbesondere die bei- gezogenen Vorakten zu beachten sowie ferner die diesbezüglichen Aussagen sei- nes Bruders F._____ und seines Kollegen G._____, die als Auskunftspersonen re- spektive als Zeuge einvernommen worden sind (act. 6/4, act. 6/6 sowie act. 6/14). Die Aussagen der übrigen Auskunftspersonen und Zeugen vermögen diesbezüg- lich nichts zur Klärung beizutragen. D. Grundsätze der Beweiswürdigung
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet. Zeigt sich der Beschuldigte nicht geständig und stehen sich in einem Prozess widersprüchliche Aussagen gegen- über, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung aufgrund der Aussa- gen sämtlicher Beteiligter und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (Art. 10 Abs. 2 StPO; Art. 350 StPO; vgl. ZR 72 Nr. 80).
- 11 -
2. Dort, wo keine direkten Beweise vorliegen, ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch ein indirekter, mittelbarer Beweis zulässig. Beim sog. Indizi- enbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache geschlossen. Eine Mehrzahl von Indizien, welche für sich alleine nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf die Täterschaft oder die Tat hinweisen und einzeln betrachtet die Möglichkeit des Andersseins offen lassen, können einen An- fangsverdacht verstärken und in ihrer Gesamtheit ein Bild erzeugen, das bei objek- tiver Betrachtung keine Zweifel bestehen lässt, dass sich der Sachverhalt so ver- wirklicht hat. Das ist mithin auch der Fall, wenn sich die als belastend gewerteten Indizien zu einer Gewissheit verdichten, welche die ausser Acht gelassenen ent- lastenden Umstände als unerheblich erscheinen lassen (BGer 6B_678/2013 vom
3. Februar 2014, E. 3.3 m.w.H.).
3. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, beschlägt Letztere den Gehalt der Aussage (HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zürich 1974, S. 312 ff.; BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 (1985) S. 53 ff.). Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer prozessualen Stellung aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens sowie aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbe- teiligten. Für die Wahrheitsfindung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der konkreten Aus- sagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagenden Person (BGer 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015, E. 2.3 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesent- lichen Punkten widerspruchsfrei, in ihrem Kerngehalt stimmig und schlüssig sind. Zu achten ist vor allem auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Rea- litätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsa-
- 12 - chenfeststellung vor Gericht, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungs- lehre, 3. Aufl., München 2007, N 310 ff. und N 350 ff.; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3).
4. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Es darf namentlich kein ver- nünftiger Zweifel darüber bestehen, dass sich der dem Beschuldigten in der Ankla- geschrift vorgeworfene Tatbestand tatsächlich verwirklicht hat. Dies bedingt, dass das Gericht eine persönliche Gewissheit erhält. Nicht ausreichend ist, wenn die vorliegenden Beweise objektiv klar auf eine Schuld des Beschuldigten hindeuten, das Gericht aber persönlich nicht zu überzeugen vermögen. Allfällige abstrakte the- oretische Zweifel sind nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und ab- solute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss ausreichen, wenn vernünf- tige Zweifel an der Schuld des Beschuldigten ausgeschlossen werden können. E. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten
1. Der nicht zur Wahrheit verpflichtete Beschuldigte ist vom Strafverfahren bzw. dessen Ausgang direkt betroffen und dürfte daher ein legitimes Interesse daran haben, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht erscheinen zu lassen. 2.1. Betreffend die allgemeine Beurteilung der Glaubwürdigkeit von F._____ – der Bruder des Beschuldigten – und G._____ – ein Kollege des Beschuldigten – ist festzuhalten, dass diese als Auskunftspersonen im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StPO von der Polizei einvernommen wurden, wobei sie nicht unter der strengen Wahr- heitspflicht gemäss Art. 307 StGB standen und somit keiner strafrechtlichen Sank- tionierung im Falle einer falschen Aussage unterliegen (act. 6/4 sowie act. 6/6). F._____ wurde anschliessend von der Staatsanwaltschaft als Zeuge unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemäss Art. 307 StGB einvernommen (act. 6/14). Aufgrund seiner Verwandtschaft zum Beschuldigten standen ihm jedoch jeweils ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht zu. 2.2. Hinsichtlich F._____ und G._____ ist im Besonderen ihre persönliche Bezie- hung zum Beschuldigten zu beachten, welche grundsätzlich dazu führen könnte, dass sie geneigt wären, sich eher positiv über den Beschuldigten zu äussern. Es
- 13 - kann indes vorweggenommen werden, dass die vorliegend relevanten Aussagen von F._____ und von G._____ keine Hinweise auf eine tatsächliche Einschränkung ihrer Glaubwürdigkeit ergeben. F. Schuld(un)fähigkeit des Beschuldigten
1. Eine strafrechtliche Verurteilung einer Person setzt neben deren Täterschaft, der objektiven und subjektiven Tatbestandsmässigkeit und der Rechtswidrigkeit der Tat voraus, dass die Person schuldhaft gehandelt hat. Schuldfähigkeit setzt Ein- sichts- und Steuerungsfähigkeit voraus, das heisst die Fähigkeit, das Unrecht sei- ner Tat einzusehen, und gemäss ebendieser Einsicht in das Unrecht zu handeln (BGer 7B_734/2023 vom 15. Januar 2025, E. 4.3.1; 6B_953/2023 vom 15. Dezem- ber 2023, E. 1.4.1 [nicht publiziert in BGE 150 IV 1]; je m.w.H.). Ist die Person schuldunfähig, kann ihr kein Schuldvorwurf gemacht werden und folglich kann kein Schuldspruch und keine Bestrafung erfolgen (Art. 19 Abs. 1 StGB). Davon kann lediglich dann abgewichen werden, wenn ein Fall einer actio libera in causa gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB oder der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurech- nungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 StGB vorliegt.
2. Zustand des Beschuldigten im Tatzeitraum 2.1. Gemäss dem forensisch-psychiatrischen Gutachten des Beschuldigten von Dr. med. H._____ war die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt wahrscheinlich erhalten. Seine Aussagen und Fragen kurz nach der Tat ("Bin ichs gsi?", "Scheiss Droge, ich nimm kei Droge meh" etc.), seine vier Versuche, die Polizei anzurufen sowie auch die Tatsache, dass er nicht flüchtete, sondern zum Tatort zurückkehrte, werden als Hinweise auf einen reflektierenden Ich-Rest ge- wertet, der verstand, etwas Unrechtes getan zu haben (act. 18/27 S. 104, 114). 2.2. Betreffend die Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten führt Dr. med. H._____ in ihrem Gutachten aus, dass diese aufgrund des gravierenden Ausprägungsgra- des des psychotischen Rauschzustandes als aufgehoben eingeschätzt werde. Die Mischintoxikation aus LSD und THC habe zu so ausgeprägten Bewusstseinsver- änderungen, Verzerrungen des Raum- und Zeiterlebens, intensiven Wahrneh-
- 14 - mungsveränderungen, Halluzinationen verschiedener Sinne sowie ausgeprägten und rasch wechselnden Änderungen der Affektivität und der Denkabläufe geführt, dass es dem Beschuldigten nicht mehr möglich gewesen sei, seinen aufsteigenden aggressiven Handlungsimpulsen regulierende Strategien entgegenzusetzen (act. 18/27 S. 104, 115). 2.3. Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung ist folglich im Tatzeitpunkt beim Beschuldigten von vollständiger Schuldunfähigkeit auszugehen. G. Vorsätzliche actio libera in causa
1. Gemäss der Hauptanklage der Staatsanwaltschaft hat sich der Beschuldigte in einen psychotischen Rauschzustand versetzt, im Bewusstsein, dass er in diesem Zustand gegenüber anderen Personen gewalttätig werden kann, wobei er die Be- gehung der von ihm verübten Tat mit lebensgefährlichen, bleibenden oder gar töd- lichen Folgen zumindest in Kauf nahm (act. 58 S. 3). Mithin geht die Staatsanwalt- schaft im Rahmen der Hauptanklage von einer eventualvorsätzlichen actio libera in causa aus, weshalb diese zuerst zu prüfen ist.
2. Hat der Täter im Zustand ausgeschlossener Schuldfähigkeit eine vorsätzliche Straftat begangen, so wird er ohne Rücksicht darauf wie ein voll Schuldfähiger be- straft, wenn die Voraussetzungen der (eventual-)vorsätzlichen actio libera in causa gemäss Art. 19 Abs. 4 StGB vorliegen (sog. Durchbrechung des Schuldprinzips). Diese erfordert einen "Dreifachvorsatz". Erstens hat der Täter seine Schuldfähigkeit direkt vorsätzlich oder eventualvorsätzlich auszuschliessen. Dabei hat der Täter
– zweitens – den Vorsatz, in diesem Zustand ausgeschlossener Schuldfähigkeit eine strafbare Tat zu verüben bzw. er nimmt die Verübung der Straftat zumindest eventualvorsätzlich in Kauf. Drittens hat er den gefassten Vorsatz durchzuhalten und die Tat anschliessend vorsätzlich zu begehen oder zumindest zu versuchen (BSK StGB-BOMMER, Art. 19 N 99 m.w.H.). Voraussetzung für die Bejahung einer actio libera in causa ist dabei stets, dass der Täter im Zeitpunkt der vollen Schuld- fähigkeit den späteren Geschehensablauf zumindest in den wesentlichen Zügen voraussehen konnte, da er sonst nicht die Pflicht haben konnte, sich darauf einzu- stellen (BGE 120 IV 169 E. 2.c).
- 15 -
3. Vorsatz 1: Vorsätzlicher Ausschluss der Schuldfähigkeit 3.1. Bei der freiwilligen Einnahme von Rauschmitteln ist dieses erste Vorsatzer- fordernis der actio libera in causa in der Regel unproblematisch, da der Konsument grundsätzlich um die entsprechenden Einschränkungen der eigenen Zurechnungs- fähigkeit durch den Drogenkonsum weiss. Dies wäre jedoch möglicherweise dann nicht der Fall, wenn der Täter unverschuldet in einen Rauschzustand geraten ist, etwa weil er die Wirkung des eingenommenen Mittels auf seine Schuldfähigkeit nicht kannte (MAURER, Straftaten im Rausch, S. 61; BSK StGB-BOMMER, Art. 19 N 97). 3.2. Sowohl der Beschuldigte als auch dessen amtlicher Verteidiger bringen vor, der Beschuldigte habe am 8. März 2024 nicht beabsichtigt gehabt, einen ganzen LSD-Trip zu konsumieren. Er habe sich nicht in einen umfassenden Rauschzu- stand mitsamt Wahrnehmungsverzerrungen versetzen wollen. Vielmehr habe er le- diglich eine Microdosing-Portion des flüssigen LSD einnehmen wollen, um sich ein gutes Gefühl zu geben (act. 41 Rz. 9, 28; act. 68 Rz. 21, Prot. S. 29 ff.). Der Ver- käufer des flüssigen LSD habe ihm mitgeteilt, dass ein Tropfen der Droge einem ganzen Trip entsprechen würde. Daher habe er den Deckel des Fläschchens flüs- sigen LSD, an dem eingetrocknete Rückstände vorhanden waren, in einen Mixbe- cher getan, diesen mit Wasser gefüllt und sodann geschüttelt. Anschliessend habe er den Deckel rausgenommen, gesehen, dass die Rückstände am Deckel ver- schwunden waren, und sich aus dem Mixbecher ein Glas eingeschenkt, das er ge- trunken habe. Er sei davon ausgegangen, dass er auf diese Weise weniger des flüssigen LSD konsumieren würde, als wenn er einen Tropfen davon eingenommen hätte (act. 4/4 F/A 4; act. 4/5 F/A 19; Prot. S. 30 f.). Dies habe so für ihn Sinn erge- ben, wobei er sich nicht zu 100 % sicher gewesen sei, dass es stimmte (Prot. S. 37). Es sei ihm erst nachträglich bewusst geworden, dass er schlicht keine Ah- nung gehabt habe, welche Dosis er tatsächlich eingenommen habe (Prot. S. 29). Er habe sodann im Gefängnis im Gespräch mit anderen Personen gemerkt, dass sich in diesen Rückständen am Deckel durch die Kristallisation der Flüssigkeit the- oretisch mehrere Tropfen befinden können (Prot. S. 36). Dass der Beschuldigte im Anschluss an den LSD-Konsum mit seinem Hund die Wohnung verlassen hat, um
- 16 - einen Spaziergang im Wald zu machen, deutet der amtliche Verteidiger als ein Indiz dafür, dass der Beschuldigte von einer schwachen Wirkung des konsumierten LSD ausgegangen und erst nachträglich eines Besseren belehrt worden sei (act. 41 Rz. 11; act. 68 Rz. 21). 3.3. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten konsumierte er am 8. März 2024 zum ersten Mal flüssiges LSD. Zuvor habe er ausschliesslich Erfahrungen mit LSD in der Form von Filzen gehabt. Insgesamt habe er sicherlich schon 30 oder mehr Trips mit LSD erlebt (act. 4/4 F/A 4, 10 f.; Prot. S. 33). Betreffend den Unterschied zwischen einem Filz und flüssigem LSD erklärte der Beschuldigte, dass flüssiges LSD reiner sei (act. 4/4 F/A 20; Prot. S. 34). Der Beschuldigte führte weiter aus, das flüssige LSD von einer ihm unbekannten Person im Ausgang gekauft zu haben. Er habe den Verkäufer nicht danach gefragt, inwiefern ein Trip mit dem flüssigen LSD mit einem Filz vergleichbar sei. Der Verkäufer habe ihm lediglich gesagt, dass ein Tropfen davon, einem Trip entsprechen würde (act. 4/4 F/A 17 ff.; Prot. S. 34 f.). Dem Beschuldigten sei jedoch auch bewusst, dass die Dosierung je nach Person individuell sei (Prot. S. 47). 3.4. Der Beschuldigte konsumierte am 8. März 2024 somit eine neue Form von LSD, ohne sich im Vorfeld genauer beim Verkäufer oder anderweitig – wie bei- spielsweise in seinem drogenerfahrenen Umfeld – über die Wirkung und die Ein- nahme des flüssigen und angeblich reineren LSD zu informieren. Er verfügte ledig- lich über die Angabe des ihm unbekannten Verkäufers, dass ein Tropfen einem ganzen Trip entsprechen würde. Der Beschuldigte wusste nicht zu 100 %, ob er mit seinem Vorgehen tatsächlich eine Microdosing-Portion des flüssigen LSD zu sich nimmt. Es war ihm vielmehr unbekannt, welche Dosis er zu sich genommen hat, da er weder die konkrete Dosierung des flüssigen LSD kannte, noch sich sicher war hinsichtlich seines Konsumvorgehens. Dies ist zudem insbesondere vor dem Hin- tergrund der langjährigen Drogenhistorie und -erfahrung des Beschuldigten zu wür- digen. Der Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Konsum des flüssigen LSD mit seinem Hund im Wald spazieren gegangen ist, vermag diesbezüglich nichts anderes zu belegen. Aufgrund dessen musste es der Beschuldigte zumindest für möglich gehalten haben, dass er sich durch den Konsum einer unbekannten Dosis
- 17 - des flüssigen LSD in einen Rauschzustand versetzt, der mit dem Ausschluss der Schuldfähigkeit einhergeht (sog. Wissensseite des Eventualvorsatzes). Indem der Beschuldigte irgendeine Dosis des flüssigen LSD zu sich genommen hat und ihm nicht abschliessend klar war, wie stark diese sein wird, kann offensichtlich nicht von Microdosing gesprochen werden bzw. ist als Schutzbehauptung zu werten. Hätte der Beschuldigte eine Microdosis einnehmen wollen, hätte er sich informieren müs- sen, wie er einen Zwanzigstel oder Zehntel der Dosis dosieren könnte. Der Be- schuldigte ist somit nicht unverschuldet in den Rauschzustand geraten. Aufgrund seines Nichtwissens betreffend die Dosierung des flüssigen LSD, der nicht vorder- hand eingeholten Informationen diesbezüglich und seines dessen ungeachteten Vorgehens musste der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen haben, dass er sich in einen Rauschzustand versetzt, als dessen Folge seine Schuldfähigkeit aus- geschlossen wird (sog. Willensseite des Eventualvorsatzes). 3.5. Der Beschuldigte hat sich somit eventualvorsätzlich in einen Rauschzustand versetzt und somit seine Schuldunfähigkeit herbeigeführt.
4. Vorsatz 2: Vorsatz zur späteren Tat 4.1. Weiter setzt die vorsätzliche actio libera in causa einen inneren Zusammen- hang zwischen dem Zustand der Schuldunfähigkeit und der späteren Tat voraus. Dieser besteht im Vorsatz zur späteren Tat. Das heisst, der Täter muss zu Beginn der schuldhaften Herbeiführung des Rauschzustands die spätere Tatbegehung mindestens für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen haben (BSK StGB-BOMMER, Art. 19 N 98). Für die Haftung unter dem Gesichtspunkt der actio libera in causa genügt es jedoch nicht, wenn für den Täter nur die Möglichkeit ir- gendeines nicht näher konkretisierten Deliktes vorauszusehen war. Vielmehr ist er- fordert, dass der Täter im Zeitpunkt der vollen Schuldfähigkeit voraussehen konnte, er werde ein bestimmtes Delikt begehen, wobei er den späteren Geschehensablauf jedoch nicht in all seinen Einzelheiten voraussehen muss. Die Tat muss für ihn jedoch in ihren wesentlichen Zügen vorhersehbar sein, da er sonst nicht die Pflicht haben kann, sich darauf einzustellen (BGE 120 IV 169 E. 2c; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, § 11 N 34). Es müssen somit kon- krete Anhaltspunkte für die Begehung eines bestimmten Delikts bestanden haben,
- 18 - wobei insbesondere die Art der Tat bestimmbar sein muss. Es muss eine grobe Vorstellung von dem ihm als möglich erscheinenden, zum Taterfolg führenden Ge- schehensablauf vorhanden sein (OGer ZH, SB170449-O, vom 27. November 2019, E. 4.3.1). 4.2. Der amtliche Verteidiger stellt die Qualifikation des Geschehens als vorsätzli- che actio libera in causa in Abrede (act. 41 Rz. 16; act. 68 Rz. 7 ff.). Der Gesche- hensablauf sei für den Beschuldigten im Zeitpunkt des Konsums in keiner Art und Weise vorhersehbar gewesen. Vielmehr habe er sich, nachdem er von der deutlich stärker als erwarteten Wirkung des LSD überrascht worden sei, isolieren wollen, habe einen Freund um Hilfe gebeten und die Sanität informieren wollen. Der Ge- schehensablauf im Tatzeitraum sei derart verschachtelt und enthalte auch klare Fehleinschätzungen und -entscheidungen der um Hilfe gebetenen Freunde, was zudem darlege, dass dieser für den Beschuldigten im Zeitpunkt der Einnahme schlicht nicht vorauszusehen gewesen sei. Zudem sei der Beschuldigte im Nach- gang, als er von der Tat erfahren habe, sichtlich geschockt gewesen, was als wei- teres Indiz für die fehlende Vorhersehbarkeit gewertet werden kann. Auch könne der Vorfall vom Juli 2020 im Strandbad I._____ nicht für die Vorhersehbarkeit eines neuen Delikts herangezogen werden, da es im Strandbad zu gar keinem Delikt ge- kommen sei. Der Vorfall im August 2019 könne darüber hinaus – entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift – ebenfalls nicht für die Vorhersehbarkeit eines neuen Delikts herangezogen werden, da sich die Konsu- mereignisse nicht vergleichen liessen und sich die Fallumstände auch deutlich un- terscheiden würden (act. 41 Rz. 29 ff.; act. 68 Rz. 8, 17 ff.). 4.3. Die Staatsanwaltschaft stützt sich betreffend die Frage der Voraussehbarkeit der späteren Tat auf zwei frühere Vorfälle des Beschuldigten, bei welchen er sich infolge von LSD-Konsum in einem psychotischen Rauschzustand befunden hat (act. 58 S. 3). 4.3.1. Beim ersten Vorfall vom 24. August 2019 war der Beschuldigte in J._____ infolge eines LSD-Konsums nackt und im Drogenrausch durch den Wald gerannt und griff zwei uniformierte Funktionäre der Kantonspolizei Zürich an, indem er zuerst versuchte, sie mit Faustschlägen zu attackieren, wobei sie diesen noch
- 19 - ausweichen konnten. Danach schlug er jedoch der ersten Polizistin mit der flachen Hand ins Gesicht und führte mehrere Faustschläge gegen die Brust des zweiten Polizisten aus. Nachdem er von der Polizei überwältigt worden war, wehrte er sich am Boden dermassen, indem er zu treten und schlagen versuchte, dass zufällig anwesende Passanten für das Festhalten und Arretieren des Beschuldigten benö- tigt wurden (Beizugsakten Staatsanwaltschaft See/Oberland, …, act. 10 S. 3 f.). 4.3.2. Der Beschuldigte erklärte im Rahmen seiner Hafteinvernahme im vorlie- genden Verfahren, dass der LSD-Konsum bei dem Vorfall im August 2019 "bös in die Hose gegangen sei". Er sei dabei laut schreiend im Wald herumgerannt, auf Polizisten losgegangen, seine Kollegen hätten ihn nicht mehr kontrollieren können und er habe jemanden geschlagen (act. 4/1 F/A 27 ff., 42). Die Ursache dafür sei gewesen, dass sein Ego gedacht habe, wenn er sonst immer einen Filz konsumie- ren würde, dann gingen auch zwei (act. 4/4 F/A 12). Er könne sich auch nicht mehr genau erinnern, was passiert sei. Anschliessend habe er sich gedacht, er werde künftig nichts mehr zu befürchten haben, wenn er seine normale Dosis von einem Filz nicht mehr überschreite (Prot. S. 28, 36). 4.3.3. Am 9. Juli 2020 kam es zum zweiten Vorfall, bei welchem er lediglich einen Filz LSD konsumiert habe und mit seinem Vater im Wald gewesen sei. Da sein Vater Schmerzen gehabt habe, seien sie zu ihm nach Hause gegangen. Dort angekommen, habe der Vater begonnen Crack zu konsumieren. Der Beschuldigte sei davon schockiert gewesen, habe die Wohnung verlassen und unter dem Ein- fluss des LSD Leute angesprochen. Er sei anschliessend illegal in das Seebad in I._____ eingedrungen und habe dort wahllos und mit nassen Kleidern Personen angesprochen und nach dem Ausgang gefragt, wobei sie ihn nicht verstanden hät- ten. Der Bademeister habe ihn zum Ausgang geführt, wo die Polizei auf ihn gewar- tet habe, die ihn sodann in eine Ausnüchterungszelle gebracht habe (act. 4/1 F/A 28; act. 4/4 F/A 12; Prot. S. 40 f.; vgl. auch act. 6/18 F/A 10). Der Beschuldigte erklärte, an diesem Tag einen "Bad Trip" gehabt zu haben, und beschrieb auch diesen Vorfall als "bös in die Hose gegangen" (act. 4/1 F/A 27; act. 4/4 F/A 12). 4.4. Gemäss den Aussagen des Beschuldigten sei der LSD-Trip im vorliegenden Fall sehr stark bzw. auch stärker gewesen als beim Vorfall im August 2019, bei
- 20 - welchem er die Polizisten angegriffen habe. Er habe aber bereits bei seiner Ver- haftung damals richtig getobt und geschrien und sei nicht mehr ansprechbar gewe- sen (act. 4/4 F/A 60). Seine Vermutung sei es, dass er sowohl am 24. August 2019 als auch am 8. März 2024 überdosiert habe (act. 4/4 F/A 16). Die genaue Dosis, die er am 8. März 2024 eingenommen habe, kenne er jedoch nicht (act. 4/4 F/A 59). Nach dem Vorfall im Jahr 2019 habe er länger nicht mehr konsumiert und als er es ein paar Jahre später wieder probiert habe, sei er erneut in ein Delirium geraten (act. 4/1 F/A 27). Anlässlich der Hafteinvernahme erklärte der Beschuldigte zu- nächst, dass er seit diesen beiden Vorfällen in den Jahren 2019 und 2020 kein LSD mehr konsumiert habe (act. 4/1 F/A 9, 27). Im Rahmen späterer Befragungen kor- rigierte der Beschuldigte sich dahingehend, dass er seit diesen Vorfällen sehr wohl weiterhin LSD konsumiert, sich dabei aber jeweils an das Maximum von einem Filz gehalten habe (act. 4/4 F/A 9 f.; Prot. S. 36). Er habe sicherlich schon ungefähr 30 Trips mit Filz gehabt, die gut verlaufen seien (act. 4/4 F/A 10). Dabei habe er jeweils einen Viertel des Filzes abgetrennt und eingenommen, wodurch er es etwas habe regulieren können. Er probiere immer zuerst, bevor er den ganzen Filz ein- nehme, und er wisse auch, dass wenn er bei der gleichen Person kaufe, das LSD jeweils gleich dosiert sei (act. 4/4 F/A 12). Flüssiges LSD habe er zuvor noch nie gekauft, vielmehr sei es für ihn die erste Chance gewesen, dieses zu kaufen (act. 4/4 F/A 17; Prot. S. 33 f.). Den Verkäufer habe er zufällig im Ausgang getrof- fen. Er habe zuvor noch nie von ihm gekauft, kenne auch niemand, der schon von diesem Verkäufer gekauft habe, und es sei auch nicht der gleiche Verkäufer gewe- sen, von dem er jeweils die Filze gekauft habe (act. 4/4 F/A 17 ff.; Prot. S. 34). Ein Filz LSD koste zwischen CHF 20.– bis CHF 30.–, wobei das Fläschchen flüssiges LSD CHF 100.– gekostet habe (Prot. S. 34). Weiter erklärte der Beschuldigte, dass er nach dem Konsum des flüssigen LSD seine Kollegen angerufen habe, als er die Wirkung gespürt habe, da diese von seinen vergangenen Problemen mit LSD wis- sen würden (act. 4/1 F/A 11, 47). Er habe in dieser Situation jemanden bei sich haben müssen (act. 4/1 F/A 66). 4.5.1. Der Bruder des Beschuldigten, F._____, erklärte anlässlich seiner poli- zeilichen Einvernahme vom 11. März 2024 schriftlich, der Beschuldigte habe ihm wenig über den Vorfall in J._____ im August 2019 erzählt. Er wisse vom Beschul-
- 21 - digten jedoch, dass dieser mit einem Kollegen LSD genommen habe und ein Kol- lege als nüchterne Aufsichtsperson dabei gewesen sei. Der Beschuldigte habe während des Trips eigentlich nicht nach draussen gehen wollen, da er ein sehr mulmiges Gefühl gehabt und die Aussenwelt negativ und dunkel auf ihn gewirkt habe. Als sie dann dennoch nach draussen gegangen seien, sei beim Beschuldig- ten alles negativ und dunkel geworden. Das sei eine Psychose bzw. ein Bad Trip gewesen. Der Beschuldigte habe ihm auch erzählt, dass er Todesangst gehabt habe und nicht mehr rational habe denken und handeln können (act. 6/4 F/A 5 so- wie Beilage S. 4). Anlässlich der Zeugeneinvernahme von F._____ vom 23. Juli 2024 führte dieser aus, keine Details zum Vorfall in J._____ zu kennen. Damals sei jedoch etwas Ähnliches passiert (act. 6/14 F/A 40 ff.). 4.5.2. Der Kollege G._____ des Beschuldigten führte anlässlich seiner polizei- lichen Einvernahme vom 28. März 2024 aus, der Beschuldigte habe 2019 bereits schon einmal einen Ausraster wegen Drogen gehabt. Der Beschuldigte habe ihm erzählt, dass er damals Dämonen gesehen habe und dass dieser Trip einen gros- sen Einfluss auf seine Persönlichkeit gehabt habe. Der Beschuldigte habe sich Ge- danken über den Trip gemacht, er habe davon gelernt und diesen verstanden (act. 6/6 F/A 17, 65). 4.6.1. Der Beschuldigte hatte in der Vergangenheit somit bereits zwei psycho- tische Rauschzustände infolge LSD-Konsums, wobei er bei einem gewalttätig und beim anderen verbal ausfällig wurde. Gemäss den erwähnten Aussagen des Be- schuldigten verlor er beim Vorfall im August 2019 die Kontrolle über sich und auch beim Vorfall 2020 fand er nicht mehr alleine aus dem Seebad hinaus. Somit kam es bereits bei diesen Vorfällen zu einem Verlust der Steuerungsfähigkeit beim Be- schuldigten. Beim ersten Fall führte die veränderte Menge von LSD – zwei Filze anstelle von einem – und beim zweiten Vorfall die vom Beschuldigten nicht beein- flussbaren Ereignisse nach dem Konsum – der Schock über den Crack-Konsum des Vaters – zum psychotischen Rauschzustand. Beide dieser Szenarien sind
– entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers (vgl. Prot. S. 60) – von der An- klageschrift erfasst, da diese die Einnahme einer veränderten Menge von LSD le- diglich insbesondere und in nicht abschliessender Weise als Ursache für den Eintritt
- 22 - der aggressiv-psychotischen Zustände beim Beschuldigten umschreibt (act. 58 S. 3). Der Beschuldigte wusste somit um seine bisherigen Probleme mit LSD und um die von ihm ausgehende Gewalt in diesem induzierten Zustand, weshalb er nach dem Konsum des flüssigen LSD auch nicht alleine sein wollte und seine Kol- legen kontaktierte. Der Beschuldigte musste es aufgrund seiner Vorgeschichte folg- lich grundsätzlich für möglich halten, dass er durch den Konsum von LSD – insbe- sondere auch in Verbindung mit zusätzlichem Konsum von Marihuana – in einen psychotischen Rauschzustand gelangt, da ein solcher nicht nur bei einer Überdo- sis, sondern auch bei Einfluss äusserer, den Beschuldigten verstörender Ereig- nisse eintreten kann. Dies zeigt sich auch daran, dass der Beschuldigte anlässlich seiner Hafteinvernahme vom 9. März 2024 aussagte, er habe nach den beiden Vor- fällen 2019 und 2020 kein LSD mehr konsumiert, da diese beiden Konsumversuche schlecht verlaufen seien, er mithin "Bad Trips" gehabt habe (act. 4/1 F/A 27). Diese Aussage des Beschuldigten stellte sich – wie bereits ausgeführt – anschliessend als unwahr heraus. Der Beschuldigte erklärte im Rahmen seiner staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 7. Juni 2024 vielmehr, dass er bisher nicht die Wahrheit gesagt habe, da er der Realität noch nicht ins Auge habe sehen können (act. 4/4 F/A 3; vgl. auch Prot. S. 45). Seine anfängliche Lüge, dass er aufgrund der beiden "Bad Trips" kein LSD mehr konsumiert habe, erfolgte somit zu seinem Ei- genschutz, da dem Beschuldigten durchaus bewusst war, dass er infolge von LSD- Konsum in einen psychotischen Zustand geraten und gewalttätig werden kann. Auf- grund der Vorgeschichte des Beschuldigten mit zwei vergleichbaren Situationen und dessen grundsätzlich vorhandenen Bewusstseins betreffend seine Problematik mit LSD-"Bad Trips" ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte es zumindest für möglich hielt, in einen derart gelagerten aggressiv-psychotischen Zustand zu geraten. 4.6.2. Der Beschuldigte hat am 8. März 2024 erneut mit der Substanz LSD ge- spielt, obwohl er wusste, dass er bei seiner letzten Überdosis im Jahr 2019 in eine Psychose geriet und gewalttätig wurde. Er hat bei seinem ersten Versuch mit flüs- sigen LSD keinerlei Vorsichtsmassnahmen getroffen und vielmehr eine zufällige Menge LSD zu sich genommen. Er verfügte weder über einen Tripkiller in Form von Benzodiazepinen, obwohl er solche gelegentlich konsumierte, noch hatte er einen
- 23 - Freund bzw. Tripsitter vorab informiert oder angewiesen, im Ernstfall die Ambulanz zu holen (Prot. S. 37 f.). Aus den erwähnten Umständen lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte nicht nur den Eintritt des psychotischen Rauschzustandes, son- dern auch die ihm bekannten Aggressionen, die von ihm in diesem Zustand ausge- hen, bei der Einnahme des LSD am 8. März 2024 in Kauf genommen hat. 4.6.3. Beim Vorfall im Wald in J._____ im Jahr 2019 griff der Beschuldigte in seiner LSD-induzierten Psychose zwei Polizisten an und schlug diese ins Gesicht und gegen die Brust. Es ging von ihm eine derartige Kraft aus, dass es den beiden Polizisten nicht alleine gelang, ihn festzuhalten, und sie die Hilfe von Passanten benötigten. Diese Umstände entsprechen exakt dem äusseren Sachverhalt des Geschehens im vorliegenden Fall. Einzig mit dem Unterschied, dass der Beschul- digte am 8. März 2024 nicht wie im August 2019 auf Polizisten traf, sondern auf den damals zwölfjährigen Privatkläger 1 und somit eine vulnerable Person. Auf- grund dessen war es für den Beschuldigten im Zeitpunkt der Einnahme des LSD voraussehbar, dass er im Rauschzustand gegen eine zufällige – und somit allen- falls auch vulnerable – Person Gewalt ausüben und sich diese Gewalt in Schläge gegen das Gesicht und die Brust richten werde. Der Beschuldigte konnte folglich im Zeitpunkt der noch vollen Schuldfähigkeit die wesentlichen Züge seiner späteren Tat bzw. des späteren Geschehensablaufs voraussehen. 4.7. Der Beschuldigte hat folglich vor der Einnahme des flüssigen LSD und somit zu Beginn der schuldhaften Herbeiführung des Rauschzustands seine spätere, für ihn voraussehbare Tat – das Ausüben von Gewalt gegen Kopf und Brust einer zu- fälligen Person – zumindest für ernsthaft möglich gehalten und in Kauf genommen. Der Beschuldigte verfügte somit über Eventualvorsatz zur späteren Tat.
5. Vorsatz 3: Vorsätzliche Ausführung der Tat 5.1. Gemäss den Videoaufzeichnungen am Tatort ist ersichtlich, dass der Be- schuldigte den Privatkläger 1 mit beiden Händen am Kragen bzw. am Hals packte und sodann dessen Kopf vier Mal mit Schwung gegen die Holzabdeckung eines Palettenrahmens schlug (act. 3/6). Angesichts dieser Tathandlung ist vorliegend
- 24 - klar nicht von einem Fahrlässigkeitsdelikt auszugehen. Vielmehr handelte der Be- schuldigte auch hier vorsätzlich. 5.2. Der Beschuldigte hat somit im schuldunfähigen Zustand vorsätzlich gehandelt und die Tat entsprechend ausgeführt. H. Sachverhaltserstellung Im Ergebnis ist der innere Sachverhalt gemäss der Hauptanklage der Staatsanwalt- schaft als erstellt zu erachten, wonach der Beschuldigte im Zustand ausgeschlos- sener Schuldfähigkeit eine vorsätzliche Tat begangen hat, deren Begehung er vor Eintritt der Schuldunfähigkeit für möglich hielt, in Kauf nahm und für ihn vorherseh- bar war. Es liegt mithin eine vorsätzliche actio libera in causa vor. Die weitere Prü- fung der Eventual- und der Subeventualanklage entfällt. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das erstellte Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als versuchte vorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Die amtliche Verteidigung brachte vor, dass die vom Beschuldigten verübte Tat gewiss eine schwere Körperverletzung darstelle, jedoch könne kein über das Vorliegen eines Verletzungsvorsatzes – welcher anzuerkennen sei – hinausgehen- der Tötungsvorsatz im Tatzeitpunkt belegt oder bewiesen werden (act. 41 Rz. 16; act. 68 Rz. 14). Die Qualifikation der Tat als versuchte vorsätzliche Tötung sowie der dafür erforderliche Eventualvorsatz stellt der amtliche Verteidiger klar in Abrede und weist in diesem Rahmen auch darauf hin, dass sich der Privatkläger 1 gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 6. März 2025 zu keinem Zeitpunkt in einem lebensgefährdenden Zustand befunden habe (act. 41 Rz. 16). A. Tatbestand und Versuch
1. Der objektive Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB ist nicht erfüllt, weil der Taterfolg – der Tod des Privatklägers 1 – nicht einge-
- 25 - treten ist. Da der Versuch der vorsätzlichen Tötung strafbar ist (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Art. 111 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB), ist folglich zu prüfen, ob eine versuchte vor- sätzliche Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB vor- liegt. 2.1. Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt dann vor, wenn der Täter, nach- dem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt (unvollendeter Versuch) oder wenn der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt (vollendeter Versuch). Für die Versuchsstrafbarkeit ist mithin erforderlich, dass der Täter einen auf die Begehung des Delikts gerichteten Entschluss gefasst hat respektive sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und mit der Ausführung der Tat begonnen hat. Nach der Rechtsprechung gehört zur Ausführung der Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Um- stände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (sog. Schwellentheorie; statt vieler BGE 131 IV 100 E. 7.2.1). 2.2. Ein Tatentschluss ist gegeben, wenn der subjektive Tatbestand des jeweiligen Delikts vollständig erfüllt ist. Bei der vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB ist somit erforderlich, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Vorsatz liegt vor, wenn der Täter hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale wissentlich und willent- lich handelt bzw. zumindest die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten aufgrund der äusserlich feststellbaren Umstände entscheiden (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2 m.w.H.). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrschein- lich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftiger- weise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). Der Eventualvorsatz in Bezug auf die Tötung eines Menschen ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung dann zu bejahen, wenn der Täter das
- 26 - Tötungsrisiko in keiner Weise kalkulieren oder dosieren kann, das Ausbleiben des Taterfolgs somit zu einem grossen Teil von Glück und Zufall abgängig ist, oder das Opfer keinerlei Abwehrchancen hat (BGer 6B_33/2012 vom 15. Februar 2013, E. 3.5). Die rechtliche Qualifikation von Schlägen gegen den Kopf hängt jedoch von den konkreten Tatumständen ab, wobei dabei insbesondere die Heftigkeit der Schläge und die Verfassung des Opfers massgeblich sind (BGer 6B_999/2023 vom
9. September 2024, E. 1.3.5.). Folglich bejahte die Rechtsprechung den Tötungs- vorsatz bei zwei wuchtigen Fusstritten gegen den Kopf bei einer wehrlos am Boden liegenden Person (BGer 6S.324/2006 vom 6. November 2006, E. 8.4.2.). Der Ein- tritt einer unmittelbaren Lebensgefahr ist bei einem Versuch hingegen nicht voraus- gesetzt (BGer 6B_536/2021 vom 2. November 2022, E. 2.5; 6B_73/2015 vom
25. November 2015, E. 1.3.3; je mit weiteren Hinweisen). 3.1. Vorliegend packte der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit beiden Händen am Kragen bzw. am Hals und schlug sodann dessen Kopf vier Mal mit Schwung gegen die Holzabdeckung eines Palettenrahmens. Der Privatkläger 1 erlitt dadurch ein schweres Schädelhirntrauma, mehrere Frakturen am Kopf – unter anderem mehrere Schädelbrüche – und diverse innere Blutungen. Zudem führte diese stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf zu fortbestehend mittelschweren neu- ropsychologischen Funktionsstörungen und einer Belastbarkeitsminderung. Ge- mäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 6. März 2025 ist dies zwar als lebensbedrohlicher Vorgang zu werten, jedoch habe sich der Privatklä- ger 1 konkret zu keinem Zeitpunkt in einem lebensgefährdenden Zustand befunden (act. 9/4 S. 9 f.). Durch das viermalige Schlagen des Kopfes des damals zwölfjäh- rigen – und somit gegenüber dem Beschuldigten wehrlosen – Privatklägers 1 setzte der Beschuldigte diesen einem hohen Risiko des Todes aus, wobei er dieses Risiko nicht kalkulieren konnte. Entsprechendes zeigt auch die Videoaufzeichnung der Tat, wonach der Privatkläger 1 nach den Schlägen regungslos und nicht mehr an- sprechbar am Boden liegen bleibt (act. 3/6). Aufgrund dieser äusserlich feststellba- ren Umstände, erschien der Eintritt des Todes des Privatklägers 1 als so wahr- scheinlich, dass der Beschuldigte die Tatbestandsverwirklichung für möglich halten musste (vgl. BGer 6S.324/2006 vom 6. November 2006, E. 8.4.2.). Der Beschul- digte handelte dennoch, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nahm
- 27 - bzw. sich damit abgefunden hatte. Dass der Privatkläger 1 sich dabei nie in Le- bensgefahr befand, vermag – entgegen der Ansicht des amtlichen Verteidigers – diesbezüglich nichts zu ändern. 3.2. Der Beschuldigte handelte folglich zumindest mit Eventualvorsatz in Bezug auf die Tötung des Privatklägers 1. 3.3. Für die Versuchsstrafbarkeit ist sodann erforderlich, dass mit der Ausführung des Delikts begonnen wurde. Der Beschuldigte hat den Kopf des Privatklägers 1 mehrfach mit Schwung gegen eine Holzabdeckung geschlagen, wonach dieser re- gungslos am Boden liegen blieb. Der Beschuldigte hat folglich alles dafür getan, dass der Taterfolg – der Tod des Privatklägers 1 – eintritt. Dass es nicht dazukam, ist dem reinen Zufall geschuldet. Der Beschuldigte hat klarerweise die Grenze zum Versuchsstadium überschritten und den entscheidenden Schritt zum möglichen To- deseintritt vollzogen. B. Fazit Im Ergebnis ist der Beschuldigte in Anwendung von Art. 19 Abs. 4 StGB der ver- suchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung A. Strafrahmen
1. Der ordentliche Strafrahmen der vorsätzlichen Tötung beträgt fünf bis 20 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 111 i.V.m. Art. 40 Abs. 2 StGB). Bei Vorliegen von Strafmilderungsgründen ist das Gericht nicht mehr an die angedrohte Mindeststrafe gebunden und kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, während es allerdings an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden ist (Art. 48a Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Strafmilderungsgründe sind zugleich immer
- 28 - auch Strafminderungsgründe, die der Richter von Amtes wegen mindestens straf- mindernd berücksichtigen muss (BGE 116 IV 300 E. 2a; BGE 116 IV 11 E. 2e).
2. Vorliegend hat sich der Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Der Versuch stellt einen fakultativen Strafmilderungsgrund dar. Methodisch ist in einem ersten Schritt die Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und diese in einem zweiten Schritt unter Berücksichtigung des vollendeten Versuchs zu redu- zieren (BGer 6B_865/2009 vom 25. März 2010, E. 1.6.1). B. Strafzumessungsregeln
1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es berück- sichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Um- ständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
2. Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen der Tat- und Täterkomponente. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die ob- jektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu be- urteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausfüh- rung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkom- ponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frü- here Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafver- fahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (vgl. Art. 47 Abs. 1 Satz 2 StGB).
- 29 - C. Konkrete Strafzumessung
1. Tatkomponenten 1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte – ein ausgewachsener Mann – dem Privatkläger 1 – ein zwölfjähriger Junge – körperlich massiv überlegen war. Zudem wies der Beschul- digte infolge der Mischintoxikation ein enthemmtes, besonders aggressives Verhal- ten auf, wodurch die Intensität der Tat erheblich gesteigert und für ihn nicht mehr regulierbar war. Der Beschuldigte schlug den Kopf des Privatklägers 1 innert Se- kunden viermal mit erheblicher Wucht gegen eine Holzabdeckung, womit eine mas- sive Gewalteinwirkung vorlag. Die Tathandlung erfolgte für den Privatkläger 1 völlig unerwartet und war für diesen in keiner Weise vorhersehbar, sodass er keinerlei Möglichkeiten zur Abwehr oder zur Flucht hatte. Zwar bestand aus medizinischer Sicht keine unmittelbare Lebensgefährdung für den Privatkläger 1, jedoch sind die erlittenen körperlichen Schädigungen als sehr schwer zu qualifizieren. Die Tat- handlung war ihrer Art nach grundsätzlich geeignet, eine Lebensgefahr zu begrün- den. Der Privatkläger 1 war während rund dreieinhalb Monaten hospitalisiert (act. 7/3 sowie act. 7/6), leidet fortbestehend unter mittelschweren neuropsycholo- gischen Funktionsstörungen und weist eine anhaltende Belastbarkeitsminderung auf (act. 7/14). Im Bereich sämtlicher denkbarer Tötungsdelikte ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht einzustufen, womit es sich rechtfertigt, die Ein- satzstrafe für ein vollendetes Delikt auf 10 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. 1.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere ist verschuldensmindernd zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte eventualvorsätzlich gehandelt hat. Es handelte sich somit nicht um eine geplante Tat, sondern sie wurde anlässlich einer rein zu- fälligen Opferbegegnung begangen. Die Tathandlung erfolgte jedoch aus heiterem Himmel und richtete sich gegen den dem Beschuldigten physisch massiv unterle- genen Privatkläger 1, weshalb sie entsprechend als besonders perfide und nieder- trächtig zu erachten ist. Insgesamt rechtfertigt sich eine Relativierung der objekti- ven Tatschwere und damit eine Reduktion der gebildeten Einsatzstrafe von 10 Jah- ren um 1 Jahr. Es resultiert für das vollendete Delikt nach Berücksichtigung der
- 30 - objektiven und subjektiven Tatschwere eine Einsatzstrafe von 9 Jahren Freiheits- strafe. 1.3.1. Vorliegend ist der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eingetre- ten. Der vollendete Versuch lässt das Verschulden unberührt, hat sich aber zuguns- ten des Beschuldigten auszuwirken. Beim vollendeten Versuch hängt die Reduk- tion der Einsatzstrafe unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Er- folgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab (BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 48a N 24; BGE 121 IV 49 E. 1.b). Je grösser die Wahrscheinlichkeit des Er- folgseintritts ist, desto geringer ist die Reduktion, und wenn das Ausbleiben des Erfolgs nur besonderen Umständen oder gar dem Glück zuzuschreiben ist, recht- fertigt sich in der Regel keine wesentliche Herabsetzung der Strafe (MATHYS, Leit- faden Strafzumessung, N 301). 1.3.2. Der Beschuldigte setzte durch seine Tathandlung grundsätzlich alle für die Vollendung der Tat erforderlichen Umstände. Der Privatkläger 1 konnte sich auf- grund seiner altersbedingten körperlichen Unterlegenheit weder gegen den Be- schuldigten wehren noch konnte er aufgrund der Plötzlichkeit der Tat die Flucht ergreifen. Das Handeln des Beschuldigten war aufgrund von dessen Mischintoxi- kation unkontrolliert, weshalb es ohne Weiteres zu noch schwereren Verletzungen hätte kommen können. Das Ausbleiben des Taterfolgs, mithin des Todes des Pri- vatklägers 1, erscheint somit ausschliesslich von äusseren Umständen sowie dem Zufall abhängig. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin hält fest, dass auf- grund der ereignisbedingt erlittenen Blutungen im Schädelinneren des Privatklä- gers 1 jederzeit die Gefahr für Blutungen und Schwellungen des Gehirns bestan- den habe, die bis zum (Hirn-)Tod hätten führen können. Darüber hinaus hätte der Privatkläger 1 ohne umgehende Behandlung durch das Einatmen von Mageninhalt oder Blut ersticken können. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch nicht eingetreten, weshalb das genannte Gutachten festhält, dass sich der Privatkläger 1 konkret zu keinem Zeitpunkt in einem lebensgefährdenden Zustand befunden habe (act. 9/4 S. 10). In der Folge rechtfertigt sich eine Reduktion der Einsatzstrafe für das voll- endete Delikt von 9 Jahren um einen Drittel, entsprechend um 3 Jahre. Es resultiert
- 31 - nach Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatkomponenten für den vollendeten Tötungsversuch eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren.
2. Täterkomponente 2.1. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse und des Vorlebens des Beschuldig- ten kann auf die Aussagen des Beschuldigten im Vor- und Hauptverfahren (act. 4/1 F/A 48 ff.; act. 4/4 F/A 31 ff.; act. 4/6 F/A 51 ff.; Prot. S. 11 ff.) sowie auf die ent- sprechenden Ausführungen im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. H._____ vom 10. Dezember 2024 abgestellt werden (act. 18/27 S. 35 ff.). 2.2. Der Beschuldigte ist in K._____ geboren, in L._____ aufgewachsen und hat ebenfalls dort den Kindergarten besucht. Die 1. bis 3. Primarschule (Kleinklasse) besuchte er in M._____. Es folgte ein Umzug nach N._____ und der Beschuldigte absolvierte die weiteren Schuljahre in N._____, O._____ sowie ab der 8. Klasse im Internat P._____. Letzteres musste er wegen THC-Konsums nach einem Jahr wie- der verlassen. Insgesamt war die Schulzeit des Beschuldigten geprägt von der Zu- teilung in Kleinklassen, Förderunterricht (Heilpädagogik) und wiederholt auffälligem Verhalten des Beschuldigten, welches Internatsaufenthalte und Heimeinweisungen zur Folge hatte. Der Beschuldigte wuchs mit seinem jüngeren Halbbruder F._____ und seiner russischstämmigen Mutter auf. Die Eltern des Beschuldigten trennten sich infolge der Delinquenz, der wiederholten Verhaftungen und des anhaltenden Drogenkonsums des Vaters und liessen sich sodann im Jahr 2003 scheiden. Der Beschuldigte lernte seinen Vater aufgrund dessen langjähriger Haftstrafe erst im Alter von 13 Jahren kennen. Bereits in der Jugendzeit erfolgte die Errichtung einer Beistandschaft für den Beschuldigten. Nach dem Abschluss der Sekundarschule B im Q._____ wurde der Beschuldigte im Jahr 2014 in ein Berufsintegrationsprojekt aufgenommen, brach jedoch mehrere Schnupperlehren sowie Praktika in der Folge ab. Nach dem Abschluss einer Lehre im Verkauf folgten zwölf Monate Militär, eine einjährige Arbeitslosigkeit und sodann 2020/2021 der Arbeitsbeginn im R._____ [Fachhandel] in S._____ und der Wechsel in den R._____ T._____ vier Tage vor seiner Verhaftung. In diesem Rahmen begann der Beschuldigte eine interne …- ausbildung mit EFZ, welche er im Mai 2024 abgeschlossen hätte. Der Beschuldigte begann im Alter von 14 Jahren, THC zu konsumieren und kiffte ab 15-jährig regel-
- 32 - mässig. Seit seinem Auszug bei seiner Mutter im Jahr 2021 in eine eigene 1.5- Zimmerwohnung, steigerte sich sein THC-Konsum, mithin habe er an einem freien Tag bis zu 10 Joints geraucht. Hinzu kam ab dem 18. Lebensjahr der gelegentliche Konsum von Alkohol, ab 20-/21-jährig jener von LSD, Kokain, MDMA/Amphetami- nen und ab dem 24. Lebensjahr der Konsum von Benzodiazepinen (Xanax). Das Vorleben des Beschuldigten erweist sich somit zwar als deutlich belastet, jedoch nicht in einery hinreichenden Intensität, um strafmindernd gewertet zu werden. 2.3. Der Beschuldigte weist gemäss Strafregisterauszug vom 25. November 2025 zwei Vorstrafen vom 16. Februar 2018 wegen Sachbeschädigung bzw. vom
10. Oktober 2019 wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurech- nungsfähigkeit sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes auf (act. 47). Es wurde jeweils eine bedingte Geldstrafe bzw. für die Übertretung eine Busse ver- hängt. Infolge erneuter Straffälligkeit während der ersten Probezeit wurde bei der zweiten Verurteilung die Probezeit um ein Jahr verlängert (act. 47). Die zweite Vor- strafe des Beschuldigten wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzu- rechnungsfähigkeit ist vorliegend insofern als einschlägig zu erachten, als der Be- schuldigte bereits damals unter LSD-Einfluss gewalttätig geworden ist. Bereits die- ser Vorfall hätte dem Beschuldigten die Problematik seines Substanzenkonsums
– insbesondere von LSD – vor Augen führen müssen. Auch wenn die beiden Ver- urteilungen bereits einige Jahre zurückliegen, so ist doch insbesondere die ein- schlägige Vorstrafe klar straferhöhend zu werten. 2.4. Der Beschuldigte zeigte sich – wenn auch nicht anfänglich – geständig in Be- zug auf sein Fehlverhalten und insbesondere hinsichtlich des verhaltensbegrün- denden Drogenkonsums (act. 4/4-6; Prot. S. 27 ff.). Das Geständnis des Beschul- digten bezog sich dabei jedoch im Wesentlichen auf die beweismässig – insbeson- dere aufgrund vorhandener Videoaufzeichnungen, Zeugenaussagen und forensi- scher Untersuchungen – bereits gesicherten äusseren Tatsachen und führte folg- lich zu keiner massgeblichen Verfahrensvereinfachung. Aufgrund der im Zeitpunkt des Geständnisses erdrückenden objektiven Beweislage ist das Geständnis somit lediglich untergeordnet strafmindernd zu berücksichtigen. Der Beschuldigte zeigte zudem im Rahmen der Untersuchung sowie anlässlich der Hauptverhandlung Ein-
- 33 - sicht und Reue. Er äusserte bereits seit Sommer 2024 den Wunsch nach therapeu- tischer Unterstützung (act. 4/4 F/A 55, act. 13/26, act. 13/39), was als Ausdruck sei- nes Problembewusstseins hinsichtlich des Betäubungsmittelkonsums zu werten ist. Darüber hinaus erklärte er auch zu wissen, dass ihm betreffend seinen problema- tischen Umgang mit Drogen noch ein längerer Weg bevorstehe. Bereits an der Haf- teinvernahme vom 9. März 2024 – am Tag nach der Tathandlung – überreichte er der Staatsanwaltschaft einen Entschuldigungsbrief zuhanden des Privatklägers 1 (act. 4/1 S. 1 sowie F/A 44 f.). Der Beschuldigte verlas auch an der Hauptverhand- lung eine von ihm vorgeschriebene Rede, die sich insbesondere auch an die Pri- vatkläger 2 und 3 – die Eltern des Privatklägers 1 – richtete und eine erkennbare Reflexion hinsichtlich seines Verhaltens zeigte (Prot. S. 27 ff.). Auf die Frage nach allfälligen Schulden erklärte der Beschuldigte, er werde infolge des vorliegenden Verfahrens aufgrund der anfallenden Gerichtskosten und des Schadenersatzes künftig Schulden haben (Prot. S. 21). Dies ist als Ausdruck eines gewissen Verant- wortungsbewusstseins und einer Reflexion über die Konsequenzen seines Han- delns zu werten. Insgesamt zeigte der Beschuldigte im Verlauf des Verfahrens so- mit nicht nur Einsicht, sondern auch eine hinsichtlich des von ihm beim Privatklä- ger 1 und dessen Familie verursachten Leids deutlich zutage tretende und als glaubhaft erscheinende Reue. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist in der Folge strafmindernd zu werten. 2.5. Die straferhöhenden und strafmindernden Faktoren im Rahmen der Täter- komponenten halten sich im Ergebnis die Waage, wodurch die Strafe unter dem Titel der Täterkomponenten weder eine Erhöhung noch eine Reduktion erfährt. Es bleibt bei einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren. D. Fazit und Anrechnung der Haft
1. In Würdigung sämtlicher strafzumessungsrelevanter Faktoren erweist sich so- mit eine Freiheitsstrafe von 6 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten angemessen, weshalb der Beschuldigte mit 6 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen ist.
- 34 -
2. Der Beschuldigte befand sich seit seiner Verhaftung am 8. März 2024 bis zur Hauptverhandlung in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug (act. 15/1 sowie act. 15/43 f.). Die bislang erstandene Haft von 636 Tagen ist dem Beschul- digten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen. VI. Massnahmen A. Parteivorbringen
1. Anlässlich der Hauptverhandlung beantragte die Staatsanwaltschaft im Rah- men der Hauptanklage die Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB während des Vollzugs der Freiheitsstrafe (act. 65 S. 2).
2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten beantragte, es sei für den Be- schuldigten eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB anzuordnen (act. 68 S. 1). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, gemäss Gutachten käme sowohl eine Suchttherapie im Sinne von Art. 60 StGB als auch eine ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB in Frage – die Therapiebereitschaft des Beschul- digten bestehe so oder so. Eine Therapie erscheine aufgrund der persönlichen Si- tuation des Beschuldigten und der diagnostischen Feststellungen der Gutachterin sodann durchaus sinnvoll. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte im Sep- tember 2025 eine vollzugsbegleitende ambulante Therapie habe beginnen können, sowie aus Gründen der Resozialisierung und Reintegration sei es naheliegend, eine ambulante Massnahme anzuordnen. Dies erlaube neben der Therapie eine Rückkehr in den Alltag und die Aufnahme einer Arbeitstätigkeit (act. 41 Rz. 36 f.; act. 68 Rz. 40 f.).
3. Im Rahmen der Untersuchung inklusive der gutachterlichen Begutachtung so- wie anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine Bereitschaft für jegliche Therapieform, inklusive allfälliger Drogen-Urinproben. Dabei wäre er froh und dankbar, eine ambulante Therapie machen zu dürfen, um seine Arbeit und Ausbildung fortführen zu können und seine Tiere zu versorgen. Er würde zunächst zu seiner Mutter ziehen (act. 4/6 F/A 28; act. 18/27 S. 44, 77 f., 110, 117; Prot. S. 14). Eine in diesem Rahmen allfällige Entlassung stelle er sich nicht stressiger
- 35 - vor als ein weiterer Verbleib im Gefängnis, da er auch dort Zugang zu Drogen ha- ben könnte, wobei er dies jedoch nicht wolle (act. 4/6 F/A 32 ff.). Anlässlich seiner Befragung an der Hauptverhandlung bekräftigte der Beschuldigte seinen Behand- lungswillen erneut und erklärte, alles zu machen, was von ihm verlangt werde, um zu versichern, dass er sich künftig von Drogen abgrenzen werde (Prot. S. 19). Zur- zeit habe er eine Therapiestunde pro Woche im Gefängnis, wobei dies seiner Mei- nung nach zu wenig sei (Prot. S. 20, 24). Er denke, auch eine stationäre Mass- nahme könnte für ihn sinnvoll sein, da er dann Tag für Tag an sich arbeiten und mehr Therapiestunden in Anspruch nehmen könnte (Prot. S. 25). Weiter führte der Beschuldigte aus, dass er die Diagnosen der Gutachterin hinsichtlich der Betäu- bungsmittelabhängigkeit und der Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional insta- bilen Anteilen und Beeinträchtigungen der sozialen Interaktion/Kommunikation an- erkenne, wobei letztere auch auf seine Nervosität in den Gesprächen mit der Gut- achterin zurückzuführen sein könne (Prot. S. 17 f.). B. Massnahmenanordnung Eine (stationäre oder ambulante) Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfor- dert und die Voraussetzungen der Art. 59–61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Die Anordnung setzt voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist (Art. 56 Abs. 2 StGB). Es ist stets jene Massnahme anzuordnen, welche den mildesten Eingriff in die Freiheit des Betroffenen darstellt und gleichwohl dem Sicherheitsbedürfnis der Allgemein- heit genügt (Art. 56 Abs. 2 StGB; Art. 36 Abs. 3 BV). Wenn ein von Suchtstoffen abhängiger Täter eine mit Strafe bedrohte und mit seinem Zustand in Zusammen- hang stehende Tat verübt hat, kann das Gericht anstelle einer stationären Mass- nahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB eine ambulante Behandlung nach Art. 63 Abs. 1 StGB anordnen, wenn zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weite- rer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (BGE 134 IV 246 E. 3.2). Die Frage, ob eine stationäre oder ambulante Massnahme
- 36 - anzuordnen ist, beurteilt sich zunächst nach rein ärztlichen Kriterien (BGer 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014, E. 4.1, m.w.H.). Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid denn auch auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB; BGer 6B_100/2017 vom 9. März 2017, E. 5.2., m.w.H). Weitere Vor- aussetzungen für die Massnahmenanordnung sind die Massnahmenbedürftigkeit, -fähigkeit und -willigkeit des Täters (OGer ZH, SB200401-O vom 11. Februar 2021, E. 3.6, m.w.H.). C. Sachverständige Begutachtung
1. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 10. Dezember 2024 stellte die Gutachterin Dr. med. H._____ dem Beschuldigten die kombinierte Diagnose einer Abhängigkeit von Cannabinoiden, Missbrauch multipler Substanzen (Kokain, LSD, MDMA, Benzodiazepine), akute Mischintoxikation mit Delir und Wahrnehmungs- störungen zum vorgeworfenen Deliktzeitpunkt, Persönlichkeitsakzentuierung mit emotional instabilen Anteilen und Beeinträchtigungen der sozialen Interaktion/Kom- munikation (act. 18/27 S. 78).
2. Hinsichtlich einer allfälligen Massnahme führte Dr. med. H._____ im Wesent- lichen aus, als ursächlich für das vorgeworfene Verhalten seien der riskante Sucht- mittel-Mischkonsum (THC, LSD) bzw. die THC-Abhängigkeit und der sich daraus ergebende psychotische Rauschverlauf zu sehen. Die Suchtmittelproblematik sei als schwerwiegende Störung einzuordnen, wobei dem Suchtmittelkonsum die Pro- blematik der Interaktions- und Kommunikationsbeeinträchtigung zugrunde liege. Bezüglich der Suchtmittelproblematik seien dabei allgemeine und reale Therapie- möglichkeiten gegeben; es handle sich bei Suchterkrankungen um gut behandel- bare Störungen, für die etablierte und evaluierte Therapiekonzepte vorliegen. Der Beschuldigte sei sich der Problematik bewusst und habe seine Therapiebereit- schaft signalisiert. Auch das basale Verständnis, dass er Suchtmittel konsumiere, um Kontakte zu initiieren und aufrechtzuerhalten, sei bei ihm vorhanden. Nicht be- wusst sei ihm, dass diese Problematik vermutlich in einem grösseren Rahmen stehe (act. 18/27 S. 109 f., 116 f.). Bezüglich des sozialen Empfangsraums sei die familiäre Anbindung an Mutter und Bruder relevant, der Kontakt zum abhängigkeits- kranken Vater mit deliktischer Vorgeschichte sei kritisch zu sehen. Aktuell sei beim
- 37 - Beschuldigten von fehlenden prosozialen Sozialkontakten, fehlendem Wohnraum, gekündigter Arbeitsstelle und fehlender finanzieller Absicherung auszugehen. Eine partnerschaftliche Beziehung fehle. Jedoch sei sein psychosoziales Funktionsni- veau vor der Verhaftung als günstig einzuschätzen: Der Beschuldigte war seit ca. drei Jahren selbstständig in einer Mietwohnung wohnhaft, kümmerte sich um seine Eigenversorgung und um die Versorgung seiner Haustiere, pflegte wenige Kon- takte und ging einer geregelten Arbeit nach mit durchaus realistischen Zukunftsplä- nen aufgrund der …-ausbildung. Im geschlossenen Haftrahmen sei er vom weite- ren Suchtmittelkontakt distanziert gewesen. Ob diese Haltung bei höheren Frei- heitsgraden aufrechterhalten werde, sei abzuwarten (act. 18/27 S. 76 f.). 3.1. Die Gutachterin empfiehlt eine Suchtbehandlung, welche die individuellen Ei- genheiten des Beschuldigten adäquat in die Behandlung miteinbezieht. Inhaltlich betrachtet wäre eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB eine geeig- nete Behandlungsform, da sowohl die zugrundeliegenden Persönlichkeitsmerk- male als auch die Suchtproblematik gleichermassen adressiert werden könnten und die Behandlung zunächst in einem geschlossenen Setting aufgenommen wer- den könnte. Von einer entsprechenden Massnahmenempfehlung müsse indes Ab- stand genommen werden, da es an der Voraussetzung einer schweren psychi- schen Störung fehle und weil das Anlassdelikt nicht kausal mit den auffälligen Per- sönlichkeitsmerkmalen in Verbindung zu setzen sei, sondern mit dem psychoti- schen Rauschverlauf (act. 18/27 S. 111 f., 116 f.). 3.2. Für eine stationäre Suchtmassnahme im Sinne von Art. 60 StGB spreche, dass die beim Beschuldigten vorliegenden Themenbereiche adäquat adressiert werden könnten. Da infolge der bereits längerdauernden Inhaftierung des Beschul- digten keine Entzugssymptomatik mehr zu erwarten sei, wäre die Zeit vom zu Be- ginn einer solchen Massnahme noch gesicherten Setting in das offene Setting da- bei wahrscheinlich relativ kurz. Gegen eine solche Massnahme spreche, dass in diesem Rahmen üblicherweise Patienten mit schweren Alkohol-, Heroin- oder Ko- kain-Abhängigkeiten behandelt und gegebenenfalls substituiert würden und die Be- handlung eher nicht auf THC-Abhängigkeit ausgerichtet sei. Im ungünstigsten Fall könnte der Beschuldigte mit härteren Drogen in Kontakt kommen und sein Kon-
- 38 - sumprofil erweitern. Zudem seien stationäre Massnahmen an Personen gerichtet, deren psychosoziales Funktionsniveau so weit reduziert sei, dass die selbststän- dige Lebensführung bedroht sei, was beim Beschuldigten nicht der Fall sei. Seine Eignung für dieses Setting müsse mit einem gewissen Fragezeichen versehen wer- den (act. 18/27 S. 111 ff.). 3.3. Schliesslich komme auch eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB in Frage. Im Zuge einer solchen hätte der Beschuldigte sich nach seiner Haft- entlassung eine Unterkunft zu suchen – allenfalls wieder bei seiner Mutter – und würde einmal pro Woche eine Therapie besuchen, wobei die gleichen Inhalte be- arbeitet würden wie in einer Massnahme nach Art. 60 StGB. Die Massnahme würde durch die Bewährungs- und Vollzugsdienste – unter anderem mittels Drogen-Urin- proben sowie Haaranalysen – kontrolliert. Milieutherapeutische Angebote und Gruppenangebote gäbe es im ambulanten Setting eher selten. Eine solche ambu- lante Massnahme würde dem Beschuldigten die Möglichkeit bieten, sich wieder eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu suchen. Hinsichtlich der Möglich- keit, eine solche Massnahme vollzugsbegleitend durchzuführen, hält die Gutachte- rin fest, dies stelle für viele suchtmittelabhängige Straftäter eine effiziente Alterna- tive als Mittelweg zwischen Behandlung und Sicherung dar, sei aber aufgrund der hier festgestellten Steuerungsunfähigkeit vermutlich nicht anzuordnen (act. 18/27 S. 113). Abschliessend weist die Gutachterin indes nochmals ausdrücklich darauf hin, dass eine Massnahme nach Art. 63 StGB vorliegend sowohl haftbegleitend als auch rein ambulant vollzogen werden könnte (act. 18/27 S. 117).
4. Hinsichtlich der Rückfallgefahr respektive der Legalprognose des Beschuldig- ten führte die Gutachterin aus, die zugrundeliegende Problematik mit Beeinträchti- gungen in der sozialen Interaktion/Kommunikation und Emotionsregulation habe bisher nur in begrenztem Ausmass zu strafrechtlich relevantem Verhalten geführt. Deutlich problematischer scheine in Bezug auf die Delinquenz die sich daraus er- gebende schwerwiegende Substanzkonsumstörung, zumal der Beschuldigte in der Vergangenheit auf Drogenmisch- bzw. LSD-Konsum mit psychotischen Rausch- verläufen und auffälligem bis aggressiv-gewalttätigem Verhalten reagiert habe. In Anbetracht des vorliegenden Anlassdelikts erscheine das Auftreten einer zukünfti-
- 39 - gen Gewalt- und allgemeinen Delinquenz stark von seinem Suchtmittelkonsum ab- zuhängen. Werde dieser fortgeführt, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit mit erneuten psychotischen Rauschverläufen und aggressiven Verhaltensweisen zu rechnen. Bei zukünftig eingehaltener Abstinenz scheine die Legalprognose deutlich günsti- ger, wobei in Bezug auf eine leicht- bis mittelgradige Gewalt- und allgemeine De- linquenz von einer mittelgradigen Auftretenswahrscheinlichkeit auszugehen sei. Schwergradige Gewaltdelinquenz könne im Fall der Abstinenz aus forensisch- psychiatrischer Sicht mit einer geringen Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Im Falle einer Suchtmittelabstinenz könnten eine zukünftige Gewaltdelinquenz und auch Delikte der allgemeinen Kriminalität aufgrund der dysfunktionalen Emotions- regulationsfähigkeit (Impulsivität) des Beschuldigten, seiner unflexiblen Denkwei- sen und seinem Einfühlungsdefizit am ehesten in emotional aufgeladenen Situati- onen auftreten. Widerständiges, impulsives bis hin zu delinquentem Verhalten könne dann erwartet werden, wenn (zu hohe) äussere Erwartungen – im Sinne einer Überforderung – an ihn herangetragen würden (act. 18/27 S. 105 ff., insb. S. 109, 115 f.). D. Art der Massnahme
1. Ob das Gericht die in einem Gutachten oder Fachbericht enthaltenen Erörte- rungen für überzeugend hält und ob es dementsprechend den gutachterlichen Schlussfolgerungen folgt, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Dabei darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von einem gerichtlich eingeholten Gutachten abrücken und muss Abweichungen begründen (BGE 141 IV 369 E. 6.1; BGer 7B_45/2024 vom 4. Oktober 2024, E. 4.10; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022, E. 3.1; je m.w.H.).
2. Die Gutachterin verzichtete explizit darauf, aus psychiatrischer Sicht eine kon- krete Massnahmenempfehlung abzugeben, da im vorliegenden Fall diverse juristi- sche Fragestellungen in die Beurteilung miteinfliessen würden (act. 18/27 S. 117). Eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB fällt jedoch ausser Betracht, da beim Beschuldigten keine schwere psychische Störung vorliegt. Aufgrund der beim Beschuldigten vorrangig bestehenden Substanzkonsumstörung, des damit verbundenen Behandlungsbedürfnisses sowie der entsprechenden Massnahmen-
- 40 - bedürftigkeit und -willigkeit kommen vorliegend folglich eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB und eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB in Frage. 3.1. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 8. März 2024 im Freiheitsentzug (act. 15/1), welcher notorischerweise, wenn auch gegebenenfalls nicht mit einer kompletten, so doch zumindest mit einer sehr deutlichen Reduktion des Substanz- konsums einhergeht. Gemäss der Gutachterin ist deshalb bei einer inskünftigen Entlassung des Beschuldigten aus dem Freiheitsentzug keine Entzugssymptomatik hinsichtlich Substanzen mehr zu erwarten (vgl. act. 18/27 S. 112). Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. April 2025 wurde dem Beschuldigten sodann nebst dem vorzeitigen Strafvollzug auch der vorzeitige Massnahmenvollzug bewilligt (act. 15/43). In Anbetracht der gegebenen Umstände erscheint es folglich beson- ders sinnvoll, dass der Beschuldigte die im September 2025 vorzeitig begonnene ambulante Therapie fortsetzen kann. Der Beschuldigte erklärte jedoch anlässlich der Hauptverhandlung, dass der bisherige Therapieumfang nicht ausreichend sei und er deshalb auch eine stationäre Massnahme für sinnvoll erachten würde, um verstärkt an sich arbeiten zu können. Diesbezüglich ist jedoch zu erwähnen, dass die aktuelle Therapie des Beschuldigten auf freiwilliger Basis beruht. Eine gericht- lich angeordnete ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB wäre in der Folge entsprechend auf ihn ausgelegt, würde seine Massnahmenbedürftigkeit bzw. -willigkeit besser erfassen und diesem Problem folglich begegnen. Es sind somit keine Gründe ersichtlich, welche gegen die Anordnung einer ambulanten Mass- nahme im Sinne von Art. 63 StGB sprechen würden. 3.2. Gemäss den Ausführungen der Gutachterin erscheint der Beschuldigte für eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB nicht abschliessend geeig- net und folglich nicht als entsprechende Zielperson einer solchen Massnahme. Die zu behandelnden Inhalte in Bezug auf die Suchtmittelproblematik des Beschuldig- ten können gleichermassen im Rahmen einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB als auch einer ambulanten Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB bearbeitet werden. Unter diesen Voraussetzungen würde die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 60 StGB im Lichte der Verhältnismässigkeit fraglich erschei- nen. Dies gilt umso mehr in Anbetracht der von der Gutachterin aufgezeigten Hin-
- 41 - derungsgründe für eine entsprechende Empfehlung sowie der mit einer stationären Massnahme unter Umständen verbundenen Risiken.
4. Zusammengefasst ist davon auszugehen, dass die im Rahmen einer ambu- lanten Massnahme erfolgende therapeutische Begleitung den Beschuldigten mass- geblich darin unterstützen wird, seine Suchtmittelabstinenz auch auf freiem Fuss fortzusetzen und so das Rückfallrisiko wesentlich und nachhaltig zu minimieren. Im Ergebnis ist eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehand- lung) anzuordnen. VII. Vollzug A. Strafvollzug Da vorliegend eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren auszusprechen ist, ist die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. B. Massnahmenvollzug
1. Der Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe kann zugunsten einer ambulanten Massnahme aufgeschoben werden, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 Satz 1 StGB). Grundsätzlich wird die ambulante Massnahme aber gleichzeitig mit dem Strafvollzug durchgeführt. Der Aufschub ist dabei die Ausnahme und an zwei Voraussetzungen gebunden: Der Beschuldigte muss ungefährlich und die ambulante Therapie muss vordringlich sein. Zur Beur- teilung der Frage, ob der sofortige Vollzug der Strafe den Therapieerfolg erheblich gefährden würde, ist ein Gutachten einzuholen (BGE 129 IV 11 E. 4.1 und 4.3; BGer 6B_1388/2021 vom 3. Juli 2022, E. 3.1; je m.w.H.).
2. Aufgrund der negativen Legalprognose des Beschuldigten und des ausdrück- lichen Hinweises der Gutachterin, dass eine Massnahme nach Art. 63 StGB vorlie- gend auch vollzugsbegleitend vollzogen werden könne, fällt der Aufschub der aus- zusprechenden Strafe zugunsten der anzuordnenden Massnahme ausser Be- tracht. In der Folge ist die ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) vollzugsbegleitend anzuordnen.
- 42 - VIII. Beschlagnahmungen
1. Im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens wurden mit Verfügung der Staats- anwaltschaft vom 12. Juni 2025 diverse Kleidungsstücke des Beschuldigten sowie des Privatklägers 1, tatrelevante Gegenstände, welche dem Beschuldigten gehö- ren, und zwei USB-Sticks mit Videodateien sowie eine DVD mit Extraktionsdaten beschlagnahmt (act. 16/9; ferner act. 45).
2. Über beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte wird, sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme wegge- fallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Das Gericht verfügt demgegenüber die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Gericht anord- nen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).
3. In Übereinstimmung mit den Anträgen der Parteien sind die Kleidungsstücke und das Mobiltelefon mitsamt SIM-Karte des Beschuldigten sowie die Kleidungs- stücke des Privatklägers 1 gemäss Beschlagnahmeverfügung vom 12. Juni 2025 (act. 16/9) dem jeweils Berechtigten herauszugeben, während die tatrelevanten Gegenstände des Beschuldigten sowie die zwei USB-Sticks mit Videodateien und die DVD mit Extraktionsdaten der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung zu überlassen sind. IX. Zivilansprüche A. Vorbemerkungen
1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhä- sionsweise vor dem für den Entscheid über die Anklage zuständigen Strafgericht geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO).
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2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person verurteilt oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn das Strafverfahren eingestellt oder darüber nicht im Strafbefehlsver- fahren entschieden werden kann, die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinrei- chend begründet oder beziffert hat, die Privatklägerschaft die Sicherheit für die An- sprüche des Beschuldigten nicht leistet oder wenn der Beschuldigte freigesprochen wird, der Sachverhalt jedoch nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 StPO). Ebenso kann das Gericht Zivilforderungen nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Forderung auf den Zivilweg verweisen, wenn die vollständige Beurteilung für den Strafrichter unverhältnismässig aufwendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). Ein solcher Grundsatzentscheid sagt noch nichts über die später zugesprochene Höhe des Schadenersatzes aus, da diese sodann vom Zivilgericht zu beurteilen ist (vgl. BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 47).
3. Zur Bezahlung von Schadenersatz wird verpflichtet, wer einem anderen wi- derrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). Für die Entstehung eines haftpflichtrechtlichen Schadenersatzanspru- ches bedarf es somit folgender Voraussetzungen: Schaden, Kausalzusammen- hang, Widerrechtlichkeit und Verschulden. Neben dem eigentlichen Schadenersatz ist ab dem Zeitpunkt, in dem sich das schädigende Ereignis finanziell auswirkt, ein Schadenszins in der Höhe von 5 % geschuldet (BGE 131 II 217 E. 4.2 m.w.H.).
4. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat eine Person, welche in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Un- bill bzw. erlittenes Unrecht. Bemessungskriterien sind die Art und Schwere der Ver- letzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Be- troffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen sowie Aussicht auf Lin- derung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Das Gericht stellt demgemäss auf die objektive Schwere und die subjektiven Auswirkungen des Ein- griffs in das verletzte Rechtsgut ab, wobei ihm bezüglich der Festsetzung der Höhe
- 44 - der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum zusteht (Art. 4 ZGB; BGE 132 II 117 E. 2.2.2. ff.). Es ist Sache der Privatklägerschaft, ihren Anspruch detailliert zu begründen und soweit möglich zu belegen. B. Zum Privatkläger 1
1. Der Privatkläger 1 hat sich am 18. März 2024 mittels standardisiertem Formu- lar form- und fristgerecht als Straf- und Zivilkläger konstituiert (act. 12/5). Vor der Hauptverhandlung liess er über seine unentgeltliche Rechtsbeiständin mit Eingabe vom 3. November 2025 beantragen, der Beschuldigte sei dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz sowie einer Genugtuung zu verpflichten, jeweils zu- züglich Zins zu 5 % seit dem 8. März 2024 (act. 39 S. 1).
2. Schadenersatzforderung 2.1. Hinsichtlich des Schadenersatzes liess der Privatkläger 1 zusammengefasst vorbringen, er habe infolge der schweren Kopfverletzung und des erlittenen Schä- delhirntraumas bereits erhebliche medizinische, therapeutische und psychologi- sche Behandlungen in Anspruch nehmen müssen und werde auch künftig auf fach- liche Unterstützung, Therapien und Rehabilitationsmassnahmen angewiesen sein, um die physischen und psychischen Folgen des Vorfalls zu bewältigen. Es sei von einem langfristigen, noch mehrere Jahre dauernden Heilungsprozess auszugehen, wobei zum jetzigen Zeitpunkt weder der Abschluss der medizinischen Behandlung noch das Ausmass der daraus resultierenden dauerhaften Einschränkungen vor- hersehbar seien. Infolge entsprechend noch nicht abschätzbaren Umfangs des Schadens sei eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz dem Grundsatz nach festzustellen (act. 39 S. 6 f.). 2.2. Der amtliche Verteidiger beantragte, die Schadenersatzforderung des Privat- klägers 1 sei auf den Zivilweg zu verweisen (act. 68 S. 2). Die Begründungstiefe und -dichte der Ausführungen des Privatklägers 1 würden weder den Anforderun- gen eines derart komplexen Falles noch den allgemeinen haftpflicht- und prozess- rechtlichen Vorgaben genügen. Der Privatkläger 1 habe nicht ausreichend darge- legt, dass er die Kosten für die angefallenen medizinischen und therapeutischen
- 45 - Behandlungen selbst habe tragen müssen. Zudem sei es gerichtsnotorisch, dass diese und künftige Kosten von Versicherungen übernommen werden würden und dem Privatkläger 1 dann kein Schadenersatzanspruch mehr zustehe (act. 68 Rz. 53). Der nach Art. 41 OR vorausgesetzte Schaden sei somit nicht hinreichend begründet worden (act. 68 Rz. 54). 2.3. Dem amtlichen Verteidiger ist insofern zuzustimmen, dass ein Entscheid über eine Schadenersatzforderung vorliegend adhäsionsweise wohl nicht möglich wäre. Der Privatkläger 1 liess aber eben gerade ausführen, dass sich der Schaden zum jetzigen Zeitpunkt nicht abschliessend beziffern lasse, und verlangt somit auch keine vollständige Beurteilung des Schadenersatzanspruchs im Rahmen des vor- liegenden Verfahrens, sondern lediglich die Feststellung der Verpflichtung des Be- schuldigten zur Leistung von Schadenersatz dem Grundsatz nach, wobei die tat- sächliche Höhe des Schadenersatzes sodann durch das Zivilgericht zu beurteilen ist.
3. Genugtuungsforderung 3.1. Mit Bezug auf die Genugtuung liess der Privatkläger 1 im Wesentlichen aus- führen, die Schwere seiner direkt kausal infolge der rechtswidrigen Tat erlittenen Verletzungen, die langwierige Rehabilitation, die fortbestehenden neuropsycholo- gischen Beeinträchtigungen, die ungewisse berufliche Zukunft und die psychischen Folgen würden eine erhebliche immaterielle Unbill begründen, welche den An- spruch auf eine angemessene Genugtuung zweifelsfrei rechtfertige. Da der Hei- lungsprozess noch nicht abgeschlossen sei und die langfristigen Auswirkungen auf die Schul- und Berufsintegration derzeit nicht zuverlässig eingeschätzt werden könnten, sei eine Bezifferung des Anspruchs zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, weshalb die Verpflichtung zur Leistung einer Genugtuung dem Grundsatz nach festzustellen sei (act. 39 S. 2 ff.). 3.2. Der amtliche Verteidiger beantragte, die Genugtuungsforderung des Privat- klägers 1 sei ebenfalls auf den Zivilweg zu verweisen, da die Haftungsvorausset- zungen der Kausalität und des Verschuldens ungenügend begründet seien (act. 68 S. 2 und Rz. 50). Betreffend den Geschehensablauf am Tattag zwischen 13.00 Uhr
- 46 - und 17.30 Uhr sei fraglich, ob dies zur Bejahung eines adäquaten Kausalzusam- menhangs ausreiche. Zudem sei beim Privatkläger 1 bereits im Jahr 2022 im Rah- men schulpsychologischer Abklärungen ein leicht unterdurchschnittliches kogniti- ves Leistungsprofil ermittelt worden (act. 68 Rz. 51). Hinsichtlich der Substantiie- rung der Haftungsvoraussetzung des Verschuldens wären Ausführungen zum ob- jektiven Verschulden des Beschuldigten notwendig gewesen, da kein Anwen- dungsfall der actio libera in causa vorliege (act. 68 Rz. 52). 3.3. Gemäss dem Verlaufsbericht von Prof. Dr. med. U._____, Chefarzt der V._____, sind die neuropsychologischen Funktionsstörungen beim Privatkläger 1 auf das durch den Beschuldigten verursachten schweren Schädelhirntrauma zu- rückzuführen. Die Symptome dieses Störungsbilds sind klar mit dem Gewaltereig- nis vom 8. März 2024 zu assoziieren und nicht mit dem vorbestehenden leicht un- terdurchschnittlichen kognitiven Leistungsprofil des Privatklägers 1 in Verbindung zu bringen (act. 7/6). Das Bestehen des Kausalzusammenhangs ist somit vorlie- gend ausser Frage und aufgrund der Bejahung der vorsätzlichen actio libera in causa sind auch die übrigen Einwände des amtlichen Verteidigers hinfällig.
4. Die eingangs genannten Voraussetzungen zur Zusprechung von Schadener- satz und Genugtuung sind vorliegend evidentermassen gegeben. Gestützt auf die ärztlichen Berichte ist zudem ebenso augenscheinlich, dass die Höhe der entspre- chenden Forderungen zurzeit noch nicht abschliessend bezifferbar ist. Die Anträge des Privatklägers 1 sind somit ohne Weiteres gutzuheissen, wonach der Beschul- digte dem Grundsatz nach zur Leistung von Schadenersatz und Genugtuung zu verpflichten ist. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- und Genugtuungsanspruchs ist der Privatkläger 1 sodann auf den Weg des Zivilprozes- ses zu verweisen. C. Zu den Privatklägern 2 und 3
1. Die Privatkläger 2 und 3 haben sich am 26. März 2025 mittels standardisier- tem Formular form- und fristgerecht als Straf- und Zivilkläger konstituiert (act. 12/9- 10). Da die Privatkläger 2 und 3 einzig als Zivilkläger zugelassen sind (vgl. E. II.B.3. vorstehend), ist über ihre Zivilklagen zu entscheiden. Mit Verfügung vom 20. Au-
- 47 - gust 2025 des hiesigen Bezirksgerichts wurde der Privatklägerschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um ihre Zivilansprüche schriftlich zu beziffern und detailliert unter Beilage entsprechender Belege zu begründen (act. 26). Innert Frist gingen beim hiesigen Bezirksgericht jedoch keine entsprechenden Eingaben der Privatklä- ger 2 und 3 ein.
2. Der amtliche Verteidiger beantragte, es sei auf die allfälligen Zivilklagen der Privatkläger 2 und 3 nicht einzutreten bzw. sie seien auf den Zivilweg zu verweisen (act. 68 S. 2).
3. Es ist nicht per se zu negieren, dass insbesondere der Privatklägerin 3, allen- falls aber auch dem Privatkläger 2, infolge der vom Privatkläger 1 erlittenen Verlet- zungen und der entsprechend notwendigen, zumindest vorübergehend wohl zeit- intensiven Mehrbetreuung namentlich Lohneinbussen, allenfalls auch weitere fi- nanzielle Schädigungen im Sinne notwendiger, nicht anderweitig gedeckter Auf- wendungen entstanden sein könnten. Ferner ist zumindest nicht auszuschliessen, dass auch für die Privatkläger 2 und 3 als Eltern des Privatklägers 1 die Schwelle der erforderlichen Intensität für die Zusprechung von Genugtuungsleistungen über- schritten wurde. Aufgrund der mangelnden Bezifferung und Begründung der Scha- denersatz- und Genugtuungsbegehren kann jedoch keine direkte Zusprechung im Adhäsionsverfahren erfolgen. Die Privatkläger 2 und 3 sind somit mit ihren jeweili- gen Zivilansprüchen auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. X. Kosten- und Entschädigungsfolgen A. Verfahrenskosten
1. Da der Beschuldigte zu verurteilen ist, sind ihm die gesamten Verfahrenskos- ten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltli- chen Rechtsvertretung des Privatklägers 1, welche nach Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt einer Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO aufzuerlegen.
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2. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt CHF 41'375.85 (act. 23). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf CHF 4'500.– zu veranschlagen. B. Entschädigung der amtlichen Verteidigung
1. Der amtliche Verteidiger ist für seine Aufwendungen nach dem Anwaltstarif des Kantons Zürich zu entschädigen, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO). Die Festsetzung des Honorars hat im Sachurteil zu erfolgen (BGE 139 IV 199 E. 5.4.). Gemäss § 1 Abs. 2 AnwGebV setzt sich die Vergütung im Kanton Zürich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zu- sammen. Die allgemeinen Bemessungsgrundlagen im Strafprozess sind die Be- deutung und die Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung des Rechtsvertreters und der notwendige Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b–e AnwGebV). 2.1. Die Entschädigung für das Vorverfahren nach Art. 299 ff. StPO bemisst sich nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung, wobei die Ansätze gemäss § 3 AnwGebV gelten (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). 2.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es des Weiteren zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (vgl. dazu § 17 AnwGebV). Die Festsetzung des Honorars im Rahmen einer Pauschale verletzt als solche das Recht auf effektive Verteidigung gemäss Art. 32 Abs. 2 BV nicht (BGE 141 I 124 E. 4.2). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozes- sualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effek- tive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Die in einer zunächst eingeforderten Honorarnote ausgewiesenen Aufwände können dabei An- haltspunkte für die Pauschalberechnung liefern, ohne dass die geltend gemachten Positionen im Einzelnen beurteilt werden müssten (BStGer BB.2020.246, Be- schluss vom 28. September 2021 E. 2.3). Für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich der Vorbereitung des Parteivortrags und die Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt die Grundgebühr in der Regel zwischen CHF 600.– und CHF 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV).
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3. Der am 9. März 2024 mündlich bestellte und mit Verfügung der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich vom 11. März 2024 mit Wirkung per 9. März 2024 eingesetzte amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X._____, (act. 13/1 sowie act. 13/4) reichte am 1. Dezember 2025 vorgängig zur Hauptverhandlung eine pro- visorische Honorarnote und sodann anlässlich der Hauptverhandlung eine aktuali- sierte bzw. abschliessende Honorarnote ein (act. 61 sowie act. 69). In letzterer machte er gesamthaft Aufwendungen im Umfang von CHF 46'080.50 (inkl. Baraus- lagen und 8.1 % MwSt.) geltend (act. 69).
4. Mit Bezug auf seine eingereichte Honorarnote ist zu korrigieren, dass für die Hauptverhandlung nicht wie von ihm veranschlagt acht Stunden, sondern in Anbe- tracht deren tatsächlichen Dauer fünfeinhalb Stunden zu vergüten sind (vgl. Prot. S. 7, 65, 70). Im Übrigen sind die vom amtlichen Verteidiger geltend gemachten Bemühungen ausgewiesen und erscheinen angesichts des anspruchsvollen Falls, des gewichtigen Vorwurfs gegen den Beschuldigten und des dafür notwendigen Aufwands als angemessen.
5. Es rechtfertigt sich daher, den amtlichen Verteidiger für seine Aufwendungen mit gerundet CHF 45'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. C. Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 1
1. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 erfolgt in analoger Weise wie die Entschädigung einer amtlichen Verteidigung einer beschuldigten Person (Art. 138 Abs. 1 StPO).
2. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 20. März 2024 wurde Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Privatklägers 1 mit Wirkung auf den 18. März 2024 (Datum der Gesuchstellung bzw. Vollmacht) eingesetzt (act. 14/4). Diese reichte anlässlich der Hauptverhand- lung ihre Honorarnote im Betrag von CHF 15'146.84 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) ein (act. 67).
3. In Abweichung der eingereichten Honorarnote, wonach sieben Stunden für die Hauptverhandlung mitsamt Weg geltend gemacht wurden, sind die Aufwendun-
- 50 - gen der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 an die effektive Dauer der Hauptverhandlung anzupassen (sechseinhalb Stunden inklusive Weg- zeit, vgl. Prot. S. 7, 65, 70). Im Übrigen erscheint der Umfang der Honorarnote im Lichte der gegebenen Umstände angemessen.
4. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ ist in der Folge für ihre Aufwendungen als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 mit gerundet CHF 15'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. XI. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz.
- 51 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 636 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafantritt erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Es wird vollzugsbegleitend eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. Juni 2025 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantons- polizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-ZD-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zü- rich, Polis-Geschäfts-Nr. 87505202, werden dem jeweils Berechtigten oder an eine bevollmächtigte Person innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben:
a. An den Beschuldigten:
– 1 Winterjacke, rot/schwarz (Asservat-Nr. A018'448'970);
– 1 Dächlikappe, weiss (Asservat-Nr. A018'448'981);
– Sneakers Marke Reebok, weiss (Asservat-Nr. A018'448'992);
– 1 Pullover, schwarz (Asservat-Nr. A018'449'008);
– 1 Bluejeans, hellblau (Asservat-Nr. A018'449'019);
– 1 Mobiltelefon Samsung in schwarzfarbiger Hülle (Asservat- Nr. A018'452'818);
– 1 SIM-Karte (Asservat-Nr. A018'470'218).
b. An den Privatkläger 1 (B._____):
– 1 Daunenjacke, schwarz/gelb (Asservat-Nr. A018'448'969);
– 1 Turnbeutel Marke Nike, schwarz mit weissem Schriftzug und weissen Kordeln (zerschnitten) (Asservat-Nr. A018'456'592);
– 1 Paar Socken, grün-dunkelblau gestreift (Asservat- Nr. A018'456'605);
– 1 Unterhose, bunt gemustert (Asservat-Nr. A018'456'616);
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– 1 Kapuzenpullover Marke Naruto, orange (Asservat- Nr. A018'456'627);
– 1 T-Shirt, schwarz (Asservat-Nr. A018'456'638);
– 1 Unterleibchen, schwarz (Asservat-Nr. A018'456'649);
– 1 Jeanshose Marke LC Waikiki, schwarz (Asservat- Nr. A018'456'650);
– 1 Paar Sportschuhe Marke Bench, rot (Asservat- Nr. A018'456'661). Sofern die Herausgabe nicht innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils verlangt wird, werden die Gegenstände der Lagebehörde zur gut- scheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen.
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 12. Juni 2025 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantons- polizei Zürich, Asservate-Triage, KDM-ZD-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zü- rich, Polis-Geschäfts-Nr. 87505202, werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung respektive Vernichtung überlassen:
– 1 Plastikgefäss, transparent mit Beschriftung "LEE-Sport" mit De- ckel schwarz/weiss (Asservat-Nr. A018'451'791);
– 1 Plastikgefäss, transparent mit Beschriftung "LEE-Sport" mit De- ckel schwarz/weiss (Asservat.-Nr. A018'451'804);
– 1 Plastikgefäss, transparent mit Beschriftung "LEE-Sport" mit De- ckel schwarz/weiss (Asservat.-Nr. A018'451'815);
– 1 Deckel, schwarz/weiss, passend zu Plastikgefässen transparent (Asservat-Nr. A018'451'826);
– 1 Deckel, schwarz/weiss, passend zu Plastikgefässen transparent (Asservat-Nr. A018'451'837);
– 1 Plastikgefäss, transparent mit Beschriftung "LEE-Sport" mit Mischkugel und Deckel schwarz/weiss (Asservat- Nr. A018'451'848);
– Rosa Flüssigkeit in Plastikflasche, Beschriftung "Elektrolyt Power- Liquid" (Asservat-Nr. A018'451'859);
– USB-Stick mit Videodateien der W._____ AG (Asservat- Nr. A018'451'235);
– USB-Stick mit Aufnahmen AA._____ GmbH (Asservat- Nr. A018'531'152);
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– 1 DVD mit Extraktionsdaten (Asservat-Nr. A018'534'504).
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadener- satz- und genugtuungspflichtig ist, zzgl. Zins zu 5 % seit dem 8. März 2024. Zur genauen Feststellung des Umfangs des Schadenersatz- und Genugtu- ungsanspruches wird der Privatkläger 1 (B._____) auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
8. Der Privatkläger 2 (C._____) wird mit seinem Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
9. Die Privatklägerin 3 (D._____) wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 7'100.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 34'249.65 Auslagen (Gutachten IRM, FOR, USZ, Dr. H._____) CHF 26.20 Entschädigung Zeuge Weitere Kosten werden vorbehalten.
11. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit CHF 45'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.
12. Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ wird für ihre Aufwendungen als unentgeltli- che Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 (B._____) aus der Bezirksgerichts- kasse mit CHF 15'000.– (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechts- vertretung des Privatklägers 1 (B._____), werden dem Beschuldigten aufer- legt.
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14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsver- tretung des Privatklägers 1 (B._____) werden auf die Bezirksgerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO respektive Art. 138 Abs. 1 StPO.
15. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro … Unt. Nr. … (über- geben); die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1 (übergeben); die Privatkläger 2 und 3 (übergeben resp. versandt); das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (per E-Mail an intake.bvd@ji.zh.ch); allfällige weitere zuständige Amtsstellen; und hernach als begründetes Urteil an den amtlichen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro … Unt. Nr. …; die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 1; die Privatkläger 2 und 3; allfällige weitere zuständige Amtsstellen; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und unter Bei- lage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und des ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Güterstr. 33, Postfach, 8010 Zü- rich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 5 und 6 (per E-Mail an asser- vate@kapo.zh.ch); die Bezirksgerichtskasse Dietikon, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 11 und 12; allfällige weitere zuständige Amtsstellen.
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16. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirks- gericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des be- gründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Wer- den nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw Z. Kübler