Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Eingang vom 26. September 2024 reichte die Anklägerin die Ankla- geschrift vom 17. September 2024 gegen den Beschuldigten A._____ im abgekürz- ten Verfahren ein (act. 17).
E. 2 Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X1._____ haben der Anklageschrift zugestimmt (act. 14/7).
E. 3 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
E. 4 Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 1'500.– wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen umgewan- delt.
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E. 5 Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw X1._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 4'247.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ für seinen Aufwand im Zusammenhang mit der Verteidigung des Beschuldigten bereits mit Fr. 829.30 entschädigt worden ist.
E. 6 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'480.90 Auslagen (METAS-Gutachten) Fr. 829.30 Entschädigung amtliche Verteidigung RA Dr. X2._____ Fr. 4'247.35 Entschädigung amtliche Verteidigung RAin X1._____ Fr. 10'457.55 Total
E. 7 Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigun- gen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
E. 8 Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten und seine Verteidigung (je persönlich ausgehändigt); die Anklägerin (gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (Strafregister), Post- fach, 8090 Zürich; das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen, Postfach, 8090 Zürich; die Zentrale Inkassostelle der Gerichte je gegen Empfangsschein.
E. 9 Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.
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E. 10 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zu- gestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach der Zustellung des Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Post- fach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 4. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht Strafsachen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Fischer MLaw C. Schmid Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Dielsdorf Strafsachen Geschäfts-Nr.: GG240051-D/U/B-8/cs Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. C. Fischer sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Schmid Urteil vom 4. Februar 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, betreffend Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln
- 2 - Anklage: (act. 17, diesem Urteil beigeheftet) Erwägungen:
1. Mit Eingang vom 26. September 2024 reichte die Anklägerin die Ankla- geschrift vom 17. September 2024 gegen den Beschuldigten A._____ im abgekürz- ten Verfahren ein (act. 17).
2. Der Beschuldigte und seine amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin MLaw X1._____ haben der Anklageschrift zugestimmt (act. 14/7).
3. Die Durchführung des abgekürzten Verfahrens ist gestützt auf Art. 362 Abs. 1 StPO rechtmässig und angebracht und die Anklage stimmt mit dem Ergebnis der Hauptverhandlung sowie den Akten überein. Zudem sind die beantragten Sank- tionen angemessen. Die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren sind somit erfüllt, weshalb die Straftatbestände und Sanktionen der Anklageschrift in Anwendung von Art. 362 Abs. 2 StPO zum Urteil zu erheben sind. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG in Verbin- dung mit Art. 90 Abs. 4 lit. c SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, wo- von 1 Tag durch Haft erstanden ist, sowie einer Busse von Fr. 1'500.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse von Fr. 1'500.– wird diese in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen umgewan- delt.
- 3 -
5. Die Entschädigung von Rechtsanwältin MLaw X1._____ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 4'247.35 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ für seinen Aufwand im Zusammenhang mit der Verteidigung des Beschuldigten bereits mit Fr. 829.30 entschädigt worden ist.
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 800.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'480.90 Auslagen (METAS-Gutachten) Fr. 829.30 Entschädigung amtliche Verteidigung RA Dr. X2._____ Fr. 4'247.35 Entschädigung amtliche Verteidigung RAin X1._____ Fr. 10'457.55 Total
7. Die Kosten und Gebühren des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfah- rens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Verpflichtung des Beschuldigten, dem Kanton diese Entschädigun- gen zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).
8. Mündliche Eröffnung. Schriftliche Mitteilung an den Beschuldigten und seine Verteidigung (je persönlich ausgehändigt); die Anklägerin (gegen Empfangsschein); sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A (Strafregister), Post- fach, 8090 Zürich; das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen, Postfach, 8090 Zürich; die Zentrale Inkassostelle der Gerichte je gegen Empfangsschein.
9. Es wird vorgemerkt, dass die Parteien mit der Zustimmung zum abgekürzten Verfahren auf ein Rechtsmittel verzichtet haben.
- 4 -
10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Dielsdorf, Strafsachen, Spitalstrasse 7, 8157 Dielsdorf, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Im abgekürzten Verfahren kann eine Partei nur geltend machen, sie habe der Anklageschrift nicht zu- gestimmt oder das Urteil entspreche nicht der Anklageschrift. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach der Zustellung des Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Post- fach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 4. Februar 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht Strafsachen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Fischer MLaw C. Schmid Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss diese vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.