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DG240034

Versuchte Nötigung etc. und Widerruf

Zh Bezirksgericht Dietikon · 2025-09-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Zum Anklagevorwurf kann auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom

21. November 2024 verwiesen werden (act. 24 S. 2 ff.). Der Beschuldigte zeigte sich sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung in Be- zug auf die Vorwürfe der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung und des Ver- gehens gegen das Waffengesetz (Dossier 1) geständig (act. 5/4 und Prot. S. 25). Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie anlässlich der Hauptverhandlung gestand der Beschuldigte sodann den Sachverhalt betreffend die grobe Verletzung der Verkehrsregeln, das Fahren ohne Berechtigung, die Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie die einfache Verletzung der Ver- kehrsregeln ein (Dossier 3 und 4; act. 67 und Prot. S. 34). Nicht geständig ist der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs des Vergehens gegen das Betäubungsmit- telgesetz (Dossier 2; Prot. S. 30 ff.). 1.2. Soweit der Sachverhalt vom Beschuldigten eingestanden ist, deckt sich dieser mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der anklagebildende Sachver- halt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. Folglich bleibt zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt bezüglich Dossier 2 anhand der zur Verfü- gung stehenden verwertbaren Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt. 1.3. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (act. 5/1-4, Prot. S. 12 ff.) sowie die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Februar 2024 erstellte Sicherstellungsliste (act. 12/7) und Fotodokumentation (act. 3/3) vor, de- ren Verwertbarkeit nichts entgegensteht.

2. Grundlagen der Beweiswürdigung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten gewonne- nen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grund- satz der freien Beweiswürdigung ist aufgrund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben

- 10 - erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebli- che und unüberwindbare Zweifel, so sind diese zugunsten der beschuldigten Per- son zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der ob- jektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Men- schen stellen. Vom die beschuldigte Person begünstigenden Grundsatz in dubio pro reo ist dann auszugehen, wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsache einzustellen vermag. 2.2. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist.

3. Aussagen des Beschuldigten 3.1. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2024 erklärte der Beschuldigte, dass er zum ersten Mal von den Haschplatten in seiner Wohnung höre und B._____ ihm die in die Wohnung gelegt habe. Am Mittwoch bzw. Don- nerstag habe der Beschuldigte zwar Alkohol und Kokain konsumiert; was er be- sitze, sei aber alles zum Eigengebrauch (act. 5/1 F/A 6). Im Rahmen der Haftein- vernahme vom 11. Februar 2024 gab der Beschuldigte an, er sei kein Dealer, wofür brauche er dann Haschisch. Er wisse nicht, wie das Haschisch zu ihm nach Hause gekommen sei (act. 5/2 F/A 29 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 17. April 2024 erklärte der Beschuldigte, er habe das Haschisch in der Wohnung gefunden, nachdem er die Wohnung eine Woche zuvor bereits abgege- ben habe (act. 5/4 F/A 32). E._____, der neue Mieter, sei zu diesem Zeitpunkt in Deutschland gewesen, weshalb der Beschuldigte noch länger in der Wohnung habe bleiben können (act. 5/4 F/A 33). Ob das Haschisch Herrn E._____ gehört, wisse der Beschuldigte nicht, da er nicht gesehen habe, wer es reingetragen hat. Er habe die Schuhschachtel gefunden, geöffnet, den Haschischblock angefasst und ihn dann zurückgetan (act. 5/4 F/A 34 f.). Die sichergestellte Feinwaage ge- höre dem Beschuldigten (act. 5/4 F/A 37). Er selber habe Haschisch probiert,

- 11 - nehme es aber nicht regelmässig (act. 5/4 F/A 39). Schliesslich erklärte der Be- schuldigte im Rahmen der Hauptverhandlung er habe nicht gewusst, dass E._____ das Haschisch dort gehabt habe beziehungsweise von wem das Haschisch über- haupt sei (Prot. S. 30). Die Sachen des Beschuldigten wie Kleider, Fernseher und Möbel seien aber noch in der Wohnung gewesen (Prot. S. 30 f.). Er habe noch einen Schlüssel zur Wohnung gehabt, um ein und aus gehen zu können (Prot. S. 30). Er habe nicht gesehen, ob E._____ bereits andere Gegenstände in die Wohnung gebracht habe (Prot. S. 31). Auf die Frage, was seine Reaktion ge- wesen sei, als er das Haschisch in der Wohnung fand, antwortete der Beschuldigte, er habe es nicht gefunden und habe erst in der Untersuchungshaft erfahren, dass es in der Wohnung war (Prot. S. 32).

4. Würdigung 4.1. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Februar 2024 konnten unbestritte- nermassen an der I._____-strasse … in J._____ 7 einzeln abgepackte Klumpen Haschisch à 90 Gramm (brutto), gesamthaft 630 Gramm (brutto), sowie 75 Gramm (brutto) Haschisch sichergestellt werden (act. 12/7). 4.2. Der Beschuldigte, der zu diesem noch in der Wohnung I._____-strasse … wohnte, äussert sich zu belastenden Indiz des Haschischfundes widersprüchlich. So äusserte er sich in der Untersuchung noch dahingehend, dass er die Schuh- schachtel mit dem Haschisch in der Wohnung gefunden, geöffnet, den Haschisch- block angefasst und schliesslich zurückgelegt habe. An der Hauptverhandlung will der Beschuldigte nichts vom Haschisch gewusst und erstmals in der Untersu- chungshaft davon erfahren haben. Richtigerweise kann aus den Aussagen des Be- schuldigten geschlossen werden, dass dieser bereits vor der Sicherstellung Kennt- nis vom Haschisch in seiner Wohnung an der I._____-strasse … hatte. Wider- sprüchlich ist sodann auch die Angabe des Beschuldigten, wonach das Haschisch seinem Nachmieter E._____ gehören soll. Gemäss Aussage des Beschuldigten soll sich E._____ im Zeitpunkt der Sicherstellung der Betäubungsmittel in Deutsch- land aufgehalten haben. Lebensfremd mutet an, dass dieser zuvor einzig Betäu- bungsmittel in die neue Wohnung gebracht, die er sodann nicht versteckt, sondern in einer Schuhschachtel auf dem Sofa deponiert haben soll. So hätte E._____ je-

- 12 - derzeit damit rechnen müssen, dass der Beschuldigte – welcher nach wie vor seine Möbel und Kleidung in der Wohnung aufbewahrte und sich auch noch in der Woh- nung aufhielt – die Schuhschachtel und damit das Haschisch auf dem Sofa vorfin- den könnte. 4.3. Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung gehörte sämtliches Inventar in der besagten Wohnung – gemäss seinen eigenen Aussagen – dem Beschuldigten; d.h. er war Besitzer aller auf den Fotos erkennbaren wie Laptop, Getränke, Kleider, Schuhe, Möbel sowie der Revolver, welchen der Beschuldigte gemäss Sachverhalt zu Dossier 1 in den frühen Morgenstunden vom 9. Februar 2024 noch verwendet hatte. Der Beschuldigte hat angegeben selbst bereits Haschisch geraucht zu ha- ben. Dass nun einzig das sich inmitten der Gegenstände des Beschuldigten gefun- dene Haschisch dem auslandsabwesenden E._____ gehören soll, scheint nicht le- bensnahe. Die Indizien sprechen dafür, dass der Beschuldigte auch in Besitz des gefundenen Haschischs war. Es gibt keine plausible Alternative, wie das Haschisch in die Wohnung an der I.______-strasse … gelangt ist, zu derjenigen im Anklage- sachverhalt. 4.4. Den Akten lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass der Beschuldigte das Haschisch zum Zwecke des Weiterverkaufs besessen hat. Die Anklage lässt sich damit nur bezüglich des Sachverhaltselements des Besitzes erstellen.

5. Fazit Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt betreffend den Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 2) wie in der Anklageschrift beschrie- ben – mit Ausnahme des Zweckes des Weiterverkaufs – rechtsgenügend anhand der vorgenannten Indizien erstellt.

- 13 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte Nötigung, mehrfache Sachbeschädigung, Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 1) Die Staatsanwaltschaft hat das Verhalten des Beschuldigten in Dossier 1 richtiger- weise als versuchte Nötigung, Sachbeschädigung und Vergehen gegen das Waf- fengesetz gewürdigt, was auch von der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten anerkannt wurde (act. 82 S. 1). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch das Zerstechen der Reifen des Fahrzeuges sowie die Schussabgabe auf die Betondecke eine mehrfache Sachbeschädigung begangen hat. Der Beschuldigte hat sich in Dossier 1 damit der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht.

2. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 2) 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Verge- hen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. 2.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmit- tel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Die Tatbe- standsvariante des Besitzes setzt objektiv Herrschaftsmöglichkeit und Herrschafts- willen voraus (BGer 6B_539/2009, Urteil vom 8. September 2009 E. 1.3; BGer 6B_115/2019, Urteil vom 15. Mai 2019, E. 1.3.2). Die Herrschaftsmöglichkeit umfasst die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet. Der Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen. Bei Sachen innerhalb der eigenen Herrschaftssphäre, deren Vorhandensein jederzeit festgestellt werden kann, soll ein entsprechender genereller Herrschaftswille genügen (OFK BetmG- SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 N 68). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz gefordert, wo- bei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). 2.3. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ist richtig. Der ob-

- 14 - jektive Tatbestand ist ohne Weiteres erfüllt, zumal der Beschuldigte durch das Auf- bewahren des Haschischs in der von ihm bewohnten Wohnung die Herrschafts- möglichkeit darüber erlangt hat. Der Beschuldigte konnte jederzeit das Vorhanden- sein des Haschisch innerhalb der Wohnung feststellen, womit er es auch beherr- schen wollte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte hat sich in Dossier 2 des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht.

3. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 3) Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene und von der amtlichen Verteidige- rin anerkannte rechtliche Würdigung in Bezug auf die grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG ist korrekt und bedarf keiner Weiterungen.

4. Fahren ohne Berechtigung, einfache Verletzung der Verkehrsregeln, Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Dossier 4) 4.1. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene und von der amtlichen Ver- teidigerin anerkannte (vgl. act. 82 S. 1) rechtliche Würdigung in Bezug auf den Vor- wurf des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 SVG) sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) ist korrekt und bedarf keiner Weiterungen. 4.2. Im Rahmen von Art. 344 StPO erhielten die Staatsanwaltschaft und die Ver- teidigung anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit, um sich in Bezug auf Dos- sier 4 zu einer allfälligen Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG zu äussern. Die Staatsan- waltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass auch eine Würdigung als grobe Verkehrsregelverletzung in Frage komme, da sich der Vorfall um zirka 02.00 Uhr in der Nacht auf der Autobahn ereignet hatte und der Beschuldigte das Fahrzeug unbeleuchtet zurückgelassen habe, was eine abstrakte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen habe (Prot. S. 37). Die Verteidigerin des Beschuldigten überliess die rechtliche Würdigung dem Gericht (Prot. S. 40).

- 15 - 4.3. Den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG erfüllt, wer eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss Bundesgericht ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben, wobei diese die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraussetzt (BGE 122 IV 173 E. 2.b.aa). 4.4. Der Anklagesachverhalt umschreibt weder das Hervorrufen einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer noch deren Inkaufnahme. Der Anklagesachver- hält lässt damit keine Verurteilung aufgrund grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG zu. Das Verhalten des Beschul- digten ist damit als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG (Dossier 4) zu würdigen.

- 16 - V. Strafzumessung A. Gesamtstrafenbildung

1. Allgemeines 1.1. Hat die beschuldigte Person durch eine oder mehrere Handlungen die Vor- aussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt sie das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperation). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhö- hen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt das Asperationsprinzip nur zur Anwendung, wenn im konkreten Fall für je- den einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausgefällt werden. Dies setzt vor- aus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumin- dest gedanklich) gebildet hat. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abs- trakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Grund für dieses methodische Vorgehen ist, dass die beschuldigte Person im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht strenger bestraft werden soll, als wenn die Taten einzeln beurteilt worden wären (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Erst nach Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind sodann die Täterkompo- nenten zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009, Urteil vom 25. März 2010, E. 1.6.1).

2. Strafart 2.1. Bei der Gesamtstrafenbildung hat sich das Gericht zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und mit Blick auf die Verhältnismäs- sigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; BGer 6B_210/2017, Urteil vom 25. September 2017,

- 17 - E. 2.2.2.). Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Rechtsprechung als wich- tigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Tä- ter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alter- nativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungs- weise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Auf Freiheitsstrafe statt auf Geldstrafe kann das Gericht sodann nur erkennen, wenn eine Freiheits- strafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzo- gen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). 2.2. Für die Delikte der versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG), des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 SVG), der Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des Vergehens gegen das Waffen- gesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) können sowohl eine Geldstrafe als auch eine Frei- heitsstrafe ausgefällt werden. Wie noch zu zeigen sein wird, wird für diese Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen sein (vgl. E. V.C.1.), weshalb eine Gesamtstrafen- bildung möglich ist. Für das Delikt der einfachen Verkehrsverletzung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 SVG) ist eine Busse auszufällen. B. Allgemeine Strafzumessungsregeln

1. Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu bemessen, wobei gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden des Täters wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

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2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Täters zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Die Tä- terkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständ- nis (HEIMGARTNER, in: Donatsch, StGB Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 7 ff.; BGer 6B_523/2018, Urteil vom 23. August 2018, E. 2.2). C. Konkrete Strafzumessung

1. Strafart Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, wobei es sich bei einer Vorstrafe um eine Verurteilung unter anderem wegen mehrfacher versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB), grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemal- kohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG), Führen eines Mo- torfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) sowie mehrfachem Betäubungsmittelkonsum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) handelt, weshalb eine unbedingte Geldstrafe gegen den Beschuldigten verhängt wurde. Sodann weist der Beschuldigte zwei weitere Geldstrafen auf (act. 76). Er beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Pro- bezeit einer bedingt ausgefällten Geldstrafe; dies knapp ein Jahr nach der letzten Verurteilung. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte sich von den bisher sowohl bedingt als auch unbedingt ausgespro- chenen Geldstrafen nicht hat beeindrucken lassen (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB), rechtfertigt es sich aus spezialpräventiver Sicht, vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen. Entsprechend ist in Anwendung Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamts- trafe zu bilden, wobei zunächst eine Einsatzstrafe festzulegen und diese anschlies- send angemessen zu erhöhen ist.

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2. Einheitsstrafe aufgrund der versuchten Nötigung 2.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet der gesetzliche Strafrahmen der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht. 2.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schuldigte sich, nachdem er gegen den Privatkläger 1 sowie gegen G.______ und H._____ Drohungen ausgesprochen hatte, zum Wohnort der Privatklägerschaft be- gab, um die Drohungen in die Tat umzusetzen. Zunächst zerstach er mittels eines mitgebrachten Messers sämtliche vier Reifen des Personenwagens des Privatklä- gers 1. Anschliessend begab er sich zur Familienwohnung des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 und schoss mit einem Revolver mehrmals auf deren Balkon. Die Schussabgabe auf den sehr kleinen Balkon der Familienwohnung der Privat- klägerschaft verdeutlicht das sehr hohe Gefährdungspotential des Delikts. Im An- schluss drohte der Beschuldigte dem Privatkläger 1 und der Privatklägerin 2 zu- nächst erneut telefonisch und versendete dann Videodateien, in welchen er dem Privatkläger 1 mit dem Tode drohte und die Drohung durch seinen Revolver, wel- chen er in die Kamera hielt, untermauerte. Die Tatzeit dauerte von der ersten dro- henden Nachricht um 02.45 Uhr bis zum Versand des Drohvideos um 05.10 Uhr und damit über zweieinhalb Stunden an. Es liegen damit eine Vielzahl an verbalen und nonverbalen Drohungen schwerer Nachteile innert nur zweieinhalb Stunden vor. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Tat mitten in der Nacht ausübte und so damit rechnen musste, dass die Familie des Privatklägers 1 eben- falls zuhause sein würde. Das deliktische Verhalten des Beschuldigten richtete sich damit nicht nur gegen den Privatkläger 1 sowie H._____ und G._____, sondern zog ausserdem die ganze Familie des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 hinein. Insgesamt ist von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie auszugehen. 2.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen handelte. Der Be- schuldigte verfolgte ausschliesslich das Ziel, sein Geld wiederzuerlangen. Er schrak nicht davor zurück, das Sicherheitsgefühl der gesamten Familie des Privat- klägers 1 und der Privatklägerin 2 massiv einzuschränken, um den Privatkläger 1

- 20 - so zur Begleichung der Geldschuld zu bewegen. Der Beschuldigte befand sich nicht in einer finanziellen Notlage, welche ihn mangels alternativer Handlungsmöglich- keiten in die Delinquenz zwang. Im Gegenteil: Der Beschuldigte hätte das ihm ge- schuldete Geld einfach auf dem legalen Betreibungsweg einholen können. Die Aus- sage des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass die Familie zuhause gewesen sei, ist sodann als reine Schutzbehauptung zu werten. Der selbstherbeigeführte Ausnahmezustand des Beschuldigten sowie die Schutzbehauptung vermögen die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 2.4. Insgesamt ist das objektive und subjektive Tatverschulden nach dem Ge- sagten als mittel zu qualifizieren. Für die versuchte Nötigung rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten. Strafmildernd zu berücksichtigen ist sodann, dass es bei einem (vollendeten) Versuch blieb. Dabei lag es ausserhalb des Machtbereichs des Beschuldigten, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Im Er- gebnis führt dieser Umstand zu einer Reduktion um einen Sechstel bzw. vier Mo- nate. Es resultiert eine Einsatzstrafe von 20 Monaten.

3. Asperation aufgrund der mehrfachen Sachbeschädigung 3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Zerstechen der Pneus sowie die Schüsse auf den Balkon der Privatkläger- schaft mit einer Pistole als Drohung zu werten sind. Mit der mehrfachen Sachbe- schädigung hat der Beschuldigte die Drohkulisse untermalt. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 3.2. Insgesamt liegt die mehrfache Sachbeschädigung im untersten Drittel des Verschuldens. Für die beiden Sachbeschädigungen rechtfertigt sich je eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 3 Monaten, insgesamt somit 6 Monate. In Anwendung des Asperationsprinzips sind die zu beurteilenden Taten aufgrund der inhaltlichen und zeitlichen Nähe jeweils um einen Drittel zu asperieren. Damit erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate (je einen Monat pro Sachbeschädigung) auf insgesamt 22 Monate als angezeigt.

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4. Asperation aufgrund des Vergehens gegen das Waffengesetz Hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz ist das Verschulden des Be- schuldigten im untersten Drittel zu verorten. Es rechtfertigt sich somit eine hypothe- tische Einsatzstrafe von 3 Monaten, welche um 2 Monate zu asperieren ist. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 24 Monate erscheint als angezeigt.

5. Asperation aufgrund des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz 5.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst anzumerken, dass der Beschuldigte das Haschisch zwar ohne Zwecke des Weiterverkaufs besessen hat, aufgrund der nicht unerheblichen Menge an Betäubungsmittel jedoch davon aus- zugehen ist, dass dieses nicht nur für den Eigenkonsum gedacht war. Gleichwohl handelt es sich nicht um eine sehr grosse Menge von Haschisch, welche der Be- schuldigte in seiner Wohnung hatte. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Die subjektive Tatschwere vermag demnach die objektive nicht zu relativieren. 5.2. Insgesamt ist das Verschulden bezüglich Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz als leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich eine hypothetische Ein- satzstrafe von 3 Monaten. Da der Sachzusammenhang zu den hiervor genannten Delikten sowohl thematisch als auch zeitlich gering ist, ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu asperieren, womit die Einsatzstrafe auf 26 Monate zu erhöhen ist.

6. Asperation aufgrund der groben Verletzung der Verkehrsregeln 6.1. Auf objektiver Ebene ist taterschwerend zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung um 38 km/h überschritten hat, was mehr als der Hälfte der erlaubten Geschwindigkeit entspricht und somit eine Verfehlung einer gewissen Intensität darstellt. Erleichternd ist hingegen zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte auf einer Strecke in einem nicht stark belebten bzw. befahrenen Gebiet am Waldrand unterwegs war. Die Tat ereignete sich so- dann mitten in der Nacht, als nur sehr wenige andere Verkehrsteilnehmer auf dem Land in waldesnähe und insbesondere keine Fussgänger oder Velos unterwegs waren. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der

- 22 - Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. 6.2. Insgesamt ist das Verschulden als sehr leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Monaten, welche in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate zu asperieren ist. Insgesamt ist die Einsatzstrafe somit auf 28 Monate zu erhöhen.

7. Asperation aufgrund der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 7.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu festzuhalten, dass der Beschul- digte sich verbal und aggressiv gegen die Entnahme der Atemalkohol- und Blut- probe wehrte. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Ferner ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte der Anweisung folgte, sich zu dem Polizeistützpunkt K._____ zu bege- ben, um sich sodann verbal gegen weitere Anordnungen zu wehren. 7.2. Das Verschulden ist als leicht einzustufen. Für die Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Monaten. Diese ist um zwei Drittel zu asperieren, womit die Einsatzstrafe um 2 Monate auf insgesamt 30 Monate zu erhöhen ist.

8. Asperation aufgrund des Fahrens ohne Berechtigung 8.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass dem Be- schuldigten der Führerausweis seit Erhalt wiederholt auf unbestimmt entzogen und schliesslich annulliert wurde. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte seit Erhalt des Lernfahrausweises wiederholt angetrunkenen Zustand gefahren ist trotz des Führerausweisentzuges. Der Beschuldigte zeigt wiederholt, dass er besse- rungsresistent ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren.

- 23 - 8.2. Das Verschulden des Beschuldigten ist als nicht mehr leicht einzustufen. So- mit rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten. Diese ist in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Drittel zu asperieren, womit die Ein- satzstrafe um 6 Monate auf insgesamt 36 Monate erhöht wird.

9. Täterkomponente 9.1. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, wobei bezüglich versuchter Nöti- gung, grober Verkehrsregelverletzung sowie Fahrens ohne Berechtigung einschlä- gige Vorstrafen bestehen (act. 76). Gegen den Beschuldigten wurden in der Ver- gangenheit bedingte und unbedingte Geldstrafen sowie Bussen ausgesprochen. Davon liess er sich jedoch nicht beeindrucken, sondern wurde mehrfach noch wäh- rend laufender Probezeit straffällig. Im Strafbefehl vom 9. November 2022 hat die Staatsanwaltschaft aufgrund der verbleibenden Bedenken in Bezug auf die Legal- prognose bereits eine Probezeit von 3 Jahren angesetzt. Dessen ungeachtet wurde der Beschuldigte ein Jahr nach Erlass des letzten Strafbefehls erneut straffällig (act. 76). Der Beschuldigte bringt mit der erneuten Delinquenz zum Ausdruck, dass er weder aus seinen bisher ergangenen Verurteilungen noch aus den ausgefällten Strafen etwas gelernt hat. Sein Verhalten zeugt somit von erheblicher Unbelehrbar- keit und Uneinsichtigkeit. Negativ zu werten ist zudem, dass die vorliegend zu be- urteilenden Delikte während der Probezeit einer Vorstrafe begangen wurden. Die im Strafregister eingetragenen Vorstrafen und das Delinquieren während laufender Probezeit sind im Umfang von 25% straferhöhend zu würdigen. 9.2. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu berücksichtigen. Der Beschuldigte zeigte sich während des Verfahrens sowie anlässlich der Hauptverhandlung in Bezug auf fast alle De- likte geständig, wobei er sich selbst belastete. Einzig bezüglich dem Vergehen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz zeigte sich der Beschuldigte nicht geständig. Seine Aussagen trugen zur Vereinfachung des Verfahrens bei, wobei die zahlreich vorhandenen objektiven Beweismittel den Wert des Geständnissen zu relativeren vermag. Im Ergebnis ist das Nachtatverhalten leicht strafmindernd zu berücksichti- gen und die Strafe ist um 25% zu reduzieren.

- 24 -

10. Busse aufgrund einfacher Verletzung der Verkehrsregeln 10.1. Der Beschuldigte stellte sein Fahrzeug auf dem Pannenstreifen der Auto- bahn unbeleuchtet ab und entfernte sich zu Fuss. Als er in der Folge dazu aufge- fordert wurde, sich zum Polizeiposten zu begeben, war er mutmasslich alkoholi- siert. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das verkehrsre- gelverletzende Verhalten eine potentielle Gefahr für Fahrer auf der Autobahn her- vorgerufen hat, indem der Beschuldigte die Betriebssicherheit des Fahrzeugs durch rechtzeitiges Tanken nicht sicherstellte und das Fahrzeug in der Nacht unbeleuch- tet auf dem Pannenstreifen der Autobahn abstellte. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. 10.2. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanter Kriterien sowie der finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, ihm für die Übertretung eine Busse in der Höhe von insgesamt Fr. 500.00 aufzuerlegen.

11. Anrechnung der Haft Die erstandene Haft von 69 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.

12. Fazit In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten unter Anrechnung von 69 Tagen erstandener Haft zu bestrafen. VI. Widerruf

1. Begeht eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das zur Be- urteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Ein Widerruf soll nur erfolgen, wenn aufgrund des neuen Delikts zu erwarten ist, dass die beschuldigte Person weitere

- 25 - Straftaten verüben wird. Dabei ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose zu prü- fen, mithin ob aufgrund einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussich- ten ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men (BGE 134 IV 140 E. 4.) Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamts- trafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen (BGE 145 IV 146 E. 2.3.1).

2. Der Beschuldigte weist bereits drei teilweise einschlägige Vorstrafen auf, wo- bei keine der bisher verhängten Sanktionen bei ihm eine nachhaltige Wirkung zu erzielen vermochte. Vielmehr beging der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilen- den Delikte teilweise während laufender Probezeit der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten vom 29. Mai 2019 sowie der mit der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vom 9. November 2022 ausgefällten bedingten Geldstrafen (act. 76). In letztgenanntem Strafbefehl wurde von Beginn an eine Probezeit von drei Jahren festgelegt. Das Obergericht des Kantons Aargau entschied sich mit Urteil vom 5. Januar 2023 gegen den Widerruf des bedingten Vollzugs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 29. Mai 2019, sprach je- doch eine Verwarnung aus und verlängerte gleichzeitig die Probezeit um ein Jahr. Gleichzeitig fällte es in Bezug auf die neu zu beurteilenden Taten eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen aus. Dies zeigt, dass bereits damals erhebliche Bedenken in Bezug auf das künftige Wohlverhalten des Beschuldigten bestanden. Der Beschuldigte liess sich jedoch auch von der unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe nicht abschrecken – weniger als ein Jahr nach Ergehen des letztge- nannten Urteils wurde er erneut straffällig, wobei in seinem Verhalten eine Aggra- vation festzustellen ist. Vor diesem Hintergrund bestehen erheblichen Bedenken bezüglich künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten. Die erneute Delinquenz während laufender Probezeit lässt ausserdem darauf schliessen, dass der Beschul- digte aus den früheren Strafverfahren keine Lehre gezogen hat. Sein Verhalten weist auf mangelndes Unrechtsbewusstsein und fehlenden Respekt gegenüber der Rechtsordnung hin. Auch die Lebensverhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der letzten Verurteilung nicht in massgeblicher Weise verändert. Bereits zum

- 26 - damaligen Zeitpunkt befand sich der Beschuldigte im Studium, verfügte über eine gute Erstausbildung und beschrieb ein intaktes Familiengefüge.

3. Aufgrund der erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldig- ten, wird der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 29. Mai 2019 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 als auch der bedingte Vollzug der mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 9. November 2022 ausgefällten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.00 widerrufen und die Geldstrafen sind zu vollziehen. Da für die vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. E. V.C.1.), sind die zu widerrufenden und die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht gleichartig, wes- halb sie kumulativ zu verhängen sind. VII. Vollzug

1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (teilbedingte Strafe; Art. 43 Abs. 1 StGB). Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus- gesetzt, wobei in Anlehnung an die herrschende Praxis auf das Fehlen von An- haltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Hingegen ist der Aufschub bei einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorlie- gen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Somit wird die günstige Prognose vermutet. Bei der Be- urteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Vollzugs erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamt- würdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leu- mund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen (BSK StGB-SCHNEI- DER/GARRÉ, Art. 42 N 46).

2. Die mit der Gewährung des Widerrufs abgegebene Prognose über das zu- künftige Verhalten des Täters ist bei der Beurteilung des bedingten Vollzugs unter

- 27 - Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Möglich ist, dass der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führt, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese bedingt ausgesprochen wird (BGer 6B_962/2023, Urteil vom 26. Februar 2024, E. 2.3.3.).

3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verur- teilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bestim- mung der Dauer der Probezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter der verurteilten Person sowie der Gefahr ihrer Rückfälligkeit (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 44 StGB N 4).

4. Der Beschuldigte ist innerhalb der letzten fünf Jahre vor den hier zu beurtei- lenden Taten zu bedingten sowie unbedingten Geldstrafen verurteilt worden. An- lässlich der Hauptverhandlung machte die Verteidigerin des Beschuldigten geltend, dass der Beschuldigte sich nun in stabileren Verhältnissen befände (act. 82 S. 10). Diesen Ausführungen muss entgegengehalten werden, dass sich der Beschuldigte bereits in den Jahren 2023 und 2024 – d.h. im Begehungszeitpunkt der hier zu beurteilenden Straftaten sowie der während der Probezeit begangenen Taten –so- wohl beruflich als auch sozial in stabilen Verhältnissen befunden hatte. Der Be- schuldigte absolvierte im Begehungszeitpunkt ein Studium und hatte eine feste Partnerin. Der Unterschied zu heute besteht einzig im damaligen Drogenkonsum und dem selbst erkannten Kontakt zu den falschen Leuten. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Im Sinne einer letzten Chance sind 12 Monate der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die restlichen 24 Monate der Freiheitsstrafe sind aufzuschieben. Bei der Bemessung der Probe- zeit ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der erneuten Delinquenz während lau- fender Probezeit grosse Bedenken bestehen, denen im Rahmen einer maximalen Probezeit von fünf Jahren Rechnung zu tragen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

- 28 - VIII. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem A. Landesverweisung

1. Grundlagen Das Gericht kann einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59- 61 oder Art. 64 StGB angeordnet wird (Art. 66abis StGB). Im Sinne des Verhältnis- mässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV) ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die erforderliche In- teressenabwägung entspricht den Anforderungen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprü- fung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbege- hung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der beschuldigten Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl in der Schweiz als auch im Heimatland zu berücksichtigen (BGer 6B_1054/2020, Urteil vom 30. November 2020, E. 1 mit Verweis). Eine gesonderte Härtefallprüfung findet nicht statt (Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2021, SB200494-O, E. II. 1).

2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte ist als Staatsangehöriger von Serbien Ausländer im Sinne von Art. 66abis StGB (Niederlassungsbewilligung C, vgl. act. 76). Er immigrierte 2009 im Alter von 14 Jahren mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in die Schweiz (Prot. S. 16). Die obligatorische Schule absolvierte er bis zur zweiten Oberstufe in Serbien (Prot. S. 21), womit er einen grossen Teil seiner prägenden Kindheit und Jugendzeit in Serbien verbracht hat. Schweizerdeutsch hat der Be- schuldigte innert kürzester Zeit gelernt und beherrscht dieses heute tadellos. Nach der Sekundarschule schloss der Beschuldigte im Juli 2018 eine Lehre als Polyme- chaniker EFZ ab (act. 83/9). Danach arbeitete er als Polymechaniker und begann

- 29 - ein berufsbegleitendes Studium als diplomierter Techniker HF Maschinenbau (act. 83/3 und act. 83/7; Prot. S. 14 f.). Die enge Familie des Beschuldigten – seine Eltern und Geschwister – leben in der Schweiz, wobei er gemeinsam mit seiner Schwester bei den Eltern wohnt (Prot. S. 16). Auch seine weiteren Familienange- hörigen wie Onkel, Tante und Cousins leben in der Schweiz (Prot. S. 17). Ausser- halb der Familie pflegt der Beschuldigte gemäss eigener Aussage Kontakt zu sei- nen zwei engsten Freunden (Prot. S. 20). Jedoch vermochten bislang weder das familiäre noch das freundschaftliche Umfeld des Beschuldigten – welche bereits vor der vorliegend zu beurteilenden Taten bestanden haben – stabilisierend auf ihn einzuwirken und ihn dadurch von weiterer Delinquenz abzuhalten. Der Beschul- digte ist aktuell in keiner Partnerschaft und hat keine Kinder (Prot. S. 16). Weitere Punkte, welche für die soziale Integration des Beschuldigten sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Insgesamt erscheint der Beschuldigte gleichwohl als sozial, schu- lisch bzw. beruflich sowie wirtschaftlich integriert. 2.2. Die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz sind überwiegend praktikabler Natur. Nach Serbien geht der Beschuldigte, wenn es ei- nen Todesfall oder eine Hochzeit gebe, wobei er das letzte Mal im Mai in Serbien gewesen sei (Prot. S. 20). Er ist der serbischen Sprache mächtig und spricht ins- besondere zuhause mit seinen Eltern serbisch (Prot. S. 16). In Serbien leben noch seine Tante sowie deren Tochter (Prot. S. 20). Auch kenne er in Serbien noch Leute von der Oberstufe, mit denen er aber keinen regelmässigen Kontakt habe. Sein Vater und dessen Geschwister hätten in Serbien ein Haus der Grosseltern, das nun als Familienhaus diene und von allen gebraucht werde (Prot. S. 21). Die Frage, ob der Beschuldigte seiner Meinung nach in Serbien als Polymechaniker arbeiten könnte, verneinte er mit der Begründung, er sei deshalb in die Schweiz gekommen und kenne in der Nähe von ihm nicht einmal eine Firma, in welcher Polymechaniker arbeiten würden, da alles Konkurs gegangen sei (Prot. S. 21). Eine Partnerschaft oder familiäre Bindungen, die der Landesverweisung entgegenste- hen könnten, bestehen nicht. Der Beschuldigte hat weder Kinder noch Unterhalts- pflichten, sodass keine erheblichen schutzwürdigen Interessen Dritter berührt sind.

- 30 - 2.3. Der Beschuldigte ist aufgrund seines Verhaltens zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen, wobei der Vollzug nur teilweise aufgeschoben wird. Be- treffend die versuchte Nötigung wird das Verschulden als mittel qualifiziert, was sich in der hohen Einsatzstrafe von 20 Monaten abzeichnet (vgl. E. V.C.2.4.). Zu- sätzlich verfügt der Beschuldigte bereits über drei teilweise einschlägige Vorstrafen (act. 76). Insbesondere die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom

5. Januar 2023 geahndeten Delikte – der Beschuldigte wurde unter anderem der Anstiftung zu falschem Zeugnis, der mehrfachen versuchten Nötigung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration verur- teilt – zeugen von hoher krimineller Energie sowie massiver Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen konnte sich der Beschuldigte sodann auch nicht einbürgern lassen (act. 82 S. 16). Er hat wiederholt die Chance zur Integration nicht genutzt und sich auch während laufender Verfahren erneut straffällig verhalten. Die kontinuierliche Delinquenz des Beschuldigten, die sowohl Vermögensdelikte als auch Straftaten gegen Leib und Leben umfasst, belegt eine mangelnde Bereitschaft zur Anpassung an die gesellschaftlichen und rechtlichen Normen der Schweiz. So hat sich der Beschuldigte auch anlässlich der vorliegend zu beurteilenden Delikten über die ihm bekannten Gesetze hinweggesetzt, statt die ausstehende Schuld auf dem legalen Zivilweg zurückzufordern. Sodann gefährdete er durch sein rücksichtsloses Verhalten im Strassenverkehr wiederholt die Gesund- heit mehrerer Verkehrsteilnehmer. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten aus der Schweiz ist damit als hoch einzustufen. 2.4. Der Beschuldigte hat einen grossen Teil seiner Kindheit und Jugend in Ser- bien verbracht. Sodann beherrscht er Serbisch und verfügt nach wie vor über Fa- milie in Serbien, was ihm das Einleben dort bei einer Landesverweisung erleichtern würde. Eine Resozialisierung des Beschuldigten in Serbien erscheint zwar mit Her- ausforderungen verbunden, ist jedoch nicht ausgeschlossen. Da er jung, gesund und der Sprache mächtig ist und über eine Ausbildung als Polymechaniker verfügt, sind seine beruflichen und sozialen Integrationschancen dort ohne weiteres als gut einzustufen. Insgesamt ergeben sich keine derart gewichtigen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, welche die grossen öffentli-

- 31 - chen Wegweisungsinteressen überwiegen könnten. Entsprechend ist der Beschul- digte im Sinne von Art. 66abis StGB des Landes zu verweisen.

3. Dauer der Landesverweisung 3.1. Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens fünf und maximal 15 Jahre (vgl. Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem Ermessen des urteilenden Gerichts, welches dabei unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren hat. Miteinzube- ziehen sind namentlich das Verschulden, die Schwere des Delikts sowie die per- sönlichen Verhältnisse des Betroffenen und eine allfällige Bindung zur Schweiz (BSK-StGB I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 28 ff.). 3.2. Angesichts des insgesamt im unteren Drittel zu verortenden Verschuldens des Beschuldigten und unter Berücksichtigung obiger Ausführungen erscheint eine Landesverweisung im gesetzlichen Minimalbereich von fünf Jahren als ausrei- chend und angemessen.

4. Fazit Der Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes zu ver- weisen. B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem

1. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengener Informationssystem ausge- schrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ord- nung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr be- droht ist (vgl. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung).

2. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Drittstaatangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung. Die Nötigung nach Art. 181 StGB weist in der abstrakten Strafandrohung einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheits-

- 32 - strafe auf, weshalb die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem anzuordnen ist. IX. Beschlagnahme

1. Über beschlagnahmte Gegenstände wird, sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Hingegen verfügt es die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).

2. Die amtliche Verteidigerin beantragt die Herausgabe des beschlagnahmten Paar Turnschuhe (Asservat-Nr. A018'325'274, lagernd beim Forensischen Institut Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 87294095) an den Beschuldigten und die Einziehung der restlichen beschlagnahmten Gegenstände (act. 82 S. 2). Diesem Antrag ist zu folgen. Entsprechend sind mit Ausnahme des Paar Turnschuhe des Beschuldigten, sämtliche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2024 (act. 12/14) beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen bzw. zu vernichten.

- 33 - X. Zivilansprüche

1. Vorbemerkungen 1.1. Geschädigte können ihre aus der Straftat herrührenden Zivilansprüche

– Schadenersatz sowie Genugtuung – gegen die beschuldigte Person adhäsions- weise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschädigte Person als Privatklägerschaft konstituiert und ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Zivilklägerin oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). 1.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person verurteilt oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ebenso kann das Gericht Zivilforderungen nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Forderung auf den Zivilweg verwei- sen, wenn die vollständige Beurteilung für das Strafgericht unverhältnismässig auf- wendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.3. Zur Bezahlung von Schadenersatz wird verpflichtet, wer einer anderen Person widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). 1.4. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat eine Person, welche in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zudem Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, so- fern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergut- gemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene imma- terielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Es genügt die psychische Beeinträchtigung der Anspruch stellenden Person (vgl. BGE 112 II 220), wobei es jedoch nicht aus- reicht, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat (BGer 6B_390/2008, Urteil vom 9. Juli 2008, E. 3.3). Bemessungs- kriterien sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Aus- wirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Das Gericht stellt auf die objektive Schwere und die subjektiven

- 34 - Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut ab, wobei bezüglich Festset- zung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum besteht. Je schwerwiegender die Umstände und je intensiver die Einwirkung auf den An- spruchsteller, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (BSK OR I- KESSLER, Art. 47 N 20 ff.).

2. Schadenersatz 2.1. Der Privatkläger 1 macht Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'964.25 zu- züglich 5 % Zins seit dem 9. Februar 2024 geltend. Der Betrag setzte sich aus dem Schaden an den vier zerstochenen Pneus am Personenwagen des Privatklägers 1 in der Höhe von Fr. 1'045.55 sowie aus dem Ersatz einer beschädigten Fenster- scheibe im Bereich der Balkontür in der Höhe von Fr. 2'918.70 zusammen (act. 50 S. 7, Prot. S. 37 ff.). Hierzu liess der Privatkläger 1 eine Rechnung der L._____ GmbH vom 14. Februar 2024 (act. 51/3) sowie ein "Angebot" der M._____ GmbH vom 13. März 2024 (act. 51/4) einreichen. 2.2. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 wurde von diesem nicht hinreichend substantiiert. Aus den eingereichten Rechnungen bzw. Offerten ist we- der ersichtlich, um welche Arbeiten es sich handeln soll und ob diese auch tatsäch- lich ausgeführt worden sind. Bezüglich der beschädigten Fensterscheibe ist sodann der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten zu folgen, wonach dem Privatklä- ger 1 als Mieter der Wohnung nicht direkt ein Schaden entstanden ist (act. 82 S. 19). Vielmehr wäre der Nachweis einer Inanspruchnahme durch die Eigentüme- rin der Wohnung bzw. die Versicherung erforderlich gewesen. Das Schadenersatz- begehren des Privatklägers 1 ist deshalb gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Genugtuung 3.1. Der Privatkläger 1 macht eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 3'000.00 geltend mit der Begründung, er sei als Ehemann und Vater für den Schutz seiner Familie verantwortlich gewesen, was zwangsläufig Gefühle von Ohn-

- 35 - macht, Kontrollverlust und Angst erzeuge. Der Privatkläger 1 sei in seinem Sicher- heitsgefühl massiv beeinträchtigt gewesen (act. 50 S. 7 f. und Prot. S. 38 f.). 3.2. Bezüglich Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 ist der amtlichen Ver- teidigerin des Beschuldigten zu folgen (act. 82 S. 2), wonach die vom Privatkläger 1 geltend gemachte psychische Beeinträchtigung nicht das für die Genugtuung erfor- derliche Masse erreicht. So sagte der Privatkläger anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 9. Februar 2025 aus, er habe in jener Nacht die Polizei angerufen und mitgeteilt, dass Schüsse gefallen ein könnten. Auf die Frage, ob er eine Pa- trouille möchte, habe er "nein" gesagt, da er noch habe ausschlafen wollen (act. 6/1 F/A 5). Dass die Reifen zerstochen worden sind habe er bemerkt, als er nach den Schüssen und den drohenden Anrufen des Beschuldigten in sein Auto gestiegen sei, um zum Beschuldigten zu fahren (act. 6/1 F/A 7 ff.). Am nächsten Morgen rief der Privatkläger 1 abermals die Polizei an und erklärte, er habe sich bereits in der Nacht zuvor telefonisch bei der Einsatzzentrale gemeldet, zu dieser Zeit aber noch keine zeitliche Dringlichkeit für ein Ausrücke gesehen und sei lieber schlafen ge- gangen (act. 1/1 S. 3). Dass der Privatkläger 1 durch das Verhalten des Beschul- digten in einen vorübergehenden psychischen Stresszustand versetzt worden ist, lässt sich nicht bestreiten. Dies reicht jedoch nicht aus, um eine Genugtuung recht- fertigende psychische Beeinträchtigung zu begründen, weshalb die Genugtuungs- forderung des Privatklägers abzuweisen ist. 3.3. Die Privatklägerin 2 macht eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 5'000.00 geltend. Zur Begründung liess sie ausführen, sie habe unmittelbar und nachhaltig mit grosser Verunsicherung auf den Vorfall reagiert. Das Gefühl, ihre Kinder in dieser Situation nicht wirksam schützen zu könne, sei für sie besonders belastend gewesen, weshalb es in der folge zu psychischer Beschwerden gekom- men sei. So habe sie ausgeprägte Ängste entwickelt, insbesondere beim Aufenthalt auf dem Balkon oder in der Nähe von Fenstern, und habe Schlafstörungen gehabt (act. 50 S. 9). 3.4. Die Privatklägerin 2 hat es unterlassen, ihre Genugtuungsforderung sub- stantiiert zu begründen und belegen. So liegen insbesondere keine ärztlichen Zeugnisse oder andere Dokumente im Recht, welche eine schwere psychische Be-

- 36 - einträchtigung der Privatklägerin 2 belegen würden. Die Privatklägerin 2 ist entspre- chend mit ihrer Genugtuungsforderung auf den Weg des ordentlichen Zivilprozes- ses zu verweisen. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so hat sie in der Regel die Verfah- renskosten, insbesondere die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens, zu tragen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Vertei- digung, welche gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO ebenfalls zu den Verfahrenskos- ten zählen, werden demgegenüber in jedem Fall vorläufig auf die Staatskasse ge- nommen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- genüber der beschuldigten Person auf Rückerstattung der geleisteten Entschädi- gung, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die be- schuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). 1.2. Da der Beschuldigte anklagegemäss zu verurteilen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger- schaft, aufzuerlegen. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt Fr. 5'823.00. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'500.00 zu veranschlagen.

2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 2.1. Es ist Vormerk zu nehmen, dass Rechtsanwältin MLaw X2._____ mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft I vom 1. März 2024 für ihre Aufwendungen als vorma- lige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Staatskasse mit Fr. 1'916.60 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) definitiv entschädigt wurde.

- 37 - 2.2. Die derzeitige amtliche Verteidigerin ist vorläufig aus der Staatskasse zu ent- schädigen. Zum Nachweis ihres Aufwandes als amtliche Verteidigerin reichte Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ eine Honorarnote vom 29. September 2025 über Fr. 17'666.05 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) ins Recht (act. 84). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Die Aufwendungen für die Anwesenheit an der Hauptverhandlung und der Urteilseröff- nung inklusive Weg sowie die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten wurden in der Honorarnote provisorisch auf vier Stunden geschätzt, weshalb das Honorar um zwei Stunden zu erhöhen ist. Für diese zusätzlichen zwei Stunden ist ebenfalls auf die übliche Gebühr für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 220.00 abzu- stellen (§ 16 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 3 AnwGebV). Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ ist somit für ihre Aufwendungen als derzeitige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 18'141.70 (inkl. Barauslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerschaft 3.1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatkläger- schaft erfolgt in analoger Weise wie die Entschädigung einer amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten (Art. 138 Abs. 1 StPO). 3.2. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 27. Fe- bruar 2024 wurde Rechtsanwalt MLaw Y._____ per 22. Februar 2024 als unent- geltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerschaft eingesetzt (act. 16/6). Anlässlich der Hauptverhandlung reichte Rechtsanwalt MLaw Y._____ eine Honorarnote vom

29. September 2025 über Fr. 6'557.55 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) ins Recht (act. 79). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und er- scheinen angemessen. Die Aufwendungen für die Anwesenheit an der Hauptver- handlung und der Urteilseröffnung inklusive Weg wurden in der Honorarnote provi- sorisch auf vier Stunden geschätzt, weshalb das Honorar um 20 Minuten zu erhö- hen ist. Rechtsanwalt MLaw Y._____ ist somit für seine Aufwendungen als unent- geltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerschaft mit gerundet Fr. 6'600.00 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 38 - XII. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz.

- 39 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit  Art. 22 Abs. 1 StGB, der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2  in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 SVG,  der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit  im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1  StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1  lit. a WG, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90  Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 SVG.

2. Der bedingte Vollzug der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Muri - Bremgarten vom 29. Mai 2019 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird widerrufen.

3. Der bedingte Vollzug der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau vom 9. November 2022 ausgefällten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.00 wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 69 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate,

- 40 - abzüglich 69 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. November 2024 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Polis-Geschäfts-Nr. 87294095) werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen: 1 Revolver Smith & Wesson (Asservat-Nr. A018'325'183),  Beschussmaterial aus Revolver (Asservat-Nr. A018'326'062),  1 Armeemesser (Asservat-Nr. A018'325'796). 

10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. No- vember 2024 beschlagnahmte Paar Turnschuhe (Asservat- Nr. A018'325'274, lagernd beim Forensischen Institut Zürich, Polis- Geschäfts-Nr. 87294095) wird dem Beschuldigten oder einer von ihm bevoll- mächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. November 2024 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Polis-Geschäfts-Nrn. 87294095 und 87299852) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- 41 - 630 Gramm Haschisch (Asservat-Nr. A018'325'229),  75 Gramm Haschisch (Asservat-Nr. A018'325'230),  Diverse Einzahlungs-Quittungen (Asservat-Nr. A018'325'785),  1 Abholschein … (Asservat-Nr. A018'326'142),  1 Serbischer Reisepass (Asservat-Nr. A018'325'207),  1 Kroatische ID (Asservat-Nr. A018'325'241),  1 Kroatischer Führerausweis (Asservat-Nr. A018'325'252). 

12. Der Privatkläger 1 (B._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

13. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 (B._____) wird abgewiesen.

14. Die Privatklägerin 2 (C._____) wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'823.00 Auslagen (IRM)

16. Rechtsanwältin MLaw X2._____wurde mit Verfügung vom 1. März 2024 der Staatsanwaltschaft I für ihre Aufwendungen als vormalige amtliche Verteidi- gerin des Beschuldigten aus der Staatskasse mit Fr. 1'916.60 (inkl. Baraus- lagen und 8.1 % MwSt.) definitiv entschädigt.

17. Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als derzeitige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 18'141.70 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.

18. Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter der Privatklägerschaft aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 6'600.00 (gerundet; inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.

19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen

- 42 - Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten aufer- legt.

20. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO.

21. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro … Unt. Nr. … (über-  geben); den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerschaft dreifach für  sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch);  das Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, Guisan-  platz 1A, 3003 Bern; allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro … Unt. Nr. …;  den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerschaft dreifach für  sich und zuhanden der Privatklägerschaft (nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs; unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]); allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft Muri - Bremgarten (z.Hd. der Akten Ref. …),  unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 2; die Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau (z.Hd. der Akten Ref. …),  unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 3; den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und  Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft;

- 43 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material"; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Polis-Geschäfts-Nrn. 87294095  und 87299852) per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 9 und 11; das Forensische Institut Zürich (FOR), Postfach, 8021 Zürich, unter  Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 10; die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post-  fach, 8090 Zürich; allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

22. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 44 - BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw P. Bachmann

Erwägungen (39 Absätze)

E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 21. November 2024 ging am 22. November 2024 beim hiesigen Gericht ein (act. 24). In der Folge prüfte die Verfahrensleitung die Anklage im Sinne von Art. 329 StPO und befand diese am 25. Dezember 2024 für in Ord- nung (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 21. Mai 2025 vorgeladen (act. 29), wobei die Vorladung sämtlichen Parteien hat zugestellt werden können (act. 30/1-3 und act. 38).

E. 1.1 Wird die beschuldigte Person verurteilt, so hat sie in der Regel die Verfah- renskosten, insbesondere die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens, zu tragen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Vertei- digung, welche gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO ebenfalls zu den Verfahrenskos- ten zählen, werden demgegenüber in jedem Fall vorläufig auf die Staatskasse ge- nommen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- genüber der beschuldigten Person auf Rückerstattung der geleisteten Entschädi- gung, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die be- schuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO).

E. 1.2 Da der Beschuldigte anklagegemäss zu verurteilen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger- schaft, aufzuerlegen. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt Fr. 5'823.00. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'500.00 zu veranschlagen.

2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung

E. 1.3 Zur Bezahlung von Schadenersatz wird verpflichtet, wer einer anderen Person widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR).

E. 1.4 Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat eine Person, welche in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zudem Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, so- fern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergut- gemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene imma- terielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Es genügt die psychische Beeinträchtigung der Anspruch stellenden Person (vgl. BGE 112 II 220), wobei es jedoch nicht aus- reicht, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat (BGer 6B_390/2008, Urteil vom 9. Juli 2008, E. 3.3). Bemessungs- kriterien sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Aus- wirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Das Gericht stellt auf die objektive Schwere und die subjektiven

- 34 - Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut ab, wobei bezüglich Festset- zung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum besteht. Je schwerwiegender die Umstände und je intensiver die Einwirkung auf den An- spruchsteller, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (BSK OR I- KESSLER, Art. 47 N 20 ff.).

2. Schadenersatz

E. 2 Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 stellte die amtliche Verteidigerin des Be- schuldigten die Beweisanträge, es seien Herr E._____ betreffend Dossier 2 und Herr F._____ betreffend Dossier 3 und 4 zu befragen (act. 34). Mit Verfügung vom

18. Februar 2025 wurde der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten Frist ange- setzt, um dem Gericht die Personendaten von E._____ und F._____ bekannt zu geben (act. 35). Mit Eingabe vom 5. März 2025 teilte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten dem hiesigen Gericht die Personendaten von E._____ mit und er- klärte gleichzeitig, dass die Personendaten von F._____ nicht hätten erhältlich ge- macht werden können (act. 43 und act. 43A). In der Folge bat die Verfahrensleitung

- 5 - die Kantonspolizei Zürich um Nachforschung des gemeldeten Aufenthaltsorts von F._____ (act. 44). Mit Rapport vom 18. März 2025 teilte die Kantonspolizei Zürich dem hiesigen Gericht mit, bei den getätigten Ermittlungen habe sich herausgestellt, dass es weitere unbearbeitete Fälle gegen den Beschuldigten gäbe, und reichte dazu diverse Beilagen ein (act. 46 und act. 47/1-14). Mit Verfügung vom 21. März 2025 wurde der Beweisantrag der amtlichen Verteidigerin bezüglich Einvernahme von E._____ gutgeheissen, der Beweisantrag bezüglich Einvernahme von F._____ jedoch abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft eingeladen, die An- klage im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO innert Frist zu erweitern (act. 48). Die Vor- ladung zur Hauptverhandlung konnte E._____ an der von der amtlichen Verteidi- gerin des Beschuldigten bekanntgegebenen Wohnadresse nicht zugestellt werden (act. 57), weshalb der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten erneut Frist ange- setzt wurde, um sachdienliche Hinweise zum Aufenthaltsort von E._____ zu liefern mit dem Hinweis, dass andernfalls die Beweisabnahme zu unterbleiben habe (act. 59). Mit Eingabe vom 25. April 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Erweiterung der Anklage (act. 61). Nachdem der Beschuldigte mit Eingabe seiner amtlichen Verteidigerin vom 5. Mai 2025 mitteilen liess, er könne keine weiteren Angaben zum Aufenthaltsort von E._____ machen, verfügte das hiesige Gericht am 8. Mai 2025, dass E._____ infolge Unmöglichkeit nicht einvernommen und der Beweis folglich nicht abgenommen werde (act. 64).

E. 2.1 Es ist Vormerk zu nehmen, dass Rechtsanwältin MLaw X2._____ mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft I vom 1. März 2024 für ihre Aufwendungen als vorma- lige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Staatskasse mit Fr. 1'916.60 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) definitiv entschädigt wurde.

- 37 -

E. 2.2 Die derzeitige amtliche Verteidigerin ist vorläufig aus der Staatskasse zu ent- schädigen. Zum Nachweis ihres Aufwandes als amtliche Verteidigerin reichte Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ eine Honorarnote vom 29. September 2025 über Fr. 17'666.05 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) ins Recht (act. 84). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Die Aufwendungen für die Anwesenheit an der Hauptverhandlung und der Urteilseröff- nung inklusive Weg sowie die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten wurden in der Honorarnote provisorisch auf vier Stunden geschätzt, weshalb das Honorar um zwei Stunden zu erhöhen ist. Für diese zusätzlichen zwei Stunden ist ebenfalls auf die übliche Gebühr für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 220.00 abzu- stellen (§ 16 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 3 AnwGebV). Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ ist somit für ihre Aufwendungen als derzeitige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 18'141.70 (inkl. Barauslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerschaft

E. 2.3 Der Beschuldigte ist aufgrund seines Verhaltens zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen, wobei der Vollzug nur teilweise aufgeschoben wird. Be- treffend die versuchte Nötigung wird das Verschulden als mittel qualifiziert, was sich in der hohen Einsatzstrafe von 20 Monaten abzeichnet (vgl. E. V.C.2.4.). Zu- sätzlich verfügt der Beschuldigte bereits über drei teilweise einschlägige Vorstrafen (act. 76). Insbesondere die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom

5. Januar 2023 geahndeten Delikte – der Beschuldigte wurde unter anderem der Anstiftung zu falschem Zeugnis, der mehrfachen versuchten Nötigung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration verur- teilt – zeugen von hoher krimineller Energie sowie massiver Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen konnte sich der Beschuldigte sodann auch nicht einbürgern lassen (act. 82 S. 16). Er hat wiederholt die Chance zur Integration nicht genutzt und sich auch während laufender Verfahren erneut straffällig verhalten. Die kontinuierliche Delinquenz des Beschuldigten, die sowohl Vermögensdelikte als auch Straftaten gegen Leib und Leben umfasst, belegt eine mangelnde Bereitschaft zur Anpassung an die gesellschaftlichen und rechtlichen Normen der Schweiz. So hat sich der Beschuldigte auch anlässlich der vorliegend zu beurteilenden Delikten über die ihm bekannten Gesetze hinweggesetzt, statt die ausstehende Schuld auf dem legalen Zivilweg zurückzufordern. Sodann gefährdete er durch sein rücksichtsloses Verhalten im Strassenverkehr wiederholt die Gesund- heit mehrerer Verkehrsteilnehmer. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten aus der Schweiz ist damit als hoch einzustufen.

E. 2.4 Der Beschuldigte hat einen grossen Teil seiner Kindheit und Jugend in Ser- bien verbracht. Sodann beherrscht er Serbisch und verfügt nach wie vor über Fa- milie in Serbien, was ihm das Einleben dort bei einer Landesverweisung erleichtern würde. Eine Resozialisierung des Beschuldigten in Serbien erscheint zwar mit Her- ausforderungen verbunden, ist jedoch nicht ausgeschlossen. Da er jung, gesund und der Sprache mächtig ist und über eine Ausbildung als Polymechaniker verfügt, sind seine beruflichen und sozialen Integrationschancen dort ohne weiteres als gut einzustufen. Insgesamt ergeben sich keine derart gewichtigen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, welche die grossen öffentli-

- 31 - chen Wegweisungsinteressen überwiegen könnten. Entsprechend ist der Beschul- digte im Sinne von Art. 66abis StGB des Landes zu verweisen.

3. Dauer der Landesverweisung

E. 3 Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 (Datum Eingang: 13. Mai 2025) teilte die amt- liche Verteidigerin hierorts mit, der Beschuldigte anerkenne die Anklagesachver- halte betreffend die Dossier 3 und 4 (act. 67).

E. 3.1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatkläger- schaft erfolgt in analoger Weise wie die Entschädigung einer amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten (Art. 138 Abs. 1 StPO).

E. 3.2 Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 27. Fe- bruar 2024 wurde Rechtsanwalt MLaw Y._____ per 22. Februar 2024 als unent- geltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerschaft eingesetzt (act. 16/6). Anlässlich der Hauptverhandlung reichte Rechtsanwalt MLaw Y._____ eine Honorarnote vom

29. September 2025 über Fr. 6'557.55 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) ins Recht (act. 79). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und er- scheinen angemessen. Die Aufwendungen für die Anwesenheit an der Hauptver- handlung und der Urteilseröffnung inklusive Weg wurden in der Honorarnote provi- sorisch auf vier Stunden geschätzt, weshalb das Honorar um 20 Minuten zu erhö- hen ist. Rechtsanwalt MLaw Y._____ ist somit für seine Aufwendungen als unent- geltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerschaft mit gerundet Fr. 6'600.00 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 38 - XII. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz.

- 39 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit  Art. 22 Abs. 1 StGB, der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2  in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 SVG,  der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit  im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1  StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1  lit. a WG, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90  Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 SVG.

2. Der bedingte Vollzug der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Muri - Bremgarten vom 29. Mai 2019 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird widerrufen.

3. Der bedingte Vollzug der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau vom 9. November 2022 ausgefällten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.00 wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 69 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate,

- 40 - abzüglich 69 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. November 2024 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Polis-Geschäfts-Nr. 87294095) werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen: 1 Revolver Smith & Wesson (Asservat-Nr. A018'325'183),  Beschussmaterial aus Revolver (Asservat-Nr. A018'326'062),  1 Armeemesser (Asservat-Nr. A018'325'796). 

10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. No- vember 2024 beschlagnahmte Paar Turnschuhe (Asservat- Nr. A018'325'274, lagernd beim Forensischen Institut Zürich, Polis- Geschäfts-Nr. 87294095) wird dem Beschuldigten oder einer von ihm bevoll- mächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. November 2024 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Polis-Geschäfts-Nrn. 87294095 und 87299852) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- 41 - 630 Gramm Haschisch (Asservat-Nr. A018'325'229),  75 Gramm Haschisch (Asservat-Nr. A018'325'230),  Diverse Einzahlungs-Quittungen (Asservat-Nr. A018'325'785),  1 Abholschein … (Asservat-Nr. A018'326'142),  1 Serbischer Reisepass (Asservat-Nr. A018'325'207),  1 Kroatische ID (Asservat-Nr. A018'325'241),  1 Kroatischer Führerausweis (Asservat-Nr. A018'325'252). 

12. Der Privatkläger 1 (B._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

13. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 (B._____) wird abgewiesen.

14. Die Privatklägerin 2 (C._____) wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

E. 3.3 Die Privatklägerin 2 macht eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 5'000.00 geltend. Zur Begründung liess sie ausführen, sie habe unmittelbar und nachhaltig mit grosser Verunsicherung auf den Vorfall reagiert. Das Gefühl, ihre Kinder in dieser Situation nicht wirksam schützen zu könne, sei für sie besonders belastend gewesen, weshalb es in der folge zu psychischer Beschwerden gekom- men sei. So habe sie ausgeprägte Ängste entwickelt, insbesondere beim Aufenthalt auf dem Balkon oder in der Nähe von Fenstern, und habe Schlafstörungen gehabt (act. 50 S. 9).

E. 3.4 Die Privatklägerin 2 hat es unterlassen, ihre Genugtuungsforderung sub- stantiiert zu begründen und belegen. So liegen insbesondere keine ärztlichen Zeugnisse oder andere Dokumente im Recht, welche eine schwere psychische Be-

- 36 - einträchtigung der Privatklägerin 2 belegen würden. Die Privatklägerin 2 ist entspre- chend mit ihrer Genugtuungsforderung auf den Weg des ordentlichen Zivilprozes- ses zu verweisen. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten

E. 4 Am 20. Mai 2025 ging sodann hierorts ein Verschiebungsgesuch der amtli- chen Verteidigerin des Beschuldigten samt Arztzeugnis und dessen Übersetzung ein, wonach sich der Beschuldigte in Serbien befinde und er sich am Rücken ver- letzt habe, weshalb er nicht in der Lage sei, die Rückreise in die Schweiz anzutreten (act. 70 und act. 71). In der Folge wurde den Parteien die Ladung für die Verhand- lung vom 21. Mai 2025 abgenommen und die ganztägige Hauptverhandlung neu – nach vorgängiger Terminabsprache mit den Parteien – auf Montag, 29. September

- 6 - 2025 angesetzt (act. 72). Diese Vorladung hat sämtlichen Parteien zugestellt wer- den können (act. 73/1-4).

E. 4.1 Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene und von der amtlichen Ver- teidigerin anerkannte (vgl. act. 82 S. 1) rechtliche Würdigung in Bezug auf den Vor- wurf des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 SVG) sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) ist korrekt und bedarf keiner Weiterungen.

E. 4.2 Im Rahmen von Art. 344 StPO erhielten die Staatsanwaltschaft und die Ver- teidigung anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit, um sich in Bezug auf Dos- sier 4 zu einer allfälligen Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG zu äussern. Die Staatsan- waltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass auch eine Würdigung als grobe Verkehrsregelverletzung in Frage komme, da sich der Vorfall um zirka 02.00 Uhr in der Nacht auf der Autobahn ereignet hatte und der Beschuldigte das Fahrzeug unbeleuchtet zurückgelassen habe, was eine abstrakte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen habe (Prot. S. 37). Die Verteidigerin des Beschuldigten überliess die rechtliche Würdigung dem Gericht (Prot. S. 40).

- 15 -

E. 4.3 Den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG erfüllt, wer eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss Bundesgericht ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben, wobei diese die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraussetzt (BGE 122 IV 173 E. 2.b.aa).

E. 4.4 Der Anklagesachverhalt umschreibt weder das Hervorrufen einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer noch deren Inkaufnahme. Der Anklagesachver- hält lässt damit keine Verurteilung aufgrund grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG zu. Das Verhalten des Beschul- digten ist damit als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG (Dossier 4) zu würdigen.

- 16 - V. Strafzumessung A. Gesamtstrafenbildung

1. Allgemeines

E. 5 Zur Hauptverhandlung am 29. September 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____, Staatsanwalt MLaw D._____ als Vertreter der Anklagebehörde, sowie Rechtsanwalt MLaw Y._____ namens und mit Vollmacht für die Privatklägerschaft (Prot. S. 12). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und den Anwesenden im Dispositiv ausgehändigt (Prot. S. 48; act. 85).

- 7 - II. Prozessuales

1. Änderung des Anklagesachverhalts Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. September 2025 wurde im Rahmen der Vorfragen nach Art. 339 StPO seitens der amtlichen Verteidigerin des Beschuldig- ten vorgebracht, auf Seite 5 der Anklageschrift vom 21. November 2024 (act. 24) werde von einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gesprochen, wobei sie davon ausgehe, dass es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen handle, da in Dos- sier 1 jeweils von einer versuchten Nötigung ausgegangen werde (Prot. S. 13). Der Staatsanwalt stellte sich auf den Standpunkt, es handle sich wohl um ein redaktio- nelles Versehen (Prot. S. 13). Entsprechend ist die diesbezügliche Änderung des Anklagesachverhalts ohne Weiteres zuzulassen.

2. Strafantrag Beim dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 21. November 2024 (act. 24) zur Last gelegten Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB han- delt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 30 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 303 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger 1 hat hinsichtlich der Sachbeschädigung form- und fristgereicht einen Strafantrag gestellt (vgl. act. 13/3).

3. Konstituierung Privatklägerschaft Der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 haben sich rechtzeitig und gültig als Privatklägerschaft konstituiert (act. 13/6 und 13/8).

4. Verwertbarkeit der Einvernahmen

E. 5.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst anzumerken, dass der Beschuldigte das Haschisch zwar ohne Zwecke des Weiterverkaufs besessen hat, aufgrund der nicht unerheblichen Menge an Betäubungsmittel jedoch davon aus- zugehen ist, dass dieses nicht nur für den Eigenkonsum gedacht war. Gleichwohl handelt es sich nicht um eine sehr grosse Menge von Haschisch, welche der Be- schuldigte in seiner Wohnung hatte. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Die subjektive Tatschwere vermag demnach die objektive nicht zu relativieren.

E. 5.2 Insgesamt ist das Verschulden bezüglich Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz als leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich eine hypothetische Ein- satzstrafe von 3 Monaten. Da der Sachzusammenhang zu den hiervor genannten Delikten sowohl thematisch als auch zeitlich gering ist, ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu asperieren, womit die Einsatzstrafe auf 26 Monate zu erhöhen ist.

6. Asperation aufgrund der groben Verletzung der Verkehrsregeln 6.1. Auf objektiver Ebene ist taterschwerend zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung um 38 km/h überschritten hat, was mehr als der Hälfte der erlaubten Geschwindigkeit entspricht und somit eine Verfehlung einer gewissen Intensität darstellt. Erleichternd ist hingegen zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte auf einer Strecke in einem nicht stark belebten bzw. befahrenen Gebiet am Waldrand unterwegs war. Die Tat ereignete sich so- dann mitten in der Nacht, als nur sehr wenige andere Verkehrsteilnehmer auf dem Land in waldesnähe und insbesondere keine Fussgänger oder Velos unterwegs waren. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der

- 22 - Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. 6.2. Insgesamt ist das Verschulden als sehr leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Monaten, welche in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate zu asperieren ist. Insgesamt ist die Einsatzstrafe somit auf 28 Monate zu erhöhen.

7. Asperation aufgrund der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 7.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu festzuhalten, dass der Beschul- digte sich verbal und aggressiv gegen die Entnahme der Atemalkohol- und Blut- probe wehrte. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Ferner ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte der Anweisung folgte, sich zu dem Polizeistützpunkt K._____ zu bege- ben, um sich sodann verbal gegen weitere Anordnungen zu wehren. 7.2. Das Verschulden ist als leicht einzustufen. Für die Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Monaten. Diese ist um zwei Drittel zu asperieren, womit die Einsatzstrafe um 2 Monate auf insgesamt 30 Monate zu erhöhen ist.

8. Asperation aufgrund des Fahrens ohne Berechtigung 8.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass dem Be- schuldigten der Führerausweis seit Erhalt wiederholt auf unbestimmt entzogen und schliesslich annulliert wurde. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte seit Erhalt des Lernfahrausweises wiederholt angetrunkenen Zustand gefahren ist trotz des Führerausweisentzuges. Der Beschuldigte zeigt wiederholt, dass er besse- rungsresistent ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren.

- 23 - 8.2. Das Verschulden des Beschuldigten ist als nicht mehr leicht einzustufen. So- mit rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten. Diese ist in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Drittel zu asperieren, womit die Ein- satzstrafe um 6 Monate auf insgesamt 36 Monate erhöht wird.

E. 9 Täterkomponente

E. 9.1 Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, wobei bezüglich versuchter Nöti- gung, grober Verkehrsregelverletzung sowie Fahrens ohne Berechtigung einschlä- gige Vorstrafen bestehen (act. 76). Gegen den Beschuldigten wurden in der Ver- gangenheit bedingte und unbedingte Geldstrafen sowie Bussen ausgesprochen. Davon liess er sich jedoch nicht beeindrucken, sondern wurde mehrfach noch wäh- rend laufender Probezeit straffällig. Im Strafbefehl vom 9. November 2022 hat die Staatsanwaltschaft aufgrund der verbleibenden Bedenken in Bezug auf die Legal- prognose bereits eine Probezeit von 3 Jahren angesetzt. Dessen ungeachtet wurde der Beschuldigte ein Jahr nach Erlass des letzten Strafbefehls erneut straffällig (act. 76). Der Beschuldigte bringt mit der erneuten Delinquenz zum Ausdruck, dass er weder aus seinen bisher ergangenen Verurteilungen noch aus den ausgefällten Strafen etwas gelernt hat. Sein Verhalten zeugt somit von erheblicher Unbelehrbar- keit und Uneinsichtigkeit. Negativ zu werten ist zudem, dass die vorliegend zu be- urteilenden Delikte während der Probezeit einer Vorstrafe begangen wurden. Die im Strafregister eingetragenen Vorstrafen und das Delinquieren während laufender Probezeit sind im Umfang von 25% straferhöhend zu würdigen.

E. 9.2 Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu berücksichtigen. Der Beschuldigte zeigte sich während des Verfahrens sowie anlässlich der Hauptverhandlung in Bezug auf fast alle De- likte geständig, wobei er sich selbst belastete. Einzig bezüglich dem Vergehen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz zeigte sich der Beschuldigte nicht geständig. Seine Aussagen trugen zur Vereinfachung des Verfahrens bei, wobei die zahlreich vorhandenen objektiven Beweismittel den Wert des Geständnissen zu relativeren vermag. Im Ergebnis ist das Nachtatverhalten leicht strafmindernd zu berücksichti- gen und die Strafe ist um 25% zu reduzieren.

- 24 -

E. 10 Busse aufgrund einfacher Verletzung der Verkehrsregeln

E. 10.1 Der Beschuldigte stellte sein Fahrzeug auf dem Pannenstreifen der Auto- bahn unbeleuchtet ab und entfernte sich zu Fuss. Als er in der Folge dazu aufge- fordert wurde, sich zum Polizeiposten zu begeben, war er mutmasslich alkoholi- siert. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das verkehrsre- gelverletzende Verhalten eine potentielle Gefahr für Fahrer auf der Autobahn her- vorgerufen hat, indem der Beschuldigte die Betriebssicherheit des Fahrzeugs durch rechtzeitiges Tanken nicht sicherstellte und das Fahrzeug in der Nacht unbeleuch- tet auf dem Pannenstreifen der Autobahn abstellte. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat.

E. 10.2 In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanter Kriterien sowie der finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, ihm für die Übertretung eine Busse in der Höhe von insgesamt Fr. 500.00 aufzuerlegen.

E. 11 Anrechnung der Haft Die erstandene Haft von 69 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.

E. 12 Fazit In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten unter Anrechnung von 69 Tagen erstandener Haft zu bestrafen. VI. Widerruf

1. Begeht eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das zur Be- urteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Ein Widerruf soll nur erfolgen, wenn aufgrund des neuen Delikts zu erwarten ist, dass die beschuldigte Person weitere

- 25 - Straftaten verüben wird. Dabei ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose zu prü- fen, mithin ob aufgrund einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussich- ten ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men (BGE 134 IV 140 E. 4.) Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamts- trafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen (BGE 145 IV 146 E. 2.3.1).

2. Der Beschuldigte weist bereits drei teilweise einschlägige Vorstrafen auf, wo- bei keine der bisher verhängten Sanktionen bei ihm eine nachhaltige Wirkung zu erzielen vermochte. Vielmehr beging der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilen- den Delikte teilweise während laufender Probezeit der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten vom 29. Mai 2019 sowie der mit der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vom 9. November 2022 ausgefällten bedingten Geldstrafen (act. 76). In letztgenanntem Strafbefehl wurde von Beginn an eine Probezeit von drei Jahren festgelegt. Das Obergericht des Kantons Aargau entschied sich mit Urteil vom 5. Januar 2023 gegen den Widerruf des bedingten Vollzugs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 29. Mai 2019, sprach je- doch eine Verwarnung aus und verlängerte gleichzeitig die Probezeit um ein Jahr. Gleichzeitig fällte es in Bezug auf die neu zu beurteilenden Taten eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen aus. Dies zeigt, dass bereits damals erhebliche Bedenken in Bezug auf das künftige Wohlverhalten des Beschuldigten bestanden. Der Beschuldigte liess sich jedoch auch von der unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe nicht abschrecken – weniger als ein Jahr nach Ergehen des letztge- nannten Urteils wurde er erneut straffällig, wobei in seinem Verhalten eine Aggra- vation festzustellen ist. Vor diesem Hintergrund bestehen erheblichen Bedenken bezüglich künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten. Die erneute Delinquenz während laufender Probezeit lässt ausserdem darauf schliessen, dass der Beschul- digte aus den früheren Strafverfahren keine Lehre gezogen hat. Sein Verhalten weist auf mangelndes Unrechtsbewusstsein und fehlenden Respekt gegenüber der Rechtsordnung hin. Auch die Lebensverhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der letzten Verurteilung nicht in massgeblicher Weise verändert. Bereits zum

- 26 - damaligen Zeitpunkt befand sich der Beschuldigte im Studium, verfügte über eine gute Erstausbildung und beschrieb ein intaktes Familiengefüge.

3. Aufgrund der erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldig- ten, wird der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 29. Mai 2019 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 als auch der bedingte Vollzug der mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 9. November 2022 ausgefällten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.00 widerrufen und die Geldstrafen sind zu vollziehen. Da für die vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. E. V.C.1.), sind die zu widerrufenden und die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht gleichartig, wes- halb sie kumulativ zu verhängen sind. VII. Vollzug

1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (teilbedingte Strafe; Art. 43 Abs. 1 StGB). Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus- gesetzt, wobei in Anlehnung an die herrschende Praxis auf das Fehlen von An- haltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Hingegen ist der Aufschub bei einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorlie- gen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Somit wird die günstige Prognose vermutet. Bei der Be- urteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Vollzugs erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamt- würdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leu- mund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen (BSK StGB-SCHNEI- DER/GARRÉ, Art. 42 N 46).

2. Die mit der Gewährung des Widerrufs abgegebene Prognose über das zu- künftige Verhalten des Täters ist bei der Beurteilung des bedingten Vollzugs unter

- 27 - Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Möglich ist, dass der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führt, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese bedingt ausgesprochen wird (BGer 6B_962/2023, Urteil vom 26. Februar 2024, E. 2.3.3.).

3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verur- teilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bestim- mung der Dauer der Probezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter der verurteilten Person sowie der Gefahr ihrer Rückfälligkeit (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 44 StGB N 4).

4. Der Beschuldigte ist innerhalb der letzten fünf Jahre vor den hier zu beurtei- lenden Taten zu bedingten sowie unbedingten Geldstrafen verurteilt worden. An- lässlich der Hauptverhandlung machte die Verteidigerin des Beschuldigten geltend, dass der Beschuldigte sich nun in stabileren Verhältnissen befände (act. 82 S. 10). Diesen Ausführungen muss entgegengehalten werden, dass sich der Beschuldigte bereits in den Jahren 2023 und 2024 – d.h. im Begehungszeitpunkt der hier zu beurteilenden Straftaten sowie der während der Probezeit begangenen Taten –so- wohl beruflich als auch sozial in stabilen Verhältnissen befunden hatte. Der Be- schuldigte absolvierte im Begehungszeitpunkt ein Studium und hatte eine feste Partnerin. Der Unterschied zu heute besteht einzig im damaligen Drogenkonsum und dem selbst erkannten Kontakt zu den falschen Leuten. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Im Sinne einer letzten Chance sind 12 Monate der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die restlichen 24 Monate der Freiheitsstrafe sind aufzuschieben. Bei der Bemessung der Probe- zeit ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der erneuten Delinquenz während lau- fender Probezeit grosse Bedenken bestehen, denen im Rahmen einer maximalen Probezeit von fünf Jahren Rechnung zu tragen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

- 28 - VIII. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem A. Landesverweisung

1. Grundlagen Das Gericht kann einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59- 61 oder Art. 64 StGB angeordnet wird (Art. 66abis StGB). Im Sinne des Verhältnis- mässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV) ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die erforderliche In- teressenabwägung entspricht den Anforderungen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprü- fung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbege- hung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der beschuldigten Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl in der Schweiz als auch im Heimatland zu berücksichtigen (BGer 6B_1054/2020, Urteil vom 30. November 2020, E. 1 mit Verweis). Eine gesonderte Härtefallprüfung findet nicht statt (Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2021, SB200494-O, E. II. 1).

2. Würdigung

E. 15 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'823.00 Auslagen (IRM)

E. 16 Rechtsanwältin MLaw X2._____wurde mit Verfügung vom 1. März 2024 der Staatsanwaltschaft I für ihre Aufwendungen als vormalige amtliche Verteidi- gerin des Beschuldigten aus der Staatskasse mit Fr. 1'916.60 (inkl. Baraus- lagen und 8.1 % MwSt.) definitiv entschädigt.

E. 17 Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als derzeitige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 18'141.70 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.

E. 18 Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter der Privatklägerschaft aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 6'600.00 (gerundet; inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.

E. 19 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen

- 42 - Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten aufer- legt.

E. 20 Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO.

E. 21 Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro … Unt. Nr. … (über-  geben); den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerschaft dreifach für  sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch);  das Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, Guisan-  platz 1A, 3003 Bern; allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro … Unt. Nr. …;  den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerschaft dreifach für  sich und zuhanden der Privatklägerschaft (nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs; unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]); allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft Muri - Bremgarten (z.Hd. der Akten Ref. …),  unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 2; die Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau (z.Hd. der Akten Ref. …),  unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 3; den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und  Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft;

- 43 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material"; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Polis-Geschäfts-Nrn. 87294095  und 87299852) per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 9 und 11; das Forensische Institut Zürich (FOR), Postfach, 8021 Zürich, unter  Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 10; die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post-  fach, 8090 Zürich; allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

E. 22 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 44 - BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw P. Bachmann

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dietikon Geschäfts-Nr.: DG240034-M / U_begr. Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei als Vorsitzende, Bezirksrichter lic. iur. H. Kistler, Bezirksrichterin MLaw K. Brunner sowie Gerichtsschreiberin MLaw P. Bachmann Urteil vom 29. September 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ betreffend versuchte Nötigung etc. und Widerruf Privatkläger

1. B._____,

2. C._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. November 2024 (act. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S. 12) Der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechts- anwältin Dr. iur. X1._____, Staatsanwalt MLaw D._____ als Vertreter der Anklage- behörde sowie Rechtsanwalt MLaw Y._____ namens und mit Vollmacht für die Pri- vatkläger 1und 2. Anträge:

1. Der Anklagebehörde: (act. 24 S. 6 f.; act. 80 S. 1) " Schuldigsprechung von A._____ im Sinne der Anklageschrift  Anrechnung der erstandenen Haft  Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten sowie einer Busse von CHF 500.–  Vollzug der Freiheitsstrafe  Widerruf des mit Urteil vom 29. Mai 2019 der Staatsanwaltschaft Muri - Bremgarten für eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten, und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau um 1 Jahr verlängerten, bedingten Strafvollzuges  Widerruf des mit Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau vom

9. November 2022 für eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen unter An- setzung einer Probezeit von 3 Jahren gewährten bedingten Strafvollzu- ges  Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse  Anordnung einer Landesverweisung von 5 Jahren  Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem  Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. November 2024 beschlagnahmten Gegen- stände bzw. Entscheid über die Rückgabe der einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände

- 3 -  Entscheid über Sicherstellungen, Asservate, Spuren und Spurenträger  Entscheid über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft  Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 2'000.–)"

2. Der amtlichen Verteidigerin: (act. 82 S. 1 f.; Prot. S. 39 ff.) "1. Der Beschuldigte sei des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG freizusprechen.

2. Der Beschuldigte sei der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Waffenge- setz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 Bst. a WG, der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 SVG, der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG sowie der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Ver- bindung mit Art. 29 SVG schuldig zu sprechen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten sowie ei- ner Busse von CHF 500.- zu bestrafen. Unter Anrechnung der erstande- nen Haft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei im Umfang von 17 Monaten aufzuschieben. Es sei eine Probezeit von drei Jahren anzusetzen.

4. Vom Widerruf der mit Urteil vom 29. Mai 2019 der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten sowie der mit Urteil vom 9. November 2022 der Staats- anwaltschaft Lenzburg-Aargau ausgefällten Geldstrafen sei abzusehen.

5. Es sei von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen.

6. Die folgenden mit Verfügung vom 20. November 2024 beschlagnahmten Gegenstände seien dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszu- geben: 1 Paar Turnschuhe Die weiteren mit Verfügung vom 20. November 2024 beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen.

7. Die Zivil- und Entschädigungsforderungen der Privatkläger 1 und 2 seien abzuweisen.

8. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.)."

3. Der Vertreter der Privatkläger 1und 2: (act. 81 S. 1 f.; Prot. S. 37 ff.) "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

- 4 -

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 Schadenersatz in Höhe von Fr. 3'964.25, nebst Zins zu 5% seit 09. Februar 2024 sowie Fr. 3'278.80 für die entstandenen Anwaltskosten sowie eine Genugtu- ung in Höhe von Fr. 3'000, nebst Zins zu 5% seit 09. Februar 2024, zu bezahlen.

3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 2 Fr. 3'278.80 für die entstandenen Anwaltskosten sowie eine Genugtuung in Höhe von CHF 5'000, nebst Zins zu 5% seit 09. Februar 2024 zu bezahlen.

4. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der beiden Privatkläger sei einstwei- len aus der Staatskasse zu entschädigen (zzgl. MwSt)." Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 21. November 2024 ging am 22. November 2024 beim hiesigen Gericht ein (act. 24). In der Folge prüfte die Verfahrensleitung die Anklage im Sinne von Art. 329 StPO und befand diese am 25. Dezember 2024 für in Ord- nung (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 21. Januar 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 21. Mai 2025 vorgeladen (act. 29), wobei die Vorladung sämtlichen Parteien hat zugestellt werden können (act. 30/1-3 und act. 38).

2. Mit Eingabe vom 6. Februar 2025 stellte die amtliche Verteidigerin des Be- schuldigten die Beweisanträge, es seien Herr E._____ betreffend Dossier 2 und Herr F._____ betreffend Dossier 3 und 4 zu befragen (act. 34). Mit Verfügung vom

18. Februar 2025 wurde der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten Frist ange- setzt, um dem Gericht die Personendaten von E._____ und F._____ bekannt zu geben (act. 35). Mit Eingabe vom 5. März 2025 teilte die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten dem hiesigen Gericht die Personendaten von E._____ mit und er- klärte gleichzeitig, dass die Personendaten von F._____ nicht hätten erhältlich ge- macht werden können (act. 43 und act. 43A). In der Folge bat die Verfahrensleitung

- 5 - die Kantonspolizei Zürich um Nachforschung des gemeldeten Aufenthaltsorts von F._____ (act. 44). Mit Rapport vom 18. März 2025 teilte die Kantonspolizei Zürich dem hiesigen Gericht mit, bei den getätigten Ermittlungen habe sich herausgestellt, dass es weitere unbearbeitete Fälle gegen den Beschuldigten gäbe, und reichte dazu diverse Beilagen ein (act. 46 und act. 47/1-14). Mit Verfügung vom 21. März 2025 wurde der Beweisantrag der amtlichen Verteidigerin bezüglich Einvernahme von E._____ gutgeheissen, der Beweisantrag bezüglich Einvernahme von F._____ jedoch abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Staatsanwaltschaft eingeladen, die An- klage im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO innert Frist zu erweitern (act. 48). Die Vor- ladung zur Hauptverhandlung konnte E._____ an der von der amtlichen Verteidi- gerin des Beschuldigten bekanntgegebenen Wohnadresse nicht zugestellt werden (act. 57), weshalb der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten erneut Frist ange- setzt wurde, um sachdienliche Hinweise zum Aufenthaltsort von E._____ zu liefern mit dem Hinweis, dass andernfalls die Beweisabnahme zu unterbleiben habe (act. 59). Mit Eingabe vom 25. April 2025 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Erweiterung der Anklage (act. 61). Nachdem der Beschuldigte mit Eingabe seiner amtlichen Verteidigerin vom 5. Mai 2025 mitteilen liess, er könne keine weiteren Angaben zum Aufenthaltsort von E._____ machen, verfügte das hiesige Gericht am 8. Mai 2025, dass E._____ infolge Unmöglichkeit nicht einvernommen und der Beweis folglich nicht abgenommen werde (act. 64).

3. Mit Eingabe vom 12. Mai 2025 (Datum Eingang: 13. Mai 2025) teilte die amt- liche Verteidigerin hierorts mit, der Beschuldigte anerkenne die Anklagesachver- halte betreffend die Dossier 3 und 4 (act. 67).

4. Am 20. Mai 2025 ging sodann hierorts ein Verschiebungsgesuch der amtli- chen Verteidigerin des Beschuldigten samt Arztzeugnis und dessen Übersetzung ein, wonach sich der Beschuldigte in Serbien befinde und er sich am Rücken ver- letzt habe, weshalb er nicht in der Lage sei, die Rückreise in die Schweiz anzutreten (act. 70 und act. 71). In der Folge wurde den Parteien die Ladung für die Verhand- lung vom 21. Mai 2025 abgenommen und die ganztägige Hauptverhandlung neu – nach vorgängiger Terminabsprache mit den Parteien – auf Montag, 29. September

- 6 - 2025 angesetzt (act. 72). Diese Vorladung hat sämtlichen Parteien zugestellt wer- den können (act. 73/1-4).

5. Zur Hauptverhandlung am 29. September 2025 erschienen der Beschuldigte persönlich in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____, Staatsanwalt MLaw D._____ als Vertreter der Anklagebehörde, sowie Rechtsanwalt MLaw Y._____ namens und mit Vollmacht für die Privatklägerschaft (Prot. S. 12). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und den Anwesenden im Dispositiv ausgehändigt (Prot. S. 48; act. 85).

- 7 - II. Prozessuales

1. Änderung des Anklagesachverhalts Anlässlich der Hauptverhandlung vom 29. September 2025 wurde im Rahmen der Vorfragen nach Art. 339 StPO seitens der amtlichen Verteidigerin des Beschuldig- ten vorgebracht, auf Seite 5 der Anklageschrift vom 21. November 2024 (act. 24) werde von einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gesprochen, wobei sie davon ausgehe, dass es sich hierbei um ein redaktionelles Versehen handle, da in Dos- sier 1 jeweils von einer versuchten Nötigung ausgegangen werde (Prot. S. 13). Der Staatsanwalt stellte sich auf den Standpunkt, es handle sich wohl um ein redaktio- nelles Versehen (Prot. S. 13). Entsprechend ist die diesbezügliche Änderung des Anklagesachverhalts ohne Weiteres zuzulassen.

2. Strafantrag Beim dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 21. November 2024 (act. 24) zur Last gelegten Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB han- delt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 30 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 303 Abs. 1 StPO). Der Privatkläger 1 hat hinsichtlich der Sachbeschädigung form- und fristgereicht einen Strafantrag gestellt (vgl. act. 13/3).

3. Konstituierung Privatklägerschaft Der Privatkläger 1 und die Privatklägerin 2 haben sich rechtzeitig und gültig als Privatklägerschaft konstituiert (act. 13/6 und 13/8).

4. Verwertbarkeit der Einvernahmen 4.1. Die amtliche Verteidigerin brachte im Rahmen ihres Plädoyers vor, dass der Privatkläger 1 nur einmal polizeilich ohne Teilnahmerecht des Beschuldigten ein- vernommen worden sei, weshalb die Aussagen des Privatklägers 1 im vorliegen- den Verfahren nicht verwertbar seien (act. 82 S. 20). 4.2. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiser- hebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Erfolgt die Beweiserhebung durch

- 8 - die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, haben die Parteien grundsätzlich keine Teilnahme- rechte. Sollen die Angaben der Auskunftsperson allerdings im Verfahren zum Nachteil der beschuldigten Person verwertet werden, muss das Konfrontations- recht (Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK) entweder schon bei der Einvernahme selbst oder aber nachträglich gewährt werden (SK StPO-WOHLERS, Art. 147 N 2). Auf das Teil- nahme- und Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrü- cklich oder stillschweigend verzichtet werden (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; BSK StPO- SCHLEIMINGER/SCHAFFNER, Art. 147 N 18). Beweise, die in Verletzung dieser Be- stimmung erhoben worden sind, dürfen nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (Art. 147 Abs. 4 StPO). 4.3. Die erste und einzige Einvernahme von B._____ (Privatkläger 1) sowie G._____ und H._____ vom 9. Februar 2024 erfolgte durch die Polizei und nicht im Auftrag der Staatsanwaltschaft. Weder der Beschuldigte selbst noch seine amtliche Verteidigerin nahmen an den Einvernahmen teil, wobei in den jeweiligen Einver- nahmeprotokollen auch kein Verzicht ihrerseits vermerkt ist (vgl. act. 6/1-3). Somit dürfen die Einvernahmen des Privatklägers 1 sowie von G._____ und H._____ vom

9. Februar 2024 im Sinne von Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten – jedoch zuguns- ten – des Beschuldigten verwertet werden.

- 9 - III. Sachverhalt

1. Ausgangslage 1.1. Zum Anklagevorwurf kann auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom

21. November 2024 verwiesen werden (act. 24 S. 2 ff.). Der Beschuldigte zeigte sich sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung in Be- zug auf die Vorwürfe der versuchten Nötigung, der Sachbeschädigung und des Ver- gehens gegen das Waffengesetz (Dossier 1) geständig (act. 5/4 und Prot. S. 25). Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie anlässlich der Hauptverhandlung gestand der Beschuldigte sodann den Sachverhalt betreffend die grobe Verletzung der Verkehrsregeln, das Fahren ohne Berechtigung, die Vereitelung von Massnah- men zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie die einfache Verletzung der Ver- kehrsregeln ein (Dossier 3 und 4; act. 67 und Prot. S. 34). Nicht geständig ist der Beschuldigte hinsichtlich des Vorwurfs des Vergehens gegen das Betäubungsmit- telgesetz (Dossier 2; Prot. S. 30 ff.). 1.2. Soweit der Sachverhalt vom Beschuldigten eingestanden ist, deckt sich dieser mit dem übrigen Untersuchungsergebnis, weshalb der anklagebildende Sachver- halt diesbezüglich als rechtsgenügend erstellt zu betrachten ist. Folglich bleibt zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt bezüglich Dossier 2 anhand der zur Verfü- gung stehenden verwertbaren Beweismittel rechtsgenügend erstellen lässt. 1.3. Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (act. 5/1-4, Prot. S. 12 ff.) sowie die anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Februar 2024 erstellte Sicherstellungsliste (act. 12/7) und Fotodokumentation (act. 3/3) vor, de- ren Verwertbarkeit nichts entgegensteht.

2. Grundlagen der Beweiswürdigung 2.1. Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten gewonne- nen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grund- satz der freien Beweiswürdigung ist aufgrund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben

- 10 - erachtet werden kann. Bestehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebli- che und unüberwindbare Zweifel, so sind diese zugunsten der beschuldigten Per- son zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der ob- jektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Men- schen stellen. Vom die beschuldigte Person begünstigenden Grundsatz in dubio pro reo ist dann auszugehen, wenn sich nach Erschöpfung aller Beweismittel und sorgfältiger Handhabung aller Erkenntnisquellen beim Gericht eine Überzeugung weder für die Existenz noch für die Nichtexistenz der beweisbedürftigen Tatsache einzustellen vermag. 2.2. Stützt sich die Beweisführung unter anderem auf die Aussagen von Beteilig- ten, so sind diese frei zu würdigen. Es ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten und der Hauptverhandlung ergeben, zu untersuchen, welche Sach- darstellung überzeugend ist.

3. Aussagen des Beschuldigten 3.1. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2024 erklärte der Beschuldigte, dass er zum ersten Mal von den Haschplatten in seiner Wohnung höre und B._____ ihm die in die Wohnung gelegt habe. Am Mittwoch bzw. Don- nerstag habe der Beschuldigte zwar Alkohol und Kokain konsumiert; was er be- sitze, sei aber alles zum Eigengebrauch (act. 5/1 F/A 6). Im Rahmen der Haftein- vernahme vom 11. Februar 2024 gab der Beschuldigte an, er sei kein Dealer, wofür brauche er dann Haschisch. Er wisse nicht, wie das Haschisch zu ihm nach Hause gekommen sei (act. 5/2 F/A 29 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 17. April 2024 erklärte der Beschuldigte, er habe das Haschisch in der Wohnung gefunden, nachdem er die Wohnung eine Woche zuvor bereits abgege- ben habe (act. 5/4 F/A 32). E._____, der neue Mieter, sei zu diesem Zeitpunkt in Deutschland gewesen, weshalb der Beschuldigte noch länger in der Wohnung habe bleiben können (act. 5/4 F/A 33). Ob das Haschisch Herrn E._____ gehört, wisse der Beschuldigte nicht, da er nicht gesehen habe, wer es reingetragen hat. Er habe die Schuhschachtel gefunden, geöffnet, den Haschischblock angefasst und ihn dann zurückgetan (act. 5/4 F/A 34 f.). Die sichergestellte Feinwaage ge- höre dem Beschuldigten (act. 5/4 F/A 37). Er selber habe Haschisch probiert,

- 11 - nehme es aber nicht regelmässig (act. 5/4 F/A 39). Schliesslich erklärte der Be- schuldigte im Rahmen der Hauptverhandlung er habe nicht gewusst, dass E._____ das Haschisch dort gehabt habe beziehungsweise von wem das Haschisch über- haupt sei (Prot. S. 30). Die Sachen des Beschuldigten wie Kleider, Fernseher und Möbel seien aber noch in der Wohnung gewesen (Prot. S. 30 f.). Er habe noch einen Schlüssel zur Wohnung gehabt, um ein und aus gehen zu können (Prot. S. 30). Er habe nicht gesehen, ob E._____ bereits andere Gegenstände in die Wohnung gebracht habe (Prot. S. 31). Auf die Frage, was seine Reaktion ge- wesen sei, als er das Haschisch in der Wohnung fand, antwortete der Beschuldigte, er habe es nicht gefunden und habe erst in der Untersuchungshaft erfahren, dass es in der Wohnung war (Prot. S. 32).

4. Würdigung 4.1. Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 9. Februar 2024 konnten unbestritte- nermassen an der I._____-strasse … in J._____ 7 einzeln abgepackte Klumpen Haschisch à 90 Gramm (brutto), gesamthaft 630 Gramm (brutto), sowie 75 Gramm (brutto) Haschisch sichergestellt werden (act. 12/7). 4.2. Der Beschuldigte, der zu diesem noch in der Wohnung I._____-strasse … wohnte, äussert sich zu belastenden Indiz des Haschischfundes widersprüchlich. So äusserte er sich in der Untersuchung noch dahingehend, dass er die Schuh- schachtel mit dem Haschisch in der Wohnung gefunden, geöffnet, den Haschisch- block angefasst und schliesslich zurückgelegt habe. An der Hauptverhandlung will der Beschuldigte nichts vom Haschisch gewusst und erstmals in der Untersu- chungshaft davon erfahren haben. Richtigerweise kann aus den Aussagen des Be- schuldigten geschlossen werden, dass dieser bereits vor der Sicherstellung Kennt- nis vom Haschisch in seiner Wohnung an der I._____-strasse … hatte. Wider- sprüchlich ist sodann auch die Angabe des Beschuldigten, wonach das Haschisch seinem Nachmieter E._____ gehören soll. Gemäss Aussage des Beschuldigten soll sich E._____ im Zeitpunkt der Sicherstellung der Betäubungsmittel in Deutsch- land aufgehalten haben. Lebensfremd mutet an, dass dieser zuvor einzig Betäu- bungsmittel in die neue Wohnung gebracht, die er sodann nicht versteckt, sondern in einer Schuhschachtel auf dem Sofa deponiert haben soll. So hätte E._____ je-

- 12 - derzeit damit rechnen müssen, dass der Beschuldigte – welcher nach wie vor seine Möbel und Kleidung in der Wohnung aufbewahrte und sich auch noch in der Woh- nung aufhielt – die Schuhschachtel und damit das Haschisch auf dem Sofa vorfin- den könnte. 4.3. Zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung gehörte sämtliches Inventar in der besagten Wohnung – gemäss seinen eigenen Aussagen – dem Beschuldigten; d.h. er war Besitzer aller auf den Fotos erkennbaren wie Laptop, Getränke, Kleider, Schuhe, Möbel sowie der Revolver, welchen der Beschuldigte gemäss Sachverhalt zu Dossier 1 in den frühen Morgenstunden vom 9. Februar 2024 noch verwendet hatte. Der Beschuldigte hat angegeben selbst bereits Haschisch geraucht zu ha- ben. Dass nun einzig das sich inmitten der Gegenstände des Beschuldigten gefun- dene Haschisch dem auslandsabwesenden E._____ gehören soll, scheint nicht le- bensnahe. Die Indizien sprechen dafür, dass der Beschuldigte auch in Besitz des gefundenen Haschischs war. Es gibt keine plausible Alternative, wie das Haschisch in die Wohnung an der I.______-strasse … gelangt ist, zu derjenigen im Anklage- sachverhalt. 4.4. Den Akten lässt sich hingegen nicht entnehmen, dass der Beschuldigte das Haschisch zum Zwecke des Weiterverkaufs besessen hat. Die Anklage lässt sich damit nur bezüglich des Sachverhaltselements des Besitzes erstellen.

5. Fazit Nach dem Gesagten ist der Sachverhalt betreffend den Vorwurf des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 2) wie in der Anklageschrift beschrie- ben – mit Ausnahme des Zweckes des Weiterverkaufs – rechtsgenügend anhand der vorgenannten Indizien erstellt.

- 13 - IV. Rechtliche Würdigung

1. Versuchte Nötigung, mehrfache Sachbeschädigung, Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 1) Die Staatsanwaltschaft hat das Verhalten des Beschuldigten in Dossier 1 richtiger- weise als versuchte Nötigung, Sachbeschädigung und Vergehen gegen das Waf- fengesetz gewürdigt, was auch von der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten anerkannt wurde (act. 82 S. 1). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte durch das Zerstechen der Reifen des Fahrzeuges sowie die Schussabgabe auf die Betondecke eine mehrfache Sachbeschädigung begangen hat. Der Beschuldigte hat sich in Dossier 1 damit der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG schuldig gemacht.

2. Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Dossier 2) 2.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten als Verge- hen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. 2.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG macht sich strafbar, wer Betäubungsmit- tel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt. Die Tatbe- standsvariante des Besitzes setzt objektiv Herrschaftsmöglichkeit und Herrschafts- willen voraus (BGer 6B_539/2009, Urteil vom 8. September 2009 E. 1.3; BGer 6B_115/2019, Urteil vom 15. Mai 2019, E. 1.3.2). Die Herrschaftsmöglichkeit umfasst die tatsächliche Möglichkeit des Zugangs zur Sache und das Wissen darum, wo sie sich befindet. Der Herrschaftswille bezeichnet den Willen, die Sache der tatsächlichen Möglichkeit gemäss zu beherrschen. Bei Sachen innerhalb der eigenen Herrschaftssphäre, deren Vorhandensein jederzeit festgestellt werden kann, soll ein entsprechender genereller Herrschaftswille genügen (OFK BetmG- SCHLEGEL/JUCKER, Art. 19 N 68). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz gefordert, wo- bei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). 2.3. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft als Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ist richtig. Der ob-

- 14 - jektive Tatbestand ist ohne Weiteres erfüllt, zumal der Beschuldigte durch das Auf- bewahren des Haschischs in der von ihm bewohnten Wohnung die Herrschafts- möglichkeit darüber erlangt hat. Der Beschuldigte konnte jederzeit das Vorhanden- sein des Haschisch innerhalb der Wohnung feststellen, womit er es auch beherr- schen wollte. Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Der Beschuldigte hat sich in Dossier 2 des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig gemacht.

3. Grobe Verletzung der Verkehrsregeln (Dossier 3) Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene und von der amtlichen Verteidige- rin anerkannte rechtliche Würdigung in Bezug auf die grobe Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG ist korrekt und bedarf keiner Weiterungen.

4. Fahren ohne Berechtigung, einfache Verletzung der Verkehrsregeln, Verei- telung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Dossier 4) 4.1. Die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene und von der amtlichen Ver- teidigerin anerkannte (vgl. act. 82 S. 1) rechtliche Würdigung in Bezug auf den Vor- wurf des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 SVG) sowie der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) ist korrekt und bedarf keiner Weiterungen. 4.2. Im Rahmen von Art. 344 StPO erhielten die Staatsanwaltschaft und die Ver- teidigung anlässlich der Hauptverhandlung Gelegenheit, um sich in Bezug auf Dos- sier 4 zu einer allfälligen Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG zu äussern. Die Staatsan- waltschaft führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass auch eine Würdigung als grobe Verkehrsregelverletzung in Frage komme, da sich der Vorfall um zirka 02.00 Uhr in der Nacht auf der Autobahn ereignet hatte und der Beschuldigte das Fahrzeug unbeleuchtet zurückgelassen habe, was eine abstrakte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen habe (Prot. S. 37). Die Verteidigerin des Beschuldigten überliess die rechtliche Würdigung dem Gericht (Prot. S. 40).

- 15 - 4.3. Den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG erfüllt, wer eine ernstliche Gefahr für die Si- cherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gemäss Bundesgericht ist eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben, wobei diese die naheliegende Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung voraussetzt (BGE 122 IV 173 E. 2.b.aa). 4.4. Der Anklagesachverhalt umschreibt weder das Hervorrufen einer ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer noch deren Inkaufnahme. Der Anklagesachver- hält lässt damit keine Verurteilung aufgrund grober Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG zu. Das Verhalten des Beschul- digten ist damit als einfache Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG (Dossier 4) zu würdigen.

- 16 - V. Strafzumessung A. Gesamtstrafenbildung

1. Allgemeines 1.1. Hat die beschuldigte Person durch eine oder mehrere Handlungen die Vor- aussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt sie das Gericht zur Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperation). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhö- hen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.2. Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt das Asperationsprinzip nur zur Anwendung, wenn im konkreten Fall für je- den einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausgefällt werden. Dies setzt vor- aus, dass das Gericht die (hypothetischen) Einzelstrafen sämtlicher Delikte (zumin- dest gedanklich) gebildet hat. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abs- trakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (BGE 144 IV 217 E. 2.2). Grund für dieses methodische Vorgehen ist, dass die beschuldigte Person im Rahmen der Gesamtstrafenbildung nicht strenger bestraft werden soll, als wenn die Taten einzeln beurteilt worden wären (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Erst nach Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind sodann die Täterkompo- nenten zu berücksichtigen (BGer 6B_865/2009, Urteil vom 25. März 2010, E. 1.6.1).

2. Strafart 2.1. Bei der Gesamtstrafenbildung hat sich das Gericht zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und mit Blick auf die Verhältnismäs- sigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; BGer 6B_210/2017, Urteil vom 25. September 2017,

- 17 - E. 2.2.2.). Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Rechtsprechung als wich- tigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Tä- ter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alter- nativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift beziehungs- weise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Auf Freiheitsstrafe statt auf Geldstrafe kann das Gericht sodann nur erkennen, wenn eine Freiheits- strafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzo- gen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). 2.2. Für die Delikte der versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), der groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG), des Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 SVG), der Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG), der mehrfachen Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und des Vergehens gegen das Waffen- gesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG) können sowohl eine Geldstrafe als auch eine Frei- heitsstrafe ausgefällt werden. Wie noch zu zeigen sein wird, wird für diese Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen sein (vgl. E. V.C.1.), weshalb eine Gesamtstrafen- bildung möglich ist. Für das Delikt der einfachen Verkehrsverletzung (Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 SVG) ist eine Busse auszufällen. B. Allgemeine Strafzumessungsregeln

1. Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschul- den des Täters zu bemessen, wobei gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden des Täters wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).

- 18 -

2. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente sind das Ausmass des verschuldeten Erfolges, die Art und Weise der Herbeiführung dieses Erfolges, die Willensrichtung, mit der der Täter gehandelt hat, und die Beweggründe des Täters zu beachten. Sodann sind für das Verschulden auch das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter sowie die sogenannte Intensität des deliktischen Willens bedeutsam. Die Tä- terkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Straf- verfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständ- nis (HEIMGARTNER, in: Donatsch, StGB Kommentar, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 7 ff.; BGer 6B_523/2018, Urteil vom 23. August 2018, E. 2.2). C. Konkrete Strafzumessung

1. Strafart Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, wobei es sich bei einer Vorstrafe um eine Verurteilung unter anderem wegen mehrfacher versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 StGB), grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG), Fahren eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemal- kohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG), Führen eines Mo- torfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG) sowie mehrfachem Betäubungsmittelkonsum (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) handelt, weshalb eine unbedingte Geldstrafe gegen den Beschuldigten verhängt wurde. Sodann weist der Beschuldigte zwei weitere Geldstrafen auf (act. 76). Er beging die vorliegend zu beurteilenden Delikte während laufender Pro- bezeit einer bedingt ausgefällten Geldstrafe; dies knapp ein Jahr nach der letzten Verurteilung. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen sowie der Tatsache, dass der Beschuldigte sich von den bisher sowohl bedingt als auch unbedingt ausgespro- chenen Geldstrafen nicht hat beeindrucken lassen (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB), rechtfertigt es sich aus spezialpräventiver Sicht, vorliegend eine Freiheitsstrafe auszufällen. Entsprechend ist in Anwendung Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamts- trafe zu bilden, wobei zunächst eine Einsatzstrafe festzulegen und diese anschlies- send angemessen zu erhöhen ist.

- 19 -

2. Einheitsstrafe aufgrund der versuchten Nötigung 2.1. Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet der gesetzliche Strafrahmen der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, welcher eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht. 2.2. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schuldigte sich, nachdem er gegen den Privatkläger 1 sowie gegen G.______ und H._____ Drohungen ausgesprochen hatte, zum Wohnort der Privatklägerschaft be- gab, um die Drohungen in die Tat umzusetzen. Zunächst zerstach er mittels eines mitgebrachten Messers sämtliche vier Reifen des Personenwagens des Privatklä- gers 1. Anschliessend begab er sich zur Familienwohnung des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 und schoss mit einem Revolver mehrmals auf deren Balkon. Die Schussabgabe auf den sehr kleinen Balkon der Familienwohnung der Privat- klägerschaft verdeutlicht das sehr hohe Gefährdungspotential des Delikts. Im An- schluss drohte der Beschuldigte dem Privatkläger 1 und der Privatklägerin 2 zu- nächst erneut telefonisch und versendete dann Videodateien, in welchen er dem Privatkläger 1 mit dem Tode drohte und die Drohung durch seinen Revolver, wel- chen er in die Kamera hielt, untermauerte. Die Tatzeit dauerte von der ersten dro- henden Nachricht um 02.45 Uhr bis zum Versand des Drohvideos um 05.10 Uhr und damit über zweieinhalb Stunden an. Es liegen damit eine Vielzahl an verbalen und nonverbalen Drohungen schwerer Nachteile innert nur zweieinhalb Stunden vor. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte die Tat mitten in der Nacht ausübte und so damit rechnen musste, dass die Familie des Privatklägers 1 eben- falls zuhause sein würde. Das deliktische Verhalten des Beschuldigten richtete sich damit nicht nur gegen den Privatkläger 1 sowie H._____ und G._____, sondern zog ausserdem die ganze Familie des Privatklägers 1 und der Privatklägerin 2 hinein. Insgesamt ist von einer nicht unerheblichen kriminellen Energie auszugehen. 2.3. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen handelte. Der Be- schuldigte verfolgte ausschliesslich das Ziel, sein Geld wiederzuerlangen. Er schrak nicht davor zurück, das Sicherheitsgefühl der gesamten Familie des Privat- klägers 1 und der Privatklägerin 2 massiv einzuschränken, um den Privatkläger 1

- 20 - so zur Begleichung der Geldschuld zu bewegen. Der Beschuldigte befand sich nicht in einer finanziellen Notlage, welche ihn mangels alternativer Handlungsmöglich- keiten in die Delinquenz zwang. Im Gegenteil: Der Beschuldigte hätte das ihm ge- schuldete Geld einfach auf dem legalen Betreibungsweg einholen können. Die Aus- sage des Beschuldigten, er habe nicht gewusst, dass die Familie zuhause gewesen sei, ist sodann als reine Schutzbehauptung zu werten. Der selbstherbeigeführte Ausnahmezustand des Beschuldigten sowie die Schutzbehauptung vermögen die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 2.4. Insgesamt ist das objektive und subjektive Tatverschulden nach dem Ge- sagten als mittel zu qualifizieren. Für die versuchte Nötigung rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 24 Monaten. Strafmildernd zu berücksichtigen ist sodann, dass es bei einem (vollendeten) Versuch blieb. Dabei lag es ausserhalb des Machtbereichs des Beschuldigten, dass der Erfolg nicht eingetreten ist. Im Er- gebnis führt dieser Umstand zu einer Reduktion um einen Sechstel bzw. vier Mo- nate. Es resultiert eine Einsatzstrafe von 20 Monaten.

3. Asperation aufgrund der mehrfachen Sachbeschädigung 3.1. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Zerstechen der Pneus sowie die Schüsse auf den Balkon der Privatkläger- schaft mit einer Pistole als Drohung zu werten sind. Mit der mehrfachen Sachbe- schädigung hat der Beschuldigte die Drohkulisse untermalt. Da der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte, ergibt sich daraus keine Verschuldensrelativierung. 3.2. Insgesamt liegt die mehrfache Sachbeschädigung im untersten Drittel des Verschuldens. Für die beiden Sachbeschädigungen rechtfertigt sich je eine hypo- thetische Einsatzstrafe von 3 Monaten, insgesamt somit 6 Monate. In Anwendung des Asperationsprinzips sind die zu beurteilenden Taten aufgrund der inhaltlichen und zeitlichen Nähe jeweils um einen Drittel zu asperieren. Damit erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate (je einen Monat pro Sachbeschädigung) auf insgesamt 22 Monate als angezeigt.

- 21 -

4. Asperation aufgrund des Vergehens gegen das Waffengesetz Hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz ist das Verschulden des Be- schuldigten im untersten Drittel zu verorten. Es rechtfertigt sich somit eine hypothe- tische Einsatzstrafe von 3 Monaten, welche um 2 Monate zu asperieren ist. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe auf 24 Monate erscheint als angezeigt.

5. Asperation aufgrund des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz 5.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zunächst anzumerken, dass der Beschuldigte das Haschisch zwar ohne Zwecke des Weiterverkaufs besessen hat, aufgrund der nicht unerheblichen Menge an Betäubungsmittel jedoch davon aus- zugehen ist, dass dieses nicht nur für den Eigenkonsum gedacht war. Gleichwohl handelt es sich nicht um eine sehr grosse Menge von Haschisch, welche der Be- schuldigte in seiner Wohnung hatte. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Die subjektive Tatschwere vermag demnach die objektive nicht zu relativieren. 5.2. Insgesamt ist das Verschulden bezüglich Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz als leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich eine hypothetische Ein- satzstrafe von 3 Monaten. Da der Sachzusammenhang zu den hiervor genannten Delikten sowohl thematisch als auch zeitlich gering ist, ist die Einsatzstrafe um 2 Monate zu asperieren, womit die Einsatzstrafe auf 26 Monate zu erhöhen ist.

6. Asperation aufgrund der groben Verletzung der Verkehrsregeln 6.1. Auf objektiver Ebene ist taterschwerend zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte die geltende Geschwindigkeitsbegrenzung um 38 km/h überschritten hat, was mehr als der Hälfte der erlaubten Geschwindigkeit entspricht und somit eine Verfehlung einer gewissen Intensität darstellt. Erleichternd ist hingegen zu be- rücksichtigen, dass der Beschuldigte auf einer Strecke in einem nicht stark belebten bzw. befahrenen Gebiet am Waldrand unterwegs war. Die Tat ereignete sich so- dann mitten in der Nacht, als nur sehr wenige andere Verkehrsteilnehmer auf dem Land in waldesnähe und insbesondere keine Fussgänger oder Velos unterwegs waren. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der

- 22 - Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren. 6.2. Insgesamt ist das Verschulden als sehr leicht zu qualifizieren. Es rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Monaten, welche in Anwendung des Asperationsprinzips um 2 Monate zu asperieren ist. Insgesamt ist die Einsatzstrafe somit auf 28 Monate zu erhöhen.

7. Asperation aufgrund der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit 7.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu festzuhalten, dass der Beschul- digte sich verbal und aggressiv gegen die Entnahme der Atemalkohol- und Blut- probe wehrte. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Ferner ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte der Anweisung folgte, sich zu dem Polizeistützpunkt K._____ zu bege- ben, um sich sodann verbal gegen weitere Anordnungen zu wehren. 7.2. Das Verschulden ist als leicht einzustufen. Für die Vereitelung von Mass- nahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Monaten. Diese ist um zwei Drittel zu asperieren, womit die Einsatzstrafe um 2 Monate auf insgesamt 30 Monate zu erhöhen ist.

8. Asperation aufgrund des Fahrens ohne Berechtigung 8.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass dem Be- schuldigten der Führerausweis seit Erhalt wiederholt auf unbestimmt entzogen und schliesslich annulliert wurde. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte seit Erhalt des Lernfahrausweises wiederholt angetrunkenen Zustand gefahren ist trotz des Führerausweisentzuges. Der Beschuldigte zeigt wiederholt, dass er besse- rungsresistent ist. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive Tatverschulden nicht zu relativieren.

- 23 - 8.2. Das Verschulden des Beschuldigten ist als nicht mehr leicht einzustufen. So- mit rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten. Diese ist in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Drittel zu asperieren, womit die Ein- satzstrafe um 6 Monate auf insgesamt 36 Monate erhöht wird.

9. Täterkomponente 9.1. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, wobei bezüglich versuchter Nöti- gung, grober Verkehrsregelverletzung sowie Fahrens ohne Berechtigung einschlä- gige Vorstrafen bestehen (act. 76). Gegen den Beschuldigten wurden in der Ver- gangenheit bedingte und unbedingte Geldstrafen sowie Bussen ausgesprochen. Davon liess er sich jedoch nicht beeindrucken, sondern wurde mehrfach noch wäh- rend laufender Probezeit straffällig. Im Strafbefehl vom 9. November 2022 hat die Staatsanwaltschaft aufgrund der verbleibenden Bedenken in Bezug auf die Legal- prognose bereits eine Probezeit von 3 Jahren angesetzt. Dessen ungeachtet wurde der Beschuldigte ein Jahr nach Erlass des letzten Strafbefehls erneut straffällig (act. 76). Der Beschuldigte bringt mit der erneuten Delinquenz zum Ausdruck, dass er weder aus seinen bisher ergangenen Verurteilungen noch aus den ausgefällten Strafen etwas gelernt hat. Sein Verhalten zeugt somit von erheblicher Unbelehrbar- keit und Uneinsichtigkeit. Negativ zu werten ist zudem, dass die vorliegend zu be- urteilenden Delikte während der Probezeit einer Vorstrafe begangen wurden. Die im Strafregister eingetragenen Vorstrafen und das Delinquieren während laufender Probezeit sind im Umfang von 25% straferhöhend zu würdigen. 9.2. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind strafzumessungsneutral zu berücksichtigen. Der Beschuldigte zeigte sich während des Verfahrens sowie anlässlich der Hauptverhandlung in Bezug auf fast alle De- likte geständig, wobei er sich selbst belastete. Einzig bezüglich dem Vergehen ge- gen das Betäubungsmittelgesetz zeigte sich der Beschuldigte nicht geständig. Seine Aussagen trugen zur Vereinfachung des Verfahrens bei, wobei die zahlreich vorhandenen objektiven Beweismittel den Wert des Geständnissen zu relativeren vermag. Im Ergebnis ist das Nachtatverhalten leicht strafmindernd zu berücksichti- gen und die Strafe ist um 25% zu reduzieren.

- 24 -

10. Busse aufgrund einfacher Verletzung der Verkehrsregeln 10.1. Der Beschuldigte stellte sein Fahrzeug auf dem Pannenstreifen der Auto- bahn unbeleuchtet ab und entfernte sich zu Fuss. Als er in der Folge dazu aufge- fordert wurde, sich zum Polizeiposten zu begeben, war er mutmasslich alkoholi- siert. Bezüglich der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass das verkehrsre- gelverletzende Verhalten eine potentielle Gefahr für Fahrer auf der Autobahn her- vorgerufen hat, indem der Beschuldigte die Betriebssicherheit des Fahrzeugs durch rechtzeitiges Tanken nicht sicherstellte und das Fahrzeug in der Nacht unbeleuch- tet auf dem Pannenstreifen der Autobahn abstellte. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. 10.2. In Anbetracht aller strafzumessungsrelevanter Kriterien sowie der finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten rechtfertigt es sich, ihm für die Übertretung eine Busse in der Höhe von insgesamt Fr. 500.00 aufzuerlegen.

11. Anrechnung der Haft Die erstandene Haft von 69 Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.

12. Fazit In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten unter Anrechnung von 69 Tagen erstandener Haft zu bestrafen. VI. Widerruf

1. Begeht eine verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das zur Be- urteilung des neuen Verbrechens oder Vergehens zuständige Gericht entscheidet auch über den Widerruf (Art. 46 Abs. 3 StGB). Ein Widerruf soll nur erfolgen, wenn aufgrund des neuen Delikts zu erwarten ist, dass die beschuldigte Person weitere

- 25 - Straftaten verüben wird. Dabei ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose zu prü- fen, mithin ob aufgrund einer negativen Einschätzung der Bewährungsaussichten eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die Prüfung der Bewährungsaussich- ten ist anhand einer Gesamtbetrachtung aller wesentlichen Umstände vorzuneh- men (BGE 134 IV 140 E. 4.) Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamts- trafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhän- gen (BGE 145 IV 146 E. 2.3.1).

2. Der Beschuldigte weist bereits drei teilweise einschlägige Vorstrafen auf, wo- bei keine der bisher verhängten Sanktionen bei ihm eine nachhaltige Wirkung zu erzielen vermochte. Vielmehr beging der Beschuldigte die vorliegend zu beurteilen- den Delikte teilweise während laufender Probezeit der mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Muri-Bremgarten vom 29. Mai 2019 sowie der mit der Staatsanwalt- schaft Lenzburg-Aarau vom 9. November 2022 ausgefällten bedingten Geldstrafen (act. 76). In letztgenanntem Strafbefehl wurde von Beginn an eine Probezeit von drei Jahren festgelegt. Das Obergericht des Kantons Aargau entschied sich mit Urteil vom 5. Januar 2023 gegen den Widerruf des bedingten Vollzugs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 29. Mai 2019, sprach je- doch eine Verwarnung aus und verlängerte gleichzeitig die Probezeit um ein Jahr. Gleichzeitig fällte es in Bezug auf die neu zu beurteilenden Taten eine unbedingte Geldstrafe von 180 Tagessätzen aus. Dies zeigt, dass bereits damals erhebliche Bedenken in Bezug auf das künftige Wohlverhalten des Beschuldigten bestanden. Der Beschuldigte liess sich jedoch auch von der unbedingt ausgesprochenen Geldstrafe nicht abschrecken – weniger als ein Jahr nach Ergehen des letztge- nannten Urteils wurde er erneut straffällig, wobei in seinem Verhalten eine Aggra- vation festzustellen ist. Vor diesem Hintergrund bestehen erheblichen Bedenken bezüglich künftiges Wohlverhalten des Beschuldigten. Die erneute Delinquenz während laufender Probezeit lässt ausserdem darauf schliessen, dass der Beschul- digte aus den früheren Strafverfahren keine Lehre gezogen hat. Sein Verhalten weist auf mangelndes Unrechtsbewusstsein und fehlenden Respekt gegenüber der Rechtsordnung hin. Auch die Lebensverhältnisse des Beschuldigten haben sich seit der letzten Verurteilung nicht in massgeblicher Weise verändert. Bereits zum

- 26 - damaligen Zeitpunkt befand sich der Beschuldigte im Studium, verfügte über eine gute Erstausbildung und beschrieb ein intaktes Familiengefüge.

3. Aufgrund der erheblichen Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldig- ten, wird der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri- Bremgarten vom 29. Mai 2019 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 als auch der bedingte Vollzug der mit der Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau vom 9. November 2022 ausgefällten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.00 widerrufen und die Geldstrafen sind zu vollziehen. Da für die vorliegend zu beurteilenden Delikte eine Freiheitsstrafe auszufällen ist (vgl. E. V.C.1.), sind die zu widerrufenden und die vorliegend zu beurteilenden Delikte nicht gleichartig, wes- halb sie kumulativ zu verhängen sind. VII. Vollzug

1. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (teilbedingte Strafe; Art. 43 Abs. 1 StGB). Materiell ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose voraus- gesetzt, wobei in Anlehnung an die herrschende Praxis auf das Fehlen von An- haltspunkten für eine Wiederholungsgefahr abgestellt wird (BGE 134 IV 60 E. 7.2). Hingegen ist der Aufschub bei einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde, nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorlie- gen (Art. 42 Abs. 2 StGB). Somit wird die günstige Prognose vermutet. Bei der Be- urteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Vollzugs erforderliche Voraussetzung des Fehlens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamt- würdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere Vorleben, Leu- mund, Charaktermerkmale und Tatumstände einzubeziehen (BSK StGB-SCHNEI- DER/GARRÉ, Art. 42 N 46).

2. Die mit der Gewährung des Widerrufs abgegebene Prognose über das zu- künftige Verhalten des Täters ist bei der Beurteilung des bedingten Vollzugs unter

- 27 - Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Möglich ist, dass der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führt, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese bedingt ausgesprochen wird (BGer 6B_962/2023, Urteil vom 26. Februar 2024, E. 2.3.3.).

3. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verur- teilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Bestim- mung der Dauer der Probezeit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Persönlichkeit und Charakter der verurteilten Person sowie der Gefahr ihrer Rückfälligkeit (BSK StGB-SCHNEIDER/GARRÉ, Art. 44 StGB N 4).

4. Der Beschuldigte ist innerhalb der letzten fünf Jahre vor den hier zu beurtei- lenden Taten zu bedingten sowie unbedingten Geldstrafen verurteilt worden. An- lässlich der Hauptverhandlung machte die Verteidigerin des Beschuldigten geltend, dass der Beschuldigte sich nun in stabileren Verhältnissen befände (act. 82 S. 10). Diesen Ausführungen muss entgegengehalten werden, dass sich der Beschuldigte bereits in den Jahren 2023 und 2024 – d.h. im Begehungszeitpunkt der hier zu beurteilenden Straftaten sowie der während der Probezeit begangenen Taten –so- wohl beruflich als auch sozial in stabilen Verhältnissen befunden hatte. Der Be- schuldigte absolvierte im Begehungszeitpunkt ein Studium und hatte eine feste Partnerin. Der Unterschied zu heute besteht einzig im damaligen Drogenkonsum und dem selbst erkannten Kontakt zu den falschen Leuten. Vor diesem Hintergrund kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt werden. Im Sinne einer letzten Chance sind 12 Monate der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die restlichen 24 Monate der Freiheitsstrafe sind aufzuschieben. Bei der Bemessung der Probe- zeit ist zu berücksichtigen, dass aufgrund der erneuten Delinquenz während lau- fender Probezeit grosse Bedenken bestehen, denen im Rahmen einer maximalen Probezeit von fünf Jahren Rechnung zu tragen ist (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB).

- 28 - VIII. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem A. Landesverweisung

1. Grundlagen Das Gericht kann einen Ausländer für 3 bis 15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59- 61 oder Art. 64 StGB angeordnet wird (Art. 66abis StGB). Im Sinne des Verhältnis- mässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und Abs. 3 BV) ist zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die erforderliche In- teressenabwägung entspricht den Anforderungen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Verhältnismässigkeitsprü- fung sind namentlich die Art und Schwere des Verschuldens, die seit der Tatbege- hung verstrichene Zeit und das bisherige Verhalten der beschuldigten Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl in der Schweiz als auch im Heimatland zu berücksichtigen (BGer 6B_1054/2020, Urteil vom 30. November 2020, E. 1 mit Verweis). Eine gesonderte Härtefallprüfung findet nicht statt (Urteil des Oberge- richts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2021, SB200494-O, E. II. 1).

2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte ist als Staatsangehöriger von Serbien Ausländer im Sinne von Art. 66abis StGB (Niederlassungsbewilligung C, vgl. act. 76). Er immigrierte 2009 im Alter von 14 Jahren mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in die Schweiz (Prot. S. 16). Die obligatorische Schule absolvierte er bis zur zweiten Oberstufe in Serbien (Prot. S. 21), womit er einen grossen Teil seiner prägenden Kindheit und Jugendzeit in Serbien verbracht hat. Schweizerdeutsch hat der Be- schuldigte innert kürzester Zeit gelernt und beherrscht dieses heute tadellos. Nach der Sekundarschule schloss der Beschuldigte im Juli 2018 eine Lehre als Polyme- chaniker EFZ ab (act. 83/9). Danach arbeitete er als Polymechaniker und begann

- 29 - ein berufsbegleitendes Studium als diplomierter Techniker HF Maschinenbau (act. 83/3 und act. 83/7; Prot. S. 14 f.). Die enge Familie des Beschuldigten – seine Eltern und Geschwister – leben in der Schweiz, wobei er gemeinsam mit seiner Schwester bei den Eltern wohnt (Prot. S. 16). Auch seine weiteren Familienange- hörigen wie Onkel, Tante und Cousins leben in der Schweiz (Prot. S. 17). Ausser- halb der Familie pflegt der Beschuldigte gemäss eigener Aussage Kontakt zu sei- nen zwei engsten Freunden (Prot. S. 20). Jedoch vermochten bislang weder das familiäre noch das freundschaftliche Umfeld des Beschuldigten – welche bereits vor der vorliegend zu beurteilenden Taten bestanden haben – stabilisierend auf ihn einzuwirken und ihn dadurch von weiterer Delinquenz abzuhalten. Der Beschul- digte ist aktuell in keiner Partnerschaft und hat keine Kinder (Prot. S. 16). Weitere Punkte, welche für die soziale Integration des Beschuldigten sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Insgesamt erscheint der Beschuldigte gleichwohl als sozial, schu- lisch bzw. beruflich sowie wirtschaftlich integriert. 2.2. Die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz sind überwiegend praktikabler Natur. Nach Serbien geht der Beschuldigte, wenn es ei- nen Todesfall oder eine Hochzeit gebe, wobei er das letzte Mal im Mai in Serbien gewesen sei (Prot. S. 20). Er ist der serbischen Sprache mächtig und spricht ins- besondere zuhause mit seinen Eltern serbisch (Prot. S. 16). In Serbien leben noch seine Tante sowie deren Tochter (Prot. S. 20). Auch kenne er in Serbien noch Leute von der Oberstufe, mit denen er aber keinen regelmässigen Kontakt habe. Sein Vater und dessen Geschwister hätten in Serbien ein Haus der Grosseltern, das nun als Familienhaus diene und von allen gebraucht werde (Prot. S. 21). Die Frage, ob der Beschuldigte seiner Meinung nach in Serbien als Polymechaniker arbeiten könnte, verneinte er mit der Begründung, er sei deshalb in die Schweiz gekommen und kenne in der Nähe von ihm nicht einmal eine Firma, in welcher Polymechaniker arbeiten würden, da alles Konkurs gegangen sei (Prot. S. 21). Eine Partnerschaft oder familiäre Bindungen, die der Landesverweisung entgegenste- hen könnten, bestehen nicht. Der Beschuldigte hat weder Kinder noch Unterhalts- pflichten, sodass keine erheblichen schutzwürdigen Interessen Dritter berührt sind.

- 30 - 2.3. Der Beschuldigte ist aufgrund seines Verhaltens zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen, wobei der Vollzug nur teilweise aufgeschoben wird. Be- treffend die versuchte Nötigung wird das Verschulden als mittel qualifiziert, was sich in der hohen Einsatzstrafe von 20 Monaten abzeichnet (vgl. E. V.C.2.4.). Zu- sätzlich verfügt der Beschuldigte bereits über drei teilweise einschlägige Vorstrafen (act. 76). Insbesondere die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom

5. Januar 2023 geahndeten Delikte – der Beschuldigte wurde unter anderem der Anstiftung zu falschem Zeugnis, der mehrfachen versuchten Nötigung und des Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration verur- teilt – zeugen von hoher krimineller Energie sowie massiver Gewaltbereitschaft des Beschuldigten. Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen konnte sich der Beschuldigte sodann auch nicht einbürgern lassen (act. 82 S. 16). Er hat wiederholt die Chance zur Integration nicht genutzt und sich auch während laufender Verfahren erneut straffällig verhalten. Die kontinuierliche Delinquenz des Beschuldigten, die sowohl Vermögensdelikte als auch Straftaten gegen Leib und Leben umfasst, belegt eine mangelnde Bereitschaft zur Anpassung an die gesellschaftlichen und rechtlichen Normen der Schweiz. So hat sich der Beschuldigte auch anlässlich der vorliegend zu beurteilenden Delikten über die ihm bekannten Gesetze hinweggesetzt, statt die ausstehende Schuld auf dem legalen Zivilweg zurückzufordern. Sodann gefährdete er durch sein rücksichtsloses Verhalten im Strassenverkehr wiederholt die Gesund- heit mehrerer Verkehrsteilnehmer. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigten aus der Schweiz ist damit als hoch einzustufen. 2.4. Der Beschuldigte hat einen grossen Teil seiner Kindheit und Jugend in Ser- bien verbracht. Sodann beherrscht er Serbisch und verfügt nach wie vor über Fa- milie in Serbien, was ihm das Einleben dort bei einer Landesverweisung erleichtern würde. Eine Resozialisierung des Beschuldigten in Serbien erscheint zwar mit Her- ausforderungen verbunden, ist jedoch nicht ausgeschlossen. Da er jung, gesund und der Sprache mächtig ist und über eine Ausbildung als Polymechaniker verfügt, sind seine beruflichen und sozialen Integrationschancen dort ohne weiteres als gut einzustufen. Insgesamt ergeben sich keine derart gewichtigen privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz, welche die grossen öffentli-

- 31 - chen Wegweisungsinteressen überwiegen könnten. Entsprechend ist der Beschul- digte im Sinne von Art. 66abis StGB des Landes zu verweisen.

3. Dauer der Landesverweisung 3.1. Die Dauer der Landesverweisung beträgt mindestens fünf und maximal 15 Jahre (vgl. Art. 121 Abs. 5 BV). Die konkrete Bemessung der Dauer obliegt dem Ermessen des urteilenden Gerichts, welches dabei unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren hat. Miteinzube- ziehen sind namentlich das Verschulden, die Schwere des Delikts sowie die per- sönlichen Verhältnisse des Betroffenen und eine allfällige Bindung zur Schweiz (BSK-StGB I-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, Art. 66a N 28 ff.). 3.2. Angesichts des insgesamt im unteren Drittel zu verortenden Verschuldens des Beschuldigten und unter Berücksichtigung obiger Ausführungen erscheint eine Landesverweisung im gesetzlichen Minimalbereich von fünf Jahren als ausrei- chend und angemessen.

4. Fazit Der Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes zu ver- weisen. B. Ausschreibung im Schengener Informationssystem

1. Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die nicht zum Schengen-Raum gehören, werden im Schengener Informationssystem ausge- schrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates die öffentliche Sicherheit und Ord- nung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine Person wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr be- droht ist (vgl. Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung).

2. Beim Beschuldigten handelt es sich um einen Drittstaatangehörigen im Sinne von Art. 3 lit. d SIS-II-Verordnung. Die Nötigung nach Art. 181 StGB weist in der abstrakten Strafandrohung einen Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheits-

- 32 - strafe auf, weshalb die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener In- formationssystem anzuordnen ist. IX. Beschlagnahme

1. Über beschlagnahmte Gegenstände wird, sofern die Beschlagnahme nicht vorher aufgehoben wurde, bei Abschluss des Verfahrens entschieden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, hebt das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände der berechtigten Person aus (Art. 267 Abs. 1 StPO). Hingegen verfügt es die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung der Straftat gedient haben, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden. Dabei kann das Gericht anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).

2. Die amtliche Verteidigerin beantragt die Herausgabe des beschlagnahmten Paar Turnschuhe (Asservat-Nr. A018'325'274, lagernd beim Forensischen Institut Zürich, Polis-Geschäfts-Nr. 87294095) an den Beschuldigten und die Einziehung der restlichen beschlagnahmten Gegenstände (act. 82 S. 2). Diesem Antrag ist zu folgen. Entsprechend sind mit Ausnahme des Paar Turnschuhe des Beschuldigten, sämtliche mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. November 2024 (act. 12/14) beschlagnahmten Gegenstände einzuziehen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen bzw. zu vernichten.

- 33 - X. Zivilansprüche

1. Vorbemerkungen 1.1. Geschädigte können ihre aus der Straftat herrührenden Zivilansprüche

– Schadenersatz sowie Genugtuung – gegen die beschuldigte Person adhäsions- weise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Voraussetzung hierfür ist, dass sich die geschädigte Person als Privatklägerschaft konstituiert und ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren als Zivilklägerin oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). 1.2. Gemäss Art. 126 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht über die anhängig ge- machte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person verurteilt oder freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Hingegen wird die Zivilklage auf den Zivilweg ver- wiesen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend begründet oder beziffert hat (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Ebenso kann das Gericht Zivilforderungen nur dem Grundsatz nach entscheiden und die Forderung auf den Zivilweg verwei- sen, wenn die vollständige Beurteilung für das Strafgericht unverhältnismässig auf- wendig wäre (Art. 126 Abs. 3 StPO). 1.3. Zur Bezahlung von Schadenersatz wird verpflichtet, wer einer anderen Person widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit (Art. 41 Abs. 1 OR). 1.4. Gemäss Art. 49 Abs. 1 OR hat eine Person, welche in ihrer Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, zudem Anspruch auf Leistung einer Geldsumme, so- fern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergut- gemacht worden ist. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene imma- terielle Unbill bzw. erlittenes Unrecht. Es genügt die psychische Beeinträchtigung der Anspruch stellenden Person (vgl. BGE 112 II 220), wobei es jedoch nicht aus- reicht, wenn jemand schockiert ist, Unannehmlichkeiten empfindet oder einige Schmerzen hat (BGer 6B_390/2008, Urteil vom 9. Juli 2008, E. 3.3). Bemessungs- kriterien sind die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Aus- wirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen sowie der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen. Das Gericht stellt auf die objektive Schwere und die subjektiven

- 34 - Auswirkungen des Eingriffs in das verletzte Rechtsgut ab, wobei bezüglich Festset- zung der Höhe der Genugtuung ein weiter Ermessensspielraum besteht. Je schwerwiegender die Umstände und je intensiver die Einwirkung auf den An- spruchsteller, desto höher ist grundsätzlich die Genugtuungssumme (BSK OR I- KESSLER, Art. 47 N 20 ff.).

2. Schadenersatz 2.1. Der Privatkläger 1 macht Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'964.25 zu- züglich 5 % Zins seit dem 9. Februar 2024 geltend. Der Betrag setzte sich aus dem Schaden an den vier zerstochenen Pneus am Personenwagen des Privatklägers 1 in der Höhe von Fr. 1'045.55 sowie aus dem Ersatz einer beschädigten Fenster- scheibe im Bereich der Balkontür in der Höhe von Fr. 2'918.70 zusammen (act. 50 S. 7, Prot. S. 37 ff.). Hierzu liess der Privatkläger 1 eine Rechnung der L._____ GmbH vom 14. Februar 2024 (act. 51/3) sowie ein "Angebot" der M._____ GmbH vom 13. März 2024 (act. 51/4) einreichen. 2.2. Das Schadenersatzbegehren des Privatklägers 1 wurde von diesem nicht hinreichend substantiiert. Aus den eingereichten Rechnungen bzw. Offerten ist we- der ersichtlich, um welche Arbeiten es sich handeln soll und ob diese auch tatsäch- lich ausgeführt worden sind. Bezüglich der beschädigten Fensterscheibe ist sodann der amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten zu folgen, wonach dem Privatklä- ger 1 als Mieter der Wohnung nicht direkt ein Schaden entstanden ist (act. 82 S. 19). Vielmehr wäre der Nachweis einer Inanspruchnahme durch die Eigentüme- rin der Wohnung bzw. die Versicherung erforderlich gewesen. Das Schadenersatz- begehren des Privatklägers 1 ist deshalb gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen.

3. Genugtuung 3.1. Der Privatkläger 1 macht eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 3'000.00 geltend mit der Begründung, er sei als Ehemann und Vater für den Schutz seiner Familie verantwortlich gewesen, was zwangsläufig Gefühle von Ohn-

- 35 - macht, Kontrollverlust und Angst erzeuge. Der Privatkläger 1 sei in seinem Sicher- heitsgefühl massiv beeinträchtigt gewesen (act. 50 S. 7 f. und Prot. S. 38 f.). 3.2. Bezüglich Genugtuungsforderung des Privatklägers 1 ist der amtlichen Ver- teidigerin des Beschuldigten zu folgen (act. 82 S. 2), wonach die vom Privatkläger 1 geltend gemachte psychische Beeinträchtigung nicht das für die Genugtuung erfor- derliche Masse erreicht. So sagte der Privatkläger anlässlich der polizeilichen Ein- vernahme vom 9. Februar 2025 aus, er habe in jener Nacht die Polizei angerufen und mitgeteilt, dass Schüsse gefallen ein könnten. Auf die Frage, ob er eine Pa- trouille möchte, habe er "nein" gesagt, da er noch habe ausschlafen wollen (act. 6/1 F/A 5). Dass die Reifen zerstochen worden sind habe er bemerkt, als er nach den Schüssen und den drohenden Anrufen des Beschuldigten in sein Auto gestiegen sei, um zum Beschuldigten zu fahren (act. 6/1 F/A 7 ff.). Am nächsten Morgen rief der Privatkläger 1 abermals die Polizei an und erklärte, er habe sich bereits in der Nacht zuvor telefonisch bei der Einsatzzentrale gemeldet, zu dieser Zeit aber noch keine zeitliche Dringlichkeit für ein Ausrücke gesehen und sei lieber schlafen ge- gangen (act. 1/1 S. 3). Dass der Privatkläger 1 durch das Verhalten des Beschul- digten in einen vorübergehenden psychischen Stresszustand versetzt worden ist, lässt sich nicht bestreiten. Dies reicht jedoch nicht aus, um eine Genugtuung recht- fertigende psychische Beeinträchtigung zu begründen, weshalb die Genugtuungs- forderung des Privatklägers abzuweisen ist. 3.3. Die Privatklägerin 2 macht eine Genugtuungsforderung in der Höhe von Fr. 5'000.00 geltend. Zur Begründung liess sie ausführen, sie habe unmittelbar und nachhaltig mit grosser Verunsicherung auf den Vorfall reagiert. Das Gefühl, ihre Kinder in dieser Situation nicht wirksam schützen zu könne, sei für sie besonders belastend gewesen, weshalb es in der folge zu psychischer Beschwerden gekom- men sei. So habe sie ausgeprägte Ängste entwickelt, insbesondere beim Aufenthalt auf dem Balkon oder in der Nähe von Fenstern, und habe Schlafstörungen gehabt (act. 50 S. 9). 3.4. Die Privatklägerin 2 hat es unterlassen, ihre Genugtuungsforderung sub- stantiiert zu begründen und belegen. So liegen insbesondere keine ärztlichen Zeugnisse oder andere Dokumente im Recht, welche eine schwere psychische Be-

- 36 - einträchtigung der Privatklägerin 2 belegen würden. Die Privatklägerin 2 ist entspre- chend mit ihrer Genugtuungsforderung auf den Weg des ordentlichen Zivilprozes- ses zu verweisen. XI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten 1.1. Wird die beschuldigte Person verurteilt, so hat sie in der Regel die Verfah- renskosten, insbesondere die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens, zu tragen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Vertei- digung, welche gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO ebenfalls zu den Verfahrenskos- ten zählen, werden demgegenüber in jedem Fall vorläufig auf die Staatskasse ge- nommen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Vorbehalten bleibt eine Nachforderung ge- genüber der beschuldigten Person auf Rückerstattung der geleisteten Entschädi- gung, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die be- schuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 426 Abs. 4 StPO). 1.2. Da der Beschuldigte anklagegemäss zu verurteilen ist, sind ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger- schaft, aufzuerlegen. Die Kosten der Untersuchung belaufen sich auf insgesamt Fr. 5'823.00. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'500.00 zu veranschlagen.

2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 2.1. Es ist Vormerk zu nehmen, dass Rechtsanwältin MLaw X2._____ mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft I vom 1. März 2024 für ihre Aufwendungen als vorma- lige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Staatskasse mit Fr. 1'916.60 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) definitiv entschädigt wurde.

- 37 - 2.2. Die derzeitige amtliche Verteidigerin ist vorläufig aus der Staatskasse zu ent- schädigen. Zum Nachweis ihres Aufwandes als amtliche Verteidigerin reichte Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ eine Honorarnote vom 29. September 2025 über Fr. 17'666.05 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) ins Recht (act. 84). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Die Aufwendungen für die Anwesenheit an der Hauptverhandlung und der Urteilseröff- nung inklusive Weg sowie die Nachbesprechung mit dem Beschuldigten wurden in der Honorarnote provisorisch auf vier Stunden geschätzt, weshalb das Honorar um zwei Stunden zu erhöhen ist. Für diese zusätzlichen zwei Stunden ist ebenfalls auf die übliche Gebühr für die amtliche Verteidigung in der Höhe von Fr. 220.00 abzu- stellen (§ 16 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 3 AnwGebV). Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ ist somit für ihre Aufwendungen als derzeitige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten mit Fr. 18'141.70 (inkl. Barauslagen und 8.1 % Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

3. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerschaft 3.1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters der Privatkläger- schaft erfolgt in analoger Weise wie die Entschädigung einer amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten (Art. 138 Abs. 1 StPO). 3.2. Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 27. Fe- bruar 2024 wurde Rechtsanwalt MLaw Y._____ per 22. Februar 2024 als unent- geltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerschaft eingesetzt (act. 16/6). Anlässlich der Hauptverhandlung reichte Rechtsanwalt MLaw Y._____ eine Honorarnote vom

29. September 2025 über Fr. 6'557.55 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) ins Recht (act. 79). Die geltend gemachten Aufwendungen sind ausgewiesen und er- scheinen angemessen. Die Aufwendungen für die Anwesenheit an der Hauptver- handlung und der Urteilseröffnung inklusive Weg wurden in der Honorarnote provi- sorisch auf vier Stunden geschätzt, weshalb das Honorar um 20 Minuten zu erhö- hen ist. Rechtsanwalt MLaw Y._____ ist somit für seine Aufwendungen als unent- geltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerschaft mit gerundet Fr. 6'600.00 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 38 - XII. Rechtsmittel Gegen das Urteil kann eine Berufung nach Art. 398 ff. StPO erhoben werden (Art. 398 Abs. 1 StPO). Diese ist innert 10 Tagen seit der Eröffnung mündlich oder schriftlich beim hiesigen Gericht zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begrün- deten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich eine schriftliche Berufungs- erklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Im Übrigen wird auf die Rechtsmit- telbelehrung im Dispositiv verwiesen. Über die Zulässigkeit der Berufung entschei- det die Rechtsmittelinstanz.

- 39 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit  Art. 22 Abs. 1 StGB, der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2  in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 SVG,  der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit  im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von  Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1  StGB, des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1  lit. a WG, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90  Abs. 1 in Verbindung mit Art. 29 SVG.

2. Der bedingte Vollzug der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Muri - Bremgarten vom 29. Mai 2019 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.00 wird widerrufen.

3. Der bedingte Vollzug der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau vom 9. November 2022 ausgefällten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 120.00 wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 69 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate,

- 40 - abzüglich 69 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

8. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet.

9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. November 2024 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Polis-Geschäfts-Nr. 87294095) werden eingezogen und dem Forensischen Institut Zürich zur gutscheinenden Verwendung überlassen: 1 Revolver Smith & Wesson (Asservat-Nr. A018'325'183),  Beschussmaterial aus Revolver (Asservat-Nr. A018'326'062),  1 Armeemesser (Asservat-Nr. A018'325'796). 

10. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. No- vember 2024 beschlagnahmte Paar Turnschuhe (Asservat- Nr. A018'325'274, lagernd beim Forensischen Institut Zürich, Polis- Geschäfts-Nr. 87294095) wird dem Beschuldigten oder einer von ihm bevoll- mächtigten Person nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.

11. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. November 2024 beschlagnahmten Gegenstände (lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, Polis-Geschäfts-Nrn. 87294095 und 87299852) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- 41 - 630 Gramm Haschisch (Asservat-Nr. A018'325'229),  75 Gramm Haschisch (Asservat-Nr. A018'325'230),  Diverse Einzahlungs-Quittungen (Asservat-Nr. A018'325'785),  1 Abholschein … (Asservat-Nr. A018'326'142),  1 Serbischer Reisepass (Asservat-Nr. A018'325'207),  1 Kroatische ID (Asservat-Nr. A018'325'241),  1 Kroatischer Führerausweis (Asservat-Nr. A018'325'252). 

12. Der Privatkläger 1 (B._____) wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

13. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 (B._____) wird abgewiesen.

14. Die Privatklägerin 2 (C._____) wird mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg verwiesen.

15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'823.00 Auslagen (IRM)

16. Rechtsanwältin MLaw X2._____wurde mit Verfügung vom 1. März 2024 der Staatsanwaltschaft I für ihre Aufwendungen als vormalige amtliche Verteidi- gerin des Beschuldigten aus der Staatskasse mit Fr. 1'916.60 (inkl. Baraus- lagen und 8.1 % MwSt.) definitiv entschädigt.

17. Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ wird für ihre Aufwendungen als derzeitige amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 18'141.70 (inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.

18. Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltli- cher Rechtsvertreter der Privatklägerschaft aus der Bezirksgerichtskasse mit Fr. 6'600.00 (gerundet; inkl. Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.

19. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen

- 42 - Rechtsvertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldigten aufer- legt.

20. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerschaft werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO.

21. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten (übergeben); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro … Unt. Nr. … (über-  geben); den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerschaft dreifach für  sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben); das Migrationsamt des Kantons Zürich, per E-Mail (partner@ma.zh.ch);  das Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen, Guisan-  platz 1A, 3003 Bern; allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  und hernach als begründetes Urteil an die amtliche Verteidigerin im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Büro … Unt. Nr. …;  den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerschaft dreifach für  sich und zuhanden der Privatklägerschaft (nur bei Ergreifen eines Rechtsmittels oder auf Verlangen innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs; unter Vorbehalt einer vollständigen Ausfertigung nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge [Art. 84 Abs. 4 StPO]); allfällige weitere zuständige Amtsstellen;  sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Staatsanwaltschaft Muri - Bremgarten (z.Hd. der Akten Ref. …),  unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 2; die Staatsanwaltschaft Lenzburg - Aarau (z.Hd. der Akten Ref. …),  unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 3; den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und  Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft;

- 43 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Material"; das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich, mit Vermerk der Rechtskraft; die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD-A (Polis-Geschäfts-Nrn. 87294095  und 87299852) per E-Mail (asservate@kapo.zh.ch), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 9 und 11; das Forensische Institut Zürich (FOR), Postfach, 8021 Zürich, unter  Hinweis auf Dispositiv-Ziff. 10; die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Post-  fach, 8090 Zürich; allfällige weitere zuständige Amtsstellen. 

22. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Be- rufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten.

- 44 - BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw P. Bachmann