Erwägungen (74 Absätze)
E. 1 Prozessgesichte
E. 1.1 Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 machte die Gesuchstellerin das vorlie- gende Verfahren rechtshängig (act. 1/1–2, act. 2, act. 4, act. 5 und act. 7). Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wurde den Parteien der Eingang des Ehe- schutzgesuchs bestätigt und ihnen Frist zur Einreichung von Unterlagen ange- setzt (act. 8). Mit Vorladung vom 14. März 2025 wurden die Parteien sodann auf den 29. April 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 9). Sowohl die Verfü- gung vom 17. Februar 2025 als auch die Vorladung vom 14. März 2025 wurden zuhanden des Gesuchsgegners am tt.mm.2025 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (act. 10).
E. 1.2 Mit Eingabe vom 17. März 2025 ersuchte Rechtsanwältin MLaw X._____ um Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin (act. 12 und act. 13). Mit Eingabe vom 31. März 2025 reichte sie sodann diverse Unterla- gen ins Recht (act. 17 und act. 18/1–24).
E. 1.3 Am 29. April 2025 fand die Hauptverhandlung statt, zu der einzig die Ge- suchstellerin und deren Rechtsvertreterin erschien (Prot. S. 4). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.
- 4 -
E. 2 Prozessuales
E. 2.1 Grundlagen des Eheschutzverfahrens
E. 2.1.1 Ein Eheschutzverfahren ist im summarischen Verfahren zu behandeln (Art. 271 ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). In Kinderbelangen erforscht hingegen das Gericht den Sachver- halt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz entbindet aber die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht sowie der Behauptungs- und Substantiierungslast. Es bleibt Aufgabe der Parteien, am Verfahren aktiv mitzuwir- ken, das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Be- weismittel zu bezeichnen (BGer 5A_463/2022, E. 6.5.1; SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.03).
E. 2.1.2 Nach konstanter Rechtsprechung genügt es im Eheschutzverfahren, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsa- che, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGer 5A_239/2017, E. 2.3).
E. 2.2 Gültige Zustellungen an den Gesuchsgegner
E. 2.2.1 Gemäss Verfügung vom 10. Januar 2025 im Verfahren Geschäfts- Nr. GS250001-C war der Gesuchsgegner ab 30. Dezember 2024 flüchtig und musste zur Verhaftung ausgeschrieben werden (act. 3 S. 9). Gerichtliche Nachfra- gen bei der Einwohnerkontrolle D._____ und der Kantonspolizei Zürich am
17. Februar 2025 ergaben sodann, dass der Gesuchsgegner weiterhin auf der Flucht bzw. unbekannten Aufenthaltes sei (act. 6).
E. 2.2.2 Nachdem der Gesuchsteller im Zeitpunkt der amtlichen Publikation der Ver- fügung vom 17. Februar 2025 bzw. der Vorladung vom 14. März 2025 nachweis- lich auf der Flucht bzw. zur Verhaftung ausgeschrieben war, durfte das Gericht ohne Weiteres von einem unbekannten Aufenthaltsort des Gesuchsgegners im
- 5 - Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO ausgehen und Zustellungen an ihn im kanto- nalen Amtsblatt publizieren. Die Verfügung vom 17. Februar 2025 und die Vorla- dung vom 14. März 2025 gelten demnach am Tag der Publikation – am tt.mm.2025 – als zugestellt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Ab diesem Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner vom vorliegenden Verfahren Kenntnis hatte.
E. 2.2.3 Dass der Gesuchsgegner am 18. März 2025 verhaftet wurde (vgl. act. 20), ändert daran nichts, zumal die Voraussetzungen für eine amtliche Publikation ge- mäss Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO zumindest im Zeitpunkt der Publikation gegeben waren. Zudem ergaben gerichtliche Nachforschungen am 17. bzw. 22. April 2025, dass der Gesuchsgegner den Einwohnerbehörden weiterhin keine aktuelle Adresse gemeldet hatte (act. 20 und act. 21) und auch die Polizei bzw. Staatsan- waltschaft den Aufenthaltsort des Gesuchsgegners nicht kannte (act. 22 und act. 23).
E. 3 Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Vorliegend ist unbestritten, dass die Parteien seit dem 30. Dezember 2024 getrennt leben und auf unbestimmte Dauer getrennt leben wollen (act. 24 Rz. 8). Zudem ergibt sich Entsprechendes beispielsweise auch aus den Akten des Ge- waltschutzverfahrens (act. 3/1) und erscheint damit glaubhaft. Entsprechend ist festzustellen, dass die Parteien seit dem 30. Dezember 2024 getrennt leben, und ihnen das weitere Getrenntleben zu bewilligen.
E. 4 Obhut
E. 4.1 Die Gesuchstellerin beantragt die Zuteilung der alleinigen Obhut über die Tochter C._____ und bringt zur Begründung zusammengefasst vor, sie habe sich bis anhin hauptsächlich um C._____ gekümmert, währenddessen der Gesuchs- gegner 2024 einen längeren Gefängnisaufenthalt verbüsst habe und im Übrigen vollzeiterwerbstätig gewesen sei. Zudem habe die Tochter wiederholt seine Ge- waltausbrüche gegenüber der Gesuchstellerin miterleben müssen (act. 24 Rz. 9 ff.).
- 6 -
E. 4.2 Den unbestrittenen Ausführungen der Gesuchstellerin ist zur folgen, zumal diese auch Stütze in den Akten – insbesondere den Gewaltschutzakten (act. 11) – finden und entsprechend glaubhaft erscheinen. Darüber hinaus ist anzuführen, dass der Gesuchsgegner sich auch während des vorliegenden Verfahrens über längere Zeit auf der Flucht vor der Polizei befand (act. 6) und sich – trotz fakti- scher Kenntnis des Verhandlungstermins – nicht für eine Teilnahme an der Hauptverhandlung interessierte (act. 27). Damit manifestierte er wiederholt seine fehlende Fähigkeit, Verantwortung für sich und die Tochter zu übernehmen. Ent- sprechend ist die Obhut über die Tochter C._____ der Gesuchstellerin zuzuteilen.
E. 5 Besuchsrecht und Beistandschaft
E. 5.1 Die Gesuchstellerin beantragt grundsätzlich das Absehen von der Festle- gung eines Besuchsrechts des Gesuchsgegners für die Tochter C._____. Eventu- aliter beantragt sie die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts samt Unter- stützung durch die Beiständin (act. 24 S. 1 f.). Zur Begründung beruft sie sich zu- sammengefasst auf das physische und psychische Gewaltpotential des Gesuchs- gegners, zumal C._____ auch mehrfach Vorfälle häuslicher Gewalt ausgehend vom Gesuchsgegner habe miterleben müssen (act. 24 Rz. 11).
E. 5.2 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Oberste Richtschnur bildet dabei das Kindeswohl (BGE 131 III 209, E. 5). Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Ver- kehr bildet die «ultima ratio» und darf nur angeordnet werden, wenn die nachteili- gen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretba- ren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404, E. 3a). Gerade wenn das Besuchs- recht über längere Zeit nicht ausgeübt worden und das Verhältnis zwischen den Beteiligten negativ geprägt ist (z. B. bei von Kindern miterlebten Gewalttätigkeiten zwischen den Ehegatten), kann es angezeigt sein, die notwendige Vertrauensba- sis zum Kind vorerst im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts wiederherzu- stellen (SIX, a. a. O., Rz. 2.27, mit Verweis auf BGer 5A_505/2013, E. 6.3).
- 7 -
E. 5.3 Vorliegend wurden gegen den Gesuchsgegner mit Verfügungen vom
30. Dezember 2024 bzw. 10. Januar 2025 Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der Gesuchstellerin sowie auch der Tochter C._____ bis zum 12. April 2025 ange- ordnet, namentlich ein Kontakt- und Rayonverbot. Grund für die Anordnung dieser Schutzmassnahmen waren mutmassliche massive Vorfälle häuslicher Gewalt ausgehend vom Gesuchsgegner gegenüber der Gesuchstellerin, welche die Tochter C._____ mit eigenen Augen habe miterleben müssen. Infolgedessen er- achtete das Zwangsmassnahmengericht die Integrität der Tochter C._____ als gefährdet (act. 11/7). Dieser Gefährdung des Kindeswohls kann jedoch bereits mit einer Begleitung des Besuchsrechts durch eine Drittperson begegnet werden, so- dass das gänzliche Absehen von einer Besuchsrechtsanordnung ausser Betracht fällt. Dies gilt umso mehr, als die Gesuchstellerin in der Parteibefragung am
29. April 2025 zu Protokoll gab, die Tochter habe nach Ablauf der Schutzmass- nahmen wieder mit dem Gesuchsgegner telefoniert und sie – die Gesuchstellerin
– stehe der Vereinbarung eines Besuchsrechts offen gegenüber (Prot. S. 7 f.).
E. 5.4 Eine Einschränkung des Besuchsrechts auf begleitete Kontakte drängt sich aus folgenden Gründen aber dennoch auf: Die sechsjährige Tochter C._____ hatte seit der Flucht des Gesuchsgegners vor der Polizei Ende des Jahres 2024 über fast vier Monate keinen Kontakt zum Gesuchsgegner (vgl. Prot. S. 7). Zu- dem sind die mutmasslichen – und einstweilen als glaubhaft einzustufenden – Vorfälle häuslicher Gewalt geeignet, das Vertrauensverhältnis der Tochter zum Gesuchsgegner erheblich zu erschüttern. Die Vertrauensbasis zwischen Vater und Tochter ist deshalb auf behutsame Weise wiederherzustellen, was vorzugs- weise unter Beizug einer Fachperson zu erfolgen hat. Konkret ist ein begleitetes Besuchsrecht auch geeignet und verhältnismässig, um dem mutmasslichen Ge- waltpotential des Gesuchsgegners Rechnung zu tragen und das Kindeswohl ent- sprechend zu gewährleisten. Ein grundsätzlich zweiwöchentliches Besuchsrecht erweist sich dabei dem Gedanken der behutsamen Annäherung als angemessen und bereitet die Tochter auf ein später gegebenenfalls auf den gerichtsüblichen Umfang auszudehnendes Besuchsrecht vor.
- 8 -
E. 5.5 Aufgrund der grundsätzlich vorübergehenden Natur dieser Einschränkung des Rechts auf persönlichen Verkehr ist der Beistandsperson der Auftrag zu ertei- len, bei der zuständigen Stelle Antrag auf ein unbegleitetes Besuchsrecht zu stel- len, sobald die Verhältnisse dies erlauben. Bereits jetzt einen Zeitpunkt für ein un- begleitetes Besuchsrecht zu bestimmen, erscheint aufgrund der zahlreichen Un- wägbarkeiten betreffend die Wiederannäherung zwischen C._____ und dem Ge- suchsgegner sowie auch der bloss vorübergehenden Natur von Eheschutzmass- nahmen nicht angezeigt. Der Beistandsperson ist zudem selbstredend der Auftrag zu erteilen, das begleitete Besuchsrecht umzusetzen. Insofern erweist sich die Fortführung der bestehenden Beistandschaft für die Tochter C._____ (vgl. act. 18/24) als erforderlich im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Die Aufgaben der Beistandsperson sind entsprechend zu erweitern.
E. 6 Unterhalt
E. 6.1 Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen.
E. 6.2 Einkommen
E. 6.2.1 Gesuchstellerin
E. 6.2.1.1 Gemäss unbestrittenen Ausführungen der Gesuchstellerin erwirtschaftete sie 2024 in einem 80 %-Pensum bei der E._____ AG ein monatliches Nettoein- kommen von Fr. 3'720.–. Am 10. Januar 2025 sei ihr sodann gekündigt worden, wobei sie seither krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei und deshalb bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2025 nur noch Krankentaggeld in der Höhe von monatlich netto Fr. 2'976.– erhalte (act. 24 Rz. 31 ff.).
E. 6.2.1.2 Aus dem Lohnausweis 2024 ergibt sich, dass das Nettoeinkommen ge- rundet Fr. 3'730.– (act. 18/6) und nicht – wie von der Gesuchstellerin vorgebracht
– Fr. 3'720.– betrug. Dieses Einkommen erzielte sie jedoch seit Januar 2025 auf- grund ihrer Krankschreibung ohnehin nie effektiv. Der Lohn für Januar 2025 (teil- weise Krankschreibung gemäss act. 18/8) ist mit der entsprechenden Lohnab-
- 9 - rechnung ausgewiesen und betrug rund Fr. 3'470.– (act. 18/10). Auch der Lohn für Februar (vollumfängliche Krankschreibung gemäss act. 18/8) ist ausgewiesen und betrug rund Fr. 3'105.– (act. 18/11). Der Gesuchstellerin kann entsprechend nicht gefolgt werden, wenn sie für die Dauer der Krankschreibung von einem mo- natlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'976.– ausgeht. Sodann reichte die Gesuch- stellerin bis zur Hauptverhandlung am 29. April 2025 Arbeitsunfähigkeitszeug- nisse bis und mit 26. April 2025 ein (act. 18/8). Die anwaltlich vertretene Gesuch- stellerin führte denn auch nicht aus, dass ihre Arbeitsunfähigkeit weiter fortdauern würde (vgl. act. 24 Rz. 33). Auch ergeben sich aus den Akten keine entsprechen- den Anhaltspunkte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Gesuchstel- lerin ab 1. Mai 2025 wieder den angestammten monatlichen Nettolohn von Fr. 3'730.– erzielen wird. Nachdem die Gesuchstellerin sodann ausführte, nach Beendigung des aktuellen Arbeitsverhältnisses Ende Juni 2025 wieder in einem ähnlichen Pensum arbeiten zu wollen und dabei mit einem ähnlichen Lohn wie bei der aktuellen Anstellung zu rechnen (Prot. S. 6), ist ihr dieses Einkommen bis auf Weiteres anzurechnen, nachdem aufgrund des notorischen Fachkräftemangels ohne Weiteres damit zu rechnen ist, dass sie bei entsprechenden Bemühungen nahtlos eine neue Anstellung finden wird.
E. 6.2.2 Gesuchsgegner
E. 6.2.2.1 Gemäss unbestrittenen Ausführungen der Gesuchstellerin arbeitete der Gesuchsgegner von August 2024 bis 21. Januar 2025 in einem 100 %-Pensum für die F._____ AG und verdiente dabei monatlich Fr. 5'320.– netto. Die Anstel- lung sei ihm wegen eines von ihm gefälschten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses am
21. Januar 2025 fristlos gekündigt worden (act. 24 Rz. 16 f.). Diese Behauptun- gen finden sodann Stütze in den eingereichten Lohnbelegen (act. 18/1,3–4) sowie dem Kündigungsschreiben der F._____ AG (act. 18/5) und erscheinen deshalb glaubhaft.
E. 6.2.2.2 Obwohl der Gesuchsgegner unter diesen Umständen die Kündigung des Arbeitsvertrages alleine zu verantworten hat, kann ihm nicht umgehend – das heisst ohne Übergangsfrist – ein hypothetisches Einkommen angerechnet wer- den, handelte er doch mutmasslich nicht in der Absicht, seine Unterhaltsverpflich-
- 10 - tung zu schmälern (vgl. BGer 5A_403/2019, E. 4.1). In Anbetracht der Umstände des Stellenverlusts wären vom Gesuchsgegner jedoch ganz besondere Anstren- gungen zu erwarten gewesen, um ohne Verzug eine neue Arbeitsstelle zu finden. Im Lichte des notorischen Fachkräftemangels in der Baubranche wäre es dem Gesuchsgegner sodann auch möglich gewesen, praktisch umgehend wieder eine Anstellung zu finden, hätte er es sich nicht zum Ziel gemacht, vor den Strafverfol- gungsbehörden zu fliehen. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, dem Ge- suchsgegner per Februar 2025 wieder ein hypothetisches Einkommen in Höhe des davor erzielten Lohnes (Fr. 5'320.–) anzurechnen, zumal keine Gründe er- sichtlich sind, weshalb dieses Einkommen besonders hoch gewesen sein soll, und der Gesuchsgegner auch nichts Gegenteiliges vorbringt. Das tatsächlich er- zielte Einkommen im Monat Januar 2025 ist anteilsmässig bis zur fristlosen Ent- lassung am 21. des Monats auf Fr. 3'600.– festzusetzen.
E. 6.2.3 C._____ Die sechsjährige C._____ erhält bis auf Weiteres die gerichtsnotorische Kinderzulage von monatlich Fr. 215.–.
E. 6.3 Vermögen Weder die Parteien noch die Tochter C._____ verfügen über für die Unter- haltsberechnung relevantes Vermögen (act. 18/1).
E. 6.4 Bedarf
E. 6.4.1 Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind folgende Positionen zu berücksichtigen: Grundbetrag, Wohnkostenanteil, Krankengrundversicherungsprämien, besondere Gesundheitskosten, Auslagen für auswärtige Verpflegung, berufsbedingte Mobilitätskosten, Schulkosten und Fremdbetreuungskosten, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge sowie – sofern die entsprechenden Ressourcen verfügbar sind – Steuern, Kommunikationspau- schale, Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den fi- nanziellen Verhältnissen entsprechende Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts, angemessene Schuldentildung, Krankenzusatzversicherungsprä-
- 11 - mien und private Vorsorgeaufwendungen bei Selbständigerwerbenden (BGE 147 III 265, E. 7.2).
E. 6.4.2 Gesuchstellerin
E. 6.4.2.1 Der Grundbetrag beträgt gemäss den entsprechenden Richtlinien Fr. 1'350.–. Für das Wohnen (zusammen mit der Tochter C._____) bezahlt die Gesuchstellerin monatlich Fr. 2'100.– (act. 18/15,18), wovon praxisgemäss zwei Drittel – das heisst Fr. 1'400.– – auf die Gesuchstellerin entfallen. Die Prämien der Krankengrundversicherung sind mit Fr. 321.– ausgewiesen (act. 18/19). Auf- grund der vorliegenden finanziellen Verhältnisse hat die Gesuchstellerin jedoch Anspruch auf Prämienverbilligung und es sind ihr lediglich 6.1 % des massgeben- den Einkommens, mithin rund Fr. 225.–, als Krankenkassenprämien anzurech- nen.
E. 6.4.2.2 Sodann macht die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin besondere Ge- sundheitskosten von monatlich Fr. 151.– geltend, ohne deren Notwendigkeit wei- ter zu substantiieren (act. 24 Rz. 37). Als Beleg wird der Auszug der Kranken- kasse für die Steuererklärung 2024 eingereicht (act. 18/20). Anlässlich der Partei- befragung gab die Gesuchstellerin diesbezüglich an, diese Kosten stünden im Zu- sammenhang zum «Vorfall» mit dem Gesuchsgegner. Sie sei deswegen in psy- chologischer Behandlung und habe auch körperliche Verletzungen erlitten (Prot. S. 8). Die belegten Kosten aus dem Jahr 2024 stehen folglich offensichtlich in kei- nem Zusammenhang zu den nunmehr anfallenden Gesundheitskosten. Diese sind sodann nicht regelmässiger Natur und entsprechend im Bedarf der Gesuch- stellerin nicht zu berücksichtigen.
E. 6.4.2.3 Für auswärtige Verpflegung sind der Gesuchstellerin bei einem 80 %- Pensum praxisgemäss Fr. 176.– pro Monat anzurechnen. Während der Dauer der Krankschreibung von Januar bis und mit April 2025 entfällt der entsprechende Be- trag. Hinsichtlich der berufsbedingten Mobilitätskosten ist sodann mit der Gesuch- stellerin davon auszugehen, dass ihr ab der hypothetischen neuen Anstellung im Juli 2025 die Kosten für ein ÖV-Abo zwischen D._____ und Zürich – mithin Fr. 131.– pro Monat – zuzubilligen sind (vgl. act. 24 Rz. 38). Zumal die Gesuch-
- 12 - stellerin derzeit bzw. bis Ende Juni 2025 noch am G._____ [Arbeitsort] arbeitet, sind bis dahin die Kosten eines Abos für zwei Zonen zu berücksichtigen (Fr. 67.– pro Monat).
E. 6.4.2.4 Ab 1. Februar 2025 ist der betreibungsrechtliche Notbedarf sodann zu er- weitern: Es sind der Gesuchstellerin praxisgemäss die monatlichen Pauschalen für Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 30.– sowie für Kommunikation (inkl. Serafe) von Fr. 120.– anzurechnen. Für laufende Steuern fallen gemäss Rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei einem jährlichen Nettoein- kommen von rund Fr. 45'000.– und Kindesunterhaltsbeiträgen (inkl. Familienzula- gen) von rund Fr. 14'500.– monatlich rund Fr. 210.– an laufenden Steuern an, wo- von etwas mehr ein Viertel auf den Unterhaltsbeitrag für C._____ entfällt. Entspre- chend sind bei der Gesuchstellerin laufende Steuern von ca. Fr. 155.– pro Monat zu berücksichtigen.
E. 6.4.2.5 Weitere Bedarfspositionen macht die Gesuchstellerin nicht geltend (vgl. act. 24 Rz. 34 ff.). Dies ergibt einen monatlichen Gesamtbedarf der Gesuchstel- lerin von Fr. 3'042.– für Januar 2025 bzw. Fr. 3'347.– ab 1. Februar 2025 bzw. Fr. 3'523.– ab 1. Mai 2025 bzw. Fr. 3'587.– ab 1. Juli 2025.
E. 6.4.3 Gesuchsgegner
E. 6.4.3.1 Die Gesuchstellerin beziffert den Gesamtbedarf des Gesuchsgegners auf Fr. 2'220.–, wobei Fr. 1'100.– auf den Grundbetrag, Fr. 800.– auf die Kosten eines WG-Zimmers sowie Fr. 320.– auf die Krankengrundversicherungsprämie entfallen würden (act. 24 Rz. 19). Der Gesuchsgegner enthielt sich einer Mitwirkung bei der Bezifferung seines Bedarfs.
E. 6.4.3.2 Der Grundbetrag für eine alleinstehende Person beläuft sich gemäss Richtlinien – entgegen den gesuchstellerischen Behauptungen – auf Fr. 1'200.– pro Monat. Sodann sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Gesuchsgegner bei einem Einkommen von über Fr. 5'000.– pro Monat lediglich ein WG-Zimmer zuzubilligen sein sollte. Mit der Gesuchstellerin ist allerdings davon auszugehen, dass dem Gesuchsgegner mangels eines unbegleiteten Besuchsrechts für die
- 13 - Tochter C._____ tiefere Wohnkosten als bei der Gesuchstellerin anzurechnen sind. Angesichts der aktuellen Marktlage sowie des Einkommens des Gesuchs- gegners erscheint ein monatlicher Mietzins für eine Wohnung in der Stadt Zürich von Fr. 1'800.– als angemessen.
E. 6.4.3.3 Mit Bezug auf die Krankengrundversicherungsprämie ist mit der Gesuch- stellerin davon auszugehen, dass dem Gesuchsgegner ein gleichwertiges Versi- cherungsmodell wie der Gesuchstellerin anzurechnen ist (Hausarztmodell, Fran- chise: Fr. 2'500.–; act.18/19). In der Stadt Zürich (Wohnort Gesuchsgegner) fallen jedoch notorisch leicht höhere Krankenkassenprämien an als in der Stadt D._____ (Wohnort Gesuchstellerin), weshalb dem Gesuchsgegner grundsätzlich Fr. 350.– für die Krankengrundversicherungsprämie anzurechnen wären. Auf- grund der vorliegenden finanziellen Verhältnisse hat der Gesuchsgegner jedoch Anspruch auf Prämienverbilligung und es sind ihm lediglich 6.1 % des massge- benden Einkommens, mithin rund Fr. 220.–, als Krankenkassenprämien anzu- rechnen.
E. 6.4.3.4 Für auswärtige Verpflegung sind dem Gesuchsgegner bei einem hypothe- tischen 100 %-Pensum sodann praxisgemäss Fr. 220.– pro Monat anzurechnen. Weiter ist ihm für eine angemessene Mobilität im Rahmen seiner Berufsausübung analog zur Gesuchstellerin ein ÖV-Abo für vier Zonen zuzubilligen (Fr. 131.–).
E. 6.4.3.5 Ab 1. Februar 2025 ist der betreibungsrechtliche Notbedarf sodann zu er- weitern: So sind dem Gesuchsgegner praxisgemäss die monatlichen Pauschalen für Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 30.– sowie für Kommunikation (inkl. Serafe) von Fr. 120.– anzurechnen. Für laufende Steuern sind dem Ge- suchsgegner gemäss Rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei einem jährlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 64'000.– und abziehbaren Kindesunter- haltsbeiträgen von rund Fr. 12'000.– monatlich ca. Fr. 350.– anzurechnen.
E. 6.4.3.6 Weitere Bedarfspositionen sind nicht ersichtlich und macht der Gesuchs- gegner auch nicht geltend. Dies ergibt einen monatlichen Gesamtbedarf des Ge- suchsgegners für Januar 2025 von Fr. 3'571.– bzw. Fr. 4'071.– ab 1. Februar 2025.
- 14 -
E. 6.4.4 C._____
E. 6.4.4.1 Der Grundbetrag für ein sechsjähriges Kind beträgt gemäss Richtlinien monatlich Fr. 400.–. Sodann entfällt auf C._____ ein Wohnkostenanteil von Fr. 700.– (vgl. Ziffer 6.4.2.1 vorstehend). Die Prämien der Krankengrundversicherung sind mit Fr. 106.– ausgewiesen (act. 18/19), wobei aufgrund des Anspruchs der Gesuchstellerin auf Prämienverbilligung die Prämie der Tochter C._____ praxis- gemäss vollumfänglich wegfällt.
E. 6.4.4.2 Die Gesuchstellerin macht sodann besondere Gesundheitskosten für C._____ von monatlich Fr. 2.– geltend, ohne diese weiter zu substantiieren (act. 24 Rz. 27). Abgesehen davon, dass bereits die Höhe dieses Betrages gegen das Vorliegen eines Leidens spricht, welches regelmässig zusätzliche Gesundheits- kosten verursachen würde, bestätigte die Gesuchstellerin auch anlässlich ihrer Parteibefragung, dass bei C._____ keine entsprechenden Kosten anfallen würden (Prot. S. 8). Entsprechend sind keine besonderen Gesundheitskosten im Bedarf von C._____ aufzunehmen.
E. 6.4.4.3 Weiter ist der Gesuchstellerin nicht zu folgen, wenn sie Fremdbetreu- ungskosten für C._____ aufgrund der Betreuung durch die Grossmutter mütterli- cherseits geltend macht. So lässt die Gesuchstellerin gleich selber ausführen, dass die Grossmutter diese Leistungen bis anhin kostenlos übernommen habe (act. 24 Rz. 28). Belege für eine entsprechende Schuld bzw. entsprechende Zah- lungen werden keine vorgelegt. Anderes wäre denn auch – gerade bei den vorlie- genden finanziellen Verhältnissen – realitätsfremd. Praxisgemäss sind keine Kos- ten für die Fremdbetreuung durch ein nahes Familienmitglied im Bedarf der Toch- ter aufzunehmen.
E. 6.4.4.4 Für laufende Steuern macht die Gesuchstellerin für C._____ einen Anteil von Fr. 100.– pro Monat geltend. Gemäss vorstehenden Ausführungen ist bei C._____ (ab 1. Februar 2025) jedoch ein Steueranteil von monatlich Fr. 55.– zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 6.4.2.4).
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E. 6.4.4.5 Weitere Bedarfspositionen sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht (act. 24 Rz. 24 ff.). Dies ergibt einen monatlichen Gesamtbedarf von C._____ von Fr. 1'100.– für Januar 2025 bzw. Fr. 1'155.– ab 1. Februar 2025.
E. 6.5 Unterhaltsbeitrag
E. 6.5.1 Für Januar 2025 steht einem Gesamteinkommen der Familie von Fr. 7'285.– ein Gesamtnotbedarf von Fr. 7'713.– gegenüber. Das Einkommen des Gesuchsgegners (Fr. 3'600.–) übersteigt dabei seinen betreibungsrechtlichen Notbedarf (Fr. 3'571.–) um lediglich Fr. 29.–. Entsprechend kann er für Januar 2025 einzig zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 29.– verpflichtet werden. Die Gesuchsgegnerin vermag dabei mit ihrem Einkommen (Fr. 3'470.–) und ihrem betreibungsrechtlichen Notbedarf (Fr. 3'042.–) immerhin Fr. 428.– des Bedarfs der Tochter C._____ selbst zu decken. Darüber hinaus fehlt der Tochter C._____ zur Deckung ihres Notbedarfs Fr. 428.– (Fr. 1'100.– Notbe- darf abzgl. Fr. 215.– Familienzulagen, Fr. 29.– Unterhaltsbeitrag des Gesuchs- gegners und Fr. 428.– durch die betreuende Gesuchstellerin selbst gedeckt). Die- ses Manko ist im Entscheid festzuhalten (Art. 301a lit. c ZPO). Raum für eheli- chen Unterhalt besteht bei diesen Verhältnissen keiner.
E. 6.5.2 Ab 1. Februar 2025 steht dem monatlichen Gesamteinkommen der Familie von Fr. 8'640.– ein Gesamtbedarf von Fr. 8'573.– gegenüber. Mithin resultiert ein Überschuss von Fr. 67.–. Dieser ist zu einem Fünftel (Fr. 13.–) auf C._____ und zu je zwei Fünfteln (je Fr. 27.–) auf die Ehegatten zu verteilen. Der vom Gesuchs- gegner zu deckende Barbedarf von C._____ (Fr. 1'155.– abzüglich Familienzu- lage von Fr. 215.–) ist deshalb um Fr. 13.– zu erweitern. Entsprechend ist der Ge- suchsgegner für die Monate Februar bis und mit April 2025 zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Tochter C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 953.– zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Familienzulagen zu bezahlen. Zusätzlich fehlt der Gesuchstellerin in dieser Phase zur Deckung ihres gebühren- den Bedarfs (Fr. 3'347.– zuzüglich Fr. 27.– Überschussanteil) bei einem Einkom- men von Fr. 3'105.– ein Betrag von monatlich Fr. 269.–. Dieser Betrag könnte der Gesuchstellerin grundsätzlich als ehelicher Unterhalt zugesprochen werden (ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet, da sie ihren Bedarf krankheits- und nicht
- 16 - betreuungsbedingt nicht zu decken vermag). Zumal sie allerdings nur Fr. 220.– pro Monat als ehelichen Unterhalt verlangt (act. 24 S. 2), ist ihr in Anwendung der Dispositionsmaxime lediglich dieser Betrag zuzusprechen (vgl. BGE 140 III 231, E. 3.5). Die Feststellung eines Mankos (monatlich Fr. 22.– für drei Monate) erüb- rigt sich, kann die Gesuchstellerin doch mit ihrem Überschuss ab Mai 2025 diesen Betrag ausgleichen.
E. 6.5.3 Ab 1. Mai bzw. 1. Juli 2025 verfügt die Familie mit einem monatlichen Ge- samteinkommen von Fr. 9'265.– und einem Gesamtbedarf von Fr. 8'749.– bzw. Fr. 8'813.– über einen Gesamtüberschuss von Fr. 516.– bzw. Fr. 452.–. Nebst dem vom Gesuchsgegner für die Tochter C._____ geschuldeten Barunterhaltsbei- trag von Fr. 940.– zzgl. Familienzulagen hat die Tochter ab dieser Phase zusätz- lich Anspruch auf einen Fünftel am Überschuss der Familie, mithin rund Fr. 90.–. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Tochter C._____ ab 1. Mai 2025 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'030.– zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Familienzulagen zu bezahlen. Raum für einen eheli- chen Unterhaltsbeitrag bleibt unter diesen Umständen keiner, erzielt doch die Ge- suchstellerin ihren Überschussanteil in etwa bereits mit ihrem eigenen Einkom- men.
E. 7 Eheliche Wohnung
E. 7.1 Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln. Hat allerdings ein Ehegatte die Familienwohnung endgültig bzw. auf unbestimmte Dauer von sich aus verlassen, entfällt die gerichtliche Kompetenz zur Zuteilung der bisheri- gen Wohnung, da es eine solche im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gar nicht mehr gibt. Jedenfalls fehlt es regelmässig an einem aktuellen Rechtsschut- zinteresse, wenn ein Ehegatte bereits in eine andere Wohnung gezogen ist (SIX,
a. a. O., Rz. 2.185).
E. 7.2 Vorliegend ist unbestritten, dass nicht nur die ehemals eheliche Wohnung bereits auf die Gesuchstellerin überschrieben wurde (act. 24 Rz. 13 f.), sondern auch, dass der Gesuchsgegner bereits seine persönlichen Sachen abgeholt
- 17 - (act. 24 Rz. 15) und eine Wohnung in Zürich bezogen hat (Prot. S. 8 und act. 27). Entsprechend ist auf das Begehren um Zuweisung der ehelichen Liegenschaft bzw. des Hausrates mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzu- treten.
E. 8 Gütertrennung
E. 8.1 Die Gesuchstellerin ersucht um Anordnung der Gütertrennung rückwirkend ab 30. Dezember 2025, eventualiter ab 29. April 2025, und führt zur Begründung aus, der Gesuchsgegner habe sich bereits während des Zusammenlebens nicht an interne Vereinbarungen über die Verwendung des Familieneinkommens gehal- ten, was schliesslich zur ausserordentlichen Kündigung der Familienwohnung ge- führt habe. Zudem befinde er sich auf der Flucht und habe seine Stelle verloren, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass der Gesuchsgegner sich des wenigen noch verbleibenden Familienvermögens behändigen könnte (act. 24 Rz. 49).
E. 8.2 Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen. Grundsätzlich erfolgt die Anordnung der Gütertrennung auf denjenigen Zeitpunkt, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Eine abs- trakte Gefährdung der finanziellen Interessen eines Ehegatten reicht dabei nicht aus; es braucht vielmehr Anzeichen für das Vorliegen einer konkreten Gefähr- dungssituation. Der um Anordnung der Gütertrennung ersuchende Ehegatte muss glaubhaft machen, dass der andere Ehegatte Vorkehrungen getroffen hat oder kurz davor steht, die finanziellen Ansprüche des Ansprechers zu gefährden (z. B. grosse Geldbeträge verschenkt, plötzlich einen exorbitanten Lebensstil pflegt, rasch ein Grundstück verkaufen oder Wertschriften auf ein Offshore-Konto ver- schieben will) (MAIER / SCHWANDER, in: GEISER / FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 176 N 9).
E. 8.3 Vorliegend gelingt es der Gesuchstellerin nicht, solche konkrete Gefähr- dungselemente glaubhaft zu machen. Vielmehr legt das faktische Nichtvorhan- densein von Familienvermögen nahe, dass es dem Gesuchsgegner gar nicht kon-
- 18 - kret möglich wäre, die finanziellen Interessen der Gesuchstellerin zu gefährden. Entsprechend ist das Begehren um Anordnung der Gütertrennung abzuweisen.
E. 9 Prozesskostenbeitrag Die Gesuchstellerin verlangt zur Finanzierung des vorliegenden Verfahrens vom Gesuchsgegner einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 5'000.–, geht aber selber davon aus, dass der Gesuchsgegner zu dessen Leistung nicht in der Lage sein dürfte (act. 24 Rz. 58 f.). Die fehlenden Mittel des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages ergeben sich denn auch ohne Weite- res aus den im Rahmen der Unterhaltsberechnung erläuterten finanziellen Ver- hältnissen der Parteien (vgl. Ziffer 6 vorstehend). Das Begehren um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages ist deshalb ab- zuweisen.
E. 10 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 10.1 Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familien- rechtlichen Verfahren kann das Gericht jedoch von diesen Verteilungsgrundsät- zen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Zumal vorliegend die Gesuchstellerin (welche als einzige Partei Rechtsbegehren stellte) nur teilweise obsiegt und es sich um ein familienrechtli- ches Verfahren handelt, sind die Prozesskosten je hälftig zu verteilen.
E. 10.2 Die Entscheidgebühr bemisst sich vorliegend nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles. Sie beträgt in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 lit. b GebV OG). Das vorliegende Verfahren bereitete eher unterdurchschnittlichen Zeitaufwand und keine grösseren Schwierigkeiten. Entsprechend ist die Ent- scheidgebühr am unteren Rand der praxisgemäss für Sachentscheide in Ehe- schutzsachen gesprochenen Gebühren, mithin auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
- 19 -
E. 10.3 Die Parteientschädigung bemisst sich nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Rechtsvertretung sowie nach der Schwierigkeit des Falls. Sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– und kann in Eheschutz- sachen um einen bis zwei Drittel ermässigt werden (§ 5 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 3 AnwGebV). Die vorstehenden Erwägungen zur Komplexität und zum Zeitaufwand gelten vorliegend auch für die Bemessung der Parteientschädigung. Die gesuch- stellerische Rechtsvertretung hatte in erster Linie an einer knapp halbstündigen Hauptverhandlung teilzunehmen (Prot. S. 5 ff.) und 16-seitige Plädoyernotizen zu erstellen (vgl. act. 24). Die der Gesuchstellerin zustehende Parteientschädigung ist deshalb auf Fr. 2'600.– (inkl. 8.1 % MwSt.) festzusetzen und gemäss vorge- nannten Verteilkriterien zur Hälfte dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Dem Ge- suchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal er weder rele- vante Umtriebe hatte noch eine Parteientschädigung verlangt hat (vgl. Art. 105 ZPO).
E. 11 Unentgeltliche Rechtspflege
E. 11.1 Eventualiter zu ihrem Begehren um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages ersucht die Gesuchstellerin schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung von Rechtsan- wältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 24 S. 3 und Rz. 50 ff.).
E. 11.2 Eine Person hat nach Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Davon ist auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsverbeiständung umfasst, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO).
E. 11.3 Vorliegend ergibt sich die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ohne Weiteres aus den im Rahmen der Unterhaltsberechnung erläuterten finanziellen Verhältnis- sen der Parteien (vgl. Ziffer 6 vorstehend). Familienrechtliche Verfahren geltend sodann grundsätzlich als nicht aussichtslos. Entsprechend ist der Gesuchstellerin
- 20 - die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Es wird verfügt:
Dispositiv
- Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
- Der Gesuchstellerin wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Es wird festgestellt, dass die Parteien seit 30. Dezember 2024 getrennt le- ben und es wird den Parteien das weitere Getrenntleben bewilligt.
- Die Obhut für die Tochter C._____, geboren tt.mm.2018, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.
- Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Tochter C._____, gebo- ren tt.mm.2018, am ersten und dritten Wochenende jedes Monats jeweils entweder am Samstag oder am Sonntag für vier Stunden auf eigene Kosten unter Begleitung durch eine Drittperson zu besuchen.
- Die mit Entscheid der KESB Kreis Bülach Nord vom 17. Dezember 2024 für die Tochter C._____, geboren tt.mm.2018, errichtete Beistandschaft wird fortgeführt. Der Beistandsperson werden zusätzlich folgende Aufgaben über- tragen: das Besuchsrecht in geeigneter Form zu überwachen, insbesondere die Besuche persönlich zu begleiten oder für die Begleitung durch eine Drittperson besorgt zu sein; - 21 - nötigenfalls die Modalitäten verbindlich festzulegen, welche erforderlich sind für eine kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts (z. B. Be- suchs- und Übergabeort sowie konkrete Besuchszeiten); das Nachholen von Besuchstagen bei Verhinderung verbindlich festzu- legen; Antrag zu stellen, falls eine Anpassung des Besuchsrechts (insb. eine unbegleitete Durchführung) oder weitere Kindesschutzmassnahmen angezeigt sind.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Tochter C._____, geboren tt.mm.2018, monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (davon jeweils Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt): Fr. 29.– ab 1. Januar 2025 bis und mit 31. Januar 2025; Fr. 953.– ab 1. Februar 2025 bis und mit 30. April 2025; Fr. 1'030.– ab 1. Mai 2025 bis auf Weiteres, spätestens bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____, auch über deren Volljährigkeit hinaus; zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Fa- milienzulagen. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Gesuchstellerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Mit diesen Unterhaltsbeiträgen (und Familienzulagen) ist der gebührende Unterhalt des Kindes im Januar 2025 nicht gedeckt. Es fehlt ein Betrag von Fr. 428.–.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Gesuchstellerin persönlich mo- natliche, im Voraus auf den Ersten eines Monats zahlbare Unterhaltsbei- träge wie folgt zu bezahlen: Fr. 220.– ab 1. Februar 2025 bis und mit 30. April 2025. - 22 -
- Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Beteilig- ten zugrunde: Einkommen Gesuchstellerin: von bis Bemerkungen Fr. 3'470.– 1. Januar 2025 31. Januar 2025 80 %-Pensum; teilweise Kranken- taggeld Fr. 3'105.– 1. Februar 2025 30. April 2025 Krankentaggeld Fr. 3'730.– 1. Mai 2025 auf Weiteres 80 %-Pensum; ab
- Juli 2025 hypo- thetisch jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Famili- enzulagen) Einkommen Gesuchsgegner: von bis Bemerkungen Fr. 3'600.– 1. Januar 2025 31. Januar 2025 100 %-Pensum bis 21. Januar 2025; danach ar- beitslos Fr. 5'320.– 1. Februar 2025 auf Weiteres 100 %-Pensum; hypothetisch jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Famili- enzulagen) Einkommen C._____: von bis Bemerkung Fr. 215.– 1. Januar 2025 auf Weiteres Familienzulage Vermögen: allseits kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen vorhanden - 23 - Bedarf: Gesuchsgegner Gesuchstellerin C._____ Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnen: Fr. 1'800.– Fr. 1'400.– Fr. 700.– Krankenkasse Fr. 220.– Fr. 225.– Fr. 0.– (KVG; inkl. IPV): Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 0.– Fr. 0.– ab 1. Mai 2025: Fr. 176.– Mobilität: Fr. 131.– Fr. 67.– Fr. 0.– ab 1. Juli 2025: Fr. 131.– Steuern: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– ab 1. Februar 2025: ab 1. Februar 2025: ab 1. Februar 2025: Fr. 350.– Fr. 155.– Fr. 55.– Kommunikation: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– ab 1. Februar 2025: ab 1. Februar 2025: Fr. 120.– Fr. 120.– Versicherung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– ab 1. Februar 2025: ab 1. Februar 2025: Fr. 30.– Fr. 30.– Total: Fr. 3'571.– Fr. 3'042.– Fr. 1'100.– ab 1. Februar 2025: ab 1. Februar 2025: ab 1. Februar 2025: Fr. 4'071.– Fr. 3'347.– Fr. 1'155.– ab 1. Mai 2025: Fr. 3'523.– ab 1. Juli 2025: Fr. 3'587.–
- Auf das Begehren um Regelung der Benützung der ehelichen Wohnung und des Hausrates wird nicht eingetreten.
- Das Begehren um Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen.
- Das Begehren um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages wird abgewiesen.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
- Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Gesuchstellerin jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts- - 24 - pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
- Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'300.– (inkl. 8.1 % MwSt.) zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, unter Beilage der Doppel von act. 29, 30 und 31/1 den Gesuchsgegner, unter Beilage der Doppel von act. 12, 13, 17, 18/1–24, 24 und 25/25–32 das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach Eintritt der Rechtskraft an die KESB Kreis Bülach Nord die Beiständin H._____, … [Adresse].
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Bülach, 7. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Gerichtsschreiberin: MLaw K. Gantner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach Einzelgericht Geschäfts-Nr.: EE250017-C/U Ht/gs Mitwirkend: Bezirksrichter MLaw M. Hottinger und Gerichtsschreiberin MLaw K. Gantner Verfügung und Urteil vom 7. Mai 2025 in Sachen A._____, Gesuchstellerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y2._____ betreffend Eheschutz
- 2 - Rechtsbegehren der Gesuchstellerin: (act. 24, sinngemäss)
1. Es sei festzustellen, dass die Parteien bereits seit 30. Dezember 2024 getrennt leben und es sei den Parteien das Getrenntleben auf unbestimmte Zeit zu bewilligen.
2. Es sei die Tochter C._____, geboren tt.mm.2018, unter die allei- nige Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
3. Es sei auf die Festsetzung eines Besuchsrechts zu verzichten. Eventualiter sei ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen und es sei die mit Entscheid der KESB Bülach Nord errichtete Erzie- hungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu er- weitern und die Beiständin zusätzlich zu ermächtigen,
- das begleitete Besuchsrecht in geeigneter Form zu überwa- chen, insbesondere die Besuche persönlich zu begleiten oder für die Begleitung durch eine Drittperson besorgt zu sein und die Ausübung durch die Drittperson zu überwachen; und
- nötigenfalls die Modalitäten, welche erforderlich sind für eine kindergerechte Durchführung des Besuchsrechts (wie z. B. Festlegung von Besuchsintervallen, Besuchs- und Übergabe- ort sowie Besuchszeiten) verbindlich festzulegen.
4. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt und die Erziehung von C._____, geboren tt.mm.2018, rückwirkend ab 1. Januar 2025 folgende monatliche Kinderunterhaltsbeiträge zuzüglich allfälliger gesetzlicher oder vertraglicher Kinderzulagen zu bezahlen:
- Fr. 2'651.– bis 30. April 2028 (davon CHF 933.– als Betreuungsunterhalt)
- Fr. 2'811.– ab 1. Mai 2028 (davon CHF 933.– als Betreuungsunterhalt)
5. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für sie persönlich rückwirkend seit 1. Januar 2025 folgende monatli- che Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
- Fr. 220.– bis 30. April 2028
- Fr. 140.– ab 1. Mai 2028
6. Es sei der Hausrat und das Mobiliar für die Dauer des Getrenntle- bens der Gesuchstellerin zur Alleinbenützung zuzuweisen.
7. Es sei die Gütertrennung mit Wirkung ab 30. Dezember 2024, eventualiter ab 29. April 2025 anzuordnen.
8. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin ei- nen Prozesskostenbeitrag von Fr. 5'000.– zu bezahlen.
- 3 -
9. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Gesuchsgegners. Prozessuale Anträge der Gesuchstellerin: (act. 24; sinngemäss) Eventualiter zum Gesuch um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages sei der Gesuchstellerin die un- entgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Erwägungen:
1. Prozessgesichte 1.1. Mit Eingabe vom 7. Februar 2025 machte die Gesuchstellerin das vorlie- gende Verfahren rechtshängig (act. 1/1–2, act. 2, act. 4, act. 5 und act. 7). Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wurde den Parteien der Eingang des Ehe- schutzgesuchs bestätigt und ihnen Frist zur Einreichung von Unterlagen ange- setzt (act. 8). Mit Vorladung vom 14. März 2025 wurden die Parteien sodann auf den 29. April 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 9). Sowohl die Verfü- gung vom 17. Februar 2025 als auch die Vorladung vom 14. März 2025 wurden zuhanden des Gesuchsgegners am tt.mm.2025 im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert (act. 10). 1.2. Mit Eingabe vom 17. März 2025 ersuchte Rechtsanwältin MLaw X._____ um Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Gesuchstellerin (act. 12 und act. 13). Mit Eingabe vom 31. März 2025 reichte sie sodann diverse Unterla- gen ins Recht (act. 17 und act. 18/1–24). 1.3. Am 29. April 2025 fand die Hauptverhandlung statt, zu der einzig die Ge- suchstellerin und deren Rechtsvertreterin erschien (Prot. S. 4). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.
- 4 -
2. Prozessuales 2.1. Grundlagen des Eheschutzverfahrens 2.1.1. Ein Eheschutzverfahren ist im summarischen Verfahren zu behandeln (Art. 271 ZPO). Das Gericht stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 ZPO). In Kinderbelangen erforscht hingegen das Gericht den Sachver- halt von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Der Untersuchungsgrundsatz entbindet aber die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht sowie der Behauptungs- und Substantiierungslast. Es bleibt Aufgabe der Parteien, am Verfahren aktiv mitzuwir- ken, das in Betracht kommende Tatsachenmaterial zu unterbreiten und die Be- weismittel zu bezeichnen (BGer 5A_463/2022, E. 6.5.1; SIX, Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. Auflage, Bern 2014, Rz. 1.03). 2.1.2. Nach konstanter Rechtsprechung genügt es im Eheschutzverfahren, die behaupteten Tatsachen glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsa- che, wenn für ihr Vorhandensein aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGer 5A_239/2017, E. 2.3). 2.2. Gültige Zustellungen an den Gesuchsgegner 2.2.1. Gemäss Verfügung vom 10. Januar 2025 im Verfahren Geschäfts- Nr. GS250001-C war der Gesuchsgegner ab 30. Dezember 2024 flüchtig und musste zur Verhaftung ausgeschrieben werden (act. 3 S. 9). Gerichtliche Nachfra- gen bei der Einwohnerkontrolle D._____ und der Kantonspolizei Zürich am
17. Februar 2025 ergaben sodann, dass der Gesuchsgegner weiterhin auf der Flucht bzw. unbekannten Aufenthaltes sei (act. 6). 2.2.2. Nachdem der Gesuchsteller im Zeitpunkt der amtlichen Publikation der Ver- fügung vom 17. Februar 2025 bzw. der Vorladung vom 14. März 2025 nachweis- lich auf der Flucht bzw. zur Verhaftung ausgeschrieben war, durfte das Gericht ohne Weiteres von einem unbekannten Aufenthaltsort des Gesuchsgegners im
- 5 - Sinne von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO ausgehen und Zustellungen an ihn im kanto- nalen Amtsblatt publizieren. Die Verfügung vom 17. Februar 2025 und die Vorla- dung vom 14. März 2025 gelten demnach am Tag der Publikation – am tt.mm.2025 – als zugestellt (Art. 141 Abs. 2 ZPO). Ab diesem Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner vom vorliegenden Verfahren Kenntnis hatte. 2.2.3. Dass der Gesuchsgegner am 18. März 2025 verhaftet wurde (vgl. act. 20), ändert daran nichts, zumal die Voraussetzungen für eine amtliche Publikation ge- mäss Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO zumindest im Zeitpunkt der Publikation gegeben waren. Zudem ergaben gerichtliche Nachforschungen am 17. bzw. 22. April 2025, dass der Gesuchsgegner den Einwohnerbehörden weiterhin keine aktuelle Adresse gemeldet hatte (act. 20 und act. 21) und auch die Polizei bzw. Staatsan- waltschaft den Aufenthaltsort des Gesuchsgegners nicht kannte (act. 22 und act. 23).
3. Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Vorliegend ist unbestritten, dass die Parteien seit dem 30. Dezember 2024 getrennt leben und auf unbestimmte Dauer getrennt leben wollen (act. 24 Rz. 8). Zudem ergibt sich Entsprechendes beispielsweise auch aus den Akten des Ge- waltschutzverfahrens (act. 3/1) und erscheint damit glaubhaft. Entsprechend ist festzustellen, dass die Parteien seit dem 30. Dezember 2024 getrennt leben, und ihnen das weitere Getrenntleben zu bewilligen.
4. Obhut 4.1. Die Gesuchstellerin beantragt die Zuteilung der alleinigen Obhut über die Tochter C._____ und bringt zur Begründung zusammengefasst vor, sie habe sich bis anhin hauptsächlich um C._____ gekümmert, währenddessen der Gesuchs- gegner 2024 einen längeren Gefängnisaufenthalt verbüsst habe und im Übrigen vollzeiterwerbstätig gewesen sei. Zudem habe die Tochter wiederholt seine Ge- waltausbrüche gegenüber der Gesuchstellerin miterleben müssen (act. 24 Rz. 9 ff.).
- 6 - 4.2. Den unbestrittenen Ausführungen der Gesuchstellerin ist zur folgen, zumal diese auch Stütze in den Akten – insbesondere den Gewaltschutzakten (act. 11) – finden und entsprechend glaubhaft erscheinen. Darüber hinaus ist anzuführen, dass der Gesuchsgegner sich auch während des vorliegenden Verfahrens über längere Zeit auf der Flucht vor der Polizei befand (act. 6) und sich – trotz fakti- scher Kenntnis des Verhandlungstermins – nicht für eine Teilnahme an der Hauptverhandlung interessierte (act. 27). Damit manifestierte er wiederholt seine fehlende Fähigkeit, Verantwortung für sich und die Tochter zu übernehmen. Ent- sprechend ist die Obhut über die Tochter C._____ der Gesuchstellerin zuzuteilen.
5. Besuchsrecht und Beistandschaft 5.1. Die Gesuchstellerin beantragt grundsätzlich das Absehen von der Festle- gung eines Besuchsrechts des Gesuchsgegners für die Tochter C._____. Eventu- aliter beantragt sie die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts samt Unter- stützung durch die Beiständin (act. 24 S. 1 f.). Zur Begründung beruft sie sich zu- sammengefasst auf das physische und psychische Gewaltpotential des Gesuchs- gegners, zumal C._____ auch mehrfach Vorfälle häuslicher Gewalt ausgehend vom Gesuchsgegner habe miterleben müssen (act. 24 Rz. 11). 5.2. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das min- derjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Oberste Richtschnur bildet dabei das Kindeswohl (BGE 131 III 209, E. 5). Der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Ver- kehr bildet die «ultima ratio» und darf nur angeordnet werden, wenn die nachteili- gen Auswirkungen des persönlichen Verkehrs sich nicht in für das Kind vertretba- ren Grenzen halten lassen (BGE 122 III 404, E. 3a). Gerade wenn das Besuchs- recht über längere Zeit nicht ausgeübt worden und das Verhältnis zwischen den Beteiligten negativ geprägt ist (z. B. bei von Kindern miterlebten Gewalttätigkeiten zwischen den Ehegatten), kann es angezeigt sein, die notwendige Vertrauensba- sis zum Kind vorerst im Rahmen eines begleiteten Besuchsrechts wiederherzu- stellen (SIX, a. a. O., Rz. 2.27, mit Verweis auf BGer 5A_505/2013, E. 6.3).
- 7 - 5.3. Vorliegend wurden gegen den Gesuchsgegner mit Verfügungen vom
30. Dezember 2024 bzw. 10. Januar 2025 Gewaltschutzmassnahmen gegenüber der Gesuchstellerin sowie auch der Tochter C._____ bis zum 12. April 2025 ange- ordnet, namentlich ein Kontakt- und Rayonverbot. Grund für die Anordnung dieser Schutzmassnahmen waren mutmassliche massive Vorfälle häuslicher Gewalt ausgehend vom Gesuchsgegner gegenüber der Gesuchstellerin, welche die Tochter C._____ mit eigenen Augen habe miterleben müssen. Infolgedessen er- achtete das Zwangsmassnahmengericht die Integrität der Tochter C._____ als gefährdet (act. 11/7). Dieser Gefährdung des Kindeswohls kann jedoch bereits mit einer Begleitung des Besuchsrechts durch eine Drittperson begegnet werden, so- dass das gänzliche Absehen von einer Besuchsrechtsanordnung ausser Betracht fällt. Dies gilt umso mehr, als die Gesuchstellerin in der Parteibefragung am
29. April 2025 zu Protokoll gab, die Tochter habe nach Ablauf der Schutzmass- nahmen wieder mit dem Gesuchsgegner telefoniert und sie – die Gesuchstellerin
– stehe der Vereinbarung eines Besuchsrechts offen gegenüber (Prot. S. 7 f.). 5.4. Eine Einschränkung des Besuchsrechts auf begleitete Kontakte drängt sich aus folgenden Gründen aber dennoch auf: Die sechsjährige Tochter C._____ hatte seit der Flucht des Gesuchsgegners vor der Polizei Ende des Jahres 2024 über fast vier Monate keinen Kontakt zum Gesuchsgegner (vgl. Prot. S. 7). Zu- dem sind die mutmasslichen – und einstweilen als glaubhaft einzustufenden – Vorfälle häuslicher Gewalt geeignet, das Vertrauensverhältnis der Tochter zum Gesuchsgegner erheblich zu erschüttern. Die Vertrauensbasis zwischen Vater und Tochter ist deshalb auf behutsame Weise wiederherzustellen, was vorzugs- weise unter Beizug einer Fachperson zu erfolgen hat. Konkret ist ein begleitetes Besuchsrecht auch geeignet und verhältnismässig, um dem mutmasslichen Ge- waltpotential des Gesuchsgegners Rechnung zu tragen und das Kindeswohl ent- sprechend zu gewährleisten. Ein grundsätzlich zweiwöchentliches Besuchsrecht erweist sich dabei dem Gedanken der behutsamen Annäherung als angemessen und bereitet die Tochter auf ein später gegebenenfalls auf den gerichtsüblichen Umfang auszudehnendes Besuchsrecht vor.
- 8 - 5.5. Aufgrund der grundsätzlich vorübergehenden Natur dieser Einschränkung des Rechts auf persönlichen Verkehr ist der Beistandsperson der Auftrag zu ertei- len, bei der zuständigen Stelle Antrag auf ein unbegleitetes Besuchsrecht zu stel- len, sobald die Verhältnisse dies erlauben. Bereits jetzt einen Zeitpunkt für ein un- begleitetes Besuchsrecht zu bestimmen, erscheint aufgrund der zahlreichen Un- wägbarkeiten betreffend die Wiederannäherung zwischen C._____ und dem Ge- suchsgegner sowie auch der bloss vorübergehenden Natur von Eheschutzmass- nahmen nicht angezeigt. Der Beistandsperson ist zudem selbstredend der Auftrag zu erteilen, das begleitete Besuchsrecht umzusetzen. Insofern erweist sich die Fortführung der bestehenden Beistandschaft für die Tochter C._____ (vgl. act. 18/24) als erforderlich im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Die Aufgaben der Beistandsperson sind entsprechend zu erweitern.
6. Unterhalt 6.1. Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und den Unterhaltsbeitrag an den Ehegatten festlegen. 6.2. Einkommen 6.2.1. Gesuchstellerin 6.2.1.1. Gemäss unbestrittenen Ausführungen der Gesuchstellerin erwirtschaftete sie 2024 in einem 80 %-Pensum bei der E._____ AG ein monatliches Nettoein- kommen von Fr. 3'720.–. Am 10. Januar 2025 sei ihr sodann gekündigt worden, wobei sie seither krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei und deshalb bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. Juni 2025 nur noch Krankentaggeld in der Höhe von monatlich netto Fr. 2'976.– erhalte (act. 24 Rz. 31 ff.). 6.2.1.2. Aus dem Lohnausweis 2024 ergibt sich, dass das Nettoeinkommen ge- rundet Fr. 3'730.– (act. 18/6) und nicht – wie von der Gesuchstellerin vorgebracht
– Fr. 3'720.– betrug. Dieses Einkommen erzielte sie jedoch seit Januar 2025 auf- grund ihrer Krankschreibung ohnehin nie effektiv. Der Lohn für Januar 2025 (teil- weise Krankschreibung gemäss act. 18/8) ist mit der entsprechenden Lohnab-
- 9 - rechnung ausgewiesen und betrug rund Fr. 3'470.– (act. 18/10). Auch der Lohn für Februar (vollumfängliche Krankschreibung gemäss act. 18/8) ist ausgewiesen und betrug rund Fr. 3'105.– (act. 18/11). Der Gesuchstellerin kann entsprechend nicht gefolgt werden, wenn sie für die Dauer der Krankschreibung von einem mo- natlichen Nettoeinkommen von Fr. 2'976.– ausgeht. Sodann reichte die Gesuch- stellerin bis zur Hauptverhandlung am 29. April 2025 Arbeitsunfähigkeitszeug- nisse bis und mit 26. April 2025 ein (act. 18/8). Die anwaltlich vertretene Gesuch- stellerin führte denn auch nicht aus, dass ihre Arbeitsunfähigkeit weiter fortdauern würde (vgl. act. 24 Rz. 33). Auch ergeben sich aus den Akten keine entsprechen- den Anhaltspunkte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Gesuchstel- lerin ab 1. Mai 2025 wieder den angestammten monatlichen Nettolohn von Fr. 3'730.– erzielen wird. Nachdem die Gesuchstellerin sodann ausführte, nach Beendigung des aktuellen Arbeitsverhältnisses Ende Juni 2025 wieder in einem ähnlichen Pensum arbeiten zu wollen und dabei mit einem ähnlichen Lohn wie bei der aktuellen Anstellung zu rechnen (Prot. S. 6), ist ihr dieses Einkommen bis auf Weiteres anzurechnen, nachdem aufgrund des notorischen Fachkräftemangels ohne Weiteres damit zu rechnen ist, dass sie bei entsprechenden Bemühungen nahtlos eine neue Anstellung finden wird. 6.2.2. Gesuchsgegner 6.2.2.1. Gemäss unbestrittenen Ausführungen der Gesuchstellerin arbeitete der Gesuchsgegner von August 2024 bis 21. Januar 2025 in einem 100 %-Pensum für die F._____ AG und verdiente dabei monatlich Fr. 5'320.– netto. Die Anstel- lung sei ihm wegen eines von ihm gefälschten Arbeitsunfähigkeitszeugnisses am
21. Januar 2025 fristlos gekündigt worden (act. 24 Rz. 16 f.). Diese Behauptun- gen finden sodann Stütze in den eingereichten Lohnbelegen (act. 18/1,3–4) sowie dem Kündigungsschreiben der F._____ AG (act. 18/5) und erscheinen deshalb glaubhaft. 6.2.2.2. Obwohl der Gesuchsgegner unter diesen Umständen die Kündigung des Arbeitsvertrages alleine zu verantworten hat, kann ihm nicht umgehend – das heisst ohne Übergangsfrist – ein hypothetisches Einkommen angerechnet wer- den, handelte er doch mutmasslich nicht in der Absicht, seine Unterhaltsverpflich-
- 10 - tung zu schmälern (vgl. BGer 5A_403/2019, E. 4.1). In Anbetracht der Umstände des Stellenverlusts wären vom Gesuchsgegner jedoch ganz besondere Anstren- gungen zu erwarten gewesen, um ohne Verzug eine neue Arbeitsstelle zu finden. Im Lichte des notorischen Fachkräftemangels in der Baubranche wäre es dem Gesuchsgegner sodann auch möglich gewesen, praktisch umgehend wieder eine Anstellung zu finden, hätte er es sich nicht zum Ziel gemacht, vor den Strafverfol- gungsbehörden zu fliehen. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, dem Ge- suchsgegner per Februar 2025 wieder ein hypothetisches Einkommen in Höhe des davor erzielten Lohnes (Fr. 5'320.–) anzurechnen, zumal keine Gründe er- sichtlich sind, weshalb dieses Einkommen besonders hoch gewesen sein soll, und der Gesuchsgegner auch nichts Gegenteiliges vorbringt. Das tatsächlich er- zielte Einkommen im Monat Januar 2025 ist anteilsmässig bis zur fristlosen Ent- lassung am 21. des Monats auf Fr. 3'600.– festzusetzen. 6.2.3. C._____ Die sechsjährige C._____ erhält bis auf Weiteres die gerichtsnotorische Kinderzulage von monatlich Fr. 215.–. 6.3. Vermögen Weder die Parteien noch die Tochter C._____ verfügen über für die Unter- haltsberechnung relevantes Vermögen (act. 18/1). 6.4. Bedarf 6.4.1. Bei der Bedarfsermittlung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind folgende Positionen zu berücksichtigen: Grundbetrag, Wohnkostenanteil, Krankengrundversicherungsprämien, besondere Gesundheitskosten, Auslagen für auswärtige Verpflegung, berufsbedingte Mobilitätskosten, Schulkosten und Fremdbetreuungskosten, rechtlich geschuldete Unterhaltsbeiträge sowie – sofern die entsprechenden Ressourcen verfügbar sind – Steuern, Kommunikationspau- schale, Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den fi- nanziellen Verhältnissen entsprechende Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts, angemessene Schuldentildung, Krankenzusatzversicherungsprä-
- 11 - mien und private Vorsorgeaufwendungen bei Selbständigerwerbenden (BGE 147 III 265, E. 7.2). 6.4.2. Gesuchstellerin 6.4.2.1. Der Grundbetrag beträgt gemäss den entsprechenden Richtlinien Fr. 1'350.–. Für das Wohnen (zusammen mit der Tochter C._____) bezahlt die Gesuchstellerin monatlich Fr. 2'100.– (act. 18/15,18), wovon praxisgemäss zwei Drittel – das heisst Fr. 1'400.– – auf die Gesuchstellerin entfallen. Die Prämien der Krankengrundversicherung sind mit Fr. 321.– ausgewiesen (act. 18/19). Auf- grund der vorliegenden finanziellen Verhältnisse hat die Gesuchstellerin jedoch Anspruch auf Prämienverbilligung und es sind ihr lediglich 6.1 % des massgeben- den Einkommens, mithin rund Fr. 225.–, als Krankenkassenprämien anzurech- nen. 6.4.2.2. Sodann macht die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin besondere Ge- sundheitskosten von monatlich Fr. 151.– geltend, ohne deren Notwendigkeit wei- ter zu substantiieren (act. 24 Rz. 37). Als Beleg wird der Auszug der Kranken- kasse für die Steuererklärung 2024 eingereicht (act. 18/20). Anlässlich der Partei- befragung gab die Gesuchstellerin diesbezüglich an, diese Kosten stünden im Zu- sammenhang zum «Vorfall» mit dem Gesuchsgegner. Sie sei deswegen in psy- chologischer Behandlung und habe auch körperliche Verletzungen erlitten (Prot. S. 8). Die belegten Kosten aus dem Jahr 2024 stehen folglich offensichtlich in kei- nem Zusammenhang zu den nunmehr anfallenden Gesundheitskosten. Diese sind sodann nicht regelmässiger Natur und entsprechend im Bedarf der Gesuch- stellerin nicht zu berücksichtigen. 6.4.2.3. Für auswärtige Verpflegung sind der Gesuchstellerin bei einem 80 %- Pensum praxisgemäss Fr. 176.– pro Monat anzurechnen. Während der Dauer der Krankschreibung von Januar bis und mit April 2025 entfällt der entsprechende Be- trag. Hinsichtlich der berufsbedingten Mobilitätskosten ist sodann mit der Gesuch- stellerin davon auszugehen, dass ihr ab der hypothetischen neuen Anstellung im Juli 2025 die Kosten für ein ÖV-Abo zwischen D._____ und Zürich – mithin Fr. 131.– pro Monat – zuzubilligen sind (vgl. act. 24 Rz. 38). Zumal die Gesuch-
- 12 - stellerin derzeit bzw. bis Ende Juni 2025 noch am G._____ [Arbeitsort] arbeitet, sind bis dahin die Kosten eines Abos für zwei Zonen zu berücksichtigen (Fr. 67.– pro Monat). 6.4.2.4. Ab 1. Februar 2025 ist der betreibungsrechtliche Notbedarf sodann zu er- weitern: Es sind der Gesuchstellerin praxisgemäss die monatlichen Pauschalen für Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 30.– sowie für Kommunikation (inkl. Serafe) von Fr. 120.– anzurechnen. Für laufende Steuern fallen gemäss Rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei einem jährlichen Nettoein- kommen von rund Fr. 45'000.– und Kindesunterhaltsbeiträgen (inkl. Familienzula- gen) von rund Fr. 14'500.– monatlich rund Fr. 210.– an laufenden Steuern an, wo- von etwas mehr ein Viertel auf den Unterhaltsbeitrag für C._____ entfällt. Entspre- chend sind bei der Gesuchstellerin laufende Steuern von ca. Fr. 155.– pro Monat zu berücksichtigen. 6.4.2.5. Weitere Bedarfspositionen macht die Gesuchstellerin nicht geltend (vgl. act. 24 Rz. 34 ff.). Dies ergibt einen monatlichen Gesamtbedarf der Gesuchstel- lerin von Fr. 3'042.– für Januar 2025 bzw. Fr. 3'347.– ab 1. Februar 2025 bzw. Fr. 3'523.– ab 1. Mai 2025 bzw. Fr. 3'587.– ab 1. Juli 2025. 6.4.3. Gesuchsgegner 6.4.3.1. Die Gesuchstellerin beziffert den Gesamtbedarf des Gesuchsgegners auf Fr. 2'220.–, wobei Fr. 1'100.– auf den Grundbetrag, Fr. 800.– auf die Kosten eines WG-Zimmers sowie Fr. 320.– auf die Krankengrundversicherungsprämie entfallen würden (act. 24 Rz. 19). Der Gesuchsgegner enthielt sich einer Mitwirkung bei der Bezifferung seines Bedarfs. 6.4.3.2. Der Grundbetrag für eine alleinstehende Person beläuft sich gemäss Richtlinien – entgegen den gesuchstellerischen Behauptungen – auf Fr. 1'200.– pro Monat. Sodann sind keine Gründe ersichtlich, weshalb dem Gesuchsgegner bei einem Einkommen von über Fr. 5'000.– pro Monat lediglich ein WG-Zimmer zuzubilligen sein sollte. Mit der Gesuchstellerin ist allerdings davon auszugehen, dass dem Gesuchsgegner mangels eines unbegleiteten Besuchsrechts für die
- 13 - Tochter C._____ tiefere Wohnkosten als bei der Gesuchstellerin anzurechnen sind. Angesichts der aktuellen Marktlage sowie des Einkommens des Gesuchs- gegners erscheint ein monatlicher Mietzins für eine Wohnung in der Stadt Zürich von Fr. 1'800.– als angemessen. 6.4.3.3. Mit Bezug auf die Krankengrundversicherungsprämie ist mit der Gesuch- stellerin davon auszugehen, dass dem Gesuchsgegner ein gleichwertiges Versi- cherungsmodell wie der Gesuchstellerin anzurechnen ist (Hausarztmodell, Fran- chise: Fr. 2'500.–; act.18/19). In der Stadt Zürich (Wohnort Gesuchsgegner) fallen jedoch notorisch leicht höhere Krankenkassenprämien an als in der Stadt D._____ (Wohnort Gesuchstellerin), weshalb dem Gesuchsgegner grundsätzlich Fr. 350.– für die Krankengrundversicherungsprämie anzurechnen wären. Auf- grund der vorliegenden finanziellen Verhältnisse hat der Gesuchsgegner jedoch Anspruch auf Prämienverbilligung und es sind ihm lediglich 6.1 % des massge- benden Einkommens, mithin rund Fr. 220.–, als Krankenkassenprämien anzu- rechnen. 6.4.3.4. Für auswärtige Verpflegung sind dem Gesuchsgegner bei einem hypothe- tischen 100 %-Pensum sodann praxisgemäss Fr. 220.– pro Monat anzurechnen. Weiter ist ihm für eine angemessene Mobilität im Rahmen seiner Berufsausübung analog zur Gesuchstellerin ein ÖV-Abo für vier Zonen zuzubilligen (Fr. 131.–). 6.4.3.5. Ab 1. Februar 2025 ist der betreibungsrechtliche Notbedarf sodann zu er- weitern: So sind dem Gesuchsgegner praxisgemäss die monatlichen Pauschalen für Hausrat- und Haftpflichtversicherung von Fr. 30.– sowie für Kommunikation (inkl. Serafe) von Fr. 120.– anzurechnen. Für laufende Steuern sind dem Ge- suchsgegner gemäss Rechner der Eidgenössischen Steuerverwaltung bei einem jährlichen Nettoeinkommen von rund Fr. 64'000.– und abziehbaren Kindesunter- haltsbeiträgen von rund Fr. 12'000.– monatlich ca. Fr. 350.– anzurechnen. 6.4.3.6. Weitere Bedarfspositionen sind nicht ersichtlich und macht der Gesuchs- gegner auch nicht geltend. Dies ergibt einen monatlichen Gesamtbedarf des Ge- suchsgegners für Januar 2025 von Fr. 3'571.– bzw. Fr. 4'071.– ab 1. Februar 2025.
- 14 - 6.4.4. C._____ 6.4.4.1. Der Grundbetrag für ein sechsjähriges Kind beträgt gemäss Richtlinien monatlich Fr. 400.–. Sodann entfällt auf C._____ ein Wohnkostenanteil von Fr. 700.– (vgl. Ziffer 6.4.2.1 vorstehend). Die Prämien der Krankengrundversicherung sind mit Fr. 106.– ausgewiesen (act. 18/19), wobei aufgrund des Anspruchs der Gesuchstellerin auf Prämienverbilligung die Prämie der Tochter C._____ praxis- gemäss vollumfänglich wegfällt. 6.4.4.2. Die Gesuchstellerin macht sodann besondere Gesundheitskosten für C._____ von monatlich Fr. 2.– geltend, ohne diese weiter zu substantiieren (act. 24 Rz. 27). Abgesehen davon, dass bereits die Höhe dieses Betrages gegen das Vorliegen eines Leidens spricht, welches regelmässig zusätzliche Gesundheits- kosten verursachen würde, bestätigte die Gesuchstellerin auch anlässlich ihrer Parteibefragung, dass bei C._____ keine entsprechenden Kosten anfallen würden (Prot. S. 8). Entsprechend sind keine besonderen Gesundheitskosten im Bedarf von C._____ aufzunehmen. 6.4.4.3. Weiter ist der Gesuchstellerin nicht zu folgen, wenn sie Fremdbetreu- ungskosten für C._____ aufgrund der Betreuung durch die Grossmutter mütterli- cherseits geltend macht. So lässt die Gesuchstellerin gleich selber ausführen, dass die Grossmutter diese Leistungen bis anhin kostenlos übernommen habe (act. 24 Rz. 28). Belege für eine entsprechende Schuld bzw. entsprechende Zah- lungen werden keine vorgelegt. Anderes wäre denn auch – gerade bei den vorlie- genden finanziellen Verhältnissen – realitätsfremd. Praxisgemäss sind keine Kos- ten für die Fremdbetreuung durch ein nahes Familienmitglied im Bedarf der Toch- ter aufzunehmen. 6.4.4.4. Für laufende Steuern macht die Gesuchstellerin für C._____ einen Anteil von Fr. 100.– pro Monat geltend. Gemäss vorstehenden Ausführungen ist bei C._____ (ab 1. Februar 2025) jedoch ein Steueranteil von monatlich Fr. 55.– zu berücksichtigen (vgl. Ziffer 6.4.2.4).
- 15 - 6.4.4.5. Weitere Bedarfspositionen sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht (act. 24 Rz. 24 ff.). Dies ergibt einen monatlichen Gesamtbedarf von C._____ von Fr. 1'100.– für Januar 2025 bzw. Fr. 1'155.– ab 1. Februar 2025. 6.5. Unterhaltsbeitrag 6.5.1. Für Januar 2025 steht einem Gesamteinkommen der Familie von Fr. 7'285.– ein Gesamtnotbedarf von Fr. 7'713.– gegenüber. Das Einkommen des Gesuchsgegners (Fr. 3'600.–) übersteigt dabei seinen betreibungsrechtlichen Notbedarf (Fr. 3'571.–) um lediglich Fr. 29.–. Entsprechend kann er für Januar 2025 einzig zur Leistung von Kindesunterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 29.– verpflichtet werden. Die Gesuchsgegnerin vermag dabei mit ihrem Einkommen (Fr. 3'470.–) und ihrem betreibungsrechtlichen Notbedarf (Fr. 3'042.–) immerhin Fr. 428.– des Bedarfs der Tochter C._____ selbst zu decken. Darüber hinaus fehlt der Tochter C._____ zur Deckung ihres Notbedarfs Fr. 428.– (Fr. 1'100.– Notbe- darf abzgl. Fr. 215.– Familienzulagen, Fr. 29.– Unterhaltsbeitrag des Gesuchs- gegners und Fr. 428.– durch die betreuende Gesuchstellerin selbst gedeckt). Die- ses Manko ist im Entscheid festzuhalten (Art. 301a lit. c ZPO). Raum für eheli- chen Unterhalt besteht bei diesen Verhältnissen keiner. 6.5.2. Ab 1. Februar 2025 steht dem monatlichen Gesamteinkommen der Familie von Fr. 8'640.– ein Gesamtbedarf von Fr. 8'573.– gegenüber. Mithin resultiert ein Überschuss von Fr. 67.–. Dieser ist zu einem Fünftel (Fr. 13.–) auf C._____ und zu je zwei Fünfteln (je Fr. 27.–) auf die Ehegatten zu verteilen. Der vom Gesuchs- gegner zu deckende Barbedarf von C._____ (Fr. 1'155.– abzüglich Familienzu- lage von Fr. 215.–) ist deshalb um Fr. 13.– zu erweitern. Entsprechend ist der Ge- suchsgegner für die Monate Februar bis und mit April 2025 zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Tochter C._____ einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 953.– zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Familienzulagen zu bezahlen. Zusätzlich fehlt der Gesuchstellerin in dieser Phase zur Deckung ihres gebühren- den Bedarfs (Fr. 3'347.– zuzüglich Fr. 27.– Überschussanteil) bei einem Einkom- men von Fr. 3'105.– ein Betrag von monatlich Fr. 269.–. Dieser Betrag könnte der Gesuchstellerin grundsätzlich als ehelicher Unterhalt zugesprochen werden (ein Betreuungsunterhalt ist nicht geschuldet, da sie ihren Bedarf krankheits- und nicht
- 16 - betreuungsbedingt nicht zu decken vermag). Zumal sie allerdings nur Fr. 220.– pro Monat als ehelichen Unterhalt verlangt (act. 24 S. 2), ist ihr in Anwendung der Dispositionsmaxime lediglich dieser Betrag zuzusprechen (vgl. BGE 140 III 231, E. 3.5). Die Feststellung eines Mankos (monatlich Fr. 22.– für drei Monate) erüb- rigt sich, kann die Gesuchstellerin doch mit ihrem Überschuss ab Mai 2025 diesen Betrag ausgleichen. 6.5.3. Ab 1. Mai bzw. 1. Juli 2025 verfügt die Familie mit einem monatlichen Ge- samteinkommen von Fr. 9'265.– und einem Gesamtbedarf von Fr. 8'749.– bzw. Fr. 8'813.– über einen Gesamtüberschuss von Fr. 516.– bzw. Fr. 452.–. Nebst dem vom Gesuchsgegner für die Tochter C._____ geschuldeten Barunterhaltsbei- trag von Fr. 940.– zzgl. Familienzulagen hat die Tochter ab dieser Phase zusätz- lich Anspruch auf einen Fünftel am Überschuss der Familie, mithin rund Fr. 90.–. Entsprechend ist der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für die Tochter C._____ ab 1. Mai 2025 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'030.– zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Familienzulagen zu bezahlen. Raum für einen eheli- chen Unterhaltsbeitrag bleibt unter diesen Umständen keiner, erzielt doch die Ge- suchstellerin ihren Überschussanteil in etwa bereits mit ihrem eigenen Einkom- men.
7. Eheliche Wohnung 7.1. Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Benützung der Wohnung und des Hausrates regeln. Hat allerdings ein Ehegatte die Familienwohnung endgültig bzw. auf unbestimmte Dauer von sich aus verlassen, entfällt die gerichtliche Kompetenz zur Zuteilung der bisheri- gen Wohnung, da es eine solche im Sinne von Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB gar nicht mehr gibt. Jedenfalls fehlt es regelmässig an einem aktuellen Rechtsschut- zinteresse, wenn ein Ehegatte bereits in eine andere Wohnung gezogen ist (SIX,
a. a. O., Rz. 2.185). 7.2. Vorliegend ist unbestritten, dass nicht nur die ehemals eheliche Wohnung bereits auf die Gesuchstellerin überschrieben wurde (act. 24 Rz. 13 f.), sondern auch, dass der Gesuchsgegner bereits seine persönlichen Sachen abgeholt
- 17 - (act. 24 Rz. 15) und eine Wohnung in Zürich bezogen hat (Prot. S. 8 und act. 27). Entsprechend ist auf das Begehren um Zuweisung der ehelichen Liegenschaft bzw. des Hausrates mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzu- treten.
8. Gütertrennung 8.1. Die Gesuchstellerin ersucht um Anordnung der Gütertrennung rückwirkend ab 30. Dezember 2025, eventualiter ab 29. April 2025, und führt zur Begründung aus, der Gesuchsgegner habe sich bereits während des Zusammenlebens nicht an interne Vereinbarungen über die Verwendung des Familieneinkommens gehal- ten, was schliesslich zur ausserordentlichen Kündigung der Familienwohnung ge- führt habe. Zudem befinde er sich auf der Flucht und habe seine Stelle verloren, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass der Gesuchsgegner sich des wenigen noch verbleibenden Familienvermögens behändigen könnte (act. 24 Rz. 49). 8.2. Nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB kann das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Gütertrennung anordnen, wenn es die Umstände rechtfertigen. Grundsätzlich erfolgt die Anordnung der Gütertrennung auf denjenigen Zeitpunkt, an dem das Begehren eingereicht worden ist (Art. 204 Abs. 2 ZGB). Eine abs- trakte Gefährdung der finanziellen Interessen eines Ehegatten reicht dabei nicht aus; es braucht vielmehr Anzeichen für das Vorliegen einer konkreten Gefähr- dungssituation. Der um Anordnung der Gütertrennung ersuchende Ehegatte muss glaubhaft machen, dass der andere Ehegatte Vorkehrungen getroffen hat oder kurz davor steht, die finanziellen Ansprüche des Ansprechers zu gefährden (z. B. grosse Geldbeträge verschenkt, plötzlich einen exorbitanten Lebensstil pflegt, rasch ein Grundstück verkaufen oder Wertschriften auf ein Offshore-Konto ver- schieben will) (MAIER / SCHWANDER, in: GEISER / FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kom- mentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1–456 ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 176 N 9). 8.3. Vorliegend gelingt es der Gesuchstellerin nicht, solche konkrete Gefähr- dungselemente glaubhaft zu machen. Vielmehr legt das faktische Nichtvorhan- densein von Familienvermögen nahe, dass es dem Gesuchsgegner gar nicht kon-
- 18 - kret möglich wäre, die finanziellen Interessen der Gesuchstellerin zu gefährden. Entsprechend ist das Begehren um Anordnung der Gütertrennung abzuweisen.
9. Prozesskostenbeitrag Die Gesuchstellerin verlangt zur Finanzierung des vorliegenden Verfahrens vom Gesuchsgegner einen Prozesskostenbeitrag in der Höhe von Fr. 5'000.–, geht aber selber davon aus, dass der Gesuchsgegner zu dessen Leistung nicht in der Lage sein dürfte (act. 24 Rz. 58 f.). Die fehlenden Mittel des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages ergeben sich denn auch ohne Weite- res aus den im Rahmen der Unterhaltsberechnung erläuterten finanziellen Ver- hältnissen der Parteien (vgl. Ziffer 6 vorstehend). Das Begehren um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages ist deshalb ab- zuweisen.
10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). In familien- rechtlichen Verfahren kann das Gericht jedoch von diesen Verteilungsgrundsät- zen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Zumal vorliegend die Gesuchstellerin (welche als einzige Partei Rechtsbegehren stellte) nur teilweise obsiegt und es sich um ein familienrechtli- ches Verfahren handelt, sind die Prozesskosten je hälftig zu verteilen. 10.2. Die Entscheidgebühr bemisst sich vorliegend nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles. Sie beträgt in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 13'000.– (§ 5 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 lit. b GebV OG). Das vorliegende Verfahren bereitete eher unterdurchschnittlichen Zeitaufwand und keine grösseren Schwierigkeiten. Entsprechend ist die Ent- scheidgebühr am unteren Rand der praxisgemäss für Sachentscheide in Ehe- schutzsachen gesprochenen Gebühren, mithin auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
- 19 - 10.3. Die Parteientschädigung bemisst sich nach der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Rechtsvertretung sowie nach der Schwierigkeit des Falls. Sie beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– und kann in Eheschutz- sachen um einen bis zwei Drittel ermässigt werden (§ 5 Abs. 1 i. V. m. § 6 Abs. 3 AnwGebV). Die vorstehenden Erwägungen zur Komplexität und zum Zeitaufwand gelten vorliegend auch für die Bemessung der Parteientschädigung. Die gesuch- stellerische Rechtsvertretung hatte in erster Linie an einer knapp halbstündigen Hauptverhandlung teilzunehmen (Prot. S. 5 ff.) und 16-seitige Plädoyernotizen zu erstellen (vgl. act. 24). Die der Gesuchstellerin zustehende Parteientschädigung ist deshalb auf Fr. 2'600.– (inkl. 8.1 % MwSt.) festzusetzen und gemäss vorge- nannten Verteilkriterien zur Hälfte dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. Dem Ge- suchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal er weder rele- vante Umtriebe hatte noch eine Parteientschädigung verlangt hat (vgl. Art. 105 ZPO).
11. Unentgeltliche Rechtspflege 11.1. Eventualiter zu ihrem Begehren um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages ersucht die Gesuchstellerin schliesslich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Bestellung von Rechtsan- wältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin (act. 24 S. 3 und Rz. 50 ff.). 11.2. Eine Person hat nach Art. 117 ZPO Anspruch auf unentgeltliche Rechts- pflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Davon ist auch die gerichtliche Bestellung einer Rechtsverbeiständung umfasst, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 11.3. Vorliegend ergibt sich die Mittellosigkeit der Gesuchstellerin ohne Weiteres aus den im Rahmen der Unterhaltsberechnung erläuterten finanziellen Verhältnis- sen der Parteien (vgl. Ziffer 6 vorstehend). Familienrechtliche Verfahren geltend sodann grundsätzlich als nicht aussichtslos. Entsprechend ist der Gesuchstellerin
- 20 - die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. Es wird verfügt:
1. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
2. Der Gesuchstellerin wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit 30. Dezember 2024 getrennt le- ben und es wird den Parteien das weitere Getrenntleben bewilligt.
2. Die Obhut für die Tochter C._____, geboren tt.mm.2018, wird der Gesuchstellerin zugeteilt.
3. Der Gesuchsgegner wird für berechtigt erklärt, die Tochter C._____, gebo- ren tt.mm.2018, am ersten und dritten Wochenende jedes Monats jeweils entweder am Samstag oder am Sonntag für vier Stunden auf eigene Kosten unter Begleitung durch eine Drittperson zu besuchen.
4. Die mit Entscheid der KESB Kreis Bülach Nord vom 17. Dezember 2024 für die Tochter C._____, geboren tt.mm.2018, errichtete Beistandschaft wird fortgeführt. Der Beistandsperson werden zusätzlich folgende Aufgaben über- tragen: das Besuchsrecht in geeigneter Form zu überwachen, insbesondere die Besuche persönlich zu begleiten oder für die Begleitung durch eine Drittperson besorgt zu sein;
- 21 - nötigenfalls die Modalitäten verbindlich festzulegen, welche erforderlich sind für eine kindsgerechte Durchführung des Besuchsrechts (z. B. Be- suchs- und Übergabeort sowie konkrete Besuchszeiten); das Nachholen von Besuchstagen bei Verhinderung verbindlich festzu- legen; Antrag zu stellen, falls eine Anpassung des Besuchsrechts (insb. eine unbegleitete Durchführung) oder weitere Kindesschutzmassnahmen angezeigt sind.
5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Tochter C._____, geboren tt.mm.2018, monatliche Unterhaltsbeiträge wie folgt zu bezahlen (davon jeweils Fr. 0.– als Betreuungsunterhalt): Fr. 29.– ab 1. Januar 2025 bis und mit 31. Januar 2025; Fr. 953.– ab 1. Februar 2025 bis und mit 30. April 2025; Fr. 1'030.– ab 1. Mai 2025 bis auf Weiteres, spätestens bis zum Ab- schluss einer angemessenen Erstausbildung von C._____, auch über deren Volljährigkeit hinaus; zuzüglich allfällige von ihm bezogene gesetzliche oder vertragliche Fa- milienzulagen. Die Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen sind jeweils auf den Ersten ei- nes Monats im Voraus zu bezahlen an die Gesuchstellerin, solange das Kind in deren Haushalt lebt, keine selbständigen Ansprüche gestützt auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gegen den Gesuchsgegner stellt und keine andere Zahlstelle bezeichnet. Mit diesen Unterhaltsbeiträgen (und Familienzulagen) ist der gebührende Unterhalt des Kindes im Januar 2025 nicht gedeckt. Es fehlt ein Betrag von Fr. 428.–.
6. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für die Gesuchstellerin persönlich mo- natliche, im Voraus auf den Ersten eines Monats zahlbare Unterhaltsbei- träge wie folgt zu bezahlen: Fr. 220.– ab 1. Februar 2025 bis und mit 30. April 2025.
- 22 -
7. Diesem Entscheid liegen die folgenden finanziellen Verhältnisse der Beteilig- ten zugrunde: Einkommen Gesuchstellerin: von bis Bemerkungen Fr. 3'470.– 1. Januar 2025 31. Januar 2025 80 %-Pensum; teilweise Kranken- taggeld Fr. 3'105.– 1. Februar 2025 30. April 2025 Krankentaggeld Fr. 3'730.– 1. Mai 2025 auf Weiteres 80 %-Pensum; ab
1. Juli 2025 hypo- thetisch jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Famili- enzulagen) Einkommen Gesuchsgegner: von bis Bemerkungen Fr. 3'600.– 1. Januar 2025 31. Januar 2025 100 %-Pensum bis 21. Januar 2025; danach ar- beitslos Fr. 5'320.– 1. Februar 2025 auf Weiteres 100 %-Pensum; hypothetisch jeweils Nettoeinkommen pro Monat (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Famili- enzulagen) Einkommen C._____: von bis Bemerkung Fr. 215.– 1. Januar 2025 auf Weiteres Familienzulage Vermögen: allseits kein für die Unterhaltsberechnung relevantes Vermögen vorhanden
- 23 - Bedarf: Gesuchsgegner Gesuchstellerin C._____ Grundbetrag: Fr. 1'200.– Fr. 1'350.– Fr. 400.– Wohnen: Fr. 1'800.– Fr. 1'400.– Fr. 700.– Krankenkasse Fr. 220.– Fr. 225.– Fr. 0.– (KVG; inkl. IPV): Verpflegung: Fr. 220.– Fr. 0.– Fr. 0.– ab 1. Mai 2025: Fr. 176.– Mobilität: Fr. 131.– Fr. 67.– Fr. 0.– ab 1. Juli 2025: Fr. 131.– Steuern: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– ab 1. Februar 2025: ab 1. Februar 2025: ab 1. Februar 2025: Fr. 350.– Fr. 155.– Fr. 55.– Kommunikation: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– ab 1. Februar 2025: ab 1. Februar 2025: Fr. 120.– Fr. 120.– Versicherung: Fr. 0.– Fr. 0.– Fr. 0.– ab 1. Februar 2025: ab 1. Februar 2025: Fr. 30.– Fr. 30.– Total: Fr. 3'571.– Fr. 3'042.– Fr. 1'100.– ab 1. Februar 2025: ab 1. Februar 2025: ab 1. Februar 2025: Fr. 4'071.– Fr. 3'347.– Fr. 1'155.– ab 1. Mai 2025: Fr. 3'523.– ab 1. Juli 2025: Fr. 3'587.–
8. Auf das Begehren um Regelung der Benützung der ehelichen Wohnung und des Hausrates wird nicht eingetreten.
9. Das Begehren um Anordnung der Gütertrennung wird abgewiesen.
10. Das Begehren um Verpflichtung des Gesuchsgegners zur Leistung eines Prozesskostenbeitrages wird abgewiesen.
11. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. Allfällige weitere Aus- lagen bleiben vorbehalten.
12. Die Gerichtskosten werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, der Anteil der Gesuchstellerin jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
- 24 - pflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Gesuchstellerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.
13. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'300.– (inkl. 8.1 % MwSt.) zu bezahlen.
14. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin, unter Beilage der Doppel von act. 29, 30 und 31/1 den Gesuchsgegner, unter Beilage der Doppel von act. 12, 13, 17, 18/1–24, 24 und 25/25–32 das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach Eintritt der Rechtskraft an die KESB Kreis Bülach Nord die Beiständin H._____, … [Adresse].
15. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Bülach, 7. Mai 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Gerichtsschreiberin: MLaw K. Gantner