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FK240032

Unterhalt

Zh Bezirksgericht Buelach · 2025-04-16 · Deutsch ZH
Erwägungen (47 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 1. November 2024 machte die Klägerin das vorliegende Verfahren rechtshängig (act. 2). Mit Verfügung vom 6. November 2024 wurde den Parteien der Eingang der Klage bestätigt und die Parteien wurden aufgefordert, diverse Unterlagen einzureichen (act. 7). Sodann wurden die Parteien mit Vorla- dung vom 18. November 2024 zur Hauptverhandlung auf den 8. Januar 2025 vor- geladen (act. 8).

E. 2 Zur Hauptverhandlung am 8. November 2025 erschienen die Klägerin mit ih- rer Rechtsvertretung und der Beklagte. Die Hauptverhandlung wurde sodann ab- gebrochen und dem Beklagten Frist zur Mandatierung einer Rechtsvertretung an- gesetzt (Prot. S. 4 ff.).

E. 3 Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 zeigte Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ an, dass der Beklagte von Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ vertreten werde, wel-

- 4 - cher noch bis Ende Januar 2025 als Präsident des Bezirksgerichts E._____ amte (act. 24, act. 25). Die Mandatierung wurde sodann widerrufen. Mit Eingabe vom

28. Januar 2025 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ mit, dass er den Beklagten vertrete (act. 35, act. 36).

E. 4 Die Parteien wurden sodann zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den

25. Februar 2025 vorgeladen (act. 37). Zur Fortsetzung der Hauptverhandlung er- schienen die Parteien mit ihren Vertretern und erstatteten die Parteivorträge ab- schliessend (Prot. S. 9 ff.). Anlässlich der Verhandlung konnte zwischen den Par- teien keine Einigung erzielt werden. Das Gericht stellte jedoch die schriftliche Zu- stellung eines Vergleichsvorschlags in Aussicht (Prot. S. 19).

E. 5 Der Vergleichsvorschlag wurde den Parteien mit Schreiben vom 11. März 2025 übermittelt, unter Androhung dass bei Säumnis bzw. Nichteinigung bis und mit 11. April 2025 ein Urteil ergehen werde (act. 43). Mit Eingabe vom 11. März 2025 lehnte der Beklagte den Vergleichsvorschlag ab (act. 44). Mit Eingabe vom

E. 9 Für die Berechnung der rückwirkend für das Jahr 2024 geschuldeten Unter- haltsbeiträge ist vom von der Klägerin effektiv erzielten Einkommen auszugehen, inklusive allfälliger einmaliger Lohnbestandteile, wie dem Bonus für das Jahr 2023 in der Höhe von Fr. 1'050.– und den «Reward» in der Höhe von Fr. 250.– (act. 41/1). Die finanziellen Verhältnisse sind angespannt, wie die nachfolgende Berechnung zeigen wird, und auch wenn die Klägerin ihren Unterhaltsbeitrag be- reits durch Pflege und Erziehung leistet, so trifft doch beide Elternteile in Bezug auf die unmündigen Kinder eine Pflicht zur vollen Ausschöpfung ihrer Leistungsfä- higkeit. Der Klägerin ist daher das gesamte, von ihr im Jahr 2024 erzielte Einkom- men für die Unterhaltsberechnung anzurechnen.

E. 10 Dem Lohnausweis des Jahres 2024 kann sodann entnommen werden, dass die Klägerin einen Nettolohn von Fr. 49'035.– erzielte und Fr. 60.– Spesenpau- schale für das Mobiltelefon erhielt (act. 41/1). Zu berücksichtigen ist, dass in die- sem Nettolohn auch die von der Klägerin bezogenen Familienzulagen von damals Fr. 200.– pro Kind pro Monat mitenthalten sind. Diese stellen jedoch Einkommen der Kinder dar und sind entsprechend im Gesamtbetrag von Fr. 2'400.– vom jähr- lichen Nettoeinkommen der Klägerin abzuziehen. Hinzuzurechnen sind die Fr. 60.– für das Mobiltelefon. Der Umstand, dass die Klägerin ihr privates Mobil- telefon auch geschäftlich und damit öfters nutzt, führt gemeinhin zu keiner Verteu- erung der Abonnementskosten, bestehen die meisten Mobilfunkangebote doch in Pauschalpreisen. Allerdings sind im Gegenzug bei den Kommunikationskosten im Bedarf der Klägerin keine Abzüge zu machen. Insgesamt ist daher von einem

- 6 - Nettolohn der Klägerin im 2024 von Fr. 46'695.– jährlich bzw. rund Fr. 3'891.– mo- natlich auszugehen.

E. 11 Ab dem 1. Januar 2025 ist eine detailliertere Berechnung vorzunehmen. Grundlage bildet dabei der monatliche Bruttolohn von Fr. 3'250.–. Einmalzulagen, wie eben der Reward oder ein Bonus sind unberücksichtigt zu lassen. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin regelmässig am Abend und an den Wo- chenenden arbeitet. Gemäss den Lohnabrechnungen von April bis und mit No- vember 2024, mithin insgesamt acht Monate, erhielt die Klägerin in diesen Mona- ten Zulagen (Abend-, Samstags- und Sonntagszulage sowie Feiertagszulage und Ferienanteil Schicht) von insgesamt Fr. 3'785.05 brutto ausbezahlt (act. 5/5, act. 12/2), was durchschnittlich Fr. 473.15 pro Monat ergibt. Weiter erhält die Klä- gerin jeden Monat eine Inkonvenientsentschädigung von Fr. 135.–. Das monatli- che Bruttoeinkommen der Klägerin beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 3'858.15. Davon werden gemäss den Lohnabrechnungen insgesamt 7.05% Sozialabzüge, sprich Fr. 271.20, sowie Fr. 127.40 für die Pensionskasse abgezogen, womit ein monatlicher Nettolohn von rund Fr. 3'460.– resultiert.

E. 12 Von diesem Einkommen im 50% Pensum ist ab 1. Januar 2025 bis zum Oberstufeneintritt von D._____ auszugehen. Ab dem Oberstufeneintritt von D._____ hat sich die Klägerin sodann nach dem bundesgerichtlichen Schulstufen- modell ein Einkommen im 80% Pensum anzurechnen, weshalb ab diesem Zeit- punkt von einem Einkommen der Klägerin von Fr. 5'536.– (Fr. 3'460.– : 5 x 8) auszugehen ist. Sobald D._____ dann 18 Jahre alt ist, sprich ab dem tt.mm.2037, ist von einem Einkommen der Klägerin im 100% Pensum auszugehen, mithin von Fr. 6'920.– (Fr. 3'460.– : 5 x 10)

2. Einkommen des Beklagten

E. 13 Der Beklagte ist seit dem 3. Juli 2024 im 100% Pensum bei der H._____ AG angestellt, womit er einen Bruttolohn von Fr. 82'745.– jährlich, ausgezahlt in 13 Monatslöhnen, erzielt (act. 40/3).

- 7 -

E. 14 Von Januar bis und mit Juni 2024 war der Beklagte arbeitslos und erhielt Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 215.65 pro Tag. Die Auszahlungen der Monate Januar bis und mit Mai 2024 sind ausgewiesen, wobei der Beklagte im April und Mai noch einen Zwischenverdienst erwirtschaftete (act. 40/5). Die Abrechnung für Juni 2024 will dem Beklagten verloren gegangen sein, weshalb er beliebt macht, es sei diesbezüglich vom selben Betrag wie im Mai 2024 auszugehen. Einen Zwischenverdienst habe er im Juni 2024 aber nicht erzielt (act. 39 S. 3). Lohnabrechnungen über seine Zwischenverdienste reicht der Beklagte nicht ein. Allerdings kann dem von ihm eingereichten Kontoauszug ent- nommen werden, dass er im April 2024 von der H._____ SA folgende Gutschrif- ten erhielt: Fr. 730.– am 12. April 2024, Fr. 1'020.45 am 19. April 2024 und Fr. 681.35 am 26. April 2024, mithin insgesamt Fr. 2'431.80. Im Mai 2024 erhielt der Beklagte sodann folgende Gutschriften von der H._____ SA: Fr. 259.70 am 2. Mai 2024, Fr. 851.70 am 3. Mai 2024, Fr. 953.55 am 10. Mai 2024, Fr. 821.75 am 17. Mai 2024, Fr. 1'030.55 am 24. Mai 2024 und Fr. 622.60 am 31. Mai 2024, mithin insgesamt Fr. 4'539.85. Im Juni 2024 erhielt der Beklagte von der H._____ SA fol- gende Zahlungen: Fr. 747.70 am 7. Juni 2024, Fr. 983.35 am 14. Juni 2024, Fr. 767.90 am 21. Juni 2024 und Fr. 1'390.25 am 28. Juni 2024, mithin insgesamt Fr. 3'889.20. Schliesslich überwies die H._____ SA dem Beklagten am 5. Juli 2024 noch Fr. 633.15 und am 31. Juli 2024 noch Fr. 56.65. Der Beklagte erhielt folglich von der H._____ SA im Jahr 2024 Lohn für Zwischenverdienst im Ge- samtbetrag von Fr. 11'550.65 netto ausbezahlt (act. 16/8).

E. 15 Auch die Zahlungen der Arbeitslosenversicherung sind nicht nur durch die Abrechnungen, sondern auch den Kontoauszug belegt. Für Juni 2024 zahlte die Arbeitslosenkasse sodann dem Beklagten am 9. Juli 2024 noch Fr. 3'716.30 aus (act. 16/8). Der Beklagte erzielte somit für die Monate Januar bis und mit Juni 2024 Arbeitslosentaggelder im Gesamtbetrag von Fr. 19'985.– netto (act. 16/8, act. 40/5) und Zwischenverdienst im Gesamtbetrag von Fr. 11'550.65 netto (act. 16/8).

E. 16 Ab dem 1. Juli 2024 ist dem Beklagten das Einkommen aus seiner Erwerbs- tätigkeit anzurechnen. Der Bruttolohn beläuft sich auf Fr. 82'745.– jährlich

- 8 - (act. 40/3). Davon werden gemäss den Lohnabrechnungen 8.76% Sozialabzüge getätigt, sprich Fr. 7'248.45, sowie der BVG-Beitrag von Fr. 306.50 monatlich bzw. Fr. 3'678.– jährlich abgezogen (act. 40/4). Das Nettoeinkommen des Beklag- ten beläuft sich folglich auf Fr. 71'818.55 jährlich bzw. Fr. 5'984.75 monatlich.

E. 17 Das Nettoeinkommen des Beklagten im Jahr 2024 setzte sich folglich aus Fr. 19'985.– Arbeitslosentaggeldern, Fr. 11'530.65 Zwischenverdienst und Fr. 35'908.50 (Fr. 5'984.75 x 6 Monate Juli bis und mit Dezember 2024) zusam- men, woraus insgesamt Fr. 67'424.15 bzw. ein durchschnittliches Nettoeinkom- men von rund Fr. 5'619.– pro Monat resultiert. Von diesem Durchschnittseinkom- men ist für das Jahr 2024 auszugehen. Ab dem 1. Januar 2025 ist vom Einkom- men des Beklagten aus Arbeitserwerb von rund Fr. 5'985.–, inklusive 13. Monats- lohn, auszugehen.

3. Einkommen der Kinder

E. 18 Den Kindern sind als Einkommen die Familienzulagen anzurechnen. Diese beliefen sich im Jahr 2024 auf Fr. 200.– pro Kind. Per 1. Januar 2025 wurden die Kinderzulagen sodann allgemein auf Fr. 215.– erhöht. Sodann werden sich die Familienzulagen für jedes Kind ab dessen 12. Lebensjahr auf Fr. 268.– erhöhen.

E. 19 Weitere Einkommen sind den Kindern nicht anzurechnen. Insbesondere ist von der Anrechnung eines allfälligen Lehrlingslohns, wie dies der Beklagte mit Verweis auf die Zürcher Praxis geltend macht (act. 39 S. 2) abzusehen. In wel- chem Umfang die Einkünfte des Kindes - sei es voll- oder minderjährig - in die Be- darfsberechnung einfliessen soll, liegt letztlich im weiten Ermessen des Gerichts (BGer 5A_476/2022 vom 28. Dezember 2022 E. 5.1). Praxisgemäss wird dabei ein Drittel des Nettolehrlingslohns angerechnet, wobei letztendlich jedoch die Ge- samtumstände zu würdigen sind. Welchen Bildungsweg die Kinder derzeit ein- schlagen werden, kann angesichts ihres noch sehr jungen Alters derzeit nicht an- nähernd abgeschätzt werden. Entsprechend kann auch nicht abgeschätzt wer- den, welche Mehrauslagen (öV-Billette, Arbeitskleidung, Studiengebühren, etc.) je nach Ausbildung derzeit anfallen werden. Es ist daher angezeigt, den Kinder keine hypothetischen Einkommen in Form eines Drittels eines allfälligen Lehr-

- 9 - lingslohns anzurechnen und dafür aber auch ihren Bedarf schlank zu halten. Daran ändert nichts, dass die finanziellen Verhältnisse der Parteien knapp sind. Die Unterhaltspflicht trifft bei unmündigen Kindern die Eltern und nicht das Kind. Würde ein dereinstiges Einkommen der Kinder miteingerechnet, müssten zwin- gend auch Mehrauslagen für die Erzielung dieses Einkommens berücksichtigt werden. Anders vorzugehen würde bedeuten, die Unterhaltspflicht der Eltern indi- rekt auf das Kind zu überwälzen, was nicht angeht.

4. Bedarf der Klägerin und der Kinder

a) Von 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2024

E. 20 Der Bedarf der Klägerin und der Kinder präsentiert sich vom 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2024 wie folgt: Klägerin: C._____: D._____: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 400.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV): Fr. 118.– Fr. 31.– Fr. 31.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 605.– Fr. 605.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’476.– Fr. 1’540.– Fr. 1’540.– Krankenkasse (VVG): Fr. 59.– Fr. 26.– Fr. 13.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’874.– Fr. 1’614.– Fr. 1’601.–

E. 21 Die Klägerin wohnt mit den beiden Kindern allein, weshalb ihr gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Septem-

- 10 - ber 2009 (fortan: Richtlinien) ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– und den beiden Kin- dern je ein Grundbetrag von Fr. 400.– einzurechnen ist.

E. 22 Bei Wohneigentum berechnen sich die Wohnkosten gemäss der höchstrich- terlich geschützten Praxis der Zürcher Gerichte anhand der Hypothekarzinsen so- wie 1% des Verkehrswertes für die Nebenkosten (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.2.2.1.3.). Der Hypothekarzins variiert, da er teils durch einen durch die SIX Group Ltd. festgelegten Zinssatz bestimmt wird (act. 5/6). Von

1. Januar 2024 bis und mit 30. September 2024 leistete die Klägerin Hypothekar- zinsen im Gesamtbetrag von Fr. 10'892.30 (act. 5/6), was durchschnittlich Fr. 1'210.25 pro Monat ergibt. Weiter schuldet die Klägerin Amortisationszahlun- gen von Fr. 5'000.– pro Jahr bzw. durchschnittlich Fr. 417.– pro Monat (act. 5/6). Da die Amortisation vertraglich geschuldet ist und die finanziellen Verhältnisse es zulassen, sind die Amortisationszahlungen bei den Wohnkosten zu berücksichti- gen, obwohl sie vermögensbildend sind (vgl. OGer ZH LE180050-O vom 8. Fe- bruar 2019 E. III.4.7.3, m.w.H.). Der Verkehrswert der Liegenschaft beläuft sich sodann gemäss der Steuererklärung 2023 auf Fr. 467'000.– (act. 5/2). Für die Ne- benkosten sind entsprechend Fr. 4'670.– pro Jahr bzw. Fr. 389.15 pro Monat zu veranschlagen. Die zu berücksichtigenden Wohnkosten belaufen sich entspre- chend auf insgesamt rund Fr. 2'016.–. Sie sind sodann nach grossen und kleinen Köpfen auf die Klägerin und die Kinder aufzuteilen, sprich Fr. 1'008.– für die Klä- gerin und je Fr. 504.– für jedes Kind.

E. 23 Die Krankenkassenprämien der Grundversicherung sind abzüglich die indivi- duelle Prämienverbilligung für das Jahr 2024 für die Klägerin mit rund Fr. 118.– und für die Kinder mit je Fr. 31.– ausgewiesen (act. 5/8). Die Prämien der Zusatz- versicherung sind gerundet für die Klägerin mit Fr. 59.–, Fr. 26.– für C._____ und Fr. 13.– für D._____ ausgewiesen (act. 5/8).

E. 24 Da die Klägerin ihre Arbeitsleistung von zuhause aus erbringen kann (Prot. S. 15 f.), erwachsen ihr keine Auslagen für den Arbeitsweg oder auswärtige Ver- pflegung.

- 11 -

E. 25 Strittig sind zwischen den Parteien sodann die Kosten für die Fremdbetreu- ung der Kinder. Die Klägerin macht pro Kind Fremdbetreuungskosten von Fr. 882.– geltend und bringt zusammengefasst vor, die Kinder würden von einem Au-Pair betreut. Ein Au-Pair koste Fr. 882.– pro Kind. Sie, die Klägerin, arbeite in einem Schichtbetrieb und sie arbeite jeden Abend von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Es gebe dann keinen Mittagstisch mehr. Diese Lösung sei über ein Jahr so gelebt worden und die Kinder würden sich wohl fühlen. Es habe keinen Zusammenhang mit ihrer Ausbildung. Diese absolviere sie, wenn die Kinder im Kindergarten seien. Einen Hort oder ein anderes Angebot, welches die Schule habe, decke ihre Ar- beitstätigkeit nicht ab (Prot. S. 11 f.).

E. 26 Der Beklagte bringt demgegenüber zusammengefasst vor, die Betreuung durch ein Au-Pair sei nicht erforderlich, könnten die Kinder doch tagsüber durch die Klägerin selbst oder ein subventioniertes schulergänzendes Betreuungsange- bot der Gemeinde betreut werden. Die Klägerin habe lediglich ein Au-Pair, damit sie ihrer Ausbildung an der ZHAW nachgehen könne. Fremdbetreuungskosten von Fr. 200.– pro Kind seien ausreichend (act. 39 S. 3).

E. 27 Dass die Arbeit der Klägerin unweigerlich mit Schichtbetrieb, insbesondere auch am Abend, an den Wochenenden und an Feiertagen verbunden ist, ist durch die in den Lohnabrechnungen aufgeführten und vorstehend beim Einkommen be- rücksichtigten Zulagen ausgewiesen. Ebenfalls ist gerichtsnotorisch bzw. auf- grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass zu diesen Zeiten keine schulergänzenden Betreuungsangebote verfügbar sind. Die Klägerin ist somit zur Ausübung ihrer aktuellen Tätigkeit zwingend auf eine Individualbetreuung der Kin- der, bspw. eben durch ein Au-Pair, angewiesen. Grundsätzlich wäre es der Kläge- rin möglich, eine andere Arbeitsstelle im 50% Pensum zu suchen und während den üblichen Büroöffnungszeiten unter Tags zu arbeiten. Allerdings würden da- durch die Zuschläge für Abend-, Wochenend- und Feiertagsarbeit von durch- schnittlich Fr. 473.15 pro Monat wegfallen und es würden der Klägerin weitere Auslagen für den öffentlichen Verkehr und auswärtige Verpflegung anfallen, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass sie dannzumal ihre Arbeit noch gänzlich von zuhause aus erbringen kann. Es wären entsprechend hypothetische

- 12 - Arbeitsgestehungskosten von Fr. 110.– für die auswärtige Verpflegung und Fr. 131.– pro Monat für ein Jahresabonnement des ZVV für 4 Zonen bis und mit Zürich (sind die meisten Arbeitsstellen doch im Raum der Stadt Zürich) anzurech- nen. Aufgrund der Einkommensreduktion von Fr. 473.15 und den Mehrauslagen von Fr. 231.– würde die Leistungsfähigkeit folglich um insgesamt rund Fr. 700.– sinken. Vor diesem Hintergrund lohnen sich die Auslagen von Fr. 882.– pro Kind pro Monat ohne Weiteres bzw. reduziert sich die Differenz zu den vom Beklagten beantragten Betreuungskosten von Fr. 200.– pro Kind auf Fr. 664.– für beide Kin- der zusammen pro Monat. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Kin- der aufgrund ihres Alters noch vermehrt auf Konstanz in den Betreuungsverhält- nissen im Besonderen und in ihrem Tagesablauf im Allgemeinen sind. Insbeson- dere ermöglicht die Individualbetreuung zuhause, dass die Kinder unter der Wo- che rechtzeitig ins Bett kommen und nicht nach Arbeitsschluss der Klägerin um 22:00 Uhr noch abgeholt, nach Hause und dann ins Bett gebracht werden müs- sen. Eine Bettzeit nach 22:00 Uhr wäre für die Kinder klar zu spät und könnte ihre schulische Leistung negativ beeinflussen. Auch vor diesem Hintergrund rechtfer- tigt es sich somit, die bisherige Betreuungslösung aufrechtzuerhalten.

E. 28 Als Beleg für die Fremdbetreuungskosten reicht die Klägerin die Lohnab- rechnung des Au-Pair für Januar 2025 ein (act. 41/2). Diesem kann entnommen werden, dass sich der Lohn aus einem Grundlohn von Fr. 720.– sowie Fr. 940.– für Kost und Logis zusammensetzt. Auf den Bruttolohn von Fr. 1'660.– entfallen sodann insgesamt 13.375% Sozialabzüge, mithin Fr. 222.– pro Monat (act. 41/2). Diese Sozialabzüge fallen der Klägerin Doppelt an, hat sie doch nicht nur die vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmer-, sondern auch die Arbeitgeberbeiträge in der- selben Höhe zu entrichten. Weiter ist es zwar grundsätzlich richtig, dass ein Be- trag für die kostenlose Logis im Lohn eingerechnet wird, effektiv anfallen tun diese Kosten der Klägerin jedoch nicht, bezahlt sie die Wohnkosten doch ohnehin und wurden diese vorstehend bereits vollständig in den Wohnkosten der Klägerin und der Kinder berücksichtigt. Würde man nach grossen und kleinen Köpfen einen Anteil für das Au-Pair ausscheiden, beliefe sich dieser auf zwei Sechstels der Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'016.–, sprich Fr. 672.–. Diese Ersparnis ist ab- zuziehen. Die Kosten für das Au-Pair belaufen sich demnach auf insgesamt

- 13 - Fr. 1'210.– pro Monat (Fr. 1'660.–, zuzüglich Fr. 222.– Arbeitgeberbeiträge, ab- züglich Fr. 672.– Logis), was Fr. 605.– pro Kind pro Monat ergibt. Diese Kosten sind denn auch im Bedarf zu berücksichtigen.

E. 29 Für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung ist der Klägerin die ge- richtsübliche Pauschale von Fr. 30.– pro Monat anzurechnen. Ebenso ist ihr für die Kommunikation- und Mediennutzung, inklusive Serafe Gebühr, der gerichtsüb- liche Pauschalbetrag von Fr. 150.– anzurechnen.

E. 30 Den Kindern sind keine Auslagen für Kommunikation und Mediennutzung anzurechnen, auch nicht, wenn sie älter werden. Derartige Auslagen sind grund- sätzlich aus einem allfälligen Überschussanteil zu begleichen. Sofern die Kinder dereinst beruflich auf ein Mobiltelefon angewiesen sein sollten, so sei an die vor- stehenden Erwägungen erinnert, wonach den Kinder zwar kein Erwerbseinkom- men anzurechnen ist, dafür aber auch keine potentiell mit einer Lehre oder einem Studium verbundenen Mehrauslagen.

E. 31 Für die Berechnung der Steuern ist letztlich die Höhe der Unterhaltsbeiträge massgebend, kann der Unterhaltspflichtige diese doch von seinem steuerbaren Einkommen abziehen und muss der Unterhaltsgläubiger diese als Einkommen versteuern.

E. 32 Dem Gesamteinkommen der Familie von Fr. 9'910.– (Fr. 3'891.– Klägerin + Fr. 5'619.– Beklagter + Fr. 400.– Familienzulagen) steht ein betreibungsrechtli- ches Existenzminimum von Fr. 8'827.– (Fr. 2’476.– Klägerin + Fr. 1’540.– C._____ + Fr. 1’540.– D._____ + Fr. 3’271.– Beklagter) gegenüber, womit noch Fr. 1'083.– zur Deckung der Bedarfspositionen des familienrechtlichen Existenz- minimums verbleiben. Erfahrungsgemäss ist dabei davon auszugehen, dass die- ser Mehrbetrag zur Deckung der familienrechtlichen Bedarfspositionen, insbeson- dere der Steuern aufgebraucht wird. Entsprechend wird für die Höhe der Unter- haltsbeiträge primär die Leistungsfähigkeit des Beklagten massgebend sein. Teilt man den Mehrbetrag von Fr. 1'083.– nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien und die Kinder auf, resultiert beim Beklagten ein familienrechtliches Exis- tenzminimum von Fr. 3'632.– (Fr. 3'271.– betreibungsrechtliches Existenzmini-

- 14 - mum + 2/6 von Fr. 1'083.–). Von seinem Einkommen von Fr. 5'619.– verbleiben nach Deckung dieses erweiterten Bedarfs dann noch Fr. 1'987.– für Kinderunter- haltsbeiträge.

E. 33 Das steuerbare Einkommen der Klägerin setzt sich daher aus ihrem Einkom- men von monatlich Fr. 3'891.– Erwerbseinkommen, zuzüglich Fr. 400.– Familien- zulagen und Fr. 1'987.– Kinderunterhaltsbeiträge zusammen, was Fr. 6'278.– pro Monat bzw. Fr. 75'336.– pro Jahr ergibt. Gemäss der Steuererklärung 2023 ist die Klägerin römisch-katholischen Glaubens und verfügt über kein steuerrelevantes Vermögen (act. 5/2). Gibt man diese Angaben sowie die weiteren Personalien der Klägerin und der Kinder in den online Steuerrechner der Eidgenössischen Steuer- verwaltung ein, resultiert eine Steuerlast von Fr. 3'064.– pro Jahr bzw. Fr. 255.35 pro Monat. Diese Steuerlast ist sodann im Verhältnis ihrer Einkommen auf die Klägerin und die Kinder aufzuteilen, sprich im Verhältnis von Fr. 3'891.– (Einkom- men der Klägerin) und Fr. 2'387.– (Einkommen der Kinder bestehend aus Famili- enzulagen und Unterhaltsbeiträgen). Es resultiert somit eine Steuerlast von Fr. 159.– im Bedarf der Klägerin und Fr. 48.– im Bedarf eines jeden Kindes.

b) Von 1. Januar 2025 bis und mit 30. April 2029

E. 34 Da die Kinder lediglich ein Altersunterschied von rund 15 Monaten trennt und die Höhe der Unterhaltsbeiträge primär von der Leistungsfähigkeit des Be- klagten abhängt, rechtfertigt es sich zur Vereinfachung den Wechsel vom Grund- betrag von Fr. 400.– auf Fr. 600.– am dem 10. Lebensjahr eines jeden Kindes einzumitteln, was der 30. April 2029 ist.

E. 35 Im Übrigen ändert sich am Bedarf der Klägerin und der Kinder in dieser Zeit- periode einzig die Höhe der Krankenkassenprämien. Davon ausgehend dass die Klägerin und die Kinder auch für das Jahr 2025 und fortfolgend individuelle Prämi- enverbilligungen in der gleichen Höhe wie im Jahr 2024, sprich Fr. 154.55 für die Klägerin und Fr. 63.20 für jedes Kind (act. 5/8), erhalten werden, ergeben sich Prämien der Grundversicherung in der Höhe von Fr. 137.– für die Klägerin und Fr. 36.– für jedes Kind (act. 12/5). Die Prämien der Zusatzversicherung sind mit Fr. 60.– für die Klägerin und Fr. 27.– für C._____ und Fr. 13.– für D._____ ausge-

- 15 - wiesen (act. 12/5). Da die folgenden Phasen jedoch mehrere Jahre in der Zukunft liegen und die Krankenkassenprämien in der Tendenz nur steigen, sowohl mit zu- nehmendem Alter der Kinder als auch aufgrund der allgemeinen Tendenz, ist es angemessen für D._____ auch sogleich die höhere Zusatzprämie von Fr. 27.– zu berücksichtigen.

E. 36 Der Bedarf der Klägerin und der Kinder präsentiert sich folglich vom 1. Ja- nuar 2025 bis und mit 30. April 2029 wie folgt: Klägerin: C._____: D._____: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 400.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV): Fr. 137.– Fr. 36.– Fr. 36.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 605.– Fr. 605.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’495.– Fr. 1’545.– Fr. 1’545.– Krankenkasse (VVG): Fr. 60.– Fr. 27.– Fr. 27.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’894.– Fr. 1’620.– Fr. 1’620.–

c) Von 1. Mai 2029 bis und mit Oberstufeneintritt von D._____

E. 37 Wie vorstehend ausgeführt, ist der Einfachheit halber der Grundbetrag bei- der Kinder ab dem 1. Mai 2029 auf Fr. 600.– zu erhöhen.

E. 38 Zu den Fremdbetreuungskosten ist festzuhalten, dass sich diese für C._____ bereits ab dem Oberstufeneintritt reduzieren würden, was gut ein Jahr vor D._____s Oberstufeneintritt ist. Allerdings kostet das Au-Pair ungeachtet der

- 16 - Anzahl der zu betreuenden Kinder genau gleich viel. Es ist daher abermals der Einfachheit halber, von einer Umteilung der ganzen Fremdbetreuungskosten auf D._____ für gerade einmal ein Jahr abzusehen und die hälftige Aufteilung der Fremdbetreuungskosten für ein weiteres Jahr bis zum Oberstufeneintritt von D._____ unverändert zu belassen. An der Unterhaltspflicht des Beklagten oder der Höhe des Gesamtunterhalts ändert sich dadurch nichts, wird diese doch, wie bereits mehrfach festgehalten, primär durch seine Leistungsfähigkeit bestimmt.

E. 39 Der Bedarf der Klägerin und der Kinder präsentiert sich folglich von 1. Mai 2029 bis und mit Oberstufeneintritt von D._____ wie folgt: Klägerin: C._____: D._____: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV): Fr. 137.– Fr. 36.– Fr. 36.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 605.– Fr. 605.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’495.– Fr. 1’745.– Fr. 1’745.– Krankenkasse (VVG): Fr. 60.– Fr. 27.– Fr. 27.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’894.– Fr. 1’820.– Fr. 1’820.–

d) Ab Oberstufeneintritt von D._____ bis und mit Abschluss der Erstaus- bildung

E. 40 Ab dem Oberstufeneintritt von D._____ wird die Klägerin ein Arbeitspensum von 80% ausüben müssen und die Kinder sind auch auf keine durchgehende Fremdbetreuung mehr angewiesen. Sie werden jedoch über Mittag auswärts ver- pflegt werden müssen, sei es am Mittagstisch in der Schule oder dass sie sich dann, wenn sie allenfalls in die Lehre oder an das Gymnasium gehen, sich über Mittag mit ihren Kollegen eigenständig verpflegen. Es ist daher angezeigt, die

- 17 - Fremdbetreuungskosten aus dem Bedarf der Kinder zu streichen und ihnen daher die Kosten gemäss Ziffer 3.2 der Richtlinien für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 220.– pro Monat anzurechnen.

E. 41 Der Bedarf der Klägerin und der Kinder präsentiert sich folglich ab dem Oberstufeneintritt von D._____ bis und mit Abschluss der Erstausbildung eines je- den Kindes wie folgt: Klägerin: C._____: D._____: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV): Fr. 137.– Fr. 36.– Fr. 36.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 220.– Fr. 220.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’495.– Fr. 1’360.– Fr. 1’360.– Krankenkasse (VVG): Fr. 60.– Fr. 27.– Fr. 27.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’894.– Fr. 1’435.– Fr. 1’435.–

5. Bedarf des Beklagten

a) Von 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2024

E. 42 Der Bedarf des Beklagten beziffert sich von 1. Januar 2024 bis und mit

31. Dezember 2024 wie folgt: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1’650.– Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV): Fr. 160.– Arbeitsweg: Fr. 151.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 110.–

- 18 - Fremdbetreuung: Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 3’271.– Krankenkasse (VVG): Fr. 58.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Kommunikation und Mediennut- zung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Steuerbelastung: Fr. 266.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 3’775.–

E. 43 Der Beklagte lebt allein (Prot. S. 17), weshalb ihm ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– anzurechnen ist (Ziffer 1.2 der Richtlinien. Insbesondere sind die Aus- führungen des Beklagten, wonach seine Partnerin zu Besuch kommt, aber nicht mit ihm zusammenlebt, glaubhaft (Prot. S. 17). Hinweise, dass der Beklagte in ei- ner kostensenkenden Wohngemeinschaft lebt, bestehen nicht. Insbesondere kann auch dem Kontoauszug des Beklagten entnommen werden, dass er den Mietzins von Fr. 1'650.– weitgehend regelmässig bezahlt, namentlich am 25. No- vember 2024, am 25. Oktober 2024 (Fr. 1'850.–), am 25. September 2024 (Fr. 1'850.–), am 23. August 2024 (Fr. 1'550.–), am 25. Juli 2025 (Fr. 1'550.–), am

10. Mai 2024 (Fr. 1'550.–), am 26. März 2024 (Fr. 1'550.–) und am 26. Februar 2024 (Fr. 1'550.–) (act. 16/8).

E. 44 Die Wohnkosten sind mit Fr. 1'650.– pro Monat ausgewiesen (act. 16/5).

E. 45 Die Prämien der Grundversicherung sind mit Fr. 310.95 ausgewiesen (act. 40/2), wobei der Beklagte abzüglich der individuellen Prämienverbilligung noch von Kosten in der Höhe von Fr. 160.– ausgeht (act. 39 S. 2). Unter weiterer Berücksichtigung, dass die Klägerin selbst mit einem tieferen Einkommen als der Beklagte eine individuelle Prämienverbilligung von Fr. 154.55 erhalten hat (act. 5/8), erscheint eine individuelle Prämienverbilligung des Beklagten im Um- fang von Fr. 150.– als lebensnah und blieb im Übrigen unbestritten, weshalb da- von auszugehen ist.

E. 46 Die Prämie der Zusatzversicherung der Krankenkasse ist mit rund Fr. 58.– ausgewiesen (act. 40/2).

- 19 -

E. 47 Der Beklagte macht sodann geltend, für seinen Arbeitsweg von I._____ nach J._____ auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein (act. 39 S. 2). In der persönli- chen Befragung gab der Beklagte an, dass der Arbeitsbeginn jeweils um 07:30 Uhr sei und dass sein Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr machbar sei, er aber rund eineinhalb Stunden bis zum Arbeitsort habe (Prot. S. 17). Gemäss Goo- gle Maps benötigt der Beklagte mit seinem Fahrzeug von seinem Wohnort an sei- nen Arbeitsort an der K._____-strasse 1 in J._____ rund 15 Minuten bei einer Strecke von 11 Kilometern. Demgegenüber würde der Beklagte gemäss dem Fahrplan der Schweizerischen Bundesbahn für den Arbeitsweg mit dem öffentli- chen Verkehr eine Stunde und 21 Minuten benötigen. Der Beklagte müsste je- weils um 06:08 Uhr von I._____ Dorf mit dem Bus an den L._____, dort in einen weiteren Bus nach M._____ Bahnhof umsteigen, am Bahnhof M._____ den Zug nach N._____ nehmen und von dort dann noch 1.2 Kilometer, was rund 19 Minu- ten in Anspruch nimmt, zu Fuss an seinen Arbeitsort gehen (www.sbb.ch). In An- betracht der grossen Zeitersparnis von knapp zwei Stunden pro Tag durch die Be- nutzung des Fahrzeugs und des besonders beschwerlichen Arbeitsweges mit dem öffentlichen Verkehr mit mehrmaligem Umsteigen und einem längeren Fuss- weg, ist dem Fahrzeug des Beklagten Kompetenzcharakter zuzusprechen (vgl. OGer ZH LY230044-O vom 26. August 2024 E. III. 2.2.4.4.). Die Kosten sind mit Fr. 0.70 pro Kilometer zu vergüten, wobei pro Arbeitstag insgesamt 22 Kilometer Weg anfallen. Der Beklagte arbeitet an 5 Tagen pro Woche. Von den 52 Wochen pro Jahr fallen sodann rund fünf Wochen durch vier Wochen Ferien (act. 40/3) und allgemeine Feiertage weg, womit noch 47 Arbeitswochen pro Jahr verbleiben. Multipliziert man Fr. 0.70 mit 22 Kilometern, resultieren Fr. 15.40 pro Tag. Fr. 15.40 pro Tag mal 5 Tage pro Woche mal 47 Wochen pro Jahr, ergibt Fr. 3'619.– pro Jahr sowie, geteilt durch zwölf Monate, durchschnittlich Fr. 302.– pro Monat, welche dem Beklagten als Kosten für den Arbeitsweg – bei ganzjähriger Erwerbs- tätigkeit - anzurechnen sind.

E. 48 Im Jahr 2024 war der Beklagte jedoch während sechs Monaten arbeitslos, wobei unklar ist, welche Auslagen ihm im Rahmen seines Zwischenverdienstes erwuchsen. Der anwaltlich vertretene Beklagte äusserte sich dazu nicht, weshalb betreffend den Zwischenverdienst keine Mehrauslagen zu berücksichtigen sind.

- 20 - Für das Jahr 2024 ist der vorstehend errechnete Betrag für den Arbeitsweg daher auf Fr. 151.– zu halbieren.

E. 49 Da der Kläger sich bei der Arbeit nicht vergünstigt verpflegen kann, sind ihm Mehrauslagen von Fr. 220.– pro Monat anzurechnen (Ziffer 3.2 der Richtlinien). Auch diese Auslage ist für das Jahr 2024 jedoch aufgrund der halbjährigen Er- werbstätigkeit des Beklagten auf durchschnittlich Fr. 110.– pro Monat zu halbie- ren.

E. 50 Für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung ist dem Beklagten die ge- richtsübliche Pauschale von Fr. 30.– pro Monat anzurechnen. Ebenso ist ihm für die Kommunikation- und Mediennutzung, inklusive Serafe Gebühr, der gerichtsüb- liche Pauschalbetrag von Fr. 150.– anzurechnen.

51. Bei der Steuerberechnung des Beklagten ist mit Verweis auf die vorste- hende Steuerberechnung der Klägerin und der Kinder davon auszugehen, dass der Beklagte Kinderunterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von ca. Fr. 1'987.– be- zahlen muss. Diese kann er entsprechend von seinem steuerbaren Einkommen von Fr. 5'619.– abziehen. Es verbleibt dann noch ein steuerbares Einkommen von Fr. 3'632.– pro Monat bzw. Fr. 43'584.– pro Jahr. Gemäss der provisorischen Rechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2024 (act. 16/1) und die Schluss- rechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2023 (act. 16/2) ist der Beklagte kon- fessionslos und verfügt über kein steuerrelevantes Vermögen. Gibt man diese An- gaben zusammen mit den weiteren Personalien des Beklagten in den online Steu- errechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein, so resultiert eine Steuerlast von Fr. 3'188.– pro Jahr bzw. Fr. 266.– pro Monat.

b) Von 1. Januar 2025 bis und mit ordentliche Pensionierung

52. Ab 1. Januar 2025 sind dem Beklagten die vollen Auslagen für den Arbeits- weg von Fr. 302.– und für die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.– pro Monat anzurechnen.

53. Der Bedarf des Beklagten beziffert sich von 1. Januar 2025 bis zur ordentli- chen Pensionierung des Beklagten wie folgt:

- 21 - Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1’650.– Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV): Fr. 160.– Arbeitsweg: Fr. 302.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 3’532.– Krankenkasse (VVG): Fr. 58.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Kommunikation und Mediennut- zung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Steuerbelastung: Fr. 266.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 4’036.–

2. Vermögen der Parteien und der Kinder

54. Weder die Parteien noch die Kinder verfügen über für die Unterhaltsberech- nung relevante Vermögenswerte (act. 5/2, act. 16/1, act. 16/8). B. Unterhaltsberechnung

a) Von 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2024

55. Im Jahr 2024 stand dem Gesamteinkommen der Familie von Fr. 9'910.– (Fr. 3'891.– Klägerin + Fr. 5'619.– Beklagter + Fr. 400.– Familienzulagen) ein Ge- samtbedarf des familienrechtlichen Existenzminimums von Fr. 9'864.– (Fr. 2'874.– Klägerin + Fr. 3'775.– Beklagter + Fr. 1'614.– C._____ + Fr. 1’601.– D._____) gegenüber, womit noch Fr. 46.– an Überschuss verbleiben. Auf die Auf- teilung dieses Überschusses ist infolge Geringfügigkeit zu verzichten.

56. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten errechnet sich anhand seines Einkom- mens von Fr. 5'619.–, abzüglich sein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'775.– und beträgt entsprechend Fr. 1'844.–. Dieser Betrag ist gleichmässig auf die beiden Kinder zu verteilen, sprich im Umfang von je Fr. 922.–.

- 22 -

57. C._____s Bedarf von Fr. 1'614.– wird folglich durch Fr. 200.– Familienzula- gen und Fr. 922.– Kinderunterhalt durch den Beklagten gedeckt, womit noch Fr. 492.– verbleiben, welche durch die Klägerin zu decken sind.

58. D._____s Bedarf von Fr. 1'601.– wird folglich durch Fr. 200.– Familienzula- gen und Fr. 922.– Kinderunterhalt durch den Beklagten gedeckt, womit noch Fr. 479.–.– verbleiben, welche durch die Klägerin zu decken sind.

59. Die Klägerin kann diesen Fehlbetrag von insgesamt Fr. 971.– der beiden Kinder auch decken, verbleiben ihr doch von ihrem Einkommen von Fr. 3'891.– nach Deckung ihres eigenen Bedarfs von Fr. 2'874.– noch monatlich Fr. 1'017.–.

60. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, für die Kinder in dieser Phase einen Barunterhalt von je Fr. 922.– zu bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt fällt nicht an, da die Klägerin ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum mit ihrem eigenen Einkommen decken kann.

b) Von 1. Januar 2025 bis und mit 30. April 2029

61. Ab dem 1. Januar 2025 steht dem Gesamteinkommen der Familie von Fr. 9'875.– (Fr. 3’460.– Klägerin + Fr. 5’985.– Beklagter + Fr. 430.– Familienzula- gen) ein Gesamtbedarf des familienrechtlichen Existenzminimums von Fr. 10’170.– (Fr. 2'894.– Klägerin + Fr. 4’036.– Beklagter + Fr. 1'620.– C._____ + Fr. 1’620.– D._____) gegenüber, womit monatlich ein Betrag von Fr. 295.– fehlt. Die Bedarfspositionen des familienrechtlichen Existenzminimums der Beteiligten sind entsprechend zu kürzen. Da in der Unterhaltsberechnung bei den Wohnkos- ten der Klägerin und der Kinder auch die Amortisationszahlungen für das Eigen- heim in der Höhe von Fr. 417.– pro Monat inkludiert wurden, welche vermögens- bildend sind, ist es angemessen, die Klägerin diesen Fehlbetrag alleine tragen zu lassen.

- 23 -

62. Der Unterhaltsbeitrag für die Kinder bemisst sich daher anhand der Leis- tungsfähigkeit des Beklagten. Dieser bemisst sich anhand seines Einkommens von Fr. 5'985.–, abzüglich seines Bedarfs von Fr. 4'036.–, womit noch Fr. 1'949.– verbleiben. Dieser Betrag ist abermals je hälftig auf die Kinder zu verteilen und der Beklagte entsprechend zu verpflichten, für jedes Kind in dieser Phase einen Barunterhalt von Fr. 975.– zu bezahlen.

63. C._____s Bedarf von Fr. 1'620.– wird folglich durch Fr. 215.– Familienzula- gen und Fr. 975.– Kinderunterhalt durch den Beklagten gedeckt, womit noch Fr. 430.– verbleiben, welche durch die Klägerin zu decken sind.

64. D._____s Bedarf von Fr. 1'620.– wird folglich durch Fr. 215.– Familienzula- gen und Fr. 975.– Kinderunterhalt durch den Beklagten gedeckt, womit noch Fr. 430.–.– verbleiben, welche durch die Klägerin zu decken sind.

65. Die Klägerin kann diesen Fehlbetrag von insgesamt Fr. 860.– der beiden Kinder auch decken, verbleiben ihr doch von ihrem Einkommen von Fr. 3'460.– nach Deckung ihres eigenen betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Fr. 2'495.– noch monatlich Fr. 965.–. Nach Deckung des Restbetrags für den Be- darf der Kinder verbleiben ihr entsprechend noch Fr. 105.– für die Bezahlung der Positionen ihres erweiterten Bedarfs, welcher sodann im Umfang von Fr. 294.– ungedeckt bleibt.

66. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, für die Kinder in dieser Phase einen Barunterhalt von je Fr. 975.– zu bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt fällt nicht an, da die Klägerin ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum mit ihrem eigenen Einkommen decken kann.

c) Von 1. Mai 2029 bis und mit Oberstufeneintritt von D._____

67. Ab dem 1. Mai 2029 steht dem Gesamteinkommen der Familie von Fr. 9'875.– (Fr. 3’460.– Klägerin + Fr. 5’985.– Beklagter + Fr. 430.– Familienzula- gen) ein Gesamtbedarf des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Fr. 9’517.– (Fr. 2'495.– Klägerin + Fr. 3’532.– Beklagter + Fr. 1'745.– C._____ + Fr. 1’745.– D._____) gegenüber, womit monatlich ein Betrag von Fr. 358.– für die

- 24 - Deckung der Positionen des familienrechtlichen Existenzminimums verbleiben. Der Betrag ist unter den Beteiligten im Verhältnis der Summen der jeweiligen Po- sitionen des erweiterten Bedarfs aufzuteilen, sprich im Verhältnis von Fr. 399.– für die Klägerin zu Fr. 75.– für C._____ zu Fr. 75.– für D._____ und zu Fr. 504.– für den Beklagten. Entsprechend ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten um Fr. 171.– auf Fr. 3'703.– zu erhöhen, dasjenige von C._____ um Fr. 25.– auf Fr. 1'770.– und dasjenige von D._____ ebenfalls um Fr. 25.– auf Fr. 1'770.–.

68. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten entspricht folglich seinem Einkommen von Fr. 5'985.–, abzüglich seinem erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimum von Fr. 3'703.–, was Fr. 2'282.– ergibt. Dieser Betrag ist abermals je hälf- tig auf die Kinder zu verteilen und der Beklagte entsprechend zu verpflichten, für jedes Kind in dieser Phase einen Barunterhalt von Fr. 1’141.– zu bezahlen.

69. C._____s familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 1'820.– wird folglich durch Fr. 215.– Familienzulagen und Fr. 1’141.– Kinderunterhalt durch den Be- klagten gedeckt, womit noch Fr. 464.– verbleiben, welche durch die Klägerin zu decken sind.

70. D._____s familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 1'820.– wird folglich durch Fr. 215.– Familienzulagen und Fr. 1’141.– Kinderunterhalt durch den Be- klagten gedeckt, womit noch Fr. 464.– verbleiben, welche durch die Klägerin zu decken sind.

71. Die Klägerin kann diesen Fehlbetrag von insgesamt Fr. 928.– der beiden Kinder auch decken, verbleiben ihr doch von ihrem Einkommen von Fr. 3'460.– nach Deckung ihres eigenen betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Fr. 2'495.– noch monatlich Fr. 965.–. Nach Deckung des Restbetrags für den Be- darf der Kinder verbleiben ihr entsprechend noch Fr. 37.– für die Bezahlung der Positionen ihres erweiterten Bedarfs.

72. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, für die Kinder in dieser Phase einen Barunterhalt von je Fr. 1’141.– zu bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt fällt nicht an,

- 25 - da die Klägerin ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum mit ihrem eigenen Einkommen decken kann.

d) Ab Oberstufeneintritt von D._____ bis und mit tt.mm.2035

73. Ab dem Oberstufeneintritt von D._____ steht dem Gesamteinkommen der Familie von Fr. 12’057.– (Fr. 5’536.– Klägerin + Fr. 5'985.– Beklagter + Fr. 536.– Familienzulagen) ein Gesamtbedarf des familienrechtlichen Existenzminimums von Fr. 9'800.– (Fr. 2’894.– Klägerin + Fr. 4’036.– Beklagter + Fr. 1'435.– C._____ + Fr. 1’435.– D._____) gegenüber, womit noch Fr. 2’257.– an Über- schuss verbleiben. Eine Aufteilung des Überschusses hat jedoch zu unterbleiben.

74. Ein bei der zweistufigen Methode resultierender rechnerischer Überschuss ist grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" auf die daran Berechtigten zu verteilen. Der Anteil der Eltern ist jeweils doppelt so gross wie jener der Kinder. Im begründeten Einzelfall kann von diesem Grundsatz ermessensweise abgewichen werden. Es sind sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungs- verhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositio- nen u.ä.m. zu berücksichtigen. Bei Kindern nicht verheirateter Eltern ist der Über- schuss einzig auf den unterhaltspflichtigen Elternteil (grosser Kopf) und die Kinder (kleine Köpfe) zu verteilen. Der betreuende Elternteil, der mit dem anderen nicht verheiratet ist, hat keinen Anspruch auf Teilhabe an dessen Lebensstellung. Des- halb ist bei nicht miteinander verheirateten Eltern sicherzustellen, dass der be- treuende Elternteil nicht aus dem Überschussanteil des Kindes quersubventioniert wird (BGer 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.1., m.w.H.).

75. Der Überschuss stammt vorliegend aus dem Einkommen der Klägerin. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beläuft sich in dieser Phase auf Fr. 1'949.– (Fr. 5'985.– Einkommen, abzüglich Fr. 4'036.– Bedarf). Damit kann der Beklagte den Barbedarf der Kinder von je Fr. 1'167.– (Fr. 1'435.– Bedarf, abzüglich Fr. 268.– Familienzulage), mithin insgesamt Fr. 2'334.–, nicht decken. Es fehlen monatlich Fr. 385.– für beide Kinder zusammen. Der Klägerin verbleiben hinge- gen nach Abzug ihres Bedarfs von Fr. 2'894.– von ihrem Einkommen von Fr. 5'536.– noch Fr. 2'642.–. Abzüglich des Fehlbetrags für den Bedarf der Kinder

- 26 - von Fr. 385.–, verbleibt ihr dann eben noch der Überschuss von Fr. 2'257.–. An diesem partizipieren die Kinder automatisch, da sie mit der Klägerin zusammenle- ben. Der Beklagte hat hingegen keinen Anspruch darauf.

76. Fraglich ist jedoch, ob sich die Klägerin ab dieser Phase allenfalls vermehrt am Unterhalt der Kinder beteiligen muss. Dabei kann sogleich festgehalten wer- den, dass eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags der Klägerin infolge vermeintlich gesunkener Betreuungsaufgaben und gesteigerter Arbeitstätigkeit gemäss dem Schulstufenmodell abzulehnen ist. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geld- unterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim. Erst mit dem Errei- chen der Volljährigkeit fallen sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern weg, weshalb der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für das voll- jährige Kind von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen ist. Es ist dabei zu beachten, dass der Naturalunterhalt sich auch auf die Betreuung zu Randzeiten sowie auf verschiedenste Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxi- dienste und Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes erstreckt. Das bedeutet, dass bei gegebener Leis- tungsfähigkeit grundsätzlich derjenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufkommen muss, welcher nicht die Obhut innehat und demzufolge von den vorstehend aufgezählten Aufgaben weitestgehend entbunden ist. Vom so- eben festgehaltenen Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessens- weise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 5.5 ff.).

77. Wie vorstehend aufgezeigt, ist die Klägerin in dieser Phase wesentlich leis- tungsfähiger als der Beklagte, verbleibt dem Beklagten nach Erfüllung seiner Un- terhaltspflicht doch lediglich das familienrechtliche Existenzminimum, wohingegen

- 27 - der Klägerin Fr. 2'257.– an Überschuss verbleiben. Die Klägerin ist daher zur Be- teiligung am Barunterhalt über den Fehlbetrag von insgesamt Fr. 389.– zu ver- pflichten. Von einer Aufteilung des Barunterhalts, welcher sich auf Fr. 1'167.– (Fr. 1'435.– Bedarf, abzüglich Fr. 268.– Familienzulage) beläuft, ist abzusehen, leistet die Klägerin in dieser Phase doch noch wesentlich mehr an Betreuung und Erziehung als bloss zu Randzeiten und in Form allgemeiner Haushaltsarbeit. Viel- mehr scheint eine Beteiligung im Umfang von 40% bzw. Fr. 467.– pro Kind ange- messen. Die Unterhaltspflicht des Beklagten reduziert sich dadurch auf Fr. 700.–, pro Kind, womit ihm monatlich Fr. 549.– an Überschuss verbleiben. Der Über- schuss der Klägerin reduziert sich dadurch auf Fr. 1'712.–, womit ihr selbst ein Überschussanteil von Fr. 856.– und einem jeden Kind von Fr. 428.– verbleibt.

e) Von tt.mm.2035 bis zum Abschluss der Erstausbildung eines jeden Kindes

78. Ab Erreichen des 16. Lebensjahrs von D._____ steht dem Gesamteinkom- men der Familie von Fr. 13’441.– (Fr. 6’920.– Klägerin + Fr. 5'985.– Beklagter + Fr. 536.– Familienzulagen) ein Gesamtbedarf des familienrechtlichen Existenzmi- nimums von Fr. 9'800.– (Fr. 2’894.– Klägerin + Fr. 4’036.– Beklagter + Fr. 1'435.– C._____ + Fr. 1’435.– D._____) gegenüber, womit noch Fr. 3’641.– an Über- schuss aus dem Einkommen der Klägerin verbleiben.

79. Ab diesem Zeitpunkt ist es in Anbetracht der nochmals verstärkt auseinan- dergehenden Leistungsfähigkeit der Eltern und der baldigen Volljährigkeit der Kin- der, insbesondere des älteren C._____, angezeigt, den Barunterhalt der Kinder nach Massgabe der Leistungsfähigkeit unter den Eltern aufzuteilen.

80. Der Klägerin verbleiben nach Deckung ihres Bedarfs von Fr. 2'894.– von ih- rem Einkommen von Fr. 6'920.– noch Fr. 4'026.–. Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines Bedarfs von Fr. 4’036.– von seinem Einkommen von Fr 5’985.– noch Fr. 1'949.–. Der Beklagte hat den Barunterhalt der Kinder folglich im Umfang von 33% zu tragen.

- 28 -

81. Der von den Eltern noch zu deckende Barbedarf der Kinder beläuft sich auf je Fr. 1'167.– (Fr. 1'435.– Bedarf, abzüglich Fr. 268.– Familienzulage). Der Be- klagte ist folglich zu verpflichten, für jedes Kind ab dem tt.mm.2035 bis zum Ab- schluss dessen Erstausbildung einen Barunterhalt von Fr. 385.– zu bezahlen. C. Zahlungsmodalitäten

82. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. D. Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge

83. Der Beklagte macht geltend, vom 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2024 der Klägerin an den Unterhalt der Kinder insgesamt Fr. 10'000.– geleistet zu haben (act. 39 S. 4, act. 21/2). Die Zahlungen sind bis auf die Zahlung am 24. De- zember 2024 durch den Kontoauszug des Beklagten belegt (act. 16/8) und im Üb- rigen unbestritten. Die Zahlungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

84. Der Einfachheit halber sind sie nicht nach dem Datum der Überweisung ein- zelnen Unterhaltsbeiträgen zuzuordnen, sondern pauschal gleichmässig auf die jeweils älteste Unterhaltsschuld der beiden Kinder anzurechnen.

85. Die Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2024 belaufen sich auf Fr. 922.– pro Kind pro Monat, was zusammen Fr. 1'844.– pro Monat ergibt. Folglich hat der Be- klagte seine Unterhaltspflicht für die Monate Januar, Februar, März, April und Mai 2024 bereits vollständig erfüllt. An den Monat Juni 2024 sind noch die verbleiben- den Fr. 780.– anzurechnen. Für Juni 2024 ist folglich noch ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 532.– pro Kind geschuldet. E. Indexierung

86. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind antragsgemäss zu indexieren. Entspre- chend basieren sie auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundes-

- 29 - amtes für Statistik, Stand per Ende März 2025 (107.5 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte).

87. Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unterhalts- beiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index II. Prozessuale Anträge

88. Die Mittellosigkeit beider Parteien ist ausgewiesen, wobei zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zur Unter- haltsberechnung verwiesen werden kann.

89. Auch über ein über einen Notgroschen hinausgehendes Vermögen verfügen die Parteien nicht (act. 5/2, act. 16/1, act. 16/8). Die Klägerin verfügt zwar über Wohneigentum, dieses ist jedoch vollständig hypothekarisch belastet (act. 5/2). Ein Verkauf der Liegenschaft kann der Klägerin und den Kindern sodann nicht zu- gemutet werden, zumal dies letztlich nur zu einer Erhöhung der Wohnkosten füh- ren würde, wenn die Klägerin eine Wohnung mieten müsste.

90. Familienrechtliche Verfahren sind sodann per se nicht aussichtslos und die vorliegende Regelung des Unterhalts war insbesondere im Interesse der Kinder geboten.

91. Beide Parteien sind sodann als juristische Laien auf anwaltliche Vertretung angewiesen, wobei es auch aufgrund des Gebots der Waffengleichheit angezeigt ist, dass beide Parteien anwaltlich vertreten sind.

92. Insgesamt ist daher das klägerische Gesuch auf Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses durch den Beklagten aufgrund dessen eigener Prozessarmut ab-

- 30 - zuweisen und es ist beiden Parteien je antragsgemäss die unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

93. Von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auszunehmen sind die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 100.–, welche die Klä- gerin bereits bevorschusste (act. 1). Da die Klägerin diesen Betrag bereits leistete und damit auch offensichtlich leisten konnte, ist er ihr nicht durch die Staatskasse zu ersetzen. Dies muss umso mehr mit Blick auf die nachfolgende Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gelten. Die Gerichtskosten, zu welchen die Kosten des Schlichtungsverfahrens zählen (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO), sind den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Dabei kann es beiden Parteien zugemutet wer- den, je den Betrag von Fr. 50.– selbst aufzubringen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

94. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 1. Satz ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In famili- enrechtlichen Verfahren kann das Gericht jedoch von diesen Verteilungsgrundsät- zen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Zu den familienrechtlichen Verfahren im Sinne von Art. 107 Abs. 2 lit. c ZPO gehört auch die Unterhaltsklage des unmündigen Kindes gegen seine Eltern.

95. Vorliegend war einzig die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge strittig, wobei die vorliegenden festgesetzten Beträge zwischen den von den Parteien beantrag- ten Beträgen liegen. Es kann daher nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen gesprochen werden. Zudem handelte es sich auch nicht um ein sonderlich um- strittenes Verfahren. Vielmehr war die Regelung der Kinderbelange primär im In- teresse der Kinder und der Rechtssicherheit für beide Parteien geboten. Es ist da- her angezeigt, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und gegen- seitig keine Parteientschädigung zuzusprechen bzw. diese wettzuschlagen. Dies entspricht nicht zuletzt auch den knappen finanziellen Verhältnissen der Parteien in den nächsten paar Jahren.

- 31 -

96. Die Gerichtsgebühr bemisst sich, da es sich um eine rein vermögensrechtli- che Angelegenheit handelt, gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG anhand des Streitwerts, welcher wiederum durch das Rechtsbegehren bestimmt wird. Die Klägerin be- gehrt für C._____ Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'352.– von 1. Januar 2024 bis 1. Oktober 2034 [recte: 30. September 2034], mithin während 129 Monaten, was ei- nen Gesamtbetrag von Fr. 174’408.– (Fr. 1'352.– x 129 Monate) ergibt, und von Fr. 1'000.– von 1. Oktober 2034 bis zum Abschluss der Erstausbildung, was in Anbetracht der üblichen Dauer für eine Lehre wohl beim 20. Lebensjahr der Fall sein dürfte, mithin während 48 Monaten, was Fr. 48'000.– ergibt. Weiter begehrt die Klägerin für D._____ Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'352.– von 1. Januar 2024 bis 1. Januar 2036 [recte: 31. Dezember 2035], mithin während 144 Monaten, was einen Gesamtbetrag von Fr. 194’688.– (Fr. 1'352.– x 129 Monate) ergibt, und von Fr. 1'000.– von 1. Januar 2036 bis zum Abschluss der Erstausbildung, was in Anbetracht der üblichen Dauer für eine Lehre wohl beim 20. Lebensjahr der Fall sein dürfte, mithin während 48 Monaten, was Fr. 48'000.– ergibt.

97. Insgesamt beläuft sich der Streitwert somit auf Fr. 465’096.–, was gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG eine Grundgebühr von Fr. 20’052.– zur Folge hat.

98. Der vorliegende Fall ist mit zwei Verhandlungstagen, wobei eine besonders kurz ausgefallen ist und die zweite erforderlich war, um dem Beklagten eine gehö- rige Rechtsvertretung zu sichern, unter dem zeitlichen Aspekt als im unteren Be- reich zu verorten. Der Fall gestaltete sich auch hinsichtlich der sachlichen und rechtlichen Komplexität als leicht, waren einzig die Kinderunterhaltsbeiträge zu beurteilen und erweisen sich die finanziellen Verhältnisse als sehr übersichtlich. Sodann handelt es sich bei der Unterhaltsstreitigkeit um eine Streitigkeit über wie- derkehrende Leistungen im Sinne von Art. 92 ZPO. Es ist daher angemessen, die Grundgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 GebV OG auf rund einen Fünf- tel, sprich Fr. 4'000.–, zu reduzieren. Weitere Zuschläge oder Reduktionen sind nicht ersichtlich.

99. Hinzu kommen sodann noch die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 100.–, welche von der Klägerin bereits bevorschusst wurden (act. 1, Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO).

- 32 - Es wird verfügt:

Dispositiv
  1. Der Antrag der Klägerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten wird abgewiesen.
  2. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, ausgenom- men die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt Oberembrach.
  3. Der Klägerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Dem Beklagten wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.
  5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:
  6. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2018, und D._____, geboren am tt.mm.2019, monatliche Unterhalts- beiträge wie folgt zu bezahlen: Für C._____: Fr. 922.– rückwirkend ab 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember  2024 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 975.– ab 1. Januar 2025 bis und mit 30. April 2029  (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) - 33 - Fr. 1’141.– ab 1. Mai 2029 bis und mit Oberstufeneintritt von D._____  (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 700.– ab Oberstufeneintritt von D._____ bis und mit tt.mm.2035  (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 385.– ab tt.mm.2035 bis zum Abschluss einer angemessenen  Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Famili-  enzulagen Für D._____: Fr. 922.– rückwirkend ab 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember  2024 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 975.– ab 1. Januar 2025 bis und mit 30. April 2029  (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 1’141.– ab 1. Mai 2029 bis und mit Oberstufeneintritt von D._____  (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 700.– ab Oberstufeneintritt von D._____ bis und mit tt.mm.2035  (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 385.– ab tt.mm.2035 bis zum Abschluss einer angemessenen  Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Famili-  enzulagen Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin, solange das Kind in de- ren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeich- net.
  7. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispo- sitivziffer 1 für die Monate Januar, Februar , März, April und Mai 2024 für beide Kinder bereits vollständig geleistet hat. Den Unterhaltsbeitrag für Juni 2024 hat der Beklagte im Umfang von Fr. 390.– pro Kind bereits geleistet. Im Umfang von Fr. 532.– pro Kind ist der Unterhaltsbeitrag für Juni 2024 noch geschuldet. - 34 -
  8. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen: Einkommen Klägerin: von bis und mit % Pensum Fr. 3'891.– 01.01.2024 31.12.2024 50 % Fr. 3'460.– 01.01.2025 Oberstufeneintritt 50% D._____ Fr. 5'536.– Oberstufeneintritt tt.mm.2035 80 % D._____ Fr. 6’920.– tt.mm.2035 Ordentliche 100 % Pensionierung Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzu- lagen) Einkommen Beklagter: von bis und mit % Pensum Fr. 5'619.– 01.01.2024 31.12.2024 Arbeitslosentag- gelder, Zwischen- verdienst und Er- werbseinkommen Festanstellung Fr. 5'985.– 01.01.2025 Ordentliche 100 % Pensionierung Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzu- lagen) Einkommen C._____: von bis und mit Bemerkung Fr. 200.– 01.01.2024 31.12.2024 Familienzulage Fr. 215.– 01.01.2025 tt.mm.2030 Familienzulage Fr. 268.– tt.mm.2030 Abschluss Familienzulage Erstausbildung Einkommen D._____: - 35 - von bis und mit Bemerkung Fr. 200.– 01.01.2024 31.12.2024 Familienzulage Fr. 215.– 01.01.2025 tt.mm.2031 Familienzulage Fr. 268.– tt.mm.2031 Abschluss Familienzulage Erstausbildung Vermögen: Weder die Parteien noch die Kinder verfügen über für die Unterhaltsberech- nung relevante Vermögenswerte. Bedarfsberechnung von 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2024: Klägerin: C._____: D._____: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 1’200.– Wohnkosten inklusive Neben- kosten (jedoch ohne Stromkos- Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Fr. 1’650.– ten): Krankenkasse (KVG, abzgl. Fr. 118.– Fr. 31.– Fr. 31.– Fr. 160.– IPV): Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 151.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 110.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 605.– Fr. 605.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’476.– Fr. 1’540.– Fr. 3’271.– Fr. 1’540.– Krankenkasse (VVG): Fr. 59.– Fr. 26.– Fr. 13.– Fr. 58.– Haftpflicht-/Mobiliarversiche- Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– rung: Kommunikation und Mediennut- zung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 150.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Fr. 266.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’874.– Fr. 1’614.– Fr. 3’775.– Fr. 1’601.– Bedarfsberechnung von 1. Januar 2025 bis und mit 30. April 2029: Klägerin: C._____: D._____: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 1’200.– Wohnkosten inklusive Neben- kosten (jedoch ohne Stromkos- Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Fr. 1’650.– ten): Krankenkasse (KVG, abzgl. Fr. 137.– Fr. 36.– Fr. 36.– Fr. 160.– IPV): - 36 - Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 302.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 220.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 605.– Fr. 605.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’495.– Fr. 1’545.– Fr. 3’532.– Fr. 1’545.– Krankenkasse (VVG): Fr. 60.– Fr. 27.– Fr. 27.– Fr. 58.– Haftpflicht-/Mobiliarversiche- Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– rung: Kommunikation und Mediennut- zung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 150.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Fr. 266.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’894.– Fr. 1’620.– Fr. 4’036.– Fr. 1’620.– Bedarfsberechnung von 1. Mai 2029 bis und mit Oberstufeneintritt von D._____: Klägerin: C._____: D._____: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 1’200.– Wohnkosten inklusive Neben- kosten (jedoch ohne Stromkos- Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Fr. 1’650.– ten): Krankenkasse (KVG, abzgl. Fr. 137.– Fr. 36.– Fr. 36.– Fr. 160.– IPV): Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 302.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 220.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 605.– Fr. 605.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’495.– Fr. 1’745.– Fr. 3’532.– Fr. 1’745.– Krankenkasse (VVG): Fr. 60.– Fr. 27.– Fr. 27.– Fr. 58.– Haftpflicht-/Mobiliarversiche- Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– rung: Kommunikation und Mediennut- zung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 150.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Fr. 266.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’894.– Fr. 1’820.– Fr. 4’036.– Fr. 1’820.– Bedarfsberechnung ab Oberstufeneintritt von D._____ bis und mit Abschluss der Erstausbildung eines jeden Kindes: - 37 - Klägerin: C._____: D._____: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 1’200.– Wohnkosten inklusive Neben- kosten (jedoch ohne Stromkos- Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Fr. 1’650.– ten): Krankenkasse (KVG, abzgl. Fr. 137.– Fr. 36.– Fr. 36.– Fr. 160.– IPV): Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 302.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 220.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’495.– Fr. 1’360.– Fr. 3’532.– Fr. 1’360.– Krankenkasse (VVG): Fr. 60.– Fr. 27.– Fr. 27.– Fr. 58.– Haftpflicht-/Mobiliarversiche- Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– rung: Kommunikation und Mediennut- zung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 150.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Fr. 266.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’894.– Fr. 1’435.– Fr. 4’036.– Fr. 1’435.–
  9. Die Kindesunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 1 sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesam- tes für Statistik, Stand per Ende März 2025 (107.5 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unter- haltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung er- höht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: - 38 - alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
  10. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4’000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 100.– Kosten des Schlichtungsverfahrens Fr. 4'100.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  11. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, die Ent- scheidgebühr von Fr. 4'000.– wird jedoch zufolge Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinge- wiesen. Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der Kosten des Schlichtungsverfah- rens zu ersetzen.
  12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
  13. Schriftliche Mitteilung an die klagende Partei unter Beilage des Doppels von act. 49  die beklagte Partei 
  14. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 16. April 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH - 39 - Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: Ch. Aegerter MLaw A. Kriech
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FK240032-C/U Si/gs Mitwirkend: Bezirksrichter Ch. Aegerter und Gerichtsschreiberin MLaw A. Kriech Verfügung und Urteil vom 16. April 2025 in Sachen A._____, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ betreffend Unterhalt

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 20, Prot. S. 5)

1. Der Beklagte sei zu verpflichten rückwirkend ab 1. Januar 2024 angemessenen Unterhalt für die Kinder C._____, geb. am tt.mm.2018, und D._____, geb. am tt.mm.2019, wie folgt zu be- zahlen: Für C._____: Fr. 1'352.– zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen ab 1. Januar 2024 bis 1. Oktober 2034. Ab 1. Oktober 2034 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 1'000.– zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen. Für D._____: Fr. 1'352.– zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen ab 1. Januar 2024 bis 1. Januar 2036. Ab 1. Januar 2036 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung Fr. 1'000.– zuzüglich gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen.

2. Der Beklagte sei zu verpflichten über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten. Prozessuale Anträge der Klägerin: (act. 20) Es sei der Beklagte zu verpflichten, als Teil des Unterhalts der Kinder, einen Prozesskostenbeitrag von einstweilen Fr. 5'000.– zu bezahlen. Eventualiter: Es sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person von Rechtanwältin X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 49)

1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, für die beiden Kinder C._____ und D._____ rückwirkend ab Januar 2024 bis zur Volljährigkeit folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen, zahlbar monatlich und im Voraus an die Klägerin: Ab Januar 2024: je CHF 557.00 Ab Juli 2024: je CHF 790.00

- 3 - Ab Januar 2025 je CHF 775.00 Ab 12 Jahr D._____ bis je 18. Jahr je CHF 435.00 Allfällige gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen seien zu- sätzlich zu bezahlen. Die Unterhaltsbeiträge seien gerichtsüblich zu indexieren. Seit Januar 2024 bereits geleistete Unterhaltszahlungen des Be- klagten seien anzurechnen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST.) zu- lasten der Klägerin. Prozessuale Anträge des Beklagten: (act. 39)

1. Es sei der Antrag betreffend Leistung eines Prozesskostenbeitra- ges durch den Beklagten abzuweisen.

2. Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und ihm in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Eingabe vom 1. November 2024 machte die Klägerin das vorliegende Verfahren rechtshängig (act. 2). Mit Verfügung vom 6. November 2024 wurde den Parteien der Eingang der Klage bestätigt und die Parteien wurden aufgefordert, diverse Unterlagen einzureichen (act. 7). Sodann wurden die Parteien mit Vorla- dung vom 18. November 2024 zur Hauptverhandlung auf den 8. Januar 2025 vor- geladen (act. 8).

2. Zur Hauptverhandlung am 8. November 2025 erschienen die Klägerin mit ih- rer Rechtsvertretung und der Beklagte. Die Hauptverhandlung wurde sodann ab- gebrochen und dem Beklagten Frist zur Mandatierung einer Rechtsvertretung an- gesetzt (Prot. S. 4 ff.).

3. Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 zeigte Rechtsanwältin lic. iur. Y2._____ an, dass der Beklagte von Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____ vertreten werde, wel-

- 4 - cher noch bis Ende Januar 2025 als Präsident des Bezirksgerichts E._____ amte (act. 24, act. 25). Die Mandatierung wurde sodann widerrufen. Mit Eingabe vom

28. Januar 2025 teilte Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ mit, dass er den Beklagten vertrete (act. 35, act. 36).

4. Die Parteien wurden sodann zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den

25. Februar 2025 vorgeladen (act. 37). Zur Fortsetzung der Hauptverhandlung er- schienen die Parteien mit ihren Vertretern und erstatteten die Parteivorträge ab- schliessend (Prot. S. 9 ff.). Anlässlich der Verhandlung konnte zwischen den Par- teien keine Einigung erzielt werden. Das Gericht stellte jedoch die schriftliche Zu- stellung eines Vergleichsvorschlags in Aussicht (Prot. S. 19).

5. Der Vergleichsvorschlag wurde den Parteien mit Schreiben vom 11. März 2025 übermittelt, unter Androhung dass bei Säumnis bzw. Nichteinigung bis und mit 11. April 2025 ein Urteil ergehen werde (act. 43). Mit Eingabe vom 11. März 2025 lehnte der Beklagte den Vergleichsvorschlag ab (act. 44). Mit Eingabe vom

9. April 2025 bezifferte der Beklagte sodann seine Rechtsbegehren (act. 49). Das Verfahren ist spruchreif.

6. Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend insoweit eingegangen, als sie entscheidrelevant sind. II. Unterhalt A. Ausgangslage

7. Im Streit liegt die Höhe der vom Beklagten für die gemeinsamen Kinder der Parteien, C._____, geboren am tt.mm.2018, und D._____, geboren am tt.mm.2019, rückwirkend ab 1. Januar 2024 zu bezahlenden Kinderunterhaltsbei- träge. Die Kinder stehen dabei unter der alleinigen Obhut der Klägerin und dem Beklagten wurde mit Entscheid der KESB Bülach Nord vom 6. Februar 2024 ein Besuchsrecht alle zwei Wochen von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr sowie zwei Wochen Ferien pro Jahr zugestanden (act. 21/1). B. Grundlagen der Unterhaltsberechnung

- 5 -

1. Einkommen der Klägerin

8. Die Klägerin ist gemäss dem Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 2022 seit dem 1. Januar 2023 bei der F._____ GmbH im 50% Pensum angestellt und erhält zwölf Mal pro Jahr einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'916.65 für ein 100% Pensum bzw. Fr. 2'958.35 für ein 50% Pensum (act. 5/3). Den Lohnabrechnun- gen kann sodann entnommen werden, dass die Klägerin immer wieder Lohnerhö- hungen erhielt und zuletzt einen Bruttomonatslohn von Fr. 3'250.– erzielte (act. 5/5, act. 12/2).

9. Für die Berechnung der rückwirkend für das Jahr 2024 geschuldeten Unter- haltsbeiträge ist vom von der Klägerin effektiv erzielten Einkommen auszugehen, inklusive allfälliger einmaliger Lohnbestandteile, wie dem Bonus für das Jahr 2023 in der Höhe von Fr. 1'050.– und den «Reward» in der Höhe von Fr. 250.– (act. 41/1). Die finanziellen Verhältnisse sind angespannt, wie die nachfolgende Berechnung zeigen wird, und auch wenn die Klägerin ihren Unterhaltsbeitrag be- reits durch Pflege und Erziehung leistet, so trifft doch beide Elternteile in Bezug auf die unmündigen Kinder eine Pflicht zur vollen Ausschöpfung ihrer Leistungsfä- higkeit. Der Klägerin ist daher das gesamte, von ihr im Jahr 2024 erzielte Einkom- men für die Unterhaltsberechnung anzurechnen.

10. Dem Lohnausweis des Jahres 2024 kann sodann entnommen werden, dass die Klägerin einen Nettolohn von Fr. 49'035.– erzielte und Fr. 60.– Spesenpau- schale für das Mobiltelefon erhielt (act. 41/1). Zu berücksichtigen ist, dass in die- sem Nettolohn auch die von der Klägerin bezogenen Familienzulagen von damals Fr. 200.– pro Kind pro Monat mitenthalten sind. Diese stellen jedoch Einkommen der Kinder dar und sind entsprechend im Gesamtbetrag von Fr. 2'400.– vom jähr- lichen Nettoeinkommen der Klägerin abzuziehen. Hinzuzurechnen sind die Fr. 60.– für das Mobiltelefon. Der Umstand, dass die Klägerin ihr privates Mobil- telefon auch geschäftlich und damit öfters nutzt, führt gemeinhin zu keiner Verteu- erung der Abonnementskosten, bestehen die meisten Mobilfunkangebote doch in Pauschalpreisen. Allerdings sind im Gegenzug bei den Kommunikationskosten im Bedarf der Klägerin keine Abzüge zu machen. Insgesamt ist daher von einem

- 6 - Nettolohn der Klägerin im 2024 von Fr. 46'695.– jährlich bzw. rund Fr. 3'891.– mo- natlich auszugehen.

11. Ab dem 1. Januar 2025 ist eine detailliertere Berechnung vorzunehmen. Grundlage bildet dabei der monatliche Bruttolohn von Fr. 3'250.–. Einmalzulagen, wie eben der Reward oder ein Bonus sind unberücksichtigt zu lassen. Hingegen ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin regelmässig am Abend und an den Wo- chenenden arbeitet. Gemäss den Lohnabrechnungen von April bis und mit No- vember 2024, mithin insgesamt acht Monate, erhielt die Klägerin in diesen Mona- ten Zulagen (Abend-, Samstags- und Sonntagszulage sowie Feiertagszulage und Ferienanteil Schicht) von insgesamt Fr. 3'785.05 brutto ausbezahlt (act. 5/5, act. 12/2), was durchschnittlich Fr. 473.15 pro Monat ergibt. Weiter erhält die Klä- gerin jeden Monat eine Inkonvenientsentschädigung von Fr. 135.–. Das monatli- che Bruttoeinkommen der Klägerin beläuft sich damit auf insgesamt Fr. 3'858.15. Davon werden gemäss den Lohnabrechnungen insgesamt 7.05% Sozialabzüge, sprich Fr. 271.20, sowie Fr. 127.40 für die Pensionskasse abgezogen, womit ein monatlicher Nettolohn von rund Fr. 3'460.– resultiert.

12. Von diesem Einkommen im 50% Pensum ist ab 1. Januar 2025 bis zum Oberstufeneintritt von D._____ auszugehen. Ab dem Oberstufeneintritt von D._____ hat sich die Klägerin sodann nach dem bundesgerichtlichen Schulstufen- modell ein Einkommen im 80% Pensum anzurechnen, weshalb ab diesem Zeit- punkt von einem Einkommen der Klägerin von Fr. 5'536.– (Fr. 3'460.– : 5 x 8) auszugehen ist. Sobald D._____ dann 18 Jahre alt ist, sprich ab dem tt.mm.2037, ist von einem Einkommen der Klägerin im 100% Pensum auszugehen, mithin von Fr. 6'920.– (Fr. 3'460.– : 5 x 10)

2. Einkommen des Beklagten

13. Der Beklagte ist seit dem 3. Juli 2024 im 100% Pensum bei der H._____ AG angestellt, womit er einen Bruttolohn von Fr. 82'745.– jährlich, ausgezahlt in 13 Monatslöhnen, erzielt (act. 40/3).

- 7 -

14. Von Januar bis und mit Juni 2024 war der Beklagte arbeitslos und erhielt Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 215.65 pro Tag. Die Auszahlungen der Monate Januar bis und mit Mai 2024 sind ausgewiesen, wobei der Beklagte im April und Mai noch einen Zwischenverdienst erwirtschaftete (act. 40/5). Die Abrechnung für Juni 2024 will dem Beklagten verloren gegangen sein, weshalb er beliebt macht, es sei diesbezüglich vom selben Betrag wie im Mai 2024 auszugehen. Einen Zwischenverdienst habe er im Juni 2024 aber nicht erzielt (act. 39 S. 3). Lohnabrechnungen über seine Zwischenverdienste reicht der Beklagte nicht ein. Allerdings kann dem von ihm eingereichten Kontoauszug ent- nommen werden, dass er im April 2024 von der H._____ SA folgende Gutschrif- ten erhielt: Fr. 730.– am 12. April 2024, Fr. 1'020.45 am 19. April 2024 und Fr. 681.35 am 26. April 2024, mithin insgesamt Fr. 2'431.80. Im Mai 2024 erhielt der Beklagte sodann folgende Gutschriften von der H._____ SA: Fr. 259.70 am 2. Mai 2024, Fr. 851.70 am 3. Mai 2024, Fr. 953.55 am 10. Mai 2024, Fr. 821.75 am 17. Mai 2024, Fr. 1'030.55 am 24. Mai 2024 und Fr. 622.60 am 31. Mai 2024, mithin insgesamt Fr. 4'539.85. Im Juni 2024 erhielt der Beklagte von der H._____ SA fol- gende Zahlungen: Fr. 747.70 am 7. Juni 2024, Fr. 983.35 am 14. Juni 2024, Fr. 767.90 am 21. Juni 2024 und Fr. 1'390.25 am 28. Juni 2024, mithin insgesamt Fr. 3'889.20. Schliesslich überwies die H._____ SA dem Beklagten am 5. Juli 2024 noch Fr. 633.15 und am 31. Juli 2024 noch Fr. 56.65. Der Beklagte erhielt folglich von der H._____ SA im Jahr 2024 Lohn für Zwischenverdienst im Ge- samtbetrag von Fr. 11'550.65 netto ausbezahlt (act. 16/8).

15. Auch die Zahlungen der Arbeitslosenversicherung sind nicht nur durch die Abrechnungen, sondern auch den Kontoauszug belegt. Für Juni 2024 zahlte die Arbeitslosenkasse sodann dem Beklagten am 9. Juli 2024 noch Fr. 3'716.30 aus (act. 16/8). Der Beklagte erzielte somit für die Monate Januar bis und mit Juni 2024 Arbeitslosentaggelder im Gesamtbetrag von Fr. 19'985.– netto (act. 16/8, act. 40/5) und Zwischenverdienst im Gesamtbetrag von Fr. 11'550.65 netto (act. 16/8).

16. Ab dem 1. Juli 2024 ist dem Beklagten das Einkommen aus seiner Erwerbs- tätigkeit anzurechnen. Der Bruttolohn beläuft sich auf Fr. 82'745.– jährlich

- 8 - (act. 40/3). Davon werden gemäss den Lohnabrechnungen 8.76% Sozialabzüge getätigt, sprich Fr. 7'248.45, sowie der BVG-Beitrag von Fr. 306.50 monatlich bzw. Fr. 3'678.– jährlich abgezogen (act. 40/4). Das Nettoeinkommen des Beklag- ten beläuft sich folglich auf Fr. 71'818.55 jährlich bzw. Fr. 5'984.75 monatlich.

17. Das Nettoeinkommen des Beklagten im Jahr 2024 setzte sich folglich aus Fr. 19'985.– Arbeitslosentaggeldern, Fr. 11'530.65 Zwischenverdienst und Fr. 35'908.50 (Fr. 5'984.75 x 6 Monate Juli bis und mit Dezember 2024) zusam- men, woraus insgesamt Fr. 67'424.15 bzw. ein durchschnittliches Nettoeinkom- men von rund Fr. 5'619.– pro Monat resultiert. Von diesem Durchschnittseinkom- men ist für das Jahr 2024 auszugehen. Ab dem 1. Januar 2025 ist vom Einkom- men des Beklagten aus Arbeitserwerb von rund Fr. 5'985.–, inklusive 13. Monats- lohn, auszugehen.

3. Einkommen der Kinder

18. Den Kindern sind als Einkommen die Familienzulagen anzurechnen. Diese beliefen sich im Jahr 2024 auf Fr. 200.– pro Kind. Per 1. Januar 2025 wurden die Kinderzulagen sodann allgemein auf Fr. 215.– erhöht. Sodann werden sich die Familienzulagen für jedes Kind ab dessen 12. Lebensjahr auf Fr. 268.– erhöhen.

19. Weitere Einkommen sind den Kindern nicht anzurechnen. Insbesondere ist von der Anrechnung eines allfälligen Lehrlingslohns, wie dies der Beklagte mit Verweis auf die Zürcher Praxis geltend macht (act. 39 S. 2) abzusehen. In wel- chem Umfang die Einkünfte des Kindes - sei es voll- oder minderjährig - in die Be- darfsberechnung einfliessen soll, liegt letztlich im weiten Ermessen des Gerichts (BGer 5A_476/2022 vom 28. Dezember 2022 E. 5.1). Praxisgemäss wird dabei ein Drittel des Nettolehrlingslohns angerechnet, wobei letztendlich jedoch die Ge- samtumstände zu würdigen sind. Welchen Bildungsweg die Kinder derzeit ein- schlagen werden, kann angesichts ihres noch sehr jungen Alters derzeit nicht an- nähernd abgeschätzt werden. Entsprechend kann auch nicht abgeschätzt wer- den, welche Mehrauslagen (öV-Billette, Arbeitskleidung, Studiengebühren, etc.) je nach Ausbildung derzeit anfallen werden. Es ist daher angezeigt, den Kinder keine hypothetischen Einkommen in Form eines Drittels eines allfälligen Lehr-

- 9 - lingslohns anzurechnen und dafür aber auch ihren Bedarf schlank zu halten. Daran ändert nichts, dass die finanziellen Verhältnisse der Parteien knapp sind. Die Unterhaltspflicht trifft bei unmündigen Kindern die Eltern und nicht das Kind. Würde ein dereinstiges Einkommen der Kinder miteingerechnet, müssten zwin- gend auch Mehrauslagen für die Erzielung dieses Einkommens berücksichtigt werden. Anders vorzugehen würde bedeuten, die Unterhaltspflicht der Eltern indi- rekt auf das Kind zu überwälzen, was nicht angeht.

4. Bedarf der Klägerin und der Kinder

a) Von 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2024

20. Der Bedarf der Klägerin und der Kinder präsentiert sich vom 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2024 wie folgt: Klägerin: C._____: D._____: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 400.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV): Fr. 118.– Fr. 31.– Fr. 31.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 605.– Fr. 605.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’476.– Fr. 1’540.– Fr. 1’540.– Krankenkasse (VVG): Fr. 59.– Fr. 26.– Fr. 13.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’874.– Fr. 1’614.– Fr. 1’601.–

21. Die Klägerin wohnt mit den beiden Kindern allein, weshalb ihr gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. Septem-

- 10 - ber 2009 (fortan: Richtlinien) ein Grundbetrag von Fr. 1'350.– und den beiden Kin- dern je ein Grundbetrag von Fr. 400.– einzurechnen ist.

22. Bei Wohneigentum berechnen sich die Wohnkosten gemäss der höchstrich- terlich geschützten Praxis der Zürcher Gerichte anhand der Hypothekarzinsen so- wie 1% des Verkehrswertes für die Nebenkosten (BGer 5A_730/2020 vom 21. Juni 2021 E. 5.2.2.2.2.1.3.). Der Hypothekarzins variiert, da er teils durch einen durch die SIX Group Ltd. festgelegten Zinssatz bestimmt wird (act. 5/6). Von

1. Januar 2024 bis und mit 30. September 2024 leistete die Klägerin Hypothekar- zinsen im Gesamtbetrag von Fr. 10'892.30 (act. 5/6), was durchschnittlich Fr. 1'210.25 pro Monat ergibt. Weiter schuldet die Klägerin Amortisationszahlun- gen von Fr. 5'000.– pro Jahr bzw. durchschnittlich Fr. 417.– pro Monat (act. 5/6). Da die Amortisation vertraglich geschuldet ist und die finanziellen Verhältnisse es zulassen, sind die Amortisationszahlungen bei den Wohnkosten zu berücksichti- gen, obwohl sie vermögensbildend sind (vgl. OGer ZH LE180050-O vom 8. Fe- bruar 2019 E. III.4.7.3, m.w.H.). Der Verkehrswert der Liegenschaft beläuft sich sodann gemäss der Steuererklärung 2023 auf Fr. 467'000.– (act. 5/2). Für die Ne- benkosten sind entsprechend Fr. 4'670.– pro Jahr bzw. Fr. 389.15 pro Monat zu veranschlagen. Die zu berücksichtigenden Wohnkosten belaufen sich entspre- chend auf insgesamt rund Fr. 2'016.–. Sie sind sodann nach grossen und kleinen Köpfen auf die Klägerin und die Kinder aufzuteilen, sprich Fr. 1'008.– für die Klä- gerin und je Fr. 504.– für jedes Kind.

23. Die Krankenkassenprämien der Grundversicherung sind abzüglich die indivi- duelle Prämienverbilligung für das Jahr 2024 für die Klägerin mit rund Fr. 118.– und für die Kinder mit je Fr. 31.– ausgewiesen (act. 5/8). Die Prämien der Zusatz- versicherung sind gerundet für die Klägerin mit Fr. 59.–, Fr. 26.– für C._____ und Fr. 13.– für D._____ ausgewiesen (act. 5/8).

24. Da die Klägerin ihre Arbeitsleistung von zuhause aus erbringen kann (Prot. S. 15 f.), erwachsen ihr keine Auslagen für den Arbeitsweg oder auswärtige Ver- pflegung.

- 11 -

25. Strittig sind zwischen den Parteien sodann die Kosten für die Fremdbetreu- ung der Kinder. Die Klägerin macht pro Kind Fremdbetreuungskosten von Fr. 882.– geltend und bringt zusammengefasst vor, die Kinder würden von einem Au-Pair betreut. Ein Au-Pair koste Fr. 882.– pro Kind. Sie, die Klägerin, arbeite in einem Schichtbetrieb und sie arbeite jeden Abend von 18:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Es gebe dann keinen Mittagstisch mehr. Diese Lösung sei über ein Jahr so gelebt worden und die Kinder würden sich wohl fühlen. Es habe keinen Zusammenhang mit ihrer Ausbildung. Diese absolviere sie, wenn die Kinder im Kindergarten seien. Einen Hort oder ein anderes Angebot, welches die Schule habe, decke ihre Ar- beitstätigkeit nicht ab (Prot. S. 11 f.).

26. Der Beklagte bringt demgegenüber zusammengefasst vor, die Betreuung durch ein Au-Pair sei nicht erforderlich, könnten die Kinder doch tagsüber durch die Klägerin selbst oder ein subventioniertes schulergänzendes Betreuungsange- bot der Gemeinde betreut werden. Die Klägerin habe lediglich ein Au-Pair, damit sie ihrer Ausbildung an der ZHAW nachgehen könne. Fremdbetreuungskosten von Fr. 200.– pro Kind seien ausreichend (act. 39 S. 3).

27. Dass die Arbeit der Klägerin unweigerlich mit Schichtbetrieb, insbesondere auch am Abend, an den Wochenenden und an Feiertagen verbunden ist, ist durch die in den Lohnabrechnungen aufgeführten und vorstehend beim Einkommen be- rücksichtigten Zulagen ausgewiesen. Ebenfalls ist gerichtsnotorisch bzw. auf- grund der allgemeinen Lebenserfahrung bekannt, dass zu diesen Zeiten keine schulergänzenden Betreuungsangebote verfügbar sind. Die Klägerin ist somit zur Ausübung ihrer aktuellen Tätigkeit zwingend auf eine Individualbetreuung der Kin- der, bspw. eben durch ein Au-Pair, angewiesen. Grundsätzlich wäre es der Kläge- rin möglich, eine andere Arbeitsstelle im 50% Pensum zu suchen und während den üblichen Büroöffnungszeiten unter Tags zu arbeiten. Allerdings würden da- durch die Zuschläge für Abend-, Wochenend- und Feiertagsarbeit von durch- schnittlich Fr. 473.15 pro Monat wegfallen und es würden der Klägerin weitere Auslagen für den öffentlichen Verkehr und auswärtige Verpflegung anfallen, kann doch nicht davon ausgegangen werden, dass sie dannzumal ihre Arbeit noch gänzlich von zuhause aus erbringen kann. Es wären entsprechend hypothetische

- 12 - Arbeitsgestehungskosten von Fr. 110.– für die auswärtige Verpflegung und Fr. 131.– pro Monat für ein Jahresabonnement des ZVV für 4 Zonen bis und mit Zürich (sind die meisten Arbeitsstellen doch im Raum der Stadt Zürich) anzurech- nen. Aufgrund der Einkommensreduktion von Fr. 473.15 und den Mehrauslagen von Fr. 231.– würde die Leistungsfähigkeit folglich um insgesamt rund Fr. 700.– sinken. Vor diesem Hintergrund lohnen sich die Auslagen von Fr. 882.– pro Kind pro Monat ohne Weiteres bzw. reduziert sich die Differenz zu den vom Beklagten beantragten Betreuungskosten von Fr. 200.– pro Kind auf Fr. 664.– für beide Kin- der zusammen pro Monat. Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Kin- der aufgrund ihres Alters noch vermehrt auf Konstanz in den Betreuungsverhält- nissen im Besonderen und in ihrem Tagesablauf im Allgemeinen sind. Insbeson- dere ermöglicht die Individualbetreuung zuhause, dass die Kinder unter der Wo- che rechtzeitig ins Bett kommen und nicht nach Arbeitsschluss der Klägerin um 22:00 Uhr noch abgeholt, nach Hause und dann ins Bett gebracht werden müs- sen. Eine Bettzeit nach 22:00 Uhr wäre für die Kinder klar zu spät und könnte ihre schulische Leistung negativ beeinflussen. Auch vor diesem Hintergrund rechtfer- tigt es sich somit, die bisherige Betreuungslösung aufrechtzuerhalten.

28. Als Beleg für die Fremdbetreuungskosten reicht die Klägerin die Lohnab- rechnung des Au-Pair für Januar 2025 ein (act. 41/2). Diesem kann entnommen werden, dass sich der Lohn aus einem Grundlohn von Fr. 720.– sowie Fr. 940.– für Kost und Logis zusammensetzt. Auf den Bruttolohn von Fr. 1'660.– entfallen sodann insgesamt 13.375% Sozialabzüge, mithin Fr. 222.– pro Monat (act. 41/2). Diese Sozialabzüge fallen der Klägerin Doppelt an, hat sie doch nicht nur die vom Lohn abgezogenen Arbeitnehmer-, sondern auch die Arbeitgeberbeiträge in der- selben Höhe zu entrichten. Weiter ist es zwar grundsätzlich richtig, dass ein Be- trag für die kostenlose Logis im Lohn eingerechnet wird, effektiv anfallen tun diese Kosten der Klägerin jedoch nicht, bezahlt sie die Wohnkosten doch ohnehin und wurden diese vorstehend bereits vollständig in den Wohnkosten der Klägerin und der Kinder berücksichtigt. Würde man nach grossen und kleinen Köpfen einen Anteil für das Au-Pair ausscheiden, beliefe sich dieser auf zwei Sechstels der Wohnkosten in der Höhe von Fr. 2'016.–, sprich Fr. 672.–. Diese Ersparnis ist ab- zuziehen. Die Kosten für das Au-Pair belaufen sich demnach auf insgesamt

- 13 - Fr. 1'210.– pro Monat (Fr. 1'660.–, zuzüglich Fr. 222.– Arbeitgeberbeiträge, ab- züglich Fr. 672.– Logis), was Fr. 605.– pro Kind pro Monat ergibt. Diese Kosten sind denn auch im Bedarf zu berücksichtigen.

29. Für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung ist der Klägerin die ge- richtsübliche Pauschale von Fr. 30.– pro Monat anzurechnen. Ebenso ist ihr für die Kommunikation- und Mediennutzung, inklusive Serafe Gebühr, der gerichtsüb- liche Pauschalbetrag von Fr. 150.– anzurechnen.

30. Den Kindern sind keine Auslagen für Kommunikation und Mediennutzung anzurechnen, auch nicht, wenn sie älter werden. Derartige Auslagen sind grund- sätzlich aus einem allfälligen Überschussanteil zu begleichen. Sofern die Kinder dereinst beruflich auf ein Mobiltelefon angewiesen sein sollten, so sei an die vor- stehenden Erwägungen erinnert, wonach den Kinder zwar kein Erwerbseinkom- men anzurechnen ist, dafür aber auch keine potentiell mit einer Lehre oder einem Studium verbundenen Mehrauslagen.

31. Für die Berechnung der Steuern ist letztlich die Höhe der Unterhaltsbeiträge massgebend, kann der Unterhaltspflichtige diese doch von seinem steuerbaren Einkommen abziehen und muss der Unterhaltsgläubiger diese als Einkommen versteuern.

32. Dem Gesamteinkommen der Familie von Fr. 9'910.– (Fr. 3'891.– Klägerin + Fr. 5'619.– Beklagter + Fr. 400.– Familienzulagen) steht ein betreibungsrechtli- ches Existenzminimum von Fr. 8'827.– (Fr. 2’476.– Klägerin + Fr. 1’540.– C._____ + Fr. 1’540.– D._____ + Fr. 3’271.– Beklagter) gegenüber, womit noch Fr. 1'083.– zur Deckung der Bedarfspositionen des familienrechtlichen Existenz- minimums verbleiben. Erfahrungsgemäss ist dabei davon auszugehen, dass die- ser Mehrbetrag zur Deckung der familienrechtlichen Bedarfspositionen, insbeson- dere der Steuern aufgebraucht wird. Entsprechend wird für die Höhe der Unter- haltsbeiträge primär die Leistungsfähigkeit des Beklagten massgebend sein. Teilt man den Mehrbetrag von Fr. 1'083.– nach grossen und kleinen Köpfen auf die Parteien und die Kinder auf, resultiert beim Beklagten ein familienrechtliches Exis- tenzminimum von Fr. 3'632.– (Fr. 3'271.– betreibungsrechtliches Existenzmini-

- 14 - mum + 2/6 von Fr. 1'083.–). Von seinem Einkommen von Fr. 5'619.– verbleiben nach Deckung dieses erweiterten Bedarfs dann noch Fr. 1'987.– für Kinderunter- haltsbeiträge.

33. Das steuerbare Einkommen der Klägerin setzt sich daher aus ihrem Einkom- men von monatlich Fr. 3'891.– Erwerbseinkommen, zuzüglich Fr. 400.– Familien- zulagen und Fr. 1'987.– Kinderunterhaltsbeiträge zusammen, was Fr. 6'278.– pro Monat bzw. Fr. 75'336.– pro Jahr ergibt. Gemäss der Steuererklärung 2023 ist die Klägerin römisch-katholischen Glaubens und verfügt über kein steuerrelevantes Vermögen (act. 5/2). Gibt man diese Angaben sowie die weiteren Personalien der Klägerin und der Kinder in den online Steuerrechner der Eidgenössischen Steuer- verwaltung ein, resultiert eine Steuerlast von Fr. 3'064.– pro Jahr bzw. Fr. 255.35 pro Monat. Diese Steuerlast ist sodann im Verhältnis ihrer Einkommen auf die Klägerin und die Kinder aufzuteilen, sprich im Verhältnis von Fr. 3'891.– (Einkom- men der Klägerin) und Fr. 2'387.– (Einkommen der Kinder bestehend aus Famili- enzulagen und Unterhaltsbeiträgen). Es resultiert somit eine Steuerlast von Fr. 159.– im Bedarf der Klägerin und Fr. 48.– im Bedarf eines jeden Kindes.

b) Von 1. Januar 2025 bis und mit 30. April 2029

34. Da die Kinder lediglich ein Altersunterschied von rund 15 Monaten trennt und die Höhe der Unterhaltsbeiträge primär von der Leistungsfähigkeit des Be- klagten abhängt, rechtfertigt es sich zur Vereinfachung den Wechsel vom Grund- betrag von Fr. 400.– auf Fr. 600.– am dem 10. Lebensjahr eines jeden Kindes einzumitteln, was der 30. April 2029 ist.

35. Im Übrigen ändert sich am Bedarf der Klägerin und der Kinder in dieser Zeit- periode einzig die Höhe der Krankenkassenprämien. Davon ausgehend dass die Klägerin und die Kinder auch für das Jahr 2025 und fortfolgend individuelle Prämi- enverbilligungen in der gleichen Höhe wie im Jahr 2024, sprich Fr. 154.55 für die Klägerin und Fr. 63.20 für jedes Kind (act. 5/8), erhalten werden, ergeben sich Prämien der Grundversicherung in der Höhe von Fr. 137.– für die Klägerin und Fr. 36.– für jedes Kind (act. 12/5). Die Prämien der Zusatzversicherung sind mit Fr. 60.– für die Klägerin und Fr. 27.– für C._____ und Fr. 13.– für D._____ ausge-

- 15 - wiesen (act. 12/5). Da die folgenden Phasen jedoch mehrere Jahre in der Zukunft liegen und die Krankenkassenprämien in der Tendenz nur steigen, sowohl mit zu- nehmendem Alter der Kinder als auch aufgrund der allgemeinen Tendenz, ist es angemessen für D._____ auch sogleich die höhere Zusatzprämie von Fr. 27.– zu berücksichtigen.

36. Der Bedarf der Klägerin und der Kinder präsentiert sich folglich vom 1. Ja- nuar 2025 bis und mit 30. April 2029 wie folgt: Klägerin: C._____: D._____: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 400.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV): Fr. 137.– Fr. 36.– Fr. 36.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 605.– Fr. 605.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’495.– Fr. 1’545.– Fr. 1’545.– Krankenkasse (VVG): Fr. 60.– Fr. 27.– Fr. 27.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’894.– Fr. 1’620.– Fr. 1’620.–

c) Von 1. Mai 2029 bis und mit Oberstufeneintritt von D._____

37. Wie vorstehend ausgeführt, ist der Einfachheit halber der Grundbetrag bei- der Kinder ab dem 1. Mai 2029 auf Fr. 600.– zu erhöhen.

38. Zu den Fremdbetreuungskosten ist festzuhalten, dass sich diese für C._____ bereits ab dem Oberstufeneintritt reduzieren würden, was gut ein Jahr vor D._____s Oberstufeneintritt ist. Allerdings kostet das Au-Pair ungeachtet der

- 16 - Anzahl der zu betreuenden Kinder genau gleich viel. Es ist daher abermals der Einfachheit halber, von einer Umteilung der ganzen Fremdbetreuungskosten auf D._____ für gerade einmal ein Jahr abzusehen und die hälftige Aufteilung der Fremdbetreuungskosten für ein weiteres Jahr bis zum Oberstufeneintritt von D._____ unverändert zu belassen. An der Unterhaltspflicht des Beklagten oder der Höhe des Gesamtunterhalts ändert sich dadurch nichts, wird diese doch, wie bereits mehrfach festgehalten, primär durch seine Leistungsfähigkeit bestimmt.

39. Der Bedarf der Klägerin und der Kinder präsentiert sich folglich von 1. Mai 2029 bis und mit Oberstufeneintritt von D._____ wie folgt: Klägerin: C._____: D._____: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV): Fr. 137.– Fr. 36.– Fr. 36.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 605.– Fr. 605.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’495.– Fr. 1’745.– Fr. 1’745.– Krankenkasse (VVG): Fr. 60.– Fr. 27.– Fr. 27.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’894.– Fr. 1’820.– Fr. 1’820.–

d) Ab Oberstufeneintritt von D._____ bis und mit Abschluss der Erstaus- bildung

40. Ab dem Oberstufeneintritt von D._____ wird die Klägerin ein Arbeitspensum von 80% ausüben müssen und die Kinder sind auch auf keine durchgehende Fremdbetreuung mehr angewiesen. Sie werden jedoch über Mittag auswärts ver- pflegt werden müssen, sei es am Mittagstisch in der Schule oder dass sie sich dann, wenn sie allenfalls in die Lehre oder an das Gymnasium gehen, sich über Mittag mit ihren Kollegen eigenständig verpflegen. Es ist daher angezeigt, die

- 17 - Fremdbetreuungskosten aus dem Bedarf der Kinder zu streichen und ihnen daher die Kosten gemäss Ziffer 3.2 der Richtlinien für auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 220.– pro Monat anzurechnen.

41. Der Bedarf der Klägerin und der Kinder präsentiert sich folglich ab dem Oberstufeneintritt von D._____ bis und mit Abschluss der Erstausbildung eines je- den Kindes wie folgt: Klägerin: C._____: D._____: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV): Fr. 137.– Fr. 36.– Fr. 36.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 220.– Fr. 220.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’495.– Fr. 1’360.– Fr. 1’360.– Krankenkasse (VVG): Fr. 60.– Fr. 27.– Fr. 27.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’894.– Fr. 1’435.– Fr. 1’435.–

5. Bedarf des Beklagten

a) Von 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2024

42. Der Bedarf des Beklagten beziffert sich von 1. Januar 2024 bis und mit

31. Dezember 2024 wie folgt: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1’650.– Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV): Fr. 160.– Arbeitsweg: Fr. 151.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 110.–

- 18 - Fremdbetreuung: Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 3’271.– Krankenkasse (VVG): Fr. 58.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Kommunikation und Mediennut- zung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Steuerbelastung: Fr. 266.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 3’775.–

43. Der Beklagte lebt allein (Prot. S. 17), weshalb ihm ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– anzurechnen ist (Ziffer 1.2 der Richtlinien. Insbesondere sind die Aus- führungen des Beklagten, wonach seine Partnerin zu Besuch kommt, aber nicht mit ihm zusammenlebt, glaubhaft (Prot. S. 17). Hinweise, dass der Beklagte in ei- ner kostensenkenden Wohngemeinschaft lebt, bestehen nicht. Insbesondere kann auch dem Kontoauszug des Beklagten entnommen werden, dass er den Mietzins von Fr. 1'650.– weitgehend regelmässig bezahlt, namentlich am 25. No- vember 2024, am 25. Oktober 2024 (Fr. 1'850.–), am 25. September 2024 (Fr. 1'850.–), am 23. August 2024 (Fr. 1'550.–), am 25. Juli 2025 (Fr. 1'550.–), am

10. Mai 2024 (Fr. 1'550.–), am 26. März 2024 (Fr. 1'550.–) und am 26. Februar 2024 (Fr. 1'550.–) (act. 16/8).

44. Die Wohnkosten sind mit Fr. 1'650.– pro Monat ausgewiesen (act. 16/5).

45. Die Prämien der Grundversicherung sind mit Fr. 310.95 ausgewiesen (act. 40/2), wobei der Beklagte abzüglich der individuellen Prämienverbilligung noch von Kosten in der Höhe von Fr. 160.– ausgeht (act. 39 S. 2). Unter weiterer Berücksichtigung, dass die Klägerin selbst mit einem tieferen Einkommen als der Beklagte eine individuelle Prämienverbilligung von Fr. 154.55 erhalten hat (act. 5/8), erscheint eine individuelle Prämienverbilligung des Beklagten im Um- fang von Fr. 150.– als lebensnah und blieb im Übrigen unbestritten, weshalb da- von auszugehen ist.

46. Die Prämie der Zusatzversicherung der Krankenkasse ist mit rund Fr. 58.– ausgewiesen (act. 40/2).

- 19 -

47. Der Beklagte macht sodann geltend, für seinen Arbeitsweg von I._____ nach J._____ auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein (act. 39 S. 2). In der persönli- chen Befragung gab der Beklagte an, dass der Arbeitsbeginn jeweils um 07:30 Uhr sei und dass sein Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr machbar sei, er aber rund eineinhalb Stunden bis zum Arbeitsort habe (Prot. S. 17). Gemäss Goo- gle Maps benötigt der Beklagte mit seinem Fahrzeug von seinem Wohnort an sei- nen Arbeitsort an der K._____-strasse 1 in J._____ rund 15 Minuten bei einer Strecke von 11 Kilometern. Demgegenüber würde der Beklagte gemäss dem Fahrplan der Schweizerischen Bundesbahn für den Arbeitsweg mit dem öffentli- chen Verkehr eine Stunde und 21 Minuten benötigen. Der Beklagte müsste je- weils um 06:08 Uhr von I._____ Dorf mit dem Bus an den L._____, dort in einen weiteren Bus nach M._____ Bahnhof umsteigen, am Bahnhof M._____ den Zug nach N._____ nehmen und von dort dann noch 1.2 Kilometer, was rund 19 Minu- ten in Anspruch nimmt, zu Fuss an seinen Arbeitsort gehen (www.sbb.ch). In An- betracht der grossen Zeitersparnis von knapp zwei Stunden pro Tag durch die Be- nutzung des Fahrzeugs und des besonders beschwerlichen Arbeitsweges mit dem öffentlichen Verkehr mit mehrmaligem Umsteigen und einem längeren Fuss- weg, ist dem Fahrzeug des Beklagten Kompetenzcharakter zuzusprechen (vgl. OGer ZH LY230044-O vom 26. August 2024 E. III. 2.2.4.4.). Die Kosten sind mit Fr. 0.70 pro Kilometer zu vergüten, wobei pro Arbeitstag insgesamt 22 Kilometer Weg anfallen. Der Beklagte arbeitet an 5 Tagen pro Woche. Von den 52 Wochen pro Jahr fallen sodann rund fünf Wochen durch vier Wochen Ferien (act. 40/3) und allgemeine Feiertage weg, womit noch 47 Arbeitswochen pro Jahr verbleiben. Multipliziert man Fr. 0.70 mit 22 Kilometern, resultieren Fr. 15.40 pro Tag. Fr. 15.40 pro Tag mal 5 Tage pro Woche mal 47 Wochen pro Jahr, ergibt Fr. 3'619.– pro Jahr sowie, geteilt durch zwölf Monate, durchschnittlich Fr. 302.– pro Monat, welche dem Beklagten als Kosten für den Arbeitsweg – bei ganzjähriger Erwerbs- tätigkeit - anzurechnen sind.

48. Im Jahr 2024 war der Beklagte jedoch während sechs Monaten arbeitslos, wobei unklar ist, welche Auslagen ihm im Rahmen seines Zwischenverdienstes erwuchsen. Der anwaltlich vertretene Beklagte äusserte sich dazu nicht, weshalb betreffend den Zwischenverdienst keine Mehrauslagen zu berücksichtigen sind.

- 20 - Für das Jahr 2024 ist der vorstehend errechnete Betrag für den Arbeitsweg daher auf Fr. 151.– zu halbieren.

49. Da der Kläger sich bei der Arbeit nicht vergünstigt verpflegen kann, sind ihm Mehrauslagen von Fr. 220.– pro Monat anzurechnen (Ziffer 3.2 der Richtlinien). Auch diese Auslage ist für das Jahr 2024 jedoch aufgrund der halbjährigen Er- werbstätigkeit des Beklagten auf durchschnittlich Fr. 110.– pro Monat zu halbie- ren.

50. Für die Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung ist dem Beklagten die ge- richtsübliche Pauschale von Fr. 30.– pro Monat anzurechnen. Ebenso ist ihm für die Kommunikation- und Mediennutzung, inklusive Serafe Gebühr, der gerichtsüb- liche Pauschalbetrag von Fr. 150.– anzurechnen.

51. Bei der Steuerberechnung des Beklagten ist mit Verweis auf die vorste- hende Steuerberechnung der Klägerin und der Kinder davon auszugehen, dass der Beklagte Kinderunterhaltsbeiträge im Gesamtbetrag von ca. Fr. 1'987.– be- zahlen muss. Diese kann er entsprechend von seinem steuerbaren Einkommen von Fr. 5'619.– abziehen. Es verbleibt dann noch ein steuerbares Einkommen von Fr. 3'632.– pro Monat bzw. Fr. 43'584.– pro Jahr. Gemäss der provisorischen Rechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2024 (act. 16/1) und die Schluss- rechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2023 (act. 16/2) ist der Beklagte kon- fessionslos und verfügt über kein steuerrelevantes Vermögen. Gibt man diese An- gaben zusammen mit den weiteren Personalien des Beklagten in den online Steu- errechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung ein, so resultiert eine Steuerlast von Fr. 3'188.– pro Jahr bzw. Fr. 266.– pro Monat.

b) Von 1. Januar 2025 bis und mit ordentliche Pensionierung

52. Ab 1. Januar 2025 sind dem Beklagten die vollen Auslagen für den Arbeits- weg von Fr. 302.– und für die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.– pro Monat anzurechnen.

53. Der Bedarf des Beklagten beziffert sich von 1. Januar 2025 bis zur ordentli- chen Pensionierung des Beklagten wie folgt:

- 21 - Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1’650.– Krankenkasse (KVG, abzgl. IPV): Fr. 160.– Arbeitsweg: Fr. 302.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 3’532.– Krankenkasse (VVG): Fr. 58.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Kommunikation und Mediennut- zung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Steuerbelastung: Fr. 266.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 4’036.–

2. Vermögen der Parteien und der Kinder

54. Weder die Parteien noch die Kinder verfügen über für die Unterhaltsberech- nung relevante Vermögenswerte (act. 5/2, act. 16/1, act. 16/8). B. Unterhaltsberechnung

a) Von 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2024

55. Im Jahr 2024 stand dem Gesamteinkommen der Familie von Fr. 9'910.– (Fr. 3'891.– Klägerin + Fr. 5'619.– Beklagter + Fr. 400.– Familienzulagen) ein Ge- samtbedarf des familienrechtlichen Existenzminimums von Fr. 9'864.– (Fr. 2'874.– Klägerin + Fr. 3'775.– Beklagter + Fr. 1'614.– C._____ + Fr. 1’601.– D._____) gegenüber, womit noch Fr. 46.– an Überschuss verbleiben. Auf die Auf- teilung dieses Überschusses ist infolge Geringfügigkeit zu verzichten.

56. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten errechnet sich anhand seines Einkom- mens von Fr. 5'619.–, abzüglich sein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'775.– und beträgt entsprechend Fr. 1'844.–. Dieser Betrag ist gleichmässig auf die beiden Kinder zu verteilen, sprich im Umfang von je Fr. 922.–.

- 22 -

57. C._____s Bedarf von Fr. 1'614.– wird folglich durch Fr. 200.– Familienzula- gen und Fr. 922.– Kinderunterhalt durch den Beklagten gedeckt, womit noch Fr. 492.– verbleiben, welche durch die Klägerin zu decken sind.

58. D._____s Bedarf von Fr. 1'601.– wird folglich durch Fr. 200.– Familienzula- gen und Fr. 922.– Kinderunterhalt durch den Beklagten gedeckt, womit noch Fr. 479.–.– verbleiben, welche durch die Klägerin zu decken sind.

59. Die Klägerin kann diesen Fehlbetrag von insgesamt Fr. 971.– der beiden Kinder auch decken, verbleiben ihr doch von ihrem Einkommen von Fr. 3'891.– nach Deckung ihres eigenen Bedarfs von Fr. 2'874.– noch monatlich Fr. 1'017.–.

60. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, für die Kinder in dieser Phase einen Barunterhalt von je Fr. 922.– zu bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt fällt nicht an, da die Klägerin ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum mit ihrem eigenen Einkommen decken kann.

b) Von 1. Januar 2025 bis und mit 30. April 2029

61. Ab dem 1. Januar 2025 steht dem Gesamteinkommen der Familie von Fr. 9'875.– (Fr. 3’460.– Klägerin + Fr. 5’985.– Beklagter + Fr. 430.– Familienzula- gen) ein Gesamtbedarf des familienrechtlichen Existenzminimums von Fr. 10’170.– (Fr. 2'894.– Klägerin + Fr. 4’036.– Beklagter + Fr. 1'620.– C._____ + Fr. 1’620.– D._____) gegenüber, womit monatlich ein Betrag von Fr. 295.– fehlt. Die Bedarfspositionen des familienrechtlichen Existenzminimums der Beteiligten sind entsprechend zu kürzen. Da in der Unterhaltsberechnung bei den Wohnkos- ten der Klägerin und der Kinder auch die Amortisationszahlungen für das Eigen- heim in der Höhe von Fr. 417.– pro Monat inkludiert wurden, welche vermögens- bildend sind, ist es angemessen, die Klägerin diesen Fehlbetrag alleine tragen zu lassen.

- 23 -

62. Der Unterhaltsbeitrag für die Kinder bemisst sich daher anhand der Leis- tungsfähigkeit des Beklagten. Dieser bemisst sich anhand seines Einkommens von Fr. 5'985.–, abzüglich seines Bedarfs von Fr. 4'036.–, womit noch Fr. 1'949.– verbleiben. Dieser Betrag ist abermals je hälftig auf die Kinder zu verteilen und der Beklagte entsprechend zu verpflichten, für jedes Kind in dieser Phase einen Barunterhalt von Fr. 975.– zu bezahlen.

63. C._____s Bedarf von Fr. 1'620.– wird folglich durch Fr. 215.– Familienzula- gen und Fr. 975.– Kinderunterhalt durch den Beklagten gedeckt, womit noch Fr. 430.– verbleiben, welche durch die Klägerin zu decken sind.

64. D._____s Bedarf von Fr. 1'620.– wird folglich durch Fr. 215.– Familienzula- gen und Fr. 975.– Kinderunterhalt durch den Beklagten gedeckt, womit noch Fr. 430.–.– verbleiben, welche durch die Klägerin zu decken sind.

65. Die Klägerin kann diesen Fehlbetrag von insgesamt Fr. 860.– der beiden Kinder auch decken, verbleiben ihr doch von ihrem Einkommen von Fr. 3'460.– nach Deckung ihres eigenen betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Fr. 2'495.– noch monatlich Fr. 965.–. Nach Deckung des Restbetrags für den Be- darf der Kinder verbleiben ihr entsprechend noch Fr. 105.– für die Bezahlung der Positionen ihres erweiterten Bedarfs, welcher sodann im Umfang von Fr. 294.– ungedeckt bleibt.

66. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, für die Kinder in dieser Phase einen Barunterhalt von je Fr. 975.– zu bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt fällt nicht an, da die Klägerin ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum mit ihrem eigenen Einkommen decken kann.

c) Von 1. Mai 2029 bis und mit Oberstufeneintritt von D._____

67. Ab dem 1. Mai 2029 steht dem Gesamteinkommen der Familie von Fr. 9'875.– (Fr. 3’460.– Klägerin + Fr. 5’985.– Beklagter + Fr. 430.– Familienzula- gen) ein Gesamtbedarf des betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Fr. 9’517.– (Fr. 2'495.– Klägerin + Fr. 3’532.– Beklagter + Fr. 1'745.– C._____ + Fr. 1’745.– D._____) gegenüber, womit monatlich ein Betrag von Fr. 358.– für die

- 24 - Deckung der Positionen des familienrechtlichen Existenzminimums verbleiben. Der Betrag ist unter den Beteiligten im Verhältnis der Summen der jeweiligen Po- sitionen des erweiterten Bedarfs aufzuteilen, sprich im Verhältnis von Fr. 399.– für die Klägerin zu Fr. 75.– für C._____ zu Fr. 75.– für D._____ und zu Fr. 504.– für den Beklagten. Entsprechend ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beklagten um Fr. 171.– auf Fr. 3'703.– zu erhöhen, dasjenige von C._____ um Fr. 25.– auf Fr. 1'770.– und dasjenige von D._____ ebenfalls um Fr. 25.– auf Fr. 1'770.–.

68. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten entspricht folglich seinem Einkommen von Fr. 5'985.–, abzüglich seinem erweiterten betreibungsrechtlichen Existenzmi- nimum von Fr. 3'703.–, was Fr. 2'282.– ergibt. Dieser Betrag ist abermals je hälf- tig auf die Kinder zu verteilen und der Beklagte entsprechend zu verpflichten, für jedes Kind in dieser Phase einen Barunterhalt von Fr. 1’141.– zu bezahlen.

69. C._____s familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 1'820.– wird folglich durch Fr. 215.– Familienzulagen und Fr. 1’141.– Kinderunterhalt durch den Be- klagten gedeckt, womit noch Fr. 464.– verbleiben, welche durch die Klägerin zu decken sind.

70. D._____s familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 1'820.– wird folglich durch Fr. 215.– Familienzulagen und Fr. 1’141.– Kinderunterhalt durch den Be- klagten gedeckt, womit noch Fr. 464.– verbleiben, welche durch die Klägerin zu decken sind.

71. Die Klägerin kann diesen Fehlbetrag von insgesamt Fr. 928.– der beiden Kinder auch decken, verbleiben ihr doch von ihrem Einkommen von Fr. 3'460.– nach Deckung ihres eigenen betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Fr. 2'495.– noch monatlich Fr. 965.–. Nach Deckung des Restbetrags für den Be- darf der Kinder verbleiben ihr entsprechend noch Fr. 37.– für die Bezahlung der Positionen ihres erweiterten Bedarfs.

72. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, für die Kinder in dieser Phase einen Barunterhalt von je Fr. 1’141.– zu bezahlen. Ein Betreuungsunterhalt fällt nicht an,

- 25 - da die Klägerin ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum mit ihrem eigenen Einkommen decken kann.

d) Ab Oberstufeneintritt von D._____ bis und mit tt.mm.2035

73. Ab dem Oberstufeneintritt von D._____ steht dem Gesamteinkommen der Familie von Fr. 12’057.– (Fr. 5’536.– Klägerin + Fr. 5'985.– Beklagter + Fr. 536.– Familienzulagen) ein Gesamtbedarf des familienrechtlichen Existenzminimums von Fr. 9'800.– (Fr. 2’894.– Klägerin + Fr. 4’036.– Beklagter + Fr. 1'435.– C._____ + Fr. 1’435.– D._____) gegenüber, womit noch Fr. 2’257.– an Über- schuss verbleiben. Eine Aufteilung des Überschusses hat jedoch zu unterbleiben.

74. Ein bei der zweistufigen Methode resultierender rechnerischer Überschuss ist grundsätzlich nach "grossen und kleinen Köpfen" auf die daran Berechtigten zu verteilen. Der Anteil der Eltern ist jeweils doppelt so gross wie jener der Kinder. Im begründeten Einzelfall kann von diesem Grundsatz ermessensweise abgewichen werden. Es sind sämtliche Besonderheiten des konkreten Falles wie Betreuungs- verhältnisse, überobligatorische Arbeitsanstrengungen, spezielle Bedarfspositio- nen u.ä.m. zu berücksichtigen. Bei Kindern nicht verheirateter Eltern ist der Über- schuss einzig auf den unterhaltspflichtigen Elternteil (grosser Kopf) und die Kinder (kleine Köpfe) zu verteilen. Der betreuende Elternteil, der mit dem anderen nicht verheiratet ist, hat keinen Anspruch auf Teilhabe an dessen Lebensstellung. Des- halb ist bei nicht miteinander verheirateten Eltern sicherzustellen, dass der be- treuende Elternteil nicht aus dem Überschussanteil des Kindes quersubventioniert wird (BGer 5A_920/2023 vom 28. November 2024 E. 2.4.1., m.w.H.).

75. Der Überschuss stammt vorliegend aus dem Einkommen der Klägerin. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beläuft sich in dieser Phase auf Fr. 1'949.– (Fr. 5'985.– Einkommen, abzüglich Fr. 4'036.– Bedarf). Damit kann der Beklagte den Barbedarf der Kinder von je Fr. 1'167.– (Fr. 1'435.– Bedarf, abzüglich Fr. 268.– Familienzulage), mithin insgesamt Fr. 2'334.–, nicht decken. Es fehlen monatlich Fr. 385.– für beide Kinder zusammen. Der Klägerin verbleiben hinge- gen nach Abzug ihres Bedarfs von Fr. 2'894.– von ihrem Einkommen von Fr. 5'536.– noch Fr. 2'642.–. Abzüglich des Fehlbetrags für den Bedarf der Kinder

- 26 - von Fr. 385.–, verbleibt ihr dann eben noch der Überschuss von Fr. 2'257.–. An diesem partizipieren die Kinder automatisch, da sie mit der Klägerin zusammenle- ben. Der Beklagte hat hingegen keinen Anspruch darauf.

76. Fraglich ist jedoch, ob sich die Klägerin ab dieser Phase allenfalls vermehrt am Unterhalt der Kinder beteiligen muss. Dabei kann sogleich festgehalten wer- den, dass eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags der Klägerin infolge vermeintlich gesunkener Betreuungsaufgaben und gesteigerter Arbeitstätigkeit gemäss dem Schulstufenmodell abzulehnen ist. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Elternteils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geld- unterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grundsatz her vollständig dem anderen Elternteil anheim. Erst mit dem Errei- chen der Volljährigkeit fallen sämtliche Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern weg, weshalb der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für das voll- jährige Kind von beiden Elternteilen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen ist. Es ist dabei zu beachten, dass der Naturalunterhalt sich auch auf die Betreuung zu Randzeiten sowie auf verschiedenste Aufgaben wie Kochen, Waschen, Einkaufen, Hausaufgabenhilfe, Krankenbetreuung, Nachtdienste, Taxi- dienste und Unterstützung bei der Bewältigung der Alltags- und sonstigen Sorgen des heranwachsenden Kindes erstreckt. Das bedeutet, dass bei gegebener Leis- tungsfähigkeit grundsätzlich derjenige Elternteil für den geldwerten Unterhalt des Kindes aufkommen muss, welcher nicht die Obhut innehat und demzufolge von den vorstehend aufgezählten Aufgaben weitestgehend entbunden ist. Vom so- eben festgehaltenen Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessens- weise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 5.5 ff.).

77. Wie vorstehend aufgezeigt, ist die Klägerin in dieser Phase wesentlich leis- tungsfähiger als der Beklagte, verbleibt dem Beklagten nach Erfüllung seiner Un- terhaltspflicht doch lediglich das familienrechtliche Existenzminimum, wohingegen

- 27 - der Klägerin Fr. 2'257.– an Überschuss verbleiben. Die Klägerin ist daher zur Be- teiligung am Barunterhalt über den Fehlbetrag von insgesamt Fr. 389.– zu ver- pflichten. Von einer Aufteilung des Barunterhalts, welcher sich auf Fr. 1'167.– (Fr. 1'435.– Bedarf, abzüglich Fr. 268.– Familienzulage) beläuft, ist abzusehen, leistet die Klägerin in dieser Phase doch noch wesentlich mehr an Betreuung und Erziehung als bloss zu Randzeiten und in Form allgemeiner Haushaltsarbeit. Viel- mehr scheint eine Beteiligung im Umfang von 40% bzw. Fr. 467.– pro Kind ange- messen. Die Unterhaltspflicht des Beklagten reduziert sich dadurch auf Fr. 700.–, pro Kind, womit ihm monatlich Fr. 549.– an Überschuss verbleiben. Der Über- schuss der Klägerin reduziert sich dadurch auf Fr. 1'712.–, womit ihr selbst ein Überschussanteil von Fr. 856.– und einem jeden Kind von Fr. 428.– verbleibt.

e) Von tt.mm.2035 bis zum Abschluss der Erstausbildung eines jeden Kindes

78. Ab Erreichen des 16. Lebensjahrs von D._____ steht dem Gesamteinkom- men der Familie von Fr. 13’441.– (Fr. 6’920.– Klägerin + Fr. 5'985.– Beklagter + Fr. 536.– Familienzulagen) ein Gesamtbedarf des familienrechtlichen Existenzmi- nimums von Fr. 9'800.– (Fr. 2’894.– Klägerin + Fr. 4’036.– Beklagter + Fr. 1'435.– C._____ + Fr. 1’435.– D._____) gegenüber, womit noch Fr. 3’641.– an Über- schuss aus dem Einkommen der Klägerin verbleiben.

79. Ab diesem Zeitpunkt ist es in Anbetracht der nochmals verstärkt auseinan- dergehenden Leistungsfähigkeit der Eltern und der baldigen Volljährigkeit der Kin- der, insbesondere des älteren C._____, angezeigt, den Barunterhalt der Kinder nach Massgabe der Leistungsfähigkeit unter den Eltern aufzuteilen.

80. Der Klägerin verbleiben nach Deckung ihres Bedarfs von Fr. 2'894.– von ih- rem Einkommen von Fr. 6'920.– noch Fr. 4'026.–. Dem Beklagten verbleiben nach Deckung seines Bedarfs von Fr. 4’036.– von seinem Einkommen von Fr 5’985.– noch Fr. 1'949.–. Der Beklagte hat den Barunterhalt der Kinder folglich im Umfang von 33% zu tragen.

- 28 -

81. Der von den Eltern noch zu deckende Barbedarf der Kinder beläuft sich auf je Fr. 1'167.– (Fr. 1'435.– Bedarf, abzüglich Fr. 268.– Familienzulage). Der Be- klagte ist folglich zu verpflichten, für jedes Kind ab dem tt.mm.2035 bis zum Ab- schluss dessen Erstausbildung einen Barunterhalt von Fr. 385.– zu bezahlen. C. Zahlungsmodalitäten

82. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. D. Anrechnung bereits bezahlter Unterhaltsbeiträge

83. Der Beklagte macht geltend, vom 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2024 der Klägerin an den Unterhalt der Kinder insgesamt Fr. 10'000.– geleistet zu haben (act. 39 S. 4, act. 21/2). Die Zahlungen sind bis auf die Zahlung am 24. De- zember 2024 durch den Kontoauszug des Beklagten belegt (act. 16/8) und im Üb- rigen unbestritten. Die Zahlungen sind entsprechend zu berücksichtigen.

84. Der Einfachheit halber sind sie nicht nach dem Datum der Überweisung ein- zelnen Unterhaltsbeiträgen zuzuordnen, sondern pauschal gleichmässig auf die jeweils älteste Unterhaltsschuld der beiden Kinder anzurechnen.

85. Die Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2024 belaufen sich auf Fr. 922.– pro Kind pro Monat, was zusammen Fr. 1'844.– pro Monat ergibt. Folglich hat der Be- klagte seine Unterhaltspflicht für die Monate Januar, Februar, März, April und Mai 2024 bereits vollständig erfüllt. An den Monat Juni 2024 sind noch die verbleiben- den Fr. 780.– anzurechnen. Für Juni 2024 ist folglich noch ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 532.– pro Kind geschuldet. E. Indexierung

86. Die Kinderunterhaltsbeiträge sind antragsgemäss zu indexieren. Entspre- chend basieren sie auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundes-

- 29 - amtes für Statistik, Stand per Ende März 2025 (107.5 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte).

87. Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unterhalts- beiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index II. Prozessuale Anträge

88. Die Mittellosigkeit beider Parteien ist ausgewiesen, wobei zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zur Unter- haltsberechnung verwiesen werden kann.

89. Auch über ein über einen Notgroschen hinausgehendes Vermögen verfügen die Parteien nicht (act. 5/2, act. 16/1, act. 16/8). Die Klägerin verfügt zwar über Wohneigentum, dieses ist jedoch vollständig hypothekarisch belastet (act. 5/2). Ein Verkauf der Liegenschaft kann der Klägerin und den Kindern sodann nicht zu- gemutet werden, zumal dies letztlich nur zu einer Erhöhung der Wohnkosten füh- ren würde, wenn die Klägerin eine Wohnung mieten müsste.

90. Familienrechtliche Verfahren sind sodann per se nicht aussichtslos und die vorliegende Regelung des Unterhalts war insbesondere im Interesse der Kinder geboten.

91. Beide Parteien sind sodann als juristische Laien auf anwaltliche Vertretung angewiesen, wobei es auch aufgrund des Gebots der Waffengleichheit angezeigt ist, dass beide Parteien anwaltlich vertreten sind.

92. Insgesamt ist daher das klägerische Gesuch auf Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses durch den Beklagten aufgrund dessen eigener Prozessarmut ab-

- 30 - zuweisen und es ist beiden Parteien je antragsgemäss die unentgeltliche Rechts- pflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.

93. Von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auszunehmen sind die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 100.–, welche die Klä- gerin bereits bevorschusste (act. 1). Da die Klägerin diesen Betrag bereits leistete und damit auch offensichtlich leisten konnte, ist er ihr nicht durch die Staatskasse zu ersetzen. Dies muss umso mehr mit Blick auf die nachfolgende Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen gelten. Die Gerichtskosten, zu welchen die Kosten des Schlichtungsverfahrens zählen (Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO), sind den Parteien je hälftig aufzuerlegen. Dabei kann es beiden Parteien zugemutet wer- den, je den Betrag von Fr. 50.– selbst aufzubringen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

94. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 1. Satz ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In famili- enrechtlichen Verfahren kann das Gericht jedoch von diesen Verteilungsgrundsät- zen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Zu den familienrechtlichen Verfahren im Sinne von Art. 107 Abs. 2 lit. c ZPO gehört auch die Unterhaltsklage des unmündigen Kindes gegen seine Eltern.

95. Vorliegend war einzig die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge strittig, wobei die vorliegenden festgesetzten Beträge zwischen den von den Parteien beantrag- ten Beträgen liegen. Es kann daher nicht von einem Obsiegen oder Unterliegen gesprochen werden. Zudem handelte es sich auch nicht um ein sonderlich um- strittenes Verfahren. Vielmehr war die Regelung der Kinderbelange primär im In- teresse der Kinder und der Rechtssicherheit für beide Parteien geboten. Es ist da- her angezeigt, die Gerichtskosten den Parteien je hälftig aufzuerlegen und gegen- seitig keine Parteientschädigung zuzusprechen bzw. diese wettzuschlagen. Dies entspricht nicht zuletzt auch den knappen finanziellen Verhältnissen der Parteien in den nächsten paar Jahren.

- 31 -

96. Die Gerichtsgebühr bemisst sich, da es sich um eine rein vermögensrechtli- che Angelegenheit handelt, gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG anhand des Streitwerts, welcher wiederum durch das Rechtsbegehren bestimmt wird. Die Klägerin be- gehrt für C._____ Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'352.– von 1. Januar 2024 bis 1. Oktober 2034 [recte: 30. September 2034], mithin während 129 Monaten, was ei- nen Gesamtbetrag von Fr. 174’408.– (Fr. 1'352.– x 129 Monate) ergibt, und von Fr. 1'000.– von 1. Oktober 2034 bis zum Abschluss der Erstausbildung, was in Anbetracht der üblichen Dauer für eine Lehre wohl beim 20. Lebensjahr der Fall sein dürfte, mithin während 48 Monaten, was Fr. 48'000.– ergibt. Weiter begehrt die Klägerin für D._____ Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'352.– von 1. Januar 2024 bis 1. Januar 2036 [recte: 31. Dezember 2035], mithin während 144 Monaten, was einen Gesamtbetrag von Fr. 194’688.– (Fr. 1'352.– x 129 Monate) ergibt, und von Fr. 1'000.– von 1. Januar 2036 bis zum Abschluss der Erstausbildung, was in Anbetracht der üblichen Dauer für eine Lehre wohl beim 20. Lebensjahr der Fall sein dürfte, mithin während 48 Monaten, was Fr. 48'000.– ergibt.

97. Insgesamt beläuft sich der Streitwert somit auf Fr. 465’096.–, was gemäss § 4 Abs. 1 GebV OG eine Grundgebühr von Fr. 20’052.– zur Folge hat.

98. Der vorliegende Fall ist mit zwei Verhandlungstagen, wobei eine besonders kurz ausgefallen ist und die zweite erforderlich war, um dem Beklagten eine gehö- rige Rechtsvertretung zu sichern, unter dem zeitlichen Aspekt als im unteren Be- reich zu verorten. Der Fall gestaltete sich auch hinsichtlich der sachlichen und rechtlichen Komplexität als leicht, waren einzig die Kinderunterhaltsbeiträge zu beurteilen und erweisen sich die finanziellen Verhältnisse als sehr übersichtlich. Sodann handelt es sich bei der Unterhaltsstreitigkeit um eine Streitigkeit über wie- derkehrende Leistungen im Sinne von Art. 92 ZPO. Es ist daher angemessen, die Grundgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 2 und 3 GebV OG auf rund einen Fünf- tel, sprich Fr. 4'000.–, zu reduzieren. Weitere Zuschläge oder Reduktionen sind nicht ersichtlich.

99. Hinzu kommen sodann noch die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 100.–, welche von der Klägerin bereits bevorschusst wurden (act. 1, Art. 95 Abs. 2 lit. a ZPO).

- 32 - Es wird verfügt:

1. Der Antrag der Klägerin auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beklagten wird abgewiesen.

2. Beiden Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, ausgenom- men die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt Oberembrach.

3. Der Klägerin wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Dem Beklagten wird in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil.

5. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Es wird erkannt:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, für die Kinder C._____, geboren am tt.mm.2018, und D._____, geboren am tt.mm.2019, monatliche Unterhalts- beiträge wie folgt zu bezahlen: Für C._____: Fr. 922.– rückwirkend ab 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember  2024 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 975.– ab 1. Januar 2025 bis und mit 30. April 2029  (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt)

- 33 - Fr. 1’141.– ab 1. Mai 2029 bis und mit Oberstufeneintritt von D._____  (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 700.– ab Oberstufeneintritt von D._____ bis und mit tt.mm.2035  (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 385.– ab tt.mm.2035 bis zum Abschluss einer angemessenen  Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Famili-  enzulagen Für D._____: Fr. 922.– rückwirkend ab 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember  2024 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 975.– ab 1. Januar 2025 bis und mit 30. April 2029  (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 1’141.– ab 1. Mai 2029 bis und mit Oberstufeneintritt von D._____  (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 700.– ab Oberstufeneintritt von D._____ bis und mit tt.mm.2035  (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 385.– ab tt.mm.2035 bis zum Abschluss einer angemessenen  Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Famili-  enzulagen Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin, solange das Kind in de- ren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeich- net.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispo- sitivziffer 1 für die Monate Januar, Februar, März, April und Mai 2024 für beide Kinder bereits vollständig geleistet hat. Den Unterhaltsbeitrag für Juni 2024 hat der Beklagte im Umfang von Fr. 390.– pro Kind bereits geleistet. Im Umfang von Fr. 532.– pro Kind ist der Unterhaltsbeitrag für Juni 2024 noch geschuldet.

- 34 -

3. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen: Einkommen Klägerin: von bis und mit % Pensum Fr. 3'891.– 01.01.2024 31.12.2024 50 % Fr. 3'460.– 01.01.2025 Oberstufeneintritt 50% D._____ Fr. 5'536.– Oberstufeneintritt tt.mm.2035 80 % D._____ Fr. 6’920.– tt.mm.2035 Ordentliche 100 % Pensionierung Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzu- lagen) Einkommen Beklagter: von bis und mit % Pensum Fr. 5'619.– 01.01.2024 31.12.2024 Arbeitslosentag- gelder, Zwischen- verdienst und Er- werbseinkommen Festanstellung Fr. 5'985.– 01.01.2025 Ordentliche 100 % Pensionierung Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzu- lagen) Einkommen C._____: von bis und mit Bemerkung Fr. 200.– 01.01.2024 31.12.2024 Familienzulage Fr. 215.– 01.01.2025 tt.mm.2030 Familienzulage Fr. 268.– tt.mm.2030 Abschluss Familienzulage Erstausbildung Einkommen D._____:

- 35 - von bis und mit Bemerkung Fr. 200.– 01.01.2024 31.12.2024 Familienzulage Fr. 215.– 01.01.2025 tt.mm.2031 Familienzulage Fr. 268.– tt.mm.2031 Abschluss Familienzulage Erstausbildung Vermögen: Weder die Parteien noch die Kinder verfügen über für die Unterhaltsberech- nung relevante Vermögenswerte. Bedarfsberechnung von 1. Januar 2024 bis und mit 31. Dezember 2024: Klägerin: C._____: D._____: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 1’200.– Wohnkosten inklusive Neben- kosten (jedoch ohne Stromkos- Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Fr. 1’650.– ten): Krankenkasse (KVG, abzgl. Fr. 118.– Fr. 31.– Fr. 31.– Fr. 160.– IPV): Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 151.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 110.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 605.– Fr. 605.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’476.– Fr. 1’540.– Fr. 3’271.– Fr. 1’540.– Krankenkasse (VVG): Fr. 59.– Fr. 26.– Fr. 13.– Fr. 58.– Haftpflicht-/Mobiliarversiche- Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– rung: Kommunikation und Mediennut- zung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 150.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Fr. 266.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’874.– Fr. 1’614.– Fr. 3’775.– Fr. 1’601.– Bedarfsberechnung von 1. Januar 2025 bis und mit 30. April 2029: Klägerin: C._____: D._____: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 400.– Fr. 400.– Fr. 1’200.– Wohnkosten inklusive Neben- kosten (jedoch ohne Stromkos- Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Fr. 1’650.– ten): Krankenkasse (KVG, abzgl. Fr. 137.– Fr. 36.– Fr. 36.– Fr. 160.– IPV):

- 36 - Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 302.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 220.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 605.– Fr. 605.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’495.– Fr. 1’545.– Fr. 3’532.– Fr. 1’545.– Krankenkasse (VVG): Fr. 60.– Fr. 27.– Fr. 27.– Fr. 58.– Haftpflicht-/Mobiliarversiche- Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– rung: Kommunikation und Mediennut- zung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 150.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Fr. 266.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’894.– Fr. 1’620.– Fr. 4’036.– Fr. 1’620.– Bedarfsberechnung von 1. Mai 2029 bis und mit Oberstufeneintritt von D._____: Klägerin: C._____: D._____: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 1’200.– Wohnkosten inklusive Neben- kosten (jedoch ohne Stromkos- Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Fr. 1’650.– ten): Krankenkasse (KVG, abzgl. Fr. 137.– Fr. 36.– Fr. 36.– Fr. 160.– IPV): Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 302.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 220.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 605.– Fr. 605.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’495.– Fr. 1’745.– Fr. 3’532.– Fr. 1’745.– Krankenkasse (VVG): Fr. 60.– Fr. 27.– Fr. 27.– Fr. 58.– Haftpflicht-/Mobiliarversiche- Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– rung: Kommunikation und Mediennut- zung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 150.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Fr. 266.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’894.– Fr. 1’820.– Fr. 4’036.– Fr. 1’820.– Bedarfsberechnung ab Oberstufeneintritt von D._____ bis und mit Abschluss der Erstausbildung eines jeden Kindes:

- 37 - Klägerin: C._____: D._____: Beklagter: Grundbetrag: Fr. 1’350.– Fr. 600.– Fr. 600.– Fr. 1’200.– Wohnkosten inklusive Neben- kosten (jedoch ohne Stromkos- Fr. 1’008.– Fr. 504.– Fr. 504.– Fr. 1’650.– ten): Krankenkasse (KVG, abzgl. Fr. 137.– Fr. 36.– Fr. 36.– Fr. 160.– IPV): Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 302.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 0.– Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 220.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’495.– Fr. 1’360.– Fr. 3’532.– Fr. 1’360.– Krankenkasse (VVG): Fr. 60.– Fr. 27.– Fr. 27.– Fr. 58.– Haftpflicht-/Mobiliarversiche- Fr. 30.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 30.– rung: Kommunikation und Mediennut- zung, inkl. Serafe: Fr. 150.– Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 150.– Steuerbelastung: Fr. 159.– Fr. 48.– Fr. 48.– Fr. 266.– Familienrechtl. Existenzminimum: Fr. 2’894.– Fr. 1’435.– Fr. 4’036.– Fr. 1’435.–

4. Die Kindesunterhaltsbeiträge gemäss Dispositivziffer 1 sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesam- tes für Statistik, Stand per Ende März 2025 (107.5 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unter- haltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung er- höht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt:

- 38 - alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4’000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 100.– Kosten des Schlichtungsverfahrens Fr. 4'100.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, die Ent- scheidgebühr von Fr. 4'000.– wird jedoch zufolge Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Parteien werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinge- wiesen. Der Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der Kosten des Schlichtungsverfah- rens zu ersetzen.

7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung an die klagende Partei unter Beilage des Doppels von act. 49  die beklagte Partei 

9. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 16. April 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH

- 39 - Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: Ch. Aegerter MLaw A. Kriech