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DG140023

Mehrfache qualifizierte Entführung etc.

Zh Bezirksgericht Dielsdorf · 2015-08-28 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Der beschuldigte A._____ hat  mehrfach jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist, wobei der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauerte,  mehrfach unmündige Personen dem Inhaber der elterlichen Gewalt entzogen (HD), indem er Folgendes tat: Im Rahmen eines Eheschutzes zwischen den Eheleuten A._____ (Beschuldigter) und D._____ (Geschädigte hinsichtlich mehrfaches Entziehen von Unmündigen) wurden die gemeinsamen Kinder B._____ (geb. tt.mm.2004) (Geschädigter hinsichtlich qualifizierter Freiheitsberaubung) und C._____ (geb. tt.mm.2006) (Geschädigter hinsichtlich qualifizier- ter Freiheitsberaubung) unter die elterliche Obhut von D._____ (der Mutter) gestellt. Von diesem Entscheid und dessen Inhalt hatte der Beschuldigte Kenntnis. Im Wissen um den Entscheid und im Wissen darum, dass er nicht Inhaber der elterlichen Sorge war, reiste der Beschuldigte am 19. August 2010 mit B._____ und C._____ nach E._____ in Tunesien, wo B._____ und C._____ in der Folge bei ihm bzw. bei Verwandten von ihm lebten und heute immer noch leben. Der Beschuldigte ist dabei seit dem 19. Oktober 2010 in Haft, wobei das Bezirksgericht Winterthur mit Urteil vom 19. Januar 2012 die - bis heute andauernde - Entführung der Kinder B._____ und C._____ und die Entziehung Unmündiger zum Nachteil von D._____ bis und mit 19. Januar 2012 beurteilte. Im Wissen um diese Verurteilung, welches Urteil durch das Obergericht des Kantons Zü- rich mit Urteil vom 10. September 2012 und durch das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juni 2013 bestätigt wurde, im Wissen um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, im Wis- sen darum, dass der rechtswidrige Zustand und die Entführung andauert und im Wissen um die negativen Folgen des Aufwachsens der Geschädigten ohne Mutter, ohne Eltern, unternahm der Beschuldigte nichts, um die Kinder zurück in die Schweiz, zurück zur Mutter zu bringen, was ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, hätte er doch seine Angehöri- gen entsprechend anweisen können, was er unterliess, wofür er aber als Vater der Kinder und im Interesse des Kindeswohls verpflichtet gewesen wäre.

- 3 - Dadurch hat sich A._____  der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 StGB  der Entziehung von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist.

- 4 - Schlussanträge:

1. Der Anklägerin (HD act. 47):

1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren

3. Vollzug der Freiheitsstrafe

4. Kostenauflage an die beschuldigte Person

2. Des amtlichen Verteidigers: Hauptanträge (HD act. 51 und Protokoll):

1. Es sei festzustellen, dass die Verhaftung des Beschuldigten auf völker- rechtswidrige Weise erfolgte, die Anklage sei aufzuheben und der Be- schuldigte sei sofort aus dem Freiheitsentzug zu entlassen und ihm Gelegenheit zu geben, die Schweiz zu verlassen; Eventualiter: Es sei der Beschuldigte aus dem Freiheitsentzug zu entlassen und ihm Gelegenheit zu geben, die Schweiz zu verlassen;

2. Der Beschuldigte sei für die rechtswidrigen Zwangsmassnahmen sowie für die dadurch erlittenen nachteiligen wirtschaftlichen Folgen ange- messen zu entschädigen; Eventualiter: Der Beschuldigte sie für die ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen sowie für die dadurch erlittenen nachteiligen wirtschaftlichen Folgen angemessen zu entschädigen;

3. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen;

- 5 - Eventualanträge:

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 StGB freizuspre- chen;

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Entziehung von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB freizusprechen;

3. Auf allfällige Zivilansprüche der Privatklägerin 1, 2 und 3 sei nicht ein- zutreten;

4. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Der Privatkläger (HD act. 49 und Protokoll): Hauptanträge:

1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und sei mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 8 Jahren zu bestrafen;

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten D._____ eine Genugtuung im Umfang von Fr. 70'000.– zuzusprechen;

3. Es sei dem Grundsatze nach festzustellen, dass der Beschuldigte für allfällige bei der Geschädigten D._____ aus dem strafbaren Verhalten resultierenden bisher eingetretenen und in Zukunft noch eintretenden Schäden haftbar ist;

4. Es sei dem Grundsatze nach festzustellen, dass der Beschuldigte für allfällige bei den geschädigten Kindern B._____ und C._____ aus dem strafbaren Verhalten resultierenden bisher eingetretenen und in Zu- kunft noch eintretenden Schäden haftbar ist;

5. Es sei dem Grundsatze nach festzustellen, dass der Beschuldigte den beiden Kindern C._____ und B._____ für die an ihnen verübten Ver-

- 6 - brechen eine angemessene noch zu bestimmende Genutuungszahlung schuldet;

6. Die Kosten der Geschädigtenvertretung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. Des Beschuldigten (sinngemäss): Freispruch von Schuld und Strafe

- 7 -

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1 Es sei rechtshilfeweise abzuklären, ob der Beschuldigte oder die Privatklägerin 3 nach tunesischem Recht die Obhut über die Kin- der inne hat und wer faktisch über die Obhut der Privatkläger 1 und 2 verfügt;

E. 1.1 Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 1.2 Aufgrund des Schuldspruches sind dem Beschuldigten vorliegend die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen und ihm ist weder eine Entschädi- gung noch eine Genugtuung zuzusprechen (Art. 429 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO).

E. 1.3 Das Gericht bestimmt dabei die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses wird einerseits nach objektiven Kriterien, der sogenannten objektiven Tatschwere, nämlich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes und nach der Verwerflichkeit des Handelns, und andererseits nach subjektiven Kriterien, der sogenannten subjekti- ven Tatschwere, nämlich nach den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (sog. Tatkompo- nenten; Art. 47 Abs. 2 StGB). Neben dem Verschulden berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Tä- ters sowie auch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sog. Täter- komponenten; Art. 47 Abs. 1 StGB).

E. 1.4 Anschliessend hat das Gericht in einem zweiten Schritt die Einsatz- strafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101, E. 2.b; BGer 6B_460/2010, E. 3.3.4, nicht publiziert in: BGE 137 IV 57).

E. 1.5 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Gleichartige Strafen liegen vor, wenn das

- 27 - Gericht im konkreten Fall für jeden Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen, insbesondere Geld- und Freiheitsstrafe, sind kumulativ zu verhängen, da das As- perationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1).

2. Entführung i.S.v. Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB

E. 2 Völkerrechtswidrige Verhaftung

E. 2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt nach dem An- waltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses vor dem Bezirksgericht ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhand- lung in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess sodann die Bedeutung des Falls, die Verantwor- tung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV).

E. 2.2 Für sein Mandat als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten macht Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein Honorar von total Fr. 15'411.65 sowie Barausla- gen von Fr. 624.50, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, geltend (HD act. 52/1-2). Bei- des ist ausgewiesen. Da die Hauptverhandlung vier Stunden anstatt der wie von Rechtsanwalt X._____ verrechneten acht Stunden dauerte, wurde sein Honorar um Fr. 880.– (4 Std. à Fr. 220.–) gekürzt. Die Entschädigung der amtlichen Vertei- digung ist somit auf insgesamt Fr. 16'368.65 (Fr. 14'531.65 für den Aufwand, Fr. 624.50 für Barauslagen und Fr. 1'212.50 für die Mehrwertsteuer) festzusetzen und unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist sodann davon Vormerk zu nehmen, dass die amtliche Verteidigung für den Zeitraum vom 28. November 2013 bis 1. Juli 2015 bereits mit Fr. 9'000.– entschädigt worden ist (HD act. 42/1-2).

- 39 -

E. 2.2.1 Objektive Tatschwere Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschulden- sbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fal- len etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 175). Hier fällt in Betracht, dass sich die beiden Privatkläger 1 und 2 im massgeblichen Zeitraum, d.h. seit der Verurteilung vom 19. Januar 2012 durch das Bezirksgericht

- 28 - Winterthur bis zum heutigen Tag, ununterbrochen in Tunesien befunden haben. Als objektiver Faktor ist somit die vorliegende Deliktsdauer von rund dreieinhalb Jahren zu berücksichtigen. Wurde im Entscheid vom 19. Januar 2012 noch von einer massiven Entfremdung zwischen den Kindern und der Mutter (Privatklägerin

3) gesprochen, so ist diese Entfremdung zum heutigen Zeitpunkt praktisch abge- schlossen, die Entwurzelung der Kinder zur Mutter bzw. zu ihrem Heimatland und zu ihrer früher gelebten Kultur ist nahezu vollständig eingetreten. Beim Versuch einer Reintegration der Kinder zurück in die hiesige Kultur wäre mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen. Erschwerend kommt dazu, dass die Kinder nun nicht nur ohne Mutter, sondern auch ohne Vater aufwachsen müssen, obwohl beide El- ternteile physisch noch vorhanden wären. Entlastend wirkt sich der Umstand aus, dass die Kinder nach wie vor bei ihren Grosseltern leben und ihr Aufenthaltsort bekannt ist. Sodann wurden die Kinder seit der Erstverurteilung des Beschuldigten nicht erneut aus einem ihnen nunmehr gewohnten Umfeld gerissen. Auch können sich die beiden Kinder in Tunesien frei bewegen und erfahren durch die Verwandten des Beschuldigten offenbar eine an- gemessene Betreuung. Den Kindern geht es somit – den Umständen entspre- chend – gut und sie führen ein normales Leben in Tunesien. In Anbetracht dieser Ausführungen wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht im mittleren Bereich des unteren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrah- mens.

E. 2.2.2 Subjektive Tatschwere In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzu- nehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist geringer, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv, wobei beispielsweise egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder das Handeln aus eigenem Antrieb verschul- denserhöhend wirken. Von Bedeutung ist sodann, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen oder (bei Fahrlässigkeit) als möglich vorausgesehen hat. Ferner

- 29 - sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (beispielsweise einige in Art. 48 StGB genannte) zu berücksichtigen (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., S. 175). In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Handeln des Beschul- digten vorsätzlich erfolgt. Er verhindert mit allen ihm zustehenden Mitteln eine Rückkehr der Kinder in die Schweiz. Der Beschuldigte liess anlässlich der gestri- gen Hauptverhandlung zwar ausführen, dass er nicht für die Repatriierung der Kinder in die Schweiz sorgen könne, weil er sich in Haft befinden und sein Vater die Geschicke seiner Kinder in der Hand halte (HD act. 51 S. 25). Diesen Aussa- gen ist kein Glaube zu schenken, hat der Beschuldigte doch selbst die noch vor seiner Reise nach Marokko erwirkte Ausreisesperre für die Kinder zu keinem Zeit- punkt aufgehoben. Ebenso hat er das zugunsten der Privatklägerin 3 ergangene Urteil des Berufungsgerichts in G._____ [Tunesien] weitergezogen und noch heute weigert er sich, in irgendeiner Art Hand zur Rückführung der Kinder zu bie- ten, beispielsweise, indem er noch vor Schranken sich auf Anfrage des Vertreters der Privatkläger weigerte, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Der Be- schuldigte nimmt in Kauf, dass er seine Kinder mit seinem jetzigen Verhalten be- reits seit knapp fünf Jahren nicht gesehen hat und dass er sie für weitere Zeit nicht sehen wird und die Kinder ohne einen Elternteil aufwachsen. Dies zeugt von einer rein egoistischen Grundhaltung. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er sich von den Schweizer Behörden un- gerecht behandelt fühle. Er machte mehrmals geltend, dass er derjenige sei, der entführt worden sei. Seine Motivation, nicht für eine Repatriierung der Kinder be- sorgt zu sein, soll somit auch darin gründen, dass er sich unrechtmässig behan- delt fühlt. Der Beschuldigte vergisst dabei jedoch, dass er allein den rechtswidri- gen Akt der Entführung begangen und dadurch Selbstjustiz geübt hat. Wenn er sich mit allen Mitteln gegen eine Rückführung der Kinder in die Schweiz wehrt, weil er sich ungerecht behandelt fühlt, so bestätigt dies nur, dass sein Handeln von Egoismus geprägt ist. Nicht mit einem Wort hat er erwähnt, was in seinen Au- gen für das Wohl der Kinder am besten wäre. Seine Argumentation betreffend seine Motivation beruhen allesamt darauf, wie er sich fühlt und wie es ihm gehe. Die Bedürfnisse der Kinder werden völlig ausser Acht gelassen.

- 30 - Der Beschuldigte verhindert aus reinem Egoismus, dass die Kinder ihre Mutter sehen bzw. mit dieser aufwachsen können. Seine Aussage, dass die Privatkläge- rin 3 ihre Kinder jederzeit in Tunesien besuchen könne, erscheint vor dem Hinter- grund, dass die Privatklägerin 3 nicht nach Tunesien reisen kann weil sie berech- tigterweise Angst vor einer Verhaftung hat, geradezu zynisch. Mit seinem Verhal- ten verunmöglicht der Beschuldigte, dass die Kinder auch nur mit einem Elternteil aufwachsen können und er hat eine völlige Entwurzelung der Kinder zur hiesigen Kultur und zur Mutter in Kauf genommen. Die subjektive vermag die objektive Tatschwere damit nicht zu relativieren.

E. 2.3 Einsatzstrafe Insgesamt ist daher von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, weshalb eine Einsatzstrafe im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrah- mens angemessen erscheint. Dies bedeutet gleichzeitig, dass dafür nur eine Frei- heitsstrafe in Frage kommt.

3. Entziehung von Unmündigen i.S.v. Art. 220 StGB

E. 3 Strafantrag beim Entziehen von Unmündigen gemäss Art. 220 StGB Nebst vielem anderen wird von der Verteidigung auch geltend gemacht, in den Akten finde sich kein Strafantrag für das nur auf Antrag strafbare Delikt des Ent- ziehens von Unmündigen gemäss Art. 220 StGB (HD act. 51, S. 22 f.). Das vorliegende Verfahren ist von der Staatsanwaltschaft ohne direkte Anzeige der Privatklägerschaft eröffnet worden (HD act. 1). Dies geschah offenbar des- halb, weil sämtliche Instanzen der ersten Verurteilung unisono die Meinung ge- äussert hatten, es liege ein Dauerdelikt vor und die Strafbarkeit dauere an, so- lange sich die beiden Kinder ausser Landes befänden, so dass sich die Staatsan- waltschaft veranlasst sah, von sich aus ein neues Strafverfahren zu eröffnen. So- weit ersichtlich geschah dies im Hinblick auf Art. 183 f. StGB, was aus der Eröff- nungsverfügung vom 12. September 2013 hervorgeht, wo unter der Rubrik "Straf- tatbestand" das Entziehen von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB nicht ex- plizit erwähnt wird, hingegen sich der Begriff "mehrfache qualifizierte Freiheitsbe- raubung und Entführung etc." findet (HD act. 1). Mit Zuschrift vom 1. Dezember 2014 hat der damalige Vertreter der Privatkläger dann unmissverständlich eine Anzeige wegen Entziehens von Unmündigen er- stattet und dies in einer Zuschrift wenige Tage später erneuert und präzisiert. Da- mit ist dem Erfordernis eines Strafantrags zweifellos Genüge getan. Da es sich bei dem Entziehen von Unmündigen um ein Dauerdelikt handelt, stellen sich auch keine Probleme mit einem allfälligen Ablauf der Antragsfrist.

E. 3.1 Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 wurde den Privatklägern in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand be- stellt (HD act. 9/8). Nach Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur dann, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.

E. 3.2 Die Entschädigung von Rechtsanwalt Y1._____ ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b - e und § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote (HD act. 53) auf Fr. 6'869.85 (Fr. 6'309.95 für den Aufwand, Fr. 51.– für Barauslagen und Fr. 508.90 für die Mehrwertsteuer) festzu- setzen. Da der Beschuldigte nicht in günstigen Verhältnissen lebt, sind die Kosten der Vertretung der Privatklägerschaft nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen, son- dern auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 40 - Es wird erkannt:

1. Die Hauptanträge des Beschuldigten (HD act. 51 Ziffern 1 und 2) werden ab- gewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig:

- der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB; sowie

- der Entziehung von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB.

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jah- ren.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung von total Fr. 10'000.– zu entrichten.

5. Der Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin 3 Schadenersatz zu bezahlen. Bezüglich der Höhe dieses Anspruches wird die Privatklägerin 3 auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die Privatkläger 1 und 2 werden mit ihrem Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

E. 3.3 Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren Privatkläger 1 und 2 Der Beschuldigte nimmt seinen Kindern mit seinem Verhalten jegliches Recht auf freie Selbstbestimmung, den Kindern geht es jedoch den Umständen entspre- chend gut. Dass den Privatklägern 1 und 2 aus dem Verhalten des Beschuldigten ein psychischer Schaden droht oder ein solcher bereits eingetreten ist, ist zurzeit nicht erstellt. Die Privatkläger 1 und 2 sind mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. Betreffend Schadersatzbegehren erfolgte anlässlich der gestrigen Hauptverhand- lung keine Substantiierung. Wie sich die Taten des Beschuldigten auf das Vermö- gen der Privatkläger 1 und 2 auswirken, wird weder begründet noch beziffert. Eine Beurteilung, ob den Privatklägern 1 und 2 ein Schaden entstanden ist, kann nicht erfolgen, weshalb darüber auch nicht dem Grundsatz nach entschieden werden kann. Gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO sind die Schadenersatzansprüche der Privatkläger 1 und 2 auf den Zivilweg zu verweisen.

- 38 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 3.4 Bewertung des Verschuldens Insgesamt erscheint das Verschulden hier höher als bei der Entführung. Während dort noch denkbar wäre, das die Kinder sich in misslichen Verhältnissen befinden würden, beispielsweise in engen Räumen gefangen gehalten oder gequält wür- den – was jedoch nicht der Fall ist – ist beim Entzug der Kinder fast von einem "Totalverlust" auszugehen. Darum ist hier das Verschulden als schwer zu taxie- ren. Beim gegebenen Strafrahmen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um mindestens 18 Monate angemessen. Dadurch ist klar, dass ergänzend nur auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden kann.

E. 3.5 Auswirkung auf die Einsatzstrafe Die für die qualifizierte Entführung festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe ist un- ter Einbezug der Straftat des Entzuges von Minderjährigen zu erhöhen. In Anwen- dung des Asperationsprinzipes erscheint somit eine hypothetische Einsatzstrafe von fünf Jahren als angemessen.

- 32 -

4. Täterkomponente

E. 4 Tatmacht

E. 4.1 Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt wer- den. Massgebend dafür sind im Wesentlichen die sogenannten technischen Straf- zumessungsgründe (zum Beispiel Tatbegehung während laufender Probezeit) so- wie sogenannte täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, das heisst Ge- ständnis, Einsicht, Reue etc. (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., S. 179, GÜNTER STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. A. 2006, § 6 N 36 ff., N 49 ff., N 52 ff.).

E. 4.2 Was die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, so ergibt sich aus den Akten und der heutigen Einvernahme zur Person zusammengefasst Folgendes: Der Beschuldigte ist am tt. Juni 1977 in E._____/Tunesien geboren und hat in der Schweiz als Serviceangestellter am L._____ gearbeitet. Er sitzt zurzeit seine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies ab und arbeitet dort in der Küche. Einen Tag pro Woche hat er frei. Sein Arbeitsverdienst von etwa Fr. 650.– netto im Monat schickt er jeweils an seine Eltern nach Tunesien. Selber braucht er nichts. In seiner Freizeit schläft er oder treibt Sport (HD act.45 S. 3 und 7). Die persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten erweisen sich somit als neu- tral, es ist ihretwegen weder eine Erhöhung noch eine Ermässigung der Einsatz- strafe vorzunehmen.

E. 4.3 Das sogenannte Nachtatverhalten als Strafzumessungsfaktor fällt aus- ser Betracht, da es vorliegend Dauerdelikte zu beurteilen gilt. Bei Dauerdelikten wird das auf Fortführung des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betref- fenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst. Die Verurtei- lung wegen eines Dauerdelikts erfasst die Aufrechterhaltung des Dauerzustandes bis zum Urteilszeitpunkt (BGE 135 IV 6 E.3.2 m.w.H.). Somit wird bereits begriffs- notwendig die Deliktsdauer bis zur gestrigen Hauptverhandlung im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt.

- 33 - Der relevante Zeitraum für die Strafzumessung ist vorliegend jener zwischen dem

19. Januar 2012 (Urteil Bezirksgericht Winterthur) bis zur gestrigen Hauptver- handlung vom 27. August 2015. Demgemäss ist dem Umstand Rechnung zu tra- gen, dass das Obergericht in seinem Urteil vom 10. September 2012 im Rahmen seiner Strafzumessung festgestellt hat, dass der Beschuldigte «den rechtswidri- gen Zustand auch seit der vorinstanzlichen Verurteilung aufrecht» hält und das «renitente Nachtatverhalten als äusserst negativ zu bewerten» sei, was «massiv straferhöhend» zu berücksichtigen sei (HD act. 21/21, E.3.4.3 S. 20). Für den Zeitraum vom 19. Januar 2012 (Erstverurteilung durch das Bezirksgericht Winter- thur) bis zum 10. September 2012 (obergerichtlicher Entscheid) hat das Oberge- richt somit das Verhalten des Beschuldigten bereits berücksichtigt und dies so- dann sehr scharf gewertet. Diesem Umstand entsprechend ist die Einsatzstrafe um ein Jahr zu reduzieren.

E. 4.4 Zu berücksichtigen gilt sodann folgendes: Bei einem Dauerdelikt ist das Aufrechterhalten des Dauerzustandes nach einem ersten Urteil als selbstständige Tat zu werten. Bei der Strafzumessung ist indessen zu beachten, dass die Summe der wegen des Dauerdeliktes ausgesprochenen Strafen dem Gesamtver- schulden angemessen ist und die im fraglichen Tatbestand angedrohte Höchst- strafe (insgesamt) nicht überschreitet (OFK-HUG, a.a.O., Art. 47 N 22 m.w.H.). Der Beschuldigte hat keinen neuen, vom früheren losgelösten Tatentschluss ge- fasst. Vielmehr hält er mit sämtlichen ihm zustehenden Mitteln an seinem dazu- mal gefassten Entschluss fest. Seine Handlungen basieren auf der andauernden Verwirklichung des mit dem Verbringen der Kinder nach Tunesien geschaffenen Zustandes. Die ausgesprochene Strafe muss deshalb dem Gesamtverschulden angemessen sein und darf die angedrohte Freiheitsstrafe – Freiheitsstrafe von ei- nem bis zwanzig Jahre – insgesamt nicht überschreiten.

E. 4.5 Die vorstehend gefundenen vier Jahre stehen nach Ansicht des Ge- richts nun in einem angemessenen Gesamtverhältnis zu den bereits im ersten Verfahren ausgesprochenen sechs Jahren. Es resultieren somit insgesamt zehn Jahre Freiheitsstrafe für die seinerzeitige Entführung und deren bis heute andau- ernde Folgen und die damit ebenfalls verbundene Entziehung der Kinder. Die an-

- 34 - gedrohte Höchststrafe von zwanzig Jahren demgegenüber wird dadurch nicht überschritten.

5. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren fällt sowohl ein bedingter als auch teilbe- dingter Strafvollzug bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).

6. Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters Zuletzt ist im Rahmen der Strafzumessung darüber zu befinden, wie sich das nun gefundene Resultat auf das Leben des Täters mutmasslich auswirken wird. Der Beschuldigte wird nun zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, welche zu vollziehen ist. Eine Desintegration im beruflichen Umfeld ist beim Beschuldigten nicht auszuma- chen, befindet er sich doch seit seiner Auslieferung im Jahre 2010 in Haft und er ist nirgends beruflich integriert. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die eine zusätzliche Reduktion der nun gefundenen Strafe nahelegen würden.

E. 5 Übrige Voraussetzungen der Strafbarkeit Die übrigen Voraussetzungen der Strafbarkeit liegen vor und sind auch nicht be- stritten:

E. 5.1 Bezüglich der Entführung ist erstellt, dass sich die beiden Privatkläger 1 und 2 nach wie vor in Tunesien befinden, so dass die Entführung andauert, die beiden Privatkläger sind beide noch minderjährig, so dass Ziff. 2 von Art. 183 StGB anwendbar ist und zusätzlich dauert der Zustand mehr als 10 Tage an, so dass überdies erschwerende Umstände im Sinne von Art. 184 Abs. 4 StGB vorlie- gen.

E. 5.2 In Bezug auf das Entziehen von Unmündigen ist zu präzisieren, dass es auf den Willen des – oder hier – der Unmündigen, nicht ankommt. Die Norm von Art. 220 StGB schützt den Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut in der Ausübung seiner Befugnis, den Aufenthaltsort der ihm unterstellten Kinder zu be- stimmen. Wunsch und Wille des Unmündigen sind grundsätzlich nicht entschei- dend, denn geschütztes Rechtsgut ist nicht die Freiheit des Unmündigen (BGE 101 IV 303 E.3). Aus diesem Grunde kann auch eine Befragung der Kinder, wie von der Verteidigung beantragt, unterbleiben.

- 25 -

E. 5.3 Auch der subjektive Tatbestand ist ohne Not gegeben. Dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten und seinen Äusserungen im vorliegenden Prozess ist zu entnehmen, dass er den weiteren Aufenthalt seiner Kinder in Tunesien bil- ligt und will und nicht bereit ist, davon abzurücken.

E. 6 Fazit Im Resultat ist der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

E. 7 Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten vom 28. November 2013 bis zum 27. August 2015 wird auf Fr. 16'368.65 festgesetzt, nämlich: Fr. 14'531.65 für den Auf- wand, Fr. 624.50 für Barauslagen und Fr. 1'212.50 für die Mehrwertsteuer. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt X._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Zeitraum vom 28. November 2013 bis 1. Juli 2015 bereits mit Fr. 9'000.– entschädigt worden ist.

E. 7.1 Die Privatklägerschaft stellte anlässlich der gestrigen Hauptverhand- lung den Beweisantrag, dass in G._____ [Tunesien] abzuklären sei, was der Stand der Dinge betreffend die Obhutsfrage sei. Ein allenfalls neues Urteil sei ein- zuholen und übersetzen zu lassen.

E. 7.2 Wie sich aus den Ausführungen unter Erwägung III.4.3.3 entnehmen lässt, ergibt sich aus den Akten mit hinreichender Genauigkeit, dass in Tunesien kein Entscheid ergangen ist, welcher das Urteil des Eheschutzrichters in Frauen- feld abgeändert hätte und der rechtskräftig geworden ist. Damit erübrigt sich der Beweisantrag des Vertreters der Privatklägerschaft und er war abzuweisen (Prot. S. 21). IV. (Strafzumessung)

1. Grundsätze der Strafzumessung

E. 8 Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft vom 5. Dezember 2014 bis

27. August 2015 wird auf Fr. 6'869.85 festgesetzt, nämlich Fr. 6'309.95 für

- 41 - den Aufwand, Fr. 51.– für Barauslagen und Fr. 508.90 für die Mehrwert- steuer.

E. 9 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für die Untersuchung Fr. 16'368.65 Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 6'869.85 Kosten Rechtsverbeiständung Privatklägerschaft Fr. 33'238.50 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

E. 10 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen für die amtliche Verteidigung werden dem Beschuldigten auf- erlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

E. 11 Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatkläger- schaft werden auf die Gerichtskasse genommen.

E. 12 Schriftliche Mitteilung als begründetes Urteil je gegen Empfangsschein an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Anklägerin;  die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft 1, 2  und 3 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft; das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, Feldstrasse 42, Postfach, 8004 Zürich; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, Feldstrasse 42, Postfach, 8004 Zürich (gegen Empfangs- schein); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich (gegen Empfangsschein);

- 42 - das Bezirksgericht Winterthur unter Rückgabe der beigezogenen Akten  (Geschäfts-Nr. DG110044; HD act. 43; gegen Empfangsschein); sowie das Obergericht Zürich unter Rückgabe der beigezogenen Akten  (Geschäfts-Nr. SB120185-O; HD act. 30; gegen Empfangsschein).

E. 13 Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzurei- chen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 28. August 2015 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF II. Abteilung Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Bleuler MLaw C. Frei

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dielsdorf II. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG140023-D/U1/B-7/ck Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. A. Bleuler, Bezirksrichterin lic. phil. I K. Schafroth, Bezirksrichter lic. iur. M. Gmünder sowie Gerichts- schreiberin MLaw C. Frei Urteil vom 28. August 2015 (begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend mehrfache qualifizierte Entführung etc. Privatkläger

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____, 1, 2 vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge D._____ 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____

- 2 - Anklage:

1. Sachverhalt Der beschuldigte A._____ hat  mehrfach jemanden entführt, der urteilsunfähig, widerstandsunfähig oder noch nicht 16 Jahre alt ist, wobei der Entzug der Freiheit mehr als zehn Tage dauerte,  mehrfach unmündige Personen dem Inhaber der elterlichen Gewalt entzogen (HD), indem er Folgendes tat: Im Rahmen eines Eheschutzes zwischen den Eheleuten A._____ (Beschuldigter) und D._____ (Geschädigte hinsichtlich mehrfaches Entziehen von Unmündigen) wurden die gemeinsamen Kinder B._____ (geb. tt.mm.2004) (Geschädigter hinsichtlich qualifizierter Freiheitsberaubung) und C._____ (geb. tt.mm.2006) (Geschädigter hinsichtlich qualifizier- ter Freiheitsberaubung) unter die elterliche Obhut von D._____ (der Mutter) gestellt. Von diesem Entscheid und dessen Inhalt hatte der Beschuldigte Kenntnis. Im Wissen um den Entscheid und im Wissen darum, dass er nicht Inhaber der elterlichen Sorge war, reiste der Beschuldigte am 19. August 2010 mit B._____ und C._____ nach E._____ in Tunesien, wo B._____ und C._____ in der Folge bei ihm bzw. bei Verwandten von ihm lebten und heute immer noch leben. Der Beschuldigte ist dabei seit dem 19. Oktober 2010 in Haft, wobei das Bezirksgericht Winterthur mit Urteil vom 19. Januar 2012 die - bis heute andauernde - Entführung der Kinder B._____ und C._____ und die Entziehung Unmündiger zum Nachteil von D._____ bis und mit 19. Januar 2012 beurteilte. Im Wissen um diese Verurteilung, welches Urteil durch das Obergericht des Kantons Zü- rich mit Urteil vom 10. September 2012 und durch das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juni 2013 bestätigt wurde, im Wissen um die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, im Wis- sen darum, dass der rechtswidrige Zustand und die Entführung andauert und im Wissen um die negativen Folgen des Aufwachsens der Geschädigten ohne Mutter, ohne Eltern, unternahm der Beschuldigte nichts, um die Kinder zurück in die Schweiz, zurück zur Mutter zu bringen, was ihm ohne Weiteres möglich gewesen wäre, hätte er doch seine Angehöri- gen entsprechend anweisen können, was er unterliess, wofür er aber als Vater der Kinder und im Interesse des Kindeswohls verpflichtet gewesen wäre.

- 3 - Dadurch hat sich A._____  der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 StGB  der Entziehung von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist.

- 4 - Schlussanträge:

1. Der Anklägerin (HD act. 47):

1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen im Sinne der Anklage

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren

3. Vollzug der Freiheitsstrafe

4. Kostenauflage an die beschuldigte Person

2. Des amtlichen Verteidigers: Hauptanträge (HD act. 51 und Protokoll):

1. Es sei festzustellen, dass die Verhaftung des Beschuldigten auf völker- rechtswidrige Weise erfolgte, die Anklage sei aufzuheben und der Be- schuldigte sei sofort aus dem Freiheitsentzug zu entlassen und ihm Gelegenheit zu geben, die Schweiz zu verlassen; Eventualiter: Es sei der Beschuldigte aus dem Freiheitsentzug zu entlassen und ihm Gelegenheit zu geben, die Schweiz zu verlassen;

2. Der Beschuldigte sei für die rechtswidrigen Zwangsmassnahmen sowie für die dadurch erlittenen nachteiligen wirtschaftlichen Folgen ange- messen zu entschädigen; Eventualiter: Der Beschuldigte sie für die ungerechtfertigten Zwangsmassnahmen sowie für die dadurch erlittenen nachteiligen wirtschaftlichen Folgen angemessen zu entschädigen;

3. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen;

- 5 - Eventualanträge:

1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 3 StGB freizuspre- chen;

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Entziehung von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB freizusprechen;

3. Auf allfällige Zivilansprüche der Privatklägerin 1, 2 und 3 sei nicht ein- zutreten;

4. Die Kosten der Untersuchung, des gerichtlichen Verfahrens sowie der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Der Privatkläger (HD act. 49 und Protokoll): Hauptanträge:

1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und sei mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 8 Jahren zu bestrafen;

2. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Geschädigten D._____ eine Genugtuung im Umfang von Fr. 70'000.– zuzusprechen;

3. Es sei dem Grundsatze nach festzustellen, dass der Beschuldigte für allfällige bei der Geschädigten D._____ aus dem strafbaren Verhalten resultierenden bisher eingetretenen und in Zukunft noch eintretenden Schäden haftbar ist;

4. Es sei dem Grundsatze nach festzustellen, dass der Beschuldigte für allfällige bei den geschädigten Kindern B._____ und C._____ aus dem strafbaren Verhalten resultierenden bisher eingetretenen und in Zu- kunft noch eintretenden Schäden haftbar ist;

5. Es sei dem Grundsatze nach festzustellen, dass der Beschuldigte den beiden Kindern C._____ und B._____ für die an ihnen verübten Ver-

- 6 - brechen eine angemessene noch zu bestimmende Genutuungszahlung schuldet;

6. Die Kosten der Geschädigtenvertretung seien auf die Staatskasse zu nehmen.

7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) gemäss dem Ausgang des Verfahrens. Des Beschuldigten (sinngemäss): Freispruch von Schuld und Strafe

- 7 - Erwägungen: I. Vor- und Prozessgeschichte

1. Vorgeschichte 1.1 Der Beschuldigte A._____ und die Privatklägerin 3, D._____, lernten sich 2002 in der Türkei kennen, wo der Beschuldigte als Animateur und die Privat- klägerin 3 als Kinderbetreuerin arbeiteten. Am tt. März 2004 heirateten sie in F._____ und lebten fortan in der Schweiz. Am tt.mm.2004 brachte D._____ den gemeinsamen Sohn B._____, und am tt.mm.2006 den gemeinsamen Sohn C._____ zur Welt. Die Kinder verfügen sowohl über die schweizerische wie auch die tunesische Staatsangehörigkeit. Bald darauf kam es zu Problemen zwischen den Ehegatten, so dass die Privatklägerin das Eheschutzgericht anrief. Mit Verfü- gung vom 26. März 2009 des Bezirksgerichts Frauenfeld wurden die gemeinsa- men Kinder unter die Obhut von D._____ gestellt. A._____ wurde ein wöchentli- ches Besuchs- und ein Ferienbesuchsrecht eingeräumt. Am 19. August 2010 holte A._____ seine Kinder zur Ausübung seines Besuchsrechts ab, verliess mit den Kindern die Schweiz und reiste mit ihnen nach E._____, Tunesien, wo die Kinder sich seither aufhalten. 1.2 Am 22. August 2010 um 18.30 Uhr erstattete D._____ Strafanzeige (und Strafantrag) bei der Kantonspolizei Zürich. Noch gleichentags eröffnete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ein Strafverfahren gegen den Beschul- digten und liess diesen international zur Verhaftung ausschreiben. 1.3 Diese Massnahme führte zum Erfolg, indem der Beschuldigte am

19. Oktober 2010, mithin zwei Monate nach der Entführung von B._____ und C._____, in Marokko verhaftet und in der Folge an die Schweiz ausgeliefert wurde (HD act. 43/35/15 sowie 43/36/1 ff.). Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zü- rich, welche das Verfahren von der Staatsanwaltschaft in Winterthur übernommen hatte, führte in der Folge ein Vorverfahren durch und erhob am 30. September 2011 beim Bezirksgericht Winterthur Anklage.

- 8 - 1.4 Am 19. Januar 2012 verurteilte das Bezirksgericht Winterthur A._____ wegen mehrfacher qualifizierter Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfachem Entziehen von Unmündigen und versuchter Erpressung zu 8 Jahren Freiheits- strafe (HD act. 21/27). Am 10. September 2012 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich auf Berufung des Beschuldigten hin den Entscheid des Bezirksge- richts Winterthur, wobei es die Strafe auf 6 Jahre reduzierte (HD act. 21/21). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Juni 2013 ab, soweit es auf diese eintrat (HD act. 21/20). Mit Datum vom 24. Dezem- ber 2013 erhob der Beschuldigte dagegen eine Individualbeschwerde an den Eu- ropäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg (HD act. 6/8). Der Ent- scheid aus Strassburg ist noch ausstehend. 1.5 Am 10. September 2012 war der Beschuldigte als Folge der Verurtei- lung in den ordentlichen Strafvollzug eingetreten, nachdem er sich bis zu jenem Zeitpunkt bereits 693 Tage in Haft befunden hatte. Per 17. Oktober 2014 – mithin nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe – prüfte das Amt für Justizvollzug gestützt auf Art. 86 Abs. 1 StGB die bedingte Entlassung des Beschuldigten. Mit Verfügung vom 29. September 2014 wies es die vorzeitige bedingte Entlassung ab mit der Begründung, bei der Freiheitsberaubung und der qualifizierten Entfüh- rung handle es sich um Dauerstraftaten, die fortdauern würden und zudem sei die Legalprognose schlecht (HD act. 36/2, S. 3). Dieser Entscheid wurde nicht ange- fochten. Die nächste Prüfung erfolgt per 17. Oktober 2015. 1.6 Wie bereits erwähnt, sind die zivilrechtlichen Verhältnisse der Parteien und ihrer Kinder seinerzeit durch eine Eheschutzverfügung des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 26. März 2009 geregelt worden. Dabei wurden die gemeinsamen Kinder unter die Obhut von D._____ gestellt. A._____ wurde ein wöchentliches Besuchs- und ein Ferienbesuchsrecht eingeräumt. Seit der Entführung der beiden Kinder im August 2010 sind diverse Urteile sowohl in- als auch ausländischer Ge- richte ergangen: So teilte das Bezirksgericht E._____ [Tunesien] auf Klage des Beschuldigten hin die Obhut über die beiden Kinder ihm zu und gewährte der Pri- vatklägerin 3 ein Besuchsrecht, welches jedoch in Tunesien hätte ausgeübt wer- den müssen. Die Privatklägerin 3 selbst erhob am 18. August 2011 über einen tu-

- 9 - nesischen Anwalt ihrerseits Klage am Bezirksgericht E._____ [Tunesien], wobei sie nun ihrerseits die Obhut über die beiden Kinder und das Recht, mit diesen in die Schweiz zu reisen, beantragte. Das Gericht wies ihre Klage mit Urteil vom 2. Januar 2012 ab (HD act. 5/2). Die gegen diesen Entscheid erhobene Berufung wurde jedoch vom Berufungsgericht in G._____ [Tunesien] mit Urteil vom 21. Ja- nuar 2013 gutgeheissen und die Obhut über die beiden Kinder mit Erlaubnis für die Rückreise in die Schweiz wurde nun der Privatklägerin zugeteilt. Auf Berufung des Beschuldigten hin hob das Kassationsgericht in H._____ [Tunesien] mit Urteil vom 22. Juli 2013 dieses Urteil aus formellen Gründen allerdings wieder auf und wies es zur Neubeurteilung an das Berufungsgericht in G._____ [Tunesien] zu- rück (HD act. 44/2). 1.7 Die Kinder leben nach wie vor unter der Obhut der Eltern von A._____ in E._____, Tunesien, wo sie die normale Schule besuchen.

2. Prozessgeschichte 2.1 Der vorliegende Strafprozess über die weiterhin andauernde Strafbar- keit des Beschuldigten nahm seinen Anfang am 12. September 2013, indem die Staatsanwaltschaft IV eine neue Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten er- öffnete (HD act. 1). Zeitlich gesehen erfolgte dies rund zwei Monate nach Zustel- lung des Urteils des Bundesgerichts vom 27. Juni 2013, welches das erste Ver- fahren abgeschlossen hatte und welches am 5. Juli 2013 versandt worden war und noch bevor der Beschuldigte, um die Weihnachtszeit 2013 herum, wegen des Entscheids des Bundesgerichts den Europäischen Menschenrechtsgerichtshof in Strassburg angerufen hatte (vgl. dazu den Anhang zu HD act. 2/2). Im Verlauf ihres Verfahrens befragte die Anklagebehörde den Beschuldigten zweimal zur Sache, die Privatklägerin einmal und sie erhob diverse Urteile und Akten anderer Verfahren zu den neuen Strafakten, darunter solche aus dem zwi- schen den Parteien zwischenzeitlich beim Bezirksgericht Winterthur anhängigen Scheidungsverfahren, dem ersten Strafverfahren, den Verfahren vor den tunesi- schen Gerichten und den Akten der kantonalen Opferhilfestelle. Anschliessend er- hob sie Anklage.

- 10 - Die Anklageschrift vom 15. Dezember 2014 ging am 22. Dezember 2014 beim Bezirksgericht Dielsdorf ein (HD act. 14). Mit Verfügung vom 6. Januar 2015 wurde den Parteien die voraussichtliche Gerichtsbesetzung bekannt gegeben und ihnen Frist zur Stellung und Begründung von Beweisanträgen angesetzt. Glei- chentags wurde Rechtsanwalt Dr. Y2._____ mit separater Verfügung für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatkläger im bisherigen Verfahren entschädigt, nachdem er dieses Mandat niedergelegt hatte (HD act. 18). Sodann wurden die Akten des ersten Strafverfahrens vom Bezirksgericht Winterthur, dem Obergericht und dem Bundesgericht beigezogen (HD act. 26 bis 28). 2.2 Mit Eingabe vom 11. Januar 2015 beantragte der Verteidiger die sofor- tige Entlassung des Beschuldigten aus der Haft und eine angemessene Entschä- digung für rechtswidrig erlittene Zwangsmassnahmen und damit verbundene nachteilige wirtschaftliche Folgen. Begründet wurde der Antrag damit, die seiner- zeitige Verhaftung (im Winterthurer Verfahren) sei völkerrechtswidrig erfolgt. Mit Beschluss vom 8. April 2015 wurden diese Anträge, sowie weitere vom amtlichen Verteidiger mit Eingabe vom 29. Januar 2015 gestellten Beweisanträge Ziff. 2 bis 6 (HD act. 25a), abgelehnt. Sodann wurde den Parteien mitgeteilt, dass mit sepa- rater Verfügung zur Hauptverhandlung vorgeladen werde und für die Hauptver- handlung nebst der Befragung der beschuldigten Person und der Privatklägerin 3 als Auskunftsperson keine weiteren Beweisabnahmen geplant seien (HD act. 38). 2.3 Die Parteien wurden anschliessend mit Verfügung vom 28. April 2015 zur Hauptverhandlung auf den 27. August 2015 geladen (HD act. 39). Die Privat- klägerin 3 wurde sodann separat als Auskunftsperson vorgeladen (HD act. 40). 2.4 Ein vom Rechtsbeistand der Privatklägerschaft am 25. August 2015 eingereichtes Urteil vom 22. Juli 2013 des Kassationsgerichts in Tunesien wurde den Parteien mittels Fax am selbigen Tag weitergeleitet (HD act. 44/1-2). 2.5 Zur gestrigen Hauptverhandlung sind Staatsanwalt I._____ für die An- klägerin, D._____ in Begleitung von Rechtsanwalt Y1._____ und der Beschuldigte in Begleitung von Rechtsanwalt X._____ erschienen (Prot. S. 11).

- 11 - II. Vorfragen und Beweisanträge

1. Vorfragen Zu Beginn der Hauptverhandlung sind die Parteien aufgefordert worden, bekannt zu geben, ob Vorfragen im Sinne von Art. 339 StPO aufgeworfen würden. Dies war der Fall, indem die Verteidigung die folgenden Anträge stellte (Prot. S. 11):

1. Es sei rechtshilfeweise abzuklären, ob der Beschuldigte oder die Privatklägerin 3 nach tunesischem Recht die Obhut über die Kin- der inne hat und wer faktisch über die Obhut der Privatkläger 1 und 2 verfügt;

2. Es sei mittels Rechtsgutachten abzuklären, welche Rechte und Pflichten die Obhut nach tunesischem Recht beinhalte und ob der Vater des Beschuldigten als Familienoberhaupt und faktischer Ob- hutsträger nach tunesischem Recht vom Beschuldigten als nicht sorgeberechtigter Elternteil ohne Besitz der rechtlichen Obhut ge- zwungen werden kann, die Privatkläger 1 und 2 aus Tunesien ausreisen zu lassen. Nachdem den anwesenden Parteien in Nachachtung von Art. 339 Abs. 3 StPO Gelegenheit gegeben worden war, zu den Anträgen Stellung zu nehmen, hat das Gericht diese nach kurzer Beratung abgewiesen und den Entscheid sogleich mündlich eröffnet (Prot. S. 13). Eine Begründung dazu erfolgte nur höchst sum- marisch: nach einhelliger Lehre sind Entscheide über Vorfragen im Endentscheid zu begründen (vgl. BSK-HAURI, N 21 zu Art. 339 StPO). Bei den von Art. 339 StPO thematisierten Vorfragen handelt es sich durchweg um solche formeller Natur, welche geklärt werden sollen, bevor mit dem eigentlichen Verfahren begonnen wird. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, handelt es sich bei den von der Verteidigung aufgeworfenen Fragen aber um solche materieller Natur; sie beantworten sich mit der Erstellung des Sachverhalts und dessen rechtlicher Würdigung von selbst. Es erscheint daher angezeigt, dass auf diese Fragen erst anschliessend, nach Erstellung des Sachverhalts und nach rechtli- cher Würdigung, eingegangen wird.

2. Beweisanträge Dasselbe lässt sich in Bezug auf die Beweisanträge sagen, welche nach dem Be- weisverfahren sowohl von der Verteidigung (Prot. S. 15) als auch von der Privat-

- 12 - klägerschaft (Prot. S. 14) gestellt worden sind. Auch sie betreffen grösstenteils materielle Fragen, respektive beantworten oder erledigen sich nach durchgeführ- ter rechtlicher Würdigung des als erstellt angenommenen Sachverhalts von sich aus. Auch darauf wird daher erst weiter hinten eingegangen. III. Sachverhalt / Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkungen Wie schon anlässlich der ersten Verurteilung durch das Bezirksgericht Winterthur vom 19. Januar 2012 verlangt die Staatsanwaltschaft erneut eine Verurteilung des Beschuldigten wegen Entführung und wegen Entziehens von Unmündigen. Dies, obwohl sich der Beschuldigte schon zum Zeitpunkt dieser ersten Verurteilung und seither ununterbrochen in der Schweiz in Haft befunden hat und die Kinder sich seit ihrer Verbringung nach Tunesien im August 2010 ununterbrochen dort befun- den haben und seither nie mehr in die Schweiz zurückgekehrt sind. Bei diesem Vorgehen mit der erneuten Anklage wegen den gleichen Delikten stützt sie sich auf die von sämtlichen Instanzen der ersten Verurteilung vertretene Ansicht, es handle sich bei beiden Straftatbeständen um sogenannte Dauerdelikte. Tatsäch- lich ist der Beschuldigte im ersten Verfahren nicht nur dafür verurteilt worden, dass er seine Söhne entführt und dadurch der Mutter entzogen hatte, sondern auch dafür, dass dieser Zustand anschliessend bis zur Verurteilung angedauert hatte. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft decken die erste Verurteilung durch das Bezirksgericht Winterthur und die nachfolgenden Bestätigungen durch die oberen Instanzen den Zeitraum bis zu jener Verurteilung ab, mithin bis zum

19. Januar 2012. Mit der neuerlichen Anklage soll nun der Zeitraum vom 19. Ja- nuar 2012 bis zum heutigen Tag erfasst werden. Nachfolgend ist zu prüfen, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen dies möglich ist.

2. Völkerrechtswidrige Verhaftung 2.1 Die Verteidigung macht zunächst formelle Einwände geltend. So wen- det sie ein, die seinerzeitige Verhaftung und Auslieferung in die Schweiz sei völ- kerrechtswidrig erfolgt. Einige Monate, nachdem der Beschuldigte die Kinder nach

- 13 - Tunesien verbracht habe, sei er von der Kindsmutter mit einer List, nämlich unter dem Vorwand der Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen, nach Marokko gelockt worden, damit er dort gestützt auf die internationale Ausschreibung habe verhaftet und ausgeliefert werden können. Vom geplanten Vorgehen hätten so- wohl die Staatsanwaltschaft als auch das für den Verkehr mit dem Ausland zu- ständige Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ge- wusst und beide Behörden hätten das Handeln der Privatklägerin 3 geduldet, ge- nehmigt und sogar aktiv daran mitgewirkt, was aus diversen Dokumenten, die sich bei den Akten befänden, eindeutig hervorgehe. Falls daran gezweifelt werde, seien der federführende Staatsanwalt I._____ und der Verantwortliche beim EDA, J._____, als Zeugen zu befragen und es seien die vollständigen Akten des EDA beizuziehen. Ein Notstand, welcher das Vorgehen der Kindsmutter rechtfertigt habe, wie vom Gericht im Beschluss vom 8. April 2015 argumentiert, habe bei dieser nicht vorgelegen; den Kinder sei es in Tunesien gut gegangen, es habe keinerlei Gefahr für die Kinder oder für die Mutter vorgelegen, welche anders nicht habe abgewendet werden können. Indem der Staat Schweiz sich das dergestalt rechtswidrige Handeln der Kindsmutter zunutze gemacht habe, um des Beschul- digten habhaft zu werden, sei ihm deren rechtswidriges Handeln als eigenes Han- deln anzurechnen, so dass im Endeffekt eine völkerrechtswidrige Entführung vor- liege. Diese "Beibringung" des Beschuldigten stelle eine verbotene Beweiserhe- bungsmethode und gleichzeitig ein Beweisverwertungsverbot dar. Unter diesen Voraussetzungen hätte gar kein Strafverfahren durchgeführt werden dürfen, denn es sei der Anspruch auf Durchführung eines fairen Verfahrens verletzt worden. Es liege ein Prozesshinderungsgrund vor, was dazu führen müsse, dass dieses Ver- fahren eingestellt und sämtliche bislang ergangenen Urteile aufzuheben seien. 2.2 Vorauszuschicken ist, dass sich das Bezirksgericht Dielsdorf für letzte- res als nicht zuständig erachtet, mithin das rechtskräftige Urteil des Obergerichts oder gar des Bundesgerichts aufzuheben. Der Beschuldigte hat diesbezüglich ja bereits die europäischen Instanzen angerufen, deren Entscheid noch aussteht. Auf diesen Antrag, respektive diesen Einwand ist daher nicht weiter einzugehen.

- 14 - 2.3 Das Gericht sieht sich auch nicht veranlasst, das vorliegende Verfah- ren wegen Vorliegens eines Prozesshinderungsgrundes aufzuheben. Die zugehö- rigen Einwände sind von der Verteidigung schon mit Zuschrift vom 14. Januar 2015 vorgebracht worden und es ist dort im Wesentlichen gleich argumentiert und es sind die gleichen Beweisanträge gestellt worden wie nun wiederum während dem Hauptverfahren. Mit Beschluss vom 8. April 2015 wurden die Beweisanträge abgelehnt und es wurde erläutert, dass nicht von einem Verfahrenshindernis aus- gegangen werde. Auf die entsprechenden Erwägungen im Beschluss vom 8. April 2015, dort insbesondere Erwägung 4, wird verwiesen, es wird darauf verzichtet, diese hier erneut vollständig wiederzugeben (siehe HD act. 38, S. 9 ff.). Das Gericht sieht auch heute keinen Anlass, von der dort vertretenen Ansicht ab- zuweichen, wenn weitere Ausführungen dazu gemacht werden, sind diese ledig- lich ergänzend. Nach wie vor ist erstellt, dass sowohl Staatsanwaltschaft wie auch EDA davon wussten, dass die Kindsmutter (heute die Privatklägerin 3) daran war, ein Treffen mit dem Beschuldigten in Marokko abzumachen und dass dieser auch tatsächlich dorthin gereist war. Dass es sich dabei um eine List handelte, ist von der Privatklägerin 3 im ersten Verfahren bestritten worden, so wie sie es darstellt, war das Treffen vom Beschuldigten selbst vorgeschlagen worden (siehe die Aus- führungen ihres Vertreters dazu, Prot. I, S. 28). Wie es sich genau verhalten hat, kann offen bleiben. Ist aber erstellt, dass Staatsanwalt und EDA von der Absicht wussten, besteht nach wie vor kein Anlass, dazu den federführenden Staatsan- walt I._____ oder den Bundesbeamten J._____ als Zeugen zu befragen oder die gesamten Akten des EDA über die Angelegenheit beizuziehen und den Sachver- halt noch näher auszuleuchten. Es wären daraus keine neuen Erkenntnisse zu gewinnen. Im Gegensatz zur Verteidigung erachtet das Gericht die von der Kinds- mutter bei ihrem Handeln verfolgten Interessen nach wie vor höherwertiger als jene des Beschuldigten. Während das Interesse der Kindsmutter darin bestand, durch ihr Handeln unter günstigen Umständen die damals rechtskräftig ihr zuge- sprochene Obhut über die Kinder wieder zurückzuerhalten, falls der Beschuldigte die Kinder nach Marokko mitgenommen hätte, konnte es beim Beschuldigten nur darum gehen, den von ihm geschaffenen Zustand, der im damaligen Zeitpunkt rechtswidrig war, weiterhin aufrecht zu erhalten. Immerhin darf nicht aus den Au-

- 15 - gen verloren werden, dass es der Beschuldigte gewesen war, der als erster zur Selbstjustiz gegriffen hatte, wenn man diesen Begriff denn anwenden will, wie es die Verteidigung nun tut: Die Obhut über die Kinder war in einem abgeschlosse- nen, rechtstaatlich und kontradiktorisch geführten Eheschutzverfahren der Mutter zugesprochen worden. Im Verfahren selbst war dem Beschuldigten ein rechtskun- diger Vertreter beigestellt worden, welcher seine Interessen unabhängig vertreten hatte. Bei Veränderungen zu seinen Gunsten hätte er jederzeit ein neues (Ehe- schutz-)Verfahren anstrengen können, in welchem ihm wiederum die selben Rechte wie im ersten Verfahren zugestanden hätten. Auf all das hat der Beschul- digte verzichtet und er hat statt dessen zur Selbsthilfe gegriffen und die Kinder un- gefragt in sein Heimatland verbracht. Dass er dabei mit seinen Kindern das Mittel- meer überqueren musste zu einem Zeitpunkt, da bereits Tausende von Menschen unter Einsatz ihres Lebens versuchten, dasselbe Meer auf der Suche nach einer besseren Zukunft in der anderen Richtung zu überqueren, ist wohl Ironie des Schicksals. Es zeigt aber, dass es dem Beschuldigten in erster Linie um die Be- friedigung seiner ausschliesslich egoistischen Motive ging und nicht um das Wohl seiner Kinder. Seine Handlungsweise stand in krassem Gegensatz zum Kindes- wohl, welches dadurch in höchstem Masse gefährdet worden ist. In dem Moment, da sich die Privatklägerin zu ihrem Vorgehen entschloss, war diese Gefährdung nach wie vor gegeben, so dass ohne weiteres von "Gefahr" im Sinne von Art. 17 StGB gesprochen werden kann. Durch das Verhalten der Mutter hätten die Kinder im günstigsten Falle zeitnah wieder in ihre angestammte Umgebung zurückge- führt werden können, mithin dorthin, wo sie sich bisher aufgehalten hatten, wo sie ihre Kollegen hatten und wo sie zur Schule gegangen sind. Der Beschuldigte hat im Übrigen mehrfach bestätigt, dass die Privatklägerin 3 davon ausging, er werde die Kinder dann zu dem Treffen in Marokko mitnehmen (so in HD act. 43/11/2, Antwort 20 und HD act. 43/11/3, Seite 3 oben). Dieses Interesse der Kindsmutter und auch der Kinder war zweifellos höherwerti- ger als die vom Beschuldigten mit seinem Verhalten verfolgten, rein egoistischen Interessen, seinen Willen durchzusetzen. Selbst wenn man also von einer List der Privatklägerin 3 ausginge, ist die Annahme eines Notstandes zu ihren Gunsten ohne weiteres angebracht; daran ist festzuhalten. Dadurch erweist sich das Han-

- 16 - deln der Privatklägerin 3 aber in jedem Fall als rechtmässig und es war ihr er- laubt, den Beschuldigten zu einer Reise nach Marokko zu bewegen. Das wie- derum lässt das Handeln der Behörden, die anschliessend die Auslieferung des Beschuldigten verlangten, ebenfalls als rechtmässig erscheinen. Zu erinnern ist, dass die Ausschreibung zur Verhaftung sofort nach der Verbringung der Kinder veranlasst worden war, lange bevor überhaupt zur Diskussion stand, dass die Pri- vatklägerin 3 versuchen würde, mit dem Beschuldigten in einem Land, das auslie- fern würde, ein Treffen abzumachen. Nichts ableiten lässt sich aus der Tatsache, dass die Ausschreibung vor der effektiven Verhaftung in einigen Ländern des Ma- ghreb revoziert worden war. Es handelt sich um jene Staaten, die – im Gegensatz zu Marokko – (noch) nicht dem Haager Übereinkommen beigetreten sind und von denen notorisch ist, dass sie auch keine Personen arabischen Ursprungs auslie- fern, so dass eine Aufrechterhaltung der Ausschreibung in jenen Ländern sowieso keinen Erfolg gebracht hätte. Nur der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Beschuldigte gegen Treu und Glauben verstösst, wenn er heute geltend machen lässt, seine Verhaftung sei völkerrechtswidrig gewesen. Im Rahmen der beiden schon vorstehend erwähnten ersten Befragungen nach der Auslieferung gab er an, er habe die Kinder entge- gen den Erwartungen seiner Frau nicht nach Marokko mitgenommen, weil er ge- wusst habe, dass es sich um eine Falle handle (HD act. 43/11/2, Antwort 20, HD act. 43/11/3, Seite 3 oben). Wenn er sich unbesehen um dieses Wissen trotzdem nach Marokko begab, offenbar in Unkenntnis darüber, dass Marokko wenige Mo- nate zuvor dem Haager Übereinkommen beigetreten war, dann ist er das Risiko einer Ausreise aus dem für ihn sicheren Tunesien in eigener Verantwortung ein- gegangen und kann auf jeden Fall nicht mehr als gutgläubig angesehen werden, was eine Voraussetzung für die Annahme einer völkerrechtswidrigen Verhaftung wäre (vgl. dazu BGer 6P.64/2000 vom 5.12.2000, E. 3a; BGE 117 Ib 337 E.2a; ANDREAS R. ZIEGLER/CAMILLE BERGMANN, in: forumpoenale 1/2008, Völkerrechtli- che Grundsätze bei "atypischen Auslieferungen" - zugleich Besprechung von BGE 133 I 234, S. 51 ff.; MATTHIAS KRADOLFER, in: Völker- und verfassungsrechtli- che Problematik von "atypischen" Auslieferungen, Sicherheit & Recht 1/2013, S. 12 f.; BGer 1P.574/2000 vom 11. Januar 2001, E.4).

- 17 - Als Konsequenz sind Verhaftung und Auslieferung nicht zu beanstanden, sondern rechtmässig und die darauf gründenden Verfahren und Verurteilungen korrekt er- folgt. Ein Grund, dieses Verfahren einzustellen, besteht ebenfalls nicht. Ebenso bestand kein Grund, die verlangten Beweise zu erheben oder weitere Akten (des EDA) beizuziehen, weshalb die Anträge abgewiesen worden sind (Prot. S. 13 und 21).

3. Strafantrag beim Entziehen von Unmündigen gemäss Art. 220 StGB Nebst vielem anderen wird von der Verteidigung auch geltend gemacht, in den Akten finde sich kein Strafantrag für das nur auf Antrag strafbare Delikt des Ent- ziehens von Unmündigen gemäss Art. 220 StGB (HD act. 51, S. 22 f.). Das vorliegende Verfahren ist von der Staatsanwaltschaft ohne direkte Anzeige der Privatklägerschaft eröffnet worden (HD act. 1). Dies geschah offenbar des- halb, weil sämtliche Instanzen der ersten Verurteilung unisono die Meinung ge- äussert hatten, es liege ein Dauerdelikt vor und die Strafbarkeit dauere an, so- lange sich die beiden Kinder ausser Landes befänden, so dass sich die Staatsan- waltschaft veranlasst sah, von sich aus ein neues Strafverfahren zu eröffnen. So- weit ersichtlich geschah dies im Hinblick auf Art. 183 f. StGB, was aus der Eröff- nungsverfügung vom 12. September 2013 hervorgeht, wo unter der Rubrik "Straf- tatbestand" das Entziehen von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB nicht ex- plizit erwähnt wird, hingegen sich der Begriff "mehrfache qualifizierte Freiheitsbe- raubung und Entführung etc." findet (HD act. 1). Mit Zuschrift vom 1. Dezember 2014 hat der damalige Vertreter der Privatkläger dann unmissverständlich eine Anzeige wegen Entziehens von Unmündigen er- stattet und dies in einer Zuschrift wenige Tage später erneuert und präzisiert. Da- mit ist dem Erfordernis eines Strafantrags zweifellos Genüge getan. Da es sich bei dem Entziehen von Unmündigen um ein Dauerdelikt handelt, stellen sich auch keine Probleme mit einem allfälligen Ablauf der Antragsfrist.

4. Tatmacht 4.1 In materieller Hinsicht verlangen beide zur Anklage gebrachten Tatbe- stände (Entführung gemäss Art. 183 f. StGB und Entziehen von Unmündigen ge- mäss Art. 220 StGB) auf der objektiven Seite das Vorliegen einer sogenannten

- 18 - Tatmacht. Darunter versteht die schweizerische Rechtslehre bei der Entführung, wenn es wie hier nur noch um die Fortdauer des durch die Entführung geschaf- fenen Zustandes geht, dass das Opfer in seiner Bewegungsfreiheit tatsächlich be- schränkt ist und keine Möglichkeit hat, unabhängig vom Willen des Täters an den gewohnten Aufenthaltsort zurückzukehren. Der Täter muss damit eine gewisse Machtposition über die entführte Person innehaben, die fortdauern muss. Beendet ist das Delikt dann, wenn das Opfer seine Freiheit wieder erlangt, d.h. frühestens, wenn das Herrschaftsverhältnis Täter-Opfer beendet ist. Eine Beschränkung der Machtmittel, z.B. Drohung, Gewalt, etc. gibt es dabei nicht (STEFAN TRECHSEL, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 2008, Art. 183 N 14; BGE 119 IV 216 E.2.f; BGer 6B_694/2012 vom 27. Juni 2013, E.2.3.1; GÜNTER STRA- TENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil I, 3. A. 2005, § 12 N 10; BGE 135 IV 6 E.3.2 mit Hinweisen; ANDREAS DONATSCH, in: OFK - Orell Füssli Kommentar, StGB Kommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch und weitere ein- schlägige Erlasse mit Kommentar zu StGB, JStG, den Strafbestimmungen des SVG, BetmG und AuG, 19. A. 2013, Art. 183 N 12). Beim Entziehen von Unmün- digen gemäss Art. 220 StGB gilt dies analog, mit dem Unterschied, dass dort durch die selbe Machtausübung des Täters dem Opfer nicht nur die Freiheit ent- zogen wird, sondern dieses, da minderjährig, zusätzlich dem zur Obhut Berechtig- ten vorenthalten wird. 4.2 Vom Beschuldigten wird das Vorliegen dieses Tatbestandselementes bestritten. Er lässt geltend machen, er könne aus rechtlicher und tatsächlicher Sicht nicht für eine Rückführung der Kinder in die Schweiz sorgen. Er befinde sich im Freiheitsentzug und könne sich somit nicht persönlich um die Kinder kümmern. Entsprechend sei es ihm auch nicht möglich, die Kinder in die Schweiz zurück zu bringen. Seine Eltern seien nicht bereit, die Kinder in die Schweiz ziehen zu las- sen. Sie würden sich einer Repatriierung der Kinder in die Schweiz und einer "Auslieferung" an die Mutter der Kinder widersetzen. Insbesondere sein Vater als Familienoberhaupt der Familie stimme einer Rückführung seiner Enkel, welche nun seit mehreren Jahren Bestandteil der Familie seien, nicht zu. Sollte das Ge- richt daran und an den zur Zeit herrschenden Obhutsverhältnissen oder am Inhalt der Obhut nach tunesischem Recht haben, sei es verpflichtet, den Sachverhalt

- 19 - abzuklären und die Eltern und die Kinder befragen zu lassen, respektive Abklä- rungen über den Inhalt der Obhut nach tunesischem Recht anzustrengen. Dabei werde das Gericht nicht umhin kommen, die kulturellen Hintergründe miteinzube- ziehen und das tunesische Familiengefüge sowie die Aufgaben und Kompetenzen des Familienoberhauptes abzuklären. Hinzu komme, dass nach dem zuletzt er- gangenen Entscheid des Berufungsgerichts in G._____ [Tunesien] der Kindsmut- ter die Obhut zugesprochen worden sei, so dass er gar keine Anordnungen für eine Überführung der Kinder in die Schweiz treffen könne. Weshalb sie dieses Recht nicht durchsetze, sei nicht bekannt. Auch nach der Zustellung des Urteils des Kassationsgerichtes in H._____ [Tunesien], welches am 22. Juli 2013 ergan- gen sei, sei weiterhin unklar, wer die Obhut über die Kinder verfüge. Falls daran gezweifelt werde, sei abzuklären wer aus rechtlicher Sicht nun tatsächlich die Ob- hut über die Kinder innehabe (HD act. 47 und act. 53 S. 21 f.) 4.3.1 Die Frage, inwiefern der Beschuldigte auf die Situation in Tunesien auch nach seiner Verhaftung einwirken kann und inwiefern ihm dies strafrechtlich zum Vorwurf gemacht werden kann, war schon bei der ersten Verurteilung ein wesentliches Prozessthema. Schon zur Zeit des ersten Urteils ging es nicht mehr nur um die Entführung der Kinder an sich, sondern auch darum, dass dieser Zu- stand weiterhin andauerte, im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils des BG Win- terthur immerhin bereits sechzehn Monate, zur Zeit des letztinstanzlichen Urteils des Bundesgerichts bereits rund 35 Monate. Entsprechend haben sich alle Instan- zen zu dieser Frage geäussert. Dabei wurde argumentiert, der Beschuldigte habe seine rechtswidrig erlangte Machtposition weiterhin ausgeübt bzw. sie durch seine Verwandten, insbesondere Eltern und Schwester, ausüben lassen und zwar seit der Entführung am 19. August 2010 bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 19. Ja- nuar 2012 hin. An der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens würden auch die bis zu jenem Zeitpunkt ergangenen Entscheide tunesischer Gerichte nichts ändern, da diese wegen verfahrensrechtlicher Mängel entweder gegen den ordre public ver- stossen hätten oder noch nicht in Rechtskraft erwachsen seien, so dass nach wie vor der Entscheid des Vizepräsidenten des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 26. März 2009 im ehemaligen Eheschutzverfahren und damit die Privatklägerin 3 als Obhutsberechtigte gelte. Weiter hielt schon das Obergericht fest, dass sich die

- 20 - beiden Kinder im Rahmen der dortigen Gepflogenheiten in Tunesien zwar frei be- wegen und auch ausser Haus zur Schule gehen könnten. Ihr Selbstbestimmungs- recht sei aber insoweit eingeschränkt, als sie nicht selber, unabhängig vom Willen des Beschuldigten, über ihren Aufenthaltsort bestimmen könnten und der Be- schuldigte ihnen insbesondere die Rückkehr zur Mutter verweigern würde. Der Beschuldigte habe seine Machtposition gar zusätzlich absichern lassen, indem er in Tunesien offenbar ein behördliches Ausreiseverbot für die Kinder erwirkt hätte. Das geschützte Rechtsgut, die freie Selbstbestimmung, sei nach dem Gesagten massiv verletzt (OGer SB120185 vom 10. September 2012, S. 8 ff.). Das Bundes- gericht hielt zusammenfassend fest, dass der Beschuldigte selbst nach seiner Verhaftung und mindestens bis zur Verurteilung im Jahre 2012 die Geschicke sei- ner Kinder weiterhin in der Hand gehabt und eine Rückführung in die Schweiz verhindert habe. Der Freiheitsentzug ab 19. Oktober 2010 habe demnach nicht zum Abbruch des verbotenen Verhaltens geführt (HD act. 21/20 S. 6). Zu prüfen ist in diesem Verfahren nun, inwiefern sich an diesem Zustand etwas verändert hat. 4.3.2 Vorauszuschicken ist, dass das Gericht jedwede Veränderung der Ob- huts- und Aufenthaltsverhältnisse der beiden Kinder, wie sie zur Zeit des Erlasses der Eheschutzverfügung zwischen Beschuldigten und der Privatklägerin 3 bestan- den, mithin die Position, welche der Beschuldigte oder seine Familie nun aus- üben, als rechtswidrig taxiert. Dies führt dazu, dass der Beschuldigte sich auf die faktisch nun herrschenden Verhältnisse nicht berufen kann, respektive eine Beru- fung darauf gegen Treu und Glauben verstösst. Man kann nicht selbst das Recht in gröbster Weise brechen und sich dann auf den dadurch geschaffenen Zustand berufen; dieser bleibt rechtswidrig. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn Tunesien Mitglied des Haager Übereinkommens wäre. Auch unter der Geltung dieses Abkommens wird ein illegal geschaffener Zustand erst dann rechtmässig, wenn der ursprüngliche Inhaber des Sorgerechts während eines Jahres nichts un- ternimmt und den neuen Zustand dadurch gewissermassen genehmigt. Davon kann vorliegend keine Rede sein, zum einen ist Tunesien wie ausgeführt gar nicht Mitglied dieses Abkommens und eine solche Praxis könnte höchstens hilfsweise zu Rate gezogen werden, auf der anderen Seite hat die Kindsmutter gegen das

- 21 - Vorgehen des Beschuldigten sofort und immerwährend protestiert und sämtliche rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten ausgeschöpft. 4.3.3 Was sodann die verlangten Abklärungen in Tunesien betrifft, können diese ohne weiteres unterbleiben. Aus den Akten ergibt sich mit hinreichender Genauigkeit, das selbst in Tunesien bislang kein Entscheid ergangen ist, der das Urteil des Eheschutzrichters in Frauenfeld abgeändert hätte und der rechtskräftig geworden ist: (1) Schon im Verfahren des Bezirksgerichts Winterthur wurde festgestellt, dass ein erstes Verfahren in Tunesien, welches der Beschuldigte angestrengt hatte, gegen den schweizerischen ordre public verstösst und nicht anerkannt wer- den kann, weil die Privatklägerin 3 dazu nicht rechtsgültig vorgeladen worden war. Dazu sind keine weiteren Einlassungen mehr nötig. (2) Bezüglich eines weiteren Verfahrens, welches die Privatklägerin 3 am Aufenthaltsort der Kinder angestrengt hatte, ergibt sich, dass das erstinstanzliche Gericht in E._____ [Tunesien] ihre Klage abgewiesen und die Obhut dem Gross- vater zugeteilt hatte. Das Berufungsgericht in G._____ [Tunesien] entschied da- gegen mit Urteil vom 21. Januar 2013 in ihrem Sinne, indem es die Obhut über die Kinder nun ihr zuteilte und sie das Recht erhielt, mit den Kindern in die Schweiz zu reisen (HD act. 25c/1, S. 2 und 3 der deutschen Fassung, Dokument vom Beschuldigten eingereicht). Eine dagegen eingereichte Kassationsbe- schwerde – als Beschwerdeführer werden K._____ und A._____, mithin der Be- schuldigte und sein Vater, aufgeführt – wurde vom Kassationsgericht in H._____ [Tunesien] am 22. Juli 2013 gutgeheissen und das Verfahren wurde an das Ge- richt in G._____ [Tunesien] zurückgewiesen mit der Auflage neuer Entscheidung. Wie dem Urteil des Kassationsgerichts entnommen werden kann, erfolgte die Rü- ckweisung aus formellen Gründen und zwar offenbar in erster Linie deshalb, weil es das Gericht in G._____ [Tunesien] verpasst hatte, das ministère public in das Verfahren einzubeziehen, was bei einem Verfahren, bei dem es um Belange von Minderjährigen ging, scheinbar der Fall hätte sein müssen (HD act. 44/2, letzte Seite). Ein neuer Entscheid des Berufungsgerichts in G._____ [Tunesien] liegt nicht vor, die Privatklägerin 3 gab in ihrer Befragung anlässlich der Hauptverhand- lung an, sie habe kein Geld mehr gehabt, um ihren Anwalt in Tunesien weiter zu

- 22 - finanzieren, das letzte, was ihr der Anwalt mitgeteilt habe, sei, dass das Urteil, wonach sie ihre Kinder hätte mitnehmen können, aufgehoben worden sei (HD act. 46, S. 9). Der Beschuldigte selbst bestritt, aktiv am Verfahren teilgenommen zu haben, dies sei sein Vater und dessen Anwalt gewesen. So viel er aber wisse, sei noch nichts entschieden, mittlerweile habe Tunesien Kenntnis davon, dass er in Marokko in eine Falle gelockt und dann an die Schweiz ausgeliefert worden sei. Es werde daher kein neues Urteil geben, solange er nicht wieder persönlich in Tu- nesien sei (HD act. 45, S. 14). 4.3.4 Was den Kernpunkt der eigentlich vorzunehmenden Prüfung betrifft, so erweist sich der Standpunkt der Anklagebehörde als richtig. Der Beschuldigte kann nichts vorweisen, was er unternommen hat, um den jetzigen Zustand, mithin den Aufenthalt der Kinder in Tunesien, zu beenden. Selbstverständlich ist es so, dass grundsätzlich der Staat den Nachweis für die Schuld eines Beschuldigten liefern muss. In der vorliegenden Situation hätte es aber am Beschuldigten selbst gelegen, darzutun, was er denn nun seit der letzten Verurteilung in dieser Rich- tung unternommen hat. So hätte er Schreiben vorlegen können, mit denen er sei- nen Vater auffordert, die Kinder in die Schweiz bringen zu lassen. Er hätte Doku- mente vorlegen können, mit welchem er die zuständigen tunesischen Behörden auffordert, solches in die Wege zu leiten oder er hätte darlegen können, dass er die Gesandtschaft seines Heimatlandes wenigstens darum ersucht hat, ihn zu diesem Zweck zu besuchen. Ebenso hätte er Dokumente vorlegen können, dass er Anstrengungen unternommen hat, damit das seinerzeit von ihm selbst – noch in Tunesien – veranlasste Ausreiseverbot für seine Söhne wieder aufgehoben wird und dass er sein Einverständnis für deren Ausreise geben würde. All dies hat er jedoch nicht getan (letztmals hat er es an der Hauptverhandlung auf Ersuchen des Vertreters der Privatkläger abgelehnt, eine Erklärung abzugeben, wonach er mit der Rückführung der Kinder einverstanden sei, HD act. 45, S. 16), sondern er hat sich darauf beschränkt, immer wieder gebetsmühlenartig zu wiederholen, dass er nach Marokko gelockt und illegal verhaftet worden sei und dass sein Va- ter nun das Sagen habe. Angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte fast täglich mit seiner Familie und mit den Kindern Kontakt hat, überzeugt der letztere Einwand gar nicht und muss als Schutzbehauptung abgetan werden. Schliesslich

- 23 - ist notorisch, dass tunesische Kinder, welche ins Ausland reisen wollen, bis zur Volljährigkeit das schriftliche Einverständnis des Vaters brauchen und nicht des Grossvaters. Ein Einverständnis des Grossvaters wäre wohl nur dann vonnöten, wenn der Vater dieses Einverständnis nicht geben kann, beispielsweise, wenn er tot oder verschollen wäre und dem Grossvater formell die Obhut zugeteilt ist. Der Beschuldigte ist aber weder tot noch verschollen, sondern in der Lage, aus dem Gefängnis heraus beinahe täglich zu telefonieren und Briefe zu schreiben. Ent- sprechend hat das Gericht in G._____ [Tunesien] auch argumentiert, es bestehe kein Anlass, die Obhut dem Grossvater zuzusprechen (HD act. 25c/1, S. 4 der Übersetzung, dort Absätze 5, 6 und 7). Wie dargelegt, ist der Entscheid, wo so ar- gumentiert wurde, nicht rechtskräftig geworden. Es verdeutlicht aber dennoch, dass auch nach tunesischem Verständnis der Grossvater erst dann zum Zuge kommt, wenn keine anderen Möglichkeiten bestehen. Dass dies vorliegend nicht der Fall sei, wurde damit begründet, es sei ja die Mutter der Kinder da, auch wenn sie nicht muselmanischer Konfession sei. Damit ist auf jeden Fall dem Argument des Beschuldigten, sein Vater sei nun der Alleinverantwortliche, der Boden entzo- gen, wenn auch nur in theoretischer Hinsicht. Faktisch ist allerdings auch bei die- ser Konstellation denkbar, dass der Grossvater sich einer entsprechenden Anwei- sung seines Sohnes widersetzen würde und er die Kinder tatsächlich nicht her- ausgeben würde. Nach den gesamten Umständen, insbesondere der Tatsache des fast täglichen Kontaktes, ist dies allerdings nicht zu erwarten. Die Frage durch Befragung des Vaters zu klären, wie von der Verteidigung verlangt, kann unter- bleiben. Es ist zu erwarten, dass der Vater, um seinen Sohn zu schützen, erklären würde, selbstverständlich würde er die Kinder auch bei einer Anweisung durch den Sohn nicht herausgeben. Eine solche Befragung kann daher mit Fug unter- bleiben, sie würde kein anderes Resultat zeigen. Nebst dieser passiven Haltung und dem Verstecken hinter den in Tunesien han- delnden Familienmitgliedern hat der Beschuldigte aber auch aktiv verhindert, dass der durch die Entführung geschaffene Zustand ein Ende findet. Hier fällt in erster Linie in Betracht, dass er, nachdem die Privatklägerin 3 beim Berufungsgericht in G._____ [Tunesien] ein für sie günstiges Urteil erstritten hat, wo ihr die Obhut zu- gesprochen und die Erlaubnis zur Ausreise erteilt wurde, das Urteil anfocht, re-

- 24 - spektive anfechten liess. Auch hier ist der Rückzug hinter den Vater nicht zu glau- ben, sondern als Schutzbehauptung zu taxieren. Der Beschuldigte wird im Ru- brum des Urteils aufgeführt (bezeichnenderweise ist bei seiner Adresse sogar die Zellennummer des Gefängnisses Zürich aufgeführt) und auf ihn wird im Text Be- zug genommen. Es kann kein Zweifel bestehen, dass auch er der Initiant des Weiterzugs ist und nicht sein Vater. Damit hat sich an den Verhältnissen, wie sie sich den Gerichten schon während und gegen Ende des ersten Verfahrens präsentiert haben und die zur Annahme führten, der Beschuldigte übe selbst und über seine Verwandten nach wie vor die von der Praxis geforderte Machtposition aus, nichts geändert. Entsprechend ist diese Voraussetzung seiner Strafbarkeit für beide in Frage kommenden Delikte zu bejahen.

5. Übrige Voraussetzungen der Strafbarkeit Die übrigen Voraussetzungen der Strafbarkeit liegen vor und sind auch nicht be- stritten: 5.1 Bezüglich der Entführung ist erstellt, dass sich die beiden Privatkläger 1 und 2 nach wie vor in Tunesien befinden, so dass die Entführung andauert, die beiden Privatkläger sind beide noch minderjährig, so dass Ziff. 2 von Art. 183 StGB anwendbar ist und zusätzlich dauert der Zustand mehr als 10 Tage an, so dass überdies erschwerende Umstände im Sinne von Art. 184 Abs. 4 StGB vorlie- gen. 5.2 In Bezug auf das Entziehen von Unmündigen ist zu präzisieren, dass es auf den Willen des – oder hier – der Unmündigen, nicht ankommt. Die Norm von Art. 220 StGB schützt den Inhaber der elterlichen Sorge oder Obhut in der Ausübung seiner Befugnis, den Aufenthaltsort der ihm unterstellten Kinder zu be- stimmen. Wunsch und Wille des Unmündigen sind grundsätzlich nicht entschei- dend, denn geschütztes Rechtsgut ist nicht die Freiheit des Unmündigen (BGE 101 IV 303 E.3). Aus diesem Grunde kann auch eine Befragung der Kinder, wie von der Verteidigung beantragt, unterbleiben.

- 25 - 5.3 Auch der subjektive Tatbestand ist ohne Not gegeben. Dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten und seinen Äusserungen im vorliegenden Prozess ist zu entnehmen, dass er den weiteren Aufenthalt seiner Kinder in Tunesien bil- ligt und will und nicht bereit ist, davon abzurücken.

6. Fazit Im Resultat ist der Beschuldigte im Sinne der Anklageschrift schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.

7. Beweisantrag der Privatklägerschaft 7.1 Die Privatklägerschaft stellte anlässlich der gestrigen Hauptverhand- lung den Beweisantrag, dass in G._____ [Tunesien] abzuklären sei, was der Stand der Dinge betreffend die Obhutsfrage sei. Ein allenfalls neues Urteil sei ein- zuholen und übersetzen zu lassen. 7.2 Wie sich aus den Ausführungen unter Erwägung III.4.3.3 entnehmen lässt, ergibt sich aus den Akten mit hinreichender Genauigkeit, dass in Tunesien kein Entscheid ergangen ist, welcher das Urteil des Eheschutzrichters in Frauen- feld abgeändert hätte und der rechtskräftig geworden ist. Damit erübrigt sich der Beweisantrag des Vertreters der Privatklägerschaft und er war abzuweisen (Prot. S. 21). IV. (Strafzumessung)

1. Grundsätze der Strafzumessung 1.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzun- gen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und er- höht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

- 26 - 1.2 Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmin- dernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestim- mung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafan- drohung auszugehen (BGE 116 IV 300, E. 2.c.bb; BGer 6B_681/2013, E. 1.3.1; STRATENWERTH, Erneut zur Gesamtstrafenbildung, forumpoenale 2011, S. 349; BSK StGB I-ACKERMANN, Art. 49 N 116). Dieser Strafrahmen ist gemäss Recht- sprechung nur zu verlassen, wenn Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe sowie aussergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu milde erscheinen lassen (BGE 136 IV 55, E. 5.8). Ist dem nicht so, sind die Strafschärfungs- oder Straf- milderungsgründe erst bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen. 1.3 Das Gericht bestimmt dabei die Strafe nach dem Verschulden des Tä- ters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Dieses wird einerseits nach objektiven Kriterien, der sogenannten objektiven Tatschwere, nämlich nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes und nach der Verwerflichkeit des Handelns, und andererseits nach subjektiven Kriterien, der sogenannten subjekti- ven Tatschwere, nämlich nach den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Verletzung oder Gefährdung zu vermeiden (sog. Tatkompo- nenten; Art. 47 Abs. 2 StGB). Neben dem Verschulden berücksichtigt das Gericht bei der Strafzumessung das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Tä- ters sowie auch die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (sog. Täter- komponenten; Art. 47 Abs. 1 StGB). 1.4 Anschliessend hat das Gericht in einem zweiten Schritt die Einsatz- strafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101, E. 2.b; BGer 6B_460/2010, E. 3.3.4, nicht publiziert in: BGE 137 IV 57). 1.5 Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Gleichartige Strafen liegen vor, wenn das

- 27 - Gericht im konkreten Fall für jeden Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde (sog. konkrete Methode). Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen, insbesondere Geld- und Freiheitsstrafe, sind kumulativ zu verhängen, da das As- perationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden (BGE 138 IV 120, E. 5.2; BGE 137 IV 57, E. 4.3.1).

2. Entführung i.S.v. Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB 2.1 Vorbemerkungen Unter den vom Beschuldigten begangenen Delikten ist die Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 i.V.m. Art. 184 Abs. 4 StGB mit der höchsten abstrakten Straf- androhung bewehrt, nämlich mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren. Sodann sind keine Gründe gegeben, welche es rechtfertigen würden, den ordent- lichen Strafrahmen zu verlassen. Die Deliktsmehrheit für sich allein lässt die ge- setzlich angedrohte Strafe nicht als zu hart oder zu milde erscheinen. Weitere Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, welche zu einer potentiellen Erwei- terung des ordentlichen Strafrahmens gegen oben oder unten führen würden, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Im Ergebnis ist gemäss obiger Ausführungen festzuhalten, dass sich der Strafrah- men in casu zwischen einem und zwanzig Jahren Freiheitsstrafe bewegt. 2.2 Tatkomponente 2.2.1 Objektive Tatschwere Zunächst ist die objektive Tatschwere als Ausgangskriterium für die Verschulden- sbewertung festzulegen und zu bemessen. Es gilt zu prüfen, wie stark das straf- rechtlich geschützte Rechtsgut überhaupt beeinträchtigt worden ist. Darunter fal- len etwa das Ausmass des Erfolges (Deliktsbetrag, Gefährdung/Risiko, Zahl der Verletzten, körperliche und psychische Schäden beim Opfer, Sachschaden etc.) sowie die Art und Weise des Vorgehens. Von Bedeutung ist auch die kriminelle Energie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird (vgl. HANS MATHYS, Zur Technik der Strafzumessung, in: SJZ 100/2004, S. 175). Hier fällt in Betracht, dass sich die beiden Privatkläger 1 und 2 im massgeblichen Zeitraum, d.h. seit der Verurteilung vom 19. Januar 2012 durch das Bezirksgericht

- 28 - Winterthur bis zum heutigen Tag, ununterbrochen in Tunesien befunden haben. Als objektiver Faktor ist somit die vorliegende Deliktsdauer von rund dreieinhalb Jahren zu berücksichtigen. Wurde im Entscheid vom 19. Januar 2012 noch von einer massiven Entfremdung zwischen den Kindern und der Mutter (Privatklägerin

3) gesprochen, so ist diese Entfremdung zum heutigen Zeitpunkt praktisch abge- schlossen, die Entwurzelung der Kinder zur Mutter bzw. zu ihrem Heimatland und zu ihrer früher gelebten Kultur ist nahezu vollständig eingetreten. Beim Versuch einer Reintegration der Kinder zurück in die hiesige Kultur wäre mit erheblichen Schwierigkeiten zu rechnen. Erschwerend kommt dazu, dass die Kinder nun nicht nur ohne Mutter, sondern auch ohne Vater aufwachsen müssen, obwohl beide El- ternteile physisch noch vorhanden wären. Entlastend wirkt sich der Umstand aus, dass die Kinder nach wie vor bei ihren Grosseltern leben und ihr Aufenthaltsort bekannt ist. Sodann wurden die Kinder seit der Erstverurteilung des Beschuldigten nicht erneut aus einem ihnen nunmehr gewohnten Umfeld gerissen. Auch können sich die beiden Kinder in Tunesien frei bewegen und erfahren durch die Verwandten des Beschuldigten offenbar eine an- gemessene Betreuung. Den Kindern geht es somit – den Umständen entspre- chend – gut und sie führen ein normales Leben in Tunesien. In Anbetracht dieser Ausführungen wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht im mittleren Bereich des unteren Drittels des zur Verfügung stehenden Strafrah- mens. 2.2.2 Subjektive Tatschwere In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzu- nehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören etwa die Frage der Schuldfähigkeit (wer in seiner Einsichts- und/oder Handlungsfähigkeit beeinträchtigt ist, den trifft letztlich ein geringerer subjektiver Tatvorwurf; sein Verschulden ist geringer, was zu einer tieferen Strafe führen muss) sowie das Motiv, wobei beispielsweise egoistische bzw. verwerfliche Beweggründe oder das Handeln aus eigenem Antrieb verschul- denserhöhend wirken. Von Bedeutung ist sodann, was der Täter gewollt bzw. in Kauf genommen oder (bei Fahrlässigkeit) als möglich vorausgesehen hat. Ferner

- 29 - sind die weiteren subjektiven Verschuldenskomponenten (beispielsweise einige in Art. 48 StGB genannte) zu berücksichtigen (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., S. 175). In subjektiver Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Handeln des Beschul- digten vorsätzlich erfolgt. Er verhindert mit allen ihm zustehenden Mitteln eine Rückkehr der Kinder in die Schweiz. Der Beschuldigte liess anlässlich der gestri- gen Hauptverhandlung zwar ausführen, dass er nicht für die Repatriierung der Kinder in die Schweiz sorgen könne, weil er sich in Haft befinden und sein Vater die Geschicke seiner Kinder in der Hand halte (HD act. 51 S. 25). Diesen Aussa- gen ist kein Glaube zu schenken, hat der Beschuldigte doch selbst die noch vor seiner Reise nach Marokko erwirkte Ausreisesperre für die Kinder zu keinem Zeit- punkt aufgehoben. Ebenso hat er das zugunsten der Privatklägerin 3 ergangene Urteil des Berufungsgerichts in G._____ [Tunesien] weitergezogen und noch heute weigert er sich, in irgendeiner Art Hand zur Rückführung der Kinder zu bie- ten, beispielsweise, indem er noch vor Schranken sich auf Anfrage des Vertreters der Privatkläger weigerte, eine entsprechende Erklärung abzugeben. Der Be- schuldigte nimmt in Kauf, dass er seine Kinder mit seinem jetzigen Verhalten be- reits seit knapp fünf Jahren nicht gesehen hat und dass er sie für weitere Zeit nicht sehen wird und die Kinder ohne einen Elternteil aufwachsen. Dies zeugt von einer rein egoistischen Grundhaltung. Der Beschuldigte führte weiter aus, dass er sich von den Schweizer Behörden un- gerecht behandelt fühle. Er machte mehrmals geltend, dass er derjenige sei, der entführt worden sei. Seine Motivation, nicht für eine Repatriierung der Kinder be- sorgt zu sein, soll somit auch darin gründen, dass er sich unrechtmässig behan- delt fühlt. Der Beschuldigte vergisst dabei jedoch, dass er allein den rechtswidri- gen Akt der Entführung begangen und dadurch Selbstjustiz geübt hat. Wenn er sich mit allen Mitteln gegen eine Rückführung der Kinder in die Schweiz wehrt, weil er sich ungerecht behandelt fühlt, so bestätigt dies nur, dass sein Handeln von Egoismus geprägt ist. Nicht mit einem Wort hat er erwähnt, was in seinen Au- gen für das Wohl der Kinder am besten wäre. Seine Argumentation betreffend seine Motivation beruhen allesamt darauf, wie er sich fühlt und wie es ihm gehe. Die Bedürfnisse der Kinder werden völlig ausser Acht gelassen.

- 30 - Der Beschuldigte verhindert aus reinem Egoismus, dass die Kinder ihre Mutter sehen bzw. mit dieser aufwachsen können. Seine Aussage, dass die Privatkläge- rin 3 ihre Kinder jederzeit in Tunesien besuchen könne, erscheint vor dem Hinter- grund, dass die Privatklägerin 3 nicht nach Tunesien reisen kann weil sie berech- tigterweise Angst vor einer Verhaftung hat, geradezu zynisch. Mit seinem Verhal- ten verunmöglicht der Beschuldigte, dass die Kinder auch nur mit einem Elternteil aufwachsen können und er hat eine völlige Entwurzelung der Kinder zur hiesigen Kultur und zur Mutter in Kauf genommen. Die subjektive vermag die objektive Tatschwere damit nicht zu relativieren. 2.3 Einsatzstrafe Insgesamt ist daher von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, weshalb eine Einsatzstrafe im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrah- mens angemessen erscheint. Dies bedeutet gleichzeitig, dass dafür nur eine Frei- heitsstrafe in Frage kommt.

3. Entziehung von Unmündigen i.S.v. Art. 220 StGB 3.1 Strafrahmen Der Strafrahmen beträgt gemäss Art. 220 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 3.2 Objektive Tatschwere Der Tatbestand der Entziehung von Unmündigen schützt den Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes in seiner Befugnis, über den Aufenthaltsort der minderjährigen Person zu bestimmen. Mittelbar wird damit auch der Familien- frieden und das Kindeswohl geschützt (GÜNTER STRATENWERTH/WOLFGANG WOHL- ERS, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 3. A. 2013, Art. 220 N 1 m.w.H.). Im Gegensatz zur andauernden Entführung bewirkt der andauernde Entzug der unmündigen Kinder, dass die Mutter ihre Mutterrolle nicht mehr ausüben kann. Der Blickwinkel ist somit ein anderer. Für die Mutter kommt der seit der Erstverur- teilung des Beschuldigten weiterhin andauernde Entzug ihrer Kinder mittlerweile einem Verlust gleich. Was besonders schmerzhaft ist, ist der Umstand, dass die

- 31 - Kinder zwar eigentlich greifbar sind und in der heutigen Zeit mit den zur Verfü- gung stehenden Kommunikationsmitteln eine Kontaktaufnahme als möglich er- scheinen sollte, dies jedoch trotzdem praktisch nicht möglich ist. Die jeweiligen Gespräche der Mutter mit den Kindern scheitern an sprachlichen Schwierigkeiten; die Kinder haben ihre ehemalige Muttersprache Deutsch verlernt. So erstaunt es auch nicht, dass die Telefonate zwischen der Privatklägerin 3 und ihren Kindern jeweils nur von kurzer Dauer sind. Sodann ist die Privatklägerin 3 von den Launen der Schwiegereltern abhängig. Eine ungestörte und freie Kommunikation ist meis- tens nicht möglich. 3.3 Subjektive Tatschwere In subjektiver Hinsicht ist das Verhalten des Beschuldigen auch hier direkt vor- sätzlich und von rein egoistischer Motivation geprägt. Es kann diesbezüglich voll- umfänglich auf die Ausführungen unter Ziffer IV.2.2.2 verwiesen werden. Auch hier vermag die subjektive die objektive Tatschwere nicht zu relativieren. 3.4 Bewertung des Verschuldens Insgesamt erscheint das Verschulden hier höher als bei der Entführung. Während dort noch denkbar wäre, das die Kinder sich in misslichen Verhältnissen befinden würden, beispielsweise in engen Räumen gefangen gehalten oder gequält wür- den – was jedoch nicht der Fall ist – ist beim Entzug der Kinder fast von einem "Totalverlust" auszugehen. Darum ist hier das Verschulden als schwer zu taxie- ren. Beim gegebenen Strafrahmen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um mindestens 18 Monate angemessen. Dadurch ist klar, dass ergänzend nur auf eine Freiheitsstrafe erkannt werden kann. 3.5 Auswirkung auf die Einsatzstrafe Die für die qualifizierte Entführung festgesetzte hypothetische Einsatzstrafe ist un- ter Einbezug der Straftat des Entzuges von Minderjährigen zu erhöhen. In Anwen- dung des Asperationsprinzipes erscheint somit eine hypothetische Einsatzstrafe von fünf Jahren als angemessen.

- 32 -

4. Täterkomponente 4.1 Die verschuldensangemessene Strafe kann aufgrund von Umständen, die mit der Tat grundsätzlich nichts zu tun haben, erhöht oder herabgesetzt wer- den. Massgebend dafür sind im Wesentlichen die sogenannten technischen Straf- zumessungsgründe (zum Beispiel Tatbegehung während laufender Probezeit) so- wie sogenannte täterbezogene Komponenten wie die persönlichen Verhältnisse, Vorstrafen, Leumund, Strafempfindlichkeit und Nachtatverhalten, das heisst Ge- ständnis, Einsicht, Reue etc. (vgl. HANS MATHYS, a.a.O., S. 179, GÜNTER STRATEN- WERTH, Schweizerisches Strafrecht, AT II, 2. A. 2006, § 6 N 36 ff., N 49 ff., N 52 ff.). 4.2 Was die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten angeht, so ergibt sich aus den Akten und der heutigen Einvernahme zur Person zusammengefasst Folgendes: Der Beschuldigte ist am tt. Juni 1977 in E._____/Tunesien geboren und hat in der Schweiz als Serviceangestellter am L._____ gearbeitet. Er sitzt zurzeit seine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies ab und arbeitet dort in der Küche. Einen Tag pro Woche hat er frei. Sein Arbeitsverdienst von etwa Fr. 650.– netto im Monat schickt er jeweils an seine Eltern nach Tunesien. Selber braucht er nichts. In seiner Freizeit schläft er oder treibt Sport (HD act.45 S. 3 und 7). Die persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten erweisen sich somit als neu- tral, es ist ihretwegen weder eine Erhöhung noch eine Ermässigung der Einsatz- strafe vorzunehmen. 4.3 Das sogenannte Nachtatverhalten als Strafzumessungsfaktor fällt aus- ser Betracht, da es vorliegend Dauerdelikte zu beurteilen gilt. Bei Dauerdelikten wird das auf Fortführung des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betref- fenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinngemäss mitumfasst. Die Verurtei- lung wegen eines Dauerdelikts erfasst die Aufrechterhaltung des Dauerzustandes bis zum Urteilszeitpunkt (BGE 135 IV 6 E.3.2 m.w.H.). Somit wird bereits begriffs- notwendig die Deliktsdauer bis zur gestrigen Hauptverhandlung im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt.

- 33 - Der relevante Zeitraum für die Strafzumessung ist vorliegend jener zwischen dem

19. Januar 2012 (Urteil Bezirksgericht Winterthur) bis zur gestrigen Hauptver- handlung vom 27. August 2015. Demgemäss ist dem Umstand Rechnung zu tra- gen, dass das Obergericht in seinem Urteil vom 10. September 2012 im Rahmen seiner Strafzumessung festgestellt hat, dass der Beschuldigte «den rechtswidri- gen Zustand auch seit der vorinstanzlichen Verurteilung aufrecht» hält und das «renitente Nachtatverhalten als äusserst negativ zu bewerten» sei, was «massiv straferhöhend» zu berücksichtigen sei (HD act. 21/21, E.3.4.3 S. 20). Für den Zeitraum vom 19. Januar 2012 (Erstverurteilung durch das Bezirksgericht Winter- thur) bis zum 10. September 2012 (obergerichtlicher Entscheid) hat das Oberge- richt somit das Verhalten des Beschuldigten bereits berücksichtigt und dies so- dann sehr scharf gewertet. Diesem Umstand entsprechend ist die Einsatzstrafe um ein Jahr zu reduzieren. 4.4 Zu berücksichtigen gilt sodann folgendes: Bei einem Dauerdelikt ist das Aufrechterhalten des Dauerzustandes nach einem ersten Urteil als selbstständige Tat zu werten. Bei der Strafzumessung ist indessen zu beachten, dass die Summe der wegen des Dauerdeliktes ausgesprochenen Strafen dem Gesamtver- schulden angemessen ist und die im fraglichen Tatbestand angedrohte Höchst- strafe (insgesamt) nicht überschreitet (OFK-HUG, a.a.O., Art. 47 N 22 m.w.H.). Der Beschuldigte hat keinen neuen, vom früheren losgelösten Tatentschluss ge- fasst. Vielmehr hält er mit sämtlichen ihm zustehenden Mitteln an seinem dazu- mal gefassten Entschluss fest. Seine Handlungen basieren auf der andauernden Verwirklichung des mit dem Verbringen der Kinder nach Tunesien geschaffenen Zustandes. Die ausgesprochene Strafe muss deshalb dem Gesamtverschulden angemessen sein und darf die angedrohte Freiheitsstrafe – Freiheitsstrafe von ei- nem bis zwanzig Jahre – insgesamt nicht überschreiten. 4.5 Die vorstehend gefundenen vier Jahre stehen nach Ansicht des Ge- richts nun in einem angemessenen Gesamtverhältnis zu den bereits im ersten Verfahren ausgesprochenen sechs Jahren. Es resultieren somit insgesamt zehn Jahre Freiheitsstrafe für die seinerzeitige Entführung und deren bis heute andau- ernde Folgen und die damit ebenfalls verbundene Entziehung der Kinder. Die an-

- 34 - gedrohte Höchststrafe von zwanzig Jahren demgegenüber wird dadurch nicht überschritten.

5. Vollzug Bei einer Freiheitsstrafe von vier Jahren fällt sowohl ein bedingter als auch teilbe- dingter Strafvollzug bereits aus objektiven Gründen ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 StGB und Art. 43 Abs. 1 StGB).

6. Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters Zuletzt ist im Rahmen der Strafzumessung darüber zu befinden, wie sich das nun gefundene Resultat auf das Leben des Täters mutmasslich auswirken wird. Der Beschuldigte wird nun zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, welche zu vollziehen ist. Eine Desintegration im beruflichen Umfeld ist beim Beschuldigten nicht auszuma- chen, befindet er sich doch seit seiner Auslieferung im Jahre 2010 in Haft und er ist nirgends beruflich integriert. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die eine zusätzliche Reduktion der nun gefundenen Strafe nahelegen würden.

7. Schlussresultat Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer zu vollziehenden Freiheitsstrafe von vier Jahren zu bestrafen. V. Zivilansprüche

1. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses geltend machen oder ad- häsionsweise durch schriftliches oder mündliches Begehren an das für den Ent- scheid über die Anklage zuständige Strafgericht (Art. 119 i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie wird dadurch zur Privatklägerschaft bzw. Zivilklägerschaft (Art. 119 Abs. 2 lit. b StPO). Wenn das Gericht die beschuldigte Person schuldig spricht, hat das Gericht grundsätzlich über die anhängig gemachte Zivilklage zu entschei- den (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Wird die Klage der Privatklägerschaft jedoch we- der hinreichend begründet oder beziffert, noch vom Beschuldigten anerkannt, so

- 35 - ist die Zivilklage auf den Weg des ordentlichen Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO und Art. 124 Abs. 2 StPO).

2. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten haben sich die Privat- kläger 1 bis 3 vorliegend rechtzeitig im Vorverfahren als Privatkläger im Zivilpunkt konstituiert (HD act. 7/4, 7/6, 7/8 sowie HD act. 9/1-2 und 9/6; Art. 118 Abs. 3 StPO).

3. Die Privatkläger beantragten an der gestrigen Hauptverhandlung, der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung im Umfang von Fr. 70'000.– zuzusprechen. Des weiteren sei dem Grundsatze nach festzu- stellen, dass der Beschuldigte für allfällige bei den Privatklägern 1 bis 3 aus dem strafbaren Verhalten resultierenden bisher eingetretenen und in Zukunft noch ein- tretenden Schäden haftbar ist (HD act. 49 S. 2). Zur Begründung der Genugtuungsforderung verwies der Vertreter der Privatkläger vorab auf die Ausführungen des Obergerichts im Urteil vom 10. September 2012 (S. 22 ff.). Weiter machte er geltend, dass das Verhalten des Beschuldigten be- wirke, dass die Privatklägerin 3 bis zum heutigen Zeitpunkt ihre elterlichen Rechte nicht ausführen könne. Es sei die totale Entfremdung zu ihren Kindern eingetre- ten. Das vom Beschuldigten geschaffene Unrecht sei, auch angesichts der zu be- urteilenden längeren Deliktsdauer, ungleich viel höher als zum Zeitpunkt der Erst- verurteilung. Die Persönlichkeit der Privatklägerin 3 sei im Sinne von Art. 49 Abs. 1 OR äusserst schwer und wiederholt verletzt. Aufgrund der fortgesetzten perfi- den und mutwilligen Verletzung der Persönlichkeit der Privatklägerin 3 durch den Beschuldigten sei die Genugtuung wesentlich höher anzusetzen als beim letzten Mal. Was die weiteren Forderungen betreffe, so sei es sachgerecht, die Leis- tungspflicht des Beschuldigten erneut dem Grundsatze nach festzuhalten. Der Vertreter der Privatkläger führte weiter aus, dass sich aus der Ferne schwer beur- teilen lasse, wie die Kinder unter der Situation leiden würden. Es habe jedoch im Sinne einer Minimalvariante als erstellt zu gelten, dass ihre Persönlichkeit durch den Beschuldigten schwer verletzt worden sei, indem er diesen ihre Mutter seit nunmehr fünf Jahren vorenthalte. Es sei deshalb die Verpflichtung zur Bezahlung einer Genugtuung dem Grundsatze nach festzustellen (HD act. 49 S. 8 f.).

- 36 - Die amtliche Verteidigung beantragte, auf allfällige Zivilansprüche der Privatklä- gerschaft nicht einzutreten (HD act. 51 S. 17 und 26). 3.1 Genugtuung Privatklägerin 3 Dass die Privatklägerin 3 in Zusammenhang mit der Entführung ihrer Kinder seeli- schen Schmerz erlitten hat, steht ausser Zweifel. Zu beachten gilt es, dass die Privatklägerin 3 für den ihr durch den im Jahr 2010 erlittenen faktischen Entzug ihrer Kinder und die daraus resultierende Belastung bereits mit einer Genugtuung von Fr. 30'000.– entschädigt wurde. Durch die seit der Erstverurteilung durch das Bezirksgericht Winterthur andauernde Entfremdung der Kinder ist bei der Privat- klägerin 3 jedoch nun eine Hoffnungslosigkeit eingetreten, denn: Gab es früher noch Hoffnung auf eine Repatriierung der Kinder, so besteht diese heute realisti- scherweise nicht mehr. Diese Situation belastet die Privatklägerin 3 psychisch. Ihr ist gestützt auf Art. 126 Abs. 1 StPO eine Genugtuung zuzusprechen. Da es auf der anderen Seite den Kindern grundsätzlich gut geht und dies der Privatklägerin 3 eine gewisse psychische Entlastung bringt sowie in Anbetracht dessen, dass ihr im ersten Verfahren bereits eine Genugtuung von Fr. 30'000.– zugesprochen wurde, erscheint es angemessen, der Privatklägerin 3 für den weiteren Verlauf eine Genugtuung von Fr. 10'000.– zuzusprechen. Damit resultiert zusammen mit der Genugtuung aus dem ersten Verfahren eine Gesamtsumme von Fr. 40'000.–, was den Umständen entsprechend angemessenen erscheint. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. 3.2 Schadenersatzbegehren Privatklägerin 3 Es obliegt der Privatklägerin 3, spätestens in der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung ihre Ansprüche rechtsgenügend zu substantiieren (Art. 123 Abs. 2 StPO). Geschieht dies nicht, erfolgt also keine hinreichende Begründung und Bezifferung der Klage, so ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 123 Abs. 2 lit. b StPO). Anlässlich der gestrigen Hauptverhandlung, wurde der Anspruch nicht beziffert. Ein Vermögensschaden ist dann gegeben, wenn die Aktiven vermindert, die Pas- siven vermehrt, die Passiven nicht vermindert oder die Aktiven nicht vermehrt werden sowie, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in

- 37 - seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGE 129 IV 124 E. 3.1 m.H.; BGE 122 IV 279 E.2a). Durch die vorliegende Tat des Beschuldigten entstand der Privatklägerin 3 zwei- felsohne ein Vermögensschaden. Sie muss höhere Telefonkosten in Kauf neh- men, um mit ihren Kindern sprechen zu können sowie Kosten für die Verteidigung betreffend die in Tunesien geführten Prozesse. Wann und wie diese Gerichtspro- zesse in Tunesien ihren Abschluss finden, kann heute noch nicht ansatzweise er- ahnt werden. Der Beschuldigte führte selbst aus, dass es noch fünf oder sieben Jahre dauern könnte, bis das Gericht in G._____ [Tunesien] (erneut) entscheiden wird (HD act. 45 S. 14). Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass die Privatklägerin 3 erneut psychologische Hilfe in Anspruch nehmen muss. Unter diesen Umständen ist eine Bezifferung des bei der Privatklägerin 3 eingetretenen Vermögensscha- dens zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich. Es ist daher dem Grundsatze nach festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 3 schadenersatzpflichtig ist. Zur Bestimmung der Höhe dieses Anspruches ist sie auf den Zivilweg zu ver- weisen. 3.3 Genugtuungs- und Schadenersatzbegehren Privatkläger 1 und 2 Der Beschuldigte nimmt seinen Kindern mit seinem Verhalten jegliches Recht auf freie Selbstbestimmung, den Kindern geht es jedoch den Umständen entspre- chend gut. Dass den Privatklägern 1 und 2 aus dem Verhalten des Beschuldigten ein psychischer Schaden droht oder ein solcher bereits eingetreten ist, ist zurzeit nicht erstellt. Die Privatkläger 1 und 2 sind mit ihrem Genugtuungsbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. Betreffend Schadersatzbegehren erfolgte anlässlich der gestrigen Hauptverhand- lung keine Substantiierung. Wie sich die Taten des Beschuldigten auf das Vermö- gen der Privatkläger 1 und 2 auswirken, wird weder begründet noch beziffert. Eine Beurteilung, ob den Privatklägern 1 und 2 ein Schaden entstanden ist, kann nicht erfolgen, weshalb darüber auch nicht dem Grundsatz nach entschieden werden kann. Gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO sind die Schadenersatzansprüche der Privatkläger 1 und 2 auf den Zivilweg zu verweisen.

- 38 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Wird der Beschuldigte verurteilt, hat er in der Regel die Kosten des Prozesses zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 1.2 Aufgrund des Schuldspruches sind dem Beschuldigten vorliegend die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen und ihm ist weder eine Entschädi- gung noch eine Genugtuung zuzusprechen (Art. 429 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). 2.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung erfolgt nach dem An- waltstarif (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses vor dem Bezirksgericht ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhand- lung in der Regel Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess sodann die Bedeutung des Falls, die Verantwor- tung und der notwendige Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts sowie die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). 2.2 Für sein Mandat als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten macht Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein Honorar von total Fr. 15'411.65 sowie Barausla- gen von Fr. 624.50, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer, geltend (HD act. 52/1-2). Bei- des ist ausgewiesen. Da die Hauptverhandlung vier Stunden anstatt der wie von Rechtsanwalt X._____ verrechneten acht Stunden dauerte, wurde sein Honorar um Fr. 880.– (4 Std. à Fr. 220.–) gekürzt. Die Entschädigung der amtlichen Vertei- digung ist somit auf insgesamt Fr. 16'368.65 (Fr. 14'531.65 für den Aufwand, Fr. 624.50 für Barauslagen und Fr. 1'212.50 für die Mehrwertsteuer) festzusetzen und unter Vorbehalt des Nachforderungsrechts gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist sodann davon Vormerk zu nehmen, dass die amtliche Verteidigung für den Zeitraum vom 28. November 2013 bis 1. Juli 2015 bereits mit Fr. 9'000.– entschädigt worden ist (HD act. 42/1-2).

- 39 - 3.1 Mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 wurde den Privatklägern in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand be- stellt (HD act. 9/8). Nach Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur dann, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. 3.2 Die Entschädigung von Rechtsanwalt Y1._____ ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b - e und § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV sowie unter Berücksichtigung der eingereichten Honorarnote (HD act. 53) auf Fr. 6'869.85 (Fr. 6'309.95 für den Aufwand, Fr. 51.– für Barauslagen und Fr. 508.90 für die Mehrwertsteuer) festzu- setzen. Da der Beschuldigte nicht in günstigen Verhältnissen lebt, sind die Kosten der Vertretung der Privatklägerschaft nicht dem Beschuldigten aufzuerlegen, son- dern auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 40 - Es wird erkannt:

1. Die Hauptanträge des Beschuldigten (HD act. 51 Ziffern 1 und 2) werden ab- gewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig:

- der Entführung im Sinne von Art. 183 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit Art. 184 Abs. 4 StGB; sowie

- der Entziehung von Unmündigen im Sinne von Art. 220 StGB.

3. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jah- ren.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung von total Fr. 10'000.– zu entrichten.

5. Der Beschuldigte wird dem Grundsatz nach verpflichtet, der Privatklägerin 3 Schadenersatz zu bezahlen. Bezüglich der Höhe dieses Anspruches wird die Privatklägerin 3 auf den Zivilweg verwiesen.

6. Die Privatkläger 1 und 2 werden mit ihrem Schadenersatz- und Genugtu- ungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

7. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten vom 28. November 2013 bis zum 27. August 2015 wird auf Fr. 16'368.65 festgesetzt, nämlich: Fr. 14'531.65 für den Auf- wand, Fr. 624.50 für Barauslagen und Fr. 1'212.50 für die Mehrwertsteuer. Es wird vorgemerkt, dass Rechtsanwalt X._____ für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten im Zeitraum vom 28. November 2013 bis 1. Juli 2015 bereits mit Fr. 9'000.– entschädigt worden ist.

8. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft vom 5. Dezember 2014 bis

27. August 2015 wird auf Fr. 6'869.85 festgesetzt, nämlich Fr. 6'309.95 für

- 41 - den Aufwand, Fr. 51.– für Barauslagen und Fr. 508.90 für die Mehrwert- steuer.

9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 8'000.00; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für die Untersuchung Fr. 16'368.65 Kosten der amtlichen Verteidigung Fr. 6'869.85 Kosten Rechtsverbeiständung Privatklägerschaft Fr. 33'238.50 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen für die amtliche Verteidigung werden dem Beschuldigten auf- erlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

11. Die Kosten für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatkläger- schaft werden auf die Gerichtskasse genommen.

12. Schriftliche Mitteilung als begründetes Urteil je gegen Empfangsschein an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten; die Anklägerin;  die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft 1, 2  und 3 im Doppel für sich und die Privatklägerschaft; das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, Feldstrasse 42, Postfach, 8004 Zürich; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A;  das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll-  zugsdienste, Feldstrasse 42, Postfach, 8004 Zürich (gegen Empfangs- schein); das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach,  8090 Zürich (gegen Empfangsschein);

- 42 - das Bezirksgericht Winterthur unter Rückgabe der beigezogenen Akten  (Geschäfts-Nr. DG110044; HD act. 43; gegen Empfangsschein); sowie das Obergericht Zürich unter Rückgabe der beigezogenen Akten  (Geschäfts-Nr. SB120185-O; HD act. 30; gegen Empfangsschein).

13. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzurei- chen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie ver- langt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Mit der Berufung können gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Dielsdorf, 28. August 2015 BEZIRKSGERICHT DIELSDORF II. Abteilung Der Vizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Bleuler MLaw C. Frei