Sachverhalt
betreffend Vorwurf der Freiheitsberaubung und Entführung schwerpunktmässig – bzw. die zur Begründung einer qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung erschwerenden Umstände sich ausschliesslich – in Italien abgespielt habe. Das Beinstellen und im Park herumjagen etc. seien eigenständigen Delikte – vorliegend Tätlichkeiten oder höchstens einfache Körperverletzungen – würden nicht in die Zuständigkeit der Schweizer Strafverfolgungsbehörden fallen, da sich diese aus- schliesslich in einem … Park [in H._____] abgespielt hätten (act. 79 N 2 und N 88 im Geschäft Nr. DG250007-M). 3.2. Gemäss dem in Art. 3 Abs. 1 StGB verankerten Territorialitätsprinzip ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Ver- brechen oder Vergehen begeht. Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da began- gen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg
- 8 - eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Laut Ubiquitätsprinzip gelten Handlungs- und Erfolgsort also gleichermassen als Begehungsort (BSK StGB-POPP/KESHELAVA, Art. 8 N 1). Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhal- ten, wobei es ausreicht, wenn der Tatbestand teilweise auf schweizerischem Ge- biet erfüllt wird (OFK StGB-DONATSCH, Art. 3 N 11). Bei Dauerdelikten ist gemäss Lehre und Rechtsprechung jeder Ort massgeblich, an welchem der strafrechtlich verpönte Zustand aufrechterhalten bleibt (BSK StGB-POPP/KESHELAVA, Art. 8 N 5 mit Verweisen). Bei der Freiheitsberaubung und Entführung handelt es sich um ein Dauerdelikt (BGer 6B_694/2012, Urteil vom 27. Juni 2013, E. 2.3.1). 3.3. Die Anklage beschreibt hinsichtlich der den Beschuldigten A._____ und F._____ vorgeworfenen Freiheitsberaubung und Entführung, dass die Beschuldig- ten den Privatkläger im Zeitraum vom 13. bis 18. August 2024 in dessen Wohnung und teilweise in dessen Schlafzimmer gefangen gehalten sowie schliesslich ohne Medikamente, Nahrungsmittelvorräte und Kommunikationsmittel in dessen Ferien- haus auf I._____ zurückgelassen hätten. In der Nacht vom 16. bis 17. August 2024 seien die Beschuldigten mit dem Privatkläger nach H._____ [Italien] und wieder zurück zur Wohnung des Beschuldigten gefahren, wo der Privatkläger abermals von den Beschuldigten festgehalten worden sei. Am Abend des 17. August 2024 seien die Beschuldigten mit dem Privatkläger in Richtung Italien gefahren, wo sie am 18. August 2024 mit der Fähre nach I._____ übergesetzt hätten (D1 act. 26 S. 3 ff.). Der überwiegende Teil der vorgeworfenen Tathandlungen hat sich somit in der Schweiz abgespielt. Den amtlichen Verteidigungen ist sodann darin bei- zupflichten, dass sich das vorgeworfene Hin- und Herspringen müssen, bis dem Privatkläger die Luft ausgegangen sei, das vorgeworfene mit Socken und Schuhen in einen Springbrunnen stehen müssen und das vorgeworfene dreimalige unver- mittelte Beinstellen gemäss Anklagesachverhalt in H._____ zugetragen haben soll. Allerdings sollen sich weitere Tathandlungen, die zur Begründung des Anklagevor- wurfs der qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung infolge grausamer Be- handlung herangezogen werden, in der Schweiz abgespielt haben (D1 act. 26 S. 3 ff.; act. 76 S. 9 f. im Geschäft Nr. DG250007-M). So erfolgten die vorgewor- fene Drohung der Beschuldigten, sie würden den Privatkläger zusammenschlagen, wenn er um Hilfe rufen würde, sowie das vorgeworfene Einsperren des Privatklä- gers im Schlafzimmer ohne Zugang zur Toilette und ohne Nahrung in der Schweiz.
- 9 - Somit wurden die in der Anklageschrift hinsichtlich der qualifizierten Freiheitsberau- bung und Entführung vorgeworfenen Tathandlungen teilweise in der Schweiz be- gangen. Dies ist in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB genü- gend, um die Schweizerische Zuständigkeit zu begründen.
4. Verwertbarkeit 4.1. Polizeirapporte Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ macht hinsichtlich verschie- dener bei den Akten liegenden Beweismittel eine Unverwertbarkeit zuungunsten der Beschuldigten geltend (act. 80 N 25 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M). So bringt die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ unter Verweis auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 vor, dass Polizeirap- porte samt Beilagen grundsätzlich nur verwertbar seien, wenn der rapportierende bzw. verfassende Polizeibeamte als Zeuge unter Gewährung des Konfrontations- rechts einvernommen worden sei (act. 80 N 28 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der zitierte bundesgerichtliche Entscheid hält zunächst in Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen fest, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO), dass Beweismittel unter anderem die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten sind (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO) und dass die Polizei eine Strafverfolgungsbehörde ist (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO), weshalb zu den erwähnten Akten der Polizeirapport gehört und die- ser ein zulässiges Beweismittel darstellt. Weiter wird im zitierten Entscheid festge- halten, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), wozu insbesondere das Recht, Belastungszeugen zu befragen, gehört (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Deswegen ist eine belastende Zeugenaussage grund- sätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte, vorbe- halten bleiben Ausnahmefälle, in denen eine Konfrontation nicht möglich war (zum Ganzen BGer 6B_1057/2013, Urteil vom 19. Mai 2014, E. 2.3). Genau insofern un- terscheidet sich der Polizeirapport, um den es im zitierten bundesgerichtlichen Ent- scheid ging, von den Polizeirapporten im vorliegenden Fall. Das Bundesgericht hielt eine Verletzung des Gehörsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO fest, weil
- 10 - die belastenden Aussagen des rapportierenden Polizeibeamten, der den vorgewor- fenen Sachverhalt beobachtet hatte, im Polizeirapport verwertet wurden und keine nachträgliche Einvernahme des Belastungszeugen unter Wahrung der Konfronta- tionsrechte durchgeführt wurde, obschon der Beschuldigte rechtzeitig und formge- recht den Antrag auf Befragung des Zeugen gestellt hatte. Bei den vorliegend frag- lichen Polizeirapporten samt Beilagen sind aber einerseits keine Aussagen der rap- portierenden Polizisten zu eigenen, direkten Wahrnehmungen betreffend angeklag- ter Sachverhalt festgehalten und wurde andererseits eine Einvernahme der rappor- tierenden Polizeibeamten von den Beschuldigten nicht beantragt. Somit sind die bei den Akten liegenden Polizeirapporte (D1 act. 1/1, act. 1/6-10, act. 15/11, act. 15/18, act. 17/18, act. 17/22, act. 18/9 und act. 18/13) verwertbar. 4.2. Aussagen des Beschuldigten A._____ vom 29. August 2024 4.2.1. Nachdem anlässlich einer zufälligen Personenkontrolle am 29. August 2024 auf einem Parkplatz an der J._____-strasse 1, in … Zürich, im Fahrzeug des damals noch nicht als Beschuldigten geführten A._____ die Identitätskarte, ein Wohnungsschlüssel, ein Dankesbrief sowie ein Fahrzeugschlüssel und die Kopie des Fahrzeugausweises des Autos des damals als vermisste Person im RIPOL ausgeschriebenen B._____ gefunden wurden (D1 act. 1/10-13), wurde A._____ betreffend die Vermisstmeldung von B._____ gleichentags als polizeiliche Aus- kunftsperson befragt (D1 act. 1/14). A._____ gab in der Einvernahme an, F._____ und er hätten B._____ beim Einkaufen und finanziell sowie beim Vorgehen gegen K._____ geholfen (D1 act. 1/14 F/A 1 f. und F/A 4 ff.). Ausserdem hätten sie B._____ auf dessen Bitte hin mit dem Auto nach I._____ zu dessen Ferienhaus gefahren (D1 act. 1/14 F/A 7 f.). Der Fund des Fahrzeugschlüssels und der Kopie des Fahrzeugausweises sei darauf zurückzuführen, dass sie B._____s Auto abge- kauft hätten, damit dieser seine Schulden begleichen könnte (D1 act. 14/1 F/A 9 ff.). Betreffend Fund des Wohnungsschlüssels erklärte A._____, sie hätten diesen von B._____ erhalten, um zu den Sachen in dessen Wohnung zu schauen (zum Ganzen D1 act. 1/14 F/A 12). Da im Anschluss der damals noch nicht als beschuldigte Person geführte F._____ ausfindig gemacht und in der Befragung die Aussagen von A._____ bestätigt hatte, wurde auf eine formelle Protokollierung der Aussagen von F._____ sowie Weiterungen verzichtet (vgl. D1 act. 1/10 S. 3). Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ macht geltend, die Aussagen
- 11 - von A._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2024 seien zuungunsten der Beschuldigten nicht verwertbar, da A._____ als polizeiliche Aus- kunftsperson einvernommen wurde (act. 80 N 25 im Geschäft Nr. DG250007-M). 4.2.2. Gemäss Art. 179 Abs. 1 StPO befragt die Polizei eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als Auskunftsperson. Als beschuldigte Per- son gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person muss zu Be- ginn der ersten Einvernahme darauf hingewiesen werden, dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Unterbleibt dieser Hinweis ist die Einvernahme absolut unverwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO). Auskunftspersonen sind nicht zur Aussage verpflichtet, denn für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Die Polizei hat die Auskunftsperson zu Beginn der Einvernahme auf das umfassende Aussageverweigerungsrecht einer polizeilichen Auskunftsperson und – falls der Auskunftsperson in concreto faktische Zeugenqua- lität zukommt – auf spezifische Zeugnisverweigerungsrechte gemäss Art. 168 ff. StPO hinzuweisen (vgl. BGE 144 IV 28 E. 1.3.1). Vorliegend wurde A._____ in Er- mangelung einer Strafanzeige oder eines Strafantrags und eines Tatverdachts kor- rekterweise als polizeiliche Auskunftsperson einvernommen. Als solche hat der ein- vernehmende Polizist A._____ zu Beginn der Einvernahme vom 29. August 2024 richtigerweise auf das allgemeine Aussageverweigerungsrecht sowie auf das allen- falls anwendbare spezifische Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 StPO hingewiesen (D1 act. 1/14). Aus den im Polizeirapport vom 30. August 2024 fest- gehaltenen Schlussfolgerungen erhellt, dass A._____ auch im Nachgang zu seinen Aussagen vom 29. August 2024, mit denen er sich nicht belastet hatte und die durch F._____ bestätigt wurden, keine Beschuldigteneigenschaft zugeschrieben wurde (D1 act. 1/10 S. 3) und mithin in Bezug auf A._____ gerade kein Rollenwech- sel infolge der Aussagen stattfand, der allenfalls zu einer Unverwertbarkeit der Aus- sagen hätte führen können (vgl. BGer 6B_208/2015, Urteil vom 24. August 2015, E. 1.4). So wurden denn mangels Tatverdachts keine weiteren Ermittlungshandlun- gen getätigt. Erst als B._____ am 8. bzw. 12. September 2024 Strafanzeige gegen A._____ und F._____ erstattete und überdies Strafantrag gegen die Genannten
- 12 - wegen Körperlverletzung, Tätlichkeit sowie Sachentziehung stellte (D1 act. 1/1, act. 3/1-2 und act. 5/1), wurde ein Strafverfahren eröffnet und galten diese Perso- nen fortan als beschuldigt. In conclusio sind die Aussagen, die A._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2024 getätigt hatte, verwertbar. 4.3. Aussagen von L._____ gemäss polizeilichem Nachtragsrapport vom
16. September 2024 4.3.1. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ bringt weiter vor, die ausschliesslich im polizeilichen Nachtragsrapport vom 16. September 2024 (D1 act. 1/7/2 S. 4) festgehaltenen Aussagen der polizeilichen Auskunftsperson L._____ seien unverwertbar, da diese nicht justizförmig erhoben worden und die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO sowie der Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK nicht gewahrt worden seien (act. 80 N 27 im Geschäft Nr. DG250007-M). 4.3.2. Vorliegend wird L._____ im polizeilichen Nachtragsrapport vom 16. Sep- tember 2024 als polizeiliche Auskunftsperson aufgeführt und dessen telefonische Äusserungen gegenüber dem rapportierenden Polizisten werden im genannten Nachtragsrapport sinngemäss festgehalten (D1 act. 1/7/2). Die Aussagen von L._____ wurden allerdings weder im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfah- rens noch im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungs- oder im gerichtlichen Hauptverfahren im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Einvernahmeprotokolls als Personalbeweis in das Strafverfahren eingeführt. Damit einhergeht, dass das Recht auf Teilnahme und darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO, nicht gewährt wurde, womit der amtlichen Vertei- digerin des Beschuldigten A._____ darin beizupflichten ist, dass die Aussagen von L._____ nicht verwertbar sind. 4.4. Handnotizen der Schwester des Privatklägers Als Beilage zum Polizeirapport vom 13. September 2024 (D1 act. 1/1) befindet sich eine handschriftliche Zusammenfassung der Ereignisse durch die Schwester des Privatklägers, M._____, bei den Untersuchungsakten (D1 act. 2/3). Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ bringt vor, dass diese unverwertbar sei, weil die darin enthaltenen Schilderungen nicht justizförmig erhoben worden seien
- 13 - (act. 80 N 26 im Geschäft Nr. DG250007-M). Im Unterschied zu den mündlichen Aussagen von L._____, handelt es sich bei den handschriftlichen Notizen der Schwester des Privatklägers von Vornherein um ein sachliches Beweismittel. Die Strafbehörden nehmen Beweisgegenstände – wie insbesondere schriftliche Auf- zeichnungen – im Original oder in Kopie zu den Akten (Art. 192 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Dies wurde vorliegend gemacht. Allein die Tatsache, dass M._____ im Strafverfahren nie einvernommen wurde, führt aber nicht zur Unverwertbarkeit ei- nes sachlichen Beweismittels wie handschriftliche Notizen. So haben die Strafbe- hörden alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweis- mittel zur Wahrheitsfindung einzusetzen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Welcher Beweiswert solchen handschriftlichen Schilderungen der Gescheh- nisse zukommt und inwiefern diese zur Erstellung des angeklagten Sachverhalts beizutragen vermögen, ist schliesslich keine Thematik des Beweisverwertungsver- bots respektive der rechtlichen Zulässigkeit als Beweismittel, sondern unterfällt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO. 4.5. Vorgezeigtes Foto der Beschuldigten 4.5.1. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ macht ausserdem geltend, dass die Staatsanwaltschaft bei der parteiöffentlichen Einvernahme des Privatklägers keine prozesskonforme Fotowahlkonfrontation durchgeführt, sondern dem Privatkläger ein privates Bild der Beschuldigten A._____ und F._____ mit ernsten Mienen und kühlem Blick – ausgelesen aus dem Mobiltelefon des Beschul- digten F._____ – vorgelegt habe. Damit habe die Staatsanwaltschaft den Privatklä- ger gleich zu Beginn dessen Einvernahme massiv zum Nachteil der Beschuldigten A._____ und F._____ beeinflusst, was bei der Aussagewürdigung zu berücksichti- gen sei (act. 80 N 29 im Geschäft Nr. DG250007-M). 4.5.2. Gemäss Art. 146 Abs. 2 Satz 1 StPO können Strafbehörden Personen ein- ander gegenüberstellen. Bei der Foto(wahl)konfrontation handelt es sich um einen Unterfall einer Identifizierungsgegenüberstellung, welche wiederum eine Sonder- form von Einvernahme und Augenschein darstellt. Dabei werden dem Zeugen Fo- tos von Personen vorgelegt und dieser soll sich dazu äussern, ob er den mutmass- lichen Täter auf einem der Fotos wiedererkennt. Der gesamte Vorgang ist zu pro- tokollieren und die zur Identifikation unterbreiteten Fotos sind zu den Akten zu neh-
- 14 - men (BGer 6B_1078/2020 und 6B_1099/2020, Urteil vom 26. Oktober 2022, E. 4.3.2.1). Die Frage, ob und wie eine Fotowahldokumentation zwecks Täteriden- tifikation durchgeführt wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der Strafbehörden. Die Beschuldigten können daraus keinen Anspruch auf Vorlage mehrerer Fotos ableiten. Dem Privatkläger wurde vorliegend anlässlich seiner staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 15. Oktober 2024 ein Foto vorgehalten, dass die Beschul- digten A._____ und F._____ zeigte und vom Mobiltelefon des Beschuldigten F._____ stammte. Der Privatkläger wurde gefragt, ob er diese Personen kenne, woraufhin der Privatkläger antwortete: "Das sind die beiden." (D1 act. 5/2 F/A 10). Der Privatkläger identifizierte die Beschuldigten A._____ und F._____ eindeutig und meldete keine diesbezüglichen Zweifel an. Die Protokollierungsvorschriften und Teilnahmerechte hinsichtlich der Einvernahme des Privatklägers wurden ge- wahrt. Bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. September 2024 beschrieb der Privatkläger die Beschuldigten ohne jeglichen Fotovorhalt unter An- gabe detaillierter Merkmale (D1 act. 5/2 F/A 96 ff.). Weiter ist nicht ersichtlich, in- wiefern darin, dass das vorgehaltene Foto die Beschuldigten A._____ und F._____
– in den Worten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ ausge- drückt – mit ernsten Mienen und kühlem Blick zeigen soll, eine Beeinflussung des Privatklägers liegen soll. In conclusio ergibt sich aus dem Fotovorhalt weder eine Unverwertbarkeit der Aussagen des Privatklägers noch eine Minderung des Be- weiswerts derselbigen, die bei der Aussagewürdigung zu berücksichtigen wäre. II. Sachverhalt A. Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A._____ mit Anklageschrift vom 27. Februar 2025 diverse Delikte vor, welche er in der Zeit vom 12. bis 30. Au- gust 2024 begangen haben soll. Die ausführliche Beschreibung der Vorwürfe ist der Anklageschrift zu entnehmen (D1 act. 26). Die jeweiligen Abschnitte der Ankla- gesachverhalte werden, soweit erforderlich, nachfolgend in der Sachverhaltserstel- lung genannt oder wiedergegeben.
- 15 - 1.2. Da der Beschuldigte A._____ die Vorwürfe bestreitet, ist im Folgenden zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt anhand der zur Verfügung stehenden Beweis- mittel rechtsgenügend erstellt werden kann.
2. Zur Erstellung des Anklagesachverhalts finden sich in den Akten eine Vielzahl von Beweismitteln. 2.1. Als subjektive Beweismittel stehen diverse Aussagen der Beschuldigten A._____ und F._____ zur Verfügung, welche von der Polizei, der Staatsanwaltschaft (Haft-, Konfrontations- und Schlusseinvernahme) und vom Zwangsmassnahmengericht Zürich einvernommen wurden (D1 act. 1/14 und act. 4/1-7). Der Privatkläger wurde zudem einmal von der Polizei und einmal von der Staatsanwaltschaft einvernommen (D1 act. 5/1-2). 2.2. Neben den subjektiven Beweismitteln ist eine ganze Reihe objektiver Beweismittel vorhanden. Dabei handelt es sich um die Datenauswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation der Mobiltelefone der Beschuldigten A._____ und F._____ mit dem entsprechenden Bericht dazu (D1 act. 15/18-20) und die mittels Datensicherung der Mobiltelefone der beiden Beschuldigten gesicherten WhatsApp-Chats (D1 act. 17/18-19) sowie Web-Suchverläufe (D1 act. 17/22 und act. 18/13). Darüber hinaus sind ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (D1 act. 7/4), ein handschriftlich verfasster Kaufvertrag (D1 act. 4/1), Handnotizen des Privatklägers (D1 act. 2/1), ein Dankesschreiben des Privatklägers (D1 act. 1/12), Durchfahrtsberichte des Zolls (D1 act. 1/3-4) und Bilder der sichergestellten Gegenstände des Privatklägers im Auto des Beschuldigten A._____ (D1 act. 1/13) sowie in der Wohnung des Beschuldigten F._____ (D1 act. 18/10) in den Untersuchungsakten. B. Grundsätze der Beweiswürdigung
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 und Art. 350 StPO). Ist der Beschuldigte nicht geständig (oder macht er nur Teilgeständnisse) und äus- sert er insbesondere andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweis-
- 16 - würdigung aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligter und aller in Betracht fal- lenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (vgl. ZR 72 Nr. 80; Art. 10 Abs. 2 StPO). Die anderslautenden Äusserungen des Beschuldigten führen insbesondere nicht ohne Weiteres – in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO – zu einem Freispruch. Nur erhebliche und unüberwindbare Zweifel sind zugunsten des Beschuldigten zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, S. 247 f.). Von dem den Beschuldigten begünstigenden Grundsatz "in dubio pro reo" ist nur dann auszugehen, wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnis- quellen beim Gericht eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nicht- existenz der beweisbedürftigen Tatsache einzustellen vermag.
2. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, beschlägt Letztere den Gehalt der Aussage (ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zü- rich 1974, S. 312 ff.). Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer pro- zessualen Stellung etwa aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Ver- fahrens sowie aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Für die Wahrheitsfindung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der kon- kreten Aussagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagen- den Person (BGer 6B_938/2014, Urteil vom 18. Februar 2015, E. 2.3 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei und in ihrem Kerngehalt stim- mig sowie schlüssig sind. Zu achten ist dabei auf das Vorhandensein einer hinrei- chenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügen- oder anderen
- 17 - Warnsignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaub- würdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N 310 ff. und 350 ff.; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3). C. Glaubwürdigkeit der Beteiligten
1. Glaubwürdigkeit der Beschuldigten A._____ und F._____ 1.1. Bezüglich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten A._____ ist zu berücksichtigen, dass er jeweils nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsge- mässen Aussage verpflichtet war – und zwar weder anlässlich dessen Einver- nahme als polizeiliche Auskunftsperson am 29. August 2024 (Art. 180 StPO i.V.m. Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; D1 act. 1/14) noch anlässlich der diversen Einvernah- men als beschuldigte Person (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; D1 act. 4/1-2 und act. 4/4- 7). Zudem dürfet er als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein – insoweit legiti- mes und natürliches – Interesse haben, die Geschehnisse in einem für ihn positiven Licht darzustellen, gerade weil er ein eminentes Interesse am Ausgang des Ver- fahrens hat. Die Aussagen des Beschuldigten A._____ sind daher mit der entspre- chenden Vorsicht zu würdigen. Massgebliches Kriterium für den Beweiswert seiner Aussagen wird deren Glaubhaftigkeit sein. 1.2. Ebenfalls nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war der mit dem Beschuldigten A._____ weitgehend in Mittäterschaft handelnde Beschuldigte F._____ (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Da die Anklagesachverhalte in Geschäft Nrn. DG250007-M und DG250008-M weitgehend übereinstimmen, ist auch der Be- schuldigte F._____ vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens unmittelbar be- troffen, was im Rahmen dessen Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen ist. So oder anders steht jedoch vorliegend die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten F._____ im Vordergrund.
2. Glaubwürdigkeit des Privatklägers 2.1. Der Privatkläger wurde zuerst von der Polizei als Auskunftsperson im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StPO (D1 act. 5/1) befragt und anschliessend von der Staats- anwaltschaft als Auskunftsperson im Sinne von Art. 180 Abs. 2 StPO einvernom- men (D1 act. 5/2). Demgemäss wurde er jeweils unter der Strafandrohung von
- 18 - Art. 303-305 StGB einvernommen, war jedoch nicht unter der strengeren Strafnorm von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. 2.2.1. Sowohl die amtliche Verteidigung des Beschuldigten F._____ als auch die- jenige des Beschuldigten A._____ zogen die Glaubwürdigkeit des Privatklägers aufgrund angeblicher kognitiver Einschränkungen in Zweifel (act. 79 N 18 ff. und act. 80 N 10 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M). Die amtlichen Verteidigungen wie- sen dabei im Wesentlichen auf das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 21. Oktober 2024 hin (D1 act. 7/4). Darin wird auf eine Fotografie eines – gemäss Gutachten – nur teilweise leserlichen Arztberichts der Klinik N._____ vom 14. Dezember 2022 Bezug genommen. Gemäss ebendie- sem Arztbericht leide der Privatkläger unter anderem an einer cerebro-vaskulären Verschlusskrankheit (krankhafte Veränderung der Hirngefässe mit Einengung der Gefässlichtung) und zudem bestehe der Verdacht auf eine neurokognitive Störung (Sammelbegriff verschiedener Erkrankungen des Nervensystems, welche mit einer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten einhergehen). Darüber hinaus erwähnt der Arztbericht, dass der Privatkläger im Mai 2022 im Rahmen eines MoCa-Tests (Test zur Erkennung kognitiver Defizite) 24 von 30 Punkten erzielt habe, wobei bei weniger als 26 Punkte zumindest leichte kognitive Einschränkungen vorliegen wür- den (D1 act. 7/4 S. 2). 2.2.2. Die beiden amtlichen Verteidigungen nehmen in diesem Rahmen sodann auf die Aussagen von K._____ Bezug, wonach der Privatkläger sehr dement, sehr vergesslich und zudem sehr erfinderisch sei (act. 79 N 20 und act. 80 N 10 im Ge- schäft Nr. DG250007-M; D2 act. 3/3 F/A 45 und act. 3/4 F/A 26). Die amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten A._____ beanstandete, dass der Privatkläger vor dem Hintergrund der zentralen Bedeutung von dessen Aussagen und der erheblichen Schwere der Tatvorwürfe nicht gerichtlich einvernommen worden sei. Die Prüfung der Glaubwürdigkeit bzw. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers mittels gerichtlicher Einvernahme erscheine mit Verweis auf BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022, E. 4.5. f. zwingend. Das Gericht habe sich keinen persönlichen Eindruck des Privatklägers verschaffen können und der Privatkläger sei zudem lediglich ein- mal anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Oktober 2024 parteiöffentlich einvernommen worden (D1 act. 5/2), wobei eine Videoaufzeichnung dieser Einvernahme fehle (D1 act. 5/3; act. 80 N 17 f. im Geschäft Nr. DG250007-
- 19 - M). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ fügte an, dass der persön- liche Eindruck der Staatsanwältin des Privatklägers, den diese im Rahmen der Ein- vernahme gewonnen und im Rahmen ihres Plädoyers kundgetan habe, für das Ge- richt nicht massgeblich sein könne (Prot. S. 44 im Geschäft Nr. DG250007-M). 2.2.3. Entsprechend den beiden amtlichen Verteidigungen könne aufgrund der vorgebrachten geistigen Einschränkung des Privatklägers nicht auf dessen Aussa- gen abgestellt werden, wobei jedoch zumindest nähere Abklärungen erforderlich seien. Eine solche aussagepsychologische Begutachtung dränge sich bei ernsthaf- ten Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit eines Zeugen beeinträchtigen könnten, auf (act. 79 N 21 und act. 80 N 19 im Geschäft Nr. DG250007-M). 2.2.4. Betreffend den Einwand der angeblich verminderten kognitiven Fähigkeiten des Privatklägers ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Ergebnis des MoCa- Tests von 24 Punkten nur leicht unter der Schwelle von 26 Punkten liegt. Der Pri- vatkläger wurde sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Septem- ber 2024 als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
15. Oktober 2024 jeweils über mehrere Stunden hinweg befragt. Dabei redete der Privatkläger lange sowie frei und sagte differenziert aus. Er antwortete auf die ihm gestellten Fragen konkret und konnte während den Einvernahmen zwischen ver- schiedenen Themen und Ereignissen hin- und herspringen (D1 act. 5/1-2). Dass der Privatkläger die erlebten Ereignisse vorgängig zur Anzeigeerstattung mittels Handnotizen festhielt (D1 act. 2/1), ist angesichts der Komplexität sowie mehrtägi- gen Dauer der Ereignisse – entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidige- rin des Beschuldigten A._____ (act. 80 N 30 im Geschäft Nr. DG250007-M) – durchaus nachvollziehbar und hilfreich, um die Gedanken zu sortieren und somit einer Überforderung im Rahmen der Anzeigeerstattung entgegenzuwirken. Da die Staatsanwältin den Privatkläger über knapp drei Stunden hinweg einvernommen hat, kann ihr persönlicher Eindruck des Privatklägers durchaus nicht kategorisch ausser Acht gelassen werden. Im Rahmen einer solch langen Einvernahme er- scheint es kaum möglich, dass der Privatkläger eine allfällige Demenz hätte über- spielen können. Die Aussagen von K._____, wonach der Privatkläger dement, ver- gesslich und erfinderisch sei, sind mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen, da ge- gen die beschuldigte K._____ ebenfalls Anklage erhoben wurde und der Privatklä-
- 20 - ger in jenem Strafverfahren ebenfalls die Rolle des Geschädigten einnimmt. Zudem ist es widersprüchlich, wenn der Privatkläger einerseits als dement, vergesslich und kognitiv eingeschränkt dargestellt wird, er aber zugleich derart erfinderisch sein soll, dass er eine von ihm erfundene Geschichte über zwei lange Einvernahmen hinweg gleichbleibend zu erzählen vermag. Letzteres würde ja geradezu eine ko- gnitive Höchstleistung erfordern. In der Folge bestehen gemäss den Akten keine Anzeichen für eine die Glaubwürdigkeit beeinträchtigende kognitive Einschränkung des Privatklägers. 2.2.5. Betreffend den Antrag auf Erstellung eines aussagepsychologischen Gut- achtens des Privatklägers ist zu bemerken, dass dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störung angezeigt sein kann (BGer 6B_908/2014 vom 9. April 2015, E. 1.4.2. mit Hinweisen), damit jedoch nicht die Glaubwürdigkeit der betroffenen Person, sondern die Glaubhaftigkeit de- ren Aussagen überprüft wird. Infolgedessen ist auf diesen Antrag im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit bzw. der Würdigung der Aussagen des Privatklä- gers einzugehen. 2.2.6. Ebenfalls im Rahmen der Beweismittelwürdigung eingehender zu beleuch- ten ist der Einwand betreffend die Notwendigkeit einer erneuten Einvernahme des Privatklägers durch das Gericht. Neben den obigen Ausführungen zur Glaubwür- digkeit des Privatklägers kann diesem Einwand jedoch vorerst entgegengehalten werden, dass sich die von der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A._____ genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung auf klassische "Vier-Augen-Delikte" bezieht, bei denen keine objektivierbaren Beweise vorhanden sind. Solche Delikte liegen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Anklagevorwurf gerade nicht vor und es besteht neben den Aussagen des Privatklägers eine Reihe objektiver Be- weismittel. 2.3.1. Die amtlichen Verteidigungen machten zudem geltend, die Glaubwürdig- keit des Privatklägers sei dahingehend beeinträchtigt, dass er ein finanzielles Inter- esse am Ausgang des Verfahrens habe bzw. sich vom vorliegenden Verfahren ei- nen Geldregen verspreche. Dies sei darin zu begründen, dass der Privatkläger eine unverhältnismässig hohe Genugtuungsforderung von CHF 60'000.00 gestellt habe (act. 48 S. 2 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M), er gemäss eigener Aussage finan-
- 21 - zielle Probleme habe (D1 act. 5/1 F/A 1) und die noch offenen Schulden von K._____ bei ihm CHF 52'000.00 betragen würden (act. 74 im Geschäft Nr. DG250007-M), was der Genugtuungsforderung bezeichnenderweise sehr nahe komme (act. 79 N 16 und act. 80 N 6 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M). 2.3.2. Als der Privatkläger sich am 23. September 2024 mittels standardisiertem Formular als Straf- und Zivilkläger konstituierte, kreuzte dieser zwar an, finanzielle Ansprüche zu stellen, bezifferte jedoch weder eine Schadenersatz- noch eine Ge- nugtuungsforderung (D1 act. 8/2). Erst vor der Hauptverhandlung liess der Privat- kläger über seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. Mai 2025 sowohl Schadenersatz als auch Genugtuung fordern (act. 48 im Geschäft Nr. DG250007-M). Aus den entsprechenden zeitlichen Abläufen ergibt sich somit klar, dass die Höhe der Genugtuungsforderung keinen Einfluss auf die Glaubwür- digkeit des Privatklägers im Zeitpunkt von dessen polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen vom 12. September 2024 (D1 act. 5/1) bzw. vom
15. Oktober 2024 (D1 act. 5/2) gehabt haben kann. Zudem ist im Zusammenhang mit der Genugtuungsforderung die Höhe der Schulden von K._____ beim Privat- kläger gänzlich irrelevant, da sich die Genugtuung ausschliesslich nach den Regeln von Art. 41 ff. OR bemisst. Auch darf das Stellen einer Genugtuungsforderung als finanzielles Interesse am Verfahrensausgang nicht überbewertet werden, da es grundsätzlich das Recht der Privatklägerschaft ist, adhäsionsweise Zivilansprüche im Strafverfahren geltend zu machen (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 2.4.1. Die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und F._____ brachten weiter vor, dass die Einflussnahme von K._____ auf den Privatkläger des- sen Glaubwürdigkeit tangieren würde. Dies gründe darin, dass K._____ am
14. September 2024 Strafanzeige wegen Vergewaltigung gegen die beiden Be- schuldigten eingereicht habe (D2 act. 1/1) und der Privatkläger seine Vorwürfe ge- gen dieselben zwei Beschuldigten nur einige Tage zuvor – am 8. September 2024
– bei der Polizei gemeldet habe (D1 act. 1/1). Dabei sei merkwürdig, dass K._____ und der Privatkläger sich während ihrer polizeilichen Einvernahme für die Dauer von ungefähr einer halben Stunde telefonisch besprochen hätten (D2 act. 3/1 Pro- tokollnotiz S. 3). Es könne kein Zufall sein, dass zwei derart vertraute Personen, deren Beziehung von K._____ mit den Worten "wie so ein Ehepaar, quasi" be-
- 22 - schrieben worden sei (D2 act. 3/3 F/A 48), in so kurzer Zeit strafbare Vorgänge gegen dieselben Personen anzeigen. Dabei sei auch insbesondere zu berücksich- tigen, dass der Privatkläger ausgesagt habe, dass er K._____ irgendwie hörig ge- wesen sei, er gemacht habe, was sie ihm gesagt habe, und sie ihn im Griff gehabt habe (D1 act. 5/1 F/A 19). Aufgrund dieses Einflusses von K._____ auf den Privat- kläger und da sich die Vergewaltigungsvorwürfe von K._____ gegen die beiden Beschuldigten im Nachhinein als frei erfunden herausgestellt hätten, entstehe der Eindruck, dass der Privatkläger und K._____ den beiden Beschuldigten gezielt et- was hätten anhängen wollen (act. 79 N 13 ff. und act. 80 N 12 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M). 2.4.2. Dem Vorbringen, dass die Einflussnahme von K._____ auf den Privatklä- ger dessen Glaubwürdigkeit beeinträchtige, ist entgegen zu halten, dass keinerlei Motive ersichtlich sind, warum K._____ sich mit dem Privatkläger gegen die Be- schuldigten hätte verbrüdern sollen. Es sind weder Anzeichen noch Anhaltspunkte vorhanden, die darauf schliessen lassen würden, dass K._____ und der Privatklä- ger gemeinsame Beweggründe hätten, um den beiden Beschuldigten etwas an- hängen zu wollen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksich- tigen, dass sich der Privatkläger bereits am 8. September 2024 an die Polizei ge- wendet hat und am 12. September 2024 zu den von ihm erhobenen Vorwürfen po- lizeilich befragt wurde. K._____ hingegen wandte sich am 14. September 2024 an die Polizei und wurde gleichentags befragt. Somit ist nicht nur aufgrund fehlender Motive, sondern auch aus zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen, dass der Einfluss von K._____ auf den Privatkläger dessen Glaubwürdigkeit tangiert. 2.5. Insgesamt vermögen die Vorbringen der amtlichen Verteidigungen, wo- nach die Glaubwürdigkeit des Privatklägers aufgrund mangelnder kognitiver Fähig- keiten, aufgrund eines finanziellen Interessen am Verfahrensausgang und aufgrund einer Einflussnahme von K._____ zweifelhaft erscheine, nicht zu überzeugen. Im Zentrum steht zudem letztlich der Gehalt bzw. die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers.
- 23 - D. Beweismittelwürdigung betreffend Anklagesachverhaltsabschnitt 2
1. Zum Anklagevorwurf kann auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2025 verwiesen werden (D1 act. 26 S. 3 ff.).
2. Subjektive Beweismittel 2.1. Aussagen des Privatklägers 2.1.1. Der Privatkläger wurde im Rahmen der Untersuchung zwei Mal zur Sache befragt – einmal polizeilich am 12. September 2024 (D1 act. 5/1) und einmal staats- anwaltschaftlich am 15. Oktober 2024 (D1 act. 5/2). 2.1.2. Der Privatkläger führte anlässlich der Einvernahmen aus, dass er die bei- den Beschuldigten am 9. August 2024 über K._____ kennengelernt habe (D1 act. 5/1 F/A 7 und act. 5/2 F/A 13). Einer davon habe sich O._____ genannt (D1 act. 5/1 F/A 96). Am 14. August 2024 seien die Beschuldigten zum Privatkläger gekommen und hätten diesen beschuldigt, einen Mord in Auftrag gegeben zu ha- ben, um sie und ihre Familien umzubringen (D1 act. 5/1 F/A 5 und act. 5/2 F/A 13). Der Privatkläger habe die Vorwürfe abgestritten, wobei die Beschuldigten ihm an- schliessend die Schlüssel und seine Telefone weggenommen hätten. Sie seien in seiner Wohnung gewesen, hätten ihn bewacht, nie allein gelassen, seine Sachen durchsucht und ihn ständig kontrolliert. Zudem hätten die beiden Beschuldigten stets auf ihn eingeredet und gesagt, er solle den Auftragsmord zugeben. Es sei wie ein Psychoterror gewesen. Teilweise hätten sie ihn in sein Schlafzimmer einge- sperrt, sodass er habe fragen müssen, um auf die Toilette zu gehen. Der Privatklä- ger erklärte, schockiert und blockiert gewesen zu sein, weshalb er sich weder habe wehren noch schreien können (D1 act. 5/1 F/A 45 und act. 5/2 F/A 13 sowie F/A 46). Die Beschuldigten hätten ihm zudem angedroht, sie würden ihn zusam- menschlagen, wenn er nach Hilfe rufen würde (D1 act. 5/2 F/A 49 f.). Am Abend des 16. August 2024 seien die Beschuldigten mit dem Privatkläger im VW Golf GTI des Beschuldigten A._____ nach H._____ gefahren, da die Beschul- digten dort einen Auftrag zu erledigen gehabt hätten. Der Privatkläger sei nicht in- formiert worden, wohin sie fahren würden (D1 act. 5/1 F/A 55 und act. 5/2 F/A 13). Sie seien nachts in H._____ gewesen und die Beschuldigten hätten gemütlich
- 24 - Glace gegessen, während der Privatkläger im Auto eingesperrt gewesen sei. Ge- gen Mitternacht hätten sie den Privatkläger aus dem Auto genommen, er habe hin- und herspringen müssen, bis ihm fast die Luft ausgegangen sei, wobei sie ihm ge- sagt hätten, er solle es zugeben (D1 act. 5/1 F/A 5 und act. 5/2 F/A 56 f.). Ansch- liessend habe der Beschuldigte A._____ dem Privatkläger mehrfach das Bein ge- stellt, wobei er insgesamt dreimal umgefallen sei und sich am Kopf, an den Rippen, am Knie, an der Schulter und am Rücken verletzt sowie den grossen Zehennagel des linken Fusses verloren habe (D1 act. 5/1 F/A 5 und F/A 46 f. sowie act. 5/2 F/A 58 ff.). Seit dem Sturz auf den Rücken habe der Privatkläger Probleme beim Lau- fen, da er bereits vor einigen Jahren einen Bandscheibenvorfall gehabt habe (D1 act. 5/1 F/A 47 und act. 5/2 F/A 13). In der Folge seien sie in einen Park gegangen und der Privatkläger habe mit den Schuhen in einen Springbrunnen stehen müs- sen. Die Socken und Schuhe habe er danach ausziehen und beim Brunnen zurück- lassen sowie barfuss zum Auto laufen müssen (D1 act. 5/1 F/A 5 und act. 5/2 F/A 13). Der Privatkläger habe sich aufgrund der Stürze nur schlecht bewegen können und sass lediglich hinten im Auto (D1 act. 5/1 F/A 52). Sie seien dann nach P._____ zurückgefahren und am 17. August 2024 zwischen 03.00 Uhr bis 04.00 Uhr mor- gens angekommen (D1 act. 5/1 F/A 5 und act. 5/2 F/A 13). Der Privatkläger sei erneut in sein Schlafzimmer geschickt worden, wobei dieses teilweise verschlossen und teilweise unverschlossen gewesen sei (D1 act. 5/1 F/A 5). Am selben Tag um 18.30 Uhr hätten die Beschuldigten dem Privatkläger gesagt, sie würden zu dritt wegfahren, ohne dass der Privatkläger gewusst hätte wohin, weshalb der Privat- kläger auch kein Gepäck dabei gehabt habe (D1 act. 5/1 F/A 5 und F/A 55). Sie seien mit dem VW Golf GTI des Beschuldigten A._____ nach Q._____ [Italien] ge- fahren. Es sei ausschliesslich der Beschuldigte A._____ gefahren und einmal habe der Privatkläger ungefähr 100 km fahren müsse, damit sich Ersterer habe ausruhen können (D1 act. 5/1 F/A 87 und act. 5/2 F/A 75 f.). Auf dem Weg nach Q._____ hätten die Beschuldigten angehalten und etwas getrunken, der Privatkläger habe jedoch im Auto bleiben müssen und habe nichts zu trinken erhalten (D1 act. 5/1 F/A 86). Das Auto des Beschuldigten A._____ hätten sie in Q._____ gelassen und seien mit dem Privatkläger am 18. August 2024 ungefähr um 09.00 Uhr auf die Fähre nach G._____ [Italien] auf I._____ (D1 act. 5/1 F/A 5 und act. 5/2 F/A 13). Um die Tickets für die Fähre zu kaufen, habe der Beschuldigte A._____ das Porte- monnaie des Privatklägers genommen, da er dessen Identitätskarte benötigt habe,
- 25 - wobei der Privatkläger anschliessend weder das Portemonnaie noch die Identitäts- karte zurückerhalten habe (D1 act. 5/1 F/A 99). Auf der Fähre hätten die beiden Beschuldigten den Privatkläger eingekreist und eingeschüchtert, weshalb er mit niemandem habe sprechen können (D1 act. 5/1 F/A 54). Zudem spreche er auch kein Italienisch (D1 act. 5/2 F/A 85). Auf I._____ angekommen, seien sie mit einem Taxi zum Ferienhaus des Privatklägers gefahren. Die Beschuldigten seien – je nach Aussage des Privatklägers – noch ungefähr 10 Minuten im Ferienhaus geblieben oder hätten dieses nicht betreten. Anschliessend hätten sie ihn jedoch ohne Nah- rung und Telefon dort zurückgelassen. Sie hätten gesagt, sie kämen in einer Woche wieder, was jedoch nicht geschehen sei (D1 act. 5/1 F/A 6 und act. 5/2 F/A 13 so- wie F/A 86 ff.). Nachdem die Beschuldigten gegangen seien, habe der Privatkläger bei einer Drehung plötzlich einen Zwick im Rücken verspürt. Aufgrund dessen habe er sich anschliessend nicht mehr bewegen könne, weshalb er auch keine Hilfe habe holen können, da das nächstgelegene Dorf ungefähr 1.5 km entfernt gewesen wäre (D1 act. 5/2 F/A 90 ff.). Er habe – bis er von Herrn R._____ aufgefunden worden sei (D1 act. 5/2 F/A 151) – lediglich Wasser getrunken, somit während 14 Tagen nichts gegessen und zehn Kilogramm abgenommen (D1 act. 5/2 F/A 90). Der Sturz in H._____ habe dazu geführt, dass sein bereits vorbelasteter Rücken wieder emp- findlicher geworden sei, weshalb anschliessend eine Drehung diesen Zwick im Rü- cken verursacht habe (D1 act. 5/2 F/A 94 f.). Zudem nehme er vier Medikamente gegen hohen Blutdruck ein, wobei er keine davon auf I._____ mit sich hatte und er somit Glück gehabt habe, diese Zeit überstanden zu haben (D1 act. 5/2 F/A 97). Er wisse nicht, was in den Köpfen der Beschuldigten abgegangen sei (D1 act. 5/1 F/A 57). Betreffend das Dankesschreiben datierend vom 18. August 2024, das am 29. Au- gust 2024 im Rahmen der Personenkontrolle des Beschuldigten A._____ in dessen VW Golf GTI gefunden wurde (D1 act. 1/10 und act. 1/12), erklärte der Privatkläger, dass die Beschuldigten ihn gezwungen hätten, dieses zu verfassen, wobei sie ihm den Text diktiert hätten (D1 act. 5/1 F/A 99 f. und act. 5/2 F/A 103 ff.). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme führte der Privatkläger aus, dass er das Schreiben ziemlich sicher in I._____ geschrieben habe (D1 act. 5/1 F/A 100), wobei er anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aussagte, das sei wohl noch in sei- ner Wohnung in P._____ passiert (D1 act. 5/2 F/A 103).
- 26 - 2.2. Würdigung der Aussagen des Privatklägers 2.2.1. Der Privatkläger sagte im Rahmen seiner beiden Einvernahmen detailliert und mitsamt vieler Realitätskriterien aus – wie beispielsweise die Originalität des Springbrunnens. Insbesondere die Aussagen, wonach er in den Springbrunnen habe stehen müssen und ihm das Bein gestellt worden sei, erscheinen erlebnisba- siert. Er schilderte die Ereignisse von sich aus, frei sowie ohne Kenntnis der zum späteren Zeitpunkt objektiv erhobenen Beweismittel. Zudem belastete er die beiden Beschuldigten nicht übermässig und seine Schilderungen erscheinen nicht über- trieben. Eine erfundene Geschichte würde wohl anders klingen, zumal der Privat- kläger dann sicher auch ein Motiv für das Handeln der Beschuldigten aufgeführt hätte und nicht einfach – wie vorliegend – gesagt hätte, er wisse nicht, weshalb die Beschuldigten dies getan hätten. Die Aussagen des Privatklägers anlässlich der beiden Einvernahmen, die ungefähr einen Monat auseinanderliegen, decken sich grundsätzlich und sind im Kerngeschehen gleichbleibend. Einzig in Bezug auf den Ort und den Zeitpunkt des Verfassens des Dankesschreibens sowie auf den Auf- enthalt der Beschuldigten im Haus auf I._____ widerspricht sich der Privatkläger. Jedoch sind solche kleineren Widersprüche vor dem Hintergrund des mehrtägigen Martyriums, das der Privatkläger hat erleiden müssen, sowohl nachvollziehbar als auch verständlich. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers erlebnisbasiert erscheinen und als glaubhaft zu qualifizieren sind. 2.2.2. In Bezug auf den Antrag der amtlichen Verteidigungen, den Privatkläger aussagepsychologisch begutachten zu lassen, bevor auf dessen Aussagen abzu- stellen sei, ist festzuhalten, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Eine aussagepsychologische Begutachtung drängt sich nur dann auf, wenn besondere Umstände vorhanden sind wie beispielsweise ernsthafte Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit beein- trächtigen können. Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen not- wendig ist, ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGer 6B_235/2025, Urteil vom 10. Juni 2025, E. 1.1.2; BGer 6B_1054/2023, Urteil vom 19. Februar 2024, E. 1.1.2 mit Hinweisen). Da vorliegend die Aussagen des Privatklägers vom zuständigen Ge- richt gewürdigt und als glaubhaft befunden worden sind, sind keinerlei Anhalts-
- 27 - punkte ersichtlich, die eine aussagepsychologische Begutachtung des Privatklä- gers erforderlich machen würden. 2.3. Aussagen der Beschuldigten A._____ und F._____ 2.3.1. Die beiden Beschuldigten wurden im Verlauf des Verfahrens mehrfach und ausführlich befragt (D1 act. 1/14 und act. 4/1-7). Der Beschuldigte F._____ machte dabei ausschliesslich in der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 5. November 2024 (D1 act. 4/5) Aussagen. Der Beschuldigte A._____ sagte aus, als er am 29. August 2024 von der Polizei betreffend die Vermisstmeldung des Privatklägers als Auskunftsperson einvernommen wurde (D1 act. 1/14) und ansch- liessend anlässlich seiner Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht am
16. September 2024 (D1 act. 4/4). In den übrigen Einvernahmen – sowohl im Rah- men der Untersuchung (D1 act. 4/1-3 und act. 4/5-7) als auch anlässlich der Haupt- verhandlung (Prot. S. 7 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M) – machten die beiden Beschuldigten grösstenteils oder vollkommen von ihrem Aussageverweigerungs- recht gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO Gebrauch. 2.3.2. Der Beschuldigte A._____ wurde bereits am 29. August 2024 – und somit bevor sich der Privatkläger am 8. September 2024 bei der Polizei gemeldet hat – als Auskunftsperson von der Polizei im Rahmen einer Personenkontrolle befragt, weshalb er diese Aussagen frei von einem Tatverdacht tätigte (D1 act. 1/10 und act. 1/14). Der Beschuldigte A._____ führte anlässlich ebendieser Einvernahme und der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht aus, dass er und der Be- schuldigte F._____ den Privatkläger etwa drei bis vier Wochen vor dem 16. Sep- tember 2024 über K._____ kennengelernt hätten und sie dann miterlebt hätten, wie K._____ den Privatkläger "konstant zur Sau" gemacht, beleidigt und geschlagen habe (D1 act. 1/14 F/A 1 und act. 4/4 S. 4 f.). Weiter habe der Privatkläger ihnen erklärt, dass K._____ seine Bankkarte gestohlen und CHF 30'000.00 bis CHF 40'000.00 von seinem Konto abgehoben habe, weshalb er Suizidgedanken gehegt habe (D1 act. 1/14 F/A 2). Sie seien zwar beim Privatkläger zu Hause ge- wesen, aber hätten ihn jedoch nicht – wie von diesem vorgeworfen – in einem Zim- mer eingesperrt (D1 act. 4/4 S. 6). Der Beschuldigte A._____ gab an, dass sie dem Privatkläger nur hätten helfen wollen (D1 act. 1/14 F/A 2 und act. 4/4 S. 5 ff.). Aus diesem Grund seien sie auch – auf Wunsch des Privatklägers – mit dem VW Golf
- 28 - GTI des Beschuldigten A._____ zuerst nach H._____ und anschliessend nach S._____ auf I._____ in das Ferienhaus des Privatklägers gefahren, damit dieser dort etwas abschalten könne (D1 act. 1/14 F/A 5 und F/A 7 sowie act. 4/4 S. 6 f.). Sie seien dann nur ein bis zwei Stunden auf I._____ geblieben, hätten mit ihm – je nach Aussage – ein Bier oder Wein getrunken und seien dann wieder gegangen (D1 act. 1/14 F/A 7 und act. 4/4 S. 6). Der Beschuldigte A._____ anerkannte, dass der Privatkläger auf I._____, als sie ihn zurückgelassen haben, weder über ein Te- lefon noch ein Mobiltelefon verfügt habe (D1 act. 4/4 S. 9). Betreffend die anlässlich der Personenkontrolle vom 29. August 2024 im Auto des Beschuldigten A._____ sichergestellte Identitätskarte des Privatklägers (D1 act. 1/10-11) sagte der Be- schuldigte A._____ aus, es sei ein Versehen gewesen, dass sich die Sachen des Privatklägers noch in seinem Auto befunden hätten. Er sei müde gewesen, da er die Strecke von Q._____ nach Zürich alleine gefahren sei, und hätte es erst auf- grund der Personenkontrolle bemerkt bzw. als sie wieder in Zürich angekommen seien (D1 act. 4/4 S. 9). Der Beschuldigte A._____ anerkannte zwar, dass grund- sätzlich alles so passiert sei, wie vom Privatkläger ausgeführt, bestritt jedoch des- sen Vorwürfe als unwahr (D1 act. 4/4 S. 4). 2.3.3. Der Beschuldigte F._____ bestätigte die Aussagen seines Mitbeschuldig- ten, dass sie dem Privatkläger lediglich hätten helfen wollen, da er ihnen wegen der Umstände mit K._____ und wegen der von ihr verursachten Schulden leid getan habe (D1 act. 4/5 S. 2 f.). Der Privatkläger habe ihnen gegenüber geäussert, dass sie ihm helfen sollen, und er sei sehr aufgebracht sowie angeschlagen gewesen (D1 act. 4/5 S. 3). Einerseits hätten sie dem Privatkläger dahingehend geholfen, dass sie mit dem Privatkläger im Sinne eines Ausflugs abends oder nachts spontan nach H._____ gefahren seien, damit dieser neue Kraft schöpfen könne (D1 act. 4/5 S. 4). Sie hätten nicht in H._____ übernachtet, weshalb sie bald wieder zurück nach P._____ gefahren und dort wohl morgens angekommen seien (D1 act. 4/5 S. 5). Anschliessend seien sie dann mit dem Privatkläger nach I._____ in dessen Ferien- haus gefahren, da der Privatkläger sich dies gewünscht habe. Bei der Ankunft auf I._____ hätten sie noch zu dritt auf die Freiheit des Privatklägers mit einem Shot angestossen. Der Shot sei etwas Starkes, Hausgemachtes gewesen. Der Privat- kläger habe sich bei ihnen für ihre Hilfe bedankt und sie gebeten, ihm zu helfen, "dass es gesetzlich mit der K._____ vorangehen" würde. Aus diesem Grund seien
- 29 - die beiden Beschuldigten nach ihrer Rückkehr von I._____ direkt zur Polizeistation in P._____ gefahren, seien dort jedoch mit der Begründung abgewiesen worden, dass der Geschädigte selbst dabei sein müsse (D1 act. 4/5 S. 7). Zudem hätten sie sich nach der Rückkehr von I._____ noch in der Wohnung des Privatklägers auf- gehalten, da der Privatkläger ihnen die Schlüssel ausgehändigt habe, um auf seine Sachen aufzupassen (D1 act. 4/5 S. 8). Auf Nachfrage der Staatsanwältin, wie der Privatkläger dann in seine Wohnung hätte kommen sollen, erklärt der Beschuldigte F._____, dass er sie kontaktiert hätte. Wie er dies machen solle, ohne über ein Mobiltelefon zu verfügen, wisse er jedoch nicht (D1 act. 4/5 S. 8). Zudem habe der Privatkläger ihnen auch noch seine zwei Mobiltelefone ausgehändigt (D1 act. 4/5 S. 8). Betreffend die Frage, wie die beiden Dokumente der T._____ Bank, adres- siert an den Privatkläger, mit dem Aktivierungscode und mit der Vertragsnummer des E-Bankings in das Auto des Beschuldigten A._____ gekommen seien, führte der Beschuldigte F._____ aus, dass der Privatkläger ihnen diese Dokumente mög- licherweise gezeigt habe und sie dann herausgefallen seien. Er habe ihnen vieles betreffend seine von K._____ verursachten Schulden gezeigt (D1 act. 4/5 S. 10). Dass das Portemonnaie des Privatklägers am Wohnort des Beschuldigten F._____ sichergestellt worden sei (D1 act. 18/5), sei ein Zufall gewesen. Auf Vorhalt des Vorwurfs, die Beschuldigten hätten den Privatkläger in seinem Schlafzimmer ein- gesperrt und er hätte klopfen müssen, um auf die Toilette zu gehen, entgegnete der Beschuldigte F._____, dass die Wohnung und das Schlafzimmer stets offen gewesen seien. Der Privatkläger habe sich frei bewegen können und sie hätten ihm auch Essen angeboten (D1 act. 4/5 S. 16). Sie hätten seine Wohnung nicht durch- sucht, sondern hätten ihn seelisch unterstützt. Den Vorwurf des Privatklägers, die beiden Beschuldigten hätten ihm angedroht, ihn zu schlagen, wenn er um Hilfe rufe, sei eine Unterstellung (D1 act. 4/5 S. 16). Auch in H._____ habe der Privatkläger sich frei bewegen können und sie seien gemeinsam spaziert. Die Aussagen des Privatklägers, er sei im Auto eingesperrt gewesen, bestritt der Beschuldigte F._____ (D1 act. 4/5 S. 17). Er gab an, nicht zu wissen, dass der Privatkläger in H._____ umgefallen sei, und sie seien lediglich auf Bänken um den Brunnen ge- sessen (D1 act. 4/5 S. 18). Gemäss dem Beschuldigten F._____ seien sie mit dem Privatkläger – auf dessen Wunsch hin – anschliessend nach I._____ gefahren (D1 act. 4/5 S. 18 f.). Der Privatkläger habe ihnen erzählt, dass er vor Jahren eine Ope- ration am Rücken gehabt habe. Ob es im Ferienhaus auf I._____ tatsächlich keinen
- 30 - Nahrungsmittelvorrat gegeben habe, wisse er nicht (D1 act. 4/5 S. 20). Auch wisse er nichts davon, dass der Privatkläger während seiner Zeit auf I._____ so schwach gewesen sei, dass er teilweise auf dem Boden geschlafen habe, da er das Sofa nicht erreicht habe, und dass er über keine Medikamente verfügt habe (D1 act. 4/5 S. 20). Auf Vorhalt des Dankesschreibens des Privatklägers führte der Beschul- digte F._____ aus, dass der Privatkläger dieses Schreiben freihändig – insbeson- dere ohne dass die Beschuldigten ihm etwas diktiert hätten – verfasst habe (D1 act. 4/5 S. 21 f.). Der Privatkläger habe gewollt, dass sie ihm mit diesem Schreiben gemeinsam mit der Polizei weiterhelfen, um von K._____ in Ruhe gelassen zu wer- den. Auf Vorhalt der wiederholten Standorte in P._____ in der Zeit ab dem 10. Au- gust 2024 gemäss der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) führte der Be- schuldigte F._____ aus, nicht mehr zu wissen, was an diesen Daten gewesen sei, an einer Schulung gewesen zu sein oder Sachen erledigt zu haben (D1 act. 4/5 S. 24 f.). Zu den vorgehaltenen WhatsApp-Nachrichten von K._____ an den Beschul- digten F._____, wonach sie den Privatkläger in Ruhe lassen sollen und er oder der Beschuldigte A._____ dem Privatkläger nichts antun sollen, sie sonst die Polizei rufen müsse, gab der Beschuldigte an, dass sie den Privatkläger lediglich vor K._____ hätten schützen wollen. Als sie dies bemerkt habe, habe sie mit diesen Drohungen begonnen und sie nicht in Ruhe gelassen (D1 act. 4/5 S. 30 ff.). Auf Vorhalt der WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten A._____ an den Beschuldigten F._____ am 13. August 2024, wonach sie probieren sollen, den Plan durchzuzie- hen, entgegnete der Beschuldigte F._____, nicht zu wissen, von welchem Plan die Rede sei (D1 act. 4/5 S. 33). Dieselbe Antwort, also nicht zu wissen, worum es gehe, gab der Beschuldigte F._____ betreffend die von ihm am 14. August 2024 geschriebenen Nachrichten ("Er soll uns nicht veratten"; "Wir nehmen ihm mit"). Auf Vorhalt von am 15. August 2024 vom Beschuldigten A._____ an den Beschuldigten F._____ weitergeleiteten WhatsApp-Nachrichten ("Italiener alli womer hend uf die Insel I._____ zu dem huus und alles umniete"; "De söll Adresse use rucke vom huus") erklärte der Beschuldigte F._____ lediglich, die Nachrichten gar nicht ver- standen zu haben, da er kein Schweizerdeutsch lesen könne, und keine konkrete Antworten mehr geben zu wollen (D1 act. 4/5 S. 35 f.). Warum der Privatkläger in einer WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten A._____ an den Beschuldigten F._____ vom 15. August 2024 als "wixxer" bezeichnet wird, wisse er ebenfalls nicht mehr (D1 act. 4/5 S. 36 f.). Zudem bestritt der Beschuldigte F._____, dass er dem
- 31 - Privatkläger ein Schlafmittel gegeben habe, obwohl er gemäss der von der Staats- anwältin vorgehaltenen WhatsApp-Nachricht am 15. August 2024 an den Beschul- digten A._____ schrieb: "Hab ihm halbe Schlaf Tablette gegeben er pennt biss- chen" (D1 act. 4/5 S. 37). Auf Vorhalt der weiteren WhatsApp-Nachrichten zwi- schen den Beschuldigten, dass der Privatkläger nicht herumschreien solle und dass sie ihn mundtot machen sollten, entgegnete der Beschuldigte F._____, dass diese Nachrichten von seiner deutschen Handynummer stammen würde, diese je- doch nicht mehr aktiv sei (D1 act. 4/5 S. 37 ff.). An gewisse der vorgehaltenen WhatsApp-Nachrichten könne er sich nicht mehr recht erinnern. Betreffend die Nachrichten mit dem schlimmeren Inhalt wisse er nicht, wie sie zustande gekom- men seien – dies sei für ihn ein Rätsel (D1 act. 4/5 S. 40). Zudem erklärte der Be- schuldigte F._____ auf die Frage der Staatsanwältin, weshalb der Privatkläger ihn unter dem Namen "O._____" kenne, dass er nicht wisse, wie der Privatkläger dar- auf kommen würde. Er heisse F._____ und habe sich auch immer so vorgestellt (D1 act. 4/5 S. 10 f.). 2.4. Würdigung der Aussagen der Beschuldigten A._____ und F._____ 2.4.1. Die beiden Beschuldigten sagten – abgesehen von gewissen Widersprü- chen, wie beispielsweise, ob sie bei der Ankunft auf I._____ Bier, Wein oder einen Shot getrunken hätten – grundsätzlich übereinstimmend aus und erklärten beide, dass sie dem Privatkläger lediglich hätten helfen wollen und daher mit ihm nach H._____ und I._____ gefahren seien. In diesem Rahmen anerkannten die Beschul- digten diverse objektive Gegebenheiten, weshalb die Reisen sowohl nach H._____ als auch nach I._____ unbestritten sind. Jedoch erscheint die Aussage des Be- schuldigten F._____, dass sie zu dritt nach H._____ gefahren seien, um sich dort die schönen Ecken anzuschauen, sinnwidrig vor dem Hintergrund, dass sie sich nachts in H._____ aufgehalten haben und bereits am nächsten Morgen wieder zu- rück in P._____ gewesen sind. Auch erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die beiden Beschuldigten den Privatkläger in seinem Ferienhaus auf I._____ allein und ohne dessen Identitätskarte, Medikamente, Kleider, Krankenkassekarte, Mo- biltelefon und Nahrung zurücklassen, wenn es ihre einzige Motivation gewesen wäre, dem Privatkläger zu helfen. Neben der Identitätskarte waren auch die Schlüs- sel für die Wohnung des Privatklägers im Besitz der Beschuldigten, weshalb auch nicht klar ist, wie der Privatkläger gemäss den Beschuldigten wieder in die Schweiz
- 32 -
– geschweige denn in seine Wohnung – hätte zurückkehren sollen. Auch auf Vor- halt des Dankesschreibens wich der Beschuldigte F._____ nicht von seiner Posi- tion ab. Seine Erklärung, der Privatkläger habe das Dankesschreiben verfasst, da- mit sie ihm weiterhelfen könnten und er Ruhe vor K._____ erhalte, wirkt unecht und lebensfremd. Vielmehr erscheint das Schreiben im Lichte der Umstände wie ein Versuch der beiden Beschuldigten, sich gegen die bereits im Zeitpunkt des Verfas- sens des Schreibens befürchteten Vorwürfe des Privatklägers abzusichern. 2.4.2. Betreffend die Aussagen des Beschuldigten F._____ anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 5. November 2024 ist zudem zu berücksichtigen, dass er auf Vorhalt und auf Nachfrage der Staatsanwältin be- treffend die wiederholten Standorte der Beschuldigten in P._____ gemäss den RTI- Daten sehr ausweichend reagiert hat. Er erwähnte lediglich mehrfach, es nicht mehr zu wissen oder antwortete, dass er Sachen in P._____ habe erledigen müs- sen. Dasselbe liess sich beobachten, als dem Beschuldigten F._____ diverse WhatsApp-Nachrichten zwischen ihm und dem Beschuldigten A._____ sowie K._____ vorgehalten wurden. Zuerst schien er noch eigene Erklärungen für be- stimmte Nachrichten auszuführen, beispielsweise dass K._____ aufgrund ihrer Hilfe für den Privatkläger durchgedreht sei und ihnen daher in den Nachrichten mit der Polizei gedroht habe. Als dem Beschuldigten F._____ jedoch Nachrichten zwi- schen ihm und dem Beschuldigten A._____ vorgehalten wurden, lieferte er keine Erklärungsversuche mehr, gab lediglich an, es nicht zu wissen, und erklärte aus- weichend, die Nachrichten auf Schweizerdeutsch gar nicht verstanden zu haben. Es entsteht daher der Eindruck, der Beschuldigte F._____ habe nur dort Angaben machen wollen, wo ihm eine plausible Erklärung möglich erschien, während er sich zum zentralen Vorwurf und zu den belastenden WhatsApp-Nachrichten sowie Standortdaten jeglicher Kommentierung entzog. 2.4.3. Alles in allem wirken die Aussagen der beiden Beschuldigten betreffend den vorliegenden Sachverhaltsabschnitt lebensfremd. Dies gilt umso mehr vor dem Hin- tergrund der vorhandenen – und später genauer zu beleuchtenden – objektiven Beweismitteln. Die Beschuldigten probieren mittels ihrer Aussagen ein alternatives Szenario für die erfolgten Ereignisse aufzuzeichnen. Auf Vorhalt der konkreten Standortdaten gemäss der RTI-Auswertung und der Inhalte der Chat-Nachrichten gelingt es ihnen jedoch nicht, diese zu entkräften bzw. eine Variante aufzuzeigen,
- 33 - die diese plausibel erscheinen lassen würden. Die von den Beschuldigten geschil- derte Variante der erfolgten Ereignisse wirkt in der Folge nicht glaubhaft.
3. Objektive Beweismittel 3.1. Durch die Auswertung der Mobiltelefone der Beschuldigten konnten die Da- ten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) ermittelt werden (D1 act. 15/19-20). Daraus lässt sich erkennen, dass sich die Beschuldigten ab dem
10. August 2024 regelmässig und über längere Zeiten hinweg in der Wohnung des Privatklägers aufgehalten haben und dass das Mobiltelefon des Privatklägers aus- geschaltet wurde und somit davon keine Daten mehr ausgegangen sind (D1 act. 15/20). Diese RTI-Daten validieren folglich die Aussagen des Privatklägers ex- tern, wonach die Beschuldigten sich über längere Zeit in seiner Wohnung aufge- halten und ihm die Mobiltelefone abgenommen hätten. 3.2. Im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten A._____ wurden dessen Web-Suchverläufe ermittelt (D1 act. 17/22). Aus den verschiede- nen Suchanfragen ergibt sich, dass der Beschuldigte A._____ im Zeitraum vom
14. August 2024 bis 31. August 2024 einerseits nach dem Wert und den Verkaufs- möglichkeiten von Gegenständen in der Wohnung des Privatklägers gesucht hat (vgl. "alte kameras verkaufen", "vergoldetes besteck wert", "alte uhren america", "wanduhren aus amerikanisches holz", "an und verkauf zürich"; D1 act. 17/22 S. 4 f.). Zudem erkundigte sich der Beschuldigte A._____ nach der Überschreibung für Häuser und entsprechenden Verträgen (vgl. "überschreibungsvertrag für häuser schweiz", "hausvertrag"; D1 act. 17/22 S. 4) sowie nach den Wechselmöglichkeiten für italienische Liren (vgl. "wie lange kann man lira tauschen schweiz schweizer franken"; D1 act. 17/22 S. 4). Zuletzt suchte der Beschuldigte A._____ am 26. Au- gust 2024 auch nach Vermisstmeldungen der Schweiz (D1 act. 17/22 S. 5). Der Web-Verlauf des Beschuldigten F._____ in der Zeit vom 10. August 2024 bis
14. September 2024 zeigt auch einige Sucheingaben betreffend Ferienhäuser auf I._____ und die Situation, was mit Immobilien geschehen würde, wenn keine Erben vorhanden wären. Zudem suchte auch der Beschuldigte F._____ am 26. und
31. August 2024 nach den aktuellen Vermisstmeldungen (D1 act. 18/13 S. 6).
- 34 - In der Wohnung des Privatklägers befindet sich eine entsprechende Wanduhr (D1 act. 17/22 S. 3 und 18), was folglich zu erklären vermag, weshalb der Beschuldigte A._____ am 14. August 2024, währenddem der Privatkläger von den beiden Be- schuldigten in der Wohnung festgehalten worden sei, nach einer solchen im Inter- net sucht. Auch die Erkundigungen betreffend die Wechselmöglichkeiten von Liren dienen als Indizien dafür, dass die Beschuldigten wohl die Hoffnung hegten, beim Privatkläger solche zu finden. Dass beide Beschuldigte gegen Ende August 2024 die aktuellen Vermisstmeldungen der Schweiz kontrollierten, deutet weiter darauf hin, dass sie wohl befürchteten, das Verschwinden des Privatklägers würde be- merkt werden. Alles in allem passen diese Web-Suchverläufe somit sowohl zeitlich als auch inhaltlich zur Geschichte des Privatklägers und vermögen dessen Aussa- gen zu untermauern. 3.3. Weiter konnten – wie bereits erwähnt – die WhatsApp-Chats der Beschul- digten ausgewertet werden. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte A._____ am
13. August 2024 an den Beschuldigten F._____ schrieb, dass sie "Den plan pro- bieren durchziehen" (D1 act. 17/22 S. 17). Der Beschuldigte F._____ schrieb so- dann am 14. August 2024 an den Beschuldigten A._____ "Er soll uns nicht verat- ten" und "Wir nehmen ihm mit", worauf der Beschuldigte A._____ antwortete mit "I._____ Italie" (D1 act. 17/22 S. 17). Am 16. August 2024 schrieb der Beschuldigte F._____ an den Beschuldigten A._____ zudem "Der B._____ schreit rum", worauf- hin der Beschuldigte A._____ antwortete "Fuck was machen wir jetzt" (D1 act. 17/22 S. 19). In den folgenden Nachrichten führte der Beschuldigte F._____ aus, der Privatkläger sei auf dem Balkon, rufe seinen Namen, er sei nicht alleine und es sei ihm sein Essen weggenommen worden (D1 act. 17/22 S. 19). Der Be- schuldigte A._____ schrieb sodann "Und wenns sein muss rauf klettern das geht schon und ihn mund tot machen als socke in mund u" sowie "Und mit Klebeband kleben", woraufhin der Beschuldigte F._____ antwortete "Nein Bro Fingerabdrücke" (D1 act. 17/22 S. 19). Im Anschluss schrieb der Beschuldigte A._____ noch "Der hurensohn wird morgen was erleben" (D1 act. 17/22 S. 19). Zudem schrieb U._____, die Ehefrau des Beschuldigten A._____, ebendiesem am 30. August 2024 "Mir redet, vo prügelei, auto klaue, entfüerig wtf????" (D1 act. 17/19 S. 11). Diese Nachricht erfolgte somit einen Tag, nachdem der Beschuldigte A._____ in die Personenkontrolle der Stadtpolizei Zürich geriet, wobei dabei in dessen Auto
- 35 - unter anderem der Ausweis des damals vermissten Privatklägers gefunden wurde (D1 act. 1/10 und act. 1/11). Zudem liess sich mittels der Chatnachrichten bestäti- gen, dass sich der Beschuldigte F._____ jeweils "O._____" genannt hat (D1 act. 18/13). Diese Chatnachrichten untermauern auf eindrückliche Weise die Geschichte bzw. die Aussagen des Privatklägers, wonach er von den Beschuldigten in seiner Woh- nung in P._____ festgehalten und gegen seinen Willen nach Italien mitgenommen worden sei. Insbesondere widerlegen diese Chatnachrichten die Aussagen der Be- schuldigten, wonach sie ausschliesslich aus Hilfsbereitschaft und Altruismus ge- handelt hätten. Die Chatnachrichten stellen starke Beweismittel dar, die zeitlich und inhaltlich die Geschichte des Privatklägers extern validieren. Der Privatkläger hat im Zeitpunkt der Tätigung seiner Aussagen noch nicht gewusst, dass diese Chat- nachrichten als Beweismittel vorliegen werden. Den Beschuldigten ist es hingegen nicht gelungen, die Chatnachrichten zu plausibilisieren bzw. ein alternatives Sze- nario darzustellen, in welchem ebendiese Chatnachrichten sinnvoll erscheinen wür- den. Vielmehr entlarven die Chatnachrichten auch Lügen der Beschuldigten, denn beispielsweise kann die Aussage des Beschuldigten F._____, wonach er sich nie "O._____" genannt haben soll, direkt widerlegt werden. 3.4. Die Durchfahrtsberichte des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit zei- gen auf, dass der VW Golf GTI des Beschuldigten A._____ am 16. August 2024 die Grenze in V._____ in Richtung Italien überschritten hat und sodann am frühen Morgen des 17. August 2024 zurückgekehrt ist. Sodann ist ersichtlich, dass das Fahrzeug des Beschuldigten A._____ die Schweiz am 18. August 2024 kurz nach Mitternacht wieder verlassen hat und einen Tag später in die Schweiz eingereist ist (D1 act. 1/3 und act. 1/4). Die genannten Durchfahrtsberichte vermögen die Aus- sagen des Privatklägers ebenfalls extern zu validieren, wobei jedoch auch die Be- schuldigten die Reisen nach H._____ und I._____ an den entsprechenden Daten eingestanden haben. 3.5. Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsme- dizin vom 21. Oktober 2024 ist ein weiteres objektives Beweismittel (D1 act. 7/4). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ machte diesbezüglich geltend, das Gutachten könne nicht abschliessend feststellen, ob die Verletzungen des Pri-
- 36 - vatklägers vor oder nach den angeklagten Ereignisse entstanden seien (act. 79 N 44 im Geschäft Nr. DG250007-M). Die körperliche Untersuchung des Privatklä- gers fand erst am 13. September 2024, mithin 13 Tage nach dem geltend gemach- ten Abschluss der Ereignisse statt, was unweigerlich zu einem Verlust an Aussa- gekraft des Gutachtens führt. Nichtsdestotrotz anerkennt das Gutachten, dass die entsprechenden Verletzungen mit den angeklagten Ereignissen und dem relevan- ten Zeitraum vereinbar sind. Der Beweiswert des Gutachtens mag zwar nicht son- derlich hoch sein, jedoch ist gleichwohl zu beachten, dass es den Aussagen des Privatklägers nicht widerspricht. 3.6. Anlässlich der Personenkontrolle der Stadtpolizei Zürich vom 29. August 2024 wurden im VW Golf GTI des Beschuldigten A._____ unter anderem die Iden- titätskarte des Privatklägers, der zur Zeit im RIPOL als vermisst ausgeschrieben war, gefunden (D1 act. 1/10 und act. 1/11). Dieser Fund geht ebenfalls mit den Aus- sagen des Privatklägers einher, wonach ihm die Beschuldigten nach dem Kauf des Tickets für die Fähre nach I._____ seine Identitätskarte nicht mehr zurückgegeben hätten. 3.7. Am 15. September 2024 wurden im VW Golf GTI des Beschuldigten A._____ unter anderem der Schlüssel für die Wohnung des Privatklägers sowie der Aktivierungscode und die Vertragsnummer für das E-Banking bei der T._____ Bank lautend auf den Privatkläger sichergestellt (D1 act. 17/4). Anlässlich der gleichen- tags durchgeführten Hausdurchsuchung beim Beschuldigten F._____ wurde zu- dem das Portemonnaie des Privatklägers mitsamt dessen Krankenkassenkarte si- chergestellt (D1 act. 18/5).
4. Zwischenfazit zur Würdigung der Beweismittel 4.1. Insgesamt stehen die objektiven Beweismittel in Übereinstimmung mit den Schilderungen des Privatklägers und stützen diese. Dies ist von zusätzlicher Be- deutung, da die Einvernahmen des Privatklägers erfolgt sind, bevor diese objekti- ven Beweismittel vorlagen bzw. bevor der Privatkläger davon Kenntnis hatte. Die Aussagen des Privatklägers erfahren folglich durch die Vielzahl der objektiven Be- weismittel eine externe Validierung. Die objektiven Beweismittel widerlegen zudem die Variante der Ereignisse der Beschuldigten und es ist diesen auf Vorhalt der
- 37 - Beweismittel nicht gelungen, ein alternatives Szenario darzulegen, in welches sich diese Beweismittel in ein sinnvolles Ganzes einfügen lassen würden. Die Schilde- rungen der Beschuldigten erscheinen somit im Lichte der Würdigung der objektiven Beweismittel geradezu absurd. 4.2. Der Antrag der amtlichen Verteidigungen auf Einvernahme des Privatklä- gers durch das Gericht aufgrund der zentralen Bedeutung von dessen Aussagen ist in conclusio abschlägig zu beantworten, da die Aussagen des Privatklägers in- folge deren Würdigung glaubhaft erscheinen und fast gänzlich frei von Widersprü- chen sind. Zudem lassen sich die Aussagen des Privatklägers durch die Vielzahl objektiver Beweismittel untermauern und somit extern validieren. Vor diesem Hin- tergrund ist eine erneute Einvernahme des Privatklägers durch das Gericht nicht erforderlich.
5. Einwände der amtlichen Verteidigungen im Rahmen der Beweismittelwür- digung 5.1. Im Rahmen der Plädoyers der amtlichen Verteidigungen anlässlich der Hauptverhandlung machten diese eine ganze Reihe von Einwände gegen die sub- jektiven und objektiven Beweismittel bzw. deren Würdigung geltend (act. 79 und act. 80 im Geschäft Nr. DG250007-M). 5.2. Die amtlichen Verteidigungen brachten vor, dass gemäss den RTI-Daten die Beschuldigten zwischen dem 13. und 15. August 2024 nicht ständig in der Woh- nung des Privatklägers anwesend gewesen seien. Vielmehr seien an diesen Tagen jeweils während elf bis vierzehn Stunden keiner der beiden Beschuldigten in der Nähe des Privatklägers gewesen. Dem Privatkläger wäre es somit – so die amtli- chen Verteidigungen – möglich gewesen, auf den Balkon zu gehen und um Hilfe zu rufen, sofern er dies gewollt hätte (act. 79 N 30 ff. und act. 80 N 44 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der Privatkläger sagte anlässlich seinen Einvernahmen aus, dass er von den Be- schuldigten teilweise in das Schlafzimmer eingesperrt worden sei (D1 act. 5/1 F/A 5 und act. 5/2 F/A 42 f.). Der Privatkläger hätte sich somit, selbst wenn die Beschul- digten nicht anwesend gewesen sind, nicht zu jeder Zeit frei in der Wohnung bewe- gen und nach Hilfe rufen können. Aus den RTI-Daten ist zudem ersichtlich, dass
- 38 - die Zeiten, in denen die Beschuldigten nicht in der Wohnung des Privatklägers ge- wesen sind, teilweise auch nachts waren (D1 act. 15/19). Folglich hat der Privatklä- ger dann möglicherweise geschlafen und gar nicht bemerkt, ob die Beschuldigten anwesend waren oder nicht, zumal die Beschuldigten gemäss den Chatnachrichten auch nicht davor scheuten, dem Privatkläger Schlafmittel zu verabreichen (D1 act. 17/19 S. 19). Der Privatkläger erklärte darüber hinaus, er habe nicht nach Hilfe gerufen, da die Beschuldigten ihm gedroht hätten, in diesem Fall auf ihn loszuge- hen und ihn zusammenzuschlagen. Er habe Angst gehabt, da er auch in der Un- terzahl gewesen sei (D1 act. 5/1 F/A 44). Die einmalige Androhung von Gewalt durch die Beschuldigten hätte gereicht, um den Privatkläger davon abzuhalten, nach Hilfe zu rufen (D1 act. 5/2 F/A 49 f.). Unter diesen Umständen und auch an- gesichts des bereits fortgeschrittenen Alters des Privatklägers erscheint es nach- vollziehbar, dass der Privatkläger nicht – wie von den amtlichen Verteidigungen dargetan – auf den Balkon gegangen ist und nach Hilfe gerufen hat. Der Umstand, dass sich die beiden Beschuldigten nicht ständig in der Wohnung des Privatklägers aufgehalten haben, vermag somit die Geschichte des Privatklägers nicht auszu- schliessen oder zu widerlegen. 5.3. Die amtlichen Verteidigungen machten geltend, dem Privatkläger wäre stets der Festnetzanschluss in seiner Wohnung in P._____ zur Verfügung gestan- den, um nach Hilfe zu rufen. Denn gemäss der Aussage des Privatklägers anläss- lich seiner polizeilichen Einvernahme vom 12. September 2024, habe ihm am 14.,
15. oder 16. August 2024 die Polizei auf sein Festnetzanschluss angerufen, wobei er mit der Polizei telefoniert habe (D1 act. 5/1 F/A 112). Entsprechend belege dies, dass die Beschuldigten den Privatkläger nicht davon abgehalten hätten, das Tele- fon abzunehmen, und er deshalb nicht in seiner Wohnung festgehalten worden sei (act. 79 N 35 und act. 80 N 45 im Geschäft Nr. DG250007-M). Was die amtlichen Verteidigungen jedoch nicht erwähnen, ist, dass der Privatkläger seiner Aussage noch hinzufügte, dieser Anruf habe zu einem Zeitpunkt stattgefun- den, in welchem die beiden Männer bereits bei ihm gewesen seien (D1 act. 5/1 F/A 112). Der Privatkläger war somit aufgrund der Androhung der Beschuldigten bereits eingeschüchtert, was ihn davon abgehalten hat, auf jegliche Weise um Hilfe zu rufen. Es kann aus dem Telefonat des Privatklägers mit der Polizei entgegen der Darstellung der amtlichen Verteidigungen auch nicht geschlossen werden, dass
- 39 - der Privatkläger freien und uneingeschränkten Zugang zur Festnetztelefonie ge- habt hätte. 5.4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ führte aus, die Be- schuldigten mitsamt dem Privatkläger seien auf der Rückfahrt von H._____ nach P._____ von den Carabinieri angehalten und kontrolliert worden. Da der Privatklä- ger der Polizei nicht signalisiert habe, Hilfe zu benötigen, deute dies daraufhin, dass er nicht gegen seinen Willen mit den Beschuldigten unterwegs gewesen sei (act. 79 N 39 im Geschäft Nr. DG250007-M). Zudem habe der Privatkläger angegeben, auf der Fahrt nach Q._____ auf einer Strecke von ungefähr hundert Kilometern den VW Golf GTI des Beschuldigten A._____ selbst gelenkt zu haben, was in Wider- spruch zum Vorwurf der Entführung stehe (D1 act. 5/1 F/A 87; act. 79 N 46 im Ge- schäft Nr. DG250007-M). Es ist festzuhalten, dass sich der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ bezüglich der Carabinieri-Kontrolle auf die Aussage des Beschuldigten F._____ an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme stützt (D1 act. 4/5 S. 5). Dass eine solche Polizeikontrolle stattgefunden hat, wurde ausschliesslich vom Beschuldigten F._____ vorgebracht, was somit eine reine Parteibehauptung bleibt. Dass der Privatkläger einen Teil der Strecke nach Q._____ gefahren ist, erscheint zudem nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass lediglich der Beschuldigte A._____ über einen Führerausweis verfügte. Da der Beschuldigte A._____ nur we- nige Stunden zuvor von H._____ nach P._____ gefahren ist und die Strecke von P._____ nach Q._____ einige hundert Kilometer beträgt, erscheint es nicht überra- schend, dass der Beschuldigte A._____, dem Privatkläger gesagt habe, er solle für eine gewisse Zeit das Steuer übernehmen. Dass der Privatkläger dem ohne Ge- genwehr Folge geleistet hat, erscheint vor dem Hintergrund, dass er sich mit den beiden Beschuldigten im Auto befand, ohne Weiteres nachvollziehbar. 5.5. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ brachte weiter vor, die Aussage des Privatklägers, wonach er auf der Fähre eingekreist und eingeschüch- tert gewesen sei, sei unsinnig. Vielmehr sei der Privatkläger auf der Fähre nicht
- 40 - isoliert worden, sondern habe sich auf dem Deck befunden, das in der Hochsaison zweifellos proppenvoll gewesen sei (act. 79 N 47 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der Privatkläger befand sich zum Zeitpunkt der Fährenfahrt schon einige Tage in der Gewalt der Beschuldigten und befand sich somit in einem Angstzustand. Auch die fehlenden Italienisch-Kenntnisse des Beschuldigten stellen einen nachvollzieh- baren Grund dar, weshalb der Privatkläger auf der Fähre nicht nach Hilfe gerufen hat. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Erwartungen der amtlichen Verteidigungen an das Verhalten eines 81-jährigen Geschädigten, der tagelang in der Gewalt von zwei jungen Männer verbrachte, überhöht sind. Aufgrund seiner besonderen Vulnerabi- lität ist er den Beschuldigten einerseits in der Anzahl und andererseits sowohl kör- perlich als auch sprachlich unterlegen. Jeder Sturz kann für den Privatkläger zu schweren Konsequenzen führen. Unter diesen Umständen kann es ausreichend sein, dass die Beschuldigten dem Privatkläger einmal Gewalt angedroht haben, sofern er nach Hilfe rufen würde, um ihn in Angst zu versetzen und somit jegliche Gegenwehr zu unterbinden. Es ist nicht erforderlich, dass die Beschuldigten die Drohung ständig wiederholen, vielmehr reicht eine einzelne Drohung zur Errichtung einer Drohkulisse und zur Vermeidung jeglicher Gegenwehr des Privatklägers. 5.6. Gemäss den amtlichen Verteidigungen sei nicht ersichtlich, welches Motiv die Beschuldigten mit der Tat und dem Umstand, den Privatkläger alleine auf I._____ in dessen Ferienhaus zurückzulassen, verfolgt hätten (act. 79 N 40 und N 51 sowie act. 80 N 66 im Geschäft Nr. DG250007-M). Zudem habe der Privatklä- ger anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – im Widerspruch zu seiner Aussage im Rahmen der polizeilichen Einvernahme – ausgesagt (D1 act. 5/1 F/A 6), dass die Beschuldigten das Ferienhaus auf I._____ nicht betreten, sondern lediglich einen Blick hineingeworfen hätten (D1 act. 5/2 F/A 87). Entspre- chend hätten die Beschuldigten gar nicht wissen können, ob es ein Telefon, Nah- rungsmittel und Medikamente im Haus gab oder nicht (act. 79 N 52 im Geschäft Nr. DG250007-M). Betreffend das angeblich fehlende Motiv der Beschuldigten sind im Rahmen der objektiven Beweismittel die genannten Web-Suchverläufe der Beschuldigten anzu-
- 41 - führen, wonach sie sich nach dem Wert unterschiedlichster Gegenstände im Eigen- tum des Privatklägers und dessen Ferienhaus auf I._____ informiert haben (D1 act. 17/22 und act. 18/13). Daraus lässt sich ein finanzielles Motiv, die Wertsachen des Privatklägers zu versilbern, ableiten. Dass dies nicht gelungen ist, liegt lediglich daran, dass dank der Meldung der Schwester des Privatklägers das Türschloss von dessen Wohnung am 23. August 2024 ausgewechselt worden ist (D1 act. 2/3). Dass die Beschuldigten das Ferienhaus auf I._____ nicht betreten haben, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Beschuldigten davon ausgingen, der Privatkläger käme sicherlich gut alleine zurecht. Vielmehr haben die Beschul- digten nicht sichergestellt, dass der Privatkläger auf I._____ versorgt ist. Sie haben ihm, bereits bevor sie das Festland verlassen haben, aktiv sein Portemonnaie mit- samt seiner Krankenkassenkarte, seine Identitätskarte, seinen Wohnungsschlüssel und sein Mobiltelefon abgenommen. Es war den Beschuldigten bewusst, dass dem Privatkläger im Ferienhaus auf I._____ kein Telefon zur Verfügung gestanden hat (D1 act. 4/4 S. 9). Zudem haben sie ihn ohne seine Medikamente, deren tägliche Einnahme vorausgesetzt ist, auf I._____ zurückgelassen. Daher ist der Einwand des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten F._____, die Beschuldigten hätten die Umstände, in denen sie den Privatkläger zurücklassen, gar nicht kennen kön- nen, klar zu verwerfen.
6. Fazit Angesichts der gesamthaft gewürdigten Indizien- und Beweislage lässt sich der durch die Anklage umschriebene zweite Sachverhaltsabschnitt anklagegemäss er- stellen. E. Beweismittelwürdigung betreffend Anklagesachverhaltsabschnitt 1 (Autokauf)
1. Der Anklagevorwurf kann der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom
27. Februar 2025 entnommen werden (D1 act. 26 S. 2 f.).
2. Subjektive Beweismittel 2.1. Aussagenwürdigung des Privatklägers
- 42 - 2.1.1. Der Privatkläger sagte im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom
12. September 2024 (D1 act. 5/1) und seiner staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 15. Oktober 2024 (D1 act. 5/2) aus, die beiden Beschuldigten hätten ihm gesagt, sein Auto sei verwanzt und er sei in Gefahr, weshalb sie es durchsu- chen müssten. Dafür müssten sie das Auto mit in eine Garage nehmen (D1 act. 5/1 F/A 60 f. und act. 5/2 F/A 13). Die Durchsuchung würde voraussetzen, dass die Beschuldigten die Besitzer des Autos seien, weshalb er ihnen das Auto provisorisch verkaufen müsse, wobei er es in zwei Tagen wiedererhalten werde (D1 act. 5/2 F/A 13 und F/A 29). Die Beschuldigten hätten ihn gezwungen, einen Kaufvertrag für das Auto zu unterschreiben, was er sodann am 13. August 2024 in seiner Woh- nung in P._____ getan habe (D1 act. 5/1 F/A 63 f. und F/A 105 sowie act. 5/2 F/A 13). Sie hätten ihm Druck gemacht und ihm stets gesagt "du musst jetzt, du musst jetzt" (D1 act. 5/1 F/A 68). Der Druck auf ihn sei ausschliesslich verbal aus- geübt worden, wobei sie ihm fortlaufend gesagt hätten, er müsse nun endlich un- terschreiben, damit sie das Auto untersuchen könnten (D1 act. 5/1 F/A 69). Der Privatkläger gab an, er habe das Auto nicht verkaufen wollen, sondern er sei viel- mehr auf ein Auto angewiesen und habe es nur aufgrund des Zwangs gemacht (D1 act. 5/2 F/A 117). Dass der Autokauf erfolgt sei, um dem Privatkläger mit seinen Schulden zu helfen, sei nie zur Rede gestanden (D1 act. 5/2 F/A 118). Obwohl im Kaufvertrag ein Preis von CHF 5'000.00 festgehalten gewesen sei, habe er nichts von den Beschuldigten erhalten. Die Beschuldigten hätten ihm gesagt, dies sei le- diglich formeller Natur, da sie als Eigentümer auftreten müssten (D1 act. 5/1 F/A 66 f. und act. 5/2 F/A 30). 2.1.2. Der Privatkläger sagte in beiden Einvernahmen übereinstimmend aus. Seine Aussagen enthalten auch im Bezug auf diesen Sachverhaltsabschnitt viele Details, wie beispielsweise die Schilderung der Umstände, die Beschuldigten hät- ten ihm vorgegeben, sein Auto sei verwanzt. In der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme schilderte der Privatkläger den Ablauf der Ereignisse frei und chronolo- gisch. Zudem kann er Ausführungen dazu machen, wie die Beschuldigten ihn unter Druck gesetzt haben. Dass er diesbezüglich aussagte, die Beschuldigten hätten ihn nicht angegangen, sondern ausschliesslich verbalen Druck auf ihn ausgeübt, zeigt erneut, dass er die Beschuldigten mit seinen Aussagen nicht übermässig be- lastete. Da die Beschuldigten ihm gegenüber gesagt haben, sie müssten das Auto
- 43 - nur provisorisch kaufen und er würde es in zwei Tagen zurückbekommen, ergibt es auch Sinn, dass er dafür kein Geld erhalten hat. Seine Aussagen sind somit auch in sich stimmig. 2.1.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ brachte im Rahmen seines Plädoyers anlässlich der Hauptverhandlung vor, der Privatkläger habe bei seiner polizeilichen Einvernahme am 12. September 2024 den Verkauf seines Au- tos an die Beschuldigten zunächst gar nicht erwähnt. Der Privatkläger habe erst auf Nachfrage des Polizisten davon erzählt und behauptet, er sei zur Unterzeich- nung des Kaufvertrags gezwungen worden (act. 79 N 26 im Geschäft Nr. DG250007-M). Diesem Einwand des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten F._____ ist entge- genzuhalten, dass es der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers nicht ab- träglich ist, dass er erst auf Nachfrage auf den Autoverkauf zu sprechen gekommen ist. Im Zeitpunkt ebendieser Einvernahme ist der Beschuldigte erst vor einigen Ta- gen von I._____ zurückgekehrt. Die Zeit, in der gegen seinen Willen in seiner Woh- nung festgehalten wurde, nach H._____ und I._____ gebracht wurde sowie dort zehn Tage lang ohne Nahrung und Medikamente ausharren musste, haben bei ihm einen traumatischen Eindruck hinterlassen. Es ist nachvollziehbar, dass er im Rah- men seiner Einvernahme somit direkt auf diese Ereignisse zu sprechen kommt und der Autokauf, der einen Monat zuvor stattgefunden hat, in seinen Erinnerungen in den Hintergrund gedrängt worden ist. 2.1.4. In der Gesamtschau erweisen sich die Aussagen des Privatklägers im Rah- men der Beweiswürdigung als glaubhaft, detailliert und in sich geschlossen. 2.2. Aussagenwürdigung der Beschuldigten 2.2.1. Betreffend den angeblichen Kauf des Autos des Privatklägers wurden die Beschuldigten im Rahmen des Vorverfahrens ebenfalls mehrfach sowie anlässlich der Hauptverhandlung befragt (D1 act. 1/14 und act. 4/1-7; Prot. S. 18 ff. im Ge- schäft Nr. DG250007-M). 2.2.2. Im Rahmen der Personenkontrolle durch die Stadtpolizei Zürich vom
29. August 2024 wurden im VW Golf GTI des Beschuldigten A._____ der Fahr-
- 44 - zeugschlüssel des Suzuki Grand Vitara des Privatklägers sowie eine Kopie des entsprechenden Fahrzeugausweises gefunden (D1 act. 1/13 und act. 4/1). Auf ent- sprechende Nachfrage im Rahmen der polizeilichen Einvernahme des Beschuldig- ten A._____ als Auskunftsperson erklärte dieser, dass sie bzw. der Beschuldigte F._____ dem Privatkläger das Auto für CHF 5'000.00 abgekauft hätten (D1 act. 1/14 F/A 9 ff.). Anschliessend hätten die beiden Beschuldigten das Auto des Privatklägers der W._____ GmbH in AA._____ weiterverkauft (D1 act. 4/4 S. 8). Sie hätten damit dem Privatkläger mit seinen durch K._____ verursachten Schul- den helfen wollen (D1 act. 4/4 S. 8). 2.2.3. Der Beschuldigte F._____ führte übereinstimmend aus, der Beschuldigte A._____ und er hätten dem Privatkläger mit seinen finanziellen Problemen helfen wollen und ihm daher sein Auto abgekauft (D1 act. 4/5 S. 3 und S. 7). Der Privat- kläger habe wegen K._____ ungefähr CHF 40'000.00 Schulden gehabt (D1 act. 4/5 S. 7). Sie hätten sich auf den Verkaufspreis von CHF 5'000.00 geeinigt, da der Be- schuldigte F._____ diesen Betrag gleich in bar in seiner Tasche gehabt habe. Die CHF 5'000.00 seien sein Erspartes von seiner Arbeit als …-Artist gewesen (D1 act. 4/5 S. 3 und S. 15). Die beiden Beschuldigten hätten das Auto anschliessend in AB._____ für EUR 2'000.00 bzw. CHF 2'200.00 weiterverkauft, wobei sie einen Schlüssel im Auto des Beschuldigten A._____ vergessen hätten (D1 act. 4/5 S. 3 und S. 22). Dieser Handel sei nicht perfekt für sie und letztlich wohl dumm von ihnen gewesen, jedoch hätten sie es für einen guten Zweck getan (D1 act. 4/5 S. 3 und S. 14 f.). Der Beschuldigte F._____ erklärte, es sei ihm bewusst, dass er den Privatkläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht lange gekannt habe, jedoch sei er ein sozialer Mensch und helfe von Herzen gerne (D1 act. 4/5 S. 15 und act. 4/7 S. 7). Auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers, wonach die beiden Beschuldigten die- sem am 12. August 2024 gesagt hätten, dessen Auto sei verwanzt, weshalb er in Lebensgefahr sei und ihm die Beschuldigten helfen wollen würden, die Wanzen zu entfernen, erklärte der Beschuldigte F._____, dies sei absurd und eine Unterstel- lung (D1 act. 4/5 S. 13). Auch auf Vorhalt weiterer Aussagen des Privatklägers, nach welchen dieser das Auto eigentlich nicht habe verkaufen wollen, aber die Be- schuldigten auf diesen eingeredet hätten, bis er unterschrieben habe, erklärte der Beschuldigte F._____, dies sei eine Dummheit und eine Unterstellung. Vielmehr habe der Privatkläger das Auto freiwillig gegeben und sie hätten ihm helfen wollen
- 45 - (D1 act. 4/5 S. 13). Auf Vorhalt des Kaufvertrags des Autos führte der Beschuldigte F._____ aus, diesen nicht geschrieben zu haben, jedoch nicht sagen zu wollen, wer diesen geschrieben habe, um den Beschuldigten A._____ nicht zu belasten (D1 act. 4/5 S. 14). 2.2.4. Die beiden Beschuldigten befanden sich im Zeitpunkt des Autokaufs offen- sichtlich in finanziellen Problemen, wobei dem Beschuldigten A._____ sogar die Ausweisung drohte (D1 act. 4/4 S. 7, act. 4/5 S. 14 f., act. 5/2 F/A 45 und act. 17/22 S. 6 ff.). Es erscheint somit lebensfremd, dass der Beschuldigte F._____ an eben- diesem Tag gerade zufällig CHF 5'000.00 in bar in seiner Tasche hatte, zumal das im Rahmen seiner finanziellen Verhältnisse ein hoher Betrag ist. Zudem ist es ab- solut lebensfremd, dass die Beschuldigten ein solches Verlustgeschäft eingehen würden, bei dem der Beschuldigte F._____ ungefähr CHF 2'800.00 abhanden ge- kommen wäre. Die Begründung der Beschuldigten, dass sie dies bereitwillig einge- gangen wären, lediglich mit der Motivation, dem Privatkläger mit seinen Schulden zu helfen, wirkt in grossem Masse unglaubhaft. Sie haben den Privatkläger zu die- sem Zeitpunkt erst drei Tage gekannt. Vor diesem Hintergrund wirken die Aussa- gen der beiden Beschuldigten unglaubhaft.
3. Objektive Beweismittel 3.1. Gemäss einem WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten F._____ und dem Privatkläger schrieb Letzterer am 12. August 2024 um 22:01:09 Uhr "Dankefür die Abwicklung jezt kann ich meine Schulden in Ruhe bezahlen Freunliche Grüss. B._____" (D1 act. 18/13 S. 10). Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Mobiltele- fone der beiden Beschuldigten gemäss RTI-Daten in AB._____ und der Privatklä- ger hatte Standort in seiner Wohnung in P._____ (D1 act. 18/13 S. 10). Gemäss dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten F._____ zeige diese Nachricht auf, dass der Privatkläger nicht zum Verkauf des Autos gezwungen worden sei (act. 79 N 27 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der Argumentation des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten F._____ kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Vielmehr ist auch diese Nachricht im Zusam- menhang des vorliegenden Verkaufs zu sehen. Dabei haben die Beschuldigten so- lange auf den Privatkläger eingewirkt und Druck ausgeübt, bis dieser einen Kauf-
- 46 - vertrag über sein Auto unterschrieben hat. Zudem hatte der Privatkläger viel höhere Schulden als lediglich CHF 5'000.00, somit erscheint die Nachricht auch insofern irritierend, als dass der Privatkläger mit dieser Summe seine Schulden nicht hätte in Ruhe bezahlen können. Die Beweiskraft dieser Nachricht erscheint somit ambi- valent. 3.2. Ein weiteres Beweismittel sind die Handnotizen des Privatklägers (D1 act. 2/1). Darin hielt der Beschuldigte für sich vor seiner polizeilichen Einvernahme die Abläufe der Geschehnisse fest. Die Ausführungen in den Notizen betreffend den Autoverkauf entsprechen den anschliessenden Aussagen des Privatklägers. Auch hier machte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ geltend, dass in diesen Notizen zum Auto praktisch nichts erwähnt sei (act. 79 N 25 im Ge- schäft Nr. DG250007-M). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ hat insofern Recht, als dass der Privatkläger in seinen Notizen lediglich festgehalten hat, die Beschuldigten hät- ten behauptet, das Auto sei verwanzt und sie würden die Wanzen suchen sowie ausbauen wollen und würden daher sein Auto mitnehmen (D1 act. 2/1 S. 3). Auch hier kann dasselbe ausgeführt werden wie bezüglich des Einwands, der Privatklä- ger habe erst auf Nachfrage in seiner polizeilichen Einvernahme vom Autoverkauf erzählt. Die auf den Autokauf folgenden Ereignisse des Einsperrens in der Woh- nung und die Zeit des Privatklägers auf I._____ waren für diesen im Zeitpunkt des Verfassens der Notizen verständlicherweise präsenter und wohl auch traumati- scher. Aus dem Umstand, dass der Privatkläger hinsichtlich des Autokaufs ver- gleichsweise wenig in seinen Notizen festgehalten hat, lässt sich somit nichts ab- leiten. 3.3. Im Rahmen der Personenkontrolle vom 29. August 2024 wurde im VW Golf GTI des Beschuldigten A._____ eine Kopie des Fahrzeugausweises des Suzuki Grand Vitara lautend auf den Privatkläger gefunden. Auf dieser Kopie wurde zudem der Ausweis des Beschuldigten F._____ darauf kopiert und sie wurde mit einem Stempel der W._____ GmbH von AA._____ und dem Datum, 13. August 2024, versehen. Darüber hinaus wurde der handschriftliche Kaufvertrag zwischen dem Beschuldigten F._____ und dem Privatkläger gefunden, wonach dieser sein Auto
- 47 - für CHF 5'000.00 verkauft hat (D1 act. 4/1). Der Beweiswert dieser Funde bezüglich der Frage, ob der Privatkläger sein Auto freiwillig verkauft hat, ist eingeschränkt. 3.4. Auf den Mobiltelefonen der beiden Beschuldigten konnten Fotos vom ver- kauften Auto des Privatklägers gefunden werden, wobei auf diesen Fotos in der Spiegelung des Autos jeweils beide Beschuldigte zu erkennen sind (D1 act. 17/22 S. 15). Der Beschuldigte F._____ suchte am 12. August 2024 online nach einer Vorlage für einen Kaufvertrag eines Autos und beide Beschuldigten suchten nach Möglichkeiten des Autoverkaufs (D1 act. 17/22 S. 5 und S. 17 sowie act. 18/13 S. 6). Zudem hat der Beschuldigte F._____ mehrere Autohändler angerufen (D1 act. 18/13 S. 3). In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus die Nachricht der Ehefrau des Beschuldigten A._____ bezeichnend, wonach sie am 30. August 2024 schrieb: "Mir redet, vor prügelei, auto klaue, entfüerig wtf????" (D1 act. 17/22 S. 11). Da die Beschuldigten selbst angegeben haben, das Auto des Privatklägers weiter- verkauft zu haben, sind die diesbezüglichen Suchverläufe zur Erstellung des sub- jektiven Sachverhalts von geringer Bedeutung. Die Nachricht der Ehefrau des Be- schuldigten A._____, die vom Klauen eines Autos spricht, ist jedoch vielsagend. Die Beschuldigten haben keine weiteren Umstände dargetan, auf die sich diese Nachricht beziehen könnten. Vielmehr untermauert die Chat-Nachricht somit die Aussagen des Privatklägers.
4. Fazit Die glaubhaften Aussagen des Privatklägers lassen sich mit den weiteren vorhan- denen Beweismitteln in Einklang bringen. Die von den Beschuldigten geschilderte Variante der Ereignisse erscheint lebensfremd und es gelingt ihnen somit nicht, ein alternatives Szenario aufzuzeigen, das mit den objektiven Beweislage zu vereinba- ren wäre. Angesichts der gesamthaft gewürdigten Indizien- und Beweislage lässt sich somit der betreffend den Autokauf angeklagte Sachverhalt anklagegemäss er- stellen.
- 48 - III. Rechtliche Würdigung A. Betrug und Nötigung
1. Objektiver Tatbestand des Betrugs 1.1. Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Betruges also eine Täuschungshand- lung durch das Vorspiegeln oder Unterdrücken von objektiv feststehenden, vergan- genen oder gegenwärtigen Geschehnissen oder Zuständen, mithin Tatsachen, vor- aus. Strafbar ist nur eine arglistige Täuschungshandlung, was bedeutet, dass der Täter eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit an den Tag legen muss. Arg- list liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Eine einfache Lüge ist somit grundsätzlich nicht arglistig. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal jedoch dann erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um- ständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines be- sonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 mit Verweisen). Gestützt auf die arglistige Täuschung muss sodann ein motivationszusammenhän- gender Irrtum bei der getäuschten Person entstehen, welcher seinerseits in eine motivationszusammenhängende unmittelbare Vermögensverfügung mündet. Aus Letzterer muss voraussetzungsgemäss ein kausaler Vermögensschaden resultie- ren (BSK StGB-I MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 40). 1.2. Die Beschuldigten gaben dem Privatkläger gemäss erstelltem Sachverhalt an, sein Auto sei verwanzt, weshalb er sich in Lebensgefahr befinde. Aus diesem Grund müssten die Beschuldigten das Auto durchsuchen, was nur funktioniere, wenn sie die Eigentümer des Autos seien. Die alleinige Aussage, wonach das Auto des Privatklägers verwanzt sei, stellt weder ein Lügengebäude dar noch sind be-
- 49 - sondere Machenschaften ersichtlich. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine ein- fache Lüge. Der Privatkläger stellt unter Berücksichtigung seines Alters ein beson- ders vulnerables Opfer dar. In der gegebenen Situation, in der die Beschuldigten massiven Druck auf ihn ausgeübt haben, und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters war es ihm weder möglich noch zumutbar, diese einfache Lüge zu überprü- fen, womit die arglistige Täuschung vorliegend zu bejahen ist. 1.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Privatkläger den Kaufvertrag be- treffend sein Auto unterschrieben, weil die Beschuldigten massiv auf ihn eingere- det, eingewirkt und ihn unter Druck gesetzt haben. Der Privatkläger hat den Vertrag nicht unterschreiben wollen, es jedoch schlussendlich getan, weil die Beschuldigten ihn derart unter Druck gesetzt haben. Weder aus den Aussagen des Privatklägers noch aus dem in der Anklage umschriebenen und erstellten Sachverhalt ergibt sich somit, dass sich der Privatkläger in einem Irrtum befunden und aufgrund dessen den Kaufvertrag unterschrieben hätte. Somit ist gestützt auf die arglistige Täu- schung beim Privatkläger kein motivationszusammenhängender Irrtum entstanden. Der objektive Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt.
2. Objektiver Tatbestand der Nötigung 2.1. Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei- ner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tat- bestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen und muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähn- licher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nöti- gungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Unrechtmäs- sig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüp- fung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechts- missbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen).
- 50 - 2.2. Der Privatkläger hat seine Unterschrift auf dem Kaufvertrag geleistet, weil die Beschuldigten ihm sagten, er sei in Gefahr, und weil sie auf ihn einredeten und ihn unter Druck setzten. Worin die Gefahr bestanden haben soll, ist jedoch nicht umschrieben. Zudem wird in der Anklage bzw. im erstellten Sachverhalt nicht näher darauf eingegangen, inwiefern die Beschuldigten den Privatkläger unter Druck ge- setzt haben. Unklar ist, ob sie ihm ernstliche Nachteile angedroht haben oder worin ein sonstiger psychischer Druck bestanden haben soll. Somit ist vorliegend kein Nötigungsmittel vorhanden, weshalb der objektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt ist. 2.3. Vom Vorwurf des Betrugs bzw. der Nötigung ist der Beschuldigte A._____ somit freizusprechen. B. Qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung
1. Vorbemerkung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten A._____ hinsicht- lich des Festhaltens des Privatklägers in dessen Wohnung und des Mitnehmens des Privatklägers nach H._____ und I._____ als qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 StGB. In Bezug auf die rechtliche Würdigung führte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ aus, dass – wenn sich der Sachverhalt ent- gegen seiner Meinung erstellen liesse – die Qualifikation der grausamen Behand- lung nicht erfüllt wäre (act. 79 N 86 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M). Seines Er- achtens stelle das Beinstellen in H._____ keine grausame Behandlung, sondern eine Tätlichkeit dar, die als eigenes Delikt zur Freiheitsberaubung und Entführung hinzutreten würde (act. 79 N 88 im Geschäft Nr. DG250007-M).
2. Tatbestand der qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung 2.1. Der Freiheitsberaubung und der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig fest- nimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Frei- heit entzieht und durch Gewalt, List oder Drohung entführt. Der Begriff der Fest- nahme im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird von der Lehre und Recht-
- 51 - sprechung umschrieben als Eingrenzung des Opfers an einem Ort, welche zur Auf- hebung seiner Fortbewegungsfreiheit führt (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 183 N 36 ff. mit Hinweis auf BGE 99 IV 220, 221 E. 2 und BGE 89 IV 85, 87 E. 1). Eine unzulässige Freiheitsbeschränkung besteht darin, dass das Opfer durch beliebige Mittel daran gehindert wird, den aktuellen Aufenthaltsort alleine zu verlassen. Die Rechtsprechung bejahte eine solche Freiheitsbeschränkung unter anderem beim Festhalten einer Person in einer Wohnung während 20 bis 30 Minuten (BGer 6B_400/2012, Urteil vom 15. November 2012) und während mindestens 10 Minuten (BGer 6B_340/2009, Urteil vom 7. September 2009, E. 1), beim Ein- schliessen in der Waschküche (BGer 6B_20/2012, Urteil vom 29. Mai 2012, E. 1.3.5; BGer 6B_250/2015, Urteil vom 24. August 2015) und bei einer 7.5 km re- spektive 8.9 km langen Fahrt in einem Auto gegen den Willen des Opfers (BGE 89 IV 85, 87 E. 1; BGer 6B_1064/2013, Urteil vom 10. März 2014, E. 1.3). Das Entfüh- ren einer Person bedeutet hingegen, dass der Täter sein Opfer an einen anderen Ort verbringt, wo es sich in der Gewalt des Täters oder eines Dritten befindet und unabhängig von dessen Willen nicht an seinen früheren Aufenthaltsort zurückkeh- ren kann (BGE 83 IV 152, 154; BGE 118 IV 61, 63 f. E. 2.b und E. 2.c). Das Ent- führen gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist nur strafbar, wenn bestimmte Tat- mittel – Gewalt, List oder Drohung – eingesetzt werden, wobei sich die Tatmittel auf die Art und Weise des Wegbringens des Opfers beziehen und nicht auf seine allfällige Freiheitsberaubung am neuen Ort (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 183 N 48). Eine Drohung liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und die Drohung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BSK StGB II- DELNON/RÜDY, Art. 181 N 25). Es wird jedoch keine schwere Drohung im Sinne von Art. 181 StBG verlangt, wobei der Gesetzgeber die Konkretisierung der Intensität offen lässt (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 183 N 51). 2.2. Die Beschuldigten haben dem Privatkläger seine Wohnungsschlüssel ab- genommen und ihn in der Wohnung überwacht, wodurch sie ihn über mehrere Tage hinweg daran gehindert haben, die Wohnung zu verlassen. Die Beschuldigten ha- ben den Privatkläger zudem zeitweise in seinem Schlafzimmer eingesperrt und die- sen nur zur Verrichtung seiner Notdurft herausgelassen. Darüber hinaus musste der Privatkläger gegen seinen Willen auf der Rückbank des Auto des Beschuldigten
- 52 - A._____ mehrere hundert Kilometer nach H._____ und I._____ fahren. Aufgrund der Dauer und Länge dieser Freiheitsberaubung und unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung ist diese ohne Weiteres zu bejahen. 2.3. Der Privatkläger musste zu den Beschuldigten ins Auto steigen und wurde anschliessend nach H._____ sowie nach I._____ gefahren. Der Privatkläger wurde somit von seiner Wohnung in P._____ an einen anderen Ort verbracht, war dabei in der Gewalt der Beschuldigten und konnte nicht unabhängig wieder an seinen früheren Aufenthaltsort zurückkehren. Zu Beginn der Festnahme haben die Be- schuldigten dem Privatkläger angedroht, sie würden ihn zusammenschlagen, wenn er nach Hilfe rufen würde. Diese einmalige Drohung hat beim Privatkläger derartige Angst verursacht, dass er für den weiteren Ablauf der Ereignisse blockiert war. Folglich haben die Beschuldigten das Tatmittel der Drohung eingesetzt, um sich dem Privatkläger widerrechtlich zu bemächtigen und diesen nach H._____ sowie I._____ zu bringen. Der objektive Tatbestand der Entführung ist somit ebenfalls erfüllt. 2.4. Der qualifizierte Tatbestand der Freiheitsberaubung und Entführung ge- mäss Art. 184 Abs. 3 StGB ist erfüllt, wenn der Täter grausam handelt. Eine grau- same Behandlung setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Zufügen besonderer, d.h. anderer oder mehr Leiden voraus als diejenigen, welche die be- treffende Person allein schon deswegen erduldet, weil sie ihrer Bewegungsfreiheit beraubt ist und keinen Kontakt zu weiteren Personen mehr unterhalten kann (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 184 N 14). Zwecklose Bosheit oder die pure Absicht, Schmerz zuzuführen, sind unter anderem als grausam zu bezeichnen, da es sich dabei um Leiden handelt, die zur Verwirklichung des Deliktsplans gänzlich unnötig sind (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 184 N 14 mit Hinweis auf BGer 6B_602/2008, Urteil vom 19. November 2008, E. 1.1. und BGer 6S.81/2005, Urteil vom 12. August 2005, E. 2.3.). 2.5. Die Beschuldigte sperrten den Privatkläger teilweise in sein Schlafzimmer ein, sodass er über Essen, Medikamente und Toilette nicht frei verfügen konnte. In H._____ haben sie zudem von ihm verlangt, dass er hin- und hergeht und springt, bis ihm fast die Luft ausgeht. Er musste mit den Schuhen und Socken in einen Springbrunnen stehen und durfte diesen erst verlassen, wenn die Beschuldigten
- 53 - ihm dies sagten. Anschliessend musste der Privatkläger seine Schuhe und Socken ausziehen und barfuss zum Auto zurücklaufen. Der Beschuldigte A._____ stellte ihm dreimal das Bein, wodurch der Privatkläger stürzte, sich Schürfwunden zuzog und sich am Rücken verletzte. Zudem dauerte die gesamte Freiheitsberaubung und Entführung auch mehrere Tage an. Diese Behandlung des Privatklägers verur- sachte zusätzliche Leiden, die für die Erfüllung der Freiheitsberaubung und Entfüh- rung nicht erforderlich gewesen wären. Dies ist insbesondere auch vor dem Hinter- grund zu werten, dass der Privatkläger im Tatzeitpunkt bereits 81 Jahre alt gewe- sen ist und ihm eine solche Behandlung deutlich mehr zusetzte als einer jüngeren Person. Zudem ist vorliegend auch die Summe der Handlungen der Beschuldigten relevant. Das Zusammenspiel und die Anzahl der physischen und psychischen De- mütigungen eines 81-jährigen Mannes über mehrere Tage hinweg, führen dazu, dass eine grausame Behandlung vorliegend zu bejahen ist. Die Handlungen der Beschuldigten sind im Rahmen der Freiheitsberaubung und Entführung geschehen und somit – nicht wie vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten F._____ vorge- bracht – als einzelne Tätlichkeiten zu würdigen. Vielmehr führen sie dazu, dass vorliegend von einer qualifizierten Tatbegehung im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StGB ausgegangen werden kann. 2.6. Die qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung erfordern in subjektiver Hinsicht Vorsatz in Bezug auf alle Tatbestandselemente sowie auf die Qualifikation, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). 2.7. Die Beschuldigten handelten in Bezug auf die Freiheitsberaubung und die Entführung vorsätzlich und wussten dabei um das Alter und den Gesundheitszu- stand des Beschuldigten.
3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte A._____ hat sich demzufolge der qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 StGB schuldig gemacht.
- 54 - C. Diebstahl
1. Vorbemerkung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten A._____ hinsicht- lich der Wegnahme des Mobiltelefons und des Portemonnaies des Privatklägers als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Gemäss den amtlichen Verteidi- gern soll das Mobiltelefon in Abweichung zur Anklage nicht einen Wert von CHF 800.00 aufweisen. Der Privatkläger habe dieses im Jahr 2020 Occasion für CHF 649.00 gekauft, weshalb das Mobiltelefon im Jahr 2024 keinen relevanten Wert mehr gehabt habe (act. 79 N 59 ff. und act. 80 N 70 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M). Zudem stimme die Gerätenummer des Mobiltelefons nicht mit der in der Anklage genannten Gerätenummer überein (act 80 N 72 im Geschäft Nr. DG250007-M).
2. Tatbestand des Diebstahls 2.1. Den objektiven Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer sich eine fremde be- wegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu be- reichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). 2.2. Die Beschuldigten nahmen dem Privatkläger am 13. August 2024 sämtli- che Telefone weg und verlangten am 18. August 2024 das Portemonnaie des Pri- vatklägers, ohne ihm dieses anschliessend zurückzugeben. Da die Beschuldigten dem Privatkläger mehrere Telefone abgenommen haben, ist auch unerheblich, dass in der Anklage eine abweichende Gerätenummer aufgeführt wird. Zudem ist betreffend den Wert des Mobiltelefons von mindestens CHF 300.00 auszugehen, da dieses vier Jahr zuvor für CHF 649.00 gekauft wurde. Der objektive Tatbestand des Diebstahls ist erfüllt. 2.3. Subjektiv erfordert der Tatbestand des Diebstahls Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, wobei auch Eventualvorsatz genügt, und Aneignungs- sowie Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz beim Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB be- zieht sich darauf, eine fremde bewegliche Sachen zur Aneignung wegzunehmen, um sich damit unrechtmässig zu bereichern.
- 55 - 2.4. Die Wegnahme des Mobiltelefons und des Portemonnaies und dass diese Gegenstände anschliessend im Auto des Beschuldigten A._____ bzw. in der Woh- nung des Beschuldigten F._____ aufgefunden werden, zeigen deutlich auf, dass die Beschuldigten vorsätzlich gehandelt haben. Auch die Aneignungs- und Berei- cherungsabsicht ist ohne Weiteres zu bejahen.
3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte A._____ hat sich demzufolge des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung A. Strafrahmen und Strafarten
1. Für die Wahl der Sanktionsart sind dieselben Kriterien wie für die Bemes- sung der Strafe beachtlich. Für die Bestimmung der Strafart ist daher insbesondere die Schuld des Täters zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Die Schuld des Täters kann indes nicht das entscheidende Kriterium sein. Daneben müssen die Zweckmässigkeit der Strafe, ihre Auswirkungen auf den Täter und seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit im Hinblick auf die Prävention berücksichtigt wer- den (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Auf Freiheitsstrafe statt auf Geldstrafe kann das Gericht nur erkennen, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). 2.1. Für die qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 StGB fällt aus- schliesslich eine Freiheitsstrafe in Betracht. 2.2. Für den Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist ein gesetzlicher Strafrahmen von 3 bis 180 Tagessätze Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) oder
- 56 - 3 Tage bis 5 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 1 StGB) vorgesehen. Wie noch zu zeigen sein wird (Erwägungen IV.C.3.2. und IV.C.3.3. hinten), ist die Strafe in ei- nem Bereich festzusetzen, in dem sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheits- strafe ausgefällt werden könnte. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 StGB ist eine Geldstrafe auszufällen. 2.3. Nach dem Gesagten ist für die qualifizierte Freiheitsberaubung und Entfüh- rung eine Freiheitsstrafe auszufällen. Für den Diebstahl ist dagegen eine Gelds- trafe auszufällen. B. Strafzumessungsregeln
1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden.
2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (vgl. zum Ganzen HEIMGARTNER, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 N 7 ff. m.w.H.).
3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein
- 57 - abgelegtes Geständnis (zum Ganzen HEIMGARTNER, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 N 14 ff. m.w.H.). C. Konkrete Strafzumessung
1. Freiheitsstrafe für die qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung 1.1. Für die qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 StGB ist ein gesetzlicher Strafrahmen von einem Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen (Art. 184 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorab ist festzuhalten, dass Um- stände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, in- nerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, andernfalls dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde. Der Richter ist dagegen nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizie- render oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 118 IV 342 E. 2b). Vor- liegend hat die grausame Behandlung des Privatklägers bei der Freiheitsberau- bung und Entführung als erschwerender Umstand zur Anwendung des qualifizier- ten Tatbestands nach Art. 184 StGB und damit zur Anwendung eines höheren Strafrahmens geführt. Das Gericht darf die Strafe wegen der grausamen Behand- lung des Opfers infolgedessen zwar nicht noch einmal anheben, aber innerhalb des erhöhten Strafrahmens ist es bei der Festsetzung der konkreten Strafe nicht nur berechtigt, sondern gar verpflichtet zu gewichten, wie grausam das Opfer behan- delt worden ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat (vgl. BGE 118 IV 342 E. 2b). 1.2. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sich die Be- schuldigten A._____ und F._____ gemäss erstelltem Sachverhalt spätestens am
13. August 2024 in die Wohnung des Privatklägers begaben und den Privatkläger dort festhielten. In der Nacht vom 16. auf den 17. August 2024 fuhren die Beschul- digten A._____ und F._____ mit dem Privatkläger im Auto nach H._____ (Italien) und wieder zurück zur Wohnung des Privatklägers in P._____. Am Abend des
17. August 2024 fuhren die Beschuldigten mit dem Privatkläger im Auto nach Q._____ (Italien) und übersetzten am nächsten Tag mit der Fähre nach I._____
- 58 - (Italien), wo die Beschuldigten A._____ und F._____ den Privatkläger in dessen Ferienhaus am 18. August 2024 zurückliessen. Die Freiheitsberaubung hat somit insgesamt fünf Tage gedauert. Der Privatkläger war verängstigt, da die Beschul- digten dem Privatkläger angedroht hatten, dass sie ihn zusammenschlagen wür- den, wenn er um Hilfe rufen würde. Die Beschuldigten A._____ und F._____ haben den Privatkläger in dessen Wohnung zeitweise in dessen Zimmer eingesperrt ohne Zugang zur Toilette. Sie haben dem Privatkläger keine frischen Lebensmittel ge- bracht und sie haben ihm die Kommunikationsmittel weggenommen. In H._____ haben sie den Privatkläger mehrfach geplagt und der Privatkläger musste trotz an- schliessender Rückenschmerzen eine längere Zeit im Auto fahren. Schlussendlich haben die Beschuldigten A._____ und F._____ den Privatkläger ohne Nahrungs- mittel, Medikamente, Ausweise und Kommunikationsmittel in dessen Ferienhaus auf I._____ alleine zurückgelassen. Dabei fällt straferhöhend ins Gewicht, dass es sich beim Privatkläger im Tatzeitpunkt um einen wehrlosen, 81-jährigen Mann han- delte. Aufgrund seines hohen Alters stellte der Privatkläger eine besonders vulne- rable Person dar. Vor dem Hintergrund seiner körperlichen Verfassung wies der Privatkläger eine deutlich höhere Empfindlichkeit gegenüber den Plagereien – wie das dreimalige unvermittelte Beinstellen, das Hin- und Herspringen, bis ihm fast die Luft ausging, und das Stehen im Brunnen – auf. Insgesamt ist das objektive Tat- verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren und im Rahmen aller denkbaren Taten ist die von den Beschuldigten A._____ und F._____ begangene noch im un- tersten Drittel des Strafrahmens einzuordnen. 1.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass die Beschul- digten A._____ und F._____ direktvorsätzlich gehandelt haben. Anhand der Goo- gle-Suchen und Chat-Nachrichten der Beschuldigten A._____ und F._____ ist er- sichtlich (D1 act. 17/19, act. 17/22 und act. 18/12-13), dass die Tat und das Vorge- hen geplant gewesen ist und die Tat aus finanziellen Motiven sowie in verwerflicher Gesinnung begangen worden ist. So haben die Beschuldigten die Wertgegen- stände des Privatklägers gegoogelt und keine Skrupel hinsichtlich der besonderen Vulnerabilität ihres Opfers gezeigt. Das subjektive Tatverschulden relativiert somit das objektive Tatverschulden nicht. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe.
2. Täterkomponente
- 59 - 2.1. Der Beschuldigte A._____ wurde in AC._____ geboren und ist verheiratet mit U._____ (D1 act. 26 sowie act. 70 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der Beschul- digte A._____ hat während fünf Jahren als Teamleiter einer … bzw. als …-mitar- beiter gearbeitet, wobei er sich infolge dieser Tätigkeit eine Rückenverletzung zu- gezogen hat. Aufgrund dessen konnte der Beschuldigte A._____ ungefähr ab 2020 nicht mehr arbeiten, erhielt Arbeitslosengelder und musste sich einer Rückenope- ration unterziehen. Der Beschuldigte A._____ begann anschliessend eine Umschu- lung, welche im Zeitpunkt seiner Inhaftierung noch nicht abgeschlossen war (D1 act. 4/4 S. 7). Da der Beschuldigte A._____ sowohl in der Untersuchung als auch während der Hauptverhandlung grösstenteils von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch machte, ist bezüglich seines Vorlebens nichts Weiteres bekannt. Das Vorleben des Beschuldigten A._____ ist folglich strafzumessungsneutral zu werten. 2.2. Der Beschuldigte A._____ weist gemäss Strafregisterauszug vom 25. Au- gust 2025 drei Vorstrafen wegen Sachbeschädigung sowie wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz auf. Began- gen wurden die entsprechenden Delikte in den Jahren 2015, 2019 und 2020 und es wurde jeweils eine Geldstrafe – einmal in Kombination mit einer Busse – ver- hängt (act. 70 im Geschäft Nr. DG250007-M). Die Vorstrafen des Beschuldigten A._____ sind vorliegend somit nicht einschlägig, liegen auch bereits einige Jahre zurück und sind eher im Bagatellbereich anzusiedeln. Jedoch zeigt das Vorliegen von drei Vorstrafen eine gewisse Renitenz des Beschuldigten A._____ gegenüber der geltenden Rechtsordnung auf, zumal er die dritte Vorstrafe darüber hinaus wäh- rend laufender Probezeit begangen hat (vgl. act. 70 im Geschäft Nr. DG250007- M). Folglich sind die Vorstrafen leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 2.3. Unter Würdigung der Tatkomponente erweist sich – wie aufgezeigt – für die qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung eine Freiheitsstrafe von 42 Mona- ten als verschuldensangemessen. Im Rahmen der Täterkomponente rechtfertigt sich – unter straferhöhender Berücksichtigung der Vorstrafen – eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat auf 43 Monate Freiheitsstrafe.
3. Geldstrafe für den Diebstahl
- 60 - 3.1. Für den Diebstahl ist gesetzlich ein Strafrahmen von 3 bis 180 Tagessätze Geldstrafe oder 3 Tage bis 5 Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Als Strafschärfungsgrund fällt vor- liegend die Begehung eines weiteren Delikts in Betracht. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Der ordentliche Strafrahmen erweitert sich somit theoretisch bis siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Allerdings sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände gegeben, welche die angedrohte Strafe als zu hart oder zu milde erscheinen lassen, womit es sich in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht rechtfertigt, den ordentlichen Straf- rahmen zu überschreiten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.2. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Deliktsgut um diverse Gegenstände des Privatklägers handelte und der De- liktsbetrag bei über CHF 800.00 lag. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beach- ten, dass die Beschuldigten A._____ und F._____ direktvorsätzlich und angetrie- ben von finanziellen Motiven handelten. Insgesamt rechtfertigt sich für den Dieb- stahl eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe. 3.3. Betreffend die Täterkomponenten ist auf die entsprechenden obigen Aus- führungen zu verweisen. Folglich rechtfertigt es sich die Geldstrafe für den Dieb- stahl – unter straferhöhender Berücksichtigung der Vorstrafen – um 10 Tagessätze auf 40 Tagessätze zu erhöhen.
4. Tagessatzhöhe bei der Geldstrafe 4.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz Geldstrafe in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00, wobei das Gericht den Ta- gessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken kann, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Die Höhe des Tages- satzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Massgebend ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Tä- ters. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Tagessatzhöhe bildet das Einkom- men. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse – Letztere inso-
- 61 - weit als sie finanzielle Auswirkungen haben – sind aber gleichbedeutend und um- fassend zu berücksichtigen und erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten abzuweichen (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 45). 4.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. September 2025 machte der Be- schuldigte A._____ bei der Befragung zu seiner Person keine Aussagen (Prot. S. 7 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M). Anlässlich seiner Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 16. September 2024 sagte der Beschuldigte A._____ aus, er könne aufgrund von Rückenproblemen nicht mehr in seinem alten Beruf als …-mitarbeiter arbeiten, habe deswegen Arbeitslosengelder bezogen, be- finde sich nun aber in einer Umschulung, welche er jedoch noch nicht abgeschlos- sen habe (D1 act. 4/4 S. 7). Weitere Aussagen zu seinen wirtschaftlichen Verhält- nissen tätigte der Beschuldigte A._____ im Rahmen der Untersuchung nicht. In Anbetracht der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ rechtfertigt es sich, den gesetzlichen Mindesttagessatz von CHF 30.00 an- zuwenden. D. Fazit und Anrechnung der Haft Insgesamt ist der Beschuldigte A._____ mit 43 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen. Die bis zum Ur- teilstag vom 11. September 2025 ausgestandene Haft von 362 Tagen (D1 act. 13/5) ist dem Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 51 StGB an die Frei- heitsstrafe anzurechnen. V. Strafvollzug
1. Aufgrund der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe fällt kein (teil-)bedingter Vollzug der Strafe in Betracht (Art. 42 f. StGB e contrario). 2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Straf- aufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abge- wichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (statt
- 62 - vieler BGE 135 IV 180 E. 2.1). Das Gericht hat in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände im konkreten Ein- zelfall vorzunehmen, wobei die strafrechtliche Vorbelastung im Vordergrund steht. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, schliessen den bedingten Vollzug allerdings nicht notwen- digerweise aus (statt vieler vgl. BGer 6B_125/2018, Urteil vom 14. Juni 2018, E. 1.2.2). 2.2. Der Beschuldigte A._____ weist gemäss Strafregisterauszug vom 25. Au- gust 2025 drei Vorstrafen wegen Sachbeschädigung sowie wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz auf, wobei jeweils eine Geldstrafe – einmal in Kombination mit einer Busse – verhängt wurde (act. 70 im Geschäft Nr. DG250007-M). Da der Beschuldigte A._____ bereits drei- mal vorbestraft ist und ihn Geldstrafen offenbar nicht von weiterer Delinquenz ab- zuschrecken vermochten, muss ihm eine Schlechtprognose attestiert werden und kann ihm infolgedessen der bedingte Strafaufschub nicht gewährt werden.
3. Somit sind die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe zu vollziehen.
- 63 - VI. Beschlagnahme
1. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens beschlagnahmte die Staatsan- waltschaft mit Verfügung vom 14. Februar 2025 (D1 act. 16/5) in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO diverse Gegenstände respektive Vermögenswerte des Beschuldigten A._____, des Beschuldigten F._____, des Privatklägers und von K._____ (vgl. act. 58 im Geschäft Nr. DG250007-M). Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist – sofern die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden ist – über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endent- scheid zu befinden.
2. Die Staatsanwaltschaft beantragt anlässlich der Hauptverhandlung vom
2. September 2025, es seien die Gegenstände ihren jeweiligen Eigentümern her- auszugeben und jene Gegenstände, an denen niemand ein Interesse habe bzw. die niemandem gehörten, sowie die Datensicherungen seien zu vernichten (act. 76 S. 2 und S. 16 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M). Ebenso beantragt die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ die Herausgabe der dem Beschuldigten A._____ gehörenden Gegenstände (act. 80 S. 1 und N 81 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der Vertreter des Privatklägers beantragt sodann die Heraus- gabe der dem Privatkläger gehörenden Mobiltelefone Simvalley und Nokia sowie von vier auf den Namen des Privatklägers lautenden Dokumenten und weiterer, polizeilich sichergestellter Gegenstände an den Privatkläger (act. 48 S. 2 f. und S. 7 N 18 ff. i.V.m. act. 77 S. 2 im Geschäft Nr. DG250007-M).
3. Den Anträgen der Parteien folgend, sind die beschlagnahmten Gegen- stände und Vermögenswerte ihren jeweiligen Eigentümern herauszugeben, mit der Abweichung, dass die Urkunde (Asservaten-Nr. A'019'084'607) dem Beschuldigten A._____, das Notizheft (Asservaten-Nr. A'019'117'534) dem Privatkläger und das Notizbuch (Asservaten-Nr. A'019'124'095) dem Beschuldigten F._____ herauszu- geben sind.
- 64 - VII. Zivilforderungen A. Voraussetzungen einer Zivilklage und Entscheid über eine Zivilklage im Allgemeinen
1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person ihre aus der Straftat abgeleiteten zivilrechtlichen Ansprüche – worunter sowohl Schadenersatz- als auch Genugtuungsansprüche fallen – gegen die beschuldigte Person adhäsi- onsweise im Strafverfahren geltend machen. Als Geschädigte gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Voraussetzung für die adhäsionsweise Geltendmachung von zivilrechtli- chen Ansprüchen der geschädigten Person im Strafverfahren ist, dass sich die ge- schädigte Person als Privatklägerin konstituiert und ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Zivilklägerin beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Diese Erklärung ist gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, mithin gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. a und lit. b StPO), spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens schriftlich oder mündlich zu Protokoll abzu- geben (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 119 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit der Er- klärung der geschädigten Person, adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche, die aus der Straftat abgeleitet werden, geltend zu machen, rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind nach Möglichkeit bereits in dieser Erklärung zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Im erstinstanzlichen Hauptverfahren setzt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft im Rahmen der Beweisergänzungen Frist an, innert derer die Privatklägerschaft ihre Zivilklage spätestens zu beziffern und zu begründen hat (Art. 123 Abs. 2 i.V.m. Art. 331 Abs. 2 StPO). Versäumt die Privatklägerschaft bis zum Ablauf der von der Verfahrensleitung im erstinstanzlichen Hauptverfahren an- gesetzten Frist eine Bezifferung oder hinreichende Begründung ihrer Zivilklage, wird diese auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
2. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person wird spä- testens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivil- klage zu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Anerkennt die beschuldigte Person die
- 65 - Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid fest- gehalten (Art. 124 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Per- son schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Zivilklage wird hingegen insbesondere auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO) oder wenn – wie bereits ausgeführt – die Privatkläger- schaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wird die beschuldigte Person schuldig gesprochen, hat das Strafge- richt mithin zwingend auch über die hinreichend begründete und bezifferte Zivil- klage zu entscheiden (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 17). Die Spruchreife ist bei einem Schuldspruch – im Gegensatz zu einem Freispruch – nicht Voraussetzung, sondern muss vom Gericht nötigenfalls – gestützt auf die rechtzeitig gestellten Be- weisanträge der Zivilpartei – mittels Beweisverfahrens herbeigeführt werden (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 17 und N 23). Die Zivilklage ist vollständig oder teilweise gutzuheissen, wenn und soweit die Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht ausgewiesen ist. Bei teilweiser Gutheissung muss über den nicht gutgeheis- senen Teil ebenfalls entschieden werden: Wenn er spruchreif, aber nicht begründet ist, wird er abgewiesen; wenn er nicht genügend substanziert ist, wird er auf den Zivilweg verwiesen (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 24). Die Zivilklage ist hingegen abzuweisen, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 25). Würde das Beweisverfahren zur Zivilklage jedoch einen unverhältnismässi- gen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Aufgrund des Dispositionsgrundsatzes ist auch ein entsprechender Antrag der Zivilklägerschaft auf einen blossen Grundsatzentscheid zu respektieren (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 44). Bei diesem Grundsatzentscheid handelt es sich meist um ein Feststellungsurteil über den Bestand der Zivilansprüche (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 48). B. Konstituierung von B._____ als Privatkläger und dessen Anträge
1. B._____ hat sich als Privatkläger konstituiert und kann seine aus der Straf- tat abgeleiteten zivilrechtlichen Ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren ge- gen die Beschuldigten A._____ und F._____ geltend machen.
- 66 -
2. Der Privatkläger beantragt, die Beschuldigten A._____ und F._____ seien solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger die Reisekosten und -spesen von G._____ nach Zürich im Betrag von CHF 354.00 und EUR 200.00 zu bezahlen. Ausserdem stellt der Privatkläger hinsichtlich der qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschuldigten A._____ und F._____ dem Privatkläger gegenüber dem Grundsatz nach aus den angeklag- ten Ereignissen solidarisch schadenersatzpflichtig sind, namentlich für nicht ge- deckte Therapiekosten. Schliesslich beantragt der Privatkläger, die Beschuldigten A._____ und F._____ seien in Bezug auf die qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 60'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 13. August 2024 zu bezahlen (zum Ganzen act. 48 S. 2 im Geschäft Nr. DG250007-M). An den gestellten Anträgen hält der Vertreter des Privatklägers in seinem Parteivortrag anlässlich der Haupt- verhandlung vom 2. September 2025 fest (act. 77 S. 2 im Geschäft Nr. DG250007- M). Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ beantragt die Abweisung sämtlicher vom Privatkläger geltend gemachten Zivilforderungen und eventualiter die Verweisung derselbigen auf den Zivilweg mit der Begründung, dass sich diese als unbegründet erweisen würden (act. 80 S. 1 und N 83 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M).
3. Da hinsichtlich des für die Zivilklage bedeutsamen Anklagesachverhalts (qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung) ein Schuldspruch erfolgt, hat das Strafgericht im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StPO über die hinreichend begründeten und bezifferten zivilrechtlichen Ansprüche des Privatklägers zu entscheiden. C. Schadenersatz
1. Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs im Allgemeinen 1.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird schadenersatzpflichtig, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind demnach ein Schaden, dessen widerrechtliche Verursachung, ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Schädigers und dem Schaden sowie ein Verschulden des Schädigers.
- 67 - 1.2. Erste Voraussetzung für die Entstehung eines Schadenersatzanspruchs ist das Vorhandensein eines Schadens. Der Schaden entspricht der ungewollten Ver- minderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 mit Verweisen). 1.3. Zwischen einem haftungsbegründenden Umstand und dem Schaden, des- sen Ersatz verlangt wird, muss sodann als weitere Haftungsvoraussetzung das Verhältnis von Ursache und Wirkung (Kausalzusammenhang) bestehen (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 14). Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten (Umstand) unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist (BGE 128 III 174 E. 2b). Ein Verhalten ist also im natürlichen Sinne kausal, «wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele», wobei das Verhalten nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein braucht. Zur Eingrenzung der natürlichen Kausalität dient die Adäquanztheorie, gemäss welcher eine Ursache nur dann als haftungsbegründend angesehen wird, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den einge- tretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGer 6B_183/2010, Ur- teil vom 23. April 2010, E. 3). 1.4. Die Schadenszufügung muss zudem widerrechtlich erfolgen. Nach der ob- jektiven Widerrechtlichkeitstheorie ist eine Schadenszufügung widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst. Ein solcher Verstoss kann darin liegen, dass ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt wird (Erfolgsun- recht) oder der Schädiger eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt (Verhaltensunrecht; zum Ganzen BSK OR I- KESSLER, Art. 41 N 31 mit Verweisen). Demnach liegt Widerrechtlichkeit stets vor, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechtsgut wie insbesondere Le- ben, körperliche, geistige und seelische Integrität, Persönlichkeit, Eigentum oder Besitz eingreift (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 33). Kein absolut geschütztes Rechtsgut ist dagegen das Vermögen als solches (BGE 118 Ib 163 E. 2). Bei reinen Vermögensschäden ist die Widerrechtlichkeit nur dann gegeben, wenn diese unter
- 68 - Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt werden, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädigungen von der Art der (konkret) eingetretenen schützen soll (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 34 mit Verweisen). Vermögensschutznormen können der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung entspringen und fin- den sich insbesondere im (Vermögens-)Strafrecht (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 34a f.; HGer ZH Urteil vom 12. November 2019, Geschäfts-Nr. HG170246-O, E. 4.2.4). Damit eine Strafnorm als haftpflichtrechtliche Vermögensschutznorm he- rangezogen werden kann, muss deren objektiver und subjektiver Tatbestand im konkreten Fall erfüllt sein (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 35). 1.5. Die Verschuldenshaftung nach Art. 41 Abs. 1 OR setzt weiter naturgemäss ein Verschulden des Haftpflichtigen voraus. In objektiver Hinsicht liegt ein Verschul- den insbesondere vor, wenn jemand «mit Absicht» handelt, wobei es für die Haf- tungsbegründung irrelevant ist, ob es sich um Absicht, direkten Vorsatz oder Even- tualvorsatz handelt (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 45). In subjektiver Hinsicht ist vorausgesetzt, dass der Schädiger im Sinne von Art. 16 ZGB urteilsfähig ist (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 51 f.).
2. Schadenersatz hinsichtlich der qualifizierten Freiheitsberaubung und Ent- führung 2.1.1. Der Privatkläger macht für die Heimreise von G._____ mit dem Bus Ticket- kosten in der Höhe von CHF 154.00 und Reisespesen in der Höhe von CHF 200.00 sowie EUR 200.00 als Schadenersatz geltend (act. 48 und act. 77 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ bestreitet die Notwendigkeit und den Verwendungszweck der geltend gemachten Reisekos- ten (act. 79 N 108 im Geschäft Nr. DG250007-M). 2.1.2. Der Privatkläger sagt aus, dass der Bekannte R._____, der ihn in seinem Ferienhaus auf I._____ aufgefunden habe, für ihn ein Ticket beschafft habe, damit der Privatkläger am Samstag, 7. September 2024, mit einem AD._____-Car in die Schweiz habe zurückfahren können (D1 act. 5/1 F/A 6 und act. 5/2 F/A 13). Die Fahrtkosten in der Höhe von CHF 154.00 werden durch eine bei den Akten lie- gende Rechnung der AD._____ AG betreffend eine Busfahrt von G._____ nach Zürich vom 7. bis 8. September 2024 für den Teilnehmer B._____, adressiert an
- 69 - Herrn R._____, belegt (D1 act. 8/4/1). Der Vertreter des Privatklägers führt aus, dass sich der Privatkläger für die Spesen der Rückreise EUR 200.00 und CHF 200.00 von R._____ ausgeliehen habe, da die Beschuldigten A._____ und F._____ den Privatkläger auf der Insel I._____ ohne Portemonnaie zurückgelassen hatten (act. 48 N 14 im Geschäft Nr. DG250007-M). In den Akten befinden sich zwei handschriftliche Quittungen, wonach der Privatkläger von R._____ am 31. Au- gust 2024 EUR 200.00 und am 7. September 2024 CHF 200.00 erhalten hat und die insgesamt von R._____ vorgeschossenen CHF 354.00 sowie EUR 200.00 an R._____ zurückbezahlt hat (D1 act. 8/4/1). Damit ist im Urteilszeitpunkt ein Scha- den von CHF 354.00 und EUR 200.00 ausgewiesen. Die Fahrtkosten und Spesen für die Heimreise von G._____ wurden natürlich und adäquat kausal durch die qua- lifizierte Entführung und Freiheitsberaubung, derer sich die Beschuldigten A._____ und F._____ schuldig gemacht haben, verursacht. Gemäss erstelltem Sachverhalt haben die Beschuldigten A._____ und F._____ in mittäterschaftlichem Handeln den Privatkläger in dessen Ferienhaus nach I._____ verbracht und den Privatkläger dort ohne Portemonnaie, Ausweis und Nahrungs- sowie Kommunikationsmittel zu- rückgelassen. Folglich fielen dem in P._____ wohnhaften Privatkläger die belegten Kosten für die Heimreise an. Bei der persönlichen Freiheit handelt es sich um ein absolut geschütztes Recht. Die qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung, die mit dem Verbringen und Zurücklassen des Privatklägers auf I._____ endete, bewirkte daher eine widerrechtliche Schädigung. Die Beschuldigten A._____ und F._____ handelten vorsätzlich und waren – mangels gegenteiliger Hinweise – ur- teilsfähig, womit Verschulden vorliegt. 2.1.3. Der Beschuldigte A._____ ist folglich – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten F._____ – zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz von CHF 354.00 und EUR 200.00 zu bezahlen. 2.2.1. Weiter beantragt der Privatkläger, es sei festzustellen, dass die Beschul- digten A._____ und F._____ wegen der qualifizierten Freiheitsberaubung und Ent- führung ihm gegenüber dem Grundsatz nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind, namentlich für nicht gedeckte Therapiekosten (act. 48 und act. 77 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der Privatkläger erklärte anlässlich seiner staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 15. Oktober 2024, rund eineinhalb Monate nach der Tat gehe es einigermassen, aber er könne nur sehr schlecht schlafen. Er wache nachts
- 70 - manchmal total verschwitzt auf, leide unter Verfolgungswahn und habe Angst, dass ihn jemand umbringe. Es mache ihn fertig und sitze noch zu tief ihn ihm drin und gehe nicht heraus. In Gesellschaft werde er abgelenkt, aber am schlimmsten sei es, wenn er alleine sei. Der Privatkläger verneinte, in psychiatrischer oder psycho- logischer Behandlung zu sein. Er dachte, er würde es schaffen, aber er wisse nicht, wie es herauskomme (zum Ganzen D1 act. 5/2 F/A 119 f.). Der Vertreter des Pri- vatklägers führt aus, der Privatkläger würde sich – nicht zuletzt aufgrund seines Alters von 82 Jahren – derzeit nicht genug stark fühlen für eine Therapie, es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass er sich doch noch in eine Therapie begebe (act. 48 N 11 im Geschäft Nr. DG250007-M). Des Weiteren befindet sich eine Auf- listung für Physiotherapie-Termine wegen des Rückens bei den Akten (D1 act. 8/4/2). 2.2.2. Die vom Privatkläger für eine spätere Psychotherapie zu tragenden Kosten, stellen einen Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinne dar. Die obig beschriebenen psychischen Leiden des Privatklägers, welche gegebenenfalls eine spätere Psy- chotherapie nötig machen, sind natürlich und adäquat kausal auf die qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung zurückzuführen, derer sich die Beschuldigten A._____ und F._____ schuldig gemacht haben. Für das Vorliegen der Widerrecht- lichkeit und des Verschuldens kann auf die obigen Ausführungen (Erwä- gung VII.C.2.1.2 vorne) verwiesen werden. Da eine richterliche Schätzung des künftigen Schadens nach Art. 42 Abs. 2 OR ein unverhältnismässig aufwendiges Beweisverfahren bedingen würde, ist das Schadenersatzbegehren hinsichtlich künftiger Psychotherapiekosten nur dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO), zumal nur ein Grundsatzentscheid beantragt wird. 2.2.3. Im Umfang selbst getragener Kosten für die Physiotherapie infolge Rü- ckenprobleme ist dem Privatkläger ein Schaden entstanden. Allerdings ist der Kau- salzusammenhang zwischen dem Handeln bzw. Unterlassen der Beschuldigten A._____ und F._____ sowie den Therapiekosten nicht rechtsgenügend nachgewie- sen. Der Privatkläger sagt zusammengefasst aus, dass er sich bereits vor 47 Jah- ren wegen eines Bandscheibenvorfalls einer Operation habe unterziehen und The- rapien besuchen müssen. Der Rücken sei seine schwache Stelle. Er habe Abnüt- zungen und sei anfällig. Durch den Sturz in H._____ habe er wieder Schmerzen
- 71 - gehabt und sei wieder empfindlicher geworden. Allerdings habe es – erst nachdem die Beschuldigten A._____ und F._____ den Privatkläger in seinem Ferienhaus in I._____ zurückgelassen hätten und weggegangen seien – infolge eines Drehs ei- nen Zwick bzw. einen Schuss gegeben und es sei ihm nicht mehr gut gegangen (D1 act. 5/2 F/A 90 ff.). 2.2.4. Es ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte A._____ – unter solidari- scher Haftbarkeit mit dem Beschuldigten F._____ – gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis für nicht gedeckte Psychotherapiekosten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Im darüber hinaus geltend gemachten Umfang des Schadenersatzbegehrens ist der Privatkläger auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen. D. Genugtuung
1. Voraussetzungen und Bemessung eines Genugtuungsanspruchs im Allge- meinen 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Voraussetzung eines Genugtuungsanspruchs ist somit, dass der An- spruchsteller in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat (BSK OR I-KESSLER, Art. 49 N 6), wobei die objektive und die subjektive Schwere der Verletzung die Zusprechung einer Geldsumme rechtfertigen muss. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, um die Zusprechung einer Geldsumme als Genugtuung zu rechtfertigen, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Umstände eine Genugtuung rechtfertigen, steht dem Richter ein wei- tes Ermessen zu (BGE 129 III 715 E. 4.4). Im Weiteren erforderlich ist die Abwe- senheit von Rechtfertigungsgründen, da andernfalls die Widerrechtlichkeit der Per- sönlichkeitsverletzung zu verneinen wäre. Ausserdem ist für die Zusprechung einer Genugtuung infolge widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung gestützt auf Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 OR erforderlich, dass die Persönlichkeitsverletzung na-
- 72 - türlich und adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen ist und der Haftpflichtige mit Verschulden gehandelt hat. 1.2.1. Die Genugtuung ist – wie der Schaden – im Urteilszeitpunkt zu bemessen und ab dem Tag des Schadensereignisses zu verzinsen. Der Genugtuungszins ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bezweckt wie der Schadenszins, den Geschädigten so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung bzw. der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen. Der Zinsfuss beträgt in Anwendung von Art. 73 OR 5 % (zum Ganzen BGE 132 II 117 E. 3.3.2; BGE 129 IV 149 E. 4.2 und E. 4.3). 1.2.2. Die Bemessung der Genugtuung ist mit Blick auf die Umstände des Einzel- falls vorzunehmen (BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 20). In welcher Höhe Genugtuung zuzusprechen ist, hängt entscheidend von der Schwere der erlittenen immateriellen Unbill und der Aussicht ab, dass die Zahlung eines Geldbetrags den seelischen Schmerz spürbar lindern wird. Die Festsetzung der Höhe beruht auf richterlichem Ermessen – unter Berücksichtigung von vergleichbaren Präzedenzfällen – und stellt eine Frage der Billigkeit dar (zum Ganzen BGE 129 IV 22 E. 7.2).
2. Genugtuung hinsichtlich der qualifizierten Freiheitsberaubung und Entfüh- rung 2.1. Der Privatkläger macht für erlittene immaterielle Unbill infolge qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung eine Genugtuungsforderung von CHF 60'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 13. August 2024 gegenüber den Be- schuldigten A._____ und F._____ geltend (act. 48 und act. 77 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der Vertreter des Privatklägers führt aus, dass der Privatkläger von den Beschuldigten A._____ und F._____ überaus niederträchtig behandelt und während fünf Tagen in unmittelbarer Gewalt der Beschuldigten gefangen gehalten worden sei sowie währenddessen permanent an Todesangst gelitten habe. Unter diesen Ereignissen leide der Privatkläger noch heute. Der Vertreter des Privatklä- gers referenziert auf den Entscheid des Bundesgerichts BGE 129 IV 22 E. 7.3 und E. 7.4, in welchem das Bundesgericht einem Entführungsopfer, gegen welches Ge- walt angewendet und welches während 45 Stunden – der Kälte ausgesetzt, ver- mummt und mit Handschellen gefesselt – seiner Freiheit beraubt sowie mehrfach
- 73 - mit dem Tod bedroht worden war, und welches sich im Urteilszeitpunkt noch nicht von den Folgen der Entführung erholt hatte, sondern sich medikamentös behandeln lassen musste, eine Genugtuung von CHF 40'000.00 zugesprochen hatte (act. 48 N 1 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ bestreitet, dass die Beschuldigten A._____ und F._____ dem Privatkläger psychische Verletzungen zugefügt hätten, zumal der Privatkläger keine Behand- lung wegen Ängsten in Anspruch genommen habe, und wendet eventualiter ein, die Höhe der geltend gemachten Genugtuungsforderung sei stark überhöht. Der zitierte bundesgerichtliche Entscheid sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleich- bar (act. 79 N 102 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M). 2.2. Der Privatkläger wurde gemäss erstelltem Sachverhalt im Zeitraum vom
13. bis 18. August 2024 durch die Beschuldigten A._____ und F._____ gefangen gehalten, wobei der Privatkläger in seiner Wohnung und teilweise im Schlafzimmer festgehalten wurde, die Beschuldigten vom Privatkläger immer wieder verlangten, er solle zugeben, ihre Tötung in Auftrag gegeben zu haben, und der Privatkläger durch die Situation massiv verängstigt war, auch weil die Beschuldigten dem Pri- vatkläger gedroht hatten, den Privatkläger zusammenzuschlagen, wenn er um Hilfe rufe. Während der Nacht vom 16. auf den 17. August 2024 fuhren die Beschuldig- ten mit dem Privatkläger nach H._____ und wieder zurück zum Wohnort des Pri- vatklägers in P._____. In H._____ musste der Privatkläger auf Geheiss der Be- schuldigten u.a. springen, bis ihm fast die Luft ausging, und mit Schuhen sowie Socken in einen Springbrunnen stehen. Weiter stellte der Beschuldigte A._____ dem Privatkläger dreimal unvermittelt das Bein, sodass dieser stürzte und sich Ver- letzungsfolgen zuzog. Am 17. August 2024 fuhren die Beschuldigten mit dem Pri- vatkläger wiederum über Nacht nach Q._____, nahmen die Fähre nach I._____ und liessen den Privatkläger am 18. August 2024 ohne Kommunikations- und Nah- rungsmittel sowie ohne Medikamente in dessen Ferienhaus auf I._____ zurück. An- lässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Oktober 2024 sagt der Privatkläger aus, es sei ein Psychoterror gewesen, denn die Beschuldigten hät- ten ständig auf ihn eingeredet und ihn immer kontrolliert (D1 act. 5/2 F/A 13). Er sei überwacht worden und in seiner eigenen Wohnung wie in einem Käfig eingesperrt gewesen (D1 act. 5/2 F/A 35). Die Beschuldigten hätten ihn fertig gemacht und ihm gedroht (D1 act. 5/2 F/A 37). Er sei eingeschüchtert gewesen, er habe Angst be-
- 74 - kommen und sei kaputt gewesen (D1 act. 5/2 F/A 46 ff.). Rund eineinhalb Monate nach der Tat gehe es einigermassen, aber er habe nachts Probleme. Er wache manchmal total verschwitzt auf und leide an Verfolgungswahn sowie habe Angst, dass ihn jemand umbringe. Es mache ihn fertig und sitze noch tief in ihm drin. In Gesellschaft habe er Ablenkung, aber am schlimmsten sei das Alleinsein (D1 act. 5/2 F/A 119 f.). Der Vertreter des Privatklägers führt in seiner Eingabe vom
30. Mai 2025 aus, der Privatkläger fühle sich – nicht zuletzt aufgrund des Alters von 82 Jahren – noch nicht stark genug für eine Therapie (act. 48 N 11 im Geschäft Nr. DG250007-M). Sowohl aus dem erstellten Sachverhalt als auch aus den Aus- sagen des Privatklägers erhellt, dass der Privatkläger in seiner Persönlichkeit ver- letzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat, deren Schwere die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Die Verletzung der Persönlichkeit als absolut geschütztes Rechtsgut ist in Ermangelung von Rechtfertigungsgründen ohne Weiteres widerrechtlich. Die Beschuldigten handelten mit Vorsatz und waren urteilsfähig, weshalb das Verschulden zu bejahen ist. Überdies ist das Verhalten der Beschuldigten natürlich und adäquat kausal für die erlittene seelische Unbill des Privatklägers. 2.3. Für die Bemessung der Genugtuung sind bei einer (qualifizierten) Freiheits- beraubung oder Entführung insbesondere die Dauer des Freiheitsentzugs, die Art und Weise des Vorgehens der Täter und die bewirkte Intensität des psychischen Leidens des Opfers von Bedeutung. Vorliegend wurde der Privatkläger während der Dauer von fünf Tagen gefangen gehalten. Der Privatkläger wurde von den Be- schuldigten A._____ und F._____ trotz seiner Vulnerabilität infolge seines fortge- schrittenen Alters und körperlichen Zustands in unnötiger Weise grausam behan- delt, was zur Anwendung des Qualifikationstatbestands führt. Der Privatkläger lei- det noch im Urteilszeitpunkt an Schlaflosigkeit, Verfolgungswahn und Angstzustän- den. Ohne die Bedeutsamkeit der erlittenen psychischen Leiden des Privatklägers relativieren zu wollen und obschon der Privatkläger vorliegend eine längere Frei- heitsberaubung und Entführung erlitten hat, ist der vom Vertreter des Privatklägers herangezogene bundesgerichtliche Entscheid BGE 129 IV 22, bei welchem dem Entführungsopfer eine Genugtuung von CHF 40'000.00 zugesprochen worden war, anders gelagert, als der vorliegende Fall, denn beim zitierten Entscheid fielen vor allem die Vermummung und Fesselung des Opfers sowie die Bedrohung des Op-
- 75 - fers mit dem Tod stark ins Gewicht. In BGE 125 IV 199 E. 6 urteilte das Bundesge- richt, dass bei einer Entführung und Freiheitsberaubung gefolgt von besonders schwerwiegender Kettenvergewaltigung während Stunden eine Genugtuung von CHF 75'000.00 für das Opfer nicht bundesrechtswidrig sei. Es erachtete vor allem die sehr schweren Angriffe auf die sexuelle Integrität des Opfers und deren Folge, insbesondere psychischer Art, die zur Verletzung hinzukamen, als massgebend für die Zusprechung einer Genugtuung in dieser Höhe. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Genugtuungssummen und vor dem Hintergrund der psychi- schen Leiden des Privatklägers und deren Folgen rechtfertigt sich im vorliegenden Fall die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00. Da es sich bei der Freiheitsberaubung und Entführung um ein Dauerdelikt handelt, des- sen Beendigung mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands oder dem Ab- bruch des verbotenen Verhaltens erfolgt (BGE 119 IV 216 E. 2f), und die Beschul- digten den Privatkläger am 18. August 2024 in dessen Ferienhaus auf I._____ zu- rückgelassen hatten, ist ab dem 18. August 2024 ein Genugtuungszins geschuldet. 2.4. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte A._____ – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten F._____ – zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 20'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 18. August 2024 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zu- sammen. Darunter fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und unent- geltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie in allen Teilen der Anklage schuldig gesprochen wird. Ausgenommen davon sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person jedoch freigespro-
- 76 - chen, so können ihr die Verfahrenskosten nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschul- digte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gespro- chen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch), so sind die Verfahrenskosten nur anteilsmässig der beschuldigten Person aufzuerlegen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 6). Die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft sind für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif zu entschä- digen. Die Gebühr beträgt in der Regel CHF 220.00 pro Stunde (§ 3 der Verord- nung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV; LS 215.3]).
2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) auf CHF 3'000.00 zu veran- schlagen. Die weiteren Kosten betragen CHF 5'300.00 Gebühr für das Vorverfah- ren, CHF 362.05 Auslagen betreffend die hälftigen Kosten für den körperlichen Un- tersuch des Privatklägers, CHF 664.30 Auslagen betreffend die hälftigen Kosten für die Standgebühr bei der AE._____ AG Zürich, CHF 6'300.00 für die Kosten der Überwachungsmassnahmen (diese entsprechen den Kosten für die rückwirkende Teilnehmeridentifikation hinsichtlich des Beschuldigten A._____ sowie den hälfti- gen Kosten für die rückwirkende Teilnehmeridentifikation hinsichtlich des Privatklä- gers) sowie schliesslich CHF 150.00 als Auslagen für das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich mit der Geschäftsnummer GT240173- L (D1 act. 17/15). 3.1. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom
16. September 2024 wurde die am 15. September 2024 erfolgte mündliche Bestel- lung von Rechtsanwältin MLaw X1._____ als amtliche Verteidigerin des Beschul- digten A._____ genehmigt (D1 act. 10/1 sowie act. 10/7). 3.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ reichte mit Eingabe vom 26. August 2025 eine Honorarnote sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. September 2025 eine aktualisierte Honorarnote ins Recht (act. 72 und act. 81 im Geschäft Nr. DG250007-M). In der Letzteren macht sie insgesamt Auf- wendungen von 15.25 Stunden bzw. ein Honorar von CHF 3'816.15 inklusive Bar- auslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer geltend (act. 81 im Geschäft Nr. DG250007-
- 77 - M). Die amtliche Verteidigerin veranschlagt unter anderem acht Stunden für die Hauptverhandlung vom 2. September 2025 inklusive Wegzeit von einer Stunde. Die Hauptverhandlung dauerte bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen aufge- rundet fünf Stunden zuzüglich einer Wegzeit von einer Stunde (Prot. S. 6 ff.). Damit resultiert für die Hauptverhandlung ein Aufwand von sechs Stunden inklusive Weg- zeit anstelle der geltend gemachten acht Stunden. Folglich ist das geltend ge- machte Aufwandstotal insgesamt um zwei Stunden, mithin um Kosten von CHF 475.65 (inkl. MwSt.) zu kürzen. Damit ist Rechtsanwältin MLaw X1._____ für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ aus der Gerichtskasse mit CHF 29'174.55 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu entschä- digen.
4. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 25. Sep- tember 2024 wurde dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Wirkung auf
25. September 2024 bestellt (D1 act. 12/2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom
2. September 2025 ersuchte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ um eine Entschädigung von CHF 14'245.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zuzüglich des Aufwands für die Hauptverhandlung und reichte eine entsprechende Honorarnote ins Recht (act. 77 S. 2 und act. 78 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der geltend gemachte Aufwand samt Barauslagen ist ausgewiesen und angemessen. Darüber ist der unentgeltli- che Vertreter des Privatklägers für die Dauer der Hauptverhandlung von aufgerun- det fünf Stunden zuzüglich einer Stunde Wegzeit, mithin mit CHF 1'426.90, und für die Dauer der Urteilseröffnung von zirka eineinhalb Stunden zuzüglich einer Stunde Wegzeit, mithin mit CHF 594.55, zu entschädigen. Somit ist Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklä- gers in den Verfahren DG250007-M und DG250008-M aus der Gerichtskasse mit gesamthaft CHF 16'267.25 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen.
5. Wie dargelegt ist der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der Nötigung bzw. des Betrugs freizusprechen, hinsichtlich des überwiegenden Teils der Anklage er- folgt jedoch ein Schuldspruch (vgl. Erwägung III vorne). In Anbetracht dieses Aus- gangs des Strafverfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten A._____ die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen dieje- nigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privat-
- 78 - klägers, zu 9/10 aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind sodann auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten A._____ betreffend 9/10 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Ebenso sind die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten A._____ be- treffend 9/10 dieser Kosten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten F._____ – vorbehal- ten bleibt.
- 79 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 StGB sowie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der Nötigung bzw. des Betrugs wird der Beschuldigte freige- sprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 43 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 362 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Gelds- trafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privat- kläger (B._____) auf erstes Verlangen innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben und hernach der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen:
- Mobiltelefon Simvalley (Asservaten-Nr. A'019'124'573; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Ge- schäfts-Nr. 88805383);
- Mobiltelefon Nokia (Asservaten-Nr. A'019'124'857; lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts- Nr. 88805383);
- 4 Dokumente lautend auf B._____ (Asservaten-Nr. A'019'124'584; la- gernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zü- rich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- Notizheft mit handschriftlichen Eintragungen (Kaufvertrag) B._____/F._____ (Asservaten-Nr. A'019'117'534; lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts- Nr. 88805383);
- 80 -
- Beleg AF._____ Karteneinzug vom 31.08.2024 (Asservaten- Nr. A'019'124'255; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383).
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Be- schuldigten auf erstes Verlangen innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben und hernach der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- Mobiltelefon Apple iPhone schwarz in durchsichtiger Hülle (Asservaten- Nr. A'019'084'594; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- SIM-Karte 1145.24.1.1.0 (Asservaten-Nr. A'019'224'487; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis- Geschäfts-Nr. 88805383);
- Computer HP Laptop (Asservaten-Nr. A'019'117'614; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Ge- schäfts-Nr. 88805383);
- 1 T-Shirt Tommy Hilfiger mit rötlichen Flecken (Asservaten- Nr. A'019'123'445; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- 1 Umhängetasche klein, Guess, schwarz (Asservaten- Nr. A'019'123'456; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- 1 Geissfuss, schwarz (Asservaten-Nr. A'019'123'536; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Ge- schäfts-Nr. 88805383);
- 1 Schlüssel mit blau/grünem Textilband / 1 Fahrzeugschlüssel mit hel- lem Textilband (Asservaten-Nr. A'019'124'642; lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts- Nr. 88805383);
- Urkunde (zu Dokumente) Abschnitt mit durchscheinendem Code (As- servaten-Nr. A'019'084'607; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383).
- 81 -
7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Fe- bruar 2025 beschlagnahmte schwarzer Rollkoffer mit div. Inhalt (Asservaten- Nr. A'019'079'197; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Post- fach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383) wird K._____, geboren tt. August 1969, auf erstes Verlangen innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben und hernach der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen:
- 1 Paar blaue Latex-Handschuhe (Asservaten-Nr. A'019'123'434; la- gernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zü- rich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- 1 Getränkedose Red Bull, Inhalt div. Filter für E-Zigarette (Asservaten- Nr. A'019'123'785; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- Raucherzubehör, Filter von E-Zigarette (Asservaten-Nr. A'019'124'562; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zü- rich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- 1 Petflasche Gatorade (Asservaten-Nr. A'019'124'788; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Ge- schäfts-Nr. 88805383).
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Februar 2025 beschlagnahmten Datensicherungen werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- Datensicherung 1145.24.1.0.1 (Asservaten-Nr. A'019'224'476; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Kriminalpolizei, Cybercrime, Digitale Fo- rensik, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- Datensicherung 1001.24.1.1.1 (Asservaten-Nr. A'019'097'417; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Kriminalpolizei, Cybercrime, Digitale Fo- rensik, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- 82 -
- Datensicherung 1001.24.1.2.1 (Asservaten-Nr. A'019'097'439; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Kriminalpolizei, Cybercrime, Digitale Fo- rensik, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383).
10. Der Beschuldigte wird – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldig- ten F._____ (Geschäfts-Nr. DG250008-M) – verpflichtet, dem Privatkläger (B._____) Schadenersatz von CHF 354.00 und € 200.00 zu bezahlen.
11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten F._____ (Geschäfts-Nr. DG250008-M) – gegenüber dem Privatkläger (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis für nicht ge- deckte Psychotherapiekosten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
12. Im darüber hinaus geltend gemachten Umfang des Schadenersatzbegeh- rens wird der Privatkläger (B._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
13. Der Beschuldigte wird – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldig- ten F._____ (Geschäfts-Nr. DG250008-M) – verpflichtet, dem Privatkläger (B._____) CHF 20'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 18. August 2024 als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 83 -
14. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'300.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 362.05 Auslagen (1/2 Kosten körperlicher Untersuch B._____) CHF 664.30 Auslagen (1/2 Standgebühr AE._____) CHF 6'300.00 Überwachungsmassnahmen (RTI A._____ und 1/2 Kosten RTI B._____) CHF 150.00 Auslagen ZMG Entsiegelungsverfahren
15. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit CHF 29'174.55 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.
16. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsbeistand des Privatklägers (B._____) in den Verfahren DG250007-M und DG250008-M aus der Gerichtskasse mit gesamthaft CHF 16'267.25 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.
17. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertre- tung des Privatklägers (B._____), werden dem Beschuldigten zu 9/10 aufer- legt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen.
18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen, wobei eine Nachforderung betreffend 9/10 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
19. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers (B._____) wer- den auf die Gerichtskasse genommen, wobei eine Nachforderung betreffend 9/10 dieser Kosten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten F._____ (Ge- schäfts-Nr. DG250008-M) – vorbehalten bleibt.
- 84 -
20. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminali- tät (übergeben); den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage des Entlassungsbefehls), per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminali- tät; den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und unter Bei- lage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und des ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, Postfach, 8010 Zürich, mit se- paratem Schreiben gemäss § 54a PolG; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 5-8, per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch); die Kantonspolizei Zürich, Kriminalpolizei, Cybercrime, Digitale Foren- sik, Postfach, 8010 Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 9, per E- Mail (cc-df@kapo.zh.ch); Rechtsanwalt lic. iur. AG._____ im Doppel für sich und zuhanden von K._____ im Dispositivauszug gemäss Ziffer 7.
21. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,
- 85 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw S. Niggli
Erwägungen (70 Absätze)
E. 1 Vorbemerkungen Im Rahmen ihrer Plädoyers anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. September 2025 brachten der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ und die amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten A._____ mehrere prozessuale Einwände vor (act. 79 und act. 80 im Geschäft Nr. DG250007-M), auf die es nachfolgend im Ein- zelnen einzugehen gilt. Vorab sei festzuhalten, dass die amtlichen Verteidigungen betreffend ihre Plädoyers gegenseitig auf ihre Ausführungen verweisen (act. 79 N 3 f. und act. 80 N 1 im Geschäft Nr. DG250007-M), weshalb die Vorbringen bei- der amtlichen Verteidigungen in den jeweiligen Urteilsbegründungen zu erörtern sind.
- 6 -
E. 1.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Voraussetzung eines Genugtuungsanspruchs ist somit, dass der An- spruchsteller in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat (BSK OR I-KESSLER, Art. 49 N 6), wobei die objektive und die subjektive Schwere der Verletzung die Zusprechung einer Geldsumme rechtfertigen muss. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, um die Zusprechung einer Geldsumme als Genugtuung zu rechtfertigen, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Umstände eine Genugtuung rechtfertigen, steht dem Richter ein wei- tes Ermessen zu (BGE 129 III 715 E. 4.4). Im Weiteren erforderlich ist die Abwe- senheit von Rechtfertigungsgründen, da andernfalls die Widerrechtlichkeit der Per- sönlichkeitsverletzung zu verneinen wäre. Ausserdem ist für die Zusprechung einer Genugtuung infolge widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung gestützt auf Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 OR erforderlich, dass die Persönlichkeitsverletzung na-
- 72 - türlich und adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen ist und der Haftpflichtige mit Verschulden gehandelt hat.
E. 1.2 Erste Voraussetzung für die Entstehung eines Schadenersatzanspruchs ist das Vorhandensein eines Schadens. Der Schaden entspricht der ungewollten Ver- minderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 mit Verweisen).
E. 1.2.1 Die Genugtuung ist – wie der Schaden – im Urteilszeitpunkt zu bemessen und ab dem Tag des Schadensereignisses zu verzinsen. Der Genugtuungszins ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bezweckt wie der Schadenszins, den Geschädigten so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung bzw. der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen. Der Zinsfuss beträgt in Anwendung von Art. 73 OR 5 % (zum Ganzen BGE 132 II 117 E. 3.3.2; BGE 129 IV 149 E. 4.2 und E. 4.3).
E. 1.2.2 Die Bemessung der Genugtuung ist mit Blick auf die Umstände des Einzel- falls vorzunehmen (BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 20). In welcher Höhe Genugtuung zuzusprechen ist, hängt entscheidend von der Schwere der erlittenen immateriellen Unbill und der Aussicht ab, dass die Zahlung eines Geldbetrags den seelischen Schmerz spürbar lindern wird. Die Festsetzung der Höhe beruht auf richterlichem Ermessen – unter Berücksichtigung von vergleichbaren Präzedenzfällen – und stellt eine Frage der Billigkeit dar (zum Ganzen BGE 129 IV 22 E. 7.2).
2. Genugtuung hinsichtlich der qualifizierten Freiheitsberaubung und Entfüh- rung
E. 1.3 Zwischen einem haftungsbegründenden Umstand und dem Schaden, des- sen Ersatz verlangt wird, muss sodann als weitere Haftungsvoraussetzung das Verhältnis von Ursache und Wirkung (Kausalzusammenhang) bestehen (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 14). Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten (Umstand) unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist (BGE 128 III 174 E. 2b). Ein Verhalten ist also im natürlichen Sinne kausal, «wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele», wobei das Verhalten nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein braucht. Zur Eingrenzung der natürlichen Kausalität dient die Adäquanztheorie, gemäss welcher eine Ursache nur dann als haftungsbegründend angesehen wird, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den einge- tretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGer 6B_183/2010, Ur- teil vom 23. April 2010, E. 3).
E. 1.4 Die Schadenszufügung muss zudem widerrechtlich erfolgen. Nach der ob- jektiven Widerrechtlichkeitstheorie ist eine Schadenszufügung widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst. Ein solcher Verstoss kann darin liegen, dass ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt wird (Erfolgsun- recht) oder der Schädiger eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt (Verhaltensunrecht; zum Ganzen BSK OR I- KESSLER, Art. 41 N 31 mit Verweisen). Demnach liegt Widerrechtlichkeit stets vor, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechtsgut wie insbesondere Le- ben, körperliche, geistige und seelische Integrität, Persönlichkeit, Eigentum oder Besitz eingreift (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 33). Kein absolut geschütztes Rechtsgut ist dagegen das Vermögen als solches (BGE 118 Ib 163 E. 2). Bei reinen Vermögensschäden ist die Widerrechtlichkeit nur dann gegeben, wenn diese unter
- 68 - Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt werden, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädigungen von der Art der (konkret) eingetretenen schützen soll (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 34 mit Verweisen). Vermögensschutznormen können der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung entspringen und fin- den sich insbesondere im (Vermögens-)Strafrecht (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 34a f.; HGer ZH Urteil vom 12. November 2019, Geschäfts-Nr. HG170246-O, E. 4.2.4). Damit eine Strafnorm als haftpflichtrechtliche Vermögensschutznorm he- rangezogen werden kann, muss deren objektiver und subjektiver Tatbestand im konkreten Fall erfüllt sein (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 35).
E. 1.5 Die Verschuldenshaftung nach Art. 41 Abs. 1 OR setzt weiter naturgemäss ein Verschulden des Haftpflichtigen voraus. In objektiver Hinsicht liegt ein Verschul- den insbesondere vor, wenn jemand «mit Absicht» handelt, wobei es für die Haf- tungsbegründung irrelevant ist, ob es sich um Absicht, direkten Vorsatz oder Even- tualvorsatz handelt (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 45). In subjektiver Hinsicht ist vorausgesetzt, dass der Schädiger im Sinne von Art. 16 ZGB urteilsfähig ist (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 51 f.).
2. Schadenersatz hinsichtlich der qualifizierten Freiheitsberaubung und Ent- führung
E. 2 Anklagevorwurf
E. 2.1 Der Privatkläger macht für erlittene immaterielle Unbill infolge qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung eine Genugtuungsforderung von CHF 60'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 13. August 2024 gegenüber den Be- schuldigten A._____ und F._____ geltend (act. 48 und act. 77 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der Vertreter des Privatklägers führt aus, dass der Privatkläger von den Beschuldigten A._____ und F._____ überaus niederträchtig behandelt und während fünf Tagen in unmittelbarer Gewalt der Beschuldigten gefangen gehalten worden sei sowie währenddessen permanent an Todesangst gelitten habe. Unter diesen Ereignissen leide der Privatkläger noch heute. Der Vertreter des Privatklä- gers referenziert auf den Entscheid des Bundesgerichts BGE 129 IV 22 E. 7.3 und E. 7.4, in welchem das Bundesgericht einem Entführungsopfer, gegen welches Ge- walt angewendet und welches während 45 Stunden – der Kälte ausgesetzt, ver- mummt und mit Handschellen gefesselt – seiner Freiheit beraubt sowie mehrfach
- 73 - mit dem Tod bedroht worden war, und welches sich im Urteilszeitpunkt noch nicht von den Folgen der Entführung erholt hatte, sondern sich medikamentös behandeln lassen musste, eine Genugtuung von CHF 40'000.00 zugesprochen hatte (act. 48 N 1 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ bestreitet, dass die Beschuldigten A._____ und F._____ dem Privatkläger psychische Verletzungen zugefügt hätten, zumal der Privatkläger keine Behand- lung wegen Ängsten in Anspruch genommen habe, und wendet eventualiter ein, die Höhe der geltend gemachten Genugtuungsforderung sei stark überhöht. Der zitierte bundesgerichtliche Entscheid sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleich- bar (act. 79 N 102 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M).
E. 2.1.1 Der Privatkläger macht für die Heimreise von G._____ mit dem Bus Ticket- kosten in der Höhe von CHF 154.00 und Reisespesen in der Höhe von CHF 200.00 sowie EUR 200.00 als Schadenersatz geltend (act. 48 und act. 77 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ bestreitet die Notwendigkeit und den Verwendungszweck der geltend gemachten Reisekos- ten (act. 79 N 108 im Geschäft Nr. DG250007-M).
E. 2.1.2 Der Privatkläger sagt aus, dass der Bekannte R._____, der ihn in seinem Ferienhaus auf I._____ aufgefunden habe, für ihn ein Ticket beschafft habe, damit der Privatkläger am Samstag, 7. September 2024, mit einem AD._____-Car in die Schweiz habe zurückfahren können (D1 act. 5/1 F/A 6 und act. 5/2 F/A 13). Die Fahrtkosten in der Höhe von CHF 154.00 werden durch eine bei den Akten lie- gende Rechnung der AD._____ AG betreffend eine Busfahrt von G._____ nach Zürich vom 7. bis 8. September 2024 für den Teilnehmer B._____, adressiert an
- 69 - Herrn R._____, belegt (D1 act. 8/4/1). Der Vertreter des Privatklägers führt aus, dass sich der Privatkläger für die Spesen der Rückreise EUR 200.00 und CHF 200.00 von R._____ ausgeliehen habe, da die Beschuldigten A._____ und F._____ den Privatkläger auf der Insel I._____ ohne Portemonnaie zurückgelassen hatten (act. 48 N 14 im Geschäft Nr. DG250007-M). In den Akten befinden sich zwei handschriftliche Quittungen, wonach der Privatkläger von R._____ am 31. Au- gust 2024 EUR 200.00 und am 7. September 2024 CHF 200.00 erhalten hat und die insgesamt von R._____ vorgeschossenen CHF 354.00 sowie EUR 200.00 an R._____ zurückbezahlt hat (D1 act. 8/4/1). Damit ist im Urteilszeitpunkt ein Scha- den von CHF 354.00 und EUR 200.00 ausgewiesen. Die Fahrtkosten und Spesen für die Heimreise von G._____ wurden natürlich und adäquat kausal durch die qua- lifizierte Entführung und Freiheitsberaubung, derer sich die Beschuldigten A._____ und F._____ schuldig gemacht haben, verursacht. Gemäss erstelltem Sachverhalt haben die Beschuldigten A._____ und F._____ in mittäterschaftlichem Handeln den Privatkläger in dessen Ferienhaus nach I._____ verbracht und den Privatkläger dort ohne Portemonnaie, Ausweis und Nahrungs- sowie Kommunikationsmittel zu- rückgelassen. Folglich fielen dem in P._____ wohnhaften Privatkläger die belegten Kosten für die Heimreise an. Bei der persönlichen Freiheit handelt es sich um ein absolut geschütztes Recht. Die qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung, die mit dem Verbringen und Zurücklassen des Privatklägers auf I._____ endete, bewirkte daher eine widerrechtliche Schädigung. Die Beschuldigten A._____ und F._____ handelten vorsätzlich und waren – mangels gegenteiliger Hinweise – ur- teilsfähig, womit Verschulden vorliegt.
E. 2.1.3 Der Beschuldigte A._____ ist folglich – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten F._____ – zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz von CHF 354.00 und EUR 200.00 zu bezahlen.
E. 2.1.4 In der Gesamtschau erweisen sich die Aussagen des Privatklägers im Rah- men der Beweiswürdigung als glaubhaft, detailliert und in sich geschlossen.
E. 2.2 Der Privatkläger wurde gemäss erstelltem Sachverhalt im Zeitraum vom
E. 2.2.1 Weiter beantragt der Privatkläger, es sei festzustellen, dass die Beschul- digten A._____ und F._____ wegen der qualifizierten Freiheitsberaubung und Ent- führung ihm gegenüber dem Grundsatz nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind, namentlich für nicht gedeckte Therapiekosten (act. 48 und act. 77 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der Privatkläger erklärte anlässlich seiner staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 15. Oktober 2024, rund eineinhalb Monate nach der Tat gehe es einigermassen, aber er könne nur sehr schlecht schlafen. Er wache nachts
- 70 - manchmal total verschwitzt auf, leide unter Verfolgungswahn und habe Angst, dass ihn jemand umbringe. Es mache ihn fertig und sitze noch zu tief ihn ihm drin und gehe nicht heraus. In Gesellschaft werde er abgelenkt, aber am schlimmsten sei es, wenn er alleine sei. Der Privatkläger verneinte, in psychiatrischer oder psycho- logischer Behandlung zu sein. Er dachte, er würde es schaffen, aber er wisse nicht, wie es herauskomme (zum Ganzen D1 act. 5/2 F/A 119 f.). Der Vertreter des Pri- vatklägers führt aus, der Privatkläger würde sich – nicht zuletzt aufgrund seines Alters von 82 Jahren – derzeit nicht genug stark fühlen für eine Therapie, es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass er sich doch noch in eine Therapie begebe (act. 48 N 11 im Geschäft Nr. DG250007-M). Des Weiteren befindet sich eine Auf- listung für Physiotherapie-Termine wegen des Rückens bei den Akten (D1 act. 8/4/2).
E. 2.2.2 Die vom Privatkläger für eine spätere Psychotherapie zu tragenden Kosten, stellen einen Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinne dar. Die obig beschriebenen psychischen Leiden des Privatklägers, welche gegebenenfalls eine spätere Psy- chotherapie nötig machen, sind natürlich und adäquat kausal auf die qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung zurückzuführen, derer sich die Beschuldigten A._____ und F._____ schuldig gemacht haben. Für das Vorliegen der Widerrecht- lichkeit und des Verschuldens kann auf die obigen Ausführungen (Erwä- gung VII.C.2.1.2 vorne) verwiesen werden. Da eine richterliche Schätzung des künftigen Schadens nach Art. 42 Abs. 2 OR ein unverhältnismässig aufwendiges Beweisverfahren bedingen würde, ist das Schadenersatzbegehren hinsichtlich künftiger Psychotherapiekosten nur dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO), zumal nur ein Grundsatzentscheid beantragt wird.
E. 2.2.3 Im Umfang selbst getragener Kosten für die Physiotherapie infolge Rü- ckenprobleme ist dem Privatkläger ein Schaden entstanden. Allerdings ist der Kau- salzusammenhang zwischen dem Handeln bzw. Unterlassen der Beschuldigten A._____ und F._____ sowie den Therapiekosten nicht rechtsgenügend nachgewie- sen. Der Privatkläger sagt zusammengefasst aus, dass er sich bereits vor 47 Jah- ren wegen eines Bandscheibenvorfalls einer Operation habe unterziehen und The- rapien besuchen müssen. Der Rücken sei seine schwache Stelle. Er habe Abnüt- zungen und sei anfällig. Durch den Sturz in H._____ habe er wieder Schmerzen
- 71 - gehabt und sei wieder empfindlicher geworden. Allerdings habe es – erst nachdem die Beschuldigten A._____ und F._____ den Privatkläger in seinem Ferienhaus in I._____ zurückgelassen hätten und weggegangen seien – infolge eines Drehs ei- nen Zwick bzw. einen Schuss gegeben und es sei ihm nicht mehr gut gegangen (D1 act. 5/2 F/A 90 ff.).
E. 2.2.4 Es ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte A._____ – unter solidari- scher Haftbarkeit mit dem Beschuldigten F._____ – gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis für nicht gedeckte Psychotherapiekosten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Im darüber hinaus geltend gemachten Umfang des Schadenersatzbegehrens ist der Privatkläger auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen. D. Genugtuung
1. Voraussetzungen und Bemessung eines Genugtuungsanspruchs im Allge- meinen
E. 2.2.5 Betreffend den Antrag auf Erstellung eines aussagepsychologischen Gut- achtens des Privatklägers ist zu bemerken, dass dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störung angezeigt sein kann (BGer 6B_908/2014 vom 9. April 2015, E. 1.4.2. mit Hinweisen), damit jedoch nicht die Glaubwürdigkeit der betroffenen Person, sondern die Glaubhaftigkeit de- ren Aussagen überprüft wird. Infolgedessen ist auf diesen Antrag im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit bzw. der Würdigung der Aussagen des Privatklä- gers einzugehen.
E. 2.2.6 Ebenfalls im Rahmen der Beweismittelwürdigung eingehender zu beleuch- ten ist der Einwand betreffend die Notwendigkeit einer erneuten Einvernahme des Privatklägers durch das Gericht. Neben den obigen Ausführungen zur Glaubwür- digkeit des Privatklägers kann diesem Einwand jedoch vorerst entgegengehalten werden, dass sich die von der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A._____ genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung auf klassische "Vier-Augen-Delikte" bezieht, bei denen keine objektivierbaren Beweise vorhanden sind. Solche Delikte liegen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Anklagevorwurf gerade nicht vor und es besteht neben den Aussagen des Privatklägers eine Reihe objektiver Be- weismittel.
E. 2.3 Für die Bemessung der Genugtuung sind bei einer (qualifizierten) Freiheits- beraubung oder Entführung insbesondere die Dauer des Freiheitsentzugs, die Art und Weise des Vorgehens der Täter und die bewirkte Intensität des psychischen Leidens des Opfers von Bedeutung. Vorliegend wurde der Privatkläger während der Dauer von fünf Tagen gefangen gehalten. Der Privatkläger wurde von den Be- schuldigten A._____ und F._____ trotz seiner Vulnerabilität infolge seines fortge- schrittenen Alters und körperlichen Zustands in unnötiger Weise grausam behan- delt, was zur Anwendung des Qualifikationstatbestands führt. Der Privatkläger lei- det noch im Urteilszeitpunkt an Schlaflosigkeit, Verfolgungswahn und Angstzustän- den. Ohne die Bedeutsamkeit der erlittenen psychischen Leiden des Privatklägers relativieren zu wollen und obschon der Privatkläger vorliegend eine längere Frei- heitsberaubung und Entführung erlitten hat, ist der vom Vertreter des Privatklägers herangezogene bundesgerichtliche Entscheid BGE 129 IV 22, bei welchem dem Entführungsopfer eine Genugtuung von CHF 40'000.00 zugesprochen worden war, anders gelagert, als der vorliegende Fall, denn beim zitierten Entscheid fielen vor allem die Vermummung und Fesselung des Opfers sowie die Bedrohung des Op-
- 75 - fers mit dem Tod stark ins Gewicht. In BGE 125 IV 199 E. 6 urteilte das Bundesge- richt, dass bei einer Entführung und Freiheitsberaubung gefolgt von besonders schwerwiegender Kettenvergewaltigung während Stunden eine Genugtuung von CHF 75'000.00 für das Opfer nicht bundesrechtswidrig sei. Es erachtete vor allem die sehr schweren Angriffe auf die sexuelle Integrität des Opfers und deren Folge, insbesondere psychischer Art, die zur Verletzung hinzukamen, als massgebend für die Zusprechung einer Genugtuung in dieser Höhe. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Genugtuungssummen und vor dem Hintergrund der psychi- schen Leiden des Privatklägers und deren Folgen rechtfertigt sich im vorliegenden Fall die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00. Da es sich bei der Freiheitsberaubung und Entführung um ein Dauerdelikt handelt, des- sen Beendigung mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands oder dem Ab- bruch des verbotenen Verhaltens erfolgt (BGE 119 IV 216 E. 2f), und die Beschul- digten den Privatkläger am 18. August 2024 in dessen Ferienhaus auf I._____ zu- rückgelassen hatten, ist ab dem 18. August 2024 ein Genugtuungszins geschuldet.
E. 2.3.1 Die beiden Beschuldigten wurden im Verlauf des Verfahrens mehrfach und ausführlich befragt (D1 act. 1/14 und act. 4/1-7). Der Beschuldigte F._____ machte dabei ausschliesslich in der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 5. November 2024 (D1 act. 4/5) Aussagen. Der Beschuldigte A._____ sagte aus, als er am 29. August 2024 von der Polizei betreffend die Vermisstmeldung des Privatklägers als Auskunftsperson einvernommen wurde (D1 act. 1/14) und ansch- liessend anlässlich seiner Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht am
16. September 2024 (D1 act. 4/4). In den übrigen Einvernahmen – sowohl im Rah- men der Untersuchung (D1 act. 4/1-3 und act. 4/5-7) als auch anlässlich der Haupt- verhandlung (Prot. S. 7 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M) – machten die beiden Beschuldigten grösstenteils oder vollkommen von ihrem Aussageverweigerungs- recht gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO Gebrauch.
E. 2.3.2 Der Beschuldigte A._____ wurde bereits am 29. August 2024 – und somit bevor sich der Privatkläger am 8. September 2024 bei der Polizei gemeldet hat – als Auskunftsperson von der Polizei im Rahmen einer Personenkontrolle befragt, weshalb er diese Aussagen frei von einem Tatverdacht tätigte (D1 act. 1/10 und act. 1/14). Der Beschuldigte A._____ führte anlässlich ebendieser Einvernahme und der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht aus, dass er und der Be- schuldigte F._____ den Privatkläger etwa drei bis vier Wochen vor dem 16. Sep- tember 2024 über K._____ kennengelernt hätten und sie dann miterlebt hätten, wie K._____ den Privatkläger "konstant zur Sau" gemacht, beleidigt und geschlagen habe (D1 act. 1/14 F/A 1 und act. 4/4 S. 4 f.). Weiter habe der Privatkläger ihnen erklärt, dass K._____ seine Bankkarte gestohlen und CHF 30'000.00 bis CHF 40'000.00 von seinem Konto abgehoben habe, weshalb er Suizidgedanken gehegt habe (D1 act. 1/14 F/A 2). Sie seien zwar beim Privatkläger zu Hause ge- wesen, aber hätten ihn jedoch nicht – wie von diesem vorgeworfen – in einem Zim- mer eingesperrt (D1 act. 4/4 S. 6). Der Beschuldigte A._____ gab an, dass sie dem Privatkläger nur hätten helfen wollen (D1 act. 1/14 F/A 2 und act. 4/4 S. 5 ff.). Aus diesem Grund seien sie auch – auf Wunsch des Privatklägers – mit dem VW Golf
- 28 - GTI des Beschuldigten A._____ zuerst nach H._____ und anschliessend nach S._____ auf I._____ in das Ferienhaus des Privatklägers gefahren, damit dieser dort etwas abschalten könne (D1 act. 1/14 F/A 5 und F/A 7 sowie act. 4/4 S. 6 f.). Sie seien dann nur ein bis zwei Stunden auf I._____ geblieben, hätten mit ihm – je nach Aussage – ein Bier oder Wein getrunken und seien dann wieder gegangen (D1 act. 1/14 F/A 7 und act. 4/4 S. 6). Der Beschuldigte A._____ anerkannte, dass der Privatkläger auf I._____, als sie ihn zurückgelassen haben, weder über ein Te- lefon noch ein Mobiltelefon verfügt habe (D1 act. 4/4 S. 9). Betreffend die anlässlich der Personenkontrolle vom 29. August 2024 im Auto des Beschuldigten A._____ sichergestellte Identitätskarte des Privatklägers (D1 act. 1/10-11) sagte der Be- schuldigte A._____ aus, es sei ein Versehen gewesen, dass sich die Sachen des Privatklägers noch in seinem Auto befunden hätten. Er sei müde gewesen, da er die Strecke von Q._____ nach Zürich alleine gefahren sei, und hätte es erst auf- grund der Personenkontrolle bemerkt bzw. als sie wieder in Zürich angekommen seien (D1 act. 4/4 S. 9). Der Beschuldigte A._____ anerkannte zwar, dass grund- sätzlich alles so passiert sei, wie vom Privatkläger ausgeführt, bestritt jedoch des- sen Vorwürfe als unwahr (D1 act. 4/4 S. 4).
E. 2.3.3 Der Beschuldigte F._____ bestätigte die Aussagen seines Mitbeschuldig- ten, dass sie dem Privatkläger lediglich hätten helfen wollen, da er ihnen wegen der Umstände mit K._____ und wegen der von ihr verursachten Schulden leid getan habe (D1 act. 4/5 S. 2 f.). Der Privatkläger habe ihnen gegenüber geäussert, dass sie ihm helfen sollen, und er sei sehr aufgebracht sowie angeschlagen gewesen (D1 act. 4/5 S. 3). Einerseits hätten sie dem Privatkläger dahingehend geholfen, dass sie mit dem Privatkläger im Sinne eines Ausflugs abends oder nachts spontan nach H._____ gefahren seien, damit dieser neue Kraft schöpfen könne (D1 act. 4/5 S. 4). Sie hätten nicht in H._____ übernachtet, weshalb sie bald wieder zurück nach P._____ gefahren und dort wohl morgens angekommen seien (D1 act. 4/5 S. 5). Anschliessend seien sie dann mit dem Privatkläger nach I._____ in dessen Ferien- haus gefahren, da der Privatkläger sich dies gewünscht habe. Bei der Ankunft auf I._____ hätten sie noch zu dritt auf die Freiheit des Privatklägers mit einem Shot angestossen. Der Shot sei etwas Starkes, Hausgemachtes gewesen. Der Privat- kläger habe sich bei ihnen für ihre Hilfe bedankt und sie gebeten, ihm zu helfen, "dass es gesetzlich mit der K._____ vorangehen" würde. Aus diesem Grund seien
- 29 - die beiden Beschuldigten nach ihrer Rückkehr von I._____ direkt zur Polizeistation in P._____ gefahren, seien dort jedoch mit der Begründung abgewiesen worden, dass der Geschädigte selbst dabei sein müsse (D1 act. 4/5 S. 7). Zudem hätten sie sich nach der Rückkehr von I._____ noch in der Wohnung des Privatklägers auf- gehalten, da der Privatkläger ihnen die Schlüssel ausgehändigt habe, um auf seine Sachen aufzupassen (D1 act. 4/5 S. 8). Auf Nachfrage der Staatsanwältin, wie der Privatkläger dann in seine Wohnung hätte kommen sollen, erklärt der Beschuldigte F._____, dass er sie kontaktiert hätte. Wie er dies machen solle, ohne über ein Mobiltelefon zu verfügen, wisse er jedoch nicht (D1 act. 4/5 S. 8). Zudem habe der Privatkläger ihnen auch noch seine zwei Mobiltelefone ausgehändigt (D1 act. 4/5 S. 8). Betreffend die Frage, wie die beiden Dokumente der T._____ Bank, adres- siert an den Privatkläger, mit dem Aktivierungscode und mit der Vertragsnummer des E-Bankings in das Auto des Beschuldigten A._____ gekommen seien, führte der Beschuldigte F._____ aus, dass der Privatkläger ihnen diese Dokumente mög- licherweise gezeigt habe und sie dann herausgefallen seien. Er habe ihnen vieles betreffend seine von K._____ verursachten Schulden gezeigt (D1 act. 4/5 S. 10). Dass das Portemonnaie des Privatklägers am Wohnort des Beschuldigten F._____ sichergestellt worden sei (D1 act. 18/5), sei ein Zufall gewesen. Auf Vorhalt des Vorwurfs, die Beschuldigten hätten den Privatkläger in seinem Schlafzimmer ein- gesperrt und er hätte klopfen müssen, um auf die Toilette zu gehen, entgegnete der Beschuldigte F._____, dass die Wohnung und das Schlafzimmer stets offen gewesen seien. Der Privatkläger habe sich frei bewegen können und sie hätten ihm auch Essen angeboten (D1 act. 4/5 S. 16). Sie hätten seine Wohnung nicht durch- sucht, sondern hätten ihn seelisch unterstützt. Den Vorwurf des Privatklägers, die beiden Beschuldigten hätten ihm angedroht, ihn zu schlagen, wenn er um Hilfe rufe, sei eine Unterstellung (D1 act. 4/5 S. 16). Auch in H._____ habe der Privatkläger sich frei bewegen können und sie seien gemeinsam spaziert. Die Aussagen des Privatklägers, er sei im Auto eingesperrt gewesen, bestritt der Beschuldigte F._____ (D1 act. 4/5 S. 17). Er gab an, nicht zu wissen, dass der Privatkläger in H._____ umgefallen sei, und sie seien lediglich auf Bänken um den Brunnen ge- sessen (D1 act. 4/5 S. 18). Gemäss dem Beschuldigten F._____ seien sie mit dem Privatkläger – auf dessen Wunsch hin – anschliessend nach I._____ gefahren (D1 act. 4/5 S. 18 f.). Der Privatkläger habe ihnen erzählt, dass er vor Jahren eine Ope- ration am Rücken gehabt habe. Ob es im Ferienhaus auf I._____ tatsächlich keinen
- 30 - Nahrungsmittelvorrat gegeben habe, wisse er nicht (D1 act. 4/5 S. 20). Auch wisse er nichts davon, dass der Privatkläger während seiner Zeit auf I._____ so schwach gewesen sei, dass er teilweise auf dem Boden geschlafen habe, da er das Sofa nicht erreicht habe, und dass er über keine Medikamente verfügt habe (D1 act. 4/5 S. 20). Auf Vorhalt des Dankesschreibens des Privatklägers führte der Beschul- digte F._____ aus, dass der Privatkläger dieses Schreiben freihändig – insbeson- dere ohne dass die Beschuldigten ihm etwas diktiert hätten – verfasst habe (D1 act. 4/5 S. 21 f.). Der Privatkläger habe gewollt, dass sie ihm mit diesem Schreiben gemeinsam mit der Polizei weiterhelfen, um von K._____ in Ruhe gelassen zu wer- den. Auf Vorhalt der wiederholten Standorte in P._____ in der Zeit ab dem 10. Au- gust 2024 gemäss der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) führte der Be- schuldigte F._____ aus, nicht mehr zu wissen, was an diesen Daten gewesen sei, an einer Schulung gewesen zu sein oder Sachen erledigt zu haben (D1 act. 4/5 S. 24 f.). Zu den vorgehaltenen WhatsApp-Nachrichten von K._____ an den Beschul- digten F._____, wonach sie den Privatkläger in Ruhe lassen sollen und er oder der Beschuldigte A._____ dem Privatkläger nichts antun sollen, sie sonst die Polizei rufen müsse, gab der Beschuldigte an, dass sie den Privatkläger lediglich vor K._____ hätten schützen wollen. Als sie dies bemerkt habe, habe sie mit diesen Drohungen begonnen und sie nicht in Ruhe gelassen (D1 act. 4/5 S. 30 ff.). Auf Vorhalt der WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten A._____ an den Beschuldigten F._____ am 13. August 2024, wonach sie probieren sollen, den Plan durchzuzie- hen, entgegnete der Beschuldigte F._____, nicht zu wissen, von welchem Plan die Rede sei (D1 act. 4/5 S. 33). Dieselbe Antwort, also nicht zu wissen, worum es gehe, gab der Beschuldigte F._____ betreffend die von ihm am 14. August 2024 geschriebenen Nachrichten ("Er soll uns nicht veratten"; "Wir nehmen ihm mit"). Auf Vorhalt von am 15. August 2024 vom Beschuldigten A._____ an den Beschuldigten F._____ weitergeleiteten WhatsApp-Nachrichten ("Italiener alli womer hend uf die Insel I._____ zu dem huus und alles umniete"; "De söll Adresse use rucke vom huus") erklärte der Beschuldigte F._____ lediglich, die Nachrichten gar nicht ver- standen zu haben, da er kein Schweizerdeutsch lesen könne, und keine konkrete Antworten mehr geben zu wollen (D1 act. 4/5 S. 35 f.). Warum der Privatkläger in einer WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten A._____ an den Beschuldigten F._____ vom 15. August 2024 als "wixxer" bezeichnet wird, wisse er ebenfalls nicht mehr (D1 act. 4/5 S. 36 f.). Zudem bestritt der Beschuldigte F._____, dass er dem
- 31 - Privatkläger ein Schlafmittel gegeben habe, obwohl er gemäss der von der Staats- anwältin vorgehaltenen WhatsApp-Nachricht am 15. August 2024 an den Beschul- digten A._____ schrieb: "Hab ihm halbe Schlaf Tablette gegeben er pennt biss- chen" (D1 act. 4/5 S. 37). Auf Vorhalt der weiteren WhatsApp-Nachrichten zwi- schen den Beschuldigten, dass der Privatkläger nicht herumschreien solle und dass sie ihn mundtot machen sollten, entgegnete der Beschuldigte F._____, dass diese Nachrichten von seiner deutschen Handynummer stammen würde, diese je- doch nicht mehr aktiv sei (D1 act. 4/5 S. 37 ff.). An gewisse der vorgehaltenen WhatsApp-Nachrichten könne er sich nicht mehr recht erinnern. Betreffend die Nachrichten mit dem schlimmeren Inhalt wisse er nicht, wie sie zustande gekom- men seien – dies sei für ihn ein Rätsel (D1 act. 4/5 S. 40). Zudem erklärte der Be- schuldigte F._____ auf die Frage der Staatsanwältin, weshalb der Privatkläger ihn unter dem Namen "O._____" kenne, dass er nicht wisse, wie der Privatkläger dar- auf kommen würde. Er heisse F._____ und habe sich auch immer so vorgestellt (D1 act. 4/5 S. 10 f.).
E. 2.4 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte A._____ – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten F._____ – zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 20'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 18. August 2024 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zu- sammen. Darunter fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und unent- geltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie in allen Teilen der Anklage schuldig gesprochen wird. Ausgenommen davon sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person jedoch freigespro-
- 76 - chen, so können ihr die Verfahrenskosten nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschul- digte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gespro- chen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch), so sind die Verfahrenskosten nur anteilsmässig der beschuldigten Person aufzuerlegen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 6). Die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft sind für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif zu entschä- digen. Die Gebühr beträgt in der Regel CHF 220.00 pro Stunde (§ 3 der Verord- nung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV; LS 215.3]).
2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) auf CHF 3'000.00 zu veran- schlagen. Die weiteren Kosten betragen CHF 5'300.00 Gebühr für das Vorverfah- ren, CHF 362.05 Auslagen betreffend die hälftigen Kosten für den körperlichen Un- tersuch des Privatklägers, CHF 664.30 Auslagen betreffend die hälftigen Kosten für die Standgebühr bei der AE._____ AG Zürich, CHF 6'300.00 für die Kosten der Überwachungsmassnahmen (diese entsprechen den Kosten für die rückwirkende Teilnehmeridentifikation hinsichtlich des Beschuldigten A._____ sowie den hälfti- gen Kosten für die rückwirkende Teilnehmeridentifikation hinsichtlich des Privatklä- gers) sowie schliesslich CHF 150.00 als Auslagen für das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich mit der Geschäftsnummer GT240173- L (D1 act. 17/15).
E. 2.4.1 Die beiden Beschuldigten sagten – abgesehen von gewissen Widersprü- chen, wie beispielsweise, ob sie bei der Ankunft auf I._____ Bier, Wein oder einen Shot getrunken hätten – grundsätzlich übereinstimmend aus und erklärten beide, dass sie dem Privatkläger lediglich hätten helfen wollen und daher mit ihm nach H._____ und I._____ gefahren seien. In diesem Rahmen anerkannten die Beschul- digten diverse objektive Gegebenheiten, weshalb die Reisen sowohl nach H._____ als auch nach I._____ unbestritten sind. Jedoch erscheint die Aussage des Be- schuldigten F._____, dass sie zu dritt nach H._____ gefahren seien, um sich dort die schönen Ecken anzuschauen, sinnwidrig vor dem Hintergrund, dass sie sich nachts in H._____ aufgehalten haben und bereits am nächsten Morgen wieder zu- rück in P._____ gewesen sind. Auch erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die beiden Beschuldigten den Privatkläger in seinem Ferienhaus auf I._____ allein und ohne dessen Identitätskarte, Medikamente, Kleider, Krankenkassekarte, Mo- biltelefon und Nahrung zurücklassen, wenn es ihre einzige Motivation gewesen wäre, dem Privatkläger zu helfen. Neben der Identitätskarte waren auch die Schlüs- sel für die Wohnung des Privatklägers im Besitz der Beschuldigten, weshalb auch nicht klar ist, wie der Privatkläger gemäss den Beschuldigten wieder in die Schweiz
- 32 -
– geschweige denn in seine Wohnung – hätte zurückkehren sollen. Auch auf Vor- halt des Dankesschreibens wich der Beschuldigte F._____ nicht von seiner Posi- tion ab. Seine Erklärung, der Privatkläger habe das Dankesschreiben verfasst, da- mit sie ihm weiterhelfen könnten und er Ruhe vor K._____ erhalte, wirkt unecht und lebensfremd. Vielmehr erscheint das Schreiben im Lichte der Umstände wie ein Versuch der beiden Beschuldigten, sich gegen die bereits im Zeitpunkt des Verfas- sens des Schreibens befürchteten Vorwürfe des Privatklägers abzusichern.
E. 2.4.2 Betreffend die Aussagen des Beschuldigten F._____ anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 5. November 2024 ist zudem zu berücksichtigen, dass er auf Vorhalt und auf Nachfrage der Staatsanwältin be- treffend die wiederholten Standorte der Beschuldigten in P._____ gemäss den RTI- Daten sehr ausweichend reagiert hat. Er erwähnte lediglich mehrfach, es nicht mehr zu wissen oder antwortete, dass er Sachen in P._____ habe erledigen müs- sen. Dasselbe liess sich beobachten, als dem Beschuldigten F._____ diverse WhatsApp-Nachrichten zwischen ihm und dem Beschuldigten A._____ sowie K._____ vorgehalten wurden. Zuerst schien er noch eigene Erklärungen für be- stimmte Nachrichten auszuführen, beispielsweise dass K._____ aufgrund ihrer Hilfe für den Privatkläger durchgedreht sei und ihnen daher in den Nachrichten mit der Polizei gedroht habe. Als dem Beschuldigten F._____ jedoch Nachrichten zwi- schen ihm und dem Beschuldigten A._____ vorgehalten wurden, lieferte er keine Erklärungsversuche mehr, gab lediglich an, es nicht zu wissen, und erklärte aus- weichend, die Nachrichten auf Schweizerdeutsch gar nicht verstanden zu haben. Es entsteht daher der Eindruck, der Beschuldigte F._____ habe nur dort Angaben machen wollen, wo ihm eine plausible Erklärung möglich erschien, während er sich zum zentralen Vorwurf und zu den belastenden WhatsApp-Nachrichten sowie Standortdaten jeglicher Kommentierung entzog.
E. 2.4.3 Alles in allem wirken die Aussagen der beiden Beschuldigten betreffend den vorliegenden Sachverhaltsabschnitt lebensfremd. Dies gilt umso mehr vor dem Hin- tergrund der vorhandenen – und später genauer zu beleuchtenden – objektiven Beweismitteln. Die Beschuldigten probieren mittels ihrer Aussagen ein alternatives Szenario für die erfolgten Ereignisse aufzuzeichnen. Auf Vorhalt der konkreten Standortdaten gemäss der RTI-Auswertung und der Inhalte der Chat-Nachrichten gelingt es ihnen jedoch nicht, diese zu entkräften bzw. eine Variante aufzuzeigen,
- 33 - die diese plausibel erscheinen lassen würden. Die von den Beschuldigten geschil- derte Variante der erfolgten Ereignisse wirkt in der Folge nicht glaubhaft.
3. Objektive Beweismittel
E. 2.5 Die Beschuldigte sperrten den Privatkläger teilweise in sein Schlafzimmer ein, sodass er über Essen, Medikamente und Toilette nicht frei verfügen konnte. In H._____ haben sie zudem von ihm verlangt, dass er hin- und hergeht und springt, bis ihm fast die Luft ausgeht. Er musste mit den Schuhen und Socken in einen Springbrunnen stehen und durfte diesen erst verlassen, wenn die Beschuldigten
- 53 - ihm dies sagten. Anschliessend musste der Privatkläger seine Schuhe und Socken ausziehen und barfuss zum Auto zurücklaufen. Der Beschuldigte A._____ stellte ihm dreimal das Bein, wodurch der Privatkläger stürzte, sich Schürfwunden zuzog und sich am Rücken verletzte. Zudem dauerte die gesamte Freiheitsberaubung und Entführung auch mehrere Tage an. Diese Behandlung des Privatklägers verur- sachte zusätzliche Leiden, die für die Erfüllung der Freiheitsberaubung und Entfüh- rung nicht erforderlich gewesen wären. Dies ist insbesondere auch vor dem Hinter- grund zu werten, dass der Privatkläger im Tatzeitpunkt bereits 81 Jahre alt gewe- sen ist und ihm eine solche Behandlung deutlich mehr zusetzte als einer jüngeren Person. Zudem ist vorliegend auch die Summe der Handlungen der Beschuldigten relevant. Das Zusammenspiel und die Anzahl der physischen und psychischen De- mütigungen eines 81-jährigen Mannes über mehrere Tage hinweg, führen dazu, dass eine grausame Behandlung vorliegend zu bejahen ist. Die Handlungen der Beschuldigten sind im Rahmen der Freiheitsberaubung und Entführung geschehen und somit – nicht wie vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten F._____ vorge- bracht – als einzelne Tätlichkeiten zu würdigen. Vielmehr führen sie dazu, dass vorliegend von einer qualifizierten Tatbegehung im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StGB ausgegangen werden kann.
E. 2.6 Die qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung erfordern in subjektiver Hinsicht Vorsatz in Bezug auf alle Tatbestandselemente sowie auf die Qualifikation, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).
E. 2.7 Die Beschuldigten handelten in Bezug auf die Freiheitsberaubung und die Entführung vorsätzlich und wussten dabei um das Alter und den Gesundheitszu- stand des Beschuldigten.
3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte A._____ hat sich demzufolge der qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 StGB schuldig gemacht.
- 54 - C. Diebstahl
1. Vorbemerkung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten A._____ hinsicht- lich der Wegnahme des Mobiltelefons und des Portemonnaies des Privatklägers als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Gemäss den amtlichen Verteidi- gern soll das Mobiltelefon in Abweichung zur Anklage nicht einen Wert von CHF 800.00 aufweisen. Der Privatkläger habe dieses im Jahr 2020 Occasion für CHF 649.00 gekauft, weshalb das Mobiltelefon im Jahr 2024 keinen relevanten Wert mehr gehabt habe (act. 79 N 59 ff. und act. 80 N 70 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M). Zudem stimme die Gerätenummer des Mobiltelefons nicht mit der in der Anklage genannten Gerätenummer überein (act 80 N 72 im Geschäft Nr. DG250007-M).
2. Tatbestand des Diebstahls
E. 3 Zuständigkeit
E. 3.1 Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom
16. September 2024 wurde die am 15. September 2024 erfolgte mündliche Bestel- lung von Rechtsanwältin MLaw X1._____ als amtliche Verteidigerin des Beschul- digten A._____ genehmigt (D1 act. 10/1 sowie act. 10/7).
E. 3.2 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ reichte mit Eingabe vom 26. August 2025 eine Honorarnote sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. September 2025 eine aktualisierte Honorarnote ins Recht (act. 72 und act. 81 im Geschäft Nr. DG250007-M). In der Letzteren macht sie insgesamt Auf- wendungen von 15.25 Stunden bzw. ein Honorar von CHF 3'816.15 inklusive Bar- auslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer geltend (act. 81 im Geschäft Nr. DG250007-
- 77 - M). Die amtliche Verteidigerin veranschlagt unter anderem acht Stunden für die Hauptverhandlung vom 2. September 2025 inklusive Wegzeit von einer Stunde. Die Hauptverhandlung dauerte bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen aufge- rundet fünf Stunden zuzüglich einer Wegzeit von einer Stunde (Prot. S. 6 ff.). Damit resultiert für die Hauptverhandlung ein Aufwand von sechs Stunden inklusive Weg- zeit anstelle der geltend gemachten acht Stunden. Folglich ist das geltend ge- machte Aufwandstotal insgesamt um zwei Stunden, mithin um Kosten von CHF 475.65 (inkl. MwSt.) zu kürzen. Damit ist Rechtsanwältin MLaw X1._____ für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ aus der Gerichtskasse mit CHF 29'174.55 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu entschä- digen.
4. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 25. Sep- tember 2024 wurde dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Wirkung auf
25. September 2024 bestellt (D1 act. 12/2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom
2. September 2025 ersuchte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ um eine Entschädigung von CHF 14'245.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zuzüglich des Aufwands für die Hauptverhandlung und reichte eine entsprechende Honorarnote ins Recht (act. 77 S. 2 und act. 78 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der geltend gemachte Aufwand samt Barauslagen ist ausgewiesen und angemessen. Darüber ist der unentgeltli- che Vertreter des Privatklägers für die Dauer der Hauptverhandlung von aufgerun- det fünf Stunden zuzüglich einer Stunde Wegzeit, mithin mit CHF 1'426.90, und für die Dauer der Urteilseröffnung von zirka eineinhalb Stunden zuzüglich einer Stunde Wegzeit, mithin mit CHF 594.55, zu entschädigen. Somit ist Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklä- gers in den Verfahren DG250007-M und DG250008-M aus der Gerichtskasse mit gesamthaft CHF 16'267.25 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen.
5. Wie dargelegt ist der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der Nötigung bzw. des Betrugs freizusprechen, hinsichtlich des überwiegenden Teils der Anklage er- folgt jedoch ein Schuldspruch (vgl. Erwägung III vorne). In Anbetracht dieses Aus- gangs des Strafverfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten A._____ die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen dieje- nigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privat-
- 78 - klägers, zu 9/10 aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind sodann auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten A._____ betreffend 9/10 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Ebenso sind die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten A._____ be- treffend 9/10 dieser Kosten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten F._____ – vorbehal- ten bleibt.
- 79 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 StGB sowie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der Nötigung bzw. des Betrugs wird der Beschuldigte freige- sprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 43 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 362 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Gelds- trafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privat- kläger (B._____) auf erstes Verlangen innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben und hernach der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen:
- Mobiltelefon Simvalley (Asservaten-Nr. A'019'124'573; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Ge- schäfts-Nr. 88805383);
- Mobiltelefon Nokia (Asservaten-Nr. A'019'124'857; lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts- Nr. 88805383);
- 4 Dokumente lautend auf B._____ (Asservaten-Nr. A'019'124'584; la- gernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zü- rich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- Notizheft mit handschriftlichen Eintragungen (Kaufvertrag) B._____/F._____ (Asservaten-Nr. A'019'117'534; lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts- Nr. 88805383);
- 80 -
- Beleg AF._____ Karteneinzug vom 31.08.2024 (Asservaten- Nr. A'019'124'255; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383).
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Be- schuldigten auf erstes Verlangen innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben und hernach der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- Mobiltelefon Apple iPhone schwarz in durchsichtiger Hülle (Asservaten- Nr. A'019'084'594; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- SIM-Karte 1145.24.1.1.0 (Asservaten-Nr. A'019'224'487; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis- Geschäfts-Nr. 88805383);
- Computer HP Laptop (Asservaten-Nr. A'019'117'614; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Ge- schäfts-Nr. 88805383);
- 1 T-Shirt Tommy Hilfiger mit rötlichen Flecken (Asservaten- Nr. A'019'123'445; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- 1 Umhängetasche klein, Guess, schwarz (Asservaten- Nr. A'019'123'456; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- 1 Geissfuss, schwarz (Asservaten-Nr. A'019'123'536; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Ge- schäfts-Nr. 88805383);
- 1 Schlüssel mit blau/grünem Textilband / 1 Fahrzeugschlüssel mit hel- lem Textilband (Asservaten-Nr. A'019'124'642; lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts- Nr. 88805383);
- Urkunde (zu Dokumente) Abschnitt mit durchscheinendem Code (As- servaten-Nr. A'019'084'607; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383).
- 81 -
7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Fe- bruar 2025 beschlagnahmte schwarzer Rollkoffer mit div. Inhalt (Asservaten- Nr. A'019'079'197; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Post- fach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383) wird K._____, geboren tt. August 1969, auf erstes Verlangen innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben und hernach der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen:
- 1 Paar blaue Latex-Handschuhe (Asservaten-Nr. A'019'123'434; la- gernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zü- rich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- 1 Getränkedose Red Bull, Inhalt div. Filter für E-Zigarette (Asservaten- Nr. A'019'123'785; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- Raucherzubehör, Filter von E-Zigarette (Asservaten-Nr. A'019'124'562; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zü- rich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- 1 Petflasche Gatorade (Asservaten-Nr. A'019'124'788; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Ge- schäfts-Nr. 88805383).
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Februar 2025 beschlagnahmten Datensicherungen werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- Datensicherung 1145.24.1.0.1 (Asservaten-Nr. A'019'224'476; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Kriminalpolizei, Cybercrime, Digitale Fo- rensik, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- Datensicherung 1001.24.1.1.1 (Asservaten-Nr. A'019'097'417; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Kriminalpolizei, Cybercrime, Digitale Fo- rensik, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- 82 -
- Datensicherung 1001.24.1.2.1 (Asservaten-Nr. A'019'097'439; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Kriminalpolizei, Cybercrime, Digitale Fo- rensik, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383).
10. Der Beschuldigte wird – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldig- ten F._____ (Geschäfts-Nr. DG250008-M) – verpflichtet, dem Privatkläger (B._____) Schadenersatz von CHF 354.00 und € 200.00 zu bezahlen.
11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten F._____ (Geschäfts-Nr. DG250008-M) – gegenüber dem Privatkläger (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis für nicht ge- deckte Psychotherapiekosten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
12. Im darüber hinaus geltend gemachten Umfang des Schadenersatzbegeh- rens wird der Privatkläger (B._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
E. 3.3 Betreffend die Täterkomponenten ist auf die entsprechenden obigen Aus- führungen zu verweisen. Folglich rechtfertigt es sich die Geldstrafe für den Dieb- stahl – unter straferhöhender Berücksichtigung der Vorstrafen – um 10 Tagessätze auf 40 Tagessätze zu erhöhen.
4. Tagessatzhöhe bei der Geldstrafe
E. 3.4 Auf den Mobiltelefonen der beiden Beschuldigten konnten Fotos vom ver- kauften Auto des Privatklägers gefunden werden, wobei auf diesen Fotos in der Spiegelung des Autos jeweils beide Beschuldigte zu erkennen sind (D1 act. 17/22 S. 15). Der Beschuldigte F._____ suchte am 12. August 2024 online nach einer Vorlage für einen Kaufvertrag eines Autos und beide Beschuldigten suchten nach Möglichkeiten des Autoverkaufs (D1 act. 17/22 S. 5 und S. 17 sowie act. 18/13 S. 6). Zudem hat der Beschuldigte F._____ mehrere Autohändler angerufen (D1 act. 18/13 S. 3). In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus die Nachricht der Ehefrau des Beschuldigten A._____ bezeichnend, wonach sie am 30. August 2024 schrieb: "Mir redet, vor prügelei, auto klaue, entfüerig wtf????" (D1 act. 17/22 S. 11). Da die Beschuldigten selbst angegeben haben, das Auto des Privatklägers weiter- verkauft zu haben, sind die diesbezüglichen Suchverläufe zur Erstellung des sub- jektiven Sachverhalts von geringer Bedeutung. Die Nachricht der Ehefrau des Be- schuldigten A._____, die vom Klauen eines Autos spricht, ist jedoch vielsagend. Die Beschuldigten haben keine weiteren Umstände dargetan, auf die sich diese Nachricht beziehen könnten. Vielmehr untermauert die Chat-Nachricht somit die Aussagen des Privatklägers.
4. Fazit Die glaubhaften Aussagen des Privatklägers lassen sich mit den weiteren vorhan- denen Beweismitteln in Einklang bringen. Die von den Beschuldigten geschilderte Variante der Ereignisse erscheint lebensfremd und es gelingt ihnen somit nicht, ein alternatives Szenario aufzuzeigen, das mit den objektiven Beweislage zu vereinba- ren wäre. Angesichts der gesamthaft gewürdigten Indizien- und Beweislage lässt sich somit der betreffend den Autokauf angeklagte Sachverhalt anklagegemäss er- stellen.
- 48 - III. Rechtliche Würdigung A. Betrug und Nötigung
1. Objektiver Tatbestand des Betrugs
E. 3.5 Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsme- dizin vom 21. Oktober 2024 ist ein weiteres objektives Beweismittel (D1 act. 7/4). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ machte diesbezüglich geltend, das Gutachten könne nicht abschliessend feststellen, ob die Verletzungen des Pri-
- 36 - vatklägers vor oder nach den angeklagten Ereignisse entstanden seien (act. 79 N 44 im Geschäft Nr. DG250007-M). Die körperliche Untersuchung des Privatklä- gers fand erst am 13. September 2024, mithin 13 Tage nach dem geltend gemach- ten Abschluss der Ereignisse statt, was unweigerlich zu einem Verlust an Aussa- gekraft des Gutachtens führt. Nichtsdestotrotz anerkennt das Gutachten, dass die entsprechenden Verletzungen mit den angeklagten Ereignissen und dem relevan- ten Zeitraum vereinbar sind. Der Beweiswert des Gutachtens mag zwar nicht son- derlich hoch sein, jedoch ist gleichwohl zu beachten, dass es den Aussagen des Privatklägers nicht widerspricht.
E. 3.6 Anlässlich der Personenkontrolle der Stadtpolizei Zürich vom 29. August 2024 wurden im VW Golf GTI des Beschuldigten A._____ unter anderem die Iden- titätskarte des Privatklägers, der zur Zeit im RIPOL als vermisst ausgeschrieben war, gefunden (D1 act. 1/10 und act. 1/11). Dieser Fund geht ebenfalls mit den Aus- sagen des Privatklägers einher, wonach ihm die Beschuldigten nach dem Kauf des Tickets für die Fähre nach I._____ seine Identitätskarte nicht mehr zurückgegeben hätten.
E. 3.7 Am 15. September 2024 wurden im VW Golf GTI des Beschuldigten A._____ unter anderem der Schlüssel für die Wohnung des Privatklägers sowie der Aktivierungscode und die Vertragsnummer für das E-Banking bei der T._____ Bank lautend auf den Privatkläger sichergestellt (D1 act. 17/4). Anlässlich der gleichen- tags durchgeführten Hausdurchsuchung beim Beschuldigten F._____ wurde zu- dem das Portemonnaie des Privatklägers mitsamt dessen Krankenkassenkarte si- chergestellt (D1 act. 18/5).
E. 4 Zwischenfazit zur Würdigung der Beweismittel
E. 4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz Geldstrafe in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00, wobei das Gericht den Ta- gessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken kann, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Die Höhe des Tages- satzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Massgebend ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Tä- ters. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Tagessatzhöhe bildet das Einkom- men. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse – Letztere inso-
- 61 - weit als sie finanzielle Auswirkungen haben – sind aber gleichbedeutend und um- fassend zu berücksichtigen und erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten abzuweichen (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 45).
E. 4.2 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. September 2025 machte der Be- schuldigte A._____ bei der Befragung zu seiner Person keine Aussagen (Prot. S. 7 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M). Anlässlich seiner Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 16. September 2024 sagte der Beschuldigte A._____ aus, er könne aufgrund von Rückenproblemen nicht mehr in seinem alten Beruf als …-mitarbeiter arbeiten, habe deswegen Arbeitslosengelder bezogen, be- finde sich nun aber in einer Umschulung, welche er jedoch noch nicht abgeschlos- sen habe (D1 act. 4/4 S. 7). Weitere Aussagen zu seinen wirtschaftlichen Verhält- nissen tätigte der Beschuldigte A._____ im Rahmen der Untersuchung nicht. In Anbetracht der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ rechtfertigt es sich, den gesetzlichen Mindesttagessatz von CHF 30.00 an- zuwenden. D. Fazit und Anrechnung der Haft Insgesamt ist der Beschuldigte A._____ mit 43 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen. Die bis zum Ur- teilstag vom 11. September 2025 ausgestandene Haft von 362 Tagen (D1 act. 13/5) ist dem Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 51 StGB an die Frei- heitsstrafe anzurechnen. V. Strafvollzug
1. Aufgrund der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe fällt kein (teil-)bedingter Vollzug der Strafe in Betracht (Art. 42 f. StGB e contrario).
E. 4.2.1 Nachdem anlässlich einer zufälligen Personenkontrolle am 29. August 2024 auf einem Parkplatz an der J._____-strasse 1, in … Zürich, im Fahrzeug des damals noch nicht als Beschuldigten geführten A._____ die Identitätskarte, ein Wohnungsschlüssel, ein Dankesbrief sowie ein Fahrzeugschlüssel und die Kopie des Fahrzeugausweises des Autos des damals als vermisste Person im RIPOL ausgeschriebenen B._____ gefunden wurden (D1 act. 1/10-13), wurde A._____ betreffend die Vermisstmeldung von B._____ gleichentags als polizeiliche Aus- kunftsperson befragt (D1 act. 1/14). A._____ gab in der Einvernahme an, F._____ und er hätten B._____ beim Einkaufen und finanziell sowie beim Vorgehen gegen K._____ geholfen (D1 act. 1/14 F/A 1 f. und F/A 4 ff.). Ausserdem hätten sie B._____ auf dessen Bitte hin mit dem Auto nach I._____ zu dessen Ferienhaus gefahren (D1 act. 1/14 F/A 7 f.). Der Fund des Fahrzeugschlüssels und der Kopie des Fahrzeugausweises sei darauf zurückzuführen, dass sie B._____s Auto abge- kauft hätten, damit dieser seine Schulden begleichen könnte (D1 act. 14/1 F/A 9 ff.). Betreffend Fund des Wohnungsschlüssels erklärte A._____, sie hätten diesen von B._____ erhalten, um zu den Sachen in dessen Wohnung zu schauen (zum Ganzen D1 act. 1/14 F/A 12). Da im Anschluss der damals noch nicht als beschuldigte Person geführte F._____ ausfindig gemacht und in der Befragung die Aussagen von A._____ bestätigt hatte, wurde auf eine formelle Protokollierung der Aussagen von F._____ sowie Weiterungen verzichtet (vgl. D1 act. 1/10 S. 3). Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ macht geltend, die Aussagen
- 11 - von A._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2024 seien zuungunsten der Beschuldigten nicht verwertbar, da A._____ als polizeiliche Aus- kunftsperson einvernommen wurde (act. 80 N 25 im Geschäft Nr. DG250007-M).
E. 4.2.2 Gemäss Art. 179 Abs. 1 StPO befragt die Polizei eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als Auskunftsperson. Als beschuldigte Per- son gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person muss zu Be- ginn der ersten Einvernahme darauf hingewiesen werden, dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Unterbleibt dieser Hinweis ist die Einvernahme absolut unverwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO). Auskunftspersonen sind nicht zur Aussage verpflichtet, denn für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Die Polizei hat die Auskunftsperson zu Beginn der Einvernahme auf das umfassende Aussageverweigerungsrecht einer polizeilichen Auskunftsperson und – falls der Auskunftsperson in concreto faktische Zeugenqua- lität zukommt – auf spezifische Zeugnisverweigerungsrechte gemäss Art. 168 ff. StPO hinzuweisen (vgl. BGE 144 IV 28 E. 1.3.1). Vorliegend wurde A._____ in Er- mangelung einer Strafanzeige oder eines Strafantrags und eines Tatverdachts kor- rekterweise als polizeiliche Auskunftsperson einvernommen. Als solche hat der ein- vernehmende Polizist A._____ zu Beginn der Einvernahme vom 29. August 2024 richtigerweise auf das allgemeine Aussageverweigerungsrecht sowie auf das allen- falls anwendbare spezifische Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 StPO hingewiesen (D1 act. 1/14). Aus den im Polizeirapport vom 30. August 2024 fest- gehaltenen Schlussfolgerungen erhellt, dass A._____ auch im Nachgang zu seinen Aussagen vom 29. August 2024, mit denen er sich nicht belastet hatte und die durch F._____ bestätigt wurden, keine Beschuldigteneigenschaft zugeschrieben wurde (D1 act. 1/10 S. 3) und mithin in Bezug auf A._____ gerade kein Rollenwech- sel infolge der Aussagen stattfand, der allenfalls zu einer Unverwertbarkeit der Aus- sagen hätte führen können (vgl. BGer 6B_208/2015, Urteil vom 24. August 2015, E. 1.4). So wurden denn mangels Tatverdachts keine weiteren Ermittlungshandlun- gen getätigt. Erst als B._____ am 8. bzw. 12. September 2024 Strafanzeige gegen A._____ und F._____ erstattete und überdies Strafantrag gegen die Genannten
- 12 - wegen Körperlverletzung, Tätlichkeit sowie Sachentziehung stellte (D1 act. 1/1, act. 3/1-2 und act. 5/1), wurde ein Strafverfahren eröffnet und galten diese Perso- nen fortan als beschuldigt. In conclusio sind die Aussagen, die A._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2024 getätigt hatte, verwertbar.
E. 4.3 Aussagen von L._____ gemäss polizeilichem Nachtragsrapport vom
16. September 2024
E. 4.3.1 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ bringt weiter vor, die ausschliesslich im polizeilichen Nachtragsrapport vom 16. September 2024 (D1 act. 1/7/2 S. 4) festgehaltenen Aussagen der polizeilichen Auskunftsperson L._____ seien unverwertbar, da diese nicht justizförmig erhoben worden und die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO sowie der Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK nicht gewahrt worden seien (act. 80 N 27 im Geschäft Nr. DG250007-M).
E. 4.3.2 Vorliegend wird L._____ im polizeilichen Nachtragsrapport vom 16. Sep- tember 2024 als polizeiliche Auskunftsperson aufgeführt und dessen telefonische Äusserungen gegenüber dem rapportierenden Polizisten werden im genannten Nachtragsrapport sinngemäss festgehalten (D1 act. 1/7/2). Die Aussagen von L._____ wurden allerdings weder im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfah- rens noch im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungs- oder im gerichtlichen Hauptverfahren im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Einvernahmeprotokolls als Personalbeweis in das Strafverfahren eingeführt. Damit einhergeht, dass das Recht auf Teilnahme und darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO, nicht gewährt wurde, womit der amtlichen Vertei- digerin des Beschuldigten A._____ darin beizupflichten ist, dass die Aussagen von L._____ nicht verwertbar sind.
E. 4.4 Handnotizen der Schwester des Privatklägers Als Beilage zum Polizeirapport vom 13. September 2024 (D1 act. 1/1) befindet sich eine handschriftliche Zusammenfassung der Ereignisse durch die Schwester des Privatklägers, M._____, bei den Untersuchungsakten (D1 act. 2/3). Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ bringt vor, dass diese unverwertbar sei, weil die darin enthaltenen Schilderungen nicht justizförmig erhoben worden seien
- 13 - (act. 80 N 26 im Geschäft Nr. DG250007-M). Im Unterschied zu den mündlichen Aussagen von L._____, handelt es sich bei den handschriftlichen Notizen der Schwester des Privatklägers von Vornherein um ein sachliches Beweismittel. Die Strafbehörden nehmen Beweisgegenstände – wie insbesondere schriftliche Auf- zeichnungen – im Original oder in Kopie zu den Akten (Art. 192 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Dies wurde vorliegend gemacht. Allein die Tatsache, dass M._____ im Strafverfahren nie einvernommen wurde, führt aber nicht zur Unverwertbarkeit ei- nes sachlichen Beweismittels wie handschriftliche Notizen. So haben die Strafbe- hörden alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweis- mittel zur Wahrheitsfindung einzusetzen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Welcher Beweiswert solchen handschriftlichen Schilderungen der Gescheh- nisse zukommt und inwiefern diese zur Erstellung des angeklagten Sachverhalts beizutragen vermögen, ist schliesslich keine Thematik des Beweisverwertungsver- bots respektive der rechtlichen Zulässigkeit als Beweismittel, sondern unterfällt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO.
E. 4.5 Vorgezeigtes Foto der Beschuldigten
E. 4.5.1 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ macht ausserdem geltend, dass die Staatsanwaltschaft bei der parteiöffentlichen Einvernahme des Privatklägers keine prozesskonforme Fotowahlkonfrontation durchgeführt, sondern dem Privatkläger ein privates Bild der Beschuldigten A._____ und F._____ mit ernsten Mienen und kühlem Blick – ausgelesen aus dem Mobiltelefon des Beschul- digten F._____ – vorgelegt habe. Damit habe die Staatsanwaltschaft den Privatklä- ger gleich zu Beginn dessen Einvernahme massiv zum Nachteil der Beschuldigten A._____ und F._____ beeinflusst, was bei der Aussagewürdigung zu berücksichti- gen sei (act. 80 N 29 im Geschäft Nr. DG250007-M).
E. 4.5.2 Gemäss Art. 146 Abs. 2 Satz 1 StPO können Strafbehörden Personen ein- ander gegenüberstellen. Bei der Foto(wahl)konfrontation handelt es sich um einen Unterfall einer Identifizierungsgegenüberstellung, welche wiederum eine Sonder- form von Einvernahme und Augenschein darstellt. Dabei werden dem Zeugen Fo- tos von Personen vorgelegt und dieser soll sich dazu äussern, ob er den mutmass- lichen Täter auf einem der Fotos wiedererkennt. Der gesamte Vorgang ist zu pro- tokollieren und die zur Identifikation unterbreiteten Fotos sind zu den Akten zu neh-
- 14 - men (BGer 6B_1078/2020 und 6B_1099/2020, Urteil vom 26. Oktober 2022, E. 4.3.2.1). Die Frage, ob und wie eine Fotowahldokumentation zwecks Täteriden- tifikation durchgeführt wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der Strafbehörden. Die Beschuldigten können daraus keinen Anspruch auf Vorlage mehrerer Fotos ableiten. Dem Privatkläger wurde vorliegend anlässlich seiner staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 15. Oktober 2024 ein Foto vorgehalten, dass die Beschul- digten A._____ und F._____ zeigte und vom Mobiltelefon des Beschuldigten F._____ stammte. Der Privatkläger wurde gefragt, ob er diese Personen kenne, woraufhin der Privatkläger antwortete: "Das sind die beiden." (D1 act. 5/2 F/A 10). Der Privatkläger identifizierte die Beschuldigten A._____ und F._____ eindeutig und meldete keine diesbezüglichen Zweifel an. Die Protokollierungsvorschriften und Teilnahmerechte hinsichtlich der Einvernahme des Privatklägers wurden ge- wahrt. Bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. September 2024 beschrieb der Privatkläger die Beschuldigten ohne jeglichen Fotovorhalt unter An- gabe detaillierter Merkmale (D1 act. 5/2 F/A 96 ff.). Weiter ist nicht ersichtlich, in- wiefern darin, dass das vorgehaltene Foto die Beschuldigten A._____ und F._____
– in den Worten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ ausge- drückt – mit ernsten Mienen und kühlem Blick zeigen soll, eine Beeinflussung des Privatklägers liegen soll. In conclusio ergibt sich aus dem Fotovorhalt weder eine Unverwertbarkeit der Aussagen des Privatklägers noch eine Minderung des Be- weiswerts derselbigen, die bei der Aussagewürdigung zu berücksichtigen wäre. II. Sachverhalt A. Vorbemerkungen
E. 5 Einwände der amtlichen Verteidigungen im Rahmen der Beweismittelwür- digung
E. 5.1 Im Rahmen der Plädoyers der amtlichen Verteidigungen anlässlich der Hauptverhandlung machten diese eine ganze Reihe von Einwände gegen die sub- jektiven und objektiven Beweismittel bzw. deren Würdigung geltend (act. 79 und act. 80 im Geschäft Nr. DG250007-M).
E. 5.2 Die amtlichen Verteidigungen brachten vor, dass gemäss den RTI-Daten die Beschuldigten zwischen dem 13. und 15. August 2024 nicht ständig in der Woh- nung des Privatklägers anwesend gewesen seien. Vielmehr seien an diesen Tagen jeweils während elf bis vierzehn Stunden keiner der beiden Beschuldigten in der Nähe des Privatklägers gewesen. Dem Privatkläger wäre es somit – so die amtli- chen Verteidigungen – möglich gewesen, auf den Balkon zu gehen und um Hilfe zu rufen, sofern er dies gewollt hätte (act. 79 N 30 ff. und act. 80 N 44 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der Privatkläger sagte anlässlich seinen Einvernahmen aus, dass er von den Be- schuldigten teilweise in das Schlafzimmer eingesperrt worden sei (D1 act. 5/1 F/A 5 und act. 5/2 F/A 42 f.). Der Privatkläger hätte sich somit, selbst wenn die Beschul- digten nicht anwesend gewesen sind, nicht zu jeder Zeit frei in der Wohnung bewe- gen und nach Hilfe rufen können. Aus den RTI-Daten ist zudem ersichtlich, dass
- 38 - die Zeiten, in denen die Beschuldigten nicht in der Wohnung des Privatklägers ge- wesen sind, teilweise auch nachts waren (D1 act. 15/19). Folglich hat der Privatklä- ger dann möglicherweise geschlafen und gar nicht bemerkt, ob die Beschuldigten anwesend waren oder nicht, zumal die Beschuldigten gemäss den Chatnachrichten auch nicht davor scheuten, dem Privatkläger Schlafmittel zu verabreichen (D1 act. 17/19 S. 19). Der Privatkläger erklärte darüber hinaus, er habe nicht nach Hilfe gerufen, da die Beschuldigten ihm gedroht hätten, in diesem Fall auf ihn loszuge- hen und ihn zusammenzuschlagen. Er habe Angst gehabt, da er auch in der Un- terzahl gewesen sei (D1 act. 5/1 F/A 44). Die einmalige Androhung von Gewalt durch die Beschuldigten hätte gereicht, um den Privatkläger davon abzuhalten, nach Hilfe zu rufen (D1 act. 5/2 F/A 49 f.). Unter diesen Umständen und auch an- gesichts des bereits fortgeschrittenen Alters des Privatklägers erscheint es nach- vollziehbar, dass der Privatkläger nicht – wie von den amtlichen Verteidigungen dargetan – auf den Balkon gegangen ist und nach Hilfe gerufen hat. Der Umstand, dass sich die beiden Beschuldigten nicht ständig in der Wohnung des Privatklägers aufgehalten haben, vermag somit die Geschichte des Privatklägers nicht auszu- schliessen oder zu widerlegen.
E. 5.3 Die amtlichen Verteidigungen machten geltend, dem Privatkläger wäre stets der Festnetzanschluss in seiner Wohnung in P._____ zur Verfügung gestan- den, um nach Hilfe zu rufen. Denn gemäss der Aussage des Privatklägers anläss- lich seiner polizeilichen Einvernahme vom 12. September 2024, habe ihm am 14.,
15. oder 16. August 2024 die Polizei auf sein Festnetzanschluss angerufen, wobei er mit der Polizei telefoniert habe (D1 act. 5/1 F/A 112). Entsprechend belege dies, dass die Beschuldigten den Privatkläger nicht davon abgehalten hätten, das Tele- fon abzunehmen, und er deshalb nicht in seiner Wohnung festgehalten worden sei (act. 79 N 35 und act. 80 N 45 im Geschäft Nr. DG250007-M). Was die amtlichen Verteidigungen jedoch nicht erwähnen, ist, dass der Privatkläger seiner Aussage noch hinzufügte, dieser Anruf habe zu einem Zeitpunkt stattgefun- den, in welchem die beiden Männer bereits bei ihm gewesen seien (D1 act. 5/1 F/A 112). Der Privatkläger war somit aufgrund der Androhung der Beschuldigten bereits eingeschüchtert, was ihn davon abgehalten hat, auf jegliche Weise um Hilfe zu rufen. Es kann aus dem Telefonat des Privatklägers mit der Polizei entgegen der Darstellung der amtlichen Verteidigungen auch nicht geschlossen werden, dass
- 39 - der Privatkläger freien und uneingeschränkten Zugang zur Festnetztelefonie ge- habt hätte.
E. 5.4 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ führte aus, die Be- schuldigten mitsamt dem Privatkläger seien auf der Rückfahrt von H._____ nach P._____ von den Carabinieri angehalten und kontrolliert worden. Da der Privatklä- ger der Polizei nicht signalisiert habe, Hilfe zu benötigen, deute dies daraufhin, dass er nicht gegen seinen Willen mit den Beschuldigten unterwegs gewesen sei (act. 79 N 39 im Geschäft Nr. DG250007-M). Zudem habe der Privatkläger angegeben, auf der Fahrt nach Q._____ auf einer Strecke von ungefähr hundert Kilometern den VW Golf GTI des Beschuldigten A._____ selbst gelenkt zu haben, was in Wider- spruch zum Vorwurf der Entführung stehe (D1 act. 5/1 F/A 87; act. 79 N 46 im Ge- schäft Nr. DG250007-M). Es ist festzuhalten, dass sich der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ bezüglich der Carabinieri-Kontrolle auf die Aussage des Beschuldigten F._____ an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme stützt (D1 act. 4/5 S. 5). Dass eine solche Polizeikontrolle stattgefunden hat, wurde ausschliesslich vom Beschuldigten F._____ vorgebracht, was somit eine reine Parteibehauptung bleibt. Dass der Privatkläger einen Teil der Strecke nach Q._____ gefahren ist, erscheint zudem nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass lediglich der Beschuldigte A._____ über einen Führerausweis verfügte. Da der Beschuldigte A._____ nur we- nige Stunden zuvor von H._____ nach P._____ gefahren ist und die Strecke von P._____ nach Q._____ einige hundert Kilometer beträgt, erscheint es nicht überra- schend, dass der Beschuldigte A._____, dem Privatkläger gesagt habe, er solle für eine gewisse Zeit das Steuer übernehmen. Dass der Privatkläger dem ohne Ge- genwehr Folge geleistet hat, erscheint vor dem Hintergrund, dass er sich mit den beiden Beschuldigten im Auto befand, ohne Weiteres nachvollziehbar.
E. 5.5 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ brachte weiter vor, die Aussage des Privatklägers, wonach er auf der Fähre eingekreist und eingeschüch- tert gewesen sei, sei unsinnig. Vielmehr sei der Privatkläger auf der Fähre nicht
- 40 - isoliert worden, sondern habe sich auf dem Deck befunden, das in der Hochsaison zweifellos proppenvoll gewesen sei (act. 79 N 47 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der Privatkläger befand sich zum Zeitpunkt der Fährenfahrt schon einige Tage in der Gewalt der Beschuldigten und befand sich somit in einem Angstzustand. Auch die fehlenden Italienisch-Kenntnisse des Beschuldigten stellen einen nachvollzieh- baren Grund dar, weshalb der Privatkläger auf der Fähre nicht nach Hilfe gerufen hat. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Erwartungen der amtlichen Verteidigungen an das Verhalten eines 81-jährigen Geschädigten, der tagelang in der Gewalt von zwei jungen Männer verbrachte, überhöht sind. Aufgrund seiner besonderen Vulnerabi- lität ist er den Beschuldigten einerseits in der Anzahl und andererseits sowohl kör- perlich als auch sprachlich unterlegen. Jeder Sturz kann für den Privatkläger zu schweren Konsequenzen führen. Unter diesen Umständen kann es ausreichend sein, dass die Beschuldigten dem Privatkläger einmal Gewalt angedroht haben, sofern er nach Hilfe rufen würde, um ihn in Angst zu versetzen und somit jegliche Gegenwehr zu unterbinden. Es ist nicht erforderlich, dass die Beschuldigten die Drohung ständig wiederholen, vielmehr reicht eine einzelne Drohung zur Errichtung einer Drohkulisse und zur Vermeidung jeglicher Gegenwehr des Privatklägers.
E. 5.6 Gemäss den amtlichen Verteidigungen sei nicht ersichtlich, welches Motiv die Beschuldigten mit der Tat und dem Umstand, den Privatkläger alleine auf I._____ in dessen Ferienhaus zurückzulassen, verfolgt hätten (act. 79 N 40 und N 51 sowie act. 80 N 66 im Geschäft Nr. DG250007-M). Zudem habe der Privatklä- ger anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – im Widerspruch zu seiner Aussage im Rahmen der polizeilichen Einvernahme – ausgesagt (D1 act. 5/1 F/A 6), dass die Beschuldigten das Ferienhaus auf I._____ nicht betreten, sondern lediglich einen Blick hineingeworfen hätten (D1 act. 5/2 F/A 87). Entspre- chend hätten die Beschuldigten gar nicht wissen können, ob es ein Telefon, Nah- rungsmittel und Medikamente im Haus gab oder nicht (act. 79 N 52 im Geschäft Nr. DG250007-M). Betreffend das angeblich fehlende Motiv der Beschuldigten sind im Rahmen der objektiven Beweismittel die genannten Web-Suchverläufe der Beschuldigten anzu-
- 41 - führen, wonach sie sich nach dem Wert unterschiedlichster Gegenstände im Eigen- tum des Privatklägers und dessen Ferienhaus auf I._____ informiert haben (D1 act. 17/22 und act. 18/13). Daraus lässt sich ein finanzielles Motiv, die Wertsachen des Privatklägers zu versilbern, ableiten. Dass dies nicht gelungen ist, liegt lediglich daran, dass dank der Meldung der Schwester des Privatklägers das Türschloss von dessen Wohnung am 23. August 2024 ausgewechselt worden ist (D1 act. 2/3). Dass die Beschuldigten das Ferienhaus auf I._____ nicht betreten haben, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Beschuldigten davon ausgingen, der Privatkläger käme sicherlich gut alleine zurecht. Vielmehr haben die Beschul- digten nicht sichergestellt, dass der Privatkläger auf I._____ versorgt ist. Sie haben ihm, bereits bevor sie das Festland verlassen haben, aktiv sein Portemonnaie mit- samt seiner Krankenkassenkarte, seine Identitätskarte, seinen Wohnungsschlüssel und sein Mobiltelefon abgenommen. Es war den Beschuldigten bewusst, dass dem Privatkläger im Ferienhaus auf I._____ kein Telefon zur Verfügung gestanden hat (D1 act. 4/4 S. 9). Zudem haben sie ihn ohne seine Medikamente, deren tägliche Einnahme vorausgesetzt ist, auf I._____ zurückgelassen. Daher ist der Einwand des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten F._____, die Beschuldigten hätten die Umstände, in denen sie den Privatkläger zurücklassen, gar nicht kennen kön- nen, klar zu verwerfen.
E. 6 Fazit Angesichts der gesamthaft gewürdigten Indizien- und Beweislage lässt sich der durch die Anklage umschriebene zweite Sachverhaltsabschnitt anklagegemäss er- stellen. E. Beweismittelwürdigung betreffend Anklagesachverhaltsabschnitt 1 (Autokauf)
1. Der Anklagevorwurf kann der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom
27. Februar 2025 entnommen werden (D1 act. 26 S. 2 f.).
2. Subjektive Beweismittel
E. 10 Minuten (BGer 6B_340/2009, Urteil vom 7. September 2009, E. 1), beim Ein- schliessen in der Waschküche (BGer 6B_20/2012, Urteil vom 29. Mai 2012, E. 1.3.5; BGer 6B_250/2015, Urteil vom 24. August 2015) und bei einer 7.5 km re- spektive 8.9 km langen Fahrt in einem Auto gegen den Willen des Opfers (BGE 89 IV 85, 87 E. 1; BGer 6B_1064/2013, Urteil vom 10. März 2014, E. 1.3). Das Entfüh- ren einer Person bedeutet hingegen, dass der Täter sein Opfer an einen anderen Ort verbringt, wo es sich in der Gewalt des Täters oder eines Dritten befindet und unabhängig von dessen Willen nicht an seinen früheren Aufenthaltsort zurückkeh- ren kann (BGE 83 IV 152, 154; BGE 118 IV 61, 63 f. E. 2.b und E. 2.c). Das Ent- führen gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist nur strafbar, wenn bestimmte Tat- mittel – Gewalt, List oder Drohung – eingesetzt werden, wobei sich die Tatmittel auf die Art und Weise des Wegbringens des Opfers beziehen und nicht auf seine allfällige Freiheitsberaubung am neuen Ort (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 183 N 48). Eine Drohung liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und die Drohung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BSK StGB II- DELNON/RÜDY, Art. 181 N 25). Es wird jedoch keine schwere Drohung im Sinne von Art. 181 StBG verlangt, wobei der Gesetzgeber die Konkretisierung der Intensität offen lässt (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 183 N 51).
E. 13 Der Beschuldigte wird – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldig- ten F._____ (Geschäfts-Nr. DG250008-M) – verpflichtet, dem Privatkläger (B._____) CHF 20'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 18. August 2024 als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 83 -
E. 14 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'300.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 362.05 Auslagen (1/2 Kosten körperlicher Untersuch B._____) CHF 664.30 Auslagen (1/2 Standgebühr AE._____) CHF 6'300.00 Überwachungsmassnahmen (RTI A._____ und 1/2 Kosten RTI B._____) CHF 150.00 Auslagen ZMG Entsiegelungsverfahren
E. 15 Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit CHF 29'174.55 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.
E. 16 Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsbeistand des Privatklägers (B._____) in den Verfahren DG250007-M und DG250008-M aus der Gerichtskasse mit gesamthaft CHF 16'267.25 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.
E. 17 Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertre- tung des Privatklägers (B._____), werden dem Beschuldigten zu 9/10 aufer- legt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen.
E. 18 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen, wobei eine Nachforderung betreffend 9/10 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
E. 19 Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers (B._____) wer- den auf die Gerichtskasse genommen, wobei eine Nachforderung betreffend 9/10 dieser Kosten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten F._____ (Ge- schäfts-Nr. DG250008-M) – vorbehalten bleibt.
- 84 -
E. 20 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminali- tät (übergeben); den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage des Entlassungsbefehls), per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminali- tät; den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und unter Bei- lage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und des ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, Postfach, 8010 Zürich, mit se- paratem Schreiben gemäss § 54a PolG; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 5-8, per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch); die Kantonspolizei Zürich, Kriminalpolizei, Cybercrime, Digitale Foren- sik, Postfach, 8010 Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 9, per E- Mail (cc-df@kapo.zh.ch); Rechtsanwalt lic. iur. AG._____ im Doppel für sich und zuhanden von K._____ im Dispositivauszug gemäss Ziffer 7.
E. 21 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,
- 85 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw S. Niggli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dietikon Geschäfts-Nr.: DG250007-M / U Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei als Vorsitzende, Ersatzrichterin lic. iur. H. Aardoom, Bezirksrichter M.A. HSG M. Wolf-Heidegger sowie die Gerichtsschreiberin MLaw S. Niggli Urteil vom 11. September 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, betreffend Freiheitsberaubung etc. Privatkläger B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I, Schwere Gewaltkriminalität, vom
27. Februar 2025 (D1 act. 26) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 6)
- Der Beschuldigte im Verfahren DG250007-M persönlich, in Begleitung sei- ner amtlichen Verteidigerin MLaw X1._____ und deren Praktikantin C._____
- Der Beschuldigte im Verfahren DG250008-M persönlich, in Begleitung sei- nes amtlichen Verteidigers lic. iur. X2._____
- Staatsanwältin lic. iur. D._____ als Vertreterin der Anklagebehörde in Beglei- tung von E._____
- Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ namens, mit Vollmacht und in Begleitung des Privatklägers Anträge:
1. Der Anklagebehörde: (act. 76 S. 1 f.) "1. Schuldigsprechung von A._____ und F._____ im Sinne der Anklage.
2. Bestrafung von A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 51 Monaten
3. Bestrafung von F._____ mit einer Freiheitsstrafe von 53 Monaten.
4. Anrechnung der erstandenen Haft
5. Vollzug der Freiheitsstrafen
6. Anordnung einer Landesverweisung von 8 Jahren für F._____
7. Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände (Einziehung und Vernichtung bzw. Rückgabe)
8. Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft
9. Kostenauflage"
- 3 -
2. Der amtlichen Verteidigerin: (act. 80 S. 1) "1. A._____ sei von sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen.
2. A._____ sei für die zu Unrecht erlittene Haft eine angemessene Ge- nugtuung aus der Staatskasse zuzusprechen.
3. Die mit Verfügung vom 14. Februar 2025 beschlagnahmten persönli- chen Gegenstände von A._____ seien auf erstes Verlangen hin her- auszugeben.
4. Die Zivilforderungen von B._____ seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Die Kosten des Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidi- gung, seien auf die Staatskasse zu nehmen."
3. Des Privatklägers: Eingabe vom 30. Mai 2025 (Datum des Poststempels; act. 48 S. 2 f.): "1. Es sei festzustellen, dass die Beschuldigten A._____ und F._____ dem Privatkläger B._____ gegenüber dem Grundsatz nach aus den ange- klagten Ereignissen solidarisch schadenersatzpflichtig sind, namentlich für nicht gedeckte Therapiekosten.
2. Die Beschuldigten A._____ und F._____ seien solidarisch zu verpflich- ten, dem Privatkläger B._____ eine Genugtuung von CHF 60'000.– zu- züglich Zins von 5% seit 13. August 2024 zu bezahlen.
3. Die Beschuldigten A._____ und F._____ seien solidarisch zu verpflich- ten, dem Privatkläger B._____ die Reisekosten und -spesen von G._____ nach Zürich im Betrag von CHF 354.– und € 200.– zu bezah- len.
4. Der Beschuldigte F._____ sei zu verpflichten, dem Privatkläger B._____ CHF 1'022.– zuzüglich Zins von 5% seit 26. August 2024 zu bezahlen.
- 4 -
5. Dem Privatkläger B._____ seien folgende staatsanwaltschaftlich be- schlagnahmten Gegenstände herauszugeben:
• Mobiltelefone Simvalley (A019'124'573) und Nokia (A019'124'857);
• 4 Dokumente lautend auf B._____ (A019'124'584).
6. Dem Privatkläger B._____ seien folgende polizeilich sichergestellte Ge- genstände herauszugeben:
• 1 Schlüsselbund mit Autoschlüssel Suzuki, ein Anhänger und 3 Schlüsseln (A019'123'467);
• Portemonnaie mit Ausweisen/Karten lautend auf B._____ (A019'124'084);
• 1 Schlüssel mit grünem Anhänger "Wohnung B._____" (A019'124'620)." Parteivortrag vom 2. September 2025 (act. 77 S. 2): "1. A._____ und F._____ seien anklagegemäss schuldig zu sprechen.
2. Die mit Eingabe vom 30. Mai 2025 gestellten Anträge seien gutzuheis- sen.
3. Dem Sprechenden sei für seinen Aufwand als unentgeltlicher Rechts- beistand des Privatklägers eine Entschädigung von CHF 14'245.80 zu- züglich des Aufwands für die heutige Hauptverhandlung mit CHF 220.– pro Stunde zuzüglich 8,1% MwSt zuzusprechen.
4. A._____ und F._____ seien solidarisch zu verpflichten, dem Privatklä- ger B._____ eine Prozessentschädigung im Umfang der für den unent- geltlichen Rechtsbeistand beantragten Entschädigung gemäss An- trag 3 zu bezahlen.
5. Die Kosten des Verfahrens seien den Beschuldigten aufzuerlegen."
- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales A. Prozessgeschichte Am 27. Februar 2025 erhob die Staatsanwaltschaft I, Schwere Gewaltkriminalität, des Kantons Zürich (im Folgenden: Staatsanwaltschaft) beim hiesigen Gericht An- klage gegen den Beschuldigten im vorliegenden Geschäft Nr. DG250007-M, A._____ (nachfolgend: Beschuldigter A._____), sowie gegen den Beschuldigten im Geschäft Nr. DG250008-M, F._____ (nachfolgend: Beschuldigter F._____), wegen Freiheitsberaubung etc. (D1 act. 25 und act. 26). Nach Eingang der Anklagen (6. März 2025) wurden diese geprüft und von der Verfahrensleitung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO als in Ordnung befunden (Prot. S. 3 im Geschäft Nr. DG250007-M; Prot. S. 3 im Geschäft Nr. DG250008-M). Mit Verfügung vom
9. April 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 2. September 2025 und zur Urteilseröffnung auf den 11. September 2025 vorgeladen (act. 37 im Geschäft Nr. DG250007-M; act. 41 im Geschäft Nr. DG250008-M), wobei die Ge- schäfte Nr. DG250007-M und Nr. DG250008-M gemeinsam verhandelt und proto- kolliert wurden (Prot. S. 6 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M; Prot. S. 9 ff. im Ge- schäft Nr. DG250008-M). B. Prozessuale Einwände
1. Vorbemerkungen Im Rahmen ihrer Plädoyers anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. September 2025 brachten der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ und die amtli- che Verteidigerin des Beschuldigten A._____ mehrere prozessuale Einwände vor (act. 79 und act. 80 im Geschäft Nr. DG250007-M), auf die es nachfolgend im Ein- zelnen einzugehen gilt. Vorab sei festzuhalten, dass die amtlichen Verteidigungen betreffend ihre Plädoyers gegenseitig auf ihre Ausführungen verweisen (act. 79 N 3 f. und act. 80 N 1 im Geschäft Nr. DG250007-M), weshalb die Vorbringen bei- der amtlichen Verteidigungen in den jeweiligen Urteilsbegründungen zu erörtern sind.
- 6 -
2. Anklagevorwurf 2.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ macht hinsichtlich des Anklagevorwurfs des Betrugs respektive der Nötigung geltend, die Anklageschrift umschreibe keinen Betrug und keine Nötigung (act. 79 N 78 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M). Im Anklagesachverhalt würde keines der Tatbestandselemente des Betrugs gemäss Art. 146 StGB umschrieben. Hinsichtlich des eventualiter ins Feld geführten Anklagevorwurfs der Nötigung gemäss Art. 181 StGB (vgl. act. 76 S. 11 im Geschäft Nr. DG250007-M) bringt der amtliche Verteidiger weiter vor, die Anklageschrift umschreibe kein taugliches Nötigungsmittel, denn gemäss dieser wirkten die Beschuldigten A._____ und F._____ zu zweit mit grosser Intensität auf den Privatkläger ein und übten gemeinsam mit frei erfundenen Geschichten mas- siven Druck auf den Privatkläger aus. Bei den in der Anklageschrift verwendeten Begriffen eines "massiven Drucks" und einer "grossen Intensität" handle es sich
– so der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ – um nicht näher defi- nierte Worthüllen. Ferner beschreibe die Anklageschrift nicht, inwiefern das den Beschuldigten A._____ und F._____ vorgeworfene Verhalten oder der Nötigungs- zweck – nämlich die Übergabe der Autoschlüssel und die Unterzeichnung des Kaufvertrags – rechtswidrig sein sollten. Auch die amtliche Verteidigerin des Be- schuldigten A._____ bemängelt eine fehlende Umschreibung der Elemente des Be- trugs sowie konkreter Nötigungshandlungen und eines tauglichen Nötigungsmit- tels. Sie rügt im Ergebnis eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (act. 80 N 24 im Geschäft Nr. DG250007-M). 2.2. Art. 9 Abs. 1 StPO formuliert den Anklagegrundsatz, wonach eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden kann, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine be- stimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständi- gen Gericht Anklage erhoben hat. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die An- klageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Die Anklage muss die dem Beschuldigten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so prä- zise umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genü- gend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6
- 7 - Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und lit. b EMRK (vgl. BGer 6B_669/2013, Urteil vom 13. No- vember 2013, E. 2.1; BGE 126 I 19 E. 2a; BGE 120 IV 348 E. 2a). 2.3. Der Anklagesachverhalt ist vorliegend hinreichend genau umschrieben, als dass die Beschuldigten A._____ und F._____ wissen, was ihnen vorgeworfen wird, und sie sich angemessen verteidigen können. Damit ist das Anklageprinzip nicht verletzt. Ob sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellen lässt und ob er Straftatbestände erfüllt und falls ja, welche Straftatbestände er erfüllt, wird in den Abschnitten Sachverhalt (Erwägung II hinten) und rechtliche Würdigung (Erwä- gung III hinten) zu thematisieren sein.
3. Zuständigkeit 3.1. Die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und F._____ machten hinsichtlich des Anklagevorwurfs der qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung (D1 act. 26 S. 3 ff.) – unter Hinweis auf das Territorialitätsprinzip gemäss Art. 3 und Art. 8 StGB – eine fehlende Schweizer Zuständigkeit geltend (act. 79 N 2 und act. 80 N 23 im Geschäft Nr. DG250007-M). Gemäss den Ausfüh- rungen der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A._____ liege, soweit die An- klageschrift Straftaten in Italien umschreibe, generell keine Schweizer Gerichtsbar- keit vor (act. 80 N 23 im Geschäft Nr. DG250007-M). Auch der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ weist darauf hin, dass sich der angeklagte Sachverhalt betreffend Vorwurf der Freiheitsberaubung und Entführung schwerpunktmässig – bzw. die zur Begründung einer qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung erschwerenden Umstände sich ausschliesslich – in Italien abgespielt habe. Das Beinstellen und im Park herumjagen etc. seien eigenständigen Delikte – vorliegend Tätlichkeiten oder höchstens einfache Körperverletzungen – würden nicht in die Zuständigkeit der Schweizer Strafverfolgungsbehörden fallen, da sich diese aus- schliesslich in einem … Park [in H._____] abgespielt hätten (act. 79 N 2 und N 88 im Geschäft Nr. DG250007-M). 3.2. Gemäss dem in Art. 3 Abs. 1 StGB verankerten Territorialitätsprinzip ist dem Schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen, wer in der Schweiz ein Ver- brechen oder Vergehen begeht. Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da began- gen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg
- 8 - eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Laut Ubiquitätsprinzip gelten Handlungs- und Erfolgsort also gleichermassen als Begehungsort (BSK StGB-POPP/KESHELAVA, Art. 8 N 1). Als Ausführung der Tat gilt jedes einzelne tatbestandsmässige Verhal- ten, wobei es ausreicht, wenn der Tatbestand teilweise auf schweizerischem Ge- biet erfüllt wird (OFK StGB-DONATSCH, Art. 3 N 11). Bei Dauerdelikten ist gemäss Lehre und Rechtsprechung jeder Ort massgeblich, an welchem der strafrechtlich verpönte Zustand aufrechterhalten bleibt (BSK StGB-POPP/KESHELAVA, Art. 8 N 5 mit Verweisen). Bei der Freiheitsberaubung und Entführung handelt es sich um ein Dauerdelikt (BGer 6B_694/2012, Urteil vom 27. Juni 2013, E. 2.3.1). 3.3. Die Anklage beschreibt hinsichtlich der den Beschuldigten A._____ und F._____ vorgeworfenen Freiheitsberaubung und Entführung, dass die Beschuldig- ten den Privatkläger im Zeitraum vom 13. bis 18. August 2024 in dessen Wohnung und teilweise in dessen Schlafzimmer gefangen gehalten sowie schliesslich ohne Medikamente, Nahrungsmittelvorräte und Kommunikationsmittel in dessen Ferien- haus auf I._____ zurückgelassen hätten. In der Nacht vom 16. bis 17. August 2024 seien die Beschuldigten mit dem Privatkläger nach H._____ [Italien] und wieder zurück zur Wohnung des Beschuldigten gefahren, wo der Privatkläger abermals von den Beschuldigten festgehalten worden sei. Am Abend des 17. August 2024 seien die Beschuldigten mit dem Privatkläger in Richtung Italien gefahren, wo sie am 18. August 2024 mit der Fähre nach I._____ übergesetzt hätten (D1 act. 26 S. 3 ff.). Der überwiegende Teil der vorgeworfenen Tathandlungen hat sich somit in der Schweiz abgespielt. Den amtlichen Verteidigungen ist sodann darin bei- zupflichten, dass sich das vorgeworfene Hin- und Herspringen müssen, bis dem Privatkläger die Luft ausgegangen sei, das vorgeworfene mit Socken und Schuhen in einen Springbrunnen stehen müssen und das vorgeworfene dreimalige unver- mittelte Beinstellen gemäss Anklagesachverhalt in H._____ zugetragen haben soll. Allerdings sollen sich weitere Tathandlungen, die zur Begründung des Anklagevor- wurfs der qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung infolge grausamer Be- handlung herangezogen werden, in der Schweiz abgespielt haben (D1 act. 26 S. 3 ff.; act. 76 S. 9 f. im Geschäft Nr. DG250007-M). So erfolgten die vorgewor- fene Drohung der Beschuldigten, sie würden den Privatkläger zusammenschlagen, wenn er um Hilfe rufen würde, sowie das vorgeworfene Einsperren des Privatklä- gers im Schlafzimmer ohne Zugang zur Toilette und ohne Nahrung in der Schweiz.
- 9 - Somit wurden die in der Anklageschrift hinsichtlich der qualifizierten Freiheitsberau- bung und Entführung vorgeworfenen Tathandlungen teilweise in der Schweiz be- gangen. Dies ist in Anwendung von Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 StGB genü- gend, um die Schweizerische Zuständigkeit zu begründen.
4. Verwertbarkeit 4.1. Polizeirapporte Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ macht hinsichtlich verschie- dener bei den Akten liegenden Beweismittel eine Unverwertbarkeit zuungunsten der Beschuldigten geltend (act. 80 N 25 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M). So bringt die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ unter Verweis auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 vor, dass Polizeirap- porte samt Beilagen grundsätzlich nur verwertbar seien, wenn der rapportierende bzw. verfassende Polizeibeamte als Zeuge unter Gewährung des Konfrontations- rechts einvernommen worden sei (act. 80 N 28 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der zitierte bundesgerichtliche Entscheid hält zunächst in Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen fest, dass die Strafbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel einsetzen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO), dass Beweismittel unter anderem die von den Strafbehörden zusammengetragenen Akten sind (Art. 100 Abs. 1 lit. b StPO) und dass die Polizei eine Strafverfolgungsbehörde ist (Art. 12 lit. a und Art. 15 StPO), weshalb zu den erwähnten Akten der Polizeirapport gehört und die- ser ein zulässiges Beweismittel darstellt. Weiter wird im zitierten Entscheid festge- halten, dass die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO), wozu insbesondere das Recht, Belastungszeugen zu befragen, gehört (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK). Deswegen ist eine belastende Zeugenaussage grund- sätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte den Belastungszeugen wenigstens einmal während des Verfahrens in direkter Konfrontation befragen konnte, vorbe- halten bleiben Ausnahmefälle, in denen eine Konfrontation nicht möglich war (zum Ganzen BGer 6B_1057/2013, Urteil vom 19. Mai 2014, E. 2.3). Genau insofern un- terscheidet sich der Polizeirapport, um den es im zitierten bundesgerichtlichen Ent- scheid ging, von den Polizeirapporten im vorliegenden Fall. Das Bundesgericht hielt eine Verletzung des Gehörsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO fest, weil
- 10 - die belastenden Aussagen des rapportierenden Polizeibeamten, der den vorgewor- fenen Sachverhalt beobachtet hatte, im Polizeirapport verwertet wurden und keine nachträgliche Einvernahme des Belastungszeugen unter Wahrung der Konfronta- tionsrechte durchgeführt wurde, obschon der Beschuldigte rechtzeitig und formge- recht den Antrag auf Befragung des Zeugen gestellt hatte. Bei den vorliegend frag- lichen Polizeirapporten samt Beilagen sind aber einerseits keine Aussagen der rap- portierenden Polizisten zu eigenen, direkten Wahrnehmungen betreffend angeklag- ter Sachverhalt festgehalten und wurde andererseits eine Einvernahme der rappor- tierenden Polizeibeamten von den Beschuldigten nicht beantragt. Somit sind die bei den Akten liegenden Polizeirapporte (D1 act. 1/1, act. 1/6-10, act. 15/11, act. 15/18, act. 17/18, act. 17/22, act. 18/9 und act. 18/13) verwertbar. 4.2. Aussagen des Beschuldigten A._____ vom 29. August 2024 4.2.1. Nachdem anlässlich einer zufälligen Personenkontrolle am 29. August 2024 auf einem Parkplatz an der J._____-strasse 1, in … Zürich, im Fahrzeug des damals noch nicht als Beschuldigten geführten A._____ die Identitätskarte, ein Wohnungsschlüssel, ein Dankesbrief sowie ein Fahrzeugschlüssel und die Kopie des Fahrzeugausweises des Autos des damals als vermisste Person im RIPOL ausgeschriebenen B._____ gefunden wurden (D1 act. 1/10-13), wurde A._____ betreffend die Vermisstmeldung von B._____ gleichentags als polizeiliche Aus- kunftsperson befragt (D1 act. 1/14). A._____ gab in der Einvernahme an, F._____ und er hätten B._____ beim Einkaufen und finanziell sowie beim Vorgehen gegen K._____ geholfen (D1 act. 1/14 F/A 1 f. und F/A 4 ff.). Ausserdem hätten sie B._____ auf dessen Bitte hin mit dem Auto nach I._____ zu dessen Ferienhaus gefahren (D1 act. 1/14 F/A 7 f.). Der Fund des Fahrzeugschlüssels und der Kopie des Fahrzeugausweises sei darauf zurückzuführen, dass sie B._____s Auto abge- kauft hätten, damit dieser seine Schulden begleichen könnte (D1 act. 14/1 F/A 9 ff.). Betreffend Fund des Wohnungsschlüssels erklärte A._____, sie hätten diesen von B._____ erhalten, um zu den Sachen in dessen Wohnung zu schauen (zum Ganzen D1 act. 1/14 F/A 12). Da im Anschluss der damals noch nicht als beschuldigte Person geführte F._____ ausfindig gemacht und in der Befragung die Aussagen von A._____ bestätigt hatte, wurde auf eine formelle Protokollierung der Aussagen von F._____ sowie Weiterungen verzichtet (vgl. D1 act. 1/10 S. 3). Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ macht geltend, die Aussagen
- 11 - von A._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2024 seien zuungunsten der Beschuldigten nicht verwertbar, da A._____ als polizeiliche Aus- kunftsperson einvernommen wurde (act. 80 N 25 im Geschäft Nr. DG250007-M). 4.2.2. Gemäss Art. 179 Abs. 1 StPO befragt die Polizei eine Person, die nicht als beschuldigte Person in Betracht kommt, als Auskunftsperson. Als beschuldigte Per- son gilt die Person, die in einer Strafanzeige, einem Strafantrag oder von einer Strafbehörde in einer Verfahrenshandlung einer Straftat verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt wird (Art. 111 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person muss zu Be- ginn der ersten Einvernahme darauf hingewiesen werden, dass sie die Aussage und die Mitwirkung verweigern kann (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Unterbleibt dieser Hinweis ist die Einvernahme absolut unverwertbar (Art. 158 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO). Auskunftspersonen sind nicht zur Aussage verpflichtet, denn für sie gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person (Art. 180 Abs. 1 StPO). Die Polizei hat die Auskunftsperson zu Beginn der Einvernahme auf das umfassende Aussageverweigerungsrecht einer polizeilichen Auskunftsperson und – falls der Auskunftsperson in concreto faktische Zeugenqua- lität zukommt – auf spezifische Zeugnisverweigerungsrechte gemäss Art. 168 ff. StPO hinzuweisen (vgl. BGE 144 IV 28 E. 1.3.1). Vorliegend wurde A._____ in Er- mangelung einer Strafanzeige oder eines Strafantrags und eines Tatverdachts kor- rekterweise als polizeiliche Auskunftsperson einvernommen. Als solche hat der ein- vernehmende Polizist A._____ zu Beginn der Einvernahme vom 29. August 2024 richtigerweise auf das allgemeine Aussageverweigerungsrecht sowie auf das allen- falls anwendbare spezifische Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 StPO hingewiesen (D1 act. 1/14). Aus den im Polizeirapport vom 30. August 2024 fest- gehaltenen Schlussfolgerungen erhellt, dass A._____ auch im Nachgang zu seinen Aussagen vom 29. August 2024, mit denen er sich nicht belastet hatte und die durch F._____ bestätigt wurden, keine Beschuldigteneigenschaft zugeschrieben wurde (D1 act. 1/10 S. 3) und mithin in Bezug auf A._____ gerade kein Rollenwech- sel infolge der Aussagen stattfand, der allenfalls zu einer Unverwertbarkeit der Aus- sagen hätte führen können (vgl. BGer 6B_208/2015, Urteil vom 24. August 2015, E. 1.4). So wurden denn mangels Tatverdachts keine weiteren Ermittlungshandlun- gen getätigt. Erst als B._____ am 8. bzw. 12. September 2024 Strafanzeige gegen A._____ und F._____ erstattete und überdies Strafantrag gegen die Genannten
- 12 - wegen Körperlverletzung, Tätlichkeit sowie Sachentziehung stellte (D1 act. 1/1, act. 3/1-2 und act. 5/1), wurde ein Strafverfahren eröffnet und galten diese Perso- nen fortan als beschuldigt. In conclusio sind die Aussagen, die A._____ anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. August 2024 getätigt hatte, verwertbar. 4.3. Aussagen von L._____ gemäss polizeilichem Nachtragsrapport vom
16. September 2024 4.3.1. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ bringt weiter vor, die ausschliesslich im polizeilichen Nachtragsrapport vom 16. September 2024 (D1 act. 1/7/2 S. 4) festgehaltenen Aussagen der polizeilichen Auskunftsperson L._____ seien unverwertbar, da diese nicht justizförmig erhoben worden und die Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO sowie der Konfrontationsanspruch gemäss Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK nicht gewahrt worden seien (act. 80 N 27 im Geschäft Nr. DG250007-M). 4.3.2. Vorliegend wird L._____ im polizeilichen Nachtragsrapport vom 16. Sep- tember 2024 als polizeiliche Auskunftsperson aufgeführt und dessen telefonische Äusserungen gegenüber dem rapportierenden Polizisten werden im genannten Nachtragsrapport sinngemäss festgehalten (D1 act. 1/7/2). Die Aussagen von L._____ wurden allerdings weder im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfah- rens noch im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungs- oder im gerichtlichen Hauptverfahren im Rahmen des gesetzlich vorgesehenen Einvernahmeprotokolls als Personalbeweis in das Strafverfahren eingeführt. Damit einhergeht, dass das Recht auf Teilnahme und darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StPO, nicht gewährt wurde, womit der amtlichen Vertei- digerin des Beschuldigten A._____ darin beizupflichten ist, dass die Aussagen von L._____ nicht verwertbar sind. 4.4. Handnotizen der Schwester des Privatklägers Als Beilage zum Polizeirapport vom 13. September 2024 (D1 act. 1/1) befindet sich eine handschriftliche Zusammenfassung der Ereignisse durch die Schwester des Privatklägers, M._____, bei den Untersuchungsakten (D1 act. 2/3). Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ bringt vor, dass diese unverwertbar sei, weil die darin enthaltenen Schilderungen nicht justizförmig erhoben worden seien
- 13 - (act. 80 N 26 im Geschäft Nr. DG250007-M). Im Unterschied zu den mündlichen Aussagen von L._____, handelt es sich bei den handschriftlichen Notizen der Schwester des Privatklägers von Vornherein um ein sachliches Beweismittel. Die Strafbehörden nehmen Beweisgegenstände – wie insbesondere schriftliche Auf- zeichnungen – im Original oder in Kopie zu den Akten (Art. 192 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Dies wurde vorliegend gemacht. Allein die Tatsache, dass M._____ im Strafverfahren nie einvernommen wurde, führt aber nicht zur Unverwertbarkeit ei- nes sachlichen Beweismittels wie handschriftliche Notizen. So haben die Strafbe- hörden alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweis- mittel zur Wahrheitsfindung einzusetzen, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Welcher Beweiswert solchen handschriftlichen Schilderungen der Gescheh- nisse zukommt und inwiefern diese zur Erstellung des angeklagten Sachverhalts beizutragen vermögen, ist schliesslich keine Thematik des Beweisverwertungsver- bots respektive der rechtlichen Zulässigkeit als Beweismittel, sondern unterfällt der freien richterlichen Beweiswürdigung gemäss Art. 10 Abs. 2 StPO. 4.5. Vorgezeigtes Foto der Beschuldigten 4.5.1. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ macht ausserdem geltend, dass die Staatsanwaltschaft bei der parteiöffentlichen Einvernahme des Privatklägers keine prozesskonforme Fotowahlkonfrontation durchgeführt, sondern dem Privatkläger ein privates Bild der Beschuldigten A._____ und F._____ mit ernsten Mienen und kühlem Blick – ausgelesen aus dem Mobiltelefon des Beschul- digten F._____ – vorgelegt habe. Damit habe die Staatsanwaltschaft den Privatklä- ger gleich zu Beginn dessen Einvernahme massiv zum Nachteil der Beschuldigten A._____ und F._____ beeinflusst, was bei der Aussagewürdigung zu berücksichti- gen sei (act. 80 N 29 im Geschäft Nr. DG250007-M). 4.5.2. Gemäss Art. 146 Abs. 2 Satz 1 StPO können Strafbehörden Personen ein- ander gegenüberstellen. Bei der Foto(wahl)konfrontation handelt es sich um einen Unterfall einer Identifizierungsgegenüberstellung, welche wiederum eine Sonder- form von Einvernahme und Augenschein darstellt. Dabei werden dem Zeugen Fo- tos von Personen vorgelegt und dieser soll sich dazu äussern, ob er den mutmass- lichen Täter auf einem der Fotos wiedererkennt. Der gesamte Vorgang ist zu pro- tokollieren und die zur Identifikation unterbreiteten Fotos sind zu den Akten zu neh-
- 14 - men (BGer 6B_1078/2020 und 6B_1099/2020, Urteil vom 26. Oktober 2022, E. 4.3.2.1). Die Frage, ob und wie eine Fotowahldokumentation zwecks Täteriden- tifikation durchgeführt wird, steht im pflichtgemässen Ermessen der Strafbehörden. Die Beschuldigten können daraus keinen Anspruch auf Vorlage mehrerer Fotos ableiten. Dem Privatkläger wurde vorliegend anlässlich seiner staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme vom 15. Oktober 2024 ein Foto vorgehalten, dass die Beschul- digten A._____ und F._____ zeigte und vom Mobiltelefon des Beschuldigten F._____ stammte. Der Privatkläger wurde gefragt, ob er diese Personen kenne, woraufhin der Privatkläger antwortete: "Das sind die beiden." (D1 act. 5/2 F/A 10). Der Privatkläger identifizierte die Beschuldigten A._____ und F._____ eindeutig und meldete keine diesbezüglichen Zweifel an. Die Protokollierungsvorschriften und Teilnahmerechte hinsichtlich der Einvernahme des Privatklägers wurden ge- wahrt. Bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. September 2024 beschrieb der Privatkläger die Beschuldigten ohne jeglichen Fotovorhalt unter An- gabe detaillierter Merkmale (D1 act. 5/2 F/A 96 ff.). Weiter ist nicht ersichtlich, in- wiefern darin, dass das vorgehaltene Foto die Beschuldigten A._____ und F._____
– in den Worten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ ausge- drückt – mit ernsten Mienen und kühlem Blick zeigen soll, eine Beeinflussung des Privatklägers liegen soll. In conclusio ergibt sich aus dem Fotovorhalt weder eine Unverwertbarkeit der Aussagen des Privatklägers noch eine Minderung des Be- weiswerts derselbigen, die bei der Aussagewürdigung zu berücksichtigen wäre. II. Sachverhalt A. Vorbemerkungen 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten A._____ mit Anklageschrift vom 27. Februar 2025 diverse Delikte vor, welche er in der Zeit vom 12. bis 30. Au- gust 2024 begangen haben soll. Die ausführliche Beschreibung der Vorwürfe ist der Anklageschrift zu entnehmen (D1 act. 26). Die jeweiligen Abschnitte der Ankla- gesachverhalte werden, soweit erforderlich, nachfolgend in der Sachverhaltserstel- lung genannt oder wiedergegeben.
- 15 - 1.2. Da der Beschuldigte A._____ die Vorwürfe bestreitet, ist im Folgenden zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt anhand der zur Verfügung stehenden Beweis- mittel rechtsgenügend erstellt werden kann.
2. Zur Erstellung des Anklagesachverhalts finden sich in den Akten eine Vielzahl von Beweismitteln. 2.1. Als subjektive Beweismittel stehen diverse Aussagen der Beschuldigten A._____ und F._____ zur Verfügung, welche von der Polizei, der Staatsanwaltschaft (Haft-, Konfrontations- und Schlusseinvernahme) und vom Zwangsmassnahmengericht Zürich einvernommen wurden (D1 act. 1/14 und act. 4/1-7). Der Privatkläger wurde zudem einmal von der Polizei und einmal von der Staatsanwaltschaft einvernommen (D1 act. 5/1-2). 2.2. Neben den subjektiven Beweismitteln ist eine ganze Reihe objektiver Beweismittel vorhanden. Dabei handelt es sich um die Datenauswertung der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation der Mobiltelefone der Beschuldigten A._____ und F._____ mit dem entsprechenden Bericht dazu (D1 act. 15/18-20) und die mittels Datensicherung der Mobiltelefone der beiden Beschuldigten gesicherten WhatsApp-Chats (D1 act. 17/18-19) sowie Web-Suchverläufe (D1 act. 17/22 und act. 18/13). Darüber hinaus sind ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers (D1 act. 7/4), ein handschriftlich verfasster Kaufvertrag (D1 act. 4/1), Handnotizen des Privatklägers (D1 act. 2/1), ein Dankesschreiben des Privatklägers (D1 act. 1/12), Durchfahrtsberichte des Zolls (D1 act. 1/3-4) und Bilder der sichergestellten Gegenstände des Privatklägers im Auto des Beschuldigten A._____ (D1 act. 1/13) sowie in der Wohnung des Beschuldigten F._____ (D1 act. 18/10) in den Untersuchungsakten. B. Grundsätze der Beweiswürdigung
1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und aus den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 und Art. 350 StPO). Ist der Beschuldigte nicht geständig (oder macht er nur Teilgeständnisse) und äus- sert er insbesondere andere Sachverhaltsdarstellungen, als sich durch die übrigen Beweismittel und Indizien ergeben, so ist nach dem Grundsatz der freien Beweis-
- 16 - würdigung aufgrund der Aussagen sämtlicher Beteiligter und aller in Betracht fal- lenden Umstände zu prüfen, ob der nicht mit Sicherheit feststehende Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann (vgl. ZR 72 Nr. 80; Art. 10 Abs. 2 StPO). Die anderslautenden Äusserungen des Beschuldigten führen insbesondere nicht ohne Weiteres – in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" gemäss Art. 10 Abs. 3 StPO – zu einem Freispruch. Nur erhebliche und unüberwindbare Zweifel sind zugunsten des Beschuldigten zu werten. Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (HAUSER/SCHWERI/HARTMANN, Schweizerisches Strafprozess- recht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, S. 247 f.). Von dem den Beschuldigten begünstigenden Grundsatz "in dubio pro reo" ist nur dann auszugehen, wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnis- quellen beim Gericht eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nicht- existenz der beweisbedürftigen Tatsache einzustellen vermag.
2. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Betei- ligten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist, wobei bei der Abwägung von Aussagen insbesondere zwischen der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu unterscheiden ist. Während Erstere die Grundlage dafür liefert, ob einer Person grundsätzlich getraut werden kann, beschlägt Letztere den Gehalt der Aussage (ROLF BENDER, Die häufigsten Fehler bei der Beurteilung von Zeugenaussagen, SJZ 81 [1985] S. 53 ff.; ROBERT HAUSER, Der Zeugenbeweis im Strafprozess, Zü- rich 1974, S. 312 ff.). Die Glaubwürdigkeit einer Person ergibt sich nebst ihrer pro- zessualen Stellung etwa aus ihrem wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Ver- fahrens sowie aus deren persönlichen Beziehungen und Bindungen zu den übrigen Prozessbeteiligten. Für die Wahrheitsfindung ist jedoch die Glaubhaftigkeit der kon- kreten Aussagen bedeutender als die allgemeine Glaubwürdigkeit der aussagen- den Person (BGer 6B_938/2014, Urteil vom 18. Februar 2015, E. 2.3 m.w.H.). Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist insbesondere zu prüfen, ob diese in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei und in ihrem Kerngehalt stim- mig sowie schlüssig sind. Zu achten ist dabei auf das Vorhandensein einer hinrei- chenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügen- oder anderen
- 17 - Warnsignalen (BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Glaub- würdigkeits- und Beweislehre, Vernehmungslehre, 3. Aufl., München 2007, N 310 ff. und 350 ff.; vgl. auch BGE 133 I 33 E. 4.3). C. Glaubwürdigkeit der Beteiligten
1. Glaubwürdigkeit der Beschuldigten A._____ und F._____ 1.1. Bezüglich der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten A._____ ist zu berücksichtigen, dass er jeweils nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsge- mässen Aussage verpflichtet war – und zwar weder anlässlich dessen Einver- nahme als polizeiliche Auskunftsperson am 29. August 2024 (Art. 180 StPO i.V.m. Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; D1 act. 1/14) noch anlässlich der diversen Einvernah- men als beschuldigte Person (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO; D1 act. 4/1-2 und act. 4/4- 7). Zudem dürfet er als direkt vom Strafverfahren Betroffener ein – insoweit legiti- mes und natürliches – Interesse haben, die Geschehnisse in einem für ihn positiven Licht darzustellen, gerade weil er ein eminentes Interesse am Ausgang des Ver- fahrens hat. Die Aussagen des Beschuldigten A._____ sind daher mit der entspre- chenden Vorsicht zu würdigen. Massgebliches Kriterium für den Beweiswert seiner Aussagen wird deren Glaubhaftigkeit sein. 1.2. Ebenfalls nicht zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet war der mit dem Beschuldigten A._____ weitgehend in Mittäterschaft handelnde Beschuldigte F._____ (Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO). Da die Anklagesachverhalte in Geschäft Nrn. DG250007-M und DG250008-M weitgehend übereinstimmen, ist auch der Be- schuldigte F._____ vom Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens unmittelbar be- troffen, was im Rahmen dessen Glaubwürdigkeit zu berücksichtigen ist. So oder anders steht jedoch vorliegend die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten F._____ im Vordergrund.
2. Glaubwürdigkeit des Privatklägers 2.1. Der Privatkläger wurde zuerst von der Polizei als Auskunftsperson im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StPO (D1 act. 5/1) befragt und anschliessend von der Staats- anwaltschaft als Auskunftsperson im Sinne von Art. 180 Abs. 2 StPO einvernom- men (D1 act. 5/2). Demgemäss wurde er jeweils unter der Strafandrohung von
- 18 - Art. 303-305 StGB einvernommen, war jedoch nicht unter der strengeren Strafnorm von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet. 2.2.1. Sowohl die amtliche Verteidigung des Beschuldigten F._____ als auch die- jenige des Beschuldigten A._____ zogen die Glaubwürdigkeit des Privatklägers aufgrund angeblicher kognitiver Einschränkungen in Zweifel (act. 79 N 18 ff. und act. 80 N 10 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M). Die amtlichen Verteidigungen wie- sen dabei im Wesentlichen auf das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin vom 21. Oktober 2024 hin (D1 act. 7/4). Darin wird auf eine Fotografie eines – gemäss Gutachten – nur teilweise leserlichen Arztberichts der Klinik N._____ vom 14. Dezember 2022 Bezug genommen. Gemäss ebendie- sem Arztbericht leide der Privatkläger unter anderem an einer cerebro-vaskulären Verschlusskrankheit (krankhafte Veränderung der Hirngefässe mit Einengung der Gefässlichtung) und zudem bestehe der Verdacht auf eine neurokognitive Störung (Sammelbegriff verschiedener Erkrankungen des Nervensystems, welche mit einer Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkeiten einhergehen). Darüber hinaus erwähnt der Arztbericht, dass der Privatkläger im Mai 2022 im Rahmen eines MoCa-Tests (Test zur Erkennung kognitiver Defizite) 24 von 30 Punkten erzielt habe, wobei bei weniger als 26 Punkte zumindest leichte kognitive Einschränkungen vorliegen wür- den (D1 act. 7/4 S. 2). 2.2.2. Die beiden amtlichen Verteidigungen nehmen in diesem Rahmen sodann auf die Aussagen von K._____ Bezug, wonach der Privatkläger sehr dement, sehr vergesslich und zudem sehr erfinderisch sei (act. 79 N 20 und act. 80 N 10 im Ge- schäft Nr. DG250007-M; D2 act. 3/3 F/A 45 und act. 3/4 F/A 26). Die amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten A._____ beanstandete, dass der Privatkläger vor dem Hintergrund der zentralen Bedeutung von dessen Aussagen und der erheblichen Schwere der Tatvorwürfe nicht gerichtlich einvernommen worden sei. Die Prüfung der Glaubwürdigkeit bzw. Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers mittels gerichtlicher Einvernahme erscheine mit Verweis auf BGer 6B_693/2021 vom 10. Mai 2022, E. 4.5. f. zwingend. Das Gericht habe sich keinen persönlichen Eindruck des Privatklägers verschaffen können und der Privatkläger sei zudem lediglich ein- mal anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Oktober 2024 parteiöffentlich einvernommen worden (D1 act. 5/2), wobei eine Videoaufzeichnung dieser Einvernahme fehle (D1 act. 5/3; act. 80 N 17 f. im Geschäft Nr. DG250007-
- 19 - M). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ fügte an, dass der persön- liche Eindruck der Staatsanwältin des Privatklägers, den diese im Rahmen der Ein- vernahme gewonnen und im Rahmen ihres Plädoyers kundgetan habe, für das Ge- richt nicht massgeblich sein könne (Prot. S. 44 im Geschäft Nr. DG250007-M). 2.2.3. Entsprechend den beiden amtlichen Verteidigungen könne aufgrund der vorgebrachten geistigen Einschränkung des Privatklägers nicht auf dessen Aussa- gen abgestellt werden, wobei jedoch zumindest nähere Abklärungen erforderlich seien. Eine solche aussagepsychologische Begutachtung dränge sich bei ernsthaf- ten Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit eines Zeugen beeinträchtigen könnten, auf (act. 79 N 21 und act. 80 N 19 im Geschäft Nr. DG250007-M). 2.2.4. Betreffend den Einwand der angeblich verminderten kognitiven Fähigkeiten des Privatklägers ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Ergebnis des MoCa- Tests von 24 Punkten nur leicht unter der Schwelle von 26 Punkten liegt. Der Pri- vatkläger wurde sowohl anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 12. Septem- ber 2024 als auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
15. Oktober 2024 jeweils über mehrere Stunden hinweg befragt. Dabei redete der Privatkläger lange sowie frei und sagte differenziert aus. Er antwortete auf die ihm gestellten Fragen konkret und konnte während den Einvernahmen zwischen ver- schiedenen Themen und Ereignissen hin- und herspringen (D1 act. 5/1-2). Dass der Privatkläger die erlebten Ereignisse vorgängig zur Anzeigeerstattung mittels Handnotizen festhielt (D1 act. 2/1), ist angesichts der Komplexität sowie mehrtägi- gen Dauer der Ereignisse – entgegen den Ausführungen der amtlichen Verteidige- rin des Beschuldigten A._____ (act. 80 N 30 im Geschäft Nr. DG250007-M) – durchaus nachvollziehbar und hilfreich, um die Gedanken zu sortieren und somit einer Überforderung im Rahmen der Anzeigeerstattung entgegenzuwirken. Da die Staatsanwältin den Privatkläger über knapp drei Stunden hinweg einvernommen hat, kann ihr persönlicher Eindruck des Privatklägers durchaus nicht kategorisch ausser Acht gelassen werden. Im Rahmen einer solch langen Einvernahme er- scheint es kaum möglich, dass der Privatkläger eine allfällige Demenz hätte über- spielen können. Die Aussagen von K._____, wonach der Privatkläger dement, ver- gesslich und erfinderisch sei, sind mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen, da ge- gen die beschuldigte K._____ ebenfalls Anklage erhoben wurde und der Privatklä-
- 20 - ger in jenem Strafverfahren ebenfalls die Rolle des Geschädigten einnimmt. Zudem ist es widersprüchlich, wenn der Privatkläger einerseits als dement, vergesslich und kognitiv eingeschränkt dargestellt wird, er aber zugleich derart erfinderisch sein soll, dass er eine von ihm erfundene Geschichte über zwei lange Einvernahmen hinweg gleichbleibend zu erzählen vermag. Letzteres würde ja geradezu eine ko- gnitive Höchstleistung erfordern. In der Folge bestehen gemäss den Akten keine Anzeichen für eine die Glaubwürdigkeit beeinträchtigende kognitive Einschränkung des Privatklägers. 2.2.5. Betreffend den Antrag auf Erstellung eines aussagepsychologischen Gut- achtens des Privatklägers ist zu bemerken, dass dies gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störung angezeigt sein kann (BGer 6B_908/2014 vom 9. April 2015, E. 1.4.2. mit Hinweisen), damit jedoch nicht die Glaubwürdigkeit der betroffenen Person, sondern die Glaubhaftigkeit de- ren Aussagen überprüft wird. Infolgedessen ist auf diesen Antrag im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit bzw. der Würdigung der Aussagen des Privatklä- gers einzugehen. 2.2.6. Ebenfalls im Rahmen der Beweismittelwürdigung eingehender zu beleuch- ten ist der Einwand betreffend die Notwendigkeit einer erneuten Einvernahme des Privatklägers durch das Gericht. Neben den obigen Ausführungen zur Glaubwür- digkeit des Privatklägers kann diesem Einwand jedoch vorerst entgegengehalten werden, dass sich die von der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten A._____ genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung auf klassische "Vier-Augen-Delikte" bezieht, bei denen keine objektivierbaren Beweise vorhanden sind. Solche Delikte liegen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Anklagevorwurf gerade nicht vor und es besteht neben den Aussagen des Privatklägers eine Reihe objektiver Be- weismittel. 2.3.1. Die amtlichen Verteidigungen machten zudem geltend, die Glaubwürdig- keit des Privatklägers sei dahingehend beeinträchtigt, dass er ein finanzielles Inter- esse am Ausgang des Verfahrens habe bzw. sich vom vorliegenden Verfahren ei- nen Geldregen verspreche. Dies sei darin zu begründen, dass der Privatkläger eine unverhältnismässig hohe Genugtuungsforderung von CHF 60'000.00 gestellt habe (act. 48 S. 2 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M), er gemäss eigener Aussage finan-
- 21 - zielle Probleme habe (D1 act. 5/1 F/A 1) und die noch offenen Schulden von K._____ bei ihm CHF 52'000.00 betragen würden (act. 74 im Geschäft Nr. DG250007-M), was der Genugtuungsforderung bezeichnenderweise sehr nahe komme (act. 79 N 16 und act. 80 N 6 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M). 2.3.2. Als der Privatkläger sich am 23. September 2024 mittels standardisiertem Formular als Straf- und Zivilkläger konstituierte, kreuzte dieser zwar an, finanzielle Ansprüche zu stellen, bezifferte jedoch weder eine Schadenersatz- noch eine Ge- nugtuungsforderung (D1 act. 8/2). Erst vor der Hauptverhandlung liess der Privat- kläger über seinen unentgeltlichen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 30. Mai 2025 sowohl Schadenersatz als auch Genugtuung fordern (act. 48 im Geschäft Nr. DG250007-M). Aus den entsprechenden zeitlichen Abläufen ergibt sich somit klar, dass die Höhe der Genugtuungsforderung keinen Einfluss auf die Glaubwür- digkeit des Privatklägers im Zeitpunkt von dessen polizeilichen und staatsanwalt- schaftlichen Einvernahmen vom 12. September 2024 (D1 act. 5/1) bzw. vom
15. Oktober 2024 (D1 act. 5/2) gehabt haben kann. Zudem ist im Zusammenhang mit der Genugtuungsforderung die Höhe der Schulden von K._____ beim Privat- kläger gänzlich irrelevant, da sich die Genugtuung ausschliesslich nach den Regeln von Art. 41 ff. OR bemisst. Auch darf das Stellen einer Genugtuungsforderung als finanzielles Interesse am Verfahrensausgang nicht überbewertet werden, da es grundsätzlich das Recht der Privatklägerschaft ist, adhäsionsweise Zivilansprüche im Strafverfahren geltend zu machen (Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). 2.4.1. Die amtlichen Verteidigungen der Beschuldigten A._____ und F._____ brachten weiter vor, dass die Einflussnahme von K._____ auf den Privatkläger des- sen Glaubwürdigkeit tangieren würde. Dies gründe darin, dass K._____ am
14. September 2024 Strafanzeige wegen Vergewaltigung gegen die beiden Be- schuldigten eingereicht habe (D2 act. 1/1) und der Privatkläger seine Vorwürfe ge- gen dieselben zwei Beschuldigten nur einige Tage zuvor – am 8. September 2024
– bei der Polizei gemeldet habe (D1 act. 1/1). Dabei sei merkwürdig, dass K._____ und der Privatkläger sich während ihrer polizeilichen Einvernahme für die Dauer von ungefähr einer halben Stunde telefonisch besprochen hätten (D2 act. 3/1 Pro- tokollnotiz S. 3). Es könne kein Zufall sein, dass zwei derart vertraute Personen, deren Beziehung von K._____ mit den Worten "wie so ein Ehepaar, quasi" be-
- 22 - schrieben worden sei (D2 act. 3/3 F/A 48), in so kurzer Zeit strafbare Vorgänge gegen dieselben Personen anzeigen. Dabei sei auch insbesondere zu berücksich- tigen, dass der Privatkläger ausgesagt habe, dass er K._____ irgendwie hörig ge- wesen sei, er gemacht habe, was sie ihm gesagt habe, und sie ihn im Griff gehabt habe (D1 act. 5/1 F/A 19). Aufgrund dieses Einflusses von K._____ auf den Privat- kläger und da sich die Vergewaltigungsvorwürfe von K._____ gegen die beiden Beschuldigten im Nachhinein als frei erfunden herausgestellt hätten, entstehe der Eindruck, dass der Privatkläger und K._____ den beiden Beschuldigten gezielt et- was hätten anhängen wollen (act. 79 N 13 ff. und act. 80 N 12 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M). 2.4.2. Dem Vorbringen, dass die Einflussnahme von K._____ auf den Privatklä- ger dessen Glaubwürdigkeit beeinträchtige, ist entgegen zu halten, dass keinerlei Motive ersichtlich sind, warum K._____ sich mit dem Privatkläger gegen die Be- schuldigten hätte verbrüdern sollen. Es sind weder Anzeichen noch Anhaltspunkte vorhanden, die darauf schliessen lassen würden, dass K._____ und der Privatklä- ger gemeinsame Beweggründe hätten, um den beiden Beschuldigten etwas an- hängen zu wollen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksich- tigen, dass sich der Privatkläger bereits am 8. September 2024 an die Polizei ge- wendet hat und am 12. September 2024 zu den von ihm erhobenen Vorwürfen po- lizeilich befragt wurde. K._____ hingegen wandte sich am 14. September 2024 an die Polizei und wurde gleichentags befragt. Somit ist nicht nur aufgrund fehlender Motive, sondern auch aus zeitlicher Hinsicht ausgeschlossen, dass der Einfluss von K._____ auf den Privatkläger dessen Glaubwürdigkeit tangiert. 2.5. Insgesamt vermögen die Vorbringen der amtlichen Verteidigungen, wo- nach die Glaubwürdigkeit des Privatklägers aufgrund mangelnder kognitiver Fähig- keiten, aufgrund eines finanziellen Interessen am Verfahrensausgang und aufgrund einer Einflussnahme von K._____ zweifelhaft erscheine, nicht zu überzeugen. Im Zentrum steht zudem letztlich der Gehalt bzw. die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers.
- 23 - D. Beweismittelwürdigung betreffend Anklagesachverhaltsabschnitt 2
1. Zum Anklagevorwurf kann auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 27. Februar 2025 verwiesen werden (D1 act. 26 S. 3 ff.).
2. Subjektive Beweismittel 2.1. Aussagen des Privatklägers 2.1.1. Der Privatkläger wurde im Rahmen der Untersuchung zwei Mal zur Sache befragt – einmal polizeilich am 12. September 2024 (D1 act. 5/1) und einmal staats- anwaltschaftlich am 15. Oktober 2024 (D1 act. 5/2). 2.1.2. Der Privatkläger führte anlässlich der Einvernahmen aus, dass er die bei- den Beschuldigten am 9. August 2024 über K._____ kennengelernt habe (D1 act. 5/1 F/A 7 und act. 5/2 F/A 13). Einer davon habe sich O._____ genannt (D1 act. 5/1 F/A 96). Am 14. August 2024 seien die Beschuldigten zum Privatkläger gekommen und hätten diesen beschuldigt, einen Mord in Auftrag gegeben zu ha- ben, um sie und ihre Familien umzubringen (D1 act. 5/1 F/A 5 und act. 5/2 F/A 13). Der Privatkläger habe die Vorwürfe abgestritten, wobei die Beschuldigten ihm an- schliessend die Schlüssel und seine Telefone weggenommen hätten. Sie seien in seiner Wohnung gewesen, hätten ihn bewacht, nie allein gelassen, seine Sachen durchsucht und ihn ständig kontrolliert. Zudem hätten die beiden Beschuldigten stets auf ihn eingeredet und gesagt, er solle den Auftragsmord zugeben. Es sei wie ein Psychoterror gewesen. Teilweise hätten sie ihn in sein Schlafzimmer einge- sperrt, sodass er habe fragen müssen, um auf die Toilette zu gehen. Der Privatklä- ger erklärte, schockiert und blockiert gewesen zu sein, weshalb er sich weder habe wehren noch schreien können (D1 act. 5/1 F/A 45 und act. 5/2 F/A 13 sowie F/A 46). Die Beschuldigten hätten ihm zudem angedroht, sie würden ihn zusam- menschlagen, wenn er nach Hilfe rufen würde (D1 act. 5/2 F/A 49 f.). Am Abend des 16. August 2024 seien die Beschuldigten mit dem Privatkläger im VW Golf GTI des Beschuldigten A._____ nach H._____ gefahren, da die Beschul- digten dort einen Auftrag zu erledigen gehabt hätten. Der Privatkläger sei nicht in- formiert worden, wohin sie fahren würden (D1 act. 5/1 F/A 55 und act. 5/2 F/A 13). Sie seien nachts in H._____ gewesen und die Beschuldigten hätten gemütlich
- 24 - Glace gegessen, während der Privatkläger im Auto eingesperrt gewesen sei. Ge- gen Mitternacht hätten sie den Privatkläger aus dem Auto genommen, er habe hin- und herspringen müssen, bis ihm fast die Luft ausgegangen sei, wobei sie ihm ge- sagt hätten, er solle es zugeben (D1 act. 5/1 F/A 5 und act. 5/2 F/A 56 f.). Ansch- liessend habe der Beschuldigte A._____ dem Privatkläger mehrfach das Bein ge- stellt, wobei er insgesamt dreimal umgefallen sei und sich am Kopf, an den Rippen, am Knie, an der Schulter und am Rücken verletzt sowie den grossen Zehennagel des linken Fusses verloren habe (D1 act. 5/1 F/A 5 und F/A 46 f. sowie act. 5/2 F/A 58 ff.). Seit dem Sturz auf den Rücken habe der Privatkläger Probleme beim Lau- fen, da er bereits vor einigen Jahren einen Bandscheibenvorfall gehabt habe (D1 act. 5/1 F/A 47 und act. 5/2 F/A 13). In der Folge seien sie in einen Park gegangen und der Privatkläger habe mit den Schuhen in einen Springbrunnen stehen müs- sen. Die Socken und Schuhe habe er danach ausziehen und beim Brunnen zurück- lassen sowie barfuss zum Auto laufen müssen (D1 act. 5/1 F/A 5 und act. 5/2 F/A 13). Der Privatkläger habe sich aufgrund der Stürze nur schlecht bewegen können und sass lediglich hinten im Auto (D1 act. 5/1 F/A 52). Sie seien dann nach P._____ zurückgefahren und am 17. August 2024 zwischen 03.00 Uhr bis 04.00 Uhr mor- gens angekommen (D1 act. 5/1 F/A 5 und act. 5/2 F/A 13). Der Privatkläger sei erneut in sein Schlafzimmer geschickt worden, wobei dieses teilweise verschlossen und teilweise unverschlossen gewesen sei (D1 act. 5/1 F/A 5). Am selben Tag um 18.30 Uhr hätten die Beschuldigten dem Privatkläger gesagt, sie würden zu dritt wegfahren, ohne dass der Privatkläger gewusst hätte wohin, weshalb der Privat- kläger auch kein Gepäck dabei gehabt habe (D1 act. 5/1 F/A 5 und F/A 55). Sie seien mit dem VW Golf GTI des Beschuldigten A._____ nach Q._____ [Italien] ge- fahren. Es sei ausschliesslich der Beschuldigte A._____ gefahren und einmal habe der Privatkläger ungefähr 100 km fahren müsse, damit sich Ersterer habe ausruhen können (D1 act. 5/1 F/A 87 und act. 5/2 F/A 75 f.). Auf dem Weg nach Q._____ hätten die Beschuldigten angehalten und etwas getrunken, der Privatkläger habe jedoch im Auto bleiben müssen und habe nichts zu trinken erhalten (D1 act. 5/1 F/A 86). Das Auto des Beschuldigten A._____ hätten sie in Q._____ gelassen und seien mit dem Privatkläger am 18. August 2024 ungefähr um 09.00 Uhr auf die Fähre nach G._____ [Italien] auf I._____ (D1 act. 5/1 F/A 5 und act. 5/2 F/A 13). Um die Tickets für die Fähre zu kaufen, habe der Beschuldigte A._____ das Porte- monnaie des Privatklägers genommen, da er dessen Identitätskarte benötigt habe,
- 25 - wobei der Privatkläger anschliessend weder das Portemonnaie noch die Identitäts- karte zurückerhalten habe (D1 act. 5/1 F/A 99). Auf der Fähre hätten die beiden Beschuldigten den Privatkläger eingekreist und eingeschüchtert, weshalb er mit niemandem habe sprechen können (D1 act. 5/1 F/A 54). Zudem spreche er auch kein Italienisch (D1 act. 5/2 F/A 85). Auf I._____ angekommen, seien sie mit einem Taxi zum Ferienhaus des Privatklägers gefahren. Die Beschuldigten seien – je nach Aussage des Privatklägers – noch ungefähr 10 Minuten im Ferienhaus geblieben oder hätten dieses nicht betreten. Anschliessend hätten sie ihn jedoch ohne Nah- rung und Telefon dort zurückgelassen. Sie hätten gesagt, sie kämen in einer Woche wieder, was jedoch nicht geschehen sei (D1 act. 5/1 F/A 6 und act. 5/2 F/A 13 so- wie F/A 86 ff.). Nachdem die Beschuldigten gegangen seien, habe der Privatkläger bei einer Drehung plötzlich einen Zwick im Rücken verspürt. Aufgrund dessen habe er sich anschliessend nicht mehr bewegen könne, weshalb er auch keine Hilfe habe holen können, da das nächstgelegene Dorf ungefähr 1.5 km entfernt gewesen wäre (D1 act. 5/2 F/A 90 ff.). Er habe – bis er von Herrn R._____ aufgefunden worden sei (D1 act. 5/2 F/A 151) – lediglich Wasser getrunken, somit während 14 Tagen nichts gegessen und zehn Kilogramm abgenommen (D1 act. 5/2 F/A 90). Der Sturz in H._____ habe dazu geführt, dass sein bereits vorbelasteter Rücken wieder emp- findlicher geworden sei, weshalb anschliessend eine Drehung diesen Zwick im Rü- cken verursacht habe (D1 act. 5/2 F/A 94 f.). Zudem nehme er vier Medikamente gegen hohen Blutdruck ein, wobei er keine davon auf I._____ mit sich hatte und er somit Glück gehabt habe, diese Zeit überstanden zu haben (D1 act. 5/2 F/A 97). Er wisse nicht, was in den Köpfen der Beschuldigten abgegangen sei (D1 act. 5/1 F/A 57). Betreffend das Dankesschreiben datierend vom 18. August 2024, das am 29. Au- gust 2024 im Rahmen der Personenkontrolle des Beschuldigten A._____ in dessen VW Golf GTI gefunden wurde (D1 act. 1/10 und act. 1/12), erklärte der Privatkläger, dass die Beschuldigten ihn gezwungen hätten, dieses zu verfassen, wobei sie ihm den Text diktiert hätten (D1 act. 5/1 F/A 99 f. und act. 5/2 F/A 103 ff.). Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme führte der Privatkläger aus, dass er das Schreiben ziemlich sicher in I._____ geschrieben habe (D1 act. 5/1 F/A 100), wobei er anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aussagte, das sei wohl noch in sei- ner Wohnung in P._____ passiert (D1 act. 5/2 F/A 103).
- 26 - 2.2. Würdigung der Aussagen des Privatklägers 2.2.1. Der Privatkläger sagte im Rahmen seiner beiden Einvernahmen detailliert und mitsamt vieler Realitätskriterien aus – wie beispielsweise die Originalität des Springbrunnens. Insbesondere die Aussagen, wonach er in den Springbrunnen habe stehen müssen und ihm das Bein gestellt worden sei, erscheinen erlebnisba- siert. Er schilderte die Ereignisse von sich aus, frei sowie ohne Kenntnis der zum späteren Zeitpunkt objektiv erhobenen Beweismittel. Zudem belastete er die beiden Beschuldigten nicht übermässig und seine Schilderungen erscheinen nicht über- trieben. Eine erfundene Geschichte würde wohl anders klingen, zumal der Privat- kläger dann sicher auch ein Motiv für das Handeln der Beschuldigten aufgeführt hätte und nicht einfach – wie vorliegend – gesagt hätte, er wisse nicht, weshalb die Beschuldigten dies getan hätten. Die Aussagen des Privatklägers anlässlich der beiden Einvernahmen, die ungefähr einen Monat auseinanderliegen, decken sich grundsätzlich und sind im Kerngeschehen gleichbleibend. Einzig in Bezug auf den Ort und den Zeitpunkt des Verfassens des Dankesschreibens sowie auf den Auf- enthalt der Beschuldigten im Haus auf I._____ widerspricht sich der Privatkläger. Jedoch sind solche kleineren Widersprüche vor dem Hintergrund des mehrtägigen Martyriums, das der Privatkläger hat erleiden müssen, sowohl nachvollziehbar als auch verständlich. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers erlebnisbasiert erscheinen und als glaubhaft zu qualifizieren sind. 2.2.2. In Bezug auf den Antrag der amtlichen Verteidigungen, den Privatkläger aussagepsychologisch begutachten zu lassen, bevor auf dessen Aussagen abzu- stellen sei, ist festzuhalten, dass die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen primär Sache des Gerichts ist. Eine aussagepsychologische Begutachtung drängt sich nur dann auf, wenn besondere Umstände vorhanden sind wie beispielsweise ernsthafte Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit beein- trächtigen können. Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen not- wendig ist, ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGer 6B_235/2025, Urteil vom 10. Juni 2025, E. 1.1.2; BGer 6B_1054/2023, Urteil vom 19. Februar 2024, E. 1.1.2 mit Hinweisen). Da vorliegend die Aussagen des Privatklägers vom zuständigen Ge- richt gewürdigt und als glaubhaft befunden worden sind, sind keinerlei Anhalts-
- 27 - punkte ersichtlich, die eine aussagepsychologische Begutachtung des Privatklä- gers erforderlich machen würden. 2.3. Aussagen der Beschuldigten A._____ und F._____ 2.3.1. Die beiden Beschuldigten wurden im Verlauf des Verfahrens mehrfach und ausführlich befragt (D1 act. 1/14 und act. 4/1-7). Der Beschuldigte F._____ machte dabei ausschliesslich in der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 5. November 2024 (D1 act. 4/5) Aussagen. Der Beschuldigte A._____ sagte aus, als er am 29. August 2024 von der Polizei betreffend die Vermisstmeldung des Privatklägers als Auskunftsperson einvernommen wurde (D1 act. 1/14) und ansch- liessend anlässlich seiner Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht am
16. September 2024 (D1 act. 4/4). In den übrigen Einvernahmen – sowohl im Rah- men der Untersuchung (D1 act. 4/1-3 und act. 4/5-7) als auch anlässlich der Haupt- verhandlung (Prot. S. 7 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M) – machten die beiden Beschuldigten grösstenteils oder vollkommen von ihrem Aussageverweigerungs- recht gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO Gebrauch. 2.3.2. Der Beschuldigte A._____ wurde bereits am 29. August 2024 – und somit bevor sich der Privatkläger am 8. September 2024 bei der Polizei gemeldet hat – als Auskunftsperson von der Polizei im Rahmen einer Personenkontrolle befragt, weshalb er diese Aussagen frei von einem Tatverdacht tätigte (D1 act. 1/10 und act. 1/14). Der Beschuldigte A._____ führte anlässlich ebendieser Einvernahme und der Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht aus, dass er und der Be- schuldigte F._____ den Privatkläger etwa drei bis vier Wochen vor dem 16. Sep- tember 2024 über K._____ kennengelernt hätten und sie dann miterlebt hätten, wie K._____ den Privatkläger "konstant zur Sau" gemacht, beleidigt und geschlagen habe (D1 act. 1/14 F/A 1 und act. 4/4 S. 4 f.). Weiter habe der Privatkläger ihnen erklärt, dass K._____ seine Bankkarte gestohlen und CHF 30'000.00 bis CHF 40'000.00 von seinem Konto abgehoben habe, weshalb er Suizidgedanken gehegt habe (D1 act. 1/14 F/A 2). Sie seien zwar beim Privatkläger zu Hause ge- wesen, aber hätten ihn jedoch nicht – wie von diesem vorgeworfen – in einem Zim- mer eingesperrt (D1 act. 4/4 S. 6). Der Beschuldigte A._____ gab an, dass sie dem Privatkläger nur hätten helfen wollen (D1 act. 1/14 F/A 2 und act. 4/4 S. 5 ff.). Aus diesem Grund seien sie auch – auf Wunsch des Privatklägers – mit dem VW Golf
- 28 - GTI des Beschuldigten A._____ zuerst nach H._____ und anschliessend nach S._____ auf I._____ in das Ferienhaus des Privatklägers gefahren, damit dieser dort etwas abschalten könne (D1 act. 1/14 F/A 5 und F/A 7 sowie act. 4/4 S. 6 f.). Sie seien dann nur ein bis zwei Stunden auf I._____ geblieben, hätten mit ihm – je nach Aussage – ein Bier oder Wein getrunken und seien dann wieder gegangen (D1 act. 1/14 F/A 7 und act. 4/4 S. 6). Der Beschuldigte A._____ anerkannte, dass der Privatkläger auf I._____, als sie ihn zurückgelassen haben, weder über ein Te- lefon noch ein Mobiltelefon verfügt habe (D1 act. 4/4 S. 9). Betreffend die anlässlich der Personenkontrolle vom 29. August 2024 im Auto des Beschuldigten A._____ sichergestellte Identitätskarte des Privatklägers (D1 act. 1/10-11) sagte der Be- schuldigte A._____ aus, es sei ein Versehen gewesen, dass sich die Sachen des Privatklägers noch in seinem Auto befunden hätten. Er sei müde gewesen, da er die Strecke von Q._____ nach Zürich alleine gefahren sei, und hätte es erst auf- grund der Personenkontrolle bemerkt bzw. als sie wieder in Zürich angekommen seien (D1 act. 4/4 S. 9). Der Beschuldigte A._____ anerkannte zwar, dass grund- sätzlich alles so passiert sei, wie vom Privatkläger ausgeführt, bestritt jedoch des- sen Vorwürfe als unwahr (D1 act. 4/4 S. 4). 2.3.3. Der Beschuldigte F._____ bestätigte die Aussagen seines Mitbeschuldig- ten, dass sie dem Privatkläger lediglich hätten helfen wollen, da er ihnen wegen der Umstände mit K._____ und wegen der von ihr verursachten Schulden leid getan habe (D1 act. 4/5 S. 2 f.). Der Privatkläger habe ihnen gegenüber geäussert, dass sie ihm helfen sollen, und er sei sehr aufgebracht sowie angeschlagen gewesen (D1 act. 4/5 S. 3). Einerseits hätten sie dem Privatkläger dahingehend geholfen, dass sie mit dem Privatkläger im Sinne eines Ausflugs abends oder nachts spontan nach H._____ gefahren seien, damit dieser neue Kraft schöpfen könne (D1 act. 4/5 S. 4). Sie hätten nicht in H._____ übernachtet, weshalb sie bald wieder zurück nach P._____ gefahren und dort wohl morgens angekommen seien (D1 act. 4/5 S. 5). Anschliessend seien sie dann mit dem Privatkläger nach I._____ in dessen Ferien- haus gefahren, da der Privatkläger sich dies gewünscht habe. Bei der Ankunft auf I._____ hätten sie noch zu dritt auf die Freiheit des Privatklägers mit einem Shot angestossen. Der Shot sei etwas Starkes, Hausgemachtes gewesen. Der Privat- kläger habe sich bei ihnen für ihre Hilfe bedankt und sie gebeten, ihm zu helfen, "dass es gesetzlich mit der K._____ vorangehen" würde. Aus diesem Grund seien
- 29 - die beiden Beschuldigten nach ihrer Rückkehr von I._____ direkt zur Polizeistation in P._____ gefahren, seien dort jedoch mit der Begründung abgewiesen worden, dass der Geschädigte selbst dabei sein müsse (D1 act. 4/5 S. 7). Zudem hätten sie sich nach der Rückkehr von I._____ noch in der Wohnung des Privatklägers auf- gehalten, da der Privatkläger ihnen die Schlüssel ausgehändigt habe, um auf seine Sachen aufzupassen (D1 act. 4/5 S. 8). Auf Nachfrage der Staatsanwältin, wie der Privatkläger dann in seine Wohnung hätte kommen sollen, erklärt der Beschuldigte F._____, dass er sie kontaktiert hätte. Wie er dies machen solle, ohne über ein Mobiltelefon zu verfügen, wisse er jedoch nicht (D1 act. 4/5 S. 8). Zudem habe der Privatkläger ihnen auch noch seine zwei Mobiltelefone ausgehändigt (D1 act. 4/5 S. 8). Betreffend die Frage, wie die beiden Dokumente der T._____ Bank, adres- siert an den Privatkläger, mit dem Aktivierungscode und mit der Vertragsnummer des E-Bankings in das Auto des Beschuldigten A._____ gekommen seien, führte der Beschuldigte F._____ aus, dass der Privatkläger ihnen diese Dokumente mög- licherweise gezeigt habe und sie dann herausgefallen seien. Er habe ihnen vieles betreffend seine von K._____ verursachten Schulden gezeigt (D1 act. 4/5 S. 10). Dass das Portemonnaie des Privatklägers am Wohnort des Beschuldigten F._____ sichergestellt worden sei (D1 act. 18/5), sei ein Zufall gewesen. Auf Vorhalt des Vorwurfs, die Beschuldigten hätten den Privatkläger in seinem Schlafzimmer ein- gesperrt und er hätte klopfen müssen, um auf die Toilette zu gehen, entgegnete der Beschuldigte F._____, dass die Wohnung und das Schlafzimmer stets offen gewesen seien. Der Privatkläger habe sich frei bewegen können und sie hätten ihm auch Essen angeboten (D1 act. 4/5 S. 16). Sie hätten seine Wohnung nicht durch- sucht, sondern hätten ihn seelisch unterstützt. Den Vorwurf des Privatklägers, die beiden Beschuldigten hätten ihm angedroht, ihn zu schlagen, wenn er um Hilfe rufe, sei eine Unterstellung (D1 act. 4/5 S. 16). Auch in H._____ habe der Privatkläger sich frei bewegen können und sie seien gemeinsam spaziert. Die Aussagen des Privatklägers, er sei im Auto eingesperrt gewesen, bestritt der Beschuldigte F._____ (D1 act. 4/5 S. 17). Er gab an, nicht zu wissen, dass der Privatkläger in H._____ umgefallen sei, und sie seien lediglich auf Bänken um den Brunnen ge- sessen (D1 act. 4/5 S. 18). Gemäss dem Beschuldigten F._____ seien sie mit dem Privatkläger – auf dessen Wunsch hin – anschliessend nach I._____ gefahren (D1 act. 4/5 S. 18 f.). Der Privatkläger habe ihnen erzählt, dass er vor Jahren eine Ope- ration am Rücken gehabt habe. Ob es im Ferienhaus auf I._____ tatsächlich keinen
- 30 - Nahrungsmittelvorrat gegeben habe, wisse er nicht (D1 act. 4/5 S. 20). Auch wisse er nichts davon, dass der Privatkläger während seiner Zeit auf I._____ so schwach gewesen sei, dass er teilweise auf dem Boden geschlafen habe, da er das Sofa nicht erreicht habe, und dass er über keine Medikamente verfügt habe (D1 act. 4/5 S. 20). Auf Vorhalt des Dankesschreibens des Privatklägers führte der Beschul- digte F._____ aus, dass der Privatkläger dieses Schreiben freihändig – insbeson- dere ohne dass die Beschuldigten ihm etwas diktiert hätten – verfasst habe (D1 act. 4/5 S. 21 f.). Der Privatkläger habe gewollt, dass sie ihm mit diesem Schreiben gemeinsam mit der Polizei weiterhelfen, um von K._____ in Ruhe gelassen zu wer- den. Auf Vorhalt der wiederholten Standorte in P._____ in der Zeit ab dem 10. Au- gust 2024 gemäss der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) führte der Be- schuldigte F._____ aus, nicht mehr zu wissen, was an diesen Daten gewesen sei, an einer Schulung gewesen zu sein oder Sachen erledigt zu haben (D1 act. 4/5 S. 24 f.). Zu den vorgehaltenen WhatsApp-Nachrichten von K._____ an den Beschul- digten F._____, wonach sie den Privatkläger in Ruhe lassen sollen und er oder der Beschuldigte A._____ dem Privatkläger nichts antun sollen, sie sonst die Polizei rufen müsse, gab der Beschuldigte an, dass sie den Privatkläger lediglich vor K._____ hätten schützen wollen. Als sie dies bemerkt habe, habe sie mit diesen Drohungen begonnen und sie nicht in Ruhe gelassen (D1 act. 4/5 S. 30 ff.). Auf Vorhalt der WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten A._____ an den Beschuldigten F._____ am 13. August 2024, wonach sie probieren sollen, den Plan durchzuzie- hen, entgegnete der Beschuldigte F._____, nicht zu wissen, von welchem Plan die Rede sei (D1 act. 4/5 S. 33). Dieselbe Antwort, also nicht zu wissen, worum es gehe, gab der Beschuldigte F._____ betreffend die von ihm am 14. August 2024 geschriebenen Nachrichten ("Er soll uns nicht veratten"; "Wir nehmen ihm mit"). Auf Vorhalt von am 15. August 2024 vom Beschuldigten A._____ an den Beschuldigten F._____ weitergeleiteten WhatsApp-Nachrichten ("Italiener alli womer hend uf die Insel I._____ zu dem huus und alles umniete"; "De söll Adresse use rucke vom huus") erklärte der Beschuldigte F._____ lediglich, die Nachrichten gar nicht ver- standen zu haben, da er kein Schweizerdeutsch lesen könne, und keine konkrete Antworten mehr geben zu wollen (D1 act. 4/5 S. 35 f.). Warum der Privatkläger in einer WhatsApp-Nachricht des Beschuldigten A._____ an den Beschuldigten F._____ vom 15. August 2024 als "wixxer" bezeichnet wird, wisse er ebenfalls nicht mehr (D1 act. 4/5 S. 36 f.). Zudem bestritt der Beschuldigte F._____, dass er dem
- 31 - Privatkläger ein Schlafmittel gegeben habe, obwohl er gemäss der von der Staats- anwältin vorgehaltenen WhatsApp-Nachricht am 15. August 2024 an den Beschul- digten A._____ schrieb: "Hab ihm halbe Schlaf Tablette gegeben er pennt biss- chen" (D1 act. 4/5 S. 37). Auf Vorhalt der weiteren WhatsApp-Nachrichten zwi- schen den Beschuldigten, dass der Privatkläger nicht herumschreien solle und dass sie ihn mundtot machen sollten, entgegnete der Beschuldigte F._____, dass diese Nachrichten von seiner deutschen Handynummer stammen würde, diese je- doch nicht mehr aktiv sei (D1 act. 4/5 S. 37 ff.). An gewisse der vorgehaltenen WhatsApp-Nachrichten könne er sich nicht mehr recht erinnern. Betreffend die Nachrichten mit dem schlimmeren Inhalt wisse er nicht, wie sie zustande gekom- men seien – dies sei für ihn ein Rätsel (D1 act. 4/5 S. 40). Zudem erklärte der Be- schuldigte F._____ auf die Frage der Staatsanwältin, weshalb der Privatkläger ihn unter dem Namen "O._____" kenne, dass er nicht wisse, wie der Privatkläger dar- auf kommen würde. Er heisse F._____ und habe sich auch immer so vorgestellt (D1 act. 4/5 S. 10 f.). 2.4. Würdigung der Aussagen der Beschuldigten A._____ und F._____ 2.4.1. Die beiden Beschuldigten sagten – abgesehen von gewissen Widersprü- chen, wie beispielsweise, ob sie bei der Ankunft auf I._____ Bier, Wein oder einen Shot getrunken hätten – grundsätzlich übereinstimmend aus und erklärten beide, dass sie dem Privatkläger lediglich hätten helfen wollen und daher mit ihm nach H._____ und I._____ gefahren seien. In diesem Rahmen anerkannten die Beschul- digten diverse objektive Gegebenheiten, weshalb die Reisen sowohl nach H._____ als auch nach I._____ unbestritten sind. Jedoch erscheint die Aussage des Be- schuldigten F._____, dass sie zu dritt nach H._____ gefahren seien, um sich dort die schönen Ecken anzuschauen, sinnwidrig vor dem Hintergrund, dass sie sich nachts in H._____ aufgehalten haben und bereits am nächsten Morgen wieder zu- rück in P._____ gewesen sind. Auch erscheint es nicht nachvollziehbar, weshalb die beiden Beschuldigten den Privatkläger in seinem Ferienhaus auf I._____ allein und ohne dessen Identitätskarte, Medikamente, Kleider, Krankenkassekarte, Mo- biltelefon und Nahrung zurücklassen, wenn es ihre einzige Motivation gewesen wäre, dem Privatkläger zu helfen. Neben der Identitätskarte waren auch die Schlüs- sel für die Wohnung des Privatklägers im Besitz der Beschuldigten, weshalb auch nicht klar ist, wie der Privatkläger gemäss den Beschuldigten wieder in die Schweiz
- 32 -
– geschweige denn in seine Wohnung – hätte zurückkehren sollen. Auch auf Vor- halt des Dankesschreibens wich der Beschuldigte F._____ nicht von seiner Posi- tion ab. Seine Erklärung, der Privatkläger habe das Dankesschreiben verfasst, da- mit sie ihm weiterhelfen könnten und er Ruhe vor K._____ erhalte, wirkt unecht und lebensfremd. Vielmehr erscheint das Schreiben im Lichte der Umstände wie ein Versuch der beiden Beschuldigten, sich gegen die bereits im Zeitpunkt des Verfas- sens des Schreibens befürchteten Vorwürfe des Privatklägers abzusichern. 2.4.2. Betreffend die Aussagen des Beschuldigten F._____ anlässlich der staats- anwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme vom 5. November 2024 ist zudem zu berücksichtigen, dass er auf Vorhalt und auf Nachfrage der Staatsanwältin be- treffend die wiederholten Standorte der Beschuldigten in P._____ gemäss den RTI- Daten sehr ausweichend reagiert hat. Er erwähnte lediglich mehrfach, es nicht mehr zu wissen oder antwortete, dass er Sachen in P._____ habe erledigen müs- sen. Dasselbe liess sich beobachten, als dem Beschuldigten F._____ diverse WhatsApp-Nachrichten zwischen ihm und dem Beschuldigten A._____ sowie K._____ vorgehalten wurden. Zuerst schien er noch eigene Erklärungen für be- stimmte Nachrichten auszuführen, beispielsweise dass K._____ aufgrund ihrer Hilfe für den Privatkläger durchgedreht sei und ihnen daher in den Nachrichten mit der Polizei gedroht habe. Als dem Beschuldigten F._____ jedoch Nachrichten zwi- schen ihm und dem Beschuldigten A._____ vorgehalten wurden, lieferte er keine Erklärungsversuche mehr, gab lediglich an, es nicht zu wissen, und erklärte aus- weichend, die Nachrichten auf Schweizerdeutsch gar nicht verstanden zu haben. Es entsteht daher der Eindruck, der Beschuldigte F._____ habe nur dort Angaben machen wollen, wo ihm eine plausible Erklärung möglich erschien, während er sich zum zentralen Vorwurf und zu den belastenden WhatsApp-Nachrichten sowie Standortdaten jeglicher Kommentierung entzog. 2.4.3. Alles in allem wirken die Aussagen der beiden Beschuldigten betreffend den vorliegenden Sachverhaltsabschnitt lebensfremd. Dies gilt umso mehr vor dem Hin- tergrund der vorhandenen – und später genauer zu beleuchtenden – objektiven Beweismitteln. Die Beschuldigten probieren mittels ihrer Aussagen ein alternatives Szenario für die erfolgten Ereignisse aufzuzeichnen. Auf Vorhalt der konkreten Standortdaten gemäss der RTI-Auswertung und der Inhalte der Chat-Nachrichten gelingt es ihnen jedoch nicht, diese zu entkräften bzw. eine Variante aufzuzeigen,
- 33 - die diese plausibel erscheinen lassen würden. Die von den Beschuldigten geschil- derte Variante der erfolgten Ereignisse wirkt in der Folge nicht glaubhaft.
3. Objektive Beweismittel 3.1. Durch die Auswertung der Mobiltelefone der Beschuldigten konnten die Da- ten der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) ermittelt werden (D1 act. 15/19-20). Daraus lässt sich erkennen, dass sich die Beschuldigten ab dem
10. August 2024 regelmässig und über längere Zeiten hinweg in der Wohnung des Privatklägers aufgehalten haben und dass das Mobiltelefon des Privatklägers aus- geschaltet wurde und somit davon keine Daten mehr ausgegangen sind (D1 act. 15/20). Diese RTI-Daten validieren folglich die Aussagen des Privatklägers ex- tern, wonach die Beschuldigten sich über längere Zeit in seiner Wohnung aufge- halten und ihm die Mobiltelefone abgenommen hätten. 3.2. Im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten A._____ wurden dessen Web-Suchverläufe ermittelt (D1 act. 17/22). Aus den verschiede- nen Suchanfragen ergibt sich, dass der Beschuldigte A._____ im Zeitraum vom
14. August 2024 bis 31. August 2024 einerseits nach dem Wert und den Verkaufs- möglichkeiten von Gegenständen in der Wohnung des Privatklägers gesucht hat (vgl. "alte kameras verkaufen", "vergoldetes besteck wert", "alte uhren america", "wanduhren aus amerikanisches holz", "an und verkauf zürich"; D1 act. 17/22 S. 4 f.). Zudem erkundigte sich der Beschuldigte A._____ nach der Überschreibung für Häuser und entsprechenden Verträgen (vgl. "überschreibungsvertrag für häuser schweiz", "hausvertrag"; D1 act. 17/22 S. 4) sowie nach den Wechselmöglichkeiten für italienische Liren (vgl. "wie lange kann man lira tauschen schweiz schweizer franken"; D1 act. 17/22 S. 4). Zuletzt suchte der Beschuldigte A._____ am 26. Au- gust 2024 auch nach Vermisstmeldungen der Schweiz (D1 act. 17/22 S. 5). Der Web-Verlauf des Beschuldigten F._____ in der Zeit vom 10. August 2024 bis
14. September 2024 zeigt auch einige Sucheingaben betreffend Ferienhäuser auf I._____ und die Situation, was mit Immobilien geschehen würde, wenn keine Erben vorhanden wären. Zudem suchte auch der Beschuldigte F._____ am 26. und
31. August 2024 nach den aktuellen Vermisstmeldungen (D1 act. 18/13 S. 6).
- 34 - In der Wohnung des Privatklägers befindet sich eine entsprechende Wanduhr (D1 act. 17/22 S. 3 und 18), was folglich zu erklären vermag, weshalb der Beschuldigte A._____ am 14. August 2024, währenddem der Privatkläger von den beiden Be- schuldigten in der Wohnung festgehalten worden sei, nach einer solchen im Inter- net sucht. Auch die Erkundigungen betreffend die Wechselmöglichkeiten von Liren dienen als Indizien dafür, dass die Beschuldigten wohl die Hoffnung hegten, beim Privatkläger solche zu finden. Dass beide Beschuldigte gegen Ende August 2024 die aktuellen Vermisstmeldungen der Schweiz kontrollierten, deutet weiter darauf hin, dass sie wohl befürchteten, das Verschwinden des Privatklägers würde be- merkt werden. Alles in allem passen diese Web-Suchverläufe somit sowohl zeitlich als auch inhaltlich zur Geschichte des Privatklägers und vermögen dessen Aussa- gen zu untermauern. 3.3. Weiter konnten – wie bereits erwähnt – die WhatsApp-Chats der Beschul- digten ausgewertet werden. Daraus ergibt sich, dass der Beschuldigte A._____ am
13. August 2024 an den Beschuldigten F._____ schrieb, dass sie "Den plan pro- bieren durchziehen" (D1 act. 17/22 S. 17). Der Beschuldigte F._____ schrieb so- dann am 14. August 2024 an den Beschuldigten A._____ "Er soll uns nicht verat- ten" und "Wir nehmen ihm mit", worauf der Beschuldigte A._____ antwortete mit "I._____ Italie" (D1 act. 17/22 S. 17). Am 16. August 2024 schrieb der Beschuldigte F._____ an den Beschuldigten A._____ zudem "Der B._____ schreit rum", worauf- hin der Beschuldigte A._____ antwortete "Fuck was machen wir jetzt" (D1 act. 17/22 S. 19). In den folgenden Nachrichten führte der Beschuldigte F._____ aus, der Privatkläger sei auf dem Balkon, rufe seinen Namen, er sei nicht alleine und es sei ihm sein Essen weggenommen worden (D1 act. 17/22 S. 19). Der Be- schuldigte A._____ schrieb sodann "Und wenns sein muss rauf klettern das geht schon und ihn mund tot machen als socke in mund u" sowie "Und mit Klebeband kleben", woraufhin der Beschuldigte F._____ antwortete "Nein Bro Fingerabdrücke" (D1 act. 17/22 S. 19). Im Anschluss schrieb der Beschuldigte A._____ noch "Der hurensohn wird morgen was erleben" (D1 act. 17/22 S. 19). Zudem schrieb U._____, die Ehefrau des Beschuldigten A._____, ebendiesem am 30. August 2024 "Mir redet, vo prügelei, auto klaue, entfüerig wtf????" (D1 act. 17/19 S. 11). Diese Nachricht erfolgte somit einen Tag, nachdem der Beschuldigte A._____ in die Personenkontrolle der Stadtpolizei Zürich geriet, wobei dabei in dessen Auto
- 35 - unter anderem der Ausweis des damals vermissten Privatklägers gefunden wurde (D1 act. 1/10 und act. 1/11). Zudem liess sich mittels der Chatnachrichten bestäti- gen, dass sich der Beschuldigte F._____ jeweils "O._____" genannt hat (D1 act. 18/13). Diese Chatnachrichten untermauern auf eindrückliche Weise die Geschichte bzw. die Aussagen des Privatklägers, wonach er von den Beschuldigten in seiner Woh- nung in P._____ festgehalten und gegen seinen Willen nach Italien mitgenommen worden sei. Insbesondere widerlegen diese Chatnachrichten die Aussagen der Be- schuldigten, wonach sie ausschliesslich aus Hilfsbereitschaft und Altruismus ge- handelt hätten. Die Chatnachrichten stellen starke Beweismittel dar, die zeitlich und inhaltlich die Geschichte des Privatklägers extern validieren. Der Privatkläger hat im Zeitpunkt der Tätigung seiner Aussagen noch nicht gewusst, dass diese Chat- nachrichten als Beweismittel vorliegen werden. Den Beschuldigten ist es hingegen nicht gelungen, die Chatnachrichten zu plausibilisieren bzw. ein alternatives Sze- nario darzustellen, in welchem ebendiese Chatnachrichten sinnvoll erscheinen wür- den. Vielmehr entlarven die Chatnachrichten auch Lügen der Beschuldigten, denn beispielsweise kann die Aussage des Beschuldigten F._____, wonach er sich nie "O._____" genannt haben soll, direkt widerlegt werden. 3.4. Die Durchfahrtsberichte des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit zei- gen auf, dass der VW Golf GTI des Beschuldigten A._____ am 16. August 2024 die Grenze in V._____ in Richtung Italien überschritten hat und sodann am frühen Morgen des 17. August 2024 zurückgekehrt ist. Sodann ist ersichtlich, dass das Fahrzeug des Beschuldigten A._____ die Schweiz am 18. August 2024 kurz nach Mitternacht wieder verlassen hat und einen Tag später in die Schweiz eingereist ist (D1 act. 1/3 und act. 1/4). Die genannten Durchfahrtsberichte vermögen die Aus- sagen des Privatklägers ebenfalls extern zu validieren, wobei jedoch auch die Be- schuldigten die Reisen nach H._____ und I._____ an den entsprechenden Daten eingestanden haben. 3.5. Das Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsme- dizin vom 21. Oktober 2024 ist ein weiteres objektives Beweismittel (D1 act. 7/4). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ machte diesbezüglich geltend, das Gutachten könne nicht abschliessend feststellen, ob die Verletzungen des Pri-
- 36 - vatklägers vor oder nach den angeklagten Ereignisse entstanden seien (act. 79 N 44 im Geschäft Nr. DG250007-M). Die körperliche Untersuchung des Privatklä- gers fand erst am 13. September 2024, mithin 13 Tage nach dem geltend gemach- ten Abschluss der Ereignisse statt, was unweigerlich zu einem Verlust an Aussa- gekraft des Gutachtens führt. Nichtsdestotrotz anerkennt das Gutachten, dass die entsprechenden Verletzungen mit den angeklagten Ereignissen und dem relevan- ten Zeitraum vereinbar sind. Der Beweiswert des Gutachtens mag zwar nicht son- derlich hoch sein, jedoch ist gleichwohl zu beachten, dass es den Aussagen des Privatklägers nicht widerspricht. 3.6. Anlässlich der Personenkontrolle der Stadtpolizei Zürich vom 29. August 2024 wurden im VW Golf GTI des Beschuldigten A._____ unter anderem die Iden- titätskarte des Privatklägers, der zur Zeit im RIPOL als vermisst ausgeschrieben war, gefunden (D1 act. 1/10 und act. 1/11). Dieser Fund geht ebenfalls mit den Aus- sagen des Privatklägers einher, wonach ihm die Beschuldigten nach dem Kauf des Tickets für die Fähre nach I._____ seine Identitätskarte nicht mehr zurückgegeben hätten. 3.7. Am 15. September 2024 wurden im VW Golf GTI des Beschuldigten A._____ unter anderem der Schlüssel für die Wohnung des Privatklägers sowie der Aktivierungscode und die Vertragsnummer für das E-Banking bei der T._____ Bank lautend auf den Privatkläger sichergestellt (D1 act. 17/4). Anlässlich der gleichen- tags durchgeführten Hausdurchsuchung beim Beschuldigten F._____ wurde zu- dem das Portemonnaie des Privatklägers mitsamt dessen Krankenkassenkarte si- chergestellt (D1 act. 18/5).
4. Zwischenfazit zur Würdigung der Beweismittel 4.1. Insgesamt stehen die objektiven Beweismittel in Übereinstimmung mit den Schilderungen des Privatklägers und stützen diese. Dies ist von zusätzlicher Be- deutung, da die Einvernahmen des Privatklägers erfolgt sind, bevor diese objekti- ven Beweismittel vorlagen bzw. bevor der Privatkläger davon Kenntnis hatte. Die Aussagen des Privatklägers erfahren folglich durch die Vielzahl der objektiven Be- weismittel eine externe Validierung. Die objektiven Beweismittel widerlegen zudem die Variante der Ereignisse der Beschuldigten und es ist diesen auf Vorhalt der
- 37 - Beweismittel nicht gelungen, ein alternatives Szenario darzulegen, in welches sich diese Beweismittel in ein sinnvolles Ganzes einfügen lassen würden. Die Schilde- rungen der Beschuldigten erscheinen somit im Lichte der Würdigung der objektiven Beweismittel geradezu absurd. 4.2. Der Antrag der amtlichen Verteidigungen auf Einvernahme des Privatklä- gers durch das Gericht aufgrund der zentralen Bedeutung von dessen Aussagen ist in conclusio abschlägig zu beantworten, da die Aussagen des Privatklägers in- folge deren Würdigung glaubhaft erscheinen und fast gänzlich frei von Widersprü- chen sind. Zudem lassen sich die Aussagen des Privatklägers durch die Vielzahl objektiver Beweismittel untermauern und somit extern validieren. Vor diesem Hin- tergrund ist eine erneute Einvernahme des Privatklägers durch das Gericht nicht erforderlich.
5. Einwände der amtlichen Verteidigungen im Rahmen der Beweismittelwür- digung 5.1. Im Rahmen der Plädoyers der amtlichen Verteidigungen anlässlich der Hauptverhandlung machten diese eine ganze Reihe von Einwände gegen die sub- jektiven und objektiven Beweismittel bzw. deren Würdigung geltend (act. 79 und act. 80 im Geschäft Nr. DG250007-M). 5.2. Die amtlichen Verteidigungen brachten vor, dass gemäss den RTI-Daten die Beschuldigten zwischen dem 13. und 15. August 2024 nicht ständig in der Woh- nung des Privatklägers anwesend gewesen seien. Vielmehr seien an diesen Tagen jeweils während elf bis vierzehn Stunden keiner der beiden Beschuldigten in der Nähe des Privatklägers gewesen. Dem Privatkläger wäre es somit – so die amtli- chen Verteidigungen – möglich gewesen, auf den Balkon zu gehen und um Hilfe zu rufen, sofern er dies gewollt hätte (act. 79 N 30 ff. und act. 80 N 44 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der Privatkläger sagte anlässlich seinen Einvernahmen aus, dass er von den Be- schuldigten teilweise in das Schlafzimmer eingesperrt worden sei (D1 act. 5/1 F/A 5 und act. 5/2 F/A 42 f.). Der Privatkläger hätte sich somit, selbst wenn die Beschul- digten nicht anwesend gewesen sind, nicht zu jeder Zeit frei in der Wohnung bewe- gen und nach Hilfe rufen können. Aus den RTI-Daten ist zudem ersichtlich, dass
- 38 - die Zeiten, in denen die Beschuldigten nicht in der Wohnung des Privatklägers ge- wesen sind, teilweise auch nachts waren (D1 act. 15/19). Folglich hat der Privatklä- ger dann möglicherweise geschlafen und gar nicht bemerkt, ob die Beschuldigten anwesend waren oder nicht, zumal die Beschuldigten gemäss den Chatnachrichten auch nicht davor scheuten, dem Privatkläger Schlafmittel zu verabreichen (D1 act. 17/19 S. 19). Der Privatkläger erklärte darüber hinaus, er habe nicht nach Hilfe gerufen, da die Beschuldigten ihm gedroht hätten, in diesem Fall auf ihn loszuge- hen und ihn zusammenzuschlagen. Er habe Angst gehabt, da er auch in der Un- terzahl gewesen sei (D1 act. 5/1 F/A 44). Die einmalige Androhung von Gewalt durch die Beschuldigten hätte gereicht, um den Privatkläger davon abzuhalten, nach Hilfe zu rufen (D1 act. 5/2 F/A 49 f.). Unter diesen Umständen und auch an- gesichts des bereits fortgeschrittenen Alters des Privatklägers erscheint es nach- vollziehbar, dass der Privatkläger nicht – wie von den amtlichen Verteidigungen dargetan – auf den Balkon gegangen ist und nach Hilfe gerufen hat. Der Umstand, dass sich die beiden Beschuldigten nicht ständig in der Wohnung des Privatklägers aufgehalten haben, vermag somit die Geschichte des Privatklägers nicht auszu- schliessen oder zu widerlegen. 5.3. Die amtlichen Verteidigungen machten geltend, dem Privatkläger wäre stets der Festnetzanschluss in seiner Wohnung in P._____ zur Verfügung gestan- den, um nach Hilfe zu rufen. Denn gemäss der Aussage des Privatklägers anläss- lich seiner polizeilichen Einvernahme vom 12. September 2024, habe ihm am 14.,
15. oder 16. August 2024 die Polizei auf sein Festnetzanschluss angerufen, wobei er mit der Polizei telefoniert habe (D1 act. 5/1 F/A 112). Entsprechend belege dies, dass die Beschuldigten den Privatkläger nicht davon abgehalten hätten, das Tele- fon abzunehmen, und er deshalb nicht in seiner Wohnung festgehalten worden sei (act. 79 N 35 und act. 80 N 45 im Geschäft Nr. DG250007-M). Was die amtlichen Verteidigungen jedoch nicht erwähnen, ist, dass der Privatkläger seiner Aussage noch hinzufügte, dieser Anruf habe zu einem Zeitpunkt stattgefun- den, in welchem die beiden Männer bereits bei ihm gewesen seien (D1 act. 5/1 F/A 112). Der Privatkläger war somit aufgrund der Androhung der Beschuldigten bereits eingeschüchtert, was ihn davon abgehalten hat, auf jegliche Weise um Hilfe zu rufen. Es kann aus dem Telefonat des Privatklägers mit der Polizei entgegen der Darstellung der amtlichen Verteidigungen auch nicht geschlossen werden, dass
- 39 - der Privatkläger freien und uneingeschränkten Zugang zur Festnetztelefonie ge- habt hätte. 5.4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ führte aus, die Be- schuldigten mitsamt dem Privatkläger seien auf der Rückfahrt von H._____ nach P._____ von den Carabinieri angehalten und kontrolliert worden. Da der Privatklä- ger der Polizei nicht signalisiert habe, Hilfe zu benötigen, deute dies daraufhin, dass er nicht gegen seinen Willen mit den Beschuldigten unterwegs gewesen sei (act. 79 N 39 im Geschäft Nr. DG250007-M). Zudem habe der Privatkläger angegeben, auf der Fahrt nach Q._____ auf einer Strecke von ungefähr hundert Kilometern den VW Golf GTI des Beschuldigten A._____ selbst gelenkt zu haben, was in Wider- spruch zum Vorwurf der Entführung stehe (D1 act. 5/1 F/A 87; act. 79 N 46 im Ge- schäft Nr. DG250007-M). Es ist festzuhalten, dass sich der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ bezüglich der Carabinieri-Kontrolle auf die Aussage des Beschuldigten F._____ an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinvernahme stützt (D1 act. 4/5 S. 5). Dass eine solche Polizeikontrolle stattgefunden hat, wurde ausschliesslich vom Beschuldigten F._____ vorgebracht, was somit eine reine Parteibehauptung bleibt. Dass der Privatkläger einen Teil der Strecke nach Q._____ gefahren ist, erscheint zudem nachvollziehbar vor dem Hintergrund, dass lediglich der Beschuldigte A._____ über einen Führerausweis verfügte. Da der Beschuldigte A._____ nur we- nige Stunden zuvor von H._____ nach P._____ gefahren ist und die Strecke von P._____ nach Q._____ einige hundert Kilometer beträgt, erscheint es nicht überra- schend, dass der Beschuldigte A._____, dem Privatkläger gesagt habe, er solle für eine gewisse Zeit das Steuer übernehmen. Dass der Privatkläger dem ohne Ge- genwehr Folge geleistet hat, erscheint vor dem Hintergrund, dass er sich mit den beiden Beschuldigten im Auto befand, ohne Weiteres nachvollziehbar. 5.5. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ brachte weiter vor, die Aussage des Privatklägers, wonach er auf der Fähre eingekreist und eingeschüch- tert gewesen sei, sei unsinnig. Vielmehr sei der Privatkläger auf der Fähre nicht
- 40 - isoliert worden, sondern habe sich auf dem Deck befunden, das in der Hochsaison zweifellos proppenvoll gewesen sei (act. 79 N 47 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der Privatkläger befand sich zum Zeitpunkt der Fährenfahrt schon einige Tage in der Gewalt der Beschuldigten und befand sich somit in einem Angstzustand. Auch die fehlenden Italienisch-Kenntnisse des Beschuldigten stellen einen nachvollzieh- baren Grund dar, weshalb der Privatkläger auf der Fähre nicht nach Hilfe gerufen hat. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Erwartungen der amtlichen Verteidigungen an das Verhalten eines 81-jährigen Geschädigten, der tagelang in der Gewalt von zwei jungen Männer verbrachte, überhöht sind. Aufgrund seiner besonderen Vulnerabi- lität ist er den Beschuldigten einerseits in der Anzahl und andererseits sowohl kör- perlich als auch sprachlich unterlegen. Jeder Sturz kann für den Privatkläger zu schweren Konsequenzen führen. Unter diesen Umständen kann es ausreichend sein, dass die Beschuldigten dem Privatkläger einmal Gewalt angedroht haben, sofern er nach Hilfe rufen würde, um ihn in Angst zu versetzen und somit jegliche Gegenwehr zu unterbinden. Es ist nicht erforderlich, dass die Beschuldigten die Drohung ständig wiederholen, vielmehr reicht eine einzelne Drohung zur Errichtung einer Drohkulisse und zur Vermeidung jeglicher Gegenwehr des Privatklägers. 5.6. Gemäss den amtlichen Verteidigungen sei nicht ersichtlich, welches Motiv die Beschuldigten mit der Tat und dem Umstand, den Privatkläger alleine auf I._____ in dessen Ferienhaus zurückzulassen, verfolgt hätten (act. 79 N 40 und N 51 sowie act. 80 N 66 im Geschäft Nr. DG250007-M). Zudem habe der Privatklä- ger anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – im Widerspruch zu seiner Aussage im Rahmen der polizeilichen Einvernahme – ausgesagt (D1 act. 5/1 F/A 6), dass die Beschuldigten das Ferienhaus auf I._____ nicht betreten, sondern lediglich einen Blick hineingeworfen hätten (D1 act. 5/2 F/A 87). Entspre- chend hätten die Beschuldigten gar nicht wissen können, ob es ein Telefon, Nah- rungsmittel und Medikamente im Haus gab oder nicht (act. 79 N 52 im Geschäft Nr. DG250007-M). Betreffend das angeblich fehlende Motiv der Beschuldigten sind im Rahmen der objektiven Beweismittel die genannten Web-Suchverläufe der Beschuldigten anzu-
- 41 - führen, wonach sie sich nach dem Wert unterschiedlichster Gegenstände im Eigen- tum des Privatklägers und dessen Ferienhaus auf I._____ informiert haben (D1 act. 17/22 und act. 18/13). Daraus lässt sich ein finanzielles Motiv, die Wertsachen des Privatklägers zu versilbern, ableiten. Dass dies nicht gelungen ist, liegt lediglich daran, dass dank der Meldung der Schwester des Privatklägers das Türschloss von dessen Wohnung am 23. August 2024 ausgewechselt worden ist (D1 act. 2/3). Dass die Beschuldigten das Ferienhaus auf I._____ nicht betreten haben, kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Beschuldigten davon ausgingen, der Privatkläger käme sicherlich gut alleine zurecht. Vielmehr haben die Beschul- digten nicht sichergestellt, dass der Privatkläger auf I._____ versorgt ist. Sie haben ihm, bereits bevor sie das Festland verlassen haben, aktiv sein Portemonnaie mit- samt seiner Krankenkassenkarte, seine Identitätskarte, seinen Wohnungsschlüssel und sein Mobiltelefon abgenommen. Es war den Beschuldigten bewusst, dass dem Privatkläger im Ferienhaus auf I._____ kein Telefon zur Verfügung gestanden hat (D1 act. 4/4 S. 9). Zudem haben sie ihn ohne seine Medikamente, deren tägliche Einnahme vorausgesetzt ist, auf I._____ zurückgelassen. Daher ist der Einwand des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten F._____, die Beschuldigten hätten die Umstände, in denen sie den Privatkläger zurücklassen, gar nicht kennen kön- nen, klar zu verwerfen.
6. Fazit Angesichts der gesamthaft gewürdigten Indizien- und Beweislage lässt sich der durch die Anklage umschriebene zweite Sachverhaltsabschnitt anklagegemäss er- stellen. E. Beweismittelwürdigung betreffend Anklagesachverhaltsabschnitt 1 (Autokauf)
1. Der Anklagevorwurf kann der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom
27. Februar 2025 entnommen werden (D1 act. 26 S. 2 f.).
2. Subjektive Beweismittel 2.1. Aussagenwürdigung des Privatklägers
- 42 - 2.1.1. Der Privatkläger sagte im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme vom
12. September 2024 (D1 act. 5/1) und seiner staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 15. Oktober 2024 (D1 act. 5/2) aus, die beiden Beschuldigten hätten ihm gesagt, sein Auto sei verwanzt und er sei in Gefahr, weshalb sie es durchsu- chen müssten. Dafür müssten sie das Auto mit in eine Garage nehmen (D1 act. 5/1 F/A 60 f. und act. 5/2 F/A 13). Die Durchsuchung würde voraussetzen, dass die Beschuldigten die Besitzer des Autos seien, weshalb er ihnen das Auto provisorisch verkaufen müsse, wobei er es in zwei Tagen wiedererhalten werde (D1 act. 5/2 F/A 13 und F/A 29). Die Beschuldigten hätten ihn gezwungen, einen Kaufvertrag für das Auto zu unterschreiben, was er sodann am 13. August 2024 in seiner Woh- nung in P._____ getan habe (D1 act. 5/1 F/A 63 f. und F/A 105 sowie act. 5/2 F/A 13). Sie hätten ihm Druck gemacht und ihm stets gesagt "du musst jetzt, du musst jetzt" (D1 act. 5/1 F/A 68). Der Druck auf ihn sei ausschliesslich verbal aus- geübt worden, wobei sie ihm fortlaufend gesagt hätten, er müsse nun endlich un- terschreiben, damit sie das Auto untersuchen könnten (D1 act. 5/1 F/A 69). Der Privatkläger gab an, er habe das Auto nicht verkaufen wollen, sondern er sei viel- mehr auf ein Auto angewiesen und habe es nur aufgrund des Zwangs gemacht (D1 act. 5/2 F/A 117). Dass der Autokauf erfolgt sei, um dem Privatkläger mit seinen Schulden zu helfen, sei nie zur Rede gestanden (D1 act. 5/2 F/A 118). Obwohl im Kaufvertrag ein Preis von CHF 5'000.00 festgehalten gewesen sei, habe er nichts von den Beschuldigten erhalten. Die Beschuldigten hätten ihm gesagt, dies sei le- diglich formeller Natur, da sie als Eigentümer auftreten müssten (D1 act. 5/1 F/A 66 f. und act. 5/2 F/A 30). 2.1.2. Der Privatkläger sagte in beiden Einvernahmen übereinstimmend aus. Seine Aussagen enthalten auch im Bezug auf diesen Sachverhaltsabschnitt viele Details, wie beispielsweise die Schilderung der Umstände, die Beschuldigten hät- ten ihm vorgegeben, sein Auto sei verwanzt. In der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme schilderte der Privatkläger den Ablauf der Ereignisse frei und chronolo- gisch. Zudem kann er Ausführungen dazu machen, wie die Beschuldigten ihn unter Druck gesetzt haben. Dass er diesbezüglich aussagte, die Beschuldigten hätten ihn nicht angegangen, sondern ausschliesslich verbalen Druck auf ihn ausgeübt, zeigt erneut, dass er die Beschuldigten mit seinen Aussagen nicht übermässig be- lastete. Da die Beschuldigten ihm gegenüber gesagt haben, sie müssten das Auto
- 43 - nur provisorisch kaufen und er würde es in zwei Tagen zurückbekommen, ergibt es auch Sinn, dass er dafür kein Geld erhalten hat. Seine Aussagen sind somit auch in sich stimmig. 2.1.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ brachte im Rahmen seines Plädoyers anlässlich der Hauptverhandlung vor, der Privatkläger habe bei seiner polizeilichen Einvernahme am 12. September 2024 den Verkauf seines Au- tos an die Beschuldigten zunächst gar nicht erwähnt. Der Privatkläger habe erst auf Nachfrage des Polizisten davon erzählt und behauptet, er sei zur Unterzeich- nung des Kaufvertrags gezwungen worden (act. 79 N 26 im Geschäft Nr. DG250007-M). Diesem Einwand des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten F._____ ist entge- genzuhalten, dass es der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers nicht ab- träglich ist, dass er erst auf Nachfrage auf den Autoverkauf zu sprechen gekommen ist. Im Zeitpunkt ebendieser Einvernahme ist der Beschuldigte erst vor einigen Ta- gen von I._____ zurückgekehrt. Die Zeit, in der gegen seinen Willen in seiner Woh- nung festgehalten wurde, nach H._____ und I._____ gebracht wurde sowie dort zehn Tage lang ohne Nahrung und Medikamente ausharren musste, haben bei ihm einen traumatischen Eindruck hinterlassen. Es ist nachvollziehbar, dass er im Rah- men seiner Einvernahme somit direkt auf diese Ereignisse zu sprechen kommt und der Autokauf, der einen Monat zuvor stattgefunden hat, in seinen Erinnerungen in den Hintergrund gedrängt worden ist. 2.1.4. In der Gesamtschau erweisen sich die Aussagen des Privatklägers im Rah- men der Beweiswürdigung als glaubhaft, detailliert und in sich geschlossen. 2.2. Aussagenwürdigung der Beschuldigten 2.2.1. Betreffend den angeblichen Kauf des Autos des Privatklägers wurden die Beschuldigten im Rahmen des Vorverfahrens ebenfalls mehrfach sowie anlässlich der Hauptverhandlung befragt (D1 act. 1/14 und act. 4/1-7; Prot. S. 18 ff. im Ge- schäft Nr. DG250007-M). 2.2.2. Im Rahmen der Personenkontrolle durch die Stadtpolizei Zürich vom
29. August 2024 wurden im VW Golf GTI des Beschuldigten A._____ der Fahr-
- 44 - zeugschlüssel des Suzuki Grand Vitara des Privatklägers sowie eine Kopie des entsprechenden Fahrzeugausweises gefunden (D1 act. 1/13 und act. 4/1). Auf ent- sprechende Nachfrage im Rahmen der polizeilichen Einvernahme des Beschuldig- ten A._____ als Auskunftsperson erklärte dieser, dass sie bzw. der Beschuldigte F._____ dem Privatkläger das Auto für CHF 5'000.00 abgekauft hätten (D1 act. 1/14 F/A 9 ff.). Anschliessend hätten die beiden Beschuldigten das Auto des Privatklägers der W._____ GmbH in AA._____ weiterverkauft (D1 act. 4/4 S. 8). Sie hätten damit dem Privatkläger mit seinen durch K._____ verursachten Schul- den helfen wollen (D1 act. 4/4 S. 8). 2.2.3. Der Beschuldigte F._____ führte übereinstimmend aus, der Beschuldigte A._____ und er hätten dem Privatkläger mit seinen finanziellen Problemen helfen wollen und ihm daher sein Auto abgekauft (D1 act. 4/5 S. 3 und S. 7). Der Privat- kläger habe wegen K._____ ungefähr CHF 40'000.00 Schulden gehabt (D1 act. 4/5 S. 7). Sie hätten sich auf den Verkaufspreis von CHF 5'000.00 geeinigt, da der Be- schuldigte F._____ diesen Betrag gleich in bar in seiner Tasche gehabt habe. Die CHF 5'000.00 seien sein Erspartes von seiner Arbeit als …-Artist gewesen (D1 act. 4/5 S. 3 und S. 15). Die beiden Beschuldigten hätten das Auto anschliessend in AB._____ für EUR 2'000.00 bzw. CHF 2'200.00 weiterverkauft, wobei sie einen Schlüssel im Auto des Beschuldigten A._____ vergessen hätten (D1 act. 4/5 S. 3 und S. 22). Dieser Handel sei nicht perfekt für sie und letztlich wohl dumm von ihnen gewesen, jedoch hätten sie es für einen guten Zweck getan (D1 act. 4/5 S. 3 und S. 14 f.). Der Beschuldigte F._____ erklärte, es sei ihm bewusst, dass er den Privatkläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht lange gekannt habe, jedoch sei er ein sozialer Mensch und helfe von Herzen gerne (D1 act. 4/5 S. 15 und act. 4/7 S. 7). Auf Vorhalt der Aussagen des Privatklägers, wonach die beiden Beschuldigten die- sem am 12. August 2024 gesagt hätten, dessen Auto sei verwanzt, weshalb er in Lebensgefahr sei und ihm die Beschuldigten helfen wollen würden, die Wanzen zu entfernen, erklärte der Beschuldigte F._____, dies sei absurd und eine Unterstel- lung (D1 act. 4/5 S. 13). Auch auf Vorhalt weiterer Aussagen des Privatklägers, nach welchen dieser das Auto eigentlich nicht habe verkaufen wollen, aber die Be- schuldigten auf diesen eingeredet hätten, bis er unterschrieben habe, erklärte der Beschuldigte F._____, dies sei eine Dummheit und eine Unterstellung. Vielmehr habe der Privatkläger das Auto freiwillig gegeben und sie hätten ihm helfen wollen
- 45 - (D1 act. 4/5 S. 13). Auf Vorhalt des Kaufvertrags des Autos führte der Beschuldigte F._____ aus, diesen nicht geschrieben zu haben, jedoch nicht sagen zu wollen, wer diesen geschrieben habe, um den Beschuldigten A._____ nicht zu belasten (D1 act. 4/5 S. 14). 2.2.4. Die beiden Beschuldigten befanden sich im Zeitpunkt des Autokaufs offen- sichtlich in finanziellen Problemen, wobei dem Beschuldigten A._____ sogar die Ausweisung drohte (D1 act. 4/4 S. 7, act. 4/5 S. 14 f., act. 5/2 F/A 45 und act. 17/22 S. 6 ff.). Es erscheint somit lebensfremd, dass der Beschuldigte F._____ an eben- diesem Tag gerade zufällig CHF 5'000.00 in bar in seiner Tasche hatte, zumal das im Rahmen seiner finanziellen Verhältnisse ein hoher Betrag ist. Zudem ist es ab- solut lebensfremd, dass die Beschuldigten ein solches Verlustgeschäft eingehen würden, bei dem der Beschuldigte F._____ ungefähr CHF 2'800.00 abhanden ge- kommen wäre. Die Begründung der Beschuldigten, dass sie dies bereitwillig einge- gangen wären, lediglich mit der Motivation, dem Privatkläger mit seinen Schulden zu helfen, wirkt in grossem Masse unglaubhaft. Sie haben den Privatkläger zu die- sem Zeitpunkt erst drei Tage gekannt. Vor diesem Hintergrund wirken die Aussa- gen der beiden Beschuldigten unglaubhaft.
3. Objektive Beweismittel 3.1. Gemäss einem WhatsApp-Chat zwischen dem Beschuldigten F._____ und dem Privatkläger schrieb Letzterer am 12. August 2024 um 22:01:09 Uhr "Dankefür die Abwicklung jezt kann ich meine Schulden in Ruhe bezahlen Freunliche Grüss. B._____" (D1 act. 18/13 S. 10). Zu diesem Zeitpunkt befanden sich die Mobiltele- fone der beiden Beschuldigten gemäss RTI-Daten in AB._____ und der Privatklä- ger hatte Standort in seiner Wohnung in P._____ (D1 act. 18/13 S. 10). Gemäss dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten F._____ zeige diese Nachricht auf, dass der Privatkläger nicht zum Verkauf des Autos gezwungen worden sei (act. 79 N 27 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der Argumentation des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten F._____ kann nicht ohne Weiteres gefolgt werden. Vielmehr ist auch diese Nachricht im Zusam- menhang des vorliegenden Verkaufs zu sehen. Dabei haben die Beschuldigten so- lange auf den Privatkläger eingewirkt und Druck ausgeübt, bis dieser einen Kauf-
- 46 - vertrag über sein Auto unterschrieben hat. Zudem hatte der Privatkläger viel höhere Schulden als lediglich CHF 5'000.00, somit erscheint die Nachricht auch insofern irritierend, als dass der Privatkläger mit dieser Summe seine Schulden nicht hätte in Ruhe bezahlen können. Die Beweiskraft dieser Nachricht erscheint somit ambi- valent. 3.2. Ein weiteres Beweismittel sind die Handnotizen des Privatklägers (D1 act. 2/1). Darin hielt der Beschuldigte für sich vor seiner polizeilichen Einvernahme die Abläufe der Geschehnisse fest. Die Ausführungen in den Notizen betreffend den Autoverkauf entsprechen den anschliessenden Aussagen des Privatklägers. Auch hier machte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ geltend, dass in diesen Notizen zum Auto praktisch nichts erwähnt sei (act. 79 N 25 im Ge- schäft Nr. DG250007-M). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ hat insofern Recht, als dass der Privatkläger in seinen Notizen lediglich festgehalten hat, die Beschuldigten hät- ten behauptet, das Auto sei verwanzt und sie würden die Wanzen suchen sowie ausbauen wollen und würden daher sein Auto mitnehmen (D1 act. 2/1 S. 3). Auch hier kann dasselbe ausgeführt werden wie bezüglich des Einwands, der Privatklä- ger habe erst auf Nachfrage in seiner polizeilichen Einvernahme vom Autoverkauf erzählt. Die auf den Autokauf folgenden Ereignisse des Einsperrens in der Woh- nung und die Zeit des Privatklägers auf I._____ waren für diesen im Zeitpunkt des Verfassens der Notizen verständlicherweise präsenter und wohl auch traumati- scher. Aus dem Umstand, dass der Privatkläger hinsichtlich des Autokaufs ver- gleichsweise wenig in seinen Notizen festgehalten hat, lässt sich somit nichts ab- leiten. 3.3. Im Rahmen der Personenkontrolle vom 29. August 2024 wurde im VW Golf GTI des Beschuldigten A._____ eine Kopie des Fahrzeugausweises des Suzuki Grand Vitara lautend auf den Privatkläger gefunden. Auf dieser Kopie wurde zudem der Ausweis des Beschuldigten F._____ darauf kopiert und sie wurde mit einem Stempel der W._____ GmbH von AA._____ und dem Datum, 13. August 2024, versehen. Darüber hinaus wurde der handschriftliche Kaufvertrag zwischen dem Beschuldigten F._____ und dem Privatkläger gefunden, wonach dieser sein Auto
- 47 - für CHF 5'000.00 verkauft hat (D1 act. 4/1). Der Beweiswert dieser Funde bezüglich der Frage, ob der Privatkläger sein Auto freiwillig verkauft hat, ist eingeschränkt. 3.4. Auf den Mobiltelefonen der beiden Beschuldigten konnten Fotos vom ver- kauften Auto des Privatklägers gefunden werden, wobei auf diesen Fotos in der Spiegelung des Autos jeweils beide Beschuldigte zu erkennen sind (D1 act. 17/22 S. 15). Der Beschuldigte F._____ suchte am 12. August 2024 online nach einer Vorlage für einen Kaufvertrag eines Autos und beide Beschuldigten suchten nach Möglichkeiten des Autoverkaufs (D1 act. 17/22 S. 5 und S. 17 sowie act. 18/13 S. 6). Zudem hat der Beschuldigte F._____ mehrere Autohändler angerufen (D1 act. 18/13 S. 3). In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus die Nachricht der Ehefrau des Beschuldigten A._____ bezeichnend, wonach sie am 30. August 2024 schrieb: "Mir redet, vor prügelei, auto klaue, entfüerig wtf????" (D1 act. 17/22 S. 11). Da die Beschuldigten selbst angegeben haben, das Auto des Privatklägers weiter- verkauft zu haben, sind die diesbezüglichen Suchverläufe zur Erstellung des sub- jektiven Sachverhalts von geringer Bedeutung. Die Nachricht der Ehefrau des Be- schuldigten A._____, die vom Klauen eines Autos spricht, ist jedoch vielsagend. Die Beschuldigten haben keine weiteren Umstände dargetan, auf die sich diese Nachricht beziehen könnten. Vielmehr untermauert die Chat-Nachricht somit die Aussagen des Privatklägers.
4. Fazit Die glaubhaften Aussagen des Privatklägers lassen sich mit den weiteren vorhan- denen Beweismitteln in Einklang bringen. Die von den Beschuldigten geschilderte Variante der Ereignisse erscheint lebensfremd und es gelingt ihnen somit nicht, ein alternatives Szenario aufzuzeigen, das mit den objektiven Beweislage zu vereinba- ren wäre. Angesichts der gesamthaft gewürdigten Indizien- und Beweislage lässt sich somit der betreffend den Autokauf angeklagte Sachverhalt anklagegemäss er- stellen.
- 48 - III. Rechtliche Würdigung A. Betrug und Nötigung
1. Objektiver Tatbestand des Betrugs 1.1. Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer jeman- den durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten be- stimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Betruges also eine Täuschungshand- lung durch das Vorspiegeln oder Unterdrücken von objektiv feststehenden, vergan- genen oder gegenwärtigen Geschehnissen oder Zuständen, mithin Tatsachen, vor- aus. Strafbar ist nur eine arglistige Täuschungshandlung, was bedeutet, dass der Täter eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit an den Tag legen muss. Arg- list liegt nach der Rechtsprechung unter anderem dann vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Eine einfache Lüge ist somit grundsätzlich nicht arglistig. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal jedoch dann erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Um- ständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines be- sonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 mit Verweisen). Gestützt auf die arglistige Täuschung muss sodann ein motivationszusammenhän- gender Irrtum bei der getäuschten Person entstehen, welcher seinerseits in eine motivationszusammenhängende unmittelbare Vermögensverfügung mündet. Aus Letzterer muss voraussetzungsgemäss ein kausaler Vermögensschaden resultie- ren (BSK StGB-I MAEDER/NIGGLI, Art. 146 N 40). 1.2. Die Beschuldigten gaben dem Privatkläger gemäss erstelltem Sachverhalt an, sein Auto sei verwanzt, weshalb er sich in Lebensgefahr befinde. Aus diesem Grund müssten die Beschuldigten das Auto durchsuchen, was nur funktioniere, wenn sie die Eigentümer des Autos seien. Die alleinige Aussage, wonach das Auto des Privatklägers verwanzt sei, stellt weder ein Lügengebäude dar noch sind be-
- 49 - sondere Machenschaften ersichtlich. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine ein- fache Lüge. Der Privatkläger stellt unter Berücksichtigung seines Alters ein beson- ders vulnerables Opfer dar. In der gegebenen Situation, in der die Beschuldigten massiven Druck auf ihn ausgeübt haben, und aufgrund seines fortgeschrittenen Alters war es ihm weder möglich noch zumutbar, diese einfache Lüge zu überprü- fen, womit die arglistige Täuschung vorliegend zu bejahen ist. 1.3. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Privatkläger den Kaufvertrag be- treffend sein Auto unterschrieben, weil die Beschuldigten massiv auf ihn eingere- det, eingewirkt und ihn unter Druck gesetzt haben. Der Privatkläger hat den Vertrag nicht unterschreiben wollen, es jedoch schlussendlich getan, weil die Beschuldigten ihn derart unter Druck gesetzt haben. Weder aus den Aussagen des Privatklägers noch aus dem in der Anklage umschriebenen und erstellten Sachverhalt ergibt sich somit, dass sich der Privatkläger in einem Irrtum befunden und aufgrund dessen den Kaufvertrag unterschrieben hätte. Somit ist gestützt auf die arglistige Täu- schung beim Privatkläger kein motivationszusammenhängender Irrtum entstanden. Der objektive Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt.
2. Objektiver Tatbestand der Nötigung 2.1. Eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei- ner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tat- bestandsvariante der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" ist restriktiv auszulegen und muss das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähn- licher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nöti- gungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Unrechtmäs- sig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüp- fung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechts- missbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; je mit Hinweisen).
- 50 - 2.2. Der Privatkläger hat seine Unterschrift auf dem Kaufvertrag geleistet, weil die Beschuldigten ihm sagten, er sei in Gefahr, und weil sie auf ihn einredeten und ihn unter Druck setzten. Worin die Gefahr bestanden haben soll, ist jedoch nicht umschrieben. Zudem wird in der Anklage bzw. im erstellten Sachverhalt nicht näher darauf eingegangen, inwiefern die Beschuldigten den Privatkläger unter Druck ge- setzt haben. Unklar ist, ob sie ihm ernstliche Nachteile angedroht haben oder worin ein sonstiger psychischer Druck bestanden haben soll. Somit ist vorliegend kein Nötigungsmittel vorhanden, weshalb der objektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB nicht erfüllt ist. 2.3. Vom Vorwurf des Betrugs bzw. der Nötigung ist der Beschuldigte A._____ somit freizusprechen. B. Qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung
1. Vorbemerkung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten A._____ hinsicht- lich des Festhaltens des Privatklägers in dessen Wohnung und des Mitnehmens des Privatklägers nach H._____ und I._____ als qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 StGB. In Bezug auf die rechtliche Würdigung führte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ aus, dass – wenn sich der Sachverhalt ent- gegen seiner Meinung erstellen liesse – die Qualifikation der grausamen Behand- lung nicht erfüllt wäre (act. 79 N 86 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M). Seines Er- achtens stelle das Beinstellen in H._____ keine grausame Behandlung, sondern eine Tätlichkeit dar, die als eigenes Delikt zur Freiheitsberaubung und Entführung hinzutreten würde (act. 79 N 88 im Geschäft Nr. DG250007-M).
2. Tatbestand der qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung 2.1. Der Freiheitsberaubung und der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB macht sich schuldig, wer jemanden unrechtmässig fest- nimmt oder gefangen hält oder jemandem in anderer Weise unrechtmässig die Frei- heit entzieht und durch Gewalt, List oder Drohung entführt. Der Begriff der Fest- nahme im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird von der Lehre und Recht-
- 51 - sprechung umschrieben als Eingrenzung des Opfers an einem Ort, welche zur Auf- hebung seiner Fortbewegungsfreiheit führt (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 183 N 36 ff. mit Hinweis auf BGE 99 IV 220, 221 E. 2 und BGE 89 IV 85, 87 E. 1). Eine unzulässige Freiheitsbeschränkung besteht darin, dass das Opfer durch beliebige Mittel daran gehindert wird, den aktuellen Aufenthaltsort alleine zu verlassen. Die Rechtsprechung bejahte eine solche Freiheitsbeschränkung unter anderem beim Festhalten einer Person in einer Wohnung während 20 bis 30 Minuten (BGer 6B_400/2012, Urteil vom 15. November 2012) und während mindestens 10 Minuten (BGer 6B_340/2009, Urteil vom 7. September 2009, E. 1), beim Ein- schliessen in der Waschküche (BGer 6B_20/2012, Urteil vom 29. Mai 2012, E. 1.3.5; BGer 6B_250/2015, Urteil vom 24. August 2015) und bei einer 7.5 km re- spektive 8.9 km langen Fahrt in einem Auto gegen den Willen des Opfers (BGE 89 IV 85, 87 E. 1; BGer 6B_1064/2013, Urteil vom 10. März 2014, E. 1.3). Das Entfüh- ren einer Person bedeutet hingegen, dass der Täter sein Opfer an einen anderen Ort verbringt, wo es sich in der Gewalt des Täters oder eines Dritten befindet und unabhängig von dessen Willen nicht an seinen früheren Aufenthaltsort zurückkeh- ren kann (BGE 83 IV 152, 154; BGE 118 IV 61, 63 f. E. 2.b und E. 2.c). Das Ent- führen gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist nur strafbar, wenn bestimmte Tat- mittel – Gewalt, List oder Drohung – eingesetzt werden, wobei sich die Tatmittel auf die Art und Weise des Wegbringens des Opfers beziehen und nicht auf seine allfällige Freiheitsberaubung am neuen Ort (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 183 N 48). Eine Drohung liegt vor, wenn nach der Darstellung des Täters der Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheint und die Drohung geeignet ist, den Betroffenen in seiner Entscheidungsfreiheit einzuschränken (BSK StGB II- DELNON/RÜDY, Art. 181 N 25). Es wird jedoch keine schwere Drohung im Sinne von Art. 181 StBG verlangt, wobei der Gesetzgeber die Konkretisierung der Intensität offen lässt (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 183 N 51). 2.2. Die Beschuldigten haben dem Privatkläger seine Wohnungsschlüssel ab- genommen und ihn in der Wohnung überwacht, wodurch sie ihn über mehrere Tage hinweg daran gehindert haben, die Wohnung zu verlassen. Die Beschuldigten ha- ben den Privatkläger zudem zeitweise in seinem Schlafzimmer eingesperrt und die- sen nur zur Verrichtung seiner Notdurft herausgelassen. Darüber hinaus musste der Privatkläger gegen seinen Willen auf der Rückbank des Auto des Beschuldigten
- 52 - A._____ mehrere hundert Kilometer nach H._____ und I._____ fahren. Aufgrund der Dauer und Länge dieser Freiheitsberaubung und unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung ist diese ohne Weiteres zu bejahen. 2.3. Der Privatkläger musste zu den Beschuldigten ins Auto steigen und wurde anschliessend nach H._____ sowie nach I._____ gefahren. Der Privatkläger wurde somit von seiner Wohnung in P._____ an einen anderen Ort verbracht, war dabei in der Gewalt der Beschuldigten und konnte nicht unabhängig wieder an seinen früheren Aufenthaltsort zurückkehren. Zu Beginn der Festnahme haben die Be- schuldigten dem Privatkläger angedroht, sie würden ihn zusammenschlagen, wenn er nach Hilfe rufen würde. Diese einmalige Drohung hat beim Privatkläger derartige Angst verursacht, dass er für den weiteren Ablauf der Ereignisse blockiert war. Folglich haben die Beschuldigten das Tatmittel der Drohung eingesetzt, um sich dem Privatkläger widerrechtlich zu bemächtigen und diesen nach H._____ sowie I._____ zu bringen. Der objektive Tatbestand der Entführung ist somit ebenfalls erfüllt. 2.4. Der qualifizierte Tatbestand der Freiheitsberaubung und Entführung ge- mäss Art. 184 Abs. 3 StGB ist erfüllt, wenn der Täter grausam handelt. Eine grau- same Behandlung setzt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung das Zufügen besonderer, d.h. anderer oder mehr Leiden voraus als diejenigen, welche die be- treffende Person allein schon deswegen erduldet, weil sie ihrer Bewegungsfreiheit beraubt ist und keinen Kontakt zu weiteren Personen mehr unterhalten kann (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 184 N 14). Zwecklose Bosheit oder die pure Absicht, Schmerz zuzuführen, sind unter anderem als grausam zu bezeichnen, da es sich dabei um Leiden handelt, die zur Verwirklichung des Deliktsplans gänzlich unnötig sind (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, Art. 184 N 14 mit Hinweis auf BGer 6B_602/2008, Urteil vom 19. November 2008, E. 1.1. und BGer 6S.81/2005, Urteil vom 12. August 2005, E. 2.3.). 2.5. Die Beschuldigte sperrten den Privatkläger teilweise in sein Schlafzimmer ein, sodass er über Essen, Medikamente und Toilette nicht frei verfügen konnte. In H._____ haben sie zudem von ihm verlangt, dass er hin- und hergeht und springt, bis ihm fast die Luft ausgeht. Er musste mit den Schuhen und Socken in einen Springbrunnen stehen und durfte diesen erst verlassen, wenn die Beschuldigten
- 53 - ihm dies sagten. Anschliessend musste der Privatkläger seine Schuhe und Socken ausziehen und barfuss zum Auto zurücklaufen. Der Beschuldigte A._____ stellte ihm dreimal das Bein, wodurch der Privatkläger stürzte, sich Schürfwunden zuzog und sich am Rücken verletzte. Zudem dauerte die gesamte Freiheitsberaubung und Entführung auch mehrere Tage an. Diese Behandlung des Privatklägers verur- sachte zusätzliche Leiden, die für die Erfüllung der Freiheitsberaubung und Entfüh- rung nicht erforderlich gewesen wären. Dies ist insbesondere auch vor dem Hinter- grund zu werten, dass der Privatkläger im Tatzeitpunkt bereits 81 Jahre alt gewe- sen ist und ihm eine solche Behandlung deutlich mehr zusetzte als einer jüngeren Person. Zudem ist vorliegend auch die Summe der Handlungen der Beschuldigten relevant. Das Zusammenspiel und die Anzahl der physischen und psychischen De- mütigungen eines 81-jährigen Mannes über mehrere Tage hinweg, führen dazu, dass eine grausame Behandlung vorliegend zu bejahen ist. Die Handlungen der Beschuldigten sind im Rahmen der Freiheitsberaubung und Entführung geschehen und somit – nicht wie vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten F._____ vorge- bracht – als einzelne Tätlichkeiten zu würdigen. Vielmehr führen sie dazu, dass vorliegend von einer qualifizierten Tatbegehung im Sinne von Art. 184 Abs. 3 StGB ausgegangen werden kann. 2.6. Die qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung erfordern in subjektiver Hinsicht Vorsatz in Bezug auf alle Tatbestandselemente sowie auf die Qualifikation, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). 2.7. Die Beschuldigten handelten in Bezug auf die Freiheitsberaubung und die Entführung vorsätzlich und wussten dabei um das Alter und den Gesundheitszu- stand des Beschuldigten.
3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte A._____ hat sich demzufolge der qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 StGB schuldig gemacht.
- 54 - C. Diebstahl
1. Vorbemerkung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten A._____ hinsicht- lich der Wegnahme des Mobiltelefons und des Portemonnaies des Privatklägers als Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Gemäss den amtlichen Verteidi- gern soll das Mobiltelefon in Abweichung zur Anklage nicht einen Wert von CHF 800.00 aufweisen. Der Privatkläger habe dieses im Jahr 2020 Occasion für CHF 649.00 gekauft, weshalb das Mobiltelefon im Jahr 2024 keinen relevanten Wert mehr gehabt habe (act. 79 N 59 ff. und act. 80 N 70 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M). Zudem stimme die Gerätenummer des Mobiltelefons nicht mit der in der Anklage genannten Gerätenummer überein (act 80 N 72 im Geschäft Nr. DG250007-M).
2. Tatbestand des Diebstahls 2.1. Den objektiven Tatbestand des Diebstahls erfüllt, wer sich eine fremde be- wegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu be- reichern (Art. 139 Ziff. 1 StGB). 2.2. Die Beschuldigten nahmen dem Privatkläger am 13. August 2024 sämtli- che Telefone weg und verlangten am 18. August 2024 das Portemonnaie des Pri- vatklägers, ohne ihm dieses anschliessend zurückzugeben. Da die Beschuldigten dem Privatkläger mehrere Telefone abgenommen haben, ist auch unerheblich, dass in der Anklage eine abweichende Gerätenummer aufgeführt wird. Zudem ist betreffend den Wert des Mobiltelefons von mindestens CHF 300.00 auszugehen, da dieses vier Jahr zuvor für CHF 649.00 gekauft wurde. Der objektive Tatbestand des Diebstahls ist erfüllt. 2.3. Subjektiv erfordert der Tatbestand des Diebstahls Vorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB, wobei auch Eventualvorsatz genügt, und Aneignungs- sowie Bereicherungsabsicht. Der Vorsatz beim Diebstahl nach Art. 139 Ziff. 1 StGB be- zieht sich darauf, eine fremde bewegliche Sachen zur Aneignung wegzunehmen, um sich damit unrechtmässig zu bereichern.
- 55 - 2.4. Die Wegnahme des Mobiltelefons und des Portemonnaies und dass diese Gegenstände anschliessend im Auto des Beschuldigten A._____ bzw. in der Woh- nung des Beschuldigten F._____ aufgefunden werden, zeigen deutlich auf, dass die Beschuldigten vorsätzlich gehandelt haben. Auch die Aneignungs- und Berei- cherungsabsicht ist ohne Weiteres zu bejahen.
3. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte A._____ hat sich demzufolge des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. IV. Strafzumessung A. Strafrahmen und Strafarten
1. Für die Wahl der Sanktionsart sind dieselben Kriterien wie für die Bemes- sung der Strafe beachtlich. Für die Bestimmung der Strafart ist daher insbesondere die Schuld des Täters zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2). Die Schuld des Täters kann indes nicht das entscheidende Kriterium sein. Daneben müssen die Zweckmässigkeit der Strafe, ihre Auswirkungen auf den Täter und seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit im Hinblick auf die Prävention berücksichtigt wer- den (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Ver- hältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regel- fall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Be- troffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Auf Freiheitsstrafe statt auf Geldstrafe kann das Gericht nur erkennen, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Ver- brechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB) oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB). 2.1. Für die qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 StGB fällt aus- schliesslich eine Freiheitsstrafe in Betracht. 2.2. Für den Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB ist ein gesetzlicher Strafrahmen von 3 bis 180 Tagessätze Geldstrafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) oder
- 56 - 3 Tage bis 5 Jahre Freiheitsstrafe (Art. 40 Abs. 1 StGB) vorgesehen. Wie noch zu zeigen sein wird (Erwägungen IV.C.3.2. und IV.C.3.3. hinten), ist die Strafe in ei- nem Bereich festzusetzen, in dem sowohl eine Geldstrafe als auch eine Freiheits- strafe ausgefällt werden könnte. In Anwendung von Art. 41 Abs. 1 StGB ist eine Geldstrafe auszufällen. 2.3. Nach dem Gesagten ist für die qualifizierte Freiheitsberaubung und Entfüh- rung eine Freiheitsstrafe auszufällen. Für den Diebstahl ist dagegen eine Gelds- trafe auszufällen. B. Strafzumessungsregeln
1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechts- guts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täter- komponente zu unterscheiden.
2. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeu- tung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen (vgl. zum Ganzen HEIMGARTNER, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 N 7 ff. m.w.H.).
3. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorle- ben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat sowie im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein
- 57 - abgelegtes Geständnis (zum Ganzen HEIMGARTNER, in: Donatsch (Hrsg.), StGB Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 47 N 14 ff. m.w.H.). C. Konkrete Strafzumessung
1. Freiheitsstrafe für die qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung 1.1. Für die qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 StGB ist ein gesetzlicher Strafrahmen von einem Jahr bis 20 Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen (Art. 184 StGB i.V.m. Art. 40 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorab ist festzuhalten, dass Um- stände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Strafrahmens führen, in- nerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden dürfen, andernfalls dem Täter der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zugute gehalten würde. Der Richter ist dagegen nicht gehindert zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein qualifizie- render oder privilegierender Tatumstand gegeben ist (BGE 118 IV 342 E. 2b). Vor- liegend hat die grausame Behandlung des Privatklägers bei der Freiheitsberau- bung und Entführung als erschwerender Umstand zur Anwendung des qualifizier- ten Tatbestands nach Art. 184 StGB und damit zur Anwendung eines höheren Strafrahmens geführt. Das Gericht darf die Strafe wegen der grausamen Behand- lung des Opfers infolgedessen zwar nicht noch einmal anheben, aber innerhalb des erhöhten Strafrahmens ist es bei der Festsetzung der konkreten Strafe nicht nur berechtigt, sondern gar verpflichtet zu gewichten, wie grausam das Opfer behan- delt worden ist. Der Richter verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber vorgezeichnet hat (vgl. BGE 118 IV 342 E. 2b). 1.2. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass sich die Be- schuldigten A._____ und F._____ gemäss erstelltem Sachverhalt spätestens am
13. August 2024 in die Wohnung des Privatklägers begaben und den Privatkläger dort festhielten. In der Nacht vom 16. auf den 17. August 2024 fuhren die Beschul- digten A._____ und F._____ mit dem Privatkläger im Auto nach H._____ (Italien) und wieder zurück zur Wohnung des Privatklägers in P._____. Am Abend des
17. August 2024 fuhren die Beschuldigten mit dem Privatkläger im Auto nach Q._____ (Italien) und übersetzten am nächsten Tag mit der Fähre nach I._____
- 58 - (Italien), wo die Beschuldigten A._____ und F._____ den Privatkläger in dessen Ferienhaus am 18. August 2024 zurückliessen. Die Freiheitsberaubung hat somit insgesamt fünf Tage gedauert. Der Privatkläger war verängstigt, da die Beschul- digten dem Privatkläger angedroht hatten, dass sie ihn zusammenschlagen wür- den, wenn er um Hilfe rufen würde. Die Beschuldigten A._____ und F._____ haben den Privatkläger in dessen Wohnung zeitweise in dessen Zimmer eingesperrt ohne Zugang zur Toilette. Sie haben dem Privatkläger keine frischen Lebensmittel ge- bracht und sie haben ihm die Kommunikationsmittel weggenommen. In H._____ haben sie den Privatkläger mehrfach geplagt und der Privatkläger musste trotz an- schliessender Rückenschmerzen eine längere Zeit im Auto fahren. Schlussendlich haben die Beschuldigten A._____ und F._____ den Privatkläger ohne Nahrungs- mittel, Medikamente, Ausweise und Kommunikationsmittel in dessen Ferienhaus auf I._____ alleine zurückgelassen. Dabei fällt straferhöhend ins Gewicht, dass es sich beim Privatkläger im Tatzeitpunkt um einen wehrlosen, 81-jährigen Mann han- delte. Aufgrund seines hohen Alters stellte der Privatkläger eine besonders vulne- rable Person dar. Vor dem Hintergrund seiner körperlichen Verfassung wies der Privatkläger eine deutlich höhere Empfindlichkeit gegenüber den Plagereien – wie das dreimalige unvermittelte Beinstellen, das Hin- und Herspringen, bis ihm fast die Luft ausging, und das Stehen im Brunnen – auf. Insgesamt ist das objektive Tat- verschulden als nicht mehr leicht zu qualifizieren und im Rahmen aller denkbaren Taten ist die von den Beschuldigten A._____ und F._____ begangene noch im un- tersten Drittel des Strafrahmens einzuordnen. 1.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu bemerken, dass die Beschul- digten A._____ und F._____ direktvorsätzlich gehandelt haben. Anhand der Goo- gle-Suchen und Chat-Nachrichten der Beschuldigten A._____ und F._____ ist er- sichtlich (D1 act. 17/19, act. 17/22 und act. 18/12-13), dass die Tat und das Vorge- hen geplant gewesen ist und die Tat aus finanziellen Motiven sowie in verwerflicher Gesinnung begangen worden ist. So haben die Beschuldigten die Wertgegen- stände des Privatklägers gegoogelt und keine Skrupel hinsichtlich der besonderen Vulnerabilität ihres Opfers gezeigt. Das subjektive Tatverschulden relativiert somit das objektive Tatverschulden nicht. Es rechtfertigt sich eine Einsatzstrafe von 42 Monaten Freiheitsstrafe.
2. Täterkomponente
- 59 - 2.1. Der Beschuldigte A._____ wurde in AC._____ geboren und ist verheiratet mit U._____ (D1 act. 26 sowie act. 70 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der Beschul- digte A._____ hat während fünf Jahren als Teamleiter einer … bzw. als …-mitar- beiter gearbeitet, wobei er sich infolge dieser Tätigkeit eine Rückenverletzung zu- gezogen hat. Aufgrund dessen konnte der Beschuldigte A._____ ungefähr ab 2020 nicht mehr arbeiten, erhielt Arbeitslosengelder und musste sich einer Rückenope- ration unterziehen. Der Beschuldigte A._____ begann anschliessend eine Umschu- lung, welche im Zeitpunkt seiner Inhaftierung noch nicht abgeschlossen war (D1 act. 4/4 S. 7). Da der Beschuldigte A._____ sowohl in der Untersuchung als auch während der Hauptverhandlung grösstenteils von seinem Aussageverweigerungs- recht Gebrauch machte, ist bezüglich seines Vorlebens nichts Weiteres bekannt. Das Vorleben des Beschuldigten A._____ ist folglich strafzumessungsneutral zu werten. 2.2. Der Beschuldigte A._____ weist gemäss Strafregisterauszug vom 25. Au- gust 2025 drei Vorstrafen wegen Sachbeschädigung sowie wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz auf. Began- gen wurden die entsprechenden Delikte in den Jahren 2015, 2019 und 2020 und es wurde jeweils eine Geldstrafe – einmal in Kombination mit einer Busse – ver- hängt (act. 70 im Geschäft Nr. DG250007-M). Die Vorstrafen des Beschuldigten A._____ sind vorliegend somit nicht einschlägig, liegen auch bereits einige Jahre zurück und sind eher im Bagatellbereich anzusiedeln. Jedoch zeigt das Vorliegen von drei Vorstrafen eine gewisse Renitenz des Beschuldigten A._____ gegenüber der geltenden Rechtsordnung auf, zumal er die dritte Vorstrafe darüber hinaus wäh- rend laufender Probezeit begangen hat (vgl. act. 70 im Geschäft Nr. DG250007- M). Folglich sind die Vorstrafen leicht straferhöhend zu berücksichtigen. 2.3. Unter Würdigung der Tatkomponente erweist sich – wie aufgezeigt – für die qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung eine Freiheitsstrafe von 42 Mona- ten als verschuldensangemessen. Im Rahmen der Täterkomponente rechtfertigt sich – unter straferhöhender Berücksichtigung der Vorstrafen – eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat auf 43 Monate Freiheitsstrafe.
3. Geldstrafe für den Diebstahl
- 60 - 3.1. Für den Diebstahl ist gesetzlich ein Strafrahmen von 3 bis 180 Tagessätze Geldstrafe oder 3 Tage bis 5 Jahre Freiheitsstrafe vorgesehen (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 34 Abs. 1 und Art. 40 Abs. 1 StGB). Als Strafschärfungsgrund fällt vor- liegend die Begehung eines weiteren Delikts in Betracht. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Der ordentliche Strafrahmen erweitert sich somit theoretisch bis siebeneinhalb Jahre Freiheitsstrafe (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). Allerdings sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände gegeben, welche die angedrohte Strafe als zu hart oder zu milde erscheinen lassen, womit es sich in Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht rechtfertigt, den ordentlichen Straf- rahmen zu überschreiten (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). 3.2. Im Rahmen der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Deliktsgut um diverse Gegenstände des Privatklägers handelte und der De- liktsbetrag bei über CHF 800.00 lag. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu beach- ten, dass die Beschuldigten A._____ und F._____ direktvorsätzlich und angetrie- ben von finanziellen Motiven handelten. Insgesamt rechtfertigt sich für den Dieb- stahl eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe. 3.3. Betreffend die Täterkomponenten ist auf die entsprechenden obigen Aus- führungen zu verweisen. Folglich rechtfertigt es sich die Geldstrafe für den Dieb- stahl – unter straferhöhender Berücksichtigung der Vorstrafen – um 10 Tagessätze auf 40 Tagessätze zu erhöhen.
4. Tagessatzhöhe bei der Geldstrafe 4.1. Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz Geldstrafe in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00, wobei das Gericht den Ta- gessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken kann, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Die Höhe des Tages- satzes bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Le- bensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Massgebend ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Tä- ters. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Tagessatzhöhe bildet das Einkom- men. Die übrigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse – Letztere inso-
- 61 - weit als sie finanzielle Auswirkungen haben – sind aber gleichbedeutend und um- fassend zu berücksichtigen und erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben und unten abzuweichen (BSK StGB-DOLGE, Art. 34 N 45). 4.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. September 2025 machte der Be- schuldigte A._____ bei der Befragung zu seiner Person keine Aussagen (Prot. S. 7 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M). Anlässlich seiner Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht vom 16. September 2024 sagte der Beschuldigte A._____ aus, er könne aufgrund von Rückenproblemen nicht mehr in seinem alten Beruf als …-mitarbeiter arbeiten, habe deswegen Arbeitslosengelder bezogen, be- finde sich nun aber in einer Umschulung, welche er jedoch noch nicht abgeschlos- sen habe (D1 act. 4/4 S. 7). Weitere Aussagen zu seinen wirtschaftlichen Verhält- nissen tätigte der Beschuldigte A._____ im Rahmen der Untersuchung nicht. In Anbetracht der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ rechtfertigt es sich, den gesetzlichen Mindesttagessatz von CHF 30.00 an- zuwenden. D. Fazit und Anrechnung der Haft Insgesamt ist der Beschuldigte A._____ mit 43 Monaten Freiheitsstrafe sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen. Die bis zum Ur- teilstag vom 11. September 2025 ausgestandene Haft von 362 Tagen (D1 act. 13/5) ist dem Beschuldigten A._____ im Sinne von Art. 51 StGB an die Frei- heitsstrafe anzurechnen. V. Strafvollzug
1. Aufgrund der Höhe der ausgefällten Freiheitsstrafe fällt kein (teil-)bedingter Vollzug der Strafe in Betracht (Art. 42 f. StGB e contrario). 2.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Straf- aufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abge- wichen werden darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (statt
- 62 - vieler BGE 135 IV 180 E. 2.1). Das Gericht hat in pflichtgemässer Ausübung seines Ermessens eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände im konkreten Ein- zelfall vorzunehmen, wobei die strafrechtliche Vorbelastung im Vordergrund steht. Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung als erheblich ungünstiges Element zu gewichten, schliessen den bedingten Vollzug allerdings nicht notwen- digerweise aus (statt vieler vgl. BGer 6B_125/2018, Urteil vom 14. Juni 2018, E. 1.2.2). 2.2. Der Beschuldigte A._____ weist gemäss Strafregisterauszug vom 25. Au- gust 2025 drei Vorstrafen wegen Sachbeschädigung sowie wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz auf, wobei jeweils eine Geldstrafe – einmal in Kombination mit einer Busse – verhängt wurde (act. 70 im Geschäft Nr. DG250007-M). Da der Beschuldigte A._____ bereits drei- mal vorbestraft ist und ihn Geldstrafen offenbar nicht von weiterer Delinquenz ab- zuschrecken vermochten, muss ihm eine Schlechtprognose attestiert werden und kann ihm infolgedessen der bedingte Strafaufschub nicht gewährt werden.
3. Somit sind die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe zu vollziehen.
- 63 - VI. Beschlagnahme
1. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens beschlagnahmte die Staatsan- waltschaft mit Verfügung vom 14. Februar 2025 (D1 act. 16/5) in Anwendung von Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO diverse Gegenstände respektive Vermögenswerte des Beschuldigten A._____, des Beschuldigten F._____, des Privatklägers und von K._____ (vgl. act. 58 im Geschäft Nr. DG250007-M). Gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO ist – sofern die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden ist – über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endent- scheid zu befinden.
2. Die Staatsanwaltschaft beantragt anlässlich der Hauptverhandlung vom
2. September 2025, es seien die Gegenstände ihren jeweiligen Eigentümern her- auszugeben und jene Gegenstände, an denen niemand ein Interesse habe bzw. die niemandem gehörten, sowie die Datensicherungen seien zu vernichten (act. 76 S. 2 und S. 16 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M). Ebenso beantragt die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ die Herausgabe der dem Beschuldigten A._____ gehörenden Gegenstände (act. 80 S. 1 und N 81 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der Vertreter des Privatklägers beantragt sodann die Heraus- gabe der dem Privatkläger gehörenden Mobiltelefone Simvalley und Nokia sowie von vier auf den Namen des Privatklägers lautenden Dokumenten und weiterer, polizeilich sichergestellter Gegenstände an den Privatkläger (act. 48 S. 2 f. und S. 7 N 18 ff. i.V.m. act. 77 S. 2 im Geschäft Nr. DG250007-M).
3. Den Anträgen der Parteien folgend, sind die beschlagnahmten Gegen- stände und Vermögenswerte ihren jeweiligen Eigentümern herauszugeben, mit der Abweichung, dass die Urkunde (Asservaten-Nr. A'019'084'607) dem Beschuldigten A._____, das Notizheft (Asservaten-Nr. A'019'117'534) dem Privatkläger und das Notizbuch (Asservaten-Nr. A'019'124'095) dem Beschuldigten F._____ herauszu- geben sind.
- 64 - VII. Zivilforderungen A. Voraussetzungen einer Zivilklage und Entscheid über eine Zivilklage im Allgemeinen
1. Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person ihre aus der Straftat abgeleiteten zivilrechtlichen Ansprüche – worunter sowohl Schadenersatz- als auch Genugtuungsansprüche fallen – gegen die beschuldigte Person adhäsi- onsweise im Strafverfahren geltend machen. Als Geschädigte gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Voraussetzung für die adhäsionsweise Geltendmachung von zivilrechtli- chen Ansprüchen der geschädigten Person im Strafverfahren ist, dass sich die ge- schädigte Person als Privatklägerin konstituiert und ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Zivilklägerin beteiligen zu wollen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Diese Erklärung ist gegenüber den Strafverfolgungsbehörden, mithin gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. a und lit. b StPO), spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens schriftlich oder mündlich zu Protokoll abzu- geben (Art. 118 Abs. 3 i.V.m. Art. 119 Abs. 1 StPO). Die Zivilklage wird mit der Er- klärung der geschädigten Person, adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche, die aus der Straftat abgeleitet werden, geltend zu machen, rechtshängig (Art. 122 Abs. 3 i.V.m. Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind nach Möglichkeit bereits in dieser Erklärung zu beziffern und, unter Angabe der angerufenen Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen (Art. 123 Abs. 1 StPO). Im erstinstanzlichen Hauptverfahren setzt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft im Rahmen der Beweisergänzungen Frist an, innert derer die Privatklägerschaft ihre Zivilklage spätestens zu beziffern und zu begründen hat (Art. 123 Abs. 2 i.V.m. Art. 331 Abs. 2 StPO). Versäumt die Privatklägerschaft bis zum Ablauf der von der Verfahrensleitung im erstinstanzlichen Hauptverfahren an- gesetzten Frist eine Bezifferung oder hinreichende Begründung ihrer Zivilklage, wird diese auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO).
2. Das mit der Strafsache befasste Gericht beurteilt den Zivilanspruch unge- achtet des Streitwerts (Art. 124 Abs. 1 StPO). Der beschuldigten Person wird spä- testens im erstinstanzlichen Hauptverfahren Gelegenheit gegeben, sich zur Zivil- klage zu äussern (Art. 124 Abs. 2 StPO). Anerkennt die beschuldigte Person die
- 65 - Zivilklage, so wird dies im Protokoll und im verfahrenserledigenden Entscheid fest- gehalten (Art. 124 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Strafgericht über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Per- son schuldig spricht (lit. a) oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (lit. b). Die Zivilklage wird hingegen insbesondere auf den Zivilweg verwiesen, wenn die beschuldigte Person freigesprochen wird, der Sachverhalt aber nicht spruchreif ist (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO) oder wenn – wie bereits ausgeführt – die Privatkläger- schaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Wird die beschuldigte Person schuldig gesprochen, hat das Strafge- richt mithin zwingend auch über die hinreichend begründete und bezifferte Zivil- klage zu entscheiden (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 17). Die Spruchreife ist bei einem Schuldspruch – im Gegensatz zu einem Freispruch – nicht Voraussetzung, sondern muss vom Gericht nötigenfalls – gestützt auf die rechtzeitig gestellten Be- weisanträge der Zivilpartei – mittels Beweisverfahrens herbeigeführt werden (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 17 und N 23). Die Zivilklage ist vollständig oder teilweise gutzuheissen, wenn und soweit die Forderung in tatsächlicher und rechtlicher Hin- sicht ausgewiesen ist. Bei teilweiser Gutheissung muss über den nicht gutgeheis- senen Teil ebenfalls entschieden werden: Wenn er spruchreif, aber nicht begründet ist, wird er abgewiesen; wenn er nicht genügend substanziert ist, wird er auf den Zivilweg verwiesen (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 24). Die Zivilklage ist hingegen abzuweisen, wenn sie spruchreif, aber unbegründet ist (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 25). Würde das Beweisverfahren zur Zivilklage jedoch einen unverhältnismässi- gen Aufwand erfordern, so kann das Strafgericht die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO). Aufgrund des Dispositionsgrundsatzes ist auch ein entsprechender Antrag der Zivilklägerschaft auf einen blossen Grundsatzentscheid zu respektieren (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 44). Bei diesem Grundsatzentscheid handelt es sich meist um ein Feststellungsurteil über den Bestand der Zivilansprüche (BSK StPO-DOLGE, Art. 126 N 48). B. Konstituierung von B._____ als Privatkläger und dessen Anträge
1. B._____ hat sich als Privatkläger konstituiert und kann seine aus der Straf- tat abgeleiteten zivilrechtlichen Ansprüche adhäsionsweise im Strafverfahren ge- gen die Beschuldigten A._____ und F._____ geltend machen.
- 66 -
2. Der Privatkläger beantragt, die Beschuldigten A._____ und F._____ seien solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger die Reisekosten und -spesen von G._____ nach Zürich im Betrag von CHF 354.00 und EUR 200.00 zu bezahlen. Ausserdem stellt der Privatkläger hinsichtlich der qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung den Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschuldigten A._____ und F._____ dem Privatkläger gegenüber dem Grundsatz nach aus den angeklag- ten Ereignissen solidarisch schadenersatzpflichtig sind, namentlich für nicht ge- deckte Therapiekosten. Schliesslich beantragt der Privatkläger, die Beschuldigten A._____ und F._____ seien in Bezug auf die qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung solidarisch zu verpflichten, dem Privatkläger eine Genugtuung von CHF 60'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 13. August 2024 zu bezahlen (zum Ganzen act. 48 S. 2 im Geschäft Nr. DG250007-M). An den gestellten Anträgen hält der Vertreter des Privatklägers in seinem Parteivortrag anlässlich der Haupt- verhandlung vom 2. September 2025 fest (act. 77 S. 2 im Geschäft Nr. DG250007- M). Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ beantragt die Abweisung sämtlicher vom Privatkläger geltend gemachten Zivilforderungen und eventualiter die Verweisung derselbigen auf den Zivilweg mit der Begründung, dass sich diese als unbegründet erweisen würden (act. 80 S. 1 und N 83 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M).
3. Da hinsichtlich des für die Zivilklage bedeutsamen Anklagesachverhalts (qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung) ein Schuldspruch erfolgt, hat das Strafgericht im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StPO über die hinreichend begründeten und bezifferten zivilrechtlichen Ansprüche des Privatklägers zu entscheiden. C. Schadenersatz
1. Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs im Allgemeinen 1.1. Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR wird schadenersatzpflichtig, wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit. Voraus- setzungen einer Ersatzpflicht sind demnach ein Schaden, dessen widerrechtliche Verursachung, ein Kausalzusammenhang zwischen der Handlung des Schädigers und dem Schaden sowie ein Verschulden des Schädigers.
- 67 - 1.2. Erste Voraussetzung für die Entstehung eines Schadenersatzanspruchs ist das Vorhandensein eines Schadens. Der Schaden entspricht der ungewollten Ver- minderung des Reinvermögens. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 mit Verweisen). 1.3. Zwischen einem haftungsbegründenden Umstand und dem Schaden, des- sen Ersatz verlangt wird, muss sodann als weitere Haftungsvoraussetzung das Verhältnis von Ursache und Wirkung (Kausalzusammenhang) bestehen (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 14). Der natürliche Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Verhalten (Umstand) unabdingbare Voraussetzung (conditio sine qua non) für ein Schadensereignis ist (BGE 128 III 174 E. 2b). Ein Verhalten ist also im natürlichen Sinne kausal, «wenn es nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele», wobei das Verhalten nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolgs zu sein braucht. Zur Eingrenzung der natürlichen Kausalität dient die Adäquanztheorie, gemäss welcher eine Ursache nur dann als haftungsbegründend angesehen wird, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet ist, einen Erfolg wie den einge- tretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGer 6B_183/2010, Ur- teil vom 23. April 2010, E. 3). 1.4. Die Schadenszufügung muss zudem widerrechtlich erfolgen. Nach der ob- jektiven Widerrechtlichkeitstheorie ist eine Schadenszufügung widerrechtlich, wenn sie gegen eine allgemeine gesetzliche Pflicht verstösst. Ein solcher Verstoss kann darin liegen, dass ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt wird (Erfolgsun- recht) oder der Schädiger eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt (Verhaltensunrecht; zum Ganzen BSK OR I- KESSLER, Art. 41 N 31 mit Verweisen). Demnach liegt Widerrechtlichkeit stets vor, wenn die Schädigung in ein absolut geschütztes Rechtsgut wie insbesondere Le- ben, körperliche, geistige und seelische Integrität, Persönlichkeit, Eigentum oder Besitz eingreift (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 33). Kein absolut geschütztes Rechtsgut ist dagegen das Vermögen als solches (BGE 118 Ib 163 E. 2). Bei reinen Vermögensschäden ist die Widerrechtlichkeit nur dann gegeben, wenn diese unter
- 68 - Verletzung einer besonderen Verhaltensnorm bewirkt werden, die nach ihrem Zweck (auch) vor Schädigungen von der Art der (konkret) eingetretenen schützen soll (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 34 mit Verweisen). Vermögensschutznormen können der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung entspringen und fin- den sich insbesondere im (Vermögens-)Strafrecht (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 34a f.; HGer ZH Urteil vom 12. November 2019, Geschäfts-Nr. HG170246-O, E. 4.2.4). Damit eine Strafnorm als haftpflichtrechtliche Vermögensschutznorm he- rangezogen werden kann, muss deren objektiver und subjektiver Tatbestand im konkreten Fall erfüllt sein (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 35). 1.5. Die Verschuldenshaftung nach Art. 41 Abs. 1 OR setzt weiter naturgemäss ein Verschulden des Haftpflichtigen voraus. In objektiver Hinsicht liegt ein Verschul- den insbesondere vor, wenn jemand «mit Absicht» handelt, wobei es für die Haf- tungsbegründung irrelevant ist, ob es sich um Absicht, direkten Vorsatz oder Even- tualvorsatz handelt (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 45). In subjektiver Hinsicht ist vorausgesetzt, dass der Schädiger im Sinne von Art. 16 ZGB urteilsfähig ist (BSK OR I-KESSLER, Art. 41 N 51 f.).
2. Schadenersatz hinsichtlich der qualifizierten Freiheitsberaubung und Ent- führung 2.1.1. Der Privatkläger macht für die Heimreise von G._____ mit dem Bus Ticket- kosten in der Höhe von CHF 154.00 und Reisespesen in der Höhe von CHF 200.00 sowie EUR 200.00 als Schadenersatz geltend (act. 48 und act. 77 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ bestreitet die Notwendigkeit und den Verwendungszweck der geltend gemachten Reisekos- ten (act. 79 N 108 im Geschäft Nr. DG250007-M). 2.1.2. Der Privatkläger sagt aus, dass der Bekannte R._____, der ihn in seinem Ferienhaus auf I._____ aufgefunden habe, für ihn ein Ticket beschafft habe, damit der Privatkläger am Samstag, 7. September 2024, mit einem AD._____-Car in die Schweiz habe zurückfahren können (D1 act. 5/1 F/A 6 und act. 5/2 F/A 13). Die Fahrtkosten in der Höhe von CHF 154.00 werden durch eine bei den Akten lie- gende Rechnung der AD._____ AG betreffend eine Busfahrt von G._____ nach Zürich vom 7. bis 8. September 2024 für den Teilnehmer B._____, adressiert an
- 69 - Herrn R._____, belegt (D1 act. 8/4/1). Der Vertreter des Privatklägers führt aus, dass sich der Privatkläger für die Spesen der Rückreise EUR 200.00 und CHF 200.00 von R._____ ausgeliehen habe, da die Beschuldigten A._____ und F._____ den Privatkläger auf der Insel I._____ ohne Portemonnaie zurückgelassen hatten (act. 48 N 14 im Geschäft Nr. DG250007-M). In den Akten befinden sich zwei handschriftliche Quittungen, wonach der Privatkläger von R._____ am 31. Au- gust 2024 EUR 200.00 und am 7. September 2024 CHF 200.00 erhalten hat und die insgesamt von R._____ vorgeschossenen CHF 354.00 sowie EUR 200.00 an R._____ zurückbezahlt hat (D1 act. 8/4/1). Damit ist im Urteilszeitpunkt ein Scha- den von CHF 354.00 und EUR 200.00 ausgewiesen. Die Fahrtkosten und Spesen für die Heimreise von G._____ wurden natürlich und adäquat kausal durch die qua- lifizierte Entführung und Freiheitsberaubung, derer sich die Beschuldigten A._____ und F._____ schuldig gemacht haben, verursacht. Gemäss erstelltem Sachverhalt haben die Beschuldigten A._____ und F._____ in mittäterschaftlichem Handeln den Privatkläger in dessen Ferienhaus nach I._____ verbracht und den Privatkläger dort ohne Portemonnaie, Ausweis und Nahrungs- sowie Kommunikationsmittel zu- rückgelassen. Folglich fielen dem in P._____ wohnhaften Privatkläger die belegten Kosten für die Heimreise an. Bei der persönlichen Freiheit handelt es sich um ein absolut geschütztes Recht. Die qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung, die mit dem Verbringen und Zurücklassen des Privatklägers auf I._____ endete, bewirkte daher eine widerrechtliche Schädigung. Die Beschuldigten A._____ und F._____ handelten vorsätzlich und waren – mangels gegenteiliger Hinweise – ur- teilsfähig, womit Verschulden vorliegt. 2.1.3. Der Beschuldigte A._____ ist folglich – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten F._____ – zu verpflichten, dem Privatkläger Schadenersatz von CHF 354.00 und EUR 200.00 zu bezahlen. 2.2.1. Weiter beantragt der Privatkläger, es sei festzustellen, dass die Beschul- digten A._____ und F._____ wegen der qualifizierten Freiheitsberaubung und Ent- führung ihm gegenüber dem Grundsatz nach solidarisch schadenersatzpflichtig sind, namentlich für nicht gedeckte Therapiekosten (act. 48 und act. 77 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der Privatkläger erklärte anlässlich seiner staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 15. Oktober 2024, rund eineinhalb Monate nach der Tat gehe es einigermassen, aber er könne nur sehr schlecht schlafen. Er wache nachts
- 70 - manchmal total verschwitzt auf, leide unter Verfolgungswahn und habe Angst, dass ihn jemand umbringe. Es mache ihn fertig und sitze noch zu tief ihn ihm drin und gehe nicht heraus. In Gesellschaft werde er abgelenkt, aber am schlimmsten sei es, wenn er alleine sei. Der Privatkläger verneinte, in psychiatrischer oder psycho- logischer Behandlung zu sein. Er dachte, er würde es schaffen, aber er wisse nicht, wie es herauskomme (zum Ganzen D1 act. 5/2 F/A 119 f.). Der Vertreter des Pri- vatklägers führt aus, der Privatkläger würde sich – nicht zuletzt aufgrund seines Alters von 82 Jahren – derzeit nicht genug stark fühlen für eine Therapie, es sei jedoch nicht auszuschliessen, dass er sich doch noch in eine Therapie begebe (act. 48 N 11 im Geschäft Nr. DG250007-M). Des Weiteren befindet sich eine Auf- listung für Physiotherapie-Termine wegen des Rückens bei den Akten (D1 act. 8/4/2). 2.2.2. Die vom Privatkläger für eine spätere Psychotherapie zu tragenden Kosten, stellen einen Schaden im haftpflichtrechtlichen Sinne dar. Die obig beschriebenen psychischen Leiden des Privatklägers, welche gegebenenfalls eine spätere Psy- chotherapie nötig machen, sind natürlich und adäquat kausal auf die qualifizierte Freiheitsberaubung und Entführung zurückzuführen, derer sich die Beschuldigten A._____ und F._____ schuldig gemacht haben. Für das Vorliegen der Widerrecht- lichkeit und des Verschuldens kann auf die obigen Ausführungen (Erwä- gung VII.C.2.1.2 vorne) verwiesen werden. Da eine richterliche Schätzung des künftigen Schadens nach Art. 42 Abs. 2 OR ein unverhältnismässig aufwendiges Beweisverfahren bedingen würde, ist das Schadenersatzbegehren hinsichtlich künftiger Psychotherapiekosten nur dem Grundsatz nach zu entscheiden und im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen (vgl. Art. 126 Abs. 3 StPO), zumal nur ein Grundsatzentscheid beantragt wird. 2.2.3. Im Umfang selbst getragener Kosten für die Physiotherapie infolge Rü- ckenprobleme ist dem Privatkläger ein Schaden entstanden. Allerdings ist der Kau- salzusammenhang zwischen dem Handeln bzw. Unterlassen der Beschuldigten A._____ und F._____ sowie den Therapiekosten nicht rechtsgenügend nachgewie- sen. Der Privatkläger sagt zusammengefasst aus, dass er sich bereits vor 47 Jah- ren wegen eines Bandscheibenvorfalls einer Operation habe unterziehen und The- rapien besuchen müssen. Der Rücken sei seine schwache Stelle. Er habe Abnüt- zungen und sei anfällig. Durch den Sturz in H._____ habe er wieder Schmerzen
- 71 - gehabt und sei wieder empfindlicher geworden. Allerdings habe es – erst nachdem die Beschuldigten A._____ und F._____ den Privatkläger in seinem Ferienhaus in I._____ zurückgelassen hätten und weggegangen seien – infolge eines Drehs ei- nen Zwick bzw. einen Schuss gegeben und es sei ihm nicht mehr gut gegangen (D1 act. 5/2 F/A 90 ff.). 2.2.4. Es ist somit festzustellen, dass der Beschuldigte A._____ – unter solidari- scher Haftbarkeit mit dem Beschuldigten F._____ – gegenüber dem Privatkläger aus dem eingeklagten Ereignis für nicht gedeckte Psychotherapiekosten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Im darüber hinaus geltend gemachten Umfang des Schadenersatzbegehrens ist der Privatkläger auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen. D. Genugtuung
1. Voraussetzungen und Bemessung eines Genugtuungsanspruchs im Allge- meinen 1.1. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist. Voraussetzung eines Genugtuungsanspruchs ist somit, dass der An- spruchsteller in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat (BSK OR I-KESSLER, Art. 49 N 6), wobei die objektive und die subjektive Schwere der Verletzung die Zusprechung einer Geldsumme rechtfertigen muss. Ob eine Persönlichkeitsverletzung hinreichend schwer wiegt, um die Zusprechung einer Geldsumme als Genugtuung zu rechtfertigen, hängt weitgehend von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Umstände eine Genugtuung rechtfertigen, steht dem Richter ein wei- tes Ermessen zu (BGE 129 III 715 E. 4.4). Im Weiteren erforderlich ist die Abwe- senheit von Rechtfertigungsgründen, da andernfalls die Widerrechtlichkeit der Per- sönlichkeitsverletzung zu verneinen wäre. Ausserdem ist für die Zusprechung einer Genugtuung infolge widerrechtlicher Persönlichkeitsverletzung gestützt auf Art. 49 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 OR erforderlich, dass die Persönlichkeitsverletzung na-
- 72 - türlich und adäquat kausal auf die Handlung des Haftpflichtigen zurückzuführen ist und der Haftpflichtige mit Verschulden gehandelt hat. 1.2.1. Die Genugtuung ist – wie der Schaden – im Urteilszeitpunkt zu bemessen und ab dem Tag des Schadensereignisses zu verzinsen. Der Genugtuungszins ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bezweckt wie der Schadenszins, den Geschädigten so zu stellen, als wäre ihm der Geldbetrag bereits im Zeitpunkt der Persönlichkeitsverletzung bzw. der Entstehung der seelischen Unbill zugeflossen. Der Zinsfuss beträgt in Anwendung von Art. 73 OR 5 % (zum Ganzen BGE 132 II 117 E. 3.3.2; BGE 129 IV 149 E. 4.2 und E. 4.3). 1.2.2. Die Bemessung der Genugtuung ist mit Blick auf die Umstände des Einzel- falls vorzunehmen (BSK OR I-KESSLER, Art. 47 N 20). In welcher Höhe Genugtuung zuzusprechen ist, hängt entscheidend von der Schwere der erlittenen immateriellen Unbill und der Aussicht ab, dass die Zahlung eines Geldbetrags den seelischen Schmerz spürbar lindern wird. Die Festsetzung der Höhe beruht auf richterlichem Ermessen – unter Berücksichtigung von vergleichbaren Präzedenzfällen – und stellt eine Frage der Billigkeit dar (zum Ganzen BGE 129 IV 22 E. 7.2).
2. Genugtuung hinsichtlich der qualifizierten Freiheitsberaubung und Entfüh- rung 2.1. Der Privatkläger macht für erlittene immaterielle Unbill infolge qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung eine Genugtuungsforderung von CHF 60'000.00 zuzüglich Zins von 5 % seit 13. August 2024 gegenüber den Be- schuldigten A._____ und F._____ geltend (act. 48 und act. 77 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der Vertreter des Privatklägers führt aus, dass der Privatkläger von den Beschuldigten A._____ und F._____ überaus niederträchtig behandelt und während fünf Tagen in unmittelbarer Gewalt der Beschuldigten gefangen gehalten worden sei sowie währenddessen permanent an Todesangst gelitten habe. Unter diesen Ereignissen leide der Privatkläger noch heute. Der Vertreter des Privatklä- gers referenziert auf den Entscheid des Bundesgerichts BGE 129 IV 22 E. 7.3 und E. 7.4, in welchem das Bundesgericht einem Entführungsopfer, gegen welches Ge- walt angewendet und welches während 45 Stunden – der Kälte ausgesetzt, ver- mummt und mit Handschellen gefesselt – seiner Freiheit beraubt sowie mehrfach
- 73 - mit dem Tod bedroht worden war, und welches sich im Urteilszeitpunkt noch nicht von den Folgen der Entführung erholt hatte, sondern sich medikamentös behandeln lassen musste, eine Genugtuung von CHF 40'000.00 zugesprochen hatte (act. 48 N 1 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M). Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten F._____ bestreitet, dass die Beschuldigten A._____ und F._____ dem Privatkläger psychische Verletzungen zugefügt hätten, zumal der Privatkläger keine Behand- lung wegen Ängsten in Anspruch genommen habe, und wendet eventualiter ein, die Höhe der geltend gemachten Genugtuungsforderung sei stark überhöht. Der zitierte bundesgerichtliche Entscheid sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleich- bar (act. 79 N 102 ff. im Geschäft Nr. DG250007-M). 2.2. Der Privatkläger wurde gemäss erstelltem Sachverhalt im Zeitraum vom
13. bis 18. August 2024 durch die Beschuldigten A._____ und F._____ gefangen gehalten, wobei der Privatkläger in seiner Wohnung und teilweise im Schlafzimmer festgehalten wurde, die Beschuldigten vom Privatkläger immer wieder verlangten, er solle zugeben, ihre Tötung in Auftrag gegeben zu haben, und der Privatkläger durch die Situation massiv verängstigt war, auch weil die Beschuldigten dem Pri- vatkläger gedroht hatten, den Privatkläger zusammenzuschlagen, wenn er um Hilfe rufe. Während der Nacht vom 16. auf den 17. August 2024 fuhren die Beschuldig- ten mit dem Privatkläger nach H._____ und wieder zurück zum Wohnort des Pri- vatklägers in P._____. In H._____ musste der Privatkläger auf Geheiss der Be- schuldigten u.a. springen, bis ihm fast die Luft ausging, und mit Schuhen sowie Socken in einen Springbrunnen stehen. Weiter stellte der Beschuldigte A._____ dem Privatkläger dreimal unvermittelt das Bein, sodass dieser stürzte und sich Ver- letzungsfolgen zuzog. Am 17. August 2024 fuhren die Beschuldigten mit dem Pri- vatkläger wiederum über Nacht nach Q._____, nahmen die Fähre nach I._____ und liessen den Privatkläger am 18. August 2024 ohne Kommunikations- und Nah- rungsmittel sowie ohne Medikamente in dessen Ferienhaus auf I._____ zurück. An- lässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Oktober 2024 sagt der Privatkläger aus, es sei ein Psychoterror gewesen, denn die Beschuldigten hät- ten ständig auf ihn eingeredet und ihn immer kontrolliert (D1 act. 5/2 F/A 13). Er sei überwacht worden und in seiner eigenen Wohnung wie in einem Käfig eingesperrt gewesen (D1 act. 5/2 F/A 35). Die Beschuldigten hätten ihn fertig gemacht und ihm gedroht (D1 act. 5/2 F/A 37). Er sei eingeschüchtert gewesen, er habe Angst be-
- 74 - kommen und sei kaputt gewesen (D1 act. 5/2 F/A 46 ff.). Rund eineinhalb Monate nach der Tat gehe es einigermassen, aber er habe nachts Probleme. Er wache manchmal total verschwitzt auf und leide an Verfolgungswahn sowie habe Angst, dass ihn jemand umbringe. Es mache ihn fertig und sitze noch tief in ihm drin. In Gesellschaft habe er Ablenkung, aber am schlimmsten sei das Alleinsein (D1 act. 5/2 F/A 119 f.). Der Vertreter des Privatklägers führt in seiner Eingabe vom
30. Mai 2025 aus, der Privatkläger fühle sich – nicht zuletzt aufgrund des Alters von 82 Jahren – noch nicht stark genug für eine Therapie (act. 48 N 11 im Geschäft Nr. DG250007-M). Sowohl aus dem erstellten Sachverhalt als auch aus den Aus- sagen des Privatklägers erhellt, dass der Privatkläger in seiner Persönlichkeit ver- letzt worden ist und dadurch eine immaterielle Unbill erlitten hat, deren Schwere die Zusprechung einer Genugtuung rechtfertigt. Die Verletzung der Persönlichkeit als absolut geschütztes Rechtsgut ist in Ermangelung von Rechtfertigungsgründen ohne Weiteres widerrechtlich. Die Beschuldigten handelten mit Vorsatz und waren urteilsfähig, weshalb das Verschulden zu bejahen ist. Überdies ist das Verhalten der Beschuldigten natürlich und adäquat kausal für die erlittene seelische Unbill des Privatklägers. 2.3. Für die Bemessung der Genugtuung sind bei einer (qualifizierten) Freiheits- beraubung oder Entführung insbesondere die Dauer des Freiheitsentzugs, die Art und Weise des Vorgehens der Täter und die bewirkte Intensität des psychischen Leidens des Opfers von Bedeutung. Vorliegend wurde der Privatkläger während der Dauer von fünf Tagen gefangen gehalten. Der Privatkläger wurde von den Be- schuldigten A._____ und F._____ trotz seiner Vulnerabilität infolge seines fortge- schrittenen Alters und körperlichen Zustands in unnötiger Weise grausam behan- delt, was zur Anwendung des Qualifikationstatbestands führt. Der Privatkläger lei- det noch im Urteilszeitpunkt an Schlaflosigkeit, Verfolgungswahn und Angstzustän- den. Ohne die Bedeutsamkeit der erlittenen psychischen Leiden des Privatklägers relativieren zu wollen und obschon der Privatkläger vorliegend eine längere Frei- heitsberaubung und Entführung erlitten hat, ist der vom Vertreter des Privatklägers herangezogene bundesgerichtliche Entscheid BGE 129 IV 22, bei welchem dem Entführungsopfer eine Genugtuung von CHF 40'000.00 zugesprochen worden war, anders gelagert, als der vorliegende Fall, denn beim zitierten Entscheid fielen vor allem die Vermummung und Fesselung des Opfers sowie die Bedrohung des Op-
- 75 - fers mit dem Tod stark ins Gewicht. In BGE 125 IV 199 E. 6 urteilte das Bundesge- richt, dass bei einer Entführung und Freiheitsberaubung gefolgt von besonders schwerwiegender Kettenvergewaltigung während Stunden eine Genugtuung von CHF 75'000.00 für das Opfer nicht bundesrechtswidrig sei. Es erachtete vor allem die sehr schweren Angriffe auf die sexuelle Integrität des Opfers und deren Folge, insbesondere psychischer Art, die zur Verletzung hinzukamen, als massgebend für die Zusprechung einer Genugtuung in dieser Höhe. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Genugtuungssummen und vor dem Hintergrund der psychi- schen Leiden des Privatklägers und deren Folgen rechtfertigt sich im vorliegenden Fall die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00. Da es sich bei der Freiheitsberaubung und Entführung um ein Dauerdelikt handelt, des- sen Beendigung mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustands oder dem Ab- bruch des verbotenen Verhaltens erfolgt (BGE 119 IV 216 E. 2f), und die Beschul- digten den Privatkläger am 18. August 2024 in dessen Ferienhaus auf I._____ zu- rückgelassen hatten, ist ab dem 18. August 2024 ein Genugtuungszins geschuldet. 2.4. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte A._____ – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten F._____ – zu verpflichten, dem Privatkläger CHF 20'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 18. August 2024 als Genugtuung zu bezah- len. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO setzen sich die Verfahrenskosten aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall zu- sammen. Darunter fallen auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und unent- geltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die beschuldigte Person hat grundsätzlich sämtliche Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie in allen Teilen der Anklage schuldig gesprochen wird. Ausgenommen davon sind die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft, welche auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 und Art. 138 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person jedoch freigespro-
- 76 - chen, so können ihr die Verfahrenskosten nur dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Wird die beschul- digte Person bei einer Mehrzahl strafbarer Handlungen teilweise schuldig gespro- chen und teilweise freigesprochen (Teilfreispruch), so sind die Verfahrenskosten nur anteilsmässig der beschuldigten Person aufzuerlegen (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 426 N 6). Die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerschaft sind für ihre Aufwendungen nach dem Anwaltstarif zu entschä- digen. Die Gebühr beträgt in der Regel CHF 220.00 pro Stunde (§ 3 der Verord- nung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV; LS 215.3]).
2. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b der Gebühren- verordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) auf CHF 3'000.00 zu veran- schlagen. Die weiteren Kosten betragen CHF 5'300.00 Gebühr für das Vorverfah- ren, CHF 362.05 Auslagen betreffend die hälftigen Kosten für den körperlichen Un- tersuch des Privatklägers, CHF 664.30 Auslagen betreffend die hälftigen Kosten für die Standgebühr bei der AE._____ AG Zürich, CHF 6'300.00 für die Kosten der Überwachungsmassnahmen (diese entsprechen den Kosten für die rückwirkende Teilnehmeridentifikation hinsichtlich des Beschuldigten A._____ sowie den hälfti- gen Kosten für die rückwirkende Teilnehmeridentifikation hinsichtlich des Privatklä- gers) sowie schliesslich CHF 150.00 als Auslagen für das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht Zürich mit der Geschäftsnummer GT240173- L (D1 act. 17/15). 3.1. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom
16. September 2024 wurde die am 15. September 2024 erfolgte mündliche Bestel- lung von Rechtsanwältin MLaw X1._____ als amtliche Verteidigerin des Beschul- digten A._____ genehmigt (D1 act. 10/1 sowie act. 10/7). 3.2. Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ reichte mit Eingabe vom 26. August 2025 eine Honorarnote sowie anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. September 2025 eine aktualisierte Honorarnote ins Recht (act. 72 und act. 81 im Geschäft Nr. DG250007-M). In der Letzteren macht sie insgesamt Auf- wendungen von 15.25 Stunden bzw. ein Honorar von CHF 3'816.15 inklusive Bar- auslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer geltend (act. 81 im Geschäft Nr. DG250007-
- 77 - M). Die amtliche Verteidigerin veranschlagt unter anderem acht Stunden für die Hauptverhandlung vom 2. September 2025 inklusive Wegzeit von einer Stunde. Die Hauptverhandlung dauerte bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen aufge- rundet fünf Stunden zuzüglich einer Wegzeit von einer Stunde (Prot. S. 6 ff.). Damit resultiert für die Hauptverhandlung ein Aufwand von sechs Stunden inklusive Weg- zeit anstelle der geltend gemachten acht Stunden. Folglich ist das geltend ge- machte Aufwandstotal insgesamt um zwei Stunden, mithin um Kosten von CHF 475.65 (inkl. MwSt.) zu kürzen. Damit ist Rechtsanwältin MLaw X1._____ für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A._____ aus der Gerichtskasse mit CHF 29'174.55 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu entschä- digen.
4. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 25. Sep- tember 2024 wurde dem Privatkläger die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Wirkung auf
25. September 2024 bestellt (D1 act. 12/2). Anlässlich der Hauptverhandlung vom
2. September 2025 ersuchte Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ um eine Entschädigung von CHF 14'245.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) zuzüglich des Aufwands für die Hauptverhandlung und reichte eine entsprechende Honorarnote ins Recht (act. 77 S. 2 und act. 78 im Geschäft Nr. DG250007-M). Der geltend gemachte Aufwand samt Barauslagen ist ausgewiesen und angemessen. Darüber ist der unentgeltli- che Vertreter des Privatklägers für die Dauer der Hauptverhandlung von aufgerun- det fünf Stunden zuzüglich einer Stunde Wegzeit, mithin mit CHF 1'426.90, und für die Dauer der Urteilseröffnung von zirka eineinhalb Stunden zuzüglich einer Stunde Wegzeit, mithin mit CHF 594.55, zu entschädigen. Somit ist Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Privatklä- gers in den Verfahren DG250007-M und DG250008-M aus der Gerichtskasse mit gesamthaft CHF 16'267.25 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen.
5. Wie dargelegt ist der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der Nötigung bzw. des Betrugs freizusprechen, hinsichtlich des überwiegenden Teils der Anklage er- folgt jedoch ein Schuldspruch (vgl. Erwägung III vorne). In Anbetracht dieses Aus- gangs des Strafverfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten A._____ die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen dieje- nigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung des Privat-
- 78 - klägers, zu 9/10 aufzuerlegen und zu 1/10 auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind sodann auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten A._____ betreffend 9/10 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Ebenso sind die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei eine Nachforderung gegenüber dem Beschuldigten A._____ be- treffend 9/10 dieser Kosten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten F._____ – vorbehal- ten bleibt.
- 79 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Freiheitsberaubung und Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 StGB sowie des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB.
2. Vom Vorwurf der Nötigung bzw. des Betrugs wird der Beschuldigte freige- sprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 43 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 362 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Gelds- trafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.00.
4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Privat- kläger (B._____) auf erstes Verlangen innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben und hernach der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen:
- Mobiltelefon Simvalley (Asservaten-Nr. A'019'124'573; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Ge- schäfts-Nr. 88805383);
- Mobiltelefon Nokia (Asservaten-Nr. A'019'124'857; lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts- Nr. 88805383);
- 4 Dokumente lautend auf B._____ (Asservaten-Nr. A'019'124'584; la- gernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zü- rich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- Notizheft mit handschriftlichen Eintragungen (Kaufvertrag) B._____/F._____ (Asservaten-Nr. A'019'117'534; lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts- Nr. 88805383);
- 80 -
- Beleg AF._____ Karteneinzug vom 31.08.2024 (Asservaten- Nr. A'019'124'255; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383).
6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Be- schuldigten auf erstes Verlangen innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben und hernach der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- Mobiltelefon Apple iPhone schwarz in durchsichtiger Hülle (Asservaten- Nr. A'019'084'594; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- SIM-Karte 1145.24.1.1.0 (Asservaten-Nr. A'019'224'487; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis- Geschäfts-Nr. 88805383);
- Computer HP Laptop (Asservaten-Nr. A'019'117'614; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Ge- schäfts-Nr. 88805383);
- 1 T-Shirt Tommy Hilfiger mit rötlichen Flecken (Asservaten- Nr. A'019'123'445; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- 1 Umhängetasche klein, Guess, schwarz (Asservaten- Nr. A'019'123'456; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- 1 Geissfuss, schwarz (Asservaten-Nr. A'019'123'536; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Ge- schäfts-Nr. 88805383);
- 1 Schlüssel mit blau/grünem Textilband / 1 Fahrzeugschlüssel mit hel- lem Textilband (Asservaten-Nr. A'019'124'642; lagernd bei der Kan- tonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts- Nr. 88805383);
- Urkunde (zu Dokumente) Abschnitt mit durchscheinendem Code (As- servaten-Nr. A'019'084'607; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383).
- 81 -
7. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Fe- bruar 2025 beschlagnahmte schwarzer Rollkoffer mit div. Inhalt (Asservaten- Nr. A'019'079'197; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Post- fach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383) wird K._____, geboren tt. August 1969, auf erstes Verlangen innerhalb von 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herausgegeben und hernach der Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen.
8. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Februar 2025 beschlagnahmten Gegenstände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlas- sen:
- 1 Paar blaue Latex-Handschuhe (Asservaten-Nr. A'019'123'434; la- gernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zü- rich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- 1 Getränkedose Red Bull, Inhalt div. Filter für E-Zigarette (Asservaten- Nr. A'019'123'785; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- Raucherzubehör, Filter von E-Zigarette (Asservaten-Nr. A'019'124'562; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zü- rich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- 1 Petflasche Gatorade (Asservaten-Nr. A'019'124'788; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Ge- schäfts-Nr. 88805383).
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. Februar 2025 beschlagnahmten Datensicherungen werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- Datensicherung 1145.24.1.0.1 (Asservaten-Nr. A'019'224'476; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Kriminalpolizei, Cybercrime, Digitale Fo- rensik, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- Datensicherung 1001.24.1.1.1 (Asservaten-Nr. A'019'097'417; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Kriminalpolizei, Cybercrime, Digitale Fo- rensik, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383);
- 82 -
- Datensicherung 1001.24.1.2.1 (Asservaten-Nr. A'019'097'439; lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Kriminalpolizei, Cybercrime, Digitale Fo- rensik, Postfach, 8010 Zürich; Polis-Geschäfts-Nr. 88805383).
10. Der Beschuldigte wird – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldig- ten F._____ (Geschäfts-Nr. DG250008-M) – verpflichtet, dem Privatkläger (B._____) Schadenersatz von CHF 354.00 und € 200.00 zu bezahlen.
11. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten F._____ (Geschäfts-Nr. DG250008-M) – gegenüber dem Privatkläger (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis für nicht ge- deckte Psychotherapiekosten dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
12. Im darüber hinaus geltend gemachten Umfang des Schadenersatzbegeh- rens wird der Privatkläger (B._____) auf den Weg des Zivilprozesses verwie- sen.
13. Der Beschuldigte wird – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldig- ten F._____ (Geschäfts-Nr. DG250008-M) – verpflichtet, dem Privatkläger (B._____) CHF 20'000.00 zuzüglich 5 % Zins ab 18. August 2024 als Ge- nugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 83 -
14. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: CHF 3'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'300.00 Gebühr für das Vorverfahren CHF 362.05 Auslagen (1/2 Kosten körperlicher Untersuch B._____) CHF 664.30 Auslagen (1/2 Standgebühr AE._____) CHF 6'300.00 Überwachungsmassnahmen (RTI A._____ und 1/2 Kosten RTI B._____) CHF 150.00 Auslagen ZMG Entsiegelungsverfahren
15. Rechtsanwältin MLaw X1._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit CHF 29'174.55 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.
16. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsbeistand des Privatklägers (B._____) in den Verfahren DG250007-M und DG250008-M aus der Gerichtskasse mit gesamthaft CHF 16'267.25 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.
17. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertre- tung des Privatklägers (B._____), werden dem Beschuldigten zu 9/10 aufer- legt und zu 1/10 auf die Gerichtskasse genommen.
18. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen, wobei eine Nachforderung betreffend 9/10 dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
19. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers (B._____) wer- den auf die Gerichtskasse genommen, wobei eine Nachforderung betreffend 9/10 dieser Kosten gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO – unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Beschuldigten F._____ (Ge- schäfts-Nr. DG250008-M) – vorbehalten bleibt.
- 84 -
20. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminali- tät (übergeben); den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers (übergeben); den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage des Entlassungsbefehls), per E-Mail (intake.bvd@ji.zh.ch); und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminali- tät; den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft (im Doppel unter Beilage der Akten zur Einsicht); die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und unter Bei- lage des Formulars "Löschung des DNA-Profils und des ED-Materials"; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-DP, Postfach, 8010 Zürich, mit se- paratem Schreiben gemäss § 54a PolG; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A, Postfach, 8010 Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffern 5-8, per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch); die Kantonspolizei Zürich, Kriminalpolizei, Cybercrime, Digitale Foren- sik, Postfach, 8010 Zürich, unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 9, per E- Mail (cc-df@kapo.zh.ch); Rechtsanwalt lic. iur. AG._____ im Doppel für sich und zuhanden von K._____ im Dispositivauszug gemäss Ziffer 7.
21. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens,
- 85 - Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht und welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw S. Niggli