Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Dem Beschuldigten wird in der Anklage unter anderem vorgeworfen, er habe sich der fahrlässigen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 117 Abs. 3 AIG schuldig gemacht (act. 2/1/16). Dabei handelt es sich um eine Übertretung, bei welcher in- nert drei Jahren die Verjährung eintritt (Art. 109 StGB). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten sollen sich im Zeitraum vom 7. Januar bis zum 31. März 2021 ereignet haben. Da hierbei mitterweile die Verjährung eingetreten ist, ist die Strafuntersuchung diesbezüglich einzustellen.
E. 1.1 Methodik Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dieses so- genannte Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe greift nur, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aussprechen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 138 IV 120, E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.1 und E. 4.1; BGer 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016, E. 5.1). 1.1.2Grundlagen der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver-
- 5 - letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwi- schen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. 1.1.3Tatkomponente Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Ener- gie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Bei allen Umstän- den ist zu fragen, ob sie vom Täter gewollt oder in Kauf genommen bzw. als mög- lich vorausgesehen wurden. Andernfalls können sie für die Verschuldensbewer- tung nicht herangezogen werden. Die festgestellte objektive Tatschwere ist so- dann ausdrücklich zu qualifizieren, womit gleichzeitig eine erste, ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen wird (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 90 ff.). In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören auch die Frage der Schuldfähigkeit und das Motiv. Auch in diesem Zusammen- hang ist entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem ledig- lich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist oder der die Tat durch Unterlas- sung begeht (OGer ZH SB130168, Urteil vom 23. September 2013, Ziff. IV., E. 2.3). 1.1.4Täterkomponente Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, vor al- lem frühere Strafen oder Wohlverhalten und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Ge- ständnis (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 120 ff.).
- 6 -
E. 1.2 Gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, teil- weise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 1.2.1Strafrahmen Vorliegend ist das schwerste zu beurteilende Delikt der gewerbsmässige Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB. Dieser sieht einen Strafrahmen von 90 Ta- gessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor (Abs. 2). 1.2.2Tatkomponente Objektive Tatschwere Betreffend die objektive Tatschwere ist zunächst das Ausmass des Erfolgs bzw. des vom Beschuldigten angestrebten Erfolgs zu beurteilen. Der Beschuldigte be- absichtigte die Auszahlung von COVID-Krediten an die sich unter seiner Kontrolle stehenden Unternehmen zu erwirken. Zu diesem Zweck machte er unwahre An- gaben auf den COVID-Kreditantragsformularen, insbesondere bezüglich der er- zielten Umsatzzahlen. Um die zuständigen Bankangestellten zu täuschen, reichte er ebenfalls abgeänderte und unwahre Jahresabschlüsse ein. Zur Erstellung die- ser Dokumente zog der Beschuldigte einen Gehilfen bei. Der Beschuldigte tat dies insgesamt acht Mal. Sechs Mal hatte er Erfolg und es wurden insgesamt Fr. 2'160'895.– auf die Konten seiner Unternehmen ausbe- zahlt. Zwei Mal blieb es beim Versuch und die vom Beschuldigten angestrebte Auszahlung von insgesamt Fr. 825'000.– unterblieb. Um die Tat mehrfach bege- hen zu können, erwarb der Beschuldigte eigens für diesen Zweck nicht operatio- nelle "Mantelgesellschaften". Somit hat der Beschuldigte den Tatbestand mehr- fach begangen und es liegt ein hoher Deliktsbetrag vor. Die Anforderungen an den Nachweis der Anspruchsberechtigung für COVID-Kre- dite waren bewusst tief angesetzt, um den betroffenen und anspruchsberechtigten Unternehmen möglichst schnell und unkompliziert helfen zu können. So durften sich die kreditgebenden Banken auf die Angaben in den Antragsformularen ver- lassen und mussten keine extensive Prüfung ebendieser Anträge durchführen. Der Beschuldigte wusste dies und nutzte dies auf Kosten der Eidgenossenschaft
- 7 - bewusst aus. Bei den Angaben der falschen Umsatzzahlen auf den Kreditanträ- gen handelte es sich um eine einfache Lüge, da der Beschuldigte nicht auf ein auf sich abgestimmtes "Lügengebäude" abstellen musste und womit keine hohe kri- minelle Energie zu bejahen ist. Da der Beschuldigte jedoch um die tiefen Anforde- rungen an die Antragsprüfung durch die kreditgebenden Banken wusste und den- noch mittels falschen Angaben hohe Kredite erwirkte, liegt vorliegend ein hoher Vertrauensmissbrauch vor. Insgesamt ist aufgrund der tiefen kriminellen Energie jedoch aufgrund des hohen Deliktsbetrags und des Vertrauensmissbrauchs von einem leichten bis mittel- schweren Verschulden auszugehen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist auf 45 Monate festzusetzen. Subjektive Tatschwere In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. Er wollte durch seine Tat an finanzielle Mittel gelangen, um seine Unternehmen aufzubauen. Es standen somit sowohl egoisti- sche wie auch monetäre Interessen im Vordergrund. Der Beschuldigte befand sich auch nicht in einer Notsituation, da er die Geldbeträge der COVID-Kredite, gemäss seinen eigenen Angaben, für den Aufbau der Firmen verwendete. Er hätte gemäss eigenen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2023 sodann auch ohne die Unterstützung durch die erhaltenen Kredite mit den erwirtschafteten Erlösen der Unternehmen leben können (Verfahren DG230002-C Prot. S. 18). Seine kriminelle Energie kommt im Rahmen der subjektiven Tatschwere dadurch zum Ausdruck, dass er nach der ersten Tat immer weiter machte und immer höhere Kreditbeträge erzielen wollte. Zusammenfassend trifft den Beschuldigten aufgrund der uneingeschränkten Ent- scheidungsfreiheit kein geringerer Schuldvorwurf und die subjektive Tatschwere ist als neutral zu werten, es verbleibt bei der hypothetischen Einsatzstrafe von 45 Mo- naten.
- 8 - 1.2.3Zwischenfazit Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und einer vorläufigen Einsatz- strafe von 45 Monaten auszugehen. 1.2.4Täterkomponente In Bezug auf die für die Strafzumessung relevanten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die Befragung zur Person anlässlich der Hauptverhand- lung vom 21. Juni 2023 sowie derjenigen vom 11. Juni 2025 verwiesen (Verfahren DG230002-C Prot. S. 8 ff.; Prot. S. 6 ff.). Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte portugiesischer Staatsangehöriger ist, verheiratet ist und zwei Kinder im Erwachsenenalter hat. Bis zu seinem 15. Lebensjahr be- suchte der Beschuldigte die Schule in Portugal und kam dann in die Schweiz. Von 1991 bis 1992 besuchte er die Schule in der Schweiz. Danach arbeitete er zwei bis drei Jahre in einem Restaurant und anschliessend ungefähr zwei Jahre in der Reinigungsbranche. Die darauffolgenden zwei Jahre arbeitete er am D._____. Danach arbeitet er wieder in der Reinigungsbranche, wo er bis heute tätig ist. Da- mit habe er ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 5'000.– erzielt. Der Beschuldigte hat offene Schulden in der Höhe von ungefähr Fr. 2'000'000.–. Aus diesem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände ableiten. Sie sind des- halb neutral zu werten. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten sind sodann allfällige Vorstrafen zu berücksichtigen. Insgesamt weist der Beschuldigte eine Vorstrafe auf, welche nicht einschlägig ist (act. 11). Daraus lassen sich keine straferhöhenden Um- stände ableiten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt, oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über
- 9 - den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202, E. 2d/cc). Ein Verzicht auf Strafminderung drängt sich demgegenüber auf, wenn das Geständnis die Straf- verfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erd- rückenden Beweislage geständig geworden ist (BGer 6B_426/2010, E. 1.5; BGer 6B_974/2009, E. 5.4; BGer 6B_737/2007, E. 1.2; BGer 6S.531/2006, E. 3.6.3). Der Beschuldigte verhielt sich von Anfang an kooperativ und zeigte sich von Be- ginn an geständig (act. 2/1/5-6). Der Beschuldigte ist einsichtig und zeigt Reue, so hat er mit der Rückzahlung des Deliktserlöses bereits vor Anklageerhebung be- gonnen. Sein Nachtatverhalten ist ihm deutlich strafmindernd im Sinne einer Re- duktion der Einsatzstrafe von zwölf Monaten anzurechnen. 1.2.5Zwischenfazit Zusammengefasst ist von einer Einsatzstrafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe aus- zugehen.
E. 1.3 Mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB 1.3.1Strafrahmen Der Strafrahmen der (mehrfachen) Urkundenfälschung beträgt bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB), wobei vorliegend das Aspe- rationsprinzip angewendet werden muss. 1.3.2Tatkomponente Hinsichtlich der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach falsche Urkunden herstellte. Er machte falsche Angaben auf den COVID-Kreditanträgen und stellte falsche Jahresrechnungen für seine Unternehmen her. Zu diesem Zweck zog der Beschuldigte teilweise einen Erfül- lungsgehilfen bei. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Betrug standen. Die gefälschten Ur-
- 10 - kunden stellten das Tatmittel dar. Somit erweist sich das objektive Verschulden des Beschuldigten insgesamt als gerade noch leicht. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er wollte durch seine Tat an finanzielle Mittel gelangen, um seine Unternehmen aufzubauen. Es standen somit sowohl egoistische wie auch monetäre Interessen im Vordergrund. 1.3.3Zwischenfazit Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nach dem Gesagten nicht zu relativieren. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Urkun- denfälschung ist als leicht einzustufen. 1.3.4Täterkomponente Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände ableiten. Sie sind des- halb neutral zu werten (vgl. oben). Auch im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung war der Beschuldigte von Beginn an geständig (act. 2/1/5-6). Dieses Nachtatverhalten ist ihm strafvermin- dernd anzurechnen. 1.3.5Zwischenfazit Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund der dargelegten Tat- und Täterkomponente unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um drei Monate auf 36 Monate.
2. Vollzug und Haftanrechnung
E. 2 Der Beschuldigte hat die in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte sowohl im Untersuchungsverfahren wie auch anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich eingestanden (act. 2/1/6/6, F/A 14 ff., 21 ff., 27 ff., 33 ff., 39 ff., 45 ff., 52 ff., 57 ff.) und Prot. S. 9). Sein Geständnis deckt sich mit dem Untersu- chungsergebnis, weshalb der Sachverhalt als erstellt gilt und darauf abzustellen ist. Auf eine Ausführung des Anklagevorwurfs wird demzufolge verzichtet und an dieser Stelle auf die Anklageschrift verwiesen (act. 2/16).
E. 2.1 Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglieds- taaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) gibt Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz u.a. das Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständi- gen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (Art. 1 lit. a FZA). Das Einreise- recht wird gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt (Art. 3; vgl. BGE 143 IV 97 E. 1.2.1 S. 100). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dür- fen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Insti- tut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzge-
- 14 - bers primär als sichernde Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und 5 BV; Urteile 68_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.6.2; 68_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefähr- det ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwe- rer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu neh- mende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 An- hang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E.
E. 2.2 Der Beschuldigte ist portugiesischer Staatsangehöriger, besitzt in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung B, hat damit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und kann sich entsprechend auf das FZA berufen. Vom Beschuldigten geht keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Die erforderliche Mindestschwere für eine vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die Öffentlichkeit ist nicht erreicht. Auch mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter kann nicht von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgegangen werden. Eine wiederholte, schwere Delinquenz ist beim Beschuldigten nicht ersichtlich oder gegeben. Der Beschuldigte zeigt sich einsich- tig, reumütig, geständig und kooperierte mit den Strafverfolgungsbehörden, womit sich eine Rückfallgefahr des Beschuldigten nicht erstellen lässt. Insgesamt kann von einer positiven Legalprognose in Bezug auf eine künftige Delinquenz des Be- schuldigten ausgegangen werden.
E. 2.3 Zusammenfassend würde sich eine Landesverweisung als mit dem FZA un- vereinbar erweisen, weshalb von einer solchen abzusehen ist. IV.Kosten
1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands sowie den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Von den Verfahrenskosten auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche vorerst auf die Staatskasse zu neh- men sind. Der Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie seinem Verteidiger die Diffe- renz zum vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Vorliegend ist das Kostendispositiv und die Kostenauflage aus dem ersten erstinstanzlichen Verfahren (Dispositiv-Ziffern 8 und 9; act. 2/42) zu übernehmen. Die Kosten des zweiten erstinstanzlichen Verfahrens sind auf die Gerichtkasse zu nehmen bzw. es ist keine Entscheidgebühr zu erheben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtkasse zu nehmen, wobei die amtliche
- 16 - Verteidigung gemäss ihrer eingereichten Honorarnote zu entschädigen ist (act. 14). Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend fahrlässige Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 117 Abs. 3 AIG wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
E. 3 Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 185 Tage durch Haft resp. Ersatzmassnahmen erstanden sind).
E. 3.5.2 S. 371 f.; Urteile 68_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.6.2; 68 1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3). Für die Anordnung einer Landesver- weisung gegenüber einer Person, die unter das FZA fällt, ist darüber hinaus erfor- derlich, dass von der Person eine konkrete und aktuelle (gegenwärtige) Gefahr ausgeht, die die Landesverweisung im Entscheidungszeitpunkt immer noch recht- fertigt. Deshalb ist nach der Rechtsprechung nicht primär auf die Schwere der Tat, sondern auf die Rückfallgefahr abzustellen (vgl. BGE 136 II 5, 20; 130 II 176, 186 und 129 II 215, 221). Die Rückfallgefahr muss erstellt sein, so dass es nicht ausreicht, dass ein Rückfall möglich erscheint, aber auch nicht gefordert werden kann, dass jegliche Rückfallgefahr gebannt ist (vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts 2C_270/2015 vom 6. August 2015, E. 4.1 u. 4.2). Das FZA gewährt der auf- enthaltsberechtigten Person einen verstärkten Ausweisungsschutz. Ist das FZA auf die betroffenen Personen anwendbar, kommen für die Frage der Anordnung der Landesverweisung ausschliesslich die Normen des FZA zur Anwendung. Es darf also nur dann eine Landesverweisung ausgesprochen werden, wenn diese mit dem FZA vereinbar ist. Eine Abwägungsentscheidung oder eine (echte) Härte- fallprüfung erfolgt in diesen Fällen nicht. Dies sehen die kantonalen Gerichte (bspw. KGer SG, 2.2.2018, ST.2017.87, E. III.5.b; OGer ZH, 22.8.2017, SB170250-O, E. 3.2.) weitgehend einhellig als klar an. Die Prüfung richtet sich also nach Art. 5 Anhang 1 FZA und beinhaltet keine echte Härtefallprüfung (ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], BSK Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 66a N 69 ff.).
- 15 -
E. 4 Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate ab- züglich die bereits erstandenen Haft resp. Ersatzmassnahmen) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
E. 5 Von der Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB wird abgesehen.
E. 6 Im ersten erstinstanzlichen Verfahren wird die Entscheidgebühr festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 13'829.45 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 7 Die Kosten der Untersuchung und des ersten erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste erstinstanzliche
- 17 - Verfahren, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
E. 8 Für das vorliegende Verfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben. Alle weiteren Auslagen des vorliegenden Verfahrens, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 3'071.80 (inkl. MwSt. und Barausla- gen) festgesetzt werden, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
E. 9 Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (2-fach, übergeben) die Privatklägerschaft die Bezirksgerichtskasse Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Privatklägerschaft und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG betreffend Dispositiv-Ziff. 1 die Kantonspolizei Zürich, Zentralarchiv Entscheide, Postfach,8010 Zü- rich, mit Formular gemäss § 54a PolG betreffend Dispositiv-Ziff. 1 das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich mit Vermerk der Rechtskraft,
E. 10 Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, I. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden:
- 18 - Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 11. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Hürlimann MLaw R. Staubli Zur Beachtung:
- 19 - Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach I. Abteilung Geschäfts-Nr.: DG240055-C/U1 Hü/gs Mitwirkend: Bezirksrichterin lic. iur. R. Hürlimann (Verfahrensleitung), Bezirksrichter MLaw H. Hottinger und Ersatzrichterin Dr. iur. S. van der Stroom sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Staubli Urteil vom 11. Juni 2025 (ersetzt mit Ausnahme der in Rechtskraft erwachsenen Dispositiv-Ziffern 7 und 10 das Urteil vom 21. Juni 2023; begründete Ausfertigung) in Sachen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin gegen A._____, Beschuldigter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Privatklägerin B._____ [Genossenschaft], vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1._____ substituiert durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y2._____
- 2 - Anklage: Siehe Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Büro …, vom
11. Januar 2023 (diesem Urteil beigeheftet). An der Hauptverhandlung anwesende Parteien: Der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie der Staatsanwalt lic. iur. C._____ Anträge:
1. Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: Einstellung des Verfahrens betreffend fahrlässige Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 117 Abs. 3 AIG Schuldigsprechung von A._____ wegen gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, teil- weise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB Bestrafung mit einer Freiheitstrafe von 36 Monaten Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 30 Monate Freiheitsstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 6'000.–)
2. Des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten: Einstellung des Verfahrens betreffend fahrlässige Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 117 Abs. 3 AIG Schuldigsprechung von A._____ wegen gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, teil- weise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB sowie mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB Bestrafung mit einer Freiheitstrafe von 36 Monaten, unter Anrechnung von 185 Tagen Haft resp. Ersatzmassnahmen
- 3 - Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 30 Monate Freiheitsstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von Fr. 6'000.–) Erwägungen: I.Prozessuales, Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage unter anderem vorgeworfen, er habe sich der fahrlässigen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 117 Abs. 3 AIG schuldig gemacht (act. 2/1/16). Dabei handelt es sich um eine Übertretung, bei welcher in- nert drei Jahren die Verjährung eintritt (Art. 109 StGB). Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten sollen sich im Zeitraum vom 7. Januar bis zum 31. März 2021 ereignet haben. Da hierbei mitterweile die Verjährung eingetreten ist, ist die Strafuntersuchung diesbezüglich einzustellen.
2. Der Beschuldigte hat die in der Anklageschrift umschriebenen Sachverhalte sowohl im Untersuchungsverfahren wie auch anlässlich der Hauptverhandlung vollumfänglich eingestanden (act. 2/1/6/6, F/A 14 ff., 21 ff., 27 ff., 33 ff., 39 ff., 45 ff., 52 ff., 57 ff.) und Prot. S. 9). Sein Geständnis deckt sich mit dem Untersu- chungsergebnis, weshalb der Sachverhalt als erstellt gilt und darauf abzustellen ist. Auf eine Ausführung des Anklagevorwurfs wird demzufolge verzichtet und an dieser Stelle auf die Anklageschrift verwiesen (act. 2/16).
3. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich würdigt das Verhalten des Be- schuldigten als vollendeten gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie vollendete mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (act. 2/1/16). Diese Würdigung der Anklagebehörde trifft zu und wird durch den Beschuldigten anerkannt (act. 13). Der Beschuldigte ist somit des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen.
- 4 - II. Strafe 1.1 Methodik Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dieses so- genannte Asperationsprinzip zur Bildung einer Gesamtstrafe greift nur, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aussprechen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 138 IV 120, E. 5.2). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für die schwerste Straftat zu be- stimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Die Einsatzstrafe ist unter Einbezug der anderen Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen, indem es alle diesbezüglichen straferhöhenden und strafmindernden Umstände berücksichtigt. In einem zweiten Schritt hat es die Strafe zu erhöhen, um die weiteren Delikte zu sanktionieren. Auch insoweit muss es den jeweiligen Umständen Rechnung tragen (BGE 144 IV 217, E. 3.5.1 und E. 4.1; BGer 6B_42/2016 vom 26. Mai 2016, E. 5.1). 1.1.2Grundlagen der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens Innerhalb des Strafrahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhält- nisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Ver-
- 5 - letzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwi- schen Tat- und Täterkomponente zu unterscheiden. 1.1.3Tatkomponente Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie aufgrund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt wurde. Ebenfalls von Bedeutung ist die kriminelle Ener- gie, wie sie durch die Tat und die Tatausführung offenbart wird. Bei allen Umstän- den ist zu fragen, ob sie vom Täter gewollt oder in Kauf genommen bzw. als mög- lich vorausgesehen wurden. Andernfalls können sie für die Verschuldensbewer- tung nicht herangezogen werden. Die festgestellte objektive Tatschwere ist so- dann ausdrücklich zu qualifizieren, womit gleichzeitig eine erste, ungefähre und hypothetische Einstufung der möglichen Strafe vorgenommen wird (WIPRÄCHTI- GER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 90 ff.). In einem nächsten Schritt ist eine Bewertung des subjektiven Verschuldens vorzunehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie dem Täter die objektive Tatschwere tatsächlich anzurechnen ist. Dazu gehören auch die Frage der Schuldfähigkeit und das Motiv. Auch in diesem Zusammen- hang ist entscheidend, über welches Mass an Entscheidungsfreiheit der Täter verfügte. Unter anderem trifft denjenigen ein geringerer Schuldvorwurf, dem ledig- lich eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist oder der die Tat durch Unterlas- sung begeht (OGer ZH SB130168, Urteil vom 23. September 2013, Ziff. IV., E. 2.3). 1.1.4Täterkomponente Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, vor al- lem frühere Strafen oder Wohlverhalten und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht oder ein abgelegtes Ge- ständnis (WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 120 ff.).
- 6 - 1.2 Gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, teil- weise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB 1.2.1Strafrahmen Vorliegend ist das schwerste zu beurteilende Delikt der gewerbsmässige Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB. Dieser sieht einen Strafrahmen von 90 Ta- gessätzen Geldstrafe bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe vor (Abs. 2). 1.2.2Tatkomponente Objektive Tatschwere Betreffend die objektive Tatschwere ist zunächst das Ausmass des Erfolgs bzw. des vom Beschuldigten angestrebten Erfolgs zu beurteilen. Der Beschuldigte be- absichtigte die Auszahlung von COVID-Krediten an die sich unter seiner Kontrolle stehenden Unternehmen zu erwirken. Zu diesem Zweck machte er unwahre An- gaben auf den COVID-Kreditantragsformularen, insbesondere bezüglich der er- zielten Umsatzzahlen. Um die zuständigen Bankangestellten zu täuschen, reichte er ebenfalls abgeänderte und unwahre Jahresabschlüsse ein. Zur Erstellung die- ser Dokumente zog der Beschuldigte einen Gehilfen bei. Der Beschuldigte tat dies insgesamt acht Mal. Sechs Mal hatte er Erfolg und es wurden insgesamt Fr. 2'160'895.– auf die Konten seiner Unternehmen ausbe- zahlt. Zwei Mal blieb es beim Versuch und die vom Beschuldigten angestrebte Auszahlung von insgesamt Fr. 825'000.– unterblieb. Um die Tat mehrfach bege- hen zu können, erwarb der Beschuldigte eigens für diesen Zweck nicht operatio- nelle "Mantelgesellschaften". Somit hat der Beschuldigte den Tatbestand mehr- fach begangen und es liegt ein hoher Deliktsbetrag vor. Die Anforderungen an den Nachweis der Anspruchsberechtigung für COVID-Kre- dite waren bewusst tief angesetzt, um den betroffenen und anspruchsberechtigten Unternehmen möglichst schnell und unkompliziert helfen zu können. So durften sich die kreditgebenden Banken auf die Angaben in den Antragsformularen ver- lassen und mussten keine extensive Prüfung ebendieser Anträge durchführen. Der Beschuldigte wusste dies und nutzte dies auf Kosten der Eidgenossenschaft
- 7 - bewusst aus. Bei den Angaben der falschen Umsatzzahlen auf den Kreditanträ- gen handelte es sich um eine einfache Lüge, da der Beschuldigte nicht auf ein auf sich abgestimmtes "Lügengebäude" abstellen musste und womit keine hohe kri- minelle Energie zu bejahen ist. Da der Beschuldigte jedoch um die tiefen Anforde- rungen an die Antragsprüfung durch die kreditgebenden Banken wusste und den- noch mittels falschen Angaben hohe Kredite erwirkte, liegt vorliegend ein hoher Vertrauensmissbrauch vor. Insgesamt ist aufgrund der tiefen kriminellen Energie jedoch aufgrund des hohen Deliktsbetrags und des Vertrauensmissbrauchs von einem leichten bis mittel- schweren Verschulden auszugehen. Die hypothetische Einsatzstrafe ist auf 45 Monate festzusetzen. Subjektive Tatschwere In Bezug auf das subjektive Tatverschulden ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit direktem Vorsatz handelte. Er wollte durch seine Tat an finanzielle Mittel gelangen, um seine Unternehmen aufzubauen. Es standen somit sowohl egoisti- sche wie auch monetäre Interessen im Vordergrund. Der Beschuldigte befand sich auch nicht in einer Notsituation, da er die Geldbeträge der COVID-Kredite, gemäss seinen eigenen Angaben, für den Aufbau der Firmen verwendete. Er hätte gemäss eigenen Angaben anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. Juni 2023 sodann auch ohne die Unterstützung durch die erhaltenen Kredite mit den erwirtschafteten Erlösen der Unternehmen leben können (Verfahren DG230002-C Prot. S. 18). Seine kriminelle Energie kommt im Rahmen der subjektiven Tatschwere dadurch zum Ausdruck, dass er nach der ersten Tat immer weiter machte und immer höhere Kreditbeträge erzielen wollte. Zusammenfassend trifft den Beschuldigten aufgrund der uneingeschränkten Ent- scheidungsfreiheit kein geringerer Schuldvorwurf und die subjektive Tatschwere ist als neutral zu werten, es verbleibt bei der hypothetischen Einsatzstrafe von 45 Mo- naten.
- 8 - 1.2.3Zwischenfazit Vor diesem Hintergrund ist aufgrund der objektiven wie subjektiven Tatschwere von einem leichten bis mittelschweren Verschulden und einer vorläufigen Einsatz- strafe von 45 Monaten auszugehen. 1.2.4Täterkomponente In Bezug auf die für die Strafzumessung relevanten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wird auf die Befragung zur Person anlässlich der Hauptverhand- lung vom 21. Juni 2023 sowie derjenigen vom 11. Juni 2025 verwiesen (Verfahren DG230002-C Prot. S. 8 ff.; Prot. S. 6 ff.). Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte portugiesischer Staatsangehöriger ist, verheiratet ist und zwei Kinder im Erwachsenenalter hat. Bis zu seinem 15. Lebensjahr be- suchte der Beschuldigte die Schule in Portugal und kam dann in die Schweiz. Von 1991 bis 1992 besuchte er die Schule in der Schweiz. Danach arbeitete er zwei bis drei Jahre in einem Restaurant und anschliessend ungefähr zwei Jahre in der Reinigungsbranche. Die darauffolgenden zwei Jahre arbeitete er am D._____. Danach arbeitet er wieder in der Reinigungsbranche, wo er bis heute tätig ist. Da- mit habe er ein monatliches Einkommen in der Höhe von Fr. 5'000.– erzielt. Der Beschuldigte hat offene Schulden in der Höhe von ungefähr Fr. 2'000'000.–. Aus diesem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände ableiten. Sie sind des- halb neutral zu werten. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten sind sodann allfällige Vorstrafen zu berücksichtigen. Insgesamt weist der Beschuldigte eine Vorstrafe auf, welche nicht einschlägig ist (act. 11). Daraus lassen sich keine straferhöhenden Um- stände ableiten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt, oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über
- 9 - den eigenen Tatanteil beiträgt (vgl. BGE 121 IV 202, E. 2d/cc). Ein Verzicht auf Strafminderung drängt sich demgegenüber auf, wenn das Geständnis die Straf- verfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erd- rückenden Beweislage geständig geworden ist (BGer 6B_426/2010, E. 1.5; BGer 6B_974/2009, E. 5.4; BGer 6B_737/2007, E. 1.2; BGer 6S.531/2006, E. 3.6.3). Der Beschuldigte verhielt sich von Anfang an kooperativ und zeigte sich von Be- ginn an geständig (act. 2/1/5-6). Der Beschuldigte ist einsichtig und zeigt Reue, so hat er mit der Rückzahlung des Deliktserlöses bereits vor Anklageerhebung be- gonnen. Sein Nachtatverhalten ist ihm deutlich strafmindernd im Sinne einer Re- duktion der Einsatzstrafe von zwölf Monaten anzurechnen. 1.2.5Zwischenfazit Zusammengefasst ist von einer Einsatzstrafe von 33 Monaten Freiheitsstrafe aus- zugehen. 1.3 Mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB 1.3.1Strafrahmen Der Strafrahmen der (mehrfachen) Urkundenfälschung beträgt bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 StGB), wobei vorliegend das Aspe- rationsprinzip angewendet werden muss. 1.3.2Tatkomponente Hinsichtlich der Beurteilung der objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mehrfach falsche Urkunden herstellte. Er machte falsche Angaben auf den COVID-Kreditanträgen und stellte falsche Jahresrechnungen für seine Unternehmen her. Zu diesem Zweck zog der Beschuldigte teilweise einen Erfül- lungsgehilfen bei. Es ist jedoch festzuhalten, dass die Urkundenfälschungen im Zusammenhang mit dem gewerbsmässigen Betrug standen. Die gefälschten Ur-
- 10 - kunden stellten das Tatmittel dar. Somit erweist sich das objektive Verschulden des Beschuldigten insgesamt als gerade noch leicht. Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Be- schuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er wollte durch seine Tat an finanzielle Mittel gelangen, um seine Unternehmen aufzubauen. Es standen somit sowohl egoistische wie auch monetäre Interessen im Vordergrund. 1.3.3Zwischenfazit Die subjektive Tatschwere vermag die objektive Tatschwere nach dem Gesagten nicht zu relativieren. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich der Urkun- denfälschung ist als leicht einzustufen. 1.3.4Täterkomponente Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich weder straferhöhende noch strafmindernde Umstände ableiten. Sie sind des- halb neutral zu werten (vgl. oben). Auch im Zusammenhang mit der Urkundenfälschung war der Beschuldigte von Beginn an geständig (act. 2/1/5-6). Dieses Nachtatverhalten ist ihm strafvermin- dernd anzurechnen. 1.3.5Zwischenfazit Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund der dargelegten Tat- und Täterkomponente unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um drei Monate auf 36 Monate.
2. Vollzug und Haftanrechnung 2.1 Anrechnung Ersatzmassnahmen 2.1.1Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Auch anstelle der Untersuchungshaft angeordnete Ersatzmassnahmen sind grund-
- 11 - sätzlich auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe anzurechnen (METTLER/ SPICHTIN, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, [Hrsg.], BSK Strafrecht, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 51 N 20). Von Bedeutung ist hierfür im Wesentlichen, mit welchem Zeit- und Kostenauf- wand die Massnahme für den Betroffenen verbunden war (BGE 120 IV 176, E. 2b; OGer BE, 25. 5. 1975 und 4. 11. 1975). Dem Richter steht in der Frage, ob und in welchem Umfang die Ersatzmassnahme anzurechnen ist, ein erheblicher Ermes- sensspielraum zu (vgl. BGE 122 IV 51, E. 3a). In seiner Praxis befasste sich das Bundesgericht etwa mit der Ersatzmassnahme, das schweizerische Staatsgebiet nicht zu verlassen, welche vorinstanzlich zu einem Drittel der Gesamtdauer ange- rechnet worden war. Die Anordnung wurde vom Bundesgericht als geringfügige Beschränkung der persönlichen Freiheit qualifiziert, da der Betroffene nur hinsicht- lich der Ausreise und des Wohnortes eingeschränkt war, sich aber keinen Eingriff in die Tagesgestaltung oder sein Kontaktrecht zu Dritten gefallen lassen musste (BGer 6B_396/2011, E. 7.4; METTLER/SPICHTIN, a.a.O., Art. 51 N 39). 2.1.2Der Beschuldigte wurde am 11. Dezember 2020 mit der Ersatzmassnahme belegt, in der ihm untersagt wurde, die Schweiz zu verlassen verbunden mit einer Meldepflicht bei der Kantonspolizei, welche am 21. Juni 2023 aufgehoben wurde (act..2/ 1/19/4). Insgesamt dauerte die Ersatzmassnahme des Beschuldigten folg- lich 922 Tage. Der Beschuldigte war durch die Ersatzmassnahme nicht wesentlich in seinem Tagesablauf eingeschränkt, er konnte sich nach wie vor frei bewegen. Die Ersatzmassnahme ist folglich mit 20 % im Umfang von 185 Tagen an die Frei- heitsstrafe anzurechnen. 2.2 Bedingter resp. teilbedingter Vollzug 2.2.1Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 43 StGB kann das Ge- richt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig erscheint, um dem Ver- schulden der beschuldigten Person genügend Rechnung zu tragen. Dabei darf die Hälfte der Strafe den unbedingt vollziehbaren Teil nicht übersteigen und der
- 12 - aufgeschobene sowie der vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen. Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe ist, dass begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Zwar fehlt ein entsprechender Verweis auf Art. 42 StGB, doch ergibt sich dies aus Sinn und Zweck von Art. 43 StGB. Die Auffassung, dass die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB auch für die Anwendung von Art. 43 StGB gelten müssen, entspricht der überwiegenden Lehr- meinung (BGE 134 IV 1, E. 5.3 m.w.H.). 2.2.2Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten (wovon 185 Tage durch die Ersatzmassnahme entstanden sind) verurteilt wird, sind die objek- tiven Voraussetzungen für den bedingten Vollzug im Sinne von Art. 42 StGB nicht gegeben. Der teilbedingte Vollzug ist möglich, sofern dem Beschuldigten eine günstige Prognose gestellt werden kann. Für die Prognose sind die Entwicklung des Beschuldigten seit der Tat sowie seine persönlichen und familiären Verhält- nisse im Zeitpunkt des Urteils von Bedeutung (vgl. BGer 6B_538/2007, Urteil vom
2. Juni 2008, E. 3.2.3.3). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Beschuldig- ten muss, wie gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB, anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorgenommen werden. Bei der Beurteilung sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, zu berücksichtigen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: NIGGLI/WI- PRÄCHTIGER [Hrsg.], BSK-Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 43 N 12). Grund- sätzlich ist eine positive Legalprognose zu vermuten, der Strafaufschub ist des- halb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGer 6B_1005/2017, Urteil vom 9. Mai 2018, E. 4.1.1). Ist keine fünfjährige straffreie Zeit im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB gegeben, ist eine teil- bedingte Strafe nur möglich, wenn "besonders günstige Umstände" vorliegen (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 43 N 13). 2.2.3Der Beschuldigte verfügt über keine einschlägigen Strafregistereinträge. Zu- dem wurde er innerhalb der letzten fünf Jahre nicht straffällig. Der Beschuldigte zeigte sich von Anfang an kooperativ und geständig (vgl. act. 2/1/5-6). Ebenfalls zeigt er Reue und Einsicht. Es ist davon auszugehen, dass der teilweise Vollzug
- 13 - der Strafe als nachhaltige Warnung fruchten wird. Es kann folglich von besonders günstigen Umständen bzw. einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Die Freiheitsstrafe ist demnach teilbedingt zu vollziehen. 12 Monate sind zu vollziehen und für 24 Monate ist unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren der be- dingte Vollzug auszusprechen. III.Landesverweisung
1. Katalogstraftat Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB hat das Gericht bei Verurteilung eines Beschuldig- ten mit ausländischer Staatsangehörigkeit diesen zwingend für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen, sofern er eine Straftat aus dem Deliktskatalog der be- sagten Bestimmung begangen hat. Die Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG fällt in den entsprechenden Deliktskatalog (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB). Der Beschuldigte, der nicht über die schweizerische Staatsangehörigkeit verfügt, wird unter anderem nach Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt. Folglich sind die Vorausset- zungen für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB grundsätzlich erfüllt.
2. Freizügigkeitsabkommen (FZA) 2.1 Das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidge- nossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitglieds- taaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681) gibt Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz u.a. das Recht auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständi- gen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (Art. 1 lit. a FZA). Das Einreise- recht wird gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt (Art. 3; vgl. BGE 143 IV 97 E. 1.2.1 S. 100). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dür- fen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Insti- tut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzge-
- 14 - bers primär als sichernde Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und 5 BV; Urteile 68_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.6.2; 68_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefähr- det ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwe- rer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu neh- mende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 An- hang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 371 f.; Urteile 68_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.6.2; 68 1146/2018 vom 8. November 2019 E. 6.3.2 und 6.3.3). Für die Anordnung einer Landesver- weisung gegenüber einer Person, die unter das FZA fällt, ist darüber hinaus erfor- derlich, dass von der Person eine konkrete und aktuelle (gegenwärtige) Gefahr ausgeht, die die Landesverweisung im Entscheidungszeitpunkt immer noch recht- fertigt. Deshalb ist nach der Rechtsprechung nicht primär auf die Schwere der Tat, sondern auf die Rückfallgefahr abzustellen (vgl. BGE 136 II 5, 20; 130 II 176, 186 und 129 II 215, 221). Die Rückfallgefahr muss erstellt sein, so dass es nicht ausreicht, dass ein Rückfall möglich erscheint, aber auch nicht gefordert werden kann, dass jegliche Rückfallgefahr gebannt ist (vgl. dazu Urteil des Bundesge- richts 2C_270/2015 vom 6. August 2015, E. 4.1 u. 4.2). Das FZA gewährt der auf- enthaltsberechtigten Person einen verstärkten Ausweisungsschutz. Ist das FZA auf die betroffenen Personen anwendbar, kommen für die Frage der Anordnung der Landesverweisung ausschliesslich die Normen des FZA zur Anwendung. Es darf also nur dann eine Landesverweisung ausgesprochen werden, wenn diese mit dem FZA vereinbar ist. Eine Abwägungsentscheidung oder eine (echte) Härte- fallprüfung erfolgt in diesen Fällen nicht. Dies sehen die kantonalen Gerichte (bspw. KGer SG, 2.2.2018, ST.2017.87, E. III.5.b; OGer ZH, 22.8.2017, SB170250-O, E. 3.2.) weitgehend einhellig als klar an. Die Prüfung richtet sich also nach Art. 5 Anhang 1 FZA und beinhaltet keine echte Härtefallprüfung (ZUR- BRÜGG/HRUSCHKA in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], BSK Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 66a N 69 ff.).
- 15 - 2.2 Der Beschuldigte ist portugiesischer Staatsangehöriger, besitzt in der Schweiz die Niederlassungsbewilligung B, hat damit ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und kann sich entsprechend auf das FZA berufen. Vom Beschuldigten geht keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Die erforderliche Mindestschwere für eine vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die Öffentlichkeit ist nicht erreicht. Auch mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter kann nicht von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgegangen werden. Eine wiederholte, schwere Delinquenz ist beim Beschuldigten nicht ersichtlich oder gegeben. Der Beschuldigte zeigt sich einsich- tig, reumütig, geständig und kooperierte mit den Strafverfolgungsbehörden, womit sich eine Rückfallgefahr des Beschuldigten nicht erstellen lässt. Insgesamt kann von einer positiven Legalprognose in Bezug auf eine künftige Delinquenz des Be- schuldigten ausgegangen werden. 2.3 Zusammenfassend würde sich eine Landesverweisung als mit dem FZA un- vereinbar erweisen, weshalb von einer solchen abzusehen ist. IV.Kosten
1. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur De- ckung des Aufwands sowie den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Von den Verfahrenskosten auszunehmen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche vorerst auf die Staatskasse zu neh- men sind. Der Beschuldigte ist jedoch verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen sowie seinem Verteidiger die Diffe- renz zum vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhält- nisse erlauben (Art. 426 Abs. 1 i. V. m. Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Vorliegend ist das Kostendispositiv und die Kostenauflage aus dem ersten erstinstanzlichen Verfahren (Dispositiv-Ziffern 8 und 9; act. 2/42) zu übernehmen. Die Kosten des zweiten erstinstanzlichen Verfahrens sind auf die Gerichtkasse zu nehmen bzw. es ist keine Entscheidgebühr zu erheben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind definitiv auf die Gerichtkasse zu nehmen, wobei die amtliche
- 16 - Verteidigung gemäss ihrer eingereichten Honorarnote zu entschädigen ist (act. 14). Es wird erkannt:
1. Das Verfahren betreffend fahrlässige Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung im Sinne von Art. 117 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 117 Abs. 3 AIG wird eingestellt.
2. Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 185 Tage durch Haft resp. Ersatzmassnahmen erstanden sind).
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate ab- züglich die bereits erstandenen Haft resp. Ersatzmassnahmen) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.
5. Von der Anordnung einer Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB wird abgesehen.
6. Im ersten erstinstanzlichen Verfahren wird die Entscheidgebühr festgesetzt auf: Fr. 5'000.–; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 13'829.45 amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des ersten erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erste erstinstanzliche
- 17 - Verfahren, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.
8. Für das vorliegende Verfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben. Alle weiteren Auslagen des vorliegenden Verfahrens, inklusive die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 3'071.80 (inkl. MwSt. und Barausla- gen) festgesetzt werden, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung als unbegründetes Urteil an den Beschuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (2-fach, übergeben) die Privatklägerschaft die Bezirksgerichtskasse Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern und hernach als begründetes Urteil an den Beschuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich die Privatklägerschaft und nach Eintritt der Rechtskraft an das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste, mit Vermerk der Rechts- kraft die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 32 Abs. 1 StReG betreffend Dispositiv-Ziff. 1 die Kantonspolizei Zürich, Zentralarchiv Entscheide, Postfach,8010 Zü- rich, mit Formular gemäss § 54a PolG betreffend Dispositiv-Ziff. 1 das Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich mit Vermerk der Rechtskraft,
10. Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Be- zirksgericht Bülach, I. Abteilung, Postfach, 8180 Bülach, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden. Mit der Berufung kann das Urteil in allen Punkten umfassend angefochten werden. Mit der Berufung können gerügt werden:
- 18 - Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige und unrich- tige Feststellung des Sachverhaltes oder Unangemessenheit. Die Berufung erhebende Partei hat binnen 20 Tagen nach Zustellung des begründeten Entscheids dem Obergericht des Kantons Zürich, Strafkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Sie hat darin anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche sich die Berufung beschränkt. Bei offensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklä- rungen wird auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten. Bülach, 11. Juni 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Die Bezirksrichterin: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Hürlimann MLaw R. Staubli Zur Beachtung:
- 19 - Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.