Sachverhalt
A. Ausgangslage Betreffend den Anklagesachverhalt kann auf die dem Urteil beigeheftete Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft (D1 act. 8/7) sowie die staatsanwaltschaftliche Er- gänzung der Anklageschrift anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 (Prot. S. 17) verwiesen werden. B. Beweismittel und Verwertbarkeit 1.1. Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der bestrittenen Sachverhaltsele- mente liegen als objektive Beweismittel die Videosequenzen des Vorfalls vom
30. Oktober 2021 (D1 act. 1/3) im Recht. Als subjektive Beweismittel im Recht lie- gen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
29. November 2021 (D1 act. 2/1) und vom 18. April 2024 (D2 act. 2/1), der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2024 (D1 act. 2/4) sowie die Einver- nahme der Zeugin D._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 (act. 52). 1.2. Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, neben der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2021, seien auch die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. Mai 2024 sowie die Videoaufnah- men des Vorfalls vom 30. Oktober 2021 nicht verwertbar. 1.3. Gegen die Verwertbarkeit der Einvernahme der Zeugin anlässlich der Haupt- verhandlung vom 12. Juni 2025 (act. 52) wurden seitens der Parteien keine Ein- wände erhoben.
- 9 -
2. Videoaufnahme des Vorfalls vom 30. Oktober 2021 2.1. Zentrales Beweismittel für den Anklagesachverhalt Ziffer 1.1 sind die Vi- deoaufnahmen des Vorfalls vom 30. Oktober 2021 (D1 act. 1/3). Die Verteidigung des Beschuldigten machte anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 zu- sammengefasst geltend, die Videoaufnahmen der Fahrt vom 30. Oktober 2021 seien unverwertbar, da deren Edition auf keiner rechtsgenüglichen Beschlagnah- meverfügung beruhe und sich die Staatsanwaltschaft unrechtmässig an den vom ASTRA erstellten Aufnahmen bedient habe (act. 54 S. 3 ff.). Da es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Verkehrsregelverletzung um keine schwere Straftat handle und es weder zu Sach- noch zu Personenschaden gekommen sei, wären die Voraussetzungen nach Art. 36 BV zudem nicht eingehalten, was die Videoauf- nahmen im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar machen würden (act. 54 S. 3 ff.). 2.2. Beweise, die die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). 2.3. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfin- dung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismit- tel ein, die rechtlich zulässig sind. Wie alle staatlichen Behörden hat die Staatsan- waltschaft überdies die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV sowie die Grundrechte zu beachten (vgl. auch Art. 3 StPO). 2.3.1. Die Videoüberwachung betrifft insbesondere das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV) und greift im öffentlich-rechtlichen Verhältnis, laut mehrfach festgehal- tener bundesgerichtlicher Rechtsprechung, in das Recht auf Privatsphäre bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein (BGE 145 IV 42 E. 4.2 m.w.H.). Die informationelle Selbstbestimmung kann wie andere Grundrechte gestützt auf und nach den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden. 2.3.2. Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im
- 10 - Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des bis 31. August 2023 gültigen Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) dar. Art. 4 Abs. 4 DSG bestimmt, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss, womit jeder, der am Strassenverkehr – insbesondere auf Nationalstrassen – teilnimmt, rechnen muss ist, dass er resp. sein Fahrzeug von Verkehrskameras bildlich erfasst werden, als auch damit, dass die Daten in einem Strafverfahren, jedenfalls wegen Wider- handlungen, die mit dem Verkehr bzw. der Strassenverkehrsordnung in Zusam- menhang stehen, verwendet werden können. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus der Ak- zeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie der Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Darunter fallen neben Verhaltenspflichten auch vielfältige Aus- kunftspflichten gegenüber den Behörden sowie namentlich Duldungspflichten der beschuldigten Person zur Entnahme von Beweismitteln wie Blut, Atem, Urin, auch gegen ihren Willen (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3; 145 IV 50 E. 3.6; 144 I 242 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Dies muss erst recht für weit weniger einschneidende Massnah- men wie Videoaufzeichnungen von Fahrzeugen und deren Kennzeichen gelten, die keinen Eingriff in die körperliche Integrität erfordern (BGer 6B_345/2024 E. 2.1.1. ff.). 2.3.3. Gemäss Art. 44 StPO sind die Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht verfolgt und beurteilt werden. Diese Rechtshilfeverpflichtung gilt nicht nur für Strafverfolgungsbehörden, sondern für alle Behörden (BGE 149 IV 352 E. 13.2). Als Rechtshilfe gilt jede Mass- nahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht (Art. 43 Abs. 4 StPO). 2.3.4. Das ASTRA ist die Schweizer Fachbehörde für die Strasseninfrastruktur und den individuellen Strassenverkehr und als Behörde des Bundes grundsätzlich zur Rechtshilfe verpflichtet (vgl. BGer 6B_345/2024 vom 8. November 2024 E. 2.3.1). Das ASTRA hat die Videoaufnahmen vom 30. Oktober 2021 denn auch nicht aus eigener Initiative übermittelt, sondern diese auf entsprechende Aufforderung durch die Kantonspolizei Zürich hin herausgegeben. Dies, nachdem am Samstag, 30. Ok-
- 11 - tober 2021, um 19.23 Uhr, eine Drittperson telefonisch bei der Einsatzzentrale mit- teilte, dass zwei Personen auf dem Pannenstreifen auf der Autobahn aneinander geraten würden. Aufgrund der Schilderungen der Beteiligten betreffend die voran- gehenden Provokationen während der Fahrt bestand ab diesem Zeitpunkt ein Tat- verdacht wegen Wiederhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. 2.4. Die rechtmässig erstellten Videoaufnahmen wurden über die nationale Rechtshilfe vom ASTRA erlangt, nachdem sie als potentielle Beweismittel in Be- tracht genommen wurden. Festzuhalten ist an dieser Stelle einstweilen, dass für die Videoaufnahme und für die Herausgabe derselben somit eine genügende ge- setzliche Grundlage im Sinne eines Gesetzes im formellen Sinne bestand. Eine formelle Beschlagnahmeverfügung war insbesondere nicht erforderlich.
3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Mai 2024 3.1. Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. Mai 2024 (D1 act. 2/4) und insbesondere der darin enthaltene Vorhalt könne nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden (act. 54 S. 6). Konkret sei der Beschuldigte anlässlich der Einver- nahme zu einem bereits drei Jahre zurückliegenden Sachverhalt befragt worden, wobei sich der ihm vorgeworfene Vorhalt über 14 Ziffern erstrecke und gewisse Ziffern ausschliesslich C._____ betreffen würden. Gemäss den Ausführungen der Verteidigung sei der Beschuldigte nicht über den Gegenstand des Strafverfahrens informiert worden und habe daher nicht zum Vorwurf aussagen können, da er nicht habe erfassen können, auf was sich der Vorwurf überhaupt beziehe. So handle es sich insgesamt um keinen rechtsgenüglichen Vorhalt (act. 54 S. 7 f.). Auch das an- gebliche Geständnis des Beschuldigten könne klarerweise nicht als Geständnis ei- ner qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG gewertet werden, da eine Zivilperson unter keinen Umständen wissen könne, was diese Qualifikation bedeute, und sich auch deren Konsequenzen nicht bewusst sein könne. Zusätzlich habe die Staatsanwaltschaft eine unzulässige Stress- und Zwangslage geschaffen und den Beschuldigten unter dem Druck einer drohenden Untersuchungshaft befragt (act. 54 S. 6 i.V.m. Prot. S. 33 ff.). Ferner monierte die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung, dass die Einvernahme vom 28. Mai
- 12 - 2025 durch die unzuständige Staatsanwaltschaft durchgeführt worden sei, zumal damals bereits klar gewesen sei, dass eine Abtretung an die zuständige Staatsan- waltschaft notwendig sei. Insgesamt könne die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme daher nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden (act. 54 S. 6 f.). 3.2. Vorhalt 3.2.1. Die Polizei und Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Be- ginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache unter anderem darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straf- taten Gegenstand des Verfahrens bilden (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschul- digte muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um denjenigen der konkreten äusseren Umstände der Straftat (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3). 3.2.2. Dem Protokoll der Einvernahme vom 28. Mai 2024 ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme der Vorhalt des Tatgeschehens der Autofahrt vom 30. Oktober 2021 gemacht wurde und dem Beschuldigten sodann die Videos der Überwachungskameras vorgehalten wurden (D1 act. 2/4 F/A 17 ff.). Auch wurden dem Beschuldigten bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme insgesamt acht Screenshots der relevanten Stellen aus den Aufnahmen der Über- wachungskameras vorgehalten, was der Beschuldigte durch seine Unterschrift be- stätigte (vgl. D1 act. 2/2). Dem Beschuldigten war somit im Rahmen der staatsan- waltlichen Einvernahme bekannt, zu welchem Lebenssachverhalt er in der Folge befragt wird. Zudem war der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme bereits amt- lich verteidigt und der damaligen amtlichen Verteidigerin wurde im Vorfeld zur Ein- vernahme volle Akteneinsicht – inklusive sämtlicher Videos und Einvernahmen – gewährt (vgl. D1 act. 6/2 und act. 6/5). Es kann keineswegs davon gesprochen werden, der Beschuldigte sei nicht über den Gegenstand des Strafverfahrens infor- miert worden und habe sich aus diesem Grund nicht zum Vorwurf äussern können.
- 13 - 3.2.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Sach- verhalt gemäss Anklageziffer 1.1. um ein dynamisches Geschehen mit zwei Auto- lenkern als Hauptakteuren handelt. Um ein solches in einem Vorhalt zusammenzu- fassen, ist es unerlässlich, auch auf die Manöver und Handlungen des zweiten Be- teiligten einzugehen, denn nur so ist es möglich, die Gesamtheit der betreffenden Situation zu erfassen. Der Einwand der Verteidigung in Bezug auf einen ungenü- genden Vorhalt ist nicht zu hören. 3.2.4. In Bezug auf den Einwand der Verteidigung, wonach die Aussagen des Be- schuldigten in Zusammenhang mit Art. 90 Abs. Abs. 3 SVG keineswegs als Ge- ständnis gewürdigt werden können, ist festzuhalten, dass die Würdigung der Aus- sagen Aufgabe des Gerichts ist und kein Thema der Verwertbarkeit darstellt. 3.3. Drucksituation 3.3.1. Art. 140 Abs. 1 StPO regelt die verbotenen Beweiserhebungsmethoden. Demgemäss sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können bei der Beweiserhebung untersagt. Das Verbot be- stimmter Beweiserhebungsmethoden findet seine Rechtfertigung vorrangig im Schutz der Willensfreiheit und der Menschenwürde der von Strafverfolgungsmass- nahmen betroffenen Individuen. Darüber hinaus soll die Bestimmung eine zuver- lässige Beweisführung im Strafverfahren und einen «fair trial» garantieren. Eine valide Sachverhaltsermittlung im Strafverfahren wird durch falsche Geständnisse, die unter unzulässigem Druck zustande kommen, gefährdet. Art. 140 Abs. 1 StPO ist ferner Ausdruck des Verbots des Rechtsmissbrauchs, indem er etwa unzuläs- sige Versprechungen oder Drohungen ausschliesst (BSK StPO-GLESS, Art. 140 N 1 ff.). 3.3.2. Eine Drohung im Sinne von Art. 140 StPO ist das in Aussichtstellen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Nachteils, um die betroffene Person zur Kooperation zu bewegen. Beispielhaft sei hier die Androhung von Untersuchungshaft für den Fall eines ausbleibenden Geständnisses genannt. Eine solche unzulässige Dro- hung kann sich aber im Einzelfall oft nur schwer von einer – zulässigen – Schilde-
- 14 - rung möglicher Nachteile eines bestimmten Verhaltens unterscheiden lassen. Denn es muss bei Einvernahmen zulässig sein, den Betroffenen vor Konsequenzen sei- nes Verhaltens aufzuklären oder an dessen Vernunft zu appellieren. Grundsätzlich nicht verboten ist das In-Aussicht-Stellen einer zulässigen Massnahme, also einer gesetzlich vorgesehenen und nach Sachlage gerechtfertigten Massnahme. Vor- aussetzung ist, dass deutlich gemacht wird, dass diese nicht willkürlich zur Willens- beugung der einvernommenen Person, sondern nach sachgemässer und rechts- konformer Erwägung zum Einsatz kommen soll. Ein Vernehmungsorgan darf etwa nicht versprechen, dass bei einem Geständnis von Untersuchungshaft abgesehen oder ein Geständnis sich positiv auf die Strafzumessung auswirken werde, sondern lediglich auf die Rechtslage hinweisen (BSK StPO-GLESS, Art. 140 N 37 ff.). So- dann ist zu berücksichtigen, dass dem Vernehmungsorgan keine alleinherrschende Stellung zukommt und insbesondere Zwangsmassnahmen wie die Untersuchungs- haft der Überprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht unterliegen. 3.3.3. Der Beschuldigte war anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2025 amtlich verteidigt und die damalige amtliche Verteidigerin wohnte der Einvernahme bei (vgl. D1 act. 2/4). Dem Einvernahmeprotokolle ist keine Pro- tokollnotiz oder ähnliches zu entnehmen, welche allenfalls auf Intervention und Ver- langen der amtlichen Verteidigung festgehalten wurde. Auch aus den weiteren Ak- ten ist kein Hinweis zu entnehmen, dass sich die Staatsanwaltschaft verbotener Beweiserhebungsmethoden bediente und gegen weitere Untersuchungsgrund- sätze verstiess. 3.3.4. Insgesamt ist weder die Verwendung verbotener Beweiserhebungsmetho- den noch der Verstoss gegen der Staatsanwaltschaft obliegende Grundprinzipien zu sehen. Insbesondere ist zu beachten, dass eine Strafuntersuchung sowie eine Einvernahme per se eine stressige Situation für die beschuldigte Person darstellt und eine Stresslage einer solchen Situation inhärent ist. 3.4. Zuständigkeit Staatsanwaltschaft 3.4.1. Den Untersuchungsakten ist zu entnehmen, dass die vormalige amtliche Ver- teidigerin mit Eingabe vom 9. April 2024 ihre Vollmacht ins Recht reichte und um
- 15 - Ernennung zur amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und um Akteneinsicht ersuchte (D1 act. 6/2). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich vom 23. April 2024 wurde Rechtsanwältin MLaw X2._____ mit Wirkung auf den
9. April 2024 zur amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (D1 act. 6/4). In der Folge wurden die Parteien mit Vorladung vom 22. Mai 2024 auf den 28. Mai 2024 zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme betreffend Dossier 1 (SVG) vorge- laden (D1 act. 2/3). 3.4.2. Aus den Untersuchungsakten ergibt sich ferner, dass die Gerichtsstandan- frage der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis an die heute zuständige Staatsan- waltschaft vom 31. Mai 2024 datiert (D1 act. 1/5/2). Die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft respektive die Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis datieren sodann vom 5. Juni 2024 (D1 act. 5/3-4). Daraus folgt, dass die Einvernahme bereits vor der Gerichtstandanfrage sowie vor Erlass der Abtretungs- resp. der Übernahmeverfügung terminiert und durchgeführt wurde. Zu- dem würde es dem Beschleunigungsgebot und dem Grundsatz der Prozessökono- mie widersprechen, eine bereits terminierte Einvernahme abzusagen, bevor eine Übernahme- bzw. Abtretungsverfügung überhaupt vorliegt. Insbesondere kann auch von keiner Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO – welcher denn auch der Prozessökonomie dient – gesprochen werden. 3.5. Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassend festhalten, dass sich die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Mai 2025 als ver- wertbar erweist.
4. Einwand des fehlenden Gutachtens als Beweismittel 4.1. Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, es fehle ein auf den im Recht liegenden Videoaufnahmen basierendes Gut- achten als Beweismittel für die rechtsgenügliche Erstellung des Sachverhalts, wo- bei sich insbesondere die Anklagesachverhalt geltend gemachten Abstände und Geschwindigkeiten nicht erstellen lassen würden (act. 54 S. 13 f. i.V.m. Prot. S. 36 und S. 39).
- 16 - 4.2. Sachverständige sind gemäss Art. 182 StPO dann beizuziehen, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nicht über die besonderen Kenntnisse und Fä- higkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erfor- derlich sind. Die Frage der Erforderlichkeit eines Gutachtens liegt im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (BGer 6B_623/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.2.3; BSK StPO-HEER, Art. 182 StPO N 7). 4.3. Im vorliegenden Fall geht es in erster Linie um die Würdigung der Videoauf- nahmen des Vorfalls vom 30. Oktober 2021 sowie der Einvernahmen des Beschul- digten. Für die Beurteilung und Würdigung der im Recht liegenden Videoaufnah- men bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Fachkenntnisse oder -kompeten- zen, insbesondere da die aufgenommenen Streckenabschnitte beleuchtet und die betreffenden Autos gut erkennbar sind. Demzufolge sind – soweit es um die genaue Bestimmung der Abstände geht und sich diese nicht mit blossem Auge erkennen lassen – die Abstände bei der Würdigung des Sachverhalts jeweils zu Gunsten des Beschuldigten auszulegen. Ein Gutachten war nach dem Gesagten zur Würdigung der im Recht liegenden Videoaufnahmen nicht notwendig und der Umstand, dass ein solches nicht vorliegt, steht der Verwertbarkeit der Videoaufnahmen nicht im Weg.
5. Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist aufgrund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Be- stehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, so sind diese zugunsten des Beschuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (WOHLERS, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 10 N 13).
- 17 - C. Anklagesachverhalt Ziffer 1.1
1. Aussagen des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte wurde im Rahmen der Untersuchung sowohl von der Poli- zei wie auch von der Staatsanwaltschaft zur Sache befragt und anerkannte in ge- wissen Teilen den ihm in der Untersuchung vorgeworfenen Sachverhalt betreffend Dossier 1 (vgl. D1 act. 2/1 und act. 2/4). So erklärte der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme, er sei gemeinsam mit seiner schwangeren Ehefrau, deren Mutter und Bruder sowie seiner Schwägerin am 30. Oktober 2021 mit ca. 107 km/h Richtung E._____ gefahren, woraufhin der Lenker des Audis ihm sehr nahe aufgefahren sei und er auf die rechte Spur gewechselt sei. Danach habe der Lenker des Audis ihn überholt und sei ebenfalls auf die Normalspur gewechselt, habe ihn ausgebremst und schliesslich nicht mehr überholen lassen (D1 act. 2/1 F/A 5). Im Verlauf der Einvernahme anerkannte der Beschuldigte sodann, dass er sich habe provozieren lassen und ungenügende Abstände eingehalten habe (D1 act. 2/1 F/A 29). Auch räumte der Beschuldigte ein, dass er einen Fehler gemacht habe und aufgrund der Stresssituation nicht wie ein gesunder Mensch überlegt habe (D1 act. 2/1 F/A 40). 1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 machte der Beschul- digten im Rahmen der Einvernahme zur Sache grösstenteils von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Prot. S. 27 ff.).
2. Vorbringen der Verteidigung 2.1. Die Verteidigung führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, auf den Vi- deoaufnahmen, welche den Vorfall vom 30. Oktober 2021 dokumentieren, sei we- der das Autokennzeichen noch das Automodell erkennbar, weshalb die entspre- chenden Autos weder dem Beschuldigten noch C._____ zugeordnet werden könn- ten (act. 54 S. 8). So komme es in den Videoaufnahmen immer wieder vor, dass ein Auto einem anderen auffährt und ohne die entsprechende Markierung durch den Polizisten würde man den Beschuldigten sowie C._____ glatt übersehen (act. 54 S. 8 i.V.m. Prot. S. 35 f.). Ferner sei auf den entsprechenden Videoaufnah-
- 18 - men auch nicht erkennbar, ob überhaupt und wie stark gebremst werde (act. 54 S. 8). 2.2. Sodann moniert die Verteidigung, dass dem Beschuldigten in der Anklage- schrift Verkehrsregelverletzungen vorgehalten werden, welche C._____ begangen habe und C._____ im gesamten Ablauf der Aggressor gewesen sei (act. 54 S. 9 i.V.m. Prot. S. 36 f.). 2.3. Ferner macht die Verteidigung geltend, mangels Gutachten liessen sich die genauen Abstände und Geschwindigkeiten anhand der Videoaufnahmen nicht er- mittelt. Erkennbar sei einzig, dass C._____ mit seinem Audi Q5 dem Beschuldigten sehr dicht aufgefahren sei (act. 54 S. 12 f.). 2.4. Auch habe anlässlich der verfahrensgegenständlichen Fahrt vom 30. Okto- ber 2021 ein gemässigter und einigermassen normaler Verkehr vorgelegen. Insbe- sondere habe der Beschuldigte so weit heruntergebremst, dass keine Gefahr mehr bestanden habe und der Verkehrsfluss keineswegs durch die Fahrweise des Be- schuldigten und C._____ gestört worden sei (vgl. act. 54 S. 9 i.V.m. Prot. S. 36). So könne entgegen der Anklageschrift nicht von einer konstanten Geschwindigkeit von 100 km/h ausgegangen werden, zumal sich die beiden Autolenker jeweils ge- genseitig ausgebremst haben und die Geschwindigkeit dadurch offensichtlich ge- fallen sei, wodurch sich auch das Gefahrenpotenzial entsprechend reduziert habe (Prot. S. 36).
3. Würdigung 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Zu den Vorbringen der Verteidigung ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schuldigte bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2021 sowie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2025 eingestand, den Personenwagen Honda Civic gelenkt und dabei seine Ehe- frau, deren Bruder sowie seiner Schwägerin und Schwiegermutter mitgeführt zu haben (D1 act. 2/1 F/A 5 ff. und D1 act. 2/4 F/A 34). So erklärte der Beschuldigte insbesondere, dass er den Tempomat auf ca. 107 km/h eingestellt habe und in
- 19 - Richtung E._____ gefahren sei (D1 act. 2/1 F/A 5). Auch die Zeugin D._____ be- stätigte in ihrer Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung, dass der Beschul- digte der Lenker des Honda Civics war (act. 52 S. 6) und es wurde insbesondere während des gesamten Untersuchungsverfahren weder von der ehemaligen amtli- chen Verteidigerin noch vom Beschuldigten selbst vorgebracht, es würde sich bei dem Lenker des Honda Civics nicht um den Beschuldigten handeln. Die Einwände der Verteidigung gehen somit ins Leere und sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. 3.1.2. Die Handlungen von C._____ werden dem Beschuldigten nicht vorgehalten, werden jedoch zur Beschreibung des Sachverhalts als Gesamtes benötigt. Auch dieser Einwand der Verteidigung geht fehl. 3.1.3. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Einwände der Verteidigung in sich bereits einen Widerspruch darstellen. Wenn die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte habe die Geschwindigkeit so stark reduziert, dass keine Gefahr mehr für die weiteren Verkehrsteilnehmer bestanden habe, widerspricht er seinem Argu- ment, wonach der Verkehrsfluss durch die Handlungen des Beschuldigten und C._____ nicht gestört worden sei. Zudem ist in den entsprechenden Videoaufnah- men klar erkennbar, dass die beiden Autolenker immer wieder gebremst und dar- aufhin wieder beschleunigt haben (vgl. hierzu D1 act. 1/3: … F'._____ Videonr. 1- 3 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 00.34 in Bezug auf das Abbremsen und D1 act. 1/3: … G'._____ Videonr. 3-6 auf Tabelle Sichtung BES ab Min. 00.55 mit be- schleunigtem Tempo). 3.2. Mehrfaches Bremsen ohne Notwendigkeit, Nichtbenützen des Normalstrei- fens 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe im F._____- Tunnel auf der Überholspur mit ca. 100 km/h fahrend mehrfach ohne Notwendigkeit gebremst und dabei nicht die freie Normalspur benützt. Der ihm folgende Audi Q5,
- 20 - gelenkt durch C._____, habe dabei nur Abstände von einem bis fünf Metern einge- halten, wobei der Beschuldigte stets auf der Überholspur gefahren und diese Fahr- spur nicht freigegeben haben soll (D1 act. 8/7 S. 2). 3.2.2. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2021 erklärte der Beschuldigte, es könne sein, dass er gebremst habe, er habe jedoch nicht ab- sichtlich den hinter ihm fahrenden Audi-Lenker ausgebremst (D1 act. 2/1 F/A 19 f.). Den Vorwurf des Nichtbenützen des äussersten Fahrstreifens wies der Beschul- digte von sich und führte aus, er habe das vordere Fahrzeug ebenfalls noch über- holen wollen (D1 act. 2/1 F/A 21 ff.) Die Verteidigung des Beschuldigten führte an- lässlich der Hauptverhandlung aus, es sei auf den Videos nicht erkennbar, dass das vordere Auto mehrfach ohne Notwendigkeit die Bremsen benützen würde, ge- schweige denn, dass überhaupt gebremst werde, weshalb der Anklagesachverhalt bereits an dieser Stelle nicht erstellt sei (act. 54 S. 8). 3.2.3. Auf den Videoaufnahmen ist ersichtlich, wie der Beschuldigte mit dem Honda Civic vor dem grauen Audi Q5 fährt, wobei der Beschuldigte die Geschwindigkeit reduziert, was durch das Erleuchten der Bremslichter in Minute 35 signalisiert wird (D1 act. 1/3: … F'._____ Videonr. 1-3 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 00.34). Vor dem Beschuldigten fährt zu diesem Zeitpunkt kein weiteres Auto in unmittelba- rer Nähe, weshalb auch keine Notwendigkeit zum Bremsen bestand (vgl. D1 act. 1/3: … F'._____ Videonr. 1-3 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 00.32; … F'._____ Videonr. 1-3 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 00.34; … F'._____ Videonr. 1-3 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 00.39). Sodann zeigen die ge- nannten Videoaufnahmen auch, dass die Normalspur frei war, der Beschuldigte jedoch auf der Überholspur verblieb und dort seine Geschwindigkeit massiv redu- zierte. 3.2.4. Das Bremsen ohne Notwendigkeit wird vom Beschuldigten grundsätzlich an- erkannt und lässt sich zudem durch die Videoaufnahmen erstellen. Auch das Nicht- benützen des rechten Fahrstreifens ist durch die entsprechenden Videoaufnahmen erstellt.
- 21 - 3.3. Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren 3.3.1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift weiter vorgeworfen, er sei im G._____-Tunnel auf die Normalspur gewechselt, wobei er einen Abstand von rund acht Metern eingehalten haben soll, daraufhin auf den Audi Q5 aufgeschlos- sen und neben ihm gefahren sei. Den Videoaufnahmen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte von der Überholspur auf die Normalspur wechselt und dabei einen geringen Abstand zu dem vorangehenden Auto einhält (D1 act. 1/3: … G'._____ Videonr. 7 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 01.08). Die Stelle in der Videoauf- nahme zeigt zwar, dass der Beschuldigte mit sehr geringem Abstand auf das vor ihm fahrende Auto aufschloss und auf die Normalspur wechselte, wobei das Auto auf der Normalspur die Geschwindigkeit reduzieren musste. Der genau Abstand bzw. die gemäss Anklage geltend gemachten acht Meter lassen sich durch die im Recht liegenden Videoaufnahmen jedoch nicht erstellen, da der Winkel der Vi- deoaufnahme eine genaue Beurteilung des Abstands nicht zulässt. 3.3.2. Weiter soll der Beschuldigte dem Fahrer des Audi Q5, C._____, mit einem Abstand von rund 15 Metern gefolgt sein, als dieser den Beschuldigten am Über- holen zu hindern versuchte. Die Videoaufnahmen aus dem G._____-Tunnel zei- gen, wie der Beschuldigte dem Auto von C._____ auffährt, welcher in der Mitte der beiden Fahrspuren fährt, und dabei einen sehr geringen Abstand einhält. Die Si- tuation lässt sich aus zwei verschiedenen Perspektiven beurteilen, da sie sowohl von hinten (D1 act. 1/3: … G'._____ Videonr. 9 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 01.19 und … G'._____ Videonr. 10 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 01.23) sowie von vorne (D1 act. 1/3: … G'._____ Videonr. 11 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 01.29) dokumentiert ist. Laut dem Anklagesachverhalt hielt der Beschuldigten hier lediglich einen Abstand von 15 Metern ein. Aus der bekannten Länge der Leitlinien (sechs Meter) und dem Abstand zwischen den jeweiligen Leit- linien (zwölf Meter; vgl. hierzu Art. 73 Abs. 3 der Signalisationsverordnung [SSV] i.V.m. Norm SN 640 850a der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute) und den Videoaufnahmen lässt sich die Distanz des vom Beschuldigten gelenkten Fahr- zeug zum vor ihm fahrenden Personenwagen mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen. Insbesondere aus dem zuletzt genannten Video ist in Min. 01.33 er-
- 22 - kennbar, dass das Ende des hinteren Autos mit der weissen Leitlinie endet und das Auto des Beschuldigten nur knapp nach der nächsten Leitlinie beginnt. Zwischen den Autos liegt demzufolge ein Abstand von etwas mehr als zwölf Meter (Abstand zwischen zwei Leitlinien). Der massgeblich Abstand lässt sich somit mit ausrei- chender Genauigkeit feststellen, ohne dass hierfür besondere Fachkompetenzen und -kenntnisse erforderlich wären. Zu Gunsten des Beschuldigten ist in diesem Sachverhaltsabschnitt im Sinne der Anklageschrift von einem Abstand von 15 Me- tern auszugehen. 3.3.3. Weiter soll der Beschuldigte gemäss Anklageschrift im H._____-Tunnel lediglich einen Abstand von rund acht Metern auf C._____ eingehalten haben. Im Rahmen der Untersuchung hat der Beschuldigte zu diesem Vorhalt keine Aussagen getätigt, anerkannte jedoch den Tatbestand des ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren (D1 act. 2/1 F/A 25 ff). Die Videoaufnahmen zeigen auch hierzu, dass der Beschuldigte im Honda Civic dem grauen Audi Q5 folgte und dabei einen geringen Abstand einhält (D1 act. 1/3: … H'._____ Videonr. 11 Sichtung der BES ab Min. 01.35, … H'._____ Videonr. 11 Sichtung der BES ab Min. 01.37 und … H'._____ Videonr. 11 Sichtung der BES ab Min. 01.45). Ein Abstand von nur acht Metern lässt sich jedoch durch die im Recht liegenden Videoaufnahmen nicht erstellen. Durch die Videoaufnahmen ist ersichtlich, dass zwischen den Autos die gesamte Leitlinie sowie praktisch der gesamte Abstand zwischen zwei Leitlinien liegt (vgl. D1 act. 1/3; … H'._____ Videonr. 11 Sichtung der BES bei Min. 01.37), weshalb in diesem Abschnitt nicht von dem Abstand von acht Metern gemäss Anklageschrift auszugehen ist und dieser Abstand nicht erstellt ist. 3.4. Sodann soll der Beschuldigte auf die Normalspur gewechselt sein, wobei er zum hinter ihm fahrenden Personenwagen lediglich einen Abstand von rund drei Metern eingehalten haben soll. Der Beschuldigte anerkannte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme, dass der Abstand sehr bzw. zu knapp war und räumte ein, dass er Abstand hätte halten sollen und seinen Fehler einsehe (D1 act. 2/1 F/A 35 ff.). Die Videoaufnahmen dokumentieren das Fahrmanöver des Beschuldig- ten und zeigen insbesondere den Wechsel von der Überholspur auf die Normal-
- 23 - spur. Dabei ist anhand der Aufnahme in Minute 1.59 ersichtlich, dass der Beschul- digte auf der Normalspur direkt vor dem hinter ihm fahrenden Personenwagen ein- spurt, wobei praktisch kein Abstand mehr eingehalten wird und nicht einmal mehr ein Auto dazwischen gepasst hätte (D1 act. 1/3: … H'._____ Videonr. 12 Sichtung der BES ab Min. 01.59). Folglich ist im Sinne der Anklageschrift erstellt, dass der Beschuldigt beim Einspuren lediglich einen Abstand von drei Metern zum hinter ihm fahrenden Personenwagen eingehalten hat. 3.5. Überholen über den Pannenstreifen sowie ungenügender Abstand beim Hin- tereinanderfahren 3.5.1. Der Beschuldige soll gemäss Anklageschrift den auf der Überholspur fahren- den Lenker des Audi Q5, C._____, sowie zwei weitere auf der Normalspur fahrende Personenwagen über den Pannenstreifen überholt haben, wobei der Beschuldigte lediglich einen Abstand von drei Metern auf C._____ eingehalten haben soll (D1 act. 1/8/7 S. 2 f.). 3.5.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2021 erklärte der Beschuldigte, er wollte nicht in den anderen silbernen Personenwagen fahren und habe nicht wie ein gesunder Mensch überlegt und anerkannte, dass man dies nicht mache (D1 act. 2/1 F/A 39 ff.). Auch die Verteidigung bestreitet nicht, dass das Überholmanöver des Beschuldigten über den Pannenstreifen erfolgte, wenn sie denn geltend macht, ein Überholen über den Pannenstreifen sei sinnvoll, da dort keine weiteren Autos sind (Prot. S. 39). Somit anerkennt auch die Verteidigung des Beschuldigten, dass dieser auf den Pannenstreifen wechselte und in der Folge über die Normalspur auf die Überholspur zog. 3.5.3. Auch die im Recht liegenden Videoaufzeichnungen zeigen, wie der Beschul- digte von der Normalspur auf den Pannenstreifen wechselt und auf diesem mit überhöhter Geschwindigkeit fährt (D1 act. 1/3: … H'._____ Videonr. 12 Sichtung der BES ab Min. 02.03 und … H'._____ Videonr. 12 Sichtung der BES ab Min. 02.07). Auf die erhöhte Geschwindigkeit lässt sich insbesondere aufgrund eines Vergleichs zu den sich auf der Normalspur befindlichen Fahrzeugen schliessen, zumal der Beschuldigte eindeutig eine höhere Geschwindigkeit aufweist und auf
- 24 - dem Pannenstreifen an diesen vorbeizieht. Auch ist ersichtlich, wie der Beschul- digte vom Pannenstreifen über die Normalspur auf die Überholspur wechselt und vor dem silbernen Audi Q5 auf der Überholspur wieder einspurte (D1 act. 1/3: … H'._____ Videonr. 12 Sichtung der BES ab Min. 02.11). 3.5.4. In Bezug auf den von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Abstand von lediglich drei Metern ist festzuhalten, dass sich dieser auch durch die im Recht liegenden Videoaufnahmen erstellen lässt. So ist in Min. 1.12 erkennbar, dass der Beschuldigte auf die Überholspur direkt vor den Audi Q5 einspurt, wobei der Ab- stand zwischen den Autos noch nicht einmal mehr die Hälfte der Leitlinie beträgt. 3.6. Ausbremsen bis auf Schritttempo 3.6.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, den Fahrer des Audi Q5 auf der Überholspur auf Schritttempo ausgebremst zu haben, woraufhin dieser so- wie die nachfolgenden Fahrzeuge stark abbremsen mussten. Hierbei habe er es für sicher bzw. mindestens für möglich gehalten, dass er den Fahrer des Audis sowie weitere Verkehrsteilnehmer insbesondere durch das mehrfache Auffahren, Überholen und Ausbremsen in deren Handlungsfreiheit beschränkte und zu einem bestimmten Verhalten (Beschleunigen bzw. Verlangsamen, Ausweichen, schliess- lich Anhalten) bestimmte und strebte dies auch genauso an bzw. nahm dies zumin- dest in Kauf. 3.6.2. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2021 gab der Beschuldigte zunächst an, er könne sich nicht dazu äussern und wisse nicht, in welcher Situation er sich befunden habe. Auf entsprechende Nachfrage anerkannte der Beschuldigte den Tatbestand und erklärte, es sei sein Fehler und er sehe dies aufgrund des Fotos (D1 act. 2/1 F/A 47). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht mehr weshalb er den anderen Fahrzeuglenker praktisch bis zum Stillstand ausgebremst habe und er habe sich damals einfach provozieren lassen (D1 act. 2/4 F/A 38). 3.6.3. Auf den Videoaufnahmen des Vorfalls vom 30. Oktober 2021 ist denn auch erkennbar, dass der Beschuldigte vor dem Audi Q5 ohne verkehrsbedingten Grund
- 25 - abrupt stark abbremste (D1 act. 1/1/3: … H'._____ Videonr. 13 gem. Tabelle Sich- tung der BES ab Min. 02.20 und … H'._____ Videonr. 14 gem. Tabelle ab Min. 02.34). Ferner ist auf diesen Aufnahmen sichtbar, dass sowohl der Fahrer des Audi Q5, C._____, sowie die nachfolgenden Autolenker aufgrund des Manövers des Be- schuldigten stark abbremsen mussten. Entsprechend lässt sich auch dieser Sach- verhaltsabschnitt anklagegemäss erstellen. Auf den inneren Sachverhalt ist bei der rechtlichen Würdigung bzw. der Prüfung des subjektiven Tatbestands einzugehen.
4. Fazit Gestützt auf die vorliegenden Videoaufnahmen sowie die Aussagen des Beschul- digten anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und der Zeugin D._____ ist der Sachverhalt in Bezug auf Anklageziffer 1.1. – mit Aus- nahme der acht Meter im G._____-Tunnel sowie der acht Meter im H._____-Tunnel
– erstellt. D. Anklagesachverhalt Ziffer 1.2 Der Anklagesachverhalt Ziffer 1.2 wird vom Beschuldigten eingestanden, was sich im Übrigen auch mit dem weiteren Untersuchungsergebnis deckt. III. Rechtliche Würdigung A. Sachverhaltsabschnitt Ziffer 1.1
1. Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirf dem Beschuldigten vor, durch sein Fahrverhal- ten den Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 VRV erfüllt zu haben. 1.2. Die Verteidigung des Beschuldigten führte hierzu aus, der Beschuldigte sei aufgrund des mangelnden Vorsatzes und der mangelnden Gefahr wegen Art. 90 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Sollte man dem Beschuldigten eine grobe Fahrlässigkeit unterstellen wollen, so sei er nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu bestrafen (act. 54 S. 14).
- 26 - Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, das Ausweichen auf den Pan- nenstreifen, das Wiedereinfädeln und das Ausbremsen des Audis seien Verkehrs- regelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG, da eine ernstliche Gefahr oder eine erhöhte abstrakte Gefährdung Dritter im vorliegenden Sachverhalt ausgeschlossen werden könnten und der Beschuldigte insbesondere subjektiv zu keinem Zeitpunkt ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen eingehen habe wollen und sich der Gefährlichkeit nicht bewusst gewesen sei (act. 54 S. 10 ff.). 1.3. Würdigung als Handlungseinheit 1.3.1. Angesichts des Zusammentreffens mehrerer Verkehrsregelverletzungen be- darf vorliegend das Verhältnis der einzelnen Tathandlungen bzw. verletzten Ver- kehrsregeln zueinander der Erörterung. Art. 90 Abs. 3 SVG kann in bestimmten Fällen auch durch die Kumulation bzw. Häufung einfacher und grober Verkehrsre- gelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG erfüllt sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter gehäuft grobe Verkehrsregelverletzungen auf einer Fahrt begeht, die alleine betrachtet den von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG geforderten Schwe- regrad jeweils knapp nicht erreichen, bei einer Gesamtbetrachtung aber unter Um- ständen als Verletzung elementarer Verkehrsregeln gewertet werden können und ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bergen (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussenge- setz, Art. 90 SVG N 120). Bei mehreren Handlungen, die den gleichen Tatbestand erfüllen, erkennt das Bundesgericht denn auch eine Handlungseinheit an, «wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen» (BGE 133 IV 266: «natürliche Handlungseinheit»; vgl. BGE 133 IV 266; BGer, Urteil vom 14. November 2018, 6B_976/2017, E. 4.3; BGer, Urteil vom 21. Februar 2019, 6B_1248/2017, E. 4.7; BGer, Urteil vom 3. April 2019, 6B_520/2018, E. 4.3.1; BGer, Urteil vom
28. Oktober 2019, 6B_1256/2018, E. 3.4; OGer BE, Urteil vom 4. November 2011, SK 11131, E. III.1.5.6 = FP 2012, 202). Die Würdigung als Handlungseinheit ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsregelverletzungen in engem
- 27 - sachlich-zeitlichen Zusammenhang stehen und Ausdruck derselben rücksichtslo- sen Grundhaltung sind. 1.3.2. Die vom Beschuldigten getätigten Fahrmanöver standen allesamt in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang. So fasste er aufgrund der Provo- kation von C._____ den Tatentschluss, sich auf die verfahrensgegenständliche Fahrt einzulassen, welche in einer Auseinandersetzung auf dem Pannenstreifen mündete. Sämtliche Fahrmanöver des Beschuldigten waren von einem einheitli- chen Motiv getragen und lagen räumlich und zeitlich in unmittelbarer Nähe. Die hier zu beurteilenden Manöver – zu geringer Abstand, riskantes Überholen und der an- schliessende Schikanestopp – bilden eine stufenweise Eskalation desselben Ver- haltensmusters. Daher rechtfertigt es sich vorliegend, die verfahrensgegenständli- che Fahrt als natürliche Handlungseinheit zu betrachten. 1.4. Objektiver Tatbestand 1.4.1. Art. 90 Abs. 3 SVG bestraft die vorsätzliche Verletzung elementarer Ver- kehrsregeln, unter Eingehung des hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletz- ten oder Todesopfern. Was elementare Verkehrsregeln sind, wird durch konkrete Verhaltensweisen (besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen) verdeutlicht. Diese verstehen sich als beispielhafte und nicht abschliessende Aufzählung (BGE 142 IV 137 E. 6.1 ff.; BGer 6B_698/2017 vom 13. April 2017 E. 5.2). In Frage kommen deshalb grundsätzlich alle Verkehrsregeln, sofern die Handlungen den von Art. 90 Abs. 3 SVG vorausge- setzten extremen objektiven und subjektiven Schweregrad erreichen. Das in objek- tiver Hinsicht geforderte Risiko eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverlet- zen muss ein qualifiziertes Ausmass erreichen, der Nachweis einer konkreten Ge- fährdung ist hingegen nicht erforderlich (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 115 ff.). 1.4.2. Das Auffahren bzw. das Verletzen der entsprechenden Abstandsregel durch den Beschuldigten stellt zweifelsohne die Verletzung einer elementaren Verkehrs- regel im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG dar. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim
- 28 - Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Die Ver- kehrsvorschriften betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV bezwecken, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des vor- anfahrenden Fahrzeuges rechtzeitig hinter diesem halten kann. Diese Verkehrs- vorschriften sind folglich von wichtiger Natur, da viele Unfälle auf ungenügenden Abstand zurückzuführen sind (BGE 131 IV 133 E. 3.1 ff.). Was unter einem "aus- reichenden Abstand" zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab. Im Sinne von Faustregeln stellt die Rechtsprechung für Personen- wagen – wie die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung ausführte – auf die Regel "halber Tacho" und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab (BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltstrecke bei plötzli- chem ordnungsgemässen Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personen- wagens (BGE 104 IV 192 E. 2b S. 194). Für die Beurteilung, ob eine grobe Ver- kehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. der Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil 6B_749/2012 vom 14. Mai 2014 E 2.3.2; Urteil 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Als der Beschuldigte mit ca. 100 km/h dem Lenker des Audi Q5, C._____, mit einem Abstand von rund 15 Metern folgte resp. vor dem hinter ihm fahrenden Personenwagen mit lediglich drei Metern Abstand einspurte, unterschritt er den erforderlichen Mindestabstand von 50 Metern ("halber Tacho") bzw. 55.6 Meter (zwei Sekunden), den er gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VRV und der Auslegung dieser Bestimmung durch das Bundes- gericht hätte einhalten müssen. Durch den Abstand von lediglich 15 Metern bzw. drei Metern ist denn auch die gemäss Rechsprechung herangezogene Richtschnur von 1/6 Tacho resp. 0.6 Sekunden-Regel klar unterschritten. Mit diesem waghalsi- gen Fahrmanöver schuf er ein hohes Kollisionsrisiko sowie das hohe Risiko einer Panikreaktion des im vorangehenden Fahrzeug befindlichen Fahrers, mithin also das gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte hohe Risiko eines Unfalls mit Todesop- fern oder Schwerverletzen. 1.4.3. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte sei aufgrund des Bremsmanö- vers des Audi-Fahrers zum Spurwechsel gezwungen gewesen und habe deshalb
- 29 - den nötigen Abstand nicht einhalten können (act. 54 S. 9 f.). Dieser Einwand über- zeugt nicht, denn auch unter der Annahme, dass ein Spurwechsel aufgrund des vorausfahrenden Verkehrs erfolgte, entband dies den Beschuldigten nicht von sei- ner Pflicht, beim Wiedereinscheren einen hinreichenden Abstand zu wahren. Der Abstand war evident ungenügend, weshalb ein hohes Kollisionsrisiko sowie das hohe Risiko einer Panikreaktion der bedrängten Verkehrsteilnehmer geschaffen wurde. 1.4.4. In Bezug auf das Nichtverlassen der Überholspur ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dadurch gegen das gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG statuierte Rechtsfahr- gebot verstossen hat, indem er im F._____-Tunnel trotz freier Normalspur nicht von der Überholspur auf die Normalspur wechselte und infolgedessen die Überholspur nicht freigab. Isoliert betrachtet ist dieser Verstoss als einfache Verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu würdigen, da der Beschuldigte mit dieser Handlung für sich genommen keine erhöhte abstrakte oder gar ernstliche Gefahr eingegangen ist. 1.4.5. Indem der Beschuldigte im H._____-Tunnel den auf der Überholspur fahren- den C._____ sowie zwei auf der Normalspur fahrende Personenwagen über den Pannenstreifen überholte und dabei lediglich einen Abstand von drei Metern ein- hielt, hat er eine besondere Gefährlichkeit an den Tag gelegt. Dies aufgrund der hohen Geschwindigkeit aller Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn und dem äus- serst geringen Abstand. So darf der Fahrzeuglenker gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VRV nach dem Überholen erst dann wieder einbie- gen, wenn für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht. Nach Art. 35 Abs. 3 SVG ist der Fahrer sodann verpflichtet, beim Überholen besondere Rücksicht auf die übrigen Strassenbenützer zu nehmen. Diese Vorschriften hat der Beschuldigte anlässlich der Fahrt vom 30. Oktober 2021 in krasser Weise verletzt. Er ist ohne Rücksicht auf die weiteren Verkehrsteilnehmer über zwei Fahrspuren auf die Überholspur eingespurt und hat sich dabei insbesondere nicht vergewissert, dass keine Gefahr für sich sowie die weiteren Strassenbenützer besteht. In dieser Situation lag der Eintritt eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Todesopfern ange- sichts des Verkehrsaufkommens besonders nahe, da bei einem solchen Manöver
- 30 - auch die ernstliche Gefahr besteht, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer über- rascht unangemessen reagieren könnte. Insgesamt lässt sich dieses Fahrmanöver als waghalsiges Überholen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG qualifizieren. Daran vermag auch der Einwand der Verteidigung nichts zu verändern, wonach auf dem Pannenstreifen die Wahrscheinlichkeit einer Kollision kleiner sei und darauf vertraut werden könne, dass dieser nur in Ausnahmefällen benutzt werde (act. 54 S. 12). Der Pannenstreifen ist lediglich in Notfallsituation zu benützen und stellt klarerweise keinen Fahrstreifen dar (BSK SVG-Maeder, Art. 34 N 7 ff.). Ein Verwenden des Pannenstreifens zum Überholen führt indessen zu einer Irritation der übrigen Ver- kehrsteilnehmer, weshalb keineswegs von einer besseren Alternative zum Auswei- chen gesprochen werden kann. Die auf der Normal- und Überholspur fahrenden Verkehrsteilnehmer mussten denn auch nicht mit einem Einspuren eines Fahrers über den Pannenstreifen rechnen. Unbehilflich ist hierbei auch der Einwand der Verteidigung, aufgrund des Ausbremsmanövers des Audi Fahrers, C._____, hätten sämtliche Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit bereits reduziert und es hätte eine erhöhte Aufmerksamkeit bestanden bzw. die weiteren Strassenbenützer seien in "Hab-Acht-Stellung" gewesen (act. 54 S. 12 i.V.m. Prot. S. 39). Auf einer Auto- bahn und insbesondere in einem Tunnel, darf und kann nicht darauf vertraut wer- den, dass sich sämtliche Verkehrsteilnehmer in "Hab-Acht-Stellung" befänden und sich deshalb das Unfallrisiko bei der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel minimieren würde. Auch die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschul- digte aufgrund der freien Sicht, mangels Gegenverkehr und aufgrund der verringer- ten Geschwindigkeit zu jedem Zeitpunkt genau gewusst habe, wann er wieder auf der Fahrbahn einspuren könne (act. 54 S. 14), vermag das hohe Unfallrisiko nicht zu widerlegen. Von einer freien Sicht und verringerter Geschwindigkeit kann im vor- liegenden Fall klar nicht gesprochen werden, zumal der Beschuldigte einen unzu- lässigen doppelten Spurenwechsel vollzog. Die Vorbringen der Verteidigung ver- mögen allesamt nicht zu überzeugen. 1.4.6. Auch das Ausbremsen bis auf Schritttempo von C._____, welcher dem Be- schuldigten auf der Überholspur mit einem Abstand von lediglich drei Metern folgte, stellt zweifelsohne eine Verletzung einer elementaren Verkehrsregel dar. Ein brüs- kes Bremsen und Halten ist nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt oder im Falle
- 31 - eines Notfalls (Art. 12 Abs. 2 VRV). Brüskes Bremsen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV umfasst neben dem grundlos scharfen oder einigermassen kräftigen Bremsen aus Böswilligkeit auch die mehr als nur unwesentliche Verzögerung auf der Auto- bahn, wenn ein Fahrzeug folgt (BGE 117 IV 504; BGE 137 IV 326 E. 3.3.3). Vorlie- gend bremste der Beschuldigte sein Fahrzeug unvermittelt und ohne verkehrsbe- dingten Grund auf der Autobahn. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere der hohen Geschwindigkeit auf der Autobahn und der mangelnden Ausweichmöglichkeit in einem Tunnel, der Schweregrad einer elementaren Verkehrsregelverletzung zweifelsohne erreicht ist. Der Beschuldigte hat durch den Schikanestopp sodann das hohe Risiko eines Un- falls mit Schwerverletzen oder Todesopfern geschaffen. Aufgrund des kaum vor- handenen Abstands und der hohen Geschwindigkeit – auch der übrigen Verkehrs- teilnehmer – schuf der Beschuldigte mit diesem waghalsigen Fahrmanöver ein ho- hes Kollisionsrisiko und mithin das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. 1.4.7. Auch der Einwand der Verteidigung, das Fahrmanöver des Beschuldigten stelle insgesamt keine qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln dar, da es zu keinen Sach- oder Personenschaden gekommen sei (act. 54 S. 3 und S. 17), geht fehl. Art. 90 Abs. 3 SVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb der Nachweis einer konkreten Gefahr oder eines Schadens nicht erforderlich ist (BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N 116). Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ver- langt nicht, dass tatsächlich jemand schwer verletzt oder getötet wird. Aus dem Fehlen von Schwerverletzten oder Toten kann daher nicht geschlossen werden, es habe keine konkrete Gefahr bestanden (BGer 6B_486/2018 vom 5. September 2018). Vorliegend hätte lediglich ein Verkehrsteilnehmer anders reagieren müssen und es hätte zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder Toten kommen können. Fest steht, dass selbst während eines kurzen Zeitfensters von wenigen Sekunden ein Unfall hätte verursacht werden können. Die Nichtverwirklichung eines Unfalls hing vorliegend lediglich vom Zufall ab. Hinzu kommt der rücksichtslose und wag-
- 32 - halsige Wechsel der Fahrspur durch den Beschuldigten, welcher abrupt vom Pan- nenstreifen über zwei Fahrspuren erfolgte. 1.4.8. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte verschiedene, teilweise elemen- tare Verkehrsregeln verletzt, welche insgesamt als ein Manöver zu würdigen sind. Als Handlungseinheit betrachtet ist das Fahrmanöver des Beschuldigten somit kla- rerweise unter Art. 90 Abs. 3 SVG zu subsumieren. Zusammenfassend lässt sich folglich festhalten, dass der Beschuldigte durch die Fahrt vom 30. Oktober 2021 den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt hat. Durch die als Hand- lungseinheit zu würdigende Fahrt hat der Beschuldigte mehrere (elementare) Ver- kehrsregeln verletzt und hat dabei das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerver- letzten oder Todesopfern geschaffen. Es handelt sich um eine längere Verletzung mit mehreren Szenen ohne relevante Erholungsphasen, wobei insbesondere fest- zuhalten ist, dass es sich um einen reinen Zufall handelt, dass es anlässlich dieser Fahrt zu keinem Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern gekommen ist. 1.5. Subjektiver Tatbestand 1.5.1. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG Eventualvorsatz oder Vorsatz. Der Täter muss zum einen wissen oder für möglich halten sowie wollen oder in Kauf nehmen, dass er elementare Verkehrsregeln verletzt und dadurch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht (GIGER, OFK 2022, Art. 90 SVG N 32). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risiko- verwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Ge- fährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist hingegen nicht erforderlich (BGer 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.2.1; BGer 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1). 1.5.2. Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG sei auch aus subjektiver Hinsicht nicht erfüllt, da der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfer eingehen wollte. Zudem sei er sich der
- 33 - Gefährlichkeit der Fahrt auch nicht bewusst gewesen, insbesondere da diese durch den Audi-Fahrer provoziert worden sei (act. 54 S. 14). 1.5.3. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, indem er sich offensichtlich nicht um die geltenden Verkehrsregeln kümmerte. Der Beschuldigte wusste, dass ein Befahren des Pannenstreifens bzw. ein Überholen über diesen verboten ist. Sodann ist auch die Unterschreitung des genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren das Resultat einer bewussten Entscheidung, gab er doch auch im Rahmen der Untersuchung zu, dass er die Abstandsregeln kenne (vgl. D1 act. 2/1 F/A 27). Der Beschuldigte hat den nötigen Abstand – wenn auch zunächst durch die Provokation eines anderen Verkehrsteilnehmers – wissentlich und willentlich unterschritten. So wird auch von der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einem objektiv zu geringen Abstand der subjektive Tatbestand praktisch immer erfüllt ist, weil jeder Fahrzeuglenker die Faustregel kennt oder kennen muss, dass auf trockener und ebener Fahrbahn zwischen Personenwagen ein Abstand von mindestens halb so vielen Metern einzuhalten ist, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. BGE 104 IV 194 E. 3b). Der Beschuldigte äusserte sich denn auch im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2025 dahingehend, dass beide – der Beschuldigte sowie C._____ – sich selbst, ihre mitfahrenden Personen und die übrigen Verkehrsteilnehmer in grober Weise gefährdet haben und er sich auf dieses Fahrmanöver aufgrund der Provokation eingelassen habe. 1.5.4. Der Einwand der Verteidigung geht somit fehl. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei derartigen Fahrmanövern und kurzen Reaktionsmöglichkeiten bei einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug auf der Autobahn ein Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten resultieren kann resp. besonders nahe liegt. Die Fahrt ereignete sich an einem Samstag Abend. Es war bereits dunkel und es herrschte entgegen den Ausführungen der Verteidigung reger Verkehr. Mitnichten kann vorliegend von wenig Verkehrsaufkommen gesprochen werden. Durch sein rücksichtsloses und gefährliches Handeln nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern bewusst in Kauf. Anzumerken bleibt, dass es – entgegen der
- 34 - Argumentation der Verteidigung (act. 54 S. 14) – nicht gegen die Inkaufnahme eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern durch den Beschuldigten spricht, dass der Beschuldigte durch die Fahrweise von C._____ provoziert wurde. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist erfüllt. 1.5.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG ohne Weiteres erfüllt hat.
2. Nötigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten anlässlich des Vorfalls vom 30. Ok- tober 2021 zudem als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Die Verteidigung brachte hierzu vor, dass das Verhalten des Beschuldigten in der zeitlichen Perspek- tive nicht die Intensität einer Nötigung erreiche, weshalb keine tatbestandsmässige Beschränkung der Handlungsfreiheit vorliege (Prot. S. 40 ff.). Sodann habe der Be- schuldigte denn auch in subjektiver Hinsicht nur auf das Verhalten des Audi-Fah- rers reagiert und sei nie mit der Anschuldigung der Nötigung konfrontiert worden (Prot. S. 41). 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbe- standsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit ist – wie die Ver- teidigung des Beschuldigten ausführte (vgl. Prot. S. 41 f.) – restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise ge- duldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es auch für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1). Eine nötigende Handlung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck uner- laubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis
- 35 - steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 122 IV 322 E. 2/a). 2.1.2. Ein Schikanestopp fällt grundsätzlich unter die Tatbestandsvariante der Nö- tigung "durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit". Das abrupte und ohne verkehrsbedingten Grund erfolgte Abbremsen bis zum Stillstand gilt als Nötigung, da das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung unabhängig vom zeitlichen Aspekt eindeutig überschritten wird, wie dies bei der Ausübung von Gewalt oder dem Androhen ernstlicher Nachteile der Fall ist. Durch den Zwang zum Anhalten wird die Handlungsfreiheit des nachfolgenden Fahrzeuglenkers beeinträchtigt. Das Nötigungsmittel im Sinne einer brüsken nicht verkehrsbedingten Vollbremsung ist unrechtmässig, ebenso wie der damit verfolgte Zweck, dem nachfolgenden Lenker eine Lektion zu erteilen oder diesen zu erziehen (BGE 137 IV 326 E. 3.4; OGer ZH SB140442-O vom 22. Januar 2015 E. 5.3.2). 2.1.3. Gemäss dem erstellten Sachverhalt bremste der Beschuldigte den Lenker des PW Audi Q5 Auf der Autobahn im H._____-Tunnel auf der Überholspur bis auf Schritttempo aus, woraufhin dieser sowie auch die nachfolgenden Autolenker stark bzw. bis auf Schritttempo abbremsen mussten. Durch das abrupte Abbremsen bzw. das Ausbremsen bis auf Schritttempo waren der dem Beschuldigten folgende Len- ker, C._____, sowie die weiteren Verkehrsteilnehmer gezwungen ebenfalls bis auf Schritttempo zu verlangsamen resp. an der Weiterfahrt verhindert. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung hat das Manöver des Beschuldigten das üblicher- weise geduldete Mass eindeutig überschritten. Ein solches Manöver ist insbeson- dere geeignet, selbst bei geringer Geschwindigkeit bei einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker Angst vor einem Strassenverkehrsunfall mit Verletzungs- und Schadensfolgen hervorzurufen. Somit beeinträchtigte die durch das Aufdrängen und schikanöse Ausbremsen ausgelöste Zwangssituation die freie Willensbetäti- gung des Lenkers des Audi Q5, C._____, sowie der nachfolgenden Verkehrsteil- nehmer. Sodann waren die Nötigungsmittel unrechtmässig, ebenso wie der damit verfolgte Zweck, welcher schlicht darin bestand, seine Macht zu demonstrieren und auf die vorangegangene Provokation von C._____ zu reagieren.
- 36 - 2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. Subjektiv wird Vorsatz bzw. Eventualvorsatz gefordert. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 55). Nach ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Wil- len schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). 2.2.2. Die Verteidigung bringt hierzu vor, der Beschuldigte habe lediglich auf das Verhalten des Audi-Fahrers reagiert und es liege dementsprechend kein Vorsatz hinsichtlich einer Nötigung vor (Prot. S. 41). Es sei hierbei insbesondere nicht zu- lässig, allein vom objektiven Geschehen auf den subjektiven Tatbestand zu schlies- sen. Der Beschuldigte sei zu keinem Zeitpunkt zum Tatbestand der Nötigung be- fragt worden, weshalb auch keine entsprechenden Beweismittel vorliegen würden (Prot. S. 42). 2.2.3. Das Argument der Verteidigung, es könne nicht vom objektiven auf den sub- jektiven Tatbestand geschlossen werden, verfängt nicht. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; Ur- teil des Bundesgericht 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017). Bei nicht geständigen Tätern sind diese inneren Tatsachen schwieriger zu eruieren. Gemäss Rechtspre- chung kann sich das Gericht in solchen Fällen deshalb regelmässig nur auf äus- serlich feststellbare Umstände und auf Erfahrungsregeln stützen, welche Rücksch- lüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf folglich vom Wissen des Täters auf den Willen schlies- sen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt,
- 37 - dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). 2.2.4. Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich gehandelt, indem er auf der Autobahn mehrfach ohne Notwendigkeit abbremste und schlussendlich sein Auto bis auf Schritttempo abbremste und dadurch C._____ sowie die nachfolgenden Au- tolenker ebenfalls zum Bremsen gezwungen hat. Durch das Abbremsen nahm der Beschuldigte somit mindestens in Kauf, dass die ihm folgenden Fahrzeuglenker ihre Geschwindigkeit ebenfalls abrupt reduzieren müssen und dadurch in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt werden, war die Schikane von C._____ doch sein einziges Ziel. Der subjektive Tatbestand der Nötigung ist damit erfüllt. 2.2.5. Abschliessend ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2024 dazu befragt wurde, weshalb er den anderen Autolenker ausgebremst hat, er jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und erklärte, er wisse es nicht mehr und er habe sich vom anderen Lenker provozieren lassen (D1 act. 2/4 F/A 38). Somit wurde der Beschuldigte bereits im Rahmen der Untersuchung zum Beweg- grund seiner Handlung befragt und er hatte insbesondere die Möglichkeit, sich dazu zu äussern. 2.2.6. Die Nötigung war tatbestandsmässig und rechtswidrig. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der Nö- tigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen ist.
3. Konkurrenz 3.1. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. Prot. S. 42) besteht zwi- schen Art. 90 SVG und Art. 181 StGB echte Konkurrenz, da die Bestimmungen unterschiedliche Rechtsgüter schützen (BGE 137 IV 326 E. 3.6; BSK SVG- FIOLKA, Art. 90 N 193), weshalb die Verkehrsregelverletzung nicht hinter die Nöti- gung tritt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen, wohingegen mit den Verkehrsregeln insbesondere die Verkehrssicherheit auf öffentlichen
- 38 - Strassen gewährleistet werden soll (BGE 137 IV 326 E. 3.6). Demnach ist der Be- schuldigte betreffend beiden Tatbeständen schuldig zu sprechen.
4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 VRV sowie der Nötigung nach Art. 181 StGB schuldig zu spre- chen ist. B. Sachverhaltsabschnitt Ziffer 1.2
5. Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises 5.1. Das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf den Anklagesachverhalt vom 18. April 2024 wird von der Staatsanwaltschaft als Führen eines Motorfahr- zeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie als Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG qualifiziert. 5.2. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend. Die Vertei- digung beanstandete diese zu Recht nicht (vgl. act. 54). Indem der Beschuldigte trotz Entzug des Führerausweises am 18. April 2024 das Motorfahrzeug lenkte, hat er sich des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG strafbar ge- macht und ist entsprechend schuldig zu sprechen.
6. Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs 6.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten sodann als Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 58 Abs. 4 und Art. 219 Abs. 1 VTS. Die Verteidigung des Beschuldigten führt hierzu aus, dem Beschuldigten sei anlässlich der Fahrt vom 18. April 2024 nicht bewusst gewesen,
- 39 - dass der Mindestwert der Rillentiefe bereits unterschritten war, weshalb er den Tatbestand nur fahrlässig erfüllt habe (act. 54 S. 15). 6.2. Nach Art. 93 Ziff. 2 SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Die minimale Profiltiefe beträgt gemäss Art. 58 Abs. 4 VTS 1.6 mm. 6.3. Aus den Akten ergibt sich, dass die Reifen des vom Beschuldigten gelenk- ten Personenwagens Opel Insignia nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 58 Abs. 4 VTS erfüllten. Das Fahrzeug befand sich folglich in nicht vorschrifts- gemässem und nicht betriebssicheren Zustand. Der Umstand, dass das Auto sei- ner Frau gehört, vermag daran nichts zu verändern. Der Führer eines Fahrzeugs ist verpflichtet, sich vor jeder Fahrt zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug in vorschriftgemässem Zustand befindet (BSK SVG-SCHENK, Art. 93 N 30). Der ob- jektive Tatbestand ist daher erfüllt. 6.4. Der Beschuldigte hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit sodann wissen können bzw. müssen, dass die Profiltiefe der Reifen des Fahrzeugs nicht norm- konform waren, zumal noch gleichentags ein Termin in der Garage zum Reifen- wechsel anstand, womit auch der subjektive Tatbestand zu bejahen ist.
7. Fazit Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend. Der Beschuldigte ist in Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt Ziffer 1.2 anklagegemäss schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung A. Strafzumessungsregeln
1. Gesamtstrafe 1.1. Ausgangspunkt für die Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat, welche nach der abstrakt im
- 40 - Gesetz angedrohten Strafe zu eruieren ist. Anhand der schwersten Tat ist sodann zunächst der Strafrahmen unter Einbezug aller strafschärfenden und strafmildern- den Umstände zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den je- weiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. BGer 6B_466/2013, Urteil vom
25. Juli 2013, E. 2.1 und E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Unter- beziehungsweise Über- schreiten des ordentlichen Rahmens der schwersten Tat indessen nur angebracht, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- geordnete Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint. Grundsätzlich ist stets vom ordentlichen Strafrahmen des schwersten Delikts aus- zugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.2. Die Gesamtstrafzumessung erfolgt unter spezieller Gewichtung von Zahl und Schwere der Einzeltaten, ihres Verhältnisses zueinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit, Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter; Gesamtschuldbeitrag eines einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGer 6B_323/2010 vom
23. Juni 2010 E. 3.2 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4).
2. Strafart 2.1. Bei der Gesamtstrafenbildung hat sich das Gericht zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und mit Blick auf die Verhältnismäs- sigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; BGer 6B_210/2017, Urteil vom 25. Sep- tember 2017, E. 2.2.2). Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Rechtspre- chung als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässig-
- 41 - keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Auf Freiheitsstrafe statt auf Geldstrafe kann das Gericht sodann nur erkennen, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe vor- aussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). 2.2. Angesichts der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe ist für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG jedenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen. Demgegenüber käme für die Nötigung nach Art. 181 StGB sowie für das Führen eines Fahrzeuges trotz Entzug des Auswei- ses gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG die Ausfällung einer Freiheits- oder einer Geldstrafe in Betracht. Der Beschuldigte weist allerdings fünf Vorstrafen auf, wo- von zwei einschlägig sind (vgl. act. 49). Der Beschuldigte liess sich von den be- reits ergangenen Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer, wiederum ein- schlägigen Taten abhalten. Der Beschuldigte erscheint unbelehrbar, weshalb eine Geldstrafe aus spezialpräventiven Gesichtspunkten nicht geboten erscheint, zu- mal eine solche wohl auch nicht einbringlich wäre (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. b). Ge- samthaft besteht kein Raum für eine gute Prognose. Entsprechend ist auf für die Nötigung und das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises eine Freiheitsstrafe auszufällen bzw. die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen.
3. Strafrahmen 3.1. Das schwerstes Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorliegend die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch die Geschwindigkeitsüber- schreitung. Das Gesetz sieht als Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jah- ren vor (Art. 90 Abs. 3 SVG). Aufgrund der Deliktsmehrheit öffnet sich der ordent- liche Strafrahmen theoretisch nach oben um maximal die Hälfte bis zu einer Frei- heitsstrafe von sechs Jahren (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keine ausser- gewöhnliche Umstände gegeben, weshalb eine Erweiterung des Strafrahmens nicht angezeigt ist. Die Deliktsmehrheit ist vorliegend innerhalb des erwähnten or-
- 42 - dentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmilderungs- gründe sind keine ersichtlich.
4. Strafzumessungsregeln 4.1. Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. 4.2. Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen. Bei der Bemessung der Busse ist der finanzi- ellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen, so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe ist primär das Verschulden, das heisst die tat- und täterbezogenen Komponenten gemäss Art. 47 StGB massgebend, wobei sekun- där der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen ist. Für die Verhält- nisse des Täters relevant sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 4.3. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beur- teilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Be- weggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Tä- ters zu beurteilen. 4.4. Innerhalb des Strafrahmens ist sodann die Täterkomponente zu berück- sichtigen. Sie umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, so etwa gezeigte Reue und Einsicht, oder ein Geständnis (vgl. HEIMGARTNER in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den
- 43 - Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 14 m.w.H.). B. Konkrete Strafzumessung
1. Einsatzstrafe aufgrund der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung 1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es festzuhalten, dass sich die ver- fahrensgegenständliche Fahrt über eine längere Strecke erstreckte und es anläss- lich der Fahrt vom 30. Oktober 2021 bereits dunkel war. Die Verkehrsregelver- stösse, begangen in Handlungseinheit, ereigneten sich auf der Autobahn, wo Fahr- zeuge mit einer hohen Geschwindigkeit unterwegs sind und der Beschuldigte pas- sierte denn auch drei Tunnels mit kurvigen Streckenabschnitten. Durch seine Fahr- weise schuf er ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesop- fern. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte neben sei- nen Mitinsassen – seiner schwangeren Ehefrau, deren minderjährigen Bruder und deren Mutter sowie seiner Schwägerin – auch die weiteren Verkehrsteilnehmer durch sein rücksichtsloses Verhalten in gravierender Art und Weise gefährdete, wo- bei es einzig dem Zufall zu verdanken ist, dass es zu keinem Personen- oder Sach- schaden gekommen ist. 1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte vorsätzlich handelte. Hierbei ging es nicht um reine Freude oder Lust an den konkreten Manövern, vielmehr wurde er anfänglich von C._____ provoziert. So war es keine geplante Aktion zwischen den beiden Fahrzeuglenkern, sondern ein spon- tanes Handeln, wobei es einzig um die Demonstration der eigenen Dominanz im Strassverkehr ging. Es liegen folglich keine nachvollziehbaren Beweggründe für die verfahrensgegenständliche Fahrt vor und diese wäre zweifelsohne vermeidbar ge- wesen. Hier ist insbesondere festzuhalten, dass es sich um einen völlig unnötigen Exzess handelte, zumal sich die beiden involvierten Fahrzeuglenker zuvor nicht kannten und sich der Beschuldigte auf dem Heimweg eines I._____ [Möbelhaus]- Besuchs mit seiner Familie befand. Das subjektive Tatverschulden vermag das ob- jektive Verschulden nicht zu relativieren.
- 44 - 1.3. Das Verschulden des Beschuldigten kann gesamthaft als nicht mehr leicht eingestuft werden. Damit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe unter Berücksichti- gung sämtlicher Umstände bei 20 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. Diese ist im Rahmen der Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Delikte – mit Ausnahme des Übertretungstatbestands nach Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG – angemessen zu erhöhen, wobei für jedes Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe festzulegen ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.3).
2. Asperation aufgrund der weiteren Delikte 2.1. In Bezug auf die Nötigung ist festzuhalten, dass diese einen Teil des Fahr- manövers darstellte und somit in einem sehr engen Zusammenhang mit der quali- fiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln steht. Dennoch betreffen die beiden Tatbestände unterschiedliche Rechtsgüter. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von drei Monaten. Daher ist die Nötigung in Anwendung des Asperationsprinzips mit zwei Monaten zu veranschla- gen. 2.2. Beim Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises ist zu be- rücksichtigen, dass es sich lediglich um eine einmalige, kürzere Fahrt handelte. Dennoch handelte es sich dabei um eine unnötigerweise angetretene Fahrt, zumal auch die Ehefrau des Beschuldigten – und Halterin des Fahrzeuges – hätte fahren können. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits einmal wegen einer Verletzung von Art. 95 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen wurde (vgl. act. 49). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Einsatzstrafe bei drei Monaten anzusetzen und in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen. 2.3. Der Nötigung und dem Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Aus- weises kommt insgesamt eine untergeordnete Bedeutung zu. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe um vier Monate Freiheitstrafe auf insgesamt 24 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 45 -
3. Täterkomponente 3.1. Bezüglich des Vorlebens und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten kann auf dessen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 29. Novem- ber 2021, in der Hafteinvernahme vom 28. Mai 2024, der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 sowie die Ausführungen der Verteidigung an- lässlich der Hauptverhandlung abgestellt werden (vgl. D1 act. 2/1, act. 1/2/4, Prot. S. 18 ff., act. 54 S. 15 ff.). Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschul- digte mit seiner getrennt lebenden Ehefrau eine gemeinsame Tochter hat und – zumindest teilweise – in deren Betreuung eingebunden ist. Der Beschuldigte be- zieht eine 100% IV Rente und ist verbeiständet, führte anlässlich der Hauptver- handlung allerdings aus, sich im Prozess der Auflösung der Beistandschaft zu be- finden. Zudem erklärte er, dass er gerne eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle finden würde, um selbständiger zu leben und sich ein Fundament aufzubauen. Aktuell lebe der Beschuldigte in einem Hotel, sei jedoch auf der Suche nach einer eigenen Woh- nung. Für seine Zukunft sieht der Beschuldigte ein straf- sowie schuldenfreies Le- ben. Die Biografie und das Vorleben des Beschuldigten sind insgesamt strafzumes- sungsneutral. Beim Beschuldigten liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor. 3.2. Nach Vorhalt von Screenshots der Videoaufzeichnungen des Vorfalls vom
30. Oktober 2021 anerkannte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 29. November 2021 gewisse Verkehrsregelverletzungen und legte ein teilweises Geständnis ab (vgl. D1 act. 2/1). Da zum Zeitpunkt der Einvernahme be- reits eine schlüssige Beweislage vorlag und der Beschuldigte keine aufrichtige Reue oder Einsicht zeigte, ist das teilweise Geständnis des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 3.3. Zu Ungunsten des Beschuldigten sprechen seine Vorstrafen. Gemäss aktu- ellem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2. Juni 2025 (act. 49) weist der Beschuldigte fünf Vorstrafen auf, wobei es sich bei zweien um einschlä- gige Vorstrafen handelt. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte trotz mehrfacher Verurteilungen und Verbüssung einer unbedingten Freiheitsstrafe erneut straffällig geworden ist. Anhand der heute zu beurteilenden qualifiziert groben Verkehrsre- gelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG kann ersehen werden, dass sich
- 46 - das Qualifikationsniveau mit jeder neuen einschlägigen Vorstrafe gesteigert hat und sich der Beschuldigte von den bereits einschlägigen Vorstrafen in keiner Art und Weise hat beeindrucken lassen. Die mehrfachen Vorstrafen führen aufgrund ihrer Einschlägigkeit für das vorliegende Delikt zu einer merklichen Straferhöhung. 3.4. Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte während des laufenden Un- tersuchungsverfahrens erneut delinquierte (Dossier 2), was sich ebenfalls leicht straferhöhend auswirkt.
4. Verletzung des Beschleunigungsgebots 4.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen Strafbehörden Strafverfahren unver- züglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Ab- schluss (allgemeines Beschleunigungsgebot). Bei bestehender Haft ist das Verfah- ren vordringlich durchzuführen (Art. 5 Abs. 2 StPO; Beschleunigungsgebot in Haft- sachen). Das Beschleunigungsgebot dient in erster Linie dazu, die Belastungen der durch die Strafuntersuchung betroffenen Person möglichst gering zu halten (BGE 124 I 139 E. 2a). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist anhand der Um- stände im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Die Rechtsprechung hat eine Handvoll Kriterien – namentlich Verhalten der Behörden, Umfang und Komplexität des Fal- les, Verhalten des Beschuldigten, Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person (vgl. hierzu im Einzelnen BSK StPO-SUMMERS, Art. 5 N 9 ff.) – herausgear- beitet, anhand derer überprüft wird, ob die Dauer eines Strafverfahren noch ange- messen erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist zum Einen dann verletzt, wenn das Verfahren insgesamt völlig unverhältnismässig lange dauerte. Zum Anderen ist von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszugehen, wenn die Gesamt- dauer des Verfahrens prima facie zwar nicht übermässig lange erscheint, allerdings einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit seitens der Strafbehör- den bestehen (BSK StPO-SUMMERS, Art. 5 N 8). Nach der Rechtsprechung gilt als "krasse Zeitlücke", welche eine Sanktion aufdrängt, eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung (BGer 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013, E. 4.4).
- 47 - 4.2. Der Vorfall gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 1.1. ereignete sich am 30. Ok- tober 2021, woraufhin die polizeiliche Einvernahme am 29. November 2021 statt- fand und der Rapport am 19. Dezember 2021 erstellt wurde (D1 act. 2/1 und act. 1/1). Damit waren die wesentlichen Abklärungen im Zusammenhang mit der Autofahrt vom 30. Oktober 2021 bereits abgeschlossen. Aus den Untersuchungs- akten ergibt sich jedoch, dass während knapp zweieinhalb Jahren keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden. So erfolgte die staatsanwalt- schaftliche Einvernahme erst am 28. Mai 2024, nachdem sich der Anklagesachver- halt Ziffer 1.2 bereits ereignet hatte. Somit besteht für den Zeitraum Januar 2022 bis Mai 2024 eine Lücke im Untersuchungsverfahren, welche nicht auf den Be- schuldigten zurückzuführen ist. Die Verzögerung des Verfahren aufgrund der Ver- schiebung der Hauptverhandlung (vgl. oben Ziff.) ist hingegen dem Beschul- digten zuzurechnen. 4.3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall das Be- schleunigungsgebot verletzt wurde. Aufgrund der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots rechtfertigt sich eine merkliche Reduktion der auszufällenden Strafe.
5. Fazit Unter angemessener Würdigung aller erhöhenden sowie reduzierender Strafzu- messungsgründe ist eine Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe auszuspre- chen.
6. Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs 6.1. Für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs ist gemäss Art. 93 Abs. 2 SVG eine Busse auszusprechen. Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe der Busse Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). 6.2. Der Beschuldigte lenkte das nicht betriebssichere Fahrzeug nur während ei- ner einzigen Fahrt, wobei noch gleichentags ein Termin in der Garage für den Rei- fenwechsel anstand. Die Reifen des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs ha-
- 48 - ben jedoch eine Profiltiefe von 0.24 mm (vorne rechts) resp. 1.13 mm (vorne links) und somit eine teilweise erhebliche Abweichung von der erforderlichen Profiltiefe von 1.6 mm aufgewiesen (D2 act. 1/1). Die Betriebssicherheit des Fahrzeugs war folglich massgeblich beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung des Verschuldens so- wie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 100.00 als gerechtfertigt.
7. Anrechnung der Untersuchungshaft 7.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit. Das Gesetz verlangt für die Anrechnung keine Tatidentität. In diesem Sinne soll zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzoge- ner Freiheit kompensiert werden. Die Untersuchungshaft kann auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte, im neuen Verfahren zu widerrufende Freiheits- strafe angerechnet werden (HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 125). 7.2. Der Beschuldigte befand sich vom 7. Mai 2024 bis 9. Mai 2024 sowie vom
28. Mai 2024 bis 29. Mai 2024 in Haft (D1 act. 8/7). Die ausgestandene Haft von vier Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzu- rechnen. V. Vollzug
1. Freiheitsstrafe 1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren grundsätzlich aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Liegt die zu verhängende Strafe im Bereich von über zwei
- 49 - Jahren, tritt der teilbedingte an die Stelle des bedingten Vollzuges. Sind folglich die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfüllt, so ist der teilbedingte Vollzug zu gewähren (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1. m.w.H.). In subjektiver Hinsicht ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei das Vorliegen einer günstigen Prognose zu vermuten ist, sofern der Täter nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Ansonsten ist der Strafaufschub nur zuläs- sig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (BGer Urteil 6B_1032/2014 vom
8. Januar 2015 E. 2.2.1.; Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der Prognose, d.h. der Umstände, die sodann besonders günstig sein müssen, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vor- leben, die Sozialisationsbiografie, der Leumund, die Vorstrafen, die sozialen Bin- dungen sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (OFK StGB/JStG-HEIMGARTNER, 20. Aufl., Zürich 2018, StGB, Art. 42 N 7 und 9). Bei Art. 43 StGB ist ausserdem die Warnwirkung durch den Teilvollzug zu berücksich- tigen (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1. ff.). 1.2. Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, weshalb die objektiven Voraussetzungen für einen (teil-)bedingten Vollzug der Frei- heitsstrafe grundsätzlich erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte jedoch mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 4. März 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt wurde (vgl. act. 49), müssen ge- mäss Art. 42 Abs. 2 in subjektiver Hinsicht zudem besonders günstige Umstände vorliegen müssen, damit der Aufschub der Strafe zulässig ist. 1.3. Der Beschuldigte weist sowohl einschlägige Vorstrafen sowie einen schlech- ten automobilistischen Leumund vor, weshalb ihm eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist. So hat sich der Beschuldigte weder vom Führerausweisentzug noch von den bedingten bzw. unbedingten Freiheitsstrafen beeindrucken lassen, son- dern hat auch während der laufenden Strafuntersuchung delinquiert. Dieses Ver- halten zeigt deutlich, dass die bisherigen Sanktionen ihre Warnwirkung verfehlt ha-
- 50 - ben und weist auf eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit sowie Gleichgültigkeit gegen- über Rechtsnormen hin. Der Beschuldigte hat bei seiner Tat ausserdem ein äus- serst riskantes und unverantwortliches Verhalten an den Tag gelegt und im Nach- gang zu seiner Tat keine aufrichtige Reue gezeigt. 1.4. Sodann sind auch keinerlei andere besonders günstige, stabilisierende Um- stände ersichtlich. Der Beschuldigte berichtete anlässlich der Hauptverhandlung zwar von seinen Zukunftsplänen und Zielen, dies reicht jedoch nicht aus, um bereits von besonders günstigen Umständen auszugehen, zumal der Beschuldigte es un- terlassen hatte, Belege bzw. Nachweise für die Suche nach einer Aus- oder Wei- terbildung einzureichen. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte von der sehr langen Verfahrensdauer hätte profitieren können und dem Gericht hätte darlegen können, dass eine deutlich positive Wandlung seiner Le- bensumstände eingetreten ist. Weiter fehlt es dem Beschuldigten augenscheinlich an einer echten Bewältigungsstrategie für Stresssituationen.
Erwägungen (75 Absätze)
E. 1 Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) vom 26. September 2024 (D1 act. 8/7) ging am 2. Oktober 2024 beim hiesigen Bezirksgericht ein. Nach Eingang der Anklageschrift wurde diese von der Verfahrensleitung geprüft und im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO für in Ordnung befunden (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurden die Parteien sodann für die Hauptverhandlung auf den 21. Februar 2025 vorgeladen (act. 4).
E. 1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren grundsätzlich aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Liegt die zu verhängende Strafe im Bereich von über zwei
- 49 - Jahren, tritt der teilbedingte an die Stelle des bedingten Vollzuges. Sind folglich die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfüllt, so ist der teilbedingte Vollzug zu gewähren (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1. m.w.H.). In subjektiver Hinsicht ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei das Vorliegen einer günstigen Prognose zu vermuten ist, sofern der Täter nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Ansonsten ist der Strafaufschub nur zuläs- sig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (BGer Urteil 6B_1032/2014 vom
8. Januar 2015 E. 2.2.1.; Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der Prognose, d.h. der Umstände, die sodann besonders günstig sein müssen, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vor- leben, die Sozialisationsbiografie, der Leumund, die Vorstrafen, die sozialen Bin- dungen sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (OFK StGB/JStG-HEIMGARTNER, 20. Aufl., Zürich 2018, StGB, Art. 42 N 7 und 9). Bei Art. 43 StGB ist ausserdem die Warnwirkung durch den Teilvollzug zu berücksich- tigen (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1. ff.).
E. 1.2 Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, weshalb die objektiven Voraussetzungen für einen (teil-)bedingten Vollzug der Frei- heitsstrafe grundsätzlich erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte jedoch mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 4. März 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt wurde (vgl. act. 49), müssen ge- mäss Art. 42 Abs. 2 in subjektiver Hinsicht zudem besonders günstige Umstände vorliegen müssen, damit der Aufschub der Strafe zulässig ist.
E. 1.3 Der Beschuldigte weist sowohl einschlägige Vorstrafen sowie einen schlech- ten automobilistischen Leumund vor, weshalb ihm eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist. So hat sich der Beschuldigte weder vom Führerausweisentzug noch von den bedingten bzw. unbedingten Freiheitsstrafen beeindrucken lassen, son- dern hat auch während der laufenden Strafuntersuchung delinquiert. Dieses Ver- halten zeigt deutlich, dass die bisherigen Sanktionen ihre Warnwirkung verfehlt ha-
- 50 - ben und weist auf eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit sowie Gleichgültigkeit gegen- über Rechtsnormen hin. Der Beschuldigte hat bei seiner Tat ausserdem ein äus- serst riskantes und unverantwortliches Verhalten an den Tag gelegt und im Nach- gang zu seiner Tat keine aufrichtige Reue gezeigt.
E. 1.3.1 Angesichts des Zusammentreffens mehrerer Verkehrsregelverletzungen be- darf vorliegend das Verhältnis der einzelnen Tathandlungen bzw. verletzten Ver- kehrsregeln zueinander der Erörterung. Art. 90 Abs. 3 SVG kann in bestimmten Fällen auch durch die Kumulation bzw. Häufung einfacher und grober Verkehrsre- gelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG erfüllt sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter gehäuft grobe Verkehrsregelverletzungen auf einer Fahrt begeht, die alleine betrachtet den von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG geforderten Schwe- regrad jeweils knapp nicht erreichen, bei einer Gesamtbetrachtung aber unter Um- ständen als Verletzung elementarer Verkehrsregeln gewertet werden können und ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bergen (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussenge- setz, Art. 90 SVG N 120). Bei mehreren Handlungen, die den gleichen Tatbestand erfüllen, erkennt das Bundesgericht denn auch eine Handlungseinheit an, «wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen» (BGE 133 IV 266: «natürliche Handlungseinheit»; vgl. BGE 133 IV 266; BGer, Urteil vom 14. November 2018, 6B_976/2017, E. 4.3; BGer, Urteil vom 21. Februar 2019, 6B_1248/2017, E. 4.7; BGer, Urteil vom 3. April 2019, 6B_520/2018, E. 4.3.1; BGer, Urteil vom
28. Oktober 2019, 6B_1256/2018, E. 3.4; OGer BE, Urteil vom 4. November 2011, SK 11131, E. III.1.5.6 = FP 2012, 202). Die Würdigung als Handlungseinheit ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsregelverletzungen in engem
- 27 - sachlich-zeitlichen Zusammenhang stehen und Ausdruck derselben rücksichtslo- sen Grundhaltung sind.
E. 1.3.2 Die vom Beschuldigten getätigten Fahrmanöver standen allesamt in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang. So fasste er aufgrund der Provo- kation von C._____ den Tatentschluss, sich auf die verfahrensgegenständliche Fahrt einzulassen, welche in einer Auseinandersetzung auf dem Pannenstreifen mündete. Sämtliche Fahrmanöver des Beschuldigten waren von einem einheitli- chen Motiv getragen und lagen räumlich und zeitlich in unmittelbarer Nähe. Die hier zu beurteilenden Manöver – zu geringer Abstand, riskantes Überholen und der an- schliessende Schikanestopp – bilden eine stufenweise Eskalation desselben Ver- haltensmusters. Daher rechtfertigt es sich vorliegend, die verfahrensgegenständli- che Fahrt als natürliche Handlungseinheit zu betrachten.
E. 1.4 Sodann sind auch keinerlei andere besonders günstige, stabilisierende Um- stände ersichtlich. Der Beschuldigte berichtete anlässlich der Hauptverhandlung zwar von seinen Zukunftsplänen und Zielen, dies reicht jedoch nicht aus, um bereits von besonders günstigen Umständen auszugehen, zumal der Beschuldigte es un- terlassen hatte, Belege bzw. Nachweise für die Suche nach einer Aus- oder Wei- terbildung einzureichen. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte von der sehr langen Verfahrensdauer hätte profitieren können und dem Gericht hätte darlegen können, dass eine deutlich positive Wandlung seiner Le- bensumstände eingetreten ist. Weiter fehlt es dem Beschuldigten augenscheinlich an einer echten Bewältigungsstrategie für Stresssituationen.
E. 1.4.1 Art. 90 Abs. 3 SVG bestraft die vorsätzliche Verletzung elementarer Ver- kehrsregeln, unter Eingehung des hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletz- ten oder Todesopfern. Was elementare Verkehrsregeln sind, wird durch konkrete Verhaltensweisen (besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen) verdeutlicht. Diese verstehen sich als beispielhafte und nicht abschliessende Aufzählung (BGE 142 IV 137 E. 6.1 ff.; BGer 6B_698/2017 vom 13. April 2017 E. 5.2). In Frage kommen deshalb grundsätzlich alle Verkehrsregeln, sofern die Handlungen den von Art. 90 Abs. 3 SVG vorausge- setzten extremen objektiven und subjektiven Schweregrad erreichen. Das in objek- tiver Hinsicht geforderte Risiko eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverlet- zen muss ein qualifiziertes Ausmass erreichen, der Nachweis einer konkreten Ge- fährdung ist hingegen nicht erforderlich (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 115 ff.).
E. 1.4.2 Das Auffahren bzw. das Verletzen der entsprechenden Abstandsregel durch den Beschuldigten stellt zweifelsohne die Verletzung einer elementaren Verkehrs- regel im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG dar. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim
- 28 - Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Die Ver- kehrsvorschriften betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV bezwecken, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des vor- anfahrenden Fahrzeuges rechtzeitig hinter diesem halten kann. Diese Verkehrs- vorschriften sind folglich von wichtiger Natur, da viele Unfälle auf ungenügenden Abstand zurückzuführen sind (BGE 131 IV 133 E. 3.1 ff.). Was unter einem "aus- reichenden Abstand" zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab. Im Sinne von Faustregeln stellt die Rechtsprechung für Personen- wagen – wie die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung ausführte – auf die Regel "halber Tacho" und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab (BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltstrecke bei plötzli- chem ordnungsgemässen Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personen- wagens (BGE 104 IV 192 E. 2b S. 194). Für die Beurteilung, ob eine grobe Ver- kehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. der Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil 6B_749/2012 vom 14. Mai 2014 E 2.3.2; Urteil 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Als der Beschuldigte mit ca. 100 km/h dem Lenker des Audi Q5, C._____, mit einem Abstand von rund 15 Metern folgte resp. vor dem hinter ihm fahrenden Personenwagen mit lediglich drei Metern Abstand einspurte, unterschritt er den erforderlichen Mindestabstand von 50 Metern ("halber Tacho") bzw. 55.6 Meter (zwei Sekunden), den er gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VRV und der Auslegung dieser Bestimmung durch das Bundes- gericht hätte einhalten müssen. Durch den Abstand von lediglich 15 Metern bzw. drei Metern ist denn auch die gemäss Rechsprechung herangezogene Richtschnur von 1/6 Tacho resp. 0.6 Sekunden-Regel klar unterschritten. Mit diesem waghalsi- gen Fahrmanöver schuf er ein hohes Kollisionsrisiko sowie das hohe Risiko einer Panikreaktion des im vorangehenden Fahrzeug befindlichen Fahrers, mithin also das gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte hohe Risiko eines Unfalls mit Todesop- fern oder Schwerverletzen.
E. 1.4.3 Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte sei aufgrund des Bremsmanö- vers des Audi-Fahrers zum Spurwechsel gezwungen gewesen und habe deshalb
- 29 - den nötigen Abstand nicht einhalten können (act. 54 S. 9 f.). Dieser Einwand über- zeugt nicht, denn auch unter der Annahme, dass ein Spurwechsel aufgrund des vorausfahrenden Verkehrs erfolgte, entband dies den Beschuldigten nicht von sei- ner Pflicht, beim Wiedereinscheren einen hinreichenden Abstand zu wahren. Der Abstand war evident ungenügend, weshalb ein hohes Kollisionsrisiko sowie das hohe Risiko einer Panikreaktion der bedrängten Verkehrsteilnehmer geschaffen wurde.
E. 1.4.4 In Bezug auf das Nichtverlassen der Überholspur ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dadurch gegen das gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG statuierte Rechtsfahr- gebot verstossen hat, indem er im F._____-Tunnel trotz freier Normalspur nicht von der Überholspur auf die Normalspur wechselte und infolgedessen die Überholspur nicht freigab. Isoliert betrachtet ist dieser Verstoss als einfache Verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu würdigen, da der Beschuldigte mit dieser Handlung für sich genommen keine erhöhte abstrakte oder gar ernstliche Gefahr eingegangen ist.
E. 1.4.5 Indem der Beschuldigte im H._____-Tunnel den auf der Überholspur fahren- den C._____ sowie zwei auf der Normalspur fahrende Personenwagen über den Pannenstreifen überholte und dabei lediglich einen Abstand von drei Metern ein- hielt, hat er eine besondere Gefährlichkeit an den Tag gelegt. Dies aufgrund der hohen Geschwindigkeit aller Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn und dem äus- serst geringen Abstand. So darf der Fahrzeuglenker gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VRV nach dem Überholen erst dann wieder einbie- gen, wenn für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht. Nach Art. 35 Abs. 3 SVG ist der Fahrer sodann verpflichtet, beim Überholen besondere Rücksicht auf die übrigen Strassenbenützer zu nehmen. Diese Vorschriften hat der Beschuldigte anlässlich der Fahrt vom 30. Oktober 2021 in krasser Weise verletzt. Er ist ohne Rücksicht auf die weiteren Verkehrsteilnehmer über zwei Fahrspuren auf die Überholspur eingespurt und hat sich dabei insbesondere nicht vergewissert, dass keine Gefahr für sich sowie die weiteren Strassenbenützer besteht. In dieser Situation lag der Eintritt eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Todesopfern ange- sichts des Verkehrsaufkommens besonders nahe, da bei einem solchen Manöver
- 30 - auch die ernstliche Gefahr besteht, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer über- rascht unangemessen reagieren könnte. Insgesamt lässt sich dieses Fahrmanöver als waghalsiges Überholen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG qualifizieren. Daran vermag auch der Einwand der Verteidigung nichts zu verändern, wonach auf dem Pannenstreifen die Wahrscheinlichkeit einer Kollision kleiner sei und darauf vertraut werden könne, dass dieser nur in Ausnahmefällen benutzt werde (act. 54 S. 12). Der Pannenstreifen ist lediglich in Notfallsituation zu benützen und stellt klarerweise keinen Fahrstreifen dar (BSK SVG-Maeder, Art. 34 N 7 ff.). Ein Verwenden des Pannenstreifens zum Überholen führt indessen zu einer Irritation der übrigen Ver- kehrsteilnehmer, weshalb keineswegs von einer besseren Alternative zum Auswei- chen gesprochen werden kann. Die auf der Normal- und Überholspur fahrenden Verkehrsteilnehmer mussten denn auch nicht mit einem Einspuren eines Fahrers über den Pannenstreifen rechnen. Unbehilflich ist hierbei auch der Einwand der Verteidigung, aufgrund des Ausbremsmanövers des Audi Fahrers, C._____, hätten sämtliche Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit bereits reduziert und es hätte eine erhöhte Aufmerksamkeit bestanden bzw. die weiteren Strassenbenützer seien in "Hab-Acht-Stellung" gewesen (act. 54 S. 12 i.V.m. Prot. S. 39). Auf einer Auto- bahn und insbesondere in einem Tunnel, darf und kann nicht darauf vertraut wer- den, dass sich sämtliche Verkehrsteilnehmer in "Hab-Acht-Stellung" befänden und sich deshalb das Unfallrisiko bei der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel minimieren würde. Auch die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschul- digte aufgrund der freien Sicht, mangels Gegenverkehr und aufgrund der verringer- ten Geschwindigkeit zu jedem Zeitpunkt genau gewusst habe, wann er wieder auf der Fahrbahn einspuren könne (act. 54 S. 14), vermag das hohe Unfallrisiko nicht zu widerlegen. Von einer freien Sicht und verringerter Geschwindigkeit kann im vor- liegenden Fall klar nicht gesprochen werden, zumal der Beschuldigte einen unzu- lässigen doppelten Spurenwechsel vollzog. Die Vorbringen der Verteidigung ver- mögen allesamt nicht zu überzeugen.
E. 1.4.6 Auch das Ausbremsen bis auf Schritttempo von C._____, welcher dem Be- schuldigten auf der Überholspur mit einem Abstand von lediglich drei Metern folgte, stellt zweifelsohne eine Verletzung einer elementaren Verkehrsregel dar. Ein brüs- kes Bremsen und Halten ist nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt oder im Falle
- 31 - eines Notfalls (Art. 12 Abs. 2 VRV). Brüskes Bremsen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV umfasst neben dem grundlos scharfen oder einigermassen kräftigen Bremsen aus Böswilligkeit auch die mehr als nur unwesentliche Verzögerung auf der Auto- bahn, wenn ein Fahrzeug folgt (BGE 117 IV 504; BGE 137 IV 326 E. 3.3.3). Vorlie- gend bremste der Beschuldigte sein Fahrzeug unvermittelt und ohne verkehrsbe- dingten Grund auf der Autobahn. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere der hohen Geschwindigkeit auf der Autobahn und der mangelnden Ausweichmöglichkeit in einem Tunnel, der Schweregrad einer elementaren Verkehrsregelverletzung zweifelsohne erreicht ist. Der Beschuldigte hat durch den Schikanestopp sodann das hohe Risiko eines Un- falls mit Schwerverletzen oder Todesopfern geschaffen. Aufgrund des kaum vor- handenen Abstands und der hohen Geschwindigkeit – auch der übrigen Verkehrs- teilnehmer – schuf der Beschuldigte mit diesem waghalsigen Fahrmanöver ein ho- hes Kollisionsrisiko und mithin das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern.
E. 1.4.7 Auch der Einwand der Verteidigung, das Fahrmanöver des Beschuldigten stelle insgesamt keine qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln dar, da es zu keinen Sach- oder Personenschaden gekommen sei (act. 54 S. 3 und S. 17), geht fehl. Art. 90 Abs. 3 SVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb der Nachweis einer konkreten Gefahr oder eines Schadens nicht erforderlich ist (BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N 116). Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ver- langt nicht, dass tatsächlich jemand schwer verletzt oder getötet wird. Aus dem Fehlen von Schwerverletzten oder Toten kann daher nicht geschlossen werden, es habe keine konkrete Gefahr bestanden (BGer 6B_486/2018 vom 5. September 2018). Vorliegend hätte lediglich ein Verkehrsteilnehmer anders reagieren müssen und es hätte zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder Toten kommen können. Fest steht, dass selbst während eines kurzen Zeitfensters von wenigen Sekunden ein Unfall hätte verursacht werden können. Die Nichtverwirklichung eines Unfalls hing vorliegend lediglich vom Zufall ab. Hinzu kommt der rücksichtslose und wag-
- 32 - halsige Wechsel der Fahrspur durch den Beschuldigten, welcher abrupt vom Pan- nenstreifen über zwei Fahrspuren erfolgte.
E. 1.4.8 Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte verschiedene, teilweise elemen- tare Verkehrsregeln verletzt, welche insgesamt als ein Manöver zu würdigen sind. Als Handlungseinheit betrachtet ist das Fahrmanöver des Beschuldigten somit kla- rerweise unter Art. 90 Abs. 3 SVG zu subsumieren. Zusammenfassend lässt sich folglich festhalten, dass der Beschuldigte durch die Fahrt vom 30. Oktober 2021 den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt hat. Durch die als Hand- lungseinheit zu würdigende Fahrt hat der Beschuldigte mehrere (elementare) Ver- kehrsregeln verletzt und hat dabei das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerver- letzten oder Todesopfern geschaffen. Es handelt sich um eine längere Verletzung mit mehreren Szenen ohne relevante Erholungsphasen, wobei insbesondere fest- zuhalten ist, dass es sich um einen reinen Zufall handelt, dass es anlässlich dieser Fahrt zu keinem Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern gekommen ist.
E. 1.5 Subjektiver Tatbestand
E. 1.5.1 Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG Eventualvorsatz oder Vorsatz. Der Täter muss zum einen wissen oder für möglich halten sowie wollen oder in Kauf nehmen, dass er elementare Verkehrsregeln verletzt und dadurch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht (GIGER, OFK 2022, Art. 90 SVG N 32). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risiko- verwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Ge- fährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist hingegen nicht erforderlich (BGer 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.2.1; BGer 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1).
E. 1.5.2 Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG sei auch aus subjektiver Hinsicht nicht erfüllt, da der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfer eingehen wollte. Zudem sei er sich der
- 33 - Gefährlichkeit der Fahrt auch nicht bewusst gewesen, insbesondere da diese durch den Audi-Fahrer provoziert worden sei (act. 54 S. 14).
E. 1.5.3 Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, indem er sich offensichtlich nicht um die geltenden Verkehrsregeln kümmerte. Der Beschuldigte wusste, dass ein Befahren des Pannenstreifens bzw. ein Überholen über diesen verboten ist. Sodann ist auch die Unterschreitung des genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren das Resultat einer bewussten Entscheidung, gab er doch auch im Rahmen der Untersuchung zu, dass er die Abstandsregeln kenne (vgl. D1 act. 2/1 F/A 27). Der Beschuldigte hat den nötigen Abstand – wenn auch zunächst durch die Provokation eines anderen Verkehrsteilnehmers – wissentlich und willentlich unterschritten. So wird auch von der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einem objektiv zu geringen Abstand der subjektive Tatbestand praktisch immer erfüllt ist, weil jeder Fahrzeuglenker die Faustregel kennt oder kennen muss, dass auf trockener und ebener Fahrbahn zwischen Personenwagen ein Abstand von mindestens halb so vielen Metern einzuhalten ist, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. BGE 104 IV 194 E. 3b). Der Beschuldigte äusserte sich denn auch im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2025 dahingehend, dass beide – der Beschuldigte sowie C._____ – sich selbst, ihre mitfahrenden Personen und die übrigen Verkehrsteilnehmer in grober Weise gefährdet haben und er sich auf dieses Fahrmanöver aufgrund der Provokation eingelassen habe.
E. 1.5.4 Der Einwand der Verteidigung geht somit fehl. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei derartigen Fahrmanövern und kurzen Reaktionsmöglichkeiten bei einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug auf der Autobahn ein Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten resultieren kann resp. besonders nahe liegt. Die Fahrt ereignete sich an einem Samstag Abend. Es war bereits dunkel und es herrschte entgegen den Ausführungen der Verteidigung reger Verkehr. Mitnichten kann vorliegend von wenig Verkehrsaufkommen gesprochen werden. Durch sein rücksichtsloses und gefährliches Handeln nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern bewusst in Kauf. Anzumerken bleibt, dass es – entgegen der
- 34 - Argumentation der Verteidigung (act. 54 S. 14) – nicht gegen die Inkaufnahme eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern durch den Beschuldigten spricht, dass der Beschuldigte durch die Fahrweise von C._____ provoziert wurde. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist erfüllt.
E. 1.5.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG ohne Weiteres erfüllt hat.
2. Nötigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten anlässlich des Vorfalls vom 30. Ok- tober 2021 zudem als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Die Verteidigung brachte hierzu vor, dass das Verhalten des Beschuldigten in der zeitlichen Perspek- tive nicht die Intensität einer Nötigung erreiche, weshalb keine tatbestandsmässige Beschränkung der Handlungsfreiheit vorliege (Prot. S. 40 ff.). Sodann habe der Be- schuldigte denn auch in subjektiver Hinsicht nur auf das Verhalten des Audi-Fah- rers reagiert und sei nie mit der Anschuldigung der Nötigung konfrontiert worden (Prot. S. 41).
E. 2 Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 ersuchte die ehemalige amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten Rechtsanwältin MLaw X2._____ um Ladungsabnahme für die anberaumte Hauptverhandlung und reichte ein Verhandlungsunfähigkeitszeug- nis des Beschuldigten ins Recht (act. 21, act. 22 und act. 24). In der Folge wurde den Parteien die Ladung für die Hauptverhandlung abgenommen (act. 18 und act. 19) und mit Verfügung vom 25. Februar 2025 die Hauptverhandlung neu auf den 12. Juni 2025 angesetzt (act. 25).
E. 2.1 In Bezug auf die Nötigung ist festzuhalten, dass diese einen Teil des Fahr- manövers darstellte und somit in einem sehr engen Zusammenhang mit der quali- fiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln steht. Dennoch betreffen die beiden Tatbestände unterschiedliche Rechtsgüter. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von drei Monaten. Daher ist die Nötigung in Anwendung des Asperationsprinzips mit zwei Monaten zu veranschla- gen.
E. 2.1.1 Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbe- standsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit ist – wie die Ver- teidigung des Beschuldigten ausführte (vgl. Prot. S. 41 f.) – restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise ge- duldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es auch für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1). Eine nötigende Handlung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck uner- laubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis
- 35 - steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 122 IV 322 E. 2/a).
E. 2.1.2 Ein Schikanestopp fällt grundsätzlich unter die Tatbestandsvariante der Nö- tigung "durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit". Das abrupte und ohne verkehrsbedingten Grund erfolgte Abbremsen bis zum Stillstand gilt als Nötigung, da das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung unabhängig vom zeitlichen Aspekt eindeutig überschritten wird, wie dies bei der Ausübung von Gewalt oder dem Androhen ernstlicher Nachteile der Fall ist. Durch den Zwang zum Anhalten wird die Handlungsfreiheit des nachfolgenden Fahrzeuglenkers beeinträchtigt. Das Nötigungsmittel im Sinne einer brüsken nicht verkehrsbedingten Vollbremsung ist unrechtmässig, ebenso wie der damit verfolgte Zweck, dem nachfolgenden Lenker eine Lektion zu erteilen oder diesen zu erziehen (BGE 137 IV 326 E. 3.4; OGer ZH SB140442-O vom 22. Januar 2015 E. 5.3.2).
E. 2.1.3 Gemäss dem erstellten Sachverhalt bremste der Beschuldigte den Lenker des PW Audi Q5 Auf der Autobahn im H._____-Tunnel auf der Überholspur bis auf Schritttempo aus, woraufhin dieser sowie auch die nachfolgenden Autolenker stark bzw. bis auf Schritttempo abbremsen mussten. Durch das abrupte Abbremsen bzw. das Ausbremsen bis auf Schritttempo waren der dem Beschuldigten folgende Len- ker, C._____, sowie die weiteren Verkehrsteilnehmer gezwungen ebenfalls bis auf Schritttempo zu verlangsamen resp. an der Weiterfahrt verhindert. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung hat das Manöver des Beschuldigten das üblicher- weise geduldete Mass eindeutig überschritten. Ein solches Manöver ist insbeson- dere geeignet, selbst bei geringer Geschwindigkeit bei einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker Angst vor einem Strassenverkehrsunfall mit Verletzungs- und Schadensfolgen hervorzurufen. Somit beeinträchtigte die durch das Aufdrängen und schikanöse Ausbremsen ausgelöste Zwangssituation die freie Willensbetäti- gung des Lenkers des Audi Q5, C._____, sowie der nachfolgenden Verkehrsteil- nehmer. Sodann waren die Nötigungsmittel unrechtmässig, ebenso wie der damit verfolgte Zweck, welcher schlicht darin bestand, seine Macht zu demonstrieren und auf die vorangegangene Provokation von C._____ zu reagieren.
- 36 -
E. 2.2 Beim Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises ist zu be- rücksichtigen, dass es sich lediglich um eine einmalige, kürzere Fahrt handelte. Dennoch handelte es sich dabei um eine unnötigerweise angetretene Fahrt, zumal auch die Ehefrau des Beschuldigten – und Halterin des Fahrzeuges – hätte fahren können. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits einmal wegen einer Verletzung von Art. 95 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen wurde (vgl. act. 49). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Einsatzstrafe bei drei Monaten anzusetzen und in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen.
E. 2.2.1 Subjektiv wird Vorsatz bzw. Eventualvorsatz gefordert. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 55). Nach ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Wil- len schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
E. 2.2.2 Die Verteidigung bringt hierzu vor, der Beschuldigte habe lediglich auf das Verhalten des Audi-Fahrers reagiert und es liege dementsprechend kein Vorsatz hinsichtlich einer Nötigung vor (Prot. S. 41). Es sei hierbei insbesondere nicht zu- lässig, allein vom objektiven Geschehen auf den subjektiven Tatbestand zu schlies- sen. Der Beschuldigte sei zu keinem Zeitpunkt zum Tatbestand der Nötigung be- fragt worden, weshalb auch keine entsprechenden Beweismittel vorliegen würden (Prot. S. 42).
E. 2.2.3 Das Argument der Verteidigung, es könne nicht vom objektiven auf den sub- jektiven Tatbestand geschlossen werden, verfängt nicht. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; Ur- teil des Bundesgericht 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017). Bei nicht geständigen Tätern sind diese inneren Tatsachen schwieriger zu eruieren. Gemäss Rechtspre- chung kann sich das Gericht in solchen Fällen deshalb regelmässig nur auf äus- serlich feststellbare Umstände und auf Erfahrungsregeln stützen, welche Rücksch- lüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf folglich vom Wissen des Täters auf den Willen schlies- sen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt,
- 37 - dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3).
E. 2.2.4 Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich gehandelt, indem er auf der Autobahn mehrfach ohne Notwendigkeit abbremste und schlussendlich sein Auto bis auf Schritttempo abbremste und dadurch C._____ sowie die nachfolgenden Au- tolenker ebenfalls zum Bremsen gezwungen hat. Durch das Abbremsen nahm der Beschuldigte somit mindestens in Kauf, dass die ihm folgenden Fahrzeuglenker ihre Geschwindigkeit ebenfalls abrupt reduzieren müssen und dadurch in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt werden, war die Schikane von C._____ doch sein einziges Ziel. Der subjektive Tatbestand der Nötigung ist damit erfüllt.
E. 2.2.5 Abschliessend ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2024 dazu befragt wurde, weshalb er den anderen Autolenker ausgebremst hat, er jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und erklärte, er wisse es nicht mehr und er habe sich vom anderen Lenker provozieren lassen (D1 act. 2/4 F/A 38). Somit wurde der Beschuldigte bereits im Rahmen der Untersuchung zum Beweg- grund seiner Handlung befragt und er hatte insbesondere die Möglichkeit, sich dazu zu äussern.
E. 2.2.6 Die Nötigung war tatbestandsmässig und rechtswidrig. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der Nö- tigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen ist.
3. Konkurrenz
E. 2.3 Der Nötigung und dem Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Aus- weises kommt insgesamt eine untergeordnete Bedeutung zu. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe um vier Monate Freiheitstrafe auf insgesamt 24 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 45 -
3. Täterkomponente
E. 2.3.1 Die Videoüberwachung betrifft insbesondere das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV) und greift im öffentlich-rechtlichen Verhältnis, laut mehrfach festgehal- tener bundesgerichtlicher Rechtsprechung, in das Recht auf Privatsphäre bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein (BGE 145 IV 42 E. 4.2 m.w.H.). Die informationelle Selbstbestimmung kann wie andere Grundrechte gestützt auf und nach den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden.
E. 2.3.2 Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im
- 10 - Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des bis 31. August 2023 gültigen Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) dar. Art. 4 Abs. 4 DSG bestimmt, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss, womit jeder, der am Strassenverkehr – insbesondere auf Nationalstrassen – teilnimmt, rechnen muss ist, dass er resp. sein Fahrzeug von Verkehrskameras bildlich erfasst werden, als auch damit, dass die Daten in einem Strafverfahren, jedenfalls wegen Wider- handlungen, die mit dem Verkehr bzw. der Strassenverkehrsordnung in Zusam- menhang stehen, verwendet werden können. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus der Ak- zeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie der Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Darunter fallen neben Verhaltenspflichten auch vielfältige Aus- kunftspflichten gegenüber den Behörden sowie namentlich Duldungspflichten der beschuldigten Person zur Entnahme von Beweismitteln wie Blut, Atem, Urin, auch gegen ihren Willen (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3; 145 IV 50 E. 3.6; 144 I 242 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Dies muss erst recht für weit weniger einschneidende Massnah- men wie Videoaufzeichnungen von Fahrzeugen und deren Kennzeichen gelten, die keinen Eingriff in die körperliche Integrität erfordern (BGer 6B_345/2024 E. 2.1.1. ff.).
E. 2.3.3 Gemäss Art. 44 StPO sind die Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht verfolgt und beurteilt werden. Diese Rechtshilfeverpflichtung gilt nicht nur für Strafverfolgungsbehörden, sondern für alle Behörden (BGE 149 IV 352 E. 13.2). Als Rechtshilfe gilt jede Mass- nahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht (Art. 43 Abs. 4 StPO).
E. 2.3.4 Das ASTRA ist die Schweizer Fachbehörde für die Strasseninfrastruktur und den individuellen Strassenverkehr und als Behörde des Bundes grundsätzlich zur Rechtshilfe verpflichtet (vgl. BGer 6B_345/2024 vom 8. November 2024 E. 2.3.1). Das ASTRA hat die Videoaufnahmen vom 30. Oktober 2021 denn auch nicht aus eigener Initiative übermittelt, sondern diese auf entsprechende Aufforderung durch die Kantonspolizei Zürich hin herausgegeben. Dies, nachdem am Samstag, 30. Ok-
- 11 - tober 2021, um 19.23 Uhr, eine Drittperson telefonisch bei der Einsatzzentrale mit- teilte, dass zwei Personen auf dem Pannenstreifen auf der Autobahn aneinander geraten würden. Aufgrund der Schilderungen der Beteiligten betreffend die voran- gehenden Provokationen während der Fahrt bestand ab diesem Zeitpunkt ein Tat- verdacht wegen Wiederhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz.
E. 2.4 Auch habe anlässlich der verfahrensgegenständlichen Fahrt vom 30. Okto- ber 2021 ein gemässigter und einigermassen normaler Verkehr vorgelegen. Insbe- sondere habe der Beschuldigte so weit heruntergebremst, dass keine Gefahr mehr bestanden habe und der Verkehrsfluss keineswegs durch die Fahrweise des Be- schuldigten und C._____ gestört worden sei (vgl. act. 54 S. 9 i.V.m. Prot. S. 36). So könne entgegen der Anklageschrift nicht von einer konstanten Geschwindigkeit von 100 km/h ausgegangen werden, zumal sich die beiden Autolenker jeweils ge- genseitig ausgebremst haben und die Geschwindigkeit dadurch offensichtlich ge- fallen sei, wodurch sich auch das Gefahrenpotenzial entsprechend reduziert habe (Prot. S. 36).
3. Würdigung
E. 3 Am 25. Februar 2025 reichte Rechtsanwalt MLaw X1._____ sodann seine Vollmacht ins Recht und ersuchte zeitgleich um Entlassung von Rechtsanwältin MLaw X2._____ als amtliche Verteidigerin und um seine Einsetzung als neuer amt- licher Verteidiger des Beschuldigten (act. 26 und act. 27). Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde mit Verfügung vom 18. März 2025 abgewiesen (act. 32).
E. 3.1 Bezüglich des Vorlebens und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten kann auf dessen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 29. Novem- ber 2021, in der Hafteinvernahme vom 28. Mai 2024, der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 sowie die Ausführungen der Verteidigung an- lässlich der Hauptverhandlung abgestellt werden (vgl. D1 act. 2/1, act. 1/2/4, Prot. S. 18 ff., act. 54 S. 15 ff.). Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschul- digte mit seiner getrennt lebenden Ehefrau eine gemeinsame Tochter hat und – zumindest teilweise – in deren Betreuung eingebunden ist. Der Beschuldigte be- zieht eine 100% IV Rente und ist verbeiständet, führte anlässlich der Hauptver- handlung allerdings aus, sich im Prozess der Auflösung der Beistandschaft zu be- finden. Zudem erklärte er, dass er gerne eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle finden würde, um selbständiger zu leben und sich ein Fundament aufzubauen. Aktuell lebe der Beschuldigte in einem Hotel, sei jedoch auf der Suche nach einer eigenen Woh- nung. Für seine Zukunft sieht der Beschuldigte ein straf- sowie schuldenfreies Le- ben. Die Biografie und das Vorleben des Beschuldigten sind insgesamt strafzumes- sungsneutral. Beim Beschuldigten liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor.
E. 3.1.1 Zu den Vorbringen der Verteidigung ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schuldigte bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2021 sowie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2025 eingestand, den Personenwagen Honda Civic gelenkt und dabei seine Ehe- frau, deren Bruder sowie seiner Schwägerin und Schwiegermutter mitgeführt zu haben (D1 act. 2/1 F/A 5 ff. und D1 act. 2/4 F/A 34). So erklärte der Beschuldigte insbesondere, dass er den Tempomat auf ca. 107 km/h eingestellt habe und in
- 19 - Richtung E._____ gefahren sei (D1 act. 2/1 F/A 5). Auch die Zeugin D._____ be- stätigte in ihrer Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung, dass der Beschul- digte der Lenker des Honda Civics war (act. 52 S. 6) und es wurde insbesondere während des gesamten Untersuchungsverfahren weder von der ehemaligen amtli- chen Verteidigerin noch vom Beschuldigten selbst vorgebracht, es würde sich bei dem Lenker des Honda Civics nicht um den Beschuldigten handeln. Die Einwände der Verteidigung gehen somit ins Leere und sind als reine Schutzbehauptungen zu werten.
E. 3.1.2 Die Handlungen von C._____ werden dem Beschuldigten nicht vorgehalten, werden jedoch zur Beschreibung des Sachverhalts als Gesamtes benötigt. Auch dieser Einwand der Verteidigung geht fehl.
E. 3.1.3 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Einwände der Verteidigung in sich bereits einen Widerspruch darstellen. Wenn die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte habe die Geschwindigkeit so stark reduziert, dass keine Gefahr mehr für die weiteren Verkehrsteilnehmer bestanden habe, widerspricht er seinem Argu- ment, wonach der Verkehrsfluss durch die Handlungen des Beschuldigten und C._____ nicht gestört worden sei. Zudem ist in den entsprechenden Videoaufnah- men klar erkennbar, dass die beiden Autolenker immer wieder gebremst und dar- aufhin wieder beschleunigt haben (vgl. hierzu D1 act. 1/3: … F'._____ Videonr. 1- 3 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 00.34 in Bezug auf das Abbremsen und D1 act. 1/3: … G'._____ Videonr. 3-6 auf Tabelle Sichtung BES ab Min. 00.55 mit be- schleunigtem Tempo).
E. 3.2 Nach Vorhalt von Screenshots der Videoaufzeichnungen des Vorfalls vom
30. Oktober 2021 anerkannte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 29. November 2021 gewisse Verkehrsregelverletzungen und legte ein teilweises Geständnis ab (vgl. D1 act. 2/1). Da zum Zeitpunkt der Einvernahme be- reits eine schlüssige Beweislage vorlag und der Beschuldigte keine aufrichtige Reue oder Einsicht zeigte, ist das teilweise Geständnis des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 3.2.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe im F._____- Tunnel auf der Überholspur mit ca. 100 km/h fahrend mehrfach ohne Notwendigkeit gebremst und dabei nicht die freie Normalspur benützt. Der ihm folgende Audi Q5,
- 20 - gelenkt durch C._____, habe dabei nur Abstände von einem bis fünf Metern einge- halten, wobei der Beschuldigte stets auf der Überholspur gefahren und diese Fahr- spur nicht freigegeben haben soll (D1 act. 8/7 S. 2).
E. 3.2.2 Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2021 erklärte der Beschuldigte, es könne sein, dass er gebremst habe, er habe jedoch nicht ab- sichtlich den hinter ihm fahrenden Audi-Lenker ausgebremst (D1 act. 2/1 F/A 19 f.). Den Vorwurf des Nichtbenützen des äussersten Fahrstreifens wies der Beschul- digte von sich und führte aus, er habe das vordere Fahrzeug ebenfalls noch über- holen wollen (D1 act. 2/1 F/A 21 ff.) Die Verteidigung des Beschuldigten führte an- lässlich der Hauptverhandlung aus, es sei auf den Videos nicht erkennbar, dass das vordere Auto mehrfach ohne Notwendigkeit die Bremsen benützen würde, ge- schweige denn, dass überhaupt gebremst werde, weshalb der Anklagesachverhalt bereits an dieser Stelle nicht erstellt sei (act. 54 S. 8).
E. 3.2.3 Auf den Videoaufnahmen ist ersichtlich, wie der Beschuldigte mit dem Honda Civic vor dem grauen Audi Q5 fährt, wobei der Beschuldigte die Geschwindigkeit reduziert, was durch das Erleuchten der Bremslichter in Minute 35 signalisiert wird (D1 act. 1/3: … F'._____ Videonr. 1-3 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 00.34). Vor dem Beschuldigten fährt zu diesem Zeitpunkt kein weiteres Auto in unmittelba- rer Nähe, weshalb auch keine Notwendigkeit zum Bremsen bestand (vgl. D1 act. 1/3: … F'._____ Videonr. 1-3 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 00.32; … F'._____ Videonr. 1-3 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 00.34; … F'._____ Videonr. 1-3 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 00.39). Sodann zeigen die ge- nannten Videoaufnahmen auch, dass die Normalspur frei war, der Beschuldigte jedoch auf der Überholspur verblieb und dort seine Geschwindigkeit massiv redu- zierte.
E. 3.2.4 Das Bremsen ohne Notwendigkeit wird vom Beschuldigten grundsätzlich an- erkannt und lässt sich zudem durch die Videoaufnahmen erstellen. Auch das Nicht- benützen des rechten Fahrstreifens ist durch die entsprechenden Videoaufnahmen erstellt.
- 21 -
E. 3.3 Zu Ungunsten des Beschuldigten sprechen seine Vorstrafen. Gemäss aktu- ellem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2. Juni 2025 (act. 49) weist der Beschuldigte fünf Vorstrafen auf, wobei es sich bei zweien um einschlä- gige Vorstrafen handelt. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte trotz mehrfacher Verurteilungen und Verbüssung einer unbedingten Freiheitsstrafe erneut straffällig geworden ist. Anhand der heute zu beurteilenden qualifiziert groben Verkehrsre- gelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG kann ersehen werden, dass sich
- 46 - das Qualifikationsniveau mit jeder neuen einschlägigen Vorstrafe gesteigert hat und sich der Beschuldigte von den bereits einschlägigen Vorstrafen in keiner Art und Weise hat beeindrucken lassen. Die mehrfachen Vorstrafen führen aufgrund ihrer Einschlägigkeit für das vorliegende Delikt zu einer merklichen Straferhöhung.
E. 3.3.1 Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift weiter vorgeworfen, er sei im G._____-Tunnel auf die Normalspur gewechselt, wobei er einen Abstand von rund acht Metern eingehalten haben soll, daraufhin auf den Audi Q5 aufgeschlos- sen und neben ihm gefahren sei. Den Videoaufnahmen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte von der Überholspur auf die Normalspur wechselt und dabei einen geringen Abstand zu dem vorangehenden Auto einhält (D1 act. 1/3: … G'._____ Videonr. 7 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 01.08). Die Stelle in der Videoauf- nahme zeigt zwar, dass der Beschuldigte mit sehr geringem Abstand auf das vor ihm fahrende Auto aufschloss und auf die Normalspur wechselte, wobei das Auto auf der Normalspur die Geschwindigkeit reduzieren musste. Der genau Abstand bzw. die gemäss Anklage geltend gemachten acht Meter lassen sich durch die im Recht liegenden Videoaufnahmen jedoch nicht erstellen, da der Winkel der Vi- deoaufnahme eine genaue Beurteilung des Abstands nicht zulässt.
E. 3.3.2 Weiter soll der Beschuldigte dem Fahrer des Audi Q5, C._____, mit einem Abstand von rund 15 Metern gefolgt sein, als dieser den Beschuldigten am Über- holen zu hindern versuchte. Die Videoaufnahmen aus dem G._____-Tunnel zei- gen, wie der Beschuldigte dem Auto von C._____ auffährt, welcher in der Mitte der beiden Fahrspuren fährt, und dabei einen sehr geringen Abstand einhält. Die Si- tuation lässt sich aus zwei verschiedenen Perspektiven beurteilen, da sie sowohl von hinten (D1 act. 1/3: … G'._____ Videonr. 9 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 01.19 und … G'._____ Videonr. 10 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 01.23) sowie von vorne (D1 act. 1/3: … G'._____ Videonr. 11 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 01.29) dokumentiert ist. Laut dem Anklagesachverhalt hielt der Beschuldigten hier lediglich einen Abstand von 15 Metern ein. Aus der bekannten Länge der Leitlinien (sechs Meter) und dem Abstand zwischen den jeweiligen Leit- linien (zwölf Meter; vgl. hierzu Art. 73 Abs. 3 der Signalisationsverordnung [SSV] i.V.m. Norm SN 640 850a der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute) und den Videoaufnahmen lässt sich die Distanz des vom Beschuldigten gelenkten Fahr- zeug zum vor ihm fahrenden Personenwagen mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen. Insbesondere aus dem zuletzt genannten Video ist in Min. 01.33 er-
- 22 - kennbar, dass das Ende des hinteren Autos mit der weissen Leitlinie endet und das Auto des Beschuldigten nur knapp nach der nächsten Leitlinie beginnt. Zwischen den Autos liegt demzufolge ein Abstand von etwas mehr als zwölf Meter (Abstand zwischen zwei Leitlinien). Der massgeblich Abstand lässt sich somit mit ausrei- chender Genauigkeit feststellen, ohne dass hierfür besondere Fachkompetenzen und -kenntnisse erforderlich wären. Zu Gunsten des Beschuldigten ist in diesem Sachverhaltsabschnitt im Sinne der Anklageschrift von einem Abstand von 15 Me- tern auszugehen.
E. 3.3.3 Weiter soll der Beschuldigte gemäss Anklageschrift im H._____-Tunnel lediglich einen Abstand von rund acht Metern auf C._____ eingehalten haben. Im Rahmen der Untersuchung hat der Beschuldigte zu diesem Vorhalt keine Aussagen getätigt, anerkannte jedoch den Tatbestand des ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren (D1 act. 2/1 F/A 25 ff). Die Videoaufnahmen zeigen auch hierzu, dass der Beschuldigte im Honda Civic dem grauen Audi Q5 folgte und dabei einen geringen Abstand einhält (D1 act. 1/3: … H'._____ Videonr. 11 Sichtung der BES ab Min. 01.35, … H'._____ Videonr. 11 Sichtung der BES ab Min. 01.37 und … H'._____ Videonr. 11 Sichtung der BES ab Min. 01.45). Ein Abstand von nur acht Metern lässt sich jedoch durch die im Recht liegenden Videoaufnahmen nicht erstellen. Durch die Videoaufnahmen ist ersichtlich, dass zwischen den Autos die gesamte Leitlinie sowie praktisch der gesamte Abstand zwischen zwei Leitlinien liegt (vgl. D1 act. 1/3; … H'._____ Videonr. 11 Sichtung der BES bei Min. 01.37), weshalb in diesem Abschnitt nicht von dem Abstand von acht Metern gemäss Anklageschrift auszugehen ist und dieser Abstand nicht erstellt ist.
E. 3.3.4 Insgesamt ist weder die Verwendung verbotener Beweiserhebungsmetho- den noch der Verstoss gegen der Staatsanwaltschaft obliegende Grundprinzipien zu sehen. Insbesondere ist zu beachten, dass eine Strafuntersuchung sowie eine Einvernahme per se eine stressige Situation für die beschuldigte Person darstellt und eine Stresslage einer solchen Situation inhärent ist.
E. 3.4 Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte während des laufenden Un- tersuchungsverfahrens erneut delinquierte (Dossier 2), was sich ebenfalls leicht straferhöhend auswirkt.
4. Verletzung des Beschleunigungsgebots
E. 3.4.1 Den Untersuchungsakten ist zu entnehmen, dass die vormalige amtliche Ver- teidigerin mit Eingabe vom 9. April 2024 ihre Vollmacht ins Recht reichte und um
- 15 - Ernennung zur amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und um Akteneinsicht ersuchte (D1 act. 6/2). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich vom 23. April 2024 wurde Rechtsanwältin MLaw X2._____ mit Wirkung auf den
E. 3.4.2 Aus den Untersuchungsakten ergibt sich ferner, dass die Gerichtsstandan- frage der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis an die heute zuständige Staatsan- waltschaft vom 31. Mai 2024 datiert (D1 act. 1/5/2). Die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft respektive die Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis datieren sodann vom 5. Juni 2024 (D1 act. 5/3-4). Daraus folgt, dass die Einvernahme bereits vor der Gerichtstandanfrage sowie vor Erlass der Abtretungs- resp. der Übernahmeverfügung terminiert und durchgeführt wurde. Zu- dem würde es dem Beschleunigungsgebot und dem Grundsatz der Prozessökono- mie widersprechen, eine bereits terminierte Einvernahme abzusagen, bevor eine Übernahme- bzw. Abtretungsverfügung überhaupt vorliegt. Insbesondere kann auch von keiner Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO – welcher denn auch der Prozessökonomie dient – gesprochen werden.
E. 3.5 Überholen über den Pannenstreifen sowie ungenügender Abstand beim Hin- tereinanderfahren
E. 3.5.1 Der Beschuldige soll gemäss Anklageschrift den auf der Überholspur fahren- den Lenker des Audi Q5, C._____, sowie zwei weitere auf der Normalspur fahrende Personenwagen über den Pannenstreifen überholt haben, wobei der Beschuldigte lediglich einen Abstand von drei Metern auf C._____ eingehalten haben soll (D1 act. 1/8/7 S. 2 f.).
E. 3.5.2 Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2021 erklärte der Beschuldigte, er wollte nicht in den anderen silbernen Personenwagen fahren und habe nicht wie ein gesunder Mensch überlegt und anerkannte, dass man dies nicht mache (D1 act. 2/1 F/A 39 ff.). Auch die Verteidigung bestreitet nicht, dass das Überholmanöver des Beschuldigten über den Pannenstreifen erfolgte, wenn sie denn geltend macht, ein Überholen über den Pannenstreifen sei sinnvoll, da dort keine weiteren Autos sind (Prot. S. 39). Somit anerkennt auch die Verteidigung des Beschuldigten, dass dieser auf den Pannenstreifen wechselte und in der Folge über die Normalspur auf die Überholspur zog.
E. 3.5.3 Auch die im Recht liegenden Videoaufzeichnungen zeigen, wie der Beschul- digte von der Normalspur auf den Pannenstreifen wechselt und auf diesem mit überhöhter Geschwindigkeit fährt (D1 act. 1/3: … H'._____ Videonr. 12 Sichtung der BES ab Min. 02.03 und … H'._____ Videonr. 12 Sichtung der BES ab Min. 02.07). Auf die erhöhte Geschwindigkeit lässt sich insbesondere aufgrund eines Vergleichs zu den sich auf der Normalspur befindlichen Fahrzeugen schliessen, zumal der Beschuldigte eindeutig eine höhere Geschwindigkeit aufweist und auf
- 24 - dem Pannenstreifen an diesen vorbeizieht. Auch ist ersichtlich, wie der Beschul- digte vom Pannenstreifen über die Normalspur auf die Überholspur wechselt und vor dem silbernen Audi Q5 auf der Überholspur wieder einspurte (D1 act. 1/3: … H'._____ Videonr. 12 Sichtung der BES ab Min. 02.11).
E. 3.5.4 In Bezug auf den von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Abstand von lediglich drei Metern ist festzuhalten, dass sich dieser auch durch die im Recht liegenden Videoaufnahmen erstellen lässt. So ist in Min. 1.12 erkennbar, dass der Beschuldigte auf die Überholspur direkt vor den Audi Q5 einspurt, wobei der Ab- stand zwischen den Autos noch nicht einmal mehr die Hälfte der Leitlinie beträgt.
E. 3.6 Ausbremsen bis auf Schritttempo
E. 3.6.1 Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, den Fahrer des Audi Q5 auf der Überholspur auf Schritttempo ausgebremst zu haben, woraufhin dieser so- wie die nachfolgenden Fahrzeuge stark abbremsen mussten. Hierbei habe er es für sicher bzw. mindestens für möglich gehalten, dass er den Fahrer des Audis sowie weitere Verkehrsteilnehmer insbesondere durch das mehrfache Auffahren, Überholen und Ausbremsen in deren Handlungsfreiheit beschränkte und zu einem bestimmten Verhalten (Beschleunigen bzw. Verlangsamen, Ausweichen, schliess- lich Anhalten) bestimmte und strebte dies auch genauso an bzw. nahm dies zumin- dest in Kauf.
E. 3.6.2 Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2021 gab der Beschuldigte zunächst an, er könne sich nicht dazu äussern und wisse nicht, in welcher Situation er sich befunden habe. Auf entsprechende Nachfrage anerkannte der Beschuldigte den Tatbestand und erklärte, es sei sein Fehler und er sehe dies aufgrund des Fotos (D1 act. 2/1 F/A 47). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht mehr weshalb er den anderen Fahrzeuglenker praktisch bis zum Stillstand ausgebremst habe und er habe sich damals einfach provozieren lassen (D1 act. 2/4 F/A 38).
E. 3.6.3 Auf den Videoaufnahmen des Vorfalls vom 30. Oktober 2021 ist denn auch erkennbar, dass der Beschuldigte vor dem Audi Q5 ohne verkehrsbedingten Grund
- 25 - abrupt stark abbremste (D1 act. 1/1/3: … H'._____ Videonr. 13 gem. Tabelle Sich- tung der BES ab Min. 02.20 und … H'._____ Videonr. 14 gem. Tabelle ab Min. 02.34). Ferner ist auf diesen Aufnahmen sichtbar, dass sowohl der Fahrer des Audi Q5, C._____, sowie die nachfolgenden Autolenker aufgrund des Manövers des Be- schuldigten stark abbremsen mussten. Entsprechend lässt sich auch dieser Sach- verhaltsabschnitt anklagegemäss erstellen. Auf den inneren Sachverhalt ist bei der rechtlichen Würdigung bzw. der Prüfung des subjektiven Tatbestands einzugehen.
4. Fazit Gestützt auf die vorliegenden Videoaufnahmen sowie die Aussagen des Beschul- digten anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und der Zeugin D._____ ist der Sachverhalt in Bezug auf Anklageziffer 1.1. – mit Aus- nahme der acht Meter im G._____-Tunnel sowie der acht Meter im H._____-Tunnel
– erstellt. D. Anklagesachverhalt Ziffer 1.2 Der Anklagesachverhalt Ziffer 1.2 wird vom Beschuldigten eingestanden, was sich im Übrigen auch mit dem weiteren Untersuchungsergebnis deckt. III. Rechtliche Würdigung A. Sachverhaltsabschnitt Ziffer 1.1
1. Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln
E. 4 Sodann reichte Rechtsanwalt MLaw X1._____ mit Eingabe vom 27. März 2025 einen Antrag auf Entlassung der amtlichen Verteidigung ein, erklärte sich als erbetener Verteidiger und bestätigte, dass die Verteidigerkosten bis zum Ende des erstinstanzlichen Verfahrens gesichert seien (act. 34). Daraufhin wurde die amtli- che Verteidigung rückwirkend auf den 27. März 2025 widerrufen und es wurde Vor-
- 5 - merk genommen, dass der Beschuldigte per 28. März 2025 durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ erbeten verteidigt wird.
E. 4.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen Strafbehörden Strafverfahren unver- züglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Ab- schluss (allgemeines Beschleunigungsgebot). Bei bestehender Haft ist das Verfah- ren vordringlich durchzuführen (Art. 5 Abs. 2 StPO; Beschleunigungsgebot in Haft- sachen). Das Beschleunigungsgebot dient in erster Linie dazu, die Belastungen der durch die Strafuntersuchung betroffenen Person möglichst gering zu halten (BGE 124 I 139 E. 2a). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist anhand der Um- stände im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Die Rechtsprechung hat eine Handvoll Kriterien – namentlich Verhalten der Behörden, Umfang und Komplexität des Fal- les, Verhalten des Beschuldigten, Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person (vgl. hierzu im Einzelnen BSK StPO-SUMMERS, Art. 5 N 9 ff.) – herausgear- beitet, anhand derer überprüft wird, ob die Dauer eines Strafverfahren noch ange- messen erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist zum Einen dann verletzt, wenn das Verfahren insgesamt völlig unverhältnismässig lange dauerte. Zum Anderen ist von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszugehen, wenn die Gesamt- dauer des Verfahrens prima facie zwar nicht übermässig lange erscheint, allerdings einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit seitens der Strafbehör- den bestehen (BSK StPO-SUMMERS, Art. 5 N 8). Nach der Rechtsprechung gilt als "krasse Zeitlücke", welche eine Sanktion aufdrängt, eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung (BGer 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013, E. 4.4).
- 47 -
E. 4.2 Der Vorfall gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 1.1. ereignete sich am 30. Ok- tober 2021, woraufhin die polizeiliche Einvernahme am 29. November 2021 statt- fand und der Rapport am 19. Dezember 2021 erstellt wurde (D1 act. 2/1 und act. 1/1). Damit waren die wesentlichen Abklärungen im Zusammenhang mit der Autofahrt vom 30. Oktober 2021 bereits abgeschlossen. Aus den Untersuchungs- akten ergibt sich jedoch, dass während knapp zweieinhalb Jahren keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden. So erfolgte die staatsanwalt- schaftliche Einvernahme erst am 28. Mai 2024, nachdem sich der Anklagesachver- halt Ziffer 1.2 bereits ereignet hatte. Somit besteht für den Zeitraum Januar 2022 bis Mai 2024 eine Lücke im Untersuchungsverfahren, welche nicht auf den Be- schuldigten zurückzuführen ist. Die Verzögerung des Verfahren aufgrund der Ver- schiebung der Hauptverhandlung (vgl. oben Ziff.) ist hingegen dem Beschul- digten zuzurechnen.
E. 4.3 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall das Be- schleunigungsgebot verletzt wurde. Aufgrund der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots rechtfertigt sich eine merkliche Reduktion der auszufällenden Strafe.
5. Fazit Unter angemessener Würdigung aller erhöhenden sowie reduzierender Strafzu- messungsgründe ist eine Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe auszuspre- chen.
6. Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs 6.1. Für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs ist gemäss Art. 93 Abs. 2 SVG eine Busse auszusprechen. Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe der Busse Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). 6.2. Der Beschuldigte lenkte das nicht betriebssichere Fahrzeug nur während ei- ner einzigen Fahrt, wobei noch gleichentags ein Termin in der Garage für den Rei- fenwechsel anstand. Die Reifen des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs ha-
- 48 - ben jedoch eine Profiltiefe von 0.24 mm (vorne rechts) resp. 1.13 mm (vorne links) und somit eine teilweise erhebliche Abweichung von der erforderlichen Profiltiefe von 1.6 mm aufgewiesen (D2 act. 1/1). Die Betriebssicherheit des Fahrzeugs war folglich massgeblich beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung des Verschuldens so- wie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 100.00 als gerechtfertigt.
7. Anrechnung der Untersuchungshaft 7.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit. Das Gesetz verlangt für die Anrechnung keine Tatidentität. In diesem Sinne soll zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzoge- ner Freiheit kompensiert werden. Die Untersuchungshaft kann auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte, im neuen Verfahren zu widerrufende Freiheits- strafe angerechnet werden (HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 125). 7.2. Der Beschuldigte befand sich vom 7. Mai 2024 bis 9. Mai 2024 sowie vom
28. Mai 2024 bis 29. Mai 2024 in Haft (D1 act. 8/7). Die ausgestandene Haft von vier Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzu- rechnen. V. Vollzug
1. Freiheitsstrafe
E. 4.4 Innerhalb des Strafrahmens ist sodann die Täterkomponente zu berück- sichtigen. Sie umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, so etwa gezeigte Reue und Einsicht, oder ein Geständnis (vgl. HEIMGARTNER in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den
- 43 - Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 14 m.w.H.). B. Konkrete Strafzumessung
1. Einsatzstrafe aufgrund der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung
E. 5 Zur Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 erschien der Beschuldigte persön- lich und in Begleitung seiner Verteidigung Rechtsanwalt MLaw X1._____ sowie Staatsanwalt MLaw B._____ als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. S. 13 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Be- schuldigten, der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 56; Prot. S. 46 ff.). Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 verlangte die Verteidigung des Beschuldigten fristgerecht die Begründung des Urteils (act. 58). B. Prozessuales
1. Ergänzung der Anklageschrift
E. 5.1 Das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf den Anklagesachverhalt vom 18. April 2024 wird von der Staatsanwaltschaft als Führen eines Motorfahr- zeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie als Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG qualifiziert.
E. 5.2 Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend. Die Vertei- digung beanstandete diese zu Recht nicht (vgl. act. 54). Indem der Beschuldigte trotz Entzug des Führerausweises am 18. April 2024 das Motorfahrzeug lenkte, hat er sich des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG strafbar ge- macht und ist entsprechend schuldig zu sprechen.
6. Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs 6.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten sodann als Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 58 Abs. 4 und Art. 219 Abs. 1 VTS. Die Verteidigung des Beschuldigten führt hierzu aus, dem Beschuldigten sei anlässlich der Fahrt vom 18. April 2024 nicht bewusst gewesen,
- 39 - dass der Mindestwert der Rillentiefe bereits unterschritten war, weshalb er den Tatbestand nur fahrlässig erfüllt habe (act. 54 S. 15). 6.2. Nach Art. 93 Ziff. 2 SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Die minimale Profiltiefe beträgt gemäss Art. 58 Abs. 4 VTS 1.6 mm. 6.3. Aus den Akten ergibt sich, dass die Reifen des vom Beschuldigten gelenk- ten Personenwagens Opel Insignia nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 58 Abs. 4 VTS erfüllten. Das Fahrzeug befand sich folglich in nicht vorschrifts- gemässem und nicht betriebssicheren Zustand. Der Umstand, dass das Auto sei- ner Frau gehört, vermag daran nichts zu verändern. Der Führer eines Fahrzeugs ist verpflichtet, sich vor jeder Fahrt zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug in vorschriftgemässem Zustand befindet (BSK SVG-SCHENK, Art. 93 N 30). Der ob- jektive Tatbestand ist daher erfüllt. 6.4. Der Beschuldigte hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit sodann wissen können bzw. müssen, dass die Profiltiefe der Reifen des Fahrzeugs nicht norm- konform waren, zumal noch gleichentags ein Termin in der Garage zum Reifen- wechsel anstand, womit auch der subjektive Tatbestand zu bejahen ist.
7. Fazit Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend. Der Beschuldigte ist in Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt Ziffer 1.2 anklagegemäss schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung A. Strafzumessungsregeln
1. Gesamtstrafe
E. 9 April 2024 zur amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (D1 act. 6/4). In der Folge wurden die Parteien mit Vorladung vom 22. Mai 2024 auf den 28. Mai 2024 zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme betreffend Dossier 1 (SVG) vorge- laden (D1 act. 2/3).
Dispositiv
- Busse Bussen sind nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu vollziehen. Entsprechend ist die Busse von Fr. 100.00 zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die für das vorliegende Verfahren anfallende Ge- richtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'500.00 fest- - 51 - zusetzen. Der Beschuldigte ist sodann darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die ehemalige amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X2._____ reichte ihre Honorarnote mit Eingabe vom 14. April 2025 ins Recht (act. 38). Die geltend gemachten Bemühungen sind in diesem Umfang ausgewiesen. Demgemäss ist die ehemalige amtliche Verteidigerin mit Fr. 10'130.60 (inklusive Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 VRV; der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG; des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 58 Abs. 4 und Art. 219 Abs. 1 VTS.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. 100.00.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 52 - Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren
- Rechtsanwältin MLaw X2._____ wird für ihre Aufwendungen als ehemalige amtliche Verteidigung des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 10'130.60 (inklusive Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der ehemaligen amtlichen Verteidigung, werden dem Be- schuldigten auferlegt.
- Die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die ehemalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X2._____, im Dispositivauszug gem. Ziff. 5 (versandt); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; allfällige weitere zuständige Amtsstellen; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials"; das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen, Postfach, 8090 Zürich (PIN-Nr.: …); allfällige weitere zuständigen Amtsstellen. - 53 -
- Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw N. Ibe
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dietikon Geschäfts-Nr.: DG240019-M / U Mitwirkend: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei als Vorsitzende, Ersatzrichterin MLaw E. Dubach, Bezirksrichter MLaw A. Eggenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Ibe Urteil vom 12. Juni 2025 (begründete Fassung) in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, betreffend qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 26. Septem- ber (D1 act. 8/7) ist diesem Urteil beigeheftet. An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: (Prot. S.) Der Beschuldigte persönlich, in Begleitung seines erbetenen Verteidigers Rechts- anwalt MLaw X1._____ sowie der Staatsanwalt MLaw B._____ als Vertreter der Anklagebehörde. Anträge:
1. Die Anklagebehörde: (act. 53 S.1 f.) "1. Der Beschuldigte sei der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG, der Nötigung im Sinne von Art. 181, des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug eines Auswei- ses im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG sowie des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG schul- dig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 24 Mo- naten (wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind) sowie einer Busse von CHF 500.00.
3. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
4. Für den Fall einer Nichtbezahlung der Busse sei eine angemessene Er- satzfreiheitsstrafe festzulegen.
5. Die Kosten des Verfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien unter Vorbehalt der Nach- forderung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen."
2. Der Verteidigung: (act. 54 S. 2) "1. Es sei A._____ vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Ver- kehrsregeln und der Nötigung freizusprechen.
2. Es sei A._____ vom Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung des Ausweises schuldig zu sprechen.
3. Es sei A._____ wegen fahrlässigen Führens eines nicht betriebssiche- ren Fahrzeugs schuldig zu sprechen.
- 3 -
4. Es sei A._____ mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00 zu bestrafen, bei einer Probezeit von 2 Jahren.
5. Es sei A._____ mit einer Busse von CHF 400.00 zu bestrafen.
6. Es seien A._____ 10% der Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7. Es seien A._____ 10% der Verteidigungskosten aufzuerlegen.
8. Es seien 90% der Staatskosten auf die Staatskasse zu nehmen.
9. Es seien 90% der Kosten der Verteidigung auf die Staatskasse zu neh- men.
10. Die amtliche Verteidigung sei zu entschädigen."
- 4 - Erwägungen: I. Prozessuales A. Prozessgeschichte
1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (fortan: Staatsanwaltschaft) vom 26. September 2024 (D1 act. 8/7) ging am 2. Oktober 2024 beim hiesigen Bezirksgericht ein. Nach Eingang der Anklageschrift wurde diese von der Verfahrensleitung geprüft und im Sinne von Art. 329 Abs. 1 StPO für in Ordnung befunden (Prot. S. 2). Mit Verfügung vom 24. Oktober 2024 wurden die Parteien sodann für die Hauptverhandlung auf den 21. Februar 2025 vorgeladen (act. 4).
2. Mit Eingabe vom 19. Februar 2025 ersuchte die ehemalige amtliche Verteidi- gung des Beschuldigten Rechtsanwältin MLaw X2._____ um Ladungsabnahme für die anberaumte Hauptverhandlung und reichte ein Verhandlungsunfähigkeitszeug- nis des Beschuldigten ins Recht (act. 21, act. 22 und act. 24). In der Folge wurde den Parteien die Ladung für die Hauptverhandlung abgenommen (act. 18 und act. 19) und mit Verfügung vom 25. Februar 2025 die Hauptverhandlung neu auf den 12. Juni 2025 angesetzt (act. 25).
3. Am 25. Februar 2025 reichte Rechtsanwalt MLaw X1._____ sodann seine Vollmacht ins Recht und ersuchte zeitgleich um Entlassung von Rechtsanwältin MLaw X2._____ als amtliche Verteidigerin und um seine Einsetzung als neuer amt- licher Verteidiger des Beschuldigten (act. 26 und act. 27). Das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde mit Verfügung vom 18. März 2025 abgewiesen (act. 32).
4. Sodann reichte Rechtsanwalt MLaw X1._____ mit Eingabe vom 27. März 2025 einen Antrag auf Entlassung der amtlichen Verteidigung ein, erklärte sich als erbetener Verteidiger und bestätigte, dass die Verteidigerkosten bis zum Ende des erstinstanzlichen Verfahrens gesichert seien (act. 34). Daraufhin wurde die amtli- che Verteidigung rückwirkend auf den 27. März 2025 widerrufen und es wurde Vor-
- 5 - merk genommen, dass der Beschuldigte per 28. März 2025 durch Rechtsanwalt MLaw X1._____ erbeten verteidigt wird.
5. Zur Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 erschien der Beschuldigte persön- lich und in Begleitung seiner Verteidigung Rechtsanwalt MLaw X1._____ sowie Staatsanwalt MLaw B._____ als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. S. 13 ff.). Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Urteil mündlich eröffnet und dem Be- schuldigten, der Verteidigung sowie der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv ausgehändigt (act. 56; Prot. S. 46 ff.). Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 verlangte die Verteidigung des Beschuldigten fristgerecht die Begründung des Urteils (act. 58). B. Prozessuales
1. Ergänzung der Anklageschrift 1.1 Die Staatsanwaltschaft ersuchte im Rahmen der Vorfragen um Ergänzung der Anklageschrift im Sinne von Art. 333 StPO, da der in der Anklage vom 26. Septem- ber 2024 umschriebene Sachverhalt auch den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllen würde, jedoch der subjektive Tatbestand nicht genügend umschrieben sei (Prot. S. 14 f.). 1.2 Gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO kann das Gericht der Staatsanwaltschaft die Gelegenheit geben, die Anklage zu ändern oder zu ergänzen, wenn nach Auffas- sung des Gerichts der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen an- deren Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen An- forderungen nicht entspricht. Eine solche Änderung kann bis zur und auch während der Urteilsfällung ergehen (JOSITSCH/SCHMID, in: Schweizerische Strafprozessord- nung, Praxiskommentar, Art. 333 N 4). Eine Ergänzung der Anklage kommt auch in Betracht, wenn das Gericht der Ansicht ist, der in der Anklage umschriebene Sachverhalt erfülle eine qualifizierte Variante des angeklagten Tatbestands, in der Anklage jedoch nur der Grundtatbestand dargestellt wird, während eine Darstellung des Qualifikationsmerkmals fehlt. In diesem Fall kann die Staatsanwaltschaft ein- geladen werden, den Sachverhalt der Anklage zu ergänzen (BGer 6B_777/2011 vom 10. April 2012 E. 2).
- 6 - 1.3 Im vorliegenden Fall bezieht sich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Ergänzung des Anklagesachverhalts auf denselben Lebensvorgang betreffend die Fahrt vom 30. Oktober 2021, weshalb die Anklage antragsgemäss hinsichtlich der noch fehlenden subjektiven Tatbestandselemente der Nötigung zu ergänzen (vgl. Prot. S. 16 f.).
2. Einvernahmen von C._____ 2.1 Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte im Rahmen der Vorfragen die Wiederholung der Einvernahme von C._____, da dieser in Abwesenheit des Be- schuldigten befragt worden sei und die Einvernahme entsprechend nicht verwert- bar sei (Prot. S. 15). Die Staatsanwaltschaft führte ebenfalls aus, dass dem Be- schuldigten die Teilnahmerechte nicht gewährt worden seien, ergänzte jedoch, dass dem Beschuldigten auch keine Aussagen von C._____ vorgehalten worden seien und sich der Sachverhalt auch ohne dessen Aussagen erstellen lasse (Prot. S. 16). 2.2 Den Ausführungen der Parteien ist i zu folgen, aufgrund der fehlenden Partei- öffentlichkeit konnte der Beschuldigte an den Einvernahmen nicht anwesend sein und keine Ergänzungsfragen stellen (D1 act. 3/1 und act. 3/3). Die anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 9. Dezember 2021 (D1 act. 3/1) und anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2024 (D1 act. 3/3) getätigten Aussagen von C._____ dürfen demnach nicht zu Ungunsten des Beschuldigten herangezogen werden.
3. Polizeilich Einvernahme des Beschuldigten vom 29. November 2021 3.1 Im Rahmen der Vorfragen beantragte die Verteidigung des Beschuldigten so- dann die Wiederholung der polizeilichen Befragung des Beschuldigten vom 29. No- vember 2021 (D1 act. 2/1). Bereits damals sei ersichtlich gewesen, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung vorgelegen habe, weshalb mit Blick auf Art. 131 Abs. 3 StPO nicht auf eine Wiederholung der Einvernahme verzichtet werde (Prot. S. 15).
- 7 - 3.2 Die Staatsanwaltschaft führte zur Frage der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten aus, dass im Rahmen des polizeilichen Ermitt- lungsverfahrens von einer groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ausgegangen worden sei, mithin von keinem Fall der notwendigen Ver- teidigung im Sinne von Art. 130 StPO. Aus diesem Grund erweise sich die polizei- liche Einvernahme des Beschuldigten vom 29. November 2021 als verwertbar, zu- mal es sich bei den zuständigen Polizisten um keine Juristen handle (Prot. S. 16). 3.3 Nach Art. 130 lit. b StPO muss eine beschuldigte Person dann notwendig ver- teidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 lit. b StPO). Massgebend ist hierbei die konkret drohende Strafe, nicht die abstrakte Strafandrohung (BSK StPO-RUCKSTUHL, Art. 130 StPO N 18). Entschei- dend ist, ob der Grund notwendiger Verteidigung bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte erkannt werden können, wobei an die Erkennbarkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind (BGer 6B_1069/2015 vom 2. August 2016 E. 1.2). Die Frage der Erkennbarkeit betreffend die notwendige Verteidigung orientiert sich an objektiven Massstäben (Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.6). Nicht erkennbar, aber an sich notwendig wäre die notwendige Verteidigung, wenn im Fall von Art. 130 lit. b StPO zunächst noch kein Delikt Gegenstand einer Untersuchung ist, welches die Voraussetzungen erfüllt, das Verfahren später aber auf ein schwereres Delikt ausgedehnt wird, welches im Fall eines Schuldspruchs zu einer über einjährigen Strafe führt. In diesem Fall sind die Einvernahmen bis zur Erkennbarkeit des neueren, schwereren Delikts in jedem Fall verwertbar (RIKLIN, in: StPO Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung mit JStPO, StBOG und weiteren Erlassen, Art. 131 N 3). 3.4 Dem Polizeirapport vom 19. Dezember 2021 (D1 act. 1/1) ist zu entnehmen, dass im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens von einer groben bzw. einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 resp. Abs. 1 SVG ausgegangen wurde. Insbesondere wurden die jeweiligen Verkehrsregelverletzun- gen jeweils einzeln durch den zuständigen Sachbearbeiter aufgelistet und als grobe resp. einfache Verletzung der Verkehrsregeln rapportiert (D1 act. 1/1). So wurde die Fahrt vom 30. Oktober 2021 zunächst nicht als natürliche Handlungseinheit ge-
- 8 - wertet, sondern vielmehr als einzelne Widerhandlungen gegen die massgeblichen Verkehrsregeln. Art. 90 Abs. 1 sowie Abs. 2 SVG sehen keine Mindeststrafe von einem Jahr vor und der rapportierende Polizist ging (noch) nicht davon aus, dass ein Fall einer qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung vorliegt. Somit ist die po- lizeiliche Einvernahme des Beschuldigten vom 29. November 2021 verwertbar. II. Sachverhalt A. Ausgangslage Betreffend den Anklagesachverhalt kann auf die dem Urteil beigeheftete Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft (D1 act. 8/7) sowie die staatsanwaltschaftliche Er- gänzung der Anklageschrift anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 (Prot. S. 17) verwiesen werden. B. Beweismittel und Verwertbarkeit 1.1. Zur Erstellung des Sachverhalts bzw. der bestrittenen Sachverhaltsele- mente liegen als objektive Beweismittel die Videosequenzen des Vorfalls vom
30. Oktober 2021 (D1 act. 1/3) im Recht. Als subjektive Beweismittel im Recht lie- gen die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
29. November 2021 (D1 act. 2/1) und vom 18. April 2024 (D2 act. 2/1), der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2024 (D1 act. 2/4) sowie die Einver- nahme der Zeugin D._____ anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 (act. 52). 1.2. Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, neben der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2021, seien auch die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. Mai 2024 sowie die Videoaufnah- men des Vorfalls vom 30. Oktober 2021 nicht verwertbar. 1.3. Gegen die Verwertbarkeit der Einvernahme der Zeugin anlässlich der Haupt- verhandlung vom 12. Juni 2025 (act. 52) wurden seitens der Parteien keine Ein- wände erhoben.
- 9 -
2. Videoaufnahme des Vorfalls vom 30. Oktober 2021 2.1. Zentrales Beweismittel für den Anklagesachverhalt Ziffer 1.1 sind die Vi- deoaufnahmen des Vorfalls vom 30. Oktober 2021 (D1 act. 1/3). Die Verteidigung des Beschuldigten machte anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 zu- sammengefasst geltend, die Videoaufnahmen der Fahrt vom 30. Oktober 2021 seien unverwertbar, da deren Edition auf keiner rechtsgenüglichen Beschlagnah- meverfügung beruhe und sich die Staatsanwaltschaft unrechtmässig an den vom ASTRA erstellten Aufnahmen bedient habe (act. 54 S. 3 ff.). Da es sich bei den vorliegend zu beurteilenden Verkehrsregelverletzung um keine schwere Straftat handle und es weder zu Sach- noch zu Personenschaden gekommen sei, wären die Voraussetzungen nach Art. 36 BV zudem nicht eingehalten, was die Videoauf- nahmen im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO unverwertbar machen würden (act. 54 S. 3 ff.). 2.2. Beweise, die die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich (Art. 141 Abs. 2 StPO). 2.3. Gemäss Art. 139 Abs. 1 StPO setzen die Strafbehörden zur Wahrheitsfin- dung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismit- tel ein, die rechtlich zulässig sind. Wie alle staatlichen Behörden hat die Staatsan- waltschaft überdies die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns gemäss Art. 5 BV sowie die Grundrechte zu beachten (vgl. auch Art. 3 StPO). 2.3.1. Die Videoüberwachung betrifft insbesondere das Recht auf Privatsphäre (Art. 13 BV) und greift im öffentlich-rechtlichen Verhältnis, laut mehrfach festgehal- tener bundesgerichtlicher Rechtsprechung, in das Recht auf Privatsphäre bzw. das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein (BGE 145 IV 42 E. 4.2 m.w.H.). Die informationelle Selbstbestimmung kann wie andere Grundrechte gestützt auf und nach den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden. 2.3.2. Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen oder Autokennzeichen erkennbar sind, stellt ein Bearbeiten von Personendaten im
- 10 - Sinne von Art. 3 lit. a und lit. e des bis 31. August 2023 gültigen Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG; SR 235.1) dar. Art. 4 Abs. 4 DSG bestimmt, dass die Beschaffung von Personendaten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person erkennbar sein muss, womit jeder, der am Strassenverkehr – insbesondere auf Nationalstrassen – teilnimmt, rechnen muss ist, dass er resp. sein Fahrzeug von Verkehrskameras bildlich erfasst werden, als auch damit, dass die Daten in einem Strafverfahren, jedenfalls wegen Wider- handlungen, die mit dem Verkehr bzw. der Strassenverkehrsordnung in Zusam- menhang stehen, verwendet werden können. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ergeben sich für Halter und Lenker von Motorfahrzeugen aus der Ak- zeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung sowie der Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten. Darunter fallen neben Verhaltenspflichten auch vielfältige Aus- kunftspflichten gegenüber den Behörden sowie namentlich Duldungspflichten der beschuldigten Person zur Entnahme von Beweismitteln wie Blut, Atem, Urin, auch gegen ihren Willen (BGE 146 IV 88 E. 1.6.3; 145 IV 50 E. 3.6; 144 I 242 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Dies muss erst recht für weit weniger einschneidende Massnah- men wie Videoaufzeichnungen von Fahrzeugen und deren Kennzeichen gelten, die keinen Eingriff in die körperliche Integrität erfordern (BGer 6B_345/2024 E. 2.1.1. ff.). 2.3.3. Gemäss Art. 44 StPO sind die Behörden des Bundes und der Kantone zur Rechtshilfe verpflichtet, wenn Straftaten nach Bundesrecht verfolgt und beurteilt werden. Diese Rechtshilfeverpflichtung gilt nicht nur für Strafverfolgungsbehörden, sondern für alle Behörden (BGE 149 IV 352 E. 13.2). Als Rechtshilfe gilt jede Mass- nahme, um die eine Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in einem hängigen Strafverfahren ersucht (Art. 43 Abs. 4 StPO). 2.3.4. Das ASTRA ist die Schweizer Fachbehörde für die Strasseninfrastruktur und den individuellen Strassenverkehr und als Behörde des Bundes grundsätzlich zur Rechtshilfe verpflichtet (vgl. BGer 6B_345/2024 vom 8. November 2024 E. 2.3.1). Das ASTRA hat die Videoaufnahmen vom 30. Oktober 2021 denn auch nicht aus eigener Initiative übermittelt, sondern diese auf entsprechende Aufforderung durch die Kantonspolizei Zürich hin herausgegeben. Dies, nachdem am Samstag, 30. Ok-
- 11 - tober 2021, um 19.23 Uhr, eine Drittperson telefonisch bei der Einsatzzentrale mit- teilte, dass zwei Personen auf dem Pannenstreifen auf der Autobahn aneinander geraten würden. Aufgrund der Schilderungen der Beteiligten betreffend die voran- gehenden Provokationen während der Fahrt bestand ab diesem Zeitpunkt ein Tat- verdacht wegen Wiederhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. 2.4. Die rechtmässig erstellten Videoaufnahmen wurden über die nationale Rechtshilfe vom ASTRA erlangt, nachdem sie als potentielle Beweismittel in Be- tracht genommen wurden. Festzuhalten ist an dieser Stelle einstweilen, dass für die Videoaufnahme und für die Herausgabe derselben somit eine genügende ge- setzliche Grundlage im Sinne eines Gesetzes im formellen Sinne bestand. Eine formelle Beschlagnahmeverfügung war insbesondere nicht erforderlich.
3. Staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Mai 2024 3.1. Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, die staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 28. Mai 2024 (D1 act. 2/4) und insbesondere der darin enthaltene Vorhalt könne nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden (act. 54 S. 6). Konkret sei der Beschuldigte anlässlich der Einver- nahme zu einem bereits drei Jahre zurückliegenden Sachverhalt befragt worden, wobei sich der ihm vorgeworfene Vorhalt über 14 Ziffern erstrecke und gewisse Ziffern ausschliesslich C._____ betreffen würden. Gemäss den Ausführungen der Verteidigung sei der Beschuldigte nicht über den Gegenstand des Strafverfahrens informiert worden und habe daher nicht zum Vorwurf aussagen können, da er nicht habe erfassen können, auf was sich der Vorwurf überhaupt beziehe. So handle es sich insgesamt um keinen rechtsgenüglichen Vorhalt (act. 54 S. 7 f.). Auch das an- gebliche Geständnis des Beschuldigten könne klarerweise nicht als Geständnis ei- ner qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG gewertet werden, da eine Zivilperson unter keinen Umständen wissen könne, was diese Qualifikation bedeute, und sich auch deren Konsequenzen nicht bewusst sein könne. Zusätzlich habe die Staatsanwaltschaft eine unzulässige Stress- und Zwangslage geschaffen und den Beschuldigten unter dem Druck einer drohenden Untersuchungshaft befragt (act. 54 S. 6 i.V.m. Prot. S. 33 ff.). Ferner monierte die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung, dass die Einvernahme vom 28. Mai
- 12 - 2025 durch die unzuständige Staatsanwaltschaft durchgeführt worden sei, zumal damals bereits klar gewesen sei, dass eine Abtretung an die zuständige Staatsan- waltschaft notwendig sei. Insgesamt könne die staatsanwaltschaftliche Einver- nahme daher nicht gegen den Beschuldigten verwertet werden (act. 54 S. 6 f.). 3.2. Vorhalt 3.2.1. Die Polizei und Staatsanwaltschaft weisen die beschuldigte Person zu Be- ginn der ersten Einvernahme in einer ihr verständlichen Sprache unter anderem darauf hin, dass gegen sie ein Vorverfahren eingeleitet worden ist und welche Straf- taten Gegenstand des Verfahrens bilden (Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschul- digte muss in allgemeiner Weise und nach dem aktuellen Verfahrensstand darüber aufgeklärt werden, welches Delikt ihm zur Last gelegt wird. Dabei geht es nicht in erster Linie um den Vorhalt strafrechtlicher Begriffe oder Bestimmungen, sondern um denjenigen der konkreten äusseren Umstände der Straftat (BGE 141 IV 20 E. 1.3.3). 3.2.2. Dem Protokoll der Einvernahme vom 28. Mai 2024 ist zu entnehmen, dass dem Beschuldigten anlässlich der Einvernahme der Vorhalt des Tatgeschehens der Autofahrt vom 30. Oktober 2021 gemacht wurde und dem Beschuldigten sodann die Videos der Überwachungskameras vorgehalten wurden (D1 act. 2/4 F/A 17 ff.). Auch wurden dem Beschuldigten bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme insgesamt acht Screenshots der relevanten Stellen aus den Aufnahmen der Über- wachungskameras vorgehalten, was der Beschuldigte durch seine Unterschrift be- stätigte (vgl. D1 act. 2/2). Dem Beschuldigten war somit im Rahmen der staatsan- waltlichen Einvernahme bekannt, zu welchem Lebenssachverhalt er in der Folge befragt wird. Zudem war der Beschuldigte anlässlich der Einvernahme bereits amt- lich verteidigt und der damaligen amtlichen Verteidigerin wurde im Vorfeld zur Ein- vernahme volle Akteneinsicht – inklusive sämtlicher Videos und Einvernahmen – gewährt (vgl. D1 act. 6/2 und act. 6/5). Es kann keineswegs davon gesprochen werden, der Beschuldigte sei nicht über den Gegenstand des Strafverfahrens infor- miert worden und habe sich aus diesem Grund nicht zum Vorwurf äussern können.
- 13 - 3.2.3. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Sach- verhalt gemäss Anklageziffer 1.1. um ein dynamisches Geschehen mit zwei Auto- lenkern als Hauptakteuren handelt. Um ein solches in einem Vorhalt zusammenzu- fassen, ist es unerlässlich, auch auf die Manöver und Handlungen des zweiten Be- teiligten einzugehen, denn nur so ist es möglich, die Gesamtheit der betreffenden Situation zu erfassen. Der Einwand der Verteidigung in Bezug auf einen ungenü- genden Vorhalt ist nicht zu hören. 3.2.4. In Bezug auf den Einwand der Verteidigung, wonach die Aussagen des Be- schuldigten in Zusammenhang mit Art. 90 Abs. Abs. 3 SVG keineswegs als Ge- ständnis gewürdigt werden können, ist festzuhalten, dass die Würdigung der Aus- sagen Aufgabe des Gerichts ist und kein Thema der Verwertbarkeit darstellt. 3.3. Drucksituation 3.3.1. Art. 140 Abs. 1 StPO regelt die verbotenen Beweiserhebungsmethoden. Demgemäss sind Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können bei der Beweiserhebung untersagt. Das Verbot be- stimmter Beweiserhebungsmethoden findet seine Rechtfertigung vorrangig im Schutz der Willensfreiheit und der Menschenwürde der von Strafverfolgungsmass- nahmen betroffenen Individuen. Darüber hinaus soll die Bestimmung eine zuver- lässige Beweisführung im Strafverfahren und einen «fair trial» garantieren. Eine valide Sachverhaltsermittlung im Strafverfahren wird durch falsche Geständnisse, die unter unzulässigem Druck zustande kommen, gefährdet. Art. 140 Abs. 1 StPO ist ferner Ausdruck des Verbots des Rechtsmissbrauchs, indem er etwa unzuläs- sige Versprechungen oder Drohungen ausschliesst (BSK StPO-GLESS, Art. 140 N 1 ff.). 3.3.2. Eine Drohung im Sinne von Art. 140 StPO ist das in Aussichtstellen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Nachteils, um die betroffene Person zur Kooperation zu bewegen. Beispielhaft sei hier die Androhung von Untersuchungshaft für den Fall eines ausbleibenden Geständnisses genannt. Eine solche unzulässige Dro- hung kann sich aber im Einzelfall oft nur schwer von einer – zulässigen – Schilde-
- 14 - rung möglicher Nachteile eines bestimmten Verhaltens unterscheiden lassen. Denn es muss bei Einvernahmen zulässig sein, den Betroffenen vor Konsequenzen sei- nes Verhaltens aufzuklären oder an dessen Vernunft zu appellieren. Grundsätzlich nicht verboten ist das In-Aussicht-Stellen einer zulässigen Massnahme, also einer gesetzlich vorgesehenen und nach Sachlage gerechtfertigten Massnahme. Vor- aussetzung ist, dass deutlich gemacht wird, dass diese nicht willkürlich zur Willens- beugung der einvernommenen Person, sondern nach sachgemässer und rechts- konformer Erwägung zum Einsatz kommen soll. Ein Vernehmungsorgan darf etwa nicht versprechen, dass bei einem Geständnis von Untersuchungshaft abgesehen oder ein Geständnis sich positiv auf die Strafzumessung auswirken werde, sondern lediglich auf die Rechtslage hinweisen (BSK StPO-GLESS, Art. 140 N 37 ff.). So- dann ist zu berücksichtigen, dass dem Vernehmungsorgan keine alleinherrschende Stellung zukommt und insbesondere Zwangsmassnahmen wie die Untersuchungs- haft der Überprüfung durch das Zwangsmassnahmengericht unterliegen. 3.3.3. Der Beschuldigte war anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2025 amtlich verteidigt und die damalige amtliche Verteidigerin wohnte der Einvernahme bei (vgl. D1 act. 2/4). Dem Einvernahmeprotokolle ist keine Pro- tokollnotiz oder ähnliches zu entnehmen, welche allenfalls auf Intervention und Ver- langen der amtlichen Verteidigung festgehalten wurde. Auch aus den weiteren Ak- ten ist kein Hinweis zu entnehmen, dass sich die Staatsanwaltschaft verbotener Beweiserhebungsmethoden bediente und gegen weitere Untersuchungsgrund- sätze verstiess. 3.3.4. Insgesamt ist weder die Verwendung verbotener Beweiserhebungsmetho- den noch der Verstoss gegen der Staatsanwaltschaft obliegende Grundprinzipien zu sehen. Insbesondere ist zu beachten, dass eine Strafuntersuchung sowie eine Einvernahme per se eine stressige Situation für die beschuldigte Person darstellt und eine Stresslage einer solchen Situation inhärent ist. 3.4. Zuständigkeit Staatsanwaltschaft 3.4.1. Den Untersuchungsakten ist zu entnehmen, dass die vormalige amtliche Ver- teidigerin mit Eingabe vom 9. April 2024 ihre Vollmacht ins Recht reichte und um
- 15 - Ernennung zur amtlichen Verteidigung des Beschuldigten und um Akteneinsicht ersuchte (D1 act. 6/2). Mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich vom 23. April 2024 wurde Rechtsanwältin MLaw X2._____ mit Wirkung auf den
9. April 2024 zur amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten bestellt (D1 act. 6/4). In der Folge wurden die Parteien mit Vorladung vom 22. Mai 2024 auf den 28. Mai 2024 zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme betreffend Dossier 1 (SVG) vorge- laden (D1 act. 2/3). 3.4.2. Aus den Untersuchungsakten ergibt sich ferner, dass die Gerichtsstandan- frage der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis an die heute zuständige Staatsan- waltschaft vom 31. Mai 2024 datiert (D1 act. 1/5/2). Die Übernahmeverfügung der Staatsanwaltschaft respektive die Abtretungsverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis datieren sodann vom 5. Juni 2024 (D1 act. 5/3-4). Daraus folgt, dass die Einvernahme bereits vor der Gerichtstandanfrage sowie vor Erlass der Abtretungs- resp. der Übernahmeverfügung terminiert und durchgeführt wurde. Zu- dem würde es dem Beschleunigungsgebot und dem Grundsatz der Prozessökono- mie widersprechen, eine bereits terminierte Einvernahme abzusagen, bevor eine Übernahme- bzw. Abtretungsverfügung überhaupt vorliegt. Insbesondere kann auch von keiner Verletzung des Grundsatzes der Verfahrenseinheit nach Art. 29 StPO – welcher denn auch der Prozessökonomie dient – gesprochen werden. 3.5. Nach dem Gesagten lässt sich zusammenfassend festhalten, dass sich die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 28. Mai 2025 als ver- wertbar erweist.
4. Einwand des fehlenden Gutachtens als Beweismittel 4.1. Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, es fehle ein auf den im Recht liegenden Videoaufnahmen basierendes Gut- achten als Beweismittel für die rechtsgenügliche Erstellung des Sachverhalts, wo- bei sich insbesondere die Anklagesachverhalt geltend gemachten Abstände und Geschwindigkeiten nicht erstellen lassen würden (act. 54 S. 13 f. i.V.m. Prot. S. 36 und S. 39).
- 16 - 4.2. Sachverständige sind gemäss Art. 182 StPO dann beizuziehen, wenn die Staatsanwaltschaft oder das Gericht nicht über die besonderen Kenntnisse und Fä- higkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erfor- derlich sind. Die Frage der Erforderlichkeit eines Gutachtens liegt im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung grundsätzlich im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts (BGer 6B_623/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.2.3; BSK StPO-HEER, Art. 182 StPO N 7). 4.3. Im vorliegenden Fall geht es in erster Linie um die Würdigung der Videoauf- nahmen des Vorfalls vom 30. Oktober 2021 sowie der Einvernahmen des Beschul- digten. Für die Beurteilung und Würdigung der im Recht liegenden Videoaufnah- men bedarf es grundsätzlich keiner besonderen Fachkenntnisse oder -kompeten- zen, insbesondere da die aufgenommenen Streckenabschnitte beleuchtet und die betreffenden Autos gut erkennbar sind. Demzufolge sind – soweit es um die genaue Bestimmung der Abstände geht und sich diese nicht mit blossem Auge erkennen lassen – die Abstände bei der Würdigung des Sachverhalts jeweils zu Gunsten des Beschuldigten auszulegen. Ein Gutachten war nach dem Gesagten zur Würdigung der im Recht liegenden Videoaufnahmen nicht notwendig und der Umstand, dass ein solches nicht vorliegt, steht der Verwertbarkeit der Videoaufnahmen nicht im Weg.
5. Grundlagen der Beweiswürdigung Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es aus seiner freien, aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist aufgrund der Aussagen, der weiteren Beweise und aller in Betracht fallenden Umstände zu prüfen, ob der Sachverhalt als gegeben erachtet werden kann. Be- stehen nach abgeschlossener Beweiswürdigung erhebliche und unüberwindliche Zweifel, so sind diese zugunsten des Beschuldigten zu werten (Art. 10 Abs. 3 StPO). Erheblich sind Zweifel, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen und sich jedem kritischen und vernünftigen Menschen stellen (WOHLERS, Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 10 N 13).
- 17 - C. Anklagesachverhalt Ziffer 1.1
1. Aussagen des Beschuldigten 1.1. Der Beschuldigte wurde im Rahmen der Untersuchung sowohl von der Poli- zei wie auch von der Staatsanwaltschaft zur Sache befragt und anerkannte in ge- wissen Teilen den ihm in der Untersuchung vorgeworfenen Sachverhalt betreffend Dossier 1 (vgl. D1 act. 2/1 und act. 2/4). So erklärte der Beschuldigte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme, er sei gemeinsam mit seiner schwangeren Ehefrau, deren Mutter und Bruder sowie seiner Schwägerin am 30. Oktober 2021 mit ca. 107 km/h Richtung E._____ gefahren, woraufhin der Lenker des Audis ihm sehr nahe aufgefahren sei und er auf die rechte Spur gewechselt sei. Danach habe der Lenker des Audis ihn überholt und sei ebenfalls auf die Normalspur gewechselt, habe ihn ausgebremst und schliesslich nicht mehr überholen lassen (D1 act. 2/1 F/A 5). Im Verlauf der Einvernahme anerkannte der Beschuldigte sodann, dass er sich habe provozieren lassen und ungenügende Abstände eingehalten habe (D1 act. 2/1 F/A 29). Auch räumte der Beschuldigte ein, dass er einen Fehler gemacht habe und aufgrund der Stresssituation nicht wie ein gesunder Mensch überlegt habe (D1 act. 2/1 F/A 40). 1.2. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 machte der Beschul- digten im Rahmen der Einvernahme zur Sache grösstenteils von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch (vgl. Prot. S. 27 ff.).
2. Vorbringen der Verteidigung 2.1. Die Verteidigung führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, auf den Vi- deoaufnahmen, welche den Vorfall vom 30. Oktober 2021 dokumentieren, sei we- der das Autokennzeichen noch das Automodell erkennbar, weshalb die entspre- chenden Autos weder dem Beschuldigten noch C._____ zugeordnet werden könn- ten (act. 54 S. 8). So komme es in den Videoaufnahmen immer wieder vor, dass ein Auto einem anderen auffährt und ohne die entsprechende Markierung durch den Polizisten würde man den Beschuldigten sowie C._____ glatt übersehen (act. 54 S. 8 i.V.m. Prot. S. 35 f.). Ferner sei auf den entsprechenden Videoaufnah-
- 18 - men auch nicht erkennbar, ob überhaupt und wie stark gebremst werde (act. 54 S. 8). 2.2. Sodann moniert die Verteidigung, dass dem Beschuldigten in der Anklage- schrift Verkehrsregelverletzungen vorgehalten werden, welche C._____ begangen habe und C._____ im gesamten Ablauf der Aggressor gewesen sei (act. 54 S. 9 i.V.m. Prot. S. 36 f.). 2.3. Ferner macht die Verteidigung geltend, mangels Gutachten liessen sich die genauen Abstände und Geschwindigkeiten anhand der Videoaufnahmen nicht er- mittelt. Erkennbar sei einzig, dass C._____ mit seinem Audi Q5 dem Beschuldigten sehr dicht aufgefahren sei (act. 54 S. 12 f.). 2.4. Auch habe anlässlich der verfahrensgegenständlichen Fahrt vom 30. Okto- ber 2021 ein gemässigter und einigermassen normaler Verkehr vorgelegen. Insbe- sondere habe der Beschuldigte so weit heruntergebremst, dass keine Gefahr mehr bestanden habe und der Verkehrsfluss keineswegs durch die Fahrweise des Be- schuldigten und C._____ gestört worden sei (vgl. act. 54 S. 9 i.V.m. Prot. S. 36). So könne entgegen der Anklageschrift nicht von einer konstanten Geschwindigkeit von 100 km/h ausgegangen werden, zumal sich die beiden Autolenker jeweils ge- genseitig ausgebremst haben und die Geschwindigkeit dadurch offensichtlich ge- fallen sei, wodurch sich auch das Gefahrenpotenzial entsprechend reduziert habe (Prot. S. 36).
3. Würdigung 3.1. Vorbemerkungen 3.1.1. Zu den Vorbringen der Verteidigung ist zunächst festzuhalten, dass der Be- schuldigte bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2021 sowie im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2025 eingestand, den Personenwagen Honda Civic gelenkt und dabei seine Ehe- frau, deren Bruder sowie seiner Schwägerin und Schwiegermutter mitgeführt zu haben (D1 act. 2/1 F/A 5 ff. und D1 act. 2/4 F/A 34). So erklärte der Beschuldigte insbesondere, dass er den Tempomat auf ca. 107 km/h eingestellt habe und in
- 19 - Richtung E._____ gefahren sei (D1 act. 2/1 F/A 5). Auch die Zeugin D._____ be- stätigte in ihrer Einvernahme anlässlich der Hauptverhandlung, dass der Beschul- digte der Lenker des Honda Civics war (act. 52 S. 6) und es wurde insbesondere während des gesamten Untersuchungsverfahren weder von der ehemaligen amtli- chen Verteidigerin noch vom Beschuldigten selbst vorgebracht, es würde sich bei dem Lenker des Honda Civics nicht um den Beschuldigten handeln. Die Einwände der Verteidigung gehen somit ins Leere und sind als reine Schutzbehauptungen zu werten. 3.1.2. Die Handlungen von C._____ werden dem Beschuldigten nicht vorgehalten, werden jedoch zur Beschreibung des Sachverhalts als Gesamtes benötigt. Auch dieser Einwand der Verteidigung geht fehl. 3.1.3. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Einwände der Verteidigung in sich bereits einen Widerspruch darstellen. Wenn die Verteidigung vorbringt, der Beschuldigte habe die Geschwindigkeit so stark reduziert, dass keine Gefahr mehr für die weiteren Verkehrsteilnehmer bestanden habe, widerspricht er seinem Argu- ment, wonach der Verkehrsfluss durch die Handlungen des Beschuldigten und C._____ nicht gestört worden sei. Zudem ist in den entsprechenden Videoaufnah- men klar erkennbar, dass die beiden Autolenker immer wieder gebremst und dar- aufhin wieder beschleunigt haben (vgl. hierzu D1 act. 1/3: … F'._____ Videonr. 1- 3 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 00.34 in Bezug auf das Abbremsen und D1 act. 1/3: … G'._____ Videonr. 3-6 auf Tabelle Sichtung BES ab Min. 00.55 mit be- schleunigtem Tempo). 3.2. Mehrfaches Bremsen ohne Notwendigkeit, Nichtbenützen des Normalstrei- fens 3.2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, er habe im F._____- Tunnel auf der Überholspur mit ca. 100 km/h fahrend mehrfach ohne Notwendigkeit gebremst und dabei nicht die freie Normalspur benützt. Der ihm folgende Audi Q5,
- 20 - gelenkt durch C._____, habe dabei nur Abstände von einem bis fünf Metern einge- halten, wobei der Beschuldigte stets auf der Überholspur gefahren und diese Fahr- spur nicht freigegeben haben soll (D1 act. 8/7 S. 2). 3.2.2. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2021 erklärte der Beschuldigte, es könne sein, dass er gebremst habe, er habe jedoch nicht ab- sichtlich den hinter ihm fahrenden Audi-Lenker ausgebremst (D1 act. 2/1 F/A 19 f.). Den Vorwurf des Nichtbenützen des äussersten Fahrstreifens wies der Beschul- digte von sich und führte aus, er habe das vordere Fahrzeug ebenfalls noch über- holen wollen (D1 act. 2/1 F/A 21 ff.) Die Verteidigung des Beschuldigten führte an- lässlich der Hauptverhandlung aus, es sei auf den Videos nicht erkennbar, dass das vordere Auto mehrfach ohne Notwendigkeit die Bremsen benützen würde, ge- schweige denn, dass überhaupt gebremst werde, weshalb der Anklagesachverhalt bereits an dieser Stelle nicht erstellt sei (act. 54 S. 8). 3.2.3. Auf den Videoaufnahmen ist ersichtlich, wie der Beschuldigte mit dem Honda Civic vor dem grauen Audi Q5 fährt, wobei der Beschuldigte die Geschwindigkeit reduziert, was durch das Erleuchten der Bremslichter in Minute 35 signalisiert wird (D1 act. 1/3: … F'._____ Videonr. 1-3 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 00.34). Vor dem Beschuldigten fährt zu diesem Zeitpunkt kein weiteres Auto in unmittelba- rer Nähe, weshalb auch keine Notwendigkeit zum Bremsen bestand (vgl. D1 act. 1/3: … F'._____ Videonr. 1-3 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 00.32; … F'._____ Videonr. 1-3 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 00.34; … F'._____ Videonr. 1-3 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 00.39). Sodann zeigen die ge- nannten Videoaufnahmen auch, dass die Normalspur frei war, der Beschuldigte jedoch auf der Überholspur verblieb und dort seine Geschwindigkeit massiv redu- zierte. 3.2.4. Das Bremsen ohne Notwendigkeit wird vom Beschuldigten grundsätzlich an- erkannt und lässt sich zudem durch die Videoaufnahmen erstellen. Auch das Nicht- benützen des rechten Fahrstreifens ist durch die entsprechenden Videoaufnahmen erstellt.
- 21 - 3.3. Ungenügender Abstand beim Hintereinanderfahren 3.3.1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklageschrift weiter vorgeworfen, er sei im G._____-Tunnel auf die Normalspur gewechselt, wobei er einen Abstand von rund acht Metern eingehalten haben soll, daraufhin auf den Audi Q5 aufgeschlos- sen und neben ihm gefahren sei. Den Videoaufnahmen ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte von der Überholspur auf die Normalspur wechselt und dabei einen geringen Abstand zu dem vorangehenden Auto einhält (D1 act. 1/3: … G'._____ Videonr. 7 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 01.08). Die Stelle in der Videoauf- nahme zeigt zwar, dass der Beschuldigte mit sehr geringem Abstand auf das vor ihm fahrende Auto aufschloss und auf die Normalspur wechselte, wobei das Auto auf der Normalspur die Geschwindigkeit reduzieren musste. Der genau Abstand bzw. die gemäss Anklage geltend gemachten acht Meter lassen sich durch die im Recht liegenden Videoaufnahmen jedoch nicht erstellen, da der Winkel der Vi- deoaufnahme eine genaue Beurteilung des Abstands nicht zulässt. 3.3.2. Weiter soll der Beschuldigte dem Fahrer des Audi Q5, C._____, mit einem Abstand von rund 15 Metern gefolgt sein, als dieser den Beschuldigten am Über- holen zu hindern versuchte. Die Videoaufnahmen aus dem G._____-Tunnel zei- gen, wie der Beschuldigte dem Auto von C._____ auffährt, welcher in der Mitte der beiden Fahrspuren fährt, und dabei einen sehr geringen Abstand einhält. Die Si- tuation lässt sich aus zwei verschiedenen Perspektiven beurteilen, da sie sowohl von hinten (D1 act. 1/3: … G'._____ Videonr. 9 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 01.19 und … G'._____ Videonr. 10 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 01.23) sowie von vorne (D1 act. 1/3: … G'._____ Videonr. 11 auf Tabelle Sichtung der BES ab Min. 01.29) dokumentiert ist. Laut dem Anklagesachverhalt hielt der Beschuldigten hier lediglich einen Abstand von 15 Metern ein. Aus der bekannten Länge der Leitlinien (sechs Meter) und dem Abstand zwischen den jeweiligen Leit- linien (zwölf Meter; vgl. hierzu Art. 73 Abs. 3 der Signalisationsverordnung [SSV] i.V.m. Norm SN 640 850a der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute) und den Videoaufnahmen lässt sich die Distanz des vom Beschuldigten gelenkten Fahr- zeug zum vor ihm fahrenden Personenwagen mit der erforderlichen Genauigkeit feststellen. Insbesondere aus dem zuletzt genannten Video ist in Min. 01.33 er-
- 22 - kennbar, dass das Ende des hinteren Autos mit der weissen Leitlinie endet und das Auto des Beschuldigten nur knapp nach der nächsten Leitlinie beginnt. Zwischen den Autos liegt demzufolge ein Abstand von etwas mehr als zwölf Meter (Abstand zwischen zwei Leitlinien). Der massgeblich Abstand lässt sich somit mit ausrei- chender Genauigkeit feststellen, ohne dass hierfür besondere Fachkompetenzen und -kenntnisse erforderlich wären. Zu Gunsten des Beschuldigten ist in diesem Sachverhaltsabschnitt im Sinne der Anklageschrift von einem Abstand von 15 Me- tern auszugehen. 3.3.3. Weiter soll der Beschuldigte gemäss Anklageschrift im H._____-Tunnel lediglich einen Abstand von rund acht Metern auf C._____ eingehalten haben. Im Rahmen der Untersuchung hat der Beschuldigte zu diesem Vorhalt keine Aussagen getätigt, anerkannte jedoch den Tatbestand des ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren (D1 act. 2/1 F/A 25 ff). Die Videoaufnahmen zeigen auch hierzu, dass der Beschuldigte im Honda Civic dem grauen Audi Q5 folgte und dabei einen geringen Abstand einhält (D1 act. 1/3: … H'._____ Videonr. 11 Sichtung der BES ab Min. 01.35, … H'._____ Videonr. 11 Sichtung der BES ab Min. 01.37 und … H'._____ Videonr. 11 Sichtung der BES ab Min. 01.45). Ein Abstand von nur acht Metern lässt sich jedoch durch die im Recht liegenden Videoaufnahmen nicht erstellen. Durch die Videoaufnahmen ist ersichtlich, dass zwischen den Autos die gesamte Leitlinie sowie praktisch der gesamte Abstand zwischen zwei Leitlinien liegt (vgl. D1 act. 1/3; … H'._____ Videonr. 11 Sichtung der BES bei Min. 01.37), weshalb in diesem Abschnitt nicht von dem Abstand von acht Metern gemäss Anklageschrift auszugehen ist und dieser Abstand nicht erstellt ist. 3.4. Sodann soll der Beschuldigte auf die Normalspur gewechselt sein, wobei er zum hinter ihm fahrenden Personenwagen lediglich einen Abstand von rund drei Metern eingehalten haben soll. Der Beschuldigte anerkannte im Rahmen der polizeilichen Einvernahme, dass der Abstand sehr bzw. zu knapp war und räumte ein, dass er Abstand hätte halten sollen und seinen Fehler einsehe (D1 act. 2/1 F/A 35 ff.). Die Videoaufnahmen dokumentieren das Fahrmanöver des Beschuldig- ten und zeigen insbesondere den Wechsel von der Überholspur auf die Normal-
- 23 - spur. Dabei ist anhand der Aufnahme in Minute 1.59 ersichtlich, dass der Beschul- digte auf der Normalspur direkt vor dem hinter ihm fahrenden Personenwagen ein- spurt, wobei praktisch kein Abstand mehr eingehalten wird und nicht einmal mehr ein Auto dazwischen gepasst hätte (D1 act. 1/3: … H'._____ Videonr. 12 Sichtung der BES ab Min. 01.59). Folglich ist im Sinne der Anklageschrift erstellt, dass der Beschuldigt beim Einspuren lediglich einen Abstand von drei Metern zum hinter ihm fahrenden Personenwagen eingehalten hat. 3.5. Überholen über den Pannenstreifen sowie ungenügender Abstand beim Hin- tereinanderfahren 3.5.1. Der Beschuldige soll gemäss Anklageschrift den auf der Überholspur fahren- den Lenker des Audi Q5, C._____, sowie zwei weitere auf der Normalspur fahrende Personenwagen über den Pannenstreifen überholt haben, wobei der Beschuldigte lediglich einen Abstand von drei Metern auf C._____ eingehalten haben soll (D1 act. 1/8/7 S. 2 f.). 3.5.2. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2021 erklärte der Beschuldigte, er wollte nicht in den anderen silbernen Personenwagen fahren und habe nicht wie ein gesunder Mensch überlegt und anerkannte, dass man dies nicht mache (D1 act. 2/1 F/A 39 ff.). Auch die Verteidigung bestreitet nicht, dass das Überholmanöver des Beschuldigten über den Pannenstreifen erfolgte, wenn sie denn geltend macht, ein Überholen über den Pannenstreifen sei sinnvoll, da dort keine weiteren Autos sind (Prot. S. 39). Somit anerkennt auch die Verteidigung des Beschuldigten, dass dieser auf den Pannenstreifen wechselte und in der Folge über die Normalspur auf die Überholspur zog. 3.5.3. Auch die im Recht liegenden Videoaufzeichnungen zeigen, wie der Beschul- digte von der Normalspur auf den Pannenstreifen wechselt und auf diesem mit überhöhter Geschwindigkeit fährt (D1 act. 1/3: … H'._____ Videonr. 12 Sichtung der BES ab Min. 02.03 und … H'._____ Videonr. 12 Sichtung der BES ab Min. 02.07). Auf die erhöhte Geschwindigkeit lässt sich insbesondere aufgrund eines Vergleichs zu den sich auf der Normalspur befindlichen Fahrzeugen schliessen, zumal der Beschuldigte eindeutig eine höhere Geschwindigkeit aufweist und auf
- 24 - dem Pannenstreifen an diesen vorbeizieht. Auch ist ersichtlich, wie der Beschul- digte vom Pannenstreifen über die Normalspur auf die Überholspur wechselt und vor dem silbernen Audi Q5 auf der Überholspur wieder einspurte (D1 act. 1/3: … H'._____ Videonr. 12 Sichtung der BES ab Min. 02.11). 3.5.4. In Bezug auf den von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Abstand von lediglich drei Metern ist festzuhalten, dass sich dieser auch durch die im Recht liegenden Videoaufnahmen erstellen lässt. So ist in Min. 1.12 erkennbar, dass der Beschuldigte auf die Überholspur direkt vor den Audi Q5 einspurt, wobei der Ab- stand zwischen den Autos noch nicht einmal mehr die Hälfte der Leitlinie beträgt. 3.6. Ausbremsen bis auf Schritttempo 3.6.1. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten vor, den Fahrer des Audi Q5 auf der Überholspur auf Schritttempo ausgebremst zu haben, woraufhin dieser so- wie die nachfolgenden Fahrzeuge stark abbremsen mussten. Hierbei habe er es für sicher bzw. mindestens für möglich gehalten, dass er den Fahrer des Audis sowie weitere Verkehrsteilnehmer insbesondere durch das mehrfache Auffahren, Überholen und Ausbremsen in deren Handlungsfreiheit beschränkte und zu einem bestimmten Verhalten (Beschleunigen bzw. Verlangsamen, Ausweichen, schliess- lich Anhalten) bestimmte und strebte dies auch genauso an bzw. nahm dies zumin- dest in Kauf. 3.6.2. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2021 gab der Beschuldigte zunächst an, er könne sich nicht dazu äussern und wisse nicht, in welcher Situation er sich befunden habe. Auf entsprechende Nachfrage anerkannte der Beschuldigte den Tatbestand und erklärte, es sei sein Fehler und er sehe dies aufgrund des Fotos (D1 act. 2/1 F/A 47). Anlässlich der staatsanwaltlichen Einver- nahme erklärte der Beschuldigte, er wisse nicht mehr weshalb er den anderen Fahrzeuglenker praktisch bis zum Stillstand ausgebremst habe und er habe sich damals einfach provozieren lassen (D1 act. 2/4 F/A 38). 3.6.3. Auf den Videoaufnahmen des Vorfalls vom 30. Oktober 2021 ist denn auch erkennbar, dass der Beschuldigte vor dem Audi Q5 ohne verkehrsbedingten Grund
- 25 - abrupt stark abbremste (D1 act. 1/1/3: … H'._____ Videonr. 13 gem. Tabelle Sich- tung der BES ab Min. 02.20 und … H'._____ Videonr. 14 gem. Tabelle ab Min. 02.34). Ferner ist auf diesen Aufnahmen sichtbar, dass sowohl der Fahrer des Audi Q5, C._____, sowie die nachfolgenden Autolenker aufgrund des Manövers des Be- schuldigten stark abbremsen mussten. Entsprechend lässt sich auch dieser Sach- verhaltsabschnitt anklagegemäss erstellen. Auf den inneren Sachverhalt ist bei der rechtlichen Würdigung bzw. der Prüfung des subjektiven Tatbestands einzugehen.
4. Fazit Gestützt auf die vorliegenden Videoaufnahmen sowie die Aussagen des Beschul- digten anlässlich der polizeilichen und staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und der Zeugin D._____ ist der Sachverhalt in Bezug auf Anklageziffer 1.1. – mit Aus- nahme der acht Meter im G._____-Tunnel sowie der acht Meter im H._____-Tunnel
– erstellt. D. Anklagesachverhalt Ziffer 1.2 Der Anklagesachverhalt Ziffer 1.2 wird vom Beschuldigten eingestanden, was sich im Übrigen auch mit dem weiteren Untersuchungsergebnis deckt. III. Rechtliche Würdigung A. Sachverhaltsabschnitt Ziffer 1.1
1. Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln 1.1. Die Staatsanwaltschaft wirf dem Beschuldigten vor, durch sein Fahrverhal- ten den Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 und 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 VRV erfüllt zu haben. 1.2. Die Verteidigung des Beschuldigten führte hierzu aus, der Beschuldigte sei aufgrund des mangelnden Vorsatzes und der mangelnden Gefahr wegen Art. 90 Abs. 1 SVG zu bestrafen. Sollte man dem Beschuldigten eine grobe Fahrlässigkeit unterstellen wollen, so sei er nach Art. 90 Abs. 2 SVG zu bestrafen (act. 54 S. 14).
- 26 - Die Verteidigung macht zusammengefasst geltend, das Ausweichen auf den Pan- nenstreifen, das Wiedereinfädeln und das Ausbremsen des Audis seien Verkehrs- regelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 SVG, da eine ernstliche Gefahr oder eine erhöhte abstrakte Gefährdung Dritter im vorliegenden Sachverhalt ausgeschlossen werden könnten und der Beschuldigte insbesondere subjektiv zu keinem Zeitpunkt ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzen eingehen habe wollen und sich der Gefährlichkeit nicht bewusst gewesen sei (act. 54 S. 10 ff.). 1.3. Würdigung als Handlungseinheit 1.3.1. Angesichts des Zusammentreffens mehrerer Verkehrsregelverletzungen be- darf vorliegend das Verhältnis der einzelnen Tathandlungen bzw. verletzten Ver- kehrsregeln zueinander der Erörterung. Art. 90 Abs. 3 SVG kann in bestimmten Fällen auch durch die Kumulation bzw. Häufung einfacher und grober Verkehrsre- gelverletzungen nach Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG erfüllt sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter gehäuft grobe Verkehrsregelverletzungen auf einer Fahrt begeht, die alleine betrachtet den von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG geforderten Schwe- regrad jeweils knapp nicht erreichen, bei einer Gesamtbetrachtung aber unter Um- ständen als Verletzung elementarer Verkehrsregeln gewertet werden können und ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern bergen (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussenge- setz, Art. 90 SVG N 120). Bei mehreren Handlungen, die den gleichen Tatbestand erfüllen, erkennt das Bundesgericht denn auch eine Handlungseinheit an, «wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen» (BGE 133 IV 266: «natürliche Handlungseinheit»; vgl. BGE 133 IV 266; BGer, Urteil vom 14. November 2018, 6B_976/2017, E. 4.3; BGer, Urteil vom 21. Februar 2019, 6B_1248/2017, E. 4.7; BGer, Urteil vom 3. April 2019, 6B_520/2018, E. 4.3.1; BGer, Urteil vom
28. Oktober 2019, 6B_1256/2018, E. 3.4; OGer BE, Urteil vom 4. November 2011, SK 11131, E. III.1.5.6 = FP 2012, 202). Die Würdigung als Handlungseinheit ist insbesondere dann geboten, wenn mehrere Verkehrsregelverletzungen in engem
- 27 - sachlich-zeitlichen Zusammenhang stehen und Ausdruck derselben rücksichtslo- sen Grundhaltung sind. 1.3.2. Die vom Beschuldigten getätigten Fahrmanöver standen allesamt in einem engen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang. So fasste er aufgrund der Provo- kation von C._____ den Tatentschluss, sich auf die verfahrensgegenständliche Fahrt einzulassen, welche in einer Auseinandersetzung auf dem Pannenstreifen mündete. Sämtliche Fahrmanöver des Beschuldigten waren von einem einheitli- chen Motiv getragen und lagen räumlich und zeitlich in unmittelbarer Nähe. Die hier zu beurteilenden Manöver – zu geringer Abstand, riskantes Überholen und der an- schliessende Schikanestopp – bilden eine stufenweise Eskalation desselben Ver- haltensmusters. Daher rechtfertigt es sich vorliegend, die verfahrensgegenständli- che Fahrt als natürliche Handlungseinheit zu betrachten. 1.4. Objektiver Tatbestand 1.4.1. Art. 90 Abs. 3 SVG bestraft die vorsätzliche Verletzung elementarer Ver- kehrsregeln, unter Eingehung des hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletz- ten oder Todesopfern. Was elementare Verkehrsregeln sind, wird durch konkrete Verhaltensweisen (besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen) verdeutlicht. Diese verstehen sich als beispielhafte und nicht abschliessende Aufzählung (BGE 142 IV 137 E. 6.1 ff.; BGer 6B_698/2017 vom 13. April 2017 E. 5.2). In Frage kommen deshalb grundsätzlich alle Verkehrsregeln, sofern die Handlungen den von Art. 90 Abs. 3 SVG vorausge- setzten extremen objektiven und subjektiven Schweregrad erreichen. Das in objek- tiver Hinsicht geforderte Risiko eines Unfalls mit Todesopfern oder Schwerverlet- zen muss ein qualifiziertes Ausmass erreichen, der Nachweis einer konkreten Ge- fährdung ist hingegen nicht erforderlich (BSK SVG-FIOLKA, Art. 90 N 115 ff.). 1.4.2. Das Auffahren bzw. das Verletzen der entsprechenden Abstandsregel durch den Beschuldigten stellt zweifelsohne die Verletzung einer elementaren Verkehrs- regel im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG dar. Nach Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim
- 28 - Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Die Ver- kehrsvorschriften betreffend die Wahrung eines ausreichenden Abstandes beim Hintereinanderfahren im Sinne von Art. 34 Abs. 4 SVG und Art. 12 Abs. 1 VRV bezwecken, dass der Fahrzeuglenker auch bei überraschendem Bremsen des vor- anfahrenden Fahrzeuges rechtzeitig hinter diesem halten kann. Diese Verkehrs- vorschriften sind folglich von wichtiger Natur, da viele Unfälle auf ungenügenden Abstand zurückzuführen sind (BGE 131 IV 133 E. 3.1 ff.). Was unter einem "aus- reichenden Abstand" zu verstehen ist, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab. Im Sinne von Faustregeln stellt die Rechtsprechung für Personen- wagen – wie die Verteidigung anlässlich der Hauptverhandlung ausführte – auf die Regel "halber Tacho" und die "Zwei-Sekunden"-Regel ab (BGE 131 IV 133 E. 3.1 mit Hinweisen). Diese Distanz entspricht ungefähr der Anhaltstrecke bei plötzli- chem ordnungsgemässen Bremsen und Anhalten des vorausfahrenden Personen- wagens (BGE 104 IV 192 E. 2b S. 194). Für die Beurteilung, ob eine grobe Ver- kehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird als Richtschnur die Regel "1/6-Tacho" bzw. der Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen (BGE 131 IV 133 E. 3.2.2; Urteil 6B_749/2012 vom 14. Mai 2014 E 2.3.2; Urteil 6B_1030/2010 vom 22. März 2011 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Als der Beschuldigte mit ca. 100 km/h dem Lenker des Audi Q5, C._____, mit einem Abstand von rund 15 Metern folgte resp. vor dem hinter ihm fahrenden Personenwagen mit lediglich drei Metern Abstand einspurte, unterschritt er den erforderlichen Mindestabstand von 50 Metern ("halber Tacho") bzw. 55.6 Meter (zwei Sekunden), den er gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 VRV und der Auslegung dieser Bestimmung durch das Bundes- gericht hätte einhalten müssen. Durch den Abstand von lediglich 15 Metern bzw. drei Metern ist denn auch die gemäss Rechsprechung herangezogene Richtschnur von 1/6 Tacho resp. 0.6 Sekunden-Regel klar unterschritten. Mit diesem waghalsi- gen Fahrmanöver schuf er ein hohes Kollisionsrisiko sowie das hohe Risiko einer Panikreaktion des im vorangehenden Fahrzeug befindlichen Fahrers, mithin also das gemäss Art. 90 Abs. 3 SVG geforderte hohe Risiko eines Unfalls mit Todesop- fern oder Schwerverletzen. 1.4.3. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte sei aufgrund des Bremsmanö- vers des Audi-Fahrers zum Spurwechsel gezwungen gewesen und habe deshalb
- 29 - den nötigen Abstand nicht einhalten können (act. 54 S. 9 f.). Dieser Einwand über- zeugt nicht, denn auch unter der Annahme, dass ein Spurwechsel aufgrund des vorausfahrenden Verkehrs erfolgte, entband dies den Beschuldigten nicht von sei- ner Pflicht, beim Wiedereinscheren einen hinreichenden Abstand zu wahren. Der Abstand war evident ungenügend, weshalb ein hohes Kollisionsrisiko sowie das hohe Risiko einer Panikreaktion der bedrängten Verkehrsteilnehmer geschaffen wurde. 1.4.4. In Bezug auf das Nichtverlassen der Überholspur ist festzuhalten, dass der Beschuldigte dadurch gegen das gemäss Art. 34 Abs. 1 SVG statuierte Rechtsfahr- gebot verstossen hat, indem er im F._____-Tunnel trotz freier Normalspur nicht von der Überholspur auf die Normalspur wechselte und infolgedessen die Überholspur nicht freigab. Isoliert betrachtet ist dieser Verstoss als einfache Verletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu würdigen, da der Beschuldigte mit dieser Handlung für sich genommen keine erhöhte abstrakte oder gar ernstliche Gefahr eingegangen ist. 1.4.5. Indem der Beschuldigte im H._____-Tunnel den auf der Überholspur fahren- den C._____ sowie zwei auf der Normalspur fahrende Personenwagen über den Pannenstreifen überholte und dabei lediglich einen Abstand von drei Metern ein- hielt, hat er eine besondere Gefährlichkeit an den Tag gelegt. Dies aufgrund der hohen Geschwindigkeit aller Verkehrsteilnehmer auf der Autobahn und dem äus- serst geringen Abstand. So darf der Fahrzeuglenker gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VRV nach dem Überholen erst dann wieder einbie- gen, wenn für den überholten Strassenbenützer keine Gefahr mehr besteht. Nach Art. 35 Abs. 3 SVG ist der Fahrer sodann verpflichtet, beim Überholen besondere Rücksicht auf die übrigen Strassenbenützer zu nehmen. Diese Vorschriften hat der Beschuldigte anlässlich der Fahrt vom 30. Oktober 2021 in krasser Weise verletzt. Er ist ohne Rücksicht auf die weiteren Verkehrsteilnehmer über zwei Fahrspuren auf die Überholspur eingespurt und hat sich dabei insbesondere nicht vergewissert, dass keine Gefahr für sich sowie die weiteren Strassenbenützer besteht. In dieser Situation lag der Eintritt eines Unfalls mit Schwerverletzen oder Todesopfern ange- sichts des Verkehrsaufkommens besonders nahe, da bei einem solchen Manöver
- 30 - auch die ernstliche Gefahr besteht, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer über- rascht unangemessen reagieren könnte. Insgesamt lässt sich dieses Fahrmanöver als waghalsiges Überholen im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG qualifizieren. Daran vermag auch der Einwand der Verteidigung nichts zu verändern, wonach auf dem Pannenstreifen die Wahrscheinlichkeit einer Kollision kleiner sei und darauf vertraut werden könne, dass dieser nur in Ausnahmefällen benutzt werde (act. 54 S. 12). Der Pannenstreifen ist lediglich in Notfallsituation zu benützen und stellt klarerweise keinen Fahrstreifen dar (BSK SVG-Maeder, Art. 34 N 7 ff.). Ein Verwenden des Pannenstreifens zum Überholen führt indessen zu einer Irritation der übrigen Ver- kehrsteilnehmer, weshalb keineswegs von einer besseren Alternative zum Auswei- chen gesprochen werden kann. Die auf der Normal- und Überholspur fahrenden Verkehrsteilnehmer mussten denn auch nicht mit einem Einspuren eines Fahrers über den Pannenstreifen rechnen. Unbehilflich ist hierbei auch der Einwand der Verteidigung, aufgrund des Ausbremsmanövers des Audi Fahrers, C._____, hätten sämtliche Verkehrsteilnehmer ihre Geschwindigkeit bereits reduziert und es hätte eine erhöhte Aufmerksamkeit bestanden bzw. die weiteren Strassenbenützer seien in "Hab-Acht-Stellung" gewesen (act. 54 S. 12 i.V.m. Prot. S. 39). Auf einer Auto- bahn und insbesondere in einem Tunnel, darf und kann nicht darauf vertraut wer- den, dass sich sämtliche Verkehrsteilnehmer in "Hab-Acht-Stellung" befänden und sich deshalb das Unfallrisiko bei der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel minimieren würde. Auch die Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschul- digte aufgrund der freien Sicht, mangels Gegenverkehr und aufgrund der verringer- ten Geschwindigkeit zu jedem Zeitpunkt genau gewusst habe, wann er wieder auf der Fahrbahn einspuren könne (act. 54 S. 14), vermag das hohe Unfallrisiko nicht zu widerlegen. Von einer freien Sicht und verringerter Geschwindigkeit kann im vor- liegenden Fall klar nicht gesprochen werden, zumal der Beschuldigte einen unzu- lässigen doppelten Spurenwechsel vollzog. Die Vorbringen der Verteidigung ver- mögen allesamt nicht zu überzeugen. 1.4.6. Auch das Ausbremsen bis auf Schritttempo von C._____, welcher dem Be- schuldigten auf der Überholspur mit einem Abstand von lediglich drei Metern folgte, stellt zweifelsohne eine Verletzung einer elementaren Verkehrsregel dar. Ein brüs- kes Bremsen und Halten ist nur gestattet, wenn kein Fahrzeug folgt oder im Falle
- 31 - eines Notfalls (Art. 12 Abs. 2 VRV). Brüskes Bremsen im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VRV umfasst neben dem grundlos scharfen oder einigermassen kräftigen Bremsen aus Böswilligkeit auch die mehr als nur unwesentliche Verzögerung auf der Auto- bahn, wenn ein Fahrzeug folgt (BGE 117 IV 504; BGE 137 IV 326 E. 3.3.3). Vorlie- gend bremste der Beschuldigte sein Fahrzeug unvermittelt und ohne verkehrsbe- dingten Grund auf der Autobahn. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass aufgrund der konkreten Umstände, insbesondere der hohen Geschwindigkeit auf der Autobahn und der mangelnden Ausweichmöglichkeit in einem Tunnel, der Schweregrad einer elementaren Verkehrsregelverletzung zweifelsohne erreicht ist. Der Beschuldigte hat durch den Schikanestopp sodann das hohe Risiko eines Un- falls mit Schwerverletzen oder Todesopfern geschaffen. Aufgrund des kaum vor- handenen Abstands und der hohen Geschwindigkeit – auch der übrigen Verkehrs- teilnehmer – schuf der Beschuldigte mit diesem waghalsigen Fahrmanöver ein ho- hes Kollisionsrisiko und mithin das Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern. 1.4.7. Auch der Einwand der Verteidigung, das Fahrmanöver des Beschuldigten stelle insgesamt keine qualifiziert grobe Verletzung von Verkehrsregeln dar, da es zu keinen Sach- oder Personenschaden gekommen sei (act. 54 S. 3 und S. 17), geht fehl. Art. 90 Abs. 3 SVG ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, weshalb der Nachweis einer konkreten Gefahr oder eines Schadens nicht erforderlich ist (BSK SVG-Fiolka, Art. 90 N 116). Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ver- langt nicht, dass tatsächlich jemand schwer verletzt oder getötet wird. Aus dem Fehlen von Schwerverletzten oder Toten kann daher nicht geschlossen werden, es habe keine konkrete Gefahr bestanden (BGer 6B_486/2018 vom 5. September 2018). Vorliegend hätte lediglich ein Verkehrsteilnehmer anders reagieren müssen und es hätte zu einem Unfall mit Schwerverletzten oder Toten kommen können. Fest steht, dass selbst während eines kurzen Zeitfensters von wenigen Sekunden ein Unfall hätte verursacht werden können. Die Nichtverwirklichung eines Unfalls hing vorliegend lediglich vom Zufall ab. Hinzu kommt der rücksichtslose und wag-
- 32 - halsige Wechsel der Fahrspur durch den Beschuldigten, welcher abrupt vom Pan- nenstreifen über zwei Fahrspuren erfolgte. 1.4.8. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte verschiedene, teilweise elemen- tare Verkehrsregeln verletzt, welche insgesamt als ein Manöver zu würdigen sind. Als Handlungseinheit betrachtet ist das Fahrmanöver des Beschuldigten somit kla- rerweise unter Art. 90 Abs. 3 SVG zu subsumieren. Zusammenfassend lässt sich folglich festhalten, dass der Beschuldigte durch die Fahrt vom 30. Oktober 2021 den objektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG erfüllt hat. Durch die als Hand- lungseinheit zu würdigende Fahrt hat der Beschuldigte mehrere (elementare) Ver- kehrsregeln verletzt und hat dabei das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerver- letzten oder Todesopfern geschaffen. Es handelt sich um eine längere Verletzung mit mehreren Szenen ohne relevante Erholungsphasen, wobei insbesondere fest- zuhalten ist, dass es sich um einen reinen Zufall handelt, dass es anlässlich dieser Fahrt zu keinem Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern gekommen ist. 1.5. Subjektiver Tatbestand 1.5.1. Subjektiv erfordert der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG Eventualvorsatz oder Vorsatz. Der Täter muss zum einen wissen oder für möglich halten sowie wollen oder in Kauf nehmen, dass er elementare Verkehrsregeln verletzt und dadurch ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht (GIGER, OFK 2022, Art. 90 SVG N 32). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz bezüglich der Verletzung einer elementaren Verkehrsregel und der Risiko- verwirklichung, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Ein Ge- fährdungsvorsatz oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, ist hingegen nicht erforderlich (BGer 6B_567/2017 vom 22. Mai 2018 E. 3.2.1; BGer 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1). 1.5.2. Die Verteidigung des Beschuldigten führte anlässlich der Hauptverhandlung aus, der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG sei auch aus subjektiver Hinsicht nicht erfüllt, da der Beschuldigte zu keinem Zeitpunkt ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfer eingehen wollte. Zudem sei er sich der
- 33 - Gefährlichkeit der Fahrt auch nicht bewusst gewesen, insbesondere da diese durch den Audi-Fahrer provoziert worden sei (act. 54 S. 14). 1.5.3. Vorliegend ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, indem er sich offensichtlich nicht um die geltenden Verkehrsregeln kümmerte. Der Beschuldigte wusste, dass ein Befahren des Pannenstreifens bzw. ein Überholen über diesen verboten ist. Sodann ist auch die Unterschreitung des genügenden Abstands beim Hintereinanderfahren das Resultat einer bewussten Entscheidung, gab er doch auch im Rahmen der Untersuchung zu, dass er die Abstandsregeln kenne (vgl. D1 act. 2/1 F/A 27). Der Beschuldigte hat den nötigen Abstand – wenn auch zunächst durch die Provokation eines anderen Verkehrsteilnehmers – wissentlich und willentlich unterschritten. So wird auch von der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einem objektiv zu geringen Abstand der subjektive Tatbestand praktisch immer erfüllt ist, weil jeder Fahrzeuglenker die Faustregel kennt oder kennen muss, dass auf trockener und ebener Fahrbahn zwischen Personenwagen ein Abstand von mindestens halb so vielen Metern einzuhalten ist, als die Geschwindigkeit in Kilometern beträgt (vgl. BGE 104 IV 194 E. 3b). Der Beschuldigte äusserte sich denn auch im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 29. November 2025 dahingehend, dass beide – der Beschuldigte sowie C._____ – sich selbst, ihre mitfahrenden Personen und die übrigen Verkehrsteilnehmer in grober Weise gefährdet haben und er sich auf dieses Fahrmanöver aufgrund der Provokation eingelassen habe. 1.5.4. Der Einwand der Verteidigung geht somit fehl. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei derartigen Fahrmanövern und kurzen Reaktionsmöglichkeiten bei einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug auf der Autobahn ein Unfall mit Todesopfern oder Schwerverletzten resultieren kann resp. besonders nahe liegt. Die Fahrt ereignete sich an einem Samstag Abend. Es war bereits dunkel und es herrschte entgegen den Ausführungen der Verteidigung reger Verkehr. Mitnichten kann vorliegend von wenig Verkehrsaufkommen gesprochen werden. Durch sein rücksichtsloses und gefährliches Handeln nahm der Beschuldigte das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder gar Todesopfern bewusst in Kauf. Anzumerken bleibt, dass es – entgegen der
- 34 - Argumentation der Verteidigung (act. 54 S. 14) – nicht gegen die Inkaufnahme eines hohen Risikos eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern durch den Beschuldigten spricht, dass der Beschuldigte durch die Fahrweise von C._____ provoziert wurde. Der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG ist erfüllt. 1.5.5. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG ohne Weiteres erfüllt hat.
2. Nötigung Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten anlässlich des Vorfalls vom 30. Ok- tober 2021 zudem als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB. Die Verteidigung brachte hierzu vor, dass das Verhalten des Beschuldigten in der zeitlichen Perspek- tive nicht die Intensität einer Nötigung erreiche, weshalb keine tatbestandsmässige Beschränkung der Handlungsfreiheit vorliege (Prot. S. 40 ff.). Sodann habe der Be- schuldigte denn auch in subjektiver Hinsicht nur auf das Verhalten des Audi-Fah- rers reagiert und sei nie mit der Anschuldigung der Nötigung konfrontiert worden (Prot. S. 41). 2.1. Objektiver Tatbestand 2.1.1. Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch Gewalt, Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Tatbe- standsvariante der anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit ist – wie die Ver- teidigung des Beschuldigten ausführte (vgl. Prot. S. 41 f.) – restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise ge- duldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es auch für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 137 IV 326 E. 3.3.1). Eine nötigende Handlung ist nur unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck uner- laubt sind oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis
- 35 - steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGE 134 IV 216 E. 4.1; BGE 122 IV 322 E. 2/a). 2.1.2. Ein Schikanestopp fällt grundsätzlich unter die Tatbestandsvariante der Nö- tigung "durch andere Beschränkung der Handlungsfreiheit". Das abrupte und ohne verkehrsbedingten Grund erfolgte Abbremsen bis zum Stillstand gilt als Nötigung, da das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung unabhängig vom zeitlichen Aspekt eindeutig überschritten wird, wie dies bei der Ausübung von Gewalt oder dem Androhen ernstlicher Nachteile der Fall ist. Durch den Zwang zum Anhalten wird die Handlungsfreiheit des nachfolgenden Fahrzeuglenkers beeinträchtigt. Das Nötigungsmittel im Sinne einer brüsken nicht verkehrsbedingten Vollbremsung ist unrechtmässig, ebenso wie der damit verfolgte Zweck, dem nachfolgenden Lenker eine Lektion zu erteilen oder diesen zu erziehen (BGE 137 IV 326 E. 3.4; OGer ZH SB140442-O vom 22. Januar 2015 E. 5.3.2). 2.1.3. Gemäss dem erstellten Sachverhalt bremste der Beschuldigte den Lenker des PW Audi Q5 Auf der Autobahn im H._____-Tunnel auf der Überholspur bis auf Schritttempo aus, woraufhin dieser sowie auch die nachfolgenden Autolenker stark bzw. bis auf Schritttempo abbremsen mussten. Durch das abrupte Abbremsen bzw. das Ausbremsen bis auf Schritttempo waren der dem Beschuldigten folgende Len- ker, C._____, sowie die weiteren Verkehrsteilnehmer gezwungen ebenfalls bis auf Schritttempo zu verlangsamen resp. an der Weiterfahrt verhindert. Entgegen den Ausführungen der Verteidigung hat das Manöver des Beschuldigten das üblicher- weise geduldete Mass eindeutig überschritten. Ein solches Manöver ist insbeson- dere geeignet, selbst bei geringer Geschwindigkeit bei einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker Angst vor einem Strassenverkehrsunfall mit Verletzungs- und Schadensfolgen hervorzurufen. Somit beeinträchtigte die durch das Aufdrängen und schikanöse Ausbremsen ausgelöste Zwangssituation die freie Willensbetäti- gung des Lenkers des Audi Q5, C._____, sowie der nachfolgenden Verkehrsteil- nehmer. Sodann waren die Nötigungsmittel unrechtmässig, ebenso wie der damit verfolgte Zweck, welcher schlicht darin bestand, seine Macht zu demonstrieren und auf die vorangegangene Provokation von C._____ zu reagieren.
- 36 - 2.2. Subjektiver Tatbestand 2.2.1. Subjektiv wird Vorsatz bzw. Eventualvorsatz gefordert. Der Vorsatz muss sich auf die Einflussnahme und das abzunötigende Verhalten beziehen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, Art. 181 N 55). Nach ständiger bundesgerichtlicher Recht- sprechung ist Eventualvorsatz gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Wil- len schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). 2.2.2. Die Verteidigung bringt hierzu vor, der Beschuldigte habe lediglich auf das Verhalten des Audi-Fahrers reagiert und es liege dementsprechend kein Vorsatz hinsichtlich einer Nötigung vor (Prot. S. 41). Es sei hierbei insbesondere nicht zu- lässig, allein vom objektiven Geschehen auf den subjektiven Tatbestand zu schlies- sen. Der Beschuldigte sei zu keinem Zeitpunkt zum Tatbestand der Nötigung be- fragt worden, weshalb auch keine entsprechenden Beweismittel vorliegen würden (Prot. S. 42). 2.2.3. Das Argument der Verteidigung, es könne nicht vom objektiven auf den sub- jektiven Tatbestand geschlossen werden, verfängt nicht. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit eine Tatfrage. Eine Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 mit Hinweis; Ur- teil des Bundesgericht 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017). Bei nicht geständigen Tätern sind diese inneren Tatsachen schwieriger zu eruieren. Gemäss Rechtspre- chung kann sich das Gericht in solchen Fällen deshalb regelmässig nur auf äus- serlich feststellbare Umstände und auf Erfahrungsregeln stützen, welche Rücksch- lüsse auf die innere Einstellung des Täters erlauben (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Das Gericht darf folglich vom Wissen des Täters auf den Willen schlies- sen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängt,
- 37 - dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkauf- nahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). 2.2.4. Der Beschuldigte hat wissentlich und willentlich gehandelt, indem er auf der Autobahn mehrfach ohne Notwendigkeit abbremste und schlussendlich sein Auto bis auf Schritttempo abbremste und dadurch C._____ sowie die nachfolgenden Au- tolenker ebenfalls zum Bremsen gezwungen hat. Durch das Abbremsen nahm der Beschuldigte somit mindestens in Kauf, dass die ihm folgenden Fahrzeuglenker ihre Geschwindigkeit ebenfalls abrupt reduzieren müssen und dadurch in ihrer Handlungsfreiheit beschränkt werden, war die Schikane von C._____ doch sein einziges Ziel. Der subjektive Tatbestand der Nötigung ist damit erfüllt. 2.2.5. Abschliessend ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte anläss- lich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Mai 2024 dazu befragt wurde, weshalb er den anderen Autolenker ausgebremst hat, er jedoch von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte und erklärte, er wisse es nicht mehr und er habe sich vom anderen Lenker provozieren lassen (D1 act. 2/4 F/A 38). Somit wurde der Beschuldigte bereits im Rahmen der Untersuchung zum Beweg- grund seiner Handlung befragt und er hatte insbesondere die Möglichkeit, sich dazu zu äussern. 2.2.6. Die Nötigung war tatbestandsmässig und rechtswidrig. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich, weshalb der Beschuldigte der Nö- tigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen ist.
3. Konkurrenz 3.1. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung (vgl. Prot. S. 42) besteht zwi- schen Art. 90 SVG und Art. 181 StGB echte Konkurrenz, da die Bestimmungen unterschiedliche Rechtsgüter schützen (BGE 137 IV 326 E. 3.6; BSK SVG- FIOLKA, Art. 90 N 193), weshalb die Verkehrsregelverletzung nicht hinter die Nöti- gung tritt. Geschütztes Rechtsgut von Art. 181 StGB ist die Handlungsfreiheit bzw. die Freiheit der Willensbildung und -betätigung des Einzelnen, wohingegen mit den Verkehrsregeln insbesondere die Verkehrssicherheit auf öffentlichen
- 38 - Strassen gewährleistet werden soll (BGE 137 IV 326 E. 3.6). Demnach ist der Be- schuldigte betreffend beiden Tatbeständen schuldig zu sprechen.
4. Fazit Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 VRV sowie der Nötigung nach Art. 181 StGB schuldig zu spre- chen ist. B. Sachverhaltsabschnitt Ziffer 1.2
5. Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises 5.1. Das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf den Anklagesachverhalt vom 18. April 2024 wird von der Staatsanwaltschaft als Führen eines Motorfahr- zeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie als Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG qualifiziert. 5.2. Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend. Die Vertei- digung beanstandete diese zu Recht nicht (vgl. act. 54). Indem der Beschuldigte trotz Entzug des Führerausweises am 18. April 2024 das Motorfahrzeug lenkte, hat er sich des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises nach Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG strafbar ge- macht und ist entsprechend schuldig zu sprechen.
6. Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs 6.1. Die Staatsanwaltschaft würdigt das Verhalten des Beschuldigten sodann als Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 58 Abs. 4 und Art. 219 Abs. 1 VTS. Die Verteidigung des Beschuldigten führt hierzu aus, dem Beschuldigten sei anlässlich der Fahrt vom 18. April 2024 nicht bewusst gewesen,
- 39 - dass der Mindestwert der Rillentiefe bereits unterschritten war, weshalb er den Tatbestand nur fahrlässig erfüllt habe (act. 54 S. 15). 6.2. Nach Art. 93 Ziff. 2 SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Die minimale Profiltiefe beträgt gemäss Art. 58 Abs. 4 VTS 1.6 mm. 6.3. Aus den Akten ergibt sich, dass die Reifen des vom Beschuldigten gelenk- ten Personenwagens Opel Insignia nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 58 Abs. 4 VTS erfüllten. Das Fahrzeug befand sich folglich in nicht vorschrifts- gemässem und nicht betriebssicheren Zustand. Der Umstand, dass das Auto sei- ner Frau gehört, vermag daran nichts zu verändern. Der Führer eines Fahrzeugs ist verpflichtet, sich vor jeder Fahrt zu vergewissern, dass sich das Fahrzeug in vorschriftgemässem Zustand befindet (BSK SVG-SCHENK, Art. 93 N 30). Der ob- jektive Tatbestand ist daher erfüllt. 6.4. Der Beschuldigte hätte bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit sodann wissen können bzw. müssen, dass die Profiltiefe der Reifen des Fahrzeugs nicht norm- konform waren, zumal noch gleichentags ein Termin in der Garage zum Reifen- wechsel anstand, womit auch der subjektive Tatbestand zu bejahen ist.
7. Fazit Die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft ist zutreffend. Der Beschuldigte ist in Bezug auf den Sachverhaltsabschnitt Ziffer 1.2 anklagegemäss schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung A. Strafzumessungsregeln
1. Gesamtstrafe 1.1. Ausgangspunkt für die Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat, welche nach der abstrakt im
- 40 - Gesetz angedrohten Strafe zu eruieren ist. Anhand der schwersten Tat ist sodann zunächst der Strafrahmen unter Einbezug aller strafschärfenden und strafmildern- den Umstände zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei den je- weiligen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. BGer 6B_466/2013, Urteil vom
25. Juli 2013, E. 2.1 und E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen und ist an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Unter- beziehungsweise Über- schreiten des ordentlichen Rahmens der schwersten Tat indessen nur angebracht, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat an- geordnete Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint. Grundsätzlich ist stets vom ordentlichen Strafrahmen des schwersten Delikts aus- zugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8). 1.2. Die Gesamtstrafzumessung erfolgt unter spezieller Gewichtung von Zahl und Schwere der Einzeltaten, ihres Verhältnisses zueinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit, Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter; Gesamtschuldbeitrag eines einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGer 6B_323/2010 vom
23. Juni 2010 E. 3.2 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4).
2. Strafart 2.1. Bei der Gesamtstrafenbildung hat sich das Gericht zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und mit Blick auf die Verhältnismäs- sigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Einsatzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; BGer 6B_210/2017, Urteil vom 25. Sep- tember 2017, E. 2.2.2). Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss Rechtspre- chung als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Nach dem Prinzip der Verhältnismässig-
- 41 - keit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift beziehungsweise die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Auf Freiheitsstrafe statt auf Geldstrafe kann das Gericht sodann nur erkennen, wenn eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder wenn eine Geldstrafe vor- aussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). 2.2. Angesichts der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe ist für die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG jedenfalls eine Freiheitsstrafe auszufällen. Demgegenüber käme für die Nötigung nach Art. 181 StGB sowie für das Führen eines Fahrzeuges trotz Entzug des Auswei- ses gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG die Ausfällung einer Freiheits- oder einer Geldstrafe in Betracht. Der Beschuldigte weist allerdings fünf Vorstrafen auf, wo- von zwei einschlägig sind (vgl. act. 49). Der Beschuldigte liess sich von den be- reits ergangenen Geldstrafen nicht von der Begehung weiterer, wiederum ein- schlägigen Taten abhalten. Der Beschuldigte erscheint unbelehrbar, weshalb eine Geldstrafe aus spezialpräventiven Gesichtspunkten nicht geboten erscheint, zu- mal eine solche wohl auch nicht einbringlich wäre (vgl. Art. 41 Abs. 1 lit. b). Ge- samthaft besteht kein Raum für eine gute Prognose. Entsprechend ist auf für die Nötigung und das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Ausweises eine Freiheitsstrafe auszufällen bzw. die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen.
3. Strafrahmen 3.1. Das schwerstes Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorliegend die qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch die Geschwindigkeitsüber- schreitung. Das Gesetz sieht als Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jah- ren vor (Art. 90 Abs. 3 SVG). Aufgrund der Deliktsmehrheit öffnet sich der ordent- liche Strafrahmen theoretisch nach oben um maximal die Hälfte bis zu einer Frei- heitsstrafe von sechs Jahren (Art. 49 Abs. 1 StGB). Vorliegend sind keine ausser- gewöhnliche Umstände gegeben, weshalb eine Erweiterung des Strafrahmens nicht angezeigt ist. Die Deliktsmehrheit ist vorliegend innerhalb des erwähnten or-
- 42 - dentlichen Strafrahmens straferhöhend zu berücksichtigen. Strafmilderungs- gründe sind keine ersichtlich.
4. Strafzumessungsregeln 4.1. Gemäss Art. 102 Abs. 1 SVG sind die allgemeinen Bestimmungen des StGB anwendbar, soweit das SVG keine abweichenden Vorschriften enthält. 4.2. Innerhalb des massgeblichen Strafrahmens ist die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters zu bemessen. Bei der Bemessung der Busse ist der finanzi- ellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen, so dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Für die Festsetzung der Bussenhöhe ist primär das Verschulden, das heisst die tat- und täterbezogenen Komponenten gemäss Art. 47 StGB massgebend, wobei sekun- där der finanziellen Leistungsfähigkeit Rechnung zu tragen ist. Für die Verhält- nisse des Täters relevant sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf, sein Alter und seine Gesundheit (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 4.3. Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkompo- nente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objek- tive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Aus- masses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beur- teilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Be- weggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Tä- ters zu beurteilen. 4.4. Innerhalb des Strafrahmens ist sodann die Täterkomponente zu berück- sichtigen. Sie umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, so etwa gezeigte Reue und Einsicht, oder ein Geständnis (vgl. HEIMGARTNER in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, Mit weiteren Erlassen und Kommentar zu den
- 43 - Strafbestimmungen des SVG, BetmG, AIG und OBG, 21. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 14 m.w.H.). B. Konkrete Strafzumessung
1. Einsatzstrafe aufgrund der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung 1.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es festzuhalten, dass sich die ver- fahrensgegenständliche Fahrt über eine längere Strecke erstreckte und es anläss- lich der Fahrt vom 30. Oktober 2021 bereits dunkel war. Die Verkehrsregelver- stösse, begangen in Handlungseinheit, ereigneten sich auf der Autobahn, wo Fahr- zeuge mit einer hohen Geschwindigkeit unterwegs sind und der Beschuldigte pas- sierte denn auch drei Tunnels mit kurvigen Streckenabschnitten. Durch seine Fahr- weise schuf er ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesop- fern. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte neben sei- nen Mitinsassen – seiner schwangeren Ehefrau, deren minderjährigen Bruder und deren Mutter sowie seiner Schwägerin – auch die weiteren Verkehrsteilnehmer durch sein rücksichtsloses Verhalten in gravierender Art und Weise gefährdete, wo- bei es einzig dem Zufall zu verdanken ist, dass es zu keinem Personen- oder Sach- schaden gekommen ist. 1.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte vorsätzlich handelte. Hierbei ging es nicht um reine Freude oder Lust an den konkreten Manövern, vielmehr wurde er anfänglich von C._____ provoziert. So war es keine geplante Aktion zwischen den beiden Fahrzeuglenkern, sondern ein spon- tanes Handeln, wobei es einzig um die Demonstration der eigenen Dominanz im Strassverkehr ging. Es liegen folglich keine nachvollziehbaren Beweggründe für die verfahrensgegenständliche Fahrt vor und diese wäre zweifelsohne vermeidbar ge- wesen. Hier ist insbesondere festzuhalten, dass es sich um einen völlig unnötigen Exzess handelte, zumal sich die beiden involvierten Fahrzeuglenker zuvor nicht kannten und sich der Beschuldigte auf dem Heimweg eines I._____ [Möbelhaus]- Besuchs mit seiner Familie befand. Das subjektive Tatverschulden vermag das ob- jektive Verschulden nicht zu relativieren.
- 44 - 1.3. Das Verschulden des Beschuldigten kann gesamthaft als nicht mehr leicht eingestuft werden. Damit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe unter Berücksichti- gung sämtlicher Umstände bei 20 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen. Diese ist im Rahmen der Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips für die weiteren Delikte – mit Ausnahme des Übertretungstatbestands nach Art. 93 Abs. 2 lit. b SVG – angemessen zu erhöhen, wobei für jedes Delikt eine hypothetische Einsatzstrafe festzulegen ist (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.5.3).
2. Asperation aufgrund der weiteren Delikte 2.1. In Bezug auf die Nötigung ist festzuhalten, dass diese einen Teil des Fahr- manövers darstellte und somit in einem sehr engen Zusammenhang mit der quali- fiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln steht. Dennoch betreffen die beiden Tatbestände unterschiedliche Rechtsgüter. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von drei Monaten. Daher ist die Nötigung in Anwendung des Asperationsprinzips mit zwei Monaten zu veranschla- gen. 2.2. Beim Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises ist zu be- rücksichtigen, dass es sich lediglich um eine einmalige, kürzere Fahrt handelte. Dennoch handelte es sich dabei um eine unnötigerweise angetretene Fahrt, zumal auch die Ehefrau des Beschuldigten – und Halterin des Fahrzeuges – hätte fahren können. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits einmal wegen einer Verletzung von Art. 95 Abs. 1 SVG schuldig gesprochen wurde (vgl. act. 49). Insgesamt rechtfertigt es sich daher, die Einsatzstrafe bei drei Monaten anzusetzen und in Anwendung des Asperationsprinzips die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhöhen. 2.3. Der Nötigung und dem Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Aus- weises kommt insgesamt eine untergeordnete Bedeutung zu. Es rechtfertigt sich daher, die Einsatzstrafe um vier Monate Freiheitstrafe auf insgesamt 24 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
- 45 -
3. Täterkomponente 3.1. Bezüglich des Vorlebens und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldig- ten kann auf dessen Aussagen in der polizeilichen Einvernahme vom 29. Novem- ber 2021, in der Hafteinvernahme vom 28. Mai 2024, der Befragung anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2025 sowie die Ausführungen der Verteidigung an- lässlich der Hauptverhandlung abgestellt werden (vgl. D1 act. 2/1, act. 1/2/4, Prot. S. 18 ff., act. 54 S. 15 ff.). Daraus ergibt sich im Wesentlichen, dass der Beschul- digte mit seiner getrennt lebenden Ehefrau eine gemeinsame Tochter hat und – zumindest teilweise – in deren Betreuung eingebunden ist. Der Beschuldigte be- zieht eine 100% IV Rente und ist verbeiständet, führte anlässlich der Hauptver- handlung allerdings aus, sich im Prozess der Auflösung der Beistandschaft zu be- finden. Zudem erklärte er, dass er gerne eine Arbeits- oder Ausbildungsstelle finden würde, um selbständiger zu leben und sich ein Fundament aufzubauen. Aktuell lebe der Beschuldigte in einem Hotel, sei jedoch auf der Suche nach einer eigenen Woh- nung. Für seine Zukunft sieht der Beschuldigte ein straf- sowie schuldenfreies Le- ben. Die Biografie und das Vorleben des Beschuldigten sind insgesamt strafzumes- sungsneutral. Beim Beschuldigten liegt keine besondere Strafempfindlichkeit vor. 3.2. Nach Vorhalt von Screenshots der Videoaufzeichnungen des Vorfalls vom
30. Oktober 2021 anerkannte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einver- nahme vom 29. November 2021 gewisse Verkehrsregelverletzungen und legte ein teilweises Geständnis ab (vgl. D1 act. 2/1). Da zum Zeitpunkt der Einvernahme be- reits eine schlüssige Beweislage vorlag und der Beschuldigte keine aufrichtige Reue oder Einsicht zeigte, ist das teilweise Geständnis des Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 3.3. Zu Ungunsten des Beschuldigten sprechen seine Vorstrafen. Gemäss aktu- ellem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 2. Juni 2025 (act. 49) weist der Beschuldigte fünf Vorstrafen auf, wobei es sich bei zweien um einschlä- gige Vorstrafen handelt. Anzumerken ist, dass der Beschuldigte trotz mehrfacher Verurteilungen und Verbüssung einer unbedingten Freiheitsstrafe erneut straffällig geworden ist. Anhand der heute zu beurteilenden qualifiziert groben Verkehrsre- gelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG kann ersehen werden, dass sich
- 46 - das Qualifikationsniveau mit jeder neuen einschlägigen Vorstrafe gesteigert hat und sich der Beschuldigte von den bereits einschlägigen Vorstrafen in keiner Art und Weise hat beeindrucken lassen. Die mehrfachen Vorstrafen führen aufgrund ihrer Einschlägigkeit für das vorliegende Delikt zu einer merklichen Straferhöhung. 3.4. Weiter ist zu beachten, dass der Beschuldigte während des laufenden Un- tersuchungsverfahrens erneut delinquierte (Dossier 2), was sich ebenfalls leicht straferhöhend auswirkt.
4. Verletzung des Beschleunigungsgebots 4.1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen Strafbehörden Strafverfahren unver- züglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Ab- schluss (allgemeines Beschleunigungsgebot). Bei bestehender Haft ist das Verfah- ren vordringlich durchzuführen (Art. 5 Abs. 2 StPO; Beschleunigungsgebot in Haft- sachen). Das Beschleunigungsgebot dient in erster Linie dazu, die Belastungen der durch die Strafuntersuchung betroffenen Person möglichst gering zu halten (BGE 124 I 139 E. 2a). Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist anhand der Um- stände im konkreten Einzelfall zu beurteilen. Die Rechtsprechung hat eine Handvoll Kriterien – namentlich Verhalten der Behörden, Umfang und Komplexität des Fal- les, Verhalten des Beschuldigten, Bedeutung des Verfahrens für die beschuldigte Person (vgl. hierzu im Einzelnen BSK StPO-SUMMERS, Art. 5 N 9 ff.) – herausgear- beitet, anhand derer überprüft wird, ob die Dauer eines Strafverfahren noch ange- messen erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist zum Einen dann verletzt, wenn das Verfahren insgesamt völlig unverhältnismässig lange dauerte. Zum Anderen ist von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszugehen, wenn die Gesamt- dauer des Verfahrens prima facie zwar nicht übermässig lange erscheint, allerdings einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit seitens der Strafbehör- den bestehen (BSK StPO-SUMMERS, Art. 5 N 8). Nach der Rechtsprechung gilt als "krasse Zeitlücke", welche eine Sanktion aufdrängt, eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung (BGer 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013, E. 4.4).
- 47 - 4.2. Der Vorfall gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 1.1. ereignete sich am 30. Ok- tober 2021, woraufhin die polizeiliche Einvernahme am 29. November 2021 statt- fand und der Rapport am 19. Dezember 2021 erstellt wurde (D1 act. 2/1 und act. 1/1). Damit waren die wesentlichen Abklärungen im Zusammenhang mit der Autofahrt vom 30. Oktober 2021 bereits abgeschlossen. Aus den Untersuchungs- akten ergibt sich jedoch, dass während knapp zweieinhalb Jahren keine weiteren Untersuchungshandlungen vorgenommen wurden. So erfolgte die staatsanwalt- schaftliche Einvernahme erst am 28. Mai 2024, nachdem sich der Anklagesachver- halt Ziffer 1.2 bereits ereignet hatte. Somit besteht für den Zeitraum Januar 2022 bis Mai 2024 eine Lücke im Untersuchungsverfahren, welche nicht auf den Be- schuldigten zurückzuführen ist. Die Verzögerung des Verfahren aufgrund der Ver- schiebung der Hauptverhandlung (vgl. oben Ziff.) ist hingegen dem Beschul- digten zuzurechnen. 4.3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall das Be- schleunigungsgebot verletzt wurde. Aufgrund der Verletzung des Beschleuni- gungsgebots rechtfertigt sich eine merkliche Reduktion der auszufällenden Strafe.
5. Fazit Unter angemessener Würdigung aller erhöhenden sowie reduzierender Strafzu- messungsgründe ist eine Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe auszuspre- chen.
6. Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs 6.1. Für das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs ist gemäss Art. 93 Abs. 2 SVG eine Busse auszusprechen. Die Busse ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so beträgt die Maximalhöhe der Busse Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). 6.2. Der Beschuldigte lenkte das nicht betriebssichere Fahrzeug nur während ei- ner einzigen Fahrt, wobei noch gleichentags ein Termin in der Garage für den Rei- fenwechsel anstand. Die Reifen des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeugs ha-
- 48 - ben jedoch eine Profiltiefe von 0.24 mm (vorne rechts) resp. 1.13 mm (vorne links) und somit eine teilweise erhebliche Abweichung von der erforderlichen Profiltiefe von 1.6 mm aufgewiesen (D2 act. 1/1). Die Betriebssicherheit des Fahrzeugs war folglich massgeblich beeinträchtigt. Unter Berücksichtigung des Verschuldens so- wie der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 100.00 als gerechtfertigt.
7. Anrechnung der Untersuchungshaft 7.1. Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die vom Täter während diesem oder einem anderen Verfahren ausgestandene Untersuchungshaft auf die Strafe an. Ein Tag Haft entspricht dabei einem Tagessatz Geldstrafe oder vier Stunden gemeinnütziger Arbeit. Das Gesetz verlangt für die Anrechnung keine Tatidentität. In diesem Sinne soll zu entziehende Freiheit nach Möglichkeit mit bereits entzoge- ner Freiheit kompensiert werden. Die Untersuchungshaft kann auch an die in einem früheren Urteil bedingt ausgefällte, im neuen Verfahren zu widerrufende Freiheits- strafe angerechnet werden (HUG, in: Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, a.a.O., S. 125). 7.2. Der Beschuldigte befand sich vom 7. Mai 2024 bis 9. Mai 2024 sowie vom
28. Mai 2024 bis 29. Mai 2024 in Haft (D1 act. 8/7). Die ausgestandene Haft von vier Tagen ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB auf die Strafe anzu- rechnen. V. Vollzug
1. Freiheitsstrafe 1.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren grundsätzlich aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens drei Jahren nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Liegt die zu verhängende Strafe im Bereich von über zwei
- 49 - Jahren, tritt der teilbedingte an die Stelle des bedingten Vollzuges. Sind folglich die Voraussetzungen von Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 StGB erfüllt, so ist der teilbedingte Vollzug zu gewähren (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1. m.w.H.). In subjektiver Hinsicht ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose vorausgesetzt, wobei das Vorliegen einer günstigen Prognose zu vermuten ist, sofern der Täter nicht innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Ansonsten ist der Strafaufschub nur zuläs- sig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (BGer Urteil 6B_1032/2014 vom
8. Januar 2015 E. 2.2.1.; Art. 42 Abs. 2 StGB). Bei der Beurteilung der Prognose, d.h. der Umstände, die sodann besonders günstig sein müssen, ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vor- leben, die Sozialisationsbiografie, der Leumund, die Vorstrafen, die sozialen Bin- dungen sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen (OFK StGB/JStG-HEIMGARTNER, 20. Aufl., Zürich 2018, StGB, Art. 42 N 7 und 9). Bei Art. 43 StGB ist ausserdem die Warnwirkung durch den Teilvollzug zu berücksich- tigen (BGE 134 IV 1 E. 5.5.1. ff.). 1.2. Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu verurteilen, weshalb die objektiven Voraussetzungen für einen (teil-)bedingten Vollzug der Frei- heitsstrafe grundsätzlich erfüllt sind (Art. 42 Abs. 1 und Art. 43 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte jedoch mit Urteil des Kreisgerichts St. Gallen vom 4. März 2020 zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten verurteilt wurde (vgl. act. 49), müssen ge- mäss Art. 42 Abs. 2 in subjektiver Hinsicht zudem besonders günstige Umstände vorliegen müssen, damit der Aufschub der Strafe zulässig ist. 1.3. Der Beschuldigte weist sowohl einschlägige Vorstrafen sowie einen schlech- ten automobilistischen Leumund vor, weshalb ihm eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist. So hat sich der Beschuldigte weder vom Führerausweisentzug noch von den bedingten bzw. unbedingten Freiheitsstrafen beeindrucken lassen, son- dern hat auch während der laufenden Strafuntersuchung delinquiert. Dieses Ver- halten zeigt deutlich, dass die bisherigen Sanktionen ihre Warnwirkung verfehlt ha-
- 50 - ben und weist auf eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit sowie Gleichgültigkeit gegen- über Rechtsnormen hin. Der Beschuldigte hat bei seiner Tat ausserdem ein äus- serst riskantes und unverantwortliches Verhalten an den Tag gelegt und im Nach- gang zu seiner Tat keine aufrichtige Reue gezeigt. 1.4. Sodann sind auch keinerlei andere besonders günstige, stabilisierende Um- stände ersichtlich. Der Beschuldigte berichtete anlässlich der Hauptverhandlung zwar von seinen Zukunftsplänen und Zielen, dies reicht jedoch nicht aus, um bereits von besonders günstigen Umständen auszugehen, zumal der Beschuldigte es un- terlassen hatte, Belege bzw. Nachweise für die Suche nach einer Aus- oder Wei- terbildung einzureichen. Hier ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Be- schuldigte von der sehr langen Verfahrensdauer hätte profitieren können und dem Gericht hätte darlegen können, dass eine deutlich positive Wandlung seiner Le- bensumstände eingetreten ist. Weiter fehlt es dem Beschuldigten augenscheinlich an einer echten Bewältigungsstrategie für Stresssituationen. Aus diesen Gründen ist nicht zu erwarten, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. 1.5. Vor diesem Hintergrund lässt sich festhalten, dass sich die Lebensumstände des Beschuldigten wohl etwas beruhigt haben, die erforderlichen besonders güns- tigen Umstände jedoch nicht vorliegen. Vielmehr ist von einer negativen Legalpro- gnose auszugehen, weshalb die gegenüber dem Beschuldigten auszusprechende Freiheitsstrafe zu vollziehen ist.
2. Busse Bussen sind nach Art. 105 Abs. 1 StGB zwingend zu vollziehen. Entsprechend ist die Busse von Fr. 100.00 zu vollziehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die gesamten Verfahrenskosten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die für das vorliegende Verfahren anfallende Ge- richtsgebühr ist in Anwendung von § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG auf Fr. 4'500.00 fest-
- 51 - zusetzen. Der Beschuldigte ist sodann darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, dem Kanton die Entschädigung der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die ehemalige amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X2._____ reichte ihre Honorarnote mit Eingabe vom 14. April 2025 ins Recht (act. 38). Die geltend gemachten Bemühungen sind in diesem Umfang ausgewiesen. Demgemäss ist die ehemalige amtliche Verteidigerin mit Fr. 10'130.60 (inklusive Barauslagen und 8.1 % MwSt.) zu entschädigen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 2 SVG, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 4 SVG, Art. 35 Abs. 3 SVG sowie Art. 12 Abs. 1 und Abs. 2 VRV; der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB; des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 SVG; des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV, Art. 58 Abs. 4 und Art. 219 Abs. 1 VTS.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 4 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. 100.00.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 52 - Fr. 4'500.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren
5. Rechtsanwältin MLaw X2._____ wird für ihre Aufwendungen als ehemalige amtliche Verteidigung des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 10'130.60 (inklusive Barauslagen und 8.1 % MwSt.) entschädigt.
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der ehemaligen amtlichen Verteidigung, werden dem Be- schuldigten auferlegt.
7. Die Kosten der ehemaligen amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
8. Mündliche Eröffnung, Begründung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben); die ehemalige amtliche Verteidigerin, Rechtsanwältin MLaw X2._____, im Dispositivauszug gem. Ziff. 5 (versandt); die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben); und hernach als begründetes Urteil an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich; allfällige weitere zuständige Amtsstellen; und nach Eintritt der Rechtskraft an den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste, mit Vermerk der Rechtskraft; die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A unter Beilage des Formulars "Löschung DNA-Profil und Vernichtung ED-Materials"; das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen, Postfach, 8090 Zürich (PIN-Nr.: …); allfällige weitere zuständigen Amtsstellen.
- 53 -
9. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Dietikon, Postfach, 8953 Dietikon, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. BEZIRKSGERICHT DIETIKON Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin: Gerichtspräsidentin lic. iur. F. Moser-Frei MLaw N. Ibe