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CG260001

Forderung etc.

Zh Bezirksgericht Dielsdorf · 2026-01-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 (gleichentags elektronisch eingereicht) samt Beilagen stellte der Kläger diverse Anträge (act. 1; act. 2; act. 3/1–14). Für die Be- handlung der Arrestbegehren wurde das Geschäft Nr. EQ260001-D angelegt. Für die Behandlung der vorsorglichen Massnahmenbegehren etc. wurde das Geschäft Nr. ET260001-D angelegt. Für die Behandlung der Hauptklage wurde das vorlie- gende Geschäft Nr. CG260001-D angelegt.

E. 2 Die Eingabe vom 5. Januar 2026 wurde vom Kläger nicht gültig signiert, da er das Dokument nach der letzten Signatur noch veränderte und der Prüfbericht ent-

- 4 - sprechend negativ ausfiel (vgl. act. 2). Da er mit seinen Anträgen jedoch ohnehin nicht durchzudringen vermag, ist auf eine Nachfristansetzung zur Verbesserung der Signatur zu verzichten, da sie einen formellen Leerlauf darstellen würde.

E. 3 Das Gericht tritt auf eine Klage nur ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 59 Abs. 1, Art. 60 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört, dass das Gericht für die Beurteilung der Klage funktionell zuständig ist. Bei Klagen hat dem gerichtlichen Verfahren grund- sätzlich ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorauszugehen (Art. 197 ZPO) und nur in Ausnahmefällen ist dies nicht nötig (Art. 198 f. ZPO).

E. 4 Der Kläger hat die vorliegende Klage direkt beim hiesigen Gericht eingereicht. Wie sich aus den Beilagen und dem beschriebenen Zeitablauf ergibt, hat bisher kein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde stattgefunden. Ein Aus- nahmefall gemäss Art. 198 f. ZPO liegt nicht vor. Entsprechend liegt die funktionelle Zuständigkeit zur Behandlung der Klage aktuell bei der Schlichtungsbehörde und nicht beim hiesigen Gericht. Auf die Klage ist nicht einzutreten.

E. 5 Gemäss Art. 143 Abs. 1bis ZPO sind Eingaben, die irrtümlich bei einem unzu- ständigen schweizerischen Gericht eingereicht wurden, von Amtes wegen an das zuständige Gericht (oder die zuständige Schlichtungsbehörde) in der Schweiz wei- terzuleiten. Dem Kläger wurde vom hiesigen Gericht bereits mit Verfügung vom

E. 6 Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei als unterliegend, weshalb die Prozesskosten vorliegend ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In den vergangenen Geschäften FV250023-D und

- 5 - CG250007-D wurde umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Der Kläger wurde im Beschluss vom 1. September 2025 jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass zukünftig nicht mehr mit einem Ab- sehen von der Kostenerhebung gerechnet werden dürfe. Entsprechend ist vorlie- gend nicht vor der Kostenerhebung abzusehen.

E. 7 Die Kosten werden im Zivilprozess primär aufgrund des Streitwerts festge- setzt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Das Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren des Klägers weisen einen Streitwert von insgesamt Fr. 92'648.– auf. Dem Feststellungsbegehren dürfte kein eigenständiger wirtschaft- licher Wert zukommen, weshalb es den Streitwert nicht erhöht. Das Eventualbe- gehren betreffend Naturalleistung sowie das Verzugszinsbegehren sind nicht zum Streitwert zu addieren. Beim vorliegenden Streitwert in Höhe von Fr. 92'648.– be- trägt die Grundgebühr Fr. 8’456.– (vgl. § 4 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichti- gung der Verfahrenserledigung ohne Anspruchsprüfung (§ 10 Abs. 1 GebV OG) sowie des Zeitaufwands (§ 4 Abs. 2 GebV OG) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2’500.– festzusetzen.

E. 8 Mangels Antrag und entschädigungspflichtigen Umtrieben ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen.

E. 9 Der vorliegende Nichteintretensentscheid stellt einen Endentscheid i.S.v. Art. 236 Abs. 1 ZPO dar. Gegen erstinstanzliche Endentscheide mit einem Streit- wert von über Fr. 10'000.– ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 110 ZPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.
  2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2’500.– festgesetzt.
  3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. - 6 -
  4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger (mit Gerichtsurkunde)  die Beklagte unter Beilage von Kopien von act. 1, act. 2 und act. 3/1–14  (mit Gerichtsurkunde).
  6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.
  7. Der Kostenentscheid gemäss Dispositiv-Ziffern 2–4 ist selbständig mit Be- schwerde anfechtbar. Eine Beschwerde gegen den Kostenentscheid kann in- nert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Ver- zeichnis beizulegen. Dielsdorf, 8. Januar 2026 Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Kuhn versandt am:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Dielsdorf II. Abteilung Geschäfts-Nr.: CG260001-D/U/B-8/AB Mitwirkend: Vizepräsident lic. iur. C. Fischer als Vorsitzender, Bezirksrichter Dr. iur. A. Baeckert, Ersatzrichterin MLaw N. Achermann und Ge- richtsschreiberin MLaw C. Kuhn Beschluss vom 8. Januar 2026 in Sachen A._____, Kläger gegen B._____, Beklagte betreffend Forderung etc.

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 4 ff.; sinngemäss) VERURTEILUNG SCHADENERSATZ Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger bzw. die Konkursmasse zu bezahlen:

a) CHF 47'928 (Verwertungsüberschuss BMW M2 nach BGE 118 II 150)

b) CHF 22'500 (Schadenersatz gemäss rechtskräftigem Gerichtsur- teil: beide Fahrzeuge weg)

c) CHF 12'220 (Laufende Geschäftsschäden 19.11.2025 - 05.01.2026: 47 Tage x CHF 260)

d) CHF 260 pro Tag ab 06.01.2026 bis zur vollständigen Rückgabe beider Fahrzeuge oder Zahlung des Verwertungsüberschusses TOTAL Stand 05.01.2026: CHF 82'648 (zuzüglich CHF 260/Tag lau- fend) FESTSTELLUNGSKLAGE Es wird festgestellt, dass:

a) Das Leasingverhältnis BMW M2 (96 Monate, 97% Amortisation) Finanzierungsleasing im Sinne von BGE 118 II 150 darstellte

b) Der Verwertungsüberschuss von CHF 47'928 nach Art. 260 OR und BGE 118 II 150 dem Kläger bzw. der Konkursmasse zusteht

c) Die Verwertung des BMW M2 zwischen 26.12.2025 - 02.01.2026 sittenwidrig (Art. 20 OR) und nichtig war

d) Die Beklagte durch ihr Verhalten arglistig und böswillig gehandelt hat (Art. 41 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 28 OR analog) NATURALLEISTUNG (Art. 97 OR) Eventualiter zur Verurteilung Schadenersatz: Die Beklagte wird ver- pflichtet, dem Kläger den BMW M2 (Chassis …) herauszugeben bzw. vom Käufer zurückzukaufen und dem Kläger zum Preis von CHF 50'000 (Kaufangebot) zu überlassen. GENUGTUUNG (Art. 49 OR) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Genugtuung von CHF 10'000 zu bezahlen wegen:

• Zynischem Verhalten ("Geniessen Sie Dubai")

• Böswilliger Prozessvereitelung

• Persönlichkeitsverletzung durch öffentliche Demütigung

- 3 - VERZUGSZINS Auf allen Forderungen wird Verzugszins zu 5% (Art. 104 Abs. 1 OR) zugesprochen:

a) CHF 47'928 (Verwertungsüberschuss): Seit 31.12.2025 (Ablauf der gesetzten Frist gemäss Aufforderung vom 14.12.2025) Begründung: B._____ hatte 17 Tage Zeit zur Abrechnung, verwei- gerte jedoch aktiv

b) CHF 22'500 (Schadenersatz) Seit 02.01.2026 (Bedingung "beide Fahrzeuge weg" erfüllt und der Beklagten bekannt) Begründung: Verkauf M2 vollzogen, Schadensersatzanspruch fäl- lig

c) CHF 12'220 (Laufende Geschäftsschäden): Auf jedem Tagesbetrag (CHF 260) seit jeweiligem Fälligkeitsda- tum (ab 19.11.2025) Begründung: Verzug seit Abholung des ersten Fahrzeugs (Merce- des) KOSTENFOLGE Unter Kostenfolge zulasten der Beklagten, einschliesslich:

• Gerichtskosten

• Anwaltskosten (falls Vertretung)

• Gutachterkosten

• Zeugenentschädigungen Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 (gleichentags elektronisch eingereicht) samt Beilagen stellte der Kläger diverse Anträge (act. 1; act. 2; act. 3/1–14). Für die Be- handlung der Arrestbegehren wurde das Geschäft Nr. EQ260001-D angelegt. Für die Behandlung der vorsorglichen Massnahmenbegehren etc. wurde das Geschäft Nr. ET260001-D angelegt. Für die Behandlung der Hauptklage wurde das vorlie- gende Geschäft Nr. CG260001-D angelegt.

2. Die Eingabe vom 5. Januar 2026 wurde vom Kläger nicht gültig signiert, da er das Dokument nach der letzten Signatur noch veränderte und der Prüfbericht ent-

- 4 - sprechend negativ ausfiel (vgl. act. 2). Da er mit seinen Anträgen jedoch ohnehin nicht durchzudringen vermag, ist auf eine Nachfristansetzung zur Verbesserung der Signatur zu verzichten, da sie einen formellen Leerlauf darstellen würde.

3. Das Gericht tritt auf eine Klage nur ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Art. 59 Abs. 1, Art. 60 ZPO). Zu den Prozessvoraussetzungen gehört, dass das Gericht für die Beurteilung der Klage funktionell zuständig ist. Bei Klagen hat dem gerichtlichen Verfahren grund- sätzlich ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorauszugehen (Art. 197 ZPO) und nur in Ausnahmefällen ist dies nicht nötig (Art. 198 f. ZPO).

4. Der Kläger hat die vorliegende Klage direkt beim hiesigen Gericht eingereicht. Wie sich aus den Beilagen und dem beschriebenen Zeitablauf ergibt, hat bisher kein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde stattgefunden. Ein Aus- nahmefall gemäss Art. 198 f. ZPO liegt nicht vor. Entsprechend liegt die funktionelle Zuständigkeit zur Behandlung der Klage aktuell bei der Schlichtungsbehörde und nicht beim hiesigen Gericht. Auf die Klage ist nicht einzutreten.

5. Gemäss Art. 143 Abs. 1bis ZPO sind Eingaben, die irrtümlich bei einem unzu- ständigen schweizerischen Gericht eingereicht wurden, von Amtes wegen an das zuständige Gericht (oder die zuständige Schlichtungsbehörde) in der Schweiz wei- terzuleiten. Dem Kläger wurde vom hiesigen Gericht bereits mit Verfügung vom

6. August 2025 im Geschäft Nr. FV250023-D und mit Beschluss vom 1. September 2025 im Geschäft Nr. CG250007-D, welche zusammenhängende Streitigkeiten zwischen denselben Parteien betrafen, dargelegt, dass vor der Klageeinreichung ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde nötig ist. Er musste sich der Problematik deshalb bewusst sein, weshalb nicht von einer irrtümlichen Einrei- chung gesprochen werden kann. Es hat deshalb keine Weiterleitung von Amtes wegen zu erfolgen. Dem Kläger steht es frei, die Klage selber bei der zuständigen Schlichtungsbehörde einzureichen.

6. Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei als unterliegend, weshalb die Prozesskosten vorliegend ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In den vergangenen Geschäften FV250023-D und

- 5 - CG250007-D wurde umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Der Kläger wurde im Beschluss vom 1. September 2025 jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass zukünftig nicht mehr mit einem Ab- sehen von der Kostenerhebung gerechnet werden dürfe. Entsprechend ist vorlie- gend nicht vor der Kostenerhebung abzusehen.

7. Die Kosten werden im Zivilprozess primär aufgrund des Streitwerts festge- setzt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Das Schadenersatz- und das Genugtuungsbegehren des Klägers weisen einen Streitwert von insgesamt Fr. 92'648.– auf. Dem Feststellungsbegehren dürfte kein eigenständiger wirtschaft- licher Wert zukommen, weshalb es den Streitwert nicht erhöht. Das Eventualbe- gehren betreffend Naturalleistung sowie das Verzugszinsbegehren sind nicht zum Streitwert zu addieren. Beim vorliegenden Streitwert in Höhe von Fr. 92'648.– be- trägt die Grundgebühr Fr. 8’456.– (vgl. § 4 Abs. 1 GebV OG). Unter Berücksichti- gung der Verfahrenserledigung ohne Anspruchsprüfung (§ 10 Abs. 1 GebV OG) sowie des Zeitaufwands (§ 4 Abs. 2 GebV OG) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2’500.– festzusetzen.

8. Mangels Antrag und entschädigungspflichtigen Umtrieben ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen.

9. Der vorliegende Nichteintretensentscheid stellt einen Endentscheid i.S.v. Art. 236 Abs. 1 ZPO dar. Gegen erstinstanzliche Endentscheide mit einem Streit- wert von über Fr. 10'000.– ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Kostenentscheid ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 110 ZPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Klage wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2’500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt.

- 6 -

4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger (mit Gerichtsurkunde)  die Beklagte unter Beilage von Kopien von act. 1, act. 2 und act. 3/1–14  (mit Gerichtsurkunde).

6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

7. Der Kostenentscheid gemäss Dispositiv-Ziffern 2–4 ist selbständig mit Be- schwerde anfechtbar. Eine Beschwerde gegen den Kostenentscheid kann in- nert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Ent- scheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eingereicht werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Ver- zeichnis beizulegen. Dielsdorf, 8. Januar 2026 Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Kuhn versandt am: