opencaselaw.ch

SB170106

Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf

Zürich OG · 2017-09-07 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 4 Beweismittel

E. 4.1 In Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe ist dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten eine Frei- heitsstrafe von 32 Monaten (vgl. vorne Erw. IV. 2.1, 2.2, 2.3 und IV. 3.1-3.6), eine

- 40 - Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (vgl. vorne Erw. IV. 2.4) und eine Busse von Fr. 500.– (vgl. vorne Erw. IV. 2.5) angemessen.

E. 4.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 159 S. 99) ist keine teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

29. März 2010, womit der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt wurde (vgl. Urk. 163 S. 2 bzw. Urk. 175 S. 2), auszufällen: Zum einen sind sämtliche Delikte, die teilweise vor diesem Strafbefehl begangen wurden, mit Freiheitsstrafe zu ahnden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen (BGE 137 IV 57 E. 4.3). Zum andern ist soweit der Beschuldigte heute mit einer Geldstrafe be- legt wird (Beschimpfung; Erw. IV. 2.4 hiervor), anzumerken, dass sich der Vorfall nach dem erwähnten Strafbefehl zugetragen hat, so dass keine retrospektive Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt. V. Vollzug

1. Die theoretische Grundlage für die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe findet sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 159 S. 121).

2. In objektiver Hinsicht erfüllt die auszufällende Geldstrafe die Voraussetzun- gen für den bedingten Vollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB), während bei der auszuspre- chenden Freiheitsstrafe die objektiven Voraussetzungen für einen teilbedingten Vollzug gegeben sind (Art. 43 Abs. 1 StGB).

3. Die subjektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe als auch für die Gewährung des teilbedingten Vollzuges der Frei- heitsstrafe – das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglicher weiterer künfti- ger Verbrechen oder Vergehen – ist angesichts des Gesamtbildes der Täter- persönlichkeit und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen (Urk. 159 S. 121 f.). Weder ausgesprochene Strafen noch pendente Strafuntersuchungen noch die laufende ambulante Massnahme haben den Beschuldigten vor weiterer Straffälligkeit abgehalten. Das betrifft alle neuerlichen Delikte, ungeachtet, ob es

- 41 - um die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse materieller oder sexueller Art geht oder auch bloss darum, mit einer Beschimpfung seinem Ärger Ausdruck zu ver- leihen. Hinsichtlich Betrugs hielt der Verteidiger zu Recht fest, dass der Beschul- digte nicht einschlägig vorbestraft ist (Urk. 179 S. 9). Der Gutachter hat sich zur Rückfallgefahr betreffend den mehrfachen Betrug nicht geäussert, da diese den Strafbehörden bei Erstellung des jüngsten Gutachtens vom 25. April 2013 (Urk. 19) noch gar nicht bekannt waren (Urk. 86). Entgegen der Verteidigung (Urk. 179 S. 9) kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die von den Gut- achtern festgestellte Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten und die damit ver- bundene Rückfallgefahr mit der Delinquenz betreffend den mehrfachen Betrug zu tun hat, weist der Beschuldigte doch gemäss Gutachten unter anderem Auffällig- keiten im Bereich der Selbstwertregulierung und in der raschen Bereitschaft, sich benachteiligt zu fühlen, auf (Urk. 19 S. 63). Er ging ausserdem zwei Mal über ins- gesamt 62 Monate in gleicher Weise vor, weshalb schon deswegen keine günsti- gen Umständen vorliegen können. Mit Blick auf die Taten gegen die sexuelle Integrität und gegen die Freiheit muss sogar davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten nur eine ungünstige Prognose bescheinigt werden kann. Hier zeigt sich der Beschuldigte uneinsichtig und offenbar unverbesserlich. Selbst nach einer im Begutachtungszeitpunkt seit über 11 Jahren laufenden ambulanten Massnahme kam der Gutachter zum Schluss, dass sich "in einer Gesamtschau legalprognostisch bedeutsamer Fakto- ren eine mehr als mittelhohe Rückfallwahrscheinlichkeit in strafrechtlich relevan- ten Verhaltensweisen", wie sie der Beschuldigte in der Vergangenheit gezeigt hat, besteht (Urk. 19 S. 82). Daran vermag auch die von der Verteidigung hervorge- hobene Tatsache, dass sich der Beschuldigte seit der Tat zum Nachteil der Pri- vatklägerin G._____ im Jahr 2007 nicht mehr mit Personen unter 16 Jahren ge- troffen hat (vgl. Urk. 137-C S. 11), nichts ändern. Wie schon an anderer Stelle er- wähnt, ist dies viel weniger darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte die se- xuelle Befriedigung, wie behauptet, lediglich im virtuellen Gespräch in Chatrooms sucht (vgl. Prot. I S. 25 f. und 37), als dass ihm die Möglichkeit zum Treffen ver- sagt blieb, weil die angeschriebenen Mädchen den Kontakt verweigerten. Der Be- schuldigte bietet keine Sicherheit für ein deliktfreies Leben. Damit erfüllt der Be-

- 42 - schuldigte die Voraussetzung der Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzuges in subjektiver Hinsicht klarerweise nicht. 2.4 Sowohl die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe sind daher zu vollziehen. VI. Beurteilung Weiterführung der ambulanten Massnahme

1. Hintergrund der Überprüfung und Gutachten Darüber, ob die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich am 3. April 2002 angeordne- te und zweimal verlängerte ambulante Massnahme (vgl. Erw. IV. 3.2.1 und 3.2.2) fortzuführen ist, ist aus zwei Gründen zu entscheiden. Einerseits wurde die Vor- instanz in den zwei Rückweisungsentscheiden des Obergerichts vom 4. Januar 2012 (Urk. 3/68) und vom 5. November 2014 (Urk. 69) dahingehend instruiert, diese Frage zu prüfen. Zudem ist von Amtes wegen über die Weiterführung oder Aufhebung zu befinden, nachdem der Beschuldigte während der ambulanten Be- handlung weitere Straftaten begangen hat, zuletzt im Jahre 2015 (Art. 63a Abs. 3 StGB). Bei den Akten liegen drei Gutachten über den Beschuldigten von Dr. med. F._____ aus den Jahren 2001, 2010 und 2013 (Urk. 6/2, Urk. 5/25 und Urk. 19). Darin befasste sich der Experte jeweils auch mit der Massnahmenindikation, na- mentlich mit der Behandlungsfähigkeit und -bereitschaft des Beschuldigten sowie mit der Durchführbarkeit und Wirksamkeit der Behandlung.

2. Voraussetzungen für die Weiterführung Die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. die Weiterführung einer ambulanten Massnahme sowie wann sich eine solche als definitiv undurchführbar oder aus- sichtslos erweist, sind samt der massgebenden Literatur und Judikatur im ange- fochtenen Urteil aufgelistet. Zu beachten ist ferner, dass eine ambulante Mass- nahme grundsätzlich nicht länger als fünf Jahre dauern sollte. Eine längere Dauer stellt den Ausnahmefall dar und ist besonders zu begründen. Vorliegend dauerte

- 43 - die Massnahme bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Vollzugsbemühungen über 12 ½ Jahre (Urk. 159 S. 100 f.).

3. Konkrete Beurteilung Die Vorinstanz hat sich unter dem Titel "Scheitern der ambulanten Massnahme" sehr einlässlich und sorgfältig mit dem aktuellen psychischen Gesundheits- zustand des Beschuldigten, mit der Erforderlichkeit und Eignung der ambulanten Massnahme und der Rückfallwahrscheinlichkeit trotz der Massnahme sowie mit der Durchführbarkeit der Massnahme, der Behandlungsfähigkeit und -bereitschaft des Beschuldigten und schliesslich mit dem bisherigen Behandlungsresultat be- fasst. Auf diese Erwägungen, die sich hauptsächlich auf das jüngste Gutachten von Dr. med. F._____ vom 25. April 2013 (Urk. 19) und ergänzend auf den letzten Zwischenbericht des Therapeuten pract. med. M._____ vom

8. Dezember 2014, bei welchem der Beschuldigte rund vier Jahre in Behandlung war (Urk. 6/224), abstützen, kann vorab integral verwiesen werden (Urk. 159 S. 101-114; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ergibt sich das Folgende: 3.1 Psychischer Gesundheitszustand Gemäss dem Gutachter leidet der Beschuldigte weiterhin an einer schweren, ver- schiedene Bereiche seiner Persönlichkeit betreffenden psychischen Störung, wie sie bereits im Gutachten aus dem Jahr 2010 beschrieben wurde (Urk. 19 S. 63 ff.; Urk. 5/25 S. 87 ff.). Genannt werden beispielsweise die rasche Neigung, sich benachteiligt zu fühlen, perfektionistische Züge, Starre von Überzeugungen und Emotionen, Eigensinn, sehr geringe Fähigkeit, eigene Positionen in Frage zu stellen und Reizbarkeit bei In-Frage-Stellungen, geringe Erreichbarkeit bis hin zu Affektarmut. Weiter erwähnt der Gutachter die Bereitschaft des Beschuldigten, nicht belegbare körperliche Störungen (wie die angebliche Epilepsie und die Beeinträchtigung kognitiver Fä- higkeiten) zu behaupten und zu instrumentalisieren. In einem ausgeprägten Be- dürfnis zu situativer Kontrolle und der Fähigkeit, den befürchteten Einfluss Dritter

- 44 - auf ihn abzuwehren, findet der Beschuldigte laut dem Gutachter die erkennbare Möglichkeit, Selbstbestätigung, Autonomie und letztlich Macht zu spüren. Eine Fähigkeit zu engeren zwischenmenschlichen Kontakten, zu vertrauensvoller Offenheit, zu angemessener Wahrnehmung des Empfindens und Erlebens Dritter

– selbst Mutter und Ehefrau betreffend – sowie zu selbstkritischer Auseinander- setzung mit seinem Tun wird klar hingegen verneint. Vielmehr deutet der Gutach- ter darauf, dass der Beschuldigte sein Tun als "Spiel" sieht und auch als Versuch, im Jugendalter leidvoll verpasste Erfahrungen zu kompensieren ("kompen- satorische Antwort auf Frustrationserleben"), wobei der Gutachter in den Delikten gegenüber den jungen Mädchen auch aggressive Aspekte und Züge psychischer Gewalt ortet. Auch die Kausalität zwischen der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und den erfolgten Tathandlungen sowie den deliktischen Verhaltensbereitschaften sieht der Gutachter als gegeben (Urk. 159 S. 101-103). 3.2 Erforderlichkeit und Eignung der Massnahme Trotz grundsätzlicher Behandelbarkeit der psychischen Störung und Erforderlich- keit einer Behandlung beschränken sich die erreichbaren Ziele gemäss dem Gut- achter auf ein Minimum. Auch nach 11-jähriger Therapie wäre noch eine äusserst langfristige ambulante Behandlung notwendig für eine überhaupt sinnvolle Arbeit mit dem Beschuldigten. Dabei könnte von einer eigentlichen, deliktsorientierten Behandlung keine Rede sein. Eine Behandlung würde dem Beschuldigten bei der Bewältigung seiner Alltagsprobleme helfen (begleitend-stützende Behandlung) und könnte allerhöchstens einen beschränkten präventiven Einfluss auf sein de- linquentes Verhalten ausüben (Urk. 159 S. 103 f.). Mithin wäre auch nach mehr als der doppelten grundsätzlichen Maximaldauer der Massnahme nur eventuell und auch nur deutlich weniger erreichbar als wünschenswert oder mit andern Worten bei Anordnung der Massnahme angestrebt.

- 45 - 3.3 Rückfallwahrscheinlichkeit trotz Massnahme Sowohl bezüglich der Persönlichkeitsstörung als auch im Hinblick auf die mit ihr verbundenen deliktrelevanten Verhaltensbereitschaften verneint der Gutachter ei- ne deutliche Verbesserung der psychiatrischen Symptomatik, und er spricht von einer anhaltend mittelhohen Rückfallwahrscheinlichkeit, nachdem in den ver- gangenen 12 ½ Jahren die Therapie nicht erfolgreich war. Diese Einschätzung er- folgte notabene, ohne dass der Gutachter im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung (April 2013) Kenntnis hatte von den erneuten Straftaten des Beschuldigten ge- genüber der Geschädigten C._____ vom Mai 2013, welche zur Nachtragsanklage führten. Unter Einbezug dieser neuerlichen und gleichgearteten Delinquenz ist mit der Vorinstanz sogar eher von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszuge- hen, zumal die individualprognostisch belastenden Momente des Beschuldigten wie ungenügende therapeutische Erreichbarkeit, seine mangelnde Offenheit, mangelnde Lebenszufriedenheit, ungenügende Auseinandersetzung mit den Tat- handlungen und deliktnahe Verhaltensweisen via den leichten Zugang zu jungen Frauen über elektronische Kommunikationsmittel unvermindert bestehen (Urk. 159 S. 104-106). 3.4 Aussichtslosigkeit aufgrund erneuter Delinquenz (Art. 63a Abs. 3 StGB) 3.4.1 Über die Rückfallwahrscheinlichkeit hinaus manifestierte sich die Aussichts- losigkeit der ambulanten Massnahme insbesondere durch die zahlreich begange- nen Delikte während laufender Massnahme. Dies führt zwar nicht zwingend zu deren Aufhebung; das neue Delikt muss Symptomcharakter aufweisen. Vor- liegend hat der Beschuldigte während laufender Massnahme sogar mehrere Male eine Straftat mit Symptomcharakter begangen. 3.4.2 So wurde er mit Strafbefehl vom 29. März 2010 (Urk. 5/33; Urk. 175 S. 2) der versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der mehrfa- chen sexuellen Belästigung (Art. 198 Abs. 2 StGB) für Handlungen im Dezember 2008 und Januar 2009 schuldig gesprochen. Gleichzeitig wurde er wegen Porno- grafie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 Abs. 1 StGB (sog. "harte Pornografie"), Tatzeit- raum Oktober/November 2009, für schuldig befunden.

- 46 - 3.4.3 Es folgten der Strafbefehl vom 31. März 2011 (Urk. 4/26) bzw. das diesen im Schuldpunkt bestätigende Urteil vom 1. Juli 2011 (Urk. 3/51 bzw. Urk. 4/41 und Urk. 4/43) mit Verurteilungen wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kin- dern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) und versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) im Zeitraum von Juni 2007 bis August 2010 zum Nachteil der Privatklägerin G._____, sowie mit der gleichzeitigen Verurteilung wegen mehrfacher versuchter sexueller Hand- lungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und damit wiede- rum einschlägiger Straftaten zum Nachteil der Geschädigten H._____, begangen im Zeitraum von ca. 2. Juli bis 1. Oktober 2010. Die letzterwähnten, damals noch strafbaren Handlungen (vgl. Erw. IV. 2.2.1.2) verübte der Beschuldigte während des Verfahrens zur Überprüfung der Verlängerung der ambulanten Massnahme vor dem Bezirksgericht Zürich (Urk. 5/34). 3.4.4 Auch die vorliegend zu beurteilende mehrfache versuchte Nötigung der Geschädigten C._____ darf keineswegs als Bagatelle abgestempelt werden, zu- mal sich der Beschuldigte diesbezüglich während des laufenden aktuellen Verfah- rens erneut strafbar machte. Denn diese Tat reiht sich einwandfrei in den Delikts- katalog und das Tatmuster des Beschuldigten ein. Im Zentrum stand wiederum das Eintauchen in die Welt junger Mädchen (Urk. 19 S. 67) mit dem Ziel der Vor- nahme sexuellen Handelns (Urk. 48 S. 11). Dabei blieb es nicht beim "virtuellen Kontakt", sondern der Beschuldigte wendete (in der Realität, wenn auch erfolglos) psychische Gewalt an um an sein Ziel zu gelangen. Dieses Delikt ist einmal mehr Ausdruck des fehlenden Erfolgs der ambulanten Massnahme. Die mangelnde Aussicht auf Erfolg drückt sich auch dadurch aus, dass der Beschuldigte weiterhin in seine alten Tatmuster zurückfällt und im Internet u.a. den gezielten Kontakt zu Mädchen im Schutzalter sucht (vgl. Urk. 40/5/3 S. 3 f. und 5 f.; Urk. 48 S. 6 f.). 3.4.5 Der nachdrücklichen Argumentation der Verteidigung – dass sich der Beschuldigte seit der Tat im Jahr 2007 zum Nachteil der Privatklägerin G._____, kein Sexualdelikt mehr habe zuschulden kommen lassen, dass es bei keiner ein- zigen Konversation seit 2007 zu einem Treffen gekommen sei und der Beschul- digte Befriedigung nur in der Konversation erlebe bzw. in der Möglichkeit zu ei-

- 47 - nem Treffen, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Chatkonversation freigespro- chen worden sei, dass er wisse, wo die rote Linie sei, etc. (vgl. Urk. 137-C S. 11 f.; Prot. I S. 28, 35 ff., 37 und 39 ff.) – ist mit der Vorinstanz das Nachstehende zu entgegnen: Wohl trifft es zu, dass der Beschuldigte seit den Delikten zum Nachteil von G._____ (vgl. Urk. 4/26 S. 3) nicht mehr wegen Verbrechen und Vergehen gegen die sexuelle Integrität Minderjähriger verurteilt wurde. Er verübte jedoch – wie eben dargelegt – auch nach dem Jahr 2007 wiederholt Delikte mit Symptom- charakter. Die ambulante Massnahme ist nicht einzig daran zu messen, ob der Beschuldigte ein bestimmtes Delikt, vorliegend Art. 187 Ziff. 1 StGB nicht mehr verübt. Das erhöhte Risiko, wie unter Erw. VI. 3.3 (vgl. auch Urk.159 S. 105 f.) dargestellt, bezieht sich denn auch vor allem auf strafrechtliche Grenzüberschrei- tungen im Sinne der Nötigung oder sexuellen Belästigung. Die Delinquenz in die- sen Bereichen ist aber ebenso wenig zu tolerieren wie diejenige, welche sich aus- schliesslich gegen die sexuelle Integrität Minderjähriger richtet. Darüber hinaus kann das Verhalten des Beschuldigten nicht einfach ignoriert werden, auch wenn Vorbereitungshandlungen für Straftaten gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wie etwa das Chatten im Internet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht straf- bar sind. Dass es seit 2007 im Nachgang an Chatkonversationen nicht mehr zu einem realen Treffen kam, ist nämlich – wie aufgezeigt – offenkundig auf die Wei- gerung der Mädchen, sich auf ein Treffen einzulassen, zurückzuführen. Die Be- hauptung des Beschuldigten, die Befriedigung würde nur im Chat oder in der Möglichkeit zum Treffen liegen, erscheint demgegenüber als Ausflucht. Entspre- chendes Verhalten damit abzutun, dass der Beschuldigte, solange er sich in der Fantasiewelt des Internets bewege, sich nicht strafbar mache (Prot. I S. 39) oder zu verharmlosen, dass dies "diese neue Welt der virtuellen Realität" sei (Prot. I S. 34), ist in diesem Kontext stossend und hilft nicht, den Erfolg der ambulanten Massnahme darzulegen. 3.4.6 Die ambulante Massnahme ist somit in Übereinstimmung mit der Vor- instanz schon aufgrund der neuen Straftaten als gescheitert im Sinne von Art. 63a Abs. 3 zu qualifizieren.

- 48 - 3.5 Undurchführbarkeit der Massnahme sowie Mangel des Beschuldigten an Behandlungsfähigkeit und -bereitschaft Auch in diesen Aspekten ist den gründlichen und plausiblen Ausführungen der Vorinstanz zu folgen, welche wiederum auf den überzeugenden Darlegungen des Gutachters und ergänzend jenen des Therapeuten des Beschuldigten basieren (Urk. 159 S. 109). Beide Fachpersonen beschreiben illustrativ manipulatives Ver- halten des Beschuldigten nicht nur im Rahmen der Delinquenz, sondern auch bei der Gestaltung der Massnahme (Urk. 19 S. 72; Urk. 6/224 S. 3). 3.5.1 So trachtete der Beschuldigte danach, dem Gutachter bewusst ein delikt- präventives bzw. einsichtiges Verhalten von sich zu vermitteln, indem er zum Bei- spiel – nachweislich wahrheitswidrig – behauptete, sich nicht mehr in Chaträumen aufzuhalten oder keinen Internetzugang mehr haben (Urk. 19 S. 71, 77 und 79). Dieses Verhaltensmuster findet sich mehrfach: Im letzten Zwischenbericht vom

8. Dezember 2014 kommt auch der Psychiater und Therapeut pract. med. M._____ zum Ergebnis, dass der Beschuldigte glaubt, sich durch Lügen und ma- nipulatives Verhalten den Konsequenzen seines Verhaltens zu entziehen, wes- halb – wie schon in dessen früherem Bericht dargestellt – die ambulante Mass- nahme keinen nennenswerten deliktpräventiven Stellenwert habe. Der Beschul- digte stelle sich langsam auf den bevorstehenden Gefängnisaufenthalt ein, was der Grund sein dürfte, warum er sich in jüngster Zeit mehr geöffnet habe. Thera- peut M._____ zieht den Schluss, dass die Versuche des Beschuldigten, sich im Falle eines Weiterführens der Massnahme zu öffnen, wieder versiegen würden (Urk. 6/224 S. 3). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll, in Frau N._____ eine neue Therapeutin gefunden zu haben, dass er bereits vier Mal bei ihr gewesen sei und das Ziel verfolge, die "deliktorientierten Sachen" mit ihr zu besprechen und zu einem Abschluss zu bringen. Auf Nachfrage, was bei Frau N._____ anders sei, erklärte der Beschuldigte, sie spreche die Themen direkt an (Prot. I S. 17, 19). Aktenkundig ist jedoch, dass bereits Therapeut M._____ auf Wunsch des Beschuldigten einen konfrontativen Therapiestil pflegte (Urk. 6/224 S. 2). Mit seiner Aussage zu Frau N._____ dürfte der Beschuldigte den Versuch

- 49 - unternommen haben, das Gericht selbst nach 12 ½ Jahren nicht erfolgreicher Therapie von einem bevorstehenden Behandlungserfolg zu überzeugen. 3.5.2 Vielfach aktenkundig ist ferner unzuverlässiges und provokatives Verhalten des Beschuldigten, indem er über Jahre hinweg zu zahlreichen Therapiesitzungen mit massiver Verspätung (25 bis 40 Minuten) erschien oder unentschuldigt ganz fern blieb und für sein Verhalten stets Ausflüchte suchte. Für Einzelheiten sei auf das angefochtene Urteil und die dortigen Hinweise verwiesen (Urk. 159 S. 110). Dieses Verhalten zeigte sich seit Beginn der ambulanten Massnahme und zieht sich wie ein roter Faden durch die Vollzugsakten. Auch gegenüber dem Gutachter hielt sich der Beschuldigte wiederholt nicht an die Termine und selbst an die Hauptverhandlung im Jahre 2013 erschien er mit Verspätung. Der Gutachter be- gründete dieses Verhalten damit, dass der Beschuldigte in einer Beziehung stets die Oberhand haben müsse (Urk. 19 S. 27 und 47) oder anders ausgedrückt, die Kontrolle über ein Geschehen beansprucht. Solch provokatives Verhalten offen- barte der Beschuldigte erkennbar auch im strafbaren Tun gegenüber der Privat- klägerin G._____ und der Geschädigten C._____, indem er diesen mittels Andro- hung von Nachteilen vermittelte, die Fäden in der Hand zu haben. 3.5.3 Im Rahmen der ambulanten Massnahme über all die Jahre betonte der Be- schuldigte aktuelle und lebensgeschichtliche Probleme und befürwortete eine diesbezügliche Therapie, jedoch ohne Motivierbarkeit zu einer strukturierten Ver- haltenstherapie. Die Bereitschaft bloss zu einer begleitend-stützenden Behand- lung hätte nach Dr. med. F._____ zu einer gewissen Verminderung des Rückfall- risikos beitragen können. Eine entscheidende und tiefgreifende Veränderung hät- te indes nicht erwartet werden können. Eine deliktorientierte Behandlung scheiter- te gemäss dem Gutachter mangels ernsthafter therapeutischer Auseinanderset- zung des Beschuldigten über das eigene Tatverhalten (Urk. 19 S. 84-87, 94; Urk. 159 S. 110-112). Insoweit der Beschuldigte eine Änderung seines Therapieverhal- tens geltend macht, ist ihm im Einklang mit der Vorinstanz und der dortigen Be- gründung kein Glauben zu schenken (Urk. 159 S. 112 f.). 3.5.4 Auch konnte wegen des geschilderten Verhaltens des Beschuldigten keine Therapeutenkonstanz erreicht werden, was laut Dr. med. F._____ aber erforder-

- 50 - lich wäre, um in einer äusserst langfristigen ambulanten Behandlung, welche nicht eine deliktorientierte darstelle, wenigstens eine bloss "gewisse deliktpräventive Wirkung" erreichen zu können (Urk. 19 S. 86). Der langjährige Therapeut pract. med. M._____ zog sich zurück, da er nicht mehr bereit war, das Missverhalten des Beschuldigten zu tolerieren. Seither wurden auch die Vollzugsbemühungen durch das JUV aufgegeben (Urk. 6/224 S. 3 und Urk. 6/225). 3.5.5 Was die freiwillig ab Ende 2015 in Angriff genommenen Behandlungen des Beschuldigten bei Dr. med. O._____ und bei N._____, Institut für klinische Sexo- logie und Sexualtherapie betrifft, kann ebenfalls der Vorinstanz beigepflichtet werden, dass weder Inhalt noch Behandlungskonzept dieser Therapien bekannt sind und keine Berichte dieser Personen vorliegen, welche den Fachmeinungen von Dr. med. F._____ und pract. med. M._____ entgegenstehen und daher un- verändert von mangelhafter Bereitschaft des Beschuldigten zu therapeutischer Deliktsbearbeitung auszugehen ist (Urk. 159 S. 113 f.). Aus der von der Verteidigung eingereichten Bestätigung von Dr. O._____ lässt sich einzig herleiten, dass der Beschuldigte bei ihm in Behandlung ist (Urk. 181/1), nicht jedoch, was das Thema der Therapie ist und ob diese erfolg- reich ist. 3.5.6 Schliesslich fällt auch eine Massnahme nach der Vorstellung des Beschul- digten, wonach genügendes Vertrauen nur vorhanden sein und ein Behandlungs- erfolg nur eintreten könne, wenn durch die behandelnden Ärzte das Arztgeheim- nis gewahrt werde, ausser Betracht (vgl. Urk. 159 S. 113 f.). Soweit zum Justiz- vollzug notwendig, ist die Einsicht in die medizinischen Akten gesetzlich vorgese- hen (§ 26 Abs. 3 StJVG [Straf- und Justizvollzugsgesetz, LS 331]) und Therapeu- ten von Personen, welche in einer ambulanten Massnahme stehen, sind zur Be- richterstattung verpflichtet (vgl. § 71 Abs. 4 lit. c JVV [Justizvollzugsverordnung, LS 331.1]). 3.5.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die ambulante Behandlung des Beschuldigten als undurchführbar erweist und nichts darauf hindeutet, dass sich dies in Zukunft ändern würde (Urk 19 S. 89 f. und 94; Urk. 6/224 S. 3).

- 51 - 3.6 Fazit ambulante Massnahme 3.6.1 Ergebnis und Konsequenzen sind detailliert im erstinstanzlichen Urteil auf- geführt (vgl. Urk. 159 S. 114-116; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6.2 Auf einen Nenner gebracht lässt sich sagen, dass

• das Resultat der jahrelangen therapeutischen Behandlung praktisch gleich null und die Rückfallwahrscheinlichkeit immer noch als (min- destens) mittelhoch einzustufen ist, weshalb die ambulante Massnahme retrospektiv als nicht erfolgsversprechend bzw. als aussichtslos i.S.v. Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB zu beurteilen ist;

• noch die gleichen Persönlichkeitsdefizite wie bei Behandlungsbeginn bestehen und die psychische Störung des Beschuldigten nicht wirksam beeinflusst werden kann, weshalb sich die ambulante Massnahme auch prospektiv als nicht erfolgversprechend bzw. als aussichtslos i.S.v. Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB erweist;

• die mehrfache Delinquenz während laufender ambulanter Massnahme und sogar während des vorliegenden Verfahrens und trotz drohendem Vollzug der aufgeschobenen Zuchthausstrafe die anhaltende Gefähr- lichkeit des Beschuldigten für die Öffentlichkeit manifestiert, so dass die Erfolglosigkeit der ambulanten Massnahme i. S. v. Art. 63a Abs. 3 StGB zu bejahen ist;

• die ambulante Massnahme aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten

– namentlich Unregelmässigkeit der Therapiebesuche, Torpedierung ei- ner deliktorientierten Therapie, mangelnde Behandlungs- und Auseinan- dersetzungsbereitschaft des Beschuldigten, vom Beschuldigten ge- wünschte und mit dem Gesetz nicht vereinbare Therapieausgestaltung – nicht durchführbar ist; 3.6.3 Folglich ist die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2002 angeordnete und zuletzt mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom

- 52 -

21. Dezember 2010 (Urk. 5/34 S. 29 Dispositivziffer 1) verlängerte ambulante Massnahme wegen Scheiterns, Aussichtslosigkeit bzw. Erfolglosigkeit und auch Undurchführbarkeit zwingend aufzuheben (Art. 63a Abs. 2 lit. b und Abs. 3 i.V.m. Art. 56 Abs. 6 StGB), da sie keine – schon gar keine ausreichende – deliktprä- ventive Wirkung zeigt bzw. es an der Heil- oder Behandelbarkeit der beschuldig- ten Person fehlt (vgl. Urk. 19 S. 83 f. und 86 f.; so schon Urk. 5/25 S. 103 ff.). 3.6.4 Eine Weiterführung der ambulanten Massnahme lässt sich auch aus zeit- lichen Gründen nicht rechtfertigen, insbesondere weil schon der erstmalige Straf- aufschub zu Gunsten einer ambulanten Massnahme im Zusammenhang mit mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, wie sie der Beschuldigte in der Vergangenheit vorgenommen hat, bereits die Ausnahme bilden sollte (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_335/2012 vom

E. 4.3 Die Geschädigte C._____ wurde lediglich als Auskunftsperson i.S.v. Art. 178 lit. b StPO am 22. Mai 2013 und am 4. Juni 2013 von der Polizei befragt (Urk. 40/5/1 und 40/5/2). Eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgte nicht. Sie hatte zum Zeitpunkt der Einvernahme das 15. Altersjahr (vgl. Art. 178 lit. b StPO) noch nicht zurückgelegt. Demnach war sie nicht zur Aussage verpflichtet und die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person kommen sinngemäss zur Anwendung (Art. 180 Abs. 1 StPO). Dennoch ist mit der Vo- rinstanz (Urk. 159 S. 30 f.) festzuhalten, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit zur Ausübung seiner allgemein geltenden Teilnahmerechte bei Beweiserhebun- gen z.B. anlässlich einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft hätte einge- räumt werden müssen (Art. 147 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 919; BSK StPO I- KERNER, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 180 N 2): Einem Beschuldigten muss wenigs- tens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben werden, die Aussage der ihn belastenden Person in Zweifel zu ziehen und Fragen an diese zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6.4; BGE 129 I 151 E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.3; BSK StPO I-SCHLEIMINGER, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 147 N 3). Da dies unterblieb, wur- de sein durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantiertes Recht auf Konfrontation und damit sein rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 32 Abs. 2 BV; BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1; BSK StPO-SCHLEIMINGER, a.a.O., Art. 147 N 3). Die Aussagen der Geschädigten C._____ (Urk. 40/5/1; Urk. 40/5/2) dürfen des- halb grundsätzlich nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschuldigte auf die Aussagen von C._____ entweder im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2013 (Urk. 40/5/3), in der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2013 (Urk. 40/5/4)

- 14 - oder anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. September 2013 (Urk. 48) selber Bezug genommen und diese auch anerkannt hat, sind die Aussagen der Geschä- digten jedoch relevant und als Beweismittel zu beachten.

E. 5 Standpunkt des Beschuldigten Zusammengefasst hat der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft sowie vor Vorinstanz den in der Nachtrags- anklage geschilderten äusseren Ablauf des Sachverhalts anerkannt und die ent- sprechenden Vorwürfe eingestanden (Urk. 40/5/3 S. 6 f.; Urk. 40/5/4 S. 2 f.; Urk. 48 S. 11; Prot. I S. 21 f.). Namentlich blieb unbestritten, dass der Beschuldigte auf der Internetplattform D._____ über ein Profil mit dem Namen "A.'_____" alias "A.''_____" bzw. alias "A.'''_____" mit den Angaben "15 Jahre, E._____ [Ortschaft]" (Urk. 40/2/1; Urk. 40/5/3 S. 4 f.; Urk. 40/5/4 S. 2) verfügte und über dieses mit der Geschädig- ten C._____ alias "C.'_____" gechattet hat (Urk. 40/5/3 S. 4 und 6; Urk. 40/5/4 S. 2 und 6; vgl. auch Urk. 40/5/1 S. 2 f.); zudem, dass er die noch nicht 16 Jahre alte C._____ im Internet angesprochen und zu sich nach B._____ eingeladen hat in der Absicht, dort sexuelle Handlungen (küssen, petting, sich gegenseitig befrie- digen bzw. sich nebeneinander selbstbefriedigen) vorzunehmen (Urk. 40/5/3 S. 6 f.; Urk. 48 S. 11; Prot. I S. 21 f.). Der D._____ Chat-Verlauf zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten C._____ ist im Übrigen aktenkundig und er zeigt auf, dass der Beschuldigte mehrfach auf ein Treffen mit der Geschädigten insistierte (Urk. 40/2/2; Urk. 40/6/5/2 - 6; Urk. 40/6/5/8). Der Beschuldigte bestritt sodann nicht, mit C._____ auch über andere soziale Netzwerke oder über sein Mobiltelefon mit der Nummer 079 … per SMS Kontakt aufgenommen zu haben (Urk. 40/5/3 S. 6; Urk. 40/5/4 S. 3; vgl. auch Urk. 40/5/1 S. 2) – die entsprechenden SMS-Nachrichten finden sich ebenfalls in den Akten (Urk. 40/2/1; Urk. 40/6/5/9) – und dass er mit der Veröffentlichung ihrer persönli- chen Daten im Internet gedroht hat, wenn sie sich nicht mit ihm treffe (Urk. 40/5/3 S. 7; Urk. 48 S. 11; Prot. I S. 22, Urk. 178 S. 13).

- 15 - Während der Beschuldigte zunächst ausführte, das von ihm Geschriebene, sicher ausgedruckt Vorliegende entspreche den Tatsachen (Urk. 40/5/3 S. 6 f.), die Vor- würfe in der Nachtragsanklage würden stimmen (Urk. 48 S. 11), erklärte er vor Vorinstanz auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers relativierend, er könne sich nur erinnern, dass er mit der Geschädigten C._____ gechattet habe. "An den Rest" könne er sich nicht mehr erinnern, insbesondere nicht, was genau er mit der Geschädigten C._____ gechattet habe (Urk. 48 S. 13; vgl. auch Urk. 40/5/4 S. 4). Er bestätigte jedoch, auch über sexuelle Inhalte geschattet zu haben, sich aber nicht an Details zu erinnern (Urk. 48 S. 13). Ferner wies er wiederholt darauf hin, es habe alles in der virtuellen Welt und in seiner erotischen Fantasie stattgefunden, absolut nie physisch, ein reales Treffen hätte und habe nie stattgefunden, er habe sich nicht mit ihr treffen wollen (Urk. 40/5/3 S. 7; Urk. 40/5/4 S. 3 f. und 7; Urk. 48 S. 11 f.). Die rechtliche Würdi- gung überliess der Beschuldigte seinem Verteidiger (Urk. 48 S. 12; Prot. I S. 22). Strittig und zu erstellen sind somit der Inhalt und die rechtliche Würdigung der Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Sachverhaltsabschnitte 3 und 4.

E. 5.1 Untersuchungshaft Mit der Begründung im angefochtenen Urteil laut Art. 51 StGB anzurechnen sind einerseits die 192 Tage erstandener Untersuchungshaft an die nunmehr zu voll- ziehende zweijährige Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2002. Während des Vorverfahrens zur Zusatzanklage (vgl. Urk. 86) war der Beschuldig- te sodann vom 7. Mai 2015, 06.15 Uhr (Urk. 85/24/2) bis am 2. Oktober 2015 (Urk. 85/24/38) in Haft. Diese ausgestandene Untersuchungshaft von 149 Tagen ist im Sinne von Art. 51 StGB auf die neu auszufällende Freiheitsstrafe für die vor- liegend zu beurteilenden Delikte anzurechnen.

E. 5.2 Ambulante Massnahme

E. 5.2.1 Gemäss Art. 63b Abs. 4 StGB entscheidet das Gericht darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Beim nachträglichen Vollzug einer ursprünglich aufgeschobe- nen Freiheitsstrafe ist die ambulante Behandlung in dem Mass anzurechnen, als der Beschuldigte in seiner persönlichen Freiheit, d.h. in seinem Recht, sich nach Belieben frei zu bewegen, sich aufzuhalten und zu wohnen, tatsächlich und auch nennenswert eingeschränkt wurde (BGE 122 IV 51 E. 3a; BGE 120 IV 176 E. 2a; BGE 113 IV 118 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_926/2013 vom 6. März 2014 E. 5.2). Von Bedeutung ist im Wesentlichen, mit welchem Zeit- und Kostenauf- wand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war. Wegen der grundsätz-

- 56 - lichen Verschiedenheit von ambulanter Massnahme und Strafvollzug kommt in der Regel (wenn überhaupt) nur eine beschränkte Anrechnung der ambulanten Behandlung in Betracht. Bei der Anrechnung hat das Gericht ebenfalls zu berück- sichtigen, dass die Freiheitsbeschränkung des Beschuldigten grösser gewesen wäre, wenn er sich an den ihm auferlegten Behandlungsplan gehalten hätte (BGE 121 IV 303 E. 4b; BGE 117 IV 404 E. 2b). Dem Gericht steht bei der Frage, ob und in welchem Umfang die Behandlung anzurechnen ist, ein erheblicher Er- messensspielraum zu (BGE 122 IV 51 E. 3a; BGE 121 IV 303 Regeste und E. 4b m.H.; HUG, OFK StGB, 19. Aufl. Zürich 2013, Art. 63b N 6; BSK StGB I-HEER,

3. Aufl. Basel 2013, Art. 63b N 6). Der Gesetzgeber legt keinen festen Umrech- nungsmassstab fest (BSK StGB I-HEER, a.a.O., Art. 63b N 7).

E. 5.2.2 Davon ausgehend, dass beim Strafvollzug die Freiheitsbeschränkung 24 Stunden pro Tag beträgt, abzüglich (durchschnittlich) 8 Stunden Schlaf, wäh- rend dessen die Freiheitsbeschränkung nicht bewusst als solche wahrgenommen wird, setzte die Vorinstanz 16 Therapiestunden mit einem Tag Freiheitsentzug gleich (Urk. 159 S. 124). Bei der effektiven Anrechnung der Therapiestunden beachtete die Vorinstanz, dass die Therapiesitzungen vorliegend zwischenzeitlich bloss eine halbe Stunde dauerten, der Beschuldigte bisweilen massiv verspätet oder überhaupt nicht zu diesen erschien, die Therapien auch nicht während der Ferienabwesenheiten des Therapeuten oder Beschuldigten stattfanden und der Beschuldigte bzw. die Therapeuten aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten die Therapie zeitweise ganz aussetzten. Andererseits berücksichtigte sie, dass der Beschuldigte in die Therapie – wenn sie denn stattfand – auch einen Weg zurückzulegen hatte. Einen darüberhinausgehenden Zeit- und Kostenaufwand (BGE 121 IV 303 E. 4b; BGE 120 IV 176 E. 2b) bezog sie nicht ein. Sie würdigte ferner, dass während der gesamten Dauer der Massnahme keine deliktorientierte Behandlung stattfand (vgl. auch vorne Erw. VI. 3.2, 3.5 und 3.6), die eine besondere Belastung des Be- schuldigten aufgrund der Konfrontation mit der eigenen Persönlichkeit und dem Krankheitsbild hätte bedeuten können, was allenfalls eine zusätzliche Anrechnung der ambulanten Massnahme über die rein physische Freiheitsbeschränkung

- 57 - hinaus gerechtfertigt hätte (BSK StGB I-HEER, a.a.O., Art. 63b N 7a). In einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände und im Sinne einer wohlwollenden und grosszügigen Durchschnittsannahme während der ganzen Dauer der ambulanten Massnahme rechnete die Vorinstanz dem Beschuldigten pro Woche eine Stunde Therapie (inkl. Weg und Aufwand) als Freiheitsbeschränkung an (Urk. 159 S. 124 f.). Den Zeitraum der Therapie bemass die Vorinstanz auf 12 Jahre und 249 Tage oder gerundet auf 152 Monate resp. 661 Wochen, nämlich ab Ausfällung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2002 (Urk. 6/3) bis zum letzten Zwischenbericht von Therapeut pract. med. M._____ vom 8. Dezember 2014 (Urk. 6/224), worauf die Einstellung der Vollzugsbemühungen erfolgte (Urk. 6/225). Diese Anzahl Therapiestunden dividierte die Vorinstanz, dem eruier- ten Umrechnungssatz folgend (16 Stunden ambulante Massnahme entsprechen einem Tag Strafvollzug), durch 16 und gelangte gerundet zur Anrechnung von 41 Tagen an die Freiheitsstrafe (Urk. 159 S. 124 f.).

E. 5.2.3 Im Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung im Eventualstandpunkt nach wie vor einen Umrechnungssatz analog der gemeinnützigen Arbeit von 4 Stunden auf einen Tag Freiheitsstrafe (Urk. 161 S. 2, Urk. 179 S. 11), während die Staatsanwaltschaft die durch die Vorinstanz angerechneten Tage angesichts der unregelmässigen Wahrnehmung der Therapie durch den Beschuldigten als zu grosszügig erachtet (Urk. 166 S. 2) und im Berufungsverfahren beantragt, es seien im höchstens 30 Tage Freiheitsentzug anzurechnen (Urk. 182 S. 13).

E. 5.2.4 Der Umrechnungssatz der Vorinstanz erweist sich als angemessen. Ein Umrechnungsschlüssel wie von der Verteidigung gewünscht fällt ausser Betracht. Individuelle Therapiestunden sind in keiner Weise mit gemeinnütziger Arbeit zu vergleichen. Vorliegend kommt hinzu, dass die durch den Beschuldigten ab- solvierten Stunden therapeutischer Behandlung weitgehend der Bewältigung von Alltagsproblemen des Beschuldigten selbst gewidmet waren und ergänzend fami- liär-lebensgeschichtliche Fragen beinhalteten. Eine deliktorientierte Therapie fand indessen nicht statt, da der Beschuldigte dies verweigerte.

- 58 - Die auch durch die Vorinstanz als wohlwollend und grosszügig bezeichnete Durchschnittsannahme, dass der Beschuldigte während der ganzen Dauer der ambulanten Massnahme (einschliesslich Weg und Aufwand) wöchentlich eine Therapiestunde abgeleistet habe, ist in Berücksichtigung der wegen Ferienunter- brüchen nicht wöchentlichen Abhaltung der Therapiestunden, der ziemlich be- schränkten Therapiedisziplin des Beschuldigten, namentlich seiner wiederholten zeitlichen Unzuverlässigkeit bis hin zu unentschuldigtem Nichterscheinen sowie in Anbetracht der gänzlich fehlenden Deliktsaufarbeitung als insgesamt allzu gene- rös zu bezeichnen. Unter diesen ausnahmslos erschwerenden Umständen, wel- che die Vorinstanz nur marginal gewichtet zu haben scheint, rechtfertigt es sich, die im angefochtenen Urteil ansonsten korrekt ermittelten anrechenbaren Tage pauschal um ca. einen Fünftel zu kürzen und gerundet auf 33 Tage festzusetzen. 3.2.5 Somit sind im Sinne von Art. 63b Abs. 4 StGB überdies 33 Tage als durch die ambulante Massnahme erstanden auf die nunmehr zu vollziehende zwei- jährige Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2002 anzurechnen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dis- positivziffer 12) zu bestätigen (Art. 426 StPO; Urk. 159 S. 132).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.– festzu- setzen. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

- 59 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 26. April 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Es wird vorgemerkt, dass der Schuldpunkt gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 1. Juli 2011, Dispositivziffer 1, in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschuldigte ist demnach schuldig:

- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB;

- der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; septies

- des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 StGB;

- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. […] Im Übrigen wird der Beschuldigte von den Vorwürfen der Nachtragsanklage vom

10. September 2013 freigesprochen.

3. Des Weiteren ist der Beschuldigte gemäss Zusatzanklage vom 23. September 2015 schuldig:

- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB;

- der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB; Im Übrigen wird der Beschuldigte von den Vorwürfen der Zusatzanklage vom

23. September 2015 freigesprochen.

4. […]

5. [...]

6. [...]

7. [...]

8. [...]

- 60 - Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2002 für vollziehbar erklär- te Gefängnisstrafe von 14 Tagen (Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom

3. Februar 1999) wird nicht vollzogen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 Schadenersatz von Fr. 9'900.– zuzüglich 5% Zins seit

- 1. Oktober 2014 bezüglich Fr. 2'820.–

- 30. Januar 2015 bezüglich Fr. 2'400.–

- 20. April 2015 bezüglich Fr. 2'790.–

- 1. Juni 2015 bezüglich Fr. 1'890.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 4 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivil- oder Verwaltungsweg verwiesen.

10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 19'044.– (inkl. Fr. 1'410.65 MwSt.) entschädigt.

11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 10'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– Gebühr Vorverfahren für Nachtragsanklage vom 10.09.13 Fr. 5'000.– Gebühr Vorverfahren für Zusatzanklage vom 23.09.15 Fr. 17'738.– Gutachten / Expertisen etc. Fr. 1'290.70 Auslagen Untersuchung (Gutachten und Telefonkontrolle) Fr. 540.– Auslagen Polizei Fr. 60.– Auslagen Digitale Forensik, Spiegelung Datenträger Fr. 9'626.75 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt) Fr. 19'044.– amtliche Verteidigung (noch auszuzahlen) Weitere Kosten und Auslagen bleiben vorbehalten.

12. [...]

13. Es wird vorgemerkt, dass das Kostendispositiv und die Kostenauflage gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 1. Juli 2011, Dispositivziffern 6 und 7, in Rechtskraft erwachsen sind.

- 61 -

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Nachtragsanklage vom 10. September 2013.

2. Der Beschuldigte wird für sämtliche Delikte in den Dispositivziffern 1 und 3 des gemäss vorstehendem Beschluss rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils vom 26. April 2016 und in Dispositivziffer 1 des vorliegenden Urteils bestraft mit

- einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon bis und mit heute 149 Tage durch Haft erstanden sind,

- einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und

- einer Busse von Fr. 500.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen; die Geldstrafe und die Busse sind zu be- zahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Die ursprünglich mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2002 an- geordnete und zuletzt mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 21. De- zember 2010 verlängerte ambulante Massnahme wird aufgehoben.

- 62 -

6. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2002 angeordnete und zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobene Zuchthausstrafe von zwei Jahren wird vollzogen. Davon sind 192 Tage durch Unter- suchungshaft und 33 Tage durch die ambulante Massnahme erstanden.

7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 12) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.-- amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben) − die Privatklägerin Gemeinde B._____, z.H. P._____, … [Adresse] im Dispositivauszug sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B

- 63 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. September 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Grieder

E. 6 Erstellung Sachverhaltsabschnitt 3 Laut diesem Vorwurf soll der Beschuldigte der Geschädigten C._____ am 22. Mai 2013 über den Mittag per SMS gedroht haben, ihre Eltern zu benachrichtigen, wenn sie nicht zu ihm nach B._____ komme. In den Akten befindet sich eine ent- sprechende Nachricht des Beschuldigten alias "A.''_____", welche um 12 Uhr (12:45 Uhr; vgl. Urk. 40/2/1 Blatt 2) versendet wurde. Er schrieb dabei der Ge- schädigten C._____: "entweder mer mached das wo mer eus ehrlich alles gschriebe händ und susch mach ich e azeig gäge dich!!! wänn dir das lieber isch, mir isches egal!!!", worauf C._____ erwiderte: "Du wosch mi erbresse?". Schliess- lich drohte der Beschuldigte der Geschädigten C._____, "dini eltere chömet dänn poscht über und du wirsch dänn au problem ha". Die Existenz dieser Nachricht ebenso wie deren in die Anklageschrift geflossene Inhalt (vgl. Urk. 38 S. 2) sind daher – auch ohne verwertbare Aussagen der Geschädigten C._____ (Urk. 137-C i.V.m. Urk. 49 S. 4) und trotz fehlender Erinnerung des Beschuldigten

- 16 - (Urk. 40/5/4 S. 3 f.) – durch ein objektives Beweismittel belegt. Anlässlich der Be- rufungsverhandlung gab der Beschuldigte ausserdem auf Vorhalt der SMS- Nachricht, wonach er die Eltern von C._____ benachrichtigen würde, wenn diese nicht zu ihm komme, zu Protokoll, das sei keine geschickte Wortwahl gewesen (Urk. 178 S. 13). Somit ist der Sachverhalt von Abschnitt 3 mit der Vorinstanz zweifelsfrei erstellt.

E. 7 Erstellung Sachverhaltsabschnitt 4 In diesem Sachverhaltsabschnitt geht es um den Vorwurf, der Beschuldigte habe der Geschädigten C._____ am 22. Mai 2013 gedroht, ihre "Koordinaten" der ver- schiedenen Nachrichtendienste bzw. Social Media (D._____, Facebook, Skype- Nr.) sowie ihren im D._____ benutzten Usernamen "C.'_____" mit ihrem richtigen Namen und ihrer Natelnummer im Internet zu veröffentlichen, wenn sie sich nicht mit ihm treffe, unter dem Hinweis "… isch dini entscheidig…". Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. September 2013 gestand der Beschuldigte diese Dro- hung gegenüber der Geschädigten C._____ ein. Diese Vorwürfe der Nachtrags- anklage würden stimmen (Urk. 48 S. 11). In der Berufungsverhandlung anerkann- te der Beschuldigte diesen Vorwurf als richtig (Urk. 178 S. 13). Dieses Geständnis wird durch die entsprechende SMS vom 22. Mai 2013, 06:56 Uhr als objektives Beweismittel mit dem nachstehenden Inhalt gestützt: "jetzt hani alles zäme vo dir, D._____, facebook und skype mit nr.!!! bliebts bi dene abmachige wo du au gmacht häsch am weekend??? suscht gats is netz hüt, isch dini entscheidig…. smile" (Urk. 40/2/1; Urk. 40/6/5/9). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich folglich mit der Aktenlage. Die Behauptung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. September 2013, er habe diese SMS nur gesendet, weil die Geschädigte C._____ ihm mit ihren Kollegen gedroht habe (Urk. 48 S. 11; vgl. auch Urk. 49 S. 4), unterstreicht gerade die Richtigkeit der Darstellung im An- klagesachverhalt (Urk. 38 S. 2). Dass sich der Beschuldigte gar nicht mit C._____ habe treffen wollen, wie er an der Hauptverhandlung vom 26. April 2016 betonte (Prot. I S. 27 f.), bzw. dass er mit dieser SMS nichts habe bezwecken wollen (Urk. 178 S. 13), ist beim gegebenen Hintergrund indessen nicht glaubhaft und

- 17 - als reine Ausflucht einzustufen. Der Sachverhalt bezüglich Abschnitt 4 ist damit ebenfalls erstellt.

E. 8 Rechtliche Würdigung

E. 8.1 Die Voraussetzungen zur Erfüllung des Nötigungstatbestandes sind im ange- fochtenen Urteil aufgelistet (Urk. 159 S. 35-37; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 8.2 Zum erstellten Sachverhaltsabschnitt 3 (vgl. vorne Erw. III. 6.) ergibt sich übereinstimmend mit der Vorinstanz, dass es sich bei der Androhung, die Eltern zu informieren, sollte sie nicht zu ihm kommen, zweifellos um einen in Aussicht gestellten ernstlichen Nachteil handelte. Die Geschädigte C._____ konnte näm- lich nicht wissen, was der Beschuldigte ihren Eltern mitteilen würde bzw. was er genau vorhatte und über welche persönlichen Informationen der Beschuldigte al- les verfügte (bspw. Chatverlauf, Bilder, etc.). Ein 14 ½-jähriges Mädchen lässt sich stark von der Androhung, die Eltern würden informiert werden, beeindrucken. Erwiesenermassen ging es bei den geführten Chatgesprächen und den SMS- Nachrichten auch um sexuelle Inhalte (Urk. 40/5/3 S. 7; Urk. 48 S. 13). Die In- Kenntnis-Setzung der Eltern unter Preisgabe von entsprechenden Informationen wäre nicht nur für die Geschädigte C._____, sondern auch für jede andere junge Frau ihrer Entwicklungsstufe in der gleichen Lage peinlich und unangenehm oder mit andern Worten ein Übel gewesen. Die Geschädigte C._____ durfte sodann gerechtfertigterweise auch davon aus- gehen, dass ihre Eltern sie – bei tatsächlicher Umsetzung der Drohung – sanktio- nieren und allenfalls ihre persönlichen Freiheiten einschränken würden, z.B. durch Verbot des Zugangs zum Internet oder zu Chats oder durch Wegnahme des Mo- biltelefons. Im Weiteren war für die Geschädigte C._____ objektiv auch nicht ab- zuschätzen, was der Beschuldigte mit "du wirsch dänn au problem ha" meinte. Der Beschuldigte hat damit unter anderem bewusst und gezielt das Abhängig- keitsverhältnis der Geschädigten C._____ zu ihren Eltern, d.h. einen besonderen Schwachpunkt aufgrund ihres jungen Alters, für die ausgesprochene Drohung ausgespielt (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 181 N 35). Diesbezüglich war die Geschädigte ein speziell schutzbedürftiges Tatopfer, von

- 18 - dem schon alters- und reifebedingt nicht ohne weiteres erwartet werden darf, dass es die emotionale und mentale Kraft eines verständigen (erwachsenen) Durchschnittsmenschen aufweist. Das subjektive Moment beim Opfer kann in sol- chen Fällen nicht ausser Acht bleiben, auch bei (wie hier) objektiv nicht schweren Drohungen (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 21). Das insistierende Verhalten des Beschuldigten zeigt, dass er wusste, dass die Geschädigte C._____ alias "C.'_____" noch sehr jung war und dass er sich eine Beeinflussung durch die ausgesprochene Drohung erhoffte, indem er ihr Probleme mit den El- tern prophezeite (Urk. 40/2/1 Blatt 2). Seine Aussage, "C.'_____" hätte auch eine 90-Jährige sein können (Urk. 40/5/4 S. 2 f.), ist als reine Schutzbehauptung zu ta- xieren. Der Beschuldigte hat denn auch zugegebenermassen bewusst nur gezielten Kon- takt zu "jungen Damen" gesucht (Urk. 40/5/3 S. 3 - 6). Er war sich überdies be- wusst, dass sein Vorgehen als Drohung aufgefasst werden kann (Urk. 40/5/3 S. 7; Urk. 40/5/4 S. 3) und er wollte so die Geschädigte dazu bringen, ihn an seinem Wohnort zu besuchen. Damit ist direkter Vorsatz zu bejahen. Mit der angedrohten Informierung ihrer Eltern bediente sich der Beschuldigte ei- nerseits eines unerlaubten Mittels. Zudem versuchte der Beschuldigte mit den angedrohten Nachteilen, die Geschädigte zu einem Besuch bei sich zu nötigen, um dort mit ihr nach Art. 187 StGB verbotene sexuelle Handlungen vorzunehmen. Damit erweist sich auch der verfolgte Zweck der Nötigung als unerlaubt und damit rechtswidrig. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine erkenn- bar. Im Ergebnis hat der Beschuldigte der Geschädigten C._____ mit dem Versenden der Nachricht ernstliche Nachteile angedroht und damit auch alles nach seinen Vorstellungen unternommen, um sie zu einem Treffen mit ihm zu bewegen. Dies scheiterte daran, dass die Geschädigte diesem Ansinnen nicht entsprach und stattdessen noch am gleichen Tag an die Kantonspolizei Bern gelangte und An- zeige erstattete (Urk. 40/1). Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten. Der Beschuldigte hat sich daher

- 19 - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht.

E. 8.3 Gemäss dem erstellten Sachverhaltsabschnitt 4 (vgl. vorne Erw. III.7.) drohte der Beschuldigte der Geschädigten C._____, ihre "Koordinaten" der verschiede- nen Nachrichtendienste bzw. Social Media (D._____, Facebook, Skype-Nr.) sowie ihren im D._____ benutzten Usernamen "C.'_____" mit ihrem richtigen Namen und ihrer Natelnummer im Internet zu veröffentlichen, wenn sie sich nicht mit ihm treffe. Hierzu hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass mit Blick auf die Bedeutung des Internets und der sozialen Medien, vor allem für die jüngere Generation (sog. "Generation Y"), eine Veröffentlichung der persönlichen Daten im Internet objektiv als sehr gravierend einzustufen ist, da dies zu einem erheblichen Verlust der Pri- vatsphäre im Internet führt, und dass auch diese Drohung auf die Ausnützung ei- nes Schwachpunktes der Geschädigten abzielte, was jedoch ebenso rein objektiv als Androhung eines ernstlichen Nachteils zu werten ist (vgl. vorne Erw. 8.2). Demzufolge bestand für die Geschädigte C._____ als besonnene Person ein legi- times Interesse am Schutze ihrer persönlichen Nutzerdaten von D._____, Face- book, Skype-Nr. sowie der Mobiltelefonnummer als Teil ihrer Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 ZGB. Einmal im Internet veröffentliche Daten können auch nicht einfach wieder gelöscht werden. Die Geschädigte nahm die Androhung offen- sichtlich ernst, befürchtete die Verwirklichung des angedrohten Übels, ansonsten sie keinen Anlass gehabt hätte, noch am gleichen Tag Anzeige zu erstatten (Urk. 40/1). Der Beschuldigte brauchte demgegenüber nicht willens gewesen zu sein, die Drohung zu verwirklichen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommen- tar StGB, 19. Aufl. Zürich 2013, Art. 181 N 11 mit Hinweis auf BGE 105 IV 122). Auch mit dieser Drohung hat der Beschuldigte der Geschädigten C._____ wis- sentlich und willentlich ernstliche Nachteile angedroht und dadurch die Schwelle des Versuchs überschritten. Ein direkter Vorsatz sowie ein unerlaubtes Mittel und ein unerlaubter Zweck der Nötigung sind ebenfalls gegeben. Ergänzend kann zu alledem auf die vorstehenden Ausführungen zum Sachverhaltsabschnitt 3 (Erw. 8.2) verwiesen werden. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er der Ge-

- 20 - schädigten C._____ eine Veröffentlichung der persönlichen Daten im Internet nur angedroht habe, weil diese ihm mit ihren Kollegen gedroht habe (Urk. 48 S. 11), ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Abgesehen davon konnte sich der Be- schuldigte zur behaupteten Androhung der Geschädigten, Kollegen auf ihn zu hetzen, weder konkret äussern noch den genauen Zusammenhang erläutern (Urk. 40/5/4 S. 3). Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind ebenso wenig ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit auch durch die Androhung ernstlicher Nachteile gemäss Sachverhaltsabschnitt 4 der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

E. 9 Mehrfache Tatbegehung und Fazit Die Vorinstanz erachtete die Drohungen gemäss den Sachverhaltsabschnitten 3 und 4 als zeitlich unabhängig voneinander ausgesprochen. Dementsprechend verneinte sie eine Tateinheit und sprach den Beschuldigten der mehrfachen ver- suchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Diese Würdigung ist zu teilen. Mehrere Einzelhandlungen können im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem ein- heitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches, zusam- mengehöriges Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 und Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 4.3). Nur eine Handlung im strafrechtlichen Sinne liegt somit vor, wenn sich das strafrechtlich relevante Verhalten in einem Willens- entschluss (Gesamtvorsatz) und einem einzelnen Ausführungsakt erschöpft. Eine natürliche Handlungseinheit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des Bundes- gerichts 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.4.3). Vorliegend ist vorab insbesondere kein Fall einer iterativen Tatbestandserfüllung gegeben. Typische Beispiele dafür wären die Tötung durch mehrere Messer-

- 21 - stiche, die Tracht Prügel oder der Diebstahl mehrerer Gegenstände in einem Selbstbedienungsladen. Es kann aber auch nicht gesagt werden, dass das Ver- halten des Beschuldigten auf einem einheitlichen Willensentschluss basierte und als einzelner Ausführungsakt erscheint. Vielmehr hat der Beschuldigte offensicht- lich je einen separaten Willensentschluss manifestiert, indem er der Geschädigten einerseits mit Veröffentlichung ihrer persönlichen Nutzerdaten im Internet drohte, womit er – im Ausführungsfall – ihre Persönlichkeitsrechte tangiert hätte, und ihr anderseits damit drohte, ihre Eltern über ihre Gepflogenheiten in den genannten sozialen Medien sowie der Inhalte zu orientieren und der Geschädigten als Folge davon Schwierigkeiten im Elternhaus voraussagte. Damit fasste der Beschuldigte mit seinen unterschiedlichen Drohungen verschiedene und auch ungleich ausge- dehnte, aber für die Geschädigte und ihre ungestörte Persönlichkeitsentwicklung gleichermassen bedeutsame Personengruppen als Informationsempfänger ins Auge. Offensichtlich suchte der Beschuldigte mit der zeitlich zweiten Drohung, die Eltern der Geschädigten zu adressieren, sollte sie dem von ihm verlangten Tun nicht entsprechen, ein zusätzliches und anderweitiges Nötigungsmittel, um die Geschädigte gefügig zu machen. Insofern liegen auch verschiedene Konstellatio- nen vor. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten dasselbe Ziel bzw. denselben Zweck verfolgte, nämlich ein Treffen zwi- schen ihm und der Geschädigten, um sexuelle Handlungen vorzunehmen. Schliesslich erfolgten die Drohungen nicht in einem Zug, sondern – wenngleich am selben Tag – im Abstand von mehreren Stunden. Die zweite Drohung er- scheint als ein neuerlicher Anlauf des Beschuldigten, um die Geschädigte in sei- nem Sinne gefügig zu machen. In Beachtung aller genannter Umstände kann nicht von einer Handlungseinheit gesprochen werden. Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung

- 22 - Die Vorinstanz hat sich zu den Strafrahmen der hier zum Zuge kommenden ver- schiedenen Delikte, den anwendbaren Strafarten, den Grundsätzen der Straf- zumessung und dem konkreten Vorgehen – namentlich dem Festsetzen der Ein- satzstrafe, der Anwendung des Asperationsprinzips und der Unterscheidung zwi- schen Tat- und Täterkomponente – umfassend und korrekt geäussert, so dass ohne Ergänzung auf ihre diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 159 S. 86-88).

2. Tatkomponente 2.1 Einsatzstrafe Betrug gemäss Zusatzanklage vom 23. September 2015 zum Nachteil der Privatklägerin Gemeinde B._____ 2.1.1 Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere fällt – ausgehend von den Erwägungen zum Schuldpunkt im angefochtenen Urteil (Urk. 159 S. 41-74) – mit der Vorinstanz zu- nächst der erhebliche Deliktsbetrag von rund Fr. 70'405.– (vgl. Urk. 159 S. 67 und 72 f.) strafzumessungsrelevant ins Gewicht. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte sowohl anlässlich der ersten Antragsstellung im Jahr 2006 für die erste Periode ab April 2006 als auch bei der zweiten Antragsstellung im Jahr 2011 für die zweite Periode ab Januar 2012 auf den massgeblichen Formularen unvoll- ständige und damit falsche Angaben machte. So unterliess er es bereits während der ersten Bezugsperiode, ungeachtet der wiederholten Hinweise auf seine Mel- depflichten in den Leistungsverfügungen, seine Erwerbseinkommen pflicht- gemäss zu melden. Offenbar ermutigt, dass seine Einkünfte während der ersten Bezugsperiode nicht entdeckt worden waren, verschwieg der Beschuldigte diese auch während der zweiten Bezugsperiode, wohl wissend, dass die Kontroll- möglichkeiten der Durchführungsstelle nicht oder nur minimal gegeben waren. Mithin informierte der Beschuldigte die Privatklägerin Gemeinde B._____ nicht über Veränderungen seiner Einkommens- und Vermögenssituation, trotz ihm be- kannter Deklarationspflicht. Die mehrfache Tatbegehung und die lange Dauer der Delinquenz von insgesamt 62 Monaten (April 2006 bis Oktober 2008 und Januar 2012 bis Juli 2014) zeugen

- 23 - von hoher krimineller Energie des Beschuldigten. Ferner bewies er seine Ent- schlossenheit zum Betrug, indem er nicht einmal vor Gerichtsverfahren zurück- schreckte, um den Schein seiner Bedürftigkeit aufrecht zu erhalten. Selbst wäh- rend der Dauer der von ihm durchgefochtenen Rechtsmittelverfahren gegen die Einstellungsverfügungen erzielte er immer wieder erhebliche und unerwähnt ge- lassene Erwerbseinkommen. Dieses Verhalten grenzt an Impertinenz und wirkt sich straferhöhend aus. In Beachtung all dieser Umstände ist das objektive Tat- verschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 2.1.2 Subjektive Tatschwere 2.1.2.1 Beim subjektiven Verschulden ist wiederum im Einklang mit der Vor- instanz vorab straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz und mit Bereicherungsabsicht handelte. Die anlässlich der Berufungsverhandlung getätigte Aussage, er habe nicht ge- wusst, dass er die bezogenen Vorsorgegelder der Gemeinde hätte melden müs- sen (Urk. 178 S. 13), ist eine reine Schutzbehauptung und erscheint nachgescho- ben. Dieser Schuldspruch ist bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb erwiesen ist, dass der Beschuldigte den Tatbestand subjektiv erfüllte. Die Bereicherungsabsicht ist zwar Tatbestandsmerkmal und damit schon straf- rahmenbestimmend, doch darf das Ausmass dieses Faktors zusätzlich gewichtet werden. Fest steht vorliegend nämlich, dass das strafbare Verhalten des Be- schuldigten auf längerfristiges Erreichen ungerechtfertigter wirtschaftlicher Bes- serstellung gerichtet war, was ihm denn auch über mehrere Jahre gelang. Sein Motiv war einzig und allein das Erlangen eines finanziellen Vorteils. Er sah im So- zialhilfebetrug offensichtlich die Möglichkeit, auf einfache Art und Weise zu mehr Geld zu kommen. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur. Der Be- schuldigte hätte zwar – ohne die ertrogene Unterstützung durch die Privatklägerin Gemeinde B._____ – seinen Lebensunterhalt mit knappen finanziellen Mitteln bewältigen müssen. Das trifft jedoch regelmässig für sämtliche Betroffenen in analoger Situation zu. Weil sein Mass an Entscheidungsfreiheit dadurch nicht als eingeschränkt betrachtet werden kann, wird sein subjektives Verschulden

- 24 - dadurch nicht gemindert. Zu seinen Ungunsten fällt darüber hinaus in Betracht, dass er delinquierte, obwohl er sich seit dem Jahr 2002 in einer ambulanten Massnahme befindet, zugunsten welcher eine zweijährige Zuchthausstrafe aufge- schoben wurde. Selbst wenn der Beschuldigte aus Verzweiflung ob der knappen finanziellen Verhältnisse als Folge der verspäteten Ausrichtung von Sozialleistun- gen gehandelt haben sollte (vgl. Prot. I S. 23), war er sich stets bewusst, sich seit dem Jahr 2002 in einer Massnahme zu befinden, und dies unter Aufschub einer Freiheitsstrafe. Trotz dem Risiko des Widerrufs dieses Aufschubs bei erneuter Delinquenz schritt der Beschuldigte unbeirrt zur Tat und perpetuierte die falsche Vorstellung der Privatklägerin Gemeinde B._____ über einen beträchtlichen Zeit- raum. Es ist der Vorinstanz sodann beizupflichten, dass gemäss den zur Abklärung der Weiterführung der ambulanten Massnahme erstellten Gutachten vom

26. Juli 2010 (Urk. 5/25) und vom 25. April 2013 (Urk. 19) von Dr. med. F._____ – nebst der organischen Störung einer chromosomalen Aberration im Sinne eines Klinefelter-Syndroms (mangelnde Testosteronproduktion aufgrund der Mangel- entwicklung der Keimdrüsen; Urk. 5/25 S. 85, 88 und Urk. 19 S. 68) – zwar vom Bestehen einer verschiedene Bereiche der Persönlichkeit betreffenden psychi- schen Störung (Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung) beim Be- schuldigten auszugehen ist. Namentlich existieren Angst- und Zwangssymptome (stark ausgeprägtes Bedürfnis zur Kontrolle über eine Situation; Zwangsstörung mit Zwangshandlungen), eine lebensgeschichtliche Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens, soziale Beeinträchtigungen, Krankheits-, Aus- nutzungs- und Benachteiligungsgefühle, Panikstörung, spezifische Phobien, re- zidivierende depressive Störungen (Urk. 5/25 S. 72 ff. und 87 ff.; Urk. 19 S. 63 ff.). Aus dem Gutachten geht jedoch keine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkei- ten hervor. Ebenso spricht sein gezieltes Vorgehen gegen eine Einschränkung der Schuldfähigkeit. Insbesondere ergaben sich – entgegen der stets anderslau- tenden Behauptungen des Beschuldigten – auch nie Hinweise auf das Bestehen einer Epilepsie-Erkrankung (Urk. 4/20/5 S. 3 f.; Urk. 19 S. 22, 64, 66). Folglich liegt keine verminderte Schuldfähigkeit vor, die zu berücksichtigen wäre (Urk. 159 S. 90).

- 25 - Demnach ist hinsichtlich aller vorliegend zu beurteilenden Delikte von voll erhalte- ner Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. 2.1.2.2 Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden jedenfalls nicht zu relativieren, sondern das Gegenteil ist der Fall. 2.1.2.3 Das Tatverschulden erweist sich etwas abweichend von der Wertung im angefochtenen Urteil insgesamt als erheblich. 2.1.3 Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt des mehrfachen Betrugs ist bei 18 Monaten anzusiedeln, d.h. gerade noch im unteren Drittel des Strafrahmens. 2.2 Asperation mehrfache, teilweise versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern und versuchte Nötigung gemäss Urteil Einzelgericht Horgen vom 1. Juli 2011 zum Nachteil der Privatklägerin G._____ 2.2.1 Objektive Tatschwere 2.2.1.1 In der Wertung dieser Delikte ist ebenfalls an die zutreffenden Erwägun- gen im angefochtenen Urteil anzuknüpfen (Urk. 159 S. 91). Danach hat der Be- schuldigte mehrfach und über einen längeren Zeitraum hinweg versucht, über das Internet bzw. einschlägige Chats und Internet-Foren sexuellen Kontakt zu Kindern herzustellen (Urk. 4/26 S. 3 f.). Für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum fanden die ersten sexuellen Handlungen mit einem Kind, der damals 15-jährigen G._____, im Jahr 2007 statt. An insgesamt drei Treffen von ca. Juni 2007 bis Au- gust 2007 kam es im Auto des Beschuldigten zu mehreren Zungenküssen und zum Anfassen der Brüste des Opfers über dessen T-Shirt, und bei der dritten Be- gegnung am Wohnort des Opfers fasste der Beschuldigte dem Opfer unter der Hose an die Scheide (vgl. Urk. 4/26 S. 3 HD). Nach diesen Vorfällen kam es zu keinen weiteren Treffen, doch belästigte der Beschuldigte die Privatklägerin G._____ weiterhin von Oktober 2007 bis August 2010 mittels Textnachrichten und Telefonanrufen in einer Häufigkeit, die über das Normale und Erträgliche hinausging, und erfüllte dabei die Tatbestände der ver- suchten Nötigung sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Urk. 4/26 S. 3; Urk. 4/41 Dispositivziffer 1; Urk. 159 S. 9 Erw. I.8.), wobei der letztgenannte Tat-

- 26 - bestand als Übertretung separat zu werten und sanktionieren ist. Die versuchte Nötigung bestand darin, dass der Beschuldigte der Privatklägerin G._____, wel- che den Kontakt (die "Beziehung") zu ihm ca. im Herbst 2007 abgebrochen hatte, ca. Ende 2007 via E-Mail ankündigte, Selbstmord begehen zu wollen, weil sie ihn verlassen hatte. 2.2.1.2 Im Sommer/Herbst 2010 versuchte der Beschuldigte über das Internet sexuellen Kontakt zu einem zweiten Kind, der damals 14-jährigen H._____, her- zustellen (Urk. 4/26 S. 4 ND 1). Der Beschuldigte versuchte fortlaufend, diese da- zu zu bringen, sich mit ihm allein zu treffen, was aber misslang. Er lenkte das "Verhältnis" auch bereits in sexuelle Bahnen, indem er via SMS verschiedentlich sexuelle Praktiken antönte und namentlich erwähnte, dass er sie "streicheln" und "verführen" wolle. Die Verteidigung hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dieses Vorgehen des Beschuldigten nach heutiger Rechtsprechung nicht tatbeständlich wäre (Urk. 179 S. 7, BGE 131 IV 100 E. 8.1). Demnach ist dieser Schuldspruch, obschon er in Rechtskraft erwachsen ist, bei der Strafzumessung nicht zu berück- sichtigen. 2.2.1.3 Der Beschuldigte nahm über einen beträchtlichen Zeitraum und nach ei- nem wiederkehrenden Tatschema erkennbar zielstrebig und hartnäckig sexuell gefärbten Kontakt zur Privatklägerin G._____ auf. Darin wiederspiegelt sich einige kriminelle Energie. Es ist von mehrfacher Tatbegehung auszugehen. Das fällt straferhöhend ins Gewicht. Die Tathandlungen bezüglich der Privatklägerin G._____ sind mit Blick auf die Dauer und das Ausmass des verschuldeten Taterfolges als keineswegs mehr leicht einzustufen. Der Beschuldigte hat das völlig unerfahrene und sich jeweils unwohl fühlende Opfer sowohl bei mehreren Gelegenheiten wiederholt wie be- schrieben geküsst als auch dessen sekundären und beim letzten Treffen primären Geschlechtsorgane miteinbezogen (Urk. 4/26 S. 3). Da nach herrschender Lehre bereits Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern in jedem Fall als sexuelle Handlungen zu qualifizieren sind (BGE 125 IV 63 f. E. 3b; Urteil des Bundesge- richts 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011 E. 1.2), muss bei den vom Beschuldigten

- 27 - vorgenommenen Berührungen von einer objektiven Tatschwere ausgegangen werden, welche keineswegs mehr leicht wiegt. Hinzu gesellt sich bei der Privatklägerin G._____ die versuchte Nötigung, welche das Kind in Schuldgefühle stürzte und womit – neben der mehrfachen Tatbege- hung – Deliktsmehrheit als zusätzlich strafanhebender Faktor vorliegt. Insgesamt ist die objektive Tatschwere bei diesem Deliktskomplex als keineswegs mehr leicht bis recht erheblich zu taxieren. 2.2.2 Subjektive Tatschwere Auszugehen ist von der unbestritten direktvorsätzlichen Tatbegehung und der Verbotskenntnis (Urk. 4/38 S. 3) sowie des Wissens des Beschuldigten, dass die Privatklägerin G._____ zum jeweiligen Tatzeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt war. Der Beschuldigte nahm jeweils sexuelle Handlungen an der Privatklägerin G._____ vor, mithin handelte er zur eigenen Bedürfnisbefriedigung und damit aus rein egoistischem Motiv und wie aufgezeigt bei voller Schuldfähigkeit. Ebenso wenig war die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten eingeschränkt. Das subjektive Verschulden relativiert die objektive Tatschwere nicht, sondern wirkt sich eher erschwerend aus. 2.2.3 Der Verteidiger führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass für die Delikte dieses Tatkomplexes von der Vorinstanz höchstens eine Strafe von 6 Monaten hätte ausgesprochen werden dürfen, da der zu seiner Verteidigung un- fähige Beschuldigte auf der Einsprache gegen den Strafbefehl beharrte, der Ver- teidiger diese aber zurückgezogen hätte (Urk. 179 S. 7). Der Strafbefehl wurde nie rechtskräftig und galt im erstinstanzlichen Verfahren lediglich als Anklage- schrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Strafzumessung für diese Taten stand demnach im Ermessen des Gerichts und dieses musste sich nicht an die im Strafbefehl festgehaltene Strafe halten. Das Tatverschulden hinsichtlich dieser Delikte ist als recht erheblich einzustufen. Der Beschuldigte ist zwar wie erwähnt wegen des Schuldspruchs betreffend

- 28 - mehrfache versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern zulasten H._____ nicht zu bestrafen. Die vom Bezirksgericht Horgen im Urteil vom 1. Juli 2011 für diesen Tatkomplex vorgesehene Einsatzstrafe von 9 Monaten wurde jedoch zu tief ange- setzt. Ohne Asperation wäre eine höhere Strafe als 9 Monate angezeigt gewesen, was jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zulässig gewesen wäre. Deshalb ist die Einsatzstrafe trotz des für die Strafzumessung nicht relevanten Schuldspruchs betreffend mehrfache versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern zulasten H._____ in Beachtung aller Umstände und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 9 Monate zu erhöhen. 2.3 Asperation mehrfache versuchte Nötigung gemäss Nachtragsanklage vom 10. September 2013 zum Nachteil der Geschädigten C._____ 2.3.1 Objektive Tatschwere Mit der Vorinstanz ist hierzu das Folgende festzuhalten: Der Beschuldigte versuchte mehrfach, die damals noch nicht 15-jährige Geschä- digte C._____ zu einem Treffen bei ihm in B._____ zu nötigen. Die Nötigung ver- folgte nicht irgendeinen harmlosen Zweck, sondern es hätte bei diesem Treffen zu sexuellen Handlungen kommen sollen (vgl. vorne Erw. III. 6 f.; Urk. 48 S. 11; Urk. 38 S. 2; auch Urk. 40/2/1 und Urk. 40/6/5/9). Der Beschuldigte selbst gab sich bei der Kontaktaufnahme als 15-Jähriger aus, um dadurch das Vertrauen der Geschädigten C._____ zu gewinnen. Offensichtlich gelang ihm dies bei der noch völlig unerfahrenen Geschädigten, weshalb er bereits innert kürzester Zeit ihre Natelnummer sowie Skypenamen von ihr bekam. Vorliegend blieb es bei den Nö- tigungsversuchen. Dennoch zeugt das Vorgehen des Beschuldigten einmal mehr von Triebhaftigkeit und krimineller Energie: Er hat von Anfang an auf besonders hinterlistige und subtile Art und Weise auf ein sexuelles Treffen mit der Geschä- digten C._____ hingewirkt. Seine Vorgehensweise entspricht dabei dem mittler- weile altbekannten und immer gleich ablaufenden Schema. Als Druckmittel spielte der Beschuldigte bewusst das Abhängigkeitsverhältnis der Geschädigten C._____ zu ihren Eltern aus. Wie vorne aufgezeigt (Erw. III. 8.2), zielte er durch die ange-

- 29 - drohte Kontaktaufnahme zu den Eltern sowie mit der angedrohten Veröffentli- chung der privaten Nutzerinformationen mitsamt Natelnummer auf eine empfindli- che und blamable Verletzung der Privatsphäre der Geschädigten C._____ ab. Die ihm zur Last gelegten Nötigungsversuche zeigen erneut eine hohe Intensität auf. Es wäre daher auch gut möglich gewesen, dass er durch den aufgesetzten Druck sein Ziel erreicht und die Geschädigte C._____ ihn persönlich getroffen hätte. Die Tathandlungen des Beschuldigten können trotz des Umstandes, dass es bei Ver- suchen blieb – was den Beschuldigten etwas entlastet –, keinesfalls als lapidare Handlungen in der "virtuellen Welt" abgetan werden (vgl. Urk. 40/5/3 S. 3 ff. und 7 f.; Urk. 40/5/4 S. 2). Fraglos fühlte sich die Geschädigte stark bedrängt, an- sonsten sie nicht sogleich Anzeige erstattet hätte. 2.3.2 Subjektive Tatschwere Auch hier gilt im Einklang mit der Vorinstanz, dass bereits die Kontaktaufnahme zur Geschädigten C._____ nicht etwa erfolgte, um mit ihr normale Gespräche zu führen, sondern nur, damit der Beschuldigte seine sexuellen Fantasien in der "vir- tuellen Welt" ausleben konnte (Urk. 40/5/3 S. 3 ff. und 7 f.; Urk. 40/5/4 S. 2). Dass es jedoch nicht beim Austausch von sexuellen Fantasien in der "virtuellen Welt" bleiben sollte, belegen die ernstlichen und teilweise aggressiven Nötigungsversu- che des Beschuldigten in der Realität. Der Beschuldigte hatte unübersehbar ein deutliches sexuell motiviertes Verlangen, die Geschädigte C._____ in der Wirk- lichkeit zu treffen. Es ist erneut von rein egoistischen Beweggründen auszugehen. Der Beschuldigte gibt sich seit Jahren mit minderjährigen Mädchen in Chats ab. Er kennt dadurch ihre Ängste und Schwächen und hat diese bereits in der Ver- gangenheit mehrfach bewusst und mit Erfolg zu seinen Gunsten ausgespielt (hin- ten Erw. IV. 3 Täterkomponente). Die zu den Nötigungsversuchen führenden Drohungen sprach der Beschuldigte denn auch mit direktem Vorsatz aus (vorne Erw. III. 8.3). Anzufügen bleibt, dass wie bereits dargelegt volle Schuldfähigkeit und uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit gegeben waren. 2.3.3 Im Ergebnis erweist sich das Tatverschulden übereinstimmend mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht, was unter Berücksichtigung der Asperation zu ei- ner Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate führt.

- 30 - 2.3.4 Fazit Einsatzstrafe Bei den mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikten resultiert aufgrund der Tat- komponenten eine Einsatzstrafe von 30 Monaten. 2.4 Beschimpfung gemäss Zusatzanklage vom 23. September 2015 zum Nachteil der Privatklägerin I._____ 2.4.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass die vorliegend ausgesprochene Be- schimpfung, obwohl nicht dem alltäglichen zwischenmenschlichen Umgang in ei- nem Krankenhaus entsprechend, als Rechtsgutverletzung nicht besonders schwer wiegt. Eine Pflegefachfrau wird es sich angesichts der schwierigen Le- bensumstände, mit welchen sich die hospitalisierten Patienten oftmals konfrontiert sehen, gewohnt sein, auch mit emotionalen Situationen umgehen zu können (selbst wenn die inkriminierte Äusserung nicht von der Patientin, sondern von de- ren zu Besuch weilendem Sohn stammt). Das objektive Tatverschulden ist unter diesen Umständen gerade noch als leicht einzustufen. 2.4.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorliegend mit direktem Vorsatz und bei voller Schuld- fähigkeit. Es ging ihm fraglos darum, die Privatklägerin I._____ in ihrer Ehre zu treffen, sie herabzumindern. Die Beschimpfung erscheint als das Resultat eines zumindest subjektiv erlebten schwierigen Verhältnisses des Beschuldigten zur Privatklägerin I._____ (vgl. Prot. I S. 25). Die Tathandlung ist daher im Einklang mit der Vorinstanz als eine Kurzschlussreaktion zu betrachten, die ungeplant und spontan erfolgte. Unter diesen Umständen war der Beschuldigte in der Möglich- keit, die Verletzung zu vermeiden, wohl leicht gehemmt. Das subjektive Tatver- schulden vermag die objektive Tatschwere etwas zu relativieren. 2.4.3 Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht einzustufen und die Einsatz- strafe ist – ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geld- strafe – bei 10 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen.

- 31 - 2.4.4 Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben sich einerseits aus dem angefochtenen Urteil und den dort zitierten Quellen (Urk. 159 S. 95), sodann aus dem ausgefüllten, am 21. April 2017 eingereichten "Datenerfassungsblatt" samt Beilagen (Urk. 168 und Urk. 170/1-30) und den Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 178 S. 2 ff.). Der Beschuldigte verfügt derzeit über keine feste Anstellung, jedoch seit

25. Januar 2017 über einen Temporär-Rahmenarbeitsvertrag samt dem dazu er- forderlichen Einsatzvertrag gemäss dem Arbeitsvermittlungsgesetz (Art. 19 f.; SR 823.11) mit der J._____ AG in K._____ [Ortschat] (Urk. 170/8 und 170/9). Vor Januar 2017 war er arbeitslos und lebte vom Einkommen seiner Ehefrau. Im Januar 2017 erzielte der Beschuldigte ein Nettoeinkommen von Fr. 2'554.15 (Urk. 170/5), im Februar 2017 ein solches von Fr. 3'261.– (Urk. 170/6) und im März 2017 ein solches von Fr. 4'540.40 (Urk. 170/7). Die Ehe- frau des Beschuldigten bezieht eine Invalidenrente von Fr. 22'560.– (Stand 2016; Urk. 140/10) und eine Pensionskassenrente von Fr. 21'635.– (Stand 2016; Urk. 140/11; vgl. auch Urk. 159 S. 59). Vermögen hat der Beschuldigte keines. Seine Schulden belaufen sich auf rund Fr. 46'000.– (Urk. 170/2 und Urk. 170/27). Die Krankenkassenprämie des Beschuldigten beträgt gerundet Fr. 500.– pro Mo- nat (Urk. 170/2 und Urk. 170/18) und die Steuerbelastung beläuft sich nach sei- nen Angaben auf monatlich Fr. 400.– (Urk. 170/2, Urk. 170/30, Urk. 178 S. 3). Angesichts der nach wie vor eher prekären wirtschaftlichen Situation des Be- schuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 2.4.5 Die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente beläuft sich somit auf

E. 10 Tagessätze zu Fr. 30.–. 2.5 Missbrauch einer Fernmeldeanlage gemäss Urteil Einzelgericht Horgen vom 1. Juli 2011 zum Nachteil der Privatklägerin G._____ 2.5.1 Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (Erw. IV. 2.2.1.1 in fine und [sinngemäss] 2.2.2) ist das Tatverschulden des Beschuldigten insgesamt als nicht mehr leicht zu werten, zumal sich die Textnachrichten und Telefonanrufe des Beschuldigten über nahezu drei Jahre erstreckten, was auf Hartnäckigkeit

- 32 - deutet und einen gewissen Anstrich von Stalking aufweist. Durch seine übermäs- sig häufigen und seitens der Adressatin – die sich vom Beschuldigten losgesagt hatte – erkennbar unerwünschten Meldungen und Anrufe mit dem Ziel eines wei- teren Treffens nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, das Kind damit mutwillig zu belästigen. 2.5.2 In Anbetracht der oben in Erw. IV. 2.4.4 dargelegten finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten, seines eben geschilderten Tatverschuldens und unter Berücksichtigung auch der nachstehenden Täterkomponente, namentlich des grundsätzlichen Geständnisses bezüglich dieser Übertretung gemäss Art. 179septies StGB, erweist sich die vorinstanzlich festgesetzte Busse in der Höhe von Fr. 500.– als gerechtfertigt und ist zu bestätigen. Praxisgemäss ist ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– anzuwenden. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle daher eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

3. Täterkomponente 3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der 1962 in L._____ geborene Beschuldigte wuchs zusammen mit seiner sieben Jahre jüngeren Schwester in materiell bescheidenen familiären Verhältnissen bei den Eltern in B._____ auf. Beide Eltern waren berufstätig. Während der Primar- schulzeit verbrachte der Beschuldigte neun Monate in einem Jugendheim und ca. einen Monat in einer Pflegefamilie. Nach drei Jahren Realschule absolvierte er ei- ne Lehre als Lebensmittelverkäufer und arbeitete danach zunächst im Detailhan- del. Im Anschluss an eine Bürolehre hatte er verschiedene Stellen bei Banken in- ne. 1996 erlangte er das Schweizerische Informatikzertifikat und liess sich weiter zum PC-Supporter ausbilden. Anschliessend betätigte er sich als Business-Analyst bei einer Bank. Seit er Ende 1999 diese Stelle verloren hatte, arbeitete der Beschuldigte nie mehr in einer Festanstellung, sondern – wenn er nicht arbeitslos war – temporär und in Teilzeit sowie mehrmals in Integrations- projekten (Urk. 6/3 S. 44 f.; Urk. 19 S. 42; Urk. 85/15/3 S. 2).

- 33 - Bis 1997 zeigten sich keine speziellen Auffälligkeiten. Danach begannen delikti- sche Tätigkeiten, indem der Beschuldigte wiederholt sexuellen Kontakt mit 14- bis 15-jährigen Mädchen gezielt suchte und auch hatte, was zu diversen Strafverfah- ren und teilweise Verurteilungen führte (vgl. nachstehend Erw. IV. 3.2). Der Be- schuldigte ist seit 8. August 2008 verheiratet und lebt mit seiner Frau zusammen. Kinder hat er keine. Gemäss seinen Angaben betreut er seine Frau und seine Mutter (Prot. I S. 14 ff., Urk. 178 S. 1 f.). Diese Biografie ist strafzumessungsneutral zu werten. 3.2 Vorstrafen und Delinquenz während laufender Verfahren 3.2.1 Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug weist der Beschuldigten zwei Vorstrafen auf, eine vom 3. April 2002 und eine vom 29. März 2010 (Urk. 163 und Urk. 175). Er ist bezüglich der Delikte gegen die Freiheit und die sexuelle Integri- tät, nicht aber bezüglich strafbarer Handlungen gegen das Vermögen, einschlägig vorbestraft. Diese Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus. Infolge seiner sexuellen Kontakte zu 14- bis 15-jährigen Mädchen in der Zeit von Dezember 1997 bis Februar 2001 wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirks- gerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 3. April 2002 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (sowie wegen Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses und wegen Widerhandlung gegen das Bankengesetz) schuldig gesprochen und mit zwei Jahren Zuchthaus bestraft (Urk. 6/3). Der Voll- zug dieser Strafe wurde zugunsten einer – seit damals laufenden und am

E. 13 August 2012 E. 2.1; 6B_264/2012 vom 13. Juli 2012 E. 6.1; 6B_807/2010 vom

7. Juli 2011 E. 4.1). Vorliegend hat die ambulante Massnahme bereits das zwei- einhalbfache der Regeldauer von 5 Jahren überschritten, innert derer sich ein Therapieerfolg einstellen sollte. Dem Beschuldigten wurde bereits mehrfach eine (letzte) Chance zur Bewährung in der Freiheit eingeräumt. Die besondere Be- gründbarkeit für die erneute Weiterführung der ambulanten Massnahme lässt sich somit nicht erstellen (BSK StGB I-HEER, a.a.O., Art. 63 N 85). 3.6.5 Stationäre Massnahme Gemäss dem Gutachter ist auch im Rahmen einer stationären Massnahme keine wesentliche therapeutische Beeinflussung der psychischen Störungen des Be- schuldigten erkennbar, ebenso wenig, dass er zu einer deliktorientierten statio- nären Behandlung Hand böte oder sich in eine längerfristige deliktorientierte gruppentherapeutische Arbeit hinein finden könnte. Die Kompetenz für ein ziel- orientiertes Arbeitsbündnis im Rahmen einer stationären Behandlung spricht der Gutachter dem Beschuldigten gleichfalls ab, und schliesslich ist zweifelhaft, ob eine geeignete Institution aufgrund seines Verhaltens auffindbar wäre (Urk. 19 S. 84, 90-94; urk. 159 S. 117 f.).

- 53 - VII. Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe Zur seit 1. Januar 2007 geltenden einheitlichen Bezeichnung der Sanktion für Verbrechen und Vergehen als Freiheitsstrafe anstelle von Zuchthausstrafe für Verbrechen hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 159 S. 117).

1. Vollzug der aufgeschobenen Strafe vom 3. April 2002 1.1 Wird die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB) oder Erfolglosigkeit (Art. 63a Abs. 3 StGB) – wie im vorliegenden Fall (vgl. Erw. VI. 3.6) aufgehoben – so ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe von Ge- setzes wegen zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB). In Bezug auf die Reststrafe kommt eine bedingte Entlassung oder bedingte Freiheitsstrafe (Art. 63b Abs. 4 StGB) aufgrund der Aufhebung der ambulanten Massnahme nicht in Frage. Dem Beschuldigten kann wie gezeigt keine günstige Prognose i.S.v. Art. 63b Abs. 4 StGB gestellt werden (BSK StGB I-HEER, a.a.O., Art. 63b N 9). Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten ein mittelhohes Rückfallrisiko (Urk. 19 S. 82). Zudem offenbarte der Beschuldigte durch seine weitere Delinquenz im Mai 2013 erneut seine Gefährlichkeit und sein Verhaften in alten Deliktsmustern. 1.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz entfällt auch die Anordnung einer sta- tionären Massnahme i.S.v. Art. 59-61 StGB bzw. die Umwandlung in eine solche (Art. 63b Abs. 5 StGB; Urk. 159 S. 118; auch vorne Erw. VI. 3.6.5). 1.3 Die zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe gemäss Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2002 (Urk. 6/3) ist deshalb von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2; TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 63b N 3; Urteil des Bundes- gerichts 6B_206/2012 vom 5. Juli 2012 E. 3.3).

- 54 -

2. Verjährung 2.1 Die Staatsanwältin hielt anlässlich der Berufungsverhandlung fest, dass ge- mäss dem vorinstanzlichen Entscheid das Urteil vom 3. April 2002 seit dem

E. 16 Januar 2003 rechtskräftig sei. Selbst wenn man das für den Beschuldigten mildere Recht anwende und die Verjährungsfrist auf 15 Jahre festsetze, sei die Vollstreckungsverjährungsfrist damit noch nicht eingetreten. Dies für den Fall, dass das Obergericht zum Schluss komme, die Vollstreckungsverjährung habe bereits zu Laufen begonnen (Urk. 182 S. 12). 2.2 Der Verteidiger stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Frist für die Vollstreckungsverjährung der zweijährigen Freiheitsstrafe mit der Rechtskraft des Urteils zu laufen begonnen habe und demzufolge die Vollstreckungsverjährung inzwischen eingetreten sei. Auch wenn sie erst im Januar 2018 eintrete, könne sie nicht mehr vollstreckt werden (Prot. II S. 12 f.). 2.3 Seit 1. Januar 2007 ist das neue Verjährungsrecht in Kraft. Das zum Zeit- punkt des Urteils vom 3. April 2002 geltende Verjährungsrecht hatte die selben Fristen wie das neue Recht, sah aber die Möglichkeit der Unterbrechung der Ver- jährungsfrist vor, weshalb das neue Recht das mildere ist (BSK, StGB I, 3. Aufla- ge 2013 N 42 f. zu Art. 100). Gemäss Art. 100 StGB beginnt die Verjährung aber erst mit dem Tag, an dem das Urteil vollstreckbar wird. Beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird (Art. 100 Satz 2 StGB). Gleiches galt übrigens nach altem Recht (Art. 74 aStGB). Demnach hat die Vollstreckungsverjährung zum heutigen Zeit- punkt nicht einmal zu laufen begonnen, da der Vollzug der Strafe bis zum heuti- gen Zeitpunkt noch nicht angeordnet wurde.

3. Keine Gesamtstrafenbildung Anders als im Zusammenhang mit Art. 62a Abs. 2 StGB erfolgt keine Gesamt- strafe nach Art. 63b Abs. 2 StGB, wenn die für vollziehbar erklärte Freiheitsstrafe

– vorliegend die zweijährige Freiheitsstrafe – mit einer neuen vollziehbaren Frei- heitsstrafe gemäss heutigem Urteil – zusammentrifft (Urteil des Bundesgerichts

- 55 - 6B_116/2008 vom 19. November 2008 E 2.3; HUG, OFK StGB, a.a.O., Art. 63b N 2; BSK StGB I-HEER, a.a.O., Art. 63b N 14).

4. Fazit Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2002 angeordnete und zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobene Zuchthausstrafe von zwei Jahren ist als zweijährige Freiheitstrafe zu vollziehen.

5. Anrechnung Untersuchungshaft und ambulante Massnahme

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB170106-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. R. Affolter und lic. iur. M. Bertschi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder Urteil vom 7. September 2017 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, I. Abteilung, vom 26. April 2016 (DG140023)

- 2 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 31. März 2011,

10. September 2013 und 23. September 2015 (Urk. 26, Urk. 38, Urk. 86) sind dem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 159 S. 130 ff.) Es wird erkannt:

1. Es wird vorgemerkt, dass der Schuldpunkt gemäss Urteil des Bezirksgerich- tes Horgen, Einzelgericht, vom 1. Juli 2011, Dispositivziffer 1, in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschuldigte ist demnach schuldig:

- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB;

- der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB;

- des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB;

- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte ist zudem gemäss Nachtragsanklage vom 10. September 2013 schuldig der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Im Übrigen wird der Beschuldigte von den Vorwürfen der Nachtragsanklage vom 10. September 2013 freigesprochen.

3. Des Weiteren ist der Beschuldigte gemäss Zusatzanklage vom

23. September 2015 schuldig:

- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB;

- der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB; Im Übrigen wird der Beschuldigte von den Vorwürfen der Zusatzanklage vom

23. September 2015 freigesprochen.

- 3 -

4. Der Beschuldigte wird für sämtliche Delikte gemäss Dispositivziffern 1 bis 3 bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten (wovon bis und mit heute 149 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Ta- gessätzen à Fr. 30.– und einer Busse von Fr. 500.–, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 29. März 2010.

5. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen; die Geldstrafe und die Busse sind zu be- zahlen.

6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

7. Die ursprünglich mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2002 an- geordnete und zuletzt mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom

21. Dezember 2010 verlängerte ambulante Massnahme wird aufgehoben.

8. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2002 angeordnete und zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobene Zuchthausstrafe von zwei Jahren wird vollzogen. Davon sind 192 Tage durch Untersuchungshaft sowie 41 Tage durch die ambulante Massnahme erstanden. Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2002 für vollziehbar erklärte Gefängnisstrafe von 14 Tagen (Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 3. Februar 1999) wird nicht vollzogen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 Schadenersatz von Fr. 9'900.– zuzüglich 5% Zins seit

- 1. Oktober 2014 bezüglich Fr. 2'820.–

- 30. Januar 2015 bezüglich Fr. 2'400.–

- 20. April 2015 bezüglich Fr. 2'790.–

- 1. Juni 2015 bezüglich Fr. 1'890.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 4 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivil- oder Verwaltungsweg verwiesen.

- 4 -

10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 19'044.– (inkl. Fr. 1'410.65 MwSt.) entschädigt.

11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 10'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– Gebühr Vorverfahren für Nachtragsanklage vom 10.09.13 Fr. 5'000.– Gebühr Vorverfahren für Zusatzanklage vom 23.09.15 Fr. 17'738.– Gutachten / Expertisen etc. Fr. 1'290.70 Auslagen Untersuchung (Gutachten und Telefonkontrolle) Fr. 540.– Auslagen Polizei 60.– Auslagen Digitale Forensik, Spiegelung Datenträger Fr. 9'626.75 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt) Fr. 19'044.– amtliche Verteidigung (noch auszuzahlen) Weitere Kosten und Auslagen bleiben vorbehalten.

12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. Es wird vorgemerkt, dass das Kostendispositiv und die Kostenauflage ge- mäss Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 1. Juli 2011, Dispositivziffern 6 und 7, in Rechtskraft erwachsen sind.

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)

- 5 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 179 S. 1 f.)

1. Es sei festzustellen, dass Dispositiv Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Es sei festzustellen, dass Dispositiv Ziff. 2 Abs. 2 des vorinstanzlichen Ur- teils (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten sexuellen Hand- lungen mit Kindern sowie der mehrfachen sexuellen Belästigung gemäss Nachtragsanklage vom 10. September 2013) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Es sei festzustellen, dass Dispositiv Ziff. 3 Abs. 2 des vorinstanzlichen Ur- teils (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten sexuellen Hand- lungen mit einem Kind) in Rechtskraft erwachsen ist.

4. Es sei festzustellen, dass Dispositiv Ziff. 8 Abs. 2 des vorinstanzlichen Urteils (Verzicht auf Vollzug der mit Urteil vom 3. April 2002 ausgefällten Ge- fängnisstrafe von 14 Tagen infolge Eintritts der Vollstreckungsverjährung) in Rechtskraft erwachsen ist.

5. Der Beschuldigte sei des mehrfachen Vergehens gegen Art. 31 ELG, even- tualiter des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

6. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten unter An- rechnung der erstandenen Haft von 149 Tagen und einer Busse von Fr. 300.-- zu bestrafen. Dies für den Fall, dass die Verfehlungen bezüglich der Sozialversicherungen als Betrug zu qualifizieren sind. Im Falle der Quali- fizierung dieser Verfehlungen im Sinne von Art. 31 ELG sei er mit einer ent- sprechend milderen Sanktion zu bestrafen.

- 6 -

7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei bedingt, eventualiter teilbedingt, unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit aufzuschieben.

8. Auf einen Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2002 ausgefällten Zuchthausstrafe von zwei Jahren sei infolge des Eintritts der Vollstreckungsverjährung zu verzichten. Eventualiter sei erneut eine Mass- nahme anzuordnen und der Vollzug aufzuschieben.

9. Die Kostenauflage des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungs- verfahrens seien ausgangsgemäss zu regeln.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 182 S. 1)

1. Der Beschuldigte sei im Sinne des vorinstanzlichen Urteils − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB − der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, teil- weise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB − der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen.

3. Die Strafe sei vollumfänglich zu vollziehen.

- 7 -

4. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2002 angeordnete am- bulante Massnahme sei aufzuheben und die zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe von 2 Jahren sei vollumfänglich zu vollziehen.

c) Der Privatklägerschaft: (Keine Anträge) Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Gegenstand der Berufung 1.1 Dem hier zur Überprüfung vorliegenden Urteil der I. Abteilung des Bezirks- gerichtes Horgen vom 26. April 2016 (Urk. 159) war zunächst ein Urteil des Ein- zelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 1. Juli 2011 vorangegangen, das mit Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom

4. Januar 2012 teilweise aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vor- instanz zurückgewiesen worden war (vgl. Urk. 3/51 und Urk. 3/68, Beizugsakten Obergericht des Kantons Zürich SB110651). 1.2 Am 24. September 2013 fällte das Bezirksgericht Horgen, I. Abteilung, ein neues Urteil (Urk. 62). Dieses wurde mit Beschluss der I. Strafkammer des Ober- gerichtes des Kantons Zürich vom 5. November 2014 aufgehoben und das erst- instanzliche Verfahren zur teilweisen Neubeurteilung, insbesondere zur Durchfüh- rung einer Hauptverhandlung auch in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft, an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 69). 1.3 Zur Prozessgeschichte bis zum Erlass des im vorliegenden Verfahren ange- fochtenen Entscheides vom 26. April 2016 kann im Übrigen vollumfänglich auf die ausführliche Darstellung im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 159 S. 8-17).

- 8 - 2.1 Gegen das Urteil der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. April 2016 (Urk. 159) meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 6. Mai 2016 (vgl. Urk. 146) rechtzeitig Berufung an und erstattete mit Eingabe vom 7. März 2017 ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 161; Urk. 158/2). Auf ent- sprechende Fristansetzung erhob die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung (Urk. 164 und 166). Mit Schreiben des amtlichen Verteidigers vom 21. April 2017 (Urk. 168) liess der Beschuldigte das sogenannte "Datenerfassungsblatt" samt zahlreichen Beilagen einreichen (Urk. 170/1-30). 2.2 Beweisanträge wurden keine gestellt. 3.1.1. Von der Verteidigung angefochten sind die Dispositivziffern 2 Abs. 1 (Schuldspruch wegen mehrfacher versuchter Nötigung gemäss Nachtragsankla- ge), 3 Abs. 1 (Schuldspruch wegen Beschimpfung gemäss Zusatzanklage), 4-6 (Sanktion), 7 (Aufhebung der ambulanten Massnahme) und 8 Abs. 1 (Vollzug der Zuchthausstrafe). Beantragt werden Freisprüche von den Vorwürfen der mehr- fachen versuchten Nötigung und der Beschimpfung sowie eine wesentlich mildere Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von insgesamt 10 Mona- ten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges, eventualiter des teilbedingten Strafvollzuges. Zudem verlangt die Verteidigung die Fortführung der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. April 2002 angeordneten ambulanten Massnahme und einen Verzicht auf den Vollzug der mit demselben Urteil ausgesprochenen, zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobenen Zuchthausstrafe von zwei Jahren. Eventualiter wird beantragt, die bisher erduldeten Therapiestunden an die Strafe anzurechnen zu einem Umrechnungssatz von 4 Stunden auf einen Tag Freiheitsstrafe (Urk. 161 S. 2). 3.1.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger erstmals vor, dass gemäss dem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 19. August 2016 der dem Beschuldigten vorgeworfene Anklagevorwurf des Betrugs auch die Spezialstrafbestimmung von Art. 31 Abs. 1 ELG erfüllen könnte. Dieser sei anwendbar, wenn kein mit höherer Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen vorliege. Es handle sich hier um einen Grenzfall, weshalb man auch die Ansicht vertreten könne, es sei Art. 31 Abs. 1 ELG anwendbar (Urk. 179 S. 3-5).

- 9 - 3.1.3. Das Berufungsgericht überprüft gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO das erst- instanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten. Der Beschuldigte liess Dis- positivziffer 3 aligna 1 des vorinstanzlichen Urteils nicht anfechten (Urk. 161 S. 2), weshalb das hiesige Gericht diese Ziffer grundsätzlich nicht überprüft. Das Berufungsgericht kann gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO auch nicht angefochte- ne Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder unbillige Entscheidungen zu ver- meiden, beispielsweise, wenn sich die feststehende Praxis des Bundesgerichts geändert hätte. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor und wurde auch nicht geltend gemacht, vielmehr spricht die Verteidigung von einem Grenzfall. Ausser- dem war das angeführte Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19. August 2016 bei der Einreichung der Berufungserklärung der Verteidigung gemäss Ein- gangsstempel bereits seit einem halben Jahr bekannt (Urk. 181/10), weshalb sie die entsprechende Dispositivziffer gestützt darauf hätte anfechten können. Der von der Verteidigung in diesem Zusammenhang vorgebrachte Grundsatz iura novit curia gilt selbstredend nur in Bezug auf angefochtene Schuldsprüche. 3.1.4. Rückzug Beschimpfung Der Verteidiger erklärte während der Befragung des Beschuldigten, sie würden die Berufung betreffend die Beschimpfung zurückziehen (Urk. 178 S. 15). Dem- entsprechend ist Ziff. 3 Abs. 1 aligna 2 ebenfalls rechtskräftig. 3.2 Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Dis- positivziffern 4 und 8 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils. Beantragt wird eine zu vollziehende Freiheitsstrafe von 36 Monaten zusätzlich zum Vollzug der mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 3. April 2002 ausgesprochenen Zuchthausstrafe von zwei Jahren. Überdies erachtet die Staatsanwaltschaft die angerechneten 41 Tage aufgrund der ambulanten Massnahme als zu grosszügig (Urk. 166, Urk. 182). 3.3 Damit ist das vorinstanzliche Urteil wie folgt in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist:

- 10 -  Dispositivziffer 1 (Schuldspruch gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 1. Juli 2011; Anklageschrift gestützt auf den Strafbefehl vom 31. März 2011)  Dispositivziffer 2 Abs. 2 (Freisprüche von den Vorwürfen der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen sexuel- len Belästigungen gemäss Nachtragsanklage vom 10. September 2013)  Dispositivziffer 3 Abs. 1 (Schuldspruch des mehrfachen Betrugs und der Be- schimpfung gemäss Zusatzanklage vom 23. September 2015)  Dispositivziffer 3 Abs. 2 (Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen ver- suchten sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Zusatzanklage vom

23. September 2015)  Dispositivziffer 8 Abs. 2 (Verzicht auf den Vollzug der Gefängnisstrafe von 1999)  Dispositivziffer 9 (Zivilansprüche Privatklägerin Gemeinde B._____)  Dispositivziffer 10 (Honorar amtliche Verteidigung)  Dispositivziffer 11 (Kostenfestsetzung)  Dispositivziffer 13 (Kostendispositiv gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 1. Juli 2011; Anklageschrift gestützt auf den Strafbefehl vom 31. März 2011)

4. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Ent- scheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt

- 11 - werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_957/2016, 6B_/1022/2016 vom 22. März 2017 und 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1; je mit Hinweisen). II. Prozessuales

1. Zu den prozessualen Fragen – betreffend Strafbefehl vom 31. März 2011, Zulässigkeit der Nachtrags – und der Zusatzanklage sowie der behaupteten Ver- letzung des Anklageprinzips – hat sich die Vorinstanz umfassend geäussert und die richtigen Schlüsse gezogen, so dass vollumfänglich auf ihre Erwägungen ver- wiesen werden kann (Urk. 159 S. 18-21).

2. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass sich die Erweiterung der (den Strafbefehl vom 31. März 2011 ersetzenden) Anklage (vgl. Urk. 26) durch die Nachtrags- anklage vom 10. September 2013 (Urk. 38) und die Zusatzanklage vom

23. September 2015 (Urk. 86) als zulässig und sachgerecht erweist, zumal die Parteirechte gewahrt sind (Art. 333 As. 4 StPO). III. Schuldpunkt

1. Im Berufungsverfahren noch strittig ist die gemäss Nachtragsanklage vom

10. September 2013 eingeklagte mehrfache versuchte Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C._____.

2. Anklagevorwurf und erstinstanzlicher Schuldspruch Der in vier Abschnitte aufteilbare eingeklagte Sachverhalt findet sich in der Nach- tragsanklage (Urk. 38 S. 2) und zusammengefasst im angefochtenen Urteil (Urk. 159 S. 27).

- 12 - Während sich gemäss der Vorinstanz der Sachverhaltsabschnitt 2 nicht erstellen liess und beim zwar erstellten Sachverhaltsabschnitt 1 die Tatbestandsmässigkeit zu verneinen war, weil es an der erforderlichen objektiven Ernsthaftigkeit des an- gedrohten Nachteils fehlte (Urk. 159 S. 33 f. und 36 f.), erachtete sie den Sach- verhaltsabschnitt 3 (Drohung per SMS vom 22. Mai 2013 über Mittag betreffend Benachrichtigung der Eltern) und den Sachverhaltsabschnitt 4 (Drohung per SMS vom 22. Mai 2013 betreffend Veröffentlichung im Internet) als erstellt und die rechtliche Beurteilung dieser Sachverhalte durch die Anklagebehörde als zutref- fend. Demgemäss sprach sie den Beschuldigten der mehrfachen versuchten Nö- tigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig (Urk. 159 S. 34 f. und 40). Diese zwei Sachverhaltsabschnitte sind auch im Berufungsverfahren zu prüfen.

3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung Diese finden sich korrekt und umfassend im angefochtenen Urteil, weshalb ohne Ergänzung darauf zu verweisen ist (Urk. 159 S. 28 f.).

4. Beweismittel 4.1 Neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 40/5/3; Urk. 40/5/4; Urk. 48 und Prot. I S. 21 f.) relevant sind insbesondere der Anzeigerapport der Kantons- polizei Bern vom 3. Juni 2013 (Urk. 40/1), der Auszug des Chatprofils des Be- schuldigten alias "A.'_____" alias "A.''_____" alias "A.'''_____" (Urk. 40/2/1 und Urk. 40/6/5/1), der Chat-Verkehr des Beschuldigten alias "A.'_____" alias "A.''_____" alias "A.'''_____" mit der Geschädigten C._____ alias "C.'_____" über D._____ [Internetplattform] (Urk. 40/2/1 - 40/2/2; Urk. 40/6/5/1 ff.) und der SMS- Verkehr des Beschuldigten mit C._____ vom 22. Mai 2013 (Urk. 40/2/1; Urk. 40/6/5/9). 4.2 Zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sei zunächst auf die Vorinstanz ver- wiesen (Urk. 159 S. 31). Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt jedoch nur untergeordnete Be- deutung zu. Wichtiger für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkre-

- 13 - ten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsäch- lichen Erleben der Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 45 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_505/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.2. und 6B_938/2014 vom 18. Februar 2015 E. 2.3). 4.3 Die Geschädigte C._____ wurde lediglich als Auskunftsperson i.S.v. Art. 178 lit. b StPO am 22. Mai 2013 und am 4. Juni 2013 von der Polizei befragt (Urk. 40/5/1 und 40/5/2). Eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgte nicht. Sie hatte zum Zeitpunkt der Einvernahme das 15. Altersjahr (vgl. Art. 178 lit. b StPO) noch nicht zurückgelegt. Demnach war sie nicht zur Aussage verpflichtet und die Bestimmungen über die Einvernahme der beschuldigten Person kommen sinngemäss zur Anwendung (Art. 180 Abs. 1 StPO). Dennoch ist mit der Vo- rinstanz (Urk. 159 S. 30 f.) festzuhalten, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit zur Ausübung seiner allgemein geltenden Teilnahmerechte bei Beweiserhebun- gen z.B. anlässlich einer Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft hätte einge- räumt werden müssen (Art. 147 StPO; SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2013, N 919; BSK StPO I- KERNER, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 180 N 2): Einem Beschuldigten muss wenigs- tens einmal angemessene und hinreichende Gelegenheit gegeben werden, die Aussage der ihn belastenden Person in Zweifel zu ziehen und Fragen an diese zu stellen (BGE 125 I 127 E. 6.4; BGE 129 I 151 E. 3.1; BGE 131 I 476 E. 2.3; BSK StPO I-SCHLEIMINGER, 2. Aufl. Basel 2014, Art. 147 N 3). Da dies unterblieb, wur- de sein durch Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantiertes Recht auf Konfrontation und damit sein rechtliches Gehör verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 32 Abs. 2 BV; BGE 131 I 476 E. 2.2; BGE 129 I 151 E. 3.1; BSK StPO-SCHLEIMINGER, a.a.O., Art. 147 N 3). Die Aussagen der Geschädigten C._____ (Urk. 40/5/1; Urk. 40/5/2) dürfen des- halb grundsätzlich nicht zu Lasten des Beschuldigten verwertet werden (Art. 147 Abs. 4 StPO). Soweit der Beschuldigte auf die Aussagen von C._____ entweder im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 19. August 2013 (Urk. 40/5/3), in der Einvernahme der Staatsanwaltschaft vom 9. September 2013 (Urk. 40/5/4)

- 14 - oder anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. September 2013 (Urk. 48) selber Bezug genommen und diese auch anerkannt hat, sind die Aussagen der Geschä- digten jedoch relevant und als Beweismittel zu beachten.

5. Standpunkt des Beschuldigten Zusammengefasst hat der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft sowie vor Vorinstanz den in der Nachtrags- anklage geschilderten äusseren Ablauf des Sachverhalts anerkannt und die ent- sprechenden Vorwürfe eingestanden (Urk. 40/5/3 S. 6 f.; Urk. 40/5/4 S. 2 f.; Urk. 48 S. 11; Prot. I S. 21 f.). Namentlich blieb unbestritten, dass der Beschuldigte auf der Internetplattform D._____ über ein Profil mit dem Namen "A.'_____" alias "A.''_____" bzw. alias "A.'''_____" mit den Angaben "15 Jahre, E._____ [Ortschaft]" (Urk. 40/2/1; Urk. 40/5/3 S. 4 f.; Urk. 40/5/4 S. 2) verfügte und über dieses mit der Geschädig- ten C._____ alias "C.'_____" gechattet hat (Urk. 40/5/3 S. 4 und 6; Urk. 40/5/4 S. 2 und 6; vgl. auch Urk. 40/5/1 S. 2 f.); zudem, dass er die noch nicht 16 Jahre alte C._____ im Internet angesprochen und zu sich nach B._____ eingeladen hat in der Absicht, dort sexuelle Handlungen (küssen, petting, sich gegenseitig befrie- digen bzw. sich nebeneinander selbstbefriedigen) vorzunehmen (Urk. 40/5/3 S. 6 f.; Urk. 48 S. 11; Prot. I S. 21 f.). Der D._____ Chat-Verlauf zwischen dem Beschuldigten und der Geschädigten C._____ ist im Übrigen aktenkundig und er zeigt auf, dass der Beschuldigte mehrfach auf ein Treffen mit der Geschädigten insistierte (Urk. 40/2/2; Urk. 40/6/5/2 - 6; Urk. 40/6/5/8). Der Beschuldigte bestritt sodann nicht, mit C._____ auch über andere soziale Netzwerke oder über sein Mobiltelefon mit der Nummer 079 … per SMS Kontakt aufgenommen zu haben (Urk. 40/5/3 S. 6; Urk. 40/5/4 S. 3; vgl. auch Urk. 40/5/1 S. 2) – die entsprechenden SMS-Nachrichten finden sich ebenfalls in den Akten (Urk. 40/2/1; Urk. 40/6/5/9) – und dass er mit der Veröffentlichung ihrer persönli- chen Daten im Internet gedroht hat, wenn sie sich nicht mit ihm treffe (Urk. 40/5/3 S. 7; Urk. 48 S. 11; Prot. I S. 22, Urk. 178 S. 13).

- 15 - Während der Beschuldigte zunächst ausführte, das von ihm Geschriebene, sicher ausgedruckt Vorliegende entspreche den Tatsachen (Urk. 40/5/3 S. 6 f.), die Vor- würfe in der Nachtragsanklage würden stimmen (Urk. 48 S. 11), erklärte er vor Vorinstanz auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers relativierend, er könne sich nur erinnern, dass er mit der Geschädigten C._____ gechattet habe. "An den Rest" könne er sich nicht mehr erinnern, insbesondere nicht, was genau er mit der Geschädigten C._____ gechattet habe (Urk. 48 S. 13; vgl. auch Urk. 40/5/4 S. 4). Er bestätigte jedoch, auch über sexuelle Inhalte geschattet zu haben, sich aber nicht an Details zu erinnern (Urk. 48 S. 13). Ferner wies er wiederholt darauf hin, es habe alles in der virtuellen Welt und in seiner erotischen Fantasie stattgefunden, absolut nie physisch, ein reales Treffen hätte und habe nie stattgefunden, er habe sich nicht mit ihr treffen wollen (Urk. 40/5/3 S. 7; Urk. 40/5/4 S. 3 f. und 7; Urk. 48 S. 11 f.). Die rechtliche Würdi- gung überliess der Beschuldigte seinem Verteidiger (Urk. 48 S. 12; Prot. I S. 22). Strittig und zu erstellen sind somit der Inhalt und die rechtliche Würdigung der Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden Sachverhaltsabschnitte 3 und 4.

6. Erstellung Sachverhaltsabschnitt 3 Laut diesem Vorwurf soll der Beschuldigte der Geschädigten C._____ am 22. Mai 2013 über den Mittag per SMS gedroht haben, ihre Eltern zu benachrichtigen, wenn sie nicht zu ihm nach B._____ komme. In den Akten befindet sich eine ent- sprechende Nachricht des Beschuldigten alias "A.''_____", welche um 12 Uhr (12:45 Uhr; vgl. Urk. 40/2/1 Blatt 2) versendet wurde. Er schrieb dabei der Ge- schädigten C._____: "entweder mer mached das wo mer eus ehrlich alles gschriebe händ und susch mach ich e azeig gäge dich!!! wänn dir das lieber isch, mir isches egal!!!", worauf C._____ erwiderte: "Du wosch mi erbresse?". Schliess- lich drohte der Beschuldigte der Geschädigten C._____, "dini eltere chömet dänn poscht über und du wirsch dänn au problem ha". Die Existenz dieser Nachricht ebenso wie deren in die Anklageschrift geflossene Inhalt (vgl. Urk. 38 S. 2) sind daher – auch ohne verwertbare Aussagen der Geschädigten C._____ (Urk. 137-C i.V.m. Urk. 49 S. 4) und trotz fehlender Erinnerung des Beschuldigten

- 16 - (Urk. 40/5/4 S. 3 f.) – durch ein objektives Beweismittel belegt. Anlässlich der Be- rufungsverhandlung gab der Beschuldigte ausserdem auf Vorhalt der SMS- Nachricht, wonach er die Eltern von C._____ benachrichtigen würde, wenn diese nicht zu ihm komme, zu Protokoll, das sei keine geschickte Wortwahl gewesen (Urk. 178 S. 13). Somit ist der Sachverhalt von Abschnitt 3 mit der Vorinstanz zweifelsfrei erstellt.

7. Erstellung Sachverhaltsabschnitt 4 In diesem Sachverhaltsabschnitt geht es um den Vorwurf, der Beschuldigte habe der Geschädigten C._____ am 22. Mai 2013 gedroht, ihre "Koordinaten" der ver- schiedenen Nachrichtendienste bzw. Social Media (D._____, Facebook, Skype- Nr.) sowie ihren im D._____ benutzten Usernamen "C.'_____" mit ihrem richtigen Namen und ihrer Natelnummer im Internet zu veröffentlichen, wenn sie sich nicht mit ihm treffe, unter dem Hinweis "… isch dini entscheidig…". Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. September 2013 gestand der Beschuldigte diese Dro- hung gegenüber der Geschädigten C._____ ein. Diese Vorwürfe der Nachtrags- anklage würden stimmen (Urk. 48 S. 11). In der Berufungsverhandlung anerkann- te der Beschuldigte diesen Vorwurf als richtig (Urk. 178 S. 13). Dieses Geständnis wird durch die entsprechende SMS vom 22. Mai 2013, 06:56 Uhr als objektives Beweismittel mit dem nachstehenden Inhalt gestützt: "jetzt hani alles zäme vo dir, D._____, facebook und skype mit nr.!!! bliebts bi dene abmachige wo du au gmacht häsch am weekend??? suscht gats is netz hüt, isch dini entscheidig…. smile" (Urk. 40/2/1; Urk. 40/6/5/9). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich folglich mit der Aktenlage. Die Behauptung des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. September 2013, er habe diese SMS nur gesendet, weil die Geschädigte C._____ ihm mit ihren Kollegen gedroht habe (Urk. 48 S. 11; vgl. auch Urk. 49 S. 4), unterstreicht gerade die Richtigkeit der Darstellung im An- klagesachverhalt (Urk. 38 S. 2). Dass sich der Beschuldigte gar nicht mit C._____ habe treffen wollen, wie er an der Hauptverhandlung vom 26. April 2016 betonte (Prot. I S. 27 f.), bzw. dass er mit dieser SMS nichts habe bezwecken wollen (Urk. 178 S. 13), ist beim gegebenen Hintergrund indessen nicht glaubhaft und

- 17 - als reine Ausflucht einzustufen. Der Sachverhalt bezüglich Abschnitt 4 ist damit ebenfalls erstellt.

8. Rechtliche Würdigung 8.1 Die Voraussetzungen zur Erfüllung des Nötigungstatbestandes sind im ange- fochtenen Urteil aufgelistet (Urk. 159 S. 35-37; Art. 82 Abs. 4 StPO). 8.2 Zum erstellten Sachverhaltsabschnitt 3 (vgl. vorne Erw. III. 6.) ergibt sich übereinstimmend mit der Vorinstanz, dass es sich bei der Androhung, die Eltern zu informieren, sollte sie nicht zu ihm kommen, zweifellos um einen in Aussicht gestellten ernstlichen Nachteil handelte. Die Geschädigte C._____ konnte näm- lich nicht wissen, was der Beschuldigte ihren Eltern mitteilen würde bzw. was er genau vorhatte und über welche persönlichen Informationen der Beschuldigte al- les verfügte (bspw. Chatverlauf, Bilder, etc.). Ein 14 ½-jähriges Mädchen lässt sich stark von der Androhung, die Eltern würden informiert werden, beeindrucken. Erwiesenermassen ging es bei den geführten Chatgesprächen und den SMS- Nachrichten auch um sexuelle Inhalte (Urk. 40/5/3 S. 7; Urk. 48 S. 13). Die In- Kenntnis-Setzung der Eltern unter Preisgabe von entsprechenden Informationen wäre nicht nur für die Geschädigte C._____, sondern auch für jede andere junge Frau ihrer Entwicklungsstufe in der gleichen Lage peinlich und unangenehm oder mit andern Worten ein Übel gewesen. Die Geschädigte C._____ durfte sodann gerechtfertigterweise auch davon aus- gehen, dass ihre Eltern sie – bei tatsächlicher Umsetzung der Drohung – sanktio- nieren und allenfalls ihre persönlichen Freiheiten einschränken würden, z.B. durch Verbot des Zugangs zum Internet oder zu Chats oder durch Wegnahme des Mo- biltelefons. Im Weiteren war für die Geschädigte C._____ objektiv auch nicht ab- zuschätzen, was der Beschuldigte mit "du wirsch dänn au problem ha" meinte. Der Beschuldigte hat damit unter anderem bewusst und gezielt das Abhängig- keitsverhältnis der Geschädigten C._____ zu ihren Eltern, d.h. einen besonderen Schwachpunkt aufgrund ihres jungen Alters, für die ausgesprochene Drohung ausgespielt (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 181 N 35). Diesbezüglich war die Geschädigte ein speziell schutzbedürftiges Tatopfer, von

- 18 - dem schon alters- und reifebedingt nicht ohne weiteres erwartet werden darf, dass es die emotionale und mentale Kraft eines verständigen (erwachsenen) Durchschnittsmenschen aufweist. Das subjektive Moment beim Opfer kann in sol- chen Fällen nicht ausser Acht bleiben, auch bei (wie hier) objektiv nicht schweren Drohungen (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, a.a.O., Art. 180 N 21). Das insistierende Verhalten des Beschuldigten zeigt, dass er wusste, dass die Geschädigte C._____ alias "C.'_____" noch sehr jung war und dass er sich eine Beeinflussung durch die ausgesprochene Drohung erhoffte, indem er ihr Probleme mit den El- tern prophezeite (Urk. 40/2/1 Blatt 2). Seine Aussage, "C.'_____" hätte auch eine 90-Jährige sein können (Urk. 40/5/4 S. 2 f.), ist als reine Schutzbehauptung zu ta- xieren. Der Beschuldigte hat denn auch zugegebenermassen bewusst nur gezielten Kon- takt zu "jungen Damen" gesucht (Urk. 40/5/3 S. 3 - 6). Er war sich überdies be- wusst, dass sein Vorgehen als Drohung aufgefasst werden kann (Urk. 40/5/3 S. 7; Urk. 40/5/4 S. 3) und er wollte so die Geschädigte dazu bringen, ihn an seinem Wohnort zu besuchen. Damit ist direkter Vorsatz zu bejahen. Mit der angedrohten Informierung ihrer Eltern bediente sich der Beschuldigte ei- nerseits eines unerlaubten Mittels. Zudem versuchte der Beschuldigte mit den angedrohten Nachteilen, die Geschädigte zu einem Besuch bei sich zu nötigen, um dort mit ihr nach Art. 187 StGB verbotene sexuelle Handlungen vorzunehmen. Damit erweist sich auch der verfolgte Zweck der Nötigung als unerlaubt und damit rechtswidrig. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine erkenn- bar. Im Ergebnis hat der Beschuldigte der Geschädigten C._____ mit dem Versenden der Nachricht ernstliche Nachteile angedroht und damit auch alles nach seinen Vorstellungen unternommen, um sie zu einem Treffen mit ihm zu bewegen. Dies scheiterte daran, dass die Geschädigte diesem Ansinnen nicht entsprach und stattdessen noch am gleichen Tag an die Kantonspolizei Bern gelangte und An- zeige erstattete (Urk. 40/1). Durch sein Verhalten hat der Beschuldigte die Schwelle zum strafbaren Versuch überschritten. Der Beschuldigte hat sich daher

- 19 - der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schul- dig gemacht. 8.3 Gemäss dem erstellten Sachverhaltsabschnitt 4 (vgl. vorne Erw. III.7.) drohte der Beschuldigte der Geschädigten C._____, ihre "Koordinaten" der verschiede- nen Nachrichtendienste bzw. Social Media (D._____, Facebook, Skype-Nr.) sowie ihren im D._____ benutzten Usernamen "C.'_____" mit ihrem richtigen Namen und ihrer Natelnummer im Internet zu veröffentlichen, wenn sie sich nicht mit ihm treffe. Hierzu hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass mit Blick auf die Bedeutung des Internets und der sozialen Medien, vor allem für die jüngere Generation (sog. "Generation Y"), eine Veröffentlichung der persönlichen Daten im Internet objektiv als sehr gravierend einzustufen ist, da dies zu einem erheblichen Verlust der Pri- vatsphäre im Internet führt, und dass auch diese Drohung auf die Ausnützung ei- nes Schwachpunktes der Geschädigten abzielte, was jedoch ebenso rein objektiv als Androhung eines ernstlichen Nachteils zu werten ist (vgl. vorne Erw. 8.2). Demzufolge bestand für die Geschädigte C._____ als besonnene Person ein legi- times Interesse am Schutze ihrer persönlichen Nutzerdaten von D._____, Face- book, Skype-Nr. sowie der Mobiltelefonnummer als Teil ihrer Persönlichkeit im Sinne von Art. 28 ZGB. Einmal im Internet veröffentliche Daten können auch nicht einfach wieder gelöscht werden. Die Geschädigte nahm die Androhung offen- sichtlich ernst, befürchtete die Verwirklichung des angedrohten Übels, ansonsten sie keinen Anlass gehabt hätte, noch am gleichen Tag Anzeige zu erstatten (Urk. 40/1). Der Beschuldigte brauchte demgegenüber nicht willens gewesen zu sein, die Drohung zu verwirklichen (Donatsch/Flachsmann/Hug/Weder, Kommen- tar StGB, 19. Aufl. Zürich 2013, Art. 181 N 11 mit Hinweis auf BGE 105 IV 122). Auch mit dieser Drohung hat der Beschuldigte der Geschädigten C._____ wis- sentlich und willentlich ernstliche Nachteile angedroht und dadurch die Schwelle des Versuchs überschritten. Ein direkter Vorsatz sowie ein unerlaubtes Mittel und ein unerlaubter Zweck der Nötigung sind ebenfalls gegeben. Ergänzend kann zu alledem auf die vorstehenden Ausführungen zum Sachverhaltsabschnitt 3 (Erw. 8.2) verwiesen werden. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er der Ge-

- 20 - schädigten C._____ eine Veröffentlichung der persönlichen Daten im Internet nur angedroht habe, weil diese ihm mit ihren Kollegen gedroht habe (Urk. 48 S. 11), ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Abgesehen davon konnte sich der Be- schuldigte zur behaupteten Androhung der Geschädigten, Kollegen auf ihn zu hetzen, weder konkret äussern noch den genauen Zusammenhang erläutern (Urk. 40/5/4 S. 3). Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind ebenso wenig ersichtlich. Der Beschuldigte hat sich somit auch durch die Androhung ernstlicher Nachteile gemäss Sachverhaltsabschnitt 4 der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

9. Mehrfache Tatbegehung und Fazit Die Vorinstanz erachtete die Drohungen gemäss den Sachverhaltsabschnitten 3 und 4 als zeitlich unabhängig voneinander ausgesprochen. Dementsprechend verneinte sie eine Tateinheit und sprach den Beschuldigten der mehrfachen ver- suchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. Diese Würdigung ist zu teilen. Mehrere Einzelhandlungen können im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem ein- heitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches, zusam- mengehöriges Geschehen erscheinen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5 und Urteil des Bundesgerichts 6B_543/2016 vom 22. September 2016 E. 4.3). Nur eine Handlung im strafrechtlichen Sinne liegt somit vor, wenn sich das strafrechtlich relevante Verhalten in einem Willens- entschluss (Gesamtvorsatz) und einem einzelnen Ausführungsakt erschöpft. Eine natürliche Handlungseinheit ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; Urteil des Bundes- gerichts 6B_453/2007 vom 19. Februar 2008 E. 3.4.3). Vorliegend ist vorab insbesondere kein Fall einer iterativen Tatbestandserfüllung gegeben. Typische Beispiele dafür wären die Tötung durch mehrere Messer-

- 21 - stiche, die Tracht Prügel oder der Diebstahl mehrerer Gegenstände in einem Selbstbedienungsladen. Es kann aber auch nicht gesagt werden, dass das Ver- halten des Beschuldigten auf einem einheitlichen Willensentschluss basierte und als einzelner Ausführungsakt erscheint. Vielmehr hat der Beschuldigte offensicht- lich je einen separaten Willensentschluss manifestiert, indem er der Geschädigten einerseits mit Veröffentlichung ihrer persönlichen Nutzerdaten im Internet drohte, womit er – im Ausführungsfall – ihre Persönlichkeitsrechte tangiert hätte, und ihr anderseits damit drohte, ihre Eltern über ihre Gepflogenheiten in den genannten sozialen Medien sowie der Inhalte zu orientieren und der Geschädigten als Folge davon Schwierigkeiten im Elternhaus voraussagte. Damit fasste der Beschuldigte mit seinen unterschiedlichen Drohungen verschiedene und auch ungleich ausge- dehnte, aber für die Geschädigte und ihre ungestörte Persönlichkeitsentwicklung gleichermassen bedeutsame Personengruppen als Informationsempfänger ins Auge. Offensichtlich suchte der Beschuldigte mit der zeitlich zweiten Drohung, die Eltern der Geschädigten zu adressieren, sollte sie dem von ihm verlangten Tun nicht entsprechen, ein zusätzliches und anderweitiges Nötigungsmittel, um die Geschädigte gefügig zu machen. Insofern liegen auch verschiedene Konstellatio- nen vor. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten dasselbe Ziel bzw. denselben Zweck verfolgte, nämlich ein Treffen zwi- schen ihm und der Geschädigten, um sexuelle Handlungen vorzunehmen. Schliesslich erfolgten die Drohungen nicht in einem Zug, sondern – wenngleich am selben Tag – im Abstand von mehreren Stunden. Die zweite Drohung er- scheint als ein neuerlicher Anlauf des Beschuldigten, um die Geschädigte in sei- nem Sinne gefügig zu machen. In Beachtung aller genannter Umstände kann nicht von einer Handlungseinheit gesprochen werden. Der Beschuldigte ist daher in Bestätigung des angefochtenen Urteils der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. IV. Strafzumessung

1. Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung

- 22 - Die Vorinstanz hat sich zu den Strafrahmen der hier zum Zuge kommenden ver- schiedenen Delikte, den anwendbaren Strafarten, den Grundsätzen der Straf- zumessung und dem konkreten Vorgehen – namentlich dem Festsetzen der Ein- satzstrafe, der Anwendung des Asperationsprinzips und der Unterscheidung zwi- schen Tat- und Täterkomponente – umfassend und korrekt geäussert, so dass ohne Ergänzung auf ihre diesbezüglichen Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 159 S. 86-88).

2. Tatkomponente 2.1 Einsatzstrafe Betrug gemäss Zusatzanklage vom 23. September 2015 zum Nachteil der Privatklägerin Gemeinde B._____ 2.1.1 Objektive Tatschwere Bezüglich der objektiven Tatschwere fällt – ausgehend von den Erwägungen zum Schuldpunkt im angefochtenen Urteil (Urk. 159 S. 41-74) – mit der Vorinstanz zu- nächst der erhebliche Deliktsbetrag von rund Fr. 70'405.– (vgl. Urk. 159 S. 67 und 72 f.) strafzumessungsrelevant ins Gewicht. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte sowohl anlässlich der ersten Antragsstellung im Jahr 2006 für die erste Periode ab April 2006 als auch bei der zweiten Antragsstellung im Jahr 2011 für die zweite Periode ab Januar 2012 auf den massgeblichen Formularen unvoll- ständige und damit falsche Angaben machte. So unterliess er es bereits während der ersten Bezugsperiode, ungeachtet der wiederholten Hinweise auf seine Mel- depflichten in den Leistungsverfügungen, seine Erwerbseinkommen pflicht- gemäss zu melden. Offenbar ermutigt, dass seine Einkünfte während der ersten Bezugsperiode nicht entdeckt worden waren, verschwieg der Beschuldigte diese auch während der zweiten Bezugsperiode, wohl wissend, dass die Kontroll- möglichkeiten der Durchführungsstelle nicht oder nur minimal gegeben waren. Mithin informierte der Beschuldigte die Privatklägerin Gemeinde B._____ nicht über Veränderungen seiner Einkommens- und Vermögenssituation, trotz ihm be- kannter Deklarationspflicht. Die mehrfache Tatbegehung und die lange Dauer der Delinquenz von insgesamt 62 Monaten (April 2006 bis Oktober 2008 und Januar 2012 bis Juli 2014) zeugen

- 23 - von hoher krimineller Energie des Beschuldigten. Ferner bewies er seine Ent- schlossenheit zum Betrug, indem er nicht einmal vor Gerichtsverfahren zurück- schreckte, um den Schein seiner Bedürftigkeit aufrecht zu erhalten. Selbst wäh- rend der Dauer der von ihm durchgefochtenen Rechtsmittelverfahren gegen die Einstellungsverfügungen erzielte er immer wieder erhebliche und unerwähnt ge- lassene Erwerbseinkommen. Dieses Verhalten grenzt an Impertinenz und wirkt sich straferhöhend aus. In Beachtung all dieser Umstände ist das objektive Tat- verschulden ist als nicht mehr leicht zu qualifizieren. 2.1.2 Subjektive Tatschwere 2.1.2.1 Beim subjektiven Verschulden ist wiederum im Einklang mit der Vor- instanz vorab straferhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit direk- tem Vorsatz und mit Bereicherungsabsicht handelte. Die anlässlich der Berufungsverhandlung getätigte Aussage, er habe nicht ge- wusst, dass er die bezogenen Vorsorgegelder der Gemeinde hätte melden müs- sen (Urk. 178 S. 13), ist eine reine Schutzbehauptung und erscheint nachgescho- ben. Dieser Schuldspruch ist bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb erwiesen ist, dass der Beschuldigte den Tatbestand subjektiv erfüllte. Die Bereicherungsabsicht ist zwar Tatbestandsmerkmal und damit schon straf- rahmenbestimmend, doch darf das Ausmass dieses Faktors zusätzlich gewichtet werden. Fest steht vorliegend nämlich, dass das strafbare Verhalten des Be- schuldigten auf längerfristiges Erreichen ungerechtfertigter wirtschaftlicher Bes- serstellung gerichtet war, was ihm denn auch über mehrere Jahre gelang. Sein Motiv war einzig und allein das Erlangen eines finanziellen Vorteils. Er sah im So- zialhilfebetrug offensichtlich die Möglichkeit, auf einfache Art und Weise zu mehr Geld zu kommen. Seine Beweggründe waren rein egoistischer Natur. Der Be- schuldigte hätte zwar – ohne die ertrogene Unterstützung durch die Privatklägerin Gemeinde B._____ – seinen Lebensunterhalt mit knappen finanziellen Mitteln bewältigen müssen. Das trifft jedoch regelmässig für sämtliche Betroffenen in analoger Situation zu. Weil sein Mass an Entscheidungsfreiheit dadurch nicht als eingeschränkt betrachtet werden kann, wird sein subjektives Verschulden

- 24 - dadurch nicht gemindert. Zu seinen Ungunsten fällt darüber hinaus in Betracht, dass er delinquierte, obwohl er sich seit dem Jahr 2002 in einer ambulanten Massnahme befindet, zugunsten welcher eine zweijährige Zuchthausstrafe aufge- schoben wurde. Selbst wenn der Beschuldigte aus Verzweiflung ob der knappen finanziellen Verhältnisse als Folge der verspäteten Ausrichtung von Sozialleistun- gen gehandelt haben sollte (vgl. Prot. I S. 23), war er sich stets bewusst, sich seit dem Jahr 2002 in einer Massnahme zu befinden, und dies unter Aufschub einer Freiheitsstrafe. Trotz dem Risiko des Widerrufs dieses Aufschubs bei erneuter Delinquenz schritt der Beschuldigte unbeirrt zur Tat und perpetuierte die falsche Vorstellung der Privatklägerin Gemeinde B._____ über einen beträchtlichen Zeit- raum. Es ist der Vorinstanz sodann beizupflichten, dass gemäss den zur Abklärung der Weiterführung der ambulanten Massnahme erstellten Gutachten vom

26. Juli 2010 (Urk. 5/25) und vom 25. April 2013 (Urk. 19) von Dr. med. F._____ – nebst der organischen Störung einer chromosomalen Aberration im Sinne eines Klinefelter-Syndroms (mangelnde Testosteronproduktion aufgrund der Mangel- entwicklung der Keimdrüsen; Urk. 5/25 S. 85, 88 und Urk. 19 S. 68) – zwar vom Bestehen einer verschiedene Bereiche der Persönlichkeit betreffenden psychi- schen Störung (Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung) beim Be- schuldigten auszugehen ist. Namentlich existieren Angst- und Zwangssymptome (stark ausgeprägtes Bedürfnis zur Kontrolle über eine Situation; Zwangsstörung mit Zwangshandlungen), eine lebensgeschichtliche Störung der charakterlichen Konstitution und des Verhaltens, soziale Beeinträchtigungen, Krankheits-, Aus- nutzungs- und Benachteiligungsgefühle, Panikstörung, spezifische Phobien, re- zidivierende depressive Störungen (Urk. 5/25 S. 72 ff. und 87 ff.; Urk. 19 S. 63 ff.). Aus dem Gutachten geht jedoch keine Beeinträchtigung der kognitiven Fähigkei- ten hervor. Ebenso spricht sein gezieltes Vorgehen gegen eine Einschränkung der Schuldfähigkeit. Insbesondere ergaben sich – entgegen der stets anderslau- tenden Behauptungen des Beschuldigten – auch nie Hinweise auf das Bestehen einer Epilepsie-Erkrankung (Urk. 4/20/5 S. 3 f.; Urk. 19 S. 22, 64, 66). Folglich liegt keine verminderte Schuldfähigkeit vor, die zu berücksichtigen wäre (Urk. 159 S. 90).

- 25 - Demnach ist hinsichtlich aller vorliegend zu beurteilenden Delikte von voll erhalte- ner Schuldfähigkeit des Beschuldigten auszugehen. 2.1.2.2 Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden jedenfalls nicht zu relativieren, sondern das Gegenteil ist der Fall. 2.1.2.3 Das Tatverschulden erweist sich etwas abweichend von der Wertung im angefochtenen Urteil insgesamt als erheblich. 2.1.3 Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt des mehrfachen Betrugs ist bei 18 Monaten anzusiedeln, d.h. gerade noch im unteren Drittel des Strafrahmens. 2.2 Asperation mehrfache, teilweise versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern und versuchte Nötigung gemäss Urteil Einzelgericht Horgen vom 1. Juli 2011 zum Nachteil der Privatklägerin G._____ 2.2.1 Objektive Tatschwere 2.2.1.1 In der Wertung dieser Delikte ist ebenfalls an die zutreffenden Erwägun- gen im angefochtenen Urteil anzuknüpfen (Urk. 159 S. 91). Danach hat der Be- schuldigte mehrfach und über einen längeren Zeitraum hinweg versucht, über das Internet bzw. einschlägige Chats und Internet-Foren sexuellen Kontakt zu Kindern herzustellen (Urk. 4/26 S. 3 f.). Für den vorliegend zu beurteilenden Zeitraum fanden die ersten sexuellen Handlungen mit einem Kind, der damals 15-jährigen G._____, im Jahr 2007 statt. An insgesamt drei Treffen von ca. Juni 2007 bis Au- gust 2007 kam es im Auto des Beschuldigten zu mehreren Zungenküssen und zum Anfassen der Brüste des Opfers über dessen T-Shirt, und bei der dritten Be- gegnung am Wohnort des Opfers fasste der Beschuldigte dem Opfer unter der Hose an die Scheide (vgl. Urk. 4/26 S. 3 HD). Nach diesen Vorfällen kam es zu keinen weiteren Treffen, doch belästigte der Beschuldigte die Privatklägerin G._____ weiterhin von Oktober 2007 bis August 2010 mittels Textnachrichten und Telefonanrufen in einer Häufigkeit, die über das Normale und Erträgliche hinausging, und erfüllte dabei die Tatbestände der ver- suchten Nötigung sowie des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Urk. 4/26 S. 3; Urk. 4/41 Dispositivziffer 1; Urk. 159 S. 9 Erw. I.8.), wobei der letztgenannte Tat-

- 26 - bestand als Übertretung separat zu werten und sanktionieren ist. Die versuchte Nötigung bestand darin, dass der Beschuldigte der Privatklägerin G._____, wel- che den Kontakt (die "Beziehung") zu ihm ca. im Herbst 2007 abgebrochen hatte, ca. Ende 2007 via E-Mail ankündigte, Selbstmord begehen zu wollen, weil sie ihn verlassen hatte. 2.2.1.2 Im Sommer/Herbst 2010 versuchte der Beschuldigte über das Internet sexuellen Kontakt zu einem zweiten Kind, der damals 14-jährigen H._____, her- zustellen (Urk. 4/26 S. 4 ND 1). Der Beschuldigte versuchte fortlaufend, diese da- zu zu bringen, sich mit ihm allein zu treffen, was aber misslang. Er lenkte das "Verhältnis" auch bereits in sexuelle Bahnen, indem er via SMS verschiedentlich sexuelle Praktiken antönte und namentlich erwähnte, dass er sie "streicheln" und "verführen" wolle. Die Verteidigung hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dieses Vorgehen des Beschuldigten nach heutiger Rechtsprechung nicht tatbeständlich wäre (Urk. 179 S. 7, BGE 131 IV 100 E. 8.1). Demnach ist dieser Schuldspruch, obschon er in Rechtskraft erwachsen ist, bei der Strafzumessung nicht zu berück- sichtigen. 2.2.1.3 Der Beschuldigte nahm über einen beträchtlichen Zeitraum und nach ei- nem wiederkehrenden Tatschema erkennbar zielstrebig und hartnäckig sexuell gefärbten Kontakt zur Privatklägerin G._____ auf. Darin wiederspiegelt sich einige kriminelle Energie. Es ist von mehrfacher Tatbegehung auszugehen. Das fällt straferhöhend ins Gewicht. Die Tathandlungen bezüglich der Privatklägerin G._____ sind mit Blick auf die Dauer und das Ausmass des verschuldeten Taterfolges als keineswegs mehr leicht einzustufen. Der Beschuldigte hat das völlig unerfahrene und sich jeweils unwohl fühlende Opfer sowohl bei mehreren Gelegenheiten wiederholt wie be- schrieben geküsst als auch dessen sekundären und beim letzten Treffen primären Geschlechtsorgane miteinbezogen (Urk. 4/26 S. 3). Da nach herrschender Lehre bereits Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern in jedem Fall als sexuelle Handlungen zu qualifizieren sind (BGE 125 IV 63 f. E. 3b; Urteil des Bundesge- richts 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011 E. 1.2), muss bei den vom Beschuldigten

- 27 - vorgenommenen Berührungen von einer objektiven Tatschwere ausgegangen werden, welche keineswegs mehr leicht wiegt. Hinzu gesellt sich bei der Privatklägerin G._____ die versuchte Nötigung, welche das Kind in Schuldgefühle stürzte und womit – neben der mehrfachen Tatbege- hung – Deliktsmehrheit als zusätzlich strafanhebender Faktor vorliegt. Insgesamt ist die objektive Tatschwere bei diesem Deliktskomplex als keineswegs mehr leicht bis recht erheblich zu taxieren. 2.2.2 Subjektive Tatschwere Auszugehen ist von der unbestritten direktvorsätzlichen Tatbegehung und der Verbotskenntnis (Urk. 4/38 S. 3) sowie des Wissens des Beschuldigten, dass die Privatklägerin G._____ zum jeweiligen Tatzeitpunkt noch nicht 16 Jahre alt war. Der Beschuldigte nahm jeweils sexuelle Handlungen an der Privatklägerin G._____ vor, mithin handelte er zur eigenen Bedürfnisbefriedigung und damit aus rein egoistischem Motiv und wie aufgezeigt bei voller Schuldfähigkeit. Ebenso wenig war die Entscheidungsfreiheit des Beschuldigten eingeschränkt. Das subjektive Verschulden relativiert die objektive Tatschwere nicht, sondern wirkt sich eher erschwerend aus. 2.2.3 Der Verteidiger führte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass für die Delikte dieses Tatkomplexes von der Vorinstanz höchstens eine Strafe von 6 Monaten hätte ausgesprochen werden dürfen, da der zu seiner Verteidigung un- fähige Beschuldigte auf der Einsprache gegen den Strafbefehl beharrte, der Ver- teidiger diese aber zurückgezogen hätte (Urk. 179 S. 7). Der Strafbefehl wurde nie rechtskräftig und galt im erstinstanzlichen Verfahren lediglich als Anklage- schrift (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Strafzumessung für diese Taten stand demnach im Ermessen des Gerichts und dieses musste sich nicht an die im Strafbefehl festgehaltene Strafe halten. Das Tatverschulden hinsichtlich dieser Delikte ist als recht erheblich einzustufen. Der Beschuldigte ist zwar wie erwähnt wegen des Schuldspruchs betreffend

- 28 - mehrfache versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern zulasten H._____ nicht zu bestrafen. Die vom Bezirksgericht Horgen im Urteil vom 1. Juli 2011 für diesen Tatkomplex vorgesehene Einsatzstrafe von 9 Monaten wurde jedoch zu tief ange- setzt. Ohne Asperation wäre eine höhere Strafe als 9 Monate angezeigt gewesen, was jedoch aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht zulässig gewesen wäre. Deshalb ist die Einsatzstrafe trotz des für die Strafzumessung nicht relevanten Schuldspruchs betreffend mehrfache versuchte sexuelle Handlungen mit Kindern zulasten H._____ in Beachtung aller Umstände und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 9 Monate zu erhöhen. 2.3 Asperation mehrfache versuchte Nötigung gemäss Nachtragsanklage vom 10. September 2013 zum Nachteil der Geschädigten C._____ 2.3.1 Objektive Tatschwere Mit der Vorinstanz ist hierzu das Folgende festzuhalten: Der Beschuldigte versuchte mehrfach, die damals noch nicht 15-jährige Geschä- digte C._____ zu einem Treffen bei ihm in B._____ zu nötigen. Die Nötigung ver- folgte nicht irgendeinen harmlosen Zweck, sondern es hätte bei diesem Treffen zu sexuellen Handlungen kommen sollen (vgl. vorne Erw. III. 6 f.; Urk. 48 S. 11; Urk. 38 S. 2; auch Urk. 40/2/1 und Urk. 40/6/5/9). Der Beschuldigte selbst gab sich bei der Kontaktaufnahme als 15-Jähriger aus, um dadurch das Vertrauen der Geschädigten C._____ zu gewinnen. Offensichtlich gelang ihm dies bei der noch völlig unerfahrenen Geschädigten, weshalb er bereits innert kürzester Zeit ihre Natelnummer sowie Skypenamen von ihr bekam. Vorliegend blieb es bei den Nö- tigungsversuchen. Dennoch zeugt das Vorgehen des Beschuldigten einmal mehr von Triebhaftigkeit und krimineller Energie: Er hat von Anfang an auf besonders hinterlistige und subtile Art und Weise auf ein sexuelles Treffen mit der Geschä- digten C._____ hingewirkt. Seine Vorgehensweise entspricht dabei dem mittler- weile altbekannten und immer gleich ablaufenden Schema. Als Druckmittel spielte der Beschuldigte bewusst das Abhängigkeitsverhältnis der Geschädigten C._____ zu ihren Eltern aus. Wie vorne aufgezeigt (Erw. III. 8.2), zielte er durch die ange-

- 29 - drohte Kontaktaufnahme zu den Eltern sowie mit der angedrohten Veröffentli- chung der privaten Nutzerinformationen mitsamt Natelnummer auf eine empfindli- che und blamable Verletzung der Privatsphäre der Geschädigten C._____ ab. Die ihm zur Last gelegten Nötigungsversuche zeigen erneut eine hohe Intensität auf. Es wäre daher auch gut möglich gewesen, dass er durch den aufgesetzten Druck sein Ziel erreicht und die Geschädigte C._____ ihn persönlich getroffen hätte. Die Tathandlungen des Beschuldigten können trotz des Umstandes, dass es bei Ver- suchen blieb – was den Beschuldigten etwas entlastet –, keinesfalls als lapidare Handlungen in der "virtuellen Welt" abgetan werden (vgl. Urk. 40/5/3 S. 3 ff. und 7 f.; Urk. 40/5/4 S. 2). Fraglos fühlte sich die Geschädigte stark bedrängt, an- sonsten sie nicht sogleich Anzeige erstattet hätte. 2.3.2 Subjektive Tatschwere Auch hier gilt im Einklang mit der Vorinstanz, dass bereits die Kontaktaufnahme zur Geschädigten C._____ nicht etwa erfolgte, um mit ihr normale Gespräche zu führen, sondern nur, damit der Beschuldigte seine sexuellen Fantasien in der "vir- tuellen Welt" ausleben konnte (Urk. 40/5/3 S. 3 ff. und 7 f.; Urk. 40/5/4 S. 2). Dass es jedoch nicht beim Austausch von sexuellen Fantasien in der "virtuellen Welt" bleiben sollte, belegen die ernstlichen und teilweise aggressiven Nötigungsversu- che des Beschuldigten in der Realität. Der Beschuldigte hatte unübersehbar ein deutliches sexuell motiviertes Verlangen, die Geschädigte C._____ in der Wirk- lichkeit zu treffen. Es ist erneut von rein egoistischen Beweggründen auszugehen. Der Beschuldigte gibt sich seit Jahren mit minderjährigen Mädchen in Chats ab. Er kennt dadurch ihre Ängste und Schwächen und hat diese bereits in der Ver- gangenheit mehrfach bewusst und mit Erfolg zu seinen Gunsten ausgespielt (hin- ten Erw. IV. 3 Täterkomponente). Die zu den Nötigungsversuchen führenden Drohungen sprach der Beschuldigte denn auch mit direktem Vorsatz aus (vorne Erw. III. 8.3). Anzufügen bleibt, dass wie bereits dargelegt volle Schuldfähigkeit und uneingeschränkte Entscheidungsfreiheit gegeben waren. 2.3.3 Im Ergebnis erweist sich das Tatverschulden übereinstimmend mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht, was unter Berücksichtigung der Asperation zu ei- ner Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate führt.

- 30 - 2.3.4 Fazit Einsatzstrafe Bei den mit Freiheitsstrafe zu ahndenden Delikten resultiert aufgrund der Tat- komponenten eine Einsatzstrafe von 30 Monaten. 2.4 Beschimpfung gemäss Zusatzanklage vom 23. September 2015 zum Nachteil der Privatklägerin I._____ 2.4.1 Objektive Tatschwere Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass die vorliegend ausgesprochene Be- schimpfung, obwohl nicht dem alltäglichen zwischenmenschlichen Umgang in ei- nem Krankenhaus entsprechend, als Rechtsgutverletzung nicht besonders schwer wiegt. Eine Pflegefachfrau wird es sich angesichts der schwierigen Le- bensumstände, mit welchen sich die hospitalisierten Patienten oftmals konfrontiert sehen, gewohnt sein, auch mit emotionalen Situationen umgehen zu können (selbst wenn die inkriminierte Äusserung nicht von der Patientin, sondern von de- ren zu Besuch weilendem Sohn stammt). Das objektive Tatverschulden ist unter diesen Umständen gerade noch als leicht einzustufen. 2.4.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte vorliegend mit direktem Vorsatz und bei voller Schuld- fähigkeit. Es ging ihm fraglos darum, die Privatklägerin I._____ in ihrer Ehre zu treffen, sie herabzumindern. Die Beschimpfung erscheint als das Resultat eines zumindest subjektiv erlebten schwierigen Verhältnisses des Beschuldigten zur Privatklägerin I._____ (vgl. Prot. I S. 25). Die Tathandlung ist daher im Einklang mit der Vorinstanz als eine Kurzschlussreaktion zu betrachten, die ungeplant und spontan erfolgte. Unter diesen Umständen war der Beschuldigte in der Möglich- keit, die Verletzung zu vermeiden, wohl leicht gehemmt. Das subjektive Tatver- schulden vermag die objektive Tatschwere etwas zu relativieren. 2.4.3 Insgesamt ist das Tatverschulden als leicht einzustufen und die Einsatz- strafe ist – ausgehend von einem Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geld- strafe – bei 10 Tagessätzen Geldstrafe anzusetzen.

- 31 - 2.4.4 Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten ergeben sich einerseits aus dem angefochtenen Urteil und den dort zitierten Quellen (Urk. 159 S. 95), sodann aus dem ausgefüllten, am 21. April 2017 eingereichten "Datenerfassungsblatt" samt Beilagen (Urk. 168 und Urk. 170/1-30) und den Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 178 S. 2 ff.). Der Beschuldigte verfügt derzeit über keine feste Anstellung, jedoch seit

25. Januar 2017 über einen Temporär-Rahmenarbeitsvertrag samt dem dazu er- forderlichen Einsatzvertrag gemäss dem Arbeitsvermittlungsgesetz (Art. 19 f.; SR 823.11) mit der J._____ AG in K._____ [Ortschat] (Urk. 170/8 und 170/9). Vor Januar 2017 war er arbeitslos und lebte vom Einkommen seiner Ehefrau. Im Januar 2017 erzielte der Beschuldigte ein Nettoeinkommen von Fr. 2'554.15 (Urk. 170/5), im Februar 2017 ein solches von Fr. 3'261.– (Urk. 170/6) und im März 2017 ein solches von Fr. 4'540.40 (Urk. 170/7). Die Ehe- frau des Beschuldigten bezieht eine Invalidenrente von Fr. 22'560.– (Stand 2016; Urk. 140/10) und eine Pensionskassenrente von Fr. 21'635.– (Stand 2016; Urk. 140/11; vgl. auch Urk. 159 S. 59). Vermögen hat der Beschuldigte keines. Seine Schulden belaufen sich auf rund Fr. 46'000.– (Urk. 170/2 und Urk. 170/27). Die Krankenkassenprämie des Beschuldigten beträgt gerundet Fr. 500.– pro Mo- nat (Urk. 170/2 und Urk. 170/18) und die Steuerbelastung beläuft sich nach sei- nen Angaben auf monatlich Fr. 400.– (Urk. 170/2, Urk. 170/30, Urk. 178 S. 3). Angesichts der nach wie vor eher prekären wirtschaftlichen Situation des Be- schuldigten ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 2.4.5 Die Einsatzstrafe aufgrund der Tatkomponente beläuft sich somit auf 10 Tagessätze zu Fr. 30.–. 2.5 Missbrauch einer Fernmeldeanlage gemäss Urteil Einzelgericht Horgen vom 1. Juli 2011 zum Nachteil der Privatklägerin G._____ 2.5.1 Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen (Erw. IV. 2.2.1.1 in fine und [sinngemäss] 2.2.2) ist das Tatverschulden des Beschuldigten insgesamt als nicht mehr leicht zu werten, zumal sich die Textnachrichten und Telefonanrufe des Beschuldigten über nahezu drei Jahre erstreckten, was auf Hartnäckigkeit

- 32 - deutet und einen gewissen Anstrich von Stalking aufweist. Durch seine übermäs- sig häufigen und seitens der Adressatin – die sich vom Beschuldigten losgesagt hatte – erkennbar unerwünschten Meldungen und Anrufe mit dem Ziel eines wei- teren Treffens nahm der Beschuldigte zumindest in Kauf, das Kind damit mutwillig zu belästigen. 2.5.2 In Anbetracht der oben in Erw. IV. 2.4.4 dargelegten finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten, seines eben geschilderten Tatverschuldens und unter Berücksichtigung auch der nachstehenden Täterkomponente, namentlich des grundsätzlichen Geständnisses bezüglich dieser Übertretung gemäss Art. 179septies StGB, erweist sich die vorinstanzlich festgesetzte Busse in der Höhe von Fr. 500.– als gerechtfertigt und ist zu bestätigen. Praxisgemäss ist ein Umwandlungssatz von einem Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– anzuwenden. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle daher eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

3. Täterkomponente 3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Der 1962 in L._____ geborene Beschuldigte wuchs zusammen mit seiner sieben Jahre jüngeren Schwester in materiell bescheidenen familiären Verhältnissen bei den Eltern in B._____ auf. Beide Eltern waren berufstätig. Während der Primar- schulzeit verbrachte der Beschuldigte neun Monate in einem Jugendheim und ca. einen Monat in einer Pflegefamilie. Nach drei Jahren Realschule absolvierte er ei- ne Lehre als Lebensmittelverkäufer und arbeitete danach zunächst im Detailhan- del. Im Anschluss an eine Bürolehre hatte er verschiedene Stellen bei Banken in- ne. 1996 erlangte er das Schweizerische Informatikzertifikat und liess sich weiter zum PC-Supporter ausbilden. Anschliessend betätigte er sich als Business-Analyst bei einer Bank. Seit er Ende 1999 diese Stelle verloren hatte, arbeitete der Beschuldigte nie mehr in einer Festanstellung, sondern – wenn er nicht arbeitslos war – temporär und in Teilzeit sowie mehrmals in Integrations- projekten (Urk. 6/3 S. 44 f.; Urk. 19 S. 42; Urk. 85/15/3 S. 2).

- 33 - Bis 1997 zeigten sich keine speziellen Auffälligkeiten. Danach begannen delikti- sche Tätigkeiten, indem der Beschuldigte wiederholt sexuellen Kontakt mit 14- bis 15-jährigen Mädchen gezielt suchte und auch hatte, was zu diversen Strafverfah- ren und teilweise Verurteilungen führte (vgl. nachstehend Erw. IV. 3.2). Der Be- schuldigte ist seit 8. August 2008 verheiratet und lebt mit seiner Frau zusammen. Kinder hat er keine. Gemäss seinen Angaben betreut er seine Frau und seine Mutter (Prot. I S. 14 ff., Urk. 178 S. 1 f.). Diese Biografie ist strafzumessungsneutral zu werten. 3.2 Vorstrafen und Delinquenz während laufender Verfahren 3.2.1 Gemäss dem aktuellen Strafregisterauszug weist der Beschuldigten zwei Vorstrafen auf, eine vom 3. April 2002 und eine vom 29. März 2010 (Urk. 163 und Urk. 175). Er ist bezüglich der Delikte gegen die Freiheit und die sexuelle Integri- tät, nicht aber bezüglich strafbarer Handlungen gegen das Vermögen, einschlägig vorbestraft. Diese Vorstrafen wirken sich straferhöhend aus. Infolge seiner sexuellen Kontakte zu 14- bis 15-jährigen Mädchen in der Zeit von Dezember 1997 bis Februar 2001 wurde der Beschuldigte mit Urteil des Bezirks- gerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 3. April 2002 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern (sowie wegen Verletzung des Fabrikations- oder Ge- schäftsgeheimnisses und wegen Widerhandlung gegen das Bankengesetz) schuldig gesprochen und mit zwei Jahren Zuchthaus bestraft (Urk. 6/3). Der Voll- zug dieser Strafe wurde zugunsten einer – seit damals laufenden und am

13. August 2007 um zwei Jahre sowie mit Beschluss vom 21. Dezember 2010 um fünf Jahre verlängerten (Urk. 5/34) – ambulanten Massnahme aufgeschoben. Ähnlich gelagerte Vorwürfe in den Jahren 2003 bis 2006 führten zu keiner Ver- urteilung (Urk. 5/12/1 sowie Urk. 5/12/2). Mit Beginn der ersten Periode des unbe- rechtigten Bezugs der Zusatzleistungen im Jahr 2006 (vgl. Urk. 86 S. 3) wurde der Beschuldigte erstmals vermögensstrafrechtlich deliktisch tätig. Anfangs Juni 2007, während der ersten Phase des Betruges, kam es erneut zu Vorwürfen we- gen Delikten gegen die sexuelle Integrität Minderjähriger, was dem Beschuldigten

- 34 - wegen sexueller Belästigung einer damals 13-Jährigen eine Busse von Fr. 250.– eintrug (Urk. 5/12/3). Sodann wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis vom 29. März 2010 wegen versuchter Nötigung, Pornographie und mehr- facher sexueller Belästigung, begangen im Jahr 2009, mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 5/33; Urk. 40/11/1). Mit (nunmehr teilrechtskräftigem) Strafbefehl vom 31. März 2011 (Urk. 4/26 S. 3 f.) bzw. Urteil des Einzelgerichts vom 1. Juli 2011 (Urk. 4/41 bzw. Urk. 4/43; vgl. vorne Erw. I 3.3) wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher, teilweise ver- suchter sexueller Handlungen mit Kindern, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie versuchter Nötigung für Vorfälle betreffend den Zeitraum von Juni bis Herbst 2007 sowie Juli bis Oktober 2010 schuldig gesprochen. 3.2.2 Diese letztgenannten Delikte waren im Rahmen des vorinstanzlichen Hauptverfahrens aufgrund der Rückweisung des Urteils vom 1. Juli 2011 durch das Obergericht mit Beschluss vom 4. Januar 2012 ebenfalls zu beurteilen (Urk. 159 S. 18 f.). Während dieses Verfahrens beging der Beschuldigte im Mai 2013 erneut strafbare Handlungen, weshalb das Verfahren um die Beurteilung der neu- en Delikte gemäss Nachtragsanklage (Urk. 38) erweitert wurde (Urk. 159 S. 18 f.). Letztgenannte Delikte überschneiden sich mit der zweiten Periode des Betruges ab Januar 2012 (vgl. Urk. 86 S. 3 f.). Schliesslich musste das Verfahren erneut erweitert werden. Am 23. September 2015 erhob die Anklagebehörde zudem die Zusatzanklage (Urk. 86; vgl. vorne Erw. II. 2.). Weder die aufgeschobene Zucht- hausstrafe, noch die angeordnete und zweimal verlängerte, mithin seit 15 Jahren laufende ambulante Massnahme noch laufende Ermittlungs- bzw. Strafverfahren konnten den Beschuldigten abhalten, immer wieder, auch einschlägig, straffällig zu werden. Die erneute Delinquenz während laufender Verfahren ist ebenfalls merklich straferhöhend zu werten.

- 35 - 3.3 Nachtatverhalten 3.3.1 Zum Nachtatverhalten zählen namentlich Geständnis, Einsicht und Reue, ferner das Verhalten im Strafverfahren. Bei einem umfassenden Geständnis von allem Anfang an, einschliesslich echter Einsicht in das Unrecht der Tat(en) und aufrichtiger Reue betreffend die bewirkte Schädigung oder Verletzung kann sich eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel rechtfertigen (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Verzicht auf Strafminderung ist zulässig, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht er- leichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweis- lage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig gewor- den ist (Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2011 6B_558/2011 E. 2.3). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nach- tatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von Anbeginn und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage entsprechender Beweise. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wozu zählt, dass beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte auf- geklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller,

3. Aufl. Basel 2013, Art. 47 N 169 ff.; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 47 N 22 und 24). 3.3.2 Zum Nachtatverhalten ist den Erwägungen der Vorinstanz beizupflichten (Urk. 159 S. 97 f.), wonach der Beschuldigte bezüglich des zu beurteilenden Sachverhalts des mehrfachen Betruges weitgehend geständig war (Prot. I S. 22), was sich aufgrund der Beweislage jedoch lediglich leicht strafmindernd auswirken kann. Der Beschuldigte zeigte sich nämlich schon anlässlich der polizeilichen Be-

- 36 - fragung vom 18. Juni 2015 zum Betrug nur bedingt einsichtig. Er anerkannte, ei- nen Fehler gemacht zu haben (Urk. 85/15/2 S. 16), rechtfertigte diesen aber spä- ter mit der Behauptung, überfordert gewesen zu sein und unter Berufung auf die Überzeugung, einen Anspruch auf die Zusatzleistungen gehabt zu haben (Urk. 85/15/2 S. 17). Auch an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom

26. April 2016 bekundete der Beschuldigte zwar einzusehen, dass er sich fehl verhalten hatte, gab aber wiederum zu Protokoll, überfordert gewesen zu sein (Prot. I S. 23 f.). Diese pauschale Anmerkung überzeugt nicht angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte in seinen kognitiven Fähigkeiten nicht be- einträchtigt ist sowie selbstbewusst und unbeirrt Rechtsmittelverfahren gegen Einstellungsverfügungen durchgefochten hat, während er weiterhin erhebliche und nicht deklarierte Erwerbseinkommen erzielte. Erst im Schlusswort der Haupt- verhandlung vom 26. April 2016 demonstrierte der Beschuldigte zum ersten Mal Reue in Bezug auf den Betrug. Sowohl die verhaltene Einsicht als auch die erst sehr späte Reue können deshalb nur geringfügig strafmindernd berücksichtigt werden. Bezüglich der Delikte gegen die Freiheit und gegen die sexuelle Integrität zeigte sich der Beschuldigte sodann in keiner Weise einsichtig, sondern bediente sich vielmehr der Ausrede, das Ganze habe nur in der virtuellen Welt statt- gefunden, und er rechtfertigte sein Verhalten mit "gewissen Bedürfnissen" (Urk. 48 S. 11 f.; Urk. 49 S. 2 ff.; Urk. 137-C S. 7; Prot. I S. 27, 34 und 37). Schon an der Hauptverhandlung vom 24. September 2013 (vgl. BG Horgen Verfahren DG120016) hatte der Beschuldigte seine eigene Situation in den Mittelpunkt ge- stellt und insbesondere die Weiterführung der ambulanten Massnahme verlangt, um seine neue Arbeitsstelle antreten zu können, ohne eine Form von Empathie gegenüber den Opfern zu zeigen oder Reue bezüglich der Tat zu offenbaren (vgl. DG120016 Prot. I S. 18). Immerhin kann dem Beschuldigten leicht zu Gute gehalten werden, dass er die zu beurteilenden Sachverhalte bezüglich der Delikte gegen die Freiheit und die se- xuelle Integrität jeweils im Wesentlichen eingestanden hat, obwohl er angab, an unregelmässig auftretenden Erinnerungslücken zu leiden und vieles nicht mehr zu wissen (Urk. 48 S. 11 und 13; Urk. 4/38 S. 1). Im Ergebnis handelt es sich daher eher um ein notgedrungenes Akzept der eingeklagten Vorfälle aufgrund der Be-

- 37 - weislage, als um eine aufrichtig gemeinte Offenlegung eigener Verfehlungen. Hinsichtlich der Beschimpfung zeigte sich der Beschuldigte erst – aber immer- hin – an der Berufungsverhandlung geständig und zog die Berufung gegen diesen Schuldspruch zurück (Urk. 178 S. 14, S. 15). 3.3.3 Unter all diesen Umständen ist für das Nachtatverhalten lediglich eine leich- te Strafminderung angebracht. 3.4 Strafempfindlichkeit 3.4.1 Zur Täterkomponente zählt auch die Strafempfindlichkeit. So sind bei der Festsetzung der Strafe deren Folgen für den Verurteilten und dessen soziales Umfeld zu beachten. Zu berücksichtigen ist die „Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters“ (Art. 47 Abs. 1 a.E. StGB). Da jede Strafe Folgen für den Täter hat, sind von vornherein nur solche zu berücksichtigen, welche den Täter über- durchschnittlich treffen. Gemeint ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit, welche sehr zurückhaltend und nur bei Vorliegen aussergewöhnlicher Umstände zu bejahen ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1065/2010 vom 31. März 2011 E. 1.10; 6B_415/2010 vom 1. September 2010 E. 5.8; 6B_470/2009 vom 23. November 2009 E. 2.5). So kann eine erhöhte Strafempfindlichkeit etwa bei fortgeschritte- nem Alter oder Krankheit gegeben sein. Gemäss konstanter höchstrichterlicher Praxis stellt die Verbüssung einer langjäh- rigen Freiheitsstrafe für jeden sogar in ein familiäres oder soziales Umfeld einge- betteten Verurteilten eine gewisse Härte dar (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.5.3; 6B_1032/2014 vom 8. Januar 2015 E. 1.3.1; 6B_375/2014 vom 28. August 2014 E. 2.6; 6B_605/2013 vom 13. Januar 2014 E. 2.4.3; 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.4; je mit Hinweisen; auch BSK StGB I - Wiprächtiger/Keller, 3. Aufl. Basel 2013, Art. 47 N 150 ff.). Ebenso unbestritten ist, dass ein Strafvollzug für die Angehörigen eine grosse Belastung darstellt. Einschränkungen im sozialen und beruflichen Umfeld sind aber eine ge- setzmässige und damit unvermeidliche Konsequenz jeder freiheitsentziehenden Sanktion. Daran würde sogar der Verlust einer selbständigen Arbeitstätigkeit nichts ändern. Jedes Strafverfahren bringt neben dem Schuldspruch und der

- 38 - Sanktion zusätzliche Belastungen mit sich (Urteil des Bundesgerichts 6B_107/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3.2). Wenn der Gesetzgeber für schwere Delikte langjährige Freiheitsstrafen vorsieht, gibt er damit zu erkennen, dass es Strafen immanent ist, dass sie tief ins Leben von Bestraften eingreifen können. Diese Folge ist gewollt und kann nicht als Begründung für eine besondere Straf- empfindlichkeit dienen (BSK StGB I – Wiprächtiger/Keller, a.a.O. Art. 47 N 150 ff.; Urteil des Bundesgerichts 6P.39/2004 vom 23. Juli 2004 E. 7.4). 3.4.2 Der Beschuldigte ist weder alt noch krank und auch kein unterhaltspflich- tiger Familienvater. Einer Erwerbstätigkeit geht er nach längerer Arbeitslosigkeit erst seit Januar 2017 wieder nach, wobei es sich nicht um eine Festanstellung mit einer Pflicht der Arbeitgeberin, einen Einsatz anzubieten, handelt, und auch keine Pflicht des Arbeitnehmers besteht, einen angebotenen Einsatz anzunehmen. Vielmehr erfordert jeder neue Einsatz auf der Basis des Rahmen-Arbeitsvertrages den Abschluss eines neuen Einsatzvertrages bzw. eines neuen Arbeitsvertrages (Urk. 170/9). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, der Beschuldig- te sei seit Jahren in der Berufswelt integriert. Vielmehr besteht seine Erwerbs- arbeit seit über anderthalb Jahrzehnten aus Temporär-Einsätzen meist bei redu- ziertem Pensum in verschiedenen Tätigkeiten und an unterschiedlichen Orten. Gemäss seiner Darstellung beteiligt sich der Beschuldigte auch an der Hausarbeit und an der Betreuung seiner Ehefrau, die wie dargelegt eine IV-Rente bezieht. Laut seinen Angaben gegenüber dem Gutachter (Urk. 19 S. 43) erhält seine Ehe- frau zweimal in der Woche Haushaltunterstützung von der Spitex und einmal Be- such einer Hilfsorganisation für Hilfe im Haushalt und um mit ihr etwas zu unter- nehmen. Darüber hinaus erledigt seine Ehefrau kleinere Dinge im Haushalt selber und geht auch alleine einkaufen. Auch zur Benützung des öffentlichen Verkehrs ist sie imstande (Urk. 170/24 S. 2). Überdies kümmert sich der Beschuldigte ge- mäss seinen Aussagen auch noch um seine Mutter, wobei diese auch von Hilfs- organisationen unterstützt werde (Urk. 178 S. 2, S. 9). Wie ausgeführt, ist selbst die Belastung Angehöriger als unvermeidliche Folge einer freiheitsentziehenden Sanktion in Kauf zu nehmen.

- 39 - Eine besondere Strafempfindlichkeit, die strafmindernd zu berücksichtigen wäre, lässt sich somit weder aus beruflichen noch aus persönlichen Gründen ableiten. 3.5 Zwischenfazit nach Täterkomponente 3.5.1 Die genannten straferhöhenden Faktoren – insbesondere die teilweise ein- schlägigen Vorstrafen und die fortwährende Delinquenz trotz laufender Strafver- fahren bzw. einer laufenden Massnahme – überwiegen bei der zu beurteilenden Täterkomponente das leicht strafreduzierend zu wertende Nachtatverhalten klar. Aufgrund der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe von 30 Monaten um ca. einen Achtel oder 3 ½ bis 4 Monate auf 34 Monate zu erhöhen. 3.5.2 Hinsichtlich der für die Beschimpfung auszusprechenden Geldstrafe wirkt sich die Täterkomponente aus den analogen Überlegungen grundsätzlich eben- falls erschwerend aus (vgl. vorne Erw. IV. 2.4 und 3.2.2 in fine). Da keine ein- schlägige Vorstrafe vorliegt, es sich bei 10 Tagessätzen um eine Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens handelt und die Staatsanwaltschaft dies- bezüglich auch keine Anpassung beantragt, kann auf eine Anhebung aufgrund der Täterkomponente verzichtet werden. 3.6 Verfahrensdauer Zu Recht hat die Vorinstanz die eher lange Verfahrensdauer, die nicht nur dem Beschuldigten zuzuschreiben, sondern auch auf die zweimalige Rückweisung durch das Obergericht bedingt ist, leicht zu seinen Gunsten in die Waagschale gelegt (Urk. 159 S. 98), was eine Strafreduktion von maximal 2 Monaten rechtfer- tigt und womit eine Freiheitsstrafe für die heute zu beurteilenden Delikte von 32 Monaten resultiert.

4. Fazit Strafzumessung 4.1 In Berücksichtigung aller massgebenden Strafzumessungsgründe ist dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten eine Frei- heitsstrafe von 32 Monaten (vgl. vorne Erw. IV. 2.1, 2.2, 2.3 und IV. 3.1-3.6), eine

- 40 - Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– (vgl. vorne Erw. IV. 2.4) und eine Busse von Fr. 500.– (vgl. vorne Erw. IV. 2.5) angemessen. 4.2 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 159 S. 99) ist keine teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom

29. März 2010, womit der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– und zu einer Busse von Fr. 300.– verurteilt wurde (vgl. Urk. 163 S. 2 bzw. Urk. 175 S. 2), auszufällen: Zum einen sind sämtliche Delikte, die teilweise vor diesem Strafbefehl begangen wurden, mit Freiheitsstrafe zu ahnden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es ausgeschlossen, eine Freiheitsstrafe als Zusatzstrafe zu einer Geldstrafe als Grundstrafe auszusprechen (BGE 137 IV 57 E. 4.3). Zum andern ist soweit der Beschuldigte heute mit einer Geldstrafe be- legt wird (Beschimpfung; Erw. IV. 2.4 hiervor), anzumerken, dass sich der Vorfall nach dem erwähnten Strafbefehl zugetragen hat, so dass keine retrospektive Konkurrenz nach Art. 49 Abs. 2 StGB vorliegt. V. Vollzug

1. Die theoretische Grundlage für die Gewährung des (teil-)bedingten Vollzugs einer Freiheitsstrafe findet sich im vorinstanzlichen Urteil (Urk. 159 S. 121).

2. In objektiver Hinsicht erfüllt die auszufällende Geldstrafe die Voraussetzun- gen für den bedingten Vollzug (Art. 42 Abs. 1 StGB), während bei der auszuspre- chenden Freiheitsstrafe die objektiven Voraussetzungen für einen teilbedingten Vollzug gegeben sind (Art. 43 Abs. 1 StGB).

3. Die subjektive Voraussetzung für die Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe als auch für die Gewährung des teilbedingten Vollzuges der Frei- heitsstrafe – das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüglicher weiterer künfti- ger Verbrechen oder Vergehen – ist angesichts des Gesamtbildes der Täter- persönlichkeit und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu verneinen (Urk. 159 S. 121 f.). Weder ausgesprochene Strafen noch pendente Strafuntersuchungen noch die laufende ambulante Massnahme haben den Beschuldigten vor weiterer Straffälligkeit abgehalten. Das betrifft alle neuerlichen Delikte, ungeachtet, ob es

- 41 - um die Befriedigung persönlicher Bedürfnisse materieller oder sexueller Art geht oder auch bloss darum, mit einer Beschimpfung seinem Ärger Ausdruck zu ver- leihen. Hinsichtlich Betrugs hielt der Verteidiger zu Recht fest, dass der Beschul- digte nicht einschlägig vorbestraft ist (Urk. 179 S. 9). Der Gutachter hat sich zur Rückfallgefahr betreffend den mehrfachen Betrug nicht geäussert, da diese den Strafbehörden bei Erstellung des jüngsten Gutachtens vom 25. April 2013 (Urk. 19) noch gar nicht bekannt waren (Urk. 86). Entgegen der Verteidigung (Urk. 179 S. 9) kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die von den Gut- achtern festgestellte Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten und die damit ver- bundene Rückfallgefahr mit der Delinquenz betreffend den mehrfachen Betrug zu tun hat, weist der Beschuldigte doch gemäss Gutachten unter anderem Auffällig- keiten im Bereich der Selbstwertregulierung und in der raschen Bereitschaft, sich benachteiligt zu fühlen, auf (Urk. 19 S. 63). Er ging ausserdem zwei Mal über ins- gesamt 62 Monate in gleicher Weise vor, weshalb schon deswegen keine günsti- gen Umständen vorliegen können. Mit Blick auf die Taten gegen die sexuelle Integrität und gegen die Freiheit muss sogar davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten nur eine ungünstige Prognose bescheinigt werden kann. Hier zeigt sich der Beschuldigte uneinsichtig und offenbar unverbesserlich. Selbst nach einer im Begutachtungszeitpunkt seit über 11 Jahren laufenden ambulanten Massnahme kam der Gutachter zum Schluss, dass sich "in einer Gesamtschau legalprognostisch bedeutsamer Fakto- ren eine mehr als mittelhohe Rückfallwahrscheinlichkeit in strafrechtlich relevan- ten Verhaltensweisen", wie sie der Beschuldigte in der Vergangenheit gezeigt hat, besteht (Urk. 19 S. 82). Daran vermag auch die von der Verteidigung hervorge- hobene Tatsache, dass sich der Beschuldigte seit der Tat zum Nachteil der Pri- vatklägerin G._____ im Jahr 2007 nicht mehr mit Personen unter 16 Jahren ge- troffen hat (vgl. Urk. 137-C S. 11), nichts ändern. Wie schon an anderer Stelle er- wähnt, ist dies viel weniger darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte die se- xuelle Befriedigung, wie behauptet, lediglich im virtuellen Gespräch in Chatrooms sucht (vgl. Prot. I S. 25 f. und 37), als dass ihm die Möglichkeit zum Treffen ver- sagt blieb, weil die angeschriebenen Mädchen den Kontakt verweigerten. Der Be- schuldigte bietet keine Sicherheit für ein deliktfreies Leben. Damit erfüllt der Be-

- 42 - schuldigte die Voraussetzung der Gewährung des (teil-)bedingten Strafvollzuges in subjektiver Hinsicht klarerweise nicht. 2.4 Sowohl die Geldstrafe als auch die Freiheitsstrafe sind daher zu vollziehen. VI. Beurteilung Weiterführung der ambulanten Massnahme

1. Hintergrund der Überprüfung und Gutachten Darüber, ob die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich am 3. April 2002 angeordne- te und zweimal verlängerte ambulante Massnahme (vgl. Erw. IV. 3.2.1 und 3.2.2) fortzuführen ist, ist aus zwei Gründen zu entscheiden. Einerseits wurde die Vor- instanz in den zwei Rückweisungsentscheiden des Obergerichts vom 4. Januar 2012 (Urk. 3/68) und vom 5. November 2014 (Urk. 69) dahingehend instruiert, diese Frage zu prüfen. Zudem ist von Amtes wegen über die Weiterführung oder Aufhebung zu befinden, nachdem der Beschuldigte während der ambulanten Be- handlung weitere Straftaten begangen hat, zuletzt im Jahre 2015 (Art. 63a Abs. 3 StGB). Bei den Akten liegen drei Gutachten über den Beschuldigten von Dr. med. F._____ aus den Jahren 2001, 2010 und 2013 (Urk. 6/2, Urk. 5/25 und Urk. 19). Darin befasste sich der Experte jeweils auch mit der Massnahmenindikation, na- mentlich mit der Behandlungsfähigkeit und -bereitschaft des Beschuldigten sowie mit der Durchführbarkeit und Wirksamkeit der Behandlung.

2. Voraussetzungen für die Weiterführung Die Voraussetzungen für die Anordnung bzw. die Weiterführung einer ambulanten Massnahme sowie wann sich eine solche als definitiv undurchführbar oder aus- sichtslos erweist, sind samt der massgebenden Literatur und Judikatur im ange- fochtenen Urteil aufgelistet. Zu beachten ist ferner, dass eine ambulante Mass- nahme grundsätzlich nicht länger als fünf Jahre dauern sollte. Eine längere Dauer stellt den Ausnahmefall dar und ist besonders zu begründen. Vorliegend dauerte

- 43 - die Massnahme bis zum Zeitpunkt der Einstellung der Vollzugsbemühungen über 12 ½ Jahre (Urk. 159 S. 100 f.).

3. Konkrete Beurteilung Die Vorinstanz hat sich unter dem Titel "Scheitern der ambulanten Massnahme" sehr einlässlich und sorgfältig mit dem aktuellen psychischen Gesundheits- zustand des Beschuldigten, mit der Erforderlichkeit und Eignung der ambulanten Massnahme und der Rückfallwahrscheinlichkeit trotz der Massnahme sowie mit der Durchführbarkeit der Massnahme, der Behandlungsfähigkeit und -bereitschaft des Beschuldigten und schliesslich mit dem bisherigen Behandlungsresultat be- fasst. Auf diese Erwägungen, die sich hauptsächlich auf das jüngste Gutachten von Dr. med. F._____ vom 25. April 2013 (Urk. 19) und ergänzend auf den letzten Zwischenbericht des Therapeuten pract. med. M._____ vom

8. Dezember 2014, bei welchem der Beschuldigte rund vier Jahre in Behandlung war (Urk. 6/224), abstützen, kann vorab integral verwiesen werden (Urk. 159 S. 101-114; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ergibt sich das Folgende: 3.1 Psychischer Gesundheitszustand Gemäss dem Gutachter leidet der Beschuldigte weiterhin an einer schweren, ver- schiedene Bereiche seiner Persönlichkeit betreffenden psychischen Störung, wie sie bereits im Gutachten aus dem Jahr 2010 beschrieben wurde (Urk. 19 S. 63 ff.; Urk. 5/25 S. 87 ff.). Genannt werden beispielsweise die rasche Neigung, sich benachteiligt zu fühlen, perfektionistische Züge, Starre von Überzeugungen und Emotionen, Eigensinn, sehr geringe Fähigkeit, eigene Positionen in Frage zu stellen und Reizbarkeit bei In-Frage-Stellungen, geringe Erreichbarkeit bis hin zu Affektarmut. Weiter erwähnt der Gutachter die Bereitschaft des Beschuldigten, nicht belegbare körperliche Störungen (wie die angebliche Epilepsie und die Beeinträchtigung kognitiver Fä- higkeiten) zu behaupten und zu instrumentalisieren. In einem ausgeprägten Be- dürfnis zu situativer Kontrolle und der Fähigkeit, den befürchteten Einfluss Dritter

- 44 - auf ihn abzuwehren, findet der Beschuldigte laut dem Gutachter die erkennbare Möglichkeit, Selbstbestätigung, Autonomie und letztlich Macht zu spüren. Eine Fähigkeit zu engeren zwischenmenschlichen Kontakten, zu vertrauensvoller Offenheit, zu angemessener Wahrnehmung des Empfindens und Erlebens Dritter

– selbst Mutter und Ehefrau betreffend – sowie zu selbstkritischer Auseinander- setzung mit seinem Tun wird klar hingegen verneint. Vielmehr deutet der Gutach- ter darauf, dass der Beschuldigte sein Tun als "Spiel" sieht und auch als Versuch, im Jugendalter leidvoll verpasste Erfahrungen zu kompensieren ("kompen- satorische Antwort auf Frustrationserleben"), wobei der Gutachter in den Delikten gegenüber den jungen Mädchen auch aggressive Aspekte und Züge psychischer Gewalt ortet. Auch die Kausalität zwischen der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und den erfolgten Tathandlungen sowie den deliktischen Verhaltensbereitschaften sieht der Gutachter als gegeben (Urk. 159 S. 101-103). 3.2 Erforderlichkeit und Eignung der Massnahme Trotz grundsätzlicher Behandelbarkeit der psychischen Störung und Erforderlich- keit einer Behandlung beschränken sich die erreichbaren Ziele gemäss dem Gut- achter auf ein Minimum. Auch nach 11-jähriger Therapie wäre noch eine äusserst langfristige ambulante Behandlung notwendig für eine überhaupt sinnvolle Arbeit mit dem Beschuldigten. Dabei könnte von einer eigentlichen, deliktsorientierten Behandlung keine Rede sein. Eine Behandlung würde dem Beschuldigten bei der Bewältigung seiner Alltagsprobleme helfen (begleitend-stützende Behandlung) und könnte allerhöchstens einen beschränkten präventiven Einfluss auf sein de- linquentes Verhalten ausüben (Urk. 159 S. 103 f.). Mithin wäre auch nach mehr als der doppelten grundsätzlichen Maximaldauer der Massnahme nur eventuell und auch nur deutlich weniger erreichbar als wünschenswert oder mit andern Worten bei Anordnung der Massnahme angestrebt.

- 45 - 3.3 Rückfallwahrscheinlichkeit trotz Massnahme Sowohl bezüglich der Persönlichkeitsstörung als auch im Hinblick auf die mit ihr verbundenen deliktrelevanten Verhaltensbereitschaften verneint der Gutachter ei- ne deutliche Verbesserung der psychiatrischen Symptomatik, und er spricht von einer anhaltend mittelhohen Rückfallwahrscheinlichkeit, nachdem in den ver- gangenen 12 ½ Jahren die Therapie nicht erfolgreich war. Diese Einschätzung er- folgte notabene, ohne dass der Gutachter im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung (April 2013) Kenntnis hatte von den erneuten Straftaten des Beschuldigten ge- genüber der Geschädigten C._____ vom Mai 2013, welche zur Nachtragsanklage führten. Unter Einbezug dieser neuerlichen und gleichgearteten Delinquenz ist mit der Vorinstanz sogar eher von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszuge- hen, zumal die individualprognostisch belastenden Momente des Beschuldigten wie ungenügende therapeutische Erreichbarkeit, seine mangelnde Offenheit, mangelnde Lebenszufriedenheit, ungenügende Auseinandersetzung mit den Tat- handlungen und deliktnahe Verhaltensweisen via den leichten Zugang zu jungen Frauen über elektronische Kommunikationsmittel unvermindert bestehen (Urk. 159 S. 104-106). 3.4 Aussichtslosigkeit aufgrund erneuter Delinquenz (Art. 63a Abs. 3 StGB) 3.4.1 Über die Rückfallwahrscheinlichkeit hinaus manifestierte sich die Aussichts- losigkeit der ambulanten Massnahme insbesondere durch die zahlreich begange- nen Delikte während laufender Massnahme. Dies führt zwar nicht zwingend zu deren Aufhebung; das neue Delikt muss Symptomcharakter aufweisen. Vor- liegend hat der Beschuldigte während laufender Massnahme sogar mehrere Male eine Straftat mit Symptomcharakter begangen. 3.4.2 So wurde er mit Strafbefehl vom 29. März 2010 (Urk. 5/33; Urk. 175 S. 2) der versuchten Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und der mehrfa- chen sexuellen Belästigung (Art. 198 Abs. 2 StGB) für Handlungen im Dezember 2008 und Januar 2009 schuldig gesprochen. Gleichzeitig wurde er wegen Porno- grafie im Sinne von Art. 197 Ziff. 3 Abs. 1 StGB (sog. "harte Pornografie"), Tatzeit- raum Oktober/November 2009, für schuldig befunden.

- 46 - 3.4.3 Es folgten der Strafbefehl vom 31. März 2011 (Urk. 4/26) bzw. das diesen im Schuldpunkt bestätigende Urteil vom 1. Juli 2011 (Urk. 3/51 bzw. Urk. 4/41 und Urk. 4/43) mit Verurteilungen wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kin- dern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB) und versuchter Nötigung (Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) im Zeitraum von Juni 2007 bis August 2010 zum Nachteil der Privatklägerin G._____, sowie mit der gleichzeitigen Verurteilung wegen mehrfacher versuchter sexueller Hand- lungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und damit wiede- rum einschlägiger Straftaten zum Nachteil der Geschädigten H._____, begangen im Zeitraum von ca. 2. Juli bis 1. Oktober 2010. Die letzterwähnten, damals noch strafbaren Handlungen (vgl. Erw. IV. 2.2.1.2) verübte der Beschuldigte während des Verfahrens zur Überprüfung der Verlängerung der ambulanten Massnahme vor dem Bezirksgericht Zürich (Urk. 5/34). 3.4.4 Auch die vorliegend zu beurteilende mehrfache versuchte Nötigung der Geschädigten C._____ darf keineswegs als Bagatelle abgestempelt werden, zu- mal sich der Beschuldigte diesbezüglich während des laufenden aktuellen Verfah- rens erneut strafbar machte. Denn diese Tat reiht sich einwandfrei in den Delikts- katalog und das Tatmuster des Beschuldigten ein. Im Zentrum stand wiederum das Eintauchen in die Welt junger Mädchen (Urk. 19 S. 67) mit dem Ziel der Vor- nahme sexuellen Handelns (Urk. 48 S. 11). Dabei blieb es nicht beim "virtuellen Kontakt", sondern der Beschuldigte wendete (in der Realität, wenn auch erfolglos) psychische Gewalt an um an sein Ziel zu gelangen. Dieses Delikt ist einmal mehr Ausdruck des fehlenden Erfolgs der ambulanten Massnahme. Die mangelnde Aussicht auf Erfolg drückt sich auch dadurch aus, dass der Beschuldigte weiterhin in seine alten Tatmuster zurückfällt und im Internet u.a. den gezielten Kontakt zu Mädchen im Schutzalter sucht (vgl. Urk. 40/5/3 S. 3 f. und 5 f.; Urk. 48 S. 6 f.). 3.4.5 Der nachdrücklichen Argumentation der Verteidigung – dass sich der Beschuldigte seit der Tat im Jahr 2007 zum Nachteil der Privatklägerin G._____, kein Sexualdelikt mehr habe zuschulden kommen lassen, dass es bei keiner ein- zigen Konversation seit 2007 zu einem Treffen gekommen sei und der Beschul- digte Befriedigung nur in der Konversation erlebe bzw. in der Möglichkeit zu ei-

- 47 - nem Treffen, dass der Beschuldigte hinsichtlich der Chatkonversation freigespro- chen worden sei, dass er wisse, wo die rote Linie sei, etc. (vgl. Urk. 137-C S. 11 f.; Prot. I S. 28, 35 ff., 37 und 39 ff.) – ist mit der Vorinstanz das Nachstehende zu entgegnen: Wohl trifft es zu, dass der Beschuldigte seit den Delikten zum Nachteil von G._____ (vgl. Urk. 4/26 S. 3) nicht mehr wegen Verbrechen und Vergehen gegen die sexuelle Integrität Minderjähriger verurteilt wurde. Er verübte jedoch – wie eben dargelegt – auch nach dem Jahr 2007 wiederholt Delikte mit Symptom- charakter. Die ambulante Massnahme ist nicht einzig daran zu messen, ob der Beschuldigte ein bestimmtes Delikt, vorliegend Art. 187 Ziff. 1 StGB nicht mehr verübt. Das erhöhte Risiko, wie unter Erw. VI. 3.3 (vgl. auch Urk.159 S. 105 f.) dargestellt, bezieht sich denn auch vor allem auf strafrechtliche Grenzüberschrei- tungen im Sinne der Nötigung oder sexuellen Belästigung. Die Delinquenz in die- sen Bereichen ist aber ebenso wenig zu tolerieren wie diejenige, welche sich aus- schliesslich gegen die sexuelle Integrität Minderjähriger richtet. Darüber hinaus kann das Verhalten des Beschuldigten nicht einfach ignoriert werden, auch wenn Vorbereitungshandlungen für Straftaten gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wie etwa das Chatten im Internet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht straf- bar sind. Dass es seit 2007 im Nachgang an Chatkonversationen nicht mehr zu einem realen Treffen kam, ist nämlich – wie aufgezeigt – offenkundig auf die Wei- gerung der Mädchen, sich auf ein Treffen einzulassen, zurückzuführen. Die Be- hauptung des Beschuldigten, die Befriedigung würde nur im Chat oder in der Möglichkeit zum Treffen liegen, erscheint demgegenüber als Ausflucht. Entspre- chendes Verhalten damit abzutun, dass der Beschuldigte, solange er sich in der Fantasiewelt des Internets bewege, sich nicht strafbar mache (Prot. I S. 39) oder zu verharmlosen, dass dies "diese neue Welt der virtuellen Realität" sei (Prot. I S. 34), ist in diesem Kontext stossend und hilft nicht, den Erfolg der ambulanten Massnahme darzulegen. 3.4.6 Die ambulante Massnahme ist somit in Übereinstimmung mit der Vor- instanz schon aufgrund der neuen Straftaten als gescheitert im Sinne von Art. 63a Abs. 3 zu qualifizieren.

- 48 - 3.5 Undurchführbarkeit der Massnahme sowie Mangel des Beschuldigten an Behandlungsfähigkeit und -bereitschaft Auch in diesen Aspekten ist den gründlichen und plausiblen Ausführungen der Vorinstanz zu folgen, welche wiederum auf den überzeugenden Darlegungen des Gutachters und ergänzend jenen des Therapeuten des Beschuldigten basieren (Urk. 159 S. 109). Beide Fachpersonen beschreiben illustrativ manipulatives Ver- halten des Beschuldigten nicht nur im Rahmen der Delinquenz, sondern auch bei der Gestaltung der Massnahme (Urk. 19 S. 72; Urk. 6/224 S. 3). 3.5.1 So trachtete der Beschuldigte danach, dem Gutachter bewusst ein delikt- präventives bzw. einsichtiges Verhalten von sich zu vermitteln, indem er zum Bei- spiel – nachweislich wahrheitswidrig – behauptete, sich nicht mehr in Chaträumen aufzuhalten oder keinen Internetzugang mehr haben (Urk. 19 S. 71, 77 und 79). Dieses Verhaltensmuster findet sich mehrfach: Im letzten Zwischenbericht vom

8. Dezember 2014 kommt auch der Psychiater und Therapeut pract. med. M._____ zum Ergebnis, dass der Beschuldigte glaubt, sich durch Lügen und ma- nipulatives Verhalten den Konsequenzen seines Verhaltens zu entziehen, wes- halb – wie schon in dessen früherem Bericht dargestellt – die ambulante Mass- nahme keinen nennenswerten deliktpräventiven Stellenwert habe. Der Beschul- digte stelle sich langsam auf den bevorstehenden Gefängnisaufenthalt ein, was der Grund sein dürfte, warum er sich in jüngster Zeit mehr geöffnet habe. Thera- peut M._____ zieht den Schluss, dass die Versuche des Beschuldigten, sich im Falle eines Weiterführens der Massnahme zu öffnen, wieder versiegen würden (Urk. 6/224 S. 3). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte zu Protokoll, in Frau N._____ eine neue Therapeutin gefunden zu haben, dass er bereits vier Mal bei ihr gewesen sei und das Ziel verfolge, die "deliktorientierten Sachen" mit ihr zu besprechen und zu einem Abschluss zu bringen. Auf Nachfrage, was bei Frau N._____ anders sei, erklärte der Beschuldigte, sie spreche die Themen direkt an (Prot. I S. 17, 19). Aktenkundig ist jedoch, dass bereits Therapeut M._____ auf Wunsch des Beschuldigten einen konfrontativen Therapiestil pflegte (Urk. 6/224 S. 2). Mit seiner Aussage zu Frau N._____ dürfte der Beschuldigte den Versuch

- 49 - unternommen haben, das Gericht selbst nach 12 ½ Jahren nicht erfolgreicher Therapie von einem bevorstehenden Behandlungserfolg zu überzeugen. 3.5.2 Vielfach aktenkundig ist ferner unzuverlässiges und provokatives Verhalten des Beschuldigten, indem er über Jahre hinweg zu zahlreichen Therapiesitzungen mit massiver Verspätung (25 bis 40 Minuten) erschien oder unentschuldigt ganz fern blieb und für sein Verhalten stets Ausflüchte suchte. Für Einzelheiten sei auf das angefochtene Urteil und die dortigen Hinweise verwiesen (Urk. 159 S. 110). Dieses Verhalten zeigte sich seit Beginn der ambulanten Massnahme und zieht sich wie ein roter Faden durch die Vollzugsakten. Auch gegenüber dem Gutachter hielt sich der Beschuldigte wiederholt nicht an die Termine und selbst an die Hauptverhandlung im Jahre 2013 erschien er mit Verspätung. Der Gutachter be- gründete dieses Verhalten damit, dass der Beschuldigte in einer Beziehung stets die Oberhand haben müsse (Urk. 19 S. 27 und 47) oder anders ausgedrückt, die Kontrolle über ein Geschehen beansprucht. Solch provokatives Verhalten offen- barte der Beschuldigte erkennbar auch im strafbaren Tun gegenüber der Privat- klägerin G._____ und der Geschädigten C._____, indem er diesen mittels Andro- hung von Nachteilen vermittelte, die Fäden in der Hand zu haben. 3.5.3 Im Rahmen der ambulanten Massnahme über all die Jahre betonte der Be- schuldigte aktuelle und lebensgeschichtliche Probleme und befürwortete eine diesbezügliche Therapie, jedoch ohne Motivierbarkeit zu einer strukturierten Ver- haltenstherapie. Die Bereitschaft bloss zu einer begleitend-stützenden Behand- lung hätte nach Dr. med. F._____ zu einer gewissen Verminderung des Rückfall- risikos beitragen können. Eine entscheidende und tiefgreifende Veränderung hät- te indes nicht erwartet werden können. Eine deliktorientierte Behandlung scheiter- te gemäss dem Gutachter mangels ernsthafter therapeutischer Auseinanderset- zung des Beschuldigten über das eigene Tatverhalten (Urk. 19 S. 84-87, 94; Urk. 159 S. 110-112). Insoweit der Beschuldigte eine Änderung seines Therapieverhal- tens geltend macht, ist ihm im Einklang mit der Vorinstanz und der dortigen Be- gründung kein Glauben zu schenken (Urk. 159 S. 112 f.). 3.5.4 Auch konnte wegen des geschilderten Verhaltens des Beschuldigten keine Therapeutenkonstanz erreicht werden, was laut Dr. med. F._____ aber erforder-

- 50 - lich wäre, um in einer äusserst langfristigen ambulanten Behandlung, welche nicht eine deliktorientierte darstelle, wenigstens eine bloss "gewisse deliktpräventive Wirkung" erreichen zu können (Urk. 19 S. 86). Der langjährige Therapeut pract. med. M._____ zog sich zurück, da er nicht mehr bereit war, das Missverhalten des Beschuldigten zu tolerieren. Seither wurden auch die Vollzugsbemühungen durch das JUV aufgegeben (Urk. 6/224 S. 3 und Urk. 6/225). 3.5.5 Was die freiwillig ab Ende 2015 in Angriff genommenen Behandlungen des Beschuldigten bei Dr. med. O._____ und bei N._____, Institut für klinische Sexo- logie und Sexualtherapie betrifft, kann ebenfalls der Vorinstanz beigepflichtet werden, dass weder Inhalt noch Behandlungskonzept dieser Therapien bekannt sind und keine Berichte dieser Personen vorliegen, welche den Fachmeinungen von Dr. med. F._____ und pract. med. M._____ entgegenstehen und daher un- verändert von mangelhafter Bereitschaft des Beschuldigten zu therapeutischer Deliktsbearbeitung auszugehen ist (Urk. 159 S. 113 f.). Aus der von der Verteidigung eingereichten Bestätigung von Dr. O._____ lässt sich einzig herleiten, dass der Beschuldigte bei ihm in Behandlung ist (Urk. 181/1), nicht jedoch, was das Thema der Therapie ist und ob diese erfolg- reich ist. 3.5.6 Schliesslich fällt auch eine Massnahme nach der Vorstellung des Beschul- digten, wonach genügendes Vertrauen nur vorhanden sein und ein Behandlungs- erfolg nur eintreten könne, wenn durch die behandelnden Ärzte das Arztgeheim- nis gewahrt werde, ausser Betracht (vgl. Urk. 159 S. 113 f.). Soweit zum Justiz- vollzug notwendig, ist die Einsicht in die medizinischen Akten gesetzlich vorgese- hen (§ 26 Abs. 3 StJVG [Straf- und Justizvollzugsgesetz, LS 331]) und Therapeu- ten von Personen, welche in einer ambulanten Massnahme stehen, sind zur Be- richterstattung verpflichtet (vgl. § 71 Abs. 4 lit. c JVV [Justizvollzugsverordnung, LS 331.1]). 3.5.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sich die ambulante Behandlung des Beschuldigten als undurchführbar erweist und nichts darauf hindeutet, dass sich dies in Zukunft ändern würde (Urk 19 S. 89 f. und 94; Urk. 6/224 S. 3).

- 51 - 3.6 Fazit ambulante Massnahme 3.6.1 Ergebnis und Konsequenzen sind detailliert im erstinstanzlichen Urteil auf- geführt (vgl. Urk. 159 S. 114-116; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.6.2 Auf einen Nenner gebracht lässt sich sagen, dass

• das Resultat der jahrelangen therapeutischen Behandlung praktisch gleich null und die Rückfallwahrscheinlichkeit immer noch als (min- destens) mittelhoch einzustufen ist, weshalb die ambulante Massnahme retrospektiv als nicht erfolgsversprechend bzw. als aussichtslos i.S.v. Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB zu beurteilen ist;

• noch die gleichen Persönlichkeitsdefizite wie bei Behandlungsbeginn bestehen und die psychische Störung des Beschuldigten nicht wirksam beeinflusst werden kann, weshalb sich die ambulante Massnahme auch prospektiv als nicht erfolgversprechend bzw. als aussichtslos i.S.v. Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB erweist;

• die mehrfache Delinquenz während laufender ambulanter Massnahme und sogar während des vorliegenden Verfahrens und trotz drohendem Vollzug der aufgeschobenen Zuchthausstrafe die anhaltende Gefähr- lichkeit des Beschuldigten für die Öffentlichkeit manifestiert, so dass die Erfolglosigkeit der ambulanten Massnahme i. S. v. Art. 63a Abs. 3 StGB zu bejahen ist;

• die ambulante Massnahme aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten

– namentlich Unregelmässigkeit der Therapiebesuche, Torpedierung ei- ner deliktorientierten Therapie, mangelnde Behandlungs- und Auseinan- dersetzungsbereitschaft des Beschuldigten, vom Beschuldigten ge- wünschte und mit dem Gesetz nicht vereinbare Therapieausgestaltung – nicht durchführbar ist; 3.6.3 Folglich ist die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2002 angeordnete und zuletzt mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom

- 52 -

21. Dezember 2010 (Urk. 5/34 S. 29 Dispositivziffer 1) verlängerte ambulante Massnahme wegen Scheiterns, Aussichtslosigkeit bzw. Erfolglosigkeit und auch Undurchführbarkeit zwingend aufzuheben (Art. 63a Abs. 2 lit. b und Abs. 3 i.V.m. Art. 56 Abs. 6 StGB), da sie keine – schon gar keine ausreichende – deliktprä- ventive Wirkung zeigt bzw. es an der Heil- oder Behandelbarkeit der beschuldig- ten Person fehlt (vgl. Urk. 19 S. 83 f. und 86 f.; so schon Urk. 5/25 S. 103 ff.). 3.6.4 Eine Weiterführung der ambulanten Massnahme lässt sich auch aus zeit- lichen Gründen nicht rechtfertigen, insbesondere weil schon der erstmalige Straf- aufschub zu Gunsten einer ambulanten Massnahme im Zusammenhang mit mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, wie sie der Beschuldigte in der Vergangenheit vorgenommen hat, bereits die Ausnahme bilden sollte (BGE 129 IV 161 E. 4.1 und 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_335/2012 vom

13. August 2012 E. 2.1; 6B_264/2012 vom 13. Juli 2012 E. 6.1; 6B_807/2010 vom

7. Juli 2011 E. 4.1). Vorliegend hat die ambulante Massnahme bereits das zwei- einhalbfache der Regeldauer von 5 Jahren überschritten, innert derer sich ein Therapieerfolg einstellen sollte. Dem Beschuldigten wurde bereits mehrfach eine (letzte) Chance zur Bewährung in der Freiheit eingeräumt. Die besondere Be- gründbarkeit für die erneute Weiterführung der ambulanten Massnahme lässt sich somit nicht erstellen (BSK StGB I-HEER, a.a.O., Art. 63 N 85). 3.6.5 Stationäre Massnahme Gemäss dem Gutachter ist auch im Rahmen einer stationären Massnahme keine wesentliche therapeutische Beeinflussung der psychischen Störungen des Be- schuldigten erkennbar, ebenso wenig, dass er zu einer deliktorientierten statio- nären Behandlung Hand böte oder sich in eine längerfristige deliktorientierte gruppentherapeutische Arbeit hinein finden könnte. Die Kompetenz für ein ziel- orientiertes Arbeitsbündnis im Rahmen einer stationären Behandlung spricht der Gutachter dem Beschuldigten gleichfalls ab, und schliesslich ist zweifelhaft, ob eine geeignete Institution aufgrund seines Verhaltens auffindbar wäre (Urk. 19 S. 84, 90-94; urk. 159 S. 117 f.).

- 53 - VII. Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe Zur seit 1. Januar 2007 geltenden einheitlichen Bezeichnung der Sanktion für Verbrechen und Vergehen als Freiheitsstrafe anstelle von Zuchthausstrafe für Verbrechen hat die Vorinstanz zutreffende Ausführungen gemacht (Urk. 159 S. 117).

1. Vollzug der aufgeschobenen Strafe vom 3. April 2002 1.1 Wird die ambulante Massnahme wegen Aussichtslosigkeit (Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB) oder Erfolglosigkeit (Art. 63a Abs. 3 StGB) – wie im vorliegenden Fall (vgl. Erw. VI. 3.6) aufgehoben – so ist die aufgeschobene Freiheitsstrafe von Ge- setzes wegen zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2 StGB). In Bezug auf die Reststrafe kommt eine bedingte Entlassung oder bedingte Freiheitsstrafe (Art. 63b Abs. 4 StGB) aufgrund der Aufhebung der ambulanten Massnahme nicht in Frage. Dem Beschuldigten kann wie gezeigt keine günstige Prognose i.S.v. Art. 63b Abs. 4 StGB gestellt werden (BSK StGB I-HEER, a.a.O., Art. 63b N 9). Der Gutachter attestiert dem Beschuldigten ein mittelhohes Rückfallrisiko (Urk. 19 S. 82). Zudem offenbarte der Beschuldigte durch seine weitere Delinquenz im Mai 2013 erneut seine Gefährlichkeit und sein Verhaften in alten Deliktsmustern. 1.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz entfällt auch die Anordnung einer sta- tionären Massnahme i.S.v. Art. 59-61 StGB bzw. die Umwandlung in eine solche (Art. 63b Abs. 5 StGB; Urk. 159 S. 118; auch vorne Erw. VI. 3.6.5). 1.3 Die zugunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobene Freiheitsstrafe gemäss Urteil und Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2002 (Urk. 6/3) ist deshalb von Gesetzes wegen zu vollziehen (Art. 63b Abs. 2; TRECHSEL/PAUEN BORER, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetz- buch, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 63b N 3; Urteil des Bundes- gerichts 6B_206/2012 vom 5. Juli 2012 E. 3.3).

- 54 -

2. Verjährung 2.1 Die Staatsanwältin hielt anlässlich der Berufungsverhandlung fest, dass ge- mäss dem vorinstanzlichen Entscheid das Urteil vom 3. April 2002 seit dem

16. Januar 2003 rechtskräftig sei. Selbst wenn man das für den Beschuldigten mildere Recht anwende und die Verjährungsfrist auf 15 Jahre festsetze, sei die Vollstreckungsverjährungsfrist damit noch nicht eingetreten. Dies für den Fall, dass das Obergericht zum Schluss komme, die Vollstreckungsverjährung habe bereits zu Laufen begonnen (Urk. 182 S. 12). 2.2 Der Verteidiger stellte sich dagegen auf den Standpunkt, dass die Frist für die Vollstreckungsverjährung der zweijährigen Freiheitsstrafe mit der Rechtskraft des Urteils zu laufen begonnen habe und demzufolge die Vollstreckungsverjährung inzwischen eingetreten sei. Auch wenn sie erst im Januar 2018 eintrete, könne sie nicht mehr vollstreckt werden (Prot. II S. 12 f.). 2.3 Seit 1. Januar 2007 ist das neue Verjährungsrecht in Kraft. Das zum Zeit- punkt des Urteils vom 3. April 2002 geltende Verjährungsrecht hatte die selben Fristen wie das neue Recht, sah aber die Möglichkeit der Unterbrechung der Ver- jährungsfrist vor, weshalb das neue Recht das mildere ist (BSK, StGB I, 3. Aufla- ge 2013 N 42 f. zu Art. 100). Gemäss Art. 100 StGB beginnt die Verjährung aber erst mit dem Tag, an dem das Urteil vollstreckbar wird. Beim vorausgehenden Vollzug einer Massnahme beginnt sie mit dem Tag, an dem der Vollzug der Strafe angeordnet wird (Art. 100 Satz 2 StGB). Gleiches galt übrigens nach altem Recht (Art. 74 aStGB). Demnach hat die Vollstreckungsverjährung zum heutigen Zeit- punkt nicht einmal zu laufen begonnen, da der Vollzug der Strafe bis zum heuti- gen Zeitpunkt noch nicht angeordnet wurde.

3. Keine Gesamtstrafenbildung Anders als im Zusammenhang mit Art. 62a Abs. 2 StGB erfolgt keine Gesamt- strafe nach Art. 63b Abs. 2 StGB, wenn die für vollziehbar erklärte Freiheitsstrafe

– vorliegend die zweijährige Freiheitsstrafe – mit einer neuen vollziehbaren Frei- heitsstrafe gemäss heutigem Urteil – zusammentrifft (Urteil des Bundesgerichts

- 55 - 6B_116/2008 vom 19. November 2008 E 2.3; HUG, OFK StGB, a.a.O., Art. 63b N 2; BSK StGB I-HEER, a.a.O., Art. 63b N 14).

4. Fazit Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2002 angeordnete und zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobene Zuchthausstrafe von zwei Jahren ist als zweijährige Freiheitstrafe zu vollziehen.

5. Anrechnung Untersuchungshaft und ambulante Massnahme 5.1 Untersuchungshaft Mit der Begründung im angefochtenen Urteil laut Art. 51 StGB anzurechnen sind einerseits die 192 Tage erstandener Untersuchungshaft an die nunmehr zu voll- ziehende zweijährige Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2002. Während des Vorverfahrens zur Zusatzanklage (vgl. Urk. 86) war der Beschuldig- te sodann vom 7. Mai 2015, 06.15 Uhr (Urk. 85/24/2) bis am 2. Oktober 2015 (Urk. 85/24/38) in Haft. Diese ausgestandene Untersuchungshaft von 149 Tagen ist im Sinne von Art. 51 StGB auf die neu auszufällende Freiheitsstrafe für die vor- liegend zu beurteilenden Delikte anzurechnen. 5.2 Ambulante Massnahme 5.2.1 Gemäss Art. 63b Abs. 4 StGB entscheidet das Gericht darüber, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsentzug auf die Strafe angerechnet wird. Beim nachträglichen Vollzug einer ursprünglich aufgeschobe- nen Freiheitsstrafe ist die ambulante Behandlung in dem Mass anzurechnen, als der Beschuldigte in seiner persönlichen Freiheit, d.h. in seinem Recht, sich nach Belieben frei zu bewegen, sich aufzuhalten und zu wohnen, tatsächlich und auch nennenswert eingeschränkt wurde (BGE 122 IV 51 E. 3a; BGE 120 IV 176 E. 2a; BGE 113 IV 118 E. 2d; Urteil des Bundesgerichts 6B_926/2013 vom 6. März 2014 E. 5.2). Von Bedeutung ist im Wesentlichen, mit welchem Zeit- und Kostenauf- wand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war. Wegen der grundsätz-

- 56 - lichen Verschiedenheit von ambulanter Massnahme und Strafvollzug kommt in der Regel (wenn überhaupt) nur eine beschränkte Anrechnung der ambulanten Behandlung in Betracht. Bei der Anrechnung hat das Gericht ebenfalls zu berück- sichtigen, dass die Freiheitsbeschränkung des Beschuldigten grösser gewesen wäre, wenn er sich an den ihm auferlegten Behandlungsplan gehalten hätte (BGE 121 IV 303 E. 4b; BGE 117 IV 404 E. 2b). Dem Gericht steht bei der Frage, ob und in welchem Umfang die Behandlung anzurechnen ist, ein erheblicher Er- messensspielraum zu (BGE 122 IV 51 E. 3a; BGE 121 IV 303 Regeste und E. 4b m.H.; HUG, OFK StGB, 19. Aufl. Zürich 2013, Art. 63b N 6; BSK StGB I-HEER,

3. Aufl. Basel 2013, Art. 63b N 6). Der Gesetzgeber legt keinen festen Umrech- nungsmassstab fest (BSK StGB I-HEER, a.a.O., Art. 63b N 7). 5.2.2 Davon ausgehend, dass beim Strafvollzug die Freiheitsbeschränkung 24 Stunden pro Tag beträgt, abzüglich (durchschnittlich) 8 Stunden Schlaf, wäh- rend dessen die Freiheitsbeschränkung nicht bewusst als solche wahrgenommen wird, setzte die Vorinstanz 16 Therapiestunden mit einem Tag Freiheitsentzug gleich (Urk. 159 S. 124). Bei der effektiven Anrechnung der Therapiestunden beachtete die Vorinstanz, dass die Therapiesitzungen vorliegend zwischenzeitlich bloss eine halbe Stunde dauerten, der Beschuldigte bisweilen massiv verspätet oder überhaupt nicht zu diesen erschien, die Therapien auch nicht während der Ferienabwesenheiten des Therapeuten oder Beschuldigten stattfanden und der Beschuldigte bzw. die Therapeuten aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten die Therapie zeitweise ganz aussetzten. Andererseits berücksichtigte sie, dass der Beschuldigte in die Therapie – wenn sie denn stattfand – auch einen Weg zurückzulegen hatte. Einen darüberhinausgehenden Zeit- und Kostenaufwand (BGE 121 IV 303 E. 4b; BGE 120 IV 176 E. 2b) bezog sie nicht ein. Sie würdigte ferner, dass während der gesamten Dauer der Massnahme keine deliktorientierte Behandlung stattfand (vgl. auch vorne Erw. VI. 3.2, 3.5 und 3.6), die eine besondere Belastung des Be- schuldigten aufgrund der Konfrontation mit der eigenen Persönlichkeit und dem Krankheitsbild hätte bedeuten können, was allenfalls eine zusätzliche Anrechnung der ambulanten Massnahme über die rein physische Freiheitsbeschränkung

- 57 - hinaus gerechtfertigt hätte (BSK StGB I-HEER, a.a.O., Art. 63b N 7a). In einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände und im Sinne einer wohlwollenden und grosszügigen Durchschnittsannahme während der ganzen Dauer der ambulanten Massnahme rechnete die Vorinstanz dem Beschuldigten pro Woche eine Stunde Therapie (inkl. Weg und Aufwand) als Freiheitsbeschränkung an (Urk. 159 S. 124 f.). Den Zeitraum der Therapie bemass die Vorinstanz auf 12 Jahre und 249 Tage oder gerundet auf 152 Monate resp. 661 Wochen, nämlich ab Ausfällung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2002 (Urk. 6/3) bis zum letzten Zwischenbericht von Therapeut pract. med. M._____ vom 8. Dezember 2014 (Urk. 6/224), worauf die Einstellung der Vollzugsbemühungen erfolgte (Urk. 6/225). Diese Anzahl Therapiestunden dividierte die Vorinstanz, dem eruier- ten Umrechnungssatz folgend (16 Stunden ambulante Massnahme entsprechen einem Tag Strafvollzug), durch 16 und gelangte gerundet zur Anrechnung von 41 Tagen an die Freiheitsstrafe (Urk. 159 S. 124 f.). 5.2.3 Im Berufungsverfahren beantragt die Verteidigung im Eventualstandpunkt nach wie vor einen Umrechnungssatz analog der gemeinnützigen Arbeit von 4 Stunden auf einen Tag Freiheitsstrafe (Urk. 161 S. 2, Urk. 179 S. 11), während die Staatsanwaltschaft die durch die Vorinstanz angerechneten Tage angesichts der unregelmässigen Wahrnehmung der Therapie durch den Beschuldigten als zu grosszügig erachtet (Urk. 166 S. 2) und im Berufungsverfahren beantragt, es seien im höchstens 30 Tage Freiheitsentzug anzurechnen (Urk. 182 S. 13). 5.2.4 Der Umrechnungssatz der Vorinstanz erweist sich als angemessen. Ein Umrechnungsschlüssel wie von der Verteidigung gewünscht fällt ausser Betracht. Individuelle Therapiestunden sind in keiner Weise mit gemeinnütziger Arbeit zu vergleichen. Vorliegend kommt hinzu, dass die durch den Beschuldigten ab- solvierten Stunden therapeutischer Behandlung weitgehend der Bewältigung von Alltagsproblemen des Beschuldigten selbst gewidmet waren und ergänzend fami- liär-lebensgeschichtliche Fragen beinhalteten. Eine deliktorientierte Therapie fand indessen nicht statt, da der Beschuldigte dies verweigerte.

- 58 - Die auch durch die Vorinstanz als wohlwollend und grosszügig bezeichnete Durchschnittsannahme, dass der Beschuldigte während der ganzen Dauer der ambulanten Massnahme (einschliesslich Weg und Aufwand) wöchentlich eine Therapiestunde abgeleistet habe, ist in Berücksichtigung der wegen Ferienunter- brüchen nicht wöchentlichen Abhaltung der Therapiestunden, der ziemlich be- schränkten Therapiedisziplin des Beschuldigten, namentlich seiner wiederholten zeitlichen Unzuverlässigkeit bis hin zu unentschuldigtem Nichterscheinen sowie in Anbetracht der gänzlich fehlenden Deliktsaufarbeitung als insgesamt allzu gene- rös zu bezeichnen. Unter diesen ausnahmslos erschwerenden Umständen, wel- che die Vorinstanz nur marginal gewichtet zu haben scheint, rechtfertigt es sich, die im angefochtenen Urteil ansonsten korrekt ermittelten anrechenbaren Tage pauschal um ca. einen Fünftel zu kürzen und gerundet auf 33 Tage festzusetzen. 3.2.5 Somit sind im Sinne von Art. 63b Abs. 4 StGB überdies 33 Tage als durch die ambulante Massnahme erstanden auf die nunmehr zu vollziehende zwei- jährige Freiheitsstrafe gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2002 anzurechnen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dis- positivziffer 12) zu bestätigen (Art. 426 StPO; Urk. 159 S. 132).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 5'000.– festzu- setzen. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich. Daher sind ihm auch die Kosten dieses Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

- 59 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, I. Abteilung, vom 26. April 2016 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Es wird vorgemerkt, dass der Schuldpunkt gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 1. Juli 2011, Dispositivziffer 1, in Rechtskraft erwachsen ist. Der Beschuldigte ist demnach schuldig:

- der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB;

- der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB; septies

- des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179 StGB;

- der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.

2. […] Im Übrigen wird der Beschuldigte von den Vorwürfen der Nachtragsanklage vom

10. September 2013 freigesprochen.

3. Des Weiteren ist der Beschuldigte gemäss Zusatzanklage vom 23. September 2015 schuldig:

- des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB;

- der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB; Im Übrigen wird der Beschuldigte von den Vorwürfen der Zusatzanklage vom

23. September 2015 freigesprochen.

4. […]

5. [...]

6. [...]

7. [...]

8. [...]

- 60 - Die mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2002 für vollziehbar erklär- te Gefängnisstrafe von 14 Tagen (Strafbefehl der Bezirksanwaltschaft Zürich vom

3. Februar 1999) wird nicht vollzogen.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 Schadenersatz von Fr. 9'900.– zuzüglich 5% Zins seit

- 1. Oktober 2014 bezüglich Fr. 2'820.–

- 30. Januar 2015 bezüglich Fr. 2'400.–

- 20. April 2015 bezüglich Fr. 2'790.–

- 1. Juni 2015 bezüglich Fr. 1'890.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin 4 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivil- oder Verwaltungsweg verwiesen.

10. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtli- cher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 19'044.– (inkl. Fr. 1'410.65 MwSt.) entschädigt.

11. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 10'000.–; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.– Gebühr Vorverfahren für Nachtragsanklage vom 10.09.13 Fr. 5'000.– Gebühr Vorverfahren für Zusatzanklage vom 23.09.15 Fr. 17'738.– Gutachten / Expertisen etc. Fr. 1'290.70 Auslagen Untersuchung (Gutachten und Telefonkontrolle) Fr. 540.– Auslagen Polizei Fr. 60.– Auslagen Digitale Forensik, Spiegelung Datenträger Fr. 9'626.75 amtliche Verteidigung (bereits ausbezahlt) Fr. 19'044.– amtliche Verteidigung (noch auszuzahlen) Weitere Kosten und Auslagen bleiben vorbehalten.

12. [...]

13. Es wird vorgemerkt, dass das Kostendispositiv und die Kostenauflage gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 1. Juli 2011, Dispositivziffern 6 und 7, in Rechtskraft erwachsen sind.

- 61 -

14. (Mitteilungen)

15. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig der mehrfachen versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB gemäss Nachtragsanklage vom 10. September 2013.

2. Der Beschuldigte wird für sämtliche Delikte in den Dispositivziffern 1 und 3 des gemäss vorstehendem Beschluss rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils vom 26. April 2016 und in Dispositivziffer 1 des vorliegenden Urteils bestraft mit

- einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon bis und mit heute 149 Tage durch Haft erstanden sind,

- einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.– und

- einer Busse von Fr. 500.–.

3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen; die Geldstrafe und die Busse sind zu be- zahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Die ursprünglich mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2002 an- geordnete und zuletzt mit Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 21. De- zember 2010 verlängerte ambulante Massnahme wird aufgehoben.

- 62 -

6. Die mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. April 2002 angeordnete und zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschobene Zuchthausstrafe von zwei Jahren wird vollzogen. Davon sind 192 Tage durch Unter- suchungshaft und 33 Tage durch die ambulante Massnahme erstanden.

7. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 12) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.-- amtliche Verteidigung

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (übergeben) − die Privatklägerin Gemeinde B._____, z.H. P._____, … [Adresse] im Dispositivauszug sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B

- 63 - − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. September 2017 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. C. Grieder