opencaselaw.ch

SB250471

Qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zürich OG · 2026-03-09 · Deutsch ZH
Sachverhalt

3.1 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt in Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» und endet beim Si- gnal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell». Selbst in Ermangelung eines Signals gilt im gesamten dicht überbauten Gebiet in Ortschaften eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 4a Abs. 2 Satz 1 VRV). Bei der Beurtei- lung, ob sich eine Strasse in dicht bebautem Gebiet einer Ortschaft befindet, ist das ganze umliegende Gebiet miteinzubeziehen und nicht lediglich auf ein kurzes Teil-

- 7 - stück der Strasse abzustellen (vgl. BGE 127 IV 229 E. 3.b; Urteil des Bundesge- richts 7B_482/2023 vom 6. Januar 2025 E. 3.5). 3.2 Der Beschuldigte bringt vor, er habe sich in Ermangelung einer Signalisati- onstafel und aufgrund des örtlichen Erscheinungsbilds des Strassenverlaufs von der D._____-strasse in die B._____-strasse auf einer Ausserortsstrecke gewähnt, weil diese keinen Innerortscharakter aufgewiesen habe (Prot. I S. 7 f.; Urk. 17 Rz. 3 und 5; Urk. 39 Rz. 2 ff.). Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 26 S. 5) und der Verteidigung (Urk. 39 Rz. 2) ist festzuhalten, dass die B._____-strasse im Abschnitt zwischen der D._____-strasse und der Messörtlichkeit in beide Richtungen zwei- spurig verläuft und zum Gegenverkehr durch einen schmalen Grünstreifen getrennt wird. Weiter findet sich die gleiche Abtrennung zum parallel zur Fahrbahn verlau- fenden Fuss- und Fahrradweg (Urk. 40/1 und 3; Urk. 18/3), was durchaus – singu- lär betrachtet – auf den ersten Blick den Eindruck einer Ausserortsstrecke erwe- cken kann. Jedoch muss miteinbezogen werden, dass – bereits von der D._____- strasse kommend – eine Kreuzung mit zahlreichen Abzweigungen und Fussgän- gerstreifen in die B._____-strasse führt (vgl. Urk. 18/1), was bereits gegen einen Ausserortscharakter spricht. Auch im weiteren Streckenverlauf der B._____- strasse findet sich erneut eine Kreuzung, die mehrere Spuren, Lichtsignale und auch Fussgängerstreifen umfasst (vgl. Urk. 18/4). Hinzu kommt, dass auch die E._____-bahn die fragliche Strecke kreuzt und sich eine Bushaltestelle in unmittel- barer Nähe der Messstelle befindet (Urk. 18/5). Die B._____-strasse ist sodann von zahlreichen Wohn- und Gewerbeliegenschaften gesäumt und es finden sich meh- rere Strassenabzweigungen, die in das umliegende Wohn- und Industriegebiet füh- ren (vgl. Urk. 40/1 und 2), was gerade auch die Fotos der Geschwindigkeitsmes- sung zeigen (Urk. 4/2-4). Schliesslich verläuft parallel zur B._____-strasse ein Fuss- und Fahrradweg, der zwar wie erwähnt mit einem schmalen Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt ist, was jedoch nicht per se unüblich ist und – insbesondere mit Blick auf die genannten Fussgängerstreifen – auf einen regelmässigen Lang- samverkehr hindeutet (Urk. 18/1-6; Urk. 40/1). Bei der von der Verteidigung er- wähnten waldähnlichen Grünfläche (vgl. Urk. 39 Rz. 3) handelte es sich vielmehr um eine brachliegende Wiese (Urk. 40/1). Schliesslich ist zu bemerken, dass der Beschuldigte von der D._____-strasse, die ebenfalls durch ein dicht bebautes Ge-

- 8 - biet führt, in die B._____-strasse abbog, ohne dass sich der Charakter der Strecke wesentlich verändert hat (vgl. Urk. 40/1) und ohne dass eine Änderung der Höchst- geschwindigkeit signalisiert gewesen wäre. Dass der Fahrzeughändler, dessen Ge- schäftsräumlichkeiten sich an der B._____-strasse kurz vor der Messstelle befin- den, seine Ausstellungsfahrzeuge teilweise vor der Liegenschaft platziert hat (vgl. Urk. 18/3; Urk. 40/3), spricht ebenfalls eher für einen Innerortscharakter. Aus dem Umstand, dass die fragliche Strasse "B._____-strasse" heisst (vgl. Urk. 39 Rz. 4), vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da es sich hierbei lediglich um einen Strassennamen handelt. Zusammenfassend vermögen die von der Verteidigung angeführten Elemente singulär betrachtet durchaus einen Ausser- ortscharakter zu begründen, jedoch ist in einer Gesamtbetrachtung aufgrund der erwähnten Gegebenheiten in ihrer Gesamtheit von einem (noch) dicht bebauten Gebiet auszugehen, auch wenn es sich nicht um einen klassischen Ortskern han- delt. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt als pro- fessioneller Taxifahrer tätig war, weshalb ihm bekannt war, dass sich die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit erst nach entsprechender Signalisation ändert. Dass es eine solche gegeben hätte, macht der Beschuldigte denn auch zu Recht nicht geltend. Es lagen mithin keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb der Beschuldigte annehmen durfte, sich auf einer Ausserortsstrecke zu befinden, und seine diesbezüglichen Depositionen sind daher als Schutzbehauptungen zu quali- fizieren. Zusammenfassend kann sich der Beschuldigte bei dieser Ausgangslage nicht auf einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB berufen. 3.3 Der angeklagte Sachverhalt ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt und der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3ter SVG sowie in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (Urk. 26 S. 7 f.). Nachdem Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h als besonders krasse Missachtung der zulässigen

- 9 - Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG qualifiziert, erweist sich diese rechtliche Würdigung grundsätzlich als korrekt und zutreffend, sodass voll- umfänglich auf diese verwiesen werden kann. Der Umstand, dass vorliegend der privilegierende Tatbestand von Art. 90 Abs. 3ter SVG zur Anwendung kommt, ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. 4.2 Der Beschuldigte ist somit auch in zweiter Instanz der qualifiziert groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu spre- chen. IV. Strafe

1. Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheits- strafe von 10 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 26 S. 9 ff. und 13). 1.2 Die Verteidigung beantragt für den Fall eines anklagegemässen Schuld- spruchs in Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe (Urk. 17 Rz. 6; Urk. 39 Rz. 6). 1.3 Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.3.4; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1). Vorliegend hat einzig der Beschuldigte Berufung erhoben, sodass das Verschlech- terungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO zum Tragen kommt.

- 10 -

2. Grundsätze der Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.4.1), worauf zu verweisen ist.

3. Strafrahmen Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft. Gemäss Abs. 3ter der Bestimmung kann der Täter bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Ver- gehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, re- spektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Wie vorstehend dar- gelegt, ist – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 26 S. 8) – angesichts des bis zum Delikt unbescholtenen automobilistischen Leumunds der Strafrahmen gestützt auf Art. 90 Abs. 3ter SVG nach unten zu öffnen, sodass vorliegend eine Freiheits- strafe bis zu vier Jahren oder eine Geldstrafe in Frage kommt. Wie bei Strafmilde- rungsgründen im Allgemeinen führt die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG indes nicht dazu, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend zu unterschreiten wäre. Es besteht ebenso wenig ein Anspruch darauf, als Ersttäter bloss mit einer Geldstrafe bestraft zu werden. Das Gericht hat die Strafe nach dem Verschulden unter Berücksichtigung des erweiterten Strafrahmens festzusetzen (BGE 151 IV 357 E. 2.1.1; 150 IV 481 E. 2.2 und 2.4; Urteile des Bundesgerichts

- 11 - 6B_684/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 2.2 und 2.3; 6B_929/2024 vom 10. April 2025 E. 3.4).

4. Konkrete Strafzumessung 4.1 Tatkomponente 4.1.1 Der gefahrenen Geschwindigkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 90 Abs. 3 SVG eine vorrangige Rolle zu, was sich bereits daraus ergibt, dass diese von Gesetzes wegen für die Frage des Vorliegens einer qualifiziert gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln entscheidend ist. Mit anderen Worten nimmt mit steigender Fahrgeschwindigkeit gemäss der Gesetzeskonzeption notwendiger- weise auch das (abstrakte) Unfallrisiko und folglich die Gefährdung des geschütz- ten Rechtsguts zu. Ohne zusätzliche Umstände, die das bereits gesetzlich vermu- tete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern erhöhen, hat sich die Strafe folglich bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte an der gesetzlichen Regelmindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zu orientieren. Risikoerhöhende Umstände können insbesondere die Strassen- und Sichtverhält- nisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Verkehrsaufkom- men sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.4; 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.3; 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 und 5). 4.1.2 Der Beschuldigte hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 62 km/h überschritten, was einer Überschreitung der zulässigen Geschwin- digkeit um über 100 % bzw. des Überschreitungsgrenzwerts nach Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG von 50 km/h um knapp 25 % entspricht. Zum Tatzeitpunkt (morgens, 8.11 Uhr) waren die Sichtverhältnisse angesichts der noch herrschenden Dunkel- heit eingeschränkt. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sich keine weiteren Verkehrsteilnehmer auf der Strasse befanden, auch wenn damit um diese Uhrzeit grundsätzlich gerechnet werden musste. Die Strassenführung ver- läuft sodann gradlinig, die Strecke ist übersichtlich und die Fahrtrichtungen sind durch einen schmalen Grünstreifen getrennt, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Weiter ist davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung

- 12 - nur von kurzer Dauer war, da der Beschuldigte erst wenige 100 Meter zuvor auf die B._____-strasse eingebogen ist. Das objektive Tatverschulden wiegt vor dem Hin- tergrund des Strafrahmens nach dem Gesagten gerade noch leicht. 4.1.3 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich und damit höchst leichtfertig und verantwortungslos handelte. Nicht un- besehen bleiben kann sodann, dass der Beschuldigte ohne zeitliche Not und nach- vollziehbaren Grund die signalisierte Höchstgeschwindigkeit massiv überschritt, weshalb das subjektive Tatverschulden das objektive jedenfalls nicht zu relativieren vermag. 4.1.4 In einer Gesamtbetrachtung ist vor dem Hintergrund des anwendbaren Straf- rahmen von einem gerade noch leichten Verschulden im unteren Drittel des Straf- rahmens auszugehen, wofür sich in einer Gesamtbetrachtung eine Freiheitsstrafe im Bereich von 10 Monaten als angemessen erweist. 4.2 Täterkomponente 4.2.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann

– zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – zunächst auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 26 S. 11). Zu ergänzen ist, dass der Beschul- digte mittlerweile pensioniert ist und über ein monatliches Renteneinkommen von Fr. 1'400.– verfügt (vgl. Urk. 39 Rz. 6; Urk. 40/4). Es ergeben sich in persönlicher Hinsicht keinerlei Aspekte, welche sich auf die Strafzumessung auszuwirken ver- mögen. 4.2.2 Der Beschuldigte weist keine im Strafregister verzeichneten Vorstrafen auf (Urk. 28) und auch sein automobilistischer Leumund (Urk. 8/2) ist einwandfrei, was strafzumessungsneutral zu werten ist. 4.2.3 Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, sondern es steht wie bei den übrigen Strafzumessungsfaktoren im Ermessen des Sachgerichts zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass das Geständnis eine strafmindernde Folge haben soll (Urteile des Bundesgerichts 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]; je

- 13 - mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt das Gericht ein Geständnis, wenn es auf Ein- sicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die ge- ständige Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminde- rung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 1.3.1; 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_156/2023 vom

3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]). Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung von Beginn an grundsätzlich ge- ständig (vgl. Urk. 3/1 S. 2 F/A 12; Urk. 3/2 S. 2 F/A 4 f.; Prot. I S. 8), was jedoch der klaren Beweislage geschuldet war. Überdies berief sich der Beschuldigte auf einen Sachverhaltsirrtum, sodass im Ergebnis keine Strafreduktion angezeigt ist (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1175/2023 vom 7. Juli 2025 E. 4.2 f.), zumal sein Ge- ständnis die Untersuchung auch nicht wesentlich erleichtert hat.

5. Fazit Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint mithin eine Frei- heitsstrafe im Bereich von 10 Monaten als der Tat- und Täterkomponente ange- messen. Bei dieser Ausgangslage kommt eine Geldstrafe selbstredend nicht mehr in Betracht. Die im erstinstanzlichen Urteil vorgenommene Anrechnung des erstan- denen Hafttages ist zu übernehmen (Urk. 26 S. 12 f.). V. Vollzug Im Hinblick auf den Vollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 11 f.). Nachdem der Beschuldigte mit einer Freiheitstrafe von 10 Monaten zu verurteilen ist und er keine Vorstrafen auf- weist, ist ihm der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren und die Probe- zeit auf 2 Jahre festzusetzen, wobei dem Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Er-

- 14 - höhung der Probezeit ohnehin das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO entgegenstehen würde. VI. Kostenfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. 1.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dis- positivziffern 4 bis 7) zu bestätigen, zumal der Beschuldigte gegen die erstinstanz- liche Kostenfestsetzung sowie die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers keine Einwendungen erhebt (vgl. Urk. 39).

2. Berufungsverfahren 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 2'500.– festzusetzen (Art. 422 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 GebV OG). 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Somit sind die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich dem Be- schuldigten aufzuerlegen. 2.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 2'609.30 (inkl. MWST) geltend (Urk. 47). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Hono- rar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverord-

- 15 - nung, weshalb der amtliche Verteidiger mit insgesamt Fr. 2'609.30 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 2.4 Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird erkannt:

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 18. September 2025 (Urk. 26) liess der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 22) und hernach erklären (Urk. 27). Innert mit Präsi- dialverfügung vom 20. Oktober 2025 (Urk. 29) angesetzter Frist erklärte die Staats- anwaltschaft ihren Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung oder Stellung eines Nichteintretenantrags und ersuchte um Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils sowie um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 32).

E. 1.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird.

E. 1.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dis- positivziffern 4 bis 7) zu bestätigen, zumal der Beschuldigte gegen die erstinstanz- liche Kostenfestsetzung sowie die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers keine Einwendungen erhebt (vgl. Urk. 39).

2. Berufungsverfahren

E. 1.3 Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.3.4; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1). Vorliegend hat einzig der Beschuldigte Berufung erhoben, sodass das Verschlech- terungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO zum Tragen kommt.

- 10 -

2. Grundsätze der Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.4.1), worauf zu verweisen ist.

3. Strafrahmen Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft. Gemäss Abs. 3ter der Bestimmung kann der Täter bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Ver- gehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, re- spektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Wie vorstehend dar- gelegt, ist – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 26 S. 8) – angesichts des bis zum Delikt unbescholtenen automobilistischen Leumunds der Strafrahmen gestützt auf Art. 90 Abs. 3ter SVG nach unten zu öffnen, sodass vorliegend eine Freiheits- strafe bis zu vier Jahren oder eine Geldstrafe in Frage kommt. Wie bei Strafmilde- rungsgründen im Allgemeinen führt die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG indes nicht dazu, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend zu unterschreiten wäre. Es besteht ebenso wenig ein Anspruch darauf, als Ersttäter bloss mit einer Geldstrafe bestraft zu werden. Das Gericht hat die Strafe nach dem Verschulden unter Berücksichtigung des erweiterten Strafrahmens festzusetzen (BGE 151 IV 357 E. 2.1.1; 150 IV 481 E. 2.2 und 2.4; Urteile des Bundesgerichts

- 11 - 6B_684/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 2.2 und 2.3; 6B_929/2024 vom 10. April 2025 E. 3.4).

E. 2 Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 26 S. 3 f.) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- halts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils im Einzelnen explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegrün- dung nach der Rechtsprechung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3 mit Hinweisen).

E. 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 2'500.– festzusetzen (Art. 422 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 GebV OG).

E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Somit sind die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich dem Be- schuldigten aufzuerlegen.

E. 2.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 2'609.30 (inkl. MWST) geltend (Urk. 47). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Hono- rar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverord-

- 15 - nung, weshalb der amtliche Verteidiger mit insgesamt Fr. 2'609.30 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.

E. 2.4 Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird erkannt:

E. 3 Sachverhalt

E. 3.1 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt in Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» und endet beim Si- gnal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell». Selbst in Ermangelung eines Signals gilt im gesamten dicht überbauten Gebiet in Ortschaften eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 4a Abs. 2 Satz 1 VRV). Bei der Beurtei- lung, ob sich eine Strasse in dicht bebautem Gebiet einer Ortschaft befindet, ist das ganze umliegende Gebiet miteinzubeziehen und nicht lediglich auf ein kurzes Teil-

- 7 - stück der Strasse abzustellen (vgl. BGE 127 IV 229 E. 3.b; Urteil des Bundesge- richts 7B_482/2023 vom 6. Januar 2025 E. 3.5).

E. 3.2 Der Beschuldigte bringt vor, er habe sich in Ermangelung einer Signalisati- onstafel und aufgrund des örtlichen Erscheinungsbilds des Strassenverlaufs von der D._____-strasse in die B._____-strasse auf einer Ausserortsstrecke gewähnt, weil diese keinen Innerortscharakter aufgewiesen habe (Prot. I S. 7 f.; Urk. 17 Rz. 3 und 5; Urk. 39 Rz. 2 ff.). Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 26 S. 5) und der Verteidigung (Urk. 39 Rz. 2) ist festzuhalten, dass die B._____-strasse im Abschnitt zwischen der D._____-strasse und der Messörtlichkeit in beide Richtungen zwei- spurig verläuft und zum Gegenverkehr durch einen schmalen Grünstreifen getrennt wird. Weiter findet sich die gleiche Abtrennung zum parallel zur Fahrbahn verlau- fenden Fuss- und Fahrradweg (Urk. 40/1 und 3; Urk. 18/3), was durchaus – singu- lär betrachtet – auf den ersten Blick den Eindruck einer Ausserortsstrecke erwe- cken kann. Jedoch muss miteinbezogen werden, dass – bereits von der D._____- strasse kommend – eine Kreuzung mit zahlreichen Abzweigungen und Fussgän- gerstreifen in die B._____-strasse führt (vgl. Urk. 18/1), was bereits gegen einen Ausserortscharakter spricht. Auch im weiteren Streckenverlauf der B._____- strasse findet sich erneut eine Kreuzung, die mehrere Spuren, Lichtsignale und auch Fussgängerstreifen umfasst (vgl. Urk. 18/4). Hinzu kommt, dass auch die E._____-bahn die fragliche Strecke kreuzt und sich eine Bushaltestelle in unmittel- barer Nähe der Messstelle befindet (Urk. 18/5). Die B._____-strasse ist sodann von zahlreichen Wohn- und Gewerbeliegenschaften gesäumt und es finden sich meh- rere Strassenabzweigungen, die in das umliegende Wohn- und Industriegebiet füh- ren (vgl. Urk. 40/1 und 2), was gerade auch die Fotos der Geschwindigkeitsmes- sung zeigen (Urk. 4/2-4). Schliesslich verläuft parallel zur B._____-strasse ein Fuss- und Fahrradweg, der zwar wie erwähnt mit einem schmalen Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt ist, was jedoch nicht per se unüblich ist und – insbesondere mit Blick auf die genannten Fussgängerstreifen – auf einen regelmässigen Lang- samverkehr hindeutet (Urk. 18/1-6; Urk. 40/1). Bei der von der Verteidigung er- wähnten waldähnlichen Grünfläche (vgl. Urk. 39 Rz. 3) handelte es sich vielmehr um eine brachliegende Wiese (Urk. 40/1). Schliesslich ist zu bemerken, dass der Beschuldigte von der D._____-strasse, die ebenfalls durch ein dicht bebautes Ge-

- 8 - biet führt, in die B._____-strasse abbog, ohne dass sich der Charakter der Strecke wesentlich verändert hat (vgl. Urk. 40/1) und ohne dass eine Änderung der Höchst- geschwindigkeit signalisiert gewesen wäre. Dass der Fahrzeughändler, dessen Ge- schäftsräumlichkeiten sich an der B._____-strasse kurz vor der Messstelle befin- den, seine Ausstellungsfahrzeuge teilweise vor der Liegenschaft platziert hat (vgl. Urk. 18/3; Urk. 40/3), spricht ebenfalls eher für einen Innerortscharakter. Aus dem Umstand, dass die fragliche Strasse "B._____-strasse" heisst (vgl. Urk. 39 Rz. 4), vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da es sich hierbei lediglich um einen Strassennamen handelt. Zusammenfassend vermögen die von der Verteidigung angeführten Elemente singulär betrachtet durchaus einen Ausser- ortscharakter zu begründen, jedoch ist in einer Gesamtbetrachtung aufgrund der erwähnten Gegebenheiten in ihrer Gesamtheit von einem (noch) dicht bebauten Gebiet auszugehen, auch wenn es sich nicht um einen klassischen Ortskern han- delt. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt als pro- fessioneller Taxifahrer tätig war, weshalb ihm bekannt war, dass sich die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit erst nach entsprechender Signalisation ändert. Dass es eine solche gegeben hätte, macht der Beschuldigte denn auch zu Recht nicht geltend. Es lagen mithin keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb der Beschuldigte annehmen durfte, sich auf einer Ausserortsstrecke zu befinden, und seine diesbezüglichen Depositionen sind daher als Schutzbehauptungen zu quali- fizieren. Zusammenfassend kann sich der Beschuldigte bei dieser Ausgangslage nicht auf einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB berufen.

E. 3.3 Der angeklagte Sachverhalt ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt und der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

E. 4 Konkrete Strafzumessung

E. 4.1 Tatkomponente

E. 4.1.1 Der gefahrenen Geschwindigkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 90 Abs. 3 SVG eine vorrangige Rolle zu, was sich bereits daraus ergibt, dass diese von Gesetzes wegen für die Frage des Vorliegens einer qualifiziert gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln entscheidend ist. Mit anderen Worten nimmt mit steigender Fahrgeschwindigkeit gemäss der Gesetzeskonzeption notwendiger- weise auch das (abstrakte) Unfallrisiko und folglich die Gefährdung des geschütz- ten Rechtsguts zu. Ohne zusätzliche Umstände, die das bereits gesetzlich vermu- tete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern erhöhen, hat sich die Strafe folglich bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte an der gesetzlichen Regelmindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zu orientieren. Risikoerhöhende Umstände können insbesondere die Strassen- und Sichtverhält- nisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Verkehrsaufkom- men sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.4; 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.3; 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 und 5).

E. 4.1.2 Der Beschuldigte hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 62 km/h überschritten, was einer Überschreitung der zulässigen Geschwin- digkeit um über 100 % bzw. des Überschreitungsgrenzwerts nach Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG von 50 km/h um knapp 25 % entspricht. Zum Tatzeitpunkt (morgens, 8.11 Uhr) waren die Sichtverhältnisse angesichts der noch herrschenden Dunkel- heit eingeschränkt. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sich keine weiteren Verkehrsteilnehmer auf der Strasse befanden, auch wenn damit um diese Uhrzeit grundsätzlich gerechnet werden musste. Die Strassenführung ver- läuft sodann gradlinig, die Strecke ist übersichtlich und die Fahrtrichtungen sind durch einen schmalen Grünstreifen getrennt, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Weiter ist davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung

- 12 - nur von kurzer Dauer war, da der Beschuldigte erst wenige 100 Meter zuvor auf die B._____-strasse eingebogen ist. Das objektive Tatverschulden wiegt vor dem Hin- tergrund des Strafrahmens nach dem Gesagten gerade noch leicht.

E. 4.1.3 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich und damit höchst leichtfertig und verantwortungslos handelte. Nicht un- besehen bleiben kann sodann, dass der Beschuldigte ohne zeitliche Not und nach- vollziehbaren Grund die signalisierte Höchstgeschwindigkeit massiv überschritt, weshalb das subjektive Tatverschulden das objektive jedenfalls nicht zu relativieren vermag.

E. 4.1.4 In einer Gesamtbetrachtung ist vor dem Hintergrund des anwendbaren Straf- rahmen von einem gerade noch leichten Verschulden im unteren Drittel des Straf- rahmens auszugehen, wofür sich in einer Gesamtbetrachtung eine Freiheitsstrafe im Bereich von 10 Monaten als angemessen erweist.

E. 4.2 Täterkomponente

E. 4.2.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann

– zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – zunächst auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 26 S. 11). Zu ergänzen ist, dass der Beschul- digte mittlerweile pensioniert ist und über ein monatliches Renteneinkommen von Fr. 1'400.– verfügt (vgl. Urk. 39 Rz. 6; Urk. 40/4). Es ergeben sich in persönlicher Hinsicht keinerlei Aspekte, welche sich auf die Strafzumessung auszuwirken ver- mögen.

E. 4.2.2 Der Beschuldigte weist keine im Strafregister verzeichneten Vorstrafen auf (Urk. 28) und auch sein automobilistischer Leumund (Urk. 8/2) ist einwandfrei, was strafzumessungsneutral zu werten ist.

E. 4.2.3 Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, sondern es steht wie bei den übrigen Strafzumessungsfaktoren im Ermessen des Sachgerichts zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass das Geständnis eine strafmindernde Folge haben soll (Urteile des Bundesgerichts 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]; je

- 13 - mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt das Gericht ein Geständnis, wenn es auf Ein- sicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die ge- ständige Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminde- rung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 1.3.1; 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_156/2023 vom

3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]). Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung von Beginn an grundsätzlich ge- ständig (vgl. Urk. 3/1 S. 2 F/A 12; Urk. 3/2 S. 2 F/A 4 f.; Prot. I S. 8), was jedoch der klaren Beweislage geschuldet war. Überdies berief sich der Beschuldigte auf einen Sachverhaltsirrtum, sodass im Ergebnis keine Strafreduktion angezeigt ist (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1175/2023 vom 7. Juli 2025 E. 4.2 f.), zumal sein Ge- ständnis die Untersuchung auch nicht wesentlich erleichtert hat.

E. 5 Fazit Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint mithin eine Frei- heitsstrafe im Bereich von 10 Monaten als der Tat- und Täterkomponente ange- messen. Bei dieser Ausgangslage kommt eine Geldstrafe selbstredend nicht mehr in Betracht. Die im erstinstanzlichen Urteil vorgenommene Anrechnung des erstan- denen Hafttages ist zu übernehmen (Urk. 26 S. 12 f.). V. Vollzug Im Hinblick auf den Vollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 11 f.). Nachdem der Beschuldigte mit einer Freiheitstrafe von 10 Monaten zu verurteilen ist und er keine Vorstrafen auf- weist, ist ihm der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren und die Probe- zeit auf 2 Jahre festzusetzen, wobei dem Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Er-

- 14 - höhung der Probezeit ohnehin das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO entgegenstehen würde. VI. Kostenfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifiziert groben Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 4 bis 7) wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'609.30 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.
  7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland  - 16 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah-  men, 8090 Zürich (Halter-Nr.: ...) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. März 2026 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller M.A. HSG Eichenberger - 17 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250471-O/U/sm-cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter Dr. iur. Rauber und Oberrichterin lic. iur. Graf sowie Gerichtsschreiberin M.A. HSG Eichenberger Urteil vom 9. März 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom

18. September 2025 (DG250007)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Februar 2025 (Urk. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3ter SVG sowie in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 1 Tag durch Haft erstanden ist).

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'400.–. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel.

5. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'450.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

6. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

7. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 4'500.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 27 S. 2; Urk. 39 S. 2 und 6)

1. Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom

18. September 2025 sei aufzuheben und der Beschuldigte vom Vor- wurf der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.

3. Die Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 18. September 2025 seien aufzuheben und der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen, wobei die Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren bedingt auszusprechen sei.

4. Die Dispositivziffern 4, 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 18. September 2025 seien aufzuheben und die Kosten seien ausgangsgemäss aufzuerlegen.

b) Der Staatsanwaltschaft See/Oberland: (Urk. 32; Urk. 43) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Uster, Strafgericht, vom 18. September 2025 (Urk. 26) liess der Beschuldigte rechtzeitig die Berufung anmelden (Urk. 22) und hernach erklären (Urk. 27). Innert mit Präsi- dialverfügung vom 20. Oktober 2025 (Urk. 29) angesetzter Frist erklärte die Staats- anwaltschaft ihren Verzicht auf Erhebung einer Anschlussberufung oder Stellung eines Nichteintretenantrags und ersuchte um Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils sowie um Dispensation von der Berufungsverhandlung (Urk. 32).

2. In der Folge wurde auf den 11. September 2026 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 34). Mit einlässlich begründetem Beschluss vom 13. November 2025 wurde in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 150 IV 417 E. 2.1; 147 IV 127 E. 2.3) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und den Parteien die Ladung zum erwähnten Verhandlungstermin abgenommen (Urk. 35). Innert der mit dem erwähnten Beschluss angesetzten und erstreckten Frist liess der Beschul- digte die schriftliche Begründung seiner Berufungsanträge einreichen (Urk. 38 ff.), woraufhin die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung ver- zichteten (Urk. 43 f.). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte richtet sich mit seiner Berufung gegen die vorinstanzlichen Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 und 3 (Strafe und Vollzug) sowie 4 bis 6 (Kostenfestsetzung und -regelung). Hingegen wendet er sich nicht gegen Dispositivziffer 7 des vorinstanzlichen Urteils (Entschädigung amtliche Ver- teidigung), die jedoch als Nebenfolge des Sachurteils als mitangefochten gilt (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_179/2024 vom 7. November 2024 E. 2.1.2;

- 5 - 6B_77/2024 vom 2. Juli 2024 E. 1.1.2; 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020 E. 1.3 und 1.5; je m.w.H.). Demgemäss ist das vorinstanzliche Urteil in allen Punkten zu über- prüfen, wobei das Berufungsgericht bei Bestätigung des Schuldspruchs – vorbe- haltlich hier nicht gegebener Ausnahmen – die nicht angefochtenen Punkte nicht zu überprüfen hat (BGE 148 IV 89 E. 4.3; 147 IV 93 E. 1.5.2). III. Schuldpunkt

1. Ausgangslage 1.1 Dem Beschuldigten wird mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 20. Februar 2025 vorgeworfen, am 6. Dezember 2023 auf der B._____-strasse in C._____ in Fahrtrichtung Stadtzentrum C._____ die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 62 km/h überschritten zu haben. Durch diese massive Geschwindigkeitsüberschreitung habe der Beschul- digte für sich und andere Verkehrsteilnehmer eine zumindest deutlich erhöhte abs- trakte Unfallgefahr mit möglicher Verletzung und Todesfolge geschaffen, weil an- dere Verkehrsteilnehmer nicht mit einer solch massiven Geschwindigkeitsüber- schreitung hätten rechnen müssen und sich der Bremsweg im Verhältnis zur Ge- schwindigkeit im Quadrat verlängere. Diese Gefährdung habe der Beschuldigte aufgrund der von ihm gefahrenen Geschwindigkeit zumindest billigend in Kauf ge- nommen (Urk. 10). 1.2 Seitens des Beschuldigten wird der Anklagevorwurf – insbesondere die ge- messene Geschwindigkeit – anerkannt (Urk. 3/1 S. 12 f.; Urk. 3/2 S. 2; Prot. I S. 8; Urk. 39 Rz. 5). Er machte indes bereits in der Untersuchung geltend, dass er irr- tümlicherweise davon ausgegangen sei, sich aufgrund der örtlichen Begebenheiten auf einer Ausserortsstrecke mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zu befinden (Urk. 3/1 S. 2 F/A 12 und S. 4 F/A 36; Urk. 3/2 S. 2 F/A 3; Prot. I S. 7 f.; Urk. 17 Rz. 2; Urk. 39 Rz. 4). 1.3 Die Argumentation des Beschuldigten zielt auf einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB: Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zugunsten des Täters nach dem

- 6 - Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 13 Abs. 2 StGB).

2. Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 26 S. 3 f.) und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3.2; 138 V 74 E. 3; 124 IV 86 E. 2a; je mit Hinweisen) verwiesen werden. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- halts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwen- dung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils im Einzelnen explizit Erwähnung findet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidbegrün- dung nach der Rechtsprechung kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.4.3 mit Hinweisen).

3. Sachverhalt 3.1 Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt in Ortschaften unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 generell» und endet beim Si- gnal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell». Selbst in Ermangelung eines Signals gilt im gesamten dicht überbauten Gebiet in Ortschaften eine allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (Art. 4a Abs. 2 Satz 1 VRV). Bei der Beurtei- lung, ob sich eine Strasse in dicht bebautem Gebiet einer Ortschaft befindet, ist das ganze umliegende Gebiet miteinzubeziehen und nicht lediglich auf ein kurzes Teil-

- 7 - stück der Strasse abzustellen (vgl. BGE 127 IV 229 E. 3.b; Urteil des Bundesge- richts 7B_482/2023 vom 6. Januar 2025 E. 3.5). 3.2 Der Beschuldigte bringt vor, er habe sich in Ermangelung einer Signalisati- onstafel und aufgrund des örtlichen Erscheinungsbilds des Strassenverlaufs von der D._____-strasse in die B._____-strasse auf einer Ausserortsstrecke gewähnt, weil diese keinen Innerortscharakter aufgewiesen habe (Prot. I S. 7 f.; Urk. 17 Rz. 3 und 5; Urk. 39 Rz. 2 ff.). Einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 26 S. 5) und der Verteidigung (Urk. 39 Rz. 2) ist festzuhalten, dass die B._____-strasse im Abschnitt zwischen der D._____-strasse und der Messörtlichkeit in beide Richtungen zwei- spurig verläuft und zum Gegenverkehr durch einen schmalen Grünstreifen getrennt wird. Weiter findet sich die gleiche Abtrennung zum parallel zur Fahrbahn verlau- fenden Fuss- und Fahrradweg (Urk. 40/1 und 3; Urk. 18/3), was durchaus – singu- lär betrachtet – auf den ersten Blick den Eindruck einer Ausserortsstrecke erwe- cken kann. Jedoch muss miteinbezogen werden, dass – bereits von der D._____- strasse kommend – eine Kreuzung mit zahlreichen Abzweigungen und Fussgän- gerstreifen in die B._____-strasse führt (vgl. Urk. 18/1), was bereits gegen einen Ausserortscharakter spricht. Auch im weiteren Streckenverlauf der B._____- strasse findet sich erneut eine Kreuzung, die mehrere Spuren, Lichtsignale und auch Fussgängerstreifen umfasst (vgl. Urk. 18/4). Hinzu kommt, dass auch die E._____-bahn die fragliche Strecke kreuzt und sich eine Bushaltestelle in unmittel- barer Nähe der Messstelle befindet (Urk. 18/5). Die B._____-strasse ist sodann von zahlreichen Wohn- und Gewerbeliegenschaften gesäumt und es finden sich meh- rere Strassenabzweigungen, die in das umliegende Wohn- und Industriegebiet füh- ren (vgl. Urk. 40/1 und 2), was gerade auch die Fotos der Geschwindigkeitsmes- sung zeigen (Urk. 4/2-4). Schliesslich verläuft parallel zur B._____-strasse ein Fuss- und Fahrradweg, der zwar wie erwähnt mit einem schmalen Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt ist, was jedoch nicht per se unüblich ist und – insbesondere mit Blick auf die genannten Fussgängerstreifen – auf einen regelmässigen Lang- samverkehr hindeutet (Urk. 18/1-6; Urk. 40/1). Bei der von der Verteidigung er- wähnten waldähnlichen Grünfläche (vgl. Urk. 39 Rz. 3) handelte es sich vielmehr um eine brachliegende Wiese (Urk. 40/1). Schliesslich ist zu bemerken, dass der Beschuldigte von der D._____-strasse, die ebenfalls durch ein dicht bebautes Ge-

- 8 - biet führt, in die B._____-strasse abbog, ohne dass sich der Charakter der Strecke wesentlich verändert hat (vgl. Urk. 40/1) und ohne dass eine Änderung der Höchst- geschwindigkeit signalisiert gewesen wäre. Dass der Fahrzeughändler, dessen Ge- schäftsräumlichkeiten sich an der B._____-strasse kurz vor der Messstelle befin- den, seine Ausstellungsfahrzeuge teilweise vor der Liegenschaft platziert hat (vgl. Urk. 18/3; Urk. 40/3), spricht ebenfalls eher für einen Innerortscharakter. Aus dem Umstand, dass die fragliche Strasse "B._____-strasse" heisst (vgl. Urk. 39 Rz. 4), vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da es sich hierbei lediglich um einen Strassennamen handelt. Zusammenfassend vermögen die von der Verteidigung angeführten Elemente singulär betrachtet durchaus einen Ausser- ortscharakter zu begründen, jedoch ist in einer Gesamtbetrachtung aufgrund der erwähnten Gegebenheiten in ihrer Gesamtheit von einem (noch) dicht bebauten Gebiet auszugehen, auch wenn es sich nicht um einen klassischen Ortskern han- delt. Letztlich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt als pro- fessioneller Taxifahrer tätig war, weshalb ihm bekannt war, dass sich die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit erst nach entsprechender Signalisation ändert. Dass es eine solche gegeben hätte, macht der Beschuldigte denn auch zu Recht nicht geltend. Es lagen mithin keine nachvollziehbaren Gründe vor, weshalb der Beschuldigte annehmen durfte, sich auf einer Ausserortsstrecke zu befinden, und seine diesbezüglichen Depositionen sind daher als Schutzbehauptungen zu quali- fizieren. Zusammenfassend kann sich der Beschuldigte bei dieser Ausgangslage nicht auf einen Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 Abs. 1 StGB berufen. 3.3 Der angeklagte Sachverhalt ist damit in objektiver und subjektiver Hinsicht erstellt und der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen.

4. Rechtliche Würdigung 4.1 Die Vorinstanz qualifizierte das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 3ter SVG sowie in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV (Urk. 26 S. 7 f.). Nachdem Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 50 km/h als besonders krasse Missachtung der zulässigen

- 9 - Höchstgeschwindigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG qualifiziert, erweist sich diese rechtliche Würdigung grundsätzlich als korrekt und zutreffend, sodass voll- umfänglich auf diese verwiesen werden kann. Der Umstand, dass vorliegend der privilegierende Tatbestand von Art. 90 Abs. 3ter SVG zur Anwendung kommt, ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. 4.2 Der Beschuldigte ist somit auch in zweiter Instanz der qualifiziert groben Ver- letzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV schuldig zu spre- chen. IV. Strafe

1. Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Freiheits- strafe von 10 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 26 S. 9 ff. und 13). 1.2 Die Verteidigung beantragt für den Fall eines anklagegemässen Schuld- spruchs in Anwendung von Art. 90 Abs. 3ter SVG die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe (Urk. 17 Rz. 6; Urk. 39 Rz. 6). 1.3 Die Berufungsinstanz fällt nach Art. 408 StPO ein neues Urteil. Unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots muss sie sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet. Vielmehr hat sie die Strafe nach ihrem eigenen pflichtgemässen Ermessen festzusetzen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 5.5.2; 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 5.3.4; 6B_485/2022 vom 12. September 2022 E. 8.4.1). Vorliegend hat einzig der Beschuldigte Berufung erhoben, sodass das Verschlech- terungsverbot gestützt auf Art. 391 Abs. 2 StPO zum Tragen kommt.

- 10 -

2. Grundsätze der Strafzumessung Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241 E. 3 [übers. in Pra 111 (2022) Nr. 17]; 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1; 144 IV 217 E. 2.3 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.4.1), worauf zu verweisen ist.

3. Strafrahmen Die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG wird mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren bestraft. Gemäss Abs. 3ter der Bestimmung kann der Täter bei Widerhandlungen gemäss Abs. 3 mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn er nicht innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Tat wegen eines Verbrechens oder Ver- gehens im Strassenverkehr mit ernstlicher Gefahr für die Sicherheit anderer, re- spektive mit Verletzung oder Tötung anderer verurteilt wurde. Wie vorstehend dar- gelegt, ist – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 26 S. 8) – angesichts des bis zum Delikt unbescholtenen automobilistischen Leumunds der Strafrahmen gestützt auf Art. 90 Abs. 3ter SVG nach unten zu öffnen, sodass vorliegend eine Freiheits- strafe bis zu vier Jahren oder eine Geldstrafe in Frage kommt. Wie bei Strafmilde- rungsgründen im Allgemeinen führt die Anwendbarkeit von Art. 90 Abs. 3ter SVG indes nicht dazu, dass die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zwingend zu unterschreiten wäre. Es besteht ebenso wenig ein Anspruch darauf, als Ersttäter bloss mit einer Geldstrafe bestraft zu werden. Das Gericht hat die Strafe nach dem Verschulden unter Berücksichtigung des erweiterten Strafrahmens festzusetzen (BGE 151 IV 357 E. 2.1.1; 150 IV 481 E. 2.2 und 2.4; Urteile des Bundesgerichts

- 11 - 6B_684/2025 vom 14. Oktober 2025 E. 2.2 und 2.3; 6B_929/2024 vom 10. April 2025 E. 3.4).

4. Konkrete Strafzumessung 4.1 Tatkomponente 4.1.1 Der gefahrenen Geschwindigkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung bei Art. 90 Abs. 3 SVG eine vorrangige Rolle zu, was sich bereits daraus ergibt, dass diese von Gesetzes wegen für die Frage des Vorliegens einer qualifiziert gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln entscheidend ist. Mit anderen Worten nimmt mit steigender Fahrgeschwindigkeit gemäss der Gesetzeskonzeption notwendiger- weise auch das (abstrakte) Unfallrisiko und folglich die Gefährdung des geschütz- ten Rechtsguts zu. Ohne zusätzliche Umstände, die das bereits gesetzlich vermu- tete hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern erhöhen, hat sich die Strafe folglich bei einer bloss geringen Überschreitung der Grenzwerte an der gesetzlichen Regelmindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe zu orientieren. Risikoerhöhende Umstände können insbesondere die Strassen- und Sichtverhält- nisse, die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung sowie das Verkehrsaufkom- men sein (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 2.4; 6B_668/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.3; 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.2 und 5). 4.1.2 Der Beschuldigte hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 62 km/h überschritten, was einer Überschreitung der zulässigen Geschwin- digkeit um über 100 % bzw. des Überschreitungsgrenzwerts nach Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG von 50 km/h um knapp 25 % entspricht. Zum Tatzeitpunkt (morgens, 8.11 Uhr) waren die Sichtverhältnisse angesichts der noch herrschenden Dunkel- heit eingeschränkt. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sich keine weiteren Verkehrsteilnehmer auf der Strasse befanden, auch wenn damit um diese Uhrzeit grundsätzlich gerechnet werden musste. Die Strassenführung ver- läuft sodann gradlinig, die Strecke ist übersichtlich und die Fahrtrichtungen sind durch einen schmalen Grünstreifen getrennt, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Weiter ist davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung

- 12 - nur von kurzer Dauer war, da der Beschuldigte erst wenige 100 Meter zuvor auf die B._____-strasse eingebogen ist. Das objektive Tatverschulden wiegt vor dem Hin- tergrund des Strafrahmens nach dem Gesagten gerade noch leicht. 4.1.3 In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direkt- vorsätzlich und damit höchst leichtfertig und verantwortungslos handelte. Nicht un- besehen bleiben kann sodann, dass der Beschuldigte ohne zeitliche Not und nach- vollziehbaren Grund die signalisierte Höchstgeschwindigkeit massiv überschritt, weshalb das subjektive Tatverschulden das objektive jedenfalls nicht zu relativieren vermag. 4.1.4 In einer Gesamtbetrachtung ist vor dem Hintergrund des anwendbaren Straf- rahmen von einem gerade noch leichten Verschulden im unteren Drittel des Straf- rahmens auszugehen, wofür sich in einer Gesamtbetrachtung eine Freiheitsstrafe im Bereich von 10 Monaten als angemessen erweist. 4.2 Täterkomponente 4.2.1 Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten kann

– zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – zunächst auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 26 S. 11). Zu ergänzen ist, dass der Beschul- digte mittlerweile pensioniert ist und über ein monatliches Renteneinkommen von Fr. 1'400.– verfügt (vgl. Urk. 39 Rz. 6; Urk. 40/4). Es ergeben sich in persönlicher Hinsicht keinerlei Aspekte, welche sich auf die Strafzumessung auszuwirken ver- mögen. 4.2.2 Der Beschuldigte weist keine im Strafregister verzeichneten Vorstrafen auf (Urk. 28) und auch sein automobilistischer Leumund (Urk. 8/2) ist einwandfrei, was strafzumessungsneutral zu werten ist. 4.2.3 Ein Geständnis führt nicht zwingend zu einer Strafreduktion, sondern es steht wie bei den übrigen Strafzumessungsfaktoren im Ermessen des Sachgerichts zu beurteilen, ob und in welchem Ausmass das Geständnis eine strafmindernde Folge haben soll (Urteile des Bundesgerichts 6B_799/2024 vom 2. Dezember 2024 E. 3.1; 6B_156/2023 vom 3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]; je

- 13 - mit Hinweisen). Dabei berücksichtigt das Gericht ein Geständnis, wenn es auf Ein- sicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter zur Tataufdeckung über seinen eigenen Tatanteil hinaus beiträgt (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Hat ein Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert oder ist die ge- ständige Person nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden, ist eine Strafminde- rung nicht angebracht (Urteile des Bundesgerichts 6B_351/2024 vom 27. Oktober 2025 E. 1.3.1; 6B_1135/2023 vom 19. Februar 2025 E. 3.5.1; 6B_156/2023 vom

3. April 2023 E. 1.3.1 [nicht publ. in BGE 149 IV 161]). Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung von Beginn an grundsätzlich ge- ständig (vgl. Urk. 3/1 S. 2 F/A 12; Urk. 3/2 S. 2 F/A 4 f.; Prot. I S. 8), was jedoch der klaren Beweislage geschuldet war. Überdies berief sich der Beschuldigte auf einen Sachverhaltsirrtum, sodass im Ergebnis keine Strafreduktion angezeigt ist (vgl. Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1175/2023 vom 7. Juli 2025 E. 4.2 f.), zumal sein Ge- ständnis die Untersuchung auch nicht wesentlich erleichtert hat.

5. Fazit Nach Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint mithin eine Frei- heitsstrafe im Bereich von 10 Monaten als der Tat- und Täterkomponente ange- messen. Bei dieser Ausgangslage kommt eine Geldstrafe selbstredend nicht mehr in Betracht. Die im erstinstanzlichen Urteil vorgenommene Anrechnung des erstan- denen Hafttages ist zu übernehmen (Urk. 26 S. 12 f.). V. Vollzug Im Hinblick auf den Vollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 26 S. 11 f.). Nachdem der Beschuldigte mit einer Freiheitstrafe von 10 Monaten zu verurteilen ist und er keine Vorstrafen auf- weist, ist ihm der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu gewähren und die Probe- zeit auf 2 Jahre festzusetzen, wobei dem Vollzug der Freiheitsstrafe sowie der Er-

- 14 - höhung der Probezeit ohnehin das Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO entgegenstehen würde. VI. Kostenfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1 Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. 1.2 Bei diesem Verfahrensausgang ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dis- positivziffern 4 bis 7) zu bestätigen, zumal der Beschuldigte gegen die erstinstanz- liche Kostenfestsetzung sowie die Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers keine Einwendungen erhebt (vgl. Urk. 39).

2. Berufungsverfahren 2.1 Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 2'500.– festzusetzen (Art. 422 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b-d in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 GebV OG). 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung vollumfänglich. Somit sind die Kosten des Berufungsver- fahrens, mit Ausnahme jener der amtlichen Verteidigung, vollumfänglich dem Be- schuldigten aufzuerlegen. 2.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht für ihre Bemühungen und Barauslagen im Berufungsverfahren den Betrag von Fr. 2'609.30 (inkl. MWST) geltend (Urk. 47). Der Aufwand ist ausgewiesen und das geltend gemachte Hono- rar steht im Einklang mit den Ansätzen der kantonalen Anwaltsgebührenverord-

- 15 - nung, weshalb der amtliche Verteidiger mit insgesamt Fr. 2'609.30 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist. 2.4 Die zweitinstanzlichen Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifiziert groben Verkehrsregel- verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 4 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 1 Tag durch Haft erstanden ist.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Ziff. 4 bis 7) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'609.30 amtliche Verteidigung (inkl. 8,1 % MWST).

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft See/Oberland 

- 16 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Administrativmassnah-  men, 8090 Zürich (Halter-Nr.: ...) die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 9. März 2026 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller M.A. HSG Eichenberger

- 17 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.