Sachverhalt
3.1. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Zürich. Sie ist im Bereich Personentransport tätig. D._____ ist seit dem 8. Oktober 2020 ihr einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung (act. 2 Rz. 3 [S. 3], 6; act. 4/4). 3.2. Der Beklagte war im Bereich Personentransport tätig. Er ist ein ehemaliger Geschäftspartner von D._____ (act. 2 Rz. 6; act. 14 Rz. 20; act. 15/2).
- 6 - 3.3. Der Beklagte führte seit 2011 regelmässig Personentransportaufträge für das Hotel E._____ in Zürich aus (act. 2 Rz. 7; act. 14 Rz. 22). Später sorgte er da- für, dass auch D._____ solche Aufträge erhielt (act. 2 Rz. 7; act. 14 Rz. 22; act. 4/7). Während einer Erkrankung lagerte er Personentransportaufträge an D._____ aus. Nach seiner Genesung erhielt er wiederum Personentransportauf- träge von diesem zugehalten (act. 14 Rz. 23). 3.4. Das streitgegenständliche Fahrzeug, ein Mercedes-Benz V 250, war zu- nächst Gegenstand eines Leasingvertrags zwischen dem Beklagten und der F._____ AG (act. 2 Rz. 10; act. 14 Rz. 27). Mit Valuta vom 8. Juni 2020 leistete D._____ eine Zahlung von Fr. 14'932.10 an die F._____ AG. Damit löste er das streitgegenständliche Fahrzeug aus dem Leasing heraus (act. 2 Rz. 10; act. 14 Rz. 27). Der Beklagte übergab das streitgegenständliche Fahrzeug an D._____ (act. 2 Rz. 11). 3.5. Am tt.mm.2020 gründeten D._____ und der Beklagte die Klägerin. Ersterer bezahlte das Stammkapital und die Gründungskosten. Die Stammanteile wurden zunächst zu 75 % von D._____ und zu 25 % vom Beklagten gehalten (act. 2 Rz. 8; act. 14 Rz. 24, 44). D._____ fungierte als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung. Der Beklagte fungierte als Gesellschafter (nicht aber Geschäftsführer) mit Einzelzeichnungsberechtigung (act. 2 Rz. 3 [S. 3], 6; act. 54 Rz. 4; act. 4/4). Nach der Gründung der Klägerin liess D._____ diese mit Einverständnis des Beklagten als Halterin des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Fahrzeugausweis eintragen (act. 1 Rz. 12; act. 14 Rz. 29, 44, 59). 3.6. Es existiert ein Darlehensvertrag zwischen D._____ und der Klägerin. Dieser trägt das Datum des 16. September 2020 und bei der Unterschriftenzeile der Klä- gerin einen Firmenstempel. Gemäss dem Wortlaut dieses Vertrags verkauft D._____, der Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei, dieses der Klägerin, wobei Ersterer den Kaufpreis von Fr. 14'932.10 Letzterer als Darlehen zur Verfügung stellt (act. 2 Rz. 12; act. 14 Rz. 32 ff.; act. 4/5). 3.7. Am 28. September 2020 schloss die Klägerin, vertreten durch D._____ und den Beklagten, einen Vertrag mit dem Hotel E._____ (act. 2 Rz. 9; act. 14 Rz. 25).
- 7 - Die Klägerin übernahm zwischenzeitlich die komplette Abwicklung der Aufträge des Hotel E._____ (act. 2 Rz. 9). In der Folge kam es zu Differenzen zwischen D._____ und dem Beklagten (act. 2 Rz. 9; act. 14 Rz. 25, 30, 44 f.). Am 8./13. Oktober 2020 übertrug der Beklagte seine Stammanteile auf D._____. Seither ist D._____ alleini- ger Gesellschafter der Klägerin (act. 2 Rz. 8; act. 14 Rz. 24; act. 54 Rz. 3). 3.8. Ende Dezember 2020 erwirkte D._____ beim Strassenverkehrsamt die Ein- tragung des Vermerks "Halterwechsel verboten" im Fahrzeugausweis des streitge- genständlichen Fahrzeugs (act. 14 Rz. 29, 49, 53, 59; act. 49 Rz. 22, 40). Das Fahrzeug wurde in der Folge sowohl von der Klägerin bzw. D._____ als auch vom Beklagten benutzt. Ab Anfang bzw. Februar 2021 behielt der Beklagte das streitge- genständliche Fahrzeug bei sich und gab es der Klägerin nicht mehr heraus (act. 2 Rz. 13, 20; act. 14 Rz. 49; act. 4/18). Am 17. März 2021 sendete die Rechtsvertre- terin der Klägerin ein Schreiben an den Beklagten. Darin forderte sie ihn auf, das streitgegenständliche Fahrzeug herauszugeben. Der Beklagte kam dieser Forde- rung nicht nach (act. 2 Rz. 13, 20;act. 4/18). Mit Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2021 betrieb der Beklagte die Klägerin über Fr. 25'000.– für "Entschädigung für Chauf- feur Dienstleistungen im Zeitraum vom tt.mm.2020 bis 28.02.2021" und Fr. 5'000.– für "Abfindung für Ausscheiden als Gesellschafter aus der A._____ GmbH", woge- gen die Klägerin Rechtsvorschlag erhob (act. 14 Rz. 30, 68; act. 49 Rz. 24; act. 15/9). Am 3. September 2021 meldete D._____ das streitgegenständliche Fahrzeug beim Strassenverkehrsamt ab, woraufhin der Beklagte sich an das Stras- senverkehrsamt wandte, diesem mitteilte, dass das Eigentum streitig sei, und das Nummernschild ersteigerte (act. 2 Rz. 17, 20; act. 14 Rz. 52; act. 15/12-13). Mitt- lerweile steht das streitgegenständliche Fahrzeug in der Garage des Beklagten (act. 14 Rz. 29, 74). Der Ersatzschlüssel befindet sich bei der Klägerin bzw. D._____ (act. 14 Rz. 74). 3.9. Die Klägerin war Versicherungsnehmerin unter der Motorfahrzeugversiche- rung für das streitgegenständliche Fahrzeug. Die Jahresprämie betrug Fr. 1'916.70 und wurde von der Klägerin bezahlt (act. 2 Rz. 15, 21; act. 14 Rz. 51; act. 4/20). Selbiges gilt für die Verkehrsabgabenrechnung 2021 im Betrag von Fr. 998.– (act. 2 Rz. 16, 21; act. 14 Rz. 51; act. 4/22). Die Klägerin bzw. D._____ bezahlte
- 8 - auch weitere Rechnungen betreffend das Fahrzeug (act. 2 Rz. 18; act. 14 Rz. 53; act. 4/24-27). Die Klägerin reichte überdies Buchhaltungsunterlagen und Steuerer- klärungen ein, wonach sie das streitgegenständliche Fahrzeug als Aktivum aus- weise. Der Beklagte reichte ein Schreiben an das Steueramt ein, wonach er das Eigentum am streitgegenständlichen Fahrzeug beanspruche (act. 2 Rz. 12; act. 14 Rz. 48; act. 4/16-17; act. 15/11). 3.10. Es existiert eine vom 16. Mai 2023 datierende Forderungsabtretung (Zes- sion) zwischen D._____ und der Klägerin. Demnach tritt Ersterer seine Ansprüche aus Darlehensvertrag bzw. ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem Be- klagten an die Klägerin ab (act. 2 Rz. 27; act. 4/28).
4. Vindikationsanspruch der Klägerin (Klage-Rechtsbegehren Ziff. 1) 4.1. Parteistandpunkte 4.1.1. Die Klägerin macht im Hauptstandpunkt einen Vindikationsanspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB geltend. D._____ und der Beklagte hätten einen mündlichen Kaufvertrag betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen, wonach D._____ dieses gekauft habe (act. 2 Rz. 3, 10 f.). Zuvor habe der Beklagte, der keine Leasinggebühren mehr habe zahlen wollen, D._____ gebeten, das Fahrzeug aus dem Leasing freizukaufen (act. 2 Rz. 10). Die Zahlung von Fr. 14'932.10 am
8. Juni 2020 sei die Kaufpreiszahlung unter dem besagten Vertrag gewesen (act. 2 Rz. 10, 19). Infolge dieser Zahlung sei der Beklagte für eine logische Sekunde Ei- gentümer des Fahrzeugs geworden (act. 2 Rz. 11). Sodann sei das Eigentum auf- grund des mündlichen Kaufvertrags auf D._____ übergegangen (act. 2 Rz. 11). Hernach habe er dieses mittels des vom 16. September 2020 datierenden Darle- hensvertrags ihr, der Klägerin, übertragen bzw. verkauft (act. 2 Rz. 3, 19). Mithin sei sie Eigentümerin des Fahrzeugs (act. 49 Rz. 36, 40, 43, 46). Ihre Eigentümer- stellung werde auch dadurch indiziert, dass sie sämtliche Kosten im Zusammen- hang mit dem Fahrzeug trage, Halterin sei und das Fahrzeug als Aktivum deklariere (act. 2 Rz. 12, 19). Bei der Zahlung von Fr. 14'932.10 habe es sich um den Kauf- preis bzw. einen Freundschaftspreis gehandelt, selbst wenn dieser Betrag im Ver- gleich zu danach eingeholten Bewertungen tiefer ausfalle, zumal die Preisentwick-
- 9 - lung bei Occasionsfahrzeugen infolge der Coronapandemie stark zugenommen habe (act. 49 Rz. 7, 20; act. 59 Rz. 5). Weil sie Eigentümerin, jedoch nicht im Besitz des Fahrzeugs sei, hingegen der Beklagte dieses ohne Rechtsgrund besitze, habe sie gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB einen Herausgabeanspruch (act. 2 Rz. 24). 4.1.2. Die Beklagte bestreitet, dass zwischen D._____ und ihm ein mündlicher Kaufvertrag geschlossen wurde (act. 14 Rz. 27, 47, 53, 58). Rechtsgrund der Zah- lung von Fr. 14'932.10 sei eine Verrechnungssituation gewesen: D._____ habe ihm noch Geld für (insbesondere vor der Gründung der Klägerin) ausgeführte Perso- nentransporte bzw. entsprechende Dienstleistungen bzw. Zurverfügungstellung von Fahrzeugen geschuldet (act. 14 Rz. 27, 46 f., 54; act. 54 Rz. 13 f.). Sie hätten vereinbart, dass D._____ den Restbetrag für das Leasing bezahle, anstatt ihm sein Honorar zu überweisen (act. 14 Rz. 27, 46). Dadurch sei eine verrechnungsweise Tilgung in Bezug auf seine Honoraransprüche erfolgt (act. 54 Rz. 13). Dass kein Kaufvertrag bestehe, werde auch dadurch indiziert, dass der angebliche Kaufpreis nur einem Bruchteil des Marktwerts des streitgegenständlichen Fahrzeugs entspre- che, der noch Fr. 44'644.– betrage (act. 14 Rz. 27, 46, 53, 58; act. 54 Rz. 7 f., 10, 16, 21, 23, 26, 32). Dass die Klägerin die Kosten für laufende Auslagen übernom- men habe, habe seine Grundlage in Art. 307 Abs. 1 OR, wonach der Entlehner die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache übernehmen müsse. Weil sie das Fahrzeug regelmässig benutzt habe, sei es nur richtig, dass sie die damit zusam- menhängenden Kosten trage (act. 14 Rz. 51, 53, 57; act. 54 Rz. 12). Sodann lasse sich aus der Halterstellung kein Eigentum ableiten (act. 14 Rz. 29, 57). Schliesslich könne er, der Beklagte, sich auf die Eigentumsvermutung nach Art. 930 Abs. 1 ZGB stützen (act. 54 Rz. 11). Des Weiteren bestreitet er auch einen Eigentumsübergang von D._____ auf die Klägerin. Denn es bestünden Anhaltspunkte für eine Rückda- tierung bzw. Fälschung des von der Klägerin diesbezüglich angeführten, vom
16. September 2020 datierenden Darlehensvertrags (act. 14 Rz. 32 ff.). Mangels eines Eigentumsübergangs auf die Klägerin sei das Vindikationsbegehren nur schon mangels Aktivlegitimation abzuweisen (act. 14 Rz. 56). 4.2. Rechtliches
- 10 - 4.2.1. Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen (Art. 641 Abs. 2 ZGB; sog. Vindikation). Hierfür ob- liegt es dem klagenden Eigentümer, sein (noch bestehendes) Eigentum an der Sa- che zu behaupten und nachzuweisen. Hat er den Gegenstand derivativ erworben, muss er nachweisen, dass seine Vorgänger die Sache ebenfalls gültig erworben haben, wofür er sich regelmässig auf die Eigentumsvermutungen von Art. 930 f. ZGB (bei Fahrnis) berufen kann. Vorausgesetzt wird weiter, dass der beklagte Be- sitzer dem Kläger die Sache widerrechtlich, d.h. ohne Rechtfertigungsgrund, vor- enthält. Ein Rechtfertigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn der Beklagte ein beschränktes dingliches oder obligatorisches Recht oder ein Retentionsrecht an der Sache hat. Der Nachweis eines Rechtfertigungsgrunds ist Sache des Beklagten (HRUBESCH-MILLAUER/GRAHAM-SIEGENTHALER/EGGEL, Sachenrecht, 6. Aufl. 2023, Rz. 720 f.; SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 6. Aufl. 2022, Rz. 666 f.). 4.2.2. Ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb setzt erstens ein gültiges Grund- geschäft voraus. Dabei handelt es sich regelmässig um einen Vertrag, mit dem sich der bisherige Eigentümer verpflichtet, das Eigentum an der Sache auf den Erwerber zu übertragen (z.B. einen Kaufvertrag). Fehlt ein gültiges Grundgeschäft, geht das Eigentum nicht über. Zweitens ist die Übertragung des Besitzes an der Sache vor- ausgesetzt (z.B. durch physische Übergabe der Sache). Ob drittens das Vorliegen eines dinglichen Vertrags verlangt ist, ist umstritten (HRUBESCH-MILLAUER/GRAHAM- SIEGENTHALER/EGGEL, a.a.O., Rz. 871 f.; SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., Rz. 1090 ff.). 4.2.3. Im vorliegenden Verfahren gilt die Verhandlungsmaxime, wonach das Ge- richt sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten und bewiesenen Tatsa- chen stützt (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Parteien trifft damit zunächst eine Behauptungslast. Demnach haben sie in ihren Parteivorbringen diejenigen Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen. Darüber hinaus trifft sie eine Substanziierungslast. Demnach haben sie diese Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern umfassend und klar vorzubringen (BGer 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 6.1; BGer 4A_588/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.2.1; BGer 4A_438/2010 vom 15. November 2010 E. 3.4.2.1;
- 11 - BGer 4C.211/2006 vom 26. Juni 2007 E. 3.1; BGer 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 221 N 29). Immerhin braucht eine Tatsa- chenbehauptung in einem ersten Schritt nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Viel- mehr genügt es, wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens ent- sprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet wird. Nichtsdestotrotz muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_280/2019 vom
14. Oktober 2019 E. 4.1; BGer 4A_588/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.2.1; BSK ZPO- WILLISEGGER, Art. 221 N 29). Bestreitet die andere Prozesspartei das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese – um ihrer Substanziierungslast zu genügen – in einem zweiten Schritt gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht (mehr) nur in den Grundzügen, sondern in Ein- zeltatsachen zergliedert, so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_640/2020 vom 9. September 2021 E. 3.1.2; BGer 4A_280/2019 vom
14. Oktober 2019 E. 4.1; BGer 4A_588/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.2.1; BGer 4A_438/2010 vom 15. November 2010 E. 3.4.2.1). Die jeweiligen Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptungen ergeben sich damit einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm, aus denen abzuleiten ist, wie weit ein Sachverhalt inhaltlich zu substantiieren ist, damit er unter die massgebliche Be- stimmung subsumiert werden kann, und andererseits aus dem prozessualen Ver- halten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 6.1; BGer 4A_588/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.2.1). Bezüglich unsubstanziiert vorgetragener bestrittener Behauptungen besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der unsubstanziiert vorgetragene Sachverhalt steht dem nicht bewiesenen gleich, die betreffenden Tatsachen bleiben unberück- sichtigt. Mithin kann sich eine Partei nicht mit allgemeinen Behauptungen begnü- gen, in der Meinung, die Begründung werde sich aus dem Beweisverfahren erge- ben. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1; BGer
- 12 - 4A_577/2024 vom 10. Juli 2025 E. 10.5.3; BGer 4A_462/2020 vom 24. November 2020 E. 4.3; BGer 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1; BGer 4A_504/2015 vom 28. Januar 2016 E. 2.4; BGer 4P.241/2004 vom 22. März 2005 E. 4; BGer 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1). 4.2.4. Ein Beweis ist grundsätzlich erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Ge- sichtspunkten von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Man spricht diesbezüglich vom ordentlichen Beweismass der vollen Überzeugung. Ab- solute Gewissheit wird dabei nicht verlangt. Es genügt, wenn das Gericht am Vor- liegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (zum Ganzen BGE 148 III 134 E. 3.4.1; BGE 148 III 105 E. 3.3.1; BGE 130 III 321 E. 3.2; BGE 128 III 271 E. 2b/aa). 4.2.5. Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern. Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Beweismittel zu Guns- ten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafür spricht, dass die zu bewei- sende Behauptung zutrifft (BGer 4A_577/2024 vom 10. Juli 2025 E. 4.2 m.w.H.). 4.3. Würdigung 4.3.1. Es ist zunächst erstellt, dass die F._____ AG die ursprüngliche Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs war. Denn es ist unbestritten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug Gegenstand eines Leasingvertrags war. Bei einem solchen verbleibt das Eigentum bei der Leasinggeberin (HUGUENIN, Obligationen- recht, 3. Aufl. 2019, Rz. 3722). 4.3.2. Es ist weiter erstellt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug aus dem Lea- singvertrag herausgelöst wurde und infolgedessen das Eigentum auf den Beklag- ten überging (zumindest während einer logischen Sekunde). 4.3.3. Die Klägerin macht sodann einen Eigentumsübergang vom Beklagten auf D._____ geltend. Es ist unbestritten, dass Ersterer das streitgegenständliche Fahr-
- 13 - zeug an Letzteren übergab, also der Besitz übertragen wurde (act. 2 Rz. 11; act. 14 Rz. 47). Hingegen ist bestritten, dass ein Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und D._____ abgeschlossen wurde, also ein gültiges Grundgeschäft vorlag. 4.3.3.1. Im Konsens- wie im Auslegungsstreit gilt es, in erster Linie den überein- stimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Ver- trauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgeblich. Nachträgliches Parteiverhalten ist dafür nicht von Bedeutung; es kann höchstens – im Rahmen der Beweiswürdigung – auf einen tatsächlichen Wil- len der Parteien schliessen lassen. Während es sich bei der objektivierten Vertrags- auslegung um eine Rechtsfrage handelt, ist die subjektive Vertragsauslegung eine Tatsachenfrage, die entsprechende Behauptungen voraussetzt. Eine Tatsachen- frage sind auch die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Betei- ligten im Rahmen der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip. Auch wenn es sich bei der Anwendung des Vertrauensprinzips um eine Rechtsfrage handelt, sind also die tatsächlichen Grundlagen, welche die Annahme eines normativen Konsenses erlauben, von derjenigen Partei zu erstellen, sie sich auf den Vertrag beruft (BGer 4A_283/2012 vom 31. Juli 2012 E. 4.2, 6.1 m.w.H.). 4.3.3.2. In der Klage behauptete die Klägerin, ihre Klage stütze sich auf einen mündlichen Kaufvertrag zwischen D._____ und dem Beklagten; die beiden hätten einen mündlichen Vertrag geschlossen, gemäss dem der Beklagte das Fahrzeug an D._____ verkauft habe. Als relevante Beweisofferte bot die Klägerin dabei je- weils die Befragung von D._____ an (act. 2 Rz. 3, 10 f.). In der Klageantwort bestritt der Beklagte das Vorliegen eines solchen mündlichen Vertrags (act. 14 Rz. 27, 47, 58). Jedenfalls nach dieser Bestreitung hätte die Klägerin den von ihr behaupteten mündlichen Vertragsschluss nicht mehr nur im Grundsatz, sondern so umfassend und klar darlegen müssen, dass darüber Beweis abgenommen werden könnte. Zu-
- 14 - nächst wären Behauptungen zu erwarten, wann und wo (bzw. bei welcher Gele- genheit) und allenfalls wie (bzw. mit welchem Kommunikationsmittel) ein mündli- cher Austausch von Willenserklärungen erfolgt sei. Sodann und vor allem hätte die Klägerin Behauptungen zum Inhalt des Austausches und zum Wissen und Wollen der Beteiligten machen müssen, die entweder auf das Vorliegen einer tatsächlichen Willensübereinstimmung oder in Anwendung des Vertrauensprinzips auf einen nor- mativen Konsens hätten schliessen lassen. Mit anderen Worten hätte die Klägerin Behauptungen aufstellen müssen zu übereinstimmenden gegenseitigen Willens- äusserungen von D._____ und dem Beklagten, wonach Letzterer sich verpflichtet habe, das Eigentum am streitgegenständlichen Fahrzeug gegen Entgelt auf Erste- ren zu übertragen, bzw. zu den tatsächlichen Grundlagen, aufgrund derer ein nor- mativer Konsens anzunehmen sei. Dies tut sie – auch in ihrer Replik – nicht. Viel- mehr führt sie dort aus, dass "ein klarer Kaufvertrag fehl[e]" (act. 49 Rz. 21). Insbe- sondere vermag das Vorbringen, die Parteien hätten Vieles über Geschäfte per Handschlag erledigt (act. 49 Rz. 21), Behauptungen zum konkret interessierenden mündlichen Vertragsschluss nicht zu ersetzen. Selbiges gilt für die Ausführungen zur Kostenübernahme, zur Haltereigenschaft und zur steuerlichen Deklaration. Diese beschlagen nur das nachträgliche Parteiverhalten und könnten zwar als In- dizien auf einen tatsächlichen Willen der Klägerin schliessen lassen, nicht aber auf den eigentlichen Vertragsschluss bzw. Austausch von Willenserklärungen. 4.3.3.3. Fehlt es aber bereits an rechtsgenüglich substanziierten Behauptungen zu den tatsächlichen Grundlagen, aus denen auf den Abschluss eines mündlichen Kaufvertrags zu schliessen wäre, kann und muss das Gericht keine diesbezügli- chen Beweise abnehmen. Insbesondere erübrigt sich eine Parteibefragung von D._____. Die Klägerin dürfte nämlich im Rahmen der Parteibefragung keine neuen Behauptungen aufstellen. Ebenso wenig wäre es Aufgabe des Gerichts, im Rah- men einer Parteibefragung nach einschlägigen Behauptungen zu forschen (BGer 4A_283/2012 vom 31. Juli 2012 E. 5.2, 5.3). 4.3.3.4. Mithin scheitert die klägerische Darstellung eines mündlichen Kaufvertrags bereits an der Behauptungslast. Damit ist mangels gültigen Grundgeschäfts ein Ei- gentumsübergang vom Beklagten auf D._____ nicht erstellt.
- 15 - 4.3.3.5. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es der Klägerin selbst bei Vorliegen genügender Behauptungen nicht gelingen würde, einen mündlichen Kaufvertrag zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen, und eine Partei- befragung von D._____ in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben könnte: Von einer solchen Befragung wäre nur schon deshalb abzusehen, weil D._____ als al- leiniger Gesellschafter der Klägerin ein persönliches Interesse hätte, in deren Sinn auszusagen, weshalb seine Aussage das Gericht nicht im verlangten Mass vom Vorliegen eines mündlichen Kaufvertrags überzeugen könnte (vgl. BGer 4A_577/2024 vom 10. Juli 2025 E. 10.5.2; BGer 4A_423/2017 vom 15. November 2017 E. 3.3 f.; BGer 5A_714/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3.2; BGer 4P.143/2005 vom 18. August 2005 E. 2.2; BGer 4P.151/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 3.2; BGer P 49/2001 vom 7. Juli 2003 E. 3.4). Überdies ist davon auszugehen, dass der hinsichtlich des Nichtvorliegens eines mündlichen Kaufvertrags zur Par- teibefragung angeführte Beklagte (act. 14 Rz. 27) einen solchen abstreiten würde, was wiederum (trotz des Umstands, dass auch seine Aussagen nur mit Vorbehalt zu würdigen wären) Zweifel an der Darstellung der Klägerin säen würde. Hinzu kommt, dass letztlich beide Parteien davon ausgehen, dass der Betrag von Fr. 14'932.10 unter dem Verkehrswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs lag (wobei sich die Beklagte auf einen Freundschaftspreis beruft, act. 59 Rz. 5), was weitere Zweifel an der klägerischen Darstellung eines mündlichen Kaufvertrags hervorruft. Im Ergebnis verblieben ernsthafte Zweifel und würde es der Klägerin nicht gelingen, das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten vom Vorliegen eines mündlichen Kaufvertrags zu überzeugen. 4.3.4. Es erübrigt sich, darauf einzugehen, ob eine Eigentumsübertragung von D._____ auf die Klägerin erfolgte. 4.3.5. Fazit: Es ist nicht erstellt, dass die Klägerin Eigentümerin des streitgegen- ständlichen Fahrzeugs ist. Sie hat deshalb keinen Vindikationsanspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB. Das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 1 ist abzuweisen.
- 16 -
5. Rückerstattungsanspruch der Klägerin über Fr. 14'932.10 und Umschrei- bung des Fahrzeugs (Klage-Rechtsbegehren Ziff. 3) 5.1. Parteistandpunkte 5.1.1. Die Klägerin macht im Eventualstandpunkt geltend, selbst wenn man zum Schluss komme, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im Eigentum des Be- klagten stehe, schulde dieser ihr Fr. 14'932.10 nebst Zins zu 5% seit 17. März 2021, in welchem Fall er überdies zu verpflichten sei, das Fahrzeug auf sich um- schreiben zu lassen (act. 2 Rz. 22). Denn diesfalls sei die Zahlung von D._____ in dieser Höhe vom 8. Juni 2020 als Darlehen an den Beklagten zu betrachten, nicht als Schenkung (act. 2 Rz. 25). Alternativ bestehe infolge Nichtzustandekommens des Kaufvertrags ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Art. 62 ff. OR, da sich diesfalls D._____ in der Schuldpflicht, einen Kaufpreis bezahlen zu müssen, geirrt habe (act. 2 Rz. 25; act. 49 Rz. 47). Eine allfällige Forderung habe D._____ mit Zession vom 16. Mai 2023 an sie abgetreten (act. 2 Rz. 27; act. 4/28). 5.1.2. Der Beklagte macht geltend, das klägerische Eventualbegehren auf Rückfor- derung von Fr. 14'932.10 sei schon mangels schlüssigen Tatsachenvortrags abzu- weisen (act. 14 Rz. 63 ff.). Überdies werde die Existenz eines Darlehens bestritten und sei die Zahlung vom 8. Juni 2020 auch nicht rechtsgrundlos erfolgt. Vielmehr sei sie in verrechnungsweiser Tilgung von Ansprüchen des Beklagten aus vor der Gründung der Klägerin erbrachten Transportdienstleistungen erfolgt (act. 14 Rz. 46 f., 54, 66; act. 54 Rz. 13; siehe bereits vorne E. 4.1.2). Selbst wenn kein schriftlicher Vertrag über die verrechnungsweise Tilgung solcher Ansprüche be- standen habe, stehe fest, dass D._____ und der Beklagte in einer Geschäftsbezie- hung gestanden seien und Vieles per Handschlag erledigt hätten, womit der Haupt- beweis der Klägerin bezüglich der Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung erschüttert sei (act. 14 Rz. 67; act. 54 Rz. 14). Schliesslich sei eine Rückforderung jedenfalls ge- stützt auf Art. 63 Abs. 1 OR ausgeschlossen (act. 14 Rz. 67). 5.2. Rechtliches 5.2.1. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber zur Über- tragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sa-
- 17 - chen, der Darlehensnehmer dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämli- chen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Die Rückerstattung des Darle- hens ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: (i) die Hingabe des Betrages an den Darlehensnehmer und (ii) die mit diesem vereinbarte Rückgabeverpflichtung. Die Rückgabeverpflichtung ist ein wesentlicher Vertragsbestandteil. Sie ergibt sich nicht aus der vom Darlehensgeber gemachten Zahlung, sondern aus dem Rücker- stattungsversprechen, das den Darlehensvertrag kennzeichnet. Die Übertragung des Geldes durch den Darlehensgeber ist nur eine Voraussetzung der Rückgabe- verpflichtung. Daraus folgt, dass derjenige, der die Rückzahlung eines Darlehens verlangt, nicht nur die Übertragung des Geldes nachweisen muss, sondern vor al- lem auch das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung. Im Streitfall muss das Gericht in Anwendung der Regeln zur Vertragsauslegung prüfen, ob sich die Par- teien auf eine Rückzahlungsverpflichtung geeinigt haben; dabei stützt es sich auf die konkreten Umstände des Falles, deren Nachweis dem Darlehensgeber obliegt (Art. 8 ZGB). Unter gewissen aussergewöhnlichen Umständen kann die blosse Tat- sache des Erhalts eines Geldbetrages ausreichen, um auf die Existenz einer Rück- gabeverpflichtung und folglich auf einen Darlehensvertrag zu schliessen. Allerdings handelt es sich dabei nur um ein Indiz, aus dem das Gericht im Rahmen der Be- weiswürdigung je nach Fall auf das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung schliessen kann. Selbst in einem solchen Fall müssen die Indizien jedoch, da die Beweislast beim klagenden Darlehensgeber liegt, den vollständigen Beweis erbrin- gen. Mithin muss sich klar ergeben, dass sich die Hingabe des Betrages vernünfti- gerweise nur durch den Abschluss eines Darlehensvertrages erklären lässt (zum Ganzen BGE 144 III 93 E. 5.1.1; BGE 83 II 209 E. 2). 5.2.2. Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Demnach setzt ein Bereicherungsanspruch dreierlei voraus: die (i) Bereicherung der Berei- cherungsschuldnerin, die (ii) aus dem Vermögen des Bereicherungsgläubigers stammen und (iii) in ungerechtfertigter Weise erfolgt sein muss. Letzteres bedeutet, dass ein Bereicherungsanspruch nur besteht, wenn dem Bereicherungsschuldner im Verhältnis zum Bereicherungsgläubiger kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen des erlangten Vermögensvorteils zusteht. Ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen
- 18 - kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schwei- zerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020, Rz. 55.06, 55.10). Der Bereicherungskläger trägt nach Art. 8 ZGB die Beweislast für das Vor- handensein der behaupteten Tatsachen, aus denen er Rechte ableitet. Leitet er seinen Anspruch aus der Tilgung einer Nichtschuld ab (Art. 63 OR), trägt er die Beweislast für die Leistung als Erfüllungshandlung sowie für das Fehlen einer Ver- bindlichkeit, bei freiwilliger Zahlung ebenfalls für den Irrtum über deren Bestand (BK-WALTER, Art. 8 ZGB N 531). Er hat demnach für den Nachweis des mangeln- den Rechtsgrunds einen negativen Beweis zu erbringen (BSK OR I-SCHULIN/VOGT, Art. 62 N 41). Dabei unterliegt der Bereicherungsbeklagte einer Mitwirkungspflicht: Er hat die in Betracht fallenden Rechtsgründe zu behaupten und zu substanziieren (ZK-JUNGO, Art. 8 ZGB N 417). Mithin ist der negative Beweis vom Bereicherungs- beklagten zu erschüttern durch positive Sachumstände, welche Zweifel an einer grundlosen Leistung wecken. Der Bereicherungskläger hat nicht jeden theoretisch denkbaren Rechtsgrund seiner Leistung beweismässig auszuschliessen, sondern darf sich darauf beschränken, die nach den Umständen ohnehin in Betracht fallen- den oder vom Bereicherungsbeklagten behaupteten Rechtsgründe auszuräumen. Den Bereicherungsbeklagten trifft eine erweiterte Bestreitungslast und nur entspre- chend substanziiertes Vorbringen obliegt dem Bereicherungskläger im Regelfall zu widerlegen (BK-WALTER, Art. 8 ZGB N 532; siehe allgemein auch BGE 147 III 139 E. 3.1.2 m.w.H.). 5.3. Würdigung 5.3.1. Was das Darlehen betrifft, behauptet und belegt die Klägerin zwar, dass D._____ am 8. Juni 2020 eine Zahlung von Fr. 14'932.10 an die F._____ AG leis- tete, was im Übrigen auch unbestritten ist. Jedoch macht sie vorbehältlich des Hin- weises, dass es sich nicht um eine Schenkung gehandelt habe, keine Ausführun- gen zu den Umständen, woraus auf das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten zu schliessen wäre. Die Zahlung allein könnte aber nur unter aus- sergewöhnlichen Umständen auf die Existenz einer Rückgabeverpflichtung und folglich auf einen Darlehensvertrag schliessen lassen. Solche sind nicht gegeben: Nur schon der Umstand, dass die Zahlung nicht an den Beklagten, sondern an die
- 19 - F._____ AG erfolgte, spricht gegen einen solchen Ausnahmefall, in dem ohne Wei- teres auf eine Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten zu schliessen wäre. Hinzu kommt, dass D._____ und der Beklagte nach beidseitiger Parteidarstellung in einer wechselseitigen Geschäftsbeziehung standen. Insbesondere erhielt der Beklagte nach seiner Erkrankung Personentransportaufträge seitens von D._____ zugehal- ten. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen (act. 49 Rz. 19), dass die Ausführungen des Beklagten zu einer angeblichen Forderung seinerseits infolge solcher Perso- nentransportaufträge unsubstanziiert sind. Dennoch steht die Möglichkeit eines sol- chen Guthabens einem Ausnahmefall, in dem allein aus der Zahlung auf die Rück- zahlungsverpflichtung zu schliessen wäre, entgegen. Schliesslich nutzte auch die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug. Daraus ist ein Interesse von D._____ an der Auslösung des Fahrzeugs ersichtlich, das über die Gewährung eines Darle- hens an den Beklagten hinausgeht. Insgesamt gelingt es der diesbezüglich be- hauptungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht, das Bestehen einer Rückzah- lungsverpflichtung zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. Mithin hat sie keinen Rückzahlungsanspruch gestützt auf einen Darlehensvertrag. 5.3.2. Was die ungerechtfertigte Bereicherung betrifft, ist infolge der unbestrittenen Zahlung durch D._____ am 8. Juni 2020 von Fr. 14'932.10 an die F._____ AG er- stellt, dass eine Leistung aus dem Vermögen des Ersteren erfolgte. Diese führte zu einer Bereicherung des Beklagten, weil die Zahlung dessen Schuld aus dem Lea- singvertrag tilgte. Bezüglich des Fehlens eines Rechtsgrunds macht die Klägerin geltend, sie sei bei der Zahlung von Fr. 14'932.10 davon ausgegangen, es handle sich um eine Kaufpreiszahlung für das streitgegenständliche Fahrzeug (act. 49 Rz. 47). Dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde, lässt sich aber nach dem vorne Gesagten nicht erstellen, weshalb jedenfalls kein Rechtsgrund in Form eines solchen vorlag. Der Beklagte beruft sich umgekehrt auf eine angebliche Verrechnung von Ansprüchen seinerseits aus Transportdienstleistungen. Nach der Erkrankung des Beklagten sei dieser auf Aufträge angewiesen gewesen (act. 14 Rz. 27). Teils macht der Beklagte geltend, die fraglichen Fahrten seien "insbesondere" vor der GmbH-Gründung ge- leistet worden (act. 14 Rz. 27), andernorts scheint es hingegen so, als seien sämt-
- 20 - liche dieser Fahrten vor der GmbH-Gründung erfolgt (act. 14 Rz. 46, 54, 66). Teils wird auch der Grund dieser angeblichen Forderungen anders umschrieben, wenn geltend gemacht wird, diese seien "aus Limousinenfahrten bzw. entsprechenden Dienstleistungen bzw. Zurverfügungstellung von Fahrzeugen (insb. auch der S- Klasse, welche die Klägerin nutzte, während der Beklagte aber die Leasingraten bezahlte)" entstanden (act. 14 Rz. 47). Mit diesen pauschalen und nicht vollends konsistenten Vorbringen kommt der Beklagte seiner ihn infolge seiner Mitwirkungs- pflicht treffenden Behauptungs- und Substanziierungslast (bzw. erweiterten Be- streitungslast) nicht nach, zumal die Klägerin den Bestand solcher Ansprüche in ihrer Replik bestreitet (act. 49 Rz. 19, 35, 48). Denn diese angeblichen Ansprüche werden in keiner Weise konkretisiert, weder was ihren Betrag noch die ihnen zu- grundeliegenden Fahrten betrifft, die auch nicht beispielhaft substanziiert werden. Selbiges gilt für die angebliche Vereinbarung (act. 14 Rz. 27), D._____ solle doch einfach den Restbetrag für das Leasing bezahlen, anstatt dem Beklagten Geld zu überweisen. Auch macht der Beklagte keine Ausführungen zur Art der Rechnungs- stellung gegenüber der Kundschaft, die überhaupt zu solch hohen Forderungen seinerseits gegen die Klägerin hätte führen können. Vielmehr bleibt es auch in der Duplik bei unsubstanziierten Behauptungen (act. 54 Rz. 13), hinsichtlich derer es der Klägerin nach dem vorne Gesagten nicht obliegt (und es mangels Substanziie- rung auch schwer fallen würde), diese zu widerlegen. Infolgedessen ist nicht davon auszugehen, dass die Zahlung vom 8. Juni 2020 in Verrechnung solcher Ansprü- che erfolgte. Mithin liegt auch nicht in Form einer solchen Verrechnungssituation ein Rechtsgrund für die Zahlung vor. Da auch sonst kein Rechtsgrund in Betracht fällt, den die Klägerin ausräumen müsste, ist von einer rechtsgrundlosen Zahlung auszugehen. Was den Einwand des Beklagten anbelangt, dass die Rückerstattung infolge freiwilliger Bezahlung einer Nichtschuld nach Art. 63 Abs. 1 OR ausgeschlossen sei, beruft sich die Klägerin auf einen Irrtum, wenn sie geltend macht, davon aus- gegangen zu sein, dass es sich dabei um eine Kaufpreiszahlung für das streitge- genständliche Fahrzeug handle (act. 49 Rz. 47). Diese (jedenfalls im Rahmen die- ses Verfahrens, in dem sich das Bestehen eines Kaufvertrags nicht erstellen lässt) irrige Annahme steht der freiwilligen Bezahlung einer Nichtschuld entgegen, zumal
- 21 - es nicht auf die Wesentlichkeit ankommt und ein Irrtum i.S.v. Art. 63 OR selbst dann vorliegt, wenn der Leistende den Irrtum hätte erkennen müssen (BSK OR I-SCHU- LIN/VOGT, Art. 63 N 4). Überdies ist ein Irrtum anzunehmen, wenn nach den Um- ständen des Falles ausgeschlossen werden kann, dass der Leistende eine Schen- kung beabsichtigte, wobei bei Geschäftsbeziehungen grundsätzlich nie von einer Schenkungsabsicht auszugehen ist (BSK OR I-SCHULIN/VOGT, Art. 63 N 4). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach vorliegend von einer Schenkung auszuge- hen wäre. 5.3.3. Die Klägerin fordert auf dem Rückforderungsbetrag Verzugszins von 5 % seit dem 17. März 2021. Verzugszins kann gefordert werden, wenn der Schuldner mit der Zahlung ei- ner fälligen Geldleistung in Verzug ist, wobei ein Zins von 5 % pro Jahr zu bezahlen ist (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleis- tet und gefordert werden (Art. 75 OR). Demnach tritt die Fälligkeit bei Bereiche- rungsansprüchen ein, sobald diese Forderungen entstanden sind, was bei Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignisses der Fall ist. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers in Verzug ge- setzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Auch bei Bereicherungsansprüchen ist eine solche Mah- nung für den Beginn des Zinsenlaufs erforderlich (zum Ganzen HGer ZH HG200008 vom 20. Januar 2022 E. 4.6; sodann OGer ZH LB170053 vom 3. April 2019 E. 5.4). Der Beginn des Zinsenlaufs und insbesondere, ob eine Mitteilung als Mahnung zu qualifizieren ist, ist eine Frage der Rechtsanwendung von Amtes we- gen (Art. 57 ZPO). Die Höhe des von der Klägerin geforderten Verzugszinses von 5 % ist gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR begründet. Hinsichtlich des Beginns des Zinsenlaufs am
17. März 2021 knüpft die Klägerin offensichtlich an ihrem Schreiben vom selben Tag an. Allerdings wird darin lediglich die Herausgabe des Fahrzeugs gefordert. Eine Mahnung im Sinn einer an den Schuldner gerichteten Erklärung des Gläubi- gers, durch die er in unmissverständlicher Weise die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung unter richtiger Bezeichnung der Art und Höhe beansprucht (BSK
- 22 - OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 102 N 5), ist darin nicht zu sehen. Die In- verzugsetzung erfolgte damit erst mit Zustellung des Schlichtungsgesuchs an die Beklagte am 21. Januar 2023 (act. 1 S. 2; BGer 4A_11/2013 vom 16. Mai 20213 E. 5; BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 102 N 9). Deshalb ist Verzugs- zins erst ab dem 22. Januar 2023 geschuldet. 5.3.4. Was das Begehren der Klägerin betrifft, der Beklagte sei zur Umschreibung des Fahrzeugs zu verpflichten, wird keine einschlägige Anspruchsgrundlage gel- tend gemacht, die gerichtlich durchgesetzt werden könnte. Insoweit ist Klage- Rechtsbegehren Ziff. 3 abzuweisen. 5.3.5. Fazit: Es ist erstellt, dass der Beklagte infolge der Zahlung durch D._____ am 8. Juni 2020 von Fr. 14'932.10 ungerechtfertigt bereichert wurde. Diesen An- spruch hat D._____ mit Zession vom 16. März 2023 an die Klägerin abgetreten. Entsprechend hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückerstattung der Bereiche- rung zuzüglich Zins seit 22. Januar 2023. Im Mehrumfang ist Klage-Rechtsbegeh- ren Ziff. 3 abzuweisen.
6. Ersatzanspruch der Klägerin bezüglich Fr. 1'700.– (Klage-Rechtsbegehren Ziff. 2) 6.1. Parteistandpunkte 6.1.1. Die Klägerin macht einen Bereicherungsanspruch über Fr. 1'700.– bezüglich von ihr für das streitgegenständliche Fahrzeug getätigter Aufwendungen im Zeit- raum vom 17. März 2021 bis 3. September 2021 geltend (act. 2 Rz. 30). Während dieser Zeit habe der Beklagte das Fahrzeug gegen ihren Willen genutzt, jedoch sie die Autoversicherungskosten und Verkehrsabgaben bezahlt (act. 2 Rz. 30). Der Beklagte müsse diese Kosten übernehmen (act. 2 Rz. 21). Denn er habe sich diese Kosten ungerechtfertigterweise erspart (act. 2 Rz. 30). Für sieben Monate betrage die Prämie für die Motorfahrzeugversicherung Fr. 1'118.– und die Verkehrsabgabe Fr. 582.–, also insgesamt Fr. 1'700.– (act. 2 Rz. 21, 31). 6.1.2. Der Beklagte macht geltend, die Kostentragung der Klägerin habe ihre Grundlage in Art. 307 Abs. 1 OR, wonach es dem Entlehner obliege, die gewöhnli-
- 23 - chen Kosten für die Erhaltung der Sache zu bezahlen (act. 14 Rz. 53; act. 54 Rz. 12). Die Klägerin anerkenne ja selbst, dass er ihr das Fahrzeug bis Februar 2021 regelmässig überlassen habe (act. 14 Rz. 53, 57). 6.2. Würdigung 6.2.1. Indem die Klägerin für den hier interessierenden Zeitraum vom 17. März 2021 bis 3. September 2021, d.h. für 171 Tage, die Versicherungsprämien und die Verkehrsabgabe bezahlte, wurde sie im entsprechenden Umfang entreichert. Der Beklagte hingegen, der in dieser Zeit das Fahrzeug besass und gemäss unbestrit- ten gebliebener Behauptung (act.2 Rz. 30) auch nutzte, hätte diese Auslagen – wären sie nicht von der Klägerin getätigt worden – tätigen müssen. Mithin erlangte er eine Ersparnisbereicherung in diesem Umfang (siehe dazu SCHWENZER/FOUN- TOULAKIS, a.a.O., Rz. 55.07). Ein gesetzlicher oder vertraglicher Rechtsgrund, wes- halb die Klägerin zugunsten des Beklagten diese Kosten hätte tragen sollen, be- steht nicht. Insbesondere war die Klägerin im hier interessierenden Zeitraum nicht Entlehnerin des Fahrzeugs. Vielmehr macht auch der Beklagte geltend, dieses der Klägerin ab Ende Februar 2021 nicht mehr herausgegeben zu haben (act. 14 Rz. 53). Im Ergebnis hat die Klägerin einen Anspruch aus ungerechtfertigter Berei- cherung (Art. 62 Abs. 1 OR). 6.2.2. In welchem Betrag gestützt auf die vorgetragenen Tatsachen ein Bereiche- rungsanspruch gegeben ist, ist eine Frage der Rechtsanwendung von Amtes we- gen (Art. 57 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, weshalb auf sieben Monate statt auf 171 Tage abzustellen wäre. Der Anspruch der Klägerin beträgt deshalb hinsichtlich der Motorfahrzeugversicherung Fr. 898.– (Fr. 1'916.70 / 365 * 171) und hinsichtlich der Verkehrsabgabe Fr. 468.– (Fr. 998.– / 365 * 171), also insgesamt Fr. 1'366.–. Überdies ist (trotz offener Formulierung des Klage-Rechtsbegehrens Ziff. 2) nicht dargetan, dass die Klägerin einen über die Aufwendungen für die Motorfahrzeug- versicherung und die Verkehrsabgabe hinausgehenden Anspruch hätte. 6.2.3. Fazit: Es ist erstellt, dass der Beklagte infolge Übernahme der Prämien für die Motorfahrzeugversicherung und der Verkehrsabgabe für den Zeitraum vom
17. März 2021 bis 3. September 2021 durch die Klägerin im Betrag von Fr. 1'366.–
- 24 - bereichert wurde. Entsprechend hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückerstat- tung. Ein Verzugszins ist mangels Antrags nicht zuzusprechen.
7. Eventualverrechnung der Beklagten 7.1. Parteistandpunkte 7.1.1. Der Beklagte macht geltend, er habe gegen die Klägerin eine Verrechnungs- forderung aus Chauffeurdiensten in Höhe von Fr. 25'000.–, insbesondere aufgrund von Fahrten nach seinem Ausscheiden oder aufgrund von Fahrtvermittlungen (act. 14 Rz. 68, 18; act. 54 Rz. 18). Diese habe er mit dem Zahlungsbefehl vom
21. Juni 2021 bereits in Betreibung gesetzt (act. 14 Rz. 68; act. 4/9). Jedoch be- stehe für die einschlägigen Abreden kein schriftlicher Vertrag (act. 14 Rz. 69). So- dann beantragt der Beklagte "[z]wecks weiterer Substantiierung seiner Eventual- verrechnungsforderung […] sämtliche Rechnungen, welche die Klägerin dem E._____ während der Vertragslaufzeit zugestellt hat" (act. 14 Rz. 70). In der Wider- klagereplik beruft sich der Beklagte sodann auf seinen angeblichen Abfindungsan- spruch nach Art. 825 Abs. 1 OR und erklärt gestützt auf diese Bestimmung ausdrü- cklich die Eventualverrechnung im Umfang von Fr. 5'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 14. Oktober 2020 für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme, dass der Klägerin irgendwelche geldwerten Ansprüche zustünden (act. 54 Rz. 19; siehe auch act. 14 Rz. 71 f.). Dieser Abfindungsanspruch richte sich nach dem wirklichen Wert der Stammanteile, sei unabhängig vom Austrittsgrund und nicht von der Min- destdauer der Gesellschafterstellung oder von finanziellen Einlagen abhängig (act. 63 Rz. 5). 7.1.2. Die Klägerin bestreitet die angeblichen Ansprüche des Beklagten (act. 49 Rz. 41, 45, 48). Bezüglich der angeblichen Abfindungsforderung macht sie geltend, dass alleine D._____ die Gründungskosten getragen sowie die Stammanteile libe- riert habe und der Beklagte nach rund drei Wochen aus der Gesellschaft ausgetre- ten sei. Überdies sei gemäss Protokoll der Gesellschafterversammlung vom
24. September 2020 für die abgetretenen Stammanteile ein Verkaufspreis von Fr. 1'000.– vereinbart worden. Ein zusätzlicher Abfindungsanspruch wäre daher rechtsmissbräuchlich (act. 59 Rz. 6).
- 25 - 7.2. Rechtliches 7.2.1. Die Behauptungs- und Beweislast bezüglich der Verrechnungsforderung ob- liegt derjenigen Partei, die die Verrechnung einwendet (Art. 8 ZGB). Mithin hat diese die Fakten und Belege, auf die sie ihre Forderung stützt, zu behaupten und nachzuweisen (BK-ZELLWEGER-GUTKNECHT, Vorbem. Art. 120-126 OR N 128). 7.2.2. Ein Gesellschafter einer GmbH kann seine Stammanteile an einen Dritten oder Mitgesellschafter veräussern, der dann an seiner Stelle Gesellschafter wird. Im GmbH-Recht ist es gemäss den Art. 822 ff. OR aber auch möglich, dass ein Gesellschafter durch einen eigentlichen Austritt ausscheidet, also ohne dass sein Gesellschaftsanteil durch eine andere Person übernommen wird (HANDSCHIN/TRU- NIGER, Die GmbH, 3. Aufl. 2019, § 21 Rz. 5 ff.; vgl. auch BSK OR II-STÄUBLI/HOH- LER, Art. 822 N 7). Die Abfindung nach Art. 825 Abs. 1 OR betrifft die zweitgenann- ten Fälle, die nicht mit der Übertragung der Stammanteile an einen Dritten oder Mitgesellschafter verknüpft sind und in denen die GmbH ihre Substanz reduzieren muss (HANDSCHIN/TRUNIGER, a.a.O., § 25 Rz. 1). 7.3. Würdigung 7.3.1. Die angebliche Forderung aus Chauffeurdiensten in Höhe von Fr. 25'000.– wird vom diesbezüglich behauptungs- und beweisbelasteten Beklagten trotz kläge- rischer Bestreitung nicht substanziiert (E. 5.3.2). Bezüglich des Antrags auf Edition sämtlicher Rechnungen der Klägerin an das Hotel E._____ zum Zweck "weiterer Substantiierung seiner Eventualverrechungsforderung" ist daran zu erinnern, dass bezüglich unsubstanziiert vorgetragener bestrittener Behauptungen kein Anspruch auf Beweisführung besteht und das Beweisverfahren nicht dazu dient, fehlende Be- hauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern solche voraussetzt (E. 4.2.3). 7.3.2. Der Beklagte und teilweise auch die Klägerin sprechen zwar davon, dass Ersterer aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Rechtlich gesehen (Art. 57 ZPO) liegt aber kein Fall eines Ausscheidens nach Art. 822 ff. OR, der Anlass für eine Abfindung nach Art. 825 Abs. 1 OR geben würde, vor. Vielmehr übertrug der Be- klagte gemäss unbestrittener Darstellung (act. 2 Rz. 8) seine Stammanteile auf
- 26 - D._____. Ebendies ist auch durch die von der Klägerin diesbezüglich eingereichten Urkunden ausgewiesen: Gemäss dem Vertrag betreffend Übertragung von Stam- manteilen der Klägerin zwischen dem Beklagten als Veräusserer und D._____ als Erwerber vom 28. September 2020 (act. 4/11) trat Ersterer seine fünf Stammanteile für eine monetäre Gegenleistung an Letzteren ab. Gemäss dem Protokoll der Ge- sellschafterversammlung der Klägerin vom 24. Oktober 2020 (act. 4/12) geneh- migte diese die Stammanteilsübertragung zwischen Ersterem als Veräusserer und Letzterem als Erwerber (vgl. Art. 786 Abs. 1 und Art. 804 Abs. 2 Ziff. 8 OR). Mithin liegt ein Erwerbsgeschäft zwischen dem Beklagten und D._____ vor. Dieses gibt dem Beklagten keinen Anspruch gegen die Klägerin auf eine Abfindung nach Art. 825 Abs. 1 OR. Die Verrechnungseinrede des Beklagten ist daher auch inso- weit unbegründet. 7.3.3. Fazit: Die klägerischen Ansprüche sind nicht infolge Verrechnung durch den Beklagten getilgt.
8. Anspruch der Beklagten auf Zustimmung zu Halterwechsel und Herausgabe des Ersatzschlüssels (Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 4 & 5) 8.1. Parteistandpunkte 8.1.1. Der Beklagte begründet sein Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 4 (Zustim- mung zu Halterwechsel) damit, dass ihm das streitgegenständliche Fahrzeug, ob- schon es bei ihm in der Garage stehe, durch den Eintrag "Halterwechsel verboten" durch die Klägerin widerrechtlich entzogen werde (act. 14 Rz. 76). Sodann macht er mit seinem Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 5 (Herausgabe des Ersatzschlüs- sels) einen Vindikationsanspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB in Bezug auf das Zu- gehör des Fahrzeugs geltend (act. 14 Rz. 73 ff.). 8.1.2. Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte nicht Eigentümer des Fahr- zeugs sei, weshalb diese Rechtsbegehren abzuweisen seien (act. 49 Rz. 49). 8.2. Rechtliches 8.2.1. Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei (Art. 930 Abs. 1 ZGB). Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Recht, jede
- 27 - ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren (Art. 641 Abs. 2 ZGB; Eigentumsfrei- heitsklage). Mithin kann der Eigentümer die Beseitigung bestehender Beeinträchti- gungen oder die Unterlassung drohender Eingriffe verlangen (BSK ZGB II- WOLF/WIEGAND, Art. 641 N 58). Als Einwirkung gilt jede Einschränkung der rechtli- chen oder tatsächlichen Möglichkeit zur Sachherrschaft (BK-GRAHAM-SIEGENTHA- LER, Art. 641 ZGB N 171). Als ungerechtfertigt gilt eine Einwirkung immer dann, wenn keine aus öffentlichem oder privatem Recht gründende Pflicht zu ihrer Dul- dung besteht (BK-GRAHAM-SIEGENTHALER, Art. 641 ZGB N 177). Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet (Art. 928 Abs. 1 ZGB; Besitzesschutzklage). Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlas- sung fernerer Störung und Schadenersatz (Art. 928 Abs. 2 ZGB). 8.2.2. Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmass- nahmen an (Art. 236 Abs. 3 und Art. 337 Abs. 1 ZPO). Welche Massnahmen anzu- ordnen sind, entscheidet es nach seinem eigenen Ermessen. Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (BGer 4A_270/2022 vom 27. Okto- ber 2022 E. 5.3.3; BSK ZPO-ZINSLI, Art. 343 N 4). Bei einer Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden kann es als indirekte Zwangsmassnahme nament- lich eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB aussprechen (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO). Lautet der Entscheid auf Abgabe einer Willenserklärung, so wird die Erklä- rung durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt (Art. 344 Abs. 1 ZPO). Ent- scheide auf Abgabe einer Willenserklärung können grundsätzlich Willenserklärun- gen jeder Art zum Inhalt haben (ROHNER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 344 N 3). Art. 344 ZPO erfasst auch Willens- erklärungen, welche gegenüber einem Dritten, also einer am Verfahren nicht betei- ligten Person, abzugeben sind (ROHNER, a.a.O., Art. 344 N 5). 8.2.3. Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auf- fassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Ver- bindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache ge-
- 28 - bracht sind, der sie zu dienen haben (Art. 644 Abs. 2 ZGB). Dieses Zugehör folgt in der Regel dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache (Art. 644 Abs. 1 ZGB). 8.3. Würdigung 8.3.1. Als Besitzer des streitgegenständlichen Fahrzeugs, das in seiner Garage steht, ist der Beklagte gemäss der Eigentumsvermutung nach Art. 930 Abs. 1 ZGB als dessen Eigentümer zu behandeln. Der Klägerin gelingt es nicht, diese Vermu- tung umzustossen. Denn es ist entgegen ihren Vorbringen nicht erstellt, dass sie aufgrund eines mündlichen Kaufvertrags zwischen dem Beklagten und D._____ und nachfolgender Übereignung durch Letzteren auf sie Eigentümerin des Fahr- zeugs ist (E. 4). Als vermuteter Eigentümer kann der Beklagte sich auf Art. 641 Abs. 2 ZGB berufen. Der Eintrag "Halterwechsel verboten" schränkt ihn in seiner Herrschaft über das streitgegenständliche Fahrzeug ein, ohne dass diesbezüglich eine Duldungspflicht bestünde. Daher kann er gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB die Beseitigung dieser Einwirkung mittels Verpflichtung der Klägerin zur Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem Strassenverkehrsamt verlangen. Selbiges könnte er als Besitzer auch gestützt auf Art. 928 Abs. 2 ZGB tun. Die Willenserklärung der Klägerin wird gemäss Art. 344 Abs. 1 ZPO durch den vorliegenden Entscheid (sofern vollstreckbar) ersetzt. Hingegen kann dem Stras- senverkehrsamt keine Anweisung nach Art. 344 Abs. 2 ZPO erteilt werden, da es nicht um die Eintragung in einem öffentlichen Register geht (vgl. ROHNER, a.a.O., Art. 344 N 19). 8.3.2. Als vermuteter Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist der Be- klagte auch vermuteter Eigentümer von dessen Zugehör. Dazu gehört auch der Ersatzschlüssel. Der Beklagte als Nichtbesitzer hat gegen die Klägerin als Besitze- rin einen Vindikationsanspruch nach Art. 641 Abs. 1 ZGB auf Herausgabe des Er- satzschlüssels. Die Androhung einer Bestrafung der verantwortlichen Organe der Klägerin nach Art. 292 StGB ist geeignet, den nötigen Druck auf diese auszuüben, damit sie sich an die gerichtlich erkannte Verpflichtung zur Herausgabe des Ersatzschlüssels
- 29 - halten wird. Dabei handelt es sich um eine indirekte Massnahme, die es der Kläge- rin bzw. ihren Organen zunächst erlaubt, dem Urteil freiwillig nachzukommen. So- dann liesse sich eine allfällige Strafe in Abhängigkeit des konkreten Widerhand- lungsfalls festsetzen. Mithin erlaubt diese Vollstreckungsmassnahme, dem Urteil mit Augenmass den nötigen Nachdruck zu verleihen, womit sie verhältnismässig ist. Demgegenüber erscheint eine zusätzliche Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. b und/oder c ZPO nicht als erforderlich.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Antrag des Beklagten auf unentgeltliche Prozessführung Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (act. 10; act. 11/1-3) stellte der Beklagte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (act. 12) wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Mit seiner Klageant- wort/Widerklage vom 27. September 2023 (act. 14 S. 3) stellte er den Antrag, es sei ihm auch für die Widerklage umfassend die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. Hierüber wurde noch nicht befunden. Gleich wie in der Verfügung vom
3. Juli 2023 ist von der Mittellosigkeit des Beklagten auszugehen, zumal für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung abzustellen ist (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 153). Angesichts der Gutheissung von Wi- derklage-Rechtsbegehren Ziff. 4-5 ist auch die fehlende Aussichtslosigkeit zu beja- hen. Hinsichtlich Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 3 setzte bereits das Obergericht mit Urteil vom 21. Januar 2025 (act. 44) die unentgeltliche Rechtspflege durch. Mit- hin ist dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Bestellung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin) auch für die Widerklage zu gewähren. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von den Gerichtskosten, befreit hingegen nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO).
- 30 - 9.2. Gerichtskosten 9.2.1. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren wer- den nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Geht ein Rechtsbegehren einer ver- mögensrechtlichen Streitigkeit nicht auf Zahlung einer Geldsumme, sondern etwa auf die Einräumung dinglicher Rechte, so ist es primär Sache der Parteien, sich über den Streitwert zu einigen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande oder ist sie offensichtlich unrichtig, hat das Gericht den Streitwert unter Berücksichtigung der Vorbringen und Interessen der Parteien nach dem objektiven Wert der gefor- derten Leistung zu bestimmen (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 91 N 14 ff.). Ist das Eigentum oder der Besitz an einer Sache streitig, so entspricht der Streitwert ihrem Verkehrswert (BK-STERCHI, Art. 91 ZPO N 18a). Massgeblich für die Streit- wertbestimmung ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung (vgl. BGE 141 III 137 E. 2.2). Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so werden die Streitwerte zur Bestimmung der Prozesskosten zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Zur Bestimmung des Streitwerts der Klage sind Klage-Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 zusammenzurechnen. Hingegen ist das Klage-Rechtsbegehren Ziff. 3 als Eventualbegehren nicht hinzuzurechnen. Hinsichtlich Klage-Rechtsbegehren Ziff. 1 ist der Verkehrswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs massgeblich. Die Klägerin beziffert diesen auf ungefähr Fr. 30'000.– (act. 49 Rz. 29). Der Beklagte beziffert diesen mit Hinweis auf eine G._____-Bewertung vom 5. Juli 2023 auf Fr. 44'644.– (act. 14 Rz. 3). Das zunächst mit der vorliegenden Streitsache be- fasste Einzelgericht am hiesigen Bezirksgericht erwog mit Verfügung vom 28. Ok- tober 2022, dass zum damals massgeblichen Zeitpunkt basierend auf der damals eingereichten G._____-Bewertung vom 15. November 2021, die einen Verkehrs- wert von Fr. 39'098.– ausweise, der Verkehrswert bei mindestens Fr. 28'530.– liege
- 31 - (act. 4/6 E. 4.4). Im vorliegenden Verfahren reichte der Beklagte eine G._____-Be- wertung vom 5. Juli 2023 ein, welche einen Verkaufspreis inkl. MWST von Fr. 44'644.– ausweist (act. 15/1). Weiter machen beide Parteien Ausführungen dazu, dass die Preise für Occasionfahrzeuge zwischen 2020 und Anfang 2023 sub- stanziell gestiegen seien (act. 49 Rz. 7; act. 54 Rz. 22). Angesichts dieses Um- stands und der einen höheren Wert ausweisenden G._____-Bewertung vom 5. Juli 2023, jedoch umgekehrt auch unter Berücksichtigung des zunehmenden Alters des Fahrzeugs sowie von Standschäden ist davon auszugehen, dass der Verkehrswert im für das vorliegende Verfahren massgeblichen Zeitpunkt ungefähr gleich lag wie im vom Einzelgericht zu beurteilenden Fall. Im Ergebnis ist für die Streitwertbestim- mung von einem Verkehrswert von Fr. 30'000.– auszugehen. Hinzu kommen die Fr. 1'700.– gemäss Klage-Rechtsbegehren Ziff. 2, woraus ein Gesamtstreitwert von Fr. 31'700.– resultiert. Dieser wird durch die Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 nicht erhöht. Denn diese betreffen ebenfalls das Eigentum am streit- gegenständlichen Fahrzeug und stehen dem Klage-Rechtsbegehren Ziff. 1 in ei- nem Ausschlussverhältnis gegenüber. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen hin- sichtlich Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 3 wurden bereits im Entscheid vom
3. Juni 2024 geregelt. 9.2.2. In Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'080.– festzusetzen. Von einer Erhöhung für das (später zurückgezogene) vor- sorgliche Massnahmebegehren des Beklagten (vgl. act. 49 Rz. 50) ist abzusehen. Denn dieses hat den Aufwand für das Gericht nicht wesentlich erhöht, weil es nicht zu einer inhaltlichen Erweiterung des Streitgegenstands führte und ohnehin zu ei- ner Instruktionsverhandlung zu Vergleichszwecken vorgeladen worden wäre. 9.2.3. Die Prozesskosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin unterliegt mit ihrem Eigentumsanspruch hin- sichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Vielmehr sind die diesbezüglichen Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 4-5 des Beklagten gutzuheissen. Hingegen ob- siegt die Klägerin mehrheitlich mit ihren Klage-Rechtsbegehren Ziff. 2-3. Im Ergeb- nis obsiegt die Klägerin im Umfang von ungefähr einem Drittel. Entsprechend ist
- 32 - die Grundgebühr für vorliegenden Endentscheid zu zwei Dritteln (Fr. 2'720.–) der Klägerin und zu einem Drittel (Fr. 1'360.–) dem Beklagten aufzuerlegen. Der Anteil der Klägerin ist aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Restumfang ist der Kostenvorschuss der Klägerin zurückzuerstatten. Der Anteil des Beklagten ist infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO ist vorzubehalten. 9.2.4. Weiter sind die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 440.– (act. 1) zu verlegen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Diese sind der Klägerin zu zwei Dritteln und dem Beklagten zu einem Drittel aufzuerlegen. Im Ergebnis hat der Beklagte der Klägerin den Betrag von Fr. 147.– zu ersetzen. Mangels rückwirkender Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 119 Abs. 4 ZPO) hat der Beklagte diesen Be- trag (an die Klägerin) zu bezahlen. 9.3. Parteientschädigung 9.3.1. Auf Antrag hin wird eine Parteientschädigung im Umfang des Obsiegens zu- gesprochen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend haben beide Parteien eine Parteientschädigung beantragt (act. 1 S. 2; act. 14 S. 2; siehe auch act. 49 Rz. 50). Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Grundlage für die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist in erster Linie der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV), aufgrund dessen die Grundgebühr berechnet wird (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Die so ermittelte Gebühr deckt den Aufwand für die Erarbeitung einer Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere not- wendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Vorliegend liegt die Grundgebühr bei Fr. 5'187.– (ohne MWST) bzw. Fr. 5'590.– (mit MWST). Für den zweiten Schriften- wechsel und die Instruktionsverhandlung vom 11. Januar 2024, nicht aber für die
- 33 - weiteren Eingaben, ist ein Zuschlag im Umfang von 40 % der Grundgebühr zu ge- währen, womit die Parteientschädigung bei Fr. 7'260.– (ohne MWST) bzw. rund Fr. 7'830.– (mit MWST) zu liegen kommt. 9.3.2. Die Klägerin obsiegt im Umfang von ungefähr einem Drittel, der Beklagte im Umfang von ungefähr zwei Dritteln. Entsprechend hätte die Klägerin einen An- spruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 2'420.– (1/ von Fr. 7'260.–; ohne 3 MWST [dazu sogleich]) und der Beklagte einen Anspruch auf eine Parteientschä- digung von Fr. 5'220.– (2/ von Fr. 7'830.–; mit MWST). Nach Verrechnung ist die 3 Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. MWST) zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zuzusprechen (OGer ZH PF110018 vom 1. Juli 2011 E. III; BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5). 9.3.3. Von einer gesonderten Zusprechung einer Parteientschädigung für das (spä- ter zurückgezogene) vorsorgliche Massnahmebegehren des Beklagten zugunsten der Klägerin (vgl. act. 49 Rz. 50) ist abzusehen. Zwar nahm die Klägerin hierzu anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 11. Januar 2024 Stellung (act. 28). Al- lerdings ist nicht ersichtlich, dass dies einen wesentlichen Mehraufwand verursacht hätte, der nicht ohnehin aufgrund des zweiten Schriftenwechsels entstanden wäre und durch den für den zweiten Schriftenwechsel gewährten Zuschlag abgegolten wird. Vielmehr konnte die Stellungnahme offensichtlich als Grundlage für die Replik herangezogen werden. Die Teilnahme an der Instruktionsverhandlung, die zwecks Führung von Vergleichsgesprächen ohnehin nötig gewesen wäre, wird ebenfalls durch den Zuschlag abgegolten. 9.3.4. Bezüglich des Antrags der Klägerin auf Zusprechung der Parteientschädi- gung zuzüglich Mehrwertsteuer ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des Ober- gerichts vom 17. Mai 2006 (mit Modifikation betreffend Mehrwertsteuer-Satz am
17. September 2010) hinzuweisen. Da bei der Klägerin, nicht hingegen beim Be- klagten, eine natürliche Vermutung dafür spricht, dass sie der Mehrwertsteuer- pflicht unterliegt, und sie nicht darlegt, inwieweit sie die für die Rechtsvertretung bezahlte Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuerabzug geltend machen kann, ist ihr der beantragte Mehrwertsteuerzusatz nicht zu gewähren (KassGer ZH vom 19. Juli
- 34 - 2005, ZR 104 [2005] Nr. 76, E. III.2.d; HGer ZH HG130021 vom 26. August 2015 E. 15.3.2, obiter bestätigt durch BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn die Gegenseite ge- gen den Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzusatzes nicht opponiert hat (BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Es wird verfügt:
Erwägungen (93 Absätze)
E. 1 Prozessverlauf Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 (ebenso Datum des Poststempels) mitsamt Beilagen und einer Klagebewilligung des Friedensrichteramts Opfikon vom 23. Fe- bruar 2023 (act. 2; act. 1; act. 3; act. 4/3-28) reichte die Klägerin die Klage mit den eingangs genannten Rechtsbegehren (nachfolgend: Klage-Rechtsbegehren) ein. Mit Beschluss vom 5. Juni 2023 (act. 5) wurde die Klägerin zur Leistung eines Vor- schusses für die Gerichtskosten aufgefordert. Diesen bezahlte sie fristgemäss (act. 7). Mit nämlichem Beschluss wurde die Verfahrensleitung delegiert. Mit Ver- fügung vom 21. Juni 2023 (act. 8) wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung sei- ner Klageantwort angesetzt. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 mitsamt Beilagen (act. 10; act. 11/1-3) stellte der Beklagte ein Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (act. 12) wurde dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihm seine heutige Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Mit Eingabe vom 27. September 2023 mitsamt Beilagen (act. 14; act. 15/1-12) reichte der Beklagte fristgemäss seine Kla- geantwort ein, erhob Widerklage (Rechtsbegehren Ziff. 3-5, nachfolgend: Wider- klage-Rechtsbegehren Ziff. 3-5) und stellte ein Gesuch um Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen sowie ein solches um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege auch hinsichtlich der Widerklage (act. 14 S. 3). Mit Verfügung vom 2. Okto- ber 2023 (act. 16) wurde die Klageantwort/Widerklage der Klägerin zugestellt. Mit Beschluss vom 8. Januar 2024 (act. 24) wurde die Verfahrensleitung neu delegiert. Die Parteien wurden auf den 11. Januar 2024 zur Instruktionsverhandlung (Ver- gleichsverhandlung) sowie Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vorgela-
- 4 - den (act. 18). Anlässlich dieser Verhandlung nahm die Klägerin zum vorsorglichen Massnahmebegehren des Beklagten Stellung (act. 28; act. 29/1-7). Die nachfol- genden Vergleichsgespräche führten nicht zu einer Einigung (Prot. S. 8 ff.). Mit Ein- gabe vom 16. Januar 2024 (act. 31) erklärte der Beklagte den Rückzug seines vor- sorglichen Massnahmebegehrens. Mit Beschluss vom 18. Januar 2024 (act. 32) wurde das Verfahren hinsichtlich des vorsorglichen Massnahmebegehrens des Be- klagten als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Mit Verfügung und Beschluss vom 3. Juni 2024 (act. 34) wurde auf Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 3 nicht ein- getreten. Hiergegen erhob der Beklagte Beschwerde. Das Obergericht wies diese mit Urteil vom 21. Januar 2025 (act. 44) im Wesentlichen ab. Mit Verfügung vom
21. Juni 2024 (act. 41) wurde das Verfahren auf Ersuchen der Parteien hin (act. 39; act. 40) zwecks Führung von Vergleichsgesprächen sistiert. Mit Verfügung vom
14. März 2025 (act. 45) wurde das Verfahren fortgesetzt, ein zweiter Schriften- wechsel angeordnet und der Klägerin entsprechend Frist angesetzt. Mit Eingabe vom 17. April 2025 mitsamt Beilagen (act. 49; act. 50/1-14) erstattete die Klägerin innert erstreckter (act. 47) Frist ihre Replik und Widerklageantwort. Mit Verfügung vom 25. April 2025 (act. 51) wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung seiner Du- plik und Widerklagereplik angesetzt. Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 mitsamt Beila- gen (act. 54; act. 55/13-16) erstattete der Beklagte innert erstreckter (act. 53) Frist seine Duplik und Widerklagereplik. Darin erklärte er, unter Vorbehalt eines allfälli- gen Beweisverfahrens auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten (act. 54 Rz. 17). Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 (act. 56) wurde der Klägerin Frist zur Einreichung ihrer Widerklageduplik angesetzt. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 (act. 59) erstattete die Klägerin innert erstreckter (act. 58) Frist ihre Widerklagedu- plik. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 (act. 60) wurde die Verfahrensleitung neu delegiert. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 (act. 61) wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme zur Widerklageduplik angesetzt. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 (act. 63) nahm die Beklagte fristgemäss Stellung. Mit Verfügung vom 27. Ok- tober 2025 (act. 64) wurde der Klägerin Frist zur Stellungnahme zur beklagtischen Eingabe vom 23. Oktober 2025 angesetzt. Hierauf liess sich die Klägerin nicht ver- lauten. Mit Verfügung vom 17. November 2025 (act. 66) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf Durchführung der mündlichen Hauptverhand-
- 5 - lung verzichte. Mit Eingabe vom 21. November 2025 (act. 68) verzichtete die Klä- gerin auf Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung. Das Verfahren ist spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO).
E. 2 Formelles
E. 2.1 Zuständigkeit
E. 2.1.1 Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bülach für die Klage und die Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 4-5 ist gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a, Art. 30 Abs. 1 und Art. 14 ZPO und angesichts des Beklagtenwohnsitzes in C._____ ge- geben und unbestritten (act. 2 Rz. 1 ff. [S. 4]; act. 14 Rz. 8; act. 49 Rz. 12).
E. 2.1.2 Der Streitwert liegt unbestritten über Fr. 30'000.– (act. 2 Rz. 4; act. 14 Rz. 3, 42; act. 49 Rz. 9, 29; act. 4/6 E. 5.1). Daher ist das ordentliche Verfahren anwend- bar. Die sachliche Zuständigkeit des Kollegialgerichts ist gestützt auf § 19 GOG gegeben und unbestritten (act. 2 Rz. 4 f.; act. 14 Rz. 18).
E. 2.2 Zulässigkeit der Widerklage Hinsichtlich der Widerklage sowie des Nichteintretens auf Widerklage-Rechts- begehren Ziff. 3 wird auf den Entscheid vom 3. Juni 2024 verwiesen (act. 34). Eine verrechnungsweise Geltendmachung des Abfindungsanspruchs nach Art. 825 Abs. 1 OR ist trotz fehlender Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für eine klage- weise Geltendmachung möglich (BK-ZELLWEGER-GUTKNECHT, Vorbem. Art. 120- 126 OR N 259 ff.).
E. 3 Unbestrittener Sachverhalt
E. 3.1 Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Zürich. Sie ist im Bereich Personentransport tätig. D._____ ist seit dem 8. Oktober 2020 ihr einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung (act. 2 Rz. 3 [S. 3], 6; act. 4/4).
E. 3.2 Der Beklagte war im Bereich Personentransport tätig. Er ist ein ehemaliger Geschäftspartner von D._____ (act. 2 Rz. 6; act. 14 Rz. 20; act. 15/2).
- 6 -
E. 3.3 Der Beklagte führte seit 2011 regelmässig Personentransportaufträge für das Hotel E._____ in Zürich aus (act. 2 Rz. 7; act. 14 Rz. 22). Später sorgte er da- für, dass auch D._____ solche Aufträge erhielt (act. 2 Rz. 7; act. 14 Rz. 22; act. 4/7). Während einer Erkrankung lagerte er Personentransportaufträge an D._____ aus. Nach seiner Genesung erhielt er wiederum Personentransportauf- träge von diesem zugehalten (act. 14 Rz. 23).
E. 3.4 Das streitgegenständliche Fahrzeug, ein Mercedes-Benz V 250, war zu- nächst Gegenstand eines Leasingvertrags zwischen dem Beklagten und der F._____ AG (act. 2 Rz. 10; act. 14 Rz. 27). Mit Valuta vom 8. Juni 2020 leistete D._____ eine Zahlung von Fr. 14'932.10 an die F._____ AG. Damit löste er das streitgegenständliche Fahrzeug aus dem Leasing heraus (act. 2 Rz. 10; act. 14 Rz. 27). Der Beklagte übergab das streitgegenständliche Fahrzeug an D._____ (act. 2 Rz. 11).
E. 3.5 Am tt.mm.2020 gründeten D._____ und der Beklagte die Klägerin. Ersterer bezahlte das Stammkapital und die Gründungskosten. Die Stammanteile wurden zunächst zu 75 % von D._____ und zu 25 % vom Beklagten gehalten (act. 2 Rz. 8; act. 14 Rz. 24, 44). D._____ fungierte als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung. Der Beklagte fungierte als Gesellschafter (nicht aber Geschäftsführer) mit Einzelzeichnungsberechtigung (act. 2 Rz. 3 [S. 3], 6; act. 54 Rz. 4; act. 4/4). Nach der Gründung der Klägerin liess D._____ diese mit Einverständnis des Beklagten als Halterin des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Fahrzeugausweis eintragen (act. 1 Rz. 12; act. 14 Rz. 29, 44, 59).
E. 3.6 Es existiert ein Darlehensvertrag zwischen D._____ und der Klägerin. Dieser trägt das Datum des 16. September 2020 und bei der Unterschriftenzeile der Klä- gerin einen Firmenstempel. Gemäss dem Wortlaut dieses Vertrags verkauft D._____, der Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei, dieses der Klägerin, wobei Ersterer den Kaufpreis von Fr. 14'932.10 Letzterer als Darlehen zur Verfügung stellt (act. 2 Rz. 12; act. 14 Rz. 32 ff.; act. 4/5).
E. 3.7 Am 28. September 2020 schloss die Klägerin, vertreten durch D._____ und den Beklagten, einen Vertrag mit dem Hotel E._____ (act. 2 Rz. 9; act. 14 Rz. 25).
- 7 - Die Klägerin übernahm zwischenzeitlich die komplette Abwicklung der Aufträge des Hotel E._____ (act. 2 Rz. 9). In der Folge kam es zu Differenzen zwischen D._____ und dem Beklagten (act. 2 Rz. 9; act. 14 Rz. 25, 30, 44 f.). Am 8./13. Oktober 2020 übertrug der Beklagte seine Stammanteile auf D._____. Seither ist D._____ alleini- ger Gesellschafter der Klägerin (act. 2 Rz. 8; act. 14 Rz. 24; act. 54 Rz. 3).
E. 3.8 Ende Dezember 2020 erwirkte D._____ beim Strassenverkehrsamt die Ein- tragung des Vermerks "Halterwechsel verboten" im Fahrzeugausweis des streitge- genständlichen Fahrzeugs (act. 14 Rz. 29, 49, 53, 59; act. 49 Rz. 22, 40). Das Fahrzeug wurde in der Folge sowohl von der Klägerin bzw. D._____ als auch vom Beklagten benutzt. Ab Anfang bzw. Februar 2021 behielt der Beklagte das streitge- genständliche Fahrzeug bei sich und gab es der Klägerin nicht mehr heraus (act. 2 Rz. 13, 20; act. 14 Rz. 49; act. 4/18). Am 17. März 2021 sendete die Rechtsvertre- terin der Klägerin ein Schreiben an den Beklagten. Darin forderte sie ihn auf, das streitgegenständliche Fahrzeug herauszugeben. Der Beklagte kam dieser Forde- rung nicht nach (act. 2 Rz. 13, 20;act. 4/18). Mit Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2021 betrieb der Beklagte die Klägerin über Fr. 25'000.– für "Entschädigung für Chauf- feur Dienstleistungen im Zeitraum vom tt.mm.2020 bis 28.02.2021" und Fr. 5'000.– für "Abfindung für Ausscheiden als Gesellschafter aus der A._____ GmbH", woge- gen die Klägerin Rechtsvorschlag erhob (act. 14 Rz. 30, 68; act. 49 Rz. 24; act. 15/9). Am 3. September 2021 meldete D._____ das streitgegenständliche Fahrzeug beim Strassenverkehrsamt ab, woraufhin der Beklagte sich an das Stras- senverkehrsamt wandte, diesem mitteilte, dass das Eigentum streitig sei, und das Nummernschild ersteigerte (act. 2 Rz. 17, 20; act. 14 Rz. 52; act. 15/12-13). Mitt- lerweile steht das streitgegenständliche Fahrzeug in der Garage des Beklagten (act. 14 Rz. 29, 74). Der Ersatzschlüssel befindet sich bei der Klägerin bzw. D._____ (act. 14 Rz. 74).
E. 3.9 Die Klägerin war Versicherungsnehmerin unter der Motorfahrzeugversiche- rung für das streitgegenständliche Fahrzeug. Die Jahresprämie betrug Fr. 1'916.70 und wurde von der Klägerin bezahlt (act. 2 Rz. 15, 21; act. 14 Rz. 51; act. 4/20). Selbiges gilt für die Verkehrsabgabenrechnung 2021 im Betrag von Fr. 998.– (act. 2 Rz. 16, 21; act. 14 Rz. 51; act. 4/22). Die Klägerin bzw. D._____ bezahlte
- 8 - auch weitere Rechnungen betreffend das Fahrzeug (act. 2 Rz. 18; act. 14 Rz. 53; act. 4/24-27). Die Klägerin reichte überdies Buchhaltungsunterlagen und Steuerer- klärungen ein, wonach sie das streitgegenständliche Fahrzeug als Aktivum aus- weise. Der Beklagte reichte ein Schreiben an das Steueramt ein, wonach er das Eigentum am streitgegenständlichen Fahrzeug beanspruche (act. 2 Rz. 12; act. 14 Rz. 48; act. 4/16-17; act. 15/11).
E. 3.10 Es existiert eine vom 16. Mai 2023 datierende Forderungsabtretung (Zes- sion) zwischen D._____ und der Klägerin. Demnach tritt Ersterer seine Ansprüche aus Darlehensvertrag bzw. ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem Be- klagten an die Klägerin ab (act. 2 Rz. 27; act. 4/28).
E. 4 Vindikationsanspruch der Klägerin (Klage-Rechtsbegehren Ziff. 1)
E. 4.1 Parteistandpunkte
E. 4.1.1 Die Klägerin macht im Hauptstandpunkt einen Vindikationsanspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB geltend. D._____ und der Beklagte hätten einen mündlichen Kaufvertrag betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen, wonach D._____ dieses gekauft habe (act. 2 Rz. 3, 10 f.). Zuvor habe der Beklagte, der keine Leasinggebühren mehr habe zahlen wollen, D._____ gebeten, das Fahrzeug aus dem Leasing freizukaufen (act. 2 Rz. 10). Die Zahlung von Fr. 14'932.10 am
8. Juni 2020 sei die Kaufpreiszahlung unter dem besagten Vertrag gewesen (act. 2 Rz. 10, 19). Infolge dieser Zahlung sei der Beklagte für eine logische Sekunde Ei- gentümer des Fahrzeugs geworden (act. 2 Rz. 11). Sodann sei das Eigentum auf- grund des mündlichen Kaufvertrags auf D._____ übergegangen (act. 2 Rz. 11). Hernach habe er dieses mittels des vom 16. September 2020 datierenden Darle- hensvertrags ihr, der Klägerin, übertragen bzw. verkauft (act. 2 Rz. 3, 19). Mithin sei sie Eigentümerin des Fahrzeugs (act. 49 Rz. 36, 40, 43, 46). Ihre Eigentümer- stellung werde auch dadurch indiziert, dass sie sämtliche Kosten im Zusammen- hang mit dem Fahrzeug trage, Halterin sei und das Fahrzeug als Aktivum deklariere (act. 2 Rz. 12, 19). Bei der Zahlung von Fr. 14'932.10 habe es sich um den Kauf- preis bzw. einen Freundschaftspreis gehandelt, selbst wenn dieser Betrag im Ver- gleich zu danach eingeholten Bewertungen tiefer ausfalle, zumal die Preisentwick-
- 9 - lung bei Occasionsfahrzeugen infolge der Coronapandemie stark zugenommen habe (act. 49 Rz. 7, 20; act. 59 Rz. 5). Weil sie Eigentümerin, jedoch nicht im Besitz des Fahrzeugs sei, hingegen der Beklagte dieses ohne Rechtsgrund besitze, habe sie gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB einen Herausgabeanspruch (act. 2 Rz. 24).
E. 4.1.2 Die Beklagte bestreitet, dass zwischen D._____ und ihm ein mündlicher Kaufvertrag geschlossen wurde (act. 14 Rz. 27, 47, 53, 58). Rechtsgrund der Zah- lung von Fr. 14'932.10 sei eine Verrechnungssituation gewesen: D._____ habe ihm noch Geld für (insbesondere vor der Gründung der Klägerin) ausgeführte Perso- nentransporte bzw. entsprechende Dienstleistungen bzw. Zurverfügungstellung von Fahrzeugen geschuldet (act. 14 Rz. 27, 46 f., 54; act. 54 Rz. 13 f.). Sie hätten vereinbart, dass D._____ den Restbetrag für das Leasing bezahle, anstatt ihm sein Honorar zu überweisen (act. 14 Rz. 27, 46). Dadurch sei eine verrechnungsweise Tilgung in Bezug auf seine Honoraransprüche erfolgt (act. 54 Rz. 13). Dass kein Kaufvertrag bestehe, werde auch dadurch indiziert, dass der angebliche Kaufpreis nur einem Bruchteil des Marktwerts des streitgegenständlichen Fahrzeugs entspre- che, der noch Fr. 44'644.– betrage (act. 14 Rz. 27, 46, 53, 58; act. 54 Rz. 7 f., 10, 16, 21, 23, 26, 32). Dass die Klägerin die Kosten für laufende Auslagen übernom- men habe, habe seine Grundlage in Art. 307 Abs. 1 OR, wonach der Entlehner die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache übernehmen müsse. Weil sie das Fahrzeug regelmässig benutzt habe, sei es nur richtig, dass sie die damit zusam- menhängenden Kosten trage (act. 14 Rz. 51, 53, 57; act. 54 Rz. 12). Sodann lasse sich aus der Halterstellung kein Eigentum ableiten (act. 14 Rz. 29, 57). Schliesslich könne er, der Beklagte, sich auf die Eigentumsvermutung nach Art. 930 Abs. 1 ZGB stützen (act. 54 Rz. 11). Des Weiteren bestreitet er auch einen Eigentumsübergang von D._____ auf die Klägerin. Denn es bestünden Anhaltspunkte für eine Rückda- tierung bzw. Fälschung des von der Klägerin diesbezüglich angeführten, vom
16. September 2020 datierenden Darlehensvertrags (act. 14 Rz. 32 ff.). Mangels eines Eigentumsübergangs auf die Klägerin sei das Vindikationsbegehren nur schon mangels Aktivlegitimation abzuweisen (act. 14 Rz. 56).
E. 4.2 Rechtliches
- 10 -
E. 4.2.1 Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen (Art. 641 Abs. 2 ZGB; sog. Vindikation). Hierfür ob- liegt es dem klagenden Eigentümer, sein (noch bestehendes) Eigentum an der Sa- che zu behaupten und nachzuweisen. Hat er den Gegenstand derivativ erworben, muss er nachweisen, dass seine Vorgänger die Sache ebenfalls gültig erworben haben, wofür er sich regelmässig auf die Eigentumsvermutungen von Art. 930 f. ZGB (bei Fahrnis) berufen kann. Vorausgesetzt wird weiter, dass der beklagte Be- sitzer dem Kläger die Sache widerrechtlich, d.h. ohne Rechtfertigungsgrund, vor- enthält. Ein Rechtfertigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn der Beklagte ein beschränktes dingliches oder obligatorisches Recht oder ein Retentionsrecht an der Sache hat. Der Nachweis eines Rechtfertigungsgrunds ist Sache des Beklagten (HRUBESCH-MILLAUER/GRAHAM-SIEGENTHALER/EGGEL, Sachenrecht, 6. Aufl. 2023, Rz. 720 f.; SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 6. Aufl. 2022, Rz. 666 f.).
E. 4.2.2 Ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb setzt erstens ein gültiges Grund- geschäft voraus. Dabei handelt es sich regelmässig um einen Vertrag, mit dem sich der bisherige Eigentümer verpflichtet, das Eigentum an der Sache auf den Erwerber zu übertragen (z.B. einen Kaufvertrag). Fehlt ein gültiges Grundgeschäft, geht das Eigentum nicht über. Zweitens ist die Übertragung des Besitzes an der Sache vor- ausgesetzt (z.B. durch physische Übergabe der Sache). Ob drittens das Vorliegen eines dinglichen Vertrags verlangt ist, ist umstritten (HRUBESCH-MILLAUER/GRAHAM- SIEGENTHALER/EGGEL, a.a.O., Rz. 871 f.; SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., Rz. 1090 ff.).
E. 4.2.3 Im vorliegenden Verfahren gilt die Verhandlungsmaxime, wonach das Ge- richt sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten und bewiesenen Tatsa- chen stützt (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Parteien trifft damit zunächst eine Behauptungslast. Demnach haben sie in ihren Parteivorbringen diejenigen Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen. Darüber hinaus trifft sie eine Substanziierungslast. Demnach haben sie diese Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern umfassend und klar vorzubringen (BGer 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 6.1; BGer 4A_588/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.2.1; BGer 4A_438/2010 vom 15. November 2010 E. 3.4.2.1;
- 11 - BGer 4C.211/2006 vom 26. Juni 2007 E. 3.1; BGer 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 221 N 29). Immerhin braucht eine Tatsa- chenbehauptung in einem ersten Schritt nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Viel- mehr genügt es, wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens ent- sprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet wird. Nichtsdestotrotz muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_280/2019 vom
14. Oktober 2019 E. 4.1; BGer 4A_588/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.2.1; BSK ZPO- WILLISEGGER, Art. 221 N 29). Bestreitet die andere Prozesspartei das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese – um ihrer Substanziierungslast zu genügen – in einem zweiten Schritt gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht (mehr) nur in den Grundzügen, sondern in Ein- zeltatsachen zergliedert, so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_640/2020 vom 9. September 2021 E. 3.1.2; BGer 4A_280/2019 vom
14. Oktober 2019 E. 4.1; BGer 4A_588/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.2.1; BGer 4A_438/2010 vom 15. November 2010 E. 3.4.2.1). Die jeweiligen Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptungen ergeben sich damit einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm, aus denen abzuleiten ist, wie weit ein Sachverhalt inhaltlich zu substantiieren ist, damit er unter die massgebliche Be- stimmung subsumiert werden kann, und andererseits aus dem prozessualen Ver- halten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 6.1; BGer 4A_588/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.2.1). Bezüglich unsubstanziiert vorgetragener bestrittener Behauptungen besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der unsubstanziiert vorgetragene Sachverhalt steht dem nicht bewiesenen gleich, die betreffenden Tatsachen bleiben unberück- sichtigt. Mithin kann sich eine Partei nicht mit allgemeinen Behauptungen begnü- gen, in der Meinung, die Begründung werde sich aus dem Beweisverfahren erge- ben. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1; BGer
- 12 - 4A_577/2024 vom 10. Juli 2025 E. 10.5.3; BGer 4A_462/2020 vom 24. November 2020 E. 4.3; BGer 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1; BGer 4A_504/2015 vom 28. Januar 2016 E. 2.4; BGer 4P.241/2004 vom 22. März 2005 E. 4; BGer 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1).
E. 4.2.4 Ein Beweis ist grundsätzlich erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Ge- sichtspunkten von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Man spricht diesbezüglich vom ordentlichen Beweismass der vollen Überzeugung. Ab- solute Gewissheit wird dabei nicht verlangt. Es genügt, wenn das Gericht am Vor- liegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (zum Ganzen BGE 148 III 134 E. 3.4.1; BGE 148 III 105 E. 3.3.1; BGE 130 III 321 E. 3.2; BGE 128 III 271 E. 2b/aa).
E. 4.2.5 Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern. Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Beweismittel zu Guns- ten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafür spricht, dass die zu bewei- sende Behauptung zutrifft (BGer 4A_577/2024 vom 10. Juli 2025 E. 4.2 m.w.H.).
E. 4.3 Würdigung
E. 4.3.1 Es ist zunächst erstellt, dass die F._____ AG die ursprüngliche Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs war. Denn es ist unbestritten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug Gegenstand eines Leasingvertrags war. Bei einem solchen verbleibt das Eigentum bei der Leasinggeberin (HUGUENIN, Obligationen- recht, 3. Aufl. 2019, Rz. 3722).
E. 4.3.2 Es ist weiter erstellt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug aus dem Lea- singvertrag herausgelöst wurde und infolgedessen das Eigentum auf den Beklag- ten überging (zumindest während einer logischen Sekunde).
E. 4.3.3 Die Klägerin macht sodann einen Eigentumsübergang vom Beklagten auf D._____ geltend. Es ist unbestritten, dass Ersterer das streitgegenständliche Fahr-
- 13 - zeug an Letzteren übergab, also der Besitz übertragen wurde (act. 2 Rz. 11; act. 14 Rz. 47). Hingegen ist bestritten, dass ein Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und D._____ abgeschlossen wurde, also ein gültiges Grundgeschäft vorlag.
E. 4.3.3.1 Im Konsens- wie im Auslegungsstreit gilt es, in erster Linie den überein- stimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Ver- trauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgeblich. Nachträgliches Parteiverhalten ist dafür nicht von Bedeutung; es kann höchstens – im Rahmen der Beweiswürdigung – auf einen tatsächlichen Wil- len der Parteien schliessen lassen. Während es sich bei der objektivierten Vertrags- auslegung um eine Rechtsfrage handelt, ist die subjektive Vertragsauslegung eine Tatsachenfrage, die entsprechende Behauptungen voraussetzt. Eine Tatsachen- frage sind auch die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Betei- ligten im Rahmen der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip. Auch wenn es sich bei der Anwendung des Vertrauensprinzips um eine Rechtsfrage handelt, sind also die tatsächlichen Grundlagen, welche die Annahme eines normativen Konsenses erlauben, von derjenigen Partei zu erstellen, sie sich auf den Vertrag beruft (BGer 4A_283/2012 vom 31. Juli 2012 E. 4.2, 6.1 m.w.H.).
E. 4.3.3.2 In der Klage behauptete die Klägerin, ihre Klage stütze sich auf einen mündlichen Kaufvertrag zwischen D._____ und dem Beklagten; die beiden hätten einen mündlichen Vertrag geschlossen, gemäss dem der Beklagte das Fahrzeug an D._____ verkauft habe. Als relevante Beweisofferte bot die Klägerin dabei je- weils die Befragung von D._____ an (act. 2 Rz. 3, 10 f.). In der Klageantwort bestritt der Beklagte das Vorliegen eines solchen mündlichen Vertrags (act. 14 Rz. 27, 47, 58). Jedenfalls nach dieser Bestreitung hätte die Klägerin den von ihr behaupteten mündlichen Vertragsschluss nicht mehr nur im Grundsatz, sondern so umfassend und klar darlegen müssen, dass darüber Beweis abgenommen werden könnte. Zu-
- 14 - nächst wären Behauptungen zu erwarten, wann und wo (bzw. bei welcher Gele- genheit) und allenfalls wie (bzw. mit welchem Kommunikationsmittel) ein mündli- cher Austausch von Willenserklärungen erfolgt sei. Sodann und vor allem hätte die Klägerin Behauptungen zum Inhalt des Austausches und zum Wissen und Wollen der Beteiligten machen müssen, die entweder auf das Vorliegen einer tatsächlichen Willensübereinstimmung oder in Anwendung des Vertrauensprinzips auf einen nor- mativen Konsens hätten schliessen lassen. Mit anderen Worten hätte die Klägerin Behauptungen aufstellen müssen zu übereinstimmenden gegenseitigen Willens- äusserungen von D._____ und dem Beklagten, wonach Letzterer sich verpflichtet habe, das Eigentum am streitgegenständlichen Fahrzeug gegen Entgelt auf Erste- ren zu übertragen, bzw. zu den tatsächlichen Grundlagen, aufgrund derer ein nor- mativer Konsens anzunehmen sei. Dies tut sie – auch in ihrer Replik – nicht. Viel- mehr führt sie dort aus, dass "ein klarer Kaufvertrag fehl[e]" (act. 49 Rz. 21). Insbe- sondere vermag das Vorbringen, die Parteien hätten Vieles über Geschäfte per Handschlag erledigt (act. 49 Rz. 21), Behauptungen zum konkret interessierenden mündlichen Vertragsschluss nicht zu ersetzen. Selbiges gilt für die Ausführungen zur Kostenübernahme, zur Haltereigenschaft und zur steuerlichen Deklaration. Diese beschlagen nur das nachträgliche Parteiverhalten und könnten zwar als In- dizien auf einen tatsächlichen Willen der Klägerin schliessen lassen, nicht aber auf den eigentlichen Vertragsschluss bzw. Austausch von Willenserklärungen.
E. 4.3.3.3 Fehlt es aber bereits an rechtsgenüglich substanziierten Behauptungen zu den tatsächlichen Grundlagen, aus denen auf den Abschluss eines mündlichen Kaufvertrags zu schliessen wäre, kann und muss das Gericht keine diesbezügli- chen Beweise abnehmen. Insbesondere erübrigt sich eine Parteibefragung von D._____. Die Klägerin dürfte nämlich im Rahmen der Parteibefragung keine neuen Behauptungen aufstellen. Ebenso wenig wäre es Aufgabe des Gerichts, im Rah- men einer Parteibefragung nach einschlägigen Behauptungen zu forschen (BGer 4A_283/2012 vom 31. Juli 2012 E. 5.2, 5.3).
E. 4.3.3.4 Mithin scheitert die klägerische Darstellung eines mündlichen Kaufvertrags bereits an der Behauptungslast. Damit ist mangels gültigen Grundgeschäfts ein Ei- gentumsübergang vom Beklagten auf D._____ nicht erstellt.
- 15 -
E. 4.3.3.5 Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es der Klägerin selbst bei Vorliegen genügender Behauptungen nicht gelingen würde, einen mündlichen Kaufvertrag zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen, und eine Partei- befragung von D._____ in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben könnte: Von einer solchen Befragung wäre nur schon deshalb abzusehen, weil D._____ als al- leiniger Gesellschafter der Klägerin ein persönliches Interesse hätte, in deren Sinn auszusagen, weshalb seine Aussage das Gericht nicht im verlangten Mass vom Vorliegen eines mündlichen Kaufvertrags überzeugen könnte (vgl. BGer 4A_577/2024 vom 10. Juli 2025 E. 10.5.2; BGer 4A_423/2017 vom 15. November 2017 E. 3.3 f.; BGer 5A_714/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3.2; BGer 4P.143/2005 vom 18. August 2005 E. 2.2; BGer 4P.151/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 3.2; BGer P 49/2001 vom 7. Juli 2003 E. 3.4). Überdies ist davon auszugehen, dass der hinsichtlich des Nichtvorliegens eines mündlichen Kaufvertrags zur Par- teibefragung angeführte Beklagte (act. 14 Rz. 27) einen solchen abstreiten würde, was wiederum (trotz des Umstands, dass auch seine Aussagen nur mit Vorbehalt zu würdigen wären) Zweifel an der Darstellung der Klägerin säen würde. Hinzu kommt, dass letztlich beide Parteien davon ausgehen, dass der Betrag von Fr. 14'932.10 unter dem Verkehrswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs lag (wobei sich die Beklagte auf einen Freundschaftspreis beruft, act. 59 Rz. 5), was weitere Zweifel an der klägerischen Darstellung eines mündlichen Kaufvertrags hervorruft. Im Ergebnis verblieben ernsthafte Zweifel und würde es der Klägerin nicht gelingen, das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten vom Vorliegen eines mündlichen Kaufvertrags zu überzeugen.
E. 4.3.4 Es erübrigt sich, darauf einzugehen, ob eine Eigentumsübertragung von D._____ auf die Klägerin erfolgte.
E. 4.3.5 Fazit: Es ist nicht erstellt, dass die Klägerin Eigentümerin des streitgegen- ständlichen Fahrzeugs ist. Sie hat deshalb keinen Vindikationsanspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB. Das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 1 ist abzuweisen.
- 16 -
E. 5 Rückerstattungsanspruch der Klägerin über Fr. 14'932.10 und Umschrei- bung des Fahrzeugs (Klage-Rechtsbegehren Ziff. 3)
E. 5.1 Parteistandpunkte
E. 5.1.1 Die Klägerin macht im Eventualstandpunkt geltend, selbst wenn man zum Schluss komme, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im Eigentum des Be- klagten stehe, schulde dieser ihr Fr. 14'932.10 nebst Zins zu 5% seit 17. März 2021, in welchem Fall er überdies zu verpflichten sei, das Fahrzeug auf sich um- schreiben zu lassen (act. 2 Rz. 22). Denn diesfalls sei die Zahlung von D._____ in dieser Höhe vom 8. Juni 2020 als Darlehen an den Beklagten zu betrachten, nicht als Schenkung (act. 2 Rz. 25). Alternativ bestehe infolge Nichtzustandekommens des Kaufvertrags ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Art. 62 ff. OR, da sich diesfalls D._____ in der Schuldpflicht, einen Kaufpreis bezahlen zu müssen, geirrt habe (act. 2 Rz. 25; act. 49 Rz. 47). Eine allfällige Forderung habe D._____ mit Zession vom 16. Mai 2023 an sie abgetreten (act. 2 Rz. 27; act. 4/28).
E. 5.1.2 Der Beklagte macht geltend, das klägerische Eventualbegehren auf Rückfor- derung von Fr. 14'932.10 sei schon mangels schlüssigen Tatsachenvortrags abzu- weisen (act. 14 Rz. 63 ff.). Überdies werde die Existenz eines Darlehens bestritten und sei die Zahlung vom 8. Juni 2020 auch nicht rechtsgrundlos erfolgt. Vielmehr sei sie in verrechnungsweiser Tilgung von Ansprüchen des Beklagten aus vor der Gründung der Klägerin erbrachten Transportdienstleistungen erfolgt (act. 14 Rz. 46 f., 54, 66; act. 54 Rz. 13; siehe bereits vorne E. 4.1.2). Selbst wenn kein schriftlicher Vertrag über die verrechnungsweise Tilgung solcher Ansprüche be- standen habe, stehe fest, dass D._____ und der Beklagte in einer Geschäftsbezie- hung gestanden seien und Vieles per Handschlag erledigt hätten, womit der Haupt- beweis der Klägerin bezüglich der Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung erschüttert sei (act. 14 Rz. 67; act. 54 Rz. 14). Schliesslich sei eine Rückforderung jedenfalls ge- stützt auf Art. 63 Abs. 1 OR ausgeschlossen (act. 14 Rz. 67).
E. 5.2 Rechtliches
E. 5.2.1 Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber zur Über- tragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sa-
- 17 - chen, der Darlehensnehmer dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämli- chen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Die Rückerstattung des Darle- hens ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: (i) die Hingabe des Betrages an den Darlehensnehmer und (ii) die mit diesem vereinbarte Rückgabeverpflichtung. Die Rückgabeverpflichtung ist ein wesentlicher Vertragsbestandteil. Sie ergibt sich nicht aus der vom Darlehensgeber gemachten Zahlung, sondern aus dem Rücker- stattungsversprechen, das den Darlehensvertrag kennzeichnet. Die Übertragung des Geldes durch den Darlehensgeber ist nur eine Voraussetzung der Rückgabe- verpflichtung. Daraus folgt, dass derjenige, der die Rückzahlung eines Darlehens verlangt, nicht nur die Übertragung des Geldes nachweisen muss, sondern vor al- lem auch das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung. Im Streitfall muss das Gericht in Anwendung der Regeln zur Vertragsauslegung prüfen, ob sich die Par- teien auf eine Rückzahlungsverpflichtung geeinigt haben; dabei stützt es sich auf die konkreten Umstände des Falles, deren Nachweis dem Darlehensgeber obliegt (Art. 8 ZGB). Unter gewissen aussergewöhnlichen Umständen kann die blosse Tat- sache des Erhalts eines Geldbetrages ausreichen, um auf die Existenz einer Rück- gabeverpflichtung und folglich auf einen Darlehensvertrag zu schliessen. Allerdings handelt es sich dabei nur um ein Indiz, aus dem das Gericht im Rahmen der Be- weiswürdigung je nach Fall auf das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung schliessen kann. Selbst in einem solchen Fall müssen die Indizien jedoch, da die Beweislast beim klagenden Darlehensgeber liegt, den vollständigen Beweis erbrin- gen. Mithin muss sich klar ergeben, dass sich die Hingabe des Betrages vernünfti- gerweise nur durch den Abschluss eines Darlehensvertrages erklären lässt (zum Ganzen BGE 144 III 93 E. 5.1.1; BGE 83 II 209 E. 2).
E. 5.2.2 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Demnach setzt ein Bereicherungsanspruch dreierlei voraus: die (i) Bereicherung der Berei- cherungsschuldnerin, die (ii) aus dem Vermögen des Bereicherungsgläubigers stammen und (iii) in ungerechtfertigter Weise erfolgt sein muss. Letzteres bedeutet, dass ein Bereicherungsanspruch nur besteht, wenn dem Bereicherungsschuldner im Verhältnis zum Bereicherungsgläubiger kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen des erlangten Vermögensvorteils zusteht. Ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen
- 18 - kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schwei- zerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020, Rz. 55.06, 55.10). Der Bereicherungskläger trägt nach Art. 8 ZGB die Beweislast für das Vor- handensein der behaupteten Tatsachen, aus denen er Rechte ableitet. Leitet er seinen Anspruch aus der Tilgung einer Nichtschuld ab (Art. 63 OR), trägt er die Beweislast für die Leistung als Erfüllungshandlung sowie für das Fehlen einer Ver- bindlichkeit, bei freiwilliger Zahlung ebenfalls für den Irrtum über deren Bestand (BK-WALTER, Art. 8 ZGB N 531). Er hat demnach für den Nachweis des mangeln- den Rechtsgrunds einen negativen Beweis zu erbringen (BSK OR I-SCHULIN/VOGT, Art. 62 N 41). Dabei unterliegt der Bereicherungsbeklagte einer Mitwirkungspflicht: Er hat die in Betracht fallenden Rechtsgründe zu behaupten und zu substanziieren (ZK-JUNGO, Art. 8 ZGB N 417). Mithin ist der negative Beweis vom Bereicherungs- beklagten zu erschüttern durch positive Sachumstände, welche Zweifel an einer grundlosen Leistung wecken. Der Bereicherungskläger hat nicht jeden theoretisch denkbaren Rechtsgrund seiner Leistung beweismässig auszuschliessen, sondern darf sich darauf beschränken, die nach den Umständen ohnehin in Betracht fallen- den oder vom Bereicherungsbeklagten behaupteten Rechtsgründe auszuräumen. Den Bereicherungsbeklagten trifft eine erweiterte Bestreitungslast und nur entspre- chend substanziiertes Vorbringen obliegt dem Bereicherungskläger im Regelfall zu widerlegen (BK-WALTER, Art. 8 ZGB N 532; siehe allgemein auch BGE 147 III 139 E. 3.1.2 m.w.H.).
E. 5.3 Würdigung
E. 5.3.1 Was das Darlehen betrifft, behauptet und belegt die Klägerin zwar, dass D._____ am 8. Juni 2020 eine Zahlung von Fr. 14'932.10 an die F._____ AG leis- tete, was im Übrigen auch unbestritten ist. Jedoch macht sie vorbehältlich des Hin- weises, dass es sich nicht um eine Schenkung gehandelt habe, keine Ausführun- gen zu den Umständen, woraus auf das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten zu schliessen wäre. Die Zahlung allein könnte aber nur unter aus- sergewöhnlichen Umständen auf die Existenz einer Rückgabeverpflichtung und folglich auf einen Darlehensvertrag schliessen lassen. Solche sind nicht gegeben: Nur schon der Umstand, dass die Zahlung nicht an den Beklagten, sondern an die
- 19 - F._____ AG erfolgte, spricht gegen einen solchen Ausnahmefall, in dem ohne Wei- teres auf eine Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten zu schliessen wäre. Hinzu kommt, dass D._____ und der Beklagte nach beidseitiger Parteidarstellung in einer wechselseitigen Geschäftsbeziehung standen. Insbesondere erhielt der Beklagte nach seiner Erkrankung Personentransportaufträge seitens von D._____ zugehal- ten. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen (act. 49 Rz. 19), dass die Ausführungen des Beklagten zu einer angeblichen Forderung seinerseits infolge solcher Perso- nentransportaufträge unsubstanziiert sind. Dennoch steht die Möglichkeit eines sol- chen Guthabens einem Ausnahmefall, in dem allein aus der Zahlung auf die Rück- zahlungsverpflichtung zu schliessen wäre, entgegen. Schliesslich nutzte auch die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug. Daraus ist ein Interesse von D._____ an der Auslösung des Fahrzeugs ersichtlich, das über die Gewährung eines Darle- hens an den Beklagten hinausgeht. Insgesamt gelingt es der diesbezüglich be- hauptungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht, das Bestehen einer Rückzah- lungsverpflichtung zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. Mithin hat sie keinen Rückzahlungsanspruch gestützt auf einen Darlehensvertrag.
E. 5.3.2 Was die ungerechtfertigte Bereicherung betrifft, ist infolge der unbestrittenen Zahlung durch D._____ am 8. Juni 2020 von Fr. 14'932.10 an die F._____ AG er- stellt, dass eine Leistung aus dem Vermögen des Ersteren erfolgte. Diese führte zu einer Bereicherung des Beklagten, weil die Zahlung dessen Schuld aus dem Lea- singvertrag tilgte. Bezüglich des Fehlens eines Rechtsgrunds macht die Klägerin geltend, sie sei bei der Zahlung von Fr. 14'932.10 davon ausgegangen, es handle sich um eine Kaufpreiszahlung für das streitgegenständliche Fahrzeug (act. 49 Rz. 47). Dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde, lässt sich aber nach dem vorne Gesagten nicht erstellen, weshalb jedenfalls kein Rechtsgrund in Form eines solchen vorlag. Der Beklagte beruft sich umgekehrt auf eine angebliche Verrechnung von Ansprüchen seinerseits aus Transportdienstleistungen. Nach der Erkrankung des Beklagten sei dieser auf Aufträge angewiesen gewesen (act. 14 Rz. 27). Teils macht der Beklagte geltend, die fraglichen Fahrten seien "insbesondere" vor der GmbH-Gründung ge- leistet worden (act. 14 Rz. 27), andernorts scheint es hingegen so, als seien sämt-
- 20 - liche dieser Fahrten vor der GmbH-Gründung erfolgt (act. 14 Rz. 46, 54, 66). Teils wird auch der Grund dieser angeblichen Forderungen anders umschrieben, wenn geltend gemacht wird, diese seien "aus Limousinenfahrten bzw. entsprechenden Dienstleistungen bzw. Zurverfügungstellung von Fahrzeugen (insb. auch der S- Klasse, welche die Klägerin nutzte, während der Beklagte aber die Leasingraten bezahlte)" entstanden (act. 14 Rz. 47). Mit diesen pauschalen und nicht vollends konsistenten Vorbringen kommt der Beklagte seiner ihn infolge seiner Mitwirkungs- pflicht treffenden Behauptungs- und Substanziierungslast (bzw. erweiterten Be- streitungslast) nicht nach, zumal die Klägerin den Bestand solcher Ansprüche in ihrer Replik bestreitet (act. 49 Rz. 19, 35, 48). Denn diese angeblichen Ansprüche werden in keiner Weise konkretisiert, weder was ihren Betrag noch die ihnen zu- grundeliegenden Fahrten betrifft, die auch nicht beispielhaft substanziiert werden. Selbiges gilt für die angebliche Vereinbarung (act. 14 Rz. 27), D._____ solle doch einfach den Restbetrag für das Leasing bezahlen, anstatt dem Beklagten Geld zu überweisen. Auch macht der Beklagte keine Ausführungen zur Art der Rechnungs- stellung gegenüber der Kundschaft, die überhaupt zu solch hohen Forderungen seinerseits gegen die Klägerin hätte führen können. Vielmehr bleibt es auch in der Duplik bei unsubstanziierten Behauptungen (act. 54 Rz. 13), hinsichtlich derer es der Klägerin nach dem vorne Gesagten nicht obliegt (und es mangels Substanziie- rung auch schwer fallen würde), diese zu widerlegen. Infolgedessen ist nicht davon auszugehen, dass die Zahlung vom 8. Juni 2020 in Verrechnung solcher Ansprü- che erfolgte. Mithin liegt auch nicht in Form einer solchen Verrechnungssituation ein Rechtsgrund für die Zahlung vor. Da auch sonst kein Rechtsgrund in Betracht fällt, den die Klägerin ausräumen müsste, ist von einer rechtsgrundlosen Zahlung auszugehen. Was den Einwand des Beklagten anbelangt, dass die Rückerstattung infolge freiwilliger Bezahlung einer Nichtschuld nach Art. 63 Abs. 1 OR ausgeschlossen sei, beruft sich die Klägerin auf einen Irrtum, wenn sie geltend macht, davon aus- gegangen zu sein, dass es sich dabei um eine Kaufpreiszahlung für das streitge- genständliche Fahrzeug handle (act. 49 Rz. 47). Diese (jedenfalls im Rahmen die- ses Verfahrens, in dem sich das Bestehen eines Kaufvertrags nicht erstellen lässt) irrige Annahme steht der freiwilligen Bezahlung einer Nichtschuld entgegen, zumal
- 21 - es nicht auf die Wesentlichkeit ankommt und ein Irrtum i.S.v. Art. 63 OR selbst dann vorliegt, wenn der Leistende den Irrtum hätte erkennen müssen (BSK OR I-SCHU- LIN/VOGT, Art. 63 N 4). Überdies ist ein Irrtum anzunehmen, wenn nach den Um- ständen des Falles ausgeschlossen werden kann, dass der Leistende eine Schen- kung beabsichtigte, wobei bei Geschäftsbeziehungen grundsätzlich nie von einer Schenkungsabsicht auszugehen ist (BSK OR I-SCHULIN/VOGT, Art. 63 N 4). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach vorliegend von einer Schenkung auszuge- hen wäre.
E. 5.3.3 Die Klägerin fordert auf dem Rückforderungsbetrag Verzugszins von 5 % seit dem 17. März 2021. Verzugszins kann gefordert werden, wenn der Schuldner mit der Zahlung ei- ner fälligen Geldleistung in Verzug ist, wobei ein Zins von 5 % pro Jahr zu bezahlen ist (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleis- tet und gefordert werden (Art. 75 OR). Demnach tritt die Fälligkeit bei Bereiche- rungsansprüchen ein, sobald diese Forderungen entstanden sind, was bei Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignisses der Fall ist. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers in Verzug ge- setzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Auch bei Bereicherungsansprüchen ist eine solche Mah- nung für den Beginn des Zinsenlaufs erforderlich (zum Ganzen HGer ZH HG200008 vom 20. Januar 2022 E. 4.6; sodann OGer ZH LB170053 vom 3. April 2019 E. 5.4). Der Beginn des Zinsenlaufs und insbesondere, ob eine Mitteilung als Mahnung zu qualifizieren ist, ist eine Frage der Rechtsanwendung von Amtes we- gen (Art. 57 ZPO). Die Höhe des von der Klägerin geforderten Verzugszinses von 5 % ist gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR begründet. Hinsichtlich des Beginns des Zinsenlaufs am
17. März 2021 knüpft die Klägerin offensichtlich an ihrem Schreiben vom selben Tag an. Allerdings wird darin lediglich die Herausgabe des Fahrzeugs gefordert. Eine Mahnung im Sinn einer an den Schuldner gerichteten Erklärung des Gläubi- gers, durch die er in unmissverständlicher Weise die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung unter richtiger Bezeichnung der Art und Höhe beansprucht (BSK
- 22 - OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 102 N 5), ist darin nicht zu sehen. Die In- verzugsetzung erfolgte damit erst mit Zustellung des Schlichtungsgesuchs an die Beklagte am 21. Januar 2023 (act. 1 S. 2; BGer 4A_11/2013 vom 16. Mai 20213 E. 5; BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 102 N 9). Deshalb ist Verzugs- zins erst ab dem 22. Januar 2023 geschuldet.
E. 5.3.4 Was das Begehren der Klägerin betrifft, der Beklagte sei zur Umschreibung des Fahrzeugs zu verpflichten, wird keine einschlägige Anspruchsgrundlage gel- tend gemacht, die gerichtlich durchgesetzt werden könnte. Insoweit ist Klage- Rechtsbegehren Ziff. 3 abzuweisen.
E. 5.3.5 Fazit: Es ist erstellt, dass der Beklagte infolge der Zahlung durch D._____ am 8. Juni 2020 von Fr. 14'932.10 ungerechtfertigt bereichert wurde. Diesen An- spruch hat D._____ mit Zession vom 16. März 2023 an die Klägerin abgetreten. Entsprechend hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückerstattung der Bereiche- rung zuzüglich Zins seit 22. Januar 2023. Im Mehrumfang ist Klage-Rechtsbegeh- ren Ziff. 3 abzuweisen.
E. 6 Ersatzanspruch der Klägerin bezüglich Fr. 1'700.– (Klage-Rechtsbegehren Ziff. 2)
E. 6.1 Parteistandpunkte
E. 6.1.1 Die Klägerin macht einen Bereicherungsanspruch über Fr. 1'700.– bezüglich von ihr für das streitgegenständliche Fahrzeug getätigter Aufwendungen im Zeit- raum vom 17. März 2021 bis 3. September 2021 geltend (act. 2 Rz. 30). Während dieser Zeit habe der Beklagte das Fahrzeug gegen ihren Willen genutzt, jedoch sie die Autoversicherungskosten und Verkehrsabgaben bezahlt (act. 2 Rz. 30). Der Beklagte müsse diese Kosten übernehmen (act. 2 Rz. 21). Denn er habe sich diese Kosten ungerechtfertigterweise erspart (act. 2 Rz. 30). Für sieben Monate betrage die Prämie für die Motorfahrzeugversicherung Fr. 1'118.– und die Verkehrsabgabe Fr. 582.–, also insgesamt Fr. 1'700.– (act. 2 Rz. 21, 31).
E. 6.1.2 Der Beklagte macht geltend, die Kostentragung der Klägerin habe ihre Grundlage in Art. 307 Abs. 1 OR, wonach es dem Entlehner obliege, die gewöhnli-
- 23 - chen Kosten für die Erhaltung der Sache zu bezahlen (act. 14 Rz. 53; act. 54 Rz. 12). Die Klägerin anerkenne ja selbst, dass er ihr das Fahrzeug bis Februar 2021 regelmässig überlassen habe (act. 14 Rz. 53, 57).
E. 6.2 Würdigung
E. 6.2.1 Indem die Klägerin für den hier interessierenden Zeitraum vom 17. März 2021 bis 3. September 2021, d.h. für 171 Tage, die Versicherungsprämien und die Verkehrsabgabe bezahlte, wurde sie im entsprechenden Umfang entreichert. Der Beklagte hingegen, der in dieser Zeit das Fahrzeug besass und gemäss unbestrit- ten gebliebener Behauptung (act.2 Rz. 30) auch nutzte, hätte diese Auslagen – wären sie nicht von der Klägerin getätigt worden – tätigen müssen. Mithin erlangte er eine Ersparnisbereicherung in diesem Umfang (siehe dazu SCHWENZER/FOUN- TOULAKIS, a.a.O., Rz. 55.07). Ein gesetzlicher oder vertraglicher Rechtsgrund, wes- halb die Klägerin zugunsten des Beklagten diese Kosten hätte tragen sollen, be- steht nicht. Insbesondere war die Klägerin im hier interessierenden Zeitraum nicht Entlehnerin des Fahrzeugs. Vielmehr macht auch der Beklagte geltend, dieses der Klägerin ab Ende Februar 2021 nicht mehr herausgegeben zu haben (act. 14 Rz. 53). Im Ergebnis hat die Klägerin einen Anspruch aus ungerechtfertigter Berei- cherung (Art. 62 Abs. 1 OR).
E. 6.2.2 In welchem Betrag gestützt auf die vorgetragenen Tatsachen ein Bereiche- rungsanspruch gegeben ist, ist eine Frage der Rechtsanwendung von Amtes we- gen (Art. 57 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, weshalb auf sieben Monate statt auf 171 Tage abzustellen wäre. Der Anspruch der Klägerin beträgt deshalb hinsichtlich der Motorfahrzeugversicherung Fr. 898.– (Fr. 1'916.70 / 365 * 171) und hinsichtlich der Verkehrsabgabe Fr. 468.– (Fr. 998.– / 365 * 171), also insgesamt Fr. 1'366.–. Überdies ist (trotz offener Formulierung des Klage-Rechtsbegehrens Ziff. 2) nicht dargetan, dass die Klägerin einen über die Aufwendungen für die Motorfahrzeug- versicherung und die Verkehrsabgabe hinausgehenden Anspruch hätte.
E. 6.2.3 Fazit: Es ist erstellt, dass der Beklagte infolge Übernahme der Prämien für die Motorfahrzeugversicherung und der Verkehrsabgabe für den Zeitraum vom
17. März 2021 bis 3. September 2021 durch die Klägerin im Betrag von Fr. 1'366.–
- 24 - bereichert wurde. Entsprechend hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückerstat- tung. Ein Verzugszins ist mangels Antrags nicht zuzusprechen.
E. 7 Eventualverrechnung der Beklagten
E. 7.1 Parteistandpunkte
E. 7.1.1 Der Beklagte macht geltend, er habe gegen die Klägerin eine Verrechnungs- forderung aus Chauffeurdiensten in Höhe von Fr. 25'000.–, insbesondere aufgrund von Fahrten nach seinem Ausscheiden oder aufgrund von Fahrtvermittlungen (act. 14 Rz. 68, 18; act. 54 Rz. 18). Diese habe er mit dem Zahlungsbefehl vom
21. Juni 2021 bereits in Betreibung gesetzt (act. 14 Rz. 68; act. 4/9). Jedoch be- stehe für die einschlägigen Abreden kein schriftlicher Vertrag (act. 14 Rz. 69). So- dann beantragt der Beklagte "[z]wecks weiterer Substantiierung seiner Eventual- verrechnungsforderung […] sämtliche Rechnungen, welche die Klägerin dem E._____ während der Vertragslaufzeit zugestellt hat" (act. 14 Rz. 70). In der Wider- klagereplik beruft sich der Beklagte sodann auf seinen angeblichen Abfindungsan- spruch nach Art. 825 Abs. 1 OR und erklärt gestützt auf diese Bestimmung ausdrü- cklich die Eventualverrechnung im Umfang von Fr. 5'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 14. Oktober 2020 für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme, dass der Klägerin irgendwelche geldwerten Ansprüche zustünden (act. 54 Rz. 19; siehe auch act. 14 Rz. 71 f.). Dieser Abfindungsanspruch richte sich nach dem wirklichen Wert der Stammanteile, sei unabhängig vom Austrittsgrund und nicht von der Min- destdauer der Gesellschafterstellung oder von finanziellen Einlagen abhängig (act. 63 Rz. 5).
E. 7.1.2 Die Klägerin bestreitet die angeblichen Ansprüche des Beklagten (act. 49 Rz. 41, 45, 48). Bezüglich der angeblichen Abfindungsforderung macht sie geltend, dass alleine D._____ die Gründungskosten getragen sowie die Stammanteile libe- riert habe und der Beklagte nach rund drei Wochen aus der Gesellschaft ausgetre- ten sei. Überdies sei gemäss Protokoll der Gesellschafterversammlung vom
24. September 2020 für die abgetretenen Stammanteile ein Verkaufspreis von Fr. 1'000.– vereinbart worden. Ein zusätzlicher Abfindungsanspruch wäre daher rechtsmissbräuchlich (act. 59 Rz. 6).
- 25 -
E. 7.2 Rechtliches
E. 7.2.1 Die Behauptungs- und Beweislast bezüglich der Verrechnungsforderung ob- liegt derjenigen Partei, die die Verrechnung einwendet (Art. 8 ZGB). Mithin hat diese die Fakten und Belege, auf die sie ihre Forderung stützt, zu behaupten und nachzuweisen (BK-ZELLWEGER-GUTKNECHT, Vorbem. Art. 120-126 OR N 128).
E. 7.2.2 Ein Gesellschafter einer GmbH kann seine Stammanteile an einen Dritten oder Mitgesellschafter veräussern, der dann an seiner Stelle Gesellschafter wird. Im GmbH-Recht ist es gemäss den Art. 822 ff. OR aber auch möglich, dass ein Gesellschafter durch einen eigentlichen Austritt ausscheidet, also ohne dass sein Gesellschaftsanteil durch eine andere Person übernommen wird (HANDSCHIN/TRU- NIGER, Die GmbH, 3. Aufl. 2019, § 21 Rz. 5 ff.; vgl. auch BSK OR II-STÄUBLI/HOH- LER, Art. 822 N 7). Die Abfindung nach Art. 825 Abs. 1 OR betrifft die zweitgenann- ten Fälle, die nicht mit der Übertragung der Stammanteile an einen Dritten oder Mitgesellschafter verknüpft sind und in denen die GmbH ihre Substanz reduzieren muss (HANDSCHIN/TRUNIGER, a.a.O., § 25 Rz. 1).
E. 7.3 Würdigung
E. 7.3.1 Die angebliche Forderung aus Chauffeurdiensten in Höhe von Fr. 25'000.– wird vom diesbezüglich behauptungs- und beweisbelasteten Beklagten trotz kläge- rischer Bestreitung nicht substanziiert (E. 5.3.2). Bezüglich des Antrags auf Edition sämtlicher Rechnungen der Klägerin an das Hotel E._____ zum Zweck "weiterer Substantiierung seiner Eventualverrechungsforderung" ist daran zu erinnern, dass bezüglich unsubstanziiert vorgetragener bestrittener Behauptungen kein Anspruch auf Beweisführung besteht und das Beweisverfahren nicht dazu dient, fehlende Be- hauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern solche voraussetzt (E. 4.2.3).
E. 7.3.2 Der Beklagte und teilweise auch die Klägerin sprechen zwar davon, dass Ersterer aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Rechtlich gesehen (Art. 57 ZPO) liegt aber kein Fall eines Ausscheidens nach Art. 822 ff. OR, der Anlass für eine Abfindung nach Art. 825 Abs. 1 OR geben würde, vor. Vielmehr übertrug der Be- klagte gemäss unbestrittener Darstellung (act. 2 Rz. 8) seine Stammanteile auf
- 26 - D._____. Ebendies ist auch durch die von der Klägerin diesbezüglich eingereichten Urkunden ausgewiesen: Gemäss dem Vertrag betreffend Übertragung von Stam- manteilen der Klägerin zwischen dem Beklagten als Veräusserer und D._____ als Erwerber vom 28. September 2020 (act. 4/11) trat Ersterer seine fünf Stammanteile für eine monetäre Gegenleistung an Letzteren ab. Gemäss dem Protokoll der Ge- sellschafterversammlung der Klägerin vom 24. Oktober 2020 (act. 4/12) geneh- migte diese die Stammanteilsübertragung zwischen Ersterem als Veräusserer und Letzterem als Erwerber (vgl. Art. 786 Abs. 1 und Art. 804 Abs. 2 Ziff. 8 OR). Mithin liegt ein Erwerbsgeschäft zwischen dem Beklagten und D._____ vor. Dieses gibt dem Beklagten keinen Anspruch gegen die Klägerin auf eine Abfindung nach Art. 825 Abs. 1 OR. Die Verrechnungseinrede des Beklagten ist daher auch inso- weit unbegründet.
E. 7.3.3 Fazit: Die klägerischen Ansprüche sind nicht infolge Verrechnung durch den Beklagten getilgt.
E. 8 Anspruch der Beklagten auf Zustimmung zu Halterwechsel und Herausgabe des Ersatzschlüssels (Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 4 & 5)
E. 8.1 Parteistandpunkte
E. 8.1.1 Der Beklagte begründet sein Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 4 (Zustim- mung zu Halterwechsel) damit, dass ihm das streitgegenständliche Fahrzeug, ob- schon es bei ihm in der Garage stehe, durch den Eintrag "Halterwechsel verboten" durch die Klägerin widerrechtlich entzogen werde (act. 14 Rz. 76). Sodann macht er mit seinem Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 5 (Herausgabe des Ersatzschlüs- sels) einen Vindikationsanspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB in Bezug auf das Zu- gehör des Fahrzeugs geltend (act. 14 Rz. 73 ff.).
E. 8.1.2 Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte nicht Eigentümer des Fahr- zeugs sei, weshalb diese Rechtsbegehren abzuweisen seien (act. 49 Rz. 49).
E. 8.2 Rechtliches
E. 8.2.1 Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei (Art. 930 Abs. 1 ZGB). Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Recht, jede
- 27 - ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren (Art. 641 Abs. 2 ZGB; Eigentumsfrei- heitsklage). Mithin kann der Eigentümer die Beseitigung bestehender Beeinträchti- gungen oder die Unterlassung drohender Eingriffe verlangen (BSK ZGB II- WOLF/WIEGAND, Art. 641 N 58). Als Einwirkung gilt jede Einschränkung der rechtli- chen oder tatsächlichen Möglichkeit zur Sachherrschaft (BK-GRAHAM-SIEGENTHA- LER, Art. 641 ZGB N 171). Als ungerechtfertigt gilt eine Einwirkung immer dann, wenn keine aus öffentlichem oder privatem Recht gründende Pflicht zu ihrer Dul- dung besteht (BK-GRAHAM-SIEGENTHALER, Art. 641 ZGB N 177). Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet (Art. 928 Abs. 1 ZGB; Besitzesschutzklage). Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlas- sung fernerer Störung und Schadenersatz (Art. 928 Abs. 2 ZGB).
E. 8.2.2 Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmass- nahmen an (Art. 236 Abs. 3 und Art. 337 Abs. 1 ZPO). Welche Massnahmen anzu- ordnen sind, entscheidet es nach seinem eigenen Ermessen. Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (BGer 4A_270/2022 vom 27. Okto- ber 2022 E. 5.3.3; BSK ZPO-ZINSLI, Art. 343 N 4). Bei einer Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden kann es als indirekte Zwangsmassnahme nament- lich eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB aussprechen (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO). Lautet der Entscheid auf Abgabe einer Willenserklärung, so wird die Erklä- rung durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt (Art. 344 Abs. 1 ZPO). Ent- scheide auf Abgabe einer Willenserklärung können grundsätzlich Willenserklärun- gen jeder Art zum Inhalt haben (ROHNER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 344 N 3). Art. 344 ZPO erfasst auch Willens- erklärungen, welche gegenüber einem Dritten, also einer am Verfahren nicht betei- ligten Person, abzugeben sind (ROHNER, a.a.O., Art. 344 N 5).
E. 8.2.3 Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auf- fassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Ver- bindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache ge-
- 28 - bracht sind, der sie zu dienen haben (Art. 644 Abs. 2 ZGB). Dieses Zugehör folgt in der Regel dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache (Art. 644 Abs. 1 ZGB).
E. 8.3 Würdigung
E. 8.3.1 Als Besitzer des streitgegenständlichen Fahrzeugs, das in seiner Garage steht, ist der Beklagte gemäss der Eigentumsvermutung nach Art. 930 Abs. 1 ZGB als dessen Eigentümer zu behandeln. Der Klägerin gelingt es nicht, diese Vermu- tung umzustossen. Denn es ist entgegen ihren Vorbringen nicht erstellt, dass sie aufgrund eines mündlichen Kaufvertrags zwischen dem Beklagten und D._____ und nachfolgender Übereignung durch Letzteren auf sie Eigentümerin des Fahr- zeugs ist (E. 4). Als vermuteter Eigentümer kann der Beklagte sich auf Art. 641 Abs. 2 ZGB berufen. Der Eintrag "Halterwechsel verboten" schränkt ihn in seiner Herrschaft über das streitgegenständliche Fahrzeug ein, ohne dass diesbezüglich eine Duldungspflicht bestünde. Daher kann er gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB die Beseitigung dieser Einwirkung mittels Verpflichtung der Klägerin zur Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem Strassenverkehrsamt verlangen. Selbiges könnte er als Besitzer auch gestützt auf Art. 928 Abs. 2 ZGB tun. Die Willenserklärung der Klägerin wird gemäss Art. 344 Abs. 1 ZPO durch den vorliegenden Entscheid (sofern vollstreckbar) ersetzt. Hingegen kann dem Stras- senverkehrsamt keine Anweisung nach Art. 344 Abs. 2 ZPO erteilt werden, da es nicht um die Eintragung in einem öffentlichen Register geht (vgl. ROHNER, a.a.O., Art. 344 N 19).
E. 8.3.2 Als vermuteter Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist der Be- klagte auch vermuteter Eigentümer von dessen Zugehör. Dazu gehört auch der Ersatzschlüssel. Der Beklagte als Nichtbesitzer hat gegen die Klägerin als Besitze- rin einen Vindikationsanspruch nach Art. 641 Abs. 1 ZGB auf Herausgabe des Er- satzschlüssels. Die Androhung einer Bestrafung der verantwortlichen Organe der Klägerin nach Art. 292 StGB ist geeignet, den nötigen Druck auf diese auszuüben, damit sie sich an die gerichtlich erkannte Verpflichtung zur Herausgabe des Ersatzschlüssels
- 29 - halten wird. Dabei handelt es sich um eine indirekte Massnahme, die es der Kläge- rin bzw. ihren Organen zunächst erlaubt, dem Urteil freiwillig nachzukommen. So- dann liesse sich eine allfällige Strafe in Abhängigkeit des konkreten Widerhand- lungsfalls festsetzen. Mithin erlaubt diese Vollstreckungsmassnahme, dem Urteil mit Augenmass den nötigen Nachdruck zu verleihen, womit sie verhältnismässig ist. Demgegenüber erscheint eine zusätzliche Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. b und/oder c ZPO nicht als erforderlich.
E. 9 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 9.1 Antrag des Beklagten auf unentgeltliche Prozessführung Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (act. 10; act. 11/1-3) stellte der Beklagte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (act. 12) wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Mit seiner Klageant- wort/Widerklage vom 27. September 2023 (act. 14 S. 3) stellte er den Antrag, es sei ihm auch für die Widerklage umfassend die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. Hierüber wurde noch nicht befunden. Gleich wie in der Verfügung vom
3. Juli 2023 ist von der Mittellosigkeit des Beklagten auszugehen, zumal für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung abzustellen ist (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 153). Angesichts der Gutheissung von Wi- derklage-Rechtsbegehren Ziff. 4-5 ist auch die fehlende Aussichtslosigkeit zu beja- hen. Hinsichtlich Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 3 setzte bereits das Obergericht mit Urteil vom 21. Januar 2025 (act. 44) die unentgeltliche Rechtspflege durch. Mit- hin ist dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Bestellung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin) auch für die Widerklage zu gewähren. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von den Gerichtskosten, befreit hingegen nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO).
- 30 -
E. 9.2 Gerichtskosten
E. 9.2.1 Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren wer- den nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Geht ein Rechtsbegehren einer ver- mögensrechtlichen Streitigkeit nicht auf Zahlung einer Geldsumme, sondern etwa auf die Einräumung dinglicher Rechte, so ist es primär Sache der Parteien, sich über den Streitwert zu einigen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande oder ist sie offensichtlich unrichtig, hat das Gericht den Streitwert unter Berücksichtigung der Vorbringen und Interessen der Parteien nach dem objektiven Wert der gefor- derten Leistung zu bestimmen (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 91 N 14 ff.). Ist das Eigentum oder der Besitz an einer Sache streitig, so entspricht der Streitwert ihrem Verkehrswert (BK-STERCHI, Art. 91 ZPO N 18a). Massgeblich für die Streit- wertbestimmung ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung (vgl. BGE 141 III 137 E. 2.2). Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so werden die Streitwerte zur Bestimmung der Prozesskosten zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Zur Bestimmung des Streitwerts der Klage sind Klage-Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 zusammenzurechnen. Hingegen ist das Klage-Rechtsbegehren Ziff. 3 als Eventualbegehren nicht hinzuzurechnen. Hinsichtlich Klage-Rechtsbegehren Ziff. 1 ist der Verkehrswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs massgeblich. Die Klägerin beziffert diesen auf ungefähr Fr. 30'000.– (act. 49 Rz. 29). Der Beklagte beziffert diesen mit Hinweis auf eine G._____-Bewertung vom 5. Juli 2023 auf Fr. 44'644.– (act. 14 Rz. 3). Das zunächst mit der vorliegenden Streitsache be- fasste Einzelgericht am hiesigen Bezirksgericht erwog mit Verfügung vom 28. Ok- tober 2022, dass zum damals massgeblichen Zeitpunkt basierend auf der damals eingereichten G._____-Bewertung vom 15. November 2021, die einen Verkehrs- wert von Fr. 39'098.– ausweise, der Verkehrswert bei mindestens Fr. 28'530.– liege
- 31 - (act. 4/6 E. 4.4). Im vorliegenden Verfahren reichte der Beklagte eine G._____-Be- wertung vom 5. Juli 2023 ein, welche einen Verkaufspreis inkl. MWST von Fr. 44'644.– ausweist (act. 15/1). Weiter machen beide Parteien Ausführungen dazu, dass die Preise für Occasionfahrzeuge zwischen 2020 und Anfang 2023 sub- stanziell gestiegen seien (act. 49 Rz. 7; act. 54 Rz. 22). Angesichts dieses Um- stands und der einen höheren Wert ausweisenden G._____-Bewertung vom 5. Juli 2023, jedoch umgekehrt auch unter Berücksichtigung des zunehmenden Alters des Fahrzeugs sowie von Standschäden ist davon auszugehen, dass der Verkehrswert im für das vorliegende Verfahren massgeblichen Zeitpunkt ungefähr gleich lag wie im vom Einzelgericht zu beurteilenden Fall. Im Ergebnis ist für die Streitwertbestim- mung von einem Verkehrswert von Fr. 30'000.– auszugehen. Hinzu kommen die Fr. 1'700.– gemäss Klage-Rechtsbegehren Ziff. 2, woraus ein Gesamtstreitwert von Fr. 31'700.– resultiert. Dieser wird durch die Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 nicht erhöht. Denn diese betreffen ebenfalls das Eigentum am streit- gegenständlichen Fahrzeug und stehen dem Klage-Rechtsbegehren Ziff. 1 in ei- nem Ausschlussverhältnis gegenüber. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen hin- sichtlich Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 3 wurden bereits im Entscheid vom
3. Juni 2024 geregelt.
E. 9.2.2 In Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'080.– festzusetzen. Von einer Erhöhung für das (später zurückgezogene) vor- sorgliche Massnahmebegehren des Beklagten (vgl. act. 49 Rz. 50) ist abzusehen. Denn dieses hat den Aufwand für das Gericht nicht wesentlich erhöht, weil es nicht zu einer inhaltlichen Erweiterung des Streitgegenstands führte und ohnehin zu ei- ner Instruktionsverhandlung zu Vergleichszwecken vorgeladen worden wäre.
E. 9.2.3 Die Prozesskosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin unterliegt mit ihrem Eigentumsanspruch hin- sichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Vielmehr sind die diesbezüglichen Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 4-5 des Beklagten gutzuheissen. Hingegen ob- siegt die Klägerin mehrheitlich mit ihren Klage-Rechtsbegehren Ziff. 2-3. Im Ergeb- nis obsiegt die Klägerin im Umfang von ungefähr einem Drittel. Entsprechend ist
- 32 - die Grundgebühr für vorliegenden Endentscheid zu zwei Dritteln (Fr. 2'720.–) der Klägerin und zu einem Drittel (Fr. 1'360.–) dem Beklagten aufzuerlegen. Der Anteil der Klägerin ist aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Restumfang ist der Kostenvorschuss der Klägerin zurückzuerstatten. Der Anteil des Beklagten ist infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO ist vorzubehalten.
E. 9.2.4 Weiter sind die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 440.– (act. 1) zu verlegen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Diese sind der Klägerin zu zwei Dritteln und dem Beklagten zu einem Drittel aufzuerlegen. Im Ergebnis hat der Beklagte der Klägerin den Betrag von Fr. 147.– zu ersetzen. Mangels rückwirkender Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 119 Abs. 4 ZPO) hat der Beklagte diesen Be- trag (an die Klägerin) zu bezahlen.
E. 9.3 Parteientschädigung
E. 9.3.1 Auf Antrag hin wird eine Parteientschädigung im Umfang des Obsiegens zu- gesprochen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend haben beide Parteien eine Parteientschädigung beantragt (act. 1 S. 2; act. 14 S. 2; siehe auch act. 49 Rz. 50). Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Grundlage für die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist in erster Linie der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV), aufgrund dessen die Grundgebühr berechnet wird (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Die so ermittelte Gebühr deckt den Aufwand für die Erarbeitung einer Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere not- wendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Vorliegend liegt die Grundgebühr bei Fr. 5'187.– (ohne MWST) bzw. Fr. 5'590.– (mit MWST). Für den zweiten Schriften- wechsel und die Instruktionsverhandlung vom 11. Januar 2024, nicht aber für die
- 33 - weiteren Eingaben, ist ein Zuschlag im Umfang von 40 % der Grundgebühr zu ge- währen, womit die Parteientschädigung bei Fr. 7'260.– (ohne MWST) bzw. rund Fr. 7'830.– (mit MWST) zu liegen kommt.
E. 9.3.2 Die Klägerin obsiegt im Umfang von ungefähr einem Drittel, der Beklagte im Umfang von ungefähr zwei Dritteln. Entsprechend hätte die Klägerin einen An- spruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 2'420.– (1/ von Fr. 7'260.–; ohne 3 MWST [dazu sogleich]) und der Beklagte einen Anspruch auf eine Parteientschä- digung von Fr. 5'220.– (2/ von Fr. 7'830.–; mit MWST). Nach Verrechnung ist die 3 Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. MWST) zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zuzusprechen (OGer ZH PF110018 vom 1. Juli 2011 E. III; BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5).
E. 9.3.3 Von einer gesonderten Zusprechung einer Parteientschädigung für das (spä- ter zurückgezogene) vorsorgliche Massnahmebegehren des Beklagten zugunsten der Klägerin (vgl. act. 49 Rz. 50) ist abzusehen. Zwar nahm die Klägerin hierzu anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 11. Januar 2024 Stellung (act. 28). Al- lerdings ist nicht ersichtlich, dass dies einen wesentlichen Mehraufwand verursacht hätte, der nicht ohnehin aufgrund des zweiten Schriftenwechsels entstanden wäre und durch den für den zweiten Schriftenwechsel gewährten Zuschlag abgegolten wird. Vielmehr konnte die Stellungnahme offensichtlich als Grundlage für die Replik herangezogen werden. Die Teilnahme an der Instruktionsverhandlung, die zwecks Führung von Vergleichsgesprächen ohnehin nötig gewesen wäre, wird ebenfalls durch den Zuschlag abgegolten.
E. 9.3.4 Bezüglich des Antrags der Klägerin auf Zusprechung der Parteientschädi- gung zuzüglich Mehrwertsteuer ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des Ober- gerichts vom 17. Mai 2006 (mit Modifikation betreffend Mehrwertsteuer-Satz am
17. September 2010) hinzuweisen. Da bei der Klägerin, nicht hingegen beim Be- klagten, eine natürliche Vermutung dafür spricht, dass sie der Mehrwertsteuer- pflicht unterliegt, und sie nicht darlegt, inwieweit sie die für die Rechtsvertretung bezahlte Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuerabzug geltend machen kann, ist ihr der beantragte Mehrwertsteuerzusatz nicht zu gewähren (KassGer ZH vom 19. Juli
- 34 - 2005, ZR 104 [2005] Nr. 76, E. III.2.d; HGer ZH HG130021 vom 26. August 2015 E. 15.3.2, obiter bestätigt durch BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn die Gegenseite ge- gen den Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzusatzes nicht opponiert hat (BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Es wird verfügt:
Dispositiv
- Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege auch hinsichtlich seiner Widerklage bewilligt und es wird ihm auch diesbezüglich Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
- Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen: a) Fr. 1'366.– (Klage-Rechtsbegehren Ziff. 2); und b) Fr. 14'932.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Januar 2023 (Klage-Rechts- begehren Ziff. 3).
- Die Klage wird in folgendem Umfang abgewiesen: a) Klage-Rechtsbegehren Ziff. 1; b) Klage-Rechtsbegehren Ziff. 2 im Fr. 1'366.– übersteigenden Betrag; und c) Klage-Rechtsbegehren Ziff. 3 hinsichtlich des früheren Beginns des Zin- senlaufs sowie der Umschreibung des Fahrzeugs.
- Die Klägerin wird verpflichtet: a) gegenüber dem Strassenverkehrsamt Zürich die erforderliche Zustim- mung zu einem Halterwechsel in Bezug auf das Fahrzeug Mercedes- Benz V250 4m mit dem Autokennzeichen ZH 1 auf den Beklagten zu erteilen, wobei ihre Erklärung durch vorliegendes Urteil ersetzt wird; und - 35 - b) innert 10 Tagen ab Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids dem Beklagten den Ersatzschlüssel des Fahrzeugs Mercedes-Benz V250 4m mit dem Autokennzeichen ZH 1 zu unbeschwertem Eigentum herauszu- geben.
- Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziffer 3.b) dieses Erkenntnisses wird den Organen der Klägerin (zurzeit: D._____) die Bestrafung wegen Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) angedroht: Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
- Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'080.– festgesetzt.
- Die Entscheidgebühr wird im Umfang von Fr. 2'720.– der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Restbetrag wird der Kostenvorschuss der Klägerin zurückerstattet, wobei das Verrech- nungsrecht des Staates vorbehalten bleibt. Die Entscheidgebühr wird im Umfang von Fr. 1'360.– dem Beklagten aufer- legt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
- Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel dem Beklagten auferlegt. Entsprechend wird der Be- klagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 147.– zu ersetzen.
- Die Klägerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Be- klagten Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, H._____ AG, … [Adresse], eine re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezah- len. - 36 -
- Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von act. 68.
- Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 4. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. S. Harisberger MLaw N. von Sury
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bezirksgericht Bülach I. Abteilung Geschäfts-Nr.: CG230010-C/U Hr/ts Mitwirkend: Ersatzrichter Dr. iur. S. Harisberger (Verfahrensleitung), Bezirksrichterin lic. iur. I. Wernli und Bezirksrichter MLaw M. Hottin- ger sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. von Sury Urteil vom 4. Dezember 2025 in Sachen A._____ GmbH, Klägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beklagter vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ betreffend Herausgabe
- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 2 S. 2) "1. Es sei der Beklagte unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall zu verurteilen, der Klägerin den Personenwagen Mercedes-Benz V250 4m, Fahrzeug-Nr. 1, Katego- rie Limousine, Farbe schwarz-met., Kennzeichen ZH 2 sofort zu un- beschwertem Eigentum herauszugeben.
2. Es sei der Beklagte zu verpflichten der Klägerin die im Zusammen- hang mit dem Personenwagen Mercedes-Benz V250 4m, Fahrzeug- Nr. 1, Kategorie Limousine, Farbe schwarz-met., Kennzeichen ZH 2, bestehenden Kosten, wie namentlich die Autoversicherungskos- ten und die Verkehrsabgaben für die Zeit zwischen dem 17. März 2021 bis zur Abmeldung des besagten Personenwagens am 3. Sep- tember 2021 in Höhe von CHF 1'700.00 zurück zu vergüten.
3. Eventualiter zu Rechtsbegehren hiervor, sei der Beklagte zu ver- pflichten, der Klägerin den Betrag in Höhe von CHF 14'932.10 zu- züglich Zins von 5% seit dem 17. März 2021 zu bezahlen sowie den Personenwagen Mercedes-Benz V250 4m, Fahrzeug-Nr. 1, Katego- rie Limousine, Farbe schwarz-met., Kennzeichen ZH 2 auf sich als Halter umschreiben zu lassen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich MwSt.) zulasten des Beklagten." Rechtsbegehren des Beklagten: (act. 14 S. 2) "1. Die Klage sei vollständig abzuweisen.
2. Eventualiter sei die Klage infolge Verrechnung mit Gegenforderun- gen des Beklagten vollständig abzuweisen.
3. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, dem Beklagten eine Abfindung nach Art. 825 OR in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. 5% Zins seit dem 14. Oktober 2020 zu bezahlen.
4. Die Klägerin sei widerklageweise zu verpflichten, gegenüber dem Strassenverkehrsamt Zürich die - gemäss Fahrzeugausweis ('Hal- terwechsel verboten') erforderliche - Zustimmung zu einem Halter- wechsel in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug Merce- des-Benz V250 4m mit dem Autokennzeichen ZH 2 auf den Beklag- ten zu erteilen (Abgabe einer Willenserklärung) und es sei das Stras- senverkehrsamt Zürich in Anwendung von Art. 344 Abs. 2 ZPO an- zuweisen, den Beklagten innert 10 Tagen ab Vollstreckbarkeit des Entscheids als Halter in das Fahrzeughalterregister einzutragen und ihm einen entsprechenden Fahrzeugausweis auszustellen.
5. Zudem sei die Klägerin - unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung, mindestens aber von CHF 5'000.00 (Art. 343 Abs. 1 lit. b und c ZPO), sowie unter Andro-
- 3 - hung der Bestrafung ihrer Organe im Unterlassungsfall nach Art. 292 StGB - widerklageweise zu verpflichten, dem Beklagten den Ersatzschlüssel des streitgegenständlichen Fahrzeugs Mercedes- Benz V250 4m mit dem Autokennzeichen ZH 2 innert 10 Tagen ab Vollstreckbarkeit des Entscheids zu unbeschwertem Eigentum her- auszugeben.
6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zulas- ten der Klägerin und Widerbeklagten." Erwägungen:
1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 (ebenso Datum des Poststempels) mitsamt Beilagen und einer Klagebewilligung des Friedensrichteramts Opfikon vom 23. Fe- bruar 2023 (act. 2; act. 1; act. 3; act. 4/3-28) reichte die Klägerin die Klage mit den eingangs genannten Rechtsbegehren (nachfolgend: Klage-Rechtsbegehren) ein. Mit Beschluss vom 5. Juni 2023 (act. 5) wurde die Klägerin zur Leistung eines Vor- schusses für die Gerichtskosten aufgefordert. Diesen bezahlte sie fristgemäss (act. 7). Mit nämlichem Beschluss wurde die Verfahrensleitung delegiert. Mit Ver- fügung vom 21. Juni 2023 (act. 8) wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung sei- ner Klageantwort angesetzt. Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 mitsamt Beilagen (act. 10; act. 11/1-3) stellte der Beklagte ein Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (act. 12) wurde dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und ihm seine heutige Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Mit Eingabe vom 27. September 2023 mitsamt Beilagen (act. 14; act. 15/1-12) reichte der Beklagte fristgemäss seine Kla- geantwort ein, erhob Widerklage (Rechtsbegehren Ziff. 3-5, nachfolgend: Wider- klage-Rechtsbegehren Ziff. 3-5) und stellte ein Gesuch um Anordnung vorsorgli- cher Massnahmen sowie ein solches um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege auch hinsichtlich der Widerklage (act. 14 S. 3). Mit Verfügung vom 2. Okto- ber 2023 (act. 16) wurde die Klageantwort/Widerklage der Klägerin zugestellt. Mit Beschluss vom 8. Januar 2024 (act. 24) wurde die Verfahrensleitung neu delegiert. Die Parteien wurden auf den 11. Januar 2024 zur Instruktionsverhandlung (Ver- gleichsverhandlung) sowie Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vorgela-
- 4 - den (act. 18). Anlässlich dieser Verhandlung nahm die Klägerin zum vorsorglichen Massnahmebegehren des Beklagten Stellung (act. 28; act. 29/1-7). Die nachfol- genden Vergleichsgespräche führten nicht zu einer Einigung (Prot. S. 8 ff.). Mit Ein- gabe vom 16. Januar 2024 (act. 31) erklärte der Beklagte den Rückzug seines vor- sorglichen Massnahmebegehrens. Mit Beschluss vom 18. Januar 2024 (act. 32) wurde das Verfahren hinsichtlich des vorsorglichen Massnahmebegehrens des Be- klagten als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Mit Verfügung und Beschluss vom 3. Juni 2024 (act. 34) wurde auf Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 3 nicht ein- getreten. Hiergegen erhob der Beklagte Beschwerde. Das Obergericht wies diese mit Urteil vom 21. Januar 2025 (act. 44) im Wesentlichen ab. Mit Verfügung vom
21. Juni 2024 (act. 41) wurde das Verfahren auf Ersuchen der Parteien hin (act. 39; act. 40) zwecks Führung von Vergleichsgesprächen sistiert. Mit Verfügung vom
14. März 2025 (act. 45) wurde das Verfahren fortgesetzt, ein zweiter Schriften- wechsel angeordnet und der Klägerin entsprechend Frist angesetzt. Mit Eingabe vom 17. April 2025 mitsamt Beilagen (act. 49; act. 50/1-14) erstattete die Klägerin innert erstreckter (act. 47) Frist ihre Replik und Widerklageantwort. Mit Verfügung vom 25. April 2025 (act. 51) wurde dem Beklagten Frist zur Einreichung seiner Du- plik und Widerklagereplik angesetzt. Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 mitsamt Beila- gen (act. 54; act. 55/13-16) erstattete der Beklagte innert erstreckter (act. 53) Frist seine Duplik und Widerklagereplik. Darin erklärte er, unter Vorbehalt eines allfälli- gen Beweisverfahrens auf die Durchführung einer Hauptverhandlung zu verzichten (act. 54 Rz. 17). Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 (act. 56) wurde der Klägerin Frist zur Einreichung ihrer Widerklageduplik angesetzt. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 (act. 59) erstattete die Klägerin innert erstreckter (act. 58) Frist ihre Widerklagedu- plik. Mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 (act. 60) wurde die Verfahrensleitung neu delegiert. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2025 (act. 61) wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme zur Widerklageduplik angesetzt. Mit Eingabe vom 23. Oktober 2025 (act. 63) nahm die Beklagte fristgemäss Stellung. Mit Verfügung vom 27. Ok- tober 2025 (act. 64) wurde der Klägerin Frist zur Stellungnahme zur beklagtischen Eingabe vom 23. Oktober 2025 angesetzt. Hierauf liess sich die Klägerin nicht ver- lauten. Mit Verfügung vom 17. November 2025 (act. 66) wurde der Klägerin Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie auf Durchführung der mündlichen Hauptverhand-
- 5 - lung verzichte. Mit Eingabe vom 21. November 2025 (act. 68) verzichtete die Klä- gerin auf Durchführung der mündlichen Hauptverhandlung. Das Verfahren ist spruchreif (Art. 236 Abs. 1 ZPO).
2. Formelles 2.1. Zuständigkeit 2.1.1. Die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bülach für die Klage und die Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 4-5 ist gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a, Art. 30 Abs. 1 und Art. 14 ZPO und angesichts des Beklagtenwohnsitzes in C._____ ge- geben und unbestritten (act. 2 Rz. 1 ff. [S. 4]; act. 14 Rz. 8; act. 49 Rz. 12). 2.1.2. Der Streitwert liegt unbestritten über Fr. 30'000.– (act. 2 Rz. 4; act. 14 Rz. 3, 42; act. 49 Rz. 9, 29; act. 4/6 E. 5.1). Daher ist das ordentliche Verfahren anwend- bar. Die sachliche Zuständigkeit des Kollegialgerichts ist gestützt auf § 19 GOG gegeben und unbestritten (act. 2 Rz. 4 f.; act. 14 Rz. 18). 2.2. Zulässigkeit der Widerklage Hinsichtlich der Widerklage sowie des Nichteintretens auf Widerklage-Rechts- begehren Ziff. 3 wird auf den Entscheid vom 3. Juni 2024 verwiesen (act. 34). Eine verrechnungsweise Geltendmachung des Abfindungsanspruchs nach Art. 825 Abs. 1 OR ist trotz fehlender Zuständigkeit des hiesigen Gerichts für eine klage- weise Geltendmachung möglich (BK-ZELLWEGER-GUTKNECHT, Vorbem. Art. 120- 126 OR N 259 ff.).
3. Unbestrittener Sachverhalt 3.1. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Zürich. Sie ist im Bereich Personentransport tätig. D._____ ist seit dem 8. Oktober 2020 ihr einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung (act. 2 Rz. 3 [S. 3], 6; act. 4/4). 3.2. Der Beklagte war im Bereich Personentransport tätig. Er ist ein ehemaliger Geschäftspartner von D._____ (act. 2 Rz. 6; act. 14 Rz. 20; act. 15/2).
- 6 - 3.3. Der Beklagte führte seit 2011 regelmässig Personentransportaufträge für das Hotel E._____ in Zürich aus (act. 2 Rz. 7; act. 14 Rz. 22). Später sorgte er da- für, dass auch D._____ solche Aufträge erhielt (act. 2 Rz. 7; act. 14 Rz. 22; act. 4/7). Während einer Erkrankung lagerte er Personentransportaufträge an D._____ aus. Nach seiner Genesung erhielt er wiederum Personentransportauf- träge von diesem zugehalten (act. 14 Rz. 23). 3.4. Das streitgegenständliche Fahrzeug, ein Mercedes-Benz V 250, war zu- nächst Gegenstand eines Leasingvertrags zwischen dem Beklagten und der F._____ AG (act. 2 Rz. 10; act. 14 Rz. 27). Mit Valuta vom 8. Juni 2020 leistete D._____ eine Zahlung von Fr. 14'932.10 an die F._____ AG. Damit löste er das streitgegenständliche Fahrzeug aus dem Leasing heraus (act. 2 Rz. 10; act. 14 Rz. 27). Der Beklagte übergab das streitgegenständliche Fahrzeug an D._____ (act. 2 Rz. 11). 3.5. Am tt.mm.2020 gründeten D._____ und der Beklagte die Klägerin. Ersterer bezahlte das Stammkapital und die Gründungskosten. Die Stammanteile wurden zunächst zu 75 % von D._____ und zu 25 % vom Beklagten gehalten (act. 2 Rz. 8; act. 14 Rz. 24, 44). D._____ fungierte als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung. Der Beklagte fungierte als Gesellschafter (nicht aber Geschäftsführer) mit Einzelzeichnungsberechtigung (act. 2 Rz. 3 [S. 3], 6; act. 54 Rz. 4; act. 4/4). Nach der Gründung der Klägerin liess D._____ diese mit Einverständnis des Beklagten als Halterin des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Fahrzeugausweis eintragen (act. 1 Rz. 12; act. 14 Rz. 29, 44, 59). 3.6. Es existiert ein Darlehensvertrag zwischen D._____ und der Klägerin. Dieser trägt das Datum des 16. September 2020 und bei der Unterschriftenzeile der Klä- gerin einen Firmenstempel. Gemäss dem Wortlaut dieses Vertrags verkauft D._____, der Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei, dieses der Klägerin, wobei Ersterer den Kaufpreis von Fr. 14'932.10 Letzterer als Darlehen zur Verfügung stellt (act. 2 Rz. 12; act. 14 Rz. 32 ff.; act. 4/5). 3.7. Am 28. September 2020 schloss die Klägerin, vertreten durch D._____ und den Beklagten, einen Vertrag mit dem Hotel E._____ (act. 2 Rz. 9; act. 14 Rz. 25).
- 7 - Die Klägerin übernahm zwischenzeitlich die komplette Abwicklung der Aufträge des Hotel E._____ (act. 2 Rz. 9). In der Folge kam es zu Differenzen zwischen D._____ und dem Beklagten (act. 2 Rz. 9; act. 14 Rz. 25, 30, 44 f.). Am 8./13. Oktober 2020 übertrug der Beklagte seine Stammanteile auf D._____. Seither ist D._____ alleini- ger Gesellschafter der Klägerin (act. 2 Rz. 8; act. 14 Rz. 24; act. 54 Rz. 3). 3.8. Ende Dezember 2020 erwirkte D._____ beim Strassenverkehrsamt die Ein- tragung des Vermerks "Halterwechsel verboten" im Fahrzeugausweis des streitge- genständlichen Fahrzeugs (act. 14 Rz. 29, 49, 53, 59; act. 49 Rz. 22, 40). Das Fahrzeug wurde in der Folge sowohl von der Klägerin bzw. D._____ als auch vom Beklagten benutzt. Ab Anfang bzw. Februar 2021 behielt der Beklagte das streitge- genständliche Fahrzeug bei sich und gab es der Klägerin nicht mehr heraus (act. 2 Rz. 13, 20; act. 14 Rz. 49; act. 4/18). Am 17. März 2021 sendete die Rechtsvertre- terin der Klägerin ein Schreiben an den Beklagten. Darin forderte sie ihn auf, das streitgegenständliche Fahrzeug herauszugeben. Der Beklagte kam dieser Forde- rung nicht nach (act. 2 Rz. 13, 20;act. 4/18). Mit Zahlungsbefehl vom 21. Juni 2021 betrieb der Beklagte die Klägerin über Fr. 25'000.– für "Entschädigung für Chauf- feur Dienstleistungen im Zeitraum vom tt.mm.2020 bis 28.02.2021" und Fr. 5'000.– für "Abfindung für Ausscheiden als Gesellschafter aus der A._____ GmbH", woge- gen die Klägerin Rechtsvorschlag erhob (act. 14 Rz. 30, 68; act. 49 Rz. 24; act. 15/9). Am 3. September 2021 meldete D._____ das streitgegenständliche Fahrzeug beim Strassenverkehrsamt ab, woraufhin der Beklagte sich an das Stras- senverkehrsamt wandte, diesem mitteilte, dass das Eigentum streitig sei, und das Nummernschild ersteigerte (act. 2 Rz. 17, 20; act. 14 Rz. 52; act. 15/12-13). Mitt- lerweile steht das streitgegenständliche Fahrzeug in der Garage des Beklagten (act. 14 Rz. 29, 74). Der Ersatzschlüssel befindet sich bei der Klägerin bzw. D._____ (act. 14 Rz. 74). 3.9. Die Klägerin war Versicherungsnehmerin unter der Motorfahrzeugversiche- rung für das streitgegenständliche Fahrzeug. Die Jahresprämie betrug Fr. 1'916.70 und wurde von der Klägerin bezahlt (act. 2 Rz. 15, 21; act. 14 Rz. 51; act. 4/20). Selbiges gilt für die Verkehrsabgabenrechnung 2021 im Betrag von Fr. 998.– (act. 2 Rz. 16, 21; act. 14 Rz. 51; act. 4/22). Die Klägerin bzw. D._____ bezahlte
- 8 - auch weitere Rechnungen betreffend das Fahrzeug (act. 2 Rz. 18; act. 14 Rz. 53; act. 4/24-27). Die Klägerin reichte überdies Buchhaltungsunterlagen und Steuerer- klärungen ein, wonach sie das streitgegenständliche Fahrzeug als Aktivum aus- weise. Der Beklagte reichte ein Schreiben an das Steueramt ein, wonach er das Eigentum am streitgegenständlichen Fahrzeug beanspruche (act. 2 Rz. 12; act. 14 Rz. 48; act. 4/16-17; act. 15/11). 3.10. Es existiert eine vom 16. Mai 2023 datierende Forderungsabtretung (Zes- sion) zwischen D._____ und der Klägerin. Demnach tritt Ersterer seine Ansprüche aus Darlehensvertrag bzw. ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem Be- klagten an die Klägerin ab (act. 2 Rz. 27; act. 4/28).
4. Vindikationsanspruch der Klägerin (Klage-Rechtsbegehren Ziff. 1) 4.1. Parteistandpunkte 4.1.1. Die Klägerin macht im Hauptstandpunkt einen Vindikationsanspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB geltend. D._____ und der Beklagte hätten einen mündlichen Kaufvertrag betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug geschlossen, wonach D._____ dieses gekauft habe (act. 2 Rz. 3, 10 f.). Zuvor habe der Beklagte, der keine Leasinggebühren mehr habe zahlen wollen, D._____ gebeten, das Fahrzeug aus dem Leasing freizukaufen (act. 2 Rz. 10). Die Zahlung von Fr. 14'932.10 am
8. Juni 2020 sei die Kaufpreiszahlung unter dem besagten Vertrag gewesen (act. 2 Rz. 10, 19). Infolge dieser Zahlung sei der Beklagte für eine logische Sekunde Ei- gentümer des Fahrzeugs geworden (act. 2 Rz. 11). Sodann sei das Eigentum auf- grund des mündlichen Kaufvertrags auf D._____ übergegangen (act. 2 Rz. 11). Hernach habe er dieses mittels des vom 16. September 2020 datierenden Darle- hensvertrags ihr, der Klägerin, übertragen bzw. verkauft (act. 2 Rz. 3, 19). Mithin sei sie Eigentümerin des Fahrzeugs (act. 49 Rz. 36, 40, 43, 46). Ihre Eigentümer- stellung werde auch dadurch indiziert, dass sie sämtliche Kosten im Zusammen- hang mit dem Fahrzeug trage, Halterin sei und das Fahrzeug als Aktivum deklariere (act. 2 Rz. 12, 19). Bei der Zahlung von Fr. 14'932.10 habe es sich um den Kauf- preis bzw. einen Freundschaftspreis gehandelt, selbst wenn dieser Betrag im Ver- gleich zu danach eingeholten Bewertungen tiefer ausfalle, zumal die Preisentwick-
- 9 - lung bei Occasionsfahrzeugen infolge der Coronapandemie stark zugenommen habe (act. 49 Rz. 7, 20; act. 59 Rz. 5). Weil sie Eigentümerin, jedoch nicht im Besitz des Fahrzeugs sei, hingegen der Beklagte dieses ohne Rechtsgrund besitze, habe sie gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB einen Herausgabeanspruch (act. 2 Rz. 24). 4.1.2. Die Beklagte bestreitet, dass zwischen D._____ und ihm ein mündlicher Kaufvertrag geschlossen wurde (act. 14 Rz. 27, 47, 53, 58). Rechtsgrund der Zah- lung von Fr. 14'932.10 sei eine Verrechnungssituation gewesen: D._____ habe ihm noch Geld für (insbesondere vor der Gründung der Klägerin) ausgeführte Perso- nentransporte bzw. entsprechende Dienstleistungen bzw. Zurverfügungstellung von Fahrzeugen geschuldet (act. 14 Rz. 27, 46 f., 54; act. 54 Rz. 13 f.). Sie hätten vereinbart, dass D._____ den Restbetrag für das Leasing bezahle, anstatt ihm sein Honorar zu überweisen (act. 14 Rz. 27, 46). Dadurch sei eine verrechnungsweise Tilgung in Bezug auf seine Honoraransprüche erfolgt (act. 54 Rz. 13). Dass kein Kaufvertrag bestehe, werde auch dadurch indiziert, dass der angebliche Kaufpreis nur einem Bruchteil des Marktwerts des streitgegenständlichen Fahrzeugs entspre- che, der noch Fr. 44'644.– betrage (act. 14 Rz. 27, 46, 53, 58; act. 54 Rz. 7 f., 10, 16, 21, 23, 26, 32). Dass die Klägerin die Kosten für laufende Auslagen übernom- men habe, habe seine Grundlage in Art. 307 Abs. 1 OR, wonach der Entlehner die gewöhnlichen Kosten für die Erhaltung der Sache übernehmen müsse. Weil sie das Fahrzeug regelmässig benutzt habe, sei es nur richtig, dass sie die damit zusam- menhängenden Kosten trage (act. 14 Rz. 51, 53, 57; act. 54 Rz. 12). Sodann lasse sich aus der Halterstellung kein Eigentum ableiten (act. 14 Rz. 29, 57). Schliesslich könne er, der Beklagte, sich auf die Eigentumsvermutung nach Art. 930 Abs. 1 ZGB stützen (act. 54 Rz. 11). Des Weiteren bestreitet er auch einen Eigentumsübergang von D._____ auf die Klägerin. Denn es bestünden Anhaltspunkte für eine Rückda- tierung bzw. Fälschung des von der Klägerin diesbezüglich angeführten, vom
16. September 2020 datierenden Darlehensvertrags (act. 14 Rz. 32 ff.). Mangels eines Eigentumsübergangs auf die Klägerin sei das Vindikationsbegehren nur schon mangels Aktivlegitimation abzuweisen (act. 14 Rz. 56). 4.2. Rechtliches
- 10 - 4.2.1. Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen (Art. 641 Abs. 2 ZGB; sog. Vindikation). Hierfür ob- liegt es dem klagenden Eigentümer, sein (noch bestehendes) Eigentum an der Sa- che zu behaupten und nachzuweisen. Hat er den Gegenstand derivativ erworben, muss er nachweisen, dass seine Vorgänger die Sache ebenfalls gültig erworben haben, wofür er sich regelmässig auf die Eigentumsvermutungen von Art. 930 f. ZGB (bei Fahrnis) berufen kann. Vorausgesetzt wird weiter, dass der beklagte Be- sitzer dem Kläger die Sache widerrechtlich, d.h. ohne Rechtfertigungsgrund, vor- enthält. Ein Rechtfertigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn der Beklagte ein beschränktes dingliches oder obligatorisches Recht oder ein Retentionsrecht an der Sache hat. Der Nachweis eines Rechtfertigungsgrunds ist Sache des Beklagten (HRUBESCH-MILLAUER/GRAHAM-SIEGENTHALER/EGGEL, Sachenrecht, 6. Aufl. 2023, Rz. 720 f.; SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, Sachenrecht, 6. Aufl. 2022, Rz. 666 f.). 4.2.2. Ein rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb setzt erstens ein gültiges Grund- geschäft voraus. Dabei handelt es sich regelmässig um einen Vertrag, mit dem sich der bisherige Eigentümer verpflichtet, das Eigentum an der Sache auf den Erwerber zu übertragen (z.B. einen Kaufvertrag). Fehlt ein gültiges Grundgeschäft, geht das Eigentum nicht über. Zweitens ist die Übertragung des Besitzes an der Sache vor- ausgesetzt (z.B. durch physische Übergabe der Sache). Ob drittens das Vorliegen eines dinglichen Vertrags verlangt ist, ist umstritten (HRUBESCH-MILLAUER/GRAHAM- SIEGENTHALER/EGGEL, a.a.O., Rz. 871 f.; SCHMID/HÜRLIMANN-KAUP, a.a.O., Rz. 1090 ff.). 4.2.3. Im vorliegenden Verfahren gilt die Verhandlungsmaxime, wonach das Ge- richt sein Urteil nur auf die von den Parteien behaupteten und bewiesenen Tatsa- chen stützt (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZPO). Die Parteien trifft damit zunächst eine Behauptungslast. Demnach haben sie in ihren Parteivorbringen diejenigen Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen. Darüber hinaus trifft sie eine Substanziierungslast. Demnach haben sie diese Tatsachen nicht nur in den Grundzügen, sondern umfassend und klar vorzubringen (BGer 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 6.1; BGer 4A_588/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.2.1; BGer 4A_438/2010 vom 15. November 2010 E. 3.4.2.1;
- 11 - BGer 4C.211/2006 vom 26. Juni 2007 E. 3.1; BGer 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1; BSK ZPO-WILLISEGGER, Art. 221 N 29). Immerhin braucht eine Tatsa- chenbehauptung in einem ersten Schritt nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Viel- mehr genügt es, wenn die Tatsache in einer den Gewohnheiten des Lebens ent- sprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet wird. Nichtsdestotrotz muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_280/2019 vom
14. Oktober 2019 E. 4.1; BGer 4A_588/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.2.1; BSK ZPO- WILLISEGGER, Art. 221 N 29). Bestreitet die andere Prozesspartei das an sich schlüssige Vorbringen der behauptungsbelasteten Partei, kann diese – um ihrer Substanziierungslast zu genügen – in einem zweiten Schritt gezwungen sein, die rechtserheblichen Tatsachen nicht (mehr) nur in den Grundzügen, sondern in Ein- zeltatsachen zergliedert, so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_640/2020 vom 9. September 2021 E. 3.1.2; BGer 4A_280/2019 vom
14. Oktober 2019 E. 4.1; BGer 4A_588/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.2.1; BGer 4A_438/2010 vom 15. November 2010 E. 3.4.2.1). Die jeweiligen Anforderungen an die Konkretisierung der Behauptungen ergeben sich damit einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm, aus denen abzuleiten ist, wie weit ein Sachverhalt inhaltlich zu substantiieren ist, damit er unter die massgebliche Be- stimmung subsumiert werden kann, und andererseits aus dem prozessualen Ver- halten der Gegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_410/2011 vom 11. Juli 2012 E. 6.1; BGer 4A_588/2011 vom 3. Mai 2012 E. 2.2.1). Bezüglich unsubstanziiert vorgetragener bestrittener Behauptungen besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der unsubstanziiert vorgetragene Sachverhalt steht dem nicht bewiesenen gleich, die betreffenden Tatsachen bleiben unberück- sichtigt. Mithin kann sich eine Partei nicht mit allgemeinen Behauptungen begnü- gen, in der Meinung, die Begründung werde sich aus dem Beweisverfahren erge- ben. Das Beweisverfahren dient nicht dazu, fehlende Behauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern setzt solche voraus (BGE 144 III 67 E. 2.1; BGer
- 12 - 4A_577/2024 vom 10. Juli 2025 E. 10.5.3; BGer 4A_462/2020 vom 24. November 2020 E. 4.3; BGer 4A_113/2017 vom 6. September 2017 E. 6.1.1; BGer 4A_504/2015 vom 28. Januar 2016 E. 2.4; BGer 4P.241/2004 vom 22. März 2005 E. 4; BGer 5P.210/2005 vom 21. Oktober 2005 E. 4.1). 4.2.4. Ein Beweis ist grundsätzlich erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Ge- sichtspunkten von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Man spricht diesbezüglich vom ordentlichen Beweismass der vollen Überzeugung. Ab- solute Gewissheit wird dabei nicht verlangt. Es genügt, wenn das Gericht am Vor- liegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (zum Ganzen BGE 148 III 134 E. 3.4.1; BGE 148 III 105 E. 3.3.1; BGE 130 III 321 E. 3.2; BGE 128 III 271 E. 2b/aa). 4.2.5. Eine antizipierte Beweiswürdigung liegt vor, wenn das Gericht zum Schluss kommt, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache, die es insbesondere aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnen hat, nicht zu erschüttern. Bei dieser Überlegung hat das Gericht zu unterstellen, dass das Beweismittel zu Guns- ten der Partei ausfällt, die es angerufen hat, und dafür spricht, dass die zu bewei- sende Behauptung zutrifft (BGer 4A_577/2024 vom 10. Juli 2025 E. 4.2 m.w.H.). 4.3. Würdigung 4.3.1. Es ist zunächst erstellt, dass die F._____ AG die ursprüngliche Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs war. Denn es ist unbestritten, dass das streitgegenständliche Fahrzeug Gegenstand eines Leasingvertrags war. Bei einem solchen verbleibt das Eigentum bei der Leasinggeberin (HUGUENIN, Obligationen- recht, 3. Aufl. 2019, Rz. 3722). 4.3.2. Es ist weiter erstellt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug aus dem Lea- singvertrag herausgelöst wurde und infolgedessen das Eigentum auf den Beklag- ten überging (zumindest während einer logischen Sekunde). 4.3.3. Die Klägerin macht sodann einen Eigentumsübergang vom Beklagten auf D._____ geltend. Es ist unbestritten, dass Ersterer das streitgegenständliche Fahr-
- 13 - zeug an Letzteren übergab, also der Besitz übertragen wurde (act. 2 Rz. 11; act. 14 Rz. 47). Hingegen ist bestritten, dass ein Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und D._____ abgeschlossen wurde, also ein gültiges Grundgeschäft vorlag. 4.3.3.1. Im Konsens- wie im Auslegungsstreit gilt es, in erster Linie den überein- stimmenden wirklichen Parteiwillen festzustellen (Art. 18 Abs. 1 OR). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Ver- trauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Für die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgeblich. Nachträgliches Parteiverhalten ist dafür nicht von Bedeutung; es kann höchstens – im Rahmen der Beweiswürdigung – auf einen tatsächlichen Wil- len der Parteien schliessen lassen. Während es sich bei der objektivierten Vertrags- auslegung um eine Rechtsfrage handelt, ist die subjektive Vertragsauslegung eine Tatsachenfrage, die entsprechende Behauptungen voraussetzt. Eine Tatsachen- frage sind auch die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Betei- ligten im Rahmen der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip. Auch wenn es sich bei der Anwendung des Vertrauensprinzips um eine Rechtsfrage handelt, sind also die tatsächlichen Grundlagen, welche die Annahme eines normativen Konsenses erlauben, von derjenigen Partei zu erstellen, sie sich auf den Vertrag beruft (BGer 4A_283/2012 vom 31. Juli 2012 E. 4.2, 6.1 m.w.H.). 4.3.3.2. In der Klage behauptete die Klägerin, ihre Klage stütze sich auf einen mündlichen Kaufvertrag zwischen D._____ und dem Beklagten; die beiden hätten einen mündlichen Vertrag geschlossen, gemäss dem der Beklagte das Fahrzeug an D._____ verkauft habe. Als relevante Beweisofferte bot die Klägerin dabei je- weils die Befragung von D._____ an (act. 2 Rz. 3, 10 f.). In der Klageantwort bestritt der Beklagte das Vorliegen eines solchen mündlichen Vertrags (act. 14 Rz. 27, 47, 58). Jedenfalls nach dieser Bestreitung hätte die Klägerin den von ihr behaupteten mündlichen Vertragsschluss nicht mehr nur im Grundsatz, sondern so umfassend und klar darlegen müssen, dass darüber Beweis abgenommen werden könnte. Zu-
- 14 - nächst wären Behauptungen zu erwarten, wann und wo (bzw. bei welcher Gele- genheit) und allenfalls wie (bzw. mit welchem Kommunikationsmittel) ein mündli- cher Austausch von Willenserklärungen erfolgt sei. Sodann und vor allem hätte die Klägerin Behauptungen zum Inhalt des Austausches und zum Wissen und Wollen der Beteiligten machen müssen, die entweder auf das Vorliegen einer tatsächlichen Willensübereinstimmung oder in Anwendung des Vertrauensprinzips auf einen nor- mativen Konsens hätten schliessen lassen. Mit anderen Worten hätte die Klägerin Behauptungen aufstellen müssen zu übereinstimmenden gegenseitigen Willens- äusserungen von D._____ und dem Beklagten, wonach Letzterer sich verpflichtet habe, das Eigentum am streitgegenständlichen Fahrzeug gegen Entgelt auf Erste- ren zu übertragen, bzw. zu den tatsächlichen Grundlagen, aufgrund derer ein nor- mativer Konsens anzunehmen sei. Dies tut sie – auch in ihrer Replik – nicht. Viel- mehr führt sie dort aus, dass "ein klarer Kaufvertrag fehl[e]" (act. 49 Rz. 21). Insbe- sondere vermag das Vorbringen, die Parteien hätten Vieles über Geschäfte per Handschlag erledigt (act. 49 Rz. 21), Behauptungen zum konkret interessierenden mündlichen Vertragsschluss nicht zu ersetzen. Selbiges gilt für die Ausführungen zur Kostenübernahme, zur Haltereigenschaft und zur steuerlichen Deklaration. Diese beschlagen nur das nachträgliche Parteiverhalten und könnten zwar als In- dizien auf einen tatsächlichen Willen der Klägerin schliessen lassen, nicht aber auf den eigentlichen Vertragsschluss bzw. Austausch von Willenserklärungen. 4.3.3.3. Fehlt es aber bereits an rechtsgenüglich substanziierten Behauptungen zu den tatsächlichen Grundlagen, aus denen auf den Abschluss eines mündlichen Kaufvertrags zu schliessen wäre, kann und muss das Gericht keine diesbezügli- chen Beweise abnehmen. Insbesondere erübrigt sich eine Parteibefragung von D._____. Die Klägerin dürfte nämlich im Rahmen der Parteibefragung keine neuen Behauptungen aufstellen. Ebenso wenig wäre es Aufgabe des Gerichts, im Rah- men einer Parteibefragung nach einschlägigen Behauptungen zu forschen (BGer 4A_283/2012 vom 31. Juli 2012 E. 5.2, 5.3). 4.3.3.4. Mithin scheitert die klägerische Darstellung eines mündlichen Kaufvertrags bereits an der Behauptungslast. Damit ist mangels gültigen Grundgeschäfts ein Ei- gentumsübergang vom Beklagten auf D._____ nicht erstellt.
- 15 - 4.3.3.5. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es der Klägerin selbst bei Vorliegen genügender Behauptungen nicht gelingen würde, einen mündlichen Kaufvertrag zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen, und eine Partei- befragung von D._____ in antizipierter Beweiswürdigung unterbleiben könnte: Von einer solchen Befragung wäre nur schon deshalb abzusehen, weil D._____ als al- leiniger Gesellschafter der Klägerin ein persönliches Interesse hätte, in deren Sinn auszusagen, weshalb seine Aussage das Gericht nicht im verlangten Mass vom Vorliegen eines mündlichen Kaufvertrags überzeugen könnte (vgl. BGer 4A_577/2024 vom 10. Juli 2025 E. 10.5.2; BGer 4A_423/2017 vom 15. November 2017 E. 3.3 f.; BGer 5A_714/2013 vom 4. November 2013 E. 4.3.2; BGer 4P.143/2005 vom 18. August 2005 E. 2.2; BGer 4P.151/2004 vom 1. Oktober 2004 E. 3.2; BGer P 49/2001 vom 7. Juli 2003 E. 3.4). Überdies ist davon auszugehen, dass der hinsichtlich des Nichtvorliegens eines mündlichen Kaufvertrags zur Par- teibefragung angeführte Beklagte (act. 14 Rz. 27) einen solchen abstreiten würde, was wiederum (trotz des Umstands, dass auch seine Aussagen nur mit Vorbehalt zu würdigen wären) Zweifel an der Darstellung der Klägerin säen würde. Hinzu kommt, dass letztlich beide Parteien davon ausgehen, dass der Betrag von Fr. 14'932.10 unter dem Verkehrswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs lag (wobei sich die Beklagte auf einen Freundschaftspreis beruft, act. 59 Rz. 5), was weitere Zweifel an der klägerischen Darstellung eines mündlichen Kaufvertrags hervorruft. Im Ergebnis verblieben ernsthafte Zweifel und würde es der Klägerin nicht gelingen, das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten vom Vorliegen eines mündlichen Kaufvertrags zu überzeugen. 4.3.4. Es erübrigt sich, darauf einzugehen, ob eine Eigentumsübertragung von D._____ auf die Klägerin erfolgte. 4.3.5. Fazit: Es ist nicht erstellt, dass die Klägerin Eigentümerin des streitgegen- ständlichen Fahrzeugs ist. Sie hat deshalb keinen Vindikationsanspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB. Das klägerische Rechtsbegehren Ziff. 1 ist abzuweisen.
- 16 -
5. Rückerstattungsanspruch der Klägerin über Fr. 14'932.10 und Umschrei- bung des Fahrzeugs (Klage-Rechtsbegehren Ziff. 3) 5.1. Parteistandpunkte 5.1.1. Die Klägerin macht im Eventualstandpunkt geltend, selbst wenn man zum Schluss komme, dass das streitgegenständliche Fahrzeug im Eigentum des Be- klagten stehe, schulde dieser ihr Fr. 14'932.10 nebst Zins zu 5% seit 17. März 2021, in welchem Fall er überdies zu verpflichten sei, das Fahrzeug auf sich um- schreiben zu lassen (act. 2 Rz. 22). Denn diesfalls sei die Zahlung von D._____ in dieser Höhe vom 8. Juni 2020 als Darlehen an den Beklagten zu betrachten, nicht als Schenkung (act. 2 Rz. 25). Alternativ bestehe infolge Nichtzustandekommens des Kaufvertrags ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Art. 62 ff. OR, da sich diesfalls D._____ in der Schuldpflicht, einen Kaufpreis bezahlen zu müssen, geirrt habe (act. 2 Rz. 25; act. 49 Rz. 47). Eine allfällige Forderung habe D._____ mit Zession vom 16. Mai 2023 an sie abgetreten (act. 2 Rz. 27; act. 4/28). 5.1.2. Der Beklagte macht geltend, das klägerische Eventualbegehren auf Rückfor- derung von Fr. 14'932.10 sei schon mangels schlüssigen Tatsachenvortrags abzu- weisen (act. 14 Rz. 63 ff.). Überdies werde die Existenz eines Darlehens bestritten und sei die Zahlung vom 8. Juni 2020 auch nicht rechtsgrundlos erfolgt. Vielmehr sei sie in verrechnungsweiser Tilgung von Ansprüchen des Beklagten aus vor der Gründung der Klägerin erbrachten Transportdienstleistungen erfolgt (act. 14 Rz. 46 f., 54, 66; act. 54 Rz. 13; siehe bereits vorne E. 4.1.2). Selbst wenn kein schriftlicher Vertrag über die verrechnungsweise Tilgung solcher Ansprüche be- standen habe, stehe fest, dass D._____ und der Beklagte in einer Geschäftsbezie- hung gestanden seien und Vieles per Handschlag erledigt hätten, womit der Haupt- beweis der Klägerin bezüglich der Rechtsgrundlosigkeit der Zahlung erschüttert sei (act. 14 Rz. 67; act. 54 Rz. 14). Schliesslich sei eine Rückforderung jedenfalls ge- stützt auf Art. 63 Abs. 1 OR ausgeschlossen (act. 14 Rz. 67). 5.2. Rechtliches 5.2.1. Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber zur Über- tragung des Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sa-
- 17 - chen, der Darlehensnehmer dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämli- chen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Die Rückerstattung des Darle- hens ist an zwei Voraussetzungen geknüpft: (i) die Hingabe des Betrages an den Darlehensnehmer und (ii) die mit diesem vereinbarte Rückgabeverpflichtung. Die Rückgabeverpflichtung ist ein wesentlicher Vertragsbestandteil. Sie ergibt sich nicht aus der vom Darlehensgeber gemachten Zahlung, sondern aus dem Rücker- stattungsversprechen, das den Darlehensvertrag kennzeichnet. Die Übertragung des Geldes durch den Darlehensgeber ist nur eine Voraussetzung der Rückgabe- verpflichtung. Daraus folgt, dass derjenige, der die Rückzahlung eines Darlehens verlangt, nicht nur die Übertragung des Geldes nachweisen muss, sondern vor al- lem auch das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung. Im Streitfall muss das Gericht in Anwendung der Regeln zur Vertragsauslegung prüfen, ob sich die Par- teien auf eine Rückzahlungsverpflichtung geeinigt haben; dabei stützt es sich auf die konkreten Umstände des Falles, deren Nachweis dem Darlehensgeber obliegt (Art. 8 ZGB). Unter gewissen aussergewöhnlichen Umständen kann die blosse Tat- sache des Erhalts eines Geldbetrages ausreichen, um auf die Existenz einer Rück- gabeverpflichtung und folglich auf einen Darlehensvertrag zu schliessen. Allerdings handelt es sich dabei nur um ein Indiz, aus dem das Gericht im Rahmen der Be- weiswürdigung je nach Fall auf das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung schliessen kann. Selbst in einem solchen Fall müssen die Indizien jedoch, da die Beweislast beim klagenden Darlehensgeber liegt, den vollständigen Beweis erbrin- gen. Mithin muss sich klar ergeben, dass sich die Hingabe des Betrages vernünfti- gerweise nur durch den Abschluss eines Darlehensvertrages erklären lässt (zum Ganzen BGE 144 III 93 E. 5.1.1; BGE 83 II 209 E. 2). 5.2.2. Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten (Art. 62 Abs. 1 OR). Demnach setzt ein Bereicherungsanspruch dreierlei voraus: die (i) Bereicherung der Berei- cherungsschuldnerin, die (ii) aus dem Vermögen des Bereicherungsgläubigers stammen und (iii) in ungerechtfertigter Weise erfolgt sein muss. Letzteres bedeutet, dass ein Bereicherungsanspruch nur besteht, wenn dem Bereicherungsschuldner im Verhältnis zum Bereicherungsgläubiger kein Rechtsgrund zum Behaltendürfen des erlangten Vermögensvorteils zusteht. Ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen
- 18 - kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schwei- zerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Aufl. 2020, Rz. 55.06, 55.10). Der Bereicherungskläger trägt nach Art. 8 ZGB die Beweislast für das Vor- handensein der behaupteten Tatsachen, aus denen er Rechte ableitet. Leitet er seinen Anspruch aus der Tilgung einer Nichtschuld ab (Art. 63 OR), trägt er die Beweislast für die Leistung als Erfüllungshandlung sowie für das Fehlen einer Ver- bindlichkeit, bei freiwilliger Zahlung ebenfalls für den Irrtum über deren Bestand (BK-WALTER, Art. 8 ZGB N 531). Er hat demnach für den Nachweis des mangeln- den Rechtsgrunds einen negativen Beweis zu erbringen (BSK OR I-SCHULIN/VOGT, Art. 62 N 41). Dabei unterliegt der Bereicherungsbeklagte einer Mitwirkungspflicht: Er hat die in Betracht fallenden Rechtsgründe zu behaupten und zu substanziieren (ZK-JUNGO, Art. 8 ZGB N 417). Mithin ist der negative Beweis vom Bereicherungs- beklagten zu erschüttern durch positive Sachumstände, welche Zweifel an einer grundlosen Leistung wecken. Der Bereicherungskläger hat nicht jeden theoretisch denkbaren Rechtsgrund seiner Leistung beweismässig auszuschliessen, sondern darf sich darauf beschränken, die nach den Umständen ohnehin in Betracht fallen- den oder vom Bereicherungsbeklagten behaupteten Rechtsgründe auszuräumen. Den Bereicherungsbeklagten trifft eine erweiterte Bestreitungslast und nur entspre- chend substanziiertes Vorbringen obliegt dem Bereicherungskläger im Regelfall zu widerlegen (BK-WALTER, Art. 8 ZGB N 532; siehe allgemein auch BGE 147 III 139 E. 3.1.2 m.w.H.). 5.3. Würdigung 5.3.1. Was das Darlehen betrifft, behauptet und belegt die Klägerin zwar, dass D._____ am 8. Juni 2020 eine Zahlung von Fr. 14'932.10 an die F._____ AG leis- tete, was im Übrigen auch unbestritten ist. Jedoch macht sie vorbehältlich des Hin- weises, dass es sich nicht um eine Schenkung gehandelt habe, keine Ausführun- gen zu den Umständen, woraus auf das Bestehen einer Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten zu schliessen wäre. Die Zahlung allein könnte aber nur unter aus- sergewöhnlichen Umständen auf die Existenz einer Rückgabeverpflichtung und folglich auf einen Darlehensvertrag schliessen lassen. Solche sind nicht gegeben: Nur schon der Umstand, dass die Zahlung nicht an den Beklagten, sondern an die
- 19 - F._____ AG erfolgte, spricht gegen einen solchen Ausnahmefall, in dem ohne Wei- teres auf eine Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten zu schliessen wäre. Hinzu kommt, dass D._____ und der Beklagte nach beidseitiger Parteidarstellung in einer wechselseitigen Geschäftsbeziehung standen. Insbesondere erhielt der Beklagte nach seiner Erkrankung Personentransportaufträge seitens von D._____ zugehal- ten. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen (act. 49 Rz. 19), dass die Ausführungen des Beklagten zu einer angeblichen Forderung seinerseits infolge solcher Perso- nentransportaufträge unsubstanziiert sind. Dennoch steht die Möglichkeit eines sol- chen Guthabens einem Ausnahmefall, in dem allein aus der Zahlung auf die Rück- zahlungsverpflichtung zu schliessen wäre, entgegen. Schliesslich nutzte auch die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug. Daraus ist ein Interesse von D._____ an der Auslösung des Fahrzeugs ersichtlich, das über die Gewährung eines Darle- hens an den Beklagten hinausgeht. Insgesamt gelingt es der diesbezüglich be- hauptungs- und beweisbelasteten Klägerin nicht, das Bestehen einer Rückzah- lungsverpflichtung zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. Mithin hat sie keinen Rückzahlungsanspruch gestützt auf einen Darlehensvertrag. 5.3.2. Was die ungerechtfertigte Bereicherung betrifft, ist infolge der unbestrittenen Zahlung durch D._____ am 8. Juni 2020 von Fr. 14'932.10 an die F._____ AG er- stellt, dass eine Leistung aus dem Vermögen des Ersteren erfolgte. Diese führte zu einer Bereicherung des Beklagten, weil die Zahlung dessen Schuld aus dem Lea- singvertrag tilgte. Bezüglich des Fehlens eines Rechtsgrunds macht die Klägerin geltend, sie sei bei der Zahlung von Fr. 14'932.10 davon ausgegangen, es handle sich um eine Kaufpreiszahlung für das streitgegenständliche Fahrzeug (act. 49 Rz. 47). Dass ein Kaufvertrag geschlossen wurde, lässt sich aber nach dem vorne Gesagten nicht erstellen, weshalb jedenfalls kein Rechtsgrund in Form eines solchen vorlag. Der Beklagte beruft sich umgekehrt auf eine angebliche Verrechnung von Ansprüchen seinerseits aus Transportdienstleistungen. Nach der Erkrankung des Beklagten sei dieser auf Aufträge angewiesen gewesen (act. 14 Rz. 27). Teils macht der Beklagte geltend, die fraglichen Fahrten seien "insbesondere" vor der GmbH-Gründung ge- leistet worden (act. 14 Rz. 27), andernorts scheint es hingegen so, als seien sämt-
- 20 - liche dieser Fahrten vor der GmbH-Gründung erfolgt (act. 14 Rz. 46, 54, 66). Teils wird auch der Grund dieser angeblichen Forderungen anders umschrieben, wenn geltend gemacht wird, diese seien "aus Limousinenfahrten bzw. entsprechenden Dienstleistungen bzw. Zurverfügungstellung von Fahrzeugen (insb. auch der S- Klasse, welche die Klägerin nutzte, während der Beklagte aber die Leasingraten bezahlte)" entstanden (act. 14 Rz. 47). Mit diesen pauschalen und nicht vollends konsistenten Vorbringen kommt der Beklagte seiner ihn infolge seiner Mitwirkungs- pflicht treffenden Behauptungs- und Substanziierungslast (bzw. erweiterten Be- streitungslast) nicht nach, zumal die Klägerin den Bestand solcher Ansprüche in ihrer Replik bestreitet (act. 49 Rz. 19, 35, 48). Denn diese angeblichen Ansprüche werden in keiner Weise konkretisiert, weder was ihren Betrag noch die ihnen zu- grundeliegenden Fahrten betrifft, die auch nicht beispielhaft substanziiert werden. Selbiges gilt für die angebliche Vereinbarung (act. 14 Rz. 27), D._____ solle doch einfach den Restbetrag für das Leasing bezahlen, anstatt dem Beklagten Geld zu überweisen. Auch macht der Beklagte keine Ausführungen zur Art der Rechnungs- stellung gegenüber der Kundschaft, die überhaupt zu solch hohen Forderungen seinerseits gegen die Klägerin hätte führen können. Vielmehr bleibt es auch in der Duplik bei unsubstanziierten Behauptungen (act. 54 Rz. 13), hinsichtlich derer es der Klägerin nach dem vorne Gesagten nicht obliegt (und es mangels Substanziie- rung auch schwer fallen würde), diese zu widerlegen. Infolgedessen ist nicht davon auszugehen, dass die Zahlung vom 8. Juni 2020 in Verrechnung solcher Ansprü- che erfolgte. Mithin liegt auch nicht in Form einer solchen Verrechnungssituation ein Rechtsgrund für die Zahlung vor. Da auch sonst kein Rechtsgrund in Betracht fällt, den die Klägerin ausräumen müsste, ist von einer rechtsgrundlosen Zahlung auszugehen. Was den Einwand des Beklagten anbelangt, dass die Rückerstattung infolge freiwilliger Bezahlung einer Nichtschuld nach Art. 63 Abs. 1 OR ausgeschlossen sei, beruft sich die Klägerin auf einen Irrtum, wenn sie geltend macht, davon aus- gegangen zu sein, dass es sich dabei um eine Kaufpreiszahlung für das streitge- genständliche Fahrzeug handle (act. 49 Rz. 47). Diese (jedenfalls im Rahmen die- ses Verfahrens, in dem sich das Bestehen eines Kaufvertrags nicht erstellen lässt) irrige Annahme steht der freiwilligen Bezahlung einer Nichtschuld entgegen, zumal
- 21 - es nicht auf die Wesentlichkeit ankommt und ein Irrtum i.S.v. Art. 63 OR selbst dann vorliegt, wenn der Leistende den Irrtum hätte erkennen müssen (BSK OR I-SCHU- LIN/VOGT, Art. 63 N 4). Überdies ist ein Irrtum anzunehmen, wenn nach den Um- ständen des Falles ausgeschlossen werden kann, dass der Leistende eine Schen- kung beabsichtigte, wobei bei Geschäftsbeziehungen grundsätzlich nie von einer Schenkungsabsicht auszugehen ist (BSK OR I-SCHULIN/VOGT, Art. 63 N 4). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach vorliegend von einer Schenkung auszuge- hen wäre. 5.3.3. Die Klägerin fordert auf dem Rückforderungsbetrag Verzugszins von 5 % seit dem 17. März 2021. Verzugszins kann gefordert werden, wenn der Schuldner mit der Zahlung ei- ner fälligen Geldleistung in Verzug ist, wobei ein Zins von 5 % pro Jahr zu bezahlen ist (Art. 104 Abs. 1 OR). Ist die Zeit der Erfüllung weder durch Vertrag noch durch die Natur des Rechtsverhältnisses bestimmt, so kann die Erfüllung sogleich geleis- tet und gefordert werden (Art. 75 OR). Demnach tritt die Fälligkeit bei Bereiche- rungsansprüchen ein, sobald diese Forderungen entstanden sind, was bei Eintritt des anspruchsbegründenden Ereignisses der Fall ist. Ist eine Verbindlichkeit fällig, so wird der Schuldner grundsätzlich durch Mahnung des Gläubigers in Verzug ge- setzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Auch bei Bereicherungsansprüchen ist eine solche Mah- nung für den Beginn des Zinsenlaufs erforderlich (zum Ganzen HGer ZH HG200008 vom 20. Januar 2022 E. 4.6; sodann OGer ZH LB170053 vom 3. April 2019 E. 5.4). Der Beginn des Zinsenlaufs und insbesondere, ob eine Mitteilung als Mahnung zu qualifizieren ist, ist eine Frage der Rechtsanwendung von Amtes we- gen (Art. 57 ZPO). Die Höhe des von der Klägerin geforderten Verzugszinses von 5 % ist gestützt auf Art. 104 Abs. 1 OR begründet. Hinsichtlich des Beginns des Zinsenlaufs am
17. März 2021 knüpft die Klägerin offensichtlich an ihrem Schreiben vom selben Tag an. Allerdings wird darin lediglich die Herausgabe des Fahrzeugs gefordert. Eine Mahnung im Sinn einer an den Schuldner gerichteten Erklärung des Gläubi- gers, durch die er in unmissverständlicher Weise die unverzügliche Erbringung der fälligen Leistung unter richtiger Bezeichnung der Art und Höhe beansprucht (BSK
- 22 - OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 102 N 5), ist darin nicht zu sehen. Die In- verzugsetzung erfolgte damit erst mit Zustellung des Schlichtungsgesuchs an die Beklagte am 21. Januar 2023 (act. 1 S. 2; BGer 4A_11/2013 vom 16. Mai 20213 E. 5; BSK OR I-WIDMER LÜCHINGER/WIEGAND, Art. 102 N 9). Deshalb ist Verzugs- zins erst ab dem 22. Januar 2023 geschuldet. 5.3.4. Was das Begehren der Klägerin betrifft, der Beklagte sei zur Umschreibung des Fahrzeugs zu verpflichten, wird keine einschlägige Anspruchsgrundlage gel- tend gemacht, die gerichtlich durchgesetzt werden könnte. Insoweit ist Klage- Rechtsbegehren Ziff. 3 abzuweisen. 5.3.5. Fazit: Es ist erstellt, dass der Beklagte infolge der Zahlung durch D._____ am 8. Juni 2020 von Fr. 14'932.10 ungerechtfertigt bereichert wurde. Diesen An- spruch hat D._____ mit Zession vom 16. März 2023 an die Klägerin abgetreten. Entsprechend hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückerstattung der Bereiche- rung zuzüglich Zins seit 22. Januar 2023. Im Mehrumfang ist Klage-Rechtsbegeh- ren Ziff. 3 abzuweisen.
6. Ersatzanspruch der Klägerin bezüglich Fr. 1'700.– (Klage-Rechtsbegehren Ziff. 2) 6.1. Parteistandpunkte 6.1.1. Die Klägerin macht einen Bereicherungsanspruch über Fr. 1'700.– bezüglich von ihr für das streitgegenständliche Fahrzeug getätigter Aufwendungen im Zeit- raum vom 17. März 2021 bis 3. September 2021 geltend (act. 2 Rz. 30). Während dieser Zeit habe der Beklagte das Fahrzeug gegen ihren Willen genutzt, jedoch sie die Autoversicherungskosten und Verkehrsabgaben bezahlt (act. 2 Rz. 30). Der Beklagte müsse diese Kosten übernehmen (act. 2 Rz. 21). Denn er habe sich diese Kosten ungerechtfertigterweise erspart (act. 2 Rz. 30). Für sieben Monate betrage die Prämie für die Motorfahrzeugversicherung Fr. 1'118.– und die Verkehrsabgabe Fr. 582.–, also insgesamt Fr. 1'700.– (act. 2 Rz. 21, 31). 6.1.2. Der Beklagte macht geltend, die Kostentragung der Klägerin habe ihre Grundlage in Art. 307 Abs. 1 OR, wonach es dem Entlehner obliege, die gewöhnli-
- 23 - chen Kosten für die Erhaltung der Sache zu bezahlen (act. 14 Rz. 53; act. 54 Rz. 12). Die Klägerin anerkenne ja selbst, dass er ihr das Fahrzeug bis Februar 2021 regelmässig überlassen habe (act. 14 Rz. 53, 57). 6.2. Würdigung 6.2.1. Indem die Klägerin für den hier interessierenden Zeitraum vom 17. März 2021 bis 3. September 2021, d.h. für 171 Tage, die Versicherungsprämien und die Verkehrsabgabe bezahlte, wurde sie im entsprechenden Umfang entreichert. Der Beklagte hingegen, der in dieser Zeit das Fahrzeug besass und gemäss unbestrit- ten gebliebener Behauptung (act.2 Rz. 30) auch nutzte, hätte diese Auslagen – wären sie nicht von der Klägerin getätigt worden – tätigen müssen. Mithin erlangte er eine Ersparnisbereicherung in diesem Umfang (siehe dazu SCHWENZER/FOUN- TOULAKIS, a.a.O., Rz. 55.07). Ein gesetzlicher oder vertraglicher Rechtsgrund, wes- halb die Klägerin zugunsten des Beklagten diese Kosten hätte tragen sollen, be- steht nicht. Insbesondere war die Klägerin im hier interessierenden Zeitraum nicht Entlehnerin des Fahrzeugs. Vielmehr macht auch der Beklagte geltend, dieses der Klägerin ab Ende Februar 2021 nicht mehr herausgegeben zu haben (act. 14 Rz. 53). Im Ergebnis hat die Klägerin einen Anspruch aus ungerechtfertigter Berei- cherung (Art. 62 Abs. 1 OR). 6.2.2. In welchem Betrag gestützt auf die vorgetragenen Tatsachen ein Bereiche- rungsanspruch gegeben ist, ist eine Frage der Rechtsanwendung von Amtes we- gen (Art. 57 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, weshalb auf sieben Monate statt auf 171 Tage abzustellen wäre. Der Anspruch der Klägerin beträgt deshalb hinsichtlich der Motorfahrzeugversicherung Fr. 898.– (Fr. 1'916.70 / 365 * 171) und hinsichtlich der Verkehrsabgabe Fr. 468.– (Fr. 998.– / 365 * 171), also insgesamt Fr. 1'366.–. Überdies ist (trotz offener Formulierung des Klage-Rechtsbegehrens Ziff. 2) nicht dargetan, dass die Klägerin einen über die Aufwendungen für die Motorfahrzeug- versicherung und die Verkehrsabgabe hinausgehenden Anspruch hätte. 6.2.3. Fazit: Es ist erstellt, dass der Beklagte infolge Übernahme der Prämien für die Motorfahrzeugversicherung und der Verkehrsabgabe für den Zeitraum vom
17. März 2021 bis 3. September 2021 durch die Klägerin im Betrag von Fr. 1'366.–
- 24 - bereichert wurde. Entsprechend hat die Klägerin einen Anspruch auf Rückerstat- tung. Ein Verzugszins ist mangels Antrags nicht zuzusprechen.
7. Eventualverrechnung der Beklagten 7.1. Parteistandpunkte 7.1.1. Der Beklagte macht geltend, er habe gegen die Klägerin eine Verrechnungs- forderung aus Chauffeurdiensten in Höhe von Fr. 25'000.–, insbesondere aufgrund von Fahrten nach seinem Ausscheiden oder aufgrund von Fahrtvermittlungen (act. 14 Rz. 68, 18; act. 54 Rz. 18). Diese habe er mit dem Zahlungsbefehl vom
21. Juni 2021 bereits in Betreibung gesetzt (act. 14 Rz. 68; act. 4/9). Jedoch be- stehe für die einschlägigen Abreden kein schriftlicher Vertrag (act. 14 Rz. 69). So- dann beantragt der Beklagte "[z]wecks weiterer Substantiierung seiner Eventual- verrechnungsforderung […] sämtliche Rechnungen, welche die Klägerin dem E._____ während der Vertragslaufzeit zugestellt hat" (act. 14 Rz. 70). In der Wider- klagereplik beruft sich der Beklagte sodann auf seinen angeblichen Abfindungsan- spruch nach Art. 825 Abs. 1 OR und erklärt gestützt auf diese Bestimmung ausdrü- cklich die Eventualverrechnung im Umfang von Fr. 5'000.– zzgl. Zins zu 5 % seit dem 14. Oktober 2020 für den Fall, dass das Gericht zum Schluss komme, dass der Klägerin irgendwelche geldwerten Ansprüche zustünden (act. 54 Rz. 19; siehe auch act. 14 Rz. 71 f.). Dieser Abfindungsanspruch richte sich nach dem wirklichen Wert der Stammanteile, sei unabhängig vom Austrittsgrund und nicht von der Min- destdauer der Gesellschafterstellung oder von finanziellen Einlagen abhängig (act. 63 Rz. 5). 7.1.2. Die Klägerin bestreitet die angeblichen Ansprüche des Beklagten (act. 49 Rz. 41, 45, 48). Bezüglich der angeblichen Abfindungsforderung macht sie geltend, dass alleine D._____ die Gründungskosten getragen sowie die Stammanteile libe- riert habe und der Beklagte nach rund drei Wochen aus der Gesellschaft ausgetre- ten sei. Überdies sei gemäss Protokoll der Gesellschafterversammlung vom
24. September 2020 für die abgetretenen Stammanteile ein Verkaufspreis von Fr. 1'000.– vereinbart worden. Ein zusätzlicher Abfindungsanspruch wäre daher rechtsmissbräuchlich (act. 59 Rz. 6).
- 25 - 7.2. Rechtliches 7.2.1. Die Behauptungs- und Beweislast bezüglich der Verrechnungsforderung ob- liegt derjenigen Partei, die die Verrechnung einwendet (Art. 8 ZGB). Mithin hat diese die Fakten und Belege, auf die sie ihre Forderung stützt, zu behaupten und nachzuweisen (BK-ZELLWEGER-GUTKNECHT, Vorbem. Art. 120-126 OR N 128). 7.2.2. Ein Gesellschafter einer GmbH kann seine Stammanteile an einen Dritten oder Mitgesellschafter veräussern, der dann an seiner Stelle Gesellschafter wird. Im GmbH-Recht ist es gemäss den Art. 822 ff. OR aber auch möglich, dass ein Gesellschafter durch einen eigentlichen Austritt ausscheidet, also ohne dass sein Gesellschaftsanteil durch eine andere Person übernommen wird (HANDSCHIN/TRU- NIGER, Die GmbH, 3. Aufl. 2019, § 21 Rz. 5 ff.; vgl. auch BSK OR II-STÄUBLI/HOH- LER, Art. 822 N 7). Die Abfindung nach Art. 825 Abs. 1 OR betrifft die zweitgenann- ten Fälle, die nicht mit der Übertragung der Stammanteile an einen Dritten oder Mitgesellschafter verknüpft sind und in denen die GmbH ihre Substanz reduzieren muss (HANDSCHIN/TRUNIGER, a.a.O., § 25 Rz. 1). 7.3. Würdigung 7.3.1. Die angebliche Forderung aus Chauffeurdiensten in Höhe von Fr. 25'000.– wird vom diesbezüglich behauptungs- und beweisbelasteten Beklagten trotz kläge- rischer Bestreitung nicht substanziiert (E. 5.3.2). Bezüglich des Antrags auf Edition sämtlicher Rechnungen der Klägerin an das Hotel E._____ zum Zweck "weiterer Substantiierung seiner Eventualverrechungsforderung" ist daran zu erinnern, dass bezüglich unsubstanziiert vorgetragener bestrittener Behauptungen kein Anspruch auf Beweisführung besteht und das Beweisverfahren nicht dazu dient, fehlende Be- hauptungen zu ersetzen oder zu ergänzen, sondern solche voraussetzt (E. 4.2.3). 7.3.2. Der Beklagte und teilweise auch die Klägerin sprechen zwar davon, dass Ersterer aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Rechtlich gesehen (Art. 57 ZPO) liegt aber kein Fall eines Ausscheidens nach Art. 822 ff. OR, der Anlass für eine Abfindung nach Art. 825 Abs. 1 OR geben würde, vor. Vielmehr übertrug der Be- klagte gemäss unbestrittener Darstellung (act. 2 Rz. 8) seine Stammanteile auf
- 26 - D._____. Ebendies ist auch durch die von der Klägerin diesbezüglich eingereichten Urkunden ausgewiesen: Gemäss dem Vertrag betreffend Übertragung von Stam- manteilen der Klägerin zwischen dem Beklagten als Veräusserer und D._____ als Erwerber vom 28. September 2020 (act. 4/11) trat Ersterer seine fünf Stammanteile für eine monetäre Gegenleistung an Letzteren ab. Gemäss dem Protokoll der Ge- sellschafterversammlung der Klägerin vom 24. Oktober 2020 (act. 4/12) geneh- migte diese die Stammanteilsübertragung zwischen Ersterem als Veräusserer und Letzterem als Erwerber (vgl. Art. 786 Abs. 1 und Art. 804 Abs. 2 Ziff. 8 OR). Mithin liegt ein Erwerbsgeschäft zwischen dem Beklagten und D._____ vor. Dieses gibt dem Beklagten keinen Anspruch gegen die Klägerin auf eine Abfindung nach Art. 825 Abs. 1 OR. Die Verrechnungseinrede des Beklagten ist daher auch inso- weit unbegründet. 7.3.3. Fazit: Die klägerischen Ansprüche sind nicht infolge Verrechnung durch den Beklagten getilgt.
8. Anspruch der Beklagten auf Zustimmung zu Halterwechsel und Herausgabe des Ersatzschlüssels (Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 4 & 5) 8.1. Parteistandpunkte 8.1.1. Der Beklagte begründet sein Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 4 (Zustim- mung zu Halterwechsel) damit, dass ihm das streitgegenständliche Fahrzeug, ob- schon es bei ihm in der Garage stehe, durch den Eintrag "Halterwechsel verboten" durch die Klägerin widerrechtlich entzogen werde (act. 14 Rz. 76). Sodann macht er mit seinem Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 5 (Herausgabe des Ersatzschlüs- sels) einen Vindikationsanspruch nach Art. 641 Abs. 2 ZGB in Bezug auf das Zu- gehör des Fahrzeugs geltend (act. 14 Rz. 73 ff.). 8.1.2. Die Klägerin macht geltend, dass der Beklagte nicht Eigentümer des Fahr- zeugs sei, weshalb diese Rechtsbegehren abzuweisen seien (act. 49 Rz. 49). 8.2. Rechtliches 8.2.1. Vom Besitzer einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er ihr Eigentümer sei (Art. 930 Abs. 1 ZGB). Wer Eigentümer einer Sache ist, hat das Recht, jede
- 27 - ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren (Art. 641 Abs. 2 ZGB; Eigentumsfrei- heitsklage). Mithin kann der Eigentümer die Beseitigung bestehender Beeinträchti- gungen oder die Unterlassung drohender Eingriffe verlangen (BSK ZGB II- WOLF/WIEGAND, Art. 641 N 58). Als Einwirkung gilt jede Einschränkung der rechtli- chen oder tatsächlichen Möglichkeit zur Sachherrschaft (BK-GRAHAM-SIEGENTHA- LER, Art. 641 ZGB N 171). Als ungerechtfertigt gilt eine Einwirkung immer dann, wenn keine aus öffentlichem oder privatem Recht gründende Pflicht zu ihrer Dul- dung besteht (BK-GRAHAM-SIEGENTHALER, Art. 641 ZGB N 177). Wird der Besitz durch verbotene Eigenmacht gestört, kann der Besitzer gegen den Störenden Klage erheben, auch wenn dieser ein Recht zu haben behauptet (Art. 928 Abs. 1 ZGB; Besitzesschutzklage). Die Klage geht auf Beseitigung der Störung, Unterlas- sung fernerer Störung und Schadenersatz (Art. 928 Abs. 2 ZGB). 8.2.2. Auf Antrag der obsiegenden Partei ordnet das Gericht Vollstreckungsmass- nahmen an (Art. 236 Abs. 3 und Art. 337 Abs. 1 ZPO). Welche Massnahmen anzu- ordnen sind, entscheidet es nach seinem eigenen Ermessen. Dabei hat es den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren (BGer 4A_270/2022 vom 27. Okto- ber 2022 E. 5.3.3; BSK ZPO-ZINSLI, Art. 343 N 4). Bei einer Verpflichtung zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden kann es als indirekte Zwangsmassnahme nament- lich eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB aussprechen (Art. 343 Abs. 1 lit. a ZPO). Lautet der Entscheid auf Abgabe einer Willenserklärung, so wird die Erklä- rung durch den vollstreckbaren Entscheid ersetzt (Art. 344 Abs. 1 ZPO). Ent- scheide auf Abgabe einer Willenserklärung können grundsätzlich Willenserklärun- gen jeder Art zum Inhalt haben (ROHNER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 344 N 3). Art. 344 ZPO erfasst auch Willens- erklärungen, welche gegenüber einem Dritten, also einer am Verfahren nicht betei- ligten Person, abzugeben sind (ROHNER, a.a.O., Art. 344 N 5). 8.2.3. Zugehör sind die beweglichen Sachen, die nach der am Orte üblichen Auf- fassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers der Hauptsache dauernd für deren Bewirtschaftung, Benutzung oder Verwahrung bestimmt und durch Ver- bindung, Anpassung oder auf andere Weise in die Beziehung zur Hauptsache ge-
- 28 - bracht sind, der sie zu dienen haben (Art. 644 Abs. 2 ZGB). Dieses Zugehör folgt in der Regel dem rechtlichen Schicksal der Hauptsache (Art. 644 Abs. 1 ZGB). 8.3. Würdigung 8.3.1. Als Besitzer des streitgegenständlichen Fahrzeugs, das in seiner Garage steht, ist der Beklagte gemäss der Eigentumsvermutung nach Art. 930 Abs. 1 ZGB als dessen Eigentümer zu behandeln. Der Klägerin gelingt es nicht, diese Vermu- tung umzustossen. Denn es ist entgegen ihren Vorbringen nicht erstellt, dass sie aufgrund eines mündlichen Kaufvertrags zwischen dem Beklagten und D._____ und nachfolgender Übereignung durch Letzteren auf sie Eigentümerin des Fahr- zeugs ist (E. 4). Als vermuteter Eigentümer kann der Beklagte sich auf Art. 641 Abs. 2 ZGB berufen. Der Eintrag "Halterwechsel verboten" schränkt ihn in seiner Herrschaft über das streitgegenständliche Fahrzeug ein, ohne dass diesbezüglich eine Duldungspflicht bestünde. Daher kann er gestützt auf Art. 641 Abs. 2 ZGB die Beseitigung dieser Einwirkung mittels Verpflichtung der Klägerin zur Abgabe einer Willenserklärung gegenüber dem Strassenverkehrsamt verlangen. Selbiges könnte er als Besitzer auch gestützt auf Art. 928 Abs. 2 ZGB tun. Die Willenserklärung der Klägerin wird gemäss Art. 344 Abs. 1 ZPO durch den vorliegenden Entscheid (sofern vollstreckbar) ersetzt. Hingegen kann dem Stras- senverkehrsamt keine Anweisung nach Art. 344 Abs. 2 ZPO erteilt werden, da es nicht um die Eintragung in einem öffentlichen Register geht (vgl. ROHNER, a.a.O., Art. 344 N 19). 8.3.2. Als vermuteter Eigentümer des streitgegenständlichen Fahrzeugs ist der Be- klagte auch vermuteter Eigentümer von dessen Zugehör. Dazu gehört auch der Ersatzschlüssel. Der Beklagte als Nichtbesitzer hat gegen die Klägerin als Besitze- rin einen Vindikationsanspruch nach Art. 641 Abs. 1 ZGB auf Herausgabe des Er- satzschlüssels. Die Androhung einer Bestrafung der verantwortlichen Organe der Klägerin nach Art. 292 StGB ist geeignet, den nötigen Druck auf diese auszuüben, damit sie sich an die gerichtlich erkannte Verpflichtung zur Herausgabe des Ersatzschlüssels
- 29 - halten wird. Dabei handelt es sich um eine indirekte Massnahme, die es der Kläge- rin bzw. ihren Organen zunächst erlaubt, dem Urteil freiwillig nachzukommen. So- dann liesse sich eine allfällige Strafe in Abhängigkeit des konkreten Widerhand- lungsfalls festsetzen. Mithin erlaubt diese Vollstreckungsmassnahme, dem Urteil mit Augenmass den nötigen Nachdruck zu verleihen, womit sie verhältnismässig ist. Demgegenüber erscheint eine zusätzliche Ordnungsbusse nach Art. 343 Abs. 1 lit. b und/oder c ZPO nicht als erforderlich.
9. Kosten- und Entschädigungsfolgen 9.1. Antrag des Beklagten auf unentgeltliche Prozessführung Mit Eingabe vom 29. Juni 2023 (act. 10; act. 11/1-3) stellte der Beklagte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (act. 12) wurde ihm die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Mit seiner Klageant- wort/Widerklage vom 27. September 2023 (act. 14 S. 3) stellte er den Antrag, es sei ihm auch für die Widerklage umfassend die unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen. Hierüber wurde noch nicht befunden. Gleich wie in der Verfügung vom
3. Juli 2023 ist von der Mittellosigkeit des Beklagten auszugehen, zumal für die Beurteilung der finanziellen Verhältnisse grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Ge- suchseinreichung abzustellen ist (WUFFLI/FUHRER, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, 2019, Rz. 153). Angesichts der Gutheissung von Wi- derklage-Rechtsbegehren Ziff. 4-5 ist auch die fehlende Aussichtslosigkeit zu beja- hen. Hinsichtlich Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 3 setzte bereits das Obergericht mit Urteil vom 21. Januar 2025 (act. 44) die unentgeltliche Rechtspflege durch. Mit- hin ist dem Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Bestellung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin) auch für die Widerklage zu gewähren. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die Befreiung von den Gerichtskosten, befreit hingegen nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO).
- 30 - 9.2. Gerichtskosten 9.2.1. Die Höhe der Gerichtskosten bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG; Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt. Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren wer- den nicht hinzugerechnet (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Geht ein Rechtsbegehren einer ver- mögensrechtlichen Streitigkeit nicht auf Zahlung einer Geldsumme, sondern etwa auf die Einräumung dinglicher Rechte, so ist es primär Sache der Parteien, sich über den Streitwert zu einigen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande oder ist sie offensichtlich unrichtig, hat das Gericht den Streitwert unter Berücksichtigung der Vorbringen und Interessen der Parteien nach dem objektiven Wert der gefor- derten Leistung zu bestimmen (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, Art. 91 N 14 ff.). Ist das Eigentum oder der Besitz an einer Sache streitig, so entspricht der Streitwert ihrem Verkehrswert (BK-STERCHI, Art. 91 ZPO N 18a). Massgeblich für die Streit- wertbestimmung ist der Zeitpunkt der Klageeinreichung (vgl. BGE 141 III 137 E. 2.2). Stehen sich Klage und Widerklage gegenüber, so werden die Streitwerte zur Bestimmung der Prozesskosten zusammengerechnet, sofern sich Klage und Widerklage nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 94 Abs. 2 ZPO). Zur Bestimmung des Streitwerts der Klage sind Klage-Rechtsbegehren Ziff. 1 und 2 zusammenzurechnen. Hingegen ist das Klage-Rechtsbegehren Ziff. 3 als Eventualbegehren nicht hinzuzurechnen. Hinsichtlich Klage-Rechtsbegehren Ziff. 1 ist der Verkehrswert des streitgegenständlichen Fahrzeugs massgeblich. Die Klägerin beziffert diesen auf ungefähr Fr. 30'000.– (act. 49 Rz. 29). Der Beklagte beziffert diesen mit Hinweis auf eine G._____-Bewertung vom 5. Juli 2023 auf Fr. 44'644.– (act. 14 Rz. 3). Das zunächst mit der vorliegenden Streitsache be- fasste Einzelgericht am hiesigen Bezirksgericht erwog mit Verfügung vom 28. Ok- tober 2022, dass zum damals massgeblichen Zeitpunkt basierend auf der damals eingereichten G._____-Bewertung vom 15. November 2021, die einen Verkehrs- wert von Fr. 39'098.– ausweise, der Verkehrswert bei mindestens Fr. 28'530.– liege
- 31 - (act. 4/6 E. 4.4). Im vorliegenden Verfahren reichte der Beklagte eine G._____-Be- wertung vom 5. Juli 2023 ein, welche einen Verkaufspreis inkl. MWST von Fr. 44'644.– ausweist (act. 15/1). Weiter machen beide Parteien Ausführungen dazu, dass die Preise für Occasionfahrzeuge zwischen 2020 und Anfang 2023 sub- stanziell gestiegen seien (act. 49 Rz. 7; act. 54 Rz. 22). Angesichts dieses Um- stands und der einen höheren Wert ausweisenden G._____-Bewertung vom 5. Juli 2023, jedoch umgekehrt auch unter Berücksichtigung des zunehmenden Alters des Fahrzeugs sowie von Standschäden ist davon auszugehen, dass der Verkehrswert im für das vorliegende Verfahren massgeblichen Zeitpunkt ungefähr gleich lag wie im vom Einzelgericht zu beurteilenden Fall. Im Ergebnis ist für die Streitwertbestim- mung von einem Verkehrswert von Fr. 30'000.– auszugehen. Hinzu kommen die Fr. 1'700.– gemäss Klage-Rechtsbegehren Ziff. 2, woraus ein Gesamtstreitwert von Fr. 31'700.– resultiert. Dieser wird durch die Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 4 und 5 nicht erhöht. Denn diese betreffen ebenfalls das Eigentum am streit- gegenständlichen Fahrzeug und stehen dem Klage-Rechtsbegehren Ziff. 1 in ei- nem Ausschlussverhältnis gegenüber. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen hin- sichtlich Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 3 wurden bereits im Entscheid vom
3. Juni 2024 geregelt. 9.2.2. In Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 4'080.– festzusetzen. Von einer Erhöhung für das (später zurückgezogene) vor- sorgliche Massnahmebegehren des Beklagten (vgl. act. 49 Rz. 50) ist abzusehen. Denn dieses hat den Aufwand für das Gericht nicht wesentlich erhöht, weil es nicht zu einer inhaltlichen Erweiterung des Streitgegenstands führte und ohnehin zu ei- ner Instruktionsverhandlung zu Vergleichszwecken vorgeladen worden wäre. 9.2.3. Die Prozesskosten sind nach dem Ausgang des Verfahrens zu verteilen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin unterliegt mit ihrem Eigentumsanspruch hin- sichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Vielmehr sind die diesbezüglichen Widerklage-Rechtsbegehren Ziff. 4-5 des Beklagten gutzuheissen. Hingegen ob- siegt die Klägerin mehrheitlich mit ihren Klage-Rechtsbegehren Ziff. 2-3. Im Ergeb- nis obsiegt die Klägerin im Umfang von ungefähr einem Drittel. Entsprechend ist
- 32 - die Grundgebühr für vorliegenden Endentscheid zu zwei Dritteln (Fr. 2'720.–) der Klägerin und zu einem Drittel (Fr. 1'360.–) dem Beklagten aufzuerlegen. Der Anteil der Klägerin ist aus dem von der Klägerin geleisteten Kostenvor- schuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Im Restumfang ist der Kostenvorschuss der Klägerin zurückzuerstatten. Der Anteil des Beklagten ist infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO ist vorzubehalten. 9.2.4. Weiter sind die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 440.– (act. 1) zu verlegen (Art. 207 Abs. 2 ZPO). Diese sind der Klägerin zu zwei Dritteln und dem Beklagten zu einem Drittel aufzuerlegen. Im Ergebnis hat der Beklagte der Klägerin den Betrag von Fr. 147.– zu ersetzen. Mangels rückwirkender Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege (vgl. Art. 119 Abs. 4 ZPO) hat der Beklagte diesen Be- trag (an die Klägerin) zu bezahlen. 9.3. Parteientschädigung 9.3.1. Auf Antrag hin wird eine Parteientschädigung im Umfang des Obsiegens zu- gesprochen (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend haben beide Parteien eine Parteientschädigung beantragt (act. 1 S. 2; act. 14 S. 2; siehe auch act. 49 Rz. 50). Bei berufsmässig vertretenen Parteien richtet sich die Höhe der Parteientschädigung nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. Sep- tember 2010 (AnwGebV; Art. 95 Abs. 3 lit. b und Art. 96 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 des Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003). Grundlage für die Festsetzung der Höhe der Parteientschädigung ist in erster Linie der Streitwert (§ 2 Abs. 1 lit. a AnwGebV), aufgrund dessen die Grundgebühr berechnet wird (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Die so ermittelte Gebühr deckt den Aufwand für die Erarbeitung einer Rechtsschrift und die Teilnahme an einer Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere not- wendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Vorliegend liegt die Grundgebühr bei Fr. 5'187.– (ohne MWST) bzw. Fr. 5'590.– (mit MWST). Für den zweiten Schriften- wechsel und die Instruktionsverhandlung vom 11. Januar 2024, nicht aber für die
- 33 - weiteren Eingaben, ist ein Zuschlag im Umfang von 40 % der Grundgebühr zu ge- währen, womit die Parteientschädigung bei Fr. 7'260.– (ohne MWST) bzw. rund Fr. 7'830.– (mit MWST) zu liegen kommt. 9.3.2. Die Klägerin obsiegt im Umfang von ungefähr einem Drittel, der Beklagte im Umfang von ungefähr zwei Dritteln. Entsprechend hätte die Klägerin einen An- spruch auf eine Parteientschädigung von Fr. 2'420.– (1/ von Fr. 7'260.–; ohne 3 MWST [dazu sogleich]) und der Beklagte einen Anspruch auf eine Parteientschä- digung von Fr. 5'220.– (2/ von Fr. 7'830.–; mit MWST). Nach Verrechnung ist die 3 Klägerin zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. MWST) zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zuzusprechen (OGer ZH PF110018 vom 1. Juli 2011 E. III; BGer 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5). 9.3.3. Von einer gesonderten Zusprechung einer Parteientschädigung für das (spä- ter zurückgezogene) vorsorgliche Massnahmebegehren des Beklagten zugunsten der Klägerin (vgl. act. 49 Rz. 50) ist abzusehen. Zwar nahm die Klägerin hierzu anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 11. Januar 2024 Stellung (act. 28). Al- lerdings ist nicht ersichtlich, dass dies einen wesentlichen Mehraufwand verursacht hätte, der nicht ohnehin aufgrund des zweiten Schriftenwechsels entstanden wäre und durch den für den zweiten Schriftenwechsel gewährten Zuschlag abgegolten wird. Vielmehr konnte die Stellungnahme offensichtlich als Grundlage für die Replik herangezogen werden. Die Teilnahme an der Instruktionsverhandlung, die zwecks Führung von Vergleichsgesprächen ohnehin nötig gewesen wäre, wird ebenfalls durch den Zuschlag abgegolten. 9.3.4. Bezüglich des Antrags der Klägerin auf Zusprechung der Parteientschädi- gung zuzüglich Mehrwertsteuer ist grundsätzlich auf das Kreisschreiben des Ober- gerichts vom 17. Mai 2006 (mit Modifikation betreffend Mehrwertsteuer-Satz am
17. September 2010) hinzuweisen. Da bei der Klägerin, nicht hingegen beim Be- klagten, eine natürliche Vermutung dafür spricht, dass sie der Mehrwertsteuer- pflicht unterliegt, und sie nicht darlegt, inwieweit sie die für die Rechtsvertretung bezahlte Mehrwertsteuer nicht als Vorsteuerabzug geltend machen kann, ist ihr der beantragte Mehrwertsteuerzusatz nicht zu gewähren (KassGer ZH vom 19. Juli
- 34 - 2005, ZR 104 [2005] Nr. 76, E. III.2.d; HGer ZH HG130021 vom 26. August 2015 E. 15.3.2, obiter bestätigt durch BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Dies gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch, wenn die Gegenseite ge- gen den Antrag auf Zusprechung des Mehrwertsteuerzusatzes nicht opponiert hat (BGer 4A_552/2015 vom 25. Mai 2016 E. 4.5). Es wird verfügt:
1. Dem Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege auch hinsichtlich seiner Widerklage bewilligt und es wird ihm auch diesbezüglich Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Sodann wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen:
a) Fr. 1'366.– (Klage-Rechtsbegehren Ziff. 2); und
b) Fr. 14'932.10 zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Januar 2023 (Klage-Rechts- begehren Ziff. 3).
2. Die Klage wird in folgendem Umfang abgewiesen:
a) Klage-Rechtsbegehren Ziff. 1;
b) Klage-Rechtsbegehren Ziff. 2 im Fr. 1'366.– übersteigenden Betrag; und
c) Klage-Rechtsbegehren Ziff. 3 hinsichtlich des früheren Beginns des Zin- senlaufs sowie der Umschreibung des Fahrzeugs.
3. Die Klägerin wird verpflichtet:
a) gegenüber dem Strassenverkehrsamt Zürich die erforderliche Zustim- mung zu einem Halterwechsel in Bezug auf das Fahrzeug Mercedes- Benz V250 4m mit dem Autokennzeichen ZH 1 auf den Beklagten zu erteilen, wobei ihre Erklärung durch vorliegendes Urteil ersetzt wird; und
- 35 -
b) innert 10 Tagen ab Vollstreckbarkeit des vorliegenden Entscheids dem Beklagten den Ersatzschlüssel des Fahrzeugs Mercedes-Benz V250 4m mit dem Autokennzeichen ZH 1 zu unbeschwertem Eigentum herauszu- geben.
4. Für den Fall der Widerhandlung gegen Ziffer 3.b) dieses Erkenntnisses wird den Organen der Klägerin (zurzeit: D._____) die Bestrafung wegen Ungehor- sams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) angedroht: Art. 292 StGB Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 4'080.– festgesetzt.
6. Die Entscheidgebühr wird im Umfang von Fr. 2'720.– der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Restbetrag wird der Kostenvorschuss der Klägerin zurückerstattet, wobei das Verrech- nungsrecht des Staates vorbehalten bleibt. Die Entscheidgebühr wird im Umfang von Fr. 1'360.– dem Beklagten aufer- legt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
7. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel dem Beklagten auferlegt. Entsprechend wird der Be- klagte verpflichtet, der Klägerin den Betrag von Fr. 147.– zu ersetzen.
8. Die Klägerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin des Be- klagten Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____, H._____ AG, … [Adresse], eine re- duzierte Parteientschädigung von Fr. 2'800.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezah- len.
- 36 -
9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von act. 68.
10. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zu- stellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Oberge- richt des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt wer- den. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen. Bülach, 4. Dezember 2025 BEZIRKSGERICHT BÜLACH Der Ersatzrichter: Die Gerichtsschreiberin: Dr. iur. S. Harisberger MLaw N. von Sury