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SB250069

Mehrfache Anstiftung zu Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Zürich OG ·I. Strafkammer · 2026-04-09 · Deutsch ZH

Weiterzug / Verweise Weiterzug ans Bundesgericht, 6B_552/2026

Sachverhalt

bis heute nur bruchstückhaft und bestreitet insbesondere betreffend die Kokain- delikte namentlich die subjektiven Komponenten. Einsicht oder gar Reue kann er mit diesem Verhalten nicht für sich reklamieren. Die Täterkomponente führt mithin mit der Vorinstanz und der anschlussappellierenden Anklagebehörde (Urk. 38 S. 2) zu einer merklichen Erhöhung der Einsatzstrafe; die durch die Vorinstanz dafür bemessenen 7 Monaten sind nicht zu beanstanden. Somit ist der Beschuldigte insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren zu bestrafen.

4. Die erstandene Haft ist anzurechnen (Art. 51 StGB).

5. Die Vorinstanz hat auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe gemäss Verurteilung vom 21. Juni 2021 verzichtet und stattdessen die Probezeit um zwei Jahre verlängert (Urk. 32 S. 158). Die anschlussappellierende Anklagebe- hörde beantragt im Berufungsverfahren, die Strafe sei zu vollziehen (Urk. 38 und Urk. 80 S. 2). Es ist der Anklagebehörde nicht zu widersprechen, dass die vier Vorstrafen und das Delinquieren während laufender Probezeit in schwerer Weise grösste Bedenken betreffend die Legalprognose des Beschuldigten aufwerfen.

- 34 - Allerdings hat der Beschuldigte eine langjährige Freiheitsstrafe zu gewärtigen, welche ihn mutmasslich beeindrucken und von weiterer Delinquenz abhalten wird (vgl. Urk. 32 S. 152). Somit ist auf den Widerruf zu verzichten und die Probezeit um zwei Jahre zu verlängern. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich, wobei die anschlussappellierende Anklagebehörde obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive die Kosten für die amtliche Vertei- digung, sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung (bereits entschädigt; Urk. 57A) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

4. Infolge Unterliegens des Beschuldigten ist für die erbetene Verteidigung keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 3. Dezember 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  […]  des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG.

2. […]

- 35 -

3. […]

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. März 2024 beschlagnahmte Bar- schaft von CHF 1'410 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. März 2024 beschlag- nahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- Fälschung einer Armbanduhr Rolex (A017'909'567)

- Mobiltelefon iPhone 11 Pro (A017'909'465)

- Pistole SIG Sauer P220 (A017'9029'556)

- Beutel mit 133 Gramm unbekannten Inhalts (A017'909'590)

- 300 Gramm Calciumsulfat (A017'909'589)

- 1 Paar Handschuhe und 1 Teppichmesser (A017'909'603)

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 660.00 Auslagen (Gutachten BM-Gehaltsbestimmung 1/3); CHF 640.00 Auslagen (Kurzbericht FOR Waffenüberprüfung); CHF 3'000.00 Auslagen (Kurzbericht FOR Spuren 1/2); CHF 150.00 Auslagen ZMG betr. Entsiegelung (GT230143-L); CHF 16'194.20 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 16'194.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. […]

9. […]

10. Die Kosten für das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. GT230143-L, in der Höhe von CHF 150 werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. [Mitteilungen]

12. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 36 - Es wird erkannt:

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1 Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

3. Dezember 2024 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss schuldig gesprochen und mit 8 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Ferner wurde die Probezeit einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe verlängert (Urk. 32 S. 158). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine (vormalige) amtliche Verteidi- gung mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 innert gesetzlicher Frist Berufung anmel- den (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 28). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 33). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 27. Februar 2025 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 38; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Am 28. November 2025 wurde auf den 8. April 2026 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 58). Am 8. April 2026 fand die Berufungsverhandlung statt. Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. B._____ (Prot. II S. 11 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte den Bewei- santrag stellen, C._____ und D._____ seien durch das Gericht zu befragen, damit sich dieses selbst ein Bild über die tatsächliche Natur ihrer Zusammenarbeit ma- chen könne (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 75 und Prot. II S. 13 f.). Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist einerseits festzuhalten, dass C._____ bereits mehrfach ausführlichst, parteiöffentlich und mit der Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen befragt wurde (vgl. Prot. II S. 14). Diese bereits im Recht liegenden Aussagen sind prozessual verwertbar. Vor diesem Hintergrund und weil abgesehen davon – auch wenn C._____s Aussagen durchaus ein sehr wesentliches Beweismittel darstellen – noch weitere heranzuziehende Beweismittel im Recht liegen, ist von einer weiteren Befragung von C._____ abzusehen. Ande- rerseits ist betreffend eine weitere Einvernahme von D._____ zusätzlich festzuhal- ten, dass dieser als Mittäter ohnehin grundsätzlich ein sehr grosses Interesse daran haben dürfte, sich in einem möglichst vorteilhaften Licht darzustellen, weshalb auch darauf zu verzichten ist. Abgesehen davon liefert die Verteidigung auch keine sub- stantiierte Begründung, inwiefern genau weitere Einvernahmen von C._____ und

- 6 - D._____ als zusätzliche Beweise erforderlich sein sollten. Die vormalige amtliche Verteidigung und die Anklagebehörde haben ihre (Anschluss-)Berufungen jeweils ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 33; Urk. 38; Art. 399 Abs. 4 StPO). Nach- dem Gesuche des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung mehr- fach als unbegründet abgewiesen worden waren, wurde mit Präsidialverfügung vom 18. September 2025 vorgemerkt, dass der Beschuldigte neu Rechtsanwältin X1._____ als erbetene Verteidigerin mandatiert hat, und der amtliche Verteidiger wurde entlassen (Urk. 44, Urk. 49 und Urk. 54).

E. 1.1 Der Anklageerhebung der Anklagebehörde gegen den Beschuldigten A._____ ging ein längeres und umfangreiches Ermittlungs- und Untersuchungsver- fahren sowohl gegen den Beschuldigten A._____ wie weitere Personen voraus. Die Vorinstanz hat den Gang dieser Verfahren im angefochtenen Entscheid eingangs ausführlich wiedergegeben (Urk. 32 S. 6-18).

E. 1.2 Die Verteidigung des Beschuldigten warf an der Hauptverhandlung eine Vorfrage zur Vollständigkeit der Beweismittel auf dahingehend, das die Strafunter- suchung in der Schweiz auslösende deutsche Rechtshilfeersuchen sei ebenso

- 8 - wenig aktenkundig wie allfällige Resultate der durch das Zwangsmassnahme- gericht Basel angeordneten Überwachung (Urk. 25 S. 1 f.). Die Vorinstanz hat den sinngemäss erhobenen Einwand der Verteidigung überzeugend als unzutreffend verworfen. Sodann hat sie festgestellt, dass die Verteidigung nebst den erfolgten keine weiteren Aktenbeizüge beantragte oder eine entsprechende Notwendigkeit substantiiert zu begründen vermochte (Urk. 32 S. 18-20). Ohne dass Entsprechendes durch die Verteidigung gerügt worden wäre (Urk. 25), erwog die Vorinstanz schliesslich – zurecht –, dass bei der Abfassung der Ankla- geschrift dem Anklageprinzip entsprochen worden sei (Urk. 32 S. 20 f.; vgl. dazu auch nachfolgend unter E. II. 2.6.2.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung stellte sich die Verteidigung im Hinblick auf die Anklageziffern 1.1.1. bis 1.1.3. sodann auf den Standpunkt, dass die Strafver- folgung gegen den Beschuldigten in unzulässiger Weise eingeleitet worden sei, da diese nicht auf einem vorgängig bestehenden, eigenständig erhärteten Tatver- dacht, sondern ausschliesslich aus Erkenntnissen aus geheimen Überwachungs- massnahmen, die ursprünglich auf andere Zielpersonen ausgerichtet waren, gründete (Urk. 78 S. 8). Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Staats- anwaltschaft sowie der Vorinstanz (vgl. Prot. II S. 20 und Urk. 32 S. 18 ff.) ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Zufallsfund durchaus zur Tatver- dachtsbegründung verwendet werden kann. Der echte Zufallsfund zeichnet sich ja gerade dadurch aus, dass er den Tatverdacht erst begründet (BGE 122 I 182 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Ausserdem wurde die Verwendung der Zufallsfunde aus den geheimen Überwachungsmassnahmen mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 durch das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts Zürich genehmigt, womit die entsprechenden Erkenntnisse auch verwertbar sind (Urk. 7/2).

E. 1.18 Gramm von einem Reinheitsgehalt von 60.6% auszugehen). Entgegen der Verteidigung resultiert aus dieser Anpassung jedoch insgesamt eine Differenz von

- 29 - rund 540 Gramm (und nicht von nahezu einem Kilogramm) zur von der durch die Vorinstanz festgestellten Netto-Drogenmenge von gesamthaft 9'147.36 Gramm (vgl. Urk. 6/3 S. 2 ff., Urk. 78 S. 28 und Urk. 32 S. 139 f.). Abgesehen von diesen zu korrigierenden Fehlern erwog die Vorinstanz jedoch rich- tig, dass der jeweilige Grenzwert zum schweren Fall bereits bei jedem einzelnen Vorgang weit überschritten wurde, weshalb auch innerhalb des qualifizierten Tatbestandes von einem keinesfalls leichten Verschulden auszugehen sei (Urk. 32 S. 140). Die Anklagebehörde taxierte das Verschulden betreffend die drei Kokain- geschäfte als "beträchtlich" (Urk. 26 S. 9), was ebenfalls mit Sicherheit keine Über- treibung darstellt. Das Quantitativ der Drogen, an deren Umschlag der Beschuldigte beteiligt war, ist

– mit vorstehend geschilderter Korrektur – beweismässig erstellt, wie entgegen seinen Bestreitungen auch die Qualität seiner Beteiligung und seine Vorgehens- weise. Die Vorinstanz hat dazu zutreffend erwogen, das Vorgehen sei strukturiert, gut organisiert und geplant gewesen; der Beschuldigte habe mit D._____ und C._____ professionelle Strukturen, Professionalität und einen hohen Organi- sationsgrad mit hoher krimineller Energie an den Tag gelegt. Er sei als Anstifter dem Kurier C._____ hierarchisch übergeordnet gewesen und habe teilweise in gleich massgeblichem, arbeitsteiligem Zusammenwirken mit D._____, welcher von C._____ als Chef bezeichnet wurde, gehandelt. Der Beschuldigte habe insgesamt eine zentrale Rolle eingenommen. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere

– insbesondere aufgrund der vorliegenden Mengen, der Art des Betäubungsmittels sowie der Umstände des Tatvorgehens – als keinesfalls leicht taxierte, ist dies korrekt – einzig mit der Korrektur, dass die Vorinstanz betreffend die Beteiligung an der Einfuhr von 4 Kilogramm Kokaingemisch eine zu tiefe Menge berücksichtigt hat (vgl. Urk. 32 S. 140 f.).

E. 2 Im Rahmen des Hauptverfahrens sowie auch im Rahmen der Berufungser- klärung beantragte die frühere amtliche Verteidigung des Beschuldigten noch einen (Teil-)Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, da der Beschuldigte die Vermittlung von 15 Kilogramm Haschisch seit Anbeginn des Verfahrens anerkannt habe (Urk. 25 und Urk. 33). Die aktuelle Verteidigung beantragt nun hingegen betreffend Dispositiv-Ziffer 1 Lemma 1 einen vollumfäng- lichen Freispruch (Urk. 60 und Urk. 78). Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz nicht wegen Vermittlung, sondern Anstiftung schuldig gesprochen wurde und er einen solchen Schuldspruch in Bezug auf die 15 Kilogramm Haschisch nie anerkannt hätte, ist auch diesbezüglich auf die Berufung einzutreten. Folglich sind gemäss den Anträgen der Parteien im Berufungsverfahren nicht angefochten

- der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das Waffen- gesetz (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 Lemma 2)

- die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahm- tes Bargeld sowie Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 4 und 5) sowie

- die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Urteilsdispositiv- Ziff. 6, 7 und 10). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

- 7 -

E. 2.1 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorge- worfen, er habe den Betäubungsmittelkurier/Transporteur C._____ zu zwei Einfuhren jeweils grösserer Mengen Kokain aus den Niederlanden in die Schweiz, einem Kokaintransport innerhalb der Schweiz und einem Transport einer grossen Menge Haschisch innerhalb der Schweiz beauftragt respektive daran mitgewirkt (Urk. 17; Urk. 32 S. 22-25).

- 9 -

E. 2.2 Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung angeführt und sich zur prozessualen Verwertbarkeit der vorliegenden, massgeblichen Beweismittel sowie zur Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen geäussert. Anschliessend hat sie ausführlich und detailliert, geradezu minutiös, die Aussagen des Tatbeteiligten C._____ und diejenigen des Beschuldigten, wie sie diese in den gesamten, sie betreffenden Ver- fahren deponiert haben, zitiert (Urk. 32 S. 37-83 mit sämtlichen Aktenverweisen). Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung in Bezug auf die An- klageziffern 1.1.1. bis 1.1.3. weiter geltend, dass die Siegelungsvorgänge betref- fend die sichergestellten Mobiltelefone in unzulässiger Weise erfolgt seien, weshalb die erhobenen Daten zu vernichten seien. Der Beschuldigte habe seine beiden Mobiltelefone bei seiner Verhaftung am 21. Oktober 2023 siegeln lassen. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft offenbar bereits am darauffolgenden Tag der Kantons- polizei Zürich mündlich den Auftrag erteilt, die Daten sämtlicher Mobilgeräte durch die digitale Forensik der Kantonspolizei Zürich sichern und anschliessend siegeln zu lassen. Mit der Frank-Rechtsprechung habe das Bundesgericht vorgegeben, dass Datensicherungsvorgänge vor einer rechtmässigen Entsiegelung durch das Zwangsmassnahmengericht bzw. vor einem Rückzug der Siegelung durch die beschuldigte Person angeordnet und von einer unabhängigen Behörden vorge- nommen werden müssten. In Konkretisierung dieser Rechtsprechung habe das Bundesgericht festgehalten, dass namentlich auf die Anordnung durch das Gericht verzichtet werden und die vorsorgliche Sicherung auch von der Staatsanwaltschaft selbst in Auftrag gegeben werden könne, wenn (a) konkreter Datenverlust drohe, (b) der Sicherungs- und Auswertungsvorgang – namentlich durch Behördentren- nung – strikt getrennt werde und wenn (c) eine tatsächliche Kenntnisnahme durch die Untersuchungsbehörde zweifellos ausgeschlossen werden könne. Vorliegend sei einerseits davon auszugehen, dass überhaupt keine konkrete Gefahr eines Datenverlusts bestanden habe und andererseits die Grenzen zwischen Sicherungs- und Auswertungsvorgang verwischt worden seien bzw. aufgrund der gerichtsnotorisch stets sehr engen Zusammenarbeit der beiden Behörden von einer jedenfalls theoretischen Kenntnisnahme auszugehen sei (Urk. 78 S. 10 ff.)

- 10 - Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, darf gemäss der aktuellen

– von der Verteidigung selbst zitierten – bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Staatsanwaltschaft unter Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen selbst eine vorsorgliche Datensicherung anordnen. Mit Bezug auf einen drohenden Datenverlust hat das Bundesgericht festgehalten, dass die heutzutage auf Mobil- telefonen gespeicherten Daten immer flüchtiger würden, da sie wegen den in den Betriebssystemen enthaltenen Datenschutzprogrammen oder den darauf gespei- cherten Applikationen nach einer immer kürzer werdenden Zeitspanne automa- tisch, das heisst ohne weiteres Zutun, gelöscht würden. Eine Datenlöschung könne zudem vermehrt auch mittels Fernzugriff erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 E. 5.6. mit Hinweisen). Angesichts dieses technischen Fortschritts sei die Zulässigkeit einer vorsorglichen Datenspiegelung umso mehr angezeigt, als angesichts des immer kürzer werdenden Zeitfensters für eine Datensicherung grundsätzlich nahezu in jedem Fall der Sicherstellung eines Mobiltelefons ein unmittelbarer Datenverlust drohe. Damit lägen ernsthafte und sachliche Gründe vor, die in Situationen mit einem aufgrund des technischen Fortschritts unmittelbar drohenden Datenverlust eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung rechtfertigten (Urteil des Bundesgerichts 7B_550/2024 vom

23. Januar 2026 E. 5.7.8.). Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Chance der Aktivierung derartiger Selbstlöschungsfunk- tionen in einem kriminellen Umfeld notorischerweise umso höher ist, war im vorliegenden Fall eine unmittelbar drohende Datenverlustgefahr gegeben. Indem

– wie im zitierten Bundesgerichtsentscheid – die Digitale Forensik der Kantons- polizei Zürich mit der Datensicherung beauftragt wurde (vgl. Urk. 1/1 S. 6 unten), die nicht in die eigentliche Ermittlungstätigkeit des konkreten Strafverfahrens ein- gebunden wurden, war – entgegen der Verteidigung – auch diese Voraussetzung erfüllt. Zum Einwand, wonach von einer jedenfalls theoretischen Kenntnisnahme des Dateninhalts durch die Strafverfolgungsbehörden auszugehen sei, hielt das Bundesgericht fest, dass zutreffend sei, dass bei einer direkt durch die Strafverfol- gungsbehörden angeordneten Spiegelung nicht mit absoluter Sicherheit garantiert werden könne, dass keine Kenntnisnahme des Dateninhalts durch dieselbe erfolge. Eine solche vorzeitige Kenntnisnahme liesse sich aber, wie das Bundesgericht

- 11 - bereits wiederholt festgehalten habe, auch bei der Sicherstellung physischer Unterlagen nicht vollends vermeiden. Dies schade jedoch nicht, weil die Unter- suchungsbehörde nach der Rechtsprechung zum Zwecke der vorläufigen Sicher- stellung eine thematische Grobsichtung von Aufzeichnungen vornehmen dürfe, um zu gewährleisten, dass nur Gegenstände sichergestellt würden, die potentiell untersuchungsrelevant erschienen. Vor dem Hintergrund, dass bei einer Daten- spiegelung keine eigentliche Sichtung des Dateninhalts erfolge und die sachver- ständige Person in derselben Strafuntersuchung nicht mit weiteren Ermittlungs- tätigkeiten beauftragt werden dürfe, bestehe beim Vorgang der Datenspiegelung im Vergleich zu einer Grobsichtung von physischen Aufzeichnungen damit gar ein geringeres Risiko einer Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörden (Urteil des Bundesgerichts 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 E. 5.7.7.). Zusammenge- fasst erfolgte die durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Datensicherung in Übereinstimmung mit den Anforderungen der aktuellsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, womit die erhobenen Daten verwertbar sind.

E. 2.3 In der Folge hat die Vorinstanz eine äusserst ausführliche, detaillierte und präzise Würdigung der Beweismittel vorgenommen (Urk. 32 S. 83-126), die sich in allgemeine Vorbemerkungen (Urk. 32 S. 83-86), Erwägungen zu den einzelnen vier inkriminierten Vorgängen (Urk. 32 S. 86-119) und eine "allgemeine Würdigung der Aussagen des Beschuldigen und C._____" (Urk. 32 S. 120-126; Letztere in Abgleichung mit den übrigen Beweismitteln) aufteilt. 2.4.1. Gemäss Anklagevorwurf hat der Beschuldigte alle vier ihm zur Last gelegten Betäubungsmitteldelikte in Tatbeteiligung mit C._____ begangen (Urk. 17) und er wird durch C._____ diesbezüglich belastet (Urk. 32 S. 86 ff. mit Verweisen). Unter dem Titel "Vorbemerkungen" hat die Vorinstanz – hier stark zusammengefasst – ausführlich erwogen, der Beschuldigte habe unglaubhaft und inkonstant seine Be- ziehung zu C._____ sowohl betreffend deren Dauer wie auch deren Intensität zu minimieren versucht. Ferner habe er nicht nachvollziehbar erklären können, wes- halb er gleichzeitig zwei Mobiltelefone und diese unter Verwendung einer verschlei- ernden Vorgehensweise benutzte.

- 12 - 2.4.2. Die Anklagevorwürfe basieren wie erwogen erheblich auf den Belastungen von C._____. Die Vorinstanz hat sich mit dem Aussageverhalten von C._____ und der Kritik der Verteidigung an dessen Aussagen – ebenfalls ausführlich – auseinander gesetzt. Dass sie dies nach der Beweiswürdigung zu den einzelnen Vorhalten getan hat, ist vom Aufbau der Urteilsbegründung her etwas unorthodox. Nichtsdestotrotz ist ihre Einschätzung inhaltlich vollumfänglich zutreffend: Die Aussagen von C._____ seien – entgegen der Auffassung der Verteidigung – widerspruchsfrei, konstant und im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten de- tailreich und anschaulich. C._____ habe beispielsweise aus seiner Erinnerung de- taillierte Aussagen zum jeweiligen ihm versprochenen Kurier-Lohn und auch zeitli- che Angaben machen können. Das Vorbringen der Verteidigung, dass es C._____ mit der Wahrheit nicht so genau nehme, treffe ebenso wenig zu wie die Behaup- tung, C._____ wolle sämtliche Schuld von sich weisen und dem Beschuldigten zu- schieben, indem er diesen übermässig belaste; vielmehr belaste C._____ sich mit seinen Aussagen zu einem grossen Teil auch selber. Dies im Gegensatz zum Be- schuldigten, welcher stets bemüht gewesen sei, sich als ahnungslose, nicht betei- ligte Person darzustellen, während er C._____ und D._____ durchaus als Drogen- händler belastete. Auch der Einwand des Beschuldigten, C._____ belaste ihn, um mehrere seiner eigenen Leute zu schützen, sei falsch. C._____ habe mit seinen Aussagen nicht nur sich selber und den Beschuldigten, sondern – entgegen der Auffassung der Verteidigung – auch mehrfach D._____ belastet. C._____ habe fer- ner klar differenziert, welche Aufträge er vom Beschuldigten bzw. von D._____ er- halten hatte und wer welche Aufgaben ausgeführt habe, wem welche Funktion zu- gekommen sei und wann diese arbeitsteilig zusammengewirkt hätten. Er habe nicht einfach pauschal und undifferenziert den Beschuldigten als alleinigen Auftraggeber und Drahtzieher dargestellt. C._____ habe den Beschuldigten – entgegen der Dar- stellung der Verteidigung – nicht übermässig belastet und ihm auch nicht weitere Transporte und Handlungen als Auftraggeber angelastet, die in Wahrheit D._____ zuzuschreiben seien. Hinsichtlich der Aussagen von C._____ lasse sich zudem keine Aggravierungstendenz feststellen. Im Gegenteil habe er sehr zurückhaltend ausgesagt und eingeräumt, wenn er etwas nicht wusste, sich nicht ganz sicher war oder sich nicht mehr erinnern konnte. Zusammengefasst seien die Aussagen von

- 13 - C._____ detailliert, konstant sowie widerspruchsfrei und deckten sich mit den übri- gen Beweismitteln, so insbesondere mit den Ergebnissen der Auswertung der Mo- biltelefone (Chatverläufe und Anrufprotokolle). Entgegen der Darstellung der Ver- teidigung lägen neben den Aussagen von C._____ somit durchaus weitere Beweis- mittel vor. Beim Aussageverhalten des Beschuldigten zeige sich dagegen anschau- lich, dass er sich diverse Male in grobe Widersprüche verstrickt habe, er es mit der Wahrheit nicht so genau zu nehmen scheine und bemüht gewesen sei, seine Aus- sagen dem jeweiligen Untersuchungsergebnis anzupassen. Diese differenzierte Beurteilung der belastenden Aussagen C._____s und der Bestreitungen des Beschuldigten bedarf keiner Ergänzung und ist als in allen Teilen zutreffend zu übernehmen. Der vollumfänglich geständige C._____ wurde für seinen Tatbeitrag an den vier auch dem Beschuldigten (mit anderem Tatbeitrag) vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikten im abgekürzten Verfahren mit Urteil der Vorinstanz vom 3. Dezember 2024 schuldig gesprochen und mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Beizugsakten). Im Berufungsverfahren stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass die Aussagen von C._____ mit erheblicher Zurückhaltung zu würdigen seien, wenn er behaupte, in den letzten Jahren wiederholt Betäubungsmittelgeschäfte mit dem Beschuldigten abgewickelt zu haben, da er während der gesamten Überwachungs- periode von rund einem Jahr weder am Wohn- noch am Arbeitsort des Beschuldig- ten erschienen sei (Urk. 78 S. 9). Die Argumentation der Verteidigung verfängt nicht, da dem Beschuldigten einerseits keine Drogenabwicklung über einen länge- ren Zeitraum, sondern vier konkrete Vorgänge vorgeworfen werden und anderer- seits alleine der Umstand, dass sich C._____ weder am Wohn- noch am Arbeitsort des Beschuldigten eingefunden haben soll, keinen Drogenhandel ausschliesst. Entgegen der Verteidigung und mit der Vorinstanz sind die Aussagen von C._____ glaubhaft. 2.5.1. Zum Vorwurf der Anstiftung zur Einfuhr von 10 Kilogramm Kokain aus Holland am 20./21. Oktober 2023 (Anklagepunkt 1.1.1.) erwog die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung, C._____ habe das inkriminierte Vorgehen mehrfach konstant und widerspruchsfrei geschildert. Die Behauptungen des Beschuldigten,

- 14 - er habe von C._____ lediglich Cannabis-Proben übernehmen wollen, seien hinge- gen widersprüchlich und daher unglaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigen seien sodann wiederholt auffallend vage und detailarm ausgefallen. Technisch belegt sei eine Vielzahl von telefonischen Kontakten zwischen C._____ und dem Beschuldig- ten in der Zeit kurz vor dessen Hollandreise respektive Rückreise, die der Beschuldigte nicht nachvollziehbar erklären könne. Ebenso wenig habe der Beschuldigte seinen im selben Zeitraum ebenfalls sehr umfangreichen Telefonkon- takt mit D._____, einem mutmasslichen Mittäter des Beschuldigten und C._____s, welcher vom Beschuldigten als Betäubungsmittelhändler bezichtigt und von C._____ ganz konkret und überzeugend als an der massgeblichen Einfuhr mass- geblich beteiligt belastet werde, plausibel erklären können. Ferner habe C._____ widerspruchsfrei und konstant ausgesagt, der Beschuldigte habe ihm vor der Reise nach Holland ein Foto mit einem Stempel geschickt, wie er auf dem abzuholenden Kokain zu erwarten sei. Das bei der Verhaftung des Kuriers C._____ und des eben- falls anwesenden Beschuldigten sichergestellte Kokain habe tatsächlich eine eben- solche Prägung aufgewiesen. Auf einem Mobiltelefon des Beschuldigten sei dieses Bild gefunden worden und seine Bestreitung, nicht er habe dieses Bild an C._____ geschickt, sei unglaubhaft. Der Chatverlauf, wie er zwischen dem Beschuldigten und C._____ erfolgte, zeige auf, dass der Beschuldigte dem C._____ das Bild als Anweisung zum abzuholenden Stoff geschickt habe. Aus dem Chatverlauf und den entsprechenden Aussagen C._____s ergebe sich weiter, dass der Beschuldigte dem C._____ die Abholadresse in den Niederlanden geschickt habe. Die entspre- chenden Bestreitungen des Beschuldigten seien widersprüchlich und daher un- glaubhaft. Angesichts des aktenkundigen Chatverlaufs sei auch die Behauptung des Beschuldigten, er habe für C._____ lediglich einen Schlafplatz in den Nieder- landen organisieren wollen, nicht überzeugend. Vielmehr sei der Chatinhalt stimmig mit der Belastung des Beschuldigten durch C._____, dass in der geführten Konver- sation die Abholung in den Niederlanden und Einfuhr in die Schweiz von 10 Kilo- gramm Kokain organisiert worden sei. 2.5.2. Die Verteidigung hat an der Berufungsverhandlung geltend gemacht, dass sich die Frage der Verwertbarkeit der erhobenen GPS-Daten stelle. So liessen sich den Akten keinerlei Hinweise auf eine rechtshilfeweise Einbettung von Über-

- 15 - wachungsergebnissen aus den Niederlanden, Belgien, Luxemburg oder Frankreich entnehmen. Solche Ergebnisse dürften daher jedenfalls nicht ohne Weiteres im hie- sigen Strafverfahren verwertet werden (Urk. 78 S. 9). Diesbezüglich ist fest- zuhalten, dass die GPS-Daten betreffend die Durchfahrtsstrecke insgesamt, d.h. mit Blick auf die übrigen im Recht liegenden Beweismittel – insbesondere die detaillierten Aussagen von C._____ – für die Erstellung des entsprechenden Sachverhalts gar nicht benötigt werden. Abgesehen davon wurde die Fahrroute im Verlaufe des Strafverfahrens auch nie bestritten und fehlt es im Übrigen auch an einer entsprechenden substantiellen Kritik seitens der Verteidigung. Ausserdem stellte sich die Verteidigung an der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, dass die Aussagen von C._____ im Rahmen der Konfrontationsein- vernahme vom 21. Februar 2024 mangels Wahrung des Konfrontationsrechts nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar seien. Unter den vom Bundesgericht im Entscheid 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 herausgearbeiteten Kriterien zur Verwert- barkeit zufolge Wahrung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person sei die Konfrontationseinvernahme in weiten Teilen unzulässig gewesen, da sämtliche Vorhalte der Staatsanwaltschaft auf den S. 8 f. zusammengefasste Inhalte früherer Aussagen von C._____ gewesen seien, welche dieser nicht in eigenen Worten, sondern lediglich abnickend vermeintlich gegenüber dem Beschuldigten gemacht haben solle. Dieser Mangel lasse sich nicht dadurch beheben, dass der Vertei- digung nachträglich ein Fragerecht zugeschoben werde, nachdem die Staatsan- waltschaft mittels suggestiver Befragung bereits belastende Aussagen vorgeprägt habe. Das Konfrontationsrecht garantiere nicht bloss ein nachgelagertes Ergänzungsfragerecht, sondern eine effektive und von Beginn an gewährleistete Möglichkeit, belastende Aussagen in Frage zu stellen (Urk. 78 S. 18 f.). Die Staats- anwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, dass der seitens der Verteidigung zitierte Bundesgerichtsentscheid im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, da

– infolge separat geführter Verfahren – gar keine Teilnahmerechte bestanden hätten und diese folglich auch nicht hätten verletzt werden können (Prot. II. S. 22). Es trifft zu, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserheb- ungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Die Einschrän-

- 16 - kung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorge- sehen und hinzunehmen (vgl. BGE 140 IV 172 E. 1.2.3.). Weiter ist mit der Staats- anwaltschaft festzuhalten, dass sich die Konfrontationseinvernahme ohnehin in weiten Teilen eben gerade nicht nur auf eine formale Bestätigung von früheren Aus- sagen beschränkte, sondern C._____ offene Fragen beantwortete bzw. sich in freien Schilderungen nochmals zur Sache äusserte. Abgesehen davon muss insofern gar nicht auf die seitens der Verteidigung beanstandeten Vorhalte abgestellt werden, als die darin enthaltenen wesentlichen und den Beschuldigten belastenden Umstände ohnehin durch andere im Recht liegende verwertbare Beweismittel – insbesondere die diversen Beilagen zur Konfrontationseinvernahme (vgl. Fotodokumentation betreffend Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und C._____ [Beilage 6 zu Urk. 3/8 S. 15 ff.]) – erstellt sind. Im Übrigen wird C._____ seitens der Verteidigung ein aktenwidriges Aussagever- halten unterstellt, wenn geltend gemacht wird, dass dieser den Beschuldigten rund einen Monat nach der Verhaftung von D._____ unmittelbar, ohne Zurückhaltung und in deutlichem Widerspruch zu seinen früheren Aussagen belastet habe und gleichzeitig – um seiner Loyalität gegenüber seinem Chef Ausdruck zu verleihen, darum bemüht gewesen sei, D._____ zu entlasten (Urk. 78 S. 14 f.). Im Gegenteil hat C._____ D._____ klar und massiv belastet. So hat er mehrfache und sich deckende Aussagen gemacht, wonach er normalerweise für D._____ gearbeitet habe, jedoch in den einzelnen konkreten Fällen im Auftrag des Beschuldigten gehandelt habe (vgl. Urk. 3/7 S. 22: "Hatte D._____ auch etwa zutun mit diesem Kilogramm Kokain?" "Ich weiss es nicht genau. Sicherlich. Es wäre ja normal." "Weshalb?" "Weil ich für D._____ arbeite." "Sie führten aus, dass Sie die 10 Kilo- gramm Kokain vom Verhaftstag und einmal 1 Kilogramm Kokain an die … [Adresse] im Auftrag von A._____ transportiert hätten. Haben Sie noch weitere Male Kokain im Auftrag von A._____ transportiert?" "Ja, einmal 15 Kilogramm Ha- schisch." "Und Kokain?" "Die 10 Kilogramm und das eine Kilogramm erhielt ich die Information von A._____. Bei den anderen Malen weiss ich nicht, wie die Abspra- chen zwischen A._____ und D._____ waren. Ich kenne die Details nicht."). Auch anlässlich der delegierten Einvernahme vom 15. Dezember 2023 hatte C._____ auf

- 17 - die Frage, in welcher Beziehung er zu D._____ stehe, zu Protokoll gegeben, dass dieser sein Boss sei. Auf die Anschlussfrage, ob D._____ am Handel mit den 10 Ki- logramm Kokain beteiligt gewesen sei, führte er aus: "Diese 10 Kg waren bestellt von A._____ für A._____. D._____ hat mich nur eskortiert mit dem Auto." (Urk. 4/1/4 F/A 34 f.) Auf die Frage, von wem er diese Transportaufträge für das Haschisch, das Marihuana und das Kokain erhalten habe, hatte C._____ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 16. Januar 2024 sodann geantwortet: "Von A._____. Er fragte D._____, ob ich frei bin und danach beginnt er mit mir zu kom- munizieren." (Urk. 4/1/7 F/A 15). Dass C._____ mit seinen Aussagen eher den Beschuldigten als D._____ zu schützen versuchte, ergibt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung sodann auch aus dem Umstand, dass er, nachdem er den Beschuldigten als Abnehmer bezeichnet hatte, gleichzeitig erklärte, dass die Polizei bei zeitlich späterer Verhaftung den "eigentlichen Abnehmer" hätte sehen können, obwohl er angeblich nicht gewusst habe, wer das gewesen sei. Indem C._____ hervorzustreichen versuchte, dass die 10 Kilogramm Kokain schlussendlich gar nicht beim Beschuldigten verblieben wären, dürfte er versucht haben, den Beschul- digten als seinen Freund nicht übermässig zu belasten (vgl. Urk. 78 S. 17). Auch die Argumentation der Verteidigung, wonach der Auftraggeber und Empfän- ger der zehn Kilogramm eine oder mehrere Drittperson(en) – mutmasslich mit Bezug zu Bulgarien – seien, da C._____ in einem Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte sich bereits nachweislich in Haft befunden habe, von einem Abnehmer gesprochen habe, von dem er Repressalien befürchte, ist in Anbetracht der klaren Belastung des Beschuldigten durch die Aussagen von C._____ unbehelflich. Soweit die Verteidigung sodann auf einen Verlängerungsbeschluss der technischen Überwachungsmassnahmen gegenüber C._____ und D._____ vom 27. Oktober 2023 des Bezirksgerichts Lörrach verweist, erhellt nicht, was die Verteidigung daraus ableiten will. Zwar sind die entsprechenden Ausführungen wie auch der Umstand, dass D._____ an der Organisation sowie Durchführung der Einfuhr der 10 Kilogramm Kokain beteiligt war, durchaus zutreffend (vgl. Urk. 78 S. 15). Dabei bleibt jedoch einerseits die Frage, an wen die 10 Kilogramm Kokain in Zürich hätten ausgeliefert werden sollen, offen und andererseits hat dies ohnehin keinen Einfluss auf den Tatvorwurf betreffend den Beschuldigten, wonach dieser

- 18 - den Tatentschluss bei C._____ für den Transport hervorgerufen habe. Abgesehen davon ist überdies festzuhalten, dass die vorgenannten Ausführungen des Bezirks- gerichts Lörrach für das hiesige Gericht ohnehin keinerlei Bindungswirkung ent- falten, sondern dieses eine eigene Beweiswürdigung vornimmt. 2.5.3. Angesichts des erdrückenden Beweisresultats ist das hartnäckige Bestreiten des Beschuldigten unbehelflich: Der Beschuldigte wurde zusammen mit dem überführten und geständigen Transporteur C._____ auf frischer Tat verhaftet. C._____ belastet den Beschuldigten konstant und in seinen Schilderungen über- zeugend als Mit-Organisator, Besteller und geplanten Empfänger des eingeführten Kokains. Die Darstellung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte lediglich als untergeordneter Helfer vor Ort in Erscheinung getreten sei bzw. sich dessen angeblicher Tatbeitrag expressis verbis auf eine untergeordnete Hilfstätigkeit beschränkt habe, widerspricht allen im Recht liegenden Beweismitteln. Beispiels- weise auch anhand der intensiven Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und C._____ bzw. mindestens der entsprechenden Kontaktaufnahmeversuche, zeigt sich, dass der Beschuldigte entgegen der Verteidigung klarerweise nicht nur als untergeordneter Helfer vor Ort in Erscheinung trat (vgl. Urk. 78 S. 16 f.). Der äusserst aktive Telefonverkehr sowie der Inhalt des geführten Chatverkehrs unter- mauern die Belastungen C._____s ausserdem eindeutig. Der Beschuldigte hat C._____ vor dessen Drogenübernahme erstelltermassen ein Foto geschickt mit ei- ner Kokainmarkierung, die dann auf den sichergestellten Drogen auch tatsächlich zu finden war. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten hatte C._____ kein Mo- tiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten. Er hat durch seine Aussagen vorab auch sich selber belastet. Hätte er seinen eigenen Tatbeitrag zulasten eines Dritten minimieren wollen, hätte er die Schuld beispielsweise auf den flüchtigen D._____ schieben können. Dieser hätte sich nicht dazu geäussert; ganz im Gegensatz zum Beschuldigten, betreffend welchem C._____ wusste, dass seine Aussagen ihm vor- gehalten werden und er sie bestreiten kann. C._____ hat ausgesagt, die Mehrheit der durch ihn ausgeführten Drogentransporte seien im Auftrag von D._____ erfolgt, nur die Minderheit im Auftrag des Beschuldigten. Es ist nicht nachvollziehbar, wes- halb C._____ im konkreten Fall diesbezüglich zulasten des Beschuldigten lügen sollte. Schliesslich sind die eigenen Angaben des Beschuldigten mit der Vorinstanz

- 19 - ebenso widersprüchlich, inkonstant wie auch lebensfremd. Der Anklagesachverhalt betreffend Anklagesachverhalt 1.1.1. ist mit der Vorinstanz rechtsgenügend erstellt. 2.6.1. Zum Vorwurf der (gemeinsam mit D._____ begangenen) Anstiftung zur Einfuhr von 4 Kilogramm Kokaingemisch aus Holland am 10. Oktober 2023 (Ankla- gepunkt 1.1.2.; Urk. 17 S. 5 f.) erwog die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung, C._____ habe insgesamt konstant und überzeugend geschildert, 4 Kilogramm in die Schweiz eingeführt und davon 3 Kilogramm nach Deutschland ausgeführt zu haben. Nach der Einfuhr in die Schweiz seien D._____ und der Beschuldigte an seinem Wohnort erschienen und hätten das Kokain ausgepackt und begutachtet. Aus dem sichergestellten Chatverlauf sei ersichtlich, dass der Beschuldigte sich während der Reise C._____s intensiv organisatorisch mit diesem ausgetauscht habe. Aus der belegten Tatbeteiligung des Beschuldigten und den entsprechenden, sich mit den übrigen Beweismitteln deckenden Aussagen C._____s sei auf eine arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen D._____ und dem Beschuldigten bei der Organisation und Durchführung der Kokaineinfuhr zu schliessen. Aufgrund der Aussagen C._____s und der belegten Chatkonversation zwischen C._____ und dem Beschuldigten sei ferner erstellt, dass der Beschuldigte C._____ zur Abgabe einer Probe des eingeführten Kokains angehalten habe (und nicht wie der Beschul- digte behauptet zu einer Probe Cannabis). Technisch belegt sei sodann, dass C._____ dem Beschuldigten Bilder von Kokain und der Beschuldigte dem C._____ ein Bild einer hydraulischen Presse geschickt und diese sich konspirativ über die Verarbeitung von Kokain ausgetauscht hätten, was – einmal mehr – mit den Aus- sagen C._____s übereinstimme. Die Aussagen des Beschuldigten seien hingegen in keiner Weise überzeugend und weltfremd, insbesondere, wenn er behaupte, er habe dem C._____ eine hydraulische Presse für eine Autowerkstatt besorgen wol- len, nachdem ihm dieser gerade Bilder von Kokainklumpen geschickt hatte. Der Anklagevorwurf, dass der Beschuldigte an der Einfuhr von 4 Kilogramm Kokain or- ganisatorisch mitgewirkt habe, sei insgesamt erstellt. 2.6.2. Die Verteidigung hat an der Berufungsverhandlung in diesem Zusammen- hang eine Verletzung des Anklageprinzips geltend gemacht. Art. 9 StPO schreibe vor, dass die Anklägerin den Sachverhalt so zu umschreiben habe, dass dem

- 20 - Beschuldigten klar sei, ob ihm Anstiftung und damit einher das Hervorrufen des Tatentschlusses bei einer anderen Person, oder eigene Tatausführung (gegebe- nenfalls in Mittäterschaft mit weiteren Personen) vorgeworfen werde. Vorliegend sei jedoch bis heute unklar, was dem Beschuldigten konkret vorgeworfen werde. Zwar werde Anstiftung angeklagt und im Sachverhalt objektiv umschrieben, daneben werde jedoch auch mittäterschaftliches Handeln mit einer prozessfernen Person angeklagt, wobei unklar bleibe, ob sich das mittäterschaftliche Handeln auf das Hervorrufen des Tatentschlusses bei C._____ oder auf die Ausführung der Haupttat beziehe, was in sich ein Widerspruch sei, da der Anstifter naturgemäss keinen Ausführungsvorsatz habe. Die Zweideutigkeit der Anklage finde sich sodann im erstinstanzlichen Schuldspruch wieder, indem ein mittäterschaftsähnlicher Schuldspruch – in Verletzung des Anklageprinzips – unter der rechtlichen Qualifikation der Anstiftung subsumiert worden sei. Damit sei die Wirksamkeit der Verteidigung offensichtlich und auch noch heute anhaltend und erheblich beeinträchtigt (Urk. 78 S. 20). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last geleg- ten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Anklageschrift führt unter Ziffer 1 im Sinne einer Vorbemerkung gebündelt alle dem Beschuldigten vorgeworfenen Anstiftungshandlungen auf, wobei sie die einzelnen (teilweise in Mittäterschaft mit D._____ begangenen) An- stiftungshandlungen dann separat in den nachfolgenden Ziffern 1.1.1. bis 1.1.4. je- weils anhand der dem Beschuldigten konkret vorgeworfenen Tathandlungen detailliert darlegt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Dem Beschuldigten war gestützt darauf bewusst, was ihm konkret vorgeworfen wurde. Entgegen der

- 21 - Verteidigung genügt die vorliegende Anklageschrift somit den vorgenannten Anforderungen. Weiter machte die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung geltend, dass sich die in der entsprechenden Anklageziffer genannten Handlungen auf einen Chatverlauf zwischen C._____ und dem Beschuldigten stützten. Soweit dieser verwertbar sei, ergebe sich daraus zunächst klar, dass der Beschuldigte weder über den Zeitpunkt noch die Menge des Transports informiert gewesen sei. Die Antworten von C._____, im Rahmen welchen dieser jeweils auf D._____ verwiesen habe, zeigten deutlich, dass dieser und nicht der Beschuldigte als entscheidende Figur im Hintergrund wahrgenommen worden sei (Urk. 78 S. 22 f.). Mittäterschaft kommt bei Teilnahmeformen wie der Anstiftung in Betracht, so dass infolge Zurechnung die Frage der natürlichen Kausalität der Einzelbeiträge gegen- standslos wird. Die Rechtsfigur der Mittäterschaft führt zu einer Beweiserleichte- rung hinsichtlich des individuellen Nachweises von Tatbeiträgen. Für die Begrün- dung der vorsätzlichen Mittäterschaft ist ein gemeinsamer Beschluss im juristisch- technischen Sinne nicht erforderlich. Vorausgesetzt wird, dass das deliktische Verhalten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatent- schlusses verwirklicht wird, der auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen kann (BGE 143 IV 361 E. 4.10 mit weiteren Hinweisen). Der angeklagte Sachver- halt stützt sich entgegen der Verteidigung nicht auf den Chatverlauf, sondern die Aussagen von C._____ als hauptsächliches Beweismittel. So sagte dieser aus, dass D._____ und der Beschuldigte die 4 Kilogramm Kokain zusammen organisiert hätten (Urk. 3/7 S. 19). Auf die Frage, weshalb sich der Beschuldigte sehr für diese Kokainlieferung interessiert habe, führte C._____ auch aus: "Er wollte es offensicht- lich jemandem verkaufen. Ich habe keine Ahnung." (Urk. 3/7 S. 16). Auch sagte er aus, dass er gewusst habe, dass das Kokain von einem Kontakt des Beschuldigten stammte (Urk. 3/7 S. 18). Ausserdem wird die von C._____ geschilderte Darstel- lung jeweils auch durch die übrigen im Recht liegenden Beweismittel ergänzt bzw. gestützt. Damit verbleibt auch kein Raum mehr für seitens der Verteidigung ins Feld geführte allfällige mögliche alternative Interpretierbarkeiten von Chatverläufen.

- 22 - 2.6.3. Auch hier wirken die Bestreitungen des Beschuldigten angesichts der Mehr- zahl von sich gegenseitig stützenden belastenden Beweismitteln unbehelflich: Am Wohnort von C._____ wurde eine grössere Menge Kokain sichergestellt, welche mit dessen Darstellung der vorherigen Einfuhr (und teilweisen Wiederausfuhr nach Deutschland) korrespondiert. C._____ hat mit seinen Aussagen sich selber belas- tet, den Beschuldigten jedoch nicht über Gebühr, dafür vielmehr den betreffend diesen Transport offenbar hauptsächlich verantwortlichen D._____. Abgesehen davon, dass C._____ gar kein Motiv hatte, den Beschuldigten betreffend diesen Tatvorwurf wahrheitswidrig zu belasten, widerlegt dies die pauschale Behauptung des Beschuldigten, C._____ habe ihn zur eigenen Entlastung belastet: Die Rollen- verteilung zwischen D._____ und dem Beschuldigten, obwohl grundsätzlich arbeitsteilig, konnte sich von Transport zu Transport offenbar unterscheiden. Während C._____ zur Einfuhr vom 20./21. Oktober 2023 das Tatvorgehen des Be- schuldigten als gegenüber demjenigen von D._____ intensiver beschrieb, hat er zum vorliegenden Tatvorwurf den Tatbeitrag des Beschuldigten nicht in den Vor- dergrund gerückt und D._____ als Auftraggeber und massgeblichen Instruktor dar- gestellt. Die – sich mit den Aussagen C._____s deckenden – Chat-Auswertungen belegen schliesslich fraglos die Mit-Organisation am Import und der Verarbeitung einer grossen Menge Kokains durch den Beschuldigten und widerlegen seine dies- bezüglichen, lebensfremden Erklärungsversuche.

E. 2.7 Die Darstellung in Anklagepunkt 1.1.3. ist insoweit nicht strittig, dass C._____ am 27. September 2023 in E._____ ein Kilogramm Kokaingemisch übernahm, nach F._____ transportierte und dort einem Unbekannten übergab (Urk. 17 S. 6). Dieser Sachverhalt beruht auf einem Geständnis C._____s. Der Beschuldigte be- streitet hingegen die weitere Darstellung C._____s, er habe C._____ den Auftrag zu dieser Lieferung erteilt. Die Vorinstanz hat überzeugend erwogen (Urk. 32 S. 114), dass gestützt auf die vorliegenden GPS-Daten als einziges objektives Be- weismittel dem C._____ keine Betäubungsmittellieferung hätte nachgewiesen wer- den können. Der entsprechende Vorwurf beruhe somit einzig auf dem Geständnis C._____s. Dieser hätte sich nicht selber konkret belasten müssen und habe somit auch kein Motiv gehabt, den Beschuldigten falsch zu belasten. Er habe jedoch kon- stant und auch in Anwesenheit des Beschuldigten dessen Tatbeitrag detailliert ge-

- 23 - schildert, was seine Belastung des Beschuldigten überzeugend und glaubhaft ma- che. Wie vorstehend erwogen, habe C._____ – auch – zu den anderen Anklage- punkten erstelltermassen absolut glaubhaft (und durch weitere objektive Beweis- mittel untermauert) ausgesagt, weshalb im vorliegenden Punkt – einmal mehr – kein Grund bestehe, an seiner Aussage zu zweifeln. Auch dieser Anklagesachver- halt sei mithin rechtsgenügend erstellt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung geltend, dass die Vorinstanz zwei wesentliche Punkte ausser Acht gelassen habe. Zunächst habe C._____ ausgesagt, dass der Beschuldigte D._____ angefragt habe, ob er frei sei, bevor er ihn für den Transport angefragt habe. Weiter habe er konkretisiert, dass zwar der Beschuldigte für den Transport angefragt habe, er aber nicht wisse, welches die Rolle des Beschuldigten sei. Soweit der Beschuldigte einmal – wie vorliegend – im Vorfeld des Transports bei D._____ angefragt habe, ob Kapazitäten vorhanden seien, und in diesem Zusammenhang ein Transport durchgeführt worden sei, ergebe sich daraus keine eigenständige Beauftragung durch ihn. Vielmehr sei die Einbindung von C._____ unverändert im bestehenden arbeitsver- traglichen Rahmen mit D._____ geblieben. Die Durchführung und Abwicklung des Transports seien weiterhin ausschliesslich über diesen erfolgt. Vor diesem Hinter- grund erscheine der Beschuldigte nicht als eigenständiger Auftraggeber, sondern höchstens als informell einbezogene Drittperson bzw. als Hilfsperson im Einfluss- bereich von D._____, ohne eigene rechtliche oder wirtschaftliche Verantwortung für die Transporte (Urk. 78 S. 23 f.). Diese Argumentation der Verteidigung verfängt nicht. Selbst wenn zutreffen mag, dass C._____ die genaue Rolle des Beschuldig- ten nicht kannte, so steht dieser Umstand einer Anstiftungshandlung seitens des Beschuldigten nicht entgegen. Ausserdem steht diese Interpretation der Verteidi- gung in Widerspruch zu den eindeutigen Aussagen von C._____, wonach er den Auftrag zum Transport dieses Kilogramms Kokain vom Beschuldigten erhalten habe, er auch vom Beschuldigten gewusst habe, wo er dieses erhalten werde und dieser ihm auch gesagt habe, wohin er es bringen müsse. An anderer Stelle in derselben Einvernahme führte er nochmals aus, dass er die Informationen – unter anderem – für die 10 Kilogramm vom Beschuldigten erhalten habe und er bei den

- 24 - anderen Malen nicht wisse, wie die Absprachen zwischen dem Beschuldigten und D._____ gewesen seien und er die Details nicht kenne (Urk. 3/7 S. 21 f.). 2.8.1. Die Darstellung in Anklagepunkt 1.1.4. ist insoweit nicht strittig, dass C._____ am 23. Juni 2023 15 Kilogramm Haschisch in G._____ abholte, an die … [Adresse] in Zürich brachte und dort H._____ übergab, wobei der Beschuldigte ebenfalls an der Lieferadresse anwesend war. Auch dieser Sachverhalt beruht auf einem Ge- ständnis C._____s. Der Beschuldigte bestreitet hingegen die weitere Darstellung C._____s, er habe C._____ den Auftrag zu diesem Transport erteilt und den Trans- porteurenlohn dem ebenfalls anwesenden D._____ ausgehändigt. Die vormalige Verteidigung des Beschuldigten anerkannte an der Hauptverhandlung immerhin ein Vermitteln des Haschischs an H._____ (Urk. 25 S. 16). Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung erwogen, C._____ habe konstant, nachvollziehbar und wider- spruchsfrei ausgesagt. Geringfügige Inkonstanten, z.B. betreffend die genaue Höhe des Lohns oder den genauen Abholort in G._____, seien erklär- und vernach- lässigbar. Die Aussagen des Beschuldigten seien jedoch in keiner Weise nachvoll- ziehbar. Seine Anwesenheit am Ort der Haschischübergabe habe er nicht plausibel erklären können. Den Vorhalt, C._____ habe auf seine Bestellung geliefert, habe der Beschuldigte in einer frühen Einvernahme sogar mindestens halbherzig einge- standen, um ihn dann in späteren Einvernahmen wieder zu bestreiten (Urk. 32 S. 115 ff.). 2.8.2. Die Verteidigung hat an der Berufungsverhandlung geltend gemacht, dass die diesbezüglich aus den geheimen Überwachungsmassnahmen gewonnen Erkenntnisse – namentlich die Videoaufzeichnungen sowie deren Auswertungen – im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar seien. Vor dem Hintergrund, dass der Vorwurf ein mutmassliches Betäubungsmitteldelikt nach Art. 19 Abs. 1 BetmG

– konkret den Umgang mit Haschisch – betreffe, fehle es an einem Delikt von der erforderlichen Schwere, welches die Genehmigung eines Zufallsfunds überhaupt zu tragen vermöchte (Urk. 78 S. 10). Einerseits ist mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz festzuhalten, dass die entsprechende Genehmigung zur Verwertung der Zufallsfunde – wie bereits vorstehend unter E. II. 1.2. geschildert – durch das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts Zürich mit Verfügung vom

- 25 -

30. Oktober 2023 erteilt wurde (Urk. 7/2). Wie die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung richtigerweise geltend macht, wäre auf diese Rüge schon aus prozessualen Gründen nicht weiter einzu- gehen, da gegen die entsprechende Genehmigung innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Überwachungsmassnahme hätte Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden müssen. Im jetzigen Zeitpunkt können Verwertbarkeitsfragen dementsprechend nicht mehr aufgeworfen werden. Dennoch sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Videoaufzeichnungen im Rahmen der Beweiswürdigung ohnehin nicht weiter von Bedeutung sind, da darauf nur der von aussen wahrnehmbare Sachverhalt ersichtlich ist, welchen der Beschuldigte gar nie in Abrede gestellt hat. Zur Erstellung des inneren Sachverhalts, den der Beschuldigte bestreitet, ist dieses Beweismittel jedoch sowieso ungeeignet. 2.8.3. Einmal mehr besteht kein Grund, an den Aussagen C._____s zu zweifeln: Ein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten ist nicht erkennbar. Seine Aussagen sind konstant und wirken erlebt. Er schildert auch eher ungewöhnliche Details, z.B. dass der Beschuldigte den Transporteurenlohn nicht direkt ihm, sondern bereits vor seinem Eintreffen dem ebenfalls anwesenden D._____ zwecks Weiterleitung an ihn gegeben habe; er habe den Lohn letztlich jedoch nie bekom- men, weshalb ihm die Angelegenheit besonders in Erinnerung geblieben sei. Dieses Aussageverhalten erhöht die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung zusätzlich. Wenn der Beschuldigte jedoch für den Transporteurenlohn aufkam, widerlegt dies seine ohnehin lebensfremde Behauptung, er sei ohne jegliches Interesse am gelieferten Haschisch bei der Übergabe persönlich anwesend gewesen. Auch betreffend die bestrittenen Momente der inkriminierten Haschischlieferung ist somit einmal mehr auf die in allen Teilen überzeugenden Aussagen von C._____ abzu- stellen und sind die unglaubhaften Bestreitungen des Beschuldigten zu verwerfen.

E. 2.9 Die Vorbringen der Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung ändern folglich nichts an der Würdigung der Vorinstanz. Entgegen dem von der Verteidigung in ihrem Zwischenfazit festgehaltenen Standpunkt war C._____ nicht aufgrund seiner mehrjährigen Geschäftsbeziehung mit D._____ bereits entschlos- sen, die einzelnen Fahrten vorzunehmen, womit er nicht erneut dazu habe

- 26 - angestiftet gebraucht werden müssen und damit jede einzelne Kurierfahrt im Auftrag von D._____ erfolgt und gegebenenfalls streckenweise durch den Beschul- digten koordiniert worden sei. C._____ sagte klar aus, er habe grundsätzlich auf Auftrag von D._____ transportiert, ausser wenn es ausdrücklich im Auftrag des Beschuldigten gewesen sei (vgl. Urk. 3/7 S. 22). Darin besteht das hauptsächlich massgebliche Beweismittel. Entgegen der Verteidigung ist auch der doppelte Vorsatz beim Beschuldigten gegeben. C._____ führte die angeklagten Kurierfahr- ten nur auf den Auftrag des Beschuldigten – bzw. von D._____, wobei dieser in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten handelte – aus. Dabei wollte der Beschuldigte auch, dass C._____ die Drogen einführt respektive transportiert. Für wen die Dro- gen letztendlich bestimmt waren, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Ent- scheidend ist insgesamt nur, wer C._____ zu den entsprechenden Fahrten veranlasste – was in den vier zur Anklage gebrachten Fällen erstelltermassen der Beschuldigte war. Der gesamte Anklagesachverhalt – soweit bestritten – ist somit, mit Ausnahme betreffend Wirkstoffgehalt und folglich die Netto-Drogenmengen, worauf nachfolgend unter E. III. 3.1. eingegangen wird, rechtsgenügend erstellt. Dabei wird hier auf die – wie eingangs erwogen – äusserst ausführliche, detaillierte und präzise Würdigung sämtlicher relevanter Beweismittel durch die Vorinstanz in allen Teilen und uneingeschränkt verwiesen.

E. 3 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid theoretische Ausführungen zum qualifizierten Fall eines Betäubungsmitteldelikts und zur Anstiftung eines Dritten zur Begehung einer Straftat gemacht und den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig gesprochen (Urk. 17 S. 8; Urk. 32 S. 126 ff. und S. 158). Die Verteidigung begründete im Hauptverfahren ihren Antrag zum Rechtlichen einzig gestützt auf eine von derjenigen der Anklagebehörde abweichenden Beweiswürdi- gung zum eingeklagten Sachverhalt (Urk. 25). Dieser folgte jedoch die Vorinstanz nicht und es wird ihr auch vorliegend nicht gefolgt. Die rechtliche Subsumption des wie gesehen erstellten Anklagesachverhalts durch Anklagebehörde und Vorinstanz ist korrekt. Somit ist der angefochtene Schuldspruch des Beschuldigten zu bestätigen.

- 27 - III. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Anstiftung zu Betäubungsmittel- verbrechen in drei Fällen und zu einem Betäubungsmittelvergehen sowie für ein Vergehen gegen das Waffengesetz mit insgesamt 8 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Die Anklagebehörde beantragte im Hauptverfahren eine Freiheitsstrafe von

E. 3.1 Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere der Anstiftung zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetzt in drei Fällen hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe C._____ den Auftrag erteilt, am 20./21. Oktober 2023 10 Kilogramm Kokaingemisch, entsprechend 8'810 Gramm reines Kokain, aus den Niederlanden in die Schweiz einzuführen, um es ihm oder einer Drittperson zu überlassen. Nur wenige Tage zuvor, ca. um den 10. Oktober 2023, habe der Beschuldigte in gemeinsamer Planung und gleich massgeblichem, arbeitsteiligem Zusammenwirken bei der Tatausführung mit D._____ an der Einfuhr von 4 Kilogramm Kokaingemisch aus den Niederlanden in die Schweiz durch C._____ mitgewirkt, wobei C._____ diesen Auftrag von D._____ erhalten habe. Von diesen 4 Kilogramm Kokain seien 3 Kilogramm nach Deutschland ausgeführt worden und ein Rest von 528.18 Gramm Kokaingemisch, entsprechend 337.36 Gramm reines Kokain, in der Schweiz zur Verarbeitung, Portionierung und

- 28 - zum Verkauf zurückgeblieben. Lediglich diese letztlich sichergestellten 337.36 Gramm reinen Kokains hat die Vorinstanz dem Beschuldigten bei der Straf- zumessung angerechnet (Urk. 32 S. 139 f.: "zwei Kokaineinfuhren in die Schweiz […] handelt es sich um eine äusserst beachtliche Menge von mehr als 9 Kilogramm an reinem Kokain (insgesamt 9'147.36 Gramm)" [8'810 + 337.36]). Weshalb, ist nicht nachvollziehbar: Die Anklagebehörde hat an der Hauptverhandlung ausge- führt, bei 8'810 Gramm reinem Kokain aus der Einfuhr der 10 Kilogramm Kokain- gemisch, dem reinen Kokain aus der Einfuhr von 4 Kilogramm Kokaingemisch in die Schweiz (bei einem Reinheitsgehalt gemäss Konfiskat von 63,2%) und dem reinen Kokain aus dem Transport von E._____ nach F._____ von 1 Kilogramm Ko- kaingemisch (bei einem Reinheitsgehalt von ebenfalls 63,2%) würden insgesamt 11.97 Kilogramm reines Kokain resultieren (Urk. 26 S. 9). Es ist nicht einzusehen (und wohl ein schlichtes Versehen der Vorinstanz), weshalb dem Beschuldigten betreffend seine – erhebliche – Beteiligung an der Einfuhr von erstellten 4 Kilo- gramm Kokaingemisch aus den Niederlanden in die Schweiz lediglich das letztlich verbliebene Konfiskat angerechnet werden soll, auch wenn in diesem Fall D._____ der Besteller war. Die Verteidigung kritisierte im Rahmen der Berufungsverhandlung, dass die Vorinstanz auf die im Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 6. Novem- ber 2023 fett gedruckten Werte abgestellt habe und dabei in Verletzung der Rechte des Beschuldigten den Vertrauensbereich ausser Acht gelassen habe. Es sei ständige Praxis und entspreche den gesetzlichen Grundlagen, dass auf den Mindestgehalt abzustellen sei. Diese Kritik ist begründet, weshalb vom im Gutach- ten jeweils angegebenen (fett gedruckten) Gehaltsbetrag der jeweils direkt darunter stehende Vertrauensbereich-Prozentsatz in Abzug zu bringen ist (d.h. beim Netto- gewicht von 4'954 Gramm ist von einem Reinheitsgehalt von 85.6%, beim Netto- gewicht von 5'006 Gramm von einem Reinheitsgehalt von 80.9%, beim Nettoge- wicht von 321.7 Gramm von einem Reinheitsgehalt von 59.8%, beim Nettogewicht von 198.5 Gramm von einem Reinheitsgehalt von 59.2%, beim Nettogewicht von 6.8 Gramm von einem Reinheitsgehalt von 92% und beim Nettogewicht von

E. 3.2 Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst zutreffend erwogen, der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz und frei in seiner Willens- bildung gehandelt. Das Tatmotiv seien einzig finanzielle Interessen gewesen, von einer finanziellen Notsituation könne tatzeitaktuell keine Rede sein. Er habe selber kein Kokain konsumiert, sei somit nicht süchtig gewesen und es liege kein Fall von

- 30 - Beschaffungskriminalität vor und auch keinerlei Verminderung seiner Schuldfähig- keit. Die subjektive Tatschwere relativiere die objektive Tatschwere demzufolge nicht (Urk. 32 S. 142).

E. 3.3 Bei einem insgesamt keinesfalls leichten Verschulden bemass die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe. Die anschlussappellierende Anklagebehörde macht im Berufungsverfahren geltend, die Einsatzstrafe sei etwas zu tief ausgefallen (Urk. 38 S. 2 und Urk. 80 S. 2). Der Einwand der Anklagebe- hörde ist begründet: Wie erwogen hat die Vorinstanz die zu berücksichtigende Drogenmenge bei der Einfuhr vom 10. Oktober 2023 erheblich zu tief angenom- men. Dies führt – auch in Berücksichtigung des Abzugs der rund 540 Gramm – konsequenterweise noch zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe. Auch eine Einsatz- strafe von 7 ½ Jahren erweist sich im Vergleich mit dem Strafzumessungsmodell Schlegel/Jucker als nicht überhöht: Betäubungsmitteldelikte im Umfang von rund

E. 3.4 Die Vorinstanz hat mit vollständiger und nachvollziehbarer Begründung für die Beteiligung am Transport und der Vermittlung von 15 Kilogramm Haschisch eine separate Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe bemessen und die Einsatzstrafe in Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 3 Monate erhöht. Weiter hat sie für das Vergehen gegen das Waffengesetz eine separate Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe bemessen und die Einsatzstrafe um weitere 2 Monate erhöht (Urk. 32 S. 143-146). Letzteres anerkennt die anschlussappellierende Anklagebe- hörde ausdrücklich, Ersteres wird nur unsubstantiiert als "etwas zu tief" gerügt, ohne dass dies auf die Addition der Anklagebehörde einen Einfluss hätte (Urk. 38 S. 2 und Urk. 80 S. 2). Die Verteidigung beantragte im Hauptverfahren zur Abgeltung der Vergehen gegen das Betäubungsmittel und das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten (Urk. 25 S. 17; Urk. 33 S. 2) und damit

– auch bei Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) – sogar eine höhere als die letztlich gerichtlich bemessene Strafe. Im Rahmen der Berufungsverhandlung äusserte sich die aktuelle Verteidigung nicht weiter dazu (vgl. Urk. 78).

E. 3.5 Insgesamt ist die Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte durch die Vorinstanz lediglich in den genannten Punkten (und im Sinne der anschlussappel- lierenden Anklagebehörde) zu korrigieren. Die Einsatzstrafe ist damit auf 7 Jahre und 11 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 33 -

E. 3.6 Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass bezüglich seine persönlichen Verhältnisse eigentlich alles beim Gleichen geblieben sei – ausser dass die Kinder am wachsen seien und die Bindung zu diesen einfach stärker geworden sei. Er arbeite nach wie vor zu 100% bei der Firma I._____AG und verdiene dabei monatlich netto Fr. 6'000.– und erhalte einen 13. Monatslohn (Urk. 74 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral. Straferhöhend wirken sich die vier, wenn auch nicht einschlägigen Vorstrafen aus, die der Beschuldigte in regelmässi- gen Abständen in den Jahren 2014, 2015, 2018 und 2021 erwirkt hat (Urk. 35 und Urk. 73). Die Vorinstanz hatte lediglich drei Vorstrafen angeführt (Urk. 32 S. 147 f.). Ebenfalls straferhöhend wirkt sich das Delinquieren während laufender Probezeit gemäss Verurteilung vom 21. Juni 2021 aus. Das Nachtatverhalten führt zu keiner Strafreduktion. Der Beschuldigte anerkennt den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bis heute nur bruchstückhaft und bestreitet insbesondere betreffend die Kokain- delikte namentlich die subjektiven Komponenten. Einsicht oder gar Reue kann er mit diesem Verhalten nicht für sich reklamieren. Die Täterkomponente führt mithin mit der Vorinstanz und der anschlussappellierenden Anklagebehörde (Urk. 38 S. 2) zu einer merklichen Erhöhung der Einsatzstrafe; die durch die Vorinstanz dafür bemessenen 7 Monaten sind nicht zu beanstanden. Somit ist der Beschuldigte insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren zu bestrafen.

4. Die erstandene Haft ist anzurechnen (Art. 51 StGB).

5. Die Vorinstanz hat auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe gemäss Verurteilung vom 21. Juni 2021 verzichtet und stattdessen die Probezeit um zwei Jahre verlängert (Urk. 32 S. 158). Die anschlussappellierende Anklagebe- hörde beantragt im Berufungsverfahren, die Strafe sei zu vollziehen (Urk. 38 und Urk. 80 S. 2). Es ist der Anklagebehörde nicht zu widersprechen, dass die vier Vorstrafen und das Delinquieren während laufender Probezeit in schwerer Weise grösste Bedenken betreffend die Legalprognose des Beschuldigten aufwerfen.

- 34 - Allerdings hat der Beschuldigte eine langjährige Freiheitsstrafe zu gewärtigen, welche ihn mutmasslich beeindrucken und von weiterer Delinquenz abhalten wird (vgl. Urk. 32 S. 152). Somit ist auf den Widerruf zu verzichten und die Probezeit um zwei Jahre zu verlängern. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich, wobei die anschlussappellierende Anklagebehörde obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive die Kosten für die amtliche Vertei- digung, sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung (bereits entschädigt; Urk. 57A) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

4. Infolge Unterliegens des Beschuldigten ist für die erbetene Verteidigung keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 3. Dezember 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  […]  des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG.

2. […]

- 35 -

3. […]

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. März 2024 beschlagnahmte Bar- schaft von CHF 1'410 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. März 2024 beschlag- nahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- Fälschung einer Armbanduhr Rolex (A017'909'567)

- Mobiltelefon iPhone 11 Pro (A017'909'465)

- Pistole SIG Sauer P220 (A017'9029'556)

- Beutel mit 133 Gramm unbekannten Inhalts (A017'909'590)

- 300 Gramm Calciumsulfat (A017'909'589)

- 1 Paar Handschuhe und 1 Teppichmesser (A017'909'603)

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 660.00 Auslagen (Gutachten BM-Gehaltsbestimmung 1/3); CHF 640.00 Auslagen (Kurzbericht FOR Waffenüberprüfung); CHF 3'000.00 Auslagen (Kurzbericht FOR Spuren 1/2); CHF 150.00 Auslagen ZMG betr. Entsiegelung (GT230143-L); CHF 16'194.20 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 16'194.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. […]

9. […]

10. Die Kosten für das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. GT230143-L, in der Höhe von CHF 150 werden dem Beschuldigten auferlegt.

E. 8 ½ Jahren (Urk. 32 S. 2 mit Verweisen); in ihrer Anschlussberufung stellte sie einen Antrag auf Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 8 ½ Jahren (Urk. 38; Urk. 80 S. 2). Die vormalige Verteidigung beantragte im Hauptverfahren eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für das Betäubungsmittelvergehen (wobei nicht präzise vom – allerdings erstellten – Anklagesachverhalt ausgegangen wurde) und das Waffengesetzvergehen (Urk. 25). Im Berufungsverfahren stellte sie den Antrag, es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zum Betäubungsmittelhandel vollumfänglich freizusprechen (Urk. 78 S. 5).

2. Die Vorinstanz hat eingangs ausführliche theoretische Erwägungen zur Straf- zumessung angestellt, den anwendbaren Strafrahmen bemessen und für sämtliche Delikte einzig die Strafart der Freiheitsstrafe als angemessen erkannt (Urk. 32 S. 134-139). Zum Letzteren stellte die Verteidigung keinen abweichenden Antrag (Urk. 25 und Urk. 78).

E. 11 [Mitteilungen]

E. 12 [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 36 - Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der mehrfachen Anstif- tung zu Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und in Verbindung mit Art. 24 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 136 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
  3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. Juni 2021 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 50.– wird nicht widerrufen, jedoch die Probezeit um 2 Jahre verlängert.
  4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt lic. iur. X2._____; Fr. 3'051.– bereits entschädigt) Fr. (noch offen) Kosten Aktenzustellung (Kurier)
  6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Für die erbetene Verteidigung wird keine Entschädigung zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  sowie in vollständiger Ausfertigung an - 37 - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Bundesamt für Polizei, fedpol, Bundeskriminalpolizei  das Bundesamt für Polizei, fedpol, Zentralstelle Waffen  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in die Untersuchungsakten  Nr. ….
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB250069-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. C. Maira, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw K. Lüscher Urteil vom 9. April 2026 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache Anstiftung zu Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 3. Dezember 2024 (DG240055)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. März 2024 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32 S. 158 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  der mehrfachen Anstiftung zu Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, und in Verbindung mit Art. 24 StGB sowie  des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 Jahren Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 136 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind).

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. Juni 2021 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 50 wird nicht wider- rufen, jedoch die Probezeit um 2 Jahre verlängert.

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. März 2024 beschlagnahmte Barschaft von CHF 1'410 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. März 2024 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lager- behörde zur Vernichtung überlassen:

- Fälschung einer Armbanduhr Rolex (A017'909'567)

- Mobiltelefon iPhone 11 Pro (A017'909'465)

- Pistole SIG Sauer P220 (A017'9029'556)

- Beutel mit 133 Gramm unbekannten Inhalts (A017'909'590)

- 300 Gramm Calciumsulfat (A017'909'589)

- 1 Paar Handschuhe und 1 Teppichmesser (A017'909'603)

- 3 -

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 660.00 Auslagen (Gutachten BM-Gehaltsbestimmung 1/3); CHF 640.00 Auslagen (Kurzbericht FOR Waffenüberprüfung); CHF 3'000.00 Auslagen (Kurzbericht FOR Spuren 1/2); CHF 150.00 Auslagen ZMG betr. Entsiegelung (GT230143-L); CHF 16'194.20 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 16'194.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. Die Kosten für das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Be- zirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. GT230143-L, in der Höhe von CHF 150 werden dem Be- schuldigten auferlegt.

11. [Mitteilungen]

12. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 100 S. 1 f.) Hauptanträge

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen.

2. Von einer Massnahme und einem Tätigkeitsverbot sei abzusehen.

- 4 -

3. Der Beschuldigte sei für die zu Unrecht erlittene Haft und Ersatzmassnah- men angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen.

4. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren inkl. die Kosten der amtlichen Verteidigung (zzgl. MwSt.) zu Las- ten des Staates. Eventualanträge

1. Der Beschuldigte sei der versuchten sexuellen Handlung mit einem Kind, der mehrfachen versuchten Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB sowie der mehrfachen Pornografie i.S.v. Art. 197 Abs. 5 StGB schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 7 Monaten, unter Anrechnung der erstandenen Haft und Ersatzmassnahme.

3. Es sei eine ambulante Massnahme sowie ein Tätigkeitsverbot anzuordnen.

4. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen und es sei ihm der vorzeitige ambulante Massnahmenvollzug zu gewähren.

5. a) Die Kosten des Vorverfahrens und des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Die amtliche Verteidigung sei aus der Staatskasse zu entschädigen (zzgl. MwSt.).

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 44) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom

3. Dezember 2024 wurde der Beschuldigte A._____ anklagegemäss schuldig gesprochen und mit 8 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Ferner wurde die Probezeit einer bedingt aufgeschobenen Geldstrafe verlängert (Urk. 32 S. 158). Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte durch seine (vormalige) amtliche Verteidi- gung mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 innert gesetzlicher Frist Berufung anmel- den (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 28). Die Berufungserklärung der Verteidigung ging ebenfalls innert gesetzlicher Frist bei der Berufungsinstanz ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 33). Die Anklagebehörde hat mit Eingabe vom 27. Februar 2025 innert Frist Anschlussberufung erhoben (Urk. 38; Art. 400 Abs. 2 f. und Art. 401 StPO). Am 28. November 2025 wurde auf den 8. April 2026 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 58). Am 8. April 2026 fand die Berufungsverhandlung statt. Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner erbetenen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. B._____ (Prot. II S. 11 ff.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte den Bewei- santrag stellen, C._____ und D._____ seien durch das Gericht zu befragen, damit sich dieses selbst ein Bild über die tatsächliche Natur ihrer Zusammenarbeit ma- chen könne (Art. 389 Abs. 3 StPO; Urk. 75 und Prot. II S. 13 f.). Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist einerseits festzuhalten, dass C._____ bereits mehrfach ausführlichst, parteiöffentlich und mit der Möglichkeit zur Stellung von Ergänzungsfragen befragt wurde (vgl. Prot. II S. 14). Diese bereits im Recht liegenden Aussagen sind prozessual verwertbar. Vor diesem Hintergrund und weil abgesehen davon – auch wenn C._____s Aussagen durchaus ein sehr wesentliches Beweismittel darstellen – noch weitere heranzuziehende Beweismittel im Recht liegen, ist von einer weiteren Befragung von C._____ abzusehen. Ande- rerseits ist betreffend eine weitere Einvernahme von D._____ zusätzlich festzuhal- ten, dass dieser als Mittäter ohnehin grundsätzlich ein sehr grosses Interesse daran haben dürfte, sich in einem möglichst vorteilhaften Licht darzustellen, weshalb auch darauf zu verzichten ist. Abgesehen davon liefert die Verteidigung auch keine sub- stantiierte Begründung, inwiefern genau weitere Einvernahmen von C._____ und

- 6 - D._____ als zusätzliche Beweise erforderlich sein sollten. Die vormalige amtliche Verteidigung und die Anklagebehörde haben ihre (Anschluss-)Berufungen jeweils ausdrücklich teilweise beschränkt (Urk. 33; Urk. 38; Art. 399 Abs. 4 StPO). Nach- dem Gesuche des Beschuldigten um Wechsel der amtlichen Verteidigung mehr- fach als unbegründet abgewiesen worden waren, wurde mit Präsidialverfügung vom 18. September 2025 vorgemerkt, dass der Beschuldigte neu Rechtsanwältin X1._____ als erbetene Verteidigerin mandatiert hat, und der amtliche Verteidiger wurde entlassen (Urk. 44, Urk. 49 und Urk. 54).

2. Im Rahmen des Hauptverfahrens sowie auch im Rahmen der Berufungser- klärung beantragte die frühere amtliche Verteidigung des Beschuldigten noch einen (Teil-)Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, da der Beschuldigte die Vermittlung von 15 Kilogramm Haschisch seit Anbeginn des Verfahrens anerkannt habe (Urk. 25 und Urk. 33). Die aktuelle Verteidigung beantragt nun hingegen betreffend Dispositiv-Ziffer 1 Lemma 1 einen vollumfäng- lichen Freispruch (Urk. 60 und Urk. 78). Angesichts des Umstands, dass der Beschuldigte von der Vorinstanz nicht wegen Vermittlung, sondern Anstiftung schuldig gesprochen wurde und er einen solchen Schuldspruch in Bezug auf die 15 Kilogramm Haschisch nie anerkannt hätte, ist auch diesbezüglich auf die Berufung einzutreten. Folglich sind gemäss den Anträgen der Parteien im Berufungsverfahren nicht angefochten

- der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das Waffen- gesetz (Urteilsdispositiv-Ziff. 1 Lemma 2)

- die vorinstanzliche Regelung betreffend in der Untersuchung beschlagnahm- tes Bargeld sowie Gegenstände (Urteilsdispositiv-Ziff. 4 und 5) sowie

- die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung (Urteilsdispositiv- Ziff. 6, 7 und 10). Vom Eintritt der Rechtskraft dieser Anordnungen ist vorab Vormerk zu nehmen (Art. 404 StPO).

- 7 -

3. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. Stimmt die Rechtsmittelinstanz grundsätzlich zu und hat sie bloss nebensächliche Vorbehalte, kann sie punktuelle Korrekturen formulieren und im Übrigen auf die vorinstanzliche Begründung verweisen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_1164/2023 vom 7. Oktober 2024 E. 3.2 mit Hinweis). Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsäch- lichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivationsaufwand kann nicht eingefor- dert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen; in diesem Sinne gegen eine "überbordende Begründungspflicht" [namentlich in Strafsachen] auch François Chaix, Bundesgerichtspräsident, in: Plädoyer 3/2025, S. 20 f.). II. Schuldpunkt 1.1. Der Anklageerhebung der Anklagebehörde gegen den Beschuldigten A._____ ging ein längeres und umfangreiches Ermittlungs- und Untersuchungsver- fahren sowohl gegen den Beschuldigten A._____ wie weitere Personen voraus. Die Vorinstanz hat den Gang dieser Verfahren im angefochtenen Entscheid eingangs ausführlich wiedergegeben (Urk. 32 S. 6-18). 1.2. Die Verteidigung des Beschuldigten warf an der Hauptverhandlung eine Vorfrage zur Vollständigkeit der Beweismittel auf dahingehend, das die Strafunter- suchung in der Schweiz auslösende deutsche Rechtshilfeersuchen sei ebenso

- 8 - wenig aktenkundig wie allfällige Resultate der durch das Zwangsmassnahme- gericht Basel angeordneten Überwachung (Urk. 25 S. 1 f.). Die Vorinstanz hat den sinngemäss erhobenen Einwand der Verteidigung überzeugend als unzutreffend verworfen. Sodann hat sie festgestellt, dass die Verteidigung nebst den erfolgten keine weiteren Aktenbeizüge beantragte oder eine entsprechende Notwendigkeit substantiiert zu begründen vermochte (Urk. 32 S. 18-20). Ohne dass Entsprechendes durch die Verteidigung gerügt worden wäre (Urk. 25), erwog die Vorinstanz schliesslich – zurecht –, dass bei der Abfassung der Ankla- geschrift dem Anklageprinzip entsprochen worden sei (Urk. 32 S. 20 f.; vgl. dazu auch nachfolgend unter E. II. 2.6.2.). Im Rahmen der Berufungsverhandlung stellte sich die Verteidigung im Hinblick auf die Anklageziffern 1.1.1. bis 1.1.3. sodann auf den Standpunkt, dass die Strafver- folgung gegen den Beschuldigten in unzulässiger Weise eingeleitet worden sei, da diese nicht auf einem vorgängig bestehenden, eigenständig erhärteten Tatver- dacht, sondern ausschliesslich aus Erkenntnissen aus geheimen Überwachungs- massnahmen, die ursprünglich auf andere Zielpersonen ausgerichtet waren, gründete (Urk. 78 S. 8). Mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Staats- anwaltschaft sowie der Vorinstanz (vgl. Prot. II S. 20 und Urk. 32 S. 18 ff.) ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Zufallsfund durchaus zur Tatver- dachtsbegründung verwendet werden kann. Der echte Zufallsfund zeichnet sich ja gerade dadurch aus, dass er den Tatverdacht erst begründet (BGE 122 I 182 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Ausserdem wurde die Verwendung der Zufallsfunde aus den geheimen Überwachungsmassnahmen mit Verfügung vom 30. Oktober 2023 durch das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts Zürich genehmigt, womit die entsprechenden Erkenntnisse auch verwertbar sind (Urk. 7/2). 2.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift zusammengefasst vorge- worfen, er habe den Betäubungsmittelkurier/Transporteur C._____ zu zwei Einfuhren jeweils grösserer Mengen Kokain aus den Niederlanden in die Schweiz, einem Kokaintransport innerhalb der Schweiz und einem Transport einer grossen Menge Haschisch innerhalb der Schweiz beauftragt respektive daran mitgewirkt (Urk. 17; Urk. 32 S. 22-25).

- 9 - 2.2. Die Vorinstanz hat in ihren Erwägungen die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdigung angeführt und sich zur prozessualen Verwertbarkeit der vorliegenden, massgeblichen Beweismittel sowie zur Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen geäussert. Anschliessend hat sie ausführlich und detailliert, geradezu minutiös, die Aussagen des Tatbeteiligten C._____ und diejenigen des Beschuldigten, wie sie diese in den gesamten, sie betreffenden Ver- fahren deponiert haben, zitiert (Urk. 32 S. 37-83 mit sämtlichen Aktenverweisen). Die Verteidigung machte anlässlich der Berufungsverhandlung in Bezug auf die An- klageziffern 1.1.1. bis 1.1.3. weiter geltend, dass die Siegelungsvorgänge betref- fend die sichergestellten Mobiltelefone in unzulässiger Weise erfolgt seien, weshalb die erhobenen Daten zu vernichten seien. Der Beschuldigte habe seine beiden Mobiltelefone bei seiner Verhaftung am 21. Oktober 2023 siegeln lassen. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft offenbar bereits am darauffolgenden Tag der Kantons- polizei Zürich mündlich den Auftrag erteilt, die Daten sämtlicher Mobilgeräte durch die digitale Forensik der Kantonspolizei Zürich sichern und anschliessend siegeln zu lassen. Mit der Frank-Rechtsprechung habe das Bundesgericht vorgegeben, dass Datensicherungsvorgänge vor einer rechtmässigen Entsiegelung durch das Zwangsmassnahmengericht bzw. vor einem Rückzug der Siegelung durch die beschuldigte Person angeordnet und von einer unabhängigen Behörden vorge- nommen werden müssten. In Konkretisierung dieser Rechtsprechung habe das Bundesgericht festgehalten, dass namentlich auf die Anordnung durch das Gericht verzichtet werden und die vorsorgliche Sicherung auch von der Staatsanwaltschaft selbst in Auftrag gegeben werden könne, wenn (a) konkreter Datenverlust drohe, (b) der Sicherungs- und Auswertungsvorgang – namentlich durch Behördentren- nung – strikt getrennt werde und wenn (c) eine tatsächliche Kenntnisnahme durch die Untersuchungsbehörde zweifellos ausgeschlossen werden könne. Vorliegend sei einerseits davon auszugehen, dass überhaupt keine konkrete Gefahr eines Datenverlusts bestanden habe und andererseits die Grenzen zwischen Sicherungs- und Auswertungsvorgang verwischt worden seien bzw. aufgrund der gerichtsnotorisch stets sehr engen Zusammenarbeit der beiden Behörden von einer jedenfalls theoretischen Kenntnisnahme auszugehen sei (Urk. 78 S. 10 ff.)

- 10 - Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, darf gemäss der aktuellen

– von der Verteidigung selbst zitierten – bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Staatsanwaltschaft unter Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen selbst eine vorsorgliche Datensicherung anordnen. Mit Bezug auf einen drohenden Datenverlust hat das Bundesgericht festgehalten, dass die heutzutage auf Mobil- telefonen gespeicherten Daten immer flüchtiger würden, da sie wegen den in den Betriebssystemen enthaltenen Datenschutzprogrammen oder den darauf gespei- cherten Applikationen nach einer immer kürzer werdenden Zeitspanne automa- tisch, das heisst ohne weiteres Zutun, gelöscht würden. Eine Datenlöschung könne zudem vermehrt auch mittels Fernzugriff erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 E. 5.6. mit Hinweisen). Angesichts dieses technischen Fortschritts sei die Zulässigkeit einer vorsorglichen Datenspiegelung umso mehr angezeigt, als angesichts des immer kürzer werdenden Zeitfensters für eine Datensicherung grundsätzlich nahezu in jedem Fall der Sicherstellung eines Mobiltelefons ein unmittelbarer Datenverlust drohe. Damit lägen ernsthafte und sachliche Gründe vor, die in Situationen mit einem aufgrund des technischen Fortschritts unmittelbar drohenden Datenverlust eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung rechtfertigten (Urteil des Bundesgerichts 7B_550/2024 vom

23. Januar 2026 E. 5.7.8.). Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Chance der Aktivierung derartiger Selbstlöschungsfunk- tionen in einem kriminellen Umfeld notorischerweise umso höher ist, war im vorliegenden Fall eine unmittelbar drohende Datenverlustgefahr gegeben. Indem

– wie im zitierten Bundesgerichtsentscheid – die Digitale Forensik der Kantons- polizei Zürich mit der Datensicherung beauftragt wurde (vgl. Urk. 1/1 S. 6 unten), die nicht in die eigentliche Ermittlungstätigkeit des konkreten Strafverfahrens ein- gebunden wurden, war – entgegen der Verteidigung – auch diese Voraussetzung erfüllt. Zum Einwand, wonach von einer jedenfalls theoretischen Kenntnisnahme des Dateninhalts durch die Strafverfolgungsbehörden auszugehen sei, hielt das Bundesgericht fest, dass zutreffend sei, dass bei einer direkt durch die Strafverfol- gungsbehörden angeordneten Spiegelung nicht mit absoluter Sicherheit garantiert werden könne, dass keine Kenntnisnahme des Dateninhalts durch dieselbe erfolge. Eine solche vorzeitige Kenntnisnahme liesse sich aber, wie das Bundesgericht

- 11 - bereits wiederholt festgehalten habe, auch bei der Sicherstellung physischer Unterlagen nicht vollends vermeiden. Dies schade jedoch nicht, weil die Unter- suchungsbehörde nach der Rechtsprechung zum Zwecke der vorläufigen Sicher- stellung eine thematische Grobsichtung von Aufzeichnungen vornehmen dürfe, um zu gewährleisten, dass nur Gegenstände sichergestellt würden, die potentiell untersuchungsrelevant erschienen. Vor dem Hintergrund, dass bei einer Daten- spiegelung keine eigentliche Sichtung des Dateninhalts erfolge und die sachver- ständige Person in derselben Strafuntersuchung nicht mit weiteren Ermittlungs- tätigkeiten beauftragt werden dürfe, bestehe beim Vorgang der Datenspiegelung im Vergleich zu einer Grobsichtung von physischen Aufzeichnungen damit gar ein geringeres Risiko einer Kenntnisnahme durch die Strafverfolgungsbehörden (Urteil des Bundesgerichts 7B_550/2024 vom 23. Januar 2026 E. 5.7.7.). Zusammenge- fasst erfolgte die durch die Staatsanwaltschaft angeordnete Datensicherung in Übereinstimmung mit den Anforderungen der aktuellsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, womit die erhobenen Daten verwertbar sind. 2.3. In der Folge hat die Vorinstanz eine äusserst ausführliche, detaillierte und präzise Würdigung der Beweismittel vorgenommen (Urk. 32 S. 83-126), die sich in allgemeine Vorbemerkungen (Urk. 32 S. 83-86), Erwägungen zu den einzelnen vier inkriminierten Vorgängen (Urk. 32 S. 86-119) und eine "allgemeine Würdigung der Aussagen des Beschuldigen und C._____" (Urk. 32 S. 120-126; Letztere in Abgleichung mit den übrigen Beweismitteln) aufteilt. 2.4.1. Gemäss Anklagevorwurf hat der Beschuldigte alle vier ihm zur Last gelegten Betäubungsmitteldelikte in Tatbeteiligung mit C._____ begangen (Urk. 17) und er wird durch C._____ diesbezüglich belastet (Urk. 32 S. 86 ff. mit Verweisen). Unter dem Titel "Vorbemerkungen" hat die Vorinstanz – hier stark zusammengefasst – ausführlich erwogen, der Beschuldigte habe unglaubhaft und inkonstant seine Be- ziehung zu C._____ sowohl betreffend deren Dauer wie auch deren Intensität zu minimieren versucht. Ferner habe er nicht nachvollziehbar erklären können, wes- halb er gleichzeitig zwei Mobiltelefone und diese unter Verwendung einer verschlei- ernden Vorgehensweise benutzte.

- 12 - 2.4.2. Die Anklagevorwürfe basieren wie erwogen erheblich auf den Belastungen von C._____. Die Vorinstanz hat sich mit dem Aussageverhalten von C._____ und der Kritik der Verteidigung an dessen Aussagen – ebenfalls ausführlich – auseinander gesetzt. Dass sie dies nach der Beweiswürdigung zu den einzelnen Vorhalten getan hat, ist vom Aufbau der Urteilsbegründung her etwas unorthodox. Nichtsdestotrotz ist ihre Einschätzung inhaltlich vollumfänglich zutreffend: Die Aussagen von C._____ seien – entgegen der Auffassung der Verteidigung – widerspruchsfrei, konstant und im Gegensatz zu denjenigen des Beschuldigten de- tailreich und anschaulich. C._____ habe beispielsweise aus seiner Erinnerung de- taillierte Aussagen zum jeweiligen ihm versprochenen Kurier-Lohn und auch zeitli- che Angaben machen können. Das Vorbringen der Verteidigung, dass es C._____ mit der Wahrheit nicht so genau nehme, treffe ebenso wenig zu wie die Behaup- tung, C._____ wolle sämtliche Schuld von sich weisen und dem Beschuldigten zu- schieben, indem er diesen übermässig belaste; vielmehr belaste C._____ sich mit seinen Aussagen zu einem grossen Teil auch selber. Dies im Gegensatz zum Be- schuldigten, welcher stets bemüht gewesen sei, sich als ahnungslose, nicht betei- ligte Person darzustellen, während er C._____ und D._____ durchaus als Drogen- händler belastete. Auch der Einwand des Beschuldigten, C._____ belaste ihn, um mehrere seiner eigenen Leute zu schützen, sei falsch. C._____ habe mit seinen Aussagen nicht nur sich selber und den Beschuldigten, sondern – entgegen der Auffassung der Verteidigung – auch mehrfach D._____ belastet. C._____ habe fer- ner klar differenziert, welche Aufträge er vom Beschuldigten bzw. von D._____ er- halten hatte und wer welche Aufgaben ausgeführt habe, wem welche Funktion zu- gekommen sei und wann diese arbeitsteilig zusammengewirkt hätten. Er habe nicht einfach pauschal und undifferenziert den Beschuldigten als alleinigen Auftraggeber und Drahtzieher dargestellt. C._____ habe den Beschuldigten – entgegen der Dar- stellung der Verteidigung – nicht übermässig belastet und ihm auch nicht weitere Transporte und Handlungen als Auftraggeber angelastet, die in Wahrheit D._____ zuzuschreiben seien. Hinsichtlich der Aussagen von C._____ lasse sich zudem keine Aggravierungstendenz feststellen. Im Gegenteil habe er sehr zurückhaltend ausgesagt und eingeräumt, wenn er etwas nicht wusste, sich nicht ganz sicher war oder sich nicht mehr erinnern konnte. Zusammengefasst seien die Aussagen von

- 13 - C._____ detailliert, konstant sowie widerspruchsfrei und deckten sich mit den übri- gen Beweismitteln, so insbesondere mit den Ergebnissen der Auswertung der Mo- biltelefone (Chatverläufe und Anrufprotokolle). Entgegen der Darstellung der Ver- teidigung lägen neben den Aussagen von C._____ somit durchaus weitere Beweis- mittel vor. Beim Aussageverhalten des Beschuldigten zeige sich dagegen anschau- lich, dass er sich diverse Male in grobe Widersprüche verstrickt habe, er es mit der Wahrheit nicht so genau zu nehmen scheine und bemüht gewesen sei, seine Aus- sagen dem jeweiligen Untersuchungsergebnis anzupassen. Diese differenzierte Beurteilung der belastenden Aussagen C._____s und der Bestreitungen des Beschuldigten bedarf keiner Ergänzung und ist als in allen Teilen zutreffend zu übernehmen. Der vollumfänglich geständige C._____ wurde für seinen Tatbeitrag an den vier auch dem Beschuldigten (mit anderem Tatbeitrag) vorgeworfenen Betäubungsmitteldelikten im abgekürzten Verfahren mit Urteil der Vorinstanz vom 3. Dezember 2024 schuldig gesprochen und mit 4 ½ Jahren Freiheitsstrafe bestraft (Beizugsakten). Im Berufungsverfahren stellte sich die Verteidigung auf den Standpunkt, dass die Aussagen von C._____ mit erheblicher Zurückhaltung zu würdigen seien, wenn er behaupte, in den letzten Jahren wiederholt Betäubungsmittelgeschäfte mit dem Beschuldigten abgewickelt zu haben, da er während der gesamten Überwachungs- periode von rund einem Jahr weder am Wohn- noch am Arbeitsort des Beschuldig- ten erschienen sei (Urk. 78 S. 9). Die Argumentation der Verteidigung verfängt nicht, da dem Beschuldigten einerseits keine Drogenabwicklung über einen länge- ren Zeitraum, sondern vier konkrete Vorgänge vorgeworfen werden und anderer- seits alleine der Umstand, dass sich C._____ weder am Wohn- noch am Arbeitsort des Beschuldigten eingefunden haben soll, keinen Drogenhandel ausschliesst. Entgegen der Verteidigung und mit der Vorinstanz sind die Aussagen von C._____ glaubhaft. 2.5.1. Zum Vorwurf der Anstiftung zur Einfuhr von 10 Kilogramm Kokain aus Holland am 20./21. Oktober 2023 (Anklagepunkt 1.1.1.) erwog die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung, C._____ habe das inkriminierte Vorgehen mehrfach konstant und widerspruchsfrei geschildert. Die Behauptungen des Beschuldigten,

- 14 - er habe von C._____ lediglich Cannabis-Proben übernehmen wollen, seien hinge- gen widersprüchlich und daher unglaubhaft. Die Aussagen des Beschuldigen seien sodann wiederholt auffallend vage und detailarm ausgefallen. Technisch belegt sei eine Vielzahl von telefonischen Kontakten zwischen C._____ und dem Beschuldig- ten in der Zeit kurz vor dessen Hollandreise respektive Rückreise, die der Beschuldigte nicht nachvollziehbar erklären könne. Ebenso wenig habe der Beschuldigte seinen im selben Zeitraum ebenfalls sehr umfangreichen Telefonkon- takt mit D._____, einem mutmasslichen Mittäter des Beschuldigten und C._____s, welcher vom Beschuldigten als Betäubungsmittelhändler bezichtigt und von C._____ ganz konkret und überzeugend als an der massgeblichen Einfuhr mass- geblich beteiligt belastet werde, plausibel erklären können. Ferner habe C._____ widerspruchsfrei und konstant ausgesagt, der Beschuldigte habe ihm vor der Reise nach Holland ein Foto mit einem Stempel geschickt, wie er auf dem abzuholenden Kokain zu erwarten sei. Das bei der Verhaftung des Kuriers C._____ und des eben- falls anwesenden Beschuldigten sichergestellte Kokain habe tatsächlich eine eben- solche Prägung aufgewiesen. Auf einem Mobiltelefon des Beschuldigten sei dieses Bild gefunden worden und seine Bestreitung, nicht er habe dieses Bild an C._____ geschickt, sei unglaubhaft. Der Chatverlauf, wie er zwischen dem Beschuldigten und C._____ erfolgte, zeige auf, dass der Beschuldigte dem C._____ das Bild als Anweisung zum abzuholenden Stoff geschickt habe. Aus dem Chatverlauf und den entsprechenden Aussagen C._____s ergebe sich weiter, dass der Beschuldigte dem C._____ die Abholadresse in den Niederlanden geschickt habe. Die entspre- chenden Bestreitungen des Beschuldigten seien widersprüchlich und daher un- glaubhaft. Angesichts des aktenkundigen Chatverlaufs sei auch die Behauptung des Beschuldigten, er habe für C._____ lediglich einen Schlafplatz in den Nieder- landen organisieren wollen, nicht überzeugend. Vielmehr sei der Chatinhalt stimmig mit der Belastung des Beschuldigten durch C._____, dass in der geführten Konver- sation die Abholung in den Niederlanden und Einfuhr in die Schweiz von 10 Kilo- gramm Kokain organisiert worden sei. 2.5.2. Die Verteidigung hat an der Berufungsverhandlung geltend gemacht, dass sich die Frage der Verwertbarkeit der erhobenen GPS-Daten stelle. So liessen sich den Akten keinerlei Hinweise auf eine rechtshilfeweise Einbettung von Über-

- 15 - wachungsergebnissen aus den Niederlanden, Belgien, Luxemburg oder Frankreich entnehmen. Solche Ergebnisse dürften daher jedenfalls nicht ohne Weiteres im hie- sigen Strafverfahren verwertet werden (Urk. 78 S. 9). Diesbezüglich ist fest- zuhalten, dass die GPS-Daten betreffend die Durchfahrtsstrecke insgesamt, d.h. mit Blick auf die übrigen im Recht liegenden Beweismittel – insbesondere die detaillierten Aussagen von C._____ – für die Erstellung des entsprechenden Sachverhalts gar nicht benötigt werden. Abgesehen davon wurde die Fahrroute im Verlaufe des Strafverfahrens auch nie bestritten und fehlt es im Übrigen auch an einer entsprechenden substantiellen Kritik seitens der Verteidigung. Ausserdem stellte sich die Verteidigung an der Berufungsverhandlung auf den Standpunkt, dass die Aussagen von C._____ im Rahmen der Konfrontationsein- vernahme vom 21. Februar 2024 mangels Wahrung des Konfrontationsrechts nicht zulasten des Beschuldigten verwertbar seien. Unter den vom Bundesgericht im Entscheid 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 herausgearbeiteten Kriterien zur Verwert- barkeit zufolge Wahrung der Teilnahmerechte der beschuldigten Person sei die Konfrontationseinvernahme in weiten Teilen unzulässig gewesen, da sämtliche Vorhalte der Staatsanwaltschaft auf den S. 8 f. zusammengefasste Inhalte früherer Aussagen von C._____ gewesen seien, welche dieser nicht in eigenen Worten, sondern lediglich abnickend vermeintlich gegenüber dem Beschuldigten gemacht haben solle. Dieser Mangel lasse sich nicht dadurch beheben, dass der Vertei- digung nachträglich ein Fragerecht zugeschoben werde, nachdem die Staatsan- waltschaft mittels suggestiver Befragung bereits belastende Aussagen vorgeprägt habe. Das Konfrontationsrecht garantiere nicht bloss ein nachgelagertes Ergänzungsfragerecht, sondern eine effektive und von Beginn an gewährleistete Möglichkeit, belastende Aussagen in Frage zu stellen (Urk. 78 S. 18 f.). Die Staats- anwaltschaft stellte sich auf den Standpunkt, dass der seitens der Verteidigung zitierte Bundesgerichtsentscheid im vorliegenden Fall nicht einschlägig sei, da

– infolge separat geführter Verfahren – gar keine Teilnahmerechte bestanden hätten und diese folglich auch nicht hätten verletzt werden können (Prot. II. S. 22). Es trifft zu, dass kein gesetzlicher Anspruch auf Teilnahme an den Beweiserheb- ungen im eigenständigen Untersuchungs- und Hauptverfahren der anderen beschuldigten Person besteht (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario). Die Einschrän-

- 16 - kung der Teilnahmerechte von Beschuldigten in getrennten Verfahren im Vergleich zu Mitbeschuldigten im gleichen Verfahren ist vom Gesetzgeber implizit vorge- sehen und hinzunehmen (vgl. BGE 140 IV 172 E. 1.2.3.). Weiter ist mit der Staats- anwaltschaft festzuhalten, dass sich die Konfrontationseinvernahme ohnehin in weiten Teilen eben gerade nicht nur auf eine formale Bestätigung von früheren Aus- sagen beschränkte, sondern C._____ offene Fragen beantwortete bzw. sich in freien Schilderungen nochmals zur Sache äusserte. Abgesehen davon muss insofern gar nicht auf die seitens der Verteidigung beanstandeten Vorhalte abgestellt werden, als die darin enthaltenen wesentlichen und den Beschuldigten belastenden Umstände ohnehin durch andere im Recht liegende verwertbare Beweismittel – insbesondere die diversen Beilagen zur Konfrontationseinvernahme (vgl. Fotodokumentation betreffend Chatverlauf zwischen dem Beschuldigten und C._____ [Beilage 6 zu Urk. 3/8 S. 15 ff.]) – erstellt sind. Im Übrigen wird C._____ seitens der Verteidigung ein aktenwidriges Aussagever- halten unterstellt, wenn geltend gemacht wird, dass dieser den Beschuldigten rund einen Monat nach der Verhaftung von D._____ unmittelbar, ohne Zurückhaltung und in deutlichem Widerspruch zu seinen früheren Aussagen belastet habe und gleichzeitig – um seiner Loyalität gegenüber seinem Chef Ausdruck zu verleihen, darum bemüht gewesen sei, D._____ zu entlasten (Urk. 78 S. 14 f.). Im Gegenteil hat C._____ D._____ klar und massiv belastet. So hat er mehrfache und sich deckende Aussagen gemacht, wonach er normalerweise für D._____ gearbeitet habe, jedoch in den einzelnen konkreten Fällen im Auftrag des Beschuldigten gehandelt habe (vgl. Urk. 3/7 S. 22: "Hatte D._____ auch etwa zutun mit diesem Kilogramm Kokain?" "Ich weiss es nicht genau. Sicherlich. Es wäre ja normal." "Weshalb?" "Weil ich für D._____ arbeite." "Sie führten aus, dass Sie die 10 Kilo- gramm Kokain vom Verhaftstag und einmal 1 Kilogramm Kokain an die … [Adresse] im Auftrag von A._____ transportiert hätten. Haben Sie noch weitere Male Kokain im Auftrag von A._____ transportiert?" "Ja, einmal 15 Kilogramm Ha- schisch." "Und Kokain?" "Die 10 Kilogramm und das eine Kilogramm erhielt ich die Information von A._____. Bei den anderen Malen weiss ich nicht, wie die Abspra- chen zwischen A._____ und D._____ waren. Ich kenne die Details nicht."). Auch anlässlich der delegierten Einvernahme vom 15. Dezember 2023 hatte C._____ auf

- 17 - die Frage, in welcher Beziehung er zu D._____ stehe, zu Protokoll gegeben, dass dieser sein Boss sei. Auf die Anschlussfrage, ob D._____ am Handel mit den 10 Ki- logramm Kokain beteiligt gewesen sei, führte er aus: "Diese 10 Kg waren bestellt von A._____ für A._____. D._____ hat mich nur eskortiert mit dem Auto." (Urk. 4/1/4 F/A 34 f.) Auf die Frage, von wem er diese Transportaufträge für das Haschisch, das Marihuana und das Kokain erhalten habe, hatte C._____ anlässlich der delegierten Einvernahme vom 16. Januar 2024 sodann geantwortet: "Von A._____. Er fragte D._____, ob ich frei bin und danach beginnt er mit mir zu kom- munizieren." (Urk. 4/1/7 F/A 15). Dass C._____ mit seinen Aussagen eher den Beschuldigten als D._____ zu schützen versuchte, ergibt sich entgegen der Ansicht der Verteidigung sodann auch aus dem Umstand, dass er, nachdem er den Beschuldigten als Abnehmer bezeichnet hatte, gleichzeitig erklärte, dass die Polizei bei zeitlich späterer Verhaftung den "eigentlichen Abnehmer" hätte sehen können, obwohl er angeblich nicht gewusst habe, wer das gewesen sei. Indem C._____ hervorzustreichen versuchte, dass die 10 Kilogramm Kokain schlussendlich gar nicht beim Beschuldigten verblieben wären, dürfte er versucht haben, den Beschul- digten als seinen Freund nicht übermässig zu belasten (vgl. Urk. 78 S. 17). Auch die Argumentation der Verteidigung, wonach der Auftraggeber und Empfän- ger der zehn Kilogramm eine oder mehrere Drittperson(en) – mutmasslich mit Bezug zu Bulgarien – seien, da C._____ in einem Zeitpunkt, in welchem der Beschuldigte sich bereits nachweislich in Haft befunden habe, von einem Abnehmer gesprochen habe, von dem er Repressalien befürchte, ist in Anbetracht der klaren Belastung des Beschuldigten durch die Aussagen von C._____ unbehelflich. Soweit die Verteidigung sodann auf einen Verlängerungsbeschluss der technischen Überwachungsmassnahmen gegenüber C._____ und D._____ vom 27. Oktober 2023 des Bezirksgerichts Lörrach verweist, erhellt nicht, was die Verteidigung daraus ableiten will. Zwar sind die entsprechenden Ausführungen wie auch der Umstand, dass D._____ an der Organisation sowie Durchführung der Einfuhr der 10 Kilogramm Kokain beteiligt war, durchaus zutreffend (vgl. Urk. 78 S. 15). Dabei bleibt jedoch einerseits die Frage, an wen die 10 Kilogramm Kokain in Zürich hätten ausgeliefert werden sollen, offen und andererseits hat dies ohnehin keinen Einfluss auf den Tatvorwurf betreffend den Beschuldigten, wonach dieser

- 18 - den Tatentschluss bei C._____ für den Transport hervorgerufen habe. Abgesehen davon ist überdies festzuhalten, dass die vorgenannten Ausführungen des Bezirks- gerichts Lörrach für das hiesige Gericht ohnehin keinerlei Bindungswirkung ent- falten, sondern dieses eine eigene Beweiswürdigung vornimmt. 2.5.3. Angesichts des erdrückenden Beweisresultats ist das hartnäckige Bestreiten des Beschuldigten unbehelflich: Der Beschuldigte wurde zusammen mit dem überführten und geständigen Transporteur C._____ auf frischer Tat verhaftet. C._____ belastet den Beschuldigten konstant und in seinen Schilderungen über- zeugend als Mit-Organisator, Besteller und geplanten Empfänger des eingeführten Kokains. Die Darstellung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte lediglich als untergeordneter Helfer vor Ort in Erscheinung getreten sei bzw. sich dessen angeblicher Tatbeitrag expressis verbis auf eine untergeordnete Hilfstätigkeit beschränkt habe, widerspricht allen im Recht liegenden Beweismitteln. Beispiels- weise auch anhand der intensiven Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und C._____ bzw. mindestens der entsprechenden Kontaktaufnahmeversuche, zeigt sich, dass der Beschuldigte entgegen der Verteidigung klarerweise nicht nur als untergeordneter Helfer vor Ort in Erscheinung trat (vgl. Urk. 78 S. 16 f.). Der äusserst aktive Telefonverkehr sowie der Inhalt des geführten Chatverkehrs unter- mauern die Belastungen C._____s ausserdem eindeutig. Der Beschuldigte hat C._____ vor dessen Drogenübernahme erstelltermassen ein Foto geschickt mit ei- ner Kokainmarkierung, die dann auf den sichergestellten Drogen auch tatsächlich zu finden war. Entgegen der Darstellung des Beschuldigten hatte C._____ kein Mo- tiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten. Er hat durch seine Aussagen vorab auch sich selber belastet. Hätte er seinen eigenen Tatbeitrag zulasten eines Dritten minimieren wollen, hätte er die Schuld beispielsweise auf den flüchtigen D._____ schieben können. Dieser hätte sich nicht dazu geäussert; ganz im Gegensatz zum Beschuldigten, betreffend welchem C._____ wusste, dass seine Aussagen ihm vor- gehalten werden und er sie bestreiten kann. C._____ hat ausgesagt, die Mehrheit der durch ihn ausgeführten Drogentransporte seien im Auftrag von D._____ erfolgt, nur die Minderheit im Auftrag des Beschuldigten. Es ist nicht nachvollziehbar, wes- halb C._____ im konkreten Fall diesbezüglich zulasten des Beschuldigten lügen sollte. Schliesslich sind die eigenen Angaben des Beschuldigten mit der Vorinstanz

- 19 - ebenso widersprüchlich, inkonstant wie auch lebensfremd. Der Anklagesachverhalt betreffend Anklagesachverhalt 1.1.1. ist mit der Vorinstanz rechtsgenügend erstellt. 2.6.1. Zum Vorwurf der (gemeinsam mit D._____ begangenen) Anstiftung zur Einfuhr von 4 Kilogramm Kokaingemisch aus Holland am 10. Oktober 2023 (Ankla- gepunkt 1.1.2.; Urk. 17 S. 5 f.) erwog die Vorinstanz in ihrer Beweiswürdigung, C._____ habe insgesamt konstant und überzeugend geschildert, 4 Kilogramm in die Schweiz eingeführt und davon 3 Kilogramm nach Deutschland ausgeführt zu haben. Nach der Einfuhr in die Schweiz seien D._____ und der Beschuldigte an seinem Wohnort erschienen und hätten das Kokain ausgepackt und begutachtet. Aus dem sichergestellten Chatverlauf sei ersichtlich, dass der Beschuldigte sich während der Reise C._____s intensiv organisatorisch mit diesem ausgetauscht habe. Aus der belegten Tatbeteiligung des Beschuldigten und den entsprechenden, sich mit den übrigen Beweismitteln deckenden Aussagen C._____s sei auf eine arbeitsteilige Zusammenarbeit zwischen D._____ und dem Beschuldigten bei der Organisation und Durchführung der Kokaineinfuhr zu schliessen. Aufgrund der Aussagen C._____s und der belegten Chatkonversation zwischen C._____ und dem Beschuldigten sei ferner erstellt, dass der Beschuldigte C._____ zur Abgabe einer Probe des eingeführten Kokains angehalten habe (und nicht wie der Beschul- digte behauptet zu einer Probe Cannabis). Technisch belegt sei sodann, dass C._____ dem Beschuldigten Bilder von Kokain und der Beschuldigte dem C._____ ein Bild einer hydraulischen Presse geschickt und diese sich konspirativ über die Verarbeitung von Kokain ausgetauscht hätten, was – einmal mehr – mit den Aus- sagen C._____s übereinstimme. Die Aussagen des Beschuldigten seien hingegen in keiner Weise überzeugend und weltfremd, insbesondere, wenn er behaupte, er habe dem C._____ eine hydraulische Presse für eine Autowerkstatt besorgen wol- len, nachdem ihm dieser gerade Bilder von Kokainklumpen geschickt hatte. Der Anklagevorwurf, dass der Beschuldigte an der Einfuhr von 4 Kilogramm Kokain or- ganisatorisch mitgewirkt habe, sei insgesamt erstellt. 2.6.2. Die Verteidigung hat an der Berufungsverhandlung in diesem Zusammen- hang eine Verletzung des Anklageprinzips geltend gemacht. Art. 9 StPO schreibe vor, dass die Anklägerin den Sachverhalt so zu umschreiben habe, dass dem

- 20 - Beschuldigten klar sei, ob ihm Anstiftung und damit einher das Hervorrufen des Tatentschlusses bei einer anderen Person, oder eigene Tatausführung (gegebe- nenfalls in Mittäterschaft mit weiteren Personen) vorgeworfen werde. Vorliegend sei jedoch bis heute unklar, was dem Beschuldigten konkret vorgeworfen werde. Zwar werde Anstiftung angeklagt und im Sachverhalt objektiv umschrieben, daneben werde jedoch auch mittäterschaftliches Handeln mit einer prozessfernen Person angeklagt, wobei unklar bleibe, ob sich das mittäterschaftliche Handeln auf das Hervorrufen des Tatentschlusses bei C._____ oder auf die Ausführung der Haupttat beziehe, was in sich ein Widerspruch sei, da der Anstifter naturgemäss keinen Ausführungsvorsatz habe. Die Zweideutigkeit der Anklage finde sich sodann im erstinstanzlichen Schuldspruch wieder, indem ein mittäterschaftsähnlicher Schuldspruch – in Verletzung des Anklageprinzips – unter der rechtlichen Qualifikation der Anstiftung subsumiert worden sei. Damit sei die Wirksamkeit der Verteidigung offensichtlich und auch noch heute anhaltend und erheblich beeinträchtigt (Urk. 78 S. 20). Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last geleg- ten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die Anklageschrift führt unter Ziffer 1 im Sinne einer Vorbemerkung gebündelt alle dem Beschuldigten vorgeworfenen Anstiftungshandlungen auf, wobei sie die einzelnen (teilweise in Mittäterschaft mit D._____ begangenen) An- stiftungshandlungen dann separat in den nachfolgenden Ziffern 1.1.1. bis 1.1.4. je- weils anhand der dem Beschuldigten konkret vorgeworfenen Tathandlungen detailliert darlegt. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Dem Beschuldigten war gestützt darauf bewusst, was ihm konkret vorgeworfen wurde. Entgegen der

- 21 - Verteidigung genügt die vorliegende Anklageschrift somit den vorgenannten Anforderungen. Weiter machte die Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung geltend, dass sich die in der entsprechenden Anklageziffer genannten Handlungen auf einen Chatverlauf zwischen C._____ und dem Beschuldigten stützten. Soweit dieser verwertbar sei, ergebe sich daraus zunächst klar, dass der Beschuldigte weder über den Zeitpunkt noch die Menge des Transports informiert gewesen sei. Die Antworten von C._____, im Rahmen welchen dieser jeweils auf D._____ verwiesen habe, zeigten deutlich, dass dieser und nicht der Beschuldigte als entscheidende Figur im Hintergrund wahrgenommen worden sei (Urk. 78 S. 22 f.). Mittäterschaft kommt bei Teilnahmeformen wie der Anstiftung in Betracht, so dass infolge Zurechnung die Frage der natürlichen Kausalität der Einzelbeiträge gegen- standslos wird. Die Rechtsfigur der Mittäterschaft führt zu einer Beweiserleichte- rung hinsichtlich des individuellen Nachweises von Tatbeiträgen. Für die Begrün- dung der vorsätzlichen Mittäterschaft ist ein gemeinsamer Beschluss im juristisch- technischen Sinne nicht erforderlich. Vorausgesetzt wird, dass das deliktische Verhalten aufgrund eines von mehreren Personen gemeinsam getragenen Tatent- schlusses verwirklicht wird, der auch bloss konkludent zum Ausdruck kommen kann (BGE 143 IV 361 E. 4.10 mit weiteren Hinweisen). Der angeklagte Sachver- halt stützt sich entgegen der Verteidigung nicht auf den Chatverlauf, sondern die Aussagen von C._____ als hauptsächliches Beweismittel. So sagte dieser aus, dass D._____ und der Beschuldigte die 4 Kilogramm Kokain zusammen organisiert hätten (Urk. 3/7 S. 19). Auf die Frage, weshalb sich der Beschuldigte sehr für diese Kokainlieferung interessiert habe, führte C._____ auch aus: "Er wollte es offensicht- lich jemandem verkaufen. Ich habe keine Ahnung." (Urk. 3/7 S. 16). Auch sagte er aus, dass er gewusst habe, dass das Kokain von einem Kontakt des Beschuldigten stammte (Urk. 3/7 S. 18). Ausserdem wird die von C._____ geschilderte Darstel- lung jeweils auch durch die übrigen im Recht liegenden Beweismittel ergänzt bzw. gestützt. Damit verbleibt auch kein Raum mehr für seitens der Verteidigung ins Feld geführte allfällige mögliche alternative Interpretierbarkeiten von Chatverläufen.

- 22 - 2.6.3. Auch hier wirken die Bestreitungen des Beschuldigten angesichts der Mehr- zahl von sich gegenseitig stützenden belastenden Beweismitteln unbehelflich: Am Wohnort von C._____ wurde eine grössere Menge Kokain sichergestellt, welche mit dessen Darstellung der vorherigen Einfuhr (und teilweisen Wiederausfuhr nach Deutschland) korrespondiert. C._____ hat mit seinen Aussagen sich selber belas- tet, den Beschuldigten jedoch nicht über Gebühr, dafür vielmehr den betreffend diesen Transport offenbar hauptsächlich verantwortlichen D._____. Abgesehen davon, dass C._____ gar kein Motiv hatte, den Beschuldigten betreffend diesen Tatvorwurf wahrheitswidrig zu belasten, widerlegt dies die pauschale Behauptung des Beschuldigten, C._____ habe ihn zur eigenen Entlastung belastet: Die Rollen- verteilung zwischen D._____ und dem Beschuldigten, obwohl grundsätzlich arbeitsteilig, konnte sich von Transport zu Transport offenbar unterscheiden. Während C._____ zur Einfuhr vom 20./21. Oktober 2023 das Tatvorgehen des Be- schuldigten als gegenüber demjenigen von D._____ intensiver beschrieb, hat er zum vorliegenden Tatvorwurf den Tatbeitrag des Beschuldigten nicht in den Vor- dergrund gerückt und D._____ als Auftraggeber und massgeblichen Instruktor dar- gestellt. Die – sich mit den Aussagen C._____s deckenden – Chat-Auswertungen belegen schliesslich fraglos die Mit-Organisation am Import und der Verarbeitung einer grossen Menge Kokains durch den Beschuldigten und widerlegen seine dies- bezüglichen, lebensfremden Erklärungsversuche. 2.7. Die Darstellung in Anklagepunkt 1.1.3. ist insoweit nicht strittig, dass C._____ am 27. September 2023 in E._____ ein Kilogramm Kokaingemisch übernahm, nach F._____ transportierte und dort einem Unbekannten übergab (Urk. 17 S. 6). Dieser Sachverhalt beruht auf einem Geständnis C._____s. Der Beschuldigte be- streitet hingegen die weitere Darstellung C._____s, er habe C._____ den Auftrag zu dieser Lieferung erteilt. Die Vorinstanz hat überzeugend erwogen (Urk. 32 S. 114), dass gestützt auf die vorliegenden GPS-Daten als einziges objektives Be- weismittel dem C._____ keine Betäubungsmittellieferung hätte nachgewiesen wer- den können. Der entsprechende Vorwurf beruhe somit einzig auf dem Geständnis C._____s. Dieser hätte sich nicht selber konkret belasten müssen und habe somit auch kein Motiv gehabt, den Beschuldigten falsch zu belasten. Er habe jedoch kon- stant und auch in Anwesenheit des Beschuldigten dessen Tatbeitrag detailliert ge-

- 23 - schildert, was seine Belastung des Beschuldigten überzeugend und glaubhaft ma- che. Wie vorstehend erwogen, habe C._____ – auch – zu den anderen Anklage- punkten erstelltermassen absolut glaubhaft (und durch weitere objektive Beweis- mittel untermauert) ausgesagt, weshalb im vorliegenden Punkt – einmal mehr – kein Grund bestehe, an seiner Aussage zu zweifeln. Auch dieser Anklagesachver- halt sei mithin rechtsgenügend erstellt. Im Rahmen der Berufungsverhandlung machte die Verteidigung geltend, dass die Vorinstanz zwei wesentliche Punkte ausser Acht gelassen habe. Zunächst habe C._____ ausgesagt, dass der Beschuldigte D._____ angefragt habe, ob er frei sei, bevor er ihn für den Transport angefragt habe. Weiter habe er konkretisiert, dass zwar der Beschuldigte für den Transport angefragt habe, er aber nicht wisse, welches die Rolle des Beschuldigten sei. Soweit der Beschuldigte einmal – wie vorliegend – im Vorfeld des Transports bei D._____ angefragt habe, ob Kapazitäten vorhanden seien, und in diesem Zusammenhang ein Transport durchgeführt worden sei, ergebe sich daraus keine eigenständige Beauftragung durch ihn. Vielmehr sei die Einbindung von C._____ unverändert im bestehenden arbeitsver- traglichen Rahmen mit D._____ geblieben. Die Durchführung und Abwicklung des Transports seien weiterhin ausschliesslich über diesen erfolgt. Vor diesem Hinter- grund erscheine der Beschuldigte nicht als eigenständiger Auftraggeber, sondern höchstens als informell einbezogene Drittperson bzw. als Hilfsperson im Einfluss- bereich von D._____, ohne eigene rechtliche oder wirtschaftliche Verantwortung für die Transporte (Urk. 78 S. 23 f.). Diese Argumentation der Verteidigung verfängt nicht. Selbst wenn zutreffen mag, dass C._____ die genaue Rolle des Beschuldig- ten nicht kannte, so steht dieser Umstand einer Anstiftungshandlung seitens des Beschuldigten nicht entgegen. Ausserdem steht diese Interpretation der Verteidi- gung in Widerspruch zu den eindeutigen Aussagen von C._____, wonach er den Auftrag zum Transport dieses Kilogramms Kokain vom Beschuldigten erhalten habe, er auch vom Beschuldigten gewusst habe, wo er dieses erhalten werde und dieser ihm auch gesagt habe, wohin er es bringen müsse. An anderer Stelle in derselben Einvernahme führte er nochmals aus, dass er die Informationen – unter anderem – für die 10 Kilogramm vom Beschuldigten erhalten habe und er bei den

- 24 - anderen Malen nicht wisse, wie die Absprachen zwischen dem Beschuldigten und D._____ gewesen seien und er die Details nicht kenne (Urk. 3/7 S. 21 f.). 2.8.1. Die Darstellung in Anklagepunkt 1.1.4. ist insoweit nicht strittig, dass C._____ am 23. Juni 2023 15 Kilogramm Haschisch in G._____ abholte, an die … [Adresse] in Zürich brachte und dort H._____ übergab, wobei der Beschuldigte ebenfalls an der Lieferadresse anwesend war. Auch dieser Sachverhalt beruht auf einem Ge- ständnis C._____s. Der Beschuldigte bestreitet hingegen die weitere Darstellung C._____s, er habe C._____ den Auftrag zu diesem Transport erteilt und den Trans- porteurenlohn dem ebenfalls anwesenden D._____ ausgehändigt. Die vormalige Verteidigung des Beschuldigten anerkannte an der Hauptverhandlung immerhin ein Vermitteln des Haschischs an H._____ (Urk. 25 S. 16). Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung erwogen, C._____ habe konstant, nachvollziehbar und wider- spruchsfrei ausgesagt. Geringfügige Inkonstanten, z.B. betreffend die genaue Höhe des Lohns oder den genauen Abholort in G._____, seien erklär- und vernach- lässigbar. Die Aussagen des Beschuldigten seien jedoch in keiner Weise nachvoll- ziehbar. Seine Anwesenheit am Ort der Haschischübergabe habe er nicht plausibel erklären können. Den Vorhalt, C._____ habe auf seine Bestellung geliefert, habe der Beschuldigte in einer frühen Einvernahme sogar mindestens halbherzig einge- standen, um ihn dann in späteren Einvernahmen wieder zu bestreiten (Urk. 32 S. 115 ff.). 2.8.2. Die Verteidigung hat an der Berufungsverhandlung geltend gemacht, dass die diesbezüglich aus den geheimen Überwachungsmassnahmen gewonnen Erkenntnisse – namentlich die Videoaufzeichnungen sowie deren Auswertungen – im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar seien. Vor dem Hintergrund, dass der Vorwurf ein mutmassliches Betäubungsmitteldelikt nach Art. 19 Abs. 1 BetmG

– konkret den Umgang mit Haschisch – betreffe, fehle es an einem Delikt von der erforderlichen Schwere, welches die Genehmigung eines Zufallsfunds überhaupt zu tragen vermöchte (Urk. 78 S. 10). Einerseits ist mit der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz festzuhalten, dass die entsprechende Genehmigung zur Verwertung der Zufallsfunde – wie bereits vorstehend unter E. II. 1.2. geschildert – durch das Zwangsmassnahmengericht des Obergerichts Zürich mit Verfügung vom

- 25 -

30. Oktober 2023 erteilt wurde (Urk. 7/2). Wie die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung richtigerweise geltend macht, wäre auf diese Rüge schon aus prozessualen Gründen nicht weiter einzu- gehen, da gegen die entsprechende Genehmigung innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung der Überwachungsmassnahme hätte Beschwerde beim Bundesgericht erhoben werden müssen. Im jetzigen Zeitpunkt können Verwertbarkeitsfragen dementsprechend nicht mehr aufgeworfen werden. Dennoch sei an dieser Stelle erwähnt, dass die Videoaufzeichnungen im Rahmen der Beweiswürdigung ohnehin nicht weiter von Bedeutung sind, da darauf nur der von aussen wahrnehmbare Sachverhalt ersichtlich ist, welchen der Beschuldigte gar nie in Abrede gestellt hat. Zur Erstellung des inneren Sachverhalts, den der Beschuldigte bestreitet, ist dieses Beweismittel jedoch sowieso ungeeignet. 2.8.3. Einmal mehr besteht kein Grund, an den Aussagen C._____s zu zweifeln: Ein Motiv für eine Falschbelastung des Beschuldigten ist nicht erkennbar. Seine Aussagen sind konstant und wirken erlebt. Er schildert auch eher ungewöhnliche Details, z.B. dass der Beschuldigte den Transporteurenlohn nicht direkt ihm, sondern bereits vor seinem Eintreffen dem ebenfalls anwesenden D._____ zwecks Weiterleitung an ihn gegeben habe; er habe den Lohn letztlich jedoch nie bekom- men, weshalb ihm die Angelegenheit besonders in Erinnerung geblieben sei. Dieses Aussageverhalten erhöht die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung zusätzlich. Wenn der Beschuldigte jedoch für den Transporteurenlohn aufkam, widerlegt dies seine ohnehin lebensfremde Behauptung, er sei ohne jegliches Interesse am gelieferten Haschisch bei der Übergabe persönlich anwesend gewesen. Auch betreffend die bestrittenen Momente der inkriminierten Haschischlieferung ist somit einmal mehr auf die in allen Teilen überzeugenden Aussagen von C._____ abzu- stellen und sind die unglaubhaften Bestreitungen des Beschuldigten zu verwerfen. 2.9. Die Vorbringen der Verteidigung im Rahmen der Berufungsverhandlung ändern folglich nichts an der Würdigung der Vorinstanz. Entgegen dem von der Verteidigung in ihrem Zwischenfazit festgehaltenen Standpunkt war C._____ nicht aufgrund seiner mehrjährigen Geschäftsbeziehung mit D._____ bereits entschlos- sen, die einzelnen Fahrten vorzunehmen, womit er nicht erneut dazu habe

- 26 - angestiftet gebraucht werden müssen und damit jede einzelne Kurierfahrt im Auftrag von D._____ erfolgt und gegebenenfalls streckenweise durch den Beschul- digten koordiniert worden sei. C._____ sagte klar aus, er habe grundsätzlich auf Auftrag von D._____ transportiert, ausser wenn es ausdrücklich im Auftrag des Beschuldigten gewesen sei (vgl. Urk. 3/7 S. 22). Darin besteht das hauptsächlich massgebliche Beweismittel. Entgegen der Verteidigung ist auch der doppelte Vorsatz beim Beschuldigten gegeben. C._____ führte die angeklagten Kurierfahr- ten nur auf den Auftrag des Beschuldigten – bzw. von D._____, wobei dieser in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten handelte – aus. Dabei wollte der Beschuldigte auch, dass C._____ die Drogen einführt respektive transportiert. Für wen die Dro- gen letztendlich bestimmt waren, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant. Ent- scheidend ist insgesamt nur, wer C._____ zu den entsprechenden Fahrten veranlasste – was in den vier zur Anklage gebrachten Fällen erstelltermassen der Beschuldigte war. Der gesamte Anklagesachverhalt – soweit bestritten – ist somit, mit Ausnahme betreffend Wirkstoffgehalt und folglich die Netto-Drogenmengen, worauf nachfolgend unter E. III. 3.1. eingegangen wird, rechtsgenügend erstellt. Dabei wird hier auf die – wie eingangs erwogen – äusserst ausführliche, detaillierte und präzise Würdigung sämtlicher relevanter Beweismittel durch die Vorinstanz in allen Teilen und uneingeschränkt verwiesen.

3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid theoretische Ausführungen zum qualifizierten Fall eines Betäubungsmitteldelikts und zur Anstiftung eines Dritten zur Begehung einer Straftat gemacht und den Beschuldigten im Sinne der Anklage schuldig gesprochen (Urk. 17 S. 8; Urk. 32 S. 126 ff. und S. 158). Die Verteidigung begründete im Hauptverfahren ihren Antrag zum Rechtlichen einzig gestützt auf eine von derjenigen der Anklagebehörde abweichenden Beweiswürdi- gung zum eingeklagten Sachverhalt (Urk. 25). Dieser folgte jedoch die Vorinstanz nicht und es wird ihr auch vorliegend nicht gefolgt. Die rechtliche Subsumption des wie gesehen erstellten Anklagesachverhalts durch Anklagebehörde und Vorinstanz ist korrekt. Somit ist der angefochtene Schuldspruch des Beschuldigten zu bestätigen.

- 27 - III. Sanktion

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für die Anstiftung zu Betäubungsmittel- verbrechen in drei Fällen und zu einem Betäubungsmittelvergehen sowie für ein Vergehen gegen das Waffengesetz mit insgesamt 8 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Die Anklagebehörde beantragte im Hauptverfahren eine Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren (Urk. 32 S. 2 mit Verweisen); in ihrer Anschlussberufung stellte sie einen Antrag auf Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 8 ½ Jahren (Urk. 38; Urk. 80 S. 2). Die vormalige Verteidigung beantragte im Hauptverfahren eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für das Betäubungsmittelvergehen (wobei nicht präzise vom – allerdings erstellten – Anklagesachverhalt ausgegangen wurde) und das Waffengesetzvergehen (Urk. 25). Im Berufungsverfahren stellte sie den Antrag, es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Anstiftung zum Betäubungsmittelhandel vollumfänglich freizusprechen (Urk. 78 S. 5).

2. Die Vorinstanz hat eingangs ausführliche theoretische Erwägungen zur Straf- zumessung angestellt, den anwendbaren Strafrahmen bemessen und für sämtliche Delikte einzig die Strafart der Freiheitsstrafe als angemessen erkannt (Urk. 32 S. 134-139). Zum Letzteren stellte die Verteidigung keinen abweichenden Antrag (Urk. 25 und Urk. 78). 3.1. Zur Tatkomponente und dort zur objektiven Tatschwere der Anstiftung zum Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetzt in drei Fällen hat die Vorinstanz zusammengefasst erwogen, der Beschuldigte habe C._____ den Auftrag erteilt, am 20./21. Oktober 2023 10 Kilogramm Kokaingemisch, entsprechend 8'810 Gramm reines Kokain, aus den Niederlanden in die Schweiz einzuführen, um es ihm oder einer Drittperson zu überlassen. Nur wenige Tage zuvor, ca. um den 10. Oktober 2023, habe der Beschuldigte in gemeinsamer Planung und gleich massgeblichem, arbeitsteiligem Zusammenwirken bei der Tatausführung mit D._____ an der Einfuhr von 4 Kilogramm Kokaingemisch aus den Niederlanden in die Schweiz durch C._____ mitgewirkt, wobei C._____ diesen Auftrag von D._____ erhalten habe. Von diesen 4 Kilogramm Kokain seien 3 Kilogramm nach Deutschland ausgeführt worden und ein Rest von 528.18 Gramm Kokaingemisch, entsprechend 337.36 Gramm reines Kokain, in der Schweiz zur Verarbeitung, Portionierung und

- 28 - zum Verkauf zurückgeblieben. Lediglich diese letztlich sichergestellten 337.36 Gramm reinen Kokains hat die Vorinstanz dem Beschuldigten bei der Straf- zumessung angerechnet (Urk. 32 S. 139 f.: "zwei Kokaineinfuhren in die Schweiz […] handelt es sich um eine äusserst beachtliche Menge von mehr als 9 Kilogramm an reinem Kokain (insgesamt 9'147.36 Gramm)" [8'810 + 337.36]). Weshalb, ist nicht nachvollziehbar: Die Anklagebehörde hat an der Hauptverhandlung ausge- führt, bei 8'810 Gramm reinem Kokain aus der Einfuhr der 10 Kilogramm Kokain- gemisch, dem reinen Kokain aus der Einfuhr von 4 Kilogramm Kokaingemisch in die Schweiz (bei einem Reinheitsgehalt gemäss Konfiskat von 63,2%) und dem reinen Kokain aus dem Transport von E._____ nach F._____ von 1 Kilogramm Ko- kaingemisch (bei einem Reinheitsgehalt von ebenfalls 63,2%) würden insgesamt 11.97 Kilogramm reines Kokain resultieren (Urk. 26 S. 9). Es ist nicht einzusehen (und wohl ein schlichtes Versehen der Vorinstanz), weshalb dem Beschuldigten betreffend seine – erhebliche – Beteiligung an der Einfuhr von erstellten 4 Kilo- gramm Kokaingemisch aus den Niederlanden in die Schweiz lediglich das letztlich verbliebene Konfiskat angerechnet werden soll, auch wenn in diesem Fall D._____ der Besteller war. Die Verteidigung kritisierte im Rahmen der Berufungsverhandlung, dass die Vorinstanz auf die im Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 6. Novem- ber 2023 fett gedruckten Werte abgestellt habe und dabei in Verletzung der Rechte des Beschuldigten den Vertrauensbereich ausser Acht gelassen habe. Es sei ständige Praxis und entspreche den gesetzlichen Grundlagen, dass auf den Mindestgehalt abzustellen sei. Diese Kritik ist begründet, weshalb vom im Gutach- ten jeweils angegebenen (fett gedruckten) Gehaltsbetrag der jeweils direkt darunter stehende Vertrauensbereich-Prozentsatz in Abzug zu bringen ist (d.h. beim Netto- gewicht von 4'954 Gramm ist von einem Reinheitsgehalt von 85.6%, beim Netto- gewicht von 5'006 Gramm von einem Reinheitsgehalt von 80.9%, beim Nettoge- wicht von 321.7 Gramm von einem Reinheitsgehalt von 59.8%, beim Nettogewicht von 198.5 Gramm von einem Reinheitsgehalt von 59.2%, beim Nettogewicht von 6.8 Gramm von einem Reinheitsgehalt von 92% und beim Nettogewicht von 1.18 Gramm von einem Reinheitsgehalt von 60.6% auszugehen). Entgegen der Verteidigung resultiert aus dieser Anpassung jedoch insgesamt eine Differenz von

- 29 - rund 540 Gramm (und nicht von nahezu einem Kilogramm) zur von der durch die Vorinstanz festgestellten Netto-Drogenmenge von gesamthaft 9'147.36 Gramm (vgl. Urk. 6/3 S. 2 ff., Urk. 78 S. 28 und Urk. 32 S. 139 f.). Abgesehen von diesen zu korrigierenden Fehlern erwog die Vorinstanz jedoch rich- tig, dass der jeweilige Grenzwert zum schweren Fall bereits bei jedem einzelnen Vorgang weit überschritten wurde, weshalb auch innerhalb des qualifizierten Tatbestandes von einem keinesfalls leichten Verschulden auszugehen sei (Urk. 32 S. 140). Die Anklagebehörde taxierte das Verschulden betreffend die drei Kokain- geschäfte als "beträchtlich" (Urk. 26 S. 9), was ebenfalls mit Sicherheit keine Über- treibung darstellt. Das Quantitativ der Drogen, an deren Umschlag der Beschuldigte beteiligt war, ist

– mit vorstehend geschilderter Korrektur – beweismässig erstellt, wie entgegen seinen Bestreitungen auch die Qualität seiner Beteiligung und seine Vorgehens- weise. Die Vorinstanz hat dazu zutreffend erwogen, das Vorgehen sei strukturiert, gut organisiert und geplant gewesen; der Beschuldigte habe mit D._____ und C._____ professionelle Strukturen, Professionalität und einen hohen Organi- sationsgrad mit hoher krimineller Energie an den Tag gelegt. Er sei als Anstifter dem Kurier C._____ hierarchisch übergeordnet gewesen und habe teilweise in gleich massgeblichem, arbeitsteiligem Zusammenwirken mit D._____, welcher von C._____ als Chef bezeichnet wurde, gehandelt. Der Beschuldigte habe insgesamt eine zentrale Rolle eingenommen. Wenn die Vorinstanz die objektive Tatschwere

– insbesondere aufgrund der vorliegenden Mengen, der Art des Betäubungsmittels sowie der Umstände des Tatvorgehens – als keinesfalls leicht taxierte, ist dies korrekt – einzig mit der Korrektur, dass die Vorinstanz betreffend die Beteiligung an der Einfuhr von 4 Kilogramm Kokaingemisch eine zu tiefe Menge berücksichtigt hat (vgl. Urk. 32 S. 140 f.). 3.2. Zur subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz zusammengefasst zutreffend erwogen, der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz und frei in seiner Willens- bildung gehandelt. Das Tatmotiv seien einzig finanzielle Interessen gewesen, von einer finanziellen Notsituation könne tatzeitaktuell keine Rede sein. Er habe selber kein Kokain konsumiert, sei somit nicht süchtig gewesen und es liege kein Fall von

- 30 - Beschaffungskriminalität vor und auch keinerlei Verminderung seiner Schuldfähig- keit. Die subjektive Tatschwere relativiere die objektive Tatschwere demzufolge nicht (Urk. 32 S. 142). 3.3. Bei einem insgesamt keinesfalls leichten Verschulden bemass die Vorinstanz eine Einsatzstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe. Die anschlussappellierende Anklagebehörde macht im Berufungsverfahren geltend, die Einsatzstrafe sei etwas zu tief ausgefallen (Urk. 38 S. 2 und Urk. 80 S. 2). Der Einwand der Anklagebe- hörde ist begründet: Wie erwogen hat die Vorinstanz die zu berücksichtigende Drogenmenge bei der Einfuhr vom 10. Oktober 2023 erheblich zu tief angenom- men. Dies führt – auch in Berücksichtigung des Abzugs der rund 540 Gramm – konsequenterweise noch zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe. Auch eine Einsatz- strafe von 7 ½ Jahren erweist sich im Vergleich mit dem Strafzumessungsmodell Schlegel/Jucker als nicht überhöht: Betäubungsmitteldelikte im Umfang von rund 11 ½ Kilogramm reinem Kokain führen zu einer Einsatzstrafe von rund acht Jahren. Die Verteidigung machte im Rahmen der Berufungsverhandlung keine konkreten Ausführungen respektive Berechnungen im Rahmen der Strafzumessung, sondern fasste nach der Geltendmachung verschiedener Abzugsgründe zusammen, dass aufgrund der reinen Menge der gesamten Vorwürfe nach Berner Modell eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten bzw. nach Zürcher Modell von vier Jahren und vier Monaten resultiere (vgl. Urk. 78 S. 29 ff.). Relevante Abzugs- und/oder Zuschlagsgründe liegen jedoch nach wie vor nicht vor (SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 47 N 42 ff.; zum Strafmassvergleich gemäss diesem Modell vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1088/2023 vom 26. Mai 2025 E.3.2.1. mit Verweisen). So führt beispielsweise der Umstand, dass der Beschuldigte der mehrfachen Anstiftung zu diversen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wird, entgegen der Verteidigung nicht dazu, dass entsprechende Abzüge im Bereich der Hilfstätigkeit von sicherlich 20 wenn nicht 30% vorgenommen werden sollten. Zudem liegt damit auch kein teilweise blosses Anstalten-Treffen vor, was laut Verteidigung nochmals zu einem Abzug von 30% zu führen hätte. Angesichts der grossen Drogenmenge findet auch der Abzugs- grund der insgesamt deutlich weniger als fünf Geschäfte vorliegend keine Anwen- dung. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen ist entgegen der Verteidigung auch

- 31 - nicht von einem höchstens noch leicht-mittleren Verschulden auszugehen. Es wurde auch nicht chaotisch bzw. geradezu dilettantisch, sondern – wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat – professionell, arbeitsteilig sowie auch unter Einsatz verschiedener elektronischer Kommunikationskanäle vorgegangen. Auch die Behauptung, wonach der Beschuldigte selber ein sehr hohes Entdeckungsrisiko gelaufen sei und sich keineswegs verdeckt verhalten habe, trifft vor diesem Hinter- grund nicht zu. Der Umstand, dass C._____ und der Beschuldigte einander freund- schaftlich verbunden stünden, spricht entgegen der Verteidigung sodann nicht für eine Einordnung des Beschuldigten und C._____ auf derselben Hierarchie-Stufe, sondern – wie ebenfalls bereits vorstehend dargelegt – gegen eine Falschbelas- tung des Beschuldigten durch C._____. Auch die seitens des Beschuldigten geltend gemachte finanziell dürftige Situation im Zeitpunkt der Ereignisse hat keineswegs dazu geführt, dass er aus einer gewissen Not heraus gehandelt hätte, wie dies bereits die Vorinstanz korrekt festgestellt hat. Wenn dann in Zusammen- hang mit den Vorstrafen geltend gemacht wird, dass es "allesamt singuläre Ent- gleisungen" gewesen seien, ergibt sich alleine schon aufgrund dieser in sich wider- sprüchlichen Formulierung, dass diese Argumentation nicht zu überzeugen vermag. Spätestens mit der zweiten Verurteilung kann die entsprechende Entglei- sung schon begriffsnotwendig nicht mehr singulär gewesen sei. Entgegen der Verteidigung besteht beim Beschuldigten auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Eine solche ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur bei ausserge- wöhnlichen Umständen zu berücksichtigen, weil die Verbüssung einer Freiheits- strafe für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_774/2020 vom

28. Juli 2021 E. 3.3.4. mit weiteren Hinweisen). Ausserdem ist der älteste Sohn des Beschuldigten bald sieben Jahre alt, womit der Beschuldigte im Tatzeitpunkt bereits Familienvater war (vgl. Urk. 77). Weiter stellte sich die Verteidigung auf den Stand- punkt, dass es nicht alleine am Vergehen gegen das Waffengesetz oder einem guten Deal im Rahmen des abgekürzten Verfahrens liegen könne, dass der Beschuldigte mit 96 Monaten Freiheitsstrafe für dieselben Taten zu welchen er C._____ angestiftet haben solle, bestraft werden soll, während letzterer dafür (mitt- lerweile rechtskräftig) mit 53 Monaten bestraft worden sei. Dabei verkennt die Ver-

- 32 - teidigung, dass C._____ – im Gegensatz zum Beschuldigten – ein reiner Transpor- teur war. Soweit die Verteidigung schliesslich auf das Urteils des Bundesgerichts 6B_27/2024 vom 3. März 2026 verweist, erhellt nicht, inwiefern daraus hervorgehen sollte, dass die Rehabilitation des Beschuldigten explizit in der Straf- zumessung berücksichtigen werden müsste (Prot. II. S. 19). Wie die Vorstrafen- losigkeit erachtet das Bundesgericht das Wohlverhalten seit der Tat (namentlich die Straffreiheit während eines hängigen Verfahrens respektive nach Entlassung aus der Untersuchungshaft) in der Regel nicht als besondere Leistung, womit sich diese neutral auf die Strafe auswirkt (Urteil des Bundesgerichts 7B_200/2022 vom

9. November 2023 E. 3.3.6. mit weiteren Hinweisen). 3.4. Die Vorinstanz hat mit vollständiger und nachvollziehbarer Begründung für die Beteiligung am Transport und der Vermittlung von 15 Kilogramm Haschisch eine separate Strafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe bemessen und die Einsatzstrafe in Berücksichtigung des Asperationsprinzips um 3 Monate erhöht. Weiter hat sie für das Vergehen gegen das Waffengesetz eine separate Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe bemessen und die Einsatzstrafe um weitere 2 Monate erhöht (Urk. 32 S. 143-146). Letzteres anerkennt die anschlussappellierende Anklagebe- hörde ausdrücklich, Ersteres wird nur unsubstantiiert als "etwas zu tief" gerügt, ohne dass dies auf die Addition der Anklagebehörde einen Einfluss hätte (Urk. 38 S. 2 und Urk. 80 S. 2). Die Verteidigung beantragte im Hauptverfahren zur Abgeltung der Vergehen gegen das Betäubungsmittel und das Waffengesetz eine Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten (Urk. 25 S. 17; Urk. 33 S. 2) und damit

– auch bei Berücksichtigung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) – sogar eine höhere als die letztlich gerichtlich bemessene Strafe. Im Rahmen der Berufungsverhandlung äusserte sich die aktuelle Verteidigung nicht weiter dazu (vgl. Urk. 78). 3.5. Insgesamt ist die Beurteilung der Tatkomponente sämtlicher Delikte durch die Vorinstanz lediglich in den genannten Punkten (und im Sinne der anschlussappel- lierenden Anklagebehörde) zu korrigieren. Die Einsatzstrafe ist damit auf 7 Jahre und 11 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.

- 33 - 3.6. Zur Täterkomponente hat die Vorinstanz den Werdegang und die persön- lichen Verhältnisse des Beschuldigten angeführt. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass bezüglich seine persönlichen Verhältnisse eigentlich alles beim Gleichen geblieben sei – ausser dass die Kinder am wachsen seien und die Bindung zu diesen einfach stärker geworden sei. Er arbeite nach wie vor zu 100% bei der Firma I._____AG und verdiene dabei monatlich netto Fr. 6'000.– und erhalte einen 13. Monatslohn (Urk. 74 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse wiegen strafzumessungsneutral. Straferhöhend wirken sich die vier, wenn auch nicht einschlägigen Vorstrafen aus, die der Beschuldigte in regelmässi- gen Abständen in den Jahren 2014, 2015, 2018 und 2021 erwirkt hat (Urk. 35 und Urk. 73). Die Vorinstanz hatte lediglich drei Vorstrafen angeführt (Urk. 32 S. 147 f.). Ebenfalls straferhöhend wirkt sich das Delinquieren während laufender Probezeit gemäss Verurteilung vom 21. Juni 2021 aus. Das Nachtatverhalten führt zu keiner Strafreduktion. Der Beschuldigte anerkennt den ihm vorgeworfenen Sachverhalt bis heute nur bruchstückhaft und bestreitet insbesondere betreffend die Kokain- delikte namentlich die subjektiven Komponenten. Einsicht oder gar Reue kann er mit diesem Verhalten nicht für sich reklamieren. Die Täterkomponente führt mithin mit der Vorinstanz und der anschlussappellierenden Anklagebehörde (Urk. 38 S. 2) zu einer merklichen Erhöhung der Einsatzstrafe; die durch die Vorinstanz dafür bemessenen 7 Monaten sind nicht zu beanstanden. Somit ist der Beschuldigte insgesamt mit einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren zu bestrafen.

4. Die erstandene Haft ist anzurechnen (Art. 51 StGB).

5. Die Vorinstanz hat auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der Geldstrafe gemäss Verurteilung vom 21. Juni 2021 verzichtet und stattdessen die Probezeit um zwei Jahre verlängert (Urk. 32 S. 158). Die anschlussappellierende Anklagebe- hörde beantragt im Berufungsverfahren, die Strafe sei zu vollziehen (Urk. 38 und Urk. 80 S. 2). Es ist der Anklagebehörde nicht zu widersprechen, dass die vier Vorstrafen und das Delinquieren während laufender Probezeit in schwerer Weise grösste Bedenken betreffend die Legalprognose des Beschuldigten aufwerfen.

- 34 - Allerdings hat der Beschuldigte eine langjährige Freiheitsstrafe zu gewärtigen, welche ihn mutmasslich beeindrucken und von weiterer Delinquenz abhalten wird (vgl. Urk. 32 S. 152). Somit ist auf den Widerruf zu verzichten und die Probezeit um zwei Jahre zu verlängern. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage zu bestätigen (Art. 426 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 4'000.– festzusetzen.

3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen vollumfänglich, wobei die anschlussappellierende Anklagebehörde obsiegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens, exklusive die Kosten für die amtliche Vertei- digung, sind daher dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung (bereits entschädigt; Urk. 57A) sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

4. Infolge Unterliegens des Beschuldigten ist für die erbetene Verteidigung keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 3. Dezember 2024 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig  […]  des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG.

2. […]

- 35 -

3. […]

4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. März 2024 beschlagnahmte Bar- schaft von CHF 1'410 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. März 2024 beschlag- nahmten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:

- Fälschung einer Armbanduhr Rolex (A017'909'567)

- Mobiltelefon iPhone 11 Pro (A017'909'465)

- Pistole SIG Sauer P220 (A017'9029'556)

- Beutel mit 133 Gramm unbekannten Inhalts (A017'909'590)

- 300 Gramm Calciumsulfat (A017'909'589)

- 1 Paar Handschuhe und 1 Teppichmesser (A017'909'603)

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 10'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 4'100.00 Gebühr für das Vorverfahren; CHF 660.00 Auslagen (Gutachten BM-Gehaltsbestimmung 1/3); CHF 640.00 Auslagen (Kurzbericht FOR Waffenüberprüfung); CHF 3'000.00 Auslagen (Kurzbericht FOR Spuren 1/2); CHF 150.00 Auslagen ZMG betr. Entsiegelung (GT230143-L); CHF 16'194.20 Entschädigung amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 16'194.20 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. […]

9. […]

10. Die Kosten für das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, Geschäfts-Nr. GT230143-L, in der Höhe von CHF 150 werden dem Beschuldigten auferlegt.

11. [Mitteilungen]

12. [Rechtsmittel]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 36 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig der mehrfachen Anstif- tung zu Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b, c und d BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und in Verbindung mit Art. 24 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 8 ½ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 136 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 21. Juni 2021 ausgefällten Geldstrafe von 90 Tages- sätzen zu Fr. 50.– wird nicht widerrufen, jedoch die Probezeit um 2 Jahre verlängert.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 8 und 9) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.–; die weiteren Kosten betragen: amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt lic. iur. X2._____; Fr. 3'051.– bereits entschädigt) Fr. (noch offen) Kosten Aktenzustellung (Kurier)

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Für die erbetene Verteidigung wird keine Entschädigung zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  sowie in vollständiger Ausfertigung an

- 37 - die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat  das Bundesamt für Polizei, fedpol, Bundeskriminalpolizei  das Bundesamt für Polizei, fedpol, Zentralstelle Waffen  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und  Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B  die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in die Untersuchungsakten  Nr. ….

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebe- nen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 38 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 9. April 2026 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Maira MLaw K. Lüscher