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FK240028

Abänderung Unterhalt

Zh Bezirksgericht Dielsdorf · 2025-12-19 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 26 September 2012 durch die Vormundschaftsbehörde D._____ genehmigt

- 3 - wurde. Es folgten drei Abänderungsverfahren am Bezirksgericht Dielsdorf, wobei die Unterhaltsbeiträge mit Urteil vom 10. März 2016 (Geschäfts-Nr. FK150023-D) sowie mit Urteil vom 12. April 2018 (Geschäfts-Nr. FK170007-D) erhöht und mit Ur- teil vom 26. März 2020 (Geschäfts-Nr. FK20001-D) wieder reduziert wurden. In al- len Verfahren gelang es den Parteien, eine Vereinbarung über die Unterhaltsbei- träge abzuschliessen. 1.2 Zum Zeitpunkt der Einreichung der aktuellen Abänderungsklage war der Klä- ger gemäss Urteil vom 26. März 2021 (Geschäfts-Nr. FK200001-D, Dispositivzif- fer 1) zur Zahlung der folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge verpflichtet: Phase I: […] Phase II: ab tt.mm.2024 bis tt.mm.2026 Fr. 1'450.– (davon Fr. 360.– als Überschussanteil); Phase III: […]. Der Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zu- grunde: Kläger:

- Einkommen: Fr. 5'684.– (netto; inkl. 13. ML; exkl. Familienzulage)

- Bedarf: Fr. 2'270.– Beklagter:

- Einkommen: Fr. 200.– (Phase I: Familienzulage)

- Einkommen: Fr. 250.– (Phase II und III: Familienzulage)

- Bedarf: Fr. 1'430.– (Phase I)

- Bedarf: Fr. 1'090.– (Phase II)

- Bedarf: Fr. 965.– (Phase III) Kindsmutter:

- Einkommen: Fr. 2'710.– (Phase I: hyp. Einkommen, 50%)

- Einkommen: Fr. 4'336.– (Phase II: hyp. Einkommen, 80%)

- Einkommen: Fr. 5'420.– (Phase III: hyp. Einkommen, 100%)

- Bedarf: Fr. 3'830.– (Phase I)

- 4 -

- Bedarf: Fr. 3'490.– (Phase II)

- Bedarf: Fr. 3'515.– (Phase III)

2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 beantragte der Kläger die Abänderung der festgelegten Beiträge (act. 1 bis 5/2-3). In der Folge wurden die Akten des letz- ten Abänderungsverfahrens beigezogen (FK200001-D, act. 6 f.) und die Parteien zur Hauptverhandlung am 17. Juni 2025 vorgeladen (act. 8). Mit Eingabe vom

17. April 2025 stellte die zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreterin des Be- klagten, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, ein Gesuch um Bezahlung eines Kosten- beitrages durch den Kläger, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte diverse Unterlagen ein (act. 9 bis 12/1-12). Nachdem auch der Kläger mit Eingabe vom 12. Juni 2025 weitere Unterlagen eingereicht hatte (act. 13 bis 15/4-17), fand am 17. Juni 2025 die Hauptverhandlung statt, an- lässlich welcher die Klagebegründung (act. 16/1 bis 18/19), Klageantwort, Replik und Duplik erstattet sowie die Befragung der Parteien durchgeführt wurde (Prot. S. 8 ff.). Der Kläger reichte am 17. Juli 2025 eine weitere Stellungnahme inkl. diverser Unterlagen (act. 19 bis 21/20-30) und am 28. August 2025 sowie am

2. September 2025 weitere Beweismittel ein (act. 21 bis 26/33). Am 4. September 2025 stellte er ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 27 bis 29/34). Mit Verfügung vom 23. September 2025 wurde dem Beklagten Frist zur Stellungnahme zum Begehren des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen angesetzt und die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass das Gericht nun in die Beratung über die Hauptsache übergehe (act. 30). Mit Eingabe vom 23. Okto- ber 2025 reichte der Beklagte innert erstreckter Frist seine Stellungnahme ein (act. 32). Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 3. November 2025 Frist zur freige- stellten Stellungnahme angesetzt (act. 34). Mit Eingabe vom 6. November 2025 verzichtete er auf eine Stellungnahme (act. 35). In der Folge wurde der Rechtsver- treter des Klägers telefonisch aufgefordert, aktuelle Lohnabrechnungen des Klä- gers einzureichen. Dem kam er mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 nach (act. 36 bis 38/35). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb nun der Endent- scheid zu ergehen hat. Mit dem vorliegenden Endentscheid erübrigt sich das Ver- fahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, weshalb der entsprechende Antrag als gegenstandslos abzuschreiben ist.

- 5 - II. Parteivorbringen Der Kläger verlangt zusammengefasst eine Reduktion der Kinderunterhaltsbei- träge, weil sich sein Einkommen seit der letzten Festlegung durch das Bezirksge- richt Dielsdorf am 26. März 2020 wesentlich und dauerhaft reduziert und sich zu- dem sein Bedarf erhöht habe, da er Vater eines dritten Kindes geworden sei. Der Beklagte vertritt demgegenüber zusammengefasst den Standpunkt, es sei dem Kläger kein tieferes Einkommen anzurechnen und dieser sei nach wie vor in der Lage, die festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, weshalb die Klage abzuweisen sei. Auf die Parteivorbringen ist, soweit entscheidrelevant, nachfolgend näher einzugehen. Weiter ist festzuhalten, dass bei Kinderbelangen in familien- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes we- gen festzustellen hat. III. Sachverhalt und Rechtliches

1. Methodik der Abänderung 1.1 Die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen, wie sie vorliegend verlangt wird, setzt voraus, dass sich die Verhältnisse erheblich verändern (Art. 129 Abs. 1 ZGB; Art. 286 Abs. 2 ZGB), d.h. wichtige und dauerhafte neue Tatsachen eintreten, die eine andere Regelung gebieten. Das Abänderungsverfahren hat nicht zum Ziel, das erste Urteil zu korrigieren. Es bezweckt nicht eine Revision des ursprünglichen Ent- scheids, sondern eine Anpassung des rechtskräftigen Urteils an die neuen Um- stände. Eine Tatsache ist neu, wenn sie bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags im rechtskräftigen Urteil nicht berücksichtigt wurde. Entscheidend ist nicht die Vor- hersehbarkeit der neuen Umstände, sondern ausschliesslich die Tatsache, dass der Unterhaltsbeitrag ohne Berücksichtigung dieser zukünftigen Umstände festge- legt wurde. Der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Änderung des Urteils. Für die Bestimmung des Einkommens und seiner voraussichtlichen Ent- wicklung ist somit auf diesen Zeitpunkt abzustellen (zum Ganzen BGE 137 III 604 E. 3.3.1 u. 4.1.1; BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGer 5A_230/2019 vom 31. Januar

- 6 - 2020 E. 6.1; BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.3; BGer 5A_35/2018 vom

E. 31 Mai 2018 E. 3.1). Beruht eine Unterhaltsregelung in einem Urteil auf einer zwi- schen den Parteien geschlossenen Vereinbarung, kann gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung eine "Anpassung nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tatsachen, wel- che vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewäl- tigen (sog. caput controversum), zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbe- halten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen" (BGE 142 III 518 E. 2.6.1). 1.2 Stellt das Gericht fest, dass sich die Verhältnisse aufgrund neuer Tatsachen erheblich und dauerhaft verändert haben, hat es sämtliche Elemente, die das Ur- sprungsgericht in Betracht gezogen hat, zu aktualisieren. Dabei sind auch jene Ver- änderungen zu berücksichtigen, die für sich alleine keine Abänderung zu rechtfer- tigen vermöchten (BGer 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2). 1.3 Schliesslich sind die dem rechtskräftigen Urteil zu Grunde liegenden Ver- hältnisse den aktualisierten Verhältnissen gegenüberzustellen und es ist zu beur- teilen, ob eine hinreichend bedeutende Veränderung der Verhältnisse gegeben ist, um eine Neuverteilung der Unterhaltslasten zu rechtfertigen (BGer 5A_18/2016 vom 24. November 2016 E. 2.4). Eine Neufestsetzung der Unterhaltspflicht ist nur vorzunehmen, wenn ansonsten mit Blick auf das rechtskräftige Urteil ein unzumut- bares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstehen könnte (BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1).

2. Vorliegen eines Abänderungsgrundes 2.1 Der Kläger bringt erstens vor, dass sich sein Einkommen aufgrund gesund- heitlicher Einschränkungen erheblich und dauerhaft verändert habe bzw. er nicht mehr in der Lage sei, das dem Urteil vom 26. März 2020 zugrunde liegende Ein-

- 7 - kommen von netto Fr. 5'684.– zu erzielen. Dies begründet er wie folgt: Er habe als Kind eine Verletzung am rechten Sprunggelenk erlitten, deren Folgen ihm zuneh- mend Probleme bereiten würden. Im September 2023 sei eine vollständige Arbeits- unfähigkeit im angestammten Beruf als Maler eingetreten, welche gemäss seinen Ärzten dauerhaft sei. In wechselnder Stellung sitzend und stehend ohne Belastung des Fusses sei er jedoch zu 100% arbeitsfähig. Er habe bis im März 2025 Kran- kentaggelder (Fr. 5'850.–) und ab April 2025 IV-Taggelder (durchschnittlich Fr. 5'283.38) für einen Arbeitsversuch bei der Firma E._____ AG in F._____ erhal- ten. Dort sei er als Verkäufer von Farben tätig (zum Ganzen: act. 1 S. 2, act. 16/1). Seit dem 1. Oktober 2025 sei er bei der E._____ AG unbefristet als Verkaufsstel- lenmitarbeiter angestellt (act. 26/33) und erziele einen Lohn von Fr. 4'728.90 (zu- züglich Anteil 13. Monatslohn; act. 38/35). Die Arbeitsunfähigkeit in seinem ange- stammten Beruf als Maler belegt der Kläger mit diversen Dokumenten. Im Sprech- stundenbericht der Balgrist Universitätsklinik hielt ein Orthopäde bereits am 6. Juni 2024 fest, dass er die körperlich belastende Tätigkeit des Klägers als Maler als nicht sinnvoll erachte (act. 15/5). Sodann wurden dem Kläger am 22. April 2025 Taggelder der Invalidenversicherung zugesprochen (act. 15/6) und er wurde von der IV bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz unterstützt, weil er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne (act. 20A/28). 2.2 Aufgrund seiner Ausführungen und mit den eingereichten Unterlagen gelingt dem Kläger der Beweis, dass er unverschuldet nicht mehr in der Lage ist, als Maler zu arbeiten und den in seinem angestammten Beruf möglichen Lohn zu erzielen. Da der Kläger keine Ausbildung abgeschlossen hat, kann von ihm nicht erwartet werden, einen höheren Lohn als den ausgewiesenen (Fr. 4'728.90 zuzüglich Anteil

13. Monatslohn) zu erzielen. Er hat alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um sich wieder ins Arbeitsleben einzugliedern und ein möglichst hohes Einkommen zu generieren. Der gesundheitlich bedingte Wechsel der Arbeitsstelle stellt daher einen Abände- rungsgrund im Sinne der Rechtsprechung dar. Dies gilt jedoch – in Bezug auf die- sen Abänderungsgrund – erst ab April 2025, da er zuvor Krankentaggelder erhalten

- 8 - hatte, welche höher waren als das dem Urteil vom 26. März 2020 zugrunde gelegte Einkommen. 2.3 Zweitens begründet der Kläger die Abänderungsklage damit, dass er Vater eines weiteren Kindes geworden sei und sich deshalb sein Bedarf erhöht habe. Am tt.mm.2024 sei seine Tochter G._____ zur Welt gekommen und der Kläger sei für sie unterhaltspflichtig. Dies belegt er mit einer Kopie der Geburtsurkunde (act. 5/3). Der Beklagte bestreitet nicht, dass der Kläger erneut Vater geworden ist. Er bringt jedoch vor, im letzten Abänderungsverfahren sei kommuniziert worden, dass ein weiteres Kind keinen Abänderungsgrund darstellen werde. Im Übrigen hätten sich die finanziellen Verhältnisse des Klägers nur unwesentlich verändert und auch die Dauerhaftigkeit dieser Veränderung werde in Frage gestellt. Die Geburt eines (weiteren) Kindes stellt grundsätzlich eine Tatsache dar, welche dazu führen kann, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Eltern erheblich und dauerhaft verändern. Der Kläger ist für G._____ unterhaltspflichtig, weshalb sich sein Bedarf seit deren Geburt wesentlich verändert hat. Inwiefern dies keine daue- rhafte Veränderung sein soll, führt die Anwältin des Beklagten nicht aus und es bestehen auch keine Hinweise darauf. Auch, dass die Geburt eines weiteren Kin- des im letzten Abänderungsverfahren als zukünftiger Abänderungsgrund ausge- schlossen wurde, geht aus den Akten nicht hervor und solches wurde auch in der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung nicht erwähnt. Entsprechend ist mit der Geburt der Tochter G._____ am tt.mm.2024 ein weiterer Abänderungs- grund zu bejahen. 2.4 Da beide der vorgebrachten Tatsachen als Abänderungsgründe zu qualifi- zieren sind, sind als nächster Schritt die Parameter der Unterhaltsberechnung den aktuellen Verhältnissen anzupassen.

3. Methodik der Unterhaltsberechnung 3.1 Der Kinderunterhalt besteht aus Bar- (direkte Kinderkosten) und Betreu- ungsunterhalt (indirekte Kinderkosten). Unter Barunterhalt wird die Geldleistung verstanden, welche notwendig ist, um bei Drittpersonen die für das Kind notwendi-

- 9 - gen bzw. angemessenen Güter zu besorgen. Inbegriffen sind auch die Drittbetreu- ungskosten sowie die Steuerlasten, welche auf den Kinderunterhaltsbeiträgen an- fallen (AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Fam- Komm, 3. Aufl. 2017, N 13 zu Art. 276 ff.). Betreuungsunterhalt umfasst die Le- benshaltungskosten des betreuenden Elternteils, sofern dieser aufgrund der Kin- derbetreuung nicht selbst dafür aufkommen kann. Betreuungsunterhalt ist dem- nach nur geschuldet, wenn der betroffene Elternteil aufgrund der Betreuung in die- ser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Als Methode für die Unterhaltsberechnung hat das Bundesgericht die zweistufig- konkrete Methode mit Überschussverteilung als verbindlich festgelegt. Bei der zwei- stufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkom- men relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung be- troffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Fami- lienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das be- treibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Exis- tenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265, E. 6.6). 3.2 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, liegt kein sogenannter Mankofall vor und es kann bei sämtlichen Parteien das betreibungsrechtliche Existenzminimum um wei- tere Positionen auf das familienrechtliche Existenzminimum erweitert werden.

4. Phasen der Unterhaltsberechnung 4.1. Rückwirkende Abänderung Der Kläger verlangt eine rückwirkende Reduktion der Unterhaltsbeiträge für den Beklagten ab 1. November 2024 (act. 1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesge- richts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_512/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 3.3.3) wirkt eine Abänderung von Unterhaltsleistungen frühestens ab dem Zeit-

- 10 - punkt der Klageeinleitung (BGE 128 III 305 E. 6a; 127 III 503 E. 3b/aa). Abzustellen ist dabei auf das Datum der Einreichung des Schlichtungsgesuchs (Urteil 5A_399/2016 vom 6. März 2017 E. 4.1.2 [nicht publiziert in: BGE 143 III 177], unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 1 ZPO und BGE 127 III 503). Das Schlichtungsgesuch ging vorliegend am 1. November 2024 beim Friedensrichteramt Dielsdorf ein, wes- halb der Kläger frühestens ab diesem Zeitpunkt die Anpassung der Unterhaltsbei- träge verlangen kann. 4.2 Phasen der Unterhaltsberechnung Vorliegend erscheint es angemessen, für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge von folgenden Phasen auszugehen: Phase I: ab tt.mm.2024 bis tt.mm.2025 Phase II: ab tt.mm.2025 bis tt.mm.2025 Phase III: ab tt.mm.2025 bis zur Volljährigkeit bzw. längstens bis zum Abschluss einer Berufslehre des Beklagten Ab dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr des Beklagten wäre seiner Mutter grund- sätzlich ein hypothetisches Einkommen für ein 100%-Pensum anzurechnen. Da je- doch vorliegend – wie nachstehend aufgezeigt wird – die Höhe ihres Einkommens auf die Berechnung des Unterhalts keinen Einfluss hat, ist auf die Festlegung einer weite- ren Phase zu verzichten. Der Kläger beantragt sodann, es sei beim Beklagten ein Drit- telseines Lehrlingslohnes als Einkommen anzurechnen, falls er eine Berufslehre ab- solviere. Dabei handle es sich nämlich um eine berufliche Entwicklung, deren Eintritt naheliege (vgl. act. 16/1 S. 6). Der Beklagte liess hierzu vorbringen, eine Lehrlings- lohnklausel sei vorliegend nicht mehr möglich, da eine solche im letzten Abänderungs- verfahren im März 2020 bewusst nicht vereinbart worden sei (Prot. S. 13). Der Kläger bestritt diese Ausführungen und erklärte, dies sei zum Zeitpunkt des letzten Verfahrens noch nicht absehbar gewesen, da der Beklagte noch zu jung gewesen sei, um festzu- stellen, welche berufliche Karriere er machen werde (Prot. S. 16). Hierzu ist auf die oben dargelegte Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine auf einer Vereinbarung beruhende Unterhaltsregelung nicht angepasst werden kann bezüglich Tatsachen,

- 11 - welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewäl- tigen (sog. caput controversum). Vorliegend wurde weder im ursprünglichen Unter- haltsvertrages noch in den Abänderungsvereinbarungen eine Lehrlingslohnklausel vereinbart. Damals lag die Entscheidung, ob der Beklagte eine Berufslehre absolvieren oder nach der Sekundarschule weiter zur Schule gehen würde, zwar noch in weiter Ferne, trotzdem war sie klar voraussehbar und die Parteien entschieden sich dagegen, einen Teil des Lehrlingslohnes bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Des- halb ist auch im vorliegenden Abänderungsentscheid davon abzusehen und der ent- sprechende Antrag des Klägers ist abzuweisen. Sodann besteht ab Erreichen der Volljährigkeit des Beklagten kein Anspruch mehr auf eine Überschussbeteiligung und die Unterhaltspflicht der Eltern bemisst sich nach ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit. Vorliegend gehen die Parteien davon aus, dass der Be- klagte nach Abschluss der Sekundarschule eine Berufslehre absolvieren wird. Daher erscheint es gerechtfertigt, die Unterhaltspflicht des Klägers bis zur Volljährigkeit bzw. längstens bis zum Abschluss einer Berufslehre – sollte diese über die Volljährigkeit hinaus andauern – festzulegen. Auf die Festlegung einer weiteren Phase ab Erreichen der Volljährigkeit des Beklagten ist zu verzichten.

5. Aktualisierung der Parameter Phase I 5.1 Übersicht Die Einkommensverhältnisse der Parteien sowie der Partnerin des Klägers stellen sich wie folgt dar (in Franken): Kindsvater Partnerin H._____ G._____ Kindsmutter B._____ 5'987.00 2'080.00 210.00 210.00 3'232.00 260.00 Es ist von folgenden Bedarfszahlen auszugehen (in Franken): Position Kindsvater Partnerin H._____ G._____ Kindsmut- B._____ ter Grundbetrag 850.00 850.00 400.00 400.00 1'350.00 600.00 Wohnkosten 537.00 537.00 269.00 269.00 948.00 474.00

- 12 - Wohnnebenkosten 0.00 0.00 0.00 0.00 21.00 10.00 Prämien KVG 245.00 172.00 50.00 50.00 336.00 65.00 Fremdbetreuung 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 120.00 Arbeitsweg 0.00 0.00 0.00 0.00 169.00 0.00 Ausw. Verpflegung 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Steuern 127.00 78.00 0.00 0.00 148.00 0.00 Radio/TV 14.00 14.00 0.00 0.00 28.00 0.00 Versicherungen 15.00 15.00 0.00 0.00 30.00 0.00 Kommunikation 60.00 60.00 0.00 0.00 120.00 20.00 Prämien VVG 0.00 0.00 40.00 51.00 63.00 48.00 Total 1'848.00 1'726.00 759.00 770.00 3'213.00 1'337.00 5.2 Einkommen des Klägers Der Kläger brachte vor, er habe im Zeitraum von … 2024 bis … 2025 (Phase I) Krankentaggelder in Höhe von monatlich Fr. 5'850.– erhalten. Dieser Betrag ist nicht belegt. Aus dem Lohnausweis für das Jahr 2024 (act. 15/4) ergibt sich ein durchschnittlicher Monatslohn von Fr. 5'987.–. Da davon auszugehen ist, dass die Partnerin des Klägers schon damals die Kinderzulagen bezogen hat (vgl. act. 15/8), ist beim Kläger in der ersten Phase von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 5'987.– auszugehen. 5.3 Einkommen der Partnerin des Klägers Der Kläger erklärte, seine Partnerin I._____ arbeite seit Januar 2025 wieder in ei- nem 40%-Pensum als Betreuerin in der Stiftung J._____ (Prot. S. 19). Davor habe sie Mutterschaftsurlaub und einen Monat Ferien bezogen. Vor dem Mutterschafts- urlaub habe sie in einem 60%-Pensum gearbeitet. Die Entschädigung während des Mutterschaftsurlaubes sei ungefähr gleich hoch gewesen wie ihr aktueller Lohn für ein 40%-Pensum. Ihr Einkommen habe in der ersten Phase Fr. 1'608.62 betragen (act. 16/2). Der Beklagte bestreitet dies und erklärt, während der Zeit des Mutterschaftsurlau- bes müsse die Partnerin des Klägers ein höheres Einkommen erzielt haben. Belegt ist lediglich ihr Einkommen von Februar 2025 bis Mai 2025. In diesem Zeitraum erzielte sie für ein 40%-Pensum ein Einkommen von durchschnittlich rund

- 13 - Fr. 1'733.– (ohne Kinderzulagen; act. 15/8). Die Entschädigung während des Mut- terschaftsurlaubes beträgt 80% des davor erzielten Durchschnittseinkommens (Art. 16e Abs. 2 EOG [Bundesgesetz über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952]). Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 1'733.– für ein 40%-Pensum ist für die Zeit des Mutterschaftsurlaubes von einem Einkommen von rund Fr. 2'080.– (80% von 60%, d.h. 48%) auszugehen. 5.4 Einkommen von H._____ und G._____ H._____ und G._____ sind je die Kinderzulagen anzurechnen. Diese betrugen im Jahr 2024 Fr. 200.– und ab dem 1. Januar 2025 Fr. 215.–. Es ist daher ein Durch- schnittswert von Fr. 210.– zu berücksichtigen. 5.5 Einkommen der Kindsmutter Der Kläger äussert sich nicht zum Einkommen der Kindsmutter. Der Beklagte be- antragt, es sei ihr ein Einkommen von Fr. 2'975.– anzurechnen. In den Akten liegen ihr Lohnausweis des Jahres 2024 (act. 12/2) und Lohnabrechnungen für die Mo- nate Januar, Februar und März 2025 (act. 12/3). Gemäss diesen Unterlagen er- zielte sie im Jahr 2024 ein durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 2'975.– (nach Abzug der Kinderzulagen) und von Januar bis März 2025 ein solches von rund Fr. 3'404.– (inkl. 1/12 Anteil Bonus und 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen). Es ist daher für die erste Phase von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 3'232.– auszugehen. Die Kindsmutter arbeitet in einem 60%-Pensum (Prot. S. 20). 5.6 Einkommen des Beklagten Dem Beklagten sind die Ausbildungszulagen in der Höhe von durchschnittlich Fr. 260.– anzurechnen.

- 14 - 5.7 Bedarf des Klägers und der in seinem Haushalt wohnhaften Personen 5.7.1 Grundbetrag Zwischen den Parteien unbestritten ist der Grundbetrag des Klägers gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten Schweiz vom 1. Juli 2009 (fortan: Richtlinien) auf Fr. 850.– festzulegen. Der Grundbetrag der Partnerin des Klägers beträgt ebenfalls Fr. 850.– und derjenige von H._____ und G._____ je Fr. 400.–. 5.7.2 Wohnkosten und Wohnnebenkosten Ebenfalls unbestritten und belegt ist der Mietzins inkl. Nebenkosten (akonto) für die Wohnung, welche der Kläger mit seiner Partnerin und den zwei Töchtern bewohnt. Er beträgt seit dem 1. Mai 2024 Fr. 1'612.– (act. 15/9). Aufgeteilt auf "kleine und grosse Köpfe" beträgt der Mietzinsanteil des Klägers rund Fr. 537.– (2/6 von Fr. 1'612.–). Zusätzliche Nebenkosten als diejenigen, welche bereits im Mietvertrag festgehalten sind, sind dem Kläger nicht im Bedarf anzurechnen, da solche weder behauptet noch belegt wurden. Der Wohnkostenanteil der Partnerin des Klägers beträgt ebenfalls Fr. 537.–, für die beiden Kinder ist je ein Betrag von Fr. 269.– (1/6 von Fr. 1'612.–) einzusetzen. 5.7.3 Krankenkasse (KVG) Der Kläger belegte Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 245.– (Grundversiche- rung). Für seine Partnerin ist eine Prämie für die Grundversicherung von Fr. 172.– zu berücksichtigen, für H._____ und G._____ eine solche von je rund Fr. 50.– (act. 15/10). Alle im Haushalt des Klägers wohnhaften Personen erhalten eine indi- viduelle Prämienverbilligung, welche in diesen Beträgen bereits berücksichtigt ist. Für die Unterhaltsberechnung sind in einem ersten Schritt nur die KVG-Prämien (Grundversicherung) anzurechnen (betreibungsrechtliches Existenzminimum). Die Prämien für eine Zusatzversicherung (VVG) sind sodann als zusätzliche Bedarfs-

- 15 - positionen im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 5.7.9). 5.7.4 Fremdbetreuungskosten Der Kläger war während der ersten Phase aufgrund einer Verletzung am Fuss bzw. deren Folgen nicht arbeitsfähig und erhielt Krankentaggelder. Es ist davon auszu- gehen, dass er während dieser Zeit – zumindest während der Arbeitszeit seiner Partnerin – die Betreuung von H._____ und G._____ übernehmen konnte. Es sind daher in der ersten Phase keine Fremdbetreuungskosten anzurechnen. 5.7.5 Auslagen für den Arbeitsweg In der ersten Phase sind dem Kläger unbestrittenermassen keine Kosten für seinen Arbeitsweg anzurechnen, weil er während dieser Zeit nicht arbeitstätig war. Für seine Partnerin macht der Kläger in der ersten Phase keine Kosten für den Arbeits- weg geltend Da sie erst ab dem 1. Januar 2025 wieder arbeitstätig war, erscheint es angemessen, ihr erst ab der zweite Phasen Auslagen für den Arbeitsweg anzu- rechnen. 5.7.6 Mehrkosten auswärtige Verpflegung Für die auswärtige Verpflegung sind dem Kläger keine Kosten anzurechnen, weil er in der ersten Phase nicht arbeitstätig war. Auch für seine Partnerin macht er keine solchen Kosten geltend und erklärt, sie nehme das Essen jeweils von zu Hause mit (act. 16/1 S. 4). 5.7.7 Steuern Als Steueranteil erscheint ein Betrag von monatlich Fr. 127.– in Anwendung des Steuerrechners angemessen. Im Bedarf seiner Partnerin ist ein Betrag von Fr. 78.– zu berücksichtigen.

- 16 - 5.7.8 Radio/TV, Hausrat-/Haftpflichtversicherung und Kommunikationskosten Die Gebühr für die Serafe beträgt monatlich Fr. 28.–. Da der Kläger mit seiner Part- nerin zusammenwohnt, ist ihm die Hälfte davon (Fr. 14.–) anzurechnen. Für die Auslagen der Hausrat- und Haftpflichtversicherung ist ein Betrag von Fr. 15.– und für die Kommunikationskosten von Fr. 60.– einzusetzen. Dieselben Beträge sind im Bedarf seiner Partnerin zu berücksichtigen. 5.7.9 Krankenkasse VVG Der Kläger und seine Partnerin haben keine Zusatzversicherung belegt. Für H._____ ist ein Betrag von rund Fr. 40.– ausgewiesen, für G._____ rund Fr. 51.– (act. 15/10). 5.8 Bedarf des Beklagten und seiner Mutter 5.8.1 Grundbetrag Die Grundbeträge des Beklagten und seiner Mutter sind unbestritten und betragen gemäss den Richtlinien Fr. 1'350.– (Mutter) bzw. Fr. 600.– (Beklagter). 5.8.2 Wohnkosten und Wohnnebenkosten Der Mietzins für die Wohnung, in welcher der Beklagten mit seiner Mutter und sei- nem Bruder K._____ wohnt, beträgt Fr. 1'896.– (act. 12/4; inkl. Nebenkosten [teil- weise akonto]). Der Wohnkostenanteil des Beklagten beträgt entsprechend Fr. 474.– (1/4), derjenige seiner Mutter Fr. 948.– (2/4). Hinzu kommen belegte Ne- benkosten in Höhe von Fr. 497.30 fürs Jahr 2023/2024 (act. 12/5). Diese sind an- teilmässig auf den Beklagten (Fr. 10.–), seinen Bruder und seine Mutter (Fr. 21.–) aufzuteilen. 5.8.3 Krankenkasse KVG Der Beklagte belegte Krankenkassenprämien für die Grundversicherung in Höhe von rund Fr. 129.– (act. 12/6). Davon abzuziehen ist die individuelle Prämienverbil- ligung von Fr. 64.– (act. 12/8). Es resultieren monatliche Krankenkassenprämien

- 17 - von Fr. 65.–. Für die Mutter des Beklagten fallen für die Grundversicherung Prä- mien von rund Fr. 477.– an, abzüglich IPV verbleibt ein Betrag von Fr. 336.– (act. 12/6 und 12/8). Die geltend gemachten Kosten für eine Zusatzversicherung sind erst in einem späteren Schritt im Rahmen des erweiterten familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen. 5.8.4 Fremdbetreuungskosten Der Beklagte besuchte während der ersten Phase noch die sechste Primarschul- klasse. Die Parteien beantragen übereinstimmend, dass während dieser Zeit im bedarf des Beklagten Fremdbetreuungskosten (für den Mittagstisch) von Fr. 120.– anzurechnen seien. Dies erscheint angemessen. 5.8.5 Auslagen für den Arbeitsweg Für den Beklagten fallen keine Kosten für den Arbeitsweg an. Für seine Mutter wird die Anrechnung von Fr. 169.– beantragt. Hierzu führt sie aus, sie arbeite jeweils am Dienstag und Donnerstag in Zürich und benutze die öffentlichen Verkehrsmittel. Ein ZVV-Monatsabonnement für vier Zonen kostete im Jahr 2024 und 2025 Fr. 169.–. Dieser Betrag ist in ihrem Bedarf anzurechnen. 5.8.6 Mehrkosten auswärtige Verpflegung Da die Mutter des Beklagten ausführte, sie nehme ihr Mittagessen von zu Hause mit oder kaufe unterwegs etwas (Prot. S. 20), sind ihr keine Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung anzurechnen. 5.8.7 Steuern Als Steueranteil erscheint die Anrechnung eines Betrag von monatlich Fr. 148.– im Bedarf der Mutter des Beklagten in Anwendung des Steuerrechners als angemes- sen. 5.8.8 Radio/TV, Hausrat-/Haftpflichtversicherung und Kommunikationskosten

- 18 - Auch bei der Mutter des Beklagten ist die Serafe-Gebühr von monatlich Fr. 28.– anzurechnen. Für die Prämien der Hausrat- und Haftpflichtversicherung ist ein Be- trag von Fr. 30.– (vgl. act. 12/9) und für die Kommunikationskosten von Fr. 120.– einzusetzen. Beim Beklagten sind zudem Kosten von Fr. 20.– für ein Handyabo zu berücksichtigen. 5.8.9 Krankenkasse VVG Der Beklagte und seine Mutter haben beide eine Zusatzversicherung abgeschlos- sen. Hierfür ist dem Kläger ein Betrag von Fr. 48.– anzurechnen (act. 12/7), seiner Mutter ein Betrag von Fr. 63.– (act. 12/6).

6. Aktualisierung der Parameter Phase II (ab … 2025) 6.1 Übersicht Phase II Die Einkommensverhältnisse der Parteien sowie weiteren Beteiligten stellen sich ab … 2025 wie folgt dar (in Franken): Kindsvater Partnerin H._____ G._____ Kindsmutter B._____ 5'299.00 1'733.00 215.00 215.00 3'404.00 268.00 Ab … 2025 ist von folgenden Bedarfszahlen auszugehen (in Franken): Position Kindsvater Partnerin H._____ G._____ Kindsmut- B._____ ter Grundbetrag 850.00 850.00 400.00 400.00 1'350.00 600.00 Wohnkosten 537.00 537.00 269.00 269.00 948.00 474.00 Wohnnebenkosten 0.00 0.00 0.00 0.00 21.00 10.00 Prämien KVG 245.00 172.00 50.00 50.00 336.00 65.00 Fremdbetreuung 0.00 0.00 275.00 275.00 0.00 120.00 Arbeitsweg 169.00 68.00 0.00 0.0.0 169.00 0.00 Ausw. Verpflegung 44.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Steuern 23.00 44.00 0.00 0.00 165.00 0.00 Radio/TV 14.00 14.00 0.00 0.00 28.00 0.00 Versicherungen 15.00 15.00 0.00 0.00 30.00 0.00 Kommunikation 60.00 60.00 0.00 0.00 120.00 20.00

- 19 - Prämien VVG 0.00 0.00 40.00 51.00 63.00 48.00 Total 1'957.00 1'760.00 1'034.00 1'045.00 3'230.00 1'337.00 6.2 Einkommen des Klägers Von … bis … 2025 erhielt der Kläger Taggelder der Invalidenversicherung (act. 15/6). Er reichte die Abrechnungen der Monate … und .. 2025 ein (act. 15/7). Aufgrund dieser Belege ist von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 5'299.– auszugehen. 6.3 Einkommen der Partnerin des Klägers Zum Einkommen der Partnerin des Klägers ist auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 5.3 zu verweisen und es ist für die zweite Phase von einem Einkommen von Fr. 1'733.– auszugehen (40%-Pensum, ohne Kinderzulagen, vgl. act. 15/8). 6.4 Einkommen von H._____ und G._____ H._____ und G._____ sind je die Kinderzulagen anzurechnen. Diese betragen ab dem 1. Januar 2025 Fr. 215.–. 6.5 Einkommen der Kindsmutter Gemäss den vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 5.5 erzielte die Kindsmutter während der zweiten Phase ein Einkommen von rund Fr. 3'404.– (inkl. 1/12 Anteil Bonus und 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen; act. 12/3). 6.6 Einkommen des Beklagten Dem Beklagten sind die Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 268.– anzurech- nen. 6.7 Bedarf des Klägers und der in seinem Haushalt wohnhaften Personen Im Folgenden wird nur auf diejenigen Bedarfspositionen eingegangen, welche sich im Vergleich zur ersten Phase verändert haben. Hinsichtlich der restlichen Bedarfs- positionen kann auf die Ausführungen zur Phase I verwiesen werden (vgl. Ziff. 5.7).

- 20 - 6.7.1 Fremdbetreuungskosten Der Kläger macht Fremdbetreuungskosten für H._____ und G._____ in Höhe von je Fr. 275.– geltend. Dies begründet er damit, dass seine Töchter während der Ar- beitszeit seiner Partnerin von deren Mutter betreut würden und reicht eine entspre- chende Betreuungsvereinbarung ein (act. 15/11). Dieser kann entnommen werden, dass die Betreuung der Töchter durch die Grossmutter am Mittwoch, Donnerstag und Freitag (jeweils ganztags) gegen ein pauschales Entgelt von Fr. 550.– verein- bart wurde. Der Beklagte bestreitet dies und erklärt, es würden keine Kosten für die Betreuung von H._____ und G._____ anfallen, jedenfalls werde die Bezahlung nicht nachge- wiesen. Windelkäufe durch die Grossmutter seien zudem bereits durch den Grund- betrag gedeckt. Schliesslich sei bei einem Arbeitspensum der Mutter von 40% auch nur eine Fremdbetreuung an zwei Tagen notwendig. Es seien daher höchstens Kosten für einen Mittagtisch anzurechnen und auch dies nur, wenn belegt würde, dass sie effektiv bezahlt werden (Prot. S. 17 f.). Während der zweiten Phase absolvierte der Kläger ein Eingliederungsprogramm der Invalidenversicherung und arbeitete anfangs zu 50%, später in einem höheren Pensum (act. 15/6, Prot. S. 19). An der Hauptverhandlung im Juni 2025 führte er aus, derzeit täglich von 7.00 Uhr bis 14.30 Uhr oder 15.00 Uhr zu arbeiten. Ab Au- gust 2025 werde er versuchen, den ganzen Tag zu arbeiten (Prot. S. 19). Es trifft zu, dass der Kläger die behaupteten Zahlungen an die Grossmutter der Kinder nicht belegt und dass Windel- sowie Nahrungsmittelkäufe bereits im Grund- betrag enthalten sind. Trotzdem rechtfertigt es sich vorliegend, die geltend gemach- ten – sehr tiefen – Fremdbetreuungskosten von Fr. 275.– pro Kind im Bedarf der Töchter des Klägers anzurechnen. Würde der Kläger die Kinder in einer Kita oder von einer Tagesmutter betreuen lassen, würden nämlich erheblich höhere Kosten anfallen. Ein Mittagstisch reicht für die Ganztagesbetreuung eines fünfjährigen und eines einige Monate alten Kindes sodann offenkundig nicht aus.

- 21 - 6.7.2 Auslagen für den Arbeitsweg Während der zweiten Phase absolvierte der Kläger ein Eingliederungsprogramm der Invalidenversicherung und arbeitete täglich bei der E._____ AG in L._____. Er erklärte, dass er jeweils mit dem E-Trottinett zum Bahnhof D._____ fahre, dann mit dem Zug nach M._____, um eine Zone zu sparen. Anschliessend fahre er mit dem E-Trottinett nach L._____. Er beantragt, es seien ihm Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 129.– pro Monat anzurechnen (Prot. S. 8 und S. 16). Es erscheint vorliegend gerechtfertigt, dem Kläger – wie auch den anderen Par- teien – die Kosten für ein ZVV-Abonnement, welches den gesamten Arbeitsweg abdeckt, anzurechnen. Dem Kläger ist daher in der zweiten Phase ein Betrag von Fr. 169.– für ein ZVV-Monatsabonnement für vier Zonen anzurechnen. Der Kläger beantragt weiter, es seien im Bedarf seiner Partnerin Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 100.– zu berücksichtigen. Hierzu erklärte er, sie sei für ihre Ar- beit auf ein Auto angewiesen, da sie teilweise bis 22.00 Uhr arbeite und ohne Auto spät nach Hause käme (act. 16/1 S. 4). Seine Partnerin arbeite in N._____ in einer Institution mit einer Demenzabteilung und habe jeden Monat einen anderen Schichtplan. Sie arbeite in einem 40%-Pensum (Prot. S. 19). Zudem benötige sie das Auto, um die Kinder zur Grossmutter zu bringen und dort wieder abzuholen (act. 16/1 S. 4). Der Weg von N._____ (Bahnhof) nach D._____ (Bahnhof) dauert mit den öffentli- chen Verkehrsmitteln 17 Minuten und es besteht bis Mitternacht halbstündlich eine Verbindung. Das Auto der Partnerin des Klägers ist daher nicht als Kompetenzstück zu betrachten und es sind ihr Kosten für den Arbeitsweg in Höhe von Fr. 68.– (ZVV- Monatsabonnement für zwei Zonen) anzurechnen. 6.7.3 Mehrkosten auswärtige Verpflegung Der Kläger beantragte, es seien ihm in der zweiten Phase Mehrkosten für die aus- wärtige Verpflegung in Höhe von Fr. 220.– anzurechnen (act. 16/2). Er führte an- lässlich der Hauptverhandlung jedoch aus, sein Mittagessen in der Regel von zu

- 22 - Hause mitzunehmen und nur am Freitag jeweils etwas zu bestellen. Es ist ihm da- her lediglich ein Betrag von Fr. 44.– für die auswärtige Verpflegung anzurechnen. 6.7.4 Steuern Als Steueranteil des Klägers erscheint ein Betrag von monatlich Fr. 23.– in Anwen- dung des Steuerrechners angemessen. Bei seiner Partnerin fallen gemäss Steuer- rechner monatlich Steuern von Fr. 44.– an. 6.8 Bedarf des Beklagten und seiner Mutter Der Bedarf des Beklagten bleibt in der zweiten Phase unverändert; bei seiner Mut- ter sind lediglich die Steuern anzupassen, welche gemäss Steuerrechner auf Fr. 165.– zu bemessen sind.

7. Aktualisierung der Parameter Phase III (Ab … 2025) 7.1 Übersicht Phase III Die Einkommensverhältnisse der Parteien sowie der weiteren beteiligten Perso- nen stellen sich ab … 2025 wie folgt dar (in Franken): Kindsvater Partnerin H._____ G._____ Kindsmutter B._____ 5'142.00 1'733.00 215.00 215.00 4'539.00 268.00

- 23 - Ab … 2025 ist von folgenden Bedarfszahlen auszugehen (in Franken): Position Kindsvater Partnerin H._____ G._____ Kindsmut- B._____ ter Grundbetrag 850.00 850.00 400.00 400.00 1'350.00 600.00 Wohnkosten 537.00 537.00 269.00 269.00 948.00 474.00 Wohnnebenkosten 0.00 0.00 0.00 0.00 21.00 10.00 Prämien KVG 245.00 172.00 50.00 50.00 336.00 65.00 Fremdbetreuung 0.00 0.00 275.00 275.00 0.00 0.00 Arbeitsweg 210.00 68.00 0.00 0.0.0 169.00 0.00 Ausw. Verpflegung 220.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Steuern 7.00 44.00 0.00 0.00 312.00 0.00 Radio/TV 14.00 14.00 0.00 0.00 28.00 0.00 Versicherungen 15.00 15.00 0.00 0.00 30.00 0.00 Kommunikation 60.00 60.00 0.00 0.00 120.00 20.00 Prämien VVG 0.00 0.00 40.00 51.00 63.00 48.00 Total 2'158.00 1'760.00 1'034.00 1'045.00 3'377.00 1'217.00 7.2 Einkommen des Klägers Der Kläger reichte seine Lohnabrechnungen der Monate Oktober und November 2025 (act. 38/35) sowie seinen Arbeitsvertrag ein (act. 26/33). Er arbeitet seit dem

1. Oktober 2025 bei der E._____ AG unbefristet als Verkaufsstellenmitarbeiter (act. 26/33) und erzielt hierbei einen Lohn von Fr. 4'728.90 (act. 38/35). Unter Be- rücksichtigung des 13. Monatslohns ist ihm daher ein Einkommen von rund Fr. 5'142.– anzurechnen ([12 * Fr. 4'728.90 + 4'960.80] / 12). Wie vorstehend ausgeführt, gelingt dem Kläger der Beweis, dass er unverschuldet nicht mehr in der Lage ist, als Maler zu arbeiten und den in seinem angestammten Beruf verdienten Lohn zu erzielen. Da der Kläger keine Ausbildung abgeschlossen hat, kann von ihm nicht erwartet werden, einen höheren Lohn als den ausgewiese- nen zu erzielen, weshalb dieser in der dritten Phase anzurechnen ist. Das Einkommen der Partnerin des Klägers bleibt im Vergleich zur zweiten Phase unverändert.

- 24 - 7.3 Einkommen der Kindsmutter Der Beklagte besucht anfangs der dritten Phase die Sekundarschule, weshalb sei- ner Mutter gemäss Schulstufenmodell ein hypothetisches Einkommen für ein 80%- Pensum anzurechnen ist. Sie hat zwar noch ein jüngeres Kind, weshalb sie faktisch nicht in der Lage sein wird, in einem 80%-Pensum zu arbeiten. Ein allfälliger durch die Anrechnung des höheren Einkommens entstehender Fehlbetrag wäre jedoch – aufgrund des deutlichen Altersunterschiedes zum jüngeren Bruder – hauptsächlich von dessen Vater zu bezahlen. So führte denn die Kindsmutter anlässlich der Ver- handlung auch aus, der Vater von K._____ bezahle ihr einen Betreuungsunterhalt. Im vorliegenden Fall hat die Höhe des Einkommens der Kindsmutter jedoch ohne- hin keinen Einfluss auf die Höhe des Unterhaltsbeitrages für den Beklagten, da die Kindsmutter ihren Bedarf decken kann (vgl. Ziffer 6.5 oben) und daher kein Betreu- ungsunterhalt geschuldet ist. Demnach ist der Mutter des Beklagten ein hypothetisches Einkommen in Höhe von rund Fr. 4'539.– (Fr. 3'404.– / 60 * 80) anzurechnen. 7.4 Einkommen der weiteren beteiligten Personen Die Einkommen aller anderen Personen verändern sich im Vergleich zur zweiten Phase nicht. 7.5 Bedarf des Klägers und der in seinem Haushalt wohnhaften Personen Im Folgenden wird nur auf diejenigen Bedarfspositionen eingegangen, welche sich im Vergleich zu Phase II verändert haben. Hinsichtlich der restlichen Bedarfsposi- tionen kann auf die Ausführungen zu den Phasen I und II verwiesen werden (vgl. Ziff. 5.7 und 6.7). 7.5.1 Auslagen für den Arbeitsweg In der dritten Phase arbeitet der Kläger in O._____. Sein Arbeitspensum beträgt 100% (act. 26/33). Es ist ihm daher ein Betrag von Fr. 210.– für ein ZVV-Monats- abonnement für fünf Zonen anzurechnen.

- 25 - 7.5.2 Mehrkosten auswärtige Verpflegung Dem Kläger sind in der dritten Phase antragsgemäss und aufgrund seines 100%- Pensums Fr. 220.– für die auswärtige Verpflegung anzurechnen. 7.5.3 Steuern Als Steueranteil des Klägers erscheint ein Betrag von monatlich Fr. 7.– in Anwen- dung des Steuerrechners angemessen. Bei seiner Partnerin fallen gemäss Steuer- rechner monatlich weiterhin Steuern von Fr. 44.– an. 7.6 Bedarf des Beklagten und seiner Mutter 7.6.1 Fremdbetreuungskosten Der Beklagte besucht ab August 2025 die Sekundarschule (Prot. S. 20). Er bean- tragte, es sei in seinem Bedarf ein Betrag von Fr. 120.– für die Fremdbetreuung zu berücksichtigen (vgl. act. 12/10). Er besuche jeweils am Dienstag und Donnerstag bei einer Freundin seiner Mutter einen Mittagstisch. Seine Anwältin führte anläss- lich der Hauptverhandlung aus, die Mittagsbetreuung solle auch nach dem Übertritt in die Sekundarschule beibehalten werden, da 13-jährige Jungen über Mittag über- wacht sein müssten (Prot. S. 18). Ausserdem müsse der Beklagte direkt nach der Schule zum Fussballtraining gehen (Prot. S. 20). Der Kläger bestritt diese Kosten und führte aus, ab der Oberstufe bestehe keine Notwendigkeit mehr für eine Mittagsbetreuung, da dem Beklagten zuzumuten sei, in Abwesenheit der Mutter ein Mittagessen einzunehmen (Prot. S. 16). Einem Jugendlichen im Oberstufenalter kann ohne Weiteres zugemutet werden, an zwei Mittagen pro Woche unbetreut ein Mittagessen einzunehmen und sich nach der Schule selbständig zum Fussballtraining zu begeben. Dem Beklagten sind da- her in der dritten Phase im Bedarf keine Fremdbetreuungskosten mehr anzurech- nen.

- 26 - 7.6.2 Steuern In der dritten Phase sind im Bedarf der Kindsmutter aufgrund des höheren (hypo- thetischen) Einkommens Steuern von monatlich Fr. 312.– anzurechnen.

8. Unterhaltsberechnung Phase 1 8.1 Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen Bei der Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen ergeben sich fol- gender Überschuss bzw. Fehlbeträge (in Franken): Kläger Partnerin H._____ G._____ Kindsmutter B._____ Einkommen 5'987.00 2'080.00 210.00 210.00 3'232.00 268.00 ./. Familienrecht- 1'848.00 1'726.00 759.00 770.00 3'213.00 1'337.00 licher Bedarf Überschuss / 4'139.00 354.00 -549.00 -560.00 19.00 -1'069.00 Fehlbetrag Überschuss 2'315.00 0.00 nach Deckung Barunterhalte Überschuss- 347.00 347.00 347.00 verteilung Unterhalt 1'415.00 (gerundet) 8.2 Festlegung Unterhaltsbeiträge Phase 1 Die Obhut über den Beklagten ist alleine der Kindsmutter zugeteilt. Im Unterhalts- vertrag vom 24. August 2012 sowie in allen Abänderungsentscheiden wurde der Kläger daher verpflichtet, für den gesamten Unterhalt in Form von Bar- und Betreu- ungsunterhalt aufzukommen sowie dem Beklagten einen Anteil seines Überschus- ses zukommen zu lasen. Die Kindsmutter erbringt ihre Leistung an den Unterhalt durch Betreuungsleistung. Daran ist festzuhalten. Der Kläger ist demzufolge zu ver- pflichten, den gesamten Barunterhalt des Beklagten zu decken. Dieser beträgt (nach Abzug der Kinderzulagen) Fr. 1'069.–. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht ge- schuldet, weil die Kindsmutter ihren Bedarf mit ihrem Einkommen decken kann.

- 27 - Der Kläger hat den Bedarf aller seiner drei Kinder zu decken. Seine Partnerin hat jedoch ebenfalls zur Deckung des Bedarfs von G._____ und H._____ beizutragen. Der nach der Deckung ihres eigenen Bedarfes verbleibende Überschuss des Ein- kommens von I._____ ist für die Deckung des Bedarfs ihrer Töchter zu verwenden, weshalb sich dieser um Fr. 354.– reduziert. Nach Deckung des Barunterhaltes sei- ner drei Kinder verbleibt dem Kläger ein Überschuss von Fr. 2'315.–. Es erscheint angemessen, diesen zu je 15% (d.h. Fr. 347.–) auf die Kinder zu verteilen und die verbleibenden 55% beim Kläger zu belassen. Insgesamt ist der Kläger daher zu verpflichten, in der Phase 1 (von … 2024 bis … 2025) für den Beklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 1'415.– (davon Fr. 347.– Überschussanteil) zu bezahlen.

9. Unterhaltsberechnung Phase 2 9.1 Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen Bei der Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen in Phase 2 erge- ben sich folgender Überschuss bzw. Fehlbeträge (in Franken): Kläger Partnerin H._____ G._____ Kindsmutter B._____ Einkommen 5'299.00 1'733.00 215.00 215.00 3'404.00 268.00 ./. Familienrecht- 1'957.00 1'760.00 1'034.00 1'045.00 3'230.00 1'337.00 licher Bedarf Überschuss / 3'342.00 -27.00 -819.00 -830.00 174.00 -1'069.00 Fehlbetrag Überschuss 597.00 0.00 nach Deckung Barunterhalt Überschuss- 90.00 90.00 90.00 verteilung Unterhalt 1'160.00 (gerundet) 9.2 Festlegung Unterhaltsbeiträge Phase 2 Auch in der Phase 2 ist der Kläger zu verpflichten, den gesamten Barunterhalt des Beklagten zu bezahlen. Dies entspricht der Regelung im Ursprungsentscheid und

- 28 - nach wie vor der geltenden Rechtsprechung, da der Kläger auch in dieser Phase über einen grösseren Überschuss als die Kindsmutter verfügt und diese nach wie vor die Betreuung übernimmt. In der zweiten Phase verbleibt dem Kläger nach Deckung seines eigenen Bedarfes, des Fehlbetrags seiner Partnerin (Betreuungsunterhalt für G._____ und H._____) sowie der Barbedarfe aller drei Kinder ein Überschuss von Fr. 3'342.–. Davon ist erneut allen Kindern ein Anteil von 15% zuzusprechen. Demnach ist der Kläger zu verpflichten, für den Beklagten in der zweiten Phase (… bis … 2025) monatliche Unterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 1'160.– (davon Fr. 90.– Überschussanteil) zu bezahlen.

10. Unterhaltsberechnung Phase 3 10.1 Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen Bei der Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen in Phase 3 erge- ben sich folgender Überschuss bzw. Fehlbeträge (in Franken): Kläger Partnerin H._____ G._____ Kindsmutter B._____ Einkommen 5'142.00 1'733.00 215.00 215.00 4'539.00 268.00 ./. Familienrecht- 2'158.00 1'760.00 1'034.00 1'045.00 3'377.00 1'217.00 licher Bedarf Überschuss / 2'984.00 -27.00 -819.00 -830.00 1'162.00 -949.00 Fehlbetrag Überschuss 359.00 nach Deckung Barunterhalte Überschuss- 54.00 54.00 54.00 verteilung Unterhalt 1'000.00 (gerundet) 10.2 Festlegung Unterhaltsbeiträge Phase 3 Auch in der dritten Phase ist der Kläger zu verpflichten, den gesamten Barunterhalt des Beklagten zu bezahlen sowie ihn an seinem Überschussanteil teilhaben zu las-

- 29 - sen. Dem Kläger verbleibt nach Deckung seines eigenen Bedarfes, des Fehlbe- trags seiner Partnerin (Betreuungsunterhalt für G._____ und H._____) sowie der Barbedarfe aller drei Kinder ein Überschuss von Fr. 359.–. Davon ist erneut allen Kindern ein Anteil von 15% zuzusprechen. Demnach ist der Kläger zu verpflichten, für den Beklagten in der dritten Phase (ab Oktober 2025) monatliche Unterhaltsbei- träge von gerundet Fr. 1'000.– (davon Fr. 54.– Überschussanteil) zu bezahlen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege 1.1 Der Kläger beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____. 1.2 Der Beklagte beantragt die Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter die Gewährung der Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. Y._____. 1.3 Mit dem Endentscheid wird das Begehren um Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. 1.4 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Zudem hat sie Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes oder einer Rechtsbeiständin, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 1.5 Erstinstanzliche familienrechtliche Prozesse sind in der Regel nicht aus- sichtslos (vgl. OGer ZH PC120021-O vom 7. Juni 2012, E. II. 4). Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. 1.6 Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer für die Prozesskosten nicht aufkommen kann, ohne Mittel zu beanspruchen, welche zur Deckung seines Not-

- 30 - bedarfs und desjenigen seiner Familie notwendig sind (BGE 128 I 225, E. 2.5.1.). Das ist dann der Fall, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist (allenfalls auch in Raten) zu bezahlen. So- fern die finanziellen Mittel den Betrag überschreiten, der zur Deckung des persön- lichen Bedarfs notwendig ist, ist dieser Überschuss, allenfalls zusammen mit dem anrechenbaren Vermögen, mit den mutmasslichen Kosten des Verfahrens in Be- ziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369, E. 4a). 1.7 Die finanziellen Verhältnisse der Familie des Klägers stellen sich zum Ent- scheidzeitpunkt (Phase III) wie folgt dar: Das gesamte Haushaltseinkommen be- trägt Fr. 7'305.– (Einkommen Kläger und I._____ sowie Kinderzulagen). Diesem steht ein Familienbedarf von insgesamt Fr. 5'997.– gegenüber, welcher für die Be- urteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege auf Fr. 6'497.– zu erhöhen ist (Zuschlag von 20% auf die Grundbeträge). Zusätzlich wird der Kläger verpflich- tet, Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'000.– für den Beklagten zu bezahlen. Über Vermögen verfügt er nicht. Er ist somit als mittellos im Sinne der Rechtsprechung anzusehen. Aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie un- ter Berücksichtigung, dass der Beklagte sich ebenfalls anwaltlich vertreten lässt, erscheint der Beizug einer Rechtsbeiständin angemessen. Dem Kläger ist daher Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 1.8 Dem minderjährigen Beklagten sind keine Kosten aufzuerlegen. Die finanzi- ellen Verhältnisse seiner Mutter stellen sich wie folgt dar: Ihrem (tatsächlich erziel- ten) monatlichen Einkommen in Höhe von Fr. 3'404.– steht ein monatlicher famili- enrechtlicher Bedarf von Fr. 3'230.– gegenüber, wobei dieser bei der Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege auf Fr. 3'647.– zu erhöhen ist (Zu- schlag von 20% auf den Grundbetrag). Über Vermögen verfügt sie nicht. Die Mutter des Beklagten ist ohne Weiteres als mittellos anzusehen. Auch bei ihr erscheint der Beizug einer Rechtsbeiständin sodann als notwendig. Dem Beklagten bzw. seiner Mutter ist daher Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeistän- din zu bestellen.

- 31 -

2. Gerichtskosten / Parteientschädigung 2.1 Der Kläger beantragt die Abänderung der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 25. März 2020 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für den Beklagten. Es handelt sich somit um eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb zur Berechnung der Entscheidgebühr die §§ 2 und 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts Zürich (GebV OG) zur Anwendung gelangen und somit auf den Streit- wert abzustellen ist. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO), wobei bei wiederkehrenden Leistungen der Kapitalwert als Streitwert gilt (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wird davon ausgegangen, dass der Beklagte seine Lehre im August 2028 antreten und spätestens im August 2032 be- enden wird, weshalb längstens bis zu diesem Zeitpunkt Unterhaltsbeiträge zu leis- ten sind. Die kapitalisierten Unterhaltsbeiträge gemäss dem Urteil des Bezirksge- richts Dielsdorf vom 25. März 2020 betragen für den Zeitraum vom tt.mm.2024 bis Ende … 2032 Fr. 118'050.–. Davon abzuziehen sind die kapitalisierten Unterhalts- beiträge gemäss dem Rechtsbegehren im vorliegenden Verfahren für denselben Zeitraum in Höhe von Fr. 82'910.–. Es resultiert ein Streitwert von Fr. 35'140.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'200.– festzusetzen. 2.2 Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Ver- fahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskos- ten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Beide Par- teien dringen mit ihren Anträgen nicht vollumfänglich durch, weshalb es sich recht- fertigt, die Prozesskosten den Parteien bzw. den Kindseltern je zur Hälfte aufzuer- legen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3 Nachdem den Parteien die Prozesskosten je hälftig aufzuerlegen sind, sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeistände ist nach Eingang der Honorarnoten mit separater Verfügung fest- zusetzen.

- 32 - V. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Entscheid kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Dem Kläger wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  2. Der Antrag des Beklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  3. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
  4. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt bei beiden Parteien vorbehalten.
  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird verfügt:
  6. Das Begehren des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.
  7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
  8. Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. März 2020 (Geschäfts-Nr. FK200001-D), Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksge- richts Dielsdorf vom 12. April 2018 (Geschäfts-Nr. FK170007-D) und Disposi- - 33 - tivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. März 2016 (Ge- schäfts-Nr. FK150023-D) werden mit Wirkung ab 1. November 2024 aufgeho- ben.
  9. In teilweiser Gutheissung der Klage werden die Unterhaltsbeiträge für B._____, geboren am tt.mm.2012, neu wie folgt festgesetzt: Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfäl- liger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: Phase I: ab tt.mm.2024 bis tt.mm.2025 Fr. 1'415.– (davon Fr. 347.– als Betreuungsunterhalt); Phase II: ab tt.mm.2025 bis tt.mm.2025 Fr. 1'160.– (davon Fr. 90.– als Überschussanteil); Phase III: ab tt.mm.2025 bis zur Volljährigkeit bzw. längstens bis zum Abschluss einer Berufslehre Fr. 1'000.– (davon Fr. 54.– als Überschussanteil). Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die gesetzliche Vertreterin des Beklag- ten, solange der Beklagte in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprü- che stellt beziehungsweise keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
  10. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'200.– festgesetzt.
  11. Die Gerichtskosten werden den Kindseltern je zur Hälfte auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kindseltern werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
  12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je mit Gerichtsurkunde (an den Beklagten unter Beilage  der Doppel von act. 35 bis 39); - 34 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf  gegen Empfangsschein; in die Akten der Verfahren FK150023-D, FK170007-D und FK200001–D,  an die Bezirksgerichtskasse. 
  14. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Dielsdorf, 19. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Compagnoni MLaw A. Müller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dielsdorf Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Geschäfts-Nr.: FK240028-D/U/B-5/mü Mitwirkend: Bezirksrichter lic. iur. M Compagnoni und Gerichtsschreiberin MLaw A. Müller Urteil und Verfügungen vom 19. Dezember 2025 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Beklagter vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge C._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Abänderung Unterhalt

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Es seien die mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 25. März 2020 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für den Beklagten mit Wirkung ab

1. November 2024 angemessen zu reduzieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulasten des Beklagten." Prozessualer Antrag des Klägers: (act. 1 S. 2) "Es sei dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen." Prozessualer Antrag des Beklagten: (act. 9 S. 2) "1. Es sei der Kläger dazu zu verpflichten, dem Beklagten einen Kos- tenbeitrag von einstweilen Fr. 5'000.– zu leisten.

2. Eventualiter sei dem Beklagten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwältin Y._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen." Antrag des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen: (act. 27 S. 2) "Es seien die mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 25. März 2020 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für den Beklagten ab Oktober 2025 auf CHF 851.– zu reduzieren." Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1.1 Der Kläger und die Kindsmutter C._____ sind die nicht miteinander verhei- rateten Eltern des am tt.mm.2012 geborenen Beklagten. Am 24. August 2012 schlossen die Parteien einen Unterhaltsvertrag ab, welcher mit Beschluss vom

26. September 2012 durch die Vormundschaftsbehörde D._____ genehmigt

- 3 - wurde. Es folgten drei Abänderungsverfahren am Bezirksgericht Dielsdorf, wobei die Unterhaltsbeiträge mit Urteil vom 10. März 2016 (Geschäfts-Nr. FK150023-D) sowie mit Urteil vom 12. April 2018 (Geschäfts-Nr. FK170007-D) erhöht und mit Ur- teil vom 26. März 2020 (Geschäfts-Nr. FK20001-D) wieder reduziert wurden. In al- len Verfahren gelang es den Parteien, eine Vereinbarung über die Unterhaltsbei- träge abzuschliessen. 1.2 Zum Zeitpunkt der Einreichung der aktuellen Abänderungsklage war der Klä- ger gemäss Urteil vom 26. März 2021 (Geschäfts-Nr. FK200001-D, Dispositivzif- fer 1) zur Zahlung der folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge verpflichtet: Phase I: […] Phase II: ab tt.mm.2024 bis tt.mm.2026 Fr. 1'450.– (davon Fr. 360.– als Überschussanteil); Phase III: […]. Der Vereinbarung liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zu- grunde: Kläger:

- Einkommen: Fr. 5'684.– (netto; inkl. 13. ML; exkl. Familienzulage)

- Bedarf: Fr. 2'270.– Beklagter:

- Einkommen: Fr. 200.– (Phase I: Familienzulage)

- Einkommen: Fr. 250.– (Phase II und III: Familienzulage)

- Bedarf: Fr. 1'430.– (Phase I)

- Bedarf: Fr. 1'090.– (Phase II)

- Bedarf: Fr. 965.– (Phase III) Kindsmutter:

- Einkommen: Fr. 2'710.– (Phase I: hyp. Einkommen, 50%)

- Einkommen: Fr. 4'336.– (Phase II: hyp. Einkommen, 80%)

- Einkommen: Fr. 5'420.– (Phase III: hyp. Einkommen, 100%)

- Bedarf: Fr. 3'830.– (Phase I)

- 4 -

- Bedarf: Fr. 3'490.– (Phase II)

- Bedarf: Fr. 3'515.– (Phase III)

2. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 beantragte der Kläger die Abänderung der festgelegten Beiträge (act. 1 bis 5/2-3). In der Folge wurden die Akten des letz- ten Abänderungsverfahrens beigezogen (FK200001-D, act. 6 f.) und die Parteien zur Hauptverhandlung am 17. Juni 2025 vorgeladen (act. 8). Mit Eingabe vom

17. April 2025 stellte die zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreterin des Be- klagten, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, ein Gesuch um Bezahlung eines Kosten- beitrages durch den Kläger, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und reichte diverse Unterlagen ein (act. 9 bis 12/1-12). Nachdem auch der Kläger mit Eingabe vom 12. Juni 2025 weitere Unterlagen eingereicht hatte (act. 13 bis 15/4-17), fand am 17. Juni 2025 die Hauptverhandlung statt, an- lässlich welcher die Klagebegründung (act. 16/1 bis 18/19), Klageantwort, Replik und Duplik erstattet sowie die Befragung der Parteien durchgeführt wurde (Prot. S. 8 ff.). Der Kläger reichte am 17. Juli 2025 eine weitere Stellungnahme inkl. diverser Unterlagen (act. 19 bis 21/20-30) und am 28. August 2025 sowie am

2. September 2025 weitere Beweismittel ein (act. 21 bis 26/33). Am 4. September 2025 stellte er ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen (act. 27 bis 29/34). Mit Verfügung vom 23. September 2025 wurde dem Beklagten Frist zur Stellungnahme zum Begehren des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen angesetzt und die Parteien wurden darauf hingewiesen, dass das Gericht nun in die Beratung über die Hauptsache übergehe (act. 30). Mit Eingabe vom 23. Okto- ber 2025 reichte der Beklagte innert erstreckter Frist seine Stellungnahme ein (act. 32). Dem Kläger wurde mit Verfügung vom 3. November 2025 Frist zur freige- stellten Stellungnahme angesetzt (act. 34). Mit Eingabe vom 6. November 2025 verzichtete er auf eine Stellungnahme (act. 35). In der Folge wurde der Rechtsver- treter des Klägers telefonisch aufgefordert, aktuelle Lohnabrechnungen des Klä- gers einzureichen. Dem kam er mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 nach (act. 36 bis 38/35). Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb nun der Endent- scheid zu ergehen hat. Mit dem vorliegenden Endentscheid erübrigt sich das Ver- fahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, weshalb der entsprechende Antrag als gegenstandslos abzuschreiben ist.

- 5 - II. Parteivorbringen Der Kläger verlangt zusammengefasst eine Reduktion der Kinderunterhaltsbei- träge, weil sich sein Einkommen seit der letzten Festlegung durch das Bezirksge- richt Dielsdorf am 26. März 2020 wesentlich und dauerhaft reduziert und sich zu- dem sein Bedarf erhöht habe, da er Vater eines dritten Kindes geworden sei. Der Beklagte vertritt demgegenüber zusammengefasst den Standpunkt, es sei dem Kläger kein tieferes Einkommen anzurechnen und dieser sei nach wie vor in der Lage, die festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge zu bezahlen, weshalb die Klage abzuweisen sei. Auf die Parteivorbringen ist, soweit entscheidrelevant, nachfolgend näher einzugehen. Weiter ist festzuhalten, dass bei Kinderbelangen in familien- rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 296 Abs. 1 ZPO die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, weshalb das Gericht den Sachverhalt von Amtes we- gen festzustellen hat. III. Sachverhalt und Rechtliches

1. Methodik der Abänderung 1.1 Die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen, wie sie vorliegend verlangt wird, setzt voraus, dass sich die Verhältnisse erheblich verändern (Art. 129 Abs. 1 ZGB; Art. 286 Abs. 2 ZGB), d.h. wichtige und dauerhafte neue Tatsachen eintreten, die eine andere Regelung gebieten. Das Abänderungsverfahren hat nicht zum Ziel, das erste Urteil zu korrigieren. Es bezweckt nicht eine Revision des ursprünglichen Ent- scheids, sondern eine Anpassung des rechtskräftigen Urteils an die neuen Um- stände. Eine Tatsache ist neu, wenn sie bei der Festlegung des Unterhaltsbeitrags im rechtskräftigen Urteil nicht berücksichtigt wurde. Entscheidend ist nicht die Vor- hersehbarkeit der neuen Umstände, sondern ausschliesslich die Tatsache, dass der Unterhaltsbeitrag ohne Berücksichtigung dieser zukünftigen Umstände festge- legt wurde. Der entscheidende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob neue Umstände eingetreten sind, ist der Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Änderung des Urteils. Für die Bestimmung des Einkommens und seiner voraussichtlichen Ent- wicklung ist somit auf diesen Zeitpunkt abzustellen (zum Ganzen BGE 137 III 604 E. 3.3.1 u. 4.1.1; BGE 138 III 289 E. 11.1.1; BGer 5A_230/2019 vom 31. Januar

- 6 - 2020 E. 6.1; BGer 5A_98/2016 vom 25. Juni 2018 E. 2.3; BGer 5A_35/2018 vom

31. Mai 2018 E. 3.1). Beruht eine Unterhaltsregelung in einem Urteil auf einer zwi- schen den Parteien geschlossenen Vereinbarung, kann gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung eine "Anpassung nur verlangt werden, wenn erhebliche tatsächliche Änderungen Teile des Sachverhalts betreffen, welche im Zeitpunkt der Vereinbarung als feststehend angesehen wurden. Keine Anpassung an wesentlich und dauernd veränderte Verhältnisse gibt es hingegen bezüglich Tatsachen, wel- che vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewäl- tigen (sog. caput controversum), zumal hier eine Referenzgrösse fehlt, an welcher die Erheblichkeit einer allfälligen Veränderung gemessen werden könnte. Vorbe- halten bleiben neue Tatsachen, die klarerweise ausserhalb des Spektrums der künftigen Entwicklungen liegen, welche aus Sicht der Vergleichsparteien möglich (wenn auch ungewiss) erschienen" (BGE 142 III 518 E. 2.6.1). 1.2 Stellt das Gericht fest, dass sich die Verhältnisse aufgrund neuer Tatsachen erheblich und dauerhaft verändert haben, hat es sämtliche Elemente, die das Ur- sprungsgericht in Betracht gezogen hat, zu aktualisieren. Dabei sind auch jene Ver- änderungen zu berücksichtigen, die für sich alleine keine Abänderung zu rechtfer- tigen vermöchten (BGer 5A_874/2019 vom 22. Juni 2020 E. 3.2). 1.3 Schliesslich sind die dem rechtskräftigen Urteil zu Grunde liegenden Ver- hältnisse den aktualisierten Verhältnissen gegenüberzustellen und es ist zu beur- teilen, ob eine hinreichend bedeutende Veränderung der Verhältnisse gegeben ist, um eine Neuverteilung der Unterhaltslasten zu rechtfertigen (BGer 5A_18/2016 vom 24. November 2016 E. 2.4). Eine Neufestsetzung der Unterhaltspflicht ist nur vorzunehmen, wenn ansonsten mit Blick auf das rechtskräftige Urteil ein unzumut- bares Ungleichgewicht zwischen den involvierten Personen entstehen könnte (BGer 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1).

2. Vorliegen eines Abänderungsgrundes 2.1 Der Kläger bringt erstens vor, dass sich sein Einkommen aufgrund gesund- heitlicher Einschränkungen erheblich und dauerhaft verändert habe bzw. er nicht mehr in der Lage sei, das dem Urteil vom 26. März 2020 zugrunde liegende Ein-

- 7 - kommen von netto Fr. 5'684.– zu erzielen. Dies begründet er wie folgt: Er habe als Kind eine Verletzung am rechten Sprunggelenk erlitten, deren Folgen ihm zuneh- mend Probleme bereiten würden. Im September 2023 sei eine vollständige Arbeits- unfähigkeit im angestammten Beruf als Maler eingetreten, welche gemäss seinen Ärzten dauerhaft sei. In wechselnder Stellung sitzend und stehend ohne Belastung des Fusses sei er jedoch zu 100% arbeitsfähig. Er habe bis im März 2025 Kran- kentaggelder (Fr. 5'850.–) und ab April 2025 IV-Taggelder (durchschnittlich Fr. 5'283.38) für einen Arbeitsversuch bei der Firma E._____ AG in F._____ erhal- ten. Dort sei er als Verkäufer von Farben tätig (zum Ganzen: act. 1 S. 2, act. 16/1). Seit dem 1. Oktober 2025 sei er bei der E._____ AG unbefristet als Verkaufsstel- lenmitarbeiter angestellt (act. 26/33) und erziele einen Lohn von Fr. 4'728.90 (zu- züglich Anteil 13. Monatslohn; act. 38/35). Die Arbeitsunfähigkeit in seinem ange- stammten Beruf als Maler belegt der Kläger mit diversen Dokumenten. Im Sprech- stundenbericht der Balgrist Universitätsklinik hielt ein Orthopäde bereits am 6. Juni 2024 fest, dass er die körperlich belastende Tätigkeit des Klägers als Maler als nicht sinnvoll erachte (act. 15/5). Sodann wurden dem Kläger am 22. April 2025 Taggelder der Invalidenversicherung zugesprochen (act. 15/6) und er wurde von der IV bei der Suche nach einem geeigneten Arbeitsplatz unterstützt, weil er seine bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben könne (act. 20A/28). 2.2 Aufgrund seiner Ausführungen und mit den eingereichten Unterlagen gelingt dem Kläger der Beweis, dass er unverschuldet nicht mehr in der Lage ist, als Maler zu arbeiten und den in seinem angestammten Beruf möglichen Lohn zu erzielen. Da der Kläger keine Ausbildung abgeschlossen hat, kann von ihm nicht erwartet werden, einen höheren Lohn als den ausgewiesenen (Fr. 4'728.90 zuzüglich Anteil

13. Monatslohn) zu erzielen. Er hat alle zumutbaren Anstrengungen unternommen, um sich wieder ins Arbeitsleben einzugliedern und ein möglichst hohes Einkommen zu generieren. Der gesundheitlich bedingte Wechsel der Arbeitsstelle stellt daher einen Abände- rungsgrund im Sinne der Rechtsprechung dar. Dies gilt jedoch – in Bezug auf die- sen Abänderungsgrund – erst ab April 2025, da er zuvor Krankentaggelder erhalten

- 8 - hatte, welche höher waren als das dem Urteil vom 26. März 2020 zugrunde gelegte Einkommen. 2.3 Zweitens begründet der Kläger die Abänderungsklage damit, dass er Vater eines weiteren Kindes geworden sei und sich deshalb sein Bedarf erhöht habe. Am tt.mm.2024 sei seine Tochter G._____ zur Welt gekommen und der Kläger sei für sie unterhaltspflichtig. Dies belegt er mit einer Kopie der Geburtsurkunde (act. 5/3). Der Beklagte bestreitet nicht, dass der Kläger erneut Vater geworden ist. Er bringt jedoch vor, im letzten Abänderungsverfahren sei kommuniziert worden, dass ein weiteres Kind keinen Abänderungsgrund darstellen werde. Im Übrigen hätten sich die finanziellen Verhältnisse des Klägers nur unwesentlich verändert und auch die Dauerhaftigkeit dieser Veränderung werde in Frage gestellt. Die Geburt eines (weiteren) Kindes stellt grundsätzlich eine Tatsache dar, welche dazu führen kann, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Eltern erheblich und dauerhaft verändern. Der Kläger ist für G._____ unterhaltspflichtig, weshalb sich sein Bedarf seit deren Geburt wesentlich verändert hat. Inwiefern dies keine daue- rhafte Veränderung sein soll, führt die Anwältin des Beklagten nicht aus und es bestehen auch keine Hinweise darauf. Auch, dass die Geburt eines weiteren Kin- des im letzten Abänderungsverfahren als zukünftiger Abänderungsgrund ausge- schlossen wurde, geht aus den Akten nicht hervor und solches wurde auch in der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung nicht erwähnt. Entsprechend ist mit der Geburt der Tochter G._____ am tt.mm.2024 ein weiterer Abänderungs- grund zu bejahen. 2.4 Da beide der vorgebrachten Tatsachen als Abänderungsgründe zu qualifi- zieren sind, sind als nächster Schritt die Parameter der Unterhaltsberechnung den aktuellen Verhältnissen anzupassen.

3. Methodik der Unterhaltsberechnung 3.1 Der Kinderunterhalt besteht aus Bar- (direkte Kinderkosten) und Betreu- ungsunterhalt (indirekte Kinderkosten). Unter Barunterhalt wird die Geldleistung verstanden, welche notwendig ist, um bei Drittpersonen die für das Kind notwendi-

- 9 - gen bzw. angemessenen Güter zu besorgen. Inbegriffen sind auch die Drittbetreu- ungskosten sowie die Steuerlasten, welche auf den Kinderunterhaltsbeiträgen an- fallen (AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, in: Schwenzer/Fankhauser [Hrsg.], Fam- Komm, 3. Aufl. 2017, N 13 zu Art. 276 ff.). Betreuungsunterhalt umfasst die Le- benshaltungskosten des betreuenden Elternteils, sofern dieser aufgrund der Kin- derbetreuung nicht selbst dafür aufkommen kann. Betreuungsunterhalt ist dem- nach nur geschuldet, wenn der betroffene Elternteil aufgrund der Betreuung in die- ser Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Als Methode für die Unterhaltsberechnung hat das Bundesgericht die zweistufig- konkrete Methode mit Überschussverteilung als verbindlich festgelegt. Bei der zwei- stufigen Methode werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkom- men relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unterhaltsberechnung be- troffenen Personen ermittelt (sog. gebührender Unterhalt); dieser ist keine feste Grösse, sondern ergibt sich aus den konkreten Bedürfnissen und den verfügbaren Mitteln. Schliesslich werden die vorhandenen Ressourcen auf die beteiligten Fami- lienmitglieder dahingehend verteilt, dass in einer bestimmten Reihenfolge das be- treibungsrechtliche bzw. bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Exis- tenzminimum der Beteiligten gedeckt und alsdann ein verbleibender Überschuss nach der konkreten Situation ermessensweise verteilt wird (BGE 147 III 265, E. 6.6). 3.2 Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, liegt kein sogenannter Mankofall vor und es kann bei sämtlichen Parteien das betreibungsrechtliche Existenzminimum um wei- tere Positionen auf das familienrechtliche Existenzminimum erweitert werden.

4. Phasen der Unterhaltsberechnung 4.1. Rückwirkende Abänderung Der Kläger verlangt eine rückwirkende Reduktion der Unterhaltsbeiträge für den Beklagten ab 1. November 2024 (act. 1). Gemäss Rechtsprechung des Bundesge- richts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_512/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 3.3.3) wirkt eine Abänderung von Unterhaltsleistungen frühestens ab dem Zeit-

- 10 - punkt der Klageeinleitung (BGE 128 III 305 E. 6a; 127 III 503 E. 3b/aa). Abzustellen ist dabei auf das Datum der Einreichung des Schlichtungsgesuchs (Urteil 5A_399/2016 vom 6. März 2017 E. 4.1.2 [nicht publiziert in: BGE 143 III 177], unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 1 ZPO und BGE 127 III 503). Das Schlichtungsgesuch ging vorliegend am 1. November 2024 beim Friedensrichteramt Dielsdorf ein, wes- halb der Kläger frühestens ab diesem Zeitpunkt die Anpassung der Unterhaltsbei- träge verlangen kann. 4.2 Phasen der Unterhaltsberechnung Vorliegend erscheint es angemessen, für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge von folgenden Phasen auszugehen: Phase I: ab tt.mm.2024 bis tt.mm.2025 Phase II: ab tt.mm.2025 bis tt.mm.2025 Phase III: ab tt.mm.2025 bis zur Volljährigkeit bzw. längstens bis zum Abschluss einer Berufslehre des Beklagten Ab dem vollendeten sechzehnten Lebensjahr des Beklagten wäre seiner Mutter grund- sätzlich ein hypothetisches Einkommen für ein 100%-Pensum anzurechnen. Da je- doch vorliegend – wie nachstehend aufgezeigt wird – die Höhe ihres Einkommens auf die Berechnung des Unterhalts keinen Einfluss hat, ist auf die Festlegung einer weite- ren Phase zu verzichten. Der Kläger beantragt sodann, es sei beim Beklagten ein Drit- telseines Lehrlingslohnes als Einkommen anzurechnen, falls er eine Berufslehre ab- solviere. Dabei handle es sich nämlich um eine berufliche Entwicklung, deren Eintritt naheliege (vgl. act. 16/1 S. 6). Der Beklagte liess hierzu vorbringen, eine Lehrlings- lohnklausel sei vorliegend nicht mehr möglich, da eine solche im letzten Abänderungs- verfahren im März 2020 bewusst nicht vereinbart worden sei (Prot. S. 13). Der Kläger bestritt diese Ausführungen und erklärte, dies sei zum Zeitpunkt des letzten Verfahrens noch nicht absehbar gewesen, da der Beklagte noch zu jung gewesen sei, um festzu- stellen, welche berufliche Karriere er machen werde (Prot. S. 16). Hierzu ist auf die oben dargelegte Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine auf einer Vereinbarung beruhende Unterhaltsregelung nicht angepasst werden kann bezüglich Tatsachen,

- 11 - welche vergleichsweise definiert worden sind, um eine ungewisse Sachlage zu bewäl- tigen (sog. caput controversum). Vorliegend wurde weder im ursprünglichen Unter- haltsvertrages noch in den Abänderungsvereinbarungen eine Lehrlingslohnklausel vereinbart. Damals lag die Entscheidung, ob der Beklagte eine Berufslehre absolvieren oder nach der Sekundarschule weiter zur Schule gehen würde, zwar noch in weiter Ferne, trotzdem war sie klar voraussehbar und die Parteien entschieden sich dagegen, einen Teil des Lehrlingslohnes bei der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Des- halb ist auch im vorliegenden Abänderungsentscheid davon abzusehen und der ent- sprechende Antrag des Klägers ist abzuweisen. Sodann besteht ab Erreichen der Volljährigkeit des Beklagten kein Anspruch mehr auf eine Überschussbeteiligung und die Unterhaltspflicht der Eltern bemisst sich nach ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit. Vorliegend gehen die Parteien davon aus, dass der Be- klagte nach Abschluss der Sekundarschule eine Berufslehre absolvieren wird. Daher erscheint es gerechtfertigt, die Unterhaltspflicht des Klägers bis zur Volljährigkeit bzw. längstens bis zum Abschluss einer Berufslehre – sollte diese über die Volljährigkeit hinaus andauern – festzulegen. Auf die Festlegung einer weiteren Phase ab Erreichen der Volljährigkeit des Beklagten ist zu verzichten.

5. Aktualisierung der Parameter Phase I 5.1 Übersicht Die Einkommensverhältnisse der Parteien sowie der Partnerin des Klägers stellen sich wie folgt dar (in Franken): Kindsvater Partnerin H._____ G._____ Kindsmutter B._____ 5'987.00 2'080.00 210.00 210.00 3'232.00 260.00 Es ist von folgenden Bedarfszahlen auszugehen (in Franken): Position Kindsvater Partnerin H._____ G._____ Kindsmut- B._____ ter Grundbetrag 850.00 850.00 400.00 400.00 1'350.00 600.00 Wohnkosten 537.00 537.00 269.00 269.00 948.00 474.00

- 12 - Wohnnebenkosten 0.00 0.00 0.00 0.00 21.00 10.00 Prämien KVG 245.00 172.00 50.00 50.00 336.00 65.00 Fremdbetreuung 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 120.00 Arbeitsweg 0.00 0.00 0.00 0.00 169.00 0.00 Ausw. Verpflegung 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Steuern 127.00 78.00 0.00 0.00 148.00 0.00 Radio/TV 14.00 14.00 0.00 0.00 28.00 0.00 Versicherungen 15.00 15.00 0.00 0.00 30.00 0.00 Kommunikation 60.00 60.00 0.00 0.00 120.00 20.00 Prämien VVG 0.00 0.00 40.00 51.00 63.00 48.00 Total 1'848.00 1'726.00 759.00 770.00 3'213.00 1'337.00 5.2 Einkommen des Klägers Der Kläger brachte vor, er habe im Zeitraum von … 2024 bis … 2025 (Phase I) Krankentaggelder in Höhe von monatlich Fr. 5'850.– erhalten. Dieser Betrag ist nicht belegt. Aus dem Lohnausweis für das Jahr 2024 (act. 15/4) ergibt sich ein durchschnittlicher Monatslohn von Fr. 5'987.–. Da davon auszugehen ist, dass die Partnerin des Klägers schon damals die Kinderzulagen bezogen hat (vgl. act. 15/8), ist beim Kläger in der ersten Phase von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 5'987.– auszugehen. 5.3 Einkommen der Partnerin des Klägers Der Kläger erklärte, seine Partnerin I._____ arbeite seit Januar 2025 wieder in ei- nem 40%-Pensum als Betreuerin in der Stiftung J._____ (Prot. S. 19). Davor habe sie Mutterschaftsurlaub und einen Monat Ferien bezogen. Vor dem Mutterschafts- urlaub habe sie in einem 60%-Pensum gearbeitet. Die Entschädigung während des Mutterschaftsurlaubes sei ungefähr gleich hoch gewesen wie ihr aktueller Lohn für ein 40%-Pensum. Ihr Einkommen habe in der ersten Phase Fr. 1'608.62 betragen (act. 16/2). Der Beklagte bestreitet dies und erklärt, während der Zeit des Mutterschaftsurlau- bes müsse die Partnerin des Klägers ein höheres Einkommen erzielt haben. Belegt ist lediglich ihr Einkommen von Februar 2025 bis Mai 2025. In diesem Zeitraum erzielte sie für ein 40%-Pensum ein Einkommen von durchschnittlich rund

- 13 - Fr. 1'733.– (ohne Kinderzulagen; act. 15/8). Die Entschädigung während des Mut- terschaftsurlaubes beträgt 80% des davor erzielten Durchschnittseinkommens (Art. 16e Abs. 2 EOG [Bundesgesetz über den Erwerbsersatz vom 25. September 1952]). Ausgehend von einem Einkommen von Fr. 1'733.– für ein 40%-Pensum ist für die Zeit des Mutterschaftsurlaubes von einem Einkommen von rund Fr. 2'080.– (80% von 60%, d.h. 48%) auszugehen. 5.4 Einkommen von H._____ und G._____ H._____ und G._____ sind je die Kinderzulagen anzurechnen. Diese betrugen im Jahr 2024 Fr. 200.– und ab dem 1. Januar 2025 Fr. 215.–. Es ist daher ein Durch- schnittswert von Fr. 210.– zu berücksichtigen. 5.5 Einkommen der Kindsmutter Der Kläger äussert sich nicht zum Einkommen der Kindsmutter. Der Beklagte be- antragt, es sei ihr ein Einkommen von Fr. 2'975.– anzurechnen. In den Akten liegen ihr Lohnausweis des Jahres 2024 (act. 12/2) und Lohnabrechnungen für die Mo- nate Januar, Februar und März 2025 (act. 12/3). Gemäss diesen Unterlagen er- zielte sie im Jahr 2024 ein durchschnittliches Einkommen von rund Fr. 2'975.– (nach Abzug der Kinderzulagen) und von Januar bis März 2025 ein solches von rund Fr. 3'404.– (inkl. 1/12 Anteil Bonus und 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen). Es ist daher für die erste Phase von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 3'232.– auszugehen. Die Kindsmutter arbeitet in einem 60%-Pensum (Prot. S. 20). 5.6 Einkommen des Beklagten Dem Beklagten sind die Ausbildungszulagen in der Höhe von durchschnittlich Fr. 260.– anzurechnen.

- 14 - 5.7 Bedarf des Klägers und der in seinem Haushalt wohnhaften Personen 5.7.1 Grundbetrag Zwischen den Parteien unbestritten ist der Grundbetrag des Klägers gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten Schweiz vom 1. Juli 2009 (fortan: Richtlinien) auf Fr. 850.– festzulegen. Der Grundbetrag der Partnerin des Klägers beträgt ebenfalls Fr. 850.– und derjenige von H._____ und G._____ je Fr. 400.–. 5.7.2 Wohnkosten und Wohnnebenkosten Ebenfalls unbestritten und belegt ist der Mietzins inkl. Nebenkosten (akonto) für die Wohnung, welche der Kläger mit seiner Partnerin und den zwei Töchtern bewohnt. Er beträgt seit dem 1. Mai 2024 Fr. 1'612.– (act. 15/9). Aufgeteilt auf "kleine und grosse Köpfe" beträgt der Mietzinsanteil des Klägers rund Fr. 537.– (2/6 von Fr. 1'612.–). Zusätzliche Nebenkosten als diejenigen, welche bereits im Mietvertrag festgehalten sind, sind dem Kläger nicht im Bedarf anzurechnen, da solche weder behauptet noch belegt wurden. Der Wohnkostenanteil der Partnerin des Klägers beträgt ebenfalls Fr. 537.–, für die beiden Kinder ist je ein Betrag von Fr. 269.– (1/6 von Fr. 1'612.–) einzusetzen. 5.7.3 Krankenkasse (KVG) Der Kläger belegte Krankenkassenprämien in Höhe von Fr. 245.– (Grundversiche- rung). Für seine Partnerin ist eine Prämie für die Grundversicherung von Fr. 172.– zu berücksichtigen, für H._____ und G._____ eine solche von je rund Fr. 50.– (act. 15/10). Alle im Haushalt des Klägers wohnhaften Personen erhalten eine indi- viduelle Prämienverbilligung, welche in diesen Beträgen bereits berücksichtigt ist. Für die Unterhaltsberechnung sind in einem ersten Schritt nur die KVG-Prämien (Grundversicherung) anzurechnen (betreibungsrechtliches Existenzminimum). Die Prämien für eine Zusatzversicherung (VVG) sind sodann als zusätzliche Bedarfs-

- 15 - positionen im familienrechtlichen Existenzminimum zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 5.7.9). 5.7.4 Fremdbetreuungskosten Der Kläger war während der ersten Phase aufgrund einer Verletzung am Fuss bzw. deren Folgen nicht arbeitsfähig und erhielt Krankentaggelder. Es ist davon auszu- gehen, dass er während dieser Zeit – zumindest während der Arbeitszeit seiner Partnerin – die Betreuung von H._____ und G._____ übernehmen konnte. Es sind daher in der ersten Phase keine Fremdbetreuungskosten anzurechnen. 5.7.5 Auslagen für den Arbeitsweg In der ersten Phase sind dem Kläger unbestrittenermassen keine Kosten für seinen Arbeitsweg anzurechnen, weil er während dieser Zeit nicht arbeitstätig war. Für seine Partnerin macht der Kläger in der ersten Phase keine Kosten für den Arbeits- weg geltend Da sie erst ab dem 1. Januar 2025 wieder arbeitstätig war, erscheint es angemessen, ihr erst ab der zweite Phasen Auslagen für den Arbeitsweg anzu- rechnen. 5.7.6 Mehrkosten auswärtige Verpflegung Für die auswärtige Verpflegung sind dem Kläger keine Kosten anzurechnen, weil er in der ersten Phase nicht arbeitstätig war. Auch für seine Partnerin macht er keine solchen Kosten geltend und erklärt, sie nehme das Essen jeweils von zu Hause mit (act. 16/1 S. 4). 5.7.7 Steuern Als Steueranteil erscheint ein Betrag von monatlich Fr. 127.– in Anwendung des Steuerrechners angemessen. Im Bedarf seiner Partnerin ist ein Betrag von Fr. 78.– zu berücksichtigen.

- 16 - 5.7.8 Radio/TV, Hausrat-/Haftpflichtversicherung und Kommunikationskosten Die Gebühr für die Serafe beträgt monatlich Fr. 28.–. Da der Kläger mit seiner Part- nerin zusammenwohnt, ist ihm die Hälfte davon (Fr. 14.–) anzurechnen. Für die Auslagen der Hausrat- und Haftpflichtversicherung ist ein Betrag von Fr. 15.– und für die Kommunikationskosten von Fr. 60.– einzusetzen. Dieselben Beträge sind im Bedarf seiner Partnerin zu berücksichtigen. 5.7.9 Krankenkasse VVG Der Kläger und seine Partnerin haben keine Zusatzversicherung belegt. Für H._____ ist ein Betrag von rund Fr. 40.– ausgewiesen, für G._____ rund Fr. 51.– (act. 15/10). 5.8 Bedarf des Beklagten und seiner Mutter 5.8.1 Grundbetrag Die Grundbeträge des Beklagten und seiner Mutter sind unbestritten und betragen gemäss den Richtlinien Fr. 1'350.– (Mutter) bzw. Fr. 600.– (Beklagter). 5.8.2 Wohnkosten und Wohnnebenkosten Der Mietzins für die Wohnung, in welcher der Beklagten mit seiner Mutter und sei- nem Bruder K._____ wohnt, beträgt Fr. 1'896.– (act. 12/4; inkl. Nebenkosten [teil- weise akonto]). Der Wohnkostenanteil des Beklagten beträgt entsprechend Fr. 474.– (1/4), derjenige seiner Mutter Fr. 948.– (2/4). Hinzu kommen belegte Ne- benkosten in Höhe von Fr. 497.30 fürs Jahr 2023/2024 (act. 12/5). Diese sind an- teilmässig auf den Beklagten (Fr. 10.–), seinen Bruder und seine Mutter (Fr. 21.–) aufzuteilen. 5.8.3 Krankenkasse KVG Der Beklagte belegte Krankenkassenprämien für die Grundversicherung in Höhe von rund Fr. 129.– (act. 12/6). Davon abzuziehen ist die individuelle Prämienverbil- ligung von Fr. 64.– (act. 12/8). Es resultieren monatliche Krankenkassenprämien

- 17 - von Fr. 65.–. Für die Mutter des Beklagten fallen für die Grundversicherung Prä- mien von rund Fr. 477.– an, abzüglich IPV verbleibt ein Betrag von Fr. 336.– (act. 12/6 und 12/8). Die geltend gemachten Kosten für eine Zusatzversicherung sind erst in einem späteren Schritt im Rahmen des erweiterten familienrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen. 5.8.4 Fremdbetreuungskosten Der Beklagte besuchte während der ersten Phase noch die sechste Primarschul- klasse. Die Parteien beantragen übereinstimmend, dass während dieser Zeit im bedarf des Beklagten Fremdbetreuungskosten (für den Mittagstisch) von Fr. 120.– anzurechnen seien. Dies erscheint angemessen. 5.8.5 Auslagen für den Arbeitsweg Für den Beklagten fallen keine Kosten für den Arbeitsweg an. Für seine Mutter wird die Anrechnung von Fr. 169.– beantragt. Hierzu führt sie aus, sie arbeite jeweils am Dienstag und Donnerstag in Zürich und benutze die öffentlichen Verkehrsmittel. Ein ZVV-Monatsabonnement für vier Zonen kostete im Jahr 2024 und 2025 Fr. 169.–. Dieser Betrag ist in ihrem Bedarf anzurechnen. 5.8.6 Mehrkosten auswärtige Verpflegung Da die Mutter des Beklagten ausführte, sie nehme ihr Mittagessen von zu Hause mit oder kaufe unterwegs etwas (Prot. S. 20), sind ihr keine Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung anzurechnen. 5.8.7 Steuern Als Steueranteil erscheint die Anrechnung eines Betrag von monatlich Fr. 148.– im Bedarf der Mutter des Beklagten in Anwendung des Steuerrechners als angemes- sen. 5.8.8 Radio/TV, Hausrat-/Haftpflichtversicherung und Kommunikationskosten

- 18 - Auch bei der Mutter des Beklagten ist die Serafe-Gebühr von monatlich Fr. 28.– anzurechnen. Für die Prämien der Hausrat- und Haftpflichtversicherung ist ein Be- trag von Fr. 30.– (vgl. act. 12/9) und für die Kommunikationskosten von Fr. 120.– einzusetzen. Beim Beklagten sind zudem Kosten von Fr. 20.– für ein Handyabo zu berücksichtigen. 5.8.9 Krankenkasse VVG Der Beklagte und seine Mutter haben beide eine Zusatzversicherung abgeschlos- sen. Hierfür ist dem Kläger ein Betrag von Fr. 48.– anzurechnen (act. 12/7), seiner Mutter ein Betrag von Fr. 63.– (act. 12/6).

6. Aktualisierung der Parameter Phase II (ab … 2025) 6.1 Übersicht Phase II Die Einkommensverhältnisse der Parteien sowie weiteren Beteiligten stellen sich ab … 2025 wie folgt dar (in Franken): Kindsvater Partnerin H._____ G._____ Kindsmutter B._____ 5'299.00 1'733.00 215.00 215.00 3'404.00 268.00 Ab … 2025 ist von folgenden Bedarfszahlen auszugehen (in Franken): Position Kindsvater Partnerin H._____ G._____ Kindsmut- B._____ ter Grundbetrag 850.00 850.00 400.00 400.00 1'350.00 600.00 Wohnkosten 537.00 537.00 269.00 269.00 948.00 474.00 Wohnnebenkosten 0.00 0.00 0.00 0.00 21.00 10.00 Prämien KVG 245.00 172.00 50.00 50.00 336.00 65.00 Fremdbetreuung 0.00 0.00 275.00 275.00 0.00 120.00 Arbeitsweg 169.00 68.00 0.00 0.0.0 169.00 0.00 Ausw. Verpflegung 44.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Steuern 23.00 44.00 0.00 0.00 165.00 0.00 Radio/TV 14.00 14.00 0.00 0.00 28.00 0.00 Versicherungen 15.00 15.00 0.00 0.00 30.00 0.00 Kommunikation 60.00 60.00 0.00 0.00 120.00 20.00

- 19 - Prämien VVG 0.00 0.00 40.00 51.00 63.00 48.00 Total 1'957.00 1'760.00 1'034.00 1'045.00 3'230.00 1'337.00 6.2 Einkommen des Klägers Von … bis … 2025 erhielt der Kläger Taggelder der Invalidenversicherung (act. 15/6). Er reichte die Abrechnungen der Monate … und .. 2025 ein (act. 15/7). Aufgrund dieser Belege ist von einem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 5'299.– auszugehen. 6.3 Einkommen der Partnerin des Klägers Zum Einkommen der Partnerin des Klägers ist auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 5.3 zu verweisen und es ist für die zweite Phase von einem Einkommen von Fr. 1'733.– auszugehen (40%-Pensum, ohne Kinderzulagen, vgl. act. 15/8). 6.4 Einkommen von H._____ und G._____ H._____ und G._____ sind je die Kinderzulagen anzurechnen. Diese betragen ab dem 1. Januar 2025 Fr. 215.–. 6.5 Einkommen der Kindsmutter Gemäss den vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 5.5 erzielte die Kindsmutter während der zweiten Phase ein Einkommen von rund Fr. 3'404.– (inkl. 1/12 Anteil Bonus und 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen; act. 12/3). 6.6 Einkommen des Beklagten Dem Beklagten sind die Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 268.– anzurech- nen. 6.7 Bedarf des Klägers und der in seinem Haushalt wohnhaften Personen Im Folgenden wird nur auf diejenigen Bedarfspositionen eingegangen, welche sich im Vergleich zur ersten Phase verändert haben. Hinsichtlich der restlichen Bedarfs- positionen kann auf die Ausführungen zur Phase I verwiesen werden (vgl. Ziff. 5.7).

- 20 - 6.7.1 Fremdbetreuungskosten Der Kläger macht Fremdbetreuungskosten für H._____ und G._____ in Höhe von je Fr. 275.– geltend. Dies begründet er damit, dass seine Töchter während der Ar- beitszeit seiner Partnerin von deren Mutter betreut würden und reicht eine entspre- chende Betreuungsvereinbarung ein (act. 15/11). Dieser kann entnommen werden, dass die Betreuung der Töchter durch die Grossmutter am Mittwoch, Donnerstag und Freitag (jeweils ganztags) gegen ein pauschales Entgelt von Fr. 550.– verein- bart wurde. Der Beklagte bestreitet dies und erklärt, es würden keine Kosten für die Betreuung von H._____ und G._____ anfallen, jedenfalls werde die Bezahlung nicht nachge- wiesen. Windelkäufe durch die Grossmutter seien zudem bereits durch den Grund- betrag gedeckt. Schliesslich sei bei einem Arbeitspensum der Mutter von 40% auch nur eine Fremdbetreuung an zwei Tagen notwendig. Es seien daher höchstens Kosten für einen Mittagtisch anzurechnen und auch dies nur, wenn belegt würde, dass sie effektiv bezahlt werden (Prot. S. 17 f.). Während der zweiten Phase absolvierte der Kläger ein Eingliederungsprogramm der Invalidenversicherung und arbeitete anfangs zu 50%, später in einem höheren Pensum (act. 15/6, Prot. S. 19). An der Hauptverhandlung im Juni 2025 führte er aus, derzeit täglich von 7.00 Uhr bis 14.30 Uhr oder 15.00 Uhr zu arbeiten. Ab Au- gust 2025 werde er versuchen, den ganzen Tag zu arbeiten (Prot. S. 19). Es trifft zu, dass der Kläger die behaupteten Zahlungen an die Grossmutter der Kinder nicht belegt und dass Windel- sowie Nahrungsmittelkäufe bereits im Grund- betrag enthalten sind. Trotzdem rechtfertigt es sich vorliegend, die geltend gemach- ten – sehr tiefen – Fremdbetreuungskosten von Fr. 275.– pro Kind im Bedarf der Töchter des Klägers anzurechnen. Würde der Kläger die Kinder in einer Kita oder von einer Tagesmutter betreuen lassen, würden nämlich erheblich höhere Kosten anfallen. Ein Mittagstisch reicht für die Ganztagesbetreuung eines fünfjährigen und eines einige Monate alten Kindes sodann offenkundig nicht aus.

- 21 - 6.7.2 Auslagen für den Arbeitsweg Während der zweiten Phase absolvierte der Kläger ein Eingliederungsprogramm der Invalidenversicherung und arbeitete täglich bei der E._____ AG in L._____. Er erklärte, dass er jeweils mit dem E-Trottinett zum Bahnhof D._____ fahre, dann mit dem Zug nach M._____, um eine Zone zu sparen. Anschliessend fahre er mit dem E-Trottinett nach L._____. Er beantragt, es seien ihm Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 129.– pro Monat anzurechnen (Prot. S. 8 und S. 16). Es erscheint vorliegend gerechtfertigt, dem Kläger – wie auch den anderen Par- teien – die Kosten für ein ZVV-Abonnement, welches den gesamten Arbeitsweg abdeckt, anzurechnen. Dem Kläger ist daher in der zweiten Phase ein Betrag von Fr. 169.– für ein ZVV-Monatsabonnement für vier Zonen anzurechnen. Der Kläger beantragt weiter, es seien im Bedarf seiner Partnerin Kosten für den Arbeitsweg von Fr. 100.– zu berücksichtigen. Hierzu erklärte er, sie sei für ihre Ar- beit auf ein Auto angewiesen, da sie teilweise bis 22.00 Uhr arbeite und ohne Auto spät nach Hause käme (act. 16/1 S. 4). Seine Partnerin arbeite in N._____ in einer Institution mit einer Demenzabteilung und habe jeden Monat einen anderen Schichtplan. Sie arbeite in einem 40%-Pensum (Prot. S. 19). Zudem benötige sie das Auto, um die Kinder zur Grossmutter zu bringen und dort wieder abzuholen (act. 16/1 S. 4). Der Weg von N._____ (Bahnhof) nach D._____ (Bahnhof) dauert mit den öffentli- chen Verkehrsmitteln 17 Minuten und es besteht bis Mitternacht halbstündlich eine Verbindung. Das Auto der Partnerin des Klägers ist daher nicht als Kompetenzstück zu betrachten und es sind ihr Kosten für den Arbeitsweg in Höhe von Fr. 68.– (ZVV- Monatsabonnement für zwei Zonen) anzurechnen. 6.7.3 Mehrkosten auswärtige Verpflegung Der Kläger beantragte, es seien ihm in der zweiten Phase Mehrkosten für die aus- wärtige Verpflegung in Höhe von Fr. 220.– anzurechnen (act. 16/2). Er führte an- lässlich der Hauptverhandlung jedoch aus, sein Mittagessen in der Regel von zu

- 22 - Hause mitzunehmen und nur am Freitag jeweils etwas zu bestellen. Es ist ihm da- her lediglich ein Betrag von Fr. 44.– für die auswärtige Verpflegung anzurechnen. 6.7.4 Steuern Als Steueranteil des Klägers erscheint ein Betrag von monatlich Fr. 23.– in Anwen- dung des Steuerrechners angemessen. Bei seiner Partnerin fallen gemäss Steuer- rechner monatlich Steuern von Fr. 44.– an. 6.8 Bedarf des Beklagten und seiner Mutter Der Bedarf des Beklagten bleibt in der zweiten Phase unverändert; bei seiner Mut- ter sind lediglich die Steuern anzupassen, welche gemäss Steuerrechner auf Fr. 165.– zu bemessen sind.

7. Aktualisierung der Parameter Phase III (Ab … 2025) 7.1 Übersicht Phase III Die Einkommensverhältnisse der Parteien sowie der weiteren beteiligten Perso- nen stellen sich ab … 2025 wie folgt dar (in Franken): Kindsvater Partnerin H._____ G._____ Kindsmutter B._____ 5'142.00 1'733.00 215.00 215.00 4'539.00 268.00

- 23 - Ab … 2025 ist von folgenden Bedarfszahlen auszugehen (in Franken): Position Kindsvater Partnerin H._____ G._____ Kindsmut- B._____ ter Grundbetrag 850.00 850.00 400.00 400.00 1'350.00 600.00 Wohnkosten 537.00 537.00 269.00 269.00 948.00 474.00 Wohnnebenkosten 0.00 0.00 0.00 0.00 21.00 10.00 Prämien KVG 245.00 172.00 50.00 50.00 336.00 65.00 Fremdbetreuung 0.00 0.00 275.00 275.00 0.00 0.00 Arbeitsweg 210.00 68.00 0.00 0.0.0 169.00 0.00 Ausw. Verpflegung 220.00 0.00 0.00 0.00 0.00 0.00 Steuern 7.00 44.00 0.00 0.00 312.00 0.00 Radio/TV 14.00 14.00 0.00 0.00 28.00 0.00 Versicherungen 15.00 15.00 0.00 0.00 30.00 0.00 Kommunikation 60.00 60.00 0.00 0.00 120.00 20.00 Prämien VVG 0.00 0.00 40.00 51.00 63.00 48.00 Total 2'158.00 1'760.00 1'034.00 1'045.00 3'377.00 1'217.00 7.2 Einkommen des Klägers Der Kläger reichte seine Lohnabrechnungen der Monate Oktober und November 2025 (act. 38/35) sowie seinen Arbeitsvertrag ein (act. 26/33). Er arbeitet seit dem

1. Oktober 2025 bei der E._____ AG unbefristet als Verkaufsstellenmitarbeiter (act. 26/33) und erzielt hierbei einen Lohn von Fr. 4'728.90 (act. 38/35). Unter Be- rücksichtigung des 13. Monatslohns ist ihm daher ein Einkommen von rund Fr. 5'142.– anzurechnen ([12 * Fr. 4'728.90 + 4'960.80] / 12). Wie vorstehend ausgeführt, gelingt dem Kläger der Beweis, dass er unverschuldet nicht mehr in der Lage ist, als Maler zu arbeiten und den in seinem angestammten Beruf verdienten Lohn zu erzielen. Da der Kläger keine Ausbildung abgeschlossen hat, kann von ihm nicht erwartet werden, einen höheren Lohn als den ausgewiese- nen zu erzielen, weshalb dieser in der dritten Phase anzurechnen ist. Das Einkommen der Partnerin des Klägers bleibt im Vergleich zur zweiten Phase unverändert.

- 24 - 7.3 Einkommen der Kindsmutter Der Beklagte besucht anfangs der dritten Phase die Sekundarschule, weshalb sei- ner Mutter gemäss Schulstufenmodell ein hypothetisches Einkommen für ein 80%- Pensum anzurechnen ist. Sie hat zwar noch ein jüngeres Kind, weshalb sie faktisch nicht in der Lage sein wird, in einem 80%-Pensum zu arbeiten. Ein allfälliger durch die Anrechnung des höheren Einkommens entstehender Fehlbetrag wäre jedoch – aufgrund des deutlichen Altersunterschiedes zum jüngeren Bruder – hauptsächlich von dessen Vater zu bezahlen. So führte denn die Kindsmutter anlässlich der Ver- handlung auch aus, der Vater von K._____ bezahle ihr einen Betreuungsunterhalt. Im vorliegenden Fall hat die Höhe des Einkommens der Kindsmutter jedoch ohne- hin keinen Einfluss auf die Höhe des Unterhaltsbeitrages für den Beklagten, da die Kindsmutter ihren Bedarf decken kann (vgl. Ziffer 6.5 oben) und daher kein Betreu- ungsunterhalt geschuldet ist. Demnach ist der Mutter des Beklagten ein hypothetisches Einkommen in Höhe von rund Fr. 4'539.– (Fr. 3'404.– / 60 * 80) anzurechnen. 7.4 Einkommen der weiteren beteiligten Personen Die Einkommen aller anderen Personen verändern sich im Vergleich zur zweiten Phase nicht. 7.5 Bedarf des Klägers und der in seinem Haushalt wohnhaften Personen Im Folgenden wird nur auf diejenigen Bedarfspositionen eingegangen, welche sich im Vergleich zu Phase II verändert haben. Hinsichtlich der restlichen Bedarfsposi- tionen kann auf die Ausführungen zu den Phasen I und II verwiesen werden (vgl. Ziff. 5.7 und 6.7). 7.5.1 Auslagen für den Arbeitsweg In der dritten Phase arbeitet der Kläger in O._____. Sein Arbeitspensum beträgt 100% (act. 26/33). Es ist ihm daher ein Betrag von Fr. 210.– für ein ZVV-Monats- abonnement für fünf Zonen anzurechnen.

- 25 - 7.5.2 Mehrkosten auswärtige Verpflegung Dem Kläger sind in der dritten Phase antragsgemäss und aufgrund seines 100%- Pensums Fr. 220.– für die auswärtige Verpflegung anzurechnen. 7.5.3 Steuern Als Steueranteil des Klägers erscheint ein Betrag von monatlich Fr. 7.– in Anwen- dung des Steuerrechners angemessen. Bei seiner Partnerin fallen gemäss Steuer- rechner monatlich weiterhin Steuern von Fr. 44.– an. 7.6 Bedarf des Beklagten und seiner Mutter 7.6.1 Fremdbetreuungskosten Der Beklagte besucht ab August 2025 die Sekundarschule (Prot. S. 20). Er bean- tragte, es sei in seinem Bedarf ein Betrag von Fr. 120.– für die Fremdbetreuung zu berücksichtigen (vgl. act. 12/10). Er besuche jeweils am Dienstag und Donnerstag bei einer Freundin seiner Mutter einen Mittagstisch. Seine Anwältin führte anläss- lich der Hauptverhandlung aus, die Mittagsbetreuung solle auch nach dem Übertritt in die Sekundarschule beibehalten werden, da 13-jährige Jungen über Mittag über- wacht sein müssten (Prot. S. 18). Ausserdem müsse der Beklagte direkt nach der Schule zum Fussballtraining gehen (Prot. S. 20). Der Kläger bestritt diese Kosten und führte aus, ab der Oberstufe bestehe keine Notwendigkeit mehr für eine Mittagsbetreuung, da dem Beklagten zuzumuten sei, in Abwesenheit der Mutter ein Mittagessen einzunehmen (Prot. S. 16). Einem Jugendlichen im Oberstufenalter kann ohne Weiteres zugemutet werden, an zwei Mittagen pro Woche unbetreut ein Mittagessen einzunehmen und sich nach der Schule selbständig zum Fussballtraining zu begeben. Dem Beklagten sind da- her in der dritten Phase im Bedarf keine Fremdbetreuungskosten mehr anzurech- nen.

- 26 - 7.6.2 Steuern In der dritten Phase sind im Bedarf der Kindsmutter aufgrund des höheren (hypo- thetischen) Einkommens Steuern von monatlich Fr. 312.– anzurechnen.

8. Unterhaltsberechnung Phase 1 8.1 Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen Bei der Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen ergeben sich fol- gender Überschuss bzw. Fehlbeträge (in Franken): Kläger Partnerin H._____ G._____ Kindsmutter B._____ Einkommen 5'987.00 2'080.00 210.00 210.00 3'232.00 268.00 ./. Familienrecht- 1'848.00 1'726.00 759.00 770.00 3'213.00 1'337.00 licher Bedarf Überschuss / 4'139.00 354.00 -549.00 -560.00 19.00 -1'069.00 Fehlbetrag Überschuss 2'315.00 0.00 nach Deckung Barunterhalte Überschuss- 347.00 347.00 347.00 verteilung Unterhalt 1'415.00 (gerundet) 8.2 Festlegung Unterhaltsbeiträge Phase 1 Die Obhut über den Beklagten ist alleine der Kindsmutter zugeteilt. Im Unterhalts- vertrag vom 24. August 2012 sowie in allen Abänderungsentscheiden wurde der Kläger daher verpflichtet, für den gesamten Unterhalt in Form von Bar- und Betreu- ungsunterhalt aufzukommen sowie dem Beklagten einen Anteil seines Überschus- ses zukommen zu lasen. Die Kindsmutter erbringt ihre Leistung an den Unterhalt durch Betreuungsleistung. Daran ist festzuhalten. Der Kläger ist demzufolge zu ver- pflichten, den gesamten Barunterhalt des Beklagten zu decken. Dieser beträgt (nach Abzug der Kinderzulagen) Fr. 1'069.–. Ein Betreuungsunterhalt ist nicht ge- schuldet, weil die Kindsmutter ihren Bedarf mit ihrem Einkommen decken kann.

- 27 - Der Kläger hat den Bedarf aller seiner drei Kinder zu decken. Seine Partnerin hat jedoch ebenfalls zur Deckung des Bedarfs von G._____ und H._____ beizutragen. Der nach der Deckung ihres eigenen Bedarfes verbleibende Überschuss des Ein- kommens von I._____ ist für die Deckung des Bedarfs ihrer Töchter zu verwenden, weshalb sich dieser um Fr. 354.– reduziert. Nach Deckung des Barunterhaltes sei- ner drei Kinder verbleibt dem Kläger ein Überschuss von Fr. 2'315.–. Es erscheint angemessen, diesen zu je 15% (d.h. Fr. 347.–) auf die Kinder zu verteilen und die verbleibenden 55% beim Kläger zu belassen. Insgesamt ist der Kläger daher zu verpflichten, in der Phase 1 (von … 2024 bis … 2025) für den Beklagten monatliche Unterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 1'415.– (davon Fr. 347.– Überschussanteil) zu bezahlen.

9. Unterhaltsberechnung Phase 2 9.1 Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen Bei der Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen in Phase 2 erge- ben sich folgender Überschuss bzw. Fehlbeträge (in Franken): Kläger Partnerin H._____ G._____ Kindsmutter B._____ Einkommen 5'299.00 1'733.00 215.00 215.00 3'404.00 268.00 ./. Familienrecht- 1'957.00 1'760.00 1'034.00 1'045.00 3'230.00 1'337.00 licher Bedarf Überschuss / 3'342.00 -27.00 -819.00 -830.00 174.00 -1'069.00 Fehlbetrag Überschuss 597.00 0.00 nach Deckung Barunterhalt Überschuss- 90.00 90.00 90.00 verteilung Unterhalt 1'160.00 (gerundet) 9.2 Festlegung Unterhaltsbeiträge Phase 2 Auch in der Phase 2 ist der Kläger zu verpflichten, den gesamten Barunterhalt des Beklagten zu bezahlen. Dies entspricht der Regelung im Ursprungsentscheid und

- 28 - nach wie vor der geltenden Rechtsprechung, da der Kläger auch in dieser Phase über einen grösseren Überschuss als die Kindsmutter verfügt und diese nach wie vor die Betreuung übernimmt. In der zweiten Phase verbleibt dem Kläger nach Deckung seines eigenen Bedarfes, des Fehlbetrags seiner Partnerin (Betreuungsunterhalt für G._____ und H._____) sowie der Barbedarfe aller drei Kinder ein Überschuss von Fr. 3'342.–. Davon ist erneut allen Kindern ein Anteil von 15% zuzusprechen. Demnach ist der Kläger zu verpflichten, für den Beklagten in der zweiten Phase (… bis … 2025) monatliche Unterhaltsbeiträge von gerundet Fr. 1'160.– (davon Fr. 90.– Überschussanteil) zu bezahlen.

10. Unterhaltsberechnung Phase 3 10.1 Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen Bei der Gegenüberstellung der Einkommens- und Bedarfszahlen in Phase 3 erge- ben sich folgender Überschuss bzw. Fehlbeträge (in Franken): Kläger Partnerin H._____ G._____ Kindsmutter B._____ Einkommen 5'142.00 1'733.00 215.00 215.00 4'539.00 268.00 ./. Familienrecht- 2'158.00 1'760.00 1'034.00 1'045.00 3'377.00 1'217.00 licher Bedarf Überschuss / 2'984.00 -27.00 -819.00 -830.00 1'162.00 -949.00 Fehlbetrag Überschuss 359.00 nach Deckung Barunterhalte Überschuss- 54.00 54.00 54.00 verteilung Unterhalt 1'000.00 (gerundet) 10.2 Festlegung Unterhaltsbeiträge Phase 3 Auch in der dritten Phase ist der Kläger zu verpflichten, den gesamten Barunterhalt des Beklagten zu bezahlen sowie ihn an seinem Überschussanteil teilhaben zu las-

- 29 - sen. Dem Kläger verbleibt nach Deckung seines eigenen Bedarfes, des Fehlbe- trags seiner Partnerin (Betreuungsunterhalt für G._____ und H._____) sowie der Barbedarfe aller drei Kinder ein Überschuss von Fr. 359.–. Davon ist erneut allen Kindern ein Anteil von 15% zuzusprechen. Demnach ist der Kläger zu verpflichten, für den Beklagten in der dritten Phase (ab Oktober 2025) monatliche Unterhaltsbei- träge von gerundet Fr. 1'000.– (davon Fr. 54.– Überschussanteil) zu bezahlen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege 1.1 Der Kläger beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____. 1.2 Der Beklagte beantragt die Verpflichtung des Klägers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses, eventualiter die Gewährung der Prozessführung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person von Rechts- anwältin lic. iur. Y._____. 1.3 Mit dem Endentscheid wird das Begehren um Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses gegenstandslos und ist entsprechend abzuschreiben. 1.4 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint (Art. 117 ZPO). Zudem hat sie Anspruch auf gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes oder einer Rechtsbeiständin, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 1.5 Erstinstanzliche familienrechtliche Prozesse sind in der Regel nicht aus- sichtslos (vgl. OGer ZH PC120021-O vom 7. Juni 2012, E. II. 4). Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren. 1.6 Nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wer für die Prozesskosten nicht aufkommen kann, ohne Mittel zu beanspruchen, welche zur Deckung seines Not-

- 30 - bedarfs und desjenigen seiner Familie notwendig sind (BGE 128 I 225, E. 2.5.1.). Das ist dann der Fall, wenn der Aufwand des notwendigen Lebensunterhalts das massgebliche Einkommen übersteigt bzw. aus der Differenz nur ein kleiner Über- schuss resultiert, welcher es der gesuchstellenden Person nicht erlauben würde, die Prozesskosten innert nützlicher Frist (allenfalls auch in Raten) zu bezahlen. So- fern die finanziellen Mittel den Betrag überschreiten, der zur Deckung des persön- lichen Bedarfs notwendig ist, ist dieser Überschuss, allenfalls zusammen mit dem anrechenbaren Vermögen, mit den mutmasslichen Kosten des Verfahrens in Be- ziehung zu setzen (BGE 118 Ia 369, E. 4a). 1.7 Die finanziellen Verhältnisse der Familie des Klägers stellen sich zum Ent- scheidzeitpunkt (Phase III) wie folgt dar: Das gesamte Haushaltseinkommen be- trägt Fr. 7'305.– (Einkommen Kläger und I._____ sowie Kinderzulagen). Diesem steht ein Familienbedarf von insgesamt Fr. 5'997.– gegenüber, welcher für die Be- urteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege auf Fr. 6'497.– zu erhöhen ist (Zuschlag von 20% auf die Grundbeträge). Zusätzlich wird der Kläger verpflich- tet, Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'000.– für den Beklagten zu bezahlen. Über Vermögen verfügt er nicht. Er ist somit als mittellos im Sinne der Rechtsprechung anzusehen. Aufgrund der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie un- ter Berücksichtigung, dass der Beklagte sich ebenfalls anwaltlich vertreten lässt, erscheint der Beizug einer Rechtsbeiständin angemessen. Dem Kläger ist daher Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 1.8 Dem minderjährigen Beklagten sind keine Kosten aufzuerlegen. Die finanzi- ellen Verhältnisse seiner Mutter stellen sich wie folgt dar: Ihrem (tatsächlich erziel- ten) monatlichen Einkommen in Höhe von Fr. 3'404.– steht ein monatlicher famili- enrechtlicher Bedarf von Fr. 3'230.– gegenüber, wobei dieser bei der Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege auf Fr. 3'647.– zu erhöhen ist (Zu- schlag von 20% auf den Grundbetrag). Über Vermögen verfügt sie nicht. Die Mutter des Beklagten ist ohne Weiteres als mittellos anzusehen. Auch bei ihr erscheint der Beizug einer Rechtsbeiständin sodann als notwendig. Dem Beklagten bzw. seiner Mutter ist daher Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeistän- din zu bestellen.

- 31 -

2. Gerichtskosten / Parteientschädigung 2.1 Der Kläger beantragt die Abänderung der mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 25. März 2020 festgesetzten Unterhaltsbeiträge für den Beklagten. Es handelt sich somit um eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit, weshalb zur Berechnung der Entscheidgebühr die §§ 2 und 4 der Gebührenverordnung des Obergerichts Zürich (GebV OG) zur Anwendung gelangen und somit auf den Streit- wert abzustellen ist. Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1 ZPO), wobei bei wiederkehrenden Leistungen der Kapitalwert als Streitwert gilt (Art. 92 Abs. 1 ZPO). Vorliegend wird davon ausgegangen, dass der Beklagte seine Lehre im August 2028 antreten und spätestens im August 2032 be- enden wird, weshalb längstens bis zu diesem Zeitpunkt Unterhaltsbeiträge zu leis- ten sind. Die kapitalisierten Unterhaltsbeiträge gemäss dem Urteil des Bezirksge- richts Dielsdorf vom 25. März 2020 betragen für den Zeitraum vom tt.mm.2024 bis Ende … 2032 Fr. 118'050.–. Davon abzuziehen sind die kapitalisierten Unterhalts- beiträge gemäss dem Rechtsbegehren im vorliegenden Verfahren für denselben Zeitraum in Höhe von Fr. 82'910.–. Es resultiert ein Streitwert von Fr. 35'140.–. In Anwendung von § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'200.– festzusetzen. 2.2 Gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegen- den Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt. In familienrechtlichen Ver- fahren kann von diesen Verteilungsgrundsätzen abgewichen und die Prozesskos- ten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Beide Par- teien dringen mit ihren Anträgen nicht vollumfänglich durch, weshalb es sich recht- fertigt, die Prozesskosten den Parteien bzw. den Kindseltern je zur Hälfte aufzuer- legen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3 Nachdem den Parteien die Prozesskosten je hälftig aufzuerlegen sind, sind die Parteientschädigungen wettzuschlagen. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeistände ist nach Eingang der Honorarnoten mit separater Verfügung fest- zusetzen.

- 32 - V. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Entscheid kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Der Kostenentscheid ist selbstständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Es wird verfügt:

1. Dem Kläger wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

2. Der Antrag des Beklagten auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4. Das Rückforderungsrecht des Staates gemäss Art. 123 ZPO bleibt bei beiden Parteien vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird verfügt:

1. Das Begehren des Klägers um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:

1. Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 26. März 2020 (Geschäfts-Nr. FK200001-D), Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksge- richts Dielsdorf vom 12. April 2018 (Geschäfts-Nr. FK170007-D) und Disposi-

- 33 - tivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. März 2016 (Ge- schäfts-Nr. FK150023-D) werden mit Wirkung ab 1. November 2024 aufgeho- ben.

2. In teilweiser Gutheissung der Klage werden die Unterhaltsbeiträge für B._____, geboren am tt.mm.2012, neu wie folgt festgesetzt: Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten monatlich im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats zahlbare Unterhaltsbeiträge (zuzüglich allfäl- liger gesetzlicher und vertraglicher Familienzulagen) wie folgt zu bezahlen: Phase I: ab tt.mm.2024 bis tt.mm.2025 Fr. 1'415.– (davon Fr. 347.– als Betreuungsunterhalt); Phase II: ab tt.mm.2025 bis tt.mm.2025 Fr. 1'160.– (davon Fr. 90.– als Überschussanteil); Phase III: ab tt.mm.2025 bis zur Volljährigkeit bzw. längstens bis zum Abschluss einer Berufslehre Fr. 1'000.– (davon Fr. 54.– als Überschussanteil). Die Unterhaltsbeiträge sind zahlbar an die gesetzliche Vertreterin des Beklag- ten, solange der Beklagte in deren Haushalt lebt oder keine eigenen Ansprü- che stellt beziehungsweise keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.

3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'200.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten werden den Kindseltern je zur Hälfte auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Kindseltern werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien je mit Gerichtsurkunde (an den Beklagten unter Beilage  der Doppel von act. 35 bis 39);

- 34 - sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf  gegen Empfangsschein; in die Akten der Verfahren FK150023-D, FK170007-D und FK200001–D,  an die Bezirksgerichtskasse. 

7. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Dielsdorf, 19. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF Einzelgericht im vereinfachten Verfahren Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Compagnoni MLaw A. Müller