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FP230023

Abänderung Scheidungsurteil

Zh Bezirksgericht Buelach · 2025-06-27 · Deutsch ZH
Erwägungen (45 Absätze)

E. 1 Vorgeschichte und Prozessverlauf

E. 1.1 Die Klägerin beantragt, dass der Beklagte zu verpflichten sei, einen Manko- ausgleich nach Art. 286a ZGB von mindestens Fr. 8'518.20 für den Zeitraum vom

1. Juni 2022 bis zum 30. Mai 2023 zu bezahlen.

E. 1.2 Wurde in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgestellt, dass kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden konnte, der den gebüh- renden Unterhalt des Kindes deckt, und haben sich seither die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert, so hat das Kind An- spruch darauf, dass dieser Elternteil diejenigen Beträge zahlt, die während der letzten fünf Jahre, in denen der Unterhaltsbeitrag geschuldet war, zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlten (Art. 286a Abs. 1 ZGB). Eine «erhebliche» Veränderung i.S.v. Art. 286 Abs. 2 ZGB genügt nicht. Es darf sich unter Art. 286a Abs. 1 ZGB vielmehr lediglich um eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhält- nisse des Pflichtigen handeln; sonstige Veränderungen bleiben ausser Betracht. Zudem muss es sich um eine Verbesserung in ungewöhnlicher Höhe handeln. In der Botschaft ist einzig das Zukommen einmaliger Kapitalbeträge als Beispiel ge- nannt (Botschaft Kinderunterhalt, 588: Erbschaft, Lotteriegewinn, Schenkung). Nach der Lehre kommt auch ein erheblicher Einkommensanstieg in Frage. Da Art. 286a ZGB subsidiärer Natur ist, führen solche ausserordentlichen Einkom- menssteigerungen aber nur dann zu einem Nachforderungsrecht, wenn zunächst einmal der laufende und künftige Kindesunterhalt erhöht werden konnten (BSK- ZGB I-FOUNTOULAKIS, 7. Aufl. 2022, Art. 286a N 5 mit Hinweisen).

- 25 -

E. 1.3 Die Klägerin macht unter Hinweis auf ihre Bedarfsrechnung geltend, dass der Beklagte seit einiger Zeit über einen monatlichen Überschuss verfüge und er daher zur Nachzahlung zu verpflichten sei (act. 25 Rz. 30 ff.). Mit Blick auf die Botschaft und Lehre erscheint klar, dass die Nachzahlung dann zum Zuge kommt, wenn dem Schuldner eine grosse Geldsumme zur Nachzahlung zur Verfügung steht. Der Beklagte kann nicht aufgrund einer theoretischen Bedarfsrechnung zur Nachzahlung verpflichtet werden, wenn der errechnete Überschuss nicht tatsäch- lich vorhanden ist. Das Einkommen des Beklagten ist zwar angestiegen, jedoch kaum in "ausserordentlicher Weise" im Sinne von Art. 286a ZGB. Vorliegend fin- den sich keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte mit seinem neuen Einkommen eine grosse Geldsumme ansparen konnte. Aufgrund der Rechnung der Klägerin rechtfertigt sich zwar eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags, aber eben keine Nachzahlung im Sinne von Art. 286a ZGB. Der Antrag ist abzuweisen.

2. Antrag des Beklagten betreffend nachehelicher Unterhalt Der Beklagte beantragt, das Scheidungsurteil sei dahingehend abzuändern, dass kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet sei. Der Anspruch auf nacheheli- chen Unterhalt erlosch von Gesetzes wegen, als die Klägerin neu heiratete (Art. 130 Abs. 2 ZGB). Ob die neue Ehe bestand hat, ist nicht von Bedeutung (BSK-ZGB I-GLOOR/SPYCHER, 7. Aufl. 2022, Art. 130 N 5). Zumal der Anspruch von Gesetzes wegen erloschen ist, besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer formellen Abänderung des Scheidungsurteils. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4’000.– festzusetzen. In familienrechtlichen Verfahren werden die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteient- schädigungen gegenseitig wettgeschlagen, wenn die Parteien mit Blick auf das Kindesinteresse gute Gründe zur Antragstellung hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; KUKO ZPO-SCHMID/SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 107 N 4). Vorliegend drehte sich das Verfahren hauptsächlich um die Obhutszuteilung des Kindes und das Besuchsrecht sowie die daran anknüpfende Berechnung des Kindesunterhalts.

- 26 - Die übrigen Anträge der Parteien (vgl. E. IV vorstehend) beanspruchten das Ver- fahren nicht in relevanter Weise. Beide Parteien hatten gute Gründe für ihre An- träge zu den Kinderbelangen. Insbesondere führte das vorliegende Verfahren dazu, dass das Besuchsrecht des Beklagten gegenüber dem ursprünglichen Scheidungsurteil erheblich ausgeweitet wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint der Antrag des Beklagten betreffend alternierende Obhut entgegen der klägeri- schen Ausführungen (vgl. act. 25 Rz. 11) nicht finanziell motiviert. Entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, jedoch sind diese zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Parteien sind auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschla- gen. Es wird erkannt:

1. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2011, wird bei der Klä- gerin belassen.

2. In Abänderung von Dispositivziffer 3.2, Absätze 3-5 des Urteils des Bezirks- gerichts Bülach vom 14. November 2013, Geschäfts-Nr. FE130255-C, wird der Beklagte berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ jedes zweite Wochenende von Donnerstag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie jährlich am 2. Weihnachtstag (26. Dezember) und während vier Wochen pro Jahr während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Fällt das Besuchswochenende des Beklagten auf Ostern, so verlängert es sich bis Ostermontagabend, 18:00 Uhr. Fällt das Besuchswochenende des Beklagten auf Pfingsten, so verlängert es sich bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts ist mindestens zwei Monate im Vor- aus anzukündigen.

- 27 - Ein weitergehendes Besuchsrecht des Beklagten nach gegenseitiger Ab- sprache bleibt vorbehalten.

3. In Abänderung von Dispositivziffer 3.3 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. November 2013, Geschäfts-Nr. FE130255-C, wird der Be- klagte verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes C._____ monatliche Barun- terhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'490.– ab 15. Juni 2023 bis und mit 30. September 2023  Fr. 1'679.– ab 1. Oktober 2023 bis und mit 31. Dezember 2023  Fr. 1'468.– ab 1. Januar 2024 bis und mit 31. Juli 2025  Fr. 1'551.– ab 1. August 2025 bis zum Abschluss einer angemes-  senen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus zuzüglich allfällige von ihm für C._____ bezogene gesetzliche oder  vertragliche Familienzulagen. Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin, solange C._____ in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

4. In Abänderung von Dispositivziffer 3.7 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. November 2013, Geschäfts-Nr. FE130255-C, gilt folgende Indexklausel: Die vorstehend festgelegten Kindesunterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesam- tes für Statistik, Stand per Ende Mai 2025 (107.6 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst, erstmals per 1. Januar

2026. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht ent-

- 28 - sprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unter- haltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

5. In Abänderung von Dispositivziffer 3.5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. November 2013, Geschäfts-Nr. FE130255-C, liegen diesem Entscheid folgende finanziellen Verhältnisse zugrunde:

- 29 - Phase 1 (15. Juni 2023 – 30. September 2023): Klägerin Beklagter C._____

- Einkommen (netto, inkl. Fr. 3'831.– Fr. 5'007.–

E. 1.3.1 Vorliegend gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte, welche an der Erzie- hungsfähigkeit beider Parteien Zweifel aufkommen lassen würden. Beide Parteien sind folglich erziehungsfähig.

E. 1.3.2 Es ist unbestritten, dass beide Elternteile nahe beieinander wohnen und die Schule von beiden Haushalten her für C._____ problemlos erreichbar ist.

- 9 -

E. 1.3.3 Die Kooperation der Eltern verlief nicht reibungslos. Namentlich gab es ge- mäss übereinstimmenden Ausführungen der Parteien im Jahr 2019 bei einer Kindsübergabe einen Vorfall, bei welchem die Klägerin die Polizei rief (Prot. S. 13 und S. 22). Da es sich um einen einmaligen Vorfall handelt, welcher bereits länger zurückliegt, ist ihm für die Frage der Obhutszuteilung jedoch keine Bedeutung bei- zumessen. Relevant ist vielmehr das aktuelle Verhältnis zwischen den Eltern. Die Klägerin beschreibt die elterliche Kommunikation als problemlos (Prot. S. 54), der Beklagte als perfekt (Prot. S. 56 f.).

E. 1.3.4 Beide Parteien arbeiten in einem 100%-Pensum (siehe E. III.2 nachfol- gend). Somit haben beide Parteien nur eingeschränkt die Möglichkeit, C._____ persönlich zu betreuen. Da sich C._____ bereits in der Oberstufe befindet, ist eine weitergehende persönliche Betreuung indes nicht notwendig.

E. 1.3.5 Was die bisherige Betreuung von C._____ betrifft, so sah das ursprüngliche Scheidungsurteil nur ein minimales Besuchsrecht des Beklagten vor. Wie der Be- klagte anlässlich der Einigungsverhandlung einräumte, nahm er dieses nicht in vollem Umfang wahr, da er am Wochenende öfters arbeiten musste (Prot. S. 19). Es kann daher festgehalten werden, dass die Klägerin in den zehn Jahren zwi- schen der Scheidung der Parteien im Jahr 2013 und der Einleitung des vorliegen- den Abänderungsverfahrens im Jahr 2023 klarerweise die Hauptbezugsperson von C._____ war. Sie war diejenige, welche ihn im Alltag betreute und sich dar- über hinaus um die organisatorischen Belange wie Elternabende in der Schule, Arztbesuche beim Kinderarzt, Kauf von neuen Kinderkleidern etc. kümmerte. Wie beide Parteien anlässlich der Hauptverhandlung am 30. September 2024 bestä- tigten, verbesserte sich der Kontakt zwischen dem Beklagten und C._____ seit Einleitung des Abänderungsverfahrens (Prot. S. 53 bzw. S. 55). Indes ist zwi- schen den Parteien strittig, wer in welchem Umfang die Betreuung für C._____ im Zeitpunkt der Hauptverhandlung übernahm. Der Beklagte macht geltend, die Par- teien würden mittlerweile bereits faktisch eine alternierende Obhut praktizieren (act. 42 Rz. 10; Prot. S. 48). Anerkannt ist von der Klägerin in diesem Zusammen- hang, dass C._____ neu montags, dienstags und mittwochs das Mittagessen zu- sammen mit der neuen Partnerin des Beklagten in dessen Haushalt einnimmt

- 10 - (Prot. S. 51). Im Übrigen führte die Klägerin anlässlich ihrer persönlichen Befra- gung glaubhaft aus, dass sie seit August 2024 samstags arbeite. Es sei zwei Mal vorgekommen, dass sie an einem Samstag keine Betreuung für C._____ habe or- ganisieren können, weshalb der Beklagte C._____ ausserordentlich betreut habe. Unter der Woche habe C._____ kein einziges Mal beim Beklagten übernachtet (Prot. S. 54). Demgegenüber blieben die Aussagen des Beklagten in der persönli- chen Befragung zur aktuellen Betreuungssituation sehr vage (Prot. S. 56). Seinen Aussagen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass er C._____ in mehr oder weni- ger hälftigem Ausmass betreut hätte. Schliesslich ist es eine Selbstverständlich- keit, dass sich Eltern in der Betreuung ihrer gemeinsamen Kinder gegenseitig un- terstützen und bei Engpässen auch mal aushelfen. Dies begründet aber noch keine alternierende Obhut, wo die Eltern annähernd gleich grosse Betreuungsan- teile übernehmen und die Betreuungsverantwortung auch dann wahrnehmen, wenn das Kind die Schule nicht besucht, weil es beispielsweise krank ist oder in den Schulferien. Zusammengefasst betreute der Beklagte C._____ in der Vergan- genheit ein Jahrzehnt lang äusserst spärlich. Seit Einleitung des Abänderungsver- fahrens ist der Beklagte im Leben seines Sohnes etwas präsenter, aber nicht an- nähernd im Umfang wie bei einer alternierenden Obhut.

E. 1.3.6 Schliesslich ist der Wille des Kindes massgeblich zu berücksichtigen, zu- mal C._____ im Zeitpunkt der Kinderanhörung bereits zwölf Jahre alt war. C._____ führte anlässlich der Kinderanhörung aus, dass er zu beiden Elternteilen ein gutes Verhältnis habe (Prot. S. 35). Auf die alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen angesprochen meinte C._____, diese Lösung sei schwierig für ihn. Er würde aber seinen Vater gerne öfters sehen. Er schlug selber vor, dass er in den Wochen, in denen er am Wochenende zum Beklagten gehe, er bereits am Donnerstagabend zum Beklagten gehen könnte. Für ihn sei Donnerstag eine gute Lösung, weil er an diesem Tag Fussballtraining habe. Wenn er aber bei sei- ner Mutter sei, sei er gerne die ganze Woche bei ihr (Prot. S. 36). C._____ sprach sich somit klarerweise gegen eine alternierende Obhut aus.

- 11 -

E. 1.4 Fazit Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass eine alternierende Obhut auf- grund der kurzen Distanz der beiden Haushalte sowie aufgrund der ausreichen- den Kooperationsbereitschaft der Eltern grundsätzlich möglich wäre. Indes würde dies eine erhebliche Veränderung der bisherigen Betreuungssituation bedeuten, selbst wenn der Beklagte mittlerweile etwas präsenter im Leben seines Sohnes ist. Eine solche ist vorliegend nicht angezeigt, zumal C._____ selber keine Neure- gelung der Obhut wünscht. Folglich bleibt die Obhut für C._____ bei der Klägerin.

E. 2 Einkommen und Vermögen der Parteien

E. 2.1 Die Klägerin erzielte im Jahr 2023 bei der D._____ ein monatliches Nettoein- kommen von Fr. 3’831.– inklusive Anteil 13. Monatslohn (act. 25 Rz. 20; act. 3/3). Seit dem 1. August 2024 ist sie in einem 80%-Pensum als Verkäuferin im Stun- denlohn für die E._____ AG angestellt (act. 40/21). Im August 2024 betrug ihr Ar- beitspensum ca. 85% und sie verdiente netto Fr. 3'248.– (act. 40/22). Die Klägerin selber geht davon aus, dass sie künftig wieder 100% arbeiten wird und rechnet mit einem Einkommen von Fr. 3'831.– (act. 25 Rz. 20). Mithin ist davon auszuge- hen, dass sich das Einkommen der Klägerin durch die neue Anstellung nicht in re-

- 14 - levanter Weise verändern wird, weshalb für die gesamte Berechnung auf das mo- natliche Nettoeinkommen von Fr. 3'831.– abgestellt werden kann.

E. 2.2 Der Beklagte arbeitet seit 5. April 2022 in einem 100%-Pensum bei der F._____ GmbH als Gebäudereiniger an verschiedenen Arbeitsorten (Prot. S. 23). Sein monatliches Nettoeinkommen im Jahr 2023 betrug gemäss Lohnausweis nach Abzug der Quellensteuer und unter Hinzurechnung der Verpflegungsspesen Fr. 5'007.– (act. 32/12). Dieses Einkommen scheint er gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Januar bis und mit April 2024 (unter Berücksichti- gung des Anteils für den 13. Monatslohns, vgl. Prot. S. 23) auch weiterhin zu er- zielen (act. 32/11).

E. 2.3 Das Einkommen von C._____ besteht derzeit einzig in der Kinderzulage von bisher Fr. 250.– respektive Fr. 268.– ab 1. Januar 2025. Um keine unnötigen Pha- sen wegen kleinen Veränderungen zu bilden, wird die höhere Kinderzulage erst in der letzten Phase ab 1. August 2025 berücksichtigt (zur Phasenbildung siehe so- gleich, E. III.3 nachfolgend). Erzielt C._____ zukünftig einen Lehrlingslohn, so wäre ihm grundsätzlich ein Drittel davon als Einkommen anzurechnen. Indes würde sich C._____ Bedarf diesfalls um die Berufsauslagen erhöhen. Es ist da- von auszugehen, dass ein Drittel des Lehrlingslohnes in etwa die Berufsauslagen deckt, weshalb eine Anrechnung beidseits der Einfachheit halber unterbleiben kann.

E. 2.4 Schliesslich kann aufgrund der Akten festgehalten werden, dass die Par- teien über kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen verfügen.

E. 3 Phasenbildung Bei der Festlegung des Kindesunterhalts sind verschiedene Phasen zu bilden, um sich verändernden Verhältnissen Rechnung zu tragen. Die erste Phase ist an- tragsgemäss ab Einleitung des vorliegenden Verfahrens, mithin ab dem 15. Juni 2023, zu bilden. Die erste massgebliche Veränderung erfolgte per Ende Septem- ber 2023, als der Beklagte mit seiner Partnerin zusammenzog. Die zweite Phase ist somit ab dem 1. Oktober 2023 zu bilden und zwar bis zum Einzug der Schwes-

- 15 - ter der Klägerin, da sich damit andere Wohnkostenanteile ergeben. Die Schwes- ter der Klägerin lebt seit dem 11. Dezember 2023 bei dieser (Prot. S. 54), entspre- chend ist der Beginn der dritten Phase auf den 1. Januar 2024 anzusetzen. Da die Schwester im Juli 2025 nach Brasilien zurückkehren wird (Prot. S. 55), ist die letzte Phase ab dem 1. August 2025 zu bilden.

E. 4 Bedarf der Parteien

E. 4.1 Bedarf der Klägerin

E. 4.1.1 Der Klägerin als alleinerziehende Person ist in der ersten Phase der Grund- betrag von Fr. 1'350.– einzusetzen. Die Klägerin beziffert und belegt ihre Wohn- kosten mit Fr. 1'450.– (act. 3/4). Weiter macht sie durch Akontozahlungen nicht gedeckte Heiz- und Nebenkosten geltend. Diese betrugen für das Jahr 2021 Fr. 114.– pro Monat (act. 3/5). Gemäss ihrer glaubhaften Aussage sei eine solche Nachzahlung üblich (Prot. S. 15), weshalb die nachzuzahlenden Heiz- und Ne- benkosten zu den Wohnkosten zu schlagen sind. Es ergeben sich Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'564.–. Die Wohnkosten sind auf grosse und kleine Köpfe auf- zuteilen, was für die erste Phase einen Wohnkostenanteil der Klägerin von Fr. 1'043.– ergibt. Die Krankenkassenprämie der Klägerin ist mit Fr. 448.– ausge- wiesen, wobei unklar ist, wie viel davon auf die Grund- bzw. Zusatzversicherung entfällt (act. 3/6). Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin ihren Bedarf so oder anders zu decken vermag, ist dies nicht weiter problematisch. Für das Jahr 2023 belegt die Klägerin ungedeckte Gesundheitskosten von insgesamt Fr. 1'060.– bzw. Fr. 88.– monatlich (act. 26/18). Sie führte glaubhaft aus, dass ihr diese Kos- ten regelmässig anfallen (Prot. S. 15 f.). Als Kosten für den Arbeitsweg mit den öf- fentlichen Verkehrsmitteln (Zone 110 und 121) sind der Klägerin wie beantragt Fr. 125.– bzw. ab 1. Januar 2024 Fr. 128.– anzurechnen (act. 3/9). Die Klägerin verpflegt sich gemäss ihren glaubhaften Ausführungen über Mittag auswärts (Prot. S. 16 f.), weshalb ihr die gerichtsübliche Pauschale von Fr. 220.– in den Be- darf einzusetzen ist. Im erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum sind der Klägerin die gerichtsüblichen Pauschalen für Kommunikationskosten und Serafe von Fr. 150.– sowie Hausrats- und Haftpflichtversicherung von Fr. 30.– einzuset-

- 16 - zen. Die Steuerlast ist zu schätzen, wobei angesichts der knappen Verhältnisse Fr. 100.– angemessen erscheinen.

E. 4.1.2 In der dritten Phase reduziert sich mit dem Einzug ihrer Schwester der Grundbetrag der Klägerin auf Fr. 1'100.–. Sodann reduziert sich der Wohnkosten- anteil der Klägerin auf Fr. 626.–. Zudem sind die Grundversicherung von Fr. 425.– und Zusatzversicherung von Fr. 41.– separat zu veranschlagen (act. 26/17). Als- dann sind die Pauschalen für Kommunikation und Versicherungen auf Fr. 75.– bzw. Fr. 15.– zu halbieren. Mit dem Auszug der Schwester per 1. August 2025 sind wieder die ursprünglichen Zahlen für den Grundbetrag und die Wohnkosten sowie die vollen gerichtsüblichen Pauschalen für Kommunikation und Versiche- rungen einzusetzen.

E. 4.2 Bedarf von C._____

E. 4.2.1 C._____ ist der Grundbetrag von Fr. 600.– einzusetzen. Sein Wohnkosten- anteil beträgt in der ersten Phase Fr. 521.–. Die Fremdbetreuungskosten für die Monate Juni bis Dezember 2023 betrugen durchschnittlich Fr. 167.– (act. 26/20). Für die Krankenkasse sind Fr. 151.– ausgewiesen, wobei auch hier nicht klar ist, wie viel die Grund- bzw. Zusatzversicherung beträgt (act. 3/6). Für die Fahrt mit dem Bus zur Schule von C._____ macht die Klägerin Fr. 37.– pro Monat geltend (act. 3/11), was der Beklagte anerkennt (Prot. S. 53) und im Übrigen angemessen erscheint. Das Handyabo von C._____ kostet monatlich Fr. 31.–, was angemes- sen ist (act. 26/19). Schliesslich ist auch für C._____ ein Steueranteil auszuschei- den, wobei vorliegend Fr. 50.– als angemessen erscheint.

E. 4.2.2 In der dritten Phase ändert sich mit dem Einzug der Schwester der Klägerin der Wohnkostenanteil von C._____. Für diese Phase sind ihm zwischenzeitlich noch Fr. 313.– anzurechnen, bevor in der letzten Phase wieder Fr. 522.– einzu- setzen sind. Bei den Fremdbetreuungskosten ist davon auszugehen, dass sich diese ab der dritten Phase auf Fr. 67.– reduzieren, da C._____ zumindest teil- weise beim Beklagten das Mittagessen einnimmt. In der letzten Phase sind auf- grund des Alters von C._____ keine Fremdbetreuungskosten mehr zu berücksich- tigen.

- 17 -

E. 4.3 Bedarf des Beklagten

E. 4.3.1 Dem Beklagten ist in der ersten Phase der Grundbetrag für eine alleinste- hende Person von Fr. 1'200.– einzusetzen. Seine damalige Miete ist belegt und betrug Fr. 1'010.– (act. 8/4). Die Grundversicherung des Beklagten ist mit Fr. 375.– ausgewiesen (act. 8/3). Für den Arbeitsweg sind ihm die Kosten für ein 3-Zonen-Abo des ZVV anzurechnen (Prot. S. 25), sprich Fr. 125.– im Jahr 2023 bzw. Fr. 128.– ab dem Jahr 2024. Für auswärtige Verpflegung sind pauschal Fr. 220.– anzurechnen, da die Verpflegungsspesen als Einkommen behandelt wurden. Weiter sind die üblichen Pauschalen für Kommunikationskosten und Ver- sicherungen einzusetzen. Die Zusatzversicherung der Krankenkasse ist mit Fr. 41.– ausgewiesen (act. 8/3). Der Beklagte ist quellensteuerpflichtig, was be- reits beim Einkommen berücksichtigt wurde (act. 32/11).

E. 4.3.2 Beim Beklagten verändern sich mit dem Einzug seiner Partnerin ab der zweiten Phase der Grundbetrag sowie die Wohnkosten. Der Grundbetrag liegt neu bei Fr. 850.–. Der Mietzins von neu Fr. 1'764.– (act. 13/5) ist ihm zur Hälfte anzurechnen, was Fr. 882.– ergibt. Weiter sind die Pauschalen für Kommunika- tion und Versicherungen zu halbieren auf Fr. 75.– bzw. Fr. 15.–. Ab dem Jahr 2024 erhöhen sich die Krankenkassenkosten des Beklagten auf insgesamt Fr. 431.– (act. 32/10). Es ist unklar, wie viel auf die Grund- bzw. die Zusatzversi- cherung entfällt. Zumal aber ohnehin der erweiterte Bedarf zu betrachten ist, kön- nen diese zusammengefasst aufgeführt werden.

- 18 -

E. 5 Übersicht über die finanziellen Verhältnisse

E. 5.1 Phase 1 (15. Juni 2023 – 30. September 2023): Klägerin Beklagter C._____

- Einkommen (netto, inkl. Fr. 3'831.– Fr. 5'007.–

13. Monatslohn, inkl. Bo- nus, exkl. Quellensteuer)

- Kinderzulagen Fr. 250.– Familienrechtlicher Not- bedarf (Nichtmankofall): Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 1'200.– Fr. 600.– Anteil Wohnkosten inkl. Fr. 1’043.– Fr. 1'010.– Fr. 521.– Heiz- und Nebenkosten: Grundversicherung Fr. 448.– Fr. 375.– Fr. 151.– (KVG): Fremdbetreuungskosten: Fr. 167.– Auslagen Arbeitsweg Fr. 125.– Fr. 125.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Schulkosten der Kinder Fr. 37.– (ÖV, Schulmaterial usw.): Unmittelbare, grössere Fr. 88.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt, Woh- nungswechsel etc.) Radio/TV/Internet/Tele- Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 31.– fon/Serafe: Zusatzversicherung Fr. 0.– Fr. 41.– Fr. 0.– (VVG): Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 30.– Fr. 30.– cherung: Steuern Eltern: Fr. 100.– Quellensteuer (bei Betreuungsunterhalt Steuerpauschale von 100) Steueranteil Kind: Fr. 50.– TOTAL: Fr. 3'554.– Fr. 3'151.– Fr. 1'557.– Überschuss/Manko: + Fr. 277.– + Fr. 1'856.– - Fr. 1'307.– Vermögen: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–

- 19 -

E. 5.2 Phase 2 (1. Oktober 2023 – 31. Dezember 2023): Klägerin Beklagter C._____

- Einkommen (netto, inkl. Fr. 3'831.– Fr. 5'007.–

13. Monatslohn, inkl. Bo- nus, exkl. Quellensteuer)

- Kinderzulagen Fr. 250.– Familienrechtlicher Not- bedarf (Nichtmankofall): Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 850.– Fr. 600.– Anteil Wohnkosten inkl. Fr. 1’043.– Fr. 882.– Fr. 521.– Heiz- und Nebenkosten: Grundversicherung Fr. 448.– Fr. 375.– Fr. 151.– (KVG): Fremdbetreuungskosten: Fr. 167.– Auslagen Arbeitsweg Fr. 125.– Fr. 125.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Schulkosten der Kinder Fr. 37.– (ÖV, Schulmaterial usw.): Unmittelbare, grössere Fr. 88.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt, Woh- nungswechsel etc.) Radio/TV/Internet/Tele- Fr. 150.– Fr. 75.– Fr. 31.– fon/Serafe: Zusatzversicherung Fr. 0.– Fr. 41.– Fr. 0.– (VVG): Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 30.– Fr. 15.– cherung: Steuern Eltern: Fr. 100.– Quellensteuer (bei Betreuungsunterhalt Steuerpauschale von 100) Steueranteil Kind: Fr. 50.– TOTAL: Fr. 3'554.– Fr. 2'583.– Fr. 1'557.– Überschuss/Manko: + Fr. 277.– + Fr. 2'424.– - Fr. 1'307.– Vermögen: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–

- 20 -

E. 5.3 Phase 3 (1. Januar 2024 bis 31. Juli 2025) Klägerin Beklagter C._____

- Einkommen (netto, inkl. Fr. 3'831.– Fr. 5'007.–

13. Monatslohn, inkl. Bo- nus, exkl. Quellensteuer)

- Kinderzulagen Fr. 250.– Familienrechtlicher Not- bedarf (Nichtmankofall): Grundbetrag: Fr. 1’100– Fr. 850.– Fr. 600.– Anteil Wohnkosten inkl. Fr. 626.– Fr. 882.– Fr. 313.– Heiz- und Nebenkosten: Grundversicherung Fr. 425.– Fr. 431.– Fr. 151.– (KVG): Fremdbetreuungskosten: Fr. 67.– Auslagen Arbeitsweg Fr. 128.– Fr. 128.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Schulkosten der Kinder Fr. 37.– (ÖV, Schulmaterial usw.): Unmittelbare, grössere Fr. 88.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt, Woh- nungswechsel etc.) Radio/TV/Internet/Tele- Fr. 75.– Fr. 75.– Fr. 31.– fon/Serafe: Zusatzversicherung Fr. 41.– Fr. 0.– Fr. 0.– (VVG): Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 15.– Fr. 15.– cherung: Steuern Eltern: Fr. 100.– Quellensteuer (bei Betreuungsunterhalt Steuerpauschale von 100) Steueranteil Kind: Fr. 50.– TOTAL: Fr. 2'818.– Fr. 2'601.– Fr. 1'249.– Überschuss/Manko: + Fr. 1’013.– + Fr. 2'406.– - Fr. 999.– Vermögen: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–

- 21 -

E. 5.4 Phase 4 (1. August 2025 bis Abschluss angemessene Erstausbildung) Klägerin Beklagter C._____

- Einkommen (netto, inkl. Fr. 3'831.– Fr. 5'007.–

13. Monatslohn, inkl. Bo- nus, exkl. Quellensteuer)

- Kinderzulagen Fr. 268.– Familienrechtlicher Not- bedarf (Nichtmankofall): Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 850.– Fr. 600.– Anteil Wohnkosten inkl. Fr. 1’043.– Fr. 882.– Fr. 522.– Heiz- und Nebenkosten: Grundversicherung Fr. 425.– Fr. 431.– Fr. 151.– (KVG): Fremdbetreuungskosten: Fr. 0.– Auslagen Arbeitsweg Fr. 128.– Fr. 128.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Schulkosten der Kinder Fr. 37.– (ÖV, Schulmaterial usw.): Unmittelbare, grössere Fr. 88.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt, Woh- nungswechsel etc.) Radio/TV/Internet/Tele- Fr. 150.– Fr. 75.– Fr. 31.– fon/Serafe: Zusatzversicherung Fr. 41.– Fr. 0.– Fr. 0.– (VVG): Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 30.– Fr. 15.– cherung: Steuern Eltern: Fr. 100.– Quellensteuer (bei Betreuungsunterhalt Steuerpauschale von 100) Steueranteil Kind: Fr. 50.– TOTAL: Fr. 3'575.– Fr. 2'601.– Fr. 1'391.– Überschuss/Manko: + Fr. 256.– + Fr. 2'406.– - Fr. 1'123.– Vermögen: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–

E. 6 Unterhaltsberechnung

E. 6.1 In der ersten Phase beträgt der ungedeckte Barbedarf von C._____ Fr. 1’307.–. Nach Deckung dieses Bedarfs verbleiben dem Beklagten Fr. 549.– an

- 22 - Überschuss. Bei einer üblichen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen hat C._____ zusätzlich Anspruch auf Fr. 183.–, was einen Unterhaltsbei- trag von insgesamt Fr. 1'490.– ergibt.

E. 6.2 In der zweiten Phase beträgt der ungedeckte Barbedarf von C._____ weiter- hin Fr. 1'307.–. Nach dessen Deckung verbleiben dem Beklagten Fr. 1’117.– an Überschuss. Bei einer üblichen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen hat C._____ zusätzlich Anspruch auf Fr. 372.–, was einen Unterhaltsbei- trag von insgesamt Fr. 1’679.– ergibt.

E. 6.3 In der dritten Phase beträgt der ungedeckte Barbedarf von C._____ Fr. 999.–. Nach Deckung dieses Bedarfs verbleiben dem Beklagten Fr. 1’407.– an Überschuss. Bei einer üblichen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen hat C._____ zusätzlich Anspruch auf Fr. 469.–, was einen Unterhaltsbei- trag von insgesamt Fr. 1'468.– ergibt.

E. 6.4 In der vierten Phase beträgt der ungedeckte Barbedarf von C._____ Fr. 1'123.–. Nach Deckung dieses Bedarfs verbleiben dem Beklagten Fr. 1’283.– an Überschuss. Bei einer üblichen Überschussverteilung nach grossen und klei- nen Köpfen hat C._____ zusätzlich Anspruch auf Fr. 428.–, was einen Unterhalts- beitrag von insgesamt Fr. 1’551.– ergibt.

E. 7 Zulässigkeit der Abänderung

E. 7.1 Nach Art. 13c SchlT ZGB werden Unterhaltsbeiträge an das Kind, welche vor dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 in ei- nem genehmigten Unterhaltsvertrag oder Entscheid festgelegt worden sind, auf Gesuch des Kindes neu festgelegt. Sofern sie gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt worden sind, ist ihre Anpassung nur bei einer erhebli- chen Veränderung der Verhältnisse zulässig.

E. 7.2 Im ursprünglichen Scheidungsurteil verpflichtete sich der Beklagte zur Leis- tung von Fr. 700.– an Kindesunterhalts- und weiteren Fr. 350.– an nachehelichen Unterhaltsbeiträgen, mithin gesamthaft zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'050.–. Alsdann wurde im Urteil festgehalten, dass damit der gebührende Bedarf der Ge-

- 23 - suchstellerin und C._____ gemeinsam im Umfang von Fr. 1'865.– nicht gedeckt ist (act. 3/1). Mittlerweile ist es dem Beklagten möglich, den Bedarf von C._____ zu decken. Die Kindesunterhaltsbeiträge steigen auf rund das Doppelte. Entspre- chend ist von einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse auszugehen und die Abänderung erweist sich als zulässig.

E. 8 Fazit

E. 8.1 Der Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes C._____ monat- liche Barunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'490.– ab 15. Juni 2023 bis und mit 30. September 2023  Fr. 1'679.– ab 1. Oktober 2023 bis und mit 31. Dezember 2023  Fr. 1'468.– ab 1. Januar 2024 bis und mit 31. Juli 2025  Fr. 1'551.– ab 1. August 2025 bis zum Abschluss einer angemessenen  Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus zuzüglich allfällige von ihm für C._____ bezogene gesetzliche oder vertragliche  Familienzulagen. Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin, solange C._____ in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

E. 8.2 Alsdann ist die im ursprünglichen Scheidungsurteil festgelegte Indexklausel den aktuellen Verhältnissen anzupassen. Folglich sind die vorstehend festgelegten Kindesunterhaltsbeiträge indexgebun- den; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesam- tes für Statistik, Stand per Ende Mai 2025 (107.6 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegange- nen 30. November proportional angepasst, erstmals per 1. Januar 2026. Eine Er- höhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflich- tige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt:

- 24 - alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

E. 8.3 Schliesslich sind in Anwendung von Art. 301a ZPO die dargelegten finanziel- len Verhältnisse der Parteien ins Dispositiv aufzunehmen. IV. Weitere Anträge der Parteien

1. Antrag der Klägerin auf Nachzahlung in einem Mankofall

E. 13 Monatslohn, inkl. Bo- nus, exkl. Quellensteuer)

- Kinderzulagen Fr. 268.– Familienrechtlicher Not- bedarf (Nichtmankofall): Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 850.– Fr. 600.– Anteil Wohnkosten inkl. Fr. 1’043.– Fr. 882.– Fr. 522.– Heiz- und Nebenkosten: Grundversicherung Fr. 425.– Fr. 431.– Fr. 151.– (KVG): Fremdbetreuungskosten: Fr. 0.– Auslagen Arbeitsweg Fr. 128.– Fr. 128.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Schulkosten der Kinder Fr. 37.– (ÖV, Schulmaterial usw.): Unmittelbare, grössere Fr. 88.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt, Woh- nungswechsel etc.) Radio/TV/Internet/Tele- Fr. 150.– Fr. 75.– Fr. 31.– fon/Serafe: Zusatzversicherung Fr. 41.– Fr. 0.– Fr. 0.– (VVG): Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 30.– Fr. 15.– cherung: Steuern Eltern: Fr. 100.– Quellensteuer (bei Betreuungsunterhalt Steuerpauschale von 100) Steueranteil Kind: Fr. 50.– TOTAL: Fr. 3'575.– Fr. 2'601.– Fr. 1'391.– Überschuss/Manko: + Fr. 256.– + Fr. 2'406.– - Fr. 1'123.– Vermögen: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–

6. Der Antrag der Klägerin auf Bezahlung eines Mankoausgleichs wird abge- wiesen.

- 33 -

7. Der Antrag des Beklagten auf Abänderung von Dispositivziffer 3.4 des Ur- teils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. November 2013, Geschäfts-Nr. FE130255-C, betreffend nachehelicher Unterhalt wird abgewiesen.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4’000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 990.– Dolmetscherkosten Fr. 4'990.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

10. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.

11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

12. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 27. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Freiburghaus MLaw L. Schönbächler

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FP230023-C/U1 SB/gr Mitwirkend: Bezirksrichterin MLaw M. Freiburghaus und Gerichtsschreiber MLaw L. Schönbächler Urteil vom 27. Juni 2025 in Sachen A._____, Klägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin X._____ gegen B._____, Beklagter unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt ass. iur. Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 25; act. 39)

1. Es seien die Urteilsdispositivziffer 3 Unterziffern 2, 3 und 5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. November 2013 (FE130255) aufzuheben und wie Folgt zu ersetzen: 2. Der Sohn wird unter die alleinige Obhut der Mutter gestellt. Der Vater ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ wie Folgt zu betreuen:

- Jeweils jedes zweite Wochenende Freitag 18.00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr;

- in den geraden Jahren an Ostern, von Donnerstag 18.00 Uhr bis Montag 18:00 Uhr;

- in den ungeraden Jahren an Pfingsten von Freitag 18:00 Uhr bis Montag 18:00 Uhr;

- in jedem Jahr an Weihnachten am 26. Dezember;

- jährlich während mindestens vier Wochen Ferien (eine Woche im Frühling, zwei Wochen im Sommer und eine Woche im Herbst), wobei die Ausübung des Ferien- rechts mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden ist. Die Mutter ist berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ jedes Jahr am 24. und 25. Dezember zu betreuen, falls die Betreuungszeit dem Vater in diesem Zeitraum zustehen sollte. Die Parteien verpflichten sich, die Unterschriften zur Erneue- rung des Reisepasses jeweils auf erstes Verlangen zu ge- ben. Zusätzlich verpflichten sich die Parteien, allfällige Voll- machten für Ferienreise nach Vorlage der Ferienpläne vor- behaltlos zu erteilen. Die Kosten der Ausübung des Besuchs- und Ferienrechts gehen ohne Abzug an den Unterhaltsbeiträgen zu Lasten des Vaters. 3. B._____ verpflichtet sich, für C._____ folgende Kindsunter- haltsbeiträge zzgl. allfällig bezogenen oder beziehbaren Kin- der- und/oder Ausbildungszulagen (derzeit direkt bezogen von A._____) monatlich im Voraus zu leisten:

- Seit 1. Juni 2023 (Klageeinleitung) bis 30. September 2023 (Umzug Beklagter): CHF 1'908.25 als Barunterhalt (davon CHF 498.40 als Überschussanteil)

- 3 -

- Ab 1. Oktober 2023 bis 31. Juli 2024: CHF 1'776.60 als Barunterhalt (davon CHF 366.75 als Über- schussanteil)

- Ab 1. August 2024 bis Abschluss einer Erstausbildung: CHF 1'584.85 als Barunterhalt (davon CHF 425.00 als Überschussanteil) 5. (Ausgangspunkt der Berechnung ist anzupassen)

2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, einen Mankoausgleich von mindestens CHF 8'518.20 für den Zeitraum vom 1. Juni 2022 bis zum 30. Mai 2023 nach Art. 286a ZGB zu bezahlen.

3. Es sei der Beklagte nach Art. 160 ZPO anzuweisen, folgende Do- kumente zu edieren:

- Sämtliche Lohnabrechnungen 2023 und 2024 Beklagter

- Kontoauszug CH1 seit 1. Januar 2022 bis heute [recte: 30. September 2024]

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Beklagten.

5. Es seien sämtliche Rechtsbegehren des Gesuchsgegners, soweit sie sich nicht mit den Rechtsbegehren der Gesuchstellerin de- cken, vollumfassend abzuweisen. Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 30; act. 41; Prot. S. 61 sinngemäss)

1. Das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 14. No- vember 2013 (FE130255) sei wie folgt abzuändern: Dispositiv Ziffer 3.2 Elterliche Sorge und Obhut Die elterliche Sorge über der gemeinsamen Sohn C._____ wird weiter- hin gemeinsam ausgeübt. Der gemeinsame Sohn C._____ wird unter die alternierende Obhut bei- der Eltern gestellt. Der Vater betreut dabei wie folgt: •Woche 1: Donnerstagabend bis Samstagabend, eventualiter Sonntag- morgen (10:00 Uhr Kirchgang mit der Mutter); Woche 2: Donnerstag- abend bis Montagabend •Jeweils Dienstag und Mittwoch über den Mittag •Soweit die Kindsmutter bis später am Abend arbeiten muss, unter der Woche über Nacht Die Weihnachtsfeiertage teilen sich die Eltern auf. In geraden Jahren ist C._____ am 24. Dezember beim Vater und am 25. Dezember bei der Mutter, in ungeraden Jahren umgekehrt.

- 4 - An Ostern und Pfingsten betreuen die Eltern C._____ ebenfalls alternie- rend. In geraden Jahren verbringt C._____ Ostern beim Vater und Pfingsten bei der Mutter, in ungeraden Jahren umgekehrt. Die Schulferien werden hälftig aufgeteilt. Dispositiv Ziffer 3.3. Kindsunterhalt Ein Kindsunterhalt ist nicht geschuldet. Dispositiv Ziffer 3.4. Nachehelicher Unterhalt Ein nachehelicher Unterhalt ist per 21. Mai 2024 nicht mehr geschuldet.

2. Eventualiter und für den Fall, dass das Gericht die Obhut bei der Kindsmutter belässt, sei das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Bülach vom 14. November 2013 (FE130255) wie folgt abzuän- dern: Dispositiv Ziffer 3.2 Elterliche Sorge und Obhut Der gemeinsame Sohn C._____, geboren am tt.mm.2021 [recte: 2011], verbleibt unter der alleinigen Obhut der Kindsmutter. Die elterliche Sorge wird weiterhin gemeinsam ausgeübt. Der Kindsvater ist berechtigt und verpflichtet C._____ an jedem zweiten Wochenende von Donnerstagabend bis Sonntagabend sowie jährlich während 4 Wochen in den Ferien mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Das Ferienbesuchsrecht ist mindestens 2 Monate im Voraus bei der Kindsmutter anzumelden. Weihnachten und Neujahr betreuen die Eltern C._____ alternierend: in geraden Jahren verbringt C._____ Weihnachten bei der Mutter und Neujahr beim Vater, in ungeraden Jahren umgekehrt. An Ostern und Pfingsten betreuen die Eltern C._____ ebenfalls alternie- rend. In geraden Jahren verbringt C._____ Ostern beim Vater und Pfingsten bei der Mutter, in ungeraden Jahren umgekehrt. Dispositiv Ziffer 3.3. Kindsunterhalt Der Kindsvater wird verpflichtet, ab Rechtskraft des Abänderungsent- scheids für den gemeinsamen Sohn C._____ bis zur Vollendung des

18. Lebensjahres Kindsunterhalt (Barunterhalt) in Höhe von CHF 866 monatlich zzgl. Allfälliger Kinderzulagen zu leisten, zahlbar an die Kindsmutter jeweils im Voraus auf den Ersten eines jeden Monats. Dispositiv Ziffer 3.4. Nachehelicher Unterhalt Ein nachehelicher Unterhalt ist per 21. Mai 2024 nicht mehr geschuldet.

3. Der Antrag auf Zahlung eines Mankoausgleichs sei abzuweisen, rückwirkende Unterhaltszahlungen seien nicht zuzusprechen.

4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zulasten der Klägerin.

- 5 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und rechtliche Vorbemerkungen

1. Vorgeschichte und Prozessverlauf 1.1. Die Parteien sind die Eltern des Sohnes C._____, geboren am tt.mm.2011. Mit Urteil vom 14. November 2013 des hiesigen Gerichtes wurde die Ehe der Par- teien geschieden. Die Parteien einigten sich, die Obhut («Hauptaufenthaltsort») der Klägerin zuzuteilen und dem Beklagten ein Besuchsrecht jeweils am ersten und dritten Wochenende des Monats von Samstag, 11:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr, einzuräumen. Sodann verpflichtete sich der Beklagte, monatliche Kin- desunterhaltsbeiträge von Fr. 700.– sowie ab Auszug aus der ehelichen Wohnung einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 350.–, Letzterer befristet bis 30. Juni 2027, an die Klägerin zu bezahlen (act. 3/1). 1.2. Mit Klage vom 15. Juni 2023 leitete die Klägerin das vorliegende Abände- rungsverfahren ein (act. 1). Am 25. September 2023 fand die Einigungsverhand- lung statt, anlässlich welcher keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 4 ff.). Am 19. Oktober 2023 wurde der Sohn C._____ vom Gericht angehört (Prot. S. 34 ff.). Am 18. Dezember 2023 fand eine Instruktionsverhandlung statt, anläss- lich welcher wiederum keine Einigung erzielt werden konnte (Prot. S. 39 ff.). Da- nach erstatteten die Parteien je innert Frist die schriftliche Klagebegründung (act. 25) bzw. Klageantwort (act. 30). Nachdem die auf den 11. Juli 2024 ange- setzte Hauptverhandlung verschoben wurde (act. 36), fand diese schliesslich am

30. September 2024 statt (Prot. S. 44 ff.). Im Anschluss daran trat das Gericht in die Phase der Urteilsberatung (Prot. S. 61). Aufgrund Personalausfalls und Ar- beitsüberlastung verzögerte sich der Erlass des Urteils.

2. Prozessuale Grundsätze Bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO). Das Gericht hat von sich aus sämtliche Sachverhaltsabklärungen zu treffen, welche es für die Feststel- lung des Sachverhalts als sachdienlich erachtet. Die Geltung des Untersuchungs-

- 6 - grundsatzes entbindet indessen die Prozessparteien bzw. deren gesetzliche Ver- treter weder von der Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhalts noch von der Behauptungs- und Substantiierungslast. Sie haben dem Gericht das Tatsa- chenmaterial (z.B. Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse) zu unterbrei- ten und die Beweismittel zu bezeichnen bzw. im Rahmen des Zumutbaren beizu- bringen. Die Mitwirkungspflicht gilt verstärkt bei anwaltlich vertretenen Parteien (KUKO ZPO-STALDER/VAN DE GRAAF, 3. Aufl. 2021, Art. 296 N 2). Das Gericht ist bei seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Alsdann sind Noven sowie geänderte Anträge bis zur Phase der Urteilsbe- ratung zu beachten (Art. 229 Abs. 3 ZPO), weshalb der vom Beklagten im zweiten Schlussvortrag geänderte Antrag hinsichtlich Betreuung (vgl. Prot. S. 61) beacht- lich ist. II. Obhut und Besuchsrecht

1. Obhut 1.1. Rechtliches Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft das Gericht im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt (Art. 298 Abs. 2ter ZGB). Eine alternierende Obhut liegt dann vor, wenn beiden Elternteilen mehr oder weniger gleichmässige Betreuungsanteile zukom- men (BGer 5A_534/2021, Urteil vom 5. September 2022, E. 3.3.2.1 mit Hinwei- sen). Anders als dies bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Fall ist (Art. 296 Abs. 2, 298 Abs. 1, 298b Abs. 2 ZGB), handelt es sich bei der alternierenden Ob- hut nicht um den vom Gesetz vorgegebenen Regelfall. Vielmehr verpflichtet das Gesetz das Gericht bloss dazu, die Möglichkeit dieser Form der Betreuung zu prüfen. Das Gericht hat dabei eine sachverhaltsbasierte Prognose abzugeben und gestützt auf diese die zum Wohl des Kindes beste Obhuts- und Betreuungs- regelung zu treffen (BGer 5A_800/2022, Urteil vom 28. März 2023, E. 5.4.2 mit Hinweisen). Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zu- nächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide

- 7 - Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatori- sche Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und be- reit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperie- ren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreu- ungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternieren- den Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss könnte nur dort in Betracht fal- len, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravieren- den Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offen- sichtlich zuwiderläuft. Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Sta- bilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebe- nenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Be- tracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreu- ten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen, das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-)Ge- schwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld (BGE 142 III 612, E. 4.3). Schliesslich ist der Wille des Kindes als eines von mehreren Kriterien bei der Obhutszuteilung zu berücksichtigen. Um zu beurteilen, welches Gewicht der Meinung des Kindes beizumessen ist, kommt es entscheidend auf das Alter des Kindes, die Konstanz des geäusserten Willens und auf seine Fähigkeit zu au- tonomer Willensbildung an. Von dieser Fähigkeit ist ungefähr ab dem zwölften Al- tersjahr auszugehen (BGer 5A_400/2023, Urteil vom 11. Januar 2024, E. 3.3.3 mit Hinweisen). 1.2. Ausgangslage und Parteivorbringen Im Scheidungsurteil wurde die Obhut für C._____ der Klägerin zugewiesen. Dem Beklagten wurde ein Besuchsrecht jeweils am ersten und dritten Wochenende je- des Monats von Samstag, 11:00 Uhr, bis Sonntag, 17:00 Uhr, eingeräumt

- 8 - (act. 3/1). Beide Parteien beantragen eine Ausweitung des Besuchsrechts bzw. der Betreuungsanteile des Beklagten gegenüber dem ursprünglichen Scheidungs- urteil. Die Klägerin macht dabei geltend, der Beklagte habe seinen Sohn bis zur Einleitung des vorliegenden Abänderungsverfahrens äussert spärlich betreut. Ent- weder jedes zweite Wochenende bloss von Samstag bis Sonntag gemäss dem ursprünglichen Scheidungsurteil oder sogar nur am Sonntag, weil er habe arbei- ten müssen. Der Klägerin sei es ein Anliegen, dass der Beklagte zukünftig seinen Sohn im Rahmen eines gerichtsüblichen Besuchsrecht regelmässig jedes zweite Wochenende von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, be- treue (act. 25 Rz. 7 f.). Der dannzumal noch nicht anwaltlich vertretene Beklagte erklärte sich zunächst mit dem klägerischen Antrag einverstanden (act. 7). Nach Beizug eines Rechtsvertreters beantragte der Beklagte anlässlich der Einigungs- verhandlung die alternierende Obhut, im damaligen Zeitpunkt noch mit gleichen Betreuungsanteilen (Prot. S. 7). Zur Begründung führte er aus, sämtliche Voraus- setzungen für eine alternierende Obhut seien erfüllt. So seien beide Elternteile er- ziehungsfähig. Die Kooperation zwischen ihnen sei ausreichend vorhanden. Die Distanz zwischen den Wohnorten der Klägerin und des Beklagten sei kurz. Zu- dem sei der Beklagte aufgrund seiner Arbeitszeiten für die persönliche Betreuung von C._____ verfügbar (act. 30 Rz. 3 ff.). Die von den Parteien während des Ver- fahrens gelebte Betreuung entspreche ohnehin bereits einer alternierenden Obhut (act. 42 Rz. 4 ff. und Prot. S. 48 ff.). Letzteres wird von der Klägerin bestritten (act. 25 Rz. 9 ff.; act. 39 Rz. 9 ff.; Prot. S. 47). Sie macht geltend, dem Beklagten gehe es bei der Obhutszuteilung einzig um finanzielle Motive (act. 25 Rz. 11). 1.3. Würdigung 1.3.1. Vorliegend gibt es in den Akten keine Anhaltspunkte, welche an der Erzie- hungsfähigkeit beider Parteien Zweifel aufkommen lassen würden. Beide Parteien sind folglich erziehungsfähig. 1.3.2. Es ist unbestritten, dass beide Elternteile nahe beieinander wohnen und die Schule von beiden Haushalten her für C._____ problemlos erreichbar ist.

- 9 - 1.3.3. Die Kooperation der Eltern verlief nicht reibungslos. Namentlich gab es ge- mäss übereinstimmenden Ausführungen der Parteien im Jahr 2019 bei einer Kindsübergabe einen Vorfall, bei welchem die Klägerin die Polizei rief (Prot. S. 13 und S. 22). Da es sich um einen einmaligen Vorfall handelt, welcher bereits länger zurückliegt, ist ihm für die Frage der Obhutszuteilung jedoch keine Bedeutung bei- zumessen. Relevant ist vielmehr das aktuelle Verhältnis zwischen den Eltern. Die Klägerin beschreibt die elterliche Kommunikation als problemlos (Prot. S. 54), der Beklagte als perfekt (Prot. S. 56 f.). 1.3.4. Beide Parteien arbeiten in einem 100%-Pensum (siehe E. III.2 nachfol- gend). Somit haben beide Parteien nur eingeschränkt die Möglichkeit, C._____ persönlich zu betreuen. Da sich C._____ bereits in der Oberstufe befindet, ist eine weitergehende persönliche Betreuung indes nicht notwendig. 1.3.5. Was die bisherige Betreuung von C._____ betrifft, so sah das ursprüngliche Scheidungsurteil nur ein minimales Besuchsrecht des Beklagten vor. Wie der Be- klagte anlässlich der Einigungsverhandlung einräumte, nahm er dieses nicht in vollem Umfang wahr, da er am Wochenende öfters arbeiten musste (Prot. S. 19). Es kann daher festgehalten werden, dass die Klägerin in den zehn Jahren zwi- schen der Scheidung der Parteien im Jahr 2013 und der Einleitung des vorliegen- den Abänderungsverfahrens im Jahr 2023 klarerweise die Hauptbezugsperson von C._____ war. Sie war diejenige, welche ihn im Alltag betreute und sich dar- über hinaus um die organisatorischen Belange wie Elternabende in der Schule, Arztbesuche beim Kinderarzt, Kauf von neuen Kinderkleidern etc. kümmerte. Wie beide Parteien anlässlich der Hauptverhandlung am 30. September 2024 bestä- tigten, verbesserte sich der Kontakt zwischen dem Beklagten und C._____ seit Einleitung des Abänderungsverfahrens (Prot. S. 53 bzw. S. 55). Indes ist zwi- schen den Parteien strittig, wer in welchem Umfang die Betreuung für C._____ im Zeitpunkt der Hauptverhandlung übernahm. Der Beklagte macht geltend, die Par- teien würden mittlerweile bereits faktisch eine alternierende Obhut praktizieren (act. 42 Rz. 10; Prot. S. 48). Anerkannt ist von der Klägerin in diesem Zusammen- hang, dass C._____ neu montags, dienstags und mittwochs das Mittagessen zu- sammen mit der neuen Partnerin des Beklagten in dessen Haushalt einnimmt

- 10 - (Prot. S. 51). Im Übrigen führte die Klägerin anlässlich ihrer persönlichen Befra- gung glaubhaft aus, dass sie seit August 2024 samstags arbeite. Es sei zwei Mal vorgekommen, dass sie an einem Samstag keine Betreuung für C._____ habe or- ganisieren können, weshalb der Beklagte C._____ ausserordentlich betreut habe. Unter der Woche habe C._____ kein einziges Mal beim Beklagten übernachtet (Prot. S. 54). Demgegenüber blieben die Aussagen des Beklagten in der persönli- chen Befragung zur aktuellen Betreuungssituation sehr vage (Prot. S. 56). Seinen Aussagen ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass er C._____ in mehr oder weni- ger hälftigem Ausmass betreut hätte. Schliesslich ist es eine Selbstverständlich- keit, dass sich Eltern in der Betreuung ihrer gemeinsamen Kinder gegenseitig un- terstützen und bei Engpässen auch mal aushelfen. Dies begründet aber noch keine alternierende Obhut, wo die Eltern annähernd gleich grosse Betreuungsan- teile übernehmen und die Betreuungsverantwortung auch dann wahrnehmen, wenn das Kind die Schule nicht besucht, weil es beispielsweise krank ist oder in den Schulferien. Zusammengefasst betreute der Beklagte C._____ in der Vergan- genheit ein Jahrzehnt lang äusserst spärlich. Seit Einleitung des Abänderungsver- fahrens ist der Beklagte im Leben seines Sohnes etwas präsenter, aber nicht an- nähernd im Umfang wie bei einer alternierenden Obhut. 1.3.6. Schliesslich ist der Wille des Kindes massgeblich zu berücksichtigen, zu- mal C._____ im Zeitpunkt der Kinderanhörung bereits zwölf Jahre alt war. C._____ führte anlässlich der Kinderanhörung aus, dass er zu beiden Elternteilen ein gutes Verhältnis habe (Prot. S. 35). Auf die alternierende Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen angesprochen meinte C._____, diese Lösung sei schwierig für ihn. Er würde aber seinen Vater gerne öfters sehen. Er schlug selber vor, dass er in den Wochen, in denen er am Wochenende zum Beklagten gehe, er bereits am Donnerstagabend zum Beklagten gehen könnte. Für ihn sei Donnerstag eine gute Lösung, weil er an diesem Tag Fussballtraining habe. Wenn er aber bei sei- ner Mutter sei, sei er gerne die ganze Woche bei ihr (Prot. S. 36). C._____ sprach sich somit klarerweise gegen eine alternierende Obhut aus.

- 11 - 1.4. Fazit Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass eine alternierende Obhut auf- grund der kurzen Distanz der beiden Haushalte sowie aufgrund der ausreichen- den Kooperationsbereitschaft der Eltern grundsätzlich möglich wäre. Indes würde dies eine erhebliche Veränderung der bisherigen Betreuungssituation bedeuten, selbst wenn der Beklagte mittlerweile etwas präsenter im Leben seines Sohnes ist. Eine solche ist vorliegend nicht angezeigt, zumal C._____ selber keine Neure- gelung der Obhut wünscht. Folglich bleibt die Obhut für C._____ bei der Klägerin.

2. Besuchsrecht Es verbleibt, das Besuchsrecht zu regeln. Der Beklagte beantragt für den Eventu- alfall, dass die Obhut bei der Klägerin verbleibt, eine Ausweitung des Besuchs- rechts auf jede zweite Woche von Donnerstagabend bis Sonntagabend. Dies ent- spricht dem Wunsch von C._____ (Prot. S. 36). Zu den Mittagessen des Sohnes in seinem Haushalt hat der Beklagte keinen Eventualantrag gestellt. Es erscheint angesichts des Alters von C._____ nicht notwendig, diesen Punkt explizit zu re- geln. Die Feiertage sind gerichtsüblich und in Anlehnung an das ursprüngliche Scheidungsurteil zu regeln. Schliesslich beantragt der Beklagte vier Wochen Fe- rien pro Jahr. Auch dies entspricht der gerichtsüblichen Regelung. Weitere Rege- lungen sind nicht aufzunehmen, zumal die Parteien solche nicht näher begründet haben. Folglich ist der Beklagte berechtigt und verpflichtet, C._____ jedes zweite Wochenende von Donnerstag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie jährlich am 2. Weihnachtstag (26. Dezember) und während vier Wochen pro Jahr wäh- rend der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu neh- men. Fällt das Besuchswochenende des Beklagten auf Ostern, so verlängert es sich bis Ostermontagabend, 18:00 Uhr. Fällt das Besuchswochenende des Be- klagten auf Pfingsten, so verlängert es sich bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts ist mindestens zwei Monate im Voraus anzu- kündigen. Ein weitergehendes Besuchsrecht des Beklagten nach gegenseitiger Absprache bleibt vorbehalten.

- 12 - III. Kindesunterhalt

1. Rechtliches 1.1. Der Unterhalt eines Kindes wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Der Naturalunterhalt besteht in der Betreuung und Erziehung des Kindes; er stellt mithin die nichtpekuniäre Komponente des Kindes- unterhalts dar. Mit dem Barunterhalt werden alle direkten Kosten für das Kind ab- gedeckt, d.h. sämtliche an Dritte für die notwendige Pflege, Erziehung und Ausbil- dung des Kindes zu erbringenden Entgelte. Mit dem Betreuungsunterhalt werden dagegen die (indirekten) Kosten abgegolten, welche einem Elternteil dadurch ent- stehen, dass er aufgrund einer persönlichen Betreuung des Kindes davon abge- halten wird, durch Arbeitserwerb für seinen Lebensunterhalt aufzukommen (zum Ganzen siehe BGE 144 III 481, E. 4.3 mit Hinweisen). 1.2. Für die Unterhaltsberechnung ist nach der zweistufig-konkreten Methode vorzugehen. Zunächst sind die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festzu- stellen. Einzubeziehen sind sämtliche Erwerbseinkommen, Vermögenserträge und Vorsorgeleistungen (zum Ganzen siehe BGE 147 III 265, E. 7.1). Dabei gilt die Regel, dass dem betreuenden Elternteil ab Eintritt des jüngsten Kindes in die Sekundarstufe eine Erwerbsarbeit im Umfang von 80% und ab dessen Vollen- dung des 16. Altersjahres ein Vollzeiterwerb zuzumuten ist (zum Ganzen siehe BGE 144 III 481, E. 4.7.6). Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des ge- bührenden Unterhalts bilden die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtli- chen Existenzminimums" (zuletzt veröffentlicht in: BlSchK 2009, S. 193 ff., fortan Richtlinien Existenzminimum) den Ausgangspunkt, wobei in Abweichung davon für jedes Kind ein (bei den Wohnkosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzusetzen ist und im Übrigen auch die Fremdbetreuungskos- ten zu berücksichtigen sind. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zuschläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkos- ten, besondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. So- weit es die finanziellen Mittel zulassen, ist der gebührende Unterhalt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern, auf welches diesfalls

- 13 - Anspruch besteht. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steu- ern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am be- treibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Aus- übung des Besuchsrechts und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzmi- nimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten fi- nanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprä- mien (zum Ganzen siehe BGE 147 III 265, E. 7.2). 1.3. Der geschuldete Unterhaltsbeitrag ergibt sich aus der Verteilung der vorhan- denen Mittel vor dem Hintergrund der ermittelten Bedarfszahlen, unter Berück- sichtigung der Betreuungsverhältnisse und weiterer Umstände des Einzelfalles. Soweit die vorhandenen Mittel die (familienrechtlichen) Existenzminima überstei- gen, kommt es zu einem Überschuss, welchen es zuzuweisen gilt. Die Verteilung des Überschusses erfolgt nach dem Grundsatz "grosse Köpfe, kleine Köpfe", wo- bei sämtliche Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen sind und Abwei- chungen rechtfertigen können (zum Ganzen siehe BGE 147 III 265, E. 7.3).

2. Einkommen und Vermögen der Parteien 2.1. Die Klägerin erzielte im Jahr 2023 bei der D._____ ein monatliches Nettoein- kommen von Fr. 3’831.– inklusive Anteil 13. Monatslohn (act. 25 Rz. 20; act. 3/3). Seit dem 1. August 2024 ist sie in einem 80%-Pensum als Verkäuferin im Stun- denlohn für die E._____ AG angestellt (act. 40/21). Im August 2024 betrug ihr Ar- beitspensum ca. 85% und sie verdiente netto Fr. 3'248.– (act. 40/22). Die Klägerin selber geht davon aus, dass sie künftig wieder 100% arbeiten wird und rechnet mit einem Einkommen von Fr. 3'831.– (act. 25 Rz. 20). Mithin ist davon auszuge- hen, dass sich das Einkommen der Klägerin durch die neue Anstellung nicht in re-

- 14 - levanter Weise verändern wird, weshalb für die gesamte Berechnung auf das mo- natliche Nettoeinkommen von Fr. 3'831.– abgestellt werden kann. 2.2. Der Beklagte arbeitet seit 5. April 2022 in einem 100%-Pensum bei der F._____ GmbH als Gebäudereiniger an verschiedenen Arbeitsorten (Prot. S. 23). Sein monatliches Nettoeinkommen im Jahr 2023 betrug gemäss Lohnausweis nach Abzug der Quellensteuer und unter Hinzurechnung der Verpflegungsspesen Fr. 5'007.– (act. 32/12). Dieses Einkommen scheint er gemäss den eingereichten Lohnabrechnungen der Monate Januar bis und mit April 2024 (unter Berücksichti- gung des Anteils für den 13. Monatslohns, vgl. Prot. S. 23) auch weiterhin zu er- zielen (act. 32/11). 2.3. Das Einkommen von C._____ besteht derzeit einzig in der Kinderzulage von bisher Fr. 250.– respektive Fr. 268.– ab 1. Januar 2025. Um keine unnötigen Pha- sen wegen kleinen Veränderungen zu bilden, wird die höhere Kinderzulage erst in der letzten Phase ab 1. August 2025 berücksichtigt (zur Phasenbildung siehe so- gleich, E. III.3 nachfolgend). Erzielt C._____ zukünftig einen Lehrlingslohn, so wäre ihm grundsätzlich ein Drittel davon als Einkommen anzurechnen. Indes würde sich C._____ Bedarf diesfalls um die Berufsauslagen erhöhen. Es ist da- von auszugehen, dass ein Drittel des Lehrlingslohnes in etwa die Berufsauslagen deckt, weshalb eine Anrechnung beidseits der Einfachheit halber unterbleiben kann. 2.4. Schliesslich kann aufgrund der Akten festgehalten werden, dass die Par- teien über kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen verfügen.

3. Phasenbildung Bei der Festlegung des Kindesunterhalts sind verschiedene Phasen zu bilden, um sich verändernden Verhältnissen Rechnung zu tragen. Die erste Phase ist an- tragsgemäss ab Einleitung des vorliegenden Verfahrens, mithin ab dem 15. Juni 2023, zu bilden. Die erste massgebliche Veränderung erfolgte per Ende Septem- ber 2023, als der Beklagte mit seiner Partnerin zusammenzog. Die zweite Phase ist somit ab dem 1. Oktober 2023 zu bilden und zwar bis zum Einzug der Schwes-

- 15 - ter der Klägerin, da sich damit andere Wohnkostenanteile ergeben. Die Schwes- ter der Klägerin lebt seit dem 11. Dezember 2023 bei dieser (Prot. S. 54), entspre- chend ist der Beginn der dritten Phase auf den 1. Januar 2024 anzusetzen. Da die Schwester im Juli 2025 nach Brasilien zurückkehren wird (Prot. S. 55), ist die letzte Phase ab dem 1. August 2025 zu bilden.

4. Bedarf der Parteien 4.1. Bedarf der Klägerin 4.1.1. Der Klägerin als alleinerziehende Person ist in der ersten Phase der Grund- betrag von Fr. 1'350.– einzusetzen. Die Klägerin beziffert und belegt ihre Wohn- kosten mit Fr. 1'450.– (act. 3/4). Weiter macht sie durch Akontozahlungen nicht gedeckte Heiz- und Nebenkosten geltend. Diese betrugen für das Jahr 2021 Fr. 114.– pro Monat (act. 3/5). Gemäss ihrer glaubhaften Aussage sei eine solche Nachzahlung üblich (Prot. S. 15), weshalb die nachzuzahlenden Heiz- und Ne- benkosten zu den Wohnkosten zu schlagen sind. Es ergeben sich Wohnkosten von insgesamt Fr. 1'564.–. Die Wohnkosten sind auf grosse und kleine Köpfe auf- zuteilen, was für die erste Phase einen Wohnkostenanteil der Klägerin von Fr. 1'043.– ergibt. Die Krankenkassenprämie der Klägerin ist mit Fr. 448.– ausge- wiesen, wobei unklar ist, wie viel davon auf die Grund- bzw. Zusatzversicherung entfällt (act. 3/6). Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin ihren Bedarf so oder anders zu decken vermag, ist dies nicht weiter problematisch. Für das Jahr 2023 belegt die Klägerin ungedeckte Gesundheitskosten von insgesamt Fr. 1'060.– bzw. Fr. 88.– monatlich (act. 26/18). Sie führte glaubhaft aus, dass ihr diese Kos- ten regelmässig anfallen (Prot. S. 15 f.). Als Kosten für den Arbeitsweg mit den öf- fentlichen Verkehrsmitteln (Zone 110 und 121) sind der Klägerin wie beantragt Fr. 125.– bzw. ab 1. Januar 2024 Fr. 128.– anzurechnen (act. 3/9). Die Klägerin verpflegt sich gemäss ihren glaubhaften Ausführungen über Mittag auswärts (Prot. S. 16 f.), weshalb ihr die gerichtsübliche Pauschale von Fr. 220.– in den Be- darf einzusetzen ist. Im erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum sind der Klägerin die gerichtsüblichen Pauschalen für Kommunikationskosten und Serafe von Fr. 150.– sowie Hausrats- und Haftpflichtversicherung von Fr. 30.– einzuset-

- 16 - zen. Die Steuerlast ist zu schätzen, wobei angesichts der knappen Verhältnisse Fr. 100.– angemessen erscheinen. 4.1.2. In der dritten Phase reduziert sich mit dem Einzug ihrer Schwester der Grundbetrag der Klägerin auf Fr. 1'100.–. Sodann reduziert sich der Wohnkosten- anteil der Klägerin auf Fr. 626.–. Zudem sind die Grundversicherung von Fr. 425.– und Zusatzversicherung von Fr. 41.– separat zu veranschlagen (act. 26/17). Als- dann sind die Pauschalen für Kommunikation und Versicherungen auf Fr. 75.– bzw. Fr. 15.– zu halbieren. Mit dem Auszug der Schwester per 1. August 2025 sind wieder die ursprünglichen Zahlen für den Grundbetrag und die Wohnkosten sowie die vollen gerichtsüblichen Pauschalen für Kommunikation und Versiche- rungen einzusetzen. 4.2. Bedarf von C._____ 4.2.1. C._____ ist der Grundbetrag von Fr. 600.– einzusetzen. Sein Wohnkosten- anteil beträgt in der ersten Phase Fr. 521.–. Die Fremdbetreuungskosten für die Monate Juni bis Dezember 2023 betrugen durchschnittlich Fr. 167.– (act. 26/20). Für die Krankenkasse sind Fr. 151.– ausgewiesen, wobei auch hier nicht klar ist, wie viel die Grund- bzw. Zusatzversicherung beträgt (act. 3/6). Für die Fahrt mit dem Bus zur Schule von C._____ macht die Klägerin Fr. 37.– pro Monat geltend (act. 3/11), was der Beklagte anerkennt (Prot. S. 53) und im Übrigen angemessen erscheint. Das Handyabo von C._____ kostet monatlich Fr. 31.–, was angemes- sen ist (act. 26/19). Schliesslich ist auch für C._____ ein Steueranteil auszuschei- den, wobei vorliegend Fr. 50.– als angemessen erscheint. 4.2.2. In der dritten Phase ändert sich mit dem Einzug der Schwester der Klägerin der Wohnkostenanteil von C._____. Für diese Phase sind ihm zwischenzeitlich noch Fr. 313.– anzurechnen, bevor in der letzten Phase wieder Fr. 522.– einzu- setzen sind. Bei den Fremdbetreuungskosten ist davon auszugehen, dass sich diese ab der dritten Phase auf Fr. 67.– reduzieren, da C._____ zumindest teil- weise beim Beklagten das Mittagessen einnimmt. In der letzten Phase sind auf- grund des Alters von C._____ keine Fremdbetreuungskosten mehr zu berücksich- tigen.

- 17 - 4.3. Bedarf des Beklagten 4.3.1. Dem Beklagten ist in der ersten Phase der Grundbetrag für eine alleinste- hende Person von Fr. 1'200.– einzusetzen. Seine damalige Miete ist belegt und betrug Fr. 1'010.– (act. 8/4). Die Grundversicherung des Beklagten ist mit Fr. 375.– ausgewiesen (act. 8/3). Für den Arbeitsweg sind ihm die Kosten für ein 3-Zonen-Abo des ZVV anzurechnen (Prot. S. 25), sprich Fr. 125.– im Jahr 2023 bzw. Fr. 128.– ab dem Jahr 2024. Für auswärtige Verpflegung sind pauschal Fr. 220.– anzurechnen, da die Verpflegungsspesen als Einkommen behandelt wurden. Weiter sind die üblichen Pauschalen für Kommunikationskosten und Ver- sicherungen einzusetzen. Die Zusatzversicherung der Krankenkasse ist mit Fr. 41.– ausgewiesen (act. 8/3). Der Beklagte ist quellensteuerpflichtig, was be- reits beim Einkommen berücksichtigt wurde (act. 32/11). 4.3.2. Beim Beklagten verändern sich mit dem Einzug seiner Partnerin ab der zweiten Phase der Grundbetrag sowie die Wohnkosten. Der Grundbetrag liegt neu bei Fr. 850.–. Der Mietzins von neu Fr. 1'764.– (act. 13/5) ist ihm zur Hälfte anzurechnen, was Fr. 882.– ergibt. Weiter sind die Pauschalen für Kommunika- tion und Versicherungen zu halbieren auf Fr. 75.– bzw. Fr. 15.–. Ab dem Jahr 2024 erhöhen sich die Krankenkassenkosten des Beklagten auf insgesamt Fr. 431.– (act. 32/10). Es ist unklar, wie viel auf die Grund- bzw. die Zusatzversi- cherung entfällt. Zumal aber ohnehin der erweiterte Bedarf zu betrachten ist, kön- nen diese zusammengefasst aufgeführt werden.

- 18 -

5. Übersicht über die finanziellen Verhältnisse 5.1. Phase 1 (15. Juni 2023 – 30. September 2023): Klägerin Beklagter C._____

- Einkommen (netto, inkl. Fr. 3'831.– Fr. 5'007.–

13. Monatslohn, inkl. Bo- nus, exkl. Quellensteuer)

- Kinderzulagen Fr. 250.– Familienrechtlicher Not- bedarf (Nichtmankofall): Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 1'200.– Fr. 600.– Anteil Wohnkosten inkl. Fr. 1’043.– Fr. 1'010.– Fr. 521.– Heiz- und Nebenkosten: Grundversicherung Fr. 448.– Fr. 375.– Fr. 151.– (KVG): Fremdbetreuungskosten: Fr. 167.– Auslagen Arbeitsweg Fr. 125.– Fr. 125.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Schulkosten der Kinder Fr. 37.– (ÖV, Schulmaterial usw.): Unmittelbare, grössere Fr. 88.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt, Woh- nungswechsel etc.) Radio/TV/Internet/Tele- Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 31.– fon/Serafe: Zusatzversicherung Fr. 0.– Fr. 41.– Fr. 0.– (VVG): Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 30.– Fr. 30.– cherung: Steuern Eltern: Fr. 100.– Quellensteuer (bei Betreuungsunterhalt Steuerpauschale von 100) Steueranteil Kind: Fr. 50.– TOTAL: Fr. 3'554.– Fr. 3'151.– Fr. 1'557.– Überschuss/Manko: + Fr. 277.– + Fr. 1'856.– - Fr. 1'307.– Vermögen: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–

- 19 - 5.2. Phase 2 (1. Oktober 2023 – 31. Dezember 2023): Klägerin Beklagter C._____

- Einkommen (netto, inkl. Fr. 3'831.– Fr. 5'007.–

13. Monatslohn, inkl. Bo- nus, exkl. Quellensteuer)

- Kinderzulagen Fr. 250.– Familienrechtlicher Not- bedarf (Nichtmankofall): Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 850.– Fr. 600.– Anteil Wohnkosten inkl. Fr. 1’043.– Fr. 882.– Fr. 521.– Heiz- und Nebenkosten: Grundversicherung Fr. 448.– Fr. 375.– Fr. 151.– (KVG): Fremdbetreuungskosten: Fr. 167.– Auslagen Arbeitsweg Fr. 125.– Fr. 125.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Schulkosten der Kinder Fr. 37.– (ÖV, Schulmaterial usw.): Unmittelbare, grössere Fr. 88.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt, Woh- nungswechsel etc.) Radio/TV/Internet/Tele- Fr. 150.– Fr. 75.– Fr. 31.– fon/Serafe: Zusatzversicherung Fr. 0.– Fr. 41.– Fr. 0.– (VVG): Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 30.– Fr. 15.– cherung: Steuern Eltern: Fr. 100.– Quellensteuer (bei Betreuungsunterhalt Steuerpauschale von 100) Steueranteil Kind: Fr. 50.– TOTAL: Fr. 3'554.– Fr. 2'583.– Fr. 1'557.– Überschuss/Manko: + Fr. 277.– + Fr. 2'424.– - Fr. 1'307.– Vermögen: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–

- 20 - 5.3. Phase 3 (1. Januar 2024 bis 31. Juli 2025) Klägerin Beklagter C._____

- Einkommen (netto, inkl. Fr. 3'831.– Fr. 5'007.–

13. Monatslohn, inkl. Bo- nus, exkl. Quellensteuer)

- Kinderzulagen Fr. 250.– Familienrechtlicher Not- bedarf (Nichtmankofall): Grundbetrag: Fr. 1’100– Fr. 850.– Fr. 600.– Anteil Wohnkosten inkl. Fr. 626.– Fr. 882.– Fr. 313.– Heiz- und Nebenkosten: Grundversicherung Fr. 425.– Fr. 431.– Fr. 151.– (KVG): Fremdbetreuungskosten: Fr. 67.– Auslagen Arbeitsweg Fr. 128.– Fr. 128.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Schulkosten der Kinder Fr. 37.– (ÖV, Schulmaterial usw.): Unmittelbare, grössere Fr. 88.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt, Woh- nungswechsel etc.) Radio/TV/Internet/Tele- Fr. 75.– Fr. 75.– Fr. 31.– fon/Serafe: Zusatzversicherung Fr. 41.– Fr. 0.– Fr. 0.– (VVG): Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 15.– Fr. 15.– cherung: Steuern Eltern: Fr. 100.– Quellensteuer (bei Betreuungsunterhalt Steuerpauschale von 100) Steueranteil Kind: Fr. 50.– TOTAL: Fr. 2'818.– Fr. 2'601.– Fr. 1'249.– Überschuss/Manko: + Fr. 1’013.– + Fr. 2'406.– - Fr. 999.– Vermögen: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–

- 21 - 5.4. Phase 4 (1. August 2025 bis Abschluss angemessene Erstausbildung) Klägerin Beklagter C._____

- Einkommen (netto, inkl. Fr. 3'831.– Fr. 5'007.–

13. Monatslohn, inkl. Bo- nus, exkl. Quellensteuer)

- Kinderzulagen Fr. 268.– Familienrechtlicher Not- bedarf (Nichtmankofall): Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 850.– Fr. 600.– Anteil Wohnkosten inkl. Fr. 1’043.– Fr. 882.– Fr. 522.– Heiz- und Nebenkosten: Grundversicherung Fr. 425.– Fr. 431.– Fr. 151.– (KVG): Fremdbetreuungskosten: Fr. 0.– Auslagen Arbeitsweg Fr. 128.– Fr. 128.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Schulkosten der Kinder Fr. 37.– (ÖV, Schulmaterial usw.): Unmittelbare, grössere Fr. 88.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt, Woh- nungswechsel etc.) Radio/TV/Internet/Tele- Fr. 150.– Fr. 75.– Fr. 31.– fon/Serafe: Zusatzversicherung Fr. 41.– Fr. 0.– Fr. 0.– (VVG): Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 30.– Fr. 15.– cherung: Steuern Eltern: Fr. 100.– Quellensteuer (bei Betreuungsunterhalt Steuerpauschale von 100) Steueranteil Kind: Fr. 50.– TOTAL: Fr. 3'575.– Fr. 2'601.– Fr. 1'391.– Überschuss/Manko: + Fr. 256.– + Fr. 2'406.– - Fr. 1'123.– Vermögen: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–

6. Unterhaltsberechnung 6.1. In der ersten Phase beträgt der ungedeckte Barbedarf von C._____ Fr. 1’307.–. Nach Deckung dieses Bedarfs verbleiben dem Beklagten Fr. 549.– an

- 22 - Überschuss. Bei einer üblichen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen hat C._____ zusätzlich Anspruch auf Fr. 183.–, was einen Unterhaltsbei- trag von insgesamt Fr. 1'490.– ergibt. 6.2. In der zweiten Phase beträgt der ungedeckte Barbedarf von C._____ weiter- hin Fr. 1'307.–. Nach dessen Deckung verbleiben dem Beklagten Fr. 1’117.– an Überschuss. Bei einer üblichen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen hat C._____ zusätzlich Anspruch auf Fr. 372.–, was einen Unterhaltsbei- trag von insgesamt Fr. 1’679.– ergibt. 6.3. In der dritten Phase beträgt der ungedeckte Barbedarf von C._____ Fr. 999.–. Nach Deckung dieses Bedarfs verbleiben dem Beklagten Fr. 1’407.– an Überschuss. Bei einer üblichen Überschussverteilung nach grossen und kleinen Köpfen hat C._____ zusätzlich Anspruch auf Fr. 469.–, was einen Unterhaltsbei- trag von insgesamt Fr. 1'468.– ergibt. 6.4. In der vierten Phase beträgt der ungedeckte Barbedarf von C._____ Fr. 1'123.–. Nach Deckung dieses Bedarfs verbleiben dem Beklagten Fr. 1’283.– an Überschuss. Bei einer üblichen Überschussverteilung nach grossen und klei- nen Köpfen hat C._____ zusätzlich Anspruch auf Fr. 428.–, was einen Unterhalts- beitrag von insgesamt Fr. 1’551.– ergibt.

7. Zulässigkeit der Abänderung 7.1. Nach Art. 13c SchlT ZGB werden Unterhaltsbeiträge an das Kind, welche vor dem Inkrafttreten des neuen Kindesunterhaltsrechts per 1. Januar 2017 in ei- nem genehmigten Unterhaltsvertrag oder Entscheid festgelegt worden sind, auf Gesuch des Kindes neu festgelegt. Sofern sie gleichzeitig mit Unterhaltsbeiträgen an den Elternteil festgelegt worden sind, ist ihre Anpassung nur bei einer erhebli- chen Veränderung der Verhältnisse zulässig. 7.2. Im ursprünglichen Scheidungsurteil verpflichtete sich der Beklagte zur Leis- tung von Fr. 700.– an Kindesunterhalts- und weiteren Fr. 350.– an nachehelichen Unterhaltsbeiträgen, mithin gesamthaft zu Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'050.–. Alsdann wurde im Urteil festgehalten, dass damit der gebührende Bedarf der Ge-

- 23 - suchstellerin und C._____ gemeinsam im Umfang von Fr. 1'865.– nicht gedeckt ist (act. 3/1). Mittlerweile ist es dem Beklagten möglich, den Bedarf von C._____ zu decken. Die Kindesunterhaltsbeiträge steigen auf rund das Doppelte. Entspre- chend ist von einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse auszugehen und die Abänderung erweist sich als zulässig.

8. Fazit 8.1. Der Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes C._____ monat- liche Barunterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'490.– ab 15. Juni 2023 bis und mit 30. September 2023  Fr. 1'679.– ab 1. Oktober 2023 bis und mit 31. Dezember 2023  Fr. 1'468.– ab 1. Januar 2024 bis und mit 31. Juli 2025  Fr. 1'551.– ab 1. August 2025 bis zum Abschluss einer angemessenen  Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus zuzüglich allfällige von ihm für C._____ bezogene gesetzliche oder vertragliche  Familienzulagen. Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin, solange C._____ in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. 8.2. Alsdann ist die im ursprünglichen Scheidungsurteil festgelegte Indexklausel den aktuellen Verhältnissen anzupassen. Folglich sind die vorstehend festgelegten Kindesunterhaltsbeiträge indexgebun- den; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesam- tes für Statistik, Stand per Ende Mai 2025 (107.6 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorangegange- nen 30. November proportional angepasst, erstmals per 1. Januar 2026. Eine Er- höhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflich- tige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt:

- 24 - alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index 8.3. Schliesslich sind in Anwendung von Art. 301a ZPO die dargelegten finanziel- len Verhältnisse der Parteien ins Dispositiv aufzunehmen. IV. Weitere Anträge der Parteien

1. Antrag der Klägerin auf Nachzahlung in einem Mankofall 1.1. Die Klägerin beantragt, dass der Beklagte zu verpflichten sei, einen Manko- ausgleich nach Art. 286a ZGB von mindestens Fr. 8'518.20 für den Zeitraum vom

1. Juni 2022 bis zum 30. Mai 2023 zu bezahlen. 1.2. Wurde in einem genehmigten Unterhaltsvertrag oder in einem Entscheid festgestellt, dass kein Unterhaltsbeitrag festgelegt werden konnte, der den gebüh- renden Unterhalt des Kindes deckt, und haben sich seither die Verhältnisse des unterhaltspflichtigen Elternteils ausserordentlich verbessert, so hat das Kind An- spruch darauf, dass dieser Elternteil diejenigen Beträge zahlt, die während der letzten fünf Jahre, in denen der Unterhaltsbeitrag geschuldet war, zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlten (Art. 286a Abs. 1 ZGB). Eine «erhebliche» Veränderung i.S.v. Art. 286 Abs. 2 ZGB genügt nicht. Es darf sich unter Art. 286a Abs. 1 ZGB vielmehr lediglich um eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhält- nisse des Pflichtigen handeln; sonstige Veränderungen bleiben ausser Betracht. Zudem muss es sich um eine Verbesserung in ungewöhnlicher Höhe handeln. In der Botschaft ist einzig das Zukommen einmaliger Kapitalbeträge als Beispiel ge- nannt (Botschaft Kinderunterhalt, 588: Erbschaft, Lotteriegewinn, Schenkung). Nach der Lehre kommt auch ein erheblicher Einkommensanstieg in Frage. Da Art. 286a ZGB subsidiärer Natur ist, führen solche ausserordentlichen Einkom- menssteigerungen aber nur dann zu einem Nachforderungsrecht, wenn zunächst einmal der laufende und künftige Kindesunterhalt erhöht werden konnten (BSK- ZGB I-FOUNTOULAKIS, 7. Aufl. 2022, Art. 286a N 5 mit Hinweisen).

- 25 - 1.3. Die Klägerin macht unter Hinweis auf ihre Bedarfsrechnung geltend, dass der Beklagte seit einiger Zeit über einen monatlichen Überschuss verfüge und er daher zur Nachzahlung zu verpflichten sei (act. 25 Rz. 30 ff.). Mit Blick auf die Botschaft und Lehre erscheint klar, dass die Nachzahlung dann zum Zuge kommt, wenn dem Schuldner eine grosse Geldsumme zur Nachzahlung zur Verfügung steht. Der Beklagte kann nicht aufgrund einer theoretischen Bedarfsrechnung zur Nachzahlung verpflichtet werden, wenn der errechnete Überschuss nicht tatsäch- lich vorhanden ist. Das Einkommen des Beklagten ist zwar angestiegen, jedoch kaum in "ausserordentlicher Weise" im Sinne von Art. 286a ZGB. Vorliegend fin- den sich keine Anhaltspunkte, dass der Beklagte mit seinem neuen Einkommen eine grosse Geldsumme ansparen konnte. Aufgrund der Rechnung der Klägerin rechtfertigt sich zwar eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags, aber eben keine Nachzahlung im Sinne von Art. 286a ZGB. Der Antrag ist abzuweisen.

2. Antrag des Beklagten betreffend nachehelicher Unterhalt Der Beklagte beantragt, das Scheidungsurteil sei dahingehend abzuändern, dass kein nachehelicher Unterhalt mehr geschuldet sei. Der Anspruch auf nacheheli- chen Unterhalt erlosch von Gesetzes wegen, als die Klägerin neu heiratete (Art. 130 Abs. 2 ZGB). Ob die neue Ehe bestand hat, ist nicht von Bedeutung (BSK-ZGB I-GLOOR/SPYCHER, 7. Aufl. 2022, Art. 130 N 5). Zumal der Anspruch von Gesetzes wegen erloschen ist, besteht kein Rechtsschutzinteresse an einer formellen Abänderung des Scheidungsurteils. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 4’000.– festzusetzen. In familienrechtlichen Verfahren werden die Prozesskosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die Parteient- schädigungen gegenseitig wettgeschlagen, wenn die Parteien mit Blick auf das Kindesinteresse gute Gründe zur Antragstellung hatten (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; KUKO ZPO-SCHMID/SØRENSEN, 3. Aufl. 2021, Art. 107 N 4). Vorliegend drehte sich das Verfahren hauptsächlich um die Obhutszuteilung des Kindes und das Besuchsrecht sowie die daran anknüpfende Berechnung des Kindesunterhalts.

- 26 - Die übrigen Anträge der Parteien (vgl. E. IV vorstehend) beanspruchten das Ver- fahren nicht in relevanter Weise. Beide Parteien hatten gute Gründe für ihre An- träge zu den Kinderbelangen. Insbesondere führte das vorliegende Verfahren dazu, dass das Besuchsrecht des Beklagten gegenüber dem ursprünglichen Scheidungsurteil erheblich ausgeweitet wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint der Antrag des Beklagten betreffend alternierende Obhut entgegen der klägeri- schen Ausführungen (vgl. act. 25 Rz. 11) nicht finanziell motiviert. Entsprechend sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen, jedoch sind diese zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Parteien sind auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschla- gen. Es wird erkannt:

1. Die Obhut für den Sohn C._____, geboren am tt.mm.2011, wird bei der Klä- gerin belassen.

2. In Abänderung von Dispositivziffer 3.2, Absätze 3-5 des Urteils des Bezirks- gerichts Bülach vom 14. November 2013, Geschäfts-Nr. FE130255-C, wird der Beklagte berechtigt und verpflichtet, den Sohn C._____ jedes zweite Wochenende von Donnerstag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, sowie jährlich am 2. Weihnachtstag (26. Dezember) und während vier Wochen pro Jahr während der Schulferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Fällt das Besuchswochenende des Beklagten auf Ostern, so verlängert es sich bis Ostermontagabend, 18:00 Uhr. Fällt das Besuchswochenende des Beklagten auf Pfingsten, so verlängert es sich bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts ist mindestens zwei Monate im Vor- aus anzukündigen.

- 27 - Ein weitergehendes Besuchsrecht des Beklagten nach gegenseitiger Ab- sprache bleibt vorbehalten.

3. In Abänderung von Dispositivziffer 3.3 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. November 2013, Geschäfts-Nr. FE130255-C, wird der Be- klagte verpflichtet, an den Unterhalt des Sohnes C._____ monatliche Barun- terhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1'490.– ab 15. Juni 2023 bis und mit 30. September 2023  Fr. 1'679.– ab 1. Oktober 2023 bis und mit 31. Dezember 2023  Fr. 1'468.– ab 1. Januar 2024 bis und mit 31. Juli 2025  Fr. 1'551.– ab 1. August 2025 bis zum Abschluss einer angemes-  senen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus zuzüglich allfällige von ihm für C._____ bezogene gesetzliche oder  vertragliche Familienzulagen. Die Unterhaltsbeiträge und allfällige Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten eines Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin, solange C._____ in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

4. In Abänderung von Dispositivziffer 3.7 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. November 2013, Geschäfts-Nr. FE130255-C, gilt folgende Indexklausel: Die vorstehend festgelegten Kindesunterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesam- tes für Statistik, Stand per Ende Mai 2025 (107.6 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst, erstmals per 1. Januar

2026. Eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht ent-

- 28 - sprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unter- haltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

5. In Abänderung von Dispositivziffer 3.5 des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. November 2013, Geschäfts-Nr. FE130255-C, liegen diesem Entscheid folgende finanziellen Verhältnisse zugrunde:

- 29 - Phase 1 (15. Juni 2023 – 30. September 2023): Klägerin Beklagter C._____

- Einkommen (netto, inkl. Fr. 3'831.– Fr. 5'007.–

13. Monatslohn, inkl. Bo- nus, exkl. Quellensteuer)

- Kinderzulagen Fr. 250.– Familienrechtlicher Not- bedarf (Nichtmankofall): Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 1'200.– Fr. 600.– Anteil Wohnkosten inkl. Fr. 1’043.– Fr. 1'010.– Fr. 521.– Heiz- und Nebenkosten: Grundversicherung Fr. 448.– Fr. 375.– Fr. 151.– (KVG): Fremdbetreuungskosten: Fr. 167.– Auslagen Arbeitsweg Fr. 125.– Fr. 125.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Schulkosten der Kinder Fr. 37.– (ÖV, Schulmaterial usw.): Unmittelbare, grössere Fr. 88.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt, Woh- nungswechsel etc.) Radio/TV/Internet/Tele- Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 31.– fon/Serafe: Zusatzversicherung Fr. 0.– Fr. 41.– Fr. 0.– (VVG): Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 30.– Fr. 30.– cherung: Steuern Eltern: Fr. 100.– Quellensteuer (bei Betreuungsunterhalt Steuerpauschale von 100) Steueranteil Kind: Fr. 50.– TOTAL: Fr. 3'554.– Fr. 3'151.– Fr. 1'557.– Überschuss/Manko: + Fr. 277.– + Fr. 1'856.– - Fr. 1'307.– Vermögen: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–

- 30 - Phase 2 (1. Oktober 2023 – 31. Dezember 2023): Klägerin Beklagter C._____

- Einkommen (netto, inkl. Fr. 3'831.– Fr. 5'007.–

13. Monatslohn, inkl. Bo- nus, exkl. Quellensteuer)

- Kinderzulagen Fr. 250.– Familienrechtlicher Not- bedarf (Nichtmankofall): Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 850.– Fr. 600.– Anteil Wohnkosten inkl. Fr. 1’043.– Fr. 882.– Fr. 521.– Heiz- und Nebenkosten: Grundversicherung Fr. 448.– Fr. 375.– Fr. 151.– (KVG): Fremdbetreuungskosten: Fr. 167.– Auslagen Arbeitsweg Fr. 125.– Fr. 125.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Schulkosten der Kinder Fr. 37.– (ÖV, Schulmaterial usw.): Unmittelbare, grössere Fr. 88.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt, Woh- nungswechsel etc.) Radio/TV/Internet/Tele- Fr. 150.– Fr. 75.– Fr. 31.– fon/Serafe: Zusatzversicherung Fr. 0.– Fr. 41.– Fr. 0.– (VVG): Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 30.– Fr. 15.– cherung: Steuern Eltern: Fr. 100.– Quellensteuer (bei Betreuungsunterhalt Steuerpauschale von 100) Steueranteil Kind: Fr. 50.– TOTAL: Fr. 3'554.– Fr. 2'583.– Fr. 1'557.– Überschuss/Manko: + Fr. 277.– + Fr. 2'424.– - Fr. 1'307.– Vermögen: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–

- 31 - Phase 3 (1. Januar 2024 bis 31. Juli 2025) Klägerin Beklagter C._____

- Einkommen (netto, inkl. Fr. 3'831.– Fr. 5'007.–

13. Monatslohn, inkl. Bo- nus, exkl. Quellensteuer)

- Kinderzulagen Fr. 250.– Familienrechtlicher Not- bedarf (Nichtmankofall): Grundbetrag: Fr. 1’100– Fr. 850.– Fr. 600.– Anteil Wohnkosten inkl. Fr. 626.– Fr. 882.– Fr. 313.– Heiz- und Nebenkosten: Grundversicherung Fr. 425.– Fr. 431.– Fr. 151.– (KVG): Fremdbetreuungskosten: Fr. 67.– Auslagen Arbeitsweg Fr. 128.– Fr. 128.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Schulkosten der Kinder Fr. 37.– (ÖV, Schulmaterial usw.): Unmittelbare, grössere Fr. 88.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt, Woh- nungswechsel etc.) Radio/TV/Internet/Tele- Fr. 75.– Fr. 75.– Fr. 31.– fon/Serafe: Zusatzversicherung Fr. 41.– Fr. 0.– Fr. 0.– (VVG): Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 15.– Fr. 15.– cherung: Steuern Eltern: Fr. 100.– Quellensteuer (bei Betreuungsunterhalt Steuerpauschale von 100) Steueranteil Kind: Fr. 50.– TOTAL: Fr. 2'818.– Fr. 2'601.– Fr. 1'249.– Überschuss/Manko: + Fr. 1’013.– + Fr. 2'406.– - Fr. 999.– Vermögen: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–

- 32 - Phase 4 (1. August 2025 bis Abschluss angemessene Erstausbildung) Klägerin Beklagter C._____

- Einkommen (netto, inkl. Fr. 3'831.– Fr. 5'007.–

13. Monatslohn, inkl. Bo- nus, exkl. Quellensteuer)

- Kinderzulagen Fr. 268.– Familienrechtlicher Not- bedarf (Nichtmankofall): Grundbetrag: Fr. 1'350.– Fr. 850.– Fr. 600.– Anteil Wohnkosten inkl. Fr. 1’043.– Fr. 882.– Fr. 522.– Heiz- und Nebenkosten: Grundversicherung Fr. 425.– Fr. 431.– Fr. 151.– (KVG): Fremdbetreuungskosten: Fr. 0.– Auslagen Arbeitsweg Fr. 128.– Fr. 128.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Schulkosten der Kinder Fr. 37.– (ÖV, Schulmaterial usw.): Unmittelbare, grössere Fr. 88.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auslagen (Arzt, Arzneien, Franchise, Geburt, Woh- nungswechsel etc.) Radio/TV/Internet/Tele- Fr. 150.– Fr. 75.– Fr. 31.– fon/Serafe: Zusatzversicherung Fr. 41.– Fr. 0.– Fr. 0.– (VVG): Haftpflicht-/Mobiliarversi- Fr. 30.– Fr. 15.– cherung: Steuern Eltern: Fr. 100.– Quellensteuer (bei Betreuungsunterhalt Steuerpauschale von 100) Steueranteil Kind: Fr. 50.– TOTAL: Fr. 3'575.– Fr. 2'601.– Fr. 1'391.– Überschuss/Manko: + Fr. 256.– + Fr. 2'406.– - Fr. 1'123.– Vermögen: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.–

6. Der Antrag der Klägerin auf Bezahlung eines Mankoausgleichs wird abge- wiesen.

- 33 -

7. Der Antrag des Beklagten auf Abänderung von Dispositivziffer 3.4 des Ur- teils des Bezirksgerichts Bülach vom 14. November 2013, Geschäfts-Nr. FE130255-C, betreffend nachehelicher Unterhalt wird abgewiesen.

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4’000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 990.– Dolmetscherkosten Fr. 4'990.– Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zu- folge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

10. Die Parteientschädigungen werden gegenseitig wettgeschlagen.

11. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

12. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 27. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Bezirksrichterin: Der Gerichtsschreiber: MLaw M. Freiburghaus MLaw L. Schönbächler