Sachverhalt
3.1. Der vorliegend relevante Sachverhalt erweist sich zumindest in Bezug auf den äusseren Ablauf über weite Strecken als unbestritten. Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C._____, einen Vertrag betreffend Zu- satzversicherung zur obligatorischen Unfallversicherung mit der Policen-Nr. 1 ab (act. 2 Rz. 2; act. 4/2; act. 8 Rz. 6; act. 9/1). Am 23. Juli 1988 (Schaden-Nr. 2015
7345160) und am 8. März 1998 (Schaden-Nr. 1998 6682269) erlitt der Kläger zwei Unfälle, die zu einem Anspruch auf Invaliditätskapital führten (act. 2 Rz. 7; act. 8 Rz. 6; act. 15 Rz. 3). 3.2. In der Folge teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Januar 2015 mit, er habe einen Anspruch auf eine Invaliditätsentschädigung von gesamt- haft Fr. 185'864.–. Sie bat ferner den Kläger darum, die dem Schreiben beigelegte Entschädigungsvereinbarung zu ergänzen und an sie zurückzusenden. Anschlies- send würde der vorgenannte Betrag an die vom Kläger gewünschte Zahlstelle über- wiesen werden. In der Entschädigungsvereinbarung wurde zudem festgehalten, dass die Vereinbarung verbindlich sei, wenn beide Parteien bis spätestens am
28. Februar 2015 im Besitz je eines von beiden Parteien unterzeichneten Exem- plars der Vereinbarung seien (act. 2 Rz. 7; act. 4/5-6; act. 8 Rz. 9). Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 12. Februar 2015 mit, er sei mit der Invaliditätsentschädigung – explizit auch für die im Rahmen der Zusatzversiche- rung angebotene Schlussentschädigung – nicht einverstanden und bat darum, die Höhe einer monatlichen Rentenzahlung gemäss Ziffer 28 der Versicherungsbedin- gungen (AVB) mitzuteilen (act. 2 Rz. 8; act. 4/7; act. 8 Rz. 10; act. 15 Rz. 5). Die Beklagte kam dieser Forderung mit Schreiben vom 22. Mai 2015 nach und über- mittelte dem Kläger die Rentenberechnung, wobei sie ihn zudem dazu aufforderte, bis am 30. Juni 2015 mitzuteilen, ob er eine Auszahlung in Kapital- oder Renten- form wünsche (act. 2 Rz. 9; act. 4/8; act. 8 Rz. 11). Der Kläger antwortete der Be- klagten innert Frist nicht (act. 8 Rz. 11; act. 15 Rz. 6). Mit Schreiben vom 7. April 2020 teilte der Kläger der Beklagte sodann mit, er sei mit dem Vorschlag einver- standen und habe sich für die Option der Kapitalauszahlung entschieden. Gerne
- 4 - erwarte er die Entschädigungsvereinbarung (act. 2 Rz. 10; act. 4/9; act. 8 Rz. 11 f.; act. 15 Rz. 6 f.). 3.3. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 2020 mit, der von ihm geltend gemachte Anspruch auf ein Invaliditätskapital sei gestützt auf Art. 46 Abs. 1 VVG verjährt; eine verjährungsunterbrechende Handlung sei nie erfolgt (act. 2 Rz. 11; act. 4/10). In der Folge kam es zu mehreren Schreiben sei- tens des Klägers an die Beklagte, in denen er die Verjährungseinrede der Beklag- ten in Abrede stellte und gleichzeitig um die Zustellung einer Verjährungsverzichts- erklärung ersuchte (vgl. act. 2 Rz. 12; act. 4/11-12; act. 8 Rz. 13; act. 15 Rz. 8), die Beklagte in Verzug setzte (vgl. act. 2 Rz. 13; act. 4/13; act. 8 Rz. 15; act. 15 Rz. 9) und schlussendlich die Beklagte darum ersuchte, ihren Entscheid nochmals zu überdenken (act. 2 Rz. 15; act. 4/15; act. 8 Rz. 17; act. 15 Rz. 11). Die Beklagte hielt sodann mit Schreiben vom 4. November 2021 an der Verjährungseinrede fest (act. 2 Rz. 16; act. 4/16; vgl. act. 8 Rz. 18; act. 15 Rz. 12).
4. Parteistandpunkte 4.1. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die eingeklagte Forderung sei nicht verjährt, da die Entschädigungsvereinbarung vom 12. Januar 2015 sowie das Schreiben vom 12. Januar 2015 Schuldanerkennungen i.S.v. Art. 82 SchKG dar- stellen würden und somit gemäss Art. 137 Abs. 2 OR eine neue 10-jährige Verjäh- rungsfrist zur Anwendung komme (act. 2 Rz. 19, 22 f.); auch das Schreiben vom
22. Mai 2015 würde eine Schuldanerkennung darstellen (act. 2 Rz. 27). Die Ent- schädigungsvereinbarung würde sodann weder eine Suspensiv- noch eine Reso- lutivbedingung enthalten (act. 2 Rz. 24 ff.). Der Versicherungsvertrag stelle zwar ein zweiseitiges Willensgeschäft dar, nicht aber die Entschädigungszahlung an sich; diese werde durch den Versicherungsvertrag geregelt (act. 15 Rz. 17). Die Aufforderung zur Unterzeichnung innert Frist habe sich somit nur auf die Auswahl zwischen Kapitalauszahlung oder Rentenoption beziehen können (act. 15 Rz. 18). Eventualiter verjähre das Stammrecht erst nach 10 Jahren, weshalb zumindest die Rentenoption noch nicht verjährt sei und die Beklagte Rentenleistungen zu erbrin- gen habe (act. 2 Rz. 30 f.). Bei der Rentenoption würde nicht nur die Form der Aus-
- 5 - zahlung geändert werden, sondern auch die Berechnungsgrundlage und damit die Höhe der Entschädigung (act. 15 Rz. 41). 4.2. Demgegenüber hält die Beklagte fest, die Verjährung der Forderung sei nach Art. 46 aVVG bereits eingetreten (act. 8 Rz. 21). Bei der Entschädigungsver- einbarung vom 12. Januar 2015 handle es sich nicht um eine Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG. Diese sei an zwei Bedingungen (Unterzeichnung durch Kläger sowie Befristung bis zum 28. Februar 2015) geknüpft gewesen, weshalb nicht von einem vorbehalts- und bedingungslosen Willen, die Geldsumme zu zah- len, ausgegangen werden könne (act. 8 Rz. 25; Prot. S. 5). Das Begleitschreiben vom 12. Januar 2015 verweise explizit auf die Entschädigungsvereinbarung und dürfe nicht losgelöst von dieser gelesen werden, wobei es ebenfalls eine Bedingung (Unterschrift des Klägers) enthalte (act. 8 Rz. 26; Prot. S. 5). Beim Schreiben vom
22. Mai 2015 handle es sich ebenfalls um keine Schuldanerkennung; es sei eben- falls mit einer Frist versehen gewesen. Ferner wäre, nach Wahl der Zahlungsmo- dalität durch den Kläger, diesem zunächst eine Entschädigungsvereinbarung zu- gestellt und keine Zahlung vorgenommen worden (act. 8 Rz. 33). Gemäss der Be- klagten sei zudem die Rentenoption ebenfalls bereits verjährt. Beim Invaliditätska- pital handle es sich um ein Kapitel, wobei die Auszahlung als Rente eine Auszah- lungsmodalität oder -variante nach Ziff. 28 ff. der AVB darstelle (act. 8 Rz. 36; Prot. S. 6).
5. Rechtliches 5.1. Bei der freiwilligen Unfallzusatzversicherung handelt es sich um eine dem Privatrecht unterstehende Versicherung, die dem VVG unterstellt ist (vgl. GRA- BER/CASANOVA, in Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Versi- cherungsvertragsgesetz, 2. Aufl. 2023, Art. 96 N 14; HGer Zürich, HG150245-O vom 16. Januar 2018 E. 6.2.1.). Gemäss der seit 1. Januar 2011 und bis zum 1. Ja- nuar 2022 geltenden Fassung von Art. 46 Abs. 1 VVG [nachfolgend aVVG] verjäh- ren Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Seit dem 1. Januar 2022 beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre (vgl. Art. 46 Abs. 1 VVG).
- 6 - 5.2. Bestimmt das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht, so gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetre- ten ist (PICHONNAZ Pascal, Das revidierte Verjährungsrecht: Drei bemerkenswerte Punkte, SJZ 115/2019 S. 739 ff., 747). Die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 46 Abs. 1 aVVG läuft ab Eintritt der leistungsbegründenden Tatsache; die Verjährung der Invaliditätsentschädigung beginnt am Tag, an welchem feststeht, dass eine In- validität vorhanden ist (BGE 118 II 447 E. 2; SCHWANDER, in Kren Kostki- ewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Obliga- tionenrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 130 N 3). Es ist für den Verjährungsbeginn nicht er- forderlich, dass der genaue Invaliditätsgrad feststeht (EISNER-KIEFER, in Krauskopf [Hrsg.], II. Block: Versicherung/Verjährung in der Privatversicherung, Die Verjäh- rung, Antworten auf brennende Fragen zum alten und neuen Verjährungsrecht, 2018, S. 101 f.). Die aus einem Versicherungsvertrag geschuldeten Renten verjäh- ren entsprechend der in Art. 46 Abs. 1 aVVG vorgesehenen Frist. Für die Verjäh- rung des dem Rentenanspruch zugrunde liegenden Grundverhältnisses ist einzig Art. 131 OR einschlägig. Die Verjährung eines Stammrechts bei Invalidenrenten verjährt gemäss der ordentlichen zehnjährigen Frist von Art. 127 OR (WILDHA- BER/DEDE, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Verjährung Art. 127-142 OR, 2021, Art. 131 N 34). 5.3. Der eingeklagten Forderung liegen zwei Unfälle des Klägers vom 23. Juli 1988 sowie vom 8. März 1998 zugrunde (vgl. act. 2 Rz. 7 act. 8 Rz. 6), wobei der Fallabschluss im UVG per 31. August 2014 erfolgte (act. 8 Rz. 19; act. 15 Rz. 4; act. 9/8 S. 2; act. 9/9 S. 2). Gemäss dem medizinischen Gutachten vom 28. August 2014 konnte der gesundheitliche Zustand des Klägers bereits seit der Begutach- tung vom 15. Mai 2014 nicht mehr verbessert werden (act. 8 Rz. 19; act. 9/7; act. 15 Rz. 4). Die streitgegenständlichen – und allenfalls verjährungsunterbre- chenden – Schreiben der Beklagten bzw. die Entschädigungsvereinbarung erfolg- ten am 12. Januar 2015 bzw. am 22. Mai 2015 (act. 4/5; act. 4/6; act. 4/8). Es kommt daher grundsätzlich das aVVG in der Fassung vom 1. Januar 2011 zur An- wendung.
- 7 - 5.4. Die Verjährung wird unterbrochen durch die in Art. 135 OR aufgezählten An- erkennungshandlungen des Schuldners und Unterbrechungshandlungen des Gläubigers (EISNER-KIEFER, a.a.O., S. 105). Zu den verjährungsunterbrechenden Anerkennungshandlungen des Schuldners zählt die Deckungszusage. Eine solche setzt keinen auf Unterbrechung der Verjährung gerichteten Willen voraus. Ent- scheidend ist nur, dass der Anspruchsberechtigte das Verhalten des Versicherers nach Treu und Glauben als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung verstehen darf (BGE 134 III 591 E. 5.2.1; EISNER-KIEFER, a.a.O. S. 105). Wird eine Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt, ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige (Art. 137 Abs. 2 OR). Die Anforderungen an eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 137 Abs. 2 OR sind dieselben wie diejenigen an eine Schuldaner- kennung im Sinne von Art. 82 SchKG (BGer 4A_153/2011 vom 24. November 2011 E. 3.1). Die Anerkennung muss für die Forderung den vollen (wenn auch nicht un- widerleglichen) Beweis schaffen, weil nur unter dieser Voraussetzung derjenige Grad an Rechtssicherheit besteht, der es nach der ratio legis rechtfertigt, dass der Schuldner nach der ursprünglich kürzeren Verjährungsfrist die Forderung nunmehr auf so lange Zeit hinaus gegen sich gelten lassen muss (BGE 61 II 334 E. 3; 113 II 264 E. 2d; BGer 4A_153/2011 vom 24. November 2011 E. 3.1). 5.5. Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG ist eine Willenserklä- rung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1). Eine Be- dingung muss in der Schuldanerkennung aufgeführt sein, ansonsten sie als unbe- dingt gilt (STAEHELIN, in Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 3. Aufl. 2021, Art. 82 N 21).
6. Würdigung 6.1. Schuldanerkennungen 6.1.1. Wie bereits ausgeführt, ist die vorliegend umstrittene und entscheidrelevante Frage, ob bei der eingeklagten Forderung bereits die Verjährung eingetreten ist. Namentlich ist zu klären, ob das Schreiben sowie die Entschädigungsvereinbarung der Beklagten vom 12. Januar 2015 respektive deren Schreiben vom 22. Mai 2015
- 8 - Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 137 Abs. 2 OR darstellen, wodurch eine neue 10-jährige Verjährungsfrist ausgelöst wurde (vgl. act. 2 Rz. 23, 27; act. 8 Rz. 26, 33, 35). 6.1.2. Zwischen den Parteien – respektive dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten – bestand ein Versicherungsvertrag mit der Policen-Nr. 1 (act. 4/2). Die Ansprüche des Klägers aus den Unfällen vom 27. Juli 1988 und 8. März 1998 unterliegen – wie bereits ausgeführt – der zweijährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 aVVG. Es ist unbestritten, dass gestützt auf das orthopädische Gut- achten vom 28. August 2014 bzw. die vorangehenden Untersuchungen am 15. Mai 2014 der Gesundheitszustand des Klägers als stabilisiert galt und dementspre- chend die Verjährung ab dem 16. Mai 2014 zu laufen begann (vgl. act. 8 Rz. 8; act. 15 Rz. 4; act. 9/7). Folglich trat die Verjährung – sofern keine verjährungsun- terbrechenden Handlungen vorlagen – am 16. Mai 2016 ein. 6.1.3. Es ist zu prüfen, ob das Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 2015 – wie vom Kläger vorgebracht (vgl. act. 2 Rz. 22 f.) – eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 137 Abs. 2 OR darstellt. In diesem Schreiben hält die Beklagte zunächst fest, dass der abgeschlossene Versicherungsvertrag eine vertraglich vereinbarte Versi- cherungssumme im Invaliditätsfall vorsehe. Da der Vertrag per 2. März 2002 auf- gelöst und ein Vorfall vom 13. September 1992 bereits abgegolten worden sei, seien bei der Anspruchsprüfung lediglich die Unfälle vom 27. Juli 1988 (Verletzung Handgelenk links) und vom 8. März 1998 (Schulterverletzung links) zu berücksich- tigen. Es folgt sodann die Erläuterung und – unter Berücksichtigung des Invalidi- tätsgrads – die Berechnung des Invaliditätskapitals. Schlussendlich wird Folgendes ausgeführt: «Im Anhang erhalten Sie eine Entschädigungsvereinbarung im Doppel. Wir bitten den Versicherten, ein Formular zu ergänzen und uns unterzeichnet zu- rückzusenden. Anschliessend werden wir dem Versicherten den Betrag von CHF 185'864.00 an die von ihm gewünschte Zahlstelle überweisen» (act. 4/5). 6.1.4. Zunächst geht aus dem Schreiben hervor, dass die Beklagte im Grundsatz anerkennt, dass sie dem Kläger gestützt auf den Versicherungsvertrag für die ver- fahrensgegenständlichen Unfälle eine Invaliditätsentschädigung schuldet. Dies be- stätigt sie, indem sie dem Kläger im letzten Absatz zusagt, nach Unterzeichnung
- 9 - der Entschädigungsvereinbarung den Betrag von Fr. 185'864.– an die von ihm ge- wünschte Zahlstelle zu überweisen. Es findet sich keine Passage, in der die Be- klagte zum Ausdruck bringt, dass sie die Deckung grundsätzlich in Frage stellen würde. Zwar lässt sich aus dem vorgenannten Schreiben nicht schliessen, dass die Beklagte auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet. Allerdings setzt eine Anerkennungshandlung keinen auf Unterbrechung der Verjährung gerichteten Willen voraus. Der Kläger durfte das Schreiben nach Treu und Glauben so verste- hen, dass die Beklagte ihre vertragliche Verpflichtung, namentlich zur Leistung ei- ner Entschädigung gestützt auf den Versicherungsvertrag, im vorgenannten Schreiben bestätigt. Dementsprechend handelt es sich beim Schreiben der Beklag- ten vom 12. Januar 2015 um eine Deckungszusage i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR, die grundsätzlich die Verjährung unterbricht. 6.1.5. Damit die Verjährung jedoch nicht «nur» unterbrochen wird, sondern die 10- jährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt, hat die Schuldanerkennung die Voraussetzungen gemäss Art. 82 SchKG zu erfüllen. Diesen Anforderungen ge- nügt das Schreiben vom 12. Januar 2015 nicht. Es weist zwar – wie vom Kläger vorgebracht (vgl. act. 2 Rz. 22 f.) – eigenhändige Unterschriften der Beklagten so- wie deren Zusage, eine bestimmte Geldsumme, namentlich Fr. 185'864.–, dem Kläger zu zahlen, auf (act. 4/5). Dieser Zahlungswille wurde allerdings nicht bedin- gungslos erteilt. Wie bereits ausgeführt, hielt die Beklagte im letzten Abschnitt fest, dass die Zahlung erst erfolgen werde, nachdem die dem Schreiben beigelegte Ent- schädigungsvereinbarung vom Kläger unterzeichnet und an die Beklagte retour- niert werden würde. Diese Entschädigungsvereinbarung wurde zudem – nebst den Allgemeinen Bedingungen – explizit als Beilage aufgeführt (vgl. act. 4/5 S. 3). Be- treffend die Qualifikation der Entschädigungsvereinbarung vom 12. Januar 2015 als Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG ist Folgendes zu berücksichtigen: Zu- nächst weist sie ebenfalls handschriftliche Unterschriften der Beklagten auf. Dem- gegenüber wird nicht explizit festgehalten, dass die Beklagte sich dazu verpflichtet, dem Kläger die Totalentschädigung von Fr. 185'864.– bei Eintritt der Fälligkeit be- dingungslos zu bezahlen. Vielmehr enthält sie folgende Bedingung(en): «Diese Vereinbarung ist verbindlich, wenn beide Parteien bis spätestens am 28.02.2015 im Besitz je eines von beiden Parteien unterzeichneten Exemplars dieser Verein-
- 10 - barung sind» (act. 4/6). Unbestrittenermassen wurde die Entschädigungsvereinba- rung weder vom Kläger ergänzt und unterschrieben noch an die Beklagte retour- niert (vgl. act. 2 Rz. 8). Folglich entspricht die Entschädigungsvereinbarung vom
12. Januar 2015 ebenfalls nicht den erhöhten Anforderungen nach Art. 82 SchKG und löste keine neue 10-jährige Verjährungsfrist aus. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass es sich bei der Entschädigungsvereinbarung – entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. act. 15 Rz. 27) – um ein Vergleichsangebot handelte. Dem Kläger ist zwar insoweit zu folgen, dass sich die Versicherungsleistung auf den Versiche- rungsvertrag stützt und es somit betreffend die Höhe der Entschädigungssumme grundsätzlich kein Spielraum gibt (vgl. act. 15 Rz. 19). Allerdings ist es dennoch nicht auszuschliessen, dass es nicht doch zu einem Rechtsstreit kommen könnte, um beispielsweise die Höhe des Invaliditätsgrades anzufechten, wozu es vorlie- gend offenbar auch gekommen ist (vgl. act. 8 Rz. 8; act. 9/9). Durch Unterzeich- nung der Entschädigungsvereinbarung durch den Kläger sollte dieser Ungewissheit begegnet werden, zumal sich in der Entschädigungsvereinbarung auch eine Saldo- Klausel betreffend die verfahrensgegenständlichen Unfälle findet, wonach die Par- teien hierfür als Abgeltung aller Verpflichtungen eine Totalentschädigung von Fr. 185'864.00 vereinbaren (act. 4/6). Damit schlug die Beklagte den Abschluss ei- nes aussergerichtlichen Vergleichs zur Beilegung einer rechtlichen Unsicherheit und zur Vermeidung eines Prozesses vor (vgl. BGer 4A_207/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 6.). Dies muss umso mehr gelten, weil der Kläger mit Schreiben vom
12. Februar 2015 explizit für die im Rahmen der Zusatzversicherung angebotene Schlussentschädigung Einspruch erhob (act. 4/7 Rz. 10). 6.1.6. Hinsichtlich das Schreiben der Beklagten vom 22. Mai 2015 (act. 4/8) ist Fol- gendes zu beachten: Zunächst handelt es sich – wie bereits das Schreiben vom
12. Januar 2015 – um eine verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung i.S.v. Art. 137 Abs. 1 OR. Zwar enthält es ebenfalls keine explizite Äusserung, die auf die Unterbrechung der Verjährung gerichtet ist. Allerdings hält die Beklagte darin (er- neut) fest, dass sie dem Kläger gestützt auf den Versicherungsvertrag zwischen den Parteien grundsätzlich ein Invaliditätskapital in Höhe von Fr. 143'472.– für den Unfall vom 23. Juli 1988 und in Höhe von Fr. 42'392.– für den Unfall vom 8. März 1998 schuldet (act. 4/8). Jedoch handelt es sich bei diesem Schreiben ebenfalls
- 11 - um keine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG, da die Zahlungszusage nicht bedingungslos erfolgte. Im letzten Abschnitt wird festgehalten, dass der Kläger bis
30. Juni 2015 mitzuteilen habe, ob er eine Auszahlung in Kapital- oder Rentenform wünsche. Danach werde ihm eine dementsprechende Entschädigungsvereinba- rung zugestellt werden (act. 4/8 S. 2). Entsprechend dem Wortlaut wäre dem Klä- ger nach seiner Mitteilung, ob er eine Auszahlung in Kapital- oder Rentenform wün- sche, eine neue Entschädigungsvereinbarung – und somit ein neuer Vergleichs- vertrag gemäss den vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 6.1.5. zugesandt wor- den. 6.1.7. Zusammenfassend handelt es sich bei den Schreiben vom 12. Januar 2015 bzw. vom 22. Mai 2015 sowie der Entschädigungsvereinbarung vom 12. Januar 2015 um verjährungsunterbrechende Schuldanerkennungen i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR und Art. 137 Abs. 1 OR. Dies führt dazu, dass die Verjährungsfrist zuletzt mit Schreiben vom 22. Mai 2015 unterbrochen und somit am 23. Mai 2015 von neuem zu laufen begann. Da weiterhin die zweijährige Verjährungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 aVVG zur Anwendung kam, trat für den Anspruch des Klägers auf Zahlung des Invaliditätskapitals am 23. Mai 2017 die Verjährung ein, womit die Klage im Hauptbegehren bzw. in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 abzuweisen ist Zu prüfen ist damit nachfolgend das Eventualbegehren Ziffer 2. 6.2. Rentenoption 6.2.1. Die Parteien vereinbarten unbestrittenermassen bei Eintritt des Invaliditäts- falls die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme in Form eines Invaliditätska- pitals zu entrichten (act. 2 Rz. 26; act. 4/5 S. 1; act. 4/3 Ziff. 24). Übereinstimmend mit dem Gesetzestext von Art. 88 Abs. 1 aVVG hält Ziff. 28 der AVB fest: «Sofern der Versicherte dies wünscht oder wenn er im Zeitpunkt des Unfalls das 65. Le- bensjahr vollendet hat, bezahlen wir anstelle des Kapitals eine lebenslängliche Rente» (act. 4/3 Ziff. 28). Der Kläger war offenkundig bei den verfahrensgegen- ständlichen Unfällen noch nicht 65 Jahre alt, womit eine Anspruch auf Rentenzah- lung insoweit nicht in Betracht kommt. Weiter bringt der Kläger nicht vor, dass er jemals die Auszahlung des Invaliditätskapitals in Rentenform beantragt hat. Zwar hat er mit Schreiben vom 12. Februar 2015 die Beklagte um die Bekanntgabe der
- 12 - Rentenhöhe ersucht (act. 2 Rz. 8; act. 4/7), die ihm in der Folge mit Schreiben vom
22. Mai 2015 mitgeteilt wurde (act. 2 Rz. 9; act. 4/8). Dieses Angebot nahm der Kläger jedoch nicht an, sondern mit Schreiben vom 7. April 2020 wünschte er schliesslich die Kapitalauszahlung (act. 2 Rz. 10; act. 4/9). Unbestrittenermassen beantragte der Kläger erstmals mit Einleitung des Schlichtungsverfahrens vom
13. Juni 2024 (eventualiter) die Auszahlung in Rentenform (act. 8 Rz. 38; act. 41 ff.). Da die AVB – wie vom Kläger auch vorgebracht (act. 2 Rz. 30) – keine Frist vorsehen, bis wann die Kapital- oder Rentenoption zu wählen ist, muss die Wahl auch zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich noch möglich sein. 6.2.2. Wie vom Kläger vorgebracht (vgl. act. 2 Rz. 30), verjährt das Stammrecht bei Invalidenrenten gemäss der ordentlichen zehnjährigen Frist von Art. 127 OR (BGE 139 III 263 E. 2.5; WILDHABER/DEDE, a.a.O., Art. 131 N 34). Vorliegend begann die Verjährungsfrist der Invaliditätsentschädigung – wie bereits ausgeführt (vgl. Erw. 6.1.2.) – am 16. Mai 2014 zu laufen, womit betreffend das Stammrecht am
16. Mai 2024 die Verjährung eintrat. Folglich war das dem Rentenanspruch zu- grunde liegende Grundverhältnis bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens bzw. der erstmaligen Geltendmachung auf Entrichtung von Ratenzahlungen am 13. Juni 2024 bereits verjährt. In Folge des Eintritts der Verjährung betreffend das Grund- verhältnisses, woraus in wiederkehrenden Zeitabständen die Rentenforderungen entstehen würden, ist auch betreffend den Anspruch des Klägers auf Rentenleis- tungen die Verjährung eingetreten.
7. Fazit Zusammenfassend ist sowohl für den Anspruch des Klägers auf Entrichtung des Invaliditätskapitals als auch die Rentenleistungen die Verjährung eingetreten, womit die Klage vollumfänglich abzuweisen ist.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kläger kosten- und entschädi- gungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 13 - 8.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG) und ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 30’000.– auf Fr. 3’930.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Die Kosten sind aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 8.3. Die Beklagte beantragt die Zusprechung einer Entschädigung zulasten des Klägers (act. 8 S. 2). Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung (a) der Ersatz notwendiger Auslagen, (b) die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie (c) in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Angestellte eines Rechtsdiensts einer Partei sind, auch wenn sie Anwältinnen bzw. Anwälte sind, keine berufsmässige Vertretung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO (HOFMANN/BAECKERT, in Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
4. Aufl. 2024 [zit. BSK ZPO], Art. 95 N 53). Ist die obsiegende Partei nicht anwaltlich vertreten, wird ihr im Regelfall mangels eines besonderen Aufwands keine Ent- schädigung zugesprochen. Sie kann aber – ausnahmsweise – einen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung haben. Dies erfordert jedoch eine be- sondere Begründung. Die zu entschädigenden Umtriebe sind im Einzeln darzule- gen (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 95 N 68). 8.4. Vorliegend wurde die Beklagte von den hausinternen Rechtsanwältinnen MLaw Y1._____ und lic. iur. Y2._____ vertreten (vgl. act. 8 S. 9; act. 14; Prot. S. 4). Da es sich – entsprechend den vorstehenden Ausführungen – um keine berufs- mässige Vertretung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO handelt und die Beklagte in ihrem Gesuch keine Ausführungen zu einer allfälligen Umtriebsentschädigung macht, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Kläger ist als unterliegende Par- tei ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 (ebenso Poststempel) reichte der Kläger eine begründete Klage mit vorgenannten Rechtsbegehren samte Beilagen ein (act. 1; act. 2; act. 3; act. 4/2-3, 5-16). Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Beklagten zur Einreichung ei- ner Stellungnahme angesetzt (act. 5). Innert Frist leistete der Kläger den einver- langten Kostenvorschuss (act. 7) und die Beklagte liess sich fristgerecht mit Ein- gabe vom 3. September 2024 (ebenso Poststempel) samt Beilagen vernehmen (act. 8; act. 9/1-18). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 12), die am 26. November 2024 stattfand (Prot. S. 4 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2 Formelles Die Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen An- lass und wurden von den Parteien auch nicht infrage gestellt. Auf die Klage ist ein- zutreten.
- 3 -
E. 3 Unbestrittener Sachverhalt
E. 3.1 Der vorliegend relevante Sachverhalt erweist sich zumindest in Bezug auf den äusseren Ablauf über weite Strecken als unbestritten. Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C._____, einen Vertrag betreffend Zu- satzversicherung zur obligatorischen Unfallversicherung mit der Policen-Nr. 1 ab (act. 2 Rz. 2; act. 4/2; act. 8 Rz. 6; act. 9/1). Am 23. Juli 1988 (Schaden-Nr. 2015
7345160) und am 8. März 1998 (Schaden-Nr. 1998 6682269) erlitt der Kläger zwei Unfälle, die zu einem Anspruch auf Invaliditätskapital führten (act. 2 Rz. 7; act. 8 Rz. 6; act. 15 Rz. 3).
E. 3.2 In der Folge teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Januar 2015 mit, er habe einen Anspruch auf eine Invaliditätsentschädigung von gesamt- haft Fr. 185'864.–. Sie bat ferner den Kläger darum, die dem Schreiben beigelegte Entschädigungsvereinbarung zu ergänzen und an sie zurückzusenden. Anschlies- send würde der vorgenannte Betrag an die vom Kläger gewünschte Zahlstelle über- wiesen werden. In der Entschädigungsvereinbarung wurde zudem festgehalten, dass die Vereinbarung verbindlich sei, wenn beide Parteien bis spätestens am
28. Februar 2015 im Besitz je eines von beiden Parteien unterzeichneten Exem- plars der Vereinbarung seien (act. 2 Rz. 7; act. 4/5-6; act. 8 Rz. 9). Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 12. Februar 2015 mit, er sei mit der Invaliditätsentschädigung – explizit auch für die im Rahmen der Zusatzversiche- rung angebotene Schlussentschädigung – nicht einverstanden und bat darum, die Höhe einer monatlichen Rentenzahlung gemäss Ziffer 28 der Versicherungsbedin- gungen (AVB) mitzuteilen (act. 2 Rz. 8; act. 4/7; act. 8 Rz. 10; act. 15 Rz. 5). Die Beklagte kam dieser Forderung mit Schreiben vom 22. Mai 2015 nach und über- mittelte dem Kläger die Rentenberechnung, wobei sie ihn zudem dazu aufforderte, bis am 30. Juni 2015 mitzuteilen, ob er eine Auszahlung in Kapital- oder Renten- form wünsche (act. 2 Rz. 9; act. 4/8; act. 8 Rz. 11). Der Kläger antwortete der Be- klagten innert Frist nicht (act. 8 Rz. 11; act. 15 Rz. 6). Mit Schreiben vom 7. April 2020 teilte der Kläger der Beklagte sodann mit, er sei mit dem Vorschlag einver- standen und habe sich für die Option der Kapitalauszahlung entschieden. Gerne
- 4 - erwarte er die Entschädigungsvereinbarung (act. 2 Rz. 10; act. 4/9; act. 8 Rz. 11 f.; act. 15 Rz. 6 f.).
E. 3.3 Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 2020 mit, der von ihm geltend gemachte Anspruch auf ein Invaliditätskapital sei gestützt auf Art. 46 Abs. 1 VVG verjährt; eine verjährungsunterbrechende Handlung sei nie erfolgt (act. 2 Rz. 11; act. 4/10). In der Folge kam es zu mehreren Schreiben sei- tens des Klägers an die Beklagte, in denen er die Verjährungseinrede der Beklag- ten in Abrede stellte und gleichzeitig um die Zustellung einer Verjährungsverzichts- erklärung ersuchte (vgl. act. 2 Rz. 12; act. 4/11-12; act. 8 Rz. 13; act. 15 Rz. 8), die Beklagte in Verzug setzte (vgl. act. 2 Rz. 13; act. 4/13; act. 8 Rz. 15; act. 15 Rz. 9) und schlussendlich die Beklagte darum ersuchte, ihren Entscheid nochmals zu überdenken (act. 2 Rz. 15; act. 4/15; act. 8 Rz. 17; act. 15 Rz. 11). Die Beklagte hielt sodann mit Schreiben vom 4. November 2021 an der Verjährungseinrede fest (act. 2 Rz. 16; act. 4/16; vgl. act. 8 Rz. 18; act. 15 Rz. 12).
E. 4 Parteistandpunkte
E. 4.1 Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die eingeklagte Forderung sei nicht verjährt, da die Entschädigungsvereinbarung vom 12. Januar 2015 sowie das Schreiben vom 12. Januar 2015 Schuldanerkennungen i.S.v. Art. 82 SchKG dar- stellen würden und somit gemäss Art. 137 Abs. 2 OR eine neue 10-jährige Verjäh- rungsfrist zur Anwendung komme (act. 2 Rz. 19, 22 f.); auch das Schreiben vom
22. Mai 2015 würde eine Schuldanerkennung darstellen (act. 2 Rz. 27). Die Ent- schädigungsvereinbarung würde sodann weder eine Suspensiv- noch eine Reso- lutivbedingung enthalten (act. 2 Rz. 24 ff.). Der Versicherungsvertrag stelle zwar ein zweiseitiges Willensgeschäft dar, nicht aber die Entschädigungszahlung an sich; diese werde durch den Versicherungsvertrag geregelt (act. 15 Rz. 17). Die Aufforderung zur Unterzeichnung innert Frist habe sich somit nur auf die Auswahl zwischen Kapitalauszahlung oder Rentenoption beziehen können (act. 15 Rz. 18). Eventualiter verjähre das Stammrecht erst nach 10 Jahren, weshalb zumindest die Rentenoption noch nicht verjährt sei und die Beklagte Rentenleistungen zu erbrin- gen habe (act. 2 Rz. 30 f.). Bei der Rentenoption würde nicht nur die Form der Aus-
- 5 - zahlung geändert werden, sondern auch die Berechnungsgrundlage und damit die Höhe der Entschädigung (act. 15 Rz. 41).
E. 4.2 Demgegenüber hält die Beklagte fest, die Verjährung der Forderung sei nach Art. 46 aVVG bereits eingetreten (act. 8 Rz. 21). Bei der Entschädigungsver- einbarung vom 12. Januar 2015 handle es sich nicht um eine Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG. Diese sei an zwei Bedingungen (Unterzeichnung durch Kläger sowie Befristung bis zum 28. Februar 2015) geknüpft gewesen, weshalb nicht von einem vorbehalts- und bedingungslosen Willen, die Geldsumme zu zah- len, ausgegangen werden könne (act. 8 Rz. 25; Prot. S. 5). Das Begleitschreiben vom 12. Januar 2015 verweise explizit auf die Entschädigungsvereinbarung und dürfe nicht losgelöst von dieser gelesen werden, wobei es ebenfalls eine Bedingung (Unterschrift des Klägers) enthalte (act. 8 Rz. 26; Prot. S. 5). Beim Schreiben vom
22. Mai 2015 handle es sich ebenfalls um keine Schuldanerkennung; es sei eben- falls mit einer Frist versehen gewesen. Ferner wäre, nach Wahl der Zahlungsmo- dalität durch den Kläger, diesem zunächst eine Entschädigungsvereinbarung zu- gestellt und keine Zahlung vorgenommen worden (act. 8 Rz. 33). Gemäss der Be- klagten sei zudem die Rentenoption ebenfalls bereits verjährt. Beim Invaliditätska- pital handle es sich um ein Kapitel, wobei die Auszahlung als Rente eine Auszah- lungsmodalität oder -variante nach Ziff. 28 ff. der AVB darstelle (act. 8 Rz. 36; Prot. S. 6).
E. 5 Rechtliches
E. 5.1 Bei der freiwilligen Unfallzusatzversicherung handelt es sich um eine dem Privatrecht unterstehende Versicherung, die dem VVG unterstellt ist (vgl. GRA- BER/CASANOVA, in Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Versi- cherungsvertragsgesetz, 2. Aufl. 2023, Art. 96 N 14; HGer Zürich, HG150245-O vom 16. Januar 2018 E. 6.2.1.). Gemäss der seit 1. Januar 2011 und bis zum 1. Ja- nuar 2022 geltenden Fassung von Art. 46 Abs. 1 VVG [nachfolgend aVVG] verjäh- ren Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Seit dem 1. Januar 2022 beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre (vgl. Art. 46 Abs. 1 VVG).
- 6 -
E. 5.2 Bestimmt das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht, so gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetre- ten ist (PICHONNAZ Pascal, Das revidierte Verjährungsrecht: Drei bemerkenswerte Punkte, SJZ 115/2019 S. 739 ff., 747). Die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 46 Abs. 1 aVVG läuft ab Eintritt der leistungsbegründenden Tatsache; die Verjährung der Invaliditätsentschädigung beginnt am Tag, an welchem feststeht, dass eine In- validität vorhanden ist (BGE 118 II 447 E. 2; SCHWANDER, in Kren Kostki- ewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Obliga- tionenrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 130 N 3). Es ist für den Verjährungsbeginn nicht er- forderlich, dass der genaue Invaliditätsgrad feststeht (EISNER-KIEFER, in Krauskopf [Hrsg.], II. Block: Versicherung/Verjährung in der Privatversicherung, Die Verjäh- rung, Antworten auf brennende Fragen zum alten und neuen Verjährungsrecht, 2018, S. 101 f.). Die aus einem Versicherungsvertrag geschuldeten Renten verjäh- ren entsprechend der in Art. 46 Abs. 1 aVVG vorgesehenen Frist. Für die Verjäh- rung des dem Rentenanspruch zugrunde liegenden Grundverhältnisses ist einzig Art. 131 OR einschlägig. Die Verjährung eines Stammrechts bei Invalidenrenten verjährt gemäss der ordentlichen zehnjährigen Frist von Art. 127 OR (WILDHA- BER/DEDE, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Verjährung Art. 127-142 OR, 2021, Art. 131 N 34).
E. 5.3 Der eingeklagten Forderung liegen zwei Unfälle des Klägers vom 23. Juli 1988 sowie vom 8. März 1998 zugrunde (vgl. act. 2 Rz. 7 act. 8 Rz. 6), wobei der Fallabschluss im UVG per 31. August 2014 erfolgte (act. 8 Rz. 19; act. 15 Rz. 4; act. 9/8 S. 2; act. 9/9 S. 2). Gemäss dem medizinischen Gutachten vom 28. August 2014 konnte der gesundheitliche Zustand des Klägers bereits seit der Begutach- tung vom 15. Mai 2014 nicht mehr verbessert werden (act. 8 Rz. 19; act. 9/7; act. 15 Rz. 4). Die streitgegenständlichen – und allenfalls verjährungsunterbre- chenden – Schreiben der Beklagten bzw. die Entschädigungsvereinbarung erfolg- ten am 12. Januar 2015 bzw. am 22. Mai 2015 (act. 4/5; act. 4/6; act. 4/8). Es kommt daher grundsätzlich das aVVG in der Fassung vom 1. Januar 2011 zur An- wendung.
- 7 -
E. 5.4 Die Verjährung wird unterbrochen durch die in Art. 135 OR aufgezählten An- erkennungshandlungen des Schuldners und Unterbrechungshandlungen des Gläubigers (EISNER-KIEFER, a.a.O., S. 105). Zu den verjährungsunterbrechenden Anerkennungshandlungen des Schuldners zählt die Deckungszusage. Eine solche setzt keinen auf Unterbrechung der Verjährung gerichteten Willen voraus. Ent- scheidend ist nur, dass der Anspruchsberechtigte das Verhalten des Versicherers nach Treu und Glauben als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung verstehen darf (BGE 134 III 591 E. 5.2.1; EISNER-KIEFER, a.a.O. S. 105). Wird eine Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt, ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige (Art. 137 Abs. 2 OR). Die Anforderungen an eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 137 Abs. 2 OR sind dieselben wie diejenigen an eine Schuldaner- kennung im Sinne von Art. 82 SchKG (BGer 4A_153/2011 vom 24. November 2011 E. 3.1). Die Anerkennung muss für die Forderung den vollen (wenn auch nicht un- widerleglichen) Beweis schaffen, weil nur unter dieser Voraussetzung derjenige Grad an Rechtssicherheit besteht, der es nach der ratio legis rechtfertigt, dass der Schuldner nach der ursprünglich kürzeren Verjährungsfrist die Forderung nunmehr auf so lange Zeit hinaus gegen sich gelten lassen muss (BGE 61 II 334 E. 3; 113 II 264 E. 2d; BGer 4A_153/2011 vom 24. November 2011 E. 3.1).
E. 5.5 Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG ist eine Willenserklä- rung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1). Eine Be- dingung muss in der Schuldanerkennung aufgeführt sein, ansonsten sie als unbe- dingt gilt (STAEHELIN, in Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 3. Aufl. 2021, Art. 82 N 21).
E. 6 Würdigung
E. 6.1 Schuldanerkennungen
E. 6.1.1 Wie bereits ausgeführt, ist die vorliegend umstrittene und entscheidrelevante Frage, ob bei der eingeklagten Forderung bereits die Verjährung eingetreten ist. Namentlich ist zu klären, ob das Schreiben sowie die Entschädigungsvereinbarung der Beklagten vom 12. Januar 2015 respektive deren Schreiben vom 22. Mai 2015
- 8 - Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 137 Abs. 2 OR darstellen, wodurch eine neue 10-jährige Verjährungsfrist ausgelöst wurde (vgl. act. 2 Rz. 23, 27; act. 8 Rz. 26, 33, 35).
E. 6.1.2 Zwischen den Parteien – respektive dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten – bestand ein Versicherungsvertrag mit der Policen-Nr. 1 (act. 4/2). Die Ansprüche des Klägers aus den Unfällen vom 27. Juli 1988 und 8. März 1998 unterliegen – wie bereits ausgeführt – der zweijährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 aVVG. Es ist unbestritten, dass gestützt auf das orthopädische Gut- achten vom 28. August 2014 bzw. die vorangehenden Untersuchungen am 15. Mai 2014 der Gesundheitszustand des Klägers als stabilisiert galt und dementspre- chend die Verjährung ab dem 16. Mai 2014 zu laufen begann (vgl. act. 8 Rz. 8; act. 15 Rz. 4; act. 9/7). Folglich trat die Verjährung – sofern keine verjährungsun- terbrechenden Handlungen vorlagen – am 16. Mai 2016 ein.
E. 6.1.3 Es ist zu prüfen, ob das Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 2015 – wie vom Kläger vorgebracht (vgl. act. 2 Rz. 22 f.) – eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 137 Abs. 2 OR darstellt. In diesem Schreiben hält die Beklagte zunächst fest, dass der abgeschlossene Versicherungsvertrag eine vertraglich vereinbarte Versi- cherungssumme im Invaliditätsfall vorsehe. Da der Vertrag per 2. März 2002 auf- gelöst und ein Vorfall vom 13. September 1992 bereits abgegolten worden sei, seien bei der Anspruchsprüfung lediglich die Unfälle vom 27. Juli 1988 (Verletzung Handgelenk links) und vom 8. März 1998 (Schulterverletzung links) zu berücksich- tigen. Es folgt sodann die Erläuterung und – unter Berücksichtigung des Invalidi- tätsgrads – die Berechnung des Invaliditätskapitals. Schlussendlich wird Folgendes ausgeführt: «Im Anhang erhalten Sie eine Entschädigungsvereinbarung im Doppel. Wir bitten den Versicherten, ein Formular zu ergänzen und uns unterzeichnet zu- rückzusenden. Anschliessend werden wir dem Versicherten den Betrag von CHF 185'864.00 an die von ihm gewünschte Zahlstelle überweisen» (act. 4/5).
E. 6.1.4 Zunächst geht aus dem Schreiben hervor, dass die Beklagte im Grundsatz anerkennt, dass sie dem Kläger gestützt auf den Versicherungsvertrag für die ver- fahrensgegenständlichen Unfälle eine Invaliditätsentschädigung schuldet. Dies be- stätigt sie, indem sie dem Kläger im letzten Absatz zusagt, nach Unterzeichnung
- 9 - der Entschädigungsvereinbarung den Betrag von Fr. 185'864.– an die von ihm ge- wünschte Zahlstelle zu überweisen. Es findet sich keine Passage, in der die Be- klagte zum Ausdruck bringt, dass sie die Deckung grundsätzlich in Frage stellen würde. Zwar lässt sich aus dem vorgenannten Schreiben nicht schliessen, dass die Beklagte auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet. Allerdings setzt eine Anerkennungshandlung keinen auf Unterbrechung der Verjährung gerichteten Willen voraus. Der Kläger durfte das Schreiben nach Treu und Glauben so verste- hen, dass die Beklagte ihre vertragliche Verpflichtung, namentlich zur Leistung ei- ner Entschädigung gestützt auf den Versicherungsvertrag, im vorgenannten Schreiben bestätigt. Dementsprechend handelt es sich beim Schreiben der Beklag- ten vom 12. Januar 2015 um eine Deckungszusage i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR, die grundsätzlich die Verjährung unterbricht.
E. 6.1.5 Damit die Verjährung jedoch nicht «nur» unterbrochen wird, sondern die 10- jährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt, hat die Schuldanerkennung die Voraussetzungen gemäss Art. 82 SchKG zu erfüllen. Diesen Anforderungen ge- nügt das Schreiben vom 12. Januar 2015 nicht. Es weist zwar – wie vom Kläger vorgebracht (vgl. act. 2 Rz. 22 f.) – eigenhändige Unterschriften der Beklagten so- wie deren Zusage, eine bestimmte Geldsumme, namentlich Fr. 185'864.–, dem Kläger zu zahlen, auf (act. 4/5). Dieser Zahlungswille wurde allerdings nicht bedin- gungslos erteilt. Wie bereits ausgeführt, hielt die Beklagte im letzten Abschnitt fest, dass die Zahlung erst erfolgen werde, nachdem die dem Schreiben beigelegte Ent- schädigungsvereinbarung vom Kläger unterzeichnet und an die Beklagte retour- niert werden würde. Diese Entschädigungsvereinbarung wurde zudem – nebst den Allgemeinen Bedingungen – explizit als Beilage aufgeführt (vgl. act. 4/5 S. 3). Be- treffend die Qualifikation der Entschädigungsvereinbarung vom 12. Januar 2015 als Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG ist Folgendes zu berücksichtigen: Zu- nächst weist sie ebenfalls handschriftliche Unterschriften der Beklagten auf. Dem- gegenüber wird nicht explizit festgehalten, dass die Beklagte sich dazu verpflichtet, dem Kläger die Totalentschädigung von Fr. 185'864.– bei Eintritt der Fälligkeit be- dingungslos zu bezahlen. Vielmehr enthält sie folgende Bedingung(en): «Diese Vereinbarung ist verbindlich, wenn beide Parteien bis spätestens am 28.02.2015 im Besitz je eines von beiden Parteien unterzeichneten Exemplars dieser Verein-
- 10 - barung sind» (act. 4/6). Unbestrittenermassen wurde die Entschädigungsvereinba- rung weder vom Kläger ergänzt und unterschrieben noch an die Beklagte retour- niert (vgl. act. 2 Rz. 8). Folglich entspricht die Entschädigungsvereinbarung vom
12. Januar 2015 ebenfalls nicht den erhöhten Anforderungen nach Art. 82 SchKG und löste keine neue 10-jährige Verjährungsfrist aus. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass es sich bei der Entschädigungsvereinbarung – entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. act. 15 Rz. 27) – um ein Vergleichsangebot handelte. Dem Kläger ist zwar insoweit zu folgen, dass sich die Versicherungsleistung auf den Versiche- rungsvertrag stützt und es somit betreffend die Höhe der Entschädigungssumme grundsätzlich kein Spielraum gibt (vgl. act. 15 Rz. 19). Allerdings ist es dennoch nicht auszuschliessen, dass es nicht doch zu einem Rechtsstreit kommen könnte, um beispielsweise die Höhe des Invaliditätsgrades anzufechten, wozu es vorlie- gend offenbar auch gekommen ist (vgl. act. 8 Rz. 8; act. 9/9). Durch Unterzeich- nung der Entschädigungsvereinbarung durch den Kläger sollte dieser Ungewissheit begegnet werden, zumal sich in der Entschädigungsvereinbarung auch eine Saldo- Klausel betreffend die verfahrensgegenständlichen Unfälle findet, wonach die Par- teien hierfür als Abgeltung aller Verpflichtungen eine Totalentschädigung von Fr. 185'864.00 vereinbaren (act. 4/6). Damit schlug die Beklagte den Abschluss ei- nes aussergerichtlichen Vergleichs zur Beilegung einer rechtlichen Unsicherheit und zur Vermeidung eines Prozesses vor (vgl. BGer 4A_207/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 6.). Dies muss umso mehr gelten, weil der Kläger mit Schreiben vom
12. Februar 2015 explizit für die im Rahmen der Zusatzversicherung angebotene Schlussentschädigung Einspruch erhob (act. 4/7 Rz. 10).
E. 6.1.6 Hinsichtlich das Schreiben der Beklagten vom 22. Mai 2015 (act. 4/8) ist Fol- gendes zu beachten: Zunächst handelt es sich – wie bereits das Schreiben vom
12. Januar 2015 – um eine verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung i.S.v. Art. 137 Abs. 1 OR. Zwar enthält es ebenfalls keine explizite Äusserung, die auf die Unterbrechung der Verjährung gerichtet ist. Allerdings hält die Beklagte darin (er- neut) fest, dass sie dem Kläger gestützt auf den Versicherungsvertrag zwischen den Parteien grundsätzlich ein Invaliditätskapital in Höhe von Fr. 143'472.– für den Unfall vom 23. Juli 1988 und in Höhe von Fr. 42'392.– für den Unfall vom 8. März 1998 schuldet (act. 4/8). Jedoch handelt es sich bei diesem Schreiben ebenfalls
- 11 - um keine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG, da die Zahlungszusage nicht bedingungslos erfolgte. Im letzten Abschnitt wird festgehalten, dass der Kläger bis
30. Juni 2015 mitzuteilen habe, ob er eine Auszahlung in Kapital- oder Rentenform wünsche. Danach werde ihm eine dementsprechende Entschädigungsvereinba- rung zugestellt werden (act. 4/8 S. 2). Entsprechend dem Wortlaut wäre dem Klä- ger nach seiner Mitteilung, ob er eine Auszahlung in Kapital- oder Rentenform wün- sche, eine neue Entschädigungsvereinbarung – und somit ein neuer Vergleichs- vertrag gemäss den vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 6.1.5. zugesandt wor- den.
E. 6.1.7 Zusammenfassend handelt es sich bei den Schreiben vom 12. Januar 2015 bzw. vom 22. Mai 2015 sowie der Entschädigungsvereinbarung vom 12. Januar 2015 um verjährungsunterbrechende Schuldanerkennungen i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR und Art. 137 Abs. 1 OR. Dies führt dazu, dass die Verjährungsfrist zuletzt mit Schreiben vom 22. Mai 2015 unterbrochen und somit am 23. Mai 2015 von neuem zu laufen begann. Da weiterhin die zweijährige Verjährungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 aVVG zur Anwendung kam, trat für den Anspruch des Klägers auf Zahlung des Invaliditätskapitals am 23. Mai 2017 die Verjährung ein, womit die Klage im Hauptbegehren bzw. in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 abzuweisen ist Zu prüfen ist damit nachfolgend das Eventualbegehren Ziffer 2.
E. 6.2 Rentenoption
E. 6.2.1 Die Parteien vereinbarten unbestrittenermassen bei Eintritt des Invaliditäts- falls die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme in Form eines Invaliditätska- pitals zu entrichten (act. 2 Rz. 26; act. 4/5 S. 1; act. 4/3 Ziff. 24). Übereinstimmend mit dem Gesetzestext von Art. 88 Abs. 1 aVVG hält Ziff. 28 der AVB fest: «Sofern der Versicherte dies wünscht oder wenn er im Zeitpunkt des Unfalls das 65. Le- bensjahr vollendet hat, bezahlen wir anstelle des Kapitals eine lebenslängliche Rente» (act. 4/3 Ziff. 28). Der Kläger war offenkundig bei den verfahrensgegen- ständlichen Unfällen noch nicht 65 Jahre alt, womit eine Anspruch auf Rentenzah- lung insoweit nicht in Betracht kommt. Weiter bringt der Kläger nicht vor, dass er jemals die Auszahlung des Invaliditätskapitals in Rentenform beantragt hat. Zwar hat er mit Schreiben vom 12. Februar 2015 die Beklagte um die Bekanntgabe der
- 12 - Rentenhöhe ersucht (act. 2 Rz. 8; act. 4/7), die ihm in der Folge mit Schreiben vom
22. Mai 2015 mitgeteilt wurde (act. 2 Rz. 9; act. 4/8). Dieses Angebot nahm der Kläger jedoch nicht an, sondern mit Schreiben vom 7. April 2020 wünschte er schliesslich die Kapitalauszahlung (act. 2 Rz. 10; act. 4/9). Unbestrittenermassen beantragte der Kläger erstmals mit Einleitung des Schlichtungsverfahrens vom
13. Juni 2024 (eventualiter) die Auszahlung in Rentenform (act. 8 Rz. 38; act. 41 ff.). Da die AVB – wie vom Kläger auch vorgebracht (act. 2 Rz. 30) – keine Frist vorsehen, bis wann die Kapital- oder Rentenoption zu wählen ist, muss die Wahl auch zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich noch möglich sein.
E. 6.2.2 Wie vom Kläger vorgebracht (vgl. act. 2 Rz. 30), verjährt das Stammrecht bei Invalidenrenten gemäss der ordentlichen zehnjährigen Frist von Art. 127 OR (BGE 139 III 263 E. 2.5; WILDHABER/DEDE, a.a.O., Art. 131 N 34). Vorliegend begann die Verjährungsfrist der Invaliditätsentschädigung – wie bereits ausgeführt (vgl. Erw. 6.1.2.) – am 16. Mai 2014 zu laufen, womit betreffend das Stammrecht am
16. Mai 2024 die Verjährung eintrat. Folglich war das dem Rentenanspruch zu- grunde liegende Grundverhältnis bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens bzw. der erstmaligen Geltendmachung auf Entrichtung von Ratenzahlungen am 13. Juni 2024 bereits verjährt. In Folge des Eintritts der Verjährung betreffend das Grund- verhältnisses, woraus in wiederkehrenden Zeitabständen die Rentenforderungen entstehen würden, ist auch betreffend den Anspruch des Klägers auf Rentenleis- tungen die Verjährung eingetreten.
E. 7 Fazit Zusammenfassend ist sowohl für den Anspruch des Klägers auf Entrichtung des Invaliditätskapitals als auch die Rentenleistungen die Verjährung eingetreten, womit die Klage vollumfänglich abzuweisen ist.
E. 8 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 8.1 Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kläger kosten- und entschädi- gungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 13 -
E. 8.2 Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG) und ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 30’000.– auf Fr. 3’930.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Die Kosten sind aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO).
E. 8.3 Die Beklagte beantragt die Zusprechung einer Entschädigung zulasten des Klägers (act. 8 S. 2). Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung (a) der Ersatz notwendiger Auslagen, (b) die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie (c) in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Angestellte eines Rechtsdiensts einer Partei sind, auch wenn sie Anwältinnen bzw. Anwälte sind, keine berufsmässige Vertretung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO (HOFMANN/BAECKERT, in Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
4. Aufl. 2024 [zit. BSK ZPO], Art. 95 N 53). Ist die obsiegende Partei nicht anwaltlich vertreten, wird ihr im Regelfall mangels eines besonderen Aufwands keine Ent- schädigung zugesprochen. Sie kann aber – ausnahmsweise – einen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung haben. Dies erfordert jedoch eine be- sondere Begründung. Die zu entschädigenden Umtriebe sind im Einzeln darzule- gen (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 95 N 68).
E. 8.4 Vorliegend wurde die Beklagte von den hausinternen Rechtsanwältinnen MLaw Y1._____ und lic. iur. Y2._____ vertreten (vgl. act. 8 S. 9; act. 14; Prot. S. 4). Da es sich – entsprechend den vorstehenden Ausführungen – um keine berufs- mässige Vertretung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO handelt und die Beklagte in ihrem Gesuch keine Ausführungen zu einer allfälligen Umtriebsentschädigung macht, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Kläger ist als unterliegende Par- tei ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3’930.– festgesetzt. - 14 -
- Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm ge- leisteten Vorschuss bezogen.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 18. August 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FV240057-C/U SV/ad Mitwirkend: Gerichtspräsident Dr. iur. Ch. Hachmann und Gerichtsschreiberin MLaw S. von Moos Urteil vom 18. August 2025 in Sachen A._____, Kläger vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen B._____ AG, Beklagte betreffend Forderung
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2 f.)
1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 30'000.– nebst Zins zu 5% p.a. ab 23. September 2020 (Teil der ab 22. Mai 2015 fälligen Forderung aus Invaliditätskapital aus dem Versicherungs- vertrag Pol. Nr. 1) zu bezahlen.
2. Eventualiter sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 30'000.– nebst Zins zu 5% p.a. ab 23. September 2020 (Teil der ab 22. Mai 2015 fälligen Forderung aus Invaliditätskapital in Ren- tenform aus dem Versicherungsvertrag Pol. Nr. 1) zu bezahlen.
3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegen- den Klage um eine Teilklage (Teil der ab 22. Mai 2015 fälligen For- derung aus Invaliditätskapital aus dem Versicherungsvertrag Poli- cen-Nr. 1) handelt und dass weitere Forderungen aus dem Versi- cherungsvertrag Policen-Nr. 1 sowie vorprozessuale Anwaltskos- ten vorbehalten bleiben.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwert- steuer) zu Lasten der Beklagten. Erwägungen:
1. Prozessgeschichte Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 (ebenso Poststempel) reichte der Kläger eine begründete Klage mit vorgenannten Rechtsbegehren samte Beilagen ein (act. 1; act. 2; act. 3; act. 4/2-3, 5-16). Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 wurde dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses und der Beklagten zur Einreichung ei- ner Stellungnahme angesetzt (act. 5). Innert Frist leistete der Kläger den einver- langten Kostenvorschuss (act. 7) und die Beklagte liess sich fristgerecht mit Ein- gabe vom 3. September 2024 (ebenso Poststempel) samt Beilagen vernehmen (act. 8; act. 9/1-18). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 12), die am 26. November 2024 stattfand (Prot. S. 4 ff.). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Formelles Die Prozessvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen An- lass und wurden von den Parteien auch nicht infrage gestellt. Auf die Klage ist ein- zutreten.
- 3 -
3. Unbestrittener Sachverhalt 3.1. Der vorliegend relevante Sachverhalt erweist sich zumindest in Bezug auf den äusseren Ablauf über weite Strecken als unbestritten. Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der C._____, einen Vertrag betreffend Zu- satzversicherung zur obligatorischen Unfallversicherung mit der Policen-Nr. 1 ab (act. 2 Rz. 2; act. 4/2; act. 8 Rz. 6; act. 9/1). Am 23. Juli 1988 (Schaden-Nr. 2015
7345160) und am 8. März 1998 (Schaden-Nr. 1998 6682269) erlitt der Kläger zwei Unfälle, die zu einem Anspruch auf Invaliditätskapital führten (act. 2 Rz. 7; act. 8 Rz. 6; act. 15 Rz. 3). 3.2. In der Folge teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 12. Januar 2015 mit, er habe einen Anspruch auf eine Invaliditätsentschädigung von gesamt- haft Fr. 185'864.–. Sie bat ferner den Kläger darum, die dem Schreiben beigelegte Entschädigungsvereinbarung zu ergänzen und an sie zurückzusenden. Anschlies- send würde der vorgenannte Betrag an die vom Kläger gewünschte Zahlstelle über- wiesen werden. In der Entschädigungsvereinbarung wurde zudem festgehalten, dass die Vereinbarung verbindlich sei, wenn beide Parteien bis spätestens am
28. Februar 2015 im Besitz je eines von beiden Parteien unterzeichneten Exem- plars der Vereinbarung seien (act. 2 Rz. 7; act. 4/5-6; act. 8 Rz. 9). Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 12. Februar 2015 mit, er sei mit der Invaliditätsentschädigung – explizit auch für die im Rahmen der Zusatzversiche- rung angebotene Schlussentschädigung – nicht einverstanden und bat darum, die Höhe einer monatlichen Rentenzahlung gemäss Ziffer 28 der Versicherungsbedin- gungen (AVB) mitzuteilen (act. 2 Rz. 8; act. 4/7; act. 8 Rz. 10; act. 15 Rz. 5). Die Beklagte kam dieser Forderung mit Schreiben vom 22. Mai 2015 nach und über- mittelte dem Kläger die Rentenberechnung, wobei sie ihn zudem dazu aufforderte, bis am 30. Juni 2015 mitzuteilen, ob er eine Auszahlung in Kapital- oder Renten- form wünsche (act. 2 Rz. 9; act. 4/8; act. 8 Rz. 11). Der Kläger antwortete der Be- klagten innert Frist nicht (act. 8 Rz. 11; act. 15 Rz. 6). Mit Schreiben vom 7. April 2020 teilte der Kläger der Beklagte sodann mit, er sei mit dem Vorschlag einver- standen und habe sich für die Option der Kapitalauszahlung entschieden. Gerne
- 4 - erwarte er die Entschädigungsvereinbarung (act. 2 Rz. 10; act. 4/9; act. 8 Rz. 11 f.; act. 15 Rz. 6 f.). 3.3. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 14. Juli 2020 mit, der von ihm geltend gemachte Anspruch auf ein Invaliditätskapital sei gestützt auf Art. 46 Abs. 1 VVG verjährt; eine verjährungsunterbrechende Handlung sei nie erfolgt (act. 2 Rz. 11; act. 4/10). In der Folge kam es zu mehreren Schreiben sei- tens des Klägers an die Beklagte, in denen er die Verjährungseinrede der Beklag- ten in Abrede stellte und gleichzeitig um die Zustellung einer Verjährungsverzichts- erklärung ersuchte (vgl. act. 2 Rz. 12; act. 4/11-12; act. 8 Rz. 13; act. 15 Rz. 8), die Beklagte in Verzug setzte (vgl. act. 2 Rz. 13; act. 4/13; act. 8 Rz. 15; act. 15 Rz. 9) und schlussendlich die Beklagte darum ersuchte, ihren Entscheid nochmals zu überdenken (act. 2 Rz. 15; act. 4/15; act. 8 Rz. 17; act. 15 Rz. 11). Die Beklagte hielt sodann mit Schreiben vom 4. November 2021 an der Verjährungseinrede fest (act. 2 Rz. 16; act. 4/16; vgl. act. 8 Rz. 18; act. 15 Rz. 12).
4. Parteistandpunkte 4.1. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die eingeklagte Forderung sei nicht verjährt, da die Entschädigungsvereinbarung vom 12. Januar 2015 sowie das Schreiben vom 12. Januar 2015 Schuldanerkennungen i.S.v. Art. 82 SchKG dar- stellen würden und somit gemäss Art. 137 Abs. 2 OR eine neue 10-jährige Verjäh- rungsfrist zur Anwendung komme (act. 2 Rz. 19, 22 f.); auch das Schreiben vom
22. Mai 2015 würde eine Schuldanerkennung darstellen (act. 2 Rz. 27). Die Ent- schädigungsvereinbarung würde sodann weder eine Suspensiv- noch eine Reso- lutivbedingung enthalten (act. 2 Rz. 24 ff.). Der Versicherungsvertrag stelle zwar ein zweiseitiges Willensgeschäft dar, nicht aber die Entschädigungszahlung an sich; diese werde durch den Versicherungsvertrag geregelt (act. 15 Rz. 17). Die Aufforderung zur Unterzeichnung innert Frist habe sich somit nur auf die Auswahl zwischen Kapitalauszahlung oder Rentenoption beziehen können (act. 15 Rz. 18). Eventualiter verjähre das Stammrecht erst nach 10 Jahren, weshalb zumindest die Rentenoption noch nicht verjährt sei und die Beklagte Rentenleistungen zu erbrin- gen habe (act. 2 Rz. 30 f.). Bei der Rentenoption würde nicht nur die Form der Aus-
- 5 - zahlung geändert werden, sondern auch die Berechnungsgrundlage und damit die Höhe der Entschädigung (act. 15 Rz. 41). 4.2. Demgegenüber hält die Beklagte fest, die Verjährung der Forderung sei nach Art. 46 aVVG bereits eingetreten (act. 8 Rz. 21). Bei der Entschädigungsver- einbarung vom 12. Januar 2015 handle es sich nicht um eine Schuldanerkennung nach Art. 82 Abs. 1 SchKG. Diese sei an zwei Bedingungen (Unterzeichnung durch Kläger sowie Befristung bis zum 28. Februar 2015) geknüpft gewesen, weshalb nicht von einem vorbehalts- und bedingungslosen Willen, die Geldsumme zu zah- len, ausgegangen werden könne (act. 8 Rz. 25; Prot. S. 5). Das Begleitschreiben vom 12. Januar 2015 verweise explizit auf die Entschädigungsvereinbarung und dürfe nicht losgelöst von dieser gelesen werden, wobei es ebenfalls eine Bedingung (Unterschrift des Klägers) enthalte (act. 8 Rz. 26; Prot. S. 5). Beim Schreiben vom
22. Mai 2015 handle es sich ebenfalls um keine Schuldanerkennung; es sei eben- falls mit einer Frist versehen gewesen. Ferner wäre, nach Wahl der Zahlungsmo- dalität durch den Kläger, diesem zunächst eine Entschädigungsvereinbarung zu- gestellt und keine Zahlung vorgenommen worden (act. 8 Rz. 33). Gemäss der Be- klagten sei zudem die Rentenoption ebenfalls bereits verjährt. Beim Invaliditätska- pital handle es sich um ein Kapitel, wobei die Auszahlung als Rente eine Auszah- lungsmodalität oder -variante nach Ziff. 28 ff. der AVB darstelle (act. 8 Rz. 36; Prot. S. 6).
5. Rechtliches 5.1. Bei der freiwilligen Unfallzusatzversicherung handelt es sich um eine dem Privatrecht unterstehende Versicherung, die dem VVG unterstellt ist (vgl. GRA- BER/CASANOVA, in Grolimund/Loacker/Schnyder [Hrsg.], Basler Kommentar, Versi- cherungsvertragsgesetz, 2. Aufl. 2023, Art. 96 N 14; HGer Zürich, HG150245-O vom 16. Januar 2018 E. 6.2.1.). Gemäss der seit 1. Januar 2011 und bis zum 1. Ja- nuar 2022 geltenden Fassung von Art. 46 Abs. 1 VVG [nachfolgend aVVG] verjäh- ren Forderungen aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet. Seit dem 1. Januar 2022 beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre (vgl. Art. 46 Abs. 1 VVG).
- 6 - 5.2. Bestimmt das neue Recht eine längere Frist als das bisherige Recht, so gilt das neue Recht, sofern die Verjährung nach bisherigem Recht noch nicht eingetre- ten ist (PICHONNAZ Pascal, Das revidierte Verjährungsrecht: Drei bemerkenswerte Punkte, SJZ 115/2019 S. 739 ff., 747). Die zweijährige Verjährungsfrist nach Art. 46 Abs. 1 aVVG läuft ab Eintritt der leistungsbegründenden Tatsache; die Verjährung der Invaliditätsentschädigung beginnt am Tag, an welchem feststeht, dass eine In- validität vorhanden ist (BGE 118 II 447 E. 2; SCHWANDER, in Kren Kostki- ewicz/Wolf/Amstutz/Fankhauser [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Obliga- tionenrecht, 4. Aufl. 2023, Art. 130 N 3). Es ist für den Verjährungsbeginn nicht er- forderlich, dass der genaue Invaliditätsgrad feststeht (EISNER-KIEFER, in Krauskopf [Hrsg.], II. Block: Versicherung/Verjährung in der Privatversicherung, Die Verjäh- rung, Antworten auf brennende Fragen zum alten und neuen Verjährungsrecht, 2018, S. 101 f.). Die aus einem Versicherungsvertrag geschuldeten Renten verjäh- ren entsprechend der in Art. 46 Abs. 1 aVVG vorgesehenen Frist. Für die Verjäh- rung des dem Rentenanspruch zugrunde liegenden Grundverhältnisses ist einzig Art. 131 OR einschlägig. Die Verjährung eines Stammrechts bei Invalidenrenten verjährt gemäss der ordentlichen zehnjährigen Frist von Art. 127 OR (WILDHA- BER/DEDE, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Verjährung Art. 127-142 OR, 2021, Art. 131 N 34). 5.3. Der eingeklagten Forderung liegen zwei Unfälle des Klägers vom 23. Juli 1988 sowie vom 8. März 1998 zugrunde (vgl. act. 2 Rz. 7 act. 8 Rz. 6), wobei der Fallabschluss im UVG per 31. August 2014 erfolgte (act. 8 Rz. 19; act. 15 Rz. 4; act. 9/8 S. 2; act. 9/9 S. 2). Gemäss dem medizinischen Gutachten vom 28. August 2014 konnte der gesundheitliche Zustand des Klägers bereits seit der Begutach- tung vom 15. Mai 2014 nicht mehr verbessert werden (act. 8 Rz. 19; act. 9/7; act. 15 Rz. 4). Die streitgegenständlichen – und allenfalls verjährungsunterbre- chenden – Schreiben der Beklagten bzw. die Entschädigungsvereinbarung erfolg- ten am 12. Januar 2015 bzw. am 22. Mai 2015 (act. 4/5; act. 4/6; act. 4/8). Es kommt daher grundsätzlich das aVVG in der Fassung vom 1. Januar 2011 zur An- wendung.
- 7 - 5.4. Die Verjährung wird unterbrochen durch die in Art. 135 OR aufgezählten An- erkennungshandlungen des Schuldners und Unterbrechungshandlungen des Gläubigers (EISNER-KIEFER, a.a.O., S. 105). Zu den verjährungsunterbrechenden Anerkennungshandlungen des Schuldners zählt die Deckungszusage. Eine solche setzt keinen auf Unterbrechung der Verjährung gerichteten Willen voraus. Ent- scheidend ist nur, dass der Anspruchsberechtigte das Verhalten des Versicherers nach Treu und Glauben als Bestätigung seiner rechtlichen Verpflichtung verstehen darf (BGE 134 III 591 E. 5.2.1; EISNER-KIEFER, a.a.O. S. 105). Wird eine Forderung durch Ausstellung einer Urkunde anerkannt, ist die neue Verjährungsfrist stets die zehnjährige (Art. 137 Abs. 2 OR). Die Anforderungen an eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 137 Abs. 2 OR sind dieselben wie diejenigen an eine Schuldaner- kennung im Sinne von Art. 82 SchKG (BGer 4A_153/2011 vom 24. November 2011 E. 3.1). Die Anerkennung muss für die Forderung den vollen (wenn auch nicht un- widerleglichen) Beweis schaffen, weil nur unter dieser Voraussetzung derjenige Grad an Rechtssicherheit besteht, der es nach der ratio legis rechtfertigt, dass der Schuldner nach der ursprünglich kürzeren Verjährungsfrist die Forderung nunmehr auf so lange Zeit hinaus gegen sich gelten lassen muss (BGE 61 II 334 E. 3; 113 II 264 E. 2d; BGer 4A_153/2011 vom 24. November 2011 E. 3.1). 5.5. Eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG ist eine Willenserklä- rung des Schuldners, worin er anerkennt, eine bestimmte oder leicht bestimmbare Geldsumme bei deren Fälligkeit zu bezahlen (BGE 139 III 297 E. 2.3.1). Eine Be- dingung muss in der Schuldanerkennung aufgeführt sein, ansonsten sie als unbe- dingt gilt (STAEHELIN, in Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Band I, 3. Aufl. 2021, Art. 82 N 21).
6. Würdigung 6.1. Schuldanerkennungen 6.1.1. Wie bereits ausgeführt, ist die vorliegend umstrittene und entscheidrelevante Frage, ob bei der eingeklagten Forderung bereits die Verjährung eingetreten ist. Namentlich ist zu klären, ob das Schreiben sowie die Entschädigungsvereinbarung der Beklagten vom 12. Januar 2015 respektive deren Schreiben vom 22. Mai 2015
- 8 - Schuldanerkennungen im Sinne von Art. 137 Abs. 2 OR darstellen, wodurch eine neue 10-jährige Verjährungsfrist ausgelöst wurde (vgl. act. 2 Rz. 23, 27; act. 8 Rz. 26, 33, 35). 6.1.2. Zwischen den Parteien – respektive dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten – bestand ein Versicherungsvertrag mit der Policen-Nr. 1 (act. 4/2). Die Ansprüche des Klägers aus den Unfällen vom 27. Juli 1988 und 8. März 1998 unterliegen – wie bereits ausgeführt – der zweijährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 aVVG. Es ist unbestritten, dass gestützt auf das orthopädische Gut- achten vom 28. August 2014 bzw. die vorangehenden Untersuchungen am 15. Mai 2014 der Gesundheitszustand des Klägers als stabilisiert galt und dementspre- chend die Verjährung ab dem 16. Mai 2014 zu laufen begann (vgl. act. 8 Rz. 8; act. 15 Rz. 4; act. 9/7). Folglich trat die Verjährung – sofern keine verjährungsun- terbrechenden Handlungen vorlagen – am 16. Mai 2016 ein. 6.1.3. Es ist zu prüfen, ob das Schreiben der Beklagten vom 12. Januar 2015 – wie vom Kläger vorgebracht (vgl. act. 2 Rz. 22 f.) – eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 137 Abs. 2 OR darstellt. In diesem Schreiben hält die Beklagte zunächst fest, dass der abgeschlossene Versicherungsvertrag eine vertraglich vereinbarte Versi- cherungssumme im Invaliditätsfall vorsehe. Da der Vertrag per 2. März 2002 auf- gelöst und ein Vorfall vom 13. September 1992 bereits abgegolten worden sei, seien bei der Anspruchsprüfung lediglich die Unfälle vom 27. Juli 1988 (Verletzung Handgelenk links) und vom 8. März 1998 (Schulterverletzung links) zu berücksich- tigen. Es folgt sodann die Erläuterung und – unter Berücksichtigung des Invalidi- tätsgrads – die Berechnung des Invaliditätskapitals. Schlussendlich wird Folgendes ausgeführt: «Im Anhang erhalten Sie eine Entschädigungsvereinbarung im Doppel. Wir bitten den Versicherten, ein Formular zu ergänzen und uns unterzeichnet zu- rückzusenden. Anschliessend werden wir dem Versicherten den Betrag von CHF 185'864.00 an die von ihm gewünschte Zahlstelle überweisen» (act. 4/5). 6.1.4. Zunächst geht aus dem Schreiben hervor, dass die Beklagte im Grundsatz anerkennt, dass sie dem Kläger gestützt auf den Versicherungsvertrag für die ver- fahrensgegenständlichen Unfälle eine Invaliditätsentschädigung schuldet. Dies be- stätigt sie, indem sie dem Kläger im letzten Absatz zusagt, nach Unterzeichnung
- 9 - der Entschädigungsvereinbarung den Betrag von Fr. 185'864.– an die von ihm ge- wünschte Zahlstelle zu überweisen. Es findet sich keine Passage, in der die Be- klagte zum Ausdruck bringt, dass sie die Deckung grundsätzlich in Frage stellen würde. Zwar lässt sich aus dem vorgenannten Schreiben nicht schliessen, dass die Beklagte auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtet. Allerdings setzt eine Anerkennungshandlung keinen auf Unterbrechung der Verjährung gerichteten Willen voraus. Der Kläger durfte das Schreiben nach Treu und Glauben so verste- hen, dass die Beklagte ihre vertragliche Verpflichtung, namentlich zur Leistung ei- ner Entschädigung gestützt auf den Versicherungsvertrag, im vorgenannten Schreiben bestätigt. Dementsprechend handelt es sich beim Schreiben der Beklag- ten vom 12. Januar 2015 um eine Deckungszusage i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR, die grundsätzlich die Verjährung unterbricht. 6.1.5. Damit die Verjährung jedoch nicht «nur» unterbrochen wird, sondern die 10- jährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt, hat die Schuldanerkennung die Voraussetzungen gemäss Art. 82 SchKG zu erfüllen. Diesen Anforderungen ge- nügt das Schreiben vom 12. Januar 2015 nicht. Es weist zwar – wie vom Kläger vorgebracht (vgl. act. 2 Rz. 22 f.) – eigenhändige Unterschriften der Beklagten so- wie deren Zusage, eine bestimmte Geldsumme, namentlich Fr. 185'864.–, dem Kläger zu zahlen, auf (act. 4/5). Dieser Zahlungswille wurde allerdings nicht bedin- gungslos erteilt. Wie bereits ausgeführt, hielt die Beklagte im letzten Abschnitt fest, dass die Zahlung erst erfolgen werde, nachdem die dem Schreiben beigelegte Ent- schädigungsvereinbarung vom Kläger unterzeichnet und an die Beklagte retour- niert werden würde. Diese Entschädigungsvereinbarung wurde zudem – nebst den Allgemeinen Bedingungen – explizit als Beilage aufgeführt (vgl. act. 4/5 S. 3). Be- treffend die Qualifikation der Entschädigungsvereinbarung vom 12. Januar 2015 als Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG ist Folgendes zu berücksichtigen: Zu- nächst weist sie ebenfalls handschriftliche Unterschriften der Beklagten auf. Dem- gegenüber wird nicht explizit festgehalten, dass die Beklagte sich dazu verpflichtet, dem Kläger die Totalentschädigung von Fr. 185'864.– bei Eintritt der Fälligkeit be- dingungslos zu bezahlen. Vielmehr enthält sie folgende Bedingung(en): «Diese Vereinbarung ist verbindlich, wenn beide Parteien bis spätestens am 28.02.2015 im Besitz je eines von beiden Parteien unterzeichneten Exemplars dieser Verein-
- 10 - barung sind» (act. 4/6). Unbestrittenermassen wurde die Entschädigungsvereinba- rung weder vom Kläger ergänzt und unterschrieben noch an die Beklagte retour- niert (vgl. act. 2 Rz. 8). Folglich entspricht die Entschädigungsvereinbarung vom
12. Januar 2015 ebenfalls nicht den erhöhten Anforderungen nach Art. 82 SchKG und löste keine neue 10-jährige Verjährungsfrist aus. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass es sich bei der Entschädigungsvereinbarung – entgegen der Ansicht des Klägers (vgl. act. 15 Rz. 27) – um ein Vergleichsangebot handelte. Dem Kläger ist zwar insoweit zu folgen, dass sich die Versicherungsleistung auf den Versiche- rungsvertrag stützt und es somit betreffend die Höhe der Entschädigungssumme grundsätzlich kein Spielraum gibt (vgl. act. 15 Rz. 19). Allerdings ist es dennoch nicht auszuschliessen, dass es nicht doch zu einem Rechtsstreit kommen könnte, um beispielsweise die Höhe des Invaliditätsgrades anzufechten, wozu es vorlie- gend offenbar auch gekommen ist (vgl. act. 8 Rz. 8; act. 9/9). Durch Unterzeich- nung der Entschädigungsvereinbarung durch den Kläger sollte dieser Ungewissheit begegnet werden, zumal sich in der Entschädigungsvereinbarung auch eine Saldo- Klausel betreffend die verfahrensgegenständlichen Unfälle findet, wonach die Par- teien hierfür als Abgeltung aller Verpflichtungen eine Totalentschädigung von Fr. 185'864.00 vereinbaren (act. 4/6). Damit schlug die Beklagte den Abschluss ei- nes aussergerichtlichen Vergleichs zur Beilegung einer rechtlichen Unsicherheit und zur Vermeidung eines Prozesses vor (vgl. BGer 4A_207/2018 vom 22. Oktober 2018 E. 6.). Dies muss umso mehr gelten, weil der Kläger mit Schreiben vom
12. Februar 2015 explizit für die im Rahmen der Zusatzversicherung angebotene Schlussentschädigung Einspruch erhob (act. 4/7 Rz. 10). 6.1.6. Hinsichtlich das Schreiben der Beklagten vom 22. Mai 2015 (act. 4/8) ist Fol- gendes zu beachten: Zunächst handelt es sich – wie bereits das Schreiben vom
12. Januar 2015 – um eine verjährungsunterbrechende Schuldanerkennung i.S.v. Art. 137 Abs. 1 OR. Zwar enthält es ebenfalls keine explizite Äusserung, die auf die Unterbrechung der Verjährung gerichtet ist. Allerdings hält die Beklagte darin (er- neut) fest, dass sie dem Kläger gestützt auf den Versicherungsvertrag zwischen den Parteien grundsätzlich ein Invaliditätskapital in Höhe von Fr. 143'472.– für den Unfall vom 23. Juli 1988 und in Höhe von Fr. 42'392.– für den Unfall vom 8. März 1998 schuldet (act. 4/8). Jedoch handelt es sich bei diesem Schreiben ebenfalls
- 11 - um keine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG, da die Zahlungszusage nicht bedingungslos erfolgte. Im letzten Abschnitt wird festgehalten, dass der Kläger bis
30. Juni 2015 mitzuteilen habe, ob er eine Auszahlung in Kapital- oder Rentenform wünsche. Danach werde ihm eine dementsprechende Entschädigungsvereinba- rung zugestellt werden (act. 4/8 S. 2). Entsprechend dem Wortlaut wäre dem Klä- ger nach seiner Mitteilung, ob er eine Auszahlung in Kapital- oder Rentenform wün- sche, eine neue Entschädigungsvereinbarung – und somit ein neuer Vergleichs- vertrag gemäss den vorstehenden Ausführungen unter Ziff. 6.1.5. zugesandt wor- den. 6.1.7. Zusammenfassend handelt es sich bei den Schreiben vom 12. Januar 2015 bzw. vom 22. Mai 2015 sowie der Entschädigungsvereinbarung vom 12. Januar 2015 um verjährungsunterbrechende Schuldanerkennungen i.S.v. Art. 135 Ziff. 1 OR und Art. 137 Abs. 1 OR. Dies führt dazu, dass die Verjährungsfrist zuletzt mit Schreiben vom 22. Mai 2015 unterbrochen und somit am 23. Mai 2015 von neuem zu laufen begann. Da weiterhin die zweijährige Verjährungsfrist gemäss Art. 46 Abs. 1 aVVG zur Anwendung kam, trat für den Anspruch des Klägers auf Zahlung des Invaliditätskapitals am 23. Mai 2017 die Verjährung ein, womit die Klage im Hauptbegehren bzw. in Bezug auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 abzuweisen ist Zu prüfen ist damit nachfolgend das Eventualbegehren Ziffer 2. 6.2. Rentenoption 6.2.1. Die Parteien vereinbarten unbestrittenermassen bei Eintritt des Invaliditäts- falls die vertraglich vereinbarte Versicherungssumme in Form eines Invaliditätska- pitals zu entrichten (act. 2 Rz. 26; act. 4/5 S. 1; act. 4/3 Ziff. 24). Übereinstimmend mit dem Gesetzestext von Art. 88 Abs. 1 aVVG hält Ziff. 28 der AVB fest: «Sofern der Versicherte dies wünscht oder wenn er im Zeitpunkt des Unfalls das 65. Le- bensjahr vollendet hat, bezahlen wir anstelle des Kapitals eine lebenslängliche Rente» (act. 4/3 Ziff. 28). Der Kläger war offenkundig bei den verfahrensgegen- ständlichen Unfällen noch nicht 65 Jahre alt, womit eine Anspruch auf Rentenzah- lung insoweit nicht in Betracht kommt. Weiter bringt der Kläger nicht vor, dass er jemals die Auszahlung des Invaliditätskapitals in Rentenform beantragt hat. Zwar hat er mit Schreiben vom 12. Februar 2015 die Beklagte um die Bekanntgabe der
- 12 - Rentenhöhe ersucht (act. 2 Rz. 8; act. 4/7), die ihm in der Folge mit Schreiben vom
22. Mai 2015 mitgeteilt wurde (act. 2 Rz. 9; act. 4/8). Dieses Angebot nahm der Kläger jedoch nicht an, sondern mit Schreiben vom 7. April 2020 wünschte er schliesslich die Kapitalauszahlung (act. 2 Rz. 10; act. 4/9). Unbestrittenermassen beantragte der Kläger erstmals mit Einleitung des Schlichtungsverfahrens vom
13. Juni 2024 (eventualiter) die Auszahlung in Rentenform (act. 8 Rz. 38; act. 41 ff.). Da die AVB – wie vom Kläger auch vorgebracht (act. 2 Rz. 30) – keine Frist vorsehen, bis wann die Kapital- oder Rentenoption zu wählen ist, muss die Wahl auch zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich noch möglich sein. 6.2.2. Wie vom Kläger vorgebracht (vgl. act. 2 Rz. 30), verjährt das Stammrecht bei Invalidenrenten gemäss der ordentlichen zehnjährigen Frist von Art. 127 OR (BGE 139 III 263 E. 2.5; WILDHABER/DEDE, a.a.O., Art. 131 N 34). Vorliegend begann die Verjährungsfrist der Invaliditätsentschädigung – wie bereits ausgeführt (vgl. Erw. 6.1.2.) – am 16. Mai 2014 zu laufen, womit betreffend das Stammrecht am
16. Mai 2024 die Verjährung eintrat. Folglich war das dem Rentenanspruch zu- grunde liegende Grundverhältnis bei Einleitung des Schlichtungsverfahrens bzw. der erstmaligen Geltendmachung auf Entrichtung von Ratenzahlungen am 13. Juni 2024 bereits verjährt. In Folge des Eintritts der Verjährung betreffend das Grund- verhältnisses, woraus in wiederkehrenden Zeitabständen die Rentenforderungen entstehen würden, ist auch betreffend den Anspruch des Klägers auf Rentenleis- tungen die Verjährung eingetreten.
7. Fazit Zusammenfassend ist sowohl für den Anspruch des Klägers auf Entrichtung des Invaliditätskapitals als auch die Rentenleistungen die Verjährung eingetreten, womit die Klage vollumfänglich abzuweisen ist.
8. Kosten- und Entschädigungsfolgen 8.1. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Kläger kosten- und entschädi- gungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 13 - 8.2. Die Höhe der Gerichtsgebühr richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG) und ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 30’000.– auf Fr. 3’930.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Die Kosten sind aus dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss zu decken (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 8.3. Die Beklagte beantragt die Zusprechung einer Entschädigung zulasten des Klägers (act. 8 S. 2). Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung (a) der Ersatz notwendiger Auslagen, (b) die Kosten einer berufsmässigen Vertretung sowie (c) in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Angestellte eines Rechtsdiensts einer Partei sind, auch wenn sie Anwältinnen bzw. Anwälte sind, keine berufsmässige Vertretung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO (HOFMANN/BAECKERT, in Spühler/Ten- chio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung,
4. Aufl. 2024 [zit. BSK ZPO], Art. 95 N 53). Ist die obsiegende Partei nicht anwaltlich vertreten, wird ihr im Regelfall mangels eines besonderen Aufwands keine Ent- schädigung zugesprochen. Sie kann aber – ausnahmsweise – einen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung haben. Dies erfordert jedoch eine be- sondere Begründung. Die zu entschädigenden Umtriebe sind im Einzeln darzule- gen (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 95 N 68). 8.4. Vorliegend wurde die Beklagte von den hausinternen Rechtsanwältinnen MLaw Y1._____ und lic. iur. Y2._____ vertreten (vgl. act. 8 S. 9; act. 14; Prot. S. 4). Da es sich – entsprechend den vorstehenden Ausführungen – um keine berufs- mässige Vertretung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO handelt und die Beklagte in ihrem Gesuch keine Ausführungen zu einer allfälligen Umtriebsentschädigung macht, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Kläger ist als unterliegende Par- tei ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3’930.– festgesetzt.
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3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm ge- leisteten Vorschuss bezogen.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustel- lung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Ur- kunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 18. August 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. Ch. Hachmann MLaw S. von Moos