Sachverhalt
von Amtes wegen zu erforschen und unabhängig von den Vorbringen und Anträgen der Prozessparteien eine für das Kindeswohl möglichst ideale Entscheidung zu tref- fen (BAUMANN PFÄNDER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zi- vilprozessordnung ZPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2024, Art. 296 Rz. 1 ff.; SCHWAN- DER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 296 Rz. 2 ff.).
- 12 - III. Elterliche Sorge
1. Die Parteien beantragen übereinstimmend die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn B._____ (act. 24, act. 26). Gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB stehen Kin- der, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Ausnahmsweise überträgt das Gericht einem Elternteil die allei- nige elterliche Sorge, wenn es zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Dabei kann ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikati- onsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Man- gel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbes- serung erwartet werden kann. Erforderlich ist jedoch die Erheblichkeit und Chroni- zität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation. Punktuelle Auseinanderset- zungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen, können nicht An- lass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein (BGE 141 III 472, E. 4.6 f.). Vorliegend sind keine Gründe für eine alleinige elterliche Sorge eines Elternteils ersichtlich, weshalb der übereinstimmende Antrag der Parteien gutzu- heissen und den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge über den Sohn B._____ zu belassen ist.
2. Der Beklagte beantragt im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge diverse Verpflichtungen, welche seines Erachtens in das Urteil aufgenommen werden sol- len (act. 66 S. 2). So soll die Klägerin verpflichtet werden, den Beklagten über wich- tige Entscheidungen betreffend den gemeinsamen Sohn B._____ zu informieren, ihn unter anderem über Anlässe informieren und Kopien von Zeugnissen zustellen. Des Weiteren soll ihm die Berechtigung eingeräumt werden, Informationen über B._____ bei der Schule und Ärzten direkt einfordern zu können. Die Klägerin solle ihn über einen allfälligen Wohnsitzwechsel informieren und einen allfälligen Aufent- haltswechsel von B._____ mitteilen. Zudem soll festgehalten werden, dass keine Bilder von B._____ in den sozialen Medien veröffentlicht werden (act. 66 S. 2). Sämtliche dieser Anträge erscheinen bei gemeinsamer elterlicher Sorge obsolet. Die Berechtigung, Informationen bezüglich B._____ bei Dritten einzuholen, sowie das Einbeziehen des Beklagten in wichtige Entscheide bezüglich B._____ usw.
- 13 - werden gerade vom Institut der gemeinsamen elterlichen Sorge umfasst. Gleiches gilt für die Mitteilung eines allfälligen Wohnsitz- und Aufenthaltswechsels. Zu guter Letzt bleibt anzumerken, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, betreffend so- ziale Medien eine entsprechende Verpflichtung ins Urteil aufzunehmen, was umso mehr gilt, als dass der Beklagte diesbezüglich ohnehin nur eine «Vereinbarung» begehrt. Sämtliche aufgeführten Anträge des Beklagten sind somit abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. IV. Obhut und persönlicher Verkehr
1. Obhut Die Parteien beantragen übereinstimmend, es sei der Klägerin die alleinige Obhut über den Sohn B._____ zuzuteilen (act. 24, act. 26). Die Klägerin führt aus, dass sich die Parteien nach der Geburt von B._____ darauf geeinigt hätten, dass sie hauptsächlich für die Betreuung und Erziehung von B._____ zuständig sein solle und der Beklagte weiterhin seiner Erwerbstätigkeit in seinem Unternehmen nach- gehen werde. B._____ habe seit seiner Geburt eine sehr starke Bindung zur Klä- gerin entwickelt (act. 24 S. 7 f.). Mit der Obhut ist die faktische Betreuung des Kin- des, das heisst die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Er- ziehung gemeint (BGE 142 III 612, E. 4.1). Die alleinige Obhut entspricht dem Wil- len und der gelebten Situation der Parteien, wobei keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach dies nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. Folglich ist der Klä- gerin die alleinige Obhut über den Sohn B._____ zuzuteilen. Entsprechend sind auch die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV-/IV-Renten vollum- fänglich der Klägerin anzurechnen.
2. Persönlicher Verkehr 2.1. Die Klägerin beantragt ein gerichtsübliches und stufenweise aufzubauendes Besuchsrecht des Beklagten. In einer ersten Phase soll der Beklagte berechtigt sein, B._____ jeweils einen Abend unter der Woche, wobei dieser flexibel zu regeln sei, sowie alle zwei Wochen von Samstagmorgen bis Sonntagabend zu betreuen.
- 14 - Ab Eintritt in die Primarschule soll er B._____ dann alle zwei Wochen von Freitag- abend bis Sonntagabend zu sich nehmen, wobei der eine Abend unter der Woche bestehen bleiben soll. Das Ferienbesuchsrecht soll dem Beklagten erst ab Eintritt in die Primarschule zustehen, wobei erst ab der 4. Primarklasse die vollen vier Wo- chen zur Anwendung kommen sollen. Zur Begründung führt die Klägerin zusam- mengefasst aus, dass zwischen B._____ und dem Beklagten zwar ein regelmässi- ger Kontakt stattfinde, dieser aber nicht immer unproblematisch verlaufe. So komme es immer wieder vor, dass B._____ nicht zum Beklagten gehen möchte und man ihn motivieren müsse (act. 24 S. 9). Bis anhin habe B._____ erst einmal zwei aufeinanderfolgende Nächte beim Beklagten übernachtet, was viel Engage- ment der Klägerin erfordert habe. Auch Ferien hätte der Beklagte entsprechend bis anhin noch keine mit B._____ alleine verbracht. B._____ wolle aktuell noch keine Ausdehnung der Übernachtungen oder Ferien mit dem Beklagten. Sobald B._____ bereit wäre, würde die Klägerin eine Ausdehnung der Übernachtungen prüfen. Ent- sprechend sei dies erst ab Eintritt B._____s in die Primarschule anzuordnen (act. 98 S. 7 f.; vom Beklagten in act. 102 nicht in Frage gestellt). Bezüglich der Feier- tagsregelung beantragt die Klägerin, dass B._____ jeweils von 24. Dezember, mit- tags, bis am 25. Dezember, mittags, beim Beklagten sein könne. So könne er wie bis anhin den Rest des 25. Dezembers sowie den 26. Dezember mit der Klägerin und ihrer Familie in D._____ [Ortschaft] verbringen. An Ostern soll B._____ jeweils von Samstagmorgen bis Sonntagabend und ab der 1. Primarklasse von Karfreitag- morgen bis Ostermontagabend beim Beklagten sein. Es sei nicht verständlich, wes- halb dieses Besuchsrecht bereits am Donnerstagabend beginnen und am Oster- montag um 16:00 Uhr enden solle (act. 35 S. 13 f.). Sodann solle entgegen des Antrags des Beklagten dieser weiterhin dafür verantwortlich sein, B._____ für das Besuchsrecht bei der Klägerin abzuholen und ihn auch wieder zurückzubringen (act. 35 S. 15). Der Reisepass von B._____, so der Antrag der Klägerin, soll zudem nicht – wie vom Beklagten beantragt – immer beim Kind sein, sondern jeweils auf erstes Verlangen herausgegeben werden (act. 35 S. 16). 2.2. Der Beklagte beantragt für den Alltag dasselbe Besuchsrecht, verzichtet aber auf eine Phasenbildung (ab Primarschuleintritt). Ebenso verzichtet er auf eine Abstufung beim Ferienbesuchsrecht und möchte B._____ ab sofort während vier
- 15 - Ferienwochen pro Jahr betreuen. Betreffend die Feiertage verzichtet der Beklagte wiederum auf eine Abstufung ab Primarschuleintritt, stellt für den Zeitraum danach aber weitestgehend übereinstimmende Anträge. Einzige Abweichungen bestehen an Ostern (ab Gründonnerstagabend statt ab Karfreitagmorgen) und an Weihnach- ten (24. Dezember, 10:00 Uhr, bis 26. Dezember, 18:00 Uhr, statt 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr) (act. 96). 2.3. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minder- jährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es ist primär Sache der Eltern, eine einvernehmliche Be- suchsrechtsreglung zu erarbeiten. Eine solche Vereinbarung ist vom Gericht zwar auf Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl zu prüfen, doch ist zu beachten, dass eine von beiden Eltern und dem Kind selbst mitgetragene Regelung grundsätzlich dem Kindeswohl am besten entspricht. Was angemessen im Sinne des Gesetzes ist, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmen. Oberste Richt- schnur ist immer das Kindeswohl, wobei allfällige Interessen der Eltern dahinter zurück stehen. Umstände, welche für die Regelung des Besuchsrechts in Betracht zu ziehen sind, sind insbesondere das Alter des Kindes, die Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten und die Beziehung des Kindes zum Besuchsberech- tigten (SCHWENZER/COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 273 N 9 f.). 2.4. Die Parteien konnten sich über das Besuchsrecht nur teilweise einigen. Hin- sichtlich der Alltagsregelung besteht jedoch weitestgehende Einigkeit und diese wurde bis anhin bereits weitestgehend so gelebt. Eine Unvereinbarkeit mit dem Kindeswohl ist sodann nicht erkennbar. Entsprechend ist diese Besuchsrechtsre- gelung spätestens ab Eintritt B._____s in die Primarschule (übereinstimmender An- trag) zu genehmigen. Es stellt sich einzig die Frage, ob bis dahin (noch rund fünf Monate) eine Phase nötig ist, in der das Wochenendbesuchsrecht erst am Sams- tagmorgen (und nicht schon am Freitagabend) beginnt, wie dies die Klägerin bean- tragt. 2.5. Die Klägerin lässt ausführen, dass die Besuchswochenenden beim Beklag- ten erst mit Eintritt in die Primarschule auf zwei Übernachtungen ausgedehnt wer-
- 16 - den sollen. Ferner soll dem Beklagten auch erst ab diesem Zeitpunkt ein Ferienbe- suchsrecht zugestanden werden (act. 26 S. 9, act. 65 S. 7). Sie begründet dies damit, dass B._____ nach den Besuchen beim Beklagten jeweils berichte, dass er sich vernachlässigt fühle, der Beklagte sich zu wenig mit ihm abgebe und er sich alleine fühle. Sodann unternehme der Beklagte nicht viel mit B._____, sondern setze ihn vor den Fernseher. Er verwende B._____ gegenüber einen harten und strengen Ton und spreche mit ihm von oben herab. Weiter zeige er sich überfordert und ungeduldig, wenn B._____ krank oder übermüdet sei. Der Beklagte sei bereits früher oft zu seiner Schwester gefahren, welche sich dann um B._____ gekümmert habe. Es sei auch zu erwarten, dass B._____ bei einer ganzen Ferienwoche mit dem Beklagten und dessen Verwandten, welche er nicht kenne, seine Mutter ver- missen und darunter leiden würde (act. 26 S. 9 f.). Der Beklagte bestreitet sämtliche Vorbringen und beantragt eine umgehende Erweiterung des Wochenendbesuchs- rechts. B._____ sei es nur deshalb nicht gewohnt, längere Zeit mit dem Beklagten zu verbringen, weil sich die Klägerin dagegen zur Wehr stelle. Die Klägerin erachte nur ihre Art des Umgangs mit B._____ als richtig und kritisiere den Beklagten dau- ernd (act. 33 Rz. 4 ff.). Es liege nicht nur an der Klägerin, zu bestimmen, wie die Erziehung und Betreuung von B._____ auszusehen habe (act. 33 Rz. 7, act. 66 S. 5 f.). 2.6. Dass ein Kind in B._____s Alter seine Mutter zeitweise vermisst und die Wechsel von einem Elternteil zum anderen schwierig sind, ist nichts Ausserge- wöhnliches. Es ist durchaus normal, dass B._____ ein wenig motiviert werden muss. Ist er dann einmal beim Beklagten angekommen, scheint es denn auch nicht mehr zu grossen Problemen zu kommen. Des Weiteren sind unterschiedliche Er- ziehungsstile und Freizeitaktivitäten beim Beklagten von der Klägerin zu akzeptie- ren. Offen bleibt, ob B._____ im Alter von vier Jahren tatsächlich von sich aus an- gab, er fühle sich beim Beklagten vernachlässigt. Zweifelsohne ist es aber in die- sem Alter besonders wichtig, die Beziehung zu beiden Elternteilen zu fördern. Da- mit auch die Beziehung von B._____ zum Beklagten weiterhin gestärkt wird und Überzeugungsarbeit künftig überflüssig wird, ist das Besuchsrecht möglichst bald massvoll auszudehnen.
- 17 - 2.7. Hinsichtlich des Wochenendbesuchsrechts ist zusätzlich in Erwägung zu ziehen, dass bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils ohnehin noch mindestens ein weiterer Monat vergehen wird. Entsprechend stellt sich die Frage nach der Sinn- haftigkeit einer Phasenbildung für bloss rund vier Monate (bis zum Primarschulein- tritt B._____s). Zumal B._____ bereits jetzt einmal unter der Woche und jedes zweite Wochenende ab Samstag beim Vater weilt, ist er bereits weitgehend an die angedachte Lösung gewöhnt und es erscheint eine weitere Übernachtung am Wo- chenende als verhältnismässig sehr geringe Umstellung. Ob er diesen – kleinen – Schritt sofort oder erst in fünf Monaten geht, spielt keine entscheidende Rolle. Ent- sprechend bestehen keine Gründe für eine Phasenbildung und das Wochenend- besuchsrecht ist – in Übereinstimmung mit dem Antrag des Beklagten – per sofort ab Freitagabend auszusprechen. 2.8. Auch hinsichtlich des Ferienbesuchsrechts sind keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, weiter zuzuwarten. Einzig die Tatsache, dass B._____ bis anhin noch keine Ferien mit dem Beklagten alleine verbracht hat, spricht für einen behut- samen Aufbau und dagegen, gleich zu Beginn zwei Wochen am Stück zusammen in die Ferien zu gehen. Eine Differenzierung hinsichtlich der Anzahl der Ferienwo- chen, wie dies die Klägerin wünscht (drei Wochen während der ersten drei Schul- jahre, danach vier Wochen), erscheint dagegen nicht angezeigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Kindeswohl besser entsprechen sollte, durch- schnittlich alle vier Monate statt alle drei Monate Ferien mit dem Vater zu verbrin- gen. Entsprechend ist der Beklagte per sofort zu berechtigen und zu verpflichten, B._____ während vier Wochen jährlich mit sich oder zu sich in die Ferien zu neh- men, anfangs maximal eine Woche am Stück, spätestens ab der 2. Klasse der Pri- marschule jedoch ohne zusätzliche Beschränkungen. Eine örtliche Beschränkung des Feriengenusses, wie dies die Klägerin zusätzlich beantragt, ist mangels sach- licher Gründe nicht angezeigt. Praxisgemäss ist das Ferienbesuchsrecht des Be- klagten drei Monate im Voraus anzukündigen (zumal die Klägerin in act. 35 S. 13 keine konkreten Umstände vorbringt, die für eine längere Vorlaufzeit sprechen wür- den) und das Entscheidungsrecht im Nichteinigungsfall zu verlegen.
- 18 - 2.9. Betreffend die Feiertage schlägt die Klägerin vor, dass B._____ in den Jah- ren mit gerader Jahreszahl Ostern jeweils von Samstagmittag bis Sonntagmittag und Weihnachten vom 24. Dezember, mittags, bis am 25. Dezember, mittags, mit dem Beklagten verbringen soll. In den ungeraden Jahren soll B._____ am Pfingst- wochenende von Samstagmorgen bis Montagabend und an Neujahr vom 31. De- zember, mittags, bis am 1. Januar, abends, beim Beklagten sein. Ab Eintritt in die Primarschule soll dieses Feiertagsbesuchsrecht ausgedehnt werden und zwar soll B._____ an Ostern bereits am Karfreitag morgens, am Pfingstwochenende bereits am Freitagabend und an Neujahr bis am 2. Januar, abends, beim Beklagten weilen (act. 24 S. 11 f.). Der Beklagte beantragt, dass die Parteien die Ferientage unter- einander regeln sollten. Bei Uneinigkeit zwischen den Parteien soll der Beklagte B._____ jeweils in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern von Gründonners- tag, abends, bis und mit Ostermontag, abends, sowie an Weihnachten vom 24. Dezember, morgens, bis und mit 26. Dezember, abends, betreuen. In den ungera- den Jahren soll er B._____ jeweils über Pfingsten von Freitagabend bis Montag- nachmittag und über Neujahr vom 31. Dezember, morgens, bis und mit 2. Januar, abends, betreuen (act. 33 S. 4). 2.10. Wie zuvor ausgeführt, erscheint grundsätzlich eine Erweiterung des Be- suchsrechts angemessen. Aufgrund der doch konfliktbehafteten Beziehung der Parteien zueinander erscheint eine feste Regelung der Feiertage praktikabler als der Vorschlag des Beklagten, die Regelung den Parteien zu überlassen. Die Par- teien sind sich einig, dass B._____ in den Jahren mit gerader Jahreszahl Pfingsten und Neujahr bei der Klägerin und Ostern und Weihnachten beim Beklagten verbrin- gen soll. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl soll die Betreuung umgekehrt stattfinden. Nicht einig sind sich die Parteien über die genauen Zeiten und Tage. Klar ist jedenfalls, dass eine Abstufung bis zum Primarschuleintritt B._____s nicht notwendig ist, zumal ab dem erstmöglichen Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des vor- liegenden Urteils keine Feiertage mehr anstehen bis zum Primarschuleintritt B._____s (Pfingsten verbringt B._____ in diesem Jahr ohnehin bei der Klägerin). Betreffend Ostern wünscht der Beklagte eine Betreuung bereits ab Donnerstag- abend (statt Freitagmorgen) und an Weihnachten begehrt er auch den zweiten Weihnachtsfeiertag, wobei betreffend Pfingsten und Neujahr weitestgehende Einig-
- 19 - keit besteht. Nachdem gemäss vorstehenden Ausführungen keine grundsätzlichen Gründe gegen eine Ausdehnung des Besuchsrechts des Beklagten ersichtlich sind und betreffend Ostern auch im Speziellen nichts gegen einen Besuch beim Beklag- ten ab Donnerstagabend spricht, ist diesbezüglich seinem Antrag zu entsprechen. Hinsichtlich der Weihnachtsfeiertage ist in Erwägung zu ziehen, dass ein Besuchs- recht des Beklagten während sämtlichen Weihnachtsfeiertagen in jedem zweiten Jahr eine Weihnachtsfeier von B._____ mit seiner Familie mütterlicherseits gänz- lich verunmöglichen würde. Zudem bringt die Klägerin vor, sie hätte mit B._____ in den vergangenen Jahren jeweils am 25. und 26. Dezember mit ihrer Familie in D._____ Weihnachten gefeiert (act. 35 S. 13). Insofern bestehen sachliche Gründe dafür, das Besuchsrecht des Beklagten bis am 25. Dezember zu beschränken, ent- gegen dem Antrag der Klägerin jedoch nicht bis mittags, sondern bis am Vorabend, sodass sie noch rechtzeitig mit B._____ nach D._____ gelangen kann. 2.11. Hinsichtlich der übrigen Modalitäten des persönlichen Verkehrs bleibt fest- zuhalten, dass ein erweitertes Besuchsrecht des Beklagten nach gegenseitiger Ab- sprache vorbehalten bleibt. Weiter ist über die Übergabemodalitäten zu entschei- den, zumal die Klägerin verlangt, dass der Beklagte B._____ stets bei ihr holen und ihn wieder zu ihr zurückbringen soll (act. 98), während der Beklagte ein Bring-Bring- Modell vorschlägt (act. 96). Dass auch die Klägerin B._____ zum Beklagten bringt, ist vorliegend von enormer Wichtigkeit, zumal die Klägerin damit dem Kind zeigen kann, dass sie es befürwortet, wenn B._____ zum Beklagten geht. Entsprechend ist das vom Beklagten vorgeschlagene Bring-Bring-Modell anzuordnen. B._____s Pass verbleibt zudem aus Praktikabilitätsgründen bei der Klägerin – diesen (dem Antrag des Beklagten entsprechend) bei jeder Übergabe des Kinder mitzuüberge- ben, erschiene unverhältnismässig umständlich. Die Klägerin ist jedoch zu ver- pflichten, den Pass bei entsprechendem Bedarf auf erstmalige Aufforderung des Beklagten herauszugeben. Die übrigen diesbezüglichen Begehren der Klägerin (Auskunftserteilung über Reisen, Absehen von durch das EDA nicht empfohlenen Reisen sowie Gewährleistung des Kontakts mit dem anderen Elternteil) sind nicht gutzuheissen, zumal entweder das Gesetz ohnehin bereits einen entsprechenden Anspruch gewährt oder aber kein Anspruch auf «Vormerknahme» ersichtlich ist.
- 20 - V. Unterhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Der Unterhalt für ein Kind wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlungen geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der El- tern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag dient gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder durch Dritte. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils und sieht den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchsrechts, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der Geldunterhalt ist in diesem Fall aufgrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt grundsätzlich vollständig vom nicht obhutsberechtigten Elternteil zu tragen (BGE 147 III 265, E. 5.5). 1.2. Der Kinderunterhalt wird in Bar- und einen Betreuungsunterhalt unterteilt. Der Barunterhalt wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich anhand der sogenannten zweistufigen Methode berechnet. Dabei ist zunächst die Differenz zwischen dem Nettoverdienst und dem Existenzminimum der Beteiligten zu ermitteln, wobei vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen und dieses bei ausreichend vorhandenen finanziellen Mitteln durch weitere Positionen zu ergänzen ist (familienrechtliches Existenzminimum). In einem nächsten Schritt werden die vorhandenen finanziellen Mittel so auf die beteiligten Familienmitglieder verteilt, dass jeweils zunächst das betreibungsrechtliche und danach das familien- rechtliche Existenzminimum gedeckt wird. Dabei ist in folgender Reihenfolge vor- zugehen: Zunächst ist dem Unterhaltsverpflichteten das eigene betreibungsrechtli- che Existenzminimum zu belassen. Als nächstes folgt die Deckung des Barunter- halts minderjähriger Kinder und anschliessend des Betreuungsunterhalts jeweils im Umfang des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Erst wenn das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, sind die verblei-
- 21 - benden Ressourcen für die Deckung einzelner Bedarfspositionen des familien- rechtlichen Existenzminimums in derselben Reihenfolge zu verwenden. 1.3. Über das Instrument des Betreuungsunterhalts werden bei der Festsetzung des Kinderunterhalts die finanziellen Auswirkungen bzw. indirekten Kosten berück- sichtigt, welche bei der Kinderbetreuung durch einen Elternteil entstehen (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2013 529, S. 551; JUNGO/AEBI-MÜLLER/SCHWEIGHAUSER, Der Betreuungsunterhalt: Das Konzept – die Betreuungskosten – die Unterhaltsrech- nung, in: FamPra 2017, S. 171). Der Betreuungsunterhalt umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, soweit dieser aufgrund der Betreuung nicht selbst dafür aufkommen kann (Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., S. 554). Daraus folgt, dass kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, wenn der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten vollumfänglich selbst zu de- cken vermag (Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., S. 577; ALLEMANN, Betreuungsun- terhalt – Grundlagen und Bemessung, in: Jusletter 11. Juli 2016, S. 8). 1.4. Ein nach Deckung des gesamten Bedarfs allenfalls verbleibender Über- schuss ist nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen (BGE 147 III 265, E. 6.3, 6.6 und 7.3) (vgl. zur konkreten Überschussverteilung im vorliegenden Fall Erwägung Ziffer 4.1 nachfolgend).
2. Einkommen 2.1. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit der Parteien ist in erster Linie vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt wer- den kann; andernfalls ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Zum Netto- einkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv be- zahlte Provisionen, Gratifikationen beziehungsweise Boni, Trinkgelder, aber auch Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüber- stehen (BGer 5A_686/2010, E. 2.3). 2.2. Gemäss Lohnausweis 2021 erzielte die Klägerin in diesem Jahr ein Netto- einkommen von Fr. 65'665.65 (act. 16/6) und erhielt Arbeitslosenentschädigung in
- 22 - der Höhe von Fr. 4'947.– (act. 25/52), was ein jährliches Gesamteinkommen von Fr. 70'612.65, mithin Fr. 5'884.– pro Monat bzw. Fr. 5'684.– ohne Kinderzulagen ergibt. Für das Jahr 2022 (Monate Januar bis und mit November) wurden ihr ge- mäss Bescheinigung der Arbeitslosenversicherung Fr. 48'598.– inkl. Kinderzulagen ausbezahlt (act. 16/8,9), was monatlich exkl. Kinderzulagen Fr. 4'218.– ergibt. Seit
1. Dezember 2022 arbeitet die Klägerin wieder in einem 60 %-Pensum (vgl. act. 16/10) und macht für sich ein Einkommen von Fr. 5'343.25 geltend (act. 24 S. 14), welches von der Gegenseite anerkannt wird (act. 66 S. 4). Gemäss act. 16/23 und 46/75 beläuft sich ihr monatliches Nettoeinkommen exkl. Kinderzu- lagen jedoch auf Fr. 5'363.–. Gemäss Schulstufenmodell (BGer 5A_384/2018, E. 4.7.6) ist die Klägerin ab Oberstufeneintritt von B._____ im September 2032 ver- pflichtet, in einem 80 %-Pensum zu arbeiten, weshalb sich ihr Einkommen ab die- sem Zeitpunkt basierend auf dem jetzigen Einkommen auf Fr. 7'150.– erhöht. Ab Erreichen des 16. Altersjahres von B._____ ist sie verpflichtet, in einem 100 %- Pensum zu arbeiten, woraus ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'940.– re- sultiert. 2.3. Zum Einkommen des Beklagten führt die Klägerin aus, dass dieser als Bau- leiter tätig sei. Er sei alleiniger Inhaber der E._____ AG mit Sitz in F._____ (act. 24 S. 15, act. 35 S. 19). Die Buchhaltung erledige seine Schwester und sein eigenes Einkommen bestimme er selber. Zur Bestimmung des Einkommens reiche eine pri- vate Steuererklärung nicht aus. Vielmehr sei auf die Steuerklärungen seiner Firma der letzten drei bis fünf Jahre abzustellen. Es sei möglich, dass der Beklagte viele seiner Ausgaben über das Geschäft laufen lasse und er sich eigentlich einen hö- heren Lohn ausbezahlen könnte. Des Weiteren sei der Beklagte Gesellschafter und Geschäftsführer der G._____ GmbH in Liquidation. Er müsse entsprechende Steu- ererklärungen, Bilanzen und Erfolgsrechnungen einreichen und Auskunft darüber erteilen, weshalb die Gesellschaft liquidiert worden sei (act. 24 S. 15 f.). Der Be- klagte habe im Jahr 2020 zudem Wertschriftenerträge von Fr. 20'000.01 erwirt- schaftet. Sodann seien ihm Repräsentationskosten von monatlich Fr. 500.– als Ein- kommen anzurechnen. Gemäss Lohnabrechnungen für das Jahr 2022 habe sich der Beklagte 13 Mal einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 12'000.– ausbezahlt. Zu- sammengerechnet ergebe dies ein monatlich anzurechnendes Nettoeinkommen
- 23 - von rund Fr. 13'616.– pro Monat (act. 35 S. 20). Die Klägerin könne nicht aussch- liessen, dass die Lohnabrechnungen nicht mit den effektiven Überweisungen über- einstimmen (act. 24 S. 17). Der Beklagte pflege einen äusserst luxuriösen Lebens- stil, gehe in teure Restaurants und rauche teure Zigarren. Sodann habe er ein Ge- schäftsfahrzeug, wofür ihm kein Privatanteil für die private Nutzung in Anrechnung gebracht worden sei (act. 24 S. 18). Weiter weise der Beklagte ein Vermögen von knapp einer Million auf und mache Schulden im Umfang von Fr. 255'000.– geltend. Es sei deshalb zu vermuten, dass er früher weitaus höhere Bezüge aus seinem Unternehmen getätigt habe und seine Ersparnisse aus Erwerbstätigkeit stammten (act. 24 S. 18). Nach erfolgter Edition (vgl. act. 65 S. 8 und act. 70) beziffert die Klägerin das monatlich anzurechnende Nettoeinkommen des Beklagten auf nun- mehr Fr. 11'753.– (act. 98 S. 5). Gemäss Kontoauszügen hätten sich die Überwei- sungen der E._____ GmbH im Jahre 2022 auf rund Fr. 157'162.–, mithin Fr. 13'096.– pro Monat belaufen. Des Weiteren seien Bareinzahlungen auf dasselbe Konto getätigt worden im Umfang von durchschnittlich Fr. 933.– pro Monat. Aus den gemachten Ausführungen gehe sodann hervor, dass der Beklagte sein Ein- kommen nach der Trennung von der Klägerin ohne Grund reduziert habe und sich von seiner Firma so viel auszahlen könne, wie er gerade benötige (act. 98 S. 9). Weiter macht die Klägerin geltend, dass sich das effektive Einkommen des Beklag- ten im Rahmen von ca. Fr. 25'000.– pro Monat belaufe, wenn man die Lohnüber- weisungen, die Bareinzahlungen, die Geschäftsgewinne sowie die Bezüge für Fahrzeug, Mobiltelefon, Flüge, Hotels und Restaurantbesuche miteinberechne (act. 98 S. 10). Schliesslich macht die Klägerin geltend, die Pauschalspesen seien dem Beklagten als Lohn anzurechnen, zumal er nicht ausgeführt habe, wofür diese be- nötigt würden. Zudem habe der Beklagte 2024 diverse Barbezüge aus seinem Un- ternehmen getätigt und private Restaurantbesuche als Geschäftsspesen verbucht. Weiter wird ohne konkrete Substantiierung darüber spekuliert, ob der Beklagte al- lenfalls Gewinne bei der H._____ GmbH «parkiere» (act. 120). 2.4. Der Beklagte bestreitet die Unterstellungen, Einkommen zu verstecken. Er führe eine ordentliche Buchhaltung und gebe ordnungsgemässe Steuererklärun- gen ab. In seinem Unternehmen beziehe er ein ordentliches und marktübliches Ge- halt, welches er versteuere. Seinen privaten Lebensunterhalt finanziere er aus-
- 24 - nahmslos mit diesem Einkommen (act. 33 Rz. 12, act. 66 S. 6). Es sei unter Be- rücksichtigung des Privatanteils am Fahrzeug von einem monatlichen Nettoein- kommen von Fr. 9'448.25 auszugehen (act. 66 S. 6, act. 98 S. 4 ff.). Der Beklagte macht zudem geltend, über keinen Ertrag aus Liegenschaft zu verfügen, da diese Liegenschaft in I._____ verkauft worden sei. Sein Vermögen habe er durch Fleiss angespart. Er habe sich nie ein höheres Einkommen als das jetzige ausbezahlt (Prot. S. 17 f.). Der Beklagte führt weiter aus, es gehe nicht an, irgendwelche Zah- lungen der E._____ GmbH dem Beklagten als Einkommen anzurechnen, ohne hierfür einen Beweis zu haben. Die Zahlungen würden weder in der Steuererklä- rung und Steuerveranlagung der E._____ GmbH noch in der Buchhaltung als Ein- kommen deklariert. Es müsse schliesslich bewiesen werden, weshalb diese Zah- lungen dennoch als Einkommen umqualifiziert werden sollten (act. 102 S. 2 f.). Nach Edition der Unterlagen führt der Beklagte nunmehr aus, dass die Lohnzah- lungen zunächst jeweils auf das SGKB-Konto CH1 (act. 86/1) erfolgt seien. Der monatlich ausbezahlte Lohn habe im Jahr 2021 bis Sommer 2023 rund Fr. 10'500.– betragen. Hernach habe er den Lohn aufgrund des ungünstigen Geschäftsganges im Jahre 2023 reduzieren müssen. Sowohl das Jahr 2023 als auch das Jahr 2024 seien mit einem Verlust abgeschlossen worden (act. 102 S. 3). Der Nettolohn habe fortan Fr. 9'249.65 betragen und sei auf das neue Clientis Kontos CH2 (act. 83/1) überwiesen worden. Die erste Überweisung sei am 29. September 2023 für zwei Monate erfolgt. Für den 13. Monatslohn habe es in diesem Jahr sodann nicht ge- reicht, weshalb Ende Jahr nur Fr. 12'013.40 überwiesen worden seien. Die Gut- schrift im Umfang von Fr. 21'609.50, welche am 25. November 2021 erfolgt sei, umfasse sowohl einen Monatslohn als auch den 13. Monatslohn. Des Weiteren habe er bei der E._____ GmbH im Dezember 2021 über ein Kontokorrentguthaben von Fr. 51'955.61 verfügt, weil er der Gesellschaft zuvor privat finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt habe. Diese Mittel seien dem Beklagten hernach bei gegebener Liquidität in verschiedenen Beträgen zurückbezahlt worden. Bei den von der Klä- gerin aufgeführten Beträgen zwischen Fr. 100.– und Fr. 5'000.– im Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 handle es sich demnach nicht um versteckten Lohn (act. 102 S. 3 f.). Die Gutschrift von Fr. 20'610.– sei eine Vergütung der J._____ [Versicherung] für eine Uhr. Sodann führt der Beklagte aus, sei es nicht möglich,
- 25 - irgendwelche Barbezüge aus der E._____ GmbH zu tätigen und diese in der Buch- haltung nicht aufzuführen, ansonsten die Buchhaltung nicht korrekt wäre (act. 102 S. 5). Reisen, Benzin etc. seien nicht dem Geschäfts- sondern dem Privatkonto des Beklagten belastet worden, dies sei aus den der Steuererklärung beigelegten Kon- toauszügen klar ersichtlich (act. 102 S. 6). Zu guter Letzt führt der Beklagte aus, handle es sich bei den Ausführungen der Gegenseite um unsubstantiierte Behaup- tungen. Die Klägerin hätte den Beweis für ein derartig hohes Einkommen zu erbrin- gen. Der Jahresgewinn der E._____ GmbH könne sodann nicht einfach als Ein- kommen angerechnet werden. Da es sich um eine juristische Person und nicht um ein Einzelunternehmen handle, könne ein nicht ausgeschütteter Gewinn nicht als Einkommen qualifiziert werden. Der Gewinn müsse im Unternehmen verbleiben und zur Deckung allfälliger künftiger Verluste zurückbehalten werden. So habe die E._____ GmbH lediglich im Jahr 2022 ein Gewinn erzielt. In den Vor- und Folge- jahren hingegen sei es zu Verlusten gekommen. Der Gewinn sei einmalig gewesen. Würde man den Gewinn als Einkommen anrechnen, so müsste man auch den Ver- lust vom Einkommen abziehen, was zu einem viel tieferen Einkommen des Beklag- ten führen würde (act. 102 S. 7). 2.5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsge- winn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemäs- sen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbständiger Er- werbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Un- ternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständi- gerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässi- ges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rech- nung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder stetig steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch
- 26 - Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstel- lungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617, E. 5.1; BGer 5A_543/2020, E. 3.1; BGer 5A_937/2016, E. 3.2.2; BGer 5A_834/2016, E. 5.1.5; je mit Hinweisen). Ein alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift einer GmbH ist als Beherrscher und wirtschaftlicher Inhaber seiner Gesellschaft gleich wie ein selb- ständig Erwerbender zu behandeln – Gewinn und bezogener Nettolohn sind zu ad- dieren (MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra.ch 2020 S. 314 ff., 341 f.). 2.6. 2020 zahlte sich der Beklagte einen Jahresnettolohn von Fr. 140'408.– aus, worin eine KTG-Prämie von Fr. 848.90 und Kinderzulagen von mutmasslich Fr. 2'400.– enthalten waren. Nach Abzug dieser beiden Positionen resultiert ein monatlicher Nettolohn von Fr. 11'429.93, zuzüglich jeweils Fr. 500.– Repräsentati- onsspesen. Ferner erzielte die E._____ GmbH 2020 einen Gewinn von Fr. 133'994.66, mithin monatlich Fr. 11'166.22 (act. 90/1). Nach Addition des ausbe- zahlten Nettolohns sowie des dem Beklagten als alleiniger Gesellschafter und Ge- schäftsführer gleichsam anzurechnenden Reingewinns resultiert ein monatliches Einkommen des Beklagten für das Jahr 2020 von Fr. 22'596.15. Dass der Beklagte in seiner persönlichen Steuererklärung 2020 ferner Wertschriftenertrag von Fr. 20'001.– und Ertrag aus Liegenschaften ausweist (act. 13/1), ist für die vorliegende Unterhaltsberechnung nicht von Relevanz, zumal der Wertschriftenertrag Teil des Jahresgewinns der GmbH ist (act. 90/1) und die betreffende Liegenschaft bereits im Folgejahr – das heisst noch vor Beginn der strittigen Unterhaltspflicht – nicht mehr Teil des Vermögens des Beklagten war (act. 52/33). Zusammenfassend ist dem Beklagten für 2020 ein monatliches Einkommen von Fr. 22'596.15 anzurech- nen. 2.7. 2021 zahlte sich der Beklagte einen Jahresnettolohn von Fr. 138'604.– aus, worin eine KTG-Prämie von Fr. 848.90 und Kinderzulagen von Fr. 23.10 enthalten waren. Nach Abzug dieser beiden Positionen resultiert ein monatlicher Nettolohn von Fr. 11'477.67, zuzüglich jeweils Fr. 500.– Repräsentationsspesen. Ferner er- zielte die E._____ GmbH 2021 einen Verlust von Fr. 94'211.82, mithin monatlich Fr. 7'850.99 (act. 90/2). Nach Addition des ausbezahlten Nettolohns sowie des er-
- 27 - zielten Verlusts resultiert ein monatliches Einkommen des Beklagten für das Jahr 2021 von Fr. 3'626.69. 2.8. 2022 zahlte sich der Beklagte einen Jahresnettolohn von Fr. 138'757.– aus, worin eine KTG-Prämie von Fr. 849.– enthalten war. Nach Abzug dieser Prämie resultiert ein monatlicher Nettolohn von Fr. 11'492.33, zuzüglich jeweils Fr. 500.– Repräsentationsspesen. Ferner erzielte die E._____ GmbH 2022 einen Gewinn von Fr. 166'491.51, mithin monatlich Fr. 13'874.29 (act. 90/3). Nach Addition des ausbezahlten Nettolohns sowie des erzielten Gewinns resultiert ein monatliches Einkommen des Beklagten für das Jahr 2023 von Fr. 25'366.62. 2.9. 2023 zahlte sich der Beklagte einen Jahresnettolohn von Fr. 122'445.– aus, worin eine KTG-Prämie von Fr. 750.70 enthalten war. Nach Abzug dieser Prämie resultiert ein monatlicher Nettolohn von Fr. 10'141.19, zuzüglich jeweils Fr. 500.– Repräsentationsspesen. Ferner erzielte die E._____ GmbH 2023 einen Verlust von Fr. 5'333.05, mithin monatlich Fr. 444.42 (act. 103/42). Nach Addition des ausbe- zahlten Nettolohns sowie des erzielten Verlusts resultiert ein monatliches Einkom- men des Beklagten für das Jahr 2023 von Fr. 9'696.77. 2.10. 2024 zahlte sich der Beklagte einen Jahresnettolohn von Fr. 111'562.– aus, worin eine KTG-Prämie von Fr. 685.20 enthalten war. Nach Abzug dieser Prämie resultiert ein monatlicher Nettolohn von Fr. 9'239.73, zuzüglich jeweils Fr. 500.– Repräsentationsspesen (act. 115/45). Ferner erzielte die E._____ GmbH 2024 ei- nen Verlust von Fr. 165'489.59, mithin monatlich Fr. 13'790.79 (act. 103/43). Nach Addition des ausbezahlten Nettolohns sowie des erzielten Verlusts resultiert ein monatliches Einkommen des Beklagten für das Jahr 2024 von Fr. -4'551.07. 2.11. Zusammenfassend ergeben sich für die dem Gericht vorliegenden Jahre 2020 bis 2024 folgende monatlichen Einkommensverhältnisse des Beklagten bzw. seiner GmbH (jeweils in Fr.): Jahr Nettolohn Gewinn / Verlust 2020 11'429.93 11'166.22 2021 11'477.67 -7'850.99
- 28 - 2022 11'492.33 13'874.29 2023 10'141.19 -5'333.05 2024 9'239.73 -13'790.79 Ø 10'756.17 -386.86 2.12. Daraus erhellt einerseits, dass eine Berücksichtigung der Gewinne bzw. Ver- luste das ausbezahlte Nettoeinkommen des Beklagten reduzieren würde. Mithin würde es der Klägerin gar nichts nützen, wenn nicht ausschliesslich auf das aus- bezahlte Nettoeinkommen abgestellt würde. Andererseits plausibilisieren die sich tendenziell verschlechternden Jahresergebnisse der E._____ GmbH bis zu einem gewissen Masse auch die Reduktion des dem Beklagten ausbezahlten Nettolohns. Trotz erheblicher Verluste zahlte sich der Beklagte jedoch weiterhin einen Lohn im bisherigen Rahmen aus, wobei die moderate Reduktion der Auszahlungen ange- sichts der Geschäftslage kaum zu beanstanden ist. Entsprechend ist grundsätzlich dem Beklagten zu folgen und auf den ausbezahlten Lohn abzustellen. Dabei recht- fertigt es sich jedoch aus folgenden Gründen, nicht bloss auf die letzten drei Jahre, sondern auf sämtliche dem Gericht vorliegenden Jahre (fünf) abzustellen: Erstens erscheint das Jahresergebnis des GmbH als erheblich schwankend. Bereits dies allein rechtfertigt einen längeren Betrachtungszeitraum. Bloss aufgrund zweier auf- einanderfolgender Geschäftsjahre mit einem Verlust kann nicht ohne Weiteres dar- auf geschlossen werden, dass sich der Geschäftsgang der GmbH nachhaltig ver- schlechtert hätte. Zweitens fällt zumindest auf, dass seit Einleitung des vorliegen- den Verfahrens und Konfrontation des Beklagten mit Unterhaltsansprüchen eine stetige Verschlechterung des beklagtischen Einkommens samt Jahresergebnis der GmbH einherging. Auch um entsprechenden Bedenken der Unterhaltsberechtigten Rechnung zu tragen, sind deshalb die Jahre vor Einleitung des vorliegenden Ver- fahrens für die Bestimmung des beklagtischen Einkommens ebenso zu berücksich- tigen. 2.13. Die gemäss Lohnausweis ausbezahlten Löhne stimmen sodann auch mit den im Recht liegenden Kontoauszügen des Beklagten überein (act. 83/1, act. 86/1; vgl. dazu die klägerischen Einwendungen in act. 98 S. 8 ff. sowie die
- 29 - beklagtischen Erläuterungen in act. 102 S. 3 ff.). Des Weiteren ist festzuhalten, dass es keine Anhaltspunkte gibt, die Richtigkeit der Buchhaltung anzuzweifeln. Die Erfolgsrechnung und die Bilanz wurden von einem Buchhalter erstellt, zusam- men mit dem Kontoblatt und den Lohnausweisen zwecks Steuererklärung beim Steueramt eingereicht sowie von diesem geprüft. Unstimmigkeiten in den Jahres- rechnungen sind sodann keine ersichtlich und wurden auch nach Vorliegen der not- wendigen Unterlagen nicht konkret behauptet. Vielmehr erschöpfen sich die kläge- rischen Vorbringen in pauschalen Feststellungen, wonach die Jahresrechnungen der E._____ GmbH nicht deren effektive finanzielle Lage widerspiegeln würden (vgl. act. 105). Auch diese pauschal geäusserten Vermutungen sind sodann nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal die GmbH bereits im Jahr 2021 – mithin vor Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Beklagten – einen Verlust schrieb und die aktuellen negativen Geschäftsergebnisse entsprechend keines- wegs «aus der Reihe tanzen». Die Bareinzahlungen der E._____ GmbH auf das Konto des Beklagten wurden sodann vom Beklagten plausibel erklärt (act. 102) und die G._____ GmbH wurde gemäss Ausführungen des Beklagten im Jahre 2011 liquidiert (Prot. S. 17), was gemäss Handelsregister in etwa zutreffen dürfte. Die übrigen klägerischen Einwendungen, welche in diversen weiteren Editionsbegeh- ren mündeten (vgl. act. 105), wurden sodann bereits mit Verfügung vom 11. No- vember 2025 (act. 112) abgewiesen, worauf – soweit überhaupt notwendig – an dieser Stelle zu verweisen ist. 2.14. Soweit die Klägerin sodann konkrete Privatbezüge des Beklagten aus seiner GmbH behauptet (act. 98 S. 9 f. und act. 120 S. 2 f.) – welche nach vorgenannter Rechtsprechung bei Nichtberücksichtigung des Gewinns tatsächlich als Einkom- men anzurechnen wären –, ist Folgendes festzuhalten: An gewissen Stellen ver- kennt die Klägerin, dass private Auslagen jeweils dem Kontokorrent des Beklagten bei seiner GmbH belastet werden, es sich mithin nicht etwa um Einkommen handelt (vgl. die entsprechenden Auszüge aus dem Kontokorrent in act. 90/1–3, act. 103/42 und act. 115/46). Soweit dann aber geltend gemacht wird, gewisse Positionen sei- nem dem Beklagten auf seinem Kontokorrent gutgeschrieben worden, obwohl es sich dabei um Privatauslagen gehandelt habe (so wohl sinngemäss in act. 120 S. 3), ist der Klägerin insofern zu folgen, als dass es sich diesfalls tatsächlich um
- 30 - als Einkommen zu berücksichtigende Privatbezüge handeln würde. Für das Gericht ist jedoch kaum nachvollziehbar, ob es sich bei den bloss pauschal aufgeführten Positionen (insb. Restaurantbesuche und Tankfüllungen) tatsächlich um private Aufwendungen handelte, zumal die Klägerin auch selbst ausführt, die Auslagen seien in der Nähe des Wohn- bzw. Arbeitsortes angefallen (act. 120 S. 3). Insbe- sondere die Tatsache, dass Auslagen in der Nähe seines Arbeitsortes angefallen sind, spräche aber gerade dafür, dass es sich dabei um geschäftliche Auslagen handelte. Entsprechend können nicht einfach pauschal sämtliche im Kontokorrent gutgeschriebenen Positionen als Privatbezüge und damit als Einkommen des Be- klagten qualifiziert werden. Dies gilt umso mehr, als dass die entsprechenden Steu- ererklärungen bereits der Prüfung durch die Steuerbehörden unterlagen. Insbeson- dere aber ist zu beachten, dass dem Beklagten jährlich auch ein erheblicher Betrag als «Privatanteile Spesen» im Kontokorrent belastet wurde (act. 90/1–3, 103/42 und 115/46). Bereits deshalb kann dem Beklagten nicht unterstellt werden, er könne Privatauslagen versteckt über die GmbH decken. 2.15. Allerdings ist in diesem Zusammenhang mit der Klägerin davon auszuge- hen, dass konsequenterweise den dem Beklagten monatlich ausbezahlten Reprä- sentationsspesen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen, ist es doch dem Be- klagten augenscheinlich möglich, sämtliche entsprechenden Auslagen über seinen Kontokorrent abzurechnen, sodass ihm keine effektiven Auslagen entstehen. Pau- schalspesen gelten dann als Einkommen, wenn damit keine effektiven Auslagen ersetzt werden, die bei der Berufsausübung tatsächlich anfallen, was durch die be- treffende Partei konkret glaubhaft zu machen wäre (BGer 5A_1023/2020, E. 5.3). Vorliegend äussert sich der Beklagte in keiner seiner Stellungnahmen dazu, ob mit den Spesen effektiv Auslagen gedeckt werden, geschweige denn bringt er konkret solche Auslagen vor (vgl. act. 26, 33, 66, 96 und 102). Vielmehr erscheint nach dem Gesagten glaubhaft, dass der Beklagte effektive Auslagen gerade zusätzlich über die GmbH abzurechnen berechtigt ist, sodass ihm persönlich keine solchen Auslagen entstehen, welche die Auszahlung von Pauschalspesen rechtfertigen würden. Somit sind die dem Beklagten ausbezahlten Pauschalspesen diesem als Einkommen anzurechnen.
- 31 - 2.16. Schliesslich ist hinsichtlich des beklagtischen Einkommens zu erwägen, dass die Parteien den ausgeschiedenen Privatanteil am Geschäftsauto des Beklag- ten (gemäss act. 90/1–3, 103/42 und 115/46 durchschnittlich Fr. 572.– pro Monat) unterschiedlich behandelt haben möchten. Während der Beklagte den entspre- chenden Anteil an seinem Einkommen abgezogen sehen möchte (act. 66 Rz. 12), rechnet die Klägerin diesen dem beklagtischen Einkommen hinzu (act. 120 S. 4). Beiden Positionen ist nicht zu folgen: So handelt es sich beim Privatanteil definiti- onsgemäss um denjenigen Teil der Nutzung eines Geschäftsautos, welcher grund- sätzlich nicht unterhaltsrelevant, zumal nicht geschäftlich bedingt (keine Kompe- tenzqualität) und entsprechend aus dem Überschuss zu decken ist. Ein solcher Anteil wäre bloss dann unterhaltsrelevant, wenn er dem Arbeitnehmer nicht belas- tet würde, mithin einen verdeckten Lohnbestandteil darstellen würde. Dies ist je- doch vorliegend gerade nicht der Fall, wird doch der entsprechende Privatanteil dem Kontokorrent des Beklagten jeweils belastet (act. 90/1–3, 103/42 und 115/46), kann mithin also auch kein Einkommen darstellen. Somit ist dieser für die vorlie- gende Einkommensberechnung grundsätzlich unbeachtlich, wobei im Rahmen der Bedarfsberechnung davon auszugehen sein wird, dass die geschäftsbedingten Mo- bilitätskosten des Beklagten entsprechend durch die GmbH bereits gedeckt sind. 2.17. Zusammenfassend ist für die Bestimmung des Einkommens des Beklagten auf dessen Nettolohn der letzten fünf Jahre abzustellen. Dieser beträgt nach dem Gesagten monatlich Fr. 10'756.17, wozu Fr. 500.– an Repräsentationsspesen als Einkommen hinzuzurechnen sind. Entsprechend ist dem Beklagten ein Einkommen von Fr. 11'256.17 pro Monat anzurechnen. 2.18. B._____ erhielt seinerseits bis Ende 2024 eine Familienzulage von Fr. 200.–, erhält seit Anfang 2025 eine solche von Fr. 215.– und wird ab dem 1. Oktober 2031 voraussichtlich eine solche von Fr. 268.– erhalten.
3. Bedarf 3.1. Bei der Berechnung des Bedarfs bilden die «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des Betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums» vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009, S. 192 ff.)
- 32 - den Ausgangspunkt. Gemäss diesen Richtlinien ist zunächst jeder Person ein Grundbetrag einzusetzen, wobei dieser bei einer alleinerziehenden Person Fr. 1'350.–, bei einer alleinstehenden Person, die kein Kind betreut, Fr. 1'200.–, bei einem Ehepaar Fr. 1'700.–, bei einem Kind unter zehn Jahren Fr. 400.– und bei einem Kind ab zehn Jahren Fr. 600.– beträgt. Dazu kommen als nächstes die ef- fektiven und angemessenen Wohnkosten (ohne Strom und Amortisation), wobei diese auf alle Bewohner aufzuteilen und Kindern jeweils der hälftige Betrag einer erwachsenen Person (grosse Köpfe und kleine Köpfe) anzurechnen ist. Weiter sind die Krankenkassenprämien der Grundversicherung zu berücksichtigen. Dazu kom- men die durch die Arbeitstätigkeit entstehenden Kosten wie Auslagen für die aus- wärtige Verpflegung (Fr. 10.– pro Arbeitstag, sofern nötig) und den Arbeitsweg (Kosten des öffentlichen Verkehrs oder eines Fahrzeugs, sofern dieses Kompe- tenzcharakter aufweist). Schliesslich sind unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien und Franchise sowie Fremdbetreuungs- und Schulkosten von Kindern zu berücksichtigen. Die genannten Positionen bilden das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum. Zum familienrechtlichen Existenzminimum gehört zusätzlich die Krankenkassenprämie für eine Zusatzversicherung. Ebenso sind dort Pauschalen für die Kommunikationskosten (Internet, Fernsehen, Radio, Mobiltelefon und Se- rafe) und Versicherungen (Mobiliar- und Haftpflichtversicherung) anzurechnen. Schliesslich werden im familienrechtlichen Existenzminimum die Steuern berück- sichtigt, wobei diese auf die Erwachsenen und die Kinder aufzuteilen sind (BGE 147 III 265, E. 7.2; BlSchK 2009, S. 192 ff.). 3.2. Die Klägerin wohnt mit B._____ zusammen, weshalb ihr der Grundbetrag von Fr. 1'350.– für eine alleinerziehende Person im Bedarf anzurechnen ist. Von Dezember 2023 bis Ende 2024 habe die Klägerin gemäss eigenen Ausführungen in einem Konkubinat gelebt (act. 65 S. 8; act. 98 S. 10; act. 120 S. 6), welches sich offenbar in einem gemeinsamen Mietvertrag niederschlug (act. 46/76; act. 99/86), weshalb ihr für den betreffenden Zeitraum bloss ein Grundbetrag von Fr. 850.– an- zurechnen ist. Der Beklagte wohnt unbestrittenermassen alleine, weshalb ihm ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– anzurechnen ist. B._____ ist ein Grundbetrag von Fr. 400.– und ab Erreichen des 10. Altersjahres bzw. ab 1. Oktober 2029 ein sol- cher von Fr. 600.– anzurechnen.
- 33 - 3.3. Der monatliche Mietzins der Klägerin ist ausgewiesen und betrug bis und mit November 2022 Fr. 2'022.– (act. 16/13), ab Dezember 2022 Fr. 2'172.– (act. 16/15) sowie ab Dezember 2023 bis heute Fr. 2'940.– (act. 46/76; act. 99/86). Die Klägerin wohnt mit B._____ (Prot. S. 14), weshalb diese Mietzinse grundsätzlich nach gros- sen und kleinen Köpfen zu zwei Dritteln auf die Klägerin und zu einem Drittel auf B._____ zu verteilen sind. Während der Dauer des Konkubinats sind sodann bloss zwei Fünftel der Klägerin und ein Fünftel B._____ anzurechnen. Die Kosten für dazu gemietete Parkplätze sind mangels Kompetenzqualität des Fahrzeugs nicht im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen, was sie im Rahmen der Mobilitätskosten sodann selbst anerkennt (act. 24 S. 26). Der monatliche Mietzins des Beklagten ist ebenfalls ausgewiesen und betrug bis und mit November 2022 Fr. 2'550.– zzgl. Fr. 195.– für den Parkplatz (act. 13/5), ab Dezember 2022 Fr. 2'700.– zzgl. Fr. 195.– für den Parkplatz (act. 34/22) und ab Dezember 2024 Fr. 2'174.– zzgl. Fr. 135.– für den Parkplatz. Im Gegensatz zur Klägerin sind die Parkplatzkosten des Beklagten in dessen Bedarf zu berücksichtigen, zumal er ein Geschäftsfahr- zeug zur Verfügung gestellt erhält, ihm entsprechend keine eigentlichen Mobilitäts- kosten anfallen und deshalb die Berücksichtigung eines Parkplatzes insgesamt be- darfsreduzierend wirkt. 3.4. Die Krankenkassenprämien der Parteien sind ausgewiesen. Die Grundver- sicherungsprämie der Klägerin betrug 2021 Fr. 262.– (act. 16/21 und 24/25), 2022 Fr. 266.– (act. 16/22), 2023 Fr. 291.– (act. 16/23 und 24/25), 2024 Fr. 313.– (act. 46/77), 2025 Fr. 303.– (act. 99/82) und beträgt ab 2026 Fr. 319.– (act. 121/95). Die Klägerin hat keine Zusatzversicherung. Die Krankenkassenprämien (Grundver- sicherung bzw. Zusatzversicherung) für B._____ betrugen 2021 Fr. 96.– bzw. Fr. 32.– (act. 16/27), 2022 Fr. 95.– bzw. Fr. 32.– (act. 16/27,28), 2023 Fr. 107.– bzw. Fr. 33.– (act. 16/27,29), 2024 Fr. 114.– bzw. Fr. 33.– (act. 46/78,79) und betragen seit 2025 Fr. 102.– bzw. Fr. 38.– (act. 99/80,81). Die Krankenkassenprämien (Grundversicherung bzw. Zusatzversicherung) des Beklagten betrugen zuerst Fr. 325.– bzw. Fr. 109.– (act. 13/6), 2023 Fr. 360.– bzw. Fr. 114.– (act. 34/24) und betragen seit 2024 Fr. 376.– bzw. Fr. 116.– (act. 52/38). Dabei rechtfertigt es sich, im Rahmen dieses Urteils jeweils Durchschnittswerte für sämtliche in der Vergan- genheit liegenden Phasen zu bilden: Die Krankengrundversicherungsprämie der
- 34 - Klägerin betrug folglich zwischen Juni 2021 und Dezember 2025 im Schnitt Fr. 289.– pro Monat, diejenige von B._____ zwischen Juni 2021 und Dezember 2024 im Schnitt Fr. 104.– pro Monat und dessen Zusatzversicherungsprämie Fr. 33.–. Beim Beklagten ist von Juni 2021 bis Dezember 2023 von einer durchschnitt- lichen Grundversicherungsprämie von Fr. 339.– und einer durchschnittlichen Zu- satzversicherungsprämie von Fr. 111.– pro Monat auszugehen. 3.5. Die Klägerin macht für sich selber monatliche Gesundheitskosten von Fr. 50.– geltend, welche sich aus der Bezahlung der Franchise ergeben würden (act. 24 S. 25). Die Fr. 50.– sind ausgewiesen und ihr deshalb im Bedarf anzurechnen (act. 16/24). An anderer Stelle macht die Klägerin entsprechende Kosten im Um- fang von Fr. 200.– pro Monat geltend, da ihre jährliche Franchise Fr. 2'500.– be- trage und sie keinen Betreuungsunterhalt und Überschussanteil erhalte (act. 24 S. 26). Es handelt sich hierbei um eine unsubstantiierte Behauptung, welche weder belegt ist noch nachvollziehbar erscheint. Insbesondere ist kein Zusammenhang zwischen zusätzlichen Gesundheitskosten und dem Nichterhalt eines Betreuungs- unterhalts bzw. eines Überschussanteils ersichtlich. Die geforderten Fr. 200.– sind ihr demnach nicht im Bedarf anzurechnen. Die Franchise des Sohnes B._____ ist lediglich behauptet und nicht belegt, weshalb ihm bei den regelmässigen Gesund- heitskosten nichts im Bedarf einzuberechnen ist (act. 24 S. 21). Dasselbe gilt für den Beklagten, welcher ebenfalls ohne Belege oder Substantiierung einen Betrag von Fr. 100.– pro Monat geltend macht (act. 64/41). 3.6. Die Klägerin macht weiter Fremdbetreuungskosten für B._____ geltend: Im Jahre 2021 sei sie in einem 60 %-Pensum tätig gewesen, weshalb sie auf eine Fremdbetreuung angewiesen gewesen sei. Die Kosten hätten sich auf total Fr. 13'768.– belaufen. Von Januar 2022 bis und mit November 2022 sei die Kläge- rin arbeitslos gewesen. Ab Dezember 2022 sie die Klägerin wieder einer Arbeitstä- tigkeit nachgegangen. Trotz ihrer Arbeitslosigkeit sei sie auf eine Fremdbetreuung angewiesen gewesen, zumal sie gemäss dem Amt für Wirtschaft und Arbeit sonst nicht vermittlungsfähig gewesen wäre. Immerhin habe sie die Fremdbetreuungs- tage von drei auf zwei Tage reduziert. Hinzu komme, dass sie den Krippenplatz womöglich verloren hätte, wenn sie B._____ nicht mehr zur Krippe gebracht hätte.
- 35 - Die Fremdbetreuungskosten hätten sich im Jahre 2022 auf Fr. 9'087.50 belaufen. Zusätzlich seien monatlich Fr. 110.– für die Spielgruppe angefallen, welche aber nicht im Bedarf angerechnet würden. Für das Jahr 2023 seien Fremdbetreuungs- kosten im Umfang von Fr. 1'387.50 pro Monat entstanden (act. 24 S. 21 f., Prot. S. 12). Ab dem Sommer 2024 werde B._____ den Kindergarten besuchen. An drei Tagen pro Woche werde er in den Hort gehen, wobei voraussichtlich Fr. 684.– pro Monat anfallen würden (act. 24 S. 22). B._____ seien ab diesem Zeitpunkt weitere Fr. 100.– im Bedarf für Ferienlager anzurechnen, da beide Parteien berufstätig seien. Ab Oberstufeneintritt sei noch mit Kosten für den Mittagstisch von rund Fr. 200.– zu rechnen (act. 24 S. 19 und 23). 3.7. Die Fremdbetreuungskosten für das Jahr 2021 sind mit Fr. 13'768.– ausge- wiesen (act. 16/16). Da die Klägerin Unterhaltsbeiträge ab Mai 2021 verlangt, sind die Fremdbetreuungskosten ab diesem Zeitpunkt zu berechnen. Gemäss act. 16/16 fielen ab Mai 2021 durchschnittlich Fr. 1'065.– pro Monat an. Auch für die Dauer der Arbeitslosigkeit der Klägerin im Jahr 2022 sind ihr Fremdbetreuungs- kosten im Bedarf zu berücksichtigen, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass zur Ge- währleistung der Vermittlungsfähigkeit des betreuenden Elternteils ein bestehender Krippenplatz vorzuweisen ist. Darüber hinaus liegt auch eine entsprechende Be- stätigung des Amts für Wirtschaft und Arbeit im Recht (act. 16/19). Die Fremdbe- treuungskosten für B._____ beliefen sich im Jahre 2022 auf total Fr. 9'087.50, was einen durchschnittlichen monatlichen Betrag von Fr. 757.– ergibt (act. 16/17). Ab Januar 2023 betrugen die Fremdbetreuungskosten erwiesenermassen Fr. 1'350.– (act. 25/58 und 99/83). Seit Sommer 2024 besucht B._____ den Kindergarten und hernach wird er die Primarschule absolvieren. Die Kosten für den Hort belaufen sich voraussichtlich auf Fr. 684.– (act. 25/60,61). Von einem Beitrag für Ferienlager ist abzusehen bzw. kann dieser aus dem Überschuss (als ausserordentliche Kin- derkosten) bezahlt werden. Sodann erscheinen die ab Oberstufeneintritt geltend gemachten Kosten für den Mittagstisch von Fr. 200.– plausibel. Nach Abschluss der Oberstufe sind keine Fremdbetreuungskosten mehr zu berücksichtigen, dafür Kosten für auswärtige Verpflegung bzw. Mobilität.
- 36 - 3.8. Für den Arbeitsweg macht die Klägerin ein Generalabonnement für monat- lich Fr. 320.–, mindestens aber Fr. 260.– geltend, obwohl sie ihren Arbeitsweg mit dem Fahrzeug zurücklege. Im Jahr 2022 seien ihr aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit keine Mobilitätskosten im Bedarf anzurechnen (act. 24 S. 26). Mangels Kompe- tenzqualität eines Fahrzeugs sind der Klägerin im Bedarf lediglich die effektiv not- wendigen monatlichen Kosten für ein Jahresabo der ZVV zu berücksichtigen. 2021 benötigte sie aufgrund ihrer Tätigkeit in Fahrweid noch ein Abo für vier Zonen (Fr. 132.–) und seit 2023 für ihre Tätigkeit in der Stadt Zürich ein Abo für drei Zonen (Fr. 100.–). Der Beklagte verfügt – wie erwähnt – über ein von seiner GmbH zur Verfügung gestelltes Geschäftsfahrzeug, weshalb ihm keine berufsbedingten Mo- bilitätsauslagen anfallen. 3.9. Für die auswärtige Verpflegung sind den Parteien gerichtsüblich Fr. 220.– bei einem 100 %-Pensum bzw. Fr. 176.– bei einem 80 %-Pensum und Fr. 132.– bei einem 60 %-Pensum anzurechnen. Wiederum verlangt die Klägerin – richtiger- weise – während ihrer Arbeitslosigkeit im Jahr 2022 keine Berücksichtigung von zusätzlichen Verpflegungskosten (act. 24 S. 27). 3.10. Zusätzlich sind beiden Parteien die gerichtsüblichen Fr. 150.– für Kommuni- kationskosten anzurechnen, wobei der Klägerin während ihres Konkubinats nur ein reduzierter Betrag von Fr. 100.– zuzugestehen ist. B._____ ist ab dessen Oberstu- feneintritt im September 2032 ein Mobilabo für Fr. 30.– pro Monat anzurechnen. Für Haftpflicht- und Hausratversicherung ist den Parteien gerichtsüblich Fr. 30.– pro Haushalt anzurechnen (wiederum mit Halbierung bei der Klägerin während des Konkubinats). 3.11. Die Steuerlast der Parteien ist gemäss Steuerrechner anhand des ihnen an- zurechnenden Nettoeinkommens (unter Berücksichtigung der zuzusprechenden Kindesunterhaltsbeiträge von rund Fr. 3'500.– pro Monat) zu berechnen. Bei der Klägerin beläuft sich dieses bis zur Pensumserhöhung auf 80 % zuzüglich Unter- haltsbeiträge durchschnittlich (und damit vereinfacht) auf rund Fr. 110'000.– pro Jahr, woraus ein geschätzter monatlicher Steuerbetrag (für die Gemeinde K._____) von Fr. 900.– resultiert. Davon entfallen rund 40 % auf den Unterhaltsbeitrag bzw. die Kinderzulagen für B._____, weshalb B._____ Fr. 360.– und der Klägerin
- 37 - Fr. 540.– für Steuern im Bedarf zu berücksichtigen sind. Ab September 2032 (80 %- Pensum) dürfte ihr Einkommen (inkl. Unterhaltsbeiträge) auf insgesamt rund Fr. 130'000.– steigen, was eine monatliche Steuerlast von rund Fr. 1'300.– ergibt, wovon rund Fr. 520.– auf B._____ und der Rest auf die Klägerin selbst entfällt. Ab Oktober 2035 (100 %-Pensum) dürfte ihr Einkommen (inkl. Unterhaltsbeiträge) auf insgesamt rund Fr. 150'000.– steigen, was eine monatliche Steuerlast von rund Fr. 1'700.– ergibt, wovon rund Fr. 570.– auf B._____ und der Rest auf die Klägerin selbst entfällt. Ab Volljährigkeit von B._____ hat die Klägerin einzig ihr Nettoein- kommen von rund Fr. 107'000.– pro Jahr zu versteuern, woraus eine Steuerlast von rund Fr. 1'400.– pro Monat resultiert. Bei B._____ ist ab Volljährigkeit aufgrund der ungewissen Einkommenssituation mit einer Steuerlast von pauschal Fr. 100.– pro Monat zu rechnen. Beim Beklagten ist angesichts seines monatlichen Nettoeinkom- mens von Fr. 11'256.– und den abzuziehenden Unterhaltsbeiträgen von einem durchschnittlichen (und damit vereinfachten) Nettoeinkommen von Fr. 93'000.– so- wie gemäss act. 52/34 von einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 130'000.– auszugehen. Seine Steuerlast in L._____ dürfte sich entsprechend auf rund Fr. 1'070.– pro Monat belaufen. Ab Volljährigkeit von B._____ ist beim Kläger mit einem zu versteuernden Nettoeinkommen von rund Fr. 135'000.– und damit mit einer monatlichen Steuerlast von rund Fr. 2'030.– pro Monat zu rechnen. 3.12. Zusammenfassung Zusammenfassend ist von folgenden Grundlagen der Unterhaltsberechnung aus- zugehen (wobei kein unterhaltsrelevantes Vermögen vorliegt): Klägerin Beklagter B._____ Grundbetrag: 1'350.– 1'200.– 400.– Ab Dezember 2023: Ab Oktober 2029: 850.– 600.– Ab Januar 2025: 1'350.– Wohnen: 1'348.– 2'745.– 674.– Ab Dezember 2022: Ab Dezember 2022: Ab Dezember 2022: 1'448.– 2'895.– 724.– Ab Dezember 2023: Ab Dezember 2024: Ab Dezember 2023: 1'176.– 2'309.– 588.– Ab Januar 2025: Ab Januar 2025: 1'960.– 980.–
- 38 - KVG: 289.– 339.– 104.– Ab Januar 2026: Ab Januar 2024: Ab Januar 2025: 319.– 376.– 102.– zusätzl. Gesundheitskosten: 50.– 0.– 0.– Fremdbetreuung: 1'065.– Ab Januar 2022: 757.– Ab Januar 2023: 1'350.– Ab September 2024: 684.– Ab September 2032: 200.– Ab Oktober 2035: 0.– Verpflegung: 132.– 220.– 0.– Ab Januar 2022: Ab Oktober 2035: 0.– 100.– Ab Dezember 2022: 132.– Ab September 2032: 176.– Ab Oktober 2035: 220.– Mobilität: 132.– 0.– 0.– Ab Januar 2022: Ab Oktober 2035: 0.– 100.– Ab Dezember 2022: 100.– Steuern: 540.– 1'070.– 360.– Ab September 2032: Ab Oktober 2037: Ab September 2032: 780.– 2'030.– 520.– Ab Oktober 2035: Ab Oktober 2035: 1'130.– 570.– Ab Oktober 2037: Ab Oktober 2037: 1'400.– 100.– Kommunikation: 150.– 150.– 0.– Ab Dezember 2023: Ab September 2032: 100.– 30.– Ab Januar 2025: 150.– Versicherung: 30.– 30.– 0.– Ab Dezember 2023: 15.– Ab Januar 2025: 30.– VVG: 0.– 111.– 33.– Ab Januar 2024: Ab Januar 2025: 116.– 38.–
- 39 - Totalbedarf: 4'021.– 5'865.– 2'636.– Ab Januar 2022: Ab Dezember 2022: Ab Januar 2022: 3'757.– 6'015.– 2'328.– Ab Dezember 2022: Ab Januar 2024: Ab Dezember 2022: 4'089.– 6'057.– 2'378.– Ab Dezember 2023: Ab Dezember 2024: Ab Januar 2023: 3'252.– 5'471.– 2'971.– Ab Januar 2025: Ab Oktober 2037: Ab Dezember 2023: 4'601.– 6'431.– 2'835.– Ab Januar 2026: Ab September 2024: 4'631.– 2'169.– Ab September 2032: Ab Januar 2025: 4'915.– 2'564.– Ab Oktober 2035: Ab Oktober 2029: 5'309.– 2'764.– Ab Oktober 2037: Ab September 2032: 5'579.– 2'470.– Ab Oktober 2035: 2'520.– Ab Oktober 2037: 2'050.– Einkommen: 5'684.– 11'256.– 200.– Ab Januar 2022: Ab Januar 2025: 4'218.– 215.– Ab Dezember 2022: Ab Oktober 2031: 5'363.– 268.– Ab September 2032: 7'150.– Ab Oktober 2035: 8'940.– Differenz: 1'663.– 5'391.– -2'436.– Ab Januar 2022: Ab Dezember 2022: Ab Januar 2022: 461.– 5'241.– -2'128.– Ab Dezember 2022: Ab Januar 2024: Ab Dezember 2022: 1'274.– 5'199.– -2'178.– Ab Dezember 2023: Ab Dezember 2024: Ab Januar 2023: 2'111.– 5'785.– -2'771.– Ab Januar 2025: Ab Oktober 2037: Ab Dezember 2023: 762.– 4'825.– -2'635.– Ab Januar 2026: Ab September 2024: 732.– -1'969.– Ab September 2032: Ab Januar 2025: 2'235.– -2'349.– Ab Oktober 2035: Ab Oktober 2029: 3'631.– -2'549.– Ab Oktober 2037: Ab Oktober 2031: 3'361.– -2'496.– Ab September 2032: -2'202.– Ab Oktober 2035: -2'252.–
- 40 - Ab Oktober 2037: -1'782.–
4. Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge 4.1. Gemäss Bundesgericht ist bei der Unterhaltsfestsetzung für Kinder unver- heirateter Eltern, die unter Alleinobhut stehen, der Überschuss des Unterhalts- schuldners im Verhältnis 2:1 auf den Unterhaltsschuldner und das unterhaltsbe- rechtigte Kind aufzuteilen. Unterhaltsbegrenzend können erzieherische Gründe, konkrete Bedarfsgründe sowie die Verhinderung einer Mitfinanzierung des unver- heirateten betreuenden Elternteils wirken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der aus dem Überschuss zu finanzierende Bedarf (Freizeitaktivitäten, Hobbys, Fe- rien etc.) nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit steigendem Alter des Kindes erhöht, und folglich für die ermessensweise Begrenzung des dem Kind zustehen- den Überschussanteils gerade bei günstigen Verhältnissen auch sein Alter mitbe- rücksichtigt werden darf (BGE 149 III 441, E. 2.6 f.). Eine Begrenzung des rechne- rischen Überschussanteils des Kindes aus erzieherischen Gründen und/oder aus konkreten Bedarfsgründen ist allerdings erst bei weit überdurchschnittlich guten fi- nanziellen Verhältnissen angezeigt (BGer 5A_920/2023, E. 2.4.5.3). 4.2. Aus vorstehender Berechnungstabelle geht vorab hervor, dass die Klägerin stets zur Deckung ihres eigenen Bedarfs in der Lage ist, weshalb durchgehend kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Sodann ist der Barbedarf von B._____ je Phase um einen Drittel des Überschusses des Beklagten zu erweitern. Schliesslich hat einer ermessensweise Überprüfung dieser Überschusszuweisung zu erfolgen. Für einen gänzlichen Verzicht auf Überschusszuweisung an B._____, wie dies der Beklagte fordert (act. 66 Rz. 16), besteht nach dem Gesagten keine Grundlage in der Rechtsprechung. 4.3. Um eine übermässige Phasenbildung zu vermeiden, sind der Überschuss des Beklagten und der Bedarf von B._____ im Sinne eines Durchschnittswerts zu- sammenzufassen. Konkret unterliegt der Bedarf von B._____ bis zu seiner Volljäh- rigkeit in Relation zu den vorliegenden – guten – finanziellen Verhältnissen nur mässigen Schwankungen. Es ist deshalb einerseits ein Durchschnittswert für die Vergangenheit (bis Ende März 2026) zu bilden, zumal dieser nicht mehr der Abän-
- 41 - derung unterliegt. Andererseits ist ein weiterer Durchschnittswert für die Zukunft bis zur Volljährigkeit B._____s im September 2037 zu bilden. 4.4. Gemäss vorstehender Bedarfstabelle beträgt der Überschuss des Beklagten (vor Deckung des Barunterhalts von B._____) für den Zeitraum Juni 2021 bis und mit März 2026 (58 Monate) durchschnittlich Fr. 5'430.– pro Monat. Der nicht durch Kinderzulagen gedeckte Durchschnittsbarbedarf von B._____ für denselben Zeit- raum beträgt Fr. 2'413.– pro Monat. Dem Beklagten verbleibt nach Deckung des Barbedarfs von B._____ folglich noch ein Betrag von monatlich Fr. 3'017.–, wovon ein Drittel (Fr. 1'006.–) als Überschussanteil an B._____ zuzuweisen ist. Der rech- nerische Unterhaltsbeitrag für B._____ von Juni 2021 bis und mit März 2026 beläuft sich folglich auf Fr. 3'419.–. 4.5. In einer zweiten Phase ab April 2026 bis und mit September 2037 (138 Mo- nate) beläuft sich der Überschuss des Beklagten (vor Deckung des Barunterhalts von B._____) durchgehend auf Fr. 5'785.–. Der nicht durch Kinderzulagen ge- deckte Durchschnittsbarbedarf von B._____ für denselben Zeitraum beträgt Fr. 2'339.– pro Monat. Dem Beklagten verbleibt nach Deckung des Barbedarfs von B._____ folglich noch ein Betrag von monatlich Fr. 3'446.–, wovon ein Drittel (Fr. 1'149.–) als Überschussanteil an B._____ zuzuweisen ist. Der rechnerische Unter- haltsbeitrag für B._____ von April 2026 bis und mit September 2037 beläuft sich folglich auf Fr. 3'488.–. Bei diesen – bloss leicht überdurchschnittlichen – Beträgen ist weder eine Deckelung aus erzieherischen Gründen bzw. konkreten Bedarfs- gründen noch eine solche zur Verhinderung der Quersubventionierung des haupt- betreuenden Elternteils angezeigt. 4.6. Ab Volljährigkeit B._____s ist dessen Barbedarf von Fr. 1'782.– (ohne Über- schussbeteiligung) von den Eltern nach deren Leistungsfähigkeit zu tragen. Die Klägerin verfügt in dieser Phase über einen Überschuss von Fr. 3'361.– (41 %), der Beklagte über einen solchen von Fr. 4'825.– (59 %). Der Beklagte hat folglich 59 % des Barbedarfs von B._____, mithin Fr. 1'051.– als Unterhaltsbeitrag an diesen zu bezahlen. 4.7. Die Unterhaltsbeiträge sind praxisgemäss zu indexieren.
- 42 - 4.8. Darüber hinaus sind die beidseitigen – teilweise übereinstimmenden – Rechtsbegehren um generelle Kostenregelung für künftig entstehende ausseror- dentliche Kinderkosten abzuweisen. Eine solche generelle Kostenregelung wäre nur auf dem Weg der Vereinbarung möglich und ist einer autoritativen Regelung durch Urteil mangels gesetzlicher Grundlage nicht zugänglich (OGer ZH LE230003, E. III.2.2; OGer ZH LC200013, E. IV.6.4). Schliesslich ist auch dem klägerischen Begehren um «Vormerknahme» der Höhe der bis 1. Mai 2025 geleisteten Unter- haltsbeiträge mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu folgen. Sollte damit ein Fest- stellungsbegehren gemeint sein, wäre ein Feststellungsinteresse darüber hinaus ohnehin nicht dargetan (vgl. act. 24 S. 34 f.) und die Beträge darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG wird die Gebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls festgelegt und beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Das Gericht kann jedoch in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich sind die Kosten des Verfahrens in Bezug auf die Kinderbelange
– unabhängig vom Ausgang – den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Kinderinteressen gute Gründe zur Antragsstellung hatten (vgl. statt vieler OGer ZH LE170002, E. IV.1).
2. Im vorliegenden Verfahren musste aufgrund zunächst stark divergierender Anträge hinsichtlich des Besuchsrechts auch eine umfassende Besuchsrechtsregelung festgelegt werden. Zudem war insbesondere die Eruierung
- 43 - des Einkommens des Beklagten (samt den diversen Editionsbegehren) sowie der Fremdbetreuungskosten für B._____ zeitaufwändig. Zu guter Letzt mussten für die Unterhaltsberechnung zahlreiche Phasen gebildet werden – nicht zuletzt aufgrund der Veränderungen auf Seiten der Klägerin. Unter Berücksichtigung dieses Zeitaufwandes seitens des Gerichts und der Komplexität des Falles rechtfertigt es sich vorliegend, die Entscheidgebühr auf Fr. 7'000.– festzusetzen.
3. Über die Regelung der elterlichen Sorge und Obhut waren sich die Parteien einig. Die Entscheidgebühr wurde zum grössten Teil durch die Festlegung des Besuchsrechts und der Unterhaltsbeiträge verursacht. Bei der Besuchsrechtsregelung obsiegt der Beklagte mehrheitlich. Betreffend die monatlich durch den Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge beantragte die Klägerin solche zwischen Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– und der Beklagte selbst solche im Rahmen von Fr. 2'000.–. Die nun festgelegten Unterhaltsbeiträge bewegen sich etwa in der Mitte der jeweiligen Anträge. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, die Prozesskosten den Kindeseltern je hälftig aufzuerlegen. Die Parteientschädigungen sind entsprechend wettzuschlagen. Es wird erkannt:
1. Der Kläger 2 wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Klägerin 1 und des Beklagten belassen.
2. Die Obhut für den Kläger 2 wird der Klägerin 1 zugeteilt.
3. Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, den Kläger 2 jeweils an den Wochenenden mit gerader Wochenzahl von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie zusätzlich wöchentlich an einem Abend pro Woche unter der Woche, ab 17:00 Uhr, bis am darauffolgenden Morgen, Schulbeginn bzw. 9:00 Uhr an schulfreien Tagen, auf eigene Kos- ten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. An welchem Abend der Be- klagte den Kläger 2 jeweils unter der Woche betreut, ist während der Schul- zeit des Klägers 2 vor Beginn jedes Semesters zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten neu zu bestätigen bzw. zu vereinbaren, wobei auf die Inter- essen und Bedürfnisse des Klägers 2 Rücksicht zu nehmen ist. Können sich
- 44 - die Klägerin 1 und der Beklagte nicht einigen, handelt es sich um den Don- nerstag. Der Beklagte wird zudem für berechtigt und verpflichtet erklärt, den Kläger 2 in geraden Jahren jeweils an Ostern von Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, und an Weihnachten von 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis 25. Dezember, 16:00 Uhr, sowie in ungeraden Jahren jeweils an Pfingsten von Freitag, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, und von
31. Dezember, 10:00 Uhr, bis 2. Januar des Folgejahres, 18:00 Uhr, auf ei- gene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Beklagte wird ferner für berechtigt und verpflichtet erklärt, den Kläger 2 jährlich während vier Wochen Ferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen, bis zum Ende der ersten Primarschulklasse des Klägers 2 maximal eine Woche am Stück. Das Ferienbesuchsrecht ist min- destens drei Monate im Voraus anzukündigen. Können sich die Parteien über die Aufteilung der Ferienwochen nicht einigen, so kommt der Klägerin 1 das Entscheidungsrecht in den Jahren mit ungerader Jahreszahl und dem Beklagten in den Jahren mit gerader Jahreszahl zu. Ein weitergehendes Besuchsrecht des Beklagten nach Absprache der Par- teien bleibt vorbehalten. Bei Übergaben ist jeweils der zuletzt betreuende Elternteil verpflichtet, den Kläger 2 dem neu betreuenden Elternteil zu bringen.
4. Der Pass des Klägers 2 befindet sich grundsätzlich bei der Klägerin 1, wel- che den Pass dem Beklagten bei Bedarf auf erstes Verlangen herauszuge- ben hat, wobei der Pass nach Bedarf umgehend an die Klägerin 1 zu retour- nieren ist.
5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV-/IV-Renten werden allein der Klägerin 1 angerechnet. Es ist Sache der Klägerin 1, die betroffe- nen Ausgleichskassen zu informieren.
- 45 -
6. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger 2 monatliche Unterhaltsbei- träge wie folgt zu bezahlen (davon jeweils Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt): Fr. 3'419.– ab 20. Mai 2021 bis und mit 31. März 2026 Fr. 3'488.– ab 1. April 2026 bis und mit 30. September 2037 Fr. 1'051.– ab 1. Oktober 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung jeweils zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin 1, solange der Kläger 2 in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeich- net.
7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 6 wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Klägerin 1 Beklagter Kläger 2 Grundbetrag: 1'350.– 1'200.– 400.– Ab Dezember 2023: Ab Oktober 2029: 850.– 600.– Ab Januar 2025: 1'350.– Wohnen: 1'348.– 2'745.– 674.– Ab Dezember 2022: Ab Dezember 2022: Ab Dezember 2022: 1'448.– 2'895.– 724.– Ab Dezember 2023: Ab Dezember 2024: Ab Dezember 2023: 1'176.– 2'309.– 588.– Ab Januar 2025: Ab Januar 2025: 1'960.– 980.– KVG: 289.– 339.– 104.– Ab Januar 2026: Ab Januar 2024: Ab Januar 2025: 319.– 376.– 102.– zusätzl. Gesundheitskosten: 50.– 0.– 0.– Fremdbetreuung: 1'065.– Ab Januar 2022: 757.– Ab Januar 2023: 1'350.– Ab September 2024: 684.–
- 46 - Ab September 2032: 200.– Ab Oktober 2035: 0.– Verpflegung: 132.– 220.– 0.– Ab Januar 2022: Ab Oktober 2035: 0.– 100.– Ab Dezember 2022: 132.– Ab September 2032: 176.– Ab Oktober 2035: 220.– Mobilität: 132.– 0.– 0.– Ab Januar 2022: Ab Oktober 2035: 0.– 100.– Ab Dezember 2022: 100.– Steuern: 540.– 1'070.– 360.– Ab September 2032: Ab Oktober 2037: Ab September 2032: 780.– 2'030.– 520.– Ab Oktober 2035: Ab Oktober 2035: 1'130.– 570.– Ab Oktober 2037: Ab Oktober 2037: 1'400.– 100.– Kommunikation: 150.– 150.– 0.– Ab Dezember 2023: Ab September 2032: 100.– 30.– Ab Januar 2025: 150.– Versicherung: 30.– 30.– 0.– Ab Dezember 2023: 15.– Ab Januar 2025: 30.– VVG: 0.– 111.– 33.– Ab Januar 2024: Ab Januar 2025: 116.– 38.– Totalbedarf: 4'021.– 5'865.– 2'636.– Ab Januar 2022: Ab Dezember 2022: Ab Januar 2022: 3'757.– 6'015.– 2'328.– Ab Dezember 2022: Ab Januar 2024: Ab Dezember 2022: 4'089.– 6'057.– 2'378.– Ab Dezember 2023: Ab Dezember 2024: Ab Januar 2023: 3'252.– 5'471.– 2'971.– Ab Januar 2025: Ab Oktober 2037: Ab Dezember 2023: 4'601.– 6'431.– 2'835.– Ab Januar 2026: Ab September 2024: 4'631.– 2'169.– Ab September 2032: Ab Januar 2025:
- 47 - 4'915.– 2'564.– Ab Oktober 2035: Ab Oktober 2029: 5'309.– 2'764.– Ab Oktober 2037: Ab September 2032: 5'579.– 2'470.– Ab Oktober 2035: 2'520.– Ab Oktober 2037: 2'050.– Einkommen: 5'684.– 11'256.– 200.– Ab Januar 2022: Ab Januar 2025: 4'218.– 215.– Ab Dezember 2022: Ab Oktober 2031: 5'363.– 268.– Ab September 2032: 7'150.– Ab Oktober 2035: 8'940.– Vermögen: - - -
8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 6 sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Februar 2026 (100.6 Punkte; Basis Dezember 2025 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unter- haltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung er- höht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
9. Sämtliche übrigen Begehren der Parteien werden abgewiesen, soweit dar- auf einzutreten ist.
10. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
- 48 -
11. Die Gerichtskosten werden der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt.
12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
14. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 31. März 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Hottinger MLaw N. von Sury
Erwägungen (56 Absätze)
E. 1 Vorbemerkungen
E. 1.1 Der Unterhalt für ein Kind wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlungen geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der El- tern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag dient gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder durch Dritte. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils und sieht den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchsrechts, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der Geldunterhalt ist in diesem Fall aufgrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt grundsätzlich vollständig vom nicht obhutsberechtigten Elternteil zu tragen (BGE 147 III 265, E. 5.5).
E. 1.2 Der Kinderunterhalt wird in Bar- und einen Betreuungsunterhalt unterteilt. Der Barunterhalt wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich anhand der sogenannten zweistufigen Methode berechnet. Dabei ist zunächst die Differenz zwischen dem Nettoverdienst und dem Existenzminimum der Beteiligten zu ermitteln, wobei vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen und dieses bei ausreichend vorhandenen finanziellen Mitteln durch weitere Positionen zu ergänzen ist (familienrechtliches Existenzminimum). In einem nächsten Schritt werden die vorhandenen finanziellen Mittel so auf die beteiligten Familienmitglieder verteilt, dass jeweils zunächst das betreibungsrechtliche und danach das familien- rechtliche Existenzminimum gedeckt wird. Dabei ist in folgender Reihenfolge vor- zugehen: Zunächst ist dem Unterhaltsverpflichteten das eigene betreibungsrechtli- che Existenzminimum zu belassen. Als nächstes folgt die Deckung des Barunter- halts minderjähriger Kinder und anschliessend des Betreuungsunterhalts jeweils im Umfang des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Erst wenn das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, sind die verblei-
- 21 - benden Ressourcen für die Deckung einzelner Bedarfspositionen des familien- rechtlichen Existenzminimums in derselben Reihenfolge zu verwenden.
E. 1.3 Über das Instrument des Betreuungsunterhalts werden bei der Festsetzung des Kinderunterhalts die finanziellen Auswirkungen bzw. indirekten Kosten berück- sichtigt, welche bei der Kinderbetreuung durch einen Elternteil entstehen (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2013 529, S. 551; JUNGO/AEBI-MÜLLER/SCHWEIGHAUSER, Der Betreuungsunterhalt: Das Konzept – die Betreuungskosten – die Unterhaltsrech- nung, in: FamPra 2017, S. 171). Der Betreuungsunterhalt umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, soweit dieser aufgrund der Betreuung nicht selbst dafür aufkommen kann (Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., S. 554). Daraus folgt, dass kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, wenn der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten vollumfänglich selbst zu de- cken vermag (Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., S. 577; ALLEMANN, Betreuungsun- terhalt – Grundlagen und Bemessung, in: Jusletter 11. Juli 2016, S. 8).
E. 1.4 Ein nach Deckung des gesamten Bedarfs allenfalls verbleibender Über- schuss ist nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen (BGE 147 III 265, E. 6.3, 6.6 und 7.3) (vgl. zur konkreten Überschussverteilung im vorliegenden Fall Erwägung Ziffer 4.1 nachfolgend).
E. 2 Einkommen
E. 2.1 Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit der Parteien ist in erster Linie vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt wer- den kann; andernfalls ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Zum Netto- einkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv be- zahlte Provisionen, Gratifikationen beziehungsweise Boni, Trinkgelder, aber auch Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüber- stehen (BGer 5A_686/2010, E. 2.3).
E. 2.2 Gemäss Lohnausweis 2021 erzielte die Klägerin in diesem Jahr ein Netto- einkommen von Fr. 65'665.65 (act. 16/6) und erhielt Arbeitslosenentschädigung in
- 22 - der Höhe von Fr. 4'947.– (act. 25/52), was ein jährliches Gesamteinkommen von Fr. 70'612.65, mithin Fr. 5'884.– pro Monat bzw. Fr. 5'684.– ohne Kinderzulagen ergibt. Für das Jahr 2022 (Monate Januar bis und mit November) wurden ihr ge- mäss Bescheinigung der Arbeitslosenversicherung Fr. 48'598.– inkl. Kinderzulagen ausbezahlt (act. 16/8,9), was monatlich exkl. Kinderzulagen Fr. 4'218.– ergibt. Seit
1. Dezember 2022 arbeitet die Klägerin wieder in einem 60 %-Pensum (vgl. act. 16/10) und macht für sich ein Einkommen von Fr. 5'343.25 geltend (act. 24 S. 14), welches von der Gegenseite anerkannt wird (act. 66 S. 4). Gemäss act. 16/23 und 46/75 beläuft sich ihr monatliches Nettoeinkommen exkl. Kinderzu- lagen jedoch auf Fr. 5'363.–. Gemäss Schulstufenmodell (BGer 5A_384/2018, E. 4.7.6) ist die Klägerin ab Oberstufeneintritt von B._____ im September 2032 ver- pflichtet, in einem 80 %-Pensum zu arbeiten, weshalb sich ihr Einkommen ab die- sem Zeitpunkt basierend auf dem jetzigen Einkommen auf Fr. 7'150.– erhöht. Ab Erreichen des 16. Altersjahres von B._____ ist sie verpflichtet, in einem 100 %- Pensum zu arbeiten, woraus ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'940.– re- sultiert.
E. 2.3 Zum Einkommen des Beklagten führt die Klägerin aus, dass dieser als Bau- leiter tätig sei. Er sei alleiniger Inhaber der E._____ AG mit Sitz in F._____ (act. 24 S. 15, act. 35 S. 19). Die Buchhaltung erledige seine Schwester und sein eigenes Einkommen bestimme er selber. Zur Bestimmung des Einkommens reiche eine pri- vate Steuererklärung nicht aus. Vielmehr sei auf die Steuerklärungen seiner Firma der letzten drei bis fünf Jahre abzustellen. Es sei möglich, dass der Beklagte viele seiner Ausgaben über das Geschäft laufen lasse und er sich eigentlich einen hö- heren Lohn ausbezahlen könnte. Des Weiteren sei der Beklagte Gesellschafter und Geschäftsführer der G._____ GmbH in Liquidation. Er müsse entsprechende Steu- ererklärungen, Bilanzen und Erfolgsrechnungen einreichen und Auskunft darüber erteilen, weshalb die Gesellschaft liquidiert worden sei (act. 24 S. 15 f.). Der Be- klagte habe im Jahr 2020 zudem Wertschriftenerträge von Fr. 20'000.01 erwirt- schaftet. Sodann seien ihm Repräsentationskosten von monatlich Fr. 500.– als Ein- kommen anzurechnen. Gemäss Lohnabrechnungen für das Jahr 2022 habe sich der Beklagte 13 Mal einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 12'000.– ausbezahlt. Zu- sammengerechnet ergebe dies ein monatlich anzurechnendes Nettoeinkommen
- 23 - von rund Fr. 13'616.– pro Monat (act. 35 S. 20). Die Klägerin könne nicht aussch- liessen, dass die Lohnabrechnungen nicht mit den effektiven Überweisungen über- einstimmen (act. 24 S. 17). Der Beklagte pflege einen äusserst luxuriösen Lebens- stil, gehe in teure Restaurants und rauche teure Zigarren. Sodann habe er ein Ge- schäftsfahrzeug, wofür ihm kein Privatanteil für die private Nutzung in Anrechnung gebracht worden sei (act. 24 S. 18). Weiter weise der Beklagte ein Vermögen von knapp einer Million auf und mache Schulden im Umfang von Fr. 255'000.– geltend. Es sei deshalb zu vermuten, dass er früher weitaus höhere Bezüge aus seinem Unternehmen getätigt habe und seine Ersparnisse aus Erwerbstätigkeit stammten (act. 24 S. 18). Nach erfolgter Edition (vgl. act. 65 S. 8 und act. 70) beziffert die Klägerin das monatlich anzurechnende Nettoeinkommen des Beklagten auf nun- mehr Fr. 11'753.– (act. 98 S. 5). Gemäss Kontoauszügen hätten sich die Überwei- sungen der E._____ GmbH im Jahre 2022 auf rund Fr. 157'162.–, mithin Fr. 13'096.– pro Monat belaufen. Des Weiteren seien Bareinzahlungen auf dasselbe Konto getätigt worden im Umfang von durchschnittlich Fr. 933.– pro Monat. Aus den gemachten Ausführungen gehe sodann hervor, dass der Beklagte sein Ein- kommen nach der Trennung von der Klägerin ohne Grund reduziert habe und sich von seiner Firma so viel auszahlen könne, wie er gerade benötige (act. 98 S. 9). Weiter macht die Klägerin geltend, dass sich das effektive Einkommen des Beklag- ten im Rahmen von ca. Fr. 25'000.– pro Monat belaufe, wenn man die Lohnüber- weisungen, die Bareinzahlungen, die Geschäftsgewinne sowie die Bezüge für Fahrzeug, Mobiltelefon, Flüge, Hotels und Restaurantbesuche miteinberechne (act. 98 S. 10). Schliesslich macht die Klägerin geltend, die Pauschalspesen seien dem Beklagten als Lohn anzurechnen, zumal er nicht ausgeführt habe, wofür diese be- nötigt würden. Zudem habe der Beklagte 2024 diverse Barbezüge aus seinem Un- ternehmen getätigt und private Restaurantbesuche als Geschäftsspesen verbucht. Weiter wird ohne konkrete Substantiierung darüber spekuliert, ob der Beklagte al- lenfalls Gewinne bei der H._____ GmbH «parkiere» (act. 120).
E. 2.4 Der Beklagte bestreitet die Unterstellungen, Einkommen zu verstecken. Er führe eine ordentliche Buchhaltung und gebe ordnungsgemässe Steuererklärun- gen ab. In seinem Unternehmen beziehe er ein ordentliches und marktübliches Ge- halt, welches er versteuere. Seinen privaten Lebensunterhalt finanziere er aus-
- 24 - nahmslos mit diesem Einkommen (act. 33 Rz. 12, act. 66 S. 6). Es sei unter Be- rücksichtigung des Privatanteils am Fahrzeug von einem monatlichen Nettoein- kommen von Fr. 9'448.25 auszugehen (act. 66 S. 6, act. 98 S. 4 ff.). Der Beklagte macht zudem geltend, über keinen Ertrag aus Liegenschaft zu verfügen, da diese Liegenschaft in I._____ verkauft worden sei. Sein Vermögen habe er durch Fleiss angespart. Er habe sich nie ein höheres Einkommen als das jetzige ausbezahlt (Prot. S. 17 f.). Der Beklagte führt weiter aus, es gehe nicht an, irgendwelche Zah- lungen der E._____ GmbH dem Beklagten als Einkommen anzurechnen, ohne hierfür einen Beweis zu haben. Die Zahlungen würden weder in der Steuererklä- rung und Steuerveranlagung der E._____ GmbH noch in der Buchhaltung als Ein- kommen deklariert. Es müsse schliesslich bewiesen werden, weshalb diese Zah- lungen dennoch als Einkommen umqualifiziert werden sollten (act. 102 S. 2 f.). Nach Edition der Unterlagen führt der Beklagte nunmehr aus, dass die Lohnzah- lungen zunächst jeweils auf das SGKB-Konto CH1 (act. 86/1) erfolgt seien. Der monatlich ausbezahlte Lohn habe im Jahr 2021 bis Sommer 2023 rund Fr. 10'500.– betragen. Hernach habe er den Lohn aufgrund des ungünstigen Geschäftsganges im Jahre 2023 reduzieren müssen. Sowohl das Jahr 2023 als auch das Jahr 2024 seien mit einem Verlust abgeschlossen worden (act. 102 S. 3). Der Nettolohn habe fortan Fr. 9'249.65 betragen und sei auf das neue Clientis Kontos CH2 (act. 83/1) überwiesen worden. Die erste Überweisung sei am 29. September 2023 für zwei Monate erfolgt. Für den 13. Monatslohn habe es in diesem Jahr sodann nicht ge- reicht, weshalb Ende Jahr nur Fr. 12'013.40 überwiesen worden seien. Die Gut- schrift im Umfang von Fr. 21'609.50, welche am 25. November 2021 erfolgt sei, umfasse sowohl einen Monatslohn als auch den 13. Monatslohn. Des Weiteren habe er bei der E._____ GmbH im Dezember 2021 über ein Kontokorrentguthaben von Fr. 51'955.61 verfügt, weil er der Gesellschaft zuvor privat finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt habe. Diese Mittel seien dem Beklagten hernach bei gegebener Liquidität in verschiedenen Beträgen zurückbezahlt worden. Bei den von der Klä- gerin aufgeführten Beträgen zwischen Fr. 100.– und Fr. 5'000.– im Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 handle es sich demnach nicht um versteckten Lohn (act. 102 S. 3 f.). Die Gutschrift von Fr. 20'610.– sei eine Vergütung der J._____ [Versicherung] für eine Uhr. Sodann führt der Beklagte aus, sei es nicht möglich,
- 25 - irgendwelche Barbezüge aus der E._____ GmbH zu tätigen und diese in der Buch- haltung nicht aufzuführen, ansonsten die Buchhaltung nicht korrekt wäre (act. 102 S. 5). Reisen, Benzin etc. seien nicht dem Geschäfts- sondern dem Privatkonto des Beklagten belastet worden, dies sei aus den der Steuererklärung beigelegten Kon- toauszügen klar ersichtlich (act. 102 S. 6). Zu guter Letzt führt der Beklagte aus, handle es sich bei den Ausführungen der Gegenseite um unsubstantiierte Behaup- tungen. Die Klägerin hätte den Beweis für ein derartig hohes Einkommen zu erbrin- gen. Der Jahresgewinn der E._____ GmbH könne sodann nicht einfach als Ein- kommen angerechnet werden. Da es sich um eine juristische Person und nicht um ein Einzelunternehmen handle, könne ein nicht ausgeschütteter Gewinn nicht als Einkommen qualifiziert werden. Der Gewinn müsse im Unternehmen verbleiben und zur Deckung allfälliger künftiger Verluste zurückbehalten werden. So habe die E._____ GmbH lediglich im Jahr 2022 ein Gewinn erzielt. In den Vor- und Folge- jahren hingegen sei es zu Verlusten gekommen. Der Gewinn sei einmalig gewesen. Würde man den Gewinn als Einkommen anrechnen, so müsste man auch den Ver- lust vom Einkommen abziehen, was zu einem viel tieferen Einkommen des Beklag- ten führen würde (act. 102 S. 7).
E. 2.5 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsge- winn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemäs- sen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbständiger Er- werbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Un- ternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständi- gerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässi- ges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rech- nung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder stetig steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch
- 26 - Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstel- lungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617, E. 5.1; BGer 5A_543/2020, E. 3.1; BGer 5A_937/2016, E. 3.2.2; BGer 5A_834/2016, E. 5.1.5; je mit Hinweisen). Ein alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift einer GmbH ist als Beherrscher und wirtschaftlicher Inhaber seiner Gesellschaft gleich wie ein selb- ständig Erwerbender zu behandeln – Gewinn und bezogener Nettolohn sind zu ad- dieren (MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra.ch 2020 S. 314 ff., 341 f.).
E. 2.6 2020 zahlte sich der Beklagte einen Jahresnettolohn von Fr. 140'408.– aus, worin eine KTG-Prämie von Fr. 848.90 und Kinderzulagen von mutmasslich Fr. 2'400.– enthalten waren. Nach Abzug dieser beiden Positionen resultiert ein monatlicher Nettolohn von Fr. 11'429.93, zuzüglich jeweils Fr. 500.– Repräsentati- onsspesen. Ferner erzielte die E._____ GmbH 2020 einen Gewinn von Fr. 133'994.66, mithin monatlich Fr. 11'166.22 (act. 90/1). Nach Addition des ausbe- zahlten Nettolohns sowie des dem Beklagten als alleiniger Gesellschafter und Ge- schäftsführer gleichsam anzurechnenden Reingewinns resultiert ein monatliches Einkommen des Beklagten für das Jahr 2020 von Fr. 22'596.15. Dass der Beklagte in seiner persönlichen Steuererklärung 2020 ferner Wertschriftenertrag von Fr. 20'001.– und Ertrag aus Liegenschaften ausweist (act. 13/1), ist für die vorliegende Unterhaltsberechnung nicht von Relevanz, zumal der Wertschriftenertrag Teil des Jahresgewinns der GmbH ist (act. 90/1) und die betreffende Liegenschaft bereits im Folgejahr – das heisst noch vor Beginn der strittigen Unterhaltspflicht – nicht mehr Teil des Vermögens des Beklagten war (act. 52/33). Zusammenfassend ist dem Beklagten für 2020 ein monatliches Einkommen von Fr. 22'596.15 anzurech- nen.
E. 2.7 2021 zahlte sich der Beklagte einen Jahresnettolohn von Fr. 138'604.– aus, worin eine KTG-Prämie von Fr. 848.90 und Kinderzulagen von Fr. 23.10 enthalten waren. Nach Abzug dieser beiden Positionen resultiert ein monatlicher Nettolohn von Fr. 11'477.67, zuzüglich jeweils Fr. 500.– Repräsentationsspesen. Ferner er- zielte die E._____ GmbH 2021 einen Verlust von Fr. 94'211.82, mithin monatlich Fr. 7'850.99 (act. 90/2). Nach Addition des ausbezahlten Nettolohns sowie des er-
- 27 - zielten Verlusts resultiert ein monatliches Einkommen des Beklagten für das Jahr 2021 von Fr. 3'626.69.
E. 2.8 2022 zahlte sich der Beklagte einen Jahresnettolohn von Fr. 138'757.– aus, worin eine KTG-Prämie von Fr. 849.– enthalten war. Nach Abzug dieser Prämie resultiert ein monatlicher Nettolohn von Fr. 11'492.33, zuzüglich jeweils Fr. 500.– Repräsentationsspesen. Ferner erzielte die E._____ GmbH 2022 einen Gewinn von Fr. 166'491.51, mithin monatlich Fr. 13'874.29 (act. 90/3). Nach Addition des ausbezahlten Nettolohns sowie des erzielten Gewinns resultiert ein monatliches Einkommen des Beklagten für das Jahr 2023 von Fr. 25'366.62.
E. 2.9 2023 zahlte sich der Beklagte einen Jahresnettolohn von Fr. 122'445.– aus, worin eine KTG-Prämie von Fr. 750.70 enthalten war. Nach Abzug dieser Prämie resultiert ein monatlicher Nettolohn von Fr. 10'141.19, zuzüglich jeweils Fr. 500.– Repräsentationsspesen. Ferner erzielte die E._____ GmbH 2023 einen Verlust von Fr. 5'333.05, mithin monatlich Fr. 444.42 (act. 103/42). Nach Addition des ausbe- zahlten Nettolohns sowie des erzielten Verlusts resultiert ein monatliches Einkom- men des Beklagten für das Jahr 2023 von Fr. 9'696.77.
E. 2.10 2024 zahlte sich der Beklagte einen Jahresnettolohn von Fr. 111'562.– aus, worin eine KTG-Prämie von Fr. 685.20 enthalten war. Nach Abzug dieser Prämie resultiert ein monatlicher Nettolohn von Fr. 9'239.73, zuzüglich jeweils Fr. 500.– Repräsentationsspesen (act. 115/45). Ferner erzielte die E._____ GmbH 2024 ei- nen Verlust von Fr. 165'489.59, mithin monatlich Fr. 13'790.79 (act. 103/43). Nach Addition des ausbezahlten Nettolohns sowie des erzielten Verlusts resultiert ein monatliches Einkommen des Beklagten für das Jahr 2024 von Fr. -4'551.07.
E. 2.11 Zusammenfassend ergeben sich für die dem Gericht vorliegenden Jahre 2020 bis 2024 folgende monatlichen Einkommensverhältnisse des Beklagten bzw. seiner GmbH (jeweils in Fr.): Jahr Nettolohn Gewinn / Verlust 2020 11'429.93 11'166.22 2021 11'477.67 -7'850.99
- 28 - 2022 11'492.33 13'874.29 2023 10'141.19 -5'333.05 2024 9'239.73 -13'790.79 Ø 10'756.17 -386.86
E. 2.12 Daraus erhellt einerseits, dass eine Berücksichtigung der Gewinne bzw. Ver- luste das ausbezahlte Nettoeinkommen des Beklagten reduzieren würde. Mithin würde es der Klägerin gar nichts nützen, wenn nicht ausschliesslich auf das aus- bezahlte Nettoeinkommen abgestellt würde. Andererseits plausibilisieren die sich tendenziell verschlechternden Jahresergebnisse der E._____ GmbH bis zu einem gewissen Masse auch die Reduktion des dem Beklagten ausbezahlten Nettolohns. Trotz erheblicher Verluste zahlte sich der Beklagte jedoch weiterhin einen Lohn im bisherigen Rahmen aus, wobei die moderate Reduktion der Auszahlungen ange- sichts der Geschäftslage kaum zu beanstanden ist. Entsprechend ist grundsätzlich dem Beklagten zu folgen und auf den ausbezahlten Lohn abzustellen. Dabei recht- fertigt es sich jedoch aus folgenden Gründen, nicht bloss auf die letzten drei Jahre, sondern auf sämtliche dem Gericht vorliegenden Jahre (fünf) abzustellen: Erstens erscheint das Jahresergebnis des GmbH als erheblich schwankend. Bereits dies allein rechtfertigt einen längeren Betrachtungszeitraum. Bloss aufgrund zweier auf- einanderfolgender Geschäftsjahre mit einem Verlust kann nicht ohne Weiteres dar- auf geschlossen werden, dass sich der Geschäftsgang der GmbH nachhaltig ver- schlechtert hätte. Zweitens fällt zumindest auf, dass seit Einleitung des vorliegen- den Verfahrens und Konfrontation des Beklagten mit Unterhaltsansprüchen eine stetige Verschlechterung des beklagtischen Einkommens samt Jahresergebnis der GmbH einherging. Auch um entsprechenden Bedenken der Unterhaltsberechtigten Rechnung zu tragen, sind deshalb die Jahre vor Einleitung des vorliegenden Ver- fahrens für die Bestimmung des beklagtischen Einkommens ebenso zu berücksich- tigen.
E. 2.13 Die gemäss Lohnausweis ausbezahlten Löhne stimmen sodann auch mit den im Recht liegenden Kontoauszügen des Beklagten überein (act. 83/1, act. 86/1; vgl. dazu die klägerischen Einwendungen in act. 98 S. 8 ff. sowie die
- 29 - beklagtischen Erläuterungen in act. 102 S. 3 ff.). Des Weiteren ist festzuhalten, dass es keine Anhaltspunkte gibt, die Richtigkeit der Buchhaltung anzuzweifeln. Die Erfolgsrechnung und die Bilanz wurden von einem Buchhalter erstellt, zusam- men mit dem Kontoblatt und den Lohnausweisen zwecks Steuererklärung beim Steueramt eingereicht sowie von diesem geprüft. Unstimmigkeiten in den Jahres- rechnungen sind sodann keine ersichtlich und wurden auch nach Vorliegen der not- wendigen Unterlagen nicht konkret behauptet. Vielmehr erschöpfen sich die kläge- rischen Vorbringen in pauschalen Feststellungen, wonach die Jahresrechnungen der E._____ GmbH nicht deren effektive finanzielle Lage widerspiegeln würden (vgl. act. 105). Auch diese pauschal geäusserten Vermutungen sind sodann nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal die GmbH bereits im Jahr 2021 – mithin vor Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Beklagten – einen Verlust schrieb und die aktuellen negativen Geschäftsergebnisse entsprechend keines- wegs «aus der Reihe tanzen». Die Bareinzahlungen der E._____ GmbH auf das Konto des Beklagten wurden sodann vom Beklagten plausibel erklärt (act. 102) und die G._____ GmbH wurde gemäss Ausführungen des Beklagten im Jahre 2011 liquidiert (Prot. S. 17), was gemäss Handelsregister in etwa zutreffen dürfte. Die übrigen klägerischen Einwendungen, welche in diversen weiteren Editionsbegeh- ren mündeten (vgl. act. 105), wurden sodann bereits mit Verfügung vom 11. No- vember 2025 (act. 112) abgewiesen, worauf – soweit überhaupt notwendig – an dieser Stelle zu verweisen ist.
E. 2.14 Soweit die Klägerin sodann konkrete Privatbezüge des Beklagten aus seiner GmbH behauptet (act. 98 S. 9 f. und act. 120 S. 2 f.) – welche nach vorgenannter Rechtsprechung bei Nichtberücksichtigung des Gewinns tatsächlich als Einkom- men anzurechnen wären –, ist Folgendes festzuhalten: An gewissen Stellen ver- kennt die Klägerin, dass private Auslagen jeweils dem Kontokorrent des Beklagten bei seiner GmbH belastet werden, es sich mithin nicht etwa um Einkommen handelt (vgl. die entsprechenden Auszüge aus dem Kontokorrent in act. 90/1–3, act. 103/42 und act. 115/46). Soweit dann aber geltend gemacht wird, gewisse Positionen sei- nem dem Beklagten auf seinem Kontokorrent gutgeschrieben worden, obwohl es sich dabei um Privatauslagen gehandelt habe (so wohl sinngemäss in act. 120 S. 3), ist der Klägerin insofern zu folgen, als dass es sich diesfalls tatsächlich um
- 30 - als Einkommen zu berücksichtigende Privatbezüge handeln würde. Für das Gericht ist jedoch kaum nachvollziehbar, ob es sich bei den bloss pauschal aufgeführten Positionen (insb. Restaurantbesuche und Tankfüllungen) tatsächlich um private Aufwendungen handelte, zumal die Klägerin auch selbst ausführt, die Auslagen seien in der Nähe des Wohn- bzw. Arbeitsortes angefallen (act. 120 S. 3). Insbe- sondere die Tatsache, dass Auslagen in der Nähe seines Arbeitsortes angefallen sind, spräche aber gerade dafür, dass es sich dabei um geschäftliche Auslagen handelte. Entsprechend können nicht einfach pauschal sämtliche im Kontokorrent gutgeschriebenen Positionen als Privatbezüge und damit als Einkommen des Be- klagten qualifiziert werden. Dies gilt umso mehr, als dass die entsprechenden Steu- ererklärungen bereits der Prüfung durch die Steuerbehörden unterlagen. Insbeson- dere aber ist zu beachten, dass dem Beklagten jährlich auch ein erheblicher Betrag als «Privatanteile Spesen» im Kontokorrent belastet wurde (act. 90/1–3, 103/42 und 115/46). Bereits deshalb kann dem Beklagten nicht unterstellt werden, er könne Privatauslagen versteckt über die GmbH decken.
E. 2.15 Allerdings ist in diesem Zusammenhang mit der Klägerin davon auszuge- hen, dass konsequenterweise den dem Beklagten monatlich ausbezahlten Reprä- sentationsspesen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen, ist es doch dem Be- klagten augenscheinlich möglich, sämtliche entsprechenden Auslagen über seinen Kontokorrent abzurechnen, sodass ihm keine effektiven Auslagen entstehen. Pau- schalspesen gelten dann als Einkommen, wenn damit keine effektiven Auslagen ersetzt werden, die bei der Berufsausübung tatsächlich anfallen, was durch die be- treffende Partei konkret glaubhaft zu machen wäre (BGer 5A_1023/2020, E. 5.3). Vorliegend äussert sich der Beklagte in keiner seiner Stellungnahmen dazu, ob mit den Spesen effektiv Auslagen gedeckt werden, geschweige denn bringt er konkret solche Auslagen vor (vgl. act. 26, 33, 66, 96 und 102). Vielmehr erscheint nach dem Gesagten glaubhaft, dass der Beklagte effektive Auslagen gerade zusätzlich über die GmbH abzurechnen berechtigt ist, sodass ihm persönlich keine solchen Auslagen entstehen, welche die Auszahlung von Pauschalspesen rechtfertigen würden. Somit sind die dem Beklagten ausbezahlten Pauschalspesen diesem als Einkommen anzurechnen.
- 31 -
E. 2.16 Schliesslich ist hinsichtlich des beklagtischen Einkommens zu erwägen, dass die Parteien den ausgeschiedenen Privatanteil am Geschäftsauto des Beklag- ten (gemäss act. 90/1–3, 103/42 und 115/46 durchschnittlich Fr. 572.– pro Monat) unterschiedlich behandelt haben möchten. Während der Beklagte den entspre- chenden Anteil an seinem Einkommen abgezogen sehen möchte (act. 66 Rz. 12), rechnet die Klägerin diesen dem beklagtischen Einkommen hinzu (act. 120 S. 4). Beiden Positionen ist nicht zu folgen: So handelt es sich beim Privatanteil definiti- onsgemäss um denjenigen Teil der Nutzung eines Geschäftsautos, welcher grund- sätzlich nicht unterhaltsrelevant, zumal nicht geschäftlich bedingt (keine Kompe- tenzqualität) und entsprechend aus dem Überschuss zu decken ist. Ein solcher Anteil wäre bloss dann unterhaltsrelevant, wenn er dem Arbeitnehmer nicht belas- tet würde, mithin einen verdeckten Lohnbestandteil darstellen würde. Dies ist je- doch vorliegend gerade nicht der Fall, wird doch der entsprechende Privatanteil dem Kontokorrent des Beklagten jeweils belastet (act. 90/1–3, 103/42 und 115/46), kann mithin also auch kein Einkommen darstellen. Somit ist dieser für die vorlie- gende Einkommensberechnung grundsätzlich unbeachtlich, wobei im Rahmen der Bedarfsberechnung davon auszugehen sein wird, dass die geschäftsbedingten Mo- bilitätskosten des Beklagten entsprechend durch die GmbH bereits gedeckt sind.
E. 2.17 Zusammenfassend ist für die Bestimmung des Einkommens des Beklagten auf dessen Nettolohn der letzten fünf Jahre abzustellen. Dieser beträgt nach dem Gesagten monatlich Fr. 10'756.17, wozu Fr. 500.– an Repräsentationsspesen als Einkommen hinzuzurechnen sind. Entsprechend ist dem Beklagten ein Einkommen von Fr. 11'256.17 pro Monat anzurechnen.
E. 2.18 B._____ erhielt seinerseits bis Ende 2024 eine Familienzulage von Fr. 200.–, erhält seit Anfang 2025 eine solche von Fr. 215.– und wird ab dem 1. Oktober 2031 voraussichtlich eine solche von Fr. 268.– erhalten.
E. 3 Bedarf
E. 3.1 Bei der Berechnung des Bedarfs bilden die «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des Betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums» vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009, S. 192 ff.)
- 32 - den Ausgangspunkt. Gemäss diesen Richtlinien ist zunächst jeder Person ein Grundbetrag einzusetzen, wobei dieser bei einer alleinerziehenden Person Fr. 1'350.–, bei einer alleinstehenden Person, die kein Kind betreut, Fr. 1'200.–, bei einem Ehepaar Fr. 1'700.–, bei einem Kind unter zehn Jahren Fr. 400.– und bei einem Kind ab zehn Jahren Fr. 600.– beträgt. Dazu kommen als nächstes die ef- fektiven und angemessenen Wohnkosten (ohne Strom und Amortisation), wobei diese auf alle Bewohner aufzuteilen und Kindern jeweils der hälftige Betrag einer erwachsenen Person (grosse Köpfe und kleine Köpfe) anzurechnen ist. Weiter sind die Krankenkassenprämien der Grundversicherung zu berücksichtigen. Dazu kom- men die durch die Arbeitstätigkeit entstehenden Kosten wie Auslagen für die aus- wärtige Verpflegung (Fr. 10.– pro Arbeitstag, sofern nötig) und den Arbeitsweg (Kosten des öffentlichen Verkehrs oder eines Fahrzeugs, sofern dieses Kompe- tenzcharakter aufweist). Schliesslich sind unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien und Franchise sowie Fremdbetreuungs- und Schulkosten von Kindern zu berücksichtigen. Die genannten Positionen bilden das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum. Zum familienrechtlichen Existenzminimum gehört zusätzlich die Krankenkassenprämie für eine Zusatzversicherung. Ebenso sind dort Pauschalen für die Kommunikationskosten (Internet, Fernsehen, Radio, Mobiltelefon und Se- rafe) und Versicherungen (Mobiliar- und Haftpflichtversicherung) anzurechnen. Schliesslich werden im familienrechtlichen Existenzminimum die Steuern berück- sichtigt, wobei diese auf die Erwachsenen und die Kinder aufzuteilen sind (BGE 147 III 265, E. 7.2; BlSchK 2009, S. 192 ff.).
E. 3.2 Die Klägerin wohnt mit B._____ zusammen, weshalb ihr der Grundbetrag von Fr. 1'350.– für eine alleinerziehende Person im Bedarf anzurechnen ist. Von Dezember 2023 bis Ende 2024 habe die Klägerin gemäss eigenen Ausführungen in einem Konkubinat gelebt (act. 65 S. 8; act. 98 S. 10; act. 120 S. 6), welches sich offenbar in einem gemeinsamen Mietvertrag niederschlug (act. 46/76; act. 99/86), weshalb ihr für den betreffenden Zeitraum bloss ein Grundbetrag von Fr. 850.– an- zurechnen ist. Der Beklagte wohnt unbestrittenermassen alleine, weshalb ihm ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– anzurechnen ist. B._____ ist ein Grundbetrag von Fr. 400.– und ab Erreichen des 10. Altersjahres bzw. ab 1. Oktober 2029 ein sol- cher von Fr. 600.– anzurechnen.
- 33 -
E. 3.3 Der monatliche Mietzins der Klägerin ist ausgewiesen und betrug bis und mit November 2022 Fr. 2'022.– (act. 16/13), ab Dezember 2022 Fr. 2'172.– (act. 16/15) sowie ab Dezember 2023 bis heute Fr. 2'940.– (act. 46/76; act. 99/86). Die Klägerin wohnt mit B._____ (Prot. S. 14), weshalb diese Mietzinse grundsätzlich nach gros- sen und kleinen Köpfen zu zwei Dritteln auf die Klägerin und zu einem Drittel auf B._____ zu verteilen sind. Während der Dauer des Konkubinats sind sodann bloss zwei Fünftel der Klägerin und ein Fünftel B._____ anzurechnen. Die Kosten für dazu gemietete Parkplätze sind mangels Kompetenzqualität des Fahrzeugs nicht im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen, was sie im Rahmen der Mobilitätskosten sodann selbst anerkennt (act. 24 S. 26). Der monatliche Mietzins des Beklagten ist ebenfalls ausgewiesen und betrug bis und mit November 2022 Fr. 2'550.– zzgl. Fr. 195.– für den Parkplatz (act. 13/5), ab Dezember 2022 Fr. 2'700.– zzgl. Fr. 195.– für den Parkplatz (act. 34/22) und ab Dezember 2024 Fr. 2'174.– zzgl. Fr. 135.– für den Parkplatz. Im Gegensatz zur Klägerin sind die Parkplatzkosten des Beklagten in dessen Bedarf zu berücksichtigen, zumal er ein Geschäftsfahr- zeug zur Verfügung gestellt erhält, ihm entsprechend keine eigentlichen Mobilitäts- kosten anfallen und deshalb die Berücksichtigung eines Parkplatzes insgesamt be- darfsreduzierend wirkt.
E. 3.4 Die Krankenkassenprämien der Parteien sind ausgewiesen. Die Grundver- sicherungsprämie der Klägerin betrug 2021 Fr. 262.– (act. 16/21 und 24/25), 2022 Fr. 266.– (act. 16/22), 2023 Fr. 291.– (act. 16/23 und 24/25), 2024 Fr. 313.– (act. 46/77), 2025 Fr. 303.– (act. 99/82) und beträgt ab 2026 Fr. 319.– (act. 121/95). Die Klägerin hat keine Zusatzversicherung. Die Krankenkassenprämien (Grundver- sicherung bzw. Zusatzversicherung) für B._____ betrugen 2021 Fr. 96.– bzw. Fr. 32.– (act. 16/27), 2022 Fr. 95.– bzw. Fr. 32.– (act. 16/27,28), 2023 Fr. 107.– bzw. Fr. 33.– (act. 16/27,29), 2024 Fr. 114.– bzw. Fr. 33.– (act. 46/78,79) und betragen seit 2025 Fr. 102.– bzw. Fr. 38.– (act. 99/80,81). Die Krankenkassenprämien (Grundversicherung bzw. Zusatzversicherung) des Beklagten betrugen zuerst Fr. 325.– bzw. Fr. 109.– (act. 13/6), 2023 Fr. 360.– bzw. Fr. 114.– (act. 34/24) und betragen seit 2024 Fr. 376.– bzw. Fr. 116.– (act. 52/38). Dabei rechtfertigt es sich, im Rahmen dieses Urteils jeweils Durchschnittswerte für sämtliche in der Vergan- genheit liegenden Phasen zu bilden: Die Krankengrundversicherungsprämie der
- 34 - Klägerin betrug folglich zwischen Juni 2021 und Dezember 2025 im Schnitt Fr. 289.– pro Monat, diejenige von B._____ zwischen Juni 2021 und Dezember 2024 im Schnitt Fr. 104.– pro Monat und dessen Zusatzversicherungsprämie Fr. 33.–. Beim Beklagten ist von Juni 2021 bis Dezember 2023 von einer durchschnitt- lichen Grundversicherungsprämie von Fr. 339.– und einer durchschnittlichen Zu- satzversicherungsprämie von Fr. 111.– pro Monat auszugehen.
E. 3.5 Die Klägerin macht für sich selber monatliche Gesundheitskosten von Fr. 50.– geltend, welche sich aus der Bezahlung der Franchise ergeben würden (act. 24 S. 25). Die Fr. 50.– sind ausgewiesen und ihr deshalb im Bedarf anzurechnen (act. 16/24). An anderer Stelle macht die Klägerin entsprechende Kosten im Um- fang von Fr. 200.– pro Monat geltend, da ihre jährliche Franchise Fr. 2'500.– be- trage und sie keinen Betreuungsunterhalt und Überschussanteil erhalte (act. 24 S. 26). Es handelt sich hierbei um eine unsubstantiierte Behauptung, welche weder belegt ist noch nachvollziehbar erscheint. Insbesondere ist kein Zusammenhang zwischen zusätzlichen Gesundheitskosten und dem Nichterhalt eines Betreuungs- unterhalts bzw. eines Überschussanteils ersichtlich. Die geforderten Fr. 200.– sind ihr demnach nicht im Bedarf anzurechnen. Die Franchise des Sohnes B._____ ist lediglich behauptet und nicht belegt, weshalb ihm bei den regelmässigen Gesund- heitskosten nichts im Bedarf einzuberechnen ist (act. 24 S. 21). Dasselbe gilt für den Beklagten, welcher ebenfalls ohne Belege oder Substantiierung einen Betrag von Fr. 100.– pro Monat geltend macht (act. 64/41).
E. 3.6 Die Klägerin macht weiter Fremdbetreuungskosten für B._____ geltend: Im Jahre 2021 sei sie in einem 60 %-Pensum tätig gewesen, weshalb sie auf eine Fremdbetreuung angewiesen gewesen sei. Die Kosten hätten sich auf total Fr. 13'768.– belaufen. Von Januar 2022 bis und mit November 2022 sei die Kläge- rin arbeitslos gewesen. Ab Dezember 2022 sie die Klägerin wieder einer Arbeitstä- tigkeit nachgegangen. Trotz ihrer Arbeitslosigkeit sei sie auf eine Fremdbetreuung angewiesen gewesen, zumal sie gemäss dem Amt für Wirtschaft und Arbeit sonst nicht vermittlungsfähig gewesen wäre. Immerhin habe sie die Fremdbetreuungs- tage von drei auf zwei Tage reduziert. Hinzu komme, dass sie den Krippenplatz womöglich verloren hätte, wenn sie B._____ nicht mehr zur Krippe gebracht hätte.
- 35 - Die Fremdbetreuungskosten hätten sich im Jahre 2022 auf Fr. 9'087.50 belaufen. Zusätzlich seien monatlich Fr. 110.– für die Spielgruppe angefallen, welche aber nicht im Bedarf angerechnet würden. Für das Jahr 2023 seien Fremdbetreuungs- kosten im Umfang von Fr. 1'387.50 pro Monat entstanden (act. 24 S. 21 f., Prot. S. 12). Ab dem Sommer 2024 werde B._____ den Kindergarten besuchen. An drei Tagen pro Woche werde er in den Hort gehen, wobei voraussichtlich Fr. 684.– pro Monat anfallen würden (act. 24 S. 22). B._____ seien ab diesem Zeitpunkt weitere Fr. 100.– im Bedarf für Ferienlager anzurechnen, da beide Parteien berufstätig seien. Ab Oberstufeneintritt sei noch mit Kosten für den Mittagstisch von rund Fr. 200.– zu rechnen (act. 24 S. 19 und 23).
E. 3.7 Die Fremdbetreuungskosten für das Jahr 2021 sind mit Fr. 13'768.– ausge- wiesen (act. 16/16). Da die Klägerin Unterhaltsbeiträge ab Mai 2021 verlangt, sind die Fremdbetreuungskosten ab diesem Zeitpunkt zu berechnen. Gemäss act. 16/16 fielen ab Mai 2021 durchschnittlich Fr. 1'065.– pro Monat an. Auch für die Dauer der Arbeitslosigkeit der Klägerin im Jahr 2022 sind ihr Fremdbetreuungs- kosten im Bedarf zu berücksichtigen, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass zur Ge- währleistung der Vermittlungsfähigkeit des betreuenden Elternteils ein bestehender Krippenplatz vorzuweisen ist. Darüber hinaus liegt auch eine entsprechende Be- stätigung des Amts für Wirtschaft und Arbeit im Recht (act. 16/19). Die Fremdbe- treuungskosten für B._____ beliefen sich im Jahre 2022 auf total Fr. 9'087.50, was einen durchschnittlichen monatlichen Betrag von Fr. 757.– ergibt (act. 16/17). Ab Januar 2023 betrugen die Fremdbetreuungskosten erwiesenermassen Fr. 1'350.– (act. 25/58 und 99/83). Seit Sommer 2024 besucht B._____ den Kindergarten und hernach wird er die Primarschule absolvieren. Die Kosten für den Hort belaufen sich voraussichtlich auf Fr. 684.– (act. 25/60,61). Von einem Beitrag für Ferienlager ist abzusehen bzw. kann dieser aus dem Überschuss (als ausserordentliche Kin- derkosten) bezahlt werden. Sodann erscheinen die ab Oberstufeneintritt geltend gemachten Kosten für den Mittagstisch von Fr. 200.– plausibel. Nach Abschluss der Oberstufe sind keine Fremdbetreuungskosten mehr zu berücksichtigen, dafür Kosten für auswärtige Verpflegung bzw. Mobilität.
- 36 -
E. 3.8 Für den Arbeitsweg macht die Klägerin ein Generalabonnement für monat- lich Fr. 320.–, mindestens aber Fr. 260.– geltend, obwohl sie ihren Arbeitsweg mit dem Fahrzeug zurücklege. Im Jahr 2022 seien ihr aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit keine Mobilitätskosten im Bedarf anzurechnen (act. 24 S. 26). Mangels Kompe- tenzqualität eines Fahrzeugs sind der Klägerin im Bedarf lediglich die effektiv not- wendigen monatlichen Kosten für ein Jahresabo der ZVV zu berücksichtigen. 2021 benötigte sie aufgrund ihrer Tätigkeit in Fahrweid noch ein Abo für vier Zonen (Fr. 132.–) und seit 2023 für ihre Tätigkeit in der Stadt Zürich ein Abo für drei Zonen (Fr. 100.–). Der Beklagte verfügt – wie erwähnt – über ein von seiner GmbH zur Verfügung gestelltes Geschäftsfahrzeug, weshalb ihm keine berufsbedingten Mo- bilitätsauslagen anfallen.
E. 3.9 Für die auswärtige Verpflegung sind den Parteien gerichtsüblich Fr. 220.– bei einem 100 %-Pensum bzw. Fr. 176.– bei einem 80 %-Pensum und Fr. 132.– bei einem 60 %-Pensum anzurechnen. Wiederum verlangt die Klägerin – richtiger- weise – während ihrer Arbeitslosigkeit im Jahr 2022 keine Berücksichtigung von zusätzlichen Verpflegungskosten (act. 24 S. 27).
E. 3.10 Zusätzlich sind beiden Parteien die gerichtsüblichen Fr. 150.– für Kommuni- kationskosten anzurechnen, wobei der Klägerin während ihres Konkubinats nur ein reduzierter Betrag von Fr. 100.– zuzugestehen ist. B._____ ist ab dessen Oberstu- feneintritt im September 2032 ein Mobilabo für Fr. 30.– pro Monat anzurechnen. Für Haftpflicht- und Hausratversicherung ist den Parteien gerichtsüblich Fr. 30.– pro Haushalt anzurechnen (wiederum mit Halbierung bei der Klägerin während des Konkubinats).
E. 3.11 Die Steuerlast der Parteien ist gemäss Steuerrechner anhand des ihnen an- zurechnenden Nettoeinkommens (unter Berücksichtigung der zuzusprechenden Kindesunterhaltsbeiträge von rund Fr. 3'500.– pro Monat) zu berechnen. Bei der Klägerin beläuft sich dieses bis zur Pensumserhöhung auf 80 % zuzüglich Unter- haltsbeiträge durchschnittlich (und damit vereinfacht) auf rund Fr. 110'000.– pro Jahr, woraus ein geschätzter monatlicher Steuerbetrag (für die Gemeinde K._____) von Fr. 900.– resultiert. Davon entfallen rund 40 % auf den Unterhaltsbeitrag bzw. die Kinderzulagen für B._____, weshalb B._____ Fr. 360.– und der Klägerin
- 37 - Fr. 540.– für Steuern im Bedarf zu berücksichtigen sind. Ab September 2032 (80 %- Pensum) dürfte ihr Einkommen (inkl. Unterhaltsbeiträge) auf insgesamt rund Fr. 130'000.– steigen, was eine monatliche Steuerlast von rund Fr. 1'300.– ergibt, wovon rund Fr. 520.– auf B._____ und der Rest auf die Klägerin selbst entfällt. Ab Oktober 2035 (100 %-Pensum) dürfte ihr Einkommen (inkl. Unterhaltsbeiträge) auf insgesamt rund Fr. 150'000.– steigen, was eine monatliche Steuerlast von rund Fr. 1'700.– ergibt, wovon rund Fr. 570.– auf B._____ und der Rest auf die Klägerin selbst entfällt. Ab Volljährigkeit von B._____ hat die Klägerin einzig ihr Nettoein- kommen von rund Fr. 107'000.– pro Jahr zu versteuern, woraus eine Steuerlast von rund Fr. 1'400.– pro Monat resultiert. Bei B._____ ist ab Volljährigkeit aufgrund der ungewissen Einkommenssituation mit einer Steuerlast von pauschal Fr. 100.– pro Monat zu rechnen. Beim Beklagten ist angesichts seines monatlichen Nettoeinkom- mens von Fr. 11'256.– und den abzuziehenden Unterhaltsbeiträgen von einem durchschnittlichen (und damit vereinfachten) Nettoeinkommen von Fr. 93'000.– so- wie gemäss act. 52/34 von einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 130'000.– auszugehen. Seine Steuerlast in L._____ dürfte sich entsprechend auf rund Fr. 1'070.– pro Monat belaufen. Ab Volljährigkeit von B._____ ist beim Kläger mit einem zu versteuernden Nettoeinkommen von rund Fr. 135'000.– und damit mit einer monatlichen Steuerlast von rund Fr. 2'030.– pro Monat zu rechnen.
E. 3.12 Zusammenfassung Zusammenfassend ist von folgenden Grundlagen der Unterhaltsberechnung aus- zugehen (wobei kein unterhaltsrelevantes Vermögen vorliegt): Klägerin Beklagter B._____ Grundbetrag: 1'350.– 1'200.– 400.– Ab Dezember 2023: Ab Oktober 2029: 850.– 600.– Ab Januar 2025: 1'350.– Wohnen: 1'348.– 2'745.– 674.– Ab Dezember 2022: Ab Dezember 2022: Ab Dezember 2022: 1'448.– 2'895.– 724.– Ab Dezember 2023: Ab Dezember 2024: Ab Dezember 2023: 1'176.– 2'309.– 588.– Ab Januar 2025: Ab Januar 2025: 1'960.– 980.–
- 38 - KVG: 289.– 339.– 104.– Ab Januar 2026: Ab Januar 2024: Ab Januar 2025: 319.– 376.– 102.– zusätzl. Gesundheitskosten: 50.– 0.– 0.– Fremdbetreuung: 1'065.– Ab Januar 2022: 757.– Ab Januar 2023: 1'350.– Ab September 2024: 684.– Ab September 2032: 200.– Ab Oktober 2035: 0.– Verpflegung: 132.– 220.– 0.– Ab Januar 2022: Ab Oktober 2035: 0.– 100.– Ab Dezember 2022: 132.– Ab September 2032: 176.– Ab Oktober 2035: 220.– Mobilität: 132.– 0.– 0.– Ab Januar 2022: Ab Oktober 2035: 0.– 100.– Ab Dezember 2022: 100.– Steuern: 540.– 1'070.– 360.– Ab September 2032: Ab Oktober 2037: Ab September 2032: 780.– 2'030.– 520.– Ab Oktober 2035: Ab Oktober 2035: 1'130.– 570.– Ab Oktober 2037: Ab Oktober 2037: 1'400.– 100.– Kommunikation: 150.– 150.– 0.– Ab Dezember 2023: Ab September 2032: 100.– 30.– Ab Januar 2025: 150.– Versicherung: 30.– 30.– 0.– Ab Dezember 2023: 15.– Ab Januar 2025: 30.– VVG: 0.– 111.– 33.– Ab Januar 2024: Ab Januar 2025: 116.– 38.–
- 39 - Totalbedarf: 4'021.– 5'865.– 2'636.– Ab Januar 2022: Ab Dezember 2022: Ab Januar 2022: 3'757.– 6'015.– 2'328.– Ab Dezember 2022: Ab Januar 2024: Ab Dezember 2022: 4'089.– 6'057.– 2'378.– Ab Dezember 2023: Ab Dezember 2024: Ab Januar 2023: 3'252.– 5'471.– 2'971.– Ab Januar 2025: Ab Oktober 2037: Ab Dezember 2023: 4'601.– 6'431.– 2'835.– Ab Januar 2026: Ab September 2024: 4'631.– 2'169.– Ab September 2032: Ab Januar 2025: 4'915.– 2'564.– Ab Oktober 2035: Ab Oktober 2029: 5'309.– 2'764.– Ab Oktober 2037: Ab September 2032: 5'579.– 2'470.– Ab Oktober 2035: 2'520.– Ab Oktober 2037: 2'050.– Einkommen: 5'684.– 11'256.– 200.– Ab Januar 2022: Ab Januar 2025: 4'218.– 215.– Ab Dezember 2022: Ab Oktober 2031: 5'363.– 268.– Ab September 2032: 7'150.– Ab Oktober 2035: 8'940.– Differenz: 1'663.– 5'391.– -2'436.– Ab Januar 2022: Ab Dezember 2022: Ab Januar 2022: 461.– 5'241.– -2'128.– Ab Dezember 2022: Ab Januar 2024: Ab Dezember 2022: 1'274.– 5'199.– -2'178.– Ab Dezember 2023: Ab Dezember 2024: Ab Januar 2023: 2'111.– 5'785.– -2'771.– Ab Januar 2025: Ab Oktober 2037: Ab Dezember 2023: 762.– 4'825.– -2'635.– Ab Januar 2026: Ab September 2024: 732.– -1'969.– Ab September 2032: Ab Januar 2025: 2'235.– -2'349.– Ab Oktober 2035: Ab Oktober 2029: 3'631.– -2'549.– Ab Oktober 2037: Ab Oktober 2031: 3'361.– -2'496.– Ab September 2032: -2'202.– Ab Oktober 2035: -2'252.–
- 40 - Ab Oktober 2037: -1'782.–
E. 4 Der Pass des Klägers 2 befindet sich grundsätzlich bei der Klägerin 1, wel- che den Pass dem Beklagten bei Bedarf auf erstes Verlangen herauszuge- ben hat, wobei der Pass nach Bedarf umgehend an die Klägerin 1 zu retour- nieren ist.
E. 4.1 Gemäss Bundesgericht ist bei der Unterhaltsfestsetzung für Kinder unver- heirateter Eltern, die unter Alleinobhut stehen, der Überschuss des Unterhalts- schuldners im Verhältnis 2:1 auf den Unterhaltsschuldner und das unterhaltsbe- rechtigte Kind aufzuteilen. Unterhaltsbegrenzend können erzieherische Gründe, konkrete Bedarfsgründe sowie die Verhinderung einer Mitfinanzierung des unver- heirateten betreuenden Elternteils wirken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der aus dem Überschuss zu finanzierende Bedarf (Freizeitaktivitäten, Hobbys, Fe- rien etc.) nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit steigendem Alter des Kindes erhöht, und folglich für die ermessensweise Begrenzung des dem Kind zustehen- den Überschussanteils gerade bei günstigen Verhältnissen auch sein Alter mitbe- rücksichtigt werden darf (BGE 149 III 441, E. 2.6 f.). Eine Begrenzung des rechne- rischen Überschussanteils des Kindes aus erzieherischen Gründen und/oder aus konkreten Bedarfsgründen ist allerdings erst bei weit überdurchschnittlich guten fi- nanziellen Verhältnissen angezeigt (BGer 5A_920/2023, E. 2.4.5.3).
E. 4.2 Aus vorstehender Berechnungstabelle geht vorab hervor, dass die Klägerin stets zur Deckung ihres eigenen Bedarfs in der Lage ist, weshalb durchgehend kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Sodann ist der Barbedarf von B._____ je Phase um einen Drittel des Überschusses des Beklagten zu erweitern. Schliesslich hat einer ermessensweise Überprüfung dieser Überschusszuweisung zu erfolgen. Für einen gänzlichen Verzicht auf Überschusszuweisung an B._____, wie dies der Beklagte fordert (act. 66 Rz. 16), besteht nach dem Gesagten keine Grundlage in der Rechtsprechung.
E. 4.3 Um eine übermässige Phasenbildung zu vermeiden, sind der Überschuss des Beklagten und der Bedarf von B._____ im Sinne eines Durchschnittswerts zu- sammenzufassen. Konkret unterliegt der Bedarf von B._____ bis zu seiner Volljäh- rigkeit in Relation zu den vorliegenden – guten – finanziellen Verhältnissen nur mässigen Schwankungen. Es ist deshalb einerseits ein Durchschnittswert für die Vergangenheit (bis Ende März 2026) zu bilden, zumal dieser nicht mehr der Abän-
- 41 - derung unterliegt. Andererseits ist ein weiterer Durchschnittswert für die Zukunft bis zur Volljährigkeit B._____s im September 2037 zu bilden.
E. 4.4 Gemäss vorstehender Bedarfstabelle beträgt der Überschuss des Beklagten (vor Deckung des Barunterhalts von B._____) für den Zeitraum Juni 2021 bis und mit März 2026 (58 Monate) durchschnittlich Fr. 5'430.– pro Monat. Der nicht durch Kinderzulagen gedeckte Durchschnittsbarbedarf von B._____ für denselben Zeit- raum beträgt Fr. 2'413.– pro Monat. Dem Beklagten verbleibt nach Deckung des Barbedarfs von B._____ folglich noch ein Betrag von monatlich Fr. 3'017.–, wovon ein Drittel (Fr. 1'006.–) als Überschussanteil an B._____ zuzuweisen ist. Der rech- nerische Unterhaltsbeitrag für B._____ von Juni 2021 bis und mit März 2026 beläuft sich folglich auf Fr. 3'419.–.
E. 4.5 In einer zweiten Phase ab April 2026 bis und mit September 2037 (138 Mo- nate) beläuft sich der Überschuss des Beklagten (vor Deckung des Barunterhalts von B._____) durchgehend auf Fr. 5'785.–. Der nicht durch Kinderzulagen ge- deckte Durchschnittsbarbedarf von B._____ für denselben Zeitraum beträgt Fr. 2'339.– pro Monat. Dem Beklagten verbleibt nach Deckung des Barbedarfs von B._____ folglich noch ein Betrag von monatlich Fr. 3'446.–, wovon ein Drittel (Fr. 1'149.–) als Überschussanteil an B._____ zuzuweisen ist. Der rechnerische Unter- haltsbeitrag für B._____ von April 2026 bis und mit September 2037 beläuft sich folglich auf Fr. 3'488.–. Bei diesen – bloss leicht überdurchschnittlichen – Beträgen ist weder eine Deckelung aus erzieherischen Gründen bzw. konkreten Bedarfs- gründen noch eine solche zur Verhinderung der Quersubventionierung des haupt- betreuenden Elternteils angezeigt.
E. 4.6 Ab Volljährigkeit B._____s ist dessen Barbedarf von Fr. 1'782.– (ohne Über- schussbeteiligung) von den Eltern nach deren Leistungsfähigkeit zu tragen. Die Klägerin verfügt in dieser Phase über einen Überschuss von Fr. 3'361.– (41 %), der Beklagte über einen solchen von Fr. 4'825.– (59 %). Der Beklagte hat folglich 59 % des Barbedarfs von B._____, mithin Fr. 1'051.– als Unterhaltsbeitrag an diesen zu bezahlen.
E. 4.7 Die Unterhaltsbeiträge sind praxisgemäss zu indexieren.
- 42 -
E. 4.8 Darüber hinaus sind die beidseitigen – teilweise übereinstimmenden – Rechtsbegehren um generelle Kostenregelung für künftig entstehende ausseror- dentliche Kinderkosten abzuweisen. Eine solche generelle Kostenregelung wäre nur auf dem Weg der Vereinbarung möglich und ist einer autoritativen Regelung durch Urteil mangels gesetzlicher Grundlage nicht zugänglich (OGer ZH LE230003, E. III.2.2; OGer ZH LC200013, E. IV.6.4). Schliesslich ist auch dem klägerischen Begehren um «Vormerknahme» der Höhe der bis 1. Mai 2025 geleisteten Unter- haltsbeiträge mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu folgen. Sollte damit ein Fest- stellungsbegehren gemeint sein, wäre ein Feststellungsinteresse darüber hinaus ohnehin nicht dargetan (vgl. act. 24 S. 34 f.) und die Beträge darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG wird die Gebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls festgelegt und beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Das Gericht kann jedoch in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich sind die Kosten des Verfahrens in Bezug auf die Kinderbelange
– unabhängig vom Ausgang – den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Kinderinteressen gute Gründe zur Antragsstellung hatten (vgl. statt vieler OGer ZH LE170002, E. IV.1).
2. Im vorliegenden Verfahren musste aufgrund zunächst stark divergierender Anträge hinsichtlich des Besuchsrechts auch eine umfassende Besuchsrechtsregelung festgelegt werden. Zudem war insbesondere die Eruierung
- 43 - des Einkommens des Beklagten (samt den diversen Editionsbegehren) sowie der Fremdbetreuungskosten für B._____ zeitaufwändig. Zu guter Letzt mussten für die Unterhaltsberechnung zahlreiche Phasen gebildet werden – nicht zuletzt aufgrund der Veränderungen auf Seiten der Klägerin. Unter Berücksichtigung dieses Zeitaufwandes seitens des Gerichts und der Komplexität des Falles rechtfertigt es sich vorliegend, die Entscheidgebühr auf Fr. 7'000.– festzusetzen.
3. Über die Regelung der elterlichen Sorge und Obhut waren sich die Parteien einig. Die Entscheidgebühr wurde zum grössten Teil durch die Festlegung des Besuchsrechts und der Unterhaltsbeiträge verursacht. Bei der Besuchsrechtsregelung obsiegt der Beklagte mehrheitlich. Betreffend die monatlich durch den Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge beantragte die Klägerin solche zwischen Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– und der Beklagte selbst solche im Rahmen von Fr. 2'000.–. Die nun festgelegten Unterhaltsbeiträge bewegen sich etwa in der Mitte der jeweiligen Anträge. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, die Prozesskosten den Kindeseltern je hälftig aufzuerlegen. Die Parteientschädigungen sind entsprechend wettzuschlagen. Es wird erkannt:
1. Der Kläger 2 wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Klägerin 1 und des Beklagten belassen.
2. Die Obhut für den Kläger 2 wird der Klägerin 1 zugeteilt.
3. Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, den Kläger 2 jeweils an den Wochenenden mit gerader Wochenzahl von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie zusätzlich wöchentlich an einem Abend pro Woche unter der Woche, ab 17:00 Uhr, bis am darauffolgenden Morgen, Schulbeginn bzw. 9:00 Uhr an schulfreien Tagen, auf eigene Kos- ten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. An welchem Abend der Be- klagte den Kläger 2 jeweils unter der Woche betreut, ist während der Schul- zeit des Klägers 2 vor Beginn jedes Semesters zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten neu zu bestätigen bzw. zu vereinbaren, wobei auf die Inter- essen und Bedürfnisse des Klägers 2 Rücksicht zu nehmen ist. Können sich
- 44 - die Klägerin 1 und der Beklagte nicht einigen, handelt es sich um den Don- nerstag. Der Beklagte wird zudem für berechtigt und verpflichtet erklärt, den Kläger 2 in geraden Jahren jeweils an Ostern von Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, und an Weihnachten von 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis 25. Dezember, 16:00 Uhr, sowie in ungeraden Jahren jeweils an Pfingsten von Freitag, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, und von
31. Dezember, 10:00 Uhr, bis 2. Januar des Folgejahres, 18:00 Uhr, auf ei- gene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Beklagte wird ferner für berechtigt und verpflichtet erklärt, den Kläger 2 jährlich während vier Wochen Ferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen, bis zum Ende der ersten Primarschulklasse des Klägers 2 maximal eine Woche am Stück. Das Ferienbesuchsrecht ist min- destens drei Monate im Voraus anzukündigen. Können sich die Parteien über die Aufteilung der Ferienwochen nicht einigen, so kommt der Klägerin 1 das Entscheidungsrecht in den Jahren mit ungerader Jahreszahl und dem Beklagten in den Jahren mit gerader Jahreszahl zu. Ein weitergehendes Besuchsrecht des Beklagten nach Absprache der Par- teien bleibt vorbehalten. Bei Übergaben ist jeweils der zuletzt betreuende Elternteil verpflichtet, den Kläger 2 dem neu betreuenden Elternteil zu bringen.
E. 5 Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV-/IV-Renten werden allein der Klägerin 1 angerechnet. Es ist Sache der Klägerin 1, die betroffe- nen Ausgleichskassen zu informieren.
- 45 -
E. 6 Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger 2 monatliche Unterhaltsbei- träge wie folgt zu bezahlen (davon jeweils Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt): Fr. 3'419.– ab 20. Mai 2021 bis und mit 31. März 2026 Fr. 3'488.– ab 1. April 2026 bis und mit 30. September 2037 Fr. 1'051.– ab 1. Oktober 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung jeweils zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin 1, solange der Kläger 2 in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeich- net.
E. 7 Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 6 wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Klägerin 1 Beklagter Kläger 2 Grundbetrag: 1'350.– 1'200.– 400.– Ab Dezember 2023: Ab Oktober 2029: 850.– 600.– Ab Januar 2025: 1'350.– Wohnen: 1'348.– 2'745.– 674.– Ab Dezember 2022: Ab Dezember 2022: Ab Dezember 2022: 1'448.– 2'895.– 724.– Ab Dezember 2023: Ab Dezember 2024: Ab Dezember 2023: 1'176.– 2'309.– 588.– Ab Januar 2025: Ab Januar 2025: 1'960.– 980.– KVG: 289.– 339.– 104.– Ab Januar 2026: Ab Januar 2024: Ab Januar 2025: 319.– 376.– 102.– zusätzl. Gesundheitskosten: 50.– 0.– 0.– Fremdbetreuung: 1'065.– Ab Januar 2022: 757.– Ab Januar 2023: 1'350.– Ab September 2024: 684.–
- 46 - Ab September 2032: 200.– Ab Oktober 2035: 0.– Verpflegung: 132.– 220.– 0.– Ab Januar 2022: Ab Oktober 2035: 0.– 100.– Ab Dezember 2022: 132.– Ab September 2032: 176.– Ab Oktober 2035: 220.– Mobilität: 132.– 0.– 0.– Ab Januar 2022: Ab Oktober 2035: 0.– 100.– Ab Dezember 2022: 100.– Steuern: 540.– 1'070.– 360.– Ab September 2032: Ab Oktober 2037: Ab September 2032: 780.– 2'030.– 520.– Ab Oktober 2035: Ab Oktober 2035: 1'130.– 570.– Ab Oktober 2037: Ab Oktober 2037: 1'400.– 100.– Kommunikation: 150.– 150.– 0.– Ab Dezember 2023: Ab September 2032: 100.– 30.– Ab Januar 2025: 150.– Versicherung: 30.– 30.– 0.– Ab Dezember 2023: 15.– Ab Januar 2025: 30.– VVG: 0.– 111.– 33.– Ab Januar 2024: Ab Januar 2025: 116.– 38.– Totalbedarf: 4'021.– 5'865.– 2'636.– Ab Januar 2022: Ab Dezember 2022: Ab Januar 2022: 3'757.– 6'015.– 2'328.– Ab Dezember 2022: Ab Januar 2024: Ab Dezember 2022: 4'089.– 6'057.– 2'378.– Ab Dezember 2023: Ab Dezember 2024: Ab Januar 2023: 3'252.– 5'471.– 2'971.– Ab Januar 2025: Ab Oktober 2037: Ab Dezember 2023: 4'601.– 6'431.– 2'835.– Ab Januar 2026: Ab September 2024: 4'631.– 2'169.– Ab September 2032: Ab Januar 2025:
- 47 - 4'915.– 2'564.– Ab Oktober 2035: Ab Oktober 2029: 5'309.– 2'764.– Ab Oktober 2037: Ab September 2032: 5'579.– 2'470.– Ab Oktober 2035: 2'520.– Ab Oktober 2037: 2'050.– Einkommen: 5'684.– 11'256.– 200.– Ab Januar 2022: Ab Januar 2025: 4'218.– 215.– Ab Dezember 2022: Ab Oktober 2031: 5'363.– 268.– Ab September 2032: 7'150.– Ab Oktober 2035: 8'940.– Vermögen: - - -
E. 8 Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 6 sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Februar 2026 (100.6 Punkte; Basis Dezember 2025 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unter- haltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung er- höht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
E. 9 Sämtliche übrigen Begehren der Parteien werden abgewiesen, soweit dar- auf einzutreten ist.
E. 10 Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
- 48 -
E. 11 Die Gerichtskosten werden der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt.
E. 12 Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
E. 13 Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
E. 14 Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 31. März 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Hottinger MLaw N. von Sury
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: FK220034-C/U AK/ts Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw M. Hottinger und Gerichtsschreiberin MLaw N. von Sury Urteil vom 31. März 2026 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Kläger 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen C._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Obhut, persönlicher Verkehr, Unterhalt
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 98) «1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Parteien die Eltern von B._____, geb. am tt.mm.2019, sind und sie über die gemein- same elterliche Sorge verfügen;
2. Es sei B._____, geb. am tt.mm.2019, unter die alleinige Obhut der Klägerin zu stellen, wo er auch seinen Wohnsitz haben soll;
3. Es sei der Beklagte berechtigt zu erklären und zu verpflichten, seinen Sohn B._____ wie folgt zu betreuen; Betreuung im Alltag: Bis zum Eintritt in die 1. Primarklasse:
- In den Wochen mit gerader Wochenzahl jeweils von Samstag- morgen, 9.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr;
- An einem Abend pro Woche ab 17.00 Uhr bis am darauffolgen- den Morgen Hort- respektive Schulbeginn. Aktuell betreut der Beklagte B._____ am Donnerstagabend. Die Par- teien vereinbaren den Besuchsabend mit Übernachtung bei Bedarf neu festzulegen, wobei sie auf die Interessen und Bedürfnisse von B._____ Rücksicht (insbesondere der Ausübung bestimmter Hobbys und Frei- zeitaktivitäten) nehmen. In der Regel wird der Besuchsabend sowie der Beginn der Betreuungszeit von Semester zu Semester während der Schulzeit von B._____ entweder bestätigt oder neu vereinbart. Ab Eintritt in die 1. Primarklasse:
- An den Wochenenden mit gerader Wochenzahl, jeweils von Frei- tagabend, 18.00 Uhr bis Sonntagabend 18.00 Uhr
- An einem Abend pro Woche ab 17.00 Uhr bis am darauffolgen- den Morgen Hort- respektive Schulbeginn
- eventualiter sei der Beginn der Ausdehnung des Besuchswochen- endes ab Eintritt von B._____ in den 2. Kindergarten vorzuneh- men Die Parteien vereinbaren den Besuchsabend mit Übernachtung sowie allenfalls die Betreuungszeiten bei Bedarf neu festzulegen, wobei sie auf die Interessen und Bedürfnisse von B._____ Rücksicht (insbeson- dere der Ausübung bestimmter Hobbys und Freizeitaktivitäten) neh- men. In der Regel wird der Besuchsabend von Semester zu Semester während der Schulzeit von B._____ entweder bestätigt oder neu ver- einbart. Ferienbesuchsrecht: Der Kindsvater soll berechtigt und verpflichtet werden, B._____ wie folgt während der Schulferienzeit zu betreuen:
- 3 -
- von der 1. bis. 3. Primarklasse jeweils an drei einzelnen Ferien- wochen pro Jahr;
- ab der 4. Primarklasse während mindestens 4 Wochen Ferien pro Jahr, maximal 2 Ferienwochen am Stück eventualiter seien dem Beklagten ab dem Eintritt von B._____ in den zweiten Kindergarten im Jahr 2025 zwei einzelne Ferienwochen zuzu- gestehen, wobei B._____ die Ferien mit dem Vater in der Schweiz ver- bringen soll; Es sei der Antrag des Beklagten ihm vor dem Eintritt in den Kindergar- ten viermal drei Tage Ferien eingeräumt werden sollen abzuweisen; eventualiter sei dem Beklagten ab Eintritt von B._____ in den Kinder- garten ein Ferienbesuchsrechts von 4 x pro Jahr an drei Tagen einzu- räumen, wobei der Beklagte mit B._____ die Ferien in der Schweiz ver- bringen soll; Feiertage: Es sei der Kindsvater für berechtigt zu erklären und zu verpflichten, B._____ über die Feiertage wie folgt zu betreuen: Bis zum Eintritt in die 1. Primarklasse:
- In den Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern am Samstag, von 9.00 Uhr bis Sonntagabend, 18.00 Uhr sowie den 24. Dezem- ber, 12.00 Uhr bis 25. Dezember, 12.00 Uhr;:
- Sollte der Kindsvater über die Weihnachtsfeiertage im Ausland weilen, so soll er für berechtigt erklärt werden, am Wochenende vor Weihnachten ein zusätzliches Besuchswochenende mit B._____ ausüben können;
- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten von Pfingstsamstag, 9.00 Uhr bis Pfingstsonntag, 18.00 Uhr sowie über Silvester/Neujahr vom 31. Dezember, 12.00 Uhr bis 1. Ja- nuar 18.00 Uhr Ab Eintritt in die 1. Primarklasse
- In den Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern Karfreitag, 9.00 Uhr bis Ostermontag 18.00 Uhr sowie über die Weihnachtsfeier- trage vom 24. Dezember, 12.00 Uhr bis 25. Dezember, 12.00 Uhr;
- Sollte der Kindsvater über die Feiertage im Ausland weilen, so soll er für berechtigt erklärt werden, am Wochenende vor Weih- nachten ein zusätzliches Besuchswochenende mit B._____ aus- üben zu können;
- In den Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten, von Frei- tagabend vor Pfingsten, 18.00 Uhr bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr sowie Silvester/Neujahr vom 31. Dezember, 10.00 Uhr bis 2. Ja- nuar 18.00 Uhr
- 4 - 1.1 Die Parteien vereinbaren, dass sie jeweils bis Ende November gemeinsam einen Ferienplan für das nachfolgende Kalenderjahr erstellen. Sollte die Erstellung eines gemeinsamen Ferienplans nicht möglich sein, so kommt dem Kindsvater in den Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Auftei- lung der Ferien zu, respektive in den Jahren mit ungerader Jah- reszahl der Kindsmutter. Die Ausübung des Ferienbesuchsrechts ist dem anderen Elternteil schriftlich bis spätestens zum 20. De- zember mitzuteilen (Email genügt). 1.2 Der Kindsvater holt B._____ jeweils am Wohnsitz der Kindsmutter ab und bringt ihn nach beendeter Betreuungszeit wieder an den Wohnsitz der Kindsmutter zurück. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, B._____ für den Be- suchsabend und das Besuchswochenende abzuholen und die Klägerin zu verpflichten, B._____ am Sonntagabend nach been- detem Besuchsrecht beim Beklagten abzuholen; 1.3 Sollte der Kindsvater an der persönlichen Betreuung von B._____ verhindert sein und die Kindsmutter B._____ während der Betreu- ungszeit des Kindsvaters nicht betreuen wollen oder können, so ist der Kindsvater verpflichtet, für eine geeignete Betreuung be- sorgt zu sein und diese auch zu finanzieren. Der Beklagte kann sich bei der Klägerin auch nach einer geeigneten Betreuungsper- son erkundigen. 1.4 Es sei die Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten für Ferien und verlängerte Wochenenden auf erstes Verlangen den Reisepass sowie weitere notwendige Dokumente mitzugeben und es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die übergebenen Doku- mente nach beendetem Besuchs- oder Ferienbesuchsrecht un- aufgefordert zu retournieren; 1.5 Es seien beide Parteien gegenseitig zu verpflichten, sich Auskunft über die Reisedestinationen mit B._____, inkl. allfällige Flugzei- ten, Unterkünfte, etc. zu erteilen; 1.6 Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass beide Parteien darauf verzichten, mit B._____ Ferien in Ländern zu unternehmen, von denen das EDA im gegebenen Zeitpunkt abrät; 1.7 Sollte B._____ in den Ferien mit dem einen Elternteil das Bedürf- nis haben, mit dem anderen Elternteil Kontakt zu haben, so ist ihm dieser zu gewähren;
2. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin an den Barunter- halt von B._____ rückwirkend ab dem 20. Mai 2021 die nachfol- genden indexierten Unterhaltsbeiträge monatlich, jeweils am 25. jeden Monats zzgl. allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kin- der- respektive Ausbildungslagen, über die Volljährigkeit hinaus, bis zum Abschluss einer Erstausbildung im Sinne von Art. 272 ZGB, zahlbar an die Klägerin, soweit B._____ keine Direktansprü-
- 5 - che geltend macht respektive Dritte als Zahlstelle bezeichnet, wie folgt zu bezahlen; vom 20. Mai 2021 bis zum 31. Dezember 2021 CHF 4'600.0 (Barunterhalt, inkl. FB CHF 1'065.00, inkl. Überschussan- teil CHF 2'230.00) vom 1. Januar 2022 bis 30. November 2022 CHF 4'300.00 (Barunterhalt, inkl. FB CHF 757.00, inkl. Überschussan- teil CHF 2'230.00) Ab dem 1. Dezember 2022 bis Beginn Kindergarten CHF 5'060.00 (Barunterhalt, inkl. FB 1'350.00, inkl. Überschussanteil CHF 2'230.00) ab Eintritt in den Kindergarten am 1. September 2024 bis zum 10. Ge- burtstag (tt.mm.2029) CHF 4'390.00 (Barunterhalt, inkl. FB CHF 784.00, inkl. Überschussan- teil CHF 2'230.00) Ab dem 1. September 2029 (10. Geburtstag) bis zur Beendigung der
6. Klasse CHF 4'590.00 (Barunterhalt, inkl. FB CHF 784.00, inkl. Überschussan- teil CHF 2'230.00) Ab 1. September 2032 (Eintritt in die Oberstufe) bis zur Volljährigkeit CHF 4'090.00 (Barunterhalt, FB 300.00, inkl. Überschussanteil CHF 2'230.00) Ab dem tt.mm.2032 (Eintritt in die Volljährigkeit) CHF 2'230.00
3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass den Unterhaltszahlungen die nachfolgenden Berechnungsgrundlagen zu Grunde liegen: Dieser Vereinbarung liegen folgende finanzielle Verhältnisse zu Grunde: Kindsvater: mindestens CHF 11'753.00 (geschätzt) Kindsmutter: CHF 5'343.00 (60%), CHF 7'124.00 (80%), CHF 8'905.00 (100%) B._____: Kinderzulagen von CHF 200.00 (bis tt.mm.2031), danach CHF 250.00
4. Es sei der Beklagte zu verpflichten, sich an ausserordentlichen Kinderkosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB, insbesondere nicht versicherte Zahnarztkosten, Miete von Instrumenten, An-
- 6 - schaffung von Musikinstrumenten, Prozesskosten, Kuraufent- halte, Brillen, Prüfungsgebühren, Förderunterricht oder sonder- schulische Massnahmen, Auslandaufenthalte, Anschaffung von elektronischen Geräten etc., nach vorgängiger Zustimmung zu 2/3, mindestens aber zu Hälfte, zu bezahlen; Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Rechtsweg zur Gel- tendmachung von ausserordentlichen Kinderkosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB offen steht und derjenige Elternteil in Vor- schuss tritt, der die ausserordentlichen Kinderkosten geltend macht;
5. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beklagte seit dem
20. Mai 2021 bis zum 1. Mai 2023 Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt CHF 63'237.00 sowie vom 1. Juni 2023 bis 1. Au- gust 2024 von CHF 28'580.25 sowie vom 1. September 2024 bis
1. Mai 2025 von CHF 19'200.00 jeweils zum Monatsende geleis- tet hat:
6. Es seien die Anträge des Beklagten abzuweisen, soweit sie mit den Anträgen der Klägerin nicht übereinstimmen und soweit auf die Anträge einzutreten ist. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich Mehrwert- steuern, zu Lasten des Beklagten.» Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 96) «1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Kindsmutter A._____ und der Kindsvater C._____ die Eltern von B._____, geb. tt.mm.2019, sind;
2. Die elterliche Sorge und die Obhut sei wie folgt zu regeln:
a) Der Kindsvater und die Kindsmutter üben die elterliche Sorge für B._____ weiterhin gemeinsam aus;
b) B._____ steht unter der Obhut der Kindsmutter, bei der er seinen Wohnsitz hat;
c) Die Kindsmutter verpflichtet sich, den Kindsvater vor wichti- gen Entscheidungen hinsichtlich der Lebensgestaltung so- wie der Pflege, Gesundheit und Erziehung von B._____ zu konsultieren sowie auf dessen Meinung angemessen Rück- sicht zu nehmen;
d) Die Kindsmutter verpflichtet sich, den Kindsvater vor Arztbe- suchen und wichtigen Anlässen (Schulbesuche, Eltern- abende etc.) rechtzeitig in Kenntnis zu setzen und ihm je- weils Kopien der Schulzeugnisse von B._____ zukommen zu lassen;
- 7 -
e) Der Kindsvater ist berechtigt, sämtliche Informationen bei der Schule, bei Ärzten oder sonstigen Fachpersonen direkt anzufordern. Insbesondere kann er gegenüber der Schule Informationen über das Geschehen in der Schule und der Klasse, Einladungen zu einem Elternabend, Theaterauffüh- rungen der Klasse, Probleme in der Klasse sowie spezifi- sche Informationen über das Kind, z. B. Förderbedarf, Diszi- plinarprobleme, Leistungsstand, einfordern;
f) Der Kindsvater und die Kindsmutter orientieren sich gegen- seitig rechtzeitig, wenn sie ihren Wohnsitz wechseln wollen;
g) Will die Kindsmutter den Wohnsitz oder ständigen Aufent- haltsort von B._____ wechseln, bedarf dies der Zustimmung des Kindsvaters, wenn der neue Wohnsitz oder ständige Aufenthaltsort im Ausland liegt oder wenn der Wechsel er- hebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den Kindsvater hat;
h) Der Kindsvater und die Kindsmutter vereinbaren, keine Bil- der und Fotos von B._____ in den sozialen Medien zu veröf- fentlichen;
3. Allgemeines Besuchsrecht: Der Kindsvater ist berechtigt, B._____ wie folgt zu besuchen und zu betreuen:
- An jedem zweiten Wochenenden jeweils von Freitagabend, 18:00 Uhr bis Sonntagabend 18:00 Uhr;
- An einem Abend unter der Woche von 17:00 Uhr bis am dar- auffolgende Morgen Beginn Kindergarten oder Schule; Aktuell betreut der Kindsvater B._____ am Donnerstag- abend. Die Parteien vereinbaren den Besuchsabend mit Übernachtung bei Bedarf neu festzulegen, wobei sie auf die Interessen und Bedürfnisse von B._____ (insbesondere Ausübung bestimmter Hobbys und Freizeitaktivitäten) Rück- sicht nehmen. In der Regel wird der Besuchsabend von Se- mester zu Semester während der Schulzeit von B._____ entweder bestätigt oder neu vereinbart;
4. Ferienbesuchsrecht: Der Kindsvater ist berechtigt, B._____ wie folgt zu besuchen und zu betreuen:
- Dem Kindsvater steht das Recht auf Betreuung von B._____ während vier Wochen pro Jahr zu, jeweils während den Schulferien, davon (maximal) zwei Ferienwochen am Stück;
- Verreist die Kindsmutter ohne B._____, wird B._____ wäh- rend dieser Zeit grundsätzlich vom Kindsvater betreut. Diese zusätzliche Betreuungszeit wird nicht an die unter Ziff. 3 festgelegten Betreuungszeiten angerechnet. Kann der Kindsvater die Betreuung von B._____ während der Abwe-
- 8 - senheit der Kindsmutter nicht übernehmen, bemühen sich die Eltern gemeinsam um eine Betreuungslösung;
- Der Kindsvater teilt der Kindsmutter mindestens zwei Mo- nate im Voraus mit, wann er sein Ferienbesuchsrecht aus- üben möchte. Können sich die Eltern nicht einigen, so kommt dem Kindsvater in Jahren mit gerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu, in Jahren mit ungerader Jahreszahl der Kindsmutter;
5. Besuchsrecht an Feiertagen: Die Eltern sorgen dafür, dass B._____ die wichtigen Feiertage an- gemessen bei beiden Elternteilen verbringen kann. Können sich die Eltern nicht über die Betreuung an den Feiertagen einigen, gilt folgende Regelung:
a. In Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern vom Donner- stababend vor Karfreitag 18:00 Uhr bis Ostermontag 16:00 Uhr sowie über die Weihnachtsfeiertage vom 24. Dezember ab 10:00 Uhr bis am 26. Dezember 18:00 Uhr;
b. In Jahren mit ungerader Jahreszahl über Pfingsten vom Frei- tagabend vor Pfingstsamstag 18:00 Uhr bis Pfingstmontag 16:00 Uhr sowie über Neujahr vom 31. Dezember ab 10:00 Uhr bis am 2. Januar 18:00 Uhr;
6. Weitere Regelungen zum Besuchsrecht:
a. Über eine weitergehende Betreuung von B._____ durch den Kindsvater einigen sich die Eltern unter Berücksichtigung der Wünsche und Bedürfnisse von B._____ in direkter Abspra- che;
b. Die Kindsmutter bringt B._____ jeweils an den Wohnsitz des Kindsvaters. Nach der Betreuungszeit wird B._____ vom Kindsvater an den Wohnsitz der Kindsmutter zurückge- bracht:
c. Die Eltern vereinbaren, dass der Reisepass von B._____ stets beim Kind verbleibt. Entsprechend übergibt die Kinds- mutter dem Kindsvater für die Betreuungszeit jeweils den Reisepass von B._____ und der Kindsvater retourniert die- sen nach Ende seiner Betreuungszeit an die Kindsmutter;
7. Die Unterhaltszahlungen des Kindsvaters seien wie folgt zu re- geln:
a. Der Kindsvater bezahlt an den Barunterhalt (inkl. Überschus- santeil) von B._____ künftig monatlich im Voraus CHF 2'000.– jeweils zuzüglich allfälliger Kinder- oder Ausbildungs- zulagen, die tatsächlich bezogen werden bzw. bezogen wer- den können;
b. Der Kindsvater schuldet keine Betreuungsunterhaltsbeiträge;
- 9 -
c. Der Kindsvater beteiligt sich zur Hälfte an Auslagen für aus- serordentliche Bedürfnisse von B._____, sofern die Auslagen notwendig sind oder im Voraus abgesprochen wurden (Art. 286 Abs. 3 ZGB). Bei ausserordentlichen Kosten han- delt es sich um unvorhergesehene ausserordentliche Bedürf- nisse des Kindes, die in aller Regel vorübergehender Natur und bei der Festlegung der Unterhaltsbeiträge nicht voraus- sehbar waren. Als ausserordentliche Bedürfnisse gelten ins- besondere ungedeckte zahnärztliche Behandlungen, sonder- schulische Vorkehrungen, Prozesskosten, Umzugskosten, Operationen, Kuraufenthalte, Brillen, Prüfungsgebühren so- wie die Anschaffung von Musikinstrumenten oder elektroni- schen Geräten etc.). Demgegenüber stellen die Kosten für Hobbys, einschliesslich Musikunterricht, sowie Kosten für all- fällige Schullager keine ausserordentlichen Kosten dar;
d. Die Unterhaltsbeiträge sind an die Kindsmutter zu bezahlen, solange B._____ nicht volljährig ist und darüber hinaus, so- lange er im Haushalt der Kindsmutter lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Kindsvater stellt bzw. keinen an- dern Zahlungsempfänger bezeichnet;
8. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass den Unterhaltszahlungen die nachfolgenden finanziellen Verhältnisse der Parteien zu Grunde liegen: Kindsvater: monatliches Nettoeinkommen von CHF 9'448.25 (100%); Kindsmutter: monatliches Nettoeinkommen von CHF 5'300.00 (60%) bis 31. Juli 2032; CHF 7'000.00 (80% ab Eintritt Oberstufe) bis tt.mm.2035; danach CHF 8'750.00 (100% ab Vollendung 16. Alters- jahr); B._____: Kinderzulagen von CHF 200.00 (bis tt.mm.2031; Vollendung 12. Altersjahr); danach CHF 250.00; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten Kindsmutter.»
- 10 - Erwägungen: I. Prozessgegenstand und Prozessgeschichte
1. B._____ (nachfolgend: B._____), geboren am tt.mm.2019, ist das gemein- same Kind der unverheirateten Eltern A._____ (nachfolgend: Klägerin) und C._____ (nachfolgend: Beklagter). Die Parteien lebten rund zweieinhalb Jahre zu- sammen und sind mittlerweile getrennt. Da sie sich beim Friedensrichteramt Rüm- lang nicht über die Obhutsregelung, das Besuchsrecht und einen Unterhaltsbeitrag einigen konnten, wurde am 8. September 2022 die Klagebewilligung ausgestellt (act. 1; Klageerhebung: 20. Mai 2022).
2. Am 5. Oktober 2022 (Datum Poststempel) reichte die Klägerin die Klage be- treffend Sorgerecht, Obhut, Besuchsrecht und Unterhalt beim hiesigen Gericht ein (act. 2). Mit Verfügung vom 10. Oktober 2022 wurden die Parteien aufgefordert, diverse Unterlagen einzureichen (act. 5). Hernach wurden die Parteien am 24. Ok- tober 2022 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 6). Die Parteien reichten innert erstreckter Frist Unterlagen ein, welche zu den Akten genommen wurden (act. 13/1–7, act. 16/3–51). Zufolge Verhandlungsunfähigkeit der Rechtsvertretung der Klägerin wurde die Hauptverhandlung verschoben, welche schliesslich am
10. März 2023 und die Fortsetzung derer am 25. Mai 2023 hierorts stattfand (act. 18, Prot. S. 12 ff., 27 ff.). Die Parteien konnten sich an den Verhandlungen je einmal im Sinne einer Klagebegründung und Klageantwort sowie Replik und Duplik äussern (act. 24, act. 26, act. 33, act. 35). Mit Verfügung vom 22. September 2023 wurden die Parteien aufgefordert, weitere Unterlagen einzureichen (act. 40). Die Unterlagen gingen innert erstreckter Frist beim Gericht ein (act. 36/71–72, act. 46/73–79, act. 52/33–38). Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 wurde den Par- teien Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie an ihrem Recht auf Schlussvorträge festhalten wollen und ob sie diesfalls einverstanden wären, diese schriftlich zu er- statten (act. 54). Die Parteien erklärten sich hierauf damit einverstanden, die Schlussvorträge schriftlich zu erstatten (act. 56, act. 57). Mit Verfügung vom
27. März 2024 wurde beiden Parteien eine nicht erstreckbare Frist bis am 16. Au- gust 2024 angesetzt, um ihre schriftlichen Schlussvorträge einzureichen (act. 59). Am 14. bzw. 15. August 2024 reichten beide Parteien ihren ersten schriftlichen
- 11 - Schlussvortrag ein (act. 65, act. 66, act. 67/39–41). Mit Verfügung vom 19. Sep- tember 2024 wurden diverse Belege betreffend den Beklagten von Dritten ediert (act. 70). Gegen diese Editionsverfügung erhob der Beklagte Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde als gegenstandslos ab- schrieb (act. 91). Nach Eingang der Unterlagen gemäss Editionsverfügung (act. 80–90) wurde den Parteien mit Verfügung vom 10. April 2025 Frist angesetzt, um neuerliche Schlussvorträge einzureichen (act. 94). Die Schlussvorträge gingen innert Frist ein (act. 96, act. 98, act. 99/80–86). Nach Zustellung der Schlussvor- träge an die jeweilige Gegenseite und Stellungnahme des Beklagten zum Schluss- vortrag der Klägerin (act. 102) ersuchte die Klägerin abermals um diverse Editionen (act. 105, act. 106/87–93). Nach Eingang der Stellungnahme des Beklagten (act. 111) wurde mit Verfügung vom 11. November 2025 abermals über die kläge- rischen Editionsbegehren entschieden (act. 112). Die verlangten Unterlagen wurde vom Beklagten mit Eingabe vom 26. November 2025 ediert (act. 114, act. 115/45– 47). Entsprechend wurde der Parteien mit Verfügung vom 27. November 2025 zum dritten Mal Frist zur Einreichung schriftlicher Schlussvorträge angesetzt (act. 116). Davon machte einzig noch die Klägerin mit Eingabe vom 22. Januar 2026 Ge- brauch (act. 120, act. 121/94–96; dem Beklagten am 23. Januar 2026 zugestellt [act. 122]). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuale Vorbemerkungen Zur Wahrung des Kindeswohls verankert Art. 296 ZPO für sämtliche Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten die uneingeschränkte Geltung des Untersu- chungs- und des Offizialgrundsatzes. Demzufolge hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und unabhängig von den Vorbringen und Anträgen der Prozessparteien eine für das Kindeswohl möglichst ideale Entscheidung zu tref- fen (BAUMANN PFÄNDER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zi- vilprozessordnung ZPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2024, Art. 296 Rz. 1 ff.; SCHWAN- DER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zi- vilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 296 Rz. 2 ff.).
- 12 - III. Elterliche Sorge
1. Die Parteien beantragen übereinstimmend die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn B._____ (act. 24, act. 26). Gemäss Art. 296 Abs. 2 ZGB stehen Kin- der, solange sie minderjährig sind, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Ausnahmsweise überträgt das Gericht einem Elternteil die allei- nige elterliche Sorge, wenn es zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Dabei kann ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder die anhaltende Kommunikati- onsunfähigkeit eine Alleinzuteilung des Sorgerechts gebieten, wenn sich der Man- gel negativ auf das Kindeswohl auswirkt und von einer Alleinzuteilung eine Verbes- serung erwartet werden kann. Erforderlich ist jedoch die Erheblichkeit und Chroni- zität des Konflikts oder der gestörten Kommunikation. Punktuelle Auseinanderset- zungen oder Meinungsverschiedenheiten, wie sie in allen Familien vorkommen und insbesondere mit einer Trennung oder Scheidung einhergehen, können nicht An- lass für eine Alleinzuteilung des elterlichen Sorgerechts sein (BGE 141 III 472, E. 4.6 f.). Vorliegend sind keine Gründe für eine alleinige elterliche Sorge eines Elternteils ersichtlich, weshalb der übereinstimmende Antrag der Parteien gutzu- heissen und den Parteien die gemeinsame elterliche Sorge über den Sohn B._____ zu belassen ist.
2. Der Beklagte beantragt im Zusammenhang mit der elterlichen Sorge diverse Verpflichtungen, welche seines Erachtens in das Urteil aufgenommen werden sol- len (act. 66 S. 2). So soll die Klägerin verpflichtet werden, den Beklagten über wich- tige Entscheidungen betreffend den gemeinsamen Sohn B._____ zu informieren, ihn unter anderem über Anlässe informieren und Kopien von Zeugnissen zustellen. Des Weiteren soll ihm die Berechtigung eingeräumt werden, Informationen über B._____ bei der Schule und Ärzten direkt einfordern zu können. Die Klägerin solle ihn über einen allfälligen Wohnsitzwechsel informieren und einen allfälligen Aufent- haltswechsel von B._____ mitteilen. Zudem soll festgehalten werden, dass keine Bilder von B._____ in den sozialen Medien veröffentlicht werden (act. 66 S. 2). Sämtliche dieser Anträge erscheinen bei gemeinsamer elterlicher Sorge obsolet. Die Berechtigung, Informationen bezüglich B._____ bei Dritten einzuholen, sowie das Einbeziehen des Beklagten in wichtige Entscheide bezüglich B._____ usw.
- 13 - werden gerade vom Institut der gemeinsamen elterlichen Sorge umfasst. Gleiches gilt für die Mitteilung eines allfälligen Wohnsitz- und Aufenthaltswechsels. Zu guter Letzt bleibt anzumerken, dass es keine Rechtsgrundlage dafür gibt, betreffend so- ziale Medien eine entsprechende Verpflichtung ins Urteil aufzunehmen, was umso mehr gilt, als dass der Beklagte diesbezüglich ohnehin nur eine «Vereinbarung» begehrt. Sämtliche aufgeführten Anträge des Beklagten sind somit abzuweisen, so- weit darauf einzutreten ist. IV. Obhut und persönlicher Verkehr
1. Obhut Die Parteien beantragen übereinstimmend, es sei der Klägerin die alleinige Obhut über den Sohn B._____ zuzuteilen (act. 24, act. 26). Die Klägerin führt aus, dass sich die Parteien nach der Geburt von B._____ darauf geeinigt hätten, dass sie hauptsächlich für die Betreuung und Erziehung von B._____ zuständig sein solle und der Beklagte weiterhin seiner Erwerbstätigkeit in seinem Unternehmen nach- gehen werde. B._____ habe seit seiner Geburt eine sehr starke Bindung zur Klä- gerin entwickelt (act. 24 S. 7 f.). Mit der Obhut ist die faktische Betreuung des Kin- des, das heisst die Befugnis zur täglichen Betreuung des Kindes und die Ausübung der Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit seiner Pflege und laufenden Er- ziehung gemeint (BGE 142 III 612, E. 4.1). Die alleinige Obhut entspricht dem Wil- len und der gelebten Situation der Parteien, wobei keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, wonach dies nicht dem Kindeswohl entsprechen würde. Folglich ist der Klä- gerin die alleinige Obhut über den Sohn B._____ zuzuteilen. Entsprechend sind auch die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV-/IV-Renten vollum- fänglich der Klägerin anzurechnen.
2. Persönlicher Verkehr 2.1. Die Klägerin beantragt ein gerichtsübliches und stufenweise aufzubauendes Besuchsrecht des Beklagten. In einer ersten Phase soll der Beklagte berechtigt sein, B._____ jeweils einen Abend unter der Woche, wobei dieser flexibel zu regeln sei, sowie alle zwei Wochen von Samstagmorgen bis Sonntagabend zu betreuen.
- 14 - Ab Eintritt in die Primarschule soll er B._____ dann alle zwei Wochen von Freitag- abend bis Sonntagabend zu sich nehmen, wobei der eine Abend unter der Woche bestehen bleiben soll. Das Ferienbesuchsrecht soll dem Beklagten erst ab Eintritt in die Primarschule zustehen, wobei erst ab der 4. Primarklasse die vollen vier Wo- chen zur Anwendung kommen sollen. Zur Begründung führt die Klägerin zusam- mengefasst aus, dass zwischen B._____ und dem Beklagten zwar ein regelmässi- ger Kontakt stattfinde, dieser aber nicht immer unproblematisch verlaufe. So komme es immer wieder vor, dass B._____ nicht zum Beklagten gehen möchte und man ihn motivieren müsse (act. 24 S. 9). Bis anhin habe B._____ erst einmal zwei aufeinanderfolgende Nächte beim Beklagten übernachtet, was viel Engage- ment der Klägerin erfordert habe. Auch Ferien hätte der Beklagte entsprechend bis anhin noch keine mit B._____ alleine verbracht. B._____ wolle aktuell noch keine Ausdehnung der Übernachtungen oder Ferien mit dem Beklagten. Sobald B._____ bereit wäre, würde die Klägerin eine Ausdehnung der Übernachtungen prüfen. Ent- sprechend sei dies erst ab Eintritt B._____s in die Primarschule anzuordnen (act. 98 S. 7 f.; vom Beklagten in act. 102 nicht in Frage gestellt). Bezüglich der Feier- tagsregelung beantragt die Klägerin, dass B._____ jeweils von 24. Dezember, mit- tags, bis am 25. Dezember, mittags, beim Beklagten sein könne. So könne er wie bis anhin den Rest des 25. Dezembers sowie den 26. Dezember mit der Klägerin und ihrer Familie in D._____ [Ortschaft] verbringen. An Ostern soll B._____ jeweils von Samstagmorgen bis Sonntagabend und ab der 1. Primarklasse von Karfreitag- morgen bis Ostermontagabend beim Beklagten sein. Es sei nicht verständlich, wes- halb dieses Besuchsrecht bereits am Donnerstagabend beginnen und am Oster- montag um 16:00 Uhr enden solle (act. 35 S. 13 f.). Sodann solle entgegen des Antrags des Beklagten dieser weiterhin dafür verantwortlich sein, B._____ für das Besuchsrecht bei der Klägerin abzuholen und ihn auch wieder zurückzubringen (act. 35 S. 15). Der Reisepass von B._____, so der Antrag der Klägerin, soll zudem nicht – wie vom Beklagten beantragt – immer beim Kind sein, sondern jeweils auf erstes Verlangen herausgegeben werden (act. 35 S. 16). 2.2. Der Beklagte beantragt für den Alltag dasselbe Besuchsrecht, verzichtet aber auf eine Phasenbildung (ab Primarschuleintritt). Ebenso verzichtet er auf eine Abstufung beim Ferienbesuchsrecht und möchte B._____ ab sofort während vier
- 15 - Ferienwochen pro Jahr betreuen. Betreffend die Feiertage verzichtet der Beklagte wiederum auf eine Abstufung ab Primarschuleintritt, stellt für den Zeitraum danach aber weitestgehend übereinstimmende Anträge. Einzige Abweichungen bestehen an Ostern (ab Gründonnerstagabend statt ab Karfreitagmorgen) und an Weihnach- ten (24. Dezember, 10:00 Uhr, bis 26. Dezember, 18:00 Uhr, statt 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis 25. Dezember, 12:00 Uhr) (act. 96). 2.3. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minder- jährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Es ist primär Sache der Eltern, eine einvernehmliche Be- suchsrechtsreglung zu erarbeiten. Eine solche Vereinbarung ist vom Gericht zwar auf Vereinbarkeit mit dem Kindeswohl zu prüfen, doch ist zu beachten, dass eine von beiden Eltern und dem Kind selbst mitgetragene Regelung grundsätzlich dem Kindeswohl am besten entspricht. Was angemessen im Sinne des Gesetzes ist, lässt sich nur anhand der Umstände des Einzelfalls bestimmen. Oberste Richt- schnur ist immer das Kindeswohl, wobei allfällige Interessen der Eltern dahinter zurück stehen. Umstände, welche für die Regelung des Besuchsrechts in Betracht zu ziehen sind, sind insbesondere das Alter des Kindes, die Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten und die Beziehung des Kindes zum Besuchsberech- tigten (SCHWENZER/COTTIER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zi- vilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, Art. 273 N 9 f.). 2.4. Die Parteien konnten sich über das Besuchsrecht nur teilweise einigen. Hin- sichtlich der Alltagsregelung besteht jedoch weitestgehende Einigkeit und diese wurde bis anhin bereits weitestgehend so gelebt. Eine Unvereinbarkeit mit dem Kindeswohl ist sodann nicht erkennbar. Entsprechend ist diese Besuchsrechtsre- gelung spätestens ab Eintritt B._____s in die Primarschule (übereinstimmender An- trag) zu genehmigen. Es stellt sich einzig die Frage, ob bis dahin (noch rund fünf Monate) eine Phase nötig ist, in der das Wochenendbesuchsrecht erst am Sams- tagmorgen (und nicht schon am Freitagabend) beginnt, wie dies die Klägerin bean- tragt. 2.5. Die Klägerin lässt ausführen, dass die Besuchswochenenden beim Beklag- ten erst mit Eintritt in die Primarschule auf zwei Übernachtungen ausgedehnt wer-
- 16 - den sollen. Ferner soll dem Beklagten auch erst ab diesem Zeitpunkt ein Ferienbe- suchsrecht zugestanden werden (act. 26 S. 9, act. 65 S. 7). Sie begründet dies damit, dass B._____ nach den Besuchen beim Beklagten jeweils berichte, dass er sich vernachlässigt fühle, der Beklagte sich zu wenig mit ihm abgebe und er sich alleine fühle. Sodann unternehme der Beklagte nicht viel mit B._____, sondern setze ihn vor den Fernseher. Er verwende B._____ gegenüber einen harten und strengen Ton und spreche mit ihm von oben herab. Weiter zeige er sich überfordert und ungeduldig, wenn B._____ krank oder übermüdet sei. Der Beklagte sei bereits früher oft zu seiner Schwester gefahren, welche sich dann um B._____ gekümmert habe. Es sei auch zu erwarten, dass B._____ bei einer ganzen Ferienwoche mit dem Beklagten und dessen Verwandten, welche er nicht kenne, seine Mutter ver- missen und darunter leiden würde (act. 26 S. 9 f.). Der Beklagte bestreitet sämtliche Vorbringen und beantragt eine umgehende Erweiterung des Wochenendbesuchs- rechts. B._____ sei es nur deshalb nicht gewohnt, längere Zeit mit dem Beklagten zu verbringen, weil sich die Klägerin dagegen zur Wehr stelle. Die Klägerin erachte nur ihre Art des Umgangs mit B._____ als richtig und kritisiere den Beklagten dau- ernd (act. 33 Rz. 4 ff.). Es liege nicht nur an der Klägerin, zu bestimmen, wie die Erziehung und Betreuung von B._____ auszusehen habe (act. 33 Rz. 7, act. 66 S. 5 f.). 2.6. Dass ein Kind in B._____s Alter seine Mutter zeitweise vermisst und die Wechsel von einem Elternteil zum anderen schwierig sind, ist nichts Ausserge- wöhnliches. Es ist durchaus normal, dass B._____ ein wenig motiviert werden muss. Ist er dann einmal beim Beklagten angekommen, scheint es denn auch nicht mehr zu grossen Problemen zu kommen. Des Weiteren sind unterschiedliche Er- ziehungsstile und Freizeitaktivitäten beim Beklagten von der Klägerin zu akzeptie- ren. Offen bleibt, ob B._____ im Alter von vier Jahren tatsächlich von sich aus an- gab, er fühle sich beim Beklagten vernachlässigt. Zweifelsohne ist es aber in die- sem Alter besonders wichtig, die Beziehung zu beiden Elternteilen zu fördern. Da- mit auch die Beziehung von B._____ zum Beklagten weiterhin gestärkt wird und Überzeugungsarbeit künftig überflüssig wird, ist das Besuchsrecht möglichst bald massvoll auszudehnen.
- 17 - 2.7. Hinsichtlich des Wochenendbesuchsrechts ist zusätzlich in Erwägung zu ziehen, dass bis zur Rechtskraft des vorliegenden Urteils ohnehin noch mindestens ein weiterer Monat vergehen wird. Entsprechend stellt sich die Frage nach der Sinn- haftigkeit einer Phasenbildung für bloss rund vier Monate (bis zum Primarschulein- tritt B._____s). Zumal B._____ bereits jetzt einmal unter der Woche und jedes zweite Wochenende ab Samstag beim Vater weilt, ist er bereits weitgehend an die angedachte Lösung gewöhnt und es erscheint eine weitere Übernachtung am Wo- chenende als verhältnismässig sehr geringe Umstellung. Ob er diesen – kleinen – Schritt sofort oder erst in fünf Monaten geht, spielt keine entscheidende Rolle. Ent- sprechend bestehen keine Gründe für eine Phasenbildung und das Wochenend- besuchsrecht ist – in Übereinstimmung mit dem Antrag des Beklagten – per sofort ab Freitagabend auszusprechen. 2.8. Auch hinsichtlich des Ferienbesuchsrechts sind keine sachlichen Gründe dafür ersichtlich, weiter zuzuwarten. Einzig die Tatsache, dass B._____ bis anhin noch keine Ferien mit dem Beklagten alleine verbracht hat, spricht für einen behut- samen Aufbau und dagegen, gleich zu Beginn zwei Wochen am Stück zusammen in die Ferien zu gehen. Eine Differenzierung hinsichtlich der Anzahl der Ferienwo- chen, wie dies die Klägerin wünscht (drei Wochen während der ersten drei Schul- jahre, danach vier Wochen), erscheint dagegen nicht angezeigt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Kindeswohl besser entsprechen sollte, durch- schnittlich alle vier Monate statt alle drei Monate Ferien mit dem Vater zu verbrin- gen. Entsprechend ist der Beklagte per sofort zu berechtigen und zu verpflichten, B._____ während vier Wochen jährlich mit sich oder zu sich in die Ferien zu neh- men, anfangs maximal eine Woche am Stück, spätestens ab der 2. Klasse der Pri- marschule jedoch ohne zusätzliche Beschränkungen. Eine örtliche Beschränkung des Feriengenusses, wie dies die Klägerin zusätzlich beantragt, ist mangels sach- licher Gründe nicht angezeigt. Praxisgemäss ist das Ferienbesuchsrecht des Be- klagten drei Monate im Voraus anzukündigen (zumal die Klägerin in act. 35 S. 13 keine konkreten Umstände vorbringt, die für eine längere Vorlaufzeit sprechen wür- den) und das Entscheidungsrecht im Nichteinigungsfall zu verlegen.
- 18 - 2.9. Betreffend die Feiertage schlägt die Klägerin vor, dass B._____ in den Jah- ren mit gerader Jahreszahl Ostern jeweils von Samstagmittag bis Sonntagmittag und Weihnachten vom 24. Dezember, mittags, bis am 25. Dezember, mittags, mit dem Beklagten verbringen soll. In den ungeraden Jahren soll B._____ am Pfingst- wochenende von Samstagmorgen bis Montagabend und an Neujahr vom 31. De- zember, mittags, bis am 1. Januar, abends, beim Beklagten sein. Ab Eintritt in die Primarschule soll dieses Feiertagsbesuchsrecht ausgedehnt werden und zwar soll B._____ an Ostern bereits am Karfreitag morgens, am Pfingstwochenende bereits am Freitagabend und an Neujahr bis am 2. Januar, abends, beim Beklagten weilen (act. 24 S. 11 f.). Der Beklagte beantragt, dass die Parteien die Ferientage unter- einander regeln sollten. Bei Uneinigkeit zwischen den Parteien soll der Beklagte B._____ jeweils in Jahren mit gerader Jahreszahl über Ostern von Gründonners- tag, abends, bis und mit Ostermontag, abends, sowie an Weihnachten vom 24. Dezember, morgens, bis und mit 26. Dezember, abends, betreuen. In den ungera- den Jahren soll er B._____ jeweils über Pfingsten von Freitagabend bis Montag- nachmittag und über Neujahr vom 31. Dezember, morgens, bis und mit 2. Januar, abends, betreuen (act. 33 S. 4). 2.10. Wie zuvor ausgeführt, erscheint grundsätzlich eine Erweiterung des Be- suchsrechts angemessen. Aufgrund der doch konfliktbehafteten Beziehung der Parteien zueinander erscheint eine feste Regelung der Feiertage praktikabler als der Vorschlag des Beklagten, die Regelung den Parteien zu überlassen. Die Par- teien sind sich einig, dass B._____ in den Jahren mit gerader Jahreszahl Pfingsten und Neujahr bei der Klägerin und Ostern und Weihnachten beim Beklagten verbrin- gen soll. In den Jahren mit ungerader Jahreszahl soll die Betreuung umgekehrt stattfinden. Nicht einig sind sich die Parteien über die genauen Zeiten und Tage. Klar ist jedenfalls, dass eine Abstufung bis zum Primarschuleintritt B._____s nicht notwendig ist, zumal ab dem erstmöglichen Zeitpunkt der Vollstreckbarkeit des vor- liegenden Urteils keine Feiertage mehr anstehen bis zum Primarschuleintritt B._____s (Pfingsten verbringt B._____ in diesem Jahr ohnehin bei der Klägerin). Betreffend Ostern wünscht der Beklagte eine Betreuung bereits ab Donnerstag- abend (statt Freitagmorgen) und an Weihnachten begehrt er auch den zweiten Weihnachtsfeiertag, wobei betreffend Pfingsten und Neujahr weitestgehende Einig-
- 19 - keit besteht. Nachdem gemäss vorstehenden Ausführungen keine grundsätzlichen Gründe gegen eine Ausdehnung des Besuchsrechts des Beklagten ersichtlich sind und betreffend Ostern auch im Speziellen nichts gegen einen Besuch beim Beklag- ten ab Donnerstagabend spricht, ist diesbezüglich seinem Antrag zu entsprechen. Hinsichtlich der Weihnachtsfeiertage ist in Erwägung zu ziehen, dass ein Besuchs- recht des Beklagten während sämtlichen Weihnachtsfeiertagen in jedem zweiten Jahr eine Weihnachtsfeier von B._____ mit seiner Familie mütterlicherseits gänz- lich verunmöglichen würde. Zudem bringt die Klägerin vor, sie hätte mit B._____ in den vergangenen Jahren jeweils am 25. und 26. Dezember mit ihrer Familie in D._____ Weihnachten gefeiert (act. 35 S. 13). Insofern bestehen sachliche Gründe dafür, das Besuchsrecht des Beklagten bis am 25. Dezember zu beschränken, ent- gegen dem Antrag der Klägerin jedoch nicht bis mittags, sondern bis am Vorabend, sodass sie noch rechtzeitig mit B._____ nach D._____ gelangen kann. 2.11. Hinsichtlich der übrigen Modalitäten des persönlichen Verkehrs bleibt fest- zuhalten, dass ein erweitertes Besuchsrecht des Beklagten nach gegenseitiger Ab- sprache vorbehalten bleibt. Weiter ist über die Übergabemodalitäten zu entschei- den, zumal die Klägerin verlangt, dass der Beklagte B._____ stets bei ihr holen und ihn wieder zu ihr zurückbringen soll (act. 98), während der Beklagte ein Bring-Bring- Modell vorschlägt (act. 96). Dass auch die Klägerin B._____ zum Beklagten bringt, ist vorliegend von enormer Wichtigkeit, zumal die Klägerin damit dem Kind zeigen kann, dass sie es befürwortet, wenn B._____ zum Beklagten geht. Entsprechend ist das vom Beklagten vorgeschlagene Bring-Bring-Modell anzuordnen. B._____s Pass verbleibt zudem aus Praktikabilitätsgründen bei der Klägerin – diesen (dem Antrag des Beklagten entsprechend) bei jeder Übergabe des Kinder mitzuüberge- ben, erschiene unverhältnismässig umständlich. Die Klägerin ist jedoch zu ver- pflichten, den Pass bei entsprechendem Bedarf auf erstmalige Aufforderung des Beklagten herauszugeben. Die übrigen diesbezüglichen Begehren der Klägerin (Auskunftserteilung über Reisen, Absehen von durch das EDA nicht empfohlenen Reisen sowie Gewährleistung des Kontakts mit dem anderen Elternteil) sind nicht gutzuheissen, zumal entweder das Gesetz ohnehin bereits einen entsprechenden Anspruch gewährt oder aber kein Anspruch auf «Vormerknahme» ersichtlich ist.
- 20 - V. Unterhalt
1. Vorbemerkungen 1.1. Der Unterhalt für ein Kind wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlungen geleistet (Art. 276 Abs. 1 ZGB). Für diese drei Unterhaltskomponenten sorgen die Eltern gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, wobei das Kind Anspruch auf gebührenden Unterhalt hat (Art. 276 Abs. 2 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag soll den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der El- tern entsprechen (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Der Unterhaltsbeitrag dient gemäss Art. 285 Abs. 2 ZGB auch der Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern oder durch Dritte. Steht das Kind unter der alleinigen Obhut eines Elternteils und sieht den anderen Elternteil nur im Rahmen des Besuchsrechts, so leistet der obhutsberechtigte Elternteil seinen Unterhaltsbeitrag bereits vollständig durch die Pflege und Erziehung des Kindes. Der Geldunterhalt ist in diesem Fall aufgrund der Gleichwertigkeit von Geld- und Naturalunterhalt grundsätzlich vollständig vom nicht obhutsberechtigten Elternteil zu tragen (BGE 147 III 265, E. 5.5). 1.2. Der Kinderunterhalt wird in Bar- und einen Betreuungsunterhalt unterteilt. Der Barunterhalt wird nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich anhand der sogenannten zweistufigen Methode berechnet. Dabei ist zunächst die Differenz zwischen dem Nettoverdienst und dem Existenzminimum der Beteiligten zu ermitteln, wobei vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum auszugehen und dieses bei ausreichend vorhandenen finanziellen Mitteln durch weitere Positionen zu ergänzen ist (familienrechtliches Existenzminimum). In einem nächsten Schritt werden die vorhandenen finanziellen Mittel so auf die beteiligten Familienmitglieder verteilt, dass jeweils zunächst das betreibungsrechtliche und danach das familien- rechtliche Existenzminimum gedeckt wird. Dabei ist in folgender Reihenfolge vor- zugehen: Zunächst ist dem Unterhaltsverpflichteten das eigene betreibungsrechtli- che Existenzminimum zu belassen. Als nächstes folgt die Deckung des Barunter- halts minderjähriger Kinder und anschliessend des Betreuungsunterhalts jeweils im Umfang des betreibungsrechtlichen Existenzminimums. Erst wenn das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist, sind die verblei-
- 21 - benden Ressourcen für die Deckung einzelner Bedarfspositionen des familien- rechtlichen Existenzminimums in derselben Reihenfolge zu verwenden. 1.3. Über das Instrument des Betreuungsunterhalts werden bei der Festsetzung des Kinderunterhalts die finanziellen Auswirkungen bzw. indirekten Kosten berück- sichtigt, welche bei der Kinderbetreuung durch einen Elternteil entstehen (Botschaft Kindesunterhalt, BBl 2013 529, S. 551; JUNGO/AEBI-MÜLLER/SCHWEIGHAUSER, Der Betreuungsunterhalt: Das Konzept – die Betreuungskosten – die Unterhaltsrech- nung, in: FamPra 2017, S. 171). Der Betreuungsunterhalt umfasst grundsätzlich die Lebenshaltungskosten des betreuenden Elternteils, soweit dieser aufgrund der Betreuung nicht selbst dafür aufkommen kann (Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., S. 554). Daraus folgt, dass kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt besteht, wenn der betreuende Elternteil seine Lebenshaltungskosten vollumfänglich selbst zu de- cken vermag (Botschaft Kindesunterhalt, a.a.O., S. 577; ALLEMANN, Betreuungsun- terhalt – Grundlagen und Bemessung, in: Jusletter 11. Juli 2016, S. 8). 1.4. Ein nach Deckung des gesamten Bedarfs allenfalls verbleibender Über- schuss ist nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen (BGE 147 III 265, E. 6.3, 6.6 und 7.3) (vgl. zur konkreten Überschussverteilung im vorliegenden Fall Erwägung Ziffer 4.1 nachfolgend).
2. Einkommen 2.1. Bei der Berechnung der Leistungsfähigkeit der Parteien ist in erster Linie vom effektiven Nettoeinkommen auszugehen, soweit dieses auch dem entspricht, was in guten Treuen beziehungsweise bei gutem Willen als Einkommen erzielt wer- den kann; andernfalls ist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen. Zum Netto- einkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern auch effektiv be- zahlte Provisionen, Gratifikationen beziehungsweise Boni, Trinkgelder, aber auch Spesenentschädigungen, soweit ihnen keine tatsächlichen Auslagen gegenüber- stehen (BGer 5A_686/2010, E. 2.3). 2.2. Gemäss Lohnausweis 2021 erzielte die Klägerin in diesem Jahr ein Netto- einkommen von Fr. 65'665.65 (act. 16/6) und erhielt Arbeitslosenentschädigung in
- 22 - der Höhe von Fr. 4'947.– (act. 25/52), was ein jährliches Gesamteinkommen von Fr. 70'612.65, mithin Fr. 5'884.– pro Monat bzw. Fr. 5'684.– ohne Kinderzulagen ergibt. Für das Jahr 2022 (Monate Januar bis und mit November) wurden ihr ge- mäss Bescheinigung der Arbeitslosenversicherung Fr. 48'598.– inkl. Kinderzulagen ausbezahlt (act. 16/8,9), was monatlich exkl. Kinderzulagen Fr. 4'218.– ergibt. Seit
1. Dezember 2022 arbeitet die Klägerin wieder in einem 60 %-Pensum (vgl. act. 16/10) und macht für sich ein Einkommen von Fr. 5'343.25 geltend (act. 24 S. 14), welches von der Gegenseite anerkannt wird (act. 66 S. 4). Gemäss act. 16/23 und 46/75 beläuft sich ihr monatliches Nettoeinkommen exkl. Kinderzu- lagen jedoch auf Fr. 5'363.–. Gemäss Schulstufenmodell (BGer 5A_384/2018, E. 4.7.6) ist die Klägerin ab Oberstufeneintritt von B._____ im September 2032 ver- pflichtet, in einem 80 %-Pensum zu arbeiten, weshalb sich ihr Einkommen ab die- sem Zeitpunkt basierend auf dem jetzigen Einkommen auf Fr. 7'150.– erhöht. Ab Erreichen des 16. Altersjahres von B._____ ist sie verpflichtet, in einem 100 %- Pensum zu arbeiten, woraus ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 8'940.– re- sultiert. 2.3. Zum Einkommen des Beklagten führt die Klägerin aus, dass dieser als Bau- leiter tätig sei. Er sei alleiniger Inhaber der E._____ AG mit Sitz in F._____ (act. 24 S. 15, act. 35 S. 19). Die Buchhaltung erledige seine Schwester und sein eigenes Einkommen bestimme er selber. Zur Bestimmung des Einkommens reiche eine pri- vate Steuererklärung nicht aus. Vielmehr sei auf die Steuerklärungen seiner Firma der letzten drei bis fünf Jahre abzustellen. Es sei möglich, dass der Beklagte viele seiner Ausgaben über das Geschäft laufen lasse und er sich eigentlich einen hö- heren Lohn ausbezahlen könnte. Des Weiteren sei der Beklagte Gesellschafter und Geschäftsführer der G._____ GmbH in Liquidation. Er müsse entsprechende Steu- ererklärungen, Bilanzen und Erfolgsrechnungen einreichen und Auskunft darüber erteilen, weshalb die Gesellschaft liquidiert worden sei (act. 24 S. 15 f.). Der Be- klagte habe im Jahr 2020 zudem Wertschriftenerträge von Fr. 20'000.01 erwirt- schaftet. Sodann seien ihm Repräsentationskosten von monatlich Fr. 500.– als Ein- kommen anzurechnen. Gemäss Lohnabrechnungen für das Jahr 2022 habe sich der Beklagte 13 Mal einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 12'000.– ausbezahlt. Zu- sammengerechnet ergebe dies ein monatlich anzurechnendes Nettoeinkommen
- 23 - von rund Fr. 13'616.– pro Monat (act. 35 S. 20). Die Klägerin könne nicht aussch- liessen, dass die Lohnabrechnungen nicht mit den effektiven Überweisungen über- einstimmen (act. 24 S. 17). Der Beklagte pflege einen äusserst luxuriösen Lebens- stil, gehe in teure Restaurants und rauche teure Zigarren. Sodann habe er ein Ge- schäftsfahrzeug, wofür ihm kein Privatanteil für die private Nutzung in Anrechnung gebracht worden sei (act. 24 S. 18). Weiter weise der Beklagte ein Vermögen von knapp einer Million auf und mache Schulden im Umfang von Fr. 255'000.– geltend. Es sei deshalb zu vermuten, dass er früher weitaus höhere Bezüge aus seinem Unternehmen getätigt habe und seine Ersparnisse aus Erwerbstätigkeit stammten (act. 24 S. 18). Nach erfolgter Edition (vgl. act. 65 S. 8 und act. 70) beziffert die Klägerin das monatlich anzurechnende Nettoeinkommen des Beklagten auf nun- mehr Fr. 11'753.– (act. 98 S. 5). Gemäss Kontoauszügen hätten sich die Überwei- sungen der E._____ GmbH im Jahre 2022 auf rund Fr. 157'162.–, mithin Fr. 13'096.– pro Monat belaufen. Des Weiteren seien Bareinzahlungen auf dasselbe Konto getätigt worden im Umfang von durchschnittlich Fr. 933.– pro Monat. Aus den gemachten Ausführungen gehe sodann hervor, dass der Beklagte sein Ein- kommen nach der Trennung von der Klägerin ohne Grund reduziert habe und sich von seiner Firma so viel auszahlen könne, wie er gerade benötige (act. 98 S. 9). Weiter macht die Klägerin geltend, dass sich das effektive Einkommen des Beklag- ten im Rahmen von ca. Fr. 25'000.– pro Monat belaufe, wenn man die Lohnüber- weisungen, die Bareinzahlungen, die Geschäftsgewinne sowie die Bezüge für Fahrzeug, Mobiltelefon, Flüge, Hotels und Restaurantbesuche miteinberechne (act. 98 S. 10). Schliesslich macht die Klägerin geltend, die Pauschalspesen seien dem Beklagten als Lohn anzurechnen, zumal er nicht ausgeführt habe, wofür diese be- nötigt würden. Zudem habe der Beklagte 2024 diverse Barbezüge aus seinem Un- ternehmen getätigt und private Restaurantbesuche als Geschäftsspesen verbucht. Weiter wird ohne konkrete Substantiierung darüber spekuliert, ob der Beklagte al- lenfalls Gewinne bei der H._____ GmbH «parkiere» (act. 120). 2.4. Der Beklagte bestreitet die Unterstellungen, Einkommen zu verstecken. Er führe eine ordentliche Buchhaltung und gebe ordnungsgemässe Steuererklärun- gen ab. In seinem Unternehmen beziehe er ein ordentliches und marktübliches Ge- halt, welches er versteuere. Seinen privaten Lebensunterhalt finanziere er aus-
- 24 - nahmslos mit diesem Einkommen (act. 33 Rz. 12, act. 66 S. 6). Es sei unter Be- rücksichtigung des Privatanteils am Fahrzeug von einem monatlichen Nettoein- kommen von Fr. 9'448.25 auszugehen (act. 66 S. 6, act. 98 S. 4 ff.). Der Beklagte macht zudem geltend, über keinen Ertrag aus Liegenschaft zu verfügen, da diese Liegenschaft in I._____ verkauft worden sei. Sein Vermögen habe er durch Fleiss angespart. Er habe sich nie ein höheres Einkommen als das jetzige ausbezahlt (Prot. S. 17 f.). Der Beklagte führt weiter aus, es gehe nicht an, irgendwelche Zah- lungen der E._____ GmbH dem Beklagten als Einkommen anzurechnen, ohne hierfür einen Beweis zu haben. Die Zahlungen würden weder in der Steuererklä- rung und Steuerveranlagung der E._____ GmbH noch in der Buchhaltung als Ein- kommen deklariert. Es müsse schliesslich bewiesen werden, weshalb diese Zah- lungen dennoch als Einkommen umqualifiziert werden sollten (act. 102 S. 2 f.). Nach Edition der Unterlagen führt der Beklagte nunmehr aus, dass die Lohnzah- lungen zunächst jeweils auf das SGKB-Konto CH1 (act. 86/1) erfolgt seien. Der monatlich ausbezahlte Lohn habe im Jahr 2021 bis Sommer 2023 rund Fr. 10'500.– betragen. Hernach habe er den Lohn aufgrund des ungünstigen Geschäftsganges im Jahre 2023 reduzieren müssen. Sowohl das Jahr 2023 als auch das Jahr 2024 seien mit einem Verlust abgeschlossen worden (act. 102 S. 3). Der Nettolohn habe fortan Fr. 9'249.65 betragen und sei auf das neue Clientis Kontos CH2 (act. 83/1) überwiesen worden. Die erste Überweisung sei am 29. September 2023 für zwei Monate erfolgt. Für den 13. Monatslohn habe es in diesem Jahr sodann nicht ge- reicht, weshalb Ende Jahr nur Fr. 12'013.40 überwiesen worden seien. Die Gut- schrift im Umfang von Fr. 21'609.50, welche am 25. November 2021 erfolgt sei, umfasse sowohl einen Monatslohn als auch den 13. Monatslohn. Des Weiteren habe er bei der E._____ GmbH im Dezember 2021 über ein Kontokorrentguthaben von Fr. 51'955.61 verfügt, weil er der Gesellschaft zuvor privat finanzielle Mittel zur Verfügung gestellt habe. Diese Mittel seien dem Beklagten hernach bei gegebener Liquidität in verschiedenen Beträgen zurückbezahlt worden. Bei den von der Klä- gerin aufgeführten Beträgen zwischen Fr. 100.– und Fr. 5'000.– im Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 handle es sich demnach nicht um versteckten Lohn (act. 102 S. 3 f.). Die Gutschrift von Fr. 20'610.– sei eine Vergütung der J._____ [Versicherung] für eine Uhr. Sodann führt der Beklagte aus, sei es nicht möglich,
- 25 - irgendwelche Barbezüge aus der E._____ GmbH zu tätigen und diese in der Buch- haltung nicht aufzuführen, ansonsten die Buchhaltung nicht korrekt wäre (act. 102 S. 5). Reisen, Benzin etc. seien nicht dem Geschäfts- sondern dem Privatkonto des Beklagten belastet worden, dies sei aus den der Steuererklärung beigelegten Kon- toauszügen klar ersichtlich (act. 102 S. 6). Zu guter Letzt führt der Beklagte aus, handle es sich bei den Ausführungen der Gegenseite um unsubstantiierte Behaup- tungen. Die Klägerin hätte den Beweis für ein derartig hohes Einkommen zu erbrin- gen. Der Jahresgewinn der E._____ GmbH könne sodann nicht einfach als Ein- kommen angerechnet werden. Da es sich um eine juristische Person und nicht um ein Einzelunternehmen handle, könne ein nicht ausgeschütteter Gewinn nicht als Einkommen qualifiziert werden. Der Gewinn müsse im Unternehmen verbleiben und zur Deckung allfälliger künftiger Verluste zurückbehalten werden. So habe die E._____ GmbH lediglich im Jahr 2022 ein Gewinn erzielt. In den Vor- und Folge- jahren hingegen sei es zu Verlusten gekommen. Der Gewinn sei einmalig gewesen. Würde man den Gewinn als Einkommen anrechnen, so müsste man auch den Ver- lust vom Einkommen abziehen, was zu einem viel tieferen Einkommen des Beklag- ten führen würde (act. 102 S. 7). 2.5. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt als Einkommen aus selb- ständiger Erwerbstätigkeit der Reingewinn, der entweder als Vermögensstandsge- winn (Differenz zwischen dem Eigenkapital am Ende des laufenden und am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres) oder als Gewinn in einer ordnungsgemäs- sen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird. Weil bei selbständiger Er- werbstätigkeit die finanzielle Verflechtung zwischen Unternehmerhaushalt und Un- ternehmung gross und intensiv ist und weil der Gewinnausweis sich relativ leicht beeinflussen lässt, kann sich die Bestimmung der Leistungskraft eines Selbständi- gerwerbenden als äusserst schwierig erweisen. Um ein einigermassen zuverlässi- ges Resultat zu erreichen und namentlich um Einkommensschwankungen Rech- nung zu tragen, sollte auf das Durchschnittseinkommen mehrerer – in der Regel der letzten drei – Jahre abgestellt werden. Auffällige, das heisst besonders gute oder besonders schlechte Abschlüsse können unter Umständen ausser Betracht bleiben. Nur bei stetig sinkenden oder stetig steigenden Erträgen gilt der Gewinn des letzten Jahres als massgebendes Einkommen, korrigiert insbesondere durch
- 26 - Aufrechnungen von ausserordentlichen Abschreibungen, unbegründeten Rückstel- lungen und Privatbezügen (BGE 143 III 617, E. 5.1; BGer 5A_543/2020, E. 3.1; BGer 5A_937/2016, E. 3.2.2; BGer 5A_834/2016, E. 5.1.5; je mit Hinweisen). Ein alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift einer GmbH ist als Beherrscher und wirtschaftlicher Inhaber seiner Gesellschaft gleich wie ein selb- ständig Erwerbender zu behandeln – Gewinn und bezogener Nettolohn sind zu ad- dieren (MAIER, Die konkrete Berechnung von Kinderunterhaltsbeiträgen, in: FamPra.ch 2020 S. 314 ff., 341 f.). 2.6. 2020 zahlte sich der Beklagte einen Jahresnettolohn von Fr. 140'408.– aus, worin eine KTG-Prämie von Fr. 848.90 und Kinderzulagen von mutmasslich Fr. 2'400.– enthalten waren. Nach Abzug dieser beiden Positionen resultiert ein monatlicher Nettolohn von Fr. 11'429.93, zuzüglich jeweils Fr. 500.– Repräsentati- onsspesen. Ferner erzielte die E._____ GmbH 2020 einen Gewinn von Fr. 133'994.66, mithin monatlich Fr. 11'166.22 (act. 90/1). Nach Addition des ausbe- zahlten Nettolohns sowie des dem Beklagten als alleiniger Gesellschafter und Ge- schäftsführer gleichsam anzurechnenden Reingewinns resultiert ein monatliches Einkommen des Beklagten für das Jahr 2020 von Fr. 22'596.15. Dass der Beklagte in seiner persönlichen Steuererklärung 2020 ferner Wertschriftenertrag von Fr. 20'001.– und Ertrag aus Liegenschaften ausweist (act. 13/1), ist für die vorliegende Unterhaltsberechnung nicht von Relevanz, zumal der Wertschriftenertrag Teil des Jahresgewinns der GmbH ist (act. 90/1) und die betreffende Liegenschaft bereits im Folgejahr – das heisst noch vor Beginn der strittigen Unterhaltspflicht – nicht mehr Teil des Vermögens des Beklagten war (act. 52/33). Zusammenfassend ist dem Beklagten für 2020 ein monatliches Einkommen von Fr. 22'596.15 anzurech- nen. 2.7. 2021 zahlte sich der Beklagte einen Jahresnettolohn von Fr. 138'604.– aus, worin eine KTG-Prämie von Fr. 848.90 und Kinderzulagen von Fr. 23.10 enthalten waren. Nach Abzug dieser beiden Positionen resultiert ein monatlicher Nettolohn von Fr. 11'477.67, zuzüglich jeweils Fr. 500.– Repräsentationsspesen. Ferner er- zielte die E._____ GmbH 2021 einen Verlust von Fr. 94'211.82, mithin monatlich Fr. 7'850.99 (act. 90/2). Nach Addition des ausbezahlten Nettolohns sowie des er-
- 27 - zielten Verlusts resultiert ein monatliches Einkommen des Beklagten für das Jahr 2021 von Fr. 3'626.69. 2.8. 2022 zahlte sich der Beklagte einen Jahresnettolohn von Fr. 138'757.– aus, worin eine KTG-Prämie von Fr. 849.– enthalten war. Nach Abzug dieser Prämie resultiert ein monatlicher Nettolohn von Fr. 11'492.33, zuzüglich jeweils Fr. 500.– Repräsentationsspesen. Ferner erzielte die E._____ GmbH 2022 einen Gewinn von Fr. 166'491.51, mithin monatlich Fr. 13'874.29 (act. 90/3). Nach Addition des ausbezahlten Nettolohns sowie des erzielten Gewinns resultiert ein monatliches Einkommen des Beklagten für das Jahr 2023 von Fr. 25'366.62. 2.9. 2023 zahlte sich der Beklagte einen Jahresnettolohn von Fr. 122'445.– aus, worin eine KTG-Prämie von Fr. 750.70 enthalten war. Nach Abzug dieser Prämie resultiert ein monatlicher Nettolohn von Fr. 10'141.19, zuzüglich jeweils Fr. 500.– Repräsentationsspesen. Ferner erzielte die E._____ GmbH 2023 einen Verlust von Fr. 5'333.05, mithin monatlich Fr. 444.42 (act. 103/42). Nach Addition des ausbe- zahlten Nettolohns sowie des erzielten Verlusts resultiert ein monatliches Einkom- men des Beklagten für das Jahr 2023 von Fr. 9'696.77. 2.10. 2024 zahlte sich der Beklagte einen Jahresnettolohn von Fr. 111'562.– aus, worin eine KTG-Prämie von Fr. 685.20 enthalten war. Nach Abzug dieser Prämie resultiert ein monatlicher Nettolohn von Fr. 9'239.73, zuzüglich jeweils Fr. 500.– Repräsentationsspesen (act. 115/45). Ferner erzielte die E._____ GmbH 2024 ei- nen Verlust von Fr. 165'489.59, mithin monatlich Fr. 13'790.79 (act. 103/43). Nach Addition des ausbezahlten Nettolohns sowie des erzielten Verlusts resultiert ein monatliches Einkommen des Beklagten für das Jahr 2024 von Fr. -4'551.07. 2.11. Zusammenfassend ergeben sich für die dem Gericht vorliegenden Jahre 2020 bis 2024 folgende monatlichen Einkommensverhältnisse des Beklagten bzw. seiner GmbH (jeweils in Fr.): Jahr Nettolohn Gewinn / Verlust 2020 11'429.93 11'166.22 2021 11'477.67 -7'850.99
- 28 - 2022 11'492.33 13'874.29 2023 10'141.19 -5'333.05 2024 9'239.73 -13'790.79 Ø 10'756.17 -386.86 2.12. Daraus erhellt einerseits, dass eine Berücksichtigung der Gewinne bzw. Ver- luste das ausbezahlte Nettoeinkommen des Beklagten reduzieren würde. Mithin würde es der Klägerin gar nichts nützen, wenn nicht ausschliesslich auf das aus- bezahlte Nettoeinkommen abgestellt würde. Andererseits plausibilisieren die sich tendenziell verschlechternden Jahresergebnisse der E._____ GmbH bis zu einem gewissen Masse auch die Reduktion des dem Beklagten ausbezahlten Nettolohns. Trotz erheblicher Verluste zahlte sich der Beklagte jedoch weiterhin einen Lohn im bisherigen Rahmen aus, wobei die moderate Reduktion der Auszahlungen ange- sichts der Geschäftslage kaum zu beanstanden ist. Entsprechend ist grundsätzlich dem Beklagten zu folgen und auf den ausbezahlten Lohn abzustellen. Dabei recht- fertigt es sich jedoch aus folgenden Gründen, nicht bloss auf die letzten drei Jahre, sondern auf sämtliche dem Gericht vorliegenden Jahre (fünf) abzustellen: Erstens erscheint das Jahresergebnis des GmbH als erheblich schwankend. Bereits dies allein rechtfertigt einen längeren Betrachtungszeitraum. Bloss aufgrund zweier auf- einanderfolgender Geschäftsjahre mit einem Verlust kann nicht ohne Weiteres dar- auf geschlossen werden, dass sich der Geschäftsgang der GmbH nachhaltig ver- schlechtert hätte. Zweitens fällt zumindest auf, dass seit Einleitung des vorliegen- den Verfahrens und Konfrontation des Beklagten mit Unterhaltsansprüchen eine stetige Verschlechterung des beklagtischen Einkommens samt Jahresergebnis der GmbH einherging. Auch um entsprechenden Bedenken der Unterhaltsberechtigten Rechnung zu tragen, sind deshalb die Jahre vor Einleitung des vorliegenden Ver- fahrens für die Bestimmung des beklagtischen Einkommens ebenso zu berücksich- tigen. 2.13. Die gemäss Lohnausweis ausbezahlten Löhne stimmen sodann auch mit den im Recht liegenden Kontoauszügen des Beklagten überein (act. 83/1, act. 86/1; vgl. dazu die klägerischen Einwendungen in act. 98 S. 8 ff. sowie die
- 29 - beklagtischen Erläuterungen in act. 102 S. 3 ff.). Des Weiteren ist festzuhalten, dass es keine Anhaltspunkte gibt, die Richtigkeit der Buchhaltung anzuzweifeln. Die Erfolgsrechnung und die Bilanz wurden von einem Buchhalter erstellt, zusam- men mit dem Kontoblatt und den Lohnausweisen zwecks Steuererklärung beim Steueramt eingereicht sowie von diesem geprüft. Unstimmigkeiten in den Jahres- rechnungen sind sodann keine ersichtlich und wurden auch nach Vorliegen der not- wendigen Unterlagen nicht konkret behauptet. Vielmehr erschöpfen sich die kläge- rischen Vorbringen in pauschalen Feststellungen, wonach die Jahresrechnungen der E._____ GmbH nicht deren effektive finanzielle Lage widerspiegeln würden (vgl. act. 105). Auch diese pauschal geäusserten Vermutungen sind sodann nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal die GmbH bereits im Jahr 2021 – mithin vor Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen gegen den Beklagten – einen Verlust schrieb und die aktuellen negativen Geschäftsergebnisse entsprechend keines- wegs «aus der Reihe tanzen». Die Bareinzahlungen der E._____ GmbH auf das Konto des Beklagten wurden sodann vom Beklagten plausibel erklärt (act. 102) und die G._____ GmbH wurde gemäss Ausführungen des Beklagten im Jahre 2011 liquidiert (Prot. S. 17), was gemäss Handelsregister in etwa zutreffen dürfte. Die übrigen klägerischen Einwendungen, welche in diversen weiteren Editionsbegeh- ren mündeten (vgl. act. 105), wurden sodann bereits mit Verfügung vom 11. No- vember 2025 (act. 112) abgewiesen, worauf – soweit überhaupt notwendig – an dieser Stelle zu verweisen ist. 2.14. Soweit die Klägerin sodann konkrete Privatbezüge des Beklagten aus seiner GmbH behauptet (act. 98 S. 9 f. und act. 120 S. 2 f.) – welche nach vorgenannter Rechtsprechung bei Nichtberücksichtigung des Gewinns tatsächlich als Einkom- men anzurechnen wären –, ist Folgendes festzuhalten: An gewissen Stellen ver- kennt die Klägerin, dass private Auslagen jeweils dem Kontokorrent des Beklagten bei seiner GmbH belastet werden, es sich mithin nicht etwa um Einkommen handelt (vgl. die entsprechenden Auszüge aus dem Kontokorrent in act. 90/1–3, act. 103/42 und act. 115/46). Soweit dann aber geltend gemacht wird, gewisse Positionen sei- nem dem Beklagten auf seinem Kontokorrent gutgeschrieben worden, obwohl es sich dabei um Privatauslagen gehandelt habe (so wohl sinngemäss in act. 120 S. 3), ist der Klägerin insofern zu folgen, als dass es sich diesfalls tatsächlich um
- 30 - als Einkommen zu berücksichtigende Privatbezüge handeln würde. Für das Gericht ist jedoch kaum nachvollziehbar, ob es sich bei den bloss pauschal aufgeführten Positionen (insb. Restaurantbesuche und Tankfüllungen) tatsächlich um private Aufwendungen handelte, zumal die Klägerin auch selbst ausführt, die Auslagen seien in der Nähe des Wohn- bzw. Arbeitsortes angefallen (act. 120 S. 3). Insbe- sondere die Tatsache, dass Auslagen in der Nähe seines Arbeitsortes angefallen sind, spräche aber gerade dafür, dass es sich dabei um geschäftliche Auslagen handelte. Entsprechend können nicht einfach pauschal sämtliche im Kontokorrent gutgeschriebenen Positionen als Privatbezüge und damit als Einkommen des Be- klagten qualifiziert werden. Dies gilt umso mehr, als dass die entsprechenden Steu- ererklärungen bereits der Prüfung durch die Steuerbehörden unterlagen. Insbeson- dere aber ist zu beachten, dass dem Beklagten jährlich auch ein erheblicher Betrag als «Privatanteile Spesen» im Kontokorrent belastet wurde (act. 90/1–3, 103/42 und 115/46). Bereits deshalb kann dem Beklagten nicht unterstellt werden, er könne Privatauslagen versteckt über die GmbH decken. 2.15. Allerdings ist in diesem Zusammenhang mit der Klägerin davon auszuge- hen, dass konsequenterweise den dem Beklagten monatlich ausbezahlten Reprä- sentationsspesen keine effektiven Auslagen gegenüberstehen, ist es doch dem Be- klagten augenscheinlich möglich, sämtliche entsprechenden Auslagen über seinen Kontokorrent abzurechnen, sodass ihm keine effektiven Auslagen entstehen. Pau- schalspesen gelten dann als Einkommen, wenn damit keine effektiven Auslagen ersetzt werden, die bei der Berufsausübung tatsächlich anfallen, was durch die be- treffende Partei konkret glaubhaft zu machen wäre (BGer 5A_1023/2020, E. 5.3). Vorliegend äussert sich der Beklagte in keiner seiner Stellungnahmen dazu, ob mit den Spesen effektiv Auslagen gedeckt werden, geschweige denn bringt er konkret solche Auslagen vor (vgl. act. 26, 33, 66, 96 und 102). Vielmehr erscheint nach dem Gesagten glaubhaft, dass der Beklagte effektive Auslagen gerade zusätzlich über die GmbH abzurechnen berechtigt ist, sodass ihm persönlich keine solchen Auslagen entstehen, welche die Auszahlung von Pauschalspesen rechtfertigen würden. Somit sind die dem Beklagten ausbezahlten Pauschalspesen diesem als Einkommen anzurechnen.
- 31 - 2.16. Schliesslich ist hinsichtlich des beklagtischen Einkommens zu erwägen, dass die Parteien den ausgeschiedenen Privatanteil am Geschäftsauto des Beklag- ten (gemäss act. 90/1–3, 103/42 und 115/46 durchschnittlich Fr. 572.– pro Monat) unterschiedlich behandelt haben möchten. Während der Beklagte den entspre- chenden Anteil an seinem Einkommen abgezogen sehen möchte (act. 66 Rz. 12), rechnet die Klägerin diesen dem beklagtischen Einkommen hinzu (act. 120 S. 4). Beiden Positionen ist nicht zu folgen: So handelt es sich beim Privatanteil definiti- onsgemäss um denjenigen Teil der Nutzung eines Geschäftsautos, welcher grund- sätzlich nicht unterhaltsrelevant, zumal nicht geschäftlich bedingt (keine Kompe- tenzqualität) und entsprechend aus dem Überschuss zu decken ist. Ein solcher Anteil wäre bloss dann unterhaltsrelevant, wenn er dem Arbeitnehmer nicht belas- tet würde, mithin einen verdeckten Lohnbestandteil darstellen würde. Dies ist je- doch vorliegend gerade nicht der Fall, wird doch der entsprechende Privatanteil dem Kontokorrent des Beklagten jeweils belastet (act. 90/1–3, 103/42 und 115/46), kann mithin also auch kein Einkommen darstellen. Somit ist dieser für die vorlie- gende Einkommensberechnung grundsätzlich unbeachtlich, wobei im Rahmen der Bedarfsberechnung davon auszugehen sein wird, dass die geschäftsbedingten Mo- bilitätskosten des Beklagten entsprechend durch die GmbH bereits gedeckt sind. 2.17. Zusammenfassend ist für die Bestimmung des Einkommens des Beklagten auf dessen Nettolohn der letzten fünf Jahre abzustellen. Dieser beträgt nach dem Gesagten monatlich Fr. 10'756.17, wozu Fr. 500.– an Repräsentationsspesen als Einkommen hinzuzurechnen sind. Entsprechend ist dem Beklagten ein Einkommen von Fr. 11'256.17 pro Monat anzurechnen. 2.18. B._____ erhielt seinerseits bis Ende 2024 eine Familienzulage von Fr. 200.–, erhält seit Anfang 2025 eine solche von Fr. 215.– und wird ab dem 1. Oktober 2031 voraussichtlich eine solche von Fr. 268.– erhalten.
3. Bedarf 3.1. Bei der Berechnung des Bedarfs bilden die «Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des Betrei- bungsrechtlichen Existenzminimums» vom 1. Juli 2009 (BlSchK 2009, S. 192 ff.)
- 32 - den Ausgangspunkt. Gemäss diesen Richtlinien ist zunächst jeder Person ein Grundbetrag einzusetzen, wobei dieser bei einer alleinerziehenden Person Fr. 1'350.–, bei einer alleinstehenden Person, die kein Kind betreut, Fr. 1'200.–, bei einem Ehepaar Fr. 1'700.–, bei einem Kind unter zehn Jahren Fr. 400.– und bei einem Kind ab zehn Jahren Fr. 600.– beträgt. Dazu kommen als nächstes die ef- fektiven und angemessenen Wohnkosten (ohne Strom und Amortisation), wobei diese auf alle Bewohner aufzuteilen und Kindern jeweils der hälftige Betrag einer erwachsenen Person (grosse Köpfe und kleine Köpfe) anzurechnen ist. Weiter sind die Krankenkassenprämien der Grundversicherung zu berücksichtigen. Dazu kom- men die durch die Arbeitstätigkeit entstehenden Kosten wie Auslagen für die aus- wärtige Verpflegung (Fr. 10.– pro Arbeitstag, sofern nötig) und den Arbeitsweg (Kosten des öffentlichen Verkehrs oder eines Fahrzeugs, sofern dieses Kompe- tenzcharakter aufweist). Schliesslich sind unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien und Franchise sowie Fremdbetreuungs- und Schulkosten von Kindern zu berücksichtigen. Die genannten Positionen bilden das betreibungsrechtliche Exis- tenzminimum. Zum familienrechtlichen Existenzminimum gehört zusätzlich die Krankenkassenprämie für eine Zusatzversicherung. Ebenso sind dort Pauschalen für die Kommunikationskosten (Internet, Fernsehen, Radio, Mobiltelefon und Se- rafe) und Versicherungen (Mobiliar- und Haftpflichtversicherung) anzurechnen. Schliesslich werden im familienrechtlichen Existenzminimum die Steuern berück- sichtigt, wobei diese auf die Erwachsenen und die Kinder aufzuteilen sind (BGE 147 III 265, E. 7.2; BlSchK 2009, S. 192 ff.). 3.2. Die Klägerin wohnt mit B._____ zusammen, weshalb ihr der Grundbetrag von Fr. 1'350.– für eine alleinerziehende Person im Bedarf anzurechnen ist. Von Dezember 2023 bis Ende 2024 habe die Klägerin gemäss eigenen Ausführungen in einem Konkubinat gelebt (act. 65 S. 8; act. 98 S. 10; act. 120 S. 6), welches sich offenbar in einem gemeinsamen Mietvertrag niederschlug (act. 46/76; act. 99/86), weshalb ihr für den betreffenden Zeitraum bloss ein Grundbetrag von Fr. 850.– an- zurechnen ist. Der Beklagte wohnt unbestrittenermassen alleine, weshalb ihm ein Grundbetrag von Fr. 1'200.– anzurechnen ist. B._____ ist ein Grundbetrag von Fr. 400.– und ab Erreichen des 10. Altersjahres bzw. ab 1. Oktober 2029 ein sol- cher von Fr. 600.– anzurechnen.
- 33 - 3.3. Der monatliche Mietzins der Klägerin ist ausgewiesen und betrug bis und mit November 2022 Fr. 2'022.– (act. 16/13), ab Dezember 2022 Fr. 2'172.– (act. 16/15) sowie ab Dezember 2023 bis heute Fr. 2'940.– (act. 46/76; act. 99/86). Die Klägerin wohnt mit B._____ (Prot. S. 14), weshalb diese Mietzinse grundsätzlich nach gros- sen und kleinen Köpfen zu zwei Dritteln auf die Klägerin und zu einem Drittel auf B._____ zu verteilen sind. Während der Dauer des Konkubinats sind sodann bloss zwei Fünftel der Klägerin und ein Fünftel B._____ anzurechnen. Die Kosten für dazu gemietete Parkplätze sind mangels Kompetenzqualität des Fahrzeugs nicht im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen, was sie im Rahmen der Mobilitätskosten sodann selbst anerkennt (act. 24 S. 26). Der monatliche Mietzins des Beklagten ist ebenfalls ausgewiesen und betrug bis und mit November 2022 Fr. 2'550.– zzgl. Fr. 195.– für den Parkplatz (act. 13/5), ab Dezember 2022 Fr. 2'700.– zzgl. Fr. 195.– für den Parkplatz (act. 34/22) und ab Dezember 2024 Fr. 2'174.– zzgl. Fr. 135.– für den Parkplatz. Im Gegensatz zur Klägerin sind die Parkplatzkosten des Beklagten in dessen Bedarf zu berücksichtigen, zumal er ein Geschäftsfahr- zeug zur Verfügung gestellt erhält, ihm entsprechend keine eigentlichen Mobilitäts- kosten anfallen und deshalb die Berücksichtigung eines Parkplatzes insgesamt be- darfsreduzierend wirkt. 3.4. Die Krankenkassenprämien der Parteien sind ausgewiesen. Die Grundver- sicherungsprämie der Klägerin betrug 2021 Fr. 262.– (act. 16/21 und 24/25), 2022 Fr. 266.– (act. 16/22), 2023 Fr. 291.– (act. 16/23 und 24/25), 2024 Fr. 313.– (act. 46/77), 2025 Fr. 303.– (act. 99/82) und beträgt ab 2026 Fr. 319.– (act. 121/95). Die Klägerin hat keine Zusatzversicherung. Die Krankenkassenprämien (Grundver- sicherung bzw. Zusatzversicherung) für B._____ betrugen 2021 Fr. 96.– bzw. Fr. 32.– (act. 16/27), 2022 Fr. 95.– bzw. Fr. 32.– (act. 16/27,28), 2023 Fr. 107.– bzw. Fr. 33.– (act. 16/27,29), 2024 Fr. 114.– bzw. Fr. 33.– (act. 46/78,79) und betragen seit 2025 Fr. 102.– bzw. Fr. 38.– (act. 99/80,81). Die Krankenkassenprämien (Grundversicherung bzw. Zusatzversicherung) des Beklagten betrugen zuerst Fr. 325.– bzw. Fr. 109.– (act. 13/6), 2023 Fr. 360.– bzw. Fr. 114.– (act. 34/24) und betragen seit 2024 Fr. 376.– bzw. Fr. 116.– (act. 52/38). Dabei rechtfertigt es sich, im Rahmen dieses Urteils jeweils Durchschnittswerte für sämtliche in der Vergan- genheit liegenden Phasen zu bilden: Die Krankengrundversicherungsprämie der
- 34 - Klägerin betrug folglich zwischen Juni 2021 und Dezember 2025 im Schnitt Fr. 289.– pro Monat, diejenige von B._____ zwischen Juni 2021 und Dezember 2024 im Schnitt Fr. 104.– pro Monat und dessen Zusatzversicherungsprämie Fr. 33.–. Beim Beklagten ist von Juni 2021 bis Dezember 2023 von einer durchschnitt- lichen Grundversicherungsprämie von Fr. 339.– und einer durchschnittlichen Zu- satzversicherungsprämie von Fr. 111.– pro Monat auszugehen. 3.5. Die Klägerin macht für sich selber monatliche Gesundheitskosten von Fr. 50.– geltend, welche sich aus der Bezahlung der Franchise ergeben würden (act. 24 S. 25). Die Fr. 50.– sind ausgewiesen und ihr deshalb im Bedarf anzurechnen (act. 16/24). An anderer Stelle macht die Klägerin entsprechende Kosten im Um- fang von Fr. 200.– pro Monat geltend, da ihre jährliche Franchise Fr. 2'500.– be- trage und sie keinen Betreuungsunterhalt und Überschussanteil erhalte (act. 24 S. 26). Es handelt sich hierbei um eine unsubstantiierte Behauptung, welche weder belegt ist noch nachvollziehbar erscheint. Insbesondere ist kein Zusammenhang zwischen zusätzlichen Gesundheitskosten und dem Nichterhalt eines Betreuungs- unterhalts bzw. eines Überschussanteils ersichtlich. Die geforderten Fr. 200.– sind ihr demnach nicht im Bedarf anzurechnen. Die Franchise des Sohnes B._____ ist lediglich behauptet und nicht belegt, weshalb ihm bei den regelmässigen Gesund- heitskosten nichts im Bedarf einzuberechnen ist (act. 24 S. 21). Dasselbe gilt für den Beklagten, welcher ebenfalls ohne Belege oder Substantiierung einen Betrag von Fr. 100.– pro Monat geltend macht (act. 64/41). 3.6. Die Klägerin macht weiter Fremdbetreuungskosten für B._____ geltend: Im Jahre 2021 sei sie in einem 60 %-Pensum tätig gewesen, weshalb sie auf eine Fremdbetreuung angewiesen gewesen sei. Die Kosten hätten sich auf total Fr. 13'768.– belaufen. Von Januar 2022 bis und mit November 2022 sei die Kläge- rin arbeitslos gewesen. Ab Dezember 2022 sie die Klägerin wieder einer Arbeitstä- tigkeit nachgegangen. Trotz ihrer Arbeitslosigkeit sei sie auf eine Fremdbetreuung angewiesen gewesen, zumal sie gemäss dem Amt für Wirtschaft und Arbeit sonst nicht vermittlungsfähig gewesen wäre. Immerhin habe sie die Fremdbetreuungs- tage von drei auf zwei Tage reduziert. Hinzu komme, dass sie den Krippenplatz womöglich verloren hätte, wenn sie B._____ nicht mehr zur Krippe gebracht hätte.
- 35 - Die Fremdbetreuungskosten hätten sich im Jahre 2022 auf Fr. 9'087.50 belaufen. Zusätzlich seien monatlich Fr. 110.– für die Spielgruppe angefallen, welche aber nicht im Bedarf angerechnet würden. Für das Jahr 2023 seien Fremdbetreuungs- kosten im Umfang von Fr. 1'387.50 pro Monat entstanden (act. 24 S. 21 f., Prot. S. 12). Ab dem Sommer 2024 werde B._____ den Kindergarten besuchen. An drei Tagen pro Woche werde er in den Hort gehen, wobei voraussichtlich Fr. 684.– pro Monat anfallen würden (act. 24 S. 22). B._____ seien ab diesem Zeitpunkt weitere Fr. 100.– im Bedarf für Ferienlager anzurechnen, da beide Parteien berufstätig seien. Ab Oberstufeneintritt sei noch mit Kosten für den Mittagstisch von rund Fr. 200.– zu rechnen (act. 24 S. 19 und 23). 3.7. Die Fremdbetreuungskosten für das Jahr 2021 sind mit Fr. 13'768.– ausge- wiesen (act. 16/16). Da die Klägerin Unterhaltsbeiträge ab Mai 2021 verlangt, sind die Fremdbetreuungskosten ab diesem Zeitpunkt zu berechnen. Gemäss act. 16/16 fielen ab Mai 2021 durchschnittlich Fr. 1'065.– pro Monat an. Auch für die Dauer der Arbeitslosigkeit der Klägerin im Jahr 2022 sind ihr Fremdbetreuungs- kosten im Bedarf zu berücksichtigen, zumal es gerichtsnotorisch ist, dass zur Ge- währleistung der Vermittlungsfähigkeit des betreuenden Elternteils ein bestehender Krippenplatz vorzuweisen ist. Darüber hinaus liegt auch eine entsprechende Be- stätigung des Amts für Wirtschaft und Arbeit im Recht (act. 16/19). Die Fremdbe- treuungskosten für B._____ beliefen sich im Jahre 2022 auf total Fr. 9'087.50, was einen durchschnittlichen monatlichen Betrag von Fr. 757.– ergibt (act. 16/17). Ab Januar 2023 betrugen die Fremdbetreuungskosten erwiesenermassen Fr. 1'350.– (act. 25/58 und 99/83). Seit Sommer 2024 besucht B._____ den Kindergarten und hernach wird er die Primarschule absolvieren. Die Kosten für den Hort belaufen sich voraussichtlich auf Fr. 684.– (act. 25/60,61). Von einem Beitrag für Ferienlager ist abzusehen bzw. kann dieser aus dem Überschuss (als ausserordentliche Kin- derkosten) bezahlt werden. Sodann erscheinen die ab Oberstufeneintritt geltend gemachten Kosten für den Mittagstisch von Fr. 200.– plausibel. Nach Abschluss der Oberstufe sind keine Fremdbetreuungskosten mehr zu berücksichtigen, dafür Kosten für auswärtige Verpflegung bzw. Mobilität.
- 36 - 3.8. Für den Arbeitsweg macht die Klägerin ein Generalabonnement für monat- lich Fr. 320.–, mindestens aber Fr. 260.– geltend, obwohl sie ihren Arbeitsweg mit dem Fahrzeug zurücklege. Im Jahr 2022 seien ihr aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit keine Mobilitätskosten im Bedarf anzurechnen (act. 24 S. 26). Mangels Kompe- tenzqualität eines Fahrzeugs sind der Klägerin im Bedarf lediglich die effektiv not- wendigen monatlichen Kosten für ein Jahresabo der ZVV zu berücksichtigen. 2021 benötigte sie aufgrund ihrer Tätigkeit in Fahrweid noch ein Abo für vier Zonen (Fr. 132.–) und seit 2023 für ihre Tätigkeit in der Stadt Zürich ein Abo für drei Zonen (Fr. 100.–). Der Beklagte verfügt – wie erwähnt – über ein von seiner GmbH zur Verfügung gestelltes Geschäftsfahrzeug, weshalb ihm keine berufsbedingten Mo- bilitätsauslagen anfallen. 3.9. Für die auswärtige Verpflegung sind den Parteien gerichtsüblich Fr. 220.– bei einem 100 %-Pensum bzw. Fr. 176.– bei einem 80 %-Pensum und Fr. 132.– bei einem 60 %-Pensum anzurechnen. Wiederum verlangt die Klägerin – richtiger- weise – während ihrer Arbeitslosigkeit im Jahr 2022 keine Berücksichtigung von zusätzlichen Verpflegungskosten (act. 24 S. 27). 3.10. Zusätzlich sind beiden Parteien die gerichtsüblichen Fr. 150.– für Kommuni- kationskosten anzurechnen, wobei der Klägerin während ihres Konkubinats nur ein reduzierter Betrag von Fr. 100.– zuzugestehen ist. B._____ ist ab dessen Oberstu- feneintritt im September 2032 ein Mobilabo für Fr. 30.– pro Monat anzurechnen. Für Haftpflicht- und Hausratversicherung ist den Parteien gerichtsüblich Fr. 30.– pro Haushalt anzurechnen (wiederum mit Halbierung bei der Klägerin während des Konkubinats). 3.11. Die Steuerlast der Parteien ist gemäss Steuerrechner anhand des ihnen an- zurechnenden Nettoeinkommens (unter Berücksichtigung der zuzusprechenden Kindesunterhaltsbeiträge von rund Fr. 3'500.– pro Monat) zu berechnen. Bei der Klägerin beläuft sich dieses bis zur Pensumserhöhung auf 80 % zuzüglich Unter- haltsbeiträge durchschnittlich (und damit vereinfacht) auf rund Fr. 110'000.– pro Jahr, woraus ein geschätzter monatlicher Steuerbetrag (für die Gemeinde K._____) von Fr. 900.– resultiert. Davon entfallen rund 40 % auf den Unterhaltsbeitrag bzw. die Kinderzulagen für B._____, weshalb B._____ Fr. 360.– und der Klägerin
- 37 - Fr. 540.– für Steuern im Bedarf zu berücksichtigen sind. Ab September 2032 (80 %- Pensum) dürfte ihr Einkommen (inkl. Unterhaltsbeiträge) auf insgesamt rund Fr. 130'000.– steigen, was eine monatliche Steuerlast von rund Fr. 1'300.– ergibt, wovon rund Fr. 520.– auf B._____ und der Rest auf die Klägerin selbst entfällt. Ab Oktober 2035 (100 %-Pensum) dürfte ihr Einkommen (inkl. Unterhaltsbeiträge) auf insgesamt rund Fr. 150'000.– steigen, was eine monatliche Steuerlast von rund Fr. 1'700.– ergibt, wovon rund Fr. 570.– auf B._____ und der Rest auf die Klägerin selbst entfällt. Ab Volljährigkeit von B._____ hat die Klägerin einzig ihr Nettoein- kommen von rund Fr. 107'000.– pro Jahr zu versteuern, woraus eine Steuerlast von rund Fr. 1'400.– pro Monat resultiert. Bei B._____ ist ab Volljährigkeit aufgrund der ungewissen Einkommenssituation mit einer Steuerlast von pauschal Fr. 100.– pro Monat zu rechnen. Beim Beklagten ist angesichts seines monatlichen Nettoeinkom- mens von Fr. 11'256.– und den abzuziehenden Unterhaltsbeiträgen von einem durchschnittlichen (und damit vereinfachten) Nettoeinkommen von Fr. 93'000.– so- wie gemäss act. 52/34 von einem steuerbaren Vermögen von rund Fr. 130'000.– auszugehen. Seine Steuerlast in L._____ dürfte sich entsprechend auf rund Fr. 1'070.– pro Monat belaufen. Ab Volljährigkeit von B._____ ist beim Kläger mit einem zu versteuernden Nettoeinkommen von rund Fr. 135'000.– und damit mit einer monatlichen Steuerlast von rund Fr. 2'030.– pro Monat zu rechnen. 3.12. Zusammenfassung Zusammenfassend ist von folgenden Grundlagen der Unterhaltsberechnung aus- zugehen (wobei kein unterhaltsrelevantes Vermögen vorliegt): Klägerin Beklagter B._____ Grundbetrag: 1'350.– 1'200.– 400.– Ab Dezember 2023: Ab Oktober 2029: 850.– 600.– Ab Januar 2025: 1'350.– Wohnen: 1'348.– 2'745.– 674.– Ab Dezember 2022: Ab Dezember 2022: Ab Dezember 2022: 1'448.– 2'895.– 724.– Ab Dezember 2023: Ab Dezember 2024: Ab Dezember 2023: 1'176.– 2'309.– 588.– Ab Januar 2025: Ab Januar 2025: 1'960.– 980.–
- 38 - KVG: 289.– 339.– 104.– Ab Januar 2026: Ab Januar 2024: Ab Januar 2025: 319.– 376.– 102.– zusätzl. Gesundheitskosten: 50.– 0.– 0.– Fremdbetreuung: 1'065.– Ab Januar 2022: 757.– Ab Januar 2023: 1'350.– Ab September 2024: 684.– Ab September 2032: 200.– Ab Oktober 2035: 0.– Verpflegung: 132.– 220.– 0.– Ab Januar 2022: Ab Oktober 2035: 0.– 100.– Ab Dezember 2022: 132.– Ab September 2032: 176.– Ab Oktober 2035: 220.– Mobilität: 132.– 0.– 0.– Ab Januar 2022: Ab Oktober 2035: 0.– 100.– Ab Dezember 2022: 100.– Steuern: 540.– 1'070.– 360.– Ab September 2032: Ab Oktober 2037: Ab September 2032: 780.– 2'030.– 520.– Ab Oktober 2035: Ab Oktober 2035: 1'130.– 570.– Ab Oktober 2037: Ab Oktober 2037: 1'400.– 100.– Kommunikation: 150.– 150.– 0.– Ab Dezember 2023: Ab September 2032: 100.– 30.– Ab Januar 2025: 150.– Versicherung: 30.– 30.– 0.– Ab Dezember 2023: 15.– Ab Januar 2025: 30.– VVG: 0.– 111.– 33.– Ab Januar 2024: Ab Januar 2025: 116.– 38.–
- 39 - Totalbedarf: 4'021.– 5'865.– 2'636.– Ab Januar 2022: Ab Dezember 2022: Ab Januar 2022: 3'757.– 6'015.– 2'328.– Ab Dezember 2022: Ab Januar 2024: Ab Dezember 2022: 4'089.– 6'057.– 2'378.– Ab Dezember 2023: Ab Dezember 2024: Ab Januar 2023: 3'252.– 5'471.– 2'971.– Ab Januar 2025: Ab Oktober 2037: Ab Dezember 2023: 4'601.– 6'431.– 2'835.– Ab Januar 2026: Ab September 2024: 4'631.– 2'169.– Ab September 2032: Ab Januar 2025: 4'915.– 2'564.– Ab Oktober 2035: Ab Oktober 2029: 5'309.– 2'764.– Ab Oktober 2037: Ab September 2032: 5'579.– 2'470.– Ab Oktober 2035: 2'520.– Ab Oktober 2037: 2'050.– Einkommen: 5'684.– 11'256.– 200.– Ab Januar 2022: Ab Januar 2025: 4'218.– 215.– Ab Dezember 2022: Ab Oktober 2031: 5'363.– 268.– Ab September 2032: 7'150.– Ab Oktober 2035: 8'940.– Differenz: 1'663.– 5'391.– -2'436.– Ab Januar 2022: Ab Dezember 2022: Ab Januar 2022: 461.– 5'241.– -2'128.– Ab Dezember 2022: Ab Januar 2024: Ab Dezember 2022: 1'274.– 5'199.– -2'178.– Ab Dezember 2023: Ab Dezember 2024: Ab Januar 2023: 2'111.– 5'785.– -2'771.– Ab Januar 2025: Ab Oktober 2037: Ab Dezember 2023: 762.– 4'825.– -2'635.– Ab Januar 2026: Ab September 2024: 732.– -1'969.– Ab September 2032: Ab Januar 2025: 2'235.– -2'349.– Ab Oktober 2035: Ab Oktober 2029: 3'631.– -2'549.– Ab Oktober 2037: Ab Oktober 2031: 3'361.– -2'496.– Ab September 2032: -2'202.– Ab Oktober 2035: -2'252.–
- 40 - Ab Oktober 2037: -1'782.–
4. Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge 4.1. Gemäss Bundesgericht ist bei der Unterhaltsfestsetzung für Kinder unver- heirateter Eltern, die unter Alleinobhut stehen, der Überschuss des Unterhalts- schuldners im Verhältnis 2:1 auf den Unterhaltsschuldner und das unterhaltsbe- rechtigte Kind aufzuteilen. Unterhaltsbegrenzend können erzieherische Gründe, konkrete Bedarfsgründe sowie die Verhinderung einer Mitfinanzierung des unver- heirateten betreuenden Elternteils wirken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der aus dem Überschuss zu finanzierende Bedarf (Freizeitaktivitäten, Hobbys, Fe- rien etc.) nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit steigendem Alter des Kindes erhöht, und folglich für die ermessensweise Begrenzung des dem Kind zustehen- den Überschussanteils gerade bei günstigen Verhältnissen auch sein Alter mitbe- rücksichtigt werden darf (BGE 149 III 441, E. 2.6 f.). Eine Begrenzung des rechne- rischen Überschussanteils des Kindes aus erzieherischen Gründen und/oder aus konkreten Bedarfsgründen ist allerdings erst bei weit überdurchschnittlich guten fi- nanziellen Verhältnissen angezeigt (BGer 5A_920/2023, E. 2.4.5.3). 4.2. Aus vorstehender Berechnungstabelle geht vorab hervor, dass die Klägerin stets zur Deckung ihres eigenen Bedarfs in der Lage ist, weshalb durchgehend kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. Sodann ist der Barbedarf von B._____ je Phase um einen Drittel des Überschusses des Beklagten zu erweitern. Schliesslich hat einer ermessensweise Überprüfung dieser Überschusszuweisung zu erfolgen. Für einen gänzlichen Verzicht auf Überschusszuweisung an B._____, wie dies der Beklagte fordert (act. 66 Rz. 16), besteht nach dem Gesagten keine Grundlage in der Rechtsprechung. 4.3. Um eine übermässige Phasenbildung zu vermeiden, sind der Überschuss des Beklagten und der Bedarf von B._____ im Sinne eines Durchschnittswerts zu- sammenzufassen. Konkret unterliegt der Bedarf von B._____ bis zu seiner Volljäh- rigkeit in Relation zu den vorliegenden – guten – finanziellen Verhältnissen nur mässigen Schwankungen. Es ist deshalb einerseits ein Durchschnittswert für die Vergangenheit (bis Ende März 2026) zu bilden, zumal dieser nicht mehr der Abän-
- 41 - derung unterliegt. Andererseits ist ein weiterer Durchschnittswert für die Zukunft bis zur Volljährigkeit B._____s im September 2037 zu bilden. 4.4. Gemäss vorstehender Bedarfstabelle beträgt der Überschuss des Beklagten (vor Deckung des Barunterhalts von B._____) für den Zeitraum Juni 2021 bis und mit März 2026 (58 Monate) durchschnittlich Fr. 5'430.– pro Monat. Der nicht durch Kinderzulagen gedeckte Durchschnittsbarbedarf von B._____ für denselben Zeit- raum beträgt Fr. 2'413.– pro Monat. Dem Beklagten verbleibt nach Deckung des Barbedarfs von B._____ folglich noch ein Betrag von monatlich Fr. 3'017.–, wovon ein Drittel (Fr. 1'006.–) als Überschussanteil an B._____ zuzuweisen ist. Der rech- nerische Unterhaltsbeitrag für B._____ von Juni 2021 bis und mit März 2026 beläuft sich folglich auf Fr. 3'419.–. 4.5. In einer zweiten Phase ab April 2026 bis und mit September 2037 (138 Mo- nate) beläuft sich der Überschuss des Beklagten (vor Deckung des Barunterhalts von B._____) durchgehend auf Fr. 5'785.–. Der nicht durch Kinderzulagen ge- deckte Durchschnittsbarbedarf von B._____ für denselben Zeitraum beträgt Fr. 2'339.– pro Monat. Dem Beklagten verbleibt nach Deckung des Barbedarfs von B._____ folglich noch ein Betrag von monatlich Fr. 3'446.–, wovon ein Drittel (Fr. 1'149.–) als Überschussanteil an B._____ zuzuweisen ist. Der rechnerische Unter- haltsbeitrag für B._____ von April 2026 bis und mit September 2037 beläuft sich folglich auf Fr. 3'488.–. Bei diesen – bloss leicht überdurchschnittlichen – Beträgen ist weder eine Deckelung aus erzieherischen Gründen bzw. konkreten Bedarfs- gründen noch eine solche zur Verhinderung der Quersubventionierung des haupt- betreuenden Elternteils angezeigt. 4.6. Ab Volljährigkeit B._____s ist dessen Barbedarf von Fr. 1'782.– (ohne Über- schussbeteiligung) von den Eltern nach deren Leistungsfähigkeit zu tragen. Die Klägerin verfügt in dieser Phase über einen Überschuss von Fr. 3'361.– (41 %), der Beklagte über einen solchen von Fr. 4'825.– (59 %). Der Beklagte hat folglich 59 % des Barbedarfs von B._____, mithin Fr. 1'051.– als Unterhaltsbeitrag an diesen zu bezahlen. 4.7. Die Unterhaltsbeiträge sind praxisgemäss zu indexieren.
- 42 - 4.8. Darüber hinaus sind die beidseitigen – teilweise übereinstimmenden – Rechtsbegehren um generelle Kostenregelung für künftig entstehende ausseror- dentliche Kinderkosten abzuweisen. Eine solche generelle Kostenregelung wäre nur auf dem Weg der Vereinbarung möglich und ist einer autoritativen Regelung durch Urteil mangels gesetzlicher Grundlage nicht zugänglich (OGer ZH LE230003, E. III.2.2; OGer ZH LC200013, E. IV.6.4). Schliesslich ist auch dem klägerischen Begehren um «Vormerknahme» der Höhe der bis 1. Mai 2025 geleisteten Unter- haltsbeiträge mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu folgen. Sollte damit ein Fest- stellungsbegehren gemeint sein, wäre ein Feststellungsinteresse darüber hinaus ohnehin nicht dargetan (vgl. act. 24 S. 34 f.) und die Beträge darüber hinaus auch nicht nachvollziehbar. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG wird die Gebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falls festgelegt und beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.–. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Die Prozesskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen verteilt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten in der Regel nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). Das Gericht kann jedoch in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Gemäss ständiger Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich sind die Kosten des Verfahrens in Bezug auf die Kinderbelange
– unabhängig vom Ausgang – den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Kinderinteressen gute Gründe zur Antragsstellung hatten (vgl. statt vieler OGer ZH LE170002, E. IV.1).
2. Im vorliegenden Verfahren musste aufgrund zunächst stark divergierender Anträge hinsichtlich des Besuchsrechts auch eine umfassende Besuchsrechtsregelung festgelegt werden. Zudem war insbesondere die Eruierung
- 43 - des Einkommens des Beklagten (samt den diversen Editionsbegehren) sowie der Fremdbetreuungskosten für B._____ zeitaufwändig. Zu guter Letzt mussten für die Unterhaltsberechnung zahlreiche Phasen gebildet werden – nicht zuletzt aufgrund der Veränderungen auf Seiten der Klägerin. Unter Berücksichtigung dieses Zeitaufwandes seitens des Gerichts und der Komplexität des Falles rechtfertigt es sich vorliegend, die Entscheidgebühr auf Fr. 7'000.– festzusetzen.
3. Über die Regelung der elterlichen Sorge und Obhut waren sich die Parteien einig. Die Entscheidgebühr wurde zum grössten Teil durch die Festlegung des Besuchsrechts und der Unterhaltsbeiträge verursacht. Bei der Besuchsrechtsregelung obsiegt der Beklagte mehrheitlich. Betreffend die monatlich durch den Beklagten zu leistenden Unterhaltsbeiträge beantragte die Klägerin solche zwischen Fr. 4'000.– bis Fr. 5'000.– und der Beklagte selbst solche im Rahmen von Fr. 2'000.–. Die nun festgelegten Unterhaltsbeiträge bewegen sich etwa in der Mitte der jeweiligen Anträge. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt es sich, die Prozesskosten den Kindeseltern je hälftig aufzuerlegen. Die Parteientschädigungen sind entsprechend wettzuschlagen. Es wird erkannt:
1. Der Kläger 2 wird unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Klägerin 1 und des Beklagten belassen.
2. Die Obhut für den Kläger 2 wird der Klägerin 1 zugeteilt.
3. Der Beklagte wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, den Kläger 2 jeweils an den Wochenenden mit gerader Wochenzahl von Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, sowie zusätzlich wöchentlich an einem Abend pro Woche unter der Woche, ab 17:00 Uhr, bis am darauffolgenden Morgen, Schulbeginn bzw. 9:00 Uhr an schulfreien Tagen, auf eigene Kos- ten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. An welchem Abend der Be- klagte den Kläger 2 jeweils unter der Woche betreut, ist während der Schul- zeit des Klägers 2 vor Beginn jedes Semesters zwischen der Klägerin 1 und dem Beklagten neu zu bestätigen bzw. zu vereinbaren, wobei auf die Inter- essen und Bedürfnisse des Klägers 2 Rücksicht zu nehmen ist. Können sich
- 44 - die Klägerin 1 und der Beklagte nicht einigen, handelt es sich um den Don- nerstag. Der Beklagte wird zudem für berechtigt und verpflichtet erklärt, den Kläger 2 in geraden Jahren jeweils an Ostern von Gründonnerstag, 18:00 Uhr, bis Ostermontag, 18:00 Uhr, und an Weihnachten von 24. Dezember, 12:00 Uhr, bis 25. Dezember, 16:00 Uhr, sowie in ungeraden Jahren jeweils an Pfingsten von Freitag, 18:00 Uhr, bis Pfingstmontag, 18:00 Uhr, und von
31. Dezember, 10:00 Uhr, bis 2. Januar des Folgejahres, 18:00 Uhr, auf ei- gene Kosten mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen. Der Beklagte wird ferner für berechtigt und verpflichtet erklärt, den Kläger 2 jährlich während vier Wochen Ferien auf eigene Kosten mit sich oder zu sich in die Ferien zu nehmen, bis zum Ende der ersten Primarschulklasse des Klägers 2 maximal eine Woche am Stück. Das Ferienbesuchsrecht ist min- destens drei Monate im Voraus anzukündigen. Können sich die Parteien über die Aufteilung der Ferienwochen nicht einigen, so kommt der Klägerin 1 das Entscheidungsrecht in den Jahren mit ungerader Jahreszahl und dem Beklagten in den Jahren mit gerader Jahreszahl zu. Ein weitergehendes Besuchsrecht des Beklagten nach Absprache der Par- teien bleibt vorbehalten. Bei Übergaben ist jeweils der zuletzt betreuende Elternteil verpflichtet, den Kläger 2 dem neu betreuenden Elternteil zu bringen.
4. Der Pass des Klägers 2 befindet sich grundsätzlich bei der Klägerin 1, wel- che den Pass dem Beklagten bei Bedarf auf erstes Verlangen herauszuge- ben hat, wobei der Pass nach Bedarf umgehend an die Klägerin 1 zu retour- nieren ist.
5. Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung der AHV-/IV-Renten werden allein der Klägerin 1 angerechnet. Es ist Sache der Klägerin 1, die betroffe- nen Ausgleichskassen zu informieren.
- 45 -
6. Der Beklagte wird verpflichtet, für den Kläger 2 monatliche Unterhaltsbei- träge wie folgt zu bezahlen (davon jeweils Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt): Fr. 3'419.– ab 20. Mai 2021 bis und mit 31. März 2026 Fr. 3'488.– ab 1. April 2026 bis und mit 30. September 2037 Fr. 1'051.– ab 1. Oktober 2037 bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung jeweils zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Familienzulagen Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Klägerin 1, solange der Kläger 2 in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Beklagten stellt und keine andere Zahlstelle bezeich- net.
7. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 6 wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen der Parteien ausgegangen: Klägerin 1 Beklagter Kläger 2 Grundbetrag: 1'350.– 1'200.– 400.– Ab Dezember 2023: Ab Oktober 2029: 850.– 600.– Ab Januar 2025: 1'350.– Wohnen: 1'348.– 2'745.– 674.– Ab Dezember 2022: Ab Dezember 2022: Ab Dezember 2022: 1'448.– 2'895.– 724.– Ab Dezember 2023: Ab Dezember 2024: Ab Dezember 2023: 1'176.– 2'309.– 588.– Ab Januar 2025: Ab Januar 2025: 1'960.– 980.– KVG: 289.– 339.– 104.– Ab Januar 2026: Ab Januar 2024: Ab Januar 2025: 319.– 376.– 102.– zusätzl. Gesundheitskosten: 50.– 0.– 0.– Fremdbetreuung: 1'065.– Ab Januar 2022: 757.– Ab Januar 2023: 1'350.– Ab September 2024: 684.–
- 46 - Ab September 2032: 200.– Ab Oktober 2035: 0.– Verpflegung: 132.– 220.– 0.– Ab Januar 2022: Ab Oktober 2035: 0.– 100.– Ab Dezember 2022: 132.– Ab September 2032: 176.– Ab Oktober 2035: 220.– Mobilität: 132.– 0.– 0.– Ab Januar 2022: Ab Oktober 2035: 0.– 100.– Ab Dezember 2022: 100.– Steuern: 540.– 1'070.– 360.– Ab September 2032: Ab Oktober 2037: Ab September 2032: 780.– 2'030.– 520.– Ab Oktober 2035: Ab Oktober 2035: 1'130.– 570.– Ab Oktober 2037: Ab Oktober 2037: 1'400.– 100.– Kommunikation: 150.– 150.– 0.– Ab Dezember 2023: Ab September 2032: 100.– 30.– Ab Januar 2025: 150.– Versicherung: 30.– 30.– 0.– Ab Dezember 2023: 15.– Ab Januar 2025: 30.– VVG: 0.– 111.– 33.– Ab Januar 2024: Ab Januar 2025: 116.– 38.– Totalbedarf: 4'021.– 5'865.– 2'636.– Ab Januar 2022: Ab Dezember 2022: Ab Januar 2022: 3'757.– 6'015.– 2'328.– Ab Dezember 2022: Ab Januar 2024: Ab Dezember 2022: 4'089.– 6'057.– 2'378.– Ab Dezember 2023: Ab Dezember 2024: Ab Januar 2023: 3'252.– 5'471.– 2'971.– Ab Januar 2025: Ab Oktober 2037: Ab Dezember 2023: 4'601.– 6'431.– 2'835.– Ab Januar 2026: Ab September 2024: 4'631.– 2'169.– Ab September 2032: Ab Januar 2025:
- 47 - 4'915.– 2'564.– Ab Oktober 2035: Ab Oktober 2029: 5'309.– 2'764.– Ab Oktober 2037: Ab September 2032: 5'579.– 2'470.– Ab Oktober 2035: 2'520.– Ab Oktober 2037: 2'050.– Einkommen: 5'684.– 11'256.– 200.– Ab Januar 2022: Ab Januar 2025: 4'218.– 215.– Ab Dezember 2022: Ab Oktober 2031: 5'363.– 268.– Ab September 2032: 7'150.– Ab Oktober 2035: 8'940.– Vermögen: - - -
8. Die Unterhaltsbeiträge gemäss Dispositiv-Ziffer 6 sind indexgebunden; sie basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand per Ende Februar 2026 (100.6 Punkte; Basis Dezember 2025 = 100 Punkte). Sie werden jeweils jährlich auf den 1. Januar dem Indexstand vom vorange- gangenen 30. November proportional angepasst. Eine Erhöhung der Unter- haltsbeiträge unterbleibt in dem Masse, als die unterhaltspflichtige Partei nachweist, dass sich ihr Einkommen nicht entsprechend der Teuerung er- höht hat. Demnach berechnen sich die Unterhaltsbeiträge wie folgt: alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Index
9. Sämtliche übrigen Begehren der Parteien werden abgewiesen, soweit dar- auf einzutreten ist.
10. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 7'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
- 48 -
11. Die Gerichtskosten werden der Klägerin 1 und dem Beklagten je zur Hälfte auferlegt.
12. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
13. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.
14. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 31. März 2026 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Bezirksrichter: Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Hottinger MLaw N. von Sury