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FK230045

Obhut, Besuchsrecht, Unterhalt etc.

Zh Bezirksgericht Buelach · 2025-01-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (50 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 7. September 2023 (Datum des Poststempels) machten die Kläger 1 und 2 das vorliegende Verfahren rechtshängig und ersuchten um Er- lass vorsorglicher Massnahmen (act. 2). Mit Schreiben vom 25. September 2023 (Datum des Poststempels) übermittelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Bülach Nord (fortan: KESB) dem Gericht zuständigkeitshalber den Antrag der Beistandsperson des Klägers 1 vom 15. August 2023 auf Anpassung des Be- suchsrechts (act. 5). Mit Verfügung vom 15. September 2023 wurde den Parteien der Eingang der Klage angezeigt, dem Beklagten Frist zur schriftlichen Stellung- nahme zur Klage angesetzt und die Parteien zudem aufgefordert, dem Gericht Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen (act. 7). Zudem wur- den die Parteien mit Vorladung vom 28. September 2023 zur Hauptverhandlung auf den 19. Dezember 2023 vorgeladen (act. 8).

E. 2 Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 zeigte Rechtsanwältin MLaw Y1._____ die Vertretung des Beklagten an, ersuchte um Erstreckung der Frist zur Erstat- tung der schriftlichen Stellungnahme und Einreichung der Unterlagen und stellte ein unbegründetes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 9). Den Fristerstreckungsgesuchen wurde mit Verfü- gung vom 19. Oktober 2023 stattgegeben (act. 9).

E. 3 Mit Eingabe vom 9. November 2023 erstattete der Beklagte fristgerecht die schriftliche Stellungnahme und begründete die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 15).

E. 4 Mit Vorladung vom 17. November 2023 wurden die Parteien auf den 19. De- zember 2023 zur Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen vorgeladen (act. 18). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 wurde die KESB Bülach Nord

- 7 - um Übermittlung ihrer Akten ersucht (act. 20). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 zeigte Rechtsanwältin MLaw Y2._____ an, dass der Beklagte sie neu mit seiner Vertretung beauftragt hatte, und ersuchte um Verschiebung der Verhand- lung vom 19. Dezember 2023 (act. 21). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 wurde das Verschiebungsgesuch abgewiesen (act. 23).

E. 5 Zur Hauptverhandlung und Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen am

19. Dezember 2023 erschienen die Klägerin 2 mit ihrer Rechtsvertretung und der Beklagte mit Rechtsanwältin MLaw Y1._____ und erstatteten ihre Vorträge im Hauptverfahren und im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen. Absch- liessend wurde festgehalten, dass die Parteien dem Gericht diverse Unterlagen einreichen und das Gericht den Parteien anschliessend einen Vergleichsvor- schlag unterbreiten werde (Prot. S. 8 ff.).

E. 6 Am 20. Dezember 2023 gingen die Akten der KESB Bülach Nord beim Ge- richt ein (act. 23A-B). Sodann wurden die Akten des Verfahrens zwischen der Klä- gerin 2 und dem Beklagten vor dem Bezirksgericht Bülach betreffend Verlänge- rung von Gewaltschutzmassnahmen, Geschäfts-Nr. GS220085-C, beigezogen (act. 28).

E. 7 Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 reichte der Beklagte Unterlagen ein (act. 29 und act. 30/19-22). Auf telefonische Aufforderung der Parteien hin wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2024 beim Institut für Rechtsmedizin der Universi- tät Zürich ein Abstammungsgutachten über den Kläger 1 und den Beklagten in Auftrag gegeben und den Parteien Frist zur Stellungnahme und zum Stellen von Ergänzungsfragen eingeräumt (act. 32 – 35). Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 reichten die Kläger weitere Unterlagen ein und verzichteten auf Ergänzungsfragen (act. 38, act. 39/1-2).

E. 8 Am 26. März 2024 ging das Abstammungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 15. März 2024 ein (act. 42). Mit Verfü- gung vom 28. März 2024 wurde den Parteien Frist zur Stellung von Ergänzungs- fragen betreffend das Gutachten angesetzt (act. 44). Mit Eingabe vom 15. April 2024 nahmen die Kläger zum Gutachten Stellung und verzichteten auf Ergän-

- 8 - zungsfragen (act. 46). Mit Eingabe vom 15. April 2024 verzichtete der Beklagte auf Ergänzungsfragen und reichte weitere Unterlagen ein (act. 48, act. 49/23-25).

E. 9 Mit Vorladung vom 20. Juni 2024 wurden die Parteien zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 21. August 2024 vorgeladen (act. 56). Mit Eingabe vom 8. August 2024 zeigte Rechtsanwältin MLaw Y1._____ die Mandatsbeendi- gung an, unter Aufrechterhaltung der Begehren um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 57).

E. 10 Zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 21. August 2024 erschien die Klägerin 2 mit ihrer Rechtsvertreterin. Der Beklagte erschien unentschuldigt nicht. Die Kläger erstatteten ihre Vorträge abschliessend (Prot. S. 36 ff.).

E. 11 Mit Verfügung vom 23. August 2024 wurde dem Beklagten Frist zur Stel- lungnahme zu den vorsorglichen Massnahmen und zur Urkundenedition ange- setzt (act. 64). Innert Frist liess sich der Beklagte nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif und der Aktenschluss wurde den Parteien mit Verfügung vom

20. Januar 2025 angezeigt (act. 69). Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 beantrag- ten die Kläger 1 und 2 die Anordnung superprovisorischer Massnahmen (act. 71).

E. 12 Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien wird nach- folgend insoweit eingegangen, als sie entscheidrelevant sind. II. Materielles A. Vaterschaft und elterliche Sorge

E. 13 Der Kläger 1 ist der Sohn der Klägerin 2 und des Beklagten, welche die el- terliche Sorge gemeinsam ausüben (act. 39/1, act. 42). Der Sohn ist mangels ge- genteiliger Anträge unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu be- lassen. Die gemeinsame elterliche Sorge stellt denn auch den Regelfall dar, von welcher nur aus gewichtigen Gründen abzuweichen ist. Auch wenn die Koopera- tion der Parteien zweifellos belastet ist, so sind die Schwierigkeiten doch nicht derart gravierend, als dass eine alleinige elterliche Sorge zur Wahrung des Kinds-

- 9 - wohls angezeigt wäre. Der Kläger 1 ist daher unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. B. Obhut

E. 14 Den übereinstimmenden Anträgen der Parteien folgend, ist der Kläger 1 un- ter die alleinige Obhut der Klägerin 2 zu stellen. Die Klägerin 2 ist unbestrittener- massen seit der Geburt die Hauptbetreuungsperson des derzeit 3-jährigen Klä- gers 1.

E. 15 Demgegenüber wurde der Beklagte als der Kläger 1 knapp ein Jahr alt war mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 17. November 2022 aus der vor- mals gemeinsamen Wohnung der Parteien E._____ [Strasse] 1 in F._____ [Orts- chaft] weggewiesen und es wurde ihm zugunsten der Kläger 1 und 2 ein Kontakt- und Rayonverbot auferlegt (act. 28/3). Diese Gewaltschutzmassnahmen wurden mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Bülach vom

30. November 2022, Geschäfts-Nr. GS220085-C, verlängert; gegenüber dem Klä- ger 1 bis 13. Januar 2023 und gegenüber der Klägerin 2 bis 2. März 2023 (act. 28/9).

E. 16 Sodann erstattete die Klägerin 2 betreffend den Beklagten bereits am 7. No- vember 2022 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB Bülach Nord (act. 23B/2). Mit Entscheid vom 13. Januar 2023 errichtete die KESB Bülach Nord für den Klä- ger 1 eine Beistandschaft und ordnete ein begleitetes Besuchsrecht für den Be- klagten jeweils am Mittwoch und Sonntag von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr an (act. 23B/28). Seither hat der Beklagte den Kläger 1 jeweils einzig in Begleitung der sozialpädagogischen Familienbegleitung, G._____, gesehen (act. 23B/38).

E. 17 Der Beklagte begehrt vorliegend zwar eine Ausdehnung seines Besuchs- recht hinzu einem unbegleiteten Minimalbesuchsrecht an jedem zweiten Wochen- ende und während vier Ferienwochen pro Jahr. Selbst dieser Umfang würde je- doch nicht einem Betreuungsanteil entsprechen, der von einer alternierenden Ob- hut würde ausgehen lassen.

- 10 -

E. 18 Schliesslich können den Akten keine Hinweise gegen eine alleinige Obhut der Klägerin 2 entnommen werden. Der Kläger 1 ist daher antragsgemäss unter die alleinige Obhut der Klägerin 2 zu stellen, womit der Kläger 1 von Gesetzes wegen seinen zivilrechtlichen Wohnsitz am Wohnsitz der Klägerin 2 hat. Das be- klagtische Rechtsbegehren 2 ist entsprechend obsolet.

E. 19 Die Klägerin 2 beantragte die Zuteilung der alleinigen Obhut ursprünglich auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, zog den Antrag jedoch anlässlich der Verhandlung vom 21. August 2024 wieder zurück (Prot. S. 37), weshalb er entsprechend als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist. C. Persönlicher Verkehr

E. 20 Die Klägerin 2 beantragt, es sei das durch die KESB Bülach Nord festge- legte begleitete Besuchsrecht des Beklagten dahingehend abzuändern, als sie einmal pro Monat ein ganzes Wochenende mit dem Sohn möchte planen können. Ansonsten sei das Besuchsrecht jedoch unverändert zu belassen, insbesondere sei von unbegleiteten Besuchskontakten abzusehen. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der letzte persönliche Kontakt zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten habe am 29. November 2023 stattgefunden und auch zuvor habe der Beklagte die Besuchstermine nicht regelmässig wahrgenommen. Absagen würden erst am Besuchstag erfolgen oder der Beklagte erscheine einfach nicht. Dies führe beim Kläger 1, A._____, immer wieder zu Enttäuschungen und sei für ihn nicht gut, obwohl der Kontakt zum Vater grundsätzlich wichtig wäre. Seit dem DNA-Test sei eigentlich klar, dass der Beklagte der biologische Vater von A._____ sei, dennoch suche der Beklagte den Kontakt zu A._____ nicht. Er habe ihm seither lediglich per WhatsApp zum Geburtstag gratuliert. Nach dem einjähri- gen Unterbruch des Besuchsrechts müsse dies zuerst wieder aufgegleist werden. Die Kontakte müssten sodann zwingend begleitet erfolgen. A._____ sei ein leb- haft und forderndes Kind. Er sei sprachlich gut unterwegs und könne absolut nicht still sitzen. Er habe auch immer wieder Wutausbrüche, denen man mit Ruhe und Gelassenheit begegnen müsse. In der Nacht habe A._____ auch Albträume und brauche dann ebenfalls viel Gelassenheit und Zeit, um sich wieder beruhigen zu können. Es sei aktenkundig, dass der Beklagte gerade diese Ruhe und Gelassen-

- 11 - heit nicht aufbringen könne. Der Beklagte sei emotional instabil und konsumiere Kokain und Alkohol. Bisher habe der Beklagte jede therapeutische Massnahme abgelehnt und so scheine es, dass er bislang keine entsprechende Bewältigungs- strategie habe und seine Selbstregulation fördere. Die Besuchsbegleitung sei da- her zum Schutze A._____s zwingend notwendig (act. 60 Rz. 10 ff.).

E. 21 Der Beklagte beantragt, den Sohn unbegleitet betreuen zu können und zwar mittwochs von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr, jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, an den Feiertagen sowie während vier Ferien- wochen pro Jahr. Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, der Vorfall vom Oktober 2022 sei einmalig gewesen, was auch die Klägerin 2 in ihrer polizei- lichen Einvernahme vom 17. November 2022 bestätigt habe. Er habe kein dauer- haft unkontrolliertes Verhalten und er konsumiere auch keinen Alkohol und Ko- kain. Wenn Besuche ausgefallen seien, dann liege das nicht an seinem Desinter- esse. An zwei Wochenenden sei er krank gewesen und einmal die Begleitperson. Am Mittwoch sei es ein paar Mal vorgekommen, dass er den Besuchstermin auf- grund seiner Arbeit nicht habe wahrnehmen können. G._____ habe zuletzt auch einen Ausbau der Besuchskontakte und unbegleitete Besuche empfohlen. Der Beistand habe bereits im Sommer 2023 gesagt, dass die Besuchsbegleitung schrittweise abgebaut werden solle. Den Einschätzungen der Fachpersonen sei Folge zu leisten. Der regelmässige Kontakt zwischen Vater und Sohn sei wichtig, wie auch die Klägerin 2 einräume. Er sei durchaus in der Lage, sich adäquat um den Sohn zu kümmern, was auch im Bericht von G._____ so festgehalten worden sei (Prot. S. 10 ff., act. 26 Rz. 5 ff.).

E. 22 Auf eine Anhörung A._____s wurde angesichts seines Alters verzichtet.

E. 23 Dem Rechenschaftsbericht des Beistands vom 15. August 2023 kann zu- sammengefasst entnommen werden, die Eltern hätten sich in Absprache mit der Beistandsperson und den Besuchsbegleitern von G._____ darauf geeinigt, dass der Kläger 1 und der Beklagte sich jeweils mittwochs von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr und sonntags von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr sehen würden. Ursprünglich sei es das Ziel gewesen, mit den Eltern einen Stufenplan zu erarbeiten, der unbegleitete Phasen während der Besuchskontakte ermöglichen solle. Am 22. Juni 2023 habe

- 12 - die Besuchsbegleitung eine Standortbestimmung in Anwesenheit beider Eltern- teile gewünscht, um über die Modalitäten der Begleitkontakte zu sprechen. Grund sei eine aus Sicht der Besuchsbegleitung ungünstige Entwicklung der Begleitkon- takte gewesen. Die Besuchsbegleitung habe impulsive und dysfunktionale Verhal- tensweisen des Beklagten geschildert, welche jedoch nicht auf das Kind gerichtet, sondern auf die personenbezogene Charakterebene des Beklagten bezogen ge- wesen sei. Die Besuchsbegleitung habe daher die Ausarbeitung eines Stufen- plans nicht mehr empfehlen können. Anlässlich der Standortbestimmung habe der Vater ausgedrückt, dass er es mit den Fachpersonen von G._____ nicht sonder- lich gut habe, die Kontakte zum Sohn aber schätze. Die Mutter habe angegeben, der Sohn schätze den Kontakt zum Vater ebenfalls. Dass der Vater die Besuchs- kontakte aber nur unregelmässig wahrnehme und seine Impulsivität würden ihr kein gutes Gefühl geben. Der Vorschlag, zur Entlastung aller die Besuchskontakte am Sonntag von sechs auf vier Stunden zu reduzieren, habe beim Vater ein reak- tantes Verhalten ausgelöst. Im Nachgang habe G._____ keine unbegleiteten Pha- sen während den Kontakten empfohlen. Aus den Rückmeldungen der Mutter und G._____ könne geschlossen werden, dass der Sohn sich während den Besuchs- kontakten wohl fühle und eine gute Beziehung zum Vater habe aufbauen können. Die Mittwochskontakte könne der Vater aufgrund seiner Arbeit nur unregelmässig wahrnehmen. Für den Vater sei die Selbstregulation nicht einfach, was für die Be- suchsbegleitung herausfordernd sei und bei der Mutter Verunsicherung auslöse. Die Progression der Besuchskontakte könne jedoch nicht von mutmassenden un- günstigen Persönlichkeitsmerkmalen des Vaters abhängen. Ohne Perspektive zu unbegleiteten Kontakten könne der Vater sich in seiner Rolle als Vater nicht be- weisen und entfalten. Zudem sei es im Grundsatz sehr wichtig, dass der Vater in der Kooperation bleibe, wofür er ebenfalls eine Perspektive brauche. Es werde daher die Einführung von schrittweise begleitfreien Phasen empfohlen. Zudem sollte der Mutter die Möglichkeit gegeben werden, mit dem Sohn ein Wochenende pro Monat frei planen zu können (act. 23B/38).

E. 24 Dem Bericht von G._____ vom 7. Juni 2023 kann zusammengefasst ent- nommen werden, A._____ sei ein altersgerecht entwickeltes, neugieriges und kontaktfreudiges Kind. Mit den Fachpersonen agiere er offen und vertrauensvoll

- 13 - und orientiere sich punktuell an ihnen. Die Berücksichtigung von A._____s belas- tenden, angstauslösenden Erlebnissen im Zusammenhang mit den elterlichen Konflikten sei in der Gestaltung der Prozesse ein zentraler Aspekt. Die vergange- nen destruktiven Konflikte auf der Paarebene würden nach wie vor den Umgang auf Elternebene beeinflussen und den Vertrauensaufbau erschweren. Die Mutter sei an einer Bearbeitung dieser Erlebnisse interessiert und strebe einen für den Sohn förderlichen Umgang auf Elternebene an. Demgegenüber gelinge dem Va- ter die Trennung der Paargeschichte und der aktuellen Elternsituation nur bedingt. Die Mutter sei für A._____ als stringente Fürsorgeperson verfügbar. Sie erkenne seine Bedürfnisse und reagiere adäquat auf diese. Auch der Vater könne die Be- dürfnisse von A._____ wahrnehmen und adäquat darauf reagieren. Im Alltag sei sein emotionales Gleichgewicht jedoch fragil. Der Vater werde darin begleitet und befähigt, Wut nicht in Form von Ablehnung, Beziehungsabbrüchen und bedrohli- chem Verhalten auszuagieren, sondern innere Referenzen aufzubauen, um für A._____ verfügbar zu bleiben und Bindungssicherheit aufzubauen. Diese Kompe- tenzen seien zentrale Voraussetzungen für die geplanten unbegleiteten Phasen im Rahmen der Besuchskontakte (act. 23B/39/1).

E. 25 Dem Bericht von G._____ vom 5. Juli 2023 kann zusammengefasst entnom- men werden, die Kontakte würden mehrheitlich gut funktionieren. Die Impulsivität des Vaters mache die Begleitung herausfordernd, da nicht nachvollziehbar sei, welche Rückmeldungen den Vater wütend machten. Es werde davon ausgegan- gen, dass die emotionale Instabilität des Vaters für das Kind keine unmittelbare körperliche Gefahr berge, aber Angst und Unsicherheit auslöse. Der Vater sei in diesen Momenten für den Sohn nicht verfügbar und könne seine Bedürfnisse nicht wahrnehmen. Es würden derzeit keine unbegleiteten Kontakte empfohlen, sondern eine Reduktion der Besuchszeit von sechs auf vier Stunden (act. 23B/39/2).

E. 26 Dem Nachtrag von G._____ vom 12. Juli 2023 kann zusammengefasst ent- nommen werden, es würden derzeit keine unbegleiteten Phasen während den Besuchskontakten empfohlen werden. Der Vater solle durch spezifische psycho- soziale Angebote darin unterstützt werden, einen konstruktiveren Umgang mit

- 14 - Stress zu entwickeln, um seine Feinfühligkeit gegenüber dem Sohn zu erweitern und somit die Sicherheit in der Fürsorge zu erhöhen. Im Fokus der Zusammenar- beit stehe die Ausarbeitung von Strategien der Selbstregulation sowie die Auswei- tung seiner Möglichkeit auf Co-Regulation zurückzugreifen. Sodann werde eine vorübergehende zeitliche Kürzung der Besuchskontakte als Möglichkeit erachtet, A._____ mehr Sicherheit zu vermitteln und dem Vater eine Erleichterung zu bie- ten (act. 23B/39/3).

E. 27 Dem Bericht von G._____ vom 11. Dezember 2023 kann zusammengefasst entnommen werden, seit der letzten Berichtserstattung im Juni 2023 hätten durch- schnittlich vier bis fünf begleitete Kontakte im Monat stattgefunden. Die Termine am Mittwoch hätten teilweise vom Vater aufgrund von Arbeitseinsätzen abgesagt werden müssen. Beide Kindseltern würden es A._____ ermöglichen, Kontakt und eine eigene Beziehung mit dem jeweils anderen Elternteil zu pflegen. So gelingt es A._____, sich trotz erlebter, starker Konfliktsituationen und teilweise weiterhin anhaltenden Konflikten und Spannungen auf Elternebene, auf die Kontakte mit dem Beklagten einzulassen. A._____ zeige altersadäquates Interesse am Kontakt zum Vater, suche seine Nähe und erkenne ihn als zentrale Fürsorgeperson. Es bestehe eine Beziehung und es würden ausgeprägte spielerische Interaktionen stattfinden. Der Vater sei bemüht und in der Lage, Bedürfnisse von A._____ zu erkennen und könne adäquat auf diese reagieren. Er sei an der Auseinanderset- zung mit Entwicklungsthemen interessiert und habe seine Feinfühligkeit in der Fürsorge im Laufe der Kontakte weiter ausbauen können. Bei Unsicherheiten oder Uneinigkeiten in der Elternkommunikation oder mit Fachpersonen greift der Vater oftmals auf maladäquate Strategien zurück oder droht mit Kontaktabbruch. Danach sei es ihm jeweils möglich, wieder in die Zusammenarbeit einzusteigen. Die Mutter könne A._____ emotionale Orientierung bieten und sei als stringente Fürsorgeperson verfügbar. Es werde die psychotherapeutische Einbindung des Vaters empfohlen, um den Ausbau von konstruktiven Bewältigungsstrategien und Selbstregulation zu fördern und hinderliche Muster abzubauen. Ausserdem werde die Weiterührung der begleiteten Kontakte empfohlen. Unbegleitete Phasen soll- ten jedoch eingebaut und schrittweise ausgebaut werden. G._____ müsse so- dann aus betrieblichen Gründen die Zusammenarbeit beenden.

- 15 -

E. 28 Die Fachpersonen, sprich der Beistand und die Besuchsbegleiter, sind sich grundsätzlich einig, dass die Besuche weiterhin begleitet werden sollen und ledig- lich schrittweise die Einführung unbegleiteter Phasen initiiert werden soll.

E. 29 Zu den Gründen der Beistandsperson betreffend unbegleiteten Besuchspha- sen ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei der Besuchsbegleitung um eine Massnahme zum Schutze des Kindes handelt. Deren Lockerung/Aufhebung hat sich daher einzig an den Interessen des Kindes zu orientieren und nicht an den Befindlichkeiten oder der Kooperationsbereitschaft der Eltern. Keinesfalls geht es an, eine Kindesschutzmassnahme zu lockern, um einen Elternteil zur Kooperation mit den Fachpersonen zu animieren. Die Vorbringen des Beistands, es sei im Grundsatz sehr wichtig, dass der Vater in der Kooperation bleibe, wofür er eben- falls eine Perspektive brauche, zeugen vielmehr von den von den Fachpersonen von G._____ geäusserten bedenklichen Verhaltensweisen des Beklagten, wo- nach dieser mit Verweigerung und Kontaktabbruch reagiere, wenn ihm etwas nicht passe. Zwischenmenschliche Kontakte – egal ob mit Erwachsenen oder mit Kindern – sind unweigerlich immer wieder mit (subjektiv empfundenen) Unan- nehmlichkeiten und Frustrationen verbunden. Es ist nun einmal unvermeidlich, dass Individuen nicht immer derselben Meinung sind. Es gehört jedoch zu den es- sentiellen Fähigkeiten von Erwachsenen, dass sie Frustration auszuhalten vermö- gen und sozialadäquat auf diese reagieren können. Dies gilt umso mehr im Um- gang mit Kindern. Kinder, vor allem kleine Kinder im Alter von A._____, handeln altersbedingt selten nach den Vorstellungen der Erwachsenen. Aufgrund ihrer geistigen und körperlichen Entwicklung sind sie zwar neugierig, wollen sich bewe- gen und ihre Umwelt erkunden, sie haben jedoch noch kein Bewusstsein für Ge- fahren und andere relevante Faktoren. Sie sind daher auf die fürsorgliche und ge- lassene Unterstützung ihrer Betreuungspersonen angewiesen, wogegen sie je- doch gerne auch einmal Widerstand leisten, wie die allgemeine Lebenserfahrung lehrt.

E. 30 A._____ ist mit seinen knapp drei Jahren mitten in der Phase, in welcher sein eigenes Ich entdeckt und versuchen will, Grenzen zu setzen. In dieser Le- bensphase, beginnen Kinder nachzudenken und sich durch Sprache auszudrü-

- 16 - cken. Sie zeigen erstes Abgrenzungsverhalten, beispielsweise indem sie Dinge als das ihrige wahrnehmen und auch entsprechende Ansprüche erheben oder in- dem sie in dieser Phase öfters nein sagen. Die vehementen Ausdrücke «Meins!» und «Nein!» hat wohl jede Person, die gelegentlich Kinder in diesem Alter betreut, schon gehört. Weiter wollen Kinder in diesem Alter ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten austesten und möglichst alles selber machen. Da die Fähigkeiten je- doch noch nicht mit dem übereinstimmen, was die Kindern tun wollen und da sie ihre Emotionen noch nicht hinreichend selbst regulieren können, kommt es in die- sem Alter auch öfters zu Wutausbrüchen und Aggressionen. Diese sind Ausdruck von Hilflosigkeit, Überforderung und Frustration. Es gehört in dieser Phase daher zu den zentralen Erziehungsaufgaben der Betreuungsperson, dem Kind Schutz und Sicherheit zu geben und es bei der Regulation seiner Gefühle zu unterstüt- zen, indem man ihm hilft, Gefühle in Worte zu fassen und es bei starken Emotio- nen begleitet (Kinderschutz Schweiz, Entwicklungsaufgaben von Kindern und El- tern im Überblick, abrufbar unter https://www.kinderschutz.ch/themen/gewaltfreie- erziehung/gelassenheit-im-familienalltag/entwicklungsaufgaben/im-uberblick).

E. 31 Dass ein Elternteil, welcher selbst mit seinen Emotionen zu kämpfen hat, das Kind bei der Regulation seiner Emotionen nur schlecht unterstützen kann, versteht sich von selbst. Ebenso würden auch Erwachsene mit Verunsicherung bis Ärger reagieren, wenn eine ihnen nahe stehende Person bei Meinungsver- schiedenheiten jeweils mit dem Kontaktabbruch drohen würde. In der Eltern-Kind- Beziehung kann diese Verhaltensweise jedoch zu einer nachhaltigen Beeinträchti- gung des Sozialverhaltens des Kindes führen. Kinder sind emotional und körper- lich auf ihre Bezugspersonen, ihre Eltern, angewiesen. Verlassen zu werden ist für sie eine Drohung, da es für sie einen ernstlichen Nachteil darstellt. Dies ist eine Form von psychischem Missbrauch (Robert S. Feldman, Entwicklungspsy- chologie, Von der Kindheit bis ins hohe Alter, 10. Aufl., Kapitel 8.2.5.2). Es ist so- mit keine Kleinigkeit, wenn der Beklagte jeweils mit dem Kooperations-/Bezie- hungsabbruch droht oder anderweitig ausfällig wird, wenn ihm etwas nicht passt.

E. 32 Dass die Zusammenarbeit mit dem Beklagten für die Besuchsbegleiter nicht einfach war und der Ausfall von Besuchskontakten nicht allein auf Krankheit oder

- 17 - die Arbeit des Beklagten zurückzuführen ist, zeigen sodann die Textnachrichten zwischen der Klägerin 2 und den Begleitpersonen. Am Mittwoch, 7. Juni 2023, um 19:08 Uhr, schrieb die Besuchsbegleitung, Herr C._____ habe nicht auf die An- rufe der Besuchsbegleitung reagiert. Die Mutter solle nicht mit einer Begleitung am Sonntag rechnen. Sie würden es morgen nochmals probieren, aber es scheine so, als möchte der Beklagte nicht mit der Besuchsbegleitung in Kontakt kommen. Am Samstag, 10. Juni 2023, um 10:04 Uhr, sagte die Besuchsbeglei- tung den Besuch vom Sonntag definitiv ab. Am 17. Juli 2023 schrieb die Besuchs- begleitung, die Sonntagsbegleitung finde nicht statt, weil der Beklagte noch in den Ferien sei. Am Dienstag, 18. Juli 2023, schrieb die Besuchsbegleitung, die mor- gige Begleitung sei abgesagt, es sei wieder schwierig mit dem Beklagten. Auf Nachfrage der Klägerin 2 antwortete die Besuchsbegleitung, der Beklagte sei ak- tuell für das Team nicht erreichbar oder er möchte nicht erreichbar sein. Was dies zu bedeuten habe, wisse man momentan auch nicht. Am Mittwoch, 4. Oktober 2023, um 14:21 Uhr, schrieb die Besuchsbegleitung, der heutige Termin sei vom Beklagten abgesagt worden (act. 25/14).

E. 33 Sodann brach der Beklagte auch anfangs Oktober 2023 von sich aus den Kontakt zum Sohn ab und schrieb der Klägerin 2 um 17:27 Uhr per WhatsApp, er werde A._____ bis auf weiteres nicht mehr sehen, bis alles geklärt sei (act. 25/24). Der Auslöser für seine Reaktion war die Unterhaltsforderung der Klägerin 2 (act. 25/24). Auch darin zeigt sich, dass der Beklagte mit Kontaktabbruch rea- giert, wenn ihm etwas nicht passt. Anstatt nach Lösungen betreffend den Unter- halt zu suchen, verknüpft er die Unterhaltsansprüche des Kindes mit dem Be- suchsrecht und er bricht von sich aus die Beziehung zum Kind ab.

E. 34 Dass nicht nur der Kontaktabbruch, sondern auch weitere dysfunktionale Verhaltensweisen beim Beklagten vorliegen, zeigen die Gewaltschutzakten. So führte der Beklagte am 27. Oktober 2022 gegenüber den ausgerückten Polizisten aus, die Klägerin dramatisiere alles. Zuerst behaupte sie, dass er ihr das Baby- phone ins Gesicht geworfen habe und wenn er sie damit konfrontiere, gebe sie dann plötzlich die Wahrheit zu, dass es ihr nur gegen die Schulter geflogen sei. Heute Morgen sei der Kleine sehr unruhig gewesen. Als er dies der Klägerin 2

- 18 - habe mitteilen wollen, habe sie gemeint, dass er auf den Kleinen schauen solle. Er sei wütend geworden, habe sich ins Bad zurückgezogen und zwei Sachen auf den Boden geschmissen. Als er wieder zurückgegangen sei, sei der Streit weiter gegangen (act. 28/8/1). Die Aussagen zeigen deutlich, dass der Beklagte nicht nur Aggression als legitimes Kommunikationsmittel sieht, sondern auch, dass er keinerlei Bewusstsein für seine eigenen Problemanteile hat. So indiziert er, die Klägerin 2 sei eine Lügnerin, da sie angegeben habe vom Babyphone im Gesicht anstatt an der Schulter getroffen worden zu sein. Dabei verkennt er völlig, dass das Hauptproblem ist, dass er die Klägerin 2 mit dem Babyphone bewarf. Weiter zeigt sich einmal mehr seine Unfähigkeit, Frustration auszuhalten, entzog er sich nach der Gewaltanwendung gegen die Klägerin 2 doch erstmals der Situation und ging ins Bad, wo er seinem Frust abermals körperlich Ausdruck verlieh und zwei Gegenstände zu Boden schmiss. Am bedenklichsten ist jedoch, dass der Be- klagte derart in Rage versetzt wurde, weil die Klägerin 2 ihn aufforderte, seinen el- terlichen Pflichten nachzukommen und sich um den – wohlgemerkt lediglich unru- higen (sic!) – A._____ zu kümmern. Dass der Beklagte in einem solchen Wutzu- stand dann für den Sohn auch nicht mehr verfügbar ist, emotional wie auch phy- sisch, versteht sich von selbst.

E. 35 Den Gewaltschutzakten kann sodann auch entnommen werden, dass der Beklagte bei der ODARA-Standardinterpretation in die höchste der sieben Rück- fallkategorien für Intimpartnergewalt fiel (act. 28/7).

E. 36 Vor diesem Hintergrund ist es unbehelflich, dass der Beklagte bislang nie di- rekt gegenüber dem Sohn aggressiv oder gar gewalttätig gewesen sein soll. Auch das Miterleben von Gewalt und heftigen Streitigkeiten stellt eine Kindswohlgefähr- dung dar. Es erstaunt denn auch nicht, dass A._____ zuweilen unter Wutausbrü- chen und Albträumen leidet. Die Auseinandersetzung vom Oktober 2022 ist zwei- fellos nicht spurlos am Kläger 1 vorbeigegangen und die Folgen dürften nicht zu- letzt auch daher noch anhalten, da die Beziehung zwischen den Eltern noch im- mer stark konfliktbehaftet ist, wobei es gemäss dem Bericht von G._____ insbe- sondere dem Beklagten schwer fallen soll, zwischen der Paar- und der Eltern- ebene zu unterscheiden (act. 23B/39/1). Im Weiteren musste der Beklagte den

- 19 - Sohn bislang auch noch nie alleine betreuen. Wenn ihn die selbständige Betreu- ung seines lediglich unruhigen Sohnes jedoch derart aus der Fassung bringt, dass er geradezu einen Tobsuchtsanfall erleidet und mit Gegenständen um sich wirft, ist er offenkundig schlichtweg nicht dazu in der Lage.

E. 37 Schliesslich zeigt der Beklagte bis heute keinerlei Problemeinsicht. Vielmehr beharrt er darauf, dass der Vorfall im Oktober 2022 einzigartig gewesen sein soll und dass er keine problematischen Verhaltensweisen habe. Dass jedoch irgend- welche besonderen Umstände zu diesem einmaligen Ausraster des Beklagten ge- führt haben sollen, wird vom Beklagten nicht dargelegt und kann den Akten auch nicht entnommen werden. Vielmehr scheint es gemäss den vorstehend widerge- gebenen Schilderungen des Beklagten selbst ein ganz normaler Tag gewesen zu sein, an welchem sein Sohn lediglich unruhig war. Es ist daher mit den Fachper- sonen von G._____ einherzugehen, wonach der Beklagte zuerst an seinen dys- funktionalen Verhaltensmustern arbeiten und sich hinsichtlich der Besuchskon- takte über längere Zeit sowohl in der Kooperation mit den Fachpersonen als auch in der Ausübung des Besuchsrechts verlässlich zeigen muss, bevor unbegleitete Phasen überhaupt ins Auge gefasst werden können. In diesem Sinne ist vorlie- gend denn auch nicht bereits ein stufenweiser Abbau der Besuchsbegleitung fest- zulegen.

E. 38 Der Beklagte und der Sohn werden sich denn auch nach gut einem Jahr Kontaktabbruch zuerst wieder aneinander gewöhnen müssen. Im Übrigen bieten auch die begleiteten Besuchskontakte dem Beklagten hinreichend Gelegenheit, sich als Vater zu beweisen. Die Begleitpersonen, wie auch zuvor von G._____, halten sich möglichst im Hintergrund auf und lassen den Beklagten grundsätzlich selbstständig auf die Bedürfnisse des Sohnes reagieren und greifen nur dort ein, wo es zur Wahrung des Kindswohls erforderlich ist. Der Beklagte hat damit hinrei- chend Gelegenheit, sich im Umgang mit dem Sohn zu beweisen.

E. 39 Das begleitete Besuchsrecht ist daher lediglich dahingehend anzupassen, als dem berechtigten Anliegen der Klägerin 2, einmal pro Monat ein ganzes Wo- chenende mit A._____ verbringen zu können, stattzugeben ist. Der Einfachheit

- 20 - halber ist der Klägerin 2 jeweils das dritte Wochenende eines jeden Monats zuzu- sprechen.

E. 40 Betreffend den Besuchskontakt am Mittwoch ist festzuhalten, dass dieser für den Beklagten aufgrund seiner Arbeit schwer wahrzunehmen sein soll, was nicht unglaubhaft ist, müssen die meisten Arbeitnehmenden doch jeweils bis 18:00 Uhr arbeiten. Allerdings beantragt der Beklagte selbst, dass der Mittwoch beizubehal- ten ist (act. 26, Rechtsbegehren Ziffer 6).

E. 41 Insgesamt ist der Beklagte daher zu berechtigen, mit dem Kläger 1 jeweils mittwochs von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr, sowie, ausser am 3. Wochenende eines jeden Monats, jeweils sonntags von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr, begleitet auf eigene Kosten persönlich zu verkehren.

E. 42 Die Klägerin 2 hat ihr Gesuch um Neuregelung des persönlichen Verkehrs im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zwar anlässlich der Verhandlung vom

21. August 2024 zurückgezogen (Prot. S. 37), die diesbezüglichen vorsorglichen Massnahmebegehren des Beklagten sind jedoch noch aufrechterhalten, weshalb die Regelung des Besuchsrechts nicht nur im Hauptverfahren, sondern auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuordnen ist. D. Bewilligung Auslandreise

E. 43 Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 beantragte die Klägerin 2, sie sei im Rah- men superprovisorischer/vorsorglicher Massnahmen zu ermächtigen, mit dem Kläger 1 vom 15. Februar 2025 bis 7. März 2025 Ferien in Thailand zu verbringen (act. 71, act. 72/1-5).

E. 44 Das Gesuch wurde nach Aktenschluss am 20. Januar 2025 gestellt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Weitern überwiegt das Interesse der Parteien am Verfahrensabschluss und an einer Regelung der Kinderbelange das Interesse der Klägerin 2 auf Feriengenuss in Thailand mit dem Sohn. E. Beistandschaft

- 21 -

E. 45 Beide Parteien sind mit der Fortführung der Beistandschaft einverstanden. Der Beklagte will lediglich deren Aufgaben angepasst wissen, da eine Besuchsbe- gleitung und die damit zusammenhängenden Aufgaben der Beistandsperson nicht mehr erforderlich seien (act. 26 Rz. 11).

E. 46 Da die Besuche bis auf unbestimmte Zeit weiterhin begleitet stattzufinden haben, ist auch die Beistandschaft aufrechtzuerhalten. Eine Anpassung der Auf- gaben der Beistandsperson ist aufgrund des weitgehend unveränderten Besuchs- rechts nicht angezeigt. Im Übrigen trifft die Beistandsperson von Gesetzes wegen die Aufgabe, bei der zuständigen Behörde Antrag zu stellen, sollte eine Anpas- sung der Kindesschutzmassnahmen, sprich eine (teilweise) Aufhebung der Be- suchsbegleitung und/oder (damit verbunden) eine Änderung der Aufgaben der Beistandsperson angezeigt sein (Art. 414 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). F. Unterhalt

1. Grundsätze

E. 47 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Eltern- teils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grund- satz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstel- lationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist. Vom soeben festgehaltenen Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 5.5 und E. 8.1 m.w.H.). Da die Klägerin 2 ihrer Unterhaltspflicht bereits mit der Leistung von Pflege und Erziehung erfüllt, hat grundsätzlich der Beklagte die für den Unterhalt des Sohnes notwendigen Geldzahlungen zu leisten, sprich den Bar- und Betreuungsunterhalt.

- 22 -

E. 48 Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet wer- den, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungster- mine fest (Art. 285 Abs. 3).

E. 49 Im Weiteren kann sogleich festgehalten werden, dass die Editionsbegehren der Kläger abzuweisen sind, da sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, das Ein- kommen des Beklagten und die Unterhaltsbeiträge ohne weiteres berechnen las- sen.

2. Einkommen des Klägers 1

E. 50 Dem Kläger 1 sind als Einkommen die von der Klägerin 2 bezogenen Famili- enzulagen in der Höhe von Fr. 200.– bis und mit 31. Dezember 2024, von Fr. 215.– ab 1. Januar 2025 bis und mit tt.mm.2034 und von Fr. 268.– ab tt.mm.2034 bis zum Abschluss der Erstausbildung anzurechnen (Art. 1 Verord- nung über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung, act. 4/5, act. 25/17, act. 61/2).

3. Einkommen der Klägerin 2

51. Die Klägerin 2 arbeitet bei der H._____ AG in F._____.

52. Ab 1. Oktober 2022 bis und mit 31. März 2024 arbeitete sie im 80% Pen- sum. Damit erzielte sie von 1. Oktober 2022 bis und mit 31. Juli 2023 einen mo- natlichen Bruttolohn von Fr. 5'618.70, was inklusive 13. Monatslohn ein jährliches Bruttogehalt von Fr. 73'043.10 ergibt. Gemäss den Lohnabrechnungen werden davon 6.664% Sozialabzüge, sprich Fr. 4'867.60 jährlich, getätigt und zwölf Mal im Jahr Fr. 348.25, sprich Fr. 4'179.– jährlich, für die Pensionskasse abgezogen. Nach all diesen Abzügen verbleibt der Klägerin ein Nettoeinkommen von Fr. 63'996.50 jährlich bzw. Fr. 5'333.– monatlich (act. 4/5, act. 25/17).

53. Per 1. August 2023 erhielt die Klägerin 2 eine Lohnerhöhung und erzielte neu ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 5'697.40, was inklusive 13. Mo- natslohn ein jährliches Bruttogehalt von Fr. 74'066.20 ergibt. Gemäss den Lohn-

- 23 - abrechnungen werden davon 6.664% Sozialabzüge, sprich Fr. 4'935.75 jährlich, getätigt und zwölf Mal im Jahr Fr. 354.75, sprich Fr. 4'257.– jährlich, für die Pensi- onskasse abgezogen. Nach all diesen Abzügen verbleibt der Klägerin ein Netto- einkommen von Fr. 64'873.45 jährlich bzw. Fr. 5'406.– monatlich (act. 25/17).

54. Da der Beklagte seine Unterhaltszahlungen für den Sohn jedoch einstellte, erhöhte sie ihr Pensum per 1. April 2024 auf 100% (act. 60 Rz. 18 f.) und erzielte neu ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 8'250.–, was inklusive 13. Monats- lohn ein jährliches Bruttogehalt von Fr. 107'250.– ergibt. Gemäss den Lohnab- rechnungen werden davon 6.664% Sozialabzüge, sprich Fr. 7'147.15 jährlich, ge- tätigt und zwölf Mal im Jahr Fr. 514.50, sprich Fr. 6'174.– jährlich, für die Pensi- onskasse abgezogen. Nach all diesen Abzügen verbleibt der Klägerin 2 ein Netto- einkommen von Fr. 93'925.85 jährlich bzw. Fr. 7’827.– monatlich (act. 60 Rz. 18 f., act. 61/2).

55. Zur Vereinfachung rechtfertigt es sich für die rückwirkend ab 1. Oktober 2022 zu zahlenden Unterhaltsbeiträge vom durchschnittlichen Lohn der Klägerin von 1. Oktober 2022 bis und mit 31. März 2024 auszugehen. Während den zehn Monaten von 1. Oktober 2022 bis und mit 31. Juli 2023 erzielte die Klägerin 2 ei- nen monatlichen Nettolohn von Fr. 5'333.–, sprich insgesamt Fr. 53'330.–. Wäh- rend den neun Monaten von 1. August 2023 bis und mit 31. März 2024 erzielte die Klägerin 2 einen monatlichen Nettolohn von Fr. 5'406.–, sprich insgesamt Fr. 48'654.–. In den 19 Monaten von 1. Oktober 2022 bis und mit 31. März 2024 erzielte die Klägerin 2 folglich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'368.– (Fr. 53'330.– + Fr. 48'654.– : 19 Monate).

56. Ab dem 1. April 2024 ist bei der Klägerin 2 vom vorstehend errechneten Net- toeinkommen von Fr. 7’827.– im 100% Pensum auszugehen. Dabei ist unerheb- lich, ob die Klägerin ihr Pensum allenfalls wieder auf 80% reduzieren wird, sobald der Beklagte seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn wieder gehörig nach- kommt (vgl. act. 60 Rz. 18 f.), da diesfalls schlicht nicht genügend Geld vorhan- den wäre, um den familienrechtlichen Bedarf aller Familienmitglieder zu decken. Soweit die Klägerin 2 damit jedoch einem überobligatorischen Arbeitspensum

- 24 - nachgeht, ist diesem Umstand bei der Unterhaltsberechnung Rechnung zu tra- gen.

4. Einkommen des Beklagten

57. Der Beklagte liess mit Eingabe vom 9. November 2023 ausführen, bis Au- gust 2022 habe er ein regelmässiges Einkommen von Fr. 5'080.–, inkl. Anteil

13. Monatslohn, erwirtschaftet. Bei der jetzigen Anstellung sei der Lohn mit Fr. 4'000.– brutto wesentlich tiefer, jedoch besteht eine Möglichkeit mit zusätzli- chem Arbeitsaufwand einen Bonus zu erwirtschaften. Dies führe zu grossen Ein- kommensschwankungen. Sodann habe I._____ nun die Anstellungsbedingungen abgeändert und die Höhe der Provision um 50% tiefer angesetzt. Dies habe dazu geführt, dass er in den letzten Monaten nur noch den minimalen Lohn von Fr. 3'662.– verdient habe. Würde sein durchschnittlicher Nettolohn aufs ganze Jahr 2023 berechnet, so ergäbe dies Fr. 5'414.– pro Monat, inkl. Anteil 13. Mo- natslohn, exkl. Spesen. Da es ihm nun aber mit der vom Arbeitgeber gewährten tieferen Provision nicht mehr möglich sein werde, an seine vorher erzielten Ver- kaufskommissionen anzuknüpfen, dürften ihm diese auch nicht in diesem Umfang angerechnet werden. Er hoffe, doch bald wieder Verkaufskommissionen erwirt- schaften zu können und sei bereit, sich nicht nur die aktuell tatsächlich verdienten Fr. 3'662.–, sondern in Anlehnung an sein früheres Einkommen Fr. 4'500.– netto pro Monat anrechnen zu lassen (act. 15 Rz. 22 ff.).

58. Anlässlich der Verhandlung vom 19. Dezember 2023 bekräftigte der Be- klagte diese Ausführungen nochmals (act. 26 Rz. 12 ff.).

59. Gemäss dem vom Beklagten ins Recht gelegten Lohnausweis des Jahres 2022 arbeitete er bis am 15. August 2022 bei der J._____ AG im 100% Pensum und erzielte in den 7.5 Monaten im Jahr 2022 Fr. 38'151.– netto, was durch- schnittlich Fr. 5'087.– pro Monat ergibt (act. 16/3). Lohnabrechnungen der I'._____ AG (fortan: I._____) legt der Beklagte ab Januar 2023 ins Recht (act. 16/4). Allerdings wird auf der ebenfalls vom Beklagten eingereichten Bescheini- gung von I._____ vom 10. Januar 2024 festgehalten, der Beklagte sei seit dem

15. Juli 2018, mithin schon lange vor Januar 2023, für I._____ tätig. Das Brutto-

- 25 - Jahresgehalt des Beklagten bestehend aus Monatslohn und Kommission soll sich dabei auf Fr. 57'333.33 belaufen (act. 30/22). Wie der bescheinigte Bruttolohn be- rechnet wurde, wird in der auf Wunsch des Beklagten ausgestellten Bescheini- gung nicht dargelegt. Insbesondere kann der Bescheinigung nicht entnommen werden, welche Zeitperiode bei der Berechnung denn massgeblich gewesen sein soll (act. 30/22).

60. Entgegen der beklagtischen Behauptung ist aus der Bestätigung von I._____ vom 15. November 2023 und der Printscreen Tabelle betreffend Provisio- nen auch nicht ersichtlich, dass I._____ die Provisionen an Messen – geschweige denn irgendwelche Provisionszahlungen – gekürzt haben soll. Dem Printscreen können überhaupt keine relevanten Angaben zu den Provisionszahlungen an den Beklagten oder deren Berechnung entnommen werden (act. 26 Rz. 13, act. 27/17-18).

61. Für die Berechnung des vom Beklagten bei I._____ erzielten Einkommens ist daher einzig auf die von ihm ins Recht gelegten Lohnabrechnungen von Ja- nuar bis und mit Februar 2024 (act. 10/4, act. 30/21 und act. 49/24) abzustellen. Diesen kann entnommen werden, dass der Beklagte einen Fixlohn von Fr. 4'000.– brutto pro Monat 13 Mal pro Jahr erhält, was Fr. 48'000.– pro Jahr ergibt. Weiter erhielt er in den 14 Monaten Provisionen (Sales commission) von insge- samt Fr. 23'784.–, was durchschnittlichen jährlichen Provisionen von Fr. 20’386.30 brutto entspricht (Fr. 23'784.– : 14 Monate x 12 Monate). Weiter erhält der Beklagte jeden Monat eine Funktionszulage (Job allowance) von Fr. 100.– so- wie Fr. 600.– Pauschalspesen Verkäufer (Sales flat expenses). Bei der Funktions- zulage handelt es sich gerade nicht um eine Auslage für arbeitsbedingte Kosten, weshalb sie zum Lohn im Betrag von Fr. 1'200.– pro Jahr hinzuzurechnen ist. Bei der Spesenentschädigung von Fr. 600.– ist jedoch mit dem Beklagten einherzu- gehen, dass sie effektive Auslagen, konkret für das Fahrzeug, ersetzen, da der Beklagte für seine Arbeit auch Reisen muss, bspw. zu Messen (Prot. S. 28). Zu- dem werden die Pauschalspesen auf der Lohnabrechnung jeweils zusammen mit weiteren Spesenentschädigungen, bspw. für Unterkunft (Exp - Accomodations), separat und klar optisch getrennt nach den für die Berechnung des Bruttolohns

- 26 - und damit für die Sozialabzüge relevanten Positionen und deren fett hervorgeho- benen Totals aufgeführt. Auf die Spesenpauschale werden denn auch keine Sozi- alabzüge erhoben, was ebenfalls gegen deren Lohncharakter spricht. Im Gegen- zug sind im Bedarf des Beklagten jedoch keine Kosten für den Arbeitsweg mehr einzurechnen, zumal es sich bei Fr. 600.– pro Monat auch um den gemäss Ziffer III.3.4 lit. e der Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 maximal zulässigen Betrag für Fahrzeugkosten handelt. Schliesslich wurde dem Beklagten mehrmals eine Zulage für Arbeit an Sonn- und Feiertagen (Extra Sun- day / bank holidays) ausgezahlt, konkret insgesamt Fr. 1'249.95, was auf zwölf Monate heruntergebrochen durchschnittlich Fr. 1'071.40 ergibt (Fr. 1'249.95 : 14 Monate x 12 Monate).

62. Das jährliche Bruttoeinkommen des Beklagten ist damit auf Fr. 70'657.70 (Fr. 48'000.– Fixlohn + Fr. 20’386.30 Provisionen + Fr. 1'200.– Funktionszulage + Fr. 1'071.40 Sonn- und Feiertagszulage) zu beziffern. Davon werden gemäss den Lohnabrechnungen 7.253% Sozialabzüge, sprich Fr. 5'124.80 jährlich, sowie zwölfmal Fr. 140.–, sprich Fr. 1'680.– für die Pensionskasse abgezogen (act. 10/4, act. 30/21 und act. 49/24), was einen Nettolohn von Fr. 63'852.90 jähr- lich bzw. Fr. 5'321.– monatlich ergibt. Dieses Einkommen ist dem Beklagten von

1. Oktober 2022 bis und mit 14. März 2024 anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt per 1. Oktober 2022, da gemäss der Bestätigung von I._____ vom 10. Januar 2024 der Beklagte schon seit dem 15. Juli 2018 für I._____ tätig sein soll (act. 30/22).

63. Der Beklagte verlor oder beendete sodann seine Tätigkeit bei I._____ in- folge Krankheit (act. 49/23, act. 61/3). Er liess dazu ausführen, der hohe Druck am Arbeitsplatz und durch das vorliegende Verfahren sowie die Angst vor für ihn nicht zahlbaren Unterhaltsbeiträgen, hätten bei ihm ein Burnout verursacht. Er sei mehrere Monate lang arbeitsunfähig gewesen und habe in diesen Monaten deut- lich weniger verdient (act. 48). Als Beweis reichte der Beklagte Arztzeugnisse, die eine 100% Arbeitsunfähigkeit von 1. Februar 2024 bis und mit 15. März 2024 be- scheinigen (act. 49/23) sowie die Lohnabrechnungen von I._____ für Januar und

- 27 - Februar 2024 ein (act. 49/24). Die Vorbringen des Beklagten sind nicht zu hören. Die Arbeitsunfähigkeit ist mit den Arztzeugnissen gerade einmal für eineinhalb Monate ausgewiesen. Für Februar 2024 wurde vorstehend der effektiv an den Be- klagten ausgezahlte Lohn berücksichtigt, weshalb ihm diesbezüglich bei der Ein- kommensberechnung kein Nachteil widerfährt. Über die 15 Krankheitstage im März 2024 hat der Beklagte I._____ wohl nur ungenügend informiert, weshalb diese dem Beklagten mit Schreiben vom 8. März 2024 die Verrechnung seiner Abwesenheit mit Ferienguthaben und im Weitern mit Lohnkürzung androhten (act. 61/3). Eine Stellungnahme des Beklagten dazu fehlt. Es war für den Beklag- ten allerdings wohl von untergeordneter Bedeutung, da er gut eine Woche zuvor am 29. Februar 2024 einen neuen Arbeitsvertrag mit D._____ unterschrieb (act. 49/25). Es kann daher gesagt werden, dass, sofern dem Beklagten aus sei- ner Krankheit überhaupt Einkommenseinbussen erwachsen sind, was unbelegt ist, er sich diese durch pflichtwidriges Verhalten gegenüber seiner Arbeitgeberin, I._____, selbst zuzuschreiben hat.

64. Wie gesagt, fand der Beklagte per 15. März 2024 eine neue Stelle bei der D._____ als Kundenberater im 100% Pensum mit einem Bruttomonatslohn von Fr. 5'500.–, der ihm 13 Mal jährlich ausgezahlt wird (act. 49/25). Weitere Lohnbe- standteile erhält der Beklagte gemäss dem Arbeitsvertrag, welcher jedoch nur auszugsweise vorliegt, und den Lohnabrechnungen März, April und Mai 2024 nicht (act. 49/25, act. 58/24). Es ist daher von einem jährlichen Bruttoeinkommen von Fr. 71'500.– (Fr. 5'500.– x 13) auszugehen. Davon werden gemäss den Lohn- abrechnungen insgesamt 12.89 % für die Sozialversicherungen und die Pensions- kasse abgezogen, sprich Fr. 9'216.35, was einen Nettolohn von Fr. 62'283.65 jährlich bzw. Fr. 5'190.– monatlich ergibt (act. 58/24).

65. Demgegenüber beantragen die Kläger, es sei dem Beklagten ein durch- schnittliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 5'800.– pro Monat einzurech- nen, da die im Nachgang an die Verhandlung vom 19. Dezember 2023 einge- reichten Unterlagen des Beklagten zu seinem Einkommen bei I._____ gezeigt hätten, dass er dieses verdienen könne (act. 60 Rz. 21). Wie die Kläger jedoch auf diese Zahl kommen, legen sie nicht dar. Da vorstehend sämtliche Unterlagen

- 28 - zum Einkommen des Beklagten berücksichtigt und gestützt darauf ein durch- schnittliches Monatseinkommen von Fr. 5'321.– errechnet wurde, ist dieses Vor- bringen nicht zu hören.

66. Der Beklagte scheint sodann seine Anstellung bei D._____ im Mai 2024 be- reits wieder aufgegeben zu haben. So wurde ihm im Mai 2024 lediglich ein redu- zierter Grundlohn sowie Ferien ausgezahlt (act. 58/24). Da die Anstellung bei D._____ keine drei Monate dauerte und der Beklagte nur unwesentlich weniger verdiente als zuvor bei I._____, konkret Fr. 131.– weniger, ist es angezeigt, beim Beklagten durchgehend vom leicht höheren Einkommen bei I._____ von Fr. 5'321.– auszugehen. Dieses Einkommen kann der Beklagte offenkundig erzie- len, weshalb es ihm auch für die Zukunft anzurechnen ist. An die Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit sind in Bezug auf den Kinderunterhalt denn auch beson- ders hohe Anforderungen zu stellen und kurze Episoden von tieferen Einkommen, wie vorliegend, können dabei ausser Acht gelassen werden.

5. Vermögen

67. Weder die Eltern noch das Kind verfügen über für die Unterhaltsberechnung relevante Vermögenswerte (act. 4/11, act. 10/11-13, 25/27

6. Bedarf

a) Von 1. Oktober 2022 bis und mit 31. März 2024

68. Der Bedarf aller Familienmitglieder beziffert sich von 1. Oktober 2022 bis zur Erhöhung des Arbeitspensums der Klägerin 2 per 1. April 2024, mithin bis und mit

31. März 2024, wie folgt: Vater: Mutter: A._____: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'591.– Fr. 1’615.– Fr. 808.– Parkplatz: Fr. 60.– Fr. 50.– Fr. 0.– Krankenkasse (KVG): Fr. 306.– Fr. 232.– Fr. 101.– Gesundheitskosten: Fr. 0.– Fr. 225.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 510.– Fr. 0.–

- 29 - Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 176.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 1’779.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’377.– Fr. 4’158.– Fr. 3’088.– Krankenkasse (VVG): Fr. 67.– Fr. 101.– Fr. 47.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung: Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 261.– Fr. 428.– Fr. 162.– Familienrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’885.– Fr. 4’867.– Fr. 3’297.–

69. Der Grundbetrag beläuft sich gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 bei der Klägerin 2 auf Fr. 1'350.–, beim Kläger 1 auf Fr. 400.– und beim alleinstehenden Beklagten auf Fr. 1'200.–.

70. Der Mietzins für die Kläger ist mit Fr. 2'365.– pro Monat ausgewiesen (act. 4/6). Weiter macht die Klägerin 2 durch die Akontobeträge ungedeckte Ne- benkosten geltend. Gemäss der Heiz- und Betriebskostenabrechnung von 1. Juli 2022 bis und mit 30. Juni 2023 fallen zusätzliche Nebenkosten von Fr. 732.– pro Jahr an. Davon sind jedoch die Stromkosten abzuziehen, welche bereits durch den Grundbetrag gedeckt sind. Der Stromverbrauch von Fr. 3'060.45 entfällt im Verhältnis von 113 von 8'624 auf die Klägerin 2, was Fr. 40.10 ergibt (Fr. 3'060.45 : 8'624 x 113). Dieser Betrag ist von den zusätzlichen Fr. 732.– abzuziehen, wo- mit der Klägerin 2 noch zusätzliche Nebenkosten von Fr. 691.90 pro Jahr bzw. Fr. 58.– pro Monat erwachsen. Die Wohnkosten der Kläger belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 2'423.– und sind auf die Klägerin 2 und den Kläger 1 nach gros- sen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Die Wohnkosten des Beklagten sind mit Fr. 1'575.– für den Mietzins (act. 10/6) und Fr. 191.50 jährlich bzw. Fr. 16.– für die Mietkautionsversicherung (act. 10/8), mithin insgesamt Fr. 1'591.– ausgewiesen.

71. Der Beklagte ist für seine Arbeit bei I._____ bzw. eine vergleichbare Arbeit auf ein Fahrzeug angewiesen, weshalb ihm die Kosten für den Parkplatz in der Höhe von Fr. 60.– pro Monat im Bedarf einzurechnen sind (act. 10/7). Die Kläge- rin 2 macht ebenfalls geltend, für die Arbeit auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein.

- 30 - Konkret brauche sie dies, um den Sohn nach F._____ Nord zur Kita bringen zu können und danach rechtzeitig bei ihrer Arbeitsstelle in F._____ Süd sein zu kön- nen (Prot. S. 23). Die Kita des Klägers 1 ist an der K._____-strasse 2 in F._____ und der Arbeitsort der Klägerin 2 ist an der L._____-strasse 3 in F._____. Der Wohn- und der Arbeitsort der Klägerin 2 liegen beide in F._____ Süd rund 10 Mi- nuten zu Fuss voneinander entfernt. Um den Sohn jedoch in F._____ Nord in die Kita bringen zu können, müsste die Klägerin 2 gemäss dem Online-Fahrplan des ZVV jeweils 21 Minuten (inklusive Fussweg) von ihrem Arbeitsort zur Kita und wieder zurück machen. Die Klägerin 2 müsste dabei jeden Morgen über eine Stunde einplanen, um den Sohn zur Kita bringen zu können und rechtzeitig bei der Arbeit erscheinen zu können. Demgegenüber benötigt sie mit dem Fahrzeug pro Weg nur knapp zehn Minuten, was alles in allem rund eine halbe Stunde in Anspruch nehmen würde. Aufgrund der massiven Zeitersparnis ist der Klägerin 2 daher das Fahrzeug als Kompetenzstück einzurechnen. Die Parkplatzkosten von Fr. 50.– werden ihr direkt vom Lohn abgezogen und sind entsprechend zu berück- sichtigen (act. 4/5, act. 25/17, act. 61/2).

72. Die Kosten der Grundversicherung sind für die Klägerin 2 mit Fr. 232.– (act. 4/7), für den Kläger 1 mit Fr. 101.– (act. 4/8) und für den Beklagten mit Fr. 306.– (act. 10/9) ausgewiesen. Eine individuelle Prämienverbilligung erhält ge- mäss den eingereichten Unterlagen sowie in Anbetracht der vorstehend errechne- ten Einkommen niemand.

73. Die Klägerin 2 macht nicht von der Krankenkasse gedeckte Gesundheits- kosten für sich und den Kläger 1 geltend und reicht dazu die Abrechnungen der Krankenkasse für die Jahre 2021, 2022 und 2023 ein (act. 4/9, act. 25/20). Dazu hielt sie fest, es handle sich dabei um Gesundheitskosten infolge Schwanger- schaftsbeschwerden, welche noch nicht ganz abgeschlossen seien. Es könne sein, dass sie nochmals operiert werden müsse, sie sei aber nicht chronisch krank. Die Gesundheitskosten des Sohnes seien aufgrund der üblichen Kontroll- termine nach der Geburt entstanden (Prot. S. 24). Aufgrund der Ausführungen der Klägerin 2 ist nicht davon auszugehen, dass die Gesundheitskosten für den Klä- ger 1 auch im Jahr 2023 und fortfolgend weiter anwuchsen bzw. anwachsen. Die

- 31 - Klägerin 2 reichte denn auch keine Leistungsabrechnungen für den Kläger 1 für das Jahr 2023 ins Recht. Für die Klägerin 2 sind die zusätzlichen Gesundheits- kosten im Jahr 2023 hingegen mit Fr. 2'694.15, was Fr. 225.– pro Monat ent- spricht, ausgewiesen (act. 25/20) und aufgrund ihrer glaubhaften Schilderungen, wonach die Behandlung der Beschwerden noch nicht abgeschlossen ist, ist davon auszugehen, dass diese medizinisch notwendigen Kosten auch weiterhin anfallen werden. Sie sind entsprechend im Bedarf der Klägerin 2 zu berücksichtigen. Der Beklagte macht keine zusätzlichen Gesundheitskosten geltend (act. 15 Rz. 25).

74. Dem Beklagten sind keine weiteren Kosten für den Arbeitsweg einzurech- nen, wurden die entsprechend anrechenbaren Auslagen von maximal Fr. 600.– doch bereits vorstehend bei seinem Einkommen in Abzug gebracht. Der Kläge- rin 2 erwächst gemäss Google Maps inklusive des Umwegs zur Kita des Klä- gers 1 ein Arbeitsweg von rund 10 Kilometern, was bei einem 80% Pensum an vier Tagen pro Woche erbracht werden muss. Unter Berücksichtigung von fünf Wochen Ferien pro Jahr ergibt dies 1'880 Kilometer pro Jahr (10 Kilometer x 4 Tage x 47 Wochen pro Jahr). Multipliziert mit Fr. 0.70 ergibt dies Kosten von Fr. 1'316.– pro Jahr bzw. Fr. 110.– pro Monat. Demgegenüber macht die Klägerin für das Fahrzeug Leasingkosten von Fr. 401.65 pro Monat und pauschale Fahrt- kosten von Fr. 250.– pro Monat geltend, ohne diese näher zu begründen (act. 60 Rz. 24 f.). Die Leasingrate ist mit rund Fr. 400.– pro Monat ausgewiesen (act. 25/28). Betreffend die weiteren Kosten (Versicherung, Benzin, Strassenver- kehrsabgabe) ist mangels Substantiierung der Klägerin 2 auf die vorstehenden gerichtlichen Erwägungen abzustellen und der Klägerin 2 sind damit insgesamt Fr. 510.– für den Arbeitsweg einzurechnen.

75. Der Klägerin 2 und dem Beklagten sind in Übereinstimmung mit den Richtli- nien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 für die auswärtige Ver- pflegung je Fr. 10.– pro Arbeitstag anzurechnen, was beim 80% Pensum der Klä- gerin 2 Fr. 176.– ergibt und beim 100% Pensum des Beklagten Fr. 220.–.

76. Für die Fremdbetreuungskosten des Klägers 1 bezahlte die Klägerin 2 durchschnittlich Fr. 2'212.– pro Monat (act. 25/23), wovon sie Fr. 433.– pro Monat

- 32 - von der Gemeinde zurückerstattet erhält (Prot. S. 23). Damit belaufen sich die von den Parteien noch zu tragenden Fremdbetreuungskosten des Klägers 1 auf Fr. 1'779.– pro Monat.

77. Die Zusatzversicherungen der Krankenkasse sind für die Klägerin 1 mit Fr. 101.– (act. 4/8), für den Kläger 2 mit Fr. 47.– und für den Beklagten mit Fr. 67.– ausgewiesen (act. 10/10).

78. Für die Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind der Klägerin 2 und dem Beklagten je der gerichtsübliche Betrag von Fr. 30.– einzurechnen. Für die Kommunikation und Mediennutzung, inklusive, Serafe-Gebühr, sind der Klä- gerin 2 und dem Beklagten die gerichtsüblichen Beträge von je Fr. 150.– einzu- rechnen.

79. Für die Steuerberechnung ist zuerst eine approximative Unterhaltsberech- nung vorzunehmen, da der unterhaltszahlende Elternteil die Unterhaltsbeiträge von seinem steuerbaren Einkommen abziehen kann, wohingegen der Unterhalts- beiträge erhaltende Elternteil diese als Einkommen versteuern muss.

80. Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 10’889.– (Fr. 200.– Kläger 1 + Fr. 5'368.– Klägerin 2 + Fr. 5'321.– Beklagter) steht ein Gesamtbedarf im familien- rechtlichen Existenzminimum vor Steuern von Fr. 11’198.– gegenüber. Da das Gesamteinkommen den Gesamtbedarf nicht zu decken vermag, sind alle Parteien auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu setzen, dessen Gesamtbedarf sich auf Fr. 10'623.– beläuft, womit monatlich noch zusätzliche Mittel von Fr. 266.– verbleiben. Diese sind zur Deckung der Zusatzversicherung der Kran- kenkasse im Umfang von Fr. 47.– dem Kläger 1 und im Umfang von je Fr. 110.– den Parteien zur Deckung ihrer weiteren Positionen im familienrechtlichen Exis- tenzminimum zuzuweisen, zumal die Pflicht zur Bezahlung des Steueranteils des Klägers 1 ohnehin die Klägerin 2 trifft.

81. Der von den Eltern zu deckende Barbedarf des Sohnes beläuft sich damit auf Fr. 2'935.– (Fr. 3’135.– Bedarf, abzüglich Fr. 200.– Familienzulage). Ein Be-

- 33 - treuungsunterhalt ist nicht geschuldet, da die Klägerin 2 mit ihrem Einkommen ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum decken kann.

82. Der Unterhalt des Sohnes hat folglich vom Beklagten im Umfang seiner Leistungsfähigkeit von Fr. 1'834.– zu erfolgen (Fr. 5'321.– abzüglich Fr. 3’377.– betreibungsrechtliches Existenzminimum sowie Fr. 110.– «Überschussanteil»).

83. Im Weiteren kann und muss die Klägerin 2 für den Barunterhalt des Klä- gers 1 aufkommen. So verbleien ihr von ihrem Einkommen von Fr. 5'368.– nach Abzug ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Fr. 4’158.– und ihrem «Überschussanteil» von Fr. 110.– denn auch noch Fr. 1'100.–.

84. Folglich ist für die Steuerberechnung von monatlichen Unterhaltszahlungen des Beklagten von Fr. 1'834.– auszugehen.

85. Beim Beklagten ist somit von einem Jahreseinkommen von netto Fr. 63’852.– (Fr. 5'321.– x 12) auszugehen. Abzüglich Fr. 22’008.– Kinderunter- halt (Fr. 1’834.– x 12) ist von einem steuerbaren Nettoeinkommen von Fr. 41’844.– auszugehen. Weiter ist der Beklagte konfessionslos und verfügt über kein steuerrelevantes Vermögen (act. 10/11-12). Ausgehend von diesen Parame- tern sowie den weiteren Personalangaben des Beklagten (Alter, Wohnort) resul- tiert gemäss dem online Rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung beim Beklagten eine Steuerlast von Fr. 3’127.– jährlich bzw. Fr. 261.– monatlich.

86. Demgegenüber ist bei der Klägerin 2 von einem Nettoeinkommen von Fr. 64’416.– (Fr. 5'368.– x 12) auszugehen. Zuzüglich die Kinderunterhaltsbei- träge von Fr. 22’008.– sowie der Familienzulage von Fr. 2'400.– pro Jahr, resul- tiert ein steuerbares Nettoeinkommen von Fr. 88’824.–. Weiter ist zu berücksichti- gen, dass entsprechend die Klägerin 2 als Kinderunterhalt erhaltende Person die entsprechenden Abzüge in der Steuerdeklaration machen kann. So kommen ge- mäss dem Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozia- labzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien (ab Steuerperiode

2019) vom 20. April 2021 demjenigen Elternteil der Verheiratetentarif und die Kin- derabzüge zugute, der Kinderunterhalt erhält und zwar unabhängig von den effek-

- 34 - tiven Betreuungsanteilen (vgl. auch Steuerrekursgericht des Kantons Zürich DB.2019.101 vom 11. Oktober 2019). Schliesslich ist auch die Klägerin 2 konfes- sionslos und verfügt über kein steuerrelevantes Vermögen (act. 25/27).

87. Ausgehend von diesen Parametern sowie den weiteren Personalangaben der Kläger 1 und 2 (Alter, Wohnort) resultiert gemäss dem online Rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei der Klägerin 2 eine Steuerlast von Fr. 7’085.– jährlich bzw. Fr. 590.– monatlich. Dieser Betrag ist sodann im Verhält- nis der Einkommen der Klägerin 2 selbst sowie der Kinderunterhaltsbeiträge und Familienzulagen auf die Klägerin 2 und den Kläger 1 aufzuteilen, sprich Fr. 428.– auf die Klägerin 2 und Fr. 162.– auf den Kläger 1.

b) Von 1. April 2024 bis und mit Primarschuleintritt des Klägers 1

88. Der Bedarf aller Familienmitglieder beziffert sich von 1. April 2024 bis zum Primarschuleintritt des Klägers 1, voraussichtlich am 14. August 2028, wie folgt: Vater: Mutter: A._____: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'591.– Fr. 1’615.– Fr. 808.– Parkplatz: Fr. 60.– Fr. 50.– Fr. 0.– Krankenkasse (KVG): Fr. 293.– Fr. 274.– Fr. 101.– Gesundheitskosten: Fr. 0.– Fr. 225.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 538.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 2’417.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’364.– Fr. 4’272.– Fr. 3’726.– Krankenkasse (VVG): Fr. 69.– Fr. 101.– Fr. 47.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung: Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 306.– Fr. 795.– Fr. 168.–

- 35 - Familienrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’919.– Fr. 5’348.– Fr. 3’941.–

89. Die Krankenkassenprämien der Grundversicherung erhöhen sich per 1. Ja- nuar 2024 für die Klägerin 2 auf Fr. 274.– (act. 25/19) und für den Beklagten redu- zieren sie sich auf Fr. 293.– (act. 30/19).

90. Die Auslagen für den Arbeitsweg der Klägerin 2 erhöhen sich aufgrund der Pensumserhöhung auf 100% auf Fr. 538.– (Fr. 110.– Weg- und übrige Kosten : 4 x 5, zuzüglich Fr. 400.– Leasinggebühr). Ebenso erhöhen sich ihre Kosten für auswärtige Verpflegung auf Fr. 220.–.

91. A._____ wird sodann ein Jahr vor dem Kindergarteneintritt den Pre-Kinder- garten der M._____ GmbH besuchen und anschliessend auch deren Kindergar- ten, da die Hortbetreuungszeiten des staatlichen Kindergartens nicht mit den Ar- beitszeiten vereinbar seien (act. 60 S. 12, act. 61/4). In der Zeit bis zum Eintritt in die Primarschule werden folglich zwölf Mal monatliche Kosten von Fr. 2'550.– für den Pre-Kindergarten und 24 Mal Fr. 2'350.– für den Kindergarten anfallen, was insgesamt Fr. 87’000.– bzw, geteilt durch 36 Monate, mithin durchschnittliche Fremdbetreuungskosten von Fr. 2'417.– pro Monat ergibt (act. 61/4). Dass die Klägerin 2 dabei aufgrund ihres massgeblich höheren Einkommens keine Sub- ventionen mehr erhält, ist glaubhaft (act. 60 S. 12).

92. Die Prämien der Zusatzversicherung belaufen sich für den Beklagten auf Fr. 69.– (act. 30/20).

93. Aufgrund des deutlich gestiegenen Einkommens der Klägerin 2 sind sodann abermals die Steuern zu berechnen, wofür vorgängig eine approximative Unter- haltsberechnung vorzunehmen ist.

94. Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 13’363.– (Fr. 215.– Kläger 1 + Fr. 7’827.– Klägerin 2 + Fr. 5'321.– Beklagter) steht ein Gesamtbedarf im familien- rechtlichen Existenzminimum vor Steuern von Fr. 11’939.– gegenüber. Es ist da- her allen Parteien bei der Unterhaltsberechnung das familienrechtliche Existenz- minimum zu belassen.

- 36 -

95. Der von den Eltern zu deckende Barbedarf des Sohnes beläuft sich damit auf Fr. 3’558.– (Fr. 3’773.– Bedarf, abzüglich Fr. 215.– Familienzulage). Ein Be- treuungsunterhalt ist nicht geschuldet, da die Klägerin 2 mit ihrem Einkommen ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum decken kann.

96. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beläuft sich auf Fr. 1'708.– (Fr. 5'321.– abzüglich Fr. 3’613.– familienrechtliches Existenzminimum vor Steuern). Die Leis- tungsfähigkeit der Klägerin 2 beläuft sich auf Fr. 3’274.– (Fr. 7’827.– Einkommen abzüglich Fr. 4’553.– familienrechtliches Existenzminimum vor Steuern). Folglich ist von Barunterhaltsbeträgen des Beklagten von Fr. 1'708.– auszugehen.

97. Beim Beklagten ist somit von einem Jahreseinkommen von netto Fr. 63’852.– (Fr. 5'321.– x 12) auszugehen. Abzüglich Fr. 20’496.– Kinderunter- halt (Fr. 1’708.– x 12) ist von einem steuerbaren Nettoeinkommen von Fr. 43’356.– auszugehen. Weiter ist der Beklagte konfessionslos und verfügt über kein steuerrelevantes Vermögen (act. 10/11-12). Ausgehend von diesen Parame- tern sowie den weiteren Personalangaben des Beklagten (Alter, Wohnort) resul- tiert gemäss dem online Rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung beim Beklagten eine Steuerlast von Fr. 3’200.– jährlich bzw. Fr. 267.– monatlich.

98. Demgegenüber ist bei der Klägerin 2 von einem Nettoeinkommen von Fr. 93’924.– (Fr. 7’827.– x 12) auszugehen. Zuzüglich die Kinderunterhaltsbei- träge von Fr. 20’496.– sowie der Familienzulage von Fr. 2'580.– pro Jahr, resul- tiert ein steuerbares Nettoeinkommen von Fr. 117’000.–. Weiter ist zu berücksich- tigen, dass entsprechend die Klägerin 2 als Kinderunterhalt erhaltende Person die entsprechenden Abzüge in der Steuerdeklaration machen kann. So kommen ge- mäss dem Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozia- labzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien (ab Steuerperiode

2019) vom 20. April 2021 demjenigen Elternteil der Verheiratetentarif und die Kin- derabzüge zugute, der Kinderunterhalt erhält und zwar unabhängig von den effek- tiven Betreuungsanteilen (vgl. auch Steuerrekursgericht des Kantons Zürich DB.2019.101 vom 11. Oktober 2019). Schliesslich ist auch die Klägerin 2 konfes- sionslos und verfügt über kein steuerrelevantes Vermögen (act. 25/27).

- 37 -

99. Ausgehend von diesen Parametern sowie den weiteren Personalangaben der Kläger 1 und 2 (Alter, Wohnort) resultiert gemäss dem online Rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei der Klägerin 2 eine Steuerlast von Fr. 12’254.– jährlich bzw. Fr. 1’021.– monatlich. Dieser Betrag ist sodann im Ver- hältnis der Einkommen der Klägerin 2 selbst sowie der Kinderunterhaltsbeiträge und Familienzulagen auf die Klägerin 2 und den Kläger 1 aufzuteilen, sprich Fr. 820.– auf die Klägerin 2 und Fr. 201.– auf den Kläger 1.

100. Nach dieser ersten Berechnung steht dem Gesamteinkommen der Familie von Fr. 13’363.– ein Gesamtbedarf, inklusive Steuern, von Fr. 13'227.– gegen- über. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beläuft sich noch auf Fr. 1'441.– (Fr. 5'321.– abzüglich Fr. 3’880.– familienrechtliches Existenzminimum, inklusive Steuern). Die Steuerberechnung ist daher nochmals mit einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'441.– vorzunehmen.

101. Beim Beklagten ist entsprechend noch von einem steuerbaren Einkommen von netto Fr. 46’560.– auszugehen. Daraus resultiert gemäss dem online Rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung beim Beklagten eine Steuerlast von Fr. 3’673.– jährlich bzw. Fr. 306.– monatlich.

102. Bei der Klägerin 2 ist entsprechend noch von einem steuerbaren Einkom- men von netto Fr. 113’796.– auszugehen. Daraus resultiert gemäss dem online Rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung beim Beklagten eine Steuerlast von Fr. 11’556.– jährlich bzw. Fr. 963.– monatlich. Dieser Betrag ist sodann im Verhältnis der Einkommen der Klägerin 2 selbst sowie der Kinderunterhaltsbei- träge und Familienzulagen auf die Klägerin 2 und den Kläger 1 aufzuteilen, sprich Fr. 795.– auf die Klägerin 2 und Fr. 168.– auf den Kläger 1.

c) Ab dem Primarschuleintritt des Klägers 1 bis und mit Oberstufenüber- tritt des Klägers 1

103. Der Bedarf aller Familienmitglieder beziffert sich ab dem Primarschuleintritt des Klägers 1, voraussichtlich am 14. August 2028, bis zum Oberstufenübertritt des Klägers 1 wie folgt:

- 38 - Vater: Mutter: A._____: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Fr. 1'350.– Fr. 467.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'591.– Fr. 1’615.– Fr. 808.– Parkplatz: Fr. 60.– Fr. 50.– Fr. 0.– Krankenkasse (KVG): Fr. 293.– Fr. 274.– Fr. 101.– Gesundheitskosten: Fr. 0.– Fr. 225.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 538.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 1’640.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’364.– Fr. 4’272.– Fr. 3'016.– Krankenkasse (VVG): Fr. 69.– Fr. 101.– Fr. 47.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung: Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 306.– Fr. 795.– Fr. 168.– Familienrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’919.– Fr. 5’348.– Fr. 3’231.–

104. Ab dem 10. Lebensjahr des Klägers 1, mithin ab dem tt.mm.2032 erhöht sich sein Grundbetrag auf Fr. 600.–. Zur Vermeidung einer Vielzahl kleiner Pha- sen der Unterhaltsberechnung mit geringfügigen Unterschieden ist es angemes- sen, für diese Phase den durchschnittlichen Grundbetrag des Klägers 1 einzuset- zen. Davon ausgehend, dass dem Kläger 1 während den ersten vier Jahren der Grundbetrag von Fr. 400.– einzurechnen ist und während den letzten zwei Jahren bis zum Oberstufenübertritt der Grundbetrag von Fr. 600.– ergibt sich ein durch- schnittlicher Grundbetrag von Fr. 467.– (Fr. 400.– x 48 + Fr. 600.– x 24 : 72). Dies ist insbesondere auch angemessen, da sich der Unterhaltsbeitrag für den Kläger 1 in erster Linie an der Leistungsfähigkeit des Beklagten bemisst, auf welche die Höhe des Barbedarfs des Klägers 1 keinen Einfluss hat.

105. Mit dem Eintritt in die Primarschule verändert sich sodann abermals der Fremdbetreuungsbedarf des Sohnes. Während den 39 Schulwochen wird der Klä- ger 1 an jedem Schultag den Morgentisch für Fr. 17.– und den Mittagstisch für Fr. 28.– benötigen. Je nachdem, ob der Kläger 1 am Nachmittag noch Unterricht hat oder nicht, wird er die volle Nachmittagsbetreuung für Fr. 40.– oder eine redu-

- 39 - zierte Nachmittagsbetreuung für Fr. 30.– pro Tag benötigen (Art. 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Beitragsverordnung über die familien- und schu- lergänzende Kinderbetreuung der Stadt Bülach, act. 61/5). Da der Kläger 1 zu be- ginn tendenziell weniger Nachmittagsunterricht hat und mit zunehmendem Alter immer mehr, ist es angemessen, betreffend die Nachmittagsbetreuung mit dem Durchschnitt, sprich Fr. 35.– pro Tag zu rechnen. Damit erwachsen für den Klä- ger 1 pro Schultag Fremdbetreuungskosten von Fr. 80.–, welche während den 39 Schulwochen anfallen, was insgesamt Fr. 15’600.– ergibt (Fr. 80.– x 5 Tage pro Woche x 39 Wochen). Hinzu kommen die Kosten für die Ferienbetreuung von Fr. 102.– pro Tag (Art. 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Beitragsver- ordnung über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung der Stadt Bülach, act. 61/5). Davon ausgehend, dass die Klägerin 2 den Sohn während fünf Ferienwochen selbst betreuen kann, verbleiben noch 8 Ferienwochen bzw. 40 Tage, an denen der Sohn den Ferienhort benötigt, was Fr. 4'080.– kostet (Fr. 102.– x 40). Die jährlichen Fremdbetreuungskosten des Klägers 1 werden sich damit auf Fr. 19’680.– belaufen, was Fr. 1’640.– pro Monat ergibt.

106. Aufgrund des Einkommens der Klägerin 2, inklusive Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen, von rund Fr. 113’796.– netto pro Jahr, erhält sie gemäss dem Anhang zur Beitragsverordnung familien- und schulergänzende Kinderbetreuung der Stadt Bülach keine Subventionen.

107. Da sich in dieser Phase einzig der Bedarf des Klägers 1 verändert, ist auf eine Neuberechnung der Steuern zu verzichten.

d) Ab dem Oberstufenübertritt des Klägers 1 bis zum Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung

108. Der Bedarf aller Familienmitglieder beziffert sich ab dem Oberstufenübertritt des Klägers 1 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung wie folgt: Vater: Mutter: A._____: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'591.– Fr. 1’615.– Fr. 808.– Parkplatz: Fr. 60.– Fr. 50.– Fr. 0.–

- 40 - Krankenkasse (KVG): Fr. 293.– Fr. 274.– Fr. 101.– Gesundheitskosten: Fr. 0.– Fr. 225.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 538.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 220.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’364.– Fr. 4’272.– Fr. 1’729.– Krankenkasse (VVG): Fr. 69.– Fr. 101.– Fr. 47.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung: Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 306.– Fr. 795.– Fr. 168.– Familienrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’919.– Fr. 5’348.– Fr. 1’944.–

109. Ab dem Oberstufenübertritt benötigt der Kläger 1 keine eigentlichen Fremd- betreuungskosten mehr. Aufgrund der Erwerbstätigkeit der Klägerin 2 wird er sich jedoch weiterhin auswärts verpflegen müssen, weshalb es angemessen ist, in sei- nem Bedarf entsprechende Kosten einzurechnen.

7. Unterhaltsberechnung

a) Von 1. Oktober 2022 bis und mit 31. März 2024

110. Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 10’889.– (Fr. 200.– Kläger 1 + Fr. 5'368.– Klägerin 2 + Fr. 5'321.– Beklagter) steht ein Gesamtbedarf im familien- rechtlichen Existenzminimum von Fr. 12’049.– gegenüber. Da das Gesamtein- kommen den familienrechtlichen Gesamtbedarf nicht zu decken vermag, sind alle Parteien auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu setzen, dessen Ge- samtbedarf sich auf Fr. 10’623.– beläuft, womit monatlich noch zusätzliche Mittel von Fr. 266.– verbleiben. Diese sind zur Deckung der Zusatzversicherung der Krankenkasse im Umfang von Fr. 47.– dem Kläger 1 und im Umfang von je Fr. 110.– den Parteien zur Deckung ihrer weiteren Positionen im familienrechtli- chen Existenzminimum zuzuweisen, zumal die Pflicht zur Bezahlung des Steuer- anteils des Klägers 1 ohnehin die Klägerin 2 trifft.

111. Der von den Eltern zu deckende Barbedarf des Sohnes beläuft sich damit auf Fr. 2'935.– (Fr. 3’135.– Bedarf, abzüglich Fr. 200.– Familienzulage). Ein Be-

- 41 - treuungsunterhalt ist nicht geschuldet, da die Klägerin 2 mit ihrem Einkommen ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum decken kann.

112. Der Unterhalt des Sohnes hat folglich vom Beklagten im Umfang seiner Leistungsfähigkeit von Fr. 1'834.– (Fr. 5'321.–, abzüglich Fr. 3’377.– betreibungs- rechtliches Existenzminimum sowie Fr. 110.– für weitere Positionen des familien- rechtlichen Existenzminimums) zu decken.

113. Im Weiteren kann und muss die Klägerin 2 für den Barunterhalt des Klä- gers 1 aufkommen. So verbleien ihr von ihrem Einkommen von Fr. 5'368.– nach Abzug ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Fr. 4’158.– und ihrem im Umfang von Fr. 110.– erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum denn auch noch Fr. 1'100.–. Ein Manko erwächst demnach nicht.

114. Die Unterhaltspflicht des Beklagten für die Zeit von 1. Oktober 2022 bis und mit 31. März 2024 ist im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuordnen. In der Hauptsache sind die Unterhaltsbeiträge erst ab Rechtskraft des Urteils festzuset- zen. Zwar könnte im Rahmen der Hauptsache auch sogleich über die rückwirken- den Unterhaltsbeiträge entschieden werden, unter Berücksichtigung, dass die in der Hauptsache gesprochenen Unterhaltsbeiträge jedoch erst ab Eintritt der Rechtskraft, mithin frühestens nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist, voll- streckbar sind und die Klägerin 2 infolge der Einstellung der Unterhaltszahlungen des Beklagten dringend auf die laufenden Unterhaltszahlungen angewiesen ist, sind die rückwirkend ab 1. Oktober 2022 geschuldeten Unterhaltsbeiträge bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens im Rahmen sofort vollstreckbarer vor- sorglicher Massnahmen anzuordnen.

115. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, für den Kläger 1 rückwirkend ab

1. Oktober 2022 bis und mit 31. März 2024 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'834.– zu bezahlen, zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen.

116. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin 2 (Mutter), solange das Kind

- 42 - (Kläger 1) in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten (Vater) stellt und keine andere Zahl- stelle bezeichnet.

b) Von 1. April 2024 bis und mit Primarschuleintritt des Klägers 1

117. Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 13’363.– (Fr. 215.– Kläger 1 + Fr. 7’827.– Klägerin 2 + Fr. 5'321.– Beklagter) steht ein Gesamtbedarf im familien- rechtlichen Existenzminimum von Fr. 13’208.– gegenüber, womit ein Überschuss von Fr. 155.– verbleibt.

118. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beläuft sich auf Fr. 1'402.– (Fr. 5'321.– abzüglich Fr. 3’919.– familienrechtliches Existenzminimum). Die Leistungsfähig- keit der Klägerin 2 beläuft sich auf Fr. 2’479.– (Fr. 7’827.– Einkommen abzüglich Fr. 5’348.– familienrechtliches Existenzminimum).

119. Der Barunterhalt des Klägers 1 beläuft sich auf Fr. 3'726.– (Fr. 3'941.– fami- lienrechtliches Existenzminimum abzüglich Fr. 215.– Familienzulage). Diesen kann der Beklagte im Umfang von Fr. 1'402.– decken, weshalb noch Fr. 2'324.– zwingend durch die Klägerin 2 zu tragen sind. Nach Abzug dieses Anteils am Un- terhalt des Sohnes verbleiben der Klägerin 2 gerade noch die Fr. 155.– Über- schuss. Da die Klägerin 2 diese Unterhaltszahlungen zusätzlich zu ihrem ohnehin schon in Form von Pflege und Erziehung geleisteten Unterhaltsbeitrag leistet, sind ihr diese vollständig zu belassen.

120. Der Beklagte ist daher im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu verpflich- ten, für den Kläger 1 rückwirkend 1. April 2024 für die weitere Dauer des Verfah- rens, längstens bis und mit Primarschuleintritt des Klägers 1, monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'402.– zu bezahlen, zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen.

121. In der Hauptsache ist der Beklagte zu verpflichten, für den Kläger 1 ab Ein- tritt der Rechtskraft bis und mit Primarschuleintritt des Klägers 1, monatliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 1'402.– zu bezahlen, zuzüglich allfällige von ihm bezo- gene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen.

- 43 -

122. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin 2 (Mutter), solange das Kind (Kläger 1) in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten (Vater) stellt und keine andere Zahl- stelle bezeichnet.

c) Ab dem Primarschuleintritt des Klägers 1 bis und mit Oberstufenüber- tritt des Klägers 1

123. Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 13’363.– (Fr. 215.– Kläger 1 + Fr. 7’827.– Klägerin 2 + Fr. 5'321.– Beklagter) steht ein Gesamtbedarf im familien- rechtlichen Existenzminimum von Fr. 12’498.– gegenüber, womit ein Überschuss von Fr. 865.– verbleibt.

124. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten und der Klägerin 2 beläuft sich unver- ändert auf Fr. 1'402.– und Fr. 2’479.–. Verändert hat sich einzig der Bedarf des Klägers 1, dessen Fremdbetreuungskosten merklich gesunken sind.

125. Der Barunterhalt des Klägers 1 beläuft sich auf Fr. 3'016.– (Fr. 3’231.– fami- lienrechtliches Existenzminimum abzüglich Fr. 215.– Familienzulage). Diesen kann der Beklagte im Umfang von Fr. 1'402.– decken, weshalb noch Fr. 1’614.– zwingend durch die Klägerin 2 zu tragen sind. Nach Abzug dieses Anteils am Un- terhalt des Sohnes verbleiben der Klägerin 2 gerade noch die Fr. 865.– Über- schuss. Da die Klägerin 2 diese Unterhaltszahlungen zusätzlich zu ihrem ohnehin schon in Form von Pflege und Erziehung geleisteten Unterhaltsbeitrag leistet, sind ihr diese vollständig zu belassen. Der Vollständigkeit halber sei dabei angefügt, dass ein Drittel dieses Überschusses, sprich Fr. 288.–, ohnehin dem Kläger 1 für allfällige Hobbies und weitere aus seinem Überschussanteil zu bezahlende Kos- ten zusteht.

126. Der Beklagte ist daher im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu verpflich- ten, für den Kläger 1 ab dem Primarschuleintritt des Klägers 1 für die weitere Dauer des Verfahrens, längstens bis und mit Oberstufenübertritt des Klägers 1,

- 44 - monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1’402.– zu bezahlen, zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen.

127. In der Hauptsache ist der Beklagte zu verpflichten, für den Kläger 1 ab Pri- marschuleintritt des Klägers 1 bis und mit Oberstufenübertritt des Klägers 1, mo- natliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1’402.– zu bezahlen, zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen.

128. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin 2 (Mutter), solange das Kind (Kläger 1) in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten (Vater) stellt und keine andere Zahl- stelle bezeichnet.

d) Ab dem Oberstufenübertritt des Klägers 1 bis zum Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung

129. Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 13’416.– (Fr. 268.– Kläger 1 + Fr. 7’827.– Klägerin 2 + Fr. 5'321.– Beklagter) steht ein Gesamtbedarf im familien- rechtlichen Existenzminimum von Fr. 11’211.– gegenüber, womit ein Überschuss von Fr. 2’205.– verbleibt.

130. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten und der Klägerin 2 beläuft sich unver- ändert auf Fr. 1'402.– und Fr. 2’479.–. Verändert hat sich einzig der Bedarf des Klägers 1, dessen Fremdbetreuungskosten merklich gesunken sind. Der Barun- terhalt des Klägers 1 beläuft sich auf Fr. 1’676.– (Fr. 1’944.– familienrechtliches Existenzminimum abzüglich Fr. 268.– Familienzulage).

131. Da die Klägerin 2 ab dem Oberstufenübertritt des Sohnes gemäss dem bun- desgerichtlichen Schulstufenmodell ohnehin einem 80% Arbeitspensum nachge- hen müsste und der Sohn entsprechend lediglich noch im Umfang von 20% Be- treuung benötigt, hat sich die Klägerin 2 entsprechend im Umfang von 30% am Barunterhalt des Sohnes zu beteiligen. Unter weiterer Berücksichtigung der Ein- kommensdifferenz der Parteien sowie dem Umstand, dass der Unterhaltsbeitrag auch über das 16. Lebensjahr des Sohnes bis zum Abschluss einer angemesse-

- 45 - nen Erstausbildung hinaus gesprochen wird, rechtfertigt es sich, den Barunterhalt des Sohnes sogleich auf die Eltern nach Massgabe deren finanzieller Leistungsfä- higkeit, sprich im Verhältnis von 1'402 zu 2'479 (vgl. oben), aufzuteilen.

132. Entsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, für den Kläger 1 ab dessen Oberstufenübertritt bis zum Abschluss der Erstausbildung einen monatlichen Un- terhaltsbetrag von Fr. 589.– zu bezahlen. Diese Anordnung ist lediglich noch in der Hauptsache zu treffen, da das Verfahren bis zum Oberstufenübertritt des Klä- gers 1 sicher abgeschlossen sein dürfte.

133. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin 2 (Mutter), solange das Kind (Kläger 1) in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten (Vater) stellt und keine andere Zahl- stelle bezeichnet.

8. Bereits geleistete Unterhaltszahlungen

134. Anlässlich der Verhandlung vom 19. Dezember 2023 anerkannte die Kläge- rin 2, dass der Beklagte ihr von April 2023 bis und mit September 2023 monatlich Fr. 1'500.– an den Kinderunterhalt gezahlt hatte, mithin insgesamt Fr. 9’000.–. Im Oktober 2023 habe er Fr. 1'000.– überwiesen, im November 2023 gar nichts und im Dezember 2023 dann wieder Fr. 1'500.– (Prot. S. 23 f.). Insgesamt anerkennt die Klägerin 2 damit Unterhaltszahlungen zugunsten des Klägers 1 in der Höhe von Fr. 11'500.–.

135. Demgegenüber macht der Beklagte noch geltend, er habe der Klägerin 2 zu- dem noch ein Fahrzeug für Fr. 12'000.– und Fr. 4'000.– für Ferien bezahlt. Er habe Wasserschäden repariert und das Kinderzimmer finanziert (Prot. S. 27).

136. Bei den von der Klägerin 2 anerkannten Fr. 11'500.– hat es sein Bewenden. Der Beklagte offeriert für seine Behauptungen keine Belege. Zudem können Zah- lungen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auch in der Bedarfsberechnung berücksichtigte Positionen betreffen. Die Finanzierung von Ferien sowie eines Fahrzeugs zugunsten der Klägerin 2 hat dabei von vornherein ausser Acht zu

- 46 - bleiben, ebenso allfällige Gefälligkeiten, wie die unentgeltliche Reparatur eines Wasserschadens. Die (Mit-) Finanzierung des Kinderzimmers ist als Auslage zu- gunsten des Klägers 1 zu qualifizieren. Allerdings legt der Beklagte, wie gesagt, keine Belege für diese Behauptung vor und beziffert seinen Beitrag auch nicht. Beides hätte jedoch vom dannzumal anwaltlich vertretenen Beklagten obliegen. Im Übrigen stellt der Anspruch auf Erstattung der Erstausstattung gemäss Art. 295 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB einen zum Unterhaltsanspruch des Kindes separaten Anspruch der Mutter gegen den Vater dar, womit eine Verrechnung diesbezügli- cher Zahlungen des Beklagten mit den Unterhaltsansprüchen des Sohnes ausge- schlossen ist.

137. Der Einfachheit halber sind die bereits geleisteten Zahlungen an die rückwir- kend ab 1. Oktober 2022 geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Der Be- klagte hat daher die Unterhaltsbeiträge von 1. Oktober 2022 bis und mit März 2023 in der Höhe von je Fr. 1'834.–, mithin insgesamt Fr. 11'004.–, bereits voll- ständig bezahlt und den Unterhaltsbeitrag für April 2023 hat er bereits im Umfang von Fr. 496.– bezahlt. Im Umfang von Fr. 1'338.– ist der Unterhaltsbeitrag für April 2023 noch geschuldet. G. Indexierung

138. Die in der Hauptsache zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge sind zu in- dexieren (Art. 286 Abs. 1 ZGB); sie basieren auf dem Landesindex der Konsu- mentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Dezember 2024 (106.9 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte).

139. Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unterhalts- beiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt:

- 47 - alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

140. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 1. Satz ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In famili- enrechtlichen Verfahren kann das Gericht jedoch von diesen Verteilungsgrundsät- zen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Zu den familienrechtlichen Verfahren im Sinne von Art. 107 Abs. 2 lit. c ZPO gehört auch die Unterhaltsklage des unmündigen Kindes gegen seine Eltern. In den übrigen Kinderbelangen (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht etc.) wer- den die Kosten regelmässig den Eltern zur Hälfte auferlegt und die Parteientschä- digungen wettgeschlagen, sofern die Parteien gute Gründe zur Prozessführung hatten (OGer ZH LZ190029 vom 28.07.2020 E. III. 2.d) bb)).

141. Sowohl in der Hauptsache als auch im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen waren primär die Obhut, der persönliche Verkehr sowie der Kindes- unterhalt zu regeln. Betreffend die Obhut und die Beistandschaft waren die Par- teien sich einig. Strittig war, ob dem Beklagten ein begleitetes oder unbegleitetes Besuchsrecht einzuräumen ist sowie die Unterhaltszahlung, wobei dort primär das Einkommen des Beklagten strittig war. Betreffend das Besuchsrecht und den Un- terhalt unterliegt der Beklagte. In Anbetracht der knappen finanziellen Verhält- nisse der Parteien und des Umstands, dass die vorliegende Regelung insbeson- dere zugunsten des Kindes dringend erforderlich war, rechtfertigt es sich, die Ent- scheidgebühr den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist keiner Partei auszurichten.

142. Die Kosten für das Abstammungsgutachten in der Höhe von Fr. 1'197.– sind jedoch allein dem Beklagten aufzuerlegen, wurden diese Kosten von ihm doch (unnötig) verursacht und unterliegt er in diesem Punkt deutlich.

- 48 -

143. Die Grundgebühr ist sodann in Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwie- rigkeit des Falles bemessen und beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–.

144. Der vorliegende Fall ist mit zwei Verhandlungen im Umfang von knapp 3.5 Stunden und 45 Minuten unter dem zeitlichen Aspekt als im unteren Bereich zu verorten. Von der Schwierigkeit her erweist sich das Verfahren aufgrund der Re- gelung des begleiteten Besuchsrechts und der Unterhaltsberechnung im Rahmen vorsorglicher Massnahmen und im Hauptverfahren als einfach bis mittel. Da im Rahmen vorsorglicher Massnahmen und in der Hauptsache jedoch die gleichen Aspekte zu beurteilen waren, erhöhte sich der Aufwand aufgrund der vorsorgli- chen Massnahmen nur unwesentlich.

145. Insgesamt ist es daher angemessen, die Grundgebühr bei einem Drittel des Rahmens gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG, mithin bei Fr. 4'400.– anzusetzen. Wei- tere Reduktionen oder Zuschläge sind nicht angezeigt. Zwar könnte die Gebühr in Anwendung von § 5 Abs. 2 GebV OG bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die Kindesunterhaltsbeiträge allein zu erheben wäre. Der Aufwand und die Komplexität für die Regelung des Kindesunterhalts wurde jedoch bereits bei der Festlegung der Grundgebühr berücksichtigt, weshalb sie nicht nochmals zu berücksichtigen ist. Es wird verfügt:

1. Der Antrag der Klägerin 2 auf Zuteilung der alleinigen Obhut über den Klä- ger 1 für die Dauer des Verfahrens wird als durch Rückzug erledigt abge- schrieben.

2. Der Beklagte (Vater) wird für die weitere Dauer des Verfahrens berechtigt, mit dem Kläger 1 (Sohn) jeweils mittwochs von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr, so- wie, ausser am 3. Wochenende eines jeden Monats, jeweils sonntags von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr, begleitet auf eigene Kosten persönlich zu verkeh- ren.

- 49 -

3. Auf den Antrag der Klägerin 2 auf superprovisorische Erteilung einer Reise- vollmacht für den Kläger 1 wird nicht eingetreten.

4. Der Beklagte (Vater) verpflichtet sich, für den Kläger 1 (Sohn) monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1’834.– rückwirkend ab 1. Oktober 2022 bis und mit 31. März  2024 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 1’402.– rückwirkend ab 1. April 2024 für die weitere Dauer des  Verfahrens, längstens bis und mit Oberstufeneintritt des Klägers 1 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Famili-  enzulagen Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin 2 (Mutter), solange der Kläger 1 (Kind) in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche ge- stützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten (Vater) stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

5. Es wird festgehalten, dass der Beklagte an die rückwirkend seit 1. Oktober 2022 zu zahlenden Unterhaltsbeiträge bereits Zahlungen in der Höhe von Fr. 11'500.– geleistet hat. Damit sind die Unterhaltsbeiträge von 1. Oktober 2022 bis und mit März 2023 in der Höhe von je Fr. 1'834.–, mithin insgesamt Fr. 11'004.–, bereits vollständig bezahlt. Der rückwirkend geschuldete Unter- haltsbeitrag für April 2023 ist im Umfang von Fr. 496.– bezahlt und im Um- fang von Fr. 1'338.– noch geschuldet.

6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:

- 50 - Einkommen Beklagter (Vater): von bis und mit % Pensum Fr. 5'321.– 01.10.2022 Weitere Dauer des 100 % Verfahrens Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, Funktionszulage und Pro- visionen, ohne Familienzulagen und Spesenentschädigungen) Einkommen Klägerin 2 (Mutter): von bis und mit % Pensum Fr. 5'368.– 01.10.2022 31.03.2024 80 % Fr. 7’827.– 01.04.2024 Weitere Dauer des 100 % Verfahrens Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzu- lagen) Einkommen Kläger 1 (A._____): von bis und mit Bemerkung Fr. 200.– 01.10.2022 31.12.2024 Familienzulage Fr. 215.– 01.01.2025 tt.mm.2034 Familienzulage Fr. 268.– tt.mm.2034 Abschluss Familienzulage Erstausbildung Vermögen: Weder die Eltern noch das Kind verfügen über für die Unterhaltsberechnung relevante Vermögenswerte Bedarfsberechnung von 1. Oktober 2022 bis und mit 31. März 2024: Vater: Mutter: A._____: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'591.– Fr. 1’615.– Fr. 808.– Parkplatz: Fr. 60.– Fr. 50.– Fr. 0.– Krankenkasse (KVG): Fr. 306.– Fr. 232.– Fr. 101.– Gesundheitskosten: Fr. 0.– Fr. 225.– Fr. 0.–

- 51 - Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 510.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 176.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 1’779.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’377.– Fr. 4’158.– Fr. 3’088.– Krankenkasse (VVG): Fr. 67.– Fr. 101.– Fr. 47.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung: Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 261.– Fr. 428.– Fr. 162.– Familienrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’885.– Fr. 4’867.– Fr. 3’297.– Bedarfsberechnung von 1. April 2024 bis und mit Primarschuleintritt des Klä- gers 1: Vater: Mutter: A._____: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'591.– Fr. 1’615.– Fr. 808.– Parkplatz: Fr. 60.– Fr. 50.– Fr. 0.– Krankenkasse (KVG): Fr. 293.– Fr. 274.– Fr. 101.– Gesundheitskosten: Fr. 0.– Fr. 225.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 538.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 2’417.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’364.– Fr. 4’272.– Fr. 3’726.– Krankenkasse (VVG): Fr. 69.– Fr. 101.– Fr. 47.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung: Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 306.– Fr. 795.– Fr. 168.– Familienrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’919.– Fr. 5’348.– Fr. 3’941.– Bedarfsberechnung ab dem Primarschuleintritt des Klägers 1 bis und mit Oberstufenübertritt des Klägers 1: Vater: Mutter: A._____: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Fr. 1'350.– Fr. 467.–

- 52 - Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'591.– Fr. 1’615.– Fr. 808.– Parkplatz: Fr. 60.– Fr. 50.– Fr. 0.– Krankenkasse (KVG): Fr. 293.– Fr. 274.– Fr. 101.– Gesundheitskosten: Fr. 0.– Fr. 225.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 538.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 1’640.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’364.– Fr. 4’272.– Fr. 3'016.– Krankenkasse (VVG): Fr. 69.– Fr. 101.– Fr. 47.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung: Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 306.– Fr. 795.– Fr. 168.– Familienrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’919.– Fr. 5’348.– Fr. 3’231.–

7. Die Editionsbegehren der Kläger 1 und 2 werden abgewiesen.

8. Das Gesuch der Kläger 1 und 2 um Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses durch den Beklagten wird abgewiesen.

9. Allen Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

10. Den Klägern 1 und 2 wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Dem Beklagten wird von 12. April 2023 bis und mit 9. August 2024 in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y1._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

11. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid entschie- den.

12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil  den Beistand, N._____, … [Adresse], mit nachfolgendem Urteil 

- 53 - Rechtsanwältin MLaw Y1._____ (Dispositivziffern 9, 10, 12 und 14 die-  ser Verfügung)

13. Eine Berufung gegen Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 dieses Ent- scheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkam- mer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifa- chem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

14. Will eine Partei Beschwerde gegen Dispositivziffern 8, 9 und 10 dieses Ent- scheids erheben, hat sie innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung die- ses Entscheids schriftlich beim Bezirksgericht Bülach, Postfach, 8180 Bülach, eine Begründung zu verlangen (Art. 239 ZPO). Wird eine Begrün- dung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Einreichung einer Be- schwerde ab Zustellung des begründeten Entscheides. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zudem wird erkannt:

1. Der Kläger 1, A._____, geboren am tt.mm.2022, wird unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge der Klägerin 2 und des Beklagten belassen.

2. Die Obhut für den Kläger 1, A._____, geboren am tt.mm.2022, wird der Klägerin 2 zugeteilt.

3. Der Beklagte (Vater) wird berechtigt, mit dem Kläger 1 (Sohn) jeweils mitt- wochs von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr, sowie, ausser am 3. Wochenende eines jeden Monats, jeweils sonntags von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr, begleitet auf eigene Kosten persönlich zu verkehren.

4. Die mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord vom 13. Januar 2023 für den Kläger 1, A._____, geboren am tt.mm.2022,

- 54 - errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufrechterhalten und der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen:

a) Die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Eltern zu fördern;

b) Unter Berücksichtigung der Kindesinteressen die Eltern bei der Umset- zung der Besuchsregelung zu unterstützen;

c) Für die Organisation der Begleitung und der Modalitäten sowie für die Überwachung der begleiteten Besuche besorgt zu sein bzw. die Moda- litäten (Ort) bei Bedarf verbindlich festzulegen.

5. Der Beklagte (Vater) verpflichtet sich, für den Kläger 1 (Sohn) monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1’402.– Ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis und mit Ober-  stufeneintritt des Klägers 1 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 589.– ab Eintritt in die Oberstufe bis zum Abschluss einer ange-  messenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Famili-  enzulagen Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin 2 (Mutter), solange der Kläger 1 (Kind) in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche ge- stützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten (Vater) stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:

- 55 - Einkommen Beklagter (Vater): von bis und mit % Pensum Fr. 5'321.– 01.10.2022 Weitere Dauer des 100 % Verfahrens Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, Funktionszulage und Pro- visionen, ohne Familienzulagen und Spesenentschädigungen) Einkommen Klägerin 2 (Mutter): von bis und mit % Pensum Fr. 7’827.– 01.04.2024 Weitere Dauer des 100 % Verfahrens Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Einkommen Kläger 1 (A._____): von bis und mit Bemerkung Fr. 215.– 01.01.2025 tt.mm.2034 Familienzulage Fr. 268.– tt.mm.2034 Abschluss Familienzulage Erstausbildung Vermögen: Weder die Eltern noch das Kind verfügen über für die Unterhaltsberechnung relevante Vermögenswerte Bedarfsberechnung von 1. April 2024 bis und mit Primarschuleintritt des Klä- gers 1: Vater: Mutter: A._____: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'591.– Fr. 1’615.– Fr. 808.– Parkplatz: Fr. 60.– Fr. 50.– Fr. 0.– Krankenkasse (KVG): Fr. 293.– Fr. 274.– Fr. 101.– Gesundheitskosten: Fr. 0.– Fr. 225.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 538.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 2’417.–

- 56 - Betreibungsrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’364.– Fr. 4’272.– Fr. 3’726.– Krankenkasse (VVG): Fr. 69.– Fr. 101.– Fr. 47.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung: Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 306.– Fr. 795.– Fr. 168.– Familienrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’919.– Fr. 5’348.– Fr. 3’941.– Bedarfsberechnung ab dem Primarschuleintritt des Klägers 1 bis und mit Oberstufenübertritt des Klägers 1: Vater: Mutter: A._____: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Fr. 1'350.– Fr. 467.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'591.– Fr. 1’615.– Fr. 808.– Parkplatz: Fr. 60.– Fr. 50.– Fr. 0.– Krankenkasse (KVG): Fr. 293.– Fr. 274.– Fr. 101.– Gesundheitskosten: Fr. 0.– Fr. 225.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 538.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 1’640.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’364.– Fr. 4’272.– Fr. 3'016.– Krankenkasse (VVG): Fr. 69.– Fr. 101.– Fr. 47.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung: Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 306.– Fr. 795.– Fr. 168.– Familienrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’919.– Fr. 5’348.– Fr. 3’231.– Ab dem Oberstufenübertritt des Klägers 1 bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung: Vater: Mutter: A._____: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'591.– Fr. 1’615.– Fr. 808.– Parkplatz: Fr. 60.– Fr. 50.– Fr. 0.– Krankenkasse (KVG): Fr. 293.– Fr. 274.– Fr. 101.–

- 57 - Gesundheitskosten: Fr. 0.– Fr. 225.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 538.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 220.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’364.– Fr. 4’272.– Fr. 1’729.– Krankenkasse (VVG): Fr. 69.– Fr. 101.– Fr. 47.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung: Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 306.– Fr. 795.– Fr. 168.– Familienrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’919.– Fr. 5’348.– Fr. 1’944.–

7. Die vorstehenden Kindesunterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basie- ren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Dezember 2024 (106.9 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unter- haltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung er- höht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4’400.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'197.– Abstammungsgutachten Fr. 5'597.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte und die Kosten des Abstammungsgutachtens werden dem Beklagten allein

- 58 - auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin 2 und der Beklagte werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

11. Schriftliche Mitteilung an die Kläger 1 und 2  den Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 71 und act. 72/1-5  den Beistand, N._____, … [Adresse]  und nach Eintritt der Rechtskraft an die KESB Kreis Bülach Nord 

12. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 28. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: Ch. Aegerter MLaw K. Nissan

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FK230045-C/U Si/ts Mitwirkend: Bezirksrichter Ch. Aegerter und Gerichtsschreiber MLaw K. Nissan Verfügung und Urteil vom 28. Januar 2025 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Kläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen C._____, Beklagter betreffend Obhut, Besuchsrecht, Unterhalt etc.

- 2 - Rechtsbegehren der Kläger 1-2: (act. 60)

1. Es seien die Anträge des Beklagten vollumfänglich abzuweisen, sofern und soweit sich diese nicht mit den gestellten Anträgen der Klägerschaft decken.

2. Es sei das gemeinsame Kind A._____, geboren am tt.mm.2022, unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen. Der jeweilige Wohnsitz des Kindes befindet sich am Wohnort der Kindsmutter.

3. Es sei das mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Bezirk Bülach Nord, Ziffer 1, festgelegte Besuchsrecht für das gemeinsame Kind A._____, geboren am tt.mm.2022 aufzuhe- ben, und wie folgt abzuändern: Der Beklagte sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den gemeinsamen Sohn A._____ jeweils begleitet zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen:

- am Mittwoch von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

- sowie bis 31. Dezember 2023 an vier Sonntagen im Monat von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr,

- ab dem Januar 2024 an drei Sonntagen im Monat von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Kindsmutter rückwirkend ab 1. Oktober 2022, eventualiter ab Rechtskraft des Hauptverfah- rens, einen angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrag (Bar- und Betreuungsunterhalt) zzgl. einer allfälligen gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulage für den Sohn A._____ zu bezahlen. Der Betrag ist jeweils auf den ersten eines jeden Monats zu be- zahlen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. der gesetzlichen Mwst.) zulasten des Beklagten. Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 26)

1. Es sei das gemeinsame Kind, A._____, geboren am tt.mm.2022 unter die Obhut der Klägerin zu stellen.

2. Es sei vorzumerken, dass sich der Wohnsitz von A._____, insbe- sondere hinsichtlich schulischer und sozialversicherungsrechtli- cher Belange, derzeit bei der Klägerin befindet.

3. Der Beklagte sei in Abänderung von Ziffer 1 des Entscheids der KESB Bülach Nord vom 13. Januar 2023 und in Bestätigung der einvernehmlichen Vereinbarung mit der Beistandsperson, den

- 3 - Kindeseltern und der SPF für berechtigt zu erklären, A._____ je- den Mittwoch von 16.00 bis 18.00 Uhr und jeden Sonntag von 10.00 bis 16.00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen.

4. Der Beklagte sei ab dem 1. März 2024 für berechtigt zu erklären, A._____ jeden Mittwoch von 16.00 Uhr bis 18.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr, mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Fallen die Feiertage auf ein Besuchswochenende des Beklagten, so verlängert sich dieses von Karfreitag, 10.00 Uhr bis Ostermo- nat, 18.00 Uhr, Auffahrt, 10.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr oder an Pfingsten bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr. In geraden Jahren verbringt A._____ Weihnachten vom 23. De- zember, 18.00 Uhr, bis 25. Dezember 12.00 Uhr und in ungera- den Jahren vom 25. Dezember, 12.00 Uhr bis 2. Januar 18.00 Uhr bei oder mit dem Beklagten.

5. Im Weiteren ist der Beklagte für berechtigt zu erklären vier Wo- chen Ferien pro Jahr mit A._____ zu verbringen; Diese sind min- destens drei Monate im Voraus abzusprechen; sollte keine Eini- gung zustande kommen, so steht dem Beklagten in den geraden und der Klägerin in den ungeraden Jahren das Entscheidungs- recht zu.

7. Die errichtete Beistandschaft sei beizubehalten; der Antrag der Klägerin auf Erweiterung seines Auftrags gemäss Ziffer 4 sei ab- zuweisen.

8. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Unterhalt für den gemeinsamen Sohn A._____ einen monatlichen Unterhalt von CHF 476 zu bezahlen, zahlbar an die Klägerin jeweils im Vor- aus auf den ersten Tag eines jeden Monats, erstmals per 1. Au- gust 2023 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zulasten der Klägerin. Vorsorgliche Massnahmenbegehren der Kläger 1 und 2: (act. 60; Prot. S. 37)

1. Es seien die Anträge des Beklagten vollumfänglich abzuweisen, sofern und soweit sich diese nicht mit den gestellten Anträgen der Klägerschaft decken.

2. Es sei das gemeinsame Kind A._____, geboren am tt.mm.2022, unter die alleinige Obhut der Kindsmutter zu stellen. Der jeweilige Wohnsitz des Kindes befindet sich am Wohnort der Kindsmutter.

- 4 -

3. Es sei das mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Bezirk Bülach Nord, Ziffer 1, festgelegte Besuchsrecht für das gemeinsame Kind A._____, geboren am tt.mm.2022 aufzuhe- ben, und wie folgt abzuändern: Der Beklagte sei für berechtigt und verpflichtet zu erklären, den gemeinsamen Sohn A._____ jeweils begleitet zu sich und mit sich auf Besuch zu nehmen:

- am Mittwoch von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr,

- sowie bis 31. Dezember 2023 an vier Sonntagen im Monat von 11:00 Uhr bis 16:00 Uhr,

- ab dem Januar 2024 an drei Sonntagen im Monat von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr.

4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Kindsmutter rückwirkend ab 1. Oktober 2022, eventualiter ab Rechtskraft des Hauptverfah- rens, einen angemessenen monatlichen Unterhaltsbeitrag (Bar- und Betreuungsunterhalt) zzgl. einer allfälligen gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulage für den Sohn A._____ zu bezahlen. Der Betrag ist jeweils auf den ersten eines jeden Monats zu be- zahlen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. der gesetzlichen Mwst.) zulasten des Beklagten. Vorsorgliche Massnahmebegehren des Beklagten: (act. 15)

1. Es sei das gemeinsame Kind, A._____, geboren am tt.mm.2022 unter die Obhut der Klägerin zu stellen;

2. Es sei vorzumerken, dass sich der Wohnsitz von A._____, insbe- sondere hinsichtlich schulischer und sozialversicherungsrechtli- cher Belange, derzeit bei der Klägerin befindet;

3. Der Geschsteller sei in Abänderung von Ziffer 1 des Entscheids der KESB Bülach Nord vom 13. Januar 2023 und in Bestätigung der einvernehmlichen Vereinbarung mit der Beistandsperson, den Kindseltern und der SPF für berechtigt zu erklären, A._____ jeden Mittwoch von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr und jeden Sonntag von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr zu sich oder mit sich auf Besuch zu neh- men;

4. Die Besuche von Mittwoch seien jeweils durch die Sozialpädago- gische Familienbegleiterin zu begleiten, jene von Sonntag fänden ohne Begleitung statt;

5. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin für den Unterhalt für den gemeinsamen Sohn A._____ einen monatlichen Unterhalt von CHF 476 zu bezahlen, zahlbar an die Klägerin jeweils im Vor-

- 5 - aus auf den ersten Tag eines jeden Monats, erstmals per 1. Au- gust 2023; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt) zu- lasten der Klägerin. Superprovisorische/vorsorgliche Massnahmenbegehren der Kläger 1 und 2: (act. 71)

1. Es sei die fehlende Zustimmung des Beklagten für die Reise von A._____, geboren am tt.mm.2022, vom 15. Februar 2025 bis 7. März 2025 durch das Gericht zu ersetzen und es sei die Klägerin 2 zu ermächtigen, die Reise mit A._____ durchzuführen.

2. 2. Die vorstehende Massnahme gemäss Ziffer 1 sei superpro- visorisch und ohne Anhörung des Beklagten anzuordnen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Der gesetzlichen Mwst.) zu Lasten des Beklagten. Prozessuale Anträge der Kläger 1 und 2: (act. 60, sinngemäss)

1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, für den gemeinsamen Sohn einen angemessenen Prozesskostenbeitrag von vorerst Fr. 5'000.00 zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen.

2. Eventualiter sei der Klägerschaft die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

3. Es sei der Beklagte zu verpflichten, nachfolgende Urkunden vor- zulegen:

- Arbeitsvertrag sowie abgeänderter Arbeitsvertrag, sämtliche Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag sowie allfällige Reglemente des Arbeitgebers, insbesondere das Personal- reglement der Direktion der D._____ AG

- Lohnbeleg November 2023

- Lohnausweis 2021 und 2023

- Steuererklärung inkl. Wertschriftenverzeichnis und Hilfsblät- ter der Jahre 2021, 2022 und 2023

- letzte definitive Steuerveranlagung Prozessuale Anträge des Beklagten: (act. 26)

1. Es sei der Antrag um Zusprache eines Prozesskostenbeitrags ab- zuweisen.

- 6 -

2. Es sei dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilli- gen und ihm in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y1._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Eingabe vom 7. September 2023 (Datum des Poststempels) machten die Kläger 1 und 2 das vorliegende Verfahren rechtshängig und ersuchten um Er- lass vorsorglicher Massnahmen (act. 2). Mit Schreiben vom 25. September 2023 (Datum des Poststempels) übermittelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbe- hörde Bülach Nord (fortan: KESB) dem Gericht zuständigkeitshalber den Antrag der Beistandsperson des Klägers 1 vom 15. August 2023 auf Anpassung des Be- suchsrechts (act. 5). Mit Verfügung vom 15. September 2023 wurde den Parteien der Eingang der Klage angezeigt, dem Beklagten Frist zur schriftlichen Stellung- nahme zur Klage angesetzt und die Parteien zudem aufgefordert, dem Gericht Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen (act. 7). Zudem wur- den die Parteien mit Vorladung vom 28. September 2023 zur Hauptverhandlung auf den 19. Dezember 2023 vorgeladen (act. 8).

2. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 zeigte Rechtsanwältin MLaw Y1._____ die Vertretung des Beklagten an, ersuchte um Erstreckung der Frist zur Erstat- tung der schriftlichen Stellungnahme und Einreichung der Unterlagen und stellte ein unbegründetes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 9). Den Fristerstreckungsgesuchen wurde mit Verfü- gung vom 19. Oktober 2023 stattgegeben (act. 9).

3. Mit Eingabe vom 9. November 2023 erstattete der Beklagte fristgerecht die schriftliche Stellungnahme und begründete die Gesuche um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 15).

4. Mit Vorladung vom 17. November 2023 wurden die Parteien auf den 19. De- zember 2023 zur Verhandlung über die vorsorglichen Massnahmen vorgeladen (act. 18). Mit Schreiben vom 13. Dezember 2023 wurde die KESB Bülach Nord

- 7 - um Übermittlung ihrer Akten ersucht (act. 20). Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 zeigte Rechtsanwältin MLaw Y2._____ an, dass der Beklagte sie neu mit seiner Vertretung beauftragt hatte, und ersuchte um Verschiebung der Verhand- lung vom 19. Dezember 2023 (act. 21). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 wurde das Verschiebungsgesuch abgewiesen (act. 23).

5. Zur Hauptverhandlung und Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen am

19. Dezember 2023 erschienen die Klägerin 2 mit ihrer Rechtsvertretung und der Beklagte mit Rechtsanwältin MLaw Y1._____ und erstatteten ihre Vorträge im Hauptverfahren und im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen. Absch- liessend wurde festgehalten, dass die Parteien dem Gericht diverse Unterlagen einreichen und das Gericht den Parteien anschliessend einen Vergleichsvor- schlag unterbreiten werde (Prot. S. 8 ff.).

6. Am 20. Dezember 2023 gingen die Akten der KESB Bülach Nord beim Ge- richt ein (act. 23A-B). Sodann wurden die Akten des Verfahrens zwischen der Klä- gerin 2 und dem Beklagten vor dem Bezirksgericht Bülach betreffend Verlänge- rung von Gewaltschutzmassnahmen, Geschäfts-Nr. GS220085-C, beigezogen (act. 28).

7. Mit Eingabe vom 16. Januar 2024 reichte der Beklagte Unterlagen ein (act. 29 und act. 30/19-22). Auf telefonische Aufforderung der Parteien hin wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2024 beim Institut für Rechtsmedizin der Universi- tät Zürich ein Abstammungsgutachten über den Kläger 1 und den Beklagten in Auftrag gegeben und den Parteien Frist zur Stellungnahme und zum Stellen von Ergänzungsfragen eingeräumt (act. 32 – 35). Mit Eingabe vom 12. Februar 2024 reichten die Kläger weitere Unterlagen ein und verzichteten auf Ergänzungsfragen (act. 38, act. 39/1-2).

8. Am 26. März 2024 ging das Abstammungsgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 15. März 2024 ein (act. 42). Mit Verfü- gung vom 28. März 2024 wurde den Parteien Frist zur Stellung von Ergänzungs- fragen betreffend das Gutachten angesetzt (act. 44). Mit Eingabe vom 15. April 2024 nahmen die Kläger zum Gutachten Stellung und verzichteten auf Ergän-

- 8 - zungsfragen (act. 46). Mit Eingabe vom 15. April 2024 verzichtete der Beklagte auf Ergänzungsfragen und reichte weitere Unterlagen ein (act. 48, act. 49/23-25).

9. Mit Vorladung vom 20. Juni 2024 wurden die Parteien zur Fortsetzung der Hauptverhandlung auf den 21. August 2024 vorgeladen (act. 56). Mit Eingabe vom 8. August 2024 zeigte Rechtsanwältin MLaw Y1._____ die Mandatsbeendi- gung an, unter Aufrechterhaltung der Begehren um Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 57).

10. Zur Fortsetzung der Hauptverhandlung am 21. August 2024 erschien die Klägerin 2 mit ihrer Rechtsvertreterin. Der Beklagte erschien unentschuldigt nicht. Die Kläger erstatteten ihre Vorträge abschliessend (Prot. S. 36 ff.).

11. Mit Verfügung vom 23. August 2024 wurde dem Beklagten Frist zur Stel- lungnahme zu den vorsorglichen Massnahmen und zur Urkundenedition ange- setzt (act. 64). Innert Frist liess sich der Beklagte nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif und der Aktenschluss wurde den Parteien mit Verfügung vom

20. Januar 2025 angezeigt (act. 69). Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 beantrag- ten die Kläger 1 und 2 die Anordnung superprovisorischer Massnahmen (act. 71).

12. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien wird nach- folgend insoweit eingegangen, als sie entscheidrelevant sind. II. Materielles A. Vaterschaft und elterliche Sorge

13. Der Kläger 1 ist der Sohn der Klägerin 2 und des Beklagten, welche die el- terliche Sorge gemeinsam ausüben (act. 39/1, act. 42). Der Sohn ist mangels ge- genteiliger Anträge unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu be- lassen. Die gemeinsame elterliche Sorge stellt denn auch den Regelfall dar, von welcher nur aus gewichtigen Gründen abzuweichen ist. Auch wenn die Koopera- tion der Parteien zweifellos belastet ist, so sind die Schwierigkeiten doch nicht derart gravierend, als dass eine alleinige elterliche Sorge zur Wahrung des Kinds-

- 9 - wohls angezeigt wäre. Der Kläger 1 ist daher unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien zu belassen. B. Obhut

14. Den übereinstimmenden Anträgen der Parteien folgend, ist der Kläger 1 un- ter die alleinige Obhut der Klägerin 2 zu stellen. Die Klägerin 2 ist unbestrittener- massen seit der Geburt die Hauptbetreuungsperson des derzeit 3-jährigen Klä- gers 1.

15. Demgegenüber wurde der Beklagte als der Kläger 1 knapp ein Jahr alt war mit Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 17. November 2022 aus der vor- mals gemeinsamen Wohnung der Parteien E._____ [Strasse] 1 in F._____ [Orts- chaft] weggewiesen und es wurde ihm zugunsten der Kläger 1 und 2 ein Kontakt- und Rayonverbot auferlegt (act. 28/3). Diese Gewaltschutzmassnahmen wurden mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Bülach vom

30. November 2022, Geschäfts-Nr. GS220085-C, verlängert; gegenüber dem Klä- ger 1 bis 13. Januar 2023 und gegenüber der Klägerin 2 bis 2. März 2023 (act. 28/9).

16. Sodann erstattete die Klägerin 2 betreffend den Beklagten bereits am 7. No- vember 2022 eine Gefährdungsmeldung bei der KESB Bülach Nord (act. 23B/2). Mit Entscheid vom 13. Januar 2023 errichtete die KESB Bülach Nord für den Klä- ger 1 eine Beistandschaft und ordnete ein begleitetes Besuchsrecht für den Be- klagten jeweils am Mittwoch und Sonntag von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr an (act. 23B/28). Seither hat der Beklagte den Kläger 1 jeweils einzig in Begleitung der sozialpädagogischen Familienbegleitung, G._____, gesehen (act. 23B/38).

17. Der Beklagte begehrt vorliegend zwar eine Ausdehnung seines Besuchs- recht hinzu einem unbegleiteten Minimalbesuchsrecht an jedem zweiten Wochen- ende und während vier Ferienwochen pro Jahr. Selbst dieser Umfang würde je- doch nicht einem Betreuungsanteil entsprechen, der von einer alternierenden Ob- hut würde ausgehen lassen.

- 10 -

18. Schliesslich können den Akten keine Hinweise gegen eine alleinige Obhut der Klägerin 2 entnommen werden. Der Kläger 1 ist daher antragsgemäss unter die alleinige Obhut der Klägerin 2 zu stellen, womit der Kläger 1 von Gesetzes wegen seinen zivilrechtlichen Wohnsitz am Wohnsitz der Klägerin 2 hat. Das be- klagtische Rechtsbegehren 2 ist entsprechend obsolet.

19. Die Klägerin 2 beantragte die Zuteilung der alleinigen Obhut ursprünglich auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, zog den Antrag jedoch anlässlich der Verhandlung vom 21. August 2024 wieder zurück (Prot. S. 37), weshalb er entsprechend als durch Rückzug erledigt abzuschreiben ist. C. Persönlicher Verkehr

20. Die Klägerin 2 beantragt, es sei das durch die KESB Bülach Nord festge- legte begleitete Besuchsrecht des Beklagten dahingehend abzuändern, als sie einmal pro Monat ein ganzes Wochenende mit dem Sohn möchte planen können. Ansonsten sei das Besuchsrecht jedoch unverändert zu belassen, insbesondere sei von unbegleiteten Besuchskontakten abzusehen. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, der letzte persönliche Kontakt zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten habe am 29. November 2023 stattgefunden und auch zuvor habe der Beklagte die Besuchstermine nicht regelmässig wahrgenommen. Absagen würden erst am Besuchstag erfolgen oder der Beklagte erscheine einfach nicht. Dies führe beim Kläger 1, A._____, immer wieder zu Enttäuschungen und sei für ihn nicht gut, obwohl der Kontakt zum Vater grundsätzlich wichtig wäre. Seit dem DNA-Test sei eigentlich klar, dass der Beklagte der biologische Vater von A._____ sei, dennoch suche der Beklagte den Kontakt zu A._____ nicht. Er habe ihm seither lediglich per WhatsApp zum Geburtstag gratuliert. Nach dem einjähri- gen Unterbruch des Besuchsrechts müsse dies zuerst wieder aufgegleist werden. Die Kontakte müssten sodann zwingend begleitet erfolgen. A._____ sei ein leb- haft und forderndes Kind. Er sei sprachlich gut unterwegs und könne absolut nicht still sitzen. Er habe auch immer wieder Wutausbrüche, denen man mit Ruhe und Gelassenheit begegnen müsse. In der Nacht habe A._____ auch Albträume und brauche dann ebenfalls viel Gelassenheit und Zeit, um sich wieder beruhigen zu können. Es sei aktenkundig, dass der Beklagte gerade diese Ruhe und Gelassen-

- 11 - heit nicht aufbringen könne. Der Beklagte sei emotional instabil und konsumiere Kokain und Alkohol. Bisher habe der Beklagte jede therapeutische Massnahme abgelehnt und so scheine es, dass er bislang keine entsprechende Bewältigungs- strategie habe und seine Selbstregulation fördere. Die Besuchsbegleitung sei da- her zum Schutze A._____s zwingend notwendig (act. 60 Rz. 10 ff.).

21. Der Beklagte beantragt, den Sohn unbegleitet betreuen zu können und zwar mittwochs von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr, jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, an den Feiertagen sowie während vier Ferien- wochen pro Jahr. Zur Begründung bringt er zusammengefasst vor, der Vorfall vom Oktober 2022 sei einmalig gewesen, was auch die Klägerin 2 in ihrer polizei- lichen Einvernahme vom 17. November 2022 bestätigt habe. Er habe kein dauer- haft unkontrolliertes Verhalten und er konsumiere auch keinen Alkohol und Ko- kain. Wenn Besuche ausgefallen seien, dann liege das nicht an seinem Desinter- esse. An zwei Wochenenden sei er krank gewesen und einmal die Begleitperson. Am Mittwoch sei es ein paar Mal vorgekommen, dass er den Besuchstermin auf- grund seiner Arbeit nicht habe wahrnehmen können. G._____ habe zuletzt auch einen Ausbau der Besuchskontakte und unbegleitete Besuche empfohlen. Der Beistand habe bereits im Sommer 2023 gesagt, dass die Besuchsbegleitung schrittweise abgebaut werden solle. Den Einschätzungen der Fachpersonen sei Folge zu leisten. Der regelmässige Kontakt zwischen Vater und Sohn sei wichtig, wie auch die Klägerin 2 einräume. Er sei durchaus in der Lage, sich adäquat um den Sohn zu kümmern, was auch im Bericht von G._____ so festgehalten worden sei (Prot. S. 10 ff., act. 26 Rz. 5 ff.).

22. Auf eine Anhörung A._____s wurde angesichts seines Alters verzichtet.

23. Dem Rechenschaftsbericht des Beistands vom 15. August 2023 kann zu- sammengefasst entnommen werden, die Eltern hätten sich in Absprache mit der Beistandsperson und den Besuchsbegleitern von G._____ darauf geeinigt, dass der Kläger 1 und der Beklagte sich jeweils mittwochs von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr und sonntags von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr sehen würden. Ursprünglich sei es das Ziel gewesen, mit den Eltern einen Stufenplan zu erarbeiten, der unbegleitete Phasen während der Besuchskontakte ermöglichen solle. Am 22. Juni 2023 habe

- 12 - die Besuchsbegleitung eine Standortbestimmung in Anwesenheit beider Eltern- teile gewünscht, um über die Modalitäten der Begleitkontakte zu sprechen. Grund sei eine aus Sicht der Besuchsbegleitung ungünstige Entwicklung der Begleitkon- takte gewesen. Die Besuchsbegleitung habe impulsive und dysfunktionale Verhal- tensweisen des Beklagten geschildert, welche jedoch nicht auf das Kind gerichtet, sondern auf die personenbezogene Charakterebene des Beklagten bezogen ge- wesen sei. Die Besuchsbegleitung habe daher die Ausarbeitung eines Stufen- plans nicht mehr empfehlen können. Anlässlich der Standortbestimmung habe der Vater ausgedrückt, dass er es mit den Fachpersonen von G._____ nicht sonder- lich gut habe, die Kontakte zum Sohn aber schätze. Die Mutter habe angegeben, der Sohn schätze den Kontakt zum Vater ebenfalls. Dass der Vater die Besuchs- kontakte aber nur unregelmässig wahrnehme und seine Impulsivität würden ihr kein gutes Gefühl geben. Der Vorschlag, zur Entlastung aller die Besuchskontakte am Sonntag von sechs auf vier Stunden zu reduzieren, habe beim Vater ein reak- tantes Verhalten ausgelöst. Im Nachgang habe G._____ keine unbegleiteten Pha- sen während den Kontakten empfohlen. Aus den Rückmeldungen der Mutter und G._____ könne geschlossen werden, dass der Sohn sich während den Besuchs- kontakten wohl fühle und eine gute Beziehung zum Vater habe aufbauen können. Die Mittwochskontakte könne der Vater aufgrund seiner Arbeit nur unregelmässig wahrnehmen. Für den Vater sei die Selbstregulation nicht einfach, was für die Be- suchsbegleitung herausfordernd sei und bei der Mutter Verunsicherung auslöse. Die Progression der Besuchskontakte könne jedoch nicht von mutmassenden un- günstigen Persönlichkeitsmerkmalen des Vaters abhängen. Ohne Perspektive zu unbegleiteten Kontakten könne der Vater sich in seiner Rolle als Vater nicht be- weisen und entfalten. Zudem sei es im Grundsatz sehr wichtig, dass der Vater in der Kooperation bleibe, wofür er ebenfalls eine Perspektive brauche. Es werde daher die Einführung von schrittweise begleitfreien Phasen empfohlen. Zudem sollte der Mutter die Möglichkeit gegeben werden, mit dem Sohn ein Wochenende pro Monat frei planen zu können (act. 23B/38).

24. Dem Bericht von G._____ vom 7. Juni 2023 kann zusammengefasst ent- nommen werden, A._____ sei ein altersgerecht entwickeltes, neugieriges und kontaktfreudiges Kind. Mit den Fachpersonen agiere er offen und vertrauensvoll

- 13 - und orientiere sich punktuell an ihnen. Die Berücksichtigung von A._____s belas- tenden, angstauslösenden Erlebnissen im Zusammenhang mit den elterlichen Konflikten sei in der Gestaltung der Prozesse ein zentraler Aspekt. Die vergange- nen destruktiven Konflikte auf der Paarebene würden nach wie vor den Umgang auf Elternebene beeinflussen und den Vertrauensaufbau erschweren. Die Mutter sei an einer Bearbeitung dieser Erlebnisse interessiert und strebe einen für den Sohn förderlichen Umgang auf Elternebene an. Demgegenüber gelinge dem Va- ter die Trennung der Paargeschichte und der aktuellen Elternsituation nur bedingt. Die Mutter sei für A._____ als stringente Fürsorgeperson verfügbar. Sie erkenne seine Bedürfnisse und reagiere adäquat auf diese. Auch der Vater könne die Be- dürfnisse von A._____ wahrnehmen und adäquat darauf reagieren. Im Alltag sei sein emotionales Gleichgewicht jedoch fragil. Der Vater werde darin begleitet und befähigt, Wut nicht in Form von Ablehnung, Beziehungsabbrüchen und bedrohli- chem Verhalten auszuagieren, sondern innere Referenzen aufzubauen, um für A._____ verfügbar zu bleiben und Bindungssicherheit aufzubauen. Diese Kompe- tenzen seien zentrale Voraussetzungen für die geplanten unbegleiteten Phasen im Rahmen der Besuchskontakte (act. 23B/39/1).

25. Dem Bericht von G._____ vom 5. Juli 2023 kann zusammengefasst entnom- men werden, die Kontakte würden mehrheitlich gut funktionieren. Die Impulsivität des Vaters mache die Begleitung herausfordernd, da nicht nachvollziehbar sei, welche Rückmeldungen den Vater wütend machten. Es werde davon ausgegan- gen, dass die emotionale Instabilität des Vaters für das Kind keine unmittelbare körperliche Gefahr berge, aber Angst und Unsicherheit auslöse. Der Vater sei in diesen Momenten für den Sohn nicht verfügbar und könne seine Bedürfnisse nicht wahrnehmen. Es würden derzeit keine unbegleiteten Kontakte empfohlen, sondern eine Reduktion der Besuchszeit von sechs auf vier Stunden (act. 23B/39/2).

26. Dem Nachtrag von G._____ vom 12. Juli 2023 kann zusammengefasst ent- nommen werden, es würden derzeit keine unbegleiteten Phasen während den Besuchskontakten empfohlen werden. Der Vater solle durch spezifische psycho- soziale Angebote darin unterstützt werden, einen konstruktiveren Umgang mit

- 14 - Stress zu entwickeln, um seine Feinfühligkeit gegenüber dem Sohn zu erweitern und somit die Sicherheit in der Fürsorge zu erhöhen. Im Fokus der Zusammenar- beit stehe die Ausarbeitung von Strategien der Selbstregulation sowie die Auswei- tung seiner Möglichkeit auf Co-Regulation zurückzugreifen. Sodann werde eine vorübergehende zeitliche Kürzung der Besuchskontakte als Möglichkeit erachtet, A._____ mehr Sicherheit zu vermitteln und dem Vater eine Erleichterung zu bie- ten (act. 23B/39/3).

27. Dem Bericht von G._____ vom 11. Dezember 2023 kann zusammengefasst entnommen werden, seit der letzten Berichtserstattung im Juni 2023 hätten durch- schnittlich vier bis fünf begleitete Kontakte im Monat stattgefunden. Die Termine am Mittwoch hätten teilweise vom Vater aufgrund von Arbeitseinsätzen abgesagt werden müssen. Beide Kindseltern würden es A._____ ermöglichen, Kontakt und eine eigene Beziehung mit dem jeweils anderen Elternteil zu pflegen. So gelingt es A._____, sich trotz erlebter, starker Konfliktsituationen und teilweise weiterhin anhaltenden Konflikten und Spannungen auf Elternebene, auf die Kontakte mit dem Beklagten einzulassen. A._____ zeige altersadäquates Interesse am Kontakt zum Vater, suche seine Nähe und erkenne ihn als zentrale Fürsorgeperson. Es bestehe eine Beziehung und es würden ausgeprägte spielerische Interaktionen stattfinden. Der Vater sei bemüht und in der Lage, Bedürfnisse von A._____ zu erkennen und könne adäquat auf diese reagieren. Er sei an der Auseinanderset- zung mit Entwicklungsthemen interessiert und habe seine Feinfühligkeit in der Fürsorge im Laufe der Kontakte weiter ausbauen können. Bei Unsicherheiten oder Uneinigkeiten in der Elternkommunikation oder mit Fachpersonen greift der Vater oftmals auf maladäquate Strategien zurück oder droht mit Kontaktabbruch. Danach sei es ihm jeweils möglich, wieder in die Zusammenarbeit einzusteigen. Die Mutter könne A._____ emotionale Orientierung bieten und sei als stringente Fürsorgeperson verfügbar. Es werde die psychotherapeutische Einbindung des Vaters empfohlen, um den Ausbau von konstruktiven Bewältigungsstrategien und Selbstregulation zu fördern und hinderliche Muster abzubauen. Ausserdem werde die Weiterührung der begleiteten Kontakte empfohlen. Unbegleitete Phasen soll- ten jedoch eingebaut und schrittweise ausgebaut werden. G._____ müsse so- dann aus betrieblichen Gründen die Zusammenarbeit beenden.

- 15 -

28. Die Fachpersonen, sprich der Beistand und die Besuchsbegleiter, sind sich grundsätzlich einig, dass die Besuche weiterhin begleitet werden sollen und ledig- lich schrittweise die Einführung unbegleiteter Phasen initiiert werden soll.

29. Zu den Gründen der Beistandsperson betreffend unbegleiteten Besuchspha- sen ist in Erinnerung zu rufen, dass es sich bei der Besuchsbegleitung um eine Massnahme zum Schutze des Kindes handelt. Deren Lockerung/Aufhebung hat sich daher einzig an den Interessen des Kindes zu orientieren und nicht an den Befindlichkeiten oder der Kooperationsbereitschaft der Eltern. Keinesfalls geht es an, eine Kindesschutzmassnahme zu lockern, um einen Elternteil zur Kooperation mit den Fachpersonen zu animieren. Die Vorbringen des Beistands, es sei im Grundsatz sehr wichtig, dass der Vater in der Kooperation bleibe, wofür er eben- falls eine Perspektive brauche, zeugen vielmehr von den von den Fachpersonen von G._____ geäusserten bedenklichen Verhaltensweisen des Beklagten, wo- nach dieser mit Verweigerung und Kontaktabbruch reagiere, wenn ihm etwas nicht passe. Zwischenmenschliche Kontakte – egal ob mit Erwachsenen oder mit Kindern – sind unweigerlich immer wieder mit (subjektiv empfundenen) Unan- nehmlichkeiten und Frustrationen verbunden. Es ist nun einmal unvermeidlich, dass Individuen nicht immer derselben Meinung sind. Es gehört jedoch zu den es- sentiellen Fähigkeiten von Erwachsenen, dass sie Frustration auszuhalten vermö- gen und sozialadäquat auf diese reagieren können. Dies gilt umso mehr im Um- gang mit Kindern. Kinder, vor allem kleine Kinder im Alter von A._____, handeln altersbedingt selten nach den Vorstellungen der Erwachsenen. Aufgrund ihrer geistigen und körperlichen Entwicklung sind sie zwar neugierig, wollen sich bewe- gen und ihre Umwelt erkunden, sie haben jedoch noch kein Bewusstsein für Ge- fahren und andere relevante Faktoren. Sie sind daher auf die fürsorgliche und ge- lassene Unterstützung ihrer Betreuungspersonen angewiesen, wogegen sie je- doch gerne auch einmal Widerstand leisten, wie die allgemeine Lebenserfahrung lehrt.

30. A._____ ist mit seinen knapp drei Jahren mitten in der Phase, in welcher sein eigenes Ich entdeckt und versuchen will, Grenzen zu setzen. In dieser Le- bensphase, beginnen Kinder nachzudenken und sich durch Sprache auszudrü-

- 16 - cken. Sie zeigen erstes Abgrenzungsverhalten, beispielsweise indem sie Dinge als das ihrige wahrnehmen und auch entsprechende Ansprüche erheben oder in- dem sie in dieser Phase öfters nein sagen. Die vehementen Ausdrücke «Meins!» und «Nein!» hat wohl jede Person, die gelegentlich Kinder in diesem Alter betreut, schon gehört. Weiter wollen Kinder in diesem Alter ihre körperlichen und geistigen Fähigkeiten austesten und möglichst alles selber machen. Da die Fähigkeiten je- doch noch nicht mit dem übereinstimmen, was die Kindern tun wollen und da sie ihre Emotionen noch nicht hinreichend selbst regulieren können, kommt es in die- sem Alter auch öfters zu Wutausbrüchen und Aggressionen. Diese sind Ausdruck von Hilflosigkeit, Überforderung und Frustration. Es gehört in dieser Phase daher zu den zentralen Erziehungsaufgaben der Betreuungsperson, dem Kind Schutz und Sicherheit zu geben und es bei der Regulation seiner Gefühle zu unterstüt- zen, indem man ihm hilft, Gefühle in Worte zu fassen und es bei starken Emotio- nen begleitet (Kinderschutz Schweiz, Entwicklungsaufgaben von Kindern und El- tern im Überblick, abrufbar unter https://www.kinderschutz.ch/themen/gewaltfreie- erziehung/gelassenheit-im-familienalltag/entwicklungsaufgaben/im-uberblick).

31. Dass ein Elternteil, welcher selbst mit seinen Emotionen zu kämpfen hat, das Kind bei der Regulation seiner Emotionen nur schlecht unterstützen kann, versteht sich von selbst. Ebenso würden auch Erwachsene mit Verunsicherung bis Ärger reagieren, wenn eine ihnen nahe stehende Person bei Meinungsver- schiedenheiten jeweils mit dem Kontaktabbruch drohen würde. In der Eltern-Kind- Beziehung kann diese Verhaltensweise jedoch zu einer nachhaltigen Beeinträchti- gung des Sozialverhaltens des Kindes führen. Kinder sind emotional und körper- lich auf ihre Bezugspersonen, ihre Eltern, angewiesen. Verlassen zu werden ist für sie eine Drohung, da es für sie einen ernstlichen Nachteil darstellt. Dies ist eine Form von psychischem Missbrauch (Robert S. Feldman, Entwicklungspsy- chologie, Von der Kindheit bis ins hohe Alter, 10. Aufl., Kapitel 8.2.5.2). Es ist so- mit keine Kleinigkeit, wenn der Beklagte jeweils mit dem Kooperations-/Bezie- hungsabbruch droht oder anderweitig ausfällig wird, wenn ihm etwas nicht passt.

32. Dass die Zusammenarbeit mit dem Beklagten für die Besuchsbegleiter nicht einfach war und der Ausfall von Besuchskontakten nicht allein auf Krankheit oder

- 17 - die Arbeit des Beklagten zurückzuführen ist, zeigen sodann die Textnachrichten zwischen der Klägerin 2 und den Begleitpersonen. Am Mittwoch, 7. Juni 2023, um 19:08 Uhr, schrieb die Besuchsbegleitung, Herr C._____ habe nicht auf die An- rufe der Besuchsbegleitung reagiert. Die Mutter solle nicht mit einer Begleitung am Sonntag rechnen. Sie würden es morgen nochmals probieren, aber es scheine so, als möchte der Beklagte nicht mit der Besuchsbegleitung in Kontakt kommen. Am Samstag, 10. Juni 2023, um 10:04 Uhr, sagte die Besuchsbeglei- tung den Besuch vom Sonntag definitiv ab. Am 17. Juli 2023 schrieb die Besuchs- begleitung, die Sonntagsbegleitung finde nicht statt, weil der Beklagte noch in den Ferien sei. Am Dienstag, 18. Juli 2023, schrieb die Besuchsbegleitung, die mor- gige Begleitung sei abgesagt, es sei wieder schwierig mit dem Beklagten. Auf Nachfrage der Klägerin 2 antwortete die Besuchsbegleitung, der Beklagte sei ak- tuell für das Team nicht erreichbar oder er möchte nicht erreichbar sein. Was dies zu bedeuten habe, wisse man momentan auch nicht. Am Mittwoch, 4. Oktober 2023, um 14:21 Uhr, schrieb die Besuchsbegleitung, der heutige Termin sei vom Beklagten abgesagt worden (act. 25/14).

33. Sodann brach der Beklagte auch anfangs Oktober 2023 von sich aus den Kontakt zum Sohn ab und schrieb der Klägerin 2 um 17:27 Uhr per WhatsApp, er werde A._____ bis auf weiteres nicht mehr sehen, bis alles geklärt sei (act. 25/24). Der Auslöser für seine Reaktion war die Unterhaltsforderung der Klägerin 2 (act. 25/24). Auch darin zeigt sich, dass der Beklagte mit Kontaktabbruch rea- giert, wenn ihm etwas nicht passt. Anstatt nach Lösungen betreffend den Unter- halt zu suchen, verknüpft er die Unterhaltsansprüche des Kindes mit dem Be- suchsrecht und er bricht von sich aus die Beziehung zum Kind ab.

34. Dass nicht nur der Kontaktabbruch, sondern auch weitere dysfunktionale Verhaltensweisen beim Beklagten vorliegen, zeigen die Gewaltschutzakten. So führte der Beklagte am 27. Oktober 2022 gegenüber den ausgerückten Polizisten aus, die Klägerin dramatisiere alles. Zuerst behaupte sie, dass er ihr das Baby- phone ins Gesicht geworfen habe und wenn er sie damit konfrontiere, gebe sie dann plötzlich die Wahrheit zu, dass es ihr nur gegen die Schulter geflogen sei. Heute Morgen sei der Kleine sehr unruhig gewesen. Als er dies der Klägerin 2

- 18 - habe mitteilen wollen, habe sie gemeint, dass er auf den Kleinen schauen solle. Er sei wütend geworden, habe sich ins Bad zurückgezogen und zwei Sachen auf den Boden geschmissen. Als er wieder zurückgegangen sei, sei der Streit weiter gegangen (act. 28/8/1). Die Aussagen zeigen deutlich, dass der Beklagte nicht nur Aggression als legitimes Kommunikationsmittel sieht, sondern auch, dass er keinerlei Bewusstsein für seine eigenen Problemanteile hat. So indiziert er, die Klägerin 2 sei eine Lügnerin, da sie angegeben habe vom Babyphone im Gesicht anstatt an der Schulter getroffen worden zu sein. Dabei verkennt er völlig, dass das Hauptproblem ist, dass er die Klägerin 2 mit dem Babyphone bewarf. Weiter zeigt sich einmal mehr seine Unfähigkeit, Frustration auszuhalten, entzog er sich nach der Gewaltanwendung gegen die Klägerin 2 doch erstmals der Situation und ging ins Bad, wo er seinem Frust abermals körperlich Ausdruck verlieh und zwei Gegenstände zu Boden schmiss. Am bedenklichsten ist jedoch, dass der Be- klagte derart in Rage versetzt wurde, weil die Klägerin 2 ihn aufforderte, seinen el- terlichen Pflichten nachzukommen und sich um den – wohlgemerkt lediglich unru- higen (sic!) – A._____ zu kümmern. Dass der Beklagte in einem solchen Wutzu- stand dann für den Sohn auch nicht mehr verfügbar ist, emotional wie auch phy- sisch, versteht sich von selbst.

35. Den Gewaltschutzakten kann sodann auch entnommen werden, dass der Beklagte bei der ODARA-Standardinterpretation in die höchste der sieben Rück- fallkategorien für Intimpartnergewalt fiel (act. 28/7).

36. Vor diesem Hintergrund ist es unbehelflich, dass der Beklagte bislang nie di- rekt gegenüber dem Sohn aggressiv oder gar gewalttätig gewesen sein soll. Auch das Miterleben von Gewalt und heftigen Streitigkeiten stellt eine Kindswohlgefähr- dung dar. Es erstaunt denn auch nicht, dass A._____ zuweilen unter Wutausbrü- chen und Albträumen leidet. Die Auseinandersetzung vom Oktober 2022 ist zwei- fellos nicht spurlos am Kläger 1 vorbeigegangen und die Folgen dürften nicht zu- letzt auch daher noch anhalten, da die Beziehung zwischen den Eltern noch im- mer stark konfliktbehaftet ist, wobei es gemäss dem Bericht von G._____ insbe- sondere dem Beklagten schwer fallen soll, zwischen der Paar- und der Eltern- ebene zu unterscheiden (act. 23B/39/1). Im Weiteren musste der Beklagte den

- 19 - Sohn bislang auch noch nie alleine betreuen. Wenn ihn die selbständige Betreu- ung seines lediglich unruhigen Sohnes jedoch derart aus der Fassung bringt, dass er geradezu einen Tobsuchtsanfall erleidet und mit Gegenständen um sich wirft, ist er offenkundig schlichtweg nicht dazu in der Lage.

37. Schliesslich zeigt der Beklagte bis heute keinerlei Problemeinsicht. Vielmehr beharrt er darauf, dass der Vorfall im Oktober 2022 einzigartig gewesen sein soll und dass er keine problematischen Verhaltensweisen habe. Dass jedoch irgend- welche besonderen Umstände zu diesem einmaligen Ausraster des Beklagten ge- führt haben sollen, wird vom Beklagten nicht dargelegt und kann den Akten auch nicht entnommen werden. Vielmehr scheint es gemäss den vorstehend widerge- gebenen Schilderungen des Beklagten selbst ein ganz normaler Tag gewesen zu sein, an welchem sein Sohn lediglich unruhig war. Es ist daher mit den Fachper- sonen von G._____ einherzugehen, wonach der Beklagte zuerst an seinen dys- funktionalen Verhaltensmustern arbeiten und sich hinsichtlich der Besuchskon- takte über längere Zeit sowohl in der Kooperation mit den Fachpersonen als auch in der Ausübung des Besuchsrechts verlässlich zeigen muss, bevor unbegleitete Phasen überhaupt ins Auge gefasst werden können. In diesem Sinne ist vorlie- gend denn auch nicht bereits ein stufenweiser Abbau der Besuchsbegleitung fest- zulegen.

38. Der Beklagte und der Sohn werden sich denn auch nach gut einem Jahr Kontaktabbruch zuerst wieder aneinander gewöhnen müssen. Im Übrigen bieten auch die begleiteten Besuchskontakte dem Beklagten hinreichend Gelegenheit, sich als Vater zu beweisen. Die Begleitpersonen, wie auch zuvor von G._____, halten sich möglichst im Hintergrund auf und lassen den Beklagten grundsätzlich selbstständig auf die Bedürfnisse des Sohnes reagieren und greifen nur dort ein, wo es zur Wahrung des Kindswohls erforderlich ist. Der Beklagte hat damit hinrei- chend Gelegenheit, sich im Umgang mit dem Sohn zu beweisen.

39. Das begleitete Besuchsrecht ist daher lediglich dahingehend anzupassen, als dem berechtigten Anliegen der Klägerin 2, einmal pro Monat ein ganzes Wo- chenende mit A._____ verbringen zu können, stattzugeben ist. Der Einfachheit

- 20 - halber ist der Klägerin 2 jeweils das dritte Wochenende eines jeden Monats zuzu- sprechen.

40. Betreffend den Besuchskontakt am Mittwoch ist festzuhalten, dass dieser für den Beklagten aufgrund seiner Arbeit schwer wahrzunehmen sein soll, was nicht unglaubhaft ist, müssen die meisten Arbeitnehmenden doch jeweils bis 18:00 Uhr arbeiten. Allerdings beantragt der Beklagte selbst, dass der Mittwoch beizubehal- ten ist (act. 26, Rechtsbegehren Ziffer 6).

41. Insgesamt ist der Beklagte daher zu berechtigen, mit dem Kläger 1 jeweils mittwochs von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr, sowie, ausser am 3. Wochenende eines jeden Monats, jeweils sonntags von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr, begleitet auf eigene Kosten persönlich zu verkehren.

42. Die Klägerin 2 hat ihr Gesuch um Neuregelung des persönlichen Verkehrs im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zwar anlässlich der Verhandlung vom

21. August 2024 zurückgezogen (Prot. S. 37), die diesbezüglichen vorsorglichen Massnahmebegehren des Beklagten sind jedoch noch aufrechterhalten, weshalb die Regelung des Besuchsrechts nicht nur im Hauptverfahren, sondern auch im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuordnen ist. D. Bewilligung Auslandreise

43. Mit Eingabe vom 21. Januar 2025 beantragte die Klägerin 2, sie sei im Rah- men superprovisorischer/vorsorglicher Massnahmen zu ermächtigen, mit dem Kläger 1 vom 15. Februar 2025 bis 7. März 2025 Ferien in Thailand zu verbringen (act. 71, act. 72/1-5).

44. Das Gesuch wurde nach Aktenschluss am 20. Januar 2025 gestellt, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Weitern überwiegt das Interesse der Parteien am Verfahrensabschluss und an einer Regelung der Kinderbelange das Interesse der Klägerin 2 auf Feriengenuss in Thailand mit dem Sohn. E. Beistandschaft

- 21 -

45. Beide Parteien sind mit der Fortführung der Beistandschaft einverstanden. Der Beklagte will lediglich deren Aufgaben angepasst wissen, da eine Besuchsbe- gleitung und die damit zusammenhängenden Aufgaben der Beistandsperson nicht mehr erforderlich seien (act. 26 Rz. 11).

46. Da die Besuche bis auf unbestimmte Zeit weiterhin begleitet stattzufinden haben, ist auch die Beistandschaft aufrechtzuerhalten. Eine Anpassung der Auf- gaben der Beistandsperson ist aufgrund des weitgehend unveränderten Besuchs- rechts nicht angezeigt. Im Übrigen trifft die Beistandsperson von Gesetzes wegen die Aufgabe, bei der zuständigen Behörde Antrag zu stellen, sollte eine Anpas- sung der Kindesschutzmassnahmen, sprich eine (teilweise) Aufhebung der Be- suchsbegleitung und/oder (damit verbunden) eine Änderung der Aufgaben der Beistandsperson angezeigt sein (Art. 414 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB). F. Unterhalt

1. Grundsätze

47. Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Steht das Kind unter der alleinigen Obhut des einen Eltern- teils, indem es in dessen Haushalt lebt und den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchs- und Ferienrechts sieht, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig in natura, indem er dem Kind Pflege und Erziehung erweist (sog. Naturalunterhalt). Diesfalls fällt der Geldunterhalt vor dem Hintergrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt vom Grund- satz her vollständig dem anderen Elternteil anheim, wobei in bestimmten Konstel- lationen ein Abweichen vom Grundsatz geboten ist. Vom soeben festgehaltenen Grundsatz kann und muss das Gericht jedoch ermessensweise abweichen, wenn der hauptbetreuende Elternteil leistungsfähiger ist als der andere (BGE 147 III 265 E. 5.5 und E. 8.1 m.w.H.). Da die Klägerin 2 ihrer Unterhaltspflicht bereits mit der Leistung von Pflege und Erziehung erfüllt, hat grundsätzlich der Beklagte die für den Unterhalt des Sohnes notwendigen Geldzahlungen zu leisten, sprich den Bar- und Betreuungsunterhalt.

- 22 -

48. Familienzulagen, die dem unterhaltspflichtigen Elternteil ausgerichtet wer- den, sind zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen (Art. 285a Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag ist zum Voraus zu entrichten. Das Gericht setzt die Zahlungster- mine fest (Art. 285 Abs. 3).

49. Im Weiteren kann sogleich festgehalten werden, dass die Editionsbegehren der Kläger abzuweisen sind, da sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, das Ein- kommen des Beklagten und die Unterhaltsbeiträge ohne weiteres berechnen las- sen.

2. Einkommen des Klägers 1

50. Dem Kläger 1 sind als Einkommen die von der Klägerin 2 bezogenen Famili- enzulagen in der Höhe von Fr. 200.– bis und mit 31. Dezember 2024, von Fr. 215.– ab 1. Januar 2025 bis und mit tt.mm.2034 und von Fr. 268.– ab tt.mm.2034 bis zum Abschluss der Erstausbildung anzurechnen (Art. 1 Verord- nung über die Anpassung der Familienzulagen an die Preisentwicklung, act. 4/5, act. 25/17, act. 61/2).

3. Einkommen der Klägerin 2

51. Die Klägerin 2 arbeitet bei der H._____ AG in F._____.

52. Ab 1. Oktober 2022 bis und mit 31. März 2024 arbeitete sie im 80% Pen- sum. Damit erzielte sie von 1. Oktober 2022 bis und mit 31. Juli 2023 einen mo- natlichen Bruttolohn von Fr. 5'618.70, was inklusive 13. Monatslohn ein jährliches Bruttogehalt von Fr. 73'043.10 ergibt. Gemäss den Lohnabrechnungen werden davon 6.664% Sozialabzüge, sprich Fr. 4'867.60 jährlich, getätigt und zwölf Mal im Jahr Fr. 348.25, sprich Fr. 4'179.– jährlich, für die Pensionskasse abgezogen. Nach all diesen Abzügen verbleibt der Klägerin ein Nettoeinkommen von Fr. 63'996.50 jährlich bzw. Fr. 5'333.– monatlich (act. 4/5, act. 25/17).

53. Per 1. August 2023 erhielt die Klägerin 2 eine Lohnerhöhung und erzielte neu ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 5'697.40, was inklusive 13. Mo- natslohn ein jährliches Bruttogehalt von Fr. 74'066.20 ergibt. Gemäss den Lohn-

- 23 - abrechnungen werden davon 6.664% Sozialabzüge, sprich Fr. 4'935.75 jährlich, getätigt und zwölf Mal im Jahr Fr. 354.75, sprich Fr. 4'257.– jährlich, für die Pensi- onskasse abgezogen. Nach all diesen Abzügen verbleibt der Klägerin ein Netto- einkommen von Fr. 64'873.45 jährlich bzw. Fr. 5'406.– monatlich (act. 25/17).

54. Da der Beklagte seine Unterhaltszahlungen für den Sohn jedoch einstellte, erhöhte sie ihr Pensum per 1. April 2024 auf 100% (act. 60 Rz. 18 f.) und erzielte neu ein monatliches Bruttoeinkommen von Fr. 8'250.–, was inklusive 13. Monats- lohn ein jährliches Bruttogehalt von Fr. 107'250.– ergibt. Gemäss den Lohnab- rechnungen werden davon 6.664% Sozialabzüge, sprich Fr. 7'147.15 jährlich, ge- tätigt und zwölf Mal im Jahr Fr. 514.50, sprich Fr. 6'174.– jährlich, für die Pensi- onskasse abgezogen. Nach all diesen Abzügen verbleibt der Klägerin 2 ein Netto- einkommen von Fr. 93'925.85 jährlich bzw. Fr. 7’827.– monatlich (act. 60 Rz. 18 f., act. 61/2).

55. Zur Vereinfachung rechtfertigt es sich für die rückwirkend ab 1. Oktober 2022 zu zahlenden Unterhaltsbeiträge vom durchschnittlichen Lohn der Klägerin von 1. Oktober 2022 bis und mit 31. März 2024 auszugehen. Während den zehn Monaten von 1. Oktober 2022 bis und mit 31. Juli 2023 erzielte die Klägerin 2 ei- nen monatlichen Nettolohn von Fr. 5'333.–, sprich insgesamt Fr. 53'330.–. Wäh- rend den neun Monaten von 1. August 2023 bis und mit 31. März 2024 erzielte die Klägerin 2 einen monatlichen Nettolohn von Fr. 5'406.–, sprich insgesamt Fr. 48'654.–. In den 19 Monaten von 1. Oktober 2022 bis und mit 31. März 2024 erzielte die Klägerin 2 folglich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 5'368.– (Fr. 53'330.– + Fr. 48'654.– : 19 Monate).

56. Ab dem 1. April 2024 ist bei der Klägerin 2 vom vorstehend errechneten Net- toeinkommen von Fr. 7’827.– im 100% Pensum auszugehen. Dabei ist unerheb- lich, ob die Klägerin ihr Pensum allenfalls wieder auf 80% reduzieren wird, sobald der Beklagte seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Sohn wieder gehörig nach- kommt (vgl. act. 60 Rz. 18 f.), da diesfalls schlicht nicht genügend Geld vorhan- den wäre, um den familienrechtlichen Bedarf aller Familienmitglieder zu decken. Soweit die Klägerin 2 damit jedoch einem überobligatorischen Arbeitspensum

- 24 - nachgeht, ist diesem Umstand bei der Unterhaltsberechnung Rechnung zu tra- gen.

4. Einkommen des Beklagten

57. Der Beklagte liess mit Eingabe vom 9. November 2023 ausführen, bis Au- gust 2022 habe er ein regelmässiges Einkommen von Fr. 5'080.–, inkl. Anteil

13. Monatslohn, erwirtschaftet. Bei der jetzigen Anstellung sei der Lohn mit Fr. 4'000.– brutto wesentlich tiefer, jedoch besteht eine Möglichkeit mit zusätzli- chem Arbeitsaufwand einen Bonus zu erwirtschaften. Dies führe zu grossen Ein- kommensschwankungen. Sodann habe I._____ nun die Anstellungsbedingungen abgeändert und die Höhe der Provision um 50% tiefer angesetzt. Dies habe dazu geführt, dass er in den letzten Monaten nur noch den minimalen Lohn von Fr. 3'662.– verdient habe. Würde sein durchschnittlicher Nettolohn aufs ganze Jahr 2023 berechnet, so ergäbe dies Fr. 5'414.– pro Monat, inkl. Anteil 13. Mo- natslohn, exkl. Spesen. Da es ihm nun aber mit der vom Arbeitgeber gewährten tieferen Provision nicht mehr möglich sein werde, an seine vorher erzielten Ver- kaufskommissionen anzuknüpfen, dürften ihm diese auch nicht in diesem Umfang angerechnet werden. Er hoffe, doch bald wieder Verkaufskommissionen erwirt- schaften zu können und sei bereit, sich nicht nur die aktuell tatsächlich verdienten Fr. 3'662.–, sondern in Anlehnung an sein früheres Einkommen Fr. 4'500.– netto pro Monat anrechnen zu lassen (act. 15 Rz. 22 ff.).

58. Anlässlich der Verhandlung vom 19. Dezember 2023 bekräftigte der Be- klagte diese Ausführungen nochmals (act. 26 Rz. 12 ff.).

59. Gemäss dem vom Beklagten ins Recht gelegten Lohnausweis des Jahres 2022 arbeitete er bis am 15. August 2022 bei der J._____ AG im 100% Pensum und erzielte in den 7.5 Monaten im Jahr 2022 Fr. 38'151.– netto, was durch- schnittlich Fr. 5'087.– pro Monat ergibt (act. 16/3). Lohnabrechnungen der I'._____ AG (fortan: I._____) legt der Beklagte ab Januar 2023 ins Recht (act. 16/4). Allerdings wird auf der ebenfalls vom Beklagten eingereichten Bescheini- gung von I._____ vom 10. Januar 2024 festgehalten, der Beklagte sei seit dem

15. Juli 2018, mithin schon lange vor Januar 2023, für I._____ tätig. Das Brutto-

- 25 - Jahresgehalt des Beklagten bestehend aus Monatslohn und Kommission soll sich dabei auf Fr. 57'333.33 belaufen (act. 30/22). Wie der bescheinigte Bruttolohn be- rechnet wurde, wird in der auf Wunsch des Beklagten ausgestellten Bescheini- gung nicht dargelegt. Insbesondere kann der Bescheinigung nicht entnommen werden, welche Zeitperiode bei der Berechnung denn massgeblich gewesen sein soll (act. 30/22).

60. Entgegen der beklagtischen Behauptung ist aus der Bestätigung von I._____ vom 15. November 2023 und der Printscreen Tabelle betreffend Provisio- nen auch nicht ersichtlich, dass I._____ die Provisionen an Messen – geschweige denn irgendwelche Provisionszahlungen – gekürzt haben soll. Dem Printscreen können überhaupt keine relevanten Angaben zu den Provisionszahlungen an den Beklagten oder deren Berechnung entnommen werden (act. 26 Rz. 13, act. 27/17-18).

61. Für die Berechnung des vom Beklagten bei I._____ erzielten Einkommens ist daher einzig auf die von ihm ins Recht gelegten Lohnabrechnungen von Ja- nuar bis und mit Februar 2024 (act. 10/4, act. 30/21 und act. 49/24) abzustellen. Diesen kann entnommen werden, dass der Beklagte einen Fixlohn von Fr. 4'000.– brutto pro Monat 13 Mal pro Jahr erhält, was Fr. 48'000.– pro Jahr ergibt. Weiter erhielt er in den 14 Monaten Provisionen (Sales commission) von insge- samt Fr. 23'784.–, was durchschnittlichen jährlichen Provisionen von Fr. 20’386.30 brutto entspricht (Fr. 23'784.– : 14 Monate x 12 Monate). Weiter erhält der Beklagte jeden Monat eine Funktionszulage (Job allowance) von Fr. 100.– so- wie Fr. 600.– Pauschalspesen Verkäufer (Sales flat expenses). Bei der Funktions- zulage handelt es sich gerade nicht um eine Auslage für arbeitsbedingte Kosten, weshalb sie zum Lohn im Betrag von Fr. 1'200.– pro Jahr hinzuzurechnen ist. Bei der Spesenentschädigung von Fr. 600.– ist jedoch mit dem Beklagten einherzu- gehen, dass sie effektive Auslagen, konkret für das Fahrzeug, ersetzen, da der Beklagte für seine Arbeit auch Reisen muss, bspw. zu Messen (Prot. S. 28). Zu- dem werden die Pauschalspesen auf der Lohnabrechnung jeweils zusammen mit weiteren Spesenentschädigungen, bspw. für Unterkunft (Exp - Accomodations), separat und klar optisch getrennt nach den für die Berechnung des Bruttolohns

- 26 - und damit für die Sozialabzüge relevanten Positionen und deren fett hervorgeho- benen Totals aufgeführt. Auf die Spesenpauschale werden denn auch keine Sozi- alabzüge erhoben, was ebenfalls gegen deren Lohncharakter spricht. Im Gegen- zug sind im Bedarf des Beklagten jedoch keine Kosten für den Arbeitsweg mehr einzurechnen, zumal es sich bei Fr. 600.– pro Monat auch um den gemäss Ziffer III.3.4 lit. e der Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 maximal zulässigen Betrag für Fahrzeugkosten handelt. Schliesslich wurde dem Beklagten mehrmals eine Zulage für Arbeit an Sonn- und Feiertagen (Extra Sun- day / bank holidays) ausgezahlt, konkret insgesamt Fr. 1'249.95, was auf zwölf Monate heruntergebrochen durchschnittlich Fr. 1'071.40 ergibt (Fr. 1'249.95 : 14 Monate x 12 Monate).

62. Das jährliche Bruttoeinkommen des Beklagten ist damit auf Fr. 70'657.70 (Fr. 48'000.– Fixlohn + Fr. 20’386.30 Provisionen + Fr. 1'200.– Funktionszulage + Fr. 1'071.40 Sonn- und Feiertagszulage) zu beziffern. Davon werden gemäss den Lohnabrechnungen 7.253% Sozialabzüge, sprich Fr. 5'124.80 jährlich, sowie zwölfmal Fr. 140.–, sprich Fr. 1'680.– für die Pensionskasse abgezogen (act. 10/4, act. 30/21 und act. 49/24), was einen Nettolohn von Fr. 63'852.90 jähr- lich bzw. Fr. 5'321.– monatlich ergibt. Dieses Einkommen ist dem Beklagten von

1. Oktober 2022 bis und mit 14. März 2024 anzurechnen. Die Anrechnung erfolgt per 1. Oktober 2022, da gemäss der Bestätigung von I._____ vom 10. Januar 2024 der Beklagte schon seit dem 15. Juli 2018 für I._____ tätig sein soll (act. 30/22).

63. Der Beklagte verlor oder beendete sodann seine Tätigkeit bei I._____ in- folge Krankheit (act. 49/23, act. 61/3). Er liess dazu ausführen, der hohe Druck am Arbeitsplatz und durch das vorliegende Verfahren sowie die Angst vor für ihn nicht zahlbaren Unterhaltsbeiträgen, hätten bei ihm ein Burnout verursacht. Er sei mehrere Monate lang arbeitsunfähig gewesen und habe in diesen Monaten deut- lich weniger verdient (act. 48). Als Beweis reichte der Beklagte Arztzeugnisse, die eine 100% Arbeitsunfähigkeit von 1. Februar 2024 bis und mit 15. März 2024 be- scheinigen (act. 49/23) sowie die Lohnabrechnungen von I._____ für Januar und

- 27 - Februar 2024 ein (act. 49/24). Die Vorbringen des Beklagten sind nicht zu hören. Die Arbeitsunfähigkeit ist mit den Arztzeugnissen gerade einmal für eineinhalb Monate ausgewiesen. Für Februar 2024 wurde vorstehend der effektiv an den Be- klagten ausgezahlte Lohn berücksichtigt, weshalb ihm diesbezüglich bei der Ein- kommensberechnung kein Nachteil widerfährt. Über die 15 Krankheitstage im März 2024 hat der Beklagte I._____ wohl nur ungenügend informiert, weshalb diese dem Beklagten mit Schreiben vom 8. März 2024 die Verrechnung seiner Abwesenheit mit Ferienguthaben und im Weitern mit Lohnkürzung androhten (act. 61/3). Eine Stellungnahme des Beklagten dazu fehlt. Es war für den Beklag- ten allerdings wohl von untergeordneter Bedeutung, da er gut eine Woche zuvor am 29. Februar 2024 einen neuen Arbeitsvertrag mit D._____ unterschrieb (act. 49/25). Es kann daher gesagt werden, dass, sofern dem Beklagten aus sei- ner Krankheit überhaupt Einkommenseinbussen erwachsen sind, was unbelegt ist, er sich diese durch pflichtwidriges Verhalten gegenüber seiner Arbeitgeberin, I._____, selbst zuzuschreiben hat.

64. Wie gesagt, fand der Beklagte per 15. März 2024 eine neue Stelle bei der D._____ als Kundenberater im 100% Pensum mit einem Bruttomonatslohn von Fr. 5'500.–, der ihm 13 Mal jährlich ausgezahlt wird (act. 49/25). Weitere Lohnbe- standteile erhält der Beklagte gemäss dem Arbeitsvertrag, welcher jedoch nur auszugsweise vorliegt, und den Lohnabrechnungen März, April und Mai 2024 nicht (act. 49/25, act. 58/24). Es ist daher von einem jährlichen Bruttoeinkommen von Fr. 71'500.– (Fr. 5'500.– x 13) auszugehen. Davon werden gemäss den Lohn- abrechnungen insgesamt 12.89 % für die Sozialversicherungen und die Pensions- kasse abgezogen, sprich Fr. 9'216.35, was einen Nettolohn von Fr. 62'283.65 jährlich bzw. Fr. 5'190.– monatlich ergibt (act. 58/24).

65. Demgegenüber beantragen die Kläger, es sei dem Beklagten ein durch- schnittliches Nettoeinkommen von mindestens Fr. 5'800.– pro Monat einzurech- nen, da die im Nachgang an die Verhandlung vom 19. Dezember 2023 einge- reichten Unterlagen des Beklagten zu seinem Einkommen bei I._____ gezeigt hätten, dass er dieses verdienen könne (act. 60 Rz. 21). Wie die Kläger jedoch auf diese Zahl kommen, legen sie nicht dar. Da vorstehend sämtliche Unterlagen

- 28 - zum Einkommen des Beklagten berücksichtigt und gestützt darauf ein durch- schnittliches Monatseinkommen von Fr. 5'321.– errechnet wurde, ist dieses Vor- bringen nicht zu hören.

66. Der Beklagte scheint sodann seine Anstellung bei D._____ im Mai 2024 be- reits wieder aufgegeben zu haben. So wurde ihm im Mai 2024 lediglich ein redu- zierter Grundlohn sowie Ferien ausgezahlt (act. 58/24). Da die Anstellung bei D._____ keine drei Monate dauerte und der Beklagte nur unwesentlich weniger verdiente als zuvor bei I._____, konkret Fr. 131.– weniger, ist es angezeigt, beim Beklagten durchgehend vom leicht höheren Einkommen bei I._____ von Fr. 5'321.– auszugehen. Dieses Einkommen kann der Beklagte offenkundig erzie- len, weshalb es ihm auch für die Zukunft anzurechnen ist. An die Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit sind in Bezug auf den Kinderunterhalt denn auch beson- ders hohe Anforderungen zu stellen und kurze Episoden von tieferen Einkommen, wie vorliegend, können dabei ausser Acht gelassen werden.

5. Vermögen

67. Weder die Eltern noch das Kind verfügen über für die Unterhaltsberechnung relevante Vermögenswerte (act. 4/11, act. 10/11-13, 25/27

6. Bedarf

a) Von 1. Oktober 2022 bis und mit 31. März 2024

68. Der Bedarf aller Familienmitglieder beziffert sich von 1. Oktober 2022 bis zur Erhöhung des Arbeitspensums der Klägerin 2 per 1. April 2024, mithin bis und mit

31. März 2024, wie folgt: Vater: Mutter: A._____: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'591.– Fr. 1’615.– Fr. 808.– Parkplatz: Fr. 60.– Fr. 50.– Fr. 0.– Krankenkasse (KVG): Fr. 306.– Fr. 232.– Fr. 101.– Gesundheitskosten: Fr. 0.– Fr. 225.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 510.– Fr. 0.–

- 29 - Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 176.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 1’779.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’377.– Fr. 4’158.– Fr. 3’088.– Krankenkasse (VVG): Fr. 67.– Fr. 101.– Fr. 47.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung: Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 261.– Fr. 428.– Fr. 162.– Familienrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’885.– Fr. 4’867.– Fr. 3’297.–

69. Der Grundbetrag beläuft sich gemäss den Richtlinien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 bei der Klägerin 2 auf Fr. 1'350.–, beim Kläger 1 auf Fr. 400.– und beim alleinstehenden Beklagten auf Fr. 1'200.–.

70. Der Mietzins für die Kläger ist mit Fr. 2'365.– pro Monat ausgewiesen (act. 4/6). Weiter macht die Klägerin 2 durch die Akontobeträge ungedeckte Ne- benkosten geltend. Gemäss der Heiz- und Betriebskostenabrechnung von 1. Juli 2022 bis und mit 30. Juni 2023 fallen zusätzliche Nebenkosten von Fr. 732.– pro Jahr an. Davon sind jedoch die Stromkosten abzuziehen, welche bereits durch den Grundbetrag gedeckt sind. Der Stromverbrauch von Fr. 3'060.45 entfällt im Verhältnis von 113 von 8'624 auf die Klägerin 2, was Fr. 40.10 ergibt (Fr. 3'060.45 : 8'624 x 113). Dieser Betrag ist von den zusätzlichen Fr. 732.– abzuziehen, wo- mit der Klägerin 2 noch zusätzliche Nebenkosten von Fr. 691.90 pro Jahr bzw. Fr. 58.– pro Monat erwachsen. Die Wohnkosten der Kläger belaufen sich damit auf insgesamt Fr. 2'423.– und sind auf die Klägerin 2 und den Kläger 1 nach gros- sen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Die Wohnkosten des Beklagten sind mit Fr. 1'575.– für den Mietzins (act. 10/6) und Fr. 191.50 jährlich bzw. Fr. 16.– für die Mietkautionsversicherung (act. 10/8), mithin insgesamt Fr. 1'591.– ausgewiesen.

71. Der Beklagte ist für seine Arbeit bei I._____ bzw. eine vergleichbare Arbeit auf ein Fahrzeug angewiesen, weshalb ihm die Kosten für den Parkplatz in der Höhe von Fr. 60.– pro Monat im Bedarf einzurechnen sind (act. 10/7). Die Kläge- rin 2 macht ebenfalls geltend, für die Arbeit auf ein Fahrzeug angewiesen zu sein.

- 30 - Konkret brauche sie dies, um den Sohn nach F._____ Nord zur Kita bringen zu können und danach rechtzeitig bei ihrer Arbeitsstelle in F._____ Süd sein zu kön- nen (Prot. S. 23). Die Kita des Klägers 1 ist an der K._____-strasse 2 in F._____ und der Arbeitsort der Klägerin 2 ist an der L._____-strasse 3 in F._____. Der Wohn- und der Arbeitsort der Klägerin 2 liegen beide in F._____ Süd rund 10 Mi- nuten zu Fuss voneinander entfernt. Um den Sohn jedoch in F._____ Nord in die Kita bringen zu können, müsste die Klägerin 2 gemäss dem Online-Fahrplan des ZVV jeweils 21 Minuten (inklusive Fussweg) von ihrem Arbeitsort zur Kita und wieder zurück machen. Die Klägerin 2 müsste dabei jeden Morgen über eine Stunde einplanen, um den Sohn zur Kita bringen zu können und rechtzeitig bei der Arbeit erscheinen zu können. Demgegenüber benötigt sie mit dem Fahrzeug pro Weg nur knapp zehn Minuten, was alles in allem rund eine halbe Stunde in Anspruch nehmen würde. Aufgrund der massiven Zeitersparnis ist der Klägerin 2 daher das Fahrzeug als Kompetenzstück einzurechnen. Die Parkplatzkosten von Fr. 50.– werden ihr direkt vom Lohn abgezogen und sind entsprechend zu berück- sichtigen (act. 4/5, act. 25/17, act. 61/2).

72. Die Kosten der Grundversicherung sind für die Klägerin 2 mit Fr. 232.– (act. 4/7), für den Kläger 1 mit Fr. 101.– (act. 4/8) und für den Beklagten mit Fr. 306.– (act. 10/9) ausgewiesen. Eine individuelle Prämienverbilligung erhält ge- mäss den eingereichten Unterlagen sowie in Anbetracht der vorstehend errechne- ten Einkommen niemand.

73. Die Klägerin 2 macht nicht von der Krankenkasse gedeckte Gesundheits- kosten für sich und den Kläger 1 geltend und reicht dazu die Abrechnungen der Krankenkasse für die Jahre 2021, 2022 und 2023 ein (act. 4/9, act. 25/20). Dazu hielt sie fest, es handle sich dabei um Gesundheitskosten infolge Schwanger- schaftsbeschwerden, welche noch nicht ganz abgeschlossen seien. Es könne sein, dass sie nochmals operiert werden müsse, sie sei aber nicht chronisch krank. Die Gesundheitskosten des Sohnes seien aufgrund der üblichen Kontroll- termine nach der Geburt entstanden (Prot. S. 24). Aufgrund der Ausführungen der Klägerin 2 ist nicht davon auszugehen, dass die Gesundheitskosten für den Klä- ger 1 auch im Jahr 2023 und fortfolgend weiter anwuchsen bzw. anwachsen. Die

- 31 - Klägerin 2 reichte denn auch keine Leistungsabrechnungen für den Kläger 1 für das Jahr 2023 ins Recht. Für die Klägerin 2 sind die zusätzlichen Gesundheits- kosten im Jahr 2023 hingegen mit Fr. 2'694.15, was Fr. 225.– pro Monat ent- spricht, ausgewiesen (act. 25/20) und aufgrund ihrer glaubhaften Schilderungen, wonach die Behandlung der Beschwerden noch nicht abgeschlossen ist, ist davon auszugehen, dass diese medizinisch notwendigen Kosten auch weiterhin anfallen werden. Sie sind entsprechend im Bedarf der Klägerin 2 zu berücksichtigen. Der Beklagte macht keine zusätzlichen Gesundheitskosten geltend (act. 15 Rz. 25).

74. Dem Beklagten sind keine weiteren Kosten für den Arbeitsweg einzurech- nen, wurden die entsprechend anrechenbaren Auslagen von maximal Fr. 600.– doch bereits vorstehend bei seinem Einkommen in Abzug gebracht. Der Kläge- rin 2 erwächst gemäss Google Maps inklusive des Umwegs zur Kita des Klä- gers 1 ein Arbeitsweg von rund 10 Kilometern, was bei einem 80% Pensum an vier Tagen pro Woche erbracht werden muss. Unter Berücksichtigung von fünf Wochen Ferien pro Jahr ergibt dies 1'880 Kilometer pro Jahr (10 Kilometer x 4 Tage x 47 Wochen pro Jahr). Multipliziert mit Fr. 0.70 ergibt dies Kosten von Fr. 1'316.– pro Jahr bzw. Fr. 110.– pro Monat. Demgegenüber macht die Klägerin für das Fahrzeug Leasingkosten von Fr. 401.65 pro Monat und pauschale Fahrt- kosten von Fr. 250.– pro Monat geltend, ohne diese näher zu begründen (act. 60 Rz. 24 f.). Die Leasingrate ist mit rund Fr. 400.– pro Monat ausgewiesen (act. 25/28). Betreffend die weiteren Kosten (Versicherung, Benzin, Strassenver- kehrsabgabe) ist mangels Substantiierung der Klägerin 2 auf die vorstehenden gerichtlichen Erwägungen abzustellen und der Klägerin 2 sind damit insgesamt Fr. 510.– für den Arbeitsweg einzurechnen.

75. Der Klägerin 2 und dem Beklagten sind in Übereinstimmung mit den Richtli- nien des Obergerichts des Kantons Zürich für die Berechnung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 für die auswärtige Ver- pflegung je Fr. 10.– pro Arbeitstag anzurechnen, was beim 80% Pensum der Klä- gerin 2 Fr. 176.– ergibt und beim 100% Pensum des Beklagten Fr. 220.–.

76. Für die Fremdbetreuungskosten des Klägers 1 bezahlte die Klägerin 2 durchschnittlich Fr. 2'212.– pro Monat (act. 25/23), wovon sie Fr. 433.– pro Monat

- 32 - von der Gemeinde zurückerstattet erhält (Prot. S. 23). Damit belaufen sich die von den Parteien noch zu tragenden Fremdbetreuungskosten des Klägers 1 auf Fr. 1'779.– pro Monat.

77. Die Zusatzversicherungen der Krankenkasse sind für die Klägerin 1 mit Fr. 101.– (act. 4/8), für den Kläger 2 mit Fr. 47.– und für den Beklagten mit Fr. 67.– ausgewiesen (act. 10/10).

78. Für die Kosten der Hausrat- und Haftpflichtversicherung sind der Klägerin 2 und dem Beklagten je der gerichtsübliche Betrag von Fr. 30.– einzurechnen. Für die Kommunikation und Mediennutzung, inklusive, Serafe-Gebühr, sind der Klä- gerin 2 und dem Beklagten die gerichtsüblichen Beträge von je Fr. 150.– einzu- rechnen.

79. Für die Steuerberechnung ist zuerst eine approximative Unterhaltsberech- nung vorzunehmen, da der unterhaltszahlende Elternteil die Unterhaltsbeiträge von seinem steuerbaren Einkommen abziehen kann, wohingegen der Unterhalts- beiträge erhaltende Elternteil diese als Einkommen versteuern muss.

80. Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 10’889.– (Fr. 200.– Kläger 1 + Fr. 5'368.– Klägerin 2 + Fr. 5'321.– Beklagter) steht ein Gesamtbedarf im familien- rechtlichen Existenzminimum vor Steuern von Fr. 11’198.– gegenüber. Da das Gesamteinkommen den Gesamtbedarf nicht zu decken vermag, sind alle Parteien auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu setzen, dessen Gesamtbedarf sich auf Fr. 10'623.– beläuft, womit monatlich noch zusätzliche Mittel von Fr. 266.– verbleiben. Diese sind zur Deckung der Zusatzversicherung der Kran- kenkasse im Umfang von Fr. 47.– dem Kläger 1 und im Umfang von je Fr. 110.– den Parteien zur Deckung ihrer weiteren Positionen im familienrechtlichen Exis- tenzminimum zuzuweisen, zumal die Pflicht zur Bezahlung des Steueranteils des Klägers 1 ohnehin die Klägerin 2 trifft.

81. Der von den Eltern zu deckende Barbedarf des Sohnes beläuft sich damit auf Fr. 2'935.– (Fr. 3’135.– Bedarf, abzüglich Fr. 200.– Familienzulage). Ein Be-

- 33 - treuungsunterhalt ist nicht geschuldet, da die Klägerin 2 mit ihrem Einkommen ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum decken kann.

82. Der Unterhalt des Sohnes hat folglich vom Beklagten im Umfang seiner Leistungsfähigkeit von Fr. 1'834.– zu erfolgen (Fr. 5'321.– abzüglich Fr. 3’377.– betreibungsrechtliches Existenzminimum sowie Fr. 110.– «Überschussanteil»).

83. Im Weiteren kann und muss die Klägerin 2 für den Barunterhalt des Klä- gers 1 aufkommen. So verbleien ihr von ihrem Einkommen von Fr. 5'368.– nach Abzug ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Fr. 4’158.– und ihrem «Überschussanteil» von Fr. 110.– denn auch noch Fr. 1'100.–.

84. Folglich ist für die Steuerberechnung von monatlichen Unterhaltszahlungen des Beklagten von Fr. 1'834.– auszugehen.

85. Beim Beklagten ist somit von einem Jahreseinkommen von netto Fr. 63’852.– (Fr. 5'321.– x 12) auszugehen. Abzüglich Fr. 22’008.– Kinderunter- halt (Fr. 1’834.– x 12) ist von einem steuerbaren Nettoeinkommen von Fr. 41’844.– auszugehen. Weiter ist der Beklagte konfessionslos und verfügt über kein steuerrelevantes Vermögen (act. 10/11-12). Ausgehend von diesen Parame- tern sowie den weiteren Personalangaben des Beklagten (Alter, Wohnort) resul- tiert gemäss dem online Rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung beim Beklagten eine Steuerlast von Fr. 3’127.– jährlich bzw. Fr. 261.– monatlich.

86. Demgegenüber ist bei der Klägerin 2 von einem Nettoeinkommen von Fr. 64’416.– (Fr. 5'368.– x 12) auszugehen. Zuzüglich die Kinderunterhaltsbei- träge von Fr. 22’008.– sowie der Familienzulage von Fr. 2'400.– pro Jahr, resul- tiert ein steuerbares Nettoeinkommen von Fr. 88’824.–. Weiter ist zu berücksichti- gen, dass entsprechend die Klägerin 2 als Kinderunterhalt erhaltende Person die entsprechenden Abzüge in der Steuerdeklaration machen kann. So kommen ge- mäss dem Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozia- labzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien (ab Steuerperiode

2019) vom 20. April 2021 demjenigen Elternteil der Verheiratetentarif und die Kin- derabzüge zugute, der Kinderunterhalt erhält und zwar unabhängig von den effek-

- 34 - tiven Betreuungsanteilen (vgl. auch Steuerrekursgericht des Kantons Zürich DB.2019.101 vom 11. Oktober 2019). Schliesslich ist auch die Klägerin 2 konfes- sionslos und verfügt über kein steuerrelevantes Vermögen (act. 25/27).

87. Ausgehend von diesen Parametern sowie den weiteren Personalangaben der Kläger 1 und 2 (Alter, Wohnort) resultiert gemäss dem online Rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei der Klägerin 2 eine Steuerlast von Fr. 7’085.– jährlich bzw. Fr. 590.– monatlich. Dieser Betrag ist sodann im Verhält- nis der Einkommen der Klägerin 2 selbst sowie der Kinderunterhaltsbeiträge und Familienzulagen auf die Klägerin 2 und den Kläger 1 aufzuteilen, sprich Fr. 428.– auf die Klägerin 2 und Fr. 162.– auf den Kläger 1.

b) Von 1. April 2024 bis und mit Primarschuleintritt des Klägers 1

88. Der Bedarf aller Familienmitglieder beziffert sich von 1. April 2024 bis zum Primarschuleintritt des Klägers 1, voraussichtlich am 14. August 2028, wie folgt: Vater: Mutter: A._____: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'591.– Fr. 1’615.– Fr. 808.– Parkplatz: Fr. 60.– Fr. 50.– Fr. 0.– Krankenkasse (KVG): Fr. 293.– Fr. 274.– Fr. 101.– Gesundheitskosten: Fr. 0.– Fr. 225.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 538.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 2’417.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’364.– Fr. 4’272.– Fr. 3’726.– Krankenkasse (VVG): Fr. 69.– Fr. 101.– Fr. 47.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung: Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 306.– Fr. 795.– Fr. 168.–

- 35 - Familienrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’919.– Fr. 5’348.– Fr. 3’941.–

89. Die Krankenkassenprämien der Grundversicherung erhöhen sich per 1. Ja- nuar 2024 für die Klägerin 2 auf Fr. 274.– (act. 25/19) und für den Beklagten redu- zieren sie sich auf Fr. 293.– (act. 30/19).

90. Die Auslagen für den Arbeitsweg der Klägerin 2 erhöhen sich aufgrund der Pensumserhöhung auf 100% auf Fr. 538.– (Fr. 110.– Weg- und übrige Kosten : 4 x 5, zuzüglich Fr. 400.– Leasinggebühr). Ebenso erhöhen sich ihre Kosten für auswärtige Verpflegung auf Fr. 220.–.

91. A._____ wird sodann ein Jahr vor dem Kindergarteneintritt den Pre-Kinder- garten der M._____ GmbH besuchen und anschliessend auch deren Kindergar- ten, da die Hortbetreuungszeiten des staatlichen Kindergartens nicht mit den Ar- beitszeiten vereinbar seien (act. 60 S. 12, act. 61/4). In der Zeit bis zum Eintritt in die Primarschule werden folglich zwölf Mal monatliche Kosten von Fr. 2'550.– für den Pre-Kindergarten und 24 Mal Fr. 2'350.– für den Kindergarten anfallen, was insgesamt Fr. 87’000.– bzw, geteilt durch 36 Monate, mithin durchschnittliche Fremdbetreuungskosten von Fr. 2'417.– pro Monat ergibt (act. 61/4). Dass die Klägerin 2 dabei aufgrund ihres massgeblich höheren Einkommens keine Sub- ventionen mehr erhält, ist glaubhaft (act. 60 S. 12).

92. Die Prämien der Zusatzversicherung belaufen sich für den Beklagten auf Fr. 69.– (act. 30/20).

93. Aufgrund des deutlich gestiegenen Einkommens der Klägerin 2 sind sodann abermals die Steuern zu berechnen, wofür vorgängig eine approximative Unter- haltsberechnung vorzunehmen ist.

94. Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 13’363.– (Fr. 215.– Kläger 1 + Fr. 7’827.– Klägerin 2 + Fr. 5'321.– Beklagter) steht ein Gesamtbedarf im familien- rechtlichen Existenzminimum vor Steuern von Fr. 11’939.– gegenüber. Es ist da- her allen Parteien bei der Unterhaltsberechnung das familienrechtliche Existenz- minimum zu belassen.

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95. Der von den Eltern zu deckende Barbedarf des Sohnes beläuft sich damit auf Fr. 3’558.– (Fr. 3’773.– Bedarf, abzüglich Fr. 215.– Familienzulage). Ein Be- treuungsunterhalt ist nicht geschuldet, da die Klägerin 2 mit ihrem Einkommen ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum decken kann.

96. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beläuft sich auf Fr. 1'708.– (Fr. 5'321.– abzüglich Fr. 3’613.– familienrechtliches Existenzminimum vor Steuern). Die Leis- tungsfähigkeit der Klägerin 2 beläuft sich auf Fr. 3’274.– (Fr. 7’827.– Einkommen abzüglich Fr. 4’553.– familienrechtliches Existenzminimum vor Steuern). Folglich ist von Barunterhaltsbeträgen des Beklagten von Fr. 1'708.– auszugehen.

97. Beim Beklagten ist somit von einem Jahreseinkommen von netto Fr. 63’852.– (Fr. 5'321.– x 12) auszugehen. Abzüglich Fr. 20’496.– Kinderunter- halt (Fr. 1’708.– x 12) ist von einem steuerbaren Nettoeinkommen von Fr. 43’356.– auszugehen. Weiter ist der Beklagte konfessionslos und verfügt über kein steuerrelevantes Vermögen (act. 10/11-12). Ausgehend von diesen Parame- tern sowie den weiteren Personalangaben des Beklagten (Alter, Wohnort) resul- tiert gemäss dem online Rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung beim Beklagten eine Steuerlast von Fr. 3’200.– jährlich bzw. Fr. 267.– monatlich.

98. Demgegenüber ist bei der Klägerin 2 von einem Nettoeinkommen von Fr. 93’924.– (Fr. 7’827.– x 12) auszugehen. Zuzüglich die Kinderunterhaltsbei- träge von Fr. 20’496.– sowie der Familienzulage von Fr. 2'580.– pro Jahr, resul- tiert ein steuerbares Nettoeinkommen von Fr. 117’000.–. Weiter ist zu berücksich- tigen, dass entsprechend die Klägerin 2 als Kinderunterhalt erhaltende Person die entsprechenden Abzüge in der Steuerdeklaration machen kann. So kommen ge- mäss dem Merkblatt des kantonalen Steueramtes über die Gewährung von Sozia- labzügen und die Anwendung der Steuertarife bei Familien (ab Steuerperiode

2019) vom 20. April 2021 demjenigen Elternteil der Verheiratetentarif und die Kin- derabzüge zugute, der Kinderunterhalt erhält und zwar unabhängig von den effek- tiven Betreuungsanteilen (vgl. auch Steuerrekursgericht des Kantons Zürich DB.2019.101 vom 11. Oktober 2019). Schliesslich ist auch die Klägerin 2 konfes- sionslos und verfügt über kein steuerrelevantes Vermögen (act. 25/27).

- 37 -

99. Ausgehend von diesen Parametern sowie den weiteren Personalangaben der Kläger 1 und 2 (Alter, Wohnort) resultiert gemäss dem online Rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei der Klägerin 2 eine Steuerlast von Fr. 12’254.– jährlich bzw. Fr. 1’021.– monatlich. Dieser Betrag ist sodann im Ver- hältnis der Einkommen der Klägerin 2 selbst sowie der Kinderunterhaltsbeiträge und Familienzulagen auf die Klägerin 2 und den Kläger 1 aufzuteilen, sprich Fr. 820.– auf die Klägerin 2 und Fr. 201.– auf den Kläger 1.

100. Nach dieser ersten Berechnung steht dem Gesamteinkommen der Familie von Fr. 13’363.– ein Gesamtbedarf, inklusive Steuern, von Fr. 13'227.– gegen- über. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beläuft sich noch auf Fr. 1'441.– (Fr. 5'321.– abzüglich Fr. 3’880.– familienrechtliches Existenzminimum, inklusive Steuern). Die Steuerberechnung ist daher nochmals mit einem Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'441.– vorzunehmen.

101. Beim Beklagten ist entsprechend noch von einem steuerbaren Einkommen von netto Fr. 46’560.– auszugehen. Daraus resultiert gemäss dem online Rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung beim Beklagten eine Steuerlast von Fr. 3’673.– jährlich bzw. Fr. 306.– monatlich.

102. Bei der Klägerin 2 ist entsprechend noch von einem steuerbaren Einkom- men von netto Fr. 113’796.– auszugehen. Daraus resultiert gemäss dem online Rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung beim Beklagten eine Steuerlast von Fr. 11’556.– jährlich bzw. Fr. 963.– monatlich. Dieser Betrag ist sodann im Verhältnis der Einkommen der Klägerin 2 selbst sowie der Kinderunterhaltsbei- träge und Familienzulagen auf die Klägerin 2 und den Kläger 1 aufzuteilen, sprich Fr. 795.– auf die Klägerin 2 und Fr. 168.– auf den Kläger 1.

c) Ab dem Primarschuleintritt des Klägers 1 bis und mit Oberstufenüber- tritt des Klägers 1

103. Der Bedarf aller Familienmitglieder beziffert sich ab dem Primarschuleintritt des Klägers 1, voraussichtlich am 14. August 2028, bis zum Oberstufenübertritt des Klägers 1 wie folgt:

- 38 - Vater: Mutter: A._____: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Fr. 1'350.– Fr. 467.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'591.– Fr. 1’615.– Fr. 808.– Parkplatz: Fr. 60.– Fr. 50.– Fr. 0.– Krankenkasse (KVG): Fr. 293.– Fr. 274.– Fr. 101.– Gesundheitskosten: Fr. 0.– Fr. 225.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 538.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 1’640.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’364.– Fr. 4’272.– Fr. 3'016.– Krankenkasse (VVG): Fr. 69.– Fr. 101.– Fr. 47.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung: Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 306.– Fr. 795.– Fr. 168.– Familienrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’919.– Fr. 5’348.– Fr. 3’231.–

104. Ab dem 10. Lebensjahr des Klägers 1, mithin ab dem tt.mm.2032 erhöht sich sein Grundbetrag auf Fr. 600.–. Zur Vermeidung einer Vielzahl kleiner Pha- sen der Unterhaltsberechnung mit geringfügigen Unterschieden ist es angemes- sen, für diese Phase den durchschnittlichen Grundbetrag des Klägers 1 einzuset- zen. Davon ausgehend, dass dem Kläger 1 während den ersten vier Jahren der Grundbetrag von Fr. 400.– einzurechnen ist und während den letzten zwei Jahren bis zum Oberstufenübertritt der Grundbetrag von Fr. 600.– ergibt sich ein durch- schnittlicher Grundbetrag von Fr. 467.– (Fr. 400.– x 48 + Fr. 600.– x 24 : 72). Dies ist insbesondere auch angemessen, da sich der Unterhaltsbeitrag für den Kläger 1 in erster Linie an der Leistungsfähigkeit des Beklagten bemisst, auf welche die Höhe des Barbedarfs des Klägers 1 keinen Einfluss hat.

105. Mit dem Eintritt in die Primarschule verändert sich sodann abermals der Fremdbetreuungsbedarf des Sohnes. Während den 39 Schulwochen wird der Klä- ger 1 an jedem Schultag den Morgentisch für Fr. 17.– und den Mittagstisch für Fr. 28.– benötigen. Je nachdem, ob der Kläger 1 am Nachmittag noch Unterricht hat oder nicht, wird er die volle Nachmittagsbetreuung für Fr. 40.– oder eine redu-

- 39 - zierte Nachmittagsbetreuung für Fr. 30.– pro Tag benötigen (Art. 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Beitragsverordnung über die familien- und schu- lergänzende Kinderbetreuung der Stadt Bülach, act. 61/5). Da der Kläger 1 zu be- ginn tendenziell weniger Nachmittagsunterricht hat und mit zunehmendem Alter immer mehr, ist es angemessen, betreffend die Nachmittagsbetreuung mit dem Durchschnitt, sprich Fr. 35.– pro Tag zu rechnen. Damit erwachsen für den Klä- ger 1 pro Schultag Fremdbetreuungskosten von Fr. 80.–, welche während den 39 Schulwochen anfallen, was insgesamt Fr. 15’600.– ergibt (Fr. 80.– x 5 Tage pro Woche x 39 Wochen). Hinzu kommen die Kosten für die Ferienbetreuung von Fr. 102.– pro Tag (Art. 6 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen zur Beitragsver- ordnung über die familien- und schulergänzende Kinderbetreuung der Stadt Bülach, act. 61/5). Davon ausgehend, dass die Klägerin 2 den Sohn während fünf Ferienwochen selbst betreuen kann, verbleiben noch 8 Ferienwochen bzw. 40 Tage, an denen der Sohn den Ferienhort benötigt, was Fr. 4'080.– kostet (Fr. 102.– x 40). Die jährlichen Fremdbetreuungskosten des Klägers 1 werden sich damit auf Fr. 19’680.– belaufen, was Fr. 1’640.– pro Monat ergibt.

106. Aufgrund des Einkommens der Klägerin 2, inklusive Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen, von rund Fr. 113’796.– netto pro Jahr, erhält sie gemäss dem Anhang zur Beitragsverordnung familien- und schulergänzende Kinderbetreuung der Stadt Bülach keine Subventionen.

107. Da sich in dieser Phase einzig der Bedarf des Klägers 1 verändert, ist auf eine Neuberechnung der Steuern zu verzichten.

d) Ab dem Oberstufenübertritt des Klägers 1 bis zum Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung

108. Der Bedarf aller Familienmitglieder beziffert sich ab dem Oberstufenübertritt des Klägers 1 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung wie folgt: Vater: Mutter: A._____: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'591.– Fr. 1’615.– Fr. 808.– Parkplatz: Fr. 60.– Fr. 50.– Fr. 0.–

- 40 - Krankenkasse (KVG): Fr. 293.– Fr. 274.– Fr. 101.– Gesundheitskosten: Fr. 0.– Fr. 225.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 538.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 220.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’364.– Fr. 4’272.– Fr. 1’729.– Krankenkasse (VVG): Fr. 69.– Fr. 101.– Fr. 47.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung: Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 306.– Fr. 795.– Fr. 168.– Familienrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’919.– Fr. 5’348.– Fr. 1’944.–

109. Ab dem Oberstufenübertritt benötigt der Kläger 1 keine eigentlichen Fremd- betreuungskosten mehr. Aufgrund der Erwerbstätigkeit der Klägerin 2 wird er sich jedoch weiterhin auswärts verpflegen müssen, weshalb es angemessen ist, in sei- nem Bedarf entsprechende Kosten einzurechnen.

7. Unterhaltsberechnung

a) Von 1. Oktober 2022 bis und mit 31. März 2024

110. Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 10’889.– (Fr. 200.– Kläger 1 + Fr. 5'368.– Klägerin 2 + Fr. 5'321.– Beklagter) steht ein Gesamtbedarf im familien- rechtlichen Existenzminimum von Fr. 12’049.– gegenüber. Da das Gesamtein- kommen den familienrechtlichen Gesamtbedarf nicht zu decken vermag, sind alle Parteien auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu setzen, dessen Ge- samtbedarf sich auf Fr. 10’623.– beläuft, womit monatlich noch zusätzliche Mittel von Fr. 266.– verbleiben. Diese sind zur Deckung der Zusatzversicherung der Krankenkasse im Umfang von Fr. 47.– dem Kläger 1 und im Umfang von je Fr. 110.– den Parteien zur Deckung ihrer weiteren Positionen im familienrechtli- chen Existenzminimum zuzuweisen, zumal die Pflicht zur Bezahlung des Steuer- anteils des Klägers 1 ohnehin die Klägerin 2 trifft.

111. Der von den Eltern zu deckende Barbedarf des Sohnes beläuft sich damit auf Fr. 2'935.– (Fr. 3’135.– Bedarf, abzüglich Fr. 200.– Familienzulage). Ein Be-

- 41 - treuungsunterhalt ist nicht geschuldet, da die Klägerin 2 mit ihrem Einkommen ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum decken kann.

112. Der Unterhalt des Sohnes hat folglich vom Beklagten im Umfang seiner Leistungsfähigkeit von Fr. 1'834.– (Fr. 5'321.–, abzüglich Fr. 3’377.– betreibungs- rechtliches Existenzminimum sowie Fr. 110.– für weitere Positionen des familien- rechtlichen Existenzminimums) zu decken.

113. Im Weiteren kann und muss die Klägerin 2 für den Barunterhalt des Klä- gers 1 aufkommen. So verbleien ihr von ihrem Einkommen von Fr. 5'368.– nach Abzug ihres betreibungsrechtlichen Existenzminimums von Fr. 4’158.– und ihrem im Umfang von Fr. 110.– erweiterten familienrechtlichen Existenzminimum denn auch noch Fr. 1'100.–. Ein Manko erwächst demnach nicht.

114. Die Unterhaltspflicht des Beklagten für die Zeit von 1. Oktober 2022 bis und mit 31. März 2024 ist im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuordnen. In der Hauptsache sind die Unterhaltsbeiträge erst ab Rechtskraft des Urteils festzuset- zen. Zwar könnte im Rahmen der Hauptsache auch sogleich über die rückwirken- den Unterhaltsbeiträge entschieden werden, unter Berücksichtigung, dass die in der Hauptsache gesprochenen Unterhaltsbeiträge jedoch erst ab Eintritt der Rechtskraft, mithin frühestens nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist, voll- streckbar sind und die Klägerin 2 infolge der Einstellung der Unterhaltszahlungen des Beklagten dringend auf die laufenden Unterhaltszahlungen angewiesen ist, sind die rückwirkend ab 1. Oktober 2022 geschuldeten Unterhaltsbeiträge bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens im Rahmen sofort vollstreckbarer vor- sorglicher Massnahmen anzuordnen.

115. Der Beklagte ist daher zu verpflichten, für den Kläger 1 rückwirkend ab

1. Oktober 2022 bis und mit 31. März 2024 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'834.– zu bezahlen, zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen.

116. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin 2 (Mutter), solange das Kind

- 42 - (Kläger 1) in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten (Vater) stellt und keine andere Zahl- stelle bezeichnet.

b) Von 1. April 2024 bis und mit Primarschuleintritt des Klägers 1

117. Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 13’363.– (Fr. 215.– Kläger 1 + Fr. 7’827.– Klägerin 2 + Fr. 5'321.– Beklagter) steht ein Gesamtbedarf im familien- rechtlichen Existenzminimum von Fr. 13’208.– gegenüber, womit ein Überschuss von Fr. 155.– verbleibt.

118. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten beläuft sich auf Fr. 1'402.– (Fr. 5'321.– abzüglich Fr. 3’919.– familienrechtliches Existenzminimum). Die Leistungsfähig- keit der Klägerin 2 beläuft sich auf Fr. 2’479.– (Fr. 7’827.– Einkommen abzüglich Fr. 5’348.– familienrechtliches Existenzminimum).

119. Der Barunterhalt des Klägers 1 beläuft sich auf Fr. 3'726.– (Fr. 3'941.– fami- lienrechtliches Existenzminimum abzüglich Fr. 215.– Familienzulage). Diesen kann der Beklagte im Umfang von Fr. 1'402.– decken, weshalb noch Fr. 2'324.– zwingend durch die Klägerin 2 zu tragen sind. Nach Abzug dieses Anteils am Un- terhalt des Sohnes verbleiben der Klägerin 2 gerade noch die Fr. 155.– Über- schuss. Da die Klägerin 2 diese Unterhaltszahlungen zusätzlich zu ihrem ohnehin schon in Form von Pflege und Erziehung geleisteten Unterhaltsbeitrag leistet, sind ihr diese vollständig zu belassen.

120. Der Beklagte ist daher im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu verpflich- ten, für den Kläger 1 rückwirkend 1. April 2024 für die weitere Dauer des Verfah- rens, längstens bis und mit Primarschuleintritt des Klägers 1, monatliche Unter- haltsbeiträge von Fr. 1'402.– zu bezahlen, zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen.

121. In der Hauptsache ist der Beklagte zu verpflichten, für den Kläger 1 ab Ein- tritt der Rechtskraft bis und mit Primarschuleintritt des Klägers 1, monatliche Un- terhaltsbeiträge von Fr. 1'402.– zu bezahlen, zuzüglich allfällige von ihm bezo- gene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen.

- 43 -

122. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin 2 (Mutter), solange das Kind (Kläger 1) in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten (Vater) stellt und keine andere Zahl- stelle bezeichnet.

c) Ab dem Primarschuleintritt des Klägers 1 bis und mit Oberstufenüber- tritt des Klägers 1

123. Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 13’363.– (Fr. 215.– Kläger 1 + Fr. 7’827.– Klägerin 2 + Fr. 5'321.– Beklagter) steht ein Gesamtbedarf im familien- rechtlichen Existenzminimum von Fr. 12’498.– gegenüber, womit ein Überschuss von Fr. 865.– verbleibt.

124. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten und der Klägerin 2 beläuft sich unver- ändert auf Fr. 1'402.– und Fr. 2’479.–. Verändert hat sich einzig der Bedarf des Klägers 1, dessen Fremdbetreuungskosten merklich gesunken sind.

125. Der Barunterhalt des Klägers 1 beläuft sich auf Fr. 3'016.– (Fr. 3’231.– fami- lienrechtliches Existenzminimum abzüglich Fr. 215.– Familienzulage). Diesen kann der Beklagte im Umfang von Fr. 1'402.– decken, weshalb noch Fr. 1’614.– zwingend durch die Klägerin 2 zu tragen sind. Nach Abzug dieses Anteils am Un- terhalt des Sohnes verbleiben der Klägerin 2 gerade noch die Fr. 865.– Über- schuss. Da die Klägerin 2 diese Unterhaltszahlungen zusätzlich zu ihrem ohnehin schon in Form von Pflege und Erziehung geleisteten Unterhaltsbeitrag leistet, sind ihr diese vollständig zu belassen. Der Vollständigkeit halber sei dabei angefügt, dass ein Drittel dieses Überschusses, sprich Fr. 288.–, ohnehin dem Kläger 1 für allfällige Hobbies und weitere aus seinem Überschussanteil zu bezahlende Kos- ten zusteht.

126. Der Beklagte ist daher im Rahmen vorsorglicher Massnahmen zu verpflich- ten, für den Kläger 1 ab dem Primarschuleintritt des Klägers 1 für die weitere Dauer des Verfahrens, längstens bis und mit Oberstufenübertritt des Klägers 1,

- 44 - monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1’402.– zu bezahlen, zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen.

127. In der Hauptsache ist der Beklagte zu verpflichten, für den Kläger 1 ab Pri- marschuleintritt des Klägers 1 bis und mit Oberstufenübertritt des Klägers 1, mo- natliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1’402.– zu bezahlen, zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen.

128. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin 2 (Mutter), solange das Kind (Kläger 1) in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten (Vater) stellt und keine andere Zahl- stelle bezeichnet.

d) Ab dem Oberstufenübertritt des Klägers 1 bis zum Abschluss einer an- gemessenen Erstausbildung

129. Dem Gesamteinkommen der Parteien von Fr. 13’416.– (Fr. 268.– Kläger 1 + Fr. 7’827.– Klägerin 2 + Fr. 5'321.– Beklagter) steht ein Gesamtbedarf im familien- rechtlichen Existenzminimum von Fr. 11’211.– gegenüber, womit ein Überschuss von Fr. 2’205.– verbleibt.

130. Die Leistungsfähigkeit des Beklagten und der Klägerin 2 beläuft sich unver- ändert auf Fr. 1'402.– und Fr. 2’479.–. Verändert hat sich einzig der Bedarf des Klägers 1, dessen Fremdbetreuungskosten merklich gesunken sind. Der Barun- terhalt des Klägers 1 beläuft sich auf Fr. 1’676.– (Fr. 1’944.– familienrechtliches Existenzminimum abzüglich Fr. 268.– Familienzulage).

131. Da die Klägerin 2 ab dem Oberstufenübertritt des Sohnes gemäss dem bun- desgerichtlichen Schulstufenmodell ohnehin einem 80% Arbeitspensum nachge- hen müsste und der Sohn entsprechend lediglich noch im Umfang von 20% Be- treuung benötigt, hat sich die Klägerin 2 entsprechend im Umfang von 30% am Barunterhalt des Sohnes zu beteiligen. Unter weiterer Berücksichtigung der Ein- kommensdifferenz der Parteien sowie dem Umstand, dass der Unterhaltsbeitrag auch über das 16. Lebensjahr des Sohnes bis zum Abschluss einer angemesse-

- 45 - nen Erstausbildung hinaus gesprochen wird, rechtfertigt es sich, den Barunterhalt des Sohnes sogleich auf die Eltern nach Massgabe deren finanzieller Leistungsfä- higkeit, sprich im Verhältnis von 1'402 zu 2'479 (vgl. oben), aufzuteilen.

132. Entsprechend ist der Beklagte zu verpflichten, für den Kläger 1 ab dessen Oberstufenübertritt bis zum Abschluss der Erstausbildung einen monatlichen Un- terhaltsbetrag von Fr. 589.– zu bezahlen. Diese Anordnung ist lediglich noch in der Hauptsache zu treffen, da das Verfahren bis zum Oberstufenübertritt des Klä- gers 1 sicher abgeschlossen sein dürfte.

133. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin 2 (Mutter), solange das Kind (Kläger 1) in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten (Vater) stellt und keine andere Zahl- stelle bezeichnet.

8. Bereits geleistete Unterhaltszahlungen

134. Anlässlich der Verhandlung vom 19. Dezember 2023 anerkannte die Kläge- rin 2, dass der Beklagte ihr von April 2023 bis und mit September 2023 monatlich Fr. 1'500.– an den Kinderunterhalt gezahlt hatte, mithin insgesamt Fr. 9’000.–. Im Oktober 2023 habe er Fr. 1'000.– überwiesen, im November 2023 gar nichts und im Dezember 2023 dann wieder Fr. 1'500.– (Prot. S. 23 f.). Insgesamt anerkennt die Klägerin 2 damit Unterhaltszahlungen zugunsten des Klägers 1 in der Höhe von Fr. 11'500.–.

135. Demgegenüber macht der Beklagte noch geltend, er habe der Klägerin 2 zu- dem noch ein Fahrzeug für Fr. 12'000.– und Fr. 4'000.– für Ferien bezahlt. Er habe Wasserschäden repariert und das Kinderzimmer finanziert (Prot. S. 27).

136. Bei den von der Klägerin 2 anerkannten Fr. 11'500.– hat es sein Bewenden. Der Beklagte offeriert für seine Behauptungen keine Belege. Zudem können Zah- lungen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auch in der Bedarfsberechnung berücksichtigte Positionen betreffen. Die Finanzierung von Ferien sowie eines Fahrzeugs zugunsten der Klägerin 2 hat dabei von vornherein ausser Acht zu

- 46 - bleiben, ebenso allfällige Gefälligkeiten, wie die unentgeltliche Reparatur eines Wasserschadens. Die (Mit-) Finanzierung des Kinderzimmers ist als Auslage zu- gunsten des Klägers 1 zu qualifizieren. Allerdings legt der Beklagte, wie gesagt, keine Belege für diese Behauptung vor und beziffert seinen Beitrag auch nicht. Beides hätte jedoch vom dannzumal anwaltlich vertretenen Beklagten obliegen. Im Übrigen stellt der Anspruch auf Erstattung der Erstausstattung gemäss Art. 295 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB einen zum Unterhaltsanspruch des Kindes separaten Anspruch der Mutter gegen den Vater dar, womit eine Verrechnung diesbezügli- cher Zahlungen des Beklagten mit den Unterhaltsansprüchen des Sohnes ausge- schlossen ist.

137. Der Einfachheit halber sind die bereits geleisteten Zahlungen an die rückwir- kend ab 1. Oktober 2022 geschuldeten Unterhaltsbeiträge anzurechnen. Der Be- klagte hat daher die Unterhaltsbeiträge von 1. Oktober 2022 bis und mit März 2023 in der Höhe von je Fr. 1'834.–, mithin insgesamt Fr. 11'004.–, bereits voll- ständig bezahlt und den Unterhaltsbeitrag für April 2023 hat er bereits im Umfang von Fr. 496.– bezahlt. Im Umfang von Fr. 1'338.– ist der Unterhaltsbeitrag für April 2023 noch geschuldet. G. Indexierung

138. Die in der Hauptsache zugesprochenen Kinderunterhaltsbeiträge sind zu in- dexieren (Art. 286 Abs. 1 ZGB); sie basieren auf dem Landesindex der Konsu- mentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Dezember 2024 (106.9 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte).

139. Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unterhalts- beiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung erhöht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt:

- 47 - alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

140. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 1. Satz ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozess- kosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In famili- enrechtlichen Verfahren kann das Gericht jedoch von diesen Verteilungsgrundsät- zen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Zu den familienrechtlichen Verfahren im Sinne von Art. 107 Abs. 2 lit. c ZPO gehört auch die Unterhaltsklage des unmündigen Kindes gegen seine Eltern. In den übrigen Kinderbelangen (elterliche Sorge, Obhut, Besuchsrecht etc.) wer- den die Kosten regelmässig den Eltern zur Hälfte auferlegt und die Parteientschä- digungen wettgeschlagen, sofern die Parteien gute Gründe zur Prozessführung hatten (OGer ZH LZ190029 vom 28.07.2020 E. III. 2.d) bb)).

141. Sowohl in der Hauptsache als auch im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen waren primär die Obhut, der persönliche Verkehr sowie der Kindes- unterhalt zu regeln. Betreffend die Obhut und die Beistandschaft waren die Par- teien sich einig. Strittig war, ob dem Beklagten ein begleitetes oder unbegleitetes Besuchsrecht einzuräumen ist sowie die Unterhaltszahlung, wobei dort primär das Einkommen des Beklagten strittig war. Betreffend das Besuchsrecht und den Un- terhalt unterliegt der Beklagte. In Anbetracht der knappen finanziellen Verhält- nisse der Parteien und des Umstands, dass die vorliegende Regelung insbeson- dere zugunsten des Kindes dringend erforderlich war, rechtfertigt es sich, die Ent- scheidgebühr den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist keiner Partei auszurichten.

142. Die Kosten für das Abstammungsgutachten in der Höhe von Fr. 1'197.– sind jedoch allein dem Beklagten aufzuerlegen, wurden diese Kosten von ihm doch (unnötig) verursacht und unterliegt er in diesem Punkt deutlich.

- 48 -

143. Die Grundgebühr ist sodann in Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwie- rigkeit des Falles bemessen und beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–.

144. Der vorliegende Fall ist mit zwei Verhandlungen im Umfang von knapp 3.5 Stunden und 45 Minuten unter dem zeitlichen Aspekt als im unteren Bereich zu verorten. Von der Schwierigkeit her erweist sich das Verfahren aufgrund der Re- gelung des begleiteten Besuchsrechts und der Unterhaltsberechnung im Rahmen vorsorglicher Massnahmen und im Hauptverfahren als einfach bis mittel. Da im Rahmen vorsorglicher Massnahmen und in der Hauptsache jedoch die gleichen Aspekte zu beurteilen waren, erhöhte sich der Aufwand aufgrund der vorsorgli- chen Massnahmen nur unwesentlich.

145. Insgesamt ist es daher angemessen, die Grundgebühr bei einem Drittel des Rahmens gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG, mithin bei Fr. 4'400.– anzusetzen. Wei- tere Reduktionen oder Zuschläge sind nicht angezeigt. Zwar könnte die Gebühr in Anwendung von § 5 Abs. 2 GebV OG bis zum Betrag erhöht werden, der für den Entscheid über die Kindesunterhaltsbeiträge allein zu erheben wäre. Der Aufwand und die Komplexität für die Regelung des Kindesunterhalts wurde jedoch bereits bei der Festlegung der Grundgebühr berücksichtigt, weshalb sie nicht nochmals zu berücksichtigen ist. Es wird verfügt:

1. Der Antrag der Klägerin 2 auf Zuteilung der alleinigen Obhut über den Klä- ger 1 für die Dauer des Verfahrens wird als durch Rückzug erledigt abge- schrieben.

2. Der Beklagte (Vater) wird für die weitere Dauer des Verfahrens berechtigt, mit dem Kläger 1 (Sohn) jeweils mittwochs von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr, so- wie, ausser am 3. Wochenende eines jeden Monats, jeweils sonntags von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr, begleitet auf eigene Kosten persönlich zu verkeh- ren.

- 49 -

3. Auf den Antrag der Klägerin 2 auf superprovisorische Erteilung einer Reise- vollmacht für den Kläger 1 wird nicht eingetreten.

4. Der Beklagte (Vater) verpflichtet sich, für den Kläger 1 (Sohn) monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1’834.– rückwirkend ab 1. Oktober 2022 bis und mit 31. März  2024 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 1’402.– rückwirkend ab 1. April 2024 für die weitere Dauer des  Verfahrens, längstens bis und mit Oberstufeneintritt des Klägers 1 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Famili-  enzulagen Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin 2 (Mutter), solange der Kläger 1 (Kind) in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche ge- stützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten (Vater) stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

5. Es wird festgehalten, dass der Beklagte an die rückwirkend seit 1. Oktober 2022 zu zahlenden Unterhaltsbeiträge bereits Zahlungen in der Höhe von Fr. 11'500.– geleistet hat. Damit sind die Unterhaltsbeiträge von 1. Oktober 2022 bis und mit März 2023 in der Höhe von je Fr. 1'834.–, mithin insgesamt Fr. 11'004.–, bereits vollständig bezahlt. Der rückwirkend geschuldete Unter- haltsbeitrag für April 2023 ist im Umfang von Fr. 496.– bezahlt und im Um- fang von Fr. 1'338.– noch geschuldet.

6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:

- 50 - Einkommen Beklagter (Vater): von bis und mit % Pensum Fr. 5'321.– 01.10.2022 Weitere Dauer des 100 % Verfahrens Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, Funktionszulage und Pro- visionen, ohne Familienzulagen und Spesenentschädigungen) Einkommen Klägerin 2 (Mutter): von bis und mit % Pensum Fr. 5'368.– 01.10.2022 31.03.2024 80 % Fr. 7’827.– 01.04.2024 Weitere Dauer des 100 % Verfahrens Jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzu- lagen) Einkommen Kläger 1 (A._____): von bis und mit Bemerkung Fr. 200.– 01.10.2022 31.12.2024 Familienzulage Fr. 215.– 01.01.2025 tt.mm.2034 Familienzulage Fr. 268.– tt.mm.2034 Abschluss Familienzulage Erstausbildung Vermögen: Weder die Eltern noch das Kind verfügen über für die Unterhaltsberechnung relevante Vermögenswerte Bedarfsberechnung von 1. Oktober 2022 bis und mit 31. März 2024: Vater: Mutter: A._____: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'591.– Fr. 1’615.– Fr. 808.– Parkplatz: Fr. 60.– Fr. 50.– Fr. 0.– Krankenkasse (KVG): Fr. 306.– Fr. 232.– Fr. 101.– Gesundheitskosten: Fr. 0.– Fr. 225.– Fr. 0.–

- 51 - Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 510.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 176.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 1’779.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’377.– Fr. 4’158.– Fr. 3’088.– Krankenkasse (VVG): Fr. 67.– Fr. 101.– Fr. 47.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung: Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 261.– Fr. 428.– Fr. 162.– Familienrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’885.– Fr. 4’867.– Fr. 3’297.– Bedarfsberechnung von 1. April 2024 bis und mit Primarschuleintritt des Klä- gers 1: Vater: Mutter: A._____: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'591.– Fr. 1’615.– Fr. 808.– Parkplatz: Fr. 60.– Fr. 50.– Fr. 0.– Krankenkasse (KVG): Fr. 293.– Fr. 274.– Fr. 101.– Gesundheitskosten: Fr. 0.– Fr. 225.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 538.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 2’417.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’364.– Fr. 4’272.– Fr. 3’726.– Krankenkasse (VVG): Fr. 69.– Fr. 101.– Fr. 47.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung: Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 306.– Fr. 795.– Fr. 168.– Familienrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’919.– Fr. 5’348.– Fr. 3’941.– Bedarfsberechnung ab dem Primarschuleintritt des Klägers 1 bis und mit Oberstufenübertritt des Klägers 1: Vater: Mutter: A._____: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Fr. 1'350.– Fr. 467.–

- 52 - Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'591.– Fr. 1’615.– Fr. 808.– Parkplatz: Fr. 60.– Fr. 50.– Fr. 0.– Krankenkasse (KVG): Fr. 293.– Fr. 274.– Fr. 101.– Gesundheitskosten: Fr. 0.– Fr. 225.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 538.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 1’640.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’364.– Fr. 4’272.– Fr. 3'016.– Krankenkasse (VVG): Fr. 69.– Fr. 101.– Fr. 47.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung: Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 306.– Fr. 795.– Fr. 168.– Familienrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’919.– Fr. 5’348.– Fr. 3’231.–

7. Die Editionsbegehren der Kläger 1 und 2 werden abgewiesen.

8. Das Gesuch der Kläger 1 und 2 um Leistung eines Prozesskostenvorschus- ses durch den Beklagten wird abgewiesen.

9. Allen Parteien wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

10. Den Klägern 1 und 2 wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Dem Beklagten wird von 12. April 2023 bis und mit 9. August 2024 in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y1._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

11. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im Endentscheid entschie- den.

12. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil  den Beistand, N._____, … [Adresse], mit nachfolgendem Urteil 

- 53 - Rechtsanwältin MLaw Y1._____ (Dispositivziffern 9, 10, 12 und 14 die-  ser Verfügung)

13. Eine Berufung gegen Dispositivziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 dieses Ent- scheids kann innert 10 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkam- mer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifa- chem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

14. Will eine Partei Beschwerde gegen Dispositivziffern 8, 9 und 10 dieses Ent- scheids erheben, hat sie innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung die- ses Entscheids schriftlich beim Bezirksgericht Bülach, Postfach, 8180 Bülach, eine Begründung zu verlangen (Art. 239 ZPO). Wird eine Begrün- dung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Einreichung einer Be- schwerde ab Zustellung des begründeten Entscheides. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Zudem wird erkannt:

1. Der Kläger 1, A._____, geboren am tt.mm.2022, wird unter der gemeinsa- men elterlichen Sorge der Klägerin 2 und des Beklagten belassen.

2. Die Obhut für den Kläger 1, A._____, geboren am tt.mm.2022, wird der Klägerin 2 zugeteilt.

3. Der Beklagte (Vater) wird berechtigt, mit dem Kläger 1 (Sohn) jeweils mitt- wochs von 16:00 Uhr bis 18:00 Uhr, sowie, ausser am 3. Wochenende eines jeden Monats, jeweils sonntags von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr, begleitet auf eigene Kosten persönlich zu verkehren.

4. Die mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord vom 13. Januar 2023 für den Kläger 1, A._____, geboren am tt.mm.2022,

- 54 - errichtete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufrechterhalten und der Beistandsperson werden die folgenden Aufgaben übertragen:

a) Die Zusammenarbeit und den Dialog zwischen den Eltern zu fördern;

b) Unter Berücksichtigung der Kindesinteressen die Eltern bei der Umset- zung der Besuchsregelung zu unterstützen;

c) Für die Organisation der Begleitung und der Modalitäten sowie für die Überwachung der begleiteten Besuche besorgt zu sein bzw. die Moda- litäten (Ort) bei Bedarf verbindlich festzulegen.

5. Der Beklagte (Vater) verpflichtet sich, für den Kläger 1 (Sohn) monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen: Fr. 1’402.– Ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils bis und mit Ober-  stufeneintritt des Klägers 1 (davon Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt) Fr. 589.– ab Eintritt in die Oberstufe bis zum Abschluss einer ange-  messenen Erstausbildung, auch über die Volljährigkeit hinaus zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Famili-  enzulagen Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin 2 (Mutter), solange der Kläger 1 (Kind) in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche ge- stützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten (Vater) stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet.

6. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen:

- 55 - Einkommen Beklagter (Vater): von bis und mit % Pensum Fr. 5'321.– 01.10.2022 Weitere Dauer des 100 % Verfahrens Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, Funktionszulage und Pro- visionen, ohne Familienzulagen und Spesenentschädigungen) Einkommen Klägerin 2 (Mutter): von bis und mit % Pensum Fr. 7’827.– 01.04.2024 Weitere Dauer des 100 % Verfahrens Nettoeinkommen pro Monat (inkl. 13. Monatslohn, ohne Familienzulagen) Einkommen Kläger 1 (A._____): von bis und mit Bemerkung Fr. 215.– 01.01.2025 tt.mm.2034 Familienzulage Fr. 268.– tt.mm.2034 Abschluss Familienzulage Erstausbildung Vermögen: Weder die Eltern noch das Kind verfügen über für die Unterhaltsberechnung relevante Vermögenswerte Bedarfsberechnung von 1. April 2024 bis und mit Primarschuleintritt des Klä- gers 1: Vater: Mutter: A._____: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'591.– Fr. 1’615.– Fr. 808.– Parkplatz: Fr. 60.– Fr. 50.– Fr. 0.– Krankenkasse (KVG): Fr. 293.– Fr. 274.– Fr. 101.– Gesundheitskosten: Fr. 0.– Fr. 225.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 538.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 2’417.–

- 56 - Betreibungsrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’364.– Fr. 4’272.– Fr. 3’726.– Krankenkasse (VVG): Fr. 69.– Fr. 101.– Fr. 47.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung: Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 306.– Fr. 795.– Fr. 168.– Familienrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’919.– Fr. 5’348.– Fr. 3’941.– Bedarfsberechnung ab dem Primarschuleintritt des Klägers 1 bis und mit Oberstufenübertritt des Klägers 1: Vater: Mutter: A._____: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Fr. 1'350.– Fr. 467.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'591.– Fr. 1’615.– Fr. 808.– Parkplatz: Fr. 60.– Fr. 50.– Fr. 0.– Krankenkasse (KVG): Fr. 293.– Fr. 274.– Fr. 101.– Gesundheitskosten: Fr. 0.– Fr. 225.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 538.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 0.– Fremdbetreuung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 1’640.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’364.– Fr. 4’272.– Fr. 3'016.– Krankenkasse (VVG): Fr. 69.– Fr. 101.– Fr. 47.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung: Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 306.– Fr. 795.– Fr. 168.– Familienrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’919.– Fr. 5’348.– Fr. 3’231.– Ab dem Oberstufenübertritt des Klägers 1 bis zum Abschluss einer ange- messenen Erstausbildung: Vater: Mutter: A._____: Grundbetrag: Fr. 1’200.– Fr. 1'350.– Fr. 600.– Wohnkosten inklusive Nebenkos- ten (jedoch ohne Stromkosten): Fr. 1'591.– Fr. 1’615.– Fr. 808.– Parkplatz: Fr. 60.– Fr. 50.– Fr. 0.– Krankenkasse (KVG): Fr. 293.– Fr. 274.– Fr. 101.–

- 57 - Gesundheitskosten: Fr. 0.– Fr. 225.– Fr. 0.– Arbeitsweg: Fr. 0.– Fr. 538.– Fr. 0.– Auswärtige Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 220.– Fr. 220.– Betreibungsrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’364.– Fr. 4’272.– Fr. 1’729.– Krankenkasse (VVG): Fr. 69.– Fr. 101.– Fr. 47.– Haftpflicht-/Mobiliarversicherung: Fr. 30.– Fr. 30.– Fr. 0.– Kommunikation und Mediennut- zung: Fr. 150.– Fr. 150.– Fr. 0.– Steuerbelastung: Fr. 306.– Fr. 795.– Fr. 168.– Familienrechtl. Existenzminimum; Fr. 3’919.– Fr. 5’348.– Fr. 1’944.–

7. Die vorstehenden Kindesunterhaltsbeiträge sind indexgebunden; sie basie- ren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Dezember 2024 (106.9 Punkte; Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unter- haltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung er- höht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index

8. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4’400.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'197.– Abstammungsgutachten Fr. 5'597.– Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin 2 und dem Beklagten je zur Hälfte und die Kosten des Abstammungsgutachtens werden dem Beklagten allein

- 58 - auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Klägerin 2 und der Beklagte werden auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

11. Schriftliche Mitteilung an die Kläger 1 und 2  den Beklagten unter Beilage der Doppel von act. 71 und act. 72/1-5  den Beistand, N._____, … [Adresse]  und nach Eintritt der Rechtskraft an die KESB Kreis Bülach Nord 

12. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 28. Januar 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Bezirksrichter: Der Gerichtsschreiber: Ch. Aegerter MLaw K. Nissan